Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorab auf die Erwä- gungen unter den Ziffern I. und II. des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 4 bis 9) verwiesen werden. Stark vereinfacht dargestellt bilden folgende zwei Sachver- haltskomplexe Gegenstand des Verfahrens: Zum einen zeichnete X am 5. Dezember 1986, dannzumal als "Vice Presi- dent" für die Y; nachfolgend Beschwerdegegnerin) tätig, zu Lasten von Z (nach- folgend Beschwerdeführer) 900'000 Aktien der B Corporation (B) zum Preis von insgesamt US$ 2'736'772.22, welche in das Depot des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelegt wurden. Gemäss Depotauszug per Ende Sep- tember 1988 wiesen die B-Aktien einen Wert von Null auf (vgl. KG act. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer verlangt von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von US$ 2'736'772.22. Der zweite Sachverhaltskomplex betrifft einen Letter of credit, im Verfahren als L/C___ bezeichnet, in der Höhe von Fr. 9 Mio., welcher zugun- sten der Berliner Handels- und Frankfurterbank (BHF-Bank) und zu Lasten des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Der ursprünglich bis 1. Oktober 1987 befri- stete Letter of credit wurde zunächst bis 28. Februar 1988, hernach bis 1. April 1988 verlängert, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, diese letzte Verlän- gerung sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Ende März 1988 verlangte die BHF- Bank von der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Letter of credit die Erstattung von Fr. 9'000'000.--. Trotz Protest des Beschwerdeführers belastete die Beschwerdegegnerin das Konto des Beschwerdeführers im genannten Betrag (vgl. zum Ganzen KG act. 2 S. 5 bis 8).
E. 2 Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 74046 des Betreibungsamtes Zü- rich 1 im Umfange vom CHF 14'000'000.- nebst Zins zu 6% seit 5. Dezember 1986 sei zu beseitigen.
E. 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Behauptungen der Parteien im Rahmen des Hauptverfahrens bildeten die Grundlage des Zivilprozesses. Auf Grund der Sach-
- 7 - vorbringen der Parteien sei dann zu entscheiden, ob und in welchen Punkten ein Beweisverfahren stattzufinden habe. Im vorliegenden Fall seien die Vorakten ausdrücklich nur im Hinblick auf das Beweisverfahren beigezogen worden. Denk- bar sei es, dass sich die Parteien im Beweisverfahren auf Urkunden aus früheren bzw. beigezogenen Prozessakten berufen würden. Gehe es um Zeugenbefragun- gen, so dürfe indessen durch einen Aktenbeizug das Recht der Parteien, die Zeu- gen im Rahmen des laufenden Verfahrens anhören zu können, nicht ausgehebelt werden. Anders könne es sich nur verhalten, wenn aus irgendeinem Grund eine erneute Zeugeneinvernahme nicht mehr möglich sei. Unrichtig sei die Auffassung der Erstinstanz, dass eine Partei, die bereits im Vorprozess Parteistellung gehabt habe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung des Zeugen im laufenden Prozess habe. Unzulässig sei es sodann, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezoge- nen Prozesses - ausserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebe- nen konkreten Beweisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argu- mentiere. Welche Beweismittel abzunehmen seien, ergebe sich aus dem Beweis- abnahmebeschluss der Erstinstanz. Dort sei zu Beweissatz 15 ausdrücklich die erneute Vernehmung T's angeordnet worden. Gleichwohl habe die Erstinstanz ih- re Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in früheren Prozessen erstellten Protokollen betrieben. Das gehe nicht an. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich im Übrigen keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisverfah- rens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese Prozessakten berufen habe (KG act. 2 S. 10).
E. 2.2 a) Apodiktisch und ohne jegliche Begründung behaupte die Vorinstanz, bemängelt der Beschwerdeführer zunächst, entgegen der bezirksgerichtlichen Auffassung treffe es nicht zu, dass eine Partei, welche bereits im Vorprozess Parteistellung gehabt habe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung eines Zeugen im laufenden Prozess habe (KG act. 1 S. 5 Rz 11). Dieser Vorwurf erweist sich - falls der Beschwerdeführer damit überhaupt einen selbständigen Nichtigkeits- grund geltend machen wollte - aufgrund der vorstehend wiedergegebenen vorin- stanzlichen Erwägungen sogleich als unbegründet. Daraus geht nämlich klar her- vor, dass die Vorinstanz die Meinung vertritt, jede Partei habe grundsätzlich das Recht, dass angerufene Zeugen im laufenden Verfahren angehört würden, an-
- 8 - sonsten dieses Parteirecht, insbesondere auch das Recht auf das Stellen von (Ergänzungs-)fragen, ausgehebelt würde (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13a zu § 140 ZPO). Gerade darin liegt aber die Begründung für die Ab- weichung des Obergerichts von der erstinstanzlichen Auffassung. Ob sich die Er- stinstanz überhaupt entsprechend äusserte, was vom Beschwerdeführer verneint wird (KG act. 1 S. 5 Rz 12), kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Als irrelevant erweisen sich von vornherein diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er das Verhalten der Beschwerdegegnerin kritisiert und festhält, dass von einer sinngemässen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Auswertung von Urkunden aus Vorprozessen auszugehen sei (KG act. 1 S. 5 Rz 12). Aus den vo- rinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht überhaupt davon ausgegangen wäre, Akten aus Vorprozessen könnten mangels Zustim- mung der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen werden. Ein Bezug zum an- gefochtenen Urteil fehlt.
b) Der Beschwerdeführer stellt sodann die vorinstanzliche Erwägung, es sei unzulässig, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezogenen Prozesses - au- sserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebenen konkreten Be- weisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argumentiere und es er- gebe sich aus dem Beweisabnahmebeschluss, welche Beweismittel abzunehmen seien (KG act. 2 S. 10), in Zusammenhang mit der Frage der antizipierten Be- weiswürdigung. Dabei verkennt der Beschwerdeführer offenbar die Bedeutung der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz bringt zum Ausdruck, dass es unter dem Aspekt der Verhandlungsmaxime nicht zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Urteilsbegründung auf Grundlagen aus beigezogenen Akten au- sserhalb der konkreten Beweisthemen stützt. Richtig ist, dass das Obergericht diesbezüglich auf eine Stelle des erstinstanzlichen Entscheides Bezug nahm, wo sich die Erstinstanz auf Aussagen von C stützte (BG act. 172 S. 40). Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Protokoll als Beweisofferte angab und der Sachverhalt als Beweissatz Nr. 14 Eingang in den Beweisauflage- beschluss fand (BG act. 85 S. 4). Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass die Erstinstanz in Bezug auf den entsprechenden Beweissatz im Beweisabnahmebe- schluss vom 2. April 2001 festhielt, dass die Beweisabnahme diesbezüglich ge-
- 9 - genstandslos geworden sei (BG act. 128 S. 18). Dass die Aussagen von C in an- derem Zusammenhang in das Beweisverfahren Eingang gefunden hätten, ist we- der aus der Beschwerdeschrift noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Damit wa- ren die Aussagen des Zeugen C zu keinem Beweissatz (mehr) als Beweismittel abgenommen, weder jene auf Seite 272 noch jene auf Seite 278 des fraglichen Protokolls. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann auch nicht entnommen wer- den, die einen Aussagen von C seien verwertbar, die anderen aber nicht. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, wenn sie festhielt, die Erstinstanz habe sich bei ihrer Argumentation zu Unrecht auf die Aussagen von C gestützt. Dass und inwiefern ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Umstand bzw. ein von Amtes wegen abzuklärender Sachverhalt vorläge, wird weder in der Beschwerde- schrift dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Es liegt sodann diesbezüglich auch keine Sachlage einer antizipierten Beweiswürdigung vor.
c) Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die vorinstanzliche Auffas- sung, dass es nicht angehe, wenn die Erstinstanz einerseits zu einem bestimmten Beweissatz ausdrücklich die erneute Vernehmung von T anordne, sie hernach zum fraglichen Beweissatz ihre Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in frühe- ren Prozessen erstellten Protokollen vornehme (KG act. 1 S. 6 Rz 14). Der Be- schwerdeführer hält dem entgegen, eine erneute Einvernahme des Zeugen T sei faktisch nicht mehr möglich gewesen, ohne allerdings diejenigen Aktenstellen zu bezeichnen, aus welchen sich diese Unmöglichkeit ergeben hätte. Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Vorinstanz anschliessend festhält, es sei im Übrigen zu bemerken, dass sich keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisver- fahrens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese Prozessakten berufe. Diese Bemerkung blieb unangefochten und der Beschwer- de kann auch nicht entnommen werden, inwiefern die Aussagen des Zeugen T von Belang wären und sich die obergerichtliche Erwägung überhaupt zum Nach- teil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Auf die Rüge des Beschwerdefüh- rers ist demzufolge nicht einzutreten.
- 10 -
E. 3 Mit ihren Ausführungen unter Ziffer IV des angefochtenen Urteils nimmt die Vorinstanz zu den Beziehungen zwischen den Parteien einerseits sowie zur Stellung von X anderseits Stellung (KG act. 2 S. 11 bis 21). Zu den Erwägungen betreffend der Beziehung von X zum Beschwerdeführer äussert sich die Be- schwerde ausführlich (KG act. 1 Lit. D S. 7 bis 12 Rz 15 bis 23).
E. 3.1 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz belege in keiner Weise, wie und wieso sie zur willkürlichen Annahme komme, dass die Beziehun- gen zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und X ganz besonderer Art gewesen seien (KG act. 1 S. 7 Rz 15). Wollte der Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Annahme nicht begründet, so erwiese sich dieser Einwand als unzutreffend. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nämlich durchaus ent- nommen werden, dass die Vorinstanz ihre Annahme nicht nur auf die Aussagen von X, welcher den Beschwerdeführer einmal als Freund bezeichnet hatte, stützt, sondern auch auf den Umstand, dass X den Beschwerdeführer anlässlich seines Wechsels von der früheren Arbeitgeberin zur Beschwerdegegnerin als Kunden mitnahm (KG act. 2 S. 14/15). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die vorinstanzliche Annahme, die Beziehung zwischen ihm und X sei ganz besonderer Art gewesen, sei willkürlich, so vermag der Beschwerdeführer mit sei- ner Argumentation keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Wie unter Ziff. II vor- stehend dargelegt, gehört zur Begründung der Willkürrüge, dass in der Be- schwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, X habe den für einen Privatkundenbetreuer bei einer Bank nicht ungewöhnlichen Stil gepflegt, gegenüber dem Kunden möglichst freundschaftlich aufzutreten und sogar freund- schaftlichen Umgang mit seinem Kunden zu pflegen, dies allerdings alleine zur Förderung der Kundenbeziehungen, so kann daraus noch nicht zwingend ge- schlossen werden, dass X einen Kunden Dritten gegenüber auch als Freund be- zeichnen würde. Die Bezeichnung als Freund geht über freundschaftliche Um- gangsformen zur Förderung geschäftlicher Beziehungen hinaus. Im Übrigen fehlt in der Beschwerdeschrift ein Hinweis darauf, aus welchen Aktenstücken sich er- geben würde, dass ein freundschaftlicher Umgang zwischen Privatkundenbetreu- er und Kunde nicht ungewöhnlich sei. Wollte sich der Beschwerdeführer auf einen
- 11 - Grundsatz der allgemeinen Lebenserfahrung berufen, so wäre der Einwand, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht auf diesen Erfahrungssatz gestützt, im eid- genössischen Berufungsverfahren vorzubringen (BGE 123 III 243 mit weiteren Hinweisen; Messmer/Imboden, a.a.O., N 129; Spühler/Vock, a.a.O., S. 125). Zu- dem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Beziehungen zwi- schen ihm und X im Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen beschreibt mit der Bemerkung, dass diese nämlich "... ganz besonderer Art waren". Der beschwer- deführerische Einwand, er habe X seit vielen Jahren nicht mehr gesehen, sticht deshalb nicht. Inwiefern sodann die Aussage von X, er wisse nicht oder könne nicht definieren, wo die Grenze zwischen Freund und Kunde sei, die vor- instanzliche Annahme als unhaltbar erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 7 unten) ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Privatkundenbetreuer nicht wie "gewöhnliche" Krei- se bzw. Personen zwischen Arbeitsbekanntschaften und echten Freundschaften sollte unterscheiden können.
b) Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik (KG act. 1 S. 7/8 Rz 15 a.E.) an folgenden beiden Sätzen des angefochtenen Urteils einwenden will. Die Vorinstanz hielt fest, X jedenfalls habe den Beschwerdeführer als Kunden der Beschwerdegegnerin betrachtet. Einerseits sei das jedenfalls mit den äusse- ren Abläufen in Einklang zu bringen; andernfalls liege es gerade wegen der sich stellenden Haftungsfragen nahe, dass X das so sehe (KG act. 2 S. 15). Dabei geht es der Vorinstanz nicht darum, ob zwischen X und dem Beschwerdeführer eine freundschaftliche oder eine rein geschäftliche Beziehung bestanden habe, sondern vielmehr um die Frage, ob X den Beschwerdeführer als Kunden der Be- schwerdegegnerin oder als Kunden von ihm (X) als Privatperson betrachtet habe. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Erwägung eine willkürliche Unterstellung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) vorgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Mit der Überlegung der Vorinstanz, dass X den Beschwerdeführer zu seinem (Xs) eigenen Vorteil im Zusammenhang mit den sich stellenden Haftungsfragen als Kunden der Bank betrachte, wird lediglich auf allfällige Interessen des Zeugen im Prozess hingewiesen, ohne irgend eine Unterstellung vorzunehmen.
- 12 -
E. 3.2 a) Es gebe einen wichtigen Vorgang, hielt das Obergericht fest, welcher sehr deutlich auf eine persönliche Verpflichtung Xs dem Beschwerdeführer ge- genüber hinweise. Diesen wichtigen Vorgang sieht die Vorinstanz darin, dass X gegenüber dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 eine Schuldanerkennung über den Betrag von US$ 900'000 für die Übernahme von 300'000 B-Aktien aus- gestellte hatte, wobei der Wert dieser Aktien im Jahre 1988 stetig gesunken sei, um Ende September 1988 den Wert Null zu erreichen. Es sei mehr als ausserge- wöhnlich, führt die Vorinstanz aus, dass X in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien gegen den Wert Null tendiert hätten, sich dem Beschwerdeführer gegenüber ver- pflichtet habe, nicht weniger als einen Drittel der Aktien, die er für ihn Ende 1986 erworben hatte, zum Einstandspreis abzunehmen. Naheliegend wäre es gewe- sen, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Situation an die Beschwerdegeg- nerin gewandt hätte, wenn er schon der Meinung gewesen sein sollte, sie sei als seine Vertragspartnerin für das ganze Geschäft und damit auch für den eintreten- den Schaden verantwortlich. Statt dessen habe sich der Beschwerdeführer an den ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin, X, gehalten. Die Vorin- stanz zieht sodann die Schlussfolgerung, dass X, wenn er seinerzeit (d.h. im Fe- bruar 1987, als X dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, man könne problemlos 300'000 seiner B-Aktien zu einem Preis von US$ 3 verkaufen) lediglich für die Beschwerdegegnerin gehandelt hätte, kaum ein Interesse daran gehabt hätte, für fast eine Million Dollar praktisch wertlose Aktien zu erwerben, es wäre denn, es sei auch aus seiner Sicht früher nicht nur "offen" geblieben, ob die Beschwerde- gegnerin oder X sich engagiert habe. Das lasse es aber auch als höchst fraglich erscheinen, ob X in Tat und Wahrheit nicht doch hinsichtlich des ganzen B- Handels der eigentliche Vertragspartner des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer selber für Februar 1987 bzw. August 1988 schildere, wiesen jedenfalls sehr deutlich in diese Richtung. Die Frage kön- ne jedoch offen bleiben (KG act. 2 S. 16 bis 19).
b) Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz würdige die Schuldanerkennung, die Aussagen von X im Strafverfahren und die Stellungnah- me des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 einseitig und willkürlich (KG act. 1 S. 8 Rz 16), ohne sich allerdings mit den vorstehend wiedergegebenen
- 13 - Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Inwiefern der in der Be- schwerdeschrift dargelegte Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Unterzeich- nung bzw. Erstellung der Schuldanerkennung keine Möglichkeit gehabt habe, die Abmachung über die 300'000 B-Aktien zu beweisen (KG act. 1 S. 8/9 Rz 17), die obergerichtlichen Erwägungen willkürlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich.
E. 3.3 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss) ein, die Vorinstanz würdige die Aussage von X, dass die Schuldanerkennung wahrscheinlich auf einer früheren mündlichen Abmachung beruhe, willkürlich (KG act. 1 S. 9 bis 11 Rz 18 und 19).
b) Die Vorinstanz erwog, X habe ausgesagt, die Schuld (US$ 900'000) sei noch immer in seiner Steuererklärung aufgeführt, deshalb sei sein Vermögen stark negativ und er werde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner berufli- chen Tätigkeit habe, dem Beschwerdeführer das bezahlen, was er ihm auf Grund des seinerzeitigen Kaufes der 300'000 B-Aktien schulde. Dabei falle auf, dass X der Frage, weshalb es denn in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien nichts mehr wert gewesen seien, zur erwähnten Schuldanerkennung gekommen sei, ausgewichen sei und geantwortet habe, wahrscheinlich beruhe die Schuldanerkennung auf ei- ner früheren mündlichen Abmachung. Das Ausweichen auf das Wort "wahr- scheinlich", so die Vorinstanz, sei nicht glaubhaft bei einer Schuld, die den Zeu- gen noch heute so sehr drücke, dass sein Vermögen noch immer stark negativ sei. Auszugehen sei vielmehr davon, dass der Zeuge die ihm durchaus klaren Umstände mit dem Wort "wahrscheinlich" habe verwischen wollen (KG act. 2 S. 19/20).
c) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der offensichtli- chen Meinung des Beschwerdeführers - aufgrund der Aussagen von X, die Schuld sei in der Steuererklärung noch aufgeführt und er werde dem Beschwer- deführer bezahlen, was er ihm schulde, wenn es seine Finanzen ermöglichen würden, schloss, X habe ausgeführt, er schulde dem Beschwerdeführer die US$ 900'000 noch. Eine Fehlinterpretation liegt diesbezüglich nicht vor. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sage eines Zeugen hegt, wenn dieser nur noch mit einer gewissen Wahrschein-
- 14 - lichkeit darüber Auskunft geben kann, weshalb er im Gegenzug für wertlose Akti- en eine Schuldanerkennung über den nicht unerheblichen Betrag von US$ 900'000 ausgestellt hatte. Für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass X diese Schuld aus steuer- bzw. betreibungsrechtlichen Gründen noch auf- führe, fehlen sodann entsprechenden Aktenhinweise. Insgesamt vermag der Be- schwerdeführer, soweit auf die Rüge einzutreten ist, keinen Nichtigkeitsgrund darzutun.
E. 3.4 Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er die obergerichtlichen Erwägungen unter Ziff. IV.4. (KG act. 2 S. 20/21) anficht (KG act. 1 S. 11/12 Rz 20 bis 23). Die Vorinstanz kam darin zum Schluss, es hätte über eine bestimmte Frage ein Beweisverfahren durchgeführt werden sollen, doch würden sich weitere Abklärungen erübrigen, weil die Klage ohnehin aus anderen Gründen abzuweisen sei. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese vorinstanzliche Auffassung mit einem Nichtigkeits- grund zum Nachteil des Beschwerdeführers behaftet wäre.
E. 4 B-Aktien Der Beschwerdeführer befasst sich unter Litera E. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 13 bis 21 Rz 24 bis 44) mit den Erwägungen der Vorinstanz im Zu- sammenhang mit dem Sachverhalt des Kaufs der B-Aktien (KG act. 2 S. 21 bis 31).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschwer- deführer habe die Transaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin (bezie- hungsweise X für die Beschwerdegegnerin) Ende 1986 900'000 B-Aktien zu La- sten des Beschwerdeführers erworben und in dessen Depot gelegt habe, durch sein Verhalten genehmigt. Durch diese Genehmigung sei der Schadenersatzkla- ge, mit welcher der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, da die B-Aktien ab- solute Nonvaleurs gewesen seien, sei ihm im Zeitpunkt der Belastung ein Scha- den im Umfang des gesamten Kaufpreises entstanden, der Boden entzogen (KG act. 2 S. 31).
- 15 -
E. 4.2 a) Unter den Randziffern 24 bis 27 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 13 bis 15) werden keine konkreten Rügen erhoben. Ausführungen hiezu erüb- rigen sich.
b) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vorinstanzliche Fest- stellung, die folgenden auf den Depotauszügen aufgeführten Vermerke: "Dieses Verzeichnis gilt als richtig befunden und genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats vom Versandtag an gerechnet ein schriftlicher Einwand gegen seine Richtigkeit bei der Bank eintrifft" würden allgemeiner Bankenusanz entsprechen, treffe höchstens in Bezug auf das Vorhandensein von Vermerken im Allgemeinen, aber nicht bezüglich deren Inhalts zu. So sei der Vermerk auf dem Depotauszug der Nordfinanzbank ganz anders formuliert, nämlich: "Wir bitten Sie höflich, die- sen Auszug zu prüfen und uns im Falle von Unstimmigkeiten innert 4 Wochen zu benachrichtigen". Dieser Vermerk, so die Ansicht des Beschwerdeführers, ent- halte keinerlei Androhung irgendwelcher rechtlicher Konsequenzen, falls keine Benachrichtigung innert der angegebenen Frist erfolgen sollte. Die Existenz einer Bankenusanz mit einer "Genehmigungsfiktion" sei damit widerlegt, weshalb die vorinstanzliche Annahme einer diesbezüglichen Usanz auf einer willkürlichen Tat- sachenfeststellung beruhe (KG act. 1 S. 15/16 Rz 29). Das Bundesgericht behandelt Handelsübungen und Ortsgebräuche und da- mit Usanzen als Tatfragen, weshalb es sich als an die vom kantonalen Gericht getroffenen Feststellungen gebunden betrachtet (BGE 121 III 345, 348/349; 119 II 173, 176; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 133 ZPO; Kass.-Nr. 90/437 Z, Entscheid vom 9. Dezember 1991 i.S. K., Erw. II.3.c). Soweit es deshalb um die Frage des Vorliegens und des Inhalts einer Usanz geht, sind entsprechende Rü- gen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Soweit aus dargelegten Us- anzen jedoch rechtliche Schlüsse gezogen werden, kann im Kassationsverfahren darauf nicht eingetreten werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass überhaupt ein einziges von der ange- nommenen Usanz abweichendes Beispiel genügen könnte, um die vom Oberge- richt festgestellte Usanz als eine willkürliche Annahme erscheinen zu lassen, wä-
- 16 - re eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer über- sieht, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Bankschreiben um einen Konto- auszug eines Kontokorrentkontos handelt (BG act. 4/36), währenddem sich die Feststellung der Vorinstanz auf Depotauszüge bezieht. Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers von vorneherein ungeeignet, die Annahme einer Usanz in Bezug auf Depotauszüge zu entkräften. Gegenteils enthält auch der Depot- Auszug der D-Bank Zürich einen entsprechenden Hinweis, nämlich: "Ohne Ihren schriftlichen Gegenbericht innert 4 Wochen betrachten wir diesen Depotauszug als richtig befunden" bzw. "Unless informed by letter within four weeks of any dis- crepancy, this statemant will be considered as acknowledged and approved" (BG act. 42/5). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, es bestehe keine ent- sprechende Bankusanz, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Ansicht ein Nachteil erwachsen wäre. Zum einen bleibt unangefochten, dass die konkreten Depotauszüge der Beschwerdegegnerin mit entsprechenden Vermerken versehen waren, zum an- dern steht die angefochtene Erwägung unter der Hypothese, dass zwischen den Parteien entweder ein Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativen Anlage- richtlinien oder ein solcher mit weitgehend freier Hand in der Anlage bestanden hätte, wobei die Vorinstanz diese Frage letztlich offen liess (KG act. 2 S. 25 bzw. S. 31). Aus diesem Grund erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwer- deführers unter Randziffer 30, welche unter der Prämisse stehen, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, als unbehelflich. Bezeichnenderweise ist entsprechend aus der Beschwerde auch nicht ersichtlich, gegen welche konkrete Stelle des an- gefochtenen Entscheides sich diese Überlegungen richteten.
c) Mit dem in Randziffer 31 der Beschwerdeschrift Dargelegten erhebt der Beschwerdeführer keine konkrete Rüge. Ausführungen hiezu erübrigen sich.
d) Zu Recht wendet der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 17/18 Rz 32 und
33) ein, es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass erstmals der Depotauszug per Ende September 1988 bezüglich der B-Aktien einen Wert von Null aufgewiesen habe. Bereits im Depotauszug von Ende 1986 sei dies nämlich
- 17 - der Fall gewesen. Ebenso zu Recht führt der Beschwerdeführer an, dass er die- sen Umstand im eidgenössischen Berufungsverfahren unter dem Aspekt des of- fensichtlichen Versehens vorgebracht habe. Damit bleibt aber für eine im Kassati- onsverfahren zu prüfende Willkürrüge kein Raum. Hätte der Beschwerdeführer eine solche erheben wollen, so erwiesen sich die Ausführungen in der Beschwer- deschrift als nicht genügend substanziiert. Zudem trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Zeugenaus- sage von S übersehen, wonach der Beschwerdeführer sich dahingehend geäu- ssert habe, er hätte nie in den B-Deal investiert, wenn er gewusst hätte, dass die Kontrolle dieses Deals so lange dauern würde (KG act. 1 S. 18 Rz 34). Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als nicht genügend substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, inwiefern die Aussage der Zeugin die vorinstanzliche Be- weiswürdigung zu beeinflussen vermocht hätte.
e) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die einseitige, unhalt- bare und damit willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zeige sich daran, dass sie sich dazu versteige, ihm Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Die von der Vorinstanz aufgestellte Hypothese, wonach er eventuell "ohne einen Ton zu sa- gen, über Jahre die Entwicklung eines Wertpapiers" verfolgt hätte, "um erst dann, wenn sich die Kurse endgültig nicht mehr zum Guten wenden, auf die Bank mit einer Schadenersatzforderung zuzukommen", finde keine Grundlage im Sachver- halt und sei rein spekulativ (KG act. 1 S. 18 Rz 35). Diese auf die Behauptung willkürlicher Beweiswürdigung beschränkten Ausführungen des Beschwerdefüh- rers vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den wesentlichen Erwä- gungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 27 bis 31) gar nicht auseinander. Es genügt nicht, den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nur die Behauptung der Willkür ge- genüber zu stellen.
f) Die Vorinstanz hielt abschliessend zu diesem ersten Sachverhaltskomplex fest (KG act. 2 S. 31), es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die Transaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm Ende 1986 900'000 B-
- 18 - Aktien in sein Depot legte, durch sein Verhalten genehmigt habe, weshalb seiner Schadenersatzklage der Boden entzogen und sie in diesem Punkt abzuweisen sei. Bei dieser Sachlage, so die Vorinstanz weiter, sei auch über das Schicksal der Anschlussberufung zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, mit welcher er beanstandet habe, dass die Erstinstanz seine Klage bezüglich der B- Aktien nur teilweise - wenn auch zum weit überwiegenden Teil - gutgeheissen ha- be. Der Beschwerdeführer ficht diese Erwägung nicht an, sondern nimmt in den Randziffern 36 bis 44 (KG act. 1 S. 18 bis 21) zu den erstinstanzlichen Erwägun- gen Stellung. Damit macht der Beschwerdeführer bezüglich des obergerichtlichen Urteils keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Eine Prüfung dieser Ausführungen durch das Kassationsgericht erübrigt sich damit.
E. 5 Letter of credit
E. 5.1 a) Mit dem ersten Teil seiner Ausführungen unter diesem Titel (KG act. 1 S. 22 bis 27 Rz 45 bis 56) macht der Beschwerdeführer zusammengefasst gel- tend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz, indem sie einem anlässlich einer anwalts- und zivilprozessrechtlich korrekten vorprozessualen Kontaktaufnahme mit einem Zeu- gen entstandenen Beweis von Anfang an jegliche Qualität als Beweis abspreche (KG act. 1 S. 27 Rz 56).
b) Der Rüge des Beschwerdeführers liegt der Umstand zugrunde, dass der schwedische Anwalt des Beschwerdeführers, S, im August 1988 telefonisch Kontakt mit X, welcher in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig war, aufnahm. Rechtsanwalt S fasste dieses Gespräch daraufhin offenbar (in schwedischer Sprache) zusammen und stellte es X zur Übersetzung ins Engli- sche und Unterzeichnung zu. Die schriftlichen Unterlagen zu diesem Vorgang wurden vom Beschwerdeführer zu den Akten gegeben (BG act. 4/46).
c) Die Vorinstanz erwog, die Urkunde act. 4/46 (Unterstreichung gemäss Urteil) bestehe aus zwei zusammengehefteten Aktenstücken, und zwar einerseits
- 19 - aus einem Schreiben von S an X in schwedischer Sprache vom 22. August 1988 und anderseits einer undatierten von X an S gerichteten Erklärung über insge- samt 21 Punkte. Fest stehe, fährt die Vorinstanz fort, dass X am 25. August 1988 ein fünfseitiges Telefax-Schreiben an S mit folgendem Inhalt übermittelt habe:
- Seite 1; Deckblatt;
- Seiten 2 und 3: die englischsprachige und von X verfasste Fassung;
- Seite 4: einen Brief Xs (an S) auf Schwedisch;
- Seite 5: die Schuldanerkennung. Der Beschwerdeführer stütze sich, so die Vorinstanz weiter, in rechtlicher Hinsicht auf Frank/Sträuli/Messmer, wo lapidar unter Hinweis auf ZR 81 Nr. 40 festgehalten werde, dass die Zeugenbefragung durch einen Rechtsanwalt "nicht schlechthin verboten" sei, sondern "aus sachlichen Gründen ausnahmsweise ge- rechtfertigt und zulässig" sei, "sofern keine unerlaubte Beeinflussung des Zeugen erfolgt". ZR 81 Nr. 41, auf den sich der Kommentar stütze, sei indessen kein Ent- scheid, der in einem Zivilprozess ergangen sei, sondern es handle sich um einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, der sich mit der Frage auseindersetze, wann ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Strafprozesses vorprozessual mit einem Zeugen Kontakt aufnehme, sich diszipli- narisch strafbar mache und wann nicht. Ein weiterer derartiger Entscheid der Auf- sichtskommission finde sich in ZR 95/1996 Nr. 43. Nach Praxis der Aufsichts- kommission sei eine vorprozessuale Kontaktnahme zu einem potentiellen Zeugen denkbar zur Abklärung möglicher Pozessrisiken, im Hinblick auf die Frage, ob ein Prozess eingeleitet, ein Rechtsmittel ergriffen oder zurückgezogen werden soll, aber auch im Hinblick auf eine aufzustellende Behauptung, einen noch zu stellen- den Beweisantrag oder eine andere geplante bedeutende Prozesshandlung. Das alles möge unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten von Belang sein. Für die freie Beweiswürdigung des Zivilrichters sage diese Praxis aber wenig aus. Die Lehrbücher des Zivilprozessrechts setzten sich mit dieser Frage praktisch nicht auseinander. Nach Leuenberger/Uffer müsse ein Anwalt, der ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen mit einem möglichen Zeugen vorprozessual Kontakt auf- nehme, bei diesem Vorhaben jeden Anschein der Befangenheit vermeiden. So
- 20 - habe er ihm z.B. schriftliche Fragen zu stellen und ihn nicht mündlich zu befragen. Unzulässig sei es jedenfalls nach diesen Autoren, "dem Zeugen eine vorformu- lierte Zeugenerklärung vorzulegen". Entscheidend sei, dass das Gesetz eine "pri- vate Zeugenbefragung" gar nicht kenne, würden doch dort die zulässigen Be- weismittel und ihre Voraussetzungen abschliessend aufgelistet (§§ 149-187). Aus § 167 ZPO in Verbindung mit § 155 ZPO ergebe sich denn auch klar, wie eine Zeugenbefragung vonstatten zu gehen habe. Danach habe die Befragung durch das Gericht mündlich zu erfolgen. Die Parteien könnten dabei Ergänzungsfragen beantragen oder gegebenenfalls "mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen". Diese Regelung entspreche exakt der im Vorentwurf für eine neue eidgenössi- sche ZPO vorgesehenen. Es stehe daher ausser Frage, dass eine Zeugenbefra- gung durch eine Partei vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall sei X von der Erstinstanz - trotz der Urkunde 4/46 - gleichwohl förmlich als Zeuge vernommen worden. Es könne sich daher nur die Frage stellen, ob die Glaubwür- digkeit des Zeugen wegen der seinerzeitigen "privaten Zeugenbefragung" durch den schwedischen Anwalt des Beschwerdeführers kompromittiert worden bzw. welches der Beweiswert der im Rahmen der "privaten Zeugenbefragung" herge- stellten Urkunden sei. Es seien dies Fragen, die das Gericht gemäss § 148 ZPO nach freier Überzeugung zu würdigen habe (KG act. 2 S. 43 f.).
d) aa) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz qualifizie- re act. 4/46 fälschlicherweise als "private Zeugeneinvernahme" und stelle in Ver- letzung seines Gehörsanspruches und der Bestimmungen zum Beweisverfahren fest, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen sei und spreche der Urkunde act. 4/46 deshalb die Beweisqualität ab. Bei act. 4/46 handle es sich nämlich um einen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO (KG act. 1 S. 22 Rz 46 und 47). Im Übrigen könne schon deshalb nicht von einer "privaten Zeugenbefragung" ausgegangen werden, weil es sich bei Rechtsanwalt S nicht um den Rechtsver- treter des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess handle (KG act. 1 S. 23 Rz 48). Der Beschwerdeführer missversteht offenbar die vorinstanzlichen Erwägun- gen. Das Obergericht ist, wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen
- 21 - zeigen, ebenso wie der Beschwerdeführer der Auffassung, die fragliche(n) Urkun- de(n) act. 4/46 stelle einen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO dar. Dar- an ändert nichts, dass die Vorinstanz den sich in diesem Zusammenhang 1988 abgespielten Sachverhalt und die daraus hervorgegangenen schriftlichen Unter- lagen als "private Zeugenbefragung", und zwar jeweils in Anführungs- und Schlusszeichen, betitelt. Wenn die Vorinstanz sodann festhält, dass den Urkun- den betreffend die private Zeugenvernehmung, wenn man auf sie allein abstellen wollte, die Beweisqualität abgesprochen werden müsse (KG act. 2 S. 47), bringt sie damit nicht zum Ausdruck, die Befragung sei unzulässig gewesen und die Ur- kunden seien deshalb nicht als Beweismittel zuzulassen, mithin komme ihnen keine Beweiseigenschaft zu. Vielmehr betrifft diese Äusserung der Vorinstanz den Beweiswert bzw. die Beweiskraft der Urkunde(n). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers zielt damit ins Leere. bb) Damit gehen aber auch die weiteren ausführlichen Darlegungen des Be- schwerdeführers (KG act. 1 S. 23 bis 26 Rz. 49 bis 69), weshalb die Klagebeilage 4/46 als Urkundenbeweis (und nicht als Zeugenbeweis) zulässig sei, insoweit fehl, als die Vorinstanz von nichts anderem ausging. Es trifft, was der Beschwerdefüh- rer verkennt und wie bereits vorstehend erwähnt wurde, nicht zu, dass die Vorin- stanz den betreffenden Aktenstücken die Beweiseigenschaft abgesprochen hätte. Eine andere Frage ist, das erkennt auch der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 22/23 Rz 47), wie die Urkunde zu würdigen ist. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, wird im Folgenden auf diese Kritik einzugehen sein.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz würdige die vorerwähnte(n) Urkunde(n) (BG act. 4/46) unzutreffend. Eine schwere, willkürliche Fehleinschätzung des Sachverhaltes unterlaufe der Vorinstanz bezüglich der von X zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellten Schuldanerkennung. Die Vo- rinstanz nehme eine Notlage bzw. eine Zwangslage Xs an, obwohl dafür keinerlei Beweise, ja noch nicht einmal Indizien, vorlägen. Zudem argumentiere das Ober- gericht widersprüchlich, da es darüber hinaus nebst der Notlage auch feststelle, dass X sich dem Beschwerdeführer verantwortlich fühle, weshalb sich act. 4/46
- 22 - einer vom Beschwerdeführer selbst aufgestellten Parteibehauptung nähere. Diese Feststellungen der Vorinstanz und der daraus gezogene Schluss seien willkürlich (KG act. 1 S. 35 Rz 75).
a) Die Vorinstanz würdigte die vorerwähnten Gesprächsaufzeichnungen und die von X erstellte Schuldanerkennung, datiert vom 25. August 1988, (BG act. 107/1) wie folgt: Ein bereits im Ansatz höchst problematischer Vorgang sei, dass Rechtsanwalt S X am 22. August 1988 nicht nur zu der seinen Klienten in- teressierenden Sache einlässlich telefonisch befragt, sondern dass er ihm im Nachgang zu diesem Telefongespräch eine Reihe vorformulierter Erklärungen in schwedischer Sprache vorgelegt habe, die X entsprechend dem Ansinnen S's ins Englische zu übersetzen und zu unterschreiben gehabt habe. Dies sei ein Vorge- hen, das dazu geeignet sei, dem potentiellen Zeugen dereinst die innere Freiheit zu nehmen, anlässlich einer künftigen gerichtlichen Zeugenbefragung so auszu- sagen, wie er das ohne die unterzeichnete schriftliche Erklärung getan hätte. Richtig sei zwar, dass sich X bei der Übertragung der ihm vorgelegten Erklärun- gen ins Englische nicht exakt an die ihm vorgelegte Vorgabe von S gehalten ha- be, sondern - zwar nicht in den Grundaussagen, aber bei gewissen Einzelheiten - wenigstens in einem gewissen Rahmen vom vorgelegten Mustertext abgewichen sei. Wie gross seine Freiheit gewesen sei, von dem ihm vorgelegten Text abzu- weichen, sei durchaus ungewiss; kein unabhängiger Zeuge vermöge den Gang des Telefongespräches bzw. der Telefongespräche zwischen S und X zu schil- dern. Hinzu komme, dass die Unterzeichnung der "Zeugenerklärung" vom Vor- gang der Übermittlung der Schuldanerkennung nicht getrennt werden könne. Mit der gleichen Faxsendung, mit welcher X dem Anwalt des Beschwerdeführers die englische Version seiner "Zeugenerklärung" zurück übermittelt habe, habe er ihm auch die Schuldanerkennung übermittelt, mit welcher er dem Beschwerdeführer versprochen habe, gegen die Lieferung von 300'000 B-Aktien den Betrag von $ 900'000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. Dies sei wohlgemerkt in einem Zeitpunkt er- folgt, als sich der Wert der B-Aktien für die Beteiligten erkennbarermassen Null annäherte, was weder S noch X habe entgangen sein können. Erstaunlich sei je- denfalls, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt S bei diesem Mil- lionengeschäft an X als ehemaligen Angestellten der Beschwerdegegnerin ge-
- 23 - halten habe und nicht etwa an die Beschwerdegegnerin selber. Ohne in einer ausgesprochenen Notlage zu sein, unterzeichne unter den gegebenen Umstän- den niemand eine Erklärung von der Art, wie sie von X dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 übermittelt worden sei. Keine Rolle spielen könne sodann, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers heute das Geschäft gegenstands- los geworden sei, weil es im Jahr 1993 annulliert worden sei. In der Tat habe X am 29. Juni 1993 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Erklärung abgegeben, die 300'000 ___(recte B-) Aktien auf den Beschwerdeführer zurück zu übertragen. Gleichwohl habe X vor Erstinstanz zu Protokoll gegeben, dass er die Schuld ge- genüber dem Beschwerdeführer gemäss der Schuldanerkennung auch den Steu- erbehörden gegenüber noch immer als Schuld ausweise. Damit liege die Annah- me nahe, dass die von X unterzeichneten und vom Anwalt des Beschwerdefüh- rers vorformulierten Feststellungen mit der Bereinigung des Verhältnisses zwi- schen dem Beschwerdeführer einerseits und X anderseits zusammenhängen müssten und dass zu dieser Bereinigung auch die Schuldanerkennung gehöre. Aus der englischen Fassung des von X an S übermittelten Begleitschreibens er- gebe sich jedenfalls, dass X sich dem Beschwerdeführer gegenüber, der ihm ver- traut habe, verantwortlich gefühlt habe. Unter diesen Umständen würde sich der Beweiswert der von S zu Gunsten des Beschwerdeführers vorformulierten Erklä- rungen von X einer vom Beschwerdeführer selbst aufgestellten Parteibehauptung annähern. Jedenfalls könne auf sie als selbständiges Beweismittel nicht abgestellt werden. Als tragendes Beweismittel komme ein Dokument, das unter solchen Umständen zustande gekommen sei wie die von X unterzeichnete Erklärung, nicht in Frage. Viel eher sei es dazu geeignet, auch den Wert einer förmlichen Zeugenaussage Xs in diesem Prozess zu entwerten (KG act. 2 S. 44 ff.).
b) An dieser Stelle ist zunächst (noch einmal) auf die Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge hinzuweisen. So genügt es nicht, wenn der Be- schwerdeführer der vorinstanzlichen Ansicht lediglich seine eigene gegenüber- stellt. Darüber hinaus ist Willkür nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist, wenn also der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situati-
- 24 - on in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
c) aa) Was der Beschwerdeführer unter den Rz 76 bis 78 der Beschwerde- schrift (KG act. 1 S. 35 und 36) dartut, ist nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund zu begründen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihren Überlegungen davon ausgegangen wäre, dass das schriftliche Bestätigen eines Telefongespräches oder das Unterzeichnen einer Schuldanerkennung grundsätz- lich etwas Aussergewöhnliches darstellte. Ebensowenig ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte gegenüber X ein Druckmittel in der Hand gehabt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, X habe das Gesprächsprotokoll drei Tage vor Unterzeichnung der Schuldanerkennung unterschrieben, ist nicht ersichtlich, auf welches Aktenstück sich diese beschwerdeführerische Kenntnis stützen könnte. Gegenteils hielt die Vorinstanz zu Recht fest, das von X in englischer Sprache verfasste Gespräch- sprotokoll trage kein Datum (KG act. 2 S. 42; BG act. 4/46). Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, nicht er bzw. sein Anwalt habe sich an X gewandt, son- dern es sei gerade umgekehrt (KG act. 1 S. 36 Rz 78). Dabei fehlt in der Be- schwerdeschrift jeglicher Hinweis auf diejenigen Aktenstellen, aus denen sich die Sachdarstellung des Beschwerdeführers ergäbe. Auf diesen Einwand ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. bb) Als schlichtweg falsch und willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, dass unter den gegebenen Umständen niemand, ohne in einer ausgesprochenen Notlage zu sein, eine Erklärung von der Art, wie sie von X dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 übermittelt worden sei, unterzeich- ne. Dabei argumentiert der Beschwerdeführer, X habe ihm (dem Beschwerdefüh- rer) bezüglich der Übernahme der 300'000 B-Aktien mündlich sein Wort gegeben, an welches X sich nach wie vor gebunden gefühlt habe (KG act. 1 S. 36 Rz 79). Wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Erwägung so versteht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, die Notlage von X sei durch eine Drucksi- tuation von aussen, geschaffen durch den Beschwerdeführer oder einen Dritten,
- 25 - entstanden, so findet diese Ansicht in den Erwägungen der Vorinstanz keine Stüt- ze. Gegenteils liegen der obergerichtlichen Argumentation sowie derjenigen des Beschwerdeführers dieselben Überlegungen zugrunde, dass nämlich X durch sein eigenes Handeln und den Umstand, dass die B-Aktien keinen relevanten Wert mehr aufwiesen, in eine Notlage geriet. Wenn die Vorinstanz zudem davon spricht, X habe das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bereini- gen wollen, so deckt sich dies durchaus mit der Ansicht des Beschwerdeführers, X sei zu seinem Wort gestanden. Die Kritik des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 36 bis 39 Rz 79 bis 82) erweist sich, soweit sie überhaupt über eine solche rein appellatorischer Natur hinausgeht, als unbegründet. cc) Mit seinen Ausführungen unter den Randziffern 83 bis 86 (KG act. 1 S. 40 und 41) bringt der Beschwerdeführer vor, zwar habe sich X ihm gegenüber verantwortlich gefühlt, doch habe dies entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keinen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen Xs. Entsprechend unterlasse es die Vorinstanz, im Urteil darzulegen, warum das Verantwortlichkeitsgefühl Xs den Beweiswert seiner Aussagen reduzieren sollte (KG act. 1 S. 40 Rz 85). Die- ser Vorwurf erweist sich als nicht stichhaltig. Indem die Vorinstanz erwägt, X habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber verantwortlich gefühlt (KG act. 2 S. 46), ist offensichtlich und benötigt keiner weiteren Erklärung, dass die Vorinstanz da- mit die Beziehung von X als Auskunftgeber zum prozessbeteiligten Beschwerde- führer berücksichtigte. Ebenso wie eine solche spezielle Beziehung bildet auch die Kenntnis, welche Gründe den Auskunftgeber zu einer bestimmten Aussage veranlasst haben und unter welchen Bedingungen sich die Aussagen ergaben, Anknüpfungspunkt für die Würdigung von (Zeugen-)Aussagen (vgl. etwa Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zü- rich 1974, S. 314). Damit zielt auch der Vorwurf, die Berücksichtigung des Ver- antwortungsgefühls von X gegenüber dem Beschwerdeführer sei willkürlich, ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich keinen Nichtigkeits- grund darzutun. dd) Das vorstehend Gesagte gilt sodann auch bezüglich des (grundsätzli- chen) Einwandes des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 41 Rz 87), die Vorinstanz
- 26 - sei in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, aufgrund der Umstände des Zustandekommens von BG act. 4/46 sei dieses Beweismittel eher dazu geeignet, auch den Wert der förmlichen Zeugenaussage Xs zu entwerten. ee) Die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Rz 88 bis 90 der Be- schwerdeschrift (KG act. 1 S. 42 und 43) betreffen Ziffer VI.5.g des vorinstanzli- chen Entscheides. Die Vorinstanz hält an dieser Stelle fest, es sei daran zu erin- nern, dass X als Zeuge keineswegs davon ausgehe, dass er auf Grund der Schuldanerkennung act. 107/1 dem Beschwerdeführer nichts mehr schulde. Im Gegenteil weise er darauf hin, dass gerade wegen seiner Schulden dem Be- schwerdeführer gegenüber sein Vermögen in der Steuererklärung stark negativ sei. Nach wie vor meine er, dass er dem Beschwerdeführer einen Betrag schulde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner beruflichen Tätigkeit habe. Gehe man von der Schuldanerkennung act. 107/1 aus, so ergebe sich unter Berück- sichtigung der vereinbarten Zinsen von 8 % eine Schuld Xs dem Beschwerdefüh- rer gegenüber per Datum der Zeugenvernehmung von US$ 1'944'690.-- bzw. ca. Fr. 2'700'000.--. Dass damit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerde- führer und Zeuge bestehe, liege auf der Hand. Dies habe bereits im August 1988 gegolten, als der Zeuge dem Beschwerdeführer seine Erklärungen zur Sache gemäss act. 4/46 gleichzeitig mit der Schuldanerkennung act. 107/1 habe zu- kommen lassen. Die Hintergründe dieses Geschäftes seien unbekannt. Freiwillig verpflichte sich jedenfalls niemand, dem Vertragsgegner gegen die Aushändigung von Nonvaleurs einen derartigen Betrag zu bezahlen (KG act. 2 S. 46 und 47). Dagegen wendet der Beschwerdeführer (zusammengefasst) ein, dass X die Schuld in der Steuererklärung aufführe, besage nichts, insbesondere belege die- ser Umstand kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Aussagen von X seien eher als moralische Verpflichtung zu verstehen als eine rechtliche. Sodann sei die Auf- rechnung der (nicht mehr existenten weil gegenstandslos gewordenen) Schuld ir- relevant. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Hintergründe der Unterzeichnung des Schuldscheines bekannt. Die Vorinstanz nehme ohne Be- weise oder Indizien an, dass X nicht freiwillig gehandelt habe.
- 27 - Sowohl der vorinstanzlichen wie der beschwerdeführerischen Ansicht liegt folgende Passage aus der Zeugeneinvernahme von X vor Erstinstanz zu Grunde (BG Prot. S. 103 und 104): "Weshalb sind die Schulden in der Höhe von US$ 900'000 ge- genüber dem Kläger noch in Ihrer Steuererklärung aufgeführt, wenn Sie doch wissen, dass das Geschäft gegenstandslos ist? Ich bin schon der Ansicht, dass wenn ich einmal Glück im Lotto oder in meinen berufli- chen Tätigkeiten habe, ich ihm einen Betrag schulde. Dies aufgrund des Kaufes der 300'000 B-Aktien? Ja. Erklärte Ihnen der Kläger nicht, dass das Geschäft gegen- standslos ist? Das weiss ich nicht mehr. Auf Ergänzungsfrage des Referenten: Kam es je dazu, dass diese Titel zurückübertragen wurden? Das weiss ich nicht. Ich fand diesen Revers einmal bei meinen Unterlagen, und ich war nach dem ganzen Geschäft der Ansicht, dass ich ihm diesen Betrag schuldig war und führte diesen in meiner Steuererklärung auf. Ich bin mir aber nicht mehr sicher. Eigentlich sollte man es ja wissen, ob man jemandem etwas schuldet oder nicht, aber ich kann mich auch nur an die schönen Stunden mit meiner Frau erinnern und die anderen vergass ich, dennoch schliesse ich nicht aus, dass wir auch Streit hatten. Auf Ergänzungsfragen von RA Dr. von Segesser: Interessierte sich der Steuerkommissär für diese Position? Der entsprechende Betrag wird als Negativvermögen aufgeführt. Ich kann aber nichts abziehen, was ich eventuell bezahlen werde. Nach diesen Geschäften hatte ich beträcht- liche Schwierigkeiten mit meiner wirtschaftlichen Situation. Der Steuerkommissär war der Meinung, dieser Betrag müsse aufgeführt werden, auch wenn ich ihn nicht bezahlen kön- ne. Wenn es mir wirtschaftlich gut gehen würde, würde ich auch für diese Schuld gerade stehen. Ich weiss jedoch nicht mehr, wie es sich entwickelte. Leider habe ich Z seit vielen Jahren nicht mehr gesehen." Angesichts dieser Aussagen von X kann es nicht als unhaltbar bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz festhält, X selber gehe davon aus, dem Beschwer- deführer immer noch einen Betrag zu schulden. Dass es sich dabei um eine rechtlich durchsetzbare Schuld handle, wird von der Vorinstanz hingegen gar nicht behauptet. Entsprechend ist der Argumentation des Beschwerdeführers, X habe sich zwar moralisch verpflichtet gefühlt, aber nicht rechtlich, der Boden ent-
- 28 - zogen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, die Hintergründe des Geschäftes seien unbekannt, bezieht sich dies nicht auf den Umstand, dass es keine entspre- chende Abmachung zwischen X (eventuell für die Beschwerdegegnerin) und dem Beschwerdeführer gegeben hat, sondern auf diejenigen Umstände, aufgrund de- rer es überhaupt zu der Abmachung, X übernehme 300'000 B-Aktien vom Be- schwerdeführer, gekommen war. Allein die Auffassung, freiwillig verpflichte sich jedenfalls niemand, dem Vertragsgegner gegen die Aushändigung von Nonva- leurs einen derartigen Betrag zu bezahlen, erscheint jedenfalls nicht willkürlich. ff) Die Vorinstanz erinnert sodann daran, dass sich X dem Beschwerdefüh- rer freundschaftlich verbunden fühle und dass sich aus einem Brief von X an den Anwalt des Beschwerdeführers deutliche Hinweise darauf ergäben, dass X ein schlechtes Gewissen habe und er sich wohl in der moralischen Schuld des Be- schwerdeführers fühle. Diese Haltung, folgert die Vorinstanz, könnte X dazu ver- leiten, dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten - sei es bewusst oder unbewusst - zu helfen. Wie dem auch immer sei: Dem Zeugen X dürfte es jedenfalls durchaus angenehm sein, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer den von diesem im Zusammenhang mit dem Letter of credit geltend gemachten Schaden ausgliche. Aus diesen Gründen seien sowohl die Urkunden betreffend die so genannte "Zeugeneinvernahme" als auch das Zeug- nis von X gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Protokoll mit äusserster Zu- rückhaltung zu würdigen. Soweit diese Beweismittel den Standpunkt des Be- schwerdeführers stützten, könnten sie wohl nur als Indizien für seinen Standpunkt dienen (KG act. 2 S. 47 Abschnitt h). Wenn der Beschwerdeführer zunächst einwendet, wenn X einen Kunden auch als Freund bezeichne, sei darunter nicht das zu verstehen, was man land- läufig unter Freunden verstehe, vermag er damit die vorinstanzliche Feststellung, X fühle sich dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden, nicht zu entkräf- ten, falls auf den Einwand überhaupt einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich mit derjenigen Urteilsstelle, auf welche die Vorinstanz verweist (KG act. 2 S. 47), nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer darüber hin- aus erneut darlegt, das Verhältnis zwischen X und ihm - das Verantwortlichkeits-
- 29 - gefühl bzw. das sich moralisch verpflichtet Fühlen - habe keinen Einfluss auf die Beweiskraft der förmlichen Aussagen und schriftlichen Angaben Xs, kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. III.5.2.c.cc verwiesen werden. Vor dem Hintergrund des erwähnten Verantwortlichkeitsgefühls bzw. des sich moralisch verpflichtet Fühlens von X dem Beschwerdeführer gegenüber liegt es auf der Hand, dass es X entlasten würde, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer den geltend gemachten Schaden ersetzen würde. Wenn der Beschwer- deführer dagegen einwendet, die Beschwerdegegnerin habe X im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet, weshalb X ein Interesse daran habe, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auszusagen, vermag dieses Vorbringen nicht zu über- zeugen. Auf die schriftliche Gesprächsbestätigung von X (BG act. 4/46) ver- mochte sich die Streitverkündung keinesfalls auszuwirken, da diese Bestätigung aus dem Jahre 1988 stammt, währenddem die Streitverkündung erst 1998 er- folgte (vgl. BG act. 17 S. 2; BG Prot. S. 5). Im Übrigen kann nicht gesagt werde, dass allein der Umstand der Streitverkündung bedeutete, dass X als Privatperson bei einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin sehr wahrscheinlich von dieser belangt würde. Aufgrund welcher Aktenstellen davon auszugehen wäre, dass X tatsächlich befürchtete, von der Beschwerdegegnerin belangt zu werden, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Die Beschwerdeschrift erweist sich diesbe- züglich als nicht genügend substanziiert. Nur am Rande sei erwähnt, dass aus der Beschwerdeschrift auch nicht ersichtlich ist, inwiefern X zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin ausgesagt hätte, diese Aussagen aber mit Vorsicht zu würdi- gen gewesen wären.
E. 5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter den Rz 95 bis 97 (KG act. 45 und 46) vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtig- keitsgrundes, soweit der Beschwerdeführer überhaupt einen solchen geltend ma- chen wollte, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begrün- dung zur vorinstanzlichen Auffassung, weshalb die Variante, dass die Beschwer- degegnerin nicht auf Grund des angeblich abgeschlossenen Vermögensverwal- tungsvertrages tätig geworden sei, nicht auseinander. Nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Aktenstellen die Darstellung der Vorinstanz, die Beschwerdegeg-
- 30 - nerin habe hinsichtlich des L/C ___ eine konkrete Weisung eingeholt, als willkür- lich zu betrachten wäre.
E. 5.4 a) Der Beschwerdeführer legt dar (KG act. 1 S. 46 Rz 98), entgegen der Darstellung der Vorinstanz hafte die Beschwerdegegnerin auch, wenn sie (die Beschwerdegegnerin) ihm gegenüber das Risiko der Transaktion (L/C ___) zwar nicht ausgeschlossen, aber als wesentlich geringer dargestellt habe, als es in Tat und Wahrheit gewesen sei. Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin nur bei Zusicherung der Risikolosigkeit einer Transaktion oder auch dann haftet, wenn sie das Risiko geringer als tatsächlich vorhanden darstellte, richtet sich nach materiellem Bundesrecht. Wollte der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge erheben, was aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, wäre diese im vorliegenden kantonalen Kassationsverfahren nicht zu prüfen.
b) Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur Frage, ob ihm zugesichert worden sei, der Letter of credit sei risikolos, vorbringt (KG act. 1 S. 46 bis 54 Rz 100 bis 124) erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik. Der Be- schwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Auffassung seine eigene Beweiswürdi- gung gegenüber, ohne sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Ausführungen erneut die Be- weiswürdigung von BG act. 4/46 kritisiert, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
E. 5.5 Das unter vorstehender Ziff. III.5.4.b Gesagte gilt ebenso für die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers unter Rz 125 und 126 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 54). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 6 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen und habe damit einen wesentli- chen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Die vor- instanzliche Streitwertberechnung verstosse gegen § 19 Abs. 2 ZPO, diese Be- stimmung sei für das Berufungsverfahren per analogiam anwendbar. Entspre- chend habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich Berufung
- 31 - und Anschlussberufung im Falle einer Gutheissung gegenseitig ausschliessen würden. Der für die Kosten- und Entschädigungsfrage massgebende Streitwert sei auf Fr. 13'543'041.88 festzusetzen (KG act. 1 S. 54 und 55 Rz 127 bis 129).
b) Der Beschwerdeführer macht mit seinem Einwand wohl geltend, die Vo- rinstanz habe zufolge des von ihr festgestellten Streitwertes die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen unzutreffend geregelt. Gemäss einhelliger Ansicht sind die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO), zu denen auch die Vorschriften der AnwGebV gehören, nicht den wesentlichen Ver- fahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO [m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausge- staltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 15 und 81; ZR 102 Nr. 59, Erw. II/1/b). Demnach kann – im Rahmen der erhobenen Rügen – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden, ob sie missachtet wurden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mithin nur vor, wenn diesbe- züglich klares Recht verletzt wurde. Diese Kognitionsbeschränkung hat zur Folge, dass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrichter durch §§ 64 ff. ZPO ein- geräumte Ermessen eingreifen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 f. zu § 281 ZPO). Vielmehr darf ein Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungs- folgen im Kassationsverfahren nur aufgehoben werden, wenn die Rechtsauffas- sung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO). Mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung für Anwaltskosten ist dies (nur) dann der Fall, wenn der zugesprochene Betrag im Verhältnis zu den in der AnwGebV statuierten Ansätzen völlig unangemessen erscheint bzw. auf einem Ermessensmissbrauch beruht (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 47a und 51 zu § 281 ZPO; s.a. Weber, a.a.O., S. 81 f.). Be- sondere Beachtung verdient, dass der Kassationsinstanz im Zusammenhang mit der Anfechtung der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch hin-
- 32 - sichtlich der vorinstanzlichen Streitwertberechnung nur beschränkte Kognition zu- kommt (ZR 87 Nr. 137; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 18 ZPO; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 69, Anm. 358).
c) Festzuhalten ist zunächst, dass es zumindest fraglich erscheint, ob die Beschwerdeschrift in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes zu genügen vermag, nachdem angesichts der erheblichen Streitwerte (Fr. 14 Mio. nach vorinstanzlicher Berechnung, Fr. 13,5 Mio. nach An- sicht des Beschwerdeführers) jedenfalls nicht offensichtlich ist, inwiefern sich die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. die Fest- setzung des Streitwertes zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Wenn aber auf die Rüge des Beschwerdeführers einzutreten wäre, erwiese sie sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht den gesamten, im Berufungs- verfahren noch im Streit stehenden Betrag als Streitwert berücksichtigt (KG act. 2 S. 58/59). Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt, in dem der Berufungsentscheid gefällt ist, für die Streitwertberechnung danach zu fragen ist, ob die Anschlussberufung angesichts des getroffenen Entscheides noch gutheissen werden kann oder nicht. Dass im Berufungsverfahren von an- fang an nur die vollumfängliche Gutheissung von Berufung oder Anschlussberu- fung möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt klares materielles Recht darüber bestünde, dass § 19 Abs. 2 ZPO im Falle von Berufung und Anschluss- berufung analog anzuwenden wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nich- tigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV . Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 33 - Da die im Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdegegnerin eine Be- schwerdeantwort einreichen liess (KG act. 16) und ihr damit entschädigungs- pflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist der Beschwerdeführer über- dies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine nach Ermessen festzusetzen- de Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 f. ZPO). Das Gericht beschliesst:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 50'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 892.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti.
- Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 45'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kassationsgericht des Kantons Zürich Kass.-Nr. AA030174/U/mb Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Alfred Keller, Karl Spühler, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie die Sekretä- rin Daniela Brüschweiler Sitzungsbeschluss vom 6. September 2004 in Sachen Z, Kläger, Appellat, Anschlussappellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt ... vertreten durch Rechtsanwalt ... gegen Y, Beklagte, Appellantin, Anschlussappellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt ... vertreten durch Rechtsanwältin... betreffend Forderung Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Ober- gerichts des Kantons Zürich vom 24.Oktober 2003 (LB020030/U)
- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I .
1. Zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte kann vorab auf die Erwä- gungen unter den Ziffern I. und II. des angefochtenen Urteils (KG act. 2 S. 4 bis 9) verwiesen werden. Stark vereinfacht dargestellt bilden folgende zwei Sachver- haltskomplexe Gegenstand des Verfahrens: Zum einen zeichnete X am 5. Dezember 1986, dannzumal als "Vice Presi- dent" für die Y; nachfolgend Beschwerdegegnerin) tätig, zu Lasten von Z (nach- folgend Beschwerdeführer) 900'000 Aktien der B Corporation (B) zum Preis von insgesamt US$ 2'736'772.22, welche in das Depot des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin gelegt wurden. Gemäss Depotauszug per Ende Sep- tember 1988 wiesen die B-Aktien einen Wert von Null auf (vgl. KG act. 2 S. 5). Der Beschwerdeführer verlangt von der Beschwerdegegnerin die Bezahlung von US$ 2'736'772.22. Der zweite Sachverhaltskomplex betrifft einen Letter of credit, im Verfahren als L/C___ bezeichnet, in der Höhe von Fr. 9 Mio., welcher zugun- sten der Berliner Handels- und Frankfurterbank (BHF-Bank) und zu Lasten des Beschwerdeführers eröffnet wurde. Der ursprünglich bis 1. Oktober 1987 befri- stete Letter of credit wurde zunächst bis 28. Februar 1988, hernach bis 1. April 1988 verlängert, wobei der Beschwerdeführer geltend macht, diese letzte Verlän- gerung sei ohne seine Zustimmung erfolgt. Ende März 1988 verlangte die BHF- Bank von der Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf den Letter of credit die Erstattung von Fr. 9'000'000.--. Trotz Protest des Beschwerdeführers belastete die Beschwerdegegnerin das Konto des Beschwerdeführers im genannten Betrag (vgl. zum Ganzen KG act. 2 S. 5 bis 8).
2. Mit Klage vom 27. März 1998 (BG act. 2) gelangte Z mit folgendem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Zürich (Erstinstanz): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger US$ 2'736'772.22 zuzüglich Zins zu 6% seit dem 5. Dezember 1986, sowie CHF 9'000'000.- zuzüglich Zins zu
- 3 - 6% seit dem 13. April 1988 zu bezahlen; eine Mehrforderung wird vorbehal- ten.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 74046 des Betreibungsamtes Zü- rich 1 im Umfange vom CHF 14'000'000.- nebst Zins zu 6% seit 5. Dezember 1986 sei zu beseitigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, zuzüglich CHF 410.- entsprechend den Kosten des Zahlungsbefehls vom 4. Dezember 1997 in der obengenannten Betreibung." Mit Urteil vom 13. Februar 2002 verpflichtete die Erstinstanz die Beschwer- degegnerin in teilweiser Gutheissung der Klage zur Bezahlung von US$ 2'736'772.22 plus Zins zu 5% seit dem 5. Dezember 1986, abzüglich NKR 2'150'295.-- (Wert 5. Dezember 1986) sowie Fr. 9'000'000.-- plus 5% Zins seit dem 13. April 1988 an den Beschwerdeführer. Mit ihrer Berufung beantragte die Beschwerdegegnerin, das Urteil der Er- stinstanz sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen (OG act. 187 S. 2). Mit seiner Berufungsantwort erhob der Beschwerdeführer Anschlussberu- fung (OG act. 195 S. 2). In Gutheissung der Berufung wies die II. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) die Klage mit Urteil vom 24. Oktober 2003 ab (OG act. 225 bzw. KG act. 2).
3. Gegen das obergerichtliche Urteil erhob der Beschwerdeführer kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und eidgenössische Berufung (vgl. KG act. 1 S. 2). Mit der hier zu beurteilenden Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdefüh- rer, das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zur Bezahlung der eingeklagten Beträge zu verpflichten, eventuell sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Prozess zu neuer Ent- scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2 lit. A). Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2003 (KG act. 4) wurden die vor- instanzlichen Akten beigezogen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskaution im Sinne von § 75 ZPO in der Höhe von Fr. 150'000.-- auferlegt.
- 4 - Die am 17. Dezember 2003 eingegangene Bankgarantie wurde mit Präsidialver- fügung vom gleichen Tag zurückgewiesen und der Beschwerdeführer wurde nochmals aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist die Prozesskaution von Fr. 150'000.-- zu leisten (KG act. 11). Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer eine vom 19. Dezember 2003 datierte, den Anfor- derungen genügende Bankgarantie ein (KG act. 13 und 14). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 8). Die Beschwer- degegnerin erstattete am 23. Januar 2004 ihre Beschwerdeantwort (KG act. 16), mit welcher sie beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuali- ter sei die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen (KG act. 16 S. 2). II . Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes be- zwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Be- schwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die gel- tend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtig- keitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f., 72 f.). Aus der vorstehend skizzierten Natur des Beschwerdeverfahrens folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinan-
- 5 - dersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund - wie gesagt - in der Beschwer- deschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegrün- dung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Ent- scheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtig- keitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassati- onsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend ge- machten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdi- gung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tat- sächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Akten- stellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ih- rer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese beru- fen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spüh- ler/Vock, a.a.O., S. 72 f.; von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.). Willkür in der Beweiswürdigung (§ 281 Ziff. 2 ZPO) liegt sodann nur vor, wenn der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheint. Eine vertretbare Beweiswürdigung ist daher noch nicht willkürlich, auch wenn die Kassationsinstanz an der Stelle des Sachrichters al- lenfalls anders entschieden hätte (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Die Anfor- derungen an die Begründung der Willkürrüge wurden bereits vorstehend darge- legt. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig ist, soweit der angefochtene Entscheid dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dieses den geltend gemachten Mangel mit freier Kognition überprüfen kann. Dies gilt in Zivilfällen für die Berufung gemäss Art. 43 ff. OG. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössi- sche Berufung hin eine behauptete Verletzung von Bundesrecht mit freier Kogni- tion (vgl. Art. 43 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zi- vilsachen, Zürich 1992, N 72 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 123 ff.). Ist in beru-
- 6 - fungsfähigen Fällen die Rüge der Verletzung materiellen Bundesrechts somit vor Bundesgericht zu erheben, so kann auf diese im kantonalen Beschwerdeverfah- ren nicht eingetreten werden (RB 1980 Nr. 29; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 6 und 15 zu § 285 ZPO). Im Rahmen des Berufungsverfahrens überprüft das Bun- desgericht auf entsprechende Rüge hin frei, ob die Feststellung einer nach Bun- desrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz auf einem offen- sichtlichen Versehen beruht (Art. 55 lit. d OG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 OG). Offensichtliches Versehen im Sinne der genannten Bestimmungen liegt vor, wenn eine Aktenstelle übersehen oder nicht mit dem wirklichen Wortlaut berück- sichtigt wurde, sowie wenn eine erhebliche Tatsache übersehen oder zu Unrecht als bestritten bzw. unbestritten betrachtet wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Kassationsgerichtes ist die Versehensrüge nach Art. 55 lit. d OG identisch mit der Aktenwidrigkeitsrüge gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO (dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 zu § 285 ZPO). II I.
1. Mit den Ausführungen des Beschwerdeführers unter dem Titel "Übersicht über den Rechtsstreit" (KG act. 1 S. 3 und 4 Lit. B) werden keine konkreten Rü- gen erhoben. Weiterungen hiezu erübrigen sich.
2. Die Äusserungen des Beschwerdeführers unter Lit. C der Beschwerde- schrift (KG act. 1 S. 4 bis 7 Rz 11 bis 14) betreffen die Frage des Aktenbeizuges eines ebenfalls vor dem Bezirksgericht Zürich geführten, abgeschlossenen Zivil- verfahrens. Vorliegend waren während des erstinstanzlichen Verfahrens die Ak- ten des im Jahre 1996 erledigten Prozesses Nr. CG930228 i.S. A c. Y beigezogen worden (vgl. dazu BG act. 71 und 72). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zusammenfassend geltend, die Akten des abgeschlossenen Verfahrens seien vollumfänglich zuzulassen, andernfalls sein Gehörsanspruch und damit § 56 ZPO und Art. 29 Abs. 2 BV verletzt würden (KG act. 1 S. 7 Rz 14). 2.1 Die Vorinstanz hielt fest, die Behauptungen der Parteien im Rahmen des Hauptverfahrens bildeten die Grundlage des Zivilprozesses. Auf Grund der Sach-
- 7 - vorbringen der Parteien sei dann zu entscheiden, ob und in welchen Punkten ein Beweisverfahren stattzufinden habe. Im vorliegenden Fall seien die Vorakten ausdrücklich nur im Hinblick auf das Beweisverfahren beigezogen worden. Denk- bar sei es, dass sich die Parteien im Beweisverfahren auf Urkunden aus früheren bzw. beigezogenen Prozessakten berufen würden. Gehe es um Zeugenbefragun- gen, so dürfe indessen durch einen Aktenbeizug das Recht der Parteien, die Zeu- gen im Rahmen des laufenden Verfahrens anhören zu können, nicht ausgehebelt werden. Anders könne es sich nur verhalten, wenn aus irgendeinem Grund eine erneute Zeugeneinvernahme nicht mehr möglich sei. Unrichtig sei die Auffassung der Erstinstanz, dass eine Partei, die bereits im Vorprozess Parteistellung gehabt habe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung des Zeugen im laufenden Prozess habe. Unzulässig sei es sodann, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezoge- nen Prozesses - ausserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebe- nen konkreten Beweisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argu- mentiere. Welche Beweismittel abzunehmen seien, ergebe sich aus dem Beweis- abnahmebeschluss der Erstinstanz. Dort sei zu Beweissatz 15 ausdrücklich die erneute Vernehmung T's angeordnet worden. Gleichwohl habe die Erstinstanz ih- re Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in früheren Prozessen erstellten Protokollen betrieben. Das gehe nicht an. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, dass sich im Übrigen keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisverfah- rens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese Prozessakten berufen habe (KG act. 2 S. 10). 2.2 a) Apodiktisch und ohne jegliche Begründung behaupte die Vorinstanz, bemängelt der Beschwerdeführer zunächst, entgegen der bezirksgerichtlichen Auffassung treffe es nicht zu, dass eine Partei, welche bereits im Vorprozess Parteistellung gehabt habe, keinen Anspruch auf erneute Anhörung eines Zeugen im laufenden Prozess habe (KG act. 1 S. 5 Rz 11). Dieser Vorwurf erweist sich - falls der Beschwerdeführer damit überhaupt einen selbständigen Nichtigkeits- grund geltend machen wollte - aufgrund der vorstehend wiedergegebenen vorin- stanzlichen Erwägungen sogleich als unbegründet. Daraus geht nämlich klar her- vor, dass die Vorinstanz die Meinung vertritt, jede Partei habe grundsätzlich das Recht, dass angerufene Zeugen im laufenden Verfahren angehört würden, an-
- 8 - sonsten dieses Parteirecht, insbesondere auch das Recht auf das Stellen von (Ergänzungs-)fragen, ausgehebelt würde (vgl. auch Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 13a zu § 140 ZPO). Gerade darin liegt aber die Begründung für die Ab- weichung des Obergerichts von der erstinstanzlichen Auffassung. Ob sich die Er- stinstanz überhaupt entsprechend äusserte, was vom Beschwerdeführer verneint wird (KG act. 1 S. 5 Rz 12), kann bei dieser Sachlage offen bleiben. Als irrelevant erweisen sich von vornherein diejenigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mit denen er das Verhalten der Beschwerdegegnerin kritisiert und festhält, dass von einer sinngemässen Zustimmung der Beschwerdegegnerin zur Auswertung von Urkunden aus Vorprozessen auszugehen sei (KG act. 1 S. 5 Rz 12). Aus den vo- rinstanzlichen Erwägungen ist nicht ersichtlich, dass das Obergericht überhaupt davon ausgegangen wäre, Akten aus Vorprozessen könnten mangels Zustim- mung der Beschwerdegegnerin nicht herangezogen werden. Ein Bezug zum an- gefochtenen Urteil fehlt.
b) Der Beschwerdeführer stellt sodann die vorinstanzliche Erwägung, es sei unzulässig, wenn die Erstinstanz die Akten des beigezogenen Prozesses - au- sserhalb der durch den Beweisauflagebeschluss umschriebenen konkreten Be- weisthemen - frei würdige und gestützt auf diese Akten argumentiere und es er- gebe sich aus dem Beweisabnahmebeschluss, welche Beweismittel abzunehmen seien (KG act. 2 S. 10), in Zusammenhang mit der Frage der antizipierten Be- weiswürdigung. Dabei verkennt der Beschwerdeführer offenbar die Bedeutung der vorinstanzlichen Erwägungen. Die Vorinstanz bringt zum Ausdruck, dass es unter dem Aspekt der Verhandlungsmaxime nicht zulässig sein kann, wenn das Gericht seine Urteilsbegründung auf Grundlagen aus beigezogenen Akten au- sserhalb der konkreten Beweisthemen stützt. Richtig ist, dass das Obergericht diesbezüglich auf eine Stelle des erstinstanzlichen Entscheides Bezug nahm, wo sich die Erstinstanz auf Aussagen von C stützte (BG act. 172 S. 40). Richtig ist auch, dass der Beschwerdeführer das entsprechende Protokoll als Beweisofferte angab und der Sachverhalt als Beweissatz Nr. 14 Eingang in den Beweisauflage- beschluss fand (BG act. 85 S. 4). Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass die Erstinstanz in Bezug auf den entsprechenden Beweissatz im Beweisabnahmebe- schluss vom 2. April 2001 festhielt, dass die Beweisabnahme diesbezüglich ge-
- 9 - genstandslos geworden sei (BG act. 128 S. 18). Dass die Aussagen von C in an- derem Zusammenhang in das Beweisverfahren Eingang gefunden hätten, ist we- der aus der Beschwerdeschrift noch aus den übrigen Akten ersichtlich. Damit wa- ren die Aussagen des Zeugen C zu keinem Beweissatz (mehr) als Beweismittel abgenommen, weder jene auf Seite 272 noch jene auf Seite 278 des fraglichen Protokolls. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann auch nicht entnommen wer- den, die einen Aussagen von C seien verwertbar, die anderen aber nicht. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, wenn sie festhielt, die Erstinstanz habe sich bei ihrer Argumentation zu Unrecht auf die Aussagen von C gestützt. Dass und inwiefern ein von Amtes wegen zu berücksichtigender Umstand bzw. ein von Amtes wegen abzuklärender Sachverhalt vorläge, wird weder in der Beschwerde- schrift dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich. Es liegt sodann diesbezüglich auch keine Sachlage einer antizipierten Beweiswürdigung vor.
c) Der Beschwerdeführer kritisiert im Weiteren die vorinstanzliche Auffas- sung, dass es nicht angehe, wenn die Erstinstanz einerseits zu einem bestimmten Beweissatz ausdrücklich die erneute Vernehmung von T anordne, sie hernach zum fraglichen Beweissatz ihre Beweiswürdigung lediglich auf Grund von in frühe- ren Prozessen erstellten Protokollen vornehme (KG act. 1 S. 6 Rz 14). Der Be- schwerdeführer hält dem entgegen, eine erneute Einvernahme des Zeugen T sei faktisch nicht mehr möglich gewesen, ohne allerdings diejenigen Aktenstellen zu bezeichnen, aus welchen sich diese Unmöglichkeit ergeben hätte. Diesbezüglich genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass die Vorinstanz anschliessend festhält, es sei im Übrigen zu bemerken, dass sich keine der Parteien im Rahmen des formellen Beweisver- fahrens bezüglich jener Beweissätze, die überhaupt von Belang seien, auf diese Prozessakten berufe. Diese Bemerkung blieb unangefochten und der Beschwer- de kann auch nicht entnommen werden, inwiefern die Aussagen des Zeugen T von Belang wären und sich die obergerichtliche Erwägung überhaupt zum Nach- teil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Auf die Rüge des Beschwerdefüh- rers ist demzufolge nicht einzutreten.
- 10 -
3. Mit ihren Ausführungen unter Ziffer IV des angefochtenen Urteils nimmt die Vorinstanz zu den Beziehungen zwischen den Parteien einerseits sowie zur Stellung von X anderseits Stellung (KG act. 2 S. 11 bis 21). Zu den Erwägungen betreffend der Beziehung von X zum Beschwerdeführer äussert sich die Be- schwerde ausführlich (KG act. 1 Lit. D S. 7 bis 12 Rz 15 bis 23). 3.1 a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz belege in keiner Weise, wie und wieso sie zur willkürlichen Annahme komme, dass die Beziehun- gen zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und X ganz besonderer Art gewesen seien (KG act. 1 S. 7 Rz 15). Wollte der Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe ihre Annahme nicht begründet, so erwiese sich dieser Einwand als unzutreffend. Den vorinstanzlichen Erwägungen kann nämlich durchaus ent- nommen werden, dass die Vorinstanz ihre Annahme nicht nur auf die Aussagen von X, welcher den Beschwerdeführer einmal als Freund bezeichnet hatte, stützt, sondern auch auf den Umstand, dass X den Beschwerdeführer anlässlich seines Wechsels von der früheren Arbeitgeberin zur Beschwerdegegnerin als Kunden mitnahm (KG act. 2 S. 14/15). Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die vorinstanzliche Annahme, die Beziehung zwischen ihm und X sei ganz besonderer Art gewesen, sei willkürlich, so vermag der Beschwerdeführer mit sei- ner Argumentation keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen. Wie unter Ziff. II vor- stehend dargelegt, gehört zur Begründung der Willkürrüge, dass in der Be- schwerde gesagt wird, welcher tatsächliche Schluss aufgrund welcher Aktenstelle als willkürlich erscheint. Wenn der Beschwerdeführer darauf hinweist, X habe den für einen Privatkundenbetreuer bei einer Bank nicht ungewöhnlichen Stil gepflegt, gegenüber dem Kunden möglichst freundschaftlich aufzutreten und sogar freund- schaftlichen Umgang mit seinem Kunden zu pflegen, dies allerdings alleine zur Förderung der Kundenbeziehungen, so kann daraus noch nicht zwingend ge- schlossen werden, dass X einen Kunden Dritten gegenüber auch als Freund be- zeichnen würde. Die Bezeichnung als Freund geht über freundschaftliche Um- gangsformen zur Förderung geschäftlicher Beziehungen hinaus. Im Übrigen fehlt in der Beschwerdeschrift ein Hinweis darauf, aus welchen Aktenstücken sich er- geben würde, dass ein freundschaftlicher Umgang zwischen Privatkundenbetreu- er und Kunde nicht ungewöhnlich sei. Wollte sich der Beschwerdeführer auf einen
- 11 - Grundsatz der allgemeinen Lebenserfahrung berufen, so wäre der Einwand, die Vorinstanz habe sich zu Unrecht nicht auf diesen Erfahrungssatz gestützt, im eid- genössischen Berufungsverfahren vorzubringen (BGE 123 III 243 mit weiteren Hinweisen; Messmer/Imboden, a.a.O., N 129; Spühler/Vock, a.a.O., S. 125). Zu- dem übersieht der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die Beziehungen zwi- schen ihm und X im Zeitpunkt der fraglichen Transaktionen beschreibt mit der Bemerkung, dass diese nämlich "... ganz besonderer Art waren". Der beschwer- deführerische Einwand, er habe X seit vielen Jahren nicht mehr gesehen, sticht deshalb nicht. Inwiefern sodann die Aussage von X, er wisse nicht oder könne nicht definieren, wo die Grenze zwischen Freund und Kunde sei, die vor- instanzliche Annahme als unhaltbar erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. Entge- gen der Auffassung des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 7 unten) ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb ein Privatkundenbetreuer nicht wie "gewöhnliche" Krei- se bzw. Personen zwischen Arbeitsbekanntschaften und echten Freundschaften sollte unterscheiden können.
b) Unklar ist, was der Beschwerdeführer mit seiner Kritik (KG act. 1 S. 7/8 Rz 15 a.E.) an folgenden beiden Sätzen des angefochtenen Urteils einwenden will. Die Vorinstanz hielt fest, X jedenfalls habe den Beschwerdeführer als Kunden der Beschwerdegegnerin betrachtet. Einerseits sei das jedenfalls mit den äusse- ren Abläufen in Einklang zu bringen; andernfalls liege es gerade wegen der sich stellenden Haftungsfragen nahe, dass X das so sehe (KG act. 2 S. 15). Dabei geht es der Vorinstanz nicht darum, ob zwischen X und dem Beschwerdeführer eine freundschaftliche oder eine rein geschäftliche Beziehung bestanden habe, sondern vielmehr um die Frage, ob X den Beschwerdeführer als Kunden der Be- schwerdegegnerin oder als Kunden von ihm (X) als Privatperson betrachtet habe. Inwiefern die Vorinstanz mit dieser Erwägung eine willkürliche Unterstellung (zum Nachteil des Beschwerdeführers) vorgenommen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Mit der Überlegung der Vorinstanz, dass X den Beschwerdeführer zu seinem (Xs) eigenen Vorteil im Zusammenhang mit den sich stellenden Haftungsfragen als Kunden der Bank betrachte, wird lediglich auf allfällige Interessen des Zeugen im Prozess hingewiesen, ohne irgend eine Unterstellung vorzunehmen.
- 12 - 3.2 a) Es gebe einen wichtigen Vorgang, hielt das Obergericht fest, welcher sehr deutlich auf eine persönliche Verpflichtung Xs dem Beschwerdeführer ge- genüber hinweise. Diesen wichtigen Vorgang sieht die Vorinstanz darin, dass X gegenüber dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 eine Schuldanerkennung über den Betrag von US$ 900'000 für die Übernahme von 300'000 B-Aktien aus- gestellte hatte, wobei der Wert dieser Aktien im Jahre 1988 stetig gesunken sei, um Ende September 1988 den Wert Null zu erreichen. Es sei mehr als ausserge- wöhnlich, führt die Vorinstanz aus, dass X in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien gegen den Wert Null tendiert hätten, sich dem Beschwerdeführer gegenüber ver- pflichtet habe, nicht weniger als einen Drittel der Aktien, die er für ihn Ende 1986 erworben hatte, zum Einstandspreis abzunehmen. Naheliegend wäre es gewe- sen, dass der Beschwerdeführer sich in dieser Situation an die Beschwerdegeg- nerin gewandt hätte, wenn er schon der Meinung gewesen sein sollte, sie sei als seine Vertragspartnerin für das ganze Geschäft und damit auch für den eintreten- den Schaden verantwortlich. Statt dessen habe sich der Beschwerdeführer an den ehemaligen Arbeitnehmer der Beschwerdegegnerin, X, gehalten. Die Vorin- stanz zieht sodann die Schlussfolgerung, dass X, wenn er seinerzeit (d.h. im Fe- bruar 1987, als X dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, man könne problemlos 300'000 seiner B-Aktien zu einem Preis von US$ 3 verkaufen) lediglich für die Beschwerdegegnerin gehandelt hätte, kaum ein Interesse daran gehabt hätte, für fast eine Million Dollar praktisch wertlose Aktien zu erwerben, es wäre denn, es sei auch aus seiner Sicht früher nicht nur "offen" geblieben, ob die Beschwerde- gegnerin oder X sich engagiert habe. Das lasse es aber auch als höchst fraglich erscheinen, ob X in Tat und Wahrheit nicht doch hinsichtlich des ganzen B- Handels der eigentliche Vertragspartner des Beschwerdeführers gewesen sei. Die Vorgänge, wie sie der Beschwerdeführer selber für Februar 1987 bzw. August 1988 schildere, wiesen jedenfalls sehr deutlich in diese Richtung. Die Frage kön- ne jedoch offen bleiben (KG act. 2 S. 16 bis 19).
b) Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz würdige die Schuldanerkennung, die Aussagen von X im Strafverfahren und die Stellungnah- me des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2001 einseitig und willkürlich (KG act. 1 S. 8 Rz 16), ohne sich allerdings mit den vorstehend wiedergegebenen
- 13 - Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Inwiefern der in der Be- schwerdeschrift dargelegte Umstand, dass der Beschwerdeführer vor Unterzeich- nung bzw. Erstellung der Schuldanerkennung keine Möglichkeit gehabt habe, die Abmachung über die 300'000 B-Aktien zu beweisen (KG act. 1 S. 8/9 Rz 17), die obergerichtlichen Erwägungen willkürlich erscheinen liesse, ist nicht ersichtlich. 3.3 a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss) ein, die Vorinstanz würdige die Aussage von X, dass die Schuldanerkennung wahrscheinlich auf einer früheren mündlichen Abmachung beruhe, willkürlich (KG act. 1 S. 9 bis 11 Rz 18 und 19).
b) Die Vorinstanz erwog, X habe ausgesagt, die Schuld (US$ 900'000) sei noch immer in seiner Steuererklärung aufgeführt, deshalb sei sein Vermögen stark negativ und er werde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner berufli- chen Tätigkeit habe, dem Beschwerdeführer das bezahlen, was er ihm auf Grund des seinerzeitigen Kaufes der 300'000 B-Aktien schulde. Dabei falle auf, dass X der Frage, weshalb es denn in einem Zeitpunkt, als die B-Aktien nichts mehr wert gewesen seien, zur erwähnten Schuldanerkennung gekommen sei, ausgewichen sei und geantwortet habe, wahrscheinlich beruhe die Schuldanerkennung auf ei- ner früheren mündlichen Abmachung. Das Ausweichen auf das Wort "wahr- scheinlich", so die Vorinstanz, sei nicht glaubhaft bei einer Schuld, die den Zeu- gen noch heute so sehr drücke, dass sein Vermögen noch immer stark negativ sei. Auszugehen sei vielmehr davon, dass der Zeuge die ihm durchaus klaren Umstände mit dem Wort "wahrscheinlich" habe verwischen wollen (KG act. 2 S. 19/20).
c) Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der offensichtli- chen Meinung des Beschwerdeführers - aufgrund der Aussagen von X, die Schuld sei in der Steuererklärung noch aufgeführt und er werde dem Beschwer- deführer bezahlen, was er ihm schulde, wenn es seine Finanzen ermöglichen würden, schloss, X habe ausgeführt, er schulde dem Beschwerdeführer die US$ 900'000 noch. Eine Fehlinterpretation liegt diesbezüglich nicht vor. Ebenso wenig ist zu beanstanden, wenn die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sage eines Zeugen hegt, wenn dieser nur noch mit einer gewissen Wahrschein-
- 14 - lichkeit darüber Auskunft geben kann, weshalb er im Gegenzug für wertlose Akti- en eine Schuldanerkennung über den nicht unerheblichen Betrag von US$ 900'000 ausgestellt hatte. Für die Behauptung in der Beschwerdeschrift, dass X diese Schuld aus steuer- bzw. betreibungsrechtlichen Gründen noch auf- führe, fehlen sodann entsprechenden Aktenhinweise. Insgesamt vermag der Be- schwerdeführer, soweit auf die Rüge einzutreten ist, keinen Nichtigkeitsgrund darzutun. 3.4 Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, soweit er die obergerichtlichen Erwägungen unter Ziff. IV.4. (KG act. 2 S. 20/21) anficht (KG act. 1 S. 11/12 Rz 20 bis 23). Die Vorinstanz kam darin zum Schluss, es hätte über eine bestimmte Frage ein Beweisverfahren durchgeführt werden sollen, doch würden sich weitere Abklärungen erübrigen, weil die Klage ohnehin aus anderen Gründen abzuweisen sei. Der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, inwiefern diese vorinstanzliche Auffassung mit einem Nichtigkeits- grund zum Nachteil des Beschwerdeführers behaftet wäre.
4. B-Aktien Der Beschwerdeführer befasst sich unter Litera E. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 13 bis 21 Rz 24 bis 44) mit den Erwägungen der Vorinstanz im Zu- sammenhang mit dem Sachverhalt des Kaufs der B-Aktien (KG act. 2 S. 21 bis 31). 4.1 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Beschwer- deführer habe die Transaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin (bezie- hungsweise X für die Beschwerdegegnerin) Ende 1986 900'000 B-Aktien zu La- sten des Beschwerdeführers erworben und in dessen Depot gelegt habe, durch sein Verhalten genehmigt. Durch diese Genehmigung sei der Schadenersatzkla- ge, mit welcher der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, da die B-Aktien ab- solute Nonvaleurs gewesen seien, sei ihm im Zeitpunkt der Belastung ein Scha- den im Umfang des gesamten Kaufpreises entstanden, der Boden entzogen (KG act. 2 S. 31).
- 15 - 4.2 a) Unter den Randziffern 24 bis 27 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 13 bis 15) werden keine konkreten Rügen erhoben. Ausführungen hiezu erüb- rigen sich.
b) Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vorinstanzliche Fest- stellung, die folgenden auf den Depotauszügen aufgeführten Vermerke: "Dieses Verzeichnis gilt als richtig befunden und genehmigt, wenn nicht innerhalb eines Monats vom Versandtag an gerechnet ein schriftlicher Einwand gegen seine Richtigkeit bei der Bank eintrifft" würden allgemeiner Bankenusanz entsprechen, treffe höchstens in Bezug auf das Vorhandensein von Vermerken im Allgemeinen, aber nicht bezüglich deren Inhalts zu. So sei der Vermerk auf dem Depotauszug der Nordfinanzbank ganz anders formuliert, nämlich: "Wir bitten Sie höflich, die- sen Auszug zu prüfen und uns im Falle von Unstimmigkeiten innert 4 Wochen zu benachrichtigen". Dieser Vermerk, so die Ansicht des Beschwerdeführers, ent- halte keinerlei Androhung irgendwelcher rechtlicher Konsequenzen, falls keine Benachrichtigung innert der angegebenen Frist erfolgen sollte. Die Existenz einer Bankenusanz mit einer "Genehmigungsfiktion" sei damit widerlegt, weshalb die vorinstanzliche Annahme einer diesbezüglichen Usanz auf einer willkürlichen Tat- sachenfeststellung beruhe (KG act. 1 S. 15/16 Rz 29). Das Bundesgericht behandelt Handelsübungen und Ortsgebräuche und da- mit Usanzen als Tatfragen, weshalb es sich als an die vom kantonalen Gericht getroffenen Feststellungen gebunden betrachtet (BGE 121 III 345, 348/349; 119 II 173, 176; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 9 zu § 133 ZPO; Kass.-Nr. 90/437 Z, Entscheid vom 9. Dezember 1991 i.S. K., Erw. II.3.c). Soweit es deshalb um die Frage des Vorliegens und des Inhalts einer Usanz geht, sind entsprechende Rü- gen im kantonalen Beschwerdeverfahren zu prüfen. Soweit aus dargelegten Us- anzen jedoch rechtliche Schlüsse gezogen werden, kann im Kassationsverfahren darauf nicht eingetreten werden. Die Argumentation des Beschwerdeführers vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass überhaupt ein einziges von der ange- nommenen Usanz abweichendes Beispiel genügen könnte, um die vom Oberge- richt festgestellte Usanz als eine willkürliche Annahme erscheinen zu lassen, wä-
- 16 - re eine solche im vorliegenden Fall zu verneinen. Der Beschwerdeführer über- sieht, dass es sich bei dem von ihm erwähnten Bankschreiben um einen Konto- auszug eines Kontokorrentkontos handelt (BG act. 4/36), währenddem sich die Feststellung der Vorinstanz auf Depotauszüge bezieht. Damit ist der Einwand des Beschwerdeführers von vorneherein ungeeignet, die Annahme einer Usanz in Bezug auf Depotauszüge zu entkräften. Gegenteils enthält auch der Depot- Auszug der D-Bank Zürich einen entsprechenden Hinweis, nämlich: "Ohne Ihren schriftlichen Gegenbericht innert 4 Wochen betrachten wir diesen Depotauszug als richtig befunden" bzw. "Unless informed by letter within four weeks of any dis- crepancy, this statemant will be considered as acknowledged and approved" (BG act. 42/5). Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, es bestehe keine ent- sprechende Bankusanz, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Ansicht ein Nachteil erwachsen wäre. Zum einen bleibt unangefochten, dass die konkreten Depotauszüge der Beschwerdegegnerin mit entsprechenden Vermerken versehen waren, zum an- dern steht die angefochtene Erwägung unter der Hypothese, dass zwischen den Parteien entweder ein Vermögensverwaltungsvertrag mit konservativen Anlage- richtlinien oder ein solcher mit weitgehend freier Hand in der Anlage bestanden hätte, wobei die Vorinstanz diese Frage letztlich offen liess (KG act. 2 S. 25 bzw. S. 31). Aus diesem Grund erweisen sich auch die Ausführungen des Beschwer- deführers unter Randziffer 30, welche unter der Prämisse stehen, dass zwischen den Parteien ein Vermögensverwaltungsvertrag oder ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sei, als unbehelflich. Bezeichnenderweise ist entsprechend aus der Beschwerde auch nicht ersichtlich, gegen welche konkrete Stelle des an- gefochtenen Entscheides sich diese Überlegungen richteten.
c) Mit dem in Randziffer 31 der Beschwerdeschrift Dargelegten erhebt der Beschwerdeführer keine konkrete Rüge. Ausführungen hiezu erübrigen sich.
d) Zu Recht wendet der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 17/18 Rz 32 und
33) ein, es treffe nicht zu, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass erstmals der Depotauszug per Ende September 1988 bezüglich der B-Aktien einen Wert von Null aufgewiesen habe. Bereits im Depotauszug von Ende 1986 sei dies nämlich
- 17 - der Fall gewesen. Ebenso zu Recht führt der Beschwerdeführer an, dass er die- sen Umstand im eidgenössischen Berufungsverfahren unter dem Aspekt des of- fensichtlichen Versehens vorgebracht habe. Damit bleibt aber für eine im Kassati- onsverfahren zu prüfende Willkürrüge kein Raum. Hätte der Beschwerdeführer eine solche erheben wollen, so erwiesen sich die Ausführungen in der Beschwer- deschrift als nicht genügend substanziiert. Zudem trägt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe die Zeugenaus- sage von S übersehen, wonach der Beschwerdeführer sich dahingehend geäu- ssert habe, er hätte nie in den B-Deal investiert, wenn er gewusst hätte, dass die Kontrolle dieses Deals so lange dauern würde (KG act. 1 S. 18 Rz 34). Dieser Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als nicht genügend substanziiert, als dass darauf eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, inwiefern die Aussage der Zeugin die vorinstanzliche Be- weiswürdigung zu beeinflussen vermocht hätte.
e) Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die einseitige, unhalt- bare und damit willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz zeige sich daran, dass sie sich dazu versteige, ihm Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Die von der Vorinstanz aufgestellte Hypothese, wonach er eventuell "ohne einen Ton zu sa- gen, über Jahre die Entwicklung eines Wertpapiers" verfolgt hätte, "um erst dann, wenn sich die Kurse endgültig nicht mehr zum Guten wenden, auf die Bank mit einer Schadenersatzforderung zuzukommen", finde keine Grundlage im Sachver- halt und sei rein spekulativ (KG act. 1 S. 18 Rz 35). Diese auf die Behauptung willkürlicher Beweiswürdigung beschränkten Ausführungen des Beschwerdefüh- rers vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den wesentlichen Erwä- gungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 27 bis 31) gar nicht auseinander. Es genügt nicht, den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nur die Behauptung der Willkür ge- genüber zu stellen.
f) Die Vorinstanz hielt abschliessend zu diesem ersten Sachverhaltskomplex fest (KG act. 2 S. 31), es habe sich ergeben, dass der Beschwerdeführer die Transaktion, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihm Ende 1986 900'000 B-
- 18 - Aktien in sein Depot legte, durch sein Verhalten genehmigt habe, weshalb seiner Schadenersatzklage der Boden entzogen und sie in diesem Punkt abzuweisen sei. Bei dieser Sachlage, so die Vorinstanz weiter, sei auch über das Schicksal der Anschlussberufung zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu entscheiden, mit welcher er beanstandet habe, dass die Erstinstanz seine Klage bezüglich der B- Aktien nur teilweise - wenn auch zum weit überwiegenden Teil - gutgeheissen ha- be. Der Beschwerdeführer ficht diese Erwägung nicht an, sondern nimmt in den Randziffern 36 bis 44 (KG act. 1 S. 18 bis 21) zu den erstinstanzlichen Erwägun- gen Stellung. Damit macht der Beschwerdeführer bezüglich des obergerichtlichen Urteils keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Eine Prüfung dieser Ausführungen durch das Kassationsgericht erübrigt sich damit.
5. Letter of credit 5.1 a) Mit dem ersten Teil seiner Ausführungen unter diesem Titel (KG act. 1 S. 22 bis 27 Rz 45 bis 56) macht der Beschwerdeführer zusammengefasst gel- tend, die Vorinstanz verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz, indem sie einem anlässlich einer anwalts- und zivilprozessrechtlich korrekten vorprozessualen Kontaktaufnahme mit einem Zeu- gen entstandenen Beweis von Anfang an jegliche Qualität als Beweis abspreche (KG act. 1 S. 27 Rz 56).
b) Der Rüge des Beschwerdeführers liegt der Umstand zugrunde, dass der schwedische Anwalt des Beschwerdeführers, S, im August 1988 telefonisch Kontakt mit X, welcher in jenem Zeitpunkt nicht mehr für die Beschwerdegegnerin tätig war, aufnahm. Rechtsanwalt S fasste dieses Gespräch daraufhin offenbar (in schwedischer Sprache) zusammen und stellte es X zur Übersetzung ins Engli- sche und Unterzeichnung zu. Die schriftlichen Unterlagen zu diesem Vorgang wurden vom Beschwerdeführer zu den Akten gegeben (BG act. 4/46).
c) Die Vorinstanz erwog, die Urkunde act. 4/46 (Unterstreichung gemäss Urteil) bestehe aus zwei zusammengehefteten Aktenstücken, und zwar einerseits
- 19 - aus einem Schreiben von S an X in schwedischer Sprache vom 22. August 1988 und anderseits einer undatierten von X an S gerichteten Erklärung über insge- samt 21 Punkte. Fest stehe, fährt die Vorinstanz fort, dass X am 25. August 1988 ein fünfseitiges Telefax-Schreiben an S mit folgendem Inhalt übermittelt habe:
- Seite 1; Deckblatt;
- Seiten 2 und 3: die englischsprachige und von X verfasste Fassung;
- Seite 4: einen Brief Xs (an S) auf Schwedisch;
- Seite 5: die Schuldanerkennung. Der Beschwerdeführer stütze sich, so die Vorinstanz weiter, in rechtlicher Hinsicht auf Frank/Sträuli/Messmer, wo lapidar unter Hinweis auf ZR 81 Nr. 40 festgehalten werde, dass die Zeugenbefragung durch einen Rechtsanwalt "nicht schlechthin verboten" sei, sondern "aus sachlichen Gründen ausnahmsweise ge- rechtfertigt und zulässig" sei, "sofern keine unerlaubte Beeinflussung des Zeugen erfolgt". ZR 81 Nr. 41, auf den sich der Kommentar stütze, sei indessen kein Ent- scheid, der in einem Zivilprozess ergangen sei, sondern es handle sich um einen Entscheid der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte im Kanton Zürich, der sich mit der Frage auseindersetze, wann ein Rechtsanwalt, der im Rahmen eines Strafprozesses vorprozessual mit einem Zeugen Kontakt aufnehme, sich diszipli- narisch strafbar mache und wann nicht. Ein weiterer derartiger Entscheid der Auf- sichtskommission finde sich in ZR 95/1996 Nr. 43. Nach Praxis der Aufsichts- kommission sei eine vorprozessuale Kontaktnahme zu einem potentiellen Zeugen denkbar zur Abklärung möglicher Pozessrisiken, im Hinblick auf die Frage, ob ein Prozess eingeleitet, ein Rechtsmittel ergriffen oder zurückgezogen werden soll, aber auch im Hinblick auf eine aufzustellende Behauptung, einen noch zu stellen- den Beweisantrag oder eine andere geplante bedeutende Prozesshandlung. Das alles möge unter anwaltsrechtlichen Gesichtspunkten von Belang sein. Für die freie Beweiswürdigung des Zivilrichters sage diese Praxis aber wenig aus. Die Lehrbücher des Zivilprozessrechts setzten sich mit dieser Frage praktisch nicht auseinander. Nach Leuenberger/Uffer müsse ein Anwalt, der ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen mit einem möglichen Zeugen vorprozessual Kontakt auf- nehme, bei diesem Vorhaben jeden Anschein der Befangenheit vermeiden. So
- 20 - habe er ihm z.B. schriftliche Fragen zu stellen und ihn nicht mündlich zu befragen. Unzulässig sei es jedenfalls nach diesen Autoren, "dem Zeugen eine vorformu- lierte Zeugenerklärung vorzulegen". Entscheidend sei, dass das Gesetz eine "pri- vate Zeugenbefragung" gar nicht kenne, würden doch dort die zulässigen Be- weismittel und ihre Voraussetzungen abschliessend aufgelistet (§§ 149-187). Aus § 167 ZPO in Verbindung mit § 155 ZPO ergebe sich denn auch klar, wie eine Zeugenbefragung vonstatten zu gehen habe. Danach habe die Befragung durch das Gericht mündlich zu erfolgen. Die Parteien könnten dabei Ergänzungsfragen beantragen oder gegebenenfalls "mit Bewilligung des Gerichts selbst stellen". Diese Regelung entspreche exakt der im Vorentwurf für eine neue eidgenössi- sche ZPO vorgesehenen. Es stehe daher ausser Frage, dass eine Zeugenbefra- gung durch eine Partei vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Im vorliegenden Fall sei X von der Erstinstanz - trotz der Urkunde 4/46 - gleichwohl förmlich als Zeuge vernommen worden. Es könne sich daher nur die Frage stellen, ob die Glaubwür- digkeit des Zeugen wegen der seinerzeitigen "privaten Zeugenbefragung" durch den schwedischen Anwalt des Beschwerdeführers kompromittiert worden bzw. welches der Beweiswert der im Rahmen der "privaten Zeugenbefragung" herge- stellten Urkunden sei. Es seien dies Fragen, die das Gericht gemäss § 148 ZPO nach freier Überzeugung zu würdigen habe (KG act. 2 S. 43 f.).
d) aa) Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz qualifizie- re act. 4/46 fälschlicherweise als "private Zeugeneinvernahme" und stelle in Ver- letzung seines Gehörsanspruches und der Bestimmungen zum Beweisverfahren fest, dass eine solche vom Gesetz nicht vorgesehen sei und spreche der Urkunde act. 4/46 deshalb die Beweisqualität ab. Bei act. 4/46 handle es sich nämlich um einen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO (KG act. 1 S. 22 Rz 46 und 47). Im Übrigen könne schon deshalb nicht von einer "privaten Zeugenbefragung" ausgegangen werden, weil es sich bei Rechtsanwalt S nicht um den Rechtsver- treter des Beschwerdeführers im vorliegenden Prozess handle (KG act. 1 S. 23 Rz 48). Der Beschwerdeführer missversteht offenbar die vorinstanzlichen Erwägun- gen. Das Obergericht ist, wie die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen
- 21 - zeigen, ebenso wie der Beschwerdeführer der Auffassung, die fragliche(n) Urkun- de(n) act. 4/46 stelle einen Urkundenbeweis im Sinne von § 183 ff. ZPO dar. Dar- an ändert nichts, dass die Vorinstanz den sich in diesem Zusammenhang 1988 abgespielten Sachverhalt und die daraus hervorgegangenen schriftlichen Unter- lagen als "private Zeugenbefragung", und zwar jeweils in Anführungs- und Schlusszeichen, betitelt. Wenn die Vorinstanz sodann festhält, dass den Urkun- den betreffend die private Zeugenvernehmung, wenn man auf sie allein abstellen wollte, die Beweisqualität abgesprochen werden müsse (KG act. 2 S. 47), bringt sie damit nicht zum Ausdruck, die Befragung sei unzulässig gewesen und die Ur- kunden seien deshalb nicht als Beweismittel zuzulassen, mithin komme ihnen keine Beweiseigenschaft zu. Vielmehr betrifft diese Äusserung der Vorinstanz den Beweiswert bzw. die Beweiskraft der Urkunde(n). Die Rüge des Beschwerdefüh- rers zielt damit ins Leere. bb) Damit gehen aber auch die weiteren ausführlichen Darlegungen des Be- schwerdeführers (KG act. 1 S. 23 bis 26 Rz. 49 bis 69), weshalb die Klagebeilage 4/46 als Urkundenbeweis (und nicht als Zeugenbeweis) zulässig sei, insoweit fehl, als die Vorinstanz von nichts anderem ausging. Es trifft, was der Beschwerdefüh- rer verkennt und wie bereits vorstehend erwähnt wurde, nicht zu, dass die Vorin- stanz den betreffenden Aktenstücken die Beweiseigenschaft abgesprochen hätte. Eine andere Frage ist, das erkennt auch der Beschwerdeführer (KG act. 1 S. 22/23 Rz 47), wie die Urkunde zu würdigen ist. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisiert, wird im Folgenden auf diese Kritik einzugehen sein. 5.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vorinstanz würdige die vorerwähnte(n) Urkunde(n) (BG act. 4/46) unzutreffend. Eine schwere, willkürliche Fehleinschätzung des Sachverhaltes unterlaufe der Vorinstanz bezüglich der von X zugunsten des Beschwerdeführers ausgestellten Schuldanerkennung. Die Vo- rinstanz nehme eine Notlage bzw. eine Zwangslage Xs an, obwohl dafür keinerlei Beweise, ja noch nicht einmal Indizien, vorlägen. Zudem argumentiere das Ober- gericht widersprüchlich, da es darüber hinaus nebst der Notlage auch feststelle, dass X sich dem Beschwerdeführer verantwortlich fühle, weshalb sich act. 4/46
- 22 - einer vom Beschwerdeführer selbst aufgestellten Parteibehauptung nähere. Diese Feststellungen der Vorinstanz und der daraus gezogene Schluss seien willkürlich (KG act. 1 S. 35 Rz 75).
a) Die Vorinstanz würdigte die vorerwähnten Gesprächsaufzeichnungen und die von X erstellte Schuldanerkennung, datiert vom 25. August 1988, (BG act. 107/1) wie folgt: Ein bereits im Ansatz höchst problematischer Vorgang sei, dass Rechtsanwalt S X am 22. August 1988 nicht nur zu der seinen Klienten in- teressierenden Sache einlässlich telefonisch befragt, sondern dass er ihm im Nachgang zu diesem Telefongespräch eine Reihe vorformulierter Erklärungen in schwedischer Sprache vorgelegt habe, die X entsprechend dem Ansinnen S's ins Englische zu übersetzen und zu unterschreiben gehabt habe. Dies sei ein Vorge- hen, das dazu geeignet sei, dem potentiellen Zeugen dereinst die innere Freiheit zu nehmen, anlässlich einer künftigen gerichtlichen Zeugenbefragung so auszu- sagen, wie er das ohne die unterzeichnete schriftliche Erklärung getan hätte. Richtig sei zwar, dass sich X bei der Übertragung der ihm vorgelegten Erklärun- gen ins Englische nicht exakt an die ihm vorgelegte Vorgabe von S gehalten ha- be, sondern - zwar nicht in den Grundaussagen, aber bei gewissen Einzelheiten - wenigstens in einem gewissen Rahmen vom vorgelegten Mustertext abgewichen sei. Wie gross seine Freiheit gewesen sei, von dem ihm vorgelegten Text abzu- weichen, sei durchaus ungewiss; kein unabhängiger Zeuge vermöge den Gang des Telefongespräches bzw. der Telefongespräche zwischen S und X zu schil- dern. Hinzu komme, dass die Unterzeichnung der "Zeugenerklärung" vom Vor- gang der Übermittlung der Schuldanerkennung nicht getrennt werden könne. Mit der gleichen Faxsendung, mit welcher X dem Anwalt des Beschwerdeführers die englische Version seiner "Zeugenerklärung" zurück übermittelt habe, habe er ihm auch die Schuldanerkennung übermittelt, mit welcher er dem Beschwerdeführer versprochen habe, gegen die Lieferung von 300'000 B-Aktien den Betrag von $ 900'000.-- zzgl. Zins zu bezahlen. Dies sei wohlgemerkt in einem Zeitpunkt er- folgt, als sich der Wert der B-Aktien für die Beteiligten erkennbarermassen Null annäherte, was weder S noch X habe entgangen sein können. Erstaunlich sei je- denfalls, dass sich der Beschwerdeführer bzw. dessen Anwalt S bei diesem Mil- lionengeschäft an X als ehemaligen Angestellten der Beschwerdegegnerin ge-
- 23 - halten habe und nicht etwa an die Beschwerdegegnerin selber. Ohne in einer ausgesprochenen Notlage zu sein, unterzeichne unter den gegebenen Umstän- den niemand eine Erklärung von der Art, wie sie von X dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 übermittelt worden sei. Keine Rolle spielen könne sodann, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers heute das Geschäft gegenstands- los geworden sei, weil es im Jahr 1993 annulliert worden sei. In der Tat habe X am 29. Juni 1993 gegenüber der Beschwerdegegnerin die Erklärung abgegeben, die 300'000 ___(recte B-) Aktien auf den Beschwerdeführer zurück zu übertragen. Gleichwohl habe X vor Erstinstanz zu Protokoll gegeben, dass er die Schuld ge- genüber dem Beschwerdeführer gemäss der Schuldanerkennung auch den Steu- erbehörden gegenüber noch immer als Schuld ausweise. Damit liege die Annah- me nahe, dass die von X unterzeichneten und vom Anwalt des Beschwerdefüh- rers vorformulierten Feststellungen mit der Bereinigung des Verhältnisses zwi- schen dem Beschwerdeführer einerseits und X anderseits zusammenhängen müssten und dass zu dieser Bereinigung auch die Schuldanerkennung gehöre. Aus der englischen Fassung des von X an S übermittelten Begleitschreibens er- gebe sich jedenfalls, dass X sich dem Beschwerdeführer gegenüber, der ihm ver- traut habe, verantwortlich gefühlt habe. Unter diesen Umständen würde sich der Beweiswert der von S zu Gunsten des Beschwerdeführers vorformulierten Erklä- rungen von X einer vom Beschwerdeführer selbst aufgestellten Parteibehauptung annähern. Jedenfalls könne auf sie als selbständiges Beweismittel nicht abgestellt werden. Als tragendes Beweismittel komme ein Dokument, das unter solchen Umständen zustande gekommen sei wie die von X unterzeichnete Erklärung, nicht in Frage. Viel eher sei es dazu geeignet, auch den Wert einer förmlichen Zeugenaussage Xs in diesem Prozess zu entwerten (KG act. 2 S. 44 ff.).
b) An dieser Stelle ist zunächst (noch einmal) auf die Anforderungen an die Begründung der Willkürrüge hinzuweisen. So genügt es nicht, wenn der Be- schwerdeführer der vorinstanzlichen Ansicht lediglich seine eigene gegenüber- stellt. Darüber hinaus ist Willkür nicht schon gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene, sondern wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist, wenn also der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situati-
- 24 - on in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
c) aa) Was der Beschwerdeführer unter den Rz 76 bis 78 der Beschwerde- schrift (KG act. 1 S. 35 und 36) dartut, ist nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund zu begründen. Zunächst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei ihren Überlegungen davon ausgegangen wäre, dass das schriftliche Bestätigen eines Telefongespräches oder das Unterzeichnen einer Schuldanerkennung grundsätz- lich etwas Aussergewöhnliches darstellte. Ebensowenig ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu entnehmen, der Beschwerdeführer hätte gegenüber X ein Druckmittel in der Hand gehabt. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, X habe das Gesprächsprotokoll drei Tage vor Unterzeichnung der Schuldanerkennung unterschrieben, ist nicht ersichtlich, auf welches Aktenstück sich diese beschwerdeführerische Kenntnis stützen könnte. Gegenteils hielt die Vorinstanz zu Recht fest, das von X in englischer Sprache verfasste Gespräch- sprotokoll trage kein Datum (KG act. 2 S. 42; BG act. 4/46). Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, nicht er bzw. sein Anwalt habe sich an X gewandt, son- dern es sei gerade umgekehrt (KG act. 1 S. 36 Rz 78). Dabei fehlt in der Be- schwerdeschrift jeglicher Hinweis auf diejenigen Aktenstellen, aus denen sich die Sachdarstellung des Beschwerdeführers ergäbe. Auf diesen Einwand ist deshalb ebenfalls nicht einzutreten. bb) Als schlichtweg falsch und willkürlich erachtet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Annahme, dass unter den gegebenen Umständen niemand, ohne in einer ausgesprochenen Notlage zu sein, eine Erklärung von der Art, wie sie von X dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 übermittelt worden sei, unterzeich- ne. Dabei argumentiert der Beschwerdeführer, X habe ihm (dem Beschwerdefüh- rer) bezüglich der Übernahme der 300'000 B-Aktien mündlich sein Wort gegeben, an welches X sich nach wie vor gebunden gefühlt habe (KG act. 1 S. 36 Rz 79). Wenn der Beschwerdeführer die angefochtene Erwägung so versteht, dass die Vorinstanz davon ausgegangen wäre, die Notlage von X sei durch eine Drucksi- tuation von aussen, geschaffen durch den Beschwerdeführer oder einen Dritten,
- 25 - entstanden, so findet diese Ansicht in den Erwägungen der Vorinstanz keine Stüt- ze. Gegenteils liegen der obergerichtlichen Argumentation sowie derjenigen des Beschwerdeführers dieselben Überlegungen zugrunde, dass nämlich X durch sein eigenes Handeln und den Umstand, dass die B-Aktien keinen relevanten Wert mehr aufwiesen, in eine Notlage geriet. Wenn die Vorinstanz zudem davon spricht, X habe das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bereini- gen wollen, so deckt sich dies durchaus mit der Ansicht des Beschwerdeführers, X sei zu seinem Wort gestanden. Die Kritik des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 36 bis 39 Rz 79 bis 82) erweist sich, soweit sie überhaupt über eine solche rein appellatorischer Natur hinausgeht, als unbegründet. cc) Mit seinen Ausführungen unter den Randziffern 83 bis 86 (KG act. 1 S. 40 und 41) bringt der Beschwerdeführer vor, zwar habe sich X ihm gegenüber verantwortlich gefühlt, doch habe dies entgegen der vorinstanzlichen Auffassung keinen Einfluss auf den Beweiswert der Aussagen Xs. Entsprechend unterlasse es die Vorinstanz, im Urteil darzulegen, warum das Verantwortlichkeitsgefühl Xs den Beweiswert seiner Aussagen reduzieren sollte (KG act. 1 S. 40 Rz 85). Die- ser Vorwurf erweist sich als nicht stichhaltig. Indem die Vorinstanz erwägt, X habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber verantwortlich gefühlt (KG act. 2 S. 46), ist offensichtlich und benötigt keiner weiteren Erklärung, dass die Vorinstanz da- mit die Beziehung von X als Auskunftgeber zum prozessbeteiligten Beschwerde- führer berücksichtigte. Ebenso wie eine solche spezielle Beziehung bildet auch die Kenntnis, welche Gründe den Auskunftgeber zu einer bestimmten Aussage veranlasst haben und unter welchen Bedingungen sich die Aussagen ergaben, Anknüpfungspunkt für die Würdigung von (Zeugen-)Aussagen (vgl. etwa Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zü- rich 1974, S. 314). Damit zielt auch der Vorwurf, die Berücksichtigung des Ver- antwortungsgefühls von X gegenüber dem Beschwerdeführer sei willkürlich, ins Leere. Der Beschwerdeführer vermag auch diesbezüglich keinen Nichtigkeits- grund darzutun. dd) Das vorstehend Gesagte gilt sodann auch bezüglich des (grundsätzli- chen) Einwandes des Beschwerdeführers (KG act. 1 S. 41 Rz 87), die Vorinstanz
- 26 - sei in willkürlicher Weise zum Schluss gekommen, aufgrund der Umstände des Zustandekommens von BG act. 4/46 sei dieses Beweismittel eher dazu geeignet, auch den Wert der förmlichen Zeugenaussage Xs zu entwerten. ee) Die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Rz 88 bis 90 der Be- schwerdeschrift (KG act. 1 S. 42 und 43) betreffen Ziffer VI.5.g des vorinstanzli- chen Entscheides. Die Vorinstanz hält an dieser Stelle fest, es sei daran zu erin- nern, dass X als Zeuge keineswegs davon ausgehe, dass er auf Grund der Schuldanerkennung act. 107/1 dem Beschwerdeführer nichts mehr schulde. Im Gegenteil weise er darauf hin, dass gerade wegen seiner Schulden dem Be- schwerdeführer gegenüber sein Vermögen in der Steuererklärung stark negativ sei. Nach wie vor meine er, dass er dem Beschwerdeführer einen Betrag schulde, wenn er einmal Glück im Lotto oder in seiner beruflichen Tätigkeit habe. Gehe man von der Schuldanerkennung act. 107/1 aus, so ergebe sich unter Berück- sichtigung der vereinbarten Zinsen von 8 % eine Schuld Xs dem Beschwerdefüh- rer gegenüber per Datum der Zeugenvernehmung von US$ 1'944'690.-- bzw. ca. Fr. 2'700'000.--. Dass damit ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Beschwerde- führer und Zeuge bestehe, liege auf der Hand. Dies habe bereits im August 1988 gegolten, als der Zeuge dem Beschwerdeführer seine Erklärungen zur Sache gemäss act. 4/46 gleichzeitig mit der Schuldanerkennung act. 107/1 habe zu- kommen lassen. Die Hintergründe dieses Geschäftes seien unbekannt. Freiwillig verpflichte sich jedenfalls niemand, dem Vertragsgegner gegen die Aushändigung von Nonvaleurs einen derartigen Betrag zu bezahlen (KG act. 2 S. 46 und 47). Dagegen wendet der Beschwerdeführer (zusammengefasst) ein, dass X die Schuld in der Steuererklärung aufführe, besage nichts, insbesondere belege die- ser Umstand kein Abhängigkeitsverhältnis. Die Aussagen von X seien eher als moralische Verpflichtung zu verstehen als eine rechtliche. Sodann sei die Auf- rechnung der (nicht mehr existenten weil gegenstandslos gewordenen) Schuld ir- relevant. Entgegen der Darstellung der Vorinstanz seien die Hintergründe der Unterzeichnung des Schuldscheines bekannt. Die Vorinstanz nehme ohne Be- weise oder Indizien an, dass X nicht freiwillig gehandelt habe.
- 27 - Sowohl der vorinstanzlichen wie der beschwerdeführerischen Ansicht liegt folgende Passage aus der Zeugeneinvernahme von X vor Erstinstanz zu Grunde (BG Prot. S. 103 und 104): "Weshalb sind die Schulden in der Höhe von US$ 900'000 ge- genüber dem Kläger noch in Ihrer Steuererklärung aufgeführt, wenn Sie doch wissen, dass das Geschäft gegenstandslos ist? Ich bin schon der Ansicht, dass wenn ich einmal Glück im Lotto oder in meinen berufli- chen Tätigkeiten habe, ich ihm einen Betrag schulde. Dies aufgrund des Kaufes der 300'000 B-Aktien? Ja. Erklärte Ihnen der Kläger nicht, dass das Geschäft gegen- standslos ist? Das weiss ich nicht mehr. Auf Ergänzungsfrage des Referenten: Kam es je dazu, dass diese Titel zurückübertragen wurden? Das weiss ich nicht. Ich fand diesen Revers einmal bei meinen Unterlagen, und ich war nach dem ganzen Geschäft der Ansicht, dass ich ihm diesen Betrag schuldig war und führte diesen in meiner Steuererklärung auf. Ich bin mir aber nicht mehr sicher. Eigentlich sollte man es ja wissen, ob man jemandem etwas schuldet oder nicht, aber ich kann mich auch nur an die schönen Stunden mit meiner Frau erinnern und die anderen vergass ich, dennoch schliesse ich nicht aus, dass wir auch Streit hatten. Auf Ergänzungsfragen von RA Dr. von Segesser: Interessierte sich der Steuerkommissär für diese Position? Der entsprechende Betrag wird als Negativvermögen aufgeführt. Ich kann aber nichts abziehen, was ich eventuell bezahlen werde. Nach diesen Geschäften hatte ich beträcht- liche Schwierigkeiten mit meiner wirtschaftlichen Situation. Der Steuerkommissär war der Meinung, dieser Betrag müsse aufgeführt werden, auch wenn ich ihn nicht bezahlen kön- ne. Wenn es mir wirtschaftlich gut gehen würde, würde ich auch für diese Schuld gerade stehen. Ich weiss jedoch nicht mehr, wie es sich entwickelte. Leider habe ich Z seit vielen Jahren nicht mehr gesehen." Angesichts dieser Aussagen von X kann es nicht als unhaltbar bezeichnet werden, wenn die Vorinstanz festhält, X selber gehe davon aus, dem Beschwer- deführer immer noch einen Betrag zu schulden. Dass es sich dabei um eine rechtlich durchsetzbare Schuld handle, wird von der Vorinstanz hingegen gar nicht behauptet. Entsprechend ist der Argumentation des Beschwerdeführers, X habe sich zwar moralisch verpflichtet gefühlt, aber nicht rechtlich, der Boden ent-
- 28 - zogen. Wenn die Vorinstanz sodann erwägt, die Hintergründe des Geschäftes seien unbekannt, bezieht sich dies nicht auf den Umstand, dass es keine entspre- chende Abmachung zwischen X (eventuell für die Beschwerdegegnerin) und dem Beschwerdeführer gegeben hat, sondern auf diejenigen Umstände, aufgrund de- rer es überhaupt zu der Abmachung, X übernehme 300'000 B-Aktien vom Be- schwerdeführer, gekommen war. Allein die Auffassung, freiwillig verpflichte sich jedenfalls niemand, dem Vertragsgegner gegen die Aushändigung von Nonva- leurs einen derartigen Betrag zu bezahlen, erscheint jedenfalls nicht willkürlich. ff) Die Vorinstanz erinnert sodann daran, dass sich X dem Beschwerdefüh- rer freundschaftlich verbunden fühle und dass sich aus einem Brief von X an den Anwalt des Beschwerdeführers deutliche Hinweise darauf ergäben, dass X ein schlechtes Gewissen habe und er sich wohl in der moralischen Schuld des Be- schwerdeführers fühle. Diese Haltung, folgert die Vorinstanz, könnte X dazu ver- leiten, dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten - sei es bewusst oder unbewusst - zu helfen. Wie dem auch immer sei: Dem Zeugen X dürfte es jedenfalls durchaus angenehm sein, wenn seine ehemalige Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer den von diesem im Zusammenhang mit dem Letter of credit geltend gemachten Schaden ausgliche. Aus diesen Gründen seien sowohl die Urkunden betreffend die so genannte "Zeugeneinvernahme" als auch das Zeug- nis von X gemäss dem von der Vorinstanz erstellten Protokoll mit äusserster Zu- rückhaltung zu würdigen. Soweit diese Beweismittel den Standpunkt des Be- schwerdeführers stützten, könnten sie wohl nur als Indizien für seinen Standpunkt dienen (KG act. 2 S. 47 Abschnitt h). Wenn der Beschwerdeführer zunächst einwendet, wenn X einen Kunden auch als Freund bezeichne, sei darunter nicht das zu verstehen, was man land- läufig unter Freunden verstehe, vermag er damit die vorinstanzliche Feststellung, X fühle sich dem Beschwerdeführer freundschaftlich verbunden, nicht zu entkräf- ten, falls auf den Einwand überhaupt einzutreten wäre. Der Beschwerdeführer setzt sich nämlich mit derjenigen Urteilsstelle, auf welche die Vorinstanz verweist (KG act. 2 S. 47), nicht auseinander. Soweit der Beschwerdeführer darüber hin- aus erneut darlegt, das Verhältnis zwischen X und ihm - das Verantwortlichkeits-
- 29 - gefühl bzw. das sich moralisch verpflichtet Fühlen - habe keinen Einfluss auf die Beweiskraft der förmlichen Aussagen und schriftlichen Angaben Xs, kann auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziff. III.5.2.c.cc verwiesen werden. Vor dem Hintergrund des erwähnten Verantwortlichkeitsgefühls bzw. des sich moralisch verpflichtet Fühlens von X dem Beschwerdeführer gegenüber liegt es auf der Hand, dass es X entlasten würde, wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer den geltend gemachten Schaden ersetzen würde. Wenn der Beschwer- deführer dagegen einwendet, die Beschwerdegegnerin habe X im vorliegenden Verfahren den Streit verkündet, weshalb X ein Interesse daran habe, zu Gunsten der Beschwerdegegnerin auszusagen, vermag dieses Vorbringen nicht zu über- zeugen. Auf die schriftliche Gesprächsbestätigung von X (BG act. 4/46) ver- mochte sich die Streitverkündung keinesfalls auszuwirken, da diese Bestätigung aus dem Jahre 1988 stammt, währenddem die Streitverkündung erst 1998 er- folgte (vgl. BG act. 17 S. 2; BG Prot. S. 5). Im Übrigen kann nicht gesagt werde, dass allein der Umstand der Streitverkündung bedeutete, dass X als Privatperson bei einem Unterliegen der Beschwerdegegnerin sehr wahrscheinlich von dieser belangt würde. Aufgrund welcher Aktenstellen davon auszugehen wäre, dass X tatsächlich befürchtete, von der Beschwerdegegnerin belangt zu werden, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Die Beschwerdeschrift erweist sich diesbe- züglich als nicht genügend substanziiert. Nur am Rande sei erwähnt, dass aus der Beschwerdeschrift auch nicht ersichtlich ist, inwiefern X zu Gunsten der Be- schwerdegegnerin ausgesagt hätte, diese Aussagen aber mit Vorsicht zu würdi- gen gewesen wären. 5.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers unter den Rz 95 bis 97 (KG act. 45 und 46) vermögen den Anforderungen an die Begründung eines Nichtig- keitsgrundes, soweit der Beschwerdeführer überhaupt einen solchen geltend ma- chen wollte, nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begrün- dung zur vorinstanzlichen Auffassung, weshalb die Variante, dass die Beschwer- degegnerin nicht auf Grund des angeblich abgeschlossenen Vermögensverwal- tungsvertrages tätig geworden sei, nicht auseinander. Nicht ersichtlich ist, auf Grund welcher Aktenstellen die Darstellung der Vorinstanz, die Beschwerdegeg-
- 30 - nerin habe hinsichtlich des L/C ___ eine konkrete Weisung eingeholt, als willkür- lich zu betrachten wäre. 5.4 a) Der Beschwerdeführer legt dar (KG act. 1 S. 46 Rz 98), entgegen der Darstellung der Vorinstanz hafte die Beschwerdegegnerin auch, wenn sie (die Beschwerdegegnerin) ihm gegenüber das Risiko der Transaktion (L/C ___) zwar nicht ausgeschlossen, aber als wesentlich geringer dargestellt habe, als es in Tat und Wahrheit gewesen sei. Die Prüfung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin nur bei Zusicherung der Risikolosigkeit einer Transaktion oder auch dann haftet, wenn sie das Risiko geringer als tatsächlich vorhanden darstellte, richtet sich nach materiellem Bundesrecht. Wollte der Beschwerdeführer eine entsprechende Rüge erheben, was aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, wäre diese im vorliegenden kantonalen Kassationsverfahren nicht zu prüfen.
b) Was der Beschwerdeführer im Weiteren zur Frage, ob ihm zugesichert worden sei, der Letter of credit sei risikolos, vorbringt (KG act. 1 S. 46 bis 54 Rz 100 bis 124) erschöpft sich weitestgehend in appellatorischer Kritik. Der Be- schwerdeführer stellt der vorinstanzlichen Auffassung seine eigene Beweiswürdi- gung gegenüber, ohne sich mit den konkreten Erwägungen der Vorinstanz aus- einanderzusetzen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer sodann im Rahmen seiner Ausführungen erneut die Be- weiswürdigung von BG act. 4/46 kritisiert, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. 5.5 Das unter vorstehender Ziff. III.5.4.b Gesagte gilt ebenso für die Vorbrin- gen des Beschwerdeführers unter Rz 125 und 126 der Beschwerdeschrift (KG act. 1 S. 54). Auch diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
6. a) Schliesslich wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz sei von einem unzutreffenden Streitwert ausgegangen und habe damit einen wesentli- chen Verfahrensgrundsatz im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO verletzt. Die vor- instanzliche Streitwertberechnung verstosse gegen § 19 Abs. 2 ZPO, diese Be- stimmung sei für das Berufungsverfahren per analogiam anwendbar. Entspre- chend habe die Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass sich Berufung
- 31 - und Anschlussberufung im Falle einer Gutheissung gegenseitig ausschliessen würden. Der für die Kosten- und Entschädigungsfrage massgebende Streitwert sei auf Fr. 13'543'041.88 festzusetzen (KG act. 1 S. 54 und 55 Rz 127 bis 129).
b) Der Beschwerdeführer macht mit seinem Einwand wohl geltend, die Vo- rinstanz habe zufolge des von ihr festgestellten Streitwertes die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen unzutreffend geregelt. Gemäss einhelliger Ansicht sind die Bestimmungen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO), zu denen auch die Vorschriften der AnwGebV gehören, nicht den wesentlichen Ver- fahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO [m.w.Hinw.]; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Weber, Die Prozessentschädigung mit besonderem Bezug auf ihre Ausge- staltung im zürcherischen Zivilprozess, Diss. Zürich 1990, S. 15 und 81; ZR 102 Nr. 59, Erw. II/1/b). Demnach kann – im Rahmen der erhobenen Rügen – nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden, ob sie missachtet wurden. Ein Nichtigkeitsgrund liegt mithin nur vor, wenn diesbe- züglich klares Recht verletzt wurde. Diese Kognitionsbeschränkung hat zur Folge, dass die Kassationsinstanz nicht in das dem Sachrichter durch §§ 64 ff. ZPO ein- geräumte Ermessen eingreifen kann (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 52 f. zu § 281 ZPO). Vielmehr darf ein Entscheid betreffend Kosten- und Entschädigungs- folgen im Kassationsverfahren nur aufgehoben werden, wenn die Rechtsauffas- sung der Vorinstanz direkt unvertretbar erscheint bzw. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der einschlägigen Vorschriften, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann, vorliegt (vgl. von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO). Mit Bezug auf die Höhe der Entschädigung für Anwaltskosten ist dies (nur) dann der Fall, wenn der zugesprochene Betrag im Verhältnis zu den in der AnwGebV statuierten Ansätzen völlig unangemessen erscheint bzw. auf einem Ermessensmissbrauch beruht (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 47a und 51 zu § 281 ZPO; s.a. Weber, a.a.O., S. 81 f.). Be- sondere Beachtung verdient, dass der Kassationsinstanz im Zusammenhang mit der Anfechtung der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch hin-
- 32 - sichtlich der vorinstanzlichen Streitwertberechnung nur beschränkte Kognition zu- kommt (ZR 87 Nr. 137; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 5 zu § 18 ZPO; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 69, Anm. 358).
c) Festzuhalten ist zunächst, dass es zumindest fraglich erscheint, ob die Beschwerdeschrift in diesem Punkt den Anforderungen an die Begründung eines Nichtigkeitsgrundes zu genügen vermag, nachdem angesichts der erheblichen Streitwerte (Fr. 14 Mio. nach vorinstanzlicher Berechnung, Fr. 13,5 Mio. nach An- sicht des Beschwerdeführers) jedenfalls nicht offensichtlich ist, inwiefern sich die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen bzw. die Fest- setzung des Streitwertes zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt hätte. Wenn aber auf die Rüge des Beschwerdeführers einzutreten wäre, erwiese sie sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat zu Recht den gesamten, im Berufungs- verfahren noch im Streit stehenden Betrag als Streitwert berücksichtigt (KG act. 2 S. 58/59). Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, dass im Zeitpunkt, in dem der Berufungsentscheid gefällt ist, für die Streitwertberechnung danach zu fragen ist, ob die Anschlussberufung angesichts des getroffenen Entscheides noch gutheissen werden kann oder nicht. Dass im Berufungsverfahren von an- fang an nur die vollumfängliche Gutheissung von Berufung oder Anschlussberu- fung möglich gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob überhaupt klares materielles Recht darüber bestünde, dass § 19 Abs. 2 ZPO im Falle von Berufung und Anschluss- berufung analog anzuwenden wäre, wie der Beschwerdeführer geltend macht.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nich- tigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. IV . Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
- 33 - Da die im Beschwerdeverfahren obsiegende Beschwerdegegnerin eine Be- schwerdeantwort einreichen liess (KG act. 16) und ihr damit entschädigungs- pflichtige Kosten und Umtriebe erwachsen sind, ist der Beschwerdeführer über- dies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine nach Ermessen festzusetzen- de Prozessentschädigung auszurichten (§ 68 f. ZPO). Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf: Fr. 50'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 892.-- Schreibgebühren, Fr. 228.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 45'000.-- (inkl. MWSt.) zu entrichten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein. ______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: