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AA080015

Kantonales Beschwerdeverfahren, Kostenauflage

Zh Kassationsgericht · 2008-02-11 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Nach Erwägungen zur Parteifähigkeit der rekurrierenden Personen, zum Anfechtungsobjekt des Rekurses und zur rechtlichen Bedeutung und den Konse- quenzen des ihrer Meinung nach unentschuldigten Nichterscheinens des Be- schwerdeführers zu der auf den 4. Dezember 2007 anberaumten persönlichen Befragung (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. 2), prüfte die Vorinstanz die Frage der Aufhe- bung der Vormundschaft. Dabei kam sie mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer umfassenden Betreuung bedürfe und die Voraussetzungen für die Aufhebung der bestehenden Vormund- schaft bzw. für die Anordnung einer milderen vormundschaftlichen Massnahme nicht gegeben seien, weshalb der Rekurs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, in Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids vom 19. September 2007 ab- zuweisen sei (KG act. 2 S. 7-13, Erw. 3). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung der dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1) ist zunächst klarzustellen, dass Anfechtungsobjekt derselben einzig der obergerichtliche Rekursentscheid vom 13. Dezember 2007 (KG act. 2) bildet. Hingegen kann der längst rechtskräftig gewordene Beschluss des Obergerichts vom 8. November 2002 (OG act. 13/10), mit dem der Beschwerdeführer seinerzeit entmündigt wurde, im vorliegenden Kassationsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die dort aufge- führten Fakten zu überprüfen, sinngemäss auch diesen Beschluss (vom 8. No- vember 2002) (mit)anfechten wollen, wäre deshalb insoweit von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten.

b) Sodann ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Beschwer- deverfahrens zu erinnern (vgl. bereits OG act. 13/15 S. 6 f., Erw. 4/a). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des ge- samten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei

- 5 - der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Ent- scheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidfor- mel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als sie der Beurteilung durch die Kassationsinstanz nicht kraft des in § 285 ZPO statuierten Subsidiaritätsgrundsat- zes entzogen sind. Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Beschwer- deführer konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sin- ne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vor- instanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, ab- weichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebe- gründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungs- anforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

- 6 -

E. 4 Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumin- dest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin kein eigentlicher Rechtsmittelantrag gestellt wird; es wird mit anderen Worten nicht gesagt, inwiefern welche Dispositiv-Ziffern des obergerichtlichen Be- schlusses abzuändern seien. (Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Überprüfung der im Beschluss vom 8. November 2002 genannten Fakten stellt keinen Rechtsmittelantrag im eigentlichen Sinne dar, da er nicht auf die Abände- rung des vorinstanzlichen Dispositivs abzielt.) Überdies fehlen auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten praktisch vollends. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Auf- hebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Aufhebung der Vormundschaft), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in in- haltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägun- gen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinan- dersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses bzw. die Aufrechterhaltung der Vormundschaft und die Kostenauflage im Rekursverfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso we- nig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern der an- gefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrens- grundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Daran vermag auch der pauschale und nicht einmal der Spur nach substanziierte Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden, nichts zu ändern. Statt hinreichend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, begnügt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung mit dem blossen Hinweis, es sei "bereits damals alles gesagt" worden (KG act. 1). Mit einer derart pauschalen Verweisung auf frühere Vorbringen, welche der Sache nach rein appellatorische

- 7 - und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens darstellt, lässt sich nach dem Gesagten aber von vornherein kein Nichtigkeitsgrund dartun. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

E. 5 Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO dem als unterliegende Partei zu betrachtenden (und mit Bezug auf das vorliegende Verfahren betreffend Aufhebung der Vormundschaft selb- ständig prozessfähigen [vgl. vorstehende Erw. 1/d] und damit – konsequenterwei- se [und im Unterschied zu einem Entmündigten, der einen "normalen" Prozess ohne Einwilligung des Vormunds führt] – auch für die Prozesskosten haftbaren) Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Diese bestehen gemäss der am

1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsge- bühren vom 4. April 2007 (vgl. Art. 19 GGebV; OS 62, S. 535 ff.) in einer sämtli- che Kosten umfassenden Gerichtsgebühr, deren Höhe sich in casu nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GGebV richtet. Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht.

E. 6 Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen (letztinstanzli- chen) Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache, welcher der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG unterliegt. Zu- dem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kassations- gerichtlichen Erledigungsbeschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mit Beschwerde ans Bundesgericht (insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG, wozu auch die Bestimmungen des ZGB über die Vormundschaft und deren Beendigung gehören) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 14, Disp.-Ziff. 5 Abs. 3). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das au- sserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an

- 8 - eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht eingetreten wird, ist allerdings fraglich (vgl. BGer 4A_263/2007 vom 12.11.2007, Erw. 1.2) und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Die dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.
  3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Bezirksrat Q. (ad VO.2007.188/ Sozialbehörde A.), die Vormundschaftsbehörde A. und die Direktion der Ju- - 9 - stiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA080015/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 11. Februar 2008 in Sachen X., Rekurrent und Beschwerdeführer betreffend Aufhebung der Vormundschaft nach Art. 369 Abs. 1 ZGB Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Dezember 2007 (NX070054/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Der Beschwerdeführer (Rekurrent) wurde mit Beschluss des Bezirksra- tes Q. vom 13. September 2002 wegen Geisteskrankheit im Sinne von Art. 369 ZGB entmündigt; zugleich wurde von der Wahl Y.'s, Amtsvormund in Q., zu des- sen Vormund Kenntnis genommen (OG Proz.-Nr. NX070054 [nachfolgend "OG"] act. 13/7). Der bezirksrätliche Entmündigungsentscheid wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. November 2002 in Abweisung des da- gegen erhobenen Rekurses bestätigt (OG act. 13/10), und die hiegegen einge- reichten Rechtsmittel des Beschwerdeführers (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössische Berufung) blieben ohne Erfolg (OG act. 13/15 und 13/16).

b) Im Zusammenhang mit einem Verfahren betreffend Genehmigung des Vormundschaftsberichts per 31. August 2006 stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2007 beim Bezirksrat Q. das Begehren um Aufhebung der Vormundschaft (OG act. 9/1), welches der Bezirksrat mit Beschluss vom

2. April 2007 gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zur Prüfung und Antragstellung an die Sozialbehörde A. überwies (OG act. 9/19). Den hiegegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht am 3. Mai 2007 ab, soweit darauf einzutreten war (OG act. 9/28), und auf die gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid geführte Beschwerde in Zivilsachen trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juli 2007 nicht ein (OG act. 9/29). Mit Datum vom 12. Juli 2007 beantragte die Sozialbehörde A. dem Bezirks- rat Q. alsdann die Abweisung des Begehrens um Aufhebung der Vormundschaft (OG act. 8/1). Am 19. September 2007 beschloss der Bezirksrat Q. (Erstinstanz), diesem Antrag stattzugeben und die Weiterführung der bestehenden vormund- schaftlichen Massnahme zu bestätigen (OG act. 8/18 = OG act. 7).

c) Dagegen erhob (unter anderen auch) der Beschwerdeführer Rekurs (OG act. 2), den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 13. Dezember 2007 unter Kostenfolgen zu Lasten des Be-

- 3 - schwerdeführers abwies (OG act. 23 = KG act. 2; vgl. zu weiteren Einzelheiten der Prozessgeschichte auch KG act. 2 S. 2 ff., Erw. 1).

d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 24. Dezember 2007 zugestell- ten (OG act. 24/1), als (nicht unter § 284 Ziff. 5 ZPO fallender) Rekursentscheid im Sinne von § 281 ZPO ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. ZR 105 Nr. 55; Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 2000, N 3 zu § 284 ZPO; Müller, Aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten und Rechtsmittel im vormundschaftlichen Verfahren, in: Bräm [Hrsg.], Anpassung des Zürcher Prozessrechts im Personen- und Familienrecht, Zürich 2001, S. 128) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom

22. Januar 2008 datierte, tags darauf zur Post gegebene und damit fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO sowie §§ 191/193 GVG und § 140 Abs. 2 und 3 GVG) Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin stellt der Beschwerdeführer, der hinsichtlich des (ein höchstpersönliches Recht betreffenden) Begehrens um Auf- hebung der Vormundschaft allein handlungs- und prozessfähig ist und für die Er- hebung (auch) der vorliegenden Beschwerde daher keiner Zustimmung seines Vormundes bedarf (vgl. Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. A., Bern 1997, § 4 N 98 und 121; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 60b zu §§ 27/28 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 5 Rz 27; Pedrazzini/ Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. A., Bern 1993, S. 89; Brückner, Das Personenrecht des ZGB, Zürich 2000, Kap. 5 Rz 213; Bucher, Berner Kom- mentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. 1, 2. Abt., 1. Teilbd., Bern 1976, N 196 und 271 zu Art. 19 ZGB), den Antrag, "die Fakten im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Nov. 2002 auf S. 9 ... zu überprüfen" (KG act. 1).

e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 3-4) zeigen, erweist sich die Beschwerde, von deren Eingang dem Beschwerdeführer und den Vorin- stanzen mit Schreiben vom 25. Januar 2008 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5), sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend und insofern unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von

- 4 - § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO).

2. Nach Erwägungen zur Parteifähigkeit der rekurrierenden Personen, zum Anfechtungsobjekt des Rekurses und zur rechtlichen Bedeutung und den Konse- quenzen des ihrer Meinung nach unentschuldigten Nichterscheinens des Be- schwerdeführers zu der auf den 4. Dezember 2007 anberaumten persönlichen Befragung (KG act. 2 S. 4 ff., Erw. 2), prüfte die Vorinstanz die Frage der Aufhe- bung der Vormundschaft. Dabei kam sie mit einlässlicher Begründung zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor einer umfassenden Betreuung bedürfe und die Voraussetzungen für die Aufhebung der bestehenden Vormund- schaft bzw. für die Anordnung einer milderen vormundschaftlichen Massnahme nicht gegeben seien, weshalb der Rekurs, soweit überhaupt darauf einzutreten sei, in Bestätigung des bezirksrätlichen Entscheids vom 19. September 2007 ab- zuweisen sei (KG act. 2 S. 7-13, Erw. 3). 3.a) Angesichts der Ausgestaltung der dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1) ist zunächst klarzustellen, dass Anfechtungsobjekt derselben einzig der obergerichtliche Rekursentscheid vom 13. Dezember 2007 (KG act. 2) bildet. Hingegen kann der längst rechtskräftig gewordene Beschluss des Obergerichts vom 8. November 2002 (OG act. 13/10), mit dem der Beschwerdeführer seinerzeit entmündigt wurde, im vorliegenden Kassationsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden. Sollte der Beschwerdeführer mit seinem Antrag, die dort aufge- führten Fakten zu überprüfen, sinngemäss auch diesen Beschluss (vom 8. No- vember 2002) (mit)anfechten wollen, wäre deshalb insoweit von vornherein nicht auf die Beschwerde einzutreten.

b) Sodann ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Beschwer- deverfahrens zu erinnern (vgl. bereits OG act. 13/15 S. 6 f., Erw. 4/a). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des ge- samten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei

- 5 - der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Ent- scheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidfor- mel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip), und auch dies nur insoweit, als sie der Beurteilung durch die Kassationsinstanz nicht kraft des in § 285 ZPO statuierten Subsidiaritätsgrundsat- zes entzogen sind. Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Beschwer- deführer konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sin- ne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vor- instanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, ab- weichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebe- gründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungs- anforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann.

- 6 -

4. Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumin- dest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde nicht zu genügen: So fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass darin kein eigentlicher Rechtsmittelantrag gestellt wird; es wird mit anderen Worten nicht gesagt, inwiefern welche Dispositiv-Ziffern des obergerichtlichen Be- schlusses abzuändern seien. (Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Überprüfung der im Beschluss vom 8. November 2002 genannten Fakten stellt keinen Rechtsmittelantrag im eigentlichen Sinne dar, da er nicht auf die Abände- rung des vorinstanzlichen Dispositivs abzielt.) Überdies fehlen auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten praktisch vollends. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, der Beschwerdeführer verlange sinngemäss die Auf- hebung des obergerichtlichen Entscheids (und – letztlich – die Aufhebung der Vormundschaft), lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in in- haltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägun- gen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinan- dersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Rekurses bzw. die Aufrechterhaltung der Vormundschaft und die Kostenauflage im Rekursverfahren) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso we- nig wird in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufgezeigt, inwiefern der an- gefochtene vorinstanzliche Entscheid zum Nachteil des Beschwerdeführers an ei- nem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte, d.h. dass und inwiefern dieser auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrens- grundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Daran vermag auch der pauschale und nicht einmal der Spur nach substanziierte Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Gehör verweigert worden, nichts zu ändern. Statt hinreichend konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, begnügt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung mit dem blossen Hinweis, es sei "bereits damals alles gesagt" worden (KG act. 1). Mit einer derart pauschalen Verweisung auf frühere Vorbringen, welche der Sache nach rein appellatorische

- 7 - und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Beschluss bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Rekursverfahrens darstellt, lässt sich nach dem Gesagten aber von vornherein kein Nichtigkeitsgrund dartun. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Vorschrift von § 64 Abs. 2 ZPO dem als unterliegende Partei zu betrachtenden (und mit Bezug auf das vorliegende Verfahren betreffend Aufhebung der Vormundschaft selb- ständig prozessfähigen [vgl. vorstehende Erw. 1/d] und damit – konsequenterwei- se [und im Unterschied zu einem Entmündigten, der einen "normalen" Prozess ohne Einwilligung des Vormunds führt] – auch für die Prozesskosten haftbaren) Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Diese bestehen gemäss der am

1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsge- bühren vom 4. April 2007 (vgl. Art. 19 GGebV; OS 62, S. 535 ff.) in einer sämtli- che Kosten umfassenden Gerichtsgebühr, deren Höhe sich in casu nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 GGebV richtet. Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht.

6. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen (letztinstanzli- chen) Endentscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache, welcher der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG unterliegt. Zu- dem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kassations- gerichtlichen Erledigungsbeschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mit Beschwerde ans Bundesgericht (insbesondere wegen Verletzung von Bundesrecht gemäss Art. 95 lit. a BGG, wozu auch die Bestimmungen des ZGB über die Vormundschaft und deren Beendigung gehören) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 14, Disp.-Ziff. 5 Abs. 3). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das au- sserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an

- 8 - eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gar nicht eingetreten wird, ist allerdings fraglich (vgl. BGer 4A_263/2007 vom 12.11.2007, Erw. 1.2) und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Die dem Beschwerdeführer (gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesge- richt neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Bezirksrat Q. (ad VO.2007.188/ Sozialbehörde A.), die Vormundschaftsbehörde A. und die Direktion der Ju-

- 9 - stiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), je gegen Emp- fangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: