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AA060100

Kantonales Beschwerdeverfahren - Anfechtung einer Scheidungskonvention wegen Willensmängeln, Subsidiarität der Nichtigkeitsbeschwerde

Zh Kassationsgericht · 2006-08-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 24 Februar 2005 zu widerlegen und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes nachzuweisen (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. II/1). Alsdann befasste sich die Vorinstanz mit dem weiteren Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach die anlässlich besagter Referentenaudienz geschlos- sene Vereinbarung nicht dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen habe und diese dem Vergleich nur unter Druck zugestimmt habe. Dabei stellte die Vo- rinstanz fest, dass eine blosse nachträgliche Unzufriedenheit mit dem geschlos- senen Vergleich keinen Revisionsgrund im Sinne von §§ 293 ff. ZPO darstelle und insoweit auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden könne. Im Üb- rigen gehe aus dem Protokoll jener Gerichtsverhandlung hervor, dass die Be- schwerdeführerin die nach dem Verlesen der Vereinbarung gestellten Fragen des Referenten, ob sie die Vereinbarung verstanden habe und mit ihr einverstanden sei, bejaht habe, weshalb ihrem Vorbringen, wonach sie vom Gericht nicht gefragt worden sei, ob die Vereinbarung ihrem Willen entspreche, nicht gefolgt werden könne. Und da Vergleichsverhandlungen weder auf Tonband aufgenommen noch protokolliert würden, könne der Beschwerdeführerin die Anrufung des Tonbands der Verhandlung vom 24. Februar 2005 als Beweismittel keinen Nutzen bringen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/2.1). Keinen gesetzlichen Revisionsgrund stelle sodann auch das weitere Vor- bringen der Beschwerdeführerin dar, wonach diese anlässlich der fraglichen Refe- rentenaudienz nicht zu Wort gekommen sei bzw. man ihr dauernd das Wort ab- geschnitten oder gar verboten habe. Soweit damit eine Verletzung des rechtlichen

- 6 - Gehörs geltend gemacht werde, könne dies nicht im Revisionsverfahren gerügt werden. Vielmehr wäre dieser Punkt auf dem Wege der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde gegen das Berufungsurteil vom 2. März 2005 zu beanstanden gewe- sen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe. Ferner stelle auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Unzufriedenheit mit der Vertretung durch ihren eigenen Rechtsanwalt im Berufungsverfahren keinen Revisionsgrund dar (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2). Weiter begründete die Vorinstanz im Einzelnen, weshalb der Beschwerde- führerin auch insoweit nicht gefolgt werden könne, als diese geltend machen sollte, zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen oder anlässlich der Ver- handlung bedroht worden zu sein. Damit liege auch der Revisionsgrund der zivil- rechtlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung infolge Dissenses oder Drohung (§ 293 Abs. 3 ZPO) nicht vor (KG act. 2 S. 7, Erw. II/2.3). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbehelflich sei – so die Vorin- stanz weiter – auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach diese die an- lässlich der Referentenaudienz geschlossene Vereinbarung nicht unterschrieben habe, erfordere der Abschluss einer gerichtlichen Vereinbarung doch keine Un- terschrift, sondern lediglich eine protokollierte Zustimmung, welche vorliegend un- bestrittenermassen abgegeben worden sei (vgl. OG I Prot. S. 25) Gleiches gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Rechtsvertreter erst kurz vor der Referentenaudienz darüber informiert worden zu sein, dass es sich nicht um eine "ordentliche Gerichtsverhandlung" handle, sei doch nicht ersichtlich, in- wiefern es der Beschwerdeführerin zum Nachteil habe gereichen sollen, dass sie selbst bis zur Information durch ihren Rechtsvertreter von einer "ordentlichen Ge- richtsverhandlung" ausgegangen sei. Im Übrigen sei in der von der Beschwerde- führerin am 13. Januar 2005 in Empfang genommenen Vorladung (OG I act. 134) deutlich zu einer Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen wor- den (KG act. 2 S. 7, Erw. II/2.4). Im Anschluss daran legte die Vorinstanz argumentativ dar, weshalb auch nicht von einer (sinngemäss geltend gemachten) Übervorteilung der Beschwer- deführerin ausgegangen werden könne. Unzutreffend sei ferner auch die be-

- 7 - schwerdeführerische Ansicht, wonach das Berufungsgericht Regelungen verges- sen habe, die gesetzlich vorgeschrieben seien, zumal es die Beschwerdeführerin unterlasse, näher zu substantiieren, welche Bereiche sie damit konkret meine. Und schliesslich wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass, soweit sie Umstände geltend mache, die sich erst nach dem Urteil vom 2. März 2005 verwirklicht hätten, diese nicht im Rahmen einer Revision zu beurteilen sei- en. Sofern diese Noven die potentiellen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführe- rin beträfen, sei Letztere mit ihren Vorbringen auf ein vor Bezirksgericht einzulei- tendes Abänderungsverfahren zu verweisen (KG act. 2 S. 8, Erw. II/3). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Revisions- begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (KG act. 2 S. 8 f., Erw. II/4 und II/1 [recte: III/1]). Da es der Beschwerdeführerin über- dies nicht einmal ansatzweise gelinge, das Vorliegen zulässiger Revisionsgründe zu begründen, müsse ihr Begehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auch ihr prozessuales Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen sei (KG act. 2 S. 9 f., Erw. II/2 [recte: III/2]). 4.1.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächli- cher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeits- grund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm oblie- genden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Revisions-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwä- gungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem

- 8 - Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühe- re Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso we- nig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich- tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Be- schwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtig- keitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).

b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf be- stimmte Stellen im angefochtenen Entscheid (oder andere Stellen in den vorin- stanzlichen Akten) vollends fehlen, lassen die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die ent- scheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen ar- gumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Be- gründung für die Abweisung des Revisionsbegehrens und des Armenrechtsge- suchs (KG act. 2 S. 3-10) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde hinreichend präzis aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Re- kursentscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte (vgl. immerhin auch nachstehende Erw. 4.2). So legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar, inwiefern welche der (entscheidtragenden) vorinstanzlichen Ausführungen auf einer Verletzung (wel- cher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhten. Mit dem pauschalen Einwand, wonach weder anlässlich der Berufungsverhandlung

- 9 - vom 13. Dezember 2004 noch an der Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 auf die Berufungsschrift der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Rechtsvertreters) eingegangen worden sei und "wichtige, in der Berufungsschrift enthaltene Fakten ... nicht berücksichtigt" worden seien (KG act. 1 S. 2), lässt sich ein Nichtigkeits- grund jedenfalls ebenso wenig rechtsgenügend nachweisen wie mit der Rüge, das beigebrachte ärztliche Attest, welches der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Referentenaudienz Urteilsunfähigkeit bescheinige, sei "ungenügend berück- sichtigt" worden (a.a.O.). Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichti- gung ihrer Ausführungen in der Berufungsschrift anlässlich der Verhandlungen vor der Berufungsinstanz rügt, sind ihre Vorbringen im Übrigen auch deshalb un- behelflich, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund von derjenigen Instanz gesetzt (oder nicht korrigiert) worden sein muss, welche den angefochtenen Ent- scheid erlassen hat (von Rechenberg, a.a.O., S. 25), d.h. im vorliegenden Fall von der Revisionsinstanz. Insofern zielt die beschwerdeführerische Kritik, soweit sie sich auf das Verfahren vor bzw. das Verhalten der Berufungsinstanz bezieht, von vornherein an der Sache vorbei. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich die Be- schwerdeführerin darauf, die einlässlich begründete vorinstanzliche Auffassung (wonach die vor Berufungsinstanz geschlossene Vereinbarung als rechtsverbind- lich zu betrachten sei) unter Hinweis auf das von ihr beigebrachte ärztliche Zeug- nis zu bestreiten und erneut bloss das Gegenteil (d.h. bestehende Urteilsunfähig- keit) zu behaupten, ohne sich auch nur ansatzweise mit den ihren Standpunkt ar- gumentativ entkräftenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen. Damit übt sie der Sache nach jedoch rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für sie negativen) Aus- gang des Revisionsverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann da- her auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). 4.2. Mit Bezug auf die Rüge, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Re- ferentenaudienz vom 24. Februar 2005 entgegen vorinstanzlicher Ansicht urteil- sunfähig gewesen, weshalb die geschlossene Vereinbarung zivilrechtlich unwirk- sam sei, dürfte einem Eintreten auf die Beschwerde zudem auch § 285 ZPO ent-

- 10 - gegen stehen. Nach dieser Vorschrift ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bun- desgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kogni- tion überprüfen kann. Auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin überprüft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 72 ff.), wozu insbesondere auch die in der Beschwerdeschrift zur Prüfung gestellte Frage nach der Urteils(un)fähigkeit sowie die damit zusammenhängenden Fragen nach der Rechtswirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung und dem Vorliegen des (bundesrechtlich statuier- ten) Revisionsgrundes von Art. 148 Abs. 2 ZGB (unter den nicht nur die von die- ser Bestimmung speziell ins Auge gefassten Mängel im Sinne von Art. 23 ff. OR, sondern wohl auch die fehlende Urteils- und damit Handlungsfähigkeit beim Ab- schluss der Vereinbarung fallen dürfte) gehören. Sodann ist unter der Herrschaft des revidierten Scheidungsrechts davon auszugehen, dass der angefochtene vor- instanzliche (Revisions-)Entscheid – erforderliche Streitwerthöhe vorausgesetzt (vgl. Art. 46 OG) – mit Bezug auf die Frage des Vorliegens des (hier zur Diskussi- on stehenden) Revisionsgrundes von Art. 148 Abs. 2 ZGB der eidgenössischen Berufung unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.251/2004 vom 15.11.2004; Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 23 zu Art. 148 ZGB; Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 18 zu Art. 148 ZGB m.w.Hinw.; vgl. zur früheren Rechtslage BGE 119 II 297 ff., insbes. 301 f.), worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung im Übrigen auch ausdrücklich hingewiesen wurde (KG act. 2 S. 11, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2). Demzufol- ge ist die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Beschwerde- führerin sei anlässlich der Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 urteilsfähig gewesen, womit unter diesem Gesichtspunkt kein Revisiongrund vorliege, (als Rüge der Verletzung von Bundesrecht) nicht im kantonalen Beschwerdeverfah- ren, sondern mittels eidgenössischer Berufung vor Bundesgericht zu erheben. In- soweit kann auch unter dem Aspekt von § 285 ZPO nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

- 11 -

5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihrem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dem Be- schwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.
  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: - 12 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060100/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 3. August 2006 in Sachen X., Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin gegen Y., Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend Revision (Ehescheidung) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2006 (LH050005/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirks Q. vom 19. Dezember 2003 wurde die Ehe der Parteien auf Klage des Beschwerde- gegners (Revisionsbeklagter) hin unter gleichzeitiger Regelung der Nebenfolgen geschieden (ER act. 100 = OG Proz.-Nr. LC040015 [im Folgenden "OG I"] act. 113). Gegen einen Teil der einzelrichterlichen Nebenfolgenregelung erhob die Beschwerdeführerin (Revisionsklägerin) Berufung beim Obergericht (OG I act. 114 und 115). Nach Durchführung der auf den 13. Dezember 2004 anberaumten Berufungsverhandlung (vgl. OG I Prot. S. 7 ff.) wurden die Parteien auf den

24. Februar 2005 zu einer Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vorge- laden (OG I act. 134). Anlässlich dieser Verhandlung, zu der beide Parteien in Begleitung ihres jeweiligen Rechtsvertreters erschienen waren, kam (unter Mitwir- kung des Gerichts) eine Vereinbarung hinsichtlich der noch strittigen Nebenfolgen der Scheidung zustande (OG I Prot. S. 23 ff.), welche mit obergerichtlichem Be- rufungsurteil vom 2. März 2005 genehmigt wurde (OG I act. 135 = OG Proz.-Nr. LH050005 [nachfolgend "OG II"] act. 3).

b) Gegen dieses Urteil führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

8. April 2005 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA050044 act. 1 = OG II act. 2). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, anlässlich der Referenten- audienz vom 24. Februar 2005 nicht urteilsfähig gewesen zu sein, weshalb die geschlossene Vereinbarung unwirksam sei. Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 trat das Kassationsgericht auf diese Beschwerde nicht ein, wobei es der Beschwer- deführerin zugleich Frist ansetzte, um zu erklären, ob sie eine Überweisung ihrer Eingabe vom 8. April 2005 an das Obergericht zur Behandlung als Revisionsbe- gehren beantrage (Kass.-Nr. AA050044 act. 7 = OG I act. 139). Nachdem die Be- schwerdeführerin die kassationsgerichtliche Anfrage unter Beilage eines ärztli- chen Zeugnisses von Dr. med. Z. bejaht hatte (Kass.-Nr. AA050044 act. 9), wurde ihre Eingabe an das Obergericht (als Revisionsinstanz) überwiesen (Kass.-Nr. AA050044 act. 12 = OG I act. 140).

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c) In der Folge wurde Dr. med. Z. von der Revisionsinstanz angefragt, ob das beigebrachte (und ein weiteres bereits bei den Akten liegendes) Arztzeugnis tatsächlich von ihm stamme (OG II act. 6), was dieser bestätigte (OG II act. 7). Mit Eingabe vom 28. Juni 2005 liess der Beschwerdegegner das Revisionsbegehren beantworten, wobei er dessen Abweisung beantragte, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (OG II act. 9). Nachdem sich im weiteren Verfahrensgang beide Parteien zur schriftlichen Stellungnahme der an der fraglichen Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 teilnehmenden Gerichtspersonen (vgl. OG II act. 10) geäu- ssert hatten (OG II act. 17 und 18) und die betreffenden Eingaben der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt worden waren (vgl. OG II act. 19), be- schloss die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am

22. Mai 2006, das Revisionsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde; zugleich wies sie auch das prozessuale Gesuch der Beschwerdeführerin um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren ab (OG II act. 20 = Kass.-Nr. AA060100 [= "KG"] act. 2).

d) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2006 zugestellten (OG II act. 21/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen grundsätzliche Beschwerdefä- higkeit (als Endentscheid im Sinne von § 281 ZPO) ohne weiteres zu bejahen ist (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. A., Zürich 1997, N 9 zu § 281 ZPO [sowie N 1 zu § 297 ZPO und N 2 zu § 298 ZPO]; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62/63), richtet sich die vorliegende, vom 23. Juni 2006 datierte, am 28. Juni 2006 und damit innert ge- botener Frist (vgl. § 287 ZPO) eingegangene Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und der Vorinstanz mit Schreiben vom 30. Juni 2006 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 5). Darin verlangt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rück- weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz sowie – letztlich – die Gutheissung ihres Revisionsbegehrens (KG act. 1 S. 1, Anträge 1-3). Ausserdem

- 4 - stellt sie sinngemäss das prozessuale Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren (KG act. 1 S. 1, Antrag 4). Ein Weiterzug des angefochtenen obergerichtlichen Beschlusses an das Bundesgericht ist – soweit ersichtlich – nicht erfolgt.

e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4.1-4.2) zeigen, er- weist sich die Beschwerde – soweit die darin erhobenen Rügen überhaupt zuläs- sig sind – sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer sol- chen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorin- stanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gele- genheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlas- sung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO).

2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es (auch) mit Bezug auf das Kassations- verfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Ge- währung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels), weshalb dem Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Kassationsverfahren – unabhängig von deren finanzieller Situati- on – nicht entsprochen werden kann.

3. Die Vorinstanz legte in ihrer Entscheidbegründung zunächst einlässlich dar, dass und weshalb entgegen der Einschätzung des Arztes im von ihm ausge- stellten ärztlichen Zeugnis (Anhang zu OG II act. 2) und auch im Gegensatz zur

- 5 - Ansicht der Beschwerdeführerin aus der Sicht der an der Referentenaudienz vom

24. Februar 2005 anwesenden Gerichtspersonen nichts darauf hingedeutet habe, dass die Beschwerdeführerin dieser Verhandlung nicht habe folgen können oder auf ihrer Seite gar eine fehlende Urteilsfähigkeit vorgelegen habe. Vielmehr habe das (Berufungs-)Gericht unter den gegebenen Umständen aufgrund der gesetzli- chen Vermutung der Urteilsfähigkeit davon ausgehen können, dass Letztere bei der Beschwerdeführerin gegeben gewesen sei. In Anbetracht und unter Würdi- gung der Aktenlage gelinge es der Beschwerdeführerin mithin nicht, die gesetzli- che Vermutung ihrer Urteilsfähigkeit für die Zeit der Referentenaudienz vom

24. Februar 2005 zu widerlegen und damit das Vorliegen eines Revisionsgrundes nachzuweisen (KG act. 2 S. 3 ff., Erw. II/1). Alsdann befasste sich die Vorinstanz mit dem weiteren Einwand der Be- schwerdeführerin, wonach die anlässlich besagter Referentenaudienz geschlos- sene Vereinbarung nicht dem Willen der Beschwerdeführerin entsprochen habe und diese dem Vergleich nur unter Druck zugestimmt habe. Dabei stellte die Vo- rinstanz fest, dass eine blosse nachträgliche Unzufriedenheit mit dem geschlos- senen Vergleich keinen Revisionsgrund im Sinne von §§ 293 ff. ZPO darstelle und insoweit auf das Revisionsbegehren nicht eingetreten werden könne. Im Üb- rigen gehe aus dem Protokoll jener Gerichtsverhandlung hervor, dass die Be- schwerdeführerin die nach dem Verlesen der Vereinbarung gestellten Fragen des Referenten, ob sie die Vereinbarung verstanden habe und mit ihr einverstanden sei, bejaht habe, weshalb ihrem Vorbringen, wonach sie vom Gericht nicht gefragt worden sei, ob die Vereinbarung ihrem Willen entspreche, nicht gefolgt werden könne. Und da Vergleichsverhandlungen weder auf Tonband aufgenommen noch protokolliert würden, könne der Beschwerdeführerin die Anrufung des Tonbands der Verhandlung vom 24. Februar 2005 als Beweismittel keinen Nutzen bringen (KG act. 2 S. 5 f., Erw. II/2.1). Keinen gesetzlichen Revisionsgrund stelle sodann auch das weitere Vor- bringen der Beschwerdeführerin dar, wonach diese anlässlich der fraglichen Refe- rentenaudienz nicht zu Wort gekommen sei bzw. man ihr dauernd das Wort ab- geschnitten oder gar verboten habe. Soweit damit eine Verletzung des rechtlichen

- 6 - Gehörs geltend gemacht werde, könne dies nicht im Revisionsverfahren gerügt werden. Vielmehr wäre dieser Punkt auf dem Wege der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde gegen das Berufungsurteil vom 2. März 2005 zu beanstanden gewe- sen, was die Beschwerdeführerin jedoch unterlassen habe. Ferner stelle auch die von der Beschwerdeführerin geäusserte Unzufriedenheit mit der Vertretung durch ihren eigenen Rechtsanwalt im Berufungsverfahren keinen Revisionsgrund dar (KG act. 2 S. 6, Erw. II/2.2). Weiter begründete die Vorinstanz im Einzelnen, weshalb der Beschwerde- führerin auch insoweit nicht gefolgt werden könne, als diese geltend machen sollte, zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen oder anlässlich der Ver- handlung bedroht worden zu sein. Damit liege auch der Revisionsgrund der zivil- rechtlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung infolge Dissenses oder Drohung (§ 293 Abs. 3 ZPO) nicht vor (KG act. 2 S. 7, Erw. II/2.3). Unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten unbehelflich sei – so die Vorin- stanz weiter – auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach diese die an- lässlich der Referentenaudienz geschlossene Vereinbarung nicht unterschrieben habe, erfordere der Abschluss einer gerichtlichen Vereinbarung doch keine Un- terschrift, sondern lediglich eine protokollierte Zustimmung, welche vorliegend un- bestrittenermassen abgegeben worden sei (vgl. OG I Prot. S. 25) Gleiches gelte für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von ihrem Rechtsvertreter erst kurz vor der Referentenaudienz darüber informiert worden zu sein, dass es sich nicht um eine "ordentliche Gerichtsverhandlung" handle, sei doch nicht ersichtlich, in- wiefern es der Beschwerdeführerin zum Nachteil habe gereichen sollen, dass sie selbst bis zur Information durch ihren Rechtsvertreter von einer "ordentlichen Ge- richtsverhandlung" ausgegangen sei. Im Übrigen sei in der von der Beschwerde- führerin am 13. Januar 2005 in Empfang genommenen Vorladung (OG I act. 134) deutlich zu einer Referentenaudienz und Vergleichsverhandlung vorgeladen wor- den (KG act. 2 S. 7, Erw. II/2.4). Im Anschluss daran legte die Vorinstanz argumentativ dar, weshalb auch nicht von einer (sinngemäss geltend gemachten) Übervorteilung der Beschwer- deführerin ausgegangen werden könne. Unzutreffend sei ferner auch die be-

- 7 - schwerdeführerische Ansicht, wonach das Berufungsgericht Regelungen verges- sen habe, die gesetzlich vorgeschrieben seien, zumal es die Beschwerdeführerin unterlasse, näher zu substantiieren, welche Bereiche sie damit konkret meine. Und schliesslich wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass, soweit sie Umstände geltend mache, die sich erst nach dem Urteil vom 2. März 2005 verwirklicht hätten, diese nicht im Rahmen einer Revision zu beurteilen sei- en. Sofern diese Noven die potentiellen Unterhaltsbeiträge der Beschwerdeführe- rin beträfen, sei Letztere mit ihren Vorbringen auf ein vor Bezirksgericht einzulei- tendes Abänderungsverfahren zu verweisen (KG act. 2 S. 8, Erw. II/3). Zusammenfassend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass das Revisions- begehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne (KG act. 2 S. 8 f., Erw. II/4 und II/1 [recte: III/1]). Da es der Beschwerdeführerin über- dies nicht einmal ansatzweise gelinge, das Vorliegen zulässiger Revisionsgründe zu begründen, müsse ihr Begehren als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb auch ihr prozessuales Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen sei (KG act. 2 S. 9 f., Erw. II/2 [recte: III/2]). 4.1.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächli- cher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeits- grund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend ge- machten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm oblie- genden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Revisions-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwä- gungen auseinander zu setzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem

- 8 - Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühe- re Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso we- nig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Rich- tigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Be- schwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtig- keitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).

b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen. Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf be- stimmte Stellen im angefochtenen Entscheid (oder andere Stellen in den vorin- stanzlichen Akten) vollends fehlen, lassen die Ausführungen der Beschwerdefüh- rerin auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichende Bezugnahme auf die ent- scheidrelevanten Erwägung der Vorinstanz vermissen. Von einer eigentlichen ar- gumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz gegebenen Be- gründung für die Abweisung des Revisionsbegehrens und des Armenrechtsge- suchs (KG act. 2 S. 3-10) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig wird in der Beschwerde hinreichend präzis aufgezeigt, inwiefern der angefochtene Re- kursentscheid zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden sollte (vgl. immerhin auch nachstehende Erw. 4.2). So legt die Beschwerdeführerin nicht näher dar, inwiefern welche der (entscheidtragenden) vorinstanzlichen Ausführungen auf einer Verletzung (wel- cher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhten. Mit dem pauschalen Einwand, wonach weder anlässlich der Berufungsverhandlung

- 9 - vom 13. Dezember 2004 noch an der Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 auf die Berufungsschrift der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Rechtsvertreters) eingegangen worden sei und "wichtige, in der Berufungsschrift enthaltene Fakten ... nicht berücksichtigt" worden seien (KG act. 1 S. 2), lässt sich ein Nichtigkeits- grund jedenfalls ebenso wenig rechtsgenügend nachweisen wie mit der Rüge, das beigebrachte ärztliche Attest, welches der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Referentenaudienz Urteilsunfähigkeit bescheinige, sei "ungenügend berück- sichtigt" worden (a.a.O.). Soweit die Beschwerdeführerin die Nichtberücksichti- gung ihrer Ausführungen in der Berufungsschrift anlässlich der Verhandlungen vor der Berufungsinstanz rügt, sind ihre Vorbringen im Übrigen auch deshalb un- behelflich, weil der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund von derjenigen Instanz gesetzt (oder nicht korrigiert) worden sein muss, welche den angefochtenen Ent- scheid erlassen hat (von Rechenberg, a.a.O., S. 25), d.h. im vorliegenden Fall von der Revisionsinstanz. Insofern zielt die beschwerdeführerische Kritik, soweit sie sich auf das Verfahren vor bzw. das Verhalten der Berufungsinstanz bezieht, von vornherein an der Sache vorbei. Statt konkret einen Nichtigkeitsgrund darzutun, beschränkt sich die Be- schwerdeführerin darauf, die einlässlich begründete vorinstanzliche Auffassung (wonach die vor Berufungsinstanz geschlossene Vereinbarung als rechtsverbind- lich zu betrachten sei) unter Hinweis auf das von ihr beigebrachte ärztliche Zeug- nis zu bestreiten und erneut bloss das Gegenteil (d.h. bestehende Urteilsunfähig- keit) zu behaupten, ohne sich auch nur ansatzweise mit den ihren Standpunkt ar- gumentativ entkräftenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander zu setzen. Damit übt sie der Sache nach jedoch rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am vorinstanzlichen Entscheid bzw. am (für sie negativen) Aus- gang des Revisionsverfahrens. Mangels rechtsgenügender Begründung kann da- her auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (§ 288 ZPO). 4.2. Mit Bezug auf die Rüge, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der Re- ferentenaudienz vom 24. Februar 2005 entgegen vorinstanzlicher Ansicht urteil- sunfähig gewesen, weshalb die geschlossene Vereinbarung zivilrechtlich unwirk- sam sei, dürfte einem Eintreten auf die Beschwerde zudem auch § 285 ZPO ent-

- 10 - gegen stehen. Nach dieser Vorschrift ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bun- desgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kogni- tion überprüfen kann. Auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin überprüft das Bundesgericht insbesondere eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, Rz 72 ff.), wozu insbesondere auch die in der Beschwerdeschrift zur Prüfung gestellte Frage nach der Urteils(un)fähigkeit sowie die damit zusammenhängenden Fragen nach der Rechtswirksamkeit der geschlossenen Vereinbarung und dem Vorliegen des (bundesrechtlich statuier- ten) Revisionsgrundes von Art. 148 Abs. 2 ZGB (unter den nicht nur die von die- ser Bestimmung speziell ins Auge gefassten Mängel im Sinne von Art. 23 ff. OR, sondern wohl auch die fehlende Urteils- und damit Handlungsfähigkeit beim Ab- schluss der Vereinbarung fallen dürfte) gehören. Sodann ist unter der Herrschaft des revidierten Scheidungsrechts davon auszugehen, dass der angefochtene vor- instanzliche (Revisions-)Entscheid – erforderliche Streitwerthöhe vorausgesetzt (vgl. Art. 46 OG) – mit Bezug auf die Frage des Vorliegens des (hier zur Diskussi- on stehenden) Revisionsgrundes von Art. 148 Abs. 2 ZGB der eidgenössischen Berufung unterliegt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.251/2004 vom 15.11.2004; Steck, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privat- recht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 23 zu Art. 148 ZGB; Fankhauser, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 18 zu Art. 148 ZGB m.w.Hinw.; vgl. zur früheren Rechtslage BGE 119 II 297 ff., insbes. 301 f.), worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung im Übrigen auch ausdrücklich hingewiesen wurde (KG act. 2 S. 11, Disp.-Ziff. 7 Abs. 2). Demzufol- ge ist die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Beschwerde- führerin sei anlässlich der Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 urteilsfähig gewesen, womit unter diesem Gesichtspunkt kein Revisiongrund vorliege, (als Rüge der Verletzung von Bundesrecht) nicht im kantonalen Beschwerdeverfah- ren, sondern mittels eidgenössischer Berufung vor Bundesgericht zu erheben. In- soweit kann auch unter dem Aspekt von § 285 ZPO nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

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5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der mit ihrem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dem Be- schwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung ausser Betracht. Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Kassationsverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 252.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Oberge- richts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:

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