Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Der Beschwerdeführer hat C. als seinen Mandanten seit Januar 2006 (OG act. 42) in einem Vaterschaftsprozess gegen den heutigen Beschwerde- gegner vertreten. Mit Beschluss vom 15. Mai 2006 wurde dem Beklagten in jenem Verfahren, C., für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und für das Berufungsverfahren in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (OG act. 62 S. 4). Dieses Verfahren, in dem zweitinstanzlich nur noch die Unterhaltsbeiträge strittig waren, führte zu einem Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2006 (KG act. 2). Darin wurde u.a. (in Dispositiv Ziff. 6) der Kläger, das Kind Z., dazu verurteilt, dem Rechtsvertreter des seinerzeitigen Beklagten (dem heutigen Beschwerdeführer) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zuzüglich 7.6 % MWSt zu bezahlen (KG act. 2 S. 15).
E. 2 Gegen diesen Punkt des Urteils betreffend die Prozessentschädigung, und ausdrücklich nur gegen diesen Punkt, richtet sich die vom heutigen Beschwerdeführer – in eigenem Namen (KG act. 1 S. 2 oben) – rechtzeitig (OG act. 75/1; KG act. 1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
E. 3 Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichts vom 30. November 2006 (KG act. 5) auferlegte Kaution von Fr. 600.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 6/1, act. 10).
E. 4 Die Kosten- und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 28; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 69; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausge- staltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 15 und 81). Bei der
- 4 - Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281). Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Abs. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Aus- legung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann. Gesetzes- vorschriften, welche den Richter auf sein Ermessen verweisen, stellen an sich kein klares materielles Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO dar. Eine Verletzung klaren Rechts kann diesfalls nur darin liegen, dass der Richter sein Ermessen nicht pflichtgemäss angewandt, d.h. unterschritten, missbraucht oder überschritten hat. Zur Begründung der Rüge bedarf es entsprechender Ausführungen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 51, 52, 52a zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 18, 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69, 73). Dies gilt insbesondere, wenn die Rüge durch eine rechtskundige Person erhoben wird.
E. 5 Eine Verletzung klaren Rechts ist mit Bezug auf die Höhe der Ent- schädigung für Anwaltskosten (nur) dann der Fall, wenn der zugesprochene Betrag im Verhältnis zu den in der Verordnung betreffend die Anwaltsgebühren (AnwGebV) statuierten Ansätzen völlig unangemessen erscheint bzw. auf einem Ermessensmissbrauch beruht (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 47a und 51 zu § 281; s.a. Weber, a.a.O., S. 81 f.; zum Ganzen auch ZR 102 Nr. 3, Erw. II/4; Kass.-Nr. AA050191 vom 4. Dezember 2006 Erw. II/3.a).
E. 6 Die AnwGebV vom 10. Juni 1987 (AnwGebV 1987, zur intertemporal- rechtlichen Frage siehe unten Ziff. IV.3 und IV.4) enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche die (pflichtgemässe) Anwendung des Ermessens durch den Richter voraussetzen. Welche Überlegungen und Faktoren das Obergericht seiner Ermessensausübung zugrunde gelegt hat, kann mangels Begründung nicht überprüft werden. Das Kassationsgericht hat deshalb bei der Prüfung von einer Berücksichtigung der zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Umstände und Faktoren nach pflichtgemässem Ermessen auszugehen. Wenn die von der Vor- instanz vorgenommene Bemessung dagegen nicht mehr mit einer aufgrund die- ser Faktoren und Umstände vorgenommenen pflichtgemässen Ermessens- ausübung vereinbar ist, liegt eine Verletzung klaren materiellen Rechts vor.
E. 7 Die einfache Grundgebühr beträgt beim genannten Streitwert von Fr. 38'901.-- unter Anwendung der AnwGebV 1987 Fr. 4'901.-- (§ 2 Abs. 1 AnwGebV 1987). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass diese Grundgebühr für die Berechnung eines möglichen Minimalgrundbetrages (im Sinne einer Prüfung
- 10 - auf Ermessensüberschreitung) gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV 1987 um einen Drittel unterschritten werden müsse (Beschwerde KG act. 1 S. 5 zweiter Absatz).
E. 8 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, liegen periodisch wiederkehrende Leistungen, nämlich Unterhaltsbeiträge, im Streit, so dass die gemäss § 2 Abs. 1 und 2 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 2 Abs. 3 AnwGebV 1987).
E. 9 Richtig bemerkt der Beschwerdeführer, dass sein Beizug erst im Rechtsmittelverfahren eine Reduktion gemäss § 7 Abs. 1 AnwGebV 1987 wegen § 13 Abs. 3 AnwGebV 1987 ausschliesst (Beschwerde KG act. 1 S. 5 dritter Absatz).
E. 10 Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren eine Berufungsre- plik (OG act. 64) auszuarbeiten, deren Umfang (10 Seiten) denjenigen der Berufungsbegründung (OG act. 52, 9 Seiten) sogar überstieg. Dies rechtfertigt gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. c AnwGebV 1987 einen Zuschlag von 50 %.
E. 11 Die Anwendung der oben dargelegten Erhöhungs- und Reduktions- faktoren führt bei einer einfachen Grundgebühr von Fr. 4'901.-- jedenfalls nicht zu einer 100 %-igen Prozessentschädigung von Fr. 833.--. Selbst ohne Berücksich- tigung eines Zuschlages im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c AnwGebV 1987 ergibt sich eine minimale (ganze) Prozessentschädigung (vor einer Reduktion aufgrund des teilweisen Unterliegens) von Fr. 1'633.50. Dabei ist die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete vorinstanzliche Erwägung, dass zwei identische Verfahren mit den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu behandeln waren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Erw. 4.2 a.E.), in der Reduktion gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV 1987 (vorstehend Erw. 7) berücksichtigt. Weitere Reduktionsgründe nannte die Vorinstanz nicht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Prozessentschädigung von nur Fr. 833.-- (bzw. Fr. 500.-- bei 3/5) lässt sich bei pflichtgemässem Ermessen nicht aus der AnwGebV 1987 herleiten (siehe unten Erw. IV.5), und Gründe dafür werden von der Vorinstanz (die ja auf eine Begründung verzichtet hat) auch nicht angeführt.
- 11 -
E. 12 Damit hat die Vorinstanz nach den vorstehenden Erörterungen klares materielles Recht verletzt und den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem (dem einzigen geltend gemach- ten) Punkt als begründet, weshalb sie gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben ist (§ 291 Satz 1 ZPO). IV.
1. Gemäss § 291 Satz 2 ZPO kann die Kassationsinstanz den neuen (Entschädigungs-) Entscheid (im Sinne von §§ 68 und 69 i.V.m. § 89 ZPO) selbst fällen, wenn die Sache spruchreif ist, was vorliegend zutrifft. Die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung ist dafür gemäss § 292 Abs. 2 ZPO nicht notwendig.
2. Fällt das Kassationsgericht selbst einen neuen Entscheid, so tritt es an die Stelle des vorinstanzlichen (ordentlichen) Richters (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 291).
3. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV 2006) vom 21. Juni 2006 in Kraft, die an die Stelle der AnwGebV 1987 getreten ist.
4. Gemäss § 19 AnwGebV 2006 findet das neue Recht auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. Das ober- gerichtliche Verfahren ist infolge des Aufhebungsentscheids des Kassations- gerichts wie gesagt noch nicht vollständig abgeschlossen, sondern bezüglich eines Punktes, nämlich der Prozessentschädigung, (wiederum) rechtshängig. Es stellt sich deshalb die Frage, ob auf den vorliegend zu fällenden Entscheid betreffend Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren die AnwGebV 1987 oder die AnwGebV 2006 anwendbar sein soll.
5. Die Anwendung der AnwGebV 1987 führt bei Berücksichtigung der oben dargelegten Reduktions- und Erhöhungsfaktoren zu einer Prozessentschä- digung von (100%) Fr. 2'450.25 resp. (3/5) (gerundet) Fr. 1'470.-- (vgl. die nach- folgende tabellarische Übersicht).
- 12 - AnwGebV 1987 § 2 Abs. 1 4'901.00 § 2 Abs. 2 - 1/3 - 1'634.00 Zwischentotal 3'267.00 § 2 Abs. 3; Zwischentotal 0.5 1'633.50 § 4 Abs. 1 lit. c + 50% 816.75 Total 1/1 2'450.25 3/5 (gerundet) 1'470.00
6. Die Anwendung der AnwGebV 2006 würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer statt Fr. 1'470.-- einen höheren Betrag erhielte, nämlich (100%) Fr. 2'989.50 resp. (3/5) (gerundet) Fr. 1'794.--, wenn man die- selben Grundsätze wie oben Ziff. 5 im Rahmen der AnwGebV 2006 zur An- wendung bringen würde. Er wäre also im Ergebnis besser gestellt, als wenn die Vorinstanz die Parteientschädigung in unanfechtbarer Weise berechnet hätte. § 19 AnwGebV 2006 ist allerdings so zu verstehen, dass die AnwGebV 2006 nur dann zur Anwendung kommt, wenn am 1. Januar 2007 ein Verfahren noch be- züglich anderer Punkte als nur der Prozessentschädigung hängig war.
7. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Zusammenstellung seines Aufwands ins Recht gelegt (KG act. 3, vgl. § 69 Satz 2 ZPO). Daraus ergeben sich ein Stundenaufwand von total 26.65 Std. und Bar- auslagen von Fr. 290.70. Die identische Aufwandszusammenstellung reichte der Beschwerdeführer auch im Parallelverfahren Kass.-Nr. AA060185 (dortiges KG act. 3) ein, in welchem es wie bereits vor Vorinstanz um die gleichen Fragen geht, allerdings bezüglich einem anderen Kind des Beschwerdeführers. Die Aufwands- zusammenstellung gilt mithin für beide parallelen Verfahren vor Vorinstanz. Im Verfahren Kass.-Nr. AA060185 resultiert aus der auf dem dortigen Streitwert basierenden Berechnung nach AnwGebV 1987 eine Prozessentschädigung von (100 %) Fr. 2'671.50. Zusammen mit den im vorliegenden Verfahren berechneten Fr. 2'450.25 (100 %) ergibt das eine Prozessentschädigung von (100 %) Fr. 5'121.75 beim geltend gemachten Aufwand von 26.65 Std. Dabei kann nicht von einem solchen Missverhältnis zwischen Streitwert und anwaltlichen Bemühungen gesprochen werden, welches eine Erhöhung im Sinne von § 2 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 AnwGebV 1987 erheischte. Eine solche machte der
- 13 - Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine Aufwandszusammenstellung (Beschwerde KG act. 1 S. 6) denn auch nicht geltend. Es ist davon abzusehen, zumal sich die schliesslichen Entschädigungen inklusive Barauslagen für beide parallelen Verfahren nicht weit von den vom Beschwerdeführer beantragten 2 x Fr. 1'700.-- = Fr. 3'400.-- bewegen: Zur Prozessentschädigung nach Streitwert sind die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt (für beide Verfahren) Fr. 290.70 (KG act. 3 S. 2) zu entschädigen. Auf beide parallelen Verfahren ist je die Hälfte davon zu rechnen, d.h. Fr. 145.35. Davon sind 3/5 zu entschädigen, d.h. Fr. 87.--. Insgesamt resultiert somit eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschä- digung inkl. Barauslagen von Fr. 1'557.--, zu deren Bezahlung an den Beschwer- deführer der Beschwerdegegner in Aufhebung und Ersetzung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils zu verpflichten ist. Dazu kommt antragsgemäss (wel- chem Antrag seitens des Beschwerdegegners nicht opponiert wurde) die MWSt zum gesetzlichen Satz von 7.6 % (gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).
8. Ob die Gegenpartei über Mittel verfügt, um die Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. KG act. 11 Abs. 3), ist für die Zusprechung einer Prozessentschä- digung nicht relevant. Sollte der Beschwerdeführer die Prozessentschädigung nicht erhältlich machen können, steht es ihm frei, das Gericht in einem separaten Verfahren um Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 89 Abs. 2 ZPO zu er- suchen. V.
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren. Es sind ihm deshalb keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).
2. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Kassationsverfahren keine expliziten Anträge gestellt. Der Vertreter des Beschwerdegegners hat bloss „bezüglich einer zu Lasten des Beschwerdegegners zugesprochenen Ent- schädigung“ darauf hingewiesen, „dass es sich beim Beschwerdegegner um ein
- 14 - bald 8-jähriges Kind handelt, das weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, und somit als mittellos angesehen werden muss“ (KG act. 11). Diese Aussage ist an sich rechtlich belanglos und dem Gericht in tatsächlicher Hinsicht bereits aus den Akten bekannt. Daraus kann nicht gefolgert werden, der Beschwerdegegner habe sich am vorliegenden Kassationsgerichtsverfahren in einer prozessual relevanten Weise beteiligt.
3. Da sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Kassationsverfahren demnach nicht beteiligt und insbesondere weder Anträge gestellt noch sich mit dem (fehlerhaften) Entscheid der Vorinstanz in irgendeiner Weise identifiziert hat, kann er nicht als vor Kassationsgericht unterliegende Partei (im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO) betrachtet werden. Dementsprechend können auch ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO; Kass.-Nr. AA050191 vom
4. Dezember 2006 Erw. IV; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80 f.).
4. Da keine Kostenauflage erfolgt (und keine Partei als unterliegende betrachtet wird), kann der Beschwerdegegner gemäss § 68 Abs. 1 ZPO auch nicht verpflichtet werden, dem im Kassationsverfahren obsiegenden Beschwer- deführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse fällt ausser Betracht, fehlt es hiefür doch an einer gesetzlichen Grundlage (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14a zu § 68; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 81).
5. An der vollumfänglichen Kostenfreiheit des Beschwerdeführers ändert im Übrigen nichts, dass dem Beschwerdeführer im kassationsgerichtlichen Sa- chentscheid im Ergebnis eine tiefere als die in der Beschwerdeschrift beantragte Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- zuzüglich MWSt (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 1) zugesprochen wird und der Beschwerdeführer mit seinem Standpunkt in der Sache selbst (d.h. hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Entschädigung) demnach nicht vollständig durchdringt. Denn für die Kostenauflage (für das Kassationsverfahren) ist einzig relevant, dass der Beschwerdeführer mit seinem
- 15 - (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 6 durch- gedrungen ist; damit hat er im Kassationsverfahren (vollständig) obsiegt.
6. Wie der danach (anstelle des Sachrichters) gefällte Sachentscheid ausgefallen ist, spielt für die Verteilung der Kosten des Kassationsverfahrens demgegenüber keine Rolle. Andernfalls würde der Beschwerdeführer nämlich schlechter gestellt als bei blosser Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer und Rückweisung der Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die Vor- instanz, in welchem Falle er (als im Kassationsverfahren obsiegende Partei) nicht kostenpflichtig wäre und somit Anspruch auf volle Entschädigung hätte. Er würde mit anderen Worten gleichsam dafür bestraft, dass das Kassationsgericht – ohne dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beeinflussen konnte – die Sache aus Gründen der Prozessökonomie nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern (gestützt auf die Ermächtigung in § 291 Satz 2 ZPO) den neuen Sa- chentscheid selbst gefällt hat, was stossend und nicht zu rechtfertigen wäre (im Ergebnis ebenso Kass.-Nr. AA060079 vom 26. April 2007 Erw. IV und bereits Kass.-Nr. AA050191 vom 4.12.2006 i.S. D.c.S., Erw. IV). VI. Der vorliegende Entscheid ergeht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (BGG, SR 173.110). Daher findet mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechts- mittel dieses Gesetz Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache handelt, deren Streitwert Fr. 1'200.-- plus MWSt (Differenz zwischen beantragter [Fr. 1'700.--] und angefochtener [Fr. 500.--] Prozessentschädigung, jeweils plus MWSt) beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht einzig die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
- 16 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- Oktober 2006 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Kläger wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'557.— zuzüglich 7.6% MWSt zu bezahlen.".
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich und an die 8. Abteilung des Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.-- plus MWSt. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060184/U/la Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassations- richterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 13. September 2007 in Sachen X., Rechtsanwalt, Beschwerdeführer gegen Z., Sohn der B., verbeiständet durch A., Amtsvormundin, Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch betreffend Prozessentschädigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2006 (NC060002/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Der Beschwerdeführer hat C. als seinen Mandanten seit Januar 2006 (OG act. 42) in einem Vaterschaftsprozess gegen den heutigen Beschwerde- gegner vertreten. Mit Beschluss vom 15. Mai 2006 wurde dem Beklagten in jenem Verfahren, C., für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und für das Berufungsverfahren in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (OG act. 62 S. 4). Dieses Verfahren, in dem zweitinstanzlich nur noch die Unterhaltsbeiträge strittig waren, führte zu einem Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2006 (KG act. 2). Darin wurde u.a. (in Dispositiv Ziff. 6) der Kläger, das Kind Z., dazu verurteilt, dem Rechtsvertreter des seinerzeitigen Beklagten (dem heutigen Beschwerdeführer) für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- zuzüglich 7.6 % MWSt zu bezahlen (KG act. 2 S. 15).
2. Gegen diesen Punkt des Urteils betreffend die Prozessentschädigung, und ausdrücklich nur gegen diesen Punkt, richtet sich die vom heutigen Beschwerdeführer – in eigenem Namen (KG act. 1 S. 2 oben) – rechtzeitig (OG act. 75/1; KG act. 1) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde.
3. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Präsidenten des Kassationsgerichts vom 30. November 2006 (KG act. 5) auferlegte Kaution von Fr. 600.-- wurde fristgerecht geleistet (KG act. 6/1, act. 10).
4. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Der Vertreter des Beschwerdegegners hat darauf verzichtet, Anträge zu stellen und eine begründete Beschwerdeantwort einzureichen, hat aber darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdegegner um ein minderjähriges Kind handelt, das weder über Einkommen noch Vermögen verfügt und deshalb als mittellos zu betrachten sei (KG act. 11).
- 3 - II .
1. Der Beschwerdeführer war im Verfahren vor der Vorinstanz als unentgeltlicher Rechtsvertreter tätig. Die dem Kläger gemäss § 68 Abs. 1 erster Satz i.V.m. § 69 ZPO auferlegte Prozessentschädigung wurde in dieser Situation gemäss § 89 Abs. 1 ZPO dem Vertreter des (teilweise) obsiegenden Beklagten C., eben dem heutigen Beschwerdeführer, zugesprochen (und nicht wie im Normalfall von § 68 Abs. 1 erster Satz i.V.m. § 69 ZPO dem Beklagten selbst).
2. Entsprechend ist der Rechtsvertreter des Beklagten, nicht dieser selbst, dazu legitimiert, die Höhe der Prozessentschädigung anzufechten (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 1 zu § 89).
3. Die Festlegung der Prozessentschädigung gemäss § 89 Abs. 1 und § 68 i.V.m. § 69 ZPO stellt einen Rechtsprechungsakt dar, gegen den dasjenige Rechtsmittel zu ergreifen ist, das auch gegen andere Bestimmungen des betreffenden Entscheids betreffend Kosten und Entschädigungen zu ergreifen ist (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 7 zu § 89, N 4 zu § 71, während die Bestimmung der Höhe der Entschädigung gemäss § 89 Abs. 2 ZPO als Akt der Justizverwaltung gilt und deshalb durch Beschwerde gemäss § 108 GVG an die Verwaltungskommission des Obergerichts anzufechten ist). Gegen das ober- gerichtliche Urteil ist dies entsprechend die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gemäss §§ 281 ff. ZPO. Allerdings tritt dabei ein Parteiwechsel ein, indem nicht mehr der Mandant des Rechtsvertreters, sondern nun der Rechtsvertreter selbst als Partei erscheint. Dieser tritt insofern in den laufenden Prozess ein.
4. Die Kosten- und Entschädigungsregeln der Zivilprozessordnung (§§ 64 ff. ZPO) stellen materielles Recht dar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 und N 47a zu § 281; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 28; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 69; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausge- staltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 15 und 81). Bei der
- 4 - Beurteilung von Entscheidungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen steht der Kassationsinstanz daher nach § 281 Ziff. 3 ZPO lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281). Der Kassationsgrund der Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 Abs. 3 ZPO) ist nur dann gegeben, wenn die Rechtsauffassung der Vorinstanz direkt unvertretbar ist und ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegt. Eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides kann deshalb nur erfolgen, wenn über die Aus- legung einer Rechtsregel kein begründeter Zweifel bestehen kann. Gesetzes- vorschriften, welche den Richter auf sein Ermessen verweisen, stellen an sich kein klares materielles Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO dar. Eine Verletzung klaren Rechts kann diesfalls nur darin liegen, dass der Richter sein Ermessen nicht pflichtgemäss angewandt, d.h. unterschritten, missbraucht oder überschritten hat. Zur Begründung der Rüge bedarf es entsprechender Ausführungen (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 51, 52, 52a zu § 281; von Rechenberg, a.a.O., S. 18, 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69, 73). Dies gilt insbesondere, wenn die Rüge durch eine rechtskundige Person erhoben wird.
5. Eine Verletzung klaren Rechts ist mit Bezug auf die Höhe der Ent- schädigung für Anwaltskosten (nur) dann der Fall, wenn der zugesprochene Betrag im Verhältnis zu den in der Verordnung betreffend die Anwaltsgebühren (AnwGebV) statuierten Ansätzen völlig unangemessen erscheint bzw. auf einem Ermessensmissbrauch beruht (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 47a und 51 zu § 281; s.a. Weber, a.a.O., S. 81 f.; zum Ganzen auch ZR 102 Nr. 3, Erw. II/4; Kass.-Nr. AA050191 vom 4. Dezember 2006 Erw. II/3.a).
6. Die Prozessentschädigung wird nach § 69 ZPO nach Ermessen fest- gesetzt. Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, so ist die Entschädigung (zu Lasten der unterliegenden Partei) allerdings im Rahmen der Ansätze der An- wGebV zu bestimmen (Anwaltsgesetz [vom 17. November 2003] § 48 lit. c; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 69, N 1 und 9 zu § 89; Höchli, Das Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 71; vgl. z.B. Kass.Nr. 2002/341 vom
- 5 - 21.03.2003, E. V.3; Kass.Nr. 2002/351 vom 18.07.2003, E. II.2.b, BGer Urteil Nr. 5P.186/2005 vom 15. Juli 2005 Erw. 2.2; zur massgeblichen Fassung der An- wGebV siehe unten Ziff. IV.3. und IV.4.), so dass eine Ermessensausübung nur noch erfolgen kann, soweit sie dort vorgesehen ist. III.
1. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, die Vorinstanz habe ihren Entscheid nicht resp. nicht ausreichend begründet (Beschwerde KG act. 1 S. 3 Ziff. 3).
2. Er bemängelt, einmal spreche die Vorinstanz die Entschädigung dem Beklagten zu (KG act. 2 S. 13 Erw. 4.2), einmal dem Beschwerdeführer (KG act. 2 S. 15 Dispositiv Ziff. 6) zu. Der Beschwerdeführer behauptet allerdings nicht, durch die Wortwahl in der Begründung beschwert zu sein. Das Dispositiv bezüg- lich des Berechtigten ist klar. In diesem Punkt ist auf die Rüge nicht einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz begründe nicht, wie sie auf den Betrag von Fr. 500.-- als Prozessentschädigung komme. Sie spreche (in Erw. 4.2) nur davon, dass die Prozessentschädigung auf 3/5 reduziert werde (was, wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, einer vollen Prozess- entschädigung von Fr. 833.-- entsprechen würde). Den Bruchteil und dessen darauf basierende Bemessung beanstandet der Beschwerdeführer dagegen nicht.
4. Nach § 157 Ziff. 9 GVG, welcher insofern der Rechtsprechung des Bundesgerichts entspricht, muss der Entscheid über die Höhe der Partei- entschädigung in der Regel (d.h. wenn von der gesetzlichen Vorschrift nicht abgewichen wird) nicht begründet werden. D.h. bei Vorliegen von gesetzlichen Tarifen und Reglementen hat der Richter seinen Kosten- und Entschädigungs- entscheid nur dann zu begründen, wenn er den Tarifrahmen nicht einhält oder die anspruchsberechtigte Partei ausserordentliche Umstände ins Feld führt (BGE 111 Ia 1, BGer Urteil Nr. 5P.206/2005 vom 8. Juli 2005 E. 2.2; Kass.-Nr. AA050191 vom 4.12.2006, E. II.1). Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass die AnwGebV (s.u.) anwendbar ist, so dass deren Tarifrahmen zum Tragen kommt.
- 6 - Entsprechend kommt der Rüge der mangelnden Begründung betreffend Bemessung der Parteientschädigung nur dann eine selbständige Bedeutung zu, wenn eine Abweichung von den Grundsätzen der AnwGebV an sich möglich und begründbar gewesen wäre, oder wenn eine der Parteien entsprechende Um- stände behauptet oder eine der Parteien dem Gericht eine Abrechnung über ihre Kosten vorgelegt hat (vgl. § 69 zweiter Satz ZPO), das Gericht aber davon abweicht. Denn nur in einem solchen Fall hat eine entsprechende Begründung zu erfolgen, und nur dann kommt der Rüge der mangelnden Begründung eine selbständige Bedeutung zu. Wenn die Vorinstanz die Entschädigung dagegen gemäss den Vorschriften der Verordnung bemessen und keine der Parteien eine Abrechnung vorgelegt hat, von der das Gericht abweicht, war sie zu einer Begründung nicht verpflichtet. Ist sie dagegen in einer unhaltbaren Weise von den Grundsätzen der Verordnung abgewichen, so fallen die Rügen der Verletzung von klarem materiellem Recht und von mangelnder Begründung zusammen.
5. Der Beschwerdeführer geht bei der Begründung seiner Beschwerde - richtigerweise - von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit aus. Im Berufungs- verfahren waren ausschliesslich noch die Unterhaltsbeiträge streitig. Die Prozessentschädigung ist mithin vorab nach dem Streitwert zu bemessen (§ 2 AnwGebV 1987), und zwar soweit er im Berufungsverfahren noch in Betracht fiel (§ 7 Abs. 1 AnwGebV 1987). Der Streitwert ist deshalb aufgrund der Berufungsanträge der beiden Parteien zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass der Beschwerdegegner in seinen Berufungsanträgen beantragt hat, das erst- instanzliche Urteil zu bestätigen (OG act. 60 S. 2; KG act. 2 S. 4), während C. tiefere Unterhaltsbeiträge beantragt hat (OG act. 52 S. 2; vgl. KG act. 2 S. 4). Der Streitwert besteht deshalb in der Differenz zwischen dem Total der Unterhalts- beiträge, das sich aus dem erstinstanzlichen Urteil ergibt, und dem Total, das sich aus den Anträgen von C. im Berufungsverfahren ergibt.
a) Ungewiss ist dabei, für welche Dauer die Unterhaltsbeiträge zu berech- nen sind. Nach dem angefochtenen Urteil (wie bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil; OG act. 41 S. 10 Dispositiv Ziffer 2) dauert die Unterhaltspflicht "bis zum vollendeten 18. Altersjahr" des Beschwerdegegners "und weiterhin während
- 7 - seiner Ausbildung, bis er diese ordentlicherweise abschliessen kann". Es ist offen, ob und gegebenenfalls bis wann der Beschwerdegegner nach dem 18. Altersjahr noch in Ausbildung stehen wird. Es ist aber auch offen, ob der Beschwerdegegner seine wirtschaftliche Selbständigkeit bereits vor der Erreichung der Mündigkeit (18. Altersjahr; Art. 14 ZGB) erreicht haben wird, womit die Unterhaltspflicht en- dete (Peter Breitschmid im Basler Kommentar, Honsell/Vogt/Geiser, Zivilgesetz- buch I, N 5 zu Art. 277). Der Beschwerdeführer postuliert, "den Abschluss der Unterhaltsverpflichtung ... auf den Zeitraum bis zum vollendeten 20. Altersjahr" des Beschwerdegegners festzulegen (gemeint für die Berechnung des Streit- werts) (Beschwerde KG act. 1 S. 5 zweiter Absatz). Eine Begründung für diesen Zeitpunkt bietet er indes nicht. Den vorinstanzlichen Urteilen ist nicht zu ent- nehmen, bis zu welchem Zeitpunkt die Vorinstanzen die Unterhaltspflicht von C. für die Bemessung des Streitwerts berechneten. Die Erstinstanz erklärte zwar, der Streitwert sei Fr. 124'000.-- (OG act. 41 S. 9 Erw. IV.1.). Sie erläuterte diese Zahl indes in keiner Weise. Sie ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der auf tausend Franken runden Zahl ist davon auszugehen, dass die Erstinstanz keinen Kapital- wert berechnete. Werden die Fr. 124'000.-- durch den vor Erstinstanz strittigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- monatlich geteilt, ergeben sich 155 Monate. Die Erstinstanz setzte den Beginn der Unterhaltspflicht auf den dritten Kalendermonat fest, der auf die Entlassung von C. aus dem Strafvollzug folge (OG act. 41 S. 10 Erkenntnis Ziff. 2), wie dies der Beschwerdegegner beantragt hatte (OG act. 41 S. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2). C. sollte nach dem damaligen Erkenntnisstand gemäss seinen eigenen Angaben am 1. Dezember 2004 bedingt aus dem Straf- vollzug entlassen werden (OG act. 41 S. 5 Erw. 2 zweiter Absatz). Die Unter- haltspflicht gemäss erstinstanzlichen Urteil sollte mithin am 1. Februar 2005 be- ginnen. Der Beschwerdegegner ist am 27. April 1999 geboren (vgl. Rubrum des erstinstanzlichen Urteils KG act. 41), vollendet sein 18. Altersjahr also Ende April
2017. Vom 1. Februar 2005 bis zum 30. April 2017 sind es 147 Monate. Diese multipliziert mit dem vor Erstinstanz strittigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- monatlich ergeben Fr. 117'600.-. Bis zur Vollendung des 20. Altersjahrs des Beschwerdegegners (Ende April 2019) sind es 171 Monate. Diese multipliziert mit dem vor Erstinstanz strittigen Unterhaltsbeitrag von Fr. 800.-- monatlich ergeben
- 8 - Fr. 136'800.--. Wie die Erstinstanz zu einem Streitwert von Fr. 124'000.-- gelang- te, ist unerfindlich. Immerhin zeigen die vorstehenden Berechnungen aber, dass die Erstinstanz dabei nicht mit einer Unterhaltspflicht bis zum 20. Altersjahr rech- nete.
b) Im Regelfall endet die Unterhaltspflicht mit der Mündigkeit (Breitschmid, a.a.O., N 4 zu Art. 277). Da keine Anhaltspunkte vorliegen, welche für ein Abweichen vom Regelfall und für die Annahme eines Ausnahmefalles (früherer Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit oder längere Ausbildungsdauer) sprechen und der Beschwerdeführer solche auch nicht behauptet, ist vom Regel- fall auszugehen. Mithin sind für den Streitwert die streitigen Unterhaltsbeiträge bis zur Mündigkeit des Beschwerdegegners, d.h. bis Ende April 2017 zu berechnen.
c) Nach den Erkenntnissen im vorinstanzlichen Urteil war C. im Mai 2006 aus dem Strafvollzug entlassen worden (KG act. 2 S. 10 und S. 12). Gemäss seinen Anträgen im Berufungsverfahren wollte er erst ab dem 6. Monat nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug Unterhaltsbeiträge bezahlen (OG act. 52 S. 2 Berufungsanträge Ziff. 1), während ihn die Erstinstanz bereits ab dem
3. Monat dazu verpflichtet hatte (OG act. 41 S. 10 Erkenntnis Ziff. 2). Für die Zeit vom 3. bis 6. Monat nach der Entlassung von C. aus dem Strafvollzug beläuft sich der Streitwert mithin auf die von der Erstinstanz für diese Zeit zugesprochenen 3 Monate à Fr. 800.-- = Fr. 2'400.--. Gemäss seinen Anträgen im Berufungs- verfahren wollte C. sodann vom 6. bis 12. Monat nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 250.-- bezahlen (OG act. 52 S. 2 Berufungsanträge Ziff. 1), während ihn die Erstinstanz auch für diese Dauer zur Leistung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.-- verpflichtet hatte (OG act. 41 S. 10 Erkenntnis Ziff. 2). Für die Zeit vom 6. bis 12. Monat nach der Entlassung von C. aus dem Strafvollzug beläuft sich der Streitwert mithin auf weitere 6 Monate à Fr. 550.-- (Fr. 800.-- ./. Fr. 250.--) = Fr. 3'300.--. Diese beiden Positionen berechnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zutreffend (KG act. 1 S. 5). Gemäss seinen Anträgen im Berufungsverfahren wollte C. schliesslich ab Beginn des 12. Monats nach seiner Entlassung aus dem Straf- vollzug monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 500.-- bezahlen (OG act. 52 S. 2
- 9 - Berufungsanträge Ziff. 1), während ihn die Erstinstanz auch für diese Zeit zur Lei- stung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 800.-- verpflichtet hatte (OG act. 41 S. 10 Erkenntnis Ziff. 2). Für die Zeit ab dem 12. Monat nach der Entlassung von C. aus dem Strafvollzug, d.h. vom 1. Mai 2007, bis zum vollen- deten 18. Altersjahr des Beschwerdegegners (vgl. vorstehend lit. a), d.h. bis Ende April 2017, beläuft sich der Streitwert mithin auf Fr. 300.-- monatlich bzw. Fr. 3'600.-- jährlich. Er ist zu kapitalisieren (§ 21 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 21; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, 4. Kap. N 98; Kass.-Nr. AA040026 vom 11.6.2004 Erw. V.4.c; Kass.-Nr. 2002/265 vom 19.3.2003 Erw. II.3.d ff.). Der Kapitalwert beträgt bei einem Kapitalisierungszinsfuss von 1.5 % (bei einem indexierten Unterhalts- beitrag; vgl. Kass.-Nr. AA040026 vom 11.6.2004 Erw. V.4.c; Kass.-Nr. 2002/265 vom 19.3.2003 Erw. II.3.d ff.) weitere Fr. 33'201.--. Der gesamte Streitwert im Berufungsverfahren beträgt somit Fr. 38'901.-- (Fr. 2'400.-- + Fr. 3'300.-- + Fr. 33'201.--).
6. Die AnwGebV vom 10. Juni 1987 (AnwGebV 1987, zur intertemporal- rechtlichen Frage siehe unten Ziff. IV.3 und IV.4) enthält eine Reihe von Bestimmungen, welche die (pflichtgemässe) Anwendung des Ermessens durch den Richter voraussetzen. Welche Überlegungen und Faktoren das Obergericht seiner Ermessensausübung zugrunde gelegt hat, kann mangels Begründung nicht überprüft werden. Das Kassationsgericht hat deshalb bei der Prüfung von einer Berücksichtigung der zur Zeit der Urteilsfällung bekannten Umstände und Faktoren nach pflichtgemässem Ermessen auszugehen. Wenn die von der Vor- instanz vorgenommene Bemessung dagegen nicht mehr mit einer aufgrund die- ser Faktoren und Umstände vorgenommenen pflichtgemässen Ermessens- ausübung vereinbar ist, liegt eine Verletzung klaren materiellen Rechts vor.
7. Die einfache Grundgebühr beträgt beim genannten Streitwert von Fr. 38'901.-- unter Anwendung der AnwGebV 1987 Fr. 4'901.-- (§ 2 Abs. 1 AnwGebV 1987). Der Beschwerdeführer anerkennt, dass diese Grundgebühr für die Berechnung eines möglichen Minimalgrundbetrages (im Sinne einer Prüfung
- 10 - auf Ermessensüberschreitung) gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV 1987 um einen Drittel unterschritten werden müsse (Beschwerde KG act. 1 S. 5 zweiter Absatz).
8. Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, liegen periodisch wiederkehrende Leistungen, nämlich Unterhaltsbeiträge, im Streit, so dass die gemäss § 2 Abs. 1 und 2 berechnete Gebühr bis auf die Hälfte ermässigt werden kann (§ 2 Abs. 3 AnwGebV 1987).
9. Richtig bemerkt der Beschwerdeführer, dass sein Beizug erst im Rechtsmittelverfahren eine Reduktion gemäss § 7 Abs. 1 AnwGebV 1987 wegen § 13 Abs. 3 AnwGebV 1987 ausschliesst (Beschwerde KG act. 1 S. 5 dritter Absatz).
10. Der Beschwerdeführer hatte im Berufungsverfahren eine Berufungsre- plik (OG act. 64) auszuarbeiten, deren Umfang (10 Seiten) denjenigen der Berufungsbegründung (OG act. 52, 9 Seiten) sogar überstieg. Dies rechtfertigt gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. c AnwGebV 1987 einen Zuschlag von 50 %.
11. Die Anwendung der oben dargelegten Erhöhungs- und Reduktions- faktoren führt bei einer einfachen Grundgebühr von Fr. 4'901.-- jedenfalls nicht zu einer 100 %-igen Prozessentschädigung von Fr. 833.--. Selbst ohne Berücksich- tigung eines Zuschlages im Sinne von § 4 Abs. 1 lit. c AnwGebV 1987 ergibt sich eine minimale (ganze) Prozessentschädigung (vor einer Reduktion aufgrund des teilweisen Unterliegens) von Fr. 1'633.50. Dabei ist die vom Beschwerdeführer nicht beanstandete vorinstanzliche Erwägung, dass zwei identische Verfahren mit den gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu behandeln waren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 Erw. 4.2 a.E.), in der Reduktion gemäss § 2 Abs. 2 AnwGebV 1987 (vorstehend Erw. 7) berücksichtigt. Weitere Reduktionsgründe nannte die Vorinstanz nicht und sind auch nicht ersichtlich. Eine Prozessentschädigung von nur Fr. 833.-- (bzw. Fr. 500.-- bei 3/5) lässt sich bei pflichtgemässem Ermessen nicht aus der AnwGebV 1987 herleiten (siehe unten Erw. IV.5), und Gründe dafür werden von der Vorinstanz (die ja auf eine Begründung verzichtet hat) auch nicht angeführt.
- 11 -
12. Damit hat die Vorinstanz nach den vorstehenden Erörterungen klares materielles Recht verletzt und den Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt. Die Beschwerde erweist sich in diesem (dem einzigen geltend gemach- ten) Punkt als begründet, weshalb sie gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben ist (§ 291 Satz 1 ZPO). IV.
1. Gemäss § 291 Satz 2 ZPO kann die Kassationsinstanz den neuen (Entschädigungs-) Entscheid (im Sinne von §§ 68 und 69 i.V.m. § 89 ZPO) selbst fällen, wenn die Sache spruchreif ist, was vorliegend zutrifft. Die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung ist dafür gemäss § 292 Abs. 2 ZPO nicht notwendig.
2. Fällt das Kassationsgericht selbst einen neuen Entscheid, so tritt es an die Stelle des vorinstanzlichen (ordentlichen) Richters (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 zu § 291).
3. Seit dem 1. Januar 2007 ist die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV 2006) vom 21. Juni 2006 in Kraft, die an die Stelle der AnwGebV 1987 getreten ist.
4. Gemäss § 19 AnwGebV 2006 findet das neue Recht auf alle Verfahren Anwendung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens rechtshängig sind. Das ober- gerichtliche Verfahren ist infolge des Aufhebungsentscheids des Kassations- gerichts wie gesagt noch nicht vollständig abgeschlossen, sondern bezüglich eines Punktes, nämlich der Prozessentschädigung, (wiederum) rechtshängig. Es stellt sich deshalb die Frage, ob auf den vorliegend zu fällenden Entscheid betreffend Prozessentschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren die AnwGebV 1987 oder die AnwGebV 2006 anwendbar sein soll.
5. Die Anwendung der AnwGebV 1987 führt bei Berücksichtigung der oben dargelegten Reduktions- und Erhöhungsfaktoren zu einer Prozessentschä- digung von (100%) Fr. 2'450.25 resp. (3/5) (gerundet) Fr. 1'470.-- (vgl. die nach- folgende tabellarische Übersicht).
- 12 - AnwGebV 1987 § 2 Abs. 1 4'901.00 § 2 Abs. 2 - 1/3 - 1'634.00 Zwischentotal 3'267.00 § 2 Abs. 3; Zwischentotal 0.5 1'633.50 § 4 Abs. 1 lit. c + 50% 816.75 Total 1/1 2'450.25 3/5 (gerundet) 1'470.00
6. Die Anwendung der AnwGebV 2006 würde im Ergebnis dazu führen, dass der Beschwerdeführer statt Fr. 1'470.-- einen höheren Betrag erhielte, nämlich (100%) Fr. 2'989.50 resp. (3/5) (gerundet) Fr. 1'794.--, wenn man die- selben Grundsätze wie oben Ziff. 5 im Rahmen der AnwGebV 2006 zur An- wendung bringen würde. Er wäre also im Ergebnis besser gestellt, als wenn die Vorinstanz die Parteientschädigung in unanfechtbarer Weise berechnet hätte. § 19 AnwGebV 2006 ist allerdings so zu verstehen, dass die AnwGebV 2006 nur dann zur Anwendung kommt, wenn am 1. Januar 2007 ein Verfahren noch be- züglich anderer Punkte als nur der Prozessentschädigung hängig war.
7. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eine Zusammenstellung seines Aufwands ins Recht gelegt (KG act. 3, vgl. § 69 Satz 2 ZPO). Daraus ergeben sich ein Stundenaufwand von total 26.65 Std. und Bar- auslagen von Fr. 290.70. Die identische Aufwandszusammenstellung reichte der Beschwerdeführer auch im Parallelverfahren Kass.-Nr. AA060185 (dortiges KG act. 3) ein, in welchem es wie bereits vor Vorinstanz um die gleichen Fragen geht, allerdings bezüglich einem anderen Kind des Beschwerdeführers. Die Aufwands- zusammenstellung gilt mithin für beide parallelen Verfahren vor Vorinstanz. Im Verfahren Kass.-Nr. AA060185 resultiert aus der auf dem dortigen Streitwert basierenden Berechnung nach AnwGebV 1987 eine Prozessentschädigung von (100 %) Fr. 2'671.50. Zusammen mit den im vorliegenden Verfahren berechneten Fr. 2'450.25 (100 %) ergibt das eine Prozessentschädigung von (100 %) Fr. 5'121.75 beim geltend gemachten Aufwand von 26.65 Std. Dabei kann nicht von einem solchen Missverhältnis zwischen Streitwert und anwaltlichen Bemühungen gesprochen werden, welches eine Erhöhung im Sinne von § 2 Abs. 2 oder § 14 Abs. 2 AnwGebV 1987 erheischte. Eine solche machte der
- 13 - Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf seine Aufwandszusammenstellung (Beschwerde KG act. 1 S. 6) denn auch nicht geltend. Es ist davon abzusehen, zumal sich die schliesslichen Entschädigungen inklusive Barauslagen für beide parallelen Verfahren nicht weit von den vom Beschwerdeführer beantragten 2 x Fr. 1'700.-- = Fr. 3'400.-- bewegen: Zur Prozessentschädigung nach Streitwert sind die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt (für beide Verfahren) Fr. 290.70 (KG act. 3 S. 2) zu entschädigen. Auf beide parallelen Verfahren ist je die Hälfte davon zu rechnen, d.h. Fr. 145.35. Davon sind 3/5 zu entschädigen, d.h. Fr. 87.--. Insgesamt resultiert somit eine auf 3/5 reduzierte Prozessentschä- digung inkl. Barauslagen von Fr. 1'557.--, zu deren Bezahlung an den Beschwer- deführer der Beschwerdegegner in Aufhebung und Ersetzung von Dispositiv-Ziffer 6 des angefochtenen Urteils zu verpflichten ist. Dazu kommt antragsgemäss (wel- chem Antrag seitens des Beschwerdegegners nicht opponiert wurde) die MWSt zum gesetzlichen Satz von 7.6 % (gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungs- kommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).
8. Ob die Gegenpartei über Mittel verfügt, um die Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. KG act. 11 Abs. 3), ist für die Zusprechung einer Prozessentschä- digung nicht relevant. Sollte der Beschwerdeführer die Prozessentschädigung nicht erhältlich machen können, steht es ihm frei, das Gericht in einem separaten Verfahren um Zusprechung einer Entschädigung gemäss § 89 Abs. 2 ZPO zu er- suchen. V.
1. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Beschwerdeverfahren. Es sind ihm deshalb keine Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).
2. Der Beschwerdegegner hat im vorliegenden Kassationsverfahren keine expliziten Anträge gestellt. Der Vertreter des Beschwerdegegners hat bloss „bezüglich einer zu Lasten des Beschwerdegegners zugesprochenen Ent- schädigung“ darauf hingewiesen, „dass es sich beim Beschwerdegegner um ein
- 14 - bald 8-jähriges Kind handelt, das weder über Einkommen noch über Vermögen verfügt, und somit als mittellos angesehen werden muss“ (KG act. 11). Diese Aussage ist an sich rechtlich belanglos und dem Gericht in tatsächlicher Hinsicht bereits aus den Akten bekannt. Daraus kann nicht gefolgert werden, der Beschwerdegegner habe sich am vorliegenden Kassationsgerichtsverfahren in einer prozessual relevanten Weise beteiligt.
3. Da sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Kassationsverfahren demnach nicht beteiligt und insbesondere weder Anträge gestellt noch sich mit dem (fehlerhaften) Entscheid der Vorinstanz in irgendeiner Weise identifiziert hat, kann er nicht als vor Kassationsgericht unterliegende Partei (im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO) betrachtet werden. Dementsprechend können auch ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind vielmehr auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 66 Abs. 2 ZPO; Kass.-Nr. AA050191 vom
4. Dezember 2006 Erw. IV; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 66; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 80 f.).
4. Da keine Kostenauflage erfolgt (und keine Partei als unterliegende betrachtet wird), kann der Beschwerdegegner gemäss § 68 Abs. 1 ZPO auch nicht verpflichtet werden, dem im Kassationsverfahren obsiegenden Beschwer- deführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Auch die Zusprechung einer Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse fällt ausser Betracht, fehlt es hiefür doch an einer gesetzlichen Grundlage (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14a zu § 68; von Rechenberg, a.a.O., S. 52; Spühler/Vock, a.a.O., S. 81).
5. An der vollumfänglichen Kostenfreiheit des Beschwerdeführers ändert im Übrigen nichts, dass dem Beschwerdeführer im kassationsgerichtlichen Sa- chentscheid im Ergebnis eine tiefere als die in der Beschwerdeschrift beantragte Prozessentschädigung von Fr. 1’700.-- zuzüglich MWSt (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 1) zugesprochen wird und der Beschwerdeführer mit seinem Standpunkt in der Sache selbst (d.h. hinsichtlich der Höhe der geschuldeten Entschädigung) demnach nicht vollständig durchdringt. Denn für die Kostenauflage (für das Kassationsverfahren) ist einzig relevant, dass der Beschwerdeführer mit seinem
- 15 - (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 6 durch- gedrungen ist; damit hat er im Kassationsverfahren (vollständig) obsiegt.
6. Wie der danach (anstelle des Sachrichters) gefällte Sachentscheid ausgefallen ist, spielt für die Verteilung der Kosten des Kassationsverfahrens demgegenüber keine Rolle. Andernfalls würde der Beschwerdeführer nämlich schlechter gestellt als bei blosser Aufhebung der angefochtenen Dispositiv-Ziffer und Rückweisung der Sache zur diesbezüglichen Neubeurteilung an die Vor- instanz, in welchem Falle er (als im Kassationsverfahren obsiegende Partei) nicht kostenpflichtig wäre und somit Anspruch auf volle Entschädigung hätte. Er würde mit anderen Worten gleichsam dafür bestraft, dass das Kassationsgericht – ohne dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid beeinflussen konnte – die Sache aus Gründen der Prozessökonomie nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen, sondern (gestützt auf die Ermächtigung in § 291 Satz 2 ZPO) den neuen Sa- chentscheid selbst gefällt hat, was stossend und nicht zu rechtfertigen wäre (im Ergebnis ebenso Kass.-Nr. AA060079 vom 26. April 2007 Erw. IV und bereits Kass.-Nr. AA050191 vom 4.12.2006 i.S. D.c.S., Erw. IV). VI. Der vorliegende Entscheid ergeht nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17.6.2005 (BGG, SR 173.110). Daher findet mit Bezug auf die gegen ihn zur Verfügung stehenden (bundesrechtlichen) Rechts- mittel dieses Gesetz Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da es sich um eine vermögensrechtliche Zivilsache handelt, deren Streitwert Fr. 1'200.-- plus MWSt (Differenz zwischen beantragter [Fr. 1'700.--] und angefochtener [Fr. 500.--] Prozessentschädigung, jeweils plus MWSt) beträgt (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), ist dagegen die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art. 72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). Andernfalls steht einzig die subsidiäre Ver- fassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen.
- 16 - Das Gericht beschliesst:
1. In Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6 des Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
24. Oktober 2006 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Kläger wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beklagten für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'557.— zuzüglich 7.6% MWSt zu bezahlen.".
2. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich und an die 8. Abteilung des Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.-- plus MWSt. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: