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HG250088

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-11-26 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Tragweite der Rückweisung Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Die kantonale Instanz hat ihre neue Ent- scheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Sie hat sich von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten zu be- fassen, die das Bundesgericht kassierte. Die neue Entscheidung der kantonalen

- 5 - Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1. und BGE 135 III 334 E. 2. und 2.1.). Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, ver- wehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sach- verhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (Urteil BGer 4A_77/2020 vom 17. Juni 2020 E.3.1.; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3. und Urteil BGer 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 2.). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche verbindliche Sachverhaltsfeststellungen zu- rückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2. und E. 2.1. mit Hinwei- sen). Vielmehr beschränkt sich die Neubeurteilung auf den Rahmen und die Ele- mente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (BGE 131 III 91 E. 5.2. mit Hinweisen und Urteil BGer 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 2.).

E. 2 CHF 29'810.84: "Aufgelaufener Verzugszins"

E. 2.1 Parteibehauptungen Die Klägerin stellt sich in ihrer Klage auf den Standpunkt, die Beklagte habe den Teilbetrag von CHF 560'412.70 erst am 17. Januar 2020 bezahlt. Die Schlussrech- nung datiere vom 29. November 2018, wonach die Beklagte ihr ab dem 30. De- zember 2018 (30 Tage nach der Schlussrechnung) einen Verzugszins von 5% für 383 Tage bzw. CHF 29'810.84 schulde (act. 1 Rz. 86). Die Beklagte moniert in ihrer Klageantwort, sie habe der Klägerin bereits mit Schrei- ben vom 29. Januar 2019 mitgeteilt, dass die Abnahme des Gesamtwerks gemäss Ziff. 4.4 Abs. 4 des Werkvertrags Voraussetzung für die Schlusszahlung und somit für die Auslösung einer Zahlungsfrist sei. Die Klägerin lege aber nicht dar, wann die Abnahme des Gesamtwerks hätte stattgefunden haben sollen. Entsprechend habe die Schlussrechnung vom 29. November 2019 keine Zahlungsfrist ausgelöst, wes- halb ihre Zahlung vom 17. Januar 2020 nicht verspätet gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin bei einem Verzugszins von 5% für den Zeit- raum 30. Dezember 2018 bis 16. Januar 2020 den geforderten Betrag errechne (act. 11 Rz. 289 ff. und Rz. 388). Die Klägerin erklärt in ihrer Replik, das durch die Beklagte seit Jahren in Betrieb genommene Werk sei längst abgenommen worden; insofern verweist sie auf ihr Schreiben vom 29. November 2018 (act. 21 Rz. 85).

- 7 - Die Beklagte erwidert duplicando, die Klägerin setze sich mit ihren Ausführungen in der Klageantwort nicht auseinander. Die von der Klägerin behauptete Abnahme des Gesamtwerks werde durch ihr Schreiben vom 29. Dezember 2918 nicht belegt, welches bereits in der Schlussrechnung der Klägerin enthalten gewesen sei und welchem sie mit Schreiben vom 29. Januar 2019 ausdrücklich widersprochen habe (act. 27 Rz. 385 ff.).

E. 2.2 Würdigung Unbestritten und durch die eingereichten Unterlagen (vgl. act. 3/47) belegt ist, dass die Beklagte am 17. Januar 2020 eine Zahlung von CHF 560'412.70 an die Klägerin leistete. Strittig ist hingegen, wann dieser Betrag zur Zahlung fällig wurde und ob und falls ja, wann ein Verzugszins ausgelöst wurde. Die Beweislast für die Fälligkeit des Betrags sowie für den Beginn der Verzugszinspflicht liegt bei der Klägerin. Die Parteien haben – vorbehältlich der vertraglich vereinbarten Abweichungen – unbestrittenermassen die Anwendung der SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013; fortan: "SIA-Norm 118"; vgl. act. 11 Rz. 42.2 und act. 21 Rz. 15) vereinbart. Nach Art. 145 SIA-Norm 118 hat der Unternehmer die Schlussabrechnung nach der Abnahme des Werkes durch die Bauleitung einzureichen (vgl. auch act. 3/4 Ziff. 4.4. Abs. 4). Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 sieht sodann vor, dass die durch die Schlussabrechnung ermittelte Forderung des Unternehmers mit dem Prüfungsbe- scheid der Bauleitung fällig und innert 30 Tagen zu bezahlen ist (vgl. auch act. 3/4 Ziff. 4.4. Abs. 4 und Ziff. 4.5.). Zwar ist dem Unternehmer nicht untersagt, die Schlussabrechnung bereits vor der Abnahme einzureichen; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfungs- und Zahlungsfrist frühestens mit der Abnahme zu laufen beginnen. Die Abnahme bildet somit Grundvoraussetzung für die Fälligkeit der Forderung aus der Schlussrechnung und mithin eines allfälligen Verzugszinses. Die Beklagte bestritt in ihrer Klageantwort eine Schlussabnahme des Werkes aus- drücklich und monierte, dass sich die Klägerin in ihrer Klage hierzu nicht geäussert habe. Die Klägerin entgegnete in ihrer Replik pauschal, das von der Beklagten seit Jahren in Betrieb genommene Werk sei längst abgenommen worden und verwies

- 8 - auf ihr Schreiben vom 29. Oktober 2018. Trotz vorgängiger expliziter Rüge der Be- klagten legte sie aber weder dar, wann und in welchem Rahmen die Abnahme tat- sächlich stattgefunden, noch wann die Beklagte das (ganze) Werk in Betrieb ge- nommen haben soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dies anhand der Beilagen zu eruieren. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung des für die Fälligkeit und für den Beginn eines allfälligen Verzugszinses entscheidenden Ereignisses. Selbst wenn das Gericht – in Verletzung der Verhandlungsmaxime – das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 2019 berücksichtigen würde, vermöchte dieses eine Schlussabnahme nicht zu belegen: Daraus ergibt sich zwar, dass die Schlussab- nahme zwischen den Parteien umstritten war und die Klägerin die Auffassung ver- trat, dass eine Schlussabnahme nicht erforderlich sei, zumal bereits sechs Abnah- men im Sinne von Ziff. 13.3. des Werksvertrags für die einzelnen Bauphasen durch- geführt und die abgenommenen Werke in Betrieb genommen worden seien. Hin- sichtlich der sechs behaupteten Teilabnahmen verwies sie im Schreiben auf "Bei- lagen" (vgl. act. 3/5 und act. 22/16). Das klägerische Schreiben vom 29. November 2018 vermag weder die behaupteten Teilabnahmen noch die Inbetriebnahmen des Gesamtwerks als fingierte Anzeige der Vollendung i.S.v. Art. 158 SIA-Norm 118 zu belegen. Dies umso mehr, als die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 2019 der Darstellung der Klägerin ausdrücklich widersprach und festhielt, die Schlussab- nahme gemäss Ziff. 4.4. Abs. 4 des Werkvertrags sei bis dato nicht erfolgt, womit die Voraussetzung zur Schlusszahlung nicht gegeben sei (vgl. act. 13/35). Weitere Beweismittel – insbesondere auch die im Schreiben erwähnten Beilagen – hat die Klägerin nicht zum Beweis offeriert. Mangels genügender Substantiierung und mangels Nachweises einer erfolgten Schlussabnahme oder konkreter Umständen, die dieser gleichzusetzen wären, ge- lingt es der Klägerin nicht, den Fälligkeitszeitpunkt der Schlussrechnung bzw. den Beginn eines allfälligen Verzugszinses genügend zu substantiieren bzw. zu bewei- sen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich auch die Berechnung des gel- tend gemachten Verzugszinses als nicht gänzlich nachvollziehbar erweist. Die Klä-

- 9 - gerin behauptet, auf dem Betrag von CHF 560'412.70 für 383 Tage einen Verzugs- zins zu 5% geltend machen zu wollen, was zu einer Zinsforderung von CHF 29'810.84 führe. Die Beklagte moniert zu Recht, dass die Berechnung dieses Betrages nicht ersichtlich sei und die Klägerin hat trotz entsprechender Rüge keine detailliertere Herleitung nachgereicht habe.

E. 3 Parteientschädigung Vorliegend hat die Beklagte eine Parteientschädigung beantragt, welche ihr an- trags- und ausgangsgemäss zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf CHF 38'700.– festzusetzen. Für die Begrün- dung kann wiederum auf das Ersturteil vom 18. September 2024 verwiesen werden (act. 42 E. VI.2.). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'000.–.
  3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 38'700.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 29'810.84. - 11 - Zürich, 26. November 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Nadja Kiener
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG250088-O U/ei (vormals HG220038-O) Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Ro- land Schmid, die Handelsrichter Michael Küttel, Thomas Kraft und Roland Jelinek sowie die Gerichtsschreiberin Nadja Kiener Urteil vom 26. November 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 und act. 21 S. 2) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'000'641.76 zzgl. MWST von 8% auf CHF 970'830.92 so-

- 2 - wie zzgl. Zins von 5 % p.a. auf CHF 970'830.92 seit dem 30. De- zember 2018 zu bezahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche den Betrieb eines Baugesamtdienstleisters für Hoch- und Tiefbau sowie für Unter- tagebau und Umwelttechnik in der Schweiz bezweckt. Die Klägerin führt diese Tä- tigkeiten unter anderem als Totalunternehmerin aus (act. 1 Rz. 2 und act. 11 Rz. 18). Die Beklagte ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft gemäss dem Bundes- gesetz über die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 ("SBBG") mit Sitz in D._____. Sie erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Ver- kehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammen- hängenden Bereichen (act. 1 Rz. 3 und act. 11 Rz. 20).

b. Streitgegenstand und wesentliche Parteistandpunkte Nach der Realisierung des Grossprojekts E._____ ("…" [Projektkürzel]) entstand von 2009 bis 2020 in diversen Bauetappen der neue Stadtteil F._____. Das Projekt beinhaltete unter anderem den Rückbau des S-Bahnhofs G._____ und die Reali- sierung von mehreren Baufeldern, gekennzeichnet mit A-H. Gegenstand der Aus- schreibung für das Baufeld B waren drei Lose, namentlich Los 1 "Grundausbau Baufeld B", Los 2 "Rohbau H._____" sowie Los 3 "Rohbau Aufgang F._____". Auf- grund der örtlichen Gegebenheiten und bestehender Abhängigkeiten zwischen den Losen 1-3 sowie Zusammenhängen mit dem Los 4 (Grundausbau Baufeld D) be- absichtigte die Beklagte, diese vier Lose durch denselben Totalunternehmer reali- sieren zu lassen. Die Klägerin hat den Zuschlag für mehrere Lose erhalten. Gegen- stand der vorliegenden Klage bildet ausschliesslich das Los 3 "Rohbau Aufgang F._____".

- 3 - Die Parteien haben betreffend Los 3 am 28. Januar 2015 einen Totalunternehmer- Werkvertrag abgeschlossen. Die Beklagte hat der Klägerin in diesem Zusammen- hang alle Leistungen, die für die Planung, die Bauvorbereitung und die Erstellung des Rohbaus "Aufgang F._____" notwendig waren, übertragen. Nach Leistung di- verser Arbeiten gemäss Werkvertrag sowie diverser Zusatzarbeiten hat die Kläge- rin am 29. November 2018 die Schlussrechnung im Gesamtbetrag von CHF 13'401'594.41 erstellt. Die Beklagte leistete insgesamt einen Betrag von CHF 12'407'326.–, wobei davon CHF 560'412.70 erst am 17. Januar 2020 begli- chen wurden. Die Klägerin macht geltend, es seien von der Beklagten diverse Zusatzarbeiten angeordnet worden und sie habe diese entsprechend ausgeführt. Insgesamt stehe ihr deshalb noch eine Entschädigung in der Höhe von CHF 994'268.41 (zzgl. MwSt.) zu. Sie klage hiervon einen Betrag von CHF 970'830.92 bzw. unter Berück- sichtigung der aufgelaufenen Verzugszinsen der erst verspätet geleisteten Zahlung einen Betrag von CHF 1'000'641.76 (zzgl. MwSt. sowie Verzugszinsen zu 5 % auf CHF 970'830.92) ein (act. 1 Rz. 9 ff.). Die Beklagte beantragt die Klageabweisung. Sie stellt sich auf den Standpunkt, dass sie ihrer Zahlungspflicht mit der Zahlung des gemäss Werkvertrag vereinbar- ten Pauschalpreises vollständig nachgekommen sei (act. 11 Rz. 43.1). Sofern die Klägerin tatsächlich Zusatzleistungen erbracht habe, seien sie von ihr bereits voll- umfänglich kompensiert worden. Für die von der Klägerin nunmehr geltend ge- machten Forderungen habe diese einerseits die vertraglich vereinbarten Form- und Verfahrensvorschriften für eine Projektänderung ohnehin bei keinem ihrer angebli- chen Ansprüche eingehalten. Andererseits seien die angeblichen Ansprüche – ins- besondere auch hinsichtlich der Höhe – weder hinreichend substantiiert noch be- wiesen und teilweise offensichtlich falsch quantifiziert (act. 11 Rz. 141 f. und act. 27 Rz. 67 f.). B. Prozessverlauf Die Klägerin reichte am 4. März 2022 (Datum Poststempel) die Klage samt Beila- gen hierorts ein (act. 1 und act. 3/2-47). Das Verfahren wurde unter der Geschäfts-

- 4 - Nr. HG220038-O angelegt. Für die Einzelheiten dieses Verfahrens kann auf act. 42 S. 7 f. verwiesen werden. Mit Urteil vom 18. September 2024 wurde die Klage ab- gewiesen (act. 42 Disp.-Ziff. 1). Gegen das genannte Urteil reichte die Klägerin am Bundesgericht Beschwerde ein (vgl. act. 44). Am 10. März 2025 hob das Bundesgericht das Urteil des Handelsge- richts – in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Klägerin – auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz (Handelsgericht) zurück (Urteil BGer 4A_554/2024 vom 10. März 2025 ["Rückweisungsentscheid"] = act. 48 und act. 49). Das Verfahren des Handelsgerichts wird unter der neuen Geschäfts- Nr. HG250088-O fortgesetzt. Der im Verfahren HG220038-O geleistete Kostenvorschuss von CHF 31'000.– (vgl. act. 8) ist auf das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. HG250088-O zu übertragen. Hinsichtlich der Richter ergeht das vorliegende Urteil in gegenüber dem Urteil HG220038-O vom 18. September 2024 in unveränderter Gerichtsbesetzung (vgl. act. 42). Erwägungen I. Formelles

1. Tragweite der Rückweisung Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde (teilweise) gut und weist es die Ange- legenheit zur neuen Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befand. Die kantonale Instanz hat ihre neue Ent- scheidung auf die rechtlichen Erwägungen des bundesgerichtlichen Entscheids zu stützen. Sie hat sich von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten zu be- fassen, die das Bundesgericht kassierte. Die neue Entscheidung der kantonalen

- 5 - Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesge- richtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1. und BGE 135 III 334 E. 2. und 2.1.). Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, ver- wehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sach- verhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (Urteil BGer 4A_77/2020 vom 17. Juni 2020 E.3.1.; BGE 143 IV 214 E. 5.3.3. und Urteil BGer 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 2.). Wird die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts zurückgewiesen, so bedeutet dies nicht, dass auf jegliche verbindliche Sachverhaltsfeststellungen zu- rückgekommen werden könnte (vgl. BGE 135 III 334 E. 2. und E. 2.1. mit Hinwei- sen). Vielmehr beschränkt sich die Neubeurteilung auf den Rahmen und die Ele- mente des Sachverhalts, zu deren Klärung die Sache im Rückweisungsentscheid zurückgewiesen wurde (BGE 131 III 91 E. 5.2. mit Hinweisen und Urteil BGer 4A_48/2019 vom 29. August 2019 E. 2.).

2. Eintretensvoraussetzungen Die formellen Erwägungen des Urteils des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2024 haben nach wie vor Bestand. Es wird auf die entspre- chenden unangefochtenen Erwägungen verwiesen (act. 42 E. I.). Die Eintretens- voraussetzungen, insbesondere die örtliche und sachliche Zuständigkeit, sind dem- nach gegeben. II. Materielles

1. Ausgangslage und Umfang der neuen Beurteilung Mit Urteil vom 18. September 2024 wies das Handelsgericht die Klage ab. Gegen die Klageabweisung erhob die Beklagte Beschwerde am Bundesgericht. Die Klä-

- 6 - gerin erhob vier Rügen, wobei sich einzig jene in Bezug auf die Klageforderung über CHF 29'810.84 "aufgelaufener Verzugszins" auf dem angeblich zu spät be- zahlten Betrag von CHF 560'417.70 als begründet erwies. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Das Bundesgericht hat die Sache demnach allein im aufgezeigten Umfang (kon- kret: Klageforderung über Fr. 29'810.84 "aufgelaufener Verzugszins") an das hie- sige Gericht zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids ist nachfolgend nur noch über diesen Streitpunkt zu befinden (vgl. vorne E. I.1.).

2. CHF 29'810.84: "Aufgelaufener Verzugszins" 2.1. Parteibehauptungen Die Klägerin stellt sich in ihrer Klage auf den Standpunkt, die Beklagte habe den Teilbetrag von CHF 560'412.70 erst am 17. Januar 2020 bezahlt. Die Schlussrech- nung datiere vom 29. November 2018, wonach die Beklagte ihr ab dem 30. De- zember 2018 (30 Tage nach der Schlussrechnung) einen Verzugszins von 5% für 383 Tage bzw. CHF 29'810.84 schulde (act. 1 Rz. 86). Die Beklagte moniert in ihrer Klageantwort, sie habe der Klägerin bereits mit Schrei- ben vom 29. Januar 2019 mitgeteilt, dass die Abnahme des Gesamtwerks gemäss Ziff. 4.4 Abs. 4 des Werkvertrags Voraussetzung für die Schlusszahlung und somit für die Auslösung einer Zahlungsfrist sei. Die Klägerin lege aber nicht dar, wann die Abnahme des Gesamtwerks hätte stattgefunden haben sollen. Entsprechend habe die Schlussrechnung vom 29. November 2019 keine Zahlungsfrist ausgelöst, wes- halb ihre Zahlung vom 17. Januar 2020 nicht verspätet gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie die Klägerin bei einem Verzugszins von 5% für den Zeit- raum 30. Dezember 2018 bis 16. Januar 2020 den geforderten Betrag errechne (act. 11 Rz. 289 ff. und Rz. 388). Die Klägerin erklärt in ihrer Replik, das durch die Beklagte seit Jahren in Betrieb genommene Werk sei längst abgenommen worden; insofern verweist sie auf ihr Schreiben vom 29. November 2018 (act. 21 Rz. 85).

- 7 - Die Beklagte erwidert duplicando, die Klägerin setze sich mit ihren Ausführungen in der Klageantwort nicht auseinander. Die von der Klägerin behauptete Abnahme des Gesamtwerks werde durch ihr Schreiben vom 29. Dezember 2918 nicht belegt, welches bereits in der Schlussrechnung der Klägerin enthalten gewesen sei und welchem sie mit Schreiben vom 29. Januar 2019 ausdrücklich widersprochen habe (act. 27 Rz. 385 ff.). 2.2. Würdigung Unbestritten und durch die eingereichten Unterlagen (vgl. act. 3/47) belegt ist, dass die Beklagte am 17. Januar 2020 eine Zahlung von CHF 560'412.70 an die Klägerin leistete. Strittig ist hingegen, wann dieser Betrag zur Zahlung fällig wurde und ob und falls ja, wann ein Verzugszins ausgelöst wurde. Die Beweislast für die Fälligkeit des Betrags sowie für den Beginn der Verzugszinspflicht liegt bei der Klägerin. Die Parteien haben – vorbehältlich der vertraglich vereinbarten Abweichungen – unbestrittenermassen die Anwendung der SIA-Norm 118 (Ausgabe 2013; fortan: "SIA-Norm 118"; vgl. act. 11 Rz. 42.2 und act. 21 Rz. 15) vereinbart. Nach Art. 145 SIA-Norm 118 hat der Unternehmer die Schlussabrechnung nach der Abnahme des Werkes durch die Bauleitung einzureichen (vgl. auch act. 3/4 Ziff. 4.4. Abs. 4). Art. 155 Abs. 1 SIA-Norm 118 sieht sodann vor, dass die durch die Schlussabrechnung ermittelte Forderung des Unternehmers mit dem Prüfungsbe- scheid der Bauleitung fällig und innert 30 Tagen zu bezahlen ist (vgl. auch act. 3/4 Ziff. 4.4. Abs. 4 und Ziff. 4.5.). Zwar ist dem Unternehmer nicht untersagt, die Schlussabrechnung bereits vor der Abnahme einzureichen; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Prüfungs- und Zahlungsfrist frühestens mit der Abnahme zu laufen beginnen. Die Abnahme bildet somit Grundvoraussetzung für die Fälligkeit der Forderung aus der Schlussrechnung und mithin eines allfälligen Verzugszinses. Die Beklagte bestritt in ihrer Klageantwort eine Schlussabnahme des Werkes aus- drücklich und monierte, dass sich die Klägerin in ihrer Klage hierzu nicht geäussert habe. Die Klägerin entgegnete in ihrer Replik pauschal, das von der Beklagten seit Jahren in Betrieb genommene Werk sei längst abgenommen worden und verwies

- 8 - auf ihr Schreiben vom 29. Oktober 2018. Trotz vorgängiger expliziter Rüge der Be- klagten legte sie aber weder dar, wann und in welchem Rahmen die Abnahme tat- sächlich stattgefunden, noch wann die Beklagte das (ganze) Werk in Betrieb ge- nommen haben soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dies anhand der Beilagen zu eruieren. Damit fehlt es bereits an einer hinreichenden Substantiierung des für die Fälligkeit und für den Beginn eines allfälligen Verzugszinses entscheidenden Ereignisses. Selbst wenn das Gericht – in Verletzung der Verhandlungsmaxime – das Schreiben der Klägerin vom 29. Januar 2019 berücksichtigen würde, vermöchte dieses eine Schlussabnahme nicht zu belegen: Daraus ergibt sich zwar, dass die Schlussab- nahme zwischen den Parteien umstritten war und die Klägerin die Auffassung ver- trat, dass eine Schlussabnahme nicht erforderlich sei, zumal bereits sechs Abnah- men im Sinne von Ziff. 13.3. des Werksvertrags für die einzelnen Bauphasen durch- geführt und die abgenommenen Werke in Betrieb genommen worden seien. Hin- sichtlich der sechs behaupteten Teilabnahmen verwies sie im Schreiben auf "Bei- lagen" (vgl. act. 3/5 und act. 22/16). Das klägerische Schreiben vom 29. November 2018 vermag weder die behaupteten Teilabnahmen noch die Inbetriebnahmen des Gesamtwerks als fingierte Anzeige der Vollendung i.S.v. Art. 158 SIA-Norm 118 zu belegen. Dies umso mehr, als die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 2019 der Darstellung der Klägerin ausdrücklich widersprach und festhielt, die Schlussab- nahme gemäss Ziff. 4.4. Abs. 4 des Werkvertrags sei bis dato nicht erfolgt, womit die Voraussetzung zur Schlusszahlung nicht gegeben sei (vgl. act. 13/35). Weitere Beweismittel – insbesondere auch die im Schreiben erwähnten Beilagen – hat die Klägerin nicht zum Beweis offeriert. Mangels genügender Substantiierung und mangels Nachweises einer erfolgten Schlussabnahme oder konkreter Umständen, die dieser gleichzusetzen wären, ge- lingt es der Klägerin nicht, den Fälligkeitszeitpunkt der Schlussrechnung bzw. den Beginn eines allfälligen Verzugszinses genügend zu substantiieren bzw. zu bewei- sen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich auch die Berechnung des gel- tend gemachten Verzugszinses als nicht gänzlich nachvollziehbar erweist. Die Klä-

- 9 - gerin behauptet, auf dem Betrag von CHF 560'412.70 für 383 Tage einen Verzugs- zins zu 5% geltend machen zu wollen, was zu einer Zinsforderung von CHF 29'810.84 führe. Die Beklagte moniert zu Recht, dass die Berechnung dieses Betrages nicht ersichtlich sei und die Klägerin hat trotz entsprechender Rüge keine detailliertere Herleitung nachgereicht habe.

3. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Es gelingt der Klägerin nicht, die Abnahme des Werkes als Grundvoraussetzung für die Fälligkeit der Forderung aus der Schlussrechnung, genügend zu substanti- ieren und zu beweisen. Ohne feststehenden Fälligkeitszeitpunkt kann jedoch kein Verzug und damit auch kein Anspruch auf Verzugszins begründet werden. Insgesamt bleibt das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. September 2024 unver- ändert (vgl. act. 42). Die Klage ist erneut abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Allgemeines Das Bundesgericht hat zwar im Rückweisungsentscheid das Urteil des hiesigen Gerichts vom 18. September 2024 aufgehoben, wozu auch die Dispositiv-Zif- fern 2, 3 und 4 betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen gehören (vgl. act. 42; act. 48 und act. 49). Es hat indes die Höhe der auferlegten Prozesskosten nicht beanstandet. Eine Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist durch das hiesige Gericht demnach nur insofern vorzunehmen, als sie das Verhält- nis der Kostenauferlegung an die Parteien betrifft, zumal keine weiteren Aufwände, beispielsweise infolge neuerlicher Eingaben oder Verhandlungen, angefallen sind, die hinsichtlich der Gerichtsgebühr oder der Parteientschädigung zusätzlich zu be- rücksichtigen wären.

2. Gerichtskosten Wie im Urteil vom 18. September 2024 bereits begründet, beläuft sich der Streitwert auf CHF 970'830.92 (vgl. act. 42 E. VI.1.). Am Ausgang des Verfahrens hat sich durch die neue Beurteilung im Verhältnis zum Urteil des hiesigen Gerichts vom

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18. September 2024 nichts geändert. Die Gerichtskosten sind entsprechend aus- gangsgemäss der vollumfänglich unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; act. 42 E. VI.1.) und aus dem von ihr im Verfahren HG220038-O ge- leisteten Kostenvorschuss zu decken.

3. Parteientschädigung Vorliegend hat die Beklagte eine Parteientschädigung beantragt, welche ihr an- trags- und ausgangsgemäss zuzusprechen ist (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Parteientschädigung ist auf CHF 38'700.– festzusetzen. Für die Begrün- dung kann wiederum auf das Ersturteil vom 18. September 2024 verwiesen werden (act. 42 E. VI.2.). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 31'000.–.

3. Die Kosten werden der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 38'700.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 29'810.84.

- 11 - Zürich, 26. November 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Nadja Kiener