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AA050091

Kantonales Beschwerdeverfahren - Schriftliche Auskunft als Beweismittel

Zh Kassationsgericht · 2005-10-31 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 liess die Klägerin am Bezirksgericht Uster ein Eheschutzbegehren stellen (BG act. 1). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 17. September 2004 einigten sich die Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen (BG act. 33). Nach Einholung eines Amtsberichts von der Jugend- und Familienberatung des Bezirks Uster über die Frage der Obhutszuteilung er- klärte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren mit Verfügung vom 25. Ja- nuar 2005 die Parteien zum Getrenntleben berechtigt, stellte die beiden Kinder A., geboren ... 1998, und B., geboren ... 2000, für die Dauer des Getrenntlebens un- ter die Obhut der Mutter, gewährte dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienbesuchsrecht, setzte die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge fest und wies die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat der Klägerin zur alleinigen Benützung zu. Ausserdem gewährte sie den Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Kosten wurden dem Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'842.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen (BG act. 41 = OG act. 3).

E. 2 Gegen diese Verfügung liess der Beklagte Rekurs erheben (OG act. 2). In teilweiser Gutheissung des Rekurses sprach das Obergericht, I. Zivilkam- mer, dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von 6 Wochen pro Jahr zu und redu- zierte die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin persönlich. Die Kosten für das erstin- stanzliche Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge der ih- nen gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Prozessentschädigungen wurden (für das erstinstanzli- che Verfahren) keine zugesprochen. Im Übrigen wies die I. Zivilkammer den Re- kurs ab, bestätigte die angefochtene Verfügung und regelte die Kosten- und Ent-

- 3 - schädigungsfolgen für das Rekursverfahren (Beschluss vom 25. Mai 2005; OG act. 31 = KG act. 2).

E. 3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten, Rekurrenten und Beschwer- deführers, mit welcher er die folgenden Anträge stellen lässt (KG act. 1 S. 2): "Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom

25. Mai 2000 insofern, als der Rekurs abgewiesen wurde, aufzu- heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu wei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin und Rekursgegnerin." Ausserdem liess der Beschwerdeführer beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

E. 4 Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 wurde die Beschwerdeschrift der Vo- rinstanz zur freigestellten Vernehmlassung, der Klägerin, Rekurs- und Beschwer- degegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerdeantwort zuge- stellt. Mit Bezug auf die Obhutszuteilung (einschliesslich Besuchsrecht und Zu- teilung der ehelichen Liegenschaft) sowie Unterhaltsregelung wurde der Nichtig- keitsbeschwerde entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers die aufschieben- de Wirkung nicht verliehen, da dies dazu geführt hätte, dass zwischen den Partei- en während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine verbindliche Regelung betreffend Obhut über die Kinder und die damit zusammenhängenden Punkte be- standen hätte. Hingegen wurde der Beschwerde hinsichtlich der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7).

E. 4.1 a) Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den An- forderungen an die Begründung der Beschwerde nicht zu genügen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, welche Aussagen welcher Personen inwiefern zu seinem Nachteil verdreht worden sein sollen und woraus hervorgeht, dass den Aussagen der Beschwerdegegnerin im eingeholten Amtsbericht mehr Gewicht als seinen eigenen eingeräumt worden sei. Daran ändert auch der Verweis auf eine Stellungnahme zum Amtsbericht nichts, da der behauptete Nichtigkeitsgrund - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden muss.

b) Der Beschwerdeführer weist sodann auch nicht anhand der Akten nach, dass die Verfasser des Amtsberichts von der Beschwerdegegnerin noch vor dem Eheschutzverfahren beauftragt worden seien, ihr in den Auseinandersetzun- gen mit ihm als "Mediatoren" zu helfen. Es kann daher offen bleiben, ob der gel- tend gemachte Sachverhalt relevante Zweifel an der Unabhängigkeit der Aus- kunftspersonen aufkommen lassen könnte und welche Anforderungen im Einzel- nen an die Unbefangenheit der Verfasser von schriftlichen Auskünften zu stellen sind.

E. 4.2 a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, auch einem beigezoge- nen Fachpsychologen, Prof. R., sei aufgefallen, dass der Bericht einseitig und un- ausgewogen sei. Dieser bemängle in seiner (als Beilage zur Nichtigkeitsbe- schwerde eingereichten) Stellungnahme zu Recht, dass im Bericht der Kritik der Beschwerdegegnerin an den erzieherischen Fähigkeiten des Vaters mehr Raum gegeben werde als umgekehrt (KG act. 1 S. 4).

b) Im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der ange- fochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem

- 7 - Nichtigkeitsgrund leidet. Neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes be- zwecken, sind deshalb nicht zulässig. Es gibt kein Novenrecht, auch nicht im Sin- ne von §§ 115 und 138 ZPO (Frank/Sträuli/Messer, a.a.O., N 4a zu § 288; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.). Neue Vorbringen tatsächlicher Natur können nur – aber immerhin - zum Nachweis des behaupteten Nichtigkeitsgrunds und einzig aufgrund der bisherigen Akten aufgestellt werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., mit Hinweisen). Mit der erstmals im Kassationsverfahren eingereichten und auf Ersu- chen des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme von Prof. R. zum Amts- bericht der Jugend- und Familienberatung Uster vom 24. Juni 2005 versucht der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Amtsberichts und damit den behaup- teten Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Äusserungen sind somit als neue Behauptungen (nicht aber als neue Beweismit- tel) zu berücksichtigen.

c) In der betreffenden – sehr knapp gehaltenen – Stellungnahme (KG act. 3) wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, das Gutachten (recte: der Amtsbericht) sei insofern unausgewogen, als der Kritik der Mutter an den er- zieherischen Fähigkeiten des Vaters mehr Raum gegeben werde als umgekehrt (Beispiel Badezeug unter Punkt 2). Auch dieses Vorbringen vermag den Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerde jedoch nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

E. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer aus Ziffer 5 des Amtsberichts zitiert („Frau X.-Y. gibt an, dass sich Herr X. seit dem Gerichtsentscheid vom 17.9.04 bei ihren Arbeit- seinsätzen jeweils nicht vollumfänglich für die benötigte Betreuungszeit zur Verfügung stellte. Deshalb musste sie jeweils am Anfang oder Schluss eines Einsatzes zusätzliche Betreuungsper- sonen organisieren. Ein gerichtlich verfügtes Betreuungsrecht für Herrn X. während Frau X.-Y.s Arbeitseinsätzen empfehlen wir daher nicht.“) und daraus ableitet, dass die „Sachver- ständigen“ einseitig auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abgestellt und ihre Empfehlung an das Gericht ohne Einholung einer Stellungnahme des Beschwer- deführers abgegeben hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht behauptet,

- 8 - dass der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt falsch wäre. Sein Vorbringen ist deshalb nicht geeignet, die angebliche fehlende Unabhängigkeit der Verfasser des Amtsberichts zu belegen.

E. 4.4 Die in Rz. 12 der Beschwerde enthaltenen Ausführungen schliess- lich sind lediglich appellatorischer Natur und nicht geeignet, einen Nichtigkeits- grund nachzuweisen; darauf ist nicht weiter einzugehen.

5. Der Beschwerdeführer erachtet den Amtsbericht auch deshalb als mangelhaft, weil kein Einbezug der betroffenen Kinder erfolgt sei (KG act. 1 S. 4 f.). Wesentlicher Bestandteil jedes Gutachtens, so der Beschwerdeführer, sei neben der Aktenanalyse und der Untersuchung mit den Elternteilen die Untersu- chung mit dem Kind und die Untersuchung der Kinder zusammen mit den beiden Eltern (mit Verweis auf Hemminger/Beck, in: Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1997, S. 46 ff.). Bei der Sorge- und Besuchsrechtsregelung müsse das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen, weshalb die Überprüfung der Bindungsqualität des Kindes zu den einzelnen Elternteilen sowie die Überprüfung der Beziehungs- qualität einen besonderen Schwerpunkt der Begutachtung darstelle. Da eine sol- che Untersuchung vorliegend überhaupt nicht vorgenommen worden sei, leide das Gutachten an einem fundamentalen inhaltlichen Mangel. Zur gleichen Auffas- sung sei übrigens auch der bereits erwähnte Fachpsychologe, Prof. R., in seiner Stellungnahme gelangt. Bereits in den beiden vor-instanzlichen Verfahren sei ge- rügt worden, dass es die Gutachter unterlassen hätten, die Kinder persönlich zu sehen. Dies wäre aber seines Erachtens für ein nach den Regeln der Kunst ver- fasstes Gutachten unumgänglich gewesen, zumal die wenigen Abklärungen der Jugend- und Familienberatung ergeben hätten, dass beide Parteien die Voraus- setzungen zur alleinigen Ausübung der elterlichen Obhut in etwa gleichem Um- fang erfüllten (KG act. 1 S. 5).

E. 5 Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer fristgemäss eingereichten Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen lassen (KG act. 10).

E. 5.1 Wie bereits erwähnt, stellt der Amtsbericht der Jugend- und Famili- enberatung Dübendorf kein Gutachten, sondern eine schriftliche Auskunft im Sin- ne von § 168 ZPO dar. Er erfasst die Wahrnehmungen eines Dritten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 168) und vermittelt dem Gericht einen Einblick in die häusliche Situation, den es selbst nur durch taktloses Eindringen in

- 9 - die Privatsphäre der Familie zu gewinnen vermöchte (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 12 zu Vorbem. zu Art. 175-179). Aus dieser Funktion ergibt sich, dass der Einbezug der Kinder bei einem Amtsbericht zwar möglich, jedoch nicht zwingend geboten ist. Die mit der schriftlichen Aus- kunft beauftragten Personen können einen Einblick in die häusliche Situation ge- winnen und zuhanden des Gerichts festhalten, ohne eine Untersuchung mit den Kindern durchzuführen. Dies übersieht auch der vom Beschwerdeführer beigezo- gene Prof. R., der in seiner kurzen Stellungnahme den Amtsbericht mehrfach als Gutachten und dessen Verfasser als Gutachter bezeichnet.

E. 5.2 Dass die beiden heute 7- und 5-jährigen Kinder von der Eheschutz- richterin hätten angehört werden müssen, wird in der Beschwerdeschrift und auch in der gleichzeitig eingereichten Stellungnahme von Prof. R. nicht geltend ge- macht. Eine entsprechende Rüge erhebt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe vom 9. September 2005 (vgl. KG act. 11 S. 2). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist jedoch bereits seit mehr als 2 Monaten abgelaufen, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

E. 6 Beim Entscheid betreffend die Obhutszuteilung über die beiden Kin- der Vincent und Ian setzte sich das Obergericht auch eingehend mit den gegen die Erziehungsfähigkeit und das Betreuungskonzept der Beschwerdegegnerin ge- richteten Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugend- und Familienberatung bestand für die Vorin- stanz jedoch kein Anlass, an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Ebensowenig erblickte sie in der Teilzeittätigkeit der Beschwerdegegne- rin einen Hinderungsgrund für die Zuteilung der Obhut (KG act. 2 S. 7 ff., insb. S. 11).

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei auf- grund ihrer im Amtsbericht selber eingestandenen geringen Belastbarkeit nicht in der Lage, die Kinder optimal zu betreuen, würden doch die Kinder nicht selten ohne ersichtlichen oder nachvollziehbaren Grund „zusammengefahren“, so dass sie weinen oder gar in die Hose machen würden. Ausserdem habe sich gerade seit der Trennungsphase gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder in-

- 10 - strumentalisiere (was in der Beschwerdeschrift näher ausgeführt wird). Sodann habe die Beschwerdegegnerin ihre Vorstellungen über die Zeit nach der Tren- nung, die im Amtsbericht als von grossem Vorteil erachtet werde, nach wie vor nicht einmal ansatzweise umgesetzt. Sie widersetze sich nach wie vor einem Ver- kauf der ehelichen Liegenschaft, und die Wohnung, die sie im Haus ihrer Freun- din und potentiellen Tagesmutter angeblich in Aussicht gehabt habe, sei immer noch nicht frei. Das Konzept der Beschwerdegegnerin gehe aber nur auf, wenn sie die Wohnung im Hause H. erhalte. Dazu komme, dass während den arbeits- bedingten Abwesenheiten neben Frau H. auf unzählige andere Betreuungsperso- nen gegriffen werden müsste, so dass die Kinder nur noch von einem Ort zum anderen hin- und hergeschoben würden. Demgegenüber habe er – der Be- schwerdeführer – ein klares Konzept, wie er die Kinder selbst bei einer 50%-igen Erwerbstätigkeit mit der Unterstützung seiner Eltern betreuen könnte (KG act. 1 S. 5 f.).

E. 6.2 Mit diesen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer im We- sentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente (vgl. KG act. 1 S. 5 f.). Damit stellt er jedoch der vorinstanzlichen Ansicht lediglich seine eigene gegenüber, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung im Einzelnen auseinander zu setzen. Auf seine appellatorische Kritik ist daher nicht näher ein- zugehen.

E. 7 Weitere - konkrete - Rügen werden in der Beschwerdeschrift keine erhoben. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr teilweise verliehene aufschiebende Wirkung.

- 11 - III.

1. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirks Uster vom 25. Januar 2005 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (BG act. 41 S.19 ff.). Die von einer unteren Instanz gewährte unentgeltliche Pro- zessführung gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, sofern die Rechtsmittelinstanzen keinen selbständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Eines speziellen Entscheides bedarf es dazu nicht (statt vieler Kass.-Nr. 2001/010 Z, Entscheid vom 29. April 2001 i.S. S., Erw. III./1).

2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kas- sationsverfahrens aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist er zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin lic.iur. ...., eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 89 Abs. 1 ZPO; § 15 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit §§ 3, 5 und 7 An- wGebV). Das Gericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr teilweise verliehene aufschiebende Wirkung.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.
  3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. - 12 -
  4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Uster, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA050091/U/cap Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli so- wie die Sekretärin Noëlle Kaiser Job Zirkulationsbeschluss vom 31. Oktober 2005 in Sachen X., ..., Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen X.-Y., ..., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin ... betreffend Eheschutz Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2005 (LP050012/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .

1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2004 liess die Klägerin am Bezirksgericht Uster ein Eheschutzbegehren stellen (BG act. 1). Anlässlich der Hauptverhand- lung vom 17. September 2004 einigten sich die Parteien betreffend vorsorgliche Massnahmen (BG act. 33). Nach Einholung eines Amtsberichts von der Jugend- und Familienberatung des Bezirks Uster über die Frage der Obhutszuteilung er- klärte die Einzelrichterin im summarischen Verfahren mit Verfügung vom 25. Ja- nuar 2005 die Parteien zum Getrenntleben berechtigt, stellte die beiden Kinder A., geboren ... 1998, und B., geboren ... 2000, für die Dauer des Getrenntlebens un- ter die Obhut der Mutter, gewährte dem Beklagten ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienbesuchsrecht, setzte die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge fest und wies die eheliche Liegenschaft samt Mobiliar und Hausrat der Klägerin zur alleinigen Benützung zu. Ausserdem gewährte sie den Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Die Kosten wurden dem Beklagten aufer- legt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurde der Beklagte verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'842.-- (inkl. MWSt) zu bezahlen (BG act. 41 = OG act. 3).

2. Gegen diese Verfügung liess der Beklagte Rekurs erheben (OG act. 2). In teilweiser Gutheissung des Rekurses sprach das Obergericht, I. Zivilkam- mer, dem Beklagten ein Ferienbesuchsrecht von 6 Wochen pro Jahr zu und redu- zierte die Unterhaltsbeiträge an die Klägerin persönlich. Die Kosten für das erstin- stanzliche Verfahren wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, zufolge der ih- nen gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Prozessentschädigungen wurden (für das erstinstanzli- che Verfahren) keine zugesprochen. Im Übrigen wies die I. Zivilkammer den Re- kurs ab, bestätigte die angefochtene Verfügung und regelte die Kosten- und Ent-

- 3 - schädigungsfolgen für das Rekursverfahren (Beschluss vom 25. Mai 2005; OG act. 31 = KG act. 2).

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, fristwahrend eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten, Rekurrenten und Beschwer- deführers, mit welcher er die folgenden Anträge stellen lässt (KG act. 1 S. 2): "Es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom

25. Mai 2000 insofern, als der Rekurs abgewiesen wurde, aufzu- heben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu wei- sen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdegegnerin und Rekursgegnerin." Ausserdem liess der Beschwerdeführer beantragen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu verleihen.

4. Mit Verfügung vom 1. Juli 2005 wurde die Beschwerdeschrift der Vo- rinstanz zur freigestellten Vernehmlassung, der Klägerin, Rekurs- und Beschwer- degegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) zur Beschwerdeantwort zuge- stellt. Mit Bezug auf die Obhutszuteilung (einschliesslich Besuchsrecht und Zu- teilung der ehelichen Liegenschaft) sowie Unterhaltsregelung wurde der Nichtig- keitsbeschwerde entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers die aufschieben- de Wirkung nicht verliehen, da dies dazu geführt hätte, dass zwischen den Partei- en während der Dauer des Beschwerdeverfahrens keine verbindliche Regelung betreffend Obhut über die Kinder und die damit zusammenhängenden Punkte be- standen hätte. Hingegen wurde der Beschwerde hinsichtlich der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des angefochtenen Entscheides die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 7).

5. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 9). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer fristgemäss eingereichten Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers beantragen lassen (KG act. 10).

6. Mit Eingabe vom 9. September 2005 hat der Beschwerdeführer auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juni 2005 (5C.63/2005) zur Kinderanhörung

- 4 - hingewiesen und dieses als Internet-Ausdruck beigelegt (KG act. 11 und 12). In diesem Zusammenhang erhebt er eine weitere Rüge, wobei er darum ersucht, die "neue Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Entscheid des Kassationsge- richts einfliessen“ zu lassen (KG act. 11). II.

1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen die Zuteilung der Obhut über die beiden Kinder an die Beschwerdegegnerin. Er ist der Ansicht, dass der von der ersten Instanz eingeholte Amtsbericht aus verschiedenen Grün- den mangelhaft sei, weshalb die Vorinstanzen nicht darauf hätten abstellen dürfen (KG act. 1 S. 3 - 6, insb. S. 6).

2. Vor der Behandlung der einzelnen Rügen ist auf die Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde hinzuweisen. Aus der Natur des Be- schwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Be- schwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerde- begründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nich- tigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kas- sationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten- stellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese beru-

- 5 - fen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcheri- schen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zür- cherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 16 ff.).

3. Der Beschwerdeführer rügt als Erstes, der dem angefochtenen Ent- scheid zugrundegelegte Amtsbericht sei nicht von diplomierten Psychologen, sondern von Sozialarbeitern verfasst worden. Da als Sachverständige in familien- rechtlichen Verfahren in der Regel nur Psychologen zugelassen sein sollten, sei der Bericht bereits deshalb mangelhaft, weil er nicht durch fachkompetente Gut- achter verfasst worden sei (KG act. 1 S. 3). Beim Bericht der Jugend- und Familienberatung des Bezirks Uster vom

21. Dezember 2004 handelt es sich um eine gerichtlich eingeholte schriftliche Auskunft im Sinne von § 168 ZPO. Systematisch ist die schriftliche Auskunft dem Zeugenbeweis zugeordnet, weil es um die Erfassung von Wahrnehmungen eines Dritten geht, die gewöhnlich den Zeugenbeweis ausmachen (Frank/Sträuli/Mess- mer, a.a.O., N 2 zu § 168). Sie stellt kein Gutachten dar (Kass.-Nr. 89/333, Ent- scheid vom 17. September 1990 i.S. B., Erw. II./3.). Daraus ergibt sich, dass eine derartige schriftliche Auskunft entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht von diplomierten Psychologen stammen muss. Nur ein Gutachten im eigentlichen Sinn müsste von Sachverständigen verfasst werden, weshalb der eingeholte Amtsbericht nicht schon deswegen mangelhaft ist, weil er von Sozialarbeitern er- stellt wurde.

4. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die mit dem "Gutach- ten" betrauten Sozialarbeiter hätten bereits vorgefasste Meinungen gehabt und könnten daher nicht als unabhängig bezeichnet werden (KG act. 1 S. 3). Bereits erstinstanzlich habe er bemängelt, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Verfah- ren die Gutachter beauftragt habe, ihr in den Auseinandersetzungen mit ihm als "Mediatoren" zu helfen (mit Verweis auf eine „Stellungnahme zum Amtsbericht vom 11.01.2005, Rz. 4“). Dies habe denn auch dazu geführt, dass den Aussagen der Beschwerdegegnerin offensichtlich mehr Gewicht als jenen des Beschwer-

- 6 - deführers eingeräumt worden sei. Ausserdem seien „gewisse Aussagen“ der Parteien bzw. von Dritten „in gewissen Fällen“ wohl bewusst zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin bzw. zum Nachteil des Beschwerdeführers verdreht worden. Es werde dazu auf die „Aussagen im bisherigen Verfahren, namentlich auch auf Rz. 4-8 der Stellungnahme zum Amtsbericht vom 11.01.2005“ verwiesen (KG act. 1 S. 3). 4.1 a) Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer den An- forderungen an die Begründung der Beschwerde nicht zu genügen. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, welche Aussagen welcher Personen inwiefern zu seinem Nachteil verdreht worden sein sollen und woraus hervorgeht, dass den Aussagen der Beschwerdegegnerin im eingeholten Amtsbericht mehr Gewicht als seinen eigenen eingeräumt worden sei. Daran ändert auch der Verweis auf eine Stellungnahme zum Amtsbericht nichts, da der behauptete Nichtigkeitsgrund - wie bereits erwähnt - in der Beschwerdeschrift selbst nachgewiesen werden muss.

b) Der Beschwerdeführer weist sodann auch nicht anhand der Akten nach, dass die Verfasser des Amtsberichts von der Beschwerdegegnerin noch vor dem Eheschutzverfahren beauftragt worden seien, ihr in den Auseinandersetzun- gen mit ihm als "Mediatoren" zu helfen. Es kann daher offen bleiben, ob der gel- tend gemachte Sachverhalt relevante Zweifel an der Unabhängigkeit der Aus- kunftspersonen aufkommen lassen könnte und welche Anforderungen im Einzel- nen an die Unbefangenheit der Verfasser von schriftlichen Auskünften zu stellen sind. 4.2 a) Der Beschwerdeführer führt weiter aus, auch einem beigezoge- nen Fachpsychologen, Prof. R., sei aufgefallen, dass der Bericht einseitig und un- ausgewogen sei. Dieser bemängle in seiner (als Beilage zur Nichtigkeitsbe- schwerde eingereichten) Stellungnahme zu Recht, dass im Bericht der Kritik der Beschwerdegegnerin an den erzieherischen Fähigkeiten des Vaters mehr Raum gegeben werde als umgekehrt (KG act. 1 S. 4).

b) Im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der ange- fochtene Entscheid nach der bei der Vorinstanz gegebenen Aktenlage an einem

- 7 - Nichtigkeitsgrund leidet. Neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes be- zwecken, sind deshalb nicht zulässig. Es gibt kein Novenrecht, auch nicht im Sin- ne von §§ 115 und 138 ZPO (Frank/Sträuli/Messer, a.a.O., N 4a zu § 288; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.). Neue Vorbringen tatsächlicher Natur können nur – aber immerhin - zum Nachweis des behaupteten Nichtigkeitsgrunds und einzig aufgrund der bisherigen Akten aufgestellt werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., mit Hinweisen). Mit der erstmals im Kassationsverfahren eingereichten und auf Ersu- chen des Beschwerdeführers verfassten Stellungnahme von Prof. R. zum Amts- bericht der Jugend- und Familienberatung Uster vom 24. Juni 2005 versucht der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Amtsberichts und damit den behaup- teten Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Die in dieser Stellungnahme enthaltenen Äusserungen sind somit als neue Behauptungen (nicht aber als neue Beweismit- tel) zu berücksichtigen.

c) In der betreffenden – sehr knapp gehaltenen – Stellungnahme (KG act. 3) wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, das Gutachten (recte: der Amtsbericht) sei insofern unausgewogen, als der Kritik der Mutter an den er- zieherischen Fähigkeiten des Vaters mehr Raum gegeben werde als umgekehrt (Beispiel Badezeug unter Punkt 2). Auch dieses Vorbringen vermag den Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerde jedoch nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 4.3 Wenn der Beschwerdeführer aus Ziffer 5 des Amtsberichts zitiert („Frau X.-Y. gibt an, dass sich Herr X. seit dem Gerichtsentscheid vom 17.9.04 bei ihren Arbeit- seinsätzen jeweils nicht vollumfänglich für die benötigte Betreuungszeit zur Verfügung stellte. Deshalb musste sie jeweils am Anfang oder Schluss eines Einsatzes zusätzliche Betreuungsper- sonen organisieren. Ein gerichtlich verfügtes Betreuungsrecht für Herrn X. während Frau X.-Y.s Arbeitseinsätzen empfehlen wir daher nicht.“) und daraus ableitet, dass die „Sachver- ständigen“ einseitig auf die Angaben der Beschwerdegegnerin abgestellt und ihre Empfehlung an das Gericht ohne Einholung einer Stellungnahme des Beschwer- deführers abgegeben hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er nicht behauptet,

- 8 - dass der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt falsch wäre. Sein Vorbringen ist deshalb nicht geeignet, die angebliche fehlende Unabhängigkeit der Verfasser des Amtsberichts zu belegen. 4.4 Die in Rz. 12 der Beschwerde enthaltenen Ausführungen schliess- lich sind lediglich appellatorischer Natur und nicht geeignet, einen Nichtigkeits- grund nachzuweisen; darauf ist nicht weiter einzugehen.

5. Der Beschwerdeführer erachtet den Amtsbericht auch deshalb als mangelhaft, weil kein Einbezug der betroffenen Kinder erfolgt sei (KG act. 1 S. 4 f.). Wesentlicher Bestandteil jedes Gutachtens, so der Beschwerdeführer, sei neben der Aktenanalyse und der Untersuchung mit den Elternteilen die Untersu- chung mit dem Kind und die Untersuchung der Kinder zusammen mit den beiden Eltern (mit Verweis auf Hemminger/Beck, in: Kinder- und Jugendpsychiatrie, Bern 1997, S. 46 ff.). Bei der Sorge- und Besuchsrechtsregelung müsse das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen, weshalb die Überprüfung der Bindungsqualität des Kindes zu den einzelnen Elternteilen sowie die Überprüfung der Beziehungs- qualität einen besonderen Schwerpunkt der Begutachtung darstelle. Da eine sol- che Untersuchung vorliegend überhaupt nicht vorgenommen worden sei, leide das Gutachten an einem fundamentalen inhaltlichen Mangel. Zur gleichen Auffas- sung sei übrigens auch der bereits erwähnte Fachpsychologe, Prof. R., in seiner Stellungnahme gelangt. Bereits in den beiden vor-instanzlichen Verfahren sei ge- rügt worden, dass es die Gutachter unterlassen hätten, die Kinder persönlich zu sehen. Dies wäre aber seines Erachtens für ein nach den Regeln der Kunst ver- fasstes Gutachten unumgänglich gewesen, zumal die wenigen Abklärungen der Jugend- und Familienberatung ergeben hätten, dass beide Parteien die Voraus- setzungen zur alleinigen Ausübung der elterlichen Obhut in etwa gleichem Um- fang erfüllten (KG act. 1 S. 5). 5.1 Wie bereits erwähnt, stellt der Amtsbericht der Jugend- und Famili- enberatung Dübendorf kein Gutachten, sondern eine schriftliche Auskunft im Sin- ne von § 168 ZPO dar. Er erfasst die Wahrnehmungen eines Dritten (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 168) und vermittelt dem Gericht einen Einblick in die häusliche Situation, den es selbst nur durch taktloses Eindringen in

- 9 - die Privatsphäre der Familie zu gewinnen vermöchte (Vetterli, in: Schwenzer [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Bern 2005, N 12 zu Vorbem. zu Art. 175-179). Aus dieser Funktion ergibt sich, dass der Einbezug der Kinder bei einem Amtsbericht zwar möglich, jedoch nicht zwingend geboten ist. Die mit der schriftlichen Aus- kunft beauftragten Personen können einen Einblick in die häusliche Situation ge- winnen und zuhanden des Gerichts festhalten, ohne eine Untersuchung mit den Kindern durchzuführen. Dies übersieht auch der vom Beschwerdeführer beigezo- gene Prof. R., der in seiner kurzen Stellungnahme den Amtsbericht mehrfach als Gutachten und dessen Verfasser als Gutachter bezeichnet. 5.2 Dass die beiden heute 7- und 5-jährigen Kinder von der Eheschutz- richterin hätten angehört werden müssen, wird in der Beschwerdeschrift und auch in der gleichzeitig eingereichten Stellungnahme von Prof. R. nicht geltend ge- macht. Eine entsprechende Rüge erhebt der Beschwerdeführer erstmals in seiner Eingabe vom 9. September 2005 (vgl. KG act. 11 S. 2). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdefrist jedoch bereits seit mehr als 2 Monaten abgelaufen, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.

6. Beim Entscheid betreffend die Obhutszuteilung über die beiden Kin- der Vincent und Ian setzte sich das Obergericht auch eingehend mit den gegen die Erziehungsfähigkeit und das Betreuungskonzept der Beschwerdegegnerin ge- richteten Einwänden des Beschwerdeführers auseinander. In Übereinstimmung mit der Einschätzung der Jugend- und Familienberatung bestand für die Vorin- stanz jedoch kein Anlass, an der Erziehungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin zu zweifeln. Ebensowenig erblickte sie in der Teilzeittätigkeit der Beschwerdegegne- rin einen Hinderungsgrund für die Zuteilung der Obhut (KG act. 2 S. 7 ff., insb. S. 11). 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin sei auf- grund ihrer im Amtsbericht selber eingestandenen geringen Belastbarkeit nicht in der Lage, die Kinder optimal zu betreuen, würden doch die Kinder nicht selten ohne ersichtlichen oder nachvollziehbaren Grund „zusammengefahren“, so dass sie weinen oder gar in die Hose machen würden. Ausserdem habe sich gerade seit der Trennungsphase gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin die Kinder in-

- 10 - strumentalisiere (was in der Beschwerdeschrift näher ausgeführt wird). Sodann habe die Beschwerdegegnerin ihre Vorstellungen über die Zeit nach der Tren- nung, die im Amtsbericht als von grossem Vorteil erachtet werde, nach wie vor nicht einmal ansatzweise umgesetzt. Sie widersetze sich nach wie vor einem Ver- kauf der ehelichen Liegenschaft, und die Wohnung, die sie im Haus ihrer Freun- din und potentiellen Tagesmutter angeblich in Aussicht gehabt habe, sei immer noch nicht frei. Das Konzept der Beschwerdegegnerin gehe aber nur auf, wenn sie die Wohnung im Hause H. erhalte. Dazu komme, dass während den arbeits- bedingten Abwesenheiten neben Frau H. auf unzählige andere Betreuungsperso- nen gegriffen werden müsste, so dass die Kinder nur noch von einem Ort zum anderen hin- und hergeschoben würden. Demgegenüber habe er – der Be- schwerdeführer – ein klares Konzept, wie er die Kinder selbst bei einer 50%-igen Erwerbstätigkeit mit der Unterstützung seiner Eltern betreuen könnte (KG act. 1 S. 5 f.). 6.2 Mit diesen Ausführungen wiederholt der Beschwerdeführer im We- sentlichen seine bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Argumente (vgl. KG act. 1 S. 5 f.). Damit stellt er jedoch der vorinstanzlichen Ansicht lediglich seine eigene gegenüber, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung im Einzelnen auseinander zu setzen. Auf seine appellatorische Kritik ist daher nicht näher ein- zugehen.

7. Weitere - konkrete - Rügen werden in der Beschwerdeschrift keine erhoben. Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist demzufolge ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr teilweise verliehene aufschiebende Wirkung.

- 11 - III.

1. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegnerin wurde mit Verfügung der Eheschutzrichterin des Bezirks Uster vom 25. Januar 2005 die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (BG act. 41 S.19 ff.). Die von einer unteren Instanz gewährte unentgeltliche Pro- zessführung gilt auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren, sofern die Rechtsmittelinstanzen keinen selbständigen Entscheid treffen (§ 90 Abs. 2 ZPO). Eines speziellen Entscheides bedarf es dazu nicht (statt vieler Kass.-Nr. 2001/010 Z, Entscheid vom 29. April 2001 i.S. S., Erw. III./1).

2. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Kas- sationsverfahrens aufzuerlegen, infolge der ihm gewährten unentgeltlichen Pro- zessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ferner ist er zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin, Rechtsanwältin lic.iur. ...., eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (§ 89 Abs. 1 ZPO; § 15 Abs. 1 AnwGebV in Verbindung mit §§ 3, 5 und 7 An- wGebV). Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die ihr teilweise verliehene aufschiebende Wirkung.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 800.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 285.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

- 12 -

4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertrete- rin der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessent- schädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Uster, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: