Dispositiv
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
- Das Kassationsverfahren ist kostenlos.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'608.--. - 11 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (Proz.-Nr. AN060586), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070179/U/Np Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2009 in Sachen X., ..., Kläger, Appellat und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____ gegen Y. AG in Liquidation, ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. ____ betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007 (LA070011/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 18. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer (Kläger und Appellat) beim Arbeitsgericht Zürich gegen die als Aktiengesellschaft konsti- tuierte Beschwerdegegnerin (Beklagte und Appellantin), bei welcher er vom
24. August 2004 bis 31. März 2006 gearbeitet hatte, eine Forderungsklage aus Arbeitsvertrag über Fr. 11'558.-- netto (Fr. 13'511.70 brutto) nebst Zins anhängig (AG act. 1). Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren fällte der Einzel- richter am Arbeitsgericht Zürich (Erstinstanz) am 6. Februar 2007 sein Urteil, mit dem er die Beschwerdegegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtete, dem Beschwerdeführer Fr. 10'608.-- netto zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2006 zu bezahlen; im Mehrbetrag wies er die Klage ab (AG act. 30 = OG act. 33).
b) Die Beschwerdegegnerin erklärte gegen das arbeitsgerichtliche Erkennt- nis rechtzeitig Berufung (OG act. 34), die sie mit fristwahrender Rechtsschrift vom
28. März 2007 begründete (OG act. 38). Dabei beantragte sie die vollumfängliche Abweisung der Klage (OG act. 38 S. 2). Die Berufungsantwortschrift mit dem An- trag auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils datiert vom 19. April 2007 (OG act. 41) und wurde der Beschwerdegegnerin unter dem 23. April 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt (OG act. 42). Mit (Erledigun- gungs-)Beschluss vom 31. Oktober 2007 merkte die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich (Vorinstanz) zunächst vor, dass das erstinstanzliche Ur- teil insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als die Klage im Mehrbetrag (d.h. im Fr. 10'608.-- netto nebst Zins übersteigenden Umfang) abgewiesen wurde. Im Üb- rigen wies die Vorinstanz die Klage unter Entschädigungsfolgen zulasten des Be- schwerdeführers ab (OG act. 43 = KG act. 2).
c) Gegen diesen den Parteien am 2. November 2007 zugestellten (OG act. 44/1-2) Erledigungsbeschluss (vgl. § 259 Abs. 2 ZPO), dessen Beschwerdefähig- keit (als Berufungsendentscheid) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,
3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,
- 3 - S. 4; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, vom 3. Dezember 2007 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit fristwahrend (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Darin verlangt der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (KG act. 1 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (KG act. 5; s.a. KG act. 4 und 8). Eine Kaution war dem Be- schwerdeführer angesichts des Umstands, dass es sich vorliegend um ein einfa- ches und rasches Verfahren handelt, nicht aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO in Ver- bindung mit § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO und Art. 343 OR). Währenddem die Vorin- stanz ausdrücklich auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet hat (KG act. 9), lässt die Beschwerdegegnerin in ihrer rechtzeitig erstatteten (vgl. KG act. 11) Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2008, welche dem Beschwerdeführer unter dem 28. Januar 2008 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 14 und 15/1), Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen (KG act. 13).
d) Am 8. Juli 2008 teilte das Konkursamt A. dem Kassationsgericht mit, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2008 (KG act.
18) die Liquidation der (bereits mit Entscheid der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. vom 11. Dezember 2007 aufgelösten) Beschwerde- gegnerin nach den Regeln des SchKG gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 zweiter Halbsatz OR angeordnet habe (KG act. 17). Deshalb wurde das Kassationsver- fahren mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2008 gestützt auf Art. 207 Abs. 1 SchKG einstweilen sistiert (KG act. 19).
e) Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 21. November 2008 stellte der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Q. das (Liquidations-) Verfahren mangels Aktiven ein (vgl. KG act. 23 und 24). Nachdem innert gebote- ner Frist, welche bis zum 15. Dezember 2008 lief, kein Gläubiger die Durchfüh- rung des Konkursverfahrens verlangt, sich gleichzeitig zur Übernahme des durch die Konkursmasse nicht gedeckten Teils der Kosten verpflichtet und den hiefür
- 4 - einverlangten Barvorschuss von Fr. 6'000.-- geleistet hatte, blieb das Liquidati- ons- bzw. Konkursverfahren definitiv mangels Aktiven eingestellt, womit dasselbe als rechtskräftig geschlossen gilt (KG act. 24 und 28). Das wiederum führt (zwin- gend) zur Löschung der Beschwerdegegnerin im Handelsregister und damit zum Untergang ihrer rechtlichen Existenz als Prozesspartei.
f) Da sich unter diesen Umständen die Frage nach dem Schicksal des vor- liegenden Kassationsverfahrens stellt und sich insbesondere fragt, ob dasselbe zufolge Wegfalls der (auch beschwerde)beklagten Partei gegenstandslos gewor- den bzw. das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Be- handlung seiner Beschwerde weggefallen sei, und wie die Nebenfolgen eines all- fälligen dahingehenden Abschreibungs- bzw. Nichteintretensentscheids zu regeln seien, wurde das Kassationsverfahren mit Präsidialverfügung vom 9. Januar 2009 wieder aufgenommen und den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Fragen zu äussern (KG act. 25). Dabei hat die Beschwerdegegnerin ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet (KG act. 27). Demgegenüber beantragt der Beschwerdeführer in seiner fristwahrenden Eingabe vom 26. Januar 2009, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 30 und 31/2), das Kassationsverfahren als gegen- standslos geworden abzuschreiben, wobei die Kosten nicht dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen seien (KG act. 29; s.a. KG act. 25 und 26/1 und §§ 191-193 GVG).
2. Wie eben erwähnt, ist die Beschwerdegegnerin während der Rechtshän- gigkeit des Kassationsverfahrens (durch richterliche Anordnung) aufgelöst, nach den Regeln des SchKG liquidiert und das (Liquidations-)Verfahren definitiv man- gels Aktiven eingestellt worden. Die Auflösung der Beschwerdegegnerin als juris- tische Person und deren vollständige Liquidation führt zwangsläufig zum Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit. Dementsprechend wird sie – zwingend (vgl. Eckert, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, N 10 zu Art. 938 OR; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Das Bundesge- setz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3 Bde., 4. A., Zürich 1997/1999/2001, N 19 zu Art. 230 SchKG; Küng, Berner Kommentar zum schweizerischen Privat-
- 5 - recht, Bd. VIII/1/1, Bern 2001, N 26 zu Art. 939 OR; Lorandi, Einstellung des Kon- kurses über juristische Personen mangels Aktiven [Art. 230a SchKG], AJP 1999, S. 41) – von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht werden (Art. 159 Abs. 5 und 6 HRegV), wobei die vom Bundesgericht im erstgenannten Sinne beantworte- te Frage, ob die Löschung konstitutiven oder lediglich deklaratorischen Charakter habe, in der Lehre uneinheitlich beantwortet wird, im vorliegenden Fall aber of- fengelassen werden kann (vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Ge- sellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007, § 16 N 629 a.E.; Forstmoser/Meier-Hayoz/ Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 56 N 152 [und N 158, Anm. 73]; Bürgi/Nordmann-Zimmermann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Bd. V/5b/3, Zürich 1979, N 7 zu Art. 746 OR; Stäubli, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, 3. A., Basel 2008, N 1 zu Art. 746 OR; Eckert, a.a.O., N 1 zu Art. 938 OR; Habegger/ Benedick, in: Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, N 5 zu Art. 746 OR; Vogel, ibid., N 4 zu Art. 938 OR; von Greyerz, Die Aktiengesellschaft, SPR VIII/2, Basel 1982, S. 285; Hausheer/Aebi- Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 2. A., Bern 2008, Rz 17.57; Acocella, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld- betreibung und Konkurs, Bd. I, Basel/Genf/München 1998, N 4 zu Art. 40 SchKG; Schober, in: Hunkeler [Hrsg.], SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, Kurzkommentar, Basel 2009, N 21 zu Art. 230 SchKG; Giroud, Die Konkurseröff- nung und ihr Aufschub bei der Aktiengesellschaft, 2. A., Zürich 1986, S. 5 f. und 170, Anm. 2 m.w.Hinw.; BGE 132 III 733 [= Pra 2007 Nr. 81], Erw. 3.1; 117 III 41, Erw. 3/b). So oder anders ist die Beschwerdegegnerin mit dem (unausweichlichen) Verlust ihrer Rechtspersönlichkeit nicht mehr fähig, Trägerin von (neuen oder be- reits eingeklagten) Rechten und Pflichten zu sein oder zu werden. Jedenfalls ste- hen ihr nach erfolgter Einstellung des Konkurses bzw. abgeschlossener Liquidati- on keine (realisierbaren) Aktiven mehr zur Verfügung, und sie hat auch keine Möglichkeit, inskünftig solche zu erwerben. Gegenteiliges wird vom Beschwerde- führer auch nicht behauptet, und den Akten lassen sich ebenfalls keine anderwei- tigen Anhaltspunkte entnehmen. Damit fehlt es aber an einem Haftungssubstrat
- 6 - für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte bzw. Prozessgegenstand bil- dende Forderung. Bei dieser Sachlage (Untergang der ins Recht gefassten Schuldnerin resp. fehlendes Haftungssubstrat für die eingeklagte Forderung) vermöchte indessen selbst eine Gutheissung der Beschwerde und – soweit man- gels beklagter Partei überhaupt noch möglich – eine allfällige spätere (Teil-)Gut- heissung der Klage dem Beschwerdeführer keinerlei konkreten Nutzen (mehr) zu bringen, weshalb es an einem rechtlich geschützten Interesse an der (materiellen) Beurteilung der Beschwerde mangelt; das Interesse des Beschwerdeführers an einem Entscheid über seine Rechts(mittel)begehren wäre vielmehr nur noch theo- retischer Natur, was indessen nicht genügt. Somit ist das (ursprünglich vorhande- ne) Rechtsschutzinteresse, d.h. das Interesse des Beschwerdeführers an einem materiellen Entscheid über die Beschwerde (und – letztlich – über die eingeklagte Forderung), unter den gegebenen Umständen weggefallen, wovon im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst ausgeht (KG act. 29). Da es sich dabei um ei- ne von Amtes wegen zu beachtende Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung handelt (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 7 Rz 14; s.a. § 51 ZPO), ist das Kassationsverfahren daher entsprechend der Praxis in derartigen Fällen (sowie dem beschwerdeführerischen Antrag) ge- stützt auf § 188 Abs. 2 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben (ZR 75 Nr. 89; 76 Nr. 125; 103 Nr. 51; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11a zu § 188 ZPO [und N 7 zu § 53a ZPO]; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 15 Rz 23; Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 89, 90 und 91; s.a. Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 104. A.M. Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 7 Rz 100c, wonach in Fällen des Unter- gangs einer Prozesspartei mangels Parteifähigkeit des Prozessgegners auf die Klage bzw. das Rechtsmittel nicht einzutreten sei, was im vorliegenden Fall im Ergebnis allerdings keinen Unterschied macht, weshalb die Frage nach der dog- matisch zutreffenden Abschreibungsart letztlich von untergeordneter Bedeutung ist). 3.a) Gemäss Art. 343 Abs. 3 Satz 1 OR herrscht in arbeitsrechtlichen Strei- tigkeiten der vorliegenden Art (Streitwert der Klage unter Fr. 30'000.--) der Grund- satz der Kostenfreiheit. Da sich die Vorschrift auf alle Verfahrensstufen und In-
- 7 - stanzen bezieht (BGE 104 II 223, Erw. 2; Kass.-Nr. 91/268 vom 12.12.1991 i.S. M.c.F., Erw. III; Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI/2/2/2, Bern 1992, N 18 zu Art. 343 OR; Staehelin, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilbd. V 2c, 3. A., Zürich 1996, N 27 zu Art. 343 OR; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 64 ZPO), findet sie namentlich (und unabhängig von dessen Ausgang) auch im Kassationsverfahren Anwendung (statt vieler Kass.-Nr. 2002/155 vom 10.7.2002 i.S. W.c.B., Erw. 6). Die in Art. 343 Abs. 3 Satz 2 OR erwähnte Ausnahme fällt in casu ausser Betracht, kann den Parteien doch keine mutwillige Prozessführung vorgeworfen werden (dazu Reh- binder, a.a.O., N 20 zu Art. 343 OR; Staehelin, a.a.O., N 28 zu Art. 343 OR). So- mit sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben.
b) Die bundesrechtlich statuierte Kostenbefreiung bezieht sich nur auf die Gerichtskosten; demgegenüber schliesst sie die Auferlegung einer Parteientschä- digung nicht aus (BGE 100 Ia 130, Erw. 7; 113 Ia 118, Erw. 5; 115 II 42, Erw. 5/c; 122 III 495); ob eine solche geschuldet ist, beurteilt sich nach Massgabe des kan- tonalen Prozessrechts (ZR 71 Nr. 75, Erw. 3; Kass.-Nr. AA080062 vom 27.3.2009 i.S. B.c.D., Erw. 6/b; Kass.-Nr. 96/319 vom 31.10.1996 i.S. C.c.T., Erw. 3/b; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 [und N 4] zu § 68 ZPO; s.a. Rehbinder, a.a.O., N 19 zu Art. 343 OR). aa) Nach zürcherischem Verfahrensrecht hat jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (§ 68 Abs. 1 ZPO). Ist das Verfah- ren kostenlos, kann die allgemeine (Entschädigungs-)Regel von § 68 Abs. 1 ZPO allerdings nicht greifen. Diesfalls beurteilt sich die Entschädigungspflicht analog den Vorschriften von §§ 64 ff. ZPO (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 68 ZPO). Danach entscheidet das Gericht nach Ermessen über die Kostenfolge (und somit auch über die Entschädigungsfolge), wenn der Prozess gegenstandslos wird oder das rechtliche Interesse an der Klage entfällt (§ 65 Abs. 1 ZPO; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausgestaltung im zür- cherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 41; der Sache nach ebenso Addor, a.a.O., S. 235). Diese Vorschrift gilt auch im Rechtsmittelverfahren.
- 8 - Dabei können nach insoweit einhelliger Lehre und gefestigter Praxis grund- sätzlich (namentlich) folgende Gesichtspunkte berücksichtigt werden: wer die Ge- genstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/b; Addor, a.a.O., S. 227 ff.; Walder, a.a.O., S. 107 f.; ZR 81 Nr. 129; 82 Nr. 8; 82 Nr. 87; s.a. Weber, a.a.O., S. 41 f.). Nach neuerer, auch vom Kassationsgericht vertretener Auffassung besteht dabei keine bestimmte Rangordnung zwischen den einzelnen Kriterien, die im Übrigen auch nicht als abschliessend zu verstehen sind. Ebenso wenig brauchen dieselben notwendigerweise stets kumulativ geprüft zu werden. Vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu treffen (Addor, a.a.O., S. 228; Kass.-Nr. 96/490 vom 29.1.1998 i.S. M.c.G., Erw. III/1/a m.w.Hinw.; 98/041 vom 28.3.1998 i.S. K.c.U., Erw. II/3/a; 99/107 vom 20.11.2000 i.S. P. und N.c.C., Erw. II/3/d; s.a. ZR 65 Nr. 119; 82 Nr. 8; 82 Nr. 87; Kass.-Nrn. 2003/031 und 2003/032 vom 21.7.2003 i.S. B.c.R. bzw. W.c.R., je Erw. 7/a). Soweit dabei (überhaupt) auf das Kriterium des mutmasslichen Prozessausgangs abgestellt wird, welches um- so bedeutender werden kann, je weiter fortgeschritten das Verfahren bei Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist (vgl. Addor, a.a.O., S. 230 [und S. 229, Anm. 995]), kann es jedoch keineswegs darum gehen, die Begründetheit der Klage bzw. des Rechtsmittels (hier: der Beschwerde) umfassend und abschliessend zu beurtei- len, ist das Verfahren aufgrund der Gegenstandslosigkeit ja gerade ohne materiel- le Prüfung zu erledigen (Kass.-Nr. 96/490 vom 29.1.1998 i.S. M.c.G., Erw. III/1/a; 98/414 vom 10.10.1999 i.S. M.c.M., Erw. II/3). bb) Die vorliegende Beschwerde kann weder als von vornherein aussichts- los noch als klarerweise begründet betrachtet werden. Vielmehr lassen sich deren Erfolgsaussichten nur aufgrund einer vertieften Prüfung der erhobenen Rügen bzw. des Prozessstoffes hinreichend verlässlich abschätzen, weshalb es schon aus prozessökonomischer Sicht nicht sinnvoll erscheint, auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen.
- 9 - Als entscheidend fällt in casu vielmehr ins Gewicht, dass die Gegenstands- losigkeit des Kassationsverfahrens durch die Beschwerdegegnerin bzw. einen in ihrer Person liegenden und mithin von ihr selbst zu vertretenden Umstand (Auflö- sung bzw. Liquidation gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR wegen Mängeln in ihrer Organisation und damit einhergehende Löschung im Handelsregister) veranlasst wurde. Bei dieser Sachlage, d.h. nachdem sie selbst zu verantworten hat, dass die Beschwerde einer materiellen Beurteilung entzogen wurde, erschiene es nicht nur als ungerechtfertigt, sondern als geradezu stossend, ihr eine Prozessent- schädigung für das gegenstandslos gewordene (bzw. von ihr selbst zur Gegen- standslosigkeit geführte) Verfahren zuzusprechen. Auf der anderen Seite fehlt es nach erfolgter Liquidation der Beschwerdegegnerin von vornherein und definitiv an einem Haftungssubstrat, mit dem diese einer allfälligen Verpflichtung zur Leis- tung einer Prozessentschädigung an den Beschwerdeführer nachkommen könnte (vgl. ZR 76 Nr. 125, Erw. 5; 103 Nr. 51, Erw. 3/a). Überdies hat Letzterer (auch) das Kassationsverfahren veranlasst, womit er nach gefestigter Praxis das Pro- zessrisiko und damit auch die Gefahr zu tragen hat, dass die Belangung der Ge- genpartei aus irgendeinem Grund nicht möglich ist (ZR 75 Nr. 91; s.a. ZR 76 Nr. 125, Erw. 5; 103 Nr. 51, Erw. 3/c). In Anbetracht dieser Umstände (und da es für eine allfällige Entschädigung aus der Gerichtskasse an einer gesetzlichen Grund- lage mangelt) erscheint es angezeigt, für das Kassationsverfahren keine Pro- zessentschädigungen zuzusprechen. Damit kann offengelassen werden, ob und inwieweit die Beschwerdegegnerin nach ihrer Auflösung und Liquidation über- haupt noch Trägerin eines Entschädigungsanspruchs oder einer Entschädigungs- pflicht sein könnte.
4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache arbeitsrechtli- cher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 10'608.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und damit unter Fr. 15'000.-- liegt. Folglich ist gegen den kassations- gerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht ge-
- 10 - gen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen. Überdies beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG (gegebenenfalls in Verbin- dung mit Art. 117 BGG) mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom 31. Okto- ber 2007 mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 17/18, Disp.-Ziff. 6 Abs. 2), soweit eine sol- che unter den gegebenen Umständen überhaupt noch möglich ist. Das Gericht beschliesst:
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben.
2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos.
3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordent- liche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 10'608.--.
- 11 - Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung (Proz.-Nr. AN060586), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: