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AA070042

Natur des Beschwerdeverfahrens, Streitwert in Mietsachen

Zh Kassationsgericht · 2007-04-20 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 264.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 50'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. März 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht Zürich (ad MB060034), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA070042/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Se- kretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 20. April 2007 in Sachen X., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. _____ betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2007 (NM070001/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit vom 28. Juli 2006 datiertem amtlichem Formular kündigte die Be- schwerdegegnerin (Beklagte und Rekursgegnerin) das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis über das von der Beschwerdeführerin (Klägerin und Rekurrentin) gemietete möblierte Zimmer im Hotel A. an der ___strasse 00 in Zü- rich per 15. August 2006 (MG act. 4/2/1 = KG act. 3/8). Diese Kündigung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2006 bei der Schlichtungsbe- hörde des Bezirkes Zürich an (MG act. 4/1), welche mit Beschluss vom 8. No- vember 2006 feststellte, dass die Kündigung per 11. September 2006 gültig sei, und eine Erstreckung des Mietverhältnisses verweigerte (MG act. 4/30). Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge beim Mietgericht Zürich (Erstinstanz) fristge- recht Klage auf Anfechtung der Kündigung (wegen Missbräuchlichkeit) eingereicht hatte (MG act. 1 und 5), lud dieses die Parteien unter dem 12. Dezember 2006 auf den 18. Januar 2007 zur Hauptverhandlung vor; hierbei wurde der Beschwer- deführerin in Anwendung von § 129 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ausdrücklich angedroht, dass bei ungenügend entschuldigtem Fernbleiben von der Verhandlung Rückzug der Klage angenommen würde (vgl. MG act. 8). Mit Schreiben vom 3. Januar 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die Annullierung der anberaumten Hauptverhandlung (MG act. 13 = KG act. 3/6), worauf ihr der Vorsitzende der Erstinstanz mitteilte, dass an der Verhandlung festgehalten werde (MG act. 14). Am 5. Januar 2007 erklärte die Beschwerdefüh- rerin schliesslich schriftlich, dass sie an der Verhandlung nicht erscheinen werde (MG act. 15 = KG act. 3/7). Entsprechend dieser Ankündigung blieb sie der Ver- handlung alsdann fern (MG Prot. S. 3), worauf die Erstinstanz androhungsgemäss Rückzug der Klage annahm und den Prozess mit Beschluss vom 18. Januar 2007 als dadurch erledigt abschrieb (MG act. 17 = OG act. 2 = OG act. 7).

b) Gegen den mietgerichtlichen Erledigungsbeschluss erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2007 Rekurs und – nach zweitinstanzli- cher Auffassung – sinngemäss Kostenbeschwerde beim Obergericht (OG act. 1; s.a. OG act. 9-14). Mit Beschluss vom 9. März 2007 wies dessen II. Zivilkammer (Vorinstanz) sowohl den Rekurs als auch die Kostenbeschwerde (ohne vorgängi-

- 3 - ge Einholung einer Rekursantwort) in Bestätigung des erstinstanzlichen Ent- scheids unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin ab (OG act. 15 = KG act. 2).

c) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 15. März 2007 zugestellten (vgl. OG act. 16/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen grundsätzliche Be- schwerdefähigkeit ohne weiteres zu bejahen ist, soweit damit über den klägeri- schen Rekurs (und nicht über die Kostenbeschwerde; vgl. dazu nachstehende Erw. 4/b) entschieden wurde (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsa- chen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorlie- gende, fristwahrend (vgl. § 287 ZPO) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde vom

18. März 2007 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstan- zen mit Schreiben vom 19. März 2007 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Mit Eingabe vom 15. April 2007 und damit noch innert laufender Beschwerdefrist (vgl. §§ 191 f. GVG) reichte die Beschwerdeführerin zahlreiche weitere Beilagen zur Beschwerde nach (KG act. 8 und 9/1-9/40). Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügend (soweit sie überhaupt zulässig ist). Des- halb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Nachdem es sich vorliegend um ein einfa- ches und rasches Verfahren handelt (§ 53 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 274d Abs. 1 OR), ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren auch keine Kaution aufzuerlegen (§ 78 Ziff. 2 ZPO).

2. Die Vorinstanz verwarf in ihrer Entscheidbegründung zunächst den Ein- wand der Beschwerdeführerin, wonach diese ihr Nichterscheinen zur erstinstanz-

- 4 - lichen Hauptverhandlung vom 18. Januar 2007 ausreichend und gebührend be- gründet habe. Als ausreichende Begründung gelte z.B. ärztlich bescheinigte Krankheit oder der Nachweis, dass eine Partei ohne eigenes Verschulden von der angesetzten Verhandlung keine Kenntnis erhalten habe. Es müssten mithin ge- wichtige persönliche oder sachliche Gründe vorhanden sein. Keine genügende Entschuldigung liege jedenfalls dann vor, wenn eine Partei den Grund ihres Nichterscheinens nicht genannt habe. Die Beschwerdeführerin habe vorerst ohne Angabe von Gründen die Annullierung der Verhandlung beantragt und nach Er- halt des abschlägigen Bescheids lediglich mitgeteilt, dass sie zur Verhandlung nicht erscheinen werde. Entgegen ihrer Ansicht habe sie mit dieser blossen An- kündigung ihr Ausbleiben nicht einmal ansatzweise begründet. Damit sei sie un- entschuldigt nicht erschienen, und die Erstinstanz habe zu Recht androhungsge- mäss Rückzug der Klage angenommen. Bei dieser Sachlage sei die Gültigkeit der Kündigung vom 28. Juli 2006 nicht materiell zu prüfen gewesen. Im Rekursverfah- ren setze sich die Beschwerdeführerin mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Namentlich bringe sie nichts vor, was ihre Säumnis vor Erstinstanz entschuldigen könnte, weshalb ihr Rekurs insoweit abzuweisen sei (KG act. 2 S. 3, Erw. 3/a m.Hinw. auf Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 ff. zu § 129 ZPO). Alsdann begründete die Vorinstanz im Einzelnen, dass und weshalb die von der Erstinstanz festgesetzte Kosten- und Entschädigungshöhe angemessen und es zudem rechtens sei, die Beschwerdeführerin als im erstinstanzlichen Verfahren unterliegende Partei für kosten- und entschädigungspflichtig zu erklären (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3/b). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die zahlreichen weiteren Schreiben der Beschwerdeführerin nicht das vorliegende Verfahren bzw. den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid beträfen und für die Entscheidfindung unerheblich seien, weshalb darauf nicht näher einzugehen sei. Und schliesslich wies sie da- rauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angerufenen Behörden und Ge- richte ausschliesslich die geltenden staatlichen Gesetze anzuwenden hätten und auf anderer Grundlage beruhendes (z.B. göttliches) Recht (im vorliegenden Ver- fahren) unberücksichtigt bleiben müsse. Demzufolge lasse sich allein aus Letzte-

- 5 - rem nichts zugunsten der Beschwerdeführerin ableiten (KG act. 2 S. 4, Erw. 3/c). Damit erweise sich der Rekurs insgesamt als unbegründet, weshalb er abzuwei- sen sei (KG act. 2 S. 4, Erw. 3/d).

3. Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits Kass.-Nr. 2000/100 vom 30.3.2000 i.S. der Beschwerdefüh- rerin, Erw. 2; Kass.-Nrn. AA050110 und AA050112 vom 28.9.2005 i.S. der Be- schwerdeführerin, Erw. 4/a bzw. 3/a). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfah- rens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtli- cher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstan- des an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm oblie- genden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwä- gungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühe- re Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso we- nig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich- tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Be- schwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtig-

- 6 - keitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus dem Wesen der Nichtigkeitsbeschwerde folgt, dass neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu ent- scheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind; das gilt selbst dann, wenn die Voraussetzungen von § 115 ZPO erfüllt wären (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 ZPO [und N 7b zu § 115 ZPO]; Spühler/Vock, a.a.O., S. 75; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 39 Rz 65; ZR 76 Nr. 26; RB 1996 Nr. 121). Bereits aus diesem Grund (sog. Novenverbot) muss der Grossteil der zahlreichen, am 15. April 2007 im Nachgang zur Beschwerdeschrift zur Er- gänzung der vorinstanzlichen Akten nachgereichten Unterlagen und Belege (KG act. 9/2-9/40), die mitunter erst nach Ergehen des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids produziert wurden (und deren Bezug zur Beschwerde von der Be- schwerdeführerin im Übrigen mit keinem Wort dargetan wird), im Kassationsver- fahren von vornherein unbeachtet bleiben. 4.a) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt unter formellem Aspekt zunächst auf, dass darin nicht nur Hinweise auf bestimmte Stellen im an- gefochtenen Entscheid fehlen, sondern auch keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange sinngemäss die Aufhebung des ober- gerichtlichen Beschlusses vom 9. März 2007 und – letztlich – die Aufhebung der gegen sie ausgesprochenen Kündigung, lassen ihre Ausführungen auch in inhalt- licher Hinsicht eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf die entscheidrelevan- ten Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz (für die Abweisung des Rekurses) gegebenen Begründung

- 7 - kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene oberge- richtliche Beschluss zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeits- grund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte. So legt die Beschwerdefüh- rerin mit keinem Wort dar, weshalb die vorinstanzliche Auffassung, wonach sie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben und das Verfahren demnach zu Recht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben worden sei, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürli- chen tatsächlichen Annahmen beruhe. Ein Nichtigkeitsgrund ist insbesondere weder mit dem nicht näher spezifizierten Vorwurf, die Vorinstanzen hätten sich selbstherrlich über die Bestimmung von Art. 303 StGB hinweggesetzt und wollten nunmehr das rechtskräftige (und als Beilage zur Beschwerde ins Recht gereichte) Urteil der Einzelrichterin für das Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsent- ziehung des Bezirkes Q. vom 29. Juni 2006 (KG act. 3/4) zunichte machen (KG act. 1 S. 2), noch mit der pauschalen (impliziten) Rüge der Verletzung der Glau- bens- und Gewissensfreiheit (soweit diese unter dem Aspekt von § 285 ZPO der kassationsgerichtlichen Beurteilung überhaupt zugänglich wäre) nachgewiesen. Statt dessen begnügt sich die Beschwerdeführerin – soweit die Vorbringen in der Beschwerdeschrift überhaupt einen Bezug zu den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid erkennen lassen (was für die beschwerdeführerischen Aus- führungen und Folgerungen zum eben genannten Urteil sowie zu Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nicht zutrifft) – im eigentlichen Kern ihrer Beschwerdebegründung mit dem Einwand, ihr Nichterscheinen an der erstinstanzlichen Verhandlung in ih- ren Briefen vom 28. Dezember 2006 (MG act. 12), vom 3. Januar 2007 (MG act.

13) und vom 5. Januar 2005 (MG act. 15) ausreichend und gebührend begründet und entschuldigt zu haben. Damit beschränkt sie sich jedoch darauf, die vorin- stanzliche Auffassung (wonach der Beschwerdeführerin unentschuldigte Säumnis vorzuhalten sei) als unzutreffend zu kritisieren und dieser (durch blosse Verwei- sung auf frühere Vorbringen) ihre eigene, davon abweichende Auffassung entge- genzustellen, ohne sich hierbei auch nur am Rande mit den Erwägungen ausein-

- 8 - ander zu setzen, mit denen die Vorinstanz ihre bereits im Rekurs vorgetragene (gegenteilige) Ansicht argumentativ entkräftet hat (KG act. 2 S. 3, Erw. 3/a). Inso- weit erschöpft sich die Beschwerde in rein appellatorischer und als solcher unzu- lässiger Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für die Beschwerdeführerin negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Mit Bezug auf die weitere Rüge, wonach die Beschwerdeführerin gestützt auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Q. vom 29. Juni 2006 (KG act. 3/4) und Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gar nicht verpflichtet gewesen wäre, zur Ver- handlung vor der Schlichtungsbehörde vom 8. November 2006 zu erscheinen (KG act. 1 S. 2), ist zudem unergründlich, was sie daraus zu ihren Gunsten ableiten will oder könnte. Dies umso weniger, als sie an dieser Verhandlung tatsächlich anwesend war (vgl. Prot. Schlichtungsbehörde S. 2) und nicht ersichtlich (und auch nicht dargetan) ist, inwieweit ihr diese Teilnahme zum Nachteil hätte gerei- chen können (was gemäss § 281 ZPO jedoch Grundvoraussetzung für eine Gut- heissung der Beschwerde bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheids wäre). Im Übrigen müsste der geltend gemachte Mangel ohnehin von derjenigen Instanz gesetzt worden sein, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat (d.h. – hier – vom Obergericht); nur dann, wenn die Rechtsmittelinstanz einen Fehler der unte- ren Instanz nicht korrigiert hat, ist auch ihr Entscheid mit diesem Mangel behaftet und daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Nichtigkeitsgrund vorliegt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 25), was in casu jedoch nicht der Fall ist. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).

b) Sollte die Beschwerdeführerin den vorinstanzlichen Entscheid auch inso- weit beanstanden, als damit ihre Kostenbeschwerde abgewiesen wurde (KG act. 2 S. 5, Disp.-Ziff. 2), könnte in diesem Punkt darüber hinaus auch mangels Be- schwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids nicht auf die Beschwerde ein- getreten werden. Im Unterschied zu Anordnungen, welche die Kostenauflage und -verteilung sowie die zu leistenden Prozessentschädigungen zum Gegenstand haben, handelt es sich bei der Festsetzung der Gerichtskosten (im Sinne von § 201 GVG) nach ständiger Praxis nämlich nicht um einen Akt der Rechtspre-

- 9 - chung, sondern um einen solchen der Justizverwaltung. Dementsprechend wären

– wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – diesbezügliche Mängel nicht mittels kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde bei der Kassationsinstanz, sondern gegebe- nenfalls mittels Kostenbeschwerde bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (§ 206 GVG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG; ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO, N 3 zu § 284 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri- schen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1, 4, 6 und 29 zu § 206 GVG; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 57/58; KG act. 2 S. 4, Erw. 5, und S. 5, Disp.-Ziff. 7). Daran ändert auch die Vorschrift von § 206 Satz 2 GVG nichts, wonach im Falle, in welchem gegen einen Entscheid Berufung oder Rekurs erhoben wird, die (Kos- ten-)Beschwerde mit diesem Rechtsmittel zu verbinden ist. Denn diese Bestim- mung sieht die gleichzeitige Anfechtung der Gebühren- und Kostenansätze im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht vor. Dementsprechend hält die Pra- xis eine solche – insbesondere bei an das Kassationsgericht zu richtenden Kas- sationsbeschwerden – für unzulässig (ZR 88 Nr. 29; Kass.-Nr. AA060159 vom 21.12.2006 i.S. M.c.H. et al., Erw. II/7 m.w.Hinw.; Hauser/Schweri, a.a.O., N 4 zu § 206 GVG; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 64 ZPO).

c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 f., Erw. 3/a-c), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht kein Mangel des Rekursentscheids (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) evident ist, soweit dieser der kassationsgerichtlichen Überprüfung zugänglich wäre.

5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen. Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsge- richt keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

- 10 -

6. Der kassationsgerichtliche Entscheid ergeht (wie bereits der vorinstanzli- che Rekursentscheid) nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG). Daher kommt mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechtsmittel dieses Gesetz zur Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Beim vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine vermögensrechtli- che Zivilsache. Zudem liegt ein mietrechtlicher Fall vor, wobei beide Vorinstanzen (wohl gestützt auf Art. 266 Abs. 2 OR) stillschweigend von einem unbefristeten Mietverhältnis ausgegangen sind (vgl. dazu jedoch immerhin Prot. Schlichtungs- behörde S. 3, und Higi, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetz- buch, Band V 2b, 2. Lfg., 4. A., Zürich 1995, N 42 zu Art. 266 OR). Unter dieser (auch dem Kassationsverfahren zugrunde zu legenden) Annahme richtet sich der Streitwert des vorliegenden Verfahrens betreffend Kündigungsschutz bzw. -anfechtung auch unter der Herrschaft des BGG – wie bereits unter jener des OG

– nach dem Mietzins bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin (vgl. BGE 119 II 148 f.; 111 II 385 f.; Urteil des Bundesgerichts 4C.418/2005 vom 14.3.2006, Erw. 2.2; ZR 103 Nr. 61, Erw. II/3.2/b m.w.Hinw.; Messmer/Imboden, Die eidge- nössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Ziff. 62, Anm. 42; Güngerich, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, N 24 zu Art. 51 BGG; s.a. Spühler/Dolge/Vock, Bundesgerichtsgesetz, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2006, N 4 zu Art. 51 BGG). Berücksichtigt man dabei – wie die Vorinstanz (unter Hinweis auf Higi, a.a.O., 4. Lfg., 4. A., Zürich 1996, N 30 zu Art. 273 OR) – die dreijährige Sperrfrist gemäss Art. 271a Abs. 1 lit. e OR, beträgt der Streitwert bei einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.-- (vgl. Prot. Schlich- tungsbehörde S. 3) demnach rund Fr. 50'000.--. Damit stände gegen den kassati- onsgerichtlichen Entscheid aus den in Art. 95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Ausserdem würde mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses auch die dreissigtägige Frist zur An- fechtung des obergerichtlichen Rekursentscheids mittels Beschwerde ans Bun- desgericht neu zu laufen beginnen (Art. 100 Abs. 6 BGG).

- 11 - Demgegenüber läge der Streitwert ohne Berücksichtigung der Sperrfrist an- gesichts der bloss zweiwöchigen Kündigungsfrist bei Mietverträgen über möblierte Zimmer (Art. 266e OR) im Bereiche von ein bis zwei Monatsmieten und damit weit unter Fr. 15'000.--. Diesfalls wäre gegen den kassationsgerichtlichen Erledi- gungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtli- chen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls unterläge der vorliegende Beschluss lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG. Ob der für die Zulässigkeit der (ordentlichen) Beschwerde erforderliche Streitwert von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) gegeben sei (oder allenfalls eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege) oder ob statt dessen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offensteht, entscheidet allein das Bun- desgericht. Die der Beschwerdeführerin (gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) zu erteilende Rechtmittelbelehrung hat daher unter diesem Vorbehalt zu erfolgen.

- 12 - Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 264.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt rund Fr. 50'000.--. Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. März 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht Zürich (ad MB060034), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: