Sachverhalt
Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstel- lungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte veranstaltet jährlich das B._____ Festival in C._____, an dem urhe- berrechtlich geschützte Kompositionen zur Aufführung gelangen (act. 1 Rz. 10). Mit E-Mail-Nachricht vom 24. Januar 2024 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, ihr die Anmeldeunterlagen für das im Jahr 2023 veranstaltete Festival einzureichen. Am 21. Februar 2024 reichte die Beklagte das Onlineformular zur Anmeldung des
- 5 - B._____ Festivals 2023 bei der Klägerin ein. Dabei unterliess es die Beklagte aller- dings, Angaben zu den Lokalmieten und den Künstlerspesen zu machen und gab diesbezüglich jeweils CHF 0. an. Des Weiteren hat die Beklagte gewisse Konzert- daten nicht aufgelistet. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte per E-Mail- Nachricht am 7. März 2024 sowie am 3. April 2024 auf, die fehlenden Angaben nachzuliefern (act. 1 Rz. 13; act. 2/9-12). Da die Beklagte nicht reagierte, schätzte die Klägerin anhand der Angaben aus dem Vorjahr 2022 die Miete sowie die Künst- lerspesen und erstellte basierend auf diesen Schätzungen am 25. April 2024 eine Rechnung, welche der Beklagten zugestellt wurde (act. 1 Rz. 14; act. 2/13). Die Beklagte hat diese Rechnung in der Folge trotz Mahnungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 16; act. 2/14 f.). 2.2. Rechtliches Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie individuell sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Die Urheber der Werke haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentliche Aufführung des Werkes zählt (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik ist bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft einzuholen, und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädi- gung zu leisten. Die Tarife sind nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4.a). Aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG statuierten Gleichbehandlungsverbots sind die Verwer- tungsgesellschaften auch beim Abschluss von Nutzungsverträgen an die Tarife ge- bunden (HGer AG-Urteil HSU.2007.7 vom 5. Juni 2007 E. 3.4, in: sic! 2008 S. 24 ff.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Aktiv- und Passivlegitimation Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 2
- 6 - Gemeinsamer Tarif K (fortan GT K; act. 2/9). Sie verwaltet gestützt auf ihre Mitglie- der- und Gegenseitigkeitsverträge praktisch das gesamte sog. Weltrepertoire der nichttheatralischen Musik (BGE 107 II 57 E. 1). Bei ihr ist als Inhaberin der entspre- chenden Rechte die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik einzuholen und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu leisten. Von den Urheberrechten zu unterscheiden sind die verwandten Schutzrechte. Werden im Handel erhältliche Tonträger zum Zwecke der Aufführung verwendet, haben ausübende Künstler Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 35 Abs. 1 URG). Für die verwandten Schutzrechte ist die SWISS- PERFORM, eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Zürich, zuständig. Die Kläge- rin ist aber berechtigt, den Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, da sie nach Ziff. 9 des vorliegend massgeblichen, gemeinsam mit SWISSPERFORM auf- gestellten "Gemeinsamen Tarifs K 2017 – 2024" (act. 2/8; nachfolgend "GT K") als deren Vertreterin fungiert. Die Aktivlegitimation ist daher gegeben. Ebenso ist die Passivlegitimation der Be- klagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Kundin im Sinne des GT K gilt. 2.3.2. Vergütungsanspruch Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen ist die Be- klagte gestützt auf den GT K verpflichtet, für das von ihr veranstaltete B._____ Fes- tival 2023 eine Vergütung zu leisten. Die Höhe der Vergütungen wird im GT K ver- bindlich festgelegt. Die Entschädigung wird gemäss Ziff. 10 GT K in Form eines Prozentsatzes der Einnahmen berechnet. Sofern die Kosten die Einnahmen über- steigen, wird ein Prozentsatz der Kosten verwendet (Ziff. 13 GT K). Der Prozent- satz für Urheberrechte beträgt bei Grosskonzerten (Fassungsvermögen von min- destens 1'000 Personen oder Billetteinnahmen von mehr als CHF 15'000.–; Ziff. 4.1 GT K) 10 %, bei sog. Kleinkonzerten (vgl. Ziff. 4.1 GT K) 9 % (Ziff. 14.1 GT K). Die Mindestentschädigung für Urheberrechte beträgt in jedem Fall CHF 40.– (Ziff. 16 GT K). Zusätzlich ist auf die Entschädigung Mehrwertsteuer in Höhe von 2.5 % geschuldet (Ziff. 19 GT K). Konzertveranstalter haben alle zur Be- rechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der
- 7 - Veranstaltung bekanntzugeben (Ziff. 26 GT K). Kommt der Konzertveranstalter die- ser Pflicht nicht nach, ist die Klägerin befugt, die Angaben zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Veranstalter anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert (Ziff. 28 GT K). Mangels vollständiger Angaben der Beklagten betreffend das von ihr veranstaltete Festival im Jahr 2023 war die Klägerin berechtigt, diese zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen. Die Klägerin hat die Entschädigung nachvollziehbar aufgrund der tariflichen Bestimmungen sowie gestützt auf die (unvollständigen) An- gaben der Beklagten und die Parameter des Vorjahres berechnet (act. 1 Rz. 23; act. 2/10). Damit hat die Klägerin für das B._____ Festival 2023 zutreffend eine Vergütung in Höhe von insgesamt CHF 8'602.15 von der Beklagten gefordert. Die Beklagte hat nicht innert 30 Tagen ab der geschätzten Rechnung vollständige und korrekte Angaben nachgeliefert, weswegen die geschätzte Rechnung vom 25. April 2024 gestützt auf Ziff. 28 GT K als von der Beklagten anerkannt gilt. Die in Rech- nung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. 2.3.3. Verzugszins Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 26. Mai 2024 (act. 1 S. 2 und S. 7). Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung am 25. April 2024 und die tarifliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 29 GT K (act. 2/8; act. 2/13). Die Beklagte geriet mit Ablauf dieser Frist in Verzug, weshalb der Zins entsprechend dem klägerischen Begehren zuzusprechen ist. 2.3.4. Beseitigung des Rechtsvorschlags Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (act. 2/16). Mit Gutheissung der Klage ist der entsprechende Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von CHF 8'602.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2024 zu beseitigen.
- 8 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 8'602.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'200.– festzusetzen. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, sind die Ge- richtskosten ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zu- dem ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Die Klägerin beantragt eine nach dem Streitwert bemessene Umtriebsentschädi- gung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (act. 1 Rz 3). Deren Höhe richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für einen angestellten Anwalt ist diese Ent- schädigung in Ermangelung einer ausgedehnten Einarbeitung in die Verhältnisse der Klientschaft praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren. In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die reduzierte Parteientschädigung demnach auf CHF 1'300.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisge- mäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom
25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstel- lungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte veranstaltet jährlich das B._____ Festival in C._____, an dem urhe- berrechtlich geschützte Kompositionen zur Aufführung gelangen (act. 1 Rz. 10). Mit E-Mail-Nachricht vom 24. Januar 2024 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, ihr die Anmeldeunterlagen für das im Jahr 2023 veranstaltete Festival einzureichen. Am 21. Februar 2024 reichte die Beklagte das Onlineformular zur Anmeldung des
- 5 - B._____ Festivals 2023 bei der Klägerin ein. Dabei unterliess es die Beklagte aller- dings, Angaben zu den Lokalmieten und den Künstlerspesen zu machen und gab diesbezüglich jeweils CHF 0. an. Des Weiteren hat die Beklagte gewisse Konzert- daten nicht aufgelistet. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte per E-Mail- Nachricht am 7. März 2024 sowie am 3. April 2024 auf, die fehlenden Angaben nachzuliefern (act. 1 Rz. 13; act. 2/9-12). Da die Beklagte nicht reagierte, schätzte die Klägerin anhand der Angaben aus dem Vorjahr 2022 die Miete sowie die Künst- lerspesen und erstellte basierend auf diesen Schätzungen am 25. April 2024 eine Rechnung, welche der Beklagten zugestellt wurde (act. 1 Rz. 14; act. 2/13). Die Beklagte hat diese Rechnung in der Folge trotz Mahnungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 16; act. 2/14 f.).
E. 2.2 Rechtliches Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie individuell sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Die Urheber der Werke haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentliche Aufführung des Werkes zählt (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik ist bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft einzuholen, und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädi- gung zu leisten. Die Tarife sind nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4.a). Aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG statuierten Gleichbehandlungsverbots sind die Verwer- tungsgesellschaften auch beim Abschluss von Nutzungsverträgen an die Tarife ge- bunden (HGer AG-Urteil HSU.2007.7 vom 5. Juni 2007 E. 3.4, in: sic! 2008 S. 24 ff.).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Aktiv- und Passivlegitimation Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 2
- 6 - Gemeinsamer Tarif K (fortan GT K; act. 2/9). Sie verwaltet gestützt auf ihre Mitglie- der- und Gegenseitigkeitsverträge praktisch das gesamte sog. Weltrepertoire der nichttheatralischen Musik (BGE 107 II 57 E. 1). Bei ihr ist als Inhaberin der entspre- chenden Rechte die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik einzuholen und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu leisten. Von den Urheberrechten zu unterscheiden sind die verwandten Schutzrechte. Werden im Handel erhältliche Tonträger zum Zwecke der Aufführung verwendet, haben ausübende Künstler Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 35 Abs. 1 URG). Für die verwandten Schutzrechte ist die SWISS- PERFORM, eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Zürich, zuständig. Die Kläge- rin ist aber berechtigt, den Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, da sie nach Ziff. 9 des vorliegend massgeblichen, gemeinsam mit SWISSPERFORM auf- gestellten "Gemeinsamen Tarifs K 2017 – 2024" (act. 2/8; nachfolgend "GT K") als deren Vertreterin fungiert. Die Aktivlegitimation ist daher gegeben. Ebenso ist die Passivlegitimation der Be- klagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Kundin im Sinne des GT K gilt.
E. 2.3.2 Vergütungsanspruch Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen ist die Be- klagte gestützt auf den GT K verpflichtet, für das von ihr veranstaltete B._____ Fes- tival 2023 eine Vergütung zu leisten. Die Höhe der Vergütungen wird im GT K ver- bindlich festgelegt. Die Entschädigung wird gemäss Ziff. 10 GT K in Form eines Prozentsatzes der Einnahmen berechnet. Sofern die Kosten die Einnahmen über- steigen, wird ein Prozentsatz der Kosten verwendet (Ziff. 13 GT K). Der Prozent- satz für Urheberrechte beträgt bei Grosskonzerten (Fassungsvermögen von min- destens 1'000 Personen oder Billetteinnahmen von mehr als CHF 15'000.–; Ziff. 4.1 GT K) 10 %, bei sog. Kleinkonzerten (vgl. Ziff. 4.1 GT K) 9 % (Ziff. 14.1 GT K). Die Mindestentschädigung für Urheberrechte beträgt in jedem Fall CHF 40.– (Ziff. 16 GT K). Zusätzlich ist auf die Entschädigung Mehrwertsteuer in Höhe von 2.5 % geschuldet (Ziff. 19 GT K). Konzertveranstalter haben alle zur Be- rechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der
- 7 - Veranstaltung bekanntzugeben (Ziff. 26 GT K). Kommt der Konzertveranstalter die- ser Pflicht nicht nach, ist die Klägerin befugt, die Angaben zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Veranstalter anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert (Ziff. 28 GT K). Mangels vollständiger Angaben der Beklagten betreffend das von ihr veranstaltete Festival im Jahr 2023 war die Klägerin berechtigt, diese zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen. Die Klägerin hat die Entschädigung nachvollziehbar aufgrund der tariflichen Bestimmungen sowie gestützt auf die (unvollständigen) An- gaben der Beklagten und die Parameter des Vorjahres berechnet (act. 1 Rz. 23; act. 2/10). Damit hat die Klägerin für das B._____ Festival 2023 zutreffend eine Vergütung in Höhe von insgesamt CHF 8'602.15 von der Beklagten gefordert. Die Beklagte hat nicht innert 30 Tagen ab der geschätzten Rechnung vollständige und korrekte Angaben nachgeliefert, weswegen die geschätzte Rechnung vom 25. April 2024 gestützt auf Ziff. 28 GT K als von der Beklagten anerkannt gilt. Die in Rech- nung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen.
E. 2.3.3 Verzugszins Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 26. Mai 2024 (act. 1 S. 2 und S. 7). Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung am 25. April 2024 und die tarifliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 29 GT K (act. 2/8; act. 2/13). Die Beklagte geriet mit Ablauf dieser Frist in Verzug, weshalb der Zins entsprechend dem klägerischen Begehren zuzusprechen ist.
E. 2.3.4 Beseitigung des Rechtsvorschlags Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (act. 2/16). Mit Gutheissung der Klage ist der entsprechende Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von CHF 8'602.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2024 zu beseitigen.
- 8 -
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 8'602.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'200.– festzusetzen. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, sind die Ge- richtskosten ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zu- dem ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
E. 3.2 Parteientschädigungen Die Klägerin beantragt eine nach dem Streitwert bemessene Umtriebsentschädi- gung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (act. 1 Rz 3). Deren Höhe richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für einen angestellten Anwalt ist diese Ent- schädigung in Ermangelung einer ausgedehnten Einarbeitung in die Verhältnisse der Klientschaft praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren. In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die reduzierte Parteientschädigung demnach auf CHF 1'300.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisge- mäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom
25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 8'602.15 zu- züglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2024 zu bezahlen. - 9 -
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 15. August 2024) wird im Umfang von CHF 8'602.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2024 aufgehoben.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Kläge- rin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'300.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 8'602.15. Zürich, 3. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Dr. Melanie Gottini
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240154-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Michael Spahn, die Handelsrichter Jean-Marc Bovet, Patrik Howald und Marco La Bella sowie die Gerichtsschreiberin Dr. Melanie Got- tini Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Klägerin gegen A._____ AG, Beklagte betreffend Forderung (URG)
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 8'602.15 zzgl. Zins zu 5% seit […] 26. Mai 2024 zu bezahlen.
2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Zürich 4 vollumfänglich zu beseitigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treu- händerischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen von nichtthea- tralischen musikalischen Werken, welche ihr von den Urhebern und Urheberinnen oder ihren Verlegern und Verlegerinnen zur Verwaltung übertragen werden (act. 2/1). Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche ge- mäss dem Urheberrechtsgesetz (URG; SR 231.1) geltend zu machen (vgl. act. 2/2; act. 2/3). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, welche gemäss Handelsregisterauszug die Konzeption, Organisation, Promotion, Finanzierung und/oder die Durchführung kultureller wie auch kommerzieller Produktionen und Veranstaltungen für Theater- und Showbühnen, TV, Radio, Kino, Internet und Gastronomie sowie Beratung in den erwähnten Bereichen bezweckt (act. 2/7).
b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft Vergü- tungen aus der Nutzung von Urheberrechten im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG geltend (act. 1 Rz. 4 ff.).
- 3 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 17. September 2024 machte die Klägerin ihre Klage hierorts an- hängig (act. 1). Mit Verfügung vom 23. September 2024 wurde der Klägerin Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses und der Beklagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 3). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 25. September 2024 zugestellt (act. 4/2). Die Klägerin leistete den Vorschuss für die Gerichtskosten fristgerecht (act. 5). Nachdem die Beklagte innert Frist weder die Klageantwort eingereicht noch recht- zeitig um Fristerstreckung ersucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 eine Nachfrist bis zum 20. November 2024 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säumnis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vor- geladen würde (act. 6). Diese Verfügung wurde der Beklagten am 31. Oktober 2024 zugestellt (act. 7/2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshem- mende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, so- weit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhan-
- 4 - densein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeu- tung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Kla- gebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offen- sichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl., 2024, Art. 223 N 17 ff.; PA- HUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm. ZPO, 2. Aufl., 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. 1.1. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. a ZPO und § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Damit ist auf die Klage einzutreten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den seitens der Beklagten unbestritten gebliebenen klägerischen Darstel- lungen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte veranstaltet jährlich das B._____ Festival in C._____, an dem urhe- berrechtlich geschützte Kompositionen zur Aufführung gelangen (act. 1 Rz. 10). Mit E-Mail-Nachricht vom 24. Januar 2024 forderte die Klägerin die Beklagte dazu auf, ihr die Anmeldeunterlagen für das im Jahr 2023 veranstaltete Festival einzureichen. Am 21. Februar 2024 reichte die Beklagte das Onlineformular zur Anmeldung des
- 5 - B._____ Festivals 2023 bei der Klägerin ein. Dabei unterliess es die Beklagte aller- dings, Angaben zu den Lokalmieten und den Künstlerspesen zu machen und gab diesbezüglich jeweils CHF 0. an. Des Weiteren hat die Beklagte gewisse Konzert- daten nicht aufgelistet. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte per E-Mail- Nachricht am 7. März 2024 sowie am 3. April 2024 auf, die fehlenden Angaben nachzuliefern (act. 1 Rz. 13; act. 2/9-12). Da die Beklagte nicht reagierte, schätzte die Klägerin anhand der Angaben aus dem Vorjahr 2022 die Miete sowie die Künst- lerspesen und erstellte basierend auf diesen Schätzungen am 25. April 2024 eine Rechnung, welche der Beklagten zugestellt wurde (act. 1 Rz. 14; act. 2/13). Die Beklagte hat diese Rechnung in der Folge trotz Mahnungen nicht bezahlt (act. 1 Rz. 16; act. 2/14 f.). 2.2. Rechtliches Werke der Musik und andere akustische Werke sind urheberrechtlich geschützt, sofern sie individuell sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b URG). Die Urheber der Werke haben das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie ihr Werk verwendet wird, wozu insbesondere die öffentliche Aufführung des Werkes zählt (Art. 10 Abs. 1 und 2 lit. c URG). Die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik ist bei der entsprechenden Verwertungsgesellschaft einzuholen, und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädi- gung zu leisten. Die Tarife sind nach rechtskräftiger Genehmigung für die Gerichte verbindlich (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4.a). Aufgrund des in Art. 45 Abs. 2 URG statuierten Gleichbehandlungsverbots sind die Verwer- tungsgesellschaften auch beim Abschluss von Nutzungsverträgen an die Tarife ge- bunden (HGer AG-Urteil HSU.2007.7 vom 5. Juni 2007 E. 3.4, in: sic! 2008 S. 24 ff.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Aktiv- und Passivlegitimation Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum zugelassene Verwertungsgesellschaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 2
- 6 - Gemeinsamer Tarif K (fortan GT K; act. 2/9). Sie verwaltet gestützt auf ihre Mitglie- der- und Gegenseitigkeitsverträge praktisch das gesamte sog. Weltrepertoire der nichttheatralischen Musik (BGE 107 II 57 E. 1). Bei ihr ist als Inhaberin der entspre- chenden Rechte die Erlaubnis für die öffentliche Aufführung der verwalteten Musik einzuholen und es ist ihr gemäss Art. 46 URG die in den anwendbaren Tarifen vorgesehene Entschädigung zu leisten. Von den Urheberrechten zu unterscheiden sind die verwandten Schutzrechte. Werden im Handel erhältliche Tonträger zum Zwecke der Aufführung verwendet, haben ausübende Künstler Anspruch auf Ent- schädigung (Art. 35 Abs. 1 URG). Für die verwandten Schutzrechte ist die SWISS- PERFORM, eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Zürich, zuständig. Die Kläge- rin ist aber berechtigt, den Anspruch auf Entschädigung geltend zu machen, da sie nach Ziff. 9 des vorliegend massgeblichen, gemeinsam mit SWISSPERFORM auf- gestellten "Gemeinsamen Tarifs K 2017 – 2024" (act. 2/8; nachfolgend "GT K") als deren Vertreterin fungiert. Die Aktivlegitimation ist daher gegeben. Ebenso ist die Passivlegitimation der Be- klagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Kundin im Sinne des GT K gilt. 2.3.2. Vergütungsanspruch Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Darstellungen ist die Be- klagte gestützt auf den GT K verpflichtet, für das von ihr veranstaltete B._____ Fes- tival 2023 eine Vergütung zu leisten. Die Höhe der Vergütungen wird im GT K ver- bindlich festgelegt. Die Entschädigung wird gemäss Ziff. 10 GT K in Form eines Prozentsatzes der Einnahmen berechnet. Sofern die Kosten die Einnahmen über- steigen, wird ein Prozentsatz der Kosten verwendet (Ziff. 13 GT K). Der Prozent- satz für Urheberrechte beträgt bei Grosskonzerten (Fassungsvermögen von min- destens 1'000 Personen oder Billetteinnahmen von mehr als CHF 15'000.–; Ziff. 4.1 GT K) 10 %, bei sog. Kleinkonzerten (vgl. Ziff. 4.1 GT K) 9 % (Ziff. 14.1 GT K). Die Mindestentschädigung für Urheberrechte beträgt in jedem Fall CHF 40.– (Ziff. 16 GT K). Zusätzlich ist auf die Entschädigung Mehrwertsteuer in Höhe von 2.5 % geschuldet (Ziff. 19 GT K). Konzertveranstalter haben alle zur Be- rechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der
- 7 - Veranstaltung bekanntzugeben (Ziff. 26 GT K). Kommt der Konzertveranstalter die- ser Pflicht nicht nach, ist die Klägerin befugt, die Angaben zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Veranstalter anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rech- nungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert (Ziff. 28 GT K). Mangels vollständiger Angaben der Beklagten betreffend das von ihr veranstaltete Festival im Jahr 2023 war die Klägerin berechtigt, diese zu schätzen und gestützt darauf Rechnung zu stellen. Die Klägerin hat die Entschädigung nachvollziehbar aufgrund der tariflichen Bestimmungen sowie gestützt auf die (unvollständigen) An- gaben der Beklagten und die Parameter des Vorjahres berechnet (act. 1 Rz. 23; act. 2/10). Damit hat die Klägerin für das B._____ Festival 2023 zutreffend eine Vergütung in Höhe von insgesamt CHF 8'602.15 von der Beklagten gefordert. Die Beklagte hat nicht innert 30 Tagen ab der geschätzten Rechnung vollständige und korrekte Angaben nachgeliefert, weswegen die geschätzte Rechnung vom 25. April 2024 gestützt auf Ziff. 28 GT K als von der Beklagten anerkannt gilt. Die in Rech- nung gestellten Forderungen wurden bis anhin nicht beglichen. 2.3.3. Verzugszins Die Klägerin fordert zusätzlich einen Zins von 5% seit dem 26. Mai 2024 (act. 1 S. 2 und S. 7). Zur Begründung stützt sie sich auf die Rechnungsstellung am 25. April 2024 und die tarifliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Ziff. 29 GT K (act. 2/8; act. 2/13). Die Beklagte geriet mit Ablauf dieser Frist in Verzug, weshalb der Zins entsprechend dem klägerischen Begehren zuzusprechen ist. 2.3.4. Beseitigung des Rechtsvorschlags Gemäss Ziffer 2 des Rechtsbegehrens fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (act. 2/16). Mit Gutheissung der Klage ist der entsprechende Rechtsvorschlag im Sinne von Art. 79 SchKG im Umfang von CHF 8'602.15 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 26. Mai 2024 zu beseitigen.
- 8 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 8'602.15. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'200.– festzusetzen. Da die Klägerin vollumfänglich obsiegt, sind die Ge- richtskosten ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken. Zu- dem ist der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Die Klägerin beantragt eine nach dem Streitwert bemessene Umtriebsentschädi- gung nach Art. 95 Abs. 3 ZPO (act. 1 Rz 3). Deren Höhe richtet sich nach der An- waltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für einen angestellten Anwalt ist diese Ent- schädigung in Ermangelung einer ausgedehnten Einarbeitung in die Verhältnisse der Klientschaft praxisgemäss um einen Drittel zu reduzieren. In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die reduzierte Parteientschädigung demnach auf CHF 1'300.– festzusetzen und der Beklagten aufzuerlegen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisge- mäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom
25. Mai 2016, E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 8'602.15 zu- züglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2024 zu bezahlen.
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2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 15. August 2024) wird im Umfang von CHF 8'602.15 zuzüglich Zins zu 5% seit 26. Mai 2024 aufgehoben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'200.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Kläge- rin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'300.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 8'602.15. Zürich, 3. Dezember 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Dr. Melanie Gottini