Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 A.,
E. 2 ...,
E. 3 ...,
E. 4 B.,
E. 5 ...,
E. 6 C.,
E. 7 ...,
E. 8 ...,
E. 9 ..., Kläger und Appellanten 1, 4, 6 vertreten durch X. gegen
1. Kanton Zürich,
2. Gemeinde Q., Beklagte und Appellaten 1 vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich 1 vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstr. 36, Postfach, 8090 Zürich 1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt Q. betreffend Kollokationsklage (Ordnungsbusse) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2008 (NF060003/Z04)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Im Rahmen des vor der II. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) hängigen Berufungsverfahrens über die von den Klägern und Appellanten gegen die Beklagten und Appellaten erhobene negative Kollokationsklage im Konkurs- verfahren der Z. AG fand am 28. März 2008 die öffentliche Beratung des zweitin- stanzlichen Urteils statt. Anlässlich dieser Beratung beschimpfte der anwesende Beschwerdeführer (Nebenintervenient und Vertreter der noch im Recht verbliebe- nen Kläger 1, 4 und 6) die streitbefassten Mitglieder des Gerichtes als "Panduren" und "huere Dräckpack" (vgl. OG Prot. S. 12). Wegen dieser Beschimpfung be- legte ihn die Vorinstanz mit Beschluss vom 28. März 2008 in Anwendung von § 124 GVG sowie des Gesetzes betreffend die Ordnungsbussen (LS 312) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.--; zugleich auferlegte sie ihm die auf Fr. 200.-- fest- gesetzte Gerichtsgebühr (OG act. 73 = KG act. 2).
b) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 25. April 2008 zugestellten (OG act. 75/1) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 26. Mai 2008 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, von deren Ein- gang dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Damit verlangt der – sinngemäss nur im ei- genen Namen (und nicht auch als Vertreter der im Recht verbliebenen Kläger 1, 4 und 6) handelnde – Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (KG act. 1, Antrag 1). Daneben stellt er verschiede- ne prozessuale Begehren (KG act. 1, Anträge 2-6).
c) Wie nachstehend darzulegen ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid, womit sie sich sofort als unzulässig erweist. Unter diesen Umständen kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzli- chen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen und sogleich über die (spruchreife) Sache, d.h. die Beschwerde und die darin gestellten prozessualen Begehren, entschieden werden (Frank/Sträuli/
- 3 - Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2.a) In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand zu bestellen (KG act. 1, Antrag 4). Da eine gegen einen nicht beschwerde- fähigen Entscheid gerichtete und damit unzulässige Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) zu betrachtet ist (vgl. dazu Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3), fehlt es bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens indessen an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Demzufolge muss das Armenrechtsgesuch – un- abhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Be- schwerde abgewiesen werden.
b) Mit Bezug auf den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, wonach "nur neutrale, absolut unvoreingenommene Mitglieder von Behörden tätig werden" sollen (KG act. 1, Antrag 6), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer damit kein den diesbezüglichen Anforderungen entsprechendes (formelles) Ausstands- begehren gegen Mitglieder oder juristische Sekretäre bzw. Sekretärinnen des Kassationsgerichts stellt. Ein solches hätte sich nämlich gegen einzelne, nament- lich zu bezeichnende Gerichtspersonen zu richten (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147); ausserdem müsste es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, wä- ren konkret darzulegen und gleichzeitig – soweit möglich – durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG). Nachdem es der Beschwerdeführer
- 4 - unterlässt, bestimmte (d.h. namentlich genannte) Gerichtspersonen abzulehnen und konkrete Ablehnungsgründe darzulegen, ist auf diesen Antrag, der im Übri- gen eine verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverständlichkeit zum Inhalt hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und § 97 GVG), nicht weiter einzugehen.
c) Sodann ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines ärztlichen Zeugnisses (KG act. 1, Antrag 5) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevant sein könnte. Damit fehlt es an einem (erkennbaren) rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der anbegehrten Anordnung, weshalb auf diesen An- trag nicht einzutreten ist (s.a. § 51 ZPO).
d) Unklar bleibt ferner, was der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Durchführung einer Untersuchung (KG act. 1, Antrag 3) konkret erreichen möchte bzw. inwiefern ihm das rechtliche Gehör (zu welcher Thematik) zu gewähren sei und über welchen Gegenstand ei- ne Untersuchung durchgeführt werden sollte. Auch darauf ist deshalb nicht näher einzugehen.
e) Soweit sich der weitere prozessuale Antrag auf Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung (KG act. 1, Antrag 3) auf das vorliegende Beschwerde- verfahren bezieht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Kas- sationsverfahren (unter Vorbehalt des hier nicht relevanten § 292 Abs. 1 ZPO) nach den einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen schriftlich durchzufüh- ren ist (vgl. §§ 288/289 ZPO). Daran ändert auch die Vorschrift von § 135 Abs. 1 GVG nichts, soweit darin eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgeschrieben wird. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Urteile im Sinne von § 155 GVG, d.h. auf (Sach-)Urteile im eigentlichen (rechtstechnischen) Sinne (und nicht auch auf Beschlüsse, insbesondere betreffend Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbe- schwerde; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 zu § 135 GVG). Ausserdem verlan- gen weder das Verfassungsrecht (Art. 30 Abs. 3 BV) noch Art. 6 EMRK oder Art.
E. 14 IPBPR für ein (Rechtsmittel-)Verfahren, in welchem nicht in der Sache selbst, sondern einzig über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen oder über prozessuale Fragen zu entscheiden ist, eine öffentliche (mündliche) Verhandlung (vgl. statt
- 5 - vieler Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. P. und P.c.B., Erw. II/2.3; AC030090 vom 18.9.2003 i.S. T.c.StaZ und M., Erw. 2/d m.w.Hinw.; AA040149 vom 20.6.2005 i.S. B.c.F., Erw. II/2; AA050079 vom 22.7.2005 i.S. K.c.T. und L., Erw. 2.4; VPB 1997 Nr. 113; BGE 128 I 291 ff.; BGer 2P.132/2002 vom 23.8.2002, Erw. 1 [zu Art. 30 Abs. 3 BV]; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 445; Miehsler, in: Karl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 7. Lfg., Köln/Berlin/München 2004, N 185 zu Art. 6 EMRK; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 118 zu Art. 6 EMRK; BGE 124 I 322 ff., insbes. 324 f. [je zu Art. 6 EMRK]; Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 448; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 51; Spühler, Der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Recht- sprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, in: Strafrecht und Öffentlich- keit, Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 319; Meyer-Ladewig, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten, Handkommentar, Baden-Baden 2003, N 9 a.E. zu Art. 6 EMRK; Novak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR- Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1989, N 24 zu Art. 14 IPBPR; ZR 105 Nr. 10, Erw. III/3.5). Das muss umso mehr gelten, wenn (wie hier) noch gar nicht (materiell) über Nichtigkeitsgründe, sondern – als blosse Vorstufe dazu – bloss über die Zulässigkeit eines entsprechenden ausserordentlichen Rechtsmittels entschieden wird (s.a. Spühler, a.a.O., S. 319; Villiger, a.a.O., Rz 402 a.E.). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher nicht stattzuge- ben.
f) Was schliesslich das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1, Antrag 2) betrifft, wird dieses mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid.
3. In der Sache selbst stellt sich vorab die Frage nach der Beschwerdefähig- keit des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses, die eine Prozess- bzw.
- 6 - Rechtsmittelvoraussetzung betrifft und daher im Zusammenhang mit der Eintre- tensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1). Dieser stellt einen im Rahmen des Berufungsverfahrens ergangenen prozessleitenden Ent- scheid (im Sinne der kantonalrechtlichen Terminologie) dar. Zwar können gemäss § 282 ZPO in Verbindung mit § 69a GVG prozessleitende Entscheide des Ober- gerichts selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht ange- fochten werden, wenn eine der in § 282 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZPO genannten Vo- raussetzungen erfüllt ist. Nach der Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 4 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde – von zwei vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – jedoch unzulässig gegen Entscheide des Obergerichts über Verwei- se und (insbesondere auch auf § 124 GVG gestützte) Ordnungsbussen (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 284 ZPO; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 8; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58). Da der angefochtene Beschluss die Auferlegung einer Ordnungs- busse durch das Obergericht zum Gegenstand hat, richtet sich die Beschwerde somit gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid. Sie ist folglich unzulässig. Auf die (im Übrigen ohne Begründung eingereichte und damit auch den formellen Anforderungen von § 288 ZPO nicht genügende) Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1).
4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a). Dabei richtet sich die Festsetzung der (sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verord- nung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (vgl. § 19 GGebV). Die Zu- sprechung von Prozessentschädigungen fällt schon mangels einer im Beschwer- deverfahren obsiegenden Gegenpartei ausser Betracht.
- 7 -
5. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht die Frage nach der Rechtsnatur des vorliegenden (kassationsgerichtlichen) Beschlusses (als End- oder Zwi- schenentscheid) noch nicht präjudiziell entschieden (vgl. BGer 1B_108/2007 vom 19.7.2007, Erw. 3). Da dieser das Verfahren (über eine vermögensrechtliche Zi- vilsache) als Ganzes (auch für den Beschwerdeführer) nicht abschliesst, dürfte es sich (in der Terminologie des BGG) eher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handeln. Damit (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenent- scheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) wäre gegen ihn – je nach angenommenem Streitwert, welcher sich diesfalls nach dem in casu umstrittenen Streitwert der Kollokationsklage richten würde; vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) – die (ordentliche) Beschwerde in Zi- vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig, über deren Vorliegen gegebenenfalls das Bundesgericht zu befinden hätte. Sollte es sich beim vorliegenden Beschluss hin- gegen um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handeln, wäre der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG auf Fr. 500.-- zu beziffern. Unter die- ser Annahme stände gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Be- schwerde in Zivilsachen nur unter der Voraussetzung offen, dass sich eine (nach Art. 95 ff. BGG der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen wä- re). Andernfalls unterläge er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Frage, mit welchem bundesrechtlichen Rechtsmittel der vorliegende Be- schluss angefochten werden kann, müsste letztlich jedoch das Bundesgericht entscheiden. Demgegenüber findet die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend den Beginn der Anfechtungsfrist für den Beschluss der Vorinstanz) mangels Zu- lässigkeit der vorliegenden Kassationsbeschwerde in casu keine Anwendung (BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4).
- 8 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Kassationsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
- Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einholung eines ärztlichen Zeugnisses wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.--.
- Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Zulässigkeit und Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen diesen Entscheid richten sich nach Art. 72 ff. BGG (Beschwerde in Zivilsachen), Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) und Art. 90 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde wäre innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu erheben. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: - 9 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080089/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kas- sationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 4. Juni 2008 in Sachen X., Nebenintervenient und Beschwerdeführer sowie
1. A.,
2. ...,
3. ...,
4. B.,
5. ...,
6. C.,
7. ...,
8. ...,
9. ..., Kläger und Appellanten 1, 4, 6 vertreten durch X. gegen
1. Kanton Zürich,
2. Gemeinde Q., Beklagte und Appellaten 1 vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich 1 vertreten durch Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Militärstr. 36, Postfach, 8090 Zürich 1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt Q. betreffend Kollokationsklage (Ordnungsbusse) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. März 2008 (NF060003/Z04)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Im Rahmen des vor der II. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) hängigen Berufungsverfahrens über die von den Klägern und Appellanten gegen die Beklagten und Appellaten erhobene negative Kollokationsklage im Konkurs- verfahren der Z. AG fand am 28. März 2008 die öffentliche Beratung des zweitin- stanzlichen Urteils statt. Anlässlich dieser Beratung beschimpfte der anwesende Beschwerdeführer (Nebenintervenient und Vertreter der noch im Recht verbliebe- nen Kläger 1, 4 und 6) die streitbefassten Mitglieder des Gerichtes als "Panduren" und "huere Dräckpack" (vgl. OG Prot. S. 12). Wegen dieser Beschimpfung be- legte ihn die Vorinstanz mit Beschluss vom 28. März 2008 in Anwendung von § 124 GVG sowie des Gesetzes betreffend die Ordnungsbussen (LS 312) mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.--; zugleich auferlegte sie ihm die auf Fr. 200.-- fest- gesetzte Gerichtsgebühr (OG act. 73 = KG act. 2).
b) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 25. April 2008 zugestellten (OG act. 75/1) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 26. Mai 2008 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, von deren Ein- gang dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Mai 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Damit verlangt der – sinngemäss nur im ei- genen Namen (und nicht auch als Vertreter der im Recht verbliebenen Kläger 1, 4 und 6) handelnde – Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses (KG act. 1, Antrag 1). Daneben stellt er verschiede- ne prozessuale Begehren (KG act. 1, Anträge 2-6).
c) Wie nachstehend darzulegen ist, richtet sich die Beschwerde gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid, womit sie sich sofort als unzulässig erweist. Unter diesen Umständen kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzli- chen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen und sogleich über die (spruchreife) Sache, d.h. die Beschwerde und die darin gestellten prozessualen Begehren, entschieden werden (Frank/Sträuli/
- 3 - Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). 2.a) In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und einen unentgeltlichen Rechtsbei- stand zu bestellen (KG act. 1, Antrag 4). Da eine gegen einen nicht beschwerde- fähigen Entscheid gerichtete und damit unzulässige Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) zu betrachtet ist (vgl. dazu Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3), fehlt es bezüglich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens indessen an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Demzufolge muss das Armenrechtsgesuch – un- abhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren Prüfung sich daher erübrigt – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Be- schwerde abgewiesen werden.
b) Mit Bezug auf den weiteren Antrag des Beschwerdeführers, wonach "nur neutrale, absolut unvoreingenommene Mitglieder von Behörden tätig werden" sollen (KG act. 1, Antrag 6), ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer damit kein den diesbezüglichen Anforderungen entsprechendes (formelles) Ausstands- begehren gegen Mitglieder oder juristische Sekretäre bzw. Sekretärinnen des Kassationsgerichts stellt. Ein solches hätte sich nämlich gegen einzelne, nament- lich zu bezeichnende Gerichtspersonen zu richten (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147); ausserdem müsste es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, wä- ren konkret darzulegen und gleichzeitig – soweit möglich – durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG). Nachdem es der Beschwerdeführer
- 4 - unterlässt, bestimmte (d.h. namentlich genannte) Gerichtspersonen abzulehnen und konkrete Ablehnungsgründe darzulegen, ist auf diesen Antrag, der im Übri- gen eine verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverständlichkeit zum Inhalt hat (vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und § 97 GVG), nicht weiter einzugehen.
c) Sodann ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines ärztlichen Zeugnisses (KG act. 1, Antrag 5) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde relevant sein könnte. Damit fehlt es an einem (erkennbaren) rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der anbegehrten Anordnung, weshalb auf diesen An- trag nicht einzutreten ist (s.a. § 51 ZPO).
d) Unklar bleibt ferner, was der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und auf Durchführung einer Untersuchung (KG act. 1, Antrag 3) konkret erreichen möchte bzw. inwiefern ihm das rechtliche Gehör (zu welcher Thematik) zu gewähren sei und über welchen Gegenstand ei- ne Untersuchung durchgeführt werden sollte. Auch darauf ist deshalb nicht näher einzugehen.
e) Soweit sich der weitere prozessuale Antrag auf Durchführung einer öf- fentlichen Verhandlung (KG act. 1, Antrag 3) auf das vorliegende Beschwerde- verfahren bezieht, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Kas- sationsverfahren (unter Vorbehalt des hier nicht relevanten § 292 Abs. 1 ZPO) nach den einschlägigen prozessrechtlichen Bestimmungen schriftlich durchzufüh- ren ist (vgl. §§ 288/289 ZPO). Daran ändert auch die Vorschrift von § 135 Abs. 1 GVG nichts, soweit darin eine öffentliche mündliche Verhandlung vorgeschrieben wird. Denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf Urteile im Sinne von § 155 GVG, d.h. auf (Sach-)Urteile im eigentlichen (rechtstechnischen) Sinne (und nicht auch auf Beschlüsse, insbesondere betreffend Zulässigkeit einer Nichtigkeitsbe- schwerde; vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 zu § 135 GVG). Ausserdem verlan- gen weder das Verfassungsrecht (Art. 30 Abs. 3 BV) noch Art. 6 EMRK oder Art. 14 IPBPR für ein (Rechtsmittel-)Verfahren, in welchem nicht in der Sache selbst, sondern einzig über das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen oder über prozessuale Fragen zu entscheiden ist, eine öffentliche (mündliche) Verhandlung (vgl. statt
- 5 - vieler Kass.-Nr. 2002/279 vom 6.5.2003 i.S. P. und P.c.B., Erw. II/2.3; AC030090 vom 18.9.2003 i.S. T.c.StaZ und M., Erw. 2/d m.w.Hinw.; AA040149 vom 20.6.2005 i.S. B.c.F., Erw. II/2; AA050079 vom 22.7.2005 i.S. K.c.T. und L., Erw. 2.4; VPB 1997 Nr. 113; BGE 128 I 291 ff.; BGer 2P.132/2002 vom 23.8.2002, Erw. 1 [zu Art. 30 Abs. 3 BV]; Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen- rechtskonvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 445; Miehsler, in: Karl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 7. Lfg., Köln/Berlin/München 2004, N 185 zu Art. 6 EMRK; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington 1996, N 118 zu Art. 6 EMRK; BGE 124 I 322 ff., insbes. 324 f. [je zu Art. 6 EMRK]; Kiener/Kälin, Grundrechte, Bern 2007, S. 448; s.a. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 51; Spühler, Der Grundsatz der Öffentlichkeit in der Recht- sprechung des Schweizerischen Bundesgerichtes, in: Strafrecht und Öffentlich- keit, Festschrift für Jörg Rehberg zum 65. Geburtstag, Zürich 1996, S. 319; Meyer-Ladewig, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grund- freiheiten, Handkommentar, Baden-Baden 2003, N 9 a.E. zu Art. 6 EMRK; Novak, UNO-Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll, CCPR- Kommentar, Kehl/Strassburg/Arlington 1989, N 24 zu Art. 14 IPBPR; ZR 105 Nr. 10, Erw. III/3.5). Das muss umso mehr gelten, wenn (wie hier) noch gar nicht (materiell) über Nichtigkeitsgründe, sondern – als blosse Vorstufe dazu – bloss über die Zulässigkeit eines entsprechenden ausserordentlichen Rechtsmittels entschieden wird (s.a. Spühler, a.a.O., S. 319; Villiger, a.a.O., Rz 402 a.E.). Dem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist daher nicht stattzuge- ben.
f) Was schliesslich das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1, Antrag 2) betrifft, wird dieses mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss hinfällig. Damit erübrigt sich ein diesbezüglicher Entscheid.
3. In der Sache selbst stellt sich vorab die Frage nach der Beschwerdefähig- keit des angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses, die eine Prozess- bzw.
- 6 - Rechtsmittelvoraussetzung betrifft und daher im Zusammenhang mit der Eintre- tensfrage von Amtes wegen zu prüfen ist (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 f. zu § 108 ZPO, N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1). Dieser stellt einen im Rahmen des Berufungsverfahrens ergangenen prozessleitenden Ent- scheid (im Sinne der kantonalrechtlichen Terminologie) dar. Zwar können gemäss § 282 ZPO in Verbindung mit § 69a GVG prozessleitende Entscheide des Ober- gerichts selbständig mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht ange- fochten werden, wenn eine der in § 282 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZPO genannten Vo- raussetzungen erfüllt ist. Nach der Ausschlussvorschrift von § 284 Ziff. 4 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde – von zwei vorliegend nicht relevanten Ausnahmen abgesehen – jedoch unzulässig gegen Entscheide des Obergerichts über Verwei- se und (insbesondere auch auf § 124 GVG gestützte) Ordnungsbussen (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 284 ZPO; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 8; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58). Da der angefochtene Beschluss die Auferlegung einer Ordnungs- busse durch das Obergericht zum Gegenstand hat, richtet sich die Beschwerde somit gegen einen nicht beschwerdefähigen Entscheid. Sie ist folglich unzulässig. Auf die (im Übrigen ohne Begründung eingereichte und damit auch den formellen Anforderungen von § 288 ZPO nicht genügende) Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504; ZR 84 Nr. 138, Erw. 1).
4. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a). Dabei richtet sich die Festsetzung der (sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verord- nung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (vgl. § 19 GGebV). Die Zu- sprechung von Prozessentschädigungen fällt schon mangels einer im Beschwer- deverfahren obsiegenden Gegenpartei ausser Betracht.
- 7 -
5. Soweit ersichtlich, hat das Bundesgericht die Frage nach der Rechtsnatur des vorliegenden (kassationsgerichtlichen) Beschlusses (als End- oder Zwi- schenentscheid) noch nicht präjudiziell entschieden (vgl. BGer 1B_108/2007 vom 19.7.2007, Erw. 3). Da dieser das Verfahren (über eine vermögensrechtliche Zi- vilsache) als Ganzes (auch für den Beschwerdeführer) nicht abschliesst, dürfte es sich (in der Terminologie des BGG) eher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handeln. Damit (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenent- scheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) wäre gegen ihn – je nach angenommenem Streitwert, welcher sich diesfalls nach dem in casu umstrittenen Streitwert der Kollokationsklage richten würde; vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) – die (ordentliche) Beschwerde in Zi- vilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG oder die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen zulässig, über deren Vorliegen gegebenenfalls das Bundesgericht zu befinden hätte. Sollte es sich beim vorliegenden Beschluss hin- gegen um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG handeln, wäre der Streitwert gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG auf Fr. 500.-- zu beziffern. Unter die- ser Annahme stände gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Be- schwerde in Zivilsachen nur unter der Voraussetzung offen, dass sich eine (nach Art. 95 ff. BGG der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen wä- re). Andernfalls unterläge er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde. Die Frage, mit welchem bundesrechtlichen Rechtsmittel der vorliegende Be- schluss angefochten werden kann, müsste letztlich jedoch das Bundesgericht entscheiden. Demgegenüber findet die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend den Beginn der Anfechtungsfrist für den Beschluss der Vorinstanz) mangels Zu- lässigkeit der vorliegenden Kassationsbeschwerde in casu keine Anwendung (BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4).
- 8 - Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Kassationsverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wird abgewiesen.
3. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Einholung eines ärztlichen Zeugnisses wird nicht eingetreten.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
6. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 100.--.
7. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
8. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
9. Zulässigkeit und Voraussetzungen einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen diesen Entscheid richten sich nach Art. 72 ff. BGG (Beschwerde in Zivilsachen), Art. 113 ff. BGG (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) und Art. 90 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde wäre innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zu erheben. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
10. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
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