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HG250172

Gegendarstellung

Zh Handelsgericht · 2026-01-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts das Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). In funktioneller Hinsicht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit das Kollegialgericht zuständig (§ 44 lit. b GOG). Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben (act. 1 Rz. I.1.1 ff. und act. 7 Rz. 47).

E. 1.2 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittener- massen erfüllt. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend, soweit für die Ent- scheidfindung notwendig, eingegangen.

- 6 -

E. 1.3 Grundsätze des summarischen Verfahrens und Eingaben nach Akten- schluss Das Begehren auf Gegendarstellung wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 28l ZGB i.V.m. Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Im summarischen Verfahren gibt es ‒ vorbehältlich des Noven- und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag. Die Par- teien wurden mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 auf diesen Umstand hingewie- sen (act. 9). Das Gericht ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Damit trat mit Einreichung der Gesuchsantwort vom 27. Oktober 2025 (act. 7) der Aktenschluss ein. Auch im summarischen Verfahren sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind, unbeschränkt vortragbar (echte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Aktenschluss bestanden – können nachträglich in den Prozess eingeführt werden, sofern ein vorheriges Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres setzt voraus, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit in der Behauptungs- und Beweisführungslast vorgeworfen werden kann (ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 228 N 6). Die Gesuchstellerin liess sich nach Aktenschluss mit Eingaben vom 13. November 2025 (act. 11) und 15. Dezember 2025 (act. 15), die Gesuchsgegnerin mit jener vom 27. November 2025 (act. 13) vernehmen. Auf die in diesen Rechtsschriften ent- haltenen Ausführungen sowie die Zulässigkeit der einzelnen Vorbringen wird – so- weit für die Entscheidfindung erforderlich – im Zusammenhang mit den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen sein.

E. 2 Voraussetzungen der Gegendarstellung

E. 2.1 Allgemeines Anspruch auf Gegendarstellung hat, wer durch Tatsachendarstellungen in peri- odisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in sei- ner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die

- 7 - Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien anrufen (Art. 28l ZGB und Art. 20 lit. b ZPO). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegen- stand der beanstandeten Darstellung zu beschränken; die Gegendarstellung kann insbesondere verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h ZGB).

E. 2.2 Fristwahrung

E. 2.2.1 Rechtliches Gemäss Art. 28i ZGB muss der Betroffene den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung (absolute Frist), an das Medienunternehmen absenden. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die weder unterbrochen noch verlängert werden kön- nen und deren Einhaltung das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 221 und BSK ZGB I-SCHWAI- BOLD/MENG, Art. 28i N 6). Lehnt das Medienunternehmen die Veröffentlichung des Gegendarstellungstextes ab, so muss der Betroffene gemäss Lehre und Rechtspre- chung die Gegendarstellung innert 20 Tagen gerichtlich geltend machen, ansonsten vermutet wird, er habe an der Veröffentlichung der Gegendarstellung kein schüt- zenswertes Interesse mehr (Art. 28l ZGB; BGE 116 II 1; BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 276 und BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28l N 3).

E. 2.2.2 Würdigung Die von der Gesuchstellerin beanstandete Ausgangsmeldung wurde von der Ge- suchsgegnerin am tt. August 2025 in ihrem Magazin C._____ (Printausgabe) sowie am tt. August 2025 online auf ihrer Website publiziert (act. 3/5). Mit Schreiben vom

25. August 2025 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin um Publikation ihrer Gegendarstellung im C._____-Magazin (Printversion) sowie online auf der Website (beim Onlineartikel selbst sowie auf der Frontpage; act. 1 Rz. 17; act. 3/3).

- 8 - Die relative Frist von 20 Tagen seit Kenntnisnahme der beanstandeten Publikatio- nen und die absolute Frist von drei Monaten ab Verbreitung sind damit diesbezüg- lich eingehalten (Art. 28i Abs. 1 ZGB), was denn auch unbestritten geblieben ist (vgl. act. 7 Rz. 4). Die Parteien sind sich zudem einig, dass die Gesuchsgegnerin das Gesuch um Ge- gendarstellung erstmals mit E-Mail vom 28. August 2025 zurückwies (act. 1 Rz. 18; act. 7 Rz. 8; vgl. act. 3/7). Unbestritten und durch die eingereichten Unterlagen be- legt ist ferner, dass die Gesuchstellerin nach dieser ersten Ablehnung drei weitere Gesuche um Publikation der Gegendarstellung an die Gesuchsgegnerin richtete (vgl. act. 3/8; act. 3/9; act. 3/13) und dass diese die Gesuche mit E-Mail vom 3. Sep- tember 2025 und letztmals mit jener vom 8. September 2025 zurückwies (vgl. act. 3/10 und act. 3/4). Strittig ist zwischen den Parteien, mit welcher Verweigerung der Gegendarstellung die Frist zur Anrufung des Gerichts zu laufen begann. Die Gesuchsgegnerin erklärte bereits in ihrem ersten Schreiben vom 28. August 2025 unmissverständlich, den von der Gesuchstellerin eingereichten Gegendar- stellungstext in der vorgelegten Form nicht zu publizieren. Die Ablehnung war klar, endgültig und bezog sich ausdrücklich auf den Inhalt des Textes als solchen. Damit stand bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass die Gesuchstellerin mit dem von ihr gewählten Wortlaut bei der Gesuchsgegnerin kein Gehör finden würde. Die Gesuchstellerin stützte ihre erneuten Eingaben auf denselben, unveränderten Gegendarstellungstext und versuchte lediglich, die Gesuchsgegnerin von der Zu- lässigkeit eben dieses Textes zu überzeugen, ohne jedoch eine alternative oder angepasste Fassung vorzulegen. Diese wiederholten Gesuche stellen entspre- chend keine neuen Gesuche im eigentlichen Sinne, sondern eine erneute Auffor- derung dar, denselben Text doch noch zu akzeptieren. Sie dienen damit nicht der materiellen Weiterentwicklung des Begehrens, sondern sind Wiederholungen des- selben Gesuchs, das bereits am 28. August 2025 eindeutig und endgültig abgewie- sen worden war. Entsprechend ist im vorliegenden Fall auf die erste Verweigerung der Gegendarstellung durch die Gesuchsgegnerin vom 28. August 2025 abzustel- len, womit die 20-tägige Frist am 17. September 2025 ablief.

- 9 - Das Gesuch um gerichtliche Anordnung der Gegendarstellung datiert vom 29. Sep- tember 2025 und wurde entsprechend erst nach Ablauf der vom Bundesgericht ent- wickelten Frist von 20 Tagen seit der ersten, klaren und endgültigen Ablehnung eingereicht. Wird die Frist nicht gewahrt, gilt im Sinne einer Tatsachenvermutung, dass die betroffene Person an der gerichtlichen Geltendmachung ihres Gegendar- stellungsrechts kein schützenswertes Interesse (mehr) hat. Diese Vermutung ist Ausfluss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Gegendarstel- lungsverfahren seinem Zweck nach rasch erfolgen muss (BGE 116 II 1 E. 4b sowie Regeste). Für eine spätere Einreichung trifft die Gesuchstellerin die Substantiie- rungs- und Beweislast (vgl. Kuko ZGB-DÖRR, Art. 28l N 2; OFK ZGB-BÜCHLER, Art. 28l N 1). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Gesuchsbegründung pauschal auf die letzte Ab- lehnung durch die Gesuchsgegnerin vom 8. September 2025 ab, ohne – zumindest im Eventualstandpunkt – ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse substanti- iert darzutun, geschweige denn zu belegen. Dies wäre umso mehr erforderlich ge- wesen, als im Summarverfahren der Aktenschluss bereits mit der schriftlichen Ge- suchsantwort der Gesuchsgegnerin eingetreten ist (vgl. act. 9 und E. I.1.3. vorste- hend). Zwar trifft es zu, dass auch nach Aktenschluss den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Ein- gabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Bei der Ausübung dieses sog. Replik- rechts sind inhaltliche Ergänzungen aber, wenn überhaupt, nur unter den Bedin- gungen des Novenrechts zulässig (Urteil BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.1. und Urteil BGer 5A_822/2022 vom 13. März 2023 E. 3.3.3.). In ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort macht die Gesuchstellerin zwar gel- tend, dass selbst bei einer Fristberechnung bis zum 17. September 2025 eine Ein- reichung des Gesuchs weniger als zwei Wochen später – wie vorliegend – noch unter das schutzwürdige Interesse subsumiert werden könne. Sie führt zudem aus, ein schutzwürdiges Interesse entfalle erst nach mehreren Monaten; ausserdem sei im Zweifel und gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit auch einige Tage nach Fristablauf noch davon auszugehen (act. 11 Rz. 15 f.). Auch in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025 betont sie, sie hätte ernsthafte Gründe zur Annahme ge-

- 10 - habt, ihrem Gesuch um Veröffentlichung werde in absehbarer Zeit entsprochen (act. 15 Ziff. 1). Unzutreffend ist die Auffassung der Gesuchstellerin, dass das Ar- gument des schutzwürdigen Interesses das Tatsächliche nicht beschlage und die Novenschranke damit nicht gelte (act. 15 Ziff. 1). Eine rechtliche Würdigung basiert auf den von den Parteien vorgetragenen Tatsachenbehauptungen. Wie bereits dar- gelegt, trifft die Gesuchstellerin die Substantiierungs- und Beweislast für die spä- tere Einreichung des Gesuchs um Gegendarstellung bzw. ihr schutzwürdiges Inter- esse. Für diese Tatsachenbehauptungen gilt die Novenschranke. Die Gesuchstel- lerin hat sich in beiden Eingaben nicht dazu geäussert, inwiefern hinsichtlich der obgenannten neuen Behauptungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO erfüllt sind, weshalb nicht auf diese abzustellen ist (vgl. E.I.1.3. vorstehend). Selbst wenn auf die Ausführungen in diesen beiden Eingaben abgestellt würde, würden die Ausführungen die Anforderungen an eine genügende Substantiierung ohnehin nicht erfüllen. Wie die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025 zwar zutreffend ausführt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse an der Weiterverfolgung des Gegendarstellungsan- spruchs dann gegeben sein, wenn der Betroffene nachzuweisen vermag, dass er trotz einstweiliger Ablehnung seines Gegendarstellungsgesuchs durch das Medi- enunternehmen ernsthafte Gründe zur Annahme hatte, dem Gesuch um Veröffent- lichung werde in absehbarer Zeit doch noch entsprochen (vgl. BGE 116 II 1 E. 4b). Die Gesuchstellerin hätte aufgrund der eingetretenen Fristversäumnis jedoch eine konkrete, einzelfallbezogene Darlegung ihres fortbestehenden Interesses vorbrin- gen und mit geeigneten Beweismitteln untermauern müssen. Dies hat sie unterlas- sen, handelt es sich bei ihren Ausführungen doch um pauschale (und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise im Widerspruch stehende) Behaup- tungen ohne jeglichen Bezug zum konkreten Sachverhalt. Es genügt denn auch nicht, lediglich pauschal zu behaupten, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, dass dem Gesuch um Gegendarstellung in absehbarer Zeit doch noch entsprochen würde, ohne diese konkret zu benennen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin für ihre pauschalen Behauptungen auch keine Beweismittel offeriert. Dies wäre je- doch notwendig gewesen, zumal im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gegendar-

- 11 - stellungsrechts an den Beweis, dass trotz Zeitablaufs weiterhin ein schutzwürdiges Interesse besteht, in jedem Fall hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 277; vgl. auch BGE 116 II 1 E. 4b). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin damit weder die Frist zur Anrufung des Gerichts eingehalten noch ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dargetan und belegt hat. Da damit eine zentrale Zulässig- keitsvoraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Gegendarstellungs- anspruchs fehlt, ist das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen (vgl. auch OFK ZGB-BÜCHLER, Art. 28l N 1). Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Die Gesuchstellerin ver- langte in ihrem Schreiben vom 25. August 2025 – wie auch in ihren weiteren Schrei- ben – ausschliesslich die Veröffentlichung des Gegendarstellungstextes gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens. Eine Publikation des eventualiter gestellten Gegen- darstellungstextes (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) forderte sie nicht. Grundsätz- lich muss eine Gesuchstellerin denjenigen Text, dessen Publikation sie gerichtlich durchsetzen will, dem Medienunternehmen zuvor zur Prüfung vorlegen, sofern sich die Parteien nicht auf einen Text einigen können. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in BGE 122 III 209 zwar insofern abgeschwächt, als die Gesuchstellerin bei genereller Bestreitung des Gegendarstellungsanspruchs durch das Medienun- ternehmen auch eine geänderte Fassung direkt einklagen darf, ohne sie zuvor dem Medienunternehmen zu unterbreiten. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Text inhaltlich nicht über das ursprüngliche Begehren hinausgeht (vgl. auch BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 274). Diese Ausnahme kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die Gesuchsgegne- rin lehnte ausdrücklich den konkret eingereichten Text ab, weil dieser keine Sach- aussagen entgegenstelle, sondern den beanstandeten Beitrag unzulässig kom- mentiere und erweitere (vgl. act. 3/7; act. 3/10; act. 3/4). Die Ablehnung richtete sich somit ausschliesslich gegen die Zulässigkeit des konkreten Textes. In einem solchen Fall bleibt es bei der Regel, dass der einzuklagende Text zuvor dem Medi- enunternehmen vorzulegen ist.

- 12 - Da die Gesuchstellerin den eventualiter beantragten Gegendarstellungstext zu kei- nem Zeitpunkt der Gesuchsgegnerin unterbreitet hat, wäre dem Rechtsbegehren Ziff. 2 denn auch aus diesem Grund nicht stattzugeben, insbesondere zumal sie auch in ihrer Gesuchsbegründung nicht darlegt, ob und inwiefern der eventualiter beantragte Gegendarstellungstext inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen, dem Medienunternehmen vorgelegten Fas- sung, enthalten waren. Die ohnehin sehr pauschalen Ausführungen der Gesuch- stellerin in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort (vgl. act. 11 Rz. 31 und Rz. 40) sowie die noch späteren Vorbringen in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025 (vgl. act. 15) sind nicht zu berücksichtigen, zumal die Gesuchstellerin nicht darlegt, weshalb sie diese Vorbringen erst jetzt (d.h. in der Stellungnahme zur Gesuchsant- wort oder sogar erst in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025) geltend macht und sie sich auch zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO nicht äussert (vgl. E.I.1.3. vorstehend).

E. 2.3 Eventualbegründung: Keine unmittelbare persönliche Betroffenheit Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die vorprozessualen Bemühungen korrekt und vergeblich waren und die Fristen eingehalten worden wären, müsste das Gesuch weiter mangels Darlegung einer unmittelbaren persönlichen Betroffen- heit abgewiesen werden: Für die Gewährung einer Gegendarstellung ist nämlich erforderlich, dass die betroffene Person durch die beanstandete Darstellung unmit- telbar in ihrer Persönlichkeit betroffen ist. Eine Persönlichkeitsverletzung im Rechtssinne muss nicht ausgewiesen werden; vielmehr genügt, dass die Publika- tion geeignet ist, ein ungünstiges Bild, einen nachteiligen Anschein oder eine ne- gative Wertung hervorzurufen (BGE 119 II 104 E. 3c; ANDREA BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, N 675). Geschützt sind insbesondere das be- rufliche, soziale und wirtschaftliche Ansehen. Die Beurteilung hat nach dem Ver- ständnis eines durchschnittlichen Lesers und im Kontext der gesamten Veröffentli- chung zu erfolgen; ein negativer Eindruck muss sich bei einer erheblichen Zahl von Lesern einstellen (BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 90 ff.; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 4).

- 13 - Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch geltend, der Artikel enthalte falsche oder irreführende Unterstellungen (act. 1 Rz. 17) und beeinträchtige ihr berufliches Ansehen, wobei sie hierzu beispielhaft vier Textstellen benennt (act. 1 Rz. 26). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Aussagen geeignet sein sollen, sie im berufli- chen Ansehen aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers erheblich herabzusetzen oder in ein ungünstiges Licht zu rücken. Auch bleibt unklar, welche der beanstan- deten Aussagen in welcher Hinsicht unzutreffend sein sollen oder weshalb sie ge- eignet wären, Rückschlüsse auf ihr berufliches Ansehen zu ziehen. In ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort führt die Gesuchstellerin sodann – zu- treffend – aus, dass auch objektiv richtige Tatsachenbehauptungen eine Gegen- darstellung auslösen können, wenn sie unvollständig, aus dem Zusammenhang ge- rissen oder durch eine bestimmte Aufmachung verzerrt wiedergegeben wurden und dadurch ein falsches Bild entsteht, das sich die betroffene Person nicht gefallen lassen muss (act. 11 Rz. 9). Auch diese theoretische Darstellung ersetzt jedoch den notwendigen konkreten Bezug zum Streitfall nicht. Die Gesuchstellerin legt wiederum nicht dar, inwiefern der streitgegenständliche Artikel verkürzt, dekontex- tualisiert oder verzerrt sein soll oder dadurch ein falsches Bild über sie entsteht, das sie mit einer Gegendarstellung zu korrigieren hätte. Es fehlt somit an einer sub- stantiierten Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt der beanstandeten Pu- blikation. Mangels substantiierter Darlegung einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit ist der Tatbestand von Art. 28g ZGB auch vor diesem Hintergrund nicht erfüllt. Fehlt es an dieser materiellen Anspruchsvoraussetzung, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Gegendarstellungsrechts, insbesondere des kon- kreten Inhalts des eingereichten Gegendarstellungstextes. Eine inhaltliche Über- prüfung wäre ohnehin nur möglich, wenn ersichtlich wäre, welche Passage des be- anstandeten Artikels überhaupt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Ge- suchstellerin auslösen soll und in welchem direkten Zusammenhang hierzu der ver- langte Gegendarstellungstext stehen würde. Entsprechend wäre das Gesuch um Gegendarstellung mangels substantiierter Darlegung einer unmittelbaren persönli- chen Betroffenheit ebenfalls abzuweisen.

- 14 -

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächli- chen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Fal- les bemessen. Beim vorliegenden Gesuch um Gegendarstellung handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Urteil BGer 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E.1.1.; BGE 122 III 301, E.1.a. und BGE 112 II 193 E. 1.b.). Die Gerichtsge- bühr ist daher nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen und beträgt in der Regel zwi- schen CHF 300.– und CHF 13'000.–, wobei im summarischen Verfahren die Ge- bühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend wird die Gegendarstellung in zwei unterschiedlichen Medien anbegehrt. Das tatsächliche Streitinteresse ist im konkreten Fall jedenfalls nicht unerheblich. Entsprechend erscheint es als angemessen, die Gebühr auf insgesamt CHF 6'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind der Gesuchstellerin die Verfah- renskosten aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 3.2 Partei- bzw. Umtriebsentschädigung Die Gesuchsgegnerin lässt sich im vorliegenden Verfahren durch einen Mitarbeiter vertreten, welcher zwar über ein Anwaltspatent verfügt, jedoch nicht als externer, berufsmässiger Rechtsvertreter im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auftritt (vgl. auch BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 53). Die Zusprechung einer Partei- entschädigung fällt daher ausser Betracht.

- 15 - Fehlt es an einer berufsmässigen Vertretung, kann in begründeten Fällen eine Um- triebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Diese dient primär dem Ausgleich eines effektiven Verdienstausfalls, insbesondere bei einer selbständig erwerbenden Person (vgl. Urteil BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BBl 2006 7221 ff., 7293). Zwar ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – eine solche Entschädigung nach der Rechtsprechung nicht absolut auf selbständig Erwerbende beschränkt, sondern erfasst u.a. auch die Konstellation, in welcher eine juristische Person durch einen internen Anwalt ver- treten wird (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d und Urteil BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3.). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele- genheit auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2.; BGE 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen; Urteil BGer 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7; Urteil BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3. sowie Aktuelle juristische Praxis: RUSCH/FISCHBACHER, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 2019, S. 686 ff., S. 691). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gesuchsgegnerin be- schränkt sich im Wesentlichen auf den pauschalen Hinweis, der interne Rechtsan- walt habe während der aufgewendeten Zeit keine anderen Fälle bearbeiten kön- nen. Eine konkrete Darlegung der besonderen Komplexität der Sache, eines über- durchschnittlich hohen Streitinteresses und eines ausserordentlichen Arbeitsauf- wands fehlt. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ist denn auch nicht ersichtlich. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, ihr seien Kosten in Form von Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen entstanden, ist festzuhalten, dass Fixkosten eines Unternehmens keinen ersatzfähigen Verdienstausfall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstellen. Der Lohn eines angestellten Rechtsanwalts gehört zu den ohnehin anfallenden Betriebskosten. Vielmehr hätte die Gesuchsgegnerin aufzei- gen müssen, welche Umtriebe sie durch den Einsatz des ohnehin angestellten An-

- 16 - walts erlitten hat (z.B. welche Person anstelle von ihm welche Artikel hat schreiben müssen und wie sich das monetär ausgewirkt hat; vgl. auch Aktuelle juristische Praxis: RUSCH/FISCHBACHER, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in ei- gener Sache und verwandter Formen, AJP 2019, S. 686 ff., S. 690; Kuko ZPO SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 95 N 34; vgl. zum Ganzen auch Urteile HGer HG150238-O vom 5. April 2017 E. 4.2. und HG200190 vom 3. Oktober 2023 E. 7.4.). Entsprechend ist der obsiegenden Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gegendarstellung wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 6'000.–.
  3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage des Doppels von act. 15.
  5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. - 17 - Zürich, 19. Januar 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Nadja Kiener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG250172-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Michael Spahn, die Handelsrichter Matthias Städeli, Arne Kaiser und Christoph Casparis sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener Urteil vom 19. Januar 2026 in Sachen A._____AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen B._____AG, Zustelladresse: Rechtsanwalt MLaw Y._____, Gesuchsgegnerin betreffend Gegendarstellung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 und act. 11 S. 2)

1. Es sei die Gesuchsgegnerin, unter Androhung der Bestrafung ih- rer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu ver- pflichten, nachfolgende Gegendarstellung Gegendarstellung Zum Artikel "..." (C._____ vom tt./tt. August 2025) D._____ bedauert, wenn es vereinzelt zu Reklamationen kommt und klärt jede Meldung individuell ab. Einzelne Reklamationen müssen je- doch vor dem Hintergrund der grossen Kundenbasis von D._____ ge- sehen werden. D._____ hat rund 300'000 Kundinnen und Kunden, die Beraterinnen und Berater führen mit rund 110'000 Personen pro Jahr Beratungsgespräche durch und schliessen ca. 36'000 Verträge ab. D._____ wird jährlich audiert und klärt Verfehlungen systematisch ab. In allen in den letzten Jahren durchgeführten Audits konnten explizit keine systematischen Verfehlungen festgestellt werden. Unser obers- tes Ziel ist eine erfolgreiche und langfristige Zusammenarbeit mit un- serer Kundschaft. Wir bedauern, dass der C._____ ein Gespräch mit D._____ und ein Augenschein vor Ort abgelehnt hat. A._____AG, [Monat] 2025 sofort, spätestens ab dem ersten Tag nach Eintritt der Rechtskraft, an fol- genden Stellen:

a. Auf der Frontpage C._____ Online (... [Website]) während der Dauer von 14 Tagen;

b. Beim Artikel des C._____ Online vor und hinter der Paywall ([Website]);

c. Im C._____ Print (inkl. E-Paper) auf den ersten 10 Seiten kostenlos zu publizieren.

2. Eventualiter sei die Gesuchsgegnerin, unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall, zu verpflich- ten, nachfolgende Gegendarstellung

- 3 - Gegendarstellung Zum Artikel "..." (C._____ vom tt./tt. August 2025) Der C._____ erhebt gegenüber A._____AG schwere Vorwürfe, na- mentlich dass i) Mitarbeitende von D._____ unlautere Verkaufsme- thoden anwenden würden, dabei ii) Kundinnen und Kunden unter dem Deckmantel einer Vertragsanpassung zu einer Vertragsver- längerung überredet würden und iii) dabei systematisch und auch nach einer Abmahnung durch das SECO diese Geschäftspraktik weiterhin verfolgt wird. Dies trifft nicht zu. Vielmehr ist zutreffend, dass

• D._____ jährlich audiert wird und explizit keine systematischen Verfehlungen festgestellt wurden. D._____ hat über 300'000 Kundinnen und Kunden, führt über 110'000 Kundengespräche jährlich durch und schliesst über 36'000 Verträge pro Jahr ab. Die zitierten Einzelfälle – es waren sechs an der Zahl – wurden durch D._____ im Einzelfall beurteilt und konnten allesamt ent- kräftet werden;

• Kundinnen und Kunden nicht zu einer Vertragsverlängerung überredet wurden. Jede vertragsunterzeichnende Partei hat sich – insbesondere im Geschäftsverkehr – über den Vertrags- inhalt selbst zu vergewissern;

• das verwaltungsrechtliche Verfahren vor dem SECO noch nicht abgeschlossen ist und das Seco die Richtigkeit der erho- benen Vorwürfe nicht prüfen konnte. A._____AG, [Monat] 2025 sofort, spätestens ab dem ersten Tag nach Eintritt der Rechtskraft, an folgenden Stellen:

a. Auf der Frontpage C._____ Online (... [Website]) während der Dauer von 14 Tagen;

b. Beim Artikel des C._____ Online vor und hinter der Paywall (... [Website]) ohne zeitliche Einschränkung;

c. Im C._____ Print (inkl. E-Paper) auf den ersten 10 Seiten kostenlos zu publizieren.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin."

- 4 - Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Gesuchstellerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____ die (i) die Bear- beitung von Daten, insbesondere deren Aufbereitung und den Handel damit, (ii) die Veröffentlichung dieser Daten mittels Verzeichnissen aller Art, namentlich von Ver- zeichnissen im Bereich der Telekommunikation, (iii) den Betrieb und die Vermark- tung einer virtuellen Plattform mit Suchen & Finden-Funktionen, (iv) die Produktion und Herausgabe von Telefonverzeichnissen, (v) den Vertrieb von gedruckten oder elektronisch vermittelten Informations- und Werbeträgern mittels Verzeichnissen al- ler Art, (vi) die Akquisition von Inseraten und Eintragungen aller Art sowie (vii) die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen bezweckt (act. 3/1). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich ebenfalls um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E._____, welche Dienstleistungen für Konsumentinnen und Konsumenten erbringt und die Herstellung, Vermittlung und den Vertrieb von Medienprodukten bezweckt (act. 3/2). Sie gibt unter anderem die Zeitschrift "C._____" heraus (act. 1 Rz. 14 und act. 7 Rz. 2).

b. Prozessgegenstand Die Gesuchsgegnerin publizierte am tt. August 2025 (Magazin) und am tt. August 2025 (online auf der Website) einen von der Gesuchstellerin beanstandeten Artikel "..." in ihrem Magazin "C._____" und veröffentlichte diesen Beitrag sodann auch online auf ihrer Website (act. 3/5). Die Gesuchstellerin fordert die gerichtliche An- ordnung einer Gegendarstellung zu diesem Beitrag sowohl in der Print-Ausgabe des Magazins als auch online auf der Website. Die Gesuchsgegnerin schliesst auf Abweisung des Gesuchs.

- 5 - B. Prozessverlauf Die Gesuchstellerin reichte ihr Gesuch betreffend Gegendarstellung am 29. Sep- tember 2025 samt Beilagen (Datum Poststempel) ein (act. 1 und act. 3/1-14). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2025 wurde ihr Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten angesetzt. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 4). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (act. 6). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 (Datum Poststempel) erstattete die Ge- suchsgegnerin innert Frist ihre Gesuchsantwort (act. 7 und act. 8/1-7). Mit Verfü- gung vom 29. Oktober 2025 wurde der Gesuchstellerin eine einmalige Frist ange- setzt, um sich schriftlich zur Gesuchsantwort zu äussern und gegebenenfalls No- ven vorzubringen (act. 9). Die Gesuchsgegnerin reichte am 13. November 2025 in- nert angesetzter Frist eine Stellungnahme zur Gesuchsantwort ein (act. 11). Die Gesuchsgegnerin äusserte sich in der Folge ebenfalls innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 27. November 2025 (act. 13), welche der Gesuchstellerin wiederum zugestellt wurde (Prot. S. 5). Die Gesuchstellerin äusserte sich daraufhin mit Ein- gabe vom 15. Dezember 2025 erneut (act. 15). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts das Kantons Zürich ist gegeben (Art. 20 lit. b ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO). In funktioneller Hinsicht ist zur Beurteilung dieser Streitigkeit das Kollegialgericht zuständig (§ 44 lit. b GOG). Dies ist im Übrigen unbestritten geblieben (act. 1 Rz. I.1.1 ff. und act. 7 Rz. 47). 1.2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen nach Art. 59 Abs. 2 ZPO sind unbestrittener- massen erfüllt. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend, soweit für die Ent- scheidfindung notwendig, eingegangen.

- 6 - 1.3. Grundsätze des summarischen Verfahrens und Eingaben nach Akten- schluss Das Begehren auf Gegendarstellung wird im summarischen Verfahren beurteilt (Art. 28l ZGB i.V.m. Art. 249 lit. a Ziff. 2 ZPO). Im summarischen Verfahren gibt es ‒ vorbehältlich des Noven- und "Replikrechts" ‒ nur einen Parteivortrag. Die Par- teien wurden mit Verfügung vom 29. Oktober 2025 auf diesen Umstand hingewie- sen (act. 9). Das Gericht ordnete keinen zweiten Schriftenwechsel an. Damit trat mit Einreichung der Gesuchsantwort vom 27. Oktober 2025 (act. 7) der Aktenschluss ein. Auch im summarischen Verfahren sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach Aktenschluss entstanden sind, unbeschränkt vortragbar (echte Noven; Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO). Unechte Noven – Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Aktenschluss bestanden – können nachträglich in den Prozess eingeführt werden, sofern ein vorheriges Einbringen trotz zumutbarer Sorgfalt nicht möglich war (Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Letzteres setzt voraus, dass der betreffenden Partei keine Nachlässigkeit in der Behauptungs- und Beweisführungslast vorgeworfen werden kann (ZK ZPO-LEUENBERGER, Art. 228 N 6). Die Gesuchstellerin liess sich nach Aktenschluss mit Eingaben vom 13. November 2025 (act. 11) und 15. Dezember 2025 (act. 15), die Gesuchsgegnerin mit jener vom 27. November 2025 (act. 13) vernehmen. Auf die in diesen Rechtsschriften ent- haltenen Ausführungen sowie die Zulässigkeit der einzelnen Vorbringen wird – so- weit für die Entscheidfindung erforderlich – im Zusammenhang mit den nachfolgen- den Erwägungen einzugehen sein.

2. Voraussetzungen der Gegendarstellung 2.1. Allgemeines Anspruch auf Gegendarstellung hat, wer durch Tatsachendarstellungen in peri- odisch erscheinenden Medien, insbesondere Presse, Radio und Fernsehen, in sei- ner Persönlichkeit unmittelbar betroffen ist (Art. 28g Abs. 1 ZGB). Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die

- 7 - Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht am Wohnsitz oder Sitz einer der Parteien anrufen (Art. 28l ZGB und Art. 20 lit. b ZPO). Der Text der Gegendarstellung ist in knapper Form auf den Gegen- stand der beanstandeten Darstellung zu beschränken; die Gegendarstellung kann insbesondere verweigert werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder gegen das Recht oder die guten Sitten verstösst (Art. 28h ZGB). 2.2. Fristwahrung 2.2.1. Rechtliches Gemäss Art. 28i ZGB muss der Betroffene den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat (relative Frist), spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung (absolute Frist), an das Medienunternehmen absenden. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen, die weder unterbrochen noch verlängert werden kön- nen und deren Einhaltung das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 221 und BSK ZGB I-SCHWAI- BOLD/MENG, Art. 28i N 6). Lehnt das Medienunternehmen die Veröffentlichung des Gegendarstellungstextes ab, so muss der Betroffene gemäss Lehre und Rechtspre- chung die Gegendarstellung innert 20 Tagen gerichtlich geltend machen, ansonsten vermutet wird, er habe an der Veröffentlichung der Gegendarstellung kein schüt- zenswertes Interesse mehr (Art. 28l ZGB; BGE 116 II 1; BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 276 und BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28l N 3). 2.2.2. Würdigung Die von der Gesuchstellerin beanstandete Ausgangsmeldung wurde von der Ge- suchsgegnerin am tt. August 2025 in ihrem Magazin C._____ (Printausgabe) sowie am tt. August 2025 online auf ihrer Website publiziert (act. 3/5). Mit Schreiben vom

25. August 2025 ersuchte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin um Publikation ihrer Gegendarstellung im C._____-Magazin (Printversion) sowie online auf der Website (beim Onlineartikel selbst sowie auf der Frontpage; act. 1 Rz. 17; act. 3/3).

- 8 - Die relative Frist von 20 Tagen seit Kenntnisnahme der beanstandeten Publikatio- nen und die absolute Frist von drei Monaten ab Verbreitung sind damit diesbezüg- lich eingehalten (Art. 28i Abs. 1 ZGB), was denn auch unbestritten geblieben ist (vgl. act. 7 Rz. 4). Die Parteien sind sich zudem einig, dass die Gesuchsgegnerin das Gesuch um Ge- gendarstellung erstmals mit E-Mail vom 28. August 2025 zurückwies (act. 1 Rz. 18; act. 7 Rz. 8; vgl. act. 3/7). Unbestritten und durch die eingereichten Unterlagen be- legt ist ferner, dass die Gesuchstellerin nach dieser ersten Ablehnung drei weitere Gesuche um Publikation der Gegendarstellung an die Gesuchsgegnerin richtete (vgl. act. 3/8; act. 3/9; act. 3/13) und dass diese die Gesuche mit E-Mail vom 3. Sep- tember 2025 und letztmals mit jener vom 8. September 2025 zurückwies (vgl. act. 3/10 und act. 3/4). Strittig ist zwischen den Parteien, mit welcher Verweigerung der Gegendarstellung die Frist zur Anrufung des Gerichts zu laufen begann. Die Gesuchsgegnerin erklärte bereits in ihrem ersten Schreiben vom 28. August 2025 unmissverständlich, den von der Gesuchstellerin eingereichten Gegendar- stellungstext in der vorgelegten Form nicht zu publizieren. Die Ablehnung war klar, endgültig und bezog sich ausdrücklich auf den Inhalt des Textes als solchen. Damit stand bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass die Gesuchstellerin mit dem von ihr gewählten Wortlaut bei der Gesuchsgegnerin kein Gehör finden würde. Die Gesuchstellerin stützte ihre erneuten Eingaben auf denselben, unveränderten Gegendarstellungstext und versuchte lediglich, die Gesuchsgegnerin von der Zu- lässigkeit eben dieses Textes zu überzeugen, ohne jedoch eine alternative oder angepasste Fassung vorzulegen. Diese wiederholten Gesuche stellen entspre- chend keine neuen Gesuche im eigentlichen Sinne, sondern eine erneute Auffor- derung dar, denselben Text doch noch zu akzeptieren. Sie dienen damit nicht der materiellen Weiterentwicklung des Begehrens, sondern sind Wiederholungen des- selben Gesuchs, das bereits am 28. August 2025 eindeutig und endgültig abgewie- sen worden war. Entsprechend ist im vorliegenden Fall auf die erste Verweigerung der Gegendarstellung durch die Gesuchsgegnerin vom 28. August 2025 abzustel- len, womit die 20-tägige Frist am 17. September 2025 ablief.

- 9 - Das Gesuch um gerichtliche Anordnung der Gegendarstellung datiert vom 29. Sep- tember 2025 und wurde entsprechend erst nach Ablauf der vom Bundesgericht ent- wickelten Frist von 20 Tagen seit der ersten, klaren und endgültigen Ablehnung eingereicht. Wird die Frist nicht gewahrt, gilt im Sinne einer Tatsachenvermutung, dass die betroffene Person an der gerichtlichen Geltendmachung ihres Gegendar- stellungsrechts kein schützenswertes Interesse (mehr) hat. Diese Vermutung ist Ausfluss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach das Gegendarstel- lungsverfahren seinem Zweck nach rasch erfolgen muss (BGE 116 II 1 E. 4b sowie Regeste). Für eine spätere Einreichung trifft die Gesuchstellerin die Substantiie- rungs- und Beweislast (vgl. Kuko ZGB-DÖRR, Art. 28l N 2; OFK ZGB-BÜCHLER, Art. 28l N 1). Die Gesuchstellerin stellt in ihrer Gesuchsbegründung pauschal auf die letzte Ab- lehnung durch die Gesuchsgegnerin vom 8. September 2025 ab, ohne – zumindest im Eventualstandpunkt – ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse substanti- iert darzutun, geschweige denn zu belegen. Dies wäre umso mehr erforderlich ge- wesen, als im Summarverfahren der Aktenschluss bereits mit der schriftlichen Ge- suchsantwort der Gesuchsgegnerin eingetreten ist (vgl. act. 9 und E. I.1.3. vorste- hend). Zwar trifft es zu, dass auch nach Aktenschluss den Parteien gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 und 2 BV das Recht zusteht, zu jeder Ein- gabe der Gegenpartei Stellung zu nehmen. Bei der Ausübung dieses sog. Replik- rechts sind inhaltliche Ergänzungen aber, wenn überhaupt, nur unter den Bedin- gungen des Novenrechts zulässig (Urteil BGer 5A_144/2024 vom 22. Mai 2024 E. 3.1. und Urteil BGer 5A_822/2022 vom 13. März 2023 E. 3.3.3.). In ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort macht die Gesuchstellerin zwar gel- tend, dass selbst bei einer Fristberechnung bis zum 17. September 2025 eine Ein- reichung des Gesuchs weniger als zwei Wochen später – wie vorliegend – noch unter das schutzwürdige Interesse subsumiert werden könne. Sie führt zudem aus, ein schutzwürdiges Interesse entfalle erst nach mehreren Monaten; ausserdem sei im Zweifel und gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit auch einige Tage nach Fristablauf noch davon auszugehen (act. 11 Rz. 15 f.). Auch in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025 betont sie, sie hätte ernsthafte Gründe zur Annahme ge-

- 10 - habt, ihrem Gesuch um Veröffentlichung werde in absehbarer Zeit entsprochen (act. 15 Ziff. 1). Unzutreffend ist die Auffassung der Gesuchstellerin, dass das Ar- gument des schutzwürdigen Interesses das Tatsächliche nicht beschlage und die Novenschranke damit nicht gelte (act. 15 Ziff. 1). Eine rechtliche Würdigung basiert auf den von den Parteien vorgetragenen Tatsachenbehauptungen. Wie bereits dar- gelegt, trifft die Gesuchstellerin die Substantiierungs- und Beweislast für die spä- tere Einreichung des Gesuchs um Gegendarstellung bzw. ihr schutzwürdiges Inter- esse. Für diese Tatsachenbehauptungen gilt die Novenschranke. Die Gesuchstel- lerin hat sich in beiden Eingaben nicht dazu geäussert, inwiefern hinsichtlich der obgenannten neuen Behauptungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO erfüllt sind, weshalb nicht auf diese abzustellen ist (vgl. E.I.1.3. vorstehend). Selbst wenn auf die Ausführungen in diesen beiden Eingaben abgestellt würde, würden die Ausführungen die Anforderungen an eine genügende Substantiierung ohnehin nicht erfüllen. Wie die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025 zwar zutreffend ausführt, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein schützenswertes Interesse an der Weiterverfolgung des Gegendarstellungsan- spruchs dann gegeben sein, wenn der Betroffene nachzuweisen vermag, dass er trotz einstweiliger Ablehnung seines Gegendarstellungsgesuchs durch das Medi- enunternehmen ernsthafte Gründe zur Annahme hatte, dem Gesuch um Veröffent- lichung werde in absehbarer Zeit doch noch entsprochen (vgl. BGE 116 II 1 E. 4b). Die Gesuchstellerin hätte aufgrund der eingetretenen Fristversäumnis jedoch eine konkrete, einzelfallbezogene Darlegung ihres fortbestehenden Interesses vorbrin- gen und mit geeigneten Beweismitteln untermauern müssen. Dies hat sie unterlas- sen, handelt es sich bei ihren Ausführungen doch um pauschale (und mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung teilweise im Widerspruch stehende) Behaup- tungen ohne jeglichen Bezug zum konkreten Sachverhalt. Es genügt denn auch nicht, lediglich pauschal zu behaupten, ernsthafte Gründe gehabt zu haben, dass dem Gesuch um Gegendarstellung in absehbarer Zeit doch noch entsprochen würde, ohne diese konkret zu benennen. Hinzu kommt, dass die Gesuchstellerin für ihre pauschalen Behauptungen auch keine Beweismittel offeriert. Dies wäre je- doch notwendig gewesen, zumal im Hinblick auf Sinn und Zweck des Gegendar-

- 11 - stellungsrechts an den Beweis, dass trotz Zeitablaufs weiterhin ein schutzwürdiges Interesse besteht, in jedem Fall hohe Anforderungen zu stellen sind (vgl. BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 277; vgl. auch BGE 116 II 1 E. 4b). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin damit weder die Frist zur Anrufung des Gerichts eingehalten noch ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse substantiiert dargetan und belegt hat. Da damit eine zentrale Zulässig- keitsvoraussetzung für die gerichtliche Geltendmachung des Gegendarstellungs- anspruchs fehlt, ist das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen (vgl. auch OFK ZGB-BÜCHLER, Art. 28l N 1). Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzumerken: Die Gesuchstellerin ver- langte in ihrem Schreiben vom 25. August 2025 – wie auch in ihren weiteren Schrei- ben – ausschliesslich die Veröffentlichung des Gegendarstellungstextes gemäss Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens. Eine Publikation des eventualiter gestellten Gegen- darstellungstextes (vgl. Ziff. 2 des Rechtsbegehrens) forderte sie nicht. Grundsätz- lich muss eine Gesuchstellerin denjenigen Text, dessen Publikation sie gerichtlich durchsetzen will, dem Medienunternehmen zuvor zur Prüfung vorlegen, sofern sich die Parteien nicht auf einen Text einigen können. Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz in BGE 122 III 209 zwar insofern abgeschwächt, als die Gesuchstellerin bei genereller Bestreitung des Gegendarstellungsanspruchs durch das Medienun- ternehmen auch eine geänderte Fassung direkt einklagen darf, ohne sie zuvor dem Medienunternehmen zu unterbreiten. Voraussetzung ist jedoch, dass der neue Text inhaltlich nicht über das ursprüngliche Begehren hinausgeht (vgl. auch BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 274). Diese Ausnahme kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen. Die Gesuchsgegne- rin lehnte ausdrücklich den konkret eingereichten Text ab, weil dieser keine Sach- aussagen entgegenstelle, sondern den beanstandeten Beitrag unzulässig kom- mentiere und erweitere (vgl. act. 3/7; act. 3/10; act. 3/4). Die Ablehnung richtete sich somit ausschliesslich gegen die Zulässigkeit des konkreten Textes. In einem solchen Fall bleibt es bei der Regel, dass der einzuklagende Text zuvor dem Medi- enunternehmen vorzulegen ist.

- 12 - Da die Gesuchstellerin den eventualiter beantragten Gegendarstellungstext zu kei- nem Zeitpunkt der Gesuchsgegnerin unterbreitet hat, wäre dem Rechtsbegehren Ziff. 2 denn auch aus diesem Grund nicht stattzugeben, insbesondere zumal sie auch in ihrer Gesuchsbegründung nicht darlegt, ob und inwiefern der eventualiter beantragte Gegendarstellungstext inhaltlich nicht über die Aussagen hinausgeht, welche bereits in der ursprünglichen, dem Medienunternehmen vorgelegten Fas- sung, enthalten waren. Die ohnehin sehr pauschalen Ausführungen der Gesuch- stellerin in ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort (vgl. act. 11 Rz. 31 und Rz. 40) sowie die noch späteren Vorbringen in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025 (vgl. act. 15) sind nicht zu berücksichtigen, zumal die Gesuchstellerin nicht darlegt, weshalb sie diese Vorbringen erst jetzt (d.h. in der Stellungnahme zur Gesuchsant- wort oder sogar erst in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2025) geltend macht und sie sich auch zu den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen von Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO nicht äussert (vgl. E.I.1.3. vorstehend). 2.3. Eventualbegründung: Keine unmittelbare persönliche Betroffenheit Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die vorprozessualen Bemühungen korrekt und vergeblich waren und die Fristen eingehalten worden wären, müsste das Gesuch weiter mangels Darlegung einer unmittelbaren persönlichen Betroffen- heit abgewiesen werden: Für die Gewährung einer Gegendarstellung ist nämlich erforderlich, dass die betroffene Person durch die beanstandete Darstellung unmit- telbar in ihrer Persönlichkeit betroffen ist. Eine Persönlichkeitsverletzung im Rechtssinne muss nicht ausgewiesen werden; vielmehr genügt, dass die Publika- tion geeignet ist, ein ungünstiges Bild, einen nachteiligen Anschein oder eine ne- gative Wertung hervorzurufen (BGE 119 II 104 E. 3c; ANDREA BUCHER, Natürliche Personen und Persönlichkeitsschutz, N 675). Geschützt sind insbesondere das be- rufliche, soziale und wirtschaftliche Ansehen. Die Beurteilung hat nach dem Ver- ständnis eines durchschnittlichen Lesers und im Kontext der gesamten Veröffentli- chung zu erfolgen; ein negativer Eindruck muss sich bei einer erheblichen Zahl von Lesern einstellen (BEATRICE BÄNNINGER, Die Gegendarstellung in der Praxis, S. 90 ff.; BSK ZGB I-SCHWAIBOLD/MENG, Art. 28g N 4).

- 13 - Die Gesuchstellerin macht in ihrem Gesuch geltend, der Artikel enthalte falsche oder irreführende Unterstellungen (act. 1 Rz. 17) und beeinträchtige ihr berufliches Ansehen, wobei sie hierzu beispielhaft vier Textstellen benennt (act. 1 Rz. 26). Sie legt jedoch nicht dar, inwiefern diese Aussagen geeignet sein sollen, sie im berufli- chen Ansehen aus Sicht eines durchschnittlichen Lesers erheblich herabzusetzen oder in ein ungünstiges Licht zu rücken. Auch bleibt unklar, welche der beanstan- deten Aussagen in welcher Hinsicht unzutreffend sein sollen oder weshalb sie ge- eignet wären, Rückschlüsse auf ihr berufliches Ansehen zu ziehen. In ihrer Stellungnahme zur Gesuchsantwort führt die Gesuchstellerin sodann – zu- treffend – aus, dass auch objektiv richtige Tatsachenbehauptungen eine Gegen- darstellung auslösen können, wenn sie unvollständig, aus dem Zusammenhang ge- rissen oder durch eine bestimmte Aufmachung verzerrt wiedergegeben wurden und dadurch ein falsches Bild entsteht, das sich die betroffene Person nicht gefallen lassen muss (act. 11 Rz. 9). Auch diese theoretische Darstellung ersetzt jedoch den notwendigen konkreten Bezug zum Streitfall nicht. Die Gesuchstellerin legt wiederum nicht dar, inwiefern der streitgegenständliche Artikel verkürzt, dekontex- tualisiert oder verzerrt sein soll oder dadurch ein falsches Bild über sie entsteht, das sie mit einer Gegendarstellung zu korrigieren hätte. Es fehlt somit an einer sub- stantiierten Auseinandersetzung mit dem konkreten Inhalt der beanstandeten Pu- blikation. Mangels substantiierter Darlegung einer unmittelbaren persönlichen Betroffenheit ist der Tatbestand von Art. 28g ZGB auch vor diesem Hintergrund nicht erfüllt. Fehlt es an dieser materiellen Anspruchsvoraussetzung, erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Gegendarstellungsrechts, insbesondere des kon- kreten Inhalts des eingereichten Gegendarstellungstextes. Eine inhaltliche Über- prüfung wäre ohnehin nur möglich, wenn ersichtlich wäre, welche Passage des be- anstandeten Artikels überhaupt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der Ge- suchstellerin auslösen soll und in welchem direkten Zusammenhang hierzu der ver- langte Gegendarstellungstext stehen würde. Entsprechend wäre das Gesuch um Gegendarstellung mangels substantiierter Darlegung einer unmittelbaren persönli- chen Betroffenheit ebenfalls abzuweisen.

- 14 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Gemäss § 5 GebV OG wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Gebühr nach dem tatsächli- chen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Fal- les bemessen. Beim vorliegenden Gesuch um Gegendarstellung handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit (Urteil BGer 5A_693/2008 vom 16. März 2009 E.1.1.; BGE 122 III 301, E.1.a. und BGE 112 II 193 E. 1.b.). Die Gerichtsge- bühr ist daher nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen und beträgt in der Regel zwi- schen CHF 300.– und CHF 13'000.–, wobei im summarischen Verfahren die Ge- bühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend wird die Gegendarstellung in zwei unterschiedlichen Medien anbegehrt. Das tatsächliche Streitinteresse ist im konkreten Fall jedenfalls nicht unerheblich. Entsprechend erscheint es als angemessen, die Gebühr auf insgesamt CHF 6'000.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind der Gesuchstellerin die Verfah- renskosten aufzuerlegen und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu be- ziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.2. Partei- bzw. Umtriebsentschädigung Die Gesuchsgegnerin lässt sich im vorliegenden Verfahren durch einen Mitarbeiter vertreten, welcher zwar über ein Anwaltspatent verfügt, jedoch nicht als externer, berufsmässiger Rechtsvertreter im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO auftritt (vgl. auch BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 53). Die Zusprechung einer Partei- entschädigung fällt daher ausser Betracht.

- 15 - Fehlt es an einer berufsmässigen Vertretung, kann in begründeten Fällen eine Um- triebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO zugesprochen werden. Diese dient primär dem Ausgleich eines effektiven Verdienstausfalls, insbesondere bei einer selbständig erwerbenden Person (vgl. Urteil BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020 E. 4.2.1 unter Hinweis auf BBl 2006 7221 ff., 7293). Zwar ist – entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin – eine solche Entschädigung nach der Rechtsprechung nicht absolut auf selbständig Erwerbende beschränkt, sondern erfasst u.a. auch die Konstellation, in welcher eine juristische Person durch einen internen Anwalt ver- treten wird (vgl. BGE 110 V 132 E. 4d und Urteil BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3.). Voraussetzung ist jedoch, dass es sich um eine komplexe Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsauf- wand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angele- genheit auf sich zu nehmen hat (BGE 144 V 280 E. 8.2.; BGE 125 II 518 E. 5b mit Hinweisen; Urteil BGer 5A_502/2023 vom 20. März 2024 E. 7; Urteil BGer 5D_5/2025 vom 20. Juni 2025 E. 3.3.3. sowie Aktuelle juristische Praxis: RUSCH/FISCHBACHER, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in eigener Sache und verwandter Formen, AJP 2019, S. 686 ff., S. 691). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Gesuchsgegnerin be- schränkt sich im Wesentlichen auf den pauschalen Hinweis, der interne Rechtsan- walt habe während der aufgewendeten Zeit keine anderen Fälle bearbeiten kön- nen. Eine konkrete Darlegung der besonderen Komplexität der Sache, eines über- durchschnittlich hohen Streitinteresses und eines ausserordentlichen Arbeitsauf- wands fehlt. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ist denn auch nicht ersichtlich. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, ihr seien Kosten in Form von Lohn und Sozialversicherungsbeiträgen entstanden, ist festzuhalten, dass Fixkosten eines Unternehmens keinen ersatzfähigen Verdienstausfall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstellen. Der Lohn eines angestellten Rechtsanwalts gehört zu den ohnehin anfallenden Betriebskosten. Vielmehr hätte die Gesuchsgegnerin aufzei- gen müssen, welche Umtriebe sie durch den Einsatz des ohnehin angestellten An-

- 16 - walts erlitten hat (z.B. welche Person anstelle von ihm welche Artikel hat schreiben müssen und wie sich das monetär ausgewirkt hat; vgl. auch Aktuelle juristische Praxis: RUSCH/FISCHBACHER, Entschädigung des anwaltlichen Prozessierens in ei- gener Sache und verwandter Formen, AJP 2019, S. 686 ff., S. 690; Kuko ZPO SCHMID/JENT-SØRENSEN, Art. 95 N 34; vgl. zum Ganzen auch Urteile HGer HG150238-O vom 5. April 2017 E. 4.2. und HG200190 vom 3. Oktober 2023 E. 7.4.). Entsprechend ist der obsiegenden Gesuchsgegnerin im vorliegenden Fall weder eine Partei- noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gegendarstellung wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgelegt auf CHF 6'000.–.

3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss gedeckt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien; an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage des Doppels von act. 15.

5. Der Gesuchsgegnerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit.

- 17 - Zürich, 19. Januar 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Nadja Kiener