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AA080032

Ablehnung von JustizpersonenKantonales Beschwerdeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2008-03-27 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
  3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.
  5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- - 13 - dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirks Zürich (ad MB070002), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080032/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 27. März 2008 in Sachen X., Erstbeklagter, Zweitkläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Y., Erstklägerin, Zweitbeklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. _____ betreffend Mieterstreckung / unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Januar 2008 (NM070007/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit schriftlichem Vertrag vom 19. Mai 1995 mietete der Beschwerdefüh- rer (Erstbeklagter, Zweitkläger und Rekurrent) zu einem monatlichen Mietzins von

- 2 - Fr. 350.-- ein möbliertes Zimmer am ____ in Zürich (MG act. 3/2/1 = MG act. 3/13/2 = MG act. 3/15/2 = MG act. 8/3). Am 7. Dezember 2006 kündigte die Be- schwerdegegnerin (Erstklägerin, Zweitbeklagte und Rekursgegnerin) den Miet- vertrag mit amtlichem Formular per 31. Januar 2007 mit der Begründung, die Mietliegenschaft werde einer Totalsanierung unterzogen (MG act. 3/2/2 = MG act. 3/13/3 = MG act. 3/15/3 = MG act. 8/4). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2006 focht der Beschwerdeführer die Kündigung bei der Schlichtungsbehörde des Be- zirkes Zürich an, wobei er die Gültigkeit der Kündigung bestritt und für den Fall der Gültigkeit eine maximale Erstreckung des Mietverhältnisses verlangte (MG act. 3/1 = MG act. 3/15/4). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung stellte die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 30. Januar 2007 fest, dass die aus- gesprochene Kündigung gültig sei, und sie erstreckte das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis und mit 31. März 2007; zugleich wies sie das Gesuch des Be- schwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ab (MG act. 2 = MG act. 3/17 = MG act. 8/2).

b) In der Folge gelangten beide Parteien an das Mietgericht Zürich (Erstin- stanz), wobei die Beschwerdegegnerin die Abweisung des Erstreckungsbegeh- rens (MG act. 1) und der (sowohl vor der Schlichtungsbehörde wie auch vor Er- stinstanz anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlus- ses der Schlichtungsbehörde sowie eine erstmalige Erstreckung des Mietverhält- nisses um vier Monate, d.h. bis zum 31. Mai 2007, beantragte (MG act. 6). Nach- dem die Verwaltungskommission des Obergerichts auf ein vom Beschwerdeführer anlässlich der mietgerichtlichen Hauptverhandlung vom 29. März 2007 gestelltes Ablehnungsbegehren gegen eine Beisitzerin (vgl. MG Prot. S. 15-18) mit Be- schluss vom 21. Juni 2007 nicht eingetreten war (MG act. 30) und die Beschwer- degegnerin der Erstinstanz mit Schreiben vom 12. Juli 2007 mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer aus dem Mietobjekt ausgezogen sei (MG act. 32), was der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. August 2007 sinngemäss bestätigte (MG act. 41), beschloss die Erstinstanz am 20. August 2007, den Prozess als gegen- standslos geworden abzuschreiben. Zugleich trat sie auf das Gesuch des Be- schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht ein. Die Verfahrenskosten

- 3 - wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, und es wurden keine Prozessent- schädigungen zugesprochen (MG act. 43 = OG act. 2 = OG act. 7).

c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer (persönlich) unter dem 31. August 2007 Rekurs mit dem Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids (OG act. 1). Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs (ohne Einholung einer Rekursantwort) in Bestätigung des mietgerichtlichen Abschreibungsbeschlusses unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab, und sie verweigerte diesem auch für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung (OG act. 9 = KG act. 2).

d) Gegen diesen als Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivil- prozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zü- rich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte, an das Kassations- gericht adressierte, als "Einsprache" bezeichnete und unter den gegebenen Um- ständen als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von §§ 281 ff. ZPO entgegenzu- nehmende Eingabe vom 24. Februar 2008 (KG act. 1), von deren Eingang der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz mit Schreiben vom 27. Februar 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin beantragt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids; ferner stellt er die prozessualen Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und um "Bearbeitung der Angelegenheit durch eine andere Instanz" (KG act. 1 S. 2).

d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (s.a. KG act. 4 und 7) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwer- degegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz

- 4 - zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Da es sich sodann um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) und angesichts des Rechtsmit- telantrags (auf Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Beschlusses) davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen die vorinstanzliche Ver- weigerung der unentgeltlichen Prozessführung richtet, untersteht der Beschwer- deführer für das Kassationsverfahren auch keiner Kautionspflicht (§ 78 Ziff. 2 ZPO und § 75 Abs. 2 ZPO).

2. Aus den sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorlie- gende Beschwerde ferner als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstreckung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht, womit sich die Prozesschancen vor Kassationsgericht auch nicht mehr verbessern lassen. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und ge- nügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Deshalb kann dem vom Beschwerdeführer gestellten prozessualen Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren – unabhän- gig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – schon mangels hinrei- chender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

3. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um "Bearbeitung der Angelegenheit durch eine andere Instanz" (KG act. 1 S. 2) sinngemäss ein Aus- standsbegehren gegen das von ihm angerufene Kassationsgericht bzw. dessen Mitglieder stellt (s.a. KG act. 1 S. 1 Mitte), ist er darauf hinzuweisen, dass sich ein

- 5 - Ausstandsbegehren immer nur gegen einzelne, namentlich zu bezeichnende Ge- richtspersonen richten kann, nicht auch gegen die zuständige Gesamtbehörde als solche (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsge- setz, Zürich 2002, N 8 zu § 96 GVG; SJZ 1970, S. 344 f., Nr. 147). Sodann muss es begründet werden, d.h. die Ablehnungsgründe bzw. die Tatsachen, auf welche sich die Ablehnung stützt, sind konkret darzulegen und gleichzeitig – soweit mög- lich – durch Urkunden oder schriftliche Auskünfte von Amtsstellen zu belegen (§ 100 Abs. 1 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 100 GVG). Dass nur bestimmte, namentlich bezeichnete Justizpersonen abgelehnt wer- den können, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gesetzestext bzw. der sprach- lichen Fassung der Ausstandsbestimmungen. So kann gemäss § 96 GVG bei Vorliegen eines in dieser Vorschrift statuierten Ablehnungsgrundes "jeder der in § 95 [GVG] genannten Justizbeamten", d.h. – nach dem Wortlaut von § 95 Abs. 1 GVG – "ein Richter, Geschworener, Untersuchungs- und Anklagebeamter, Kanz- leibeamter oder Friedensrichter", abgelehnt werden. Aus diesen klarerweise per- sonen- und nicht behördenbezogenen Formulierungen erhellt deutlich, dass sich ein Ablehnungsbegehren gegen konkret bezeichnete Justizpersonen richten muss (und nicht gegen eine Gesamtbehörde gerichtet werden kann). Wird ein völlig unsubstanziiert und global formuliertes Ausstandsbegehren in Missachtung dieser Grundsätze nicht mit konkreten Vorhalten begründet und richtet es sich – wie das vorliegende – zudem gegen ein ganzes Gericht als Ge- samtbehörde, hat es nach ständiger Praxis als trölerisch bzw. rechtsmissbräuch- lich und damit als unzulässig zu gelten. Auf ein solches Ausstandsbegehren ist – ohne Durchführung eines formellen Ausstandsverfahrens im Sinne von §§ 100 f. GVG – nicht einzutreten, wobei beim Nichteintretensentscheid auch Richter und Kanzleibeamte mitwirken dürfen, gegen die sich das Ausstandsbegehren richtet (vgl. ZR 91/92 Nr. 54; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 18 f. zu §§ 95 f. GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. 2003/043 vom 25.4.2003 i.S. T. c. K. und L., Erw. 3/b/bb; 2002/152 vom 26.7.2002 i.S. T. c. K. und L., Erw. 3/c; 2001/247 vom 1.10.2001 i.S. T. c. StaZ und OGZ, Erw. 2/b).

- 6 - Im Übrigen führt allein die (vom Beschwerdeführer offenbar geltend ge- machte) Tatsache, dass eine (oder mehrere) verfahrensbeteiligte Gerichtsper- son(en) in einem früheren Prozess bzw. Kassationsverfahren schon einmal zu Ungunsten der gesuchstellenden Partei entschieden hat (haben), nach konstanter Praxis ohnehin nicht zum Ablehnungsgrund gemäss § 96 Ziff. 4 GVG (oder Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK) (ZR 79 Nr. 5; Kass.-Nr. 99/435 vom 2.3.2000 i.S. P. c. Y., Erw. II/5/a m.w.Hinw.; Kass.-Nr. AA040004 i.S. S. et al. c. S., Zwischenbeschluss vom 12.2.2004, Erw. II/3.2/d/aa m.w.Hinw.; BGE 114 Ia 278 f., Erw. 1; BGer 6S.203/2003 vom 7.7.2003 und 6S.282/2003 vom 13.8.2003, je Erw. 2, sowie 2P.299/2003 vom 15.12.2003, Erw. 2.3; Hauser/Schweri, a.a.O., N 23 und 40 zu § 96 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Anh. II, N 8 zu §§ 95 f. GVG; s.a. ZR 89 Nr. 94, Erw. IV, und neuerdings – für das Bundesgericht – auch Art. 34 Abs. 2 BGG und dazu BGer 2F.2/2007 vom 25.4.2007, Erw. 3.2). Insoweit erwiese sich auch die für die Ablehnung gegebene Begründung als unbehelflich. Ebenso wenig würde im Lichte der Praxis (zum Fall der Einleitung einer Zi- vil- oder Strafklage gegen die abgelehnte Gerichtsperson) die Einreichung einer Aufsichtsbeschwerde gegen die (in ihrer Gesamtheit) abgelehnten Justizpersonen (vgl. KG act. 1 S. 1 Mitte) den Ablehnungsgrund der Feindschaft im Sinne von § 96 Ziff. 3 GVG (vgl. ZR 60 Nr. 33, Erw. 2; 81 Nr. 42; s.a. Kass.-Nr. 99/397 vom 27.6.2000 i.S. M. c. S., Erw. III/1; 99/422 vom 7.12.1999 i.S. M. c. A., Erw. III/1; 2001/007 REV vom 8.1.2002 i.S. M. c. B. et al., Erw. 5.3) oder denjenigen von § 95 Abs. 1 Ziff. 1 GVG (Hauser/Schweri, a.a.O., N 19 zu § 95 GVG) begründen; andernfalls hätte es eine Prozesspartei nämlich in der Hand, durch blosse Einrei- chung von – allenfalls noch so unbegründeten – Aufsichtsbeschwerden (oder Zi- vilklagen bzw. Strafanzeigen) nach Belieben ihr missliebige Justizbeamte in den Ausstand zu beordern (s.a. Hauser/Schweri, a.a.O., N 21 zu § 96 GVG; BGer 2F.2/2007 vom 25.4.2007, Erw. 3.2). Auf das in der Beschwerdeschrift sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren ist somit nicht einzutreten.

4. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung (zusammengefasst) aus, dass mit dem Auszug des Beschwerdeführers das im Streit liegende Miet-

- 7 - verhältnis der Parteien auch faktisch definitiv beendigt gewesen sei, womit ein rechtlich geschütztes Interesse an der Weiterführung des Erstreckungsverfahrens entfallen sei. Ebenso wenig müsse noch geprüft werden, ob der angerufene Kün- digungsgrund berechtigt gewesen sei. Ausserdem sei die vom Beschwerdeführer beantragte Erstreckungsdauer (um vier Monate bis Ende Mai 2007) ohnehin be- reits konsumiert gewesen, und auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei davon ausgegangen, dass das erstinstanzliche Verfahren als erledigt abzu- schreiben sei. Unter den gegebenen Umständen habe die Erstinstanz das Verfah- ren zu Recht als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Dabei erscheine es nicht als unangemessen, wenn sie die gemäss § 65 ZPO nach Ermessen zu ver- teilenden Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und keine Prozessentschä- digungen zugesprochen habe. Insoweit erweise sich der Rekurs als unbegründet (KG act. 2 S. 3, Erw. 3). Mit Bezug auf die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege hielt die Vorinstanz sodann fest, dass eine rechtsschutzversicherte Person, welche über eine Kostengutsprache der Versicherung verfüge, nicht als bedürftig im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege (d.h. im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) gelten könne. Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor Erstinstanz erklärt habe, dass ihm eine Rechtsschutzver- sicherung Kostengutsprache erteilt habe, könne der Beschwerdeführer für das er- stinstanzliche Verfahren keine unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen; ebenso wenig könne er die besagte Erklärung seines Rechtsvertreters (betreffend Ko- stengutsprache) nachträglich in Frage stellen, womit der Rekurs auch in diesem Punkt abzuweisen sei. Dass und inwiefern die Erstinstanz gegen Bestimmungen der EMRK verstossen haben solle, wie der Beschwerdeführer glaube, sei nicht näher begründet worden und auch keineswegs ersichtlich (KG act. 2 S. 4, Erw. 4 m.Hinw. auf §§ 278 und 267 ZPO). Schliesslich müsste auch ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren abgewiesen werden, weil der Rekurs keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg gehabt habe (KG act. 2 S. 4, Erw. 5).

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5. Angesichts der Ausgestaltung seiner hiegegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Kassationsverfahrens zu erinnern (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA050194 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 11.4.2006, Erw. 3/b; AA070120 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 6.9.2007, Erw. 7/a m.w.Hinw.). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der ange- fochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers an einem besonderen Mangel, nämlich ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden (unter Vorbehalt von § 285 ZPO) lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzu- legen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Eingaben und Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vor- instanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, ab- weichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebe- gründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund er- geben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsin- stanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemach- ten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einläss- lich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Be- schwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforde-

- 9 - rungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

b) Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zu- mindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Abgesehen da- von, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Ent- scheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, las- sen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorin- stanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses und des Armenrechtsgesuchs) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde näher aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Be- schluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sin- ne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Beschwerdeführer nicht ein- mal ansatzweise dar, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung (wonach das erstinstanzliche Verfahren mit Recht und in vertretbarer Weise unter je hälfti- ger Kostenauflage bzw. Nichtzusprechung von Prozessentschädigungen als ge- genstandslos geworden abgeschrieben worden und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege [für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren] zu verweigern sei) auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürli- chen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt dessen erschöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift (ein- schliesslich des Hinweis auf Art. 6 EMRK; vgl. KG act. 1 S. 2) der Sache nach in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekurs- verfahrens. (Bezüglich der Bestreitung einer anwaltlichen Vertretung vor Erstin- stanz ist diese Kritik [vgl. KG act. 1 S. 1] angesichts der vom Beschwerdeführer selbst unterzeichneten und zu den Akten gereichten Prozessvollmacht [MG act. 9]

- 10 - zudem auch materiell unbegründet.) Soweit der Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfah- ren vor Mietgericht ausführt, die Rechtsschutzversicherung habe ihm gegenüber eine Kostenübernahme stets abgelehnt (KG act. 1 S. 1), handelt es sich sodann um eine den Prozessstoff vor dem Sachrichter erweiternde und aufgrund des im Kassationsverfahren geltenden Novenverbots unzulässige neue Behauptung (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Insoweit kann somit schon mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer mit dem Einwand, wonach "nun auch noch Akten wissentlich fehlgeleitet" worden seien, obwohl seine (neue) Adresse der Vorinstanz längst bekannt gewesen sei, eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung der Wohnung und des Briefverkehrs) geltend macht (so KG act. 1 S. 1 f.), erhebt er zudem eine Rüge, die im Rahmen der bundesrechtlichen Be- schwerden (nach Art. 95 lit. b oder Art. 116 BGG) der freien bundesgerichtlichen Kognition unterliegt (vgl. Schott, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 54 zu Art. 95 BGG und N 18 f. zu Art. 98 BGG; Biaggini, ebd., N 20 zu Art. 116 BGG; Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 20 zu Art. 98 BGG und N 3 zu Art. 116 BGG; Schweizer, Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach dem neuen Bundesgerichtsgesetz, in: Ehrenzeller/Schweizer [Hrsg.], Reor- ganisation der Bundesrechtspflege – Neuerungen und Auswirkungen auf die Pra- xis, St. Gallen 2006, S. 235 und 239) und der Beurteilung durch das Kassations- gericht folglich entzogen ist (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO; s.a. ZR 95 Nr. 69 a.E.). Gleiches gilt auch für die – im Übrigen vollends unsubstanziiert gebliebene – Rü- ge der Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. KG act. 1 S. 2). Sollte damit ausserdem sinngemäss gerügt werden, der angefochtene Re- kursentscheid sei in Verletzung der gesetzlichen Zustellungsvorschriften zu Un- recht nicht an den Beschwerdeführer persönlich, sondern an seinen früheren

- 11 - Rechtsvertreter gesandt worden (vgl. KG act. 2 S. 5, Disp.-Ziff. 5, und OG act. 10/1), wäre schliesslich – nachdem Letzterer den vorinstanzlichen Entscheid of- fensichtlich mit Erfolg an Ersteren weitergeleitet hat – nicht ersichtlich (und in der Beschwerde auch nicht dargetan), inwiefern sich diese Zustellungsweise zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnte, was nach § 281 ZPO indessen Grundvoraussetzung für die Kassation des angefochtenen Beschlusses wäre (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65). Insoweit könnte auch mangels Beschwer nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (vgl. auch § 51 Abs. 2 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17).

c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3-5), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der ange- fochtene Beschluss an einem Mangel (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) leiden sollte.

6. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens, die gemäss der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Ver- ordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) in einer sämtliche Kosten umfassenden Gerichtsgebühr bestehen, in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

7. Der vorliegende Beschluss betrifft eine vermögensrechtliche Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert (bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 350.-- und einer vertraglichen Kündigungsfrist von 2 Wochen; vgl. MG act. 3/2/1) nach der Praxis zum OG, die unter der Herrschaft des BGG wei- tergilt, unter Fr. 15'000.-- liegt (vgl. BGer 4A_162/2007 vom 27.9.2007, Erw. 2.1; Güngerich, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., N 24 zu Art. 51 BGG; Rudin,

- 12 - in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N 61 zu Art. 51 BGG; s.a. Mess- mer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 62, Anm. 42 m.w.Hinw.). Folglich ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledi- gungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtli- chen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

3. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or-

- 13 - dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert liegt unter Fr. 15'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht des Bezirks Zürich (ad MB070002), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: