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AA080155

Kantonales Beschwerdeverfahren, Anfechtung von Zwischenentscheiden vor Bundesgericht

Zh Kassationsgericht · 2008-10-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Februar 2005) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 23'900.-- zuzüglich Zins, Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten sowie Prozessentschädi- gung (BG act. 3 = BG act. 27/1). Daraufhin klagte die Beschwerdeführerin am

7. Juni 2005 auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (BG act. 1 und 2). Mit Urteil vom 9. April 2008 hiess die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich (Erstinstanz) die Aberkennungsklage gut; gleichzeitig wies sie die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwortschrift vom 19. Oktober 2005 erhobene Widerklage auf Bezahlung von Fr. 6'450.-- (vgl. BG act. 25 S. 2) ab (BG act. 66 = OG act. 72).

b) Gegen das bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte die Beschwerdegegne- rin rechtzeitig kantonale Berufung (OG act. 73). Im Rahmen des Appellationsver- fahrens wurde über die Beschwerdeführerin ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 00 eingeholt (OG act. 76), aus welchem sich ergab, dass über dieselbe am 16. August 2007 ein Verlustschein im Betrag von Fr. 42'588.60 ausgestellt werden musste (OG act. 78). Deshalb auferlegte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) der Beschwer- deführerin mit (unangefochten gebliebenem) (Zwischen-)Beschluss vom 21. Mai 2008 gestützt auf § 73 Ziff. 3 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren eine Pro- zesskaution von Fr. 9'500.-- (OG act. 79). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung (OG act. 81), worauf ihr mit vorinstanzli- chem Beschluss vom 29. Mai 2008 die Kautionsfrist abgenommen und Frist an- gesetzt wurde, um ihre finanzielle Situation umfassend darzulegen und mit genau bezeichneten Belegen zu dokumentieren (OG act. 82). Mit Eingabe vom 12. Mai

- 3 - 2008, zu welcher die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2008 Stellung nahm (OG act. 91), kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (OG act. 84 und 85/1-22). Am 10. September 2008 beschloss die Vorinstanz, das klägerische Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kautionsfrist neu anzusetzen (OG act. 95 = KG act. 2).

c) Gegen diesen den Parteien am 12. September 2008 zugestellten (OG act. 96/1-2) obergerichtlichen Zwischenbeschluss richtet sich die vorliegende, recht- zeitig (vgl. § 287 ZPO) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde vom 6. August (recte: Oktober) 2008 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und der Vorin- stanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Damit verlangt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend und insoweit unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet wer- den, sie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorin- stanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerle- gen (§ 75 Abs. 2 ZPO).

E. 2 Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10. 2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Er-

- 4 - folgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 unten) auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, kann ihm deshalb

– unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

E. 3 Die Vorinstanz legte in ihrer Entscheidbegründung zunächst die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Prozessführung und innerhalb derselben insbe- sondere der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei sowie das Wesen der bei der Prüfung der Anspruchsprämissen geltenden beschränkten Offizialmaxime dar (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/1). Ferner hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin den ihr gemachten Auflagen hinsichtlich der Darlegung ihrer finanziellen Verhält- nisse nur unvollständig nachgekommen sei (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2/b). Alsdann stellte sie die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte, jedoch nur rudi- mentär mit Belegen dokumentierte Budgetaufstellung (OG act. 85/8), gemäss welcher für deren achtköpfige Familie monatliche Ausgaben von Fr. 19'375.-- an- fallen, dem ausgewiesenen Nettolohn des Ehegatten der Beschwerdeführerin (von Fr. 183'380.-- für das Jahr 2005 [OG act. 85/3-4], Fr. 211'298.-- für das Jahr 2006 [OG act. 85/13-14] und Fr. 257'602.95 für das Jahr 2007 [OG act. 85/16 und 85/19]) gegenüber. Dabei kam sie zum Schluss, dass die bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigenden Nettoeinkünfte des Ehegatten im Jahre 2007 deutlich – nämlich Fr. 2'091.90 pro Monat – über dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedarf der Familie lägen. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 ein- deutig nicht als mittellos gelten, und zwar auch ohne dass am monatlichen Bedarf nur irgendeine der verschiedenen sich nach vorinstanzlicher Auffassung aufdrän- genden Korrekturen nach unten vorgenommen werde. Für das Jahr 2008 werde der Einkommensüberschuss im Vergleich zum selbst errechneten Bedarf gemäss den eingereichten Unterlagen (OG act. 85/21-22) noch (um Fr. 1'479.-- pro Mo- nat) höher ausfallen. Daher könne der Beschwerdeführerin auch aktuell für das Jahr 2008 keine Mittellosigkeit attestiert werden. Deren Gesuch sei folglich abzu- weisen, weil sie nicht mittellos sei. Ob das Gesuch überdies auch wegen Verlet-

- 5 - zung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzuweisen wäre, könne damit offengelassen werden (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. II/2/b und II/3).

E. 4 A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf ande- re Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezug- nahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von

- 7 - einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (wonach die Beschwerdeführerin angesichts des Umstands, dass das bei der Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse mitzu- berücksichtigende Einkommen ihres Ehegatten den selbst deklarierten Bedarf der Familie erheblich übersteigt und sie deshalb nicht als mittellos betrachtet werden könne) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Be- schluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verlet- zung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen be- ruhe. Ein solcher ist insbesondere auch mit der Bemerkung, wonach im Zeitpunkt der Einreichung der Aberkennungsklage bei der Erstinstanz noch kein Verlust- schein bestanden habe, nicht dargetan: Nachdem die damit (allenfalls) ange- schnittene Frage der Kautionspflicht als solcher nämlich gar nicht Gegenstand des angefochtenen (und alleiniges Anfechtungsobjekt des heutigen Beschwerde- verfahrens bildenden) Beschlusses vom 10. September 2008 war – bei Letzterem ging es einzig um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (s.a. OG act. 82, Disp.-Ziff. 3) –, kann sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassa- tionsverfahrens gemacht werden; vielmehr hätte sie mittels selbstständiger An- fechtung des vorinstanzlichen Zwischenbeschlusses vom 21. Mai 2008 (OG act.

79) zur Prüfung gestellt werden müssen. (Ausserdem kann ein Mangel bezüglich der Kautionsauflage gestützt auf § 282 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls auch noch im Rahmen der Anfechtung des späteren Endentscheids geltend gemacht werden.) Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen darauf, zu beteuern, dass es ihr nicht möglich sei, die eingeforderte Kaution zu leisten, wobei sie sich zur Begründung mitunter auf erstmals vor Kassationsgericht vorgebrachte, den Prozessstoff er- weiternde und daher im Beschwerdeverfahren nicht statthafte neue Vorbringen stützt. (Unzulässige Noven sind insbesondere die z.T. mit neuen Belegen unter- mauerten Behauptungen, der Vertrag betreffend Pflegeheimplatz ihrer Mutter sei per 31. Oktober 2008 gekündigt worden, ein anderes Heim verlange eine Auf-

- 8 - nahmekaution von Fr. 8'000.-- und ihr Ehegatte müsse zur Zeit hohe monatliche Beträge an das Steueramt einzahlen.) Somit erschöpft sich die Beschwerde der Sache nach in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Mangels rechtsgenügender Begründung kann da- her nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). Zugleich ist der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Bezahlung der Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO).

E. 6 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in An- wendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die mit ihrem (Rechts- mittel-)Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) unterliegt. Diese bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GGebV (ana- log) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sin- ne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozes- sentschädigung ausser Betracht.

E. 7 Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht ab- schliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG, der eine vermögensrechtliche Zivilsache (we- der miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) mit einem (Rechtsmittel-)Streitwert von Fr. 23'900.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 53 Abs. 1 BGG sowie BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2). Damit ist der Mindeststreitwert (von Fr. 30'000.--) für die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Haupt- sache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer

- 9 - 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) ist gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (gemäss Art. 95 ff. BGG der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre). Andernfalls unterliegt er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zudem setzt seine selbstständige Anfechtbarkeit (mittels ordent- licher Beschwerde oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde) voraus, dass er ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der höchstrichterlichen Praxis bei Beschwerden gegen die Ver- weigerung der unentgeltlichen Prozessführung grundsätzlich bejaht wird (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3.2 m.w.Hinw.; 5A.464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1). Schliesslich beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Zwi- schenentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist, was nur für Rügen zutrifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1).

- 10 - Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Der Beschwerdeführerin läuft eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um die Prozesskaution von Fr. 9'500.-- gemäss Dispositiv- Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Mai 2008 (OG act. 79) zu leisten. Im Einzelnen gelten die dort erwähnten Modalitäten und Andro- hungen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.
  5. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
  6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 23'900.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. - 11 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080155/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassations- richterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 28. Oktober 2008 in Sachen X., ..., Aberkennungsklägerin, Widerbeklagte, Appellatin und Beschwerdeführerin gegen Y., ..., Aberkennungsbeklagte, Widerklägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. ____ betreffend Aberkennung (unentgeltliche Prozessführung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. September 2008 (LB080040/Z04)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Verfügung vom 18. Mai 2005 erteilte der Einzelrichter im summari- schen Verfahren des Bezirkes Zürich (Audienzrichteramt) der Beschwerdegegne- rin (Aberkennungsbeklagte, Widerklägerin und Appellantin) in der gegen die Be- schwerdeführerin (Aberkennungsklägerin, Widerbeklagte und Appellatin) laufen- den Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 00 (Zahlungsbefehl vom

1. Februar 2005) provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 23'900.-- zuzüglich Zins, Betreibungs- und Rechtsöffnungskosten sowie Prozessentschädi- gung (BG act. 3 = BG act. 27/1). Daraufhin klagte die Beschwerdeführerin am

7. Juni 2005 auf Aberkennung der in Betreibung gesetzten Forderung (BG act. 1 und 2). Mit Urteil vom 9. April 2008 hiess die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich (Erstinstanz) die Aberkennungsklage gut; gleichzeitig wies sie die von der Beschwerdegegnerin in der Klageantwortschrift vom 19. Oktober 2005 erhobene Widerklage auf Bezahlung von Fr. 6'450.-- (vgl. BG act. 25 S. 2) ab (BG act. 66 = OG act. 72).

b) Gegen das bezirksgerichtliche Erkenntnis erklärte die Beschwerdegegne- rin rechtzeitig kantonale Berufung (OG act. 73). Im Rahmen des Appellationsver- fahrens wurde über die Beschwerdeführerin ein Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Zürich 00 eingeholt (OG act. 76), aus welchem sich ergab, dass über dieselbe am 16. August 2007 ein Verlustschein im Betrag von Fr. 42'588.60 ausgestellt werden musste (OG act. 78). Deshalb auferlegte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) der Beschwer- deführerin mit (unangefochten gebliebenem) (Zwischen-)Beschluss vom 21. Mai 2008 gestützt auf § 73 Ziff. 3 ZPO für das erstinstanzliche Verfahren eine Pro- zesskaution von Fr. 9'500.-- (OG act. 79). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin am 26. Mai 2008 um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung (OG act. 81), worauf ihr mit vorinstanzli- chem Beschluss vom 29. Mai 2008 die Kautionsfrist abgenommen und Frist an- gesetzt wurde, um ihre finanzielle Situation umfassend darzulegen und mit genau bezeichneten Belegen zu dokumentieren (OG act. 82). Mit Eingabe vom 12. Mai

- 3 - 2008, zu welcher die Beschwerdegegnerin am 30. Juli 2008 Stellung nahm (OG act. 91), kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nach (OG act. 84 und 85/1-22). Am 10. September 2008 beschloss die Vorinstanz, das klägerische Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen und der Beschwerdeführerin die Kautionsfrist neu anzusetzen (OG act. 95 = KG act. 2).

c) Gegen diesen den Parteien am 12. September 2008 zugestellten (OG act. 96/1-2) obergerichtlichen Zwischenbeschluss richtet sich die vorliegende, recht- zeitig (vgl. § 287 ZPO) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde vom 6. August (recte: Oktober) 2008 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und der Vorin- stanz mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Damit verlangt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend und insoweit unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet wer- den, sie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorin- stanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerle- gen (§ 75 Abs. 2 ZPO).

2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10. 2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Er-

- 4 - folgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 1 unten) auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, kann ihm deshalb

– unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

3. Die Vorinstanz legte in ihrer Entscheidbegründung zunächst die Voraus- setzungen der unentgeltlichen Prozessführung und innerhalb derselben insbe- sondere der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei sowie das Wesen der bei der Prüfung der Anspruchsprämissen geltenden beschränkten Offizialmaxime dar (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/1). Ferner hielt sie fest, dass die Beschwerdeführerin den ihr gemachten Auflagen hinsichtlich der Darlegung ihrer finanziellen Verhält- nisse nur unvollständig nachgekommen sei (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2/b). Alsdann stellte sie die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte, jedoch nur rudi- mentär mit Belegen dokumentierte Budgetaufstellung (OG act. 85/8), gemäss welcher für deren achtköpfige Familie monatliche Ausgaben von Fr. 19'375.-- an- fallen, dem ausgewiesenen Nettolohn des Ehegatten der Beschwerdeführerin (von Fr. 183'380.-- für das Jahr 2005 [OG act. 85/3-4], Fr. 211'298.-- für das Jahr 2006 [OG act. 85/13-14] und Fr. 257'602.95 für das Jahr 2007 [OG act. 85/16 und 85/19]) gegenüber. Dabei kam sie zum Schluss, dass die bei der Beurteilung der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin mitzuberücksichtigenden Nettoeinkünfte des Ehegatten im Jahre 2007 deutlich – nämlich Fr. 2'091.90 pro Monat – über dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Bedarf der Familie lägen. Unter diesen Umständen könne die Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 ein- deutig nicht als mittellos gelten, und zwar auch ohne dass am monatlichen Bedarf nur irgendeine der verschiedenen sich nach vorinstanzlicher Auffassung aufdrän- genden Korrekturen nach unten vorgenommen werde. Für das Jahr 2008 werde der Einkommensüberschuss im Vergleich zum selbst errechneten Bedarf gemäss den eingereichten Unterlagen (OG act. 85/21-22) noch (um Fr. 1'479.-- pro Mo- nat) höher ausfallen. Daher könne der Beschwerdeführerin auch aktuell für das Jahr 2008 keine Mittellosigkeit attestiert werden. Deren Gesuch sei folglich abzu- weisen, weil sie nicht mittellos sei. Ob das Gesuch überdies auch wegen Verlet-

- 5 - zung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse abzuweisen wäre, könne damit offengelassen werden (KG act. 2 S. 5 ff., Erw. II/2/b und II/3).

4. Beim angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss (KG act. 2) handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Im Interesse einer raschen Prozes- serledigung ist ein solcher grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Immerhin lässt § 282 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO eine selbstständige Anfechtung derartiger Entscheide zu, wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht. Diese (zusätzliche) Prozessvoraussetzung ist in Fällen der vorliegenden Art (Verweige- rung der unentgeltlichen Prozessführung mit der Androhung, bei Nichtleistung der folglich weiterhin geschuldeten Kaution auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten) praxisgemäss erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5b zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6; Spühler/Vock, Rechts- mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64). Die (selbstständige) Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses ist somit zu bejahen. 5.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer (als solcher zulässigen) Beschwer- de ist die Beschwerdeführerin indessen auf die besondere Natur des Beschwer- deverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der ange- fochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtig- keitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragen-

- 6 - den Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und die- ser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen Begründungsanforderungen nicht genügen, kann auf die entspre- chenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter (Vorinstanz) zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht,

4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf ande- re Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezug- nahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von

- 7 - einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (wonach die Beschwerdeführerin angesichts des Umstands, dass das bei der Beurteilung ihrer finanziellen Verhältnisse mitzu- berücksichtigende Einkommen ihres Ehegatten den selbst deklarierten Bedarf der Familie erheblich übersteigt und sie deshalb nicht als mittellos betrachtet werden könne) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene vorinstanzliche Be- schluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verlet- zung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen be- ruhe. Ein solcher ist insbesondere auch mit der Bemerkung, wonach im Zeitpunkt der Einreichung der Aberkennungsklage bei der Erstinstanz noch kein Verlust- schein bestanden habe, nicht dargetan: Nachdem die damit (allenfalls) ange- schnittene Frage der Kautionspflicht als solcher nämlich gar nicht Gegenstand des angefochtenen (und alleiniges Anfechtungsobjekt des heutigen Beschwerde- verfahrens bildenden) Beschlusses vom 10. September 2008 war – bei Letzterem ging es einzig um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (s.a. OG act. 82, Disp.-Ziff. 3) –, kann sie auch nicht zum Thema des vorliegenden Kassa- tionsverfahrens gemacht werden; vielmehr hätte sie mittels selbstständiger An- fechtung des vorinstanzlichen Zwischenbeschlusses vom 21. Mai 2008 (OG act.

79) zur Prüfung gestellt werden müssen. (Ausserdem kann ein Mangel bezüglich der Kautionsauflage gestützt auf § 282 Abs. 2 ZPO gegebenenfalls auch noch im Rahmen der Anfechtung des späteren Endentscheids geltend gemacht werden.) Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen, beschränkt sich die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen darauf, zu beteuern, dass es ihr nicht möglich sei, die eingeforderte Kaution zu leisten, wobei sie sich zur Begründung mitunter auf erstmals vor Kassationsgericht vorgebrachte, den Prozessstoff er- weiternde und daher im Beschwerdeverfahren nicht statthafte neue Vorbringen stützt. (Unzulässige Noven sind insbesondere die z.T. mit neuen Belegen unter- mauerten Behauptungen, der Vertrag betreffend Pflegeheimplatz ihrer Mutter sei per 31. Oktober 2008 gekündigt worden, ein anderes Heim verlange eine Auf-

- 8 - nahmekaution von Fr. 8'000.-- und ihr Ehegatte müsse zur Zeit hohe monatliche Beträge an das Steueramt einzahlen.) Somit erschöpft sich die Beschwerde der Sache nach in rein appellatorischer und in dieser Form nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid. Mangels rechtsgenügender Begründung kann da- her nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). Zugleich ist der Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Bezahlung der Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur aufschiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zürich 1994, S. 295/296; von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO).

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in An- wendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, die mit ihrem (Rechts- mittel-)Antrag (auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung) unterliegt. Diese bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 GGebV zu bemessenden und gemäss § 4 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GGebV (ana- log) erheblich zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sin- ne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozes- sentschädigung ausser Betracht.

7. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht ab- schliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG, der eine vermögensrechtliche Zivilsache (we- der miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) mit einem (Rechtsmittel-)Streitwert von Fr. 23'900.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 53 Abs. 1 BGG sowie BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2). Damit ist der Mindeststreitwert (von Fr. 30'000.--) für die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Haupt- sache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer

- 9 - 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) ist gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (gemäss Art. 95 ff. BGG der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre). Andernfalls unterliegt er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zudem setzt seine selbstständige Anfechtbarkeit (mittels ordent- licher Beschwerde oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde) voraus, dass er ei- nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der höchstrichterlichen Praxis bei Beschwerden gegen die Ver- weigerung der unentgeltlichen Prozessführung grundsätzlich bejaht wird (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007, Erw. 3.2 m.w.Hinw.; 5A.464/2007 vom 25.10.2007, Erw. 1.1). Schliesslich beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Zwi- schenentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist, was nur für Rügen zutrifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1).

- 10 - Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Der Beschwerdeführerin läuft eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um die Prozesskaution von Fr. 9'500.-- gemäss Dispositiv- Ziffer 1 des obergerichtlichen Beschlusses vom 21. Mai 2008 (OG act. 79) zu leisten. Im Einzelnen gelten die dort erwähnten Modalitäten und Andro- hungen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

5. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 23'900.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

- 11 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: