Sachverhalt
lückenhaft und willkürlich dar (Beschwerde KG act. 1 S. 42 Rz 20). Welcher rechtliche Schluss (betreffend Vertragspflichten der Beschwerde- gegnerin) aus dem Sachverhalt zu ziehen ist (bzw. ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung zutreffend und genügend ist oder nicht), ist eine Rechtsfrage, auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt bloss lückenhaft
- 16 - feststellte (bzw. ob weitere behauptete Tatsachen für die rechtliche Schlussfolge- rung relevant sind oder nicht). Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
8. Als willkürlich bezeichnen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, die Aktien mittels eines sogenannten collars abzusichern, und dass die Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, von sich aus andere Absicherungsstrategien einzusetzen (Beschwerde KG act. 1 S. 42 Rz 21).
a) Gleich im folgenden Satz bestätigen die Beschwerdeführer die vorin- stanzliche Feststellung, dass sich die Parteien darauf geeinigt hatten, die Aktien mittels eines sogenannten collars abzusichern. Die Willkürrüge geht insofern of- fensichtlich fehl. Aus welchem Grund die Beschwerdeführer sich auf diese Strate- gie konzentrierten, ist eine andere Frage und betrifft die Feststellung als solche nicht.
b) Ob die Beschwerdegegnerin befugt gewesen war, von sich aus andere Absicherungsstrategien einzusetzen, ist eine Frage der Auslegung der vertrag- lichen Vereinbarungen und damit der Rechtsanwendung. Die Willkürrüge geht auch diesbezüglich fehl.
c) Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine Ver- letzung ihres Gehörsanspruchs durch die vorinstanzliche Unterlassung der Durchführung eines Beweisverfahrens, an dieser Stelle zur Frage der Zusiche- rung eines umfassenden Risikomanagements (Beschwerde KG act. 1 S. 43 oben). Auch diese Rügen betreffen aber die vorinstanzliche Rechtsanwendung und können demzufolge im Rahmen der eidgenössischen Berufung dem Bundes- gericht unterbreitet werden (vorstehend Ziff. 3.a und d).
9. Der Beschwerdeführer 3 erhebt zusätzliche Rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 44 ff. lit. bb), die er wie folgt begründet:
a) Unter Verweisung auf verschiedene Behauptungen (Entgeltlichkeit des Vermögensverwaltungsvertrages, Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühr
- 17 - nach dem Wert der fraglichen B.-Aktien, Offerte der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer 3 der Risikoverwaltung einer einzigen Aktienposition, Akzept dieser Offerte durch den Beschwerdeführer 3, spezifische Sonderermächtigung der Beschwerdegegnerin im Vermögensverwaltungsvertrag, die für den collar er- forderlichen Transaktionen auszuführen) macht der Beschwerdeführer 3 geltend, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 ff.; vgl. vorstehend Ziff. 1.3.b) eine Willenseinigung der Parteien zustande- gekommen sei, wonach seine Interessen mit Bezug auf die B.-Aktienposition von der Beschwerdegegnerin umfassend zu wahren seien (Beschwerde KG act. 1 S. 43 f. Rz 25). aa) Die Vorinstanz erwog, allein aus dem allgemeinen Vermögensverwal- tungsvertrag lasse sich keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Absiche- rung der B.-Aktien des Beschwerdeführers 3 bei einem Kurs von US$ 60.-- ab- leiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 unten). Dabei handelt es sich um eine Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip im Rahmen der Art. 1 ff. OR, mithin um eine Rechtsanwendung. Auch der Beschwerdeführer 3 scheint mit seinen Hinweisen auf verschiedene Umstände davon auszugehen, dass daraus ein anderer rechtlicher Schluss als der von der Vorinstanz gezogene resultiere. Auf die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung ist aber nicht einzutreten (vor- stehend Ziff. 3.a). Auch eine allfällige Rüge, die Vorinstanz hätte statt einer Aus- legung nach Vertrauensprinzip den wirklichen Parteiwillen feststellen (und dabei verschiedene aktenkundige Tatsachenbehauptungen berücksichtigen) müssen, kann der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren vor- tragen. Auch darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. bb) Betreffend eine Vereinbarung neben dem allgemeinen Vermögens- verwaltungsvertrag stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 3 die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die klare Instruktion gehabt, (das Kursrisiko) im Rahmen ihres Verwaltungsmandates beim Erreichen des Kursziels von US$ 60.-- abzusichern, ungenügend substantiiert habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24, S. 25 f. Ziff. 6.2.3; vgl. vorstehend Ziff. 1.3.b). Auch auf dies-
- 18 - bezügliche Rügen kann indes im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.f.aa).
b) Der Beschwerdeführer 3 rügt die vorinstanzliche Erwägung, es sei unklar, ob er selber von einer Weisung im Rahmen des unterzeichneten Vermögens- verwaltungsauftrages oder vom Bestehen eines separaten Auftrages ausgehe, als willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 44 Rz 26.1). Die Vorinstanz liess indes - wie der Beschwerdeführer 3 selber anschlie- ssend feststellt - diese Frage explizit offen (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 24 erster Absatz). Dies wirkte sich demnach nicht zum Nachteil des Beschwerde- führers aus (vgl. dieses Erfordernis in § 281 ZPO). Auf diese Willkürrüge ist des- halb nicht weiter einzutreten.
c) Wie bereits erwähnt (vorstehend lit. a.bb und Ziff. 3.e), kann auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ungenügende Substantiierung an- genommen, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Die Aus- führungen und Rügen des Beschwerdeführers 3 in Ziff. 26.1.1 - 27 (Beschwerde KG act. 1 S. 45 - 50) beziehen sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen der ungenügenden Substantiierung der Behauptung einer Vereinbarung oder Weisung bezüglich der Verpflichtung zur selbständigen Absicherung der B.-Aktien durch die Beschwerdegegnerin. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetre- ten werden. Der Beschwerdeführer 3 kann seine Position, er habe eine solche Behauptung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen genügend substantiiert, unter Verweisung auf seine zitierten Ausführungen vor Bundesgericht vortragen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Verweisung des Beschwerde- führers 3 (Beschwerde KG act. 1 S. 46 Ziff. 26.1.2) auf seine Behauptungen in Ziff. 16 der Klageschrift (HG act. 16/1 S. 8 unten). Abgesehen davon kann fest- gestellt werden, dass der Beschwerdeführer 3 an der zitierten Stelle behauptete (wie in der Beschwerde zutreffend zitiert; KG act. 1 S. 46 Rz 26.1.2 zweiter Absatz), er habe C. instruiert, sämtliche Vorkehren zu treffen, um beim Erreichen des Kurses von US$ 60.-- 100 % der B.-Aktien durch die von der Beschwerde- gegnerin empfohlene Call/Put-Strategie absichern zu können, und C. habe diese
- 19 - Instruktionen entgegengenommen und dem Beschwerdeführer 3 deren Aus- führung zugesichert (HG act. 1/16 S. 8 unten; Kursivschrift durch das Kassations- gericht). Damit behauptete er, Instruktionen zum Treffen von Vorkehren erteilt zu haben. Das ist aber nicht eine von der Vorinstanz für erforderlich erachtete Weisung, das Hedging selbständig vorzunehmen (vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 vor Ziff. 6.2.3). Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei. Das gilt im Übrigen auch für die Rügen der Willkür und der Verletzung des Gehörsanspruchs durch Unterlassung der Durchführung eines Beweisverfahrens, soweit diese Rügen darauf basieren, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine un- genügende Substantiierung angenommen habe (so Beschwerde KG act. 1 S. 49 Rz 26.5 zweiter Absatz). Nahm die Vorinstanz deshalb keine Beweise ab, weil sie die Behauptung (welche zum Beweis zu verstellen wäre) als ungenügend sub- stantiiert erachtete, betrifft dies die im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren vorzutragende Frage der Substantiierungsanforderungen und nicht des Ge- hörsanspruchs. Abgesehen davon wäre auch der Vorwurf, das Gericht habe überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt, als Verletzung von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (vorstehend Ziff. 3.a - d).
d) In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 3 geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Kursziel von US$ 60.-- nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 48 Rz 26.3 letzter Absatz). Mit was für einer Feststellung die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO) verletzt haben soll, erläutert der Beschwerdeführer 3 indes nicht. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer 3 nicht auf, dass bzw. wo die Vo- rinstanz davon ausgegangen wäre, sein Kursziel sei nicht US$ 60.-- gewesen.
10. Der Beschwerdeführer 3 rügt eine weitere Verletzung seines Gehörs- anspruchs. Für die Beurteilung seiner Klage wäre nach seiner Rüge bedeutsam, dass er der Beschwerdegegnerin Instruktionen erteilt habe, zumindest die Vor- bereitungshandlungen für die Durchführung der Absicherungstransaktion zu
- 20 - treffen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 50 f. Rz 28). Ob dies für die Beurteilung der Klage des Beschwerdeführers 3 bedeutsam ist oder nicht, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a). Das gilt auch für die ausschliesslich darauf basierenden Rügen der Willkür und der Verlet- zung des Gehörsanspruchs.
11. Verschiedene Rügen erheben die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtausführung ihrer Instruktionen vom 14. Januar 2000. Sie rügen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit nicht ermittelten Gründen für die Nichtausführung der Instruktionen der Beschwerdeführer 1 und 2 am 14. Januar 2000 und im Zusammenhang mit der Nichtausführung einer Instruktion des Beschwerdeführers 3 vom 14. Januar 2000 sowie eine willkürliche Feststellung des Gegenstands der am 14. Januar 2000 in Auftrag gegebenen Optionstransaktionen (Beschwerde KG act. 1 S. 51 - 55 Rz 30 - 39). Die Vorinstanz erwog, streitig sei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet bzw. ob es ihr möglich gewesen sei, die verlangte Transaktion (gemeint: die Absicherung der B.-Aktien mittels eines sogenannten collars) am
14. Januar 2000 durchzuführen. Sei dies zu bejahen, müsse das Vorliegen einer Vertragsverletzung zweifellos bejaht werden, soweit die Erteilung der Weisung unbestritten sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 Ziff. 7.2). Die Beschwerdegegnerin, die eine Vertragsverletzung in Abrede stelle, hätte nach- zuweisen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, am 14. Januar 2000 den ver- langten collar abzuschliessen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 vor Ziff. 29). Wie die Beschwerdeführer selber zutreffend feststellen (Beschwerde KG act. 1 S. 52 Rz 35), liess die Vorinstanz diese Fragen aber explizit offen. Dies mit der Begründung, selbst wenn der Beschwerdegegnerin durch die Nichtausführung der Weisung eine Vertragsverletzung unterstellt werde, könnten die Beschwerde- führer daraus keinen Schadenersatzanspruch ableiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 mit Verweisung auf die nachfolgende Erwägung Ziff. 7.4). Dies des- halb, weil die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht das
- 21 - Geschäft im Februar 2000 hätten abschliessen bzw. den entsprechenden Auftrag dafür erteilen müssen und sie damit gar keinen Schaden erlitten hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 oben). Damit war für die Vorinstanz aus rechtlichen Gründen irrelevant, ob bzw. dass und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Instruktion bzw. Weisung vom 14. Januar 2000 nicht ausgeführt hatte. Entsprechende vorinstanz- liche Erwägungen und unterlassene Feststellungen wirkten sich somit als solche nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. Auf die diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht einzutreten. Der Einwand der Beschwerdeführer, gerade die Gründe für die Nicht- Ausführung des collars seien wesentlich für die Frage, ob sie überhaupt eine Möglichkeit gehabt hätten, durch eigenes Handeln den Schaden zu vermeiden (Beschwerde KG act. 1 S. 52 vor lit. bb), betrifft die Frage der Schadenminde- rungspflicht bzw. -möglichkeit im Februar 2000 und ist gegebenenfalls bei dieser Thematik zu prüfen (vgl. nachfolgend), nicht aber unter den von der Vorinstanz explizit offengelassenen Fragen im Zusammenhang mit der Weisung vom
14. Januar 2000. Auf die diesbezüglichen Rügen ist mangels Nachteils für die Beschwerdeführer nicht einzutreten.
12. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beweislast für die Ver- letzung der Schadenminderungspflicht durch sie liege bei der Beschwerde- gegnerin. Die Vorinstanz nehme den Beweis ohne Durchführung eines Beweis- verfahrens als gelungen an. Sie hätte aber ein Beweisverfahren zu den strittigen Fragen der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerde- führer, der Möglichkeit der Beschwerdegegnerin, alleine den Schaden zu ver- hindern, und der Eignung der geforderten Schadenminderungsmassnahmen, den Schaden zu verhindern, durchführen müssen. Indem sie zu diesen Themen kein Beweisverfahren durchgeführt habe, habe sie das Recht der Beschwerdeführer auf Beweisführung verletzt. Das angefochtene Urteil sei schon aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde KG act. 1 S. 56 Rz 44).
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a) Der Vorwurf, überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt und damit das Recht der Beschwerdeführer auf Beweisführung verletzt zu haben, wäre als Ver- letzung von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (vorstehend Ziff. 3.a - d). Darauf ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht ein- zutreten.
b) Beweis ist abzunehmen über erhebliche streitige tatsächliche Behauptun- gen. Die Rüge einer zu Unrecht nicht erfolgten Beweisabnahme hat sich deshalb auf einzelne konkrete tatsächliche Behauptungen zu beziehen, welche der Beschwerdeführer zu substantiieren hat (vgl. vorstehend Ziff. 3.e). Solche tat- sächlichen Behauptungen nannten die Beschwerdeführer aber mit dieser Rüge nicht.
13. Gemäss den Beschwerdeführern ist vorliegend entgegen vorinstanz- licher Erwägungen (zur Frage der Schadenminderungspflicht) nicht nur die Frage von Relevanz, ob von einem vernünftigen und umsichtigen Kunden zu erwarten sei, dass er seinen Willen nochmals kund tue, sondern auch, ob eine solche Willenskundgabe den Schaden effektiv verhindert hätte. Es sei mithin von Rele- vanz, ob die angebliche Unterlassung der Beschwerdeführer überhaupt die Kausalkette zwischen Pflichtverletzung und Schaden hätte unterbrechen können. Die Vorinstanz nehme in willkürlicher Weise an, dass der natürliche Kausal- zusammenhang gegeben sei (Beschwerde KG act. 1 S. 56 Rz 45).
a) Was von Relevanz ist, ist eine Rechtsfrage, auf welche in diesem Verfah- ren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Auch die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs (Beschwerde KG act. 1 S. 56 unten) ist eine Rechtsfrage (BGE 98 II 288), auf welche in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann.
b) Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, was für einen natürlichen Kausal- zusammenhang (= Tatfrage) zwischen welcher Handlung bzw. Unterlassung und welcher Folge die Vorinstanz angenommen habe. Im Gegenteil machen sie selber geltend, die Vorinstanz versuche der Frage des Kausalzusammenhangs aus- zuweichen (Beschwerde KG act. 1 S. 56 unten; wobei die Beschwerdeführer
- 23 - diesbezüglich plötzlich vom adäquaten Kausalzusammenhang sprechen). Auch auf die Rüge der willkürlichen Annahme eines natürlichen Kausalzusammen- hangs kann nicht eingetreten werden.
c) In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer aber, die vor- instanzliche Feststellung sei willkürlich, dass sich die Prozessparteien einig seien, dass das Absicherungsgeschäft (collar), welches die Beschwerdegegnerin im Januar 2000 nicht ausführte, im Februar 2000 während mehrerer Tage zu dem von den Beschwerdeführern ursprünglich angestrebten Kurs von US$ 60.-- hätte abgeschlossen werden können. Diese Feststellung widerspreche dem von allen Beschwerdeführern im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingenommenen Standpunkt diametral (Beschwerde KG act. 1 S. 57 oben Rz 45 letzter Absatz). aa) Diese Behauptung widerspricht indes vorab eigenen späteren Aus- führungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde: Auf S. 71 halten diese fest, sie hätten (gemeint: vor Vorinstanz) ausdrücklich geltend gemacht, dass es (neben anderen Zeitpunkten) am 24. Februar 2000 beim Kurs von US$ 60.-- ("recte: 70.--") möglich gewesen wäre, eine solche Transaktion durchzuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 71 Rz 86 dritter Absatz; vgl. auch Beschwerde KG act. 1 S. 57 Rz 46 am Anfang). Dass die gerügte vorinstanzliche Erwägung bezüglich der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zuträfe, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. War es nach der insoweit unbeanstandeten vor- instanzlichen Feststellung die Position der Beschwerdegegnerin, dass das Absicherungsgeschäft, welches sie am 14. Januar 2000 nicht ausführte, im Februar 2000 zu dem von den Beschwerdeführern ursprünglich angestrebten Kurs von US$ 60.-- hätte abgeschlossen werden können, und machten die Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Behauptung geltend, dass es am
24. Februar 2000 sogar zu einem Kurs von US$ 70.-- möglich gewesen wäre, eine solche Transaktion durchzuführen, ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die Prozessparteien diesbezüglich einig seien, offensichtlich zutreffend und die Willkürrüge ebenso offensichtlich verfehlt. bb) Die gerügte vorinstanzliche Erwägung - dass sich die Parteien einig sind, dass das Absicherungsgeschäft im Februar 2000 hätte ausgeführt werden
- 24 - können - bezieht sich offensichtlich auf die objektive, tatsächliche Möglichkeit (vgl. vorstehend lit. aa; dies zeigt sich auch daran, dass die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführer, sie seien - aufgrund des Verhaltens der Beschwerde- gegnerin - subjektiv von etwas anderem, nämlich davon ausgegangen, dass das Geschäft im Februar 2000 gar nicht mehr hätte ausgeführt werden können, später prüfte [angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 - 38 Ziff. 7.4.3 - 7.4.7]). Die Behaup- tungen, dass die Beschwerdegegnerin die Transaktion deshalb nicht bereits am
14. Februar 2000 ausgeführt habe, weil sie mit den Vorbereitungen (insbesondere der Umregistrierung der Aktien) noch nicht begonnen gehabt habe, dass diese Umregistrierung tatsächlich erst nach dem Februar trading window abgeschlos- sen gewesen sei, dass Ende Januar 2000 auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass die Umregistrierung der Aktienzertifikate hätte durch- geführt sein müssen, bevor ein collar hätte abgeschlossen werden können, dass die verspätete Umregistrierung der Grund gewesen sei, weshalb der collar im Fe- bruar trading window nicht ausgeführt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 57 f. Rz 46 mit Verweisungen auf Rz 9.12, 9.20 - 9.23 und auf die Akten), beinhalten nicht, dass der collar objektiv tatsächlich nicht im Februar 2000 hätte abgeschlos- sen werden können. Mit diesen Behauptungen können die Beschwerdeführer deshalb nicht dartun, dass die gerügte vorinstanzliche Feststellung, die Parteien - also auch die Beschwerdeführer - seien sich einig, dass das Geschäft (objektiv) im Februar 2000 möglich gewesen wäre, trotz der gleichen Position der Beschwerdeführer in der Beschwerde KG act. 1 S. 79 Rz 86 dritter Absatz willkür- lich wäre. Die Rüge geht fehl. Davon zu unterscheiden sind, wie erwähnt, die behauptete damalige subjektive Meinung der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und die vorinstanzlichen Erwägungen dazu. Zu diesen, soweit gerügt, vgl. nachfolgend. cc) Für die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte auch eine Instruktion der Beschwerdeführer während des Februar trading windows nicht ausgeführt (Beschwerde KG act. 1 S. 58 vor Rz 47), nennen die Beschwer- deführer keine Belegstelle in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz. Darauf - und damit auch auf die darauf bezogen Rüge, die Vorinstanz habe kein Beweis-
- 25 - verfahren dazu durchgeführt und damit auch den Gehörsanspruch der Beschwer- deführer verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 47) - ist deshalb nicht weiter einzugehen.
14. Im Übrigen prüfte die Vorinstanz soweit ersichtlich die Frage gar nicht, ob die Beschwerdegegnerin eine Instruktion der Beschwerdeführer im Februar 2000 ausgeführt hätte oder nicht und traf dazu im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführer keine Annahmen. Die entsprechenden Rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 48) gehen am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. Die Vorinstanz erwog hypothetisch, wenn die - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien tatsächlich mögliche - Transaktion im Februar 2000 ausgeführt worden wäre, hätten die Beschwerdeführer keinen Schaden erlitten, da sie ihre Aktien wie bei einer Ausführung der gleichen Transaktion im Januar 2000 nach Ablauf der Sperrfrist im Sommer 2000 zum Preis von US$ 60.-- hätten verkaufen können. Demzufolge hätte es den Beschwerdeführern oblegen, im Februar 2000 den entsprechenden Auftrag zu erteilen, und sie könnten nun keinen Schaden- ersatz beanspruchen, weil sie das nicht getan hatten. Ob die Vorinstanz dabei hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdegegnerin eine allfällige Instruktion der Beschwerdeführer gar nicht ausgeführt hätte, ist eine Rechtsfrage, welche die Beschwerdeführer im eidgenössischen Berufungsverfahren dem Bundesgericht unterbreiten können und worauf demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht ein- getreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Dies gilt auch für die Frage der Ver- teilung der diesbezüglichen Beweislast (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 48).
15. Die Beschwerdeführer weisen auf ein allfälliges Missverständnis hin, falls der sogenannte Transfer Agent Bank D. den Beschwerdeführern zugeordnet würde, welche Feststellung willkürlich wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 58 f. Rz 49). An der von den Beschwerdeführern dazu erwähnten Stelle zitierte die Vo- rinstanz aus einem E-Mail von C. vom 27. Januar 2000 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33 f.). Sie stellte nicht fest, dass die Treuhandgesellschaft Bank D. den Beschwerdeführern zuzuordnen sei. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, es liege ein entsprechendes Missverständnisses vor, ist unbegründet. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
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16. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, die Weisung (Instruktion der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin) vom
14. Januar 2000 habe (gemeint: nach Januar 2000) weiterhin Gültigkeit gehabt, in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt das entsprechende Absicherungsgeschäft hätte ausführen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 7.4.4). Die Beschwerdeführer rügen dies als willkürlich. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten in HG act. 21 Ziff. 37 sehr wohl geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin weder dem Beschwerdeführer 2 die erforderliche Empfehlung abgegeben habe, den collar im trading window auszuführen, noch diese Transaktion selbst aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvollmacht und des bereits erteilten "grünen Lichts" ausgeführt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 59 Rz 50). In HG act. 21 Ziff. 37 erwähnten die Beschwerdeführer 1 und 2 - wie in der Beschwerde zutreffend zitiert -, kausal dafür, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 nicht die erforderliche Empfehlung abgegeben habe, den collar im trading window vom Februar 2000 auszuführen, sei gewesen, dass sie in selbstverschuldeter Weise die Umregistrierung nicht bereits im Oktober 1999 vorgenommen habe und es habe vermeiden wollen, im Februar 2000 ein eigenes Risiko auf sich zu nehmen (Kursivschrift durch das Kassationsgericht). Wenn nach dieser Position der Beschwerdeführer 1 und 2 eine Empfehlung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer 2 erforderlich gewesen wäre, hatte demnach die Weisung vom 14. Januar 2000 gerade nicht weiterhin Gültig- keit. Die Rüge geht offensichtlich fehl. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 an der zitierten Stelle in Klammer anfügten, "oder diese Transaktion gleich selbst aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvollmacht und des bereits erteilten grünen Lichts ausgeführt hat". Damit und im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 im gleichen Satz erwähnten Erfordernis einer Empfehlung zu einer Ausführung des collars im trading window vom Februar 2000 wird die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, die Weisung vom
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14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt, so dass die Beschwerde- gegnerin gestützt darauf (und nicht aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvoll- macht [dazu vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 6.1 des angefochtenen Urteils KG act. 2 S. 19 ff.], wie im zitierten Klammerausdruck der Beschwerde- führer 1 und 2) von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt das entsprechende Absicherungsgeschäft hätte ausführen müssen, nicht als willkürlich nachgewie- sen, sondern erscheint als durchaus haltbar. Insbesondere kann mit dem Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Verfahren genannten Grund ("kausal") für eine unterlassene Ausführung des collars im trading window vom Februar 2000 die gerügte vorinstanzliche Erwägung betreffend (Nicht-)Geltendmachung einer weiteren Gültigkeit der Weisung vom 14. Januar 2000 nicht widerlegt werden. Die Beschwerdeführer bezeichneten dabei als Grund nicht etwa eine Missachtung einer weiteren Gültigkeit der Weisung vom 14. Januar 2000, sondern die Unter- lassung der Umregistrierung der B.-Aktien bereits im Oktober 1999. Die Rüge geht fehl.
17. Bezüglich des Beschwerdeführers 3 bezeichnen die Beschwerdeführer die gerügte vorinstanzliche Feststellung als ohne Gültigkeit (Beschwerde KG act. 1 S. 59 Rz 51). Demnach wirkte sie sich auch nicht zu seinem Nachteil aus. Unter diesem Aspekt wäre demnach nicht weiter darauf einzugehen. Allerdings bezeichnen die Beschwerdeführer die gerügte vorinstanzliche Feststellung - sie hätten nicht geltend gemacht, die Weisung vom 14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt - anschliessend doch auch bezüglich des Beschwerdeführers 3 als willkürlich und verweisen dazu auf Ziff. 13 und 19 - 20.5 (in der Beschwerde gibt es keine Ziffer 20.5) der Beschwerde sowie Ziff. 37 von HG act. 23 (Beschwerde KG act. 1 S. 59 f. Rz 51).
a) In Ziff. 13.3.3 der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer, "auch" der Beschwerdeführer 3 habe der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2000 spezifische Einzelinstruktionen erteilt, die anschliessend nie widerrufen worden seien. Auch beim Beschwerdeführer 3 wäre die Beschwerdegegnerin - so die Beschwerdeführer weiter - deshalb verpflichtet gewesen, von sich aus bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die Transaktion nicht nur gestützt auf den
- 28 - Verwaltungsvertrag, sondern auch gestützt auf die Einzelinstruktionen des Beschwerdeführers 3 vom 14. Januar 2000 auszuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 37 f. Rz 13.3.3). Die Beschwerdeführer unterlassen indes, eine Belegstelle dafür anzugeben, dass und wo sie dies bereits vor Vorinstanz behauptet hätten. Darauf ist nicht ein- zutreten (vgl. vorstehend Ziff. 3.e).
b) An den andern zitierten Orten ist keine Behauptung des Beschwerde- führers 3 ersichtlich, die Weisung vom 14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt. Auch diese Rüge geht fehl. Dass der Beschwerdeführer 3 grundsätzlich eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum selbständigen Abschluss des Absicherungsgeschäfts behauptet und sich die Erteilung des "grünen Lichts" nicht vorbehalten (vgl. etwa Beschwerde KG act. 1 S. 37 Rz 13.2), sondern den Stand- punkt vertreten habe, die Beschwerdegegnerin wäre während des Februar trading windows verpflichtet gewesen, den collar ohne weitere Instruktionen seinerseits durchzuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 60 oben), geht an der gerügten vor- instanzlichen Feststellung betreffend Weisung vom 14. Januar 2000 vorbei.
18. Betreffend Schadenminderungspflicht machen die Beschwerdeführer wiederum geltend, hierzu müsste zuerst geklärt werden, ob ein unmissverständ- licher Auftrag ihrerseits an die Beschwerdegegnerin zum Abschluss des Ge- schäftes während des Februar trading windows überhaupt geeignet gewesen wä- re, den Schaden zu vermeiden. Sie bestritten dies. Das angefochtene Urteil sei bereits deshalb aufzuheben und zwecks Beweiserhebung und Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde KG act. 1 S. 60 Rz 54). Wie bereits vorstehend (Ziff. 13.a und Ziff. 14) erwähnt, handelt es sich dabei - bei der Frage, was im Hinblick auf die Schadenersatzforderung ab- zuklären bzw. relevant ist - um eine dem Bundesgericht im eidgenössischen Berufungsverfahren zu unterbreitende Rechtsfrage. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden.
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19. Die Vorinstanz merkte "lediglich der Vollständigkeit halber" an, dass die Auskunft von C. (an die Beschwerdeführer), die vorgesehene Transaktion sei am
14. Januar 2000 aufgrund einer Gesetzesänderung in den USA unmöglich gewe- sen bzw. schwieriger geworden, anerkanntermassen fehlerhaft gewesen sei. Dass er wissentlich eine Falschauskunft erteilt habe, sei nicht erwiesen. Das könne aber offen bleiben, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführer konkret daraus ableiten wollten. Diese Tatsache (gemeint: der Falschauskunft) ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführer im Wissen um ein offenes trading window im Februar 2000 keinen Auftrag zum Geschäftsabschluss erteilt hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 Ziff. 7.4.8).
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Frage, ob sie einer absicht- lichen Täuschung zum Opfer gefallen seien, sei sehr wohl relevant (Beschwerde KG act. 1 S. 61 Rz 59). Die Frage der Relevanz ist eine solche des Bundesrechts, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 OR (Beschwerde KG act. 1 S. 61 Rz 59 dritter Absatz). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
b) Allerdings bezeichnen die Beschwerdeführer die Frage der Täuschung auch deshalb als relevant, weil die mündlichen Kontakte zwischen den Parteien, insbesondere Telefongespräche, anders zu würdigen seien, wenn erwiesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer absichtlich getäuscht habe (Beschwerde KG at. 1 S. 61 Rz 59 zweiter Absatz). Darauf könnte indes nur im Zusammenhang mit beanstandeten tatsächlichen Feststellungen, die auf den besagten Telefongesprächen beruhten, eingegangen werden. Solche werden indes an dieser Stelle nicht gerügt.
c) Ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vorstehend lit. a), ob die Vorinstanz die Frage der wissentlichen Falschauskunft zu Recht oder zu Unrecht offen liess, ist auch die auf der bejahenden Antwort dieser Frage beruhende Rüge der Beweisabnahme darüber (Beschwerde KG act. 1 S. 61 vor lit. bbb) nicht zu prüfen und auf diese Rüge nicht einzutreten.
- 30 -
20. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ein E-Mail von C. an sie vom 25. Januar 2000 nur unvollständig gewürdigt. Darin habe C. die Beschwerdeführer auch (sinngemäss: was von der Vorinstanz übergangen worden sei) darauf hingewiesen, dass er noch mit der Rechtskonsulentin von B. sprechen müsse und dann die Beschwerdeführer über alle Schritte informieren werde (Beschwerde KG act. 1 S. 61 f. Rz 60). Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, dass C. die Beschwerdeführer in diesem E-Mail darum ersucht habe, direkt mit E., der Rechtsberaterin der B., sprechen zu dürfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33). Die Vorinstanz be- achtete mithin diesen Hinweis von C. durchaus. Abgesehen davon ist nicht er- sichtlich, was die Beschwerdeführer daraus ableiten möchten. Diese Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
21. Das nächste E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2000 würdige, so die Beschwerdeführer mit einer weiteren Rüge, die Vorinstanz auch nicht vollständig und lasse dabei Aussagen ausser Betracht, welche für die Frage, ob die Beschwerdeführer in guten Treuen hätten davon ausgehen müssen, ein collar sei jederzeit während des trading windows möglich, von Bedeutung seien (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Ziff. 61). Diese Rüge ist - soll sie sich nicht nur auf die im dritten Absatz dieser Rand- ziffer aufgeführte Feststellung (zu dieser nachfolgend Ziff. 22) beziehen - un- genügend substantiiert. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, welche Aussagen die Vorinstanz ausser Betracht gelassen habe. Die einzige konkrete von den Beschwerdeführern erwähnte Aussage, nämlich dass die Beschwerdegegnerin näher über die noch erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen informiert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61 erster Absatz), beachtete die Vorinstanz durchaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34). Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
22. Die Vorinstanz habe in E. IV.7.4.6 versäumt festzuhalten, dass den Beschwerdeführern mit E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2000 ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass der Umregistrierungsprozess in einem
- 31 - anderen Fall sechs Wochen gedauert habe und dass eine Beschleunigung ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin liege (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61). Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. An der gerügten Stelle hielt die Vor- instanz explizit fest, dass mit dem E-Mail vom 27. Januar 2000 darüber orientiert worden sei, bei einem Kollegen habe es sechs Wochen gedauert, bis die Um- registrierung durch die Bank D. geschehen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 7.4.6. unten; vgl. auch S. 34 Mitte). Auch den Hinweis, dass "es" (offenbar gemeint: die Dauer des Umregistrierungsprozesses) ausserhalb des Einflusses der Beschwerdegegnerin liege, erwähnte die Vorinstanz explizit (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34 Mitte). Die Rüge geht fehl.
23. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie nur festhalte, ein Empfänger (der E-Mails der Beschwerde- gegnerin) hätte in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Umregistrierung "gewisse Zeitprobleme" hätten entstehen können (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61 vierter Absatz mit Verweisung auf S. 35 unten des angefochtenen Urteils KG act. 2). Wenn die Vorinstanz festhielt, wovon ein Empfänger in guten Treuen habe ausgehen müssen, stellte sie nicht in tatsächlicher Hinsicht ein tatsächliches Ver- ständnis der Beschwerdeführer fest, sondern wandte das Vertrauensprinzip an (vgl. auch die vorinstanzlichen Hinweise auf einen "redlichen Empfänger", auf einen "vernünftigen und umsichtigen Kunden", auf eine "objektive Betrachtung" [angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36]). Die Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip prüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei (BGE 123 III 163 Erw. 3.a mit Verweisungen). Auf entsprechende Rügen - so auch auf diejenige in Rz 62 der Beschwerde (KG act. 1 S. 62 f.) - kann deshalb im vorliegenden Ver- fahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a).
24. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz das interne E-Mail der Beschwerdegegnerin HG act. 9/(recte)23 gar nicht berücksichtigt habe. Dieses sei für die Würdigung der zwischen den Parteien geführten Telefon-
- 32 - gespräche wichtig (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 63 mit Verweisung auf die nachfolgende Rz 69 betreffend die erwähnten Telefongespräche). Diese Telefon- gespräche würdigte indes die Vorinstanz gar nicht, weil sie sie als zu unbestimmt erachtete (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 7.4.6 a.E.; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 32). Die Rüge, bei einer gar nicht vorgenommenen Würdigung ein E-Mail nicht berücksichtigt zu haben, geht am angefochtenen Urteil vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten.
25. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass C. in den E-Mails vom 4. und 17. Februar 2000 an sie nicht mitgeteilt habe, dass der collar nun ausgeführt werden könne (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 64 er- ster Absatz). Es ist indes nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz etwas nicht berücksichtig- te, was nicht vorhanden war (bzw. was nicht mitgeteilt wurde).
26. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz berücksichtige auch die Tatsache nicht, dass ihnen die Beschwerdegegnerin in den zwei E-Mails vom
4. und 17. Februar 2000 eine positive Einschätzung für den Kurs der B.-Aktien mitgeteilt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 64 zweiter Absatz). Die Beschwerdeführer zeigen indes nicht auf, inwiefern sich diese Unter- lassung für sie nachteilig auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt habe. Es ist darauf nicht einzutreten.
27. Unter dem Titel "Willkürliche Feststellung des Inhalts des E-Mails des Klägers 2 vom 17. Februar 2000" machen die Beschwerdeführer geltend, die Vo- rinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer 2 in diesem E-Mail ausdrücklich darauf berufe, dass nach wie vor nicht feststehe, ob der collar möglich sei. Die Vorinstanz habe auch ignoriert, dass der Beschwerdeführer 2 von der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Antwort auf dieses E-Mail erhalten habe (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Umstände indes durchaus (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 37). Die Rüge geht fehl.
- 33 -
28. Weiter rügen die Beschwerdeführer unter diesem Titel, dass die Vor- instanz die Behauptung des Beschwerdeführers 2 nicht berücksichtigt habe, im Nachgang (offenbar gemeint: im Nachgang zum E-Mail vom 17. Februar 2000) mit der Beschwerdegegnerin gesprochen zu haben, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er könne den collar immer noch nicht abschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65 fünfter Absatz). Die Vorinstanz berücksichtigte auch diese Behauptung durchaus (ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 vor Ziff. 7.4.7). Mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen dazu setzen sich die Beschwerdeführer indes nicht auseinander. Auch diese Rüge geht fehl.
29. Sodann rügen die Beschwerdeführer, ferner habe die Vorinstanz ihre Behauptung nicht berücksichtigt, die Beschwerdegegnerin habe sie nie über die Beseitigung des vorher kommunizierten Hindernisses und auf die angebliche Möglichkeit aufmerksam gemacht, den collar doch noch im Februar 2000 durch- zuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65 fünfter Absatz). Die Vorinstanz berücksichtigte die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie hätten deshalb im Februar 2000 keinen weiteren Auftrag (zum Abschluss eines collars) erteilt, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin (ins- besondere die Voraussetzung der Umregistrierung der Aktien) davon ausgegan- gen seien, das trading window im Februar 2000 nicht benützen zu können. C. habe sie zu keinem Zeitpunkt zum Abschluss eines collars aufgefordert, sondern im Gegenteil die Täuschung (über eine Gesetzesänderung in den Vereinigten Staaten) bewusst aufrecht erhalten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 mit Verweisung auf OG act. 21 S. 16 ff. und OG act. 23 S. 16 ff.). Diese Behauptung umfasst die Behauptungen, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer nie über die Beseitigung des kommunizierten Hindernisses und auf die Möglich- keit aufmerksam gemacht, den collar doch noch im Februar 2000 durchzuführen. Diese Behauptungen prüfte die Vorinstanz auch (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 7.4.4, S. 35 - 37). Sie war der Auffassung, es sei nicht klar, dass die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, der Abschluss eines collars sei im Februar
- 34 - 2000 nicht mehr möglich, und dass es unter diesen Umständen an den Beschwerdeführern gelegen hätte, der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen zu kommunizieren. Dies impliziert die Auffassung, dass im Gegensatz zur Positi- on der Beschwerdeführer nicht die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wä- re, die Beschwerdeführer über die Beseitigung eines - nach vorinstanzlicher Auf- fassung nicht klar kommunizierten - Hindernisses und auf die Möglichkeit des Ab- schlusses des collars im Februar 2000 aufmerksam zu machen. Die Rüge, die Vorinstanz habe diese Behauptungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, geht fehl. Ob die Schlüsse der Vorinstanz über die Obliegenheiten der Parteien in der festgestellten Situation und über die Konsequenzen des tatsächlichen Ver- haltens der Parteien zutreffen oder nicht, sind Rechtsfragen, auf welche vorlie- gend nicht einzutreten ist.
30. Was die Beschwerdeführer aus ihren Ausführungen in Rz 66 der Beschwerde (KG act. 1 S. 64) ableiten wollen, ist nicht klar. Die Vorinstanz liess den Zusammenhang des E-Mails des Beschwerdeführers 2 vom 17. Februar 2000 nicht ausser Acht (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 zweiter Absatz und S. 36). Auf die darin enthaltene Rüge kann nicht eingetreten werden.
31. Im E-Mail vom 17. Februar 2000 hielt der Beschwerdeführer 2 u.a. fest: "Let's imagine the stock goes up again around 70 or 80 I think I would like to cover" (HG act. 1/15; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 zweiter Absatz). Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, E-Mails würden nicht präzis formuliert. Nach der Zahl 80 fehle im zitierten Satz ein Satzzeichen. Wäre dieses ein Komma, könnte die Bedeutung sein, dass der Beschwerdeführer 2 sein Risiko erst bei US$ 70 oder 80 habe abdecken wollen. Wäre das Satzzeichen aber ein Punkt, bedeutete der Satz, dass der Beschwerdeführer 2 jetzt habe abdecken wollen. Der mit der Zahl 80 endende Satz wäre in diesem Fall lediglich ein Hin- weis auf die Vorgeschichte. Diese zweite mögliche Interpretation sei die Absicht des Beschwerdeführers 2 gewesen. Er habe erneut seine Absicht bekräftigen wollen, den collar beim Erreichen des Kurses von US$ 60 abzuschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 25 f. Rz 9.25.3). Die Vorinstanz gehe, ohne dies weiter zu überprüfen und ohne Beweisverfahren, bloss von der für die Beschwerdeführer
- 35 - ungünstigeren Interpretation aus. Dabei verkenne sie, dass die Beschwerde- gegnerin die Beweislast für eine spekulative Einstellung des Beschwerdeführers 2 treffe (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 67 mit Verweisung auf Rz 9.25 [genauer: Rz 9.25.3] der Beschwerde).
a) Die Frage der Beweislast ist wie auch diejenige der Pflicht zur Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens eine solche des Bundesrechts. Darauf kann nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a - d).
b) Die Vorinstanz setzte sich explizit mit der Interpretation des Inhalts dieses E-Mails durch die Beschwerdeführer auseinander, insbesondere auch mit der Behauptung, die Beschwerdeführer hätten damit ihre Absicht bekräftigen wollen, beim Erreichen des Kurses von US$ 60.-- den collar abzuschliessen. Die Vor- instanz ging darauf aber im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde nicht nur von der für die Beschwerdeführer ungünstigeren Interpretation aus, sondern bezeichnete es als letztlich einzig relevant, dass die Beschwerdeführer als Auf- traggeber der Beschwerdegegnerin keine klaren Anweisungen kommuniziert hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36). Sie ging also weder von der einen noch der anderen der von den Beschwerdeführern erörterten Interpretations- möglichkeiten aus, sondern beliess es bei der Feststellung der Unklarheit (also der Möglichkeit unterschiedlicher Interpretationen). Die Rüge geht fehl.
32. Unter dem Titel "Willkürliche Feststellungen über die Reaktion der Kläger" rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer 2 vor, dass es sich beim E-Mail vom 17. Februar 2000 um eine reichlich verspä- tete Reaktion gehandelt habe. Dabei habe die Vorinstanz die Feststellungen un- terlassen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer weniger als drei Wochen vor diesem E-Mail auf eine vermutlich sechswöchige Vorbereitungszeit aufmerksam gemacht habe sowie dass im Vor- wie auch im Nachgang zu diesem E-Mail telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 65 Rz 68 mit Verweisung auf HG act. 24/8).
- 36 -
a) Beim von den Beschwerdeführern zitierten HG act. 24/8 handelt es sich um ein Mail von C. vom 17. Januar 2000. Daraus (auch - zutreffend - zitiert in Rz 9.18, S. 16, der Beschwerde) geht keine vermutlich sechswöchige Vorberei- tungszeit hervor. Die Rüge geht insoweit fehl.
b) Die Beschwerdeführer belegen ihre unsubstantiierte Behauptung, im Vor- wie im Nachgang zum E-Mail von C. vom 17. Januar 2000 bzw. des Beschwer- deführers 2 vom 17. Februar 2000 hätten telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden, in keiner Weise. Auf die diesbezügliche Rüge kann nicht eingetreten werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz durchaus berücksichtigte, dass die Beschwerdeführer ausgeführt hätten, soweit sich der Beschwerdeführer 2 zu erinnern vermöge, habe es bis Ende Februar 2000 noch ein, gegebenenfalls auch zwei Telefongespräche mit C. gegeben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37), aber festhielt, die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführer seien zu unbestimmt.
33. In Ziff. 69 f. ihrer Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, ihre Behauptung bzw. Mutmassung über Telefon- gespräche mit C. sei zu unbestimmt, um zum Beweis verstellt werden zu können, und machen geltend, demgegenüber hätten sie mit ihrer Behauptung ihrer Substantiierungspflicht Genüge getan (Beschwerde KG act. 1 S. 65). Die Frage der genügenden Substantiierung ist eine solche des Bundesrechts (vorstehend Ziff. 3.f.aa). Auch auf diese Frage kann deshalb in diesem Verfahren nicht einge- treten werden.
34. In Ziff. 71 f. der Beschwerde (KG act. 1 S. 65 f.) rügen die Beschwerde- führer eine Verletzung klaren Rechts und der Pflicht, über strittige Tatsachen Beweis abzunehmen. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, auf welche im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a - d).
35. In Ziff. 73 f. der Beschwerde (KG act. 1 S. 66 f.) beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz eine geltend gemachte Anspruchs- grundlage gar nicht geprüft und auch kein Beweisverfahren dazu durchgeführt
- 37 - habe. Auch dabei handelt es sich um Fragen der Anwendung des Bundesrechts, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann. Dabei behaupten die Beschwerdeführer zwar auch, die Vorinstanz habe damit ihren Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 67 oben). Sie machen aber nicht geltend, die Vorinstanz habe Ausführungen ihrerseits gar nicht beachtet oder übergangen. Der Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs erschöpft sich im Vorwurf der unterlassenen Prüfung einer geltend gemachten Anspruchsgrundlage bzw. Schadensursache und damit in einer Rüge der Ver- letzung von Bundesrecht. Darauf ist, wie gesagt, in diesem Verfahren nicht ein- zutreten.
36. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass während der einjährigen Sperrfrist (der B.-Aktien der Beschwerdeführer) ein Privatverkauf, bei welchem dem Käufer der Aktien die auf ihnen lastenden Verkaufsbeschränkungen über- bunden werden, theoretisch möglich gewesen wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 4.3.1). Wesentlich sei aber, dass die Beschwerdeführer bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bereits auf eine Absicherungsstrategie umgeschwenkt seien und ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperrfrist offensichtlich gar nicht mehr im Raum gestanden sei (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 13). Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung als willkürlich. Sie ergebe sich nicht aus ihren Ausführungen und auch nicht aus den Akten. Zudem habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, indem sie damit auf eine von der Beschwerdegegnerin neu in der Duplik aufgestellte These ein- gehe, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt zu haben, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 Rz 75).
a) Die Vorinstanz fasste in Erw. IV.4.1 ihres Urteils Behauptungen der Beschwerdegegnerin in deren Klageantwort zur Thematik des vorzeitigen (gemeint: vor Ablauf der Sperrfrist) Verkaufs der Aktien zusammen. Demnach hatte die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort u.a. geltend gemacht, ein Verkauf der Aktien (vor Ablauf der Sperrfrist) sei (trotz Hinweis der Beschwerde-
- 38 - degegnerin auf die Möglichkeit eines Privatverkaufs) nie angestrebt worden, sondern es sei um die Absicherung des Kursschwankungsrisikos gegangen. Eine Verpflichtung (der Beschwerdegegnerin) zur Abklärung oder gar Vorbereitung eines Privatverkaufs der Aktien habe deshalb nicht bestanden (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 9 zweiter Absatz mit Verweisungen auf diverse Stellen in der Klageantwort HG act. 8). Diese Ausführungen beanstanden die Beschwerdeführer nicht. Demnach behauptete die Beschwerdegegnerin durchaus bereits in der Klageantwort, dass bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperrfrist nicht mehr im Raum gestanden habe. Insoweit geht die Rüge fehl.
b) Die Vorinstanz begründete, weshalb auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführer selber zu schliessen sei, dass bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperr- frist gar nicht mehr im Raum gestanden sei (bzw. die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Ausführungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beschwerdegegnerin auf die Absicherungsstrategie umgeschwenkt gewesen seien) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13). Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und weisen damit auch keine Willkür nach. Zudem zitieren sie in diesem Zusammenhang folgende eigene Behauptun- gen (die von der Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde eben durchaus berücksichtigt wurden): Die Beschwerdegegnerin sei umfassend zur Verwaltung des mit den B.-Aktien der Beschwerdeführer verbundenen Risikos verpflichtet gewesen und dazu verpflichtet gewesen, laufend Möglichkeiten zur Absicherung des Kursrisikos im Auge zu behalten und entweder selbständig zu implementieren oder auf die Möglichkeit der diesbezüglichen Absicherung des Kursrisikos aufmerksam zu machen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 Rz 75 zweiter Absatz). Weshalb bei Berücksichtigung dieser Behauptungen die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein soll, die Beschwerdeführer seien gemäss ihren eigenen Ausführungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf die Ab-
- 39 - sicherungsstrategie umgeschwenkt, ist nicht nachvollziehbar. Auch insoweit geht die Rüge fehl.
c) In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich vor, verkannt zu haben, dass sie stets geltend gemacht hätten, die Beschwerdegegnerin habe ihnen ein umfassendes Risikomanagement einer einzigen Aktienposition angeboten und die Beschwerdeführer hätten dieses Angebot eines entgeltlichen Auftrages angenommen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 unten). Die Vorinstanz berücksichtigte indes diese Behauptungen durchaus und verkannte keineswegs, dass die Beschwerdeführer solche erhoben hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 Ziff. 2.1, S. 18 Ziff. 5.1, S. 19 f. Ziff. 6.1.1). Auch diese Rüge geht fehl.
37. Die Vorinstanz erwog, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Privatverkauf offen bleiben. Ein Schadenersatzanspruch setze weiter voraus, dass die Pflicht- verletzung zu einem Schaden geführt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15 Ziff. 4.3.2). Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, dass sie bei korrektem Verhalten der Beschwerdegegnerin ihre B.-Aktien vor Ablauf der einjährigen Sperrfrist im Juli 2000 zu einem Preis von US$ 60.-- hätten verkaufen können. Es fehle einerseits an einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und anderer- seits an einem rechtsgenügend dargelegten Schaden im Zusammenhang mit einem theoretisch möglichen Privatverkauf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 4.4). Den Beschwerdeführern ist nicht klar, ob die Vorinstanz nun eine Pflicht- verletzung verneint oder offen gelassen habe. Die Vorinstanz verstosse mit ihren Ausführungen gegen die Begründungspflicht (Beschwerde KG act. 1 S. 68 Rz 76). Demgegenüber verneinte die Vorinstanz klar eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 4.4 sowie bereits auf S. 12 Ziff. 4.3.1; Begründung dafür auf den Seiten 12 - 14). Wenn die Vor- instanz zusätzlich erwähnte, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung offen
- 40 - bleiben, so liess sie deswegen diese Frage nicht offen (sie verneinte sie, wie gesagt), sondern erklärte im Sinne einer weiteren (Alternativ- bzw. Eventual-) Begründung, diese Frage spiele auch keine Rolle, weil ein Schaden nicht rechts- genügend dargelegt worden sei. Diese Begründungen sind nicht unklar. Die Rüge geht fehl.
38. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz prüfe anschliessend (gemeint: nach der Erwägung, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem all- fälligen Privatverkauf offen bleiben) das Vorliegen eines Schadens nur unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Die Beschwerdeführer hätten indessen ausdrücklich geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin während der Ver- tragsdauer vertragliche Verpflichtungen verletzt habe. Mit der unterlassenen Prüfung der Unterlassungen der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Vertragsverhältnisses verletze die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführer auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 68 Rz 77). Die Rüge ist unverständlich und geht offensichtlich fehl, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (was bezüglich der Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweisführung nicht der Fall ist; vorstehend Ziff. 3.a - d). Die Vorinstanz prüfte mit ihren Erwägungen IV.6 und IV.7 auf rund 20 Seiten die Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Vertragsverhältnisses (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 - 38).
39. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, konkrete Umstände zu nennen, welche die (behauptete) annähernd sichere Annahme eines Verkaufs der B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zuliessen. Sie hätten - so die Vorinstanz weiter - dazu spezifische Anhaltspunkte dafür l iefern müssen, dass konkrete Käufer bereit gewesen wären, am 7. März 2000 oder früher die mit einer Verkaufsbeschränkung belasteten B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 16 f.).
- 41 - Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, damit stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Substantiierung und verletze auch ihr Recht auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 68 f. Rz 78 f.). Darauf kann nicht ein- getreten werden (vgl. vorstehend Ziff. 3.f.aa und 3.a - d).
40. In diesem Zusammenhang beanstanden die Beschwerdeführer, die Vo- rinstanz habe versäumt, auch die Eingeständnisse der Beschwerdegegnerin in ihre Würdigung mit einzubeziehen, so insbesondere, dass selbst die Beschwer- degegnerin von der Möglichkeit ausgehe, dass ein Privatverkauf mit einem Abschlag von 20 % allenfalls möglich gewesen wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 69 Rz 80 mit Verweisung auf HG act. 8 S. 85 Rz 52). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer damit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in fragwürdiger Weise als Zugeständnis zitieren (vgl. dem- gegenüber HG act. 8 S. 85 Rz 52), ergibt sich daraus in keiner Weise ein spe- zifischer Anhaltspunkt auf konkrete Käufer, die bereit gewesen wären, am 7. März 2000 oder früher die B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben. Einen solchen Anhaltspunkt erachtete indes die Vorinstanz für eine genügende Substantiierung als notwendig. Dazu trug die abstrakte Möglichkeit eines Privat- verkaufs mit einem Abschlag von 20 % offensichtlich nichts bei, und die Vor- instanz hatte ein solches "Eingeständnis" der Beschwerdegegnerin in diesem Zu- sammenhang deshalb auch nicht zu erwähnen. Ob die Vorinstanz dabei den rich- tigen Massstab an die Substantiierungspflicht der Beschwerdeführer gelegt hat, ist eine Frage des Bundesrechts, die hier nicht zu prüfen ist.
41. Im gleichen Zusammenhang (Privatverkauf der B.-Aktien) machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin Market Makerin für die B. gewesen sei. Als solche wäre sie
- so die Beschwerdeführer - gegebenenfalls verpflichtet gewesen, selbst die Aktien zu übernehmen (Beschwerde KG act. 1 S. 69 f. Rz 81). Einerseits legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass und wo sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätten, die Beschwerdegegnerin sei als Market-Makerin für die B. gegebenenfalls verpflichtet gewesen, selbst die
- 42 - Aktien zu übernehmen. An den von den Beschwerdeführern zitierten Stellen (HG act. 1 Ziff. 12 und HG act. 16/1 Ziff. 10) findet sich zwar die Behauptung, C. habe mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin auch Market Maker für B. sei, nicht aber, dass sie als solche gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, selbst die Aktien der Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Vorinstanz konnte demnach einen solchen nicht geltend gemachten Umstand gar nicht berücksichtigen. Anderer- seits handelt es sich bei der Frage der Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin um eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
42. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch ihre Behauptung, dass sich die Beschwerde- gegnerin ihnen gegenüber als die führende Investment Bank für Privatpersonen gerühmt habe, die in solch komplexen Aktientransaktionen involviert seien, nicht berücksichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 82). Die Beschwerdeführer unterlassen jedoch eine Erklärung, inwiefern die Vo- rinstanz diese Behauptung (und die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe ihnen bei der Geschäftsanbahnung genau diejenigen Fähigkeiten versprochen, von denen sie nun im Prozess angegeben habe, sie wären tauglich gewesen, den Privatverkauf zu ermöglichen; Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 82 zweiter Absatz) hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen bzw. inwiefern sich die- se Nichtberücksichtigung zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Es ist nicht darauf einzutreten.
43. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in Rz 83 der Beschwerde (KG act. 1 S. 70) sind eine Zusammenfassung bereits erhobener Rügen. Es ist auf die vorstehenden Ausführungen dazu zu verweisen, insbesondere darauf, dass auf Rügen betreffend zu hoher Substantiierungsanforderungen (Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 83 a.E.) nicht eingetreten werden kann.
44. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz verneine eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin bezüglich unterlassener Weiter- verfolgung alternativer Absicherungsstrategien, indem sie willkürliche Tatsa-
- 43 - chenannahmen treffe und den Beschwerdeführern das Recht auf Beweisführung beschneide (Beschwerde KG act. 1 S. 70 f. Rz 84). Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vertragliche Pflichten verletzt habe, ist eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf welche in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann. Das gilt auch für die Frage des Rechts auf Beweis- führung als solche (vorstehend Ziff. 3.a - d). Auf die Rüge der willkürlichen Tat- sachenfeststellung kann nur eingetreten werden, soweit diese im Folgenden substantiiert wird:
45. Willkürlich sei die vorinstanzliche Annahme, dass die Beschwerdeführer andere Möglichkeiten (als den sogenannten collar) verworfen hätten, das Kurs- risiko abzusichern (Beschwerde KG act. 1 S. 71 Rz 85). Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass die Beschwerdeführer Alternativ- möglichkeiten verworfen hätten, sondern dass es, wenn sie sich näher für eine der von der Beschwerdegegnerin präsentierten alternativen Absicherungsvarian- ten interessiert hätten, an ihnen gewesen wäre, die entsprechende Thematik nochmals aufzuwerfen und bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Sie hätten aber selber eingeräumt, sich von einer Absicherung mittels eines collars über- zeugen lassen zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 18 f. Rz 5.2). Die Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und setzt sich nicht mit diesen auseinander. Die Rüge geht damit fehl.
46. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Thema "alternative Absicherungs- strategien" erwog die Vorinstanz, es fehle in diesem Punkt auch an einem hin- reichend konkret geltend gemachten Schaden. Die Beschwerdeführer hätten zwar diverse mögliche Strategien aufgeführt und auch behauptet, sie hätten alternative Vorschläge der Beschwerdegegnerin angenommen, wenn sie über die Hindernis- se in Bezug auf die Ausführung eines collars hingewiesen worden wären. Sie hätten jedoch nicht dargelegt, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeit- punkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten. Demnach könne auch nicht beurteilt werden, welcher Schaden ihnen durch die angebliche Nichtausführung
- 44 - einer Alternativstrategie entstanden sein soll (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 Ziff. 5.3). Die Beschwerdeführer machen auch diesbezüglich geltend, ihre vor Vor- instanz vorgetragenen Ausführungen seien genügend substantiiert, um zum Beweis verstellt werden zu können. Die Vorinstanz beschneide ihnen das Recht auf Beweisführung. Dies begründen die Beschwerdeführer damit, dass sie mit Bezug auf zwei Möglichkeiten alternativer Anlagestrategien sehr spezifische Angaben gemacht hätten, die ohne weiteres zum Beweis hätten verstellt werden können, und zitieren zwei solcher Möglichkeiten, die sie vor Vorinstanz dargelegt hatten und gemäss welchen es möglich gewesen wäre, Transaktionen durch- zuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 71 f. Rz 86). Die Vorinstanz berücksichtigte durchaus, dass die Beschwerdeführer ver- schiedene mögliche Strategien aufgeführt hatten. Sie hielt aber fest, damit hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeitpunkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten. In der Beschwerde zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass sie vor Vorinstanz über die Darlegung von Möglichkeiten hinaus behauptet hätten, sie hätten ein konkretes Geschäft zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmten Konditionen ausgeführt. Dies erachtete die Vorinstanz als erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, welcher Schaden den Beschwerdeführern durch die Nichtausführung einer Alternativ- strategie entstanden sein soll, und daran gehen die Ausführungen in der Beschwerde vorbei. Es kann deshalb nicht weiter darauf eingegangen werden. Ob die Vorinstanz die Substantiierungsanforderungen an konkrete Behauptungen zur Prüfung eines Schadens zu hoch ansetzte, kann nicht in diesem Verfahren geprüft werden (vorstehend Ziff.3.f.aa). Auf diese Rüge kann deshalb nicht ein- getreten werden.
47. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten even- tualiter einen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Verwaltungshonorare geltend gemacht und sich dabei auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Dazu hielt die Vorinstanz fest, alle drei Beschwerdeführer hätten einen Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet. Auch wenn fraglich
- 45 - sei, ob sämtliche der bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte der Beschwerdeführer - namentlich die B.-Aktien - von dieser Vereinbarung erfasst worden seien, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein Nicht- bestehen der Vermögensverwaltungsverträge hindeuteten. Somit sei die Bezah- lung der Verwaltungshonorare an die Beschwerdegegnerin nicht ohne Grund erfolgt. Die Höhe der Gebühren sei von den Beschwerdeführern sodann nie gerügt worden. Gemäss den von ihnen unterzeichneten Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gälten die Kontoauszüge als genehmigt, sofern sie nicht innerhalb eines Monats beanstandet würden. Damit sei eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f. Ziff. 8).
a) Die Beschwerdeführer bezeichnen auch dies als willkürlich. Die Vor- instanz könne doch nicht einerseits das Bestehen eines entgeltlichen Dauer- schuldverhältnisses mit Bezug auf die B.-Aktien verneinen und andererseits zum Schluss kommen, die Beschwerdegegnerin dürfe ein Honorar behalten, welches unbestrittenermassen nach dem Wert der jeweils im Depot befindlichen B.-Aktien der jeweiligen Beschwerdeführer bemessen worden sei. Die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und verfalle dadurch der Willkür (Beschwerde KG act. 1 S. 72 Rz 89). Auch damit rügen die Beschwerdeführer ausschliesslich die vorinstanzliche Rechtsanwendung. Ob die Vorinstanz das, was die Beschwerdeführer kritisieren, tun kann oder nicht, ist eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf die im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Die Bezeichnung der Beschwerdeführer als Willkür ändert daran nichts.
b) Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerde- führer hätten die Höhe der Gebühren nie gerügt. Sie hätten das angesichts ihres Standpunktes gar nicht tun können. Sie hätten deshalb ihre Bereicherungs- ansprüche ja ausdrücklich nur als Eventualansprüche erhoben für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass kein entgeltlicher Auftrag zur Ver- waltung ihrer B.-Aktien zustande gekommen sein soll. Demzufolge hätten sie ja erst im Urteilsfall Kenntnis von ihrem Anspruch gehabt und könnten entsprechen- de Belastungen erst im Urteilszeitpunkt bemängeln. Indem die Vorinstanz auch
- 46 - für den Fall, dass keine Verwaltung der B.-Aktien vereinbart worden sei, von einer Genehmigung ausgehe, verfalle sie in Willkür (Beschwerde KG act.1 S. 72 f. Rz 90). Auch damit machen die Beschwerdeführer keinen in diesem kantonalen Ver- fahren zulässigen Nichtigkeitsgrund geltend. Insbesondere machen sie keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes und keine willkürliche tatsächliche An- nahme geltend. Im Gegenteil. Sie bezeichnen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Höhe der Gebühren von ihnen nie gerügt wurde, explizit als richtig, wenn sie geltend machen, sie hätten diese gar nicht beanstanden können. Ob die Vor- instanz daraus die richtigen Schlüsse zog oder nicht, ist eine Rechtsfrage, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a).
48. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen im vorliegenden Verfahren zulässigen Nichtigkeitsgrund nachwiesen. Bei einer Gesamtbetrachtung des angefochtenen Urteils und der Beschwerde kann Fol- gendes festgehalten werden: Die Vorinstanz wies die Klage der Beschwerdeführer im Wesentlichen des- halb ab, weil diese ihre Schadenminderungspflicht verletzt hätten, indem sie nicht im Februar 2000 einen klaren Auftrag erteilt hätten, die gewünschte Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen auszuführen. Die Beschwerdeführer halten dem insbesondere entgegen
• sie hätten im Februar 2000 gar keinen (erneuten) solchen Auftrag erteilen müssen, weil einerseits die Beschwerdegegnerin im Rahmen des entgeltlichen Vermögensverwaltungsvertrages selbständig ver- pflichtet gewesen wäre, diese Transaktion auszuführen, und weil andererseits die Beschwerdeführer im Januar 2000 bereits den Auf- trag erteilt hätten und dieser ohne weiteres weiterhin - und damit auch bei Möglichkeiten im (trading window im) Februar 2000 oder später - gegolten habe;
- 47 -
• sie hätten im Februar 2000 keinen solchen Auftrag erteilt oder erteilen können, weil sie von der Beschwerdegegnerin (bzw. C.) über ent- sprechende Möglichkeiten getäuscht und von der Erteilung eines solchen (neuen) Auftrags abgehalten worden seien; die Beschwerde- gegnerin bzw. C. hätte sie im Februar 2000 darauf hinweisen müssen, dass nun (entgegen bisheriger Auskünfte bzw. Anscheins) eine Möglichkeit für die Ausführung einer Transaktion vorhanden sei;
• die Erteilung eines (neuen) Auftrags im Februar 2000 hätte gar nicht ausgeführt werden können, weil die Beschwerdegegnerin dazu nicht genügend vorbereitet gewesen sei (insbesondere die Umregistrierung der Aktien nicht vorgenommen habe). Auch eine Wahrung der ihnen von der Vorinstanz angerechneten Schadenminderungspflicht hätte deshalb den Schaden nicht verhindert. Es fehle deshalb am Kausal- zusammenhang zwischen der ihnen vorgeworfenen Schaden- minderungspflicht und der Vermeidung des Schadens. Deshalb dürfe ihre Klage nicht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgewiesen werden. Ob diese Einwendungen bzw. eine davon zu einem andern Urteil führen müssen, ist in erster Linie eine Frage des Bundesrechts. Auf diese ist im vor- liegenden Verfahren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer können ihre dies- bezüglichen Vorbringen im eidgenössischen Berufungsverfahren dem Bundes- gericht unterbreiten. Erst bzw. nur wenn diese Rechtsfrage zu bejahen wäre, stellte sich die Frage nach der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse, von de- nen diese Einwendungen ausgehen, und diesbezüglich von in diesem kantonalen Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgründen. Auch in den übrigen Punkten beruht das vorinstanzliche Urteil im Wesent- lichen auf rechtlichen Erwägungen, ausgehend von den Parteibehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren und nicht auf tatsächlichen Abklärungen streitiger Tat- sachen. Entsprechend beanstandeten die Beschwerdeführer denn auch im Wesentlichen Rechtsfragen bundesrechtlicher Art - dazu gehören auch Fragen
- 48 - der genügenden Substantiierung und des Rechts auf Beweisführung. Darauf kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Dass das angefochtene Urteil auf in diesem Verfahren grundsätzlich zulässigen Nichtigkeitsgründen (Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, willkürliche tatsächliche Annahmen) beruhe, wiesen die Beschwerdeführer nicht nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner sind diese zu ver- pflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Kosten und Prozessentschädigung sind nach dem von der Vorinstanz angewandten, unangefochtenen Verhältnis unter den Beschwerdeführern aufzuteilen. Diese haften indes solidarisch sowohl für die Ko- sten als auch für die Prozessentschädigung.
- 49 - Das Gericht beschliesst:
Erwägungen (39 Absätze)
E. 8 Als willkürlich bezeichnen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, die Aktien mittels eines sogenannten collars abzusichern, und dass die Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, von sich aus andere Absicherungsstrategien einzusetzen (Beschwerde KG act. 1 S. 42 Rz 21).
a) Gleich im folgenden Satz bestätigen die Beschwerdeführer die vorin- stanzliche Feststellung, dass sich die Parteien darauf geeinigt hatten, die Aktien mittels eines sogenannten collars abzusichern. Die Willkürrüge geht insofern of- fensichtlich fehl. Aus welchem Grund die Beschwerdeführer sich auf diese Strate- gie konzentrierten, ist eine andere Frage und betrifft die Feststellung als solche nicht.
b) Ob die Beschwerdegegnerin befugt gewesen war, von sich aus andere Absicherungsstrategien einzusetzen, ist eine Frage der Auslegung der vertrag- lichen Vereinbarungen und damit der Rechtsanwendung. Die Willkürrüge geht auch diesbezüglich fehl.
c) Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine Ver- letzung ihres Gehörsanspruchs durch die vorinstanzliche Unterlassung der Durchführung eines Beweisverfahrens, an dieser Stelle zur Frage der Zusiche- rung eines umfassenden Risikomanagements (Beschwerde KG act. 1 S. 43 oben). Auch diese Rügen betreffen aber die vorinstanzliche Rechtsanwendung und können demzufolge im Rahmen der eidgenössischen Berufung dem Bundes- gericht unterbreitet werden (vorstehend Ziff. 3.a und d).
E. 9 Der Beschwerdeführer 3 erhebt zusätzliche Rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 44 ff. lit. bb), die er wie folgt begründet:
a) Unter Verweisung auf verschiedene Behauptungen (Entgeltlichkeit des Vermögensverwaltungsvertrages, Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühr
- 17 - nach dem Wert der fraglichen B.-Aktien, Offerte der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer 3 der Risikoverwaltung einer einzigen Aktienposition, Akzept dieser Offerte durch den Beschwerdeführer 3, spezifische Sonderermächtigung der Beschwerdegegnerin im Vermögensverwaltungsvertrag, die für den collar er- forderlichen Transaktionen auszuführen) macht der Beschwerdeführer 3 geltend, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 ff.; vgl. vorstehend Ziff. 1.3.b) eine Willenseinigung der Parteien zustande- gekommen sei, wonach seine Interessen mit Bezug auf die B.-Aktienposition von der Beschwerdegegnerin umfassend zu wahren seien (Beschwerde KG act. 1 S. 43 f. Rz 25). aa) Die Vorinstanz erwog, allein aus dem allgemeinen Vermögensverwal- tungsvertrag lasse sich keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Absiche- rung der B.-Aktien des Beschwerdeführers 3 bei einem Kurs von US$ 60.-- ab- leiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 unten). Dabei handelt es sich um eine Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip im Rahmen der Art. 1 ff. OR, mithin um eine Rechtsanwendung. Auch der Beschwerdeführer 3 scheint mit seinen Hinweisen auf verschiedene Umstände davon auszugehen, dass daraus ein anderer rechtlicher Schluss als der von der Vorinstanz gezogene resultiere. Auf die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung ist aber nicht einzutreten (vor- stehend Ziff. 3.a). Auch eine allfällige Rüge, die Vorinstanz hätte statt einer Aus- legung nach Vertrauensprinzip den wirklichen Parteiwillen feststellen (und dabei verschiedene aktenkundige Tatsachenbehauptungen berücksichtigen) müssen, kann der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren vor- tragen. Auch darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. bb) Betreffend eine Vereinbarung neben dem allgemeinen Vermögens- verwaltungsvertrag stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 3 die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die klare Instruktion gehabt, (das Kursrisiko) im Rahmen ihres Verwaltungsmandates beim Erreichen des Kursziels von US$ 60.-- abzusichern, ungenügend substantiiert habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24, S. 25 f. Ziff. 6.2.3; vgl. vorstehend Ziff. 1.3.b). Auch auf dies-
- 18 - bezügliche Rügen kann indes im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.f.aa).
b) Der Beschwerdeführer 3 rügt die vorinstanzliche Erwägung, es sei unklar, ob er selber von einer Weisung im Rahmen des unterzeichneten Vermögens- verwaltungsauftrages oder vom Bestehen eines separaten Auftrages ausgehe, als willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 44 Rz 26.1). Die Vorinstanz liess indes - wie der Beschwerdeführer 3 selber anschlie- ssend feststellt - diese Frage explizit offen (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 24 erster Absatz). Dies wirkte sich demnach nicht zum Nachteil des Beschwerde- führers aus (vgl. dieses Erfordernis in § 281 ZPO). Auf diese Willkürrüge ist des- halb nicht weiter einzutreten.
c) Wie bereits erwähnt (vorstehend lit. a.bb und Ziff. 3.e), kann auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ungenügende Substantiierung an- genommen, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Die Aus- führungen und Rügen des Beschwerdeführers 3 in Ziff. 26.1.1 - 27 (Beschwerde KG act. 1 S. 45 - 50) beziehen sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen der ungenügenden Substantiierung der Behauptung einer Vereinbarung oder Weisung bezüglich der Verpflichtung zur selbständigen Absicherung der B.-Aktien durch die Beschwerdegegnerin. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetre- ten werden. Der Beschwerdeführer 3 kann seine Position, er habe eine solche Behauptung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen genügend substantiiert, unter Verweisung auf seine zitierten Ausführungen vor Bundesgericht vortragen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Verweisung des Beschwerde- führers 3 (Beschwerde KG act. 1 S. 46 Ziff. 26.1.2) auf seine Behauptungen in Ziff. 16 der Klageschrift (HG act. 16/1 S. 8 unten). Abgesehen davon kann fest- gestellt werden, dass der Beschwerdeführer 3 an der zitierten Stelle behauptete (wie in der Beschwerde zutreffend zitiert; KG act. 1 S. 46 Rz 26.1.2 zweiter Absatz), er habe C. instruiert, sämtliche Vorkehren zu treffen, um beim Erreichen des Kurses von US$ 60.-- 100 % der B.-Aktien durch die von der Beschwerde- gegnerin empfohlene Call/Put-Strategie absichern zu können, und C. habe diese
- 19 - Instruktionen entgegengenommen und dem Beschwerdeführer 3 deren Aus- führung zugesichert (HG act. 1/16 S. 8 unten; Kursivschrift durch das Kassations- gericht). Damit behauptete er, Instruktionen zum Treffen von Vorkehren erteilt zu haben. Das ist aber nicht eine von der Vorinstanz für erforderlich erachtete Weisung, das Hedging selbständig vorzunehmen (vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 vor Ziff. 6.2.3). Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei. Das gilt im Übrigen auch für die Rügen der Willkür und der Verletzung des Gehörsanspruchs durch Unterlassung der Durchführung eines Beweisverfahrens, soweit diese Rügen darauf basieren, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine un- genügende Substantiierung angenommen habe (so Beschwerde KG act. 1 S. 49 Rz 26.5 zweiter Absatz). Nahm die Vorinstanz deshalb keine Beweise ab, weil sie die Behauptung (welche zum Beweis zu verstellen wäre) als ungenügend sub- stantiiert erachtete, betrifft dies die im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren vorzutragende Frage der Substantiierungsanforderungen und nicht des Ge- hörsanspruchs. Abgesehen davon wäre auch der Vorwurf, das Gericht habe überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt, als Verletzung von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (vorstehend Ziff. 3.a - d).
d) In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 3 geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Kursziel von US$ 60.-- nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 48 Rz 26.3 letzter Absatz). Mit was für einer Feststellung die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO) verletzt haben soll, erläutert der Beschwerdeführer 3 indes nicht. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer 3 nicht auf, dass bzw. wo die Vo- rinstanz davon ausgegangen wäre, sein Kursziel sei nicht US$ 60.-- gewesen.
E. 10 Der Beschwerdeführer 3 rügt eine weitere Verletzung seines Gehörs- anspruchs. Für die Beurteilung seiner Klage wäre nach seiner Rüge bedeutsam, dass er der Beschwerdegegnerin Instruktionen erteilt habe, zumindest die Vor- bereitungshandlungen für die Durchführung der Absicherungstransaktion zu
- 20 - treffen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 50 f. Rz 28). Ob dies für die Beurteilung der Klage des Beschwerdeführers 3 bedeutsam ist oder nicht, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a). Das gilt auch für die ausschliesslich darauf basierenden Rügen der Willkür und der Verlet- zung des Gehörsanspruchs.
E. 11 Verschiedene Rügen erheben die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtausführung ihrer Instruktionen vom 14. Januar 2000. Sie rügen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit nicht ermittelten Gründen für die Nichtausführung der Instruktionen der Beschwerdeführer 1 und 2 am 14. Januar 2000 und im Zusammenhang mit der Nichtausführung einer Instruktion des Beschwerdeführers 3 vom 14. Januar 2000 sowie eine willkürliche Feststellung des Gegenstands der am 14. Januar 2000 in Auftrag gegebenen Optionstransaktionen (Beschwerde KG act. 1 S. 51 - 55 Rz 30 - 39). Die Vorinstanz erwog, streitig sei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet bzw. ob es ihr möglich gewesen sei, die verlangte Transaktion (gemeint: die Absicherung der B.-Aktien mittels eines sogenannten collars) am
E. 14 Im Übrigen prüfte die Vorinstanz soweit ersichtlich die Frage gar nicht, ob die Beschwerdegegnerin eine Instruktion der Beschwerdeführer im Februar 2000 ausgeführt hätte oder nicht und traf dazu im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführer keine Annahmen. Die entsprechenden Rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 48) gehen am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. Die Vorinstanz erwog hypothetisch, wenn die - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien tatsächlich mögliche - Transaktion im Februar 2000 ausgeführt worden wäre, hätten die Beschwerdeführer keinen Schaden erlitten, da sie ihre Aktien wie bei einer Ausführung der gleichen Transaktion im Januar 2000 nach Ablauf der Sperrfrist im Sommer 2000 zum Preis von US$ 60.-- hätten verkaufen können. Demzufolge hätte es den Beschwerdeführern oblegen, im Februar 2000 den entsprechenden Auftrag zu erteilen, und sie könnten nun keinen Schaden- ersatz beanspruchen, weil sie das nicht getan hatten. Ob die Vorinstanz dabei hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdegegnerin eine allfällige Instruktion der Beschwerdeführer gar nicht ausgeführt hätte, ist eine Rechtsfrage, welche die Beschwerdeführer im eidgenössischen Berufungsverfahren dem Bundesgericht unterbreiten können und worauf demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht ein- getreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Dies gilt auch für die Frage der Ver- teilung der diesbezüglichen Beweislast (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 48).
E. 15 Die Beschwerdeführer weisen auf ein allfälliges Missverständnis hin, falls der sogenannte Transfer Agent Bank D. den Beschwerdeführern zugeordnet würde, welche Feststellung willkürlich wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 58 f. Rz 49). An der von den Beschwerdeführern dazu erwähnten Stelle zitierte die Vo- rinstanz aus einem E-Mail von C. vom 27. Januar 2000 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33 f.). Sie stellte nicht fest, dass die Treuhandgesellschaft Bank D. den Beschwerdeführern zuzuordnen sei. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, es liege ein entsprechendes Missverständnisses vor, ist unbegründet. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
- 26 -
E. 16 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, die Weisung (Instruktion der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin) vom
14. Januar 2000 habe (gemeint: nach Januar 2000) weiterhin Gültigkeit gehabt, in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt das entsprechende Absicherungsgeschäft hätte ausführen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 7.4.4). Die Beschwerdeführer rügen dies als willkürlich. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten in HG act. 21 Ziff. 37 sehr wohl geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin weder dem Beschwerdeführer 2 die erforderliche Empfehlung abgegeben habe, den collar im trading window auszuführen, noch diese Transaktion selbst aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvollmacht und des bereits erteilten "grünen Lichts" ausgeführt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 59 Rz 50). In HG act. 21 Ziff. 37 erwähnten die Beschwerdeführer 1 und 2 - wie in der Beschwerde zutreffend zitiert -, kausal dafür, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 nicht die erforderliche Empfehlung abgegeben habe, den collar im trading window vom Februar 2000 auszuführen, sei gewesen, dass sie in selbstverschuldeter Weise die Umregistrierung nicht bereits im Oktober 1999 vorgenommen habe und es habe vermeiden wollen, im Februar 2000 ein eigenes Risiko auf sich zu nehmen (Kursivschrift durch das Kassationsgericht). Wenn nach dieser Position der Beschwerdeführer 1 und 2 eine Empfehlung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer 2 erforderlich gewesen wäre, hatte demnach die Weisung vom 14. Januar 2000 gerade nicht weiterhin Gültig- keit. Die Rüge geht offensichtlich fehl. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 an der zitierten Stelle in Klammer anfügten, "oder diese Transaktion gleich selbst aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvollmacht und des bereits erteilten grünen Lichts ausgeführt hat". Damit und im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 im gleichen Satz erwähnten Erfordernis einer Empfehlung zu einer Ausführung des collars im trading window vom Februar 2000 wird die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, die Weisung vom
- 27 -
14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt, so dass die Beschwerde- gegnerin gestützt darauf (und nicht aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvoll- macht [dazu vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 6.1 des angefochtenen Urteils KG act. 2 S. 19 ff.], wie im zitierten Klammerausdruck der Beschwerde- führer 1 und 2) von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt das entsprechende Absicherungsgeschäft hätte ausführen müssen, nicht als willkürlich nachgewie- sen, sondern erscheint als durchaus haltbar. Insbesondere kann mit dem Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Verfahren genannten Grund ("kausal") für eine unterlassene Ausführung des collars im trading window vom Februar 2000 die gerügte vorinstanzliche Erwägung betreffend (Nicht-)Geltendmachung einer weiteren Gültigkeit der Weisung vom 14. Januar 2000 nicht widerlegt werden. Die Beschwerdeführer bezeichneten dabei als Grund nicht etwa eine Missachtung einer weiteren Gültigkeit der Weisung vom 14. Januar 2000, sondern die Unter- lassung der Umregistrierung der B.-Aktien bereits im Oktober 1999. Die Rüge geht fehl.
E. 17 Bezüglich des Beschwerdeführers 3 bezeichnen die Beschwerdeführer die gerügte vorinstanzliche Feststellung als ohne Gültigkeit (Beschwerde KG act. 1 S. 59 Rz 51). Demnach wirkte sie sich auch nicht zu seinem Nachteil aus. Unter diesem Aspekt wäre demnach nicht weiter darauf einzugehen. Allerdings bezeichnen die Beschwerdeführer die gerügte vorinstanzliche Feststellung - sie hätten nicht geltend gemacht, die Weisung vom 14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt - anschliessend doch auch bezüglich des Beschwerdeführers 3 als willkürlich und verweisen dazu auf Ziff. 13 und 19 - 20.5 (in der Beschwerde gibt es keine Ziffer 20.5) der Beschwerde sowie Ziff. 37 von HG act. 23 (Beschwerde KG act. 1 S. 59 f. Rz 51).
a) In Ziff. 13.3.3 der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer, "auch" der Beschwerdeführer 3 habe der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2000 spezifische Einzelinstruktionen erteilt, die anschliessend nie widerrufen worden seien. Auch beim Beschwerdeführer 3 wäre die Beschwerdegegnerin - so die Beschwerdeführer weiter - deshalb verpflichtet gewesen, von sich aus bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die Transaktion nicht nur gestützt auf den
- 28 - Verwaltungsvertrag, sondern auch gestützt auf die Einzelinstruktionen des Beschwerdeführers 3 vom 14. Januar 2000 auszuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 37 f. Rz 13.3.3). Die Beschwerdeführer unterlassen indes, eine Belegstelle dafür anzugeben, dass und wo sie dies bereits vor Vorinstanz behauptet hätten. Darauf ist nicht ein- zutreten (vgl. vorstehend Ziff. 3.e).
b) An den andern zitierten Orten ist keine Behauptung des Beschwerde- führers 3 ersichtlich, die Weisung vom 14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt. Auch diese Rüge geht fehl. Dass der Beschwerdeführer 3 grundsätzlich eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum selbständigen Abschluss des Absicherungsgeschäfts behauptet und sich die Erteilung des "grünen Lichts" nicht vorbehalten (vgl. etwa Beschwerde KG act. 1 S. 37 Rz 13.2), sondern den Stand- punkt vertreten habe, die Beschwerdegegnerin wäre während des Februar trading windows verpflichtet gewesen, den collar ohne weitere Instruktionen seinerseits durchzuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 60 oben), geht an der gerügten vor- instanzlichen Feststellung betreffend Weisung vom 14. Januar 2000 vorbei.
E. 18 Betreffend Schadenminderungspflicht machen die Beschwerdeführer wiederum geltend, hierzu müsste zuerst geklärt werden, ob ein unmissverständ- licher Auftrag ihrerseits an die Beschwerdegegnerin zum Abschluss des Ge- schäftes während des Februar trading windows überhaupt geeignet gewesen wä- re, den Schaden zu vermeiden. Sie bestritten dies. Das angefochtene Urteil sei bereits deshalb aufzuheben und zwecks Beweiserhebung und Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde KG act. 1 S. 60 Rz 54). Wie bereits vorstehend (Ziff. 13.a und Ziff. 14) erwähnt, handelt es sich dabei - bei der Frage, was im Hinblick auf die Schadenersatzforderung ab- zuklären bzw. relevant ist - um eine dem Bundesgericht im eidgenössischen Berufungsverfahren zu unterbreitende Rechtsfrage. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden.
- 29 -
E. 19 Die Vorinstanz merkte "lediglich der Vollständigkeit halber" an, dass die Auskunft von C. (an die Beschwerdeführer), die vorgesehene Transaktion sei am
14. Januar 2000 aufgrund einer Gesetzesänderung in den USA unmöglich gewe- sen bzw. schwieriger geworden, anerkanntermassen fehlerhaft gewesen sei. Dass er wissentlich eine Falschauskunft erteilt habe, sei nicht erwiesen. Das könne aber offen bleiben, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführer konkret daraus ableiten wollten. Diese Tatsache (gemeint: der Falschauskunft) ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführer im Wissen um ein offenes trading window im Februar 2000 keinen Auftrag zum Geschäftsabschluss erteilt hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 Ziff. 7.4.8).
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Frage, ob sie einer absicht- lichen Täuschung zum Opfer gefallen seien, sei sehr wohl relevant (Beschwerde KG act. 1 S. 61 Rz 59). Die Frage der Relevanz ist eine solche des Bundesrechts, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 OR (Beschwerde KG act. 1 S. 61 Rz 59 dritter Absatz). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
b) Allerdings bezeichnen die Beschwerdeführer die Frage der Täuschung auch deshalb als relevant, weil die mündlichen Kontakte zwischen den Parteien, insbesondere Telefongespräche, anders zu würdigen seien, wenn erwiesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer absichtlich getäuscht habe (Beschwerde KG at. 1 S. 61 Rz 59 zweiter Absatz). Darauf könnte indes nur im Zusammenhang mit beanstandeten tatsächlichen Feststellungen, die auf den besagten Telefongesprächen beruhten, eingegangen werden. Solche werden indes an dieser Stelle nicht gerügt.
c) Ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vorstehend lit. a), ob die Vorinstanz die Frage der wissentlichen Falschauskunft zu Recht oder zu Unrecht offen liess, ist auch die auf der bejahenden Antwort dieser Frage beruhende Rüge der Beweisabnahme darüber (Beschwerde KG act. 1 S. 61 vor lit. bbb) nicht zu prüfen und auf diese Rüge nicht einzutreten.
- 30 -
E. 20 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ein E-Mail von C. an sie vom 25. Januar 2000 nur unvollständig gewürdigt. Darin habe C. die Beschwerdeführer auch (sinngemäss: was von der Vorinstanz übergangen worden sei) darauf hingewiesen, dass er noch mit der Rechtskonsulentin von B. sprechen müsse und dann die Beschwerdeführer über alle Schritte informieren werde (Beschwerde KG act. 1 S. 61 f. Rz 60). Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, dass C. die Beschwerdeführer in diesem E-Mail darum ersucht habe, direkt mit E., der Rechtsberaterin der B., sprechen zu dürfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33). Die Vorinstanz be- achtete mithin diesen Hinweis von C. durchaus. Abgesehen davon ist nicht er- sichtlich, was die Beschwerdeführer daraus ableiten möchten. Diese Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
E. 21 Das nächste E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2000 würdige, so die Beschwerdeführer mit einer weiteren Rüge, die Vorinstanz auch nicht vollständig und lasse dabei Aussagen ausser Betracht, welche für die Frage, ob die Beschwerdeführer in guten Treuen hätten davon ausgehen müssen, ein collar sei jederzeit während des trading windows möglich, von Bedeutung seien (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Ziff. 61). Diese Rüge ist - soll sie sich nicht nur auf die im dritten Absatz dieser Rand- ziffer aufgeführte Feststellung (zu dieser nachfolgend Ziff. 22) beziehen - un- genügend substantiiert. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, welche Aussagen die Vorinstanz ausser Betracht gelassen habe. Die einzige konkrete von den Beschwerdeführern erwähnte Aussage, nämlich dass die Beschwerdegegnerin näher über die noch erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen informiert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61 erster Absatz), beachtete die Vorinstanz durchaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34). Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 22 Die Vorinstanz habe in E. IV.7.4.6 versäumt festzuhalten, dass den Beschwerdeführern mit E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2000 ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass der Umregistrierungsprozess in einem
- 31 - anderen Fall sechs Wochen gedauert habe und dass eine Beschleunigung ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin liege (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61). Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. An der gerügten Stelle hielt die Vor- instanz explizit fest, dass mit dem E-Mail vom 27. Januar 2000 darüber orientiert worden sei, bei einem Kollegen habe es sechs Wochen gedauert, bis die Um- registrierung durch die Bank D. geschehen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 7.4.6. unten; vgl. auch S. 34 Mitte). Auch den Hinweis, dass "es" (offenbar gemeint: die Dauer des Umregistrierungsprozesses) ausserhalb des Einflusses der Beschwerdegegnerin liege, erwähnte die Vorinstanz explizit (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34 Mitte). Die Rüge geht fehl.
E. 23 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie nur festhalte, ein Empfänger (der E-Mails der Beschwerde- gegnerin) hätte in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Umregistrierung "gewisse Zeitprobleme" hätten entstehen können (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61 vierter Absatz mit Verweisung auf S. 35 unten des angefochtenen Urteils KG act. 2). Wenn die Vorinstanz festhielt, wovon ein Empfänger in guten Treuen habe ausgehen müssen, stellte sie nicht in tatsächlicher Hinsicht ein tatsächliches Ver- ständnis der Beschwerdeführer fest, sondern wandte das Vertrauensprinzip an (vgl. auch die vorinstanzlichen Hinweise auf einen "redlichen Empfänger", auf einen "vernünftigen und umsichtigen Kunden", auf eine "objektive Betrachtung" [angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36]). Die Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip prüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei (BGE 123 III 163 Erw. 3.a mit Verweisungen). Auf entsprechende Rügen - so auch auf diejenige in Rz 62 der Beschwerde (KG act. 1 S. 62 f.) - kann deshalb im vorliegenden Ver- fahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a).
E. 24 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz das interne E-Mail der Beschwerdegegnerin HG act. 9/(recte)23 gar nicht berücksichtigt habe. Dieses sei für die Würdigung der zwischen den Parteien geführten Telefon-
- 32 - gespräche wichtig (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 63 mit Verweisung auf die nachfolgende Rz 69 betreffend die erwähnten Telefongespräche). Diese Telefon- gespräche würdigte indes die Vorinstanz gar nicht, weil sie sie als zu unbestimmt erachtete (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 7.4.6 a.E.; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 32). Die Rüge, bei einer gar nicht vorgenommenen Würdigung ein E-Mail nicht berücksichtigt zu haben, geht am angefochtenen Urteil vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten.
E. 25 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass C. in den E-Mails vom 4. und 17. Februar 2000 an sie nicht mitgeteilt habe, dass der collar nun ausgeführt werden könne (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 64 er- ster Absatz). Es ist indes nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz etwas nicht berücksichtig- te, was nicht vorhanden war (bzw. was nicht mitgeteilt wurde).
E. 26 Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz berücksichtige auch die Tatsache nicht, dass ihnen die Beschwerdegegnerin in den zwei E-Mails vom
4. und 17. Februar 2000 eine positive Einschätzung für den Kurs der B.-Aktien mitgeteilt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 64 zweiter Absatz). Die Beschwerdeführer zeigen indes nicht auf, inwiefern sich diese Unter- lassung für sie nachteilig auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt habe. Es ist darauf nicht einzutreten.
E. 27 Unter dem Titel "Willkürliche Feststellung des Inhalts des E-Mails des Klägers 2 vom 17. Februar 2000" machen die Beschwerdeführer geltend, die Vo- rinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer 2 in diesem E-Mail ausdrücklich darauf berufe, dass nach wie vor nicht feststehe, ob der collar möglich sei. Die Vorinstanz habe auch ignoriert, dass der Beschwerdeführer 2 von der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Antwort auf dieses E-Mail erhalten habe (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Umstände indes durchaus (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 37). Die Rüge geht fehl.
- 33 -
E. 28 Weiter rügen die Beschwerdeführer unter diesem Titel, dass die Vor- instanz die Behauptung des Beschwerdeführers 2 nicht berücksichtigt habe, im Nachgang (offenbar gemeint: im Nachgang zum E-Mail vom 17. Februar 2000) mit der Beschwerdegegnerin gesprochen zu haben, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er könne den collar immer noch nicht abschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65 fünfter Absatz). Die Vorinstanz berücksichtigte auch diese Behauptung durchaus (ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 vor Ziff. 7.4.7). Mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen dazu setzen sich die Beschwerdeführer indes nicht auseinander. Auch diese Rüge geht fehl.
E. 29 Sodann rügen die Beschwerdeführer, ferner habe die Vorinstanz ihre Behauptung nicht berücksichtigt, die Beschwerdegegnerin habe sie nie über die Beseitigung des vorher kommunizierten Hindernisses und auf die angebliche Möglichkeit aufmerksam gemacht, den collar doch noch im Februar 2000 durch- zuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65 fünfter Absatz). Die Vorinstanz berücksichtigte die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie hätten deshalb im Februar 2000 keinen weiteren Auftrag (zum Abschluss eines collars) erteilt, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin (ins- besondere die Voraussetzung der Umregistrierung der Aktien) davon ausgegan- gen seien, das trading window im Februar 2000 nicht benützen zu können. C. habe sie zu keinem Zeitpunkt zum Abschluss eines collars aufgefordert, sondern im Gegenteil die Täuschung (über eine Gesetzesänderung in den Vereinigten Staaten) bewusst aufrecht erhalten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 mit Verweisung auf OG act. 21 S. 16 ff. und OG act. 23 S. 16 ff.). Diese Behauptung umfasst die Behauptungen, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer nie über die Beseitigung des kommunizierten Hindernisses und auf die Möglich- keit aufmerksam gemacht, den collar doch noch im Februar 2000 durchzuführen. Diese Behauptungen prüfte die Vorinstanz auch (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 7.4.4, S. 35 - 37). Sie war der Auffassung, es sei nicht klar, dass die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, der Abschluss eines collars sei im Februar
- 34 - 2000 nicht mehr möglich, und dass es unter diesen Umständen an den Beschwerdeführern gelegen hätte, der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen zu kommunizieren. Dies impliziert die Auffassung, dass im Gegensatz zur Positi- on der Beschwerdeführer nicht die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wä- re, die Beschwerdeführer über die Beseitigung eines - nach vorinstanzlicher Auf- fassung nicht klar kommunizierten - Hindernisses und auf die Möglichkeit des Ab- schlusses des collars im Februar 2000 aufmerksam zu machen. Die Rüge, die Vorinstanz habe diese Behauptungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, geht fehl. Ob die Schlüsse der Vorinstanz über die Obliegenheiten der Parteien in der festgestellten Situation und über die Konsequenzen des tatsächlichen Ver- haltens der Parteien zutreffen oder nicht, sind Rechtsfragen, auf welche vorlie- gend nicht einzutreten ist.
E. 30 Was die Beschwerdeführer aus ihren Ausführungen in Rz 66 der Beschwerde (KG act. 1 S. 64) ableiten wollen, ist nicht klar. Die Vorinstanz liess den Zusammenhang des E-Mails des Beschwerdeführers 2 vom 17. Februar 2000 nicht ausser Acht (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 zweiter Absatz und S. 36). Auf die darin enthaltene Rüge kann nicht eingetreten werden.
E. 31 Im E-Mail vom 17. Februar 2000 hielt der Beschwerdeführer 2 u.a. fest: "Let's imagine the stock goes up again around 70 or 80 I think I would like to cover" (HG act. 1/15; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 zweiter Absatz). Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, E-Mails würden nicht präzis formuliert. Nach der Zahl 80 fehle im zitierten Satz ein Satzzeichen. Wäre dieses ein Komma, könnte die Bedeutung sein, dass der Beschwerdeführer 2 sein Risiko erst bei US$ 70 oder 80 habe abdecken wollen. Wäre das Satzzeichen aber ein Punkt, bedeutete der Satz, dass der Beschwerdeführer 2 jetzt habe abdecken wollen. Der mit der Zahl 80 endende Satz wäre in diesem Fall lediglich ein Hin- weis auf die Vorgeschichte. Diese zweite mögliche Interpretation sei die Absicht des Beschwerdeführers 2 gewesen. Er habe erneut seine Absicht bekräftigen wollen, den collar beim Erreichen des Kurses von US$ 60 abzuschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 25 f. Rz 9.25.3). Die Vorinstanz gehe, ohne dies weiter zu überprüfen und ohne Beweisverfahren, bloss von der für die Beschwerdeführer
- 35 - ungünstigeren Interpretation aus. Dabei verkenne sie, dass die Beschwerde- gegnerin die Beweislast für eine spekulative Einstellung des Beschwerdeführers 2 treffe (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 67 mit Verweisung auf Rz 9.25 [genauer: Rz 9.25.3] der Beschwerde).
a) Die Frage der Beweislast ist wie auch diejenige der Pflicht zur Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens eine solche des Bundesrechts. Darauf kann nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a - d).
b) Die Vorinstanz setzte sich explizit mit der Interpretation des Inhalts dieses E-Mails durch die Beschwerdeführer auseinander, insbesondere auch mit der Behauptung, die Beschwerdeführer hätten damit ihre Absicht bekräftigen wollen, beim Erreichen des Kurses von US$ 60.-- den collar abzuschliessen. Die Vor- instanz ging darauf aber im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde nicht nur von der für die Beschwerdeführer ungünstigeren Interpretation aus, sondern bezeichnete es als letztlich einzig relevant, dass die Beschwerdeführer als Auf- traggeber der Beschwerdegegnerin keine klaren Anweisungen kommuniziert hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36). Sie ging also weder von der einen noch der anderen der von den Beschwerdeführern erörterten Interpretations- möglichkeiten aus, sondern beliess es bei der Feststellung der Unklarheit (also der Möglichkeit unterschiedlicher Interpretationen). Die Rüge geht fehl.
E. 32 Unter dem Titel "Willkürliche Feststellungen über die Reaktion der Kläger" rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer 2 vor, dass es sich beim E-Mail vom 17. Februar 2000 um eine reichlich verspä- tete Reaktion gehandelt habe. Dabei habe die Vorinstanz die Feststellungen un- terlassen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer weniger als drei Wochen vor diesem E-Mail auf eine vermutlich sechswöchige Vorbereitungszeit aufmerksam gemacht habe sowie dass im Vor- wie auch im Nachgang zu diesem E-Mail telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 65 Rz 68 mit Verweisung auf HG act. 24/8).
- 36 -
a) Beim von den Beschwerdeführern zitierten HG act. 24/8 handelt es sich um ein Mail von C. vom 17. Januar 2000. Daraus (auch - zutreffend - zitiert in Rz 9.18, S. 16, der Beschwerde) geht keine vermutlich sechswöchige Vorberei- tungszeit hervor. Die Rüge geht insoweit fehl.
b) Die Beschwerdeführer belegen ihre unsubstantiierte Behauptung, im Vor- wie im Nachgang zum E-Mail von C. vom 17. Januar 2000 bzw. des Beschwer- deführers 2 vom 17. Februar 2000 hätten telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden, in keiner Weise. Auf die diesbezügliche Rüge kann nicht eingetreten werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz durchaus berücksichtigte, dass die Beschwerdeführer ausgeführt hätten, soweit sich der Beschwerdeführer 2 zu erinnern vermöge, habe es bis Ende Februar 2000 noch ein, gegebenenfalls auch zwei Telefongespräche mit C. gegeben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37), aber festhielt, die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführer seien zu unbestimmt.
E. 33 In Ziff. 69 f. ihrer Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, ihre Behauptung bzw. Mutmassung über Telefon- gespräche mit C. sei zu unbestimmt, um zum Beweis verstellt werden zu können, und machen geltend, demgegenüber hätten sie mit ihrer Behauptung ihrer Substantiierungspflicht Genüge getan (Beschwerde KG act. 1 S. 65). Die Frage der genügenden Substantiierung ist eine solche des Bundesrechts (vorstehend Ziff. 3.f.aa). Auch auf diese Frage kann deshalb in diesem Verfahren nicht einge- treten werden.
E. 34 In Ziff. 71 f. der Beschwerde (KG act. 1 S. 65 f.) rügen die Beschwerde- führer eine Verletzung klaren Rechts und der Pflicht, über strittige Tatsachen Beweis abzunehmen. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, auf welche im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a - d).
E. 35 In Ziff. 73 f. der Beschwerde (KG act. 1 S. 66 f.) beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz eine geltend gemachte Anspruchs- grundlage gar nicht geprüft und auch kein Beweisverfahren dazu durchgeführt
- 37 - habe. Auch dabei handelt es sich um Fragen der Anwendung des Bundesrechts, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann. Dabei behaupten die Beschwerdeführer zwar auch, die Vorinstanz habe damit ihren Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 67 oben). Sie machen aber nicht geltend, die Vorinstanz habe Ausführungen ihrerseits gar nicht beachtet oder übergangen. Der Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs erschöpft sich im Vorwurf der unterlassenen Prüfung einer geltend gemachten Anspruchsgrundlage bzw. Schadensursache und damit in einer Rüge der Ver- letzung von Bundesrecht. Darauf ist, wie gesagt, in diesem Verfahren nicht ein- zutreten.
E. 36 Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass während der einjährigen Sperrfrist (der B.-Aktien der Beschwerdeführer) ein Privatverkauf, bei welchem dem Käufer der Aktien die auf ihnen lastenden Verkaufsbeschränkungen über- bunden werden, theoretisch möglich gewesen wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 4.3.1). Wesentlich sei aber, dass die Beschwerdeführer bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bereits auf eine Absicherungsstrategie umgeschwenkt seien und ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperrfrist offensichtlich gar nicht mehr im Raum gestanden sei (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 13). Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung als willkürlich. Sie ergebe sich nicht aus ihren Ausführungen und auch nicht aus den Akten. Zudem habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, indem sie damit auf eine von der Beschwerdegegnerin neu in der Duplik aufgestellte These ein- gehe, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt zu haben, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 Rz 75).
a) Die Vorinstanz fasste in Erw. IV.4.1 ihres Urteils Behauptungen der Beschwerdegegnerin in deren Klageantwort zur Thematik des vorzeitigen (gemeint: vor Ablauf der Sperrfrist) Verkaufs der Aktien zusammen. Demnach hatte die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort u.a. geltend gemacht, ein Verkauf der Aktien (vor Ablauf der Sperrfrist) sei (trotz Hinweis der Beschwerde-
- 38 - degegnerin auf die Möglichkeit eines Privatverkaufs) nie angestrebt worden, sondern es sei um die Absicherung des Kursschwankungsrisikos gegangen. Eine Verpflichtung (der Beschwerdegegnerin) zur Abklärung oder gar Vorbereitung eines Privatverkaufs der Aktien habe deshalb nicht bestanden (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 9 zweiter Absatz mit Verweisungen auf diverse Stellen in der Klageantwort HG act. 8). Diese Ausführungen beanstanden die Beschwerdeführer nicht. Demnach behauptete die Beschwerdegegnerin durchaus bereits in der Klageantwort, dass bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperrfrist nicht mehr im Raum gestanden habe. Insoweit geht die Rüge fehl.
b) Die Vorinstanz begründete, weshalb auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführer selber zu schliessen sei, dass bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperr- frist gar nicht mehr im Raum gestanden sei (bzw. die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Ausführungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beschwerdegegnerin auf die Absicherungsstrategie umgeschwenkt gewesen seien) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13). Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und weisen damit auch keine Willkür nach. Zudem zitieren sie in diesem Zusammenhang folgende eigene Behauptun- gen (die von der Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde eben durchaus berücksichtigt wurden): Die Beschwerdegegnerin sei umfassend zur Verwaltung des mit den B.-Aktien der Beschwerdeführer verbundenen Risikos verpflichtet gewesen und dazu verpflichtet gewesen, laufend Möglichkeiten zur Absicherung des Kursrisikos im Auge zu behalten und entweder selbständig zu implementieren oder auf die Möglichkeit der diesbezüglichen Absicherung des Kursrisikos aufmerksam zu machen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 Rz 75 zweiter Absatz). Weshalb bei Berücksichtigung dieser Behauptungen die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein soll, die Beschwerdeführer seien gemäss ihren eigenen Ausführungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf die Ab-
- 39 - sicherungsstrategie umgeschwenkt, ist nicht nachvollziehbar. Auch insoweit geht die Rüge fehl.
c) In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich vor, verkannt zu haben, dass sie stets geltend gemacht hätten, die Beschwerdegegnerin habe ihnen ein umfassendes Risikomanagement einer einzigen Aktienposition angeboten und die Beschwerdeführer hätten dieses Angebot eines entgeltlichen Auftrages angenommen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 unten). Die Vorinstanz berücksichtigte indes diese Behauptungen durchaus und verkannte keineswegs, dass die Beschwerdeführer solche erhoben hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 Ziff. 2.1, S. 18 Ziff. 5.1, S. 19 f. Ziff. 6.1.1). Auch diese Rüge geht fehl.
E. 37 Die Vorinstanz erwog, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Privatverkauf offen bleiben. Ein Schadenersatzanspruch setze weiter voraus, dass die Pflicht- verletzung zu einem Schaden geführt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15 Ziff. 4.3.2). Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, dass sie bei korrektem Verhalten der Beschwerdegegnerin ihre B.-Aktien vor Ablauf der einjährigen Sperrfrist im Juli 2000 zu einem Preis von US$ 60.-- hätten verkaufen können. Es fehle einerseits an einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und anderer- seits an einem rechtsgenügend dargelegten Schaden im Zusammenhang mit einem theoretisch möglichen Privatverkauf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 4.4). Den Beschwerdeführern ist nicht klar, ob die Vorinstanz nun eine Pflicht- verletzung verneint oder offen gelassen habe. Die Vorinstanz verstosse mit ihren Ausführungen gegen die Begründungspflicht (Beschwerde KG act. 1 S. 68 Rz 76). Demgegenüber verneinte die Vorinstanz klar eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 4.4 sowie bereits auf S. 12 Ziff. 4.3.1; Begründung dafür auf den Seiten 12 - 14). Wenn die Vor- instanz zusätzlich erwähnte, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung offen
- 40 - bleiben, so liess sie deswegen diese Frage nicht offen (sie verneinte sie, wie gesagt), sondern erklärte im Sinne einer weiteren (Alternativ- bzw. Eventual-) Begründung, diese Frage spiele auch keine Rolle, weil ein Schaden nicht rechts- genügend dargelegt worden sei. Diese Begründungen sind nicht unklar. Die Rüge geht fehl.
E. 38 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz prüfe anschliessend (gemeint: nach der Erwägung, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem all- fälligen Privatverkauf offen bleiben) das Vorliegen eines Schadens nur unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Die Beschwerdeführer hätten indessen ausdrücklich geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin während der Ver- tragsdauer vertragliche Verpflichtungen verletzt habe. Mit der unterlassenen Prüfung der Unterlassungen der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Vertragsverhältnisses verletze die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführer auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 68 Rz 77). Die Rüge ist unverständlich und geht offensichtlich fehl, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (was bezüglich der Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweisführung nicht der Fall ist; vorstehend Ziff. 3.a - d). Die Vorinstanz prüfte mit ihren Erwägungen IV.6 und IV.7 auf rund 20 Seiten die Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Vertragsverhältnisses (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 - 38).
E. 39 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, konkrete Umstände zu nennen, welche die (behauptete) annähernd sichere Annahme eines Verkaufs der B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zuliessen. Sie hätten - so die Vorinstanz weiter - dazu spezifische Anhaltspunkte dafür l iefern müssen, dass konkrete Käufer bereit gewesen wären, am 7. März 2000 oder früher die mit einer Verkaufsbeschränkung belasteten B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 16 f.).
- 41 - Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, damit stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Substantiierung und verletze auch ihr Recht auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 68 f. Rz 78 f.). Darauf kann nicht ein- getreten werden (vgl. vorstehend Ziff. 3.f.aa und 3.a - d).
E. 40 In diesem Zusammenhang beanstanden die Beschwerdeführer, die Vo- rinstanz habe versäumt, auch die Eingeständnisse der Beschwerdegegnerin in ihre Würdigung mit einzubeziehen, so insbesondere, dass selbst die Beschwer- degegnerin von der Möglichkeit ausgehe, dass ein Privatverkauf mit einem Abschlag von 20 % allenfalls möglich gewesen wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 69 Rz 80 mit Verweisung auf HG act. 8 S. 85 Rz 52). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer damit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in fragwürdiger Weise als Zugeständnis zitieren (vgl. dem- gegenüber HG act. 8 S. 85 Rz 52), ergibt sich daraus in keiner Weise ein spe- zifischer Anhaltspunkt auf konkrete Käufer, die bereit gewesen wären, am 7. März 2000 oder früher die B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben. Einen solchen Anhaltspunkt erachtete indes die Vorinstanz für eine genügende Substantiierung als notwendig. Dazu trug die abstrakte Möglichkeit eines Privat- verkaufs mit einem Abschlag von 20 % offensichtlich nichts bei, und die Vor- instanz hatte ein solches "Eingeständnis" der Beschwerdegegnerin in diesem Zu- sammenhang deshalb auch nicht zu erwähnen. Ob die Vorinstanz dabei den rich- tigen Massstab an die Substantiierungspflicht der Beschwerdeführer gelegt hat, ist eine Frage des Bundesrechts, die hier nicht zu prüfen ist.
E. 41 Im gleichen Zusammenhang (Privatverkauf der B.-Aktien) machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin Market Makerin für die B. gewesen sei. Als solche wäre sie
- so die Beschwerdeführer - gegebenenfalls verpflichtet gewesen, selbst die Aktien zu übernehmen (Beschwerde KG act. 1 S. 69 f. Rz 81). Einerseits legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass und wo sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätten, die Beschwerdegegnerin sei als Market-Makerin für die B. gegebenenfalls verpflichtet gewesen, selbst die
- 42 - Aktien zu übernehmen. An den von den Beschwerdeführern zitierten Stellen (HG act. 1 Ziff. 12 und HG act. 16/1 Ziff. 10) findet sich zwar die Behauptung, C. habe mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin auch Market Maker für B. sei, nicht aber, dass sie als solche gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, selbst die Aktien der Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Vorinstanz konnte demnach einen solchen nicht geltend gemachten Umstand gar nicht berücksichtigen. Anderer- seits handelt es sich bei der Frage der Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin um eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
E. 42 Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch ihre Behauptung, dass sich die Beschwerde- gegnerin ihnen gegenüber als die führende Investment Bank für Privatpersonen gerühmt habe, die in solch komplexen Aktientransaktionen involviert seien, nicht berücksichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 82). Die Beschwerdeführer unterlassen jedoch eine Erklärung, inwiefern die Vo- rinstanz diese Behauptung (und die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe ihnen bei der Geschäftsanbahnung genau diejenigen Fähigkeiten versprochen, von denen sie nun im Prozess angegeben habe, sie wären tauglich gewesen, den Privatverkauf zu ermöglichen; Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 82 zweiter Absatz) hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen bzw. inwiefern sich die- se Nichtberücksichtigung zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Es ist nicht darauf einzutreten.
E. 43 Die Ausführungen der Beschwerdeführer in Rz 83 der Beschwerde (KG act. 1 S. 70) sind eine Zusammenfassung bereits erhobener Rügen. Es ist auf die vorstehenden Ausführungen dazu zu verweisen, insbesondere darauf, dass auf Rügen betreffend zu hoher Substantiierungsanforderungen (Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 83 a.E.) nicht eingetreten werden kann.
E. 44 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz verneine eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin bezüglich unterlassener Weiter- verfolgung alternativer Absicherungsstrategien, indem sie willkürliche Tatsa-
- 43 - chenannahmen treffe und den Beschwerdeführern das Recht auf Beweisführung beschneide (Beschwerde KG act. 1 S. 70 f. Rz 84). Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vertragliche Pflichten verletzt habe, ist eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf welche in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann. Das gilt auch für die Frage des Rechts auf Beweis- führung als solche (vorstehend Ziff. 3.a - d). Auf die Rüge der willkürlichen Tat- sachenfeststellung kann nur eingetreten werden, soweit diese im Folgenden substantiiert wird:
E. 45 Willkürlich sei die vorinstanzliche Annahme, dass die Beschwerdeführer andere Möglichkeiten (als den sogenannten collar) verworfen hätten, das Kurs- risiko abzusichern (Beschwerde KG act. 1 S. 71 Rz 85). Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass die Beschwerdeführer Alternativ- möglichkeiten verworfen hätten, sondern dass es, wenn sie sich näher für eine der von der Beschwerdegegnerin präsentierten alternativen Absicherungsvarian- ten interessiert hätten, an ihnen gewesen wäre, die entsprechende Thematik nochmals aufzuwerfen und bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Sie hätten aber selber eingeräumt, sich von einer Absicherung mittels eines collars über- zeugen lassen zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 18 f. Rz 5.2). Die Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und setzt sich nicht mit diesen auseinander. Die Rüge geht damit fehl.
E. 46 Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Thema "alternative Absicherungs- strategien" erwog die Vorinstanz, es fehle in diesem Punkt auch an einem hin- reichend konkret geltend gemachten Schaden. Die Beschwerdeführer hätten zwar diverse mögliche Strategien aufgeführt und auch behauptet, sie hätten alternative Vorschläge der Beschwerdegegnerin angenommen, wenn sie über die Hindernis- se in Bezug auf die Ausführung eines collars hingewiesen worden wären. Sie hätten jedoch nicht dargelegt, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeit- punkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten. Demnach könne auch nicht beurteilt werden, welcher Schaden ihnen durch die angebliche Nichtausführung
- 44 - einer Alternativstrategie entstanden sein soll (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 Ziff. 5.3). Die Beschwerdeführer machen auch diesbezüglich geltend, ihre vor Vor- instanz vorgetragenen Ausführungen seien genügend substantiiert, um zum Beweis verstellt werden zu können. Die Vorinstanz beschneide ihnen das Recht auf Beweisführung. Dies begründen die Beschwerdeführer damit, dass sie mit Bezug auf zwei Möglichkeiten alternativer Anlagestrategien sehr spezifische Angaben gemacht hätten, die ohne weiteres zum Beweis hätten verstellt werden können, und zitieren zwei solcher Möglichkeiten, die sie vor Vorinstanz dargelegt hatten und gemäss welchen es möglich gewesen wäre, Transaktionen durch- zuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 71 f. Rz 86). Die Vorinstanz berücksichtigte durchaus, dass die Beschwerdeführer ver- schiedene mögliche Strategien aufgeführt hatten. Sie hielt aber fest, damit hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeitpunkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten. In der Beschwerde zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass sie vor Vorinstanz über die Darlegung von Möglichkeiten hinaus behauptet hätten, sie hätten ein konkretes Geschäft zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmten Konditionen ausgeführt. Dies erachtete die Vorinstanz als erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, welcher Schaden den Beschwerdeführern durch die Nichtausführung einer Alternativ- strategie entstanden sein soll, und daran gehen die Ausführungen in der Beschwerde vorbei. Es kann deshalb nicht weiter darauf eingegangen werden. Ob die Vorinstanz die Substantiierungsanforderungen an konkrete Behauptungen zur Prüfung eines Schadens zu hoch ansetzte, kann nicht in diesem Verfahren geprüft werden (vorstehend Ziff.3.f.aa). Auf diese Rüge kann deshalb nicht ein- getreten werden.
E. 47 Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten even- tualiter einen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Verwaltungshonorare geltend gemacht und sich dabei auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Dazu hielt die Vorinstanz fest, alle drei Beschwerdeführer hätten einen Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet. Auch wenn fraglich
- 45 - sei, ob sämtliche der bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte der Beschwerdeführer - namentlich die B.-Aktien - von dieser Vereinbarung erfasst worden seien, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein Nicht- bestehen der Vermögensverwaltungsverträge hindeuteten. Somit sei die Bezah- lung der Verwaltungshonorare an die Beschwerdegegnerin nicht ohne Grund erfolgt. Die Höhe der Gebühren sei von den Beschwerdeführern sodann nie gerügt worden. Gemäss den von ihnen unterzeichneten Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gälten die Kontoauszüge als genehmigt, sofern sie nicht innerhalb eines Monats beanstandet würden. Damit sei eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f. Ziff. 8).
a) Die Beschwerdeführer bezeichnen auch dies als willkürlich. Die Vor- instanz könne doch nicht einerseits das Bestehen eines entgeltlichen Dauer- schuldverhältnisses mit Bezug auf die B.-Aktien verneinen und andererseits zum Schluss kommen, die Beschwerdegegnerin dürfe ein Honorar behalten, welches unbestrittenermassen nach dem Wert der jeweils im Depot befindlichen B.-Aktien der jeweiligen Beschwerdeführer bemessen worden sei. Die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und verfalle dadurch der Willkür (Beschwerde KG act. 1 S. 72 Rz 89). Auch damit rügen die Beschwerdeführer ausschliesslich die vorinstanzliche Rechtsanwendung. Ob die Vorinstanz das, was die Beschwerdeführer kritisieren, tun kann oder nicht, ist eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf die im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Die Bezeichnung der Beschwerdeführer als Willkür ändert daran nichts.
b) Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerde- führer hätten die Höhe der Gebühren nie gerügt. Sie hätten das angesichts ihres Standpunktes gar nicht tun können. Sie hätten deshalb ihre Bereicherungs- ansprüche ja ausdrücklich nur als Eventualansprüche erhoben für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass kein entgeltlicher Auftrag zur Ver- waltung ihrer B.-Aktien zustande gekommen sein soll. Demzufolge hätten sie ja erst im Urteilsfall Kenntnis von ihrem Anspruch gehabt und könnten entsprechen- de Belastungen erst im Urteilszeitpunkt bemängeln. Indem die Vorinstanz auch
- 46 - für den Fall, dass keine Verwaltung der B.-Aktien vereinbart worden sei, von einer Genehmigung ausgehe, verfalle sie in Willkür (Beschwerde KG act.1 S. 72 f. Rz 90). Auch damit machen die Beschwerdeführer keinen in diesem kantonalen Ver- fahren zulässigen Nichtigkeitsgrund geltend. Insbesondere machen sie keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes und keine willkürliche tatsächliche An- nahme geltend. Im Gegenteil. Sie bezeichnen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Höhe der Gebühren von ihnen nie gerügt wurde, explizit als richtig, wenn sie geltend machen, sie hätten diese gar nicht beanstanden können. Ob die Vor- instanz daraus die richtigen Schlüsse zog oder nicht, ist eine Rechtsfrage, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a).
E. 48 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen im vorliegenden Verfahren zulässigen Nichtigkeitsgrund nachwiesen. Bei einer Gesamtbetrachtung des angefochtenen Urteils und der Beschwerde kann Fol- gendes festgehalten werden: Die Vorinstanz wies die Klage der Beschwerdeführer im Wesentlichen des- halb ab, weil diese ihre Schadenminderungspflicht verletzt hätten, indem sie nicht im Februar 2000 einen klaren Auftrag erteilt hätten, die gewünschte Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen auszuführen. Die Beschwerdeführer halten dem insbesondere entgegen
• sie hätten im Februar 2000 gar keinen (erneuten) solchen Auftrag erteilen müssen, weil einerseits die Beschwerdegegnerin im Rahmen des entgeltlichen Vermögensverwaltungsvertrages selbständig ver- pflichtet gewesen wäre, diese Transaktion auszuführen, und weil andererseits die Beschwerdeführer im Januar 2000 bereits den Auf- trag erteilt hätten und dieser ohne weiteres weiterhin - und damit auch bei Möglichkeiten im (trading window im) Februar 2000 oder später - gegolten habe;
- 47 -
• sie hätten im Februar 2000 keinen solchen Auftrag erteilt oder erteilen können, weil sie von der Beschwerdegegnerin (bzw. C.) über ent- sprechende Möglichkeiten getäuscht und von der Erteilung eines solchen (neuen) Auftrags abgehalten worden seien; die Beschwerde- gegnerin bzw. C. hätte sie im Februar 2000 darauf hinweisen müssen, dass nun (entgegen bisheriger Auskünfte bzw. Anscheins) eine Möglichkeit für die Ausführung einer Transaktion vorhanden sei;
• die Erteilung eines (neuen) Auftrags im Februar 2000 hätte gar nicht ausgeführt werden können, weil die Beschwerdegegnerin dazu nicht genügend vorbereitet gewesen sei (insbesondere die Umregistrierung der Aktien nicht vorgenommen habe). Auch eine Wahrung der ihnen von der Vorinstanz angerechneten Schadenminderungspflicht hätte deshalb den Schaden nicht verhindert. Es fehle deshalb am Kausal- zusammenhang zwischen der ihnen vorgeworfenen Schaden- minderungspflicht und der Vermeidung des Schadens. Deshalb dürfe ihre Klage nicht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgewiesen werden. Ob diese Einwendungen bzw. eine davon zu einem andern Urteil führen müssen, ist in erster Linie eine Frage des Bundesrechts. Auf diese ist im vor- liegenden Verfahren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer können ihre dies- bezüglichen Vorbringen im eidgenössischen Berufungsverfahren dem Bundes- gericht unterbreiten. Erst bzw. nur wenn diese Rechtsfrage zu bejahen wäre, stellte sich die Frage nach der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse, von de- nen diese Einwendungen ausgehen, und diesbezüglich von in diesem kantonalen Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgründen. Auch in den übrigen Punkten beruht das vorinstanzliche Urteil im Wesent- lichen auf rechtlichen Erwägungen, ausgehend von den Parteibehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren und nicht auf tatsächlichen Abklärungen streitiger Tat- sachen. Entsprechend beanstandeten die Beschwerdeführer denn auch im Wesentlichen Rechtsfragen bundesrechtlicher Art - dazu gehören auch Fragen
- 48 - der genügenden Substantiierung und des Rechts auf Beweisführung. Darauf kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Dass das angefochtene Urteil auf in diesem Verfahren grundsätzlich zulässigen Nichtigkeitsgründen (Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, willkürliche tatsächliche Annahmen) beruhe, wiesen die Beschwerdeführer nicht nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner sind diese zu ver- pflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Kosten und Prozessentschädigung sind nach dem von der Vorinstanz angewandten, unangefochtenen Verhältnis unter den Beschwerdeführern aufzuteilen. Diese haften indes solidarisch sowohl für die Ko- sten als auch für die Prozessentschädigung.
- 49 - Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 50'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'183.-- Schreibgebühren, Fr. 361.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern 1 und 2 zu je 43.3 % und dem Beschwerdeführer 3 zu 13.4 % auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für die gesamten Kosten.
- Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 60'000.- zu bezahlen, und zwar die Beschwerdeführer 1 und 2 je 43.3 % davon und der Beschwerdeführer 3 13.4 % davon. Die Beschwerdeführer haften der Beschwerdegegnerin solidarisch für die gesamte Prozessentschädigung von Fr. 60'000.--.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050186/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Christof Tschurr Zirkulationsbeschluss vom 20. Oktober 2006 in Sachen
1. X.,
2. Y.,
3. Z., Kläger und Beschwerdeführer 1-3 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt gegen Bank A., Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 2005 (HG030257/U/dz)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Die Beschwerdeführer waren Inhaber von Aktien der amerikanischen Gesellschaft B.. Diese Aktien waren mit gewissen Verkaufsrestriktionen (insbes. einer einjährigen Verkaufs-Sperrfrist, deren Auswirkungen auf den hier zu beur- teilenden Fall streitig sind) belegt. Der Kurs der Aktien lag Mitte 1999 bei US$ 45.25. Im September 1999 beschlossen die Beschwerdeführer, diese Aktien der Beschwerdegegnerin anzuvertrauen, und übermittelten dieser anfangs Oktober 1999 unterzeichnete Kontoeröffnungsdokumente. Am 13. Oktober 1999 wurden die B.-Aktien der Beschwerdeführer in die Depots bei der Beschwerdegegnerin eingebucht. Der Kurs lag damals bei US$ 55.-- bis US$ 56.50. In der Folge schwankte der Kurs erheblich und erreichte in den Monaten Dezember 1999 bis März 2000 auch Werte von deutlich über US$ 60.--. Die Beschwerdeführer 1 und 2 verkauften ihre Aktien am 2. März 2001 zu einem durchschnittlichen Kurs von US$ 11.--. Der Beschwerdeführer 3 verkaufte seine Aktien am 10. Mai 2001 zu einem durchschnittlichen Kurs von US$ 12.646 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 3).
2. Die Beschwerdeführer verlangen von der Beschwerdegegnerin Schaden- ersatz aus Vertragsverletzung, weil die Aktien schliesslich einen massiven Wert- verlust erlitten. Sie behaupten, bei vertragsgemässem Verhalten der Beschwerde- gegnerin hätten sie ihre Aktien im Januar bzw. März 2000 zu einem Kurs von US$ 60.-- verkaufen oder zumindest zum genannten Kurs absichern und dann zu einem späteren Zeitpunkt verkaufen können. Die Beschwerdegegnerin bestreitet jegliche Pflichtverletzung (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4).
3. Am 9. Juli 2003 reichten die Beschwerdeführer Klage beim Handels- gericht des Kantons Zürich ein. Damit beantragten sie, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern 1 und 2 je US$ 7'192.694.20 und dem Beschwerdeführer 3 US$ 2'236'144.09, je nebst Zins, zu bezahlen (HG act. 1 S. 2 und act. 16/1 S. 2). Mit Eingabe an die Vorinstanz vom 3. Juni 2004 verkündeten
- 3 - die Beschwerdeführer C. den Streit (HG act. 18). Dieser liess sich in der Folge nicht vernehmen, weshalb die Vorinstanz Verzicht auf Beitritt zum Prozess an- nahm (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 5). Mit Urteil vom 12. Oktober 2005 wies das Handelsgericht die Klagen ab (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40).
4. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2005 und damit rechtzeitig (HG act. 36A) reichten die Beschwerdeführer gegen das handelsgerichtliche Urteil vom
12. Oktober 2005 eine Nichtigkeitsbeschwerde ein. Mit dieser beantragen sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz zur Vervollständigung des Verfahrens und neuer Entscheidung (KG act. 1 S. 2). Die ihnen nach § 75 ZPO auferlegten Prozesskautionen (KG act. 4) leiste- ten die Beschwerdeführer innert erstreckter (KG act. 15) Frist (KG act. 17 - 19). Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde (KG act. 11). Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer ebenfalls rechtzeitigen (KG act. 20, 21/2 und 22) Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf eingetreten werden könne (KG act. 22 S. 2). Diese Beschwerdeantwort wurde den Beschwerdeführern zugestellt (KG act. 23, 24/1). Weitere Eingaben der Par- teien erfolgten nicht. Die Beschwerdeführer haben gegen das angefochtene Urteil auch eine eidgenössische Berufung ans Bundesgericht eingereicht (HG act. 46). II .
1. Zur Begründung ihres Urteils erwog die Vorinstanz im Wesentlichen: 1.1. Die Beschwerdeführer hätten zunächst eine unsorgfältige und damit vertragswidrige Beratung durch die Beschwerdegegnerin in Bezug auf einen möglichen vorzeitigen Verkauf ihrer Aktien gerügt. Sie hätten geltend gemacht, wenn die Beschwerdegegnerin ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hätte, hätten sie ihre Aktien während bzw. trotz der einjährigen Sperrfrist zu einem Preis von US$ 60.-- verkauft (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 8). Bei Aufnahme der Vertragsbeziehungen der Parteien sei aber - so erwog die Vorinstanz - ein Ver- kauf der Aktien vor Ablauf der Sperrfrist gar nicht mehr im Raum gestanden
- 4 - (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13). Es stelle sich höchstens die Frage, ob die Beschwerdegegnerin in der vorvertraglichen Phase irgendwelche Pflichten verletzt habe, sofern C. und andere ihrer Mitarbeiter den Beschwerdeführern wahrheitswidrig von der absoluten Unmöglichkeit eines Verkaufs während der einjährigen Sperrfrist berichtet haben sollten (culpa in contrahendo) (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 14). Diese Frage könne aber letztlich offen bleiben. Ein Schadenersatzanspruch setze voraus, dass die Pflichtverletzung zu einem Scha- den geführt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15). Die Beschwerdeführer hätten es aber unterlassen, konkrete Umstände zu nennen, welche die annähernd sichere Annahme eines Verkaufs der B.-Aktien (trotz der andauernden Verkaufs- beschränkungen) zu einem Preis von US$ 60.-- und damit einer Schädigung im geltend gemachten Umfang zuliessen. Die Beschwerdeführer hätten gemäss Vo- rinstanz spezifische Anhaltspunkte dafür liefern müssen, dass konkrete Käufer bereit gewesen wären, am 7. März 2000 oder zu einem früheren Zeitpunkt die Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben. Das hätten die Beschwerde- führer - so die Vorinstanz sinngemäss - nicht getan. Sie hätten nicht dargetan, dass sie bei korrektem Verhalten der Beschwerdegegnerin ihre Aktien vor Ablauf der einjährigen Sperrfrist im Juli 2000 zu einem Preis von US$ 60.-- hätten ver- kaufen können. Es fehle einerseits an einer Pflichtverletzung der Beschwerde- gegnerin und andererseits an einem rechtsgenügend dargelegten Schaden im Zusammenhang mit einem theoretisch möglichen Privatverkauf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 16 f.). 1.2. Weiter hätten die Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vor- geworfen, diese habe es in pflichtwidriger Weise versäumt, auf andere Möglich- keiten als den Abschluss eines sogenannten collars (vgl. dazu nachfolgend Ziff. 1.3.a und 1.4 sowie angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 Ziff. 6.1.3) hin- zuweisen, wie das Risiko (eines Kursverlustes der Aktien bis zum Ablauf der Sperrfrist) zumindest teilweise abzusichern gewesen wäre. Sie seien der Auf- fassung, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf ein Verwaltungsmandat verpflichtet gewesen wäre, ihnen Alternativen zur "collar-Strategie" aufzuzeigen. Dazu erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer würden anerkennen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen im Vorfeld des Vertragsabschlusses Alternativ-
- 5 - möglichkeiten zum sogenannten collar aufgezeigt gehabt habe. Sie seien folglich darüber informiert gewesen, welche Möglichkeiten zur Verfügung gestanden seien. Hätten sie sich näher für eine dieser alternativen Absicherungsvarianten interessiert, wäre es an ihnen gewesen, die entsprechende Thematik nochmals aufzuwerfen und bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 18). Eine Verletzung vertraglicher Pflichten durch die Beschwerdegegnerin sei unter diesen Umständen zu verneinen. Darüber hinaus fehle es auch in diesem Punkt an einem hinreichend konkret geltend gemachten Schaden. Die Beschwerdeführer hätten nicht dargelegt, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeitpunkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten. Demnach könne auch nicht beurteilt werden, welcher Schaden ihnen durch die angebliche Nichtausführung einer Alternativstrategie entstanden sein soll. Auch unter diesem Aspekt sei deshalb ein Anspruch gestützt auf eine allfällige mangel- hafte Beratung der Beschwerdegegnerin in Bezug auf alternative Absicherungs- strategien zu verneinen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19). 1.3.a) Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten sich auf den Standpunkt gestellt, die Beschwerdegegnerin hätte gestützt auf einen abgeschlossenen Vermögensverwaltungsvertrag auch ohne Einzelinstruktion der Beschwerdeführer handeln und das Kursrisiko absichern müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 unten). Unbestrittenermassen - so die Vorinstanz - hätten die Beschwerde- führer 1 und 2 die Beschwerdegegnerin beauftragt, die notwendigen Vorbereitun- gen für vereinbarte Transaktionen (Erwerb von Put-Optionen, Verkauf von Call- Optionen [sogenannter collar]) zu treffen, damit nur noch die Weisung der Beschwerdeführer 1 und 2 zur Umsetzung erforderlich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht nach freiem Ermessen die ihr zweckmässig scheinenden Handlungen habe vornehmen können. Die Beschwer- deführer 1 und 2 hätten sich gemäss eigenen Aussagen sogar vorbehalten, grünes Licht für den tatsächlichen Geschäftsabschluss zu erteilen, und hätten den Entscheid zum Verkauf oder zur Absicherung der Aktien zu gegebener Zeit aus- drücklich absegnen und damit den Zeitpunkt für die Ausführung des vereinbarten Geschäfts bestimmen wollen. Die Beschwerdegegnerin habe folglich nicht, wie für eine Vermögensverwaltung typisch, selbständig über die Wertpapiere verfügen
- 6 - können, sondern habe die Zustimmung der Beschwerdeführer 1 und 2 zum Kauf bzw. Verkauf der Optionen einholen müssen. Sie - die Beschwerdegegnerin - sei nicht von sich aus zu einem Geschäftsabschluss ermächtigt gewesen. Entgegen der Position der Beschwerdeführer 1 und 2 hätte sie deshalb nicht von sich aus
- ohne Einzelinstruktion der Beschwerdeführer 1 und 2, nur gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag - handeln und das Kursrisiko absichern müssen. Indem sie nicht selbständig tätig geworden sei, habe sie deshalb keine Vertrags- verletzung begangen, sondern sich vielmehr an die Anweisung der Beschwerde- führer 1 und 2 gehalten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 21 f.).
b) Auch der Beschwerdeführer 3 rüge, dass die Beschwerdegegnerin den Vermögensverwaltungsvertrag verletzt habe, da sie trotz seines ihr bekannten Willens, sein Risiko bei einem Kurs von US$ 60.-- abzusichern, dieses Geschäft nicht ausgeführt habe. Er habe ihr den Auftrag bzw. die Instruktion erteilt, beim Erreichen des Kurszieles von US$ 60.-- die B.-Aktien abzusichern (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22 f.). Dazu erwog die Vorinstanz, aus dem allgemeinen Vermögensverwaltungsvertrag lasse sich keine Verpflichtung der Beschwerde- gegnerin zur Absicherung der B.-Aktien des Beschwerdeführers 3 bei einem Kurs von US$ 60.-- ableiten. Dazu hätte es einer speziellen Weisung oder gar einer separaten Vereinbarung bedurft. Der Beschwerdeführer 3 behaupte denn auch die Erteilung einer solchen Instruktion (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 f.). Er habe aber trotz eines ausdrücklichen Hinweises in einer vorinstanzlichen Ver- fügung vom 1. April 2004 nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt unter welchen Umständen er welchem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin den Auftrag oder die Weisung zum selbständigen Hedging erteilt haben wolle (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24). Ein Nachweis für das Bestehen einer entsprechenden Vereinbarung oder Weisung bezüglich der Verpflichtung zur selbständigen Absicherung der B.-Aktien durch die Beschwerdegegnerin setze konkrete Behauptungen voraus, die der Überprüfung in einem Beweisverfahren zugänglich seien. Der Beschwer- deführer 3 habe aber auch nach Ausübung der richterlichen Fragepflicht den Sachverhalt nicht genügend konkret dargelegt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 f. Ziff. 6.2.3).
- 7 - 1.4. Die Beschwerdeführer machten geltend, am 14. Januar 2000 C. von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich instruiert zu haben, ihre B.-Aktien beim Erreichen des Kurses von US$ 60.-- durch einen collar abzusichern, wobei der Verfalltermin der Optionen (Call- und Put-Optionen) nach Ablauf der einjährigen Sperrfrist liegen sollte. Die Nichtausführung dieses Auftrages stelle eine Vertrags- verletzung dar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 26). Dazu erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten der Beschwerdegegnerin im Rahmen der verein- barten Absicherungsstrategie (kombinierte Optionsverträge; Kauf von Put- Optionen und gleichzeitiger Verkauf von Call-Optionen [collar]) am 14. Januar 2000 die Weisung erteilt, die besagten Transaktionen auszuführen (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 28). Die Beschwerdegegnerin habe diese Weisung nicht ausgeführt (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27, S. 29). Daraus könnten die Be- schwerdeführer aber keinen Schadenersatzanspruch geltend machen (ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 29). Die Parteien seien sich einig, dass das Absiche- rungsgeschäft (collar), welches die Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2000 nicht ausgeführt habe, im Februar 2000 zu dem von den Beschwerdeführern ur- sprünglich angestrebten Kurs von US$ 60.-- hätte abgeschlossen werden können. Wenn diese Transaktion im Februar 2000 ausgeführt worden wäre, hätten - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz daraus - die Beschwerdeführer keinen Schaden erlitten. Demzufolge hätte es - so die Vorinstanz weiter - den Beschwerdeführern im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht oblegen, das Geschäft im Februar abzuschliessen bzw. den entsprechenden Auftrag dafür zu erteilen (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 30 f.). Dies hätten sie nicht getan. Zu prüfen sei aber, ob die Beschwerdegegnerin durch ein treuwidriges Verhalten die Beschwerdeführer davon abgehalten habe. Dazu seien das Verhalten und die Äusserungen der Beschwerdegegnerin nach dem Vertrauensprinzip so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen habe verstehen dürfen und müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32). Als zentrale Information sei den E-Mails der Beschwerde- gegnerin zu entnehmen, dass die beabsichtigten Optionsgeschäfte mit den B.-Aktien der Beschwerdeführer nicht zu beliebigen, sondern nur zu bestimmten Zeiten - den sogenannten employee trading windows - hätten vorgenommen wer- den können. Am 27. Januar 2000 sei darüber orientiert worden, dass das nächste
- 8 - Zeitfenster für Transaktionen mit B.-Aktien vom 7. Februar bis 29. Februar 2000 zur Verfügung stehe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35). Ein redlicher Empfänger in der Situation der Beschwerdeführer habe der zentralen Mitteilung von C. vom 27. Januar 2000 entnehmen müssen, dass im Februar ein trading window, innert dem ein collar habe abgeschlossen werden können, zur Verfügung gestanden sei, dass aber noch gewisse Probleme und damit zeitliche Verzöge- rungen bestanden hätten. Unter diesen Umständen sei von einem vernünftigen und umsichtigen Kunden, der ein bestimmtes Geschäft definitiv abschliessen wolle, zu erwarten, dass er als Antwort auf ein derartiges Schreiben seinen ent- sprechenden Willen klar kundtue. Das hätten die Beschwerdeführer aber nicht getan. Sie wären - so die Vorinstanz weiter - gehalten gewesen, der Beschwerde- gegnerin - gemeint: im Februar 2000 - die Instruktion zu geben, die gewünschte Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen auszuführen, sobald eine Möglich- keit dazu bestehe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36), bzw. der Beschwerde- gegnerin einen unmissverständlichen Auftrag zum Abschluss des Geschäftes zu erteilen. Durch umsichtiges Handeln (damit gemeint der erwähnte unmissver- ständliche Auftrag) hätten die erlittenen Einbussen somit nach Erwägung der Vo- rinstanz ohne weiteres vollumfänglich vermieden werden können. Indem die Beschwerdeführer dies unterlassen hätten, hätten sie ihre Schadenminderungs- pflicht nicht wahrgenommen und könnten nun keinen Schadenersatz beanspru- chen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 oben). 1.5. Eventualiter hätten die Beschwerdeführer einen Anspruch auf Rück- erstattung der bezahlten Verwaltungshonorare aus ungerechtfertigter Bereiche- rung geltend gemacht. Dazu erwog die Vorinstanz, alle drei Beschwerdeführer hätten einen Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet. Somit sei die Bezah- lung der Verwaltungshonorare an die Beschwerdegegnerin nicht ohne Grund erfolgt. Die Höhe der Gebühren sei von den Beschwerdeführern nicht gerügt worden. Gemäss Ziff. 2.4. der von ihnen unterzeichneten Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gälten die Kontoauszüge als genehmigt, sofern sie nicht innerhalb eines Monats beanstandet würden. Damit sei eine Anspruchsgrandlage nicht erkennbar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f. Ziff. 8).
- 9 - 1.6. Kurz zusammengefasst wies die Vorinstanz die Klage deshalb ab, weil die Beschwerdeführer nicht konkret dargetan hätten, dass konkrete Käufer bereit gewesen wären, die B.-Aktien am 7. März 2000 oder früher zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben, weil die Beschwerdeführer in Bezug auf die vereinbarte Absicherungsstrategie mittels eines sogenannten collars ihre Schaden- minderungspflicht verletzt hätten, indem sie nicht im Februar 2000 im Hinblick auf das damals offene trading window einen klaren Auftrag erteilt hätten, weil die Beschwerdegegnerin aufgrund des Vermögensverwaltungsvertrages nicht ohne solchen klaren Auftrag selbständig habe tätig werden müssen und schliesslich weil die Beschwerdeführer bezüglich einer Alternativstrategie (zum sogenannten collar) nicht dargelegt hätten, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeit- punkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten.
2. Die Beschwerdeführer stellen in ihrer Beschwerde vorab auf rund 30 Seiten den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar und geben eine "Kurzbegründung" ihrer Ansprüche (Beschwerde KG act. 1 S. 8 - 38), worauf sie sich ab S. 39 gemäss dem Titel F. mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzen und Rügen erheben. Dabei scheinen sie sich aber bewusst zu sein, dass das Beschwerdeverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar- stellt. Zutreffend weist die Beschwerdegegnerin darauf hin (Beschwerdeantwort KG act. 22 S. 3 f. Rz 5), dass im Kassationsverfahren einzig prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Akten- standes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu
- 10 - § 288 mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Auf die Ausführungen der Beschwer- deführer vor den eigentlichen Rügen unter dem Titel "F. Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil" ist deshalb nur einzugehen, soweit bei einzelnen genügend konkretisierten und zulässigen Rügen darauf Bezug genommen wird.
3. Unter dem Titel "F. Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil" machen die Beschwerdeführer vorab geltend, sie rügten insbesondere im Zusammenhang mit der Ermittlung des Inhalts des zwischen den Parteien be- stehenden Vertragsverhältnisses sowie der Gründe für die unterlassene Aus- führung des collars am 14. Januar 2004 und während des trading windows im Fe- bruar 2000, dass die Vorinstanz kein Beweisverfahren durchgeführt habe. Die Frage, ob die Vorinstanz ohne Durchführung des prozessrechtlich vorgesehenen Beweisverfahrens habe zu ihrer Beweiswürdigung gelangen dürfen, sei eine Frage des kantonalen Rechts und der Beweiswürdigung. Gemäss § 136 ZPO sei das Beweisverfahren durch einen Beweisauflagebeschluss zu eröffnen. Indem die Vorinstanz über streitige Behauptungen direkt nach Abschluss des Hauptverfah- rens und gestützt auf bereits in diesem eingereichte Beweismittel entschieden habe, ohne einen Beweisauflagebeschluss erlassen und damit den Beschwerde- führern ermöglicht zu haben, abschliessend Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen zu nennen, habe sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 39 f. Rz 15).
a) Gegen Entscheide, die dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegen, ist die Nichtigkeitsbeschwerde von vorliegend nicht in Betracht fallenden Aus- nahmen abgesehen nicht zulässig (§ 285 Abs. 1 ZPO). Der Weiterzug an das Bundesgericht in diesem Sinne gilt als gegeben, wenn das Bundesgericht frei überprüfen kann, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt (§ 285 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil unterliegt auch der Berufung an das Bundesgericht (Art. 46/48 OG; vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 40 f. Ziff. 6.b. Die Beschwerdeführer haben denn auch tatsächlich eidgenössische Berufung beim Bundesgericht erhoben [HG act. 46]). Mit der Berufung ans Bundesgericht kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des
- 11 - Bundesrechts (Art. 43 Abs. 1 OG). Dies prüft das Bundesgericht frei (Art. 63 Abs. 3 OG). Soweit die Beschwerdeführer Verletzungen von Bundesrecht rügen, kann deshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
b) Aus Art. 8 ZGB ergibt sich auch ein Anspruch der beweisbelasteten Partei, zur Beweisführung zugelassen zu werden. Diese allgemeine Beweis- vorschrift des Bundesrechts ist insbesondere verletzt, wenn der kantonale Richter Behauptungen einer Partei unbekümmert darum, dass sie von der Gegenpartei bestritten worden sind, als richtig hinnimmt, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen lässt. Ebenso setzt Art. 8 ZGB der Annahme einer Beweislosigkeit Schranken. Diese Bestimmung ist auch dann verletzt, wenn der Richter taugliche und formgültig beantragte Beweise zu rechtserheblichen Tat- sachen nicht abnimmt, obwohl er die Sachvorbringen dazu weder als erstellt noch als widerlegt erachtet (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 3 vor § 133 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 1.6.2006 5P.68/2006 Erw. 3.2 mit Ver- weisungen sowie Entscheid des Kassationsgerichts Kass.-Nr. AA050006 vom 2.9.2005 Erw. II.5.2. mit Verweisungen).
c) Eine Verletzung von Art. 8 ZGB kann im eidgenössischen Berufungs- verfahren beanstandet werden. Auf entsprechende Rügen kann deshalb im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Wo der kantonale Richter hingegen in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt ist. Entsprechende Rügen sind im kanto- nalen Beschwerdeverfahren zulässig (ZR 95 [1996] Nr. 73).
d) Soweit die Beschwerdeführer nur rügen, dass die Vorinstanz überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt habe (bzw. an verschiedenen anderen Orten der Beschwerde, dass die Vorinstanz ihr Recht auf Beweisführung verletzt habe), kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet (Beschwerdeantwort KG act. 22 S. 5 Rz 11). Dies gilt auch für die verschiedentlich damit verbundene Rüge der Ver- letzung des Gehörsanspruchs durch die Unterlassung der Durchführung eines
- 12 - Beweisverfahrens. Dabei handelt es sich nicht um eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Rechtsanwendung (von Art. 8 ZGB).
e) Einzutreten wäre hingegen unter diesem Aspekt auf Rügen, dass die Vo- rinstanz direkt nach Abschluss des Hauptverfahrens gestützt auf eine Würdigung bereits in diesem eingereichter Beweismittel über streitige Tatsachenbehauptun- gen entschieden bzw. tatsächliche Feststellungen getroffen habe, ohne zu sol- chen Tatsachenbehauptungen vorab einen Beweisauflagebeschluss zu erlassen. Allerdings sind die Beschwerdeführer diesbezüglich auf die Anforderungen an die Substantiierung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen, auf welche die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist (Beschwerdeantwort KG act. 2 S. 4 Rz 7): aa) In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Akten- stellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzuge- ben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochte- nen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweis- würdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.). bb) Zur genügenden Substantiierung solcher Rügen hätten die Beschwer- deführer mithin aufzeigen müssen, welche konkreten tatsächlichen Feststellungen an welchen Stellen des angefochtenen Urteils die Vorinstanz gestützt auf eine Würdigung von bereits eingereichten Beweisen getroffen habe. Dies unterlassen
- 13 - die Beschwerdeführer (auch) in Rz 15 der Beschwerde (KG act. 1 S. 39 f.). Auf diese Rügen kann deshalb insgesamt nicht eingetreten werden.
f) Zudem beruhen die vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Abweisung der Klage führten, gemäss Vorinstanz ausschliesslich auf unstreitigen Tatsachen, wobei die Vorinstanz Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer nicht be- rücksichtigte, welche sie als nicht genügend substantiiert beurteilte (vgl. vor- stehend Ziff. 1). aa) Ob eine Tatsachenbehauptung genügend substantiiert worden ist oder nicht, beurteilt sich ebenfalls nach dem materiellen Bundeszivilrecht (Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 113; vgl. auch N 3 vor § 133 ff.; ZR 102 [2003] Nr. 8). Ob die Vorinstanz zu Recht Tatsachenbehauptungen der Beschwerde- führerin mangels genügender Substantiierung nicht beachtete, ist deshalb im vor- liegenden Verfahren auch nicht überprüfbar (vorstehend lit. a) bb) Ein Beweisverfahren ist nur über streitige Tatsachenbehauptungen durchzuführen, nicht aber über unstreitige (oder ungenügend substantiierte) Tat- sachen (§ 133 ZPO). cc) Indem die Vorinstanz ausschliesslich auf - gemäss ihren Erwägungen - unstreitige, genügend substantiierte Tatsachen abstellte, verletzte sie durch die Unterlassung der Durchführung eines Beweisverfahrens keinen (kantonalrecht- lichen) Verfahrensgrundsatz. Die Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf ein- getreten werden kann. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz einzelne Tatsachen, auf welchen ihr Urteil beruht, zu Recht als unstreitig beurteilte. Entsprechende Rügen sind im Folgenden zu prüfen, soweit sie in der weiteren Beschwerde genügend substan- tiiert werden.
4. Die Vorinstanz prüfte die Behauptung der Beschwerdeführer 1 und 2, gestützt auf den Vermögensverwaltungsvertrag zwischen den Parteien hätte die Beschwerdegegnerin auch ohne Einzelinstruktion der Beschwerdeführer handeln und das Kursrisiko absichern müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 ff.
- 14 - Ziff. 6.1.). Im Rahmen dieser Prüfung erwog die Vorinstanz, es könne letztlich offen bleiben, ob das spezielle Absicherungsgeschäft betreffend die B.-Aktien der Beschwerdeführer im Rahmen des Vermögensverwaltungsvertrags hätte ausgeführt werden sollen - auf spezielle Weisung der Beschwerdeführer hin - oder ob diesbezüglich von einem gesonderten Auftrag auszugehen sei. Mass- gebend sei einzig, dass die Beschwerdegegnerin auch unter dem Vermögens- verwaltungsvertrag nicht von sich aus zum Geschäftsabschluss ermächtigt gewe- sen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22). Die Beschwerdeführer machen geltend, ob eine auf die dauerhafte Ver- waltung des mit den B.-Aktien zusammenhängenden Risikos gerichtete Willen- seinigung zustandegekommen sei, könne gerade nicht offen bleiben. Insbesonde- re sei massgeblich, ob tatsächlich ein Dauerschuldverhältnis bestanden habe, in dessen Rahmen die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen sei, die Interessen der Beschwerdeführer 1 und 2 umfassend, sorgfältig und getreu wahrzunehmen. Dies könne nur aufgrund einer vollständigen und willkürfreien Ermittlung des Sachverhalts beurteilt werden (Beschwerde KG act. 1 S. 41 oben). Dabei - ob eine Frage offen bleiben kann und was massgebend ist - handelt es sich um Fragen des materiellen Bundesrechts. Dies gilt insbesondere auch für die Vertragsauslegung (Art. 1 ff. OR). Auf darauf bezogene Rügen kann im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.c). Das gilt auch für die Behauptung, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig ermittelt. Welche Tatsachenbehauptungen relevant und abzuklären (zu ermitteln) sind, ist ebenfalls eine Rechtsfrage (vorstehend Ziff. 3.a). Die Beschwerdeführer können im Berufungsverfahren vor Bundesgericht geltend machen, die Vorinstanz habe behauptete Tatsachen zu Unrecht nicht berücksichtigt und gar nicht abgeklärt.
5. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, aufgrund von ihnen behaupteter Tatsachen sei die Beschwerdegegnerin entgegen den vorinstanz- lichen Erwägungen sehr wohl verpflichtet gewesen, selbständig tätig zu werden. Indem die Vorinstanz zu den diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeführer keine Beweise abgenommen habe, habe sie ihren Gehörs- anspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 41 f. Rz 19).
- 15 - Die Vorinstanz erachtete es in diesem Zusammenhang als allein mass- gebend, dass die Beschwerdegegnerin nicht von sich aus zum Geschäfts- abschluss ermächtigt gewesen sei. Dabei handelt es sich um eine rechtliche Erwägung. Auf diesbezügliche Rügen kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 4). Damit erachtete die Vorinstanz aus recht- lichen Gründen all die Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin, welche die Beschwerdeführerin aus den behaupteten Tatsachen ableitet, als nicht mass- gebend. Darauf und auf die Frage, ob die Vorinstanz zu diesen Behauptungen zu Recht oder zu Unrecht keinen Beweis abnahm, kann deshalb auch diesbezüglich nicht eingetreten werden, sondern dies wäre vor Bundesgericht zu rügen (vor- stehend Ziff. 3.a und d).
6. In diesem Zusammenhang behaupten die Beschwerdeführer willkürliche und aktenwidrige Annahmen, indem die Vorinstanz festhalte, es hätten keine schriftlichen Sonderabreden bestanden und es sei keine Einigung zwischen den Parteien zustandegekommen, wonach die Beschwerdegegnerin das mit den B.-Aktien zusammenhängende Kursrisiko zu verwalten gehabt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 42 vor Rz 20). Die Vorinstanz traf indes keine solchen Feststellun- gen, sondern liess dies im Gegenteil offen, weil einzig massgebend sei, dass die Beschwerdegegnerin nicht von sich aus zum Geschäftsabschluss ermächtigt ge- wesen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 22). Die Rüge geht fehl.
7. Die Beschwerdeführer beanstanden, die Vorinstanz versäume es, weitere Auftragspflichten der Beschwerdegegnerin festzuhalten. Sie ziehe daraus, dass es sich beim (von der Vorinstanz auf S. 22 des angefochtenen Urteils KG act. 2 erwähnten) "grünen Licht" um eine Genehmigung gehandelt habe, nicht den sich aufdrängenden Schluss und stelle auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt lückenhaft und willkürlich dar (Beschwerde KG act. 1 S. 42 Rz 20). Welcher rechtliche Schluss (betreffend Vertragspflichten der Beschwerde- gegnerin) aus dem Sachverhalt zu ziehen ist (bzw. ob die vorinstanzliche Schlussfolgerung zutreffend und genügend ist oder nicht), ist eine Rechtsfrage, auf welche vorliegend nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Das Gleiche gilt für die Frage, ob die Vorinstanz den Sachverhalt bloss lückenhaft
- 16 - feststellte (bzw. ob weitere behauptete Tatsachen für die rechtliche Schlussfolge- rung relevant sind oder nicht). Auch auf diese Rüge ist nicht einzutreten.
8. Als willkürlich bezeichnen die Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen, dass sich die Parteien darauf geeinigt hätten, die Aktien mittels eines sogenannten collars abzusichern, und dass die Beschwerdegegnerin nicht befugt gewesen sei, von sich aus andere Absicherungsstrategien einzusetzen (Beschwerde KG act. 1 S. 42 Rz 21).
a) Gleich im folgenden Satz bestätigen die Beschwerdeführer die vorin- stanzliche Feststellung, dass sich die Parteien darauf geeinigt hatten, die Aktien mittels eines sogenannten collars abzusichern. Die Willkürrüge geht insofern of- fensichtlich fehl. Aus welchem Grund die Beschwerdeführer sich auf diese Strate- gie konzentrierten, ist eine andere Frage und betrifft die Feststellung als solche nicht.
b) Ob die Beschwerdegegnerin befugt gewesen war, von sich aus andere Absicherungsstrategien einzusetzen, ist eine Frage der Auslegung der vertrag- lichen Vereinbarungen und damit der Rechtsanwendung. Die Willkürrüge geht auch diesbezüglich fehl.
c) Auch in diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer eine Ver- letzung ihres Gehörsanspruchs durch die vorinstanzliche Unterlassung der Durchführung eines Beweisverfahrens, an dieser Stelle zur Frage der Zusiche- rung eines umfassenden Risikomanagements (Beschwerde KG act. 1 S. 43 oben). Auch diese Rügen betreffen aber die vorinstanzliche Rechtsanwendung und können demzufolge im Rahmen der eidgenössischen Berufung dem Bundes- gericht unterbreitet werden (vorstehend Ziff. 3.a und d).
9. Der Beschwerdeführer 3 erhebt zusätzliche Rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 44 ff. lit. bb), die er wie folgt begründet:
a) Unter Verweisung auf verschiedene Behauptungen (Entgeltlichkeit des Vermögensverwaltungsvertrages, Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühr
- 17 - nach dem Wert der fraglichen B.-Aktien, Offerte der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer 3 der Risikoverwaltung einer einzigen Aktienposition, Akzept dieser Offerte durch den Beschwerdeführer 3, spezifische Sonderermächtigung der Beschwerdegegnerin im Vermögensverwaltungsvertrag, die für den collar er- forderlichen Transaktionen auszuführen) macht der Beschwerdeführer 3 geltend, dass entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 ff.; vgl. vorstehend Ziff. 1.3.b) eine Willenseinigung der Parteien zustande- gekommen sei, wonach seine Interessen mit Bezug auf die B.-Aktienposition von der Beschwerdegegnerin umfassend zu wahren seien (Beschwerde KG act. 1 S. 43 f. Rz 25). aa) Die Vorinstanz erwog, allein aus dem allgemeinen Vermögensverwal- tungsvertrag lasse sich keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Absiche- rung der B.-Aktien des Beschwerdeführers 3 bei einem Kurs von US$ 60.-- ab- leiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 23 unten). Dabei handelt es sich um eine Vertragsauslegung nach Vertrauensprinzip im Rahmen der Art. 1 ff. OR, mithin um eine Rechtsanwendung. Auch der Beschwerdeführer 3 scheint mit seinen Hinweisen auf verschiedene Umstände davon auszugehen, dass daraus ein anderer rechtlicher Schluss als der von der Vorinstanz gezogene resultiere. Auf die Rüge der unzutreffenden Rechtsanwendung ist aber nicht einzutreten (vor- stehend Ziff. 3.a). Auch eine allfällige Rüge, die Vorinstanz hätte statt einer Aus- legung nach Vertrauensprinzip den wirklichen Parteiwillen feststellen (und dabei verschiedene aktenkundige Tatsachenbehauptungen berücksichtigen) müssen, kann der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren vor- tragen. Auch darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. bb) Betreffend eine Vereinbarung neben dem allgemeinen Vermögens- verwaltungsvertrag stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer 3 die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe die klare Instruktion gehabt, (das Kursrisiko) im Rahmen ihres Verwaltungsmandates beim Erreichen des Kursziels von US$ 60.-- abzusichern, ungenügend substantiiert habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 24, S. 25 f. Ziff. 6.2.3; vgl. vorstehend Ziff. 1.3.b). Auch auf dies-
- 18 - bezügliche Rügen kann indes im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.f.aa).
b) Der Beschwerdeführer 3 rügt die vorinstanzliche Erwägung, es sei unklar, ob er selber von einer Weisung im Rahmen des unterzeichneten Vermögens- verwaltungsauftrages oder vom Bestehen eines separaten Auftrages ausgehe, als willkürlich (Beschwerde KG act. 1 S. 44 Rz 26.1). Die Vorinstanz liess indes - wie der Beschwerdeführer 3 selber anschlie- ssend feststellt - diese Frage explizit offen (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 24 erster Absatz). Dies wirkte sich demnach nicht zum Nachteil des Beschwerde- führers aus (vgl. dieses Erfordernis in § 281 ZPO). Auf diese Willkürrüge ist des- halb nicht weiter einzutreten.
c) Wie bereits erwähnt (vorstehend lit. a.bb und Ziff. 3.e), kann auch auf die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht eine ungenügende Substantiierung an- genommen, im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Die Aus- führungen und Rügen des Beschwerdeführers 3 in Ziff. 26.1.1 - 27 (Beschwerde KG act. 1 S. 45 - 50) beziehen sich auf die vorinstanzlichen Erwägungen der ungenügenden Substantiierung der Behauptung einer Vereinbarung oder Weisung bezüglich der Verpflichtung zur selbständigen Absicherung der B.-Aktien durch die Beschwerdegegnerin. Darauf kann nach dem Gesagten nicht eingetre- ten werden. Der Beschwerdeführer 3 kann seine Position, er habe eine solche Behauptung entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen genügend substantiiert, unter Verweisung auf seine zitierten Ausführungen vor Bundesgericht vortragen. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Verweisung des Beschwerde- führers 3 (Beschwerde KG act. 1 S. 46 Ziff. 26.1.2) auf seine Behauptungen in Ziff. 16 der Klageschrift (HG act. 16/1 S. 8 unten). Abgesehen davon kann fest- gestellt werden, dass der Beschwerdeführer 3 an der zitierten Stelle behauptete (wie in der Beschwerde zutreffend zitiert; KG act. 1 S. 46 Rz 26.1.2 zweiter Absatz), er habe C. instruiert, sämtliche Vorkehren zu treffen, um beim Erreichen des Kurses von US$ 60.-- 100 % der B.-Aktien durch die von der Beschwerde- gegnerin empfohlene Call/Put-Strategie absichern zu können, und C. habe diese
- 19 - Instruktionen entgegengenommen und dem Beschwerdeführer 3 deren Aus- führung zugesichert (HG act. 1/16 S. 8 unten; Kursivschrift durch das Kassations- gericht). Damit behauptete er, Instruktionen zum Treffen von Vorkehren erteilt zu haben. Das ist aber nicht eine von der Vorinstanz für erforderlich erachtete Weisung, das Hedging selbständig vorzunehmen (vgl. auch angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 25 vor Ziff. 6.2.3). Insoweit geht die Rüge am angefochtenen Urteil vorbei. Das gilt im Übrigen auch für die Rügen der Willkür und der Verletzung des Gehörsanspruchs durch Unterlassung der Durchführung eines Beweisverfahrens, soweit diese Rügen darauf basieren, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine un- genügende Substantiierung angenommen habe (so Beschwerde KG act. 1 S. 49 Rz 26.5 zweiter Absatz). Nahm die Vorinstanz deshalb keine Beweise ab, weil sie die Behauptung (welche zum Beweis zu verstellen wäre) als ungenügend sub- stantiiert erachtete, betrifft dies die im bundesgerichtlichen Berufungsverfahren vorzutragende Frage der Substantiierungsanforderungen und nicht des Ge- hörsanspruchs. Abgesehen davon wäre auch der Vorwurf, das Gericht habe überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt, als Verletzung von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (vorstehend Ziff. 3.a - d).
d) In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer 3 geltend, die Beschwerdegegnerin habe das Kursziel von US$ 60.-- nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz habe die Verhandlungsmaxime verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 48 Rz 26.3 letzter Absatz). Mit was für einer Feststellung die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime (§ 54 Abs. 1 ZPO) verletzt haben soll, erläutert der Beschwerdeführer 3 indes nicht. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer 3 nicht auf, dass bzw. wo die Vo- rinstanz davon ausgegangen wäre, sein Kursziel sei nicht US$ 60.-- gewesen.
10. Der Beschwerdeführer 3 rügt eine weitere Verletzung seines Gehörs- anspruchs. Für die Beurteilung seiner Klage wäre nach seiner Rüge bedeutsam, dass er der Beschwerdegegnerin Instruktionen erteilt habe, zumindest die Vor- bereitungshandlungen für die Durchführung der Absicherungstransaktion zu
- 20 - treffen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 50 f. Rz 28). Ob dies für die Beurteilung der Klage des Beschwerdeführers 3 bedeutsam ist oder nicht, ist eine Frage der Anwendung des Bundesrechts. Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a). Das gilt auch für die ausschliesslich darauf basierenden Rügen der Willkür und der Verlet- zung des Gehörsanspruchs.
11. Verschiedene Rügen erheben die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichtausführung ihrer Instruktionen vom 14. Januar 2000. Sie rügen eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs im Zusammenhang mit nicht ermittelten Gründen für die Nichtausführung der Instruktionen der Beschwerdeführer 1 und 2 am 14. Januar 2000 und im Zusammenhang mit der Nichtausführung einer Instruktion des Beschwerdeführers 3 vom 14. Januar 2000 sowie eine willkürliche Feststellung des Gegenstands der am 14. Januar 2000 in Auftrag gegebenen Optionstransaktionen (Beschwerde KG act. 1 S. 51 - 55 Rz 30 - 39). Die Vorinstanz erwog, streitig sei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet bzw. ob es ihr möglich gewesen sei, die verlangte Transaktion (gemeint: die Absicherung der B.-Aktien mittels eines sogenannten collars) am
14. Januar 2000 durchzuführen. Sei dies zu bejahen, müsse das Vorliegen einer Vertragsverletzung zweifellos bejaht werden, soweit die Erteilung der Weisung unbestritten sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 27 Ziff. 7.2). Die Beschwerdegegnerin, die eine Vertragsverletzung in Abrede stelle, hätte nach- zuweisen, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, am 14. Januar 2000 den ver- langten collar abzuschliessen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 vor Ziff. 29). Wie die Beschwerdeführer selber zutreffend feststellen (Beschwerde KG act. 1 S. 52 Rz 35), liess die Vorinstanz diese Fragen aber explizit offen. Dies mit der Begründung, selbst wenn der Beschwerdegegnerin durch die Nichtausführung der Weisung eine Vertragsverletzung unterstellt werde, könnten die Beschwerde- führer daraus keinen Schadenersatzanspruch ableiten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 29 mit Verweisung auf die nachfolgende Erwägung Ziff. 7.4). Dies des- halb, weil die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht das
- 21 - Geschäft im Februar 2000 hätten abschliessen bzw. den entsprechenden Auftrag dafür erteilen müssen und sie damit gar keinen Schaden erlitten hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 oben). Damit war für die Vorinstanz aus rechtlichen Gründen irrelevant, ob bzw. dass und aus welchen Gründen die Beschwerdegegnerin die Instruktion bzw. Weisung vom 14. Januar 2000 nicht ausgeführt hatte. Entsprechende vorinstanz- liche Erwägungen und unterlassene Feststellungen wirkten sich somit als solche nicht zum Nachteil der Beschwerdeführer aus. Auf die diesbezüglichen Rügen ist deshalb nicht einzutreten. Der Einwand der Beschwerdeführer, gerade die Gründe für die Nicht- Ausführung des collars seien wesentlich für die Frage, ob sie überhaupt eine Möglichkeit gehabt hätten, durch eigenes Handeln den Schaden zu vermeiden (Beschwerde KG act. 1 S. 52 vor lit. bb), betrifft die Frage der Schadenminde- rungspflicht bzw. -möglichkeit im Februar 2000 und ist gegebenenfalls bei dieser Thematik zu prüfen (vgl. nachfolgend), nicht aber unter den von der Vorinstanz explizit offengelassenen Fragen im Zusammenhang mit der Weisung vom
14. Januar 2000. Auf die diesbezüglichen Rügen ist mangels Nachteils für die Beschwerdeführer nicht einzutreten.
12. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Beweislast für die Ver- letzung der Schadenminderungspflicht durch sie liege bei der Beschwerde- gegnerin. Die Vorinstanz nehme den Beweis ohne Durchführung eines Beweis- verfahrens als gelungen an. Sie hätte aber ein Beweisverfahren zu den strittigen Fragen der Verletzung der Schadenminderungspflicht durch die Beschwerde- führer, der Möglichkeit der Beschwerdegegnerin, alleine den Schaden zu ver- hindern, und der Eignung der geforderten Schadenminderungsmassnahmen, den Schaden zu verhindern, durchführen müssen. Indem sie zu diesen Themen kein Beweisverfahren durchgeführt habe, habe sie das Recht der Beschwerdeführer auf Beweisführung verletzt. Das angefochtene Urteil sei schon aus diesem Grund aufzuheben (Beschwerde KG act. 1 S. 56 Rz 44).
- 22 -
a) Der Vorwurf, überhaupt kein Beweisverfahren durchgeführt und damit das Recht der Beschwerdeführer auf Beweisführung verletzt zu haben, wäre als Ver- letzung von Art. 8 ZGB mit eidgenössischer Berufung vorzubringen (vorstehend Ziff. 3.a - d). Darauf ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht ein- zutreten.
b) Beweis ist abzunehmen über erhebliche streitige tatsächliche Behauptun- gen. Die Rüge einer zu Unrecht nicht erfolgten Beweisabnahme hat sich deshalb auf einzelne konkrete tatsächliche Behauptungen zu beziehen, welche der Beschwerdeführer zu substantiieren hat (vgl. vorstehend Ziff. 3.e). Solche tat- sächlichen Behauptungen nannten die Beschwerdeführer aber mit dieser Rüge nicht.
13. Gemäss den Beschwerdeführern ist vorliegend entgegen vorinstanz- licher Erwägungen (zur Frage der Schadenminderungspflicht) nicht nur die Frage von Relevanz, ob von einem vernünftigen und umsichtigen Kunden zu erwarten sei, dass er seinen Willen nochmals kund tue, sondern auch, ob eine solche Willenskundgabe den Schaden effektiv verhindert hätte. Es sei mithin von Rele- vanz, ob die angebliche Unterlassung der Beschwerdeführer überhaupt die Kausalkette zwischen Pflichtverletzung und Schaden hätte unterbrechen können. Die Vorinstanz nehme in willkürlicher Weise an, dass der natürliche Kausal- zusammenhang gegeben sei (Beschwerde KG act. 1 S. 56 Rz 45).
a) Was von Relevanz ist, ist eine Rechtsfrage, auf welche in diesem Verfah- ren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Auch die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs (Beschwerde KG act. 1 S. 56 unten) ist eine Rechtsfrage (BGE 98 II 288), auf welche in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann.
b) Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, was für einen natürlichen Kausal- zusammenhang (= Tatfrage) zwischen welcher Handlung bzw. Unterlassung und welcher Folge die Vorinstanz angenommen habe. Im Gegenteil machen sie selber geltend, die Vorinstanz versuche der Frage des Kausalzusammenhangs aus- zuweichen (Beschwerde KG act. 1 S. 56 unten; wobei die Beschwerdeführer
- 23 - diesbezüglich plötzlich vom adäquaten Kausalzusammenhang sprechen). Auch auf die Rüge der willkürlichen Annahme eines natürlichen Kausalzusammen- hangs kann nicht eingetreten werden.
c) In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführer aber, die vor- instanzliche Feststellung sei willkürlich, dass sich die Prozessparteien einig seien, dass das Absicherungsgeschäft (collar), welches die Beschwerdegegnerin im Januar 2000 nicht ausführte, im Februar 2000 während mehrerer Tage zu dem von den Beschwerdeführern ursprünglich angestrebten Kurs von US$ 60.-- hätte abgeschlossen werden können. Diese Feststellung widerspreche dem von allen Beschwerdeführern im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingenommenen Standpunkt diametral (Beschwerde KG act. 1 S. 57 oben Rz 45 letzter Absatz). aa) Diese Behauptung widerspricht indes vorab eigenen späteren Aus- führungen der Beschwerdeführer in der Beschwerde: Auf S. 71 halten diese fest, sie hätten (gemeint: vor Vorinstanz) ausdrücklich geltend gemacht, dass es (neben anderen Zeitpunkten) am 24. Februar 2000 beim Kurs von US$ 60.-- ("recte: 70.--") möglich gewesen wäre, eine solche Transaktion durchzuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 71 Rz 86 dritter Absatz; vgl. auch Beschwerde KG act. 1 S. 57 Rz 46 am Anfang). Dass die gerügte vorinstanzliche Erwägung bezüglich der Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zuträfe, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. War es nach der insoweit unbeanstandeten vor- instanzlichen Feststellung die Position der Beschwerdegegnerin, dass das Absicherungsgeschäft, welches sie am 14. Januar 2000 nicht ausführte, im Februar 2000 zu dem von den Beschwerdeführern ursprünglich angestrebten Kurs von US$ 60.-- hätte abgeschlossen werden können, und machten die Beschwerdeführer nach ihrer eigenen Behauptung geltend, dass es am
24. Februar 2000 sogar zu einem Kurs von US$ 70.-- möglich gewesen wäre, eine solche Transaktion durchzuführen, ist die vorinstanzliche Feststellung, dass sich die Prozessparteien diesbezüglich einig seien, offensichtlich zutreffend und die Willkürrüge ebenso offensichtlich verfehlt. bb) Die gerügte vorinstanzliche Erwägung - dass sich die Parteien einig sind, dass das Absicherungsgeschäft im Februar 2000 hätte ausgeführt werden
- 24 - können - bezieht sich offensichtlich auf die objektive, tatsächliche Möglichkeit (vgl. vorstehend lit. aa; dies zeigt sich auch daran, dass die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführer, sie seien - aufgrund des Verhaltens der Beschwerde- gegnerin - subjektiv von etwas anderem, nämlich davon ausgegangen, dass das Geschäft im Februar 2000 gar nicht mehr hätte ausgeführt werden können, später prüfte [angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 - 38 Ziff. 7.4.3 - 7.4.7]). Die Behaup- tungen, dass die Beschwerdegegnerin die Transaktion deshalb nicht bereits am
14. Februar 2000 ausgeführt habe, weil sie mit den Vorbereitungen (insbesondere der Umregistrierung der Aktien) noch nicht begonnen gehabt habe, dass diese Umregistrierung tatsächlich erst nach dem Februar trading window abgeschlos- sen gewesen sei, dass Ende Januar 2000 auch die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen sei, dass die Umregistrierung der Aktienzertifikate hätte durch- geführt sein müssen, bevor ein collar hätte abgeschlossen werden können, dass die verspätete Umregistrierung der Grund gewesen sei, weshalb der collar im Fe- bruar trading window nicht ausgeführt worden sei (Beschwerde KG act. 1 S. 57 f. Rz 46 mit Verweisungen auf Rz 9.12, 9.20 - 9.23 und auf die Akten), beinhalten nicht, dass der collar objektiv tatsächlich nicht im Februar 2000 hätte abgeschlos- sen werden können. Mit diesen Behauptungen können die Beschwerdeführer deshalb nicht dartun, dass die gerügte vorinstanzliche Feststellung, die Parteien - also auch die Beschwerdeführer - seien sich einig, dass das Geschäft (objektiv) im Februar 2000 möglich gewesen wäre, trotz der gleichen Position der Beschwerdeführer in der Beschwerde KG act. 1 S. 79 Rz 86 dritter Absatz willkür- lich wäre. Die Rüge geht fehl. Davon zu unterscheiden sind, wie erwähnt, die behauptete damalige subjektive Meinung der Beschwerdeführer aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin und die vorinstanzlichen Erwägungen dazu. Zu diesen, soweit gerügt, vgl. nachfolgend. cc) Für die Behauptung, die Beschwerdeführer hätten im vorinstanzlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin hätte auch eine Instruktion der Beschwerdeführer während des Februar trading windows nicht ausgeführt (Beschwerde KG act. 1 S. 58 vor Rz 47), nennen die Beschwer- deführer keine Belegstelle in ihren Rechtsschriften vor Vorinstanz. Darauf - und damit auch auf die darauf bezogen Rüge, die Vorinstanz habe kein Beweis-
- 25 - verfahren dazu durchgeführt und damit auch den Gehörsanspruch der Beschwer- deführer verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 47) - ist deshalb nicht weiter einzugehen.
14. Im Übrigen prüfte die Vorinstanz soweit ersichtlich die Frage gar nicht, ob die Beschwerdegegnerin eine Instruktion der Beschwerdeführer im Februar 2000 ausgeführt hätte oder nicht und traf dazu im Gegensatz zur Behauptung der Beschwerdeführer keine Annahmen. Die entsprechenden Rügen (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 48) gehen am angefochtenen Urteil vorbei und damit fehl. Die Vorinstanz erwog hypothetisch, wenn die - nach übereinstimmender Auffassung der Parteien tatsächlich mögliche - Transaktion im Februar 2000 ausgeführt worden wäre, hätten die Beschwerdeführer keinen Schaden erlitten, da sie ihre Aktien wie bei einer Ausführung der gleichen Transaktion im Januar 2000 nach Ablauf der Sperrfrist im Sommer 2000 zum Preis von US$ 60.-- hätten verkaufen können. Demzufolge hätte es den Beschwerdeführern oblegen, im Februar 2000 den entsprechenden Auftrag zu erteilen, und sie könnten nun keinen Schaden- ersatz beanspruchen, weil sie das nicht getan hatten. Ob die Vorinstanz dabei hätte prüfen müssen, ob die Beschwerdegegnerin eine allfällige Instruktion der Beschwerdeführer gar nicht ausgeführt hätte, ist eine Rechtsfrage, welche die Beschwerdeführer im eidgenössischen Berufungsverfahren dem Bundesgericht unterbreiten können und worauf demzufolge im vorliegenden Verfahren nicht ein- getreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Dies gilt auch für die Frage der Ver- teilung der diesbezüglichen Beweislast (Beschwerde KG act. 1 S. 58 Rz 48).
15. Die Beschwerdeführer weisen auf ein allfälliges Missverständnis hin, falls der sogenannte Transfer Agent Bank D. den Beschwerdeführern zugeordnet würde, welche Feststellung willkürlich wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 58 f. Rz 49). An der von den Beschwerdeführern dazu erwähnten Stelle zitierte die Vo- rinstanz aus einem E-Mail von C. vom 27. Januar 2000 (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33 f.). Sie stellte nicht fest, dass die Treuhandgesellschaft Bank D. den Beschwerdeführern zuzuordnen sei. Die Befürchtung der Beschwerdeführer, es liege ein entsprechendes Missverständnisses vor, ist unbegründet. Es ist nicht weiter darauf einzugehen.
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16. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, die Weisung (Instruktion der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin) vom
14. Januar 2000 habe (gemeint: nach Januar 2000) weiterhin Gültigkeit gehabt, in dem Sinne, dass die Beschwerdegegnerin gestützt darauf von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt das entsprechende Absicherungsgeschäft hätte ausführen müssen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 7.4.4). Die Beschwerdeführer rügen dies als willkürlich. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten in HG act. 21 Ziff. 37 sehr wohl geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin weder dem Beschwerdeführer 2 die erforderliche Empfehlung abgegeben habe, den collar im trading window auszuführen, noch diese Transaktion selbst aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvollmacht und des bereits erteilten "grünen Lichts" ausgeführt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 59 Rz 50). In HG act. 21 Ziff. 37 erwähnten die Beschwerdeführer 1 und 2 - wie in der Beschwerde zutreffend zitiert -, kausal dafür, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 2 nicht die erforderliche Empfehlung abgegeben habe, den collar im trading window vom Februar 2000 auszuführen, sei gewesen, dass sie in selbstverschuldeter Weise die Umregistrierung nicht bereits im Oktober 1999 vorgenommen habe und es habe vermeiden wollen, im Februar 2000 ein eigenes Risiko auf sich zu nehmen (Kursivschrift durch das Kassationsgericht). Wenn nach dieser Position der Beschwerdeführer 1 und 2 eine Empfehlung der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer 2 erforderlich gewesen wäre, hatte demnach die Weisung vom 14. Januar 2000 gerade nicht weiterhin Gültig- keit. Die Rüge geht offensichtlich fehl. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 an der zitierten Stelle in Klammer anfügten, "oder diese Transaktion gleich selbst aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvollmacht und des bereits erteilten grünen Lichts ausgeführt hat". Damit und im Zusammenhang mit dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 im gleichen Satz erwähnten Erfordernis einer Empfehlung zu einer Ausführung des collars im trading window vom Februar 2000 wird die vorinstanzliche Erwägung, die Beschwerdeführer machten nicht geltend, die Weisung vom
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14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt, so dass die Beschwerde- gegnerin gestützt darauf (und nicht aufgrund der ihr erteilten Verwaltungsvoll- macht [dazu vgl. die vorinstanzlichen Erwägungen in Ziff. 6.1 des angefochtenen Urteils KG act. 2 S. 19 ff.], wie im zitierten Klammerausdruck der Beschwerde- führer 1 und 2) von sich aus zu einem späteren Zeitpunkt das entsprechende Absicherungsgeschäft hätte ausführen müssen, nicht als willkürlich nachgewie- sen, sondern erscheint als durchaus haltbar. Insbesondere kann mit dem Hinweis auf einen im vorinstanzlichen Verfahren genannten Grund ("kausal") für eine unterlassene Ausführung des collars im trading window vom Februar 2000 die gerügte vorinstanzliche Erwägung betreffend (Nicht-)Geltendmachung einer weiteren Gültigkeit der Weisung vom 14. Januar 2000 nicht widerlegt werden. Die Beschwerdeführer bezeichneten dabei als Grund nicht etwa eine Missachtung einer weiteren Gültigkeit der Weisung vom 14. Januar 2000, sondern die Unter- lassung der Umregistrierung der B.-Aktien bereits im Oktober 1999. Die Rüge geht fehl.
17. Bezüglich des Beschwerdeführers 3 bezeichnen die Beschwerdeführer die gerügte vorinstanzliche Feststellung als ohne Gültigkeit (Beschwerde KG act. 1 S. 59 Rz 51). Demnach wirkte sie sich auch nicht zu seinem Nachteil aus. Unter diesem Aspekt wäre demnach nicht weiter darauf einzugehen. Allerdings bezeichnen die Beschwerdeführer die gerügte vorinstanzliche Feststellung - sie hätten nicht geltend gemacht, die Weisung vom 14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt - anschliessend doch auch bezüglich des Beschwerdeführers 3 als willkürlich und verweisen dazu auf Ziff. 13 und 19 - 20.5 (in der Beschwerde gibt es keine Ziffer 20.5) der Beschwerde sowie Ziff. 37 von HG act. 23 (Beschwerde KG act. 1 S. 59 f. Rz 51).
a) In Ziff. 13.3.3 der Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer, "auch" der Beschwerdeführer 3 habe der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2000 spezifische Einzelinstruktionen erteilt, die anschliessend nie widerrufen worden seien. Auch beim Beschwerdeführer 3 wäre die Beschwerdegegnerin - so die Beschwerdeführer weiter - deshalb verpflichtet gewesen, von sich aus bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit die Transaktion nicht nur gestützt auf den
- 28 - Verwaltungsvertrag, sondern auch gestützt auf die Einzelinstruktionen des Beschwerdeführers 3 vom 14. Januar 2000 auszuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 37 f. Rz 13.3.3). Die Beschwerdeführer unterlassen indes, eine Belegstelle dafür anzugeben, dass und wo sie dies bereits vor Vorinstanz behauptet hätten. Darauf ist nicht ein- zutreten (vgl. vorstehend Ziff. 3.e).
b) An den andern zitierten Orten ist keine Behauptung des Beschwerde- führers 3 ersichtlich, die Weisung vom 14. Januar 2000 habe weiterhin Gültigkeit gehabt. Auch diese Rüge geht fehl. Dass der Beschwerdeführer 3 grundsätzlich eine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum selbständigen Abschluss des Absicherungsgeschäfts behauptet und sich die Erteilung des "grünen Lichts" nicht vorbehalten (vgl. etwa Beschwerde KG act. 1 S. 37 Rz 13.2), sondern den Stand- punkt vertreten habe, die Beschwerdegegnerin wäre während des Februar trading windows verpflichtet gewesen, den collar ohne weitere Instruktionen seinerseits durchzuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 60 oben), geht an der gerügten vor- instanzlichen Feststellung betreffend Weisung vom 14. Januar 2000 vorbei.
18. Betreffend Schadenminderungspflicht machen die Beschwerdeführer wiederum geltend, hierzu müsste zuerst geklärt werden, ob ein unmissverständ- licher Auftrag ihrerseits an die Beschwerdegegnerin zum Abschluss des Ge- schäftes während des Februar trading windows überhaupt geeignet gewesen wä- re, den Schaden zu vermeiden. Sie bestritten dies. Das angefochtene Urteil sei bereits deshalb aufzuheben und zwecks Beweiserhebung und Vervollständigung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen (Beschwerde KG act. 1 S. 60 Rz 54). Wie bereits vorstehend (Ziff. 13.a und Ziff. 14) erwähnt, handelt es sich dabei - bei der Frage, was im Hinblick auf die Schadenersatzforderung ab- zuklären bzw. relevant ist - um eine dem Bundesgericht im eidgenössischen Berufungsverfahren zu unterbreitende Rechtsfrage. Im vorliegenden Verfahren kann darauf nicht eingetreten werden.
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19. Die Vorinstanz merkte "lediglich der Vollständigkeit halber" an, dass die Auskunft von C. (an die Beschwerdeführer), die vorgesehene Transaktion sei am
14. Januar 2000 aufgrund einer Gesetzesänderung in den USA unmöglich gewe- sen bzw. schwieriger geworden, anerkanntermassen fehlerhaft gewesen sei. Dass er wissentlich eine Falschauskunft erteilt habe, sei nicht erwiesen. Das könne aber offen bleiben, da nicht ersichtlich sei, was die Beschwerdeführer konkret daraus ableiten wollten. Diese Tatsache (gemeint: der Falschauskunft) ändere nichts daran, dass die Beschwerdeführer im Wissen um ein offenes trading window im Februar 2000 keinen Auftrag zum Geschäftsabschluss erteilt hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 Ziff. 7.4.8).
a) Die Beschwerdeführer machen geltend, die Frage, ob sie einer absicht- lichen Täuschung zum Opfer gefallen seien, sei sehr wohl relevant (Beschwerde KG act. 1 S. 61 Rz 59). Die Frage der Relevanz ist eine solche des Bundesrechts, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 28 OR (Beschwerde KG act. 1 S. 61 Rz 59 dritter Absatz). Darauf kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
b) Allerdings bezeichnen die Beschwerdeführer die Frage der Täuschung auch deshalb als relevant, weil die mündlichen Kontakte zwischen den Parteien, insbesondere Telefongespräche, anders zu würdigen seien, wenn erwiesen sei, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer absichtlich getäuscht habe (Beschwerde KG at. 1 S. 61 Rz 59 zweiter Absatz). Darauf könnte indes nur im Zusammenhang mit beanstandeten tatsächlichen Feststellungen, die auf den besagten Telefongesprächen beruhten, eingegangen werden. Solche werden indes an dieser Stelle nicht gerügt.
c) Ist im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen (vorstehend lit. a), ob die Vorinstanz die Frage der wissentlichen Falschauskunft zu Recht oder zu Unrecht offen liess, ist auch die auf der bejahenden Antwort dieser Frage beruhende Rüge der Beweisabnahme darüber (Beschwerde KG act. 1 S. 61 vor lit. bbb) nicht zu prüfen und auf diese Rüge nicht einzutreten.
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20. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe ein E-Mail von C. an sie vom 25. Januar 2000 nur unvollständig gewürdigt. Darin habe C. die Beschwerdeführer auch (sinngemäss: was von der Vorinstanz übergangen worden sei) darauf hingewiesen, dass er noch mit der Rechtskonsulentin von B. sprechen müsse und dann die Beschwerdeführer über alle Schritte informieren werde (Beschwerde KG act. 1 S. 61 f. Rz 60). Die Vorinstanz hielt unter anderem fest, dass C. die Beschwerdeführer in diesem E-Mail darum ersucht habe, direkt mit E., der Rechtsberaterin der B., sprechen zu dürfen (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 33). Die Vorinstanz be- achtete mithin diesen Hinweis von C. durchaus. Abgesehen davon ist nicht er- sichtlich, was die Beschwerdeführer daraus ableiten möchten. Diese Rüge geht fehl, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
21. Das nächste E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2000 würdige, so die Beschwerdeführer mit einer weiteren Rüge, die Vorinstanz auch nicht vollständig und lasse dabei Aussagen ausser Betracht, welche für die Frage, ob die Beschwerdeführer in guten Treuen hätten davon ausgehen müssen, ein collar sei jederzeit während des trading windows möglich, von Bedeutung seien (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Ziff. 61). Diese Rüge ist - soll sie sich nicht nur auf die im dritten Absatz dieser Rand- ziffer aufgeführte Feststellung (zu dieser nachfolgend Ziff. 22) beziehen - un- genügend substantiiert. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, welche Aussagen die Vorinstanz ausser Betracht gelassen habe. Die einzige konkrete von den Beschwerdeführern erwähnte Aussage, nämlich dass die Beschwerdegegnerin näher über die noch erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen informiert habe (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61 erster Absatz), beachtete die Vorinstanz durchaus (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34). Die Rüge geht fehl, soweit darauf eingetreten werden kann.
22. Die Vorinstanz habe in E. IV.7.4.6 versäumt festzuhalten, dass den Beschwerdeführern mit E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2000 ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass der Umregistrierungsprozess in einem
- 31 - anderen Fall sechs Wochen gedauert habe und dass eine Beschleunigung ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdegegnerin liege (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61). Diese Rüge ist nicht nachvollziehbar. An der gerügten Stelle hielt die Vor- instanz explizit fest, dass mit dem E-Mail vom 27. Januar 2000 darüber orientiert worden sei, bei einem Kollegen habe es sechs Wochen gedauert, bis die Um- registrierung durch die Bank D. geschehen sei (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 Ziff. 7.4.6. unten; vgl. auch S. 34 Mitte). Auch den Hinweis, dass "es" (offenbar gemeint: die Dauer des Umregistrierungsprozesses) ausserhalb des Einflusses der Beschwerdegegnerin liege, erwähnte die Vorinstanz explizit (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 34 Mitte). Die Rüge geht fehl.
23. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie nur festhalte, ein Empfänger (der E-Mails der Beschwerde- gegnerin) hätte in guten Treuen davon ausgehen müssen, dass aufgrund der Umregistrierung "gewisse Zeitprobleme" hätten entstehen können (Beschwerde KG act. 1 S. 62 Rz 61 vierter Absatz mit Verweisung auf S. 35 unten des angefochtenen Urteils KG act. 2). Wenn die Vorinstanz festhielt, wovon ein Empfänger in guten Treuen habe ausgehen müssen, stellte sie nicht in tatsächlicher Hinsicht ein tatsächliches Ver- ständnis der Beschwerdeführer fest, sondern wandte das Vertrauensprinzip an (vgl. auch die vorinstanzlichen Hinweise auf einen "redlichen Empfänger", auf einen "vernünftigen und umsichtigen Kunden", auf eine "objektive Betrachtung" [angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36]). Die Auslegung nach dem Vertrauens- prinzip prüft das Bundesgericht im Berufungsverfahren frei (BGE 123 III 163 Erw. 3.a mit Verweisungen). Auf entsprechende Rügen - so auch auf diejenige in Rz 62 der Beschwerde (KG act. 1 S. 62 f.) - kann deshalb im vorliegenden Ver- fahren nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a).
24. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die Vorinstanz das interne E-Mail der Beschwerdegegnerin HG act. 9/(recte)23 gar nicht berücksichtigt habe. Dieses sei für die Würdigung der zwischen den Parteien geführten Telefon-
- 32 - gespräche wichtig (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 63 mit Verweisung auf die nachfolgende Rz 69 betreffend die erwähnten Telefongespräche). Diese Telefon- gespräche würdigte indes die Vorinstanz gar nicht, weil sie sie als zu unbestimmt erachtete (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 Ziff. 7.4.6 a.E.; vgl. dazu auch nachfolgend Ziff. 32). Die Rüge, bei einer gar nicht vorgenommenen Würdigung ein E-Mail nicht berücksichtigt zu haben, geht am angefochtenen Urteil vorbei. Es ist nicht darauf einzutreten.
25. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass C. in den E-Mails vom 4. und 17. Februar 2000 an sie nicht mitgeteilt habe, dass der collar nun ausgeführt werden könne (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 64 er- ster Absatz). Es ist indes nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz etwas nicht berücksichtig- te, was nicht vorhanden war (bzw. was nicht mitgeteilt wurde).
26. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz berücksichtige auch die Tatsache nicht, dass ihnen die Beschwerdegegnerin in den zwei E-Mails vom
4. und 17. Februar 2000 eine positive Einschätzung für den Kurs der B.-Aktien mitgeteilt habe (Beschwerde KG act. 1 S. 63 Rz 64 zweiter Absatz). Die Beschwerdeführer zeigen indes nicht auf, inwiefern sich diese Unter- lassung für sie nachteilig auf den angefochtenen Entscheid ausgewirkt habe. Es ist darauf nicht einzutreten.
27. Unter dem Titel "Willkürliche Feststellung des Inhalts des E-Mails des Klägers 2 vom 17. Februar 2000" machen die Beschwerdeführer geltend, die Vo- rinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer 2 in diesem E-Mail ausdrücklich darauf berufe, dass nach wie vor nicht feststehe, ob der collar möglich sei. Die Vorinstanz habe auch ignoriert, dass der Beschwerdeführer 2 von der Beschwerdegegnerin keine schriftliche Antwort auf dieses E-Mail erhalten habe (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65). Die Vorinstanz berücksichtigte diese Umstände indes durchaus (angefoch- tenes Urteil KG act. 2 S. 37). Die Rüge geht fehl.
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28. Weiter rügen die Beschwerdeführer unter diesem Titel, dass die Vor- instanz die Behauptung des Beschwerdeführers 2 nicht berücksichtigt habe, im Nachgang (offenbar gemeint: im Nachgang zum E-Mail vom 17. Februar 2000) mit der Beschwerdegegnerin gesprochen zu haben, wobei ihm mitgeteilt worden sei, er könne den collar immer noch nicht abschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65 fünfter Absatz). Die Vorinstanz berücksichtigte auch diese Behauptung durchaus (ange- fochtenes Urteil KG act. 2 S. 37 vor Ziff. 7.4.7). Mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen dazu setzen sich die Beschwerdeführer indes nicht auseinander. Auch diese Rüge geht fehl.
29. Sodann rügen die Beschwerdeführer, ferner habe die Vorinstanz ihre Behauptung nicht berücksichtigt, die Beschwerdegegnerin habe sie nie über die Beseitigung des vorher kommunizierten Hindernisses und auf die angebliche Möglichkeit aufmerksam gemacht, den collar doch noch im Februar 2000 durch- zuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 65 fünfter Absatz). Die Vorinstanz berücksichtigte die Behauptungen der Beschwerdeführer, sie hätten deshalb im Februar 2000 keinen weiteren Auftrag (zum Abschluss eines collars) erteilt, weil sie aufgrund der Angaben der Beschwerdegegnerin (ins- besondere die Voraussetzung der Umregistrierung der Aktien) davon ausgegan- gen seien, das trading window im Februar 2000 nicht benützen zu können. C. habe sie zu keinem Zeitpunkt zum Abschluss eines collars aufgefordert, sondern im Gegenteil die Täuschung (über eine Gesetzesänderung in den Vereinigten Staaten) bewusst aufrecht erhalten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 31 mit Verweisung auf OG act. 21 S. 16 ff. und OG act. 23 S. 16 ff.). Diese Behauptung umfasst die Behauptungen, die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführer nie über die Beseitigung des kommunizierten Hindernisses und auf die Möglich- keit aufmerksam gemacht, den collar doch noch im Februar 2000 durchzuführen. Diese Behauptungen prüfte die Vorinstanz auch (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 32 Ziff. 7.4.4, S. 35 - 37). Sie war der Auffassung, es sei nicht klar, dass die Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, der Abschluss eines collars sei im Februar
- 34 - 2000 nicht mehr möglich, und dass es unter diesen Umständen an den Beschwerdeführern gelegen hätte, der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen zu kommunizieren. Dies impliziert die Auffassung, dass im Gegensatz zur Positi- on der Beschwerdeführer nicht die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wä- re, die Beschwerdeführer über die Beseitigung eines - nach vorinstanzlicher Auf- fassung nicht klar kommunizierten - Hindernisses und auf die Möglichkeit des Ab- schlusses des collars im Februar 2000 aufmerksam zu machen. Die Rüge, die Vorinstanz habe diese Behauptungen der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt, geht fehl. Ob die Schlüsse der Vorinstanz über die Obliegenheiten der Parteien in der festgestellten Situation und über die Konsequenzen des tatsächlichen Ver- haltens der Parteien zutreffen oder nicht, sind Rechtsfragen, auf welche vorlie- gend nicht einzutreten ist.
30. Was die Beschwerdeführer aus ihren Ausführungen in Rz 66 der Beschwerde (KG act. 1 S. 64) ableiten wollen, ist nicht klar. Die Vorinstanz liess den Zusammenhang des E-Mails des Beschwerdeführers 2 vom 17. Februar 2000 nicht ausser Acht (vgl. angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 zweiter Absatz und S. 36). Auf die darin enthaltene Rüge kann nicht eingetreten werden.
31. Im E-Mail vom 17. Februar 2000 hielt der Beschwerdeführer 2 u.a. fest: "Let's imagine the stock goes up again around 70 or 80 I think I would like to cover" (HG act. 1/15; angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 35 zweiter Absatz). Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, E-Mails würden nicht präzis formuliert. Nach der Zahl 80 fehle im zitierten Satz ein Satzzeichen. Wäre dieses ein Komma, könnte die Bedeutung sein, dass der Beschwerdeführer 2 sein Risiko erst bei US$ 70 oder 80 habe abdecken wollen. Wäre das Satzzeichen aber ein Punkt, bedeutete der Satz, dass der Beschwerdeführer 2 jetzt habe abdecken wollen. Der mit der Zahl 80 endende Satz wäre in diesem Fall lediglich ein Hin- weis auf die Vorgeschichte. Diese zweite mögliche Interpretation sei die Absicht des Beschwerdeführers 2 gewesen. Er habe erneut seine Absicht bekräftigen wollen, den collar beim Erreichen des Kurses von US$ 60 abzuschliessen (Beschwerde KG act. 1 S. 25 f. Rz 9.25.3). Die Vorinstanz gehe, ohne dies weiter zu überprüfen und ohne Beweisverfahren, bloss von der für die Beschwerdeführer
- 35 - ungünstigeren Interpretation aus. Dabei verkenne sie, dass die Beschwerde- gegnerin die Beweislast für eine spekulative Einstellung des Beschwerdeführers 2 treffe (Beschwerde KG act. 1 S. 64 Rz 67 mit Verweisung auf Rz 9.25 [genauer: Rz 9.25.3] der Beschwerde).
a) Die Frage der Beweislast ist wie auch diejenige der Pflicht zur Durchfüh- rung eines Beweisverfahrens eine solche des Bundesrechts. Darauf kann nicht eingetreten werden (vorstehend Ziff. 3.a - d).
b) Die Vorinstanz setzte sich explizit mit der Interpretation des Inhalts dieses E-Mails durch die Beschwerdeführer auseinander, insbesondere auch mit der Behauptung, die Beschwerdeführer hätten damit ihre Absicht bekräftigen wollen, beim Erreichen des Kurses von US$ 60.-- den collar abzuschliessen. Die Vor- instanz ging darauf aber im Gegensatz zur Behauptung in der Beschwerde nicht nur von der für die Beschwerdeführer ungünstigeren Interpretation aus, sondern bezeichnete es als letztlich einzig relevant, dass die Beschwerdeführer als Auf- traggeber der Beschwerdegegnerin keine klaren Anweisungen kommuniziert hätten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 36). Sie ging also weder von der einen noch der anderen der von den Beschwerdeführern erörterten Interpretations- möglichkeiten aus, sondern beliess es bei der Feststellung der Unklarheit (also der Möglichkeit unterschiedlicher Interpretationen). Die Rüge geht fehl.
32. Unter dem Titel "Willkürliche Feststellungen über die Reaktion der Kläger" rügen die Beschwerdeführer, die Vorinstanz werfe dem Beschwerdeführer 2 vor, dass es sich beim E-Mail vom 17. Februar 2000 um eine reichlich verspä- tete Reaktion gehandelt habe. Dabei habe die Vorinstanz die Feststellungen un- terlassen, dass die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer weniger als drei Wochen vor diesem E-Mail auf eine vermutlich sechswöchige Vorbereitungszeit aufmerksam gemacht habe sowie dass im Vor- wie auch im Nachgang zu diesem E-Mail telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden hätten (Beschwerde KG act. 1 S. 65 Rz 68 mit Verweisung auf HG act. 24/8).
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a) Beim von den Beschwerdeführern zitierten HG act. 24/8 handelt es sich um ein Mail von C. vom 17. Januar 2000. Daraus (auch - zutreffend - zitiert in Rz 9.18, S. 16, der Beschwerde) geht keine vermutlich sechswöchige Vorberei- tungszeit hervor. Die Rüge geht insoweit fehl.
b) Die Beschwerdeführer belegen ihre unsubstantiierte Behauptung, im Vor- wie im Nachgang zum E-Mail von C. vom 17. Januar 2000 bzw. des Beschwer- deführers 2 vom 17. Februar 2000 hätten telefonische Kontakte zwischen den Parteien stattgefunden, in keiner Weise. Auf die diesbezügliche Rüge kann nicht eingetreten werden. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz durchaus berücksichtigte, dass die Beschwerdeführer ausgeführt hätten, soweit sich der Beschwerdeführer 2 zu erinnern vermöge, habe es bis Ende Februar 2000 noch ein, gegebenenfalls auch zwei Telefongespräche mit C. gegeben (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 37), aber festhielt, die diesbezüglichen Behauptungen der Beschwerdeführer seien zu unbestimmt.
33. In Ziff. 69 f. ihrer Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführer die vorinstanzliche Erwägung, ihre Behauptung bzw. Mutmassung über Telefon- gespräche mit C. sei zu unbestimmt, um zum Beweis verstellt werden zu können, und machen geltend, demgegenüber hätten sie mit ihrer Behauptung ihrer Substantiierungspflicht Genüge getan (Beschwerde KG act. 1 S. 65). Die Frage der genügenden Substantiierung ist eine solche des Bundesrechts (vorstehend Ziff. 3.f.aa). Auch auf diese Frage kann deshalb in diesem Verfahren nicht einge- treten werden.
34. In Ziff. 71 f. der Beschwerde (KG act. 1 S. 65 f.) rügen die Beschwerde- führer eine Verletzung klaren Rechts und der Pflicht, über strittige Tatsachen Beweis abzunehmen. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, auf welche im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a - d).
35. In Ziff. 73 f. der Beschwerde (KG act. 1 S. 66 f.) beanstanden die Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz eine geltend gemachte Anspruchs- grundlage gar nicht geprüft und auch kein Beweisverfahren dazu durchgeführt
- 37 - habe. Auch dabei handelt es sich um Fragen der Anwendung des Bundesrechts, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann. Dabei behaupten die Beschwerdeführer zwar auch, die Vorinstanz habe damit ihren Gehörsanspruch verletzt (Beschwerde KG act. 1 S. 67 oben). Sie machen aber nicht geltend, die Vorinstanz habe Ausführungen ihrerseits gar nicht beachtet oder übergangen. Der Vorwurf der Verletzung des Gehörsanspruchs erschöpft sich im Vorwurf der unterlassenen Prüfung einer geltend gemachten Anspruchsgrundlage bzw. Schadensursache und damit in einer Rüge der Ver- letzung von Bundesrecht. Darauf ist, wie gesagt, in diesem Verfahren nicht ein- zutreten.
36. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass während der einjährigen Sperrfrist (der B.-Aktien der Beschwerdeführer) ein Privatverkauf, bei welchem dem Käufer der Aktien die auf ihnen lastenden Verkaufsbeschränkungen über- bunden werden, theoretisch möglich gewesen wäre (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 12 Ziff. 4.3.1). Wesentlich sei aber, dass die Beschwerdeführer bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien bereits auf eine Absicherungsstrategie umgeschwenkt seien und ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperrfrist offensichtlich gar nicht mehr im Raum gestanden sei (angefochte- nes Urteil KG act. 2 S. 13). Die Beschwerdeführer rügen diese Feststellung als willkürlich. Sie ergebe sich nicht aus ihren Ausführungen und auch nicht aus den Akten. Zudem habe die Vorinstanz den Gehörsanspruch der Beschwerdeführer verletzt, indem sie damit auf eine von der Beschwerdegegnerin neu in der Duplik aufgestellte These ein- gehe, ohne den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt zu haben, zu dieser Behauptung Stellung zu nehmen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 Rz 75).
a) Die Vorinstanz fasste in Erw. IV.4.1 ihres Urteils Behauptungen der Beschwerdegegnerin in deren Klageantwort zur Thematik des vorzeitigen (gemeint: vor Ablauf der Sperrfrist) Verkaufs der Aktien zusammen. Demnach hatte die Beschwerdegegnerin in der Klageantwort u.a. geltend gemacht, ein Verkauf der Aktien (vor Ablauf der Sperrfrist) sei (trotz Hinweis der Beschwerde-
- 38 - degegnerin auf die Möglichkeit eines Privatverkaufs) nie angestrebt worden, sondern es sei um die Absicherung des Kursschwankungsrisikos gegangen. Eine Verpflichtung (der Beschwerdegegnerin) zur Abklärung oder gar Vorbereitung eines Privatverkaufs der Aktien habe deshalb nicht bestanden (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 9 zweiter Absatz mit Verweisungen auf diverse Stellen in der Klageantwort HG act. 8). Diese Ausführungen beanstanden die Beschwerdeführer nicht. Demnach behauptete die Beschwerdegegnerin durchaus bereits in der Klageantwort, dass bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperrfrist nicht mehr im Raum gestanden habe. Insoweit geht die Rüge fehl.
b) Die Vorinstanz begründete, weshalb auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführer selber zu schliessen sei, dass bei Aufnahme der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien ein Verkauf der Aktien vor Ablauf der Sperr- frist gar nicht mehr im Raum gestanden sei (bzw. die Beschwerdeführer gemäss ihren eigenen Ausführungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit der Beschwerdegegnerin auf die Absicherungsstrategie umgeschwenkt gewesen seien) (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 13). Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und weisen damit auch keine Willkür nach. Zudem zitieren sie in diesem Zusammenhang folgende eigene Behauptun- gen (die von der Vorinstanz entgegen der Behauptung in der Beschwerde eben durchaus berücksichtigt wurden): Die Beschwerdegegnerin sei umfassend zur Verwaltung des mit den B.-Aktien der Beschwerdeführer verbundenen Risikos verpflichtet gewesen und dazu verpflichtet gewesen, laufend Möglichkeiten zur Absicherung des Kursrisikos im Auge zu behalten und entweder selbständig zu implementieren oder auf die Möglichkeit der diesbezüglichen Absicherung des Kursrisikos aufmerksam zu machen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 Rz 75 zweiter Absatz). Weshalb bei Berücksichtigung dieser Behauptungen die vorinstanzliche Feststellung willkürlich sein soll, die Beschwerdeführer seien gemäss ihren eigenen Ausführungen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits auf die Ab-
- 39 - sicherungsstrategie umgeschwenkt, ist nicht nachvollziehbar. Auch insoweit geht die Rüge fehl.
c) In diesem Zusammenhang werfen die Beschwerdeführer der Vorinstanz schliesslich vor, verkannt zu haben, dass sie stets geltend gemacht hätten, die Beschwerdegegnerin habe ihnen ein umfassendes Risikomanagement einer einzigen Aktienposition angeboten und die Beschwerdeführer hätten dieses Angebot eines entgeltlichen Auftrages angenommen (Beschwerde KG act. 1 S. 67 unten). Die Vorinstanz berücksichtigte indes diese Behauptungen durchaus und verkannte keineswegs, dass die Beschwerdeführer solche erhoben hatten (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 4 Ziff. 2.1, S. 18 Ziff. 5.1, S. 19 f. Ziff. 6.1.1). Auch diese Rüge geht fehl.
37. Die Vorinstanz erwog, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem allfälligen Privatverkauf offen bleiben. Ein Schadenersatzanspruch setze weiter voraus, dass die Pflicht- verletzung zu einem Schaden geführt habe (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 15 Ziff. 4.3.2). Die Beschwerdeführer hätten nicht dargetan, dass sie bei korrektem Verhalten der Beschwerdegegnerin ihre B.-Aktien vor Ablauf der einjährigen Sperrfrist im Juli 2000 zu einem Preis von US$ 60.-- hätten verkaufen können. Es fehle einerseits an einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin und anderer- seits an einem rechtsgenügend dargelegten Schaden im Zusammenhang mit einem theoretisch möglichen Privatverkauf (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 4.4). Den Beschwerdeführern ist nicht klar, ob die Vorinstanz nun eine Pflicht- verletzung verneint oder offen gelassen habe. Die Vorinstanz verstosse mit ihren Ausführungen gegen die Begründungspflicht (Beschwerde KG act. 1 S. 68 Rz 76). Demgegenüber verneinte die Vorinstanz klar eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 17 Ziff. 4.4 sowie bereits auf S. 12 Ziff. 4.3.1; Begründung dafür auf den Seiten 12 - 14). Wenn die Vor- instanz zusätzlich erwähnte, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung offen
- 40 - bleiben, so liess sie deswegen diese Frage nicht offen (sie verneinte sie, wie gesagt), sondern erklärte im Sinne einer weiteren (Alternativ- bzw. Eventual-) Begründung, diese Frage spiele auch keine Rolle, weil ein Schaden nicht rechts- genügend dargelegt worden sei. Diese Begründungen sind nicht unklar. Die Rüge geht fehl.
38. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz prüfe anschliessend (gemeint: nach der Erwägung, letztlich könne die Frage einer Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einem all- fälligen Privatverkauf offen bleiben) das Vorliegen eines Schadens nur unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo. Die Beschwerdeführer hätten indessen ausdrücklich geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin während der Ver- tragsdauer vertragliche Verpflichtungen verletzt habe. Mit der unterlassenen Prüfung der Unterlassungen der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Vertragsverhältnisses verletze die Vorinstanz das Recht der Beschwerdeführer auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 68 Rz 77). Die Rüge ist unverständlich und geht offensichtlich fehl, soweit überhaupt darauf einzutreten ist (was bezüglich der Rüge der Verletzung des Rechts auf Beweisführung nicht der Fall ist; vorstehend Ziff. 3.a - d). Die Vorinstanz prüfte mit ihren Erwägungen IV.6 und IV.7 auf rund 20 Seiten die Behauptungen der Beschwerdeführer betreffend Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin während der Dauer des Vertragsverhältnisses (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 - 38).
39. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführer hätten es unterlassen, konkrete Umstände zu nennen, welche die (behauptete) annähernd sichere Annahme eines Verkaufs der B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zuliessen. Sie hätten - so die Vorinstanz weiter - dazu spezifische Anhaltspunkte dafür l iefern müssen, dass konkrete Käufer bereit gewesen wären, am 7. März 2000 oder früher die mit einer Verkaufsbeschränkung belasteten B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 16 f.).
- 41 - Die Beschwerdeführer machen dazu geltend, damit stelle die Vorinstanz zu hohe Anforderungen an die Substantiierung und verletze auch ihr Recht auf Beweisführung (Beschwerde KG act. 1 S. 68 f. Rz 78 f.). Darauf kann nicht ein- getreten werden (vgl. vorstehend Ziff. 3.f.aa und 3.a - d).
40. In diesem Zusammenhang beanstanden die Beschwerdeführer, die Vo- rinstanz habe versäumt, auch die Eingeständnisse der Beschwerdegegnerin in ihre Würdigung mit einzubeziehen, so insbesondere, dass selbst die Beschwer- degegnerin von der Möglichkeit ausgehe, dass ein Privatverkauf mit einem Abschlag von 20 % allenfalls möglich gewesen wäre (Beschwerde KG act. 1 S. 69 Rz 80 mit Verweisung auf HG act. 8 S. 85 Rz 52). Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer damit die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in fragwürdiger Weise als Zugeständnis zitieren (vgl. dem- gegenüber HG act. 8 S. 85 Rz 52), ergibt sich daraus in keiner Weise ein spe- zifischer Anhaltspunkt auf konkrete Käufer, die bereit gewesen wären, am 7. März 2000 oder früher die B.-Aktien zu einem Preis von US$ 60.-- zu erwerben. Einen solchen Anhaltspunkt erachtete indes die Vorinstanz für eine genügende Substantiierung als notwendig. Dazu trug die abstrakte Möglichkeit eines Privat- verkaufs mit einem Abschlag von 20 % offensichtlich nichts bei, und die Vor- instanz hatte ein solches "Eingeständnis" der Beschwerdegegnerin in diesem Zu- sammenhang deshalb auch nicht zu erwähnen. Ob die Vorinstanz dabei den rich- tigen Massstab an die Substantiierungspflicht der Beschwerdeführer gelegt hat, ist eine Frage des Bundesrechts, die hier nicht zu prüfen ist.
41. Im gleichen Zusammenhang (Privatverkauf der B.-Aktien) machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdegegnerin Market Makerin für die B. gewesen sei. Als solche wäre sie
- so die Beschwerdeführer - gegebenenfalls verpflichtet gewesen, selbst die Aktien zu übernehmen (Beschwerde KG act. 1 S. 69 f. Rz 81). Einerseits legen die Beschwerdeführer nicht dar, dass und wo sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hätten, die Beschwerdegegnerin sei als Market-Makerin für die B. gegebenenfalls verpflichtet gewesen, selbst die
- 42 - Aktien zu übernehmen. An den von den Beschwerdeführern zitierten Stellen (HG act. 1 Ziff. 12 und HG act. 16/1 Ziff. 10) findet sich zwar die Behauptung, C. habe mitgeteilt, dass die Beschwerdegegnerin auch Market Maker für B. sei, nicht aber, dass sie als solche gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, selbst die Aktien der Beschwerdeführer zu übernehmen. Die Vorinstanz konnte demnach einen solchen nicht geltend gemachten Umstand gar nicht berücksichtigen. Anderer- seits handelt es sich bei der Frage der Verpflichtungen der Beschwerdegegnerin um eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann.
42. Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang auch ihre Behauptung, dass sich die Beschwerde- gegnerin ihnen gegenüber als die führende Investment Bank für Privatpersonen gerühmt habe, die in solch komplexen Aktientransaktionen involviert seien, nicht berücksichtigt (Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 82). Die Beschwerdeführer unterlassen jedoch eine Erklärung, inwiefern die Vo- rinstanz diese Behauptung (und die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe ihnen bei der Geschäftsanbahnung genau diejenigen Fähigkeiten versprochen, von denen sie nun im Prozess angegeben habe, sie wären tauglich gewesen, den Privatverkauf zu ermöglichen; Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 82 zweiter Absatz) hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssen bzw. inwiefern sich die- se Nichtberücksichtigung zu ihrem Nachteil ausgewirkt habe. Es ist nicht darauf einzutreten.
43. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in Rz 83 der Beschwerde (KG act. 1 S. 70) sind eine Zusammenfassung bereits erhobener Rügen. Es ist auf die vorstehenden Ausführungen dazu zu verweisen, insbesondere darauf, dass auf Rügen betreffend zu hoher Substantiierungsanforderungen (Beschwerde KG act. 1 S. 70 Rz 83 a.E.) nicht eingetreten werden kann.
44. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz verneine eine Pflichtverletzung der Beschwerdegegnerin bezüglich unterlassener Weiter- verfolgung alternativer Absicherungsstrategien, indem sie willkürliche Tatsa-
- 43 - chenannahmen treffe und den Beschwerdeführern das Recht auf Beweisführung beschneide (Beschwerde KG act. 1 S. 70 f. Rz 84). Die Frage, ob die Beschwerdegegnerin vertragliche Pflichten verletzt habe, ist eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf welche in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann. Das gilt auch für die Frage des Rechts auf Beweis- führung als solche (vorstehend Ziff. 3.a - d). Auf die Rüge der willkürlichen Tat- sachenfeststellung kann nur eingetreten werden, soweit diese im Folgenden substantiiert wird:
45. Willkürlich sei die vorinstanzliche Annahme, dass die Beschwerdeführer andere Möglichkeiten (als den sogenannten collar) verworfen hätten, das Kurs- risiko abzusichern (Beschwerde KG act. 1 S. 71 Rz 85). Die Vorinstanz stellte nicht fest, dass die Beschwerdeführer Alternativ- möglichkeiten verworfen hätten, sondern dass es, wenn sie sich näher für eine der von der Beschwerdegegnerin präsentierten alternativen Absicherungsvarian- ten interessiert hätten, an ihnen gewesen wäre, die entsprechende Thematik nochmals aufzuwerfen und bei der Beschwerdegegnerin nachzufragen. Sie hätten aber selber eingeräumt, sich von einer Absicherung mittels eines collars über- zeugen lassen zu haben (angefochtenes Urteil KG act. 1 S. 18 f. Rz 5.2). Die Rüge geht an den vorinstanzlichen Erwägungen vorbei und setzt sich nicht mit diesen auseinander. Die Rüge geht damit fehl.
46. Ebenfalls im Zusammenhang mit dem Thema "alternative Absicherungs- strategien" erwog die Vorinstanz, es fehle in diesem Punkt auch an einem hin- reichend konkret geltend gemachten Schaden. Die Beschwerdeführer hätten zwar diverse mögliche Strategien aufgeführt und auch behauptet, sie hätten alternative Vorschläge der Beschwerdegegnerin angenommen, wenn sie über die Hindernis- se in Bezug auf die Ausführung eines collars hingewiesen worden wären. Sie hätten jedoch nicht dargelegt, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeit- punkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten. Demnach könne auch nicht beurteilt werden, welcher Schaden ihnen durch die angebliche Nichtausführung
- 44 - einer Alternativstrategie entstanden sein soll (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 19 Ziff. 5.3). Die Beschwerdeführer machen auch diesbezüglich geltend, ihre vor Vor- instanz vorgetragenen Ausführungen seien genügend substantiiert, um zum Beweis verstellt werden zu können. Die Vorinstanz beschneide ihnen das Recht auf Beweisführung. Dies begründen die Beschwerdeführer damit, dass sie mit Bezug auf zwei Möglichkeiten alternativer Anlagestrategien sehr spezifische Angaben gemacht hätten, die ohne weiteres zum Beweis hätten verstellt werden können, und zitieren zwei solcher Möglichkeiten, die sie vor Vorinstanz dargelegt hatten und gemäss welchen es möglich gewesen wäre, Transaktionen durch- zuführen (Beschwerde KG act. 1 S. 71 f. Rz 86). Die Vorinstanz berücksichtigte durchaus, dass die Beschwerdeführer ver- schiedene mögliche Strategien aufgeführt hatten. Sie hielt aber fest, damit hätten die Beschwerdeführer nicht dargelegt, welches konkrete Geschäft sie zu welchem Zeitpunkt zu welchen Konditionen ausgeführt hätten. In der Beschwerde zeigen die Beschwerdeführer nicht auf, dass sie vor Vorinstanz über die Darlegung von Möglichkeiten hinaus behauptet hätten, sie hätten ein konkretes Geschäft zu ei- nem bestimmten Zeitpunkt zu bestimmten Konditionen ausgeführt. Dies erachtete die Vorinstanz als erforderlich, um überhaupt beurteilen zu können, welcher Schaden den Beschwerdeführern durch die Nichtausführung einer Alternativ- strategie entstanden sein soll, und daran gehen die Ausführungen in der Beschwerde vorbei. Es kann deshalb nicht weiter darauf eingegangen werden. Ob die Vorinstanz die Substantiierungsanforderungen an konkrete Behauptungen zur Prüfung eines Schadens zu hoch ansetzte, kann nicht in diesem Verfahren geprüft werden (vorstehend Ziff.3.f.aa). Auf diese Rüge kann deshalb nicht ein- getreten werden.
47. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführer hätten even- tualiter einen Anspruch auf Rückerstattung der bezahlten Verwaltungshonorare geltend gemacht und sich dabei auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung gestützt. Dazu hielt die Vorinstanz fest, alle drei Beschwerdeführer hätten einen Vermögensverwaltungsvertrag unterzeichnet. Auch wenn fraglich
- 45 - sei, ob sämtliche der bei der Beschwerdegegnerin deponierten Vermögenswerte der Beschwerdeführer - namentlich die B.-Aktien - von dieser Vereinbarung erfasst worden seien, seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf ein Nicht- bestehen der Vermögensverwaltungsverträge hindeuteten. Somit sei die Bezah- lung der Verwaltungshonorare an die Beschwerdegegnerin nicht ohne Grund erfolgt. Die Höhe der Gebühren sei von den Beschwerdeführern sodann nie gerügt worden. Gemäss den von ihnen unterzeichneten Allgemeinen Geschäfts- bedingungen gälten die Kontoauszüge als genehmigt, sofern sie nicht innerhalb eines Monats beanstandet würden. Damit sei eine Anspruchsgrundlage nicht erkennbar (angefochtenes Urteil KG act. 2 S. 38 f. Ziff. 8).
a) Die Beschwerdeführer bezeichnen auch dies als willkürlich. Die Vor- instanz könne doch nicht einerseits das Bestehen eines entgeltlichen Dauer- schuldverhältnisses mit Bezug auf die B.-Aktien verneinen und andererseits zum Schluss kommen, die Beschwerdegegnerin dürfe ein Honorar behalten, welches unbestrittenermassen nach dem Wert der jeweils im Depot befindlichen B.-Aktien der jeweiligen Beschwerdeführer bemessen worden sei. Die Vorinstanz setze sich in Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen und verfalle dadurch der Willkür (Beschwerde KG act. 1 S. 72 Rz 89). Auch damit rügen die Beschwerdeführer ausschliesslich die vorinstanzliche Rechtsanwendung. Ob die Vorinstanz das, was die Beschwerdeführer kritisieren, tun kann oder nicht, ist eine Rechtsfrage bundesrechtlicher Art, auf die im vor- liegenden Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a). Die Bezeichnung der Beschwerdeführer als Willkür ändert daran nichts.
b) Willkürlich sei auch die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerde- führer hätten die Höhe der Gebühren nie gerügt. Sie hätten das angesichts ihres Standpunktes gar nicht tun können. Sie hätten deshalb ihre Bereicherungs- ansprüche ja ausdrücklich nur als Eventualansprüche erhoben für den Fall, dass das Gericht zur Ansicht gelangen sollte, dass kein entgeltlicher Auftrag zur Ver- waltung ihrer B.-Aktien zustande gekommen sein soll. Demzufolge hätten sie ja erst im Urteilsfall Kenntnis von ihrem Anspruch gehabt und könnten entsprechen- de Belastungen erst im Urteilszeitpunkt bemängeln. Indem die Vorinstanz auch
- 46 - für den Fall, dass keine Verwaltung der B.-Aktien vereinbart worden sei, von einer Genehmigung ausgehe, verfalle sie in Willkür (Beschwerde KG act.1 S. 72 f. Rz 90). Auch damit machen die Beschwerdeführer keinen in diesem kantonalen Ver- fahren zulässigen Nichtigkeitsgrund geltend. Insbesondere machen sie keine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes und keine willkürliche tatsächliche An- nahme geltend. Im Gegenteil. Sie bezeichnen die vorinstanzliche Feststellung, dass die Höhe der Gebühren von ihnen nie gerügt wurde, explizit als richtig, wenn sie geltend machen, sie hätten diese gar nicht beanstanden können. Ob die Vor- instanz daraus die richtigen Schlüsse zog oder nicht, ist eine Rechtsfrage, auf die in diesem Verfahren nicht eingetreten werden kann (vorstehend Ziff. 3.a).
48. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer keinen im vorliegenden Verfahren zulässigen Nichtigkeitsgrund nachwiesen. Bei einer Gesamtbetrachtung des angefochtenen Urteils und der Beschwerde kann Fol- gendes festgehalten werden: Die Vorinstanz wies die Klage der Beschwerdeführer im Wesentlichen des- halb ab, weil diese ihre Schadenminderungspflicht verletzt hätten, indem sie nicht im Februar 2000 einen klaren Auftrag erteilt hätten, die gewünschte Transaktion zu den vereinbarten Bedingungen auszuführen. Die Beschwerdeführer halten dem insbesondere entgegen
• sie hätten im Februar 2000 gar keinen (erneuten) solchen Auftrag erteilen müssen, weil einerseits die Beschwerdegegnerin im Rahmen des entgeltlichen Vermögensverwaltungsvertrages selbständig ver- pflichtet gewesen wäre, diese Transaktion auszuführen, und weil andererseits die Beschwerdeführer im Januar 2000 bereits den Auf- trag erteilt hätten und dieser ohne weiteres weiterhin - und damit auch bei Möglichkeiten im (trading window im) Februar 2000 oder später - gegolten habe;
- 47 -
• sie hätten im Februar 2000 keinen solchen Auftrag erteilt oder erteilen können, weil sie von der Beschwerdegegnerin (bzw. C.) über ent- sprechende Möglichkeiten getäuscht und von der Erteilung eines solchen (neuen) Auftrags abgehalten worden seien; die Beschwerde- gegnerin bzw. C. hätte sie im Februar 2000 darauf hinweisen müssen, dass nun (entgegen bisheriger Auskünfte bzw. Anscheins) eine Möglichkeit für die Ausführung einer Transaktion vorhanden sei;
• die Erteilung eines (neuen) Auftrags im Februar 2000 hätte gar nicht ausgeführt werden können, weil die Beschwerdegegnerin dazu nicht genügend vorbereitet gewesen sei (insbesondere die Umregistrierung der Aktien nicht vorgenommen habe). Auch eine Wahrung der ihnen von der Vorinstanz angerechneten Schadenminderungspflicht hätte deshalb den Schaden nicht verhindert. Es fehle deshalb am Kausal- zusammenhang zwischen der ihnen vorgeworfenen Schaden- minderungspflicht und der Vermeidung des Schadens. Deshalb dürfe ihre Klage nicht wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht abgewiesen werden. Ob diese Einwendungen bzw. eine davon zu einem andern Urteil führen müssen, ist in erster Linie eine Frage des Bundesrechts. Auf diese ist im vor- liegenden Verfahren nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer können ihre dies- bezüglichen Vorbringen im eidgenössischen Berufungsverfahren dem Bundes- gericht unterbreiten. Erst bzw. nur wenn diese Rechtsfrage zu bejahen wäre, stellte sich die Frage nach der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse, von de- nen diese Einwendungen ausgehen, und diesbezüglich von in diesem kantonalen Verfahren zu prüfenden Nichtigkeitsgründen. Auch in den übrigen Punkten beruht das vorinstanzliche Urteil im Wesent- lichen auf rechtlichen Erwägungen, ausgehend von den Parteibehauptungen im vorinstanzlichen Verfahren und nicht auf tatsächlichen Abklärungen streitiger Tat- sachen. Entsprechend beanstandeten die Beschwerdeführer denn auch im Wesentlichen Rechtsfragen bundesrechtlicher Art - dazu gehören auch Fragen
- 48 - der genügenden Substantiierung und des Rechts auf Beweisführung. Darauf kann in diesem Verfahren nicht eingetreten werden. Dass das angefochtene Urteil auf in diesem Verfahren grundsätzlich zulässigen Nichtigkeitsgründen (Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften, willkürliche tatsächliche Annahmen) beruhe, wiesen die Beschwerdeführer nicht nach. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. II I. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Ferner sind diese zu ver- pflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 68 Abs. 1 ZPO). Kosten und Prozessentschädigung sind nach dem von der Vorinstanz angewandten, unangefochtenen Verhältnis unter den Beschwerdeführern aufzuteilen. Diese haften indes solidarisch sowohl für die Ko- sten als auch für die Prozessentschädigung.
- 49 - Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 50'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'183.-- Schreibgebühren, Fr. 361.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern 1 und 2 zu je 43.3 % und dem Beschwerdeführer 3 zu 13.4 % auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für die gesamten Kosten.
4. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 60'000.- zu bezahlen, und zwar die Beschwerdeführer 1 und 2 je 43.3 % davon und der Beschwerdeführer 3 13.4 % davon. Die Beschwerdeführer haften der Beschwerdegegnerin solidarisch für die gesamte Prozessentschädigung von Fr. 60'000.--.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Handelsgericht des Kantons Zürich und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: