Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 A.,
E. 2 B.,
E. 3 C.,
E. 4 D.
E. 5 Die Beklagten 4-5 legten mit Eingabe vom 15. Mai 2007 gegen den ober- gerichtlichen Beschluss ebenfalls (rechtzeitig) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher sie den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids stellen (vgl. KG act. 14/1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete am 22. Mai 2007 auf Vernehmlassung (vgl. KG act. 14/6). Die den Beklagten 4-5 auferlegte Kaution von je Fr. 15'000.– wurde innert Frist geleistet (vgl. KG act. 14/8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 verlangt die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG act. 14/9 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2007 wurde die Beschwerde- antwort den Beklagten 4-5 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 14/10).
E. 6 Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz weiter eine Verletzung der Begründungspflicht vor (vgl. KG act. 1 S. 11-13, Ziff. 19-26). Konkret machen sie geltend, die Vorinstanz habe die rechtlichen Einwände der Beschwerdeführer in E. 9.2 und 9.6 ihres Entscheids wohl gehört und als nicht stichhaltig verworfen, hingegen liesse sich der obergerichtlichen Begründung nicht ausreichend ent- nehmen, weshalb (aus welchen Gründen) sie die Argumentation als nicht über- zeugend angesehen habe. Damit sprechen die Beschwerdeführer aber die in Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG geregelte bundesrechtliche Begründungspflicht an, de- ren Verletzung mit der Zivilrechtsbeschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann (§ 285 ZPO, vgl. vorstehend E. III/3/b/bb).
E. 7 a) Die Beschwerdeführer bemängeln weiter eine Feststellung in E. 9.2 des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 2 S. 28-29). Das Obergericht be- jahte dort die Frage, ob die Eintragungsverweigerung des Verwaltungsrates der R.-B.-AG (d.h. der Beschwerdeführer) rechtswidrig im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR sei. Es erwog (u.a.), angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben könnten die Beschwerdeführer sich einer Haftung jedenfalls nicht mit rechtlichen Argu- menten entschlagen, und hielt Letzteren (u.a.) auch entgegen, dass sie sich nicht
- 19 - durch den Hinweis auf abweichende Rechtsauffassungen anderer gerichtlicher Instanzen zu entlasten vermöchten (vgl. bereits vorstehend E. III/1/b, 3. Ab- schnitt). Die Vorinstanz stellte darüber hinaus fest, bezüglich der von den Be- schwerdeführern in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheide (Verfü- gung des Einzelrichters des Bezirks Bülach im summarischen Verfahren vom 16. April 1999 [BG act. 30/8] betreffend Sonderprüfung und den darauf hin ergange- nen Rekursentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 1999 [BG act. 33/28]) sei immerhin zu sagen, dass diese Entscheide nicht aufgrund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien wie das handelsgerichtliche Urteil und namentlich die Frage des Rechtsmissbrauchs dort nur am Rande ge- streift worden sei (vgl. KG act. 2 S. 29)
b) Die Beschwerdeführer rügen die eben angeführten Feststellungen des angefochtenen Entscheids als nicht nachvollziehbar, aktenwidrig und willkürlich. Zur Begründung zitieren sie eine Passage aus dem erstinstanzlichen Urteil vom
27. Februar 2006 (OG act. 129 S. 10f., E. 11) und erklären, das Bezirksgericht Zürich habe sich dort zur Frage geäussert, ob die Entscheide des Einzelrichters des Bezirks Bülach sowie des Obergerichts des Kantons Zürich (als Rekursin- stanz) sich zumindest auf ähnliche Sachverhalte wie das Handelsgericht und das Bundesgericht in seinen nachmaligen Entscheiden im Eintragungsprozess stütz- ten. Wie und weshalb das Obergericht im angefochtenen Entscheid zu einer ge- genteiligen Auffassung gelange, sei nicht zu erkennen (vgl. KG act. 1 S. 13-16, Ziff. 27-31).
c) Den Beschwerdeführern geht es offenbar zunächst um die obergerichtli- che Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Entscheide des Einzel- richters des Bezirks Bülach sowie des Obergerichts des Kantons Zürich nicht auf- grund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien wie das handelsge- richtliche und bundesgerichtliche Urteil. Dabei legen sie aber nicht ausreichend dar, worauf sie den behaupteten Nichtigkeitsgrund stützen und insbesondere füh- ren sie nicht näher aus, weshalb sie den Nichtigkeitsgrund als erfüllt betrachten. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführer lediglich die ihrer Ansicht nach massgebliche Passage des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Februar 2006 zitie-
- 20 - ren (vgl. KG act. 1 S. 14 oben). Dort heisst es zwar, auch den Erwägungen im Entscheid des Einzelrichters des Bezirks Bülach und der II. Zivilkammer des Obergerichts lasse sich nicht entnehmen, dass im Vergleich zum Handelsge- richts- und Bundesgerichtsentscheid von relevanten Sachverhaltsunterschieden ausgegangen worden sei (OG act. 129 S. 11, E. 11). Die erste Instanz stellte aber nicht positiv und entgegen der vorinstanzlichen Erwägung fest, dass die Ent- scheide des Einzelrichters des Bezirks Bülach sowie des Obergerichts des Kan- tons Zürich aufgrund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien. Auch räumte die erste Instanz im Rahmen der fraglichen Passage ein, dass der ge- samte Sachverhalt, gestützt auf welchen die Entscheide des Bezirks Bülach so- wie des Obergerichts des Kantons Zürich zu dieser Schlussfolgerung gekommen seien, im vorliegenden Verfahren nicht im Detail bekannt sei (OG act. 129 S. 11, E. 11). Inwiefern die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Lichte dieser Erwägun- gen gegeben sein sollen, legen die Beschwerdeführer (wie gesagt) nicht argu- mentativ dar, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde mit Blick auf die Begrün- dungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c) und sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer (appellatorischen) Kritik an der obergerichtlichen Anwendung von Bundesrecht (Art. 754 Abs. 1 OR) er- schöpfen (vgl. § 285 ZPO).
d) Im gleichen Zusammenhang bemängeln die Beschwerdeführer weiter die obergerichtliche Feststellung, wonach die Frage des Rechtsmissbrauchs in den Entscheiden des Einzelrichters des Bezirks Bülach sowie der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich "nur am Rande gestreift" worden sei. Dabei wei- sen sie darauf hin, dass sich der Einzelrichter des Bezirks Bülach auf nicht weni- ger als sechs Seiten mit der Frage der Rechtmässigkeit der Eintragungsverweige- rung und eines allfälligen Rechtsmissbrauchs der R.-B.-AG auseinandergesetzt habe (vgl. KG act. 1 S. 14, Ziff. 30). Die Erwägungen des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach zur Frage des Rechtsmissbrauchs beanspruchten rund eine Seite (vgl. BG act. 30/8 S. 15-16), wobei er – der Einzelrichter - vorweg anmerkte, dass er nur
- 21 - "kurz" darauf eintreten wolle (vgl. a.a.O., S. 15). Inwiefern die Feststellung im an- gefochtenen Entscheid, die Frage des Rechtsmissbrauchs sei dort nur am Rande gestreift worden, vor diesem Hintergrund willkürlich oder gar aktenwidrig sei, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auch hier auf die Beschwerde mit Blick auf die Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c) und sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer (appellatori- schen) Kritik an der obergerichtlichen Anwendung von Bundesrecht (Art. 754 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB) erschöpfen (vgl. § 285 ZPO).
e) Ebenfalls im gleichen Sachzusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO. Sie vertreten die Auffassung, dass die Vorinstanz ihnen hätte Gelegenheit geben müssen, ihre Vorbringen klarzustellen, nachdem sie (die Beschwerdeführer) sich auf früher er- gangene Entscheide in Sachen der hier auftretenden Beschwerdegegnerin gegen die R.-B.-AG berufen hatten. Statt dessen sei die Vorinstanz unangängig und un- ter Verletzung des rechtlichen Gehörs einfach "darüber" (über die Entscheide) hinweggegangen (vgl. KG act. 1 S. 16, Ziff. 32). Die Rüge erweist sich als zu wenig substantiiert. Die Beschwerdeführer be- legen nicht, dass bzw. inwiefern die von ihnen gemachten Vorbringen unklar, un- vollständig oder unbestimmt geblieben seien und dass die Vorinstanz sich in Verletzung der richterlichen Fragepflicht zu ihrem Nachteil darüber hinweggesetzt habe. Auch führen sie nicht näher aus, dass bzw. inwiefern es bei der damaligen Aktenlage – sämtliche Entscheide, in welchen die verschiedenen Gerichtsinstan- zen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unterschiedlich beurteilten, waren ak- tenkundig – "unangängig" gewesen sein soll, über die entsprechenden Entschei- de einfach "hinwegzugehen". Der Umstand allein, dass ein zweitinstanzliches Ge- richt in Abweichung von der erstinstanzlichen Beurteilung eine Rechtsauffassung einer anderen gerichtlichen Instanz nicht teilt, stellt jedenfalls keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO dar und gibt auch mit Blick auf den Ge- hörsanspruch grundsätzlich nicht zu Weiterungen Anlass (vgl. FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 6 zu § 55 und N 15 zu § 56, m.w.H.). Insofern scheitert der
- 22 - Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes, soweit auf diesen Beschwerdepunkt über- haupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c).
E. 8 Weiter rügen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 36 des angefochtenen Beschlusses als willkürlich und/oder aktenwidrig (vgl. KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 33-36). Der Sache nach berufen sie sich aber nicht auf eine tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern machen geltend, dass die Vorinstanz im fraglichen Kontext die rechtlichen Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. März 2003 (BG act. 5/3 S. 16f., E. 5.2) unzu- treffend interpretiert und daraus falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe (vgl. insb. KG act. 1 S. 18, 1. Abschnitt a.E.). Das beschlägt aber die richtige Anwendung von Bundesrecht und kann im Verfahren der bundesrechtlichen Zivil- rechtsbeschwerde vorgebracht werden (§ 285 ZPO). Gleich verhält es sich mit den Vorbringen in den daran anschliessenden Abschnitten der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 18-21, Ziff. 37-41, S. 21-22, Ziff. 42). Bei der vorinstanzlichen Erwägung "Ihr Weg war riskant" (KG act. 2 S. 40, E. 9.7) handelt es sich nicht um eine tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern um eine rechtliche Überlegung/Qualifzierung im Rahmen der Beurteilung des Verschul- dens als Haftungsvoraussetzung nach Art. 754 OR. Weitere Vorbringen, welche sich nicht in einer (hier nicht zulässigen) rechtlichen Kritik erschöpfen bzw. die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können den erwähnten Beschwerdestellen nicht entnommen werden.
E. 9 Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochten. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde vom 14. Mai 2007 (KG act. 1), soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Beschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1)
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1) stimmt in- haltlich weitestgehend mit der bereits behandelten Nichtigkeitsbeschwerde vom
E. 14 Mai 2007 (KG act. 1) überein. Die beiden Eingaben unterscheiden sich ledig-
- 23 - lich in ihrer äusseren Form (wie Zeilenabstand, Hervorhebungen, Nummerierung) und die wenigen inhaltlichen Unterschiede sind nicht entscheidrelevant. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen unter E. III hiervor verwiesen werden (KG act. 1 S. 5-7, Ziff. 11 ≈ KG act. 14/1 S. 7-12, Ziff. 7-8, siehe E. III/4; KG act. 1 S. 8-10, Ziff. 12-17 ≈ KG act. 14/1 S. 12-15, Ziff. 9-14, siehe E. III/5; KG act. 1 S. 10, Ziff. 18 ≈ KG act. 14/1 S. 15-17, Ziff. 15-16, siehe E. III/5/c; KG act. 1 S. 11-13, Ziff. 19-26 ≈ KG act. 14/1 S. 17-21, Ziff. 17-24, siehe E. III/6; KG act. 1 S. 13-16, Ziff. 27-32 ≈ KG act. 14/1 S. 21-25, Ziff. 25-32, siehe E. III/7; KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 33-36 ≈ KG act. 14/1 S. 25-27, Ziff. 33-37, siehe E. III/8; KG act. 1 S. 18-21, Ziff. 37-41 ≈ KG act. 14/1 S. 27-31, Ziff. 38-43, siehe E. III/8; KG act. 1 S. 21-27, Ziff. 42 ≈ KG act. 14/1 S. 31-33, Ziff. 45-46, siehe E. III/8).
2. Folglich ist auch die Beschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1) abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden konnte. V.
1. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden im vorliegenden (vereinig- ten) Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. §§ 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO). Dabei haben sie die ihnen aufzuerlegenden Kosten und Ent- schädigungen zu gleichen Teilen (d.h. je 1/5) zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren bemisst sich nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (vgl. § 19 GerGebVO), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die beiden Beschwerden einen praktisch identischen Inhalt aufweisen. Letzteres gilt auch für die Bemessung der Prozessentschädigung an die Be- schwerdegegnerin.
2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 24 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Verfahren Kass.-Nr. AA070070 wird als durch Vereinigung mit dem Verfahren Kass.-Nr. AA070068 erledigt abgeschrieben.
- Die Beschwerden vom 14. und 15. Mai 2007 (KG act. 1 und act. 14/1) wer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.–.
- Die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens werden den Beschwer- deführern 1-5 zu je 1/5 auferlegt.
- Die Beschwerdeführer 1-5 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das (vereinigte) Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu entrichten.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.–. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. April 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. - 25 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070068 v.m. AA070070/U/mb Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Do- natsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli Zirkulationsbeschluss vom 25. März 2008 in Sachen
1. A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.
5. E., Beklagte, Appellaten und Beschwerdeführer 1-3 vertreten durch Rechtsanwalt [...] 4 - 5 vertreten durch Rechtsanwalt […] Gegen Z.-AG, Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch die Rechtsanwälte [...] betreffend Verantwortlichkeit Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsbeschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2007 (LB060037/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I . Das Anfechtungsobjekt in den Verfahren Kass.-Nr. AA070068 und AA070070 bildet jeweils der Rückweisungsbeschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 4. April 2007. Die beiden Verfahren sind daher zu vereinigen und unter Kass.-Nr. AA070068 weiterzuführen. Das Verfahren Kass.-Nr. AA070070 ist als durch Vereinigung erledigt abzuschreiben und in das Verfahren Kass.-Nr. AA070068 als act. 14 aufzunehmen. II.
1. Mit Klage vom 20. Oktober 2003 verlangte die L.-AG (vorliegend Klägerin) als Aktionärin der R.-B.-AG von den (fünf) Verwaltungsräten der R.-B.-AG (vorlie- gend Beklagte 1-5) gestützt auf Art. 754 OR (aktienrechtliche Verantwortlichkeit) die Bezahlung von mindestens Fr. 1'200'000.–. Der Klage ging der folgende (nur kurz und in den wesentlichen Zügen ge- schilderte) Sachverhalt voraus: Die Familienholding Sch.-AG besass seit den 1980-er Jahren einen erheblichen Anteil am Aktienpaket der R.-B.-AG. Nach Dar- stellung der L.-AG standen sich seit 1989 in der R.-B.-AG ein Mehrheitsgruppe mit einem Aktienkapital von rund 52% und eine Minderheitsgruppe mit einem sol- chen von rund 47% gegenüber, wobei sie – die L.-AG - zu dieser Minderheits- gruppe mit 2'093 Inhaberaktien sowie die Sch.-AG mit (im Aktienbuch der R.-B.- AG eingetragenen) 2'530 Namenaktien gehört hätten. Im Jahre 1998 fusionierte die L.-AG mit der Sch.-AG, indem sie deren Aktiven und Passiven übernahm. In der Folge ersuchte die L.-AG den Verwaltungsrat der R.-B.-AG, die 2'530 Na- menaktien, welche zuvor auf die Sch.-AG eingetragen waren, nach Art. 686 OR im Aktienbuch auf sie – die L.-AG – lautend einzutragen. Die R.-B.-AG verwehrte der L.-AG die Eintragung, weshalb Letztere im Juli 1999 beim Handelsgericht des Kantons Zürich auf Anordnung der Eintragung ihrer durch Fusion erworbenen
- 3 - 2'530 Namenaktien im Aktienbuch der R.-B.-AG klagte. Mit Urteil vom 21. Mai 2001 (BG act. 5/15) stellte das Handelsgericht fest, dass die L.-AG Aktionärin mit allen Mitwirkungs- und Vermögensrechten hinsichtlich der 2'530 Namenaktien der R.-B.-AG sei und verpflichtete Letztere, die L.-AG in Bezug auf diese Aktien im Aktienbuch einzutragen. Eine dagegen von der R.-B.-AG erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Be- schluss vom 19. März 2002 (BG act. 5/16) ab. Die hierauf gegen den Beschluss des Kassationsgerichts eingelegte staatsrechtliche Beschwerde wies die I. Zi- vilabteilung des Schweizerischen Bundesgerichts am 5. März 2003 (BG act. 5/17) ab. Gleichentags wies das Bundesgericht auch die gegen das handelsgerichtliche Urteil erhobene eidgenössische Berufung ab (BG act. 5/3). (Was die Einzelheiten des Sachverhaltes und den Prozessverlauf anbetrifft, sei - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid verwiesen [KG act. 2 S. 4-17].)
2. a) Mit der einleitend erwähnten Verantwortlichkeitsklage vom 20. Oktober 2003 machte die L.-AG gegen die fünf Verwaltungsräte der R.-B.-AG einen Scha- den (im Sinne von Art. 756 Abs. 1 OR) geltend, welcher der Gesellschaft infolge der vom Verwaltungsrat geführten gerichtlichen Auseinandersetzung um die Ein- tragung der besagten 2'530 Namenaktien in Form von Gerichtsgebühren, Prozes- sentschädigungen sowie Kosten für Beratungen und Expertisen entstanden sei.
b) Die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich wies mit Urteil vom 27. Fe- bruar 2006 (OG act. 129) die Klage ab. Sie gelangte zum Ergebnis, dass die Be- klagten im Zusammenhang mit der Verweigerung der Eintragung der Namenakti- en und dem daraufhin von der Klägerin eingeleiteten Prozess nicht schuldhaft ge- handelt hätten.
3. Auf Berufung der Klägerin hin hob die II. Zivilkammer des Obergerichts mit (Rückweisungs-)Beschluss vom 4. April 2007 (KG act. 2) das erstinstanzliche Urteil auf und wies den Prozess – unter grundsätzlicher Bejahung der Haftungs- voraussetzungen - zur Ergänzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück.
- 4 -
4. Gegen diesen Beschluss reichten die Beklagten 1-3 mit Eingabe vom
14. Mai 2007 rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher sie den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellen (vgl. KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete am 22. Mai 2007 auf Vernehmlassung (vgl. KG act. 7). Die den Beklagten 1-3 auferlegte Kaution von je Fr. 15'000.– wurde innert Frist geleistet (vgl. KG act. 10). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 verlangt die Klägerin (vorliegend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG act. 11 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2007 wurde die Beschwerdeantwort den Be- klagten 1-3 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 12).
5. Die Beklagten 4-5 legten mit Eingabe vom 15. Mai 2007 gegen den ober- gerichtlichen Beschluss ebenfalls (rechtzeitig) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher sie den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids stellen (vgl. KG act. 14/1 S. 2). Die Vorinstanz verzichtete am 22. Mai 2007 auf Vernehmlassung (vgl. KG act. 14/6). Die den Beklagten 4-5 auferlegte Kaution von je Fr. 15'000.– wurde innert Frist geleistet (vgl. KG act. 14/8). In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2007 verlangt die Beschwerdegegnerin die Ab- weisung der Nichtigkeitsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei (vgl. KG act. 14/9 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 22. Juni 2007 wurde die Beschwerde- antwort den Beklagten 4-5 zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. KG act. 14/10).
6. Die beiden Nichtigkeitsbeschwerden vom 14. und 15. Mai 2007 (KG act. 1 und act. 14/1) werden nachfolgend unter E. III und IV behandelt, wobei der Ein- fachheit halber die Beschwerde führenden Beklagten jeweils als "Beschwerdefüh- rer" bezeichnet werden. III. Beschwerde vom 14. Mai 2007 (KG act. 1)
1. a) Die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich begründete die Abweisung der Klage in ihrem Urteil damit, dass die Beschwerdeführer beim Entscheid, die Eintragung der 2'530 Namenaktien zu verweigern bzw. diesen Standpunkt auch in
- 5 - den gerichtlichen Verfahren zu vertreten, nicht schuldhaft im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR gehandelt hätten (vgl. OG act. 129 S. 29-35).
b) Das Obergericht gelangte im angefochtenen Beschluss zu einem gegen- teiligen Ergebnis und bejahte grundsätzlich eine Haftung der Beschwerdeführer nach Art. 754 OR (vgl. KG act. 2 S. 40 ["Dies führt zur grundsätzlichen Haftung der fünf Beklagten."]). Da der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Schaden der R.-B.-AG indessen nur teilweise bekannt war, hob das Obergericht das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Sachver- haltes bzw. zur allfälligen Durchführung eines Beweisverfahrens an das Bezirks- gericht zurück. Unklar bzw. unbestimmt waren insbesondere jene Beträge, welche die R.-B.-AG für ihre Anwälte und Gutachter aufgewendet hatte. Weiter wies das Obergericht das Bezirksgericht an, die Ersatzpflicht jedes einzelnen Beschwer- deführers festzusetzen und namentlich den Umfang der Verantwortung der Be- schwerdeführer 1 und 2 beweismässig zu ermitteln (vgl. KG act. 2 S. 41-42). Ausgangspunkt der obergerichtlichen Entscheidfindung (vgl. KG act. 2 S. 24-26, E. 8) bildete das Urteil des Bundesgerichts vom 5. März 2003 (BG act. 5/3 und vorstehend E. I/1, 2. Abschnitt). Das Bundesgericht – so das Obergericht - komme in diesem Urteil zum Schluss, dass der Entscheid der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin die Eintragung der Namenaktien ins Aktienbuch zu ver- weigern, das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Art. 717 Abs. 2 OR verletzt habe. Weiter habe das Bundesgericht in jenem Entscheid das Verhalten der Be- schwerdeführer für rechtsmissbräuchlich gehalten und festgestellt, dass die Ab- lehnung der Eintragung nicht im Interesse der R.-B.-AG erfolgt sei (vgl. KG act. 2 S. 24-26, E. 8 und dortige Belegstellen). Vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Feststellungen erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid weiter, die Eintragungsverweigerung der Beschwerdeführer müsse - jedenfalls bei dem vom Bundesgericht beurteilten Sachverhalt – als pflicht- und damit auch als rechtswidrig angesehen werden. Auch habe das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen selbst eine leichte Fahrlässigkeit die Organhaftung auslöse, weshalb ohne weite- res davon ausgegangen werden müsse, dass die Handlung der Beschwerdefüh-
- 6 - rer nach der bundesgerichtlichen Darstellung als haftungsbegründend im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR gelten müsse. Wenn dies nach Auffassung des Bundes- gerichts, so die Vorinstanz weiter, bereits für die Eintragungsverweigerung als solche gelte, dann müsse dies erst recht für die Haltung der Beschwerdeführer im Prozess vor Handelsgericht gelten, wo sie die Eintragungsverweigerung durch alle Instanzen verteidigt hätten. Dies sei selbst dann noch geschehen, als die Be- schwerdeführer in diesem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Rechtsmiss- brauchs ausdrücklich konfrontiert worden seien. Angesichts dieser bundesgericht- lichen Vorgaben könnten sich die Beschwerdeführer einer Haftung jedenfalls nicht mit rechtlichen Argumenten entschlagen; und erst recht helfe es ihnen nichts, dem Bundesgericht einfach zu widersprechen. Ebenso wenig vermöchten sich die Beschwerdeführer durch den Hinweis zu entlasten, ihre Handlungen seien von vornherein durch die von ihnen beigezogenen Gutachten und von Rechtsprofes- soren gerechtfertigt worden. Gleiches gelte angesichts der bundesgerichtlichen Beurteilung der konkreten Vorgänge auch für eine abweichende Meinung eines Handelsrichters anlässlich der Fällung des handelsgerichtlichen Urteils vom
21. Mai 2001 oder abweichende Rechtsauffassungen anderer gerichtlicher In- stanzen (vgl. KG act. 2 S. 28-29, E. 9.2).
2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer setzte die Vorinstanz mit diesem Vorgehen gleich mehrere kantonalrechtliche Nichtigkeitsgründe. Namentlich se- hen sie verschiedene wesentliche Verfahrensgrundsätze im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (Beweisführungsanspruch nach § 133 ZPO, Verhandlungsmaxime nach § 54 Abs. 1 ZPO, materielle Rechtskraft nach § 191 ZPO, rechtliches Gehör nach § 56 ZPO bzw. die daraus fliessende Begründungspflicht, Novenrecht nach § 267 Abs. 1 i.V.m. § 115 Ziff. 2 ZPO) verletzt und berufen sich zugleich auf will- kürliche und aktenwidrige tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO. Ferner sehen sie auch den Nichtigkeitsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO als erfüllt an (vgl. KG act. 1 S. 5ff., Ziff. 11ff.).
3. a) Mit Blick auf die Prüfungsbefugnis des Kassationsgerichts ist zunächst auf die in § 285 Abs. 1 ZPO statuierte Kompetenzausscheidung zwischen der
- 7 - kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde und der bundesrechtlichen Zivilrechtsbe- schwerde hinzuweisen. (Vorauszuschicken ist, dass sich die Weiterzugsmöglichkeiten des ange- fochtenen obergerichtlichen Entscheids auf Bundesebene nicht mehr nach dem Bundesrechtspflegegesetz [OG] richten, sondern nach dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz [BGG]. Nach Art. 132 BGG ist dieses Ge- setz auf ein [bundesrechtliches] Beschwerdeverfahren anwendbar, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist. Der obergerichtliche Entscheid erging am 4. April 2007 und damit nach dem für die Anwendung des BGG massgeblichen Datum vom 1. Januar 2007.) Nach § 285 Abs. 1 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu- lässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition überprüfen kann, ob der geltend ge- machte Mangel vorliegt. Das Bundesgericht überprüft auf Beschwerde in Zivilsa- chen (Art. 72ff. BGG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundes- recht mit freier Kognition (vgl. Art. 95 lit. a BGG; vgl. SEILER, Bundesgerichtsge- setz [BGG], Bern 2007, N 10 zu Art. 95). Die Rüge der Verletzung von Bundes- recht ist somit in Fällen, welche der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesge- richt unterliegen, nicht im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, son- dern mittels der bundesrechtlichen Zivilrechtsbeschwerde zu erheben. Die Kompetenzausscheidung von § 285 Abs. 1 ZPO galt nach der altrechtli- chen Rechtsprechung zum OG auch für Zwischenentscheide (z.B. eine Rückwei- sung des Obergerichts nach § 270 Satz 2 ZPO), sofern der Endentscheid der eid- genössischen Berufung (nach Art. 43ff. OG) unterlag (vgl. statt vieler: RB 1988 Nr. 63). Das bedeutete, dass das Kassationsgericht auch auf Rügen nicht eintrat, welche zwar nicht mittels eidgenössischer Berufung gegen den Zwischenent- scheid (oder prozessleitenden Entscheid) des Obergerichts beim Bundesgericht vorgebracht werden konnten, wohl aber mit der eidgenössischen Berufung gegen den Endentscheid der endgültigen Beurteilung durch das Bundesgericht unter- breitet werden konnten (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, Zürich 1997, N 12 und 12a zu § 285).
- 8 - Nach Inkrafttreten des BGG besteht kein Anlass, von dieser altrechtlichen Rechtsprechung abzuweichen: Nach Art. 93 BGG sind Zwischenentscheide selbstständig mit Beschwerde anfechtbar, sofern die in Abs. 1 genannten Voraus- setzungen erfüllt sind. Ist die Beschwerde mangels Erfüllung dieser Vorausset- zungen nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so ist der be- treffende Zwischenentscheid nach Abs. 3 von Art. 93 BGG mittels Beschwerde gegen den Endentscheid (mit-)anfechtbar, soweit er sich auf dessen Inhalt aus- wirkt (vgl. VON WERDT, Bundesgerichtsgesetzt [BGG], a.a.O, N 18 zu Art. 93). Im vorliegenden Fall wird gegen ein (zukünftiges) obergerichtliches Urteil über die Verantwortlichkeitsklage mit einem (einstweilen bezifferten) Streitwert von mehr als Fr. 2'000'000.– (vgl. KG act. 2 S. 42) die Beschwerde in Zivilsachen ans Bun- desgericht zulässig sein (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und der interessierende Rückweisungsbeschluss des Obergerichts grundsätzlich (mit-)angefochten wer- den können. Die Situation gestaltet sich somit nicht anders als unter der Herr- schaft des OG, weshalb die Kompetenzausscheidung nach § 285 Abs. 1 ZPO nach wie vor auch für Zwischenentscheide gilt. Für das vorliegende Beschwerde- verfahren bedeutet das insbesondere, dass auf Rügen, mit welchen eine Verlet- zung von Bundesrecht geltend gemacht wird, nicht eingetreten werden kann, und zwar auch nicht unter dem Titel der Verletzung klaren materiellen Rechts nach § 281 Ziff. 3 ZPO. Die Spezialbestimmung von § 285 ZPO geht § 281 ZPO vor (vgl. zuletzt: AA050141, Beschluss vom 18. Juli 2006, in Sachen T., E. II/2).
b) Was die Zulässigkeit der Rügen im Verfahren der kantonalen Nichtig- keitsbeschwerde anbetrifft, drängen sich mit Blick auf die Beschwerdevorbringen weiter folgende Erwägungen auf: aa) Als eine Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG gilt auch, wenn der kantonale Sachrichter nicht alle relevanten Tatsachen ermittelt hat, welche zur Rechtsanwendung nötig sind. Ein Entscheid, welcher nicht die zur Subsumtion notwendigen tatsächlichen Grundlagen enthält, ist folglich bundes- rechtswidrig. Soweit es um die Anwendung von Bundesrecht geht, ist die unvoll- ständige oder lückenhafte Sachverhaltsfeststellung (auch rechtsfehlerhafte Sach- verhaltsfeststellung genannt) somit nach Art. 97 Abs. 1 BGG mittels Beschwerde
- 9 - in Zivilsachen geltend zu machen (vgl. SEILER, Bundesgerichtsgesetz [BGG], a.a.O, N 24 zu Art. 97; vgl. 9C_309/2007, Urteil des Bundesgerichts vom 5. Sep- tember 2007, E. 1; vgl. auch VON WERDT, Bundesgerichtsgesetz [BGG], a.a.O, N 3f. zu Art. 105; vgl. auch BGE 133 IV 293, E. 3.4; vgl. weiter zur altrechtlichen Regelung Art. 64 Abs. 1 OG; MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechts- mittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 101; MÜNCH, in Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Basel 1998, Rz 4.67 m.w.H.), weshalb entspre- chende Rügen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind (§ 285 ZPO). bb) Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Als Verletzung dieser Bestimmung, welche sich mit dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Anspruch auf hinreichende Begründung deckt, kann mit Beschwerde in Zivilsachen daher auch gerügt werden, aus dem ange- fochtenen Urteil gehe nicht hinreichend klar hervor, auf welche tatsächliche Grundlage es seine rechtliche Beurteilung überhaupt gestützt habe, weshalb der Entscheid nach Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben oder zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (vgl. SEILER, a.a.O., N 9f. und N 24ff. zu Art. 112; vgl. 5A_368/2007, Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2007, E. 2; vgl. zur altrechtlichen Regelung Art. 51 lit. c OG, Art. 52 OG, vgl. MÜNCH, a.a.O., Rz 4.67 m.w.H.). Auch in diesen Bereichen kommt die subsidiäre Natur der kantona- len Nichtigkeitsbeschwerde zum Tragen; entsprechende Rügen sind nach § 285 ZPO unzulässig. cc) Nach § 133 ZPO ist nur über erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben. Ob eine Tatsache rechtlich erheblich ist, bildet eine Rechtsfrage. Sie kann in Fällen, in welchen (wie vorliegend) bundesrechtliche Ansprüche zu prüfen sind, dem Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen unterbreitet werden (Art. 72ff. BGG, § 285 ZPO). Über unerhebliche Tatsachen braucht somit nicht Beweis geführt zu werden, selbst wenn sie strittig geblieben sind. dd) Betreffend die Frage der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung von § 133 ZPO ist weiter auf die auch unter der Herrschaft des BGG gültige Abgrenzung zu
- 10 - Art. 8 ZGB hinzuweisen (vgl. zum Ganzen: ZR 106 Nr. 32). Art. 8 ZGB regelt für das Bundeszivilrecht einerseits die Beweislastverteilung und gibt anderseits der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden. Art. 8 ZGB ist daher insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter unbewiesene Parteibehauptungen unbekümmert dar- um, dass sie von der Gegenseite bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Demge- genüber verletzt nach konstanter bundesgerichtlicher Praxis eine beschränkte Beweisabnahme Art. 8 ZGB nicht, soweit der Richter schon nach deren Ergebnis (in antizipierender Beweiswürdigung) von der Sachdarstellung einer Partei über- zeugt ist, gegenteilige Behauptungen also für unbewiesen hält (zuletzt BGE 130 III 591 E. 5.4 mit Hinweisen; BSK-ZGB I/SCHMID, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 8 N 6 ff.). Mit anderen Worten bestimmt Art. 8 ZGB dass, aber nicht wie bzw. in welchem Umfang die Partei zum Beweis zuzulassen ist. Was das - hier im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rüge massgebliche - Verhältnis von Art. 8 ZGB zu § 133 ZPO betrifft, ist somit festzuhalten, dass Art. 8 ZGB immer (und in diesem Kontext nur dann) verletzt ist, wenn der kantonale Richter über eine für seinen Entscheid massgebliche und bestrittene Parteibe- hauptung überhaupt keinen Beweis führen lässt und diese als richtig hinnimmt, während die Abnahme einzelner (aber nicht aller angerufenen) Beweise, d.h. die blosse Verkürzung der prozessualen Rechte, nicht unter Art. 8 ZGB fällt, sondern kantonales Recht bzw. Verfassungsrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) betrifft (vgl. SCHMID, a.a.O., Art. 8 N 12). Soweit sich die Bestimmung von § 133 ZPO mit dem Gehalt von Art. 8 ZGB deckt, kommt ihr keine selbständige Bedeutung zu; die Verletzung des Beweisführungsanspruchs ist in diesem Fall als Verletzung von Art. 8 ZGB mit dem bundesrechtlichen Rechtsmittel vor Bundesgericht zu rügen, und auf die Rüge der Verletzung von § 133 ZPO ist insoweit gemäss ständiger Rechtspre- chung im kantonalen Beschwerdeverfahren mit Blick auf § 285 ZPO nicht einzu- treten (vgl. bereits ZR 95 Nr. 73 E. b; zuletzt Kass.-Nr. AA050039 vom 13. Febru- ar 2006 in Sachen G.-Z., E. 2; vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 1 vor §§ 133 ff. ZPO; zum Ganzen VIKTOR LIEBER, Die neuere kassationsgerichtliche
- 11 - Rechtsprechung zum Beweisrecht im Zivilverfahren, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 221 ff., 224 m.H.). ee) Die Frage nach der Identität von Ansprüchen bzw. nach dem Vorliegen materieller Rechtskraft beurteilt sich in Fällen, in welchen es um bundesrechtliche Ansprüche geht, nach Bundesrecht (vgl. BGE 125 V 347, 121 III 476f.; ZR 90 Nr. 68; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 191 ZPO). Entsprechende Rü- gen, welche sich um die Frage der materiellen Rechtskraft drehen, können folg- lich im Verfahren der bundesrechtlichen Zivilrechtsbeschwerde vor Bundesgericht vorgebracht werden, was deren Überprüfung vorliegend ausschliesst (§ 285 ZPO; vgl. auch altrechtliche Rechtsprechung zu OG: BGE 114 II 186; ebenso MESSMER/IMBODEN, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 86). ff) Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhalt- bar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters allenfalls anders entschieden hätte (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., S. 28). Zur Begründung der Rü- ge gehört, dass in der Beschwerde genau gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint. Wird Aktenwidrig- keit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben (ZR 81 Nr. 88 E. 6; FRANK/ STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4 zu § 288; VON RECHENBERG, a.a.O., S. 16ff.). gg) Nach der kassationsgerichtlichen Rechtsprechung ist es sodann generell nicht möglich, in Fällen, in welchen ein bestimmter Mangel beim Bundesgericht gerügt werden kann, gleichzeitig noch an das Kassationsgericht zu gelangen mit der Begründung, es sei dadurch indirekt auch eine kantonale Vorschrift verletzt worden (vgl. RB 1980 Nr. 29, Kass.-Nr. 96/026 Z Beschluss vom 2. Juni 1997, in Sachen A., E. II/3/b/dd, m.w.H.).
- 12 -
c) Ferner sind die allgemeinen Voraussetzungen für eine hinreichende Be- gründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kurz darzulegen: Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft, welche nach § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachgewiesen werden müssen (Rügeprinzip). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinandersetzt und aufzeigt, dass bzw. aus welchen Gründen der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt. Dabei sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten oder gar eines anderen Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. GULDENER, Die Nichtigkeitsbe- schwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürche- rischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen).
4. a) Die Beschwerdeführer beanstanden in ihrer Beschwerdeschrift, dass ihnen die Vorinstanz die Möglichkeit verwehrt habe, die rechtlichen und tatsächli- chen Umstände, in welchen sie sich als Verwaltungsräte (vor der Eintragungs- verweigerung) befunden hätten und nach welchen rechtlichen Überlegungen ihr Entscheid zur Prozessführung zustande gekommen sei, darzulegen. Es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz statt dessen wie im vorliegenden Fall die im Bundesgerichtsurteil vom 5. März 2003 festgestellte Rechtswidrigkeit unbesehen übernehme und daraus einfach auf eine Haftpflicht des handelnden Verwaltungs- rates schliesse. Würde man ein solches Vorgehen gutheissen, hätte dies zur Konsequenz, dass in Zukunft kein Verwaltungsrat mehr in guten Treuen einen Entscheid zur Prozessführung fällen könnte, ohne ein höchstes Risiko einzuge- hen, im Falles einer Prozessniederlage persönlich nach Art. 754 OR haftbar ge- macht zu werden (vgl. KG act. 1 S. 5-6, Ziff. 11). Ein derartiger "Zirkelschluss" sei unzulässig und setze vorab mehrere Nichtigkeitsgründe:
- 13 - Nach § 133 ZPO sei über erhebliche streitige Tatsachen Beweis zu erheben. Indem das Obergericht indessen sämtliche Vorbringen, mit welchen sie - die Be- schwerdeführer – ihren damaligen Entscheid zur Prozessführung zu erklären bzw. zu rechtfertigen versuchten, gar nicht erst geprüft habe, sei § 133 ZPO verletzt worden. Das Obergericht habe den ganzen Sachverhalt, welcher nach den Grundsätzen des Haftpflichtprozesses festzustellen gewesen wäre, gar nicht er- hoben, sondern unbesehen auf ein Bundesgerichtsurteil in anderer Sache abge- stellt (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 11/a). Weiter habe das Obergericht die Verhandlungsmaxime nach § 54 Abs. 1 ZPO verletzt. So habe es nicht den von den Beschwerdeführern vorgetragenen Sachverhalt, sondern den vom Bundesgericht in einem anderen Prozess zwi- schen anderen Parteien festgestellten Tatbestand beurteilt (vgl. KG act. 1 S. 6, Ziff. 11/b). Darüber hinaus liege eine Verletzung der Vorschrift von § 191 ZPO über die materielle Rechtskraft vor. Die Beschwerdeführer hätten mehrfach, insbesondere in ihrer Berufungsduplik, darauf hingewiesen, dass das erwähnte Bundesge- richtsurteil vom 5. März 2003 für den vorliegenden Haftpflichtprozess keine Be- deutung haben könne. Das Dispositiv des Bundesgerichtsurteils habe verbindli- che Wirkung nur zwischen den Parteien. Um von gleichen Parteien sprechen zu können, wäre zwischen dem bereits beurteilten Sachverhalt im Prozess um die Eintragung der Namenaktien in das Aktienbuch und dem neu geltend gemachten Sachverhalt im Haftpflichtprozess Identität erforderlich, was hier offensichtlich nicht erfüllt sei (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. 11/c). Das obergerichtliche Vorgehen stelle aber auch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs nach § 56 ZPO dar, weil es den von den Beschwerdeführern im Haftpflichtprozess vorgetragenen Sachverhalt schlicht und einfach ignoriert habe bzw. von einem anderen Sachverhalt aus einem zwischen anderen Parteien ergangenen Urteil ausgehe. Damit sei gleichzeitig der Nichtigkeitsgrund der will- kürlichen tatsächlichen Annahme gegeben. Denn Verwaltungsräte für Vermö- gensschäden haftpflichtig zu erklären, ohne den von ihnen geltend gemachten Sachverhalt zu prüfen, sei willkürlich (vgl. KG act. 1 S. 7, Ziff. 11/d).
- 14 -
b) Die Rügen gehen der Sache nach in der Hauptrüge auf, die Vorinstanz habe die für die Rechtsanwendung (Art. 754 OR) relevanten (erheblichen) Tatsa- chen nicht ermittelt bzw. festgestellt. Als eine Verletzung von Bundesrecht im Sin- ne von Art. 95 lit. a BGG kann indes eine rechtsfehlerhafte Sachverhaltsfeststel- lung mittels Beschwerde in Zivilsachen geltend gemacht werden (vgl. vorstehend E. III/3/b/aa), was zu einem Nichteintretensentscheid hinsichtlich der entspre- chenden Beschwerdepunkte führt (vgl. § 285 ZPO). Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführer im gleichen Kontext auf kantonalrechtliche Bestim- mungen (d.h. §§ 54, 56, 133, 191 ZPO) berufen (vgl. vorstehend E. III/3/b/gg, vgl. auch E. III/3/b/dd und ee).
5. a) Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführer seien der Auffassung, dass das Bundesgericht in seinem Urteil vom 5. März 2003 (BG act. 5/3) von fal- schen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Dies sei ein Standpunkt, den sie in diesem Prozess einnehmen dürften. Wegen des zweitinstanzlichen No- venverbots von § 267 ZPO seien in diesem Zusammenhang all jene Tatsachen- behauptungen von Belang, die von den Beschwerdeführern in das erstinstanzli- che Verfahren eingeführt worden seien, und mit denen hätte dargetan werden sollen, dass das Bundesgericht in seinem Berufungsurteil in den rechtserhebli- chen Punkten von unrichtigen tatsächlichen Vorbringen ausgegangen sei. Es ge- nüge dabei nicht, einfach zu sagen, der Verwaltungsrat habe seinerzeit im Inter- esse der Gesellschaft gehandelt; vielmehr seien in dieser Hinsicht konkrete Tat- sachenbehauptungen aufzustellen. Interessieren müssten in diesem Zusammen- hang jene Sachvorbringen der Beschwerdeführer, mit denen sie im Sinne der Darlegungen des Bundesgerichtsurteils (E. 3.1) dartun wollten, sie hätten als Or- gane der Gesellschaft den in Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR bzw. Art. 717 Abs. 2 OR statuierten Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne einer Ausnahme missachten dürfen, weil "dies für die Verfolgung des Gesellschaftszweckes im Interesse der Gesamtheit aller Aktionäre unumgänglich notwendig" gewesen sei (vgl. KG act. 2 S. 30-31). b)aa) Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Beschwerdeführer 4 und 5 hätten in ihrer Berufungsduplik (S. 7ff.) Tatsachenbehauptungen aufgestellt,
- 15 - welche ausnahmsweise eine Missachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes erlaubt hätten (vgl. KG act. 1 S. 8-10, Ziff. 12-17). So sei einlässlich dargelegt worden, dass Herr G. (Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin) zu- sammen mit Herrn R. bereits anlässlich der ausserordentlichen Generalver- sammlung der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 1998 die Auflösung der R.-B.-AG als ihre Zielsetzung öffentlich thematisiert hätten. Als Beweis für diese erstmals vorgebrachten Behauptungen hätten die Beschwerdeführer 4 und 5 so- wohl die Einladung der Beschwerdegegnerin vom 25. November 1998 zur au- sserordentlichen Generalversammlung am 17. Dezember 1998 als auch zwei Zeitungsartikel vom 18. und 19. Dezember 1998, welche die aufgezeigten öffentli- chen Aussagen von Herrn G. und Herrn R. wiedergeben würden, eingereicht (Beilagen 64-66 zur Berufungsduplik). Folglich hätten die von den Beschwerde- führern 4 und 5 neu vorgebrachten Tatsachen sofort durch die eingereichten Ur- kunden bewiesen werden können und nach § 267 Abs. 1 in Verbindung mit § 115 Ziff. 2 ZPO zugelassen werden müssen. Auf diese neuen urkundlich ausgewiese- nen Vorbringen hätten auch die Beschwerdeführer 1 und 3 in ihrer Berufungsdu- plik (S. 8ff.) verwiesen. bb) Die Beschwerdeführer berufen sich (formell) auf die Bestimmungen über das Novenrecht (§ 267 i.V.m. § 115 ZPO), sie machen der Sache nach aber letzt- lich eine Verletzung von Bundesrecht geltend, wenn sie einwenden, dass sie (als Verwaltungsräte der R.-B.-AG) wegen der von der Beschwerdegegnerin ange- strebten Auflösung der R.-B.-AG vom Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR bzw. Art. 717 Abs. 2 OR) hätten abweichen dürfen (vgl. KG act. 1 S. 9-10, Ziff. 17). Die Frage, ob der Sachrichter die aktienrechtlichen Be- stimmungen über die Gleichbehandlung der Aktionäre richtig angewendet hat, beurteilt das Bundesgericht auf Zivilrechtsbeschwerde hin (vgl. vorstehend E. III/3/a). Ebenso beurteilt es, ob der Sachrichter dabei eine bestimmte Tatsachen- behauptung als rechtserheblich hätte einstufen bzw. bei der Rechtsanwendung hätte berücksichtigen müssen (vgl. vorstehend E. III/3/b/cc). Inwiefern die Vorinstanz § 267 i.V.m. § 115 Ziff. 2 ZPO verletzt haben soll, geht aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht hervor. Für die Anwendbarkeit
- 16 - von § 115 Ziff. 2 ZPO ist zwar nicht von Bedeutung, ob die entsprechenden Tat- sachenbehauptungen schuldhaft nicht innerhalb der Vorgaben von § 114 ZPO erfolgten, da die sofortige Beweisbarkeit das einzige massgebliche Kriterium bil- det (Kass.-Nr. AA030024, Beschluss vom 20. September 2003, in Sachen Sp., E. II/1/3a; Kass.-Nr. AA040128, Beschluss vom 16. November 2004, in Sachen D., E. II/3/2; vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 8 zu § 115 ZPO). Die Beschwer- deführer verweisen indessen lediglich auf die "Beilagen 64-66 zur Berufungsdu- plik" und führen aus, dass es sich dabei um Urkunden handle, welche nach § 115 Ziff. 2 ZPO sofort den Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung zu erbringen vermögen. Sie nehmen weiter mit keinem Wort auf den Inhalt der Beilagen Bezug und erklären (z.B.) nicht, welche Textstellen in den Zeitungsartikeln ihre Behaup- tungen stützen, und abgesehen davon äussern sie sich auch nicht zur Bewei- stauglichkeit eines Zeitungsartikels. Darüber hinaus belegen sie nicht unter Hin- weis auf eine entsprechende Entscheidstelle, dass die Vorinstanz die fraglichen Tatsachenbehauptungen ausdrücklich als unzulässige Noven bezeichnet habe. Solches lässt sich den obergerichtlichen Erwägungen abgesehen davon auch nicht entnehmen. Gegenteils hat die Vorinstanz die Tatsachenbehauptungen rund um die Auflösungsbestrebungen der Beschwerdegegnerin aus rechtlichen Über- legungen als nicht stichhaltig verworfen, wie sich zumindest sinngemäss aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt: So setzte sich die Vorinstanz mit dem Hinweis der Beschwerdeführer auseinander, dass die Beschwerdegegnerin im November 2003 die Klage auf Liquidation der Reishauer-Gruppe eingereicht habe, und sie prüfte das daran anknüpfende Argument, dass das bundesgerichtliche Urteil vom
5. März 2003 "mit Sicherheit anders herausgekommen" wäre, wenn das Bundes- gericht von diesem Umstand Kenntnis gehabt hätte. Die Vorinstanz hielt diesem Einwand entgegen, wenn die Beschwerdegegnerin die erwähnte Klage eingeleitet habe, dann sei dies wohl geschehen, weil sie der Meinung gewesen sei, die Vor- aussetzungen für eine Auflösung der Gesellschaft seien gegeben. Sie werde vor Gericht mit ihrem Anspruch aber nur durchdringen, wenn ihre Auffassung richtig sei. Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin der im Rechtsstaat vorgesehenen Mittel bediene, um ihre Interessen durchzusetzen, lasse sich nichts ableiten (vgl. KG act. 2 S. 37, E. 9.4.5). Weiter stellte die Vorinstanz in ihrem Be-
- 17 - schluss fest, es bleibe dabei, dass die Beschwerdegegnerin im Sinne der bun- desgerichtlichen Darlegungen als "bestehende Aktionärin" zu betrachten sei, weshalb die R.-B.-AG "die Erwünschbarkeit" der Beschwerdegegnerin nach der massgeblichen bundesgerichtlichen Rechsauffassung wegen des Gleichbehand- lungsgrundsatzes nicht prüfen durfte (vgl. KG act. 2 S. 32/33, E. 9.4.1). Der Nachweis eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes muss nach dem Gesagten als gescheitert betrachtet werden, soweit sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer hier nicht zulässigen (appellatorischen) Kritik an der vorinstanzli- chen Rechtsanwendung erschöpfen (§ 285 ZPO, vgl. vorstehend E. III/3/a, III/3/b/cc und III/3/c). Dies führt zur Unbegründetheit der Rüge, soweit auf die Be- schwerde in diesen Punkten überhaupt eingetreten werden kann.
c) Das vorstehend Gesagte gilt grundsätzlich auch für die daran anschlie- ssenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 10, Ziff. 18). Die Beschwerdeführer verweisen auf ihre Vorbringen in der erstinstanzlichen Duplik vom 21. Februar 2005 (S. 13-21) und machen geltend, dass sich die Vorinstanz bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen (nach Art. 754 OR) damit hätte auseinandersetzen müssen, anstatt das zweitinstanzliche Novenverbot vorzu- schieben. Auch hier übersehen die Beschwerdeführer, dass sich die Vorinstanz zur interessierenden Thematik äusserte. Auf S. 34 erwog sie, unerheblich sei, wenn seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht werde, dass die Beschwer- degegnerin bis zum 31. Mai 1987 im Verhältnis zur R.-B.-AG nicht Aktionärin und damit auch nicht Mitglied einer angeblichen Minderheitsgruppe gewesen sei. Ent- scheidend sei einzig, dass die Sch.-AG als Namenaktionärin im Aktienbuch ein- getragen gewesen und nach erfolgter Fusion ihrer Rechtsnachfolgerin die Nach- führung im Aktienbuch verweigert worden sei. Auch erachtet die Vorinstanz auf S. 37 ihres Entscheids die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Ein- tragungsgesuchs über eine Sperrminorität verfügt habe, als unerheblich, indem sie erwog, es genüge jedenfalls, dass das Eintragungsgesuch seitens der Be- schwerdegegnerin als Bedrohung gegenläufiger Interessen empfunden worden sei, was dann die Eintragungsverweigerung ausgelöst habe. Auf S. 36 des ange- fochtenen Entscheids stellte die Vorinstanz unter Hinweis auf die widersprüchli-
- 18 - chen Angaben der Beschwerdeführer fest, es sei schwer verständlich, wenn die Beschwerdeführer im Aktionariat der R.-B.-AG eine Minderheitsgruppe, beste- hend aus der Beschwerdegegnerin und der Sch.-AG, verneinten, und fügte ab- schliessend an, fest stehe jedenfalls (im Sinne einer entscheidrelevanten Tatsa- che), dass exakt diese Gruppe nach der Sachdarstellung der Beschwerdeführer hätte abgewehrt werden müssen. Ob die eben dargelegten vorinstanzlichen Überlegungen zutreffend sind oder nicht, kann im Verfahren der kantonalen Nich- tigkeitsbeschwerde nicht geprüft werden, da es um die richtige Anwendung von bundesrechtlichen Bestimmungen (Art. 754f. OR, Art. 706 Abs. 2 Ziff. 3 OR bzw. Art. 717 Abs. 2 OR) geht (§ 285 ZPO, vgl. vorstehend E. III/3/a, III/3/b/cc). Inwie- fern die Vorinstanz darüber hinaus § 267 i.V.m. § 115 Ziff. 2 ZPO verletzt haben soll, geht aus den Vorbringen in der Beschwerde nicht hervor, und dass sich die Beschwerdeführer gleichzeitig auf § 56 ZPO (rechtliches Gehör) berufen, hilft ih- nen nicht weiter (vgl. vorstehend E. III/3/b/gg und III/3/c).
6. Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz weiter eine Verletzung der Begründungspflicht vor (vgl. KG act. 1 S. 11-13, Ziff. 19-26). Konkret machen sie geltend, die Vorinstanz habe die rechtlichen Einwände der Beschwerdeführer in E. 9.2 und 9.6 ihres Entscheids wohl gehört und als nicht stichhaltig verworfen, hingegen liesse sich der obergerichtlichen Begründung nicht ausreichend ent- nehmen, weshalb (aus welchen Gründen) sie die Argumentation als nicht über- zeugend angesehen habe. Damit sprechen die Beschwerdeführer aber die in Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG geregelte bundesrechtliche Begründungspflicht an, de- ren Verletzung mit der Zivilrechtsbeschwerde vor Bundesgericht geltend gemacht werden kann (§ 285 ZPO, vgl. vorstehend E. III/3/b/bb).
7. a) Die Beschwerdeführer bemängeln weiter eine Feststellung in E. 9.2 des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 2 S. 28-29). Das Obergericht be- jahte dort die Frage, ob die Eintragungsverweigerung des Verwaltungsrates der R.-B.-AG (d.h. der Beschwerdeführer) rechtswidrig im Sinne von Art. 754 Abs. 1 OR sei. Es erwog (u.a.), angesichts der bundesgerichtlichen Vorgaben könnten die Beschwerdeführer sich einer Haftung jedenfalls nicht mit rechtlichen Argu- menten entschlagen, und hielt Letzteren (u.a.) auch entgegen, dass sie sich nicht
- 19 - durch den Hinweis auf abweichende Rechtsauffassungen anderer gerichtlicher Instanzen zu entlasten vermöchten (vgl. bereits vorstehend E. III/1/b, 3. Ab- schnitt). Die Vorinstanz stellte darüber hinaus fest, bezüglich der von den Be- schwerdeführern in diesem Zusammenhang herangezogenen Entscheide (Verfü- gung des Einzelrichters des Bezirks Bülach im summarischen Verfahren vom 16. April 1999 [BG act. 30/8] betreffend Sonderprüfung und den darauf hin ergange- nen Rekursentscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juli 1999 [BG act. 33/28]) sei immerhin zu sagen, dass diese Entscheide nicht aufgrund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien wie das handelsgerichtliche Urteil und namentlich die Frage des Rechtsmissbrauchs dort nur am Rande ge- streift worden sei (vgl. KG act. 2 S. 29)
b) Die Beschwerdeführer rügen die eben angeführten Feststellungen des angefochtenen Entscheids als nicht nachvollziehbar, aktenwidrig und willkürlich. Zur Begründung zitieren sie eine Passage aus dem erstinstanzlichen Urteil vom
27. Februar 2006 (OG act. 129 S. 10f., E. 11) und erklären, das Bezirksgericht Zürich habe sich dort zur Frage geäussert, ob die Entscheide des Einzelrichters des Bezirks Bülach sowie des Obergerichts des Kantons Zürich (als Rekursin- stanz) sich zumindest auf ähnliche Sachverhalte wie das Handelsgericht und das Bundesgericht in seinen nachmaligen Entscheiden im Eintragungsprozess stütz- ten. Wie und weshalb das Obergericht im angefochtenen Entscheid zu einer ge- genteiligen Auffassung gelange, sei nicht zu erkennen (vgl. KG act. 1 S. 13-16, Ziff. 27-31).
c) Den Beschwerdeführern geht es offenbar zunächst um die obergerichtli- che Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Entscheide des Einzel- richters des Bezirks Bülach sowie des Obergerichts des Kantons Zürich nicht auf- grund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien wie das handelsge- richtliche und bundesgerichtliche Urteil. Dabei legen sie aber nicht ausreichend dar, worauf sie den behaupteten Nichtigkeitsgrund stützen und insbesondere füh- ren sie nicht näher aus, weshalb sie den Nichtigkeitsgrund als erfüllt betrachten. Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführer lediglich die ihrer Ansicht nach massgebliche Passage des erstinstanzlichen Urteils vom 27. Februar 2006 zitie-
- 20 - ren (vgl. KG act. 1 S. 14 oben). Dort heisst es zwar, auch den Erwägungen im Entscheid des Einzelrichters des Bezirks Bülach und der II. Zivilkammer des Obergerichts lasse sich nicht entnehmen, dass im Vergleich zum Handelsge- richts- und Bundesgerichtsentscheid von relevanten Sachverhaltsunterschieden ausgegangen worden sei (OG act. 129 S. 11, E. 11). Die erste Instanz stellte aber nicht positiv und entgegen der vorinstanzlichen Erwägung fest, dass die Ent- scheide des Einzelrichters des Bezirks Bülach sowie des Obergerichts des Kan- tons Zürich aufgrund der gleichen Tatsachenbehauptungen ergangen seien. Auch räumte die erste Instanz im Rahmen der fraglichen Passage ein, dass der ge- samte Sachverhalt, gestützt auf welchen die Entscheide des Bezirks Bülach so- wie des Obergerichts des Kantons Zürich zu dieser Schlussfolgerung gekommen seien, im vorliegenden Verfahren nicht im Detail bekannt sei (OG act. 129 S. 11, E. 11). Inwiefern die behaupteten Nichtigkeitsgründe im Lichte dieser Erwägun- gen gegeben sein sollen, legen die Beschwerdeführer (wie gesagt) nicht argu- mentativ dar, und Entsprechendes ist auch nicht ersichtlich. Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet, soweit auf die Beschwerde mit Blick auf die Begrün- dungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c) und sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer (appellatorischen) Kritik an der obergerichtlichen Anwendung von Bundesrecht (Art. 754 Abs. 1 OR) er- schöpfen (vgl. § 285 ZPO).
d) Im gleichen Zusammenhang bemängeln die Beschwerdeführer weiter die obergerichtliche Feststellung, wonach die Frage des Rechtsmissbrauchs in den Entscheiden des Einzelrichters des Bezirks Bülach sowie der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich "nur am Rande gestreift" worden sei. Dabei wei- sen sie darauf hin, dass sich der Einzelrichter des Bezirks Bülach auf nicht weni- ger als sechs Seiten mit der Frage der Rechtmässigkeit der Eintragungsverweige- rung und eines allfälligen Rechtsmissbrauchs der R.-B.-AG auseinandergesetzt habe (vgl. KG act. 1 S. 14, Ziff. 30). Die Erwägungen des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirks Bülach zur Frage des Rechtsmissbrauchs beanspruchten rund eine Seite (vgl. BG act. 30/8 S. 15-16), wobei er – der Einzelrichter - vorweg anmerkte, dass er nur
- 21 - "kurz" darauf eintreten wolle (vgl. a.a.O., S. 15). Inwiefern die Feststellung im an- gefochtenen Entscheid, die Frage des Rechtsmissbrauchs sei dort nur am Rande gestreift worden, vor diesem Hintergrund willkürlich oder gar aktenwidrig sei, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Rüge als unbegründet, soweit auch hier auf die Beschwerde mit Blick auf die Begründungsanforderungen überhaupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c) und sich die Vorbringen nicht ohnehin in einer (appellatori- schen) Kritik an der obergerichtlichen Anwendung von Bundesrecht (Art. 754 Abs. 1 OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB) erschöpfen (vgl. § 285 ZPO).
e) Ebenfalls im gleichen Sachzusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO. Sie vertreten die Auffassung, dass die Vorinstanz ihnen hätte Gelegenheit geben müssen, ihre Vorbringen klarzustellen, nachdem sie (die Beschwerdeführer) sich auf früher er- gangene Entscheide in Sachen der hier auftretenden Beschwerdegegnerin gegen die R.-B.-AG berufen hatten. Statt dessen sei die Vorinstanz unangängig und un- ter Verletzung des rechtlichen Gehörs einfach "darüber" (über die Entscheide) hinweggegangen (vgl. KG act. 1 S. 16, Ziff. 32). Die Rüge erweist sich als zu wenig substantiiert. Die Beschwerdeführer be- legen nicht, dass bzw. inwiefern die von ihnen gemachten Vorbringen unklar, un- vollständig oder unbestimmt geblieben seien und dass die Vorinstanz sich in Verletzung der richterlichen Fragepflicht zu ihrem Nachteil darüber hinweggesetzt habe. Auch führen sie nicht näher aus, dass bzw. inwiefern es bei der damaligen Aktenlage – sämtliche Entscheide, in welchen die verschiedenen Gerichtsinstan- zen den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unterschiedlich beurteilten, waren ak- tenkundig – "unangängig" gewesen sein soll, über die entsprechenden Entschei- de einfach "hinwegzugehen". Der Umstand allein, dass ein zweitinstanzliches Ge- richt in Abweichung von der erstinstanzlichen Beurteilung eine Rechtsauffassung einer anderen gerichtlichen Instanz nicht teilt, stellt jedenfalls keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach § 55 ZPO dar und gibt auch mit Blick auf den Ge- hörsanspruch grundsätzlich nicht zu Weiterungen Anlass (vgl. FRANK/STRÄULI/ MESSMER, a.a.O., N 6 zu § 55 und N 15 zu § 56, m.w.H.). Insofern scheitert der
- 22 - Nachweis eines Nichtigkeitsgrundes, soweit auf diesen Beschwerdepunkt über- haupt eingetreten werden kann (vgl. vorstehend E. III/3/c).
8. Weiter rügen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen auf S. 36 des angefochtenen Beschlusses als willkürlich und/oder aktenwidrig (vgl. KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 33-36). Der Sache nach berufen sie sich aber nicht auf eine tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern machen geltend, dass die Vorinstanz im fraglichen Kontext die rechtlichen Erwägungen im bundesgerichtlichen Urteil vom 5. März 2003 (BG act. 5/3 S. 16f., E. 5.2) unzu- treffend interpretiert und daraus falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen habe (vgl. insb. KG act. 1 S. 18, 1. Abschnitt a.E.). Das beschlägt aber die richtige Anwendung von Bundesrecht und kann im Verfahren der bundesrechtlichen Zivil- rechtsbeschwerde vorgebracht werden (§ 285 ZPO). Gleich verhält es sich mit den Vorbringen in den daran anschliessenden Abschnitten der Beschwerdeschrift (vgl. KG act. 1 S. 18-21, Ziff. 37-41, S. 21-22, Ziff. 42). Bei der vorinstanzlichen Erwägung "Ihr Weg war riskant" (KG act. 2 S. 40, E. 9.7) handelt es sich nicht um eine tatsächliche Annahme im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO, sondern um eine rechtliche Überlegung/Qualifzierung im Rahmen der Beurteilung des Verschul- dens als Haftungsvoraussetzung nach Art. 754 OR. Weitere Vorbringen, welche sich nicht in einer (hier nicht zulässigen) rechtlichen Kritik erschöpfen bzw. die Geltendmachung eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen, können den erwähnten Beschwerdestellen nicht entnommen werden.
9. Abschliessend bleibt festzuhalten, dass die Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochten. Dies führt zur Abweisung der Be- schwerde vom 14. Mai 2007 (KG act. 1), soweit darauf eingetreten werden kann. IV. Beschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1)
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1) stimmt in- haltlich weitestgehend mit der bereits behandelten Nichtigkeitsbeschwerde vom
14. Mai 2007 (KG act. 1) überein. Die beiden Eingaben unterscheiden sich ledig-
- 23 - lich in ihrer äusseren Form (wie Zeilenabstand, Hervorhebungen, Nummerierung) und die wenigen inhaltlichen Unterschiede sind nicht entscheidrelevant. Es kann daher auf die entsprechenden Ausführungen unter E. III hiervor verwiesen werden (KG act. 1 S. 5-7, Ziff. 11 ≈ KG act. 14/1 S. 7-12, Ziff. 7-8, siehe E. III/4; KG act. 1 S. 8-10, Ziff. 12-17 ≈ KG act. 14/1 S. 12-15, Ziff. 9-14, siehe E. III/5; KG act. 1 S. 10, Ziff. 18 ≈ KG act. 14/1 S. 15-17, Ziff. 15-16, siehe E. III/5/c; KG act. 1 S. 11-13, Ziff. 19-26 ≈ KG act. 14/1 S. 17-21, Ziff. 17-24, siehe E. III/6; KG act. 1 S. 13-16, Ziff. 27-32 ≈ KG act. 14/1 S. 21-25, Ziff. 25-32, siehe E. III/7; KG act. 1 S. 16-17, Ziff. 33-36 ≈ KG act. 14/1 S. 25-27, Ziff. 33-37, siehe E. III/8; KG act. 1 S. 18-21, Ziff. 37-41 ≈ KG act. 14/1 S. 27-31, Ziff. 38-43, siehe E. III/8; KG act. 1 S. 21-27, Ziff. 42 ≈ KG act. 14/1 S. 31-33, Ziff. 45-46, siehe E. III/8).
2. Folglich ist auch die Beschwerde vom 15. Mai 2007 (KG act. 14/1) abzu- weisen, soweit darauf eingetreten werden konnte. V.
1. Die unterliegenden Beschwerdeführer werden im vorliegenden (vereinig- ten) Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (vgl. §§ 64 Abs. 2, 68 Abs. 1 ZPO). Dabei haben sie die ihnen aufzuerlegenden Kosten und Ent- schädigungen zu gleichen Teilen (d.h. je 1/5) zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Beschwerdeverfahren bemisst sich nach der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren vom
4. April 2007 (vgl. § 19 GerGebVO), wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die beiden Beschwerden einen praktisch identischen Inhalt aufweisen. Letzteres gilt auch für die Bemessung der Prozessentschädigung an die Be- schwerdegegnerin.
2. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenent- scheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
- 24 - Das Gericht beschliesst:
1. Das Verfahren Kass.-Nr. AA070070 wird als durch Vereinigung mit dem Verfahren Kass.-Nr. AA070068 erledigt abgeschrieben.
2. Die Beschwerden vom 14. und 15. Mai 2007 (KG act. 1 und act. 14/1) wer- den abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtsgebühr für das vereinigte Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 45'000.–.
4. Die Kosten des (vereinigten) Kassationsverfahrens werden den Beschwer- deführern 1-5 zu je 1/5 auferlegt.
5. Die Beschwerdeführer 1-5 werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das (vereinigte) Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zu entrichten.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000'000.–. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. April 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die 1. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
- 25 - ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: