Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht, obschon ihr die Verfügungen vom
16. Januar 2026 und 25. Februar 2026 zugestellt wurden (act. 12/2 und 14/2). Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hin- blick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist und das Ge- richt an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erhebli- chen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfah-
- 4 - ren (vgl. act. 13, Dispositiv-Ziffer 1). Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten.
E. 1.2 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die von den Parteien in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/4 S. 4, Nr. XXI Ziff. 1 und Art. 17 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH.
E. 1.3 Rechtsschutzinteresse In Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin unter anderem den Ersatz der Be- treibungskosten in Höhe von CHF 98.20 (act. 1 S. 2). Bei erfolgreicher Betreibung hat die Klägerin von Gesetzes wegen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist berechtigt, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, der der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. De- zember 2012 E. 3). Solange eine Betreibung infolge Rechtsvorschlags eingestellt ist, kann der Schuldner für die Betreibungskosten nicht belangt werden (EMMEL, in: BSK SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 19). Da die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht verlangt hat und die Betreibung damit noch eingestellt ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), kann die Beklagte für die Betreibungskosten nicht be- langt werden. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf Rechtsbegehren Ziff. 2 im Umfang der Betreibungskosten nicht einzutreten.
E. 1.4 Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist – bis auf Rechtsbegehren Ziff. 2 im Umfang der Betreibungskosten – einzutreten.
E. 2 Ansprüche der Klägerin
E. 2.1 Werklohnforderung
- 5 - Die Klägerin fordert für ihre Reparaturleistungen vom 5. Juli 2023 bis 22. Septem- ber 2023 einen Werklohn in der Höhe von CHF 32'197.60 (act. 1 Rz. 7 ff.). Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Gemäss der unbe- stritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1) schloss sie mit der Beklagten am 5. Juli 2023 einen mündlichen Werkvertrag über die Ausführung von Repara- turarbeiten am Nutzfahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen VD 1. Dabei wurden von der Klägerin diverse Reparaturarbeiten vom 5. Juli 2023 bis
22. September 2023 erbracht. Die Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten wer- den von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt und ergeben sich zudem aus der Rechnung Nr. 944029813 vom 22. September 2023 (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 3/5). Nach klägerischer Darstellung beläuft sich die Werklohnforderung auf insgesamt CHF 32'197.60 (act. 1 Rz. 13), welcher Betrag mit der eingereichten Rechnung übereinstimmt (vgl. act. 3/5). Damit ist der Zahlungsanspruch für die von der Klä- gerin erbrachten Werkleistungen im Umfang von CHF 32'197.60 ausgewiesen.
E. 2.2 Verzugszinsen Weiter macht die Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf CHF 32'197.60 seit dem
22. Oktober 2023 geltend (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sind Verzugs- zinsen geschuldet, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung eines geschuldeten Betrags in Verzug befindet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag ver- abredet, so kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Vorliegend geht aus der Rechnung vom 22. September 2023 eine Zah- lungsfrist von "30 Tage Netto" hervor (vgl. act. 3/5). Daher befand sich die Beklagte einen Tag nach der Fälligkeit, also am 23. Oktober 2023, in Verzug. Dementspre- chend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Verzugszins von 5 % auf CHF 32'197.60 seit 23. Oktober 2023, mithin einen Tag später als verlangt, zu be- zahlen.
E. 2.3 Schlichtungskosten Die Klägerin verlangt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens die Erstattung der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 530.– (act. 1 S. 2). In handels-
- 6 - rechtlichen Streitigkeiten nach Art. 6 ZPO kann die Klägerin direkt Klage erheben; sie ist jedoch im Unterschied zum alten Recht (vgl. Art. 198 lit. f aZPO) nicht (mehr) zur direkten Klageeinreichung verpflichtet. Das fakultative Schlichtungsverfahren führt dazu, dass die allgemeinen Regelungen gemäss Art. 201 ff. ZPO zur Anwen- dung gelangen, wenn ein solches eingeleitet worden ist (Botschaft ZPO 2020, S. 2756; INFANGER, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 199 N. 13). Wird die Klagebewilli- gung ausgestellt, so werden die Kosten der Klägerin auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO) und bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein fakultatives Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 3 ZPO. Gemäss Klagebewilligung vom 25. August 2025 wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Klägerin auferlegt (act. 3/7). Sodann hat die Klägerin die 3-monatige Frist zur Einreichung der Klage beim Ge- richt eingehalten (vgl. act. 1 und 3/7). Daher sind der Klägerin die ihr auferlegen Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 530.– von der Beklagten zu ersetzen.
E. 3 Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'197.60 nebst Zins zu 5 % seit
23. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf) ist die Klage abzuwei- sen.
E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 4.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Das geringe Unterliegen der Klägerin vermag keine abweichende Kostenverteilung zu rechtfertigen (Art. 107 ZPO).
E. 4.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 32'197.60 (act. 1 Rz. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf
- 7 - CHF 3'000.– festzusetzen. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung des Ent- scheids entfällt die Möglichkeit der Reduktion der Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG).
E. 4.3 Zudem ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine Par- teientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 5'200.– festzulegen. Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 wird im Umfang der Betreibungskosten von CHF 98.20 nicht eingetreten.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
- Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin CHF 32'197.60 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf) wird die Klage abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt C._____ (Ver- fahrensnummer GV.2025.00089; Klagebewilligung vom 25. August 2025) in der Höhe von CHF 530.–.
- Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'200.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 8 -
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'197.60. Zürich, 13. April 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG250209-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Ro- land Schmid, die Handelsrichter Dr. Stefan Gerster, Otto Baumann und Handelsrichterin Sandra Hanhart sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Beschluss und Urteil vom 13. April 2026 (begründete Ausfertigung) in Sachen A._____ (Schweiz) AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ SA, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'197.60 zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 22.10.2023.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskos- ten in der Höhe von CHF 98.20 sowie die Kosten des Schlichtungs- verfahrens vor dem Friedensrichteramt C._____ in der Höhe von CHF 530.00 zu ersetzen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen, deren Höhe durch das Gericht festzusetzen ist.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche unter anderem im Bereich von Nutzfahrzeugen, Gabelstaplern und Motoren sowie deren Bestandteilen tätig ist (act. 3/2). Die Beklagte ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in D._____. Sie bezweckt den Betrieb eines Transportunternehmens für den Transport von Abfällen und verschiedenen Materialien (act. 3/3).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin führte diverse Reparaturarbeiten an einem Nutzfahrzeug der Beklag- ten durch. Mit der vorliegenden Klage verlangt sie die Bezahlung des ausstehenden Werklohns in der Höhe von insgesamt CHF 32'197.60 nebst Zinsen sowie die Er- stattung der Betreibungs- und Schlichtungskosten (act. 1 Rz. 7 ff.). B. Prozessverlauf Am 17. November 2025 (Datum Poststempel) machte die Klägerin die vorliegende Klage beim Handelsgericht des Kantons Zürich anhängig (act. 1). Mit Verfügung vom 19. November 2025 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskos-
- 3 - tenvorschusses in Höhe von CHF 2'100.– angesetzt (act. 4). Nachdem die Klägerin den Gerichtskostenvorschuss innert Nachfrist geleistet hatte (act. 6, act. 8), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 16. Januar 2026 Frist angesetzt, um die Kla- geantwort einzureichen (act. 11). Nachdem sie innert Frist keine Klageantwort ein- gereicht hat, wurde ihr mit Verfügung vom 25. Februar 2026 eine Nachfrist bis zum
18. März 2026 angesetzt (act. 13). Mit Schreiben vom 12. März 2026 teilte die Be- klagte mit, dass sie einen Rechtsbeistand beauftragen wolle, welcher sich beim hiesigen Gericht melden werde (act. 15). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Eine Klageantwort wurde in der Folge nicht eingereicht. Am 13. April 2026 erging ein unbegründeter Entscheid (act. 16). Die Beklagte hat innert Frist gegen das Urteil opponiert (act. 18). Nachdem der Beklagten mit Schrei- ben vom 15. Mai 2026 (act. 20) die rechtlichen Möglichkeiten erläutert wurden mit der Androhung, dass ohne Gegenbericht davon ausgegangen würde, dass die Be- klagte eine schriftliche Begründung wünsche, liess sich die Beklagte innert ange- setzter Frist nicht vernehmen. Demnach hat ein begründeter Entscheid zu ergehen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Die Beklagte hat keine Klageantwort eingereicht, obschon ihr die Verfügungen vom
16. Januar 2026 und 25. Februar 2026 zugestellt wurden (act. 12/2 und 14/2). Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hin- blick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substanziiert ist und das Ge- richt an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erhebli- chen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfah-
- 4 - ren (vgl. act. 13, Dispositiv-Ziffer 1). Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.2. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die von den Parteien in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/4 S. 4, Nr. XXI Ziff. 1 und Art. 17 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH. 1.3. Rechtsschutzinteresse In Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin unter anderem den Ersatz der Be- treibungskosten in Höhe von CHF 98.20 (act. 1 S. 2). Bei erfolgreicher Betreibung hat die Klägerin von Gesetzes wegen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist berechtigt, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, der der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. De- zember 2012 E. 3). Solange eine Betreibung infolge Rechtsvorschlags eingestellt ist, kann der Schuldner für die Betreibungskosten nicht belangt werden (EMMEL, in: BSK SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 68 N. 19). Da die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags nicht verlangt hat und die Betreibung damit noch eingestellt ist (vgl. Art. 78 Abs. 1 SchKG), kann die Beklagte für die Betreibungskosten nicht be- langt werden. Mangels Rechtsschutzinteresses ist auf Rechtsbegehren Ziff. 2 im Umfang der Betreibungskosten nicht einzutreten. 1.4. Weitere Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist – bis auf Rechtsbegehren Ziff. 2 im Umfang der Betreibungskosten – einzutreten.
2. Ansprüche der Klägerin 2.1. Werklohnforderung
- 5 - Die Klägerin fordert für ihre Reparaturleistungen vom 5. Juli 2023 bis 22. Septem- ber 2023 einen Werklohn in der Höhe von CHF 32'197.60 (act. 1 Rz. 7 ff.). Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Gemäss der unbe- stritten gebliebenen Darstellung der Klägerin (act. 1) schloss sie mit der Beklagten am 5. Juli 2023 einen mündlichen Werkvertrag über die Ausführung von Repara- turarbeiten am Nutzfahrzeug der Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen VD 1. Dabei wurden von der Klägerin diverse Reparaturarbeiten vom 5. Juli 2023 bis
22. September 2023 erbracht. Die Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten wer- den von der Klägerin nachvollziehbar dargelegt und ergeben sich zudem aus der Rechnung Nr. 944029813 vom 22. September 2023 (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 3/5). Nach klägerischer Darstellung beläuft sich die Werklohnforderung auf insgesamt CHF 32'197.60 (act. 1 Rz. 13), welcher Betrag mit der eingereichten Rechnung übereinstimmt (vgl. act. 3/5). Damit ist der Zahlungsanspruch für die von der Klä- gerin erbrachten Werkleistungen im Umfang von CHF 32'197.60 ausgewiesen. 2.2. Verzugszinsen Weiter macht die Klägerin Verzugszinsen von 5 % auf CHF 32'197.60 seit dem
22. Oktober 2023 geltend (act. 1 S. 2). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sind Verzugs- zinsen geschuldet, wenn sich der Schuldner mit der Zahlung eines geschuldeten Betrags in Verzug befindet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag ver- abredet, so kommt der Schuldner mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Vorliegend geht aus der Rechnung vom 22. September 2023 eine Zah- lungsfrist von "30 Tage Netto" hervor (vgl. act. 3/5). Daher befand sich die Beklagte einen Tag nach der Fälligkeit, also am 23. Oktober 2023, in Verzug. Dementspre- chend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Verzugszins von 5 % auf CHF 32'197.60 seit 23. Oktober 2023, mithin einen Tag später als verlangt, zu be- zahlen. 2.3. Schlichtungskosten Die Klägerin verlangt in Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens die Erstattung der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 530.– (act. 1 S. 2). In handels-
- 6 - rechtlichen Streitigkeiten nach Art. 6 ZPO kann die Klägerin direkt Klage erheben; sie ist jedoch im Unterschied zum alten Recht (vgl. Art. 198 lit. f aZPO) nicht (mehr) zur direkten Klageeinreichung verpflichtet. Das fakultative Schlichtungsverfahren führt dazu, dass die allgemeinen Regelungen gemäss Art. 201 ff. ZPO zur Anwen- dung gelangen, wenn ein solches eingeleitet worden ist (Botschaft ZPO 2020, S. 2756; INFANGER, in: BSK ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 199 N. 13). Wird die Klagebewilli- gung ausgestellt, so werden die Kosten der Klägerin auferlegt (Art. 207 Abs. 1 lit. c ZPO) und bei Einreichung der Klage zur Hauptsache geschlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Vorliegend handelt es sich um ein fakultatives Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 3 ZPO. Gemäss Klagebewilligung vom 25. August 2025 wurden die Kosten des Schlichtungsverfahrens der Klägerin auferlegt (act. 3/7). Sodann hat die Klägerin die 3-monatige Frist zur Einreichung der Klage beim Ge- richt eingehalten (vgl. act. 1 und 3/7). Daher sind der Klägerin die ihr auferlegen Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 530.– von der Beklagten zu ersetzen.
3. Fazit Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin CHF 32'197.60 nebst Zins zu 5 % seit
23. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf) ist die Klage abzuwei- sen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Das geringe Unterliegen der Klägerin vermag keine abweichende Kostenverteilung zu rechtfertigen (Art. 107 ZPO). 4.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 32'197.60 (act. 1 Rz. 3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf
- 7 - CHF 3'000.– festzusetzen. Mit der vorliegenden schriftlichen Begründung des Ent- scheids entfällt die Möglichkeit der Reduktion der Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). 4.3. Zudem ist die Beklagte antragsgemäss zu verpflichten, der Klägerin eine Par- teientschädigung zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV auf CHF 5'200.– festzulegen. Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 wird im Umfang der Betreibungskosten von CHF 98.20 nicht eingetreten.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin CHF 32'197.60 nebst Zins zu 5 % seit 23. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrbetrag (Zinsenlauf) wird die Klage abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–. Hinzu kommen die Kosten des Schlichtungsverfahrens beim Friedensrichteramt C._____ (Ver- fahrensnummer GV.2025.00089; Klagebewilligung vom 25. August 2025) in der Höhe von CHF 530.–.
3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 5'200.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- 8 -
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 32'197.60. Zürich, 13. April 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiber: Dr. Claudia Bühler Dr. Pierre Heijmen