Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 30. April 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er nunmehr weiblichen Geschlechts sei, und es sei ihm zu erlauben, fortan den Vor- namen E.P. zu führen (BG [EP080023] act. 1). Der Einzelrichter an der 5. Abtei- lung des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 18. September 2008 auf die Klage nicht ein, und zwar bezüglich der Feststellung des Personenstandes mangels örtlicher Zuständigkeit und bezüglich der Namensänderung mangels sachlicher Zuständigkeit (BG act. 6 = OG act. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Das Obergericht (II. Zivilkammer) hiess den Rekurs mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 teilweise gut und wies die Klage auf Feststellung des Personenstandes zur materiellen Be- handlung an den Einzelrichter zurück. Im Übrigen, d.h. bezüglich der Namensän- derung, wies es den Rekurs ab (OG act. 8 = KG act. 2). Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei der genannte Beschluss des Obergerichts aufzuheben, soweit der Rekurs abgewie- sen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden seien, es sei festzustel- len, dass das Bezirksgericht Zürich für den Entscheid über die Anpassung des Vornamens im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Geschlechtsänderung zuständig sei, und es sei die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bezirks- gericht Zürich zurückzuweisen (KG act. 1). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 6). Der Präsident des Kassationsgerichts hielt in seiner Verfügung vom 8. Januar 2009 fest, das Obergericht verzeichne die beschwerdeführende Partei im Rubrum des angefochtenen Beschlusses mit dem männlichen Vornamen sowie als "Ge- suchsteller und Rekurrent". Auch in Erwägungen seines Beschlusses verwende es durchgehend die männliche Form. Die beschwerdeführende Partei bezeichne sich in ihrer Beschwerdeschrift als "Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin" und verwende in ihrer Beschwerdebegründung jeweils die weibliche Form. Solange das Begehren um Feststellung des Personenstands und um Änderung des Vor-
- 3 - namens nicht gutgeheissen sei, gelte die beschwerdeführende Partei amtlich als Mann mit männlichem Vornamen. Sie sei deshalb, unpräjudiziell für das weitere Verfahren, in der amtlichen (männlichen) Fassung im Rubrum aufzuführen (KG act. 4). Daran ist auch für den heutigen Beschluss festzuhalten.
E. 2 Das Obergericht hält fest, für eine Namensänderung seien die schweize- rischen Behörden am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständig (Art. 38 Abs. 1 IPRG). Demnach seien die zürcherischen Behörden örtlich zuständig. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB könne die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person bei Vor- liegen wichtiger Gründe die Namensänderung bewilligen. Im Kanton Zürich sei für Namensänderungen die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion sachlich zu- ständig (§ 44 Ziff. 15 EG zum ZGB). Gemäss Anhang 3 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 sei dies die Direktion der Justiz und des Innern (das Gemeindeamt). Ge- mäss § 25 ZPO könnten beim Gericht der Hauptsache auch Nebenbegehren gel- tend gemacht werden, die als selbständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fal- len würden, sofern sie mit der Hauptsache in engem Zusammenhang stünden. Vorausgesetzt sei jedoch, dass für Hauptsache und Nebenbegehren die gleiche Verfahrensart gelte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu § 25 ZPO). Da es sich beim Verfah- ren betreffend Namensänderung um eine Sache des kantonalen Verwaltungs- rechts handle (Bühler, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 13 zu Art. 30 ZGB), bei der Feststellung des Personenstandes als Sta- tusklage hingegen um eine Zivilsache, sei eine Verbindung der beiden Klagen ausgeschlossen. Damit habe sich der Einzelrichter zu Recht für die Klage betref- fend Namensänderung als sachlich unzuständig erklärt und sei darauf nicht ein- getreten (KG act. 2 S. 4 f. Erw. 5). Der Beschwerdeführer hält dafür, die Rechtsgrundlage einer Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB sei eine andere als diejenige der Namensänderung als Folge einer Änderung des Personenstandes, weshalb die Ausführungen des Obergerichts fehl gingen. Es entspreche einhelliger Rechtsprechung, seit den ers- ten entsprechenden Begehren, dass die entsprechenden Urteile sowohl die Ände-
- 4 - rung des Geschlechts wie auch des Vornamens umfassten. Beide Aspekte seien immer miteinander verbunden, und es sei davon auszugehen, dass die Anpas- sung des Vornamens Teil der betreffenden Statusklage bilde, da es sich lediglich um einen Ausfluss des Anspruchs auf Anerkennung des Geschlechtswechsels handle (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 12, mit zahlreichen Zitaten aus Literatur und Judika- tur).
E. 3 Soweit das Obergericht durch Abweisung des Rekurses den Nichteintre- tensentscheid des Einzelrichters schützt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angele- genheit. Gegen einen solchen ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (§ 90 BGG). Mit der Beschwerde an das Bundesge- richt kann unter anderem gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (§ 95 lit. a BGG). Soweit der Weiterzug an das Bundesgericht gege- ben und dieses frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Regelung des rechtlichen Nachvollzugs einer Geschlechtsumwandlung fin- det sich in den schweizerischen Gesetzen nicht. Die entsprechende Klage wird heute allgemein als Statusklage besonderer Art qualifiziert (BGE 119 II 269 f. Erw.
E. 6 b; Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 26. November 1996, Erw. A/2a und b, in AJP 1997 S. 341). Mit seinem unangefochten gebliebenen Rückwei- sungsentscheid erklärt das Obergericht den Einzelrichter als für die Beurteilung der betreffenden Statusklage zuständig. Die Zuständigkeit des Einzelrichters auch für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anpassung des Vornamens hängt da- von ab, ob diese Anpassung Teil der die Anerkennung des Geschlechtswechsels betreffenden Statusklage bildet. Dies ist eine Frage des Bundesrechts. Soweit Bundesrecht als Vorfrage für die Bestimmung einer kantonalen Behörde anzuwenden ist, deren Zuständigkeit sich nach kantonalem Recht richtet, ist die Beschwerde ans Bundesgericht jedoch nicht zulässig (BGE 125 III 461 ff. Erw. 2). Nur bei Verletzung eidgenössischer Zuständigkeitsbestimmungen ist eine solche Beschwerde möglich. Im vorliegenden Fall legt Art. 30 Abs. 1 ZGB die Zuständig- keit der Regierung des Wohnsitzkantons für Namensänderungen fest. Dies ist ei-
- 5 - ne bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm, deren Anwendung das Bundesgericht frei prüfen kann. Das Bundesgericht kann insbesondere prüfen, ob es sich beim Antrag des Beschwerdeführers um eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB oder aber um einen Aspekt einer Statusklage nach ungeschriebenem Bundesrecht handelt, für die sich die sachliche Zuständigkeit nach kantonalem Recht bemisst. Somit ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die vorlie- gende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).
- 6 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 5. Dezember 2008 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter an der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA090004/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 11. August 2009 in Sachen A., … …, Gesuchsteller, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt … … betreffend Feststellung des Personenstandes Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2008 (NK080029)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Mit Eingabe vom 30. April 2008 erhob der Beschwerdeführer beim Be- zirksgericht Zürich Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass er nunmehr weiblichen Geschlechts sei, und es sei ihm zu erlauben, fortan den Vor- namen E.P. zu führen (BG [EP080023] act. 1). Der Einzelrichter an der 5. Abtei- lung des Bezirksgerichts Zürich trat mit Verfügung vom 18. September 2008 auf die Klage nicht ein, und zwar bezüglich der Feststellung des Personenstandes mangels örtlicher Zuständigkeit und bezüglich der Namensänderung mangels sachlicher Zuständigkeit (BG act. 6 = OG act. 3). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Rekurs beim Obergericht (OG act. 1). Das Obergericht (II. Zivilkammer) hiess den Rekurs mit Beschluss vom 5. Dezember 2008 teilweise gut und wies die Klage auf Feststellung des Personenstandes zur materiellen Be- handlung an den Einzelrichter zurück. Im Übrigen, d.h. bezüglich der Namensän- derung, wies es den Rekurs ab (OG act. 8 = KG act. 2). Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei der genannte Beschluss des Obergerichts aufzuheben, soweit der Rekurs abgewie- sen und dem Beschwerdeführer Kosten auferlegt worden seien, es sei festzustel- len, dass das Bezirksgericht Zürich für den Entscheid über die Anpassung des Vornamens im Zusammenhang mit der Anerkennung einer Geschlechtsänderung zuständig sei, und es sei die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bezirks- gericht Zürich zurückzuweisen (KG act. 1). Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 6). Der Präsident des Kassationsgerichts hielt in seiner Verfügung vom 8. Januar 2009 fest, das Obergericht verzeichne die beschwerdeführende Partei im Rubrum des angefochtenen Beschlusses mit dem männlichen Vornamen sowie als "Ge- suchsteller und Rekurrent". Auch in Erwägungen seines Beschlusses verwende es durchgehend die männliche Form. Die beschwerdeführende Partei bezeichne sich in ihrer Beschwerdeschrift als "Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin" und verwende in ihrer Beschwerdebegründung jeweils die weibliche Form. Solange das Begehren um Feststellung des Personenstands und um Änderung des Vor-
- 3 - namens nicht gutgeheissen sei, gelte die beschwerdeführende Partei amtlich als Mann mit männlichem Vornamen. Sie sei deshalb, unpräjudiziell für das weitere Verfahren, in der amtlichen (männlichen) Fassung im Rubrum aufzuführen (KG act. 4). Daran ist auch für den heutigen Beschluss festzuhalten.
2. Das Obergericht hält fest, für eine Namensänderung seien die schweize- rischen Behörden am Wohnsitz des Beschwerdeführers zuständig (Art. 38 Abs. 1 IPRG). Demnach seien die zürcherischen Behörden örtlich zuständig. Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB könne die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person bei Vor- liegen wichtiger Gründe die Namensänderung bewilligen. Im Kanton Zürich sei für Namensänderungen die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion sachlich zu- ständig (§ 44 Ziff. 15 EG zum ZGB). Gemäss Anhang 3 zur Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 sei dies die Direktion der Justiz und des Innern (das Gemeindeamt). Ge- mäss § 25 ZPO könnten beim Gericht der Hauptsache auch Nebenbegehren gel- tend gemacht werden, die als selbständige Klagen nicht in seine Zuständigkeit fal- len würden, sofern sie mit der Hauptsache in engem Zusammenhang stünden. Vorausgesetzt sei jedoch, dass für Hauptsache und Nebenbegehren die gleiche Verfahrensart gelte (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 5 zu § 25 ZPO). Da es sich beim Verfah- ren betreffend Namensänderung um eine Sache des kantonalen Verwaltungs- rechts handle (Bühler, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 13 zu Art. 30 ZGB), bei der Feststellung des Personenstandes als Sta- tusklage hingegen um eine Zivilsache, sei eine Verbindung der beiden Klagen ausgeschlossen. Damit habe sich der Einzelrichter zu Recht für die Klage betref- fend Namensänderung als sachlich unzuständig erklärt und sei darauf nicht ein- getreten (KG act. 2 S. 4 f. Erw. 5). Der Beschwerdeführer hält dafür, die Rechtsgrundlage einer Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB sei eine andere als diejenige der Namensänderung als Folge einer Änderung des Personenstandes, weshalb die Ausführungen des Obergerichts fehl gingen. Es entspreche einhelliger Rechtsprechung, seit den ers- ten entsprechenden Begehren, dass die entsprechenden Urteile sowohl die Ände-
- 4 - rung des Geschlechts wie auch des Vornamens umfassten. Beide Aspekte seien immer miteinander verbunden, und es sei davon auszugehen, dass die Anpas- sung des Vornamens Teil der betreffenden Statusklage bilde, da es sich lediglich um einen Ausfluss des Anspruchs auf Anerkennung des Geschlechtswechsels handle (KG act. 1 S. 4 f. Ziff. 12, mit zahlreichen Zitaten aus Literatur und Judika- tur).
3. Soweit das Obergericht durch Abweisung des Rekurses den Nichteintre- tensentscheid des Einzelrichters schützt, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Angele- genheit. Gegen einen solchen ist grundsätzlich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zulässig (§ 90 BGG). Mit der Beschwerde an das Bundesge- richt kann unter anderem gerügt werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht (§ 95 lit. a BGG). Soweit der Weiterzug an das Bundesgericht gege- ben und dieses frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Eine Regelung des rechtlichen Nachvollzugs einer Geschlechtsumwandlung fin- det sich in den schweizerischen Gesetzen nicht. Die entsprechende Klage wird heute allgemein als Statusklage besonderer Art qualifiziert (BGE 119 II 269 f. Erw. 6 b; Entscheid des Bezirksgerichts St. Gallen vom 26. November 1996, Erw. A/2a und b, in AJP 1997 S. 341). Mit seinem unangefochten gebliebenen Rückwei- sungsentscheid erklärt das Obergericht den Einzelrichter als für die Beurteilung der betreffenden Statusklage zuständig. Die Zuständigkeit des Einzelrichters auch für die vom Beschwerdeführer angestrebte Anpassung des Vornamens hängt da- von ab, ob diese Anpassung Teil der die Anerkennung des Geschlechtswechsels betreffenden Statusklage bildet. Dies ist eine Frage des Bundesrechts. Soweit Bundesrecht als Vorfrage für die Bestimmung einer kantonalen Behörde anzuwenden ist, deren Zuständigkeit sich nach kantonalem Recht richtet, ist die Beschwerde ans Bundesgericht jedoch nicht zulässig (BGE 125 III 461 ff. Erw. 2). Nur bei Verletzung eidgenössischer Zuständigkeitsbestimmungen ist eine solche Beschwerde möglich. Im vorliegenden Fall legt Art. 30 Abs. 1 ZGB die Zuständig- keit der Regierung des Wohnsitzkantons für Namensänderungen fest. Dies ist ei-
- 5 - ne bundesrechtliche Zuständigkeitsnorm, deren Anwendung das Bundesgericht frei prüfen kann. Das Bundesgericht kann insbesondere prüfen, ob es sich beim Antrag des Beschwerdeführers um eine Namensänderung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 ZGB oder aber um einen Aspekt einer Statusklage nach ungeschriebenem Bundesrecht handelt, für die sich die sachliche Zuständigkeit nach kantonalem Recht bemisst. Somit ist die Beschwerde an das Bundesgericht gegeben, weshalb auf die vorlie- gende kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.
4. Ausgangsgemäss sind auch die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).
- 6 - Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer aufer- legt.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 5. Dezember 2008 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter an der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: