opencaselaw.ch

AA090024

Funktionelle Zuständigkeit

Zh Kassationsgericht · 2009-03-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Am 24. März 2006 erhob der Beschwerdeführer am Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin als Nachfolge- organisation der Pensionskasse der X, bei der der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, mit einer Rentennachzahlungs-Forderung von Fr. 225'000.--. Mit Urteil vom

25. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (angefochtenes Urteil des Sozialversicherungsgerichts, S. 1 f. und S. 6; KG act. 2a). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesge- richt und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die Rückforderungssumme von Fr. 235'000.-- zuzusprechen. Mit Urteil vom 17. September 2008 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde ab (angefochtenes Urteil des Bundesgerichts, S. 5; KG act. 2b). Am 26. Januar 2009 überbrachte der Beschwerdeführer dem Kassationsge- richt ein vom 21. Januar 2009 datierendes, mit "Kassationsbeschwerde gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich und des Schweize- rischen Bundesgerichtes, Luzern in Sachen: Zivilrechtliche Renten- Rückforderungsklage gegen die Pensionskasse der ehemaligen X, jetzt B" über- schriebenes Schreiben mit Beilagen. Darin stellt er den Antrag an das Kassati- onsgericht: "Die beiden Gerichtsurteile seien aufzuheben und dem Beschwerde- führer der Forderungsbetrag von CHF 245'000.-- zuzuordnen" (KG act. 1a). Hier- auf hat das Kassationsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2009 darauf hingewiesen, dass auf diese Beschwerde mangels Zuständig- keit des Kassationsgerichtes nicht eingetreten werden könne und es wurde ihm Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob er die formelle Erledigung seiner Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO wünsche oder ob er kei- ne Nichtigkeitsbeschwerde erheben wolle (KG act. 4). Der Beschwerdeführer teilte darauf mit Schreiben vom 4. Februar 2009, hierorts eingegangen am 9. Fe- bruar 2009, mit, dass er aufgrund dieser Umstände die Bezeichnung seiner Kas- sationsbeschwerde gerne in Nichtigkeitsbeschwerde abändere. Ausserdem fügte er einen Nachtrag zu seiner Eingabe an (KG act. 6).

- 3 -

E. 2 Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nach- folgend Erw. 3), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der "Vorinstanz" und der Beschwerdegegnerin Gele- genheit zur Vernehmlassung resp. Stellungnahme zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).

E. 3 Das Kassationsgericht beurteilt gemäss § 69a des Gerichtsverfassungs- gesetzes (GVG) Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzel- richters (in Zivilsachen) und gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Ge- schworenengerichts und des Obergerichts in erster Instanz (in Strafsachen). Nur wenn eine dieser Vorinstanzen als Gericht Recht gesprochen hat, ist das Kassati- onsgericht zuständig (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 und 2 zu § 69a GVG). Bei den vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheiden handelt es sich um die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

25. Oktober 2007 (BV.2006.00040, KG act. 2a) sowie des Schweizerischen Bun- desgerichts vom 17. September 2008 (9C_866/2007; KG act. 2b), mithin nicht um Entscheide, die von einer der vorgenannten Vorinstanzen ergangen wäre. Das Kassationsgericht ist sachlich nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Urteile des Sozialversicherungsgerichts oder des Schweizerischen Bun- desgerichts. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, nicht gegeben, tritt die Kassationsin- stanz nicht auf diese ein (Spühler/Vock, Rechtsmittel im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79). Da, wie dargelegt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsbe- schwerde gegen die angefochtenen Entscheide vorliegend nicht erfüllt sind, ist auf diese nicht einzutreten.

E. 4 Gemäss § 64 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Gerichtsko- sten der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegende Partei ist auch der

- 4 - (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Der Be- schwerdeführer unterliegt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Bei der Bemessung derselben ist von einem Streitwert von Fr. 245'000.-- (entsprechend der Forderung des Beschwerdeführers, zu wel- chem seinem Antrag gemäss die Beschwerdegegnerin verurteilt werden soll) auszugehen. Dabei beträgt die Gebühr gemäss § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) Fr. 14'550.--, welche jedoch in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Verord- nung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vorerst um einen Drittel auf Fr. 9'700.-- herabzusetzen ist. Da die Erledigung ohne Anspruchsprüfung ergeht, ist die Gebühr aufgrund von § 13 i.V.m. § 10 Abs. 1 der GGebV auf die Hälfte, d.h. Fr. 4'850.-- zu ermässigen. Nach § 68 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis, wie ihr Kosten auferlegt werden, für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Vorliegend ist mangels erheblicher Umtriebe der Be- schwerdegegnerin davon abzusehen, ihr eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.

E. 5 Bei der Klage des Beschwerdeführers, welche er gegen die Beschwerde- gegnerin in den Verfahren vor Sozialversicherungs- resp. Bundesgericht betref- fend Berufliche Vorsorge erhob, handelt es sich um eine sozialversicherungs- rechtliche Angelegenheit. Daran vermag auch die Bezeichnung als "Zivilrechtliche Renten-Rückforderungsklage" in der vorliegenden Beschwerde (vgl. KG act. 1a) nichts zu ändern. Das Kassationsgericht entscheidet jedoch ausschliesslich in Zi- vil- oder Strafsachen (vgl. vorne Ziff. 3), sodass bei der Rechtsmittelbelehrung (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG (und nicht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht anzugeben ist.

- 5 - Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'850.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 245'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bundesgericht (Proz.-Nr. 9C_866/2007) sowie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Proz.-Nr. BV.2006.00040), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090024/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassati- onsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretä- rin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 18. März 2009 in Sachen A, Kläger und Beschwerdeführer gegen Pensionskasse der B, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. …. betreffend Berufliche Vorsorge Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007 (BV.2006.00040) und des Bun- desgerichts vom 17. September 2008 (9C_866/2007)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Am 24. März 2006 erhob der Beschwerdeführer am Sozialversicherungs- gericht des Kantons Zürich Klage gegen die Beschwerdegegnerin als Nachfolge- organisation der Pensionskasse der X, bei der der Beschwerdeführer gearbeitet hatte, mit einer Rentennachzahlungs-Forderung von Fr. 225'000.--. Mit Urteil vom

25. Oktober 2007 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab (angefochtenes Urteil des Sozialversicherungsgerichts, S. 1 f. und S. 6; KG act. 2a). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ans Bundesge- richt und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm die Rückforderungssumme von Fr. 235'000.-- zuzusprechen. Mit Urteil vom 17. September 2008 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Beschwerde ab (angefochtenes Urteil des Bundesgerichts, S. 5; KG act. 2b). Am 26. Januar 2009 überbrachte der Beschwerdeführer dem Kassationsge- richt ein vom 21. Januar 2009 datierendes, mit "Kassationsbeschwerde gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich und des Schweize- rischen Bundesgerichtes, Luzern in Sachen: Zivilrechtliche Renten- Rückforderungsklage gegen die Pensionskasse der ehemaligen X, jetzt B" über- schriebenes Schreiben mit Beilagen. Darin stellt er den Antrag an das Kassati- onsgericht: "Die beiden Gerichtsurteile seien aufzuheben und dem Beschwerde- führer der Forderungsbetrag von CHF 245'000.-- zuzuordnen" (KG act. 1a). Hier- auf hat das Kassationsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Ja- nuar 2009 darauf hingewiesen, dass auf diese Beschwerde mangels Zuständig- keit des Kassationsgerichtes nicht eingetreten werden könne und es wurde ihm Gelegenheit geboten, mitzuteilen, ob er die formelle Erledigung seiner Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO wünsche oder ob er kei- ne Nichtigkeitsbeschwerde erheben wolle (KG act. 4). Der Beschwerdeführer teilte darauf mit Schreiben vom 4. Februar 2009, hierorts eingegangen am 9. Fe- bruar 2009, mit, dass er aufgrund dieser Umstände die Bezeichnung seiner Kas- sationsbeschwerde gerne in Nichtigkeitsbeschwerde abändere. Ausserdem fügte er einen Nachtrag zu seiner Eingabe an (KG act. 6).

- 3 -

2. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist (nach- folgend Erw. 3), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der "Vorinstanz" und der Beschwerdegegnerin Gele- genheit zur Vernehmlassung resp. Stellungnahme zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).

3. Das Kassationsgericht beurteilt gemäss § 69a des Gerichtsverfassungs- gesetzes (GVG) Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzel- richters (in Zivilsachen) und gegen Urteile und Erledigungsbeschlüsse des Ge- schworenengerichts und des Obergerichts in erster Instanz (in Strafsachen). Nur wenn eine dieser Vorinstanzen als Gericht Recht gesprochen hat, ist das Kassati- onsgericht zuständig (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichts- verfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1 und 2 zu § 69a GVG). Bei den vom Beschwerdeführer angefochtenen Entscheiden handelt es sich um die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom

25. Oktober 2007 (BV.2006.00040, KG act. 2a) sowie des Schweizerischen Bun- desgerichts vom 17. September 2008 (9C_866/2007; KG act. 2b), mithin nicht um Entscheide, die von einer der vorgenannten Vorinstanzen ergangen wäre. Das Kassationsgericht ist sachlich nicht zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Urteile des Sozialversicherungsgerichts oder des Schweizerischen Bun- desgerichts. Sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Nichtigkeitsbeschwerde, welche von Amtes wegen zu prüfen sind, nicht gegeben, tritt die Kassationsin- stanz nicht auf diese ein (Spühler/Vock, Rechtsmittel im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79). Da, wie dargelegt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsbe- schwerde gegen die angefochtenen Entscheide vorliegend nicht erfüllt sind, ist auf diese nicht einzutreten.

4. Gemäss § 64 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) werden die Gerichtsko- sten der unterliegenden Partei auferlegt. Als unterliegende Partei ist auch der

- 4 - (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Der Be- schwerdeführer unterliegt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde, weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Bei der Bemessung derselben ist von einem Streitwert von Fr. 245'000.-- (entsprechend der Forderung des Beschwerdeführers, zu wel- chem seinem Antrag gemäss die Beschwerdegegnerin verurteilt werden soll) auszugehen. Dabei beträgt die Gebühr gemäss § 13 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) Fr. 14'550.--, welche jedoch in Anwendung von § 4 Abs. 2 der Verord- nung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vorerst um einen Drittel auf Fr. 9'700.-- herabzusetzen ist. Da die Erledigung ohne Anspruchsprüfung ergeht, ist die Gebühr aufgrund von § 13 i.V.m. § 10 Abs. 1 der GGebV auf die Hälfte, d.h. Fr. 4'850.-- zu ermässigen. Nach § 68 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis, wie ihr Kosten auferlegt werden, für Kosten und Umtriebe zu entschädigen. Vorliegend ist mangels erheblicher Umtriebe der Be- schwerdegegnerin davon abzusehen, ihr eine Prozessentschädigung zuzuspre- chen.

5. Bei der Klage des Beschwerdeführers, welche er gegen die Beschwerde- gegnerin in den Verfahren vor Sozialversicherungs- resp. Bundesgericht betref- fend Berufliche Vorsorge erhob, handelt es sich um eine sozialversicherungs- rechtliche Angelegenheit. Daran vermag auch die Bezeichnung als "Zivilrechtliche Renten-Rückforderungsklage" in der vorliegenden Beschwerde (vgl. KG act. 1a) nichts zu ändern. Das Kassationsgericht entscheidet jedoch ausschliesslich in Zi- vil- oder Strafsachen (vgl. vorne Ziff. 3), sodass bei der Rechtsmittelbelehrung (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG (und nicht in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht anzugeben ist.

- 5 - Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 4'850.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 245'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bundesgericht (Proz.-Nr. 9C_866/2007) sowie das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Proz.-Nr. BV.2006.00040), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: