Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 9. Juni 2005 reichte A.B. offenbar bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine "Klage gegen die Aufsichtskommission" ein, welche von dieser mit Beschluss vom 7. Juli 2005 zur allfälligen Behandlung als Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht überwiesen wurde. Mit Beschluss vom
22. September 2005 trat das Gesamtobergericht auf die Eingabe vom 9. Juni 2005 nicht ein, soweit es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde handle (KG act. 2).
E. 2 Mit Eingabe vom 29. Oktober 2005 reichte A. B. beim Kassationsgericht eine "Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. September 2005 des Oberge- richts Zürich, gegen die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte" ein (KG act. 1). Sinngemäss macht er damit geltend, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sei nicht dem Obergericht, sondern dem Bundesgericht zu unter- stellen (KG act. 1, S. 2). Diese Eingabe ist als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegen zu nehmen.
E. 3 Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist, erübrigt es sich, eine Vernehmlassung der Vorinstanz und eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin einzuholen (§ 289 ZPO). Da die Beschwerde ohnehin un- zulässig ist, erübrigt es sich auch, Abklärungen über die Rechtzeitigkeit der kan- tonalen Nichtigkeitsbeschwerde zu treffen, nachdem der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 30. Oktober 2005 (KG act. 5) geltend macht, er habe die Eingabe vom 29. Oktober 2005 unter Aufsicht eines Zeugen am 29. Oktober 2005 [Samstag] um 21:35 Uhr bei der Sihlpost in den Briefkasten geworfen. Zu- dem kann in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung von § 192 GVG (Ge- richtsverfassungsgesetz) verwiesen werden. Demgemäss endigt eine Frist am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder öffentli- chen Ruhetag fällt. Falls der letzte Tag der Frist auf den Samstag, den 29. Okto- ber 2005 gefallen wäre, hätte die Frist erst am Montag, 31. Oktober 2005 geen- digt. Weitere Abklärungen über die Rechtzeitigkeit können daher auch aus die- sem Grund unterbleiben.
- 3 -
E. 4 Das Gesamtobergericht des Kantons Zürich hat seinen Entscheid vom
22. September 2005 in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte getroffen (KG act. 2, Erw. 2, S. 2). Gemäss § 284 Ziff. 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übri- gen bereits im ihn betreffenden Entscheid AA040085 des Kassationsgerichts vom
23. Juni 2004 dargelegt, als er eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Ent- scheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte erheben wollte. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
E. 5 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Eine Prozessentschädigung ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 63.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Gesamtobergericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: - 4 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050169/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber Zirkulationsbeschluss vom 22. November 2005 in Sachen A. B., geboren ..., von ..., whft. in C., Beschwerdeführer gegen Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, Hirschengraben 15, 8023 Zürich, Beschwerdegegnerin betreffend Aufsichtsbeschwerde Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Gesamtobergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2005 (OB050003/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Am 9. Juni 2005 reichte A.B. offenbar bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte eine "Klage gegen die Aufsichtskommission" ein, welche von dieser mit Beschluss vom 7. Juli 2005 zur allfälligen Behandlung als Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht überwiesen wurde. Mit Beschluss vom
22. September 2005 trat das Gesamtobergericht auf die Eingabe vom 9. Juni 2005 nicht ein, soweit es sich dabei um eine Aufsichtsbeschwerde handle (KG act. 2).
2. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2005 reichte A. B. beim Kassationsgericht eine "Beschwerde gegen den Beschluss vom 22. September 2005 des Oberge- richts Zürich, gegen die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte" ein (KG act. 1). Sinngemäss macht er damit geltend, die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte sei nicht dem Obergericht, sondern dem Bundesgericht zu unter- stellen (KG act. 1, S. 2). Diese Eingabe ist als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegen zu nehmen.
3. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist, erübrigt es sich, eine Vernehmlassung der Vorinstanz und eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin einzuholen (§ 289 ZPO). Da die Beschwerde ohnehin un- zulässig ist, erübrigt es sich auch, Abklärungen über die Rechtzeitigkeit der kan- tonalen Nichtigkeitsbeschwerde zu treffen, nachdem der Beschwerdeführer mit einer weiteren Eingabe vom 30. Oktober 2005 (KG act. 5) geltend macht, er habe die Eingabe vom 29. Oktober 2005 unter Aufsicht eines Zeugen am 29. Oktober 2005 [Samstag] um 21:35 Uhr bei der Sihlpost in den Briefkasten geworfen. Zu- dem kann in diesem Zusammenhang auf die Bestimmung von § 192 GVG (Ge- richtsverfassungsgesetz) verwiesen werden. Demgemäss endigt eine Frist am nächsten Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder öffentli- chen Ruhetag fällt. Falls der letzte Tag der Frist auf den Samstag, den 29. Okto- ber 2005 gefallen wäre, hätte die Frist erst am Montag, 31. Oktober 2005 geen- digt. Weitere Abklärungen über die Rechtzeitigkeit können daher auch aus die- sem Grund unterbleiben.
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4. Das Gesamtobergericht des Kantons Zürich hat seinen Entscheid vom
22. September 2005 in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über die Aufsichts- kommission über die Rechtsanwälte getroffen (KG act. 2, Erw. 2, S. 2). Gemäss § 284 Ziff. 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde. Dies wurde dem Beschwerdeführer im Übri- gen bereits im ihn betreffenden Entscheid AA040085 des Kassationsgerichts vom
23. Juni 2004 dargelegt, als er eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Ent- scheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte erheben wollte. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann daher nicht eingetreten werden.
5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah- ren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Eine Prozessentschädigung ist mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 200.--; die weiteren Kosten betragen: Fr. 63.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigun- gen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Gesamtobergericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
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