Sachverhalt
Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-23), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 3. Oktober 2023 schloss der Kläger (als Darlehensgeber) mit der Beklagten (als Darlehensnehmerin) einen Darlehensvertrag mit einer festen Laufzeit bis 31. März
2025. Die Darlehenssumme belief sich auf CHF 500'000.–, mit der Option auf wei- tere CHF 500'000.–. Der Geschäftsführer der Beklagten verpflichtete sich für die Zins- und Darlehensrückzahlung eine Sicherheit zu leisten. Als Darlehenszins wur- den 19% p.a. vereinbart, welcher quartalsweise geschuldet und erstmalig am
31. Dezember 2023 zu zahlen war. Der Verzugszins wurde auf 40% festgelegt. Fer- ner wurde dem Darlehensgeber ein ausserordentliches Kündigungsrecht bei allge- meiner Zahlungseinstellung der Beklagten eingeräumt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 3/1). In der Folge überwies der Kläger am 10. Oktober 2023, 20. Oktober 2023 und
15. Dezember 2023 eine Summe von insgesamt CHF 800'000.– an die Beklagte (act. 1 Rz. 24; act. 3/8). Nachdem die Beklagte die Darlehenszinsen ab dem ersten Quartal 2024 nicht mehr bezahlte und auch die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht geleistet wurde, kündigte der Kläger den Darlehensvertrag am 24. Juli 2024 fristlos aus wichtigem Grund und forderte die umgehende Rückzahlung der ausge- zahlten Darlehenssumme in Höhe von CHF 800'000.– sowie die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Darlehens- und Verzugszinsen. Das Kündigungsschreiben ging der Beklagten am 26. Juli 2024 zu (act. 1 Rz. 53-54; act. 3/22). Bis heute hat
- 6 - die Beklagte weder das Darlehen zurückgezahlt noch weitere Darlehens- bzw. Ver- zugszinszahlungen geleistet.
3. Ansprüche des Klägers 3.1. Anwendbares Recht Die Parteien haben auf Seite 4 des Darlehensvertrags eine Rechtswahl nach Art. 116 IPRG zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen (vgl. act. 3/1 S. 4), weshalb dieses vorliegend zur Anwendung kommt. 3.2. Darlehenssumme und Darlehenszinsen Der Kläger fordert die Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von CHF 800'000.– sowie Darlehenszinsen zu einem Zinssatz von 19% für folgende Beträge: auf CHF 38'000.– seit 1. Januar 2024 bis 31. März 2024; auf CHF 38'000.– seit 1. April 2024 bis 30. Juli 2024 und auf CHF 9'967.21 seit 1. Juli 2024 bis 25. Juli 2024 (act. 1 Rz. 64; Rz. 72). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Bor- ger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann ver- zinslich, wenn Zinse verabredet sind (vgl. Art. 313 Abs. 1 OR). Zinsen können je- doch nicht in beliebiger Höhe vereinbart werden. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 5.2.2.; BGer 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.1. f.; BGE 93 II 189) gilt bundesprivatrecht- lich ein flexibler Höchstzinssatz, der – besondere, vom Darleiher vorzutragende Umstände vorbehalten – bei ca. 18% pro Jahr liegt. Überhöhte Darlehenszinsen unterliegen der Teilnichtigkeit und damit im Ergebnis der Herabsetzung auf das erlaubte Mass (BSK OR I-MAURENBRECHER/SCHÄRER, Art. 313 N 9 ff. mit Hinw.; KUKO OR-SCHWAIBOLD, Art. 313 Rz. 9). Unbestrittenermassen schlossen die Parteien am 3. Oktober 2023 einen Darle- hensvertrag. Der Kläger überwies der Beklagten gestützt auf diesen Vertrag so-
- 7 - dann insgesamt CHF 800'000.–. Da die Beklagte ihre Zinszahlungsverpflichtungen gemäss Darlehensvertrag ab dem ersten Quartal 2024 eingestellt hat, lag ein wich- tiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung vor, weshalb die vom Kläger am
24. Juli 2024 ausgesprochene fristlose Kündigung mit Zugang am 26. Juli 2024 wirksam wurde. Damit wurde die Rückzahlung der Darlehenssumme sowie die bis dahin aufgelaufenen Darlehenszinsen fällig. Da die vom Kläger vorgebrachten Um- stände hinsichtlich eines dem Höchstzinssatzes hinausgehenden Zinssatzes nicht ausreichend sind, die eine über 18% hinausgehende Verzinsung rechtfertigen wür- den, namentlich dass er die Darlehenssumme ohne die vorherige Bestellung der Sicherheit ausbezahlt hat (vgl. act. 1 Rz. 70), ist vorliegend von einem Zinssatz von 18% auszugehen. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Darlehenssumme über CHF 800'000.– zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Darlehenszinsen von 18% vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 (= CHF 35'506.85); vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 (= CHF 35'506.85) sowie vom
1. Juli 2024 bis 25. Juli 2024 (= CHF 9'468.50) zu bezahlen. 3.3. Verzugszinsen Weiter macht der Kläger Verzugszinsen von 25% p.a. auf folgende Beträge geltend: auf CHF 38'000.– seit 1. April 2024; auf CHF 38'000.– seit 1. Juli 2024; auf CHF 9'967.21 seit 26. Juli 2024 und auf CHF 800'000.– ab 26. Juli 2024 (act. 1 Rz. 77). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sind Verzugszinsen geschuldet, wenn sich der Schuld- ner mit der Zahlung eines geschuldeten Betrags in Verzug befindet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ab- lauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Vorliegend haben die Parteien im Darlehensvertrag vereinbart, dass die Darlehens- zinsen quartalsweise zu bezahlen sind, weshalb eine Mahnung entbehrlich war (vgl. act. 3/1; act. 1 Rz. 75). Da sich die Beklagte unbestrittenermassen mit den
- 8 - Darlehenszinszahlungen im ersten und zweiten Quartal 2024 in Verzug befand, schuldet sie dem Kläger Verzugszinsen ab dem jeweiligen Verfalltag (ab 1. April 2024 bzw. ab 1. Juli 2024). Zudem wurde die Darlehenssumme sowie die Zinsen (anteilsmässig) für das dritte Quartal mit Zugang des Kündigungsschreibens am
26. Juli 2024 fällig. Da sich die Zulässigkeit der Höhe eines vereinbarten Verzugs- zinses ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen richtet (vgl. dazu oben E. 3.2.) und auch hier die geltend gemachten Umstände für einen dem Höchstzinssatz hin- ausgehenden Zinssatz nicht ausreichend sind (vgl. act. 1 Rz. 80), ist vorliegend von einem Verzugszins von 18% auszugehen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Verzugszins von 18% p.a. auf CHF 35'506.85 seit 1. April 2024; auf CHF 35'506.85 seit 1. Juli 2024; auf CHF 9'468.50 seit 26. Juli 2024 sowie auf CHF 800'000.– seit 26. Juli 2024 zu bezahlen.
4. Fazit Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen, welchen der Kläger aufgrund ausbleibender Darlehenszinszahlungen fristlos gekündigt hat. Dementsprechend hat er Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme sowie auf eine Verzinsung der aufgelaufenen Darlehens- und Verzugszinsen von 18%. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Der Kläger unterliegt zu weniger als 1%, was keine abwei- chende Kostenverteilung zu rechtfertigen vermag (Art. 107 ZPO). 5.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegend Streitwert von CHF 885'967.21 beträgt die Grundgebühr rund CHF 28'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die
- 9 - Gerichtsgebühr auf CHF 16'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei dem Kläger in ent- sprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 5.3. Ausgangsgemäss ist dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 29'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- klagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Öffentliche Bekanntmachung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden hat durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). In Ausnahmefällen kann die Zustellung auch durch öffentliche Publikation erfolgen, etwa dann, wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Nachdem der Beklagten die Verfügung vom 24. September 2024 auf dem Rechts- hilfeweg zugestellt werden konnte und sie entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, rechtfertigte es sich, die Ver- fügung vom 26. März 2025 i.S.v. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO öffentlich bekanntzuma- chen. In Anwendung von Art. 141 Abs. 2 ZPO gelten sie jeweils am Tag der Publi- kation als der Beklagten zugestellt.
- 4 -
E. 1.2 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder of- fensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 17 ff.; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 1.3 Prozessvoraussetzungen Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die im Darlehensvertrag geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/1 S. 4; Art. 23 LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagte in einem mit dem schweizerischen Handelsre-
- 5 - gister vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist, der hier zu beurtei- lende Streit die geschäftlichen Tätigkeiten der Beklagten betrifft und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.
E. 2 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-23), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 3. Oktober 2023 schloss der Kläger (als Darlehensgeber) mit der Beklagten (als Darlehensnehmerin) einen Darlehensvertrag mit einer festen Laufzeit bis 31. März
2025. Die Darlehenssumme belief sich auf CHF 500'000.–, mit der Option auf wei- tere CHF 500'000.–. Der Geschäftsführer der Beklagten verpflichtete sich für die Zins- und Darlehensrückzahlung eine Sicherheit zu leisten. Als Darlehenszins wur- den 19% p.a. vereinbart, welcher quartalsweise geschuldet und erstmalig am
31. Dezember 2023 zu zahlen war. Der Verzugszins wurde auf 40% festgelegt. Fer- ner wurde dem Darlehensgeber ein ausserordentliches Kündigungsrecht bei allge- meiner Zahlungseinstellung der Beklagten eingeräumt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 3/1). In der Folge überwies der Kläger am 10. Oktober 2023, 20. Oktober 2023 und
15. Dezember 2023 eine Summe von insgesamt CHF 800'000.– an die Beklagte (act. 1 Rz. 24; act. 3/8). Nachdem die Beklagte die Darlehenszinsen ab dem ersten Quartal 2024 nicht mehr bezahlte und auch die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht geleistet wurde, kündigte der Kläger den Darlehensvertrag am 24. Juli 2024 fristlos aus wichtigem Grund und forderte die umgehende Rückzahlung der ausge- zahlten Darlehenssumme in Höhe von CHF 800'000.– sowie die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Darlehens- und Verzugszinsen. Das Kündigungsschreiben ging der Beklagten am 26. Juli 2024 zu (act. 1 Rz. 53-54; act. 3/22). Bis heute hat
- 6 - die Beklagte weder das Darlehen zurückgezahlt noch weitere Darlehens- bzw. Ver- zugszinszahlungen geleistet.
E. 3 Ansprüche des Klägers
E. 3.1 Anwendbares Recht Die Parteien haben auf Seite 4 des Darlehensvertrags eine Rechtswahl nach Art. 116 IPRG zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen (vgl. act. 3/1 S. 4), weshalb dieses vorliegend zur Anwendung kommt.
E. 3.2 Darlehenssumme und Darlehenszinsen Der Kläger fordert die Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von CHF 800'000.– sowie Darlehenszinsen zu einem Zinssatz von 19% für folgende Beträge: auf CHF 38'000.– seit 1. Januar 2024 bis 31. März 2024; auf CHF 38'000.– seit 1. April 2024 bis 30. Juli 2024 und auf CHF 9'967.21 seit 1. Juli 2024 bis 25. Juli 2024 (act. 1 Rz. 64; Rz. 72). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Bor- ger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann ver- zinslich, wenn Zinse verabredet sind (vgl. Art. 313 Abs. 1 OR). Zinsen können je- doch nicht in beliebiger Höhe vereinbart werden. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 5.2.2.; BGer 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.1. f.; BGE 93 II 189) gilt bundesprivatrecht- lich ein flexibler Höchstzinssatz, der – besondere, vom Darleiher vorzutragende Umstände vorbehalten – bei ca. 18% pro Jahr liegt. Überhöhte Darlehenszinsen unterliegen der Teilnichtigkeit und damit im Ergebnis der Herabsetzung auf das erlaubte Mass (BSK OR I-MAURENBRECHER/SCHÄRER, Art. 313 N 9 ff. mit Hinw.; KUKO OR-SCHWAIBOLD, Art. 313 Rz. 9). Unbestrittenermassen schlossen die Parteien am 3. Oktober 2023 einen Darle- hensvertrag. Der Kläger überwies der Beklagten gestützt auf diesen Vertrag so-
- 7 - dann insgesamt CHF 800'000.–. Da die Beklagte ihre Zinszahlungsverpflichtungen gemäss Darlehensvertrag ab dem ersten Quartal 2024 eingestellt hat, lag ein wich- tiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung vor, weshalb die vom Kläger am
24. Juli 2024 ausgesprochene fristlose Kündigung mit Zugang am 26. Juli 2024 wirksam wurde. Damit wurde die Rückzahlung der Darlehenssumme sowie die bis dahin aufgelaufenen Darlehenszinsen fällig. Da die vom Kläger vorgebrachten Um- stände hinsichtlich eines dem Höchstzinssatzes hinausgehenden Zinssatzes nicht ausreichend sind, die eine über 18% hinausgehende Verzinsung rechtfertigen wür- den, namentlich dass er die Darlehenssumme ohne die vorherige Bestellung der Sicherheit ausbezahlt hat (vgl. act. 1 Rz. 70), ist vorliegend von einem Zinssatz von 18% auszugehen. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Darlehenssumme über CHF 800'000.– zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Darlehenszinsen von 18% vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 (= CHF 35'506.85); vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 (= CHF 35'506.85) sowie vom
1. Juli 2024 bis 25. Juli 2024 (= CHF 9'468.50) zu bezahlen.
E. 3.3 Verzugszinsen Weiter macht der Kläger Verzugszinsen von 25% p.a. auf folgende Beträge geltend: auf CHF 38'000.– seit 1. April 2024; auf CHF 38'000.– seit 1. Juli 2024; auf CHF 9'967.21 seit 26. Juli 2024 und auf CHF 800'000.– ab 26. Juli 2024 (act. 1 Rz. 77). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sind Verzugszinsen geschuldet, wenn sich der Schuld- ner mit der Zahlung eines geschuldeten Betrags in Verzug befindet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ab- lauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Vorliegend haben die Parteien im Darlehensvertrag vereinbart, dass die Darlehens- zinsen quartalsweise zu bezahlen sind, weshalb eine Mahnung entbehrlich war (vgl. act. 3/1; act. 1 Rz. 75). Da sich die Beklagte unbestrittenermassen mit den
- 8 - Darlehenszinszahlungen im ersten und zweiten Quartal 2024 in Verzug befand, schuldet sie dem Kläger Verzugszinsen ab dem jeweiligen Verfalltag (ab 1. April 2024 bzw. ab 1. Juli 2024). Zudem wurde die Darlehenssumme sowie die Zinsen (anteilsmässig) für das dritte Quartal mit Zugang des Kündigungsschreibens am
26. Juli 2024 fällig. Da sich die Zulässigkeit der Höhe eines vereinbarten Verzugs- zinses ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen richtet (vgl. dazu oben E. 3.2.) und auch hier die geltend gemachten Umstände für einen dem Höchstzinssatz hin- ausgehenden Zinssatz nicht ausreichend sind (vgl. act. 1 Rz. 80), ist vorliegend von einem Verzugszins von 18% auszugehen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Verzugszins von 18% p.a. auf CHF 35'506.85 seit 1. April 2024; auf CHF 35'506.85 seit 1. Juli 2024; auf CHF 9'468.50 seit 26. Juli 2024 sowie auf CHF 800'000.– seit 26. Juli 2024 zu bezahlen.
E. 4 Fazit Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen, welchen der Kläger aufgrund ausbleibender Darlehenszinszahlungen fristlos gekündigt hat. Dementsprechend hat er Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme sowie auf eine Verzinsung der aufgelaufenen Darlehens- und Verzugszinsen von 18%. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
E. 5 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Der Kläger unterliegt zu weniger als 1%, was keine abwei- chende Kostenverteilung zu rechtfertigen vermag (Art. 107 ZPO).
E. 5.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegend Streitwert von CHF 885'967.21 beträgt die Grundgebühr rund CHF 28'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die
- 9 - Gerichtsgebühr auf CHF 16'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei dem Kläger in ent- sprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 5.3 Ausgangsgemäss ist dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 29'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- klagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die nachfolgend aufgelisteten Be- träge zu bezahlen - CHF 35'506.85 nebst Zins von 18% p.a. seit 1. April 2024; - CHF 35'506.85 nebst Zins von 18% p.a. seit 1. Juli 2024; - CHF 9'468.50 nebst Zins von 18% p.a. seit 26. Juli 2024; - CHF 800'000.– nebst Zins von 18% p.a. seit 26. Juli 2024.
- Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 16'000.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 10 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mittels Bekanntma- chung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 885'967.21. Zürich, 21. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Pierre Heijmen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240148-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Ro- land Schmid, die Handelsrichter Thomas Kraft, Walter Schläpfer und Stefan Vogler sowie der Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 21. Mai 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger
- CHF 38'000 nebst Zins von 25 % p.a. seit 1. April 2024;
- CHF 38'000 nebst Zins von 25 % p.a. seit 1. Juli 2024;
- CHF 9'967.21 nebst Zins von 25 % p.a. seit 26. Juli 2024;
- CHF 800'000 nebst Zins von 25 % p.a. seit 26. Juli 2024; zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist eine natürliche Person. Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in C._____ (Deutschland). Sie bezweckt den Erwerb von Vermögen sowie das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, den Erwerb, das Halten und das Verwalten von Gesellschaften oder Beteiligungen an Gesellschaften (act. 1 Rz. 12; act. 3/2).
b. Prozessgegenstand Gegenstand des Prozesses bilden Forderungen des Klägers aus einem Darlehens- vertrag mit der Beklagten. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Rü- ckzahlung der ausgezahlten Darlehenssumme in Höhe von CHF 800'000.–, die Be- zahlung von vertraglich vereinbarten Darlehenszinsen von insgesamt CHF 85'967.21 sowie Verzugszinsen (act. 1 Rz. 1 ff.). B. Prozessverlauf Am 16. September 2024 reichte der Kläger die vorliegende Klage mit eingangs ge- nannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-23). Mit Verfügung vom
- 3 -
18. September 2024 setzte das Gericht ihm Frist zur Leistung eines Kostenvor- schusses von CHF 28'000.– an (act. 5). Nach fristgerechter Leistung des Kosten- vorschusses (act. 7) setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom 24. Sep- tember 2024 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Klageantwort und Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz an (act. 8). Diese Verfügung konnte der Beklagten am 17. Januar 2025 auf dem Rechtshilfeweg zugestellt wer- den (act. 9B). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen liess, setzte das Gericht ihr mit Verfügung vom 26. März 2025 eine Nachfrist an (act. 10), wobei ihr die besagte Verfügung am tt.mm.2025 mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet worden ist (act. 12). Die Beklagte liess sich bis heute nicht vernehmen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Öffentliche Bekanntmachung Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden hat durch einge- schriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO). In Ausnahmefällen kann die Zustellung auch durch öffentliche Publikation erfolgen, etwa dann, wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Nachdem der Beklagten die Verfügung vom 24. September 2024 auf dem Rechts- hilfeweg zugestellt werden konnte und sie entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, rechtfertigte es sich, die Ver- fügung vom 26. März 2025 i.S.v. Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO öffentlich bekanntzuma- chen. In Anwendung von Art. 141 Abs. 2 ZPO gelten sie jeweils am Tag der Publi- kation als der Beklagten zugestellt.
- 4 - 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus –, dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berück- sichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als es für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung ist (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder of- fensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N 17 ff.; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.3. Prozessvoraussetzungen Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die im Darlehensvertrag geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/1 S. 4; Art. 23 LugÜ). Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes ist ebenfalls gegeben, da die Beklagte in einem mit dem schweizerischen Handelsre-
- 5 - gister vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist, der hier zu beurtei- lende Streit die geschäftlichen Tätigkeiten der Beklagten betrifft und der Streitwert CHF 30'000.– übersteigt (Art. 6 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.
2. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Klägers, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Übereinstimmung mit den von ihr eingereichten Urkunden (act. 3/1-23), ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 3. Oktober 2023 schloss der Kläger (als Darlehensgeber) mit der Beklagten (als Darlehensnehmerin) einen Darlehensvertrag mit einer festen Laufzeit bis 31. März
2025. Die Darlehenssumme belief sich auf CHF 500'000.–, mit der Option auf wei- tere CHF 500'000.–. Der Geschäftsführer der Beklagten verpflichtete sich für die Zins- und Darlehensrückzahlung eine Sicherheit zu leisten. Als Darlehenszins wur- den 19% p.a. vereinbart, welcher quartalsweise geschuldet und erstmalig am
31. Dezember 2023 zu zahlen war. Der Verzugszins wurde auf 40% festgelegt. Fer- ner wurde dem Darlehensgeber ein ausserordentliches Kündigungsrecht bei allge- meiner Zahlungseinstellung der Beklagten eingeräumt (act. 1 Rz. 18 ff.; act. 3/1). In der Folge überwies der Kläger am 10. Oktober 2023, 20. Oktober 2023 und
15. Dezember 2023 eine Summe von insgesamt CHF 800'000.– an die Beklagte (act. 1 Rz. 24; act. 3/8). Nachdem die Beklagte die Darlehenszinsen ab dem ersten Quartal 2024 nicht mehr bezahlte und auch die vertraglich vereinbarte Sicherheit nicht geleistet wurde, kündigte der Kläger den Darlehensvertrag am 24. Juli 2024 fristlos aus wichtigem Grund und forderte die umgehende Rückzahlung der ausge- zahlten Darlehenssumme in Höhe von CHF 800'000.– sowie die Bezahlung der bis dahin aufgelaufenen Darlehens- und Verzugszinsen. Das Kündigungsschreiben ging der Beklagten am 26. Juli 2024 zu (act. 1 Rz. 53-54; act. 3/22). Bis heute hat
- 6 - die Beklagte weder das Darlehen zurückgezahlt noch weitere Darlehens- bzw. Ver- zugszinszahlungen geleistet.
3. Ansprüche des Klägers 3.1. Anwendbares Recht Die Parteien haben auf Seite 4 des Darlehensvertrags eine Rechtswahl nach Art. 116 IPRG zugunsten des schweizerischen Rechts getroffen (vgl. act. 3/1 S. 4), weshalb dieses vorliegend zur Anwendung kommt. 3.2. Darlehenssumme und Darlehenszinsen Der Kläger fordert die Rückzahlung des Darlehens in der Höhe von CHF 800'000.– sowie Darlehenszinsen zu einem Zinssatz von 19% für folgende Beträge: auf CHF 38'000.– seit 1. Januar 2024 bis 31. März 2024; auf CHF 38'000.– seit 1. April 2024 bis 30. Juli 2024 und auf CHF 9'967.21 seit 1. Juli 2024 bis 25. Juli 2024 (act. 1 Rz. 64; Rz. 72). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Bor- ger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Das Darlehen ist im gewöhnlichen Verkehre nur dann ver- zinslich, wenn Zinse verabredet sind (vgl. Art. 313 Abs. 1 OR). Zinsen können je- doch nicht in beliebiger Höhe vereinbart werden. Gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021 E. 5.2.2.; BGer 4A_69/2014 vom 28. April 2014 E. 6.3.1. f.; BGE 93 II 189) gilt bundesprivatrecht- lich ein flexibler Höchstzinssatz, der – besondere, vom Darleiher vorzutragende Umstände vorbehalten – bei ca. 18% pro Jahr liegt. Überhöhte Darlehenszinsen unterliegen der Teilnichtigkeit und damit im Ergebnis der Herabsetzung auf das erlaubte Mass (BSK OR I-MAURENBRECHER/SCHÄRER, Art. 313 N 9 ff. mit Hinw.; KUKO OR-SCHWAIBOLD, Art. 313 Rz. 9). Unbestrittenermassen schlossen die Parteien am 3. Oktober 2023 einen Darle- hensvertrag. Der Kläger überwies der Beklagten gestützt auf diesen Vertrag so-
- 7 - dann insgesamt CHF 800'000.–. Da die Beklagte ihre Zinszahlungsverpflichtungen gemäss Darlehensvertrag ab dem ersten Quartal 2024 eingestellt hat, lag ein wich- tiger Grund für eine ausserordentliche Kündigung vor, weshalb die vom Kläger am
24. Juli 2024 ausgesprochene fristlose Kündigung mit Zugang am 26. Juli 2024 wirksam wurde. Damit wurde die Rückzahlung der Darlehenssumme sowie die bis dahin aufgelaufenen Darlehenszinsen fällig. Da die vom Kläger vorgebrachten Um- stände hinsichtlich eines dem Höchstzinssatzes hinausgehenden Zinssatzes nicht ausreichend sind, die eine über 18% hinausgehende Verzinsung rechtfertigen wür- den, namentlich dass er die Darlehenssumme ohne die vorherige Bestellung der Sicherheit ausbezahlt hat (vgl. act. 1 Rz. 70), ist vorliegend von einem Zinssatz von 18% auszugehen. Demzufolge ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Darlehenssumme über CHF 800'000.– zurückzuzahlen. Darüber hinaus ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Darlehenszinsen von 18% vom 1. Januar 2024 bis 31. März 2024 (= CHF 35'506.85); vom 1. April 2024 bis 30. Juni 2024 (= CHF 35'506.85) sowie vom
1. Juli 2024 bis 25. Juli 2024 (= CHF 9'468.50) zu bezahlen. 3.3. Verzugszinsen Weiter macht der Kläger Verzugszinsen von 25% p.a. auf folgende Beträge geltend: auf CHF 38'000.– seit 1. April 2024; auf CHF 38'000.– seit 1. Juli 2024; auf CHF 9'967.21 seit 26. Juli 2024 und auf CHF 800'000.– ab 26. Juli 2024 (act. 1 Rz. 77). Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR sind Verzugszinsen geschuldet, wenn sich der Schuld- ner mit der Zahlung eines geschuldeten Betrags in Verzug befindet. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, oder ergibt sich ein solcher infolge einer gehörig vorgenommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ab- lauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Vorliegend haben die Parteien im Darlehensvertrag vereinbart, dass die Darlehens- zinsen quartalsweise zu bezahlen sind, weshalb eine Mahnung entbehrlich war (vgl. act. 3/1; act. 1 Rz. 75). Da sich die Beklagte unbestrittenermassen mit den
- 8 - Darlehenszinszahlungen im ersten und zweiten Quartal 2024 in Verzug befand, schuldet sie dem Kläger Verzugszinsen ab dem jeweiligen Verfalltag (ab 1. April 2024 bzw. ab 1. Juli 2024). Zudem wurde die Darlehenssumme sowie die Zinsen (anteilsmässig) für das dritte Quartal mit Zugang des Kündigungsschreibens am
26. Juli 2024 fällig. Da sich die Zulässigkeit der Höhe eines vereinbarten Verzugs- zinses ebenfalls nach den allgemeinen Grundsätzen richtet (vgl. dazu oben E. 3.2.) und auch hier die geltend gemachten Umstände für einen dem Höchstzinssatz hin- ausgehenden Zinssatz nicht ausreichend sind (vgl. act. 1 Rz. 80), ist vorliegend von einem Verzugszins von 18% auszugehen. Dementsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Verzugszins von 18% p.a. auf CHF 35'506.85 seit 1. April 2024; auf CHF 35'506.85 seit 1. Juli 2024; auf CHF 9'468.50 seit 26. Juli 2024 sowie auf CHF 800'000.– seit 26. Juli 2024 zu bezahlen.
4. Fazit Zwischen den Parteien ist ein Darlehensvertrag zustande gekommen, welchen der Kläger aufgrund ausbleibender Darlehenszinszahlungen fristlos gekündigt hat. Dementsprechend hat er Anspruch auf Rückzahlung der Darlehenssumme sowie auf eine Verzinsung der aufgelaufenen Darlehens- und Verzugszinsen von 18%. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädi- gung, werden der Beklagten als unterliegende Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 ZPO). Der Kläger unterliegt zu weniger als 1%, was keine abwei- chende Kostenverteilung zu rechtfertigen vermag (Art. 107 ZPO). 5.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegend Streitwert von CHF 885'967.21 beträgt die Grundgebühr rund CHF 28'000.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die
- 9 - Gerichtsgebühr auf CHF 16'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei dem Kläger in ent- sprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 5.3. Ausgangsgemäss ist dem Kläger eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 29'700.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Be- klagte ist somit zu verpflichten, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die nachfolgend aufgelisteten Be- träge zu bezahlen
- CHF 35'506.85 nebst Zins von 18% p.a. seit 1. April 2024;
- CHF 35'506.85 nebst Zins von 18% p.a. seit 1. Juli 2024;
- CHF 9'468.50 nebst Zins von 18% p.a. seit 26. Juli 2024;
- CHF 800'000.– nebst Zins von 18% p.a. seit 26. Juli 2024.
2. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 16'000.–.
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird dem Kläger das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 32'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- 10 -
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mittels Bekanntma- chung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 885'967.21. Zürich, 21. Mai 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Pierre Heijmen