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AA080055

Anfechtung nur eines Teils von mehreren selbständigen Alternativbegründungen, Eheungültigerklärung zufolge absichtlicher Täuschung über wesentliche persönliche Eigenschaften

Zh Kassationsgericht · 2008-06-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 2 Aus den denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen, und da aus den vorinstanzlichen Akten auch sonst kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassati-

- 4 - onsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewäh- rung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das vom Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sinngemäss auch auf das Kassationsverfah- ren beziehen (was aus der Beschwerdeschrift nicht schlüssig hervorgeht), könnte ihm folglich – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere Prüfung sich deshalb erübrigt – schon mangels hinreichender Er- folgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

E. 3 Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung verwies die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegrün- dung zunächst in Anwendung von § 161 GVG auf die (zutreffenden) Ausführun- gen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 2, Erw. 3). Alsdann prüfte sie die Erfolgsaussichten des klägerischen Begehrens auf Ungültigerklärung der Ehe aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach Durchfüh- rung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präsentiert hatte. Dabei erwog sie unter Hinweis auf Art. 107 Ziff. 3 ZGB, dass ein Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe verlangen könne, wenn er dieselbe geschlossen habe, weil er über we- sentliche persönliche Eigenschaften des anderen, wozu auch eine Krankheit ge- hören könne, absichtlich getäuscht worden sei. Eine absichtliche Täuschung über eine Krankheit genüge indessen nur dann für die Ungültigerklärung einer Ehe, wenn durch die verschwiegene Krankheit die Gesundheit des Getäuschten oder von dessen Nachkommen gefährdet werde. Der Beschwerdeführer habe vor Er- stinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin leide an einer Geisteskrank- heit. Irgendwelche objektiven Anhaltspunkte oder Beweise (wie ärztliche Zeugnis- se, Hinweise auf die Einnahme von Medikamenten durch die Beschwerdegegne- rin, Zeugen etc.), welche diese angebliche Krankheit untermauern würden, habe er jedoch bis zur Hauptverhandlung nicht beibringen können. Statt dessen habe er einzig seitenweise Ausführungen über von ihm aufgenommene Gespräche mit der Beschwerdegegnerin und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen, welche die angeblich krankhaften Züge der Beschwerdegegnerin beweisen sollen, vorge-

- 5 - bracht. Diese Ausführungen stellten indessen grösstenteils reine Parteibehaup- tungen dar. Überdies sei in Übereinstimmung mit der Erstinstanz festzuhalten, dass sich aus sämtlichen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin ergäben. Mithin seien im für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs massgeblichen Zeitpunkt die Aussichten des Be- schwerdeführers, das behauptete Vorliegen einer Geisteskrankheit bei der Be- schwerdegegnerin beweisen zu können, äusserst gering. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargelegt habe, inwieweit er oder der gemeinsame Sohn der Parteien durch die angebliche Geisteskrankheit der Be- schwerdegegnerin in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten. Solches lasse sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall vom Dezember 2006 herleiten, bei welchem es zu Tätlichkeiten zwischen den Ehe- leuten gekommen sei. Sodann seien konkrete Anhaltspunkte, die darauf hinwei- sen würden, dass das Kindeswohl irgendwie gefährdet wäre, weder aus den Ak- ten ersichtlich noch behauptet worden (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5.2). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass unter diesen Umständen die Erstinstanz die Klage des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos be- trachtet und diesem die unentgeltliche Prozessführung somit zu Recht verweigert habe. Dementsprechend brauche weder die (von der Erstinstanz geprüfte) Frage der mutmasslichen Einhaltung der sechsmonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 108 Abs. 1 ZGB noch diejenige der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers weiter geprüft zu werden (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 5.3). Zufolge Aussichtslosigkeit des an- gehobenen Rekurses müsse schliesslich auch das zumindest sinngemäss ge- stellte Gesuch des für kostenpflichtig zu erklärenden Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren abgewiesen werden (KG act. 2 S. 5, Erw. 6).

E. 4 Der Beschwerdeführer dürfte mit seinen Ausführungen (sinngemäss) geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe sei aussichtslos, und sie habe sein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung daher zu Unrecht abgewiesen (KG act. 1). Damit rügt er der Sache nach eine Verletzung von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs.

- 6 - 3 BV. Da diese Vorschriften zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sin- ne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO), prüft das Kassationsgericht (unter Vorbehalt rechtsgenügend erhobener Rügen) frei, ob eine Verletzung derselben vorliege (Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). 5.a) Angesichts der konkreten Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Be- schwerdeführer vorweg auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hin- zuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächli- cher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde an- gefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Be- weise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. No- venverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rüge- prinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Ent- scheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung ge- nügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend

- 7 - dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede ge- stellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen an- zugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechen- berg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. den sie beherrschenden Grundsätzen (insbesondere aus dem Rügeprinzip) folgt, dass, wenn sich ein Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben kann, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Dem- gegenüber kann die Beschwerde (bzw. der Rechtsmittelantrag auf Kassation des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids) von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen rich- tet. Diesfalls bleibt der angefochtene Entscheid nämlich jedenfalls gestützt auf die erfolglos bemängelte(n) oder unangefochten gebliebene(n) Begründung(en) be- stehen (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwer- de in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2007 Nr. 127, Erw. 7; 2006 Nr. 134; 2002 Nr. 113; BGE 131 III 598; 130 III 328; 111 II 397 f.; ZR 106 Nr. 67, Erw. II/2.5; 105 Nr. 11 a.E.; SZZP 2005, S. 411; 2006, S. 189 f.; 2007, S. 63 f.; und statt vieler Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a; AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c). Immerhin ist in bestimmt gelagerten Fällen denkbar, dass eine vor Kassa- tionsgericht nicht oder erfolglos angefochtene (mangelhafte) Begründung in Gut-

- 8 - heissung einer (gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG erst) im Anschluss an das kan- tonale Beschwerdeverfahren direkt gegen den obergerichtlichen Entscheid ange- hobenen bundesrechtlichen Beschwerde (nach Art. 72 ff. oder Art. 113 ff. BGG) später vom Bundesgericht aufgehoben und damit nachträglich zu Fall gebracht wird. Besteht diese Möglichkeit, ist nach neulich geänderter kassationsgerichtli- cher Praxis eine (rechtsgenügend begründete) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch dann materiell zu beurteilen, wenn sie sich nur gegen einen Teil der mehre- ren selbständigen Motivationen richtet; andernfalls, d.h. wenn eine (nachträgliche) Aufhebung der vor Kassationsgericht nicht angefochtenen Begründung(en) durch das Bundesgericht als ausgeschlossen erscheint, – und nur dann – kann eine Prüfung der lediglich gegen einzelne Begründungen gerichteten Rügen weiterhin unterbleiben (vgl. dazu ZR 107 Nr. 21, Erw. II/4).

b) Aus den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Erwägungen im an- gefochtenen Beschluss (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5.2) geht klar hervor, dass die Vo- rinstanz ihre Auffassung, wonach die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe aus- sichtlos sei, auf zwei diese rechtliche Würdigung selbständig tragende Argumente gestützt hat: Einerseits (und hauptsächlich) hielt sie die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer der Beweis für das Vorliegen einer (gegebenenfalls unter den Eheungültigkeitsgrund von Art. 107 Ziff. 3 ZGB subsumierbaren) Geistes- krankheit der Beschwerdegegnerin gelingen könnte, mangels aktenkundiger ob- jektiver Anhaltspunkte oder beigebrachter Beweise für äusserst gering. Anderer- seits erwog sie (im Sinne einer Alternativ- bzw. Eventualbegründung), dass (selbst bei Annahme des Gegenteils) in keiner Weise dargelegt worden sei, in- wieweit der Beschwerdeführer oder der gemeinsame Sohn der Parteien durch die angebliche psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten, was indessen unabdingbare Voraussetzung für eine (auf Art. 107 Ziff. 3 ZGB gestützte) Ungültigerklärung der Ehe wegen verheimlichter Krankheit sei.

c) Die in der Beschwerdeschrift (KG act. 1) erhobenen Rügen und die zu ih- rer Untermauerung vorgetragenen Argumente richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Alternativ- bzw. Eventualbegründung, wonach der Beschwer-

- 9 - deführer nicht dargetan habe, inwiefern er oder der gemeinsame Sohn durch die angebliche psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin einer gesundheitli- chen Gefährung ausgesetzt sein sollten. Demgegenüber verliert die Beschwerde kein Wort zur vorinstanzlichen Hauptbegründung, es werde dem Beschwerdefüh- rer im Lichte der Aktenlage, wie sie sich im massgeblichen Zeitpunkt präsentierte, kaum gelingen, den Beweis für das Vorliegen der (einstweilen durch nichts indi- zierten, sondern bloss) behaupteten Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin zu erbringen. Diese (erste und hauptsächliche) Begründung, auf welche die Be- schwerde keinen inhaltlichen Bezug nimmt, bleibt vielmehr vollends unangefoch- ten. Jedenfalls unterlässt es der Beschwerdeführer, sich in rechtsgenügender Weise argumentativ mit derselben auseinander zu setzen und unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen oder -stücke aufzuzeigen, weshalb und in Anbetracht wel- cher aktenkundiger Umstände die Chancen für ein Gelingen dieses Beweises entgegen vorinstanzlicher Auffassung keineswegs äusserst gering, sondern durchaus intakt seien. Dieser Nachweis ist auch mit der sinngemässen Wieder- holung der Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei geisteskrank, in der Be- schwerdeschrift nicht erbracht, ist damit den vorstehend skizzierten und zumin- dest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeits- beschwerde doch in keiner Weise Genüge getan. Unter diesen Umständen kön- nen die einzig gegen die zweite (Alternativ- bzw. Eventual-)Begründung gerichte- ten Einwände des Beschwerdeführers von vornherein nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses führen, und die Beschwerde kann nicht durchdrin- gen. Ausserdem erübrigt es sich bei der gegebenen Sachlage, die vom Be- schwerdeführer erhobenen Rügen im Einzelnen zu prüfen. Dies deshalb, weil der angefochtene (Rekurs-)Entscheid selbst im Falle, dass sich die beschwerdeführe- rischen Einwände als begründet erweisen würden, gestützt auf die unangefochten gebliebene Hauptbegründung Bestand hätte. Daran ändert auch die bereits er- wähnte Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG nichts, welche – im Unterschied zur früheren, unter dem (per 1. Januar 2007 aufgehobenen) OG bestehenden Rechtslage – grundsätzlich erlaubt, den obergerichtlichen Entscheid (und damit

- 10 - allenfalls auch die vor Kassationsgericht unangefochten gebliebene Hauptbe- gründung) erst im Anschluss an die Eröffnung des Entscheids der ausserordentli- chen Rechtsmittelinstanz (d.h. des Kassationsgerichts) direkt beim Bundesgericht anzufechten. Denn in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltli- chen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Klage) kann die hierorts un- angefochten gebliebene Hauptbegründung mangels Letztinstanzlichkeit des obergerichtlichen Entscheids nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG und § 285 Abs. 2 ZPO, wonach die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV [Willkür bei der Anwendung von § 84 ZPO] und Art. 29 BV stets zulässig ist). Vielmehr würde dieses auf eine (im Anschluss an das Kassationsverfahren erhobene) Beschwerde, welche sich ge- gen die im Kassationsverfahren nicht beanstandete Hauptbegründung richtet, wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eintreten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). Folglich lässt sich die vorinstanz- liche Hauptbegründung in casu auch durch eine (direkte) spätere Beschwerde ans Bundesgericht nicht beseitigen; gegenteils hat sie auch unter Mitberücksichti- gung der bundesrechtlichen Rechtsmittelmöglichkeiten endgültig Bestand. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass sich ein bezüglich der (allein bemängel- ten) Alternativ- bzw. Eventualbegründung allenfalls bestehender Mangel (im Er- gebnis) nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. § 281 ZPO) bzw. der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Fehler der Vorin- stanz nicht beschwert wäre (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65), was wieder- um zur Folge hat, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO). Insofern liefe die Beschwerde näm- lich auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGer 4C.221/2005 vom 17.8.2006, Erw. 4 m.w.Hinw.). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheungültig- keitsprozess selbst richtet.

d) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass die (allein) gegen die vorinstanzli- che Alternativ- bzw. Eventualbegründung gerichteten Einwände des Beschwer-

- 11 - deführers (KG act. 1 S. 1 f.) auch bei materieller Prüfung nicht stichhaltig wären, soweit die Beschwerde diesbezüglich den formellen Anforderungen an die Be- gründung einer solchen überhaupt genügt: Zwar geht die Lehre, soweit sie sich zu dieser Frage äussert, davon aus, dass auch eine absichtlich verschwiegene Krankheit eine persönliche Eigenschaft im Sinne von Art. 107 Ziff. 3 ZGB darstel- len könne; dies – in Anlehnung an Art. 125 Ziff. 2 aZGB, dessen Gehalt in die re- vidierten Bestimmungen übernommen wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Schei- dung etc.] vom 15.11.1995 [Sonderdruck], S. 80) – allerdings nur, wenn durch sie die Gesundheit des Getäuschten oder seiner Nachkommen gefährdet werde (vgl. Geiser/Lüchinger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch I, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 11 zu Art. 107 ZGB; Werro, Con- cubinage, mariage et démariage, 5. A., Bern 2000, Rz 309). Dabei wird jedoch primär an eine ansteckende (und deshalb für Dritte gesundheitsgefährdende) kör- perliche Krankheit gedacht und der Anfechtungsanspruch zudem verneint, wenn diese leicht heilbar wäre (Geiser/Lüchinger, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZGB; s.a. Lanz Müller, in: Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Handkommentar zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2006, N 4 zu Art. 107 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 80 m.w.Hinw.). Hingegen dürften psychische Erkrankungen lediglich in ganz be- sonders gelagerten Fällen unter die Vorschrift von Art. 107 Ziff. 3 ZGB subsu- mierbar sein. Jedenfalls erfüllen die vom Beschwerdeführer behaupteten, durch die angebliche Geisteskrankheit verursachten (blossen) Tätlichkeiten (Schläge) der Beschwerdegegnerin die (restriktiven) Anforderungen nicht, welche an eine allfällige gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers (als behaupteter- weise Getäuschtem) zu stellen wären, damit der Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 107 Ziff. 3 ZGB bejaht werden könnte. (Dass und wo der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen daneben vorgebracht habe, dass der psychische Zustand der Beschwerdegegnerin neben seiner eigenen auch die Gesundheit des ge- meinsamen Sohnes ernsthaft gefährde, wird in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenügend dargetan.) Somit erweist sich die vorinstanzliche Auffassung als zutreffend, wonach die Aussichten auf eine Gutheissung der (Eheungültigkeits-) Klage auch deshalb beträchtlich geringer seien als die Gefahr des Prozessverlu-

- 12 - stes und die Klage folglich auch deshalb als aussichtlos im Sinne von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten habe, weil weder rechtsgenügend dargetan noch anderweitig erkennbar sei, dass die behauptete Geisteskrankheit der Beschwer- degegnerin zu einer (für die Bejahung des Anfechtungsgrunds von Art. 107 Ziff. 3 ZGB unabdingbaren) gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers oder des gemeinsamen Sohnes der Parteien führe. Insoweit wäre mithin kein Mangel im Sinne von § 281 ZPO ersichtlich.

e) Im Weiteren ist auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche (Rekurs-)Verfahren und der Festsetzung der Nebenfolgen desselben, welche Anordnungen (mit dem Antrag auf [vollstän- dige] Aufhebung des angefochtenen Entscheids) zumindest formell ebenfalls an- gefochten werden, kein Nichtigkeitsgrund dargetan, nachdem in der Beschwerde- schrift sowohl diesbezügliche Rügen als auch eine inhaltliche Bezugnahme auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 5, Erw. 6) voll- ends fehlen.

E. 6 Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der in der Sache selbst lediglich eine von zwei den angefochtenen Entscheid selbständig tragenden Begründungen anficht, nicht nachweist, dass und inwiefern der vorin- stanzliche Beschluss vom 17. März 2008 (KG act. 2) zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Demzufolge ist auf die – im Übrigen auch unbegründete – Beschwerde nicht einzutreten.

E. 7 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen, wobei sich die Festsetzung der (gemäss § 2 Abs. 3 GGebV sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am

1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsge- bühren vom 4. April 2007 (insbesondere nach § 5 Abs. 1 [analog] in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GGebV) richtet (vgl. § 19 GGebV). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sin-

- 13 - ne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozes- sentschädigung ausser Betracht.

E. 8 Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren betreffend Ungültiger- klärung der Ehe (als gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Termi- nologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. statt vieler BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2) in einer nicht vermö- gensrechtlichen Zivilsache. Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwi- schenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) steht gegen den Beschluss des Kassationsgerichts aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Immerhin setzt seine selbständige Anfechtbarkeit voraus, dass er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unent- geltlichen Prozessführung) regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2). Schliesslich beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Be- schlusses auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergericht- lichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1).

- 14 - Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
  3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG (insbes. Art. 93 BGG) innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde ge- mäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zi- vilsache. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. FE070078), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080055/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 5. Juni 2008 in Sachen X., …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend unentgeltliche Prozessführung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2008 (LQ080018/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 23. August 2007 erhob der Beschwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Bezirksgericht Q. gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) Klage auf Ungültigerklärung der zwischen den Parteien ge- schlossenen Ehe (ER act. 1), wobei er seine Rechtsbegehren im Laufe des Hauptverfahrens erweiterte (vgl. ER act. 1 S. 2 und ER act. 14 S. 6 ff.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. ER Prot. S. 5 ff.) trat die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) mit Verfügung vom 18. Ja- nuar 2008 auf die klägerischen Begehren betreffend Eheschutz- und Betrei- bungskosten nicht ein, und sie wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Be- willigung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Unter demselben Datum fällte sie auch ihr Urteil, mit dem die Eheungültigkeitsklage und die übrigen klägeri- schen Begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers abgewiesen wurden (ER act. 21 = OG act. 3).

b) Das erstinstanzliche Urteil focht der Beschwerdeführer mit Rechtsschrift vom 20. Februar 2008 mit Berufung an, und gegen die Verweigerung der unent- geltlichen Prozessführung rekurrierte er (OG act. 2). Am 17. März 2008 beschloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) ohne Ein- holung einer Rekursantwort, den Rekurs abzuweisen und die erstinstanzliche Verfügung vom 18. Januar 2008 (betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) zu bestätigen. Zugleich wies sie auch das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab, und sie auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten des Rekursverfahrens (OG act. 6 = KG act. 2).

c) Gegen diesen den Parteien am 26. März 2008 zugestellten (OG act. 7/1-2) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursent- scheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und

- 3 - im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zi- vil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbe- schwerde vom 27. März 2008 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. März 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 7). Damit verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (bzw. – letztlich – zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheungültig- keitsprozess) an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Am 9. Mai 2008 reichte der Be- schwerdeführer alsdann eine weitere, als "Info" bezeichnete Eingabe samt Beila- gen ein (KG act. 8 und 9/1-4). Da diese (zur Sache selbst bzw. zur Untermaue- rung der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rügen eingereichten) Aktenstücke erst nach Ablauf der (dreissigtägigen) Beschwerdefrist beigebracht wurden, müs- sen sie bei der kassationsgerichtlichen Entscheidfindung jedoch von vornherein unberücksichtigt bleiben.

d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 5/1-2) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beant- wortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassati- onsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO).

2. Aus den denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen, und da aus den vorinstanzlichen Akten auch sonst kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich ist, muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassati-

- 4 - onsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewäh- rung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das vom Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sinngemäss auch auf das Kassationsverfah- ren beziehen (was aus der Beschwerdeschrift nicht schlüssig hervorgeht), könnte ihm folglich – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, deren nähere Prüfung sich deshalb erübrigt – schon mangels hinreichender Er- folgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

3. Mit Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zur Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung verwies die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegrün- dung zunächst in Anwendung von § 161 GVG auf die (zutreffenden) Ausführun- gen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 2, Erw. 3). Alsdann prüfte sie die Erfolgsaussichten des klägerischen Begehrens auf Ungültigerklärung der Ehe aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach Durchfüh- rung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präsentiert hatte. Dabei erwog sie unter Hinweis auf Art. 107 Ziff. 3 ZGB, dass ein Ehegatte die Ungültigerklärung der Ehe verlangen könne, wenn er dieselbe geschlossen habe, weil er über we- sentliche persönliche Eigenschaften des anderen, wozu auch eine Krankheit ge- hören könne, absichtlich getäuscht worden sei. Eine absichtliche Täuschung über eine Krankheit genüge indessen nur dann für die Ungültigerklärung einer Ehe, wenn durch die verschwiegene Krankheit die Gesundheit des Getäuschten oder von dessen Nachkommen gefährdet werde. Der Beschwerdeführer habe vor Er- stinstanz geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin leide an einer Geisteskrank- heit. Irgendwelche objektiven Anhaltspunkte oder Beweise (wie ärztliche Zeugnis- se, Hinweise auf die Einnahme von Medikamenten durch die Beschwerdegegne- rin, Zeugen etc.), welche diese angebliche Krankheit untermauern würden, habe er jedoch bis zur Hauptverhandlung nicht beibringen können. Statt dessen habe er einzig seitenweise Ausführungen über von ihm aufgenommene Gespräche mit der Beschwerdegegnerin und daraus abgeleitete Schlussfolgerungen, welche die angeblich krankhaften Züge der Beschwerdegegnerin beweisen sollen, vorge-

- 5 - bracht. Diese Ausführungen stellten indessen grösstenteils reine Parteibehaup- tungen dar. Überdies sei in Übereinstimmung mit der Erstinstanz festzuhalten, dass sich aus sämtlichen Unterlagen keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin ergäben. Mithin seien im für die Beurteilung des Armenrechtsgesuchs massgeblichen Zeitpunkt die Aussichten des Be- schwerdeführers, das behauptete Vorliegen einer Geisteskrankheit bei der Be- schwerdegegnerin beweisen zu können, äusserst gering. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargelegt habe, inwieweit er oder der gemeinsame Sohn der Parteien durch die angebliche Geisteskrankheit der Be- schwerdegegnerin in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten. Solches lasse sich insbesondere nicht aus dem vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfall vom Dezember 2006 herleiten, bei welchem es zu Tätlichkeiten zwischen den Ehe- leuten gekommen sei. Sodann seien konkrete Anhaltspunkte, die darauf hinwei- sen würden, dass das Kindeswohl irgendwie gefährdet wäre, weder aus den Ak- ten ersichtlich noch behauptet worden (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5.2). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass unter diesen Umständen die Erstinstanz die Klage des Beschwerdeführers zu Recht als aussichtslos be- trachtet und diesem die unentgeltliche Prozessführung somit zu Recht verweigert habe. Dementsprechend brauche weder die (von der Erstinstanz geprüfte) Frage der mutmasslichen Einhaltung der sechsmonatigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 108 Abs. 1 ZGB noch diejenige der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers weiter geprüft zu werden (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 5.3). Zufolge Aussichtslosigkeit des an- gehobenen Rekurses müsse schliesslich auch das zumindest sinngemäss ge- stellte Gesuch des für kostenpflichtig zu erklärenden Beschwerdeführers um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren abgewiesen werden (KG act. 2 S. 5, Erw. 6).

4. Der Beschwerdeführer dürfte mit seinen Ausführungen (sinngemäss) geltend machen, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, seine Klage auf Ungültigerklärung der Ehe sei aussichtslos, und sie habe sein Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung daher zu Unrecht abgewiesen (KG act. 1). Damit rügt er der Sache nach eine Verletzung von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs.

- 6 - 3 BV. Da diese Vorschriften zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sin- ne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO), prüft das Kassationsgericht (unter Vorbehalt rechtsgenügend erhobener Rügen) frei, ob eine Verletzung derselben vorliege (Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). 5.a) Angesichts der konkreten Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Be- schwerdeführer vorweg auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hin- zuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächli- cher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der mit der Beschwerde an- gefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Be- weise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO) nicht zulässig sind (sog. No- venverbot; vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rüge- prinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Ent- scheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung ge- nügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend

- 7 - dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede ge- stellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochte- nen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen an- zugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechen- berg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Soweit die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht erfüllen, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde bzw. den sie beherrschenden Grundsätzen (insbesondere aus dem Rügeprinzip) folgt, dass, wenn sich ein Ent- scheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben kann, wenn damit sämtliche den Entscheid selbständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Dem- gegenüber kann die Beschwerde (bzw. der Rechtsmittelantrag auf Kassation des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids) von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen rich- tet. Diesfalls bleibt der angefochtene Entscheid nämlich jedenfalls gestützt auf die erfolglos bemängelte(n) oder unangefochten gebliebene(n) Begründung(en) be- stehen (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwer- de in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2007 Nr. 127, Erw. 7; 2006 Nr. 134; 2002 Nr. 113; BGE 131 III 598; 130 III 328; 111 II 397 f.; ZR 106 Nr. 67, Erw. II/2.5; 105 Nr. 11 a.E.; SZZP 2005, S. 411; 2006, S. 189 f.; 2007, S. 63 f.; und statt vieler Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a; AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c). Immerhin ist in bestimmt gelagerten Fällen denkbar, dass eine vor Kassa- tionsgericht nicht oder erfolglos angefochtene (mangelhafte) Begründung in Gut-

- 8 - heissung einer (gestützt auf Art. 100 Abs. 6 BGG erst) im Anschluss an das kan- tonale Beschwerdeverfahren direkt gegen den obergerichtlichen Entscheid ange- hobenen bundesrechtlichen Beschwerde (nach Art. 72 ff. oder Art. 113 ff. BGG) später vom Bundesgericht aufgehoben und damit nachträglich zu Fall gebracht wird. Besteht diese Möglichkeit, ist nach neulich geänderter kassationsgerichtli- cher Praxis eine (rechtsgenügend begründete) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde auch dann materiell zu beurteilen, wenn sie sich nur gegen einen Teil der mehre- ren selbständigen Motivationen richtet; andernfalls, d.h. wenn eine (nachträgliche) Aufhebung der vor Kassationsgericht nicht angefochtenen Begründung(en) durch das Bundesgericht als ausgeschlossen erscheint, – und nur dann – kann eine Prüfung der lediglich gegen einzelne Begründungen gerichteten Rügen weiterhin unterbleiben (vgl. dazu ZR 107 Nr. 21, Erw. II/4).

b) Aus den im vorliegenden Zusammenhang relevanten Erwägungen im an- gefochtenen Beschluss (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 5.2) geht klar hervor, dass die Vo- rinstanz ihre Auffassung, wonach die Klage auf Ungültigerklärung der Ehe aus- sichtlos sei, auf zwei diese rechtliche Würdigung selbständig tragende Argumente gestützt hat: Einerseits (und hauptsächlich) hielt sie die Wahrscheinlichkeit, dass dem Beschwerdeführer der Beweis für das Vorliegen einer (gegebenenfalls unter den Eheungültigkeitsgrund von Art. 107 Ziff. 3 ZGB subsumierbaren) Geistes- krankheit der Beschwerdegegnerin gelingen könnte, mangels aktenkundiger ob- jektiver Anhaltspunkte oder beigebrachter Beweise für äusserst gering. Anderer- seits erwog sie (im Sinne einer Alternativ- bzw. Eventualbegründung), dass (selbst bei Annahme des Gegenteils) in keiner Weise dargelegt worden sei, in- wieweit der Beschwerdeführer oder der gemeinsame Sohn der Parteien durch die angebliche psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin in ihrer Gesundheit gefährdet sein sollten, was indessen unabdingbare Voraussetzung für eine (auf Art. 107 Ziff. 3 ZGB gestützte) Ungültigerklärung der Ehe wegen verheimlichter Krankheit sei.

c) Die in der Beschwerdeschrift (KG act. 1) erhobenen Rügen und die zu ih- rer Untermauerung vorgetragenen Argumente richten sich ausschliesslich gegen die vorinstanzliche Alternativ- bzw. Eventualbegründung, wonach der Beschwer-

- 9 - deführer nicht dargetan habe, inwiefern er oder der gemeinsame Sohn durch die angebliche psychische Erkrankung der Beschwerdegegnerin einer gesundheitli- chen Gefährung ausgesetzt sein sollten. Demgegenüber verliert die Beschwerde kein Wort zur vorinstanzlichen Hauptbegründung, es werde dem Beschwerdefüh- rer im Lichte der Aktenlage, wie sie sich im massgeblichen Zeitpunkt präsentierte, kaum gelingen, den Beweis für das Vorliegen der (einstweilen durch nichts indi- zierten, sondern bloss) behaupteten Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin zu erbringen. Diese (erste und hauptsächliche) Begründung, auf welche die Be- schwerde keinen inhaltlichen Bezug nimmt, bleibt vielmehr vollends unangefoch- ten. Jedenfalls unterlässt es der Beschwerdeführer, sich in rechtsgenügender Weise argumentativ mit derselben auseinander zu setzen und unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen oder -stücke aufzuzeigen, weshalb und in Anbetracht wel- cher aktenkundiger Umstände die Chancen für ein Gelingen dieses Beweises entgegen vorinstanzlicher Auffassung keineswegs äusserst gering, sondern durchaus intakt seien. Dieser Nachweis ist auch mit der sinngemässen Wieder- holung der Behauptung, die Beschwerdegegnerin sei geisteskrank, in der Be- schwerdeschrift nicht erbracht, ist damit den vorstehend skizzierten und zumin- dest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeits- beschwerde doch in keiner Weise Genüge getan. Unter diesen Umständen kön- nen die einzig gegen die zweite (Alternativ- bzw. Eventual-)Begründung gerichte- ten Einwände des Beschwerdeführers von vornherein nicht zur Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses führen, und die Beschwerde kann nicht durchdrin- gen. Ausserdem erübrigt es sich bei der gegebenen Sachlage, die vom Be- schwerdeführer erhobenen Rügen im Einzelnen zu prüfen. Dies deshalb, weil der angefochtene (Rekurs-)Entscheid selbst im Falle, dass sich die beschwerdeführe- rischen Einwände als begründet erweisen würden, gestützt auf die unangefochten gebliebene Hauptbegründung Bestand hätte. Daran ändert auch die bereits er- wähnte Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG nichts, welche – im Unterschied zur früheren, unter dem (per 1. Januar 2007 aufgehobenen) OG bestehenden Rechtslage – grundsätzlich erlaubt, den obergerichtlichen Entscheid (und damit

- 10 - allenfalls auch die vor Kassationsgericht unangefochten gebliebene Hauptbe- gründung) erst im Anschluss an die Eröffnung des Entscheids der ausserordentli- chen Rechtsmittelinstanz (d.h. des Kassationsgerichts) direkt beim Bundesgericht anzufechten. Denn in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unentgeltli- chen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Klage) kann die hierorts un- angefochten gebliebene Hauptbegründung mangels Letztinstanzlichkeit des obergerichtlichen Entscheids nicht direkt beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 75 Abs. 1 BGG und § 285 Abs. 2 ZPO, wonach die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde wegen Verletzung von Art. 9 BV [Willkür bei der Anwendung von § 84 ZPO] und Art. 29 BV stets zulässig ist). Vielmehr würde dieses auf eine (im Anschluss an das Kassationsverfahren erhobene) Beschwerde, welche sich ge- gen die im Kassationsverfahren nicht beanstandete Hauptbegründung richtet, wegen fehlender Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht eintreten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). Folglich lässt sich die vorinstanz- liche Hauptbegründung in casu auch durch eine (direkte) spätere Beschwerde ans Bundesgericht nicht beseitigen; gegenteils hat sie auch unter Mitberücksichti- gung der bundesrechtlichen Rechtsmittelmöglichkeiten endgültig Bestand. Unter diesen Umständen steht aber fest, dass sich ein bezüglich der (allein bemängel- ten) Alternativ- bzw. Eventualbegründung allenfalls bestehender Mangel (im Er- gebnis) nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte (vgl. § 281 ZPO) bzw. der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Fehler der Vorin- stanz nicht beschwert wäre (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65), was wieder- um zur Folge hat, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Beschwerde besteht (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO). Insofern liefe die Beschwerde näm- lich auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGer 4C.221/2005 vom 17.8.2006, Erw. 4 m.w.Hinw.). Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im Eheungültig- keitsprozess selbst richtet.

d) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass die (allein) gegen die vorinstanzli- che Alternativ- bzw. Eventualbegründung gerichteten Einwände des Beschwer-

- 11 - deführers (KG act. 1 S. 1 f.) auch bei materieller Prüfung nicht stichhaltig wären, soweit die Beschwerde diesbezüglich den formellen Anforderungen an die Be- gründung einer solchen überhaupt genügt: Zwar geht die Lehre, soweit sie sich zu dieser Frage äussert, davon aus, dass auch eine absichtlich verschwiegene Krankheit eine persönliche Eigenschaft im Sinne von Art. 107 Ziff. 3 ZGB darstel- len könne; dies – in Anlehnung an Art. 125 Ziff. 2 aZGB, dessen Gehalt in die re- vidierten Bestimmungen übernommen wurde (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Schei- dung etc.] vom 15.11.1995 [Sonderdruck], S. 80) – allerdings nur, wenn durch sie die Gesundheit des Getäuschten oder seiner Nachkommen gefährdet werde (vgl. Geiser/Lüchinger, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilge- setzbuch I, 3. A., Basel/Genf/München 2006, N 11 zu Art. 107 ZGB; Werro, Con- cubinage, mariage et démariage, 5. A., Bern 2000, Rz 309). Dabei wird jedoch primär an eine ansteckende (und deshalb für Dritte gesundheitsgefährdende) kör- perliche Krankheit gedacht und der Anfechtungsanspruch zudem verneint, wenn diese leicht heilbar wäre (Geiser/Lüchinger, a.a.O., N 11 zu Art. 107 ZGB; s.a. Lanz Müller, in: Kren Kostkiewicz/Schwander/Wolf, Handkommentar zum Schwei- zerischen Zivilgesetzbuch, Zürich 2006, N 4 zu Art. 107 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 80 m.w.Hinw.). Hingegen dürften psychische Erkrankungen lediglich in ganz be- sonders gelagerten Fällen unter die Vorschrift von Art. 107 Ziff. 3 ZGB subsu- mierbar sein. Jedenfalls erfüllen die vom Beschwerdeführer behaupteten, durch die angebliche Geisteskrankheit verursachten (blossen) Tätlichkeiten (Schläge) der Beschwerdegegnerin die (restriktiven) Anforderungen nicht, welche an eine allfällige gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers (als behaupteter- weise Getäuschtem) zu stellen wären, damit der Eheungültigkeitsgrund gemäss Art. 107 Ziff. 3 ZGB bejaht werden könnte. (Dass und wo der Beschwerdeführer vor den Vorinstanzen daneben vorgebracht habe, dass der psychische Zustand der Beschwerdegegnerin neben seiner eigenen auch die Gesundheit des ge- meinsamen Sohnes ernsthaft gefährde, wird in der Beschwerdeschrift nicht rechtsgenügend dargetan.) Somit erweist sich die vorinstanzliche Auffassung als zutreffend, wonach die Aussichten auf eine Gutheissung der (Eheungültigkeits-) Klage auch deshalb beträchtlich geringer seien als die Gefahr des Prozessverlu-

- 12 - stes und die Klage folglich auch deshalb als aussichtlos im Sinne von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten habe, weil weder rechtsgenügend dargetan noch anderweitig erkennbar sei, dass die behauptete Geisteskrankheit der Beschwer- degegnerin zu einer (für die Bejahung des Anfechtungsgrunds von Art. 107 Ziff. 3 ZGB unabdingbaren) gesundheitlichen Gefährdung des Beschwerdeführers oder des gemeinsamen Sohnes der Parteien führe. Insoweit wäre mithin kein Mangel im Sinne von § 281 ZPO ersichtlich.

e) Im Weiteren ist auch hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche (Rekurs-)Verfahren und der Festsetzung der Nebenfolgen desselben, welche Anordnungen (mit dem Antrag auf [vollstän- dige] Aufhebung des angefochtenen Entscheids) zumindest formell ebenfalls an- gefochten werden, kein Nichtigkeitsgrund dargetan, nachdem in der Beschwerde- schrift sowohl diesbezügliche Rügen als auch eine inhaltliche Bezugnahme auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (KG act. 2 S. 5, Erw. 6) voll- ends fehlen.

6. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der in der Sache selbst lediglich eine von zwei den angefochtenen Entscheid selbständig tragenden Begründungen anficht, nicht nachweist, dass und inwiefern der vorin- stanzliche Beschluss vom 17. März 2008 (KG act. 2) zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leide. Demzufolge ist auf die – im Übrigen auch unbegründete – Beschwerde nicht einzutreten.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinem (Rechtsmittel-)Antrag unterliegenden Beschwerde- führer aufzuerlegen, wobei sich die Festsetzung der (gemäss § 2 Abs. 3 GGebV sämtliche Kosten umfassenden) Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am

1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsge- bühren vom 4. April 2007 (insbesondere nach § 5 Abs. 1 [analog] in Verbindung mit § 4 Abs. 3 GGebV) richtet (vgl. § 19 GGebV). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sin-

- 13 - ne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozes- sentschädigung ausser Betracht.

8. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren betreffend Ungültiger- klärung der Ehe (als gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Termi- nologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (vgl. statt vieler BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2) in einer nicht vermö- gensrechtlichen Zivilsache. Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwi- schenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.2; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) steht gegen den Beschluss des Kassationsgerichts aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen. Immerhin setzt seine selbständige Anfechtbarkeit voraus, dass er einen nicht wie- der gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was die höchstrichterliche Praxis in Fällen der vorliegenden Art (Verweigerung der unent- geltlichen Prozessführung) regelmässig bejaht (vgl. statt vieler BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 1.1; 5A_663/2007 vom 28.1.2008, Erw. 1.1; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2). Schliesslich beginnt mit der Zustellung des vorliegenden Be- schlusses auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergericht- lichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt zulässig ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1).

- 14 - Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG (insbes. Art. 93 BGG) innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde ge- mäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zi- vilsache. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Q. (Proz.-Nr. FE070078), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: