Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 A.,
E. 2 B.,
E. 3 BV (KG act. 1 S. 2, Antrag 4) betrifft – um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV wird (im Gegensatz zu einem Teil der früheren Verfahren) nicht nachgesucht –, muss die vorliegende Beschwerde aus den nachstehend im Einzelnen darzulegenden Gründen als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 87 ZPO) und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet wer- den (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten) Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstreckung der (grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) gesetzlichen Frist zur (ergänzenden) Begründung der Beschwerde ausser Betracht, und einer allfälligen Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach § 199 GVG (zur Ergänzung der Beschwerde durch einen unentgeltlichen Rechts- beistand) stünde wohl grobes Verschulden des Beschwerdeführers (oder allen- falls seines bisherigen Rechtsvertreters) an der Verspätung entgegen. Deshalb vermöchte vorliegend auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren nichts an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern, da ein solcher von vornherein nicht (mehr) in der Lage wäre, eine fristge- rechte (und damit prozessual beachtliche) Ergänzung der Beschwerde einzurei- chen. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Ar- menrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgs- aussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Folglich muss das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren – unab- hängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – mangels hinrei- chender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen werden. (Aus demselben
- 7 - Grund käme im Übrigen auch eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht in Frage.) 2.a) Mit Bezug auf den weiteren prozessualen Antrag des Beschwerdefüh- rers, ihm einen zweiten Schriftenwechsel zu gewähren (KG act. 1 S. 2, Antrag 3), ist sodann zu wiederholen (vgl. bereits OG act. 26, Erw. II/2), dass die einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen für das Kassationsverfahren grundsätzlich nur einen einfachen Schriftenwechsel vorsehen (vgl. §§ 288 f. ZPO). Immerhin ge- währt der (verfassungsrechtliche) Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien nach neuerer bundesgerichtlicher Praxis (und der Rechtsprechung der Strassburger Organe zur EMRK) einen unbedingten Anspruch darauf, dass ihnen vor der Entscheidfällung alle Eingaben der Gegenpartei und allfällige Ver- nehmlassungen der Vorinstanz sowie andere ins Recht gereichte Aktenstücke (Eingaben und Beweise) zur Kenntnis gebracht werden und ihnen damit Gele- genheit geboten wird, sich dazu zu äussern, falls sie dies für notwendig erachten (Pra 2006 Nr. 126; 2005 Nr. 142; 2004 Nr. 109; 2001 Nr. 170; SZZP 2005, S. 10 f. [m.w.Hinw.]; BGE 133 I 100 ff.; 133 I 98 ff.; 132 I 42 ff.). Insofern kann mit Blick auf die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des "fair trial" (ungeachtet des in §§ 288 f. ZPO statuierten [bloss] einfachen Schriftenwechsels) die Durchführung eines zweiten (und allenfalls auch eines weiteren) Schriftenwechsels (zur Gewäh- rung des Replikrechts) auch im kantonalen Kassationsverfahren erforderlich sein. Eine solche (bzw. der Anspruch auf Replik) ist jedoch auf Fälle beschränkt, in de- nen Äusserungen der Vorinstanz oder der Gegenpartei zur Beschwerde (oder an- dere neue Eingaben zur Streitsache) vorliegen, wobei Eingaben, in denen ledig- lich der Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt wird, den (Gegen-)Parteien nicht zugestellt zu werden brauchen (Urteil des Bundesgerichts 1P.55/2007 vom 15.3.2007, Erw. 2.3).
b) Nachdem in casu sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet haben (vgl. KG act. 13 und 12), erübrigt sich ein zweiter Schriftenwechsel (und auch die Zustellung der be- treffenden Erklärungen an den Beschwerdeführer) unter dem Aspekt des rechtli-
- 8 - chen Gehörs bzw. des fairen Verfahrens. Überdies verbietet das im Beschwerde- verfahren herrschende Novenverbot (vgl. hinten, Erw. III/3/a) der Kassationsin- stanz, die im Laufe des Verfahrens eingetretenen Veränderungen der Situation, mit welchen der Beschwerdeführer sein Gesuch begründet (KG act. 1 S. 22), bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen; auch aus dieser Sicht sind weitere Stellungnahmen der Parteien daher entbehrlich. Dem Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist somit nicht stattzugeben. II I.
1. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz zur Sachlage vor Erstinstanz in Bezug auf das Mieterstrek- kungsverfahren (bezüglich des am 10. Juli 1996 begründeten und von den Be- schwerdegegnern per 30. Juni 2003 gekündigten Mietverhältnisses) nunmehr ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid vorliege, nachdem in der Zwischenzeit (seit Erlass der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung) sowohl das Bundesgericht als auch das Kassationsgericht die Abweisung des beklagtischen Erstreckungs- begehrens geschützt hätten. Da für den Rekursentscheid die Rechtslage im Zeit- punkt seiner Ausfällung massgeblich sei, seien diese neuen Entscheide im Re- kursverfahren (betreffend Ausweisung) zu beachten (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/2). Zudem könne der Rekursentscheid trotz des Umstands gefällt werden, dass das gegen den Vorsitzenden der Kammer gerichtete Ausstandsbegehren noch nicht endgültig erledigt sei. Dies deshalb, weil das Bundesgericht der gegen den kas- sationsgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2006 erhobenen staatsrechtli- chen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt habe (KG act. 2 S. 4, Erw. II/3). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräfti- ger Erledigung des Mieterstreckungsverfahrens gestützt auf den Mietvertrag vom
10. Juli 1996 nicht mehr berechtigt sei, das gemietete Objekt weiter zu benützen, weshalb das Ausweisungsbegehren an sich liquid wäre. Indessen mache der Be-
- 9 - schwerdeführer geltend, das Areal trotz Kündigung weiter benutzt und dafür einen Mietzins entrichtet zu haben, wobei durch die lange Duldung dieses Verhaltens seitens der Beschwerdegegner und deren Verzicht auf frühere Einleitung der Räumungsklage der Mietvertrag entweder stillschweigend verlängert worden oder zwischen den Parteien ein neuer, unbefristeter und ungekündigter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zustande gekommen sei (KG act. 2 S. 5, Erw. II/4). Alsdann legte die Vorinstanz unter einlässlicher Würdigung der ak- tenkundigen Umstände im Einzelnen dar, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegner den Willen, den Mietvertrag fortzuführen, oder die Absicht, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen, gehabt hätten, was sie dem Beschwerdeführer auch mehrmals unmissverständlich mitgeteilt hätten. Dass sich die Beschwerdegegner in ihrer Rekursschrift nicht explizit zur Argumentation des Beschwerdeführers geäussert hätten, wozu unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung bestanden habe, ändere daran ebenso wenig wie der Um- stand, dass sie weiterhin (fälschlicherweise als "Mietzins"-Zahlungen bezeichne- te) Nutzungsentschädigungszahlungen für die Weiterbenutzung des Mietobjekts durch den Beschwerdeführer entgegengenommen hätten. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit der Stellung des Ausweisungsbegeh- rens relativ lange zugewartet hätten, könne auf ein Ausweisungsbegehren (im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO) nach der Praxis in der Regel doch nicht eingetreten werden, solange parallel zum Ausweisungsverfahren ein Mieterstreckungsverfah- ren laufe. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte, woraus die Verlängerung des Mietvertrages bzw. dessen Erneuerung hervorgehen sollte. Die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers erwiesen sich daher als haltlos und klar unzutreffend, zumal die Kündigung seinerzeit bereits mit dem beabsichtigten Bauprojekt begründet worden sei (KG act. 2 S. 5-8, Erw. II/5-7a). Im Sinne einer den Entscheid fehlender Berechtigung zur Weiterbenützung des Mietareals selbständig tragenden Alternativbegründung wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht konkret habe behaupten können, wie lange der Mietvertrag gedauert hätte, dass er jedoch gemeint habe, bis mindestens Ende September 2006. Da in der Zwischenzeit auch dieser Zeit-
- 10 - punkt erreicht sei, hätte das Ausweisungsbegehren selbst bei Bejahung einer Mietverlängerung somit als liquide zu gelten (KG act. 2 S. 8, Erw. II/7b). Demnach – so das vorinstanzliche Fazit – stehe fest, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist das Mietverhältnis definitiv beendet gewesen sei und dem Be- schwerdeführer kein Recht auf Weiterbenützung des gemieteten Areals zustehe, weshalb er erwiesenermassen zur unverzüglichen Räumung verpflichtet sei. Folglich sei der Rekurs gutzuheissen und der zu Recht verlangte Räumungsbe- fehl zu erteilen (KG act. 2 S. 8, Erw. II/8-9).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid beru- he zu seinem Nachteil auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und auf der Verlet- zung klaren materiellen Rechts (KG act. 1 S. 9 unten). Damit beruft er sich auf alle in § 281 Ziff. 1-3 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe, wobei er zur Begrün- dung seiner Kritik am vorinstanzlichen Entscheid primär das Argument wiederholt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe im Zeitpunkt des Ausweisungsent- scheids zwischen den Parteien ein rechtsgültiger, unbefristeter Mietvertrag vor- gelegen und liege noch immer ein solcher vor (KG act. 1 S. 9, 17, 21 und 22). 3.a) Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände eingegangen wird (vgl. nachstehdende Erw. III/4), ist der Beschwerdeführer zu- nächst an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. be- reits OG act. 26 S. 8 ff., Erw. II/4). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter mit umfassender Prüfungsbefugnis und -pflicht der Kassati- onsinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebe- nen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Dazu hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu
- 11 - setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühe- re Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso we- nig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich- tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Be- schwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss bei- spielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächli- chen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme be- hauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. In glei- cher Weise hat, wer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO anruft, näher darzutun, inwiefern die Vorinstanz welche wesentlichen Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines ande- ren möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Re- chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Fol- ge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR
- 12 - 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Deshalb fällt eine Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer (erst) im Kassationsverfahren (und im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist) beigebrachten neuen Belege sowie die Erhebung der in der Beschwerdeschrift neu anerbotenen Beweise, welche auf eine Ergänzung des Prozessstoffes gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren abzielen (vgl. u.a. KG act. 1 S. 6 und 7 oben, 9 und 13 unten, sowie KG act. 8/1-2), von vornherein au- sser Betracht. Schliesslich ergibt sich aus dem Rügeprinzip, dass im Falle, in dem sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, eine dagegen erhobe- ne Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben bzw. zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führen kann, wenn damit sämtliche den Entscheid selb- ständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Eine Kassation des angefochtenen Entscheids fällt demgegenüber ausser Betracht, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschie- denen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291 ZPO; ferner statt vie- ler auch Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a, so- wie AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c).
b) Mit Blick auf die Zulässigkeit der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rü- gen bzw. die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts rechtfertigt sich sodann ein Hinweis auf § 285 ZPO. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde un- zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesge- richt unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Da der vorinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2007 gefällt wurde, stehen gegen ihn die im Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorgesehenen (bundesrechtlichen) Rechtsmittel offen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Somit unterliegt er – worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen wurde (KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 9/b) –
- 13 - der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (s.a. Art. 90 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bun- desprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was im vorliegenden, einen Miet- streit betreffenden Fall zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht in beschwerdefähigen Fällen somit nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesge- richt zu erheben (ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 285 ZPO [mit Bezug auf die altrechtliche eid- genössische Berufung nach Art. 43 ff. OG, mit der ebenfalls die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden konnte und an deren Stelle die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG getreten ist).
E. 4 Vor diesem Hintergrund sind nachstehend die einzelnen Rügen des Be- schwerdeführers zu prüfen, wobei insoweit nicht explizit auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingegangen wird, als diese den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von vornherein nicht genügen. Das gilt insbe- sondere für die unter dem Titel "III. Sachverhalt" stehenden Vorbringen (KG act. 1 S. 3-9), wo keine rechtsgenügend substanziierten Rügen im Sinne von § 281 ZPO formuliert werden, sowie für den am Ende der eigentlichen Beschwerdebegrün- dung erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer "willkürlich in seinen Rechten verletzt" (KG act. 1 S. 22 oben).
E. 4.1 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Voraussetzungen für ei- nen Entscheid im Verfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO seien bereits vor Erstinstanz nicht erfüllt gewesen (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. II/2), kann auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden, weil der erstinstanzliche Entscheid gar nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet. Anfechtungsobjekt dersel- ben ist vielmehr allein der obergerichtliche Rekursentscheid vom 13. März 2007 (KG act. 2). Im Übrigen hat die Erstinstanz – im Sinne der beschwerdeführeri- schen Auffassung – ausdrücklich festgehalten, dass die Sache (im Zeitpunkt ihres Entscheids) nicht liquid sei, weshalb auf das Befehlsbegehren nicht eingetreten
- 14 - werden könne (vgl. ER act. 15a). Damit ginge die Beschwerde insoweit auch an der Sache vorbei bzw. wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert (gewesen) sein sollte. 4.2.a) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass den Beschwerdegegnern sowohl ein aktuelles und schützenswertes rechtliches Interesse als auch die Akti- vlegitimation zur Erhebung der Räumungsklage vor Erstinstanz und zur Re- kurserhebung (gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid) vor Vorin- stanz fehlten, da im Zeitpunkt der Hängigkeit dieser Verfahren ein rechtsgültiger, unbefristeter Mietvertrag vorgelegen habe (und noch immer vorliege). Das Ver- halten der Beschwerdegegner (gemeint: die gerichtliche Geltendmachung des Räumungsanspruchs) sei zudem auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (KG act. 1 S. 10/11).
b) Sowohl die Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (als Prozessvoraussetzung), d.h. eines rechtlich geschützten Interesses an der mate- riellen Beurteilung der (hier: Ausweisungs-)Klage, als auch diejenige nach der Ak- tivlegitimation (als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Rechts), d.h. der materiellen Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des einge- klagten (hier: Räumungs-)Anspruchs, werden bei Rechtsstreitigkeiten, die – wie die vorliegende – dem Bundesprivatrecht unterstehen, vom (materiellen) Bundes- recht geregelt (vgl. Pra 2000 Nr. 117, Erw. 1/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 108 ZPO; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zi- vilsachen, Zürich 1992, Rz 75 m.w.Hinw. in Anm. 20 [je für die Aktivlegitimation]; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 85 m.w.Hinw. [für das Rechtsschutzinteresse]). Gleiches gilt für die (die richtige Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB beschlagende) Frage, ob ein behaupteter Anspruch (des Bundesprivatrechts) in rechtsmiss- bräuchlicher Weise geltend gemacht werde (Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 75 a.E. m.w.Hinw. in Anm. 22). Dementsprechend kann das Bundesgericht diese (bundesrechtlichen) Fragen im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) mit freier Kognition prüfen (Art. 95 lit. a BGG), womit sie der kassationsge- richtlichen Beurteilung entzogen sind (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3/b). Daran ändert (mit Bezug auf die Rüge des Rechtsmissbrauchs) auch die (kantonalrecht-
- 15 - liche) Bestimmung von § 50 ZPO nichts, hat diese hinsichtlich der Frage, ob die gerichtliche Geltendmachung eines behaupteten (bundesrechtlichen) Anspruchs wider Treu und Glauben erfolge bzw. als rechtsmissbräuchlich erscheine, doch keine über Art. 2 ZGB hinausgehende selbständige Tragweite; vielmehr geht ihr Gehalt diesbezüglich in jenem von Art. 2 ZGB auf. Damit wäre insoweit auch eine Berufung auf § 50 ZPO unzulässig. Nach gefestigter kassationsgerichtlicher Pra- xis ist es nämlich nicht möglich, in Fällen, in denen ein bestimmter Mangel beim Bundesgericht gerügt werden kann, daneben noch mit der Begründung an das Kassationsgericht zu gelangen, es sei dadurch indirekt auch eine kantonale Vor- schrift verletzt worden (vgl. RB 1980 Nr. 29; 1999 Nr. 64; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 285 ZPO). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. 4.3.a) Weiter macht der Beschwerdeführer (abermals) geltend, der von ihm bereits vor Vorinstanz (ohne Erfolg) abgelehnte Oberrichter Dr. Y. sei befangen (gewesen), weshalb – so seine implizite Rüge – sein Anspruch auf Beurteilung der Streitsache durch den verfassungsmässigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV, § 96 Ziff. 4 GVG) verletzt sei und der angefochtene Entscheid somit am Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO leide (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 26; Spühler/Vock, a.a.O., S. 66). Zur Begründung führt er zunächst die bereits Gegenstand seines früheren Ausstandsbegehrens (vom 25. Juli 2006; OG act. 10) bildenden Umstände im Zu- sammenhang mit der Stellung und Vonderhandweisung des Fristerstreckungsge- suchs für die Kautionsleistung im Berufungsverfahren betreffend Mieterstreckung an. Sodann sei es "fraglich, warum der ... [abgelehnte] Richter der Gegenpartei nicht die Aktivlegitimation für den Rekurs im Räumungsverfahren abgesprochen ... [und] warum er über die Gültigkeit des [behaupteten neuen] Mietvertrags be- funden ... [habe], ohne im Rahmen von Art. 274g OR über die entsprechende Kompetenz zu verfügen etc. etc." (KG act. 1 S. 11; s.a. a.a.O., S. 18 oben und S. 19 Mitte).
b) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der – mit freier Kognition zu prüfenden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock,
- 16 - a.a.O., S. 75) – Rüge verfassungswidriger Besetzung des Gerichts die Umstände im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Fristerstreckungsgesuch im vorange- henden Mieterstreckungsverfahren wiederholt, ist festzuhalten, dass das Kassati- onsgericht diese Umstände bereits im (vom Beschwerdeführer ohne Erfolg vor Bundesgericht angefochtenen [vgl. OG act. 31] und damit rechtskräftigen) Zirku- lationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 (OG act. 26) einlässlich geprüft und dargelegt hat, dass und weshalb die Befangenheitsrüge unter diesem Aspekt un- begründet sei. Es besteht kein Anlass, auf diese noch immer unverändert gültigen Erwägungen, denen nichts beizufügen ist, und den den Einwand der Befangen- heit abweisenden Entscheid zurückzukommen. Vielmehr kann an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. In den vom Beschwerdeführer ge- schilderten Umständen rund um das genannte Fristerstreckungsgesuch lässt sich mithin (noch immer) kein Verstoss gegen den Anspruch auf den verfassungsmä- ssigen Richter erblicken. Insoweit ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan.
c) Gleiches gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Befangenheits- rüge (neu) sinngemäss damit begründet, dass der abgelehnte Richter den Be- schwerdegegnern zu Unrecht die Aktivlegitimation mit Bezug auf das Räumungs- verfahren nicht abgesprochen und in Verletzung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeitsvorschriften entschieden habe (vgl. dazu auch Erw. III/4.2 und III/4.4). Denn wie bereits im Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 (und in jenem vom 8. September 2006 [Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdefüh- rers act. 8 S. 13, Erw. III/3.1/d/bb]) dargelegt, wäre allein der Umstand, dass der abgelehnte Richter eine sachlich falsche Entscheidung trifft, bei objektiver Be- trachtungsweise nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 ZPO zu erwecken und damit den Anspruch auf einen unabhängigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu verletzen (OG act. 26 S. 10 ff., Erw. II/5/b/aa m.w.Hinw.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis um- schliesst der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nämlich nicht auch die Garantie rechtsfehlerfreien richterlichen Handelns, und "gewöhnliche" Fehler in der Verfahrensführung oder in der materiellen Beurteilung des Rechts- streits stellen daher grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; Letztere sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren (und nicht mittels eines Ausstandsbegeh-
- 17 - rens) geltend zu machen. Einen Anschein der Befangenheit vermögen vielmehr lediglich besonders krasse und wiederholte Irrtümer, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Pro- zessparteien auswirken, zu begründen (vgl. statt vieler BGE 125 I 124, lit. e, so- wie die Urteile des Bundesgerichts 1P.754/2006 vom 13.2.2007, Erw. 3.1; 1P.740/2006 vom 28.2.2007, Erw. 2; 1B.27/2007 vom 7.5.2007, Erw. 4). Derartige (besondere) Umstände, die im Verbund mit dem (behaupteterweise) falschen Entscheid den Eindruck der Befangenheit erwecken würden, werden in der Be- schwerde jedoch nicht angeführt. Insbesondere stellen auch die vom Beschwer- deführer erwähnten Tatsachen, dass die Vorinstanz dem Schreiben des klägeri- schen Rechtsvertreters vom 18. Januar 2006 einen anderen Sinn beigemessen hat als der Beschwerdeführer (vgl. KG act. 1 S. 16 i.V.m. KG act. 2 S. 6 unten), und dass die Vorinstanz entgegen beklagtischer Auffassung im Ergebnis die Li- quidität der Streitsache bejaht hat, keine solchen Umstände dar: Abgesehen da- von, dass diese gerichtlichen Äusserungen gar nicht vom abgelehnten Richter stammen, sondern vom Spruchkörper (Kollegium), läge nämlich (auch) darin – wenn überhaupt – nur ein "gewöhnlicher", auf dem Rechtsmittelweg zu rügender Fehler hinsichtlich der Würdigung der Akten bzw. der Rechtsanwendung.
d) Damit erweisen sich die geltend gemachten Ausstandsgründe als unbe- helflich und die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter als unbegründet. 4.4.a) Unter dem Titel "Fehlende sachliche und funktionelle Zuständigkeit" rügt der Beschwerdeführer – soweit seine Argumentation diesbezüglich überhaupt nachvollziehbar ist und den formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügt (vgl. dazu § 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a) – zunächst eine Verletzung von Art. 274g OR. Dies mit dem Argument, das OR sehe nicht vor, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde über einen neuen Vertragsab- schluss entscheiden dürfe. Somit habe die Vorinstanz keinerlei Kompetenz ge- habt, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Indem sie sich dennoch materiell zur Möglichkeit eines neuen Vertragsschlusses geäussert habe, habe sie nicht nur Art. 274g OR, sondern gleichzeitig auch einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz
- 18 - im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 12 und 17 [sowie S. 21 un- ten und S. 22]).
b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 274g OR geltend macht, ist wiederum auf § 285 ZPO hinzuweisen. Auch bei der Vorschrift von Art. 274g OR handelt es sich um eine (verfahrensrechtliche) Bestimmung des Bun- desrechts, deren Geltungsbereich und richtige Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) mit freier Kognition prü- fen kann (Art. 95 lit. a BGG). Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht zulässig und von der Hand zu weisen (vgl. vorne, Erw. III/3/b). Im Üb- rigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass im vorliegenden Verfah- ren gar keine Kompetenzattraktion im Sinne von Art. 274g OR stattgefunden hat, sondern – im Anschluss an ein eigenständiges Mieterschutzverfahren – im Rah- men des vorliegenden (reinen Ausweisungs-)Verfahrens einzig über die Auswei- sung entschieden wurde. Liegt aber gar kein Fall von Art. 274g OR vor, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dieser (Zuständigkeits-)Bestimmung zu seinen Gunsten ableiten könnte.
c) Sodann ist auch aus der Sicht der kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvor- schriften, welche – da Prozessvoraussetzungen betreffend – wesentliche Verfah- rensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellen (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 20 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 66), nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausweisungsrichter (im ordent- lichen oder summarischen Verfahren) zur Beurteilung der Frage, ob ein neuer Mietvertrag vorliege, nicht kompetent sein sollte. Vielmehr hat derselbe bei der materiellen Beurteilung des bei ihm anhängig gemachten Räumungsbegehrens, d.h. bei der Beantwortung der Frage, ob der geltend gemachte Ausweisungsan- spruch bestehe, sämtliche rechts- bzw. anspruchsrelevanten Aspekte zu berück- sichtigen und dabei – im Rahmen der einschlägigen prozessualen Vorschriften, insbesondere der anwendbaren Prozessmaximen – als Vorfragen auch allfällig bestehende rechtshindernde Einwände und Umstände zu prüfen. Unter diesem Gesichtspunkt ist (unter anderem) von Bedeutung, dass ein eingeklagter Auswei- sungsanspruch nur dann besteht und die Ausweisungsklage demnach nur dann
- 19 - gutgeheissen werden kann, wenn kein (allenfalls neuer) rechtsgültiger Mietvertrag (mehr) vorliegt, welcher dem Mieter ein Gebrauchsrecht an der Mietsache ge- währt, das dem aus dem Eigentumsrecht des Vermieters fliessenden Besitzes- recht oder dem vertraglichen Rückgaberecht des Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis (Art. 267 Abs. 1 OR) vorgeht. Folglich hat der Ausweisungsrichter im Rahmen des bei ihm hängigen Ausweisungsverfahrens vorfrageweise auch über Bestand und Rechtswirksamkeit eines behaupteten, der Ausweisung entge- genstehenden Mietvertrags zu befinden, zumal für Fälle der vorliegenden Art kei- ne (kantonalrechtliche) Vorschrift besteht, welche den Grundsatz einschränken würde, wonach der (örtlich, sachlich und funktionell) zuständige Richter auch sämtliche Vorfragen zu beurteilen hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 25 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 81; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Rz 562). Im Übrigen ist nicht ersichtlich (und vom Be- schwerdeführer auch nicht dargetan), welche (andere) Behörde denn sonst zu- ständig sein sollte, die Vorfrage betreffend Bestand und Rechtswirkungen eines im Rahmen eines hängigen Ausweisungsverfahrens behaupteten Mietvertrages zu entscheiden (s.a. § 18 Abs. 1 GVG, wo die Zuständigkeit des bezirksgerichtli- chen Einzelrichters im summarischen Verfahren gemäss § 23 GVG i.V.m. § 222 Ziff. 2 ZPO auch in mietrechtlichen Streitigkeiten ausdrücklich vorbehalten wird). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit ein Nichtigkeitsgrund weder erkennbar noch rechtsgenügend dargetan.
d) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anmerkt, dass die Beschwerdegegner im Ausweisungsverfahren keine der in Art. 274g OR ge- nannten Kündigungsgründe behauptet und rechtsgenüglich nachgewiesen hätten (KG act. 1 S. 12 Mitte), scheint er überdies zu übersehen, dass das Kündigungs- schutz- bzw. Mieterstreckungsverfahren in casu lange vor dem Ausweisungsver- fahren anhängig gemacht und durchgeführt wurde und die (Vor-)Frage der Gültig- keit bzw. Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags vom 10. Juli 1996 im Aus- weisungsverfahren somit nicht mehr beurteilt zu werden brauchte (und von den Vorinstanzen auch nicht mehr beurteilt wurde). Im Übrigen bleibt unerfindlich, was
- 20 - der Beschwerdeführer aus der von ihm erwähnten klägerischen Unterlassung zu seinen Gunsten ableiten könnte. 4.5.a) Weiter wiederholt der Beschwerdeführer unter derselben Überschrift ("Fehlende sachliche und funktionelle Zuständigkeit") seinen bereits vor den Vo- rinstanzen eingenommenen Standpunkt, wonach der ursprüngliche Mietvertrag entweder stillschweigend verlängert worden oder zwischen den Parteien ein neu- er Mietvertrag zustande gekommen und zur Zeit noch immer wirksam sei, welcher einer Ausweisung entgegenstehe. Jedenfalls mangle es aufgrund seiner diesbe- züglichen Vorbringen an der für einen (im summarischen Verfahren gefällten) Ausweisungsentscheid vorausgesetzten Liquidität im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 13 ff.; s.a. a.a.O., S. 2 unten).
b) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext rügt, die Beschwerde- gegner hätten dem bereits vor Erstinstanz vorgetragenen Argument des Zustan- dekommens eines neuen Mietvertrages nicht widersprochen (KG act. 1 S. 13 [und S. 14]), unterlässt er es, sich auch nur ansatzweise mit jenen Erwägungen aus- einander zu setzen, mit denen die Vorinstanz diesen bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Einwand (vgl. OG act. 12 S. 10) als unbehelflich verworfen hat (s. KG act. 2 S. 5, Erw. 5). Diesbezüglich genügen seine bloss wiederholenden Ausführungen den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde nicht (§ 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
c) Mit Bezug auf die (Haupt-)Rüge mangelnder Liquidität (im Sinne von § 222 Ziff. 2 und § 226 ZPO), bei der es sich um eine Voraussetzung für die sach- liche Zuständigkeit des Summarrichters und damit um eine besondere Prozess- voraussetzung des summarischen Befehlsverfahrens handelt (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 4a zu § 226 ZPO und N 20 zu § 281 ZPO), weshalb die Rüge unter § 281 Ziff. 1 ZPO fällt und der freien kassationsgerichtlichen Kognition (auch hin- sichtlich bundesrechtlicher Vorfragen) unterliegt (ZR 102 Nr. 16, Erw. II/2/b m.w. Hinw.; 103 Nr. 78, Erw. 5.3), ist sodann festzustellen, dass sich der Beschwerde- führer diesbezüglich im Wesentlichen auf die gleichen Argumente stützt, die er bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen hat (vgl. ER act. 8 und OG act. 12). Mit
- 21 - diesen Argumenten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einläss- lich auseinander gesetzt und im Einzelnen dargelegt, weshalb sie unbehelflich bzw. haltlos und daher nicht geeignet sind, die Liquidität des Ausweisungsan- spruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Mit den be- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur un- zureichend auseinander. Statt dessen beschränkt er sich in der Beschwerde – unter Anfügung zu pauschaler und damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügender Hinweise auf frühere Eingaben der Parteien und teilweise neuer, den Prozessstoff erweiternder Behauptungen – weitestgehend darauf, seine bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen, von der Vorinstanz argumentativ entkräfteten Ausführungen zu wiederholen und seine ei- gene, von der vorinstanzlichen Auffassung abweichende Sicht der Dinge darzule- gen, ohne den behaupteten Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend nachzuweisen. Damit übt er der Sache nach aber rein appellatorische und als solche nicht zu hö- rende Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a). Ausserdem geben die vorinstanzlichen Erwägungen zur Liquidität des Aus- weisungsbegehrens auch in materieller Hinsicht zu keinen Beanstandungen An- lass. Um Wiederholungen zu vemeiden, kann daher mit Bezug auf die (entgegen beschwerdeführerischer Ansicht zu bejahende) Frage der Liquidität in Anwendung von § 161 GVG auf die sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. II/6-8) verwiesen werden, mit denen die (in der Beschwerde wiederholte) Argumentation des Be- schwerdeführers (betreffend die stillschweigende Verlängerung des ursprüngli- chen oder das Zustandekommen eines neuen Mietvertrags) zu Recht als klar un- zutreffend verworfen wurde, und denen nichts beizufügen ist. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang lediglich angemerkt, dass allein der Umstand, dass der Ausweisungskläger den ihm vom Ausweisungsbeklagten entgegengehaltenen, den Ausweisungsanspruch verwerfenden Standpunkt be- streitet und mithin unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Begründetheit des Ausweisungsbegehrens bestehen, entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (KG act. 1 S. 18 oben) noch keineswegs zur Illiquidität desselben führt. Viel-
- 22 - mehr sind im Verfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO zunächst die Vorbringen und Be- weismittel des Ausweisungsklägers den beklagtischen Einwänden gegenüberzu- stellen und im Lichte derselben auf ihre sofortige Schlüssigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hin zu prüfen. Dabei ist die Liquidität des Begehrens nur (aber immer) dann zu verneinen, wenn die Einreden und Einwendungen des Ausweisungsbeklagten nicht als offensichtlich unbegründet bzw. haltlos erschei- nen oder vom Ausweisungskläger nicht sogleich als unerheblich oder unzutref- fend entkräftet werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; Rajo- wer, Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern, AJP 1998, S. 799; s.a. Meier, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 101; ZR 103 Nr. 78, Erw. 5.2; SZZP 2005, S. 275). Ergibt diese Prüfung (wie vorliegend), dass im Lichte der Aktenlage sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht klare Verhält- nisse vorliegen, welche die Einwendungen der beklagten Partei als haltlos und den Ausweisungsanspruch daher als klarerweise begründet erscheinen lassen, ist die (doppelte) Liquidität ungeachtet dessen zu bejahen, dass der Beklagte den Ausweisungsanspruch und der Kläger seinerseits den beklagtischen Standpunkt verwirft. Wäre dem nicht so, sondern würde die Auffassung des Beschwerdefüh- rers (wonach allein schon die Bestreitung des [auch unhaltbaren] beklagtischen Standpunkts durch den Ausweisungskläger zur Illiquidität des Begehrens führt) zutreffen, wäre eine Ausweisung im summarischen Verfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO faktisch gar nicht mehr möglich, sobald sich der Beklagte derselben (mit vom Kläger verworfenen Argumenten) widersetzt. Das kann aber offensichtlich nicht dem Zweck dieser Vorschrift entsprechen, welche – bei schlüssiger Sach- und Rechtslage – eine rasche Ausweisung auch gegen den Willen des Beklagten er- möglichen soll. In diesem Sinne sieht § 222 Ziff. 2 ZPO denn auch vor, dass ein audienzrichterlicher Befehl – klares Recht vorausgesetzt – nicht nur bei nicht streitigen, sondern auch bei (zwar streitigen, aber) sofort beweisbaren tatsächli- chen Verhältnissen erteilt werden kann. Und schliesslich ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Vorinstanz die Liquidität des Ausweisungsbegehrens mit einer zweiten, ihren Ent- scheid diesbezüglich selbständig tragenden Begründung bejaht hat (KG act. 2 S.
- 23 - 8, Erw. 7/b). Zu dieser Eventualbegründung verliert der Beschwerdeführer kein Wort. Unter diesen Umständen kann die allein gegen die erste Begründung (Ver- werfung einer Verlängerung oder Erneuerung des Mietvertrags) gerichtete Rüge fehlender Liquidität auch deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führen, weil mit der Beschwerde nicht beide Begründungen, mit denen das Vorliegen der Voraussetzungen von § 222 Ziff. 2 bzw. § 226 ZPO bejaht wur- de, angefochten werden (vgl. vorne, Erw. III/3/a a.E.). Somit vermag die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durchzudringen. 4.6.a) Mit dem weiteren Einwand, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- maxime verletzt (KG act. 1 S. 18 f.), dürfte der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der Vorschrift von Art. 274d Abs. 3 OR geltend machen. Da das Bundesgericht die Fragen der Geltung und der richtigen Anwendung dieser bun- desrechtlichen (Verfahrens-)Vorschrift im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mit freier Kognition prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG), entzieht sich (auch) diese Rüge der kassationsgerichtlichen Beurteilung; insoweit ist die Beschwerde unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. III/3/b; s.a. Brönnimann, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, ZBJV 1990, S. 334; Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 13 Rz 173 i.V.m. Kap. 2 Rz 25 und Kap. 6 Rz 57 [betreffend die altrechtliche eidgenössische Berufung]; ferner auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13d zu § 285 ZPO; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 87; Spühler/Vock, a.a.O., S. 58/59; von Rechen- berg, a.a.O., S. 40; RB 1980 Nr. 19 [betreffend den gleich gelagerten Fall der bundesrechtlich statuierten Offizialmaxime]).
b) Demgegenüber ist eine kantonalrechtliche Bestimmung, die den vorlie- genden Rechtsstreit der Untersuchungsmaxime unterstellen würde, nicht ersicht- lich, und die Existenz einer solchen wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Gegenteils unterstellt das kantonale Zivilprozessrecht Prozesse über privatrechtli- che Ansprüche grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO), wobei es (insbesondere bundesrechtlich statuierte) Ausnahmen ausdrücklich vor- behält (§ 54 Abs. 3 ZPO und dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 ff. zu § 54 ZPO). Sollte der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung der Untersu-
- 24 - chungsmaxime die Missachtung einer kantonalrechtlichen Verfahrensvorschrift geltend machen, welche das Gericht in casu zur Feststellung des Sachverhalts vom Amtes wegen (und – in deren Rahmen – die Parteien zur Mitwirkung) ver- pflichtet, wäre die Beschwerde, nachdem eine solche Vorschrift nicht existiert, somit unbegründet.
E. 4.7 Im nämlichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorin- stanz eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht, die ebenfalls einen wesentli- chen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellt (ZR 104 Nr. 9, Erw. II/2.2/b m.w.Hinw.), vor (KG act. 1 S. 19). Auch dieser Beanstandung kann indessen kein Erfolg beschieden sein, soweit ihr neben der (eben behandelten) Rüge der Verletzung von Art. 274d Abs. 3 OR überhaupt selbständige Tragweite zukommt bzw. sie der Sache nach nicht ohnehin in letztgenannter Rüge aufgeht (vgl. RB 1998 Nr. 67, wonach die kantonalrechtliche Fragepflicht in der bundes- rechtlichen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 274d Abs. 3 OR aufgeht und da- her in Fällen, die der eidgenössischen Berufung bzw. – neu – der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht unterliegen, nicht zum Gegenstand des Kassati- onsverfahrens gemacht werden kann; ebenso RB 1999 Nr. 64; Lieber, Zur richter- lichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 180): So unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur ansatzweise dar- zulegen, mit Bezug auf welche an welcher Stelle in den vorinstanzlichen Akten form- und fristgerecht vorgetragenen konkreten Vorbringen, welche (inwiefern) unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben sind, die richterliche Fragepflicht hätte ausgeübt werden müssen (vgl. zu den damit angesprochenen Vorausset- zungen der richterlichen Fragepflicht § 55 ZPO und dazu ZR 104 Nr. 9, Erw. II/2.2/c; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 f. zu § 55 ZPO). Diesbezüglich muss die Beschwerde daher (auch) mangels rechtsgenügender Begründung von der Hand gewiesen werden (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a).
E. 4.8 Gleich verhält es sich mit der weiteren Rüge, die Vorinstanz habe sich in Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO) (bzw. in Verletzung der Begründungspflicht;
- 25 - § 157 Ziff. 9 GVG) zwar mit dem beklagtischen Argument eines neuen Vertrags- schlusses durch konkludente Willensäusserungen auseinander gesetzt, nicht aber mit dem ebenfalls verfochtenen Argument, wonach ein neuer Vertrag durch aus- drückliche Willensäusserungen zustande gekommen sei (KG act. 1 S. 18 [unten] und S. 20 f.). Soweit damit nicht eine Verletzung der bundesrechtlichen Begrün- dungspflicht geltend gemacht wird und die Rüge daher schon aufgrund von § 285 ZPO unzulässig ist (vgl. dazu ZR 81 Nr. 88; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 40b zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 59; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 41 und 48 zu § 157 GVG), genügt die Beschwerde auch diesbezüglich den formellen Anforderungen gemäss § 288 ZPO nicht, nachdem der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, wo (Aktenstelle) er diese (seiner Ansicht nach zu Unrecht übergangene) Behauptung (betreffend übereinstimmende ausdrückliche Willenserklärungen) vor den Vorin- stanzen vorgebracht habe (vgl. vorne, Erw. III/3/a). Dieser Nachweis ist insbeson- dere auch mit dem pauschalen Hinweis auf die erstinstanzlichen "Plädoyernoti- zen" (KG act. 1 S. 20) nicht erbracht.
E. 4.9 Nicht näher einzugehen ist ferner auf die Rüge, die Vorinstanz habe Art.
E. 8 ZGB verletzt, indem sie die Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens ei- nes neuen Mietvertrags falsch verteilt habe (KG act. 1 S. 19 f.). Abgesehen da- von, dass sich dieser Einwand im Lichte der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung der Sache nach weitgehend in der bereits beurteilten Rüge er- schöpfen dürfte, das Ausweisungsbegehren sei nicht liquid (vgl. dazu vorne, Erw. III/4.5), wird damit eine vom (materiellen) Bundesrecht geregelte Rechtsfrage zur Prüfung gestellt, welche das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivil- sachen (Art. 72 ff. BGG) mit freier Kognition beurteilen kann (Art. 95 lit. a BGG; BGE 130 III 327; ZR 95 Nr. 73, Erw. b/aa; von Rechenberg, a.a.O., S. 40; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz 4.61; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13c zu § 285 ZPO). Folglich ist der Einwand falscher Verteilung der Beweislast im Kassationsverfahren unzu- lässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. III/3/b).
- 26 - 4.10.a) In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen" schliesslich geltend, er habe vor Erstinstanz die Rechtsauffassung vertreten, dass zwischen den Parteien ein rechtsgültiger unbefristeter Mietvertrag bestehe. Dieser Auffassung hätten die Beschwerdegegner vor Vorinstanz nicht widersprochen. Obwohl somit gemäss Akten unbestrittenermassen ein neuer rechtsgültiger Mietvertrag vorliege, habe die Vorinstanz diese Ansicht ohne entsprechende Anträge und Ausführungen der Beschwerdegegner verworfen. Damit habe sie eine willkürliche tatsächliche An- nahme getroffen, die erst noch im Widerspruch zu den Akten stehe (KG act. 1 S. 21).
b) Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer gegen die anbegehrte Ausweisung ins Feld geführte (Rechts-)Behauptung, wonach ein neuer Mietver- trag zustande gekommen sei, in Würdigung der diebezüglichen Vorbringen als haltlos betrachtet und die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen dement- sprechend verneint. Damit hat sie – was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint – keine tatsächliche Annahme getroffen, sondern eine Rechtsfrage beur- teilt. Folglich geht die Rüge, in der Verneinung eines neuen Vertragsschlusses liege eine willkürliche oder aktenwidrige tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, aber von vornherein an der Sache vorbei. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext nicht unter Verweisung auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren das Zustandekommen eines neuen Mietvertrages behauptet habe, zumal die zu pau- schalen Hinweise auf die "Akten des Räumungsverfahrens vor dem Bezirksge- richt" bzw. die "Akten des Räumungsverfahrens vor dem Obergericht" (KG act. 1 S. 21) den Begründungsanforderungen von § 288 ZPO offensichtlich nicht zu ge- nügen vermögen (vgl. vorne, Erw. III/3/a). Auch diesbezüglich ist somit kein Nich- tigkeitsgrund dargetan. 4.11.a) Mit Bezug auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hält es der Beschwerdeführer selbst im Falle des Obsiegens der Beschwerde- gegner für gerechtfertigt, den Nebenfolgenentscheid der Erstinstanz zu bestäti- gen, jenen der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerdegegner "für das vorlie-
- 27 - gende Verfahren" für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären (KG act. 1 S. 26). Damit scheint er sinngemäss die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 6 und 7) zu beanstanden.
b) Nach einhelliger Ansicht sind die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) dem materiellen Recht zuzuordnen (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO [m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69). Demnach kann – im Rahmen der erhobenen Rügen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a) – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden, ob sie missachtet wurden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mithin nur vor, wenn diesbezüglich klares Recht verletzt wurde. Diese Kognitionsbeschränkung hat zur Folge, dass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrichter durch §§ 64 ff. ZPO einge- räumte Ermessen eingreifen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 f. zu § 281 ZPO). Vielmehr darf ein Entscheid betreffend Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Kassationsverfahren nur aufgehoben werden, wenn die Rechts- auffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Ausle- gung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (vgl. von Rechen- berg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4).
c) Gemäss § 64 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden die Kosten in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt. § 68 Abs. 1 ZPO sieht sodann vor, dass jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen hat, wie ihr Kosten auferlegt werden; die Entschä- digungspflicht folgt mithin grundsätzlich der Kostentragungspflicht. Somit ent- spricht die von der Vorinstanz beschlossene Kostenauflage zu Lasten des im Ausweisungsverfahren mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführers und dessen Verpflichtung, die Beschwerdegegner für ihre Kosten und Umtriebe in diesem Verfahren zu entschädigen, den allgemeinen gesetzlichen Regeln bzw. dem vom Gesetz vorgesehenen Grundsatz. Von einer Verletzung klaren materi-
- 28 - ellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (die bei Anordnungen, welche die gesetzlich statuierte Regel befolgen, ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen zu bejahen sein dürfte) kann daher keine Rede sein, zumal in der Beschwerde- schrift auch nicht dargelegt wird, weshalb die regelkonforme Festsetzung der Ne- benfolgen in casu klarerweise unrechtmässig sei bzw. sich eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall gleichsam zwingend aufgedrängt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern man den Beschwerdegegnern "in gewissem Sinne ein widersprüchliches Verhalten anlasten kann, für das sie selber verantwortlich" sind (vgl. KG act. 1 S. 26). Auch mit Bezug auf die vorinstanzliche Festsetzung der Nebenfolgen ist die Beschwerde somit unbegründet.
5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zu sei- nem Nachteil an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung zugänglichen) Man- gel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 285 und § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. IV.
1. Da kein Grund ersichtlich ist, von der auch im Rechtsmittelverfahren gel- tenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO abzuweichen, sind die Kosten des Kassationsverfahrens ausgangsgemäss dem mit seinem (Rechtsmittel-)An- trag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Zusprechung von Pro- zessentschädigungen fällt demgegenüber ausser Betracht, nachdem die Be- schwerdegegner auf eine Beantwortung der Beschwerde verzichtet haben (vgl. KG act. 12) und ihnen vor Kassationsgericht somit keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind.
2. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der vorinstanzli- che Rekursentscheid) nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundes-
- 29 - gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtli- che Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, mindestens Fr. 18'000.-- beträgt (vgl. KG act. 2 S. 9, Erw. 11). Dementsprechend steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid, der einen das (Ausweisungs-)Verfahren abschliessenden (letztinstanzlichen) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar- stellt, aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsa- chen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Sodann beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kas- sationsgerichtlichen Beschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 9/b Abs. 2). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die bundesrechtliche Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid – wie hier – unmittelbar im An- schluss an dessen Eröffnung und damit vor Abschluss des ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittelverfahrens erhoben wurde, d.h. ob nach Abschluss des Kassationsverfahrens eine Ergänzung der bereits eingereichten Beschwerde (oder gar die Einreichung einer neuen Beschwerde) zulässig ist, hat gegebenen- falls das Bundesgericht zu entscheiden.
- 30 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.
- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 724.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 18'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG. - 31 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EU060252) sowie an das schweizerische Bundes- gericht (ad 4A.146/2007), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070069/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 20. September 2007 in Sachen X., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdeführer gegen
1. A.,
2. B.,
3. C., Kläger, Rekurrenten und Beschwerdegegner 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. _____ betreffend Ausweisung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2007 (NL060080/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Dem vorliegenden Kassationsverfahren liegt im Wesentlichen folgende Vorgeschichte zugrunde (vgl. insbes. OG act. 26, Erw. I m.w.Hinw.):
a) Mit Eingabe vom 3. September 2003 machte der (Ausweisungs-)Beklag- te, Rekursgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Mietgericht Zürich gegen die (Ausweisungs-)Kläger, Rekurrenten und Beschwer- degegner (nachstehend Beschwerdegegner) eine Klage anhängig, mit welcher er die Erstreckung des zwischen den Parteien am 10. Juli 1996 geschlossenen und von den Beschwerdegegnern am 2. Oktober 2002 per 30. Juni 2003 gekündigten Mietvertrages über das Areal ___strasse in Q. um mindestens drei Jahre ver- langte. Mit Beschluss vom 14. April 2005 überwies das Mietgericht Zürich den Prozess unter Beilage der Akten an das Bezirksgericht Zürich, nachdem es zuvor (mit Beschluss vom 16. Oktober 2003) seine sachliche Unzuständigkeit festge- stellt hatte, deshalb auf die Klage nicht eingetreten war und dieser mietgerichtli- che (Nichteintretens-)Entscheid von den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechtsmittelinstanzen bestätigt worden war (soweit auf die einzelnen Rechtsmittel eingetreten wurde). Mit Urteil vom 15. Juli 2005 wies die 8. Abteilung des Be- zirksgerichts Zürich die Klage ab.
b) Gegen das bezirksgerichtliche Urteil erklärte der Beschwerdeführer unter dem 30. August 2005 Berufung und – im Sinne eines Eventualantrags – Be- schwerde gegen die erstinstanzliche Kostenfestsetzung; gleichzeitig stellte er für das zweitinstanzliche Verfahren das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines (damaligen) Rechtsvertreters zu sei- nem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 6. Januar 2006 beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess- führung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beru-
- 3 - fungs- und das Kostenbeschwerdeverfahren abzuweisen, und sie setzte dem Be- schwerdeführer gestützt auf § 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Leistung einer Prozesskau- tion in der Höhe von insgesamt Fr. 6'600.-- an. Am 15. Februar 2006 und mithin am letzten Tag der zuvor letztmals erstreckten Kautionsfrist gelangte der (damali- ge) Rechtsvertreter des Beschwerdeführers alsdann telefonisch an den Präsi- denten der II. Zivilkammer des Obergerichts, um die Gewährung einer Notfrist für die Kautionsleistung zu beantragen. Im Anschluss an dieses Telefonat, anlässlich dessen ihm die Bewilligung der anbegehrten Notfrist in Aussicht gestellt worden war, ersuchte er mit gleichentags aufgegebener Fax-Eingabe vom 15. Februar 2006 namens des Beschwerdeführers um Gewährung einer Fristerstreckung. Das Original dieses Fristerstreckungsgesuchs gab er am 16. Februar 2006 zu Handen des Obergerichts zur Post. Gleichentags zahlte er den einverlangten Kautionsbe- trag ein. Mit Präsidialverfügung vom 17. Februar 2006 wies der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts das Fristerstreckungsgesuch wegen verspäteter Stellung ab. Den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmitteln (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschluss) war kein Erfolg beschieden. Am 25. April 2006 erging der zweitinstanzliche Erledigungsentscheid, mit dem das Obergericht (II. Zivilkammer) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers auf die Berufung und die Kostenbeschwerde (wegen verspäteter Kautionsleistung) nicht eintrat.
c) Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer unter dem 29. Mai 2006 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, welche das Kassationsgericht, nachdem ihr zuvor mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2006 aufschiebende Wirkung verlie- hen worden war, mit Beschluss vom 8. September 2006 unter gleichzeitiger Ab- weisung des für das Kassationsverfahren gestellten Gesuchs um Gewährung des prozessualen Armenrechts sowie unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwer- deführers abwies, soweit auf sie eingetreten werden konnte. Die vom Beschwer- deführer hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesge- richt mit Urteil vom 16. November 2006 ab, soweit darauf einzutreten war.
- 4 - 2.a) Mit Eingabe vom 18. April 2006 und somit noch während der Rechts- hängigkeit der im Rahmen des Erstreckungsverfahrens angehobenen Berufung ersuchten die Beschwerdegegner den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz) gestützt auf § 222 Ziff. 2 ZPO um sofortige Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Mietareal (ER act. 1), auf welches Begehren der Einzelrichter mit Verfügung vom 6. Juni 2006 unter Hinweis auf die (seiner Meinung nach nicht aussichtslose) hängige und einstweilen mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Nichtigkeitsbeschwerde und das demnach noch nicht rechtskräftig erledigte Erstreckungsverfahren man- gels Liquidität des Ausweisungsanspruchs nicht eintrat, wobei er die Verfahrens- kosten den Beschwerdegegnern auferlegte und dem Beschwerdeführer eine Pro- zessentschädigung zusprach (ER act. 15a = OG act. 2).
b) Den für sie negativen audienzrichterlichen Entscheid fochten die Be- schwerdegegner rechtzeitig mit Rekurs an (OG act. 1). Im Rahmen des damit an- gehobenen zweitinstanzlichen Verfahrens stellte der Beschwerdeführer unter dem
25. Juli 2006 gegen den Vorsitzenden und den juristischen Sekretär der mit dem Rekurs befassten Kammer (OR Dr. Y. und JS lic. iur. Z.) ein Ausstandsbegehren (OG act. 10), das die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorin- stanz) mit Beschluss vom 28. August 2006 unter Kostenfolgen zu Lasten des Be- schwerdeführers abwies (OG act. 17). Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Zwischenentscheid erhobenen Rechtsmittel (kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Erledi- gungsbeschluss) blieben ohne Erfolg (vgl. OG act. 26 und 31; s.a. Kass.-Nr. AA060159 i.S. des Beschwerdeführers act. 11/7). Am 13. März 2007 beschloss die Vorinstanz in Gutheissung des Rekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, die erstinstanzliche Verfügung vom 6. Juni 2006 aufzuheben und dem Beschwerde- führer unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befeh- len, die von ihm benützte Fläche auf dem Areal ___strasse in Q. unverzüglich ordnungsgemäss geräumt und gereinigt zu verlassen; zugleich wies sie das
- 5 - Stadtammannamt Q. an, den Räumungsbefehl nach Eintritt der Rechtskraft auf Verlangen der Beschwerdegegner zu vollstrecken (OG act. 29 = KG act. 2). 3.a) Gegen diesen dem Beschwerdeführer (bzw. seinem damaligen Rechts- vertreter) am 17. April 2007 zugestellten (OG act. 30/1), als Rekursentscheid oh- ne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsa- chen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Mai 2006 (recte: 2007; KG act. 1). Darin beantragt der Beschwerdeführer (persönlich) in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung der gegen ihn ge- richteten Ausweisungsklage, soweit auf diese einzutreten sei; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2, An- trag 1). Neben der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde hat der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Beschluss auch Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG beim Bundesgericht erhoben (vgl. OG act. 32), welches Verfahren bis zur Erledigung der kantonalen Kassationsbeschwerde sistiert wurde (OG act. 33).
b) Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2007 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 4) und der Beschwerde antragsgemäss (KG act. 1 S. 2, Antrag 2) aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 6). Die Vo- rinstanz und die Beschwerdegegner haben ausdrücklich auf Vernehmlassung bzw. auf Beantwortung der Beschwerde verzichtet (KG act. 13 und 12). Mit Ein- gabe vom 22. Mai 2006 (recte: 2007), die den Beschwerdegegnern unter dem
25. Mai 2007 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (KG act. 10), reichte der Be- schwerdeführer sodann weitere Beilagen nach (KG act. 9 und 8/1-2).
- 6 - II .
1. Was vorweg das prozessuale Gesuch des Beschwerdeführers um Be- stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands nach § 87 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV (KG act. 1 S. 2, Antrag 4) betrifft – um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von § 84 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV wird (im Gegensatz zu einem Teil der früheren Verfahren) nicht nachgesucht –, muss die vorliegende Beschwerde aus den nachstehend im Einzelnen darzulegenden Gründen als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO (i.V.m. § 87 ZPO) und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet wer- den (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten) Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstreckung der (grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) gesetzlichen Frist zur (ergänzenden) Begründung der Beschwerde ausser Betracht, und einer allfälligen Wiederherstellung der Beschwerdefrist nach § 199 GVG (zur Ergänzung der Beschwerde durch einen unentgeltlichen Rechts- beistand) stünde wohl grobes Verschulden des Beschwerdeführers (oder allen- falls seines bisherigen Rechtsvertreters) an der Verspätung entgegen. Deshalb vermöchte vorliegend auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren nichts an der Aussichtslosigkeit der Beschwerde zu ändern, da ein solcher von vornherein nicht (mehr) in der Lage wäre, eine fristge- rechte (und damit prozessual beachtliche) Ergänzung der Beschwerde einzurei- chen. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Ar- menrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgs- aussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Folglich muss das Gesuch um Bestel- lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren – unab- hängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – mangels hinrei- chender Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen werden. (Aus demselben
- 7 - Grund käme im Übrigen auch eine Bewilligung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung nicht in Frage.) 2.a) Mit Bezug auf den weiteren prozessualen Antrag des Beschwerdefüh- rers, ihm einen zweiten Schriftenwechsel zu gewähren (KG act. 1 S. 2, Antrag 3), ist sodann zu wiederholen (vgl. bereits OG act. 26, Erw. II/2), dass die einschlägi- gen gesetzlichen Bestimmungen für das Kassationsverfahren grundsätzlich nur einen einfachen Schriftenwechsel vorsehen (vgl. §§ 288 f. ZPO). Immerhin ge- währt der (verfassungsrechtliche) Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) bzw. das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) den Parteien nach neuerer bundesgerichtlicher Praxis (und der Rechtsprechung der Strassburger Organe zur EMRK) einen unbedingten Anspruch darauf, dass ihnen vor der Entscheidfällung alle Eingaben der Gegenpartei und allfällige Ver- nehmlassungen der Vorinstanz sowie andere ins Recht gereichte Aktenstücke (Eingaben und Beweise) zur Kenntnis gebracht werden und ihnen damit Gele- genheit geboten wird, sich dazu zu äussern, falls sie dies für notwendig erachten (Pra 2006 Nr. 126; 2005 Nr. 142; 2004 Nr. 109; 2001 Nr. 170; SZZP 2005, S. 10 f. [m.w.Hinw.]; BGE 133 I 100 ff.; 133 I 98 ff.; 132 I 42 ff.). Insofern kann mit Blick auf die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und des "fair trial" (ungeachtet des in §§ 288 f. ZPO statuierten [bloss] einfachen Schriftenwechsels) die Durchführung eines zweiten (und allenfalls auch eines weiteren) Schriftenwechsels (zur Gewäh- rung des Replikrechts) auch im kantonalen Kassationsverfahren erforderlich sein. Eine solche (bzw. der Anspruch auf Replik) ist jedoch auf Fälle beschränkt, in de- nen Äusserungen der Vorinstanz oder der Gegenpartei zur Beschwerde (oder an- dere neue Eingaben zur Streitsache) vorliegen, wobei Eingaben, in denen ledig- lich der Verzicht auf eine Stellungnahme erklärt wird, den (Gegen-)Parteien nicht zugestellt zu werden brauchen (Urteil des Bundesgerichts 1P.55/2007 vom 15.3.2007, Erw. 2.3).
b) Nachdem in casu sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegner auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet haben (vgl. KG act. 13 und 12), erübrigt sich ein zweiter Schriftenwechsel (und auch die Zustellung der be- treffenden Erklärungen an den Beschwerdeführer) unter dem Aspekt des rechtli-
- 8 - chen Gehörs bzw. des fairen Verfahrens. Überdies verbietet das im Beschwerde- verfahren herrschende Novenverbot (vgl. hinten, Erw. III/3/a) der Kassationsin- stanz, die im Laufe des Verfahrens eingetretenen Veränderungen der Situation, mit welchen der Beschwerdeführer sein Gesuch begründet (KG act. 1 S. 22), bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen; auch aus dieser Sicht sind weitere Stellungnahmen der Parteien daher entbehrlich. Dem Antrag auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist somit nicht stattzugeben. II I.
1. Die Vorinstanz führte in ihrer Entscheidbegründung im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz zur Sachlage vor Erstinstanz in Bezug auf das Mieterstrek- kungsverfahren (bezüglich des am 10. Juli 1996 begründeten und von den Be- schwerdegegnern per 30. Juni 2003 gekündigten Mietverhältnisses) nunmehr ein rechtskräftiger gerichtlicher Entscheid vorliege, nachdem in der Zwischenzeit (seit Erlass der erstinstanzlichen Nichteintretensverfügung) sowohl das Bundesgericht als auch das Kassationsgericht die Abweisung des beklagtischen Erstreckungs- begehrens geschützt hätten. Da für den Rekursentscheid die Rechtslage im Zeit- punkt seiner Ausfällung massgeblich sei, seien diese neuen Entscheide im Re- kursverfahren (betreffend Ausweisung) zu beachten (KG act. 2 S. 3 f., Erw. II/2). Zudem könne der Rekursentscheid trotz des Umstands gefällt werden, dass das gegen den Vorsitzenden der Kammer gerichtete Ausstandsbegehren noch nicht endgültig erledigt sei. Dies deshalb, weil das Bundesgericht der gegen den kas- sationsgerichtlichen Beschluss vom 21. Dezember 2006 erhobenen staatsrechtli- chen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt habe (KG act. 2 S. 4, Erw. II/3). Weiter erwog die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nach rechtskräfti- ger Erledigung des Mieterstreckungsverfahrens gestützt auf den Mietvertrag vom
10. Juli 1996 nicht mehr berechtigt sei, das gemietete Objekt weiter zu benützen, weshalb das Ausweisungsbegehren an sich liquid wäre. Indessen mache der Be-
- 9 - schwerdeführer geltend, das Areal trotz Kündigung weiter benutzt und dafür einen Mietzins entrichtet zu haben, wobei durch die lange Duldung dieses Verhaltens seitens der Beschwerdegegner und deren Verzicht auf frühere Einleitung der Räumungsklage der Mietvertrag entweder stillschweigend verlängert worden oder zwischen den Parteien ein neuer, unbefristeter und ungekündigter Mietvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zustande gekommen sei (KG act. 2 S. 5, Erw. II/4). Alsdann legte die Vorinstanz unter einlässlicher Würdigung der ak- tenkundigen Umstände im Einzelnen dar, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die Beschwerdegegner den Willen, den Mietvertrag fortzuführen, oder die Absicht, einen neuen Mietvertrag abzuschliessen, gehabt hätten, was sie dem Beschwerdeführer auch mehrmals unmissverständlich mitgeteilt hätten. Dass sich die Beschwerdegegner in ihrer Rekursschrift nicht explizit zur Argumentation des Beschwerdeführers geäussert hätten, wozu unter den gegebenen Umständen keine Veranlassung bestanden habe, ändere daran ebenso wenig wie der Um- stand, dass sie weiterhin (fälschlicherweise als "Mietzins"-Zahlungen bezeichne- te) Nutzungsentschädigungszahlungen für die Weiterbenutzung des Mietobjekts durch den Beschwerdeführer entgegengenommen hätten. Dasselbe gelte für die Tatsache, dass die Beschwerdegegner mit der Stellung des Ausweisungsbegeh- rens relativ lange zugewartet hätten, könne auf ein Ausweisungsbegehren (im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO) nach der Praxis in der Regel doch nicht eingetreten werden, solange parallel zum Ausweisungsverfahren ein Mieterstreckungsverfah- ren laufe. Es gebe demnach keine Anhaltspunkte, woraus die Verlängerung des Mietvertrages bzw. dessen Erneuerung hervorgehen sollte. Die entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers erwiesen sich daher als haltlos und klar unzutreffend, zumal die Kündigung seinerzeit bereits mit dem beabsichtigten Bauprojekt begründet worden sei (KG act. 2 S. 5-8, Erw. II/5-7a). Im Sinne einer den Entscheid fehlender Berechtigung zur Weiterbenützung des Mietareals selbständig tragenden Alternativbegründung wies die Vorinstanz sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht konkret habe behaupten können, wie lange der Mietvertrag gedauert hätte, dass er jedoch gemeint habe, bis mindestens Ende September 2006. Da in der Zwischenzeit auch dieser Zeit-
- 10 - punkt erreicht sei, hätte das Ausweisungsbegehren selbst bei Bejahung einer Mietverlängerung somit als liquide zu gelten (KG act. 2 S. 8, Erw. II/7b). Demnach – so das vorinstanzliche Fazit – stehe fest, dass nach Ablauf der Kündigungsfrist das Mietverhältnis definitiv beendet gewesen sei und dem Be- schwerdeführer kein Recht auf Weiterbenützung des gemieteten Areals zustehe, weshalb er erwiesenermassen zur unverzüglichen Räumung verpflichtet sei. Folglich sei der Rekurs gutzuheissen und der zu Recht verlangte Räumungsbe- fehl zu erteilen (KG act. 2 S. 8, Erw. II/8-9).
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid beru- he zu seinem Nachteil auf der Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und auf der Verlet- zung klaren materiellen Rechts (KG act. 1 S. 9 unten). Damit beruft er sich auf alle in § 281 Ziff. 1-3 ZPO aufgeführten Nichtigkeitsgründe, wobei er zur Begrün- dung seiner Kritik am vorinstanzlichen Entscheid primär das Argument wiederholt, entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe im Zeitpunkt des Ausweisungsent- scheids zwischen den Parteien ein rechtsgültiger, unbefristeter Mietvertrag vor- gelegen und liege noch immer ein solcher vor (KG act. 1 S. 9, 17, 21 und 22). 3.a) Bevor im Einzelnen auf die in der Beschwerde erhobenen Einwände eingegangen wird (vgl. nachstehdende Erw. III/4), ist der Beschwerdeführer zu- nächst an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. be- reits OG act. 26 S. 8 ff., Erw. II/4). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter mit umfassender Prüfungsbefugnis und -pflicht der Kassati- onsinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebe- nen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Dazu hat er sich konkret mit dem angefochtenen Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu
- 11 - setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese zu seinem Nachteil mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühe- re Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso we- nig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich- tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Be- schwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss bei- spielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächli- chen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme be- hauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. In glei- cher Weise hat, wer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO anruft, näher darzutun, inwiefern die Vorinstanz welche wesentlichen Verfahrensgrundsätze verletzt habe. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzli- chen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines ande- ren möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Re- chenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, hat dies zur Fol- ge, dass auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden kann. Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt sodann, dass neue tat- sächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervoll- ständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR
- 12 - 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Deshalb fällt eine Berücksichtigung der vom Be- schwerdeführer (erst) im Kassationsverfahren (und im Übrigen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist) beigebrachten neuen Belege sowie die Erhebung der in der Beschwerdeschrift neu anerbotenen Beweise, welche auf eine Ergänzung des Prozessstoffes gegenüber dem vorinstanzlichen Verfahren abzielen (vgl. u.a. KG act. 1 S. 6 und 7 oben, 9 und 13 unten, sowie KG act. 8/1-2), von vornherein au- sser Betracht. Schliesslich ergibt sich aus dem Rügeprinzip, dass im Falle, in dem sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, eine dagegen erhobe- ne Nichtigkeitsbeschwerde nur dann Erfolg haben bzw. zur Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids führen kann, wenn damit sämtliche den Entscheid selb- ständig tragenden Begründungen zu Fall gebracht werden. Eine Kassation des angefochtenen Entscheids fällt demgegenüber ausser Betracht, wenn sich auch nur eine der verschiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschie- denen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 291 ZPO; ferner statt vie- ler auch Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a, so- wie AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c).
b) Mit Blick auf die Zulässigkeit der in der Beschwerdeschrift erhobenen Rü- gen bzw. die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts rechtfertigt sich sodann ein Hinweis auf § 285 ZPO. Danach ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde un- zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesge- richt unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt. Da der vorinstanzliche Entscheid nach dem 1. Januar 2007 gefällt wurde, stehen gegen ihn die im Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) vorgesehenen (bundesrechtlichen) Rechtsmittel offen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Somit unterliegt er – worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung auch hingewiesen wurde (KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 9/b) –
- 13 - der (ordentlichen) Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG (s.a. Art. 90 und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Im Rahmen dieses Rechtsmittels überprüft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a BGG). Dreht sich der Rechtsstreit um ein dem Bun- desprivatrecht unterstehendes Rechtsverhältnis (was im vorliegenden, einen Miet- streit betreffenden Fall zutrifft), ist die Rüge der Verletzung von (formellem oder materiellem) Bundesrecht in beschwerdefähigen Fällen somit nicht im kantonalen Kassationsverfahren, sondern mittels Beschwerde in Zivilsachen vor Bundesge- richt zu erheben (ZR 105 Nr. 10, Erw. III/2; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 285 ZPO [mit Bezug auf die altrechtliche eid- genössische Berufung nach Art. 43 ff. OG, mit der ebenfalls die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden konnte und an deren Stelle die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG getreten ist).
4. Vor diesem Hintergrund sind nachstehend die einzelnen Rügen des Be- schwerdeführers zu prüfen, wobei insoweit nicht explizit auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift eingegangen wird, als diese den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung von vornherein nicht genügen. Das gilt insbe- sondere für die unter dem Titel "III. Sachverhalt" stehenden Vorbringen (KG act. 1 S. 3-9), wo keine rechtsgenügend substanziierten Rügen im Sinne von § 281 ZPO formuliert werden, sowie für den am Ende der eigentlichen Beschwerdebegrün- dung erhobenen Vorwurf, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer "willkürlich in seinen Rechten verletzt" (KG act. 1 S. 22 oben). 4.1. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Voraussetzungen für ei- nen Entscheid im Verfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO seien bereits vor Erstinstanz nicht erfüllt gewesen (vgl. KG act. 1 S. 2, Ziff. II/2), kann auf die Beschwerde schon deshalb nicht eingetreten werden, weil der erstinstanzliche Entscheid gar nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet. Anfechtungsobjekt dersel- ben ist vielmehr allein der obergerichtliche Rekursentscheid vom 13. März 2007 (KG act. 2). Im Übrigen hat die Erstinstanz – im Sinne der beschwerdeführeri- schen Auffassung – ausdrücklich festgehalten, dass die Sache (im Zeitpunkt ihres Entscheids) nicht liquid sei, weshalb auf das Befehlsbegehren nicht eingetreten
- 14 - werden könne (vgl. ER act. 15a). Damit ginge die Beschwerde insoweit auch an der Sache vorbei bzw. wäre nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert (gewesen) sein sollte. 4.2.a) Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass den Beschwerdegegnern sowohl ein aktuelles und schützenswertes rechtliches Interesse als auch die Akti- vlegitimation zur Erhebung der Räumungsklage vor Erstinstanz und zur Re- kurserhebung (gegen den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid) vor Vorin- stanz fehlten, da im Zeitpunkt der Hängigkeit dieser Verfahren ein rechtsgültiger, unbefristeter Mietvertrag vorgelegen habe (und noch immer vorliege). Das Ver- halten der Beschwerdegegner (gemeint: die gerichtliche Geltendmachung des Räumungsanspruchs) sei zudem auch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren (KG act. 1 S. 10/11).
b) Sowohl die Frage nach dem Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (als Prozessvoraussetzung), d.h. eines rechtlich geschützten Interesses an der mate- riellen Beurteilung der (hier: Ausweisungs-)Klage, als auch diejenige nach der Ak- tivlegitimation (als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Rechts), d.h. der materiellen Berechtigung des Klägers zur Geltendmachung des einge- klagten (hier: Räumungs-)Anspruchs, werden bei Rechtsstreitigkeiten, die – wie die vorliegende – dem Bundesprivatrecht unterstehen, vom (materiellen) Bundes- recht geregelt (vgl. Pra 2000 Nr. 117, Erw. 1/a; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 108 ZPO; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zi- vilsachen, Zürich 1992, Rz 75 m.w.Hinw. in Anm. 20 [je für die Aktivlegitimation]; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 85 m.w.Hinw. [für das Rechtsschutzinteresse]). Gleiches gilt für die (die richtige Anwendung von Art. 2 Abs. 2 ZGB beschlagende) Frage, ob ein behaupteter Anspruch (des Bundesprivatrechts) in rechtsmiss- bräuchlicher Weise geltend gemacht werde (Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 75 a.E. m.w.Hinw. in Anm. 22). Dementsprechend kann das Bundesgericht diese (bundesrechtlichen) Fragen im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) mit freier Kognition prüfen (Art. 95 lit. a BGG), womit sie der kassationsge- richtlichen Beurteilung entzogen sind (§ 285 ZPO und vorne, Erw. II/3/b). Daran ändert (mit Bezug auf die Rüge des Rechtsmissbrauchs) auch die (kantonalrecht-
- 15 - liche) Bestimmung von § 50 ZPO nichts, hat diese hinsichtlich der Frage, ob die gerichtliche Geltendmachung eines behaupteten (bundesrechtlichen) Anspruchs wider Treu und Glauben erfolge bzw. als rechtsmissbräuchlich erscheine, doch keine über Art. 2 ZGB hinausgehende selbständige Tragweite; vielmehr geht ihr Gehalt diesbezüglich in jenem von Art. 2 ZGB auf. Damit wäre insoweit auch eine Berufung auf § 50 ZPO unzulässig. Nach gefestigter kassationsgerichtlicher Pra- xis ist es nämlich nicht möglich, in Fällen, in denen ein bestimmter Mangel beim Bundesgericht gerügt werden kann, daneben noch mit der Begründung an das Kassationsgericht zu gelangen, es sei dadurch indirekt auch eine kantonale Vor- schrift verletzt worden (vgl. RB 1980 Nr. 29; 1999 Nr. 64; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 20 zu § 285 ZPO). Diesbezüglich kann auf die Beschwerde nicht einge- treten werden. 4.3.a) Weiter macht der Beschwerdeführer (abermals) geltend, der von ihm bereits vor Vorinstanz (ohne Erfolg) abgelehnte Oberrichter Dr. Y. sei befangen (gewesen), weshalb – so seine implizite Rüge – sein Anspruch auf Beurteilung der Streitsache durch den verfassungsmässigen Richter (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV, § 96 Ziff. 4 GVG) verletzt sei und der angefochtene Entscheid somit am Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO leide (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 26; Spühler/Vock, a.a.O., S. 66). Zur Begründung führt er zunächst die bereits Gegenstand seines früheren Ausstandsbegehrens (vom 25. Juli 2006; OG act. 10) bildenden Umstände im Zu- sammenhang mit der Stellung und Vonderhandweisung des Fristerstreckungsge- suchs für die Kautionsleistung im Berufungsverfahren betreffend Mieterstreckung an. Sodann sei es "fraglich, warum der ... [abgelehnte] Richter der Gegenpartei nicht die Aktivlegitimation für den Rekurs im Räumungsverfahren abgesprochen ... [und] warum er über die Gültigkeit des [behaupteten neuen] Mietvertrags be- funden ... [habe], ohne im Rahmen von Art. 274g OR über die entsprechende Kompetenz zu verfügen etc. etc." (KG act. 1 S. 11; s.a. a.a.O., S. 18 oben und S. 19 Mitte).
b) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung der – mit freier Kognition zu prüfenden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 15 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock,
- 16 - a.a.O., S. 75) – Rüge verfassungswidriger Besetzung des Gerichts die Umstände im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Fristerstreckungsgesuch im vorange- henden Mieterstreckungsverfahren wiederholt, ist festzuhalten, dass das Kassati- onsgericht diese Umstände bereits im (vom Beschwerdeführer ohne Erfolg vor Bundesgericht angefochtenen [vgl. OG act. 31] und damit rechtskräftigen) Zirku- lationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 (OG act. 26) einlässlich geprüft und dargelegt hat, dass und weshalb die Befangenheitsrüge unter diesem Aspekt un- begründet sei. Es besteht kein Anlass, auf diese noch immer unverändert gültigen Erwägungen, denen nichts beizufügen ist, und den den Einwand der Befangen- heit abweisenden Entscheid zurückzukommen. Vielmehr kann an dieser Stelle auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. In den vom Beschwerdeführer ge- schilderten Umständen rund um das genannte Fristerstreckungsgesuch lässt sich mithin (noch immer) kein Verstoss gegen den Anspruch auf den verfassungsmä- ssigen Richter erblicken. Insoweit ist kein Nichtigkeitsgrund dargetan.
c) Gleiches gilt auch insoweit, als der Beschwerdeführer die Befangenheits- rüge (neu) sinngemäss damit begründet, dass der abgelehnte Richter den Be- schwerdegegnern zu Unrecht die Aktivlegitimation mit Bezug auf das Räumungs- verfahren nicht abgesprochen und in Verletzung der sachlichen und funktionellen Zuständigkeitsvorschriften entschieden habe (vgl. dazu auch Erw. III/4.2 und III/4.4). Denn wie bereits im Zirkulationsbeschluss vom 21. Dezember 2006 (und in jenem vom 8. September 2006 [Kass.-Nr. AA060072 i.S. des Beschwerdefüh- rers act. 8 S. 13, Erw. III/3.1/d/bb]) dargelegt, wäre allein der Umstand, dass der abgelehnte Richter eine sachlich falsche Entscheidung trifft, bei objektiver Be- trachtungsweise nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit im Sinne von § 96 Ziff. 4 ZPO zu erwecken und damit den Anspruch auf einen unabhängigen Richter (Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu verletzen (OG act. 26 S. 10 ff., Erw. II/5/b/aa m.w.Hinw.). Nach gefestigter bundesgerichtlicher Praxis um- schliesst der Anspruch auf einen verfassungsmässigen Richter nämlich nicht auch die Garantie rechtsfehlerfreien richterlichen Handelns, und "gewöhnliche" Fehler in der Verfahrensführung oder in der materiellen Beurteilung des Rechts- streits stellen daher grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar; Letztere sind in erster Linie im Rechtsmittelverfahren (und nicht mittels eines Ausstandsbegeh-
- 17 - rens) geltend zu machen. Einen Anschein der Befangenheit vermögen vielmehr lediglich besonders krasse und wiederholte Irrtümer, welche einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zu Lasten einer der Pro- zessparteien auswirken, zu begründen (vgl. statt vieler BGE 125 I 124, lit. e, so- wie die Urteile des Bundesgerichts 1P.754/2006 vom 13.2.2007, Erw. 3.1; 1P.740/2006 vom 28.2.2007, Erw. 2; 1B.27/2007 vom 7.5.2007, Erw. 4). Derartige (besondere) Umstände, die im Verbund mit dem (behaupteterweise) falschen Entscheid den Eindruck der Befangenheit erwecken würden, werden in der Be- schwerde jedoch nicht angeführt. Insbesondere stellen auch die vom Beschwer- deführer erwähnten Tatsachen, dass die Vorinstanz dem Schreiben des klägeri- schen Rechtsvertreters vom 18. Januar 2006 einen anderen Sinn beigemessen hat als der Beschwerdeführer (vgl. KG act. 1 S. 16 i.V.m. KG act. 2 S. 6 unten), und dass die Vorinstanz entgegen beklagtischer Auffassung im Ergebnis die Li- quidität der Streitsache bejaht hat, keine solchen Umstände dar: Abgesehen da- von, dass diese gerichtlichen Äusserungen gar nicht vom abgelehnten Richter stammen, sondern vom Spruchkörper (Kollegium), läge nämlich (auch) darin – wenn überhaupt – nur ein "gewöhnlicher", auf dem Rechtsmittelweg zu rügender Fehler hinsichtlich der Würdigung der Akten bzw. der Rechtsanwendung.
d) Damit erweisen sich die geltend gemachten Ausstandsgründe als unbe- helflich und die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen und unbefangenen Richter als unbegründet. 4.4.a) Unter dem Titel "Fehlende sachliche und funktionelle Zuständigkeit" rügt der Beschwerdeführer – soweit seine Argumentation diesbezüglich überhaupt nachvollziehbar ist und den formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde genügt (vgl. dazu § 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a) – zunächst eine Verletzung von Art. 274g OR. Dies mit dem Argument, das OR sehe nicht vor, dass die für die Ausweisung zuständige Behörde über einen neuen Vertragsab- schluss entscheiden dürfe. Somit habe die Vorinstanz keinerlei Kompetenz ge- habt, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Indem sie sich dennoch materiell zur Möglichkeit eines neuen Vertragsschlusses geäussert habe, habe sie nicht nur Art. 274g OR, sondern gleichzeitig auch einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz
- 18 - im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt (KG act. 1 S. 12 und 17 [sowie S. 21 un- ten und S. 22]).
b) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 274g OR geltend macht, ist wiederum auf § 285 ZPO hinzuweisen. Auch bei der Vorschrift von Art. 274g OR handelt es sich um eine (verfahrensrechtliche) Bestimmung des Bun- desrechts, deren Geltungsbereich und richtige Anwendung das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) mit freier Kognition prü- fen kann (Art. 95 lit. a BGG). Demnach ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Punkt nicht zulässig und von der Hand zu weisen (vgl. vorne, Erw. III/3/b). Im Üb- rigen scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass im vorliegenden Verfah- ren gar keine Kompetenzattraktion im Sinne von Art. 274g OR stattgefunden hat, sondern – im Anschluss an ein eigenständiges Mieterschutzverfahren – im Rah- men des vorliegenden (reinen Ausweisungs-)Verfahrens einzig über die Auswei- sung entschieden wurde. Liegt aber gar kein Fall von Art. 274g OR vor, ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dieser (Zuständigkeits-)Bestimmung zu seinen Gunsten ableiten könnte.
c) Sodann ist auch aus der Sicht der kantonalrechtlichen Zuständigkeitsvor- schriften, welche – da Prozessvoraussetzungen betreffend – wesentliche Verfah- rensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellen (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 20 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 66), nicht nachvollziehbar, weshalb der Ausweisungsrichter (im ordent- lichen oder summarischen Verfahren) zur Beurteilung der Frage, ob ein neuer Mietvertrag vorliege, nicht kompetent sein sollte. Vielmehr hat derselbe bei der materiellen Beurteilung des bei ihm anhängig gemachten Räumungsbegehrens, d.h. bei der Beantwortung der Frage, ob der geltend gemachte Ausweisungsan- spruch bestehe, sämtliche rechts- bzw. anspruchsrelevanten Aspekte zu berück- sichtigen und dabei – im Rahmen der einschlägigen prozessualen Vorschriften, insbesondere der anwendbaren Prozessmaximen – als Vorfragen auch allfällig bestehende rechtshindernde Einwände und Umstände zu prüfen. Unter diesem Gesichtspunkt ist (unter anderem) von Bedeutung, dass ein eingeklagter Auswei- sungsanspruch nur dann besteht und die Ausweisungsklage demnach nur dann
- 19 - gutgeheissen werden kann, wenn kein (allenfalls neuer) rechtsgültiger Mietvertrag (mehr) vorliegt, welcher dem Mieter ein Gebrauchsrecht an der Mietsache ge- währt, das dem aus dem Eigentumsrecht des Vermieters fliessenden Besitzes- recht oder dem vertraglichen Rückgaberecht des Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis (Art. 267 Abs. 1 OR) vorgeht. Folglich hat der Ausweisungsrichter im Rahmen des bei ihm hängigen Ausweisungsverfahrens vorfrageweise auch über Bestand und Rechtswirksamkeit eines behaupteten, der Ausweisung entge- genstehenden Mietvertrags zu befinden, zumal für Fälle der vorliegenden Art kei- ne (kantonalrechtliche) Vorschrift besteht, welche den Grundsatz einschränken würde, wonach der (örtlich, sachlich und funktionell) zuständige Richter auch sämtliche Vorfragen zu beurteilen hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 25 ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 81; Habscheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1990, Rz 562). Im Übrigen ist nicht ersichtlich (und vom Be- schwerdeführer auch nicht dargetan), welche (andere) Behörde denn sonst zu- ständig sein sollte, die Vorfrage betreffend Bestand und Rechtswirkungen eines im Rahmen eines hängigen Ausweisungsverfahrens behaupteten Mietvertrages zu entscheiden (s.a. § 18 Abs. 1 GVG, wo die Zuständigkeit des bezirksgerichtli- chen Einzelrichters im summarischen Verfahren gemäss § 23 GVG i.V.m. § 222 Ziff. 2 ZPO auch in mietrechtlichen Streitigkeiten ausdrücklich vorbehalten wird). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist somit ein Nichtigkeitsgrund weder erkennbar noch rechtsgenügend dargetan.
d) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang anmerkt, dass die Beschwerdegegner im Ausweisungsverfahren keine der in Art. 274g OR ge- nannten Kündigungsgründe behauptet und rechtsgenüglich nachgewiesen hätten (KG act. 1 S. 12 Mitte), scheint er überdies zu übersehen, dass das Kündigungs- schutz- bzw. Mieterstreckungsverfahren in casu lange vor dem Ausweisungsver- fahren anhängig gemacht und durchgeführt wurde und die (Vor-)Frage der Gültig- keit bzw. Wirksamkeit der Kündigung des Mietvertrags vom 10. Juli 1996 im Aus- weisungsverfahren somit nicht mehr beurteilt zu werden brauchte (und von den Vorinstanzen auch nicht mehr beurteilt wurde). Im Übrigen bleibt unerfindlich, was
- 20 - der Beschwerdeführer aus der von ihm erwähnten klägerischen Unterlassung zu seinen Gunsten ableiten könnte. 4.5.a) Weiter wiederholt der Beschwerdeführer unter derselben Überschrift ("Fehlende sachliche und funktionelle Zuständigkeit") seinen bereits vor den Vo- rinstanzen eingenommenen Standpunkt, wonach der ursprüngliche Mietvertrag entweder stillschweigend verlängert worden oder zwischen den Parteien ein neu- er Mietvertrag zustande gekommen und zur Zeit noch immer wirksam sei, welcher einer Ausweisung entgegenstehe. Jedenfalls mangle es aufgrund seiner diesbe- züglichen Vorbringen an der für einen (im summarischen Verfahren gefällten) Ausweisungsentscheid vorausgesetzten Liquidität im Sinne von § 222 Ziff. 2 ZPO (KG act. 1 S. 13 ff.; s.a. a.a.O., S. 2 unten).
b) Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext rügt, die Beschwerde- gegner hätten dem bereits vor Erstinstanz vorgetragenen Argument des Zustan- dekommens eines neuen Mietvertrages nicht widersprochen (KG act. 1 S. 13 [und S. 14]), unterlässt er es, sich auch nur ansatzweise mit jenen Erwägungen aus- einander zu setzen, mit denen die Vorinstanz diesen bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Einwand (vgl. OG act. 12 S. 10) als unbehelflich verworfen hat (s. KG act. 2 S. 5, Erw. 5). Diesbezüglich genügen seine bloss wiederholenden Ausführungen den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtig- keitsbeschwerde nicht (§ 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
c) Mit Bezug auf die (Haupt-)Rüge mangelnder Liquidität (im Sinne von § 222 Ziff. 2 und § 226 ZPO), bei der es sich um eine Voraussetzung für die sach- liche Zuständigkeit des Summarrichters und damit um eine besondere Prozess- voraussetzung des summarischen Befehlsverfahrens handelt (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 4a zu § 226 ZPO und N 20 zu § 281 ZPO), weshalb die Rüge unter § 281 Ziff. 1 ZPO fällt und der freien kassationsgerichtlichen Kognition (auch hin- sichtlich bundesrechtlicher Vorfragen) unterliegt (ZR 102 Nr. 16, Erw. II/2/b m.w. Hinw.; 103 Nr. 78, Erw. 5.3), ist sodann festzustellen, dass sich der Beschwerde- führer diesbezüglich im Wesentlichen auf die gleichen Argumente stützt, die er bereits vor den Vorinstanzen vorgetragen hat (vgl. ER act. 8 und OG act. 12). Mit
- 21 - diesen Argumenten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid einläss- lich auseinander gesetzt und im Einzelnen dargelegt, weshalb sie unbehelflich bzw. haltlos und daher nicht geeignet sind, die Liquidität des Ausweisungsan- spruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Mit den be- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nur un- zureichend auseinander. Statt dessen beschränkt er sich in der Beschwerde – unter Anfügung zu pauschaler und damit den formellen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügender Hinweise auf frühere Eingaben der Parteien und teilweise neuer, den Prozessstoff erweiternder Behauptungen – weitestgehend darauf, seine bereits vor den Vorinstanzen vorgetragenen, von der Vorinstanz argumentativ entkräfteten Ausführungen zu wiederholen und seine ei- gene, von der vorinstanzlichen Auffassung abweichende Sicht der Dinge darzule- gen, ohne den behaupteten Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend nachzuweisen. Damit übt er der Sache nach aber rein appellatorische und als solche nicht zu hö- rende Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a). Ausserdem geben die vorinstanzlichen Erwägungen zur Liquidität des Aus- weisungsbegehrens auch in materieller Hinsicht zu keinen Beanstandungen An- lass. Um Wiederholungen zu vemeiden, kann daher mit Bezug auf die (entgegen beschwerdeführerischer Ansicht zu bejahende) Frage der Liquidität in Anwendung von § 161 GVG auf die sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 6 ff., Erw. II/6-8) verwiesen werden, mit denen die (in der Beschwerde wiederholte) Argumentation des Be- schwerdeführers (betreffend die stillschweigende Verlängerung des ursprüngli- chen oder das Zustandekommen eines neuen Mietvertrags) zu Recht als klar un- zutreffend verworfen wurde, und denen nichts beizufügen ist. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang lediglich angemerkt, dass allein der Umstand, dass der Ausweisungskläger den ihm vom Ausweisungsbeklagten entgegengehaltenen, den Ausweisungsanspruch verwerfenden Standpunkt be- streitet und mithin unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Begründetheit des Ausweisungsbegehrens bestehen, entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers (KG act. 1 S. 18 oben) noch keineswegs zur Illiquidität desselben führt. Viel-
- 22 - mehr sind im Verfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO zunächst die Vorbringen und Be- weismittel des Ausweisungsklägers den beklagtischen Einwänden gegenüberzu- stellen und im Lichte derselben auf ihre sofortige Schlüssigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht hin zu prüfen. Dabei ist die Liquidität des Begehrens nur (aber immer) dann zu verneinen, wenn die Einreden und Einwendungen des Ausweisungsbeklagten nicht als offensichtlich unbegründet bzw. haltlos erschei- nen oder vom Ausweisungskläger nicht sogleich als unerheblich oder unzutref- fend entkräftet werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 226 ZPO; Rajo- wer, Prozessuale Aspekte der Ausweisung von Mietern, AJP 1998, S. 799; s.a. Meier, Rechtsschutz im summarischen Verfahren als Alternative zum ordentlichen Zivilprozess im schweizerischen Recht, Köln 1997, S. 101; ZR 103 Nr. 78, Erw. 5.2; SZZP 2005, S. 275). Ergibt diese Prüfung (wie vorliegend), dass im Lichte der Aktenlage sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht klare Verhält- nisse vorliegen, welche die Einwendungen der beklagten Partei als haltlos und den Ausweisungsanspruch daher als klarerweise begründet erscheinen lassen, ist die (doppelte) Liquidität ungeachtet dessen zu bejahen, dass der Beklagte den Ausweisungsanspruch und der Kläger seinerseits den beklagtischen Standpunkt verwirft. Wäre dem nicht so, sondern würde die Auffassung des Beschwerdefüh- rers (wonach allein schon die Bestreitung des [auch unhaltbaren] beklagtischen Standpunkts durch den Ausweisungskläger zur Illiquidität des Begehrens führt) zutreffen, wäre eine Ausweisung im summarischen Verfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO faktisch gar nicht mehr möglich, sobald sich der Beklagte derselben (mit vom Kläger verworfenen Argumenten) widersetzt. Das kann aber offensichtlich nicht dem Zweck dieser Vorschrift entsprechen, welche – bei schlüssiger Sach- und Rechtslage – eine rasche Ausweisung auch gegen den Willen des Beklagten er- möglichen soll. In diesem Sinne sieht § 222 Ziff. 2 ZPO denn auch vor, dass ein audienzrichterlicher Befehl – klares Recht vorausgesetzt – nicht nur bei nicht streitigen, sondern auch bei (zwar streitigen, aber) sofort beweisbaren tatsächli- chen Verhältnissen erteilt werden kann. Und schliesslich ist im vorliegenden Zusammenhang zu beachten, dass die Vorinstanz die Liquidität des Ausweisungsbegehrens mit einer zweiten, ihren Ent- scheid diesbezüglich selbständig tragenden Begründung bejaht hat (KG act. 2 S.
- 23 - 8, Erw. 7/b). Zu dieser Eventualbegründung verliert der Beschwerdeführer kein Wort. Unter diesen Umständen kann die allein gegen die erste Begründung (Ver- werfung einer Verlängerung oder Erneuerung des Mietvertrags) gerichtete Rüge fehlender Liquidität auch deshalb nicht zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids führen, weil mit der Beschwerde nicht beide Begründungen, mit denen das Vorliegen der Voraussetzungen von § 222 Ziff. 2 bzw. § 226 ZPO bejaht wur- de, angefochten werden (vgl. vorne, Erw. III/3/a a.E.). Somit vermag die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht durchzudringen. 4.6.a) Mit dem weiteren Einwand, die Vorinstanz habe die Untersuchungs- maxime verletzt (KG act. 1 S. 18 f.), dürfte der Beschwerdeführer der Sache nach eine Verletzung der Vorschrift von Art. 274d Abs. 3 OR geltend machen. Da das Bundesgericht die Fragen der Geltung und der richtigen Anwendung dieser bun- desrechtlichen (Verfahrens-)Vorschrift im vorliegenden Verfahren im Rahmen der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG mit freier Kognition prüfen kann (Art. 95 lit. a BGG), entzieht sich (auch) diese Rüge der kassationsgerichtlichen Beurteilung; insoweit ist die Beschwerde unzulässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. III/3/b; s.a. Brönnimann, Gedanken zur Untersuchungsmaxime, ZBJV 1990, S. 334; Vogel/ Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 13 Rz 173 i.V.m. Kap. 2 Rz 25 und Kap. 6 Rz 57 [betreffend die altrechtliche eidgenössische Berufung]; ferner auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13d zu § 285 ZPO; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 87; Spühler/Vock, a.a.O., S. 58/59; von Rechen- berg, a.a.O., S. 40; RB 1980 Nr. 19 [betreffend den gleich gelagerten Fall der bundesrechtlich statuierten Offizialmaxime]).
b) Demgegenüber ist eine kantonalrechtliche Bestimmung, die den vorlie- genden Rechtsstreit der Untersuchungsmaxime unterstellen würde, nicht ersicht- lich, und die Existenz einer solchen wird in der Beschwerde auch nicht behauptet. Gegenteils unterstellt das kantonale Zivilprozessrecht Prozesse über privatrechtli- che Ansprüche grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (vgl. § 54 Abs. 1 ZPO), wobei es (insbesondere bundesrechtlich statuierte) Ausnahmen ausdrücklich vor- behält (§ 54 Abs. 3 ZPO und dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 ff. zu § 54 ZPO). Sollte der Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung der Untersu-
- 24 - chungsmaxime die Missachtung einer kantonalrechtlichen Verfahrensvorschrift geltend machen, welche das Gericht in casu zur Feststellung des Sachverhalts vom Amtes wegen (und – in deren Rahmen – die Parteien zur Mitwirkung) ver- pflichtet, wäre die Beschwerde, nachdem eine solche Vorschrift nicht existiert, somit unbegründet. 4.7. Im nämlichen Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer der Vorin- stanz eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht, die ebenfalls einen wesentli- chen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO darstellt (ZR 104 Nr. 9, Erw. II/2.2/b m.w.Hinw.), vor (KG act. 1 S. 19). Auch dieser Beanstandung kann indessen kein Erfolg beschieden sein, soweit ihr neben der (eben behandelten) Rüge der Verletzung von Art. 274d Abs. 3 OR überhaupt selbständige Tragweite zukommt bzw. sie der Sache nach nicht ohnehin in letztgenannter Rüge aufgeht (vgl. RB 1998 Nr. 67, wonach die kantonalrechtliche Fragepflicht in der bundes- rechtlichen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 274d Abs. 3 OR aufgeht und da- her in Fällen, die der eidgenössischen Berufung bzw. – neu – der Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht unterliegen, nicht zum Gegenstand des Kassati- onsverfahrens gemacht werden kann; ebenso RB 1999 Nr. 64; Lieber, Zur richter- lichen Fragepflicht gemäss § 55 der zürcherischen Zivilprozessordnung, in: Rechtsschutz, Festschrift zum 70. Geburtstag von Guido von Castelberg, Zürich 1997, S. 180): So unterlässt es der Beschwerdeführer, auch nur ansatzweise dar- zulegen, mit Bezug auf welche an welcher Stelle in den vorinstanzlichen Akten form- und fristgerecht vorgetragenen konkreten Vorbringen, welche (inwiefern) unklar, unvollständig oder unbestimmt geblieben sind, die richterliche Fragepflicht hätte ausgeübt werden müssen (vgl. zu den damit angesprochenen Vorausset- zungen der richterlichen Fragepflicht § 55 ZPO und dazu ZR 104 Nr. 9, Erw. II/2.2/c; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 f. zu § 55 ZPO). Diesbezüglich muss die Beschwerde daher (auch) mangels rechtsgenügender Begründung von der Hand gewiesen werden (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a). 4.8. Gleich verhält es sich mit der weiteren Rüge, die Vorinstanz habe sich in Missachtung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, § 56 Abs. 1 ZPO) (bzw. in Verletzung der Begründungspflicht;
- 25 - § 157 Ziff. 9 GVG) zwar mit dem beklagtischen Argument eines neuen Vertrags- schlusses durch konkludente Willensäusserungen auseinander gesetzt, nicht aber mit dem ebenfalls verfochtenen Argument, wonach ein neuer Vertrag durch aus- drückliche Willensäusserungen zustande gekommen sei (KG act. 1 S. 18 [unten] und S. 20 f.). Soweit damit nicht eine Verletzung der bundesrechtlichen Begrün- dungspflicht geltend gemacht wird und die Rüge daher schon aufgrund von § 285 ZPO unzulässig ist (vgl. dazu ZR 81 Nr. 88; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 40b zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 59; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 41 und 48 zu § 157 GVG), genügt die Beschwerde auch diesbezüglich den formellen Anforderungen gemäss § 288 ZPO nicht, nachdem der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, wo (Aktenstelle) er diese (seiner Ansicht nach zu Unrecht übergangene) Behauptung (betreffend übereinstimmende ausdrückliche Willenserklärungen) vor den Vorin- stanzen vorgebracht habe (vgl. vorne, Erw. III/3/a). Dieser Nachweis ist insbeson- dere auch mit dem pauschalen Hinweis auf die erstinstanzlichen "Plädoyernoti- zen" (KG act. 1 S. 20) nicht erbracht. 4.9. Nicht näher einzugehen ist ferner auf die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie die Beweislast hinsichtlich des Zustandekommens ei- nes neuen Mietvertrags falsch verteilt habe (KG act. 1 S. 19 f.). Abgesehen da- von, dass sich dieser Einwand im Lichte der vom Beschwerdeführer angeführten Begründung der Sache nach weitgehend in der bereits beurteilten Rüge er- schöpfen dürfte, das Ausweisungsbegehren sei nicht liquid (vgl. dazu vorne, Erw. III/4.5), wird damit eine vom (materiellen) Bundesrecht geregelte Rechtsfrage zur Prüfung gestellt, welche das Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivil- sachen (Art. 72 ff. BGG) mit freier Kognition beurteilen kann (Art. 95 lit. a BGG; BGE 130 III 327; ZR 95 Nr. 73, Erw. b/aa; von Rechenberg, a.a.O., S. 40; Münch, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. A., Basel/Frankfurt a.M. 1998, Rz 4.61; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13c zu § 285 ZPO). Folglich ist der Einwand falscher Verteilung der Beweislast im Kassationsverfahren unzu- lässig (§ 285 ZPO und vorne, Erw. III/3/b).
- 26 - 4.10.a) In der Sache selbst macht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Aktenwidrige oder willkürliche tatsächliche Annahmen" schliesslich geltend, er habe vor Erstinstanz die Rechtsauffassung vertreten, dass zwischen den Parteien ein rechtsgültiger unbefristeter Mietvertrag bestehe. Dieser Auffassung hätten die Beschwerdegegner vor Vorinstanz nicht widersprochen. Obwohl somit gemäss Akten unbestrittenermassen ein neuer rechtsgültiger Mietvertrag vorliege, habe die Vorinstanz diese Ansicht ohne entsprechende Anträge und Ausführungen der Beschwerdegegner verworfen. Damit habe sie eine willkürliche tatsächliche An- nahme getroffen, die erst noch im Widerspruch zu den Akten stehe (KG act. 1 S. 21).
b) Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer gegen die anbegehrte Ausweisung ins Feld geführte (Rechts-)Behauptung, wonach ein neuer Mietver- trag zustande gekommen sei, in Würdigung der diebezüglichen Vorbringen als haltlos betrachtet und die Möglichkeit des Abschlusses eines solchen dement- sprechend verneint. Damit hat sie – was der Beschwerdeführer zu verkennen scheint – keine tatsächliche Annahme getroffen, sondern eine Rechtsfrage beur- teilt. Folglich geht die Rüge, in der Verneinung eines neuen Vertragsschlusses liege eine willkürliche oder aktenwidrige tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, aber von vornherein an der Sache vorbei. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer auch in diesem Kontext nicht unter Verweisung auf konkrete Aktenstellen dar, dass und wo er im Rahmen der vorinstanzlichen Verfahren das Zustandekommen eines neuen Mietvertrages behauptet habe, zumal die zu pau- schalen Hinweise auf die "Akten des Räumungsverfahrens vor dem Bezirksge- richt" bzw. die "Akten des Räumungsverfahrens vor dem Obergericht" (KG act. 1 S. 21) den Begründungsanforderungen von § 288 ZPO offensichtlich nicht zu ge- nügen vermögen (vgl. vorne, Erw. III/3/a). Auch diesbezüglich ist somit kein Nich- tigkeitsgrund dargetan. 4.11.a) Mit Bezug auf die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen hält es der Beschwerdeführer selbst im Falle des Obsiegens der Beschwerde- gegner für gerechtfertigt, den Nebenfolgenentscheid der Erstinstanz zu bestäti- gen, jenen der Vorinstanz aufzuheben und die Beschwerdegegner "für das vorlie-
- 27 - gende Verfahren" für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären (KG act. 1 S. 26). Damit scheint er sinngemäss die vorinstanzliche Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 6 und 7) zu beanstanden.
b) Nach einhelliger Ansicht sind die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) dem materiellen Recht zuzuordnen (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO [m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69). Demnach kann – im Rahmen der erhobenen Rügen (§ 288 ZPO und vorne, Erw. III/3/a) – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden, ob sie missachtet wurden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mithin nur vor, wenn diesbezüglich klares Recht verletzt wurde. Diese Kognitionsbeschränkung hat zur Folge, dass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrichter durch §§ 64 ff. ZPO einge- räumte Ermessen eingreifen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 f. zu § 281 ZPO). Vielmehr darf ein Entscheid betreffend Kosten- und Entschädi- gungsfolgen im Kassationsverfahren nur aufgehoben werden, wenn die Rechts- auffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Ausle- gung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (vgl. von Rechen- berg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; zum Ganzen auch ZR 106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4).
c) Gemäss § 64 Abs. 2 Satz 1 ZPO werden die Kosten in der Regel der un- terliegenden Partei auferlegt. § 68 Abs. 1 ZPO sieht sodann vor, dass jede Partei in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für aussergerichtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen hat, wie ihr Kosten auferlegt werden; die Entschä- digungspflicht folgt mithin grundsätzlich der Kostentragungspflicht. Somit ent- spricht die von der Vorinstanz beschlossene Kostenauflage zu Lasten des im Ausweisungsverfahren mit seinen Anträgen unterliegenden Beschwerdeführers und dessen Verpflichtung, die Beschwerdegegner für ihre Kosten und Umtriebe in diesem Verfahren zu entschädigen, den allgemeinen gesetzlichen Regeln bzw. dem vom Gesetz vorgesehenen Grundsatz. Von einer Verletzung klaren materi-
- 28 - ellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO (die bei Anordnungen, welche die gesetzlich statuierte Regel befolgen, ohnehin nur in besonderen Ausnahmefällen zu bejahen sein dürfte) kann daher keine Rede sein, zumal in der Beschwerde- schrift auch nicht dargelegt wird, weshalb die regelkonforme Festsetzung der Ne- benfolgen in casu klarerweise unrechtmässig sei bzw. sich eine Ausnahme vom gesetzlichen Regelfall gleichsam zwingend aufgedrängt hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern man den Beschwerdegegnern "in gewissem Sinne ein widersprüchliches Verhalten anlasten kann, für das sie selber verantwortlich" sind (vgl. KG act. 1 S. 26). Auch mit Bezug auf die vorinstanzliche Festsetzung der Nebenfolgen ist die Beschwerde somit unbegründet.
5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid zu sei- nem Nachteil an einem (der kassationsgerichtlichen Prüfung zugänglichen) Man- gel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde ab- zuweisen, soweit unter den Gesichtspunkten von § 285 und § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. IV.
1. Da kein Grund ersichtlich ist, von der auch im Rechtsmittelverfahren gel- tenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO abzuweichen, sind die Kosten des Kassationsverfahrens ausgangsgemäss dem mit seinem (Rechtsmittel-)An- trag unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Zusprechung von Pro- zessentschädigungen fällt demgegenüber ausser Betracht, nachdem die Be- schwerdegegner auf eine Beantwortung der Beschwerde verzichtet haben (vgl. KG act. 12) und ihnen vor Kassationsgericht somit keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind.
2. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der vorinstanzli- che Rekursentscheid) nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundes-
- 29 - gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtli- che Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert gemäss den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, mindestens Fr. 18'000.-- beträgt (vgl. KG act. 2 S. 9, Erw. 11). Dementsprechend steht gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid, der einen das (Ausweisungs-)Verfahren abschliessenden (letztinstanzlichen) Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar- stellt, aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsa- chen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Sodann beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG in Fällen der vorliegenden Art mit der Zustellung des ausserordentlichen Rechtsmittelentscheids (d.h. des kas- sationsgerichtlichen Beschlusses) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 10, Disp.-Ziff. 9/b Abs. 2). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn die bundesrechtliche Be- schwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid – wie hier – unmittelbar im An- schluss an dessen Eröffnung und damit vor Abschluss des ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittelverfahrens erhoben wurde, d.h. ob nach Abschluss des Kassationsverfahrens eine Ergänzung der bereits eingereichten Beschwerde (oder gar die Einreichung einer neuen Beschwerde) zulässig ist, hat gegebenen- falls das Bundesgericht zu entscheiden.
- 30 - Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wird abgewiesen.
3. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 724.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.
5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
6. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 18'000.--. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 31 -
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienz) des Bezirkes Zürich (ad EU060252) sowie an das schweizerische Bundes- gericht (ad 4A.146/2007), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: