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HG240101

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-01-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 20. April 2018 schloss die Klägerin mit der General- unternehmerin E._____ AG einen Werkvertrag zur Errichtung einer Heizungsan- lage im D._____-zentrum in Zürich ab (act. 1 Rz. 10 ). Die Klägerin beauftragte ih- rerseits die Beklagte als Subunternehmerin [recte: Subsubunternehmerin] mit dem Schweissen der Anschlüsse. Die Arbeiten wurden von der Beklagten im Zeitraum von September 2019 bis November 2019 ausgeführt (act. 1 Rz. 11). In der Folge traten Undichtigkeiten und Rostbildungen an den Rohrleitungen auf. Am 29. Okto- ber 2021 erhob die Klägerin bei der Beklagten eine Mängelrüge und forderte Nach- besserung (act. 1 Rz. 12 f., 29). Obwohl die Beklagte in einer Email vom 3. Novem- ber 2021 die Mängel und die Nachbesserungsschuld anerkannt hatte, unternahm sie lediglich wenige Kurzeinsätze zur Nachbesserung, die unvollendet blieben (act. 1 Rz. 12, 20, 29, 33). Die Kosten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) für das von der Generalunternehmerin in Auftrag gegebene Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosions- schutz (SGK) vom 1. März 2022 zur Feststellung der Mängel und ihres Ausmasses wurden der Klägerin in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 15 f.). Am 21. März 2022 wies die Klägerin die Beklagte erneut auf die unvollständige und fehlerhafte Nachbesse- rung hin. Zum von der Klägerin vorgeschlagenen Termin am 22. März 2022 er- schien die Beklagte nicht. Am 5. Mai 2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, entweder einen Nachweis über den Austausch der Schweissnähte vorzulegen oder eine Garantieverlängerung zu gewähren. Die Beklagte reagierte weder auf den Kontaktversuch vom 21. März 2022 noch auf denjenigen vom 5. Mai 2022 (act. 1 Rz. 18 f.). Da sich die Beklagte weigerte, die mangelhaften Schweissnähte zu ersetzen, voll- endete die Klägerin die Nachbesserungsarbeiten schliesslich selbst, einschliesslich der Beschaffung von neuem Material, bzw. beauftragte Dritte damit (act. 1 Rz. 20 ff., 33). Die Kosten der Ersatzvornahme beliefen sich unter Berücksichti-

- 8 - gung der vom Versicherer bezahlten Beträge auf CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.; act. 1 Rz. 23). Zusammen mit den Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) entstanden der Klägerin Aufwendungen von CHF 54'319.55 (inkl. MwSt.; act. 1 Rz. 24). Trotz mehrfacher Mahnungen blieb die Beklagte die Zahlung dieses Betrags schuldig (act. 1 Rz. 25). 2.2. Ersatzvornahme 2.2.1. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin zur Herstellung eines Werks und die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Bei minde- rerheblichen Mängeln kann die Bestellerin die unentgeltliche Verbesserung des Werks innert angemessener Frist verlangen, sofern dies der Unternehmerin nicht übermässige Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR; GAUCH, Der Werkvertrag, N. 1783). Kommt die Unternehmerin ihrer Nachbesserungsschuld nicht nach, kann die Bestellerin analog Art. 366 Abs. 2 OR den Mangel durch Ersatzvornahme auf Kosten der Unternehmerin beseitigen oder beseitigen lassen, ohne dass sie hierfür einer richterlichen Ermächtigung nach Art. 98 Abs. 1 OR bedarf (BGE 107 II 50 E. 3; GAUCH, a.a.O., N. 1819). Der aus der Ersatzvornahme fliessende Anspruch der Bestellerin auf Kostenersatz ist ein Aufwendungs- und kein Schadenersatzan- spruch (BGE 141 III 257 E. 3.3). Der Anspruch der Bestellerin auf Ersatz der Kosten setzt nach Massgabe des Art. 366 Abs. 2 OR eine Nachfristansetzung zur Mängel- beseitigung verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme voraus. Eine Nach- frist mit Androhung der Ersatzvornahme kann jedoch unterbleiben, wenn sie sich von vornherein als unnütz erweisen würde, bspw. bei einer ernsthaften und end- gültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Unternehmerin (BGer 4C.77/2006 vom 25. Juli 2006 E. 4; BGer 4C.77/2005 vom 20. April 2005 E. 4; GAUCH, a.a.O., N. 1799 f., 1826 ff.).

- 9 - 2.2.2. Würdigung Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin zum Schweissen der Anschlüsse der von der Klägerin für die Generalunternehmerin zu errichtenden Heizungsanlage verpflichtet (act. 1 Rz. 11). Damit ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag i.S.v. Art. 363 ff. OR zustande gekommen. Die Rohrschweissarbeiten der Beklagten wa- ren mangelhaft und wurden von der Beklagten trotz Mängelrüge und Aufforderung der Klägerin zur Mängelbeseitigung vom 29. Oktober 2021 sowie Zusage durch die Beklagte am 3. November 2021 nicht vollständig nachgebessert (act. 1 Rz. 12 f., 20, 33; act. 2/11). Die Beklagte reagierte auf eine weitere Mängelrüge der Klägerin vom 21. März 2022 nicht und erschien auch nicht zum von der Klägerin vorgeschla- genen Termin am 22. März 2022. Auf eine weitere Aufforderung der Klägerin vom

5. Mai 2022 reagierte die Beklagte nicht (act. 1 Rz. 18 f. und act. 2/17). Das Ver- halten der Beklagten kann nur dahingehend gedeutet werden, dass sie die vollstän- dige Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigern wollte (vgl. act. 1 Rz. 20, 33). Die Klägerin war daher berechtigt, die Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der säumigen Beklagten selbst auszuführen bzw. durch Dritte ausführen zu lassen, ohne eine weitere Frist zur Mängelbeseitigung mit Androhung der Ersatz- vornahme zu setzen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Klägerin durch die Er- satzvornahme Kosten von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) entstanden sind (act. 1 Rz. 23). Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) für die Ersatzvornahme ist damit ausgewiesen. 2.3. Privatgutachten 2.3.1. Rechtliches Das Nachbesserungsrecht wird ergänzt durch ein Schadenersatzrecht, das sich auf Ersatz des Mangelfolgeschadens richtet (Art. 368 Abs. 2 OR; BGE 126 III 388 E. 10a). Zum ersatzfähigen Mangelfolgeschaden gehören auch die Kosten aus der Hinzuziehung einer Privatgutachterin zur Mängelfeststellung, wenn die Begutach- tung mit den daraus entstandenen Kosten gerechtfertigt, notwendig und angemes- sen war (BGer 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.2; BGer 4C.149/2001 vom

19. Dezember 2001 E. 6c).

- 10 - 2.3.2. Würdigung Die Generalunternehmerin E._____ AG beauftragte eine unabhängige Gutachterin, um die Ursache der Korrosionserscheinungen abzuklären. Die beauftragte SGK kam in ihrem Gutachten vom 1. März 2022 zum Schluss, dass die Korrosionsan- griffe auf der Innenseite im Bereich der umlaufenden Schweissnähte auf Schweiss- fehler, insbesondere stark porendurchsetzte Bereiche und nicht vollständig durch- geschweisste Stellen sowie auf eine ungenügende Formierung/Beizung, zurückzu- führen waren (act. 1 Rz. 16; act. 2/13 S. 10). Die Rechnung der Gutachterin belief sich auf CHF 6'138.90 und wurde von der Klägerin beglichen. Vorliegend waren die Hinzuziehung einer Privatgutachterin zur Feststellung der Ursache der Undichtig- keiten und Rostbildungen an den Rohrleitungen sowie die Kosten des Gutachtens gerechtfertigt, notwendig und angemessen. Diese stellen somit einen Mangelfolge- schaden dar. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) für die Erstellung des Privatgutachtens vom 1. März 2022. 2.4. Verzugszins Die Klägerin beantragt die Zusprechung von Zins zu 5% auf der gesamten Forde- rung von CHF 54'319.55 (inkl. MwSt.) seit 25. Mai 2023 (vgl. act. 1 S. 2). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.

3. Fazit Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.

- 11 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 54'319.55. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'450.– fest- zusetzen. Da die Klägerin nur sehr geringfügig unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rück- griffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.2. Parteientschädigung Als nicht anwaltlich vertretene Partei hat die Klägerin sodann Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung bedarf aber einer besonderen Begründung (BGer 5A_695/2020 vom 26. April 2021 E. 5.1). Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die einen Anspruch auf Auslagenersatz oder eine Umtriebsentschädi- gung begründen (vgl. act. 1). Der Klägerin ist deshalb weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Juni 2023 zugestellt (act. 2/31). Das von der Klägerin eingereichte Schlichtungsgesuch (act. 1 Rz. 8) begründete keine Rechtshängigkeit (ZR 114/2015 Nr. 54). Da es sich bei der hierorts einge- reichten Klageschrift (act. 1) nicht um die identische Eingabe handelt wie diejenige, welche beim Friedensrichteramt Rümlang eingereicht wurde, kann als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht das Datum der ersten Einreichung gelten (vgl. BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Dementsprechend wurde die vorliegende Klage am 28. Juni 2024 rechtshängig gemacht, mithin nach Ablauf der ab 1. Juni 2023 laufenden einjähri- gen Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG (act. 1). Somit ist die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG in der Betreibung Nr. 1 ab- gelaufen und besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechts- vorschlags mehr. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ist nicht einzutreten.

- 7 -

E. 1.1 Zustellung Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eine einge- schriebene Postsendung, welche nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Beklagten am 8. Juli 2024 zugestellt (act. 3; act. 4/2). Die Verfügung vom 10. Juli 2024 (Frist Klageantwort) ging der Be- klagten am 15. Juli 2024 zu (act. 7; act. 8/2). Die Beklagte hatte damit vom vorlie- genden Verfahren sowie von der gegen sie eingereichten Klage Kenntnis und musste demzufolge mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Die Verfü- gung vom 18. Oktober 2024 (Nachfristansetzung Klageantwort) wurde gleichen- tags mit eingeschriebener Post versendet und am 21. Oktober 2024 der Beklagten mittels Abholungseinladung mit Frist bis 28. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet. Sie wurde von der Beklagten nicht abgeholt und am 29. Oktober 2024 an das hie- sige Gericht zurückgesendet (act. 9; act. 10/2). Sie gilt demnach als per 28. Okto- ber 2024 zugestellt.

E. 1.2 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage-

- 5 - begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es (zur Hauptsache), wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge- richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; WILLISEGGER: in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 20 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

E. 1.3 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 1 Rz. 3 ff.).

E. 1.4 Betreibungskosten Mit Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt die Klägerin nebst Ersatz der Kosten für die Ersatzvornahme von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) und der Kosten für das Privat- gutachten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) auch Ersatz der Betreibungskosten von CHF 120.40. Die Klägerin hat als Gläubigerin bei erfolgreicher Betreibung von Ge- setzes wegen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist berechtigt, diese von den Zahlungen der Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, der der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Für den Ersatz der Betreibungskosten bedarf es daher keiner Verpflichtung

- 6 - der Beklagten im vorliegenden Urteil, weshalb auf Rechtsbegehren Ziff. 1 insoweit zufolge fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist.

E. 1.5 Beseitigung des Rechtsvorschlags Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvor- schlags vom 1. Juni 2023 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rümlang- Oberglatt. Mit dem Rechtsvorschlag bringt die Schuldnerin die Betreibung zum Still- stand (vgl. Art. 78 SchKG). Eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvor- schlag erhoben worden ist, kann ihren Anspruch im Zivilprozess geltend machen (sog. Anerkennungsklage). Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchkG). Grundsätzlich besteht für die Anerkennungsklage keine Klagefrist. Eine Beseitigung des Rechtsvorschlags kann indes nur innert einem Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden, wobei diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines durch den Rechtsvorschlag not- wendig gewordenen Gerichtsverfahrens stillsteht (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Zah- lungsbefehl vom 25. Mai 2023 in der Betreibung Nr. 1 wurde der Beklagten am

E. 2 Materielles

E. 2.1 Unstrittiger Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 20. April 2018 schloss die Klägerin mit der General- unternehmerin E._____ AG einen Werkvertrag zur Errichtung einer Heizungsan- lage im D._____-zentrum in Zürich ab (act. 1 Rz. 10 ). Die Klägerin beauftragte ih- rerseits die Beklagte als Subunternehmerin [recte: Subsubunternehmerin] mit dem Schweissen der Anschlüsse. Die Arbeiten wurden von der Beklagten im Zeitraum von September 2019 bis November 2019 ausgeführt (act. 1 Rz. 11). In der Folge traten Undichtigkeiten und Rostbildungen an den Rohrleitungen auf. Am 29. Okto- ber 2021 erhob die Klägerin bei der Beklagten eine Mängelrüge und forderte Nach- besserung (act. 1 Rz. 12 f., 29). Obwohl die Beklagte in einer Email vom 3. Novem- ber 2021 die Mängel und die Nachbesserungsschuld anerkannt hatte, unternahm sie lediglich wenige Kurzeinsätze zur Nachbesserung, die unvollendet blieben (act. 1 Rz. 12, 20, 29, 33). Die Kosten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) für das von der Generalunternehmerin in Auftrag gegebene Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosions- schutz (SGK) vom 1. März 2022 zur Feststellung der Mängel und ihres Ausmasses wurden der Klägerin in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 15 f.). Am 21. März 2022 wies die Klägerin die Beklagte erneut auf die unvollständige und fehlerhafte Nachbesse- rung hin. Zum von der Klägerin vorgeschlagenen Termin am 22. März 2022 er- schien die Beklagte nicht. Am 5. Mai 2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, entweder einen Nachweis über den Austausch der Schweissnähte vorzulegen oder eine Garantieverlängerung zu gewähren. Die Beklagte reagierte weder auf den Kontaktversuch vom 21. März 2022 noch auf denjenigen vom 5. Mai 2022 (act. 1 Rz. 18 f.). Da sich die Beklagte weigerte, die mangelhaften Schweissnähte zu ersetzen, voll- endete die Klägerin die Nachbesserungsarbeiten schliesslich selbst, einschliesslich der Beschaffung von neuem Material, bzw. beauftragte Dritte damit (act. 1 Rz. 20 ff., 33). Die Kosten der Ersatzvornahme beliefen sich unter Berücksichti-

- 8 - gung der vom Versicherer bezahlten Beträge auf CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.; act. 1 Rz. 23). Zusammen mit den Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) entstanden der Klägerin Aufwendungen von CHF 54'319.55 (inkl. MwSt.; act. 1 Rz. 24). Trotz mehrfacher Mahnungen blieb die Beklagte die Zahlung dieses Betrags schuldig (act. 1 Rz. 25).

E. 2.2 Ersatzvornahme

E. 2.2.1 Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin zur Herstellung eines Werks und die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Bei minde- rerheblichen Mängeln kann die Bestellerin die unentgeltliche Verbesserung des Werks innert angemessener Frist verlangen, sofern dies der Unternehmerin nicht übermässige Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR; GAUCH, Der Werkvertrag, N. 1783). Kommt die Unternehmerin ihrer Nachbesserungsschuld nicht nach, kann die Bestellerin analog Art. 366 Abs. 2 OR den Mangel durch Ersatzvornahme auf Kosten der Unternehmerin beseitigen oder beseitigen lassen, ohne dass sie hierfür einer richterlichen Ermächtigung nach Art. 98 Abs. 1 OR bedarf (BGE 107 II 50 E. 3; GAUCH, a.a.O., N. 1819). Der aus der Ersatzvornahme fliessende Anspruch der Bestellerin auf Kostenersatz ist ein Aufwendungs- und kein Schadenersatzan- spruch (BGE 141 III 257 E. 3.3). Der Anspruch der Bestellerin auf Ersatz der Kosten setzt nach Massgabe des Art. 366 Abs. 2 OR eine Nachfristansetzung zur Mängel- beseitigung verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme voraus. Eine Nach- frist mit Androhung der Ersatzvornahme kann jedoch unterbleiben, wenn sie sich von vornherein als unnütz erweisen würde, bspw. bei einer ernsthaften und end- gültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Unternehmerin (BGer 4C.77/2006 vom 25. Juli 2006 E. 4; BGer 4C.77/2005 vom 20. April 2005 E. 4; GAUCH, a.a.O., N. 1799 f., 1826 ff.).

- 9 -

E. 2.2.2 Würdigung Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin zum Schweissen der Anschlüsse der von der Klägerin für die Generalunternehmerin zu errichtenden Heizungsanlage verpflichtet (act. 1 Rz. 11). Damit ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag i.S.v. Art. 363 ff. OR zustande gekommen. Die Rohrschweissarbeiten der Beklagten wa- ren mangelhaft und wurden von der Beklagten trotz Mängelrüge und Aufforderung der Klägerin zur Mängelbeseitigung vom 29. Oktober 2021 sowie Zusage durch die Beklagte am 3. November 2021 nicht vollständig nachgebessert (act. 1 Rz. 12 f., 20, 33; act. 2/11). Die Beklagte reagierte auf eine weitere Mängelrüge der Klägerin vom 21. März 2022 nicht und erschien auch nicht zum von der Klägerin vorgeschla- genen Termin am 22. März 2022. Auf eine weitere Aufforderung der Klägerin vom

E. 2.3 Privatgutachten

E. 2.3.1 Rechtliches Das Nachbesserungsrecht wird ergänzt durch ein Schadenersatzrecht, das sich auf Ersatz des Mangelfolgeschadens richtet (Art. 368 Abs. 2 OR; BGE 126 III 388 E. 10a). Zum ersatzfähigen Mangelfolgeschaden gehören auch die Kosten aus der Hinzuziehung einer Privatgutachterin zur Mängelfeststellung, wenn die Begutach- tung mit den daraus entstandenen Kosten gerechtfertigt, notwendig und angemes- sen war (BGer 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.2; BGer 4C.149/2001 vom

19. Dezember 2001 E. 6c).

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E. 2.3.2 Würdigung Die Generalunternehmerin E._____ AG beauftragte eine unabhängige Gutachterin, um die Ursache der Korrosionserscheinungen abzuklären. Die beauftragte SGK kam in ihrem Gutachten vom 1. März 2022 zum Schluss, dass die Korrosionsan- griffe auf der Innenseite im Bereich der umlaufenden Schweissnähte auf Schweiss- fehler, insbesondere stark porendurchsetzte Bereiche und nicht vollständig durch- geschweisste Stellen sowie auf eine ungenügende Formierung/Beizung, zurückzu- führen waren (act. 1 Rz. 16; act. 2/13 S. 10). Die Rechnung der Gutachterin belief sich auf CHF 6'138.90 und wurde von der Klägerin beglichen. Vorliegend waren die Hinzuziehung einer Privatgutachterin zur Feststellung der Ursache der Undichtig- keiten und Rostbildungen an den Rohrleitungen sowie die Kosten des Gutachtens gerechtfertigt, notwendig und angemessen. Diese stellen somit einen Mangelfolge- schaden dar. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) für die Erstellung des Privatgutachtens vom 1. März 2022.

E. 2.4 Verzugszins Die Klägerin beantragt die Zusprechung von Zins zu 5% auf der gesamten Forde- rung von CHF 54'319.55 (inkl. MwSt.) seit 25. Mai 2023 (vgl. act. 1 S. 2). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.

3. Fazit Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.

- 11 -

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 54'319.55. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'450.– fest- zusetzen. Da die Klägerin nur sehr geringfügig unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rück- griffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.2. Parteientschädigung Als nicht anwaltlich vertretene Partei hat die Klägerin sodann Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung bedarf aber einer besonderen Begründung (BGer 5A_695/2020 vom 26. April 2021 E. 5.1). Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die einen Anspruch auf Auslagenersatz oder eine Umtriebsentschädi- gung begründen (vgl. act. 1). Der Klägerin ist deshalb weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

E. 5 Mai 2022 reagierte die Beklagte nicht (act. 1 Rz. 18 f. und act. 2/17). Das Ver- halten der Beklagten kann nur dahingehend gedeutet werden, dass sie die vollstän- dige Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigern wollte (vgl. act. 1 Rz. 20, 33). Die Klägerin war daher berechtigt, die Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der säumigen Beklagten selbst auszuführen bzw. durch Dritte ausführen zu lassen, ohne eine weitere Frist zur Mängelbeseitigung mit Androhung der Ersatz- vornahme zu setzen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Klägerin durch die Er- satzvornahme Kosten von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) entstanden sind (act. 1 Rz. 23). Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) für die Ersatzvornahme ist damit ausgewiesen.

Dispositiv
  1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1 wird im Umfang der Betreibungskosten von CHF 120.40 nicht eingetreten.
  2. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten. - 12 -
  3. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung gemäss nach- folgendem Erkenntnis. Das Gericht erkennt:
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'450.–.
  6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  7. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240101-O U/dz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Roland Jelinek, Ruedi Kessler und Christoph Pfenninger sowie die Gerichtsschreiberin Tanja Lutz Beschluss und Urteil vom 9. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin gegen B._____ GmbH, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2023 und CHF 120.40 Betreibungs- kosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüm- lang - Oberglatt zu bezahlen. "2. Es sei der Rechtsvorschlag vom 1. Juni 2023 gegen den Zahlungs- befehl der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüm- lang - Oberglatt in der Höhe von CHF 48'180.65 nebst Zins zu 5% seit dem 25. Mai 2023 und CHF 120.40 Betreibungskosten zu be- seitigen. "3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu- lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, die Dienstleistungen für Anlagen anbietet, insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik, Sanitär, Automa- tion, Gebäudesystemtechnik sowie Informations- und Kommunikationstechnologie (act. 1 Rz. 9). Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____, welche die Installation, den Abbruch und Unterhalt von Heizungs-, Lüftungs-, Klima-, Kälte-, Sanitär- und ähnlichen Anlagen bezweckt (act. 1 Rz. 9; act. 2/2).

b. Prozessgegenstand Die Klägerin beauftragte die Beklagte als Subsubunternehmerin mit dem Schweis- sen der Anschlüsse der Heizungsanlage im D._____-zentrum in Zürich, zu deren Errichtung sie sich gegenüber der Generalunternehmerin E._____ AG verpflichtet hatte. Die von der Beklagten ausgeführten Rohrschweissarbeiten erwiesen sich als mangelhaft. Trotz wiederholter Mängelrügen und Nachbesserungsaufforderungen verweigerte die Beklagte die vollständige Nachbesserung. Die Klägerin macht mit

- 3 - der vorliegenden Klage Aufwendungen für die Ersatzvornahme und Kosten für die Erstellung eines Gutachtens geltend. B. Prozessverlauf Am 17. Mai 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Rümlang ein. Mit Verfügung vom 28. Mai 2024 trat das Friedensrichteramt Rümlang mangels sachlicher Zuständigkeit nicht auf das Schlichtungsgesuch ein (act. 1 Rz. 7; act. 2/3). Mit Eingabe vom 28. Juni 2024 (Da- tum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit eingangs genanntem Rechts- begehren hierorts ein (act. 1; act. 2/1-31). Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt, der Beklagten das Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt sowie der Klägerin Frist zur Leistung eines Gerichtskos- tenvorschusses in der Höhe von CHF 5'900.– angesetzt (act. 3). Die Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Klägerin am 5. Juli 2024 und der Beklagten am 8. Juli 2024 zugestellt (act. 4/1-2). Nach fristgerechtem Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 10. Juli 2024 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 6; act. 7). Diese Verfügung ging der Beklagten am 15. Juli 2024 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 Nachfrist bis zum 11. November 2024 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 9). Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei erneuter Säumnis entweder einen Endentscheid treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde. Diese Verfügung wurde der Beklagten von der Post am 21. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet und am 29. Oktober 2024 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retourniert (act. 10/2). Die Beklagte hat sich bis heute nicht vernehmen lassen.

- 4 - Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Zustellung Die Zustellung von Verfügungen erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Eine einge- schriebene Postsendung, welche nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die Verfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Beklagten am 8. Juli 2024 zugestellt (act. 3; act. 4/2). Die Verfügung vom 10. Juli 2024 (Frist Klageantwort) ging der Be- klagten am 15. Juli 2024 zu (act. 7; act. 8/2). Die Beklagte hatte damit vom vorlie- genden Verfahren sowie von der gegen sie eingereichten Klage Kenntnis und musste demzufolge mit weiteren gerichtlichen Zustellungen rechnen. Die Verfü- gung vom 18. Oktober 2024 (Nachfristansetzung Klageantwort) wurde gleichen- tags mit eingeschriebener Post versendet und am 21. Oktober 2024 der Beklagten mittels Abholungseinladung mit Frist bis 28. Oktober 2024 zur Abholung gemeldet. Sie wurde von der Beklagten nicht abgeholt und am 29. Oktober 2024 an das hie- sige Gericht zurückgesendet (act. 9; act. 10/2). Sie gilt demnach als per 28. Okto- ber 2024 zugestellt. 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage-

- 5 - begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es (zur Hauptsache), wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge- richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; WILLISEGGER: in: Basler Kommentar ZPO, 4. Aufl. 2024, Art. 223 N. 20 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.3. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben (Art. 31 ZPO; Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG; act. 1 Rz. 3 ff.). 1.4. Betreibungskosten Mit Rechtsbegehren Ziff. 1 verlangt die Klägerin nebst Ersatz der Kosten für die Ersatzvornahme von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) und der Kosten für das Privat- gutachten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) auch Ersatz der Betreibungskosten von CHF 120.40. Die Klägerin hat als Gläubigerin bei erfolgreicher Betreibung von Ge- setzes wegen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist berechtigt, diese von den Zahlungen der Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung vorab zu erheben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld ge- schlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, der der Gläubigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3). Für den Ersatz der Betreibungskosten bedarf es daher keiner Verpflichtung

- 6 - der Beklagten im vorliegenden Urteil, weshalb auf Rechtsbegehren Ziff. 1 insoweit zufolge fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten ist. 1.5. Beseitigung des Rechtsvorschlags Mit Rechtsbegehren Ziff. 2 verlangt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvor- schlags vom 1. Juni 2023 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rümlang- Oberglatt. Mit dem Rechtsvorschlag bringt die Schuldnerin die Betreibung zum Still- stand (vgl. Art. 78 SchKG). Eine Gläubigerin, gegen deren Betreibung Rechtsvor- schlag erhoben worden ist, kann ihren Anspruch im Zivilprozess geltend machen (sog. Anerkennungsklage). Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Entscheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchkG). Grundsätzlich besteht für die Anerkennungsklage keine Klagefrist. Eine Beseitigung des Rechtsvorschlags kann indes nur innert einem Jahr seit der Zustellung des Zahlungsbefehls verlangt werden, wobei diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines durch den Rechtsvorschlag not- wendig gewordenen Gerichtsverfahrens stillsteht (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Der Zah- lungsbefehl vom 25. Mai 2023 in der Betreibung Nr. 1 wurde der Beklagten am

1. Juni 2023 zugestellt (act. 2/31). Das von der Klägerin eingereichte Schlichtungsgesuch (act. 1 Rz. 8) begründete keine Rechtshängigkeit (ZR 114/2015 Nr. 54). Da es sich bei der hierorts einge- reichten Klageschrift (act. 1) nicht um die identische Eingabe handelt wie diejenige, welche beim Friedensrichteramt Rümlang eingereicht wurde, kann als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit nicht das Datum der ersten Einreichung gelten (vgl. BGE 141 III 481 E. 3.2.4). Dementsprechend wurde die vorliegende Klage am 28. Juni 2024 rechtshängig gemacht, mithin nach Ablauf der ab 1. Juni 2023 laufenden einjähri- gen Frist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG (act. 1). Somit ist die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG in der Betreibung Nr. 1 ab- gelaufen und besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechts- vorschlags mehr. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 ist nicht einzutreten.

- 7 -

2. Materielles 2.1. Unstrittiger Sachverhalt Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Am 20. April 2018 schloss die Klägerin mit der General- unternehmerin E._____ AG einen Werkvertrag zur Errichtung einer Heizungsan- lage im D._____-zentrum in Zürich ab (act. 1 Rz. 10 ). Die Klägerin beauftragte ih- rerseits die Beklagte als Subunternehmerin [recte: Subsubunternehmerin] mit dem Schweissen der Anschlüsse. Die Arbeiten wurden von der Beklagten im Zeitraum von September 2019 bis November 2019 ausgeführt (act. 1 Rz. 11). In der Folge traten Undichtigkeiten und Rostbildungen an den Rohrleitungen auf. Am 29. Okto- ber 2021 erhob die Klägerin bei der Beklagten eine Mängelrüge und forderte Nach- besserung (act. 1 Rz. 12 f., 29). Obwohl die Beklagte in einer Email vom 3. Novem- ber 2021 die Mängel und die Nachbesserungsschuld anerkannt hatte, unternahm sie lediglich wenige Kurzeinsätze zur Nachbesserung, die unvollendet blieben (act. 1 Rz. 12, 20, 29, 33). Die Kosten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) für das von der Generalunternehmerin in Auftrag gegebene Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Korrosions- schutz (SGK) vom 1. März 2022 zur Feststellung der Mängel und ihres Ausmasses wurden der Klägerin in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 15 f.). Am 21. März 2022 wies die Klägerin die Beklagte erneut auf die unvollständige und fehlerhafte Nachbesse- rung hin. Zum von der Klägerin vorgeschlagenen Termin am 22. März 2022 er- schien die Beklagte nicht. Am 5. Mai 2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, entweder einen Nachweis über den Austausch der Schweissnähte vorzulegen oder eine Garantieverlängerung zu gewähren. Die Beklagte reagierte weder auf den Kontaktversuch vom 21. März 2022 noch auf denjenigen vom 5. Mai 2022 (act. 1 Rz. 18 f.). Da sich die Beklagte weigerte, die mangelhaften Schweissnähte zu ersetzen, voll- endete die Klägerin die Nachbesserungsarbeiten schliesslich selbst, einschliesslich der Beschaffung von neuem Material, bzw. beauftragte Dritte damit (act. 1 Rz. 20 ff., 33). Die Kosten der Ersatzvornahme beliefen sich unter Berücksichti-

- 8 - gung der vom Versicherer bezahlten Beträge auf CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.; act. 1 Rz. 23). Zusammen mit den Kosten für das Gutachten in Höhe von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) entstanden der Klägerin Aufwendungen von CHF 54'319.55 (inkl. MwSt.; act. 1 Rz. 24). Trotz mehrfacher Mahnungen blieb die Beklagte die Zahlung dieses Betrags schuldig (act. 1 Rz. 25). 2.2. Ersatzvornahme 2.2.1. Rechtliches Durch den Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin zur Herstellung eines Werks und die Bestellerin zur Leistung einer Vergütung (Art. 363 OR). Bei minde- rerheblichen Mängeln kann die Bestellerin die unentgeltliche Verbesserung des Werks innert angemessener Frist verlangen, sofern dies der Unternehmerin nicht übermässige Kosten verursacht (Art. 368 Abs. 2 OR; GAUCH, Der Werkvertrag, N. 1783). Kommt die Unternehmerin ihrer Nachbesserungsschuld nicht nach, kann die Bestellerin analog Art. 366 Abs. 2 OR den Mangel durch Ersatzvornahme auf Kosten der Unternehmerin beseitigen oder beseitigen lassen, ohne dass sie hierfür einer richterlichen Ermächtigung nach Art. 98 Abs. 1 OR bedarf (BGE 107 II 50 E. 3; GAUCH, a.a.O., N. 1819). Der aus der Ersatzvornahme fliessende Anspruch der Bestellerin auf Kostenersatz ist ein Aufwendungs- und kein Schadenersatzan- spruch (BGE 141 III 257 E. 3.3). Der Anspruch der Bestellerin auf Ersatz der Kosten setzt nach Massgabe des Art. 366 Abs. 2 OR eine Nachfristansetzung zur Mängel- beseitigung verbunden mit der Androhung der Ersatzvornahme voraus. Eine Nach- frist mit Androhung der Ersatzvornahme kann jedoch unterbleiben, wenn sie sich von vornherein als unnütz erweisen würde, bspw. bei einer ernsthaften und end- gültigen Verweigerung der Mängelbeseitigung durch die Unternehmerin (BGer 4C.77/2006 vom 25. Juli 2006 E. 4; BGer 4C.77/2005 vom 20. April 2005 E. 4; GAUCH, a.a.O., N. 1799 f., 1826 ff.).

- 9 - 2.2.2. Würdigung Die Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin zum Schweissen der Anschlüsse der von der Klägerin für die Generalunternehmerin zu errichtenden Heizungsanlage verpflichtet (act. 1 Rz. 11). Damit ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag i.S.v. Art. 363 ff. OR zustande gekommen. Die Rohrschweissarbeiten der Beklagten wa- ren mangelhaft und wurden von der Beklagten trotz Mängelrüge und Aufforderung der Klägerin zur Mängelbeseitigung vom 29. Oktober 2021 sowie Zusage durch die Beklagte am 3. November 2021 nicht vollständig nachgebessert (act. 1 Rz. 12 f., 20, 33; act. 2/11). Die Beklagte reagierte auf eine weitere Mängelrüge der Klägerin vom 21. März 2022 nicht und erschien auch nicht zum von der Klägerin vorgeschla- genen Termin am 22. März 2022. Auf eine weitere Aufforderung der Klägerin vom

5. Mai 2022 reagierte die Beklagte nicht (act. 1 Rz. 18 f. und act. 2/17). Das Ver- halten der Beklagten kann nur dahingehend gedeutet werden, dass sie die vollstän- dige Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigern wollte (vgl. act. 1 Rz. 20, 33). Die Klägerin war daher berechtigt, die Nachbesserungsarbeiten auf Kosten der säumigen Beklagten selbst auszuführen bzw. durch Dritte ausführen zu lassen, ohne eine weitere Frist zur Mängelbeseitigung mit Androhung der Ersatz- vornahme zu setzen. Schliesslich ist unbestritten, dass der Klägerin durch die Er- satzvornahme Kosten von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) entstanden sind (act. 1 Rz. 23). Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Aufwendungen von CHF 48'180.65 (inkl. MwSt.) für die Ersatzvornahme ist damit ausgewiesen. 2.3. Privatgutachten 2.3.1. Rechtliches Das Nachbesserungsrecht wird ergänzt durch ein Schadenersatzrecht, das sich auf Ersatz des Mangelfolgeschadens richtet (Art. 368 Abs. 2 OR; BGE 126 III 388 E. 10a). Zum ersatzfähigen Mangelfolgeschaden gehören auch die Kosten aus der Hinzuziehung einer Privatgutachterin zur Mängelfeststellung, wenn die Begutach- tung mit den daraus entstandenen Kosten gerechtfertigt, notwendig und angemes- sen war (BGer 4A_692/2015 vom 1. März 2017 E. 6.1.2; BGer 4C.149/2001 vom

19. Dezember 2001 E. 6c).

- 10 - 2.3.2. Würdigung Die Generalunternehmerin E._____ AG beauftragte eine unabhängige Gutachterin, um die Ursache der Korrosionserscheinungen abzuklären. Die beauftragte SGK kam in ihrem Gutachten vom 1. März 2022 zum Schluss, dass die Korrosionsan- griffe auf der Innenseite im Bereich der umlaufenden Schweissnähte auf Schweiss- fehler, insbesondere stark porendurchsetzte Bereiche und nicht vollständig durch- geschweisste Stellen sowie auf eine ungenügende Formierung/Beizung, zurückzu- führen waren (act. 1 Rz. 16; act. 2/13 S. 10). Die Rechnung der Gutachterin belief sich auf CHF 6'138.90 und wurde von der Klägerin beglichen. Vorliegend waren die Hinzuziehung einer Privatgutachterin zur Feststellung der Ursache der Undichtig- keiten und Rostbildungen an den Rohrleitungen sowie die Kosten des Gutachtens gerechtfertigt, notwendig und angemessen. Diese stellen somit einen Mangelfolge- schaden dar. Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz der Kosten von CHF 6'138.90 (inkl. MwSt.) für die Erstellung des Privatgutachtens vom 1. März 2022. 2.4. Verzugszins Die Klägerin beantragt die Zusprechung von Zins zu 5% auf der gesamten Forde- rung von CHF 54'319.55 (inkl. MwSt.) seit 25. Mai 2023 (vgl. act. 1 S. 2). Dies wurde von der Beklagten nicht bestritten. Die Beklagte ist demnach zu verpflichten, der Klägerin CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.

3. Fazit Zusammengefasst ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.

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4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 54'319.55. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 4'450.– fest- zusetzen. Da die Klägerin nur sehr geringfügig unterliegt, rechtfertigt es sich, die Kosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kosten- vorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rück- griffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.2. Parteientschädigung Als nicht anwaltlich vertretene Partei hat die Klägerin sodann Anspruch auf den Ersatz notwendiger Auslagen und in begründeten Fällen auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO). Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung bedarf aber einer besonderen Begründung (BGer 5A_695/2020 vom 26. April 2021 E. 5.1). Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt, die einen Anspruch auf Auslagenersatz oder eine Umtriebsentschädi- gung begründen (vgl. act. 1). Der Klägerin ist deshalb weder Auslagenersatz noch eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Das Gericht beschliesst:

1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 1 wird im Umfang der Betreibungskosten von CHF 120.40 nicht eingetreten.

2. Auf Rechtsbegehren Ziff. 2 wird nicht eingetreten.

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3. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie schriftliche Mitteilung gemäss nach- folgendem Erkenntnis. Das Gericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 54'319.55 nebst Zins zu 5% seit 25. Mai 2023 zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'450.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Der Klägerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 54'319.55. Zürich, 9. Januar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Tanja Lutz