Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Die mit A.X. (künftig: Beschwerdeführer) verheiratete B.X. (künftig: Beschwerdegegnerin) ersuchte mit Eingabe vom 24. April 2002 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen um Erlass von Ehe- schutzmassnahmen (ER Proz.-Nr. EE020025 [künftig: ER I] act. 1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wurden unter anderem die beiden gemeinsamen Kinder C. und D. für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beschwerdegegnerin ge- stellt. Soweit Letztere beantragt hatte, es sei der Beschwerdeführer zu verpflich- ten, an den Unterhalt seiner Familie angemessene Beiträge zu leisten, wurde in Dispositivziffer 5 davon Vormerk genommen, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete, für die beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.-- (rückwirkend ab 1. August 2001) zu bezahlen und die Hälfte der Pri- vatschulkosten zu übernehmen. Weitergehende Anträge wurden in Dispositivziffer 8 abgewiesen (ER I act. 113).
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs, wo- bei sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung verlangte. Sie stellte sodann unter anderem den Eventualan- trag, es sei der Beschwerdeführer vom Obergericht zur Bezahlung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 6'500.-- (ab 1. Mai 2001) bzw. Fr. 6'000.-- (ab
1. Januar 2003) pro Kind zu verpflichten. Für den Fall, dass tiefere Kinderunter- haltsbeiträge zugesprochen würden, sei ihr die Differenz als persönlicher Unter- haltsbeitrag zuzusprechen (OG Proz.-Nr. LP030168 [künftig: OG I] act. 2). Mit Be- schluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 8. März 2004 wurden die Dis- positivziffern 5 (Vormerknahme Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers), 11 und 12 (Regelung Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen (Dis- positivziffer 2 des Rekursentscheides). Es wurde sodann vorgemerkt, dass die
- 3 - übrigen Dispositivziffern des einzelrichterlichen Entscheides in Rechtskraft er- wachsen seien (Dispositivziffer 1 des Rekursentscheides, OG I act. 17).
E. 3 Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Beschwerdegegnerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, und stellte den Antrag, es sei die erstinstanzli- che Eheschutz-Verfügung in Abänderung von Dispositivziffer 1 und 2 des Re- kursentscheides vom Kassationsgericht gesamthaft aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen (Kass.- Nr. AA040060 act. 1). In Gutheissung der Beschwerde wurde der Rekursent- scheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (Kass.-Nr. AA040060 act. 17).
E. 3.1 a) Bei der Bestimmung des zur Zeit des Zusammenlebens beste- henden Familienbedarfes habe das Obergericht auf eine von der Beschwerde- gegnerin erstellte Aufstellung (ER I act. 20/11) abgestellt. Von den darin geltend gemachten Lebenshaltungskosten von Fr. 720'000.-- habe es (nur) einen Betrag von Fr. 185'000.-- substrahiert, weil er - der Beschwerdeführer - lediglich diesen Betrag als nicht zum ehelichen Bedarf gehörend gerügt habe und andere Abwei- chungen weder substanziiert behauptet noch glaubhaft gemacht habe. Es treffe - so der Beschwerdeführer - zwar zu, dass er einen Betrag von Fr. 185'000.-- auf- gerechnet habe, welcher nicht zum gewöhnlichen Bedarf zu zählen sei. Er habe aber mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei seinen Einwänden nicht um eine abschliessende, sondern nur um eine exemplarische Aufzählung gehandelt habe, mit welcher er die Untauglichkeit der Methodik der Beschwerdegegnerin habe aufzeigen wollen. In einem zweiten Schritt habe er sodann substanziiert dargelegt, wie sich der Lebensstandard tatsächlich präsentiert habe. Konkret
- 7 - macht der Beschwerdeführer geltend, mittels Bankauszügen nachgewiesen zu haben, dass die Beschwerdegegnerin während der letzten 14 Monate des Zu- sammenlebens zu Lasten des ehelichen Kontos lediglich Fr. 4'900.--/Monat bezo- gen habe und damit sämtliche Auslagen des täglichen Lebens habe begleichen können. In gleicher Weise habe er nachgewiesen, dass sich die Bezüge erst nach der Trennung massiv (auf Fr. 12'186.55 monatlich) erhöht hätten. Indem das Obergericht diese Vorbringen mit keinem Wort gewürdigt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. KG act. 1 S. 5-10, S. 16).
b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide soweit zu begründen, als der Betroffene daraus ersehen soll, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).
c) Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdegegnerin habe auf S. 7 ih- rer ergänzten schriftlichen Rekursbegründung für die Zeit des Zusammenlebens einen jährlichen Bedarf von Fr. 720'000.-- behauptet und dabei auf die Kontoun- terlagen des Postkontos und des Kontos bei der E.-Bank (ER act. 20/11) verwie- sen. Mit Bezug auf diese Aufstellung habe der Beschwerdeführer Positionen im Gesamtumfang von Fr. 185'000.-- als nicht zum täglichen Bedarf gehörend be- stritten. Weitere Abweichungen habe er weder substanziiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Selbst unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwer-
- 8 - deführers sei somit noch immer von einem gemeinsamen Bedarf von über einer halben Million Franken (ohne Steuern) auszugehen (KG act. 2 S. 14). Damit brachte sie implizit zum Ausdruck, dass die Aufstellung der Beschwerdegegnerin aufgrund der "exemplarischen" Bestreitung einzelner Positionen eben nicht als insgesamt unglaubhaft erscheine. Zu der auf den Barbezügen der Beschwerde- gegnerin basierenden Gegendarstellung des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin vor der Trennung zur Deckung der alltäglichen Bedürfnisse le- diglich Fr. 4'900.-- pro Monat benötigt habe, hat sich das Obergericht ebenfalls - wenn auch indirekt - geäussert: Soweit die Erstinstanz - gestützt auf die Darstel- lung des Beschwerdeführers - einen erweiterten monatlichen Grundbetrag für die Beschwerdegegnerin und die Kinder von Fr. 4'900.-- angenommen hatte (vgl. OG III act. 3 S. 20), kam das Obergericht zum Schluss, dass in diesem Zusammen- hang nicht lediglich auf die während der Ehe getätigten Barbezüge der Be- schwerdegegnerin abgestellt werden könne (KG act. 2 S. 15/16). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Vorbringen vom Obergericht nicht gehört und gewürdigt worden seien, erweist sich damit als unbegründet.
E. 3.2 a) Das Obergericht - so der Beschwerdeführer weiter - habe aus- geführt, der erstinstanzliche Richter habe bei der Bestimmung des Grundbetrages einzig auf die durch die Beschwerdegegnerin während der Ehe getätigten Barbe- züge abgestellt. Es habe erwogen, dies sei von der Beschwerdegegnerin zu Recht als ungenügend gerügt worden, weil belegterweise weitere Zahlungen über das Post- und Bankkonto erfolgt seien. Aus dieser Erwägung - so der Beschwer- deführer - gehe zwar hervor, dass das Obergericht eine Erhöhung des Grundbe- trages für angemessen erachtet habe. Wie diese Erhöhung im Quantitativ ausse- hen solle, bleibe jedoch völlig offen. Der Hinweis auf die Unterlagen (ER I act. 20/11 und OG I act. 9/29 und 30) sei komplett unergiebig, erschliesse sich doch gar nicht, inwieweit die Vorinstanz auf dieselben habe abstellen wollen. So- weit das Obergericht im Weiteren ausgeführt habe, es sei sofort glaubhaft, dass auch der Beschwerdeführer seine Barbezüge zum Teil für den Bedarf der Familie eingesetzt habe, bleibe völlig unklar, von welchen Bezügen überhaupt die Rede sei und in welcher Höhe und für welche Bedarfspositionen die Vorinstanz solche in die Berechnung des Grundbetrages habe einbeziehen wollen (KG act. 1
- 9 - S. 14/15). Weil dem angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise entnom- men werden könne, wie die Vorinstanz aufgrund der verwiesenen Unterlagen auf einen Grundbetrag von Fr. 10'000.-- gelangt sei, und es nicht seine Aufgabe sei, Vermutungen über die Zusammensetzung dieses Betrages anzustellen bzw. in den umfangreichen Akten nach entsprechenden Hinweisen zu forschen, habe die Vorinstanz die Begründungspflicht von § 157 ff. GVG verletzt (KG act. 1 S. 10/11, S. 16/17).
b) Gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG sind im Endentscheid die Entschei- dungsgründe darzulegen. Dieser Begründung soll der Betroffene entnehmen kön- nen, warum das Gericht so und nicht anders entschieden hat, denn nur so kann er abwägen, ob er gegen den Entscheid ein Rechtsmittel einlegen will. Gleichzei- tig muss der Entscheid so begründet sein, dass der Rechtsmittelinstanz die Über- prüfung desselben ermöglicht wird (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 21 und 24 zu § 160 GVG). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelinstanz Sachverhaltsfra- gen unterbreitet werden und dem angefochtenen Entscheid gar nicht entnommen werden kann, wie und weshalb eine bestimmte tatsächliche Annahme getroffen wurde (ZR 83 Nr. 117; vgl. auch ZR 93 Nr. 29). Die so verlangte "Begründungs- dichte" wird aber nicht schon dann missachtet, wenn sich dem Leser die Ent- scheidungsgründe nicht auf den ersten Blick erschliessen. Solange dem Ent- scheid - wenn auch erst bei näherer Betrachtung - die entscheidrelevanten Über- legungen entnommen werden können, ist eine Verletzung von § 157 GVG zu ver- neinen.
c) Die Vorinstanz zog in Erwägung, bei der Bestimmung des monatli- chen Grundbetrages für die Beschwerdegegnerin und die Kinder könne nicht nur auf die während des Zusammenlebens getätigten Barbezüge der Beschwerde- gegnerin abgestellt werden, weil die täglichen Bedürfnisse der Familie auch mit weiteren Zahlungen über das Post- und Bankkonto sowie mit Barbezügen des Beschwerdeführers gedeckt worden seien (KG act 2 S. 15/16). Mit diesem Hin- weis wurde in einem ersten Schritt lediglich dargetan, weshalb das erstinstanzli- che Vorgehen zur Bestimmung des Grundbetrages (Abstellen auf die Barbezüge
- 10 - der Beschwerdegegnerin, vgl. OG III act. 3 S. 20) untauglich sei. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, dem Entscheid könne nicht entnommen werden, in welchem Umfang die weiteren Zahlungen über die Konti bzw. die Barbezüge des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Grundbetrages berücksichtigt worden seien, verkennt er, dass die genaue Bezifferung dieser Beträge gar nicht vonnöten war: So bestimmte das Obergericht den erweiterten Grundbetrag nicht etwa mittels Addition der erwähnten Barbezüge und Kontobelastungen, sondern stellte vielmehr auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin bzw. deren "glaub- hafte" Aufzeichnungen für die Zeit nach der Trennung (ER I act. 20/8) ab (dies scheint letztlich auch der Beschwerdeführer erkannt zu haben, führt er doch an anderer Stelle aus, das Obergericht habe einzig auf die fraglichen Aufzeichnun- gen abgestellt, vgl. KG act. 1 S. 16 oben). Nun kann diesen Aufzeichnungen zwar nicht auf den ersten Blick entnommen werden, weshalb der monatliche Grundbe- trag Fr. 10'000.-- betragen sollte. Es ist aber zu beachten, dass die Vorinstanz ausführte, im erweiterten Grundbetrag seien sämtliche Positionen des täglichen Bedarfes pauschal mitumfasst, soweit diese nicht noch als separate Bedarfsposi- tionen ausgewiesen würden. Eine positive Umschreibung der so mitumfassten Ausgaben ergibt sich sodann aus dem Hinweis auf eine entsprechende Aufzäh- lung im erstinstanzlichen Entscheid (OG III act. 3 S. 21), wo folgende Positionen genannt wurden: "Kinder ohne Schulkosten", "Personal (Putzfrau)", "Es- sen/Trinken", "Haushalt, Tel., kleine Anschaffungen", "Kleider", "Diverses", "Ge- schenke", "PW (Benzin)", "Restaurant" und "Vereine". Bei näherer Betrachtung des angefochtenen Entscheides wird somit klar, dass das Obergericht die unter den entsprechenden Titeln aufgeführten Beträge in der fraglichen Aufzeichnung der Beschwerdegegnerin aufaddierte und durch zwölf Monate teilte, um zur Pau- schalsumme von Fr. 10'000.-- zu gelangen. Eine Verletzung von § 157 GVG resp. die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO ist damit zu verneinen.
E. 3.3 a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Behaup- tung der Beschwerdegegnerin betreffend den Lebensstandard vor der Trennung (Fr. 720'000.--/Jahr) mittels ausgewählter Positionen im Grundsatz unglaubhaft gemacht und in einem zweiten Schritt seine eigene Darstellung den Ausführungen
- 11 - der Beschwerdegegnerin entgegengestellt. Die Vorinstanz vertrete jedoch die An- sicht, dass er sämtliche, nicht zum Lebensstandard gehörige Positionen hätte be- zeichnen, belegen und substrahieren müssen, damit seine eigene Darstellung hätte Bestand haben können. Darin sei eine willkürliche Beweiswürdigung zu er- blicken, da es den Parteien offen stehe, auf welche Weise sie den Beweis führen wollten (KG act. 1 S. 12).
b) Der Beschwerdeführer legt gar nicht dar, weshalb die Darstellung der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner "exemplarischen" Bestreitung einzelner Positionen grundsätzlich bzw. insgesamt unglaubhaft sein soll. Soweit er geltend macht, der Aufstellung der Beschwerdegegnerin eine eigene Darstellung entge- gengehalten zu haben, zitiert er sodann eine Vielzahl von Aktenstellen, ohne da- bei darzutun, welchen Lebensstandard bzw. welchen konkreten Bedarf er an den besagten Stellen denn überhaupt behauptet habe. Seiner Beschwerdeschrift kann an anderer Stelle lediglich entnommen werden, dass er - gestützt auf die Barbe- züge der Beschwerdegegnerin - einen Betrag von Fr. 4'900.--/Monat behauptet habe (KG act. 1 S. 7 unten). Soweit diese Argumentation - wie bereits erwähnt - auf S. 15/16 des angefochtenen Entscheides verworfen wurde, hält er dem nichts Konkretes entgegen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Annahme der Vorinstanz, wonach der gemeinsame Bedarf vor der Trennung über eine halbe Million Franken betragen habe (KG act. 2 S. 14), somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.
E. 3.4 a) Wenn man - so der Beschwerdeführer unter dem Titel "willkürli- che tatsächliche Annahmen" - annehmen würde, dass der Familienbedarf wäh- rend des Zusammenlebens tatsächlich Fr. 500'000.-- betragen habe, sei davon auszugehen, dass davon schätzungsweise 60%, mithin Fr. 300'000.--, auf die Be- schwerdegegnerin und die Kinder entfallen seien. Indem die Vorinstanz auf S. 15 für das Jahr 2001 einen jährlichen Gesamtbedarf von Fr. 457'140.-- (12 x Fr. 38'095.--) berechnet habe, sei sie folglich von trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 157'140.-- ausgegangen, obwohl nicht ersichtlich sei, woher diese stam- men sollten (KG act. 1 S. 13).
- 12 -
b) Es mag auf den ersten Blick erstaunen, dass der Jahresbedarf für die Beschwerdegegnerin und die beiden Kinder (im Jahr 2004: Fr. 457'140.--, vgl. KG act. 2 S. 15) nur wenig tiefer sein soll als derjenige für die ganze Familie (rund Fr. 500'000.--). Es ist aber vorab zu beachten, dass der letztgenannte Betrag den Aufwand für die Steuern nicht mitumfasste (KG act. 2 S. 14), was die Verhältnisse
- nicht zuletzt im Hinblick auf das grosse Einkommen des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 2 S. 23) - zumindest relativiert. Zudem bestehen keine allgemeingültigen Erkenntnisse, in welchem prozentualen Umfang die Lebenskosten bei Trennung maximal steigen können. Mit dem blossen Vergleich der Jahresbedarfszahlen vermöchte der Beschwerdeführer somit ohnehin keine Willkür darzutun.
E. 3.5 a) Unter dem Titel "Willkürliche tatsächliche Annahme" bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Vorinstanz habe auf S. 16 des angefochtenen Entscheides einzig auf die Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin (ER I act. 20/8) abgestellt. Dabei habe sie verschwiegen, dass es sich bei den Auf- zeichnungen der Beschwerdegegnerin um blosse Parteibehauptungen handle. Ausserdem habe er unentwegt darauf hingewiesen, dass diese Aufzeichnungen für die Bestimmung des Verbrauchs vor der Trennung insofern irrelevant seien, als darin bloss der angebliche Bedarf nach der Trennung aufgelistet sei. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, den fraglichen Aufzeichnungen sei nicht zu ent- nehmen, dass sich der Lebensstil der Beschwerdegegnerin nach der Trennung wesentlich verändert habe, sei nicht nachvollziehbar, was damit gemeint sei - selbstverständlich würden die Aufzeichnungen selber nichts über einen verän- derten Lebensstil aussagen (KG act. 2 S. 15/16).
b) Die Vorinstanz verwies auf S. 16 ihres Entscheides auf die "plausibel erscheinenden Aufzeichnungen der Klägerin". Damit hat sie offensichtlich zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Aufzeichnungen letztlich um eine Par- teibehauptung handelt. Falls der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, es sei von vornherein unzulässig, auf solche Parteibehaup- tungen abzustellen, ist auf die Natur des Eheschutzverfahrens hinzuweisen: So entspricht es der gängigen Praxis sowie dem Wesen dieses Instituts, dass die Beweisstrenge insofern eingeschränkt ist, als die anspruchsbegründenden Tatsa-
- 13 - chen lediglich glaubhaft zu machen sind (vgl. Bräm, Zürcher Kommentar, N 10 zu aArt. 180 ZGB). Damit kann grundsätzlich auch auf reine Parteibehauptungen ab- gestellt werden, wenn diese - etwa aufgrund der weiteren Umstände oder Urkun- den - plausibel erscheinen. In dieser Hinsicht vermag der Beschwerdeführer somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Wie schon erwähnt, wurden die fraglichen Aufzeichnungen zur Be- stimmung des während der Trennungszeit zu berücksichtigenden Grundbetrages herangezogen (vgl. KG act. 2 S. 16). Aus diesem Grund erscheint das Vorbrin- gen, wonach die Aufzeichnungen für die Bestimmung des Verbrauches vor der Trennung irrelevant seien, unverständlich, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die er- wähnten Aufzeichnungen für sich alleine keinen Aufschluss über allfällige Verän- derungen zu geben vermöchten. Soweit die Vorinstanz ausführte, es lasse sich den Aufzeichnungen nicht entnehmen, dass sich der Lebensstil nach der Tren- nung wesentlich verändert hätte, wird aus dem Kontext heraus aber klar, dass dabei ein Vergleich zu ER I act. 20/11 und OG I act. 9/29 und 30 (d.h. zu dem vor der Trennung gelebten Lebensstandard) angestellt wurde (vgl. KG act. 2 S. 16). Damit vermag der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keinen Nichtigkeits- grund nachzuweisen.
E. 4 In der Folge hob das Obergericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 nicht mehr nur die Dispositivziffern 5, 11 und 12, sondern auch die Disposi- tivziffer 8 (Abweisung der weitergehenden Anträge) des erstinstanzlichen Ent- scheides auf; in dieser Hinsicht wurde die Sache zur Neubeurteilung an die Er- stinstanz zurückgewiesen. Mit Bezug auf die übrigen Dispositivziffern wurde vor- gemerkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen seien (OG Proz.-Nr. LP040111 [künftig: OG II] act. 5).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Obergericht habe es auf S. 16 des angefochtenen Entscheides für gerechtfertigt erachtet, den Anteil der beiden Kinder am Grundbetrag von Fr. 10'000.-- auf je 20% festzusetzen (KG act. 1 S. 18). In diesem Zusammenhang bringt er Folgendes vor: Unterhaltsbeiträge seien in Nachachtung der konkreten Umstände zu bemessen; diesem Grundsatz werde die Verwendung fixer prozentualer Anteile nicht gerecht. Aus diesem Grunde werde auch die Anwendung einer abstrakten Unterhaltsberechnung in der Literatur eher abgelehnt. Soweit er - der Beschwer- deführer - die effektiven Kinderkosten mehrfach und im Detail dargelegt habe, seien diese Vorbringen von der Vorinstanz weder zur Kenntnis genommen noch
- 14 - gewürdigt worden - in dieser Hinsicht liege auch eine Verletzung der Begrün- dungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz habe sodann selbst ausgeführt, bei guten Verhältnissen wie vorliegend sei der Unterhalt mittels der sog. "einstufigen Methode" zu ermitteln. Bei dieser Methode - so der Beschwer- deführer - handle es sich um eine konkrete Methode, bei welcher versucht werde, den tatsächlichen Bedarf direkt durch Addition einzelner Budgetposten zu ermit- teln. Weil das Obergericht bei der Berechnung des Gesamtbetrages sowie des Anteils für die Kinder faktisch eine reine Pauschalisierung vorgenommen habe, welche mit der konkreten Methode nichts mehr zu tun habe, habe es sich mit sei- ner eigenen methodischen Vorgabe in Widerspruch gesetzt. Schliesslich wider- spreche die Abspaltung eines prozentualen Anteils am Gesamt-Grundbetrag in- sofern der Rechtsprechung des Bundesgerichts, als dieses in seinem Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001 festgehalten habe, dass der Bedarf des Kindes bei ausgesprochen guten Verhältnissen konkret und nicht etwa mit Einkommens- quoten oder der Methode des betreibungsrechtlichen Minimums bestimmt werden solle. Soweit das Obergericht bei der Festsetzung des 20%-Anteils auf die Emp- fehlungen des AJB abstelle, erscheine es zudem mehr als zweifelhaft, ob eine empirisch gewonnene Erkenntnis betreffend die erforderliche Einkommenssteige- rung zur Beibehaltung des Lebensstandards überhaupt unbesehen auf die Be- rechnung des Bedarfs verwendet werden könne. Zudem werde an der besagten Stelle auf eine Studie von Deiss/Guillaume/Lüthi verwiesen, gemäss welcher ein Haushalt mit zwei erwachsenen Personen eine Gesamteinkommenssteigerung um ca. 43% benötige, um bei Hinzukommen eines zweiten Kindes den Lebens- standard beibehalten zu können. Bei korrekter Anwendung dieser Studie müssten
- ausgehend von dem von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin angenom- menen Grundbetrag von Fr. 6'000.-- - je 20% auf die Kinder entfallen, also je Fr. 1'200.-- statt je Fr. 2'000.-- (KG act. 1 S. 18-21).
E. 4.2 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht darlegt, welche konkreten Behauptungen er hinsichtlich des Kinderbedarfs denn überhaupt aufgestellt habe; er verweist lediglich auf eine Vielzahl von Aktenstel- len. Mit diesem Vorgehen wird den Anforderungen an die Begründung einer Nich-
- 15 - tigkeitsbeschwerde nicht Genüge getan, weshalb auf die Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darauf verzichtete, für die Berechnung des Unterhaltsan- spruchs im Eheschutzverfahren starre Regeln aufzustellen. Soweit die Grundsät- ze, welche für den nachehelichen Unterhalt gelten, heranzuziehen sind (vgl. Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, N 21.24), ist zu beachten, dass das Gesetz auch beim nachehelichen Unterhalt keine konkrete Bemessungsgrundlage vorschreibt und auch nicht bestimmt, wie das Gericht den Kindes- und Ehegattenunterhalt zu koordinieren habe (vgl. den vom Beschwer- deführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 4/a). Es mag weitverbreiteter Meinung entsprechen, dass der Kinderunterhalts- beitrag gerade bei guten finanziellen Verhältnissen nicht etwa aufgrund einer Ein- kommensquote oder nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums mit Überschussverteilung, sondern vielmehr anhand des konkreten Be- darfs des Kindes bestimmt werden soll (vgl. etwa E. 4/b des zitierten Bundesge- richtsurteils; FamKomm/Freivogel, Anh. UB N 39, mit Hinweisen). Ob die Anwen- dung einer konkreten Methode klarem materiellem Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO entspricht, erscheint aber fraglich, denn soweit der Kinderunterhaltsbeitrag letzt- lich den Anforderungen von Art. 285 Abs. 1 ZGB genügen muss, ist wohl im Ein- zelfall zu beurteilen, ob die vom Gericht gewählte Berechnungsmethode zu ver- tretbaren Ergebnissen geführt hat oder nicht. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Obergericht mit seiner Addition einzelner Bedarfspositionen (siehe Auf- stellung auf S. 15) ohnehin eine konkrete Berechnung vorgenommen hat - sei diese nun unter den Begriff der einstufig-konkreten oder der zweistufig-konkreten Methode zu subsumieren (vgl. dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, Bern 1997, Rz. 02.22 ff.). Daran vermag der Umstand, dass gewisse Bedarfs-Positionen der Kinder mittels einer prozentualen "Abspaltung" des Ge- samtbedarfes ermittelt wurden, nichts zu ändern. So führte das Bundesgericht nämlich aus, dass auch die konkrete Bedarfsermittlung nicht ohne gewisse Pau- schalisierungen auskomme (BGer 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 4/b Abs. 2). Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich Pauschalisierungen mit
- 16 - Blick auf den zeitlichen Aufwand oder unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten aufdrängen könnten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.23). Gerade im Ehe- schutzverfahren müssen solche Pauschalisierungen insofern zulässig sein, als ei- ne exakte Berechnung des Kinderanteils unter Umständen den Rahmen des summarischen Verfahrens sprengen würde (soweit eine exakte Berechnung überhaupt möglich ist). Es kann somit festgehalten werden, dass eine Pauschali- sierung einzelner Bedarfspositionen - auch im Rahmen einer konkreten Berech- nungsmethode - nicht per se gegen klares materielles Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO verstösst. Soweit das Gericht bei der Vornahme solcher Pauschalisierungen im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens auf allgemeine empirische Erkennt- nisse abstellen soll, ist dem die Vorinstanz mit dem vergleichsweisen Hinweis auf die Empfehlungen des AJB nachgekommen. In diesen Empfehlungen wird auf ei- ne Studie verwiesen, wonach die Einkünfte eines Einpersonenhaushalts um 29% steigen sollten, damit der bisherige Lebensstandard bei Hinzukommen eines Kin- des gehalten werden kann (OG III act. 5/3 S. 12). Der prozentuale Anteil des Kin- des am so erhöhten Gesamtbedarf betrüge somit 22.5% (29 geteilt durch 129/100). Gemäss der besagten Studie brauchen die Einkünfte bei Hinzukommen eines zweiten Kindes nicht mehr im gleichen Umfang wie beim ersten Kind anzu- steigen, was das Obergericht insofern berücksichtigt hat, als es für beide Kinder pauschal von einem Anteil von 20% ausgegangen ist. Von einer willkürlichen Ausübung des Ermessens kann somit nicht die Rede sein.
E. 5 Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Erstinstanz neu verpflichtet, unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten:
- Für die Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2001: für C.: Fr. 1'590.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004: für C.: Fr. 2'800.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit ab 1. August 2004: für C.: Fr. 2'910.-- für D.: Fr. 1'590.-- Weitergehende Anträge wurden abgewiesen (ER Proz.-Nr. EE040027 [künftig: ER II] act. 24).
E. 5.1 Bezüglich der Ferienkosten - so der Beschwerdeführer weiter - sei die Vorinstanz auf S. 19 wiederum so vorgegangen, dass vom Gesamtbetrag von Fr. 20'000.-- je 20% auf die Kinder verteilt worden seien. Es sei bereits im Zu- sammenhang mit dem Grundbetrag darauf hingewiesen worden, inwiefern ein solches Vorgehen methodisch falsch sei. Im Übrigen sei die Feststellung der Vo- rinstanz, wonach Kinder mit zunehmendem Alter nicht mehr von "Kinderrabatten" profitieren könnten, unhaltbar. So sei vielmehr notorisch, dass Kinder jedenfalls bis zum Erreichen der Mündigkeit, meistens aber bis zum Alter von 25 Jahren, von "Kinder"-, "Jugend"- und "Schüler"-Tarifen und -Rabatten profitieren könnten.
- 17 - Die Vorinstanz halte sodann fest, während des Zusammenlebens sei für Ferien ein Betrag zwischen Fr. 23'000.-- und knapp Fr. 28'000.--, d.h. durchschnittlich Fr. 25'500.-- angefallen. Von diesem Betrag - so der Beschwerdeführer - wären Fr. 17'000.-- auf die Beschwerdegegnerin und die Kinder entfallen, wenn man an- nehme, dass deren Anteil zwei Drittel ausgemacht habe. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund für die Trennungszeit pauschal auf einen Betrag von Fr. 20'000.-- abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerde- gegnerin gemäss eigenen Aussagen vermehrt alleine in die Ferien gehe und ins- besondere die kurzen häufigen Ferien teuer seien (KG act. 1 S. 21/22).
E. 5.2 Das Obergericht führte aus, die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit des Zusammenlebens jährliche Ferienkosten von Fr. 23'000.-- bis knapp Fr. 28'000.-- (inkl. noch auszusondernder Telefonkosten des Beschwerdeführers) behauptet. Diese Kosten hätten sich nach der Trennung insofern nicht reduziert, als die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2002 bis 2004 Ferienkosten zwischen Fr. 26'000.-- bis Fr. 29'000.-- belegt habe. Dies sei einerseits damit zu erklären, dass die Kinder mit zunehmendem Alter nicht weiter von Kinderrabatten profitie- ren könnten. Auf der anderen Seite seien dafür auch die häufigeren Kurzurlaube der Beschwerdegegnerin verantwortlich, welche so nicht dem ehelichen Standard entsprochen hätten. In Würdigung dieser Umstände berücksichtigte das Oberge- richt die geltend gemachten Ferienkosten nicht in vollem Umfang, sondern er- achtete lediglich eine Summe von Fr. 20'000.--/Jahr als gerechtfertigt (KG act. 2 S. 19). Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als nicht nur Kleinkinder, sondern auch jugendliche Erwachsene von gewissen Rabatten profi- tieren können. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die Preisermässi- gungen mit zunehmendem Alter abnehmen, während gleichzeitig die Ansprüche steigen. Die Überlegung, wonach sich die Nicht-Reduktion der Ferienkosten zum Teil mit dem zunehmenden Alter der Kinder erklären lasse, kann deshalb nicht als willkürlich bezeichnet werden. Im Weiteren wurde bereits im Zusammenhang mit dem Grundbetrag ausgeführt, dass die Annahme eines Kinder-Anteils von je 20%
- 18 - an den Gesamtkosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu bean- standen ist (vgl. Ziff. 4.2 vorstehend).
E. 6 Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin erneut Re- kurs. Sie stellte wiederum den Antrag, es sei der Beschwerdeführer zu verpflich-
- 4 - ten, an den Unterhalt der beiden Kinder pro Monat je Fr. 6'500.-- (ab dem 1. Mai
2001) bzw. Fr. 6'000.-- (ab dem 1. Januar 2003) zu bezahlen. Für den Fall tieferer Kinderunterhaltsbeiträge sei die Differenz als persönlicher Unterhaltsbeitrag zu- zusprechen (OG Proz.-Nr. LP050066 [künftig: OG III] act. 2). In teilweiser Guthei- ssung dieses Rekurses wurden vom Obergericht folgende Kinderunterhaltsbeiträ- ge festgesetzt:
- Für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2002: für C.:Fr. 6'735.-- für D.:Fr. 5'000.--
- für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004: für C.:Fr. 6'400.-- für D.:Fr. 4'500.--
- Ab 1. Februar 2004: für C.:Fr. 5'670.-- für D.:Fr. 3'770.-- Im Übrigen wurden der Rekurs und der Anschlussrekurs des Be- schwerdeführers (vgl. OG III act. 21) abgewiesen bzw. die angefochtene Verfü- gung bestätigt (OG III act. 29 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, bei der Berechnung des Nettoeinkommens der Beschwerdegegnerin aus ihrem Mehrfa- milienhaus an der ____strasse in F. das Ermessen missbraucht zu haben. So ha- be sie die jährlich anfallenden ordentlichen Unterhaltskosten auf S. 7 ihres Ent- scheides auf durchschnittlich Fr. 27'145.-- beziffert, wobei unerfindlich sei, wes- halb sie dabei nur auf die Zahlen der Jahre 2001 bis 2004 abgestellt habe, obwohl die Zahlen betreffend die früheren Jahre ebenfalls zur Verfügung gestanden sei- en. Die entsprechende Aufstellung (OG I act. 9/15) weise für die Jahre 1994 bis 2003 durchschnittliche Kosten von (nur) Fr. 20'422.14 pro Jahr aus. Soweit die Heranziehung eines Durchschnitts von zehn Jahren gerechtfertigt sei, ergebe dies sodann tatsächliche, ordentliche Unterhaltskosten von Fr. 21'659.--pro Jahr (1995-2004, OG III act. 9 S. 21). Weil notorisch sei, dass die Ermittlung von Durchschnittswerten umso "repräsentativer" werde, je mehr Werte in die Berech- nung einbezogen würden, habe die Vorinstanz massgebliche Gesichtspunkte nicht einbezogen. Auf S. 8 habe die Vorinstanz sodann ausgeführt, neben den or- dentlichen Unterhaltskosten seien auch die werterhaltenden Investitionen zu be- rücksichtigen, weil es sich um eine renditeorientierte Liegenschaft handle. Sie ha- be es deshalb als glaubhaft erachtet, zusätzlich jährlich 0.5-1% des Gebäudever- sicherungswertes von Fr. 2'871'000.-- für Rückstellungen zu berücksichtigen. Mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe nur 20% des jeweiligen Brutto- mietertrages für die gesamten Unterhaltskosten geltend gemacht, sei das Ober- gericht für die Jahre 2001 bis 2004 schliesslich von durchschnittlichen Kosten von gerundet Fr. 35'940.-- ausgegangen. In dieser Hinsicht macht der Beschwerde- führer geltend, es sei den Unterlagen der Verwaltung nicht zu entnehmen, dass tatsächlich Rückstellungen gebildet würden. Zudem würden werterhaltende bzw. wertvermehrende Investitionen ohnehin auf die Mietzinse überwälzt. Weil im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nur die tatsächlich anfallenden Unterhaltsko- sten berücksichtigt werden dürften, nicht aber ein lediglich hypothetischer Auf- wand, habe die Vorinstanz mit der teilweisen Berücksichtigung der von der Be-
- 19 - schwerdegegnerin geltend gemachten Rückstellungen den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 22-24).
E. 6.2 Das Obergericht gestand der Beschwerdegegnerin Unterhaltsko- sten von Fr. 35'940.--/Jahr zu, welche - neben den Hypothekarzinsen - von ihren Mietzinsbruttoeinnahmen aus der fraglichen Liegenschaft in Abzug gebracht wur- den (vgl. KG act. 2 S. 7/8). Insgesamt bezifferte es das jährliche Einkommen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 295'980.-- bis 344'000.-- (KG act. 2 S. 14 oben). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ging es von einem Jahreseinkommen von Fr. 1'479'259.66 - Tendenz steigend - aus. Angesichts dieser Einkommensver- hältnisse und unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin als Obhutsbe- rechtigte den zusätzlichen Betreuungsaufwand in natura erbringe und der Be- schwerdeführer Aufwand und Kosten des ausgedehnten Besuchsrechts abdecke, kam das Obergericht zum Schluss, die Kosten der Kinder seien zwischen der Be- schwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer im Verhältnis von 1/6 zu 5/6 auf- zuteilen (KG act. 2 S. 23/24). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Bestimmung der Lie- genschaftserträge seien von den Mietzinsbruttoeinnahmen statt Fr. 35'940.-- le- diglich Fr. 20'422.14 bzw. Fr. 21'659.-- als jährliche Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, macht er letztlich geltend, der Beschwerdegegnerin sei ein um rund Fr. 15'000.-- zu tiefes Jahreseinkommen angerechnet worden. Selbst wenn die Einwände des Beschwerdeführers berechtigt wären und der Beschwerdegegnerin ein entsprechend höheres Jahreseinkommen anzurechnen wäre, hätte dies an- gesichts der Dimensionen der Einkünfte aber keinen relevanten Einfluss auf das Verhältnis zwischen den Einkommen der Parteien. Weil sich eine allfällige Kor- rektur somit gar nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermöch- te, ist auf die gegen die Einkommensberechnung vorgebrachten Rügen nicht ein- zutreten (zum Erfordernis der Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.).
E. 7 Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Eventualiter seien die Kinderunterhaltsbeiträge vom Kassationsgericht wie folgt festzusetzen:
- Für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Juli 2001: für C.: Fr. 1'590.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004: für C.: Fr. 2'800.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit ab 1. August 2004: für C.: Fr. 2'910.-- für D.: Fr. 1'590.-- Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. März 2006 (KG act. 9) auferlegte Kaution von Fr. 15'000.-- wurde fristgerecht geleistet (vgl. KG act. 10/1 und 12). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 11), beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf
- 5 - diese einzutreten sei (KG act. 13 S. 2). In seiner Stellungnahme zur Beschwerde- antwort hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (KG act. 18 S. 2). II .
1. Gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid an das Bundesgericht weiter- gezogen werden kann und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Ko- gnition überprüfen kann (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde). Im vorliegenden Fall fällt ein Weiterzug mittels eidgenössischer Berufung insofern ausser Betracht, als es sich beim angefochtenen Eheschutzentscheid gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht um einen "Endentscheid" i.S.v. Art. 48 OG handelt (BGE 127 III 474 E. 2.a). In dieser Hinsicht steht einem Eintreten auf die Beschwerde folglich nichts entgegen.
2. Es ist sodann einleitend darauf hinzuweisen, dass das Beschwerde- verfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. So folgt aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,
- 6 - Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zü- rich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Obergericht sei auf S. 14 des angefochtenen Entscheides für die Zeit des Zusammenlebens der Par- teien von einem jährlichen Bedarf von über Fr. 500'000.-- ausgegangen. Soweit es ausgeführt habe, die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu ihrem heuti- gen Bedarf hätten sich hinsichtlich Plausibilität und Glaubhaftigkeit an dieser Mar- ke zu messen bzw. ihre Kosten und die der Kinder müssten sich im Vergleich zum ehelichen Bedarf aber doch reduzieren, habe es zum Ausdruck gegeben, dass der Betrag von Fr. 500'000.-- praktisch die Obergrenze des Bedarfes der Be- schwerdegegnerin und der Kinder während der Trennungszeit bedeute. An dieser "Marke" habe es sich denn auch orientiert und sei auf S. 15 ff. von einem jährli- chen Bedarf von Fr. 457'140.-- ausgegangen, wobei es einen erweiterten monatli- chen Grundbetrag von Fr. 10'000.-- angenommen habe (KG act. 1 S. 6, 9 und 12/13). In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer folgende Rügen:
E. 7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Obergericht sei auf S. 21 seines Entscheides unter Hinweis auf die erstrichterlichen Erwägungen davon ausgegangen, dass die Benzinkosten bereits mit dem pauschalen Grund-
- 20 - betrag abgegolten seien. Aus diesem Grund habe es der Beschwerdegegnerin für Autokosten nur einen Betrag von Fr. 4'400.-- angerechnet (Fr. 6'000.-- abzüglich Benzinkosten von Fr. 1'600.--). Das Obergericht habe sodann ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass davon ein wesentlicher Teil auf die Kinder entfalle, zumal beide Kinder seit Mitte 2004 über ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs verfügen würden. Von diesen Autokosten - so der Beschwerdeführer - sei denn auch kein prozentualer Anteil auf die Kinder überwälzt worden. Gleich- zeitig sei den beiden Kindern über deren prozentualen Anteil am Grundbetrag aber 40% der Benzinkosten überwälzt worden. Auch wenn diese grundsätzlich ei- nen vernachlässigbaren Betrag ausmachen würden, kranke der Entscheid in die- ser Hinsicht an einem unauflösbaren Widerspruch und sei deshalb willkürlich (KG act. 1 S. 26/27).
E. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe 40% der jährlichen Benzinkosten von Fr. 1'600.-- auf die beiden Kinder überwälzt, entspricht dies einem Betrag von monatlich Fr. 53.33. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, erscheint ein solcher Betrag angesichts des gesamten monatli- chen Bedarfes der beiden Kinder (zwischen Fr. 11'330.-- und Fr. 14'080.--, vgl. KG act. 2 S. 15) als geradezu vernachlässigbar. Es ist aber ohnehin davon aus- zugehen, dass die beiden Kinder - trotz Abonnement für den öffentlichen Verkehr
- von der Beschwerdegegnerin auch chauffiert werden; solche "Dienstleistungen" sind wohl in fast jeder Familie üblich. Im Resultat könnte die anteilsmässige Überwälzung der Benzinkosten somit nicht als willkürlich bezeichnet werden. II I. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so- weit darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Er ist so- dann zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).
- 21 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 546.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.-- (inkl. MwSt) zu entrichten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Meilen (Einzel- richter im summarischen Verfahren) und das Obergericht des Kantons Zü- rich (I. Zivilkammer), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060033/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrich- terin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Karl Spühler, D. Baumgart- ner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekre- tär Roland Götte Zirkulationsbeschluss vom 18. Dezember 2006 in Sachen A. X., Beklagter, Rekursgegner, Anschlussrekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin U. gegen B. X., Klägerin, Rekurrentin, Anschlussrekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt V. Zürich betreffend Eheschutz (Unterhaltsbeiträge), Kosten- und Entschädigungsfolgen Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2006 (LP050066/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Die mit A.X. (künftig: Beschwerdeführer) verheiratete B.X. (künftig: Beschwerdegegnerin) ersuchte mit Eingabe vom 24. April 2002 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen um Erlass von Ehe- schutzmassnahmen (ER Proz.-Nr. EE020025 [künftig: ER I] act. 1). Mit Verfügung vom 30. Juni 2003 wurde den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit bewilligt und es wurden unter anderem die beiden gemeinsamen Kinder C. und D. für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Beschwerdegegnerin ge- stellt. Soweit Letztere beantragt hatte, es sei der Beschwerdeführer zu verpflich- ten, an den Unterhalt seiner Familie angemessene Beiträge zu leisten, wurde in Dispositivziffer 5 davon Vormerk genommen, dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete, für die beiden Kinder monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.-- (rückwirkend ab 1. August 2001) zu bezahlen und die Hälfte der Pri- vatschulkosten zu übernehmen. Weitergehende Anträge wurden in Dispositivziffer 8 abgewiesen (ER I act. 113).
2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin Rekurs, wo- bei sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung verlangte. Sie stellte sodann unter anderem den Eventualan- trag, es sei der Beschwerdeführer vom Obergericht zur Bezahlung monatlicher Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 6'500.-- (ab 1. Mai 2001) bzw. Fr. 6'000.-- (ab
1. Januar 2003) pro Kind zu verpflichten. Für den Fall, dass tiefere Kinderunter- haltsbeiträge zugesprochen würden, sei ihr die Differenz als persönlicher Unter- haltsbeitrag zuzusprechen (OG Proz.-Nr. LP030168 [künftig: OG I] act. 2). Mit Be- schluss der I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 8. März 2004 wurden die Dis- positivziffern 5 (Vormerknahme Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers), 11 und 12 (Regelung Kosten- und Entschädigungsfolgen) aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen (Dis- positivziffer 2 des Rekursentscheides). Es wurde sodann vorgemerkt, dass die
- 3 - übrigen Dispositivziffern des einzelrichterlichen Entscheides in Rechtskraft er- wachsen seien (Dispositivziffer 1 des Rekursentscheides, OG I act. 17).
3. Gegen diesen Rekursentscheid erhob die Beschwerdegegnerin kantonale Nichtigkeitsbeschwerde, und stellte den Antrag, es sei die erstinstanzli- che Eheschutz-Verfügung in Abänderung von Dispositivziffer 1 und 2 des Re- kursentscheides vom Kassationsgericht gesamthaft aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung ans Obergericht zurückzuweisen (Kass.- Nr. AA040060 act. 1). In Gutheissung der Beschwerde wurde der Rekursent- scheid aufgehoben und zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückgewiesen (Kass.-Nr. AA040060 act. 17).
4. In der Folge hob das Obergericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2004 nicht mehr nur die Dispositivziffern 5, 11 und 12, sondern auch die Disposi- tivziffer 8 (Abweisung der weitergehenden Anträge) des erstinstanzlichen Ent- scheides auf; in dieser Hinsicht wurde die Sache zur Neubeurteilung an die Er- stinstanz zurückgewiesen. Mit Bezug auf die übrigen Dispositivziffern wurde vor- gemerkt, dass diese in Rechtskraft erwachsen seien (OG Proz.-Nr. LP040111 [künftig: OG II] act. 5).
5. Mit Verfügung vom 28. Januar 2005 wurde der Beschwerdeführer von der Erstinstanz neu verpflichtet, unter Anrechnung der bisher geleisteten Zahlungen Kinderunterhaltsbeiträge wie folgt zu leisten:
- Für die Zeit vom 1. März 2000 bis 31. Juli 2001: für C.: Fr. 1'590.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004: für C.: Fr. 2'800.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit ab 1. August 2004: für C.: Fr. 2'910.-- für D.: Fr. 1'590.-- Weitergehende Anträge wurden abgewiesen (ER Proz.-Nr. EE040027 [künftig: ER II] act. 24).
6. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin erneut Re- kurs. Sie stellte wiederum den Antrag, es sei der Beschwerdeführer zu verpflich-
- 4 - ten, an den Unterhalt der beiden Kinder pro Monat je Fr. 6'500.-- (ab dem 1. Mai
2001) bzw. Fr. 6'000.-- (ab dem 1. Januar 2003) zu bezahlen. Für den Fall tieferer Kinderunterhaltsbeiträge sei die Differenz als persönlicher Unterhaltsbeitrag zu- zusprechen (OG Proz.-Nr. LP050066 [künftig: OG III] act. 2). In teilweiser Guthei- ssung dieses Rekurses wurden vom Obergericht folgende Kinderunterhaltsbeiträ- ge festgesetzt:
- Für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2002: für C.:Fr. 6'735.-- für D.:Fr. 5'000.--
- für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004: für C.:Fr. 6'400.-- für D.:Fr. 4'500.--
- Ab 1. Februar 2004: für C.:Fr. 5'670.-- für D.:Fr. 3'770.-- Im Übrigen wurden der Rekurs und der Anschlussrekurs des Be- schwerdeführers (vgl. OG III act. 21) abgewiesen bzw. die angefochtene Verfü- gung bestätigt (OG III act. 29 = KG act. 2; künftig: KG act. 2).
7. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig kan- tonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides und die Rückweisung zur Neubeurteilung. Eventualiter seien die Kinderunterhaltsbeiträge vom Kassationsgericht wie folgt festzusetzen:
- Für die Zeit vom 1. Mai 2001 bis 31. Juli 2001: für C.: Fr. 1'590.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit vom 1. August 2001 bis 31. Juli 2004: für C.: Fr. 2'800.-- für D.: Fr. 1'590.--
- für die Zeit ab 1. August 2004: für C.: Fr. 2'910.-- für D.: Fr. 1'590.-- Die dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 15. März 2006 (KG act. 9) auferlegte Kaution von Fr. 15'000.-- wurde fristgerecht geleistet (vgl. KG act. 10/1 und 12). Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete (KG act. 11), beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit auf
- 5 - diese einzutreten sei (KG act. 13 S. 2). In seiner Stellungnahme zur Beschwerde- antwort hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (KG act. 18 S. 2). II .
1. Gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid an das Bundesgericht weiter- gezogen werden kann und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Ko- gnition überprüfen kann (Subsidiarität der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde). Im vorliegenden Fall fällt ein Weiterzug mittels eidgenössischer Berufung insofern ausser Betracht, als es sich beim angefochtenen Eheschutzentscheid gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichtes nicht um einen "Endentscheid" i.S.v. Art. 48 OG handelt (BGE 127 III 474 E. 2.a). In dieser Hinsicht steht einem Eintreten auf die Beschwerde folglich nichts entgegen.
2. Es ist sodann einleitend darauf hinzuweisen, dass das Beschwerde- verfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt. So folgt aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaup- teten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde ge- nau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptun- gen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer,
- 6 - Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zü- rich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).
3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, das Obergericht sei auf S. 14 des angefochtenen Entscheides für die Zeit des Zusammenlebens der Par- teien von einem jährlichen Bedarf von über Fr. 500'000.-- ausgegangen. Soweit es ausgeführt habe, die Behauptungen der Beschwerdegegnerin zu ihrem heuti- gen Bedarf hätten sich hinsichtlich Plausibilität und Glaubhaftigkeit an dieser Mar- ke zu messen bzw. ihre Kosten und die der Kinder müssten sich im Vergleich zum ehelichen Bedarf aber doch reduzieren, habe es zum Ausdruck gegeben, dass der Betrag von Fr. 500'000.-- praktisch die Obergrenze des Bedarfes der Be- schwerdegegnerin und der Kinder während der Trennungszeit bedeute. An dieser "Marke" habe es sich denn auch orientiert und sei auf S. 15 ff. von einem jährli- chen Bedarf von Fr. 457'140.-- ausgegangen, wobei es einen erweiterten monatli- chen Grundbetrag von Fr. 10'000.-- angenommen habe (KG act. 1 S. 6, 9 und 12/13). In diesem Zusammenhang erhebt der Beschwerdeführer folgende Rügen: 3.1 a) Bei der Bestimmung des zur Zeit des Zusammenlebens beste- henden Familienbedarfes habe das Obergericht auf eine von der Beschwerde- gegnerin erstellte Aufstellung (ER I act. 20/11) abgestellt. Von den darin geltend gemachten Lebenshaltungskosten von Fr. 720'000.-- habe es (nur) einen Betrag von Fr. 185'000.-- substrahiert, weil er - der Beschwerdeführer - lediglich diesen Betrag als nicht zum ehelichen Bedarf gehörend gerügt habe und andere Abwei- chungen weder substanziiert behauptet noch glaubhaft gemacht habe. Es treffe - so der Beschwerdeführer - zwar zu, dass er einen Betrag von Fr. 185'000.-- auf- gerechnet habe, welcher nicht zum gewöhnlichen Bedarf zu zählen sei. Er habe aber mehrfach darauf hingewiesen, dass es sich bei seinen Einwänden nicht um eine abschliessende, sondern nur um eine exemplarische Aufzählung gehandelt habe, mit welcher er die Untauglichkeit der Methodik der Beschwerdegegnerin habe aufzeigen wollen. In einem zweiten Schritt habe er sodann substanziiert dargelegt, wie sich der Lebensstandard tatsächlich präsentiert habe. Konkret
- 7 - macht der Beschwerdeführer geltend, mittels Bankauszügen nachgewiesen zu haben, dass die Beschwerdegegnerin während der letzten 14 Monate des Zu- sammenlebens zu Lasten des ehelichen Kontos lediglich Fr. 4'900.--/Monat bezo- gen habe und damit sämtliche Auslagen des täglichen Lebens habe begleichen können. In gleicher Weise habe er nachgewiesen, dass sich die Bezüge erst nach der Trennung massiv (auf Fr. 12'186.55 monatlich) erhöht hätten. Indem das Obergericht diese Vorbringen mit keinem Wort gewürdigt habe, habe es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. KG act. 1 S. 5-10, S. 16).
b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf rechtliches Gehör) folgt die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide soweit zu begründen, als der Betroffene daraus ersehen soll, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbe- ständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument auseinandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegründet betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hinweisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2).
c) Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdegegnerin habe auf S. 7 ih- rer ergänzten schriftlichen Rekursbegründung für die Zeit des Zusammenlebens einen jährlichen Bedarf von Fr. 720'000.-- behauptet und dabei auf die Kontoun- terlagen des Postkontos und des Kontos bei der E.-Bank (ER act. 20/11) verwie- sen. Mit Bezug auf diese Aufstellung habe der Beschwerdeführer Positionen im Gesamtumfang von Fr. 185'000.-- als nicht zum täglichen Bedarf gehörend be- stritten. Weitere Abweichungen habe er weder substanziiert behauptet noch glaubhaft gemacht. Selbst unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwer-
- 8 - deführers sei somit noch immer von einem gemeinsamen Bedarf von über einer halben Million Franken (ohne Steuern) auszugehen (KG act. 2 S. 14). Damit brachte sie implizit zum Ausdruck, dass die Aufstellung der Beschwerdegegnerin aufgrund der "exemplarischen" Bestreitung einzelner Positionen eben nicht als insgesamt unglaubhaft erscheine. Zu der auf den Barbezügen der Beschwerde- gegnerin basierenden Gegendarstellung des Beschwerdeführers, wonach die Be- schwerdegegnerin vor der Trennung zur Deckung der alltäglichen Bedürfnisse le- diglich Fr. 4'900.-- pro Monat benötigt habe, hat sich das Obergericht ebenfalls - wenn auch indirekt - geäussert: Soweit die Erstinstanz - gestützt auf die Darstel- lung des Beschwerdeführers - einen erweiterten monatlichen Grundbetrag für die Beschwerdegegnerin und die Kinder von Fr. 4'900.-- angenommen hatte (vgl. OG III act. 3 S. 20), kam das Obergericht zum Schluss, dass in diesem Zusammen- hang nicht lediglich auf die während der Ehe getätigten Barbezüge der Be- schwerdegegnerin abgestellt werden könne (KG act. 2 S. 15/16). Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach seine Vorbringen vom Obergericht nicht gehört und gewürdigt worden seien, erweist sich damit als unbegründet. 3.2 a) Das Obergericht - so der Beschwerdeführer weiter - habe aus- geführt, der erstinstanzliche Richter habe bei der Bestimmung des Grundbetrages einzig auf die durch die Beschwerdegegnerin während der Ehe getätigten Barbe- züge abgestellt. Es habe erwogen, dies sei von der Beschwerdegegnerin zu Recht als ungenügend gerügt worden, weil belegterweise weitere Zahlungen über das Post- und Bankkonto erfolgt seien. Aus dieser Erwägung - so der Beschwer- deführer - gehe zwar hervor, dass das Obergericht eine Erhöhung des Grundbe- trages für angemessen erachtet habe. Wie diese Erhöhung im Quantitativ ausse- hen solle, bleibe jedoch völlig offen. Der Hinweis auf die Unterlagen (ER I act. 20/11 und OG I act. 9/29 und 30) sei komplett unergiebig, erschliesse sich doch gar nicht, inwieweit die Vorinstanz auf dieselben habe abstellen wollen. So- weit das Obergericht im Weiteren ausgeführt habe, es sei sofort glaubhaft, dass auch der Beschwerdeführer seine Barbezüge zum Teil für den Bedarf der Familie eingesetzt habe, bleibe völlig unklar, von welchen Bezügen überhaupt die Rede sei und in welcher Höhe und für welche Bedarfspositionen die Vorinstanz solche in die Berechnung des Grundbetrages habe einbeziehen wollen (KG act. 1
- 9 - S. 14/15). Weil dem angefochtenen Entscheid nicht einmal ansatzweise entnom- men werden könne, wie die Vorinstanz aufgrund der verwiesenen Unterlagen auf einen Grundbetrag von Fr. 10'000.-- gelangt sei, und es nicht seine Aufgabe sei, Vermutungen über die Zusammensetzung dieses Betrages anzustellen bzw. in den umfangreichen Akten nach entsprechenden Hinweisen zu forschen, habe die Vorinstanz die Begründungspflicht von § 157 ff. GVG verletzt (KG act. 1 S. 10/11, S. 16/17).
b) Gemäss § 157 lit. b Ziff. 9 GVG sind im Endentscheid die Entschei- dungsgründe darzulegen. Dieser Begründung soll der Betroffene entnehmen kön- nen, warum das Gericht so und nicht anders entschieden hat, denn nur so kann er abwägen, ob er gegen den Entscheid ein Rechtsmittel einlegen will. Gleichzei- tig muss der Entscheid so begründet sein, dass der Rechtsmittelinstanz die Über- prüfung desselben ermöglicht wird (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürche- rischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 21 und 24 zu § 160 GVG). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn der Rechtsmittelinstanz Sachverhaltsfra- gen unterbreitet werden und dem angefochtenen Entscheid gar nicht entnommen werden kann, wie und weshalb eine bestimmte tatsächliche Annahme getroffen wurde (ZR 83 Nr. 117; vgl. auch ZR 93 Nr. 29). Die so verlangte "Begründungs- dichte" wird aber nicht schon dann missachtet, wenn sich dem Leser die Ent- scheidungsgründe nicht auf den ersten Blick erschliessen. Solange dem Ent- scheid - wenn auch erst bei näherer Betrachtung - die entscheidrelevanten Über- legungen entnommen werden können, ist eine Verletzung von § 157 GVG zu ver- neinen.
c) Die Vorinstanz zog in Erwägung, bei der Bestimmung des monatli- chen Grundbetrages für die Beschwerdegegnerin und die Kinder könne nicht nur auf die während des Zusammenlebens getätigten Barbezüge der Beschwerde- gegnerin abgestellt werden, weil die täglichen Bedürfnisse der Familie auch mit weiteren Zahlungen über das Post- und Bankkonto sowie mit Barbezügen des Beschwerdeführers gedeckt worden seien (KG act 2 S. 15/16). Mit diesem Hin- weis wurde in einem ersten Schritt lediglich dargetan, weshalb das erstinstanzli- che Vorgehen zur Bestimmung des Grundbetrages (Abstellen auf die Barbezüge
- 10 - der Beschwerdegegnerin, vgl. OG III act. 3 S. 20) untauglich sei. Soweit der Be- schwerdeführer geltend macht, dem Entscheid könne nicht entnommen werden, in welchem Umfang die weiteren Zahlungen über die Konti bzw. die Barbezüge des Beschwerdeführers bei der Bestimmung des Grundbetrages berücksichtigt worden seien, verkennt er, dass die genaue Bezifferung dieser Beträge gar nicht vonnöten war: So bestimmte das Obergericht den erweiterten Grundbetrag nicht etwa mittels Addition der erwähnten Barbezüge und Kontobelastungen, sondern stellte vielmehr auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin bzw. deren "glaub- hafte" Aufzeichnungen für die Zeit nach der Trennung (ER I act. 20/8) ab (dies scheint letztlich auch der Beschwerdeführer erkannt zu haben, führt er doch an anderer Stelle aus, das Obergericht habe einzig auf die fraglichen Aufzeichnun- gen abgestellt, vgl. KG act. 1 S. 16 oben). Nun kann diesen Aufzeichnungen zwar nicht auf den ersten Blick entnommen werden, weshalb der monatliche Grundbe- trag Fr. 10'000.-- betragen sollte. Es ist aber zu beachten, dass die Vorinstanz ausführte, im erweiterten Grundbetrag seien sämtliche Positionen des täglichen Bedarfes pauschal mitumfasst, soweit diese nicht noch als separate Bedarfsposi- tionen ausgewiesen würden. Eine positive Umschreibung der so mitumfassten Ausgaben ergibt sich sodann aus dem Hinweis auf eine entsprechende Aufzäh- lung im erstinstanzlichen Entscheid (OG III act. 3 S. 21), wo folgende Positionen genannt wurden: "Kinder ohne Schulkosten", "Personal (Putzfrau)", "Es- sen/Trinken", "Haushalt, Tel., kleine Anschaffungen", "Kleider", "Diverses", "Ge- schenke", "PW (Benzin)", "Restaurant" und "Vereine". Bei näherer Betrachtung des angefochtenen Entscheides wird somit klar, dass das Obergericht die unter den entsprechenden Titeln aufgeführten Beträge in der fraglichen Aufzeichnung der Beschwerdegegnerin aufaddierte und durch zwölf Monate teilte, um zur Pau- schalsumme von Fr. 10'000.-- zu gelangen. Eine Verletzung von § 157 GVG resp. die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift i.S.v. § 281 Ziff. 1 ZPO ist damit zu verneinen. 3.3 a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Behaup- tung der Beschwerdegegnerin betreffend den Lebensstandard vor der Trennung (Fr. 720'000.--/Jahr) mittels ausgewählter Positionen im Grundsatz unglaubhaft gemacht und in einem zweiten Schritt seine eigene Darstellung den Ausführungen
- 11 - der Beschwerdegegnerin entgegengestellt. Die Vorinstanz vertrete jedoch die An- sicht, dass er sämtliche, nicht zum Lebensstandard gehörige Positionen hätte be- zeichnen, belegen und substrahieren müssen, damit seine eigene Darstellung hätte Bestand haben können. Darin sei eine willkürliche Beweiswürdigung zu er- blicken, da es den Parteien offen stehe, auf welche Weise sie den Beweis führen wollten (KG act. 1 S. 12).
b) Der Beschwerdeführer legt gar nicht dar, weshalb die Darstellung der Beschwerdegegnerin aufgrund seiner "exemplarischen" Bestreitung einzelner Positionen grundsätzlich bzw. insgesamt unglaubhaft sein soll. Soweit er geltend macht, der Aufstellung der Beschwerdegegnerin eine eigene Darstellung entge- gengehalten zu haben, zitiert er sodann eine Vielzahl von Aktenstellen, ohne da- bei darzutun, welchen Lebensstandard bzw. welchen konkreten Bedarf er an den besagten Stellen denn überhaupt behauptet habe. Seiner Beschwerdeschrift kann an anderer Stelle lediglich entnommen werden, dass er - gestützt auf die Barbe- züge der Beschwerdegegnerin - einen Betrag von Fr. 4'900.--/Monat behauptet habe (KG act. 1 S. 7 unten). Soweit diese Argumentation - wie bereits erwähnt - auf S. 15/16 des angefochtenen Entscheides verworfen wurde, hält er dem nichts Konkretes entgegen. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer hinsichtlich der Annahme der Vorinstanz, wonach der gemeinsame Bedarf vor der Trennung über eine halbe Million Franken betragen habe (KG act. 2 S. 14), somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 3.4 a) Wenn man - so der Beschwerdeführer unter dem Titel "willkürli- che tatsächliche Annahmen" - annehmen würde, dass der Familienbedarf wäh- rend des Zusammenlebens tatsächlich Fr. 500'000.-- betragen habe, sei davon auszugehen, dass davon schätzungsweise 60%, mithin Fr. 300'000.--, auf die Be- schwerdegegnerin und die Kinder entfallen seien. Indem die Vorinstanz auf S. 15 für das Jahr 2001 einen jährlichen Gesamtbedarf von Fr. 457'140.-- (12 x Fr. 38'095.--) berechnet habe, sei sie folglich von trennungsbedingten Mehrkosten von Fr. 157'140.-- ausgegangen, obwohl nicht ersichtlich sei, woher diese stam- men sollten (KG act. 1 S. 13).
- 12 -
b) Es mag auf den ersten Blick erstaunen, dass der Jahresbedarf für die Beschwerdegegnerin und die beiden Kinder (im Jahr 2004: Fr. 457'140.--, vgl. KG act. 2 S. 15) nur wenig tiefer sein soll als derjenige für die ganze Familie (rund Fr. 500'000.--). Es ist aber vorab zu beachten, dass der letztgenannte Betrag den Aufwand für die Steuern nicht mitumfasste (KG act. 2 S. 14), was die Verhältnisse
- nicht zuletzt im Hinblick auf das grosse Einkommen des Beschwerdeführers (vgl. KG act. 2 S. 23) - zumindest relativiert. Zudem bestehen keine allgemeingültigen Erkenntnisse, in welchem prozentualen Umfang die Lebenskosten bei Trennung maximal steigen können. Mit dem blossen Vergleich der Jahresbedarfszahlen vermöchte der Beschwerdeführer somit ohnehin keine Willkür darzutun. 3.5 a) Unter dem Titel "Willkürliche tatsächliche Annahme" bringt der Beschwerdeführer sodann vor, die Vorinstanz habe auf S. 16 des angefochtenen Entscheides einzig auf die Aufzeichnungen der Beschwerdegegnerin (ER I act. 20/8) abgestellt. Dabei habe sie verschwiegen, dass es sich bei den Auf- zeichnungen der Beschwerdegegnerin um blosse Parteibehauptungen handle. Ausserdem habe er unentwegt darauf hingewiesen, dass diese Aufzeichnungen für die Bestimmung des Verbrauchs vor der Trennung insofern irrelevant seien, als darin bloss der angebliche Bedarf nach der Trennung aufgelistet sei. Soweit die Vorinstanz ausgeführt habe, den fraglichen Aufzeichnungen sei nicht zu ent- nehmen, dass sich der Lebensstil der Beschwerdegegnerin nach der Trennung wesentlich verändert habe, sei nicht nachvollziehbar, was damit gemeint sei - selbstverständlich würden die Aufzeichnungen selber nichts über einen verän- derten Lebensstil aussagen (KG act. 2 S. 15/16).
b) Die Vorinstanz verwies auf S. 16 ihres Entscheides auf die "plausibel erscheinenden Aufzeichnungen der Klägerin". Damit hat sie offensichtlich zur Kenntnis genommen, dass es sich bei den Aufzeichnungen letztlich um eine Par- teibehauptung handelt. Falls der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen geltend machen will, es sei von vornherein unzulässig, auf solche Parteibehaup- tungen abzustellen, ist auf die Natur des Eheschutzverfahrens hinzuweisen: So entspricht es der gängigen Praxis sowie dem Wesen dieses Instituts, dass die Beweisstrenge insofern eingeschränkt ist, als die anspruchsbegründenden Tatsa-
- 13 - chen lediglich glaubhaft zu machen sind (vgl. Bräm, Zürcher Kommentar, N 10 zu aArt. 180 ZGB). Damit kann grundsätzlich auch auf reine Parteibehauptungen ab- gestellt werden, wenn diese - etwa aufgrund der weiteren Umstände oder Urkun- den - plausibel erscheinen. In dieser Hinsicht vermag der Beschwerdeführer somit keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. Wie schon erwähnt, wurden die fraglichen Aufzeichnungen zur Be- stimmung des während der Trennungszeit zu berücksichtigenden Grundbetrages herangezogen (vgl. KG act. 2 S. 16). Aus diesem Grund erscheint das Vorbrin- gen, wonach die Aufzeichnungen für die Bestimmung des Verbrauches vor der Trennung irrelevant seien, unverständlich, womit nicht weiter darauf einzugehen ist. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass die er- wähnten Aufzeichnungen für sich alleine keinen Aufschluss über allfällige Verän- derungen zu geben vermöchten. Soweit die Vorinstanz ausführte, es lasse sich den Aufzeichnungen nicht entnehmen, dass sich der Lebensstil nach der Tren- nung wesentlich verändert hätte, wird aus dem Kontext heraus aber klar, dass dabei ein Vergleich zu ER I act. 20/11 und OG I act. 9/29 und 30 (d.h. zu dem vor der Trennung gelebten Lebensstandard) angestellt wurde (vgl. KG act. 2 S. 16). Damit vermag der Beschwerdeführer auch in dieser Hinsicht keinen Nichtigkeits- grund nachzuweisen. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, das Obergericht habe es auf S. 16 des angefochtenen Entscheides für gerechtfertigt erachtet, den Anteil der beiden Kinder am Grundbetrag von Fr. 10'000.-- auf je 20% festzusetzen (KG act. 1 S. 18). In diesem Zusammenhang bringt er Folgendes vor: Unterhaltsbeiträge seien in Nachachtung der konkreten Umstände zu bemessen; diesem Grundsatz werde die Verwendung fixer prozentualer Anteile nicht gerecht. Aus diesem Grunde werde auch die Anwendung einer abstrakten Unterhaltsberechnung in der Literatur eher abgelehnt. Soweit er - der Beschwer- deführer - die effektiven Kinderkosten mehrfach und im Detail dargelegt habe, seien diese Vorbringen von der Vorinstanz weder zur Kenntnis genommen noch
- 14 - gewürdigt worden - in dieser Hinsicht liege auch eine Verletzung der Begrün- dungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs vor. Die Vorinstanz habe sodann selbst ausgeführt, bei guten Verhältnissen wie vorliegend sei der Unterhalt mittels der sog. "einstufigen Methode" zu ermitteln. Bei dieser Methode - so der Beschwer- deführer - handle es sich um eine konkrete Methode, bei welcher versucht werde, den tatsächlichen Bedarf direkt durch Addition einzelner Budgetposten zu ermit- teln. Weil das Obergericht bei der Berechnung des Gesamtbetrages sowie des Anteils für die Kinder faktisch eine reine Pauschalisierung vorgenommen habe, welche mit der konkreten Methode nichts mehr zu tun habe, habe es sich mit sei- ner eigenen methodischen Vorgabe in Widerspruch gesetzt. Schliesslich wider- spreche die Abspaltung eines prozentualen Anteils am Gesamt-Grundbetrag in- sofern der Rechtsprechung des Bundesgerichts, als dieses in seinem Urteil 5C.278/2000 vom 4. April 2001 festgehalten habe, dass der Bedarf des Kindes bei ausgesprochen guten Verhältnissen konkret und nicht etwa mit Einkommens- quoten oder der Methode des betreibungsrechtlichen Minimums bestimmt werden solle. Soweit das Obergericht bei der Festsetzung des 20%-Anteils auf die Emp- fehlungen des AJB abstelle, erscheine es zudem mehr als zweifelhaft, ob eine empirisch gewonnene Erkenntnis betreffend die erforderliche Einkommenssteige- rung zur Beibehaltung des Lebensstandards überhaupt unbesehen auf die Be- rechnung des Bedarfs verwendet werden könne. Zudem werde an der besagten Stelle auf eine Studie von Deiss/Guillaume/Lüthi verwiesen, gemäss welcher ein Haushalt mit zwei erwachsenen Personen eine Gesamteinkommenssteigerung um ca. 43% benötige, um bei Hinzukommen eines zweiten Kindes den Lebens- standard beibehalten zu können. Bei korrekter Anwendung dieser Studie müssten
- ausgehend von dem von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin angenom- menen Grundbetrag von Fr. 6'000.-- - je 20% auf die Kinder entfallen, also je Fr. 1'200.-- statt je Fr. 2'000.-- (KG act. 1 S. 18-21). 4.2 Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gar nicht darlegt, welche konkreten Behauptungen er hinsichtlich des Kinderbedarfs denn überhaupt aufgestellt habe; er verweist lediglich auf eine Vielzahl von Aktenstel- len. Mit diesem Vorgehen wird den Anforderungen an die Begründung einer Nich-
- 15 - tigkeitsbeschwerde nicht Genüge getan, weshalb auf die Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht einzutreten ist. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB darauf verzichtete, für die Berechnung des Unterhaltsan- spruchs im Eheschutzverfahren starre Regeln aufzustellen. Soweit die Grundsät- ze, welche für den nachehelichen Unterhalt gelten, heranzuziehen sind (vgl. Hegnauer/Breitschmid, Grundriss des Eherechts, 4. A., Bern 2000, N 21.24), ist zu beachten, dass das Gesetz auch beim nachehelichen Unterhalt keine konkrete Bemessungsgrundlage vorschreibt und auch nicht bestimmt, wie das Gericht den Kindes- und Ehegattenunterhalt zu koordinieren habe (vgl. den vom Beschwer- deführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 4/a). Es mag weitverbreiteter Meinung entsprechen, dass der Kinderunterhalts- beitrag gerade bei guten finanziellen Verhältnissen nicht etwa aufgrund einer Ein- kommensquote oder nach der Methode des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums mit Überschussverteilung, sondern vielmehr anhand des konkreten Be- darfs des Kindes bestimmt werden soll (vgl. etwa E. 4/b des zitierten Bundesge- richtsurteils; FamKomm/Freivogel, Anh. UB N 39, mit Hinweisen). Ob die Anwen- dung einer konkreten Methode klarem materiellem Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO entspricht, erscheint aber fraglich, denn soweit der Kinderunterhaltsbeitrag letzt- lich den Anforderungen von Art. 285 Abs. 1 ZGB genügen muss, ist wohl im Ein- zelfall zu beurteilen, ob die vom Gericht gewählte Berechnungsmethode zu ver- tretbaren Ergebnissen geführt hat oder nicht. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass das Obergericht mit seiner Addition einzelner Bedarfspositionen (siehe Auf- stellung auf S. 15) ohnehin eine konkrete Berechnung vorgenommen hat - sei diese nun unter den Begriff der einstufig-konkreten oder der zweistufig-konkreten Methode zu subsumieren (vgl. dazu Hausheer/Spycher, Handbuch des Unter- haltsrechts, Bern 1997, Rz. 02.22 ff.). Daran vermag der Umstand, dass gewisse Bedarfs-Positionen der Kinder mittels einer prozentualen "Abspaltung" des Ge- samtbedarfes ermittelt wurden, nichts zu ändern. So führte das Bundesgericht nämlich aus, dass auch die konkrete Bedarfsermittlung nicht ohne gewisse Pau- schalisierungen auskomme (BGer 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 4/b Abs. 2). Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass sich Pauschalisierungen mit
- 16 - Blick auf den zeitlichen Aufwand oder unter beweisrechtlichen Gesichtspunkten aufdrängen könnten (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 02.23). Gerade im Ehe- schutzverfahren müssen solche Pauschalisierungen insofern zulässig sein, als ei- ne exakte Berechnung des Kinderanteils unter Umständen den Rahmen des summarischen Verfahrens sprengen würde (soweit eine exakte Berechnung überhaupt möglich ist). Es kann somit festgehalten werden, dass eine Pauschali- sierung einzelner Bedarfspositionen - auch im Rahmen einer konkreten Berech- nungsmethode - nicht per se gegen klares materielles Recht i.S.v. § 281 Ziff. 3 ZPO verstösst. Soweit das Gericht bei der Vornahme solcher Pauschalisierungen im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens auf allgemeine empirische Erkennt- nisse abstellen soll, ist dem die Vorinstanz mit dem vergleichsweisen Hinweis auf die Empfehlungen des AJB nachgekommen. In diesen Empfehlungen wird auf ei- ne Studie verwiesen, wonach die Einkünfte eines Einpersonenhaushalts um 29% steigen sollten, damit der bisherige Lebensstandard bei Hinzukommen eines Kin- des gehalten werden kann (OG III act. 5/3 S. 12). Der prozentuale Anteil des Kin- des am so erhöhten Gesamtbedarf betrüge somit 22.5% (29 geteilt durch 129/100). Gemäss der besagten Studie brauchen die Einkünfte bei Hinzukommen eines zweiten Kindes nicht mehr im gleichen Umfang wie beim ersten Kind anzu- steigen, was das Obergericht insofern berücksichtigt hat, als es für beide Kinder pauschal von einem Anteil von 20% ausgegangen ist. Von einer willkürlichen Ausübung des Ermessens kann somit nicht die Rede sein. 5.1 Bezüglich der Ferienkosten - so der Beschwerdeführer weiter - sei die Vorinstanz auf S. 19 wiederum so vorgegangen, dass vom Gesamtbetrag von Fr. 20'000.-- je 20% auf die Kinder verteilt worden seien. Es sei bereits im Zu- sammenhang mit dem Grundbetrag darauf hingewiesen worden, inwiefern ein solches Vorgehen methodisch falsch sei. Im Übrigen sei die Feststellung der Vo- rinstanz, wonach Kinder mit zunehmendem Alter nicht mehr von "Kinderrabatten" profitieren könnten, unhaltbar. So sei vielmehr notorisch, dass Kinder jedenfalls bis zum Erreichen der Mündigkeit, meistens aber bis zum Alter von 25 Jahren, von "Kinder"-, "Jugend"- und "Schüler"-Tarifen und -Rabatten profitieren könnten.
- 17 - Die Vorinstanz halte sodann fest, während des Zusammenlebens sei für Ferien ein Betrag zwischen Fr. 23'000.-- und knapp Fr. 28'000.--, d.h. durchschnittlich Fr. 25'500.-- angefallen. Von diesem Betrag - so der Beschwerdeführer - wären Fr. 17'000.-- auf die Beschwerdegegnerin und die Kinder entfallen, wenn man an- nehme, dass deren Anteil zwei Drittel ausgemacht habe. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund für die Trennungszeit pauschal auf einen Betrag von Fr. 20'000.-- abgestellt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Beschwerde- gegnerin gemäss eigenen Aussagen vermehrt alleine in die Ferien gehe und ins- besondere die kurzen häufigen Ferien teuer seien (KG act. 1 S. 21/22). 5.2 Das Obergericht führte aus, die Beschwerdegegnerin habe für die Zeit des Zusammenlebens jährliche Ferienkosten von Fr. 23'000.-- bis knapp Fr. 28'000.-- (inkl. noch auszusondernder Telefonkosten des Beschwerdeführers) behauptet. Diese Kosten hätten sich nach der Trennung insofern nicht reduziert, als die Beschwerdegegnerin für die Jahre 2002 bis 2004 Ferienkosten zwischen Fr. 26'000.-- bis Fr. 29'000.-- belegt habe. Dies sei einerseits damit zu erklären, dass die Kinder mit zunehmendem Alter nicht weiter von Kinderrabatten profitie- ren könnten. Auf der anderen Seite seien dafür auch die häufigeren Kurzurlaube der Beschwerdegegnerin verantwortlich, welche so nicht dem ehelichen Standard entsprochen hätten. In Würdigung dieser Umstände berücksichtigte das Oberge- richt die geltend gemachten Ferienkosten nicht in vollem Umfang, sondern er- achtete lediglich eine Summe von Fr. 20'000.--/Jahr als gerechtfertigt (KG act. 2 S. 19). Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern zuzustimmen, als nicht nur Kleinkinder, sondern auch jugendliche Erwachsene von gewissen Rabatten profi- tieren können. Es ist aber nicht von der Hand zu weisen, dass die Preisermässi- gungen mit zunehmendem Alter abnehmen, während gleichzeitig die Ansprüche steigen. Die Überlegung, wonach sich die Nicht-Reduktion der Ferienkosten zum Teil mit dem zunehmenden Alter der Kinder erklären lasse, kann deshalb nicht als willkürlich bezeichnet werden. Im Weiteren wurde bereits im Zusammenhang mit dem Grundbetrag ausgeführt, dass die Annahme eines Kinder-Anteils von je 20%
- 18 - an den Gesamtkosten im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu bean- standen ist (vgl. Ziff. 4.2 vorstehend). 6.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Weiteren vor, bei der Berechnung des Nettoeinkommens der Beschwerdegegnerin aus ihrem Mehrfa- milienhaus an der ____strasse in F. das Ermessen missbraucht zu haben. So ha- be sie die jährlich anfallenden ordentlichen Unterhaltskosten auf S. 7 ihres Ent- scheides auf durchschnittlich Fr. 27'145.-- beziffert, wobei unerfindlich sei, wes- halb sie dabei nur auf die Zahlen der Jahre 2001 bis 2004 abgestellt habe, obwohl die Zahlen betreffend die früheren Jahre ebenfalls zur Verfügung gestanden sei- en. Die entsprechende Aufstellung (OG I act. 9/15) weise für die Jahre 1994 bis 2003 durchschnittliche Kosten von (nur) Fr. 20'422.14 pro Jahr aus. Soweit die Heranziehung eines Durchschnitts von zehn Jahren gerechtfertigt sei, ergebe dies sodann tatsächliche, ordentliche Unterhaltskosten von Fr. 21'659.--pro Jahr (1995-2004, OG III act. 9 S. 21). Weil notorisch sei, dass die Ermittlung von Durchschnittswerten umso "repräsentativer" werde, je mehr Werte in die Berech- nung einbezogen würden, habe die Vorinstanz massgebliche Gesichtspunkte nicht einbezogen. Auf S. 8 habe die Vorinstanz sodann ausgeführt, neben den or- dentlichen Unterhaltskosten seien auch die werterhaltenden Investitionen zu be- rücksichtigen, weil es sich um eine renditeorientierte Liegenschaft handle. Sie ha- be es deshalb als glaubhaft erachtet, zusätzlich jährlich 0.5-1% des Gebäudever- sicherungswertes von Fr. 2'871'000.-- für Rückstellungen zu berücksichtigen. Mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe nur 20% des jeweiligen Brutto- mietertrages für die gesamten Unterhaltskosten geltend gemacht, sei das Ober- gericht für die Jahre 2001 bis 2004 schliesslich von durchschnittlichen Kosten von gerundet Fr. 35'940.-- ausgegangen. In dieser Hinsicht macht der Beschwerde- führer geltend, es sei den Unterlagen der Verwaltung nicht zu entnehmen, dass tatsächlich Rückstellungen gebildet würden. Zudem würden werterhaltende bzw. wertvermehrende Investitionen ohnehin auf die Mietzinse überwälzt. Weil im Rahmen eines Eheschutzverfahrens nur die tatsächlich anfallenden Unterhaltsko- sten berücksichtigt werden dürften, nicht aber ein lediglich hypothetischer Auf- wand, habe die Vorinstanz mit der teilweisen Berücksichtigung der von der Be-
- 19 - schwerdegegnerin geltend gemachten Rückstellungen den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 3 ZPO gesetzt (KG act. 1 S. 22-24). 6.2 Das Obergericht gestand der Beschwerdegegnerin Unterhaltsko- sten von Fr. 35'940.--/Jahr zu, welche - neben den Hypothekarzinsen - von ihren Mietzinsbruttoeinnahmen aus der fraglichen Liegenschaft in Abzug gebracht wur- den (vgl. KG act. 2 S. 7/8). Insgesamt bezifferte es das jährliche Einkommen der Beschwerdegegnerin auf Fr. 295'980.-- bis 344'000.-- (KG act. 2 S. 14 oben). Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ging es von einem Jahreseinkommen von Fr. 1'479'259.66 - Tendenz steigend - aus. Angesichts dieser Einkommensver- hältnisse und unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin als Obhutsbe- rechtigte den zusätzlichen Betreuungsaufwand in natura erbringe und der Be- schwerdeführer Aufwand und Kosten des ausgedehnten Besuchsrechts abdecke, kam das Obergericht zum Schluss, die Kosten der Kinder seien zwischen der Be- schwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer im Verhältnis von 1/6 zu 5/6 auf- zuteilen (KG act. 2 S. 23/24). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, bei der Bestimmung der Lie- genschaftserträge seien von den Mietzinsbruttoeinnahmen statt Fr. 35'940.-- le- diglich Fr. 20'422.14 bzw. Fr. 21'659.-- als jährliche Unterhaltskosten in Abzug zu bringen, macht er letztlich geltend, der Beschwerdegegnerin sei ein um rund Fr. 15'000.-- zu tiefes Jahreseinkommen angerechnet worden. Selbst wenn die Einwände des Beschwerdeführers berechtigt wären und der Beschwerdegegnerin ein entsprechend höheres Jahreseinkommen anzurechnen wäre, hätte dies an- gesichts der Dimensionen der Einkünfte aber keinen relevanten Einfluss auf das Verhältnis zwischen den Einkommen der Parteien. Weil sich eine allfällige Kor- rektur somit gar nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermöch- te, ist auf die gegen die Einkommensberechnung vorgebrachten Rügen nicht ein- zutreten (zum Erfordernis der Erheblichkeit des geltend gemachten Mangels vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 23 ff.). 7.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, das Obergericht sei auf S. 21 seines Entscheides unter Hinweis auf die erstrichterlichen Erwägungen davon ausgegangen, dass die Benzinkosten bereits mit dem pauschalen Grund-
- 20 - betrag abgegolten seien. Aus diesem Grund habe es der Beschwerdegegnerin für Autokosten nur einen Betrag von Fr. 4'400.-- angerechnet (Fr. 6'000.-- abzüglich Benzinkosten von Fr. 1'600.--). Das Obergericht habe sodann ausgeführt, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass davon ein wesentlicher Teil auf die Kinder entfalle, zumal beide Kinder seit Mitte 2004 über ein Abonnement des öffentlichen Verkehrs verfügen würden. Von diesen Autokosten - so der Beschwerdeführer - sei denn auch kein prozentualer Anteil auf die Kinder überwälzt worden. Gleich- zeitig sei den beiden Kindern über deren prozentualen Anteil am Grundbetrag aber 40% der Benzinkosten überwälzt worden. Auch wenn diese grundsätzlich ei- nen vernachlässigbaren Betrag ausmachen würden, kranke der Entscheid in die- ser Hinsicht an einem unauflösbaren Widerspruch und sei deshalb willkürlich (KG act. 1 S. 26/27). 7.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe 40% der jährlichen Benzinkosten von Fr. 1'600.-- auf die beiden Kinder überwälzt, entspricht dies einem Betrag von monatlich Fr. 53.33. Wie der Beschwerdeführer selbst einräumt, erscheint ein solcher Betrag angesichts des gesamten monatli- chen Bedarfes der beiden Kinder (zwischen Fr. 11'330.-- und Fr. 14'080.--, vgl. KG act. 2 S. 15) als geradezu vernachlässigbar. Es ist aber ohnehin davon aus- zugehen, dass die beiden Kinder - trotz Abonnement für den öffentlichen Verkehr
- von der Beschwerdegegnerin auch chauffiert werden; solche "Dienstleistungen" sind wohl in fast jeder Familie üblich. Im Resultat könnte die anteilsmässige Überwälzung der Benzinkosten somit nicht als willkürlich bezeichnet werden. II I. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet, so- weit darauf einzutreten ist. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind somit vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Er ist so- dann zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessent- schädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO).
- 21 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 6'500.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 546.-- Schreibgebühren, Fr. 247.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 7'500.-- (inkl. MwSt) zu entrichten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Bezirksgericht Meilen (Einzel- richter im summarischen Verfahren) und das Obergericht des Kantons Zü- rich (I. Zivilkammer), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: