Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Stiftung A.,
E. 2 B.,
E. 3 C.,
E. 4 D.,
E. 5 E.,
E. 6 F.,
E. 7 G.,
E. 8 Es sei von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu erteilen über das Fehlurteil des Bezirksgerichts im Geschäft Nr. CB060173/U vom
28. September 2006 und des Obergerichts im Geschäft NL060082/U vom 10. August 2006.
E. 9 Es sei festzustellen, dass der Mietzins erst hätte fällig werden können, wenn mit einer Partei anstelle der W. GmbH ordnungsgemäss ein Miet- vertrag abgeschlossen worden wäre.
E. 10 Es sei festzustellen, dass die X. AG keinen Bedarf am Mietobjekt ___strasse 00 hatte und dass die fingierte Rückübergabe des Mietob- jekts seitens der Stiftung A. monatelang verzögert wurde.
- 3 -
E. 11 Es sei festzustellen, dass X. AG das Mietobjekt nie benutzt hat und dass sich darin Abfall von Drittparteien befand, die mit der scheinbaren Mietpartei in keinem Zusammenhang stehen.
E. 12 Es sei wegen des desolaten Zustandes der gemieteten Räume der Mietzins für die gesamte Mietperiode angemessen zu reduzieren.
E. 13 Es sei festzustellen, dass ein ungleiches Rechtsverhältnis besteht, wel- ches gemäss OR nichtig ist. Das Mietverhältnis ist daher für ungültig zu erklären.
E. 14 Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die X. AG über die Zerstörung ihres Softwarehauses durch die Verantwortlichen der Stiftung A. den notwendigen Schadenersatzprozess selbst führen wird.
E. 15 Die Stiftung A. und Konsorten gemäss Rubrum seinen zu verpflichten, der X. AG eine Umtriebs- und Prozesskostenentschädigung und eine Entschädigung wegen Geschäftsschädigungen im Betrage von einst- weilen CHF 49'450.-- zu bezahlen." Da aufgrund dieser Rechtsbegehren und des Umstands, dass die Parteien in besagter Rechtsschrift als "Beschwerdeführer" und "Beschwerdegegner" be- zeichnet wurden (vgl. KG act. 1 S. 1), unklar war, ob es sich tatsächlich – im Sin- ne der Überschrift und des Vermerks, es werde "hiermit" Aberkennungsklage er- hoben (KG act. 1 S. 1 unten) – um eine Aberkennungsklage handle oder ob der Sache nach nicht vielmehr eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen der von der Klägerin genannten gerichtlichen Entscheide erhoben werden wollte, wurde Letztere mit Schreiben vom 15. November 2006 (KG act. 3) aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Klage oder sinngemäss als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen sei; dabei wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kassationsgericht erstinstanzlich nicht zur Beurteilung von Aberkennungsklagen zuständig sei, weshalb auf die Eingabe, sollte sie als solche aufzufassen sein, nicht eingetreten werden könnte. Zugleich wurde der Klägerin (unter Androhung von Säumnisfolgen) aufgegeben, die die Eingabe unterzeichnende Person namentlich zu bezeichnen und die Vertre- tungsmacht der für sie handelnden Personen bzw. die Rechtswirksamkeit der verschiedenen Vertretungsverhältnisse nachzuweisen und gegebenenfalls ein Exemplar des angefochtenen Entscheids nachzureichen.
- 4 -
b) In der Folge erhob die Klägerin selbst (aufgrund der Unterschrift offenbar handelnd durch Z.) mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2006 "Aberken- nungsklage (Ergänzung)", in der sie folgende Rechtsbegehren stellt (KG act. 5): "1. Es sei festzustellen, dass ein ungleiches Rechtsverhältnis besteht, wel- ches gemäss OR nichtig ist. Das nicht existente Mietverhältnis an der ___strasse 00, Zürich zwischen der Stiftung A. und der X. AG oder Y. AG und allen Personen, die mit diesen Firmen in Beziehung stehen oder standen, ist daher für ungültig zu erklären.
2. Es sei festzustellen, dass Y. AG und Y. AG in Liquidation und Z. zur Vertretung in dieser Rechsangelegenheit befugt sind.
3. Es sei festzustellen, dass das Kassationsgericht betreffend die zugrun- de liegende Aberkennungsklage erstinstanzlich zuständig ist." In der Begründung dieser Rechtsbegehren bejahte sie die erstinstanzliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts zur Beurteilung der Klage mit dem Argu- ment, dass die "übrigen Zürcher Gerichte ... erstinstanzlich nicht zuständig sein [könnten], weil sie in der Angelegenheit ('Zürcher Kuchen') befangen" seien (KG act. 5 S. 2, lit. D). Zudem reichte die Klägerin eine auf die Y. AG bzw. Y. AG in Li- quidation und auf Z. lautende Generalvollmacht ein (KG act. 6; s.a. KG act. 5 S. 2, lit. D). Weitere Angaben zu den prozessual handelnden Personen und Nachweise hinsichtlich deren Zeichnungsberechtigung (insbesondere auch bezüglich der trotz entsprechender Aufforderung nicht namentlich genannten Personen, welche einerseits namens der Y. AG die Eingabe vom 10. November 2006 und anderer- seits namens der X. AG die Generalvollmacht unterzeichnet haben) leistete sie nicht. Auch legte sie keine angefochtenen Entscheide bei.
c) Mit dieser ergänzenden Eingabe hat die Klägerin klargestellt, dass ihre Rechtsschrift vom 10. November 2006 (KG act. 1) nicht als Nichtigkeitsbeschwer- de gegen einen bestimmten vorinstanzlichen Entscheid, sondern – ihrer Über- schrift entsprechend – als Aberkennungsklage zu verstehen ist, weshalb sie als solche entgegenzunehmen ist. Dementsprechend entfällt auch eine Kauti- onspflicht gemäss § 75 ZPO (vgl. KG act. 1 S. 9 unten).
d) Da sich die Klage, wie nachstehend darzulegen ist, wegen funktioneller Unzuständigkeit des Kassationsgerichts zu deren Beurteilung sofort als unzuläs-
- 5 - sig erweist, kann von Weiterungen (und insbesondere auch von einer Anhörung der Beklagten) abgesehen und über die (spruchreife) Sache sogleich entschieden werden (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 6 Rz 77; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 21 Rz 6; Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 175; Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 108 ZPO). Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Beratung und/oder Entscheidverkündung bedarf es dabei nicht: Einerseits bezieht sich die Vorschrift von § 135 Abs. 1 GVG, soweit sie eine öffentliche mündliche Verhand- lung und Beratung vorschreibt, nur auf Urteile im Sinne von § 155 GVG, d.h. auf (Sach-)Urteile im eigentlichen (rechtstechnischen) Sinne (und nicht auch auf Be- schlüsse, insbesondere betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage), und eine mündliche Entscheideröffnung ist gemäss den Vorschriften des GVG ohne- hin nicht obligatorisch (vgl. § 184 GVG). Andererseits findet Art. 6 EMRK, der in Ziff. 1 den Grundsatz der Öffentlichkeit statuiert, auf Verfahren, in denen – wie hier – (lediglich) über die Zulässigkeit einer Klage entschieden wird, von vornhe- rein keine Anwendung (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 402 a.E.; Miehsler, in: Karl [Hrsg.], In- ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 7. Lfg., Köln/Berlin/München 2004, N 185 zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, Die Eu- ropäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 147; BGE 124 I 322 ff., insbes. 324 f.; Kass.-Nr. 94/401 vom 4.11.1997 i.S. M.c.V. et al., Erw. III/2 m.w.Hinw.; 96/454 vom 11.11.1996 i.S. M.c.K., Erw. II/2; 96/226 vom 2.10.1996 i.S. G.c.StaZ, Erw. II/3; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri- schen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 14 zu § 135 GVG). Und schliesslich ergibt sich ein dahingehender Anspruch – als Folge der kantonal- rechtlichen (Ausnahme-)Vorschriften – auch nicht aus Art. 30 Abs. 3 BV (BGE 128 I 288 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.428/2001 vom 14.12.2001, Erw. 2; 2P.132/2002 vom 23.8.2002, Erw. 1; 1A.247/2005 vom 25.10.2005, Erw. 2; ZR 105 Nr. 10, Erw. III/3.5; Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N 19 zu Art. 30 BV).
- 6 - Ebenso wenig braucht – nachdem mangels (funktioneller) Zuständigkeit des Kassationsgerichts ohnehin nicht auf die Klage eingetreten werden kann – näher geprüft zu werden, ob die für die Klägerin handelnden Personen überhaupt in rechtsgültiger Weise zur Prozessführung in deren Namen ermächtigt seien bzw. von einer rechtsgültigen Vertretung der Klägerin auszugehen sei, weshalb auch in diesem Punkt keine weiteren Abklärungen notwendig sind (vgl. § 108 ZPO; Hab- scheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Ba- sel/Frankfurt a.M. 1990, Rz 366). Schliesslich wird mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss das prozes- suale Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Antrag 8 [und S. 8 f.]) hinfällig, womit sich ein diesbezüglicher (materieller) Entscheid erübrigt. 2.a) Zunächst stellt sich die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Kas- sationsgerichts zur (erstinstanzlichen) Beurteilung der vorliegenden Aberken- nungsklage. Die damit angesprochenen Vorschriften über die funktionelle (oder graduelle) Zuständigkeit regeln die Aufgabenkreise der über- und untergeordne- ten Gerichte und beantworten die Frage, welches Gericht eine Prozesssache in einem bestimmten Prozessstadium (Klageeinleitung, erste Instanz, zweite In- stanz) zu behandeln habe (Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 4 Rz 46; Walder-Richli, a.a.O., § 7 Rz 2 und 83; Guldener, a.a.O., S. 80; Hauser/Schweri, a.a.O., N 17 Vorbem. zu §§ 1 ff. GVG; Habscheid, a.a.O., Rz 173). Da die (auch funktionelle) Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes wegen zu prüfen (§ 108 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 f. zu § 108 ZPO; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 19 und 25 Vorbem. zu §§ 1 ff. GVG; Walder-Richli, a.a.O., § 7 Rz 83 in Verbindung mit § 7 Rz 82; Habscheid, a.a.O., Rz 362 f.; Guldener, a.a.O., S. 80).
b) Gemäss der die funktionelle Zuständigkeit des Kassationsgerichts (im Be- reich der Rechtsprechung) umschreibenden Bestimmung von § 69 a GVG beur- teilt dieses (ausschliesslich) Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Geschworenengerichts, des Handelsgerichts sowie des ober- gerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters. Es handelt sich also (so-
- 7 - wohl in Zivil- wie auch in Strafsachen) um ein reines Rechtsmittelgericht, dessen (funktionelle) Kompetenz (im Bereich der Rechtsprechung) einzig darin besteht, als Beschwerdeinstanz (vgl. auch den Randtitel von § 69 a GVG) Entscheide der genannten (unterinstanzlichen) Gerichtsbehörden auf das Vorliegen von Nichtig- keitsgründen (im Sinne von § 281 ZPO oder § 430 StPO) zu überprüfen. Über er- stinstanzliche Rechtsprechungskompetenzen verfügt das Kassationsgericht ge- mäss der kantonalrechtlichen Kompetenzregelung nicht. Es ist daher insbesonde- re auch nicht befugt, als Erstinstanz über direkt bei ihm anhängig gemachte (auch Aberkennungs- oder Forderungs-)Klagen zu entscheiden. Daran würde entgegen klägerischer Ansicht (vgl. KG act. 5 S. 2, lit. D) selbst dann nichts ändern, wenn gegen einzelne oder mehrere Mitglieder des funktionell als Erstinstanz zuständi- gen (meist Bezirks-)Gerichts ein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund vorliegen sollte. Auch in diesem Falle wäre die Klage beim nach der gesetzlichen Kompe- tenzordnung zuständigen Gericht zu erheben und mit einem (rechtsgenügend zu begründenden) Ausstandsbegehren zu verbinden, über welches vorab – im hiefür vorgesehenen Verfahren (vgl. § 100 f. GVG) – zu entscheiden wäre. Da das Prozessrecht und innerhalb desselben insbesondere auch die Vor- schriften über die funktionelle Zuständigkeit grundsätzlich zwingender Natur sind (ZR 81 Nr. 134, Erw. 2; Habscheid, a.a.O., Rz 209; Guldener, a.a.O., S. 51), ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ausnahmeregelung auch eine Pro- rogation des Kassationsgerichts als erstinstanzliches Gericht ausgeschlossen; ebenso wenig ist eine Einlassung des Beklagten auf eine Klage möglich, die vor dem funktionell unzuständigen Kassationsgericht anhängig gemacht wurde (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 29 und 30 Vorbem. zu §§ 1 ff. GVG m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 111 ZPO und N 19 zu § 17 ZPO). Dem- zufolge stellt die funktionelle Unzuständigkeit des Kassationsgerichts zur (erstin- stanzlichen) Beurteilung einer bei ihm anhängig gemachten Klage einen endgülti- gen, nicht heilbaren Mangel dar, der weder durch Einlassung seitens des Be- klagten noch durch andere geeignete Massnahmen im Sinne von § 108 ZPO be- hoben werden kann.
- 8 -
c) Fehlt es somit (in unheilbarer Weise) an der funktionellen Zuständigkeit des Kassationsgerichts zur Beurteilung der vorliegend erhobenen Klage und da- mit an einer für deren Anhandnahme notwendigen Prozessvoraussetzung, ist auf diese nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 108 ZPO, Wal- der-Richli, a.a.O., § 25 Rz 3; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 4 Rz 106 [und Kap. 7 Rz 99]; Hauser/Schweri, a.a.O., N 27 und 32 Vorbem. zu § 1 ff. GVG; Habscheid, a.a.O., Rz 361 [und 210]; Guldener, a.a.O., S. 81).
3. Nachdem die Klage mangels kassationsgerichtlicher Zuständigkeit von der Hand gewiesen werden muss, bleibt zu prüfen, ob sie an das zur Beurteilung kompetente Gericht zu überweisen sei.
a) Von einer (formellen) Überweisung im Sinne von § 112 Abs. 1 ZPO ist schon deshalb abzusehen, weil die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises, wonach das Kassationsgericht zur Behandlung der Klage nicht zuständig sei (vgl. KG act. 3), keinen entsprechenden (Überweisungs-)Antrag gestellt, sondern ge- genteils auf der kassationsgerichtlichen Zuständigkeit beharrt hat (vgl. KG act. 5 S. 2, Antrag 3 und lit. D). Ausserdem bezieht sich die Vorschrift von § 112 Abs. 1 ZPO nur auf Fälle der örtlichen und sachlichen, nicht aber der funktionellen Unzu- ständigkeit des angerufenen Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 112 ZPO [aber auch N 5 und 7a zu § 112 ZPO]; zum Ganzen auch a.a.O., N 6 zu § 112 ZPO; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 und 12 zu § 194 GVG).
b) Überdies fällt auch eine Weiterleitung nach § 194 Abs. 2 GVG ausser Be- tracht. Nach dieser Vorschrift sind Eingaben, die zwar innerhalb der Frist erfolg- ten, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Wie insbesondere die Ausführungen in der Klageergänzung (KG act. 5) zeigen, wurde die vorliegende Aberkennungsklage jedoch keineswegs aus Irrtum, sondern vielmehr ganz be- wusst beim Kassationsgericht anhängig gemacht. Diese Auffassung drängt sich umso mehr auf, als der Klägerin spätestens aufgrund des entsprechenden Hin- weises im kassationsgerichtlichen Schreiben vom 15. November 2006 (KG act. 3) bekannt war, dass eine Klageerhebung beim Kassationsgericht ausgeschlossen ist. Wenn sie in der Folge nichtsdestotrotz abermals ausdrücklich erklärte, beim
- 9 - Kassationsgericht Aberkennungsklage zu erheben (KG act. 5), und zudem be- gründete, weshalb dasselbe ihrer Meinung nach zuständig sei, verbietet ihr pro- zessuales Verhalten die Annahme, sie habe sich in einem Irrtum bezüglich der Zuständigkeit des angerufen (Kassations-)Gerichts befunden. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 194 Abs. 2 GVG nicht erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 112 ZPO und N 15a vor §§ 259 ff. ZPO; s.a. Kass.-Nr. AA060025 vom 15.3.2006 i.S. M.c.H. et al., Erw. 4). Im Übrigen ist aufgrund der Ausführungen in der Klagebegründung auch nicht ohne weiteres er- sichtlich, ob es sich bei der Eingabe der Klägerin der Sache nach überhaupt um eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG handelt und welches Gericht zur Beurteilung derselben (insbesondere örtlich) zuständig wäre.
4. Da eine vor einem (funktionell) offensichtlich unzuständigen Gericht erho- bene Klage als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden muss (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76), fehlt es mit Bezug auf das vorliegende Verfahren vor Kas- sationsgericht an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten der Klage). Folglich kann dem prozes- sualen Antrag der Klägerin, ihr (und ihren – im Übrigen ohnehin nicht kosten- pflichtig erklärten – Vertretern) für das Verfahren vor Kassationsgericht die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen (KG act. 1 S. 9 ff.), schon mangels hinrei- chender Erfolgsaussichten der Klage nicht entsprochen werden. Damit kann of- fengelassen werden, ob – wie die Klägerin geltend macht – unter besonderen Umständen trotz der an sich klaren Vorschrift von § 84 Abs. 3 ZPO auch juristi- sche Personen Anspruch auf Gewährung des prozessualen Armenrechts haben können oder von vornherein von diesem Recht ausgeschlossen sind (vgl. dazu BGE 131 II 326 f., Erw. 5.2 m.w.Hinw.; ZR 100 Nr. 29; 101 Nr. 93; SJZ 2003, S. 634 ff.; Iqbal, SchKG und Verfassung – Dürfen die Grundrechte bei der Zwangsvollstre- ckung vernachlässigt werden?, AJP 2004, S. 634 f.; Kass.-Nr. AA050132 i.S.
- 10 - L.c.F., Zwischenbeschluss vom 21.10.2005, Erw. 2.2-2.3; Urteil des Bundesge- richts 2A.487/2004 vom 7.9.2004, Erw 2.2; Tuchschmid, Unentgeltliche Prozess- führung für juristische Personen?, SJZ 2006, S. 49 ff.; Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 20 ff. zu § 84 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 11 Rz 62).
5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihren Rechtsbegeh- ren unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, zumal das Aberkennungsverfahren entgegen klägerischer Auffassung (KG act. 1 S. 3, lit. B) mangels einer dahinge- henden gesetzlichen Vorschrift keineswegs kostenlos ist und durchaus einen Streitwert hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 18 ZPO m.w.Hinw.). Da den Beklagten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO er- wachsen sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Be- tracht.
6. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass sich aus den klägerischen Vorbrin- gen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Klägerin bezichtigten Personen strafbare Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten – wie die Klägerin sinngemäss beantragen lässt (vgl. KG act. 1 S. 6 unten [und S. 2, Antrag 7]) – in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen oder von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Verfahren vor Kassationsgericht wird abgewiesen. - 11 -
- Das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 308.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht werden der Klägerin auf- erlegt.
- Für das Verfahren vor Kassationsgericht werden keine Prozessentschädi- gungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagten unter Beilage von KG act. 1 und 5), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060187/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 22. Dezember 2006 in Sachen X. AG, Klägerin vertreten durch Y. AG in Liquidation und Z. gegen
1. Stiftung A.,
2. B.,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F.,
7. G.,
8. H., Beklagte 1 - 8 betreffend Aberkennung
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Am 14. November 2006 ging hierorts eine von der Y. AG in Liquidation als Vertreterin der X. AG (Klägerin) eingereichte, vom 10. November 2006 datier- te, gemäss Poststempel am 12. November 2006 zur Post gegebene und als "Ab- erkennungsklage" überschriebene Rechtsschrift mit folgenden Rechtsbegehren ein (KG act. 1): "1. Es sei festzustellen, dass die Forderungen der Stiftung A. nicht beste- hen, für welche die provisorische und die definitive Rechtsöffnung erteilt wurden.
2. Es sei der Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich im Geschäft CB060173/U vom 28. September 2006 innerhalb von drei Tagen von Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei der Beschluss im Geschäft NL060082/U der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. August 2006 innerhalb von drei Tagen von Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben.
4. Es sei die Verfügung im Geschäft NL060082/U des Obergerichts Zürich vom 7. Juli 2006 innerhalb von drei Tagen von Amtes wegen vollum- fänglich aufzuheben.
5. Es sei die Verfügung im Geschäft EB060249/U vom 30. Mai 2006 in- nerhalb von drei Tagen von Amtes wegen vollumfänglich aufzuheben.
6. Das Geschäft sei wegen örtlicher und sachlicher Unzuständigkeit des Audienzrichteramtes innerhalb von drei Tagen für nichtig und unwirk- sam zu erklären. Der Prozess EB060249/U sei gemäss den Statuten der X. AG an das gemeinsam zu bestellende Schiedsgericht zu über- weisen.
7. Es seien die Stiftung A. und Konsorten gemäss Rubrum wegen Unter- schlagung der Mietzinskaution von Fr. 4'500.-- angemessen zu bestra- fen.
8. Es sei von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu erteilen über das Fehlurteil des Bezirksgerichts im Geschäft Nr. CB060173/U vom
28. September 2006 und des Obergerichts im Geschäft NL060082/U vom 10. August 2006.
9. Es sei festzustellen, dass der Mietzins erst hätte fällig werden können, wenn mit einer Partei anstelle der W. GmbH ordnungsgemäss ein Miet- vertrag abgeschlossen worden wäre.
10. Es sei festzustellen, dass die X. AG keinen Bedarf am Mietobjekt ___strasse 00 hatte und dass die fingierte Rückübergabe des Mietob- jekts seitens der Stiftung A. monatelang verzögert wurde.
- 3 -
11. Es sei festzustellen, dass X. AG das Mietobjekt nie benutzt hat und dass sich darin Abfall von Drittparteien befand, die mit der scheinbaren Mietpartei in keinem Zusammenhang stehen.
12. Es sei wegen des desolaten Zustandes der gemieteten Räume der Mietzins für die gesamte Mietperiode angemessen zu reduzieren.
13. Es sei festzustellen, dass ein ungleiches Rechtsverhältnis besteht, wel- ches gemäss OR nichtig ist. Das Mietverhältnis ist daher für ungültig zu erklären.
14. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass die X. AG über die Zerstörung ihres Softwarehauses durch die Verantwortlichen der Stiftung A. den notwendigen Schadenersatzprozess selbst führen wird.
15. Die Stiftung A. und Konsorten gemäss Rubrum seinen zu verpflichten, der X. AG eine Umtriebs- und Prozesskostenentschädigung und eine Entschädigung wegen Geschäftsschädigungen im Betrage von einst- weilen CHF 49'450.-- zu bezahlen." Da aufgrund dieser Rechtsbegehren und des Umstands, dass die Parteien in besagter Rechtsschrift als "Beschwerdeführer" und "Beschwerdegegner" be- zeichnet wurden (vgl. KG act. 1 S. 1), unklar war, ob es sich tatsächlich – im Sin- ne der Überschrift und des Vermerks, es werde "hiermit" Aberkennungsklage er- hoben (KG act. 1 S. 1 unten) – um eine Aberkennungsklage handle oder ob der Sache nach nicht vielmehr eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen der von der Klägerin genannten gerichtlichen Entscheide erhoben werden wollte, wurde Letztere mit Schreiben vom 15. November 2006 (KG act. 3) aufgefordert, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob ihre Eingabe als Klage oder sinngemäss als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen sei; dabei wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Kassationsgericht erstinstanzlich nicht zur Beurteilung von Aberkennungsklagen zuständig sei, weshalb auf die Eingabe, sollte sie als solche aufzufassen sein, nicht eingetreten werden könnte. Zugleich wurde der Klägerin (unter Androhung von Säumnisfolgen) aufgegeben, die die Eingabe unterzeichnende Person namentlich zu bezeichnen und die Vertre- tungsmacht der für sie handelnden Personen bzw. die Rechtswirksamkeit der verschiedenen Vertretungsverhältnisse nachzuweisen und gegebenenfalls ein Exemplar des angefochtenen Entscheids nachzureichen.
- 4 -
b) In der Folge erhob die Klägerin selbst (aufgrund der Unterschrift offenbar handelnd durch Z.) mit fristgerechter Eingabe vom 4. Dezember 2006 "Aberken- nungsklage (Ergänzung)", in der sie folgende Rechtsbegehren stellt (KG act. 5): "1. Es sei festzustellen, dass ein ungleiches Rechtsverhältnis besteht, wel- ches gemäss OR nichtig ist. Das nicht existente Mietverhältnis an der ___strasse 00, Zürich zwischen der Stiftung A. und der X. AG oder Y. AG und allen Personen, die mit diesen Firmen in Beziehung stehen oder standen, ist daher für ungültig zu erklären.
2. Es sei festzustellen, dass Y. AG und Y. AG in Liquidation und Z. zur Vertretung in dieser Rechsangelegenheit befugt sind.
3. Es sei festzustellen, dass das Kassationsgericht betreffend die zugrun- de liegende Aberkennungsklage erstinstanzlich zuständig ist." In der Begründung dieser Rechtsbegehren bejahte sie die erstinstanzliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts zur Beurteilung der Klage mit dem Argu- ment, dass die "übrigen Zürcher Gerichte ... erstinstanzlich nicht zuständig sein [könnten], weil sie in der Angelegenheit ('Zürcher Kuchen') befangen" seien (KG act. 5 S. 2, lit. D). Zudem reichte die Klägerin eine auf die Y. AG bzw. Y. AG in Li- quidation und auf Z. lautende Generalvollmacht ein (KG act. 6; s.a. KG act. 5 S. 2, lit. D). Weitere Angaben zu den prozessual handelnden Personen und Nachweise hinsichtlich deren Zeichnungsberechtigung (insbesondere auch bezüglich der trotz entsprechender Aufforderung nicht namentlich genannten Personen, welche einerseits namens der Y. AG die Eingabe vom 10. November 2006 und anderer- seits namens der X. AG die Generalvollmacht unterzeichnet haben) leistete sie nicht. Auch legte sie keine angefochtenen Entscheide bei.
c) Mit dieser ergänzenden Eingabe hat die Klägerin klargestellt, dass ihre Rechtsschrift vom 10. November 2006 (KG act. 1) nicht als Nichtigkeitsbeschwer- de gegen einen bestimmten vorinstanzlichen Entscheid, sondern – ihrer Über- schrift entsprechend – als Aberkennungsklage zu verstehen ist, weshalb sie als solche entgegenzunehmen ist. Dementsprechend entfällt auch eine Kauti- onspflicht gemäss § 75 ZPO (vgl. KG act. 1 S. 9 unten).
d) Da sich die Klage, wie nachstehend darzulegen ist, wegen funktioneller Unzuständigkeit des Kassationsgerichts zu deren Beurteilung sofort als unzuläs-
- 5 - sig erweist, kann von Weiterungen (und insbesondere auch von einer Anhörung der Beklagten) abgesehen und über die (spruchreife) Sache sogleich entschieden werden (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 6 Rz 77; Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 21 Rz 6; Gul- dener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 175; Frank/Sträu- li/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 108 ZPO). Einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Beratung und/oder Entscheidverkündung bedarf es dabei nicht: Einerseits bezieht sich die Vorschrift von § 135 Abs. 1 GVG, soweit sie eine öffentliche mündliche Verhand- lung und Beratung vorschreibt, nur auf Urteile im Sinne von § 155 GVG, d.h. auf (Sach-)Urteile im eigentlichen (rechtstechnischen) Sinne (und nicht auch auf Be- schlüsse, insbesondere betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung der Klage), und eine mündliche Entscheideröffnung ist gemäss den Vorschriften des GVG ohne- hin nicht obligatorisch (vgl. § 184 GVG). Andererseits findet Art. 6 EMRK, der in Ziff. 1 den Grundsatz der Öffentlichkeit statuiert, auf Verfahren, in denen – wie hier – (lediglich) über die Zulässigkeit einer Klage entschieden wird, von vornhe- rein keine Anwendung (Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechts- konvention [EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz 402 a.E.; Miehsler, in: Karl [Hrsg.], In- ternationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, 7. Lfg., Köln/Berlin/München 2004, N 185 zu Art. 6 EMRK; Haefliger/Schürmann, Die Eu- ropäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 147; BGE 124 I 322 ff., insbes. 324 f.; Kass.-Nr. 94/401 vom 4.11.1997 i.S. M.c.V. et al., Erw. III/2 m.w.Hinw.; 96/454 vom 11.11.1996 i.S. M.c.K., Erw. II/2; 96/226 vom 2.10.1996 i.S. G.c.StaZ, Erw. II/3; s.a. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcheri- schen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 14 zu § 135 GVG). Und schliesslich ergibt sich ein dahingehender Anspruch – als Folge der kantonal- rechtlichen (Ausnahme-)Vorschriften – auch nicht aus Art. 30 Abs. 3 BV (BGE 128 I 288 ff.; Urteil des Bundesgerichts 1P.428/2001 vom 14.12.2001, Erw. 2; 2P.132/2002 vom 23.8.2002, Erw. 1; 1A.247/2005 vom 25.10.2005, Erw. 2; ZR 105 Nr. 10, Erw. III/3.5; Hotz, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, Zürich 2002, N 19 zu Art. 30 BV).
- 6 - Ebenso wenig braucht – nachdem mangels (funktioneller) Zuständigkeit des Kassationsgerichts ohnehin nicht auf die Klage eingetreten werden kann – näher geprüft zu werden, ob die für die Klägerin handelnden Personen überhaupt in rechtsgültiger Weise zur Prozessführung in deren Namen ermächtigt seien bzw. von einer rechtsgültigen Vertretung der Klägerin auszugehen sei, weshalb auch in diesem Punkt keine weiteren Abklärungen notwendig sind (vgl. § 108 ZPO; Hab- scheid, Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. A., Ba- sel/Frankfurt a.M. 1990, Rz 366). Schliesslich wird mit dem vorliegenden Erledigungsbeschluss das prozes- suale Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (KG act. 1 S. 2, Antrag 8 [und S. 8 f.]) hinfällig, womit sich ein diesbezüglicher (materieller) Entscheid erübrigt. 2.a) Zunächst stellt sich die Frage der funktionellen Zuständigkeit des Kas- sationsgerichts zur (erstinstanzlichen) Beurteilung der vorliegenden Aberken- nungsklage. Die damit angesprochenen Vorschriften über die funktionelle (oder graduelle) Zuständigkeit regeln die Aufgabenkreise der über- und untergeordne- ten Gerichte und beantworten die Frage, welches Gericht eine Prozesssache in einem bestimmten Prozessstadium (Klageeinleitung, erste Instanz, zweite In- stanz) zu behandeln habe (Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 4 Rz 46; Walder-Richli, a.a.O., § 7 Rz 2 und 83; Guldener, a.a.O., S. 80; Hauser/Schweri, a.a.O., N 17 Vorbem. zu §§ 1 ff. GVG; Habscheid, a.a.O., Rz 173). Da die (auch funktionelle) Zuständigkeit eine Prozessvoraussetzung darstellt, ist sie von Amtes wegen zu prüfen (§ 108 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 f. zu § 108 ZPO; Hauser/ Schweri, a.a.O., N 19 und 25 Vorbem. zu §§ 1 ff. GVG; Walder-Richli, a.a.O., § 7 Rz 83 in Verbindung mit § 7 Rz 82; Habscheid, a.a.O., Rz 362 f.; Guldener, a.a.O., S. 80).
b) Gemäss der die funktionelle Zuständigkeit des Kassationsgerichts (im Be- reich der Rechtsprechung) umschreibenden Bestimmung von § 69 a GVG beur- teilt dieses (ausschliesslich) Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Geschworenengerichts, des Handelsgerichts sowie des ober- gerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters. Es handelt sich also (so-
- 7 - wohl in Zivil- wie auch in Strafsachen) um ein reines Rechtsmittelgericht, dessen (funktionelle) Kompetenz (im Bereich der Rechtsprechung) einzig darin besteht, als Beschwerdeinstanz (vgl. auch den Randtitel von § 69 a GVG) Entscheide der genannten (unterinstanzlichen) Gerichtsbehörden auf das Vorliegen von Nichtig- keitsgründen (im Sinne von § 281 ZPO oder § 430 StPO) zu überprüfen. Über er- stinstanzliche Rechtsprechungskompetenzen verfügt das Kassationsgericht ge- mäss der kantonalrechtlichen Kompetenzregelung nicht. Es ist daher insbesonde- re auch nicht befugt, als Erstinstanz über direkt bei ihm anhängig gemachte (auch Aberkennungs- oder Forderungs-)Klagen zu entscheiden. Daran würde entgegen klägerischer Ansicht (vgl. KG act. 5 S. 2, lit. D) selbst dann nichts ändern, wenn gegen einzelne oder mehrere Mitglieder des funktionell als Erstinstanz zuständi- gen (meist Bezirks-)Gerichts ein Ausschluss- oder Ablehnungsgrund vorliegen sollte. Auch in diesem Falle wäre die Klage beim nach der gesetzlichen Kompe- tenzordnung zuständigen Gericht zu erheben und mit einem (rechtsgenügend zu begründenden) Ausstandsbegehren zu verbinden, über welches vorab – im hiefür vorgesehenen Verfahren (vgl. § 100 f. GVG) – zu entscheiden wäre. Da das Prozessrecht und innerhalb desselben insbesondere auch die Vor- schriften über die funktionelle Zuständigkeit grundsätzlich zwingender Natur sind (ZR 81 Nr. 134, Erw. 2; Habscheid, a.a.O., Rz 209; Guldener, a.a.O., S. 51), ist mangels einer entsprechenden gesetzlichen Ausnahmeregelung auch eine Pro- rogation des Kassationsgerichts als erstinstanzliches Gericht ausgeschlossen; ebenso wenig ist eine Einlassung des Beklagten auf eine Klage möglich, die vor dem funktionell unzuständigen Kassationsgericht anhängig gemacht wurde (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 29 und 30 Vorbem. zu §§ 1 ff. GVG m.w.Hinw.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 111 ZPO und N 19 zu § 17 ZPO). Dem- zufolge stellt die funktionelle Unzuständigkeit des Kassationsgerichts zur (erstin- stanzlichen) Beurteilung einer bei ihm anhängig gemachten Klage einen endgülti- gen, nicht heilbaren Mangel dar, der weder durch Einlassung seitens des Be- klagten noch durch andere geeignete Massnahmen im Sinne von § 108 ZPO be- hoben werden kann.
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c) Fehlt es somit (in unheilbarer Weise) an der funktionellen Zuständigkeit des Kassationsgerichts zur Beurteilung der vorliegend erhobenen Klage und da- mit an einer für deren Anhandnahme notwendigen Prozessvoraussetzung, ist auf diese nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 22 zu § 108 ZPO, Wal- der-Richli, a.a.O., § 25 Rz 3; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 4 Rz 106 [und Kap. 7 Rz 99]; Hauser/Schweri, a.a.O., N 27 und 32 Vorbem. zu § 1 ff. GVG; Habscheid, a.a.O., Rz 361 [und 210]; Guldener, a.a.O., S. 81).
3. Nachdem die Klage mangels kassationsgerichtlicher Zuständigkeit von der Hand gewiesen werden muss, bleibt zu prüfen, ob sie an das zur Beurteilung kompetente Gericht zu überweisen sei.
a) Von einer (formellen) Überweisung im Sinne von § 112 Abs. 1 ZPO ist schon deshalb abzusehen, weil die Klägerin trotz des ausdrücklichen Hinweises, wonach das Kassationsgericht zur Behandlung der Klage nicht zuständig sei (vgl. KG act. 3), keinen entsprechenden (Überweisungs-)Antrag gestellt, sondern ge- genteils auf der kassationsgerichtlichen Zuständigkeit beharrt hat (vgl. KG act. 5 S. 2, Antrag 3 und lit. D). Ausserdem bezieht sich die Vorschrift von § 112 Abs. 1 ZPO nur auf Fälle der örtlichen und sachlichen, nicht aber der funktionellen Unzu- ständigkeit des angerufenen Gerichts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 112 ZPO [aber auch N 5 und 7a zu § 112 ZPO]; zum Ganzen auch a.a.O., N 6 zu § 112 ZPO; Hauser/Schweri, a.a.O., N 10 und 12 zu § 194 GVG).
b) Überdies fällt auch eine Weiterleitung nach § 194 Abs. 2 GVG ausser Be- tracht. Nach dieser Vorschrift sind Eingaben, die zwar innerhalb der Frist erfolg- ten, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Wie insbesondere die Ausführungen in der Klageergänzung (KG act. 5) zeigen, wurde die vorliegende Aberkennungsklage jedoch keineswegs aus Irrtum, sondern vielmehr ganz be- wusst beim Kassationsgericht anhängig gemacht. Diese Auffassung drängt sich umso mehr auf, als der Klägerin spätestens aufgrund des entsprechenden Hin- weises im kassationsgerichtlichen Schreiben vom 15. November 2006 (KG act. 3) bekannt war, dass eine Klageerhebung beim Kassationsgericht ausgeschlossen ist. Wenn sie in der Folge nichtsdestotrotz abermals ausdrücklich erklärte, beim
- 9 - Kassationsgericht Aberkennungsklage zu erheben (KG act. 5), und zudem be- gründete, weshalb dasselbe ihrer Meinung nach zuständig sei, verbietet ihr pro- zessuales Verhalten die Annahme, sie habe sich in einem Irrtum bezüglich der Zuständigkeit des angerufen (Kassations-)Gerichts befunden. Demzufolge sind die Voraussetzungen für die Anwendung von § 194 Abs. 2 GVG nicht erfüllt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 112 ZPO und N 15a vor §§ 259 ff. ZPO; s.a. Kass.-Nr. AA060025 vom 15.3.2006 i.S. M.c.H. et al., Erw. 4). Im Übrigen ist aufgrund der Ausführungen in der Klagebegründung auch nicht ohne weiteres er- sichtlich, ob es sich bei der Eingabe der Klägerin der Sache nach überhaupt um eine Aberkennungsklage im Sinne von Art. 83 Abs. 2 SchKG handelt und welches Gericht zur Beurteilung derselben (insbesondere örtlich) zuständig wäre.
4. Da eine vor einem (funktionell) offensichtlich unzuständigen Gericht erho- bene Klage als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden muss (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76), fehlt es mit Bezug auf das vorliegende Verfahren vor Kas- sationsgericht an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten der Klage). Folglich kann dem prozes- sualen Antrag der Klägerin, ihr (und ihren – im Übrigen ohnehin nicht kosten- pflichtig erklärten – Vertretern) für das Verfahren vor Kassationsgericht die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen (KG act. 1 S. 9 ff.), schon mangels hinrei- chender Erfolgsaussichten der Klage nicht entsprochen werden. Damit kann of- fengelassen werden, ob – wie die Klägerin geltend macht – unter besonderen Umständen trotz der an sich klaren Vorschrift von § 84 Abs. 3 ZPO auch juristi- sche Personen Anspruch auf Gewährung des prozessualen Armenrechts haben können oder von vornherein von diesem Recht ausgeschlossen sind (vgl. dazu BGE 131 II 326 f., Erw. 5.2 m.w.Hinw.; ZR 100 Nr. 29; 101 Nr. 93; SJZ 2003, S. 634 ff.; Iqbal, SchKG und Verfassung – Dürfen die Grundrechte bei der Zwangsvollstre- ckung vernachlässigt werden?, AJP 2004, S. 634 f.; Kass.-Nr. AA050132 i.S.
- 10 - L.c.F., Zwischenbeschluss vom 21.10.2005, Erw. 2.2-2.3; Urteil des Bundesge- richts 2A.487/2004 vom 7.9.2004, Erw 2.2; Tuchschmid, Unentgeltliche Prozess- führung für juristische Personen?, SJZ 2006, S. 49 ff.; Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., Zürich 2000, N 20 ff. zu § 84 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 11 Rz 62).
5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Verfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihren Rechtsbegeh- ren unterliegenden Klägerin aufzuerlegen, zumal das Aberkennungsverfahren entgegen klägerischer Auffassung (KG act. 1 S. 3, lit. B) mangels einer dahinge- henden gesetzlichen Vorschrift keineswegs kostenlos ist und durchaus einen Streitwert hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13 zu § 18 ZPO m.w.Hinw.). Da den Beklagten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keine ent- schädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO er- wachsen sind, fällt die Zusprechung von Prozessentschädigungen ausser Be- tracht.
6. Bloss ergänzend sei angemerkt, dass sich aus den klägerischen Vorbrin- gen keine schlüssigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die von der Klägerin bezichtigten Personen strafbare Handlungen begangen haben könnten. Deshalb besteht keine Veranlassung, die Akten – wie die Klägerin sinngemäss beantragen lässt (vgl. KG act. 1 S. 6 unten [und S. 2, Antrag 7]) – in Anwendung von § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen oder von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten. Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Verfahren vor Kassationsgericht wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch der Klägerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 308.-- Schreibgebühren, Fr. 190.-- Zustellgebühren und Porti.
5. Die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht werden der Klägerin auf- erlegt.
6. Für das Verfahren vor Kassationsgericht werden keine Prozessentschädi- gungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagten unter Beilage von KG act. 1 und 5), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: