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AA070120

Kantonales Beschwerdeverfahren, Voraussetzung der Beschwer

Zh Kassationsgericht · 2007-09-06 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 264.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
  5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.
  6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Winterthur (Mietge- richt, MB070003), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070120/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 6. September 2007 in Sachen X., ..., Gesuchsteller, Kläger und Beschwerdeführer gegen Y. AG, ..., Gesuchsgegnerin, Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Ablehnung von Ersatzrichterin Z., Mietgericht Winterthur, im Verfahren MB070003 in Sachen der Parteien betreffend Anfechtung Kündigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der Verwaltungskommis- sion des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2007 (VV070011/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Eingabe vom 22. Februar 2007 (ER act. 1) machte der Beschwer- deführer (Kläger und Gesuchsteller) beim Mietgericht Winterthur gegen die Be- schwerdegegnerin (Beklagte und Gesuchsgegnerin) ein Verfahren betreffend Anfechtung der von Letzterer am 27. November 2006 ausgesprochenen Kündi- gung des Pachtverhältnisses über ein von ihm gepachtetes landwirtschaftliches Grundstück in der Gemeinde A. (vgl. ER act. 2/1 = ER act. 10/4) anhängig. An- lässlich der Hauptverhandlung vom 5. April 2007 liess der Beschwerdeführer (unter anderem) ein Ausstandsbegehren gegen die mit dem Prozess befasste Einzelrichterin Z. stellen (ER act. 8 = OG act. 1 S. 1 und 2 f.), welches die abge- lehnte Richterin mit Schreiben vom 23. April 2007 zur Behandlung an die Ver- waltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) überwies (ER act. 12/1 = OG act. 2); zugleich gab sie im Sinne von § 100 Abs. 1 GVG die gewissenhafte Erklärung ab, dass gegen sie kein Ausschluss- oder Ablehnungs- grund vorliege (ER act. 12/2 = OG act. 3). Nachdem der Beschwerdeführer in sei- ner diesbezüglichen Stellungnahme vom 21. Mai 2007 am Ausstandsbegehren festgehalten hatte (OG act. 7), wies die Vorinstanz dasselbe mit Beschluss vom

8. Juni 2007 unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers ab; überdies wies sie auch das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands für das Ausstandsverfahren ab (ER act. 13 = OG act. 9 = KG act. 2).

b) Gegen diesen dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Rechtsvertreter) am

13. Juni 2007 zugestellten (OG act. 11) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich eingereichte Nichtigkeitsbe- schwerde vom 22. August 2007 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 24. August 2007 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin beantragt der Beschwerdeführer in der Sache selbst die Aufhe- bung des angefochtenen Entscheids; ferner ersucht er um "auch rückwirkende" Bewilligung des prozessualen Armenrechts und um Weiterleitung der Angelegen- heit auch an die Strafbehörden (KG act. 1 S. 3).

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c) Noch vor Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde fällte die abgelehnte Richterin am 3. Juli 2007 das Urteil, mit dem die Kündigung vom 27. November 2006 in Gutheissung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu La- sten der Beschwerdegegnerin für unwirksam erklärt wurde (ER act. 14). Dieses Erkenntnis blieb – soweit ersichtlich – unangefochten.

d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 7) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend, soweit überhaupt ein rechtlich ge- schütztes Interesse an deren Beurteilung besteht. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (s.a. KG act. 4 und 7) – von Weite- rungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vo- rinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO). Da es sich sodann um ein einfaches und rasches Verfahren handelt (vgl. nachstehende Erw. 3) und angesichts des Rechtsmittelantrags (auf Aufhebung des gesamten vorinstanzlichen Beschlusses) davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerde auch gegen die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung richtet, untersteht der Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren auch keiner Kautionspflicht (§ 78 Ziff. 2 ZPO und § 75 Abs. 2 ZPO).

2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; Pra 2006 Nr. 102, Erw. 2.1; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bun- desgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtli- chen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangenen) Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstreckung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Be-

- 4 - tracht. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Ar- menrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgs- aussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das vom Beschwerdefüh- rer gestellte prozessuale Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge (auch) auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, kann ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – schon man- gels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden.

3. Mit Bezug auf die – als Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO und N 15 f. zu § 108 ZPO) – Frage der Wahrung der dreissigtägigen Be- schwerdefrist (§ 287 ZPO) ist vorauszuschicken, dass der vorliegende, eine Pachtstreitigkeit über ein landwirtschaftliches Grundstück betreffende Rechtsstreit den Regeln des einfachen und raschen Verfahrens unterliegt (§ 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO und Art. 47 Abs. 1 LPG). Damit stand die Beschwerdefrist während der Ge- richtsferien an sich nicht still (§ 140 Abs. 2 GVG). Da die Vorinstanz die in § 140 Abs. 3 GVG vorgeschriebene Anzeige, wonach die Frist während der Gerichtsfe- rien weiterlaufe, in ihrer Rechtsmittelbelehrung jedoch unterlassen hat, und da es sich bei dieser Bestimmung nicht um eine blosse Ordnungsvorschrift handelt, sondern der Anzeige vielmehr konstitutive Wirkung für den Fristenlauf nach § 140 Abs. 2 GVG zukommt, ist jedoch vom Stillstand der Beschwerdefrist während der Gerichtsferien (vgl. § 140 Abs. 1 GVG) auszugehen (ZR 76 Nr. 130; RB 1988 Nr. 124; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 17 zu § 140 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 vor §§ 259 ff. ZPO). Demzufolge ist die am 22. August 2007 zur Post gegebene Be- schwerde rechtzeitig eingereicht worden.

4. Beim angefochtenen vorinstanzlichen Beschluss handelt es sich der Sa- che nach um einen prozessleitenden Entscheid (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1/b; SJZ 1977, S. 378, Erw. 3/e). Solche Entscheide sind im Interesse einer raschen Pro- zesserledigung grundsätzlich erst mit dem Endentscheid anfechtbar. Gemäss § 282 Abs. 1 ZPO können sie jedoch dann (auch) selbständig mit Nichtigkeitsbe-

- 5 - schwerde angefochten werden, wenn entweder ein schwer wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Ziff. 1) oder wenn damit (alternativ) ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (Ziff. 2). Diese zuletzt genannte (zusätzliche) Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung gilt in Fällen der vorliegenden Art (Abweisung eines Ausstandsbegehrens) regel- mässig als erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6a zu § 282 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcheri- schem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 6). Überdies stellt die Beurteilung eines Ab- lehnungsbegehrens gemäss gefestigter Praxis funktionell einen Akt der Recht- sprechung (und nicht der Justizverwaltung) dar, womit die (selbständige) Be- schwerdefähigkeit des angefochtenen Beschlusses auch unter dem Aspekt von § 284 Ziff. 2 ZPO nicht in Frage steht (ZR 100 Nr. 3, Erw. II/1; RB 1977 Nr. 32; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 6 Rz 16; von Rechen- berg, a.a.O., S. 8; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 7 zu § 281 ZPO und Anhang II, N 20 zu §§ 95 f. GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 7 zu § 101 GVG). 5.a) Zu prüfen ist indessen, ob der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen (noch) ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung seiner Beschwerde habe. Gemäss § 281 ZPO kann gegen einen an sich beschwerdefä- higen Entscheid nämlich nur dann Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden, wenn geltend gemacht wird, er beruhe "zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers" auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von Ziffer 1-3 dieser Vorschrift. Der Nichtigkeitskläger muss durch den angefochtenen Entscheid also beschwert sein (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). Andernfalls besteht kein genügendes Rechtsschutzinteresse an der Beur- teilung des Rechtsmittels bzw. an der Prüfung der fraglichen Rüge (s.a. § 51 Abs. 2 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 17; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 83 f.; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 7 Rz 11 und 14). Diese Prämisse (sog. Beschwer) muss nach § 282 ZPO, welcher ausdrücklich auf die "vorstehenden Voraussetzungen" verweist, auch bei der selbständigen Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt sein (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 zu § 282 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im

- 6 - Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 65). Das (allfällige) Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes allein führt somit noch nicht zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vielmehr muss sich jener im Ergebnis zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt haben bzw. für diesen eine Belastung darstellen (ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b/aa). An einer materiellen Benachteiligung und damit an einer Beschwer fehlt es in der Regel insbesondere dann, wenn der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vollständig obsiegt hat (von Rechenberg, a.a.O., S. 13 und 24/25). Beim Erfordernis der nachteiligen Auswirkungen bzw. der Erheblichkeit des gerügten Mangels (Beschwer) handelt es sich um eine Rechtsmittelvorausset- zung, deren Vorliegen im Zusammenhang mit der Eintretensfrage von Amtes we- gen zu prüfen ist (ZR 84 Nr. 138; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 108 ZPO; s.a. § 51 Abs. 2 ZPO). Dabei obliegt es dem Rechtsmittelkläger, seine Be- schwer in den Rechtsmittelanträgen geltend zu machen und im Zweifelsfall hinrei- chend schlüssig darzutun (ZR 103 Nr. 24, Erw. III/2.1/b/aa; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO und N 16 zu § 108 ZPO).

b) Wie bereits erwähnt, wurde die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil der mietgerichtlichen Einzelrichterin vom 3. Juli 2007 gutgeheissen und dem klä- gerischen (Haupt-)Begehren somit vollumfänglich entsprochen, wobei dieses Er- kenntnis offenbar in Rechtskraft erwachsen ist. Unter diesen Umständen (voll- ständiges Obsiegen des Beschwerdeführers) erscheint zumindest mit Bezug auf die Streitsache selbst fraglich (und wird in der Beschwerdeschrift auch mit keinem Wort dargetan), ob und inwiefern sich ein dem angefochtenen (Zwischen-)Ent- scheid allfällig anhaftender Nichtigkeitsgrund im Ergebnis zum Nachteil des Be- schwerdeführers ausgewirkt habe resp. ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch einen solchen beschwert sei. Eine Beschwer scheint auf den ersten Blick vielmehr lediglich bezüglich der Nebenfolgenregelung des Ausstandsverfahrens (Verweigerung des prozessualen Armenrechts und Kostenauflage) zu bestehen. Da auf die Beschwerde aus anderen, im Folgenden darzulegenden Gründen oh- nehin nicht eingetreten werden kann, braucht die Frage nach der Beschwer je- doch nicht abschliessend beurteilt zu werden.

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6. Die Vorinstanz legte – nachdem sie ihre sachliche Zuständigkeit zur Be- urteilung des Ausstandsbegehrens bejaht hatte (KG act. 2 S. 2) – in ihrer Ent- scheidbegründung zunächst die Voraussetzungen richterlicher Befangenheit dar. Dabei hielt sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis im Wesentlichen fest, dass ein Misstrauen, das bloss im subjektiven Empfinden der Gesuch stel- lenden Partei wurzle, nicht genüge. Massgebend sei vielmehr, ob konkrete Um- stände vorlägen, die in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen ge- eignet seien, Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu wecken. Das geäusserte Misstrauen müsse infolge äusserer Gegebenheiten oder durch ein bestimmtes Verhalten des Justizbeamten in objektiver Weise gerecht- fertigt erscheinen. Dabei gebe der Umstand, dass ein Richter in einem früheren Verfahren zum Nachteil der Gesuch stellenden Partei entschieden habe, dieser Partei keinen Anspruch darauf, dass spätere Prozesse durch einen anderen Richter beurteilt würden. Selbst wenn der frühere Entscheid fehlerhaft gewesen sein sollte, erlaube dies grundsätzlich nicht, den Richter der Befangenheit zu ver- dächtigen. Es sei vielmehr Sache der zuständigen Rechtsmittelinstanzen, allfälli- ge vom Richter begangene Fehler festzustellen und zu beheben. Im Ablehnungs- verfahren sei die Prozessführung des Richters daher nicht zu überprüfen wie in einem Appellationsverfahren (KG act. 2 S. 3, Erw. 1). Soweit der Beschwerdeführer – so die Vorinstanz weiter – zur Begründung seines Ausstandsbegehrens auf diverse frühere Verfahren verweise und be- haupte, die abgelehnte Richterin habe in jenen Verfahren nachteilig zu seinen La- sten oder gar fehlerhaft entschieden, seien seine Vorbringen zur Stützung eines Ablehnungsbegehrens somit untauglich, zumal weder behauptet noch belegt sei, dass jemals eine Rechtsmittelinstanz festgestellt habe, die Abgelehnte habe in ei- nem Verfahren gegen den Beschwerdeführer schwere Fehler begangen. An Trö- lerei grenze sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Abgelehnte in einem früheren Verfahren – "gleichsam präjudizierlich" – entschieden habe, der Beschwerdeführer sei nicht Pächter: Zunächst werde nicht einmal behauptet, dass es sich um identische Pachtverhältnisse zwischen den gleichen Parteien handle. Ausserdem ergebe sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom

5. April 2007, dass die im vorliegenden Verfahren beklagte Partei (Beschwerde-

- 8 - gegnerin) das Bestehen eines Pachtverhältnisses gar nicht bestritten habe. Von einer sog. Vorbefassung könne somit keine Rede sein. Das Ablehnungsbegehren sei folglich abzuweisen (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 2). Schliesslich hielt die Vorinstanz das Ausstandsbegehren für von Anfang an aussichtslos, weshalb dem Beschwerdeführer für das Ablehnungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne (KG act. 2 S. 4, Erw. 3). 7.a) Angesichts der Ausgestaltung seiner hiegegen gerichteten Beschwerde ist der Beschwerdeführer an die besondere Natur des Kassationsverfahrens zu erinnern (vgl. bereits Kass.-Nr. AA050194 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 11.4.2006, Erw. 3/b; AA060098 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 13.7.2006, Erw. 4/a; AA070005 i.S. des Beschwerdeführers, Beschluss vom 24.7. 2007, Erw. II/1). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sach- richter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmitte- linstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Eingaben und Vorbringen oder deren blosse Wie- derholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffas- sung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die ange- fochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und die- jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Ein-

- 9 - zelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorin- stanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Folge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, a.a.O., § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121).

b) Die vorliegende Eingabe (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zu- mindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im angefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten weitestgehend fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vo- rinstanz gegebenen Entscheidbegründung (für die Abweisung des Ausstandsbe- gehrens und des Armenrechtsgesuchs) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde auch nur andeutungsweise aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss zum Nachteil des Beschwerdeführers an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt der Be- schwerdeführer mit keinem Wort dar, dass und weshalb die vorinstanzliche Auf- fassung, wonach das Ausstandsbegehren im Lichte der einschlägigen Praxis un- begründet und aussichtslos sei, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Ver-

- 10 - fahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidri- gen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe. Statt dessen beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, einerseits einen Teil seiner Vorbringen zu wiederholen, ohne auch nur am Rande auf die Erwägungen einzugehen, mit denen die Vorinstanz dieselben als für die Stützung eines Ausstandsbegehrens unbehelflich erachtet hat. Andererseits führt er – soweit seine Ausführungen überhaupt einen Bezug zum Thema des vorlie- genden (Ausstands-)Verfahrens erkennen lassen – weitere Umstände an, die sei- ner Ansicht nach den Eindruck erwecken, die abgelehnte Richterin sei befangen. Da es sich bei diesen erstmals vor Kassationsgericht vorgetragenen Behauptun- gen jedoch um unzulässige neue Vorbringen handelt, die aufgrund des im Kassa- tionsverfahren geltenden Novenverbots keine Berücksichtigung finden können, lässt sich damit von vornherein kein Nichtigkeitsgrund nachweisen. Insofern er- schöpfen sich die Vorbringen in der Beschwerdeschrift der Sache nach in rein ap- pellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am vorinstanzlichen Ent- scheid bzw. am (für den Beschwerdeführer negativen) Ausgang des Ausstands- verfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher auf die Be- schwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO).

c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 ff.), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht nicht evident ist, inwiefern der angefochtene Beschluss an einem Mangel (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) leiden sollte. Insbesondere sind die vom Beschwerdeführer (vor Vorinstanz) ge- nannten Umstände bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, die abgelehnte Richterin sei befangen im Sinne von § 96 Ziff. 4 GVG und damit nicht unparteiisch im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK.

8. Schliesslich bleibt festzustellen, dass aufgrund der beigezogenen Verfah- rensakten keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die abgelehnte Richterin oder andere Personen strafbare Handlungen begangen haben könnten. Deshalb

- 11 - besteht auch keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 21 StPO (oder § 20 Abs. 2 StPO) an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten (vgl. KG act. 1 S. 3, Antrag 3; s.a. Schmid, in: Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zü- rich 1996 ff., N 20 zu § 21 StPO).

9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwen- dung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzu- erlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädi- gungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstan- den sind, fällt die Zusprechung einer Prozess- oder Umtriebsentschädigung au- sser Betracht.

10. Der vorliegende Beschluss schliesst das eine vermögensrechtliche Zivil- sache betreffende (Kündigungsschutz-)Verfahren nicht ab. Folglich handelt es sich nicht um einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern um einen Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Als solcher unterliegt er der selbständigen Anfechtung beim Bundesgericht (Art. 92 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG). Nachdem der Streitwert Fr. 3'000.-- beträgt (vgl. ER act. 14 S. 8, Erw. IV, und ER act. 8 S. 5, Ziff. 5) und der in Art. 74 Abs. 1 BGG festgesetzte Mindeststreitwert somit nicht erreicht ist, und da der Rechtsweg gegen Inzident- entscheide demjenigen in der Hauptsache folgt (vgl. z.B. Urteile des Bundesge- richts 5A.85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5D.15/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A.108/2007 vom 11.5.2007, Erw. 1.2), ist gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht gegen den vorliegenden Beschluss lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen.

- 12 - Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 264.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die or- dentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zuläs- sig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechts- schrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Winterthur (Mietge- richt, MB070003), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: