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AA090036

Kantonales Beschwerdeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2010-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 a) Der Beschwerdeführer (Kläger) ist _____ Staatsangehöriger und von Beruf Fussballspieler. Die Beschwerdegegnerin (Beklagte) ist verantwortlich für den Spielbetrieb der ersten Mannschaft des Fussballvereins _____ (_____). Unter Mitwirkung verschiedener Spielervermittler schlossen die Parteien am 10. Juli 2001 in Bestätigung des am 9. Juli 2001 bereits im Grundsatz abgeschlossenen Vertrages einen schriftlichen Arbeitsvertrag für „Nationalliga-Nichtamateurspieler“ entsprechend dem Formularvertrag der Nationalliga des Schweizerischen Fuss- ballverbandes. Dieser Vertrag wurde gemäss dessen Artikel 36 bei der Nationalli- ga hinterlegt. Er wurde für eine bestimmte Dauer, nämlich für die Periode vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2005, abgeschlossen (AG [= Arbeitsgericht] act. 4/1). Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses fanden zwischen den Parteien Gesprä- che betreffend Abänderung des obgenannten Vertrages vom 10. Juli 2001 statt. Mit Vereinbarung vom 7. Februar 2004 lieh die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer sodann vom 1. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2004 an den FC _____ aus (AG act. 11/6).

b) Am 7. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein (AG act. 1). Anlässlich der Haupt- verhandlung beantragte er (unter Vormerk weiterer Teilklagen), die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 40'761.-- (zuzüglich Zins) zu bezahlen. Fer- ner sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 2005 geendet habe (AG act. 17 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhob eine Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Fr. 5'850.-- zu bezahlen (AG act. 20 S. 2).

E. 2 Mit Urteil vom 23. August 2005 verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Be- schwerdeführer Fr. 24'793.85 (zuzüglich Zins) zu bezahlen, stellte sodann fest,

- 3 - dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 2005 geendet habe und wies die Klage im Übrigen sowie die Widerklage vollumfänglich ab (AG act. 25 S. 20 f. Disp.-Ziff. 1-4). Dagegen erklärte die Beschwerdegegnerin Berufung (OG act. 29). Mit dieser beantragte sie Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils, bezüglich dessen Ziffer 1 Aufhebung im Umfang von Fr. 19'571.82 (zuzüglich Zins). Mit Beschluss vom 13. April 2007 trat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) auf die Feststellungsklage (dass das Arbeitsverhältnis der Partei- en am 30. Juni 2005 geendet habe) nicht ein und merkte vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Beschwer- degegnerin verpflichtet worden sei, dem Beschwerdeführer Fr. 5'222.-- (nebst Zins) zu bezahlen (OG act. 58 S. 24 Disp.-Ziff. 1 und 2). Mit gleichentags ergan- genem Urteil verpflichtete das Obergericht die Beschwerdegegnerin, dem Be- schwerdeführer weitere Fr. 19'571.85 (nebst Zins) zu bezahlen und wies die Wi- derklage ab (OG act. 58 S. 25 Disp.-Ziff. 1 und 2).

E. 3 Dieses (erste) Urteil der Berufungsinstanz vom 13. April 2007 wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. April 2008 in Gut- heissung einer dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerde- gegnerin aufgehoben und die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (OG act. 60 [= OG act. 61/13] S. 23 Disp.-Ziff. 1). In der Folge wies das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkam- mer) mit (zweitem Berufungs-)Urteil vom 28. Januar 2009 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab (= angefochtenes Urteil: KG act. 2 S. 24 Disp.-Ziff. 1 und 2).

E. 4 a) Zunächst ist vorliegend auf die Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuwei- sen: Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerde- begründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nich- tigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kas- sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten- stellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese beru- fen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Hinsichtlich der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde ist vorweg darauf hinzuwei- sen, dass die darin enthaltenen ständigen Wiederholungen sowie deren Aufbau (insbesondere die weitschweifenden Vorbringen zum Sachverhalt [KG act. 1 Ziff. II/1 S. 3-15], deren Relevanz hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeitsgrün- de sich weitgehend – wenn überhaupt – erst nach dem Studium der Vorbringen zum Rechtlichen [KG act. 1 Ziff. II/2 S. 15 ff.] ergibt) eine Bearbeitung derselben

- 7 - nicht gerade erleichtert. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls nur insoweit einzutreten, als sie den obgenannten Erfordernissen gerecht wird.

b) Die Nichtigkeitsgründe sind ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben. Die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ist Aufgabe des Gerichts. Dem Nichtigkeitskläger kann auch nicht schaden, wenn er sich in der Begründung seiner Beschwerde nicht auf die zutreffende gesetzliche Bestim- mung beruft. Dagegen kann die Kassationsinstanz den Entscheid nicht wegen ei- nes anderen Sachverhalts als dem vom Nichtigkeitskläger geltend gemachten aufheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).

c) Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur vorliegenden Beschwerdeschrift

– unter Berufung auf § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO – neue Beweismittel zu den Akten, welche er (gemäss seinem Vorbringen) erst kürzlich erhältlich habe machen kön- nen und aus denen sich sofort die Richtigkeit der damit verbundenen Behauptun- gen ergebe (KG act. 1 Rz 26 ff.). Entsprechend der vorgenannten Natur des Beschwerdeverfahrens ist in einem solchen nur (aber immerhin) zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einre- den, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Es gibt grundsätzlich kein Novenrecht, und zwar auch nicht im Sinne der §§ 115 ZPO und 138 ZPO (von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer als neue Beweismittel bezeichneten Beilagen 2-5 (KG act. 4/1-4/4) sind deshalb aus dem Recht zu weisen und auf das diesbezügliche Vor- bringen ist nicht einzutreten.

E. 5 Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid vom Bestand einer be- schwerdegegnerischen Offerte betreffend Lohnreduktion (Reduktion des mit Ver- trag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnes) sowie einem diesbezüglichen (still-

- 8 - schweigenden) Akzept des Beschwerdeführers (durch widerspruchslose Entge- gennahme tieferer Lohnzahlungen) aus (KG act. 2 S. 20 f.). Betreffend die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Offerte der Be- schwerdegegnerin stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht insbesondere darauf ab, dass (wie der Beschwerdeführer anerkannt habe) es zwischen den Parteien Gespräche über eine Vertragsänderung, u.a. „über weniger Lohn“ gege- ben habe (KG act. 2 S. 20 f. unten mit Verweis auf AG act. 17 S. 3 und Prot. I S. 24 f.). Dies wird in der Beschwerdeschrift – mindestens in tatsächlicher Hinsicht – nicht in Frage gestellt. Die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund dessen zu Recht von einer Offerte (betreffend Lohnreduktion) ausging (und ob sie in diesem Zu- sammenhang der richterlichen Begründungspflicht hinreichend nachkam), be- schlägt materielles Bundesrecht (resp. ist dem Bundesgericht vorzutragen) und ist deshalb nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO).

E. 6 Dem angefochtenen Entscheid liegt sodann zugrunde, dass der Beschwerde- führer die beschwerdegegnerische Offerte betreffend Lohnreduktion (Reduktion des mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnes) unter den gegebenen Umständen stillschweigend akzeptiert habe (KG act. 2 S. 20 f.).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zum Einen vor, er habe die Offerte der Beschwerdegegnerin betreffend Lohnreduktion klar abge- lehnt, sodass eine Offerte im Zeitpunkt ab Juli 2004 nicht mehr habe bestehen können. Diesbezüglich liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (KG act. 1 Rz 20, 35 und 40).

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, wo (Aktenstelle) entsprechende tat- sächliche Parteivorbringen (klare Ablehnung der Offerte) zu finden wären noch welcher Aktenstelle eine solche (klare) Ablehnung der Offerte entnommen werden müsste (zum Vorbringen, eine Nichtunterzeichnung eines vorgelegten Vertrages komme einer ausdrücklichen Ablehnung einer Offerte gleich, vgl. nachgehend). Einen Nichtigkeitsgrund vermag er damit mit dem hier interessierenden Vorbrin- gen von vorneherein nicht darzutun.

- 9 -

E. 6.1.2 Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Nichtunterzeichnung eines vorgelegten Vertrages sei gemäss der Lehre zur Ver- tragsentstehung gleichzeitig eine ausdrückliche Ablehnung einer Vertragsofferte (KG act. 1 Rz 35), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde läge, der Beschwerdeführer habe eine Urkunde betreffend Vertragsänderung resp. betreffend Lohnreduktion unterzeichnet, legt dieser nicht dar (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich; die Vorinstanz hielt in diesem Zu- sammenhang fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, darauf hinge- wiesen zu haben, dass er die im Gespräch stehende Vertragsänderung ohne Rücksprache mit seinem direkten und persönlichen Berater nicht unterschreiben wolle und könne und den Gesprächen eine schriftliche Vereinbarung hätte folgen müssen [KG act. 2 S. 20 unten]). Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Um- ständen, insbesondere angesichts des Fehlens einer von beiden Parteien unter- zeichneten Abänderungsvereinbarung betreffend Lohnreduktion zu Recht von ei- nem Akzept der beschwerdegegnerischen Abänderungsofferte durch den Be- schwerdeführer ausging (und ob sie in diesem Punkt der richterlichen Begrün- dungspflicht hinreichend nachkam), kann als Frage des materiellen Bundesrechts nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft werden (resp. ist dem Bundesgericht vorzutragen; § 285 ZPO).

E. 6.2 Die Vorinstanz begründete das Vorliegen eines Akzepts der beschwerdegeg- nerischen Offerte betreffend Lohnreduktion durch den Beschwerdeführer nament- lich damit, dass dieser im Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 stillschweigend resp. ohne dies zu beanstanden einen wesentlich tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe (KG act. 2 S. 20 f.). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen der Beschwerdeschrift diverse Nichtigkeitsgründe. Er macht dabei insbesondere gel- tend, es sei nicht zutreffend, dass die Lohnzahlungen klarerweise zu tief gewesen seien und nicht der im Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnhöhe entspro- chen hätten (KG act. 1 etwa Rz 21-25, 32, 40 und 42).

a) Bei den fraglichen Feststellungen (der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 [1] stillschweigend resp. ohne dies zu beanstanden [2] einen

- 10 - wesentlich tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegen- genommen) handelt es sich um tatsächliche Annahmen. Auf ein Vorbringen, die- se Annahmen seien willkürlich, ist daher unter dem Titel von § 281 Ziff. 2 ZPO grundsätzlich (soweit im Einzelnen genügend substantiiert) einzutreten.

b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bis zum 11. Februar 2005 - obwohl ihm seit Juli 2004 bis Dezember 2004 unbestrittenermassen mit den Lohnabrechnungen jeweils auch ein tieferer Monatslohn von Fr. 25'200.-- ange- zeigt worden sei - keine Lohnzahlung gemäss Vertrag vom 10. Juli 2001 verlangt bzw. eine zu tiefe Lohnzahlung nicht beanstandet (KG act. 2 S. 20). Diese tat- sächliche Feststellung wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht ge- nügend substantiiert) gerügt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

c) Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu erwä- gen, inwiefern der vom Beschwerdeführer entgegengenommene Lohn effektiv tie- fer gewesen sei als der Vereinbarte (KG act. 1 Rz 32). Die Vorinstanz verwies bezüglich der tatsächlichen Feststellung, dass der Be- schwerdeführer im Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 einen wesentlich tiefe- ren Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe, auf die Erwägungen des Kassationsgerichts in dessen (ersten Beschwerde- )Entscheid vom 15. April 2008. Dieses erwog in besagtem Entscheid, der Be- schwerdeführer hätte gemäss dem Vertrag vom 10. Juli 2001 von Juli 2004 bis Februar 2005 einen Monatslohn in der Grössenordnung von Fr. 45'000.-- bzw. Fr. 48'750.-- zuzüglich Prämien erhalten sollen. Gemäss den Lohnabrechnungen AG act. 11/12 seien ihm für die Monate Juli 2004 bis Februar 2005 Nettolöhne (inkl. Spesenentschädigungen) zwischen Fr. 15'272.60 bis Fr. 18'653.15 ausbezahlt worden (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Das Kassations- gericht kam in der Folge zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer für die Monate Juli 2004 bis Februar 2005 ausbezahlten Nettolöhne (inkl. Spesenent- schädigungen) so weit unter den mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Mo- natslöhnen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 45'000.-- lägen, dass es gestützt auf diese (vorbehältlich weiterer Beweismittel nach Durchführung eines

- 11 - Beweisverfahrens) nicht haltbar sei, nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer über diesen Zeitraum einen tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe. Es sei – so das Kassationsgericht weiter – nicht nur angesichts der Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis De- zember 2004, sondern bereits aufgrund der Höhe der Überweisungen, aber an- gesichts der genannten Lohnabrechnungen noch besonders, nicht haltbar, fest- zustellen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rer mit der Entgegennahme dieser Überweisungen einen tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe. Diese Erwägun- gen des Kassationsgerichts erachtete die Vorinstanz als für sie bindend (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Angesichts dessen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet, die Vor- instanz habe es unterlassen, zu erwägen, inwiefern der vom Beschwerdeführer entgegengenommene Lohn effektiv tiefer gewesen sei als der Vereinbarte (KG act. 1 Rz 32).

d) Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Entscheid (insbesondere den obgenannten Erwägungen) entgegen, dass die effektiven Zahlungen im Oktober und November 2004 durchaus dem Vertrag vom 10. Juli 2001 entsprochen hätten (KG act. 1 Rz 23, 40 und 42). Dass in den Monaten Oktober und November 2004 Zahlungen ausgerichtet wur- den, welche betragsmässig wesentlich über den Auszahlungen der Vor- und Nachmonate liegen, liegt dem angefochtenen Entscheid zugrunde; die Vorinstanz ging (wie der Beschwerdeführer; KG act. 1 Rz 23) davon aus, dass dem Be- schwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2004 Fr. 37'702.40 bzw. Fr. 36'972.65 überwiesen wurden (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Insoweit ist sowohl das Vorbringen, in diesem Zusammenhang liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (KG act. 1 Rz 36), als auch der Einwand, entgegen der Feststellungen der Vorinstanz seien im Oktober und November 2004 nicht Überweisungen von Fr. 21'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- sondern solche von Fr. 37'702.40 bzw. Fr. 36'972.65 getätigt worden (KG act. 1 Rz 23), unbegründet. Das Kassationsgericht erwog in diesem Zusammenhang, der Be-

- 12 - schwerdeführer habe schon aufgrund der Lohnabrechnungen für September und Oktober 2004, aber auch in Anbetracht der Höhe der Überweisungen nicht davon ausgehen können, diese bedeuteten Zahlungen des mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnes (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Da- mit setzt sich der Beschwerdeführer lediglich insoweit auseinander, als er geltend macht, es seien die Währungsschwankungen CHF/US$ zu berücksichtigen (vgl. dazu nachgehend).

e) Der Beschwerdeführer bringt im vorliegend interessierenden Zusammenhang sodann vor, gemäss Anhang 3 des Vertrages vom 10. Juli 2001 sei für die Perio- de 04/05, also ab Juli 2004, ein Lohn von $325'000.-- vereinbart worden, wobei dieser in Schweizer Franken auszubezahlen und Ende Saison an den aktuellen Dollarkurs anzupassen sei. Dieser habe (so der Beschwerdeführer weiter) im Juli 2004 ca. Fr. 1.25 betragen, mithin sei ein Monatslohn von ca. Fr. 33'800.-- ge- schuldet gewesen. Der Dollarkurs habe zwischen Juni und Dezember 2004 zwi- schen 1.12 und 1.28 geschwankt, also ca. 15%. Diese Unschärfen seien zu be- rücksichtigen (KG act. 1 Rz 22). Auch mit diesem Vorbringen ist kein Nichtigkeitsgrund (weder im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO noch von Ziff. 2 dieser Bestimmung) dargetan: Das Kassationsgericht (auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verwies und abstellte) erwog - mit Ver- weis auf (den beschwerdeführerischerseits zitierten) Anhang 3 des Vertrages vom

E. 6.3 Der Beschwerdeschrift sind sodann Vorbringen betreffend die Vereinbarung der Parteien vom 7. Februar 2004 (AG act. 11/6) resp. betreffend die darin für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 vorgesehenen Nachzahlungen (Ziff. 4 der frag- lichen Vereinbarung) zu entnehmen:

E. 6.3.1 Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst vorbringt, in der Nichtberücksichtigung der fraglichen Nachzahlungen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (KG act. 1 Rz 33), geht dieses Vorbringen bereits deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert geltend macht resp. darlegt, dass (und an welcher Stelle seiner Rechtsschriften resp. Vorträge) er sich vor Vorinstanz auf diese Nachzahlungen berufen hat. Daran vermag auch der Verweis auf AG act. 11/6 und 11/7/1 f. nichts zu ändern, zumal der Beschwerde- führer in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch darlegt, dass er in seinen Rechtsschriften resp. Vorträgen auf diese (von der Beschwerdegegnerin einge- reichten) Beilagen verwiesen hätte (vgl. dazu ZR 95 Nr. 12). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass die in AG act. 11/6 Ziff. 4 vereinbarten Nachzahlungen für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 im angefochtenen Entscheid nicht über- gangen wurden (vgl. nachfolgend).

- 14 -

E. 6.3.2 Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht ohne Weiteres annehmen können, dass es sich bei den im Oktober und November 2004 erfolg- ten zusätzlichen Überweisungen von Fr. 21'000.-- und Fr. 20'000.-- um Nachzah- lungen gestützt auf die Vereinbarung vom 7. Februar 2004 gehandelt habe (KG act. 1 Rz 23). Dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde läge, der Beschwerdeführer habe tatsächlich gewusst, dass die Überweisungen von Oktober und November 2004 (u.a.) Nachzahlungen im Sinne von Ziffer 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 2004 beinhalteten, ist nicht ersichtlich. Ob dieser solches unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, ist grundsätzlich eine (vorliegend nicht über- prüfbare) Rechtsfrage. Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift nicht darzutun, dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde lä- ge, der Beschwerdeführer habe davon ausgehen müssen, dass die Überweisun- gen im Oktober und November 2004 in Höhe von Fr. 37'702.40 und Fr. 36'972.65 (u.a.) die Nachzahlungen gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 2004 beinhalteten. Das Kassationsgericht erwog, unabhängig davon, ob die über die Lohnabrechnungen für September und Oktober 2004 von Fr. 16'702.40 und Fr. 16'972.65 hinausgehenden Überweisungen vom Oktober und November 2004 die am 7. Februar 2004 vereinbarten Nachzahlungen von 7 x Fr. 6'000.-- für die sie- ben Monate vom Juli 2003 bis Januar 2004 bedeuteten oder nicht, habe der Be- schwerdeführer schon aufgrund der Lohnabrechnungen für September und Okto- ber 2004, aber auch anbetrachts der Höhe der Überweisungen nicht davon aus- gehen können, sie bedeuteten Zahlungen des mit Vertrag vom 10. Juli 2001 ver- einbarten Lohnes (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). In die- sem Zusammenhang kann auf die vorgehenden Erwägungen unter Ziff. II/6.2 lit. d und e verwiesen werden.

E. 6.3.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, da ihm auch in der ersten Saison- hälfte 03/04 zuerst nur monatlich Fr. 10'000.-- ausbezahlt worden seien und ein Jahr später dann eine Nachzahlung von Fr. 6'000.-- erfolgt sei, habe er in guten Treuen auch von Nachzahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2004 ausge- hen dürfen (KG act. 1 Rz 22 Mitte).

- 15 - Dieses Vorbringen tangiert weniger die tatsächliche Annahme, der Beschwerde- führer habe im Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 stillschweigend resp. ohne dies zu beanstanden einen wesentlich tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen, sondern zielt vielmehr dahin, von der still- schweigenden Entgegennahme der (vorläufig tieferen) Lohnzahlungen ab Juli 2004 könne nicht auf ein Akzept tieferen Lohnes geschlossen werden. Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht gestützt auf die still- schweigende Entgegennahme der tieferen Lohnzahlungen ab Juli 2004 auf ein Akzept betreffend Lohnreduktion geschlossen hat oder ob sie sich zu Unrecht auf die (Rechts-)Auffassung stützte, der Beschwerdeführer hätte früher als erfolgt Lohnzahlungen gemäss Vertrag vom 10. Juli 2001 verlangen resp. die erfolgten Lohnzahlungen ab Juli 2004 beanstanden müssen, kann als Frage des materiel- len Bundesrechts jedoch nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden (§ 285 ZPO). Im Übrigen mangelte es dem Vorbringen in Rz 22 der Beschwerdeschrift ohnehin an einer genügenden Substantiierung: Weder kann ihm entnommen wer- den, wo (Aktenstelle) die angeblichen Zahlungen für die Saison 03/04 zu finden sind, noch enthält es Informationen betreffend den Grund der geltend gemachten Nachzahlungen. Daran vermag auch der in Rz 33 der Beschwerdeschrift zu fin- dende Verweis auf AG act. 11/6, act. 11/7/1 und 11/7/2 nichts zu ändern. 6.4.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erwogen, (1) dass die fraglichen Ver- tragsverhandlungen bereits im Oktober 2003 stattgefunden hätten, und (2) dass von Februar 2004 bis Juni 2004 eine andere Vereinbarung gegolten habe (KG act. 1 Rz 36). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid (im Rahmen der Wiedergabe der Parteivorbringen) fest, dass die Beschwerdegegnerin geltend gemacht habe, die Parteien hätten sich am 9. Oktober 2003 (rückwirkend per 1. Juli 2003) auf einen neuen Arbeitsvertrag geeinigt (KG act. 2 S. 5 und 12 mit Verweis auf OG act. 33 S. 11; vgl. auch vorgehend Erw. II/2 lit. b). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten die Frage der Lohnzahlungen mit ihrer Vereinbarung vom 7. Feb- ruar 2004 jedenfalls für die Zeit bis und mit der Ausleihe an den FC _____, d.h.

- 16 - bis zum 30. Juni 2004, schriftlich geregelt (KG act. 2 S. 16). Die in diesen Punkten geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 6.4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, am 7. Februar 2004 hätten die Parteien eine Vereinbarung getroffen, mit welcher der Lohn bis Juni 2004 und eine Saldoklausel geregelt worden seien. Es sei falsch, anzunehmen, der Be- schwerdeführer hätte davon ausgehen müssen, dass nach Juni 2004 ein abgeän- derter Vertrag zur Anwendung gelangen würde. Dass sich die Lohnzahlung vom Juli 2004 auf eine Diskussion im Oktober 2003 beziehen würde, habe dieser nicht annehmen müssen (KG act. 1 Rz 24). Ob die Vorinstanz angesichts des Zeitpunkts der Vertragsänderungsverhandlun- gen zwischen den Parteien sowie angesichts des Inhalts der Vereinbarung vom 7. Februar 2004 (betreffend Ausleihe an den FC _____) nach Juli 2004 zu Recht (1) vom Bestand einer beschwerdegegnerischen Offerte betreffend Lohnreduktion und (2) von einem diesbezüglichen Akzept des Beschwerdeführers durch still- schweigende Entgegennahme tieferer Lohnzahlungen ausging, ist als materielles Bundesrecht beschlagende Frage nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerde- verfahren zu prüfen (§ 285 ZPO). Dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde läge, der Beschwerdeführer habe „unmittelbar“ nach den Gesprächen vom 9. Ok- tober 2003 betreffend Vertragsänderung einen tieferen Lohn stillschweigend ent- gegengenommen und akzeptiert (KG act. 1 Rz 24 a.A.), ist jedenfalls nicht er- sichtlich.

E. 6.5 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der richterlichen Begrün- dungspflicht dahingehend, dass die Vorinstanz nicht begründet habe, inwieweit in casu von besonderen Umständen, welche eine Pflicht zur (ausdrücklichen) Ab- lehnung der Offerte betreffend Lohnreduktion begründeten, auszugehen sei (KG act. 1 Rz 35). Die Fragen, ob die Vorinstanz unter den in casu gegebenen Umständen zu Recht von einem stillschweigenden Akzept des Beschwerdeführers hinsichtlich Lohnre- duktion ausgegangen ist, ob sie die Voraussetzungen für ein stillschweigendes

- 17 - Akzept einer Offerte betreffend Lohnreduktion verkannt hat und/oder ob sie in diesem Zusammenhang der ihr obliegenden richterlichen Begründungspflicht hin- reichend nachgekommen ist, beschlagen materielles Bundesrecht resp. sind dem Bundesgericht vorzutragen (§ 285 ZPO; hinsichtlich des Einwands, die Vorinstanz erwäge nicht, dass der Beschwerdeführer die beschwerdegegnerische Offerte [etwa durch Nichtunterzeichnung einer Urkunde] ausdrücklich abgelehnt habe, sei zudem auf Erw. II/6.1 verwiesen).

E. 6.6 Dass die seitens der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Juli 2004 überwiesenen Beträge in der Höhe variierten und Wechselkursschwankun- gen erst Ende Saison auszugleichen waren, wurde nicht übersehen resp. liegt dem angefochtenen Entscheid zugrunde (KG act. 2 S. 18 ff., OG act. 63 S. 16 ff.; vgl. dazu KG act. 1 Rz 41). Dass dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich Aktenwidrigkeiten im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde lägen, wird in der Be- schwerdeschrift jedenfalls nicht genügend substantiiert behauptet resp. dargetan. Ob diese Umstände einem Akzept des Beschwerdeführers betreffend Lohnreduk- tion durch widerspruchslose Entgegennahme der Lohnzahlungen ab Juli 2004 entgegenstehen, ist als Frage des materiellen Bundesrechts ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO).

7. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Rz 30-37 der Beschwerdeschrift stehen unter dem Titel „Rüge der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO“. Der Beschwerdeführer rügt an dieser Stelle insbeson- dere diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie in diversen Punkten eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht seitens der Vorin- stanz (KG act. 1 S. 15 ff.). Zu diesen Vorbringen ist – soweit sie vorgehend nicht bereits behandelt wurden – Folgendes zu sagen: 7.1. Der Beschwerdeführer bringt unter diesem Titel zunächst vor, die Vorinstanz habe die Frage, ob vor Entgegennahme der Lohnzahlungen ab Juli 2004 eine Vertragsänderung zustande gekommen sei, zu Unrecht als unerheblich erachtet. Diese Frage sei aber erheblich, weil sie für die Qualifikation des weiteren Sach- verhalts entscheidend sei. Die Vorinstanz habe damit den Anspruch des Be-

- 18 - schwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von § 56 ZPO verletzt (KG act. 1 Rz 31; vgl. auch Rz 20). Der angefochtene Entscheid basiert auf der (Rechts-)Auffassung, dass die Frage des Zustandekommens einer Vertragsänderung (Änderung des Vertrages vom

10. Juli 2001) vor Juli 2004 angesichts der ab Juli 2004 gegebenen Umstände (stillschweigende Entgegennahme eines tieferen Lohnes als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart) in casu nicht entscheidend sei. Ob dies zutrifft, beschlägt die Anwendung materiellen Bundesrechts, welche im vorliegenden kantonalen Be- schwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (§ 285 ZPO). Das Bundesgericht überprüfte im Weiteren auch ein Vorbringen, die Vorinstanz sei in diesem Zu- sammenhang der ihr obliegenden richterlichen Begründungspflicht nicht hinrei- chend nachgekommen. 7.2. Ebenfalls Fragen des Bundesrechts (auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann; § 285 ZPO) wirft der Beschwerdeführer auf, wenn er vorbringt, die Auffassung der Vorinstanz (dass eine stillschweigende Entge- gennahme eines wesentlich tieferen Lohnes von Juli 2004 bis Januar 2005 zum Akzept einer entsprechenden Vertragsänderung führe) verletze sämtliche Rechte des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer, namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, den Vertrauensgrundsatz und die Garantie der Rechtsgleichheit (KG act. 1 Rz 34). Gleiches gilt für das Vorbringen, dadurch werde zudem die für arbeitsrechtliche Forderungen gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR vorgesehene Verjäh- rungsfrist „ausgehebelt“ (KG act. 1 Rz 34 a.E. und Rz 45; vgl. auch Rz 20). 7.3. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und richterliche Entscheidbegründung ausser Acht gelassen, dass selbst die Nationalliga ausdrücklich festgehalten ha- be, dass der Vertrag vom 10. Juli 2001 stets seine Gültigkeit behalten habe (KG act. 1 Rz 37 mit Verweis auf AG act. 7/7 [recte: 8/7]). Der Vorwurf einer diesbezüglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör erweist sich bereits deshalb als unbehelflich, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, aufgrund welcher Stelle seiner Rechtsschriften (resp. Vorträge) von ei-

- 19 - nem entsprechenden Parteivorbringen ausgegangen werden müsste. Der der Be- schwerdeschrift zu entnehmende - alleinige - Verweis auf AG act. 8/7 vermag dar- an nichts zu ändern (vgl. dazu ZR 95 Nr. 12). Im Weiteren beschlägt das Vorbrin- gen, von einer Vertragsänderung könne (auch) angesichts des Schreibens der SWISS FOOTBALL LEAGUE vom 2. Februar 2005 (AG act. 8/7) nicht ausgegan- gen werden (und die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang der richterlichen Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen), materielles Bundesrecht resp. wäre solches dem Bundesgericht vorzutragen (§ 285 ZPO).

8. Dem beschwerdeführerischen Vorbringen in den Rz 38-45 der Beschwerde- schrift („Rüge der aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen ge- mäss § 281 Ziff. 2 ZPO“; KG act. 1 S. 17 ff.) ist – soweit darauf nicht bereits ein- gegangen wurde – schliesslich Folgendes entgegenzuhalten: 8.1. Der Beschwerdeführer bringt unter diesem Titel zunächst vor, die Vorinstanz reduziere die Frage nach dem Zustandekommen einer Vertragsänderung auf die Lohnzahlungen ab Juli 2004 und lasse damit die Frage des Schriftlichkeitserfor- dernisses zu Unrecht beiseite. Eine gültige Abänderung des Arbeitsvertrages ha- be jedoch gar nicht losgelöst vom Schriftlichkeitserfordernis beurteilt werden kön- nen, weil dies(es) eine conditio sine qua non bedeute und einen wesentlichen In- halt des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 2001 betreffe. Eine Abänderung des Ver- trages vom 10. Juli 2001 ohne Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses sei schlicht unmöglich (KG act. 1 Rz 38 a.A.; vgl. auch Rz 20). Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe „die Frage des Schriftlichkeitserfordernisses beiseite gelassen“ (KG act. 1 Rz 38 a.A.); der angefochtene Entscheid basiert vielmehr auf dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen (widerspruchslose Entge- gennahme tieferer Lohnzahlungen von Juli bis Dezember 2004) stillschweigend auf die Schriftform für die Abänderung des Vertrages vom 10. Juli 2001 verzichtet hat (KG act. 2 S. 21). Ob dies zutrifft (oder ob damit etwa auch das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verletzt wird; KG act. 1 Rz 40), beschlägt die Anwendung materiellen Bundesrechts, welche nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (§ 285 ZPO). Welcher Stelle

- 20 - dem angefochtenen Entscheid sodann entnommen werden müsste, die Parteien hätten erfolgreich über die Aufhebung des Schriftlichkeitsvorbehalts verhandelt (vgl. dazu KG act. 1 Rz 40), wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt (und solches wäre im Übrigen auch gar nicht ersichtlich; vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 39 unten). 8.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Rahmen der Verhandlungen betreffend die umstrittene Vertragsabänderung sei es zusätzlich zur Lohnhöhe auch um eine Verlängerung des Vertrages um weitere zwei Jahre gegangen. Betreffend Vertragsverlängerung sei jedoch nie ein Konsens zustande gekom- men. Die Vorinstanz verkenne, dass die Frage der Lohnhöhe nicht von der Frage der Vertragsdauer losgelöst betrachtet werden könne, weil beide Faktoren condi- tio sine qua non im Rahmen der Vertragsentstehung seien. Die beiden Faktoren seien voneinander direkt abhängig. Der Eine könne ohne den Andern keine Gel- tung entfalten. Dass eine Vertragsverlängerung gegenseitig rechtsgültig verein- bart worden wäre, habe keine der Vorinstanzen festgestellt und sei seitens der Beschwerdegegnerin in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr behauptet worden. Damit sei aber klar, dass die Annahme, eine Vertragsänderung sei allein in Bezug auf den Lohn zustande gekommen, willkürlich sei. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass die Frage von Lohn und Vertragsdauer zusammenhingen. Die Vorinstanz habe damit eine falsche tatsachenwidrige Annahme getroffen (KG act. 1 Rz 38 [mit Verweis auf AG act. 11/2 – 11/4] und 40; vgl. auch Rz 21). Dass die Vorinstanz tatsächliche Parteivorbringen betreffend eine Verknüpfung von Lohnreduktion und Vertragsverlängerung zu Unrecht nicht berücksichtigt ha- be, wird in der Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert geltend gemacht. Daran vermag auch der alleinige Hinweis auf AG act. 11/2 – 11/4 nichts zu än- dern (vgl. dazu ZR 95 Nr. 12). Dass der angefochtene Entscheid darauf basierte, dass zwischen den Parteien ein Konsens betreffend Verlängerung des Vertrages vom 10. Juli 2001 vorgelegen habe resp. eine diesbezügliche Vertragsänderung zustande gekommen sei, ist nicht ersichtlich. Ob es unter diesen Umständen zu- lässig ist, vom Zustandekommen einer Vereinbarung betreffend Lohnreduktion

- 21 - auszugehen, beschlägt materielles Bundesrecht und ist hiermit nicht im vorlie- genden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO). 8.3. Dem Vorbringen in Rz 39 der Beschwerdeschrift ist (unter Verweis auf die vorgehenden Erwägungen) entgegenzuhalten, dass die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe unter den gegebenen Um- ständen auf die Schriftform für die Abänderung des Vertrages vom 10. Juli 2001 verzichtet und eine Lohnreduktion akzeptiert, und ob die Vorinstanz diesbezüglich der ihr obliegenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist, dem Bundesgericht vorzutragen sind (§ 285 ZPO). Gleiches gilt hinsichtlich des Vor- bringens betreffend die angebliche Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Er- wägungen zur Frage der Aufhebung des Schriftlichkeitsvorbehalts (vgl. dazu KG act. 1 Rz 39 a.E). 8.4. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in Rz 40 der Beschwer- deschrift kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Frage, ob einzelne Bestimmungen im Vertrag vom 10. Juli 2001, insbesondere solche betreffend Anwendbarkeit der Reglemente von NL, UEFA und FIFA einem Ver- zicht auf das Schriftlichkeitserfordernis entgegen stehen (KG act. 1 Rz 40 Mitte), ist als solche des materiellen Bundesrechts ebenfalls dem Bundesgericht vorzu- tragen (§ 285 ZPO). Dass dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich Aktenwid- rigkeiten im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde lägen, wird in der Beschwerde- schrift nicht (genügend substantiiert) gerügt. 8.5. Wenn der Beschwerdeführer sodann auf eine in einem (als Beilage zur Be- schwerdeschrift dem Kassationsgericht eingereichten; KG act. 4/2) Auflösungs- vertragsentwurf vom 12. Januar 2005 (angeblich) vorgesehene Ausgleichszah- lung verweist (KG act. 1 Rz 41; vgl. auch Rz 26), kann darauf vorliegend nicht weiter eingetreten werden (vgl. dazu vorgehend Erw. II/4 lit. c). Im Übrigen erwie- se sich das fragliche Vorbringen ohnehin auch in materieller Hinsicht als nicht ge- nügend substantiiert. 8.6. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann in den Rz 42 und 44 der Be- schwerdeschrift auf die Anwendung des Vertrauensprinzips beruft (dahingehend,

- 22 - dass solches einer Abänderung des Schriftlichkeitserfordernisses, einer von der Frage der Vertragsdauer unabhängigen Beurteilung der Frage der Lohnhöhe so- wie einem Akzept betreffend Lohnreduktion entgegenstehe), ist (im Sinne der vorgehenden Erwägungen) noch einmal darauf hinzuweisen, dass materielles Bundesrecht tangierende Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (§ 285 ZPO). 8.7. In Rz 43 der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer zunächst (mindestens was die tatsächlichen Grundlagen der angeblichen Nichtigkeitsgrün- de betrifft) sein Vorbringen in Rz 36 der Beschwerdeschrift. Es kann auf die dies- bezüglichen vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Wenn er sodann unter Hinweis auf unterschiedliche Sachverhaltselemente (hinsichtlich derer er mit der vorliegenden Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag) einen vorinstanzlichen Verweis auf die bisherige Rechtsprechung als unzutreffend rügt, ist nochmals festzuhalten, dass die Frage, ob die Vorinstanz unter den gegebe- nen Umständen nicht von einem stillschweigenden Akzept eines tieferen Lohnes hätte ausgehen dürfen, materielles Bundesrecht beschlägt (§ 285 ZPO).

9. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in den Rz 47-52 der Be- schwerdeschrift (unter dem Titel „Schlussbemerkung“) kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden.

10. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzu- tun. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich noch die Forderung von Fr. 19'571.85 darstellt (vgl. auch KG act. 1 Rz 6), führt nicht zu dessen Kos- tenlosigkeit im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR, da es dafür auf den Streitwert bei der Klageeinleitung ankommt (Kass.-Nr. 95/441 vom 8.3.1996 Erw. 2b mit Ver-

- 23 - weisungen auf BGE 100 II 358, 115 II 41 E.b sowie auf Berner Kommentar, Reh- binder, N 13 zu Art. 343 OR und auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 18). Dieser belief sich auf mehr als Fr. 30'000.-- (KG act. 2 S. 2). Ferner ist der Be- schwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung richten sich nach dem Streitwert vor Kassationsgericht (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichts- gebühren; § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren). Dieser beträgt Fr. 19'571.85. Das Gericht beschliesst:

E. 10 Juli 2001 -, dass der Beschwerdeführer gemäss Vertrag vom 10. Juli 2001 von Juli 2004 bis Februar 2005 einen Monatslohn in der Grössenordnung von Fr. 45'000.-- bzw. Fr. 48'750.-- hätte erhalten sollen (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f. wiederum mit Verweis auf das erste Berufungsurteil vom

E. 13 April 2007 [OG act. 58] S. 4 wiederum mit Verweis auf AG act. 4/1 Anhang 3). Die monatliche Auszahlung von SFr. 48'750.-- wurde in AG act. 4/1 Anhang 3 als einem jährlichen Grundlohn von US$ 325'000.-- entsprechend erachtet. Dem an- gefochtenen Entscheid liegt demnach (mindestens implizit) zugrunde (im Sinne des Vorbringens in der Beschwerdeschrift), dass mit Vertrag vom 10. Juli 2001 für die Saison 04/05 ein jährlicher Grundlohn von US$325'000.-- vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift

- 13 - nicht darzutun, weshalb die Währungsschwankungen, welche (auch gemäss sei- nem eigenen Vorbringen) erst Ende Saison auszugleichen waren (AG act. 4/1 Anhang 3), im Rahmen der angefochtenen Feststellung (die Lohnzahlungen ab Juli 2004 seien klar tiefer gewesen als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart) mitberücksichtigt werden müssten. Das Kassationsgericht erwog in diesem Zu- sammenhang bereits in seinem Entscheid vom 15. April 2008 (u.a.), dass Wäh- rungsanpassungen per 30. Juni jeden Jahres vorzunehmen gewesen wären, und dass die Überweisungen von August 2004 bis Februar 2005 auf den Rappen ge- nau den Beträgen der Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2004 bis Januar 2005 entsprächen (mit Ausnahme der zusätzlichen runden Überweisungen von Fr. 21'000.-- und Fr. 20'000.-- im Oktober und November 2004), ohne dass in die- sen Lohnabrechnungen Anpassungen an den Wechselkurs CHF/US$ erwähnt seien (KG act. 2 S. 18 f. unten mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht (genügend substantiiert) auseinander.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrich- ten.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 19'571.85. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 28. Januar 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). - 24 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (AN050319), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090036/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretä- rin Alexandra Meyer-Känel Zirkulationsbeschluss vom 21. Juni 2010 in Sachen X, _____, Kläger, Appellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. _____ gegen Y AG, _____, Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. _____ substituiert durch Rechtsanwältin lic. iur. _____ betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. Januar 2009 (LA080013/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. a) Der Beschwerdeführer (Kläger) ist _____ Staatsangehöriger und von Beruf Fussballspieler. Die Beschwerdegegnerin (Beklagte) ist verantwortlich für den Spielbetrieb der ersten Mannschaft des Fussballvereins _____ (_____). Unter Mitwirkung verschiedener Spielervermittler schlossen die Parteien am 10. Juli 2001 in Bestätigung des am 9. Juli 2001 bereits im Grundsatz abgeschlossenen Vertrages einen schriftlichen Arbeitsvertrag für „Nationalliga-Nichtamateurspieler“ entsprechend dem Formularvertrag der Nationalliga des Schweizerischen Fuss- ballverbandes. Dieser Vertrag wurde gemäss dessen Artikel 36 bei der Nationalli- ga hinterlegt. Er wurde für eine bestimmte Dauer, nämlich für die Periode vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2005, abgeschlossen (AG [= Arbeitsgericht] act. 4/1). Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses fanden zwischen den Parteien Gesprä- che betreffend Abänderung des obgenannten Vertrages vom 10. Juli 2001 statt. Mit Vereinbarung vom 7. Februar 2004 lieh die Beschwerdegegnerin den Be- schwerdeführer sodann vom 1. Februar 2004 bis zum 30. Juni 2004 an den FC _____ aus (AG act. 11/6).

b) Am 7. April 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein (AG act. 1). Anlässlich der Haupt- verhandlung beantragte er (unter Vormerk weiterer Teilklagen), die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 40'761.-- (zuzüglich Zins) zu bezahlen. Fer- ner sei festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 2005 geendet habe (AG act. 17 S. 2). Die Beschwerdegegnerin erhob eine Widerklage mit dem Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihr Fr. 5'850.-- zu bezahlen (AG act. 20 S. 2).

2. Mit Urteil vom 23. August 2005 verpflichtete das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung) die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Be- schwerdeführer Fr. 24'793.85 (zuzüglich Zins) zu bezahlen, stellte sodann fest,

- 3 - dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien am 30. Juni 2005 geendet habe und wies die Klage im Übrigen sowie die Widerklage vollumfänglich ab (AG act. 25 S. 20 f. Disp.-Ziff. 1-4). Dagegen erklärte die Beschwerdegegnerin Berufung (OG act. 29). Mit dieser beantragte sie Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils, bezüglich dessen Ziffer 1 Aufhebung im Umfang von Fr. 19'571.82 (zuzüglich Zins). Mit Beschluss vom 13. April 2007 trat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) auf die Feststellungsklage (dass das Arbeitsverhältnis der Partei- en am 30. Juni 2005 geendet habe) nicht ein und merkte vor, dass das Urteil des Arbeitsgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Beschwer- degegnerin verpflichtet worden sei, dem Beschwerdeführer Fr. 5'222.-- (nebst Zins) zu bezahlen (OG act. 58 S. 24 Disp.-Ziff. 1 und 2). Mit gleichentags ergan- genem Urteil verpflichtete das Obergericht die Beschwerdegegnerin, dem Be- schwerdeführer weitere Fr. 19'571.85 (nebst Zins) zu bezahlen und wies die Wi- derklage ab (OG act. 58 S. 25 Disp.-Ziff. 1 und 2).

3. Dieses (erste) Urteil der Berufungsinstanz vom 13. April 2007 wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 15. April 2008 in Gut- heissung einer dagegen gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerde- gegnerin aufgehoben und die Sache wurde im Sinne der Erwägungen zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (OG act. 60 [= OG act. 61/13] S. 23 Disp.-Ziff. 1). In der Folge wies das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkam- mer) mit (zweitem Berufungs-)Urteil vom 28. Januar 2009 sowohl die Klage als auch die Widerklage ab (= angefochtenes Urteil: KG act. 2 S. 24 Disp.-Ziff. 1 und 2).

4. Mit (rechtzeitig eingereichter) Nichtigkeitsbeschwerde vom 2. März 2009 beantragt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin) vollumfängliche Auf- hebung des obergerichtlichen Entscheids vom 28. Januar 2009 und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Zahlung von Fr. 19'571.85 (nebst Zins) an den Be- schwerdeführer (KG act. 1 S. 2). Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfü- gung vom 3. März 2009 auferlegte Prozesskaution in Höhe von Fr. 5'000.-- ging rechtzeitig ein (KG Prot. S. 2 Disp.-Ziff. 4 und KG act. 10). Die Beschwerdegegne-

- 4 - rin beantragt mit (rechtzeitig eingereichter und dem Beschwerdeführer zur Kennt- nisnahme zugestellter; KG act. 12) Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers) vollum- fängliche Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde soweit Eintreten (KG act. 11 S. 2). Die Vorinstanz ihrerseits hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). II.

1. Es rechtfertigt sich, vorab darauf hinzuweisen, dass in der vorliegenden arbeits- rechtlichen Streitsache die nach Art. 74 Abs. 1 lit. a für eine Beschwerde in Zivil- sachen ans Bundesgericht geforderte Höhe des Streitwerts gegeben ist. Dies hat zur Folge, dass auf (materielles) Bundesrecht beschlagende Vorbringen im vor- liegenden kantonalen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht eingetreten wer- den kann (§ 285 ZPO).

2. a) Gegenstand des angefochtenen Entscheides war nunmehr lediglich die sei- tens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend ge- machte Lohnforderung für den Monat Juli 2004 in Höhe von Fr. 19'571.85 (sowie der mittels Widerklage seitens der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Scha- denersatz in Höhe von Fr. 5'850.-- [was jedoch nicht Gegenstand des vorliegen- den Kassationsverfahrens ist; vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 6]; vgl. dazu auch KG act. 2 S. 10 f. Erw. I/1).

b) Hinsichtlich der Parteivorbringen hielt die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid (mit Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen im ersten Berufungs- entscheid) einleitend u.a. fest, dass der Beschwerdeführer betreffend die Frage der Entschädigung für den Monat Juli 2004 von der Gültigkeit des am 10. Juli 2001 zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages ausgehe, währenddem die Beschwerdegegnerin (in erster Linie) geltend mache, dass sich die Parteien am 9. Oktober 2003 mündlich auf einen neuen Arbeitsvertrag geeinigt hätten und der Beschwerdeführer im Weiteren während fast zwei Jahren die Leistungen der Beschwerdegegnerin entsprechend dem zweiten Vertrag kommentarlos entge- gengenommen habe (KG act. 2 S. 12 f. Erw. II/A.1).

- 5 -

3. Die Vorinstanz begründete die Klageabweisung im vorliegend angefochtenen (zweiten Berufungs-)Entscheid mit einem stillschweigenden Akzept des Be- schwerdeführers einer ihm von der Beschwerdegegnerin offerierten, eine Lohnre- duktion beinhaltenden Vertragsänderung. Zwar könne (so die Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid) dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde- führer habe während zweier Jahre kommentarlos einen tieferen Lohn als mit Ver- trag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen, nicht gefolgt werden, zu- mal für die Zeit bis Juni 2004 gemäss Vereinbarung vom 7. Februar 2004 betref- fend Ausleihe des Beschwerdeführers an den FC _____ (AG act. 11/6) eine schriftliche Regelung bestanden und es damit keines weiteren Kommentars des Beschwerdeführers für diese Zeit bedurft habe. Es stelle sich jedoch die Frage (so die Vorinstanz weiter), ob Letzterer für die Zeit ab Juli 2004 mit einer kommentar- losen Entgegennahme eines tieferen Lohnes die von der Beschwerdegegnerin behauptete Vertragsänderung – jedenfalls mit Bezug auf die Lohnhöhe – akzep- tiert habe (KG act. 2 S. 16). Entscheidend sei (so die Vorinstanz im angefochte- nen Entscheid weiter), dass es gemäss den bindenden Ausführungen des Kassa- tionsgerichts (in dessen Entscheid vom 15. April 2008) willkürlich sei anzuneh- men, der Beschwerdeführer habe mit den Überweisungen in der Zeit von Juli 2004 bis Dezember 2004 nicht einen tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen. Dies bedeute aber, dass die Kammer da- von auszugehen habe, dass der Beschwerdeführer klarerweise während der frag- lichen Zeitspanne einen tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe (KG act. 2 S. 19). Da sodann feststehe, dass die Be- schwerdegegnerin eine Vertragsänderung (Änderung des Vertrages vom 10. Juli

2001) mit Bezug auf den Lohn angeboten habe und der Beschwerdeführer im Weiteren – obschon ihm seit Juli 2004 bis Dezember 2004 unbestrittenermassen mit den Lohnabrechnungen jeweils auch ein tieferer Monatslohn von Fr. 25'200.-- angezeigt worden sei – bis zum 11. Februar 2005 von der Beschwerdegegnerin keine Lohnzahlung gemäss Vertrag vom 10. Juli 2001 verlangt bzw. eine zu tiefe Lohnzahlung nicht beanstandet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer stillschweigend auf die Schriftform für die Abänderung des Vertrages (vom 10. Juli 2001) verzichtet und die tieferen Lohnzahlungen und da-

- 6 - mit eine Vertragsänderung in diesem Punkt ebenfalls stillschweigend akzeptiert habe (KG act. 2 S. 20 f.).

4. a) Zunächst ist vorliegend auf die Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuwei- sen: Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Daraus folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerde- begründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nich- tigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kas- sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten- stellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese beru- fen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). Hinsichtlich der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde ist vorweg darauf hinzuwei- sen, dass die darin enthaltenen ständigen Wiederholungen sowie deren Aufbau (insbesondere die weitschweifenden Vorbringen zum Sachverhalt [KG act. 1 Ziff. II/1 S. 3-15], deren Relevanz hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeitsgrün- de sich weitgehend – wenn überhaupt – erst nach dem Studium der Vorbringen zum Rechtlichen [KG act. 1 Ziff. II/2 S. 15 ff.] ergibt) eine Bearbeitung derselben

- 7 - nicht gerade erleichtert. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist jedenfalls nur insoweit einzutreten, als sie den obgenannten Erfordernissen gerecht wird.

b) Die Nichtigkeitsgründe sind ihrer tatsächlichen Grundlage nach anzugeben. Die Subsumtion unter den zutreffenden Nichtigkeitsgrund von § 281 ZPO ist Aufgabe des Gerichts. Dem Nichtigkeitskläger kann auch nicht schaden, wenn er sich in der Begründung seiner Beschwerde nicht auf die zutreffende gesetzliche Bestim- mung beruft. Dagegen kann die Kassationsinstanz den Entscheid nicht wegen ei- nes anderen Sachverhalts als dem vom Nichtigkeitskläger geltend gemachten aufheben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).

c) Der Beschwerdeführer reichte als Beilage zur vorliegenden Beschwerdeschrift

– unter Berufung auf § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO – neue Beweismittel zu den Akten, welche er (gemäss seinem Vorbringen) erst kürzlich erhältlich habe machen kön- nen und aus denen sich sofort die Richtigkeit der damit verbundenen Behauptun- gen ergebe (KG act. 1 Rz 26 ff.). Entsprechend der vorgenannten Natur des Beschwerdeverfahrens ist in einem solchen nur (aber immerhin) zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einre- den, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Es gibt grundsätzlich kein Novenrecht, und zwar auch nicht im Sinne der §§ 115 ZPO und 138 ZPO (von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer als neue Beweismittel bezeichneten Beilagen 2-5 (KG act. 4/1-4/4) sind deshalb aus dem Recht zu weisen und auf das diesbezügliche Vor- bringen ist nicht einzutreten.

5. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid vom Bestand einer be- schwerdegegnerischen Offerte betreffend Lohnreduktion (Reduktion des mit Ver- trag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnes) sowie einem diesbezüglichen (still-

- 8 - schweigenden) Akzept des Beschwerdeführers (durch widerspruchslose Entge- gennahme tieferer Lohnzahlungen) aus (KG act. 2 S. 20 f.). Betreffend die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Offerte der Be- schwerdegegnerin stellte die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht insbesondere darauf ab, dass (wie der Beschwerdeführer anerkannt habe) es zwischen den Parteien Gespräche über eine Vertragsänderung, u.a. „über weniger Lohn“ gege- ben habe (KG act. 2 S. 20 f. unten mit Verweis auf AG act. 17 S. 3 und Prot. I S. 24 f.). Dies wird in der Beschwerdeschrift – mindestens in tatsächlicher Hinsicht – nicht in Frage gestellt. Die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund dessen zu Recht von einer Offerte (betreffend Lohnreduktion) ausging (und ob sie in diesem Zu- sammenhang der richterlichen Begründungspflicht hinreichend nachkam), be- schlägt materielles Bundesrecht (resp. ist dem Bundesgericht vorzutragen) und ist deshalb nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO).

6. Dem angefochtenen Entscheid liegt sodann zugrunde, dass der Beschwerde- führer die beschwerdegegnerische Offerte betreffend Lohnreduktion (Reduktion des mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnes) unter den gegebenen Umständen stillschweigend akzeptiert habe (KG act. 2 S. 20 f.). 6.1. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang zum Einen vor, er habe die Offerte der Beschwerdegegnerin betreffend Lohnreduktion klar abge- lehnt, sodass eine Offerte im Zeitpunkt ab Juli 2004 nicht mehr habe bestehen können. Diesbezüglich liege auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (KG act. 1 Rz 20, 35 und 40). 6.1.1. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, wo (Aktenstelle) entsprechende tat- sächliche Parteivorbringen (klare Ablehnung der Offerte) zu finden wären noch welcher Aktenstelle eine solche (klare) Ablehnung der Offerte entnommen werden müsste (zum Vorbringen, eine Nichtunterzeichnung eines vorgelegten Vertrages komme einer ausdrücklichen Ablehnung einer Offerte gleich, vgl. nachgehend). Einen Nichtigkeitsgrund vermag er damit mit dem hier interessierenden Vorbrin- gen von vorneherein nicht darzutun.

- 9 - 6.1.2. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, die Nichtunterzeichnung eines vorgelegten Vertrages sei gemäss der Lehre zur Ver- tragsentstehung gleichzeitig eine ausdrückliche Ablehnung einer Vertragsofferte (KG act. 1 Rz 35), ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde läge, der Beschwerdeführer habe eine Urkunde betreffend Vertragsänderung resp. betreffend Lohnreduktion unterzeichnet, legt dieser nicht dar (und wäre im Übrigen auch nicht ersichtlich; die Vorinstanz hielt in diesem Zu- sammenhang fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, darauf hinge- wiesen zu haben, dass er die im Gespräch stehende Vertragsänderung ohne Rücksprache mit seinem direkten und persönlichen Berater nicht unterschreiben wolle und könne und den Gesprächen eine schriftliche Vereinbarung hätte folgen müssen [KG act. 2 S. 20 unten]). Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Um- ständen, insbesondere angesichts des Fehlens einer von beiden Parteien unter- zeichneten Abänderungsvereinbarung betreffend Lohnreduktion zu Recht von ei- nem Akzept der beschwerdegegnerischen Abänderungsofferte durch den Be- schwerdeführer ausging (und ob sie in diesem Punkt der richterlichen Begrün- dungspflicht hinreichend nachkam), kann als Frage des materiellen Bundesrechts nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerdeverfahren geprüft werden (resp. ist dem Bundesgericht vorzutragen; § 285 ZPO). 6.2. Die Vorinstanz begründete das Vorliegen eines Akzepts der beschwerdegeg- nerischen Offerte betreffend Lohnreduktion durch den Beschwerdeführer nament- lich damit, dass dieser im Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 stillschweigend resp. ohne dies zu beanstanden einen wesentlich tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe (KG act. 2 S. 20 f.). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer an verschiedenen Stellen der Beschwerdeschrift diverse Nichtigkeitsgründe. Er macht dabei insbesondere gel- tend, es sei nicht zutreffend, dass die Lohnzahlungen klarerweise zu tief gewesen seien und nicht der im Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnhöhe entspro- chen hätten (KG act. 1 etwa Rz 21-25, 32, 40 und 42).

a) Bei den fraglichen Feststellungen (der Beschwerdeführer habe im Zeitraum Juli bis Dezember 2004 [1] stillschweigend resp. ohne dies zu beanstanden [2] einen

- 10 - wesentlich tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegen- genommen) handelt es sich um tatsächliche Annahmen. Auf ein Vorbringen, die- se Annahmen seien willkürlich, ist daher unter dem Titel von § 281 Ziff. 2 ZPO grundsätzlich (soweit im Einzelnen genügend substantiiert) einzutreten.

b) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bis zum 11. Februar 2005 - obwohl ihm seit Juli 2004 bis Dezember 2004 unbestrittenermassen mit den Lohnabrechnungen jeweils auch ein tieferer Monatslohn von Fr. 25'200.-- ange- zeigt worden sei - keine Lohnzahlung gemäss Vertrag vom 10. Juli 2001 verlangt bzw. eine zu tiefe Lohnzahlung nicht beanstandet (KG act. 2 S. 20). Diese tat- sächliche Feststellung wird in der Beschwerdeschrift nicht (mindestens nicht ge- nügend substantiiert) gerügt, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht.

c) Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, zu erwä- gen, inwiefern der vom Beschwerdeführer entgegengenommene Lohn effektiv tie- fer gewesen sei als der Vereinbarte (KG act. 1 Rz 32). Die Vorinstanz verwies bezüglich der tatsächlichen Feststellung, dass der Be- schwerdeführer im Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 einen wesentlich tiefe- ren Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe, auf die Erwägungen des Kassationsgerichts in dessen (ersten Beschwerde- )Entscheid vom 15. April 2008. Dieses erwog in besagtem Entscheid, der Be- schwerdeführer hätte gemäss dem Vertrag vom 10. Juli 2001 von Juli 2004 bis Februar 2005 einen Monatslohn in der Grössenordnung von Fr. 45'000.-- bzw. Fr. 48'750.-- zuzüglich Prämien erhalten sollen. Gemäss den Lohnabrechnungen AG act. 11/12 seien ihm für die Monate Juli 2004 bis Februar 2005 Nettolöhne (inkl. Spesenentschädigungen) zwischen Fr. 15'272.60 bis Fr. 18'653.15 ausbezahlt worden (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Das Kassations- gericht kam in der Folge zum Schluss, dass die dem Beschwerdeführer für die Monate Juli 2004 bis Februar 2005 ausbezahlten Nettolöhne (inkl. Spesenent- schädigungen) so weit unter den mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Mo- natslöhnen in der Grössenordnung von mindestens Fr. 45'000.-- lägen, dass es gestützt auf diese (vorbehältlich weiterer Beweismittel nach Durchführung eines

- 11 - Beweisverfahrens) nicht haltbar sei, nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer über diesen Zeitraum einen tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe. Es sei – so das Kassationsgericht weiter – nicht nur angesichts der Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis De- zember 2004, sondern bereits aufgrund der Höhe der Überweisungen, aber an- gesichts der genannten Lohnabrechnungen noch besonders, nicht haltbar, fest- zustellen, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdefüh- rer mit der Entgegennahme dieser Überweisungen einen tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen habe. Diese Erwägun- gen des Kassationsgerichts erachtete die Vorinstanz als für sie bindend (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Angesichts dessen ist der Vorwurf des Beschwerdeführers unbegründet, die Vor- instanz habe es unterlassen, zu erwägen, inwiefern der vom Beschwerdeführer entgegengenommene Lohn effektiv tiefer gewesen sei als der Vereinbarte (KG act. 1 Rz 32).

d) Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Entscheid (insbesondere den obgenannten Erwägungen) entgegen, dass die effektiven Zahlungen im Oktober und November 2004 durchaus dem Vertrag vom 10. Juli 2001 entsprochen hätten (KG act. 1 Rz 23, 40 und 42). Dass in den Monaten Oktober und November 2004 Zahlungen ausgerichtet wur- den, welche betragsmässig wesentlich über den Auszahlungen der Vor- und Nachmonate liegen, liegt dem angefochtenen Entscheid zugrunde; die Vorinstanz ging (wie der Beschwerdeführer; KG act. 1 Rz 23) davon aus, dass dem Be- schwerdeführer in den Monaten Oktober und November 2004 Fr. 37'702.40 bzw. Fr. 36'972.65 überwiesen wurden (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Insoweit ist sowohl das Vorbringen, in diesem Zusammenhang liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (KG act. 1 Rz 36), als auch der Einwand, entgegen der Feststellungen der Vorinstanz seien im Oktober und November 2004 nicht Überweisungen von Fr. 21'000.-- bzw. Fr. 20'000.-- sondern solche von Fr. 37'702.40 bzw. Fr. 36'972.65 getätigt worden (KG act. 1 Rz 23), unbegründet. Das Kassationsgericht erwog in diesem Zusammenhang, der Be-

- 12 - schwerdeführer habe schon aufgrund der Lohnabrechnungen für September und Oktober 2004, aber auch in Anbetracht der Höhe der Überweisungen nicht davon ausgehen können, diese bedeuteten Zahlungen des mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbarten Lohnes (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Da- mit setzt sich der Beschwerdeführer lediglich insoweit auseinander, als er geltend macht, es seien die Währungsschwankungen CHF/US$ zu berücksichtigen (vgl. dazu nachgehend).

e) Der Beschwerdeführer bringt im vorliegend interessierenden Zusammenhang sodann vor, gemäss Anhang 3 des Vertrages vom 10. Juli 2001 sei für die Perio- de 04/05, also ab Juli 2004, ein Lohn von $325'000.-- vereinbart worden, wobei dieser in Schweizer Franken auszubezahlen und Ende Saison an den aktuellen Dollarkurs anzupassen sei. Dieser habe (so der Beschwerdeführer weiter) im Juli 2004 ca. Fr. 1.25 betragen, mithin sei ein Monatslohn von ca. Fr. 33'800.-- ge- schuldet gewesen. Der Dollarkurs habe zwischen Juni und Dezember 2004 zwi- schen 1.12 und 1.28 geschwankt, also ca. 15%. Diese Unschärfen seien zu be- rücksichtigen (KG act. 1 Rz 22). Auch mit diesem Vorbringen ist kein Nichtigkeitsgrund (weder im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO noch von Ziff. 2 dieser Bestimmung) dargetan: Das Kassationsgericht (auf dessen Erwägungen die Vorinstanz verwies und abstellte) erwog - mit Ver- weis auf (den beschwerdeführerischerseits zitierten) Anhang 3 des Vertrages vom

10. Juli 2001 -, dass der Beschwerdeführer gemäss Vertrag vom 10. Juli 2001 von Juli 2004 bis Februar 2005 einen Monatslohn in der Grössenordnung von Fr. 45'000.-- bzw. Fr. 48'750.-- hätte erhalten sollen (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f. wiederum mit Verweis auf das erste Berufungsurteil vom

13. April 2007 [OG act. 58] S. 4 wiederum mit Verweis auf AG act. 4/1 Anhang 3). Die monatliche Auszahlung von SFr. 48'750.-- wurde in AG act. 4/1 Anhang 3 als einem jährlichen Grundlohn von US$ 325'000.-- entsprechend erachtet. Dem an- gefochtenen Entscheid liegt demnach (mindestens implizit) zugrunde (im Sinne des Vorbringens in der Beschwerdeschrift), dass mit Vertrag vom 10. Juli 2001 für die Saison 04/05 ein jährlicher Grundlohn von US$325'000.-- vereinbart wurde. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift

- 13 - nicht darzutun, weshalb die Währungsschwankungen, welche (auch gemäss sei- nem eigenen Vorbringen) erst Ende Saison auszugleichen waren (AG act. 4/1 Anhang 3), im Rahmen der angefochtenen Feststellung (die Lohnzahlungen ab Juli 2004 seien klar tiefer gewesen als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart) mitberücksichtigt werden müssten. Das Kassationsgericht erwog in diesem Zu- sammenhang bereits in seinem Entscheid vom 15. April 2008 (u.a.), dass Wäh- rungsanpassungen per 30. Juni jeden Jahres vorzunehmen gewesen wären, und dass die Überweisungen von August 2004 bis Februar 2005 auf den Rappen ge- nau den Beträgen der Lohnabrechnungen für die Monate Juli 2004 bis Januar 2005 entsprächen (mit Ausnahme der zusätzlichen runden Überweisungen von Fr. 21'000.-- und Fr. 20'000.-- im Oktober und November 2004), ohne dass in die- sen Lohnabrechnungen Anpassungen an den Wechselkurs CHF/US$ erwähnt seien (KG act. 2 S. 18 f. unten mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht (genügend substantiiert) auseinander. 6.3. Der Beschwerdeschrift sind sodann Vorbringen betreffend die Vereinbarung der Parteien vom 7. Februar 2004 (AG act. 11/6) resp. betreffend die darin für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 vorgesehenen Nachzahlungen (Ziff. 4 der frag- lichen Vereinbarung) zu entnehmen: 6.3.1. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zunächst vorbringt, in der Nichtberücksichtigung der fraglichen Nachzahlungen liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (KG act. 1 Rz 33), geht dieses Vorbringen bereits deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert geltend macht resp. darlegt, dass (und an welcher Stelle seiner Rechtsschriften resp. Vorträge) er sich vor Vorinstanz auf diese Nachzahlungen berufen hat. Daran vermag auch der Verweis auf AG act. 11/6 und 11/7/1 f. nichts zu ändern, zumal der Beschwerde- führer in der Beschwerdeschrift weder behauptet noch darlegt, dass er in seinen Rechtsschriften resp. Vorträgen auf diese (von der Beschwerdegegnerin einge- reichten) Beilagen verwiesen hätte (vgl. dazu ZR 95 Nr. 12). Im Übrigen wäre darauf hinzuweisen, dass die in AG act. 11/6 Ziff. 4 vereinbarten Nachzahlungen für die Monate Juli 2003 bis Januar 2004 im angefochtenen Entscheid nicht über- gangen wurden (vgl. nachfolgend).

- 14 - 6.3.2. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht ohne Weiteres annehmen können, dass es sich bei den im Oktober und November 2004 erfolg- ten zusätzlichen Überweisungen von Fr. 21'000.-- und Fr. 20'000.-- um Nachzah- lungen gestützt auf die Vereinbarung vom 7. Februar 2004 gehandelt habe (KG act. 1 Rz 23). Dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde läge, der Beschwerdeführer habe tatsächlich gewusst, dass die Überweisungen von Oktober und November 2004 (u.a.) Nachzahlungen im Sinne von Ziffer 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 2004 beinhalteten, ist nicht ersichtlich. Ob dieser solches unter den gegebenen Umständen hätte wissen müssen, ist grundsätzlich eine (vorliegend nicht über- prüfbare) Rechtsfrage. Im Übrigen vermöchte der Beschwerdeführer in der Be- schwerdeschrift nicht darzutun, dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde lä- ge, der Beschwerdeführer habe davon ausgehen müssen, dass die Überweisun- gen im Oktober und November 2004 in Höhe von Fr. 37'702.40 und Fr. 36'972.65 (u.a.) die Nachzahlungen gemäss Ziffer 4 der Vereinbarung vom 7. Februar 2004 beinhalteten. Das Kassationsgericht erwog, unabhängig davon, ob die über die Lohnabrechnungen für September und Oktober 2004 von Fr. 16'702.40 und Fr. 16'972.65 hinausgehenden Überweisungen vom Oktober und November 2004 die am 7. Februar 2004 vereinbarten Nachzahlungen von 7 x Fr. 6'000.-- für die sie- ben Monate vom Juli 2003 bis Januar 2004 bedeuteten oder nicht, habe der Be- schwerdeführer schon aufgrund der Lohnabrechnungen für September und Okto- ber 2004, aber auch anbetrachts der Höhe der Überweisungen nicht davon aus- gehen können, sie bedeuteten Zahlungen des mit Vertrag vom 10. Juli 2001 ver- einbarten Lohnes (KG act. 2 S. 18 f. mit Verweis auf OG act. 63 S. 18 f.). In die- sem Zusammenhang kann auf die vorgehenden Erwägungen unter Ziff. II/6.2 lit. d und e verwiesen werden. 6.3.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, da ihm auch in der ersten Saison- hälfte 03/04 zuerst nur monatlich Fr. 10'000.-- ausbezahlt worden seien und ein Jahr später dann eine Nachzahlung von Fr. 6'000.-- erfolgt sei, habe er in guten Treuen auch von Nachzahlungen für die Monate Juli bis Dezember 2004 ausge- hen dürfen (KG act. 1 Rz 22 Mitte).

- 15 - Dieses Vorbringen tangiert weniger die tatsächliche Annahme, der Beschwerde- führer habe im Zeitraum Juli 2004 bis Dezember 2004 stillschweigend resp. ohne dies zu beanstanden einen wesentlich tieferen Lohn als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart entgegengenommen, sondern zielt vielmehr dahin, von der still- schweigenden Entgegennahme der (vorläufig tieferen) Lohnzahlungen ab Juli 2004 könne nicht auf ein Akzept tieferen Lohnes geschlossen werden. Ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht gestützt auf die still- schweigende Entgegennahme der tieferen Lohnzahlungen ab Juli 2004 auf ein Akzept betreffend Lohnreduktion geschlossen hat oder ob sie sich zu Unrecht auf die (Rechts-)Auffassung stützte, der Beschwerdeführer hätte früher als erfolgt Lohnzahlungen gemäss Vertrag vom 10. Juli 2001 verlangen resp. die erfolgten Lohnzahlungen ab Juli 2004 beanstanden müssen, kann als Frage des materiel- len Bundesrechts jedoch nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden (§ 285 ZPO). Im Übrigen mangelte es dem Vorbringen in Rz 22 der Beschwerdeschrift ohnehin an einer genügenden Substantiierung: Weder kann ihm entnommen wer- den, wo (Aktenstelle) die angeblichen Zahlungen für die Saison 03/04 zu finden sind, noch enthält es Informationen betreffend den Grund der geltend gemachten Nachzahlungen. Daran vermag auch der in Rz 33 der Beschwerdeschrift zu fin- dende Verweis auf AG act. 11/6, act. 11/7/1 und 11/7/2 nichts zu ändern. 6.4.1. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht erwogen, (1) dass die fraglichen Ver- tragsverhandlungen bereits im Oktober 2003 stattgefunden hätten, und (2) dass von Februar 2004 bis Juni 2004 eine andere Vereinbarung gegolten habe (KG act. 1 Rz 36). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid (im Rahmen der Wiedergabe der Parteivorbringen) fest, dass die Beschwerdegegnerin geltend gemacht habe, die Parteien hätten sich am 9. Oktober 2003 (rückwirkend per 1. Juli 2003) auf einen neuen Arbeitsvertrag geeinigt (KG act. 2 S. 5 und 12 mit Verweis auf OG act. 33 S. 11; vgl. auch vorgehend Erw. II/2 lit. b). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, die Parteien hätten die Frage der Lohnzahlungen mit ihrer Vereinbarung vom 7. Feb- ruar 2004 jedenfalls für die Zeit bis und mit der Ausleihe an den FC _____, d.h.

- 16 - bis zum 30. Juni 2004, schriftlich geregelt (KG act. 2 S. 16). Die in diesen Punkten geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher zu verneinen. 6.4.2. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, am 7. Februar 2004 hätten die Parteien eine Vereinbarung getroffen, mit welcher der Lohn bis Juni 2004 und eine Saldoklausel geregelt worden seien. Es sei falsch, anzunehmen, der Be- schwerdeführer hätte davon ausgehen müssen, dass nach Juni 2004 ein abgeän- derter Vertrag zur Anwendung gelangen würde. Dass sich die Lohnzahlung vom Juli 2004 auf eine Diskussion im Oktober 2003 beziehen würde, habe dieser nicht annehmen müssen (KG act. 1 Rz 24). Ob die Vorinstanz angesichts des Zeitpunkts der Vertragsänderungsverhandlun- gen zwischen den Parteien sowie angesichts des Inhalts der Vereinbarung vom 7. Februar 2004 (betreffend Ausleihe an den FC _____) nach Juli 2004 zu Recht (1) vom Bestand einer beschwerdegegnerischen Offerte betreffend Lohnreduktion und (2) von einem diesbezüglichen Akzept des Beschwerdeführers durch still- schweigende Entgegennahme tieferer Lohnzahlungen ausging, ist als materielles Bundesrecht beschlagende Frage nicht im vorliegenden kantonalen Beschwerde- verfahren zu prüfen (§ 285 ZPO). Dass dem angefochtenen Entscheid zugrunde läge, der Beschwerdeführer habe „unmittelbar“ nach den Gesprächen vom 9. Ok- tober 2003 betreffend Vertragsänderung einen tieferen Lohn stillschweigend ent- gegengenommen und akzeptiert (KG act. 1 Rz 24 a.A.), ist jedenfalls nicht er- sichtlich. 6.5. Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung der richterlichen Begrün- dungspflicht dahingehend, dass die Vorinstanz nicht begründet habe, inwieweit in casu von besonderen Umständen, welche eine Pflicht zur (ausdrücklichen) Ab- lehnung der Offerte betreffend Lohnreduktion begründeten, auszugehen sei (KG act. 1 Rz 35). Die Fragen, ob die Vorinstanz unter den in casu gegebenen Umständen zu Recht von einem stillschweigenden Akzept des Beschwerdeführers hinsichtlich Lohnre- duktion ausgegangen ist, ob sie die Voraussetzungen für ein stillschweigendes

- 17 - Akzept einer Offerte betreffend Lohnreduktion verkannt hat und/oder ob sie in diesem Zusammenhang der ihr obliegenden richterlichen Begründungspflicht hin- reichend nachgekommen ist, beschlagen materielles Bundesrecht resp. sind dem Bundesgericht vorzutragen (§ 285 ZPO; hinsichtlich des Einwands, die Vorinstanz erwäge nicht, dass der Beschwerdeführer die beschwerdegegnerische Offerte [etwa durch Nichtunterzeichnung einer Urkunde] ausdrücklich abgelehnt habe, sei zudem auf Erw. II/6.1 verwiesen). 6.6. Dass die seitens der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Juli 2004 überwiesenen Beträge in der Höhe variierten und Wechselkursschwankun- gen erst Ende Saison auszugleichen waren, wurde nicht übersehen resp. liegt dem angefochtenen Entscheid zugrunde (KG act. 2 S. 18 ff., OG act. 63 S. 16 ff.; vgl. dazu KG act. 1 Rz 41). Dass dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich Aktenwidrigkeiten im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde lägen, wird in der Be- schwerdeschrift jedenfalls nicht genügend substantiiert behauptet resp. dargetan. Ob diese Umstände einem Akzept des Beschwerdeführers betreffend Lohnreduk- tion durch widerspruchslose Entgegennahme der Lohnzahlungen ab Juli 2004 entgegenstehen, ist als Frage des materiellen Bundesrechts ebenfalls nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO).

7. Die Vorbringen des Beschwerdeführers in den Rz 30-37 der Beschwerdeschrift stehen unter dem Titel „Rüge der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO“. Der Beschwerdeführer rügt an dieser Stelle insbeson- dere diverse Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie in diversen Punkten eine Verletzung der richterlichen Begründungspflicht seitens der Vorin- stanz (KG act. 1 S. 15 ff.). Zu diesen Vorbringen ist – soweit sie vorgehend nicht bereits behandelt wurden – Folgendes zu sagen: 7.1. Der Beschwerdeführer bringt unter diesem Titel zunächst vor, die Vorinstanz habe die Frage, ob vor Entgegennahme der Lohnzahlungen ab Juli 2004 eine Vertragsänderung zustande gekommen sei, zu Unrecht als unerheblich erachtet. Diese Frage sei aber erheblich, weil sie für die Qualifikation des weiteren Sach- verhalts entscheidend sei. Die Vorinstanz habe damit den Anspruch des Be-

- 18 - schwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von § 56 ZPO verletzt (KG act. 1 Rz 31; vgl. auch Rz 20). Der angefochtene Entscheid basiert auf der (Rechts-)Auffassung, dass die Frage des Zustandekommens einer Vertragsänderung (Änderung des Vertrages vom

10. Juli 2001) vor Juli 2004 angesichts der ab Juli 2004 gegebenen Umstände (stillschweigende Entgegennahme eines tieferen Lohnes als mit Vertrag vom 10. Juli 2001 vereinbart) in casu nicht entscheidend sei. Ob dies zutrifft, beschlägt die Anwendung materiellen Bundesrechts, welche im vorliegenden kantonalen Be- schwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (§ 285 ZPO). Das Bundesgericht überprüfte im Weiteren auch ein Vorbringen, die Vorinstanz sei in diesem Zu- sammenhang der ihr obliegenden richterlichen Begründungspflicht nicht hinrei- chend nachgekommen. 7.2. Ebenfalls Fragen des Bundesrechts (auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann; § 285 ZPO) wirft der Beschwerdeführer auf, wenn er vorbringt, die Auffassung der Vorinstanz (dass eine stillschweigende Entge- gennahme eines wesentlich tieferen Lohnes von Juli 2004 bis Januar 2005 zum Akzept einer entsprechenden Vertragsänderung führe) verletze sämtliche Rechte des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer, namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben, den Vertrauensgrundsatz und die Garantie der Rechtsgleichheit (KG act. 1 Rz 34). Gleiches gilt für das Vorbringen, dadurch werde zudem die für arbeitsrechtliche Forderungen gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR vorgesehene Verjäh- rungsfrist „ausgehebelt“ (KG act. 1 Rz 34 a.E. und Rz 45; vgl. auch Rz 20). 7.3. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und richterliche Entscheidbegründung ausser Acht gelassen, dass selbst die Nationalliga ausdrücklich festgehalten ha- be, dass der Vertrag vom 10. Juli 2001 stets seine Gültigkeit behalten habe (KG act. 1 Rz 37 mit Verweis auf AG act. 7/7 [recte: 8/7]). Der Vorwurf einer diesbezüglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör erweist sich bereits deshalb als unbehelflich, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, aufgrund welcher Stelle seiner Rechtsschriften (resp. Vorträge) von ei-

- 19 - nem entsprechenden Parteivorbringen ausgegangen werden müsste. Der der Be- schwerdeschrift zu entnehmende - alleinige - Verweis auf AG act. 8/7 vermag dar- an nichts zu ändern (vgl. dazu ZR 95 Nr. 12). Im Weiteren beschlägt das Vorbrin- gen, von einer Vertragsänderung könne (auch) angesichts des Schreibens der SWISS FOOTBALL LEAGUE vom 2. Februar 2005 (AG act. 8/7) nicht ausgegan- gen werden (und die Vorinstanz sei in diesem Zusammenhang der richterlichen Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen), materielles Bundesrecht resp. wäre solches dem Bundesgericht vorzutragen (§ 285 ZPO).

8. Dem beschwerdeführerischen Vorbringen in den Rz 38-45 der Beschwerde- schrift („Rüge der aktenwidrigen und willkürlichen tatsächlichen Annahmen ge- mäss § 281 Ziff. 2 ZPO“; KG act. 1 S. 17 ff.) ist – soweit darauf nicht bereits ein- gegangen wurde – schliesslich Folgendes entgegenzuhalten: 8.1. Der Beschwerdeführer bringt unter diesem Titel zunächst vor, die Vorinstanz reduziere die Frage nach dem Zustandekommen einer Vertragsänderung auf die Lohnzahlungen ab Juli 2004 und lasse damit die Frage des Schriftlichkeitserfor- dernisses zu Unrecht beiseite. Eine gültige Abänderung des Arbeitsvertrages ha- be jedoch gar nicht losgelöst vom Schriftlichkeitserfordernis beurteilt werden kön- nen, weil dies(es) eine conditio sine qua non bedeute und einen wesentlichen In- halt des Arbeitsvertrages vom 10. Juli 2001 betreffe. Eine Abänderung des Ver- trages vom 10. Juli 2001 ohne Aufhebung des Schriftlichkeitserfordernisses sei schlicht unmöglich (KG act. 1 Rz 38 a.A.; vgl. auch Rz 20). Dem Beschwerdeführer ist nicht zu folgen, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe „die Frage des Schriftlichkeitserfordernisses beiseite gelassen“ (KG act. 1 Rz 38 a.A.); der angefochtene Entscheid basiert vielmehr auf dem Schluss, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen (widerspruchslose Entge- gennahme tieferer Lohnzahlungen von Juli bis Dezember 2004) stillschweigend auf die Schriftform für die Abänderung des Vertrages vom 10. Juli 2001 verzichtet hat (KG act. 2 S. 21). Ob dies zutrifft (oder ob damit etwa auch das Gebot des Verhaltens nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr verletzt wird; KG act. 1 Rz 40), beschlägt die Anwendung materiellen Bundesrechts, welche nicht im vor- liegenden Beschwerdeverfahren zu überprüfen ist (§ 285 ZPO). Welcher Stelle

- 20 - dem angefochtenen Entscheid sodann entnommen werden müsste, die Parteien hätten erfolgreich über die Aufhebung des Schriftlichkeitsvorbehalts verhandelt (vgl. dazu KG act. 1 Rz 40), wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt (und solches wäre im Übrigen auch gar nicht ersichtlich; vgl. dazu auch KG act. 1 Rz 39 unten). 8.2. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, im Rahmen der Verhandlungen betreffend die umstrittene Vertragsabänderung sei es zusätzlich zur Lohnhöhe auch um eine Verlängerung des Vertrages um weitere zwei Jahre gegangen. Betreffend Vertragsverlängerung sei jedoch nie ein Konsens zustande gekom- men. Die Vorinstanz verkenne, dass die Frage der Lohnhöhe nicht von der Frage der Vertragsdauer losgelöst betrachtet werden könne, weil beide Faktoren condi- tio sine qua non im Rahmen der Vertragsentstehung seien. Die beiden Faktoren seien voneinander direkt abhängig. Der Eine könne ohne den Andern keine Gel- tung entfalten. Dass eine Vertragsverlängerung gegenseitig rechtsgültig verein- bart worden wäre, habe keine der Vorinstanzen festgestellt und sei seitens der Beschwerdegegnerin in den Rechtsmittelverfahren nicht mehr behauptet worden. Damit sei aber klar, dass die Annahme, eine Vertragsänderung sei allein in Bezug auf den Lohn zustande gekommen, willkürlich sei. Aus den Akten gehe zudem klar hervor, dass die Frage von Lohn und Vertragsdauer zusammenhingen. Die Vorinstanz habe damit eine falsche tatsachenwidrige Annahme getroffen (KG act. 1 Rz 38 [mit Verweis auf AG act. 11/2 – 11/4] und 40; vgl. auch Rz 21). Dass die Vorinstanz tatsächliche Parteivorbringen betreffend eine Verknüpfung von Lohnreduktion und Vertragsverlängerung zu Unrecht nicht berücksichtigt ha- be, wird in der Beschwerdeschrift nicht genügend substantiiert geltend gemacht. Daran vermag auch der alleinige Hinweis auf AG act. 11/2 – 11/4 nichts zu än- dern (vgl. dazu ZR 95 Nr. 12). Dass der angefochtene Entscheid darauf basierte, dass zwischen den Parteien ein Konsens betreffend Verlängerung des Vertrages vom 10. Juli 2001 vorgelegen habe resp. eine diesbezügliche Vertragsänderung zustande gekommen sei, ist nicht ersichtlich. Ob es unter diesen Umständen zu- lässig ist, vom Zustandekommen einer Vereinbarung betreffend Lohnreduktion

- 21 - auszugehen, beschlägt materielles Bundesrecht und ist hiermit nicht im vorlie- genden kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen (§ 285 ZPO). 8.3. Dem Vorbringen in Rz 39 der Beschwerdeschrift ist (unter Verweis auf die vorgehenden Erwägungen) entgegenzuhalten, dass die Fragen, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, der Beschwerdeführer habe unter den gegebenen Um- ständen auf die Schriftform für die Abänderung des Vertrages vom 10. Juli 2001 verzichtet und eine Lohnreduktion akzeptiert, und ob die Vorinstanz diesbezüglich der ihr obliegenden Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist, dem Bundesgericht vorzutragen sind (§ 285 ZPO). Gleiches gilt hinsichtlich des Vor- bringens betreffend die angebliche Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Er- wägungen zur Frage der Aufhebung des Schriftlichkeitsvorbehalts (vgl. dazu KG act. 1 Rz 39 a.E). 8.4. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers in Rz 40 der Beschwer- deschrift kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Frage, ob einzelne Bestimmungen im Vertrag vom 10. Juli 2001, insbesondere solche betreffend Anwendbarkeit der Reglemente von NL, UEFA und FIFA einem Ver- zicht auf das Schriftlichkeitserfordernis entgegen stehen (KG act. 1 Rz 40 Mitte), ist als solche des materiellen Bundesrechts ebenfalls dem Bundesgericht vorzu- tragen (§ 285 ZPO). Dass dem angefochtenen Entscheid diesbezüglich Aktenwid- rigkeiten im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO zugrunde lägen, wird in der Beschwerde- schrift nicht (genügend substantiiert) gerügt. 8.5. Wenn der Beschwerdeführer sodann auf eine in einem (als Beilage zur Be- schwerdeschrift dem Kassationsgericht eingereichten; KG act. 4/2) Auflösungs- vertragsentwurf vom 12. Januar 2005 (angeblich) vorgesehene Ausgleichszah- lung verweist (KG act. 1 Rz 41; vgl. auch Rz 26), kann darauf vorliegend nicht weiter eingetreten werden (vgl. dazu vorgehend Erw. II/4 lit. c). Im Übrigen erwie- se sich das fragliche Vorbringen ohnehin auch in materieller Hinsicht als nicht ge- nügend substantiiert. 8.6. Wenn sich der Beschwerdeführer sodann in den Rz 42 und 44 der Be- schwerdeschrift auf die Anwendung des Vertrauensprinzips beruft (dahingehend,

- 22 - dass solches einer Abänderung des Schriftlichkeitserfordernisses, einer von der Frage der Vertragsdauer unabhängigen Beurteilung der Frage der Lohnhöhe so- wie einem Akzept betreffend Lohnreduktion entgegenstehe), ist (im Sinne der vorgehenden Erwägungen) noch einmal darauf hinzuweisen, dass materielles Bundesrecht tangierende Fragen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen sind (§ 285 ZPO). 8.7. In Rz 43 der Beschwerdeschrift wiederholt der Beschwerdeführer zunächst (mindestens was die tatsächlichen Grundlagen der angeblichen Nichtigkeitsgrün- de betrifft) sein Vorbringen in Rz 36 der Beschwerdeschrift. Es kann auf die dies- bezüglichen vorgehenden Erwägungen verwiesen werden. Wenn er sodann unter Hinweis auf unterschiedliche Sachverhaltselemente (hinsichtlich derer er mit der vorliegenden Beschwerde keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag) einen vorinstanzlichen Verweis auf die bisherige Rechtsprechung als unzutreffend rügt, ist nochmals festzuhalten, dass die Frage, ob die Vorinstanz unter den gegebe- nen Umständen nicht von einem stillschweigenden Akzept eines tieferen Lohnes hätte ausgehen dürfen, materielles Bundesrecht beschlägt (§ 285 ZPO).

9. Hinsichtlich der Vorbringen des Beschwerdeführers in den Rz 47-52 der Be- schwerdeschrift (unter dem Titel „Schlussbemerkung“) kann auf die vorgehenden Erwägungen verwiesen werden.

10. Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO darzu- tun. Sie ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. III. Ausgangsgemäss ist die Gebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Umstand, dass Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich noch die Forderung von Fr. 19'571.85 darstellt (vgl. auch KG act. 1 Rz 6), führt nicht zu dessen Kos- tenlosigkeit im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR, da es dafür auf den Streitwert bei der Klageeinleitung ankommt (Kass.-Nr. 95/441 vom 8.3.1996 Erw. 2b mit Ver-

- 23 - weisungen auf BGE 100 II 358, 115 II 41 E.b sowie auf Berner Kommentar, Reh- binder, N 13 zu Art. 343 OR und auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 18). Dieser belief sich auf mehr als Fr. 30'000.-- (KG act. 2 S. 2). Ferner ist der Be- schwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegnerin für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Gerichtsgebühr und der Prozessentschädigung richten sich nach dem Streitwert vor Kassationsgericht (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichts- gebühren; § 12 Abs. 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren). Dieser beträgt Fr. 19'571.85. Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrich- ten.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 19'571.85. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 28. Januar 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

- 24 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (AN050319), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: