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AA070180

Kantonales Beschwerdeverfahren

Zh Kassationsgericht · 2008-05-23 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.
  2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. - 13 -
  3. Dem Beschwerdeführer wird eine letzte und nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Einzelnen gelten die im Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. Oktober 2007 aufgeführten Bedingungen und Androhungen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 850.--.
  5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
  6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 27'500.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung (ad CG070089), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070180/U/mum Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 23. Mai 2008 in Sachen X., …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft Y., …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. _____ betreffend unentgeltliche Prozessführung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2007 (LN070068/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 18. April 2007 (BG act. 2) und unter Nachreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 30. April 2007 (BG act. 1) machte der Be- schwerdeführer (Kläger und Rekurrent) beim Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz) gegen die Beschwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) eine Forderungs- klage über Fr. 27'500.-- anhängig. Da der Beschwerdeführer aus früheren Verfah- ren vor zürcherischen Gerichtsbehörden noch Kosten schuldet, wurde ihm mit Beschluss vom 21. Mai 2007 gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 8'000.-- angesetzt (BG act. 5). In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 25. Mai 2007 das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (BG act. 8), das er auf entsprechende ge- richtliche Aufforderung hin (vgl. BG act. 12) mit Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ergänzte (BG act. 16 und 17/1-4). Nachdem die Beschwerdegegne- rin hiezu Stellung genommen hatte (BG act. 21), beschloss die Erstinstanz am

22. Oktober 2007 unter Neuansetzung der Kautionsfrist, das Gesuch um Bewilli- gung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Glaubhaftmachung der Mittel- losigkeit und wegen Aussichtslosigkeit der Klage abzuweisen (BG act. 24 = OG act. 3).

b) Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Datum vom 2. November 2007 rechtzeitig Rekurs (OG act. 2), den die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kan- tons Zürich (Vorinstanz) ohne vorgängige Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO mit Beschluss vom 26. November 2007 in Bestätigung des erstinstanzlichen Be- schlusses vom 22. Oktober 2007 unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerde- führers abwies; zugleich wurde dem Beschwerdeführer die Kautionsfrist neu er- öffnet (OG act. 7 = KG act. 2).

c) Gegen diesen den Parteien am 27. November 2007 zugestellten (OG act. 8/1-2) obergerichtlichen Erledigungsbeschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997,

- 3 - N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zü- rich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwer- de in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5), richtet sich die vorliegende, unter dem 3. Dezember 2007 rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1a), die mit ebenfalls innert lau- fender Rechtsmittelfrist eingegangener Eingabe vom 12. Dezember 2007 begrün- det wurde (KG act. 1b). Damit verlangt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids und die Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung.

d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde, welcher mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2007 antrags- gemäss (vgl. KG act. 1a) aufschiebende Wirkung verliehen wurde (KG act. 5), sofort als unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an die Begrün- dung einer Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zu genügen vermag. Deshalb kann

– nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 8)

– von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vo- rinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO).

2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; BGer 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassati- onsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Pro-

- 4 - zessführung (KG act. 1b S. 1, Antrag 1) auch auf das vorliegende Beschwerde- verfahren beziehen, kann ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

3. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Entscheids zunächst, dass angesichts des Verzichts auf Einholung einer Rekursantwort und des Umstands, dass sich die Erstinstanz nicht auf die Eingabe des Rechtsvertreters der Be- schwerdegegnerin gestützt habe, grundsätzlich nicht mehr näher auf die vom Be- schwerdeführer aufgeworfene (und von der Vorinstanz letztlich offengelassene) Frage der genügenden Vollmacht des beklagtischen Rechtsvertreters einzugehen sei (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 4). Sodann wies sie mit Blick auf den klägerischen Einwand verspäteter Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zum Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung auf die im vorliegenden (ordentli- chen) Verfahren zur Anwendung gelangende Vorschrift von § 140 Abs. 1 GVG hin, wonach richterliche Fristen während der vom 10. Juli bis 20. August dauern- den Gerichtsferien stillstünden. Folglich habe die Beschwerdegegnerin, deren Vertreter die fristansetzende Verfügung vom 9. Juli 2007 (BG act. 18) am 30. Juli 2007 entgegengenommen habe, die ihr angesetzte zehntägige Frist mit der am

27. August 2007 zur Post gegebenen Eingabe vom 24. August 2007 (BG act. 21) gewahrt (KG act. 2 S. 3, Erw. 7). Hinsichtlich der Frage der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz vorab fest, dass sich dessen Ausführungen in der Rekursschrift vor- wiegend auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin und nicht auf die Erwä- gungen der Erstinstanz bezögen. Indes seien ausschliesslich Letztere entschei- drelevant, weshalb er sich mit diesen und nicht mit den beklagtischen Vorbringen auseinander zu setzen hätte (KG act. 2 S. 3, Erw. 8). Alsdann stellte die Vorinstanz fest, dass die Erstinstanz auf Seiten des Be- schwerdeführers (bei einem Renteneinkommen von Fr. 4'020.-- und einem Bedarf von Fr. 2'086.40) einen monatlichen Freibetrag von rund Fr. 1'930.-- errechnet und daraus geschlossen habe, dass jener nicht mittellos sei. Soweit der Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang die Nichtberücksichtigung der von ihm

- 5 - als (zusätzliche) Bedarfspositionen geltend gemachten (Miet-)Kosten für ein Büro (Fr. 440.--) und ein Auto für den Arbeitsweg (Fr. 100.--) kritisiere, sei der erstin- stanzlichen Argumentation zu folgen, wonach er als Rentner weder auf ein Büro noch auf ein Auto angewiesen sei. Selbst wenn die fraglichen Kosten bei seinem Bedarf mitberücksichtigt würden, verbleibe jedoch immer noch ein monatlicher Freibetrag von fast Fr. 1'400.--, was eine Mittellosigkeit nicht zu begründen ver- möge (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 9). Entgegen klägerischer Auffassung sei angesichts des fehlenden Nachweises von Abzahlungsbemühungen auch nicht entschei- dend, wieviele Schulden beim Beschwerdeführer aufgelaufen seien. Da die Pro- zesskosten ausserdem regelmässig nur während eines befristeten Zeitraumes anfielen, sei es dem Beschwerdeführer zudem zuzumuten, vorübergehend auf seinen gewohnten Lebensstandard zu verzichten und sich in seiner Lebenshal- tung einzuschränken, um die Prozesskaution zu leisten (KG act. 2 S. 4, Erw. 10). Im Weiteren wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass Unterlagen aus dem Jahr 2005 seine heutige finanzielle Situation nicht zu bele- gen vermöchten. So sei der Beschwerdeführer mit erstinstanzlicher Verfügung vom 15. Juni 2007 (BG act. 12) denn auch aufgefordert worden, die Belege der letzten zwei Jahre vollständig einzureichen. Auch könne er aus der definitiven Ab- schreibung der Kosten eines gegen ihn gerichteten Strafverfahrens nicht ableiten, dass ihm nun in sämtlichen, auch von ihm angestrengten Zivilverfahren die un- entgeltliche Prozessführung bewilligt und von einer Mittellosigkeit ausgegangen werde. Denn einerseits seien die Voraussetzungen für die definitive Abschreibung von Kosten des Strafverfahrens andere als jene der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Zivilverfahren, und andererseits sei die Prüfung der finanziellen Verhält- nisse im Rahmen eines Strafverfahrens viel summarischer als in einem Zivilpro- zess. Insbesondere lasse sich dem vom Beschwerdeführer beigelegten Abschrei- bungsentscheid nicht entnehmen, gestützt auf welche Belege im Strafverfahren von der Uneinbringlichkeit der Prozesskosten ausgegangen worden sei (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 11). Zusammenfassend hielt die Vorinstanz schliesslich fest, dass der Be- schwerdeführer seine Mittellosigkeit auch im Rekursverfahren nicht genügend

- 6 - glaubhaft zu machen vermöge, weshalb der Rekurs unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen sei, ohne dass bei dieser Sachlage noch weiter auf die Prozessaussichten eingegangen werden müsse (KG act. 2 S. 5, Erw. 12-14).

4. Der Beschwerdeführer macht (sinngemäss) geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, er habe seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, und sie habe sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung deshalb zu Unrecht abgewiesen (KG act. 1a und 1b). Damit rügt er eine Verlet- zung von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV, welche Vorschriften zu den wesentli- chen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehören (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO).

a) Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerde ist der Beschwerdefüh- rer vorweg auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prü- fen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vo- rinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtig- keitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil (vgl. § 281 ZPO) mit ei- nem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allen- falls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanz- lichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen

- 7 - sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtig- keitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (sog. Novenverbot); das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

b) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorweg in umfassender Weise auf seine Ausführungen in der Klageschrift (BG act. 2) und im Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (BG act. 8) verweist (KG act. 1b S. 2, Ziff. 1), vermag die Beschwerde den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 288 ZPO) nicht zu genügen, lässt sich mit einer derartigen pauschalen Verweisung auf frü- here Vorbringen doch von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

c) Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner (von den Vorinstanzen verneinten) Mittellosigkeit (erst) im Kassationsverfahren nach- gereichte Anzeige des Stadtammann- und Betreibungsamtes Q. betreffend Er- werbspfändung vom 13. November 2007 (KG act. 3/1). Nachdem der Beschwer- deführer nämlich nicht darlegt (und aufgrund einer Durchsicht der vorinstanzlichen Akten im Übrigen auch nicht ersichtlich ist), dass und wo (Aktenstelle) er dieses

- 8 - Aktenstück bereits vor Vorinstanz beigebracht hat, handelt es sich dabei um ein neues Beweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel, das auf eine unzulässige Ergän- zung des Prozessstoffes abzielt und im Beschwerdeverfahren daher nicht berück- sichtigt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer seine (Rechts-)Behauptung, er sei mittellos, auf das (neue) Argument der gegen ihn gerichteten Erwerbspfän- dung stützt und mit der erstmals vor Kassationsgericht nachgereichten Anzeige belegen will (vgl. KG act. 1b S. 2, "Zu 9." und "Zu 12."), ist er somit nicht zu hören.

d) Auch in ihrem übrigen Gehalt vermag die vorliegende Beschwerde (KG act. 1a-b) den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeits- beschwerde über weite Strecken nicht zu genügen. Zwar nimmt der Beschwer- deführer darin – formell gesehen – auf die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz Bezug. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Entscheidbegründung kann jedoch keine Rede sein. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer vielmehr darauf, seine Mit- tellosigkeit zu beteuern und der Sache nach weitestgehend appellatorische und als solche unzulässige Kritik an den vorinstanzlichen Ausführungen und am (für ihn negativen) Ausgang des Rekursverfahrens zu üben, ohne hierbei näher dar- zutun, inwiefern die Vorinstanz einen Nichtigkeitsgrund gesetzt haben sollte (so insbes. KG act. 1b S. 2, "Zu 5.", "Zu 6." und "Zu 10."). Insbesondere weist der Be- schwerdeführer nicht rechtsgenügend nach, dass und weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach ihm aufgrund seiner aktenkundigen Einkünfte von Fr. 4'020.-

- und seines (nicht substantiiert bestrittenen) Bedarfs von rund Fr. 2'086.-- (oder allenfalls Fr. 2'626.--) ein monatlicher Freibetrag von rund Fr. 1'930.-- (bzw. je- denfalls fast Fr. 1'430.--) zur Verfügung stehe, welcher die Annahme bestehender Mittellosigkeit (und damit die Bewilligung der beantragten unentgeltlichen Pro- zessführung) ausschliesse, aufgrund des vor Vorinstanz bestehenden Aktenstan- des mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei. Daran ändert auch der blosse Hinweis auf Seite 3 des Rekurses (OG act. 2) nichts (vgl. KG act. 1b S. 2, "Zu 8."), zumal sich auch an dieser Stelle in der Rekursschrift keine sachge- rechte Auseinandersetzung mit dieser Freibetragsbezifferung bzw. der ihr zu- grunde liegenden Einkommens- und Bedarfsberechnung findet.

- 9 -

e) Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Kritik gegen den vorinstanzlichen Entscheid die Rechtsgültigkeit der Vollmacht des beklagtischen Rechtsvertreters in Abrede stellt (KG act. 1b S. 2, "Zu 4."), ist ausserdem weder ersichtlich noch dargetan, inwieweit sich die diesbezüglichen Erwägungen, in denen die Vorin- stanz diese Frage mangels Entscheidrelevanz letztlich offengelassen hat (vgl. KG act. 2 S. 2, Erw. 4), im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben könnten. Das wäre gemäss § 281 ZPO jedoch Grundvoraussetzung für die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In diesem Punkt fehlt es mithin auch an einer durch den gerügten Mangel verursachten Beschwer und damit an einem rechtlich geschützten Interesse des Beschwerdeführers an der Beurteilung der Beschwerde (s.a. § 51 ZPO und von Rechenberg, a.a.O., S. 13 und 23 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 65).

f) Ebenso verhält es sich mit der Rüge, entgegen vorinstanzlicher Auffas- sung habe sich der Beschwerdeführer in der Rekursschrift nicht nur mit den Aus- führungen in der beklagtischen Stellungnahme vom 24. August 2007 (BG act. 21), sondern durchaus auch mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander ge- setzt (KG act. 1b S. 2, "Zu 6." und "Zu 8."). Denn auch in diesem Kontext bleibt unerfindlich, inwiefern sich die der materiellen Prüfung der rekursweise geltend gemachten Einwände und der Mittellosigkeit vorangestellte Bemerkung, der Be- schwerdeführer beziehe sich im Rekurs "vorwiegend" auf diese Stellungnahme (vgl. KG act. 2 S. 3, Erw. 8), im Ergebnis zu dessen Nachteil ausgewirkt haben könnte.

g) Kein Nichtigkeitsgrund liegt auch in der – im Lichte der vorinstanzlichen Begründung im Übrigen ebenfalls nicht entscheidrelevanten – Feststellung der Vorinstanz, die beklagtische Stellungnahme zum Gesuch um Bewilligung der un- entgeltlichen Prozessführung sei angesichts des Stillstands der hiefür angesetz- ten Frist während der Gerichtsferien rechtzeitig erstattet worden. Gegenteils ist der darauf Bezug nehmende Einwand des Beschwerdeführers, es stehe nirgends, dass die Frist stillstehe (KG act. 1b S. 2, "Zu 7."), unbegründet: So hält § 140 Abs. 1 GVG ausdrücklich fest, dass gesetzliche und richterliche Fristen unter Vorbehalt der in § 140 Abs. 2 GVG erwähnten Ausnahmen, unter die der vorliegende, im

- 10 - ordentlichen Verfahren durchzuführende Prozess nicht fällt, (unter anderem) in der Zeit vom 10. Juli bis und mit 20. August stillstehen, wobei sich aus § 140 Abs. 3 GVG (wonach den Parteien anzuzeigen sei, wenn eine Frist während der Ge- richtsferien weiterläuft) e contrario ableiten lässt, dass die Parteien nicht explizit auf den Fristenstillstand (als Normalfall) hingewiesen werden müssen. Vielmehr stehen die Fristen im Anwendungsbereich von § 140 Abs. 1 GVG ex lege still. Demnach vermag allein der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin bei der Fristansetzung nicht auf den Fristenstillstand hingewiesen wurde, die – mit der Vorinstanz zu bejahende – Rechtzeitigkeit der beklagtischen Stellungnahme nicht in Frage zu stellen.

h) Auch die weitere Rüge, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unter- lagen zu seinen finanziellen Verhältnissen seien entgegen dem Vorhalt im ange- fochtenen Entscheid (KG act. 2 S. 4 f., Erw. 11) "damals" (gemeint wohl: bei Ein- reichung) aktuell und vollständig gewesen, hätten mit zunehmender Verfahrens- dauer jedoch an Aktualität verloren (KG act. 1b S. 2, "Zu 11."), erweist sich als unbehelflich, zumal es der Beschwerdeführer unterlässt, in der Beschwerdeschrift unter Angabe konkreter Aktenstellen oder -stücke nachzuweisen, dass er die mit erstinstanzlicher Präsidialverfügung vom 15. Juni 2007 (ER act. 12) gestützt auf § 84 Abs. 2 ZPO eingeforderten (aktuellen) Belege der letzten zwei Jahre tat- sächlich beigebracht habe (welche im Hinblick auf die Pflicht des Gerichts, die gegenwärtige finanzielle Situation des Gesuchstellers zu eruieren, ausserdem mit Recht eingefordert wurden).

i) Wird in der Beschwerde somit nicht rechtsgenügend dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, der Beschwerdeführer habe seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht, und scheitert eine Guthei- ssung seines Gesuchs daher schon an der ersten der beiden kumulativ erforderli- chen Prämissen der unentgeltlichen Prozessführung, ist unter dem Aspekt von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV schliesslich auch nicht zu beanstanden, dass die (mangels Mittellosigkeit nicht mehr entscheidrelevanten) Prozessaussichten (als zweite Voraussetzung des prozessualen Armenrechts) keiner näheren Prü- fung unterzogen wurden (vgl. KG act. 1b S. 2, "Zu 5.", und S. 3, "Zu 13."). Mit die-

- 11 - ser Unterlassung wurde ebenfalls kein Nichtigkeitsgrund gesetzt (s.a. ZR 105 Nr. 10, Erw. III/3.1).

5. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass und inwiefern der vorinstanzliche Beschluss vom

26. November 2007 (KG act. 2) zu seinem Nachteil an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer ist die von der Vorinstanz angesetzte, durch den Suspensi- veffekt jedoch in ihrem Lauf gehemmte Frist zur Bezahlung der Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren neu zu eröffnen (vgl. von Castelberg, Zur auf- schiebenden Wirkung bei der Zürcher Kassationsbeschwerde, in: Recht und Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Hans Ulrich Walder zum 65. Geburtstag, Zü- rich 1994, S. 295/296; s.a. von Rechenberg, a.a.O., S. 22; Spühler/Vock, a.a.O., S. 78; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2a zu § 291 ZPO).

6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen, wobei sich die Festsetzung der Gerichtsgebühr nach den Ansätzen der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen revidierten Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 richtet (vgl. § 19 revGGebV, OS 62 S. 535 ff.). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstan- den sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

7. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht ab- schliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG, der eine Zivilsache mit einem (Rechtsmittel-) Streitwert von Fr. 27'500.-- zum Gegenstand hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2). Damit ist der Mindeststreitwert (von Fr. 30'000.--) für die ordentliche Beschwerde in Zivilsa- chen nach Art. 72 ff. BGG nicht erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich

- 12 - (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zu- lässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2) ist gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (gemäss Art. 95 ff. BGG der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG dar- zulegen und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre). Andern- falls unterliegt er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zudem setzt seine selbständige Anfechtbarkeit (mittels ordentlicher Beschwerde oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde) voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was im Lichte der höchstrichterlichen Praxis zu bejahen sein dürfte (vgl. statt vie- ler BGer 2D_1/2007 vom 2.4.2007 m.w.Hinw.; 5A_40/2007 vom 23.5.2007, Erw. 2; 5A_468/2007 vom 15.11.2007, Erw. 2). Schliesslich beginnt mit der Zustellung des kassationsgerichtlichen Beschlusses auch die dreissigtägige Frist zur allfälli- gen Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt von Art. 75 Abs. 1 BGG überhaupt möglich ist (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7.2.2008, Erw. 1). Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

- 13 -

3. Dem Beschwerdeführer wird eine letzte und nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um bei der Bezirks- gerichtskasse Zürich eine Prozesskaution von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Im Einzelnen gelten die im Beschluss der 6. Abteilung des Bezirksgerichts Zü- rich vom 22. Oktober 2007 aufgeführten Bedingungen und Androhungen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 850.--.

5. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 27'500.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung (ad CG070089), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: