opencaselaw.ch

AA080134

Kantonales Beschwerdeverfahren,Befehlsverfahren, Annahme von liquiden Verhältnissen

Zh Kassationsgericht · 2009-07-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 X,

E. 1.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, rechtsfehlerhaft sei, dass das Obergericht die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, die Buchhal- tungsunterlagen würden sich noch im Besitz der Beschwerdeführerin befinden, aufgrund von zwei E-Mails der Beschwerdeführerin vom 30. November 2007 und

E. 1.2 So habe sie vorgetragen, dass die beiden E-Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie verfasst worden seien (kurzfristige Übernahme der geschäftlichen Aufgaben des erkrankten P. durch R. und die Beklagte und damit einhergehende übermässige Arbeitsbelastung), verstanden werden müssten. Darauf gehe die Vorinstanz nicht resp. nur ungenügend ein. Es liege auf der Hand, dass diese beiden E-Mails allein nicht massgebend sein könnten, um die tatsächlichen Verhältnisse zu beweisen, sodass die Vorinstanz die sofortige Be- weisbarkeit zu Unrecht bejaht habe (KG act. 1 RZ 28 ff., RZ 50 S. 23, RZ 56 S. 28).

E. 1.3 Sodann fehle dem Entscheid eine Begründung (womit die Begründungs- pflicht und ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt sei), warum aus diesen beiden E-Mails "zweifelsfrei" hervorgehe, dass sich die Buchhaltungs- unterlagen zum fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befanden resp. aus welchen Passagen der E-Mails sich die fehlende Missverständlichkeit erge- ben solle. Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz mit Schlagworten wie "sie können gar nicht anders verstanden werden, als dass die Buchhaltungsunterla- gen damals noch bei der Beklagten waren". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe R. in den beiden E-Mails gerade nicht gesagt, dass die Unterlagen noch im Besitz der Beklagten seien. In der E- Mail vom 30. November 2007 sage er bloss, dass die Buchhaltungsunterlagen 2007 bereitgestellt seien bzw. die weiteren Buchhaltungsunterlagen noch nicht bereitgestellt seien. Er sage aber nichts darüber aus, in wessen Besitz sich die Buchhaltungsunterlagen befänden. In seiner E-Mail vom 7. Dezember 2007 äus- sere er sich nur zur Frage, wo sich die Buchhaltungsunterlagen befunden hätten, nämlich an der _______strasse xx. Da es sich dabei nicht nur um die Büroadres- se der Beklagten und von R. handle, sondern auch um diejenige von P. sowie von Q., d.h. der Klägerin 2, hätten sich gestützt auf den Wortlaut dieser E-Mails die Unterlagen in jenem Zeitpunkt ebenso im Besitz von P. oder in den Büroräumlich- keiten der Klägerin 2 bzw. von Q. befinden können. In jener Zeit habe R. als Stell- vertreter von P. gehandelt und faktischen Zugriff auf die Unterlagen desselben

- 11 - gehabt. Damit erweise sich die Auslegung der E-Mails als falsch und sei akten- widrig, ev. willkürlich. Gestützt auf den Wortlaut dieser beiden E-Mails könne also entgegen der Vorinstanz nicht von liquiden Verhältnissen gesprochen werden (KG act. 1 RZ 32 ff., RZ 43, RZ 52 ff. und RZ 56). Dass die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Frage, in wessen Besitz sich die streitbetroffenen Unterlagen befänden, nicht liquide seien, zeige schon die Urteilsbegründung selber. Einmal gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich die Buchhaltungsunterlagen im Besitz der Beklagten befänden, um kurz darauf zu unterstellen, sie würden sich bei R. persönlich befinden. Da die Vorinstanz die un- terschiedliche Identität der Beklagten und von R. erkannt habe, handle es sich dabei auch nicht etwa nur um ein Versehen. Damit gehe die Vorinstanz von zwei ganz verschiedenen Sachverhalten aus und habe keine Liquidität annehmen dür- fen. Die E-Mails seien weiter missverständlich hinsichtlich der Frage, ob die Be- klagte oder R. persönlich für P. als Stellvertreter gehandelt habe; diese hätten hinsichtlich des Stellvertretungsverhältnisses überhaupt keine Ausführungen ge- macht (KG act. 1 RZ 39 ff.).

E. 1.4 Willkürliche antizipierte Beweiswürdigung sowie die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz annehme, mit ihren Ausführungen zur über 40-jährigen Tätigkeit von P. als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen könne die Übergabe der Un- terlagen nicht "belegt" werden. Die Vorinstanz verkenne dabei die Natur des Be- fehlsverfahrens und dass sie als Beklagte nicht zu beweisen habe. Zum andern habe sie mit dieser Behauptung nicht die Übergabe der Unterlagen beweisen wol- len, sondern lediglich dartun, dass es durchaus plausibel sei, dass P. als langjäh- riger "Herrscher" über die Beschwerdegegnerinnen alleine über den Verbleib von allen Buchhaltungsunterlagen bestimmt habe und diese jeweils vor den General- versammlungen habe zurückhaben wollen (KG act. 1 RZ 50 S. 22 sowie RZ 56 S. 30).

E. 1.5 Die Vorinstanz habe sodann, so die Beschwerdeführerin weiter, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine willkürliche antizipierte Beweis- würdigung vorgenommen, indem sie ohne jegliche Begründung oder Bezug auf

- 12 - Akten vorbringe, dass es gänzlich unerheblich sei, dass R. nicht über eine juristi- sche Ausbildung verfüge. Diese Feststellung sei nicht korrekt und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung: Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid aus- schliesslich auf den Wortlaut zweier E-Mails. Daher seien die Gedanken des Ver- fassers bei deren Abfassung sowie dessen beruflicher Hintergrund durchaus rele- vant. Eine juristisch geschulte Person formuliere nämlich selbst E-Mails klarer als ein juristischer Laie, insbesondere in Stresssituationen. Die pauschale und unbe- gründete Bemerkung der Vorinstanz, diese Einwendung ändere nichts daran, dass die E-Mails unmissverständlich seien, verletze damit den Anspruch auf sorg- fältige Beweiswürdigung und Urteilsbegründung (KG act. 1 RZ 50 S. 24 sowie RZ 56 S. 28 f.).

E. 1.6 Weiter rügt die Beschwerdeführerin nebst willkürlicher antizipierter Be- weiswürdigung die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht dadurch, dass die Vorinstanz auf folgende Vorbringen, Einwendungen und Be- weisofferten der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei resp. die erwähnten Urkunden nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen habe:

a) E-Mail der Beklagten vom 7. März 2008 an die Klägerinnen, aus der klar und eindeutig hervorgehe, dass die Beklagte nicht im Besitz der fraglichen Unter- lagen sei bzw. wo sich diese Unterlagen befänden;

b) E-Mail der Beklagten vom 23. November 2007 an die Klägerinnen, worin die Beschwerdeführerin ausschliesslich von den Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2007 und nicht von weitern Buchhaltungsunterlagen spreche, was die Vermutung nahelege, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitze weiterer Unterlagen gewesen sei;

c) Schreiben von Q. (Mitarbeiterin der Klägerin 2 sowie Verwaltungsrätin al- ler drei Klägerinnen) an Dr. ... vom 6. und 26. Mai 2008, mit welchen diese einem der Vertreter der Klägerinnen mitgeteilt habe, dass sie selber im Besitz von zahl- reichen streitgegenständlichen Unterlagen sei;

- 13 -

d) den Umstand, dass - würden sich die Unterlagen 1993-2006 tatsächlich noch in ihrem Besitz befinden - es nicht erklärbar wäre, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um den Klägerinnen die für sie wichtigeren Buchhaltungsunterlagen 2007 so rasch als möglich herauszugeben und dass sie sich bei P. auch dafür eingesetzt habe, damit dieser die Aktienzertifikate aushän- dige. Hätte sie ein Interesse daran gehabt, die Herausgabe der Unterlagen zu be- hindern, hätte sie sich bezüglich Buchhaltungsunterlagen 2007 und Aktienzertifi- katen nicht so kooperativ verhalten;

e) Zeugeneinvernahme von Q. und R., welche als einzige noch lebende und an der Übergabe der umstrittenen Buchhaltungs-Unterlagen direkt Beteiligte wich- tig seien und denen ein grösseres Gewicht bei der Beweisbarkeit der umstrittenen Tatsachen zukomme. Weder mit diesen Argumenten noch mit denjenigen der die Zeugeneinvernahmen ablehnenden Erstinstanz habe sich die Vorinstanz ausei- nandergesetzt (KG act. 1 RZ 23, RZ 45-51 sowie RZ 56).

E. 1.7 In RZ 44 ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Vorinstanz in Verkennung wesentlicher Fakten kaum mit den beklagtischen Ausführungen auseinandersetze, so etwa, wenn sie der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des Gesundheitszustandes von P. Langfädigkeit unterstelle, obwohl sie als von den Klägerinnen ins Recht gefasste Beklagte sicherlich berechtigt gewe- sen sei, substanziiert auf diesen zentralen Sachverhalt und die damit einherge- hende streitentscheidende Stellvertretungsfunktion der Beklagten einzugehen. Umgekehrt unterstelle die Vorinstanz ihr, sie hätte behauptet, R. habe als Stell- vertreter von P. gehandelt, was sie jedoch gerade nicht gesagt habe (KG act. 1 RZ 44).

2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin gehe ebenfalls davon aus, dass im vorliegenden Fall klares Recht gegeben sei und bestreite das Vorliegen von sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen. Dazu sei folgendes zu bemerken: Die Erstinstanz stelle hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin den Beschwerdegegnerinnen die Buchhaltungsunterlagen bereits herausge- geben habe oder nicht, resp. ob die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde- führerin als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten, zu Recht auf den

- 14 - Wortlaut von zwei E-Mails von R. an die Beschwerdegegnerinnen vom 30. No- vember und 7. Dezember 2007 ab. Aus diesen E-Mails gehe zweifelsfrei hervor, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zu jenem Zeitpunkt noch im Besitz der Be- schwerdeführerin befunden hätten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführe- rin seien diese nicht missverständlich formuliert, sondern sie könnten gar nicht anders verstanden werden, als dass die Buchhaltungsunterlagen damals noch bei der Beklagten waren. Eine allfällige Überlastung von R. infolge des verschlechter- ten Gesundheitszustandes von P. vermöge nicht zu erklären, weshalb R. sich zur Bereitstellung von Buchhaltungsunterlagen der Vorjahre bereit erklärte, wenn sich diese nicht in seinem Besitz befunden hätten. In diesem Zusammenhang sei gänzlich unerheblich, dass R. über keine juristische Ausbildung verfüge. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abfassung der Mails in Stellvertre- tung von P. anbelange, stehe dies in direktem Widerspruch zum Inhalt der beiden E-Mails, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korrespondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, diesen für des- sen Angelegenheiten separat anzuschreiben. Schon angesichts dieser beiden Mails erscheine die Behauptung der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen für die vergangenen Jahre seien jeweils vor den Generalversammlungen der Kläge- rinnen an P. ausgehändigt worden, als haltlos und der Herausgabeanspruch der Klägerinnen als erstellt. Angesichts dieser klaren tatsächlichen Verhältnisse er- wiesen sich die von der Beklagten beantragten Zeugeneinvernahmen als über- flüssig (KG act. 2 S. 3 ff.). Die E-Mail Nachricht vom 30. November 2007, welche R. für die Beschwer- deführerin an u.a. ... (Vertreter der Beschwerdegegnerinnen) versandt hat, lautet wie folgt (ER act. 3/10): "Sehr geehrte Frau ...r Sehr geehrter Dr. ... Ich verweise Sie nochmals darauf hin, dass Sie gehalten sind, die für mich und die W bestimmte Korrespondenz an die W zu richten. Herrn P. wollen Sie bitte für dessen Angelegenheiten separat anschreiben. Die Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahres 2007 haben wir für Sie bereit- gestellt (sind also für Herr G. gegen Quittung abholbereit). Bitte informieren Sie

- 15 - uns im Voraus wer die Unterlagen und wann abholen kommt. Falls Sie auch die Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünschen, ersuche ich Sie um Mitteilung. Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass diese Unterla- gen im laufenden Jahr nicht mehr bereitgestellt werden können, weil wir mit Fore- cast- Budget- und anderen Terminarbeiten völlig ausgelastet sind. Zudem bin ich im Dezember noch ferienabwesend. An den Honorarforderungen halten wir vollumfänglich fest. Unsere Buchführungs- arbeiten sind vor dem überraschenden Mandatsentzug bereits vollumfänglich ge- leistet worden. Die Buchhaltungen mussten ja stets "up-to-date" gebucht sein. Weitere Arbeiten fallen für die Mandatsübertragungen an. Ich ersuche Sie noch- mals die Honorarrechnungen sofort zu begleichen. Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, die angeforderte schriftliche Erklärung ge- genüber den Banken nun sofort abzugeben (siehe unsere Schreiben und Telefax- Mitteilungen). Seltsam ist Ihr Verhalten, die Schlüssel kurzfristig anzufordern und Diese dann doch nicht abzuholen. Wie Sie von Frau Q. informiert wurden, sind die Schlüssel bereits seit Dienstag, 27.11.2007 abholbereit. Mit freundlichen Grüssen W R." Die E-Mail vom 7. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin an den be- schwerdegegnerischen Vertreter hat folgenden Wortlaut (ER act. 3/13): "Sehr geehrter Dr. ... Wie ich Ihnen schon mehrfach mitgeteilt habe, nehme ich keine Korrespondenzen mehr für Herrn P. oder die T. AG entgegen. Ich bitte Sie ein letztes Mal uns sepa- rat anzuschreiben (separate Briefe bitte!), da die W nur mit der Buchhaltung beauftragt worden ist. Ich bitte Sie nochmals zur Kenntnis zu nehmen (siehe Email vom 30.11.2007), dass es mir leider nicht mehr möglich ist, die Buchhaltun- gen der Vorjahre bereitzustellen, da wir mit dringenden Forecast- und Budgetar- beiten beschäftigt sind. Zudem bin ich nächste Woche oft büroabwesend und in Sitzungen unabkömmlich und ab Ende nächster Woche bis Mitte Januar in den Ferien. Aus heutiger Sicht schätze ich, dass die Buchhaltungsunterlagen für Herrn S. ca. Ende Januar 2008 an der ____strasse xx abholbereit sein werden. Die restlichen Informationen ihres Telefaxe gehen mich nichts an; bitte an T. AG oder Herrn P. wenden! Nur noch eine Bemerkung: Sie haben NIE informiert über eine neue Domizilad- resse!!! Sie haben es nicht einmal für nötig gefunden, mich über den neuen Ver-

- 16 - waltungsrat (schon gewählt???) zu informieren. Dies nur zur Klarheit, sehr geehr- ter Herr Dr. .... Ebenso sind unsere Rechnungen, trotz diversen Mahnungen, noch immer aus- stehend! Sie haben zu unseren Anfragen nicht einmal Stellung genommen. Was ist das für eine Art mit Geschäftspartnern umzugehen, mit denen man viele Jahre erfolgreich zusammengearbeitet hat? Ich stelle hiermit fest, dass Sie sich in Ver- zug befinden! Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass die Gesundheit von Herrn P. in jüngs- ter Zeit stark verschlechtert hat. Da trifft Sie eine Mitschuld mit Ihrem Benehmen!. Herr P. ist nur noch selten im Büro anwesend. Wie Sie ja wissen ist Herr P. be- reits 88jährig und ich ersuche Sie noch einmal dringlich mit Ihren Drohungen sofort aufzuhören. Wir alle machen uns grosse Sorgen um die Gesundheit von Herrn P.! Ich weise Sie darauf hin, dass Sie im Begriff stehen rechtlich ein Eigentor zu schiessen. Mit freundlichen Grüssen W R. PS: was die Ehrenerklärung anbetrifft möchte ich mich nicht wiederholen ... [Adressangaben]".

3. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rügen auf ihre Rekursschrift und Plädoyernotizen verweist (KG act. 1 RZ 26), ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. oben II.1).

E. 2 Y,

E. 2.1 Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Ent- scheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeits- grund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Beweismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). Weil aber Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO), und für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelver- fahren die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend sind, gelangt das für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sache grund- sätzlich geltende Novenverbot hinsichtlich der Rechtsmittelvoraussetzungen nicht zur Anwendung.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde nebst dem ange- fochtenen Entscheid (KG act. 2) die Kopie des Umschlages der Gerichtsurkunde (KG act. 3/2) zum Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1 RZ 5; somit eine Rechtsmittelvoraussetzung betreffend), weiter ein im vor- liegenden Zusammenhang nicht interessierendes (da zur Begründung des Antra- ges auf Verleihung der aufschiebenden Wirkung eingereichtes) Schreiben von

- 5 - Rechtsanwalt ... vom 20. August 2008 (KG act. 3/4) sowie ein Kündigungsschrei- ben über die Büroräumlichkeiten an der ___strasse xx der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Januar 2008 (KG act. 3/3) eingereicht (KG act. 1, Beilagenverzeichnis). Mit letzterem sollen die Ausführungen zur Zusammenfassung des Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin, P. sowie die Beschwerdegegnerin 2 ihre Büros seit 2003 an derselben Adresse (____strasse xx in _____) gehabt hätten, unter- mauert werden (KG act. 1 RZ 9). Da diese Ausführungen weder Rügen, die den vorstehend (II.1) dargelegten Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeits- beschwerde genügen würden, enthalten, noch nach dem soeben Ausgeführten vom Novenverbot ausgenommen wären, ist darauf sowie auf die neu eingereichte Beilage KG act. 3/3 nicht einzutreten.

E. 3 Wenn der Richter im Befehlsverfahren gemäss § 222 Ziff. 2 ZPO trotz Illiquidität einen Sachentscheid fällt, bedeutet dies eine Verletzung der Vorschrif- ten über die sachliche Zuständigkeit, weshalb es diesfalls um Verfahrensrecht im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO geht. Das Vorliegen eines solchen Nichtigkeitsgrun- des prüft die Kassationsinstanz mit freier Kognition (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 226 ZPO sowie N 15, 20, 51b zu § 281 ZPO; ZR 107 Nr. 13 Erw. III.4.5c, 103 Nr. 78 Erw. 5.3). Der Erlass eines Herausgabebefehls i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO kommt nur dann in Frage, wenn sowohl die Rechtslage klar als auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht streitig oder sofort beweisbar sind. Bei umstrittener Sachlage macht die Einleitung eines summarischen Befehlsverfah- rens folglich nur dann Sinn, wenn man über unwiderlegbare Beweismittel verfügt. Auf ein Befehlsbegehren ist nicht einzutreten, wo eine Vollstreckung von vornher- ein ausgeschlossen erscheint. Bestreitet der Beklagte etwa, überhaupt im Besitze der herausverlangten Gegenstände zu sein, ist auf das Begehren mangels Liqui- dität nicht einzutreten, wenn diese Einwendung vom Kläger nicht sofort als unzu- treffend oder haltlos entkräftet werden kann (vgl. ZR 108 Nr. 9 mit Verweis auf ZR 78 Nr. 85 und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 222 ZPO und N 3 zu § 226 ZPO). Nur Einwendungen des Beklagten, die sich als offensichtlich unbe- gründet resp. haltlos erweisen, bleiben unbeachtlich (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; ZR 107 Nr. 13 Erw. III/4.5c m.H.).

- 6 - Das Kriterium der "sofortigen Beweisbarkeit" im Sinne von § 226 ZPO steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der im summarischen Verfahren geltenden Beweismittelbeschränkung (§ 209 ZPO) und der Tatsache, dass Entscheide, die im summarischen Verfahren ergehen, nach geltendem Recht hinsichtlich materiel- ler Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleichgestellt sind (§ 212 Abs. 1 ZPO). Lässt sich der behauptete und relevante Sachverhalt anhand der nur beschränkt zugelassenen Beweise nicht nachweisen - ist er mit anderen Wor- ten nicht "sofort beweisbar" bzw. illiquid -, muss den Parteien die Möglichkeit of- fen stehen, den Weg des ordentlichen Verfahrens mit voller Beweisabnahme zu beschreiten. Bei der Frage, ob in diesem Sinne ein Sachentscheid des Befehls- richters ergehen darf oder nicht, handelt es sich somit um einen Anwendungsfall der antizipierten Beweiswürdigung: Wie auch im ordentlichen Verfahren (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 140 m.H.) darf der summarische Richter von der Abnahme weiterer Beweise nur (aber immerhin) dann absehen und einen materiellen Entscheid treffen, wenn er den relevanten Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon auszugehen ist, dass auch weitere Beweise am festste- henden Beweisergebnis zweifellos nichts mehr zu ändern vermöchten; dies trifft zu, wenn die Einreden und Einwendungen (bzw. die dazu angerufenen Beweis- mittel) des Beklagten offensichtlich unbegründet bzw. haltlos sind (zum Vorste- henden Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; Meier, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 100 f.; ZR 103 Nr. 78 Erw. 5.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa, 123 I 31 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus erse- hen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und wel- che – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind und von

- 7 - welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 235 Erw. 5.2 a.E.; 133 III 439 Erw. 3.3; 121 I 54 Erw. 2c; 119 Ia 264 Erw. 4d, 112 Ia 107 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Steinmann in: St. Galler Kommentar zur BV, 2.A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 27; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 N 112–114; J.P. Müller, Grund- rechte in der Schweiz, 3.A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das zürcherische Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und tritt das Kassationsgericht auf eine entsprechende Rüge nicht ein, wenn diesbezüglich ein bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (ZR 107 Nr. 59; ZR 107 Nr. 79). Wird dagegen geltend gemacht, die Begrün- dungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten tatsächlichen Annahmen ge- langt ist, so betrifft dies die kantonalrechtliche Begründungspflicht, deren gerügte Verletzung das Kassationsgericht prüfen kann (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 48 zu § 157 GVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst auch den Anspruch auf Be- rücksichtigung der rechtzeitig und formrichtig gestellten Beweisanträge. Das be- deutet aber nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise vom Richter abgenom- men werden müssen. Auf eine Beweisabnahme kann dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel als solches untauglich ist, wenn bereits feststehende Tat- sachen (noch einmal) bewiesen werden sollen, wenn im vornherein gewiss ist, dass der offerierte Beweis aus materiellrechtlichen Gründen unerheblich oder prozessrechtlich unzulässig ist oder wenn er wegen Offenkundigkeit einer Tatsa- che nicht nötig ist (vgl. Guldener, a.a.O., S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 ff. zu § 140 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die anti- zipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zuläs- sig; der Richter darf danach das Beweisverfahren schliessen, wenn er den Sach- verhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zu-

- 8 - sätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüfte dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Be- weisergebnis nichts ändern (BGE 122 III 223/24). Auch Art. 6 EMRK steht einer solchen antizipierten Beweiswürdigung durch den Richter grundsätzlich nicht ent- gegen (vgl. BGE 125 I 135; ferner G. Walter, Das Recht auf Beweis im Lichte der EMRK und der Bundesverfassung, ZBJV 1991, S. 316 ff., 319 mit Beispielen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes ist die vorweggenommene Beweiswür- digung zulässig, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125, Erw. 4a; RB 1999 Nr. 87, 1985 Nr. 54; von Re- chenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 140 ZPO). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter ge- zogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kas- sationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Ak- tenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten oder die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, also z.B. eine bestrittene Tatsache als un- bestritten bezeichnet oder wenn ein Bestandteil der Akten nicht in seiner wahren Gestalt, z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 mit Verweis auf ZR 55 Nr. 115). Die Auslegung prozessualer Erklärungen stellt ebenso wenig wie die Würdigung des Beweiser- gebnisses eine aktenwidrige tatsächliche Annahme dar, vielmehr liegt eine solche erst vor, wenn der Richter bei der Aktenwürdigung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Guldener, a.a.O., S. 131).

- 9 - III.

1. Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung eines wesentlichen Verfah- rensgrundsatzes (Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit), dass die Vorinstanz zu Unrecht den Sachverhalt als liquide erachtet habe (KG act. 1 RZ 21 f. sowie RZ 24 ff.). Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 RZ 23 und RZ 46 ff.) und schliesslich aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen (willkürliche antizipierte Beweiswürdigung) vor (KG act. 1 RZ 50, RZ 52 ff. und RZ 56).

E. 3.1 Die vorliegend interessierenden Passagen der Kommunikation R.'s als Organ der Beschwerdeführerin an den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen, lauten wie folgt: dass sie die Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahres 2007 für ihn bereitgestellt hätten und dass er ihn um Mitteilung ersuche, falls er auch die Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünsche, und dass er zur Kenntnis nehmen solle, dass diese Unterlagen im laufenden Jahr nicht mehr bereitgestellt werden könnten (E-Mail vom 30. November 2007) resp. dass es ihm leider nicht mehr möglich sei, die Buchhaltungen der Vorjahre bereit- zustellen, da sie mit dringenden Forecast- und Budgetarbeiten beschäftigt seien

- 17 - und er zudem in der darauffolgenden Woche oft büroabwesend und in Sitzungen unabkömmlich und ab Ende nächster Woche bis Mitte Januar in den Ferien sei und er daher schätze, dass die Buchhaltungsunterlagen für Herrn S. ca. Ende Ja- nuar 2008 an der ____strasse xx abholbereit sein würden (E-Mail vom 7. Dezem- ber 2007; Hervorhebungen durch das Kassationsgericht, vgl. den vollständigen Wortlaut vorstehend III.2). Angesichts dessen, dass R. für die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 30. November 2007 von für das Geschäftsjahr 2007 bereitge- stellten und abholbereiten Geschäftsunterlagen spricht, und daran anschliessend ausführt, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen ihm mitteilen könne, falls er auch die Unterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünsche, diese al- lerdings nicht mehr im laufenden Jahr bereitgestellt werden könnten, was er in der E-Mail vom 7. Dezember 2007 wiederholt unter der Angabe des geschätzten Zeitpunkts per welchem die Unterlagen bereitgestellt werden könnten (Ende Ja- nuar 2008), stellt es keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (und damit auch keine zu Unrecht angenommene Liquidität) dar, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Befragung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeu- gen zu ihrer Behauptung, wonach die von den Beschwerdegegnerinnen heraus- verlangten Unterlagen jedes Jahr vorgängig der jeweiligen GV der Beschwerde- gegnerinnen an P. übergeben worden seien, nichts mehr an der Überzeugung der Vorinstanz (dass sich die Unterlagen im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mails noch im Besitze der Beklagten befunden hätten) zu ändern vermocht hätte.

E. 3.2 Gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzugehen ist auf die appel- latorische Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Erwägungen zum Hinter- grund des Zustandekommens der fraglichen E-mails (wiedergegben vorstehend III.1.2), setzt sie sich doch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass eine allfällige Arbeitsüberlastung von R. infolge des verschlechterten Ge- sundheitszustandes von P. nicht zu erklären vermöge, weshalb R. sich zur Bereit- stellung von Buchhaltungsunterlagen der Vorjahre bereit erklärte, wenn sich diese nicht in seinem Besitz befunden hätten (vgl. KG act. 2 S. 5). Die Beschwerdefüh- rerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass R. eine solche Erklärung gar nicht abgegeben habe, sondern dass dies die Beklagte und zwar im Namen von P. gewesen sei und zu wiederholen, dass R. juristischer Laie sei. Sollte die Be-

- 18 - schwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch eine Verletzung ihres Gehörsan- spruches anrufen wollen, ginge diese Rüge fehl, hat doch die Vorinstanz die (vor- stehend III.1.2) als übergangen gerügten Vorbringen, wie soeben gezeigt, abge- handelt.

E. 3.3 Es ist nicht nur offensichtlich, gestützt auf welche Passagen der E-Mails die Vorinstanz ihre Annahme traf (vgl. vorstehend III.3.1). Dies ist auch der Be- schwerdeführerin klar, was sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde genau diese Passagen aus den E-Mails wiedergibt (vgl. KG act. 1 RZ 34 f.) und keine der andern Passagen, welche u.a. ausstehende Honorarrech- nungen und die Abgabe einer Ehrenerklärung bzw. Rückgabe von Schlüsseln betreffen. Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wäre somit schon gestützt auf § 51 ZPO nicht einzutreten. Sie ginge aber auch fehl, denn die Vorin- stanz gibt in ihrer Entscheidbegründung an, dass aus den beiden E-Mails vom 30. November 2007 (OG act. 8/3/10) und 7. Dezember 2007 (OG act. 8/3/13) zwei- felsfrei hervorgehe, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zum fraglichen Zeit- punkt bei der Beschwerdeführerin befanden (vgl. KG act. 2 S. 4 f.). Damit ist für die Beschwerdeführerin ersichtlich, wie die Vorinstanz zu dieser Annahme ge- langte. Dass sie darüber hinaus anzugeben hätte, warum oder aus welcher Pas- sage aus diesen beiden E-Mails mit einem üblichen Umfang von einigen Zeilen zweifelsfrei hervorgehe, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zum fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befanden, ist entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidbegründung hinsichtlich des Inhalts der E-Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern deren Inhalt gewürdigt in dem Sinne, dass die- se entgegen der Meinung der Beklagten nicht missverständlich formuliert seien, sondern gar nicht anders verstanden werden könnten, als dass die Buchhal- tungsunterlagen damals noch bei der Beklagten gewesen seien (KG act. 2 S. 5 oben). Eine Aktenwidrigkeit durch Auslegung der beiden E-Mails scheidet aus (vgl. oben II.3). Für diesen Fall macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche tatsächliche Annahme geltend (KG act. 1 RZ 55 mit Verweis auf KG act. 1 RZ 56).

- 19 - Auch diese Rüge ist unbegründet: Auch wenn R. in den beiden E-Mails keine ex- plizite Äusserung macht darüber, in wessen Besitz sich die Buchhaltungsunterla- gen befänden, ist es nicht unvertretbar, dass die Vorinstanz angesichts der Erklä- rung der Bereitschaft, nebst den bereitgestellten Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 auch die Unterlagen früherer Geschäftsjahre bereitzustellen, zum Schluss kam, dass sich im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mails nicht nur die Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 (die ja dann auch tatsächlich übergeben wurden), son- dern auch diejenigen der früheren Geschäftsjahre im Besitz der Beschwerdefüh- rerin befunden haben müssen und die E-Mails daher gar nicht anders verstanden werden können. Da sich die Beschwerdeführerin einer Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz entzieht, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abfassung der Mails in Stellvertretung von P. in direktem Widerspruch zum Inhalt der beiden E-Mails stehe, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korrespondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, diesen für dessen Angelegenheiten separat anzuschreiben (KG act. 2 S. 5), ist auf alle wiederholten Ausführungen und Rügen der Beschwerde- führerin betreffend Stellvertretungsverhältnis und diesbezüglicher Missverständ- lichkeit der E-Mails (z.B. KG act. 1 RZ 37, RZ 43; auch betreffend diesbezüglich fehlender Begründung, weshalb die E-Mails unmissverständlich seien) nicht ein- zutreten (oben II.1). Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ginge die Rüge hinsichtlich vermeintlicher Missverständlichkeit der E-Mails, welche die Be- schwerdeführerin dadurch untermauert sieht, dass die Vorinstanz einmal die Un- terlagen bei R. persönlich und ein anderes Mal bei der Beklagten orte (wiederge- geben vorstehend III.1.3), fehl: Im Kontext der von R. namens der Beschwerde- führerin versandten E-Mails ist klar, dass wenn von R. die Rede ist, er als Organ der Beklagten, welches "analog dem Besitzdiener" den Besitz nicht für sich per- sönlich, sondern für die juristische Person (und damit die Beschwerdeführerin) ausübt, gemeint ist (vgl. BGE 81 II 339 Erw. 5). So erwähnt denn auch die Be- schwerdeführerin selber R. und meint die Beklagte (vgl. z.B. KG act. 1 RZ 36: "R. hat in diesen beiden E-Mails ..." ferner KG act. 1 RZ 56 S. 27 oben: "R. ... in sei- ner E-Mail vom 30. November 2007 noch in der E-Mail vom 7. Dezember

- 20 - 2007...."; OG act. 1 RZ 61). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz nicht von zwei verschiedenen Sachverhalten aus, sondern von ein und demselben Sachverhalt, nämlich dass sich die herausverlangten Un- terlagen im Zeitpunkt der Abfassung der besagten E-Mails bei R. als Organ der Beschwerdeführerin und damit im Besitz derselben befanden. Mit ihren Ausfüh- rungen gelingt es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht liquide Verhältnisse angenommen habe.

E. 3.4 Ob im Lichte von § 281 ZPO überhaupt auf die (vorstehend III.1.4 wie- dergegebenen) Rügen einzutreten wäre, weil fraglich erscheint, ob sich die bean- standeten Erwägungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben, wenn diese selber ausführt, sie habe mit ihren Vorbringen betreffend VR-Tätigkeit von P. gar nicht die Übergabe der Unterlagen belegen wollen, kann offen bleiben, da die Rügen ohnehin unbegründet sind: Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin hat die Vorinstanz von ihr nicht in Verkennung der Natur des Befehlsverfahrens verlangt, dass sie die Übergabe der Unterlagen zu beweisen habe, sondern sie hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren als entscheidend bezeichnete Umstand der über 40-jährigen Tätigkeit P.s als grösstenteils einziges Organ bei den Kläge- rinnen die bereits erfolgte Übergabe der Unterlagen belegen können sollte (vgl. KG act. 2 Erw. 4 S. 4), womit sie zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Um- stand als solches nichts mit der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten, be- reits erfolgten Übergabe zu tun habe und sie ihn daher anders als die Beschwer- deführerin nicht als geeignet ansah, ihren Einwand betreffend bereits übergebe- ner Unterlagen als glaubhaft erscheinen zu lassen. In der Tat ist nicht ersichtlich (und tut die Beschwerdeführerin nicht dar), inwiefern der besagte Umstand vor dem Hintergrund der in den beiden E-Mails erklärten Bereitschaft zur Bereitstel- lung der Buchhaltungsunterlagen früherer Geschäftsjahre den Einwand der Be- schwerdeführerin, sie habe die Unterlagen bereits übergeben, als glaubhaft bzw. nicht haltlos erscheinen lassen soll, besteht doch kein Konnex zwischen der Dau- er und der Ausgestaltung der VR-Tätigkeit P.s bei den Beschwerdegegnerinnen und der behaupteten Übergabe der Unterlagen an diesen seitens der Beschwer- deführerin. Mit diesen Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin weder eine

- 21 - zu Unrecht angenommene Liquidität noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz nachzuweisen.

E. 3.5 Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der beiden fraglichen E-Mails den Umstand, dass R. ein juristischer Laie ist und als solcher möglicherweise E- Mails flüchtiger abfasst als ein Jurist, als gänzlich unerheblich bezeichnet hat, stellt auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar, zumal diese E- Mails nicht einen juristischen Inhalt aufweisen, bei denen es um die Verwendung des juristisch korrekten Begriffs ginge und eine falsche Wortwahl für einen Laien nicht vorhersehbare Rechtsfolgen eintreten lassen würde. Vielmehr beinhalten beide E-Mails die vorstehend unter III.2 wiedergegebene Kommunikation R.s als Organ der Beschwerdeführerin an den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen betreffend Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen 2007 sowie den Hinweis, dass eine Mitteilung gemacht werden könne, wenn auch Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren gewünscht würden. Dass der Umstand, dass R. nicht Jurist ist, an der aufgrund der beiden E-Mails gewonnenen Überzeugung der Vorinstanz nichts mehr zu ändern vermochte, ist daher nicht zu beanstanden. Auch diese Rüge geht damit fehl.

E. 3.6 Ebenso fehl geht die Rüge im Zusammenhang mit den von der Be- schwerdeführerin (vorstehend III.1.6) als übergangen gerügten Vorbringen. Zwar setzt sich die Vorinstanz nicht explizit mit den E-Mails der Beklagten vom 23. No- vember 2007 und 7. März 2008 resp. den Schreiben von Q. an Dr. Rudolf von Er- lach vom 6. und 26. Mai 2008 auseinander, auch nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Wichtigkeit der Zeugen R. und Q., ebenso wenig mit den Argumenten der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bemühungen im Zusammenhang mit der Aushändigung der das Geschäftsjahr 2007 betreffen- den Unterlagen sowie der Aktienzertifikate an die Klägerinnen. Das war aber auch nicht nötig: Aus der Entscheidbegründung geht nämlich hervor, dass die Vorin- stanz gleich wie die Erstinstanz befand, dass die erwähnten E-Mails der Be- schwerdeführerin resp. Schreiben von Q. ebenso wenig wie die Zeugeneinver- nahmen von R. und Q. oder der Einbezug weiterer Argumente noch etwas am Er-

- 22 - gebnis, zu welchem die Vorinstanz in Würdigung der beiden E-Mails der Be- schwerdeführerin vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 gelangte, zu ändern vermochte. Sie hat im Gegensatz zum Fall, der BGer 4P.172/2003 vom 06.01.2004 zugrunde lag (weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf die- sen Entscheid unbehelflich ist), begründet, dass sie die Einvernahme der Zeugen deshalb als überflüssig erachtete, weil die Behauptung der Beklagten, die Buch- haltungsunterlagen für die vergangenen Jahre seien jeweils vor den Generalver- sammlungen der Klägerinnen an P. ausgehändigt worden, angesichts der beiden unmissverständlichen E-Mails als haltlos erscheine (vgl. KG act. 2 S. 5). Weder die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs sowie des Anspruchs auf Begrün- dung noch die Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung sind daher begründet (vgl. schon oben III.3.1).

E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, sie habe entge- gen der Unterstellung der Vorinstanz gerade nicht gesagt, dass R. als Stellvertre- ter von P. gehandelt habe, Aktenwidrigkeit rügen sollte, wäre auf diese Rüge mangels Rechtsschutzinteresses (§ 51 Abs. 2 ZPO, § 281 ZPO) nicht einzutreten, da sie selber an anderer Stelle ihrer Beschwerde und auch in ihrem Rekurs an die Vorinstanz (teilweise sinngemäss, teilweise explizit) ausführt, R. habe als Stellver- treter von P. gehandelt (vgl. KG act. 1 RZ 29 und RZ 37; OG act. 1 RZ 16) und daher nicht ersichtlich ist (und die Beschwerdeführerin nicht darlegt), inwiefern sich die Feststellung der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus- gewirkt haben solle. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, die Vorinstanz habe sich kaum mit den beklagtischen Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszu- standes von P. und die damit einhergehende Stellvertretungsfunktion der Beklag- ten auseinandergesetzt, geltend machen wollte, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, wäre diese Rüge unbegründet. Die Vorinstanz hat nämlich dieses Argument der Beschwerdeführerin aufgenommen, aber es des- halb als haltlos bezeichnet, weil dies in direktem Widerspruch zum Inhalt der bei- den E-Mails stehe, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korres- pondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, die-

- 23 - sen für dessen Angelegenheiten separat anzuschreiben (KG act. 2 S. 5). Mit die- ser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht auseinander.

4. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh- rungen nicht, einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflich- tig (§§ 64 Abs. 2 ZPO i.V.m. 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst:

E. 7 Dezember 2007 als erstellt betrachte. Einmal lägen dann keine liquiden Ver- hältnisse vor, wenn die Beklagte, wie vorliegend erfolgt, sämtliche existierenden Beweismittel, insbesondere die Zeugeneinvernahme von Q. und R., nenne, wel- che ihre substanziierte Behauptung der bereits erfolgten Übergabe der umstritte- nen Buchhaltungsunterlagen an P. und damit die Beschwerdegegnerinnen, be- weisen sollen. Die Vorinstanz bezeichne die beantragten Zeugeneinvernahmen als überflüssig, was aber nicht korrekt sei, sei doch kein Grund ersichtlich und be- gründe die Vorinstanz nicht, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin halt- los resp. nicht geeignet sein sollten, den offenbar missverständlichen Inhalt der E- Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 zu entkräften (KG act. 1 RZ 24 ff.). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte zur Klärung der effektiven tatsächlichen Geschehnisse zusätzlich auf Externa zurück- greifen müssen, um den wirklichen Willen der Beklagten festzustellen und die Einwendungen und die von ihr angebotenen Beweise berücksichtigen und würdi- gen müssen. Da die Vorinstanz aber trotz Substanziierung des Aussagegehaltes nicht danach gefragt habe, was der Verfasser der beiden E-Mails wirklich habe aussagen wollen, beruhe der Entscheid auch auf einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung (KG act. 1 RZ 56).

- 10 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'900.--.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'100.-- zu entrichten.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 12. August 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht - 24 - neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, (Proz.-Nr. NL080081) und den Einzelrichter im summari- schen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirksgerichts Zürich (Proz.-Nr. EU080224), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080134/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie die juristische Sek- retärin Judith Lusser Treyer Zirkulationsbeschluss vom 3. Juli 2009 in Sachen W, Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. … gegen

1. X,

2. Y,

3. Z, Klägerinnen, Rekursgegnerinnen und Beschwerdegegnerinnen 1 - 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. … betreffend Befehl Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. August 2008 (NL080081/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.

1. Die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) war seit 1993 mit der Führung der Buchhaltung der Klägerinnen und Beschwer- degegnerinnen (nachfolgend Beschwerdegegnerinnen) beauftragt. Der am

14. Februar 2008 verstorbene P. war seit der Gründung der Beschwerdegegne- rinnen Verwaltungsrat derselben. Q. arbeitete für die Beschwerdegegnerinnen und wurde im Jahre 2004 in den Verwaltungsrat aller drei Gesellschaften gewählt. R. ist der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Er amtete als Revisi- onsstelle für die Beschwerdegegnerinnen. Ende Oktober 2007 kündeten diese sämtliche Mandatsverhältnisse mit der Beschwerdeführerin sowie mit Q., R. und P.. Im November 2007 verlangten die Beschwerdegegnerinnen von der Be- schwerdeführerin die Herausgabe der sie betreffenden Geschäftsunterlagen. Am

3. Dezember 2007 wurden ihnen die Geschäftsunterlagen für das Geschäftsjahr 2007 übergeben. Mit Eingabe vom 20. März 2008 beantragten die Beschwerde- gegnerinnen beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich, es sei der Beschwerdeführerin zu befehlen, ihnen die sie jeweils betreffenden Un- terlagen für die Geschäftsjahre 1993 bis 2006 herauszugeben. Nach durchgeführ- ter Verhandlung erteilte der Einzelrichter gleichentags den beantragten Befehl, wogegen die Beschwerdeführerin Rekurs erhob. Mit Beschluss vom 12. August 2008 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs der Beschwerdeführe- rin ab (KG act. 2 S. 2 f., KG act. 1 S. 5 f.).

2. Mit Eingabe vom 2. September 2008 liess die Beschwerdeführerin dage- gen Nichtigkeitsbeschwerde erheben (KG act. 1). Sie beantragt, auf die Klage vom 28. März 2008 sei nicht einzutreten, ev. sei der Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 12. August 2008 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die der Be- schwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 3. September 2008 auferlegte Pro- zesskaution von Fr. 7'000.-- (KG act. 7) ging innert Frist ein (KG act. 10). Mit der-

- 3 - selben Präsidialverfügung wurde der Beschwerde auch die aufschiebende Wir- kung verliehen (KG act. 7). Mit Schreiben vom 11. September 2008 erklärten die Beschwerdegegnerinnen, auf eine Einsprache gegen die Erteilung der aufschie- benden Wirkung zu verzichten, dass sie aber Interesse an einer raschen Erledi- gung des vorliegenden Verfahrens hätten (KG act. 11). Dieses wurde der Be- schwerdeführerin mit Verfügung vom 12. September 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 12). Während die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung ver- zichtet hat (KG act. 9), hat die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort mit Datum vom 6. Oktober 2008 eingereicht. Sie beantragt, die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf eingetreten wird (KG act. 14 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis- nahme zugestellt (KG act. 15). Weitere Eingaben der Parteien in diesem Verfah- ren sind nicht erfolgt. II. 1.1 Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Ent- scheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen hat, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Die blosse Verweisung auf Stellen in den bisherigen Rechtsschriften oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allen- falls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Zur Begründung der Rüge der Aktenwidrigkeit gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss mit welcher Aktenstelle in Widerspruch steht resp. bei der Willkürrüge, aufgrund welcher Aktenstelle die Feststellung schlichtweg unhaltbar sei. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Genügt die Beschwerde den dargestellten Anforderungen nicht, ist auf diese resp. die ent-

- 4 - sprechende Rüge nicht einzutreten (von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Guldener, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 80). 1.2 Wo die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen unter dem Titel "VI. Nichtigkeitsgründe im Einzelnen" den soeben dargestellten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde nicht genügt, wird dies bei der Behandlung ihrer jeweiligen Rügen unter Verweis auf vorliegende Stelle ausgeführt. Die Ausführun- gen in RZ 1-20 ihrer Beschwerde enthalten jedenfalls keine Rügen im genannten Sinne, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2.1. Da die Kassationsinstanz nur zu prüfen hat, ob der angefochtene Ent- scheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeits- grund leide, ist eine Ergänzung des Prozessstoffes mit neuen Behauptungen oder Beweismitteln vor der Kassationsinstanz grundsätzlich nicht zulässig und besteht insbesondere auch kein Novenrecht gemäss § 115 ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7b zu § 115 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; ZR 76 Nr. 26, 102 Nr. 3 Erw. 5.2 b/bb, RB 1996 Nr. 121). Weil aber Rechtsmittelvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO), und für die Beurteilung der Prozessvoraussetzungen im Rechtsmittelver- fahren die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides massgebend sind, gelangt das für das kantonale Beschwerdeverfahren in der Sache grund- sätzlich geltende Novenverbot hinsichtlich der Rechtsmittelvoraussetzungen nicht zur Anwendung. 2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde nebst dem ange- fochtenen Entscheid (KG act. 2) die Kopie des Umschlages der Gerichtsurkunde (KG act. 3/2) zum Nachweis der Rechtzeitigkeit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1 RZ 5; somit eine Rechtsmittelvoraussetzung betreffend), weiter ein im vor- liegenden Zusammenhang nicht interessierendes (da zur Begründung des Antra- ges auf Verleihung der aufschiebenden Wirkung eingereichtes) Schreiben von

- 5 - Rechtsanwalt ... vom 20. August 2008 (KG act. 3/4) sowie ein Kündigungsschrei- ben über die Büroräumlichkeiten an der ___strasse xx der Beschwerdegegnerin 2 vom 7. Januar 2008 (KG act. 3/3) eingereicht (KG act. 1, Beilagenverzeichnis). Mit letzterem sollen die Ausführungen zur Zusammenfassung des Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin, P. sowie die Beschwerdegegnerin 2 ihre Büros seit 2003 an derselben Adresse (____strasse xx in _____) gehabt hätten, unter- mauert werden (KG act. 1 RZ 9). Da diese Ausführungen weder Rügen, die den vorstehend (II.1) dargelegten Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeits- beschwerde genügen würden, enthalten, noch nach dem soeben Ausgeführten vom Novenverbot ausgenommen wären, ist darauf sowie auf die neu eingereichte Beilage KG act. 3/3 nicht einzutreten.

3. Wenn der Richter im Befehlsverfahren gemäss § 222 Ziff. 2 ZPO trotz Illiquidität einen Sachentscheid fällt, bedeutet dies eine Verletzung der Vorschrif- ten über die sachliche Zuständigkeit, weshalb es diesfalls um Verfahrensrecht im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO geht. Das Vorliegen eines solchen Nichtigkeitsgrun- des prüft die Kassationsinstanz mit freier Kognition (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 226 ZPO sowie N 15, 20, 51b zu § 281 ZPO; ZR 107 Nr. 13 Erw. III.4.5c, 103 Nr. 78 Erw. 5.3). Der Erlass eines Herausgabebefehls i.S.v. § 222 Ziff. 2 ZPO kommt nur dann in Frage, wenn sowohl die Rechtslage klar als auch die tatsächlichen Verhältnisse nicht streitig oder sofort beweisbar sind. Bei umstrittener Sachlage macht die Einleitung eines summarischen Befehlsverfah- rens folglich nur dann Sinn, wenn man über unwiderlegbare Beweismittel verfügt. Auf ein Befehlsbegehren ist nicht einzutreten, wo eine Vollstreckung von vornher- ein ausgeschlossen erscheint. Bestreitet der Beklagte etwa, überhaupt im Besitze der herausverlangten Gegenstände zu sein, ist auf das Begehren mangels Liqui- dität nicht einzutreten, wenn diese Einwendung vom Kläger nicht sofort als unzu- treffend oder haltlos entkräftet werden kann (vgl. ZR 108 Nr. 9 mit Verweis auf ZR 78 Nr. 85 und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 19 zu § 222 ZPO und N 3 zu § 226 ZPO). Nur Einwendungen des Beklagten, die sich als offensichtlich unbe- gründet resp. haltlos erweisen, bleiben unbeachtlich (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; ZR 107 Nr. 13 Erw. III/4.5c m.H.).

- 6 - Das Kriterium der "sofortigen Beweisbarkeit" im Sinne von § 226 ZPO steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der im summarischen Verfahren geltenden Beweismittelbeschränkung (§ 209 ZPO) und der Tatsache, dass Entscheide, die im summarischen Verfahren ergehen, nach geltendem Recht hinsichtlich materiel- ler Rechtskraft denjenigen im ordentlichen Verfahren gleichgestellt sind (§ 212 Abs. 1 ZPO). Lässt sich der behauptete und relevante Sachverhalt anhand der nur beschränkt zugelassenen Beweise nicht nachweisen - ist er mit anderen Wor- ten nicht "sofort beweisbar" bzw. illiquid -, muss den Parteien die Möglichkeit of- fen stehen, den Weg des ordentlichen Verfahrens mit voller Beweisabnahme zu beschreiten. Bei der Frage, ob in diesem Sinne ein Sachentscheid des Befehls- richters ergehen darf oder nicht, handelt es sich somit um einen Anwendungsfall der antizipierten Beweiswürdigung: Wie auch im ordentlichen Verfahren (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 140 m.H.) darf der summarische Richter von der Abnahme weiterer Beweise nur (aber immerhin) dann absehen und einen materiellen Entscheid treffen, wenn er den relevanten Sachverhalt für genügend geklärt hält und davon auszugehen ist, dass auch weitere Beweise am festste- henden Beweisergebnis zweifellos nichts mehr zu ändern vermöchten; dies trifft zu, wenn die Einreden und Einwendungen (bzw. die dazu angerufenen Beweis- mittel) des Beklagten offensichtlich unbegründet bzw. haltlos sind (zum Vorste- henden Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; Meier, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 100 f.; ZR 103 Nr. 78 Erw. 5.2). Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen (BGE 126 I 15 Erw. 2a/aa, 123 I 31 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus erse- hen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behaup- tung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und wel- che – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind und von

- 7 - welchen Überlegungen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 235 Erw. 5.2 a.E.; 133 III 439 Erw. 3.3; 121 I 54 Erw. 2c; 119 Ia 264 Erw. 4d, 112 Ia 107 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Steinmann in: St. Galler Kommentar zur BV, 2.A., Zürich/St. Gallen 2008, Art. 29 N 27; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 N 112–114; J.P. Müller, Grund- rechte in der Schweiz, 3.A., Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das zürcherische Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Wird mit der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begrün- dungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, so ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen (vgl. auch Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) und tritt das Kassationsgericht auf eine entsprechende Rüge nicht ein, wenn diesbezüglich ein bundesrechtliches Rechtsmittel zur Verfügung steht (ZR 107 Nr. 59; ZR 107 Nr. 79). Wird dagegen geltend gemacht, die Begrün- dungspflicht sei insofern verletzt, als sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lasse, wie die Vorinstanz zu bestimmten tatsächlichen Annahmen ge- langt ist, so betrifft dies die kantonalrechtliche Begründungspflicht, deren gerügte Verletzung das Kassationsgericht prüfen kann (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 48 zu § 157 GVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst auch den Anspruch auf Be- rücksichtigung der rechtzeitig und formrichtig gestellten Beweisanträge. Das be- deutet aber nicht, dass sämtliche angebotenen Beweise vom Richter abgenom- men werden müssen. Auf eine Beweisabnahme kann dann verzichtet werden, wenn das Beweismittel als solches untauglich ist, wenn bereits feststehende Tat- sachen (noch einmal) bewiesen werden sollen, wenn im vornherein gewiss ist, dass der offerierte Beweis aus materiellrechtlichen Gründen unerheblich oder prozessrechtlich unzulässig ist oder wenn er wegen Offenkundigkeit einer Tatsa- che nicht nötig ist (vgl. Guldener, a.a.O., S. 321; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 ff. zu § 140 ZPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die anti- zipierte (vorweggenommene) Beweiswürdigung in beschränktem Umfang zuläs- sig; der Richter darf danach das Beweisverfahren schliessen, wenn er den Sach- verhalt für genügend geklärt erachtet, d.h. wenn er aufgrund bereits abgenomme- ner Beweise davon überzeugt ist, dass über die erheblichen Tatsachen kein zu-

- 8 - sätzlicher Beweis mehr geführt zu werden braucht. Das Bundesgericht überprüfte dabei im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nur, ob der Richter ohne Willkür annehmen durfte, die weiteren Beweise könnten am feststehenden Be- weisergebnis nichts ändern (BGE 122 III 223/24). Auch Art. 6 EMRK steht einer solchen antizipierten Beweiswürdigung durch den Richter grundsätzlich nicht ent- gegen (vgl. BGE 125 I 135; ferner G. Walter, Das Recht auf Beweis im Lichte der EMRK und der Bundesverfassung, ZBJV 1991, S. 316 ff., 319 mit Beispielen). Nach der Praxis des Kassationsgerichtes ist die vorweggenommene Beweiswür- digung zulässig, wenn mit Sicherheit gesagt werden kann, dass die Abnahme des Beweismittels auch dann an der richterlichen Überzeugung nichts mehr ändern könnte, wenn ihr Ergebnis die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung stützen würde (ZR 87 Nr. 125, Erw. 4a; RB 1999 Nr. 87, 1985 Nr. 54; von Re- chenberg, a.a.O., S. 42; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 140 ZPO). Willkür in der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter ge- zogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kas- sationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rüge gehört, dass in der Beschwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Ak- tenstelle als willkürlich erscheint (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aktenwidrig ist eine Feststellung, wenn sie den Inhalt der Akten oder die Parteivorbringen unrichtig wiedergibt, also z.B. eine bestrittene Tatsache als un- bestritten bezeichnet oder wenn ein Bestandteil der Akten nicht in seiner wahren Gestalt, z.B. nicht mit dem richtigen Wortlaut einbezogen worden ist und sich deshalb die angefochtene tatsächliche Feststellung als "blanker Irrtum" erweist (von Rechenberg, a.a.O., S. 27 mit Verweis auf ZR 55 Nr. 115). Die Auslegung prozessualer Erklärungen stellt ebenso wenig wie die Würdigung des Beweiser- gebnisses eine aktenwidrige tatsächliche Annahme dar, vielmehr liegt eine solche erst vor, wenn der Richter bei der Aktenwürdigung von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (Guldener, a.a.O., S. 131).

- 9 - III.

1. Die Beschwerdeführerin rügt als Verletzung eines wesentlichen Verfah- rensgrundsatzes (Verletzung der Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit), dass die Vorinstanz zu Unrecht den Sachverhalt als liquide erachtet habe (KG act. 1 RZ 21 f. sowie RZ 24 ff.). Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorin- stanz die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (KG act. 1 RZ 23 und RZ 46 ff.) und schliesslich aktenwidrige und willkürliche tatsächliche Annahmen (willkürliche antizipierte Beweiswürdigung) vor (KG act. 1 RZ 50, RZ 52 ff. und RZ 56). 1.1 Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, rechtsfehlerhaft sei, dass das Obergericht die Behauptung der Beschwerdegegnerinnen, die Buchhal- tungsunterlagen würden sich noch im Besitz der Beschwerdeführerin befinden, aufgrund von zwei E-Mails der Beschwerdeführerin vom 30. November 2007 und

7. Dezember 2007 als erstellt betrachte. Einmal lägen dann keine liquiden Ver- hältnisse vor, wenn die Beklagte, wie vorliegend erfolgt, sämtliche existierenden Beweismittel, insbesondere die Zeugeneinvernahme von Q. und R., nenne, wel- che ihre substanziierte Behauptung der bereits erfolgten Übergabe der umstritte- nen Buchhaltungsunterlagen an P. und damit die Beschwerdegegnerinnen, be- weisen sollen. Die Vorinstanz bezeichne die beantragten Zeugeneinvernahmen als überflüssig, was aber nicht korrekt sei, sei doch kein Grund ersichtlich und be- gründe die Vorinstanz nicht, weshalb die Vorbringen der Beschwerdeführerin halt- los resp. nicht geeignet sein sollten, den offenbar missverständlichen Inhalt der E- Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 zu entkräften (KG act. 1 RZ 24 ff.). Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Vorinstanz hätte zur Klärung der effektiven tatsächlichen Geschehnisse zusätzlich auf Externa zurück- greifen müssen, um den wirklichen Willen der Beklagten festzustellen und die Einwendungen und die von ihr angebotenen Beweise berücksichtigen und würdi- gen müssen. Da die Vorinstanz aber trotz Substanziierung des Aussagegehaltes nicht danach gefragt habe, was der Verfasser der beiden E-Mails wirklich habe aussagen wollen, beruhe der Entscheid auch auf einer willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung (KG act. 1 RZ 56).

- 10 - 1.2 So habe sie vorgetragen, dass die beiden E-Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie verfasst worden seien (kurzfristige Übernahme der geschäftlichen Aufgaben des erkrankten P. durch R. und die Beklagte und damit einhergehende übermässige Arbeitsbelastung), verstanden werden müssten. Darauf gehe die Vorinstanz nicht resp. nur ungenügend ein. Es liege auf der Hand, dass diese beiden E-Mails allein nicht massgebend sein könnten, um die tatsächlichen Verhältnisse zu beweisen, sodass die Vorinstanz die sofortige Be- weisbarkeit zu Unrecht bejaht habe (KG act. 1 RZ 28 ff., RZ 50 S. 23, RZ 56 S. 28). 1.3 Sodann fehle dem Entscheid eine Begründung (womit die Begründungs- pflicht und ebenfalls ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz verletzt sei), warum aus diesen beiden E-Mails "zweifelsfrei" hervorgehe, dass sich die Buchhaltungs- unterlagen zum fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befanden resp. aus welchen Passagen der E-Mails sich die fehlende Missverständlichkeit erge- ben solle. Stattdessen begnüge sich die Vorinstanz mit Schlagworten wie "sie können gar nicht anders verstanden werden, als dass die Buchhaltungsunterla- gen damals noch bei der Beklagten waren". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe R. in den beiden E-Mails gerade nicht gesagt, dass die Unterlagen noch im Besitz der Beklagten seien. In der E- Mail vom 30. November 2007 sage er bloss, dass die Buchhaltungsunterlagen 2007 bereitgestellt seien bzw. die weiteren Buchhaltungsunterlagen noch nicht bereitgestellt seien. Er sage aber nichts darüber aus, in wessen Besitz sich die Buchhaltungsunterlagen befänden. In seiner E-Mail vom 7. Dezember 2007 äus- sere er sich nur zur Frage, wo sich die Buchhaltungsunterlagen befunden hätten, nämlich an der _______strasse xx. Da es sich dabei nicht nur um die Büroadres- se der Beklagten und von R. handle, sondern auch um diejenige von P. sowie von Q., d.h. der Klägerin 2, hätten sich gestützt auf den Wortlaut dieser E-Mails die Unterlagen in jenem Zeitpunkt ebenso im Besitz von P. oder in den Büroräumlich- keiten der Klägerin 2 bzw. von Q. befinden können. In jener Zeit habe R. als Stell- vertreter von P. gehandelt und faktischen Zugriff auf die Unterlagen desselben

- 11 - gehabt. Damit erweise sich die Auslegung der E-Mails als falsch und sei akten- widrig, ev. willkürlich. Gestützt auf den Wortlaut dieser beiden E-Mails könne also entgegen der Vorinstanz nicht von liquiden Verhältnissen gesprochen werden (KG act. 1 RZ 32 ff., RZ 43, RZ 52 ff. und RZ 56). Dass die tatsächlichen Verhältnisse bezüglich der Frage, in wessen Besitz sich die streitbetroffenen Unterlagen befänden, nicht liquide seien, zeige schon die Urteilsbegründung selber. Einmal gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich die Buchhaltungsunterlagen im Besitz der Beklagten befänden, um kurz darauf zu unterstellen, sie würden sich bei R. persönlich befinden. Da die Vorinstanz die un- terschiedliche Identität der Beklagten und von R. erkannt habe, handle es sich dabei auch nicht etwa nur um ein Versehen. Damit gehe die Vorinstanz von zwei ganz verschiedenen Sachverhalten aus und habe keine Liquidität annehmen dür- fen. Die E-Mails seien weiter missverständlich hinsichtlich der Frage, ob die Be- klagte oder R. persönlich für P. als Stellvertreter gehandelt habe; diese hätten hinsichtlich des Stellvertretungsverhältnisses überhaupt keine Ausführungen ge- macht (KG act. 1 RZ 39 ff.). 1.4 Willkürliche antizipierte Beweiswürdigung sowie die Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz annehme, mit ihren Ausführungen zur über 40-jährigen Tätigkeit von P. als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerinnen könne die Übergabe der Un- terlagen nicht "belegt" werden. Die Vorinstanz verkenne dabei die Natur des Be- fehlsverfahrens und dass sie als Beklagte nicht zu beweisen habe. Zum andern habe sie mit dieser Behauptung nicht die Übergabe der Unterlagen beweisen wol- len, sondern lediglich dartun, dass es durchaus plausibel sei, dass P. als langjäh- riger "Herrscher" über die Beschwerdegegnerinnen alleine über den Verbleib von allen Buchhaltungsunterlagen bestimmt habe und diese jeweils vor den General- versammlungen habe zurückhaben wollen (KG act. 1 RZ 50 S. 22 sowie RZ 56 S. 30). 1.5 Die Vorinstanz habe sodann, so die Beschwerdeführerin weiter, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und eine willkürliche antizipierte Beweis- würdigung vorgenommen, indem sie ohne jegliche Begründung oder Bezug auf

- 12 - Akten vorbringe, dass es gänzlich unerheblich sei, dass R. nicht über eine juristi- sche Ausbildung verfüge. Diese Feststellung sei nicht korrekt und widerspreche jeglicher Lebenserfahrung: Die Vorinstanz stütze sich bei ihrem Entscheid aus- schliesslich auf den Wortlaut zweier E-Mails. Daher seien die Gedanken des Ver- fassers bei deren Abfassung sowie dessen beruflicher Hintergrund durchaus rele- vant. Eine juristisch geschulte Person formuliere nämlich selbst E-Mails klarer als ein juristischer Laie, insbesondere in Stresssituationen. Die pauschale und unbe- gründete Bemerkung der Vorinstanz, diese Einwendung ändere nichts daran, dass die E-Mails unmissverständlich seien, verletze damit den Anspruch auf sorg- fältige Beweiswürdigung und Urteilsbegründung (KG act. 1 RZ 50 S. 24 sowie RZ 56 S. 28 f.). 1.6 Weiter rügt die Beschwerdeführerin nebst willkürlicher antizipierter Be- weiswürdigung die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes durch Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht dadurch, dass die Vorinstanz auf folgende Vorbringen, Einwendungen und Be- weisofferten der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei resp. die erwähnten Urkunden nicht in ihre Beweiswürdigung einbezogen habe:

a) E-Mail der Beklagten vom 7. März 2008 an die Klägerinnen, aus der klar und eindeutig hervorgehe, dass die Beklagte nicht im Besitz der fraglichen Unter- lagen sei bzw. wo sich diese Unterlagen befänden;

b) E-Mail der Beklagten vom 23. November 2007 an die Klägerinnen, worin die Beschwerdeführerin ausschliesslich von den Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2007 und nicht von weitern Buchhaltungsunterlagen spreche, was die Vermutung nahelege, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt nicht mehr im Besitze weiterer Unterlagen gewesen sei;

c) Schreiben von Q. (Mitarbeiterin der Klägerin 2 sowie Verwaltungsrätin al- ler drei Klägerinnen) an Dr. ... vom 6. und 26. Mai 2008, mit welchen diese einem der Vertreter der Klägerinnen mitgeteilt habe, dass sie selber im Besitz von zahl- reichen streitgegenständlichen Unterlagen sei;

- 13 -

d) den Umstand, dass - würden sich die Unterlagen 1993-2006 tatsächlich noch in ihrem Besitz befinden - es nicht erklärbar wäre, dass die Beklagte alles in ihrer Macht Stehende getan habe, um den Klägerinnen die für sie wichtigeren Buchhaltungsunterlagen 2007 so rasch als möglich herauszugeben und dass sie sich bei P. auch dafür eingesetzt habe, damit dieser die Aktienzertifikate aushän- dige. Hätte sie ein Interesse daran gehabt, die Herausgabe der Unterlagen zu be- hindern, hätte sie sich bezüglich Buchhaltungsunterlagen 2007 und Aktienzertifi- katen nicht so kooperativ verhalten;

e) Zeugeneinvernahme von Q. und R., welche als einzige noch lebende und an der Übergabe der umstrittenen Buchhaltungs-Unterlagen direkt Beteiligte wich- tig seien und denen ein grösseres Gewicht bei der Beweisbarkeit der umstrittenen Tatsachen zukomme. Weder mit diesen Argumenten noch mit denjenigen der die Zeugeneinvernahmen ablehnenden Erstinstanz habe sich die Vorinstanz ausei- nandergesetzt (KG act. 1 RZ 23, RZ 45-51 sowie RZ 56). 1.7 In RZ 44 ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich die Vorinstanz in Verkennung wesentlicher Fakten kaum mit den beklagtischen Ausführungen auseinandersetze, so etwa, wenn sie der Beschwerdeführerin hin- sichtlich des Gesundheitszustandes von P. Langfädigkeit unterstelle, obwohl sie als von den Klägerinnen ins Recht gefasste Beklagte sicherlich berechtigt gewe- sen sei, substanziiert auf diesen zentralen Sachverhalt und die damit einherge- hende streitentscheidende Stellvertretungsfunktion der Beklagten einzugehen. Umgekehrt unterstelle die Vorinstanz ihr, sie hätte behauptet, R. habe als Stell- vertreter von P. gehandelt, was sie jedoch gerade nicht gesagt habe (KG act. 1 RZ 44).

2. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerdeführerin gehe ebenfalls davon aus, dass im vorliegenden Fall klares Recht gegeben sei und bestreite das Vorliegen von sofort beweisbaren tatsächlichen Verhältnissen. Dazu sei folgendes zu bemerken: Die Erstinstanz stelle hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin den Beschwerdegegnerinnen die Buchhaltungsunterlagen bereits herausge- geben habe oder nicht, resp. ob die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerde- führerin als offensichtlich haltlos bezeichnet werden könnten, zu Recht auf den

- 14 - Wortlaut von zwei E-Mails von R. an die Beschwerdegegnerinnen vom 30. No- vember und 7. Dezember 2007 ab. Aus diesen E-Mails gehe zweifelsfrei hervor, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zu jenem Zeitpunkt noch im Besitz der Be- schwerdeführerin befunden hätten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführe- rin seien diese nicht missverständlich formuliert, sondern sie könnten gar nicht anders verstanden werden, als dass die Buchhaltungsunterlagen damals noch bei der Beklagten waren. Eine allfällige Überlastung von R. infolge des verschlechter- ten Gesundheitszustandes von P. vermöge nicht zu erklären, weshalb R. sich zur Bereitstellung von Buchhaltungsunterlagen der Vorjahre bereit erklärte, wenn sich diese nicht in seinem Besitz befunden hätten. In diesem Zusammenhang sei gänzlich unerheblich, dass R. über keine juristische Ausbildung verfüge. Was die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abfassung der Mails in Stellvertre- tung von P. anbelange, stehe dies in direktem Widerspruch zum Inhalt der beiden E-Mails, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korrespondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, diesen für des- sen Angelegenheiten separat anzuschreiben. Schon angesichts dieser beiden Mails erscheine die Behauptung der Beklagten, die Buchhaltungsunterlagen für die vergangenen Jahre seien jeweils vor den Generalversammlungen der Kläge- rinnen an P. ausgehändigt worden, als haltlos und der Herausgabeanspruch der Klägerinnen als erstellt. Angesichts dieser klaren tatsächlichen Verhältnisse er- wiesen sich die von der Beklagten beantragten Zeugeneinvernahmen als über- flüssig (KG act. 2 S. 3 ff.). Die E-Mail Nachricht vom 30. November 2007, welche R. für die Beschwer- deführerin an u.a. ... (Vertreter der Beschwerdegegnerinnen) versandt hat, lautet wie folgt (ER act. 3/10): "Sehr geehrte Frau ...r Sehr geehrter Dr. ... Ich verweise Sie nochmals darauf hin, dass Sie gehalten sind, die für mich und die W bestimmte Korrespondenz an die W zu richten. Herrn P. wollen Sie bitte für dessen Angelegenheiten separat anschreiben. Die Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahres 2007 haben wir für Sie bereit- gestellt (sind also für Herr G. gegen Quittung abholbereit). Bitte informieren Sie

- 15 - uns im Voraus wer die Unterlagen und wann abholen kommt. Falls Sie auch die Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünschen, ersuche ich Sie um Mitteilung. Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass diese Unterla- gen im laufenden Jahr nicht mehr bereitgestellt werden können, weil wir mit Fore- cast- Budget- und anderen Terminarbeiten völlig ausgelastet sind. Zudem bin ich im Dezember noch ferienabwesend. An den Honorarforderungen halten wir vollumfänglich fest. Unsere Buchführungs- arbeiten sind vor dem überraschenden Mandatsentzug bereits vollumfänglich ge- leistet worden. Die Buchhaltungen mussten ja stets "up-to-date" gebucht sein. Weitere Arbeiten fallen für die Mandatsübertragungen an. Ich ersuche Sie noch- mals die Honorarrechnungen sofort zu begleichen. Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, die angeforderte schriftliche Erklärung ge- genüber den Banken nun sofort abzugeben (siehe unsere Schreiben und Telefax- Mitteilungen). Seltsam ist Ihr Verhalten, die Schlüssel kurzfristig anzufordern und Diese dann doch nicht abzuholen. Wie Sie von Frau Q. informiert wurden, sind die Schlüssel bereits seit Dienstag, 27.11.2007 abholbereit. Mit freundlichen Grüssen W R." Die E-Mail vom 7. Dezember 2007 der Beschwerdeführerin an den be- schwerdegegnerischen Vertreter hat folgenden Wortlaut (ER act. 3/13): "Sehr geehrter Dr. ... Wie ich Ihnen schon mehrfach mitgeteilt habe, nehme ich keine Korrespondenzen mehr für Herrn P. oder die T. AG entgegen. Ich bitte Sie ein letztes Mal uns sepa- rat anzuschreiben (separate Briefe bitte!), da die W nur mit der Buchhaltung beauftragt worden ist. Ich bitte Sie nochmals zur Kenntnis zu nehmen (siehe Email vom 30.11.2007), dass es mir leider nicht mehr möglich ist, die Buchhaltun- gen der Vorjahre bereitzustellen, da wir mit dringenden Forecast- und Budgetar- beiten beschäftigt sind. Zudem bin ich nächste Woche oft büroabwesend und in Sitzungen unabkömmlich und ab Ende nächster Woche bis Mitte Januar in den Ferien. Aus heutiger Sicht schätze ich, dass die Buchhaltungsunterlagen für Herrn S. ca. Ende Januar 2008 an der ____strasse xx abholbereit sein werden. Die restlichen Informationen ihres Telefaxe gehen mich nichts an; bitte an T. AG oder Herrn P. wenden! Nur noch eine Bemerkung: Sie haben NIE informiert über eine neue Domizilad- resse!!! Sie haben es nicht einmal für nötig gefunden, mich über den neuen Ver-

- 16 - waltungsrat (schon gewählt???) zu informieren. Dies nur zur Klarheit, sehr geehr- ter Herr Dr. .... Ebenso sind unsere Rechnungen, trotz diversen Mahnungen, noch immer aus- stehend! Sie haben zu unseren Anfragen nicht einmal Stellung genommen. Was ist das für eine Art mit Geschäftspartnern umzugehen, mit denen man viele Jahre erfolgreich zusammengearbeitet hat? Ich stelle hiermit fest, dass Sie sich in Ver- zug befinden! Wollen Sie bitte zur Kenntnis nehmen, dass die Gesundheit von Herrn P. in jüngs- ter Zeit stark verschlechtert hat. Da trifft Sie eine Mitschuld mit Ihrem Benehmen!. Herr P. ist nur noch selten im Büro anwesend. Wie Sie ja wissen ist Herr P. be- reits 88jährig und ich ersuche Sie noch einmal dringlich mit Ihren Drohungen sofort aufzuhören. Wir alle machen uns grosse Sorgen um die Gesundheit von Herrn P.! Ich weise Sie darauf hin, dass Sie im Begriff stehen rechtlich ein Eigentor zu schiessen. Mit freundlichen Grüssen W R. PS: was die Ehrenerklärung anbetrifft möchte ich mich nicht wiederholen ... [Adressangaben]".

3. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Rügen auf ihre Rekursschrift und Plädoyernotizen verweist (KG act. 1 RZ 26), ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. oben II.1). 3.1 Die vorliegend interessierenden Passagen der Kommunikation R.'s als Organ der Beschwerdeführerin an den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen, lauten wie folgt: dass sie die Buchhaltungsunterlagen des Geschäftsjahres 2007 für ihn bereitgestellt hätten und dass er ihn um Mitteilung ersuche, falls er auch die Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünsche, und dass er zur Kenntnis nehmen solle, dass diese Unterlagen im laufenden Jahr nicht mehr bereitgestellt werden könnten (E-Mail vom 30. November 2007) resp. dass es ihm leider nicht mehr möglich sei, die Buchhaltungen der Vorjahre bereit- zustellen, da sie mit dringenden Forecast- und Budgetarbeiten beschäftigt seien

- 17 - und er zudem in der darauffolgenden Woche oft büroabwesend und in Sitzungen unabkömmlich und ab Ende nächster Woche bis Mitte Januar in den Ferien sei und er daher schätze, dass die Buchhaltungsunterlagen für Herrn S. ca. Ende Ja- nuar 2008 an der ____strasse xx abholbereit sein würden (E-Mail vom 7. Dezem- ber 2007; Hervorhebungen durch das Kassationsgericht, vgl. den vollständigen Wortlaut vorstehend III.2). Angesichts dessen, dass R. für die Beschwerdeführerin in der E-Mail vom 30. November 2007 von für das Geschäftsjahr 2007 bereitge- stellten und abholbereiten Geschäftsunterlagen spricht, und daran anschliessend ausführt, dass der Vertreter der Beschwerdegegnerinnen ihm mitteilen könne, falls er auch die Unterlagen aus den früheren Geschäftsjahren wünsche, diese al- lerdings nicht mehr im laufenden Jahr bereitgestellt werden könnten, was er in der E-Mail vom 7. Dezember 2007 wiederholt unter der Angabe des geschätzten Zeitpunkts per welchem die Unterlagen bereitgestellt werden könnten (Ende Ja- nuar 2008), stellt es keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (und damit auch keine zu Unrecht angenommene Liquidität) dar, dass die Vorinstanz davon ausging, dass die Befragung der von der Beschwerdeführerin angerufenen Zeu- gen zu ihrer Behauptung, wonach die von den Beschwerdegegnerinnen heraus- verlangten Unterlagen jedes Jahr vorgängig der jeweiligen GV der Beschwerde- gegnerinnen an P. übergeben worden seien, nichts mehr an der Überzeugung der Vorinstanz (dass sich die Unterlagen im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mails noch im Besitze der Beklagten befunden hätten) zu ändern vermocht hätte. 3.2 Gestützt auf § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO nicht einzugehen ist auf die appel- latorische Kritik der Beschwerdeführerin betreffend die Erwägungen zum Hinter- grund des Zustandekommens der fraglichen E-mails (wiedergegben vorstehend III.1.2), setzt sie sich doch nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, dass eine allfällige Arbeitsüberlastung von R. infolge des verschlechterten Ge- sundheitszustandes von P. nicht zu erklären vermöge, weshalb R. sich zur Bereit- stellung von Buchhaltungsunterlagen der Vorjahre bereit erklärte, wenn sich diese nicht in seinem Besitz befunden hätten (vgl. KG act. 2 S. 5). Die Beschwerdefüh- rerin beschränkt sich darauf, zu behaupten, dass R. eine solche Erklärung gar nicht abgegeben habe, sondern dass dies die Beklagte und zwar im Namen von P. gewesen sei und zu wiederholen, dass R. juristischer Laie sei. Sollte die Be-

- 18 - schwerdeführerin mit ihren Ausführungen auch eine Verletzung ihres Gehörsan- spruches anrufen wollen, ginge diese Rüge fehl, hat doch die Vorinstanz die (vor- stehend III.1.2) als übergangen gerügten Vorbringen, wie soeben gezeigt, abge- handelt. 3.3 Es ist nicht nur offensichtlich, gestützt auf welche Passagen der E-Mails die Vorinstanz ihre Annahme traf (vgl. vorstehend III.3.1). Dies ist auch der Be- schwerdeführerin klar, was sich daraus ergibt, dass die Beschwerdeführerin in ih- rer Beschwerde genau diese Passagen aus den E-Mails wiedergibt (vgl. KG act. 1 RZ 34 f.) und keine der andern Passagen, welche u.a. ausstehende Honorarrech- nungen und die Abgabe einer Ehrenerklärung bzw. Rückgabe von Schlüsseln betreffen. Auf die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht wäre somit schon gestützt auf § 51 ZPO nicht einzutreten. Sie ginge aber auch fehl, denn die Vorin- stanz gibt in ihrer Entscheidbegründung an, dass aus den beiden E-Mails vom 30. November 2007 (OG act. 8/3/10) und 7. Dezember 2007 (OG act. 8/3/13) zwei- felsfrei hervorgehe, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zum fraglichen Zeit- punkt bei der Beschwerdeführerin befanden (vgl. KG act. 2 S. 4 f.). Damit ist für die Beschwerdeführerin ersichtlich, wie die Vorinstanz zu dieser Annahme ge- langte. Dass sie darüber hinaus anzugeben hätte, warum oder aus welcher Pas- sage aus diesen beiden E-Mails mit einem üblichen Umfang von einigen Zeilen zweifelsfrei hervorgehe, dass sich die Buchhaltungsunterlagen zum fraglichen Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin befanden, ist entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin nicht erforderlich. Die Vorinstanz hat in ihrer Entscheidbegründung hinsichtlich des Inhalts der E-Mails vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, sondern deren Inhalt gewürdigt in dem Sinne, dass die- se entgegen der Meinung der Beklagten nicht missverständlich formuliert seien, sondern gar nicht anders verstanden werden könnten, als dass die Buchhal- tungsunterlagen damals noch bei der Beklagten gewesen seien (KG act. 2 S. 5 oben). Eine Aktenwidrigkeit durch Auslegung der beiden E-Mails scheidet aus (vgl. oben II.3). Für diesen Fall macht die Beschwerdeführerin eine willkürliche tatsächliche Annahme geltend (KG act. 1 RZ 55 mit Verweis auf KG act. 1 RZ 56).

- 19 - Auch diese Rüge ist unbegründet: Auch wenn R. in den beiden E-Mails keine ex- plizite Äusserung macht darüber, in wessen Besitz sich die Buchhaltungsunterla- gen befänden, ist es nicht unvertretbar, dass die Vorinstanz angesichts der Erklä- rung der Bereitschaft, nebst den bereitgestellten Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 auch die Unterlagen früherer Geschäftsjahre bereitzustellen, zum Schluss kam, dass sich im Zeitpunkt der Abfassung der E-Mails nicht nur die Unterlagen des Geschäftsjahres 2007 (die ja dann auch tatsächlich übergeben wurden), son- dern auch diejenigen der früheren Geschäftsjahre im Besitz der Beschwerdefüh- rerin befunden haben müssen und die E-Mails daher gar nicht anders verstanden werden können. Da sich die Beschwerdeführerin einer Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz entzieht, wonach die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abfassung der Mails in Stellvertretung von P. in direktem Widerspruch zum Inhalt der beiden E-Mails stehe, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korrespondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, diesen für dessen Angelegenheiten separat anzuschreiben (KG act. 2 S. 5), ist auf alle wiederholten Ausführungen und Rügen der Beschwerde- führerin betreffend Stellvertretungsverhältnis und diesbezüglicher Missverständ- lichkeit der E-Mails (z.B. KG act. 1 RZ 37, RZ 43; auch betreffend diesbezüglich fehlender Begründung, weshalb die E-Mails unmissverständlich seien) nicht ein- zutreten (oben II.1). Selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, ginge die Rüge hinsichtlich vermeintlicher Missverständlichkeit der E-Mails, welche die Be- schwerdeführerin dadurch untermauert sieht, dass die Vorinstanz einmal die Un- terlagen bei R. persönlich und ein anderes Mal bei der Beklagten orte (wiederge- geben vorstehend III.1.3), fehl: Im Kontext der von R. namens der Beschwerde- führerin versandten E-Mails ist klar, dass wenn von R. die Rede ist, er als Organ der Beklagten, welches "analog dem Besitzdiener" den Besitz nicht für sich per- sönlich, sondern für die juristische Person (und damit die Beschwerdeführerin) ausübt, gemeint ist (vgl. BGE 81 II 339 Erw. 5). So erwähnt denn auch die Be- schwerdeführerin selber R. und meint die Beklagte (vgl. z.B. KG act. 1 RZ 36: "R. hat in diesen beiden E-Mails ..." ferner KG act. 1 RZ 56 S. 27 oben: "R. ... in sei- ner E-Mail vom 30. November 2007 noch in der E-Mail vom 7. Dezember

- 20 - 2007...."; OG act. 1 RZ 61). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geht die Vorinstanz nicht von zwei verschiedenen Sachverhalten aus, sondern von ein und demselben Sachverhalt, nämlich dass sich die herausverlangten Un- terlagen im Zeitpunkt der Abfassung der besagten E-Mails bei R. als Organ der Beschwerdeführerin und damit im Besitz derselben befanden. Mit ihren Ausfüh- rungen gelingt es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht liquide Verhältnisse angenommen habe. 3.4 Ob im Lichte von § 281 ZPO überhaupt auf die (vorstehend III.1.4 wie- dergegebenen) Rügen einzutreten wäre, weil fraglich erscheint, ob sich die bean- standeten Erwägungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben, wenn diese selber ausführt, sie habe mit ihren Vorbringen betreffend VR-Tätigkeit von P. gar nicht die Übergabe der Unterlagen belegen wollen, kann offen bleiben, da die Rügen ohnehin unbegründet sind: Entgegen der Darstellung der Be- schwerdeführerin hat die Vorinstanz von ihr nicht in Verkennung der Natur des Befehlsverfahrens verlangt, dass sie die Übergabe der Unterlagen zu beweisen habe, sondern sie hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren als entscheidend bezeichnete Umstand der über 40-jährigen Tätigkeit P.s als grösstenteils einziges Organ bei den Kläge- rinnen die bereits erfolgte Übergabe der Unterlagen belegen können sollte (vgl. KG act. 2 Erw. 4 S. 4), womit sie zum Ausdruck bringen wollte, dass dieser Um- stand als solches nichts mit der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten, be- reits erfolgten Übergabe zu tun habe und sie ihn daher anders als die Beschwer- deführerin nicht als geeignet ansah, ihren Einwand betreffend bereits übergebe- ner Unterlagen als glaubhaft erscheinen zu lassen. In der Tat ist nicht ersichtlich (und tut die Beschwerdeführerin nicht dar), inwiefern der besagte Umstand vor dem Hintergrund der in den beiden E-Mails erklärten Bereitschaft zur Bereitstel- lung der Buchhaltungsunterlagen früherer Geschäftsjahre den Einwand der Be- schwerdeführerin, sie habe die Unterlagen bereits übergeben, als glaubhaft bzw. nicht haltlos erscheinen lassen soll, besteht doch kein Konnex zwischen der Dau- er und der Ausgestaltung der VR-Tätigkeit P.s bei den Beschwerdegegnerinnen und der behaupteten Übergabe der Unterlagen an diesen seitens der Beschwer- deführerin. Mit diesen Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin weder eine

- 21 - zu Unrecht angenommene Liquidität noch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung seitens der Vorinstanz nachzuweisen. 3.5 Dass die Vorinstanz bei der Würdigung der beiden fraglichen E-Mails den Umstand, dass R. ein juristischer Laie ist und als solcher möglicherweise E- Mails flüchtiger abfasst als ein Jurist, als gänzlich unerheblich bezeichnet hat, stellt auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung dar, zumal diese E- Mails nicht einen juristischen Inhalt aufweisen, bei denen es um die Verwendung des juristisch korrekten Begriffs ginge und eine falsche Wortwahl für einen Laien nicht vorhersehbare Rechtsfolgen eintreten lassen würde. Vielmehr beinhalten beide E-Mails die vorstehend unter III.2 wiedergegebene Kommunikation R.s als Organ der Beschwerdeführerin an den Vertreter der Beschwerdegegnerinnen betreffend Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen 2007 sowie den Hinweis, dass eine Mitteilung gemacht werden könne, wenn auch Buchhaltungsunterlagen aus den früheren Geschäftsjahren gewünscht würden. Dass der Umstand, dass R. nicht Jurist ist, an der aufgrund der beiden E-Mails gewonnenen Überzeugung der Vorinstanz nichts mehr zu ändern vermochte, ist daher nicht zu beanstanden. Auch diese Rüge geht damit fehl. 3.6 Ebenso fehl geht die Rüge im Zusammenhang mit den von der Be- schwerdeführerin (vorstehend III.1.6) als übergangen gerügten Vorbringen. Zwar setzt sich die Vorinstanz nicht explizit mit den E-Mails der Beklagten vom 23. No- vember 2007 und 7. März 2008 resp. den Schreiben von Q. an Dr. Rudolf von Er- lach vom 6. und 26. Mai 2008 auseinander, auch nicht mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen Wichtigkeit der Zeugen R. und Q., ebenso wenig mit den Argumenten der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Bemühungen im Zusammenhang mit der Aushändigung der das Geschäftsjahr 2007 betreffen- den Unterlagen sowie der Aktienzertifikate an die Klägerinnen. Das war aber auch nicht nötig: Aus der Entscheidbegründung geht nämlich hervor, dass die Vorin- stanz gleich wie die Erstinstanz befand, dass die erwähnten E-Mails der Be- schwerdeführerin resp. Schreiben von Q. ebenso wenig wie die Zeugeneinver- nahmen von R. und Q. oder der Einbezug weiterer Argumente noch etwas am Er-

- 22 - gebnis, zu welchem die Vorinstanz in Würdigung der beiden E-Mails der Be- schwerdeführerin vom 30. November 2007 und 7. Dezember 2007 gelangte, zu ändern vermochte. Sie hat im Gegensatz zum Fall, der BGer 4P.172/2003 vom 06.01.2004 zugrunde lag (weshalb die Berufung der Beschwerdeführerin auf die- sen Entscheid unbehelflich ist), begründet, dass sie die Einvernahme der Zeugen deshalb als überflüssig erachtete, weil die Behauptung der Beklagten, die Buch- haltungsunterlagen für die vergangenen Jahre seien jeweils vor den Generalver- sammlungen der Klägerinnen an P. ausgehändigt worden, angesichts der beiden unmissverständlichen E-Mails als haltlos erscheine (vgl. KG act. 2 S. 5). Weder die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs sowie des Anspruchs auf Begrün- dung noch die Rüge der willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung sind daher begründet (vgl. schon oben III.3.1). 3.7 Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, sie habe entge- gen der Unterstellung der Vorinstanz gerade nicht gesagt, dass R. als Stellvertre- ter von P. gehandelt habe, Aktenwidrigkeit rügen sollte, wäre auf diese Rüge mangels Rechtsschutzinteresses (§ 51 Abs. 2 ZPO, § 281 ZPO) nicht einzutreten, da sie selber an anderer Stelle ihrer Beschwerde und auch in ihrem Rekurs an die Vorinstanz (teilweise sinngemäss, teilweise explizit) ausführt, R. habe als Stellver- treter von P. gehandelt (vgl. KG act. 1 RZ 29 und RZ 37; OG act. 1 RZ 16) und daher nicht ersichtlich ist (und die Beschwerdeführerin nicht darlegt), inwiefern sich die Feststellung der Vorinstanz zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus- gewirkt haben solle. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen, die Vorinstanz habe sich kaum mit den beklagtischen Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszu- standes von P. und die damit einhergehende Stellvertretungsfunktion der Beklag- ten auseinandergesetzt, geltend machen wollte, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, wäre diese Rüge unbegründet. Die Vorinstanz hat nämlich dieses Argument der Beschwerdeführerin aufgenommen, aber es des- halb als haltlos bezeichnet, weil dies in direktem Widerspruch zum Inhalt der bei- den E-Mails stehe, worin R. ausdrücklich darauf hinweise, dass er keine Korres- pondenzen für P. mehr entgegennehme und die Klägerinnen gehalten seien, die-

- 23 - sen für dessen Angelegenheiten separat anzuschreiben (KG act. 2 S. 5). Mit die- ser Erwägung setzt sich die Beschwerdeführerin ihrerseits nicht auseinander.

4. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Ausfüh- rungen nicht, einen Nichtigkeitsgrund aufzuzeigen. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflich- tig (§§ 64 Abs. 2 ZPO i.V.m. 68 Abs. 1 ZPO). Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'900.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnerinnen für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 2'100.-- zu entrichten.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 12. August 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht

- 24 - neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, (Proz.-Nr. NL080081) und den Einzelrichter im summari- schen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirksgerichts Zürich (Proz.-Nr. EU080224), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: