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AA050203

Nichtigkeitsbeschwerde, Anfechtung von Alternativbegründungen - Fristwiederherstellung, Rechtsschutzinteresse

Zh Kassationsgericht · 2006-02-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 A., Zürich 1986, S. 5) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, an das Kassationsgericht adressierte, innert der Frist von § 287 ZPO eingegan- gene, als "Einsprache" bezeichnete und unter den gegebenen Umständen (ent- sprechend der vorinstanzlich erteilten Rechtsmittelbelehrung) als kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2005 (KG act. 1; s.a. KG act. 2 und 9), von deren Eingang den Parteien sowie den Vorinstanzen mit Schreiben vom

E. 4 A., Zürich 1996, § 24 Rz 8).

c) Im vorliegenden Fall blieb die von der Vorinstanz für das Nichteintreten auf den klägerischen Rekurs angeführte Alternativbegründung (wonach die Be- schwerdeführerin durch den erstinstanzlichen Abschreibungsentscheid nicht be- schwert sei) unangefochten (vgl. vorstehende Erw. 4/b). Als Folge des im Kassa- tionsverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. vorne, Erw. 4/a) hat diese Begrün- dung, die den vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheid (unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung) selbständig zu tragen vermag, trotz erfolgter Beschwerdeerhebung somit Bestand, und sie ist für das Kassati- onsgericht verbindlich. Unter diesen Umständen vermöchte aber selbst die (be- antragte) Wiederherstellung der gesetzlichen Frist zur Erhebung des Rekurses nichts daran zu ändern, dass auf den Rekurs (mangels Beschwer der Beschwer- deführerin durch die erstinstanzliche Abschreibungsverfügung) nicht eingetreten

- 9 - werden kann. Hat der Entscheid über das Restitutionsgesuch jedoch von vorn- herein keinen Einfluss auf den (für die Beschwerdeführerin negativen) Ausgang des Rekursverfahrens, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der materiellen Beurteilung dieses Gesuchs. Das wieder- um hat nach dem Gesagten zur Folge, dass mangels Vorliegens eines diesbe- züglichen Rechtsschutzinteresses auf das Wiederherstellungsgesuch nicht ein- getreten werden kann (s.a. vorne, Erw. 3).

d) Im Übrigen wäre das Restitutionsbegehren ohnehin abzuweisen, wenn es materiell zu beurteilen, d.h. darauf einzutreten wäre. So lässt der unmissverständ- liche Wortlaut von § 193 GVG ("der schweizerischen Post übergeben") keine an- dere Auslegung zu als diejenige, dass eine Eingabe, soll sie fristwahrend erfol- gen, am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben sein muss. Angesichts der Klarheit dieser Vorschrift müsste die Unkenntnis der Rechtslage bzw. der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irrtum hinsichtlich der prozessualen Bedeutung von § 193 GVG der Beschwerdeführerin als grobes Ver- schulden an der Säumnis (im Sinne von § 199 Abs. 1 GVG) angelastet werden, welches (insbesondere auch angesichts des öffentlichen Interesses an der Wah- rung von Rechtsmittelfristen) die Ablehnung der Restitution nach sich zöge (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 zu § 199 GVG). Dies umso mehr, als Rechtsirrtum im Allgemeinen nur unter sehr strengen Vorausetzungen – beispielsweise wenn die- ser auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht oder einer unzu- treffenden Auskunft einer zur Auskunftserteilung kompetenten Behörde beruht (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 41 zu § 199 GVG) – einen Wiederherstellungs- grund darstellt, weil andernfalls dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet wür- den (RB 1980 Nr. 11; ZR 71 Nr. 3, Erw. 4; 38 Nr. 141; Hauser/Schweri, a.a.O., N 31 zu § 199 GVG). In diesem Sinne kann sich nach der Praxis beispielsweise nicht auf entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (sondern muss sich sein Verhalten als grobes Verschulden an der Säumnis anrechnen lassen), wer – auch als Laie bzw. Rechtsunkundiger – eine gesetzliche Frist versäumt, weil er es unterlassen hat, sich über die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu erkundigen (ZR 35 Nr. 29, wo es ebenfalls um die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist ging) oder weil er sich auf seine mangelhaften Rechtskenntnisse verliess, ohne sich von kompe-

- 10 - tenter Seite Rechtsbelehrung zu verschaffen (ZR 38 Nr. 141; s.a. Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 52 zu § 199 GVG; ebenso Kass.-Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V. c. S., Erw. 3/d/cc-dd).

e) Bloss nebenbei sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich selbst unter der Annahme, die Eingabe der Beschwerdeführerin (KG act. 1) gehe inhaltlich nicht über die blosse Stellung eines Wiederherstellungsbegehrens hin- sichtlich der Rekursfrist hinaus, nichts am (negativen) Restitutionsentscheid än- dern würde. Diesfalls könnte das Verfahren praxisgemäss zwar nicht als beim Kassationsgericht rechtshängig betrachtet werden, und es wäre deshalb nicht das Kassationsgericht, sondern die Vorinstanz zur Beurteilung des Gesuches funktio- nal zuständig (vgl. ZR 102 Nr. 29, Erw. 2/d/bb-cc). Dennoch hätte eine Weiterlei- tung des (unter der erwähnten Annahme aus Irrtum beim [unzuständigen] Kassa- tionsgericht eingereichten) Gesuchs an die Vorinstanz im Sinne von § 194 Abs. 2 GVG zu unterbleiben, nachdem aus den vorstehend (lit. c) erörterten Gründen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung desselben besteht und sich daher zwingend ergibt, dass auch die (diesfalls) zuständige Gerichtsbehörde (d.h. die Vorinstanz) das Wiederherstellungsbegehren ihrerseits von der Hand weisen müsste. Selbst unter der Annahme, die Beschwerde erschöpfe sich im Wiederherstellungsgesuch hinsichtlich der Rekursfrist, wäre der Entscheid, auf dasselbe nicht einzutreten, somit vom Kassationsgericht zu fällen (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG).

E. 6 Bei diesem Ausgang (Nichteintreten auf die Beschwerde und das Restitu- tionsgesuch) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der all- gemeinen, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

E. 7 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ein all- fälliges Gesuch um Stundung oder Erlass der ihr für die vorinstanzlichen Verfah- ren auferlegten Kosten nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kas-

- 11 - sationsgericht (vgl. KG act. 1 S. 2), sondern beim Zentralen Inkasso des Oberge- richts des Kantons Zürich zu stellen wäre. Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rekurs- frist wird nicht eingetreten.
  2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 242.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.
  4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
  5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 3. Ab- teilung (ad FE051100), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050203/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 10. Februar 2006 in Sachen X., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen Y., Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Verfahrenserledigung Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2005 (LQ050113/U) Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Einreichung der friedensrichteramtlichen Weisung vom 12. Juli 2005 (ER act. 1) machte die Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin (im Folgen-

- 2 - den Beschwerdeführerin) am 29. Juli 2005 beim Bezirksgericht Zürich (3. Abtei- lung) gegen den Beklagten, Rekurs- und Beschwerdegegner (nachstehend Be- schwerdegegner) eine Scheidungsklage im Sinne von § 115 ZGB anhängig. Nachdem der bezirksgerichtliche Einzelrichter (Erstinstanz) den Parteien anläss- lich der auf den 13. Oktober 2005 anberaumten Hauptverhandlung die Rechtslage erläutert hatte, zog die Beschwerdeführerin die Klage wieder zurück (Prot. ER S. 6). Daraufhin schrieb die Erstinstanz das Verfahren mit Verfügung desselben Tages unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin als durch Klage- rückzug erledigt ab (ER act. 9 = OG act. 3). Dagegen erhob die Beschwerdefüh- rerin unter dem 29. Oktober 2005 sinngemäss Rekurs (OG act. 2A-B), auf wel- chen die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Be- schluss vom 10. November 2005 ohne Weiterungen Sinne von § 277 ZPO nicht eintrat, wobei auch die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin auferlegt wurden (OG act. 5 = KG act. 5).

b) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2005 zugestell- ten (OG act. 6/2), als Rekursentscheid ohne weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozess- ordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht,

2. A., Zürich 1986, S. 5) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, an das Kassationsgericht adressierte, innert der Frist von § 287 ZPO eingegan- gene, als "Einsprache" bezeichnete und unter den gegebenen Umständen (ent- sprechend der vorinstanzlich erteilten Rechtsmittelbelehrung) als kantonale Nich- tigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Dezember 2005 (KG act. 1; s.a. KG act. 2 und 9), von deren Eingang den Parteien sowie den Vorinstanzen mit Schreiben vom

4. Januar 2006 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 8).

c) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorin-

- 3 - stanzlichen Akten (vgl. KG act. 4 und 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie dem Beschwerdegegner zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Ebenso erübrigt es sich unter den vorliegenden Umständen, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zu geben, sich zum sinngemäss gestellten Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederher- stellung der Rekursfrist zu äussern (vgl. dazu hinten, Erw. 5).

2. Die Vorinstanz erwog in ihrer Entscheidbegründung (mit Blick auf die Fra- ge der Wahrung der Rekursfrist), dass schriftliche Eingaben gemäss § 193 GVG spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder für sie der schweizerischen Post übergeben sein müssten; ferner seien Eingaben auch dann rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen di- plomatischen oder konsularischen Vertretung einträfen. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin die angefochtene einzel- richterliche Verfügung (vom 13. Oktober 2005) am 19. Oktober 2005 im Empfang genommen (vgl. ER act. 10). Die zehntägige Rekursfrist sei demnach – da der letzte Tag der Frist auf einen Samstag gefallen sei – am 31. Oktober 2005 abge- laufen (vgl. § 192 GVG). Zwar habe die Beschwerdeführerin die Rekursschrift am

29. Oktober 2005 in Prizren/Kosovo zur Post gegeben (OG act. 2B); diese Einga- be habe die schweizerische Post indes erst am 2. November 2005 erreicht. Damit sei die Rekursschrift zwar rechtzeitig der ausländischen, jedoch erst nach Ablauf der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist der schweizerischen Post übergeben worden. Da die Beschwerdeführerin den Rekurs somit verspätet erhoben habe, sei darauf nicht einzutreten (KG act. 5 S. 2 f., Erw. 3). Im Sinne einer ihren Nichteintretensentscheid selbständig tragenden Alter- nativbegründung führte die Vorinstanz sodann aus, dass die Beschwerdeführerin die nunmehr angefochtene erstinstanzliche Verfahrenserledigung (durch Prozess- urteil) mit ihrem Klagerückzug selbst veranlasst habe und sie deshalb durch den Abschreibungsentscheid nicht beschwert sei. Dass die Rückzugserklärung unter dem Eindruck eines Willensmangels nach Art. 24 OR abgegeben worden oder

- 4 - dass sie aus anderen Gründen zivilrechtlich unwirksam sei, mache die Beschwer- deführerin nicht geltend (KG act. 5 S. 3, Erw. 4 m.Hinw. auf § 51 Abs. 2 ZPO).

3. Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde (KG act. 1) ist die Beschwerdeführerin vorweg auf die besondere Natur des Be- schwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Ent- scheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nich- tigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtig- keitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid an- ficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er be- antragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rüge- prinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und die- ser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Aus diesen Grundsätzen folgt, dass, wenn sich ein Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen stützt, eine dagegen erhobene Nichtigkeitsbe- schwerde nur dann Erfolg haben kann, wenn damit sämtliche den Entscheid tra-

- 5 - genden Begründungen zu Fall gebracht werden. Demgegenüber kann die Be- schwerde von vornherein nicht durchdringen, wenn sich auch nur eine der ver- schiedenen Argumentationen als unanfechtbar erweist oder – als Folge des im Beschwerdeverfahren geltenden Rügeprinzips – die Beschwerde sich nur gegen einzelne der verschiedenen Begründungen richtet (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 24; Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. Pra 2002 Nr. 113; BGE 131 III 598; 130 III 328; 111 II 397 f.; SZZP 2005, S. 411, und statt vieler Kass.-Nr. AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. et al. c. B., Erw. IV/3.2/a; AA050176 vom 16.12.2005 i.S. M. c. K., Erw. 4.2/c). Diesfalls hat sich der (nur bezüglich einem Teil der mehreren Be- gründungen) allenfalls bestehende bzw. geltend gemachte Mangel (wegen des Fortbestands der unangefochten gebliebenen oder einer Überprüfung durch die Kassationsinstanz standhaltenden anderen Begründung[en]) nämlich nicht zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers ausgewirkt (vgl. § 281 ZPO). Das wiederum hat zur Folge, dass insoweit kein rechtliches Interesse an der Beurteilung der Be- schwerde bzw. der nur gegen einen Teil der mehreren Begründungen erhobenen Rügen besteht (vgl. § 51 Abs. 2 ZPO). 4.a) Die Beschwerdeführerin erklärt in Ihrer Beschwerdeschrift (KG act. 1), mit dem angefochtenen Rekursentscheid nicht einverstanden zu sein. Ferner legt sie dar, wie es zur verspäteten Rekurserhebung kam, ohne die Fristversäumnis als solche zu bestreiten, d.h. ohne die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Rekurs verspätet erhoben worden sei, in Abrede zu stellen (vgl. dazu nachste- hende Erw. 5). Daneben bekräftigt sie ihren nach wie vor bestehenden Schei- dungswillen, und sie macht Ausführungen zu Unterlagen, die sie der Erstinstanz (wohl zum Nachweis des ihrer Meinung nach vorliegenden Scheidungsgrundes der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe im Sinne von Art. 115 ZGB) einge- reicht habe und welche auch das Kassationsgericht berücksichtigen möge. Schliesslich macht sie geltend, die ihr auferlegten Gerichtskosten nicht bezahlen zu können.

b) Diese Ausführungen vermögen den vorstehend skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu be-

- 6 - achtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbe- schwerde in keiner Weise zu genügen. Dabei fällt in formeller Hinsicht zunächst auf, dass in der Beschwerde keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelan- träge gestellt werden und auch konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen im an- gefochtenen Entscheid oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen. Selbst wenn man – was im Lichte ihrer Ausführungen nahe liegt – davon ausgeht, die Beschwerdeführerin verlange sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses vom 10. November 2005, die Anhandnahme ihres Rekurses, die Fortführung des Scheidungsverfahrens und – letztlich – die Guthei- ssung ihres Scheidungsbegehrens, lassen ihre Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche Bezugnahme auf die entscheidrelevanten Erwägung der Vo- rinstanz (KG act. 5 S. 2 f., Erw. 3-4) vermissen. So wird in der Beschwerdeschrift nicht geltend gemacht und aufgezeigt, dass und inwiefern das von der Vorinstanz angeführte (und von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte) Hauptar- gument (verspäteter Rekurserhebung) mit einem Mangel im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO behaftet sei. Ebenso wird weder behauptet noch näher dargetan, dass die von der Vorinstanz für den Nichteintretensentscheid gegebene Alternativbe- gründung (wonach die Beschwerdeführerin durch den erstinstanzlichen Abschrei- bungsentscheid nicht beschwert sei) an einem Nichtigkeitsgrund leidet; auf letzte- re Erwägung nimmt die Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise Bezug. Schliesslich legt die Beschwerdeführerin auch nicht argumentativ dar, inwiefern die (möglicherweise sinngemäss mitangefochtene) Kostenauflage für das Re- kursverfahren, welche im Übrigen der in § 64 Abs. 2 ZPO gesetzlich vorgesehe- nen und auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren Regel entspricht, zu bean- standen sein sollte. Somit kann mangels rechtsgenügender Begründung nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO). 5.a) Soweit die Beschwerdeführerin erörtert, weshalb sie die in § 276 Abs. 1 ZPO statuierte Rekursfrist gegen ihren Willen versäumt habe und sich für die Säumnis entschuldigt, kann in ihren Ausführungen ein sinngemässes Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung des Rekurses erblickt werden (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zü- rich 2002, N 84 f. zu § 199 GVG). Da sie erst mit der Zustellung des vorinstanzli-

- 7 - chen Rekursentscheids am 5. Dezember 2005 (vgl. OG act. 6/2) von der Verspä- tung Kenntnis erhalten haben dürfte (und keine objektiven Anhaltspunkte ersicht- lich sind, aufgrund derer sie schon vor diesem Zeitpunkt mit der Säumnis rechnen musste), ist dieses Gesuch sodann innert der gesetzlich vorgeschriebenen Zehntagesfrist (§ 199 Abs. 3 GVG) und demnach fristwahrend gestellt worden (vgl. ZR 99 Nr. 104, Erw. II/3/c). Und nachdem sich die gegen den obergerichtli- chen Erledigungsbeschluss vom 10. November 2005 gerichtete Eingabe der Be- schwerdeführerin nicht in der blossen Stellung des Restitutionsgesuchs erschöpft, sondern daneben noch weitere Vorbringen zur Sache bzw. Kritik am vorinstanzli- chen Entscheid enthält, ist auch die funktionale Zuständigkeit des Kassationsge- richts zu dessen Beurteilung zu bejahen (vgl. § 200 Abs. 2 GVG; Hauser/Schweri, a.a.O., N 1 und 3 zu § 200 GVG; ZR 102 Nr. 29, Erw. 2/d/bb; Kass.-Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V. c. S., Erw. 3/b; AA040070 vom 10.05.2004 i.S. E. c. V., Erw. 3/b/cc). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die über das Wieder- herstellungsgesuch hinausgehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin – wie eben (in Erw. 4) dargelegt – den formellen Anforderungen an die Begründung ei- ner Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen vermögen.

b) Nach § 51 Abs. 1 ZPO braucht ein Gericht auf eine Klage bzw. ein klage- weise gestelltes Rechtsbegehren nur einzutreten, wenn ein rechtlich geschütztes Interesse (Rechtsschutzinteresse) an dessen Beurteilung besteht. Der mit dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachte allgemeine Grundsatz des Erfordernisses ei- nes Rechtsschutzinteresses, der mit Bezug auf ergriffene Rechtsmittel in Abs. 2 derselben Bestimmung seinen legislatorischen Niederschlag gefunden hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 51 ZPO), gilt nicht nur für zivilrechtliche Klagen, d.h. Klagebegehren im eigentlichen (engen) Sinne, sondern generell für jedes dem Richter unterbreitete (auch prozessuale) Begehren (ZR 88 Nr. 50, Erw. 4; Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. A., Bern 1984, S. 105). Gänzlich selbständige Verfahren mit dem alleinigen Zweck, losgelöst von einem konkreten Rechtsstreit eine bestimmte materiell-rechtliche oder prozessuale Frage klären zu lassen, kennt das zürcherische Recht mithin nicht. Gleiches gilt auch bezüglich Inzident- bzw. Nebenverfahren im Rahmen eines hängigen Prozesses, deren Er- gebnis von vornherein ohne Einfluss auf den Ausgang des vor Gericht ausgetra-

- 8 - genen (Hauptsachen-)Rechtsstreits bleibt. Vielmehr verlangt das hiesige Recht für jede Art von Prozessverfahren resp. jedes Klage- oder prozessuale Begehren regelmässig ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (ZR 79 Nr. 116). Auf ein bloss theoretisches Rechtsbegehren, mit dem der Ansprecher lediglich die Ansicht des Gerichts zu einer bestimmten Rechts- oder Verfahrensfrage zu erfahren wünscht, ohne dass dessen Beurteilung einen Einfluss auf ein konkretes Verfahren bzw. einen konkreten Rechtsstreit hat und das insofern zwecklos ist, ist demgegenüber nicht einzutreten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 51 ZPO). Insoweit be- steht – mit Bezug auf die hier allein interessierenden prozessualen Begehren – kein Unterschied zwischen einem Restitutionsgesuch im Sinne von § 199 GVG, dessen Beurteilung keinerlei Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat, und einem bloss vorsorglicherweise, im Hinblick auf einen möglichen künftigen Rechtsstreit gestellten, auf §§ 95 ff. GVG gestützten Ausstandsbegehren (vgl. zu letzterem ZR 79 Nr. 116; s.a. ZR 88 Nr. 50, Erw. 4, und RB 1996 Nr. 78 [zu § 14 aZPO]). Ob ein rechtlich geschütztes Interesse (Rechtsschutzinteresse) an der Beurteilung eines bestimmten (materiellrechtlichen oder prozessualen) Rechtsbe- gehrens besteht, ist als Prozessvoraussetzung (für das fragliche Begehren) von Amtes wegen zu prüfen (ZR 88 Nr. 50, Erw. 4; Vogel/Spühler, Grundriss des Zi- vilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 7 Rz 14; Walder-Richli; Zivilprozessrecht,

4. A., Zürich 1996, § 24 Rz 8).

c) Im vorliegenden Fall blieb die von der Vorinstanz für das Nichteintreten auf den klägerischen Rekurs angeführte Alternativbegründung (wonach die Be- schwerdeführerin durch den erstinstanzlichen Abschreibungsentscheid nicht be- schwert sei) unangefochten (vgl. vorstehende Erw. 4/b). Als Folge des im Kassa- tionsverfahren geltenden Rügeprinzips (vgl. vorne, Erw. 4/a) hat diese Begrün- dung, die den vorinstanzlichen (Nichteintretens-)Entscheid (unabhängig von der Frage der Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung) selbständig zu tragen vermag, trotz erfolgter Beschwerdeerhebung somit Bestand, und sie ist für das Kassati- onsgericht verbindlich. Unter diesen Umständen vermöchte aber selbst die (be- antragte) Wiederherstellung der gesetzlichen Frist zur Erhebung des Rekurses nichts daran zu ändern, dass auf den Rekurs (mangels Beschwer der Beschwer- deführerin durch die erstinstanzliche Abschreibungsverfügung) nicht eingetreten

- 9 - werden kann. Hat der Entscheid über das Restitutionsgesuch jedoch von vorn- herein keinen Einfluss auf den (für die Beschwerdeführerin negativen) Ausgang des Rekursverfahrens, fehlt es der Beschwerdeführerin an einem rechtlich ge- schützten Interesse an der materiellen Beurteilung dieses Gesuchs. Das wieder- um hat nach dem Gesagten zur Folge, dass mangels Vorliegens eines diesbe- züglichen Rechtsschutzinteresses auf das Wiederherstellungsgesuch nicht ein- getreten werden kann (s.a. vorne, Erw. 3).

d) Im Übrigen wäre das Restitutionsbegehren ohnehin abzuweisen, wenn es materiell zu beurteilen, d.h. darauf einzutreten wäre. So lässt der unmissverständ- liche Wortlaut von § 193 GVG ("der schweizerischen Post übergeben") keine an- dere Auslegung zu als diejenige, dass eine Eingabe, soll sie fristwahrend erfol- gen, am letzten Tag der Frist der schweizerischen Post übergeben sein muss. Angesichts der Klarheit dieser Vorschrift müsste die Unkenntnis der Rechtslage bzw. der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Irrtum hinsichtlich der prozessualen Bedeutung von § 193 GVG der Beschwerdeführerin als grobes Ver- schulden an der Säumnis (im Sinne von § 199 Abs. 1 GVG) angelastet werden, welches (insbesondere auch angesichts des öffentlichen Interesses an der Wah- rung von Rechtsmittelfristen) die Ablehnung der Restitution nach sich zöge (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 8 zu § 199 GVG). Dies umso mehr, als Rechtsirrtum im Allgemeinen nur unter sehr strengen Vorausetzungen – beispielsweise wenn die- ser auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung durch das Gericht oder einer unzu- treffenden Auskunft einer zur Auskunftserteilung kompetenten Behörde beruht (vgl. Hauser/Schweri, a.a.O., N 41 zu § 199 GVG) – einen Wiederherstellungs- grund darstellt, weil andernfalls dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet wür- den (RB 1980 Nr. 11; ZR 71 Nr. 3, Erw. 4; 38 Nr. 141; Hauser/Schweri, a.a.O., N 31 zu § 199 GVG). In diesem Sinne kann sich nach der Praxis beispielsweise nicht auf entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (sondern muss sich sein Verhalten als grobes Verschulden an der Säumnis anrechnen lassen), wer – auch als Laie bzw. Rechtsunkundiger – eine gesetzliche Frist versäumt, weil er es unterlassen hat, sich über die einschlägigen Verfahrensvorschriften zu erkundigen (ZR 35 Nr. 29, wo es ebenfalls um die Einhaltung einer Rechtsmittelfrist ging) oder weil er sich auf seine mangelhaften Rechtskenntnisse verliess, ohne sich von kompe-

- 10 - tenter Seite Rechtsbelehrung zu verschaffen (ZR 38 Nr. 141; s.a. Hau- ser/Schweri, a.a.O., N 52 zu § 199 GVG; ebenso Kass.-Nr. AA030125 vom 30.10.2003 i.S. V. c. S., Erw. 3/d/cc-dd).

e) Bloss nebenbei sei in diesem Zusammenhang angemerkt, dass sich selbst unter der Annahme, die Eingabe der Beschwerdeführerin (KG act. 1) gehe inhaltlich nicht über die blosse Stellung eines Wiederherstellungsbegehrens hin- sichtlich der Rekursfrist hinaus, nichts am (negativen) Restitutionsentscheid än- dern würde. Diesfalls könnte das Verfahren praxisgemäss zwar nicht als beim Kassationsgericht rechtshängig betrachtet werden, und es wäre deshalb nicht das Kassationsgericht, sondern die Vorinstanz zur Beurteilung des Gesuches funktio- nal zuständig (vgl. ZR 102 Nr. 29, Erw. 2/d/bb-cc). Dennoch hätte eine Weiterlei- tung des (unter der erwähnten Annahme aus Irrtum beim [unzuständigen] Kassa- tionsgericht eingereichten) Gesuchs an die Vorinstanz im Sinne von § 194 Abs. 2 GVG zu unterbleiben, nachdem aus den vorstehend (lit. c) erörterten Gründen kein rechtlich geschütztes Interesse an der Beurteilung desselben besteht und sich daher zwingend ergibt, dass auch die (diesfalls) zuständige Gerichtsbehörde (d.h. die Vorinstanz) das Wiederherstellungsbegehren ihrerseits von der Hand weisen müsste. Selbst unter der Annahme, die Beschwerde erschöpfe sich im Wiederherstellungsgesuch hinsichtlich der Rekursfrist, wäre der Entscheid, auf dasselbe nicht einzutreten, somit vom Kassationsgericht zu fällen (vgl. Hauser/ Schweri, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG).

6. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten auf die Beschwerde und das Restitu- tionsgesuch) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung der all- gemeinen, auch für das Rechtsmittelverfahren geltenden Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichti- gen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

7. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ein all- fälliges Gesuch um Stundung oder Erlass der ihr für die vorinstanzlichen Verfah- ren auferlegten Kosten nicht im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kas-

- 11 - sationsgericht (vgl. KG act. 1 S. 2), sondern beim Zentralen Inkasso des Oberge- richts des Kantons Zürich zu stellen wäre. Das Gericht beschliesst:

1. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Rekurs- frist wird nicht eingetreten.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 242.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich, 3. Ab- teilung (ad FE051100), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: