Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 14. Februar erhob die Beschwerdegegnerin bei der
E. 4 Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. 10). Mit Eingabe vom
E. 7 April 2006 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (KG act. 15). Am 13. April 2006 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf Stel- lungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2006 verzichte (KG act. 18). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. II.
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von wesentlichen Verfah- rensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, denn das Obergericht sei in Verletzung von § 31 Ziff. 1 GVG davon ausgegangen, nicht das Bezirksgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht sei zur Beurteilung der von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachten Forderung zuständig. Die vom Restaurant Gotthard bei ihr abgeschlossene „Kollektive Kranken- und Lohnausfallversiche- rung“ unterstehe dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Strei- tigkeiten, die ihre Grundlage in der privatrechtlichen Versicherung hätten und de- ren Streitwert Fr. 20'000.-- überstiegen, seien gemäss § 31 Ziff. 1 GVG vom Be- zirksgericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe den Begriff „Zusatzversicherung- zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG“ falsch ausgelegt. Es sei vom klaren Begriff des Wortes „Zusatz“ abgekommen und habe den Begriff durch das Abstellen auf den „inhaltlichen Zusammenhang“ geradezu verfremdet. Ein Zusatz solle nach Ansicht des Obergerichts nicht erst dann vorlie- gen, wenn etwas Neues hinzukomme, d.h. Bestehendes ergänze, sondern be-
- 4 - reits, wenn zwei gänzlich unabhängige Versicherungen „inhaltlich zusammenhän- gen“. Dieses „inhaltliche Zusammenhängen“ erfordere gemäss Obergericht nicht eine Verknüpfung von Leistungen, sondern einzig, dass diese irgendwie gleich seien oder letztendlich auf eine sozialpolitische Motivation zurückgeführt werden könnten. Damit werde aber der Begriff der Zusatzversicherung in einer Weise überdehnt, wie es nie Sinn des Bundes- oder des kantonalen Gesetzgebers ge- wesen sein könne. Eine solch bedeutende Aenderung im Bereich der Gerichtsor- ganisation dürfe von den Gerichten nicht in Eigenregie vorgenommen werden, dazu hätte es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bedurft. Bereits im Titel der Vertragsbedingungen werde ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag unter- stehe. Gestützt auf Krankentaggeldversicherungen seien von den Zivilgerichten des Kantons Zürich immer wieder Klagen behandelt worden. Ebenso sei das So- zialversicherungsgericht des Kantons Zürich bis zu seinem Beschluss vom
17. November 2004 auf die Klagen nicht eingetreten. Richtig sei, dass es bei der Qualifikation nicht auf die Trägerschaft ankom- me. Die Vorinstanzen seien jedoch in unzutreffender Auslegung des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes davon ausgegangen, dass es sich bei der vorliegenden Krankentaggeldversicherung um eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz handle und die Forderung daher gemäss dem Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 vom Sozial- versicherungsgericht zu beurteilen sei. Art. 85 Abs. 2 VAG stelle ausschliesslich auf den Inhalt bzw. Zweck der Versicherung ab und spreche generell von den "Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach den KVG". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin falle die Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 2 VAG und somit auch des Kantonsratsbeschlusses vom 27. November 1995 schon deshalb ausser Betracht, weil es sich bei der in Frage stehenden Krankentag- geldversicherung nicht um eine Zusatzversicherung handle. Wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe, sei ein Zusatz stets die Ergänzung von etwas Bestehendem. Der vorliegende Vertrag nehme aber überhaupt keinen Be-
- 5 - zug auf eine andere Versicherung, d.h. weder auf die obligatorische Krankenpfle- ge- noch die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG. Beziehe sich die vorliegende Krankentaggeldversicherung aber in keinerlei Art und Weise auf Be- griffe, Institute oder Leistungen der sozialen Krankenversicherung, handle es sich nicht um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG. Lehre und Rechtsprechung würden als Beispiel für Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG stets die Privatversicherungen nennen, und eben nicht die kollektiven Krankentaggeldversicherungen. Das Nichterwähnen des Um- standes, dass Lehre und Rechtsprechung die kollektive Krankentaggeldversiche- rung nicht als Beispiel für eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG erwähnen, sei sehr wohl als ein Argument gegen die Verneinung der Qualifi- kation als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu werten. Auch die Bundesgerichtsentscheide BGE 124 III 44 und 124 III 229 würden den Begriff der Zusatzversicherung im Sinne der Beschwerdeführerin verstehen. Dass weder die Police noch die Vertragsbedingungen Bezug auf die soziale Krankenversicherung nach KVG Bezug nähmen, sei entgegen der Auffassung des Obergerichts von Bedeutung, weil damit belegt sei, dass die betreffende Ver- sicherung nicht einen Zusatz zur sozialen Krankenpflege- oder Krankentaggeld- versicherung nach KVG darstelle, sondern eine Versicherung eigener Art sei. Ebensowenig habe das Obergericht gewürdigt, dass auch Comparis eine Zwei- teilung zwischen Zusatzversicherungen einerseits und Krankentaggeldversiche- rungen anderseits vornehme. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Pri- vatversicherung habe das Obergericht die falschen Schlüsse gezogen, da vorlie- gend die kollektive Krankentaggeldversicherung eben gerade nicht mit sozialver- sicherungsrechtlichen Ansprüchen aus der Krankenversicherung nach KVG ver- knüpft sei. Das Obergericht lasse unberücksichtigt, dass eine Versicherung, die mit keinem Wort Bezug auf die Krankenversicherung nach KVG, sondern nur auf das Arbeitsrecht Bezug nehme, keine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung sein könne; vielmehr stelle sie einen Zusatz zum Arbeitsvertrag dar. Eine solche Versicherung stehe im Gegensatz zur Ansicht des Obergerichts nicht
- 6 - in einem engen inneren Zusammenhang zur freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG. Unzutreffend sei schliesslich die Ansicht des Obergerichts, dass der Umstand, dass die Taggeldversicherung nach VVG die freiwillige Taggeldversi- cherung nach KVG nicht nur ergänze, sondern allenfalls konsumiere, nicht gegen die Einordnung als Zusatzversicherung spreche. Ebenso sei die Ansicht des Obergerichts, die freiwillige Taggeldversicherung stelle eine Erwerbsausfallversi- cherung dar, knüpfe in vielfacher Hinsicht an das Arbeitsverhältnis an, weshalb beide Versicherungen in einem engen Zusammenhang stünden, falsch, denn die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG stehe nicht nur Erwerbstätigen, son- dern allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz offen. Die Argumentation des Obergerichts laufe letztendlich darauf hinaus, dass deshalb, weil die soziale Krankenversicherung neben der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung auch die freiwillige Taggeldversicherung umfasse, jede Krankentaggeldversicherung eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi- cherung darstelle. Wenn dies der kantonale Gesetzgeber oder der Bundesge- setzgeber gewollt hätte, so hätte er nicht den Begriff „Zusatzversicherung“ ver- wendet. Massgebend für die entscheidende Frage, ob eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 85 VAG vorliege, bleibe der Zweck des Vertrages. Es gehe nicht an, prinzipiell jede Taggeldversicherung, die im Krankheitsfall leiste, als Zu- satzversicherung zu bezeichnen (act. 1 und 15). III.
1. Ein Entscheid, mit welchem sich das Gericht zu Unrecht als unzuständig erklärt, verletzt einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (ZR 76 Nr. 24; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 20 zu § 281 ZPO). Demzufolge prüft das Kassationsgericht mit freier Kognition, ob vorliegend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich (§ 31 GVG) zu Recht verneint wurde. Auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden Vorfragen, selbst wenn sie Bundesrecht be-
- 7 - treffen, prüft das Kassationsgericht ohne Kognitionsbeschränkung (BGE 102 II 393 E 6). 2.1 Das „Restaurant I.“ schloss zugunsten seiner Arbeitnehmer mit der Be- schwerdeführerin eine "Business Professional Kollektive Kranken- Lohnausfallversicherung" (nachfolgend Krankentaggeldversicherung) ab. Im Titel der Vertragsbedingungen wurde festgehalten, dass es sich um eine "Kranken- Lohnausfallversicherung nach VVG" handle (KG act. 6/2/3/14/1). 2.2 Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die pri- vaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2006, VAG; SR 961.01; der Wortlaut des Art. 85 Abs. 1-3 VAG ist identisch mit Art. 47 Abs. 1-3 aVAG) bestimmt, dass für Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, KVG; SR 832.10) die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen. Gemäss Absatz 3 der Bestimmung dürfen den Parteien (ausser bei mutwilliger Prozessführung) keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die vom Krankenversicherungsgesetz gere- gelte soziale Versicherung umfasst "die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung und eine freiwillige Taggeldversicherung" (Art. 1 KVG). Der inzwischen auf- gehobene Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 (OS 53, 304; früher LS 212.813) bestimmte, dass über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so- zialen Krankenversicherung nach Art. 85 Abs. 2 VAG das Sozialversicherungsge- richt entscheidet. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht per 1. Januar 2005 (LS 212.81) wurde der kantonsrätliche Beschluss aufgehoben. Die Klage wurde am 14. Februar 2005 rechtshängig gemacht, wes- halb das Sozialversicherungsgerichtsgesetz zur Anwendung gelangt; anzumerken ist, dass in § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die Zuständig- keit gleich geregelt ist, wie im aufgehobenen Kantonsratsbeschluss. Der Grund für die Zuständigkeitsregelung gemäss Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 war das Inkrafttreten des Krankenversicherungsgeset- zes am 1. Januar 1996. Bis dahin unterstanden sämtliche von den Krankenkas- sen angebotenen Versicherungen (d.h. auch über statutarische Leistungen hin-
- 8 - ausgehende Zusatzversicherungen) dem öffentlichen Recht, während die privat angebotene Krankenversicherung vollumfänglich dem Privatrecht unterstand. Der Rechtsmittelweg war klar abgegrenzt - das Sozialversicherungsgericht für Strei- tigkeiten für alle Versicherungen der Krankenkassen und die ordentlichen Zivilge- richte für Versicherungen durch Private. Gemäss dem heutigen Krankenversiche- rungsgesetz (Art. 12 Abs. 2 KVG) können die Krankenkassen neben der sozialen Versicherung weitere Zusatzversicherungen anbieten, wobei diese Versicherun- gen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsver- trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) unterstehen und somit privatrechtlicher Natur sind. Zusatzversicherungen können aber auch von Priva- ten angeboten werden. Für den Rechtsmittelweg ist unerheblich, ob eine Kran- kenkasse oder ein Privater Träger der Versicherung ist (A. Maurer, Schweizeri- sches Privatversicherungsrecht, Zürich 1995, 3.A., S.133; T. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3. A. S. 209; A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt, 1996, S. 131f.). Für Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung schreibt Art. 85 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vor, lässt aber offen, ob das Verfahren vor dem Zivil- oder Sozialversicherungsgericht durchzuführen sei (T. Locher, a.a.O., S. 472). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 125 III 461 festhielt, ist die Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Streitigkeiten ge- mäss Art. 85 Abs. 2 VAG den Kantonen überlassen. Im Bestreben um eine Ver- einheitlichung des Rechtsmittelweges erliess der Kantonsrat den Beschluss vom
27. November 1995 und erklärte für die in Art. 85 Abs. 2 VAG genannten Streitig- keiten das Sozialversicherungsgericht für zuständig. 2.3. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, sogar im Titel der Vertragsbedingungen sei festgehalten, dass es sich um eine Versiche- rung gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz handle, sowie dass die Vertrags- bedingungen keinen Hinweis auf die Krankenversicherung nach KVG enthielten. Die Bezug auf Art. 85 Abs. 2 VAG nehmende Zuständigkeitsregelung im Kantons- ratsbeschluss vom 27. November 1995 wurde eben gerade für Versicherungen des Privatrechts geschaffen. Ob der Versicherer die Versicherung als Zusatzver- sicherung zur sozialen Krankenversicherung oder als solche des Privatrechts be-
- 9 - zeichnet, ist unerheblich (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 133 oben). Entscheidend ist nicht, ob es sich um eine privatrechtliche Versi- cherung handelt bzw. wie die Versicherung bezeichnet ist, sondern einzig, ob die Versicherung im inneren Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung steht (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 132 unten). Dass vor- liegend gar keine Taggeldversicherung gemäss Art. 67ff. KVG abgeschlossen worden sei, weshalb keine Zusatzversicherung vorliegen könne, ist für die Qualifi- kation der fraglichen Versicherung ohne Belang. Als Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG gelten alle Versicherungen, die im Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung stehen (A. Maurer, Das neue Krankenver- sicherungsrecht, S. 135, lit. b). Für den vorliegenden Entscheid ist unerheblich, welche Schlüsse die Partei- en aus der Begründung des von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerde- antwort erneut eingereichten Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts vom
17. November 2004 (Nichteintreten auf die Klage, KG act. 11/1 = KG act. 6/1/11/1) ziehen (act. 10 und 15). Gleiches gilt in Bezug auf die von "Comparis" verwendete Terminologie (KG act. 6/1/4/3). Der von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des Bundesamtes für Privatversi- cherungen vom 23. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass das Bundesamt die vom Kanton Zürich vorgenommene Regelung (sachliche Zuständigkeit des Sozialver- sicherungsgerichts für Streitigkeiten gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG) als sinnvoll er- achtet (KG act. 6/1/4/4). Weder aus der von der Beschwerdeführerin aus der Stellungnahme zitierten Stelle noch aus der am Schluss der Stellungnahme wie- dergegebenen Definition (unter Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG seien Krankenversicherungsverhältnisse, die nach den Regeln des VVG be- gründet worden seien und in Bezug auf Inhalt, Umfang oder Rahmenbedingungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 3 ff. KVG oder die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67ff. KVG hinausgingen) kann geschlos- sen werden, die Krankentaggeldversicherung sei nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG zu qualifizieren.
- 10 - 2.4 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Versi- cherung um eine "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" im Sin- ne von Art. 85 Abs. 2 VAG handelt, ist deren Zweck (A. Maurer, Das neue Kran- kenversicherungsrecht, S. 132). Eine Krankentaggeldversicherung, d.h. eine Ver- sicherung für den Lohnausfall, hat vom Zweck der Versicherung her gesehen ei- nen Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung, welche die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 KVG). Dass die Krankentaggeldversicherung in mancherlei Hinsicht Bezug auf das Arbeitsverhältnis nimmt, ist für die Qualifikation unerheblich, gilt dies doch auch für die freiwillige Taggeldversicherung (= soziale Krankenversicherung). Die herrschende Lehre zählt die Krankentaggeldversicherungen zu den Zu- satzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG (A. Maurer, Das neue Kran- kenversicherungsrecht, S. 131 ff. insbes. S. 134; Gebhard Eugster, Krankenversi- cherung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, S. 30). Auch der Ge- setzgeber verstand unter Zusatzversicherungen gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG Ver- sicherungen, die ähnliche Leistungen beinhalten, wie sie von den Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherung erbracht wurden (Botschaft über die Kranken- versicherungsrevision vom 6. November 1991 [Art. 47 Abs. 2 und 3 aVAG wurde durch das Krankenversicherungsgesetz eingefügt]; BBl 1992 I S. 93ff). Die Kran- kentaggeldversicherung nach VVG erbringt zweifelsohne eine ähnliche Leistung wie die freiwillige Taggeldversicherung, somit eine von den Kassen im Rahmen der Sozialversicherung angebotene Versicherung. Gleich wie die herrschende Lehre, qualifiziert auch das Bundesgericht die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG als "Zusatzversicherung zur ob- ligatorischen Krankenversicherung" und hält fest, dass auf Streitigkeiten aus der Kollektiv-Krankenversicherung Art. 85 Abs. 2 und 3 anwendbar sei (Urteil vom 4.2.02: 5C.273/2001). Ebenso in seinem Entscheid 125 III 461 hielt es das Bun- desgericht für selbstverständlich, dass es sich bei Taggeldversicherungen nach VVG um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt und das Verfahren somit gemäss Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG durchzuführen sei. In die- sem Entscheid stellte das Bundesgericht erstmals fest, dass es im Ermessen der
- 11 - Kantone stehe, unter Art. 85 Abs. 2 VAG fallende Streitigkeiten von einem Zivil- oder Sozialversicherungsgericht beurteilen zu lassen, wichtig sei allein, dass die in Art. 85 Abs. 2 und 3 verankerten Verfahrensvorschriften befolgt würden. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf BGE 124 III 44 beruft, wo das Bundesgericht diesbezüglich (jedoch nicht hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG auf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung) noch eine andere Auffassung vertrat, so ist festzuhalten, dass es in BGE 125 III 464 seinen früheren Entscheid als überholt bezeichnete ("l'arrêt publié aux ATF 124 III 44 ne peut plus être suivi").
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht die zwischen der Beschwerdeführerin und dem „Restaurant I.“ abgeschlossene Kollektiv- Krankentaggeldversicherung zu Recht als Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG qualifiziert und demzufolge unter Anwendung von § 2 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes die Zustän- digkeit des Bezirksgerichtes B. (zu Gunsten des Sozialversicherungsgerichts) verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Art. 85 Abs. 3 VAG bestimmt, dass bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, ausser bei mutwilliger Prozessführung. Demzufolge sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Demzufolge ist die unterliegende Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Be- schwerdegegnerin für Umtriebe im Kassationsverfahren angemessen zu entschä- digen.
- 12 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für Um- triebe im Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.— (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes B. (ad CG050040) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060029/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvo- na Griesser sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 23. Juni 2006 in Sachen A. Versicherungs-Gesellschaft, in B., Zustelladresse: ..., Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C.D. gegen E. F., geboren ..., ... Staatsangehörige, whft. in B., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. G. H. betreffend Eintreten auf Klage Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2006 (LN050044/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I.
1. Mit Eingabe vom 14. Februar erhob die Beschwerdegegnerin bei der
4. Abteilung des Bezirksgerichtes B. gegen die Beschwerdeführerin eine Forde- rungsklage. Nachdem ihr die erstinstanzliche Referentin mitgeteilt hatte, dass nicht das Bezirksgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich für die Behandlung der Klage zuständig sei, beantragte die Beschwerde- gegnerin die Ueberweisung des Prozesses an das Sozialversicherungsgericht. Mit Beschluss vom 2. Juni 2005 trat die Erstinstanz auf die Klage nicht ein und überwies den Prozess an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (KG act. 6/1/3).
2. Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs der Beschwerdeführe- rin wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Januar 2006 ab. Sie hielt fest, die vorliegend in Frage stehende Kran- kentaggeldversicherung sei als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi- cherung einzustufen, weshalb die Schutzvorschrift des Art. 47 Abs. 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) anwendbar und demzufolge für die sich aus der Krankentaggeldversicherung ergebenden Streitigkeiten gemäss Kantons- ratsbeschluss vom 27. November 1995 das Sozialversicherungsgericht sachlich zuständig sei (KG act. 2). Dazu ist Folgendes anzumerken: Das Obergericht zitiert in seinem Beschluss vom 18. Januar 2006 Art. 47 VAG; im revidierten Versiche- rungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2006 ist Art. 47 Abs. 1-3 durch den Art. 85 Abs. 1-3 VAG ersetzt worden, wobei der Wortlaut der Bestim- mungen identisch geblieben ist.
3. Gegen diesen obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher die Beschwerdefüh- rerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Anweisung an das Bezirksgericht B., auf die Klage einzutreten, beantragt (KG act. 1). Mit Präsidial-
- 3 - verfügung vom 28. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin eine Prozess- kaution von Fr. 5'000.-- auferlegt (KG act. 7), welche fristgerecht geleistet wurde (KG act. 9).
4. Die Beschwerdegegnerin reichte innert Frist eine Beschwerdeantwort ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. 10). Mit Eingabe vom
7. April 2006 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung (KG act. 15). Am 13. April 2006 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf Stel- lungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. April 2006 verzichte (KG act. 18). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. II.
1. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von wesentlichen Verfah- rensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, denn das Obergericht sei in Verletzung von § 31 Ziff. 1 GVG davon ausgegangen, nicht das Bezirksgericht, sondern das Sozialversicherungsgericht sei zur Beurteilung der von der Be- schwerdegegnerin geltend gemachten Forderung zuständig. Die vom Restaurant Gotthard bei ihr abgeschlossene „Kollektive Kranken- und Lohnausfallversiche- rung“ unterstehe dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Strei- tigkeiten, die ihre Grundlage in der privatrechtlichen Versicherung hätten und de- ren Streitwert Fr. 20'000.-- überstiegen, seien gemäss § 31 Ziff. 1 GVG vom Be- zirksgericht im ordentlichen Verfahren zu beurteilen.
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht habe den Begriff „Zusatzversicherung- zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG“ falsch ausgelegt. Es sei vom klaren Begriff des Wortes „Zusatz“ abgekommen und habe den Begriff durch das Abstellen auf den „inhaltlichen Zusammenhang“ geradezu verfremdet. Ein Zusatz solle nach Ansicht des Obergerichts nicht erst dann vorlie- gen, wenn etwas Neues hinzukomme, d.h. Bestehendes ergänze, sondern be-
- 4 - reits, wenn zwei gänzlich unabhängige Versicherungen „inhaltlich zusammenhän- gen“. Dieses „inhaltliche Zusammenhängen“ erfordere gemäss Obergericht nicht eine Verknüpfung von Leistungen, sondern einzig, dass diese irgendwie gleich seien oder letztendlich auf eine sozialpolitische Motivation zurückgeführt werden könnten. Damit werde aber der Begriff der Zusatzversicherung in einer Weise überdehnt, wie es nie Sinn des Bundes- oder des kantonalen Gesetzgebers ge- wesen sein könne. Eine solch bedeutende Aenderung im Bereich der Gerichtsor- ganisation dürfe von den Gerichten nicht in Eigenregie vorgenommen werden, dazu hätte es einer eindeutigen gesetzlichen Klarstellung der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bedurft. Bereits im Titel der Vertragsbedingungen werde ausdrücklich festgehalten, dass die Versicherung dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag unter- stehe. Gestützt auf Krankentaggeldversicherungen seien von den Zivilgerichten des Kantons Zürich immer wieder Klagen behandelt worden. Ebenso sei das So- zialversicherungsgericht des Kantons Zürich bis zu seinem Beschluss vom
17. November 2004 auf die Klagen nicht eingetreten. Richtig sei, dass es bei der Qualifikation nicht auf die Trägerschaft ankom- me. Die Vorinstanzen seien jedoch in unzutreffender Auslegung des Versiche- rungsaufsichtsgesetzes davon ausgegangen, dass es sich bei der vorliegenden Krankentaggeldversicherung um eine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung nach dem Krankenversicherungsgesetz handle und die Forderung daher gemäss dem Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 vom Sozial- versicherungsgericht zu beurteilen sei. Art. 85 Abs. 2 VAG stelle ausschliesslich auf den Inhalt bzw. Zweck der Versicherung ab und spreche generell von den "Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach den KVG". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin falle die Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 2 VAG und somit auch des Kantonsratsbeschlusses vom 27. November 1995 schon deshalb ausser Betracht, weil es sich bei der in Frage stehenden Krankentag- geldversicherung nicht um eine Zusatzversicherung handle. Wie sich schon aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergebe, sei ein Zusatz stets die Ergänzung von etwas Bestehendem. Der vorliegende Vertrag nehme aber überhaupt keinen Be-
- 5 - zug auf eine andere Versicherung, d.h. weder auf die obligatorische Krankenpfle- ge- noch die freiwillige Krankentaggeldversicherung nach KVG. Beziehe sich die vorliegende Krankentaggeldversicherung aber in keinerlei Art und Weise auf Be- griffe, Institute oder Leistungen der sozialen Krankenversicherung, handle es sich nicht um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung nach dem KVG. Lehre und Rechtsprechung würden als Beispiel für Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG stets die Privatversicherungen nennen, und eben nicht die kollektiven Krankentaggeldversicherungen. Das Nichterwähnen des Um- standes, dass Lehre und Rechtsprechung die kollektive Krankentaggeldversiche- rung nicht als Beispiel für eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG erwähnen, sei sehr wohl als ein Argument gegen die Verneinung der Qualifi- kation als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung zu werten. Auch die Bundesgerichtsentscheide BGE 124 III 44 und 124 III 229 würden den Begriff der Zusatzversicherung im Sinne der Beschwerdeführerin verstehen. Dass weder die Police noch die Vertragsbedingungen Bezug auf die soziale Krankenversicherung nach KVG Bezug nähmen, sei entgegen der Auffassung des Obergerichts von Bedeutung, weil damit belegt sei, dass die betreffende Ver- sicherung nicht einen Zusatz zur sozialen Krankenpflege- oder Krankentaggeld- versicherung nach KVG darstelle, sondern eine Versicherung eigener Art sei. Ebensowenig habe das Obergericht gewürdigt, dass auch Comparis eine Zwei- teilung zwischen Zusatzversicherungen einerseits und Krankentaggeldversiche- rungen anderseits vornehme. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Pri- vatversicherung habe das Obergericht die falschen Schlüsse gezogen, da vorlie- gend die kollektive Krankentaggeldversicherung eben gerade nicht mit sozialver- sicherungsrechtlichen Ansprüchen aus der Krankenversicherung nach KVG ver- knüpft sei. Das Obergericht lasse unberücksichtigt, dass eine Versicherung, die mit keinem Wort Bezug auf die Krankenversicherung nach KVG, sondern nur auf das Arbeitsrecht Bezug nehme, keine Zusatzversicherung zur sozialen Kranken- versicherung sein könne; vielmehr stelle sie einen Zusatz zum Arbeitsvertrag dar. Eine solche Versicherung stehe im Gegensatz zur Ansicht des Obergerichts nicht
- 6 - in einem engen inneren Zusammenhang zur freiwilligen Taggeldversicherung nach KVG. Unzutreffend sei schliesslich die Ansicht des Obergerichts, dass der Umstand, dass die Taggeldversicherung nach VVG die freiwillige Taggeldversi- cherung nach KVG nicht nur ergänze, sondern allenfalls konsumiere, nicht gegen die Einordnung als Zusatzversicherung spreche. Ebenso sei die Ansicht des Obergerichts, die freiwillige Taggeldversicherung stelle eine Erwerbsausfallversi- cherung dar, knüpfe in vielfacher Hinsicht an das Arbeitsverhältnis an, weshalb beide Versicherungen in einem engen Zusammenhang stünden, falsch, denn die freiwillige Taggeldversicherung nach KVG stehe nicht nur Erwerbstätigen, son- dern allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz offen. Die Argumentation des Obergerichts laufe letztendlich darauf hinaus, dass deshalb, weil die soziale Krankenversicherung neben der obligatorischen Kran- kenpflegeversicherung auch die freiwillige Taggeldversicherung umfasse, jede Krankentaggeldversicherung eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversi- cherung darstelle. Wenn dies der kantonale Gesetzgeber oder der Bundesge- setzgeber gewollt hätte, so hätte er nicht den Begriff „Zusatzversicherung“ ver- wendet. Massgebend für die entscheidende Frage, ob eine Zusatzversicherung im Sinne von Art. 85 VAG vorliege, bleibe der Zweck des Vertrages. Es gehe nicht an, prinzipiell jede Taggeldversicherung, die im Krankheitsfall leiste, als Zu- satzversicherung zu bezeichnen (act. 1 und 15). III.
1. Ein Entscheid, mit welchem sich das Gericht zu Unrecht als unzuständig erklärt, verletzt einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO (ZR 76 Nr. 24; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 20 zu § 281 ZPO). Demzufolge prüft das Kassationsgericht mit freier Kognition, ob vorliegend die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes Zürich (§ 31 GVG) zu Recht verneint wurde. Auch die sich in diesem Zusammenhang stellenden Vorfragen, selbst wenn sie Bundesrecht be-
- 7 - treffen, prüft das Kassationsgericht ohne Kognitionsbeschränkung (BGE 102 II 393 E 6). 2.1 Das „Restaurant I.“ schloss zugunsten seiner Arbeitnehmer mit der Be- schwerdeführerin eine "Business Professional Kollektive Kranken- Lohnausfallversicherung" (nachfolgend Krankentaggeldversicherung) ab. Im Titel der Vertragsbedingungen wurde festgehalten, dass es sich um eine "Kranken- Lohnausfallversicherung nach VVG" handle (KG act. 6/2/3/14/1). 2.2 Art. 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die pri- vaten Versicherungseinrichtungen (Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung vom 1. Januar 2006, VAG; SR 961.01; der Wortlaut des Art. 85 Abs. 1-3 VAG ist identisch mit Art. 47 Abs. 1-3 aVAG) bestimmt, dass für Streitigkeiten aus Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, KVG; SR 832.10) die Kantone ein einfaches und rasches Verfahren vorsehen. Gemäss Absatz 3 der Bestimmung dürfen den Parteien (ausser bei mutwilliger Prozessführung) keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Die vom Krankenversicherungsgesetz gere- gelte soziale Versicherung umfasst "die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung und eine freiwillige Taggeldversicherung" (Art. 1 KVG). Der inzwischen auf- gehobene Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 (OS 53, 304; früher LS 212.813) bestimmte, dass über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur so- zialen Krankenversicherung nach Art. 85 Abs. 2 VAG das Sozialversicherungsge- richt entscheidet. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über das Sozialversiche- rungsgericht per 1. Januar 2005 (LS 212.81) wurde der kantonsrätliche Beschluss aufgehoben. Die Klage wurde am 14. Februar 2005 rechtshängig gemacht, wes- halb das Sozialversicherungsgerichtsgesetz zur Anwendung gelangt; anzumerken ist, dass in § 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht die Zuständig- keit gleich geregelt ist, wie im aufgehobenen Kantonsratsbeschluss. Der Grund für die Zuständigkeitsregelung gemäss Kantonsratsbeschluss vom 27. November 1995 war das Inkrafttreten des Krankenversicherungsgeset- zes am 1. Januar 1996. Bis dahin unterstanden sämtliche von den Krankenkas- sen angebotenen Versicherungen (d.h. auch über statutarische Leistungen hin-
- 8 - ausgehende Zusatzversicherungen) dem öffentlichen Recht, während die privat angebotene Krankenversicherung vollumfänglich dem Privatrecht unterstand. Der Rechtsmittelweg war klar abgegrenzt - das Sozialversicherungsgericht für Strei- tigkeiten für alle Versicherungen der Krankenkassen und die ordentlichen Zivilge- richte für Versicherungen durch Private. Gemäss dem heutigen Krankenversiche- rungsgesetz (Art. 12 Abs. 2 KVG) können die Krankenkassen neben der sozialen Versicherung weitere Zusatzversicherungen anbieten, wobei diese Versicherun- gen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsver- trag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) unterstehen und somit privatrechtlicher Natur sind. Zusatzversicherungen können aber auch von Priva- ten angeboten werden. Für den Rechtsmittelweg ist unerheblich, ob eine Kran- kenkasse oder ein Privater Träger der Versicherung ist (A. Maurer, Schweizeri- sches Privatversicherungsrecht, Zürich 1995, 3.A., S.133; T. Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, 3. A. S. 209; A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel und Frankfurt, 1996, S. 131f.). Für Streitigkei- ten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung schreibt Art. 85 Abs. 2 VAG ein einfaches und rasches Verfahren vor, lässt aber offen, ob das Verfahren vor dem Zivil- oder Sozialversicherungsgericht durchzuführen sei (T. Locher, a.a.O., S. 472). Wie das Bundesgericht in seinem Entscheid 125 III 461 festhielt, ist die Regelung der sachlichen Zuständigkeit der Streitigkeiten ge- mäss Art. 85 Abs. 2 VAG den Kantonen überlassen. Im Bestreben um eine Ver- einheitlichung des Rechtsmittelweges erliess der Kantonsrat den Beschluss vom
27. November 1995 und erklärte für die in Art. 85 Abs. 2 VAG genannten Streitig- keiten das Sozialversicherungsgericht für zuständig. 2.3. Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin darauf, sogar im Titel der Vertragsbedingungen sei festgehalten, dass es sich um eine Versiche- rung gemäss dem Versicherungsvertragsgesetz handle, sowie dass die Vertrags- bedingungen keinen Hinweis auf die Krankenversicherung nach KVG enthielten. Die Bezug auf Art. 85 Abs. 2 VAG nehmende Zuständigkeitsregelung im Kantons- ratsbeschluss vom 27. November 1995 wurde eben gerade für Versicherungen des Privatrechts geschaffen. Ob der Versicherer die Versicherung als Zusatzver- sicherung zur sozialen Krankenversicherung oder als solche des Privatrechts be-
- 9 - zeichnet, ist unerheblich (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 133 oben). Entscheidend ist nicht, ob es sich um eine privatrechtliche Versi- cherung handelt bzw. wie die Versicherung bezeichnet ist, sondern einzig, ob die Versicherung im inneren Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung steht (A. Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, S. 132 unten). Dass vor- liegend gar keine Taggeldversicherung gemäss Art. 67ff. KVG abgeschlossen worden sei, weshalb keine Zusatzversicherung vorliegen könne, ist für die Qualifi- kation der fraglichen Versicherung ohne Belang. Als Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG gelten alle Versicherungen, die im Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung stehen (A. Maurer, Das neue Krankenver- sicherungsrecht, S. 135, lit. b). Für den vorliegenden Entscheid ist unerheblich, welche Schlüsse die Partei- en aus der Begründung des von der Beschwerdegegnerin mit der Beschwerde- antwort erneut eingereichten Beschlusses des Sozialversicherungsgerichts vom
17. November 2004 (Nichteintreten auf die Klage, KG act. 11/1 = KG act. 6/1/11/1) ziehen (act. 10 und 15). Gleiches gilt in Bezug auf die von "Comparis" verwendete Terminologie (KG act. 6/1/4/3). Der von der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren eingereichten Stellungnahme des Bundesamtes für Privatversi- cherungen vom 23. Juli 2002 ist zu entnehmen, dass das Bundesamt die vom Kanton Zürich vorgenommene Regelung (sachliche Zuständigkeit des Sozialver- sicherungsgerichts für Streitigkeiten gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG) als sinnvoll er- achtet (KG act. 6/1/4/4). Weder aus der von der Beschwerdeführerin aus der Stellungnahme zitierten Stelle noch aus der am Schluss der Stellungnahme wie- dergegebenen Definition (unter Zusatzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG seien Krankenversicherungsverhältnisse, die nach den Regeln des VVG be- gründet worden seien und in Bezug auf Inhalt, Umfang oder Rahmenbedingungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 3 ff. KVG oder die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67ff. KVG hinausgingen) kann geschlos- sen werden, die Krankentaggeldversicherung sei nicht als Zusatzversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG zu qualifizieren.
- 10 - 2.4 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einer Versi- cherung um eine "Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung" im Sin- ne von Art. 85 Abs. 2 VAG handelt, ist deren Zweck (A. Maurer, Das neue Kran- kenversicherungsrecht, S. 132). Eine Krankentaggeldversicherung, d.h. eine Ver- sicherung für den Lohnausfall, hat vom Zweck der Versicherung her gesehen ei- nen Zusammenhang mit der sozialen Krankenversicherung, welche die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung umfasst (Art. 1 KVG). Dass die Krankentaggeldversicherung in mancherlei Hinsicht Bezug auf das Arbeitsverhältnis nimmt, ist für die Qualifikation unerheblich, gilt dies doch auch für die freiwillige Taggeldversicherung (= soziale Krankenversicherung). Die herrschende Lehre zählt die Krankentaggeldversicherungen zu den Zu- satzversicherungen im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG (A. Maurer, Das neue Kran- kenversicherungsrecht, S. 131 ff. insbes. S. 134; Gebhard Eugster, Krankenversi- cherung, in: Schweiz. Bundesverwaltungsrecht, Basel 1998, S. 30). Auch der Ge- setzgeber verstand unter Zusatzversicherungen gemäss Art. 85 Abs. 2 VAG Ver- sicherungen, die ähnliche Leistungen beinhalten, wie sie von den Krankenkassen im Rahmen der Sozialversicherung erbracht wurden (Botschaft über die Kranken- versicherungsrevision vom 6. November 1991 [Art. 47 Abs. 2 und 3 aVAG wurde durch das Krankenversicherungsgesetz eingefügt]; BBl 1992 I S. 93ff). Die Kran- kentaggeldversicherung nach VVG erbringt zweifelsohne eine ähnliche Leistung wie die freiwillige Taggeldversicherung, somit eine von den Kassen im Rahmen der Sozialversicherung angebotene Versicherung. Gleich wie die herrschende Lehre, qualifiziert auch das Bundesgericht die Kollektiv-Krankentaggeldversicherung nach VVG als "Zusatzversicherung zur ob- ligatorischen Krankenversicherung" und hält fest, dass auf Streitigkeiten aus der Kollektiv-Krankenversicherung Art. 85 Abs. 2 und 3 anwendbar sei (Urteil vom 4.2.02: 5C.273/2001). Ebenso in seinem Entscheid 125 III 461 hielt es das Bun- desgericht für selbstverständlich, dass es sich bei Taggeldversicherungen nach VVG um Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung handelt und das Verfahren somit gemäss Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG durchzuführen sei. In die- sem Entscheid stellte das Bundesgericht erstmals fest, dass es im Ermessen der
- 11 - Kantone stehe, unter Art. 85 Abs. 2 VAG fallende Streitigkeiten von einem Zivil- oder Sozialversicherungsgericht beurteilen zu lassen, wichtig sei allein, dass die in Art. 85 Abs. 2 und 3 verankerten Verfahrensvorschriften befolgt würden. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf BGE 124 III 44 beruft, wo das Bundesgericht diesbezüglich (jedoch nicht hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 85 Abs. 2 und 3 VAG auf Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung) noch eine andere Auffassung vertrat, so ist festzuhalten, dass es in BGE 125 III 464 seinen früheren Entscheid als überholt bezeichnete ("l'arrêt publié aux ATF 124 III 44 ne peut plus être suivi").
3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Obergericht die zwischen der Beschwerdeführerin und dem „Restaurant I.“ abgeschlossene Kollektiv- Krankentaggeldversicherung zu Recht als Zusatzversicherung zur sozialen Kran- kenversicherung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 VAG qualifiziert und demzufolge unter Anwendung von § 2 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes die Zustän- digkeit des Bezirksgerichtes B. (zu Gunsten des Sozialversicherungsgerichts) verneint hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. IV. Art. 85 Abs. 3 VAG bestimmt, dass bei Streitigkeiten im Sinne von Absatz 2 den Parteien keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, ausser bei mutwilliger Prozessführung. Demzufolge sind für das Kassationsverfahren keine Kosten zu erheben. Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde. Demzufolge ist die unterliegende Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Be- schwerdegegnerin für Umtriebe im Kassationsverfahren angemessen zu entschä- digen.
- 12 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für Um- triebe im Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.— (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 4. Abteilung des Bezirksgerichtes B. (ad CG050040) und das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangs- schein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: