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AA090027

Kantonales Beschwerdeverfahren,Willkürliche Annahme,Aktenrückgabe

Zh Kassationsgericht · 2009-07-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 In einem Urteil vom 9. Januar 2003 (BG act. 85) hielt das Obergericht des Kantons Zürich u.a. Folgendes fest:

E. 1.1 Der deutsche Unternehmer +A. hatte während eines Zeitraumes von mehr als 30 Jahren Einkünfte ausserhalb Deutschlands erzielt und diese in Deutschland nicht versteuert. 1991 waren schliesslich Beträge von insgesamt über DM 220 Mio. auf verschiedenen Bankkonten in der Schweiz vorhanden (BG act. 85 S. 6).

E. 1.2 1989 heiratete +A. C. 1990 heiratete der Beschwerdeführer die Tochter von C. aus einer früheren Ehe. 1991 lernten sich der Beschwerdeführer und +A. kennen. Dieser hatte seit einiger Zeit nach Möglichkeiten gesucht, um die mit den in der Schweiz angesammelten Geldern zusammenhängenden Steuerprobleme zu lösen. Der Beschwerdeführer riet ihm, die Gelder bei der Bank D. in Zürich zusammenzuführen. Nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers sollten die Gelder auf ihn übertragen werden, damit er sie in die USA überweise und in Immobilien investiere. Später sollten die Vermögenswerte wieder +A. zugeführt werden. Mit Datum vom 10. Dezember 1991 bzw. 8. Mai 1992 schlossen der Beschwerdeführer und +A. Vereinbarungen mit im Wesentlichen demselben Inhalt. Demnach sollte der Beschwerdeführer für +A. die ihm zu diesem Zweck "schenkungsweise" übertragenen Vermögenswerte "von ca. 200 Mio. DEM" ver- walten. Der Beschwerdeführer zog die Gelder planmässig zusammen. 10 % des Vermögenswertes, d.h. DM 18.4 Mio., überwies er auf ein Konto bei der Bank D., die restlichen 90 % auf ein ihm selbst gehörendes anderes Konto bei dieser Bank. Nachdem +A. gegenüber den deutschen Steuerbehörden eine Selbstanzeige erstattet hatte, verlangte er vom Beschwerdeführer die Rückübertragung der Vermögenswerte auf ihn (+A.). Der Beschwerdeführer ging nicht darauf ein. +A. beauftragte Rechtsanwalt E., die Rückgabe der Vermögenswerte gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 verlangte Rechtsanwalt E. vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von DM 221'650'833.08. Am 21. März 1995 unterzeichneten +A. und der Beschwerde-

- 3 - führer eine Vereinbarung. Gemäss dieser Vereinbarung hatte der Beschwerde- führer über die ihm seinerzeit überlassenen Vermögenswerte abzurechnen und sie oder ihre Surrogate zurückzugeben, soweit sie noch in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsgewalt standen (BG act. 85 S. 5 - 8).

E. 1.3 Diese Vereinbarung vom 21. März 1995 focht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 1996 an. Er machte geltend, im Rahmen der Vertrags- verhandlungen arglistig getäuscht worden zu sein. Am 12. Juli 1996 reichte er beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen +A. und die B. S.A. ein (BG act. 85 S. 8 f.; die B. S.A." trat später alle ihre Ansprüche gegenüber dem Beschwerde- führer an die Beschwerdegegnerinnen ab und ist für das vorliegende Verfahren ohne weitere Bedeutung). Damit beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995. Eventualiter sei festzustellen, dass er den Beklagten aus dieser Vereinbarung nichts schulde. +A. erhob eine Widerklage mit den Rechtsbegehren (im Wesentlichen und sinngemäss), der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, über die von ihm aufgrund der Vereinbarungen vom

10. Dezember 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und abzurechnen und sie bzw. deren Surrogate herauszugeben (OG act. 85 S. 2 f.).

E. 1.4 Am 17. August 1997 verstarb A. Die Beschwerdegegnerinnen sind seine Rechtsnachfolgerinnen und traten an seiner Stelle in den hängigen Prozess ein (OG act. 85 S. 10).

E. 1.5 Im Laufe des bezirksgerichtlichen Verfahrens modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 nicht zustande gekommen bzw. nichtig sei. Eventuell sei festzustellen, dass er den Beschwerdegegnerinnen aus dieser Vereinbarung nichts schulde. Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits änderten die Widerklage ab und beantragten, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihnen DM 212'654'240.-- nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt eines Nachklage- rechtes nach Vorliegen einer vom Beschwerdeführer zu liefernden Rechnungs- ablage. Ferner (im Wesentlichen und sinngemäss) sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, über die von ihm aufgrund der Vereinbarungen vom 10. Dezember

- 4 - 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und abzurechnen (BG act. 85 S. 2 f.).

E. 1.6 Mit Teilurteil vom 25. April 2000 wies das Bezirksgericht die Klage voll- umfänglich ab, verpflichtete den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen DM 116'498'407.-- nebst Zins zu bezahlen und verpflichtete ihn überdies, über die von ihm durch die Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte und über deren Verwendung, Erträgnisse und Ver- luste und Bestände zu bestimmten Zeitpunkten Rechnung abzulegen (BG act. 85 S. 3 f.). Bezüglich des Teils der Widerklage, über welchen damit noch nicht ent- schieden wurde, seien Weiterungen erforderlich, insbesondere die angeordnete Auskunftserteilung durch den Beschwerdeführer, eine (erst) anschliessende definitive Bezifferung des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegnerinnen und ein späteres abschliessendes Urteil (BG act. 85 S. 28 mit Verweisung auf BG act. 82 S. 36 f.; BG act. 82 S. 37 f.).

E. 1.6.1 Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen setzte sich der eingeklag- te Betrag von DM 212'654'240.-- aus folgenden Vermögenswerten zusammen (BG act. 82 S. 31 f.):

a) Immobilien F. DM 140'825'407.--

b) Immobilien G. DM 3'978'000.--

c) Kunstgegenstände DM 21'900'000.--

d) Nicht investiertes Vermögen/Surrogate DM 45'950'833.--.

E. 1.6.2 Die DM 116'498'407.--, zu deren Zahlung das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. April 2000 verpflichtete, betrafen die vor- stehenden Positionen 1.6.1.a und 1.6.1.b. Der Teil der Widerklage, über welchen das Bezirksgericht noch nicht entschied, betraf die vorstehenden Positionen 1.6.1.c und 1.6.1.d (BG act. 82 S. 34 - 38; BG act. 85 S. 28 f.).

E. 1.7 Auf eine Berufung des Beschwerdeführers (BG act. 85 S. 10) urteilte das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Januar 2003 im Wesentlichen gleich wie das Bezirksgericht, wobei es die Summe, welche der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts in DM zu bezah- len hatte, in Euro umrechnete und den Beschwerdeführer dementsprechend verpflichtete, den Beschwerdegegnerinnen Euro 59'564'689.67 nebst Zins zu bezahlen (BG act. 85 S. 31 f., S. 28).

- 5 -

E. 2 Gegen das obergerichtliche Urteil vom 9. Januar 2003 erhob der Beschwerdeführer eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. November 2003 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (BG act. 86 S. 44). Ebenfalls wurden spätere Revisi- onsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. Kass.-Nr. AA060155, Beschluss des Kassationsgerichts vom 17. Juli 2007).

E. 2.1 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Rüge in Ziff. 21 der Beschwerde genügt diesen Substantiierungs- anforderungen nicht. Es kann nur darauf eingetreten werden, soweit sie in den folgenden Ausführungen in der Beschwerde genügend substantiiert wird.

- 10 -

E. 2.2 Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihrer Berechnung, welche von der Vorinstanz unverändert übernommen worden sei, einen Ausgangsbetrag von DM 221'650'855 zugrunde gelegt, den +A. auf den Beschwerdeführer übertragen haben soll. Demgegenüber habe er geltend gemacht, DM 179'015'820 erhalten zu haben (KG act. 1 S. 10 Ziff. 23). Die von den Beschwerdegegnerinnen vorgelegte "Bewertung des nicht investierten Ver- mögens und der Kunstgegenstände im Umfang von DM 45'950'833", die von der Vorinstanz vorbehaltlos übernommen worden sei, beruhe auf dem bestrittenen Ausgangsbetrag von DM 221'650'833 (KG act. 1 S. 11).

a) Die Vorinstanz ging nicht von einem Wert des nicht investierten Ver- mögens und der Kunstgegenstände von DM 45'950'833.-- aus. Vielmehr ging sie von einem Wert der Kunstgegenstände von DM 21.9 Mio. und (zusätzlich) von einem Wert des nicht investierten Vermögens von DM 45'950'833.-- aus. Beide Werte legte sie ihrem Urteil deshalb zugrunde, weil sie von den Beschwerde- gegnerinnen so behauptet und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert be- stritten worden seien (KG act. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer macht demgegen- über geltend, er habe die Berechnung der Beschwerdegegnerinnen bestritten (KG act. 1 S. 10 Ziff. 23 mit Verweisung auf OG act. 151 [Berufungsreplik vom

20. Juni 2007] Rz 198 - 208, KG act. 1 S. 12 Ziff. 29 mit Verweisung auf BG act. 80 [Widerklageduplik vom 22. März 1999] S. 23 - 25). Die Themen (Kunst- gegenstände einerseits, "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" anderer- seits) sind separat zu behandeln (nachfolgend lit. d - f).

b) Die Vorinstanz übernahm bei ihren diesbezüglichen Erwägungen (KG act. 2 S. 16 f.) diejenigen der Erstinstanz (OG act. 108 S. 21 f. Erw. 6). Bereits die Erstinstanz hatte dabei erwogen, dass der Beschwerdeführer die Quantifizierung der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Duplik/Widerklagereplik weder hinsichtlich der Kunstgegenstände noch hinsichtlich der Sparte "nicht investierte Vermögens- werte/Surrogate" substantiiert bestritten habe, und zwar weder in seiner Wider- klageduplik BG act. 80 noch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 BG act. 95.

c) Auf die Verweisung des Beschwerdeführers auf Ausführungen und Bestreitungen in der Berufungsreplik (OG act. 151) kann nicht eingetreten

- 11 - werden. Die Vorinstanz erwog, es hätte dem Beschwerdeführer oblegen und er wäre auch in der Lage gewesen, sich in der Widerklageduplik und in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 (vor Erstinstanz; BG act. 95) substantiiert zu den Ausführungen (Berechnungen und Schätzungen) der Beschwerdegegnerin- nen zu äussern (KG act. 2 S. 15 f.). Unter dieser Vorgabe ging die Vorinstanz diesbezüglich gar nicht auf (allfällige, neue) diesbezügliche Ausführungen in der Berufungsreplik ein. Das wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und wäre unter dem Aspekt von § 267 i.V. mit § 115 ZPO auch kaum zu beanstanden.

d) Auf den Seiten 23 - 25 der Widerklageduplik, auf welche der Beschwerde- führer in der Beschwerde verweist, findet sich keine substantiierte Bestreitung des Betrages von DM 21.9 Mio. für Kunstgegenstände. Im Gegenteil. Die Vorinstan- zen hielten fest, dass der Beschwerdeführer selber in einer Aufstellung über die Vermögenswerte vom 1. Januar 1992 bis 21. März 1995 ("Table of contents") diesen Betrag von DM 21.9 Mio. für Kunstgegenstände aufgeführt habe. Diese Summe sei somit für die Bezifferung des Quantitativen heranzuziehen (OG act. 108 S. 21 Erw. 6.1; KG act. 2 S. 16). Zwar erklärte der Beschwerdeführer in Rz 93 der Widerklageduplik, der von den Beschwerdegegnerinnen eingesetzte Wert für die Kunstgegenstände werde bestritten. Aufgrund der gravierenden Preiszusammenbrüche auf dem Kunstmarkt sei der angenommene Wert um ein Vielfaches zu hoch (BG act. 80 S. 24). Von einer substantiierten Bestreitung (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3a, 4a, 5 und 8 zu § 113) des seiner eigenen Aufstellung "Table of contents" entnommenen Betrages von DM 21.9 Mio. kann dabei keine Rede sein (wenigstens soweit es sich bei der Frage der Substantiierung nicht um eine solche des Bundesrechts handelt, worauf im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann [§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO]). Der Beschwerdeführer verweist denn auch in seiner Beschwerde zur Begründung seiner Rüge gar nicht auf diese Rz 93 der Widerklageduplik, sondern auf deren Rz 85 (S. 23 oben), Rz 94 und Rz 99 (KG act. 1 S. 11 f.). An diesen Stellen hatte er geltend gemacht, +A. habe ihm seinerzeit Vermögenswerte von total DM 179 Mio. übertragen. Diese Behauptung geht indes am Wert vorbei, den die Vor- instanz für die Kunstgegenstände einsetzte. Wie erwähnt, basierte dieser auf der Angabe des Beschwerdeführers selber in seiner Aufstellung "Table of contents" und nicht auf einem "Ausgangsbetrag" (von DM 221'650'833 oder DM

- 12 - 179'015'820). Die Rüge geht fehl, soweit sie sich auf die Kunstgegenstände beziehen soll.

e) Hingegen ist die Rüge betreffend der Position "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" bzw. betreffend dem dafür eingesetzten Wert von DM 45'950'833 begründet. Die Vorinstanzen erwogen diesbezüglich, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich für die Bezifferung ihrer diesbezüglichen Ansprüche mit einer provisorischen Kapitalflussrechnung beholfen und seien auf diese Weise zu einem Saldobetrag von DM 45'950'833 gelangt (KG act. 2 S. 16 [sowie OG act. 108 S. 21 Erw. 6.2] mit Verweisung auf BG act. 73 S. 28 - 31). Auch dieser Betrag sei für die Bezifferung des Quantitativen heranzuziehen, da der Beschwerdeführer in seiner Widerklageduplik keine substantiierten Ein- wendungen vorgebracht habe (KG act. 2 S. 16). Das trifft aber nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (KG act. 1 S. 10 ff.) unter Verweisung auf die S. 23 - 25 der Widerklageduplik, insbes. auf deren Rz 85, 94 und 99 auf- zeigt. An diesen Stellen hatte er sich auf die Rz 44 - 57 der Widerklagereplik (BG act. 73 S. 23 - 32) bezogen (BG act. 80 S. 23 - 25). Die "Kapitalflussrechnung" der Beschwerdegegnerinnen, auf welche die Vorinstanz verwies und aus welcher der Betrag von DM 45'950'833 für "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" resultierte, ist darunter auf S. 29 aufgeführt. Diese "Kapitalflussrechnung" geht (unter Verweisung auf die Klageantwortbeilage 4) von einer Summe von DM 221'650'833 von 1991 erhaltenen Vermögenswerten aus und gelangt nach Abzug verschiedener, der "Table of contents" entnommener Beträge für Investitionen in Immobilien, in Entwicklung und in Kunst, für Zahlungen an +A. sowie für Steuern und unter Hinzurechnung eines ebenfalls der "Table of contents" entnommenen Betrages für Vermögenserträge auf ein Total von DM 45'950'833 unter dem Titel "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" (BG act. 73 S. 29). Dieses Total basiert mithin auf dem Ausgangsbetrag von DM 221'650'833 für 1991 erhaltene Ver- mögenswerte. In den vom Beschwerdeführer zitierten Stellen in seiner Wider- klagereplik hatte er geltend gemacht, demgegenüber seien lediglich Vermögens- werte im Betrag von DM 179 Mio. übertragen worden (insbes. BG act. 80 S. 24 Ziff. 94 mit Verweisung auf die Klagebeilage 9). Die von den Beschwerdegegne- rinnen auf S. 29 der Widerklagereplik präsentierte Tabelle (gemeint: die "Kapital- flussrechnung") beruhe auf falschen Zahlen (BG act. 80 S. 24 Ziff. 95). Entgegen

- 13 - den vorinstanzlichen Erwägungen hatte der Beschwerdeführer damit gegen den Betrag von DM 45'950'833 durchaus substantiierte Einwendungen vorgebracht, nämlich insbesondere (unter Verweisung auf die Klagebeilage 9) die, dieser Betrag beruhe auf falschen Zahlen, nämlich auf einem (falschen) Ausgangsbetrag von (an diesen Stellen zwar nicht explizit genannten, aber klar gemeinten) DM 221'650'833 statt den (so behaupteten) richtigen DM 179 Mio. für 1991 er- haltene Vermögenswerte.

f) Die Beschwerdegegnerinnen wenden dazu ein, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Ausgangsbetrag gingen an der Sache vor- bei. Bei der Bewertung der Vermögenswerte, die von +A. ursprünglich auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien, und bei der Bewertung der nicht investierten Vermögenswerte bzw. Surrogate per 21. März 1995 handle es sich um verschiedene Dinge (KG act. 28 S. 8 Ziff. 21). Demgegenüber beruht aber die "Kapitalflussrechung" der Beschwerdegegnerinnen, auf deren Resultat bzw. den daraus resultierenden Saldobetrag für "nicht investierte Vermögenswerte/Surro- gate" die Vorinstanz abstellte, weil der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht habe, auf einem - vom Beschwerdeführer eben im Quantitativen (mit der gegenteiligen Behauptung eines Betrages von DM 179 Mio.) substantiiert bestrittenen - Total "1991 erhaltene Vermögenswerte" von DM 221'650'833 (BG act. 73 S. 29). Deren Bestreitung missachtete die Vor- instanz, darauf gründet das angefochtene Urteil (beim Thema "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate"), und darauf bezieht sich die Rüge. Dieser halten die Beschwerdegegnerinnen keinen begründeten Einwand entgegen. Insbesondere widerlegen sie nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Erwägung substantiierte Einwendungen gegen ihre "Kapitalflussrechung" und damit gegen den daraus resultierten Betrag von DM 45'950'833 vorgebracht hatte. Die Fragen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, lediglich DM 179 Mio. erhalten zu haben, schlüssig ist oder nicht, ob der Vermögensbestand per 31.12.1991 massgebend ist oder nicht und ob es darauf ohnehin nicht ankomme, weil der Beschwerdeführer eine Abrechnung verweigert habe (KG act. 28 S. 9 - 11), ändern nichts daran, dass die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerde- führer habe keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, nicht zutrifft. Mit dieser unzutreffenden Erwägung (und der daraus folgenden unterlassenen

- 14 - Prüfung des Einwandes) verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Das angefochtene Urteil beruht im Umfang der Verpflichtung zur Zahlung von DM 45'950'833 (bzw. € 23'494'287; KG act. 2 S. 16) darauf (womit auch offensichtlich ist und vom Beschwerdeführer entgegen der Position der Beschwerdegegnerinnen [KG act. 28 S. 10 Ziff. 29] nicht weiter [als in der Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 30 getan] begründet werden musste, dass sich dieser Mangel zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat). Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Die Vorinstanz wird das neue Urteil nicht mehr darauf gründen dürfen, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen den von den Beschwerdegegnerinnen mit ihrer Kapital- flussrechnung errechneten Saldobetrag von DM 45'950'833 vorgebracht habe. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, von +A. 1991 Vermögenswerte im Total- betrag von ("nur") DM 179 Mio. erhalten zu haben, für das neue Urteil relevant ist, ob darüber ein Beweisverfahren durchzuführen ist (KG act. 1 S. 12 f.; KG act. 28 S. 10 f.) und wie dessen Ergebnis ggfs. zu würdigen ist, wird die Vorinstanz neu zu prüfen haben. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb darauf nicht weiter ein- zugehen.

3. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ein Gut- achten von Sotheby's zur Bewertung der Kunstgegenstände nicht berücksichtigt habe (KG act. 1 S. 14 f.). Dazu verweist er ausschliesslich auf Rechtsschriften des Berufungsverfahrens (KG act. 1 S. 14 Ziff. 36, 39, 40), ohne sich mit der vor- instanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, dass er sich vor Erstinstanz hätte äussern können und müssen (KG act. 2 S. 15 f.). Damit begründete die Vor- instanz auch, weshalb sie auf entsprechende Ausführungen in den Berufungs- schriften nicht einging. Diese Rügen gehen fehl.

E. 3 Mit Urteil vom 23. März 2005 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer zusätzlich, den Beschwerdegegnerinnen € 44'917'417.-- zu bezahlen, und wies die Widerklage im Mehrbetrag ab (BG act. 103 S. 23). Dieses Urteil betraf die vorgenannten Positionen 1.6.1.c und 1.6.1.d (BG act. 103 S. 21 f.). Auch gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 nahm das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) davon Vormerk, dass die Abweisung der Widerklage im € 44'917'417.-- übersteigenden Betrag am 20. Juni 2006 rechtskräftig geworden sei. Mit Urteil vom gleichen Tag verpflichtete das Obergericht (wie bereits das Bezirksgericht) den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen € 44'917'417.-- zu bezahlen (KG act. 2 S. 20).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerinnen hätten "in Widerspruch zu ihren Ausführungen im Berufungsverfahren" bereits in ihrer Duplik/Widerklage-Replik vom 18. Januar 1999 (im erstinstanzlichen Verfahren) die Massgeblichkeit "des Sotheby's-Gutachtens" für die Bewertung der Kunst- gegenstände anerkannt. Indem die Vorinstanz diese Zugabe übergangen habe, habe sie § 54 Abs. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 14 Ziff. 38 f.).

- 15 - Als "das Sotheby's-Gutachten" bezeichnet der Beschwerdeführer ein Bewertungsgutachten von Sotheby's vom 6. Juni 1995, wofür er auf Beilage 38 zur Berufungsbegründung vom 22. März 2006 verweist (KG act. 1 S. 14 Ziff. 36). Er macht nicht geltend und zeigt nicht auf, dass dieses Gutachten bereits vor der Einreichung mit der Berufungsbegründung vom 22. März 2006 in den Prozess- akten vorhanden gewesen wäre oder dessen Inhalt und Ergebnisse vor dieser Berufungsbegründung als Behauptungen Eingang in den Prozess gefunden hätten. Wenn die Beschwerdegegnerinnen, wie der Beschwerdeführer geltend macht (KG act. 1 S. 14 Ziff. 38), am 18. Januar 1999 ausgeführt hatten, dass die Vereinbarung 1995 vorsehe, dass über die Kunstgegenstände eine Bewertung durch Sotheby's vorgenommen werden sollte und dass sie auf einer solchen Bewertung beharrten, so liegt darin keine Anerkennung (im Sinne von § 54 Abs. 1 ZPO) eines Gutachtens, das damals gar nicht Prozessgegenstand bildete, weder als solches noch dessen Inhalt und Ergebnisse. Auch diese Rüge geht fehl.

E. 5 Die Vorinstanz erwog, gemäss der am 21. März 1995 unterzeichneten Vereinbarung habe der Beschwerdeführer über die ihm seinerzeit überlassenen Vermögenswerte abzurechnen und dieselben oder deren Surrogate zurück- zugeben gehabt, soweit sie noch in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsgewalt gestanden seien (KG act. 2 S. 6). Bezugnehmend darauf macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss einer eingereichten Abrechnung per 1996 habe er noch über nicht investiertes Vermögen/Surrogate im Umfang von nur noch $ 2'027'000.-- verfügt. Zwar habe die Vorinstanz die eingereichte Abrechnung als ungenügend erachtet. Das habe sie aber nicht dazu berechtigt, "sich einfach so", ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, über ihre eigene Feststellung hinwegzusetzen, wonach er nur solche Vermögenswerte zurück- erstatten müsse, über die er tatsächlich noch verfügt habe. Indem sie unbesehen die Wertangabe der Beschwerdegegnerinnen übernommen habe, habe sie eine willkürliche tatsächliche Annahme getroffen, weil sie es als erwiesen angenom- men habe, dass er noch über € 23'494'287 nicht investiertes Vermögen/Surrogate verfüge, ohne dass dafür irgendwelche Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Der Grundsatz, dass er nur das zurückerstatten müsse, worüber er tatsächlich noch verfügt habe, weise das Abstellen auf die Schätzung der Beschwerdegegnerinnen in eine materielle Schranke, indem von einer solchen Schätzung erstellt sein

- 16 - müsse, dass sie den Beschwerdeführer nicht zu einer Leistung verpflichte, die umfangmässig grösser sei als das, worüber er per 21. März 1995 tatsächlich noch verfügt habe. Weil dies von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sei, leide das vorinstanzliche Urteil insoweit an einer willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Weil sich die Vorinstanz mit seinem diesbezüglichen Argument in keiner Weise befasst habe, liege auch eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor (KG act. 1 S. 15 f.). Diese Rügen beziehen sich ausschliesslich auf die Position "nicht investier- tes Vermögen/Surrogate". Diesbezüglich ist das angefochtene Urteil bereits aus einem andern Grund aufzuheben und wird die Vorinstanz neu befinden müssen (vorstehend Erw. 2.2.e und 2.2.f). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Rügen weiter einzugehen.

E. 6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass ihm die Erstinstanz eine Nachfrist zur Einreichung einer ihren Anforderungen entsprechenden Abrechnung hätte ansetzen müssen. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt und sowohl damit als auch durch eine fehlende Begründung, weshalb die Einräumung einer solchen Nachfrist nicht notwendig sei, wie auch durch das Unterlassen der An- setzung einer solchen Frist seinen Gehörsanspruch verletzt (KG act. 1 S. 17 f.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei ihm in diesem Zusammenhang (von der Erstinstanz) das rechtliche Gehör verweigert worden, sei unbegründet. Es hätte ihm auch ohne entsprechende, separate Fristansetzung oblegen und er wäre auch in der Lage gewesen, sich in der Widerklageduplik und in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 substanti- iert zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen zu äussern (KG act. 2 S. 15 f.). Das habe er aber nicht getan (KG act. 2 S. 16). Die Vorinstanz ging damit sehr wohl auf seinen Einwand zum erstinstanzlichen Vorgehen ein, setzte sich damit auseinander und begründete, weshalb der Einwand unbegründet (und die Ansetzung einer Nachfrist nicht erforderlich gewesen) sei. Im Wesentlichen stellte sie nicht deshalb auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen ab, weil der Beschwerdeführer seiner Abrechnungs- und Auskunftspflicht gemäss Urteil vom 9. Januar 2003 nicht nachgekommen sei (bezüglich welcher Pflicht der

- 17 - Beschwerdeführer die unterlassene Nachfristansetzung beanstandete [Berufungs- begründung OG act. 120 S. 45 f. i.V. mit KG act. 1 S. 17 Ziff. 48]), sondern weil er die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten habe. Diese Rüge geht fehl. Sollte die Vorinstanz aber bei der neuen Beurteilung im Wesentlichen darauf abstellen wollen, dass der Beschwerdeführer keine den Urteilen vom 25. April 2000 und 9. Januar 2003 entsprechenden Rechnungen abgelegt habe, wird sie sich mit der Position des Beschwerdeführers, es müsse ihm vorab eine Nachfrist dazu angesetzt werden, auseinandersetzen müssen.

E. 7 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerinnen sei abzuweisen, weil ein die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995 bewirkender Steuerbetrug vorläge, wenn der Sachdarstellung der Beschwerde- gegnerinnen gefolgt würde. Auch mit diesem rechtlichen Argument habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, sondern es übergangen und damit seinen Gehörsanspruch verletzt (KG act. 1 S. 18 f.). Die Vorinstanz erwog, die Hauptklage des Beschwerdeführers sei rechts- kräftig abgewiesen worden. Daran sei die Vorinstanz gebunden. Die Verein- barung vom 21. März 1995 sei damit gültig und rechtswirksam (KG act. 2 S. 10 f.). Die materielle Rechtskraft und damit zusammenhängende Fragen beurteilen sich nach Bundeszivilrecht (Pra 92 [2003] Nr. 16; BGE 126 III 264 = Pra 90 [2001] Nr. 83 Erw. 3.b; BGE 121 III 474; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 191; der vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung zitierte BGE 98 II 150, 158 betrifft diesbezüglich ausschliesslich die Frage einer Rückweisung einer Klage wegen Rechtshängigkeit und geht am vorinstanzlichen Entscheid vorbei). Entsprechende Rügen können folglich im Verfahren der bundesrechtlichen Zivil- rechtsbeschwerde vor Bundesgericht vorgebracht werden, was deren Über- prüfung vorliegend ausschliesst (Kass.-Nr. AA070068 vom 25.3.2008 Erw. III.3.b/ee mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete alle Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995 als obsolet wegen der materiellen Rechtskraft des die Klage des Beschwerdeführers abweisenden Urteils vom 9. Januar 2003. Die Ausführungen des Beschwerde-

- 18 - führers basieren auf der (Behauptung der) Nichtigkeit der Vereinbarung vom

21. März 1995. Die vorinstanzliche Verweisung auf die materielle Rechtskraft umfasst diese Ausführungen. Im vorliegenden Verfahren kann nicht darauf ein- getreten werden.

E. 8 Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Noveneingabe mit Beilagen ein. Mit Beschluss vom

E. 11 Dezember 2008, weil der Beschwerdeführer seinen Sachvortrag nicht hätte beweisen können, sondern weil sie sich wegen der materiellen Rechtskraft bezüg- lich der Frage der Verbindlichkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995 an das Urteil vom 9. Januar 2003 gebunden betrachtete und weil der Beschwerdeführer vor Erstinstanz die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich der (gemäss Urteil vom 9. Januar 2003 einzig noch zu prüfenden) Werte der Kunst- gegenstände und der "nicht investierten Vermögenswerte/Surrogate" nicht sub- stantiiert bestritten habe. Daran gehen die Behauptungen im Zusammenhang mit der aus den Akten gewiesenen Noveneingabe vorbei und auch deshalb fehl.

h) Unbehelflich ist vorliegend der Einwand, die Vorinstanz habe durch Rück- gabe der Eingabe samt den damit eingereichten Urkunden den Rechtsmittel- instanzen die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen von § 267 Abs. 1 i.V.m. § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO erfüllt gewesen seien (KG act. 1 S. 20 Ziff. 61). Diese Novenfrage ist in den Rechtsmittelverfahren gar nicht zu beurtei- len, da die Vorinstanz aus andern, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Gründen auf die Noveneingabe nicht eingetreten ist, also diese ohnehin (ob sie

- 21 - nun die Voraussetzungen von § 115 Ziff. 2 und/oder Ziff. 3 ZPO erfüllte oder nicht) nicht zu beachten ist.

i) Aus dem gleichen Grund ist auch der Einwand unbehelflich, durch die physische Entfernung der Noveneingabe aus den Akten sei auch dem Bundes- gericht die Möglichkeit genommen worden, zu beurteilen, inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche erheblich sei (KG act. 1 S. 21 Ziff. 63). War auf die Eingabe schon aus vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Gründen des kantonalen Prozessrechts nicht einzutreten, gelangt das Bundesgericht schon deshalb nicht zur Prüfung, ob deren Inhalt für die materielle Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche erheblich wäre oder nicht.

k) Die Aktenführungspflicht gemäss § 167 Abs. 1 GVG besagt, dass alle Eingaben und andern Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Akten- verzeichnis einzutragen sind. Das tat die Vorinstanz auch bezüglich der Noven- eingabe des Beschwerdeführers und den damit eingereichten Beilagen, indem sie sie als act. 166 - 169 ins Aktenverzeichnis aufnahm. Damit erfüllte die Vorinstanz diese Aktenführungspflicht. Dass sie die Akten nach korrekter Akturierung dem Beschwerdeführer wieder zurückgab, ändert daran nichts. Auch diese Rüge geht fehl.

9. Zusammenfassend beruht das angefochtene Urteil, wie der Beschwerde- führer zu Recht rügte, bezüglich der Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegnerinnen € 23'494'287 (entsprechend dem Wert von DM 45'950'833) für "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" zu bezahlen, auf einem Nichtigkeitsgrund (Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Fest- stellung, der Beschwerdeführer habe keine substantiierten Einwendungen gegen diesen Betrag vorgebracht). Da diese Verpflichtung einen integrierenden Bestand- teil des gesamthaften angefochtenen Urteils bildet und nicht separat darüber ent- schieden werden kann, ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Nichtig- keitsbeschwerde insgesamt aufzuheben und ist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. In den übrigen Bereichen (d.h. den Bereichen neben den "nicht investierten Vermögenswerten/Surrogate") gehen die Rügen des Beschwerdeführers fehl, soweit sie vorstehend behandelt wurden.

- 22 - V. Das angefochtene Urteil ist in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde auf- zuheben. Der Beschwerdeführer obsiegt damit im Beschwerdeverfahren, die Beschwerdegegnerinnen unterliegen mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und zwar je zur Hälfte. Die Kosten sind indes aus der vom Beschwerdeführer auch im Sinne von § 76 ZPO geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Dem Beschwerde- führer ist dafür ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Beschwerdegegnerin- nen einzuräumen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 100'000.--; vgl. nachfolgend) ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Ferner sind die Beschwerdegegne- rinnen - je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag - zu verpflichten, den Beschwerdeführer für dessen anwaltliche Aufwendungen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt rund € 45 Mio. resp. rund SFr. 68 Mio. (Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung an die Beschwerdegegnerinnen gemäss dem angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 20 Dispositiv Ziff. 1; Antrag auf voll- umfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils [KG act. 1 S. 3]). Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 ergäbe dieser Streitwert eine Gerichtsgebühr von über Fr. 400'000.--. In Anwendung des Äquivalenzprinzips (vgl. KG act. 5 S. 2; Kass.-Nr. AA080021 vom 31.12.2008 Erw. III mit Verweisung auf Kass.-Nr. AA070010 vom 1.10.2007 Erw. III.3.3) ist die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren auf Fr. 250'000.-- zu beschränken. Bezüglich Prozessentschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer (im Zusammenhang mit der Prozesskaution) eine Beschränkung auf Fr. 93'217.-- geltend machte (KG act. 1 S. 5 Ziff. 4) und die Beschwerdegegnerin- nen dem in der Beschwerdeantwort nichts entgegenhielten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 93'217.- zu bezahlen (d.h. Fr. 46'608.50 je Beschwerdegegnerin, unter solidarischer Haft- barkeit für den ganzen Betrag).

- 23 - VI. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst:

1. Die Einsprache der Beschwerdegegnerinnen gegen Dispositiv Ziffer 4 der Präsidialverfügung vom 16. Februar 2009 (aufschiebende Wirkung) wird als mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2008 (Vormerknahme, dass die Abweisung der die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen/Surrogate betreffenden Widerklage im € 44'917'417.-- überstei- genden Betrag am 20. Juni 2006 rechtskräftig geworden ist) wird nicht ein- getreten.

3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250'000.--.

5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. Diese Kosten werden jedoch aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen, wobei dem Beschwerdeführer hiermit ein ent- sprechendes Rückgriffsrecht auf die Beschwerdegegnerinnen eingeräumt wird.

- 24 -

6. Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 93'217.-- zu bezahlen, und zwar jede der beiden Beschwerdegegnerin- nen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 68 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sowie an das Bundesgericht (ad 4A_85/2009), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090027/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschur Zirkulationsbeschluss vom 23. Juli 2009 in Sachen X., Kläger, Widerbeklagter, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwälte gegen Erben des †A.,

a) Y.,

b) Z., Beklagte, Widerklägerinnen, Appellatinnen und Beschwerdegegnerinnen a, b vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und Urteil der I. Zivilkam- mer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2008 (LB050044/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. In einem Urteil vom 9. Januar 2003 (BG act. 85) hielt das Obergericht des Kantons Zürich u.a. Folgendes fest: 1.1. Der deutsche Unternehmer +A. hatte während eines Zeitraumes von mehr als 30 Jahren Einkünfte ausserhalb Deutschlands erzielt und diese in Deutschland nicht versteuert. 1991 waren schliesslich Beträge von insgesamt über DM 220 Mio. auf verschiedenen Bankkonten in der Schweiz vorhanden (BG act. 85 S. 6). 1.2. 1989 heiratete +A. C. 1990 heiratete der Beschwerdeführer die Tochter von C. aus einer früheren Ehe. 1991 lernten sich der Beschwerdeführer und +A. kennen. Dieser hatte seit einiger Zeit nach Möglichkeiten gesucht, um die mit den in der Schweiz angesammelten Geldern zusammenhängenden Steuerprobleme zu lösen. Der Beschwerdeführer riet ihm, die Gelder bei der Bank D. in Zürich zusammenzuführen. Nach den Vorstellungen des Beschwerdeführers sollten die Gelder auf ihn übertragen werden, damit er sie in die USA überweise und in Immobilien investiere. Später sollten die Vermögenswerte wieder +A. zugeführt werden. Mit Datum vom 10. Dezember 1991 bzw. 8. Mai 1992 schlossen der Beschwerdeführer und +A. Vereinbarungen mit im Wesentlichen demselben Inhalt. Demnach sollte der Beschwerdeführer für +A. die ihm zu diesem Zweck "schenkungsweise" übertragenen Vermögenswerte "von ca. 200 Mio. DEM" ver- walten. Der Beschwerdeführer zog die Gelder planmässig zusammen. 10 % des Vermögenswertes, d.h. DM 18.4 Mio., überwies er auf ein Konto bei der Bank D., die restlichen 90 % auf ein ihm selbst gehörendes anderes Konto bei dieser Bank. Nachdem +A. gegenüber den deutschen Steuerbehörden eine Selbstanzeige erstattet hatte, verlangte er vom Beschwerdeführer die Rückübertragung der Vermögenswerte auf ihn (+A.). Der Beschwerdeführer ging nicht darauf ein. +A. beauftragte Rechtsanwalt E., die Rückgabe der Vermögenswerte gegenüber dem Beschwerdeführer durchzusetzen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1994 verlangte Rechtsanwalt E. vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von DM 221'650'833.08. Am 21. März 1995 unterzeichneten +A. und der Beschwerde-

- 3 - führer eine Vereinbarung. Gemäss dieser Vereinbarung hatte der Beschwerde- führer über die ihm seinerzeit überlassenen Vermögenswerte abzurechnen und sie oder ihre Surrogate zurückzugeben, soweit sie noch in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsgewalt standen (BG act. 85 S. 5 - 8). 1.3. Diese Vereinbarung vom 21. März 1995 focht der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juli 1996 an. Er machte geltend, im Rahmen der Vertrags- verhandlungen arglistig getäuscht worden zu sein. Am 12. Juli 1996 reichte er beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen +A. und die B. S.A. ein (BG act. 85 S. 8 f.; die B. S.A." trat später alle ihre Ansprüche gegenüber dem Beschwerde- führer an die Beschwerdegegnerinnen ab und ist für das vorliegende Verfahren ohne weitere Bedeutung). Damit beantragte er die Feststellung der Nichtigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995. Eventualiter sei festzustellen, dass er den Beklagten aus dieser Vereinbarung nichts schulde. +A. erhob eine Widerklage mit den Rechtsbegehren (im Wesentlichen und sinngemäss), der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, über die von ihm aufgrund der Vereinbarungen vom

10. Dezember 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und abzurechnen und sie bzw. deren Surrogate herauszugeben (OG act. 85 S. 2 f.). 1.4. Am 17. August 1997 verstarb A. Die Beschwerdegegnerinnen sind seine Rechtsnachfolgerinnen und traten an seiner Stelle in den hängigen Prozess ein (OG act. 85 S. 10). 1.5. Im Laufe des bezirksgerichtlichen Verfahrens modifizierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren dahingehend, es sei festzustellen, dass die Vereinbarung vom 21. März 1995 nicht zustande gekommen bzw. nichtig sei. Eventuell sei festzustellen, dass er den Beschwerdegegnerinnen aus dieser Vereinbarung nichts schulde. Die Beschwerdegegnerinnen ihrerseits änderten die Widerklage ab und beantragten, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihnen DM 212'654'240.-- nebst Zins zu bezahlen, unter Vorbehalt eines Nachklage- rechtes nach Vorliegen einer vom Beschwerdeführer zu liefernden Rechnungs- ablage. Ferner (im Wesentlichen und sinngemäss) sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, über die von ihm aufgrund der Vereinbarungen vom 10. Dezember

- 4 - 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte Auskunft zu erteilen und abzurechnen (BG act. 85 S. 2 f.). 1.6. Mit Teilurteil vom 25. April 2000 wies das Bezirksgericht die Klage voll- umfänglich ab, verpflichtete den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen DM 116'498'407.-- nebst Zins zu bezahlen und verpflichtete ihn überdies, über die von ihm durch die Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 und 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte und über deren Verwendung, Erträgnisse und Ver- luste und Bestände zu bestimmten Zeitpunkten Rechnung abzulegen (BG act. 85 S. 3 f.). Bezüglich des Teils der Widerklage, über welchen damit noch nicht ent- schieden wurde, seien Weiterungen erforderlich, insbesondere die angeordnete Auskunftserteilung durch den Beschwerdeführer, eine (erst) anschliessende definitive Bezifferung des Rechtsbegehrens der Beschwerdegegnerinnen und ein späteres abschliessendes Urteil (BG act. 85 S. 28 mit Verweisung auf BG act. 82 S. 36 f.; BG act. 82 S. 37 f.). 1.6.1. Gemäss den erstinstanzlichen Erwägungen setzte sich der eingeklag- te Betrag von DM 212'654'240.-- aus folgenden Vermögenswerten zusammen (BG act. 82 S. 31 f.):

a) Immobilien F. DM 140'825'407.--

b) Immobilien G. DM 3'978'000.--

c) Kunstgegenstände DM 21'900'000.--

d) Nicht investiertes Vermögen/Surrogate DM 45'950'833.--. 1.6.2. Die DM 116'498'407.--, zu deren Zahlung das Bezirksgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 25. April 2000 verpflichtete, betrafen die vor- stehenden Positionen 1.6.1.a und 1.6.1.b. Der Teil der Widerklage, über welchen das Bezirksgericht noch nicht entschied, betraf die vorstehenden Positionen 1.6.1.c und 1.6.1.d (BG act. 82 S. 34 - 38; BG act. 85 S. 28 f.). 1.7. Auf eine Berufung des Beschwerdeführers (BG act. 85 S. 10) urteilte das Obergericht des Kantons Zürich am 9. Januar 2003 im Wesentlichen gleich wie das Bezirksgericht, wobei es die Summe, welche der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen gemäss Teilurteil des Bezirksgerichts in DM zu bezah- len hatte, in Euro umrechnete und den Beschwerdeführer dementsprechend verpflichtete, den Beschwerdegegnerinnen Euro 59'564'689.67 nebst Zins zu bezahlen (BG act. 85 S. 31 f., S. 28).

- 5 -

2. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 9. Januar 2003 erhob der Beschwerdeführer eine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Beschluss vom 17. November 2003 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (BG act. 86 S. 44). Ebenfalls wurden spätere Revisi- onsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen (vgl. Kass.-Nr. AA060155, Beschluss des Kassationsgerichts vom 17. Juli 2007).

3. Mit Urteil vom 23. März 2005 verpflichtete das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdeführer zusätzlich, den Beschwerdegegnerinnen € 44'917'417.-- zu bezahlen, und wies die Widerklage im Mehrbetrag ab (BG act. 103 S. 23). Dieses Urteil betraf die vorgenannten Positionen 1.6.1.c und 1.6.1.d (BG act. 103 S. 21 f.). Auch gegen dieses Urteil erklärte der Beschwerdeführer Berufung. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 nahm das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) davon Vormerk, dass die Abweisung der Widerklage im € 44'917'417.-- übersteigenden Betrag am 20. Juni 2006 rechtskräftig geworden sei. Mit Urteil vom gleichen Tag verpflichtete das Obergericht (wie bereits das Bezirksgericht) den Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnerinnen € 44'917'417.-- zu bezahlen (KG act. 2 S. 20).

4. Gegen den obergerichtlichen Beschluss und gegen das obergerichtliche Urteil vom 11. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht (OG act. 174/1, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Damit beantragt er, Beschluss und Urteil des Obergerichts seien aufzuheben (KG act. 1 S. 3). Die ihm nach § 75 und § 76 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 350'000.-- (KG act. 5) leistete der Beschwerdeführer innert Frist (KG act. 6/1, act. 16). Antragsgemäss (KG act. 1 S. 3) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Der Antrag des Beschwerdeführers, das Beschwerdeverfahren sei für die Dauer eines bundesgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens zu sistieren (KG act. 1 S. 3), wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2009 abgewiesen (KG act. 14). Gegen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung erhoben die Beschwerde- gegnerinnen eine Einsprache (KG act. 18), zu welcher der Beschwerdeführer Stellung nahm (KG act. 22). Zu dieser Stellungnahme nahmen die Beschwerde- gegnerinnen ihrerseits mit Eingabe vom 1. April 2009 Stellung (KG act. 31). Ent- gegen einem Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm Frist für eine Stellungnahme

- 6 - zu dieser Stellungnahme anzusetzen (KG act. 33), wurde mit Präsidialverfügung vom 20. April 2009 darauf verzichtet (KG act. 34). Mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 14, 15/2, 28) Beschwerdeantwort beantragen die Beschwerdegegnerinnen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde (KG act. 28 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 29). II. Grundsätzlich hätte das Kollegialgericht über die Einsprache der Beschwer- degegnerinnen gegen Dispositiv Ziffer 4 der Präsidialverfügung vom 16. Februar 2009 (Verleihung der aufschiebenden Wirkung) zu entscheiden (§ 122 Abs. 4 GVG). Dabei wären die Prozessaussichten der Beschwerde eingehender zu prüfen. Stattdessen und ohne wesentlichen zusätzlichen Zeitaufwand kann hier- mit direkt über die Nichtigkeitsbeschwerde entschieden werden. Mit diesem vor- liegenden Entscheid fällt die aufschiebende Wirkung dahin und wird die Ein- sprache gegenstandslos. Sie ist dementsprechend abzuschreiben. Auch die Stellungnahmen der Parteien zu diesem Thema sind obsolet. Deshalb konnte darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Frist zu einer weiteren dies- bezüglichen Stellungnahme anzusetzen. III. Die Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich sowohl gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 11. Dezember 2008 als auch gegen das Urteil vom gleichen Tag. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung beider Entscheide (KG act. 1 S. 3). Auf ein Rechtsmittel ist indes nur einzutreten, soweit der Rechtsmittelkläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist (§ 51 Abs. 2 ZPO). Mit dem angefochtenen Beschluss nahm die Vorinstanz davon Vormerk, dass die Abweisung der die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen/ Surrogate betreffenden Widerklage im € 44'917'417.-- übersteigenden Betrag am

20. Juni 2006 rechtskräftig geworden ist (KG act. 2 S. 20). Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern der Beschwerdeführer als Widerbeklagter dadurch beschwert

- 7 - wäre. Er erklärt das auch nicht in seiner Beschwerde und zeigt auch nicht auf, dass dieser Beschluss mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet wäre. Auf die Nichtig- keitsbeschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 11. Dezember 2008 richtet. IV.

1. Die Vorinstanz erwog, Gegenstand des Berufungsverfahrens sei einzig derjenige Teil der Widerklage, über den die Erstinstanz im Urteil vom 23. März 2005 entschieden habe. Die Erstinstanz habe geprüft, inwieweit der von den Beschwerdegegnerinnen verlangte Betrag in der Höhe von € 49'163'696.74 aus- gewiesen sei, über den im obergerichtlichen Urteil vom 9. Januar 2003 noch nicht befunden worden sei (KG act. 2 S. 10). Mit diesem Urteil habe das Obergericht den Beschwerdeführer verpflichtet, über die von +A. durch die Vereinbarungen vom 10. Dezember 1991 sowie vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte vom Empfang in den Jahren 1991 und 1992 an sowie über deren Verwendung, Erträgnisse und Verluste und den Bestand zum 31.12.1991, 31.12.1992, 31.12.1993 und 31.12.1994 vollständig Rechnung abzulegen. Überdies sei der Beschwerdeführer verpflichtet worden, die seit dem 30. September 1995 halb- jährlich fälligen Auskünfte über die Verwertung der durch die Vereinbarungen vom

10. Dezember 1991 und vom 8. Mai 1992 erhaltenen Vermögenswerte bzw. deren Surrogate zu erteilen (KG act. 2 S. 11). Das Obergericht habe im erwähn- ten Urteil vom 9. Januar 2003 sodann darauf hingewiesen, dass, sollte sich der Beschwerdeführer weigern, die Rechnungslegung oder Auskunftserteilung vor- zunehmen, bei der Beurteilung des Hauptanspruchs die ungefähre Streitwert- schätzung der Beschwerdegegnerinnen die Grundlage für die Bemessung des Quantitativs bilden könnte. Auch diesbezüglich sei die Vorinstanz an diese im Urteil vom 9. Januar 2003 festgelegte Vorgehensweise zur Erarbeitung der Grundlagen für den noch zu treffenden Entscheid gebunden (KG act. 2 S. 12). Der vom Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen überlassene Bericht vom 30. April 2004 samt Aufstellung genüge den Anforderungen an eine gesetzes- bzw. abredekonforme Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung nicht (KG act. 2 S. 14). Deshalb sei im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 9. Januar 2003 zu verfahren (KG act. 2 S. 15). Es seien noch die

- 8 - Positionen "Kunstgegenstände" und "nicht investierte Vermögenswerte/ Surrogate" zu beurteilen. Diesbezüglich sei nach dem Gesagten auf die Quantifi- zierung der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Duplik und Widerklagereplik abzustellen (KG act. 2 S. 15 Erw. 6). In dieser Rechtsschrift stützten sich die Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich der Kunstgegenstände auf die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Aufstellung über die Vermögenswerte vom 1. Januar 1992 bis 21. März 1995. In dieser Aufstellung habe der Beschwer- deführer unter der Rubrik "Art and Antiques" den Betrag von DM 21.9 Mio. auf- geführt. Diese Summe (bzw. das Äquivalent in Euro, das heisse € 11'197'292.--) sei somit für die Bezifferung des Quantitativen heranzuziehen, da der Beschwer- deführer hiezu keine substantiierten Bestreitungen vorgetragen habe (KG act. 2 S. 16 mit Verweisungen auf BG act. 73 S. 23 ff., BG act. 5/9 und BG act. 80 S. 24). Hinsichtlich der Sparte "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" hätten sich die Beschwerdegegnerinnen für die Bezifferung ihrer Ansprüche mit einer Kapitalflussrechnung begnügt und seien auf diese Weise zu einem Saldo- betrag von DM 45'590'833.-- gelangt, was dem Gegenwert von € 23'494'287.-- entspreche. Auch dieser Betrag sei für die Bezifferung des Quantitativen heran- zuziehen, da der Beschwerdeführer in seiner Widerklageduplik keine substantiier- ten Einwendungen vorgebracht und die Berechnung der Beschwerdegegnerinnen auch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 nicht in Abrede gestellt habe. Zu den erwähnten DM 45'950'833.-- sei der Betrag von DM 20 Mio. (bzw. das Äquivalent in Euro) zu addieren. Diese Summe sei mit dem obergerichtlichem Entscheid vom 9. Januar 2003 bereits rechtskräftig berücksichtigt worden, indem der geschuldete Betrag für die Immobilien in F. und G. um diese Summe ver- mindert worden sei. Deshalb sei der entsprechende Betrag bei der Schuld für die "nicht investierten Vermögenswerte/Surrogate" zu addieren. Denn die Beschwer- degegnerinnen hätten bei der Berechnung des von ihnen ursprünglich eingeklag- ten Betrages von DM 212'654'240.-- die Zahlung von DM 20 Mio. bereits in der Berechnung des Postens "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" in ihrer Auf- stellung berücksichtigt. Somit sei insgesamt ein Betrag von € 44'917'417.-- (Gegenwert von DM 87'850'833.--) ausgewiesen (KG act. 2 S. 16 f.).

- 9 -

2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf die Berechnung der Beschwerdegegnerinnen abgestellt. Diese Berechnung sei aber in schwerwiegender Weise mit Mängeln behaftet. Indem die Vorinstanz trotzdem einfach diese Berechnung übernommen habe, habe sie Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 10 Ziff. 20 f.). 2.1. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupte- ten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.). Die Rüge in Ziff. 21 der Beschwerde genügt diesen Substantiierungs- anforderungen nicht. Es kann nur darauf eingetreten werden, soweit sie in den folgenden Ausführungen in der Beschwerde genügend substantiiert wird.

- 10 - 2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Beschwerdegegnerinnen hätten ihrer Berechnung, welche von der Vorinstanz unverändert übernommen worden sei, einen Ausgangsbetrag von DM 221'650'855 zugrunde gelegt, den +A. auf den Beschwerdeführer übertragen haben soll. Demgegenüber habe er geltend gemacht, DM 179'015'820 erhalten zu haben (KG act. 1 S. 10 Ziff. 23). Die von den Beschwerdegegnerinnen vorgelegte "Bewertung des nicht investierten Ver- mögens und der Kunstgegenstände im Umfang von DM 45'950'833", die von der Vorinstanz vorbehaltlos übernommen worden sei, beruhe auf dem bestrittenen Ausgangsbetrag von DM 221'650'833 (KG act. 1 S. 11).

a) Die Vorinstanz ging nicht von einem Wert des nicht investierten Ver- mögens und der Kunstgegenstände von DM 45'950'833.-- aus. Vielmehr ging sie von einem Wert der Kunstgegenstände von DM 21.9 Mio. und (zusätzlich) von einem Wert des nicht investierten Vermögens von DM 45'950'833.-- aus. Beide Werte legte sie ihrem Urteil deshalb zugrunde, weil sie von den Beschwerde- gegnerinnen so behauptet und vom Beschwerdeführer nicht substantiiert be- stritten worden seien (KG act. 2 S. 16). Der Beschwerdeführer macht demgegen- über geltend, er habe die Berechnung der Beschwerdegegnerinnen bestritten (KG act. 1 S. 10 Ziff. 23 mit Verweisung auf OG act. 151 [Berufungsreplik vom

20. Juni 2007] Rz 198 - 208, KG act. 1 S. 12 Ziff. 29 mit Verweisung auf BG act. 80 [Widerklageduplik vom 22. März 1999] S. 23 - 25). Die Themen (Kunst- gegenstände einerseits, "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" anderer- seits) sind separat zu behandeln (nachfolgend lit. d - f).

b) Die Vorinstanz übernahm bei ihren diesbezüglichen Erwägungen (KG act. 2 S. 16 f.) diejenigen der Erstinstanz (OG act. 108 S. 21 f. Erw. 6). Bereits die Erstinstanz hatte dabei erwogen, dass der Beschwerdeführer die Quantifizierung der Beschwerdegegnerinnen in ihrer Duplik/Widerklagereplik weder hinsichtlich der Kunstgegenstände noch hinsichtlich der Sparte "nicht investierte Vermögens- werte/Surrogate" substantiiert bestritten habe, und zwar weder in seiner Wider- klageduplik BG act. 80 noch in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 BG act. 95.

c) Auf die Verweisung des Beschwerdeführers auf Ausführungen und Bestreitungen in der Berufungsreplik (OG act. 151) kann nicht eingetreten

- 11 - werden. Die Vorinstanz erwog, es hätte dem Beschwerdeführer oblegen und er wäre auch in der Lage gewesen, sich in der Widerklageduplik und in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 (vor Erstinstanz; BG act. 95) substantiiert zu den Ausführungen (Berechnungen und Schätzungen) der Beschwerdegegnerin- nen zu äussern (KG act. 2 S. 15 f.). Unter dieser Vorgabe ging die Vorinstanz diesbezüglich gar nicht auf (allfällige, neue) diesbezügliche Ausführungen in der Berufungsreplik ein. Das wird vom Beschwerdeführer nicht gerügt und wäre unter dem Aspekt von § 267 i.V. mit § 115 ZPO auch kaum zu beanstanden.

d) Auf den Seiten 23 - 25 der Widerklageduplik, auf welche der Beschwerde- führer in der Beschwerde verweist, findet sich keine substantiierte Bestreitung des Betrages von DM 21.9 Mio. für Kunstgegenstände. Im Gegenteil. Die Vorinstan- zen hielten fest, dass der Beschwerdeführer selber in einer Aufstellung über die Vermögenswerte vom 1. Januar 1992 bis 21. März 1995 ("Table of contents") diesen Betrag von DM 21.9 Mio. für Kunstgegenstände aufgeführt habe. Diese Summe sei somit für die Bezifferung des Quantitativen heranzuziehen (OG act. 108 S. 21 Erw. 6.1; KG act. 2 S. 16). Zwar erklärte der Beschwerdeführer in Rz 93 der Widerklageduplik, der von den Beschwerdegegnerinnen eingesetzte Wert für die Kunstgegenstände werde bestritten. Aufgrund der gravierenden Preiszusammenbrüche auf dem Kunstmarkt sei der angenommene Wert um ein Vielfaches zu hoch (BG act. 80 S. 24). Von einer substantiierten Bestreitung (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3a, 4a, 5 und 8 zu § 113) des seiner eigenen Aufstellung "Table of contents" entnommenen Betrages von DM 21.9 Mio. kann dabei keine Rede sein (wenigstens soweit es sich bei der Frage der Substantiierung nicht um eine solche des Bundesrechts handelt, worauf im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann [§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO]). Der Beschwerdeführer verweist denn auch in seiner Beschwerde zur Begründung seiner Rüge gar nicht auf diese Rz 93 der Widerklageduplik, sondern auf deren Rz 85 (S. 23 oben), Rz 94 und Rz 99 (KG act. 1 S. 11 f.). An diesen Stellen hatte er geltend gemacht, +A. habe ihm seinerzeit Vermögenswerte von total DM 179 Mio. übertragen. Diese Behauptung geht indes am Wert vorbei, den die Vor- instanz für die Kunstgegenstände einsetzte. Wie erwähnt, basierte dieser auf der Angabe des Beschwerdeführers selber in seiner Aufstellung "Table of contents" und nicht auf einem "Ausgangsbetrag" (von DM 221'650'833 oder DM

- 12 - 179'015'820). Die Rüge geht fehl, soweit sie sich auf die Kunstgegenstände beziehen soll.

e) Hingegen ist die Rüge betreffend der Position "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" bzw. betreffend dem dafür eingesetzten Wert von DM 45'950'833 begründet. Die Vorinstanzen erwogen diesbezüglich, die Beschwerdegegnerinnen hätten sich für die Bezifferung ihrer diesbezüglichen Ansprüche mit einer provisorischen Kapitalflussrechnung beholfen und seien auf diese Weise zu einem Saldobetrag von DM 45'950'833 gelangt (KG act. 2 S. 16 [sowie OG act. 108 S. 21 Erw. 6.2] mit Verweisung auf BG act. 73 S. 28 - 31). Auch dieser Betrag sei für die Bezifferung des Quantitativen heranzuziehen, da der Beschwerdeführer in seiner Widerklageduplik keine substantiierten Ein- wendungen vorgebracht habe (KG act. 2 S. 16). Das trifft aber nicht zu, wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (KG act. 1 S. 10 ff.) unter Verweisung auf die S. 23 - 25 der Widerklageduplik, insbes. auf deren Rz 85, 94 und 99 auf- zeigt. An diesen Stellen hatte er sich auf die Rz 44 - 57 der Widerklagereplik (BG act. 73 S. 23 - 32) bezogen (BG act. 80 S. 23 - 25). Die "Kapitalflussrechnung" der Beschwerdegegnerinnen, auf welche die Vorinstanz verwies und aus welcher der Betrag von DM 45'950'833 für "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" resultierte, ist darunter auf S. 29 aufgeführt. Diese "Kapitalflussrechnung" geht (unter Verweisung auf die Klageantwortbeilage 4) von einer Summe von DM 221'650'833 von 1991 erhaltenen Vermögenswerten aus und gelangt nach Abzug verschiedener, der "Table of contents" entnommener Beträge für Investitionen in Immobilien, in Entwicklung und in Kunst, für Zahlungen an +A. sowie für Steuern und unter Hinzurechnung eines ebenfalls der "Table of contents" entnommenen Betrages für Vermögenserträge auf ein Total von DM 45'950'833 unter dem Titel "nicht investiertes Vermögen/Surrogate" (BG act. 73 S. 29). Dieses Total basiert mithin auf dem Ausgangsbetrag von DM 221'650'833 für 1991 erhaltene Ver- mögenswerte. In den vom Beschwerdeführer zitierten Stellen in seiner Wider- klagereplik hatte er geltend gemacht, demgegenüber seien lediglich Vermögens- werte im Betrag von DM 179 Mio. übertragen worden (insbes. BG act. 80 S. 24 Ziff. 94 mit Verweisung auf die Klagebeilage 9). Die von den Beschwerdegegne- rinnen auf S. 29 der Widerklagereplik präsentierte Tabelle (gemeint: die "Kapital- flussrechnung") beruhe auf falschen Zahlen (BG act. 80 S. 24 Ziff. 95). Entgegen

- 13 - den vorinstanzlichen Erwägungen hatte der Beschwerdeführer damit gegen den Betrag von DM 45'950'833 durchaus substantiierte Einwendungen vorgebracht, nämlich insbesondere (unter Verweisung auf die Klagebeilage 9) die, dieser Betrag beruhe auf falschen Zahlen, nämlich auf einem (falschen) Ausgangsbetrag von (an diesen Stellen zwar nicht explizit genannten, aber klar gemeinten) DM 221'650'833 statt den (so behaupteten) richtigen DM 179 Mio. für 1991 er- haltene Vermögenswerte.

f) Die Beschwerdegegnerinnen wenden dazu ein, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum angeblichen Ausgangsbetrag gingen an der Sache vor- bei. Bei der Bewertung der Vermögenswerte, die von +A. ursprünglich auf den Beschwerdeführer übertragen worden seien, und bei der Bewertung der nicht investierten Vermögenswerte bzw. Surrogate per 21. März 1995 handle es sich um verschiedene Dinge (KG act. 28 S. 8 Ziff. 21). Demgegenüber beruht aber die "Kapitalflussrechung" der Beschwerdegegnerinnen, auf deren Resultat bzw. den daraus resultierenden Saldobetrag für "nicht investierte Vermögenswerte/Surro- gate" die Vorinstanz abstellte, weil der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen dagegen vorgebracht habe, auf einem - vom Beschwerdeführer eben im Quantitativen (mit der gegenteiligen Behauptung eines Betrages von DM 179 Mio.) substantiiert bestrittenen - Total "1991 erhaltene Vermögenswerte" von DM 221'650'833 (BG act. 73 S. 29). Deren Bestreitung missachtete die Vor- instanz, darauf gründet das angefochtene Urteil (beim Thema "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate"), und darauf bezieht sich die Rüge. Dieser halten die Beschwerdegegnerinnen keinen begründeten Einwand entgegen. Insbesondere widerlegen sie nicht, dass der Beschwerdeführer entgegen der vorinstanzlichen Erwägung substantiierte Einwendungen gegen ihre "Kapitalflussrechung" und damit gegen den daraus resultierten Betrag von DM 45'950'833 vorgebracht hatte. Die Fragen, ob die Behauptung des Beschwerdeführers, lediglich DM 179 Mio. erhalten zu haben, schlüssig ist oder nicht, ob der Vermögensbestand per 31.12.1991 massgebend ist oder nicht und ob es darauf ohnehin nicht ankomme, weil der Beschwerdeführer eine Abrechnung verweigert habe (KG act. 28 S. 9 - 11), ändern nichts daran, dass die vorinstanzliche Erwägung, der Beschwerde- führer habe keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, nicht zutrifft. Mit dieser unzutreffenden Erwägung (und der daraus folgenden unterlassenen

- 14 - Prüfung des Einwandes) verletzte die Vorinstanz den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers. Das angefochtene Urteil beruht im Umfang der Verpflichtung zur Zahlung von DM 45'950'833 (bzw. € 23'494'287; KG act. 2 S. 16) darauf (womit auch offensichtlich ist und vom Beschwerdeführer entgegen der Position der Beschwerdegegnerinnen [KG act. 28 S. 10 Ziff. 29] nicht weiter [als in der Beschwerde KG act. 1 S. 12 Ziff. 30 getan] begründet werden musste, dass sich dieser Mangel zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hat). Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden. Die Vorinstanz wird das neue Urteil nicht mehr darauf gründen dürfen, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen gegen den von den Beschwerdegegnerinnen mit ihrer Kapital- flussrechnung errechneten Saldobetrag von DM 45'950'833 vorgebracht habe. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers, von +A. 1991 Vermögenswerte im Total- betrag von ("nur") DM 179 Mio. erhalten zu haben, für das neue Urteil relevant ist, ob darüber ein Beweisverfahren durchzuführen ist (KG act. 1 S. 12 f.; KG act. 28 S. 10 f.) und wie dessen Ergebnis ggfs. zu würdigen ist, wird die Vorinstanz neu zu prüfen haben. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb darauf nicht weiter ein- zugehen.

3. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz ein Gut- achten von Sotheby's zur Bewertung der Kunstgegenstände nicht berücksichtigt habe (KG act. 1 S. 14 f.). Dazu verweist er ausschliesslich auf Rechtsschriften des Berufungsverfahrens (KG act. 1 S. 14 Ziff. 36, 39, 40), ohne sich mit der vor- instanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, dass er sich vor Erstinstanz hätte äussern können und müssen (KG act. 2 S. 15 f.). Damit begründete die Vor- instanz auch, weshalb sie auf entsprechende Ausführungen in den Berufungs- schriften nicht einging. Diese Rügen gehen fehl.

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerinnen hätten "in Widerspruch zu ihren Ausführungen im Berufungsverfahren" bereits in ihrer Duplik/Widerklage-Replik vom 18. Januar 1999 (im erstinstanzlichen Verfahren) die Massgeblichkeit "des Sotheby's-Gutachtens" für die Bewertung der Kunst- gegenstände anerkannt. Indem die Vorinstanz diese Zugabe übergangen habe, habe sie § 54 Abs. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 14 Ziff. 38 f.).

- 15 - Als "das Sotheby's-Gutachten" bezeichnet der Beschwerdeführer ein Bewertungsgutachten von Sotheby's vom 6. Juni 1995, wofür er auf Beilage 38 zur Berufungsbegründung vom 22. März 2006 verweist (KG act. 1 S. 14 Ziff. 36). Er macht nicht geltend und zeigt nicht auf, dass dieses Gutachten bereits vor der Einreichung mit der Berufungsbegründung vom 22. März 2006 in den Prozess- akten vorhanden gewesen wäre oder dessen Inhalt und Ergebnisse vor dieser Berufungsbegründung als Behauptungen Eingang in den Prozess gefunden hätten. Wenn die Beschwerdegegnerinnen, wie der Beschwerdeführer geltend macht (KG act. 1 S. 14 Ziff. 38), am 18. Januar 1999 ausgeführt hatten, dass die Vereinbarung 1995 vorsehe, dass über die Kunstgegenstände eine Bewertung durch Sotheby's vorgenommen werden sollte und dass sie auf einer solchen Bewertung beharrten, so liegt darin keine Anerkennung (im Sinne von § 54 Abs. 1 ZPO) eines Gutachtens, das damals gar nicht Prozessgegenstand bildete, weder als solches noch dessen Inhalt und Ergebnisse. Auch diese Rüge geht fehl.

5. Die Vorinstanz erwog, gemäss der am 21. März 1995 unterzeichneten Vereinbarung habe der Beschwerdeführer über die ihm seinerzeit überlassenen Vermögenswerte abzurechnen und dieselben oder deren Surrogate zurück- zugeben gehabt, soweit sie noch in seiner unmittelbaren oder mittelbaren Verfügungsgewalt gestanden seien (KG act. 2 S. 6). Bezugnehmend darauf macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss einer eingereichten Abrechnung per 1996 habe er noch über nicht investiertes Vermögen/Surrogate im Umfang von nur noch $ 2'027'000.-- verfügt. Zwar habe die Vorinstanz die eingereichte Abrechnung als ungenügend erachtet. Das habe sie aber nicht dazu berechtigt, "sich einfach so", ohne Durchführung eines Beweisverfahrens, über ihre eigene Feststellung hinwegzusetzen, wonach er nur solche Vermögenswerte zurück- erstatten müsse, über die er tatsächlich noch verfügt habe. Indem sie unbesehen die Wertangabe der Beschwerdegegnerinnen übernommen habe, habe sie eine willkürliche tatsächliche Annahme getroffen, weil sie es als erwiesen angenom- men habe, dass er noch über € 23'494'287 nicht investiertes Vermögen/Surrogate verfüge, ohne dass dafür irgendwelche Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Der Grundsatz, dass er nur das zurückerstatten müsse, worüber er tatsächlich noch verfügt habe, weise das Abstellen auf die Schätzung der Beschwerdegegnerinnen in eine materielle Schranke, indem von einer solchen Schätzung erstellt sein

- 16 - müsse, dass sie den Beschwerdeführer nicht zu einer Leistung verpflichte, die umfangmässig grösser sei als das, worüber er per 21. März 1995 tatsächlich noch verfügt habe. Weil dies von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden sei, leide das vorinstanzliche Urteil insoweit an einer willkürlichen tatsächlichen Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Weil sich die Vorinstanz mit seinem diesbezüglichen Argument in keiner Weise befasst habe, liege auch eine Verletzung seines Gehörsanspruchs vor (KG act. 1 S. 15 f.). Diese Rügen beziehen sich ausschliesslich auf die Position "nicht investier- tes Vermögen/Surrogate". Diesbezüglich ist das angefochtene Urteil bereits aus einem andern Grund aufzuheben und wird die Vorinstanz neu befinden müssen (vorstehend Erw. 2.2.e und 2.2.f). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Rügen weiter einzugehen.

6. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass ihm die Erstinstanz eine Nachfrist zur Einreichung einer ihren Anforderungen entsprechenden Abrechnung hätte ansetzen müssen. Die Vorinstanz habe sich mit diesem Einwand nicht auseinandergesetzt und sowohl damit als auch durch eine fehlende Begründung, weshalb die Einräumung einer solchen Nachfrist nicht notwendig sei, wie auch durch das Unterlassen der An- setzung einer solchen Frist seinen Gehörsanspruch verletzt (KG act. 1 S. 17 f.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, der Vorwurf des Beschwerdeführers, es sei ihm in diesem Zusammenhang (von der Erstinstanz) das rechtliche Gehör verweigert worden, sei unbegründet. Es hätte ihm auch ohne entsprechende, separate Fristansetzung oblegen und er wäre auch in der Lage gewesen, sich in der Widerklageduplik und in seiner Stellungnahme vom 23. April 2004 substanti- iert zu den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen zu äussern (KG act. 2 S. 15 f.). Das habe er aber nicht getan (KG act. 2 S. 16). Die Vorinstanz ging damit sehr wohl auf seinen Einwand zum erstinstanzlichen Vorgehen ein, setzte sich damit auseinander und begründete, weshalb der Einwand unbegründet (und die Ansetzung einer Nachfrist nicht erforderlich gewesen) sei. Im Wesentlichen stellte sie nicht deshalb auf die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen ab, weil der Beschwerdeführer seiner Abrechnungs- und Auskunftspflicht gemäss Urteil vom 9. Januar 2003 nicht nachgekommen sei (bezüglich welcher Pflicht der

- 17 - Beschwerdeführer die unterlassene Nachfristansetzung beanstandete [Berufungs- begründung OG act. 120 S. 45 f. i.V. mit KG act. 1 S. 17 Ziff. 48]), sondern weil er die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten habe. Diese Rüge geht fehl. Sollte die Vorinstanz aber bei der neuen Beurteilung im Wesentlichen darauf abstellen wollen, dass der Beschwerdeführer keine den Urteilen vom 25. April 2000 und 9. Januar 2003 entsprechenden Rechnungen abgelegt habe, wird sie sich mit der Position des Beschwerdeführers, es müsse ihm vorab eine Nachfrist dazu angesetzt werden, auseinandersetzen müssen.

7. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, der Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerinnen sei abzuweisen, weil ein die Nichtigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995 bewirkender Steuerbetrug vorläge, wenn der Sachdarstellung der Beschwerde- gegnerinnen gefolgt würde. Auch mit diesem rechtlichen Argument habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt, sondern es übergangen und damit seinen Gehörsanspruch verletzt (KG act. 1 S. 18 f.). Die Vorinstanz erwog, die Hauptklage des Beschwerdeführers sei rechts- kräftig abgewiesen worden. Daran sei die Vorinstanz gebunden. Die Verein- barung vom 21. März 1995 sei damit gültig und rechtswirksam (KG act. 2 S. 10 f.). Die materielle Rechtskraft und damit zusammenhängende Fragen beurteilen sich nach Bundeszivilrecht (Pra 92 [2003] Nr. 16; BGE 126 III 264 = Pra 90 [2001] Nr. 83 Erw. 3.b; BGE 121 III 474; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 191; der vom Beschwerdeführer für seine gegenteilige Auffassung zitierte BGE 98 II 150, 158 betrifft diesbezüglich ausschliesslich die Frage einer Rückweisung einer Klage wegen Rechtshängigkeit und geht am vorinstanzlichen Entscheid vorbei). Entsprechende Rügen können folglich im Verfahren der bundesrechtlichen Zivil- rechtsbeschwerde vor Bundesgericht vorgebracht werden, was deren Über- prüfung vorliegend ausschliesst (Kass.-Nr. AA070068 vom 25.3.2008 Erw. III.3.b/ee mit Hinweisen). Die Vorinstanz erachtete alle Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit oder Ungültigkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995 als obsolet wegen der materiellen Rechtskraft des die Klage des Beschwerdeführers abweisenden Urteils vom 9. Januar 2003. Die Ausführungen des Beschwerde-

- 18 - führers basieren auf der (Behauptung der) Nichtigkeit der Vereinbarung vom

21. März 1995. Die vorinstanzliche Verweisung auf die materielle Rechtskraft umfasst diese Ausführungen. Im vorliegenden Verfahren kann nicht darauf ein- getreten werden.

8. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Noveneingabe mit Beilagen ein. Mit Beschluss vom

11. Dezember 2008 trat die Vorinstanz darauf nicht ein und gab die Eingabe samt den Beilagen dem Beschwerdeführer (gegen seinen Protest [OG Prot. S. 18]) zu- rück, ohne ein Exemplar in den Akten zu behalten (OG act. 172, Aktenverzeichnis des Obergerichts, in den vorinstanzlichen Akten fehlende act. 166 - 169).

a) Der Beschwerdeführer hält fest, dass sich das Nichteintreten der Vor- instanz zu seinem Nachteil ausgewirkt habe (KG act. 1 S. 19 f. Rz 59 und 60). Durch die Rückgabe der Eingabe habe die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch verletzt. Sie habe der Rechtsmittelinstanz die Möglichkeit genommen zu beurtei- len, ob die Voraussetzungen von § 267 Abs. 1 i.V. mit § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO (zulässige Noven) erfüllt gewesen seien (KG act. 1 S. 20 f. Rz 61 - 64). Ebenfalls habe die Vorinstanz die Aktenführungspflicht missachtet, weil sie die Noven- eingabe physisch vom Prozessdossier entfernt habe (KG act. 1 S. 21 Rz 63).

b) Die Vorinstanz hielt fest, mit der Eingabe vom 3. Dezember 2008 habe der Beschwerdeführer eine Sistierung des Berufungsverfahrens verlangt und neue Unterlagen einreichen wollen. Gleichzeitig habe er beantragt, die Noven dürften den Beschwerdegegnerinnen einstweilen nicht bekannt gegeben werden. Die Vorinstanz trat weder auf das Sistierungsgesuch noch auf die Noveneingabe ein. Sie erwog, eine Sistierung ohne Anhörung der Beschwerdegegnerinnen und ohne Angabe von Gründen falle wegen des prozessualen Anspruchs auf recht- liches Gehör ausser Betracht. Ebenfalls falle eine Behandlung der Noveneingabe ohne vorgängige Gewährung des Gehörsanspruchs der Beschwerdegegnerinnen ausser Betracht (OG act. 172). Sinngemäss erwog die Vorinstanz, mit dem Antrag auf Geheimhaltung der Noven verunmögliche der Beschwerdeführer eine Behandlung seiner Anträge auf Sistierung und Berücksichtigung der Noven, weil eine solche Behandlung nur unter Gewährung des Gehörsanspruchs der

- 19 - Beschwerdegegnerinnen möglich wäre, der Beschwerdeführer aber gerade das nicht wolle.

c) Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Sistierungsantrag und auf seine Noveneingabe falsch sei. Noch weniger macht er geltend, dass dieses Nichteintreten mit einem Nichtig- keitsgrund behaftet sei. Er setzt sich auch in keiner Weise mit der Begründung für dieses Nichteintreten auseinander und beanstandet diese Begründung nicht. Vielmehr macht er geltend, die Rückgabe der Eingabe bzw. deren Entfernung aus den Akten setze Nichtigkeitsgründe, verletze nämlich seinen Gehörsanspruch und die Aktenführungspflicht.

d) Damit ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf das Sistierungsgesuch und auf die Noveneingabe, weil diese bei der vom Beschwerdeführer ebenfalls damit beantragten Geheimhaltung gar nicht behandelt werden können, als solches unangefochten (oder, wenn überhaupt, ungenügend substantiiert gerügt), und es ist schon deshalb davon auszugehen.

e) Kann unangefochtenerweise auf die Eingabe nicht eingetreten werden, liegt in der Rückgabe der Eingabe und der damit eingereichten Dokumente bzw. in deren Entfernung aus den Akten kein Nichtigkeitsgrund zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Beschluss vom 11. Dezember 2008 beruht nicht auf dieser Rückgabe, sondern die Rückgabe ist eine Folge dieses Entscheides. Kann

- aus den von der Vorinstanz angeführten, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten (prozessualen) Gründen - auf die Eingabe nicht eingetreten werden, ist unerheblich, ob die Eingabe mit den Unterlagen aus den Akten entfernt oder darin belassen wurde. Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.

f) Als einen Nachteil behauptet der Beschwerdeführer, dass sich die Vor- instanz geweigert habe, einstweilige Schutzmassnahmen im Sinne von § 145 ZPO anzuordnen und das Verfahren zu sistieren, bis infolge Wegfalls des An- lasses für die Schutzmassnahmen die Beschwerdegegnerinnen eine Stellung- nahme zu den neuen Urkunden hätten einreichen können (KG act. 1 S. 20 Rz 59). Damit macht er indes keinen Nachteil geltend, sondern zitiert den

- 20 - Entscheid bzw. dessen Ergebnis. Abgesehen davon wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinne von § 145 ZPO bezüglich der neu eingereichten Unterlagen obsolet, wenn ihm die Vor- instanz diese Unterlagen zurückgab, ohne den Beschwerdegegnerinnen Einsicht darin gewährt zu haben. Wenn der Beschwerdeführer die unterlassene Sistierung des Verfahrens hätte beanstanden wollen, hätte er sich mit der vorinstanzlichen Begründung dafür auseinandersetzen müssen. Aus der blossen Behauptung, dass die Vorinstanz das Verfahren nicht sistiert habe, ist kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich.

g) Ob die mit der Noveneingabe vom 3. Dezember 2008 eingereichten neuen Urkunden die Richtigkeit des Sachvortrags des Beschwerdeführers bewiesen hätten, wie er geltend macht (KG act. 1 S. 20 Ziff. 60), ist irrelevant, da auf diese Eingabe nach der unbeanstandeten vorinstanzlichen Begründung ja gar nicht eingetreten werden kann, diese also nicht zu beachten ist. Abgesehen davon gelangte die Vorinstanz nicht deshalb zum angefochtenen Urteil vom

11. Dezember 2008, weil der Beschwerdeführer seinen Sachvortrag nicht hätte beweisen können, sondern weil sie sich wegen der materiellen Rechtskraft bezüg- lich der Frage der Verbindlichkeit der Vereinbarung vom 21. März 1995 an das Urteil vom 9. Januar 2003 gebunden betrachtete und weil der Beschwerdeführer vor Erstinstanz die Behauptungen der Beschwerdegegnerinnen hinsichtlich der (gemäss Urteil vom 9. Januar 2003 einzig noch zu prüfenden) Werte der Kunst- gegenstände und der "nicht investierten Vermögenswerte/Surrogate" nicht sub- stantiiert bestritten habe. Daran gehen die Behauptungen im Zusammenhang mit der aus den Akten gewiesenen Noveneingabe vorbei und auch deshalb fehl.

h) Unbehelflich ist vorliegend der Einwand, die Vorinstanz habe durch Rück- gabe der Eingabe samt den damit eingereichten Urkunden den Rechtsmittel- instanzen die Möglichkeit genommen, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen von § 267 Abs. 1 i.V.m. § 115 Ziff. 2 und 3 ZPO erfüllt gewesen seien (KG act. 1 S. 20 Ziff. 61). Diese Novenfrage ist in den Rechtsmittelverfahren gar nicht zu beurtei- len, da die Vorinstanz aus andern, vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Gründen auf die Noveneingabe nicht eingetreten ist, also diese ohnehin (ob sie

- 21 - nun die Voraussetzungen von § 115 Ziff. 2 und/oder Ziff. 3 ZPO erfüllte oder nicht) nicht zu beachten ist.

i) Aus dem gleichen Grund ist auch der Einwand unbehelflich, durch die physische Entfernung der Noveneingabe aus den Akten sei auch dem Bundes- gericht die Möglichkeit genommen worden, zu beurteilen, inwieweit die Eingabe des Beschwerdeführers für die Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche erheblich sei (KG act. 1 S. 21 Ziff. 63). War auf die Eingabe schon aus vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten Gründen des kantonalen Prozessrechts nicht einzutreten, gelangt das Bundesgericht schon deshalb nicht zur Prüfung, ob deren Inhalt für die materielle Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche erheblich wäre oder nicht.

k) Die Aktenführungspflicht gemäss § 167 Abs. 1 GVG besagt, dass alle Eingaben und andern Akten in der Reihenfolge ihres Eingangs in ein Akten- verzeichnis einzutragen sind. Das tat die Vorinstanz auch bezüglich der Noven- eingabe des Beschwerdeführers und den damit eingereichten Beilagen, indem sie sie als act. 166 - 169 ins Aktenverzeichnis aufnahm. Damit erfüllte die Vorinstanz diese Aktenführungspflicht. Dass sie die Akten nach korrekter Akturierung dem Beschwerdeführer wieder zurückgab, ändert daran nichts. Auch diese Rüge geht fehl.

9. Zusammenfassend beruht das angefochtene Urteil, wie der Beschwerde- führer zu Recht rügte, bezüglich der Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Beschwerdegegnerinnen € 23'494'287 (entsprechend dem Wert von DM 45'950'833) für "nicht investierte Vermögenswerte/Surrogate" zu bezahlen, auf einem Nichtigkeitsgrund (Verletzung des Gehörsanspruchs durch die Fest- stellung, der Beschwerdeführer habe keine substantiierten Einwendungen gegen diesen Betrag vorgebracht). Da diese Verpflichtung einen integrierenden Bestand- teil des gesamthaften angefochtenen Urteils bildet und nicht separat darüber ent- schieden werden kann, ist das angefochtene Urteil in Gutheissung der Nichtig- keitsbeschwerde insgesamt aufzuheben und ist die Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. In den übrigen Bereichen (d.h. den Bereichen neben den "nicht investierten Vermögenswerten/Surrogate") gehen die Rügen des Beschwerdeführers fehl, soweit sie vorstehend behandelt wurden.

- 22 - V. Das angefochtene Urteil ist in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde auf- zuheben. Der Beschwerdeführer obsiegt damit im Beschwerdeverfahren, die Beschwerdegegnerinnen unterliegen mit ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Diesem Ausgang entsprechend sind die Kosten des Beschwerde- verfahrens den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO), und zwar je zur Hälfte. Die Kosten sind indes aus der vom Beschwerdeführer auch im Sinne von § 76 ZPO geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Dem Beschwerde- führer ist dafür ein entsprechendes Rückgriffsrecht auf die Beschwerdegegnerin- nen einzuräumen. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 100'000.--; vgl. nachfolgend) ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Ferner sind die Beschwerdegegne- rinnen - je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag - zu verpflichten, den Beschwerdeführer für dessen anwaltliche Aufwendungen im vor- liegenden Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt rund € 45 Mio. resp. rund SFr. 68 Mio. (Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung an die Beschwerdegegnerinnen gemäss dem angefochtenen Urteil KG act. 2 S. 20 Dispositiv Ziff. 1; Antrag auf voll- umfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils [KG act. 1 S. 3]). Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 ergäbe dieser Streitwert eine Gerichtsgebühr von über Fr. 400'000.--. In Anwendung des Äquivalenzprinzips (vgl. KG act. 5 S. 2; Kass.-Nr. AA080021 vom 31.12.2008 Erw. III mit Verweisung auf Kass.-Nr. AA070010 vom 1.10.2007 Erw. III.3.3) ist die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren auf Fr. 250'000.-- zu beschränken. Bezüglich Prozessentschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwer- deführer (im Zusammenhang mit der Prozesskaution) eine Beschränkung auf Fr. 93'217.-- geltend machte (KG act. 1 S. 5 Ziff. 4) und die Beschwerdegegnerin- nen dem in der Beschwerdeantwort nichts entgegenhielten. Es rechtfertigt sich deshalb, die Beschwerdegegnerinnen zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 93'217.- zu bezahlen (d.h. Fr. 46'608.50 je Beschwerdegegnerin, unter solidarischer Haft- barkeit für den ganzen Betrag).

- 23 - VI. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Das Gericht beschliesst:

1. Die Einsprache der Beschwerdegegnerinnen gegen Dispositiv Ziffer 4 der Präsidialverfügung vom 16. Februar 2009 (aufschiebende Wirkung) wird als mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2008 (Vormerknahme, dass die Abweisung der die Kunstgegenstände und das nicht investierte Vermögen/Surrogate betreffenden Widerklage im € 44'917'417.-- überstei- genden Betrag am 20. Juni 2006 rechtskräftig geworden ist) wird nicht ein- getreten.

3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das Urteil der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2008 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 250'000.--.

5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdegegnerinnen je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag. Diese Kosten werden jedoch aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution bezogen, wobei dem Beschwerdeführer hiermit ein ent- sprechendes Rückgriffsrecht auf die Beschwerdegegnerinnen eingeräumt wird.

- 24 -

6. Die Beschwerdegegnerinnen werden verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 93'217.-- zu bezahlen, und zwar jede der beiden Beschwerdegegnerin- nen je zur Hälfte, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 68 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich, an das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) sowie an das Bundesgericht (ad 4A_85/2009), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: