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AA060016

Anfechtung von Alternativbegründungen, Anspruch auf rechtliches Gehör

Zh Kassationsgericht · 2006-11-16 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 714.-- Schreibgebühren, Fr. 513.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.-- zu entrichten.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA060016/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvo- na Griesser sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 16. November 2006 in Sachen X., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt… dieser vertreten durch Rechtsanwältin… gegen Bank Z., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt… dieser vertreten durch Rechtsanwalt… betreffend Zuständigkeit Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2005 (LN050046/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I . Der Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Griechenland verfügte bei der Beschwerdegegnerin, einer Bank mit Sitz in der Schweiz, über ein Konto mit der Nummer 107461. Mit Eingabe an das Bezirksgericht Zürich vom 1. Oktober 2004 beantragte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr US$ 3'661'679.27 zuzüglich Zins sowie US$ 5'500'000.-- zuzüglich Zins zu be- zahlen (BG act. 1 S. 2). Sie machte geltend, der Beschwerdeführer schulde ihr aus dem Kontoverkehr bezüglich das Konto Nr. 107461 US$ 3'661'679.27. Die Forderung von US$ 5'550'000.-- werde aus einem Zahlungsversprechen des Be- schwerdeführers über diese Summe vom 21. März 2002 geltend gemacht, das er nicht erfüllt habe (BG act. 1 S. 6 Ziff. II.A). Der Gerichtsstand Zürich folge aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin (AGB), deren An- wendung von den Parteien vereinbart worden sei (BG act. 1 S. 4 Ziff. 5.1). Mit Eingabe vom 10. Februar 2005 stellte der Beschwerdeführer ein Sistie- rungsbegehren (BG act. 16). Dieses wies das Bezirksgericht mit Beschluss vom

23. Februar 2005 ab (BG act. 18). Am 16. März 2005 reichte der Beschwerde- führer eine "uneinlässliche Klageantwort" ein und beantragte damit, auf die Klage sei infolge Unzuständigkeit nicht einzutreten (BG act. 20 S. 2). Er machte geltend, bei der gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien handle es sich um eine Konsumentenstreitigkeit im Sinne von Art. 13 ff. LugÜ, welches zwingend den Gerichtsstand seines Wohnsitzes vorschreibe (BG act. 20 S. 8 ff.). Mit Beschluss vom 10. Juni 2005 wies das Bezirksgericht die Unzuständigkeits- einrede ab (BG act. 31). Einen dagegen gerichteten Rekurs des Beschwerde- führers (OG act. 2) wies das Obergericht mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 ab (angefochtener Beschluss KG act. 2). Dagegen reichte der Beschwerdeführer eine Berufung an das Bundesgericht ein (OG act. 29), mit der er beantragt, den angefochtenen obergerichtlichen Beschluss vollumfänglich aufzuheben und die Unzuständigkeit der zürcherischen Gerichte festzustellen (OG act. 29 S. 2).

- 3 - Parallel dazu reichte er (unter Berücksichtigung der Gerichtsferien) rechtzeitig (OG act. 27/2; KG act. 1) eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 1). Mit dieser beantragt er die Streichung verschiedener Erwägungen des ober- gerichtlichen Beschlusses zuhanden des Bundesgerichts (Beschwerde KG act. 1 S. 2 - 4). Die dem Beschwerdeführer nach § 75 ZPO auferlegte Prozesskaution von Fr. 40'000.-- (KG act. 7) leistete er rechtzeitig (KG act. 8/1, 11 und 12). Die Vor- instanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 13). Innert Frist (KG act. 8/2, act. 14) reichte die Beschwerdegegnerin eine Beschwerde- antwort ein, mit welcher sie die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde beantragt (KG act. 14 S. 2). Diese wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (KG act. 16), dessen Stellungnahme dazu (KG act. 23) der Beschwerdegegnerin (KG act. 24), deren Stellungnahme dazu (KG act. 26) dem Beschwerdeführer (KG act. 28), dessen Stellungnahme dazu (KG act. 32) der Beschwerdegegnerin (KG act. 33), deren Stellungnahme dazu (KG act. 35) wieder dem Beschwerdeführer (KG act. 36). Auch diese Stellungnahme (KG act. 38) wurde der Beschwerdegegnerin zugestellt (KG act. 39). Dazu äusserte sich diese nicht mehr. Hingegen reichte sie mit Eingabe vom 15. August 2006 eine Kopie eines Urteils eines Athener Appellationsgerichts vom Juli 2006 ein (KG act. 41 - 43). Auch diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis- nahme zugestellt (KG act. 44). Dieser äusserte sich dazu nicht. II . Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg,

- 4 - Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürche- rischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 mit Hinweisen; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f.). Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2006 mit der Beilage der Kopie eines Urteils eines Athener Appellationsgerichts vom Juli 2006 (KG act. 41 - 43) ist eine im Kassationsverfahren unzulässige neue Behauptung, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezweckt. Darauf ist nicht einzutreten. II I.

1. Beim angefochtenen Beschluss, mit welchem die Unzuständigkeits- einrede des Beschwerdeführers zweitinstanzlich verworfen wurde, handelt es sich um einen (prozessualen) Vorentscheid im Sinne von § 281 ZPO (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 281, N 6 zu § 189). Dagegen ist die Nichtig- keitsbeschwerde an sich zulässig.

2. Grundsätzlich ist nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheids anfechtbar (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 11 zu § 281).

a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann jedoch dann vorliegen, wenn der angefochtene Entscheid mehrfach alternativ begründet ist und eine dieser Alternativbegründungen mit eidgenössischer Berufung beim Bundesgericht an- gefochten wird. Leidet eine Alternativbegründung eines solchen Entscheides an einem Nichtigkeitsgrund, eine andere aber nicht und genügt letztere für sich allein, um das Urteil zu tragen, ist der angefochtene Entscheid nicht aufzuheben, sondern die mangelhafte Alternativbegründung zu streichen mit der Wirkung, dass das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der für nichtig er- klärten Alternativbegründung nicht gebunden ist (ZR 79 [1980] Nr. 78, auf wel- chen Entscheid der Beschwerdeführer zutreffend verweist; Beschwerde KG act. 1 S. 9 Rz 21). Entsprechend ist in einem solchen Fall nicht nur das Dispositiv des angefochtenen Entscheides anfechtbar, sondern kann ein Beschwerdeführer

- 5 - auch die Streichung von mit einem Nichtigkeitsgrund behafteten Erwägungen zu- handen des Bundesgerichts beantragen. Voraussetzung für ein Eintreten auf eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid, der auf mehreren alternativen Begründungen beruht, welche je für sich allein genügen, um den Entscheid zu tragen, ist allerdings, dass sämtliche dieser Begründungen angefochten werden, sei es mittels Berufung beim Bundesgericht, sei es mittels Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht. Bleibt hingegen eine alternative Begründung, welche für sich allein genügt, um den angefochtenen Entscheid zu tragen, unangefochten, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, weil der angefochtene Ent- scheid gestützt auf diese Begründung auch bestehen bleibt, wenn andere Begründungen aufgehoben würden. Diese anderen Begründungen wirkten sich dabei im Ergebnis nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers aus.

b) Die Vorinstanz stellte fest, dass die Parteien den Gerichtsstand Zürich vereinbart hatten (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 zweiter Absatz). Gegen diese Feststellung als solche wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Er machte aber geltend, diese Gerichtsstandsvereinbarung sei unbeachtlich, weil Art. 14 Abs. 2 LugÜ als Gerichtsstand zwingend denjenigen seines Wohnsitzes vorschreibe. Dazu erwog die Vorinstanz, damit trotz der Gerichtsstandsvereinbarung der Heimatgerichtsstand des Beschwerdeführers in Griechenland bejaht werden könnte, müssten vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 zweiter Absatz). Auch dagegen wendet der Beschwer- deführer nichts ein. Die Vorinstanz erachtete keine einzige dieser vier Voraus- setzungen als erfüllt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 - 10). Da sie für die Bejahung des Heimatgerichtsstandes vom Beschwerdeführer insoweit unbean- standet die kumulative Erfüllung aller vier Voraussetzungen verlangte und damit davon ausging, dass die Unzuständigkeitseinrede des Beschwerdeführers bei Fehlen auch nur einer dieser vier Voraussetzungen scheitere, entspricht die Fest- stellung des Fehlens sämtlicher vier Voraussetzungen (entgegen den diesbezüg- lichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin [Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 5 f.]; vgl. auch nachfolgend lit. e) vier Alternativbegründungen, von denen jede

- 6 - einzelne den angefochtenen Entscheid für sich allein zu tragen vermöchte. Zusätzlich führte die Vorinstanz eine weitere Alternativbegründung an, nämlich dass sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich eingelassen habe und dieses auch deshalb zuständig sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 zweiter Absatz).

c) Um auf die Streichungsanträge des Beschwerdeführers - bzw. auf die sich darauf beschränkende Nichtigkeitsbeschwerde - eintreten zu können, müssten seitens des Beschwerdeführers alle fünf vorinstanzlichen Alternativbegründungen entweder im kantonalen Beschwerdeverfahren und/oder im Berufungsverfahren vor Bundesgericht angefochten sein.

d) Auf vier der vorinstanzlichen Alternativbegründungen trifft dies zu. Die vorinstanzlichen Erwägungen, dass der Beschwerdeführer kein Verbraucher im Sinne des LugÜ sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 f.; Alternativ- begründung aa), dass es sich bei den abgeschlossenen Bankverträgen nicht um Dienstleistungsverträge im Sinne des LugÜ handle (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 Ziff. 3.4; Alternativbegründung bb), dass der Beschwerdeführer die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen nicht in Grie- chenland vorgenommen habe (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 erster Absatz; Alternativbegründung dd) und dass sich der Beschwerdeführer auf das Verfahren vor Bezirksgericht Zürich eingelassen habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 10 zweiter Absatz; Alternativbegründung ee), hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht (OG act. 29 S. 9 - 13 betreffend Alternativbegründung aa, S. 14 - 17 betreffend Alternativbegründung bb, S. 17 f. betreffend Alternativ- begründung dd, S. 18 - 20 betreffend Alternativbegründung ee) und/oder vor Kassationsgericht (KG act. 1 S. 10 - 15 betreffend Alternativbegründung aa, S. 15

f. betreffend Alternativbegründung bb, S. 16 - 19 betreffend Alternativbegründung dd) angefochten.

e) Die vorinstanzliche Erwägung, es sei vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden, dass dem Vertragsabschluss in Griechenland ein ausdrück- liches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen sei (weshalb [auch] dieses weitere kumulative Erfordernis für den zwingenden Gerichtsstand des Wohnsitzes

- 7 - entgegen dem stipulierten Gerichtsstand Zürich nicht erfüllt sei) (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 erster Absatz zweitletzter und letzter Satz; Alternativ- begründung cc), wurde vom Beschwerdeführer aber weder vor Bundesgericht noch vor Kassationsgericht (genügend) angefochten. Zwar rügte er in seiner eidgenössischen Berufung ans Bundesgericht, die Vorinstanz habe keinen Beweis zur Frage abgenommen, ob die - nach seiner Behauptung - im Mai 1995 erfolgte Neueröffnung des Kontos Nr. 107461 auf Veranlassung der Beschwerde- gegnerin in Athen stattgefunden habe (OG act. 29 S. 18 Rz 63). Ferner bean- tragte er vor Kassationsgericht auch die Streichung dieser Alternativbegründung aus dem vorinstanzlichen Beschluss (Beschwerde KG act. 1 S. 4 oben). Mit der vorinstanzlichen Erwägung, er habe nicht behauptet, dass dem Vertragsab- schluss in Griechenland ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung (gemeint: im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a LugÜ; vgl. angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 7 vor Ziff. 3.3) vorausgegangen sei, setzte er sich indes überhaupt nicht auseinander. Insbesondere machte er nicht geltend, diese vorinstanzliche Erwä- gung stimme nicht, und zeigte nicht auf, woraus sich ergebe, dass diese Erwägung unzutreffend sei. Seinen Streichungsantrag, der auch diese Erwägung umfasst (Beschwerde KG act. 1 S. 4 oben, S. 16 unten), stützte der Beschwerdeführer darauf, dass die Vorinstanz von einem unzutreffenden Zeitpunkt der Kontoeröffnung ausgegangen sei, nämlich von einer Kontoeröffnung im Jahre 1982 (Beschwerde KG act. 1 S. 16 unten). Massgeblich sei aber eine (Neu-)Eröffnung des Kontos im Jahre 1995 (Beschwerde KG act. 1 S. 17 - 19). In der Beschwerde wir geltend gemacht, dass die Vorinstanz unter Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerde- führers nicht festgestellt habe, dass die Unterzeichnung der Bankbeziehungs- vereinbarung am 11. Mai 1995 zu einer Neueröffnung des Kontos Nr. 107461 geführt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 57). Selbst wenn diese Rüge begründet wäre, führte dies aber nicht zu einer Streichung der vorinstanzlichen Erwägung, dass der Beschwerdeführer nicht behauptet habe, dem Vertrags- abschluss in Griechenland sei ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen. Denn diese Feststellung bezieht sich (im Unterschied zur

- 8 - [offenkundig vom Beschwerdeführer mit dieser Rüge anvisierten] Feststellung, dass die Unterschrift des Beschwerdeführers in Zürich geleistet worden sei) nicht auf die Kontoeröffnung im Jahre 1982 (was der Beschwerdeführer als unmass- geblich bezeichnet), sondern auf einen Vertragsabschluss im Jahre 1995 (worauf der Beschwerdeführer ja hinaus will). Dies ergibt sich aus dem Passus "dem Vertragsabschluss in Griechenland", was sich aus den gesamten Sachverhalts- feststellungen einzig auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unter- zeichnung der Vereinbarung vom 11. Mai 1995 in Athen (BG act. 6/1) bzw. auf einen vom Beschwerdeführer behaupteten Vertragsabschluss in Griechenland im Jahre 1995 beziehen kann (dass der Beschwerdeführer behauptet hätte, auch der Vertrag betreffend die Kontoeröffnung 1982 sei in Griechenland abgeschlossen worden, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls beanstandete er die vorinstanzliche Fest- stellung nicht, dass seine Unterschrift betreffend die Kontoreröffnung 1982 in Zürich geleistet worden sei [angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 erster Absatz]). Selbst wenn diese Rüge des Beschwerdeführers zuträfe, wäre die vorinstanzliche Feststellung, nicht einmal vom Beschwerdeführer sei behauptet worden, dass dem Vertragsabschluss in Griechenland ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen sei, davon nicht betroffen. An dieser Feststellung änderte sich deshalb auch bei einer Begründetheit der Rüge nichts. Sie wäre somit auch dann nicht zu streichen, sondern bleibt bestehen. Damit bleibt auf alle Fälle auch die darauf beruhende Alternativbegründung bestehen, dass die Voraussetzung von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 lit. a LugÜ nicht erfüllt ist. Diese Begründung bleibt mithin auch bestehen, wenn alle vier anderen Alternativbegründungen dahinfielen, und trägt den angefochtenen Beschluss für sich allein. Auf die sich lediglich gegen vorinstanzliche Erwägungen, nicht aber gegen das vorinstanzliche Dispositiv richtende Nichtigkeitsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten, da das Dispositiv gestützt auf die nicht angefochtene Alternativ- begründung cc ohnehin bestehen bleibt.

- 9 -

3. Die Beschwerde wäre aber auch abzuweisen, wenn nicht bereits der vor- stehend geprüfte Aspekt einem Eintreten entgegenstände: 3.1. Seine Unzuständigkeitseinrede stützte der Beschwerdeführer auf das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gericht- licher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (SR 0.275.11; LugÜ). Gegen den angefochtenen Entscheid ist (auch) die eid- genössische Berufung ans Bundesgericht zulässig (Art. 49 Abs. 1 OG). Die Vor- instanz gab in der Rechtsmittelbelehrung denn auch die eidgenössische Berufung ans Bundesgericht an (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 12), und der Beschwerdeführer erhob auch eine solche (OG act. 29). Die Normen des LugÜ gehören dem Bundesrecht zu (BGE 123 III 414, 418 E. 2.b). Das Bundesgericht prüft eine Verletzung derselben frei (Art. 43 Abs. 1 und 2 OG). § 285 Abs. 1 und 2 ZPO schliessen die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide aus, die der Berufung an das Bundesgericht unterliegen, soweit das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliege. Hingegen prüft das Bundesgericht im Rahmen einer Berufung Fest- stellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind (Art. 43 Abs. 3 OG, Art. 55 Abs. 1 lit. c). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde könnte somit nur eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer Verletzungen von Verfahrensrecht im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO oder willkürliche tatsächliche Annahmen im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO rügt, nicht aber, soweit er Verletzungen von Bundesrecht - darunter das LugÜ sowie Art. 8 ZGB - geltend macht. 3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Gehörsanspruchs geltend, indem die Vorinstanz erstinstanzliche Erwägungen übernommen habe, ohne sich mit den detaillierten Ausführungen in seinem Rekurs auseinander- zusetzen. Er habe in seinem Rekurs dargelegt, dass das Konto Nr. 107461 rein privaten Zwecken gedient und nie eine Bedeutung für seine geschäftlichen

- 10 - Aktivitäten gehabt habe. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei formeller Natur. Sei dieser Anspruch verletzt worden, sei der angefochtene Erlass aufzuheben, selbst wenn die Gehörsverletzung keinen Einfluss auf die (materielle) Ent- scheidung gehabt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 10 - 13).

a) Der Beschwerdeführer beantragte nicht die Aufhebung des angefochte- nen Entscheides, sondern die Streichung bestimmter Erwägungen daraus zuhanden des Bundesgerichts. Da der Beschwerdeführer gar nicht die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt, geht seine Berufung auf die formelle Natur des Gehörsanspruchs von vornherein fehl (vgl. auch das Urteil 2P.20/2005 des Bundesgerichts vom 13. April 2005, Erw. 3.2).

b) Abgesehen davon folgt zwar aus Art. 29 Abs. 2 BV (Anspruch auf recht- liches Gehör) die Pflicht der Behörden und der Gerichte, ihre Entscheide zu be- gründen (BGE 129 I 232 E. 3.2, 126 I 97 E. 2b, je mit Hinweisen). Der Betroffene soll daraus ersehen, dass seine Vorbringen tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Aus der Begründung müssen sich allerdings nur die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ergeben; es ist nicht nötig, dass sich der Richter ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Argument aus- einandersetzt, sondern es genügt, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, welche Vorbringen als begründet und welche – allenfalls stillschweigend – als unbegrün- det betrachtet worden sind (BGE 119 Ia 269 E. d, 112 Ia 109 E. 2b, je mit Hin- weisen; G. Müller in: Kommentar [alt]BV, Überarbeitung 1995, Art. 4 Rz 112–114; J.P. Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 535 ff., 539). Über diese Grundsätze geht auch das kantonale Verfahrensrecht nicht hinaus (ZR 81 Nr. 88 Erw. 2). Diesen Anforderungen an die Wahrung des Gehörs- anspruchs genügte der angefochtene Beschluss:

c) Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe rekursweise geltend gemacht, die Erstinstanz habe im Zusammenhang mit der Frage, ob das Konto Nr. 107461 geschäftlichen oder rein privaten Zwecken gedient habe, seinen Gehörsanspruch verletzt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 4). Eine allfällige Gehörsverletzung der Erstinstanz sei aber durch den Umstand, dass sich der

- 11 - Beschwerdeführer im Rekursverfahren mit Novenrecht habe äussern können, geheilt. Ob die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Zürich gegeben sei, sei anhand der im Rekurs vorgebrachten materiellen Argumente zu prüfen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 vor Ziff. 3.1). Im Rahmen seiner Rekursbegründung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Erstinstanz zu Unrecht seine Verbrauchereigenschaft verneint habe. Im Anschluss daran fasste die Vo- rinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers dazu auf den Seiten 8 - 17 in seiner Rekursschrift und den Seiten 5 - 12 in seiner ergänzenden Rekursbegrün- dung zusammen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 5 f. Ziff. 3.1) und erwog, der Begriff des Verbrauchers sei eng auszulegen. In den Grenzfällen zwischen beruflich-gewerblichem und privatem Zweck sei ein Verbrauchervertrag nur dann anzunehmen, wenn der beruflich-gewerbliche Zweck derart nebensächlich sei, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spiele. Ein Blick in die Akten zeige vorliegend schnell, dass die Erstinstanz zu Recht von gegenseitigen Verflechtungen diverser Geschäfts- konten des Beschwerdeführers mit dem fraglichen Konto Nr. 107461 ausgegan- gen sei, weshalb letzteres für die geschäftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers eine erhebliche Bedeutung erhalten habe. Er habe selbst ausgeführt, dass die Verpfändung der Geschäftskonten u.a. den Negativsaldo auf dem Konto Nr. 107461 abdecken sollte. Gemäss den eingereichten Pfandverträgen sei eine gegenseitige Pfandhaft der erwähnten Konti errichtet worden, weshalb dem Beschwerdeführer eine Kreditlimite von 2 Mio. US$ auf dem Konto Nr. 107461 eingerichtet worden sei, welche in der Folge auf 5 Mio. US$ erhöht worden sei. Vor dem Hintergrund dieser gegenseitigen Verpfändungen sei der Schluss- folgerung der Erstinstanz vollumfänglich beizupflichten, bei einer Gesamtbe- trachtung könne keine Rede mehr davon sein, dass das Konto Nr. 107561 aus- schliesslich privaten Zwecken des Beschwerdeführers gedient habe (angefochte- ner Beschluss KG act. 2 S. 8 f.).

d) Eine Verletzung des Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers liegt dabei nicht vor. Die Vorinstanz beachtete seine Ausführungen in seinem Rekurs und seiner Rekursergänzung durchaus und begründete, weshalb sie zu einer anderen Feststellung gelangte als der Beschwerdeführer geltend machte. Dabei ist unter

- 12 - dem Aspekt des Gehörsanspruchs ohne Bedeutung, ob die Begründung und Feststellungen der Vorinstanz richtig sind oder nicht. Unter diesem Aspekt wesentlich ist, dass die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers durchaus zur Kenntnis nahm und begründete, weshalb sie zu einem anderen Ergebnis gelangte. Nach dieser vorinstanzlichen Begründung ging dem Beschwerdeführer die Verbrauchereigenschaft schon deshalb ab, weil eine gegenseitige Pfandhaft der erwähnten Konti errichtet worden sei. Ging dem Beschwerdeführer die Verbrauchereigenschaft schon deshalb ab, musste die Vo- rinstanz nicht mehr explizit auf die Behauptungen eingehen, dass das Konto Nr. 107461 rein privaten Aktivitäten gedient, nie eine Bedeutung für seine geschäftlichen Aktivitäten gehabt habe, der Negativsaldo auf diesem Konto im Umfang von US$ 3.5 Mio. Folge des privaten Erwerbs von Aktien gewesen sei, es nicht der Zweck der am 4. Oktober 2001 vereinbarten "cross-pledges" gewesen sein könne, diesen Negativsaldo "zugunsten" der Gesellschaften zu verpfänden, das von der Beschwerdegegnerin verfolgte Ziel gewesen sei, die ab dem Jahr 2000 entstandenen Ausstände auf den privaten Konti der Ehefrau des Beschwer- deführers durch die Mittel dieser Gesellschaften zu decken und zu sichern, die "cross-pledges" von den Gesellschaften mit Schreiben vom 29. September bzw.

9. Dezember 2003 für ungültig erklärt worden seien (Beschwerde KG act. 1 S. 11 f. Rz 28 - 32). Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs geht fehl. 3.3. Der Beschwerdeführer bezeichnet die vorinstanzliche Feststellung, dass er selbst ausgeführt habe, die Verpfändung der Geschäftskonten sollte u.a. den Negativsaldo auf dem Konto Nr. 107461 abdecken, als falsch. Demgegenüber habe er ausgeführt, diese Verpfändungen hätten der Deckung von Verlusten auf den Konti seiner Ehefrau gedient (Beschwerde KG act. 1 S. 11 Rz 31). Es kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer diese Behaup- tung als eigenständige Rüge oder lediglich als Stützung seiner Rüge der Ver- letzung des Gehörsanspruchs versteht. Diese Behauptung ist nicht nachvoll- ziehbar. An der sowohl von der Vorinstanz als auch vom Beschwerdeführer zi- tierten Stelle - S. 8 der "Ergänzung zur Rekursschrift" (OG act. 14) - führte der Beschwerdeführer aus:

- 13 - "Die Rekursgegnerin drängte den Rekurrenten nicht zur Verpfändung seiner privaten Mittel zugunsten seiner geschäftlichen Aktivitäten. Genau das Gegenteil trifft zu: Der Klägerin ging es darum, den negativen Saldo auf dem Privatkonto des Rekurrenten und die auf den Konti seiner Ehefrau ohne deren Wissen eingetretenen Verluste mit Mitteln der Gesellschaften ab- zudecken" (OG act. 14 S. 8 Rz 24). Im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde bezog der Beschwerde- führer die dabei dargestellte Absicht (der Beschwerdegegnerin) mit der Verpfän- dung keineswegs nur auf die Konti seiner Ehefrau, sondern explizit auch (vgl. die Vorinstanz: "u.a."; KG act. 2 S. 8 zweiter Absatz) auf den Negativsaldo auf dem Konto Nr. 107461. Die Rüge geht fehl. 3.4. Im Zusammenhang mit der Erwägung, dass die Erstinstanz zu Recht von gegenseitigen Verflechtungen diverser Geschäftskonten des Beschwerde- führers mit dem fraglichen Konto Nr. 107461 ausgegangen sei, weshalb letzteres für seine geschäftliche Tätigkeit eine erhebliche Bedeutung erhalten habe, erwog die Vorinstanz, so sei am 11. Dezember 1995 für die Gesellschaft A. bei der Beschwerdegegnerin ein Konto unter der Nummer 110220 eröffnet worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer für weitere 11 Gesellschaften Kontobeziehungen eingegangen (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 zweiter Absatz). Der Beschwerdeführer bemängelt, es werde nicht klar, was die Vorinstanz daraus ableiten wolle (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Rz 41).

a) Der Beschwerdeführer bezeichnet damit die vorinstanzliche Feststellung als solche nicht als falsch bzw. willkürlich. Schon deshalb kann auf diese Rüge nicht eingetreten werden. Zudem wirkte sich eine Feststellung, von der nicht klar wäre, was die Vorinstanz daraus ableiten wollte, offenkundig gerade deshalb auch nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, so dass auch aus diesem Grund nicht darauf einzutreten (§ 281 ZPO) und die "irrelevante" Erwägung ent- gegen dem Postulat des Beschwerdeführers (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Rz 42 a.E.) auch nicht zu streichen wäre.

b) Der Beschwerdeführer vermutet indes, dass die Vorinstanz die blosse Existenz dieser Gesellschaftskonten als Indiz dafür gewertet habe, dass auch sein (von ihm als privat bezeichnetes) Konto Nr. 107461 geschäftlicher Natur ge-

- 14 - wesen sei. Eine Tatsachenfeststellung, welche auf eine derartige Schlussfolge- rung gestützt werde, sei willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 14 Rz 42). Damit beanstandet der Beschwerdeführer an sich eine vorinstanzliche Fest- stellung, dass sein Konto Nr. 107461 geschäftlicher Natur gewesen sei. Einerseits stellte die Vorinstanz solches aber nicht fest, sondern sie stellte lediglich fest, dass das Konto Nr. 107461 nicht ausschliesslich privaten Zwecken gedient habe (angefochtener Beschluss S. 9 oben). Andererseits zog sie diesen Schluss nicht aus der blossen Existenz von Gesellschaftskonten, sondern daraus, dass eine gegenseitige Pfandhaft von Gesellschaftskonten und dem Konto Nr. 107461 errichtet worden sei (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 unten). Daran gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers vorbei und fehl, soweit darauf eingetreten werden kann. 3.5. Als willkürlich bezeichnet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, dass ihm deshalb eine Kreditlimite von 2 Mio. US$ auf dem Konto Nr. 107641 eingeräumt worden sei, weil eine gegenseitige Pfandhaft der er- wähnten Konti errichtet worden sei. Demgegenüber sei ihm die Kreditlimite von 2 Mio. US$ am 9. Juni 1999 eingeräumt worden. Dies sei unabhängig von den über zwei Jahre später eingegangenen "cross-pledges" vom 4. Oktober 2001 erfolgt (Beschwerde KG act. 1 S. 14 f. Rz 43 - 46).

a) Soweit die Rüge des Beschwerdeführers auf die vorinstanzliche Feststel- lung abzielt, es sei ihm deshalb eine Kreditlimite von US$ 2 Mio. auf dem Konto Nr. 107461 eingeräumt worden, weil eine gegenseitige Pfandhaft der erwähnten Konti errichtet worden sei, ist sie begründet. Tatsächlich datiert das von der Vo- rinstanz zitierte Dokument, gemäss welchem dem Beschwerdeführer die Kredit- limite von US$ 2 Mio. auf dem Konto 107461 eingeräumt worden war, vom November 1998/Juni 1999 (BG act. 6/3), während die Pfandverträge, gemäss welchen nach Vorinstanz eine gegenseitige Pfandhaft der erwähnten Konti er- richtet wurde, vom September 2001 oder später datieren (BG act. 6/5 und 6/6). Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Kreditlimite von US$ 2 Mio. wegen der (erst mehr als ein Jahr später errichteten) Pfandverträge eingeräumt worden war, ist damit nicht haltbar. Daran vermögen die Ausführungen der Be-

- 15 - schwerdegegnerin dazu nichts zu ändern, beziehen sich diese doch im Wesentli- chen lediglich auf die Erhöhung der Kreditlimite auf US$ 5 Mio. im Jahre 2001, nicht aber auf die Einräumung der Kreditlimite von US$ 2 Mio. im Jahre 1998/1999 (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 11), welche gemäss der nicht haltbaren vor- instanzlichen Feststellung wegen den (erst später abgeschlossenen) Pfand- verträgen (und nicht etwa wegen der von der Beschwerdegegnerin behaupteten Verpfändung der Guthaben des Nummernkontos "76543 Circle"; Beschwerde- antwort KG act. 14 S. 12 Rz 18.6) eingeräumt worden sein soll.

b) Den gesamten vorinstanzlichen Erwägungen in diesem Zusammenhang (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 f. Ziff. 3.3) ist aber zu entnehmen, dass für die Vorinstanz nicht die (unhaltbare; vorstehend lit. a) Feststellung wesentlich war, dass dem Beschwerdeführer wegen der gegenseitigen Pfandhaft der erwähnten Konti eine Kreditlimite von US$ 2 Mio. eingeräumt worden war. Viel- mehr war für die Vorinstanz schon allein der Umstand wesentlich, dass eine gegenseitige Pfandhaft der erwähnten Konti errichtet worden war. Daraus ("vor dem Hintergrund dieser gegenseitigen Verpfändungen"; angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 8 unten) schloss die Vorinstanz, dass das Konto Nr. 107461 nicht ausschliesslich privaten Zwecken des Beschwerdeführers gedient habe. Die gerügte unhaltbare vorinstanzliche Feststellung wirkte sich mithin nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers aus, und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.6. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderungen gegen den Beschwerdeführer auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kredit- und Pfandverträge (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 Ziff. 3.4 mit Verweisung auf BG act. 1 Ziff. 57). Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als unzutreffende tatsächliche Annahme. Er sei stets davon ausgegangen, dass die Forderung der Beschwerdegegnerin auf dem Kontokorrentvertrag zwischen den Parteien beruhe (Beschwerde KG act. 1 S. 15 f. Rz 47 - 48). Die Auffassung, das sich die eingeklagte Forderung auf die zwischen den Parteien geschlossenen Kredit- und Pfandverträge stütze, sei seinerseits bestritten. Die Vorinstanz habe sich mit seinen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und so seinen Gehörs-

- 16 - anspruch verletzt. Ferner habe sie eine willkürliche tatsächliche Annahme getroffen (Beschwerde KG act. 1 S. 16 Rz 49). Der Beschwerdeführer vermischt dabei die vorinstanzliche Aussage dazu, worauf die Beschwerdegegnerin prozessual ihre Forderung stütze, mit der materiellen Frage, worauf sich diese Forderung stützen lasse. Zur letzteren Frage äusserte sich die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss gar nicht und traf dazu keine tatsächliche Feststellung. Die darauf bezogene Rüge (Beschwerde KG act. 1 S. 16 Rz 49) geht am angefochtenen Beschluss vorbei und damit fehl. Die (vorstehend erstgenannte) vorinstanzliche Aussage trifft zu. Tatsächlich stützt die Beschwerdegegnerin ihre Forderungen (zumindest teilweise, nämlich diejenige von US$ 3'661'679.27) auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kredit- und Pfandverträge (Klagebegründung BG act. 1 Ziff. 57 S. 36 - 40; insbes. Rz 57.1.1, 57.2, 57.3.1 - 57.3.6; vgl. auch S. 6 Rz 8). Auch insoweit geht diese Rüge fehl. Nicht nachvollziehbar ist diese im übrigen insoweit, als der Beschwer- deführer zur Begründung seiner Behauptung, die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderungen auf die Kredit- und Pfandverträge, sei willkürlich, darauf verweist, dass er stets davon ausgegangen sei, die For- derung beruhe auf dem Kontokorrentvertrag (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Rz 48). Dieser Kontokorrentvertrag ist in den von der Vorinstanz erwähnten Kredit- und Pfandverträgen enthalten bzw. damit mitgemeint (vgl. BG act. 1 S. 36 Rz 57.1.1 und S. 40 Rz 57.3.1). Schliesslich sagte die Vorinstanz im Gegensatz zur Rüge des Beschwerde- führers (Beschwerde KG act. 1 S. 15 Rz 48 unten) nicht, die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung einzig auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kredit- und Pfandverträge. Die Vorinstanz traf die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin ihre Forderungen auf die zwischen den Parteien ab- geschlossenen Kredit- und Pfandverträge stütze, zur Begründung dafür, dass auch die Voraussetzung der Dienstleistungsverträge im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 LugÜ nicht erfüllt sei, weil Kredit- und Pfandverträge nicht zu den Dienstlei- stungsverträgen gezählt würden (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 Ziff. 3.4). Für diese Begründung genügte der Hinweis darauf, dass die Beschwer-

- 17 - degegnerin ihre Forderungen auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kredit- und Pfandverträge stütze, ohne dass es in diesem Zusammenhang erforderlich war, auch zu erwähnen, dass die Beschwerdegegnerin die (weitere) Forderung über US$ 5.5 Mio. auf ein (behauptetes) Zahlungsversprechen bzw. eine (behauptete) Schuldanerkennung des Beschwerdeführers stützt (Klage- begründung BG act. 1 S. 40 - 43 Ziff. 58). Die bezüglich der Forderung von US$ 3'661'679.27 zutreffende vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdegegne- rin stütze ihre Forderungen auf die zwischen den Parteien abgeschlossenen Kredit- und Pfandverträge, wird durch den Umstand, dass die Beschwerdegegne- rin ihre (weitere) Forderung von US$ 5.5 Mio. auf ein (behauptetes) Zahlungs- versprechen des Beschwerdeführers stützt, nicht widerlegt bzw. als willkürlich nachgewiesen. Auch diese Rüge geht fehl. 3.7. Die Vorinstanz ging davon aus - d.h. stellte fest -, dass das Konto Nr. 107461 im Jahre 1982 eröffnet wurde (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 10 erster Absatz). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe vor den Vor- instanzen ausgeführt, das 1982 eröffnete Konto sei inaktiv geworden (was von der Beschwerdegegnerin bestritten wurde; vgl. Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 21 Rz 53 mit Verweisungen). Die Unterzeichnung der Bankbeziehungsverein- barung am 11. Mai 1995 habe zu einer Neueröffnung des Kontos Nr. 107461 geführt. Dafür habe er verschiedene Zeugen angerufen und die Edition der Kontoauszüge des 1982 eröffneten Kontos für die Jahre 1982 - 1994 beantragt. Die Vorinstanz habe sich mit diesen Vorbringen nicht näher auseinandergesetzt und von der Durchführung eines Beweisverfahrens abgesehen. Damit habe sie seinen Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 17 f. Rz 51 - 58).

a) Die Vorinstanz erwog, zwar sei der Einwand des Beschwerdeführers zutreffend, dass auf dem Kontoeröffnungsantrag vom 5. Januar 1982 die Nummer 107461 nirgends erwähnt sei. Der Beschwerdeführer gehe jedoch selbst davon aus, dass es sich dabei (gemeint: beim Kontoeröffnungsantrag vom 5. Januar

1982) um das besagte Konto (gemeint: Nr. 107461) handle. In diesem Zu- sammenhang sei noch nicht von einer Neueröffnung, sondern lediglich von einer Aktualisierung die Rede. Dafür spreche auch der Umstand, dass in der

- 18 - Korrespondenz vor 1995 immer wieder auf das Konto Nr. 107461 Bezug genom- men werde. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass das Konto Nr. 107461 im Jahre 1982 eröffnet worden sei. Die Unterschrift des Beschwerde- führers sei in Zürich geleistet worden. Deshalb sei auch die Voraussetzung des Art. 13 Abs. 1 Ziff. 3 lit. b LugÜ nicht erfüllt (angefochtener Beschluss KG act. 2 S. 9 f.).

b) Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, das Konto Nr. 107461 sei im Jahre 1982 eröffnet worden, nicht als willkürlich oder auf einem Verfahrensfehler beruhend. Vielmehr scheint er selber diese Feststellung als zutreffend zu akzeptieren. Hingegen macht er sinngemäss geltend, es sei gar nicht relevant, ob dieses Konto im Jahre 1982 eröffnet worden sei oder nicht. Es sei inaktiv geworden. Im Jahre 1995 sei es "neueröffnet" worden. Nicht die Eröffnung im Jahre 1982, sondern die "Neueröffnung" im Jahre 1995 sei relevant.

c) Ob für die Anwendbarkeit des (vom Beschwerdeführer angerufenen) zwingenden Gerichtsstandes von Art. 14 Abs. 2 LugÜ die Eröffnung des Kontos Nr. 107461 im Jahre 1982 relevant ist oder dessen (vom Beschwerdeführer behauptete) "Neueröffnung" im Jahre 1995, ist eine Frage der Anwendung des LugÜ, auf die im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vor- stehend Ziff. 3.1). Ob die Vorinstanz in diesem Zusammenhang hätte Beweis abnehmen müssen oder nicht, bestimmt sich demnach ebenfalls nach Bundes- recht. Abgesehen davon rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des Rechts auf Beweis (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 58) und keine antizipierte Beweis- würdigung. Dies ist als Verletzung von Art. 8 ZGB mit bundesrechtlicher Berufung zu rügen, wie auch in der vom Beschwerdeführer zitierten Literatur erwähnt wird (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, 10. Kapitel N 79c S. 270) und worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist (Beschwerde- antwort KG act. 14 S. 14 Rz 25). Das gilt auch für die Rüge, die Vorinstanz habe sich mit Vorbringen des Beschwerdeführers dazu "nicht näher" auseinander- gesetzt und damit seinen Gehörsanspruch verletzt. Ist das Obergericht auf eine aufgestellte Behauptung überhaupt nicht eingegangen, muss angenommen werden, dass es dieselbe als rechtlich unerheblich angesehen hat (von Rechen-

- 19 - berg, a.a.O., S. 41). Die Frage der rechtlichen Relevanz kann mit der eidgenössi- schen Berufung dem Bundesgericht vorgetragen werden, das sie mit freier Kognition prüft. Auch darauf kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht ein- getreten werden. 3.8. Mit der Rüge, die Verweigerung eines Beweisverfahrens gestützt auf die vorinstanzliche Erwägung, dass ein Beweisverfahren in diesem Verfahrens- stadium nicht bestehe, sei nicht haltbar (Beschwerde KG act. 1 S. 18 Rz 59), spricht der Beschwerdeführer wiederum eine Rechtsfrage an, die er mit eid- genössischer Berufung dem Bundesgericht vortragen kann und welche dieses frei prüft, wie insbesondere auch der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid BGE 122 III 249 zeigt. Auch darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.1). 3.9. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verkenne, dass nicht umstritten sei, ob bereits 1982 ein Konto eröffnet wurde, sondern ob 1995 ein (allenfalls auch dasselbe) Konto neu eröffnet worden sei und auf welche "Kontoeröffnungsdokumentation" sich die Klage und der Streit über die Zuständigkeit stützten. Indem die Vorinstanz dazu keine weiteren Abklärungen getroffen habe, sondern der bestrittenen Ausführung der Beschwerdegegnerin gefolgt sei, wonach die Eröffnung eines Kontos im Jahre 1982 massgebend sei, habe sie auch eine willkürliche tatsächliche Annahme getroffen (Beschwerde KG act. 1 S. 19 Rz 60). Aus diesen Ausführungen selber zeigt sich, dass es dabei nicht um tatsäch- liche Annahmen, sondern um die rechtliche Relevanz ("massgebend") geht. Die einzigen vorinstanzlichen tatsächlichen Annahmen in diesem Zusammenhang, nämlich dass das Konto Nr. 107461 im Jahre 1982 eröffnet und die Unterschrift des Beschwerdeführers dafür in Zürich geleistet wurden (angefochtener Be- schluss KG act. 2 S. 10 oben), beanstandet der Beschwerdeführer nicht, sondern bezeichnet sie als irrelevant. Auf die Frage der rechtlichen Relevanz kann aber im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.1).

- 20 -

4. Zusammenfassend kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Könnte darauf eingetreten werden, wäre sie abzuweisen. IV . Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 und § 68 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdegegnerin beantragt die Erhöhung der Prozess- entschädigung um 7.6 % (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 2), da sie in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig sei (Beschwerdeantwort KG act. 14 S. 23). Der Beschwerdeführer lehnt auch für den Fall seines Unterliegens im Beschwerde- verfahren unter Hinweis auf die kassationsgerichtliche Rechtsprechung (Beschluss des Kassationsgerichts vom 19. Juli 2005, Kass.-Nr. AA040176, publiziert in ZR 104 [2005] Nr. 76) eine Prozessentschädigung im Umfang der Mehrwertsteuer ab (KG act. 23 S. 8). Die Beschwerdegegnerin ist, wie sie selber anführte, selber mehrwert- steuerpflichtig. Dass sie nicht im vollen Umfange zum Abzug der Vorsteuer (Mehrwertsteuer auf den Leistungen ihrer Anwälte für das vorliegende Verfahren) berechtigt wäre, machte sie nicht geltend und belegte sie nicht. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, ihr eine auf der AnwGebV beruhende Prozessentschädigung ohne Zuschlag für Mehrwertsteuer zu bezahlen (ZR 104 Nr. 76).

- 21 - Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 714.-- Schreibgebühren, Fr. 513.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 18'000.-- zu entrichten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: