Dispositiv
- Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
- Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Erbschaftssachen) des Bezirkes Zürich (ad EN040436), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050110/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der Se- kretär Markus Nietlispach Zirkulationsbeschluss vom 28. September 2005 in Sachen X., Rekurrentin und Beschwerdeführerin betreffend Erbausschlagung/Protokollierung im Nachlass von Y., geboren 4. September 1922, von Zürich und Bronschho- fen/SG, gestorben 22. November 2003, wohnhaft gewesen ____str. 00, Zürich Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2005 (NL050053/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: 1.a) Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 eröffnete die Einzelrichterin im summarischen Verfahren (Erbschaftssachen) des Bezirkes Zürich eine eigenhän- dig verfasste letztwillige Verfügung des am 22. November 2003 verstorbenen Y., welche Letzterer am 20. März 1995 errichtet hatte (vgl. KG act. 4/2). Da (auch) die in diesem Testament (für den – eingetretenen – Fall des Vorversterbens der primär als Alleinerbin eingesetzten Ehefrau des Erblassers) als Universalerbin eingesetzte Hedwig E. vorverstorben war und der Erblasser keine (weitere) Er- satzverfügung getroffen hatte, gelangte der Nachlass an die zahlreichen gesetzli- chen Erben aus der grosselterlichen Verwandtschaft, zu denen auch die Be- schwerdeführerin (Rekurrentin) gehört (vgl. OG Proz.-Nr. NL050054 act. 2). (Das von der Beschwerdeführerin [auch] gegen die Testamentseröffnungsverfügung angehobene Rechtsmittelverfahren ist Gegenstand des Kassationsverfahrens Nr. AA050112.) Mit schriftlicher Erklärung vom 23. Dezember 2004 schlug die Be- schwerdeführerin die Erbschaft aus (ER act. 1). In der Folge nahm der Einzel- richter im summarischen Verfahren (Erbschaftssachen) des Bezirkes Zürich (Er- stinstanz) mit Verfügung vom 12. April 2005 die Ausschlagungserklärung zu Pro- tokoll, und er hielt fest, dass der Erbanteil der ausschlagenden Erbin deren beiden Nachkommen (Asim R. und Edna W.-R.) zufalle; sodann stellte er den gesetzli- chen sowie den beiden nachberufenen Erben die Ausstellung einer auf sie lau- tenden Erbbescheinigung in Aussicht. Die Kosten dieser Verfügung wurden der ausschlagenden Erbin (Beschwerdeführerin) auferlegt, zufolge der ihr zugleich gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen (OG act. 2 = OG act. 7 = KG act. 4/3).
b) Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom
15. und 18. Mai 2005 rechtzeitig Rekurs mit dem Antrag, sowohl ihre beiden Nachkommen wie auch deren Kinder bzw. "sämtliche Nachkommen mütterlicher- seits und deren Nachkommen und sämtliche Ehegatten" von der Erbfolge im Nachlass des Erblassers auszuschliessen. Zur Begründung führte sie aus, dass nach der göttlich angeordneten Erbregelung im 4. Buch Moses (Kapitel 27, Vers
10) nur die männlichen Nachkommen der drei Brüder des Vaters des Erblassers
- 3 - erbberechtigt seien (OG act. 1 und 4 = KG act. 4/5 und 4/6). Mit Beschluss vom
28. Juli 2005 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorin- stanz) ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO auf den Rekurs nicht ein, wo- bei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- verfahren entzogen und ihr die Kosten des Verfahrens vor Zweitinstanz auferlegt wurden (OG act. 8 = KG act. 2).
c) Gegen diesen der Beschwerdeführerin am 4. August 2005 zugestellten (vgl. OG act. 9/1), als Rekursentscheid in Summarsachen ohne weiteres be- schwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spüh- ler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5) obergerichtlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte (vgl. § 287 ZPO) Nichtig- keitsbeschwerde vom 7. August 2005 (KG act. 1), von deren Eingang der Be- schwerdeführerin und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 8. August 2005 Kenntnis gegeben wurde (KG act. 6).
d) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 4) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht genügend. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vor- instanzlichen Akten (vgl. KG act. 5 und 8) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen werden. Auch ist der Beschwerdeführerin für das Kassations- verfahren keine Kaution aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO).
2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Vo- raussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit
- 4 - der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Sollte sich das von der Beschwerdeführerin vor Erstinstanz ge- stellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. ER act. 4), welches trotz des für das Rekursverfahren erfolgten Entzugs der erstinstanz- lich erteilten Bewilligung in der Beschwerdeschrift nicht explizit erneuert wird, auch auf das vorliegende Kassationsverfahren beziehen, könnte ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin – nicht ent- sprochen werden.
3. Die Vorinstanz erwog zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids (unter Hinweis auf § 51 Abs. 2 ZPO), dass die Beschwerdeführerin durch die an- gefochtene erstinstanzliche Verfügung rechtlich nicht beschwert sei, nachdem ih- re Ausschlagungserklärung vom 23. Dezember 2004 von der Erstinstanz antrags- gemäss entgegengenommen und protokolliert worden sei. Wem der Erbanteil der Beschwerdeführerin alsdann zufalle und ob deren Nachkommen als nachberufe- ne Erben zur Erbfolge berechtigt seien, habe keine Auswirkungen auf die Rechts- stellung der Beschwerdeführerin, und es werde diese Rechtsstellung durch die erstinstanzliche Verfügung in keiner Weise beeinträchtigt. Deshalb könne man- gels Beschwer auf den Rekurs nicht eingetreten werden (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3). Im Sinne einer den (negativen) Rekursentscheid selbständig tragenden Al- ternativbegründung führte die Vorinstanz sodann aus, dass der Rekurs auch of- fensichtlich unbegründet wäre. Da der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, unterstehe sein Nachlass (gemäss Art. 90 Abs. 1 IPRG) nämlich dem schweizerischen Recht. Danach, d.h. nach dem einschlägigen Art. 572 ZGB, vererbe sich der Erbanteil der als gesetzliche Erbin ausschlagenden Beschwerdeführerin so, wie wenn Letztere den Erbfall nicht erlebt hätte, und es falle dieser Erbanteil somit ihren Nachkommen zu. Zu Recht habe die Erstinstanz deshalb verfügt, dass die bereits verlangte Erbbescheinigung auf die weiteren ge- setzlichen Erben sowie auf die beiden Nachkommen der Beschwerdeführerin als nachberufene Erben ausgestellt werde (KG act. 2 S. 3, Erw. 3).
- 5 - 4.a) Angesichts der Ausgestaltung ihrer dagegen gerichteten Beschwerde ist die Beschwerdeführerin an die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens zu erinnern (vgl. bereits Kass.-Nr. 2000/100 vom 30.3.2000 i.S. der Beschwerdefüh- rerin, Erw. 2). Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nach- weisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Er- wägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Vielmehr sind in der Be- schwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzli- chen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss bei- spielsweise, wer rügt, der angefochtene Entscheid beruhe auf willkürlichen tat- sächlichen Feststellungen (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO), in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen im angefochtenen Entscheid aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gel- tend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu su- chen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).
b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer rechtsunkundigen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde in keiner Weise zu genügen. So fällt unter formellem Aspekt zunächst auf, dass darin nicht nur Hinweise auf bestimmte Aktenstellen
- 6 - fehlen, sondern auch keine konkreten Abänderungs- bzw. Rechtsmittelanträge gestellt werden. Selbst wenn man – was nahe liegt – davon ausgeht, die Be- schwerdeführerin verlange sinngemäss die (vollumfängliche) Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 28. Juli 2005, lassen ihre Ausführungen auch in inhaltlicher Hinsicht eine hinreichend konkrete Bezugnahme auf die entschei- drelevanten Erwägungen im angefochtenen Rekursentscheid (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3) vermissen; von einer eigentlichen argumentativen Auseinandersetzung mit der von der Vorinstanz (für das Nichteintreten auf den Rekurs) gegebenen Hauptbegründung (wonach die Beschwerdeführerin durch den erstinstanzlichen Entscheid nicht beschwert sei) und – was bei mehreren selbständigen Begrün- dungen ebenfalls unabdingbar ist (vgl. Pra 2002 Nr. 113; Guldener, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 87 und 164; s.a. BGE 115 II 302; 111 II 397 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 24) – mit der den negativen Rekursentscheid selbständig tragenden Alternativbegründung (wonach der Erbanteil der ausschlagenden Beschwerdeführerin nach den ein- schlägigen Bestimmungen deren Nachkommen zufalle und der Rekurs daher of- fensichtlich unbegründet sei) kann erst recht keine Rede sein. Ebenso wenig zeigt die Beschwerdeführerin auch nur ansatzweise auf, dass und inwiefern der ange- fochtene obergerichtliche Beschluss zu ihrem Nachteil mit einem Nichtigkeits- grund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sei. Ein solcher ist insbesondere auch mit der (zu) pauschalen Rüge, der ange- fochtene Entscheid sei "von Ignoranz und Arroganz geprägt" (KG act. 1 S. 1), nicht nachgewiesen; damit übt die Beschwerdeführerin rein appellatorische und als solche nicht zu hörende Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. am (für sie negativen) Ausgang des Rekursverfahrens. Gleiches gilt für die (an sich zutref- fenden) Einwände, wonach der Erblasser sein Testament entgegen den Ausfüh- rungen der Vorinstanz nicht am 20. Mai, sondern am 20. März 1995 verfasst ha- be, der Sohn der Beschwerdeführerin nicht Asna, sondern Asim R. heisse und in den Rekurseingaben nirgends die Rede von "mosaischem" Erbrecht sei (vgl. KG act. 1 S. 1), ist doch nicht ersichtlich (und in der Beschwerdeschrift auch nicht dargetan), dass (und inwiefern) sich diese marginalen, für die Entscheidfindung
- 7 - offenkundig irrelevanten Unstimmigkeiten in den vorinstanzlichen Erwägungen zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt haben könnten. Mangels rechtsgenügender Begründung kann daher nicht auf die Be- schwerde eingetreten werden (§ 288 ZPO).
c) Bloss ergänzend sei angemerkt, dass angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 2 f., Erw. 3), auf welche zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Sinne von § 161 GVG verwiesen werden kann, auch in materieller Hinsicht kein Mangel des Rekursentscheids (im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO) evident ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdefüh- rerin angerufenen staatlichen Gerichte ausschliesslich geltendes staatliches Recht anzuwenden haben und auf anderer Grundlage beruhendes (z.B. göttli- ches) Recht im Verfahren vor den staatlichen Gerichten unberücksichtigt bleiben muss. Demzufolge lässt sich allein aus Letzterem auch nichts hinsichtlich der Erbfolge und keine Beschwer der Beschwerdeführerin im Sinne von § 51 Abs. 2 ZPO ableiten (wie diese möglicherweise geltend macht; vgl. KG act. 1 S. 2).
5. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten) sind die Kosten des Kassationsver- fahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) der als unterliegende Partei zu betrachtenden Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Die Entschädigungsfrage (§§ 68 f. ZPO) stellt sich mangels Gegenpartei nicht.
- 8 - Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozess- oder Umtriebsentschä- digungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Erbschaftssachen) des Bezirkes Zürich (ad EN040436), je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: