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AA080080

Ablehnung von JustizbeamtenKantonales BeschwerdeverfahrenRekursantwortUnentgeltliche ProzessführungFeststellungsinteresseGerichtsgebühr

Zh Kassationsgericht · 2009-01-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 A-B, …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin

E. 2 a) Grosse Teile der Beschwerdeschrift (KG act. 1) und der als Orientierungsko- pien dem Kassationsgericht zugestellten Eingaben an den Kantonsrat (KG act. 18 und 29) sowie weiterer Eingaben samt Beilagen befassen sich mit der Mitwirkung einzelner Kassationsrichter und eines juristischen Sekretärs an früheren Ent- scheiden im Gesamtzusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits. Die Be- schwerdeführer beantragen deren Ausstand. Soweit sich diese Ausführungen gegen die Kassationsrichter RK (KG act. 1 S. 3 f.) und KS (KG act. 1 S. 19) richten, ist das Ausstandsbegehren gegenstandslos, da diese Richter nicht mehr im Amt sind und demgemäss im heutigen Kassati- onsverfahren nicht mitwirken. Auch die Kassationsrichter MK, BG, SF und PB sowie der juristische Sekretär TS (vgl. KG act. 1 S. 8) wirken im heutigen Kassationsverfahren nicht mit, so dass es sich erübrigt zu prüfen, ob gegen diese ein Ablehnungsgrund gegeben sei. Der Vollständigkeit halber sei immerhin angemerkt, dass allein die Mitwirkung an ei- nem früheren Verfahren im gleichen Gesamtzusammenhang nicht ausreicht, um einen Richter oder einen juristischen Kanzleibeamten als befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen zu lassen.

b) Die Beschwerdeführer stellen mehrfach das Gesuch um Sistierung des vorlie- genden Kassationsverfahrens. Zum einen stellten sie mit Eingabe vom 7. Juni 2008 an das Bezirksgericht ein Gesuch um Ansetzung einer persönlichen Befra- gung der Parteien und um Edition verschiedener Akten durch den Beschwerde- gegner an die Beschwerdeführer. Bis diese Akten herausgegeben würden, seien sämtliche hängigen Prozesse, so auch das Verfahren vor Kassationsgericht, still- zulegen (KG act. 14 S. 14). Zum andern werfen die Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 14. Juni 2008 an den Kantonsrat verschiedenen Richtern der Zür- cher Justiz, worunter Kassationsgerichtspräsident MK und die ehemaligen Kassa- tionsrichter KS und RK, Befangenheit, Verbindungen zur Versicherungsbranche und enge Bekanntschaft zum Beschwerdegegner oder dessen Rechtsvertreter

- 5 - vor (KG act. 18 S. 4 f.) und beantragen wiederum die Stilllegung aller Verfahren bis zur erfolgten Überprüfung der betreffenden Vorwürfe (S. 24). In einem Nach- trag vom 17. August 2008 an den Kantonsrat nehmen die Beschwerdeführer wie- derum auf die Akten Bezug, deren Edition sie beim Bezirksgericht beantragt ha- ben, und wiederholen die gegen Kassationsgerichtspräsident MK vorgebrachten Vorwürfe. Sie erneuern ihr Begehren um Stilllegung sämtlicher hängiger Verfah- ren (KG act. 29 S. 15). Offensichtlich streben die Beschwerdeführer eine Neuauflage sämtlicher Verfah- ren im vorliegenden Rechtsstreit betreffend Anwaltshaftpflicht, allenfalls auch im Rechtsstreit betreffend Schadenersatz und Genugtuung bezüglich der erlittenen Unfälle an, dies unter Zugrundelegung weiterer Akten, insbesondere der mit dem besagten Editionsbegehren an das Bezirksgericht eingeforderten, sowie unter Ausschluss der von ihnen angeführten Richter. Die Kassationsinstanz kann nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet (Die- ther von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S, 17). Vorliegend betrifft dies die Aktenlage, wie sie sich am 12. März 2008, bei Ergehen des angefochtenen Be- schlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts präsentierte. Sollten sich aus der beim Bezirksgericht beantragten Edition von Akten neue Erkenntnisse ergeben oder sollte die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Beschwer- de an den Kantonsrat ergeben, dass einzelne Richter in der einen oder anderen Instanz zu Unrecht nicht in den Ausstand getreten seien - soweit der Kantonsrat überhaupt eine entsprechende Prüfung vornimmt -, so wäre wohl zu prüfen, ob dies Anlass zu einer Wiederaufnahme einzelner Verfahren wäre (Revision; allen- falls Wiedererwägung, soweit ein betroffenes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist). Dies änderte jedoch nichts daran, dass solche neuen Erkenntnisse dem Obergericht am 12. März 2008 nicht vorlagen und somit nicht in den angefochte- nen Entscheid einfliessen konnten. Entsprechend könnten sie bei der Überprü- fung des angefochtenen Entscheids auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen

- 6 - durch das Kassationsgericht keine Beachtung finden. Mit anderen Worten: der Entscheid des Kassationsgerichts ist unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren. Somit ist die Erledigung des Editionsbegehrens der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht und der Aufsichtsbeschwerden beim Kantonsrat nicht abzuwarten. Das Kassationsverfahren ist nicht zu sistieren und die betreffende Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsge- richts vom 24. Juni 2008 ist abzuweisen.

E. 3 Das Obergericht traf den angefochtenen Entscheid ohne zuvor eine Re- kursantwort des Beschwerdegegners und eine Vernehmlassung des Bezirksge- richts einzuholen. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Das Nichteinholen der Re- kursantwort habe für den Beschwerdegegner immense Vorteile. Sein Rechtsver- treter und dessen Büropartnerin müssten sich nicht um eine Rekursantwort küm- mern. Allzu peinlich seien die Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegeg- ners. Auch die Verantwortlichen der "Zurich Schweiz" könnten Einsparungen vor- nehmen und müssten sich nicht mit der Begründung ihres Versicherungsnehmers befassen, dass er beispielsweise der Beschwerdeführerin 1 etliche wichtige Do- kumente vor dem Vergleichsabschluss von 1991 zugunsten der Haftpflichtversi- cherung der Unfallverursacherin zwecks Übervorteilung vorenthalten habe (KG act. 1 S. 9 f. "Nichtigkeitsrüge Nr. 4"). Erweist sich ein Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, ist er der Gegenpartei zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzu- stellen (§ 277 ZPO). Die Fristansetzung zur Beantwortung des Rekurses dient der Sicherstellung des Anspruchs der Gegenpartei auf rechtliches Gehörs, bevor al- lenfalls ein Entscheid zu deren Nachteil ergeht. Eine Verpflichtung der Gegen- partei zur Beantwortung des Rekurses besteht nicht. Insbesondere hat die Rekurs führende Partei keinen Anspruch darauf, dass die Gegenpartei sich mit den Aus- führungen der Rekursbegründung im Einzelnen auseinandersetzt. Die Ansetzung der Frist zur Beantwortung des Rekurses bezweckt nicht, der Gegenpartei unnöti- ge Umstände zu bereiten, sondern erfolgt im Interesse des Rekursgegners, des- sen Anspruch auf rechtliches Gehör so gewahrt wird. Ergibt sich sogleich, dass

- 7 - der Rekurs nicht zum Erfolg führt, so gebietet das Beschleunigungsgebot, von der Einholung einer Rekursantwort abzusehen. Dies liegt im Interesse beider Partei- en, auch der Rekurs führenden Partei, da diese dadurch regelmässig nicht mit der Auflage einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei belastet wird und das Rekursverfahren sie bei gleichem Ausgang weniger kostet. Im vorliegenden Fall ist das Obergericht bereits auf Grund der Rekursbegründung zum Schluss gelangt, dass eine Gutheissung des Rekurses nicht erfolgen werde. Unter diesen Umständen handelte es richtig, dass es über den Rekurs ohne vor- herige Einholung einer Rekursantwort und einer Vernehmlassung des Bezirksge- richts befand. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4 Das Obergericht hält fest, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer sei nur in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Thema des vorliegenden Rekurs- verfahrens einzig die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren sei. Al- les, was die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbrächten, bilde nicht Gegen- stand des vorliegenden Rekursverfahrens, und es brauche darauf nicht näher eingegangen werden (KG act. 2 S. 6 Erw. I/5). Die Beschwerdeführer wehren sich gegen diese Einschränkung des Prozessthe- mas. So dürfe es nicht sein, dass das Obergericht auf die offensichtliche Befan- genheit der Oberrichter RKl und BS und die Nichtabnahme von Beweisen durch diese in einem früheren Verfahren nicht eingehe. Weil diese beiden Oberrichter solche Beweise nicht abgenommen hätten, sei den Beschwerdeführern die un- entgeltliche Prozessführung verweigert worden (KG act. 1 S. 10 f., "Nichtigkeits- rüge Nr. 5", so sinngemäss auch S. 11 "Nichtigkeitsrüge Nr. 6"). Die Oberrichter RKl und BS wirkten beim angefochtenen Beschluss nicht mit. Die Mitwirkung von Oberrichter BS im zum angefochtenen Beschluss führenden Re- kursverfahren beschränkte sich auf eine Präsidialverfügung vom 14. September 2007, mit welcher den Beschwerdeführern Frist zur Stellung und Begründung der Rekursanträge angesetzt und die erstinstanzlichen Akten beim Bezirksgericht

- 8 - eingefordert wurden (OG act. 5). Hierbei handelt es sich um eine Routineverfü- gung, welche keine materielle Stellungnahme zum Thema des Rekursverfahrens enthält und welche auch nicht geeignet ist, die Wahrung ihrer Rechte durch die Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu erschweren. Oberrichter RKl wirkte im Rekursverfahren in keiner Weise mit. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht unter diesen Umständen davon absieht, die Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer gegen diese beiden Richter an die zuständige Stelle weiterzu- leiten.

E. 5 Die gesamte Beschwerdeschrift ist geprägt von Vorwürfen gegenüber Richtern und Justizbeamten aller Gerichtsinstanzen, welche bislang mit dem Rechtsstreit der Parteien befasst waren. Weiter sehen die Beschwerdeführer in zahlreichen Verbindungen zwischen Richtern und Anwälten wie Mitgliedschaften in gleichen Vereinen, Verbänden und politischen Parteien oder Lehrtätigkeit an derselben Rechtsfakultät die Basis für unzulässige Einflussnahme des Beschwerdegegners und seines Rechtsvertreters bzw. für ein einseitig die Interessen von Versiche- rungsgesellschaften verfolgendes und diejenigen der Beschwerdeführer ver- nachlässigendes Verhalten von Personen, die an der rechtlichen Bewältigung der von den Beschwerdeführern erlittenen Schäden beteiligt waren. Soweit diese Vorwürfe Richter und Justizbeamte des Kassationsgerichts betref- fen, ist auf obige Erwägungen (II/1a) zu verweisen. Die am heutigen Kassations- verfahren mitwirkenden Richter und der juristische Sekretär werden in den er- wähnten Vorwürfen nicht genannt. Soweit die Vorwürfe Richter und Justizbeamte anderer Gerichte betreffen, stand oder - soweit diese Verfahren noch hängig sind - steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, ein Ausstandsbegehren gemäss § 98 GVG bzw. bezüglich Bundesrichter gemäss Art. 36 BGG (oder gemäss Art. 25 OG für Verfahren unter altem Verfahrensrecht) zu stellen. Das Kassationsgericht ist nicht Aufsichtsbehör- de im Sinne von § 105 ff. über andere Gerichte und hat deshalb nicht darüber zu befinden, ob gegenüber solchen Richtern und Justizbeamten Ausstandsgründe bestehen.

- 9 -

E. 6 Die Beschwerdeführer rügen, es sei zur Seite geschoben worden, dass Hauptthema des Zivilprozesses gegen den Beschwerdegegner dessen mehrfach bewiesene Sorgfaltspflichtsverletzung sei. Die entsprechenden Beweise der Be- schwerdeführer seien mehrfach zu Gunsten des Beschwerdegegners nicht abge- nommen worden. Nur deshalb hätte der Beschwerdegegner in allen Teilen obsie- gen können. Weil die Oberrichter RKl und BS die Beweise "in Sachen unbefan- gene Überprüfung der uP mit Urteil zugunsten des Beklagten" nicht abgenommen hätten, sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert worden (KG act. 1 S. 10 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 5"). Der Feststellung des Obergerichts, das Thema des Rekursverfahrens sei das Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren, halten die Beschwerdeführer entgegen, ihnen als juri- stisch unerfahrenen Laien, die finanziell längst unterlegen und gesundheitlich an- geschlagen seien, werde zugemutet, allein, ohne Rechtsvertretung gegen ein- flussreiche Rechtsanwälte vorzugehen. Diese wüssten nicht nur die (befangene) Richterschaft auf ihrer Seite, sondern könnten taktisch und subtil gegen die von Anfang an unterlegenen Beschwerdeführer einen unsinnigen Kampf austragen (KG act. 1 S. 11 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 7"). Mit Beschluss vom 15. August 2007 wies das Bezirksgericht verschiedene Fest- stellungsbegehren sowie das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (OG act. 3 S. 28). Dagegen richtete sich der Re- kurs der Beschwerdeführer an das Obergericht. Hierzu kann auf die Rekursschrift der Beschwerdeführer verwiesen werden. In Antrag 5 derselben verlangen diese die Aufhebung der "Dispositive des Urteils bzw. Beschlusses" des Bezirksgerichts und geben zur Umschreibung ihres Antrags die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Be- schlusses (Abweisung der Feststellungsbegehren und Begehren um unentgeltli- che Rechtspflege) im Wortlaut wieder (OG act. 7 S. 2 f.). Das gleichzeitig ergan- gene Urteil des Bezirksgerichts, mit welchem die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, bildet Gegenstand der ebenfalls erhobenen Berufung und nicht des Rekurses. Somit stellt das Obergericht zu Recht fest, dass Thema des vorliegenden Rekurs- verfahrens einzig die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das

- 10 - Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren sei. Die gerügte Erwägung leidet unter keinem Nichtigkeitsgrund.

E. 7 Voraussetzung zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist neben der finanziellen Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO). Ob in diesem Sinne genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 101 Ia 37 Erw. 2; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N21b zu § 84 ZPO). Der Entscheid ist ohne vorgängiges Beweisverfahren zu treffen (ZR 106 [2007] Nr. 21). Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanzen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Prozessstandpunkts im Hinblick auf den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung die von ihnen angebotenen Beweise nicht abgenommen hätten, gehen sie aus dem ge- nannten Grund fehl. Ob die Abweisung der Klage durch Urteil des Bezirksgerichts vom 15. August 2007 unter einem Mangel leide, da von den Beschwerdeführern offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien, bildet allenfalls Thema des Berufungsverfahrens betreffend das genannte Urteil. Jedenfalls hatte das Ober- gericht dies im angefochtenen Entscheid nicht zu prüfen. Entsprechend ist auf sämtliche Vorbringen, in denen die Beschwerdeführer die Nichtabnahme von Beweisen im Hinblick auf den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege rügen, im vorliegenden Kassationsverfahren nicht einzugehen.

E. 8 a) Die Beschwerdeführer stellten vor Bezirksgericht 28 Rechtsbegehren, wovon folgende sieben in Form von Feststellungsbegehren formuliert wurden (vgl. Wie- dergabe im bezirksgerichtlichen Entscheid, OG act. 3 S. 3 f.): "17. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin 1 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.

18. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 2 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.

19. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 3 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.

- 11 -

20. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 4 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist. ...

25. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für die Klägerin 1, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen.

26. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für den Kläger 3, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen.

27. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für den Kläger 4, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen." Das Obergericht gibt im angefochtenen Beschluss diejenigen Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführer (Kläger) 1 und 2 direkt betreffen, also die Begehren 17, 18 und 25 wieder und hält fest, das Bezirksgericht sei auf diese Feststel- lungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, weil nicht dar- getan worden sei und auch nicht ersichtlich sei, weshalb für gewisse denkbare Schadenspositionen keine Leistungsklage erhoben werden könne. Aus den Er- wägungen des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht im Sinne von § 161 GVG verweist, ergebe sich, dass eine Feststellungsklage nicht zulässig sei, wenn der Kläger in der Lage sei, eine vollstreckbare Leistung zu verlangen. In solchen Fällen habe sich der Kläger mit einer Teilklage - einem Nachklagevorbehalt, wie ihn die Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemacht hätten - zu behelfen. Dies gelte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klage noch nicht wisse, wie hoch der Schaden ziffernmässig sei. Art. 42 Abs. 2 OR sei dabei gemäss bundesgerichtlicher Auffassung nicht nur auf Fälle zugeschnitten, in denen der bereits eingetretene Schaden ziffernmässig schwer nachweisbar sei, sondern auch auf Nachteile, die der Betroffene aufgrund des schädigenden Ereignisses voraussichtlich noch erleiden werde. Das Gesetz nehme dabei in Kauf, dass ein Urteil gefällt werde und in Kraft bleibe, das die spätere gesundheitliche Entwicklung des Verletzten nicht in allen Teilen berück- sichtige. Dabei überwiege das Bedürfnis nach einer schnellen und endgültigen Auseinandersetzung das Interesse an einer peinlich genauen, aber jahrelang auf-

- 12 - geschobenen Feststellung der Folgen einer Körperverletzung (KG act. 2 S. 7 f., Erw. III/1 mit Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre). Die Beschwerdeführerin 1 bringe im Rekursverfahren vor, so das Obergericht weiter, hinsichtlich des Eintretens auf die Feststellungsbegehren sei das Verhal- ten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen. Damit verkenne sie, dass sie als Klägerin darzulegen habe, weshalb ihr entgegen den Ausführungen des Bezirks- gerichts eine Forderungsklage nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Dabei spiele das (angebliche) Verhalten der Gegenpartei keine Rolle. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rekursschrift, in welchen es hauptsächlich darum gehe, warum wer befangen bzw. von der Gegenpartei eingenommen worden sei, brau- che nicht weiter eingegangen werden (KG act. 2 S. 8, Erw. III/2). Was sodann den Hinweis der Beschwerdeführerin 1 anbelange, sie hätte mit den (Feststellungs-)Anträgen selbst zugleich ein Leistungsbegehren stellen wollen, sei darauf hinzuweisen, dass bereits aus der Formulierung ihrer Anträge klar hervor- gehe, dass es sich lediglich um Feststellungsbegehren handle, worauf im Rekurs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden könne. Eine "Umwandlung" der Feststellungsbegehren in Leistungsbegehren im Rechtsmittelverfahren sei nicht zulässig, handle es sich dabei doch um neue Anträge, die nur unter den noven- rechtlichen Voraussetzungen zulässig seien (§ 278 in Verbindung mit §§ 115 und 138 ZPO). Dass diese erfüllt seien, werde von der Beschwerdeführerin 1 nicht dargetan. Bereits aus dieser Behauptung der Beschwerdeführerin 1 erhelle indes, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ein Leistungsbegehren - sowohl was die sie persönlich als auch was die Schadenspositionen des Beschwerdefüh- rers 2 anbelange - zu stellen. Damit entfalle ein Feststellungsinteresse sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch des Beschwerdeführers 2 (KG act. 2 S. 8 f., Erw. III/3). Das Obergericht hält weiter fest, sowohl bezüglich der Ansprüche der Beschwer- deführerin 1 werde in der Rekursschrift - abgesehen von der pauschalen Be- hauptung, der Schaden stehe noch nicht abschliessend fest, weshalb er nicht be- ziffert werden könne - nicht substantiiert vorgebracht, weshalb gegen den Be- schwerdegegner keine Leistungsklage erhoben werden könne. Insbesondere

- 13 - hätte die Beschwerdeführerin 1 für bisher angefallene Heilungskosten ein Lei- stungsbegehren stellen können. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie wüsste nicht, wie der weitere zukünftige Schaden (insbeson- dere Heilungskosten) zu berechnen sei. Die Erfahrung mit vergleichbaren Fällen zeige, dass eine Abschätzung des künftigen Schadens nach rund fünf, spätestens zehn Jahren seit dem Schadensereignis möglich sei. Dasselbe gelte für das den Beschwerdeführer 2 betreffende Feststellungsbegehren. Alle in der Rekursschrift aufgeführten Schadenspositionen seien entweder bereits in der Vergangenheit angefallen oder liessen sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung - rund 15 Jahre nach dem schädigenden Unfall und gut 10 Jahre nach Abschluss des Vergleichs - bereits abschätzen, weshalb sie mittels Leistungsbegehren hätten geltend ge- macht werden können bzw. müssen (KG act. 2 S. 9, Erw. III/4a und b). Zusammenfassend schliesst das Obergericht, das Bezirksgericht sei zu Recht auf die Feststellungsklagen beider Beschwerdeführer nicht eingetreten. Der Rekurs sei diesbezüglich abzuweisen (KG act. 2 S. 10, Erw. III/5).

b) Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanzen hätten allesamt die Augen vor der Tatsache verschlossen, dass die Anforderungen an juristische Laien nicht all- zu hoch gesetzt werden sollten. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, da es sich bei den Beschwerdeführern um verletzte, zermürbte, mit dem Umgang mit dem Recht, den Gerichtsinstanzen und der Zürcher Prozessordnung unerfahrene und unschuldige Personen handle. Sie seien von Anfang an gegenüber dem all- seits bekannten Beschwerdegegner benachteiligt worden. Die formellen Vor- schriften seien in einer übertriebenen Schärfe angewandt worden (KG act. 1 S. 22 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 11"). Die Beschwerdeführer wären auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung dringend angewiesen gewesen, gerade weil sie die Fest- stellungs- und die Leistungsklage nicht hätten auseinanderhalten können (S. 25). Die Beschwerdeführer zeigen auf, inwiefern das Obergericht die Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt habe (S. 27 - 29, "Nichtigkeitsrüge Nr. 12"), und halten dafür, es dürfe nicht sein, dass das Obergericht, weil das Prozessthema peinlicher Natur sei - nämlich die bewiesene Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners - diese übergehe (S. 29 unten,

- 14 - "Nichtigkeitsrüge Nr. 13"). Sie geben in der Folge Auszüge aus der Rekursschrift zum "Benehmen der Gegenpartei zwecks Prozessaufgabe der Klägerschaft" wie- der (KG act. 1 S. 30 - 37) und rügen als Aktenwidrigkeit, Verletzung klaren mate- riellen Rechts und Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs, dass der Be- schwerdegegner durch die Vorinstanzen geschützt und die Richter die umfangrei- chen Beweise der Beschwerdeführer in Bezug auf die schwergewichtigen Folgen der Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegegners nicht wahrhaben woll- ten (S. 37 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 14"). Unter den Titeln "Nichtigkeitsrüge Nr. 15" bis "Nichtigkeitsrüge Nr. 18" (KG act. 1 S. 38 - 70) zeigen die Beschwerdeführer auf, weshalb ihnen ein Feststellungsanspruch zustehe. Sie verweisen erneut dar- auf, dass sie juristische Laien seien, dass die Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegegners nicht beachtet bzw. nicht beweismässig abgeklärt worden seien und dass sie auf Rechtsverbeiständung angewiesen gewesen wären.

c) Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schadenersatzansprüche unterstehen dem Bundesrecht. Auch die Frage, ob ein Feststellungsinteresse be- stehe, gehört zum Bundesrecht. Es fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann. Dies- falls ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 123 III 51). Die Beschwerdeführer stellten vor Bezirksgericht sowohl ein Begehren auf Ver- pflichtung des Beschwerdegegners auf Bezahlung einer Geldsumme (gemäss Rechtsbegehren Nr. 16 in der Replik ein Fr. 2 Mio. übersteigender Betrag an die Beklagten 1 - 4) wie auch die oben wiedergegebenen Feststellungsbegehren (vgl. OG act. 3 S. 3). Ob den Beschwerdeführern neben einem allfälligen Leistungsan- spruch auch ein Feststellungsanspruch für von der Leistungsklage nicht mitum- fasste Schäden zustehe und ob die Beschwerdeführer diese weiteren Schäden mittels Leistungsklage hätten geltend machen können und sollen, richtet sich nach Bundesrecht. Die Verletzung von Bundesrecht kann mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit der Weiterzug an das Bundesgericht möglich ist, ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsge- richt nicht gegeben (§ 285 ZPO) und demnach auf die Beschwerde nicht einzu- treten.

- 15 - Die Klagebegehren der Beschwerdeführer, auf welche das Bezirksgericht nicht eingetreten ist, sind klar als Feststellungsbegehren formuliert. Die Beschwerde- führer stellten vor Bezirksgericht jedoch auch Leistungsbegehren. Obwohl sie nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen, war ihnen also bekannt, dass es Leistungsklage und Feststellungsklagen gibt, und sie konnten zwischen solchen unterscheiden. Das Bezirksgericht und hernach das Oberge- richt mussten jedenfalls nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführer hätten in unbeholfener Weise und mangels Rechtskenntnissen eine beabsichtigte Lei- stungsklage als Feststellungsklage formuliert. Die Rüge des übertriebenen For- malismus ist unbegründet. Ob das behauptete vor- und ausserprozessuale Verhalten des Beschwerdegeg- ners geeignet sei, ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse der Beschwer- deführer zu begründen, welches sie einstweilen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche mittels Leistungsklage entbindet, und ob die Beschwerdeführer bezüg- lich dieses Verhaltens des Beschwerdegegners zum Beweis im Sinne von Art. 8 ZGB zuzulassen seien, richtet sich ebenfalls nach Bundesrecht und kann im vor- liegenden Kassationsverfahren nicht geprüft werden.

E. 9 a) Das Bezirksgericht hält in seinem Beschluss vom 15. August 2007 fest, die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 1. Oktober 2006 erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Ein erstes Armenrechtsgesuch sei mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 20. Dezember 2002 abgewiesen worden. Zu keinem anderen Schluss seien im Ergebnis - d.h. soweit auf die Rechtsmittel ein- getreten worden sei - das Obergerichts, das Kassationsgericht und schliesslich das Bundesgericht gelangt. Das Bezirksgericht habe mit Beschluss vom 13. Juli 2004 ein weiteres Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen. Be- züglich der Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts könne zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die genannten Entscheide verwiesen werden. An den dort getroffenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern, bestehe nach Prüfung der neu gestellten Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführer kein Anlass. Die Ausführungen der Beschwerdeführer bestünden über weite Teile aus einer Auseinandersetzung mit den am obgenannten Entscheid des Bundesge-

- 16 - richts mitwirkenden Bundesrichtern sowie Entscheidungen des höchsten Gerichts in anderen Fällen. Die Beschwerdeführer brächten nichts vor, was eine andere Einschätzung der Prozesschancen erlauben würde. Schliesslich ergebe sich auch aus der vorangehenden Urteilsbegründung des Bezirksgerichts die Aussichtslo- sigkeit der vorliegenden Klagen. Vor diesem Hintergrund könne die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer offen gelassen werden. Die Armenrechtsge- suche der Beschwerdeführer seien abzuweisen (OG act. 3 S. 27, Erw. VI/2). Das Obergericht geht in Erwägung IV des angefochtenen Beschlusses auf die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren und auf die Erwägungen des Bezirksgerichts in dessen Beschluss vom 15. August 2007 und der betreffend der früheren Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ergangenen Entscheide ein und begründet, weshalb es die Ansicht, dass die Kla- ge der Beschwerdeführer aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO sei, teilt (KG act. 2 S. 10 - 18).

b) Die Beschwerdeführer wiederholen auf gut 80 Seiten ihrer Beschwerdeschrift ihren Prozessstandpunkt (KG act. 1 S. 71 - 153, "Nichtigkeitsrügen Nr. 19 - 36). Weitgehend geben sie Ausführungen aus früheren Rechtsschriften im Wortlaut wieder. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des heute an- gefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 12. März 2008 findet sich in den Vorbringen der Beschwerdeschrift kaum. Soweit eine solche Auseinandersetzung nicht erfolgt, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

c) Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführer wiesen auf die Internetseite des Bezirksgerichts hin, auf welcher unter dem Stichwort "Benötige ich einen An- walt?" festgehalten sei, wann der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig sei und wann nicht, wobei bei beiden Beschwerdeführern sämtliche Kriterien, welche den Beizug eines Rechtsanwalts angezeigt erscheinen liessen, erfüllt seien. Die Beschwerdeführer verkennten, dass ihnen der Beizug eines selber bezahlten An- walts selbstverständlich jederzeit offen stehe. Das Gericht müsse einer Partei je- doch von Gesetzes wegen nur unter den in § 87 ZPO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 ZPO zusätzlich aufgeführten Bedingungen, nämlich dass eine Partei mittellos sei und der Prozess nicht als aussichtslos erscheine, einen unentgeltlichen

- 17 - Rechtsvertreter bestellen. Wegen der fehlenden Prozessaussichten habe das Be- zirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters abgewiesen. Die Beschwerdeführer könnten daher aus dem Hinweis auf dieser Internetseite nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie seien auch nicht offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu führen, so dass nach § 29 Abs. 2 ZPO verfahren werden müsste (KG act. 2 S. 13 Erw. IV/6). Die Beschwerdeführer machen geltend, sie fänden keine Rechtsvertretung. Vom Fall des Beschwerdegegners, welcher zweifach rechtsvertreten werde gegen eine von ihm im Stich gelassene, betroffene und "beweislich" betrogene Familie habe inzwischen wohl "ganz Zürich" eine Ahnung. Weiter bestreiten die Beschwerde- führer die Feststellung des Obergerichts, sie seien nicht offensichtlich unfähig, ih- re Sache selbst gehörig zu führen. Hierzu zählen sie verschiedene Schwierigkei- ten auf, welche der komplexe Fall ihnen bereitet (KG act. 1 S. 85 f.). Es trifft wohl zu, dass die Führung des vorliegenden Rechtsstreits hohe Anforde- rungen an die Beschwerdeführer stellt, denen sie ohne rechtskundige Beratung und Vertretung über weite Strecken kaum gewachsen sein dürften. Die Fähigkeit, ihre Sache gehörig zu führen, umfasst nicht zwingend die Fähigkeit, jede Hand- lung gegenüber der Gegenpartei und im Gerichtsverfahren selbst in gehöriger Weise vorzunehmen. Gehörige Führung kann auch darin bestehen - und dies dürfte in komplexen Rechtsstreitigkeiten öfters der Normalfall sein -, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen zu betrauen, diesen zu instruieren und insbesondere mit diesem zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführer zei- gen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass sie nicht fähig wären, einem Rechtsan- walt ihre Anliegen vorzutragen und dessen Rückfragen zu beantworten, so dass dieser in der Lage wäre, sie zu beraten und ihre Interessen gegenüber dem Be- schwerdegegner und im Gerichtsverfahren zu vertreten. Sowohl im Kanton Zürich wie auch im Wohnsitzkanton der Beschwerdeführer, Bern, praktizieren Rechtsanwälte in grosser Zahl, die fähig sind, einen Haftpflicht- prozess zu führen, und die weder persönliche noch geschäftliche Beziehungen zum Beschwerdegegner oder zu allenfalls am Ausgang des Verfahrens interes- sierten Versicherungsgesellschaften unterhalten. Soweit nötig sind auch die kan-

- 18 - tonalen Anwaltsverbände bereit und in der Lage, Rechtsuchenden Anwälte zu vermitteln, die zur Übernahme von entsprechenden Mandaten geeignet sind. Ei- nes Vorgehens im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO bedarf es zu diesem Zweck nicht.

d) Das Obergericht hält fest, soweit die Beschwerdeführer in ihrer Rekursschrift vorbringen, das letzte Armenrechtsgesuch sei vom Bezirksgericht nicht einmal dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt worden, wie dies die Zivil- prozessordnung vorsehe, sei festzuhalten, dass sie durch dieses Vorgehen nicht beschwert seien, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch bei einer allfällig positiven Haltung des Beschwerdegegners gegenüber den Armenrechtsgesuchen - wovon aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht ausgegangen werden könne - keinen An- spruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, sei dies doch in An- wendung der Offizialmaxime zu prüfen (KG act. 2 S. 13 Erw. IV/7). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner nicht dazu angehalten werden müsse, zu seinen "offensichtli- chen Verfehlungen" Stellung zu nehmen (KG act. 1 S. 94 oben). Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass die Zustellung einer Rechtsschrift an die Gegenpartei zur Stellungnahme, hier des Armenrechtsgesuchs der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner, dazu dient, den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör zu wahren. Unterbleibt eine solche Zustellung, so wird dadurch allenfalls die Gegenpartei, nicht aber die das Gesuch stellende Partei beschwert. Eine Ver- pflichtung des Beschwerdegegners, zum Gesuch der Beschwerdeführer um un- entgeltliche Rechtspflege inhaltlich Stellung zu nehmen, hätte im Übrigen bei ei- ner solchen Zustellung nicht bestanden, und es hätte aus der Nichtbeantwortung des Armenrechtsgesuchs nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Jedenfalls sind die Beschwerdeführer durch das gerügte Vorge- hen des Bezirksgerichts nicht beschwert. Die entsprechende Erwägung des ober- gerichtlichen Beschlusses ist nicht zu beanstanden. e/aa) Das Obergericht nimmt eine summarische Prüfung des bezirksgerichtlichen Urteils vor und hält dafür, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Auffas- sung des Bezirksgerichts an einem groben Fehler leiden sollte. Es hält zunächst

- 19 - fest, das Bezirksgericht habe erwogen, dass der Gesamtschaden vergleichsweise auf Fr. 630'000.-- festgelegt worden sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Hö- he des IV-Regresses zu einem Schaden der Beschwerdeführerin 1 hätte führen können. Das Bezirksgericht habe auch im Einzelnen dargelegt, dass sich der Be- schwerdegegner nebst dem Aufklärungsgespräch vom 4. November 1991 bereit erklärt habe, der Beschwerdeführerin 1 die Schadensberechnung vom 30. Okto- ber 1991 vor Vergleichsabschluss noch weiter zu erläutern, dass der Beschwer- deführerin 1 habe klar sein müssen, mit dem Vergleich werde der Streit mit der Versicherung durch gegenseitiges Nachgeben ohne abschliessende Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse endgültig erledigt und dass ein weiteres Zuwarten mit der Schadenserledigung nicht angezeigt gewesen sei. Die Beschwerdeführe- rin 1 führe in ihrem Rekurs keine Gründe an, welche diese Einschätzung des Be- zirksgerichts als unzutreffend erscheinen lasse. Im Sinne einer Ergänzung könne aufgrund der Akten festgestellt werden, dass

1) der Haushaltsschaden in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 bis Ende 1991 richtigerweise konkret berechnet und durch Rechnungsübernah- me geregelt worden sei,

2) die zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten ab 1. November 1991 vom Vergleich nicht erfasst und von der Krankenkasse KKB im Rahmen des Lei- stungsreglements und der Statuten übernommen worden seien resp. von der V übernommen würden, und zwar gemäss Schreiben vom 30. Januar 2002 bis auf weiteres ohne Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin 1, wobei die V eine endgültige Abgeltung der zukünftigen Heilungskosten durch die Q- Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 abgelehnt habe,

3) die Schadensberechnung des Beschwerdegegners in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Gutachten von Dr. JH mit einer Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit von 50% im Haushalt und von 55% im Büro ausgehe,

4) eine Kapitalisierung des zukünftigen Schadens erfolgt sei, nämlich a) der Ar- beitsunfähigkeit (sog. Haushaltsschaden) aufgrund der "BSF/BWI-Studie

- 20 - 1990" und b) der Erwerbsunfähigkeit mit einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- pro Jahr und einem Arbeitspensum von durchgehend 50% (KG act. 2 S. 14 f., Erw. IV/8a). Das Obergericht fährt fort, wenn die Beschwerdeführerin 1 die Ansicht vertrete, ihr seien zukünftige unfallbedingte Heilungskosten nicht ersetzt worden, müsse sie ihre Krankenkasse ins Recht fassen. Wenn die Beschwerdeführerin weiter gel- tend mache, beim Haushaltsschaden fehlten diverse Schadenspositionen (Teue- rung, Ferienentschädigung, 13. Monatslohn, Sozialversicherungsleistungen) und die Entschädigung für die Erwerbsunfähigkeit hätte auf der Basis eines Pensums vom 100% berechnet werden sollen, verkenne sie Folgendes: Erstens vertrete sie nunmehr Maximalpositionen, von denen völlig offen sei, ob sie in einem Haf- tungsprozess auch hätten durchgesetzt werden können, wobei sie jedenfalls das dem Vergleich zugrunde liegende durchgehende Pensum einer Erwerbstätigkeit von 50% bereits vor Abschluss des Vergleichs hätte prüfen müssen. Zweitens habe der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht auf den damals einschlägigen BGE 99 II 221/226 verwiesen, wonach bei Hausfrauen die blosse Möglichkeit, dass sie später wieder einem Erwerb nachgehen könnten, nicht ausreiche, um einen zusätzlichen Anspruch zu begründen. Dass die Be- schwerdeführerin 1 im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen sei und ihre Kinder vier Jahre alt gewesen seien, ergäbe sich aus ihren eigenen Angaben. Drittes handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin so genannten "fehlen- den Schadenspositionen" (Teuerung, Ferienentschädigung, 13. Monatslohn, So- zialversicherungsleistungen) um Elemente der Schadensberechnung des Haus- haltsschadens, wogegen in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 die einzelnen Elemente gar nicht einzeln aufschienen, sondern vergleichsweise ein Monatslohn von Fr. 2'900.-- (mit Kindern) bzw. Fr. 2'000.-- (ohne Kinder) gemäss "BSF/BWI-Studie 1990" festgesetzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang auf ein lange nach Vergleichs- abschluss ergangenes Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2002 berufe, welches die BSF/BWI-Studie als für die Berechnung des Haushaltsschadens ungeeignet taxiere, vermöge sie nicht darzutun, inwiefern das angenommene kapitalisierte Einkommen im Jahre 1991 für ihre tatsächliche

- 21 - Haushaltsgrösse als unvertretbar tief bezeichnet werden müsse. Viertens gehe die Beschwerdeführerin 1 im Rekurs mit keinem Wort auf den seitens des Be- schwerdegegner vor Bezirksgericht geltend gemachten Einwand ein, angesichts der Latenzzeit (fehlende Brückensymptome) der Rückenbeschwerden habe damit gerechnet werden müssen, ein gerichtlicher Gutachter würde die für sie günstige Einschätzung Dr. JHs nicht teilen, was mit unabsehbaren Folgen für den Ausgang eines Prozesses verbunden wäre. Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 1991 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt, für die Kausa- litätsfrage seien sie auf die Mediziner angewiesen, anstelle des vorgeschlagenen Dr. J wolle er der "Q-Versicherungsgesellschaft" Dr. JH oder Dr. E vorschlagen, wobei sie auf die Unterlagen, die der begutachtende Arzt erhalte, ein besonderes Augenmerk richten müssten. Die Kausalitätsfrage sei daher im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses nicht vom Tisch gewesen, was auch aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 1991 hervorgehe. Das Bezirksgericht habe die Frage der (natürlichen) Kausalität zu Recht in ihre Beurteilung mit einbezogen und festgehalten, der Beschwerdegegner habe in korrekter Weise auf die Risiken und Mühsal eines Zivilprozesses hingewiesen, zumal die medizinischen Abklä- rungen und die Auseinandersetzung mit der "Q-Versicherungsgesellschaft" für die Beschwerdeführerin äusserst belastend gewesen wären (KG act. 2 S. 15 - 18, Erw. IV/8b). Sodann hält das Obergericht fest, mangels Vertragsverhältnisses und Darlegung ausservertraglicher Haftungsgrundlagen habe das Bezirksgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers 2 mit zutreffender Begründung vereint. Damit erschienen die Gewinnaussichten der Schadenersatzklage nach summarischer Prüfung be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren (KG act. 2 S. 18, Erw. IV/8c). bb) Die Beschwerdeführer verweisen auf einen IV-Abklärungsbericht vom 15. Oktober 1991, worin Klagen der Beschwerdeführerin 1 über Schmerzen und Kon- zentrationsschwierigkeiten gegenüber einer Abklärungsperson der IV-Stelle Bern wiedergegeben werden und den der Beschwerdegegner zwecks Bevorteilung der Q-Versicherungsgesellschaft unterdrückt habe, sowie auf verschiedene in der Replik angeführte Hinweise auf Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 (KG act.

- 22 - 1 S. 97 - 100). Sie rügt, mit der Feststellung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des IV-Regresses zu einem Schaden der Beschwerdeführerin 1 hätte füh- ren können, ginge das Obergericht mit einem Satz über die gröbsten Sorgfalts- pflichtsverletzungen des Beschwerdegegners hinweg. Es entziehe sich den Be- schwerdeführern, wie der Beschwerdegegner auf die Zahlen der Schadensbe- rechnung gekommen sei. Sie fragen, wie dies ihnen dies als juristischen Laien, die zudem nicht bewandt auf dem Gebiet der Abrechnung von Personenschäden seien, möglich sein sollte (S. 101). Im Übrigen zitieren die Beschwerdeführer Ab- schnitte aus ihrer Rekursschrift, worin sie allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen aus Fachbüchern, unter anderem des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, wiedergaben, und bringen erneut ihre Sicht der Dinge vor und rügen, dass die von ihnen genannten Beweise nicht abgenommen wor- den seien. Verschiedentlich machen sie wieder die angebliche Voreingenommen- heit von Richtern geltend (S. 102 - 152). Sie machen unter anderem geltend, der Vergleichsabschluss von 1991 habe nur durch "die Nötigung des Beklagten infol- ge Falsch- bzw. Nichtaufklärung" zustande kommen können (S. 109). Die Feststellungen des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht in der ge- rügten Erwägung Bezug nimmt, dass sich der Beschwerdegegner nebst dem Auf- klärungsgespräch vom 4. November 1991 bereit erklärt habe, der Beschwerde- führerin 1 die Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 vor Vergleichsab- schluss noch weiter zu erläutern, dass der Beschwerdeführerin 1 habe klar sein müssen, mit dem Vergleich werde der Streit mit der Versicherung durch gegen- seitiges Nachgeben ohne abschliessende Abklärung der tatsächlichen Verhältnis- se endgültig erledigt und dass ein weiteres Zuwarten mit der Schadenerledigung nicht angezeigt gewesen sei, werden durch diese Vorbringen im Kassationsver- fahren nicht widerlegt. Wie bereits vorne (Erwägung II/7) ausgeführt, ist der Entscheid über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und ohne vorgängige Durchführung eines Beweisver- fahrens zu fällen. Ob allenfalls dem Urteil des Bezirksgerichts, mit dem über die Ansprüche der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner entschieden

- 23 - wurde, ein Beweisverfahren hätte vorangehen sollen, kann Gegenstand eines Be- rufungsverfahrens bilden. Gegenstand des Rekursverfahrens bildet lediglich der bezirksgerichtliche Beschluss.

E. 10 Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführer wollten mit dem Rekurs ein- mal mehr erreichen, dass eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung statt- finde. Darüber sei indes bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 13. Mai 2005 entschieden worden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Be- schwerdeführer im vorliegenden Entscheid nicht mehr weiter einzugehen sei. Im Übrigen weist das Obergericht darauf hin, dass es weder auf einen rechtskräftig gewordenen Beschluss zurückkommen noch einen Beschluss des Kassationsge- richts aufheben könne, wie dies von den Beschwerdeführern beantragt werde. Soweit sich ihr Antrag auf das Rekursverfahren beziehen sollte, seien die Be- schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Rekursverfahren schriftlich sei (KG act. 2 S. 18 Erw. V/1). Hierzu bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten im Mai 2005 noch nichts von den Verbindungen der Doktoren RKl, RK und MK zur Y-Versicherung gewusst, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Befangenheit der Richterschaft in Bezug auf die Verweigerung einer öffentlichen Hauptverhandlung näher zu bringen. Es wäre von den drei erwähnten Richtern zu erwarten gewesen, dass sie ihre Verantwortung übernähmen, was ihre Interessen gegenüber der Zürich- Versicherung beträfen (KG act. 1 S. 154). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, was die angebliche Befangenheit der ge- nannten Richter mit der Beurteilung der Rechtsfrage, ob und in welchen Verfah- rensstadien öffentliche Verhandlungen anzusetzen seien, zu tun haben sollen. Inwiefern die gerügte Erwägung unter einem Nichtigkeitsgrund leiden soll, ist nicht ersichtlich.

E. 11 Das Obergericht geht im Rekursverfahren von einem Streitwert von minde- stens Fr. 190'000.-- aus, wobei hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung rund Fr. 43'000.-- anfielen. Es verweist auf die in der Rekursschrift

- 24 - (OG act. 7 S. 45 ff.) genannten Beträge (KG act. 2 S. 19, Erw. VI/1). Es setzt die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 10'000.-- an (Dispositiv Ziffer 3). Die Beschwerdeführer rügen, die Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 10'000.-

- sei stossend. Sie wüssten nicht, wie sie dies angesichts ihrer nichtjuristischen Bildung nachrechnen sollten. Gerade weil ihnen die unentgeltliche Prozessfüh- rung verweigert worden sei, würden sie tüchtig zur Kasse gebeten (KG act. 1 S. 155). Die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Sinne von § 201 Ziff. 1 GVG ist eine Ver- waltungssache. Sie unterliegt nicht der Kassationsbeschwerde, sondern gegebe- nenfalls der Kostenbeschwerde nach § 206 GVG (Diether von Rechenberg, a.a.O., S. 28 unten). Gegen Kostenansätze der Gerichte kann entsprechend § 108 ff. GVG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (§ 206 GVG). Aufsichtsbehörde über die Kammern des Obergerichts ist das Obergericht selber bzw. dessen Verwaltungskommission (§ 106 Abs. 1 GVG), nicht das Kassations- gericht. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der Aufsichtskommission beträgt zehn Tage ab Mitteilung des Entscheids (§ 109 Abs. 1 GVG). Die Be- schwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 9. April 2008 in Empfang genommen (vgl. Empfangsscheine, OG act. 17/1 und 2), so dass die Frist zur Er- hebung einer Kostenbeschwerde bis zum 21. April 2008 (Montag) gelaufen wäre. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte am 9. Mai 2008 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kostenbeschwerde. Eine Weiterleitung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde als Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts erübrigt sich demnach (vgl. § 194 GVG).

E. 12 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. III.

- 25 - Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hält das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer 2 mit Erklärung vom 8. Oktober 2007 seine Ansprüche ge- gen den Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten habe (OG act. 9/77) und folglich nur noch betreffend Abweisung des Armenrechts als Partei im Rekursverfahren verblieben sei (KG act. 2 S. 19 Erw. VI/1). Das Obergericht hat den Streitwert hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf Fr. 43'000.-- angesetzt, was abgerundet den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht. Den Gesamtstreitwert bezifferte das Obergericht auf min- destens Fr. 190'000.-- und verwies auf die von den Parteien in der Rekursschrift (OG act. 7 S. 45 ff.) genannten Beträge. Von diesen Beträgen kann auch für das Kassationsverfahren ausgegangen werden. Zusätzlich bestreiten die Beschwer- deführer die Angemessenheit der Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 10'000.--). Da diesbezüglich auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein- zutreten ist, kommt der sich daraus ergebende Erhöhung des Streitwerts geringes Gewicht zu. Es ist somit auch für das Kassationsverfahren von einem Streitwert von Fr. 190'000.-- (Beschwerdeführerin 1) bzw. Fr. 43'000.-- (Beschwerdeführer

2) auszugehen. Die Kosten sind, dem Verhältnis der Streitwerte entsprechend zu vier Fünftel der Beschwerdeführerin 1 und zu einem Fünftel dem Beschwerdefüh- rer 2 aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für einen weiteren Fünftel (§ 70 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner, welcher auf die Be- antwortung der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtete, für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 24. Juni 2008 wird abgewiesen.

- 26 -

2. Das Kassationsverfahren wird nicht sistiert.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--

5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin 1 zu vier Fünfteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Fünftel auferlegt, je unter solidarischer Haftung beider Beschwerdeführer für einen weiteren Fünftel.

6. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 190'000.-- (Beschwerdeführerin 1) bzw. ca. Fr. 43'000.-- (Beschwerdeführer 2). Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 12. März 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

- 27 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

Dispositiv
  1. A-B, …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin
  2. A, …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen C, …., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Eintreten auf Feststellungsklage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2008 (LN070058/U) - 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
  3. Am 17. Juli 1983 wurden die Kläger 1 und 2 in Schweden in eine Auffahrtskolli- sion verwickelt. Die Klägerin 1 erlitt dabei ein Schleudertrauma und Kontusionen beider Kniegelenke. Am 23. Juni 1988 wurde die Klägerin 1 mit ihren Zwillingskin- dern, den ursprünglichen Klägern 3 und 4, in Bern in einen weiteren Verkehrsun- fall verwickelt, bei welchem die Klägerin 1 ein Schleudertrauma erlitt. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte, ein Rechtsanwalt, von der Klägerin 1 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Im Rahmen der Schadensregulierung wur- den mit Bezug auf die Klägerin 1 verschiedene ärztliche Untersuchungen und Ab- klärungen vorgenommen. Ende Oktober 1991 handelte der Beklagte mit der Q- Versicherungsgesellschaft einen Vergleich aus, welchen die Klägerin 1 am 11. November 1991 unterzeichnete. Darin wurde der Gesamtschaden auf Fr. 630'000.-- begrenzt. Seit dem 12. März 2002 stehen die Parteien in einem Prozess betreffend Scha- denersatz und Genugtuung. Die Kläger begründen ihr Klagebegehren im Wesent- lichen damit, der Beklagte habe sie im Zusammenhang mit der Erledigung des Haftpflichtfalls unzulänglich beraten und seine Sorgfaltspflichten in verschiedener Hinsicht verletzt. Mit Urteil vom 15. August 2007 wies das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) die Klage ab. Mit Beschluss desselben Tages wies es zudem ver- schiedene Feststellungsbegehren und Armenrechtsgesuche der Kläger 1 und 2 ab (OG act. 3). Gegen den genannten Beschluss erhoben die Kläger 1 und 2 Re- kurs beim Obergericht unter anderem mit dem Antrag, es seien die entsprechen- den Dispositiv-Ziffern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Be- zirksgericht zurückzuweisen (OG act. 7 S. 2 f. Antrag 5). Mit Beschluss vom 12. März 2008 wies das Obergericht (I. Zivilkammer) ein Ge- such der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekurs- verfahren sowie den Rekurs, soweit es darauf eintrat, ab und bestätigte den Be- schluss des Bezirksgerichts vom 15. August 2007 (OG act. 16 = KG act. 2). - 3 -
  4. Dagegen führen die Kläger Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht mit dem Begehren, es sei der genannte Beschluss des Obergerichts aufzuheben (KG act. 1 S. 157). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 11), ebenso das Obergericht auf eine Vernehm- lassung (KG act. 12). Der Vizepräsident des Kassationsgerichts wies mit Verfügungen vom 11. Juni 2008 und 24. Juni 2008 (KG act. 16 und 20) zwei Sistierungsbegehren der Kläger ab. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2008 erhoben die Kläger sinngemäss Einsprache (KG act. 22). Ein weiteres Sistierungsbegehren stellten die Kläger im Anhang zu einer Eingabe an den Kantonsrat vom 17. August 2008 (Orientie- rungskopie unter anderem an das Kassationsgericht mit dem Ersuchen um Stillle- gung des laufenden Verfahrens, KG act. 29. S. 15). Darauf ist unten einzugehen. II .
  5. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, - 4 - Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).
  6. a) Grosse Teile der Beschwerdeschrift (KG act. 1) und der als Orientierungsko- pien dem Kassationsgericht zugestellten Eingaben an den Kantonsrat (KG act. 18 und 29) sowie weiterer Eingaben samt Beilagen befassen sich mit der Mitwirkung einzelner Kassationsrichter und eines juristischen Sekretärs an früheren Ent- scheiden im Gesamtzusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits. Die Be- schwerdeführer beantragen deren Ausstand. Soweit sich diese Ausführungen gegen die Kassationsrichter RK (KG act. 1 S. 3 f.) und KS (KG act. 1 S. 19) richten, ist das Ausstandsbegehren gegenstandslos, da diese Richter nicht mehr im Amt sind und demgemäss im heutigen Kassati- onsverfahren nicht mitwirken. Auch die Kassationsrichter MK, BG, SF und PB sowie der juristische Sekretär TS (vgl. KG act. 1 S. 8) wirken im heutigen Kassationsverfahren nicht mit, so dass es sich erübrigt zu prüfen, ob gegen diese ein Ablehnungsgrund gegeben sei. Der Vollständigkeit halber sei immerhin angemerkt, dass allein die Mitwirkung an ei- nem früheren Verfahren im gleichen Gesamtzusammenhang nicht ausreicht, um einen Richter oder einen juristischen Kanzleibeamten als befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen zu lassen. b) Die Beschwerdeführer stellen mehrfach das Gesuch um Sistierung des vorlie- genden Kassationsverfahrens. Zum einen stellten sie mit Eingabe vom 7. Juni 2008 an das Bezirksgericht ein Gesuch um Ansetzung einer persönlichen Befra- gung der Parteien und um Edition verschiedener Akten durch den Beschwerde- gegner an die Beschwerdeführer. Bis diese Akten herausgegeben würden, seien sämtliche hängigen Prozesse, so auch das Verfahren vor Kassationsgericht, still- zulegen (KG act. 14 S. 14). Zum andern werfen die Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 14. Juni 2008 an den Kantonsrat verschiedenen Richtern der Zür- cher Justiz, worunter Kassationsgerichtspräsident MK und die ehemaligen Kassa- tionsrichter KS und RK, Befangenheit, Verbindungen zur Versicherungsbranche und enge Bekanntschaft zum Beschwerdegegner oder dessen Rechtsvertreter - 5 - vor (KG act. 18 S. 4 f.) und beantragen wiederum die Stilllegung aller Verfahren bis zur erfolgten Überprüfung der betreffenden Vorwürfe (S. 24). In einem Nach- trag vom 17. August 2008 an den Kantonsrat nehmen die Beschwerdeführer wie- derum auf die Akten Bezug, deren Edition sie beim Bezirksgericht beantragt ha- ben, und wiederholen die gegen Kassationsgerichtspräsident MK vorgebrachten Vorwürfe. Sie erneuern ihr Begehren um Stilllegung sämtlicher hängiger Verfah- ren (KG act. 29 S. 15). Offensichtlich streben die Beschwerdeführer eine Neuauflage sämtlicher Verfah- ren im vorliegenden Rechtsstreit betreffend Anwaltshaftpflicht, allenfalls auch im Rechtsstreit betreffend Schadenersatz und Genugtuung bezüglich der erlittenen Unfälle an, dies unter Zugrundelegung weiterer Akten, insbesondere der mit dem besagten Editionsbegehren an das Bezirksgericht eingeforderten, sowie unter Ausschluss der von ihnen angeführten Richter. Die Kassationsinstanz kann nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet (Die- ther von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S, 17). Vorliegend betrifft dies die Aktenlage, wie sie sich am 12. März 2008, bei Ergehen des angefochtenen Be- schlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts präsentierte. Sollten sich aus der beim Bezirksgericht beantragten Edition von Akten neue Erkenntnisse ergeben oder sollte die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Beschwer- de an den Kantonsrat ergeben, dass einzelne Richter in der einen oder anderen Instanz zu Unrecht nicht in den Ausstand getreten seien - soweit der Kantonsrat überhaupt eine entsprechende Prüfung vornimmt -, so wäre wohl zu prüfen, ob dies Anlass zu einer Wiederaufnahme einzelner Verfahren wäre (Revision; allen- falls Wiedererwägung, soweit ein betroffenes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist). Dies änderte jedoch nichts daran, dass solche neuen Erkenntnisse dem Obergericht am 12. März 2008 nicht vorlagen und somit nicht in den angefochte- nen Entscheid einfliessen konnten. Entsprechend könnten sie bei der Überprü- fung des angefochtenen Entscheids auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen - 6 - durch das Kassationsgericht keine Beachtung finden. Mit anderen Worten: der Entscheid des Kassationsgerichts ist unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren. Somit ist die Erledigung des Editionsbegehrens der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht und der Aufsichtsbeschwerden beim Kantonsrat nicht abzuwarten. Das Kassationsverfahren ist nicht zu sistieren und die betreffende Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsge- richts vom 24. Juni 2008 ist abzuweisen.
  7. Das Obergericht traf den angefochtenen Entscheid ohne zuvor eine Re- kursantwort des Beschwerdegegners und eine Vernehmlassung des Bezirksge- richts einzuholen. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Das Nichteinholen der Re- kursantwort habe für den Beschwerdegegner immense Vorteile. Sein Rechtsver- treter und dessen Büropartnerin müssten sich nicht um eine Rekursantwort küm- mern. Allzu peinlich seien die Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegeg- ners. Auch die Verantwortlichen der "Zurich Schweiz" könnten Einsparungen vor- nehmen und müssten sich nicht mit der Begründung ihres Versicherungsnehmers befassen, dass er beispielsweise der Beschwerdeführerin 1 etliche wichtige Do- kumente vor dem Vergleichsabschluss von 1991 zugunsten der Haftpflichtversi- cherung der Unfallverursacherin zwecks Übervorteilung vorenthalten habe (KG act. 1 S. 9 f. "Nichtigkeitsrüge Nr. 4"). Erweist sich ein Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, ist er der Gegenpartei zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzu- stellen (§ 277 ZPO). Die Fristansetzung zur Beantwortung des Rekurses dient der Sicherstellung des Anspruchs der Gegenpartei auf rechtliches Gehörs, bevor al- lenfalls ein Entscheid zu deren Nachteil ergeht. Eine Verpflichtung der Gegen- partei zur Beantwortung des Rekurses besteht nicht. Insbesondere hat die Rekurs führende Partei keinen Anspruch darauf, dass die Gegenpartei sich mit den Aus- führungen der Rekursbegründung im Einzelnen auseinandersetzt. Die Ansetzung der Frist zur Beantwortung des Rekurses bezweckt nicht, der Gegenpartei unnöti- ge Umstände zu bereiten, sondern erfolgt im Interesse des Rekursgegners, des- sen Anspruch auf rechtliches Gehör so gewahrt wird. Ergibt sich sogleich, dass - 7 - der Rekurs nicht zum Erfolg führt, so gebietet das Beschleunigungsgebot, von der Einholung einer Rekursantwort abzusehen. Dies liegt im Interesse beider Partei- en, auch der Rekurs führenden Partei, da diese dadurch regelmässig nicht mit der Auflage einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei belastet wird und das Rekursverfahren sie bei gleichem Ausgang weniger kostet. Im vorliegenden Fall ist das Obergericht bereits auf Grund der Rekursbegründung zum Schluss gelangt, dass eine Gutheissung des Rekurses nicht erfolgen werde. Unter diesen Umständen handelte es richtig, dass es über den Rekurs ohne vor- herige Einholung einer Rekursantwort und einer Vernehmlassung des Bezirksge- richts befand. Die Rüge ist unbegründet.
  8. Das Obergericht hält fest, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer sei nur in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Thema des vorliegenden Rekurs- verfahrens einzig die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren sei. Al- les, was die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbrächten, bilde nicht Gegen- stand des vorliegenden Rekursverfahrens, und es brauche darauf nicht näher eingegangen werden (KG act. 2 S. 6 Erw. I/5). Die Beschwerdeführer wehren sich gegen diese Einschränkung des Prozessthe- mas. So dürfe es nicht sein, dass das Obergericht auf die offensichtliche Befan- genheit der Oberrichter RKl und BS und die Nichtabnahme von Beweisen durch diese in einem früheren Verfahren nicht eingehe. Weil diese beiden Oberrichter solche Beweise nicht abgenommen hätten, sei den Beschwerdeführern die un- entgeltliche Prozessführung verweigert worden (KG act. 1 S. 10 f., "Nichtigkeits- rüge Nr. 5", so sinngemäss auch S. 11 "Nichtigkeitsrüge Nr. 6"). Die Oberrichter RKl und BS wirkten beim angefochtenen Beschluss nicht mit. Die Mitwirkung von Oberrichter BS im zum angefochtenen Beschluss führenden Re- kursverfahren beschränkte sich auf eine Präsidialverfügung vom 14. September 2007, mit welcher den Beschwerdeführern Frist zur Stellung und Begründung der Rekursanträge angesetzt und die erstinstanzlichen Akten beim Bezirksgericht - 8 - eingefordert wurden (OG act. 5). Hierbei handelt es sich um eine Routineverfü- gung, welche keine materielle Stellungnahme zum Thema des Rekursverfahrens enthält und welche auch nicht geeignet ist, die Wahrung ihrer Rechte durch die Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu erschweren. Oberrichter RKl wirkte im Rekursverfahren in keiner Weise mit. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht unter diesen Umständen davon absieht, die Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer gegen diese beiden Richter an die zuständige Stelle weiterzu- leiten.
  9. Die gesamte Beschwerdeschrift ist geprägt von Vorwürfen gegenüber Richtern und Justizbeamten aller Gerichtsinstanzen, welche bislang mit dem Rechtsstreit der Parteien befasst waren. Weiter sehen die Beschwerdeführer in zahlreichen Verbindungen zwischen Richtern und Anwälten wie Mitgliedschaften in gleichen Vereinen, Verbänden und politischen Parteien oder Lehrtätigkeit an derselben Rechtsfakultät die Basis für unzulässige Einflussnahme des Beschwerdegegners und seines Rechtsvertreters bzw. für ein einseitig die Interessen von Versiche- rungsgesellschaften verfolgendes und diejenigen der Beschwerdeführer ver- nachlässigendes Verhalten von Personen, die an der rechtlichen Bewältigung der von den Beschwerdeführern erlittenen Schäden beteiligt waren. Soweit diese Vorwürfe Richter und Justizbeamte des Kassationsgerichts betref- fen, ist auf obige Erwägungen (II/1a) zu verweisen. Die am heutigen Kassations- verfahren mitwirkenden Richter und der juristische Sekretär werden in den er- wähnten Vorwürfen nicht genannt. Soweit die Vorwürfe Richter und Justizbeamte anderer Gerichte betreffen, stand oder - soweit diese Verfahren noch hängig sind - steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, ein Ausstandsbegehren gemäss § 98 GVG bzw. bezüglich Bundesrichter gemäss Art. 36 BGG (oder gemäss Art. 25 OG für Verfahren unter altem Verfahrensrecht) zu stellen. Das Kassationsgericht ist nicht Aufsichtsbehör- de im Sinne von § 105 ff. über andere Gerichte und hat deshalb nicht darüber zu befinden, ob gegenüber solchen Richtern und Justizbeamten Ausstandsgründe bestehen. - 9 -
  10. Die Beschwerdeführer rügen, es sei zur Seite geschoben worden, dass Hauptthema des Zivilprozesses gegen den Beschwerdegegner dessen mehrfach bewiesene Sorgfaltspflichtsverletzung sei. Die entsprechenden Beweise der Be- schwerdeführer seien mehrfach zu Gunsten des Beschwerdegegners nicht abge- nommen worden. Nur deshalb hätte der Beschwerdegegner in allen Teilen obsie- gen können. Weil die Oberrichter RKl und BS die Beweise "in Sachen unbefan- gene Überprüfung der uP mit Urteil zugunsten des Beklagten" nicht abgenommen hätten, sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert worden (KG act. 1 S. 10 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 5"). Der Feststellung des Obergerichts, das Thema des Rekursverfahrens sei das Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren, halten die Beschwerdeführer entgegen, ihnen als juri- stisch unerfahrenen Laien, die finanziell längst unterlegen und gesundheitlich an- geschlagen seien, werde zugemutet, allein, ohne Rechtsvertretung gegen ein- flussreiche Rechtsanwälte vorzugehen. Diese wüssten nicht nur die (befangene) Richterschaft auf ihrer Seite, sondern könnten taktisch und subtil gegen die von Anfang an unterlegenen Beschwerdeführer einen unsinnigen Kampf austragen (KG act. 1 S. 11 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 7"). Mit Beschluss vom 15. August 2007 wies das Bezirksgericht verschiedene Fest- stellungsbegehren sowie das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (OG act. 3 S. 28). Dagegen richtete sich der Re- kurs der Beschwerdeführer an das Obergericht. Hierzu kann auf die Rekursschrift der Beschwerdeführer verwiesen werden. In Antrag 5 derselben verlangen diese die Aufhebung der "Dispositive des Urteils bzw. Beschlusses" des Bezirksgerichts und geben zur Umschreibung ihres Antrags die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Be- schlusses (Abweisung der Feststellungsbegehren und Begehren um unentgeltli- che Rechtspflege) im Wortlaut wieder (OG act. 7 S. 2 f.). Das gleichzeitig ergan- gene Urteil des Bezirksgerichts, mit welchem die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, bildet Gegenstand der ebenfalls erhobenen Berufung und nicht des Rekurses. Somit stellt das Obergericht zu Recht fest, dass Thema des vorliegenden Rekurs- verfahrens einzig die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das - 10 - Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren sei. Die gerügte Erwägung leidet unter keinem Nichtigkeitsgrund.
  11. Voraussetzung zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist neben der finanziellen Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO). Ob in diesem Sinne genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 101 Ia 37 Erw. 2; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N21b zu § 84 ZPO). Der Entscheid ist ohne vorgängiges Beweisverfahren zu treffen (ZR 106 [2007] Nr. 21). Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanzen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Prozessstandpunkts im Hinblick auf den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung die von ihnen angebotenen Beweise nicht abgenommen hätten, gehen sie aus dem ge- nannten Grund fehl. Ob die Abweisung der Klage durch Urteil des Bezirksgerichts vom 15. August 2007 unter einem Mangel leide, da von den Beschwerdeführern offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien, bildet allenfalls Thema des Berufungsverfahrens betreffend das genannte Urteil. Jedenfalls hatte das Ober- gericht dies im angefochtenen Entscheid nicht zu prüfen. Entsprechend ist auf sämtliche Vorbringen, in denen die Beschwerdeführer die Nichtabnahme von Beweisen im Hinblick auf den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege rügen, im vorliegenden Kassationsverfahren nicht einzugehen.
  12. a) Die Beschwerdeführer stellten vor Bezirksgericht 28 Rechtsbegehren, wovon folgende sieben in Form von Feststellungsbegehren formuliert wurden (vgl. Wie- dergabe im bezirksgerichtlichen Entscheid, OG act. 3 S. 3 f.): "17. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin 1 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.
  13. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 2 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.
  14. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 3 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist. - 11 -
  15. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 4 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist. ...
  16. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für die Klägerin 1, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen.
  17. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für den Kläger 3, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen.
  18. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für den Kläger 4, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen." Das Obergericht gibt im angefochtenen Beschluss diejenigen Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführer (Kläger) 1 und 2 direkt betreffen, also die Begehren 17, 18 und 25 wieder und hält fest, das Bezirksgericht sei auf diese Feststel- lungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, weil nicht dar- getan worden sei und auch nicht ersichtlich sei, weshalb für gewisse denkbare Schadenspositionen keine Leistungsklage erhoben werden könne. Aus den Er- wägungen des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht im Sinne von § 161 GVG verweist, ergebe sich, dass eine Feststellungsklage nicht zulässig sei, wenn der Kläger in der Lage sei, eine vollstreckbare Leistung zu verlangen. In solchen Fällen habe sich der Kläger mit einer Teilklage - einem Nachklagevorbehalt, wie ihn die Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemacht hätten - zu behelfen. Dies gelte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klage noch nicht wisse, wie hoch der Schaden ziffernmässig sei. Art. 42 Abs. 2 OR sei dabei gemäss bundesgerichtlicher Auffassung nicht nur auf Fälle zugeschnitten, in denen der bereits eingetretene Schaden ziffernmässig schwer nachweisbar sei, sondern auch auf Nachteile, die der Betroffene aufgrund des schädigenden Ereignisses voraussichtlich noch erleiden werde. Das Gesetz nehme dabei in Kauf, dass ein Urteil gefällt werde und in Kraft bleibe, das die spätere gesundheitliche Entwicklung des Verletzten nicht in allen Teilen berück- sichtige. Dabei überwiege das Bedürfnis nach einer schnellen und endgültigen Auseinandersetzung das Interesse an einer peinlich genauen, aber jahrelang auf- - 12 - geschobenen Feststellung der Folgen einer Körperverletzung (KG act. 2 S. 7 f., Erw. III/1 mit Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre). Die Beschwerdeführerin 1 bringe im Rekursverfahren vor, so das Obergericht weiter, hinsichtlich des Eintretens auf die Feststellungsbegehren sei das Verhal- ten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen. Damit verkenne sie, dass sie als Klägerin darzulegen habe, weshalb ihr entgegen den Ausführungen des Bezirks- gerichts eine Forderungsklage nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Dabei spiele das (angebliche) Verhalten der Gegenpartei keine Rolle. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rekursschrift, in welchen es hauptsächlich darum gehe, warum wer befangen bzw. von der Gegenpartei eingenommen worden sei, brau- che nicht weiter eingegangen werden (KG act. 2 S. 8, Erw. III/2). Was sodann den Hinweis der Beschwerdeführerin 1 anbelange, sie hätte mit den (Feststellungs-)Anträgen selbst zugleich ein Leistungsbegehren stellen wollen, sei darauf hinzuweisen, dass bereits aus der Formulierung ihrer Anträge klar hervor- gehe, dass es sich lediglich um Feststellungsbegehren handle, worauf im Rekurs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden könne. Eine "Umwandlung" der Feststellungsbegehren in Leistungsbegehren im Rechtsmittelverfahren sei nicht zulässig, handle es sich dabei doch um neue Anträge, die nur unter den noven- rechtlichen Voraussetzungen zulässig seien (§ 278 in Verbindung mit §§ 115 und 138 ZPO). Dass diese erfüllt seien, werde von der Beschwerdeführerin 1 nicht dargetan. Bereits aus dieser Behauptung der Beschwerdeführerin 1 erhelle indes, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ein Leistungsbegehren - sowohl was die sie persönlich als auch was die Schadenspositionen des Beschwerdefüh- rers 2 anbelange - zu stellen. Damit entfalle ein Feststellungsinteresse sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch des Beschwerdeführers 2 (KG act. 2 S. 8 f., Erw. III/3). Das Obergericht hält weiter fest, sowohl bezüglich der Ansprüche der Beschwer- deführerin 1 werde in der Rekursschrift - abgesehen von der pauschalen Be- hauptung, der Schaden stehe noch nicht abschliessend fest, weshalb er nicht be- ziffert werden könne - nicht substantiiert vorgebracht, weshalb gegen den Be- schwerdegegner keine Leistungsklage erhoben werden könne. Insbesondere - 13 - hätte die Beschwerdeführerin 1 für bisher angefallene Heilungskosten ein Lei- stungsbegehren stellen können. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie wüsste nicht, wie der weitere zukünftige Schaden (insbeson- dere Heilungskosten) zu berechnen sei. Die Erfahrung mit vergleichbaren Fällen zeige, dass eine Abschätzung des künftigen Schadens nach rund fünf, spätestens zehn Jahren seit dem Schadensereignis möglich sei. Dasselbe gelte für das den Beschwerdeführer 2 betreffende Feststellungsbegehren. Alle in der Rekursschrift aufgeführten Schadenspositionen seien entweder bereits in der Vergangenheit angefallen oder liessen sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung - rund 15 Jahre nach dem schädigenden Unfall und gut 10 Jahre nach Abschluss des Vergleichs - bereits abschätzen, weshalb sie mittels Leistungsbegehren hätten geltend ge- macht werden können bzw. müssen (KG act. 2 S. 9, Erw. III/4a und b). Zusammenfassend schliesst das Obergericht, das Bezirksgericht sei zu Recht auf die Feststellungsklagen beider Beschwerdeführer nicht eingetreten. Der Rekurs sei diesbezüglich abzuweisen (KG act. 2 S. 10, Erw. III/5). b) Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanzen hätten allesamt die Augen vor der Tatsache verschlossen, dass die Anforderungen an juristische Laien nicht all- zu hoch gesetzt werden sollten. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, da es sich bei den Beschwerdeführern um verletzte, zermürbte, mit dem Umgang mit dem Recht, den Gerichtsinstanzen und der Zürcher Prozessordnung unerfahrene und unschuldige Personen handle. Sie seien von Anfang an gegenüber dem all- seits bekannten Beschwerdegegner benachteiligt worden. Die formellen Vor- schriften seien in einer übertriebenen Schärfe angewandt worden (KG act. 1 S. 22 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 11"). Die Beschwerdeführer wären auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung dringend angewiesen gewesen, gerade weil sie die Fest- stellungs- und die Leistungsklage nicht hätten auseinanderhalten können (S. 25). Die Beschwerdeführer zeigen auf, inwiefern das Obergericht die Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt habe (S. 27 - 29, "Nichtigkeitsrüge Nr. 12"), und halten dafür, es dürfe nicht sein, dass das Obergericht, weil das Prozessthema peinlicher Natur sei - nämlich die bewiesene Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners - diese übergehe (S. 29 unten, - 14 - "Nichtigkeitsrüge Nr. 13"). Sie geben in der Folge Auszüge aus der Rekursschrift zum "Benehmen der Gegenpartei zwecks Prozessaufgabe der Klägerschaft" wie- der (KG act. 1 S. 30 - 37) und rügen als Aktenwidrigkeit, Verletzung klaren mate- riellen Rechts und Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs, dass der Be- schwerdegegner durch die Vorinstanzen geschützt und die Richter die umfangrei- chen Beweise der Beschwerdeführer in Bezug auf die schwergewichtigen Folgen der Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegegners nicht wahrhaben woll- ten (S. 37 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 14"). Unter den Titeln "Nichtigkeitsrüge Nr. 15" bis "Nichtigkeitsrüge Nr. 18" (KG act. 1 S. 38 - 70) zeigen die Beschwerdeführer auf, weshalb ihnen ein Feststellungsanspruch zustehe. Sie verweisen erneut dar- auf, dass sie juristische Laien seien, dass die Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegegners nicht beachtet bzw. nicht beweismässig abgeklärt worden seien und dass sie auf Rechtsverbeiständung angewiesen gewesen wären. c) Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schadenersatzansprüche unterstehen dem Bundesrecht. Auch die Frage, ob ein Feststellungsinteresse be- stehe, gehört zum Bundesrecht. Es fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann. Dies- falls ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 123 III 51). Die Beschwerdeführer stellten vor Bezirksgericht sowohl ein Begehren auf Ver- pflichtung des Beschwerdegegners auf Bezahlung einer Geldsumme (gemäss Rechtsbegehren Nr. 16 in der Replik ein Fr. 2 Mio. übersteigender Betrag an die Beklagten 1 - 4) wie auch die oben wiedergegebenen Feststellungsbegehren (vgl. OG act. 3 S. 3). Ob den Beschwerdeführern neben einem allfälligen Leistungsan- spruch auch ein Feststellungsanspruch für von der Leistungsklage nicht mitum- fasste Schäden zustehe und ob die Beschwerdeführer diese weiteren Schäden mittels Leistungsklage hätten geltend machen können und sollen, richtet sich nach Bundesrecht. Die Verletzung von Bundesrecht kann mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit der Weiterzug an das Bundesgericht möglich ist, ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsge- richt nicht gegeben (§ 285 ZPO) und demnach auf die Beschwerde nicht einzu- treten. - 15 - Die Klagebegehren der Beschwerdeführer, auf welche das Bezirksgericht nicht eingetreten ist, sind klar als Feststellungsbegehren formuliert. Die Beschwerde- führer stellten vor Bezirksgericht jedoch auch Leistungsbegehren. Obwohl sie nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen, war ihnen also bekannt, dass es Leistungsklage und Feststellungsklagen gibt, und sie konnten zwischen solchen unterscheiden. Das Bezirksgericht und hernach das Oberge- richt mussten jedenfalls nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführer hätten in unbeholfener Weise und mangels Rechtskenntnissen eine beabsichtigte Lei- stungsklage als Feststellungsklage formuliert. Die Rüge des übertriebenen For- malismus ist unbegründet. Ob das behauptete vor- und ausserprozessuale Verhalten des Beschwerdegeg- ners geeignet sei, ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse der Beschwer- deführer zu begründen, welches sie einstweilen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche mittels Leistungsklage entbindet, und ob die Beschwerdeführer bezüg- lich dieses Verhaltens des Beschwerdegegners zum Beweis im Sinne von Art. 8 ZGB zuzulassen seien, richtet sich ebenfalls nach Bundesrecht und kann im vor- liegenden Kassationsverfahren nicht geprüft werden.
  19. a) Das Bezirksgericht hält in seinem Beschluss vom 15. August 2007 fest, die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 1. Oktober 2006 erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Ein erstes Armenrechtsgesuch sei mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 20. Dezember 2002 abgewiesen worden. Zu keinem anderen Schluss seien im Ergebnis - d.h. soweit auf die Rechtsmittel ein- getreten worden sei - das Obergerichts, das Kassationsgericht und schliesslich das Bundesgericht gelangt. Das Bezirksgericht habe mit Beschluss vom 13. Juli 2004 ein weiteres Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen. Be- züglich der Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts könne zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die genannten Entscheide verwiesen werden. An den dort getroffenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern, bestehe nach Prüfung der neu gestellten Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführer kein Anlass. Die Ausführungen der Beschwerdeführer bestünden über weite Teile aus einer Auseinandersetzung mit den am obgenannten Entscheid des Bundesge- - 16 - richts mitwirkenden Bundesrichtern sowie Entscheidungen des höchsten Gerichts in anderen Fällen. Die Beschwerdeführer brächten nichts vor, was eine andere Einschätzung der Prozesschancen erlauben würde. Schliesslich ergebe sich auch aus der vorangehenden Urteilsbegründung des Bezirksgerichts die Aussichtslo- sigkeit der vorliegenden Klagen. Vor diesem Hintergrund könne die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer offen gelassen werden. Die Armenrechtsge- suche der Beschwerdeführer seien abzuweisen (OG act. 3 S. 27, Erw. VI/2). Das Obergericht geht in Erwägung IV des angefochtenen Beschlusses auf die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren und auf die Erwägungen des Bezirksgerichts in dessen Beschluss vom 15. August 2007 und der betreffend der früheren Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ergangenen Entscheide ein und begründet, weshalb es die Ansicht, dass die Kla- ge der Beschwerdeführer aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO sei, teilt (KG act. 2 S. 10 - 18). b) Die Beschwerdeführer wiederholen auf gut 80 Seiten ihrer Beschwerdeschrift ihren Prozessstandpunkt (KG act. 1 S. 71 - 153, "Nichtigkeitsrügen Nr. 19 - 36). Weitgehend geben sie Ausführungen aus früheren Rechtsschriften im Wortlaut wieder. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des heute an- gefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 12. März 2008 findet sich in den Vorbringen der Beschwerdeschrift kaum. Soweit eine solche Auseinandersetzung nicht erfolgt, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten. c) Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführer wiesen auf die Internetseite des Bezirksgerichts hin, auf welcher unter dem Stichwort "Benötige ich einen An- walt?" festgehalten sei, wann der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig sei und wann nicht, wobei bei beiden Beschwerdeführern sämtliche Kriterien, welche den Beizug eines Rechtsanwalts angezeigt erscheinen liessen, erfüllt seien. Die Beschwerdeführer verkennten, dass ihnen der Beizug eines selber bezahlten An- walts selbstverständlich jederzeit offen stehe. Das Gericht müsse einer Partei je- doch von Gesetzes wegen nur unter den in § 87 ZPO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 ZPO zusätzlich aufgeführten Bedingungen, nämlich dass eine Partei mittellos sei und der Prozess nicht als aussichtslos erscheine, einen unentgeltlichen - 17 - Rechtsvertreter bestellen. Wegen der fehlenden Prozessaussichten habe das Be- zirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters abgewiesen. Die Beschwerdeführer könnten daher aus dem Hinweis auf dieser Internetseite nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie seien auch nicht offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu führen, so dass nach § 29 Abs. 2 ZPO verfahren werden müsste (KG act. 2 S. 13 Erw. IV/6). Die Beschwerdeführer machen geltend, sie fänden keine Rechtsvertretung. Vom Fall des Beschwerdegegners, welcher zweifach rechtsvertreten werde gegen eine von ihm im Stich gelassene, betroffene und "beweislich" betrogene Familie habe inzwischen wohl "ganz Zürich" eine Ahnung. Weiter bestreiten die Beschwerde- führer die Feststellung des Obergerichts, sie seien nicht offensichtlich unfähig, ih- re Sache selbst gehörig zu führen. Hierzu zählen sie verschiedene Schwierigkei- ten auf, welche der komplexe Fall ihnen bereitet (KG act. 1 S. 85 f.). Es trifft wohl zu, dass die Führung des vorliegenden Rechtsstreits hohe Anforde- rungen an die Beschwerdeführer stellt, denen sie ohne rechtskundige Beratung und Vertretung über weite Strecken kaum gewachsen sein dürften. Die Fähigkeit, ihre Sache gehörig zu führen, umfasst nicht zwingend die Fähigkeit, jede Hand- lung gegenüber der Gegenpartei und im Gerichtsverfahren selbst in gehöriger Weise vorzunehmen. Gehörige Führung kann auch darin bestehen - und dies dürfte in komplexen Rechtsstreitigkeiten öfters der Normalfall sein -, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen zu betrauen, diesen zu instruieren und insbesondere mit diesem zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführer zei- gen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass sie nicht fähig wären, einem Rechtsan- walt ihre Anliegen vorzutragen und dessen Rückfragen zu beantworten, so dass dieser in der Lage wäre, sie zu beraten und ihre Interessen gegenüber dem Be- schwerdegegner und im Gerichtsverfahren zu vertreten. Sowohl im Kanton Zürich wie auch im Wohnsitzkanton der Beschwerdeführer, Bern, praktizieren Rechtsanwälte in grosser Zahl, die fähig sind, einen Haftpflicht- prozess zu führen, und die weder persönliche noch geschäftliche Beziehungen zum Beschwerdegegner oder zu allenfalls am Ausgang des Verfahrens interes- sierten Versicherungsgesellschaften unterhalten. Soweit nötig sind auch die kan- - 18 - tonalen Anwaltsverbände bereit und in der Lage, Rechtsuchenden Anwälte zu vermitteln, die zur Übernahme von entsprechenden Mandaten geeignet sind. Ei- nes Vorgehens im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO bedarf es zu diesem Zweck nicht. d) Das Obergericht hält fest, soweit die Beschwerdeführer in ihrer Rekursschrift vorbringen, das letzte Armenrechtsgesuch sei vom Bezirksgericht nicht einmal dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt worden, wie dies die Zivil- prozessordnung vorsehe, sei festzuhalten, dass sie durch dieses Vorgehen nicht beschwert seien, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch bei einer allfällig positiven Haltung des Beschwerdegegners gegenüber den Armenrechtsgesuchen - wovon aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht ausgegangen werden könne - keinen An- spruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, sei dies doch in An- wendung der Offizialmaxime zu prüfen (KG act. 2 S. 13 Erw. IV/7). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner nicht dazu angehalten werden müsse, zu seinen "offensichtli- chen Verfehlungen" Stellung zu nehmen (KG act. 1 S. 94 oben). Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass die Zustellung einer Rechtsschrift an die Gegenpartei zur Stellungnahme, hier des Armenrechtsgesuchs der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner, dazu dient, den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör zu wahren. Unterbleibt eine solche Zustellung, so wird dadurch allenfalls die Gegenpartei, nicht aber die das Gesuch stellende Partei beschwert. Eine Ver- pflichtung des Beschwerdegegners, zum Gesuch der Beschwerdeführer um un- entgeltliche Rechtspflege inhaltlich Stellung zu nehmen, hätte im Übrigen bei ei- ner solchen Zustellung nicht bestanden, und es hätte aus der Nichtbeantwortung des Armenrechtsgesuchs nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Jedenfalls sind die Beschwerdeführer durch das gerügte Vorge- hen des Bezirksgerichts nicht beschwert. Die entsprechende Erwägung des ober- gerichtlichen Beschlusses ist nicht zu beanstanden. e/aa) Das Obergericht nimmt eine summarische Prüfung des bezirksgerichtlichen Urteils vor und hält dafür, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Auffas- sung des Bezirksgerichts an einem groben Fehler leiden sollte. Es hält zunächst - 19 - fest, das Bezirksgericht habe erwogen, dass der Gesamtschaden vergleichsweise auf Fr. 630'000.-- festgelegt worden sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Hö- he des IV-Regresses zu einem Schaden der Beschwerdeführerin 1 hätte führen können. Das Bezirksgericht habe auch im Einzelnen dargelegt, dass sich der Be- schwerdegegner nebst dem Aufklärungsgespräch vom 4. November 1991 bereit erklärt habe, der Beschwerdeführerin 1 die Schadensberechnung vom 30. Okto- ber 1991 vor Vergleichsabschluss noch weiter zu erläutern, dass der Beschwer- deführerin 1 habe klar sein müssen, mit dem Vergleich werde der Streit mit der Versicherung durch gegenseitiges Nachgeben ohne abschliessende Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse endgültig erledigt und dass ein weiteres Zuwarten mit der Schadenserledigung nicht angezeigt gewesen sei. Die Beschwerdeführe- rin 1 führe in ihrem Rekurs keine Gründe an, welche diese Einschätzung des Be- zirksgerichts als unzutreffend erscheinen lasse. Im Sinne einer Ergänzung könne aufgrund der Akten festgestellt werden, dass 1) der Haushaltsschaden in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 bis Ende 1991 richtigerweise konkret berechnet und durch Rechnungsübernah- me geregelt worden sei, 2) die zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten ab 1. November 1991 vom Vergleich nicht erfasst und von der Krankenkasse KKB im Rahmen des Lei- stungsreglements und der Statuten übernommen worden seien resp. von der V übernommen würden, und zwar gemäss Schreiben vom 30. Januar 2002 bis auf weiteres ohne Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin 1, wobei die V eine endgültige Abgeltung der zukünftigen Heilungskosten durch die Q- Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 abgelehnt habe, 3) die Schadensberechnung des Beschwerdegegners in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Gutachten von Dr. JH mit einer Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit von 50% im Haushalt und von 55% im Büro ausgehe, 4) eine Kapitalisierung des zukünftigen Schadens erfolgt sei, nämlich a) der Ar- beitsunfähigkeit (sog. Haushaltsschaden) aufgrund der "BSF/BWI-Studie - 20 - 1990" und b) der Erwerbsunfähigkeit mit einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- pro Jahr und einem Arbeitspensum von durchgehend 50% (KG act. 2 S. 14 f., Erw. IV/8a). Das Obergericht fährt fort, wenn die Beschwerdeführerin 1 die Ansicht vertrete, ihr seien zukünftige unfallbedingte Heilungskosten nicht ersetzt worden, müsse sie ihre Krankenkasse ins Recht fassen. Wenn die Beschwerdeführerin weiter gel- tend mache, beim Haushaltsschaden fehlten diverse Schadenspositionen (Teue- rung, Ferienentschädigung, 13. Monatslohn, Sozialversicherungsleistungen) und die Entschädigung für die Erwerbsunfähigkeit hätte auf der Basis eines Pensums vom 100% berechnet werden sollen, verkenne sie Folgendes: Erstens vertrete sie nunmehr Maximalpositionen, von denen völlig offen sei, ob sie in einem Haf- tungsprozess auch hätten durchgesetzt werden können, wobei sie jedenfalls das dem Vergleich zugrunde liegende durchgehende Pensum einer Erwerbstätigkeit von 50% bereits vor Abschluss des Vergleichs hätte prüfen müssen. Zweitens habe der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht auf den damals einschlägigen BGE 99 II 221/226 verwiesen, wonach bei Hausfrauen die blosse Möglichkeit, dass sie später wieder einem Erwerb nachgehen könnten, nicht ausreiche, um einen zusätzlichen Anspruch zu begründen. Dass die Be- schwerdeführerin 1 im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen sei und ihre Kinder vier Jahre alt gewesen seien, ergäbe sich aus ihren eigenen Angaben. Drittes handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin so genannten "fehlen- den Schadenspositionen" (Teuerung, Ferienentschädigung, 13. Monatslohn, So- zialversicherungsleistungen) um Elemente der Schadensberechnung des Haus- haltsschadens, wogegen in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 die einzelnen Elemente gar nicht einzeln aufschienen, sondern vergleichsweise ein Monatslohn von Fr. 2'900.-- (mit Kindern) bzw. Fr. 2'000.-- (ohne Kinder) gemäss "BSF/BWI-Studie 1990" festgesetzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang auf ein lange nach Vergleichs- abschluss ergangenes Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2002 berufe, welches die BSF/BWI-Studie als für die Berechnung des Haushaltsschadens ungeeignet taxiere, vermöge sie nicht darzutun, inwiefern das angenommene kapitalisierte Einkommen im Jahre 1991 für ihre tatsächliche - 21 - Haushaltsgrösse als unvertretbar tief bezeichnet werden müsse. Viertens gehe die Beschwerdeführerin 1 im Rekurs mit keinem Wort auf den seitens des Be- schwerdegegner vor Bezirksgericht geltend gemachten Einwand ein, angesichts der Latenzzeit (fehlende Brückensymptome) der Rückenbeschwerden habe damit gerechnet werden müssen, ein gerichtlicher Gutachter würde die für sie günstige Einschätzung Dr. JHs nicht teilen, was mit unabsehbaren Folgen für den Ausgang eines Prozesses verbunden wäre. Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 1991 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt, für die Kausa- litätsfrage seien sie auf die Mediziner angewiesen, anstelle des vorgeschlagenen Dr. J wolle er der "Q-Versicherungsgesellschaft" Dr. JH oder Dr. E vorschlagen, wobei sie auf die Unterlagen, die der begutachtende Arzt erhalte, ein besonderes Augenmerk richten müssten. Die Kausalitätsfrage sei daher im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses nicht vom Tisch gewesen, was auch aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 1991 hervorgehe. Das Bezirksgericht habe die Frage der (natürlichen) Kausalität zu Recht in ihre Beurteilung mit einbezogen und festgehalten, der Beschwerdegegner habe in korrekter Weise auf die Risiken und Mühsal eines Zivilprozesses hingewiesen, zumal die medizinischen Abklä- rungen und die Auseinandersetzung mit der "Q-Versicherungsgesellschaft" für die Beschwerdeführerin äusserst belastend gewesen wären (KG act. 2 S. 15 - 18, Erw. IV/8b). Sodann hält das Obergericht fest, mangels Vertragsverhältnisses und Darlegung ausservertraglicher Haftungsgrundlagen habe das Bezirksgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers 2 mit zutreffender Begründung vereint. Damit erschienen die Gewinnaussichten der Schadenersatzklage nach summarischer Prüfung be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren (KG act. 2 S. 18, Erw. IV/8c). bb) Die Beschwerdeführer verweisen auf einen IV-Abklärungsbericht vom 15. Oktober 1991, worin Klagen der Beschwerdeführerin 1 über Schmerzen und Kon- zentrationsschwierigkeiten gegenüber einer Abklärungsperson der IV-Stelle Bern wiedergegeben werden und den der Beschwerdegegner zwecks Bevorteilung der Q-Versicherungsgesellschaft unterdrückt habe, sowie auf verschiedene in der Replik angeführte Hinweise auf Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 (KG act. - 22 - 1 S. 97 - 100). Sie rügt, mit der Feststellung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des IV-Regresses zu einem Schaden der Beschwerdeführerin 1 hätte füh- ren können, ginge das Obergericht mit einem Satz über die gröbsten Sorgfalts- pflichtsverletzungen des Beschwerdegegners hinweg. Es entziehe sich den Be- schwerdeführern, wie der Beschwerdegegner auf die Zahlen der Schadensbe- rechnung gekommen sei. Sie fragen, wie dies ihnen dies als juristischen Laien, die zudem nicht bewandt auf dem Gebiet der Abrechnung von Personenschäden seien, möglich sein sollte (S. 101). Im Übrigen zitieren die Beschwerdeführer Ab- schnitte aus ihrer Rekursschrift, worin sie allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen aus Fachbüchern, unter anderem des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, wiedergaben, und bringen erneut ihre Sicht der Dinge vor und rügen, dass die von ihnen genannten Beweise nicht abgenommen wor- den seien. Verschiedentlich machen sie wieder die angebliche Voreingenommen- heit von Richtern geltend (S. 102 - 152). Sie machen unter anderem geltend, der Vergleichsabschluss von 1991 habe nur durch "die Nötigung des Beklagten infol- ge Falsch- bzw. Nichtaufklärung" zustande kommen können (S. 109). Die Feststellungen des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht in der ge- rügten Erwägung Bezug nimmt, dass sich der Beschwerdegegner nebst dem Auf- klärungsgespräch vom 4. November 1991 bereit erklärt habe, der Beschwerde- führerin 1 die Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 vor Vergleichsab- schluss noch weiter zu erläutern, dass der Beschwerdeführerin 1 habe klar sein müssen, mit dem Vergleich werde der Streit mit der Versicherung durch gegen- seitiges Nachgeben ohne abschliessende Abklärung der tatsächlichen Verhältnis- se endgültig erledigt und dass ein weiteres Zuwarten mit der Schadenerledigung nicht angezeigt gewesen sei, werden durch diese Vorbringen im Kassationsver- fahren nicht widerlegt. Wie bereits vorne (Erwägung II/7) ausgeführt, ist der Entscheid über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und ohne vorgängige Durchführung eines Beweisver- fahrens zu fällen. Ob allenfalls dem Urteil des Bezirksgerichts, mit dem über die Ansprüche der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner entschieden - 23 - wurde, ein Beweisverfahren hätte vorangehen sollen, kann Gegenstand eines Be- rufungsverfahrens bilden. Gegenstand des Rekursverfahrens bildet lediglich der bezirksgerichtliche Beschluss.
  20. Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführer wollten mit dem Rekurs ein- mal mehr erreichen, dass eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung statt- finde. Darüber sei indes bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 13. Mai 2005 entschieden worden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Be- schwerdeführer im vorliegenden Entscheid nicht mehr weiter einzugehen sei. Im Übrigen weist das Obergericht darauf hin, dass es weder auf einen rechtskräftig gewordenen Beschluss zurückkommen noch einen Beschluss des Kassationsge- richts aufheben könne, wie dies von den Beschwerdeführern beantragt werde. Soweit sich ihr Antrag auf das Rekursverfahren beziehen sollte, seien die Be- schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Rekursverfahren schriftlich sei (KG act. 2 S. 18 Erw. V/1). Hierzu bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten im Mai 2005 noch nichts von den Verbindungen der Doktoren RKl, RK und MK zur Y-Versicherung gewusst, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Befangenheit der Richterschaft in Bezug auf die Verweigerung einer öffentlichen Hauptverhandlung näher zu bringen. Es wäre von den drei erwähnten Richtern zu erwarten gewesen, dass sie ihre Verantwortung übernähmen, was ihre Interessen gegenüber der Zürich- Versicherung beträfen (KG act. 1 S. 154). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, was die angebliche Befangenheit der ge- nannten Richter mit der Beurteilung der Rechtsfrage, ob und in welchen Verfah- rensstadien öffentliche Verhandlungen anzusetzen seien, zu tun haben sollen. Inwiefern die gerügte Erwägung unter einem Nichtigkeitsgrund leiden soll, ist nicht ersichtlich.
  21. Das Obergericht geht im Rekursverfahren von einem Streitwert von minde- stens Fr. 190'000.-- aus, wobei hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung rund Fr. 43'000.-- anfielen. Es verweist auf die in der Rekursschrift - 24 - (OG act. 7 S. 45 ff.) genannten Beträge (KG act. 2 S. 19, Erw. VI/1). Es setzt die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 10'000.-- an (Dispositiv Ziffer 3). Die Beschwerdeführer rügen, die Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 10'000.- - sei stossend. Sie wüssten nicht, wie sie dies angesichts ihrer nichtjuristischen Bildung nachrechnen sollten. Gerade weil ihnen die unentgeltliche Prozessfüh- rung verweigert worden sei, würden sie tüchtig zur Kasse gebeten (KG act. 1 S. 155). Die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Sinne von § 201 Ziff. 1 GVG ist eine Ver- waltungssache. Sie unterliegt nicht der Kassationsbeschwerde, sondern gegebe- nenfalls der Kostenbeschwerde nach § 206 GVG (Diether von Rechenberg, a.a.O., S. 28 unten). Gegen Kostenansätze der Gerichte kann entsprechend § 108 ff. GVG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (§ 206 GVG). Aufsichtsbehörde über die Kammern des Obergerichts ist das Obergericht selber bzw. dessen Verwaltungskommission (§ 106 Abs. 1 GVG), nicht das Kassations- gericht. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der Aufsichtskommission beträgt zehn Tage ab Mitteilung des Entscheids (§ 109 Abs. 1 GVG). Die Be- schwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 9. April 2008 in Empfang genommen (vgl. Empfangsscheine, OG act. 17/1 und 2), so dass die Frist zur Er- hebung einer Kostenbeschwerde bis zum 21. April 2008 (Montag) gelaufen wäre. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte am 9. Mai 2008 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kostenbeschwerde. Eine Weiterleitung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde als Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts erübrigt sich demnach (vgl. § 194 GVG).
  22. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. III. - 25 - Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hält das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer 2 mit Erklärung vom 8. Oktober 2007 seine Ansprüche ge- gen den Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten habe (OG act. 9/77) und folglich nur noch betreffend Abweisung des Armenrechts als Partei im Rekursverfahren verblieben sei (KG act. 2 S. 19 Erw. VI/1). Das Obergericht hat den Streitwert hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf Fr. 43'000.-- angesetzt, was abgerundet den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht. Den Gesamtstreitwert bezifferte das Obergericht auf min- destens Fr. 190'000.-- und verwies auf die von den Parteien in der Rekursschrift (OG act. 7 S. 45 ff.) genannten Beträge. Von diesen Beträgen kann auch für das Kassationsverfahren ausgegangen werden. Zusätzlich bestreiten die Beschwer- deführer die Angemessenheit der Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 10'000.--). Da diesbezüglich auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein- zutreten ist, kommt der sich daraus ergebende Erhöhung des Streitwerts geringes Gewicht zu. Es ist somit auch für das Kassationsverfahren von einem Streitwert von Fr. 190'000.-- (Beschwerdeführerin 1) bzw. Fr. 43'000.-- (Beschwerdeführer 2) auszugehen. Die Kosten sind, dem Verhältnis der Streitwerte entsprechend zu vier Fünftel der Beschwerdeführerin 1 und zu einem Fünftel dem Beschwerdefüh- rer 2 aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für einen weiteren Fünftel (§ 70 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner, welcher auf die Be- antwortung der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtete, für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
  23. Die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 24. Juni 2008 wird abgewiesen. - 26 -
  24. Das Kassationsverfahren wird nicht sistiert.
  25. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  26. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--
  27. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin 1 zu vier Fünfteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Fünftel auferlegt, je unter solidarischer Haftung beider Beschwerdeführer für einen weiteren Fünftel.
  28. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.
  29. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 190'000.-- (Beschwerdeführerin 1) bzw. ca. Fr. 43'000.-- (Beschwerdeführer 2). Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 12. März 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  30. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein. - 27 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080080/U/mum Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassa- tionsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli, Georg Naegeli und die Ersatzrichterin Doris Farner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann Zirkulationsbeschluss vom 5. Januar 2009 in Sachen

1. A-B, …, Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin

2. A, …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen C, …., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt … betreffend Eintreten auf Feststellungsklage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2008 (LN070058/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Am 17. Juli 1983 wurden die Kläger 1 und 2 in Schweden in eine Auffahrtskolli- sion verwickelt. Die Klägerin 1 erlitt dabei ein Schleudertrauma und Kontusionen beider Kniegelenke. Am 23. Juni 1988 wurde die Klägerin 1 mit ihren Zwillingskin- dern, den ursprünglichen Klägern 3 und 4, in Bern in einen weiteren Verkehrsun- fall verwickelt, bei welchem die Klägerin 1 ein Schleudertrauma erlitt. In diesem Zusammenhang wurde der Beklagte, ein Rechtsanwalt, von der Klägerin 1 mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Im Rahmen der Schadensregulierung wur- den mit Bezug auf die Klägerin 1 verschiedene ärztliche Untersuchungen und Ab- klärungen vorgenommen. Ende Oktober 1991 handelte der Beklagte mit der Q- Versicherungsgesellschaft einen Vergleich aus, welchen die Klägerin 1 am 11. November 1991 unterzeichnete. Darin wurde der Gesamtschaden auf Fr. 630'000.-- begrenzt. Seit dem 12. März 2002 stehen die Parteien in einem Prozess betreffend Scha- denersatz und Genugtuung. Die Kläger begründen ihr Klagebegehren im Wesent- lichen damit, der Beklagte habe sie im Zusammenhang mit der Erledigung des Haftpflichtfalls unzulänglich beraten und seine Sorgfaltspflichten in verschiedener Hinsicht verletzt. Mit Urteil vom 15. August 2007 wies das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) die Klage ab. Mit Beschluss desselben Tages wies es zudem ver- schiedene Feststellungsbegehren und Armenrechtsgesuche der Kläger 1 und 2 ab (OG act. 3). Gegen den genannten Beschluss erhoben die Kläger 1 und 2 Re- kurs beim Obergericht unter anderem mit dem Antrag, es seien die entsprechen- den Dispositiv-Ziffern aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Be- zirksgericht zurückzuweisen (OG act. 7 S. 2 f. Antrag 5). Mit Beschluss vom 12. März 2008 wies das Obergericht (I. Zivilkammer) ein Ge- such der Kläger um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekurs- verfahren sowie den Rekurs, soweit es darauf eintrat, ab und bestätigte den Be- schluss des Bezirksgerichts vom 15. August 2007 (OG act. 16 = KG act. 2).

- 3 -

2. Dagegen führen die Kläger Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht mit dem Begehren, es sei der genannte Beschluss des Obergerichts aufzuheben (KG act. 1 S. 157). Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Beantwortung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 11), ebenso das Obergericht auf eine Vernehm- lassung (KG act. 12). Der Vizepräsident des Kassationsgerichts wies mit Verfügungen vom 11. Juni 2008 und 24. Juni 2008 (KG act. 16 und 20) zwei Sistierungsbegehren der Kläger ab. Gegen die Verfügung vom 24. Juni 2008 erhoben die Kläger sinngemäss Einsprache (KG act. 22). Ein weiteres Sistierungsbegehren stellten die Kläger im Anhang zu einer Eingabe an den Kantonsrat vom 17. August 2008 (Orientie- rungskopie unter anderem an das Kassationsgericht mit dem Ersuchen um Stillle- gung des laufenden Verfahrens, KG act. 29. S. 15). Darauf ist unten einzugehen. II .

1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock,

- 4 - Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).

2. a) Grosse Teile der Beschwerdeschrift (KG act. 1) und der als Orientierungsko- pien dem Kassationsgericht zugestellten Eingaben an den Kantonsrat (KG act. 18 und 29) sowie weiterer Eingaben samt Beilagen befassen sich mit der Mitwirkung einzelner Kassationsrichter und eines juristischen Sekretärs an früheren Ent- scheiden im Gesamtzusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits. Die Be- schwerdeführer beantragen deren Ausstand. Soweit sich diese Ausführungen gegen die Kassationsrichter RK (KG act. 1 S. 3 f.) und KS (KG act. 1 S. 19) richten, ist das Ausstandsbegehren gegenstandslos, da diese Richter nicht mehr im Amt sind und demgemäss im heutigen Kassati- onsverfahren nicht mitwirken. Auch die Kassationsrichter MK, BG, SF und PB sowie der juristische Sekretär TS (vgl. KG act. 1 S. 8) wirken im heutigen Kassationsverfahren nicht mit, so dass es sich erübrigt zu prüfen, ob gegen diese ein Ablehnungsgrund gegeben sei. Der Vollständigkeit halber sei immerhin angemerkt, dass allein die Mitwirkung an ei- nem früheren Verfahren im gleichen Gesamtzusammenhang nicht ausreicht, um einen Richter oder einen juristischen Kanzleibeamten als befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG erscheinen zu lassen.

b) Die Beschwerdeführer stellen mehrfach das Gesuch um Sistierung des vorlie- genden Kassationsverfahrens. Zum einen stellten sie mit Eingabe vom 7. Juni 2008 an das Bezirksgericht ein Gesuch um Ansetzung einer persönlichen Befra- gung der Parteien und um Edition verschiedener Akten durch den Beschwerde- gegner an die Beschwerdeführer. Bis diese Akten herausgegeben würden, seien sämtliche hängigen Prozesse, so auch das Verfahren vor Kassationsgericht, still- zulegen (KG act. 14 S. 14). Zum andern werfen die Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 14. Juni 2008 an den Kantonsrat verschiedenen Richtern der Zür- cher Justiz, worunter Kassationsgerichtspräsident MK und die ehemaligen Kassa- tionsrichter KS und RK, Befangenheit, Verbindungen zur Versicherungsbranche und enge Bekanntschaft zum Beschwerdegegner oder dessen Rechtsvertreter

- 5 - vor (KG act. 18 S. 4 f.) und beantragen wiederum die Stilllegung aller Verfahren bis zur erfolgten Überprüfung der betreffenden Vorwürfe (S. 24). In einem Nach- trag vom 17. August 2008 an den Kantonsrat nehmen die Beschwerdeführer wie- derum auf die Akten Bezug, deren Edition sie beim Bezirksgericht beantragt ha- ben, und wiederholen die gegen Kassationsgerichtspräsident MK vorgebrachten Vorwürfe. Sie erneuern ihr Begehren um Stilllegung sämtlicher hängiger Verfah- ren (KG act. 29 S. 15). Offensichtlich streben die Beschwerdeführer eine Neuauflage sämtlicher Verfah- ren im vorliegenden Rechtsstreit betreffend Anwaltshaftpflicht, allenfalls auch im Rechtsstreit betreffend Schadenersatz und Genugtuung bezüglich der erlittenen Unfälle an, dies unter Zugrundelegung weiterer Akten, insbesondere der mit dem besagten Editionsbegehren an das Bezirksgericht eingeforderten, sowie unter Ausschluss der von ihnen angeführten Richter. Die Kassationsinstanz kann nur prüfen, ob der angefochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem Nichtigkeitsgrund leidet (Die- ther von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S, 17). Vorliegend betrifft dies die Aktenlage, wie sie sich am 12. März 2008, bei Ergehen des angefochtenen Be- schlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts präsentierte. Sollten sich aus der beim Bezirksgericht beantragten Edition von Akten neue Erkenntnisse ergeben oder sollte die Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Beschwer- de an den Kantonsrat ergeben, dass einzelne Richter in der einen oder anderen Instanz zu Unrecht nicht in den Ausstand getreten seien - soweit der Kantonsrat überhaupt eine entsprechende Prüfung vornimmt -, so wäre wohl zu prüfen, ob dies Anlass zu einer Wiederaufnahme einzelner Verfahren wäre (Revision; allen- falls Wiedererwägung, soweit ein betroffenes Verfahren noch nicht abgeschlossen ist). Dies änderte jedoch nichts daran, dass solche neuen Erkenntnisse dem Obergericht am 12. März 2008 nicht vorlagen und somit nicht in den angefochte- nen Entscheid einfliessen konnten. Entsprechend könnten sie bei der Überprü- fung des angefochtenen Entscheids auf das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen

- 6 - durch das Kassationsgericht keine Beachtung finden. Mit anderen Worten: der Entscheid des Kassationsgerichts ist unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren. Somit ist die Erledigung des Editionsbegehrens der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht und der Aufsichtsbeschwerden beim Kantonsrat nicht abzuwarten. Das Kassationsverfahren ist nicht zu sistieren und die betreffende Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsge- richts vom 24. Juni 2008 ist abzuweisen.

3. Das Obergericht traf den angefochtenen Entscheid ohne zuvor eine Re- kursantwort des Beschwerdegegners und eine Vernehmlassung des Bezirksge- richts einzuholen. Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang einen Verfahrensfehler im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO. Das Nichteinholen der Re- kursantwort habe für den Beschwerdegegner immense Vorteile. Sein Rechtsver- treter und dessen Büropartnerin müssten sich nicht um eine Rekursantwort küm- mern. Allzu peinlich seien die Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegeg- ners. Auch die Verantwortlichen der "Zurich Schweiz" könnten Einsparungen vor- nehmen und müssten sich nicht mit der Begründung ihres Versicherungsnehmers befassen, dass er beispielsweise der Beschwerdeführerin 1 etliche wichtige Do- kumente vor dem Vergleichsabschluss von 1991 zugunsten der Haftpflichtversi- cherung der Unfallverursacherin zwecks Übervorteilung vorenthalten habe (KG act. 1 S. 9 f. "Nichtigkeitsrüge Nr. 4"). Erweist sich ein Rekurs nicht sofort als unzulässig oder unbegründet, ist er der Gegenpartei zur Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzu- stellen (§ 277 ZPO). Die Fristansetzung zur Beantwortung des Rekurses dient der Sicherstellung des Anspruchs der Gegenpartei auf rechtliches Gehörs, bevor al- lenfalls ein Entscheid zu deren Nachteil ergeht. Eine Verpflichtung der Gegen- partei zur Beantwortung des Rekurses besteht nicht. Insbesondere hat die Rekurs führende Partei keinen Anspruch darauf, dass die Gegenpartei sich mit den Aus- führungen der Rekursbegründung im Einzelnen auseinandersetzt. Die Ansetzung der Frist zur Beantwortung des Rekurses bezweckt nicht, der Gegenpartei unnöti- ge Umstände zu bereiten, sondern erfolgt im Interesse des Rekursgegners, des- sen Anspruch auf rechtliches Gehör so gewahrt wird. Ergibt sich sogleich, dass

- 7 - der Rekurs nicht zum Erfolg führt, so gebietet das Beschleunigungsgebot, von der Einholung einer Rekursantwort abzusehen. Dies liegt im Interesse beider Partei- en, auch der Rekurs führenden Partei, da diese dadurch regelmässig nicht mit der Auflage einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei belastet wird und das Rekursverfahren sie bei gleichem Ausgang weniger kostet. Im vorliegenden Fall ist das Obergericht bereits auf Grund der Rekursbegründung zum Schluss gelangt, dass eine Gutheissung des Rekurses nicht erfolgen werde. Unter diesen Umständen handelte es richtig, dass es über den Rekurs ohne vor- herige Einholung einer Rekursantwort und einer Vernehmlassung des Bezirksge- richts befand. Die Rüge ist unbegründet.

4. Das Obergericht hält fest, auf die Vorbringen der Beschwerdeführer sei nur in- soweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Thema des vorliegenden Rekurs- verfahrens einzig die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das Nichteintreten auf das Feststellungsbegehren sei. Al- les, was die Beschwerdeführer darüber hinaus vorbrächten, bilde nicht Gegen- stand des vorliegenden Rekursverfahrens, und es brauche darauf nicht näher eingegangen werden (KG act. 2 S. 6 Erw. I/5). Die Beschwerdeführer wehren sich gegen diese Einschränkung des Prozessthe- mas. So dürfe es nicht sein, dass das Obergericht auf die offensichtliche Befan- genheit der Oberrichter RKl und BS und die Nichtabnahme von Beweisen durch diese in einem früheren Verfahren nicht eingehe. Weil diese beiden Oberrichter solche Beweise nicht abgenommen hätten, sei den Beschwerdeführern die un- entgeltliche Prozessführung verweigert worden (KG act. 1 S. 10 f., "Nichtigkeits- rüge Nr. 5", so sinngemäss auch S. 11 "Nichtigkeitsrüge Nr. 6"). Die Oberrichter RKl und BS wirkten beim angefochtenen Beschluss nicht mit. Die Mitwirkung von Oberrichter BS im zum angefochtenen Beschluss führenden Re- kursverfahren beschränkte sich auf eine Präsidialverfügung vom 14. September 2007, mit welcher den Beschwerdeführern Frist zur Stellung und Begründung der Rekursanträge angesetzt und die erstinstanzlichen Akten beim Bezirksgericht

- 8 - eingefordert wurden (OG act. 5). Hierbei handelt es sich um eine Routineverfü- gung, welche keine materielle Stellungnahme zum Thema des Rekursverfahrens enthält und welche auch nicht geeignet ist, die Wahrung ihrer Rechte durch die Beschwerdeführer im Rekursverfahren zu erschweren. Oberrichter RKl wirkte im Rekursverfahren in keiner Weise mit. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Obergericht unter diesen Umständen davon absieht, die Ablehnungsbegehren der Beschwerdeführer gegen diese beiden Richter an die zuständige Stelle weiterzu- leiten.

5. Die gesamte Beschwerdeschrift ist geprägt von Vorwürfen gegenüber Richtern und Justizbeamten aller Gerichtsinstanzen, welche bislang mit dem Rechtsstreit der Parteien befasst waren. Weiter sehen die Beschwerdeführer in zahlreichen Verbindungen zwischen Richtern und Anwälten wie Mitgliedschaften in gleichen Vereinen, Verbänden und politischen Parteien oder Lehrtätigkeit an derselben Rechtsfakultät die Basis für unzulässige Einflussnahme des Beschwerdegegners und seines Rechtsvertreters bzw. für ein einseitig die Interessen von Versiche- rungsgesellschaften verfolgendes und diejenigen der Beschwerdeführer ver- nachlässigendes Verhalten von Personen, die an der rechtlichen Bewältigung der von den Beschwerdeführern erlittenen Schäden beteiligt waren. Soweit diese Vorwürfe Richter und Justizbeamte des Kassationsgerichts betref- fen, ist auf obige Erwägungen (II/1a) zu verweisen. Die am heutigen Kassations- verfahren mitwirkenden Richter und der juristische Sekretär werden in den er- wähnten Vorwürfen nicht genannt. Soweit die Vorwürfe Richter und Justizbeamte anderer Gerichte betreffen, stand oder - soweit diese Verfahren noch hängig sind - steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, ein Ausstandsbegehren gemäss § 98 GVG bzw. bezüglich Bundesrichter gemäss Art. 36 BGG (oder gemäss Art. 25 OG für Verfahren unter altem Verfahrensrecht) zu stellen. Das Kassationsgericht ist nicht Aufsichtsbehör- de im Sinne von § 105 ff. über andere Gerichte und hat deshalb nicht darüber zu befinden, ob gegenüber solchen Richtern und Justizbeamten Ausstandsgründe bestehen.

- 9 -

6. Die Beschwerdeführer rügen, es sei zur Seite geschoben worden, dass Hauptthema des Zivilprozesses gegen den Beschwerdegegner dessen mehrfach bewiesene Sorgfaltspflichtsverletzung sei. Die entsprechenden Beweise der Be- schwerdeführer seien mehrfach zu Gunsten des Beschwerdegegners nicht abge- nommen worden. Nur deshalb hätte der Beschwerdegegner in allen Teilen obsie- gen können. Weil die Oberrichter RKl und BS die Beweise "in Sachen unbefan- gene Überprüfung der uP mit Urteil zugunsten des Beklagten" nicht abgenommen hätten, sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung zu Unrecht verweigert worden (KG act. 1 S. 10 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 5"). Der Feststellung des Obergerichts, das Thema des Rekursverfahrens sei das Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren, halten die Beschwerdeführer entgegen, ihnen als juri- stisch unerfahrenen Laien, die finanziell längst unterlegen und gesundheitlich an- geschlagen seien, werde zugemutet, allein, ohne Rechtsvertretung gegen ein- flussreiche Rechtsanwälte vorzugehen. Diese wüssten nicht nur die (befangene) Richterschaft auf ihrer Seite, sondern könnten taktisch und subtil gegen die von Anfang an unterlegenen Beschwerdeführer einen unsinnigen Kampf austragen (KG act. 1 S. 11 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 7"). Mit Beschluss vom 15. August 2007 wies das Bezirksgericht verschiedene Fest- stellungsbegehren sowie das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (OG act. 3 S. 28). Dagegen richtete sich der Re- kurs der Beschwerdeführer an das Obergericht. Hierzu kann auf die Rekursschrift der Beschwerdeführer verwiesen werden. In Antrag 5 derselben verlangen diese die Aufhebung der "Dispositive des Urteils bzw. Beschlusses" des Bezirksgerichts und geben zur Umschreibung ihres Antrags die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Be- schlusses (Abweisung der Feststellungsbegehren und Begehren um unentgeltli- che Rechtspflege) im Wortlaut wieder (OG act. 7 S. 2 f.). Das gleichzeitig ergan- gene Urteil des Bezirksgerichts, mit welchem die Klage der Beschwerdeführer abgewiesen wurde, bildet Gegenstand der ebenfalls erhobenen Berufung und nicht des Rekurses. Somit stellt das Obergericht zu Recht fest, dass Thema des vorliegenden Rekurs- verfahrens einzig die Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung sowie das

- 10 - Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren sei. Die gerügte Erwägung leidet unter keinem Nichtigkeitsgrund.

7. Voraussetzung zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist neben der finanziellen Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO). Ob in diesem Sinne genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 101 Ia 37 Erw. 2; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N21b zu § 84 ZPO). Der Entscheid ist ohne vorgängiges Beweisverfahren zu treffen (ZR 106 [2007] Nr. 21). Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanzen zur Beurteilung der Erfolgsaussichten ihres Prozessstandpunkts im Hinblick auf den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung die von ihnen angebotenen Beweise nicht abgenommen hätten, gehen sie aus dem ge- nannten Grund fehl. Ob die Abweisung der Klage durch Urteil des Bezirksgerichts vom 15. August 2007 unter einem Mangel leide, da von den Beschwerdeführern offerierte Beweise nicht abgenommen worden seien, bildet allenfalls Thema des Berufungsverfahrens betreffend das genannte Urteil. Jedenfalls hatte das Ober- gericht dies im angefochtenen Entscheid nicht zu prüfen. Entsprechend ist auf sämtliche Vorbringen, in denen die Beschwerdeführer die Nichtabnahme von Beweisen im Hinblick auf den Entscheid betreffend unentgelt- liche Rechtspflege rügen, im vorliegenden Kassationsverfahren nicht einzugehen.

8. a) Die Beschwerdeführer stellten vor Bezirksgericht 28 Rechtsbegehren, wovon folgende sieben in Form von Feststellungsbegehren formuliert wurden (vgl. Wie- dergabe im bezirksgerichtlichen Entscheid, OG act. 3 S. 3 f.): "17. Es sei festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin 1 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.

18. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 2 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.

19. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 3 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist.

- 11 -

20. Es sei festzustellen, dass der Beklagte dem Kläger 4 aus seiner Mandatierung vom 03.07.1990 ersatzpflichtig ist. ...

25. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für die Klägerin 1, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen.

26. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für den Kläger 3, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen.

27. Es sei festzustellen, dass der Beklagte zu verpflichten sei, für sämtliche Heilungsko- sten, resultierend aus seiner Sorgfaltspflichtverletzung der aufgenommenen Man- datsführung vom 03.07.1990, für den Kläger 4, inkl. zukünftige Heilungskosten, vollumfänglich aufzukommen." Das Obergericht gibt im angefochtenen Beschluss diejenigen Rechtsbegehren, welche die Beschwerdeführer (Kläger) 1 und 2 direkt betreffen, also die Begehren 17, 18 und 25 wieder und hält fest, das Bezirksgericht sei auf diese Feststel- lungsbegehren mangels Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten, weil nicht dar- getan worden sei und auch nicht ersichtlich sei, weshalb für gewisse denkbare Schadenspositionen keine Leistungsklage erhoben werden könne. Aus den Er- wägungen des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht im Sinne von § 161 GVG verweist, ergebe sich, dass eine Feststellungsklage nicht zulässig sei, wenn der Kläger in der Lage sei, eine vollstreckbare Leistung zu verlangen. In solchen Fällen habe sich der Kläger mit einer Teilklage - einem Nachklagevorbehalt, wie ihn die Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemacht hätten - zu behelfen. Dies gelte gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Klage noch nicht wisse, wie hoch der Schaden ziffernmässig sei. Art. 42 Abs. 2 OR sei dabei gemäss bundesgerichtlicher Auffassung nicht nur auf Fälle zugeschnitten, in denen der bereits eingetretene Schaden ziffernmässig schwer nachweisbar sei, sondern auch auf Nachteile, die der Betroffene aufgrund des schädigenden Ereignisses voraussichtlich noch erleiden werde. Das Gesetz nehme dabei in Kauf, dass ein Urteil gefällt werde und in Kraft bleibe, das die spätere gesundheitliche Entwicklung des Verletzten nicht in allen Teilen berück- sichtige. Dabei überwiege das Bedürfnis nach einer schnellen und endgültigen Auseinandersetzung das Interesse an einer peinlich genauen, aber jahrelang auf-

- 12 - geschobenen Feststellung der Folgen einer Körperverletzung (KG act. 2 S. 7 f., Erw. III/1 mit Zitaten aus Rechtsprechung und Lehre). Die Beschwerdeführerin 1 bringe im Rekursverfahren vor, so das Obergericht weiter, hinsichtlich des Eintretens auf die Feststellungsbegehren sei das Verhal- ten des Beschwerdegegners zu berücksichtigen. Damit verkenne sie, dass sie als Klägerin darzulegen habe, weshalb ihr entgegen den Ausführungen des Bezirks- gerichts eine Forderungsklage nicht möglich bzw. nicht zumutbar sei. Dabei spiele das (angebliche) Verhalten der Gegenpartei keine Rolle. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rekursschrift, in welchen es hauptsächlich darum gehe, warum wer befangen bzw. von der Gegenpartei eingenommen worden sei, brau- che nicht weiter eingegangen werden (KG act. 2 S. 8, Erw. III/2). Was sodann den Hinweis der Beschwerdeführerin 1 anbelange, sie hätte mit den (Feststellungs-)Anträgen selbst zugleich ein Leistungsbegehren stellen wollen, sei darauf hinzuweisen, dass bereits aus der Formulierung ihrer Anträge klar hervor- gehe, dass es sich lediglich um Feststellungsbegehren handle, worauf im Rekurs- verfahren nicht mehr zurückgekommen werden könne. Eine "Umwandlung" der Feststellungsbegehren in Leistungsbegehren im Rechtsmittelverfahren sei nicht zulässig, handle es sich dabei doch um neue Anträge, die nur unter den noven- rechtlichen Voraussetzungen zulässig seien (§ 278 in Verbindung mit §§ 115 und 138 ZPO). Dass diese erfüllt seien, werde von der Beschwerdeführerin 1 nicht dargetan. Bereits aus dieser Behauptung der Beschwerdeführerin 1 erhelle indes, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, ein Leistungsbegehren - sowohl was die sie persönlich als auch was die Schadenspositionen des Beschwerdefüh- rers 2 anbelange - zu stellen. Damit entfalle ein Feststellungsinteresse sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch des Beschwerdeführers 2 (KG act. 2 S. 8 f., Erw. III/3). Das Obergericht hält weiter fest, sowohl bezüglich der Ansprüche der Beschwer- deführerin 1 werde in der Rekursschrift - abgesehen von der pauschalen Be- hauptung, der Schaden stehe noch nicht abschliessend fest, weshalb er nicht be- ziffert werden könne - nicht substantiiert vorgebracht, weshalb gegen den Be- schwerdegegner keine Leistungsklage erhoben werden könne. Insbesondere

- 13 - hätte die Beschwerdeführerin 1 für bisher angefallene Heilungskosten ein Lei- stungsbegehren stellen können. Die Beschwerdeführerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie wüsste nicht, wie der weitere zukünftige Schaden (insbeson- dere Heilungskosten) zu berechnen sei. Die Erfahrung mit vergleichbaren Fällen zeige, dass eine Abschätzung des künftigen Schadens nach rund fünf, spätestens zehn Jahren seit dem Schadensereignis möglich sei. Dasselbe gelte für das den Beschwerdeführer 2 betreffende Feststellungsbegehren. Alle in der Rekursschrift aufgeführten Schadenspositionen seien entweder bereits in der Vergangenheit angefallen oder liessen sich im Zeitpunkt der Klageeinleitung - rund 15 Jahre nach dem schädigenden Unfall und gut 10 Jahre nach Abschluss des Vergleichs - bereits abschätzen, weshalb sie mittels Leistungsbegehren hätten geltend ge- macht werden können bzw. müssen (KG act. 2 S. 9, Erw. III/4a und b). Zusammenfassend schliesst das Obergericht, das Bezirksgericht sei zu Recht auf die Feststellungsklagen beider Beschwerdeführer nicht eingetreten. Der Rekurs sei diesbezüglich abzuweisen (KG act. 2 S. 10, Erw. III/5).

b) Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanzen hätten allesamt die Augen vor der Tatsache verschlossen, dass die Anforderungen an juristische Laien nicht all- zu hoch gesetzt werden sollten. Dies gelte insbesondere im vorliegenden Fall, da es sich bei den Beschwerdeführern um verletzte, zermürbte, mit dem Umgang mit dem Recht, den Gerichtsinstanzen und der Zürcher Prozessordnung unerfahrene und unschuldige Personen handle. Sie seien von Anfang an gegenüber dem all- seits bekannten Beschwerdegegner benachteiligt worden. Die formellen Vor- schriften seien in einer übertriebenen Schärfe angewandt worden (KG act. 1 S. 22 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 11"). Die Beschwerdeführer wären auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung dringend angewiesen gewesen, gerade weil sie die Fest- stellungs- und die Leistungsklage nicht hätten auseinanderhalten können (S. 25). Die Beschwerdeführer zeigen auf, inwiefern das Obergericht die Verletzung von Sorgfaltspflichten seitens des Beschwerdegegners nicht berücksichtigt habe (S. 27 - 29, "Nichtigkeitsrüge Nr. 12"), und halten dafür, es dürfe nicht sein, dass das Obergericht, weil das Prozessthema peinlicher Natur sei - nämlich die bewiesene Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners - diese übergehe (S. 29 unten,

- 14 - "Nichtigkeitsrüge Nr. 13"). Sie geben in der Folge Auszüge aus der Rekursschrift zum "Benehmen der Gegenpartei zwecks Prozessaufgabe der Klägerschaft" wie- der (KG act. 1 S. 30 - 37) und rügen als Aktenwidrigkeit, Verletzung klaren mate- riellen Rechts und Verletzung des Gebots des rechtlichen Gehörs, dass der Be- schwerdegegner durch die Vorinstanzen geschützt und die Richter die umfangrei- chen Beweise der Beschwerdeführer in Bezug auf die schwergewichtigen Folgen der Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegegners nicht wahrhaben woll- ten (S. 37 f., "Nichtigkeitsrüge Nr. 14"). Unter den Titeln "Nichtigkeitsrüge Nr. 15" bis "Nichtigkeitsrüge Nr. 18" (KG act. 1 S. 38 - 70) zeigen die Beschwerdeführer auf, weshalb ihnen ein Feststellungsanspruch zustehe. Sie verweisen erneut dar- auf, dass sie juristische Laien seien, dass die Sorgfaltspflichtsverletzungen des Beschwerdegegners nicht beachtet bzw. nicht beweismässig abgeklärt worden seien und dass sie auf Rechtsverbeiständung angewiesen gewesen wären.

c) Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Schadenersatzansprüche unterstehen dem Bundesrecht. Auch die Frage, ob ein Feststellungsinteresse be- stehe, gehört zum Bundesrecht. Es fehlt in der Regel, wenn eine Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbares Urteil erwirkt werden kann. Dies- falls ist auf die Klage nicht einzutreten (BGE 123 III 51). Die Beschwerdeführer stellten vor Bezirksgericht sowohl ein Begehren auf Ver- pflichtung des Beschwerdegegners auf Bezahlung einer Geldsumme (gemäss Rechtsbegehren Nr. 16 in der Replik ein Fr. 2 Mio. übersteigender Betrag an die Beklagten 1 - 4) wie auch die oben wiedergegebenen Feststellungsbegehren (vgl. OG act. 3 S. 3). Ob den Beschwerdeführern neben einem allfälligen Leistungsan- spruch auch ein Feststellungsanspruch für von der Leistungsklage nicht mitum- fasste Schäden zustehe und ob die Beschwerdeführer diese weiteren Schäden mittels Leistungsklage hätten geltend machen können und sollen, richtet sich nach Bundesrecht. Die Verletzung von Bundesrecht kann mit Beschwerde beim Bundesgericht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit der Weiterzug an das Bundesgericht möglich ist, ist die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsge- richt nicht gegeben (§ 285 ZPO) und demnach auf die Beschwerde nicht einzu- treten.

- 15 - Die Klagebegehren der Beschwerdeführer, auf welche das Bezirksgericht nicht eingetreten ist, sind klar als Feststellungsbegehren formuliert. Die Beschwerde- führer stellten vor Bezirksgericht jedoch auch Leistungsbegehren. Obwohl sie nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung verfügen, war ihnen also bekannt, dass es Leistungsklage und Feststellungsklagen gibt, und sie konnten zwischen solchen unterscheiden. Das Bezirksgericht und hernach das Oberge- richt mussten jedenfalls nicht davon ausgehen, die Beschwerdeführer hätten in unbeholfener Weise und mangels Rechtskenntnissen eine beabsichtigte Lei- stungsklage als Feststellungsklage formuliert. Die Rüge des übertriebenen For- malismus ist unbegründet. Ob das behauptete vor- und ausserprozessuale Verhalten des Beschwerdegeg- ners geeignet sei, ein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse der Beschwer- deführer zu begründen, welches sie einstweilen von der Geltendmachung ihrer Ansprüche mittels Leistungsklage entbindet, und ob die Beschwerdeführer bezüg- lich dieses Verhaltens des Beschwerdegegners zum Beweis im Sinne von Art. 8 ZGB zuzulassen seien, richtet sich ebenfalls nach Bundesrecht und kann im vor- liegenden Kassationsverfahren nicht geprüft werden.

9. a) Das Bezirksgericht hält in seinem Beschluss vom 15. August 2007 fest, die Beschwerdeführer hätten mit Eingabe vom 1. Oktober 2006 erneut ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt. Ein erstes Armenrechtsgesuch sei mit Beschluss des Bezirksgerichts vom 20. Dezember 2002 abgewiesen worden. Zu keinem anderen Schluss seien im Ergebnis - d.h. soweit auf die Rechtsmittel ein- getreten worden sei - das Obergerichts, das Kassationsgericht und schliesslich das Bundesgericht gelangt. Das Bezirksgericht habe mit Beschluss vom 13. Juli 2004 ein weiteres Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführer abgewiesen. Be- züglich der Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts könne zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die genannten Entscheide verwiesen werden. An den dort getroffenen Schlussfolgerungen etwas zu ändern, bestehe nach Prüfung der neu gestellten Armenrechtsgesuche der Beschwerdeführer kein Anlass. Die Ausführungen der Beschwerdeführer bestünden über weite Teile aus einer Auseinandersetzung mit den am obgenannten Entscheid des Bundesge-

- 16 - richts mitwirkenden Bundesrichtern sowie Entscheidungen des höchsten Gerichts in anderen Fällen. Die Beschwerdeführer brächten nichts vor, was eine andere Einschätzung der Prozesschancen erlauben würde. Schliesslich ergebe sich auch aus der vorangehenden Urteilsbegründung des Bezirksgerichts die Aussichtslo- sigkeit der vorliegenden Klagen. Vor diesem Hintergrund könne die Frage der Mittellosigkeit der Beschwerdeführer offen gelassen werden. Die Armenrechtsge- suche der Beschwerdeführer seien abzuweisen (OG act. 3 S. 27, Erw. VI/2). Das Obergericht geht in Erwägung IV des angefochtenen Beschlusses auf die Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekursverfahren und auf die Erwägungen des Bezirksgerichts in dessen Beschluss vom 15. August 2007 und der betreffend der früheren Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ergangenen Entscheide ein und begründet, weshalb es die Ansicht, dass die Kla- ge der Beschwerdeführer aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO sei, teilt (KG act. 2 S. 10 - 18).

b) Die Beschwerdeführer wiederholen auf gut 80 Seiten ihrer Beschwerdeschrift ihren Prozessstandpunkt (KG act. 1 S. 71 - 153, "Nichtigkeitsrügen Nr. 19 - 36). Weitgehend geben sie Ausführungen aus früheren Rechtsschriften im Wortlaut wieder. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des heute an- gefochtenen Beschlusses des Obergerichts vom 12. März 2008 findet sich in den Vorbringen der Beschwerdeschrift kaum. Soweit eine solche Auseinandersetzung nicht erfolgt, ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

c) Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführer wiesen auf die Internetseite des Bezirksgerichts hin, auf welcher unter dem Stichwort "Benötige ich einen An- walt?" festgehalten sei, wann der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig sei und wann nicht, wobei bei beiden Beschwerdeführern sämtliche Kriterien, welche den Beizug eines Rechtsanwalts angezeigt erscheinen liessen, erfüllt seien. Die Beschwerdeführer verkennten, dass ihnen der Beizug eines selber bezahlten An- walts selbstverständlich jederzeit offen stehe. Das Gericht müsse einer Partei je- doch von Gesetzes wegen nur unter den in § 87 ZPO in Verbindung mit § 84 Abs. 1 ZPO zusätzlich aufgeführten Bedingungen, nämlich dass eine Partei mittellos sei und der Prozess nicht als aussichtslos erscheine, einen unentgeltlichen

- 17 - Rechtsvertreter bestellen. Wegen der fehlenden Prozessaussichten habe das Be- zirksgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltli- chen Rechtsvertreters abgewiesen. Die Beschwerdeführer könnten daher aus dem Hinweis auf dieser Internetseite nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie seien auch nicht offensichtlich unfähig, ihre Sache selbst gehörig zu führen, so dass nach § 29 Abs. 2 ZPO verfahren werden müsste (KG act. 2 S. 13 Erw. IV/6). Die Beschwerdeführer machen geltend, sie fänden keine Rechtsvertretung. Vom Fall des Beschwerdegegners, welcher zweifach rechtsvertreten werde gegen eine von ihm im Stich gelassene, betroffene und "beweislich" betrogene Familie habe inzwischen wohl "ganz Zürich" eine Ahnung. Weiter bestreiten die Beschwerde- führer die Feststellung des Obergerichts, sie seien nicht offensichtlich unfähig, ih- re Sache selbst gehörig zu führen. Hierzu zählen sie verschiedene Schwierigkei- ten auf, welche der komplexe Fall ihnen bereitet (KG act. 1 S. 85 f.). Es trifft wohl zu, dass die Führung des vorliegenden Rechtsstreits hohe Anforde- rungen an die Beschwerdeführer stellt, denen sie ohne rechtskundige Beratung und Vertretung über weite Strecken kaum gewachsen sein dürften. Die Fähigkeit, ihre Sache gehörig zu führen, umfasst nicht zwingend die Fähigkeit, jede Hand- lung gegenüber der Gegenpartei und im Gerichtsverfahren selbst in gehöriger Weise vorzunehmen. Gehörige Führung kann auch darin bestehen - und dies dürfte in komplexen Rechtsstreitigkeiten öfters der Normalfall sein -, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung der Interessen zu betrauen, diesen zu instruieren und insbesondere mit diesem zusammenzuarbeiten. Die Beschwerdeführer zei- gen keine Anhaltspunkte dafür auf, dass sie nicht fähig wären, einem Rechtsan- walt ihre Anliegen vorzutragen und dessen Rückfragen zu beantworten, so dass dieser in der Lage wäre, sie zu beraten und ihre Interessen gegenüber dem Be- schwerdegegner und im Gerichtsverfahren zu vertreten. Sowohl im Kanton Zürich wie auch im Wohnsitzkanton der Beschwerdeführer, Bern, praktizieren Rechtsanwälte in grosser Zahl, die fähig sind, einen Haftpflicht- prozess zu führen, und die weder persönliche noch geschäftliche Beziehungen zum Beschwerdegegner oder zu allenfalls am Ausgang des Verfahrens interes- sierten Versicherungsgesellschaften unterhalten. Soweit nötig sind auch die kan-

- 18 - tonalen Anwaltsverbände bereit und in der Lage, Rechtsuchenden Anwälte zu vermitteln, die zur Übernahme von entsprechenden Mandaten geeignet sind. Ei- nes Vorgehens im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO bedarf es zu diesem Zweck nicht.

d) Das Obergericht hält fest, soweit die Beschwerdeführer in ihrer Rekursschrift vorbringen, das letzte Armenrechtsgesuch sei vom Bezirksgericht nicht einmal dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zugestellt worden, wie dies die Zivil- prozessordnung vorsehe, sei festzuhalten, dass sie durch dieses Vorgehen nicht beschwert seien, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer auch bei einer allfällig positiven Haltung des Beschwerdegegners gegenüber den Armenrechtsgesuchen - wovon aufgrund des bisherigen Prozessverlaufs nicht ausgegangen werden könne - keinen An- spruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, sei dies doch in An- wendung der Offizialmaxime zu prüfen (KG act. 2 S. 13 Erw. IV/7). Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdegegner nicht dazu angehalten werden müsse, zu seinen "offensichtli- chen Verfehlungen" Stellung zu nehmen (KG act. 1 S. 94 oben). Damit verkennen die Beschwerdeführer, dass die Zustellung einer Rechtsschrift an die Gegenpartei zur Stellungnahme, hier des Armenrechtsgesuchs der Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner, dazu dient, den Anspruch der Gegenpartei auf rechtliches Gehör zu wahren. Unterbleibt eine solche Zustellung, so wird dadurch allenfalls die Gegenpartei, nicht aber die das Gesuch stellende Partei beschwert. Eine Ver- pflichtung des Beschwerdegegners, zum Gesuch der Beschwerdeführer um un- entgeltliche Rechtspflege inhaltlich Stellung zu nehmen, hätte im Übrigen bei ei- ner solchen Zustellung nicht bestanden, und es hätte aus der Nichtbeantwortung des Armenrechtsgesuchs nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Jedenfalls sind die Beschwerdeführer durch das gerügte Vorge- hen des Bezirksgerichts nicht beschwert. Die entsprechende Erwägung des ober- gerichtlichen Beschlusses ist nicht zu beanstanden. e/aa) Das Obergericht nimmt eine summarische Prüfung des bezirksgerichtlichen Urteils vor und hält dafür, es ergäben sich keine Anhaltspunkte, dass die Auffas- sung des Bezirksgerichts an einem groben Fehler leiden sollte. Es hält zunächst

- 19 - fest, das Bezirksgericht habe erwogen, dass der Gesamtschaden vergleichsweise auf Fr. 630'000.-- festgelegt worden sei und nicht ersichtlich sei, inwiefern die Hö- he des IV-Regresses zu einem Schaden der Beschwerdeführerin 1 hätte führen können. Das Bezirksgericht habe auch im Einzelnen dargelegt, dass sich der Be- schwerdegegner nebst dem Aufklärungsgespräch vom 4. November 1991 bereit erklärt habe, der Beschwerdeführerin 1 die Schadensberechnung vom 30. Okto- ber 1991 vor Vergleichsabschluss noch weiter zu erläutern, dass der Beschwer- deführerin 1 habe klar sein müssen, mit dem Vergleich werde der Streit mit der Versicherung durch gegenseitiges Nachgeben ohne abschliessende Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse endgültig erledigt und dass ein weiteres Zuwarten mit der Schadenserledigung nicht angezeigt gewesen sei. Die Beschwerdeführe- rin 1 führe in ihrem Rekurs keine Gründe an, welche diese Einschätzung des Be- zirksgerichts als unzutreffend erscheinen lasse. Im Sinne einer Ergänzung könne aufgrund der Akten festgestellt werden, dass

1) der Haushaltsschaden in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 bis Ende 1991 richtigerweise konkret berechnet und durch Rechnungsübernah- me geregelt worden sei,

2) die zukünftigen unfallbedingten Heilungskosten ab 1. November 1991 vom Vergleich nicht erfasst und von der Krankenkasse KKB im Rahmen des Lei- stungsreglements und der Statuten übernommen worden seien resp. von der V übernommen würden, und zwar gemäss Schreiben vom 30. Januar 2002 bis auf weiteres ohne Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin 1, wobei die V eine endgültige Abgeltung der zukünftigen Heilungskosten durch die Q- Versicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 29. Dezember 1999 abgelehnt habe,

3) die Schadensberechnung des Beschwerdegegners in Übereinstimmung mit dem massgeblichen Gutachten von Dr. JH mit einer Beeinträchtigung der Ar- beitsfähigkeit von 50% im Haushalt und von 55% im Büro ausgehe,

4) eine Kapitalisierung des zukünftigen Schadens erfolgt sei, nämlich a) der Ar- beitsunfähigkeit (sog. Haushaltsschaden) aufgrund der "BSF/BWI-Studie

- 20 - 1990" und b) der Erwerbsunfähigkeit mit einem Valideneinkommen von Fr. 55'000.-- pro Jahr und einem Arbeitspensum von durchgehend 50% (KG act. 2 S. 14 f., Erw. IV/8a). Das Obergericht fährt fort, wenn die Beschwerdeführerin 1 die Ansicht vertrete, ihr seien zukünftige unfallbedingte Heilungskosten nicht ersetzt worden, müsse sie ihre Krankenkasse ins Recht fassen. Wenn die Beschwerdeführerin weiter gel- tend mache, beim Haushaltsschaden fehlten diverse Schadenspositionen (Teue- rung, Ferienentschädigung, 13. Monatslohn, Sozialversicherungsleistungen) und die Entschädigung für die Erwerbsunfähigkeit hätte auf der Basis eines Pensums vom 100% berechnet werden sollen, verkenne sie Folgendes: Erstens vertrete sie nunmehr Maximalpositionen, von denen völlig offen sei, ob sie in einem Haf- tungsprozess auch hätten durchgesetzt werden können, wobei sie jedenfalls das dem Vergleich zugrunde liegende durchgehende Pensum einer Erwerbstätigkeit von 50% bereits vor Abschluss des Vergleichs hätte prüfen müssen. Zweitens habe der Beschwerdegegner im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht auf den damals einschlägigen BGE 99 II 221/226 verwiesen, wonach bei Hausfrauen die blosse Möglichkeit, dass sie später wieder einem Erwerb nachgehen könnten, nicht ausreiche, um einen zusätzlichen Anspruch zu begründen. Dass die Be- schwerdeführerin 1 im Unfallzeitpunkt nicht erwerbstätig gewesen sei und ihre Kinder vier Jahre alt gewesen seien, ergäbe sich aus ihren eigenen Angaben. Drittes handle es sich bei den von der Beschwerdeführerin so genannten "fehlen- den Schadenspositionen" (Teuerung, Ferienentschädigung, 13. Monatslohn, So- zialversicherungsleistungen) um Elemente der Schadensberechnung des Haus- haltsschadens, wogegen in der Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 die einzelnen Elemente gar nicht einzeln aufschienen, sondern vergleichsweise ein Monatslohn von Fr. 2'900.-- (mit Kindern) bzw. Fr. 2'000.-- (ohne Kinder) gemäss "BSF/BWI-Studie 1990" festgesetzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin 1 in diesem Zusammenhang auf ein lange nach Vergleichs- abschluss ergangenes Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich aus dem Jahre 2002 berufe, welches die BSF/BWI-Studie als für die Berechnung des Haushaltsschadens ungeeignet taxiere, vermöge sie nicht darzutun, inwiefern das angenommene kapitalisierte Einkommen im Jahre 1991 für ihre tatsächliche

- 21 - Haushaltsgrösse als unvertretbar tief bezeichnet werden müsse. Viertens gehe die Beschwerdeführerin 1 im Rekurs mit keinem Wort auf den seitens des Be- schwerdegegner vor Bezirksgericht geltend gemachten Einwand ein, angesichts der Latenzzeit (fehlende Brückensymptome) der Rückenbeschwerden habe damit gerechnet werden müssen, ein gerichtlicher Gutachter würde die für sie günstige Einschätzung Dr. JHs nicht teilen, was mit unabsehbaren Folgen für den Ausgang eines Prozesses verbunden wäre. Bereits mit Schreiben vom 21. Januar 1991 habe der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 mitgeteilt, für die Kausa- litätsfrage seien sie auf die Mediziner angewiesen, anstelle des vorgeschlagenen Dr. J wolle er der "Q-Versicherungsgesellschaft" Dr. JH oder Dr. E vorschlagen, wobei sie auf die Unterlagen, die der begutachtende Arzt erhalte, ein besonderes Augenmerk richten müssten. Die Kausalitätsfrage sei daher im Zeitpunkt des Ver- gleichsabschlusses nicht vom Tisch gewesen, was auch aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 1991 hervorgehe. Das Bezirksgericht habe die Frage der (natürlichen) Kausalität zu Recht in ihre Beurteilung mit einbezogen und festgehalten, der Beschwerdegegner habe in korrekter Weise auf die Risiken und Mühsal eines Zivilprozesses hingewiesen, zumal die medizinischen Abklä- rungen und die Auseinandersetzung mit der "Q-Versicherungsgesellschaft" für die Beschwerdeführerin äusserst belastend gewesen wären (KG act. 2 S. 15 - 18, Erw. IV/8b). Sodann hält das Obergericht fest, mangels Vertragsverhältnisses und Darlegung ausservertraglicher Haftungsgrundlagen habe das Bezirksgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers 2 mit zutreffender Begründung vereint. Damit erschienen die Gewinnaussichten der Schadenersatzklage nach summarischer Prüfung be- trächtlich geringer als die Verlustgefahren (KG act. 2 S. 18, Erw. IV/8c). bb) Die Beschwerdeführer verweisen auf einen IV-Abklärungsbericht vom 15. Oktober 1991, worin Klagen der Beschwerdeführerin 1 über Schmerzen und Kon- zentrationsschwierigkeiten gegenüber einer Abklärungsperson der IV-Stelle Bern wiedergegeben werden und den der Beschwerdegegner zwecks Bevorteilung der Q-Versicherungsgesellschaft unterdrückt habe, sowie auf verschiedene in der Replik angeführte Hinweise auf Beschwerden der Beschwerdeführerin 1 (KG act.

- 22 - 1 S. 97 - 100). Sie rügt, mit der Feststellung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Höhe des IV-Regresses zu einem Schaden der Beschwerdeführerin 1 hätte füh- ren können, ginge das Obergericht mit einem Satz über die gröbsten Sorgfalts- pflichtsverletzungen des Beschwerdegegners hinweg. Es entziehe sich den Be- schwerdeführern, wie der Beschwerdegegner auf die Zahlen der Schadensbe- rechnung gekommen sei. Sie fragen, wie dies ihnen dies als juristischen Laien, die zudem nicht bewandt auf dem Gebiet der Abrechnung von Personenschäden seien, möglich sein sollte (S. 101). Im Übrigen zitieren die Beschwerdeführer Ab- schnitte aus ihrer Rekursschrift, worin sie allgemeine, nicht auf den konkreten Fall bezogene Ausführungen aus Fachbüchern, unter anderem des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners, wiedergaben, und bringen erneut ihre Sicht der Dinge vor und rügen, dass die von ihnen genannten Beweise nicht abgenommen wor- den seien. Verschiedentlich machen sie wieder die angebliche Voreingenommen- heit von Richtern geltend (S. 102 - 152). Sie machen unter anderem geltend, der Vergleichsabschluss von 1991 habe nur durch "die Nötigung des Beklagten infol- ge Falsch- bzw. Nichtaufklärung" zustande kommen können (S. 109). Die Feststellungen des Bezirksgerichts, auf welche das Obergericht in der ge- rügten Erwägung Bezug nimmt, dass sich der Beschwerdegegner nebst dem Auf- klärungsgespräch vom 4. November 1991 bereit erklärt habe, der Beschwerde- führerin 1 die Schadensberechnung vom 30. Oktober 1991 vor Vergleichsab- schluss noch weiter zu erläutern, dass der Beschwerdeführerin 1 habe klar sein müssen, mit dem Vergleich werde der Streit mit der Versicherung durch gegen- seitiges Nachgeben ohne abschliessende Abklärung der tatsächlichen Verhältnis- se endgültig erledigt und dass ein weiteres Zuwarten mit der Schadenerledigung nicht angezeigt gewesen sei, werden durch diese Vorbringen im Kassationsver- fahren nicht widerlegt. Wie bereits vorne (Erwägung II/7) ausgeführt, ist der Entscheid über die Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs und ohne vorgängige Durchführung eines Beweisver- fahrens zu fällen. Ob allenfalls dem Urteil des Bezirksgerichts, mit dem über die Ansprüche der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner entschieden

- 23 - wurde, ein Beweisverfahren hätte vorangehen sollen, kann Gegenstand eines Be- rufungsverfahrens bilden. Gegenstand des Rekursverfahrens bildet lediglich der bezirksgerichtliche Beschluss.

10. Das Obergericht hält fest, die Beschwerdeführer wollten mit dem Rekurs ein- mal mehr erreichen, dass eine öffentliche und mündliche Hauptverhandlung statt- finde. Darüber sei indes bereits mit Beschluss des Obergerichts vom 13. Mai 2005 entschieden worden, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen der Be- schwerdeführer im vorliegenden Entscheid nicht mehr weiter einzugehen sei. Im Übrigen weist das Obergericht darauf hin, dass es weder auf einen rechtskräftig gewordenen Beschluss zurückkommen noch einen Beschluss des Kassationsge- richts aufheben könne, wie dies von den Beschwerdeführern beantragt werde. Soweit sich ihr Antrag auf das Rekursverfahren beziehen sollte, seien die Be- schwerdeführer darauf hinzuweisen, dass das Rekursverfahren schriftlich sei (KG act. 2 S. 18 Erw. V/1). Hierzu bringen die Beschwerdeführer vor, sie hätten im Mai 2005 noch nichts von den Verbindungen der Doktoren RKl, RK und MK zur Y-Versicherung gewusst, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, die Befangenheit der Richterschaft in Bezug auf die Verweigerung einer öffentlichen Hauptverhandlung näher zu bringen. Es wäre von den drei erwähnten Richtern zu erwarten gewesen, dass sie ihre Verantwortung übernähmen, was ihre Interessen gegenüber der Zürich- Versicherung beträfen (KG act. 1 S. 154). Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, was die angebliche Befangenheit der ge- nannten Richter mit der Beurteilung der Rechtsfrage, ob und in welchen Verfah- rensstadien öffentliche Verhandlungen anzusetzen seien, zu tun haben sollen. Inwiefern die gerügte Erwägung unter einem Nichtigkeitsgrund leiden soll, ist nicht ersichtlich.

11. Das Obergericht geht im Rekursverfahren von einem Streitwert von minde- stens Fr. 190'000.-- aus, wobei hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Pro- zessführung rund Fr. 43'000.-- anfielen. Es verweist auf die in der Rekursschrift

- 24 - (OG act. 7 S. 45 ff.) genannten Beträge (KG act. 2 S. 19, Erw. VI/1). Es setzt die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren auf Fr. 10'000.-- an (Dispositiv Ziffer 3). Die Beschwerdeführer rügen, die Festsetzung der Gerichtskosten auf Fr. 10'000.-

- sei stossend. Sie wüssten nicht, wie sie dies angesichts ihrer nichtjuristischen Bildung nachrechnen sollten. Gerade weil ihnen die unentgeltliche Prozessfüh- rung verweigert worden sei, würden sie tüchtig zur Kasse gebeten (KG act. 1 S. 155). Die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Sinne von § 201 Ziff. 1 GVG ist eine Ver- waltungssache. Sie unterliegt nicht der Kassationsbeschwerde, sondern gegebe- nenfalls der Kostenbeschwerde nach § 206 GVG (Diether von Rechenberg, a.a.O., S. 28 unten). Gegen Kostenansätze der Gerichte kann entsprechend § 108 ff. GVG bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (§ 206 GVG). Aufsichtsbehörde über die Kammern des Obergerichts ist das Obergericht selber bzw. dessen Verwaltungskommission (§ 106 Abs. 1 GVG), nicht das Kassations- gericht. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde bei der Aufsichtskommission beträgt zehn Tage ab Mitteilung des Entscheids (§ 109 Abs. 1 GVG). Die Be- schwerdeführer haben den angefochtenen Entscheid am 9. April 2008 in Empfang genommen (vgl. Empfangsscheine, OG act. 17/1 und 2), so dass die Frist zur Er- hebung einer Kostenbeschwerde bis zum 21. April 2008 (Montag) gelaufen wäre. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erfolgte am 9. Mai 2008 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Frist zur Erhebung einer Kostenbeschwerde. Eine Weiterleitung der vorliegenden Nichtigkeitsbeschwerde als Kostenbeschwerde an die Verwaltungskommission des Obergerichts erübrigt sich demnach (vgl. § 194 GVG).

12. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. III.

- 25 - Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens den Beschwerdefüh- rern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zutreffend hält das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer 2 mit Erklärung vom 8. Oktober 2007 seine Ansprüche ge- gen den Beschwerdegegner an die Beschwerdeführerin 1 abgetreten habe (OG act. 9/77) und folglich nur noch betreffend Abweisung des Armenrechts als Partei im Rekursverfahren verblieben sei (KG act. 2 S. 19 Erw. VI/1). Das Obergericht hat den Streitwert hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf Fr. 43'000.-- angesetzt, was abgerundet den Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens entspricht. Den Gesamtstreitwert bezifferte das Obergericht auf min- destens Fr. 190'000.-- und verwies auf die von den Parteien in der Rekursschrift (OG act. 7 S. 45 ff.) genannten Beträge. Von diesen Beträgen kann auch für das Kassationsverfahren ausgegangen werden. Zusätzlich bestreiten die Beschwer- deführer die Angemessenheit der Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 10'000.--). Da diesbezüglich auf die Beschwerde mangels sachlicher Zuständigkeit nicht ein- zutreten ist, kommt der sich daraus ergebende Erhöhung des Streitwerts geringes Gewicht zu. Es ist somit auch für das Kassationsverfahren von einem Streitwert von Fr. 190'000.-- (Beschwerdeführerin 1) bzw. Fr. 43'000.-- (Beschwerdeführer

2) auszugehen. Die Kosten sind, dem Verhältnis der Streitwerte entsprechend zu vier Fünftel der Beschwerdeführerin 1 und zu einem Fünftel dem Beschwerdefüh- rer 2 aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für einen weiteren Fünftel (§ 70 Abs. 1 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner, welcher auf die Be- antwortung der Nichtigkeitsbeschwerde verzichtete, für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung vom 24. Juni 2008 wird abgewiesen.

- 26 -

2. Das Kassationsverfahren wird nicht sistiert.

3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 10'000.--

5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin 1 zu vier Fünfteln und dem Beschwerdeführer 2 zu einem Fünftel auferlegt, je unter solidarischer Haftung beider Beschwerdeführer für einen weiteren Fünftel.

6. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozes- sentschädigung zugesprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 190'000.-- (Beschwerdeführerin 1) bzw. ca. Fr. 43'000.-- (Beschwerdeführer 2). Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 12. März 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

- 27 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: