Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Rekursgegnerin) den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (ER act. 1). Anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 27. September 2006 stellte der Be- schwerdeführer (Beklagter und Rekurrent) das prozessuale Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seiner Rechtsver- treterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (ER Prot. S. 6 i.V.m. ER act. 24 S. 1). Nachdem die Erstinstanz in der Sache selbst zunächst mit Verfügung vom
27. September 2006 vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ge- troffen hatte (vgl. ER act. 31), setzte sie dem Beschwerdeführer am 13. Novem- ber 2006 Frist an, um seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse mittels sachdienlicher Belege umfassend darzutun, wobei in diesem Zu- sammenhang insbesondere auf dessen Eigentum an der von ihm bewohnten Lie- genschaft in A. und die Auszahlung einer namhaften Integritätsentschädigung durch die B.-Versicherung hingewiesen wurde (ER act. 40). Nach Einreichung diesbezüglicher Unterlagen durch den Beschwerdeführer wies die Erstinstanz das beschwerdeführerische Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armenrechts mangels glaubhaft gemachter Mittellosigkeit des Ansprechers mit Verfügung vom
19. März 2007 ab (ER act. 57 = OG act. 3).
E. 2 Hiegegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 2. April 2007 fristwah- rend Rekurs (OG act. 2), den er mit Eingabe vom 20. April 2007 ergänzend be- gründete (OG act. 6). Mit Beschluss vom 11. Januar 2008 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs in Bestätigung der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab, wobei sie diesem in der Begründung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse vorwarf; zu- gleich wies sie auch dessen (sinngemässes) Gesuch um Gewährung der unent-
- 3 - geltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren (wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses) ab (OG act. 12 = KG act. 2).
E. 3 Gegen diesen den Parteien am 14. Januar 2008 zugestellten (OG act. 13/1-2) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekurs- entscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstin- stanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Mess- mer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, vom 13. Februar 2008 datierte, gleichentags zur Post gege- bene und damit rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und – im Sinne eines neuen Sa- chentscheids – die Gewährung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechtspflege im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (KG act. 1 S. 2, Anträge 1 und 2). Überdies beantragt er, ihm auch für das vorliegende Kassationsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din beizugeben (KG act. 1 S. 2, Antrag 3). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG act. 4; s.a. KG act. 3 und 6). Eine Kaution ist dem Be- schwerdeführer angesichts seiner Beanstandungen nicht aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat ausdrücklich auf Beantwortung der Beschwer- de und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8 und 9). Indessen brachte die Vorinstanz eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom
12. Februar 2008 bei, aus welcher hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 45'845.45 ausbezahlt werde (KG act. 10). Zu dieser Verfügung und zur Bedeutung der darin in Aussicht gestellten Auszahlung für das vorliegende Verfahren (betreffend unentgeltliche Rechtspfege im Eheschutzverfahren) liess der Beschwerdeführer auf entsprechende gerichtliche Aufforderung vom 15. April
- 4 - 2008 hin (vgl. KG act. 14) mit Eingabe vom 9. Juni 2008, welche der Beschwer- degegnerin unter dem 11. Juni 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 25 und 26/2), innert (zweimal) erstreckter Frist (vgl. KG act. 17 und 21) Stel- lung nehmen (KG act. 23). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2008 ein Schreiben des Sozialamtes C. vom 14. Juli 2008 nach, in welchem er zur Rückzahlung bevorschusster Alimente in der Höhe von Fr. 17'082.35 aufgefordert wird (KG act. 28). Auch diese Eingabe wurde der Be- schwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 29 und 30/2). II . 1.a) Mit Blick auf das von der Erstinstanz ins Zentrum des Interesses ge- rückte Eigentum an der von ihm bewohnten Liegenschaft hatte der Beschwerde- führer geltend gemacht, dass diese deutlich über ihrem mutmasslichen Wert hy- pothekarisch belastet sei, weshalb deren Verwertung keinen Erlös erbringen wür- de. Was sodann die von der Erstinstanz ebenfalls angesprochene, von der B.-Versicherung ausbezahlte Intergritätsentschädigung von (effektiv noch) Fr. 22'936.-- betreffe, habe der Beschwerdeführer diesen Betrag bereits für die Be- gleichung diverser Rechnungen sowie Schulden bei seinen Geschwistern ver- wendet. Zudem habe er eine dringend notwendige Renovation der Küche vorge- nommen. Somit verfüge er weder über Einkommen noch über Vermögen, wel- ches ihm die Finanzierung des Verfahrens ermögliche (ER act. 24 und 49).
b) Die Erstinstanz kam in ihrer Entscheidbegründung zum Schluss, dass mit Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers eine monatliche Unterdek- kung von Fr. 27.-- resultiere, soweit und sofern er die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil bezahle (wofür der Nachweis allerdings fehle). Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse erwog sie, dass der Beschwerdeführer zwar Eigentümer eines Einfamilienhauses in A. sei. Aus dem von ihm ins Recht gereichten, nicht datierten Beleg über den Vollzug einer Pfändung (ER act. 39) sei indessen er- sichtlich, dass das Betreibungsamt die Liegenschaft nicht eingepfändet habe, da
- 5 - es bei deren Verwertung keinen Erlös erwartet habe. Angesichts der Tatsache, dass die Hypothek Fr. 307'000.-- betrage (ER act. 50/4) und das Haus gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung von 1999 einen Wert von Fr. 296'000.-- ha- be (ER act. 39), könne der Verzicht auf eine Einpfändung gut nachvollzogen wer- den. Der Beschwerdeführer sei daher auch nicht zum Verkauf des Hauses anzu- halten. Demgegenüber vertrat die Erstinstanz bezüglich der behaupteten Rück- zahlung zweier Darlehen an die Geschwister des Beschwerdeführers von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 7'000.-- die Auffassung, dass Bestand und Rückzahlung dieser beiden Darlehen nicht glaubhaft gemacht seien. Mangels Einreichung diesbezüglicher Belege müsse zudem auch die geltend gemachte Bezahlung im Zusammenhang mit der Renovation der Küche als nicht glaubhaft gemacht gel- ten. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der ihm ausgerichteten Integritätsentschädigung immer noch ein jederzeit verfügbares Vermögen von Fr. 22'076.-- habe. Da es ihm vorderhand zuzumuten sei, die Ge- richts- und Anwaltskosten aus diesem Vermögen zu bezahlen, könne er nicht als mittellos gelten, weshalb sein Armenrechtsgesuch abzuweisen sei (ER act. 57 S.
E. 4 ff., Erw. 3).
c) Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen beanstandete der Beschwer- deführer im Rekursverfahren (einzig) die erstinstanzliche Auffassung, wonach er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er aus der empfangenen Integritätsentschä- digung zwei ihm gewährte Darlehen zurückbezahlt habe (OG act. 2 und 6).
d) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Rekursentscheid zunächst (zu- treffend), dass das Gericht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen und dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen habe, die von keiner Partei behauptet worden seien. Zu beachten sei indes, dass dies- bezüglich eine durch das Antragsprinzip und durch die in § 84 Abs. 2 ZPO vorge- sehene Mitwirkungspflicht beschränkte Offizialmaxime gelte. Entsprechend dieser Mitwirkungspflicht obliege es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine gesamten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und mithin seine Einkommens- und Ver- mögenssituation umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Komme
- 6 - ein Gesuchsteller dieser Pflicht nicht nach, so habe dies die Verweigerung des prozessualen Armenrechts zur Folge (KG act. 2 S. 3, Erw. II/1). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer Alleineigentü- mer der von ihm bewohnten Liegenschaft sei. Der bei der Frage der beklag- tischen Mittellosigkeit interessierende Verkehrswert dieser Liegenschaft werde durch die vorliegenden Akten jedoch nicht belegt. Den vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichten Unterlagen (ER act. 25/4 und 39) lasse sich einzig entnehmen, dass für das Haus bzw. das Gebäude im Versicherungsnachweis der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 ein Betrag von Fr. 315'300.-- als Neubauwert (beruhend auf dem indexierten Schätzwert aus dem Jahre 1999 in der Höhe von Fr. 296'000.--) eingesetzt worden sei. Der Ver- kehrswert eines Hauses könne jedoch nicht allgemein mit dem Gebäudeversiche- rungswert gleichgesetzt werden und sei im vorliegenden Fall somit nicht dargelegt worden. Ebenfalls unbelegt sei zudem der Landwert der beklagtischen Liegen- schaft. Aus einem vom Beschwerdeführer als "Pfändungsurkunde" eingereichten undatierten Dokument gehe lediglich hervor, dass die Liegenschaft eine Grund- stücksfläche von 798 m2 umfasse (KG act. 2 S. 4, Erw. II/2.1). Dem Beschwerdeführer sei – so die Vorinstanz weiter – mit erstinstanzlicher Verfügung vom 13. November 2006 (ER act. 40) eine Nachfrist angesetzt worden, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun. Dabei habe die Erstinstanz in Erwägung gezogen, dass von beklagtischer Seite "keine verlässlichen Belege eingereicht" worden seien, die aufzeigen würden, "welchen Wert das Haus aufweis[e] bzw. wie hoch dieses belastet" sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Grundeigentum einzig eine Zinsabrech- nung der kreditgebenden Bank vom 8. Dezember 2006 (ER act. 50/4) eingereicht, aus welcher die hypothekarische Belastung der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 307'500.-- hervorgehe. Zum Verkehrswert der Liegenschaft habe er trotz be- sagter gerichtlicher Aufforderung keine Belege nachgereicht. Durch dieses Ver- halten habe der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- pflicht verletzt. Dass ihm die Einreichung sachdienlicher Belege zum Verkehrs- wert seines Grundstücks – beispielsweise eine Verkehrswertschätzung – nicht
- 7 - möglich gewesen wäre, sei von ihm nicht geltend gemacht worden und ergebe sich auch nicht aus den übrigen Akten (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/2.2). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, es ändere an der Beurteilung des Erfordernisses der Mittellosigkeit nichts, dass das Vermögen des Beschwerdefüh- rers, was dessen Liegenschaft angehe, nicht aus liquiden Mitteln bestehe, solle eine Partei, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt habe, mit Bezug auf die Gewährung des prozessualen Armenrechts doch nicht besser gestellt werden als eine solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch transferiert oder in Wertschriften angelegt habe. Von Letzterer werde aber ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abhebe oder die Wertschriften ver- äussere. In den Akten fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Veräusserung oder einer hypothekarischen Belastung der beklagtischen Liegenschaft besondere Schwierigkeiten zu erwarten wären. Der Beschwerdefüh- rer habe auch keine Verkaufsbemühungen oder Belege zu Anfragen an Banken oder ähnliche Institutionen vorgewiesen, aus denen sich die Unmöglichkeit der Kreditaufnahme ergeben hätte (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.3). Folglich – so das vorinstanzliche Fazit – habe es dabei zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Entgegen der erstinstanzlichen Formulierung habe dies seinen Grund aber nicht darin, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen sei, sondern dass diese – unabhängig von deren allfälligem Vorliegen – nicht dargetan worden sei. Der Rekurs sei daher in Bestätigung der erstinstanzlichen (Verweigerungs-) Verfügung abzuweisen (KG act. 2 S. 5, Erw. II/3), wobei offengelassen werden könne, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die Gerichts- und Anwaltsko- sten für das Eheschutzverfahren aus seinem Einkommen und Vermögen zu be- zahlen (KG act. 2 S. 6, Erw. II/4). 2.a) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Vorin- stanz habe sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Un- recht abgewiesen (KG act. 1, insbes. S. 2, Ziff. 1, und S. 5, Ziff. 5). Insbesondere habe sie ihm – so seine sinngemässe Rüge – zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen.
- 8 - Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, dass die Vorinstanz die erstin- stanzliche Auffassung, wonach seine Einkommensarmut ausgewiesen sei, still- schweigend übernommen habe. Demgegenüber hätten mit Blick auf die Frage der (zusätzlich erforderlichen) Vermögensarmut zwei Positionen – nämlich die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Integritätsentschädigung und sein Grundeigentum
– Anlass zu näherer Befassung gegeben. Diesbezüglich habe die Erstinstanz die beklagtische Liegenschaft angesichts des (aktenmässig belegten) betrei- bungsamtlichen Verzichts auf Einpfändung nicht als vorhandenes Vermögen in die Betrachtung miteinbezogen, da davon ausgegangen wurde, dass eine Veräu- sserung derselben keinen Nettoerlös erbringen würde. Hingegen sei dem Be- schwerdeführer ein Restbetrag aus der Integritätsentschädigung als bestehendes Vermögen angerechnet worden. Dieser von der Erstinstanz als entscheidrelevant erachtete und vom Be- schwerdeführer im Rekurs vertiefte Fragenkomplex um die Integritätsentschädi- gung bleibe im Rekursentscheid unerwähnt. Die Vorinstanz spreche dem Be- schwerdeführer die Mittellosigkeit jedenfalls nicht aus diesem Grund (d.h. wegen eines ihm verbleibenden Rests der betreffenden Auszahlung) ab. Hingegen sei die Vorinstanz auf die Frage des Nettowertes der Liegenschaft zurückgekommen, und sie habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht vorgeworfen. Diese Betrachtungsweise mute angesichts der erstin- stanzlichen Haltung zu diesem Themenkreis äusserst stossend an. Denn der Er- stinstanz hätten die eingereichten Belege zur Annahme genügt, aus der Verwer- tung der Liegenschaft sei kein Erlös zu erwarten. Dass unter diesen Umständen auch eine zusätzliche hypothekarische Belastung der Liegenschaft illusorisch wä- re, insbesondere wenn gleichzeitig berücksichtigt werde, dass dem Beschwerde- führer sogar ohne Berücksichtigung von Steuerbelastungen kein genügendes Einkommen zur Verfügung stehe, um sein Existenzminimum zu decken, erschei- ne offensichtlich. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Rechtsver- treterin habe bei dieser Sachlage keine Veranlassung bestanden, weitere Belege zum Nettowert der Liegenschaft oder einer hypothekarischen Mehrbelastung nachzureichen: Einerseits habe bereits der zuständige Betreibungsbeamte auf ei- ne Verwertung (bzw. Pfändung) der Liegenschaft verzichtet, weil er offensichtlich
- 9 - keinen Verwertungserlös erwartet habe. Bereits diese bei den Akten liegende Einschätzung könnte als genügend gelten, um die ziemlich heruntergekommene Liegenschaft als überbelastet zu bewerten. Die Ansicht des mit den örtlichen Ver- hältnissen betrauten Betreibungsbeamten sei sodann durch einen Beleg über die hypothekarische Belastung untermauert worden, aus welchem hervorgehe, dass Letztere höher sei als die im Übrigen bereits vor acht Jahren vorgenommene Schätzung der Gebäudeversicherung. Vor allem aber hätten der Beschwerdefüh- rer und seine Rechtsvertreterin darauf vertraut, dass die Vorinstanz in diesem Punkt zumindest nicht ohne vorherige Ankündigung und Einräumung der Gele- genheit zur Stellungnahme von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichen wer- de. Nachdem aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwer- deführer weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge, welches zur Fi- nanzierung des Prozesses herangezogen werden könne, sei er richtigerweise als mittellos zu betrachten. Folglich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Un- recht verweigert worden (KG act. 1 S. 2 ff., Ziff. 1-5).
b) Auch wenn die beschwerdeführerischen Einwände nur äusserst spärlich mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen untermauert sind, kann die Beschwerde angesichts des eher bescheidenen und problemlos überblickbaren Umfangs der bisher produzierten Akten und der vorinstanzlichen Entscheidbegründungen, wel- che die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aktenstellen und -stücke ohne weiteres (und insbesondere ohne nennenswerten [Such-]Aufwand) erkennen las- sen, noch als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügend betrachtet werden (vgl. dazu § 288 Ziff. 3 ZPO und von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff., Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Da die damit (mitunter sinngemäss) als verletzt ge- rügten Vorschriften von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (betreffend unent- geltliche Rechtspflege), § 55 ZPO (betreffend richterliche Fragepflicht) und § 50 Abs. 1 ZPO resp. Art. 9 BV (betreffend Wahrung von Treu und Glauben im Pro- zess) – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird (KG act. 1 S. 2, Ziff. 1, und S. 5, Ziff. 5) – zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 55 ZPO und N 16, 24 und
- 10 - 36 zu § 281 ZPO; ZR 96 Nr. 121, Erw. II/3/d; 94 Nr. 68, Erw. 2/d), prüft das Kas- sationsgericht frei, ob die behauptete Verletzung derselben vorliege (Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). 3.a) Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV) hat ei- ne Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zi- vilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Pro- zessführung. Unter denselben Voraussetzungen wird einer Partei (ebenfalls auf Gesuch hin) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei hiefür zusätzlich erforderlich ist, dass sie zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte eines solchen be- darf, d.h. dass die Bestellung eines rechtskundigen Vertreters als sachlich not- wendig erscheint (§ 87 ZPO und Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege unterliegt somit zwei kumulativen Grundvoraussetzun- gen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und Nichtaussichtslosigkeit des von ihr vertretenen Prozessstandpunktes.
b) Das vorliegend allein interessierende Erfordernis der Mittellosigkeit bzw. der Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermö- gensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn der Ansprecher sämtliche ei- genen, aktuell vorhandenen, sofort oder zumindest innert nützlicher Frist verfüg- baren (d.h. liquiden oder kurzfristig realisierbaren) Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat, wie beispielsweise Bargeld, die eigene Arbeitskraft und den Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 84 ZPO; s.a. ZR 101 Nr. 14, Erw. 4). Dabei obliegt es in Anbetracht der in § 84 Abs. 2 ZPO statuierten und auch im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV bestehenden Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Gesuchsteller, insbesondere seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation voll- ständig darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (ZR 104 Nr. 14; 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; BGE 120 Ia 181 f.; 125 IV 164), wobei umso höhere Anforderun- gen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer sich diese Verhältnisse präsentieren (BGE 120 Ia 182; 125 IV 164 f.; ZR 104 Nr. 14). Erteilt der Anspre-
- 11 - cher die zur Beurteilung des Gesuchs bzw. der Anspruchsvoraussetzungen not- wendigen Auskünfte nicht oder nicht vollständig, kann ihm – wie aus § 84 Abs. 2 ZPO gefolgert und auch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet wird – die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert werden (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.4; 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; 104 Nr. 14; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO m.w.Hinw; Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 4 zu § 84 ZPO; Bühler, Pro- zessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, un- entgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.; BGE 120 Ia 182; 125 IV 165; Pra 2003 Nr. 63, Erw. 2.1; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.2; vgl. zum Ganzen auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 72 ff., insbes. S. 77 f.). Immerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der Gesuchsteller, wenn er die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, zuvor vom Richter zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (oder – mit Blick auf die Beurtei- lung der Prozessaussichten – seiner Angriffs- oder Verteidigungsmittel) aufgefor- dert wird, wobei eine einmalige richterliche Fristansetzung (zumal bei einer rechtskundig vertretenen Partei) grundsätzlich ausreicht; insbesondere besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforde- rung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzu- fordern (ZR 104 Nr. 14; Kass.-Nr. 97/315 vom 17.12.1997 i.S. K.c.S., Erw. II/4/b m.w.Hinw.; s.a. Pra 2004 Nr. 110, Erw. 2.4; EVGer U 85/05 vom 4.5.2006, Erw. 5). Anders verhält es sich immerhin, wenn der gesuchstellenden Partei bereits aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung eines Armenrechts- gesuchs (insbesondere) ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss und sie demzufolge weiss, welche Anforderungen an einen solchen Nachweis gestellt werden. Diesfalls ist es zulässig, diese Anforderungen als be- kannt vorauszusetzen und bei mangelhaft begründetem oder dokumentiertem
- 12 - Gesuch von einer Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen ab- zusehen (ZR 104 Nr. 14; RB 1994 Nr. 65; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Festschrift zum 70. Ge- burtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 171 m.w.Hinw. in Anm. 61). Das gilt insbesondere im Rechtsmittelverfahren, wenn die um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege nachsuchende Partei schon von der unteren Instanz auf ihre mangelhaft erfüllte Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und sie dem angefochtenen Entscheid entnehmen kann, dass es ihrem (auch) vor der unteren Instanz gestellten Begehren an der notwendigen Substanziierung und Dokumen- tierung fehlte. In diesem Fall ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, die säu- mige Partei an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern und ihr nochmals eine Nachfrist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilpro- zessordnung, Bern 2000, N 6/b zu § 80 ZPO TG [der sich inhaltlich mit der Vor- schrift von § 84 ZPO deckt]). Stets und somit auch im vorliegenden Kontext zu beachten ist indessen auch das Gebot des prozessualen Handelns nach Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO, Art. 9 BV), welches nicht nur die Parteien, sondern auch das Gericht bindet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 50 ZPO; ZR 96 Nr. 121, Erw. II/3/d; 83 Nr. 104, Erw. 6; 81 Nr. 133, Erw. 3). Es verbietet einer Rechtsmittelinstanz zwar grundsätzlich nicht, ein bestimmtes Rechtsbegehren – insbesondere auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – auch ohne (im Falle eines Armenrechtsgesuchs erneute) vorgängige Ausübung des Fragerechts aus einem anderen als dem von der ersten Instanz genannten Grund abzuweisen (vgl. ZR 88 Nr. 2; RB 1999 Nr. 65; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 55 ZPO; Kass.-Nr. 2001/216 vom 19.9.2002 i.S. T.c.A., Erw. II/2.2; 2000/176 vom 20.6.2000 i.S. K.c.K., Erw. III/3/b; 98/470 vom 17.7.1999 i.S. G.c.G., Erw. II/4/f; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 52). Wenn jedoch die Parteien nicht mit der von der Rechtsmittelinstanz herangezogenen Begründung zu rechnen brauchen, greift vorweg die richterliche Fragepflicht bzw. ist die Rechtsmittelinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet, der betroffenen Partei die Möglichkeit zu geben, ihre (allen- falls ungenügenden) Vorbringen entsprechend zu ergänzen (Lieber, a.a.O., S. 178 f. [und S. 174]; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 55 ZPO und N 15
- 13 - zu § 56 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 52, Anm. 269); das muss je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls selbst dann gelten, wenn die Fragepflicht (hier: nach § 84 Abs. 2 ZPO) bereits einmal ausge- übt worden ist und die Parteien im Anschluss daran ihr Vorbringen bereits früher einmal vervollständigt haben. In diesem Sinne hat das Kassationsgericht schon entschieden, dass, wenn die erste Instanz bestimmte Vorbringen als hinreichend substanziiert erachtet hat, die betreffende Partei nicht damit rechnen muss, die Rechtsmittelinstanz werde eben diese Vorbringen als nicht genügend substanzi- iert betrachten; vielmehr müsse die Partei diesfalls vom Gericht auf den Mangel hingewiesen (und ihr Gelegenheit zur Behebung desselben gegeben) werden (RB 2006 Nr. 47; s.a. RB 1999 Nr. 65 a.E.; ZR 90 Nr. 85 a.E.).
c) Im vorliegenden Fall ist zwar mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit erstinstanzlicher Verfügung vom 13. November 2006 in Anwendung von § 84 Abs. 2 ZPO Frist angesetzt wurde, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und mittels sachdienlicher Belege darzu- legen, und dass dabei (unter anderem) insbesondere auch auf sein Grundeigen- tum und auf das Fehlen verlässlicher Belege zum Wert des Hauses und zur Bela- stung desselben hingewiesen wurde (ER act. 40 S. 2). In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer hiezu, und er brachte einen weiteren diesbezüglichen Be- leg bei (ER act. 49 S. 1 und ER act. 50/4). Gestützt darauf erwog die Erstinstanz zu diesem (die Frage der Vermögensarmut betreffenden) Aspekt, dass angesichts des Verhältnisses zwischen dem von der Gebäudeversicherung geschätzten Wert und der hypothekarischen Belastung der Liegenschaft gut nachvollzogen werden könne, dass das Betreibungsamt für den Fall einer Verwertung desselben keinen Erlös erwartet und deshalb auf eine Einpfändung verzichtet habe, und sie ver- zichtete vor diesem Hintergrund darauf, den Beschwerdeführer zu einem Verkauf des Hauses anzuhalten (ER act. 57 S. 6). Aus diesen Erwägungen geht klar her- vor, dass die Erstinstanz gestützt auf die beklagtischen Vorbringen und die zu ih- rer Untermauerung beigebrachten Belege annahm, im Grundeigentum des Be- schwerdeführers sei kein im Hinblick auf die Prozessführung realisierbares Ver- mögen gebunden, sondern dasselbe falle als (armenrechts)relevanter Vermö- genswert vielmehr ausser Betracht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
- 14 - ändern, dass die Erstinstanz dabei nur vom Verkauf spricht und eine zusätzliche Belastung der Liegenschaft (als weitere Möglichkeit der Verflüssigung des darin gebundenen Vermögenswertes) nicht erwähnt. Denn zum einen lässt sich eine Liegenschaft, deren Verwertung/Verkauf keinen Erlös erwarten lässt, regelmässig auch nicht zusätzlich belehnen (s.a. Kass.-Nr. 98/241 vom 3.8.1998 i.S. W.c.W., Erw. II/5/b, wonach die äusserste Zurückhaltung der Banken bezüglich einer Be- lehnung eines Einfamilienhauses über die Grenze von 80% seines Verkehrswer- tes hinaus [welcher immerhin einen gewissen Anhaltspunkt für einen allfällig er- zielbaren Verkaufspreis darstellt] als gerichtsnotorisch angesehen werden müs- se). Und zum anderen hätte die Erstinstanz, sollte sie zwar die Erzielung eines Verkaufserlöses für unwahrscheinlich, eine zusätzliche Belehnung jedoch für möglich erachtet haben, diese Thematik zweifellos explizit aufgegriffen und einer näheren Prüfung unterzogen. In Anbetracht dieser erstinstanzlichen Würdigung seiner Vorbringen und Belege zum Grundeigentum durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, die von ihm gerichtlich eingeforderten "verlässlichen Belege" zum Wert des Hauses und dessen Belastung beigebracht und seine Mitwirkungspflicht be- züglich dieses Vermögenswerts erfüllt zu haben. Auch bestand für ihn angesichts des Umstands, dass die Erstinstanz gestützt auf seine Vorbringen das Grund- eigentum bei der Prüfung der Vermögensarmut (vorbehaltlos) ausser Betracht fallen liess, keinerlei Anlass, weitere diesbezügliche Unterlagen und Belege (z.B. zum Verkehrswert, zu Verkaufs- oder Kreditbemühungen etc.) beizubringen. Vielmehr durfte er nach Treu und Glauben annehmen, dass er mit seinen Be- hauptungen und Belegen hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass der in seiner Liegenschaft verkörperte Vermögenswert nicht zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden könne. Insbesondere musste er im Lichte der erstinstanzli- chen Ausführungen auch nicht damit rechnen, dass ihm die Rekursinstanz mit Blick auf den Vermögenswert "Grundeigentum" ohne weitere Rückfragen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen würde. Wenn die Vorinstanz in diesem Punkt die Auffassung der Erstinstanz (wo- nach glaubhaft gemacht sei, dass in der Liegenschaft kein liquidierbarer Vermö-
- 15 - genswert gebunden sei) nicht teilen wollte, sondern der Meinung war, die be- schwerdeführerischen Vorbringen zum Wert der Liegenschaft seien nicht rechts- genügend dokumentiert (was ihr grundsätzlich unbenommen blieb), wäre sie un- ter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer zu- nächst Gelegenheit zu geben, sein Armenrechtsgesuch diesbezüglich zu ergän- zen bzw. schlüssigere Unterlagen zum Wert seines Grundeigentums einzurei- chen, ehe sie ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen durfte. Indem sie dies nicht getan, sondern statt dessen das Gesuch ohne Weiterungen wegen mangelnder Mitwirkung bei der Darlegung seiner Vermögensverhältnisse abge- wiesen hat, hat sie zu dessen Nachteil wesentliche Verfahrensgrundsätze (ins- bes. § 50 Abs. 1 ZPO und Art. 9 BV sowie § 55 ZPO) verletzt und dadurch den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss vom
11. Januar 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und – da die bean- tragte Fällung eines Sachentscheids durch das Kassationsgericht unter den ge- gebenen Umständen nicht angezeigt erscheint – die Sache zur Neubeurteilung des Armenrechtsgesuchs für das Eheschutzverfahren an die Vorinstanz zurück- zuweisen (§ 291 Satz 1 und 3 ZPO). II I.
1. Nachdem dem Beschwerdeführer im vorliegenden Kassationsverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. nachstehende Erw. IV/1), erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (auch) im Kassati- onsverfahren (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 3) als hinfällig.
2. Demgegenüber wird das ebenfalls gestellte Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (auch) für das Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) mit Blick auf die Vorschrift von § 89 Abs. 2 ZPO mit der Guthei- ssung der Beschwerde nicht gegenstandslos, weshalb darüber zu entscheiden ist.
- 16 -
a) Zwar ist das Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armenrechts grundsätzlich aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Ver- hältnisse zu beurteilen (BGE 120 Ia 181, Erw. 3/a; 122 I 6, Erw. 4/a). Damit soll bezüglich des Erfordernisses der Mittellosigkeit in erster Linie verhindert werden, dass mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Entscheid in der Sache selbst zugewartet und diese dann mit dem Argument verweigert wird, im Endentscheid sei dem Gesuchsteller ein grösserer Geldbetrag zugespro- chen worden und jener somit nicht mehr bedürftig (vgl. BGE 118 Ia 369 ff.). In Anbetracht dieses Zweckgedankens ist es nach der Praxis deshalb keineswegs ausgeschlossen, bei der Beurteilung des Erfordernisses der Bedürftigkeit auch auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen. Solches wird insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn die gesuchstellende Partei im Laufe des Prozesses zu- sätzliche finanzielle Mittel (wie z.B. eine Erbschaft, eine namhafte Zuwendung etc.) erhält. Denn es würde einen prozessualen Leerlauf bedeuten, einer im Zeit- punkt der Gesuchstellung mittellosen Partei, die im Laufe des Verfahrens zu fi- nanziellen Mitteln kommt, welche ihr die Bestreitung der Kosten des Prozesses ermöglichen, die unentgeltliche Rechtspflege zwar zunächst zu gewähren, um sie dann in einem separaten Entscheid jedoch sofort gestützt auf § 91 ZPO wieder zu entziehen und die vorerst erlassenen Kosten in Anwendung von § 92 ZPO so- gleich zurückzufordern (vgl. BGer 5D_114/2007 vom 20.3.2008, Erw. 4; ZR 90 Nr. 57; s.a. BGE 122 I 7, Erw. 4/b). Deshalb werden in der kantonalzürcherischen Praxis für die Beurteilung der Bedürftigkeit sogar generell die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über des Armenrechtsgesuch für massgeblich erachtet (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.1; 98 Nr. 35; vgl. dazu auch Meichssner, a.a.O., S. 79).
b) Im Lichte dieser Grundsätze ist bei der Beurteilung des zur Debatte ste- henden Gesuchs mitzuberücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer während der Rechtshängigkeit des Verfahrens von der Sozialversicherungsanstalt Zürich (IV- Stelle) der Betrag von Fr. 45'845.45 ausbezahlt worden ist (vgl. KG act. 10; s.a. Bühler, a.a.O., S. 139 f., sowie Meichssner, a.a.O., S. 82, wonach bei den finan- ziellen Mitteln des Gesuchstellers auch Renten der 1. Säule gemäss IVG [und somit auch entsprechende Rentennachzahlungsbeträge] anzurechnen sind). In seiner gestützt auf § 84 Abs. 2 ZPO eingeforderten Stellungnahme vom 9. Juni
- 17 - 2008 macht der Beschwerdeführer hiezu geltend, dieses Geld bis auf einen Rest- betrag von Fr. 8'000.--, welcher ihm bei einem (angezeigten) Einbruchdiebstahl gestohlen worden sei, zur Abzahlung bestehender Schulden verwendet zu haben; von diesem Mittelzufluss sei mithin nichts mehr übrig (KG act. 23). Ausserdem sehe sich der Beschwerdeführer neuerdings mit einer weiteren Forderung des Sozialamtes C. wegen bevorschusster Alimente in der Höhe von Fr. 17'082.35 konfrontiert, die zu begleichen er nicht in der Lage sei. Seine finanzielle Situation präsentiere sich somit nochmals schlechter (vgl. KG act. 27 und 28).
c) Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist das blosse Vorhandensein von Schulden nicht entscheidend, solange der Gesuchsteller über flüssige Mittel ver- fügt, die zur Entrichtung von Prozesskosten verwendet werden können (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 84 ZPO). Praxisgemäss sind bestehende Schulden jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie tatsächlich und nach- gewiesenermassen abbezahlt werden (vgl. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.2; Bühler, a.a.O., S. 162 und 176 f. m.Hinw.; Meichssner, a.a.O., S. 92 f.). Teil- weise noch strenger zeigt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beur- teilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht fällt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen solle, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt des Gesuchstellers beitragen (BGer 4P.80/2006 vom 29.5.2006, Erw. 3 m.w.Hinw.).
d) Der Beschwerdeführer listet die von ihm behaupteten Zahlungen an seine Gläubiger einzeln auf, und er reicht entsprechende Belege ein (KG act. 23 S. 2 und KG act. 24/1-7). Dabei fällt auf, dass – im Unterschied zu den übrigen aufge- führten Zahlungen (vgl. KG act. 24/2-5) – bezüglich des weitaus grössten dieser Beträge, nämlich der Forderung der [Gartenbaufirma] D. GmbH über Fr. 23'672.--, ein Zahlungsbeleg (Quittung, Einzahlungsbeleg) fehlt. (Im Übrigen kann man sich ohnehin ernsthaft fragen, ob die Geltendmachung der Kosten dieser recht um- fangreichen Arbeiten, die erst im Laufe des Rekursverfahrens und damit lange nach Stellung des Armenrechtsgesuchs [und der erstinstanzlichen Verneinung der Bedürftigkeit] in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt wurden, ohne dass deren
- 18 - besondere Dringlichkeit oder Unaufschiebbarkeit geltend gemacht würde, nicht als rechtsmissbräuchlich erscheine und diese Kosten daher selbst bei rechtsge- nügendem Nachweis unberücksichtigt bleiben müssten [vgl. dazu Meichssner, a.a.O., S. 76 f. und 92 f. m.w.Hinw.].) Statt dessen wurde lediglich die Rechnung vom 1. Oktober 2007 ins Recht gereicht (KG act. 24/1). (Gleiches gilt auch für die Forderung der E.-Garage AG, welche angesichts ihrer [bescheidenen] Höhe bei der Prüfung der Mittellosigkeit allerdings weit weniger ins Gewicht fällt; vgl. KG act. 24/6.) Damit ist indessen nicht hinreichend schlüssig dargetan, dass und wann die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich bezahlt wurden. Ins- besondere ist damit die Behauptung, diese Schuldverpflichtung sei aus dem von der IV-Stelle überwiesenen Betrag erfüllt worden, nicht glaubhaft gemacht. Dies umso weniger, als die Begleichung derart hoher Schuldbeträge (für auf Kredit geleistete Arbeiten) in aller Regel nur gegen Quittung oder anderweitigen Zah- lungsbeleg (z.B. Einzahlungsbestätigung) erfolgt, der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 15. April 2008 (KG act. 14) ausdrücklich aufgefordert wurde, seine Vorbringen zu belegen und er (bzw. zumindest seine anwaltliche Rechtsvertreterin, deren Wissen ihm angerechnet wird) wissen muss, dass die Einreichung einer blossen Rechnung zum Nachweis der Bezahlung eines derart hohen Betrages im Normalfall nicht genügt und er dennoch keine Gründe anführt, weshalb er diesbezüglich keinen Zahlungsbeleg beibringt. An der mangelnden Glaubhaftmachung dieser Zahlung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im beigebrachten Postenauszug der Bank per 30. April 2008 eine Auszah- lung von Fr. 29'000.-- enthalten ist (vgl. KG act. 24/7), gibt allein die Tatsache der Auszahlung dieses Betrages an den Beschwerdeführer doch keinerlei Hinweise auf dessen Verwendung. Gegenteils erscheint – sollte die Rechnung der Garten- baufirma tatsächlich mit den am 30. April 2008 abgehobenen Fr. 29'000.-- bezahlt worden sein – gerade aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer rund zwei Wochen zuvor gerichtlich aufgefordert wurde, über die Verwendung der Auszahlung der IV-Stelle Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege einzu- reichen, die Einreichung einer Zahlungsquittung (zumal für eine anwaltlich ver- tretene Partei) als zur Glaubhaftmachung dieser Zahlung nachgerade unabding- bar.
- 19 - Sodann liegt mit Bezug auf den behaupteterweise gestohlenen Restbetrag von Fr. 8'000.-- zwar eine Anzeigebestätigung der Kantonspolizei Zürich vom
11. Mai 2008 betreffend den Einbruch vor, wo unter der Rubrik "Deliktsgut" u.a. "Bargeld" genannt wird (KG act. 20 = KG act. 24/8). Es fehlt aber ein beweistaug- licherer Beleg (z.B. Kopie des Polizeirapports, Schadensanzeige an die Versiche- rung o.ä.), aus welchem hervorgeht, dass sich diese nicht näher quantifizierte und daher wenig aussagekräftige Angabe auf einen Bargeldbetrag von Fr. 8'000.-- bezieht, d.h. dass tatsächlich ein Diebstahl über Fr. 8'000.-- beanzeigt bzw. ge- meldet wurde. Insoweit ist unter den vorliegenden (besonderen) Umständen auch hinter die Glaubhaftmachung der Behauptung, es sei der Bargeldbetrag von Fr. 8'000.-- gestohlen worden, ein Fragezeichen zu setzen. Bei dieser Sach- und Aktenlage ist mangels Glaubhaftmachung des Ge- genteils selbst unter Mitberücksichtigung der von der Gemeinde C. geltend ge- machten Forderung auf Rückzahlung bevorschusster Alimente in der Höhe von Fr. 17'082.35 (vgl. KG act. 28) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer (zumindest) aus dem ihm von der IV-Stelle ausbezahlten Betrag von knapp Fr. 46'000.-- noch ein sofort realisierbarer Restbetrag zur Verfügung steht, der es ihm erlaubt, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kassationsverfahren anfallenden, verhältnismässig geringen Kosten für seine Rechtsvertreterin aufzu- bringen. Die Tragung dieser Kosten ist ihm auch ohne weiteres zuzumuten, zumal der verfügbare Restbetrag – da erst im Verlaufe der Verfahrens angefallen – auch nicht als unantastbarer "Notgroschen" im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. BGer 4P.22/2007 vom 18.4.2007, Erw. 5). Dementsprechend kann der Be- schwerdeführer insoweit nicht als mittellos im Sinne von § 84 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 87 ZPO) bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden, weshalb sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Kassationsverfahren abzuweisen ist (wobei damit der von der Vorinstanz neu zu treffende Entscheid für das weit kostenintensivere erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht präjudi- ziert werden soll).
- 20 - IV .
1. Da sich die Beschwerdegegnerin am vorliegenden Kassationsverfahren nicht beteiligt und insbesondere weder Anträge gestellt noch sich mit dem (fehler- haften) Entscheid der Vorinstanz identifiziert hat (vgl. KG act. 8), kann sie nicht als vor Kassationsgericht unterliegende Partei (im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO) betrachtet werden. Dementsprechend können ihr auch keine Kosten auferlegt werden. Diese sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80 f.). Mangels Kostenauflage (sowie mangels Unterliegens) kann die Beschwer- degegnerin auch nicht verpflichtet werden, dem im Kassationsverfahren obsie- genden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Auch die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse fällt ausser Be- tracht, fehlt es hiefür doch an einer gesetzlichen Grundlage (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 81).
2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2). Demnach (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) ist gegen ihn die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen (und – da Eheschutzentscheide den Entscheiden be- treffend vorsorgliche Massnahmen gleichgesetzt werden – nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte; vgl. Art. 98 BGG und BGE 133 III 396 f., Erw. 5) zulässig. Ob und inwieweit diese erfüllt sind, entscheidet gegebenenfalls das Bundesgericht.
- 21 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.
- In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschluss der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2008 aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
- Die Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG (insbes. Art. 93 BGG) innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde ge- mäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zi- vilsache. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. EE060047), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080029/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 26. September 2008 in Sachen X., ..., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ gegen Y., ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. ____ betreffend Eheschutzmassnahmen (unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2008 (LP070038/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Mit Eingabe vom 5. Mai 2006 ersuchte die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Rekursgegnerin) den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. (Erstinstanz) um Erlass von Eheschutzmassnahmen (ER act. 1). Anlässlich der bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung vom 27. September 2006 stellte der Be- schwerdeführer (Beklagter und Rekurrent) das prozessuale Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seiner Rechtsver- treterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin (ER Prot. S. 6 i.V.m. ER act. 24 S. 1). Nachdem die Erstinstanz in der Sache selbst zunächst mit Verfügung vom
27. September 2006 vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ge- troffen hatte (vgl. ER act. 31), setzte sie dem Beschwerdeführer am 13. Novem- ber 2006 Frist an, um seine gegenwärtigen Einkommens- und Vermögensverhält- nisse mittels sachdienlicher Belege umfassend darzutun, wobei in diesem Zu- sammenhang insbesondere auf dessen Eigentum an der von ihm bewohnten Lie- genschaft in A. und die Auszahlung einer namhaften Integritätsentschädigung durch die B.-Versicherung hingewiesen wurde (ER act. 40). Nach Einreichung diesbezüglicher Unterlagen durch den Beschwerdeführer wies die Erstinstanz das beschwerdeführerische Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armenrechts mangels glaubhaft gemachter Mittellosigkeit des Ansprechers mit Verfügung vom
19. März 2007 ab (ER act. 57 = OG act. 3).
2. Hiegegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 2. April 2007 fristwah- rend Rekurs (OG act. 2), den er mit Eingabe vom 20. April 2007 ergänzend be- gründete (OG act. 6). Mit Beschluss vom 11. Januar 2008 wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) den Rekurs in Bestätigung der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab, wobei sie diesem in der Begründung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse vorwarf; zu- gleich wies sie auch dessen (sinngemässes) Gesuch um Gewährung der unent-
- 3 - geltlichen Rechtspflege für das Rekursverfahren (wegen Aussichtslosigkeit des Rekurses) ab (OG act. 12 = KG act. 2).
3. Gegen diesen den Parteien am 14. Januar 2008 zugestellten (OG act. 13/1-2) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekurs- entscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstin- stanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Mess- mer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, vom 13. Februar 2008 datierte, gleichentags zur Post gege- bene und damit rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Damit verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und – im Sinne eines neuen Sa- chentscheids – die Gewährung der (umfassenden) unentgeltlichen Rechtspflege im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (KG act. 1 S. 2, Anträge 1 und 2). Überdies beantragt er, ihm auch für das vorliegende Kassationsverfahren die un- entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche Rechtsbeistän- din beizugeben (KG act. 1 S. 2, Antrag 3). Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2008 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG act. 4; s.a. KG act. 3 und 6). Eine Kaution ist dem Be- schwerdeführer angesichts seiner Beanstandungen nicht aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdegegnerin hat ausdrücklich auf Beantwortung der Beschwer- de und die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8 und 9). Indessen brachte die Vorinstanz eine Kopie der Verfügung der IV-Stelle Zürich vom
12. Februar 2008 bei, aus welcher hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer der Betrag von Fr. 45'845.45 ausbezahlt werde (KG act. 10). Zu dieser Verfügung und zur Bedeutung der darin in Aussicht gestellten Auszahlung für das vorliegende Verfahren (betreffend unentgeltliche Rechtspfege im Eheschutzverfahren) liess der Beschwerdeführer auf entsprechende gerichtliche Aufforderung vom 15. April
- 4 - 2008 hin (vgl. KG act. 14) mit Eingabe vom 9. Juni 2008, welche der Beschwer- degegnerin unter dem 11. Juni 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 25 und 26/2), innert (zweimal) erstreckter Frist (vgl. KG act. 17 und 21) Stel- lung nehmen (KG act. 23). Schliesslich reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2008 ein Schreiben des Sozialamtes C. vom 14. Juli 2008 nach, in welchem er zur Rückzahlung bevorschusster Alimente in der Höhe von Fr. 17'082.35 aufgefordert wird (KG act. 28). Auch diese Eingabe wurde der Be- schwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt (KG act. 29 und 30/2). II . 1.a) Mit Blick auf das von der Erstinstanz ins Zentrum des Interesses ge- rückte Eigentum an der von ihm bewohnten Liegenschaft hatte der Beschwerde- führer geltend gemacht, dass diese deutlich über ihrem mutmasslichen Wert hy- pothekarisch belastet sei, weshalb deren Verwertung keinen Erlös erbringen wür- de. Was sodann die von der Erstinstanz ebenfalls angesprochene, von der B.-Versicherung ausbezahlte Intergritätsentschädigung von (effektiv noch) Fr. 22'936.-- betreffe, habe der Beschwerdeführer diesen Betrag bereits für die Be- gleichung diverser Rechnungen sowie Schulden bei seinen Geschwistern ver- wendet. Zudem habe er eine dringend notwendige Renovation der Küche vorge- nommen. Somit verfüge er weder über Einkommen noch über Vermögen, wel- ches ihm die Finanzierung des Verfahrens ermögliche (ER act. 24 und 49).
b) Die Erstinstanz kam in ihrer Entscheidbegründung zum Schluss, dass mit Bezug auf das Einkommen des Beschwerdeführers eine monatliche Unterdek- kung von Fr. 27.-- resultiere, soweit und sofern er die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil bezahle (wofür der Nachweis allerdings fehle). Hinsichtlich der Vermögensverhältnisse erwog sie, dass der Beschwerdeführer zwar Eigentümer eines Einfamilienhauses in A. sei. Aus dem von ihm ins Recht gereichten, nicht datierten Beleg über den Vollzug einer Pfändung (ER act. 39) sei indessen er- sichtlich, dass das Betreibungsamt die Liegenschaft nicht eingepfändet habe, da
- 5 - es bei deren Verwertung keinen Erlös erwartet habe. Angesichts der Tatsache, dass die Hypothek Fr. 307'000.-- betrage (ER act. 50/4) und das Haus gemäss Schätzung der Gebäudeversicherung von 1999 einen Wert von Fr. 296'000.-- ha- be (ER act. 39), könne der Verzicht auf eine Einpfändung gut nachvollzogen wer- den. Der Beschwerdeführer sei daher auch nicht zum Verkauf des Hauses anzu- halten. Demgegenüber vertrat die Erstinstanz bezüglich der behaupteten Rück- zahlung zweier Darlehen an die Geschwister des Beschwerdeführers von Fr. 10'000.-- bzw. Fr. 7'000.-- die Auffassung, dass Bestand und Rückzahlung dieser beiden Darlehen nicht glaubhaft gemacht seien. Mangels Einreichung diesbezüglicher Belege müsse zudem auch die geltend gemachte Bezahlung im Zusammenhang mit der Renovation der Küche als nicht glaubhaft gemacht gel- ten. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus der ihm ausgerichteten Integritätsentschädigung immer noch ein jederzeit verfügbares Vermögen von Fr. 22'076.-- habe. Da es ihm vorderhand zuzumuten sei, die Ge- richts- und Anwaltskosten aus diesem Vermögen zu bezahlen, könne er nicht als mittellos gelten, weshalb sein Armenrechtsgesuch abzuweisen sei (ER act. 57 S. 4 ff., Erw. 3).
c) Unter Bezugnahme auf diese Erwägungen beanstandete der Beschwer- deführer im Rekursverfahren (einzig) die erstinstanzliche Auffassung, wonach er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er aus der empfangenen Integritätsentschä- digung zwei ihm gewährte Darlehen zurückbezahlt habe (OG act. 2 und 6).
d) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Rekursentscheid zunächst (zu- treffend), dass das Gericht die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen und dabei auch Tatsachen zu berücksichtigen habe, die von keiner Partei behauptet worden seien. Zu beachten sei indes, dass dies- bezüglich eine durch das Antragsprinzip und durch die in § 84 Abs. 2 ZPO vorge- sehene Mitwirkungspflicht beschränkte Offizialmaxime gelte. Entsprechend dieser Mitwirkungspflicht obliege es grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine gesamten aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse und mithin seine Einkommens- und Ver- mögenssituation umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Komme
- 6 - ein Gesuchsteller dieser Pflicht nicht nach, so habe dies die Verweigerung des prozessualen Armenrechts zur Folge (KG act. 2 S. 3, Erw. II/1). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer Alleineigentü- mer der von ihm bewohnten Liegenschaft sei. Der bei der Frage der beklag- tischen Mittellosigkeit interessierende Verkehrswert dieser Liegenschaft werde durch die vorliegenden Akten jedoch nicht belegt. Den vom Beschwerdeführer diesbezüglich eingereichten Unterlagen (ER act. 25/4 und 39) lasse sich einzig entnehmen, dass für das Haus bzw. das Gebäude im Versicherungsnachweis der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich vom 11. Januar 2006 ein Betrag von Fr. 315'300.-- als Neubauwert (beruhend auf dem indexierten Schätzwert aus dem Jahre 1999 in der Höhe von Fr. 296'000.--) eingesetzt worden sei. Der Ver- kehrswert eines Hauses könne jedoch nicht allgemein mit dem Gebäudeversiche- rungswert gleichgesetzt werden und sei im vorliegenden Fall somit nicht dargelegt worden. Ebenfalls unbelegt sei zudem der Landwert der beklagtischen Liegen- schaft. Aus einem vom Beschwerdeführer als "Pfändungsurkunde" eingereichten undatierten Dokument gehe lediglich hervor, dass die Liegenschaft eine Grund- stücksfläche von 798 m2 umfasse (KG act. 2 S. 4, Erw. II/2.1). Dem Beschwerdeführer sei – so die Vorinstanz weiter – mit erstinstanzlicher Verfügung vom 13. November 2006 (ER act. 40) eine Nachfrist angesetzt worden, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzutun. Dabei habe die Erstinstanz in Erwägung gezogen, dass von beklagtischer Seite "keine verlässlichen Belege eingereicht" worden seien, die aufzeigen würden, "welchen Wert das Haus aufweis[e] bzw. wie hoch dieses belastet" sei. In der Folge habe der Beschwerdeführer mit Bezug auf sein Grundeigentum einzig eine Zinsabrech- nung der kreditgebenden Bank vom 8. Dezember 2006 (ER act. 50/4) eingereicht, aus welcher die hypothekarische Belastung der Liegenschaft in der Höhe von Fr. 307'500.-- hervorgehe. Zum Verkehrswert der Liegenschaft habe er trotz be- sagter gerichtlicher Aufforderung keine Belege nachgereicht. Durch dieses Ver- halten habe der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer seine Mitwirkungs- pflicht verletzt. Dass ihm die Einreichung sachdienlicher Belege zum Verkehrs- wert seines Grundstücks – beispielsweise eine Verkehrswertschätzung – nicht
- 7 - möglich gewesen wäre, sei von ihm nicht geltend gemacht worden und ergebe sich auch nicht aus den übrigen Akten (KG act. 2 S. 4 f., Erw. II/2.2). Schliesslich führte die Vorinstanz aus, es ändere an der Beurteilung des Erfordernisses der Mittellosigkeit nichts, dass das Vermögen des Beschwerdefüh- rers, was dessen Liegenschaft angehe, nicht aus liquiden Mitteln bestehe, solle eine Partei, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt habe, mit Bezug auf die Gewährung des prozessualen Armenrechts doch nicht besser gestellt werden als eine solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch transferiert oder in Wertschriften angelegt habe. Von Letzterer werde aber ohne weiteres erwartet, dass sie zwecks Finanzierung des Prozesses das Geld sofort abhebe oder die Wertschriften ver- äussere. In den Akten fänden sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Veräusserung oder einer hypothekarischen Belastung der beklagtischen Liegenschaft besondere Schwierigkeiten zu erwarten wären. Der Beschwerdefüh- rer habe auch keine Verkaufsbemühungen oder Belege zu Anfragen an Banken oder ähnliche Institutionen vorgewiesen, aus denen sich die Unmöglichkeit der Kreditaufnahme ergeben hätte (KG act. 2 S. 5, Erw. II/2.3). Folglich – so das vorinstanzliche Fazit – habe es dabei zu bleiben, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne. Entgegen der erstinstanzlichen Formulierung habe dies seinen Grund aber nicht darin, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen sei, sondern dass diese – unabhängig von deren allfälligem Vorliegen – nicht dargetan worden sei. Der Rekurs sei daher in Bestätigung der erstinstanzlichen (Verweigerungs-) Verfügung abzuweisen (KG act. 2 S. 5, Erw. II/3), wobei offengelassen werden könne, ob es dem Beschwerdeführer möglich wäre, die Gerichts- und Anwaltsko- sten für das Eheschutzverfahren aus seinem Einkommen und Vermögen zu be- zahlen (KG act. 2 S. 6, Erw. II/4). 2.a) Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die Vorin- stanz habe sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Un- recht abgewiesen (KG act. 1, insbes. S. 2, Ziff. 1, und S. 5, Ziff. 5). Insbesondere habe sie ihm – so seine sinngemässe Rüge – zu Unrecht eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen.
- 8 - Zur Begründung führt er im Einzelnen aus, dass die Vorinstanz die erstin- stanzliche Auffassung, wonach seine Einkommensarmut ausgewiesen sei, still- schweigend übernommen habe. Demgegenüber hätten mit Blick auf die Frage der (zusätzlich erforderlichen) Vermögensarmut zwei Positionen – nämlich die dem Beschwerdeführer ausbezahlte Integritätsentschädigung und sein Grundeigentum
– Anlass zu näherer Befassung gegeben. Diesbezüglich habe die Erstinstanz die beklagtische Liegenschaft angesichts des (aktenmässig belegten) betrei- bungsamtlichen Verzichts auf Einpfändung nicht als vorhandenes Vermögen in die Betrachtung miteinbezogen, da davon ausgegangen wurde, dass eine Veräu- sserung derselben keinen Nettoerlös erbringen würde. Hingegen sei dem Be- schwerdeführer ein Restbetrag aus der Integritätsentschädigung als bestehendes Vermögen angerechnet worden. Dieser von der Erstinstanz als entscheidrelevant erachtete und vom Be- schwerdeführer im Rekurs vertiefte Fragenkomplex um die Integritätsentschädi- gung bleibe im Rekursentscheid unerwähnt. Die Vorinstanz spreche dem Be- schwerdeführer die Mittellosigkeit jedenfalls nicht aus diesem Grund (d.h. wegen eines ihm verbleibenden Rests der betreffenden Auszahlung) ab. Hingegen sei die Vorinstanz auf die Frage des Nettowertes der Liegenschaft zurückgekommen, und sie habe dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht vorgeworfen. Diese Betrachtungsweise mute angesichts der erstin- stanzlichen Haltung zu diesem Themenkreis äusserst stossend an. Denn der Er- stinstanz hätten die eingereichten Belege zur Annahme genügt, aus der Verwer- tung der Liegenschaft sei kein Erlös zu erwarten. Dass unter diesen Umständen auch eine zusätzliche hypothekarische Belastung der Liegenschaft illusorisch wä- re, insbesondere wenn gleichzeitig berücksichtigt werde, dass dem Beschwerde- führer sogar ohne Berücksichtigung von Steuerbelastungen kein genügendes Einkommen zur Verfügung stehe, um sein Existenzminimum zu decken, erschei- ne offensichtlich. Sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Rechtsver- treterin habe bei dieser Sachlage keine Veranlassung bestanden, weitere Belege zum Nettowert der Liegenschaft oder einer hypothekarischen Mehrbelastung nachzureichen: Einerseits habe bereits der zuständige Betreibungsbeamte auf ei- ne Verwertung (bzw. Pfändung) der Liegenschaft verzichtet, weil er offensichtlich
- 9 - keinen Verwertungserlös erwartet habe. Bereits diese bei den Akten liegende Einschätzung könnte als genügend gelten, um die ziemlich heruntergekommene Liegenschaft als überbelastet zu bewerten. Die Ansicht des mit den örtlichen Ver- hältnissen betrauten Betreibungsbeamten sei sodann durch einen Beleg über die hypothekarische Belastung untermauert worden, aus welchem hervorgehe, dass Letztere höher sei als die im Übrigen bereits vor acht Jahren vorgenommene Schätzung der Gebäudeversicherung. Vor allem aber hätten der Beschwerdefüh- rer und seine Rechtsvertreterin darauf vertraut, dass die Vorinstanz in diesem Punkt zumindest nicht ohne vorherige Ankündigung und Einräumung der Gele- genheit zur Stellungnahme von der erstinstanzlichen Beurteilung abweichen wer- de. Nachdem aus den eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass der Beschwer- deführer weder über Einkommen noch über Vermögen verfüge, welches zur Fi- nanzierung des Prozesses herangezogen werden könne, sei er richtigerweise als mittellos zu betrachten. Folglich sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu Un- recht verweigert worden (KG act. 1 S. 2 ff., Ziff. 1-5).
b) Auch wenn die beschwerdeführerischen Einwände nur äusserst spärlich mit Hinweisen auf konkrete Aktenstellen untermauert sind, kann die Beschwerde angesichts des eher bescheidenen und problemlos überblickbaren Umfangs der bisher produzierten Akten und der vorinstanzlichen Entscheidbegründungen, wel- che die vom Beschwerdeführer angesprochenen Aktenstellen und -stücke ohne weiteres (und insbesondere ohne nennenswerten [Such-]Aufwand) erkennen las- sen, noch als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügend betrachtet werden (vgl. dazu § 288 Ziff. 3 ZPO und von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff., Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Da die damit (mitunter sinngemäss) als verletzt ge- rügten Vorschriften von §§ 84/87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (betreffend unent- geltliche Rechtspflege), § 55 ZPO (betreffend richterliche Fragepflicht) und § 50 Abs. 1 ZPO resp. Art. 9 BV (betreffend Wahrung von Treu und Glauben im Pro- zess) – wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird (KG act. 1 S. 2, Ziff. 1, und S. 5, Ziff. 5) – zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 55 ZPO und N 16, 24 und
- 10 - 36 zu § 281 ZPO; ZR 96 Nr. 121, Erw. II/3/d; 94 Nr. 68, Erw. 2/d), prüft das Kas- sationsgericht frei, ob die behauptete Verletzung derselben vorliege (Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 75; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO). 3.a) Gemäss § 84 Abs. 1 ZPO (sowie nach Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV) hat ei- ne Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Gerichtskosten aufzubringen, in einem für sie nicht aussichtslosen Zi- vilprozess (auf entsprechendes Gesuch hin) Anspruch auf unentgeltliche Pro- zessführung. Unter denselben Voraussetzungen wird einer Partei (ebenfalls auf Gesuch hin) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt, wobei hiefür zusätzlich erforderlich ist, dass sie zur gehörigen Wahrung ihrer Rechte eines solchen be- darf, d.h. dass die Bestellung eines rechtskundigen Vertreters als sachlich not- wendig erscheint (§ 87 ZPO und Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). Der Anspruch auf un- entgeltliche Rechtspflege unterliegt somit zwei kumulativen Grundvoraussetzun- gen: Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei und Nichtaussichtslosigkeit des von ihr vertretenen Prozessstandpunktes.
b) Das vorliegend allein interessierende Erfordernis der Mittellosigkeit bzw. der Bedürftigkeit (welche ihrerseits sowohl Einkommens- wie auch Vermö- gensarmut voraussetzt) ist dann zu bejahen, wenn der Ansprecher sämtliche ei- genen, aktuell vorhandenen, sofort oder zumindest innert nützlicher Frist verfüg- baren (d.h. liquiden oder kurzfristig realisierbaren) Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat, wie beispielsweise Bargeld, die eigene Arbeitskraft und den Kredit, den er aufgrund seiner Vermögenslage erwarten darf (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 84 ZPO; s.a. ZR 101 Nr. 14, Erw. 4). Dabei obliegt es in Anbetracht der in § 84 Abs. 2 ZPO statuierten und auch im Rahmen von Art. 29 Abs. 3 BV bestehenden Mitwirkungspflicht grundsätzlich dem Gesuchsteller, insbesondere seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation voll- ständig darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (ZR 104 Nr. 14; 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; BGE 120 Ia 181 f.; 125 IV 164), wobei umso höhere Anforderun- gen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer sich diese Verhältnisse präsentieren (BGE 120 Ia 182; 125 IV 164 f.; ZR 104 Nr. 14). Erteilt der Anspre-
- 11 - cher die zur Beurteilung des Gesuchs bzw. der Anspruchsvoraussetzungen not- wendigen Auskünfte nicht oder nicht vollständig, kann ihm – wie aus § 84 Abs. 2 ZPO gefolgert und auch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet wird – die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert werden (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.4; 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; 104 Nr. 14; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO m.w.Hinw; Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 4 zu § 84 ZPO; Bühler, Pro- zessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, un- entgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.; BGE 120 Ia 182; 125 IV 165; Pra 2003 Nr. 63, Erw. 2.1; BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.2; vgl. zum Ganzen auch Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 72 ff., insbes. S. 77 f.). Immerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der Gesuchsteller, wenn er die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, zuvor vom Richter zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse (oder – mit Blick auf die Beurtei- lung der Prozessaussichten – seiner Angriffs- oder Verteidigungsmittel) aufgefor- dert wird, wobei eine einmalige richterliche Fristansetzung (zumal bei einer rechtskundig vertretenen Partei) grundsätzlich ausreicht; insbesondere besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforde- rung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzu- fordern (ZR 104 Nr. 14; Kass.-Nr. 97/315 vom 17.12.1997 i.S. K.c.S., Erw. II/4/b m.w.Hinw.; s.a. Pra 2004 Nr. 110, Erw. 2.4; EVGer U 85/05 vom 4.5.2006, Erw. 5). Anders verhält es sich immerhin, wenn der gesuchstellenden Partei bereits aus früheren Verfahren bekannt ist, dass sie zur Begründung eines Armenrechts- gesuchs (insbesondere) ihre finanziellen Verhältnisse umfassend offenlegen und belegen muss und sie demzufolge weiss, welche Anforderungen an einen solchen Nachweis gestellt werden. Diesfalls ist es zulässig, diese Anforderungen als be- kannt vorauszusetzen und bei mangelhaft begründetem oder dokumentiertem
- 12 - Gesuch von einer Fristansetzung zur Ergänzung der betreffenden Vorbringen ab- zusehen (ZR 104 Nr. 14; RB 1994 Nr. 65; Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Festschrift zum 70. Ge- burtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 171 m.w.Hinw. in Anm. 61). Das gilt insbesondere im Rechtsmittelverfahren, wenn die um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege nachsuchende Partei schon von der unteren Instanz auf ihre mangelhaft erfüllte Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde und sie dem angefochtenen Entscheid entnehmen kann, dass es ihrem (auch) vor der unteren Instanz gestellten Begehren an der notwendigen Substanziierung und Dokumen- tierung fehlte. In diesem Fall ist die Rechtsmittelbehörde nicht gehalten, die säu- mige Partei an ihre Mitwirkungspflicht zu erinnern und ihr nochmals eine Nachfrist anzusetzen (Bühler, a.a.O., S. 189; Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilpro- zessordnung, Bern 2000, N 6/b zu § 80 ZPO TG [der sich inhaltlich mit der Vor- schrift von § 84 ZPO deckt]). Stets und somit auch im vorliegenden Kontext zu beachten ist indessen auch das Gebot des prozessualen Handelns nach Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO, Art. 9 BV), welches nicht nur die Parteien, sondern auch das Gericht bindet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 50 ZPO; ZR 96 Nr. 121, Erw. II/3/d; 83 Nr. 104, Erw. 6; 81 Nr. 133, Erw. 3). Es verbietet einer Rechtsmittelinstanz zwar grundsätzlich nicht, ein bestimmtes Rechtsbegehren – insbesondere auch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – auch ohne (im Falle eines Armenrechtsgesuchs erneute) vorgängige Ausübung des Fragerechts aus einem anderen als dem von der ersten Instanz genannten Grund abzuweisen (vgl. ZR 88 Nr. 2; RB 1999 Nr. 65; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 55 ZPO; Kass.-Nr. 2001/216 vom 19.9.2002 i.S. T.c.A., Erw. II/2.2; 2000/176 vom 20.6.2000 i.S. K.c.K., Erw. III/3/b; 98/470 vom 17.7.1999 i.S. G.c.G., Erw. II/4/f; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 52). Wenn jedoch die Parteien nicht mit der von der Rechtsmittelinstanz herangezogenen Begründung zu rechnen brauchen, greift vorweg die richterliche Fragepflicht bzw. ist die Rechtsmittelinstanz nach Treu und Glauben verpflichtet, der betroffenen Partei die Möglichkeit zu geben, ihre (allen- falls ungenügenden) Vorbringen entsprechend zu ergänzen (Lieber, a.a.O., S. 178 f. [und S. 174]; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 55 ZPO und N 15
- 13 - zu § 56 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 52, Anm. 269); das muss je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls selbst dann gelten, wenn die Fragepflicht (hier: nach § 84 Abs. 2 ZPO) bereits einmal ausge- übt worden ist und die Parteien im Anschluss daran ihr Vorbringen bereits früher einmal vervollständigt haben. In diesem Sinne hat das Kassationsgericht schon entschieden, dass, wenn die erste Instanz bestimmte Vorbringen als hinreichend substanziiert erachtet hat, die betreffende Partei nicht damit rechnen muss, die Rechtsmittelinstanz werde eben diese Vorbringen als nicht genügend substanzi- iert betrachten; vielmehr müsse die Partei diesfalls vom Gericht auf den Mangel hingewiesen (und ihr Gelegenheit zur Behebung desselben gegeben) werden (RB 2006 Nr. 47; s.a. RB 1999 Nr. 65 a.E.; ZR 90 Nr. 85 a.E.).
c) Im vorliegenden Fall ist zwar mit der Vorinstanz festzustellen, dass dem Beschwerdeführer mit erstinstanzlicher Verfügung vom 13. November 2006 in Anwendung von § 84 Abs. 2 ZPO Frist angesetzt wurde, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend und mittels sachdienlicher Belege darzu- legen, und dass dabei (unter anderem) insbesondere auch auf sein Grundeigen- tum und auf das Fehlen verlässlicher Belege zum Wert des Hauses und zur Bela- stung desselben hingewiesen wurde (ER act. 40 S. 2). In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer hiezu, und er brachte einen weiteren diesbezüglichen Be- leg bei (ER act. 49 S. 1 und ER act. 50/4). Gestützt darauf erwog die Erstinstanz zu diesem (die Frage der Vermögensarmut betreffenden) Aspekt, dass angesichts des Verhältnisses zwischen dem von der Gebäudeversicherung geschätzten Wert und der hypothekarischen Belastung der Liegenschaft gut nachvollzogen werden könne, dass das Betreibungsamt für den Fall einer Verwertung desselben keinen Erlös erwartet und deshalb auf eine Einpfändung verzichtet habe, und sie ver- zichtete vor diesem Hintergrund darauf, den Beschwerdeführer zu einem Verkauf des Hauses anzuhalten (ER act. 57 S. 6). Aus diesen Erwägungen geht klar her- vor, dass die Erstinstanz gestützt auf die beklagtischen Vorbringen und die zu ih- rer Untermauerung beigebrachten Belege annahm, im Grundeigentum des Be- schwerdeführers sei kein im Hinblick auf die Prozessführung realisierbares Ver- mögen gebunden, sondern dasselbe falle als (armenrechts)relevanter Vermö- genswert vielmehr ausser Betracht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
- 14 - ändern, dass die Erstinstanz dabei nur vom Verkauf spricht und eine zusätzliche Belastung der Liegenschaft (als weitere Möglichkeit der Verflüssigung des darin gebundenen Vermögenswertes) nicht erwähnt. Denn zum einen lässt sich eine Liegenschaft, deren Verwertung/Verkauf keinen Erlös erwarten lässt, regelmässig auch nicht zusätzlich belehnen (s.a. Kass.-Nr. 98/241 vom 3.8.1998 i.S. W.c.W., Erw. II/5/b, wonach die äusserste Zurückhaltung der Banken bezüglich einer Be- lehnung eines Einfamilienhauses über die Grenze von 80% seines Verkehrswer- tes hinaus [welcher immerhin einen gewissen Anhaltspunkt für einen allfällig er- zielbaren Verkaufspreis darstellt] als gerichtsnotorisch angesehen werden müs- se). Und zum anderen hätte die Erstinstanz, sollte sie zwar die Erzielung eines Verkaufserlöses für unwahrscheinlich, eine zusätzliche Belehnung jedoch für möglich erachtet haben, diese Thematik zweifellos explizit aufgegriffen und einer näheren Prüfung unterzogen. In Anbetracht dieser erstinstanzlichen Würdigung seiner Vorbringen und Belege zum Grundeigentum durfte der Beschwerdeführer in guten Treuen davon ausgehen, die von ihm gerichtlich eingeforderten "verlässlichen Belege" zum Wert des Hauses und dessen Belastung beigebracht und seine Mitwirkungspflicht be- züglich dieses Vermögenswerts erfüllt zu haben. Auch bestand für ihn angesichts des Umstands, dass die Erstinstanz gestützt auf seine Vorbringen das Grund- eigentum bei der Prüfung der Vermögensarmut (vorbehaltlos) ausser Betracht fallen liess, keinerlei Anlass, weitere diesbezügliche Unterlagen und Belege (z.B. zum Verkehrswert, zu Verkaufs- oder Kreditbemühungen etc.) beizubringen. Vielmehr durfte er nach Treu und Glauben annehmen, dass er mit seinen Be- hauptungen und Belegen hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass der in seiner Liegenschaft verkörperte Vermögenswert nicht zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden könne. Insbesondere musste er im Lichte der erstinstanzli- chen Ausführungen auch nicht damit rechnen, dass ihm die Rekursinstanz mit Blick auf den Vermögenswert "Grundeigentum" ohne weitere Rückfragen eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen würde. Wenn die Vorinstanz in diesem Punkt die Auffassung der Erstinstanz (wo- nach glaubhaft gemacht sei, dass in der Liegenschaft kein liquidierbarer Vermö-
- 15 - genswert gebunden sei) nicht teilen wollte, sondern der Meinung war, die be- schwerdeführerischen Vorbringen zum Wert der Liegenschaft seien nicht rechts- genügend dokumentiert (was ihr grundsätzlich unbenommen blieb), wäre sie un- ter den gegebenen Umständen gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer zu- nächst Gelegenheit zu geben, sein Armenrechtsgesuch diesbezüglich zu ergän- zen bzw. schlüssigere Unterlagen zum Wert seines Grundeigentums einzurei- chen, ehe sie ihm eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwerfen durfte. Indem sie dies nicht getan, sondern statt dessen das Gesuch ohne Weiterungen wegen mangelnder Mitwirkung bei der Darlegung seiner Vermögensverhältnisse abge- wiesen hat, hat sie zu dessen Nachteil wesentliche Verfahrensgrundsätze (ins- bes. § 50 Abs. 1 ZPO und Art. 9 BV sowie § 55 ZPO) verletzt und dadurch den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluss vom
11. Januar 2008 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und – da die bean- tragte Fällung eines Sachentscheids durch das Kassationsgericht unter den ge- gebenen Umständen nicht angezeigt erscheint – die Sache zur Neubeurteilung des Armenrechtsgesuchs für das Eheschutzverfahren an die Vorinstanz zurück- zuweisen (§ 291 Satz 1 und 3 ZPO). II I.
1. Nachdem dem Beschwerdeführer im vorliegenden Kassationsverfahren keine Kosten auferlegt werden (vgl. nachstehende Erw. IV/1), erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (auch) im Kassati- onsverfahren (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 3) als hinfällig.
2. Demgegenüber wird das ebenfalls gestellte Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin (auch) für das Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 2, Antrag 3) mit Blick auf die Vorschrift von § 89 Abs. 2 ZPO mit der Guthei- ssung der Beschwerde nicht gegenstandslos, weshalb darüber zu entscheiden ist.
- 16 -
a) Zwar ist das Gesuch um Bewilligung des prozessualen Armenrechts grundsätzlich aufgrund der im Zeitpunkt der Gesuchstellung bestehenden Ver- hältnisse zu beurteilen (BGE 120 Ia 181, Erw. 3/a; 122 I 6, Erw. 4/a). Damit soll bezüglich des Erfordernisses der Mittellosigkeit in erster Linie verhindert werden, dass mit dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege bis zum Entscheid in der Sache selbst zugewartet und diese dann mit dem Argument verweigert wird, im Endentscheid sei dem Gesuchsteller ein grösserer Geldbetrag zugespro- chen worden und jener somit nicht mehr bedürftig (vgl. BGE 118 Ia 369 ff.). In Anbetracht dieses Zweckgedankens ist es nach der Praxis deshalb keineswegs ausgeschlossen, bei der Beurteilung des Erfordernisses der Bedürftigkeit auch auf einen späteren Zeitpunkt abzustellen. Solches wird insbesondere dann als zulässig erachtet, wenn die gesuchstellende Partei im Laufe des Prozesses zu- sätzliche finanzielle Mittel (wie z.B. eine Erbschaft, eine namhafte Zuwendung etc.) erhält. Denn es würde einen prozessualen Leerlauf bedeuten, einer im Zeit- punkt der Gesuchstellung mittellosen Partei, die im Laufe des Verfahrens zu fi- nanziellen Mitteln kommt, welche ihr die Bestreitung der Kosten des Prozesses ermöglichen, die unentgeltliche Rechtspflege zwar zunächst zu gewähren, um sie dann in einem separaten Entscheid jedoch sofort gestützt auf § 91 ZPO wieder zu entziehen und die vorerst erlassenen Kosten in Anwendung von § 92 ZPO so- gleich zurückzufordern (vgl. BGer 5D_114/2007 vom 20.3.2008, Erw. 4; ZR 90 Nr. 57; s.a. BGE 122 I 7, Erw. 4/b). Deshalb werden in der kantonalzürcherischen Praxis für die Beurteilung der Bedürftigkeit sogar generell die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über des Armenrechtsgesuch für massgeblich erachtet (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.1; 98 Nr. 35; vgl. dazu auch Meichssner, a.a.O., S. 79).
b) Im Lichte dieser Grundsätze ist bei der Beurteilung des zur Debatte ste- henden Gesuchs mitzuberücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer während der Rechtshängigkeit des Verfahrens von der Sozialversicherungsanstalt Zürich (IV- Stelle) der Betrag von Fr. 45'845.45 ausbezahlt worden ist (vgl. KG act. 10; s.a. Bühler, a.a.O., S. 139 f., sowie Meichssner, a.a.O., S. 82, wonach bei den finan- ziellen Mitteln des Gesuchstellers auch Renten der 1. Säule gemäss IVG [und somit auch entsprechende Rentennachzahlungsbeträge] anzurechnen sind). In seiner gestützt auf § 84 Abs. 2 ZPO eingeforderten Stellungnahme vom 9. Juni
- 17 - 2008 macht der Beschwerdeführer hiezu geltend, dieses Geld bis auf einen Rest- betrag von Fr. 8'000.--, welcher ihm bei einem (angezeigten) Einbruchdiebstahl gestohlen worden sei, zur Abzahlung bestehender Schulden verwendet zu haben; von diesem Mittelzufluss sei mithin nichts mehr übrig (KG act. 23). Ausserdem sehe sich der Beschwerdeführer neuerdings mit einer weiteren Forderung des Sozialamtes C. wegen bevorschusster Alimente in der Höhe von Fr. 17'082.35 konfrontiert, die zu begleichen er nicht in der Lage sei. Seine finanzielle Situation präsentiere sich somit nochmals schlechter (vgl. KG act. 27 und 28).
c) Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist das blosse Vorhandensein von Schulden nicht entscheidend, solange der Gesuchsteller über flüssige Mittel ver- fügt, die zur Entrichtung von Prozesskosten verwendet werden können (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 84 ZPO). Praxisgemäss sind bestehende Schulden jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie tatsächlich und nach- gewiesenermassen abbezahlt werden (vgl. BGer 5A_26/2008 vom 4.2.2008, Erw. 3.2; Bühler, a.a.O., S. 162 und 176 f. m.Hinw.; Meichssner, a.a.O., S. 92 f.). Teil- weise noch strenger zeigt sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV, wonach die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden bei der Beur- teilung der Bedürftigkeit grundsätzlich ausser Betracht fällt, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen solle, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder nicht mehr zum Lebensunterhalt des Gesuchstellers beitragen (BGer 4P.80/2006 vom 29.5.2006, Erw. 3 m.w.Hinw.).
d) Der Beschwerdeführer listet die von ihm behaupteten Zahlungen an seine Gläubiger einzeln auf, und er reicht entsprechende Belege ein (KG act. 23 S. 2 und KG act. 24/1-7). Dabei fällt auf, dass – im Unterschied zu den übrigen aufge- führten Zahlungen (vgl. KG act. 24/2-5) – bezüglich des weitaus grössten dieser Beträge, nämlich der Forderung der [Gartenbaufirma] D. GmbH über Fr. 23'672.--, ein Zahlungsbeleg (Quittung, Einzahlungsbeleg) fehlt. (Im Übrigen kann man sich ohnehin ernsthaft fragen, ob die Geltendmachung der Kosten dieser recht um- fangreichen Arbeiten, die erst im Laufe des Rekursverfahrens und damit lange nach Stellung des Armenrechtsgesuchs [und der erstinstanzlichen Verneinung der Bedürftigkeit] in Auftrag gegeben bzw. ausgeführt wurden, ohne dass deren
- 18 - besondere Dringlichkeit oder Unaufschiebbarkeit geltend gemacht würde, nicht als rechtsmissbräuchlich erscheine und diese Kosten daher selbst bei rechtsge- nügendem Nachweis unberücksichtigt bleiben müssten [vgl. dazu Meichssner, a.a.O., S. 76 f. und 92 f. m.w.Hinw.].) Statt dessen wurde lediglich die Rechnung vom 1. Oktober 2007 ins Recht gereicht (KG act. 24/1). (Gleiches gilt auch für die Forderung der E.-Garage AG, welche angesichts ihrer [bescheidenen] Höhe bei der Prüfung der Mittellosigkeit allerdings weit weniger ins Gewicht fällt; vgl. KG act. 24/6.) Damit ist indessen nicht hinreichend schlüssig dargetan, dass und wann die in Rechnung gestellten Arbeiten auch tatsächlich bezahlt wurden. Ins- besondere ist damit die Behauptung, diese Schuldverpflichtung sei aus dem von der IV-Stelle überwiesenen Betrag erfüllt worden, nicht glaubhaft gemacht. Dies umso weniger, als die Begleichung derart hoher Schuldbeträge (für auf Kredit geleistete Arbeiten) in aller Regel nur gegen Quittung oder anderweitigen Zah- lungsbeleg (z.B. Einzahlungsbestätigung) erfolgt, der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 15. April 2008 (KG act. 14) ausdrücklich aufgefordert wurde, seine Vorbringen zu belegen und er (bzw. zumindest seine anwaltliche Rechtsvertreterin, deren Wissen ihm angerechnet wird) wissen muss, dass die Einreichung einer blossen Rechnung zum Nachweis der Bezahlung eines derart hohen Betrages im Normalfall nicht genügt und er dennoch keine Gründe anführt, weshalb er diesbezüglich keinen Zahlungsbeleg beibringt. An der mangelnden Glaubhaftmachung dieser Zahlung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass im beigebrachten Postenauszug der Bank per 30. April 2008 eine Auszah- lung von Fr. 29'000.-- enthalten ist (vgl. KG act. 24/7), gibt allein die Tatsache der Auszahlung dieses Betrages an den Beschwerdeführer doch keinerlei Hinweise auf dessen Verwendung. Gegenteils erscheint – sollte die Rechnung der Garten- baufirma tatsächlich mit den am 30. April 2008 abgehobenen Fr. 29'000.-- bezahlt worden sein – gerade aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer rund zwei Wochen zuvor gerichtlich aufgefordert wurde, über die Verwendung der Auszahlung der IV-Stelle Auskunft zu erteilen und entsprechende Belege einzu- reichen, die Einreichung einer Zahlungsquittung (zumal für eine anwaltlich ver- tretene Partei) als zur Glaubhaftmachung dieser Zahlung nachgerade unabding- bar.
- 19 - Sodann liegt mit Bezug auf den behaupteterweise gestohlenen Restbetrag von Fr. 8'000.-- zwar eine Anzeigebestätigung der Kantonspolizei Zürich vom
11. Mai 2008 betreffend den Einbruch vor, wo unter der Rubrik "Deliktsgut" u.a. "Bargeld" genannt wird (KG act. 20 = KG act. 24/8). Es fehlt aber ein beweistaug- licherer Beleg (z.B. Kopie des Polizeirapports, Schadensanzeige an die Versiche- rung o.ä.), aus welchem hervorgeht, dass sich diese nicht näher quantifizierte und daher wenig aussagekräftige Angabe auf einen Bargeldbetrag von Fr. 8'000.-- bezieht, d.h. dass tatsächlich ein Diebstahl über Fr. 8'000.-- beanzeigt bzw. ge- meldet wurde. Insoweit ist unter den vorliegenden (besonderen) Umständen auch hinter die Glaubhaftmachung der Behauptung, es sei der Bargeldbetrag von Fr. 8'000.-- gestohlen worden, ein Fragezeichen zu setzen. Bei dieser Sach- und Aktenlage ist mangels Glaubhaftmachung des Ge- genteils selbst unter Mitberücksichtigung der von der Gemeinde C. geltend ge- machten Forderung auf Rückzahlung bevorschusster Alimente in der Höhe von Fr. 17'082.35 (vgl. KG act. 28) davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer (zumindest) aus dem ihm von der IV-Stelle ausbezahlten Betrag von knapp Fr. 46'000.-- noch ein sofort realisierbarer Restbetrag zur Verfügung steht, der es ihm erlaubt, die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Kassationsverfahren anfallenden, verhältnismässig geringen Kosten für seine Rechtsvertreterin aufzu- bringen. Die Tragung dieser Kosten ist ihm auch ohne weiteres zuzumuten, zumal der verfügbare Restbetrag – da erst im Verlaufe der Verfahrens angefallen – auch nicht als unantastbarer "Notgroschen" im Sinne der Rechtsprechung gelten kann (vgl. BGer 4P.22/2007 vom 18.4.2007, Erw. 5). Dementsprechend kann der Be- schwerdeführer insoweit nicht als mittellos im Sinne von § 84 Abs. 2 ZPO (i.V.m. § 87 ZPO) bzw. Art. 29 Abs. 3 BV betrachtet werden, weshalb sein Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Kassationsverfahren abzuweisen ist (wobei damit der von der Vorinstanz neu zu treffende Entscheid für das weit kostenintensivere erst- und zweitinstanzliche Verfahren nicht präjudi- ziert werden soll).
- 20 - IV .
1. Da sich die Beschwerdegegnerin am vorliegenden Kassationsverfahren nicht beteiligt und insbesondere weder Anträge gestellt noch sich mit dem (fehler- haften) Entscheid der Vorinstanz identifiziert hat (vgl. KG act. 8), kann sie nicht als vor Kassationsgericht unterliegende Partei (im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO) betrachtet werden. Dementsprechend können ihr auch keine Kosten auferlegt werden. Diese sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80 f.). Mangels Kostenauflage (sowie mangels Unterliegens) kann die Beschwer- degegnerin auch nicht verpflichtet werden, dem im Kassationsverfahren obsie- genden Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Auch die Zu- sprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse fällt ausser Be- tracht, fehlt es hiefür doch an einer gesetzlichen Grundlage (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 5 zu § 66 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 81).
2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG in einer Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. BGer 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2). Demnach (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5D_41/2007 vom 27.11.2007, Erw. 2.2) ist gegen ihn die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG ge- nannten Voraussetzungen (und – da Eheschutzentscheide den Entscheiden be- treffend vorsorgliche Massnahmen gleichgesetzt werden – nur wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte; vgl. Art. 98 BGG und BGE 133 III 396 f., Erw. 5) zulässig. Ob und inwieweit diese erfüllt sind, entscheidet gegebenenfalls das Bundesgericht.
- 21 - Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.
3. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird der Beschluss der I. Zivil- kammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2008 aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.
5. Die Gerichtsgebühr wird auf die Gerichtskasse genommen.
6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG (insbes. Art. 93 BGG) innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde ge- mäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Zi- vilsache. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Q. (Proz.-Nr. EE060047), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: