Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 X.,
E. 2 Y., Kläger, Appellanten und Beschwerdeführer 1 - 2 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Z., Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ sowie A. AG, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Herabsetzung des Mietzinses Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2007 (NG070014/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Die Beschwerdeführer (Kläger und Appellanten) bewohnen seit dem
1. Oktober 2000 eine ihnen vom Beschwerdegegner (Beklagter und Appellat) vermietete 5-Zimmer-Wohnung an der ___strasse in Zürich, wobei der monatliche Mietzins seit 1. Januar 2004 Fr. 7'472.-- netto bzw. Fr. 8'393.-- brutto beträgt (vgl. MG act. 3/3/1-3). Wegen der Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem am
E. 6 September 2004 begonnenen Umbau des in der unmittelbaren Nachbarschaft der Mietliegenschaft gelegenen A.-Grundstücks gelangte der Beschwerdeführer 1 am 31. August 2005 mit dem Begehren an den Beschwerdegegner, den Mietzins für die Zeit ab September 2004 bis zum Ende der Bauarbeiten beim A.-Grund- stück um 80% herabzusetzen und die bis Ende August 2005 zuviel geleisteten Beträge zurückzuerstatten (MG act. 3/3/12). Nachdem der Beschwerdegegner ei- nen Herabsetzungsanspruch vollumfänglich bestritten hatte (MG act. 3/3/13), er- wirkte der Beschwerdeführer 1 am 21. November 2005 beim Betreibungsamt Zü- rich 00 gegen diesen einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von Fr. 71'731.20 nebst Zins, wogegen der Beschwerdegegner am 22. November 2005 Rechtsvorschlag erhob (MG act. 3/3/14).
2. In der Folge liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich Klage auf Herabsetzung des Mietzinses um 80% für die Zeit der Bauarbeiten (d.h. ab September 2004 bis voraussichtlich Dezember 2007), Rückzahlung des in der Zeit zwischen Septem- ber 2004 und August 2005 zuviel bezahlten Betrages (von insgesamt Fr. 71'731.20 nebst Zins) und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der von ihm eingeleiteten Betreibung einreichen (MG act. 3/1). Im Laufe des Schlichtungsver- fahrens trat die A. AG, welcher der Beschwerdegegner am 2. März 2006 den Streit verkündet hatte (vgl. MG act. 3/7 und 3/7A), dem Prozess als Nebeninter- venientin bei (MG act. 3/12). Nach (ergebnislos) durchgeführter Schlichtungsver- handlung stellte die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 15. März 2006 die
- 3 - Nichteinigung der Parteien fest (MG act. 3/15). Daraufhin rief der Beschwerdefüh- rer 1 mit Eingabe vom 16. März 2006 das Mietgericht Zürich (Erstinstanz) an (MG act. 1), welches die Klage nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. MG Prot. S. 5 ff.) mit Urteil vom 21. März 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers 1 abwies (MG act. 18 = OG act. 28).
3. Gegen das mietgerichtliche Erkenntnis erklärte und begründete der Be- schwerdeführer 1 rechtzeitig Berufung, wobei er an den vor Erstinstanz gestellten Rechtsbegehren festhielt (MG act. 22 und 34). Nach Eingang der Berufungsant- wortschrift (OG act. 43) und der Stellungnahme der Nebenintervenientin zur Be- rufung (OG act. 42) beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 26. Oktober 2007 in Zulassung eines Parteiwechsels im Sinne von § 49 Abs. 2 und 3 ZPO, die Beschwerdeführerin 2 als zusätzliche Klä- gerin in den Prozess aufzunehmen; zugleich wurde die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der für solidarisch haftbar erklärten Beschwer- deführer abgewiesen (OG act. 48 = KG act. 2). 4.a) Gegen diesen ihnen am 5. November 2007 zugestellten (OG act. 49/1), als Berufungs(end)entscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss (s.a. § 259 Abs. 2 ZPO) erhoben die Beschwerdeführer mit vom 5. Dezember 2007 datierter, gleichentags zur Post gegebener und damit fristwahrender Eingabe (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Statt die Beschwerde zu be- gründen, beschränk(t)en sie sich in dieser Rechtsschrift jedoch darauf, ein Ge- such um erstmalige Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis
4. Januar 2008 zu stellen. Da es sich bei der in § 287 ZPO statuierten dreissigtä- gigen Beschwerdefrist – wie bei anderen Rechtsmittelfristen auch – jedoch um ei- ne grundsätzlich nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (§ 189 Abs. 1 GVG) und die (engen) Voraussetzungen, unter denen die Erstreckung einer gesetzli-
- 4 - chen Frist ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 189 Abs. 2 GVG), in casu nicht vorlagen, wurde das Fristerstreckungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 6. De- zember 2007 abgewiesen (KG act. 4). Zugleich wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 6). Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit Datum vom 20. Dezember 2007 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde (KG act. 8), dem sich sowohl der Beschwerdegegner als auch die Nebenintervenientin mit fristwahrenden Stellungnahmen (vgl. KG act. 10 und 11/2-3), welche den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. KG act. 13 und 16), widersetzten (KG act. 15 und 12).
b) Wie die nachstehenden Erwägungen (vgl. Erw. III) zeigen, erweist sich die Beschwerde (nach verweigerter Wiederherstellung der Beschwerdefrist; dazu Erw. II) sofort als unzulässig bzw. als den formellen Anforderungen an die Be- gründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend. Deshalb kann von Weite- rungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde bzw. der Ne- benintervenientin zur Stellungnahme und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist – da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) – den Beschwerdeführern (trotz der Vorschrift von § 75 Abs. 1 ZPO) keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO). Schliesslich erübrigt es sich angesichts des Verfahrensausgangs, den Beschwerdeführern Frist anzu- setzen, um die von ihrem Rechtsvertreter (scheinbar) nicht handschriftlich unter- zeichneten, sondern bloss mit einer (den Erfordernissen von § 131 Abs. 1 GVG nicht genügenden) Faksimile-Unterschrift versehenen Eingaben (KG act. 1 und 8) eigenhändig unterschreiben und den diesbezüglichen (formellen) Mangel behe- ben zu lassen (vgl. § 131 Abs. 2 GVG; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zür- cherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 131 GVG).
- 5 - II . 1.a) Gemäss § 199 Abs. 1 GVG kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine wider deren Willen verpasste (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 199 GVG) gesetzliche oder richterliche Frist (des zürcherischen Prozessrechts) wiederherstellen, bei grobem Verschulden der gesuchstellenden Partei oder ihres Vertreters allerdings nur mit Einwilligung der Gegenpartei; gegen deren Willen ist eine Restitution diesfalls also nicht zulässig. Andererseits muss nach konstanter Praxis bei fehlendem oder nur leichtem Verschulden des Gesuchstellers oder sei- nes Vertreters (bzw. einer allenfalls beigezogenen Hilfsperson) die Wiederher- stellung selbst dann gewährt werden, wenn die Gegenpartei die Zustimmung ver- weigert (vgl. zum Ganzen ZR 83 Nr. 111, Erw. 3/b; Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 f., 13, 15, 79 ff. und 92 zu § 199 GVG).
b) Bezüglich des Verschuldenskriteriums ist festzuhalten, dass sich grobe und leichte Nachlässigkeit nur graduell unterscheiden, wobei sich die Begriffsbe- stimmungen allein nach kantonalem Recht richten. Sodann ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, darzutun, dass keine grobe Nachlässigkeit vorliegt (ZR 99 Nr. 21, Erw. III/2 a.E.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 32, 34 und 50 zu § 199 GVG; Kehl, Die Wiederherstellung versäumter Fristen nach zürcherischem Pro- zessrecht, Zürich o.J., S. 29 [zu § 221 aGVG, der sich inhaltlich mit § 199 Abs. 1 GVG deckt]). Diese Beweislastverteilung folgt aus dem Umstand, dass die säumi- ge Partei den Nachweis erbringen muss, dass zureichende Gründe für eine Re- stitution vorliegen (RB 1976 Nr. 18 [zu § 221 aGVG]; 2002 Nr. 68), wozu auch das Fehlen grober Nachlässigkeit gehört. Dabei hat der Gesuchsteller – insbesondere wenn er anwaltlich vertreten ist – im Restitutionsgesuch die Gründe für die Wie- derherstellung genau zu nennen und soweit möglich zu belegen oder mit Bewei- sofferten zu versehen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 87 zu § 199 GVG; RB 1976 Nr. 18 [zu § 221 aGVG]); von Amtes wegen werden grundsätzlich keine Beweise zugunsten einer Restitution abgenommen (Kass.-Nr. 91/284 vom 9.1.1992 i.S. B.c.StaZ und R., Erw. II/2/c; 91/153 vom 10.10.1991 i.S. D.c.StaZ und B., Erw. II/2). Lediglich im (hier nicht vorliegenden) Fall erkennbarer Unbeholfenheit des (nicht rechtskundig vertretenen) Gesuchstellers greift diesbezüglich die richterli-
- 6 - che Fragepflicht (Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcheri- schen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 172; Kass.-Nr. 94/373 vom 14.1.1995 i.S. U.c.Z., Erw. II/2; ZR 95 Nr. 18). Die (fliessende) Grenze zwischen leichtem und grobem Verschulden ist in jedem konkreten Einzelfall in freier Würdigung der Akten nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen zu bestimmen (ZR 77 Nr. 106 m.w.Hinw.; Hauser/Schwe- ri, a.a.O., N 32 f. und 50 zu § 199 GVG). Entscheidend ist, welches Mass an Sorgfalt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände allgemein, d.h. objek- tiviert, von einem sorgsamen Geschäftsmann verlangt werden kann. Der rele- vante Sorgfaltsmassstab ist mithin ein von der Person einer Partei (oder ihres Rechtsvertreters) unabhängiger abstrakter und objektiver (Hauser/Schweri, a.a.O., N 33 f. zu § 199 GVG) und nach der Praxis – zumal bei Rechtsmittelfristen
– relativ streng (Kehl, a.a.O., S. 20; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 vor §§ 259 ff. ZPO). Ganz allgemein werden hinsichtlich der Wahrung gesetzlicher Fristen in der Regel strengere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der fristbela- steten Partei (und ihres Rechtsvertreters) gestellt als bei richterlichen Fristen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 zu § 199 GVG m.w.Hinw.); zudem erhöht sich der Sorgfaltsmassstab bei Fristen, deren Versäumnis einen definitiven Rechtsverlust nach sich zieht (vgl. Kass.-Nr. 93/158 vom 10.7.1993 i.S. W.c.F., Erw. II/3.3/c). In diesem Sinne ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht dann als grobes Verschulden zu qualifizieren, wenn deren Beachtung unter den gegebenen Um- ständen dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten bzw. von diesem zu er- warten ist (ZR 89 Nr. 100, Erw. 4; Hauser/Schweri, a.a.O., N 34, 36 und 48 zu § 199 GVG; zum Ganzen auch ZR 99 Nr. 21, Erw. III/2; Ritter, Die Wiederherstel- lung versäumter Fristen und Tagfahrten nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich, Bern 1962, S. 30 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der gesuchstel- lenden Partei sind dabei nur (aber doch) insofern zu berücksichtigen, als einem Rechts- oder Verfahrenskundigen ein grösseres Mass an Sorgfalt zugemutet werden darf als einem Laien bzw. Verfahrensunkundigen (RB 1998 Nr. 57; ZR 99 Nr. 21, Erw. III/2; Hauser/Schweri, a.a.O., N 30, 34 und 49 zu § 199 GVG). Au-
- 7 - sserdem hängt das Mass an Sorgfalt unter anderem auch wesentlich von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ab (ZR 89 Nr. 100, Erw. 4; Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 48 zu § 199 GVG), und es verschärft sich, je kürzer die da- zu noch zur Verfügung stehende Zeitspanne ist. Somit ist die gebotene Sorgfalt, die als "Funktion der Gefährlichkeit, d.h. der Intensität der Möglichkeit des Eintrit- tes einer Gefahr oder der Grösse des möglichen Schadens" umschrieben werden kann, umso grösser, je höher die Gefahr und deren Verwirklichungswahrschein- lichkeit ist (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 48 zu § 199 GVG m.Hinw. auf Kehl, a.a.O., S. 11). Demge- genüber spielt bei der Verschuldensfrage der gute Wille der säumigen Partei (oder ihres Vertreters) zur rechtzeitigen Vornahme der ihr obliegenden prozes- sualen Handlung keine Rolle (RB 1999 Nr. 55; ZR 99 Nr. 21, Erw. III/4; vgl. zum Ganzen auch Kass.-Nr. 2002/270 vom 7.11.2002 i.S. G.c.H., Erw. II/3/a-b; Kass.- Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V.c.S., Erw. 3/d/aa). Zu den nach § 199 Abs. 1 GVG relevanten elementaren Sorgfaltspflichten einer Prozesspartei und ihres Rechtsvertreters gehört insbesondere, sich und ihre gegenseitige Kommunikation so zu organisieren, dass sie – ganz aussergewöhn- liche, unvorhersehbare oder unvermeidbare Umstände vorbehalten – in der Lage ist, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen und ihr angesetzte Fristen zu wah- ren. Das darf umso mehr erwartet werden, wenn es sich bei der fraglichen Frist um eine gesetzliche und als solche grundsätzlich nicht erstreckbare Frist handelt und diese überdies von vergleichsweise langer Dauer ist. Ebenso liegt die Kennt- nis der einschlägigen (auch prozessualen) Rechtsnormen, insbesondere wenn deren Bedeutung klar ist und zu keinen Kontroversen Anlass gibt, grundsätzlich im Verantwortungsbereich einer Partei und – im Besonderen auch – ihres Rechtsvertreters (vgl. ZR 35 Nr. 29; 38 Nr. 141; 45 Nr. 204; 67 Nr. 45 [je zu § 221 aGVG]). Dazu gehört – zumal bei einer rechtskundig vertretenen Partei – auch das Wissen, dass gesetzliche Fristen, zu denen die in § 287 ZPO statuierte Be- schwerdefrist zählt, gemäss § 189 GVG grundsätzlich nicht erstreckbar sind (Kass.-Nr. 97/494 vom 26.11.1997 i.S. S.c.StHA und StaZ, Erw. II/3; 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 4). Fehlt dieses Wissen, hat die betreffende Partei die (zumal auch prozessualen) Folgen ihrer Rechtsunkenntnis oder eines allfälli-
- 8 - gen Rechtsirrtums in der Regel selbst zu tragen ("error iuris nocet"). Jedenfalls vermag Rechtsunkenntnis oder -irrtum – insbesondere des anwaltlichen Rechts- vertreters – allein eine Partei im Allgemeinen nicht vor Rechtsverlust zu schützen oder diesen zu entschuldigen; gegenteils ist eine Säumnis zufolge Rechtsun- kenntnis (insbesondere des anwaltlichen Rechtsvertreters) nach der Praxis re- gelmässig als grob verschuldet zu qualifizieren (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V.c.S., Erw. 3/d/cc [= RB 2003 Nr. 50]; ebenso bereits Kass.- Nr. 97/494 vom 26.11.1997 i.S. S.c.StHA und StaZ, Erw. II/3 [und Kass.-Nr. 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 4] [betr. Nichtkenntnis von § 189 GVG durch einen Rechtsanwalt]; s.a. RB 1980 Nr. 11; RB 1983 Nr. 13 und Kass.-Nr. 207/88 vom 9.12.1988 i.S. D.c.M., Erw. III [je betr. § 287 Abs. 2 aZPO]; Hauser/Schweri, a.a.O., N 26, 31 und 76 [sowie 52] zu § 199 GVG; ZR 35 Nr. 29; 38 Nr. 141; 45 Nr. 204; 67 Nr. 45; 71 Nr. 3, Erw. 4 [je zu § 221 aGVG]; ferner auch BGer 2C_429/2007 vom 4.10.2007, Erw. 2.2.2; Kass.-Nr. 2000/219 vom 31.10.2000 i.S. H.c.R., Erw. II/3.1; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivil- prozess, Kriens 2002, N 1 zu § 90 ZPO/LU). Eine (in casu mangels dahingehen- der klägerischer Vorbringen allerdings nicht näher zu prüfende) Ausnahme be- steht lediglich dann, wenn sich die säumige Partei aufgrund besonderer Umstän- de (wie z.B. einer nicht ohne weiteres erkennbaren falschen Rechtsmittelbeleh- rung des Gerichts oder einer unzutreffenden Auskunft einer zur Auskunftsertei- lung kompetenten Behörde) auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO, Art. 9 BV) bzw. den Schutz berechtigten Vertrauens berufen kann (vgl. z.B. ZBl 65 S. 322, zit. bei Hauser/Schweri, a.a.O., N 41 zu § 199 GVG; dazu auch Kass.-Nr. AA050203 vom 10.2.2006 i.S. G.c.G., Erw. 5/d).
c) In zeitlicher Hinsicht schreibt § 199 Abs. 3 GVG schliesslich vor, dass das Restitutionsgesuch spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der fristbelasteten Partei die Vornahme der fraglichen prozessualen Handlung (hier: die schriftliche Begrün- dung der Beschwerde) nicht unmöglich war (d.h. kein eigentliches "Hindernis" vorlag) und diese die betreffende Handlung auch tatsächlich vorgenommen hat, damit aber entgegen ihren Erwartungen die Frist nicht gewahrt hat, beginnt diese zehntägige Frist nach der Rechtsprechung in jenem Zeitpunkt zu laufen, in wel-
- 9 - chem die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten objektiven Umstände wissen bzw. damit rechnen muss, die Frist versäumt zu haben (ZR 99 Nr. 104, Erw. II/3/c; Hauser/Schweri, a.a.O., N 90 zu § 199 GVG). 2.a) Die Beschwerdeführer beabsichtigen, kantonale Nichtigkeitsbeschwer- de gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 26. Oktober 2007 zu führen. Sie haben es jedoch unterlassen, diese innert gebotener (dreissigtägiger) Frist (vgl. § 287 ZPO), welche gemäss den Vorschriften von §§ 191-192 GVG am 5. De- zember 2007 ablief, nicht nur zu erklären, sondern in Nachachtung von § 288 ZPO auch zu begründen (vgl. dazu hinten, Erw. III/1). Sie haben die Frist zur Be- gründung der Beschwerde somit gegen ihren Willen versäumt.
b) Weiter ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsver- treter (erst) mit der am 10. Dezember 2007 erfolgten Zustellung der Präsidialver- fügung vom 6. Dezember 2007 (vgl. KG act. 5/1), mit welcher ihr – an sich recht- zeitig gestelltes, mangels Erstreckbarkeit der Beschwerdefrist zu deren Wahrung aber untaugliches – Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten haben. (Vor diesem Zeitpunkt dürften sie bzw. ihr Rechtsvertreter – wenn auch zu Unrecht – davon ausgegan- gen sein, mit ihrem innert laufender Beschwerdefrist gestellten Fristerstreckungs- gesuch dieselbe wahren zu können.) Mit dem am 20. Dezember 2007 zur Post gegebenen Restitutionsgesuch ist die in § 199 Abs. 3 GVG statuierte Frist somit (entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und der Nebenintervenientin; vgl. KG act. 15 S. 4, Ziff. 6 f., und KG act. 12 S. 2 f., Ziff. 1) gewahrt (s.a. § 193 GVG).
c) Nachdem sowohl der Beschwerdegegner als auch die Nebenintervenien- tin gegen eine Wiederherstellung opponiert haben (KG act. 15 S. 2, Ziff. 1, und KG act. 12 S. 3, Ziff. 2), stellt sich die Frage nach dem Vorliegen und dem Grad eines Verschuldens an der Säumnis. Dabei ist zu beachten, dass ein Verschulden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer denselben wie eigenes Verschulden angerechnet wird (vgl. § 199 Abs. 1 GVG und Hauser/Schweri, a.a.O., N 60 zu § 199 GVG). Folglich darf Restitution (mangels Einwilligung der Gegenpartei) nur
- 10 - dann erteilt werden, wenn weder die Beschwerdeführer noch deren Rechtsver- treter ein grobes Verschulden trifft (RB 2000 Nr. 49). aa) Die Beschwerdeführer lassen zur Begründung ihres Restitutionsgesuchs im Wesentlichen vorbringen, dass ihr (anwaltlicher) Rechtsvertreter zur Zeit des Fristablaufs wegen einer aussergewöhnlichen Arbeitsüberlastung, verbunden mit der Teilnahme an zahlreichen Schlichtungs- und Gerichtsverhandlungen sowie der Verfassung von Rechtsschriften, die aufwendige Vorbereitungsarbeiten erfor- derlich gemacht hätten, ausser Stande gewesen sei, den vorinstanzlichen Ent- scheid innert der gesetzlichen Frist zu analysieren und die dagegen zu erhebende Beschwerde zu begründen. Zudem sei er in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2007 und dem 8. Januar 2008 auslandsabwesend (welcher Umstand mit Blick auf die Frage des Verschuldens an der Säumnis allerdings von vornherein ohne Be- lang ist, da diese Abwesenheit in eine Zeit nach bereits erfolgtem Fristablauf fällt). Ferner handle es sich beim vorliegenden Fall um eine äusserst komplexe Mietrechtsstreitigkeit, und der Beschwerdeführer 1 habe dem klägerischen Rechtsvertreter erst mit E-Mail vom Freitag, 30. November 2007, und damit sehr spät unmissverständlich erklärt, dass er mit der Weiterführung des Prozesses (d.h. der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) einverstanden sei; die Be- schwerdeführerin 2 habe sich zu diesem Thema gar nicht geäussert. Unter diesen Umständen sei es für den Rechtsvertreter "aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich" gewesen, innerhalb von fünf Kalendertagen (bzw. drei Arbeitstagen) ei- ne ausführliche Beschwerdebegründung zu verfassen. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer 1 bis weit nach dem 30. November 2007 auslandsabwesend und eine Kommunikation zwischen ihm und dem Rechtsvertreter daher äusserst schwierig gewesen, zumal zusätzlich das Handicap bestanden habe, dass für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer 1 sämtliche Ausfüh- rungen ins Englische hätten übersetzt werden müssen (KG act. 8 S. 2 ff.). bb) Wendet man die vorstehend (unter Erw. II/1/b) erörterten Kriterien auf diesen plausibel geschilderten und von den Gegenparteien nicht bestrittenen Sachverhalt an, ist vorweg von Belang, dass es sich bei der versäumten Frist um eine gesetzliche und als solche nicht erstreckbare (Rechtsmittel-)Frist handelt,
- 11 - weshalb ihrer Wahrung gegenüber anderen, erstreckbaren Fristen oder ver- schiebbaren Terminen besondere Beachtung zu schenken war. Überdies war de- ren Einhaltung für die Beschwerdeführer angesichts der Schwere des ihnen bei Säumnis drohenden Nachteils von erheblicher Bedeutung, nachdem die fristwah- rende Erhebung und Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (zu- mindest bezüglich des kantonalen Instanzenzuges, möglicherweise aber auch für die Beschwerde ans Bundesgericht; vgl. hinten, Erw. IV/2 a.E. und BGE 134 III 94, Erw. 1.2) die letzte und einzige verbliebene Möglichkeit war, den Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Erkenntnisses zu verhindern, d.h. die (endgülti- ge) Abweisung der (einen erheblichen Streitwert aufweisenden) Klage auf Herab- setzung des Mietzinses bzw. Rückzahlung zuviel bezahlter Mietzinse noch zu verhindern. Unter diesen Umständen gilt mit Bezug auf die Fristwahrung ein strenger Sorgfaltsmassstab, welchem die Beschwerdeführer und/oder zumindest ihr Rechtsvertreter nicht Genüge taten: So lässt der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist ein in Nachachtung von § 195 Abs. 1 GVG begründetes Gesuch um Fristerstreckung stellte, darauf schliessen, dass er von der Bewilligungsfähigkeit dieses Gesuchs bzw. der Erstreckbarkeit der Be- schwerdefrist ausging. (Dies umso mehr, als er sich zur Begründung nicht auf ei- nen Erstreckungsgrund im Sinne von § 189 Abs. 2 GVG berief.) Er dürfte mit an- deren Worten nicht gewusst haben, dass eine Erstreckung der in § 287 ZPO ge- setzlich festgeschriebenen Frist gemäss § 189 GVG (grundsätzlich) nicht möglich ist, und diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen zu sein. Andernfalls hätte er sich in der Beschwerdeschrift, für deren Ausarbeitung nach beschwerdeführeri- scher Darstellung immerhin fünf Kalendertage (drei Arbeitstage) zur Verfügung standen, wohl kaum darauf beschränkt, die Beschwerde bloss anzumelden und um Erstreckung der Begründungsfrist nachzusuchen. Diese für die Säumnis mitursächliche Rechtsunkenntnis ist einem anwaltlichen Rechtsvertreter aber als grobes Verschulden anzulasten (ebenso Kass.-Nr. 97/494 vom 26.11.1997 i.S. S.c.StHA und StaZ, Erw. II/3; vgl. ferner auch Kass.-Nr. 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 4), zumal zur Vermeidung des Irrtums bereits ein kurzer Blick in
- 12 - die diesbezüglich unmissverständlich formulierte, klare und keiner Auslegung be- dürftige Bestimmung von § 189 GVG genügt hätte. Ausserdem betrug die Beschwerdefrist dreissig Tage ab Zustellung des vor- instanzlichen Entscheids (§ 287 ZPO). Damit stand den Beschwerdeführern bzw. ihrem Rechtsvertreter eine verhältnismässig lange Zeit für die Analyse des ange- fochtenen Entscheids und die Abfassung der Beschwerde zur Verfügung (vgl. zur "gewöhnlichen" Dauer richterlich angesetzter Fristen § 190 GVG). Dies umso mehr, als der klägerische Rechtsvertreter den Prozessstoff aus den vorinstanzli- chen Verfahren bereits kannte und für die Ausarbeitung der Beschwerdebegrün- dung keine zusätzlichen aufwendigen oder zeitintensiven Abklärungen notwendig waren. Es versteht sich von selbst, dass unter diesen Umständen der Entschluss, ob Beschwerde erhoben werden wolle, nicht bis wenige Tage vor Ablauf der Frist hinausgeschoben werden durfte, mit der Folge, dass die nach dieser Entschluss- fassung verfügbare (Rest-)Zeit für die sachgerechte Analyse des angefochtenen Entscheids und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht mehr ausreichte. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer dafür besorgt sein müssen (bzw. wäre unter den gegebenen Umständen von einer durchschnittlich sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen), dass sie ihren Weiterzugsentscheid – gegebenenfalls in Ab- sprache mit und beraten von ihrem Rechtsvertreter – zu einem Zeitpunkt fällen, der Letzterem noch genügend Zeit für die Abfassung der Beschwerdeschrift be- lässt. Dies erst recht, nachdem der Beschwerdeführer 1, dem der Entscheid über die Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses scheinbar oblag, während der Beschwerdefrist (zumindest teilweise) auslandsabwesend war und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, was die Kommunikation mit dem Rechtsvertreter und dessen Instruktion offenbar erschwerte (vgl. KG act. 8 S. 3, Ziff. 4). Ebenso ge- hörte es zu den elementaren Sorgfaltspflichten des klägerischen Rechtsvertreters, die Beschwerdeführer rechtzeitig in geeigneter Weise auf den Lauf und die Be- deutung der Rechtsmittelfrist bzw. deren Wahrung hinzuweisen und sicherzustel- len, dass ihm der Weiterzugsentscheid so früh mitgeteilt wird, dass ihm genügend Zeit für die Ausarbeitung der Rechtsmitteleingabe bleibt (s.a. BGE 106 II 174 f.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 11 zu § 98 ZPO/AG). Indem die Be-
- 13 - schwerdeführer und ihr Rechtsvertreter dies offensichtlich unterlassen haben und sich der definitive Entscheid betreffend Weiterzug dadurch derart verzögert hat, dass eine fristgerechte Beschwerdebegründung nicht mehr möglich war, trifft sie ein grobes Verschulden an der Säumnis. (Dass [allenfalls] entschuldbare ausser- ordentliche und unvorhersehbare besondere Umstände zur Verzögerung der Auf- tragserteilung an den Rechtsvertreter geführt hätten, wird von den Beschwerde- führern nicht behauptet. Gegenteils lässt sich den Akten entnehmen, dass es der Rechtsvertreter selber war, der [erst] den 28. November 2007 als Termin für die Mitteilung des Entscheids betreffend Weiterzug vorschlug [vgl. KG act. 9/2 S. 3, Ziff. 6].) Schliesslich taugt nach gefestigter Praxis auch die von den Beschwerdefüh- rern geltend gemachte berufliche Inanspruchnahme bzw. Arbeitsüberlastung ihres anwaltlichen Rechtsvertreters nicht als hinreichender Entschuldigungsgrund (im Sinne von § 199 Abs. 1 GVG) für die Fristversäumnis. Eine solche kann nämlich nur bei ganz aussergewöhnlichen Verhältnissen zur Restitution führen (vgl. ZR 66 Nr. 153 [zu § 221 aGVG]; Hauser/Schweri, a.a.O., N 60 [und 47, 55 und 73] zu § 199 GVG), wird von einem durchschnittlich sorgfältigen Rechtsanwalt doch er- wartet, dass er seine Kanzlei, den Arbeitsablauf und die Bewältigung des Arbeits- anfalls so organisiert, dass er grundsätzlich in der Lage ist, (insbesondere nicht erstreckbare Rechtsmittel-)Fristen zu wahren (vgl. Kass.-Nr. 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 3-4; s.a. Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, Rz 602; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 90 ZPO/LU; Bühler/Edelmann/ Killer, a.a.O., N 10 zu § 98 ZPO/AG; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivil- prozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 6.a zu Art. 288 ZPO/BE; BGE 99 II 352). Derartige besondere Umstände machen die Beschwer- deführer indessen nicht substantiiert geltend; insbesondere legen sie, auch nach- dem die Nebenintervenientin ausdrücklich auf die zu pauschale Geltendmachung beruflicher Inanspruchnahme bzw. die mangelnde Substantiierung bezüglich der Aussergewöhnlichkeit der Arbeitsüberlastung hingewiesen hat (vgl. KG act. 12 S. 4), nicht näher (und mit Beweisofferten) dar, aufgrund welcher aussergewöhnli- cher, konkret anfallender und nicht verschiebbarer Aufgaben ihr Rechtsvertreter ausser Stande gewesen sei, die Beschwerde (auch innert der noch zur Verfügung
- 14 - stehenden Restfrist von fünf Kalendertagen) rechtzeitig zu begründen. Vielmehr beschränken sie sich darauf, ohne nähere Präzisierung oder Einreichung sach- dienlicher Belege eine "aussergewöhnliche [...] Arbeitsüberlastung, verbunden mit der Teilnahme an zahlreichen Schlichtungs- und Gerichtsverhandlungen, sowie der Anfertigung von Rechtsschriften, die aufwendige Vorbereitungsarbeiten erfor- derlich machen", zu behaupten (KG act. 8 S. 2, Ziff. 1). Damit sind jedoch keine ganz aussergewöhnlichen Umstände dargetan (und mit Beweisofferten verse- hen), welche die (auch) auf Arbeitsüberlastung des klägerischen Rechtsvertreters zurückzuführende Säumnis genügend zu entschuldigen vermöchten, d.h. als un- verschuldet oder bloss leicht verschuldet erscheinen liessen. Auch mit Bezug auf dessen geltend gemachte berufliche Inanspruchnahme ist daher von einer groben Nachlässigkeit des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters auszugehen. Diese praxisgemäss eher strengen Anforderungen an die von einem durch- schnittlichen Rechtsanwalt zu erwartende Sorgfalt rechtfertigen sich im Übrigen auch deshalb, weil es eine Partei bzw. ihr Rechtsvertreter andernfalls in der Hand hätte, die Bestimmung von § 189 GVG und die unsere Prozessrechtsordnung charakterisierende Fristenstrenge weitgehend zu umgehen und (über das Institut der Fristwiederherstellung) faktisch ausser Kraft zu setzen, indem sie sich ohne zwingenden Grund erst (zu) spät um die Fristwahrung kümmert und alsdann gel- tend macht, die danach noch zur Verfügung stehende Zeit habe zur Erstellung der fristgebundenen Rechtsschrift nicht mehr ausgereicht. Damit würde das Erforder- nis der Einhaltung von (zumal gesetzlichen) Fristen in nicht hinnehmbarer Weise relativiert und letztlich weitgehend ins Belieben der Parteien und ihrer Vertreter gestellt, und es wären Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Ausserdem würde so die nachlässig prozessierende Partei in nicht zu rechtfertigender Weise privilegiert gegenüber derjenigen Partei, die sich im Hinblick auf die gesetzlich statuierte Nichterstreckbarkeit von Rechtsmittelfristen frühzeitig um deren Wahrung küm- mert und die entsprechenden Abklärungen und Arbeiten ohne Verzug in Angriff nimmt bzw. nehmen lässt.
3. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Nichteinhaltung der Beschwer- defrist auf ein grobes Verschulden der Beschwerdeführer und/oder (zumindest)
- 15 - ihres Rechtsvertreters zurückzuführen ist. Damit ist dem Kassationsgericht man- gels Einwilligung der Gegenparteien (s. KG act. 15 und 12) aber verwehrt, dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bzw. der Frist zur Begründung der Beschwerde zu entsprechen, ohne dass diesbezüglich ein Ermessen bestün- de (§ 199 Abs. 1 GVG und vorne, Erw. II/1/a). Demzufolge ist das Restitutionsge- such abzuweisen und über die mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 erhobene Be- schwerde in der vorliegenden Form (KG act. 1) zu entscheiden. II I.
1. Gemäss § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert drei- ssig Tagen seit der (ordnungsgemässen) Zustellung des anzufechtenden Ent- scheids an die Partei bzw. ihren Rechtsvertreter (vgl. § 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Satz 1 GVG) in schriftlicher Form (§ 288 ZPO) bei der Kassati- onsinstanz zu erheben (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von § 188 GVG ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2 S. 17, Disp.-Ziff. 8 Abs. 1). Dabei reicht es nicht aus, die Beschwerde innert besagter Frist lediglich anzumelden; vielmehr muss die gesamte schriftliche Beschwerde- begründung innert der gesetzlich statuierten Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwahrungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristablauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 22 Vorbem. zu § 189 GVG und N 1 zu § 189 GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. AA050120 vom 28.11.2005 i.S. S.c.F., Erw. 3.2; AA040036 vom 26.3.2004 i.S. D.c.W., Erw. 3/c; Kass.-Nr. 2002/086 vom 15.5.2002 i.S. S.c.S., Erw. 3/a; s.a. BGE 126 III 30 ff.; Pra 2005 Nr. 77, Erw. 2.1 [je betr. Art. 17 Abs. 2 SchKG]). Im Einzelnen hat die Beschwerde die genaue Bezeichnung des angefochte- nen Entscheids, die Angabe, inwieweit derselbe angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Rechtsmittelanträge), sowie die Begründung der
- 16 - Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe zu enthalten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO). Denn das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Deshalb muss der Nichtigkeits- kläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift nachweisen, wobei gemäss § 290 ZPO lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft werden (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Dabei sind in der Beschwerdebegründung insbesonde- re die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen möglicher Nichtigkeitsgründe zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Er- füllt die Beschwerde diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass darauf nicht eingetreten werden kann.
2. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag diesen gesetzlichen An- forderungen in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch Hin- weise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Akten- stellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Begrün- dung vermissen. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Erledigungsentscheid zum Nachteil der Beschwerdeführer an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Statt dessen beschränken sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2007 darauf, die Beschwerde bloss anzumel- den und (erfolglos) um Erstreckung der Beschwerdefrist nachzusuchen. Mangels
- 17 - rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). IV .
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den im Kassationsverfahren als unterliegende Parteien zu betrachtenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei sich die Festsetzung der Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (insbes. § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 [analog] und § 13 Abs. 1 und 2 revGGebV) richtet (vgl. § 19 revGGebV; OS 63, S. 535 ff.). Zudem sind die Be- schwerdeführer – ebenfalls je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO) – zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Resti- tutionsgesuch entstandenen Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist die (den Prozess nicht übernehmende) Nebenintervenientin nicht entschädigungsberechtigt (BGE 105 II 296; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 68 ZPO und N 1a zu § 45 ZPO m.w.Hinw.).
2. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrecht- liche Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren Streitwert Fr. 239'104.-- (80% von Fr. 7'472.-- während 40 Monaten) beträgt und somit (weit) über Fr. 15'000.-- liegt (s.a. KG act. 2 S. 18). Folglich steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid, der einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kassati- onsgerichtlichen Erledigungsbeschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mit Beschwerde
- 18 - ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 18). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an dessen Begründung gar nicht eingetreten wird, ist allerdings fraglich (vgl. BGE 134 III 94, Erw. 1.2 a.E.) und ge- gebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Die den Parteien (gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Be- gründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.
- Die Gerichtsgebühr wird je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern aufer- legt, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag.
- Die Beschwerdeführer werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschä- digung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 239'104.--. - 19 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 26. Oktober 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Nebenintervenientin, die II. Zi- vilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht Zürich (ad MD060025), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070181/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Se- kretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 31. März 2008 in Sachen
1. X.,
2. Y., Kläger, Appellanten und Beschwerdeführer 1 - 2 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ gegen Z., Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ sowie A. AG, Nebenintervenientin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ betreffend Herabsetzung des Mietzinses Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2007 (NG070014/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Die Beschwerdeführer (Kläger und Appellanten) bewohnen seit dem
1. Oktober 2000 eine ihnen vom Beschwerdegegner (Beklagter und Appellat) vermietete 5-Zimmer-Wohnung an der ___strasse in Zürich, wobei der monatliche Mietzins seit 1. Januar 2004 Fr. 7'472.-- netto bzw. Fr. 8'393.-- brutto beträgt (vgl. MG act. 3/3/1-3). Wegen der Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem am
6. September 2004 begonnenen Umbau des in der unmittelbaren Nachbarschaft der Mietliegenschaft gelegenen A.-Grundstücks gelangte der Beschwerdeführer 1 am 31. August 2005 mit dem Begehren an den Beschwerdegegner, den Mietzins für die Zeit ab September 2004 bis zum Ende der Bauarbeiten beim A.-Grund- stück um 80% herabzusetzen und die bis Ende August 2005 zuviel geleisteten Beträge zurückzuerstatten (MG act. 3/3/12). Nachdem der Beschwerdegegner ei- nen Herabsetzungsanspruch vollumfänglich bestritten hatte (MG act. 3/3/13), er- wirkte der Beschwerdeführer 1 am 21. November 2005 beim Betreibungsamt Zü- rich 00 gegen diesen einen Zahlungsbefehl über eine Forderung von Fr. 71'731.20 nebst Zins, wogegen der Beschwerdegegner am 22. November 2005 Rechtsvorschlag erhob (MG act. 3/3/14).
2. In der Folge liess der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 9. Dezember 2005 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich Klage auf Herabsetzung des Mietzinses um 80% für die Zeit der Bauarbeiten (d.h. ab September 2004 bis voraussichtlich Dezember 2007), Rückzahlung des in der Zeit zwischen Septem- ber 2004 und August 2005 zuviel bezahlten Betrages (von insgesamt Fr. 71'731.20 nebst Zins) und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der von ihm eingeleiteten Betreibung einreichen (MG act. 3/1). Im Laufe des Schlichtungsver- fahrens trat die A. AG, welcher der Beschwerdegegner am 2. März 2006 den Streit verkündet hatte (vgl. MG act. 3/7 und 3/7A), dem Prozess als Nebeninter- venientin bei (MG act. 3/12). Nach (ergebnislos) durchgeführter Schlichtungsver- handlung stellte die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom 15. März 2006 die
- 3 - Nichteinigung der Parteien fest (MG act. 3/15). Daraufhin rief der Beschwerdefüh- rer 1 mit Eingabe vom 16. März 2006 das Mietgericht Zürich (Erstinstanz) an (MG act. 1), welches die Klage nach durchgeführter Hauptverhandlung (vgl. MG Prot. S. 5 ff.) mit Urteil vom 21. März 2007 unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers 1 abwies (MG act. 18 = OG act. 28).
3. Gegen das mietgerichtliche Erkenntnis erklärte und begründete der Be- schwerdeführer 1 rechtzeitig Berufung, wobei er an den vor Erstinstanz gestellten Rechtsbegehren festhielt (MG act. 22 und 34). Nach Eingang der Berufungsant- wortschrift (OG act. 43) und der Stellungnahme der Nebenintervenientin zur Be- rufung (OG act. 42) beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 26. Oktober 2007 in Zulassung eines Parteiwechsels im Sinne von § 49 Abs. 2 und 3 ZPO, die Beschwerdeführerin 2 als zusätzliche Klä- gerin in den Prozess aufzunehmen; zugleich wurde die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der für solidarisch haftbar erklärten Beschwer- deführer abgewiesen (OG act. 48 = KG act. 2). 4.a) Gegen diesen ihnen am 5. November 2007 zugestellten (OG act. 49/1), als Berufungs(end)entscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) obergerichtlichen Beschluss (s.a. § 259 Abs. 2 ZPO) erhoben die Beschwerdeführer mit vom 5. Dezember 2007 datierter, gleichentags zur Post gegebener und damit fristwahrender Eingabe (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Statt die Beschwerde zu be- gründen, beschränk(t)en sie sich in dieser Rechtsschrift jedoch darauf, ein Ge- such um erstmalige Erstreckung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis
4. Januar 2008 zu stellen. Da es sich bei der in § 287 ZPO statuierten dreissigtä- gigen Beschwerdefrist – wie bei anderen Rechtsmittelfristen auch – jedoch um ei- ne grundsätzlich nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (§ 189 Abs. 1 GVG) und die (engen) Voraussetzungen, unter denen die Erstreckung einer gesetzli-
- 4 - chen Frist ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 189 Abs. 2 GVG), in casu nicht vorlagen, wurde das Fristerstreckungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 6. De- zember 2007 abgewiesen (KG act. 4). Zugleich wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 6). Daraufhin stellten die Beschwerdeführer mit Datum vom 20. Dezember 2007 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbe- schwerde (KG act. 8), dem sich sowohl der Beschwerdegegner als auch die Nebenintervenientin mit fristwahrenden Stellungnahmen (vgl. KG act. 10 und 11/2-3), welche den Beschwerdeführern zur Kenntnisnahme zugestellt wurden (vgl. KG act. 13 und 16), widersetzten (KG act. 15 und 12).
b) Wie die nachstehenden Erwägungen (vgl. Erw. III) zeigen, erweist sich die Beschwerde (nach verweigerter Wiederherstellung der Beschwerdefrist; dazu Erw. II) sofort als unzulässig bzw. als den formellen Anforderungen an die Be- gründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend. Deshalb kann von Weite- rungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde bzw. der Ne- benintervenientin zur Stellungnahme und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist – da es sich um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. Art. 274d Abs. 1 OR und § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) – den Beschwerdeführern (trotz der Vorschrift von § 75 Abs. 1 ZPO) keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO). Schliesslich erübrigt es sich angesichts des Verfahrensausgangs, den Beschwerdeführern Frist anzu- setzen, um die von ihrem Rechtsvertreter (scheinbar) nicht handschriftlich unter- zeichneten, sondern bloss mit einer (den Erfordernissen von § 131 Abs. 1 GVG nicht genügenden) Faksimile-Unterschrift versehenen Eingaben (KG act. 1 und 8) eigenhändig unterschreiben und den diesbezüglichen (formellen) Mangel behe- ben zu lassen (vgl. § 131 Abs. 2 GVG; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zür- cherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 2 zu § 131 GVG).
- 5 - II . 1.a) Gemäss § 199 Abs. 1 GVG kann das Gericht auf Antrag der säumigen Partei eine wider deren Willen verpasste (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 3 f. zu § 199 GVG) gesetzliche oder richterliche Frist (des zürcherischen Prozessrechts) wiederherstellen, bei grobem Verschulden der gesuchstellenden Partei oder ihres Vertreters allerdings nur mit Einwilligung der Gegenpartei; gegen deren Willen ist eine Restitution diesfalls also nicht zulässig. Andererseits muss nach konstanter Praxis bei fehlendem oder nur leichtem Verschulden des Gesuchstellers oder sei- nes Vertreters (bzw. einer allenfalls beigezogenen Hilfsperson) die Wiederher- stellung selbst dann gewährt werden, wenn die Gegenpartei die Zustimmung ver- weigert (vgl. zum Ganzen ZR 83 Nr. 111, Erw. 3/b; Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 f., 13, 15, 79 ff. und 92 zu § 199 GVG).
b) Bezüglich des Verschuldenskriteriums ist festzuhalten, dass sich grobe und leichte Nachlässigkeit nur graduell unterscheiden, wobei sich die Begriffsbe- stimmungen allein nach kantonalem Recht richten. Sodann ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, darzutun, dass keine grobe Nachlässigkeit vorliegt (ZR 99 Nr. 21, Erw. III/2 a.E.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 32, 34 und 50 zu § 199 GVG; Kehl, Die Wiederherstellung versäumter Fristen nach zürcherischem Pro- zessrecht, Zürich o.J., S. 29 [zu § 221 aGVG, der sich inhaltlich mit § 199 Abs. 1 GVG deckt]). Diese Beweislastverteilung folgt aus dem Umstand, dass die säumi- ge Partei den Nachweis erbringen muss, dass zureichende Gründe für eine Re- stitution vorliegen (RB 1976 Nr. 18 [zu § 221 aGVG]; 2002 Nr. 68), wozu auch das Fehlen grober Nachlässigkeit gehört. Dabei hat der Gesuchsteller – insbesondere wenn er anwaltlich vertreten ist – im Restitutionsgesuch die Gründe für die Wie- derherstellung genau zu nennen und soweit möglich zu belegen oder mit Bewei- sofferten zu versehen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 87 zu § 199 GVG; RB 1976 Nr. 18 [zu § 221 aGVG]); von Amtes wegen werden grundsätzlich keine Beweise zugunsten einer Restitution abgenommen (Kass.-Nr. 91/284 vom 9.1.1992 i.S. B.c.StaZ und R., Erw. II/2/c; 91/153 vom 10.10.1991 i.S. D.c.StaZ und B., Erw. II/2). Lediglich im (hier nicht vorliegenden) Fall erkennbarer Unbeholfenheit des (nicht rechtskundig vertretenen) Gesuchstellers greift diesbezüglich die richterli-
- 6 - che Fragepflicht (Lieber, Zur richterlichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcheri- schen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 172; Kass.-Nr. 94/373 vom 14.1.1995 i.S. U.c.Z., Erw. II/2; ZR 95 Nr. 18). Die (fliessende) Grenze zwischen leichtem und grobem Verschulden ist in jedem konkreten Einzelfall in freier Würdigung der Akten nach pflichtgemässem richterlichem Ermessen zu bestimmen (ZR 77 Nr. 106 m.w.Hinw.; Hauser/Schwe- ri, a.a.O., N 32 f. und 50 zu § 199 GVG). Entscheidend ist, welches Mass an Sorgfalt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände allgemein, d.h. objek- tiviert, von einem sorgsamen Geschäftsmann verlangt werden kann. Der rele- vante Sorgfaltsmassstab ist mithin ein von der Person einer Partei (oder ihres Rechtsvertreters) unabhängiger abstrakter und objektiver (Hauser/Schweri, a.a.O., N 33 f. zu § 199 GVG) und nach der Praxis – zumal bei Rechtsmittelfristen
– relativ streng (Kehl, a.a.O., S. 20; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 vor §§ 259 ff. ZPO). Ganz allgemein werden hinsichtlich der Wahrung gesetzlicher Fristen in der Regel strengere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der fristbela- steten Partei (und ihres Rechtsvertreters) gestellt als bei richterlichen Fristen (Hauser/Schweri, a.a.O., N 14 zu § 199 GVG m.w.Hinw.); zudem erhöht sich der Sorgfaltsmassstab bei Fristen, deren Versäumnis einen definitiven Rechtsverlust nach sich zieht (vgl. Kass.-Nr. 93/158 vom 10.7.1993 i.S. W.c.F., Erw. II/3.3/c). In diesem Sinne ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht dann als grobes Verschulden zu qualifizieren, wenn deren Beachtung unter den gegebenen Um- ständen dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten bzw. von diesem zu er- warten ist (ZR 89 Nr. 100, Erw. 4; Hauser/Schweri, a.a.O., N 34, 36 und 48 zu § 199 GVG; zum Ganzen auch ZR 99 Nr. 21, Erw. III/2; Ritter, Die Wiederherstel- lung versäumter Fristen und Tagfahrten nach schweizerischem Zivilprozessrecht, Diss. Zürich, Bern 1962, S. 30 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der gesuchstel- lenden Partei sind dabei nur (aber doch) insofern zu berücksichtigen, als einem Rechts- oder Verfahrenskundigen ein grösseres Mass an Sorgfalt zugemutet werden darf als einem Laien bzw. Verfahrensunkundigen (RB 1998 Nr. 57; ZR 99 Nr. 21, Erw. III/2; Hauser/Schweri, a.a.O., N 30, 34 und 49 zu § 199 GVG). Au-
- 7 - sserdem hängt das Mass an Sorgfalt unter anderem auch wesentlich von der Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung ab (ZR 89 Nr. 100, Erw. 4; Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 48 zu § 199 GVG), und es verschärft sich, je kürzer die da- zu noch zur Verfügung stehende Zeitspanne ist. Somit ist die gebotene Sorgfalt, die als "Funktion der Gefährlichkeit, d.h. der Intensität der Möglichkeit des Eintrit- tes einer Gefahr oder der Grösse des möglichen Schadens" umschrieben werden kann, umso grösser, je höher die Gefahr und deren Verwirklichungswahrschein- lichkeit ist (Hauser/ Schweri, a.a.O., N 48 zu § 199 GVG m.Hinw. auf Kehl, a.a.O., S. 11). Demge- genüber spielt bei der Verschuldensfrage der gute Wille der säumigen Partei (oder ihres Vertreters) zur rechtzeitigen Vornahme der ihr obliegenden prozes- sualen Handlung keine Rolle (RB 1999 Nr. 55; ZR 99 Nr. 21, Erw. III/4; vgl. zum Ganzen auch Kass.-Nr. 2002/270 vom 7.11.2002 i.S. G.c.H., Erw. II/3/a-b; Kass.- Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V.c.S., Erw. 3/d/aa). Zu den nach § 199 Abs. 1 GVG relevanten elementaren Sorgfaltspflichten einer Prozesspartei und ihres Rechtsvertreters gehört insbesondere, sich und ihre gegenseitige Kommunikation so zu organisieren, dass sie – ganz aussergewöhn- liche, unvorhersehbare oder unvermeidbare Umstände vorbehalten – in der Lage ist, ihre prozessualen Rechte wahrzunehmen und ihr angesetzte Fristen zu wah- ren. Das darf umso mehr erwartet werden, wenn es sich bei der fraglichen Frist um eine gesetzliche und als solche grundsätzlich nicht erstreckbare Frist handelt und diese überdies von vergleichsweise langer Dauer ist. Ebenso liegt die Kennt- nis der einschlägigen (auch prozessualen) Rechtsnormen, insbesondere wenn deren Bedeutung klar ist und zu keinen Kontroversen Anlass gibt, grundsätzlich im Verantwortungsbereich einer Partei und – im Besonderen auch – ihres Rechtsvertreters (vgl. ZR 35 Nr. 29; 38 Nr. 141; 45 Nr. 204; 67 Nr. 45 [je zu § 221 aGVG]). Dazu gehört – zumal bei einer rechtskundig vertretenen Partei – auch das Wissen, dass gesetzliche Fristen, zu denen die in § 287 ZPO statuierte Be- schwerdefrist zählt, gemäss § 189 GVG grundsätzlich nicht erstreckbar sind (Kass.-Nr. 97/494 vom 26.11.1997 i.S. S.c.StHA und StaZ, Erw. II/3; 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 4). Fehlt dieses Wissen, hat die betreffende Partei die (zumal auch prozessualen) Folgen ihrer Rechtsunkenntnis oder eines allfälli-
- 8 - gen Rechtsirrtums in der Regel selbst zu tragen ("error iuris nocet"). Jedenfalls vermag Rechtsunkenntnis oder -irrtum – insbesondere des anwaltlichen Rechts- vertreters – allein eine Partei im Allgemeinen nicht vor Rechtsverlust zu schützen oder diesen zu entschuldigen; gegenteils ist eine Säumnis zufolge Rechtsun- kenntnis (insbesondere des anwaltlichen Rechtsvertreters) nach der Praxis re- gelmässig als grob verschuldet zu qualifizieren (vgl. z.B. Kass.-Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V.c.S., Erw. 3/d/cc [= RB 2003 Nr. 50]; ebenso bereits Kass.- Nr. 97/494 vom 26.11.1997 i.S. S.c.StHA und StaZ, Erw. II/3 [und Kass.-Nr. 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 4] [betr. Nichtkenntnis von § 189 GVG durch einen Rechtsanwalt]; s.a. RB 1980 Nr. 11; RB 1983 Nr. 13 und Kass.-Nr. 207/88 vom 9.12.1988 i.S. D.c.M., Erw. III [je betr. § 287 Abs. 2 aZPO]; Hauser/Schweri, a.a.O., N 26, 31 und 76 [sowie 52] zu § 199 GVG; ZR 35 Nr. 29; 38 Nr. 141; 45 Nr. 204; 67 Nr. 45; 71 Nr. 3, Erw. 4 [je zu § 221 aGVG]; ferner auch BGer 2C_429/2007 vom 4.10.2007, Erw. 2.2.2; Kass.-Nr. 2000/219 vom 31.10.2000 i.S. H.c.R., Erw. II/3.1; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivil- prozess, Kriens 2002, N 1 zu § 90 ZPO/LU). Eine (in casu mangels dahingehen- der klägerischer Vorbringen allerdings nicht näher zu prüfende) Ausnahme be- steht lediglich dann, wenn sich die säumige Partei aufgrund besonderer Umstän- de (wie z.B. einer nicht ohne weiteres erkennbaren falschen Rechtsmittelbeleh- rung des Gerichts oder einer unzutreffenden Auskunft einer zur Auskunftsertei- lung kompetenten Behörde) auf den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 50 Abs. 1 ZPO, Art. 9 BV) bzw. den Schutz berechtigten Vertrauens berufen kann (vgl. z.B. ZBl 65 S. 322, zit. bei Hauser/Schweri, a.a.O., N 41 zu § 199 GVG; dazu auch Kass.-Nr. AA050203 vom 10.2.2006 i.S. G.c.G., Erw. 5/d).
c) In zeitlicher Hinsicht schreibt § 199 Abs. 3 GVG schliesslich vor, dass das Restitutionsgesuch spätestens zehn Tage nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der fristbelasteten Partei die Vornahme der fraglichen prozessualen Handlung (hier: die schriftliche Begrün- dung der Beschwerde) nicht unmöglich war (d.h. kein eigentliches "Hindernis" vorlag) und diese die betreffende Handlung auch tatsächlich vorgenommen hat, damit aber entgegen ihren Erwartungen die Frist nicht gewahrt hat, beginnt diese zehntägige Frist nach der Rechtsprechung in jenem Zeitpunkt zu laufen, in wel-
- 9 - chem die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten objektiven Umstände wissen bzw. damit rechnen muss, die Frist versäumt zu haben (ZR 99 Nr. 104, Erw. II/3/c; Hauser/Schweri, a.a.O., N 90 zu § 199 GVG). 2.a) Die Beschwerdeführer beabsichtigen, kantonale Nichtigkeitsbeschwer- de gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 26. Oktober 2007 zu führen. Sie haben es jedoch unterlassen, diese innert gebotener (dreissigtägiger) Frist (vgl. § 287 ZPO), welche gemäss den Vorschriften von §§ 191-192 GVG am 5. De- zember 2007 ablief, nicht nur zu erklären, sondern in Nachachtung von § 288 ZPO auch zu begründen (vgl. dazu hinten, Erw. III/1). Sie haben die Frist zur Be- gründung der Beschwerde somit gegen ihren Willen versäumt.
b) Weiter ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführer bzw. ihr Rechtsver- treter (erst) mit der am 10. Dezember 2007 erfolgten Zustellung der Präsidialver- fügung vom 6. Dezember 2007 (vgl. KG act. 5/1), mit welcher ihr – an sich recht- zeitig gestelltes, mangels Erstreckbarkeit der Beschwerdefrist zu deren Wahrung aber untaugliches – Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen wurde, von der Fristversäumnis Kenntnis erhalten haben. (Vor diesem Zeitpunkt dürften sie bzw. ihr Rechtsvertreter – wenn auch zu Unrecht – davon ausgegan- gen sein, mit ihrem innert laufender Beschwerdefrist gestellten Fristerstreckungs- gesuch dieselbe wahren zu können.) Mit dem am 20. Dezember 2007 zur Post gegebenen Restitutionsgesuch ist die in § 199 Abs. 3 GVG statuierte Frist somit (entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners und der Nebenintervenientin; vgl. KG act. 15 S. 4, Ziff. 6 f., und KG act. 12 S. 2 f., Ziff. 1) gewahrt (s.a. § 193 GVG).
c) Nachdem sowohl der Beschwerdegegner als auch die Nebenintervenien- tin gegen eine Wiederherstellung opponiert haben (KG act. 15 S. 2, Ziff. 1, und KG act. 12 S. 3, Ziff. 2), stellt sich die Frage nach dem Vorliegen und dem Grad eines Verschuldens an der Säumnis. Dabei ist zu beachten, dass ein Verschulden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer denselben wie eigenes Verschulden angerechnet wird (vgl. § 199 Abs. 1 GVG und Hauser/Schweri, a.a.O., N 60 zu § 199 GVG). Folglich darf Restitution (mangels Einwilligung der Gegenpartei) nur
- 10 - dann erteilt werden, wenn weder die Beschwerdeführer noch deren Rechtsver- treter ein grobes Verschulden trifft (RB 2000 Nr. 49). aa) Die Beschwerdeführer lassen zur Begründung ihres Restitutionsgesuchs im Wesentlichen vorbringen, dass ihr (anwaltlicher) Rechtsvertreter zur Zeit des Fristablaufs wegen einer aussergewöhnlichen Arbeitsüberlastung, verbunden mit der Teilnahme an zahlreichen Schlichtungs- und Gerichtsverhandlungen sowie der Verfassung von Rechtsschriften, die aufwendige Vorbereitungsarbeiten erfor- derlich gemacht hätten, ausser Stande gewesen sei, den vorinstanzlichen Ent- scheid innert der gesetzlichen Frist zu analysieren und die dagegen zu erhebende Beschwerde zu begründen. Zudem sei er in der Zeit zwischen dem 20. Dezember 2007 und dem 8. Januar 2008 auslandsabwesend (welcher Umstand mit Blick auf die Frage des Verschuldens an der Säumnis allerdings von vornherein ohne Be- lang ist, da diese Abwesenheit in eine Zeit nach bereits erfolgtem Fristablauf fällt). Ferner handle es sich beim vorliegenden Fall um eine äusserst komplexe Mietrechtsstreitigkeit, und der Beschwerdeführer 1 habe dem klägerischen Rechtsvertreter erst mit E-Mail vom Freitag, 30. November 2007, und damit sehr spät unmissverständlich erklärt, dass er mit der Weiterführung des Prozesses (d.h. der Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde) einverstanden sei; die Be- schwerdeführerin 2 habe sich zu diesem Thema gar nicht geäussert. Unter diesen Umständen sei es für den Rechtsvertreter "aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich" gewesen, innerhalb von fünf Kalendertagen (bzw. drei Arbeitstagen) ei- ne ausführliche Beschwerdebegründung zu verfassen. Ausserdem sei der Be- schwerdeführer 1 bis weit nach dem 30. November 2007 auslandsabwesend und eine Kommunikation zwischen ihm und dem Rechtsvertreter daher äusserst schwierig gewesen, zumal zusätzlich das Handicap bestanden habe, dass für den der deutschen Sprache nicht mächtigen Beschwerdeführer 1 sämtliche Ausfüh- rungen ins Englische hätten übersetzt werden müssen (KG act. 8 S. 2 ff.). bb) Wendet man die vorstehend (unter Erw. II/1/b) erörterten Kriterien auf diesen plausibel geschilderten und von den Gegenparteien nicht bestrittenen Sachverhalt an, ist vorweg von Belang, dass es sich bei der versäumten Frist um eine gesetzliche und als solche nicht erstreckbare (Rechtsmittel-)Frist handelt,
- 11 - weshalb ihrer Wahrung gegenüber anderen, erstreckbaren Fristen oder ver- schiebbaren Terminen besondere Beachtung zu schenken war. Überdies war de- ren Einhaltung für die Beschwerdeführer angesichts der Schwere des ihnen bei Säumnis drohenden Nachteils von erheblicher Bedeutung, nachdem die fristwah- rende Erhebung und Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde (zu- mindest bezüglich des kantonalen Instanzenzuges, möglicherweise aber auch für die Beschwerde ans Bundesgericht; vgl. hinten, Erw. IV/2 a.E. und BGE 134 III 94, Erw. 1.2) die letzte und einzige verbliebene Möglichkeit war, den Eintritt der Rechtskraft des vorinstanzlichen Erkenntnisses zu verhindern, d.h. die (endgülti- ge) Abweisung der (einen erheblichen Streitwert aufweisenden) Klage auf Herab- setzung des Mietzinses bzw. Rückzahlung zuviel bezahlter Mietzinse noch zu verhindern. Unter diesen Umständen gilt mit Bezug auf die Fristwahrung ein strenger Sorgfaltsmassstab, welchem die Beschwerdeführer und/oder zumindest ihr Rechtsvertreter nicht Genüge taten: So lässt der Umstand, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist ein in Nachachtung von § 195 Abs. 1 GVG begründetes Gesuch um Fristerstreckung stellte, darauf schliessen, dass er von der Bewilligungsfähigkeit dieses Gesuchs bzw. der Erstreckbarkeit der Be- schwerdefrist ausging. (Dies umso mehr, als er sich zur Begründung nicht auf ei- nen Erstreckungsgrund im Sinne von § 189 Abs. 2 GVG berief.) Er dürfte mit an- deren Worten nicht gewusst haben, dass eine Erstreckung der in § 287 ZPO ge- setzlich festgeschriebenen Frist gemäss § 189 GVG (grundsätzlich) nicht möglich ist, und diesbezüglich einem Rechtsirrtum unterlegen zu sein. Andernfalls hätte er sich in der Beschwerdeschrift, für deren Ausarbeitung nach beschwerdeführeri- scher Darstellung immerhin fünf Kalendertage (drei Arbeitstage) zur Verfügung standen, wohl kaum darauf beschränkt, die Beschwerde bloss anzumelden und um Erstreckung der Begründungsfrist nachzusuchen. Diese für die Säumnis mitursächliche Rechtsunkenntnis ist einem anwaltlichen Rechtsvertreter aber als grobes Verschulden anzulasten (ebenso Kass.-Nr. 97/494 vom 26.11.1997 i.S. S.c.StHA und StaZ, Erw. II/3; vgl. ferner auch Kass.-Nr. 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 4), zumal zur Vermeidung des Irrtums bereits ein kurzer Blick in
- 12 - die diesbezüglich unmissverständlich formulierte, klare und keiner Auslegung be- dürftige Bestimmung von § 189 GVG genügt hätte. Ausserdem betrug die Beschwerdefrist dreissig Tage ab Zustellung des vor- instanzlichen Entscheids (§ 287 ZPO). Damit stand den Beschwerdeführern bzw. ihrem Rechtsvertreter eine verhältnismässig lange Zeit für die Analyse des ange- fochtenen Entscheids und die Abfassung der Beschwerde zur Verfügung (vgl. zur "gewöhnlichen" Dauer richterlich angesetzter Fristen § 190 GVG). Dies umso mehr, als der klägerische Rechtsvertreter den Prozessstoff aus den vorinstanzli- chen Verfahren bereits kannte und für die Ausarbeitung der Beschwerdebegrün- dung keine zusätzlichen aufwendigen oder zeitintensiven Abklärungen notwendig waren. Es versteht sich von selbst, dass unter diesen Umständen der Entschluss, ob Beschwerde erhoben werden wolle, nicht bis wenige Tage vor Ablauf der Frist hinausgeschoben werden durfte, mit der Folge, dass die nach dieser Entschluss- fassung verfügbare (Rest-)Zeit für die sachgerechte Analyse des angefochtenen Entscheids und die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift nicht mehr ausreichte. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer dafür besorgt sein müssen (bzw. wäre unter den gegebenen Umständen von einer durchschnittlich sorgfältigen Partei zu erwarten gewesen), dass sie ihren Weiterzugsentscheid – gegebenenfalls in Ab- sprache mit und beraten von ihrem Rechtsvertreter – zu einem Zeitpunkt fällen, der Letzterem noch genügend Zeit für die Abfassung der Beschwerdeschrift be- lässt. Dies erst recht, nachdem der Beschwerdeführer 1, dem der Entscheid über die Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses scheinbar oblag, während der Beschwerdefrist (zumindest teilweise) auslandsabwesend war und der deutschen Sprache nicht mächtig ist, was die Kommunikation mit dem Rechtsvertreter und dessen Instruktion offenbar erschwerte (vgl. KG act. 8 S. 3, Ziff. 4). Ebenso ge- hörte es zu den elementaren Sorgfaltspflichten des klägerischen Rechtsvertreters, die Beschwerdeführer rechtzeitig in geeigneter Weise auf den Lauf und die Be- deutung der Rechtsmittelfrist bzw. deren Wahrung hinzuweisen und sicherzustel- len, dass ihm der Weiterzugsentscheid so früh mitgeteilt wird, dass ihm genügend Zeit für die Ausarbeitung der Rechtsmitteleingabe bleibt (s.a. BGE 106 II 174 f.; Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur Aargauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Aarau/Frankfurt a.M./Salzburg 1998, N 11 zu § 98 ZPO/AG). Indem die Be-
- 13 - schwerdeführer und ihr Rechtsvertreter dies offensichtlich unterlassen haben und sich der definitive Entscheid betreffend Weiterzug dadurch derart verzögert hat, dass eine fristgerechte Beschwerdebegründung nicht mehr möglich war, trifft sie ein grobes Verschulden an der Säumnis. (Dass [allenfalls] entschuldbare ausser- ordentliche und unvorhersehbare besondere Umstände zur Verzögerung der Auf- tragserteilung an den Rechtsvertreter geführt hätten, wird von den Beschwerde- führern nicht behauptet. Gegenteils lässt sich den Akten entnehmen, dass es der Rechtsvertreter selber war, der [erst] den 28. November 2007 als Termin für die Mitteilung des Entscheids betreffend Weiterzug vorschlug [vgl. KG act. 9/2 S. 3, Ziff. 6].) Schliesslich taugt nach gefestigter Praxis auch die von den Beschwerdefüh- rern geltend gemachte berufliche Inanspruchnahme bzw. Arbeitsüberlastung ihres anwaltlichen Rechtsvertreters nicht als hinreichender Entschuldigungsgrund (im Sinne von § 199 Abs. 1 GVG) für die Fristversäumnis. Eine solche kann nämlich nur bei ganz aussergewöhnlichen Verhältnissen zur Restitution führen (vgl. ZR 66 Nr. 153 [zu § 221 aGVG]; Hauser/Schweri, a.a.O., N 60 [und 47, 55 und 73] zu § 199 GVG), wird von einem durchschnittlich sorgfältigen Rechtsanwalt doch er- wartet, dass er seine Kanzlei, den Arbeitsablauf und die Bewältigung des Arbeits- anfalls so organisiert, dass er grundsätzlich in der Lage ist, (insbesondere nicht erstreckbare Rechtsmittel-)Fristen zu wahren (vgl. Kass.-Nr. 71/84 vom 27.4.1984 i.S. S.c.StaZ, Erw. 3-4; s.a. Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, Bern 2008, Rz 602; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 90 ZPO/LU; Bühler/Edelmann/ Killer, a.a.O., N 10 zu § 98 ZPO/AG; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivil- prozessordnung für den Kanton Bern, 5. A., Bern 2000, N 6.a zu Art. 288 ZPO/BE; BGE 99 II 352). Derartige besondere Umstände machen die Beschwer- deführer indessen nicht substantiiert geltend; insbesondere legen sie, auch nach- dem die Nebenintervenientin ausdrücklich auf die zu pauschale Geltendmachung beruflicher Inanspruchnahme bzw. die mangelnde Substantiierung bezüglich der Aussergewöhnlichkeit der Arbeitsüberlastung hingewiesen hat (vgl. KG act. 12 S. 4), nicht näher (und mit Beweisofferten) dar, aufgrund welcher aussergewöhnli- cher, konkret anfallender und nicht verschiebbarer Aufgaben ihr Rechtsvertreter ausser Stande gewesen sei, die Beschwerde (auch innert der noch zur Verfügung
- 14 - stehenden Restfrist von fünf Kalendertagen) rechtzeitig zu begründen. Vielmehr beschränken sie sich darauf, ohne nähere Präzisierung oder Einreichung sach- dienlicher Belege eine "aussergewöhnliche [...] Arbeitsüberlastung, verbunden mit der Teilnahme an zahlreichen Schlichtungs- und Gerichtsverhandlungen, sowie der Anfertigung von Rechtsschriften, die aufwendige Vorbereitungsarbeiten erfor- derlich machen", zu behaupten (KG act. 8 S. 2, Ziff. 1). Damit sind jedoch keine ganz aussergewöhnlichen Umstände dargetan (und mit Beweisofferten verse- hen), welche die (auch) auf Arbeitsüberlastung des klägerischen Rechtsvertreters zurückzuführende Säumnis genügend zu entschuldigen vermöchten, d.h. als un- verschuldet oder bloss leicht verschuldet erscheinen liessen. Auch mit Bezug auf dessen geltend gemachte berufliche Inanspruchnahme ist daher von einer groben Nachlässigkeit des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters auszugehen. Diese praxisgemäss eher strengen Anforderungen an die von einem durch- schnittlichen Rechtsanwalt zu erwartende Sorgfalt rechtfertigen sich im Übrigen auch deshalb, weil es eine Partei bzw. ihr Rechtsvertreter andernfalls in der Hand hätte, die Bestimmung von § 189 GVG und die unsere Prozessrechtsordnung charakterisierende Fristenstrenge weitgehend zu umgehen und (über das Institut der Fristwiederherstellung) faktisch ausser Kraft zu setzen, indem sie sich ohne zwingenden Grund erst (zu) spät um die Fristwahrung kümmert und alsdann gel- tend macht, die danach noch zur Verfügung stehende Zeit habe zur Erstellung der fristgebundenen Rechtsschrift nicht mehr ausgereicht. Damit würde das Erforder- nis der Einhaltung von (zumal gesetzlichen) Fristen in nicht hinnehmbarer Weise relativiert und letztlich weitgehend ins Belieben der Parteien und ihrer Vertreter gestellt, und es wären Missbräuchen Tür und Tor geöffnet. Ausserdem würde so die nachlässig prozessierende Partei in nicht zu rechtfertigender Weise privilegiert gegenüber derjenigen Partei, die sich im Hinblick auf die gesetzlich statuierte Nichterstreckbarkeit von Rechtsmittelfristen frühzeitig um deren Wahrung küm- mert und die entsprechenden Abklärungen und Arbeiten ohne Verzug in Angriff nimmt bzw. nehmen lässt.
3. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass die Nichteinhaltung der Beschwer- defrist auf ein grobes Verschulden der Beschwerdeführer und/oder (zumindest)
- 15 - ihres Rechtsvertreters zurückzuführen ist. Damit ist dem Kassationsgericht man- gels Einwilligung der Gegenparteien (s. KG act. 15 und 12) aber verwehrt, dem Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist bzw. der Frist zur Begründung der Beschwerde zu entsprechen, ohne dass diesbezüglich ein Ermessen bestün- de (§ 199 Abs. 1 GVG und vorne, Erw. II/1/a). Demzufolge ist das Restitutionsge- such abzuweisen und über die mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 erhobene Be- schwerde in der vorliegenden Form (KG act. 1) zu entscheiden. II I.
1. Gemäss § 287 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde (unter Vorbehalt einer hier nicht weiter interessierenden Ausnahme; vgl. § 287 Satz 2 ZPO) innert drei- ssig Tagen seit der (ordnungsgemässen) Zustellung des anzufechtenden Ent- scheids an die Partei bzw. ihren Rechtsvertreter (vgl. § 187 Abs. 1 in Verbindung mit § 176 Abs. 1 Satz 1 GVG) in schriftlicher Form (§ 288 ZPO) bei der Kassati- onsinstanz zu erheben (worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von § 188 GVG ausdrücklich hingewiesen wurde; vgl. KG act. 2 S. 17, Disp.-Ziff. 8 Abs. 1). Dabei reicht es nicht aus, die Beschwerde innert besagter Frist lediglich anzumelden; vielmehr muss die gesamte schriftliche Beschwerde- begründung innert der gesetzlich statuierten Frist eingereicht werden, und es geht unter fristwahrungsrechtlichem Aspekt insbesondere nicht an, eine Beschwerde nach Fristablauf noch zu ergänzen oder inhaltlich zu verbessern (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 22 Vorbem. zu § 189 GVG und N 1 zu § 189 GVG; statt vieler auch Kass.-Nr. AA050120 vom 28.11.2005 i.S. S.c.F., Erw. 3.2; AA040036 vom 26.3.2004 i.S. D.c.W., Erw. 3/c; Kass.-Nr. 2002/086 vom 15.5.2002 i.S. S.c.S., Erw. 3/a; s.a. BGE 126 III 30 ff.; Pra 2005 Nr. 77, Erw. 2.1 [je betr. Art. 17 Abs. 2 SchKG]). Im Einzelnen hat die Beschwerde die genaue Bezeichnung des angefochte- nen Entscheids, die Angabe, inwieweit derselbe angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden (Rechtsmittelanträge), sowie die Begründung der
- 16 - Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe zu enthalten (§ 288 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZPO). Denn das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Deshalb muss der Nichtigkeits- kläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift nachweisen, wobei gemäss § 290 ZPO lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft werden (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Berufungs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Dabei sind in der Beschwerdebegründung insbesonde- re die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeich- nen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen möglicher Nichtigkeitsgründe zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Er- füllt die Beschwerde diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass darauf nicht eingetreten werden kann.
2. Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag diesen gesetzlichen An- forderungen in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden und auch Hin- weise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Akten- stellen vollends fehlen, lässt sie auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Begrün- dung vermissen. Ebenso wenig wird darin auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene obergerichtliche Erledigungsentscheid zum Nachteil der Beschwerdeführer an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. Statt dessen beschränken sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 5. Dezember 2007 darauf, die Beschwerde bloss anzumel- den und (erfolglos) um Erstreckung der Beschwerdefrist nachzusuchen. Mangels
- 17 - rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). IV .
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO je zur Hälfte, jedoch unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO), den im Kassationsverfahren als unterliegende Parteien zu betrachtenden Beschwerdeführern aufzuerlegen, wobei sich die Festsetzung der Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (insbes. § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 [analog] und § 13 Abs. 1 und 2 revGGebV) richtet (vgl. § 19 revGGebV; OS 63, S. 535 ff.). Zudem sind die Be- schwerdeführer – ebenfalls je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den gesamten Betrag (s.a. § 70 Abs. 1 ZPO) – zu verpflichten, den Beschwerdegegner für die im Zusammenhang mit der Stellungnahme zum Resti- tutionsgesuch entstandenen Kosten und Umtriebe angemessen zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Demgegenüber ist die (den Prozess nicht übernehmende) Nebenintervenientin nicht entschädigungsberechtigt (BGE 105 II 296; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 68 ZPO und N 1a zu § 45 ZPO m.w.Hinw.).
2. Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrecht- liche Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren Streitwert Fr. 239'104.-- (80% von Fr. 7'472.-- während 40 Monaten) beträgt und somit (weit) über Fr. 15'000.-- liegt (s.a. KG act. 2 S. 18). Folglich steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid, der einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellt, aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Zudem beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kassati- onsgerichtlichen Erledigungsbeschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Berufungsentscheids mit Beschwerde
- 18 - ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 18). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Erfüllung der formellen Anforderungen an dessen Begründung gar nicht eingetreten wird, ist allerdings fraglich (vgl. BGE 134 III 94, Erw. 1.2 a.E.) und ge- gebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden. Die den Parteien (gestützt auf Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtsmittelbelehrung steht unter diesem Vorbehalt. Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der Frist zur Be- gründung der Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 6'000.--.
4. Die Gerichtsgebühr wird je zur Hälfte den beiden Beschwerdeführern aufer- legt, unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag.
5. Die Beschwerdeführer werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung jedes einzelnen Beschwerdeführers für den gesamten Betrag verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschä- digung von insgesamt Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 239'104.--.
- 19 - Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 26. Oktober 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Nebenintervenientin, die II. Zi- vilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht Zürich (ad MD060025), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: