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HG240217

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-06-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Am 20. Juli 2022 hat der Kläger (als Darlehensgeber) mit der C._____ (als Darle- hensnehmerin) einen Darlehensvertrag über ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.– abgeschlossen und die Darlehensvaluta am Folgetag auf das Konto der C._____ überwiesen. Für die C._____ hat die Beklagte den Darle- hensvertrag unterzeichnet. Das Darlehen wurde bis zum 21. August 2022 befristet und wäre am besagten Datum zuzüglich der vereinbarten Zinsen in der Höhe von

- 6 - CHF 416.54 zurückzuzahlen gewesen. Eine Rückzahlung blieb ohne Angabe von Gründen aus. Der Kläger hat die C._____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 letztmals aufgefordert, ihm das Darlehen umgehend zurückzubezahlen. Eine Re- aktion der C._____ blieb aus. Mit Betreibungsbegehren vom 24. Januar 2023 lei- tete der Kläger in der Folge ein Betreibungsverfahren gegen die C._____ ein. Am

26. April 2023 stellte der Kläger nach ausgebliebenem Rechtsvorschlag das Forts- etzungsbegehren. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2023 wurde zufolge Organisationsmangel über die C._____ der Konkurs eröffnet. Am

14. Dezember 2023 hat das Konkursamt die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügt, woraufhin der Kläger den auf CHF 4'000.– festgesetzten Kosten- vorschuss für die Durchführung des Konkurses geleistet hat. Seine am 19. Januar 2024 dort eingegebene Forderung über CHF 52'765.15 (Darlehensvaluta CHF 50'000.–; Darlehenszinsen CHF 416.54; Betreibungskosten CHF 307.50; Verzugszinsen vom 22. August 2022 bis 16. Juni 2023 CHF 2'041.–) wurde an- tragsgemäss kolloziert. Der Kläger ist mit seiner Forderung vollumfänglich zu Ver- lust gekommen. Am 22. Mai 2024 wurde ihm ein Verlustschein über den eingege- benen Betrag ausgestellt. Am tt.mm.2024 wurde die C._____ im Handelsregister gelöscht (act. 1 Rz. 4-10). Die Beklagte hat als Geschäftsführerin der C._____ nie eine Buchhaltung für die Gesellschaft geführt und nie Geschäftsakten aufbewahrt. Sie hat sich selber durch Bezüge und Banküberweisungen Vergütungen in der Höhe von insgesamt EUR 36'351.91 und CHF 22'311.54 ausbezahlt. Wenige Tage nach Erhalt des Dar- lehens des Klägers hat die Beklagte sodann einem in Griechenland ansässigen D._____ ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von CHF 45'000.– gewährt. Die Beklagte hat ferner ihre Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft nicht wahrgenom- men und nie eine Gesellschaftsorganisation festgelegt oder Massnahmen zur pflichtgemässen Oberleitung der Gesellschaft ergriffen. Weiter hat sie sämtliche Massnahmen zur Aufzeichnung und Dokumentation der finanziellen Vorgänge in der Gesellschaft unterlassen und auch keine vereinfachte Buchhaltung geführt. Schliesslich hat die Beklagte keinen Geschäftsbericht erstellt, keine Gesellschaf- terversammlung einberufen und keine Benachrichtigung des Richters bei Über- schuldung vorgenommen (act. 1 Rz. 11 f.).

- 7 - 2.2. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1

a. Rechtliches Für die Verantwortlichkeit der Personen, welche bei der Gründung einer GmbH mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation der GmbH befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 827 OR). Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, welcher sie durch absichtliche oder fahrlässige Ver- letzung ihrer Pflichten verursachen. Die Voraussetzungen einer Haftung aus akti- enrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, ei- ner Pflichtverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 564 E. 4.2; BGE 132 III 342 E. 4.1). Sodann müssen die Aktiv- und Passivlegitima- tion gegeben sein. Die Grundsätze des Haftpflichtrechts besagen, dass nur derjenige geschädigt ist, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, welcher nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. einen mittelbaren Schaden – erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Auch im Bereich der aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit treten Fälle der bloss mittelbaren Schädigung der Be- troffenen auf. Dies ist – hinsichtlich des hier relevanten Gläubigerschadens – bei- spielsweise dann der Fall, wenn ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividende dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat. Nach den haftlichtrechtlichen Grund- sätzen ist in einer solchen Situation in erster Linie die Gesellschaft als Direktge- schädigte aktivlegitimiert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organ- mitgliedern zu verlangen. Für die mittelbar geschädigten Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu ma- chen. Ab dem – hier interessierenden – Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verantwortlichkeitsansprüche der kon-

- 8 - kursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Gesellschaftsgläubiger (und Aktionäre) können den Schaden der Ge- sellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen nur einklagen, wenn der Kon- kursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzich- tet (Art. 757 Abs. 1 und Abs. 2 OR; BGE 132 III 564 E. 3.1.2, 3.2, 3.2.2; BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Gemäss der sog. Raschein-Praxis des Bundesgerichts wird im Konkursfall der Anspruch aus dem Recht der Gesellschaft durch einen ein- heitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst, d.h. die Forderung, welche die Gesellschaft gegen das verantwortliche Organ geltend machen konnte, wird durch eine Forderung der Gläubigergemeinschaft ersetzt (statt vieler: BGE 142 III 23 E. 4.4; BGE 132 III 564 E. 3.2.2). Demnach besteht materiellrecht- lich kein Unterschied zwischen dem Anspruch, welchen die Aktionäre und Gläubi- ger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und Abs. 2 OR geltend machen, und dem Anspruch, der sich ein Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG abtreten lässt (GERICKE/HÄUSER- MANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 35 zu Art. 757 OR). Der so geltend gemachte Reflexschaden bzw. mittelbare Schaden der Gläu- bigergesamtheit ist deckungsgleich mit dem Schaden der betreffenden Gesell- schaft. Dementsprechend geht es dabei um die unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche die Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe erlitten hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 5.1) und setzt ein Anspruch demnach einen Schaden der Gesellschaft im Sinne der Differenztheorie voraus (BGE 142 III 23 E. 4.4). Der Gesellschaftsgläu- biger, welcher die Abtretung der Rechte der Masse in Anwendung von Art. 260 SchKG erwirkt hat, ist mithin (aktiv-)legitimiert, den Ersatz des der Gesellschaft ent- standenen Schadens zu verlangen (BGE 132 III 564 E. 3.2.2).

b. Würdigung Vorliegend macht der Kläger in Rechtbegehren Ziff. 1 ausdrücklich einen Anspruch der Konkursmasse geltend und legitimiert sich als zufolge Forderungstotalverlust im Konkurs der C._____ mittelbar geschädigter (Abtretungs-)Gläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG (act. 1 Rz. 14). In dieser Konstellation setzt die Gutheissung

- 9 - eines Verantwortlichkeitsanspruchs gegenüber der Beklagten nach dem Gesagten einen Schaden der Gesellschaft im Sinne der Differenztheorie voraus. Es ist mithin der effektive und hypothetische Vermögensstand der C._____ mit und ohne schä- digendem Verhalten der Beklagten darzulegen (vgl. zur Differenztheorie: BGE 145 III 225 E. 4.1.1). Diesbezügliche Ausführungen fehlen vorliegend gänz- lich. Ein Schaden der C._____ bleibt in der gesamten Klage unerwähnt. Wenn von einem Schaden die Rede ist, dann einzig vom Schaden des Klägers (act. 1 Rz. 13 f.). Auch stimmt der in Rechtsbegehren Ziff. 1 eingeklagte Betrag mit dem vom Kläger vorgebrachten Totalverlust im Konkurs der C._____ und damit mit dem vom Kläger erlittenen mittelbaren Schaden überein (vgl. act. 1 Rz. 10), welcher in- dessen für die vorliegende Anspruchsprüfung nicht massgeblich und ganz allge- mein nicht zu ersetzen ist. Auf den Schaden des Klägers beziehen sich sodann seine Ausführungen zum Kausalverlauf wie auch zum Verschulden (act. 1 Rz. 13 f.), wobei dahingehende Behauptungen in Bezug auf einen Schaden der C._____ wiederum fehlen. Was die zahlreichen von ihm geltend gemachten Pflicht- verletzungen der Beklagten anbelangt (vgl. dazu act. 1 Rz. 11 f.), versäumt es der Kläger sodann darzulegen, welche er vorliegend überhaupt als schadensrelevant qualifiziert. Es fehlt mithin das selbstverständliche Klagefundament des vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruchs (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6 be- treffend Anlegerschaden). Der Kläger ist anwaltlich vertreten. Für eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht bleibt in dieser Konstellation kein Raum. Nach dem Gesagten ist demzufolge die Spruchreife zu bejahen und in der Konsequenz die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen.

c. Fazit Die Klage ist hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen.

- 10 - 2.3. Zu Rechtsbegehren Ziff. 2

a. Rechtliches Ist ein durch die Organe verursachter Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen eines Gesellschaftsgläubigers eingetreten, kann dieser direkt gegenüber den verantwortlichen Organen die Leistung von Schaden- ersatz einklagen. Diese Klagemöglichkeit gilt unbeschränkt, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden ist. Wurde der Konkurs eröffnet, gilt grund- sätzlich das Gleiche, wenn keine Schädigung der Gesellschaft vorliegt. Wenn hin- gegen auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt ist, kann die Individual- klage des Gläubigers in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Gläubiger zur Ver- hinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagen- den Gläubigern zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen einge- schränkt. Danach können die Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahms- weise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen ak- tienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhal- ten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in con- trahendo gründet (BGE 132 III 564 E. 3.1.3, 3.2.1, 3.2.3; BGE 131 III 306 E. 3.1.2). Gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG dient das Ergebnis der Bemühungen der Abtre- tungsgläubiger nach Abzug der ihnen entstandenen Kosten der Deckung ihrer Kon- kursforderung. Nur ein Überschuss ist an die Masse abzuliefern. Hat ein Abtre- tungsgläubiger einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleistet, kann er sich vorab auch dafür schadlos halten (BGE 68 III 119; BACHOFNER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 111, 114, 117 zu Art. 260 SchKG).

- 11 -

b. Würdigung Der Kläger macht unter Rechtsbegehren Ziff. 2 einen direkten Gläubigerschaden im Umfang des von ihm zur Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.– geltend. Dabei ver- weist der Kläger wiederum pauschal auf sämtliche von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen, ohne weiter darzulegen, welche er vorliegend inwiefern als schadensverursachend qualifiziert (act. 1 Rz. 15). In dieser Hinsicht erweist sich das Klagefundament wiederum als ungenügend, weshalb die Klage – unter Ver- weisung auf vorstehende Ausführungen – auch in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ohne Weiteres abzuweisen ist. Weiter erscheint fraglich, ob in Bezug auf den vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss überhaupt von einem Schaden im Rechtssinn auszugehen ist, weil diesen Auslagen gleichzeitig der Anspruch auf Kostenersatz gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG im Falle der erfolgreichen Geltend- machung der abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegenübersteht. Dies kann indessen offenbleiben. Jedenfalls fehlt es für den vom Kläger vorliegend gel- tend gemachten Schadenersatz an der dafür vorausgesetzten Adäquanz. Kann sich nämlich ein (späterer) Abtretungsgläubiger für den für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleisteten Kostenvorschuss im Falle erfolgrei- cher Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen vorab aus dem daraus resultierenden Erlös schadlos halten, ist eine anspruchsbegründende Pflichtverlet- zung des fehlbaren Organs nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemei- nen Lebenserfahrung nicht geeignet, einen (direkten) Schaden im Umfang des Vor- schusses zu bewirken, weshalb ein dahingehender Schadenersatzanspruch des Klägers zu verneinen ist. Auch dies führt zur Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 2.

c. Fazit Die Klage ist hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. 2.4. Zusammenfassung Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.

- 12 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 56'765.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr und damit auf CHF 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). 3.2. Parteientschädigungen Bei diesem Ausgang hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Deren Zusprechung erfolgt nur auf Antrag (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447-448; BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Die Beklagte, die sich während des ganzen Verfahrens nie hat vernehmen lassen, stellte keinen entsprechenden Antrag auf Parteientschädigung. In der Sache wäre ein Anspruch zudem mangels Aufwands der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten ist demzu- folge keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 1.2 Versäumte Klageantwort / Spruchreife Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Un- begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichtein- tretensentscheid zu erlassen. Dies setzt für eine Gutheissung der Rechtsbegehren

- 4 - voraus, dass die klagende Partei die Klage schlüssig begründet, also alle rechtser- heblichen Tatsachen behauptet, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (Urteil des Bundesgericht 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Das Gericht hat auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsa- chen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tat- sachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt wer- den, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- voraussetzungen von Bedeutung sind (ZR 114/2015 Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; PAHUD, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 223 ZPO). An der Spruchreife fehlt es insbesondere, wenn die Vorbringen der klagenden Par- tei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, so- dass Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht besteht (zit. Urteil 5A_545/2021 E. 4.2). Die gerichtliche Fragepflicht dient indessen nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen, und darf eine Partei nicht einseitig be- vorzugen (BGE 146 III 413 E. 4.2 = Pra 111 [2022] Nr. 5; Urteile des Bundesge- richts 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.4 und 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 5.1). Sie erlaubt dem Gericht weder, die Parteien auf Tatsachen aufmerk- sam zu machen, welche sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen zu helfen, die Sache besser darzulegen, oder ihnen vorzuschlagen, welche stichhaltigen Argu- mente sie vorbringen sollen, um die Sache zu gewinnen (BGE 146 III 413 E. 4.2 = Pra 111 [2022] Nr. 5; BGE 142 III 462 E. 4.3 = Pra 106 [2017] Nr. 70). Der Zweck- gedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll (Urteil des Bundes- gerichts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1). Gegenüber anwaltlich vertre- tenen Parteien ist die gerichtliche Fragepflicht dementsprechend nur mit Zurück- haltung auszuüben und hat dort nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung (Urteile des Bundesgerichts 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.2.2 und 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; je unter Verweisung auf Urteil 4D_57/2013 vom 2. De- zember 2013 E. 3.2). Einer anwaltlich vertretenen Partei ist zuzumuten, bereits im ersten Vortrag zumindest eine schlüssige Schilderung des Klagefundaments vor- zubringen (ENGLER, in: OFK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

- 5 - nung, 3. Aufl. 2023, E. 2 zu Art. 223 ZPO), indem sie mindestens zu jedem Tatbe- standselement der einschlägigen Rechtsnorm die rechtserheblichen Tatsachen be- hauptet, wobei an die Behauptungsdichte geringe Anforderungen zu stellen sind. Genügen die Vorbringen einer anwaltlich vertretenen klagenden Partei diesen An- forderungen nicht bzw. erweisen sie sich in diesem Sinn als nicht schlüssig, ist nach dem Gesagten die Spruchreife zu bejahen und die Klage umgehend – d.h. ohne Durchführung einer Hauptverhandlung – abzuweisen. Die anwaltlich vertretene kla- gende Partei kann sich mithin nicht darauf verlassen, ihre Vorbringen in einer zwei- ten Rechtsschrift bzw. im Rahmen einer Instruktions- oder Hauptverhandlung noch ergänzen zu können (ZR 114/2015 Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; LEUENBERGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 5 f. zu Art. 223 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 3 zu Art. 223 ZPO). Auch das Bundesgericht hält dazu fest, dass der Grundsatz, wonach die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, für Verfahren entwi- ckelt worden ist, in welchen sich die Parteien auch tatsächlich ein erstes Mal äus- serten (Urteil des Bundesgerichts 5A_921/2017 vom 16. Juli 2018 E. 3.5.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Ob Spruchreife anzunehmen ist, hängt, wie gesehen, eng mit den materiell-rechtlichen Grundlagen der Klage zusammen, weshalb (auch) diese Frage im Rahmen der nachfolgenden Anspruchsprüfung zu beurteilen ist.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Am 20. Juli 2022 hat der Kläger (als Darlehensgeber) mit der C._____ (als Darle- hensnehmerin) einen Darlehensvertrag über ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.– abgeschlossen und die Darlehensvaluta am Folgetag auf das Konto der C._____ überwiesen. Für die C._____ hat die Beklagte den Darle- hensvertrag unterzeichnet. Das Darlehen wurde bis zum 21. August 2022 befristet und wäre am besagten Datum zuzüglich der vereinbarten Zinsen in der Höhe von

- 6 - CHF 416.54 zurückzuzahlen gewesen. Eine Rückzahlung blieb ohne Angabe von Gründen aus. Der Kläger hat die C._____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 letztmals aufgefordert, ihm das Darlehen umgehend zurückzubezahlen. Eine Re- aktion der C._____ blieb aus. Mit Betreibungsbegehren vom 24. Januar 2023 lei- tete der Kläger in der Folge ein Betreibungsverfahren gegen die C._____ ein. Am

26. April 2023 stellte der Kläger nach ausgebliebenem Rechtsvorschlag das Forts- etzungsbegehren. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2023 wurde zufolge Organisationsmangel über die C._____ der Konkurs eröffnet. Am

14. Dezember 2023 hat das Konkursamt die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügt, woraufhin der Kläger den auf CHF 4'000.– festgesetzten Kosten- vorschuss für die Durchführung des Konkurses geleistet hat. Seine am 19. Januar 2024 dort eingegebene Forderung über CHF 52'765.15 (Darlehensvaluta CHF 50'000.–; Darlehenszinsen CHF 416.54; Betreibungskosten CHF 307.50; Verzugszinsen vom 22. August 2022 bis 16. Juni 2023 CHF 2'041.–) wurde an- tragsgemäss kolloziert. Der Kläger ist mit seiner Forderung vollumfänglich zu Ver- lust gekommen. Am 22. Mai 2024 wurde ihm ein Verlustschein über den eingege- benen Betrag ausgestellt. Am tt.mm.2024 wurde die C._____ im Handelsregister gelöscht (act. 1 Rz. 4-10). Die Beklagte hat als Geschäftsführerin der C._____ nie eine Buchhaltung für die Gesellschaft geführt und nie Geschäftsakten aufbewahrt. Sie hat sich selber durch Bezüge und Banküberweisungen Vergütungen in der Höhe von insgesamt EUR 36'351.91 und CHF 22'311.54 ausbezahlt. Wenige Tage nach Erhalt des Dar- lehens des Klägers hat die Beklagte sodann einem in Griechenland ansässigen D._____ ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von CHF 45'000.– gewährt. Die Beklagte hat ferner ihre Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft nicht wahrgenom- men und nie eine Gesellschaftsorganisation festgelegt oder Massnahmen zur pflichtgemässen Oberleitung der Gesellschaft ergriffen. Weiter hat sie sämtliche Massnahmen zur Aufzeichnung und Dokumentation der finanziellen Vorgänge in der Gesellschaft unterlassen und auch keine vereinfachte Buchhaltung geführt. Schliesslich hat die Beklagte keinen Geschäftsbericht erstellt, keine Gesellschaf- terversammlung einberufen und keine Benachrichtigung des Richters bei Über- schuldung vorgenommen (act. 1 Rz. 11 f.).

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E. 2.2 Zu Rechtsbegehren Ziff. 1

a. Rechtliches Für die Verantwortlichkeit der Personen, welche bei der Gründung einer GmbH mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation der GmbH befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 827 OR). Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, welcher sie durch absichtliche oder fahrlässige Ver- letzung ihrer Pflichten verursachen. Die Voraussetzungen einer Haftung aus akti- enrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, ei- ner Pflichtverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 564 E. 4.2; BGE 132 III 342 E. 4.1). Sodann müssen die Aktiv- und Passivlegitima- tion gegeben sein. Die Grundsätze des Haftpflichtrechts besagen, dass nur derjenige geschädigt ist, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, welcher nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. einen mittelbaren Schaden – erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Auch im Bereich der aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit treten Fälle der bloss mittelbaren Schädigung der Be- troffenen auf. Dies ist – hinsichtlich des hier relevanten Gläubigerschadens – bei- spielsweise dann der Fall, wenn ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividende dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat. Nach den haftlichtrechtlichen Grund- sätzen ist in einer solchen Situation in erster Linie die Gesellschaft als Direktge- schädigte aktivlegitimiert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organ- mitgliedern zu verlangen. Für die mittelbar geschädigten Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu ma- chen. Ab dem – hier interessierenden – Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verantwortlichkeitsansprüche der kon-

- 8 - kursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Gesellschaftsgläubiger (und Aktionäre) können den Schaden der Ge- sellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen nur einklagen, wenn der Kon- kursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzich- tet (Art. 757 Abs. 1 und Abs. 2 OR; BGE 132 III 564 E. 3.1.2, 3.2, 3.2.2; BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Gemäss der sog. Raschein-Praxis des Bundesgerichts wird im Konkursfall der Anspruch aus dem Recht der Gesellschaft durch einen ein- heitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst, d.h. die Forderung, welche die Gesellschaft gegen das verantwortliche Organ geltend machen konnte, wird durch eine Forderung der Gläubigergemeinschaft ersetzt (statt vieler: BGE 142 III 23 E. 4.4; BGE 132 III 564 E. 3.2.2). Demnach besteht materiellrecht- lich kein Unterschied zwischen dem Anspruch, welchen die Aktionäre und Gläubi- ger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und Abs. 2 OR geltend machen, und dem Anspruch, der sich ein Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG abtreten lässt (GERICKE/HÄUSER- MANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 35 zu Art. 757 OR). Der so geltend gemachte Reflexschaden bzw. mittelbare Schaden der Gläu- bigergesamtheit ist deckungsgleich mit dem Schaden der betreffenden Gesell- schaft. Dementsprechend geht es dabei um die unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche die Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe erlitten hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 5.1) und setzt ein Anspruch demnach einen Schaden der Gesellschaft im Sinne der Differenztheorie voraus (BGE 142 III 23 E. 4.4). Der Gesellschaftsgläu- biger, welcher die Abtretung der Rechte der Masse in Anwendung von Art. 260 SchKG erwirkt hat, ist mithin (aktiv-)legitimiert, den Ersatz des der Gesellschaft ent- standenen Schadens zu verlangen (BGE 132 III 564 E. 3.2.2).

b. Würdigung Vorliegend macht der Kläger in Rechtbegehren Ziff. 1 ausdrücklich einen Anspruch der Konkursmasse geltend und legitimiert sich als zufolge Forderungstotalverlust im Konkurs der C._____ mittelbar geschädigter (Abtretungs-)Gläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG (act. 1 Rz. 14). In dieser Konstellation setzt die Gutheissung

- 9 - eines Verantwortlichkeitsanspruchs gegenüber der Beklagten nach dem Gesagten einen Schaden der Gesellschaft im Sinne der Differenztheorie voraus. Es ist mithin der effektive und hypothetische Vermögensstand der C._____ mit und ohne schä- digendem Verhalten der Beklagten darzulegen (vgl. zur Differenztheorie: BGE 145 III 225 E. 4.1.1). Diesbezügliche Ausführungen fehlen vorliegend gänz- lich. Ein Schaden der C._____ bleibt in der gesamten Klage unerwähnt. Wenn von einem Schaden die Rede ist, dann einzig vom Schaden des Klägers (act. 1 Rz. 13 f.). Auch stimmt der in Rechtsbegehren Ziff. 1 eingeklagte Betrag mit dem vom Kläger vorgebrachten Totalverlust im Konkurs der C._____ und damit mit dem vom Kläger erlittenen mittelbaren Schaden überein (vgl. act. 1 Rz. 10), welcher in- dessen für die vorliegende Anspruchsprüfung nicht massgeblich und ganz allge- mein nicht zu ersetzen ist. Auf den Schaden des Klägers beziehen sich sodann seine Ausführungen zum Kausalverlauf wie auch zum Verschulden (act. 1 Rz. 13 f.), wobei dahingehende Behauptungen in Bezug auf einen Schaden der C._____ wiederum fehlen. Was die zahlreichen von ihm geltend gemachten Pflicht- verletzungen der Beklagten anbelangt (vgl. dazu act. 1 Rz. 11 f.), versäumt es der Kläger sodann darzulegen, welche er vorliegend überhaupt als schadensrelevant qualifiziert. Es fehlt mithin das selbstverständliche Klagefundament des vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruchs (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6 be- treffend Anlegerschaden). Der Kläger ist anwaltlich vertreten. Für eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht bleibt in dieser Konstellation kein Raum. Nach dem Gesagten ist demzufolge die Spruchreife zu bejahen und in der Konsequenz die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen.

c. Fazit Die Klage ist hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen.

- 10 -

E. 2.3 Zu Rechtsbegehren Ziff. 2

a. Rechtliches Ist ein durch die Organe verursachter Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen eines Gesellschaftsgläubigers eingetreten, kann dieser direkt gegenüber den verantwortlichen Organen die Leistung von Schaden- ersatz einklagen. Diese Klagemöglichkeit gilt unbeschränkt, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden ist. Wurde der Konkurs eröffnet, gilt grund- sätzlich das Gleiche, wenn keine Schädigung der Gesellschaft vorliegt. Wenn hin- gegen auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt ist, kann die Individual- klage des Gläubigers in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Gläubiger zur Ver- hinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagen- den Gläubigern zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen einge- schränkt. Danach können die Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahms- weise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen ak- tienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhal- ten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in con- trahendo gründet (BGE 132 III 564 E. 3.1.3, 3.2.1, 3.2.3; BGE 131 III 306 E. 3.1.2). Gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG dient das Ergebnis der Bemühungen der Abtre- tungsgläubiger nach Abzug der ihnen entstandenen Kosten der Deckung ihrer Kon- kursforderung. Nur ein Überschuss ist an die Masse abzuliefern. Hat ein Abtre- tungsgläubiger einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleistet, kann er sich vorab auch dafür schadlos halten (BGE 68 III 119; BACHOFNER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 111, 114, 117 zu Art. 260 SchKG).

- 11 -

b. Würdigung Der Kläger macht unter Rechtsbegehren Ziff. 2 einen direkten Gläubigerschaden im Umfang des von ihm zur Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.– geltend. Dabei ver- weist der Kläger wiederum pauschal auf sämtliche von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen, ohne weiter darzulegen, welche er vorliegend inwiefern als schadensverursachend qualifiziert (act. 1 Rz. 15). In dieser Hinsicht erweist sich das Klagefundament wiederum als ungenügend, weshalb die Klage – unter Ver- weisung auf vorstehende Ausführungen – auch in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ohne Weiteres abzuweisen ist. Weiter erscheint fraglich, ob in Bezug auf den vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss überhaupt von einem Schaden im Rechtssinn auszugehen ist, weil diesen Auslagen gleichzeitig der Anspruch auf Kostenersatz gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG im Falle der erfolgreichen Geltend- machung der abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegenübersteht. Dies kann indessen offenbleiben. Jedenfalls fehlt es für den vom Kläger vorliegend gel- tend gemachten Schadenersatz an der dafür vorausgesetzten Adäquanz. Kann sich nämlich ein (späterer) Abtretungsgläubiger für den für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleisteten Kostenvorschuss im Falle erfolgrei- cher Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen vorab aus dem daraus resultierenden Erlös schadlos halten, ist eine anspruchsbegründende Pflichtverlet- zung des fehlbaren Organs nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemei- nen Lebenserfahrung nicht geeignet, einen (direkten) Schaden im Umfang des Vor- schusses zu bewirken, weshalb ein dahingehender Schadenersatzanspruch des Klägers zu verneinen ist. Auch dies führt zur Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 2.

c. Fazit Die Klage ist hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen.

E. 2.4 Zusammenfassung Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.

- 12 -

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 56'765.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr und damit auf CHF 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO).

E. 3.2 Parteientschädigungen Bei diesem Ausgang hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Deren Zusprechung erfolgt nur auf Antrag (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447-448; BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Die Beklagte, die sich während des ganzen Verfahrens nie hat vernehmen lassen, stellte keinen entsprechenden Antrag auf Parteientschädigung. In der Sache wäre ein Anspruch zudem mangels Aufwands der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten ist demzu- folge keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–.
  3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
  4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. - 13 -
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 56'765.15. Zürich, 11. Juni 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Susanna Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240217-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Ni- cole Klausner, die Handelsrichter Dr. Martin Liebi, Patrik Howald und Marco La Bella sowie die Gerichtsschreiberin Susanna Schneider Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 52'765.15 nebst Verzugszins zu 5 % seit 17. Juni 2023 auf CHF 50'000.00 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei sodann zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 4'000.00 nebst Verzugszins zu 5 % seit 17. Dezember 2024 zu bezahlen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine natürliche Person, welche am 20. Juli 2022 (als Darlehensge- ber) mit der C._____ GmbH (als Darlehensnehmerin; nachfolgend: C._____) einen Darlehensvertrag über ein verzinsliches und bis 21. August 2022 befristetes Darle- hen in der Höhe von CHF 50'000.– abgeschlossen hat. Bei der Beklagten handelt es sich ebenfalls um eine natürliche Person. Sie ist die einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der C._____.

b. Prozessgegenstand Der Kläger wirft der Beklagten vorliegend die Verletzung ihrer gesetzlichen Pflich- ten im Sinne von Art. 810 Abs. 2 OR als einzige und einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführerin der C._____ vor und macht vor diesem Hintergrund Verantwort- lichkeitsansprüche gemäss Art. 827 i.V.m. Art. 754 ff. OR geltend, wobei er sich hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 als Abtretungsgläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG legitimiert (act. 1 Rz. 2, 14) und sich bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 2 auf einen direkten Gläubigerschaden beruft (act. 1 Rz. 15).

- 3 - B. Prozessverlauf Am 17. Dezember 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts die Klage ein. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt, der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt so- wie dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in der Höhe von CHF 6'000.– angesetzt (act. 4). Die Verfügung wurde beiden Parteien zuge- stellt (act. 5/1, 2b). Der Vorschuss wurde in der Folge rechtzeitig geleistet (act. 7). Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 wurde der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort bis 20. März 2025 angesetzt (act. 8). Auch diese Verfügung wurde beiden Parteien zugestellt (act. 9/1-2). Nach unbenutztem Ablauf der Klageantwortfrist wurde der Beklagten mit Verfügung vom

26. März 2025 – wiederum unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und unter Berück- sichtigung der Gerichtsferien – eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort bis

2. Mai 2025 angesetzt (act. 10). Die Verfügung wurde beiden Parteien zugestellt (act. 11/1-2). Die Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 1.2. Versäumte Klageantwort / Spruchreife Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Andernfalls lädt es zur Hauptverhandlung vor. Spruchreif ist das Verfahren dann, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen verfügt, um über die Begründetheit oder Un- begründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichtein- tretensentscheid zu erlassen. Dies setzt für eine Gutheissung der Rechtsbegehren

- 4 - voraus, dass die klagende Partei die Klage schlüssig begründet, also alle rechtser- heblichen Tatsachen behauptet, aus denen sich der geltend gemachte Anspruch ergibt (Urteil des Bundesgericht 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Das Gericht hat auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsa- chen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tat- sachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt wer- den, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- voraussetzungen von Bedeutung sind (ZR 114/2015 Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; PAHUD, in: ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 223 ZPO). An der Spruchreife fehlt es insbesondere, wenn die Vorbringen der klagenden Par- tei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind, so- dass Anlass zur Ausübung der richterlichen Fragepflicht besteht (zit. Urteil 5A_545/2021 E. 4.2). Die gerichtliche Fragepflicht dient indessen nicht dazu, pro- zessuale Nachlässigkeiten auszugleichen, und darf eine Partei nicht einseitig be- vorzugen (BGE 146 III 413 E. 4.2 = Pra 111 [2022] Nr. 5; Urteile des Bundesge- richts 5A_188/2021 vom 21. Februar 2022 E. 6.4 und 4A_127/2021 vom 19. Mai 2021 E. 5.1). Sie erlaubt dem Gericht weder, die Parteien auf Tatsachen aufmerk- sam zu machen, welche sie ausser Acht gelassen haben, noch ihnen zu helfen, die Sache besser darzulegen, oder ihnen vorzuschlagen, welche stichhaltigen Argu- mente sie vorbringen sollen, um die Sache zu gewinnen (BGE 146 III 413 E. 4.2 = Pra 111 [2022] Nr. 5; BGE 142 III 462 E. 4.3 = Pra 106 [2017] Nr. 70). Der Zweck- gedanke der allgemeinen gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll (Urteil des Bundes- gerichts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 E. 7.1). Gegenüber anwaltlich vertre- tenen Parteien ist die gerichtliche Fragepflicht dementsprechend nur mit Zurück- haltung auszuüben und hat dort nur eine sehr eingeschränkte Bedeutung (Urteile des Bundesgerichts 4A_487/2018 vom 30. Januar 2019 E. 4.2.2 und 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.2; je unter Verweisung auf Urteil 4D_57/2013 vom 2. De- zember 2013 E. 3.2). Einer anwaltlich vertretenen Partei ist zuzumuten, bereits im ersten Vortrag zumindest eine schlüssige Schilderung des Klagefundaments vor- zubringen (ENGLER, in: OFK, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-

- 5 - nung, 3. Aufl. 2023, E. 2 zu Art. 223 ZPO), indem sie mindestens zu jedem Tatbe- standselement der einschlägigen Rechtsnorm die rechtserheblichen Tatsachen be- hauptet, wobei an die Behauptungsdichte geringe Anforderungen zu stellen sind. Genügen die Vorbringen einer anwaltlich vertretenen klagenden Partei diesen An- forderungen nicht bzw. erweisen sie sich in diesem Sinn als nicht schlüssig, ist nach dem Gesagten die Spruchreife zu bejahen und die Klage umgehend – d.h. ohne Durchführung einer Hauptverhandlung – abzuweisen. Die anwaltlich vertretene kla- gende Partei kann sich mithin nicht darauf verlassen, ihre Vorbringen in einer zwei- ten Rechtsschrift bzw. im Rahmen einer Instruktions- oder Hauptverhandlung noch ergänzen zu können (ZR 114/2015 Nr. 2 E. 1.1.1 S. 3; LEUENBERGER, in: Kommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 4. Aufl. 2025, N. 5 f. zu Art. 223 ZPO; PAHUD, a.a.O., N. 3 zu Art. 223 ZPO). Auch das Bundesgericht hält dazu fest, dass der Grundsatz, wonach die Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern, für Verfahren entwi- ckelt worden ist, in welchen sich die Parteien auch tatsächlich ein erstes Mal äus- serten (Urteil des Bundesgerichts 5A_921/2017 vom 16. Juli 2018 E. 3.5.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Ob Spruchreife anzunehmen ist, hängt, wie gesehen, eng mit den materiell-rechtlichen Grundlagen der Klage zusammen, weshalb (auch) diese Frage im Rahmen der nachfolgenden Anspruchsprüfung zu beurteilen ist.

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Am 20. Juli 2022 hat der Kläger (als Darlehensgeber) mit der C._____ (als Darle- hensnehmerin) einen Darlehensvertrag über ein verzinsliches Darlehen in der Höhe von CHF 50'000.– abgeschlossen und die Darlehensvaluta am Folgetag auf das Konto der C._____ überwiesen. Für die C._____ hat die Beklagte den Darle- hensvertrag unterzeichnet. Das Darlehen wurde bis zum 21. August 2022 befristet und wäre am besagten Datum zuzüglich der vereinbarten Zinsen in der Höhe von

- 6 - CHF 416.54 zurückzuzahlen gewesen. Eine Rückzahlung blieb ohne Angabe von Gründen aus. Der Kläger hat die C._____ mit Schreiben vom 6. Dezember 2022 letztmals aufgefordert, ihm das Darlehen umgehend zurückzubezahlen. Eine Re- aktion der C._____ blieb aus. Mit Betreibungsbegehren vom 24. Januar 2023 lei- tete der Kläger in der Folge ein Betreibungsverfahren gegen die C._____ ein. Am

26. April 2023 stellte der Kläger nach ausgebliebenem Rechtsvorschlag das Forts- etzungsbegehren. Mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Mai 2023 wurde zufolge Organisationsmangel über die C._____ der Konkurs eröffnet. Am

14. Dezember 2023 hat das Konkursamt die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven verfügt, woraufhin der Kläger den auf CHF 4'000.– festgesetzten Kosten- vorschuss für die Durchführung des Konkurses geleistet hat. Seine am 19. Januar 2024 dort eingegebene Forderung über CHF 52'765.15 (Darlehensvaluta CHF 50'000.–; Darlehenszinsen CHF 416.54; Betreibungskosten CHF 307.50; Verzugszinsen vom 22. August 2022 bis 16. Juni 2023 CHF 2'041.–) wurde an- tragsgemäss kolloziert. Der Kläger ist mit seiner Forderung vollumfänglich zu Ver- lust gekommen. Am 22. Mai 2024 wurde ihm ein Verlustschein über den eingege- benen Betrag ausgestellt. Am tt.mm.2024 wurde die C._____ im Handelsregister gelöscht (act. 1 Rz. 4-10). Die Beklagte hat als Geschäftsführerin der C._____ nie eine Buchhaltung für die Gesellschaft geführt und nie Geschäftsakten aufbewahrt. Sie hat sich selber durch Bezüge und Banküberweisungen Vergütungen in der Höhe von insgesamt EUR 36'351.91 und CHF 22'311.54 ausbezahlt. Wenige Tage nach Erhalt des Dar- lehens des Klägers hat die Beklagte sodann einem in Griechenland ansässigen D._____ ein ungesichertes Darlehen in der Höhe von CHF 45'000.– gewährt. Die Beklagte hat ferner ihre Pflicht zur Oberleitung der Gesellschaft nicht wahrgenom- men und nie eine Gesellschaftsorganisation festgelegt oder Massnahmen zur pflichtgemässen Oberleitung der Gesellschaft ergriffen. Weiter hat sie sämtliche Massnahmen zur Aufzeichnung und Dokumentation der finanziellen Vorgänge in der Gesellschaft unterlassen und auch keine vereinfachte Buchhaltung geführt. Schliesslich hat die Beklagte keinen Geschäftsbericht erstellt, keine Gesellschaf- terversammlung einberufen und keine Benachrichtigung des Richters bei Über- schuldung vorgenommen (act. 1 Rz. 11 f.).

- 7 - 2.2. Zu Rechtsbegehren Ziff. 1

a. Rechtliches Für die Verantwortlichkeit der Personen, welche bei der Gründung einer GmbH mit- wirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation der GmbH befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 827 OR). Gemäss Art. 754 Abs. 1 OR sind Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen sowohl der Gesellschaft als auch den einzelnen Aktionären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, welcher sie durch absichtliche oder fahrlässige Ver- letzung ihrer Pflichten verursachen. Die Voraussetzungen einer Haftung aus akti- enrechtlicher Verantwortlichkeit sind demnach das Vorliegen eines Schadens, ei- ner Pflichtverletzung, eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Schaden und Pflichtverletzung sowie eines Verschuldens (BGE 132 III 564 E. 4.2; BGE 132 III 342 E. 4.1). Sodann müssen die Aktiv- und Passivlegitima- tion gegeben sein. Die Grundsätze des Haftpflichtrechts besagen, dass nur derjenige geschädigt ist, dem ein direkter Schaden in seinem Vermögen zugefügt worden ist. Der Dritte, welcher nur aufgrund einer besonderen Beziehung zum Direktgeschädigten einen Reflexschaden – bzw. einen mittelbaren Schaden – erleidet, besitzt grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Schadensverursacher. Auch im Bereich der aktien- rechtlichen Verantwortlichkeit treten Fälle der bloss mittelbaren Schädigung der Be- troffenen auf. Dies ist – hinsichtlich des hier relevanten Gläubigerschadens – bei- spielsweise dann der Fall, wenn ein Gläubiger im Gesellschaftskonkurs feststellen muss, dass seine Konkursdividende dadurch vermindert wurde, dass ein Organ der Gesellschaft einen Schaden verursacht hat. Nach den haftlichtrechtlichen Grund- sätzen ist in einer solchen Situation in erster Linie die Gesellschaft als Direktge- schädigte aktivlegitimiert, Schadenersatz gegenüber den verantwortlichen Organ- mitgliedern zu verlangen. Für die mittelbar geschädigten Gläubiger gibt es keine Möglichkeiten, ihren eigenen Reflexschaden mittels Individualklage geltend zu ma- chen. Ab dem – hier interessierenden – Zeitpunkt der Konkurseröffnung ist in erster Linie der Konkursverwalter berechtigt, die Verantwortlichkeitsansprüche der kon-

- 8 - kursiten Gesellschaft gegenüber den verantwortlichen Organmitgliedern geltend zu machen. Die Gesellschaftsgläubiger (und Aktionäre) können den Schaden der Ge- sellschaft gegenüber den verantwortlichen Organen nur einklagen, wenn der Kon- kursverwalter auf die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen verzich- tet (Art. 757 Abs. 1 und Abs. 2 OR; BGE 132 III 564 E. 3.1.2, 3.2, 3.2.2; BGE 131 III 306 E. 3.1.1). Gemäss der sog. Raschein-Praxis des Bundesgerichts wird im Konkursfall der Anspruch aus dem Recht der Gesellschaft durch einen ein- heitlichen Anspruch der Gläubigergesamtheit abgelöst, d.h. die Forderung, welche die Gesellschaft gegen das verantwortliche Organ geltend machen konnte, wird durch eine Forderung der Gläubigergemeinschaft ersetzt (statt vieler: BGE 142 III 23 E. 4.4; BGE 132 III 564 E. 3.2.2). Demnach besteht materiellrecht- lich kein Unterschied zwischen dem Anspruch, welchen die Aktionäre und Gläubi- ger direkt aus Art. 757 Abs. 1 und Abs. 2 OR geltend machen, und dem Anspruch, der sich ein Gläubiger gemäss Art. 260 SchKG abtreten lässt (GERICKE/HÄUSER- MANN, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 35 zu Art. 757 OR). Der so geltend gemachte Reflexschaden bzw. mittelbare Schaden der Gläu- bigergesamtheit ist deckungsgleich mit dem Schaden der betreffenden Gesell- schaft. Dementsprechend geht es dabei um die unfreiwillige Vermögenseinbusse, welche die Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen oder Unterlassungen ihrer Organe erlitten hat (Urteil des Bundesgerichts 4C.363/2006 vom 13. März 2007 E. 5.1) und setzt ein Anspruch demnach einen Schaden der Gesellschaft im Sinne der Differenztheorie voraus (BGE 142 III 23 E. 4.4). Der Gesellschaftsgläu- biger, welcher die Abtretung der Rechte der Masse in Anwendung von Art. 260 SchKG erwirkt hat, ist mithin (aktiv-)legitimiert, den Ersatz des der Gesellschaft ent- standenen Schadens zu verlangen (BGE 132 III 564 E. 3.2.2).

b. Würdigung Vorliegend macht der Kläger in Rechtbegehren Ziff. 1 ausdrücklich einen Anspruch der Konkursmasse geltend und legitimiert sich als zufolge Forderungstotalverlust im Konkurs der C._____ mittelbar geschädigter (Abtretungs-)Gläubiger im Sinne von Art. 260 SchKG (act. 1 Rz. 14). In dieser Konstellation setzt die Gutheissung

- 9 - eines Verantwortlichkeitsanspruchs gegenüber der Beklagten nach dem Gesagten einen Schaden der Gesellschaft im Sinne der Differenztheorie voraus. Es ist mithin der effektive und hypothetische Vermögensstand der C._____ mit und ohne schä- digendem Verhalten der Beklagten darzulegen (vgl. zur Differenztheorie: BGE 145 III 225 E. 4.1.1). Diesbezügliche Ausführungen fehlen vorliegend gänz- lich. Ein Schaden der C._____ bleibt in der gesamten Klage unerwähnt. Wenn von einem Schaden die Rede ist, dann einzig vom Schaden des Klägers (act. 1 Rz. 13 f.). Auch stimmt der in Rechtsbegehren Ziff. 1 eingeklagte Betrag mit dem vom Kläger vorgebrachten Totalverlust im Konkurs der C._____ und damit mit dem vom Kläger erlittenen mittelbaren Schaden überein (vgl. act. 1 Rz. 10), welcher in- dessen für die vorliegende Anspruchsprüfung nicht massgeblich und ganz allge- mein nicht zu ersetzen ist. Auf den Schaden des Klägers beziehen sich sodann seine Ausführungen zum Kausalverlauf wie auch zum Verschulden (act. 1 Rz. 13 f.), wobei dahingehende Behauptungen in Bezug auf einen Schaden der C._____ wiederum fehlen. Was die zahlreichen von ihm geltend gemachten Pflicht- verletzungen der Beklagten anbelangt (vgl. dazu act. 1 Rz. 11 f.), versäumt es der Kläger sodann darzulegen, welche er vorliegend überhaupt als schadensrelevant qualifiziert. Es fehlt mithin das selbstverständliche Klagefundament des vom Kläger mit Rechtsbegehren Ziff. 1 geltend gemachten Verantwortlichkeitsanspruchs (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_336/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 7.6 be- treffend Anlegerschaden). Der Kläger ist anwaltlich vertreten. Für eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht bleibt in dieser Konstellation kein Raum. Nach dem Gesagten ist demzufolge die Spruchreife zu bejahen und in der Konsequenz die Klage bezüglich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen.

c. Fazit Die Klage ist hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen.

- 10 - 2.3. Zu Rechtsbegehren Ziff. 2

a. Rechtliches Ist ein durch die Organe verursachter Schaden nicht im Vermögen der Gesellschaft, sondern unmittelbar im Vermögen eines Gesellschaftsgläubigers eingetreten, kann dieser direkt gegenüber den verantwortlichen Organen die Leistung von Schaden- ersatz einklagen. Diese Klagemöglichkeit gilt unbeschränkt, solange kein Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden ist. Wurde der Konkurs eröffnet, gilt grund- sätzlich das Gleiche, wenn keine Schädigung der Gesellschaft vorliegt. Wenn hin- gegen auch die konkursite Gesellschaft direkt geschädigt ist, kann die Individual- klage des Gläubigers in Konkurrenz zu den Ansprüchen der Gesellschaft treten. Für diesen Fall hat die Rechtsprechung die Klagebefugnis der Gläubiger zur Ver- hinderung eines Wettlaufs zwischen der Konkursverwaltung und den direkt klagen- den Gläubigern zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen einge- schränkt. Danach können die Gläubiger ihren direkten Schaden nur ausnahms- weise geltend machen, wenn das Verhalten eines Gesellschaftsorgans gegen ak- tienrechtliche Bestimmungen verstösst, die ausschliesslich dem Gläubigerschutz dienen oder die Schadenersatzpflicht auf einem anderen widerrechtlichen Verhal- ten des Organs im Sinne von Art. 41 OR oder einem Tatbestand der culpa in con- trahendo gründet (BGE 132 III 564 E. 3.1.3, 3.2.1, 3.2.3; BGE 131 III 306 E. 3.1.2). Gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG dient das Ergebnis der Bemühungen der Abtre- tungsgläubiger nach Abzug der ihnen entstandenen Kosten der Deckung ihrer Kon- kursforderung. Nur ein Überschuss ist an die Masse abzuliefern. Hat ein Abtre- tungsgläubiger einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 230 Abs. 2 SchKG für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleistet, kann er sich vorab auch dafür schadlos halten (BGE 68 III 119; BACHOFNER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 111, 114, 117 zu Art. 260 SchKG).

- 11 -

b. Würdigung Der Kläger macht unter Rechtsbegehren Ziff. 2 einen direkten Gläubigerschaden im Umfang des von ihm zur Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleisteten Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 4'000.– geltend. Dabei ver- weist der Kläger wiederum pauschal auf sämtliche von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen, ohne weiter darzulegen, welche er vorliegend inwiefern als schadensverursachend qualifiziert (act. 1 Rz. 15). In dieser Hinsicht erweist sich das Klagefundament wiederum als ungenügend, weshalb die Klage – unter Ver- weisung auf vorstehende Ausführungen – auch in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ohne Weiteres abzuweisen ist. Weiter erscheint fraglich, ob in Bezug auf den vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss überhaupt von einem Schaden im Rechtssinn auszugehen ist, weil diesen Auslagen gleichzeitig der Anspruch auf Kostenersatz gemäss Art. 260 Abs. 2 SchKG im Falle der erfolgreichen Geltend- machung der abgetretenen Verantwortlichkeitsansprüche gegenübersteht. Dies kann indessen offenbleiben. Jedenfalls fehlt es für den vom Kläger vorliegend gel- tend gemachten Schadenersatz an der dafür vorausgesetzten Adäquanz. Kann sich nämlich ein (späterer) Abtretungsgläubiger für den für die Durchführung des summarischen Konkursverfahrens geleisteten Kostenvorschuss im Falle erfolgrei- cher Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen vorab aus dem daraus resultierenden Erlös schadlos halten, ist eine anspruchsbegründende Pflichtverlet- zung des fehlbaren Organs nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und allgemei- nen Lebenserfahrung nicht geeignet, einen (direkten) Schaden im Umfang des Vor- schusses zu bewirken, weshalb ein dahingehender Schadenersatzanspruch des Klägers zu verneinen ist. Auch dies führt zur Abweisung von Rechtsbegehren Ziff. 2.

c. Fazit Die Klage ist hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 abzuweisen. 2.4. Zusammenfassung Die Klage ist vollumfänglich abzuweisen.

- 12 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 56'765.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr und damit auf CHF 3'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). 3.2. Parteientschädigungen Bei diesem Ausgang hat die Beklagte grundsätzlich Anspruch auf eine Parteient- schädigung. Deren Zusprechung erfolgt nur auf Antrag (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447-448; BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344). Die Beklagte, die sich während des ganzen Verfahrens nie hat vernehmen lassen, stellte keinen entsprechenden Antrag auf Parteientschädigung. In der Sache wäre ein Anspruch zudem mangels Aufwands der Beklagten abzuweisen. Der Beklagten ist demzu- folge keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'000.–.

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

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6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 56'765.15. Zürich, 11. Juni 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Susanna Schneider