opencaselaw.ch

AA060063

Richterliche Fragepflicht - Anwendung von Bundesrecht - Verhandlungsmaxime - Rechtsfragen und Tatfragen - Streitwertberechnung, Regelung der Nebenfolgen - Streitwert

Zh Kassationsgericht · 2007-03-23 · Deutsch ZH
Sachverhalt

rechtlich zu subsumieren. Soweit mit der Beschwerde ein solches Ziel verfolgt wird, ist darauf nicht einzutreten. Das Kassationsgericht hat demgegenüber, wie bereits erwähnt, ausschliesslich aufgrund genügend substantiierter Rügen zu prüfen, ob das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf

- 8 - einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 oder 2 ZPO beruht (zu Ziff. 3 von § 281 ZPO vgl. nachfolgend Ziff. 3).

3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine bloss unrichtige recht- liche Beurteilung von Tatsachen sei "vorab" mit der eidgenössischen Berufung zu rügen. Eine grob falsche Anwendung von klarem Bundesrecht sei aber willkürlich (und unfair und damit Art. 6 EMRK verletzend; Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz. 31, S. 22 Rz 38, S. 24 Rz 44, S. 25 oben) und mit kantonaler Nichtigkeits- beschwerde zu rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 14 unten). Diese Auffassung trifft nicht zu:

a) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass Rügen der Verletzung von Bundesrecht im kantonalen Beschwerdeverfahren nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zulässig sind. Nach dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition prüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin überprüfte das Bundesgericht eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (ZR 105 [2006] Nr. 10 Erw. III/2.a mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde - in berufungsfähigen Fällen - nach ständiger Praxis auch dann ausgeschlossen, wenn in der Beschwerde eine willkürliche (und damit qualifiziert unrichtige) Anwendung von Bundesrecht und insoweit eine Verletzung von Art. 9 BV geltend gemacht wird. Die Vorschrift, dass die Nichtigkeitsbeschwerde stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 9 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO), hat nicht die Abgrenzung zwischen kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössischer Berufung, sondern einzig diejenige zwischen kantonaler Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde zum Gegen- stand. Die Rüge, Bundesrecht sei willkürlich angewandt worden, geht im Einwand der blossen Falschanwendung von Bundesrecht auf bzw. die Rüge erschöpft sich in diesem Einwand. Dieser Mangel konnte mittels Berufung vor Bundesgericht gerügt werden, und dem Bundesgericht steht diesbezüglich freie Kognition zu. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit unzulässig (ZR 105 [2006] Nr. 10

- 9 - Erw. III/2.b mit verschiedenen Hinweisen; vgl. bereits Kass.-Nr. 94/142 vom

29. September 1994 Erw. II.2).

b) Gegen das angefochtene Urteil war die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht zulässig (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Urteil KG act. 2 S. 75 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin erhob denn nach ihrer Erklärung auch eine solche (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Verletzungen von Bundesrecht hätte sie mit dieser geltend zu machen. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren sind sie nicht zulässig und kann auf solche Rügen nicht eingetreten werden, auch wenn die Rechtsverletzungen als besonders grob, nämlich als willkürlich bezeichnet werden.

4. Unter dem Titel "V. Willkürlich falsche bundesrechtliche Einordnung vor- weg" macht die Beschwerdeführerin auf den Seiten 14 - 31 der Beschwerde im Wesentlichen unzutreffende rechtliche Subsumtion und falsche Anwendung von materiellem Bundesrecht geltend. Darauf ist nach den vorstehenden Ausführun- gen nicht einzutreten. Das gilt auch für den Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 21 oben). Ein Anspruch auf Be- weisführung ergibt sich aus Art. 8 ZGB. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 3 vor § 133 ff.; Entscheid des Kassationsgerichts Kass.-Nr. AA050006 vom 2.9.2005 Erw. II.5.2. mit Verweisungen). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB konnte im eid- genössischen Berufungsverfahren beanstandet werden (Urteil des Bundes- gerichts vom 1.6.2005 5P.68/2006 Erw. 3.2 mit Verweisungen; ZR 95 [1996] Nr. 73). Auch beim von der Beschwerdeführerin angerufenen Vertrauensgrund- satz und dem, wovon E. objektiv gesehen in guten Treuen habe ausgehen müssen und dürfen (Beschwerde KG act. 1 S. 26), handelt es sich um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich von Art. 1 und 18 OR (vgl. Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 96 mit Verweisungen). Auch darauf kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einge- treten werden. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausführungen unter Ziff. V der Beschwerde vereinzelt (und entgegen der Systematik der Beschwerde)

- 10 - auch Verletzungen wesentlicher Verfahrensgrundsätze und willkürliche tatsäch- liche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO. Auf diese Rügen wird nachfolgend eingegangen. Soweit auf Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Seiten 14 - 31 der Beschwerde nicht weiter eingegangen wird, handelt es sich um in diesem Verfahren unzulässige Fragen der Anwendung von materiellem Bundesrecht.

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine Aus- führung ihrerseits unvollständig zitiert und damit das Fairnessgebot der EMRK verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 32).

a) An der zitierten Stelle erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe darlegen lassen, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klage- antwort das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft bestätigten. In der Klage- antwort habe die Beschwerdegegnerin nach Darlegung der Beschwerdeführerin erörtert, dass der "Ashram" mit einer Selbsthilfeorganisation verglichen werden könne, welche "die Befreiung aus der Knechtschaft des materiellen Weltbildes zu Gunsten der geistigen Realität" anstrebe. Genau das sowie das von den Mit- gliedern des "Ashrams" abzulegende "Mönchs-Gelübde" zeigten - so die Dar- legung der Beschwerdeführerin nach Vorinstanz - die "innere Zuweisung an den Ashram einerseits und die Fokussierung der Insassen auf das geistige Bestreben" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 mit Verweisung auf BG act. 32 S. 8).

b) Die Beschwerdeführerin betont, an der von der Vorinstanz zitierten Stelle (BG act. 32 S. 8) habe sie zusätzlich und anschliessend an das vorinstanzliche Zitat in Anführungszeichen wie folgt fortgesetzt: "wobei diese nach aussen hin als handelnde Personen (Finanzierung, Erwerb Liegenschaften etc.) für den Ashram auftreten, als Einfache Gesellschafter/-innen eben" (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 32 erster Absatz mit Verweisung auf BG act. 32 S. 8).

- 11 -

c) Die Vorinstanz zitierte, was die Beschwerdegegnerin nach der Darlegung der Beschwerdeführerin in der Klageantwort erörtert habe. Die von der Beschwer- deführerin zitierte Weiterführung ihrer Darlegung (vorstehend lit. b) war indes keine Erörterung der Beschwerdegegnerin an der von der Beschwerdeführerin genannten Stelle der Klageantwort (BG act. 21 Ziff. E. 3 [S. 22 f.]). An dieser Stelle erörterte die Beschwerdegegnerin ihr Verständnis eines "Ashram" (KG act. 21 S. 22 f.). Dabei sprach sie nicht im Entferntesten davon, dass "die Insassen" des "Ashram" nach aussen hin als handelnde Personen (Finanzierung, Erwerb Liegenschaften etc.) für den "Ashram" aufträten, "als Einfache Gesell- schafter/-innen eben". Ebensowenig bezeichnete die Beschwerdegegnerin (bei dieser handelt es sich um eine natürliche Einzelperson) sich oder den "Ashram" an dieser Stelle als einfache Gesellschaft; ganz im Gegenteil. Bei der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten Fortsetzung ihres Zitates handelt es sich nicht um eine Ausführung der Beschwerdegegnerin, sondern um eine Behauptung und eine Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, welche die Vo- rinstanz somit bei ihrer Zusammenfassung dessen, was die Beschwerdegegnerin nach der Darlegung der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, nicht zu erwähnen brauchte. Diese Unterlassung verkehrt oder entstellt den Sinn des Zitates keines- wegs. Von einer unfairen vorinstanzlichen Zitierweise kann dabei keine Rede sein. Die Rüge geht fehl. Abgesehen davon beachtete die Vorinstanz die Be- hauptung der Beschwerdeführerin durchaus, dass die "nach aussen hin handeln- den Personen (Finanzpooling, Erwerb von Liegenschaften)" für den "Ashram" auf- tretende Personen "als Einfache Gesellschafter/-innen eben" seien (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 43 Erw. 6.5.4).

6. Als aktenwidrig und absurd bezeichnet die Beschwerdeführerin die vor- instanzliche Feststellung, namentlich auf der Grundlage der Vorbringen im hier zu beurteilenden Prozess könne nicht gesagt werden, die einzelnen Anhänger von +C. seien "mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet" gewesen, wie dies vom Landesgericht Feldkirch für einen bei diesem geführten Prozess festge- halten worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 43). Zur Begründung dieser Rüge verweist die Beschwerdeführerin (neben dem von der Vorinstanz bereits erwähnten Beschluss

- 12 - des Landesgerichts Feldkirch) einerseits auf eine von der Vorinstanz zitierte Berichterstattung der NZZ, wonach nach Überzeugung des Bundesgerichts ohne Billigung und Zustimmung des C. nichts Wichtiges und Entscheidendes habe ge- schehen oder unternommen werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 28). Weshalb sich daraus eine Aktenwidrigkeit der gerügten vorinstanzlichen Feststellung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Berichterstattung der NZZ stützt im Gegenteil die vorinstanzliche Feststellung. Anderseits verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Rüge auf BG act. 54/C1. Darin würden 28 verschiedene B.- Abteilungen aufgezählt. Diese seien alle von Gesellschaftern betreut worden, die im Alltäglichen weitgehend unabhängig für den "Ashram" operiert hätten. Auch hätten einzelne Anhänger eigene Vorträge gehalten (Beschwerde KG act. 1 S. 20). Bei BG act. 54/C1 handelt es sich um eine Broschüre "Führung durch das (B.) Teil 1; Das (B.) - Ausdruck der Liebe eines Meisters". Abgesehen davon, dass sich aus einer solchen Beilage (zur Duplik der Beschwerdegegnerin; BG act. 53) von vornherein keine Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellung zu den Vorbringen im Prozess ergeben kann, ist auch aus den Seiten 16 und 17 dieser Broschüre nicht ersichtlich, dass die einzelnen Anhänger von +C. mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet gewesen wären. Daraus ist bloss ersichtlich, dass das B. nach eigener Darstellung mehr als 28 verschiedene Abteilungen und Arbeitsgebiete aufwies (BG act. 54/C1 S. 16 oben) und dass Referenten Vorträge gehalten haben (BG act. 54/C1 S. 17). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe an anderer Stelle festgestellt, dass mit +C. besprochen worden sei, wenn jemand in diesem oder jenem Punkt anderer Ansicht gewesen sei, am Schluss mit einem "akzeptierten Beschluss" (Beschwer- de KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 27 unten und S. 28 oben). Es entspreche also der eigenen Feststellung der Vor- instanz über die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass abweichende Meinun- gen besprochen worden seien und dass zu akzeptierten Beschlüssen gelangt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 20 f.). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Stelle enthält indes das Gegenteil dessen, was sie in der Beschwerde

- 13 - daraus ableitet. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im oberge- richtlichen Verfahren die Sichtweise bestätigt, dass +C. das "allbestimmende Oberhaupt des Ashram" gewesen, dass immer schön nach dem Sagen des +C., praktisch ausnahmslos nach dessen Weisung gehandelt worden sei. Im "Ashram" habe jeder den Anordnungen +C.s problemlos zugestimmt und das gemacht, was der Meister für das Beste gefunden habe. Und wenn jemand einmal in diesem oder jenem Punkt anderer Ansicht gewesen sei, sei das mit +C. besprochen worden, und danach hätten sich alle an den von ihm akzeptierten Beschluss ge- halten. So funktioniere der "Ashram" des +C. wie eine Sekte als Ganzes und aus- schliesslich und umfassend im Sinne des "Meisters" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 f.). Damit wurden offensichtlich gerade keine Einwirkungs- und Mit- wirkungsrechte der einzelnen Anhänger festgestellt. Die Rüge geht fehl.

7. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe nicht behauptete Tatsachen angenommen. Dabei verweist sie auf die Seiten 29, 31, 39 und 48 des angefochtenen Urteils. Damit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und den Grundsatz eines fairen Ver- fahrens verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 25). Zur Substantiierung dieser Rüge verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen unter Ziffer VI.A der Beschwerde. Es ist in jenem Zusammenhang darauf zurückzukommen.

8. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlichen Zitate aus der Korrespondenz zwischen E. und +C. auf den Seiten 30 - 34 des angefochtenen Urteils suggerierten ein falsches und von der Beschwerdegegnerin nicht behaup- tetes Bild und verletzten damit "jedes pflichtgemässe Tatsachenermessen" und die Regeln eines fairen Verfahrens (Beschwerde KG act. 1 S. 25 vor Rz 48). Die Beschwerdeführerin macht aber nicht geltend, die vorinstanzlichen Zitate seien unrichtig. Sie erläutert nicht, welche tatsächliche Feststellung die Vorinstanz aus diesen Zitaten getroffen habe und inwiefern diese falsch sei. Die Beschwerde ge- nügt insoweit den Substantiierungsanforderungen nicht:

- 14 -

a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die an- gefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und die- jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits- grundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vor- bringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

b) Auf die Rüge, die Vorinstanz suggeriere ein falsches Bild, kann mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten werden.

9. Als Verletzung der Verhandlungsmaxime beanstandet die Beschwerde- führerin die vorinstanzliche Erwägung, sie (die Beschwerdeführerin) scheine auf dem Standpunkt zu stehen, dass das hier in Frage stehende Auftragsverhältnis, auf das sie sich namens von E. berufen wolle, unwiderruflich sei (Beschwerde KG act. 1 S. 30 oben). Die Vorinstanz prüfte (auch) diesen allfälligen Standpunkt der Beschwerde- führerin und erachtete ihn als unbehelflich (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 60). Stand aber die Beschwerdeführerin gar nicht auf diesem Standpunkt, wie sie mit ihrer Beschwerde geltend macht, gereichte ihr dessen vorinstanzliche Prüfung (und das Ergebnis dieser Prüfung) auch nicht zum Nachteil. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

- 15 -

10. Ebenfalls als Verletzung der Verhandlungsmaxime beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, sie (die Beschwerdeführerin) meine, es seien ihr dingliche Ansprüche, im Ergebnis ein Vindikationsanspruch, übertragen worden. Die Vorinstanz erkläre nicht, woher sie diese Vermutung nehme. Die Beschwerdeführerin berufe sich nicht auf "besseres Eigentum" des Fiduzianten (Beschwerde KG act. 1 S. 30 f. Rz 70 mit Bezugnahme auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 57). Einerseits erläuterte die Vorinstanz durchaus, weshalb die Beschwerde- führerin nach ihrer Erwägung meine, es seien ihr dingliche Ansprüche eingeräumt worden, nämlich weil sie gestützt auf vier bei den Akten liegende Zessionen die Übertragung des Eigentums verlange (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 57 Erw. 10.3). Andererseits handelt es sich dabei um eine rechtliche Subsumtion des Begehrens der Beschwerdeführerin (nämlich das Bemühen - zugunsten der Beschwerdeführerin -, ihre Behauptungen unter allen allenfalls in Frage kommen- den rechtlichen Aspekten zu prüfen). Dass dadurch die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO) verletzt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich läge selbst dann, wenn die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die Beschwerdeführerin meine, es seien ihr dingliche Ansprüche übertragen worden, darin kein Nachteil der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bezeichnete diese Meinung der Beschwerdeführerin als unbehelflich bzw. ohne rechtliche Wirkungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 58). Hatte die Beschwerdeführerin gar keine solche Meinung, erfolgte die Verwerfung einer solchen Meinung nicht zu ihrem Nachteil. Dass die Vorinstanz wegen eines solchen falschen Verständ- nisses ihrer Ausführungen eine Behauptung ihrerseits gar nicht geprüft habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch aus diesem Grund ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.

11. Unter dem Titel "A. Verletzung Verhandlungsmaxime § 54 ZPO (§ 281 Ziff. 1 ZPO)" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe eine Vielfalt erheblicher Tatsachenbehauptungen zwar festgestellt, sie aber nicht ihrer Aussage entsprechend berücksichtigt, sondern sei geradezu vom Gegenteil aus- gegangen. Damit habe sie diese unbestrittenen Tatsachen nicht berücksichtigt und damit die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt (Beschwerde KG

- 16 - act. 1 S. 32 Rz 73). In der Folge listet die Beschwerdeführerin die damit gemein- ten vorinstanzlichen Feststellungen auf und hält dazu jeweils fest, welche Be- deutung diesen Tatsachenfeststellungen zukommen soll (Beschwerde KG act. 1 S. 32 - 39). Daraus folgt indes von vornherein keine Verletzung der Verhand- lungsmaxime. Diese besagt, dass es Recht und Pflicht der Parteien ist, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten. Der Richter ist jedoch in der rechtlichen Beurteilung der Parteibehauptungen frei (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 54 mit Verweisungen). Grundsätzlich ist die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, dass das Gericht gestützt auf die Verhandlungsmaxime Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenpartei nicht bestritten sind, als richtig hinzunehmen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54, mit Verweisung). Die Beschwerdeführerin legt aber in der Beschwerde gar nicht dar, dass die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene Tat- sachenbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht als richtig hingenommen (sondern als unrichtig oder nicht bewiesen abgelehnt) habe. Vielmehr macht sie geltend, die Vorinstanz habe diese Tatsachen - in Bezug auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Beschwerde KG act. 1 S. 32 Rz 74 - S. 38 Rz 75) und Fiduziarauftrag betreffend die ___strasse ___ (Beschwerde KG act. 1 S. 38 Rz 76

- S. 39 Rz 77) - nicht richtig gewürdigt bzw. daraus nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen (vgl. z.B. explizit Beschwerde KG act. 1 S. 34 unten rechte Spalte). Das betrifft indes nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die An- wendung des materiellen Bundesrechts. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3). Eine - allfällige - unzutreffende rechtliche Subsumtion verletzt im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. Beschwerde KG act. 1 S. 39 rechte Spalte zweiter Absatz und letzter Absatz Rz 77) nicht die Verhandlungsmaxime, sondern hat mit dieser gar nichts zu tun.

12. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz als Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, sie habe drei gar nicht behauptete Tatsachen als erwiesen festgestellt (Beschwerde KG act. 1 S. 40), nämlich:

a) Es könne nicht gesagt werden, dass die einzelnen Anhänger von +C. mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet gewesen seien. Das habe die

- 17 - Beschwerdegegnerin gar nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 erster Punkt). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog, dies könne auf der Grundlage der Vorbringen im Prozess nicht gesagt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 43 unten vor Ziff. 6.5.4). Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit nicht eine nicht behauptete Tat- sache als erwiesen festgestellt, sondern als nicht erwiesen. Im Übrigen kann dazu auf vorstehende Ziff. 6 verwiesen werden. Die Rüge ist unbegründet.

b) E. habe den Lehren von +C. angehangen. So lasse sich erklären, dass er +C. finanzielle Mittel in einer Art zur Verfügung gestellt habe, wie das ein nach geschäftlichen Prinzipien handelnder Wirtschaftsjournalist nicht täte. Auch das habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 zwei- ter Punkt; womit die Beschwerdeführerin offenbar nicht den Umstand meint, dass E. +C. finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, sondern dass er dessen Lehren angehangen habe). Auch diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verwies vorgängig darauf, dass die Beschwerdeführerin den Grund des Verhaltens von E. darin sehe, dass er für die Lehren von +C. eben grosse Sympathie empfunden habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 unten mit Verweisung auf OG act. 119 S. 6). An der Stelle, auf welche die Vorinstanz verwies, hatte die Beschwerde- führerin selber ausgeführt, E. habe für die Grundlehre des +C. grosse Sympathie empfunden, absolutes Vertrauen in dessen moralische Integrität gehabt und

- ohne je ein Mitglied des "(C.)-Ashrams" zu werden - soweit möglich dessen Rat- schläge oder Bitten befolgt (Berufungsbegründung OG act. 119 S. 6 unten). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass E. den Lehren von +C. angehangen hatte, steht somit im Einklang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin selber. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern sich diese vorinstanzliche Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Auch diese Rüge ist unbegründet.

- 18 -

c) E. habe eine religiös motivierte Haltung gehabt. Auch das habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 dritter Punkt). Die Vorinstanz erwog, die Haltung, von der sich auch E. bei seinem Verhal- ten gegenüber +C. und seiner Gemeinschaft habe leiten lassen, sei offensichtlich eine religiös motivierte Haltung gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass es sich beim sogenannten "Ashram" um eine religiöse Gemeinschaft ge- handelt habe, die auf +C. ausgerichtet gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). Behauptete die Beschwerdeführerin selber, E. habe für die Grundlehre von +C. grosse Sympathie bekundet und dessen Ratschläge oder Bitten soweit möglich befolgt, auch wo es um wirtschaftliche Folgen gegangen sei (Berufungs- begründung OG act. 119 S. 6 unten), lässt sich auch diese vorinstanzliche Fest- stellung ohne weiteres mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin selber in Übereinstimmung bringen. Im Übrigen ist auch diesbezüglich nicht klar und zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern sich diese Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Auch auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutre- ten.

13. Die Beschwerdeführerin listet unter dem Titel "Unbestrittene erhebliche Tatsachen totgeschwiegen" verschiedene Ausführungen, insbesondere aus ihrer Replik (BG act. 32), auf, welche die Vorinstanz nicht erwähnt und mit welchen sie sich nicht auseinandergesetzt habe. Auch damit habe sie die Verhandlungs- maxime und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 41 f.). Ist das Obergericht auf eine aufgestellte Behauptung überhaupt nicht ein- gegangen, muss angenommen werden, dass es dieselbe als rechtlich unerheblich angesehen hat (v. Rechenberg, a.a.O., S. 41). Dies trifft offenkundig auch auf die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Vorbringen zu. Mit diesen behauptete sie, das B. bzw. der sogenannte "Ashram" des +C. habe verschiedenste Aktivitä- ten auch im Ausland (Indien, England, Deutschland und Österreich) entfaltet, hier wie dort auch Liegenschaftenbesitz und Bankkonti mit Millionen-Vermögen ge-

- 19 - habt, Magazine herausgegeben etc. Daraus soll ein animus societatis folgen (Beschwerde KG act. 1 S. 41 f. Rz 79). Aus dem geltend gemachten animus societatis wollte die Beschwerdeführerin ableiten, dass der sogenannte "Ashram" bzw. das B. bzw. seine Anhänger und/oder Mitglieder eine einfache Gesellschaft i.S. von Art. 530 ff. OR gebildet hätten. Mit dieser Position befasste sich die Vo- rinstanz eingehend im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 26 - 48).

Erwägungen (11 Absätze)

E. 3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine bloss unrichtige recht- liche Beurteilung von Tatsachen sei "vorab" mit der eidgenössischen Berufung zu rügen. Eine grob falsche Anwendung von klarem Bundesrecht sei aber willkürlich (und unfair und damit Art. 6 EMRK verletzend; Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz. 31, S. 22 Rz 38, S. 24 Rz 44, S. 25 oben) und mit kantonaler Nichtigkeits- beschwerde zu rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 14 unten). Diese Auffassung trifft nicht zu:

a) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass Rügen der Verletzung von Bundesrecht im kantonalen Beschwerdeverfahren nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zulässig sind. Nach dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition prüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin überprüfte das Bundesgericht eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (ZR 105 [2006] Nr. 10 Erw. III/2.a mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde - in berufungsfähigen Fällen - nach ständiger Praxis auch dann ausgeschlossen, wenn in der Beschwerde eine willkürliche (und damit qualifiziert unrichtige) Anwendung von Bundesrecht und insoweit eine Verletzung von Art. 9 BV geltend gemacht wird. Die Vorschrift, dass die Nichtigkeitsbeschwerde stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 9 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO), hat nicht die Abgrenzung zwischen kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössischer Berufung, sondern einzig diejenige zwischen kantonaler Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde zum Gegen- stand. Die Rüge, Bundesrecht sei willkürlich angewandt worden, geht im Einwand der blossen Falschanwendung von Bundesrecht auf bzw. die Rüge erschöpft sich in diesem Einwand. Dieser Mangel konnte mittels Berufung vor Bundesgericht gerügt werden, und dem Bundesgericht steht diesbezüglich freie Kognition zu. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit unzulässig (ZR 105 [2006] Nr. 10

- 9 - Erw. III/2.b mit verschiedenen Hinweisen; vgl. bereits Kass.-Nr. 94/142 vom

29. September 1994 Erw. II.2).

b) Gegen das angefochtene Urteil war die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht zulässig (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Urteil KG act. 2 S. 75 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin erhob denn nach ihrer Erklärung auch eine solche (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Verletzungen von Bundesrecht hätte sie mit dieser geltend zu machen. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren sind sie nicht zulässig und kann auf solche Rügen nicht eingetreten werden, auch wenn die Rechtsverletzungen als besonders grob, nämlich als willkürlich bezeichnet werden.

E. 4 Unter dem Titel "V. Willkürlich falsche bundesrechtliche Einordnung vor- weg" macht die Beschwerdeführerin auf den Seiten 14 - 31 der Beschwerde im Wesentlichen unzutreffende rechtliche Subsumtion und falsche Anwendung von materiellem Bundesrecht geltend. Darauf ist nach den vorstehenden Ausführun- gen nicht einzutreten. Das gilt auch für den Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 21 oben). Ein Anspruch auf Be- weisführung ergibt sich aus Art. 8 ZGB. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 3 vor § 133 ff.; Entscheid des Kassationsgerichts Kass.-Nr. AA050006 vom 2.9.2005 Erw. II.5.2. mit Verweisungen). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB konnte im eid- genössischen Berufungsverfahren beanstandet werden (Urteil des Bundes- gerichts vom 1.6.2005 5P.68/2006 Erw. 3.2 mit Verweisungen; ZR 95 [1996] Nr. 73). Auch beim von der Beschwerdeführerin angerufenen Vertrauensgrund- satz und dem, wovon E. objektiv gesehen in guten Treuen habe ausgehen müssen und dürfen (Beschwerde KG act. 1 S. 26), handelt es sich um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich von Art. 1 und 18 OR (vgl. Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 96 mit Verweisungen). Auch darauf kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einge- treten werden. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausführungen unter Ziff. V der Beschwerde vereinzelt (und entgegen der Systematik der Beschwerde)

- 10 - auch Verletzungen wesentlicher Verfahrensgrundsätze und willkürliche tatsäch- liche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO. Auf diese Rügen wird nachfolgend eingegangen. Soweit auf Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Seiten 14 - 31 der Beschwerde nicht weiter eingegangen wird, handelt es sich um in diesem Verfahren unzulässige Fragen der Anwendung von materiellem Bundesrecht.

E. 5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine Aus- führung ihrerseits unvollständig zitiert und damit das Fairnessgebot der EMRK verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 32).

a) An der zitierten Stelle erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe darlegen lassen, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klage- antwort das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft bestätigten. In der Klage- antwort habe die Beschwerdegegnerin nach Darlegung der Beschwerdeführerin erörtert, dass der "Ashram" mit einer Selbsthilfeorganisation verglichen werden könne, welche "die Befreiung aus der Knechtschaft des materiellen Weltbildes zu Gunsten der geistigen Realität" anstrebe. Genau das sowie das von den Mit- gliedern des "Ashrams" abzulegende "Mönchs-Gelübde" zeigten - so die Dar- legung der Beschwerdeführerin nach Vorinstanz - die "innere Zuweisung an den Ashram einerseits und die Fokussierung der Insassen auf das geistige Bestreben" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 mit Verweisung auf BG act. 32 S. 8).

b) Die Beschwerdeführerin betont, an der von der Vorinstanz zitierten Stelle (BG act. 32 S. 8) habe sie zusätzlich und anschliessend an das vorinstanzliche Zitat in Anführungszeichen wie folgt fortgesetzt: "wobei diese nach aussen hin als handelnde Personen (Finanzierung, Erwerb Liegenschaften etc.) für den Ashram auftreten, als Einfache Gesellschafter/-innen eben" (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 32 erster Absatz mit Verweisung auf BG act. 32 S. 8).

- 11 -

c) Die Vorinstanz zitierte, was die Beschwerdegegnerin nach der Darlegung der Beschwerdeführerin in der Klageantwort erörtert habe. Die von der Beschwer- deführerin zitierte Weiterführung ihrer Darlegung (vorstehend lit. b) war indes keine Erörterung der Beschwerdegegnerin an der von der Beschwerdeführerin genannten Stelle der Klageantwort (BG act. 21 Ziff. E. 3 [S. 22 f.]). An dieser Stelle erörterte die Beschwerdegegnerin ihr Verständnis eines "Ashram" (KG act. 21 S. 22 f.). Dabei sprach sie nicht im Entferntesten davon, dass "die Insassen" des "Ashram" nach aussen hin als handelnde Personen (Finanzierung, Erwerb Liegenschaften etc.) für den "Ashram" aufträten, "als Einfache Gesell- schafter/-innen eben". Ebensowenig bezeichnete die Beschwerdegegnerin (bei dieser handelt es sich um eine natürliche Einzelperson) sich oder den "Ashram" an dieser Stelle als einfache Gesellschaft; ganz im Gegenteil. Bei der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten Fortsetzung ihres Zitates handelt es sich nicht um eine Ausführung der Beschwerdegegnerin, sondern um eine Behauptung und eine Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, welche die Vo- rinstanz somit bei ihrer Zusammenfassung dessen, was die Beschwerdegegnerin nach der Darlegung der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, nicht zu erwähnen brauchte. Diese Unterlassung verkehrt oder entstellt den Sinn des Zitates keines- wegs. Von einer unfairen vorinstanzlichen Zitierweise kann dabei keine Rede sein. Die Rüge geht fehl. Abgesehen davon beachtete die Vorinstanz die Be- hauptung der Beschwerdeführerin durchaus, dass die "nach aussen hin handeln- den Personen (Finanzpooling, Erwerb von Liegenschaften)" für den "Ashram" auf- tretende Personen "als Einfache Gesellschafter/-innen eben" seien (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 43 Erw. 6.5.4).

E. 6 Als aktenwidrig und absurd bezeichnet die Beschwerdeführerin die vor- instanzliche Feststellung, namentlich auf der Grundlage der Vorbringen im hier zu beurteilenden Prozess könne nicht gesagt werden, die einzelnen Anhänger von +C. seien "mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet" gewesen, wie dies vom Landesgericht Feldkirch für einen bei diesem geführten Prozess festge- halten worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 43). Zur Begründung dieser Rüge verweist die Beschwerdeführerin (neben dem von der Vorinstanz bereits erwähnten Beschluss

- 12 - des Landesgerichts Feldkirch) einerseits auf eine von der Vorinstanz zitierte Berichterstattung der NZZ, wonach nach Überzeugung des Bundesgerichts ohne Billigung und Zustimmung des C. nichts Wichtiges und Entscheidendes habe ge- schehen oder unternommen werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 28). Weshalb sich daraus eine Aktenwidrigkeit der gerügten vorinstanzlichen Feststellung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Berichterstattung der NZZ stützt im Gegenteil die vorinstanzliche Feststellung. Anderseits verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Rüge auf BG act. 54/C1. Darin würden 28 verschiedene B.- Abteilungen aufgezählt. Diese seien alle von Gesellschaftern betreut worden, die im Alltäglichen weitgehend unabhängig für den "Ashram" operiert hätten. Auch hätten einzelne Anhänger eigene Vorträge gehalten (Beschwerde KG act. 1 S. 20). Bei BG act. 54/C1 handelt es sich um eine Broschüre "Führung durch das (B.) Teil 1; Das (B.) - Ausdruck der Liebe eines Meisters". Abgesehen davon, dass sich aus einer solchen Beilage (zur Duplik der Beschwerdegegnerin; BG act. 53) von vornherein keine Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellung zu den Vorbringen im Prozess ergeben kann, ist auch aus den Seiten 16 und 17 dieser Broschüre nicht ersichtlich, dass die einzelnen Anhänger von +C. mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet gewesen wären. Daraus ist bloss ersichtlich, dass das B. nach eigener Darstellung mehr als 28 verschiedene Abteilungen und Arbeitsgebiete aufwies (BG act. 54/C1 S. 16 oben) und dass Referenten Vorträge gehalten haben (BG act. 54/C1 S. 17). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe an anderer Stelle festgestellt, dass mit +C. besprochen worden sei, wenn jemand in diesem oder jenem Punkt anderer Ansicht gewesen sei, am Schluss mit einem "akzeptierten Beschluss" (Beschwer- de KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 27 unten und S. 28 oben). Es entspreche also der eigenen Feststellung der Vor- instanz über die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass abweichende Meinun- gen besprochen worden seien und dass zu akzeptierten Beschlüssen gelangt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 20 f.). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Stelle enthält indes das Gegenteil dessen, was sie in der Beschwerde

- 13 - daraus ableitet. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im oberge- richtlichen Verfahren die Sichtweise bestätigt, dass +C. das "allbestimmende Oberhaupt des Ashram" gewesen, dass immer schön nach dem Sagen des +C., praktisch ausnahmslos nach dessen Weisung gehandelt worden sei. Im "Ashram" habe jeder den Anordnungen +C.s problemlos zugestimmt und das gemacht, was der Meister für das Beste gefunden habe. Und wenn jemand einmal in diesem oder jenem Punkt anderer Ansicht gewesen sei, sei das mit +C. besprochen worden, und danach hätten sich alle an den von ihm akzeptierten Beschluss ge- halten. So funktioniere der "Ashram" des +C. wie eine Sekte als Ganzes und aus- schliesslich und umfassend im Sinne des "Meisters" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 f.). Damit wurden offensichtlich gerade keine Einwirkungs- und Mit- wirkungsrechte der einzelnen Anhänger festgestellt. Die Rüge geht fehl.

E. 7 Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe nicht behauptete Tatsachen angenommen. Dabei verweist sie auf die Seiten 29, 31, 39 und 48 des angefochtenen Urteils. Damit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und den Grundsatz eines fairen Ver- fahrens verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 25). Zur Substantiierung dieser Rüge verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen unter Ziffer VI.A der Beschwerde. Es ist in jenem Zusammenhang darauf zurückzukommen.

E. 8 Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlichen Zitate aus der Korrespondenz zwischen E. und +C. auf den Seiten 30 - 34 des angefochtenen Urteils suggerierten ein falsches und von der Beschwerdegegnerin nicht behaup- tetes Bild und verletzten damit "jedes pflichtgemässe Tatsachenermessen" und die Regeln eines fairen Verfahrens (Beschwerde KG act. 1 S. 25 vor Rz 48). Die Beschwerdeführerin macht aber nicht geltend, die vorinstanzlichen Zitate seien unrichtig. Sie erläutert nicht, welche tatsächliche Feststellung die Vorinstanz aus diesen Zitaten getroffen habe und inwiefern diese falsch sei. Die Beschwerde ge- nügt insoweit den Substantiierungsanforderungen nicht:

- 14 -

a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die an- gefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und die- jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits- grundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vor- bringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

b) Auf die Rüge, die Vorinstanz suggeriere ein falsches Bild, kann mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten werden.

E. 9 Als Verletzung der Verhandlungsmaxime beanstandet die Beschwerde- führerin die vorinstanzliche Erwägung, sie (die Beschwerdeführerin) scheine auf dem Standpunkt zu stehen, dass das hier in Frage stehende Auftragsverhältnis, auf das sie sich namens von E. berufen wolle, unwiderruflich sei (Beschwerde KG act. 1 S. 30 oben). Die Vorinstanz prüfte (auch) diesen allfälligen Standpunkt der Beschwerde- führerin und erachtete ihn als unbehelflich (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 60). Stand aber die Beschwerdeführerin gar nicht auf diesem Standpunkt, wie sie mit ihrer Beschwerde geltend macht, gereichte ihr dessen vorinstanzliche Prüfung (und das Ergebnis dieser Prüfung) auch nicht zum Nachteil. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

- 15 -

E. 10 Ebenfalls als Verletzung der Verhandlungsmaxime beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, sie (die Beschwerdeführerin) meine, es seien ihr dingliche Ansprüche, im Ergebnis ein Vindikationsanspruch, übertragen worden. Die Vorinstanz erkläre nicht, woher sie diese Vermutung nehme. Die Beschwerdeführerin berufe sich nicht auf "besseres Eigentum" des Fiduzianten (Beschwerde KG act. 1 S. 30 f. Rz 70 mit Bezugnahme auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 57). Einerseits erläuterte die Vorinstanz durchaus, weshalb die Beschwerde- führerin nach ihrer Erwägung meine, es seien ihr dingliche Ansprüche eingeräumt worden, nämlich weil sie gestützt auf vier bei den Akten liegende Zessionen die Übertragung des Eigentums verlange (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 57 Erw. 10.3). Andererseits handelt es sich dabei um eine rechtliche Subsumtion des Begehrens der Beschwerdeführerin (nämlich das Bemühen - zugunsten der Beschwerdeführerin -, ihre Behauptungen unter allen allenfalls in Frage kommen- den rechtlichen Aspekten zu prüfen). Dass dadurch die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO) verletzt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich läge selbst dann, wenn die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die Beschwerdeführerin meine, es seien ihr dingliche Ansprüche übertragen worden, darin kein Nachteil der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bezeichnete diese Meinung der Beschwerdeführerin als unbehelflich bzw. ohne rechtliche Wirkungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 58). Hatte die Beschwerdeführerin gar keine solche Meinung, erfolgte die Verwerfung einer solchen Meinung nicht zu ihrem Nachteil. Dass die Vorinstanz wegen eines solchen falschen Verständ- nisses ihrer Ausführungen eine Behauptung ihrerseits gar nicht geprüft habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch aus diesem Grund ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.

E. 11 Unter dem Titel "A. Verletzung Verhandlungsmaxime § 54 ZPO (§ 281 Ziff. 1 ZPO)" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe eine Vielfalt erheblicher Tatsachenbehauptungen zwar festgestellt, sie aber nicht ihrer Aussage entsprechend berücksichtigt, sondern sei geradezu vom Gegenteil aus- gegangen. Damit habe sie diese unbestrittenen Tatsachen nicht berücksichtigt und damit die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt (Beschwerde KG

- 16 - act. 1 S. 32 Rz 73). In der Folge listet die Beschwerdeführerin die damit gemein- ten vorinstanzlichen Feststellungen auf und hält dazu jeweils fest, welche Be- deutung diesen Tatsachenfeststellungen zukommen soll (Beschwerde KG act. 1 S. 32 - 39). Daraus folgt indes von vornherein keine Verletzung der Verhand- lungsmaxime. Diese besagt, dass es Recht und Pflicht der Parteien ist, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten. Der Richter ist jedoch in der rechtlichen Beurteilung der Parteibehauptungen frei (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 54 mit Verweisungen). Grundsätzlich ist die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, dass das Gericht gestützt auf die Verhandlungsmaxime Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenpartei nicht bestritten sind, als richtig hinzunehmen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54, mit Verweisung). Die Beschwerdeführerin legt aber in der Beschwerde gar nicht dar, dass die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene Tat- sachenbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht als richtig hingenommen (sondern als unrichtig oder nicht bewiesen abgelehnt) habe. Vielmehr macht sie geltend, die Vorinstanz habe diese Tatsachen - in Bezug auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Beschwerde KG act. 1 S. 32 Rz 74 - S. 38 Rz 75) und Fiduziarauftrag betreffend die ___strasse ___ (Beschwerde KG act. 1 S. 38 Rz 76

- S. 39 Rz 77) - nicht richtig gewürdigt bzw. daraus nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen (vgl. z.B. explizit Beschwerde KG act. 1 S. 34 unten rechte Spalte). Das betrifft indes nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die An- wendung des materiellen Bundesrechts. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3). Eine - allfällige - unzutreffende rechtliche Subsumtion verletzt im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. Beschwerde KG act. 1 S. 39 rechte Spalte zweiter Absatz und letzter Absatz Rz 77) nicht die Verhandlungsmaxime, sondern hat mit dieser gar nichts zu tun.

E. 12 Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz als Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, sie habe drei gar nicht behauptete Tatsachen als erwiesen festgestellt (Beschwerde KG act. 1 S. 40), nämlich:

a) Es könne nicht gesagt werden, dass die einzelnen Anhänger von +C. mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet gewesen seien. Das habe die

- 17 - Beschwerdegegnerin gar nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 erster Punkt). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog, dies könne auf der Grundlage der Vorbringen im Prozess nicht gesagt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 43 unten vor Ziff. 6.5.4). Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit nicht eine nicht behauptete Tat- sache als erwiesen festgestellt, sondern als nicht erwiesen. Im Übrigen kann dazu auf vorstehende Ziff. 6 verwiesen werden. Die Rüge ist unbegründet.

b) E. habe den Lehren von +C. angehangen. So lasse sich erklären, dass er +C. finanzielle Mittel in einer Art zur Verfügung gestellt habe, wie das ein nach geschäftlichen Prinzipien handelnder Wirtschaftsjournalist nicht täte. Auch das habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 zwei- ter Punkt; womit die Beschwerdeführerin offenbar nicht den Umstand meint, dass E. +C. finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, sondern dass er dessen Lehren angehangen habe). Auch diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verwies vorgängig darauf, dass die Beschwerdeführerin den Grund des Verhaltens von E. darin sehe, dass er für die Lehren von +C. eben grosse Sympathie empfunden habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 unten mit Verweisung auf OG act. 119 S. 6). An der Stelle, auf welche die Vorinstanz verwies, hatte die Beschwerde- führerin selber ausgeführt, E. habe für die Grundlehre des +C. grosse Sympathie empfunden, absolutes Vertrauen in dessen moralische Integrität gehabt und

- ohne je ein Mitglied des "(C.)-Ashrams" zu werden - soweit möglich dessen Rat- schläge oder Bitten befolgt (Berufungsbegründung OG act. 119 S. 6 unten). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass E. den Lehren von +C. angehangen hatte, steht somit im Einklang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin selber. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern sich diese vorinstanzliche Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Auch diese Rüge ist unbegründet.

- 18 -

c) E. habe eine religiös motivierte Haltung gehabt. Auch das habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 dritter Punkt). Die Vorinstanz erwog, die Haltung, von der sich auch E. bei seinem Verhal- ten gegenüber +C. und seiner Gemeinschaft habe leiten lassen, sei offensichtlich eine religiös motivierte Haltung gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass es sich beim sogenannten "Ashram" um eine religiöse Gemeinschaft ge- handelt habe, die auf +C. ausgerichtet gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). Behauptete die Beschwerdeführerin selber, E. habe für die Grundlehre von +C. grosse Sympathie bekundet und dessen Ratschläge oder Bitten soweit möglich befolgt, auch wo es um wirtschaftliche Folgen gegangen sei (Berufungs- begründung OG act. 119 S. 6 unten), lässt sich auch diese vorinstanzliche Fest- stellung ohne weiteres mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin selber in Übereinstimmung bringen. Im Übrigen ist auch diesbezüglich nicht klar und zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern sich diese Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Auch auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutre- ten.

E. 13 Die Beschwerdeführerin listet unter dem Titel "Unbestrittene erhebliche Tatsachen totgeschwiegen" verschiedene Ausführungen, insbesondere aus ihrer Replik (BG act. 32), auf, welche die Vorinstanz nicht erwähnt und mit welchen sie sich nicht auseinandergesetzt habe. Auch damit habe sie die Verhandlungs- maxime und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 41 f.). Ist das Obergericht auf eine aufgestellte Behauptung überhaupt nicht ein- gegangen, muss angenommen werden, dass es dieselbe als rechtlich unerheblich angesehen hat (v. Rechenberg, a.a.O., S. 41). Dies trifft offenkundig auch auf die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Vorbringen zu. Mit diesen behauptete sie, das B. bzw. der sogenannte "Ashram" des +C. habe verschiedenste Aktivitä- ten auch im Ausland (Indien, England, Deutschland und Österreich) entfaltet, hier wie dort auch Liegenschaftenbesitz und Bankkonti mit Millionen-Vermögen ge-

- 19 - habt, Magazine herausgegeben etc. Daraus soll ein animus societatis folgen (Beschwerde KG act. 1 S. 41 f. Rz 79). Aus dem geltend gemachten animus societatis wollte die Beschwerdeführerin ableiten, dass der sogenannte "Ashram" bzw. das B. bzw. seine Anhänger und/oder Mitglieder eine einfache Gesellschaft i.S. von Art. 530 ff. OR gebildet hätten. Mit dieser Position befasste sich die Vo- rinstanz eingehend im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 26 - 48).

Dispositiv
  1. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde KG act. 1 S. 43 f. Rz 82 - 85). Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG). Solche Rügen sind im berufungsfähigen Fall nicht zulässig (ZR 81 [1982] Nr. 88, ZR 93 [1994] Nr. 29, BGE 110 II 132 Erw. 3.d, Kass.-Nr. AA040043 vom 25.6.2004 Erw. II.3.2.c/aa). Mit ihrer Rüge bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Anwendung von Bundesrecht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.
  2. Die unter dem Titel "c) Beweisanspruch" der Beschwerde (KG act. 1 S. 45 Rz 86 und 87) erhobenen Vorwürfe sind, soweit sie nicht blosse Wieder- holungen des Bisherigen darstellen oder in der weiteren Beschwerde näher aus- geführt werden (vgl. nachfolgende lit. d der Beschwerde KG act. 1 S. 45, "ins- besondere"), ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. vorstehend Ziff. 8.a). Es ist nicht darauf einzutreten. - 20 -
  3. Mit ihrer Klageantwort vor Erstinstanz (vgl. BG act. 21 S. 20 und 29) reichte die Beschwerdegegnerin ein mit 9. Januar 1999 datiertes Dokument ein. Demnach annullierten die Beschwerdegegnerin und A. den Treuhandvertrag zwischen ihnen vom 20. Juni 1995 und erklärten ihn "als null und nichtig" (BG act. 22/5 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, die Beschwerdeführerin bezeichne diesen Aufhebungsvertrag in ihrer Replik als "unerhörte Beilage". Als A. und die Beschwerdegegnerin diesen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hätten, hätten sie - so die Behauptung der Beschwerdeführerin - nämlich gewusst, dass sie gegen den Willen von E. handelten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 f. mit Ver- weisung auf BG act. 32 S. 90 -92). Weiter erwog die Vorinstanz, mit der Wider- klageduplik gehe die Beschwerdeführerin noch einen Schritt weiter. Dort stelle sie sich nämlich auf den Standpunkt, der Aufhebungsvertrag sei gefälscht. Da im Prozess nur noch die Hauptklage zur Diskussion stehe, seien sämtliche Tat- sachenbehauptungen der (recte [vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 Erw. 5.4]:) Beschwerdeführerin, die nach der Hauptklageduplik vorgebracht worden seien, verspätet und daher grundsätzlich unbeachtlich, wenn nicht ein Ausnah- mefall gemäss § 115 ZPO vorliege, der diesbezüglich aber nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin stelle sodann lediglich das Datum des Aufhebungsvertrages in Frage. Auf dieses komme es aber ohnehin nicht an, könne doch ein derartiger Vertrag jederzeit abgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin stelle im Übrigen zu Recht nicht in Frage, dass sich die Beschwerdegegnerin und A. auf die Aufhebung ihres Treuhandvertrages vom 20. Juni 1995 geeinigt hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52). a) Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich Verlet- zungen ihres Gehörsanspruchs und des Verfahrensgrundsatzes von § 115 Ziff. 2 ZPO. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme habe sie die Aufhebungsverein- barung bereits in ihrer Replik bestritten (Beschwerde KG act. 1 S. 45 f. mit Ver- weisung auf BG act. 32 S. 93 ff.). b) Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Erwägung nicht, sie stelle lediglich das Datum des Aufhebungsvertrages in Frage, nicht aber, dass sich die Beschwerdegegnerin und A. auf die Aufhebung des Treuhandvertrages vom 20. Juni 1995 geeinigt hätten. Im Gegenteil: Auch in der Beschwerde betont - 21 - die Beschwerdeführerin, sie habe aufgezeigt, dass das Dokument (der schriftliche Aufhebungsvertrag BG act. 22/5) gar nicht am 9. Januar 1999 entstanden sein könne, sondern zu Prozesszwecken nachgefertigt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 46 lit. c und d). Auf das Datum kommt es aber nach der vorinstanzlichen Erwägung nicht an, weil ein derartiger Vertrag jederzeit abgeschlossen werden dürfe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52). Diese Erwägung betrifft materielles Bundesrecht (rechtliche Zulässigkeit eines Aufhebungsvertrages zu irgendeinem Zeitpunkt), worauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3). Bei dieser nicht überprüfbaren rechtlichen Erwägung gereichte der Beschwerde- führerin somit die vorinstanzliche Feststellung, dass sie den Aufhebungsvertrag vom 20. Januar 1999 BG act. 22/5 (bzw. dessen Echtheit) erst in der Widerklage- duplik bestritten habe, gar nicht zum Nachteil. Deshalb ist nicht weiter darauf und auf den darauf beruhenden Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs und von § 115 Ziff. 2 ZPO einzugehen. c) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass die Vorinstanz "auf die 'Rechtsnachfolge' der ___-Nonne im PHD-Vertrag" verweise (Beschwerde KG act. 1 S. 46 f. lit. e), sind unverständlich. Auch unterlässt die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge (vgl. aber nachfolgend Ziff. 17.f) einen Hinweis, wo und in welchem Zusammenhang die Vorinstanz auf eine Rechtsnachfolge von A. (wel- che die Beschwerdeführerin mit "___-Nonne" meint; Beschwerde KG act. 1 S. 7) verweise. Darauf kann nicht eingetreten werden. d) Immer noch unter dem Thema des mit 9. Januar 1999 datierten Auf- hebungsvertrages macht die Beschwerdeführerin in lit. f - i auf den Seiten 47 f. der Beschwerde (KG act. 1) rechtliche Ausführungen, welche die Anwendung materiellen Bundesrechts betreffen und auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3). e) In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin sodann, es sei aktenwidrig und stelle eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs dar, von einer Vollmacht an A. im Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag BG act. 3/2.012 auszu- gehen (Beschwerde KG act. 1 S. 48 lit. i zweiter Absatz). Auch diese Rüge ist nicht verständlich. Insbesondere erklärt die Beschwerdeführerin nicht, wer wo in - 22 - welchem Zusammenhang von einer von wem an A. erteilten Vollmacht ausge- gangen sei. Auch darauf kann nicht eingetreten werden. f) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, den Privat-Hypothekar- Darlehensvertrag BG act. 3/2.012 als aufgehoben zu betrachten, bedeute, eine nicht behauptete Tatsache als erwiesen anzusehen, verletze damit wesentliche Verfahrensgrundsätze und sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 48 lit j). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, dass und wo die Vorinstanz fest- gestellt hätte, dass dieser Vertrag aufgehoben (worden) sei. Vielmehr erklärte die Vorinstanz das in diesem Vertrag enthaltene Versprechen der Beschwerde- gegnerin, die Liegenschaft ___strasse ___ auf E. zu übertragen, aufgrund fehlen- der öffentlicher Beurkundung als von vornherein ungültig (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 59 Erw. 10.5.1). Diese Rüge - wie auch die daran anschliessende in lit. k auf Seite 48 der Beschwerde KG act. 1 - geht am vorinstanzlichen Urteil vorbei. Auch darauf ist deshalb nicht einzutreten.
  4. Unter dem Titel "C. Aktenwidrigkeit bzw. willkürliche tatsächliche Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO)" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vor- instanz habe Tatsachenvorbringen in unhaltbarer Weise gewürdigt (Beschwerde KG act. 1 S. 49 Rz 91). Soweit die Beschwerdeführerin damit eine rechtliche Würdigung von Tatsachen meint, kann in diesem Verfahren nicht darauf ein- getreten werden (vorstehend Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführerin damit Beweiswürdigung, d.h. die Feststellung von Tatsachen meint, kann nur darauf eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Rügen mit ihren darauf folgenden Vorbringen genügend substantiiert (vgl. zu den Substantiierungs- anforderungen vorstehend Ziff. 8.a). a) Ob "die Mönche und Nonnen des Ashrams" eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR bildeten oder nicht (erneut Beschwerde KG act. 1 S. 49 f. Rz 94), ist keine Frage der Feststellung von Tatsachen, sondern eine solche materiellrechtlicher Natur. Darauf ist nicht einzutreten (vorstehend Ziff. 3). b) Die Beschwerdeführerin rügt als Aktenwidrigkeit, dass die Vorinstanz von der rechtlichen Bedeutungslosigkeit einer Kenntnisnahme der Beschwerde- gegnerin ausgegangen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 50 Rz 96 erster Punkt). Wie - 23 - aber aus der von der Beschwerdeführerin selber verwendeten Formulierung hervorgeht, handelt es sich auch dabei um eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts, auf welche vorliegend nicht einzutreten ist (vorstehend Ziff. 3). c) Die Vorinstanz stellte fest, dass A. für die "___ Anstalt" einzelzeichnungs- berechtigt war (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 47 unten mit Verweisung auf BG act. 70/4 = Handelsregisterauszug des Fürstentums Liechtenstein). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies wäre aktenwidrig, wenn die Vorinstanz dies auf die Zeit der Entgegennahme der Darlehen an "den Ashram" oder das Fiduziargeschäft mit dem B. beziehen sollte. Die Einzelzeichnungsberechtigung habe nur vom 19.2.1996 bis zum 13.1.1999 gegolten (Beschwerde KG act. 1 S. 50 Rz 96 zweiter Punkt). Die Vorinstanz leitete aus der erwähnten Einzelzeichnungsberechtigung von A. für die "___ Anstalt" nichts zum Nachteil der Beschwerdeführerin ab. Im Gegenteil sah sie darin eine Bestätigung der Behauptung der Beschwerdeführe- rin, dass E. A. mit "Generalvollmachten und Verwaltungsratsmandaten" aus- gestattet habe und Vollmachten A.s zu Lasten von E. und seiner Firmen nachge- wiesen seien (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47). Auf diese Rüge ist mangels Nachteils nicht weiter einzugehen. d) Die Vorinstanz erwog, angesichts der dominanten Stellung von +C. lasse sich nicht sagen, dieser habe die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin oder einer anderen Person überlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47 f.). Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch dies als aktenwidrig. Einerseits hätten die meisten B.-Abteilungen Geschäftsführungskompetenzen gehabt. Andererseits habe sich die Vorinstanz nicht "mit der gewaltigen Geschäfts- führungsübertragung" an A. als Finanzverwalterin oder an die Beschwerde- gegnerin in Bezug auf viele Liegenschaften, insbesondere die ___strasse __, auseinandergesetzt (Beschwerde KG act. 1 S. 50 f.). - 24 - Als einzigen Beleg für diese Rüge verweist die Beschwerdeführerin auf BG act. 54/C1 S. 16 oben. An dieser Stelle der bereits vorstehend (Ziff. 6) erwähnten Broschüre sind verschiedene Abteilungen und Arbeitsgebiete des B. aufgelistet. Über eine Geschäftsführung findet sich dabei nichts. Abgesehen davon begrün- dete die Vorinstanz diese ihre Schlussfolgerung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47 Erw. 6.6.3). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Die Rüge geht fehl. e) Die Vorinstanz hielt fest, dass die hier interessierenden Verträge - sehe man vom sogenannten Hypothekar-Darlehensvertrag (BG act. 3/2.012) ab - durchaus professionell formuliert seien und aus der Feder des als Wirtschafts- juristen tätigen E. bzw. aus dessen Umfeld stammten. E. habe ein durch jahr- zehntelange Berufserfahrung gestähltes Fachwissen als Wirtschaftsjurist (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch diese Feststellung als willkürlich. Ihre appellatorischen Ausführungen dazu (Beschwerde KG act. 1 S. 51 erster Punkt rechte Spalte) sind indes nicht geeignet, eine Willkür dieser vorinstanz- lichen Feststellungen darzutun. Im Gegenteil. Dass die Verträge professionell formuliert seien, stellt die Beschwerdeführerin ebensowenig in Abrede wie, dass sie aus der Feder bzw. dem Umfeld von E. stammten (vgl. dazu den letzten Satz der Rz 61 auf S. 32 der Berufungsbegründung der Beschwerdeführerin OG act. 119, worauf die Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwies; KG act. 2 S. 64 oben). Diesen bezeichnet die Beschwerdeführerin selber als Wirtschaftsjuristen (Beschwerde KG act. 1 S. 51 erster Punkt rechte Spalte zweiter Absatz). Die Rüge geht fehl. f) Die Vorinstanz merkte an, dass gemäss dem Privat-Hypothekar- Darlehensvertrag vom 1. Juli 1995 zwischen E. und der Beschwerdegegnerin die "Rechtsnachfolge" auf Seiten des Darlehensgebers, d.h. von E., an erster Stelle der gleichen A. zugestanden sei, die von der Beschwerdeführerin im Prozess als "Ashram-Nonne" bezeichnet werde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 mit Verweisung auf BG act. 3/2.012). - 25 - Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als aktenwidrig. Das sei noch zur Zeit gewesen, als E. keine Veranlassung gehabt habe, an den redlichen Absichten der B.-Exponenten zu zweifeln. Die Vorinstanz übersehe den akten- kundigen Widerruf in BG act. 3/8.003 Abs. 4 (Beschwerde KG act. 1 S. 51 zweiter Punkt). BG act. 3/2.012 enthält folgende "Anmerkung: In allen Angelegenheiten dieses Vertrags wird die Rechtsnachfolge wie folgt festgelegt: (A.), (G.), (H.)". Die vorinstanzliche Feststellung ist mithin keineswegs aktenwidrig. Sie bezieht sich auf das Entstehen der Verträge. Dafür spielte ein späterer Widerruf, auf den die Beschwerdeführerin verweist, keine Rolle. Die Vorinstanz hatte einen solchen in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu erwähnen. Dass sie das nicht tat, bedeutet demnach nicht, dass sie einen Widerruf übersehen hätte. Die Rüge geht fehl. g) Die Vorinstanz hielt fest, +C. habe mit einem Fax vom 19. Juni 1995 sein ausdrückliches Einverständnis zu einer Ausgleichszahlung gegeben. Diese sei in der Folge nicht namens der Beschwerdegegnerin, sondern von A. vorgenommen worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 70 f. mit Verweisung auf BG act. 3/2.011). Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Die Ausgleichszahlung sei von I. vorgenommen worden, aber von einem auf A. lautenden "Ashram-Konto" (Beschwerde KG act. 1 S. 51 dritter Punkt). In BG act. 3/2.011 ist festgehalten, dass die Vergütung auftrags von A. zu Lasten eines auf diese lautenden Kontos erfolgte. Das (insbesondere eben, dass dies nicht die Beschwerdegegnerin war) war für die Vorinstanz in diesem Zusammenhang wesentlich - und nicht, wer die Unterschrift für den Zahlungs- auftrag leistete ("[I.]"). Die vorinstanzliche Feststellung stimmt mit dem zitierten Dokument überein und ist nicht willkürlich. Auch diese Rüge geht fehl. - 26 -
  5. Mit den Rügen unter lit. D - H auf den Seiten 52 - 57 der Beschwerde KG act. 1 macht die Beschwerdeführerin Verletzungen materiellen Rechts geltend. Darauf kann nicht eingetreten werden, und zwar auch nicht, wenn diese behaup- teten Rechtsverletzungen als besonders grob, willkürlich und EMRK-widrig bezeichnet werden (vorstehend Ziff. 3).
  6. Zwar unter dem Titel der Verletzung klaren materiellen Rechts, dann aber als Verletzung des Gehörsanspruchs rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vorgetragene Tatsachen, die sich vor dem Kaufdatum (betreffend die Liegenschaft ___strasse ___) ereignet hätten, in ihrer Darstellung des Sach- verhaltes nicht gewürdigt habe, was den Akten widerspreche (Beschwerde KG act. 1 S. 53 Rz 101 mit Verweisungen auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 13 ff. und BG act. 3/4.001). Einerseits nahm die Vorinstanz unter dem Titel "3. Sachverhalt" (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 13 - 22) noch gar keine rechtliche Würdigung vor. Die Rüge, sie habe hierunter eine bestimmte Tatsache nicht gewürdigt, geht am angefochtenen Urteil vorbei und schon deshalb fehl. Andererseits erwähnt die Beschwerdeführerin selber, dass die Vorinstanz das Aktenstück BG act. 3/4.001 bei ihren Erwägungen berücksichtigte, nämlich auf Seite 66 unten des angefoch- tenen Urteils KG act. 2 (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 53 unten). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Ob die Vorinstanz dieses actorum rechtlich zutreffend würdigte oder nicht - insbesondere ob sie es als rechtlich irrelevant beurteilen durfte, wie sie dies tat -, betrifft wiederum die Anwendung des materiellen Bundesrechts, worauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3).
  7. Unter dem Buchstaben I rügt die Beschwerdeführerin zwar auch eine Verletzung klaren materiellen Rechts, bezieht sich dabei aber auf die Regeln über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss §§ 64 ff. ZPO bzw. auf die Berechnung des Streitwerts gemäss §§ 18 ff. ZPO (Beschwerde KG act. 1 S. 57). Dabei handelt es sich nicht um Bundesrecht. Die Regelung von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO steht deshalb einem Eintreten auf diese Rüge nicht entgegen. Es kann je- doch aus einem anderen Grund auf diese Rüge nicht eingetreten werden: - 27 - a) Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung war gemäss vorinstanzlicher Feststellung im Berufungsverfahren nicht angefochten worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.1). Sie beruhte auch nicht auf dem von der Beschwerdeführerin mit der Nichtigkeitsbeschwerde beanstandeten Streitwert (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 erster Absatz sowie erstinstanzliches Urteil BG act. 90 S. 62 Erw. IX.1.a). Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 74 unten). Diesbezüglich wirkte sich die von der Beschwerdeführerin kritisierte vorinstanzliche Streitwertberechnung nicht zu ihrem Nachteil aus. b) Auch bei der vorinstanzlichen Verlegung der Gerichtskosten nach § 64 Abs. 2 ZPO für das Berufungsverfahren erwuchs der Beschwerdeführerin aus der Höhe des Streitwerts kein Nachteil. Sie wurde von der Vorinstanz als vollumfäng- lich unterliegend betrachtet. Entsprechend wurden ihr die Gerichtskosten voll- umfänglich auferlegt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.3 und S. 75 Ziff. 4). Daran hätte sich auch bei der Annahme eines tieferen Streitwerts nichts geändert. c) Auch bei der von der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren zugesprochenen Prozessentschädigung (von Fr. 2'000.--; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 75 Ziff. 5) wirkte sich die Höhe des Streitwerts nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin entsprechend der Verlegung der Gerichtskosten eine volle, d.h. nicht reduzierte "Prozessentschädigung" (eigentlich Partei- bzw. Umtrieb- sentschädigung; vgl. nachfolgend) zu. Auch daran hätte sich bei der Annahme eines tieferen Streitwerts nichts geändert. Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Deshalb berechnete die Vorinstanz die "Prozess- entschädigung" nicht nach der (streitwertbestimmten) Verordnung über die Anwaltsgebühren (gemäss welcher die Prozessentschädigung auch bei einem tieferen Streitwert im Sinne der Beschwerdeführerin massiv höher ausgefallen wäre), sondern im Wesentlichen nach dem Aufwand. Auch daran hätte sich bei der Annahme eines tieferen Streitwerts nichts geändert. - 28 - d) Zum Nachteil gereichte der Beschwerdeführerin die Höhe des Streitwerts ausschliesslich bei der vorinstanzlichen Berechnung der Gerichtsgebühren, welche die Vorinstanz entsprechend dem Streitwert in Anwendung der Verord- nung über die Gerichtsgebühren bemass (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 und S. 75 Ziff. 3). Wo es um die Höhe der Gerichtskosten geht, ist aber nur die Aufsichtsbeschwerde, keine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (ZR 90 [1991] Nr. 34). Auch diesbezüglich - d.h. bezüglich dem einzigen Bereich, in welchem sich der gerügte Mangel zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirk- te - kann deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
  8. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Resultat (gemeint: die vorinstanzliche Klageabweisung) sei nicht nur willkürlich und unhalt- bar, sondern verletze geradezu die Gleichheitsgarantie von Art. 8 BV sowie die Garantie eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (Beschwerde KG act. 1 S. 57 f. lit. J). Zur Begründung dieser Rügen bringt die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen, nicht bereits in der bisherigen Beschwerde geltend gemachte und vorstehend geprüfte Gründe vor. Vielmehr soll damit offenbar als Zusammen- fassung eine Wertung zeigen, dass die behauptete Willkür und Unhaltbarkeit besonders gravierend sei und deshalb Art. 8 BV und Art. 6 EMRK verletze. Dazu kann auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden, insbesondere auf Ziff. 3.a. Die Beschwerdeführerin wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die geltend gemachten Verletzungen materiellen Bundesrechts, die behauptete falsche vor- instanzliche Rechtsanwendung können im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, so krass sie nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch sein mögen. Eine Verletzung von Bundesrecht bleibt eine Verletzung von Bundes- recht, die nicht im vorliegenden Verfahren gerügt werden kann, und wird nicht dadurch, dass sie das Bundesrecht besonders gravierend verletze, zu einer Ver- letzung des in Art. 8 BV garantierten Grundrechts der Rechtsgleichheit.
  9. Da die Beschwerde mithin bereits nach Prüfung der Beschwerde- begründung abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist (8. Mai 2006) weder neue Nichtigkeitsgründe geltend machen noch die innert Frist eingereichte Beschwerde nachbessern darf (vgl. auch die Verfügung vom 3. Juli 2006 KG act. 16 Ziff. 1 zweiter Absatz), braucht auf ihre - 29 - Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 25. August 2006 (KG act. 18) nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene (KG act. 4 S. 2 Ziff. 5) auf- schiebende Wirkung. Wegen ihres offenbar anderen Verständnisses (Beschwerde KG act. 1 S. 58) kann die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden, dass es im vor- liegenden Prozess gegen die Beschwerdegegnerin nicht darum geht, ob der Beschwerdeführerin das zurückgegeben werden muss, was sie bzw. ihr Rechts- vorgänger "dem (B.)-Ashram" gegeben habe (das war abgesehen von allem auch nach der eigenen Behauptung der Beschwerdeführerin nicht die Liegenschaft ___strasse ___, sondern Geld), sondern ausschliesslich, ob die Beschwerde- gegnerin verpflichtet ist, die Forderungen der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Dafür müsste ein Rechtsgrund vorhanden sein, den die Vorinstanzen nicht er- kannten. Ob zu Recht oder Unrecht, ist eine Frage des materiellen Bundesrechts und als solche weder der Willkür noch der Rechtsgleichheit noch des fairen Verfahrens. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist die Beschwerde- führerin zu verpflichten, der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr ist vom von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Streitwert von Fr. 2.85 Mio. auszugehen (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 erster Absatz und Beschwerde KG act. 1 S. 57 lit. I). Nicht zum Streitwert zu zählen sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, die von der Vorinstanz einberechneten Mietzinsen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 zweiter Absatz). Bei der Bestimmung des Streit- werts werden Zinsen, Früchte und dergleichen nicht berücksichtigt, soweit sie neben dem Hauptbegehren geltend gemacht werden. Entscheidend ist das - 30 - Merkmal der Akzessorietät zur eingeklagten Hauptforderung (BGE 118 II 364 zu Art. 36 Abs. 3 OG, der sich weitgehend mit § 20 ZPO deckt; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 zu § 20). Die Beschwerdeführerin beantragte den Betrag für die Erträge aus der Liegenschaft ___strasse ___ gemäss Ziff. 4 ihrer Anträge (BG act. 1 S. 2) lediglich akzessorisch zur beantragten Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft gemäss Ziff. 1 ihrer Anträge. So verlangte sie diesen Betrag "ab Erwerb" durch die Beschwerdegegnerin - welcher Erwerb gemäss Behaup- tungen der Beschwerdeführerin treuhänderisch für sie erfolgt sein soll - "bis zur Eigentumsübertragung gemäss Ziffer 1" (BG act. 1 S. 2 f. Ziff. 4) und leitete diesen geltend gemachten Anspruch aus dem geltend gemachten Eigentums- anspruch auf die Liegenschaft ___strasse ___ ab (vgl. Berufungsbegründung OG act. 119 S. 62 f.). So erklärte sie explizit, dass die Rechtsbegehren Ziffern 2, 3 und 4 das Schicksal von Rechtsbegehren Ziffer 1 teilen würden (BG act. 71 S. 3 Ziff. 3; vgl. auch OG act. 119 S. 62 Rz 146). Nach einer anderen Position der Beschwerdeführerin seien die Mietzinsforderungen ihrem Rechtsvorgänger, E., "anstelle von oder als Darlehenszins" versprochen worden (erstinstanzliches Urteil BG act. 90 S. 31 Ziff. V.1.b mit Verweisung auf BG act. 1 S. 55). Auch solche gelten - wenn sie nicht als separate Forderung ohne das zugehörige Kapital eingeklagt werden - als bei der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigende Nebenansprüche im Sinne von § 20 ZPO (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 f. zu § 20). Für das Beschwerdeverfahren ist somit von einem Streitwert von Fr. 2.85 Mio. auszugehen. - 31 - Das Gericht beschliesst:
  10. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
  11. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 808.-- Schreibgebühren, Fr. 342.-- Zustellgebühren und Porti.
  12. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  13. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.
  14. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 2.85 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich (II. Zivilkammer), an das Bezirksgericht Winterthur und an das Schwei- zerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060063/U/la Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Se- kretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 23. März 2007 in Sachen X. AG, Klägerin, Widerbeklagte, Rekurrentin, Appellantin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt gegen Z., Beklagte, Widerklägerin, Rekursgegnerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch sowie

1. A.,

2. B., 1 und 2 Nebenintervenientinnen vertreten durch betreffend Uebertragung Eigentum; Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 10. März 2006 (LB040102/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Die Beschwerdegegnerin war Anhängerin des "___" (B.), einer religiösen Gemeinschaft um +C. Diese Gemeinschaft wird von der Beschwerdeführerin als "Ashram" bezeichnet (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 7, S. 10, angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26). Die Mitglieder des B. residierten vorab in Winterthur, und zwar in Liegenschaften, die dem B. zuzurechnen waren (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 f.). Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Juni 1995 kaufte die Beschwerdegegnerin von der D. AG die Liegenschaft ___strasse ___in Winterthur zum Preis von Fr. 2.85 Mio. (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13 mit Verweisung auf BG act. 3/5.005). Am 12. Juni 1995 gewährte der Schweizerische Bankverein der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Erwerb dieser Liegenschaft zwei Hypotheken über den Gesamtbetrag von Fr. 2.28 Mio. Ferner erteilte die Beschwerdegegnerin dem Schweizerischen Bankverein ebenfalls am 12. Juni 1995 einen Zahlungsauftrag über Fr. 570'000.-- mit dem Vermerk "Restkaufpreis ___str. ___" zu Lasten eines auf sie lautenden Kontos und zugunsten der Ver- käuferin (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 mit Verweisung auf BG act. 54/A1, 54/A2 und 54/A3). Am 20. Juni 1995 schloss die Beschwerdegegnerin mit A. - ebenfalls Anhängerin des B. und als "Finanzverwalterin" von +C. bezeichnet (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 f.) - einen "Treuhandvertrag". Gemäss diesem habe sie die Liegenschaft ___strasse ___ im Auftrage von A. erworben und halte sie treuhänderisch für diese (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 f. mit Verweisung auf BG act. 3/4.002). Gemäss Vertrag vom 1. Juli 1995, betitelt mit "PRIVAT-HYPOTHEKAR-DARLEHENSVERTRAG", gewährte E. der Beschwer- degegnerin ein Darlehen von Fr. 2.85 Mio. Ferner wurde festgehalten, dass die Liegenschaft ___strasse ___ jederzeit auf Verlangen von E. "ausgehändigt" und das Darlehen am Tag der lastenfreien Übergabe der Liegenschaft ___strasse ___ an ihn ungültig werde. Das Darlehen sei zinsfrei, weil die Mietzinsen aus der Liegenschaft ___str. ___ an E. gingen. Sodann gab die Beschwerdegegnerin in einem Anhang zu diesem Vertrag das "unwiderrufliche Versprechen" ab, E.s

- 3 - Eigentum ___strasse ___ als sein Eigentum auf entsprechenden Auftrag seiner- seits in das Grundbuch eintragen zu lassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 mit Verweisung auf BG act. 3/2.012). Mit Vereinbarung vom 9. Januar 1999 "an- nullierten" A. und die Beschwerdegegnerin den Treuhandvertrag vom 20. Juni 1995 und erklärten ihn für "null und nichtig" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15 mit Verweisung auf BG act. 22/5).

2. Am 10. Juli 1995 schlossen E. und A. einen Treuhandvertrag. Gemäss diesem Vertrag habe E. A. damit beauftragt, mit der Beschwerdegegnerin den Treuhandvertrag vom 20. Juni 1995 abzuschliessen. Deshalb ständen die Rechte aus diesem Treuhandvertrag ausschliesslich E. zu (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 14 mit Verweisung auf BG act. 3/4.003).

3. Mit Schreiben vom 21. September 1999 verlangte E. von der Beschwer- degegnerin unter Bezugnahme auf den "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" vom 1. Juli 1995 die sofortige lastenfreie Übergabe der Liegenschaft ___strasse ___ sowie die Auszahlung von seit Mitte 1997 zu seinen Gunsten offenstehender Mietzinsen dieser Liegenschaft (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 f. mit Ver- weisung auf BG act. 3/8.003).

4. Mit Erklärung vom 1. Februar 2000 trat E. sämtliche Rechte und Pflichten aus dem "Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag" mit der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 und S. 17 mit Verweisung auf BG act. 3/9.003). Mit einer weiteren Erklärung vom 1. Februar 2000 trat E. auch sämtliche Rechte und Pflichten aus dem zwischen ihm und A. abgeschlossenen Treuhandvertrag vom 10. Juli 1995 und aus dem Treuhand- vertrag zwischen A. und der Beschwerdegegnerin vom 20. Juni 1995 an die Beschwerdeführerin ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 11 und S. 15 mit Verweisung auf BG act. 3/9.006).

5. Mit Schreiben vom 28. Februar 2000 an die Beschwerdegegnerin, A. und F. kündigte die Beschwerdeführerin den Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag mit der Beschwerdegegnerin über Fr. 2.85 Mio. und weitere Darlehensverträge und forderte die Beschwerdegegnerin auf, entweder die Liegenschaft ___strasse ___ pfandfrei herauszugeben oder die geschuldete Darlehenssumme zu überweisen

- 4 - (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 mit Verweisung auf BG act. 3/8.016). Offenbar tat die Beschwerdegegnerin weder das eine noch das andere.

6. Nach der Position der Beschwerdeführerin hatte die Beschwerdegegnerin quasi als Strohfrau des "Ashram" die Liegenschaft ___strasse ___ treuhänderisch für E. erworben bzw. aus dessen Sicht erwerben sollen. Der Erwerbspreis (im Verhältnis E. / "Ashram") von Fr. 2.85 Mio. wäre nach dieser Position mittels Verrechnung mit Guthaben E.s aus dem "Ashram" gewährten Darlehen im Ge- samtbetrag von ebenfalls Fr. 2.85 Mio. geleistet worden (Klage BG act. 1 S. 17, S. 23). Oder mit anderen Worten: Der "Ashram" hätte nach dieser Position eine Darlehensschuld gegenüber E. in der Höhe von insgesamt Fr. 2.85 Mio. dadurch tilgen sollen, dass die Beschwerdegegnerin der Verkäuferin der Liegenschaft ___strasse ___ den Kaufpreis von Fr. 2.85 Mio. bezahlte, die Liegenschaft aber nicht für sich selber, sondern für E. erwerbe und auf seine erste Aufforderung ohne (weitere) Zahlung seinerseits und unbelastet in sein Eigentum übertrage (vgl. aber die teilweise in Widerspruch dazu stehende Darstellung auf S. 54 unten der Beschwerde KG act. 1, wonach lediglich Schuldbriefe über Fr. 1.85 Mio. auf der Liegenschaft ___strasse ___ zur dinglichen Sicherung von Darlehens- guthaben E.s hätten errichtet werden sollen).

7. Am 10. Juli 2000 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur eine Klage gegen die Beschwerdegegnerin ein. Damit beantragte sie, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Liegenschaft ___strasse ___ auf ihren Namen im Grundbuch einzutragen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr einen Betrag nach Ergebnis des Beweisverfahrens zu bezahlen, der notwendig sei, um allfällige Pfandrechte und Zinsansprüche Dritter auf dieser Liegenschaft abzulösen. Sodann sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwer- deführerin die vollständigen Liegenschaftsabrechnungen über diese Liegenschaft ab 1. Juli 1995 bis zur Eigentumsübertragung herauszugeben und einen Betrag nach Ergebnis des Beweisverfahrens für die Erträge aus dieser Liegenschaft ab Erwerb bis zur Eigentumsübertragung zu bezahlen (BG act. 1 S. 2 f.). Im Laufe des Prozesses beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter, falls der Antrag auf Anweisung ans Grundbuchamt auf Eigentumseintragung abgewiesen werde, sei

- 5 - die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Fr. 2.85 Mio. zuzüglich Zins zu bezahlen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 Ziff. 3 mit Verweisung auf BG act. 71 S. 2). Mit Beschluss vom 25. Juli 2000 ordnete das Bezirksgericht beim Grund- buchamt Winterthur-Altstadt im Sinne einer beantragten vorsorglichen Mass- nahme (vgl. BG act. 1 S. 3) betreffend die Liegenschaft ___strasse ___ eine Kanzleisperre an (BG act. 10). Mit Urteil vom 8. September 2004 wies das Bezirksgericht Winterthur die Klage (und auch die erhobene Widerklage; vgl. BG act. 17 S. 2) vollumfänglich ab und hob die Kanzleisperre auf (BG act. 90 = OG act. 96 S. 65). Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin eine Berufung (BG act. 92). Mit Urteil vom 10. März 2006 wies auch das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, die Klage ab (KG act. 2 S. 74). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2006 fristgerecht (OG act. 160/1, KG act. 1) eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen obergerichtlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung (KG act. 1 S. 2). Antragsgemäss (Beschwerde KG act. 1 S. 3) wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 4). Die der Beschwerdeführerin nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 36'000.-- (KG act. 4) leistete diese innert erstreckter Frist (KG act. 5/1, 10, 11/a, 12). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung (KG act. 6). Mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 13, 14/2, 15) Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (KG act. 15 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 16, 17/1), deren Stellungnahme dazu (KG act. 18) der Beschwerdegegnerin (KG act. 20), deren Stellungnahme dazu (KG act. 22) der Beschwerdeführerin (KG act. 23). Diese liess sich nicht weiter vernehmen. Die Beschwerdeführerin erklärte, gleichzeitig mit der Nichtigkeitsbeschwerde eine eidgenössische Berufung ans Bundesgericht einzureichen (Beschwerde KG act. 2 S. 7).

- 6 - II .

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz habe die richterliche Fragepflicht gemäss § 55 ZPO verletzt. Die Beschwerdeführerin habe vor den Vo- rinstanzen beantragt, das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Liegenschaft ___strasse ___ auf ihren Namen oder auf eine von ihr zu benennende natürliche oder juristische schweizerische Person als Eigentümerin im Grundbuchamt ein- zutragen. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Vorinstanz sie zu ihrer (der Beschwerdeführerin) damit verbundenen Absicht befragen müssen, das aber nicht getan. Sie bereinige nun ihr Rechtsbegehren entsprechend und ver- zichte auf die "Zessionsoption" (Beschwerde KG act. 1 S. 9).

a) Das Kassationsgericht hat ausschliesslich zu prüfen, ob das angefochte- ne Urteil zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO (zu Ziff. 3 vgl. nachfolgend Ziff. 3) beruht. Verneinendenfalls ist die Beschwerde abzuweisen. Bejahendenfalls ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 291 ZPO). Für eine Änderung (Einschränkung oder Bereinigung) des vor den Vorinstanzen gestellten Rechtsbegehrens ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kein Raum (höchstens im Rahmen eines [im vorliegenden Zusammenhang nicht relevanten] allfälligen neuen Sachurteils durch das Kassationsgericht im Sinne von § 291 zweiter Satz ZPO). Darauf ist deshalb nicht einzutreten.

b) Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, der behauptete Nichtig- keitsgrund (Verletzung der richterlichen Fragepflicht) habe sich zu ihrem Nachteil auf das angefochtene Urteil ausgewirkt. Dies wäre aber eine Voraussetzung, um auf die Rüge eintreten zu können (§ 281 ZPO). Es kann nicht darauf eingetreten werden.

- 7 -

2. Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde geltend, das Ergebnis des angefochtenen Entscheides sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 7 oben). Sie ist der Auffassung, es sei Aufgabe der Gerichtsbarkeit, einem anerkannten Darlehensgeber durch "rechtlich korrekte Einordnung" zur Rückerstattung seiner Gelder zu verhelfen, und erwartet offenbar auch vom Kassationsgericht, dass es dies in ihrem Sinne tue (Beschwerde KG act. 1 S. 12 f.). Dabei scheint sie die Natur des Kassationsverfahrens zu verkennen:

a) Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vor- bringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- sachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.).

b) Das Kassationsgericht hat mithin im Beschwerdeverfahren weder das Ergebnis des angefochtenen Entscheides (auf Willkür oder Richtigkeit) zu prüfen noch einen vor Vorinstanz vorgetragenen (oder vorzutragenden) Sachverhalt rechtlich zu subsumieren. Soweit mit der Beschwerde ein solches Ziel verfolgt wird, ist darauf nicht einzutreten. Das Kassationsgericht hat demgegenüber, wie bereits erwähnt, ausschliesslich aufgrund genügend substantiierter Rügen zu prüfen, ob das angefochtene Urteil zum Nachteil der Beschwerdeführerin auf

- 8 - einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 oder 2 ZPO beruht (zu Ziff. 3 von § 281 ZPO vgl. nachfolgend Ziff. 3).

3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, eine bloss unrichtige recht- liche Beurteilung von Tatsachen sei "vorab" mit der eidgenössischen Berufung zu rügen. Eine grob falsche Anwendung von klarem Bundesrecht sei aber willkürlich (und unfair und damit Art. 6 EMRK verletzend; Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz. 31, S. 22 Rz 38, S. 24 Rz 44, S. 25 oben) und mit kantonaler Nichtigkeits- beschwerde zu rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 14 unten). Diese Auffassung trifft nicht zu:

a) Zutreffend geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass Rügen der Verletzung von Bundesrecht im kantonalen Beschwerdeverfahren nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO nicht zulässig sind. Nach dieser Bestimmung ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde unzulässig, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses mit freier Kognition prüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Auf eidgenössische Berufung (Art. 43 ff. OG) hin überprüfte das Bundesgericht eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kognition (ZR 105 [2006] Nr. 10 Erw. III/2.a mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die kantonale Nichtig- keitsbeschwerde - in berufungsfähigen Fällen - nach ständiger Praxis auch dann ausgeschlossen, wenn in der Beschwerde eine willkürliche (und damit qualifiziert unrichtige) Anwendung von Bundesrecht und insoweit eine Verletzung von Art. 9 BV geltend gemacht wird. Die Vorschrift, dass die Nichtigkeitsbeschwerde stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 9 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO), hat nicht die Abgrenzung zwischen kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössischer Berufung, sondern einzig diejenige zwischen kantonaler Nichtigkeits- und staatsrechtlicher Beschwerde zum Gegen- stand. Die Rüge, Bundesrecht sei willkürlich angewandt worden, geht im Einwand der blossen Falschanwendung von Bundesrecht auf bzw. die Rüge erschöpft sich in diesem Einwand. Dieser Mangel konnte mittels Berufung vor Bundesgericht gerügt werden, und dem Bundesgericht steht diesbezüglich freie Kognition zu. Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist insoweit unzulässig (ZR 105 [2006] Nr. 10

- 9 - Erw. III/2.b mit verschiedenen Hinweisen; vgl. bereits Kass.-Nr. 94/142 vom

29. September 1994 Erw. II.2).

b) Gegen das angefochtene Urteil war die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht zulässig (vgl. die zutreffende Rechtsmittelbelehrung im angefoch- tenen Urteil KG act. 2 S. 75 Ziff. 7). Die Beschwerdeführerin erhob denn nach ihrer Erklärung auch eine solche (Beschwerde KG act. 1 S. 7). Verletzungen von Bundesrecht hätte sie mit dieser geltend zu machen. Im vorliegenden Beschwer- deverfahren sind sie nicht zulässig und kann auf solche Rügen nicht eingetreten werden, auch wenn die Rechtsverletzungen als besonders grob, nämlich als willkürlich bezeichnet werden.

4. Unter dem Titel "V. Willkürlich falsche bundesrechtliche Einordnung vor- weg" macht die Beschwerdeführerin auf den Seiten 14 - 31 der Beschwerde im Wesentlichen unzutreffende rechtliche Subsumtion und falsche Anwendung von materiellem Bundesrecht geltend. Darauf ist nach den vorstehenden Ausführun- gen nicht einzutreten. Das gilt auch für den Vorwurf der Verletzung des Rechts auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 21 oben). Ein Anspruch auf Be- weisführung ergibt sich aus Art. 8 ZGB. Dabei handelt es sich um eine allgemeine Beweisvorschrift des Bundesrechts (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 3 vor § 133 ff.; Entscheid des Kassationsgerichts Kass.-Nr. AA050006 vom 2.9.2005 Erw. II.5.2. mit Verweisungen). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB konnte im eid- genössischen Berufungsverfahren beanstandet werden (Urteil des Bundes- gerichts vom 1.6.2005 5P.68/2006 Erw. 3.2 mit Verweisungen; ZR 95 [1996] Nr. 73). Auch beim von der Beschwerdeführerin angerufenen Vertrauensgrund- satz und dem, wovon E. objektiv gesehen in guten Treuen habe ausgehen müssen und dürfen (Beschwerde KG act. 1 S. 26), handelt es sich um die Anwendung von Bundesrecht, nämlich von Art. 1 und 18 OR (vgl. Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Zürich 1992, N 96 mit Verweisungen). Auch darauf kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht einge- treten werden. Allerdings rügt die Beschwerdeführerin innerhalb der Ausführungen unter Ziff. V der Beschwerde vereinzelt (und entgegen der Systematik der Beschwerde)

- 10 - auch Verletzungen wesentlicher Verfahrensgrundsätze und willkürliche tatsäch- liche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 1 und 2 ZPO. Auf diese Rügen wird nachfolgend eingegangen. Soweit auf Ausführungen der Beschwerdeführerin auf den Seiten 14 - 31 der Beschwerde nicht weiter eingegangen wird, handelt es sich um in diesem Verfahren unzulässige Fragen der Anwendung von materiellem Bundesrecht.

5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe eine Aus- führung ihrerseits unvollständig zitiert und damit das Fairnessgebot der EMRK verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 32).

a) An der zitierten Stelle erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe darlegen lassen, dass die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Klage- antwort das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft bestätigten. In der Klage- antwort habe die Beschwerdegegnerin nach Darlegung der Beschwerdeführerin erörtert, dass der "Ashram" mit einer Selbsthilfeorganisation verglichen werden könne, welche "die Befreiung aus der Knechtschaft des materiellen Weltbildes zu Gunsten der geistigen Realität" anstrebe. Genau das sowie das von den Mit- gliedern des "Ashrams" abzulegende "Mönchs-Gelübde" zeigten - so die Dar- legung der Beschwerdeführerin nach Vorinstanz - die "innere Zuweisung an den Ashram einerseits und die Fokussierung der Insassen auf das geistige Bestreben" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 41 mit Verweisung auf BG act. 32 S. 8).

b) Die Beschwerdeführerin betont, an der von der Vorinstanz zitierten Stelle (BG act. 32 S. 8) habe sie zusätzlich und anschliessend an das vorinstanzliche Zitat in Anführungszeichen wie folgt fortgesetzt: "wobei diese nach aussen hin als handelnde Personen (Finanzierung, Erwerb Liegenschaften etc.) für den Ashram auftreten, als Einfache Gesellschafter/-innen eben" (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 32 erster Absatz mit Verweisung auf BG act. 32 S. 8).

- 11 -

c) Die Vorinstanz zitierte, was die Beschwerdegegnerin nach der Darlegung der Beschwerdeführerin in der Klageantwort erörtert habe. Die von der Beschwer- deführerin zitierte Weiterführung ihrer Darlegung (vorstehend lit. b) war indes keine Erörterung der Beschwerdegegnerin an der von der Beschwerdeführerin genannten Stelle der Klageantwort (BG act. 21 Ziff. E. 3 [S. 22 f.]). An dieser Stelle erörterte die Beschwerdegegnerin ihr Verständnis eines "Ashram" (KG act. 21 S. 22 f.). Dabei sprach sie nicht im Entferntesten davon, dass "die Insassen" des "Ashram" nach aussen hin als handelnde Personen (Finanzierung, Erwerb Liegenschaften etc.) für den "Ashram" aufträten, "als Einfache Gesell- schafter/-innen eben". Ebensowenig bezeichnete die Beschwerdegegnerin (bei dieser handelt es sich um eine natürliche Einzelperson) sich oder den "Ashram" an dieser Stelle als einfache Gesellschaft; ganz im Gegenteil. Bei der von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde zitierten Fortsetzung ihres Zitates handelt es sich nicht um eine Ausführung der Beschwerdegegnerin, sondern um eine Behauptung und eine Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, welche die Vo- rinstanz somit bei ihrer Zusammenfassung dessen, was die Beschwerdegegnerin nach der Darlegung der Beschwerdeführerin ausgeführt habe, nicht zu erwähnen brauchte. Diese Unterlassung verkehrt oder entstellt den Sinn des Zitates keines- wegs. Von einer unfairen vorinstanzlichen Zitierweise kann dabei keine Rede sein. Die Rüge geht fehl. Abgesehen davon beachtete die Vorinstanz die Be- hauptung der Beschwerdeführerin durchaus, dass die "nach aussen hin handeln- den Personen (Finanzpooling, Erwerb von Liegenschaften)" für den "Ashram" auf- tretende Personen "als Einfache Gesellschafter/-innen eben" seien (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 43 Erw. 6.5.4).

6. Als aktenwidrig und absurd bezeichnet die Beschwerdeführerin die vor- instanzliche Feststellung, namentlich auf der Grundlage der Vorbringen im hier zu beurteilenden Prozess könne nicht gesagt werden, die einzelnen Anhänger von +C. seien "mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet" gewesen, wie dies vom Landesgericht Feldkirch für einen bei diesem geführten Prozess festge- halten worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 43). Zur Begründung dieser Rüge verweist die Beschwerdeführerin (neben dem von der Vorinstanz bereits erwähnten Beschluss

- 12 - des Landesgerichts Feldkirch) einerseits auf eine von der Vorinstanz zitierte Berichterstattung der NZZ, wonach nach Überzeugung des Bundesgerichts ohne Billigung und Zustimmung des C. nichts Wichtiges und Entscheidendes habe ge- schehen oder unternommen werden können (Beschwerde KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 28). Weshalb sich daraus eine Aktenwidrigkeit der gerügten vorinstanzlichen Feststellung ergeben soll, ist nicht nachvollziehbar. Diese Berichterstattung der NZZ stützt im Gegenteil die vorinstanzliche Feststellung. Anderseits verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung dieser Rüge auf BG act. 54/C1. Darin würden 28 verschiedene B.- Abteilungen aufgezählt. Diese seien alle von Gesellschaftern betreut worden, die im Alltäglichen weitgehend unabhängig für den "Ashram" operiert hätten. Auch hätten einzelne Anhänger eigene Vorträge gehalten (Beschwerde KG act. 1 S. 20). Bei BG act. 54/C1 handelt es sich um eine Broschüre "Führung durch das (B.) Teil 1; Das (B.) - Ausdruck der Liebe eines Meisters". Abgesehen davon, dass sich aus einer solchen Beilage (zur Duplik der Beschwerdegegnerin; BG act. 53) von vornherein keine Aktenwidrigkeit der vorinstanzlichen Feststellung zu den Vorbringen im Prozess ergeben kann, ist auch aus den Seiten 16 und 17 dieser Broschüre nicht ersichtlich, dass die einzelnen Anhänger von +C. mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet gewesen wären. Daraus ist bloss ersichtlich, dass das B. nach eigener Darstellung mehr als 28 verschiedene Abteilungen und Arbeitsgebiete aufwies (BG act. 54/C1 S. 16 oben) und dass Referenten Vorträge gehalten haben (BG act. 54/C1 S. 17). Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend, die Vorinstanz habe an anderer Stelle festgestellt, dass mit +C. besprochen worden sei, wenn jemand in diesem oder jenem Punkt anderer Ansicht gewesen sei, am Schluss mit einem "akzeptierten Beschluss" (Beschwer- de KG act. 1 S. 20 mit Verweisung auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 27 unten und S. 28 oben). Es entspreche also der eigenen Feststellung der Vor- instanz über die Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass abweichende Meinun- gen besprochen worden seien und dass zu akzeptierten Beschlüssen gelangt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 20 f.). Die von der Beschwerdeführerin zitierte Stelle enthält indes das Gegenteil dessen, was sie in der Beschwerde

- 13 - daraus ableitet. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im oberge- richtlichen Verfahren die Sichtweise bestätigt, dass +C. das "allbestimmende Oberhaupt des Ashram" gewesen, dass immer schön nach dem Sagen des +C., praktisch ausnahmslos nach dessen Weisung gehandelt worden sei. Im "Ashram" habe jeder den Anordnungen +C.s problemlos zugestimmt und das gemacht, was der Meister für das Beste gefunden habe. Und wenn jemand einmal in diesem oder jenem Punkt anderer Ansicht gewesen sei, sei das mit +C. besprochen worden, und danach hätten sich alle an den von ihm akzeptierten Beschluss ge- halten. So funktioniere der "Ashram" des +C. wie eine Sekte als Ganzes und aus- schliesslich und umfassend im Sinne des "Meisters" (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 f.). Damit wurden offensichtlich gerade keine Einwirkungs- und Mit- wirkungsrechte der einzelnen Anhänger festgestellt. Die Rüge geht fehl.

7. Die Beschwerdeführerin behauptet, die Vorinstanz habe nicht behauptete Tatsachen angenommen. Dabei verweist sie auf die Seiten 29, 31, 39 und 48 des angefochtenen Urteils. Damit habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime, den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin und den Grundsatz eines fairen Ver- fahrens verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 25). Zur Substantiierung dieser Rüge verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Ausführungen unter Ziffer VI.A der Beschwerde. Es ist in jenem Zusammenhang darauf zurückzukommen.

8. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzlichen Zitate aus der Korrespondenz zwischen E. und +C. auf den Seiten 30 - 34 des angefochtenen Urteils suggerierten ein falsches und von der Beschwerdegegnerin nicht behaup- tetes Bild und verletzten damit "jedes pflichtgemässe Tatsachenermessen" und die Regeln eines fairen Verfahrens (Beschwerde KG act. 1 S. 25 vor Rz 48). Die Beschwerdeführerin macht aber nicht geltend, die vorinstanzlichen Zitate seien unrichtig. Sie erläutert nicht, welche tatsächliche Feststellung die Vorinstanz aus diesen Zitaten getroffen habe und inwiefern diese falsch sei. Die Beschwerde ge- nügt insoweit den Substantiierungsanforderungen nicht:

- 14 -

a) Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Nichtig- keitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die an- gefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und die- jenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vor- instanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeits- grundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vor- bringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.).

b) Auf die Rüge, die Vorinstanz suggeriere ein falsches Bild, kann mangels genügender Substantiierung nicht eingetreten werden.

9. Als Verletzung der Verhandlungsmaxime beanstandet die Beschwerde- führerin die vorinstanzliche Erwägung, sie (die Beschwerdeführerin) scheine auf dem Standpunkt zu stehen, dass das hier in Frage stehende Auftragsverhältnis, auf das sie sich namens von E. berufen wolle, unwiderruflich sei (Beschwerde KG act. 1 S. 30 oben). Die Vorinstanz prüfte (auch) diesen allfälligen Standpunkt der Beschwerde- führerin und erachtete ihn als unbehelflich (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 60). Stand aber die Beschwerdeführerin gar nicht auf diesem Standpunkt, wie sie mit ihrer Beschwerde geltend macht, gereichte ihr dessen vorinstanzliche Prüfung (und das Ergebnis dieser Prüfung) auch nicht zum Nachteil. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.

- 15 -

10. Ebenfalls als Verletzung der Verhandlungsmaxime beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, sie (die Beschwerdeführerin) meine, es seien ihr dingliche Ansprüche, im Ergebnis ein Vindikationsanspruch, übertragen worden. Die Vorinstanz erkläre nicht, woher sie diese Vermutung nehme. Die Beschwerdeführerin berufe sich nicht auf "besseres Eigentum" des Fiduzianten (Beschwerde KG act. 1 S. 30 f. Rz 70 mit Bezugnahme auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 57). Einerseits erläuterte die Vorinstanz durchaus, weshalb die Beschwerde- führerin nach ihrer Erwägung meine, es seien ihr dingliche Ansprüche eingeräumt worden, nämlich weil sie gestützt auf vier bei den Akten liegende Zessionen die Übertragung des Eigentums verlange (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 57 Erw. 10.3). Andererseits handelt es sich dabei um eine rechtliche Subsumtion des Begehrens der Beschwerdeführerin (nämlich das Bemühen - zugunsten der Beschwerdeführerin -, ihre Behauptungen unter allen allenfalls in Frage kommen- den rechtlichen Aspekten zu prüfen). Dass dadurch die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO) verletzt worden sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Schliesslich läge selbst dann, wenn die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, die Beschwerdeführerin meine, es seien ihr dingliche Ansprüche übertragen worden, darin kein Nachteil der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz bezeichnete diese Meinung der Beschwerdeführerin als unbehelflich bzw. ohne rechtliche Wirkungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 58). Hatte die Beschwerdeführerin gar keine solche Meinung, erfolgte die Verwerfung einer solchen Meinung nicht zu ihrem Nachteil. Dass die Vorinstanz wegen eines solchen falschen Verständ- nisses ihrer Ausführungen eine Behauptung ihrerseits gar nicht geprüft habe, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Auch aus diesem Grund ist auch auf diese Rüge nicht einzutreten.

11. Unter dem Titel "A. Verletzung Verhandlungsmaxime § 54 ZPO (§ 281 Ziff. 1 ZPO)" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe eine Vielfalt erheblicher Tatsachenbehauptungen zwar festgestellt, sie aber nicht ihrer Aussage entsprechend berücksichtigt, sondern sei geradezu vom Gegenteil aus- gegangen. Damit habe sie diese unbestrittenen Tatsachen nicht berücksichtigt und damit die Verhandlungs- und Dispositionsmaxime verletzt (Beschwerde KG

- 16 - act. 1 S. 32 Rz 73). In der Folge listet die Beschwerdeführerin die damit gemein- ten vorinstanzlichen Feststellungen auf und hält dazu jeweils fest, welche Be- deutung diesen Tatsachenfeststellungen zukommen soll (Beschwerde KG act. 1 S. 32 - 39). Daraus folgt indes von vornherein keine Verletzung der Verhand- lungsmaxime. Diese besagt, dass es Recht und Pflicht der Parteien ist, die für die Beurteilung des Streits erheblichen Tatsachen dem Richter zu unterbreiten. Der Richter ist jedoch in der rechtlichen Beurteilung der Parteibehauptungen frei (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 54 mit Verweisungen). Grundsätzlich ist die Auffassung der Beschwerdeführerin richtig, dass das Gericht gestützt auf die Verhandlungsmaxime Tatsachenbehauptungen, die von der Gegenpartei nicht bestritten sind, als richtig hinzunehmen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 54, mit Verweisung). Die Beschwerdeführerin legt aber in der Beschwerde gar nicht dar, dass die Vorinstanz von der Beschwerdegegnerin nicht bestrittene Tat- sachenbehauptungen der Beschwerdeführerin nicht als richtig hingenommen (sondern als unrichtig oder nicht bewiesen abgelehnt) habe. Vielmehr macht sie geltend, die Vorinstanz habe diese Tatsachen - in Bezug auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft (Beschwerde KG act. 1 S. 32 Rz 74 - S. 38 Rz 75) und Fiduziarauftrag betreffend die ___strasse ___ (Beschwerde KG act. 1 S. 38 Rz 76

- S. 39 Rz 77) - nicht richtig gewürdigt bzw. daraus nicht die richtigen rechtlichen Schlüsse gezogen (vgl. z.B. explizit Beschwerde KG act. 1 S. 34 unten rechte Spalte). Das betrifft indes nicht die Verhandlungsmaxime, sondern die An- wendung des materiellen Bundesrechts. Darauf kann folglich nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3). Eine - allfällige - unzutreffende rechtliche Subsumtion verletzt im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. Beschwerde KG act. 1 S. 39 rechte Spalte zweiter Absatz und letzter Absatz Rz 77) nicht die Verhandlungsmaxime, sondern hat mit dieser gar nichts zu tun.

12. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz als Verletzung der Verhandlungsmaxime vor, sie habe drei gar nicht behauptete Tatsachen als erwiesen festgestellt (Beschwerde KG act. 1 S. 40), nämlich:

a) Es könne nicht gesagt werden, dass die einzelnen Anhänger von +C. mit Einwirkungs- und Mitwirkungsrechten ausgestattet gewesen seien. Das habe die

- 17 - Beschwerdegegnerin gar nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 erster Punkt). Die Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwog, dies könne auf der Grundlage der Vorbringen im Prozess nicht gesagt werden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 43 unten vor Ziff. 6.5.4). Im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz damit nicht eine nicht behauptete Tat- sache als erwiesen festgestellt, sondern als nicht erwiesen. Im Übrigen kann dazu auf vorstehende Ziff. 6 verwiesen werden. Die Rüge ist unbegründet.

b) E. habe den Lehren von +C. angehangen. So lasse sich erklären, dass er +C. finanzielle Mittel in einer Art zur Verfügung gestellt habe, wie das ein nach geschäftlichen Prinzipien handelnder Wirtschaftsjournalist nicht täte. Auch das habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 zwei- ter Punkt; womit die Beschwerdeführerin offenbar nicht den Umstand meint, dass E. +C. finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt, sondern dass er dessen Lehren angehangen habe). Auch diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz verwies vorgängig darauf, dass die Beschwerdeführerin den Grund des Verhaltens von E. darin sehe, dass er für die Lehren von +C. eben grosse Sympathie empfunden habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 unten mit Verweisung auf OG act. 119 S. 6). An der Stelle, auf welche die Vorinstanz verwies, hatte die Beschwerde- führerin selber ausgeführt, E. habe für die Grundlehre des +C. grosse Sympathie empfunden, absolutes Vertrauen in dessen moralische Integrität gehabt und

- ohne je ein Mitglied des "(C.)-Ashrams" zu werden - soweit möglich dessen Rat- schläge oder Bitten befolgt (Berufungsbegründung OG act. 119 S. 6 unten). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass E. den Lehren von +C. angehangen hatte, steht somit im Einklang mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin selber. Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht dar, dass und inwiefern sich diese vorinstanzliche Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Auch diese Rüge ist unbegründet.

- 18 -

c) E. habe eine religiös motivierte Haltung gehabt. Auch das habe die Beschwerdegegnerin nie behauptet (Beschwerde KG act. 1 S. 40 dritter Punkt). Die Vorinstanz erwog, die Haltung, von der sich auch E. bei seinem Verhal- ten gegenüber +C. und seiner Gemeinschaft habe leiten lassen, sei offensichtlich eine religiös motivierte Haltung gewesen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung nicht, dass es sich beim sogenannten "Ashram" um eine religiöse Gemeinschaft ge- handelt habe, die auf +C. ausgerichtet gewesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40). Behauptete die Beschwerdeführerin selber, E. habe für die Grundlehre von +C. grosse Sympathie bekundet und dessen Ratschläge oder Bitten soweit möglich befolgt, auch wo es um wirtschaftliche Folgen gegangen sei (Berufungs- begründung OG act. 119 S. 6 unten), lässt sich auch diese vorinstanzliche Fest- stellung ohne weiteres mit den Behauptungen der Beschwerdeführerin selber in Übereinstimmung bringen. Im Übrigen ist auch diesbezüglich nicht klar und zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass und inwiefern sich diese Feststellung zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Auch auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutre- ten.

13. Die Beschwerdeführerin listet unter dem Titel "Unbestrittene erhebliche Tatsachen totgeschwiegen" verschiedene Ausführungen, insbesondere aus ihrer Replik (BG act. 32), auf, welche die Vorinstanz nicht erwähnt und mit welchen sie sich nicht auseinandergesetzt habe. Auch damit habe sie die Verhandlungs- maxime und den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 41 f.). Ist das Obergericht auf eine aufgestellte Behauptung überhaupt nicht ein- gegangen, muss angenommen werden, dass es dieselbe als rechtlich unerheblich angesehen hat (v. Rechenberg, a.a.O., S. 41). Dies trifft offenkundig auch auf die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten Vorbringen zu. Mit diesen behauptete sie, das B. bzw. der sogenannte "Ashram" des +C. habe verschiedenste Aktivitä- ten auch im Ausland (Indien, England, Deutschland und Österreich) entfaltet, hier wie dort auch Liegenschaftenbesitz und Bankkonti mit Millionen-Vermögen ge-

- 19 - habt, Magazine herausgegeben etc. Daraus soll ein animus societatis folgen (Beschwerde KG act. 1 S. 41 f. Rz 79). Aus dem geltend gemachten animus societatis wollte die Beschwerdeführerin ableiten, dass der sogenannte "Ashram" bzw. das B. bzw. seine Anhänger und/oder Mitglieder eine einfache Gesellschaft i.S. von Art. 530 ff. OR gebildet hätten. Mit dieser Position befasste sich die Vo- rinstanz eingehend im angefochtenen Urteil (KG act. 2 S. 26 - 48). Aus diesen Erwägungen ergibt sich zweifellos, dass die Vorinstanz die genannten Behaup- tungen der Beschwerdeführerin aus rechtlichen Gründen für unerheblich erach- tete bzw. davon ausging, dass diese Behauptungen bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche keine anderen rechtlichen Schlussfolgerungen als die vorgenommenen erlaubten (vgl. insbesondere die vorinstanzlichen Erwägungen 6.5.5 - 6.6.4 auf den Seiten 44 - 48 des angefoch- tenen Urteils KG act. 2). Damit handelt es sich um Anwendung materiellen Bun- desrechts. Auf diese betreffende Rügen kann nicht eingetreten werden (vorste- hend Ziff. 3).

14. Weiter wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht vor (Beschwerde KG act. 1 S. 43 f. Rz 82 - 85). Wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht mit Bezug auf die Anwendung von Bundesrecht verletzt, ist die bundesrechtliche Begründungspflicht angesprochen (Art. 51 Abs. 1 lit. c OG). Solche Rügen sind im berufungsfähigen Fall nicht zulässig (ZR 81 [1982] Nr. 88, ZR 93 [1994] Nr. 29, BGE 110 II 132 Erw. 3.d, Kass.-Nr. AA040043 vom 25.6.2004 Erw. II.3.2.c/aa). Mit ihrer Rüge bezieht sich die Beschwerdeführerin auf die Anwendung von Bundesrecht. Auf die Rüge ist nicht einzutreten.

15. Die unter dem Titel "c) Beweisanspruch" der Beschwerde (KG act. 1 S. 45 Rz 86 und 87) erhobenen Vorwürfe sind, soweit sie nicht blosse Wieder- holungen des Bisherigen darstellen oder in der weiteren Beschwerde näher aus- geführt werden (vgl. nachfolgende lit. d der Beschwerde KG act. 1 S. 45, "ins- besondere"), ungenügend substantiiert (zu den Substantiierungsanforderungen vgl. vorstehend Ziff. 8.a). Es ist nicht darauf einzutreten.

- 20 -

16. Mit ihrer Klageantwort vor Erstinstanz (vgl. BG act. 21 S. 20 und 29) reichte die Beschwerdegegnerin ein mit 9. Januar 1999 datiertes Dokument ein. Demnach annullierten die Beschwerdegegnerin und A. den Treuhandvertrag zwischen ihnen vom 20. Juni 1995 und erklärten ihn "als null und nichtig" (BG act. 22/5 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu, die Beschwerdeführerin bezeichne diesen Aufhebungsvertrag in ihrer Replik als "unerhörte Beilage". Als A. und die Beschwerdegegnerin diesen Aufhebungsvertrag unterzeichnet hätten, hätten sie

- so die Behauptung der Beschwerdeführerin - nämlich gewusst, dass sie gegen den Willen von E. handelten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 51 f. mit Ver- weisung auf BG act. 32 S. 90 -92). Weiter erwog die Vorinstanz, mit der Wider- klageduplik gehe die Beschwerdeführerin noch einen Schritt weiter. Dort stelle sie sich nämlich auf den Standpunkt, der Aufhebungsvertrag sei gefälscht. Da im Prozess nur noch die Hauptklage zur Diskussion stehe, seien sämtliche Tat- sachenbehauptungen der (recte [vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 Erw. 5.4]:) Beschwerdeführerin, die nach der Hauptklageduplik vorgebracht worden seien, verspätet und daher grundsätzlich unbeachtlich, wenn nicht ein Ausnah- mefall gemäss § 115 ZPO vorliege, der diesbezüglich aber nicht gegeben sei. Die Beschwerdeführerin stelle sodann lediglich das Datum des Aufhebungsvertrages in Frage. Auf dieses komme es aber ohnehin nicht an, könne doch ein derartiger Vertrag jederzeit abgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin stelle im Übrigen zu Recht nicht in Frage, dass sich die Beschwerdegegnerin und A. auf die Aufhebung ihres Treuhandvertrages vom 20. Juni 1995 geeinigt hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52).

a) Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin diesbezüglich Verlet- zungen ihres Gehörsanspruchs und des Verfahrensgrundsatzes von § 115 Ziff. 2 ZPO. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme habe sie die Aufhebungsverein- barung bereits in ihrer Replik bestritten (Beschwerde KG act. 1 S. 45 f. mit Ver- weisung auf BG act. 32 S. 93 ff.).

b) Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Erwägung nicht, sie stelle lediglich das Datum des Aufhebungsvertrages in Frage, nicht aber, dass sich die Beschwerdegegnerin und A. auf die Aufhebung des Treuhandvertrages vom 20. Juni 1995 geeinigt hätten. Im Gegenteil: Auch in der Beschwerde betont

- 21 - die Beschwerdeführerin, sie habe aufgezeigt, dass das Dokument (der schriftliche Aufhebungsvertrag BG act. 22/5) gar nicht am 9. Januar 1999 entstanden sein könne, sondern zu Prozesszwecken nachgefertigt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 46 lit. c und d). Auf das Datum kommt es aber nach der vorinstanzlichen Erwägung nicht an, weil ein derartiger Vertrag jederzeit abgeschlossen werden dürfe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 52). Diese Erwägung betrifft materielles Bundesrecht (rechtliche Zulässigkeit eines Aufhebungsvertrages zu irgendeinem Zeitpunkt), worauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3). Bei dieser nicht überprüfbaren rechtlichen Erwägung gereichte der Beschwerde- führerin somit die vorinstanzliche Feststellung, dass sie den Aufhebungsvertrag vom 20. Januar 1999 BG act. 22/5 (bzw. dessen Echtheit) erst in der Widerklage- duplik bestritten habe, gar nicht zum Nachteil. Deshalb ist nicht weiter darauf und auf den darauf beruhenden Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs und von § 115 Ziff. 2 ZPO einzugehen.

c) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu, dass die Vorinstanz "auf die 'Rechtsnachfolge' der ___-Nonne im PHD-Vertrag" verweise (Beschwerde KG act. 1 S. 46 f. lit. e), sind unverständlich. Auch unterlässt die Beschwerdeführerin zu dieser Rüge (vgl. aber nachfolgend Ziff. 17.f) einen Hinweis, wo und in welchem Zusammenhang die Vorinstanz auf eine Rechtsnachfolge von A. (wel- che die Beschwerdeführerin mit "___-Nonne" meint; Beschwerde KG act. 1 S. 7) verweise. Darauf kann nicht eingetreten werden.

d) Immer noch unter dem Thema des mit 9. Januar 1999 datierten Auf- hebungsvertrages macht die Beschwerdeführerin in lit. f - i auf den Seiten 47 f. der Beschwerde (KG act. 1) rechtliche Ausführungen, welche die Anwendung materiellen Bundesrechts betreffen und auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3).

e) In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin sodann, es sei aktenwidrig und stelle eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs dar, von einer Vollmacht an A. im Privat-Hypothekar-Darlehensvertrag BG act. 3/2.012 auszu- gehen (Beschwerde KG act. 1 S. 48 lit. i zweiter Absatz). Auch diese Rüge ist nicht verständlich. Insbesondere erklärt die Beschwerdeführerin nicht, wer wo in

- 22 - welchem Zusammenhang von einer von wem an A. erteilten Vollmacht ausge- gangen sei. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.

f) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, den Privat-Hypothekar- Darlehensvertrag BG act. 3/2.012 als aufgehoben zu betrachten, bedeute, eine nicht behauptete Tatsache als erwiesen anzusehen, verletze damit wesentliche Verfahrensgrundsätze und sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 48 lit j). Die Beschwerdeführerin zeigt jedoch nicht auf, dass und wo die Vorinstanz fest- gestellt hätte, dass dieser Vertrag aufgehoben (worden) sei. Vielmehr erklärte die Vorinstanz das in diesem Vertrag enthaltene Versprechen der Beschwerde- gegnerin, die Liegenschaft ___strasse ___ auf E. zu übertragen, aufgrund fehlen- der öffentlicher Beurkundung als von vornherein ungültig (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 59 Erw. 10.5.1). Diese Rüge - wie auch die daran anschliessende in lit. k auf Seite 48 der Beschwerde KG act. 1 - geht am vorinstanzlichen Urteil vorbei. Auch darauf ist deshalb nicht einzutreten.

17. Unter dem Titel "C. Aktenwidrigkeit bzw. willkürliche tatsächliche Annahme (§ 281 Ziff. 2 ZPO)" macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vor- instanz habe Tatsachenvorbringen in unhaltbarer Weise gewürdigt (Beschwerde KG act. 1 S. 49 Rz 91). Soweit die Beschwerdeführerin damit eine rechtliche Würdigung von Tatsachen meint, kann in diesem Verfahren nicht darauf ein- getreten werden (vorstehend Ziff. 3). Soweit die Beschwerdeführerin damit Beweiswürdigung, d.h. die Feststellung von Tatsachen meint, kann nur darauf eingetreten werden, soweit die Beschwerdeführerin die Rügen mit ihren darauf folgenden Vorbringen genügend substantiiert (vgl. zu den Substantiierungs- anforderungen vorstehend Ziff. 8.a).

a) Ob "die Mönche und Nonnen des Ashrams" eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR bildeten oder nicht (erneut Beschwerde KG act. 1 S. 49

f. Rz 94), ist keine Frage der Feststellung von Tatsachen, sondern eine solche materiellrechtlicher Natur. Darauf ist nicht einzutreten (vorstehend Ziff. 3).

b) Die Beschwerdeführerin rügt als Aktenwidrigkeit, dass die Vorinstanz von der rechtlichen Bedeutungslosigkeit einer Kenntnisnahme der Beschwerde- gegnerin ausgegangen sei (Beschwerde KG act. 1 S. 50 Rz 96 erster Punkt). Wie

- 23 - aber aus der von der Beschwerdeführerin selber verwendeten Formulierung hervorgeht, handelt es sich auch dabei um eine Frage der Anwendung des materiellen Rechts, auf welche vorliegend nicht einzutreten ist (vorstehend Ziff. 3).

c) Die Vorinstanz stellte fest, dass A. für die "___ Anstalt" einzelzeichnungs- berechtigt war (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 47 unten mit Verweisung auf BG act. 70/4 = Handelsregisterauszug des Fürstentums Liechtenstein). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dies wäre aktenwidrig, wenn die Vorinstanz dies auf die Zeit der Entgegennahme der Darlehen an "den Ashram" oder das Fiduziargeschäft mit dem B. beziehen sollte. Die Einzelzeichnungsberechtigung habe nur vom 19.2.1996 bis zum 13.1.1999 gegolten (Beschwerde KG act. 1 S. 50 Rz 96 zweiter Punkt). Die Vorinstanz leitete aus der erwähnten Einzelzeichnungsberechtigung von A. für die "___ Anstalt" nichts zum Nachteil der Beschwerdeführerin ab. Im Gegenteil sah sie darin eine Bestätigung der Behauptung der Beschwerdeführe- rin, dass E. A. mit "Generalvollmachten und Verwaltungsratsmandaten" aus- gestattet habe und Vollmachten A.s zu Lasten von E. und seiner Firmen nachge- wiesen seien (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47). Auf diese Rüge ist mangels Nachteils nicht weiter einzugehen.

d) Die Vorinstanz erwog, angesichts der dominanten Stellung von +C. lasse sich nicht sagen, dieser habe die Geschäftsführung der Beschwerdegegnerin oder einer anderen Person überlassen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47 f.). Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch dies als aktenwidrig. Einerseits hätten die meisten B.-Abteilungen Geschäftsführungskompetenzen gehabt. Andererseits habe sich die Vorinstanz nicht "mit der gewaltigen Geschäfts- führungsübertragung" an A. als Finanzverwalterin oder an die Beschwerde- gegnerin in Bezug auf viele Liegenschaften, insbesondere die ___strasse __, auseinandergesetzt (Beschwerde KG act. 1 S. 50 f.).

- 24 - Als einzigen Beleg für diese Rüge verweist die Beschwerdeführerin auf BG act. 54/C1 S. 16 oben. An dieser Stelle der bereits vorstehend (Ziff. 6) erwähnten Broschüre sind verschiedene Abteilungen und Arbeitsgebiete des B. aufgelistet. Über eine Geschäftsführung findet sich dabei nichts. Abgesehen davon begrün- dete die Vorinstanz diese ihre Schlussfolgerung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 47 Erw. 6.6.3). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin überhaupt nicht auseinander. Die Rüge geht fehl.

e) Die Vorinstanz hielt fest, dass die hier interessierenden Verträge - sehe man vom sogenannten Hypothekar-Darlehensvertrag (BG act. 3/2.012) ab - durchaus professionell formuliert seien und aus der Feder des als Wirtschafts- juristen tätigen E. bzw. aus dessen Umfeld stammten. E. habe ein durch jahr- zehntelange Berufserfahrung gestähltes Fachwissen als Wirtschaftsjurist (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64). Die Beschwerdeführerin bezeichnet auch diese Feststellung als willkürlich. Ihre appellatorischen Ausführungen dazu (Beschwerde KG act. 1 S. 51 erster Punkt rechte Spalte) sind indes nicht geeignet, eine Willkür dieser vorinstanz- lichen Feststellungen darzutun. Im Gegenteil. Dass die Verträge professionell formuliert seien, stellt die Beschwerdeführerin ebensowenig in Abrede wie, dass sie aus der Feder bzw. dem Umfeld von E. stammten (vgl. dazu den letzten Satz der Rz 61 auf S. 32 der Berufungsbegründung der Beschwerdeführerin OG act. 119, worauf die Vorinstanz im angefochtenen Urteil verwies; KG act. 2 S. 64 oben). Diesen bezeichnet die Beschwerdeführerin selber als Wirtschaftsjuristen (Beschwerde KG act. 1 S. 51 erster Punkt rechte Spalte zweiter Absatz). Die Rüge geht fehl.

f) Die Vorinstanz merkte an, dass gemäss dem Privat-Hypothekar- Darlehensvertrag vom 1. Juli 1995 zwischen E. und der Beschwerdegegnerin die "Rechtsnachfolge" auf Seiten des Darlehensgebers, d.h. von E., an erster Stelle der gleichen A. zugestanden sei, die von der Beschwerdeführerin im Prozess als "Ashram-Nonne" bezeichnet werde (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 64 mit Verweisung auf BG act. 3/2.012).

- 25 - Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies als aktenwidrig. Das sei noch zur Zeit gewesen, als E. keine Veranlassung gehabt habe, an den redlichen Absichten der B.-Exponenten zu zweifeln. Die Vorinstanz übersehe den akten- kundigen Widerruf in BG act. 3/8.003 Abs. 4 (Beschwerde KG act. 1 S. 51 zweiter Punkt). BG act. 3/2.012 enthält folgende "Anmerkung: In allen Angelegenheiten dieses Vertrags wird die Rechtsnachfolge wie folgt festgelegt: (A.), (G.), (H.)". Die vorinstanzliche Feststellung ist mithin keineswegs aktenwidrig. Sie bezieht sich auf das Entstehen der Verträge. Dafür spielte ein späterer Widerruf, auf den die Beschwerdeführerin verweist, keine Rolle. Die Vorinstanz hatte einen solchen in diesem Zusammenhang denn auch nicht zu erwähnen. Dass sie das nicht tat, bedeutet demnach nicht, dass sie einen Widerruf übersehen hätte. Die Rüge geht fehl.

g) Die Vorinstanz hielt fest, +C. habe mit einem Fax vom 19. Juni 1995 sein ausdrückliches Einverständnis zu einer Ausgleichszahlung gegeben. Diese sei in der Folge nicht namens der Beschwerdegegnerin, sondern von A. vorgenommen worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 70 f. mit Verweisung auf BG act. 3/2.011). Die Beschwerdeführerin sieht darin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs. Die Ausgleichszahlung sei von I. vorgenommen worden, aber von einem auf A. lautenden "Ashram-Konto" (Beschwerde KG act. 1 S. 51 dritter Punkt). In BG act. 3/2.011 ist festgehalten, dass die Vergütung auftrags von A. zu Lasten eines auf diese lautenden Kontos erfolgte. Das (insbesondere eben, dass dies nicht die Beschwerdegegnerin war) war für die Vorinstanz in diesem Zusammenhang wesentlich - und nicht, wer die Unterschrift für den Zahlungs- auftrag leistete ("[I.]"). Die vorinstanzliche Feststellung stimmt mit dem zitierten Dokument überein und ist nicht willkürlich. Auch diese Rüge geht fehl.

- 26 -

18. Mit den Rügen unter lit. D - H auf den Seiten 52 - 57 der Beschwerde KG act. 1 macht die Beschwerdeführerin Verletzungen materiellen Rechts geltend. Darauf kann nicht eingetreten werden, und zwar auch nicht, wenn diese behaup- teten Rechtsverletzungen als besonders grob, willkürlich und EMRK-widrig bezeichnet werden (vorstehend Ziff. 3).

19. Zwar unter dem Titel der Verletzung klaren materiellen Rechts, dann aber als Verletzung des Gehörsanspruchs rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz vorgetragene Tatsachen, die sich vor dem Kaufdatum (betreffend die Liegenschaft ___strasse ___) ereignet hätten, in ihrer Darstellung des Sach- verhaltes nicht gewürdigt habe, was den Akten widerspreche (Beschwerde KG act. 1 S. 53 Rz 101 mit Verweisungen auf das angefochtene Urteil KG act. 2 S. 13 ff. und BG act. 3/4.001). Einerseits nahm die Vorinstanz unter dem Titel "3. Sachverhalt" (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 13 - 22) noch gar keine rechtliche Würdigung vor. Die Rüge, sie habe hierunter eine bestimmte Tatsache nicht gewürdigt, geht am angefochtenen Urteil vorbei und schon deshalb fehl. Andererseits erwähnt die Beschwerdeführerin selber, dass die Vorinstanz das Aktenstück BG act. 3/4.001 bei ihren Erwägungen berücksichtigte, nämlich auf Seite 66 unten des angefoch- tenen Urteils KG act. 2 (vgl. Beschwerde KG act. 1 S. 53 unten). Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. Ob die Vorinstanz dieses actorum rechtlich zutreffend würdigte oder nicht - insbesondere ob sie es als rechtlich irrelevant beurteilen durfte, wie sie dies tat -, betrifft wiederum die Anwendung des materiellen Bundesrechts, worauf vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3).

20. Unter dem Buchstaben I rügt die Beschwerdeführerin zwar auch eine Verletzung klaren materiellen Rechts, bezieht sich dabei aber auf die Regeln über die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss §§ 64 ff. ZPO bzw. auf die Berechnung des Streitwerts gemäss §§ 18 ff. ZPO (Beschwerde KG act. 1 S. 57). Dabei handelt es sich nicht um Bundesrecht. Die Regelung von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO steht deshalb einem Eintreten auf diese Rüge nicht entgegen. Es kann je- doch aus einem anderen Grund auf diese Rüge nicht eingetreten werden:

- 27 -

a) Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung war gemäss vorinstanzlicher Feststellung im Berufungsverfahren nicht angefochten worden (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.1). Sie beruhte auch nicht auf dem von der Beschwerdeführerin mit der Nichtigkeitsbeschwerde beanstandeten Streitwert (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 erster Absatz sowie erstinstanzliches Urteil BG act. 90 S. 62 Erw. IX.1.a). Die Vorinstanz bestätigte die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 74 unten). Diesbezüglich wirkte sich die von der Beschwerdeführerin kritisierte vorinstanzliche Streitwertberechnung nicht zu ihrem Nachteil aus.

b) Auch bei der vorinstanzlichen Verlegung der Gerichtskosten nach § 64 Abs. 2 ZPO für das Berufungsverfahren erwuchs der Beschwerdeführerin aus der Höhe des Streitwerts kein Nachteil. Sie wurde von der Vorinstanz als vollumfäng- lich unterliegend betrachtet. Entsprechend wurden ihr die Gerichtskosten voll- umfänglich auferlegt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.3 und S. 75 Ziff. 4). Daran hätte sich auch bei der Annahme eines tieferen Streitwerts nichts geändert.

c) Auch bei der von der Vorinstanz der Beschwerdegegnerin für das Berufungsverfahren zugesprochenen Prozessentschädigung (von Fr. 2'000.--; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 75 Ziff. 5) wirkte sich die Höhe des Streitwerts nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin aus. Die Vorinstanz sprach der Beschwerdegegnerin entsprechend der Verlegung der Gerichtskosten eine volle, d.h. nicht reduzierte "Prozessentschädigung" (eigentlich Partei- bzw. Umtrieb- sentschädigung; vgl. nachfolgend) zu. Auch daran hätte sich bei der Annahme eines tieferen Streitwerts nichts geändert. Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Deshalb berechnete die Vorinstanz die "Prozess- entschädigung" nicht nach der (streitwertbestimmten) Verordnung über die Anwaltsgebühren (gemäss welcher die Prozessentschädigung auch bei einem tieferen Streitwert im Sinne der Beschwerdeführerin massiv höher ausgefallen wäre), sondern im Wesentlichen nach dem Aufwand. Auch daran hätte sich bei der Annahme eines tieferen Streitwerts nichts geändert.

- 28 -

d) Zum Nachteil gereichte der Beschwerdeführerin die Höhe des Streitwerts ausschliesslich bei der vorinstanzlichen Berechnung der Gerichtsgebühren, welche die Vorinstanz entsprechend dem Streitwert in Anwendung der Verord- nung über die Gerichtsgebühren bemass (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 und S. 75 Ziff. 3). Wo es um die Höhe der Gerichtskosten geht, ist aber nur die Aufsichtsbeschwerde, keine Nichtigkeitsbeschwerde zulässig (ZR 90 [1991] Nr. 34). Auch diesbezüglich - d.h. bezüglich dem einzigen Bereich, in welchem sich der gerügte Mangel zum Nachteil der Beschwerdeführerin auswirk- te - kann deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.

21. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Resultat (gemeint: die vorinstanzliche Klageabweisung) sei nicht nur willkürlich und unhalt- bar, sondern verletze geradezu die Gleichheitsgarantie von Art. 8 BV sowie die Garantie eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK (Beschwerde KG act. 1 S. 57

f. lit. J). Zur Begründung dieser Rügen bringt die Beschwerdeführerin keine zusätzlichen, nicht bereits in der bisherigen Beschwerde geltend gemachte und vorstehend geprüfte Gründe vor. Vielmehr soll damit offenbar als Zusammen- fassung eine Wertung zeigen, dass die behauptete Willkür und Unhaltbarkeit besonders gravierend sei und deshalb Art. 8 BV und Art. 6 EMRK verletze. Dazu kann auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden, insbesondere auf Ziff. 3.a. Die Beschwerdeführerin wies keinen Nichtigkeitsgrund nach. Die geltend gemachten Verletzungen materiellen Bundesrechts, die behauptete falsche vor- instanzliche Rechtsanwendung können im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden, so krass sie nach den Behauptungen der Beschwerdeführerin auch sein mögen. Eine Verletzung von Bundesrecht bleibt eine Verletzung von Bundes- recht, die nicht im vorliegenden Verfahren gerügt werden kann, und wird nicht dadurch, dass sie das Bundesrecht besonders gravierend verletze, zu einer Ver- letzung des in Art. 8 BV garantierten Grundrechts der Rechtsgleichheit.

22. Da die Beschwerde mithin bereits nach Prüfung der Beschwerde- begründung abzuweisen ist und die Beschwerdeführerin nach Ablauf der Beschwerdefrist (8. Mai 2006) weder neue Nichtigkeitsgründe geltend machen noch die innert Frist eingereichte Beschwerde nachbessern darf (vgl. auch die Verfügung vom 3. Juli 2006 KG act. 16 Ziff. 1 zweiter Absatz), braucht auf ihre

- 29 - Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 25. August 2006 (KG act. 18) nicht eingegangen zu werden. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- getreten werden kann. Damit entfällt die ihr verliehene (KG act. 4 S. 2 Ziff. 5) auf- schiebende Wirkung. Wegen ihres offenbar anderen Verständnisses (Beschwerde KG act. 1 S. 58) kann die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden, dass es im vor- liegenden Prozess gegen die Beschwerdegegnerin nicht darum geht, ob der Beschwerdeführerin das zurückgegeben werden muss, was sie bzw. ihr Rechts- vorgänger "dem (B.)-Ashram" gegeben habe (das war abgesehen von allem auch nach der eigenen Behauptung der Beschwerdeführerin nicht die Liegenschaft ___strasse ___, sondern Geld), sondern ausschliesslich, ob die Beschwerde- gegnerin verpflichtet ist, die Forderungen der Beschwerdeführerin zu erfüllen. Dafür müsste ein Rechtsgrund vorhanden sein, den die Vorinstanzen nicht er- kannten. Ob zu Recht oder Unrecht, ist eine Frage des materiellen Bundesrechts und als solche weder der Willkür noch der Rechtsgleichheit noch des fairen Verfahrens. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner ist die Beschwerde- führerin zu verpflichten, der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine angemessene Partei- entschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Gerichtsgebühr ist vom von der Beschwerdeführerin nicht beanstandeten Streitwert von Fr. 2.85 Mio. auszugehen (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 erster Absatz und Beschwerde KG act. 1 S. 57 lit. I). Nicht zum Streitwert zu zählen sind, wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, die von der Vorinstanz einberechneten Mietzinsen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 73 Erw. 14.2 zweiter Absatz). Bei der Bestimmung des Streit- werts werden Zinsen, Früchte und dergleichen nicht berücksichtigt, soweit sie neben dem Hauptbegehren geltend gemacht werden. Entscheidend ist das

- 30 - Merkmal der Akzessorietät zur eingeklagten Hauptforderung (BGE 118 II 364 zu Art. 36 Abs. 3 OG, der sich weitgehend mit § 20 ZPO deckt; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 1 zu § 20). Die Beschwerdeführerin beantragte den Betrag für die Erträge aus der Liegenschaft ___strasse ___ gemäss Ziff. 4 ihrer Anträge (BG act. 1 S. 2) lediglich akzessorisch zur beantragten Übertragung des Eigentums an dieser Liegenschaft gemäss Ziff. 1 ihrer Anträge. So verlangte sie diesen Betrag "ab Erwerb" durch die Beschwerdegegnerin - welcher Erwerb gemäss Behaup- tungen der Beschwerdeführerin treuhänderisch für sie erfolgt sein soll - "bis zur Eigentumsübertragung gemäss Ziffer 1" (BG act. 1 S. 2 f. Ziff. 4) und leitete diesen geltend gemachten Anspruch aus dem geltend gemachten Eigentums- anspruch auf die Liegenschaft ___strasse ___ ab (vgl. Berufungsbegründung OG act. 119 S. 62 f.). So erklärte sie explizit, dass die Rechtsbegehren Ziffern 2, 3 und 4 das Schicksal von Rechtsbegehren Ziffer 1 teilen würden (BG act. 71 S. 3 Ziff. 3; vgl. auch OG act. 119 S. 62 Rz 146). Nach einer anderen Position der Beschwerdeführerin seien die Mietzinsforderungen ihrem Rechtsvorgänger, E., "anstelle von oder als Darlehenszins" versprochen worden (erstinstanzliches Urteil BG act. 90 S. 31 Ziff. V.1.b mit Verweisung auf BG act. 1 S. 55). Auch solche gelten - wenn sie nicht als separate Forderung ohne das zugehörige Kapital eingeklagt werden - als bei der Bestimmung des Streitwerts nicht zu berücksichtigende Nebenansprüche im Sinne von § 20 ZPO (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 f. zu § 20). Für das Beschwerdeverfahren ist somit von einem Streitwert von Fr. 2.85 Mio. auszugehen.

- 31 - Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 18'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 808.-- Schreibgebühren, Fr. 342.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Der Streitwert beträgt Fr. 2.85 Mio. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zü- rich (II. Zivilkammer), an das Bezirksgericht Winterthur und an das Schwei- zerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: