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HG240067

Forderung

Zh Handelsgericht · 2026-03-03 · Deutsch ZH
Sachverhalt

wegen potentieller Ersatzansprüche gegen die G._____-Stiftung und Abklärungen betreffend die Einschlägigkeit einer negativen Feststellungsklage an (act. 26 Rz 53 [S. 75]). In der Rechnung vom 16. Oktober 2023 über EUR 5'136.– werden rechtli-

- 54 - che Recherchen betreffend die Durchgriffshaftung, die Durchsicht und Prüfung ei- ner Arresteinsprache, rechtliche Prüfungen mit Bezug auf eine Prosequierungs- klage und Themen wie doppelte Rechtshängigkeit und die Möglichkeit einer Klage- erhebung in Deutschland angeführt (act. 26 Rz 53 [S. 76]). Erläuterungen zu diesen Aufwendungen und inwieweit sie mit dem angehobenen Prozess, für welchen die Beklagte Deckung erteilt hat, stehen, fehlen gänzlich. Betreffend die Rechnung vom 11. Januar 2024 über EUR 4'512.– macht der Kläger geltend, dass die anwalt- lichen Bemühungen der Kanzlei E._____ im Zusammenhang mit der von ihm auf- grund der Akten und der Klage des Beistandes in Liechtenstein bestehenden Über- schuldung des Nachlasses C._____ und der darauf beruhenden Bestimmung des Geschäftswertes des Nachlasses im Verfahren vor "OLG Karlsruhe" stünden (act. 26 Rz 53 [S. 76]). Auch diese Notizen sind nicht selbsterklärend. Insbesondere führt der Kläger nicht an, wieso nunmehr ein Verfahren vor dem "OLG Karlsruhe" zur Bestimmung des Geschäftswertes des Nachlasses hängig ist. Es hätte am Klä- ger gelegen, darzulegen, inwieweit dieses Verfahren noch in Zusammenhang mit der Deckungszusage für den ursprünglichen Prozess am Nachlassgericht in Kon- stanz steht. Dies hat der Kläger unterlassen. 4.5.6. Zusammengefasst fehlt es an rechtsgenügenden Behauptungen zu den von der Kanzlei E._____ erbrachten Leistungen bzw. insbesondere dazu, dass die er- brachten Leistungen in Zusammenhang mit dem am Nachlassgericht Konstanz an- gehobenen Verfahren stehen. Die Forderung des Klägers ist bereits aus diesem Grunde zu verneinen. Entsprechend kann offen bleiben, ob - wie von der Beklagten behauptet (vgl. act. 22 Rz 293) - mit dem Schiedsspruch bzw. der Tatsache, dass dieser nicht weitergezogen wurde, auch die Leistungspflicht der Beklagten für das in Konstanz angehobene Verfahren überhaupt geendet hätte. 4.6. Vollstreckungskosten 4.6.1. Am 23. April 2021 machte die G._____-Stiftung beim Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Schiedsspruchs an- hängig (act. 1 Rz 90). In der Folge initiierte die Schiedsklägerin ein Parallelverfah- ren auf den BVI. Der Kläger wurde bei der I._____ Corporation durch zwei Mitglie- der der Geschäftsleitung der G._____-Stiftung ersetzt. Mit Verfügung vom 30. Au-

- 55 - gust 2021 schrieb die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen das eingeleitete Vollstreckungsverfahren infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses der gesuch- stellenden Partei als gegenstandlos ab. Die Einzelrichterin verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Gerichtskosten von CHF 3'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'800.– (act. 1 Rz 92 f.; act. 3/147). Der Kläger zog für das Vollstreckungs- verfahren Rechtsanwalt X3._____ und Rechtsanwalt X5._____ bei. Er bezahlte in diesem Zusammenhang folgende Rechnungen: Honorarnote X6._____/X3._____ vom 4. Juni 2021 über CHF 18'814.55 für Bemü- hungen vom 6. Mai 2021 bis 31. Mai 2021, bezahlt am 7. Juni 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/148+149); Honorarnote U._____ [Anwaltskanzlei] vom 18. Juni 2021 über CHF 4'816.35 für Bemühungen im Mai 2021, bezahlt am 30. Juni 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/150+152); Honorarnote X6._____/X3._____ vom 6. August 2021 über CHF 4'983.40 für Bemühungen vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021, bezahlt am

18. August 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/148+149). Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz für die Gerichtskosten, die Parteien- tschädigung sowie die aufgewendeten Anwaltskosten von total CHF 33'414.30 (CF 3'000.– + CHF 1'800.– + CHF 28'614.30) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. De- zember 2020 (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1, Rz 92 f., 95). Die Beklagte beantragt insoweit die Abweisung der Klage (act. 22 Rz 259 ff.). 4.6.2. Am 2. November 2017 schrieb Y2._____ an den Kläger u.a., dass falls die Schiedsklage wider Erwarten abgewiesen werde, die Beklagte bei der Vollstre- ckung dafür besorgt sein werde, dass die G._____-Stiftung nicht viel erhalten werde (act. 3/18). Der Kläger leitet daraus eine Deckungszusage für allfällige Vollstre- ckungsverfahren und damit auch das Verfahren vor dem Einzelgericht am Bezirks- gericht Meilen ab. Entsprechend sei es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu be- rufen, dass diese Aufwendungen nicht von der Versicherung gedeckt seien (act. 1 Rz 28, 37, 40, 73; act. 18 Rz 72 f., 101). Einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, dahingehend, dass beide Parteien die Äusserungen im E-Mail vom 2. November 2020 als Deckungszusage der Beklagten für alle sich im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ergeben- den Vollstreckungsverfahren verstanden hätten, behauptet keine Partei. Mit der Be-

- 56 - klagten ist davon auszugehen, dass der Kläger die Äusserung der Beklagten auch nicht dahingehend verstehen durfte und musste (vgl. act. 22 Rz 190). So ist die Äusserung viel zu unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte den Kläger bei welchen Vollstreckungshandlungen unterstützen sollte bzw. wollte. Eine Deckungszusage für allfällige Vollstreckungsverfahren besteht nicht. Rechtsgenü- gende Behauptungen dazu, dass die verlangten Gerichtsgebühren, Parteientschä- digungen und Anwaltskosten für Vollstreckungsverfahren - was von der Beklagten bestritten wird (act. 22 Rz 260, 265) - unter den Versicherungsschutz fallen würden (vgl. act. 26 Rz 37, 48 f.), stellt der diesbezüglich beweis- und damit auch behaup- tungspflichtige Kläger nicht auf. Entsprechend besteht keine Anspruchsgrundlage dafür, dass die Beklagte für die im Zusammenhang mit dem von der G._____-Stif- tung am Einzelgericht des Bezirkes Meilen angehobenen Vollstreckungsverfahren angefallenen Gerichtskosten, die Parteientschädigung oder die beim Kläger ent- standenen Anwaltskosten aufkommen müsste. Die Klage ist insoweit abzuweisen. 4.7. Fazit Dem Kläger steht gegen die Beklagte eine Forderung von total CHF 598'178.85 (CHF 100'000.– + CHF 250'000.– + CHF 248'178.85) nebst 5 % Zins seit dem

7. Dezember 2020 zu. Weitere Ansprüche sind nicht dargetan. Ein Selbstbehalt ist, wie bereits dargelegt, nicht geschuldet (vgl. vorne E. II.2.3.1.2.).

5. Tilgung 5.1. Die Beklagte macht eine Tilgung allfälliger Ansprüche in der Höhe von CHF 213'125.– durch Verrechnung geltend. Sie beruft sich darauf, am 24. Novem- ber 2020 einen Vorschuss von CHF 50'000.– für den Weiterzug des Schieds- spruchs an das Bundesgericht auf das Klientengelderkonto von D._____ überwie- sen zu haben. Nachdem sie am 7. Dezember 2020 die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde an das Bundesgericht festgestellt und keine Kostengutsprache für das Rechtsmittelverfahren erteilt gehabt habe, hätte der Kläger diesen, auf dem Klien- tengelderkonto zu seinen Gunsten deponierten, Vorschuss an sie zurücküberwei- sen lassen müssen. Ihr habe ab dem 7. Dezember 2020 eine fällige Forderung von CHF 50'000.– auf Rückerstattung zugestanden (act. 22 Rz 208, 210 f.). Sodann

- 57 - habe sie im Nachgang zum Teilschiedsspruch vom 11. Mai 2018 die dem Kläger in diesem Entscheid auferlegten Gerichtskosten von CHF 150'000.– zuzüglich Zins (total CHF 163'125.–) am 17. Mai 2018 "vorgeschossen". Für diese Vorschussleis- tung habe weder eine versicherungsvertragliche Grundlage noch eine entspre- chende Erklärung im Sinne einer Kostengutsprache bestanden. Sie habe einen ent- sprechenden Rückerstattungsanspruch gehabt (act. 22 Rz 209, 212). Am 4. Januar 2021 habe sie Verrechnung mit allfälligen Ansprüchen des Klägers erklärt. Am

13. Januar 2021 habe sie die Verrechnungserklärung erneut abgegeben (act. 22 Rz 214). Gemäss dem Kläger wurden die CHF 50'000.– von seinen Rechtsvertretern an die Beklagte zurückerstattet (act. 1 Rz 39). Die geltend gemachte Gegenforderung von CHF 150'000.– nebst Zins zu 5% vom 29. August 2016 bis zum 11. Mai 2018 habe nie bestanden und wäre bereits verjährt gewesen (act. 1 Rz 40 f.). 5.2. Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR können zwei Personen, wenn sie einander Geld- summen schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung ge- bracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet wer- den konnte, noch nicht verjährt war (Art. 120 Abs. 3 OR). 5.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beklagte am 24. November 2020 einen Vor- schuss von CHF 50'000.– für den Weiterzug des Schiedsspruchs an das Bundes- gericht auf das Klientengelderkonto von D._____ überwiesen hat (act. 22 Rz 208; act. 18 Rz 103; act. 26 Rz 39 [S. 43]). Ferner überwies die Beklagte am 17. Mai 2018 CHF 163'125.– auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt X2._____ (vgl. vorne E. II.3.2.2.1.3.1.). Mit E-Mail vom 4. Januar 2021 erklärte die Beklagte ge- genüber dem Kläger Verrechnung mit CHF 50'000.– und CHF 163'125.– (act. 1 Rz 36; act. 3/25; act. 22 Rz 214). Diese Verrechnungserklärung erneuerte die Be- klagte mit E-Mail vom 13. Januar 2021 act. 3/27; act. 22 Rz 214). 5.3.2. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. II. 3.2.2.1.3.1.), handelte es sich bei den geleisteten CHF 150'000.– nicht um einen "vorgeschossenen Betrag", betreffend welchem der Kläger davon ausging, dass er ihn zurückzuerstatten hatte. Der Kläger

- 58 - ist in seinem Vertrauen, dass die Beklagte auch betreffend der CHF 150'000.– eine Deckungszusage erteilt hat, zu schützen. Es wäre rechtmissbräuchlich, wenn die Beklagte den geleisteten Kostenvorschuss samt Zinsen von total CHF 163'125.– zurückverlangen könnte. Damit bestand nie ein Rückerstattungsanspruch, welcher von der Beklagten zur Verrechnung hätte gebracht werden können. Eine Tilgung fand nicht statt. Eine allfällige Verjährung der Forderung bei Abgabe der Verrech- nungserklärung muss nicht geprüft werden. 5.3.3. Die Beklagte bestritt in der Duplik erstmals - mit Nichtwissen -, dass ihr der Vorschuss von CHF 50'000.– zurückerstattet worden sei (act. 22 Rz 215). Entspre- chend durfte der Kläger in der Stellungnahme vom 18. März 2025 neue Behaup- tungen aufstellen und Beweismittel einreichen. Mit E-Mail vom 7. Januar 2021, 17:00 Uhr, teilte Rechtsanwalt X2._____, auf dessen Klientengelderkonto sich der Vorschuss befand, der Beklagten mit, dass ihr der Betrag von CHF 48'839.– (CHF 50'000.– abzüglich der noch ausstehenden Honorarnote von D._____), am

21. Dezember 2020 überwiesen worden sei (act. 26 Rz 39 [S. 43]; act. 28/7). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese E-Mail die "effektive Rückzahlung" nicht belegt. Hingegen ist die Frage des effektiven Eingangs der Zahlung bei der Beklagten eine Tatsache, die Gegenstand eigener Wahrnehmungen der bestrei- tenden Partei bildet. Demnach hätte die Beklagte die behauptete Rückzahlung nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten dürfen, vielmehr wäre es ihr zumutbar ge- wesen, substanziiert darzulegen, dass die Zahlung von D._____ rund um das be- hauptete Datum nicht bei ihr eingegangen ist (vgl. vorne E. I.3.2.). Entsprechend ist von einer Rückzahlung der CHF 50'000.– am 21. Dezember 2020 und damit vor der erstmals erklärten Verrechnung durch die Beklagte am 4. Januar 2021 auszu- gehen. Eine Verrechnung am 4. Januar 2021 war nicht mehr möglich. Eine Tilgung fand nicht statt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Der Streitwert beträgt CHF 726'456.25. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 25'000.– festzusetzen.

- 59 - Der Kläger obsiegt im Umfang von CHF 598'178.85 und damit zu rund vier Fünftel. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten daher zu einem Fünftel (CHF 5'000.–) und der Beklagten zu vier Fünftel (CHF 20'000.–) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.– zu beziehen. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 20'000.– zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 a ZPO i.V.m. Art. 407f. ZPO).

2. Parteientschädigung Die volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV CHF 27'296.85. Für die Erstattung der Replik sowie der Stellungnahme zu den Dupliknoven ist ein Zuschlag von total 50 % geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV), womit eine angemessene Entschädigung von CHF 40'945.30 resultiert. Die Beklagte hat dem Kläger eine auf drei Fünftel redu- zierte Parteientschädigung von (gerundet) CHF 24'600.– zu bezahlen. Da der Klä- ger in der Replik, obwohl die Beklagte bereits in der Klageantwort geltend machte, er sei mehrwertsteuerpflichtig und könne einen Vorsteuerabzug vornehmen (act. 11 Rz 114), nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen er keinen Vorsteu- erabzug vornehmen könnte (vgl. act. 18), ist dem Kläger die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (60 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Berufshaftpflichtversicherung geltend. Die örtliche Zuständigket ist gegeben (Art. 31 ZPO). Der Streitwert liegt über CHF 30'000.–. Es liegt eine handelsrechtliche Streitigkeit vor. Der Kläger kann das Handelsgericht anrufen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 aZPO i.V.m. Art. 407f. ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird von den Parteien anerkannt (act. 1 Rz 6; act. 11 Rz 16).

E. 1.08 per 7. Dezember 2020 resultiert ein Betrag von CHF 49'199.65. Es ergibt sich eine Forderungssumme von total CHF 248'178.85 (CHF 198'979.20 + CHF 49'199.65). Hierauf hat die Beklagte ab dem 7. Dezember 2020 Verzugszin- sen von 5 % zu bezahlen. Da der Kläger nicht darlegt, inwieweit er mit Bezug auf

- 46 - die beiden geltend gemachten Zahlungsgebühren von je EUR 23.12 einen über den Verzugszins hinausgehenden Schaden erlitten hat, ist sein diesbezügliches Schadenersatzbegehren abzuweisen.

E. 2 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.

E. 2.1 Historie Dr. C._____ Gestützt auf die klägerischen Tatsachenbehauptungen, welche (grossmehrheitlich) nicht konkret bestritten wurden, sowie die eingereichten Beweisurkunden ergibt sich folgender Sachverhalt betreffend das Verhältnis zu sowie die Zusammenarbeit des Klägers mit C._____, einem im Jahre 2002 verstorbenen deutschen Arzt, Phil- anthropen und Kunstmäzen. Diesen Zusammenhängen entstammen die Ansprü- che, welche die G._____-Stiftung im gegen den Kläger angehobenen Schiedsver- fahren geltend machte. Der Kläger war seit Mitte der 90er-Jahre der Vertrauensanwalt von C._____ (act. 1 Rz 8; act. 11 Rz 84). C._____ hatte mit seinem geerbten Vermögen ein Spital im Kongo gegründet. Er war weder verheiratet noch hatte er Nachkommen oder pflichtteilsberechtigte Verwandte. Sein Vermögen sollte der medizinischen Entwick- lungshilfe und der Förderung der Emanzipation der Frauen dienen. C._____ legte sein Vermögen fast ausschliesslich in einer Kunstsammlung an (act. 1 Rz 8; act. 11; act. 18 Rz 24, 67, 114). Im Jahre 1971 hatte C._____ nach Schweizerischem Recht die K._____ [Stiftung] und die L._____ [Stiftung] gegründet. Neben C._____ als Stiftungsratspräsident gehörte u.a. seine Vertraute M._____, welcher er zur "Besorgung seines Vermögens" in Europa eine Generalvollmacht erteilt hatte, dem Stiftungsrat an (act. 1 Rz 10; act. 18 Rz 114). Im Jahre 1986 beauftragte C._____

- 14 - Rechtsanwalt Dr. Z._____ von der Kanzlei N._____ damit, ein Nachlasskonzept für ihn auszuarbeiten und umzusetzen (act. 1 Rz 11, 67, 111, 114). Es sollten das Le- benswerk von C._____ abgesichert und für die Zeit nach seinem Ableben die Fi- nanzierung seines Spitals und weiterer Entwicklungshilfe gesichert werden. C._____ wollte ohne jegliches Privatvermögen versterben, um allfällige Erbschafts- steuern zu vermeiden (act. 1 Rz 11; act. 18 Rz 24, 67, 86, 111, 114). Mit Schreiben vom 23. November 1986 unterbreitete Rechtsanwalt Z._____ C._____ das von ihm entworfene Nachlasskonzept. C._____ sollte dabei sein Privatvermögen auf zwei neue Stiftungen übertragen, nämlich auf eine liechtensteinische Familienstiftung und auf eine schweizerische Stiftung. Die liechtensteinische Familienstiftung sollte beim Tode von C._____ das gesamte, dannzumal vorhandene Vermögen auf die neue schweizerische Stiftung übertragen (act. 18 Rz 67; act. 19/2). Diesem Kon- zept folgend gründete C._____ am tt.mm.1986 die "O._____" [Stiftung] mit Sitz in Zürich. Als erste Stiftungsräte wurden C._____, M._____ und Z._____ bezeichnet (act. 18 Rz 67, 114; act. 19/3). Am 16. Januar 1987 wurde von N._____ treuhän- derisch die P._____ Stiftung, Q._____ [Stadt in Liechtenstein], errichtet (act. 18 Rz 67, 114; act. 19/11). C._____ wurde Zeit seines Lebens als Alleinbegünstigter der Stiftung eingesetzt. Mit dem Ableben von C._____ war die Stiftung aufzulösen und das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene restliche Stiftungsvermögen auf die O._____ zu übertragen. Einsitz im Stiftungsrat nahm Rechtsanwalt Z._____ (act. 18 Rz 67; act. 19/4). Anfangs der 90er Jahre musste C._____ krankheitshalber die Leitung seines Land- klinikums aufgeben und er kehrte aus dem Kongo nach Europa zurück. Auf Anraten von Rechtsanwalt Z._____ nahm er Wohnsitz in Monaco. Die Anwälte von C._____ kauften in seinem Auftrag in Monaco zwei nebeneinander liegende Wohnungen. Angesichts des für den Nachlass gewählten Grundkonzepts sollten die Wohnungen nicht von C._____ persönlich, sondern von einer Gesellschaft auf den BVI gehalten werden. Deshalb gründete N._____ treuhänderisch die I._____ Corporation, deren einziger Director Rechtsanwalt Z._____ wurde. Die Gesellschaft erwarb die Woh- nungen in Monaco. Die Aktien der I._____ Corporation, die bei Rechtsanwalt Z._____ deponiert waren, sollten zu einem späteren Zeitpunkt in die P._____ Stif- tung eingebracht werden (act. 1 Rz 12; act. 18 Rz 24, 67, 86, 111).

- 15 - C._____ wohnte fortan in Monaco. Spannungen zwischen C._____ und seinen An- wälten bewogen diesen dazu, den Kläger zu mandatieren. C._____ trat mit der Bitte an den Kläger heran, das vorhandene Nachlasskonzept weiter umzusetzen und den Erbgang abzusichern (act. 1 Rz 12; act. 18 Rz 111). Der Kläger war bereits in den Jahren 1984 bis 1986 für C._____ anwaltlich tätig gewesen (act. 18 Rz 111, 114). Da C._____ in seinem bisherigen Leben von Vermögensverwaltern und an- deren Personen, denen er sich anvertraut hatte, um mehrere Dutzend Millionen Franken betrogen worden war, musste der Kläger C._____ explizit versprechen, seinen Nachlassplan mit Entschlossenheit zu verteidigen, und sicherzustellen, dass nicht Erbschleicher sich seines Vermögens bemächtigen würden (act. 18 Rz 114). Der Kläger schloss mit C._____ verschiedene "Mandatsverträge" ab (act. 18 Rz 86, 114), mit welchen sich der Kläger als Director der I._____ Corporation (Mandatsvertrag betreffend I._____ Corporation vom 2. Juli 1997; act. 3/4), als Stif- tungsrat der P._____ Stiftung (Mandatsvertrag betreffend P._____ Stiftung vom

2. Juli 1997; act. 19/18) und als Generalbevollmächtigter der O._____ (Mandats- vertrag betreffend O._____ vom 13. März 1997; act. 19/19) zur Verfügung stellte. Der Kläger wurde Stiftungsrat der O._____ (act. 18 Rz 67; act. 19/10). Rechtsan- walt Z._____ übergab dem Kläger die Akten dieser Stiftung sowie eine Schluss- rechnung (act. 18 Rz 67; act. 19/6+7). Mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 orien- tierte Rechtsanwalt Z._____ Dr. R._____ in Q._____ darüber, dass die Verwaltung der P._____ Stiftung an den Kläger übergeben worden sei und er aus dem Stif- tungsrat ausscheide (act. 18 Rz 67; act 19/8). Der Kläger nahm Einsitz in den Stif- tungsrat der P._____ Stiftung (act. 19/18). Weiter betraute C._____ den Kläger mit seiner persönlichen Fürsorge (act. 18 Rz 86; act. 19/20) und ernannte ihn mit öf- fentlicher letztwilliger Verfügung vom 4. Juli 1997 zu seinem Testamentsvollstre- cker (act. 18 Rz 86; act. 19/21). Die bis anhin von Rechtsanwalt Z._____ treuhän- derisch gehaltenen Aktien der I._____ Corporation gingen ins Depot des Klägers über (act. 18 Rz 114). Am 4. Juli 1997 wies C._____ den Kläger an, beim Notariat Riesbach Zürich einen Termin zu organisieren, damit er seine gesamte Kunst- sammlung der von ihm gegründeten P._____ Stiftung verschenken konnte (act. 18 Rz 113). Mit Schenkungsvertrag vom 23. Juli 1997 übertrug C._____ seinen priva-

- 16 - ten Kunstbesitz (423 Gemälde, 238 Skulpturen, 91 Kunstgewerbe-Artikel) der P._____ Stiftung (act. 18 Rz 114; act. 19/25). Im Jahre 1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von C._____ zuneh- mend. Verhaltensauffälligkeiten und der Verdacht auf eine Geistesschwäche führ- ten 1998 zu Ermittlungen des Vormundschaftsgerichts in Monaco. C._____ wurde S._____ als Beistand bestellt (act. 1 Rz 8, 13; act. 18 Rz 111). Aufgrund sich ver- schärfender Krankheitssymptome fällte das Umfeld von C._____ den Entscheid, ihn in Israel in einer Privatklinik behandeln zu lassen (act. 1 Rz 13; act. 18 Rz 111). Gemäss dem Kläger entwickelte sich in diesem Zeitpunkt der Ursprung des Kon- flikts, ein Ausläufer dessen das Schiedsverfahren darstelle (act. 1 Rz 14; act. 18 Rz 112). So kauften M._____ und der Privatsekretär von C._____ in der Nähe des Spitals eine Villa, in welcher C._____ wohnen sollte. Das zum Kauf dieser Villa benötigte Kapital wurde vom Privatkonto von C._____ abgehoben. Die Villa wurde jedoch von einer neu gegründeten Gesellschaft gekauft, deren einzige Aktionäre die Vertraute von C._____ und sein Privatsekretär waren. Dies alles geschah, ohne dass C._____ hiervon etwas wusste (act. 1 Rz 15; act. 18 Rz 112). Ein nachvoll- ziehbares Erfordernis für diese Transaktionsstruktur war nicht ersichtlich. Der Klä- ger mahnte die Vertraute und den Privatsekretär ab (act. 1 Rz 15; act. 18 Rz 112). Gemäss dem Kläger führte die Abmahnung zum Entschluss der beiden, das Man- datsverhältnis mit ihm möglichst rasch zu beenden und wieder alleinige Kontrolle über den schwerstkranken C._____ und dessen Vermögen zu erlangen. C._____ sollte den Vormundschaftsbehörden entzogen werden. Zu diesem Zweck wurde C._____ nach Deutschland ausgeflogen. In Deutschland war C._____ unauffind- bar, da die den Behörden und Gerichten gemeldete Wohnadresse nicht zutraf. Rechtshilfeersuchen des Fürstentums Monaco an Deutschland blieben unbeant- wortet (act. 1 Rz 15; act. 18 Rz 112). Gemäss dem Kläger engagierten die Ver- traute und der Privatsekretär von C._____ noch vor der Verbringung von C._____ nach Deutschland die ersten Anwälte, um ihr Vorhaben, das Mandatsverhältnis mit ihm, dem Kläger, zu beenden und alleinige Kontrolle über den schwerstkranken C._____ und dessen Vermögen zu erlangen, umzusetzen. Die Vertraute hatte un- limitierten Zugang auf die Bankkonti von C._____. Diese gesicherte Finanzierung habe es den beauftragten Anwälten erlaubt, eine Strategie zu entwickeln, die darin

- 17 - bestanden habe, ihn, den Kläger, mit einer Vielzahl von parallelen straf-, zivil- und aufsichtsrechtlichen Verfahren zu überziehen, um ihn wirtschaftlich zu ruinieren (act. 1 Rz 16; act. 18 Rz 113). In den Auseinandersetzungen trat der Name der Schiedsklägerin auf (act. 1 Rz 19). Die Vertraute und der Privatsekretär schlossen sich mit der Schiedsklägerin (der G._____-Stiftung) zusammen (act. 18 Rz 113). C._____ verstarb am tt.mm.2002. Die Obduktion ergab, dass eine unbekannte Tä- terschaft dem gelähmten Patienten eine tödliche Dosis eines Parkinsonmedika- ments eingeflösst hatte (act. 1 Rz 17). Die 1997 erfolgte Schenkung von C._____ an die P._____ Stiftung wurde kurz vor seinem Tode rückabgewickelt (vgl. act. 1 Rz 19, 22; act. 3/10). Die Schiedsklägerin war als Alleinerbin von C._____ einge- setzt worden. Das entsprechende Testament ist umstritten (act. 1 Rz 8, 19).

E. 2.2 Inhalt Schiedsklage In der Schiedsklagebegründung verlangte die Schiedsklägerin Auskunft vom Klä- ger über den Verbleib des Aktienzertifikats Nr. 1-1000 an der I._____ Corporation (Antrag 1; act. 3/12 S. 46 ff.; act. 3/19 Rz 40; act. 22 Rz 113), Rechenschaftsablage (Antrag 2), die Übertragung der existierenden Rechtspositionen hinsichtlich der I._____ Corporation oder allfälliger Namenaktien auf sie oder die Herausgabe des Aktienzertifikats an die I._____ Corporation unter Bezahlung von mindestens EUR 6'000'000.– an sie, die Schiedsklägerin (Antrag 3), die Zahlung von EUR 184'412.09 (Nebenkosten) nebst Zins an sie, eventualiter an die I._____ Cor- poration (Antrag 4), und die Zahlung von EUR 2'091'000.– (entgangene Miete und Mietausfall wegen Verrechnung Renovationskosten) an sie, eventualiter an die I._____ Corporation (Antrag 5). Weiter beantragte die Schiedsklägerin die Feststel- lung, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr sämtlichen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und/oder noch entstehen werde, dass der Kläger es unterlassen habe, das Aktienzertifikat an der I._____ Corporation herauszugeben (Antrag 6). Ferner sei der Kläger zu verpflichten, ihr und der I._____ Corporation sämtlichen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehen werde, dass der Kläger es unterlassen habe, die der I._____ Corporation gehörenden Eigentumswohnungen zu vermieten oder zu veräussern (Antrag 7), und es sei festzustellen, dass dem Kläger gegen sie, die Schiedsklägerin, aus oder

- 18 - im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag keine Ansprüche zustehen würden (Antrag 8). In der Replik änderte die Schiedsklägerin ihre Begehren dahingehend ab, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr die Namenaktien vollumfänglich und einschränkungslos zu übertragen, eventualiter Zug um Zug gegen Bezahlung des gutgeheissenen Betrags der Retentionsforderung (Antrag 1; act. 3/19 Rz 59; act. 22 Rz 115). Weiter sei der Kläger als Director der I._____ Corporation zur Fassung diverser Beschlüsse zur Übertragung der Namenaktien zu verurteilen (Antrag 2), zu verpflichten, einen neuen, von der Schiedsklägerin nach freiem Ermessen zu benennenden Director der I._____ Corporation einzusetzen (Antrag 3), Rechen- schaft abzulegen (Antrag 4) und alle Unterlagen, die er als Director der I._____ Corporation erlangt habe, herauszugeben (Antrag 5). Die Anträge 6 bis 9 entspra- chen inhaltlich den Anträgen 4 bis 7 der Schiedsklage. Schliesslich beantragte die Schiedsklägerin die Feststellung, dass dem Kläger gegen sie aus dem mit dem Mandatsvertrag vom 2. Juli 1997 begründeten Vertragsverhältnis bzw. aus Streitig- keiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vertragsbeendigung keine An- sprüche zustünden (Antrag 10).

E. 2.3 Anwendbare Versicherungspolice/Deckungsfrage

E. 2.3.1 Anwendbare Versicherungspolice

E. 2.3.1.1 Der Kläger hatte bei der Beklagten ab dem 1. Oktober 1996 seine Berufs- haftpflichtversicherung. Umstritten ist, welche Police auf den streitgegenständli- chen Schadensfall anwendbar ist: Der Versicherungsvertrag vom 20. September 1996 (Police Nr. 1), gültig für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Sep- tember 2005 mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausgabe 1/1985 (act. 3/1+2 = act. 23/1), oder die Police Nr. 2 vom 11. August 2014, gültig für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 30. September 2020 mit den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen Ausgabe 1. August 2013 (act. 23/3; act. 1 Rz 2; act. 22 Rz 27, 33 ff.). Da sich die Beklagte erst in der Duplik klar dazu äusserte, dass sie die Police Nr. 1 nicht für anwendbar erachtet (act. 11 Rz 43, 65, 92, 95 und 101), durfte der Kläger in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven diesbezüglich neue Tatsachen aufstellen und neue Beweismittel einbringen (vgl. vorne E. I.3.2.f.). Der Kläger beruft sich auf einen Anknüpfungszeitpunkt im Jahre 1998 (act. 1 Rz 2, 80;

- 19 - act. 26 Rz 52). Gemäss der Beklagten ist auf den Zeitpunkt der Anhebung der Schiedsklage gegen den Kläger, mithin den 28. Dezember 2015, abzustellen (act. 22 Rz 33 ff.).

E. 2.3.1.2 Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 über die von der G._____-Stiftung am 28. Dezember 2015 angehobene Schiedsklage ori- entiert; dies unter dem Betreff "Schadenfall 3" (act. 1 Rz 7; act. 3/3; act. 22 Rz 157). Damit bezog sich der Kläger bei der Schadensanmeldung auf einen bereits pen- denten Schadensfall. Auch die Beklagte ging davon aus, dass die streitgegenständ- liche Auseinandersetzung mit der G._____-Stiftung respektive mit der I._____ Cor- poration ihren Anfang vor dem Jahre 2015 nahm. So bezog sie sich in ihrem Schrei- ben vom 4. Mai 2016 gegenüber Rechtsanwalt X2._____ von D._____ auf die Schadennummer Nr. 4, indem sie "bezugnehmend auf die Schiedsklage vom

28. Dezember 2015" festhielt, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und die obgenannte Angelegenheit ("4: RA A._____/ G._____-Stiftung H._____") bei ihr gemeldet habe (act. 1 Rz 27; act. 3/16+17; act. 18 Rz 44; act. 22 Rz 174). Ent- sprechend erklärte sie in den E-Mails vom 1. und 14. März 2021, dass der "vorlie- gende Fall" nicht auf das Jahr 2015, sondern auf das Jahr 1998 zurückgehe (vgl. act. 1 Rz 80; act. 3/138; act. 26 Rz 17; act. 28/4; vgl. auch act. 11 Rz 92). Am

15. August 2022 unterzeichnete die Beklagte einen Verjährungsverzicht, in wel- chem einleitend festgehalten wurde, dass sie, die Beklagte, für den Kläger unter der Police Nr. 1 Versicherungsleistungen erbracht habe (act. 26 Rz 3 f., 17; act. 28/1). Bereits im März 2022 hatte die Beklagte eine Betreibung gegen den Klä- ger über CHF 5'000'000.– eingeleitet. Als Forderungsgrund wurden "Rückforde- rungsansprüche infolge nicht geschuldeter Leistungen aus Versicherungsvertrag, insbesondere unter den Schadensnummern 3 bzw. 5" angegeben (act. 26 Rz 17; act. 28/5). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Schadensystem im Jahre 2019 änderte und der Fall ab Oktober 2019 unter der neuen Schadensnummer 5 geführt wurde (act. 26 Rz 17). Unter letztgenannter Schadensnummer sind denn auch Zah- lungen der Beklagten für Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten bereits in den Jahren 2001 bis 2003 verbucht (vgl. act. 1 Rz 80; act. 3/21). Ferner ist nach der Police Nr. 1, im Gegensatz zur Police Nr. 2, kein Selbstbehalt geschuldet. Bezeich- nenderweise hat die Beklagte, obwohl sie Leistungen im Umfang von rund

- 20 - CHF 2'526'000.– geleistet hatte, bis zur Erstattung der Duplik auch nie einen sol- chen verlangt (vgl. act. 22 Rz 302 f.; act. 26 Rz 52 [S. 70]). Damit ist erstellt, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Schiedsklage vom

28. Dezember 2015 am bereits im Jahre 1998 eröffneten Schadensfall anzuknüp- fen war. Der streitgegenständliche Schadensfall fällt somit unter die Police Nr. 1 vom 20. September 1996. Anwendbar sind die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen Ausgabe 1/1985 (fortan AVB 1/1985).

E. 2.3.2 Vertragliche Deckung

E. 2.3.2.1 Parteibehauptungen 2.3.2.1.1. Kläger Der Kläger beruft sich darauf, Gegenstand des Schiedsprozesses zwischen ihm und der G._____-Stiftung sei seine anwaltliche Tätigkeit für C._____ gewesen (act. 1 Rz 9; act. 18 Rz 26, 52). Er sei von der Schiedsklägerin aus dem mit C._____ abgeschlossenen Mandatsvertrag vom 2. Juli 1997 wegen angeblicher Schlechter- füllung und somit gestützt auf eine schweizerische Haftpflichtbestimmung ins Recht gefasst worden und nicht als Organ der BVI-Gesellschaft nach BVI-Recht (act. 18 Rz 61). Er habe ein Gesamtmandat inne gehabt. Er sei beauftragt gewesen, sich mit sämtlichen Rechtsfragen zu befassen, denen sich C._____ ausgesetzt gesehen habe. Namentlich habe er sicherstellen müssen, dass das von der Kanzlei N._____ entwickelte Nachlasskonzept eingehalten bzw. umgesetzt werde und böswillige Versuche Dritter, sich am Vermögen von C._____ zu bereichern, abgewehrt wür- den. Das Nachlasskonzept habe vorgesehen, dass der Vertrauensanwalt von C._____ die Stellschrauben im Rahmen des Nachlasskonzepts kontrolliere (vgl. act. 1 Rz 75 und act. 18 Rz 24). Zur anwaltlichen Gesamtberatung habe gehört, dass er sich als abhängiges (weisungsgebundenes) Organ in den Stiftungen und in der I._____ Corporation zur Verfügung stelle. Auf Anweisung von C._____ habe er die Aktien der I._____ Corporation in sein Depot genommen (act. 18 Rz 114). Der Kläger bestreitet, "Managing Director" der I._____ Corporation gewesen zu sein (act. 18 Rz 31).

- 21 - Gemäss dem Kläger hat sich sein Versicherungsschutz nicht auf die "anwaltliche Kerntätigkeit" beschränkt. Vielmehr setze Art. 2 lit. a Ziff. 3 AVB 1/1985 bei reinen Vermögensschäden einen funktionalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Rechtsanwalt und der haftungsbegründenden Handlung oder Unter- lassung voraus. Es seien auch Handlungen oder Unterlassungen versichert, die ausserhalb der klassischen Anwaltstätigkeit erfolgten, vorausgesetzt sie stünden in einem funktionalen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Dieser Zusammenhang sei vorliegend gegeben (act. 18 Rz 15, 52, 65). Die Ent- wicklung und Sicherung des Nachlasskonzepts für C._____ sei eine anspruchs- volle anwaltliche Tätigkeit, die Kenntnisse von Gesetz, Literatur und Rechtspre- chung in verschiedenen Jurisdiktionen erfordert und zahlreiche komplexe "IPR-Fra- gen" aufgeworfen habe. Eine kaufmännische Tätigkeit als Verwaltungsrat in den im Rahmen der Nachlassplanung errichteten Gesellschaften sei weder von Rechtsan- walt Z._____ noch von ihm, dem Kläger, ausgeübt worden (act. 18 Rz 15). Es habe Versicherungsdeckung bestanden (act. 18 Rz 26, 31). Die Beklagte habe denn selbst nach Kenntnisnahme des Schiedsspruchs am 4. Dezember 2020 ausdrück- lich anerkannt, dass die ihm durch den Schiedsspruch auferlegte Schadenersatz- zahlung für entgangene Mieteinahmen betreffend die Wohnungen in Monaco unter die Versicherungsdeckung falle (act. 18 Rz 56, 103). 2.3.2.1.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, im Lichte der versicherungsvertraglichen Ausgangs- lage und in Nachachtung der Rechtsbegehren der G._____-Stiftung respektive des Dispositivs des Schiedsspruchs geniesse der Kläger keinen Versicherungsschutz (act. 22 Rz 132). Gegenstand des Schiedsverfahrens seien Rechenschafts-, Her- ausgabe-, Erfüllungs-, Mitwirkungs- und Feststellungsansprüche gewesen, die al- lesamt im direkten Zusammenhang mit der Position des Klägers als Director der I._____ Corporation gestanden hätten. Soweit Schadenersatzansprüche behandelt worden seien, hätten diese stets aus dem Vorwurf resultiert, der Kläger habe in seiner Organfunktion Misswirtschaft betrieben. Vorgeworfen worden sei ihm explizit die Nichtvermietung bzw. die Nichtveräusserung der im Eigentum der I._____ Cor- poration stehenden Wohnungen in Monaco (vgl. act. 11 Rz 4, 7, 38, 92; act. 11

- 22 - Rz 7, 92; act. 22 Rz 133). Geschädigt worden sei zudem die I._____ Corporation, deren einziges Organ der Kläger gewesen sei. Mit der klägerischen Anwaltstätigkeit hätten die vom Schiedsgericht zu beurteilenden Ansprüche nichts zu tun gehabt. Der Kläger sei ausschliesslich in seiner Eigenschaft als alleiniger Director der I._____ Corporation ins Recht gefasst worden (act. 22 Rz 134). Gemäss der Beklagten war der Kläger nach der Police Nr. 1 ausschliesslich gegen potentielle Haftpflichtansprüche aus seiner anwaltlichen Kerntätigkeit versichert (act. 11 Rz 6, 35). Aus den Regelungen in Art. 4 (Zuschlagspflichtige Sonderrisiken) i.V.m. Art. 7 (Zusätzliche Bestimmungen für die Tätigkeit als Verwaltungs- und Stif- tungsratsmitglied) AVB 1/1985 erhelle, dass die Parteien in ihrem Versicherungs- vertrag eine scharfe Trennlinie zwischen dem versicherten Grundrisiko der anwalt- lichen Kerntätigkeit und dem zuschlagspflichtigen Sonderrisiko für andere Tätigkei- ten eines Rechtsanwaltes, insbesondere Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes als Or- gan einer Gesellschaft oder eines juristischen Sondervermögens, getroffen hätten. Der Kläger habe sich dazu entschieden, nur das Grundrisiko der anwaltlichen Tä- tigkeit zu versichern und die zuschlagspflichtigen Sonderrisiken unversichert zu las- sen. Ein Gesamtmandat sei daher nicht versichert und lasse sich auch auf dem Umweg über den funktionalen Zusammenhang gemäss Art. 2 lit. a Ziff. 3 AVB 1/1985 nicht unter den Versicherungsschutz "verfrachten" (act. 22 Rz 82).

E. 2.3.2.2 Fazit Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann offen bleiben, ob die Schiedsklage und na- mentlich alle darin gestellten Begehren durch die Versicherungspolice Nr. 1 ge- deckt waren. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegend erstellten Tatsachen (vgl. E. II.2.1.), entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 22 Rz 232), von der Existenz eines Nachlasskonzepts auszugehen ist, welches zu- erst von Rechtsanwalt Z._____ entwickelt und umgesetzt bzw. abgesichert wurde. Im Jahre 1997 übernahm der Kläger diese Funktion und löste Rechtsanwalt Z._____ namentlich als Stiftungsrat der O._____ sowie der P._____ Stiftung ab und übernahm die Verwaltung von letzterer. Er wurde

- 23 - Director der I._____ Corporation und die entsprechenden Aktien wurden in sein Depot gelegt. Betreffend diese Aufgaben schloss der Kläger mit C._____ verschie- dene Mandatsverträge ab. Mithin war der Kläger nicht nur der Vertrauensanwalt von C._____, sondern vor allem auch damit beauftragt, das existierende Nachlass- konzept (weiter) umzusetzen und abzusichern. Entgegen den Behauptungen der Beklagten (vgl. act. 22 Rz 81) kannte sie die Hin- tergründe der Zusammenarbeit von C._____ und dem Kläger. So führte die G._____-Stiftung bereits in der Schiedsklage vom 28. Dezember 2015 an, die Klage betreffe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, dass sich daraus er- gebe, dass sie, die G._____-Stiftung, Alleinerbin und damit Gesamtnachfolgerin des am tt.mm.2020 verstorbenen C._____ sei, für den der Kläger zu dessen Leb- zeiten zeitweise anwaltlich tätig gewesen sei. Es wurde der Mandatsvertrag vom

2. Juli 1997 betreffend die I._____ Corporation erwähnt (vgl. act.11 Rz 73; act. 19/17 Rz 2, 4). Der Kläger stellte die Schiedsklage der Beklagten am 21. April 2016 zu (act. 1 Rz 23; act. 3/11; act. 18 Rz 16, 29). Die Schiedsklageantwort vom 7. Ok- tober 2016 enthielt unter dem Titel "De quoi s'agit-il?" einen - im Wesentlichen aus dem vorangehend erstellten Sachverhalt bestehenden - Überblick über die Person und das Leben von C._____ und den Ursprung des Rechtsstreits (vgl. act. 3/5 II.A.) sowie das Nachlasskonzept von C._____ (act. 3/5 II.C.). Weiter wurde explizit fest- gehalten, dass der Kläger (Schiedsbeklagte) namentlich beauftragt gewesen sei, das erarbeitete Nachlasskonzept zu implementieren (act. 3/5 II.A. Rz 21). Sodann wurden die zwischen C._____ und dem Kläger bestehenden Mandatsverhältnisse dargelegt (at. 3/5 III.A.). Es wurde festgehalten, dass der Kläger damit beauftragt war, dass das von Rechtsanwalt Z._____ entwickelte Nachlasskonzept fortgeführt und umgesetzt werde. Zur anwaltlichen Gesamtberatung habe auch gehört, dass der Schiedsbeklagte Mandate betreffend verschiedener Stiftungen und diverse Funktionen in den Stiftungen von C._____ übernommen habe. Insbesondere habe er sich als Teil seiner anwaltlichen Gesamtberatung von C._____ als einziger Di- rector der I._____ Corporation zur Verfügung gestellt. Die Schiedsklageantwort wurde von der Beklagten vor deren Versendung geprüft und genehmigt (act. 1 Rz 18; act. 18 Rz 35). Die Parteien und deren Vertreter standen in ständigem Aus- tausch (vgl. nachfolgend E. II.3.2.2.2.1.). Der Schiedsklageantwort lagen die Stif-

- 24 - tungsurkunde vom 24. September 1996 betreffend die Errichtung der O._____ (act. 3/5 S. 107 Beilage 7), die Beistatuten zu den Statuten der P._____ Stiftung (S. 107 Beilage 8) sowie das Schreiben von Rechtsanwalt Z._____ vom 7. Oktober 1996 an den Kläger (S. 110 Beilage 76) bei. Die Beklagte hat spätestens mit der Schieds- klageantwort um das Nachlasskonstrukt von C._____ und insbesondere, die Posi- tion des Klägers in diesem Konzept und wie er sich in dieser Funktion sieht, ge- wusst.

E. 3 Leistungsansprüche

E. 3.1 Parteibehauptungen Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht unter der Police Nr. 1 jahrelang vorbehaltlos anerkannt und namhafte Leistungen erbracht. Dadurch habe sie bei ihm das berechtigte Vertrauen hervorgerufen, dass die im Schiedspro- zess entstehenden Kosten (inkl. Vollstreckungskosten) und die ihm dabei auferleg- ten Verpflichtungen durch die Versicherungspolice gedeckt seien. Die Beklagte handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr ihre Leistungen verweigere. Die Beklagte habe das Recht, sich auf irgendwelche Deckungsausschlüsse zu berufen oder anzuführen, dass die erbrachten Leistungen nicht von der Police gedeckt seien, verwirkt (vgl. act. 1 Rz 28, 45, 73, 75; act. 18 Rz 16, 17, 25, 44 f., 57, 72, 117 ff., 136 ff., 149 ff.). Zudem seien die im Rahmen der Schiedsklage gegen ihn erho- benen Ansprüche von der Police gedeckt gewesen (act. 1 Rz 5; act. 18 Rz 18, 26, 30 lit. e., 31). Gemäss der Beklagten bietet die Versicherungspolice des Klägers keine Deckung für die geltend gemachten Schadenspositionen (act. 11 Rz 6 ff., 99; act. 22 Rz 3). Die Beklagte bestreitet, eine Deckungszusage abgegeben zu haben (act. 11 Rz 99, 104; act. 22 Rz 3, 140 ff.), und macht geltend, der Kläger habe auf eine allfällige Deckungszusage ihrerseits nicht vertraut (act. 11 Rz 105, 112; act. 22 Rz 3, 220, 228). Zudem habe der Kläger die erbrachten Leistungen dolos erschlichen und sie hätten einem gesetzeswidrigen Zweck gedient (act. 11 Rz 12 ff., 37; act. 22 Rz 3).

- 25 -

E. 3.2 Rechtsmissbrauch

E. 3.2.1 Rechtliches Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Miss- brauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Die Rechtsfolge von Rechtsmissbrauch besteht darin, dass die Geltung eines (vertraglichen oder ge- setzlichen) Rechts versagt wird (vgl. BSK ZGB-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 24). Die Geltendmachung eines Rechts ist u.a. missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (venire contra factum proprium; vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2 m.H.). Wi- dersprüchliches Verhalten kann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen vorliegen (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.H.; BGE 138 III 401 E. 2.2). Jedoch soll mit dem Rechtsmissbrauchsverbot die Anwendung von Rechtsnormen (oder von vertraglichen Bestimmungen) auf be- stimmte Situationen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern das Gericht aufgefordert werden, die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wenn die gewöhnliche Anwendung des Rechts aufgrund der Umstände nicht mit den Regeln von Treu und Glauben vereinbar ist. Einen Grundsatz der Gebunden- heit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (vgl. hierzu BGE 144 III 407 E. 4.2.3 und BGE 143 III 666 E. 4.2). Im Urteil 5C.116/2005 vom 29. November 2005 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Versicherung nach Erteilung einer vorbehaltlosen, umfas- senden Deckungszusage, ihr Recht, irgendwelche Deckungsausschlüsse geltend zu machen, verwirkt habe (vgl. E. 4.3). Die Frage, ob eine Vertrauenslage und eine Verletzung davon vorliegt, ist in Wür- digung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 138 III 401 E. 2.2 m.H.). Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmiss-

- 26 - brauch vorliegt (BGE 134 III 52 E. 2.1 m.H.). Sie trägt die Behauptungs- und die Beweislast.

E. 3.2.2 Würdigung

E. 3.2.2.1 Vertrauenstatbestand/Deckungszusage 3.2.2.1.1. Rechtliches Mit einer Deckungszusage bestätigt die Versicherung ihre Leistungspflicht für den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall. Die Deckungs- zusage wird auch als Kostengutsprache bezeichnet. So ist insbesondere mit Bezug auf Versicherungsleistungen von Krankenkassen die Rede von Kostengutspra- chen, welche vor allfälligen Operationen oder Kuraufenthalten einzuholen sind. Bei der Deckungszusage handelt es sich um ein einseitiges, empfangsbedürftiges Wil- lensgeschäft. Die Deckungszusage bedarf keiner besonderen Form. Sie kann aus- drücklich oder konkludent erteilt werden. Ob und für was konkret eine Deckungs- zusage abgegeben wird, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. In erster Linie ist das tatsächlich übereinstimmende Verständnis massgeblich (vgl. BGE 128 III 70 E. 1a). In zweiter Linie sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so aus- zulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung) (BGE 132 III 626 E. 3.1 m.H.). Für die Auslegung des tatsächlichen Verständnisses der einzelnen Erklärung ist dabei nicht allein deren Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei; namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen wer- den, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte. Diese subjektive Vertrags- auslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Bei der Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip hat die Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den

- 27 - gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum der Abgabe der Willenserklärung. Nachträgliches Parteiverhalten kann dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objek- tivierten Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4). Zunächst ist somit – trotz des materiellrechtlichen Vorrangs des tatsächlichen Willens – zu prüfen, ob ein mutmasslicher Wille besteht. Sobald kein von der objektivierten Auslegung abweichender wirklicher Wille behauptet oder be- wiesen wird, bleibt es bei der objektivierten Auslegung (vgl. BGer 4A_476/2024 vom 3.3.2025 E. 5 m.H.). Ein derartiges Vorgehen führt dann zum korrekten Ergeb- nis, wenn der Vorrang des tatsächlichen Willens beachtet und berücksichtigt wird, dass der normative Konsens gemäss der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip voraussetzt, dass eine der Parteien die Willenserklärung tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat (vgl. BGer 4A_465/2024 vom 29.4.2025 E. 2.2). 3.2.2.1.2. Objektives Verständnis 3.2.2.1.2.1. Gestützt auf die Behauptungen der Parteien und die angerufenen Be- weismittel ist folgender Sachverhalt erstellt: Nachdem die G._____-Stiftung am

28. Dezember 2015 ihre Schiedsklage erhoben hatte, orientierte der Kläger die Be- klagte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 über die Klageeinreichung (act. 1 Rz 7; act. 3/3; act. 22 Rz 157). Er hielt unter dem Betreff "Schadenfall 3" fest, die Schieds- klage sei darauf ausgerichtet, die Herausgabe von bei ihm hinterlegten Aktien, wel- che er rechtmässig zur Absicherung seines Aufwandersatzes einschliesslich der von ihm zu zahlenden Leistungen an Dritte (inkl. B._____) retiniert habe, zu erzwin- gen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe die Schiedsklägerin noch zwei Schadener- satzforderungen von ca. EUR 8'300'000.– angemeldet. Beide Forderungen seien aus seiner Sicht ohne tatsächliche und rechtliche Basis (act. 1 Rz 7; act. 3/3; act. 18 Rz 27). Die Parteien kamen überein, mit der Zustellung der Schiedsklage an die Beklagte zuzuwarten, bis das Ergebnis des vom Zürcherischen Anwaltsverbands

- 28 - initiierten Aussöhnungsversuches feststehe (act. 1 Rz 25; act. 3/14+15; act. 11; act. 22 Rz 158). Mit Schreiben vom 21. April 2016 stellte der Kläger der Beklagten die Schiedsklage der G._____-Stiftung vom 28. Dezember 2015 zu und umriss den Inhalt der gegen ihn erhobenen Klage dahingehend, dass die G._____-Stiftung gel- tend mache, es fehle an jeglicher Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit im lnteresse von C._____, sodass keine Forderung vorliege, die eine Retention der Aktien ge- statten würde. Weiter werde ihm vorgeworfen, dass er aufgrund des vermeintlichen Retentionsrechts in rechtswidriger Weise die Herausgabe des Aktienzertifikats ver- weigert habe, dass er es versäumt habe, die ursprünglich von der I._____ Corpo- ration an C._____ vermieteten Wohnungen angemessen zu bewirtschaften und zu vermieten, sowie dass der Schiedsklägerin dadurch ein Schaden von EUR 2'272'412.09 entstanden sei. Zudem werde ihm vorgeworfen, er habe es ver- säumt, gegenüber der G._____-Stiftung Rechenschaft abzulegen. Ferner werde in der Schiedsklage eine Schadenersatzforderung in der Höhe von EUR 6'000'000.– geltend gemacht, weil er, der Kläger, es angeblich versäumt habe, den aufgrund einer Revision des Gesellschaftsrechts auf den BVI erforderlichen Umtausch der Inhaberaktien der I._____ Corporation in Namenaktien zu veranlassen. Der Kläger nahm kursorisch zu den erhobenen Vorwürfen Stellung (act. 1 Rz 23 f.; act. 3/11; act. 11; act. 18 Rz 16, 29 f.; act. 22). Insbesondere legte er dar, dass er seit 1998 für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der behaupteten Vertretung der Interessen von C._____ nicht mehr entschädigt worden sei und er zur Absicherung des geschuldeten Aufwandersatzes in rechtsgültiger Weise am 13. Februar 2002 die Retention an den ihm übergebenen Aktien der I._____ Corporation erklärt habe (act. 18 Rz 30; act. 3/11). Mit E-Mail vom 4. Mai 2016, 11:23 Uhr, Betreff: "De- ckungszusage Schadenfall 4", wandte sich der Kläger an die Beklagte und ersuchte um eine "schriftliche" Deckungszusage (act. 22 Rz 159; act. 23/5; act. 26 Rz 31). Gleichentags telefonierte Rechtsanwalt Y2._____ (15:48 Uhr) mit dem Kläger und erklärte ihm, dass die Beklagte bereit sei, für D._____ ein Stundenhonorar von CHF 450.– anstelle der geforderten CHF 480.– zu bezahlen. Er stellte in Aussicht, D._____ respektive Rechtsanwalt X2._____ eine Kostengutsprache zukommen zu lassen (act. 22 Rz 160; act. 23/6; act. 26 Rz 31). Im Anschluss an das Telefonat erstellte die Beklagte ein Schreiben an Rechtsanwalt X2._____ von D._____. Sie

- 29 - teilte Rechtsanwalt X2._____ bezugnehmend auf die Schiedsklage vom 28. De- zember 2015 mit, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und den Schaden Nr. 4 bei ihr angemeldet habe. Sie erteilte Rechtsanwalt X2._____ eine "Kosten- gutsprache" für die Vertretung des Klägers und hielt fest, dass der mit dem Kläger vereinbarte Stundenansatz CHF 450.– zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen be- trage. Weiter bat die Beklagte darum, die Honorarnoten auf den Namen des Klä- gers auszustellen und ihr zukommen zu lassen. Sie würde anschliessend das Ho- norar vergüten. Ferner übermittelte die Beklagte Rechtsanwalt X2._____ das Bei- blatt "Grundlagen für die Zusammenarbeit der B._____ AG/Rechtsanwälte" (act. 1 Rz 27; act. 3/16+17; act. 18 Rz 44; act. 22 Rz 174). Mit E-Mail vom 4. Mai 2016, 16:51 Uhr, Betreff: 4: RA A._____/G._____-Stiftung H._____, stellte Rechtsanwalt Y2._____ dem Kläger das an Rechtsanwalt X2._____ gerichtete Schreiben sowie die darin erwähnte Beilage (vorab) per E-Mail zu (act. 18 Rz 45; act. 19/12; act. 22 Rz 178). Mit E-Mail vom 4. Mai 2016, 16:58 Uhr, Betreff: AW: 4: RA A._____/G._____-Stiftung H._____, bedankte sich der Kläger bei der Beklagten für die "Deckungszusage" und die Hinweise an seine Anwälte (act. 26 Rz 21, 31; act. 28/6). Da die Beklagte in der Randziffer 179 der Duplik erstmals behauptet, sie habe auch gegenüber Rechtsanwalt X2._____ keine Deckungszusage abgegeben (vgl. act. 22 Rz 179), sowie, dass der Kläger die Erklärung gemäss Klagebeilage 16 (Schreiben der Beklagten an Rechtsanwalt X2._____ vom 4. Mai 2016) nicht als vorbehaltlose Deckungszusage verstanden habe, sind die Beilage 28/6 als neues Beweismittel und die entsprechenden in der Stellungnahme zu den Dupliknoven aufgestellten neuen Behauptungen zuzulassen (vgl. vorne E. I.3.3.). Die Beklagte hat auf die E-Mail des Klägers vom 4. Mai 2016, 16:58 Uhr, nicht reagiert (act. 26 Rz 21, 31; act. 33). 3.2.2.1.2.2. Gestützt auf den geschilderten Sachverhalt ist erstellt, dass der Kläger der Beklagten am 17. Februar 2016 schriftlich den Schadensfall, die gegen ihn an- gehobene Schiedsklage, meldete. Bereits in der Schadensmeldung orientierte der Kläger die Beklagte darüber, dass mit der Schiedsklage die Herausgabe der bei ihm hinterlegten und von ihm retinierten Aktien der I._____ Corporation verlangt wird und zwei Schadenersatzforderungen gegen ihn angehoben werden. Nach der Durchführung der Schlichtungsbemühungen durch den Zürcherischen Anwaltsver-

- 30 - band reichte der Kläger der Beklagten die Schiedsklage vom 28. Dezember 2015 nach. Im entsprechenden Begleitschreiben skizzierte der Kläger die Grundlagen der Klage. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte über die Klageanhebung und den Inhalt der Klage umfassend informiert. Gestützt auf die Erläuterungen in den Schreiben vom 17. Februar 2016 und 21. April 2016 sowie die übermittelte Schiedsklage war es der Beklagten ohne weiteres möglich, zu prüfen, welche For- derungen und Ansprüche im Schiedsverfahren von wem gegen den Kläger erhoben wurden. Am 4. Mai 2016 erkundigte sich der Kläger nach der schriftlichen De- ckungszusage für den von ihm gemeldeten Schadensfall. Der Vertreter der Beklag- ten wandte sich gleichentags an den Kläger. Inhalt des Gesprächs war der Stun- denansatz der Vertretung des Klägers. Über den Deckungsumfang, namentlich all- fällige Vorbehalte seitens der Beklagten, wurde nicht gesprochen (vgl. act. 22 Rz 160; act. 26 Rz 31). Nachdem die Beklagte dem Kläger ihr Schreiben vom

4. Mai 2016, in welchem sie gegenüber Rechtsanwalt X2._____ erklärte, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und den Schaden Nr. 4 angemeldet habe, und Rechtsanwalt X2._____ für die Vertretung des Klägers im genannten Scha- densfall eine Kostengutsprache erteilte, übermittelt hatte, bedankte sich der Kläger bei der Beklagten für ihre Deckungszusage. Hierauf schwieg die Beklagte. Gestützt auf diese Tatsachen ist von einer konkludent erklärten Deckungszusage der Be- klagten für den vom Kläger angemeldeten Schadensfall, die gegen ihn angehobene Schiedsklage, auszugehen. Der Kläger durfte und musste nach Treu und Glauben das Verhalten der Beklagten, dass sie ihn über die an Rechtsanwalt X2._____ er- teilte Kostengutsprache, welche nicht auf die Aufwendungen für einzelne von der Schiedsklägerin geltend gemachte Forderungen (z.B. nur für die Schadenersatz- forderungen) beschränkt war, und in welcher die Beklagte festgehalten hatte, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und das Schiedsverfahren als Schadens- fall gemeldet habe, sowie das Schweigen der Beklagten auf seine E-Mail vom 4. Mai 2016, mit welcher er sich für die Deckungszusage bedankte, um welche er zuvor für das Schiedsverfahren explizit ersucht hatte, davon ausgehen, dass ihm die Beklagte für den von ihm am 17. Februar 2016 gemeldeten Schadensfall De- ckung gewährte (vgl. hierzu auch BGer 5C.116/2005 vom 29.11.2005 E. 4.3 sowie Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs für Zivilsachen vom 16.7.2014 E. 2b [IV

- 31 - ZR 88/13]). Es wäre von der Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie, wenn sie nur eine Kostengutsprache für die Vertretungskosten des Klägers bzw. die Abwehr der Schiedsklage (Abwehrhilfe; vgl. act. 22 Rz 162 ff.) oder nur für einen Teil der in der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche hätte erteilen wollen, auf das Dan- keschön des Klägers mit einem entsprechenden Vorbehalt reagiert hätte. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie widersprach dem Dank nicht und hielt weder fest, dass sie nur Deckung für die Vertretungskosten des Klägers bzw. die Abwehr der Schiedsklage gewähre, noch die Deckung auf gewisse mit der Schiedsklage von der Schiedsklägerin geltend gemachte Ansprüche beschränkt sei. 3.2.2.1.2.3. Gestützt auf das Vertrauensprinzip durfte der Kläger nach Treu und Glauben - wie von ihm behauptet (vgl. act. 1 Rz 28, 45, 75; act. 18 Rz 16, 17, 45 f., 57, 72, 117 ff., 136 ff., 149 ff.) - davon ausgehen, dass die Beklagte ihm eine defi- nitive und insoweit umfassende Deckungszusage gewährt, dass Deckung für die Abwehrkosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung, Kosten Vertretung) für sämt- liche mit der Schiedsklage gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche sowie allfällige aus dem Schiedsverfahren gegen den Kläger hervorgehende Verpflich- tungen gewährt wird. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger das Verhalten und die Erklärungen der Beklagten auch dahingehend ver- standen hat. 3.2.2.1.3. Subjektives Verständnis Die Beklagte beruft sich darauf, der Kläger habe ihre Kostengutsprache vom 4. Mai 2016 an Rechtsanwalt X2._____ nicht als vorbehaltlose Deckungszusage, sondern als eine auf das Schiedsverfahren beschränkte Kostengutsprache für die Vertreter- kosten verstanden (act. 22 Rz 179 ff., 184). Der Kläger bestreitet dies (act. 26 Rz 34). Die Beweis- und damit auch die Behauptungslast obliegt der Beklagten (vgl. vorne E. II. 3.2.2.1.1.). 3.2.2.1.3.1. Der Kläger reagierte auf die Zusendung einer Kopie des Schreibens, mit welchem die Beklagte Rechtsanwalt X2._____ am 4. Mai 2016 bezugnehmend auf die Schiedsklage vom 28. Dezember 2015 mitteilte, dass der Kläger bei ihr haft- pflichtversichert sei und ihr den Schaden Nr. 4 angemeldet habe und Rechtsanwalt

- 32 - X2._____ Kostengutsprache für die Vertretung des Klägers erteilte (act. 3/16), da- mit, dass er der Beklagten für die Deckungszusage dankte (act. 28/6). Die Erteilung der Kostengutsprache durch die Beklagte erfolgte auf das Gesuch des Klägers an die Beklagte um schriftliche Deckungszusage für den von ihm gemeldeten Scha- densfall, das gegen ihn angehobene Schiedsverfahren (vgl. act. 23/5). Aus dem Dankesschreiben ist daher zwingend zu schliessen, dass der Kläger die Kosten- gutsprache der Beklagten an Rechtsanwalt X2._____ als umfassende Deckungs- zusage für den gemeldeten Schadensfall, die Schiedsklage, verstanden, und nicht zwischen einer auf das Schiedsverfahren beschränkten Kostengutsprache für die Vertreterkosten und einer umfassenden Deckungszusage unterschieden hat (vgl. act. 18 Rz 180). Auch aus dem weiteren Verhalten der Parteien ist zu schliessen, dass namentlich auch die Beklagte von einer umfassenden Deckungszusage im vorgennannten Sinne ausging (vgl. E. II. 3.2.2.1.2.3.). So hat die Beklagte auf das E-Mail des Klägers an sie vom 4. Mai 2016, in welcher er sich für die Deckungszu- sage bedankte, nie reagiert; mithin widersprach sie dem vom Kläger ausgespro- chenen Dank nicht. Eine solche Reaktion wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn sie durch die Kostengutsprache an Rechtsanwalt X2._____ nur die Deckung der anfallenden Anwaltskosten oder allenfalls die Abwehrkosten (inklusive Gerichts- kosten und Parteientschädigung) für die Schiedsklage, jedoch nur beschränkt auf unter der Police gedeckte Ansprüche, verstehen wollte. Bezeichnenderweise brachte die Beklagte auch im Verlauf des fast fünf Jahre dauernden Schiedspro- zesses keinen Vorbehalt bezüglich des Deckungsumfangs an. Sie äusserte sich nie dahingehend, dass der Kläger einen Teil der anfallenden Vertretungs- und Ver- fahrenskosten selbst zu tragen hätte, weil nicht alle von der G._____-Stiftung gel- tend gemachten Forderungen und Ansprüche durch die Police gedeckt wären. Ebenso wenig wandte die Beklagte ein, dass die (oder zumindest einige der) gel- tend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht durch die Versicherung gedeckt wären. Der Kläger machte im Schiedsverfahren keine eigenständigen Forderungen gel- tend, sondern hielt dem Herausgabeanspruch der Schiedsklägerin betreffend die Aktienzertifikate behauptete Retentionsforderungen, welche entstanden seien, weil er gemäss der ihm aus Art. 405 Abs. 2 OR erwachsenen Garantenpflicht verpflich-

- 33 - tet gewesen sei, Leistungen zu erbringen sowie erhebliche Barausgaben zu tätigen (act. 18 Rz 70; act. 3/5 S. 50 ff.), entgegen. Wie bereits dargelegt, war die Beklagte von Beginn weg darüber orientiert, dass eine Forderung auf Herausgabe von Aktien und das damit verbundene, vom Kläger geltend gemachte, Retentionsrecht und die diesem Recht zugrunde liegenden Retentionsforderungen Thema des angehobe- nen Schiedsverfahrens waren. In der Schiedsklageantwort vom 7. Oktober 2016 wurde zum behaupteten Retentionsrecht des Klägers und den diesem Retentions- recht zugrundeliegenden Forderungen einlässlich Stellung genommen (act. 18 Rz 70; act. 3/5 S. 50 ff., 59 ff., 67 ff., 71 ff.). Unbestritten blieb, dass es die Beklagte war, welche unbedingt wollte, dass der Kläger die Retentionsrechte im Schiedsver- fahren geltend macht, weil sie sich dadurch eine Reduktion des Prozessrisikos ver- sprach (act. 18 Rz 35, 53, 70, 151). So wurde die Rechtsschrift in enger Zusamme- narbeit zwischen dem Kläger, den ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Anwälten und der Beklagten selbst ausgearbeitet und der Beklagten zur Prüfung und Genehmigung übermittelt (vgl. act. 18 Rz 70; act. 22). Sodann war es die Be- klagte, welche mit Rechtsanwalt X2._____ im Dezember 2016 vereinbarte, dass die Retentionsforderungen bis Ende 2016 aufgearbeitet würden, um genügend Zeit zu haben, um sie in der Duplik weiter geltend zu machen, und die Beklagte, da sich die relevanten Unterlagen beim Kläger befänden, davon ausgehe, dass er es sei, welcher die Dokumente in erster Line bereitstellen werde (act. 18 Rz 35; act. 3/40). Mit E-Mail vom 10. Mai 2017 übermittelte Rechtsanwalt X2._____ Rechtsanwalt Y2._____ den Entwurf der Duplik mit dem Ersuchen, diesen gegenzulesen und all- fällige Bemerkungen anzubringen. Gleichentags bestätigte Rechtsanwalt Y2._____ den Eingang der E-Mail von Rechtsanwalt X2._____ und beurteilte u.a. den Entwurf der Duplik als sehr gut und fügte an, dass er keine Bemerkungen habe. Weiter bat er um Zustellung der ausgefertigten Fassung, zusammen mit den Beilagen (act. 1 Rz 62; act. 3/47+48). Sodann hat die Beklagte nach der erteilten Kostengutsprache nicht nur sämtliche bei D._____ anfallenden Anwaltskosten des Klägers (auch jene im Zusammenhang mit dem vom Kläger einredeweise geltend gemachten Retentionsrecht und den die- sem zugrunde gelegenen Forderungen [vgl. act. 1 Rz 48, 53, 59-61, 64; act. 3/21; act. 3/30; act. 3/36; act. 3/45; act. 3/50]), sondern auch Kostenvorschüsse für die

- 34 - Schiedsgebühren bezahlt. So wurde der Kläger mit Teilschiedsspruch vom 11. Mai 2018 (betr. Ersatz des hälftigen Kostenvorschusses) verpflichtet, der Schiedsklä- gerin CHF 150'000.– zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 29. August 2016 zu be- zahlen (act. 3/19 Rz 77 und 1006), da diese den ganzen (ersten) Kostenvorschuss von CHF 300'000.– geleistet hatte. Der Betrag von (inkl. Zinsen) CHF 163'125.– wurde von der Beklagten am 17. Mai 2018 Rechtsanwalt X2._____ auf dessen Kli- entengelderkonto überwiesen (act. 1 Rz 36, 39, 41; act. 3/21; act. 3/25 S. 1; act. 3/27 S. 2; act. 18 Rz 158; act. 22 Rz 198 ff.; act. 26 Rz 39). Einen irgendwie gear- teten Vorbehalt, dass der Betrag lediglich "vorgeschossen" werde (vgl. act. 22 Rz 198) bzw. es sich um eine "provisorische Zahlung" handeln würde (vgl. act. 22 Rz 199), machte die Beklagte nicht. Vielmehr bezahlte sie dem Kläger bzw. D._____ am 14. Juli 2020 auch den (zweiten) vom Schiedsgericht einverlangten Kostenvorschuss über CHF 150'000.– (vgl. act. 1 Rz 36; act. 3/19 Rz 97 und 1005; act. 3/21). Weiter wurde der Kläger gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Schiedsspruchs vom

25. November 2020 zur Zahlung von EUR 184'240.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Dezember 2015 verpflichtet (act. 3/19). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 an den Kläger hielt die Beklagte fest, sie werde diesen Betrag inklusive Zins nach Rechtskraft des Entscheids der Schiedsklägerin überweisen (act. 3/20). Damit ver- pflichtete sich die Beklagte, den Kläger von der ihm auferlegten Verpflichtung durch Zahlung des Betrages an die Schiedsklägerin zu befreien (act. 1 Rz 114). Mit E-Mail vom 13. Januar 2020 von Rechtsanwalt Y3._____ seitens der Beklagten an den Kläger bekräftigte Ersterer, dass die Beklagte den Schadenersatz von EUR 184'240.– nebst Zins, mit dem Vorbehalt der Verrechnung mit bereits zu viel erbrachten Leistungen, decke (act. 3/27). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte eine solche Zusage hätte abgeben sollen, wenn sie dem Kläger nur eine Kostengutsprache für die Vertretungskosten abgegeben haben will. 3.2.2.1.3.2. Gestützt auf das Gesagte kann nicht erstellt werden, dass der Kläger die Kostengutsprache der Beklagten vom 4. Mai 2016 an Rechtsanwalt X2._____ als eine auf das Schiedsverfahren beschränkte Kostengutsprache für die Vertreter- kosten verstanden hat (act. 22 Rz 179 ff., 184). Der Kläger hat sein damaliges Ver-

- 35 - ständnis zeitnah, durch eine schriftliche Urkunde (E-Mail vom 4. Mai 2016 mit der Bedankung für die Deckungszusage) manifestiert. Sein und das auf die Deckungs- zusage folgende Verhalten der Beklagten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger namentlich das Schweigen der Beklagten dahingehend verstanden hat, dass sie ihm eine umfassende Deckungszusage erteilt hat. Andere denkbare Möglichkeiten fallen vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht, weshalb auf die Parteibefragung bzw. Beweisaussage des Klägers verzichtet werden kann (act. 22 Rz 180).

E. 3.2.2.2 Vertrauen in die Deckungszusage 3.2.2.2.1. Mit der umfassenden Deckungszusage hat die Beklagte eine dahinge- hende Vertrauenslage geschaffen, dass sie für die Abwehrkosten der Schiedsklage (Gerichtskosten, Parteientschädigungen, Vertretungskosten) sowie für allfällige aus der Klage resultierende Verpflichtungen des Klägers aufkommt; dies mit Bezug auf sämtliche von der Schiedsklägerin geltend gemachten Ansprüche und Forde- rungen. Bereits aus den vorangehenden Erwägungen erhellt sodann, dass der Klä- ger - entgegen den Behauptungen der Beklagten (act. 11 Rz 104 f., 112; act. 22 Rz 180, 184, 220) - jederzeit auf die umfassende Deckungszusage vertraut hat (vgl. act. 18 Rz 147; act. 26 Rz 33). So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, nachdem die Beklagte im Verlaufe des fast fünf Jahre dauernden Schiedsprozes- ses nie irgendeinen Vorbehalt bezüglich des Deckungsumfangs anbrachte, son- dern im Gegenteil den Kläger explizit aufgefordert hatte, sein Retentionsrecht gel- tend zu machen und die entsprechenden Retentionsforderungen in das Schieds- verfahren einzubringen sowie die Honorarforderungen von D._____ auch für deren Bemühungen in diesem Zusammenhang anstandslos beglich (vgl. act. 1 Rz 48, 53, 59-61, 64; act. 3/21; act. 3/30; act. 3/36; act. 3/45+46; act. 3/50), nicht darauf hätte vertrauen sollen, dass von der Deckungszusage der Beklagten auch diese Ansprü- che umfasst wären. Das Vertrauen in eine umfassende Deckung bestärkte ferner, dass die Beklagte die Kostenvorschüsse für das Schiedsverfahren vorbehaltlos be- zahlte. Damit signalisierte sie klar, dass keine Beschränkung der Deckungszusage auf die Vertretungskosten bestand. Anzeichen dafür, dass der Kläger nicht in diese Handlungen vertraut hätte, werden weder dargelegt noch sind sie ersichtlich. Wei-

- 36 - ter hat die Beklagte im Verlaufe des Schiedsverfahrens Kostengutsprache für Ver- fahren um Bestellung eines Beistandes für die P._____ Stiftung in Liechtenstein erteilt. So führten am 16. Juli 2018 Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwalt Y2._____ ein Telefonat. Hierauf teilte Rechtsanwalt Y2._____ mit E-Mail vom sel- ben Tag Rechtsanwalt X2._____ mit, dass, weil es für das laufende Schiedsverfah- ren wichtig sein könnte, sie (die Beklagte) damit einverstanden sei, dass (eine ge- wisse) Rechtsanwältin Y4._____ in Liechtenstein Einsicht in Strafakten nehme. Weiter hielt er fest, dass für ein allfälliges aufsichtsrechtliches Verfahren in Liech- tenstein "hiermit noch keine Kostengutsprache" erteilt werde (act. 3/115). Die Kos- tengutsprache für dieses Verfahren erfolgte hingegen im September 2018 unter der Bedingung, dass das Gericht auf den Antrag (auf Bestellung eines Beistandes für die P._____ Stiftung) eintritt (vgl. act. 3/116 und act. 3/118). Gegen Ende August 2019 erklärte sich die Beklagte bereit, für die Aufwendungen der Verfahren im Fürs- tentum Liechtenstein aufzukommen. Rechtsanwalt Y2._____ leistete ausdrücklich Kostengutsprache, um "nochmals" den Antrag auf Bestellung eines Beistandes für die P._____ Stiftung zu stellen (vgl. act. 3/120). In der Folge kündigte Rechtsanwalt Y2._____ mit E-Mail vom 22. August 2019 die Rückerstattung der vom Kläger geltend gemachten Kosten an, mit der Bitte um Belege für die Gebühr des Staatsgerichtshofs (act. 3/121). Der Kläger übermittelte Rechtsanwalt Y2._____ mit E-Mail vom

22. August 2019 ein Schreiben des Staatsgerichtshofs vom 24. Mai 2019 mit der Nennung der angefallenen Gerichtskosten (act. 3/121). Gleichentags erfolgte eine Auszahlung von der Beklagten in der Höhe von CHF 27'593.30 an den Kläger (act. 3/21). Eine weitere Kostengutsprache wurde sodann für ein Verfahren am Nach- lassgericht Konstanz erteilt (vgl. nachfolgend E. II.4.5.4.) und die Beklagte über- nahm die Kosten für Schutzmassnahmen auf den BVI (act. 1 Rz 77; act. 3/102; act. 3/111-113; act. 3/123+124), aussergerichtliche Vergleichsgespräche und einen Vorschuss an das Bundesgericht (act. 1 Rz 77; act. 3/21, 16.11.2017; act. 3/105- 108). Noch im Dezember/Januar 2020/2021 erklärte die Beklagte sich zumindest zur Zahlung der EUR 184'240.– nebst Zins gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Schieds- spruchs bereit bzw. anerkannte diese Forderung als durch die Versicherungspolice gedeckt. Auch gestützt auf die während des gesamten Schiedsverfahrens andau-

- 37 - ernde enge Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger und insbesondere mit D._____ ist auf das Vertrauen des Klägers in eine umfassende Deckungszusage zu schliessen. So fanden zahlreiche Sitzungen und Besprechungen der Rechtsan- wälte der Beklagten mit dem Kläger und dessen Vertretern, teilweise auch alleine mit den Vertretern, statt, anlässlich welchen das Vorgehen vor und die Eingaben an das Schiedsgericht besprochen wurden (vgl. hierzu u.a. act. 1 Rz 78 i.V.m. act. 3/70, act. 3/73, act. 3/84, act. 3/127, act. 3/131, act. 3/134 und act. 3/135). Die Vertreter der Beklagten und die Vertreter des Klägers standen in ständigem Aus- tausch (vgl. hierzu u.a. act. 1 Rz 48 ff. je i.V.m. act. 3/2, act. 3/34, act. 3/44, act. 3/45, act. 3/50, act. 3/54, act. 3/55 und act. 3/57). So telefonierte beispielsweise Rechtsanwalt X2._____ am 26. Juli 2016 mit Rechtsanwalt Y2._____. Diskutiert wurde das weitere Vorgehen im Schiedsprozess. Man kam überein, die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts zu erheben sowie ein Editi- onsbegehren zur Herausgabe von Urkunden für die Erstellung der testierten Jah- resrechnungen der I._____ Corporation zu stellen. lm Zusammenhang mit der Un- zuständigkeitseinrede sollte beantragt werden, dass auf die Rechtsbegehren Zif- fern 2 bis 7 und Ziffer 9 der Schiedsklage nicht und auf das Rechtsbegehren Ziffer 10 nur in sehr beschränktem Ausmass eingetreten werde (act. 1 Rz 50; act. 3/32+33). Mit E-Mail vom 28. November 2016 wandte sich der Kläger im Anschluss an eine gleichentags mit Rechtsanwalt Y2._____ und Rechtsanwalt Y3._____ statt- gefundene Besprechung an Rechtsanwalt Y2._____ und bestätigte, dass sich die Beklagte damit einverstanden erklärt hatte, dass Rechtsanwalt Dr. Y5._____ von T._____ [Anwaltskanzlei] als weiterer unterstützender Anwalt für Fragen der Schiedsgerichtsbarkeit und der Prozessstrategie beigezogen werde. Die Beklagte bekräftigte ihr Einverständnis zum Beizug von Rechtsanwalt Y5._____ mit E-Mail vom 29. November 2016 (act. 1 Rz 54; act. 3/37-39). Sie bezahlte in der Folge die Rechnung von T._____ vom 16. Oktober 2017 über CHF 6'388.25 (act. 1 Rz 70; act. 3/60+61). Von D._____ wurde jede Rechtsschrift der Beklagten zur vorgängi- gen Genehmigung vorgelegt (act. 1 Rz 79). Ferner beglich die Beklagte ab dem

13. Juni 2016 bis Mitte Oktober 2020 rund 50 Honorarrechnungen von D._____ (act. 1 Rz 48 ff.). Den Rechnungen lagen jeweils die "Fakturadetails" bei, welchen ein Kurzbeschrieb der erbrachten Leistungen entnommen werden konnte. Die

- 38 - Rechnungen führten jeweils die Bemühungen von D._____ auf. Die Beklagte be- hauptet nicht, dass sie je eine Einwendung gegen die in Rechnung gestellten Auf- wendungen erhoben hätte. 3.2.2.2.2. Anzeichen dafür, dass der Kläger gewusst hätte, dass die streitgegen- ständlichen Verfahren nicht von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt gewesen seien bzw. ihm keine Versicherungsleistungen zuständen (act. 11 Rz 13, 112; act. 22 Rz 220), werden nicht rechtsgenügend behauptet und sind aufgrund der voran- gehenden Erwägungen auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann nicht von einem "dolosen" bzw. sittenwidrigen Verhalten des Klägers ausgegangen werden (act. 22 Rz 3, 220 ff.). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich und wird nicht näher dargelegt (act. 11 Rz 40). 3.2.2.2.3. Dass der Kläger sein Verhalten - entgegen den Behauptungen der Be- klagten (act. 22 Rz 220, 228) - auf die Erklärungen, Leistungen und Haltungen der Beklagten ausgerichtet hat, erhellt bereits, dass der Kläger - wie dargelegt - die Retentionsforderung auf Aufforderung der Beklagten hin ins Schiedsverfahren ein- brachte. Weiter war es die Beklagte, welche am 12. Oktober 2017 Rechtsanwalt X2._____ zur Erhebung einer Einsprache gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, in welchem dieses entgegen der Einrede des Klägers seine Zu- ständigkeit bejaht hatte, einer Beschwerde beim Bundesgericht sowie zur Beantra- gung einer Ablehnung des Schiedsgerichts wegen Anscheins der Befangenheit aufforderte (act. 1 Rz 77; act. 3/105). Mit E-Mail vom 4. April 2018 forderte Rechts- anwalt Y2._____ Rechtsanwalt X2._____ zu einer kurzen Eingabe an das Schieds- gericht betreffend eine von der Schiedsklägerin eingereichte, unaufgeforderte Stel- lungnahme auf (act. 1 Rz 77; act. 3/114).

E. 3.2.3 Fazit Die Beklagte hat eine umfassende Deckungszusage für den vom Kläger gemelde- ten Schadensfall, das Schiedsverfahren, erteilt. Die Deckungszusage umfasst die Abwehrkosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung und Vertretungskosten) so- wie allfällige aus der Klage resultierende Verpflichtungen des Klägers. Die De- ckungszusage wurde für sämtliche von der Schiedsklägerin geltend gemachten An-

- 39 - sprüche und Forderungen erteilt. Vorbehalte hat die Beklagte keine angebracht. Der Kläger hat auf die Zusage der Beklagten vertraut und Dispositionen getroffen. Der Beklagten ist die Berufung auf irgendwelche Deckungsausschlüsse und darauf, dass die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht von der Police Nr. 1 gedeckt gewesen wären, verwehrt. Entsprechend braucht

- wie bereits erwähnt - nicht weiter geprüft zu werden, ob für die von der G._____- Stiftung gegenüber dem Kläger geltend gemachten Ansprüche und Forderungen eine Versicherungsdeckung bestand.

E. 3.3 Deckungsausschluss nach Art. 8 lit. d und lit. l der AVB 1/1985

E. 3.3.1 Die Beklagte beruft sich auf die Einreden gemäss Art. 8 lit. d und lit. l der AVB 1/1985 (act. 22 Rz 230). Sie macht geltend, die von ihr in diesem Zusammen- hang angeführten Tatsachen hätten (erst) mit dem Vorliegen des Schiedsspruchs und in Nachachtung der Vorbringen des Klägers im vorliegenden Prozess etabliert werden können (act. 22 Rz 234). Hieraus leitet die Beklagte ab, dass sie sich trotz einer allfällig erteilten umfassenden Deckungszusage auf die Ausschlüsse berufen könne. Der Kläger bestreitet dies (vgl. act. 26 Rz 42).

E. 3.3.2 Gemäss Art. 8 (Einschränkungen des Deckungsumfangs) AVB 1/1985 sind die Haftpflicht des Täters aus der vorsätzlichen Begehung von Verbrechnung und Vergehen (lit. d; vgl. act. 3/2) sowie die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, von seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Lei- tung oder Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut sind, mit hoher Wahr- scheinlichkeit erwartet werden mussten (lit. l), von der Versicherung ausgeschlos- sen.

E. 3.3.3 Mit Bezug auf Art. 8 lit. d AVB 1/1985 legt die Beklagte nicht rechtsgenügend dar (vgl. act. 22 Rz 232), welches vom Kläger angeblich vorsätzlich verübte Ver- brechen oder Vergehen zu welcher Haftpflicht des Klägers geführt hat, für welche sie nunmehr nicht einzustehen hat. Sie führt selbst an, dass das von ihr geschil- derte Verhalten "mutmasslich" strafrechtlich relevant sein könnte (act. 22 Rz 232), wobei sich aus den Ausführungen nicht klar ergibt, ob sich die Beklagte auf ein Verhalten des Klägers ihr gegenüber oder gegenüber der G._____-Stiftung bezieht.

- 40 - Sodann wurde, wie bereits dargelegt, ein Nachlasskonzept für C._____ etabliert und der Kläger mit dessen Umsetzung betraut (vgl. vorne E. II.2.3.2.2.).

E. 3.3.4 Mit Bezug auf Art. 8 lit. l AVB 1/1985 beruft sich die Beklagte darauf, dass die zentralen Ansprüche der G._____-Stiftung im Schiedsspruch erwartungsge- mäss gutgeheissen worden seien und kein anderer Ausgang des Schiedsverfah- rens zu erwarten gewesen sei (act. 22 Rz 232). Für den dolos handelnden Kläger sei absehbar gewesen, dass die Ansprüche der G._____-Stiftung als Alleinerbin gutgeheissen werden würden (act. 11 Rz 100). Der Kläger bestreitet dies (act. 18 Rz 123). Die Wahrscheinlichkeitsklausel bezieht sich - worauf der Kläger zu Recht hinweist (act. 18 Rz 125) - auf den Eintritt des Schadens und nicht auf den Ausgang eines Schadenersatzprozesses, da im Prozess lediglich darüber entschieden wird, ob und in welchem Umfang ein bereits eingetretener Schaden zugesprochen wird oder nicht. Der Eintritt des Schadens muss vom Versicherten mit hoher Wahrscheinlich- keit erwartet werden, damit sich der Versicherer auf den Deckungsausschluss be- rufen kann. Die Beklagte legt nicht dar (vgl. act. 11 Rz 100 und act. 22 Rz 232), inwieweit der Kläger davon ausging, dass die der Schiedsklage zugrunde gelegten Tatsachen bzw. Schadenersatzvoraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würden. Der Kläger weist sodann zu Recht darauf hin, dass nur ein kleiner Teil der von der G._____-Stiftung erhobenen Schadenersatzklage von mehreren Millionen gutgeheissen wurde, so dass der Kläger letztlich lediglich zur Zahlung von EUR 184'240.– zuzüglich Zinsen verpflichtet wurde. Die weiteren Begehren auf Verurteilung zu einer Geldzahlung wurden abgewiesen (vgl. act. 3/19 Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 S. 206 f.) bzw. es wurde nicht darauf eingetreten (act. 3/19 Dispositiv-Ziffer 9 S. 207; vgl. act. 18 Rz 123). Zudem stellte die Beklagte selbst noch im November 2017 einen negativen Prozessausgang als "wider Erwarten" dar (act. 18 Rz 42; act. 3/18).

E. 3.3.5 Die Beklagte kann sich somit nicht auf die Deckungsausschlüsse gemäss Art. 8 lit. d uns l AVB 1/1985 berufen. Entsprechend kann offen bleiben, wann die Beklagte welche angeblich neuen Tatsachen erfahren haben will, die sie dazu er-

- 41 - mächtigen würden, sich trotz der abgegebenen Deckungszusage auf diese De- ckungsausschlüsse zu berufen.

E. 3.4 Beweisverfahren Kommt eine Partei ihrer Substanziierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt und es ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme (BK ZPO-Brönimann, Art. 152 N 3; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer 4A_577/2024 vom 10.7.2025 E. 10.5.3 m.H.). Bleiben rechtsgenügend behauptete, rechtserhebliche Tatsachen strittig, kommt es zu einem Beweisverfahren (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis schliesst hingegen eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine antizi- pierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 lll 297 E. 9.3.2). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann

- 13 - dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 lll 105 E. 3.3.1; BGE 148 lll 134 E. 3.4.1). II. Materielles

1. Forderungsgrundlage Der Kläger stützt seine Forderungen auf seine Berufshaftpflichtversicherung. Er macht einerseits Erfüllungsansprüche aus der Police Nr. 1 und andererseits Scha- denersatzforderungen aus Verletzung des Versicherungsvertrags geltend.

2. Hintergrund/Schiedsklage

E. 4 Die einzelnen Forderungspositionen

E. 4.1 Kostenersatz

E. 4.1.1 Mit Schiedsspruch vom 25. November 2020 wurde der Kläger verpflichtet, der G._____-Stiftung einen Kostenersatz von CHF 100'000.– zu bezahlen (act. 3/19, Dispositiv-Ziffer 11; act. 1 Rz 82, 85, 110; act. 22 Rz 248 ff.). Die Schiedsklä- gerin leitete diesbezüglich ein Betreibungsverfahren nebst 5 % Zins seit dem

25. November 2020 ein. Der Zahlungsbefehl, in welchem der Kläger Rechtsvor- schlag erhob, datiert vom 26. April 2021 (act. 1 Rz 84; act. 3/139). Am 11. Mai 2021 reichte die Schiedsklägerin beim Bezirksgericht Meilen ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Der Kläger bezahlte die CHF 100'000.– am 21. Mai 2021 nebst Zinsen von CHF 2'390.40. Es fielen Bankspesen von CHF 20.– an (act. 1 Rz 85; act. 3/140). Mit Urteil und Verfügung vom 21. Juni 2021 schrieb das Bezirksgericht Meilen das Rechtsöffnungsverfahren wegen Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung ab. Die Entscheidgebühr von (unbestrittenen) CHF 400.– wurde dem Kläger aufer- legt und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.– ver- pflichtet (act. 1 Rz 87; act. 3/145). Die total CHF 2'400.– wurden am 25. August 2021 auftragsgemäss vom mittlerweile vom Kläger beigezogenen Rechtsanwalt X3._____ an den Rechtsvertreter der Schiedsklägerin bezahlt (act. 1 Rz 88; act. 3/146). Der Kläger verlangt die Zahlung von CHF 100'000.– nebst 5 % Zins ab dem 7. De- zember 2020 aus der Versicherungspolice Nr. 1 sowie CHF 2'390.40 Zinsen, CHF 20.– Bankspesen (vgl. act. 1 Rz 85) und CHF 2'400.– Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens (vgl. act. 1 Rz 87+88) als Schadenersatz wegen Verletzung des Versicherungsvertrags (vgl. act. 1 Rz 85; act. 26 Rz 40 [S. 48]). Die Beklagte lehnt diese Forderungen ab (act. 22 Rz 248 ff., 256 ff.).

E. 4.1.2 Die Beklagte hat eine - im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. II.3.2.3.) - umfassende Deckungszusage für das Schiedsverfahren abgegeben.

- 42 - Gemäss Art. 10 AVB 1/1985 umfassen die Leistungen der Beklagten namentlich Schiedsgerichtskosten (act. 3/2; Deckungsumfang/Leistungen der B._____). Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf Ausschlussgründe zu berufen oder geltend zu machen, die Schiedskosten seien nicht (oder bloss teilweise) gedeckt, weil ein Teil der im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht durch die Versicherung gedeckt gewesen seien. Die Beklagte ist zur Zahlung von CHF 100'000.– an den Kläger zu verpflichten.

E. 4.1.3 Der Kläger verlangt 5 % Zins auf die CHF 100'000.– ab dem 7. Dezember 2020 sowie Ersatz für die an die Schiedsklägerin bezahlten Zinsen von CHF 2'390.40 (act. 1 Rz 85, 110). Lehnt der Versicherer die Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es in analoger An- wendung von Art. 108 Ziff. 1 OR keiner Mahnung mehr, damit der Versicherer in Verzug kommt (BGer 4A_58/2019 vom 13.1. 2020 E. 4.1; BSK VVG-Süsskind, Art. 41 N 24). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 hat die Beklagte die Bezahlung der CHF 100'000.– definitiv abgelehnt (act. 1 Rz 113; act. 3/20). Die Beklagte war ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (Art. 104 OR). Entsprechend verlangt der Kläger zu Recht 5 % Zins auf CHF 100'000.– ab dem 7. Dezember 2020. Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszin- sen vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens ver- pflichtet, sofern er sich nicht exkulpieren kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR). Art. 106 OR stellt eine Auffangnorm für den durch die Verzugszinsen nicht gedeckten Ver- spätungsschaden dar. Er ist darauf ausgerichtet, den Schuldner für den gesamten von ihm zu verantwortenden Verspätungsschaden haften zu lassen. Art. 106 Abs. 1 OR setzt voraus, dass dem Gläubiger ein die Verzugszinsen übersteigender Scha- den entstanden ist, der Leistungsverzug des Schuldners dessen (adäquate) Ursa- che bildet und dieser sich für den weiteren Schaden nicht exkulpieren kann (vgl. BSK OR I-Widmer/Wiegand, N 1 f. zu Art. 106). Dabei hat der Gläubiger den zu- sätzlichen Schaden zu behaupten und zu beweisen, der Schuldner seine Exkulpa- tionsgründe. Der Kläger stellt keine Behauptungen dazu auf, wonach ihm die

- 43 - CHF 2'390.40 Zinsen als über die Verzugszinsen hinausgehenden Schaden durch den Leistungsverzug der Beklagten entstanden seien. Ebenso fehlen diesbezügli- che Behauptungen betreffend der (als Schaden) geltend gemachten Bankspesen von CHF 20.–. Für diese Ansprüche fehlt es bereits an rechtsgenügenden Behaup- tungen. Insoweit ist die Klage abzuweisen.

E. 4.1.4 Weiter beantragt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der für das Rechtsöffnungsverfahren bezahlten Gerichtskosten von CHF 400.– und der Parteientschädigung von CHF 2'000.–. Der Kläger macht geltend, weil die Beklagte die Schuld von CHF 100'000.– zu Lasten der Versicherungspolice Nr. 1 vertrags- widrig nicht beglichen habe, sei es bei ihm aufgrund eines Liquiditätsengpasses zu einer verzögerten Zahlung mit der Konsequenz, dass weitere Kosten angefallen seien, gekommen (act. 1 Rz 85; act. 18 Rz 105, 132). Die Beklagte hat den be- haupteten Liquiditätsengpass des Klägers bereits in der Klageantwort bestritten (act. 11 Rz 88). Die Behauptungs- und Beweislast für seine (fehlende) Liquidität obliegt dem Kläger. Der Kläger stellt keine konkreten Behauptungen zu seiner damaligen Liquidität auf (vgl. act. 18 Rz 105, 132; act. 26 Rz 45 [S. 55], 48). Damit scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits an rechts- genügenden Behauptungen dazu, dass der Leistungsverzug der Beklagten die Ur- sache für die verspätete Zahlung und damit die beim Kläger angefallenen Verfah- renskosten bildet. Die Forderung ist abzuweisen.

E. 4.1.5 Die Beklagte ist zur Bezahlung von CHF 100'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Dezember 2020 zu verpflichten. Darüber hinaus steht dem Kläger kein An- spruch auf Kostenersatz zu.

E. 4.2 Parteientschädigung

E. 4.2.1 Mit Schiedsspruch vom 25. November 2020 wurde der Kläger verpflichtet, der G._____-Stiftung eine Parteientschädigung von CHF 250'000.– zu bezahlen (act. 3/19, Dispositiv-Ziffer 12; act. 1 Rz 86, 110; act. 22 Rz 252 ff.). Der Kläger hat am 15. Januar 2021 die ihm auferlegte Parteientschädigung zuzüglich CHF 20.– Bankgebühren bezahlt (act. 1 Rz 86, 110; act. 3/144; act. 22 Rz 252 ff.). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von CHF 250'000.– aus der Versicherungs-

- 44 - police Nr. 1 und CHF 20.– Schadenersatz je nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Dezem- ber 2020 (act. 1 Rz 86, 110). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (act. 22 Rz 252 ff.).

E. 4.2.2 Die Beklagte hat eine - im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. II.3.2.3.) - umfassende Deckungszusage für das Schiedsverfahren abgegeben. Gemäss Art. 10 AVB 1/1985 umfassen die Leistungen der Beklagten namentlich Parteientschädigungen (act. 3/2; Deckungsumfang/Leistungen der B._____). Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf Ausschlussgründe zu berufen oder geltend zu machen, die Leistungspflicht sei nicht (oder bloss teilweise) gedeckt, weil ein Teil der im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht durch die Versicherung gedeckt gewesen seien. Die Beklagte ist zur Zahlung von CHF 250'000.– an den Kläger zu verpflichten. Betreffend den geltend gemachten Zinssatz sowie den Zinslauf kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagte hat dem Kläger einen Zins von 5 % ab dem 7. Dezember 2020 zu bezahlen. Die CHF 20.– Bankspesen sind nicht zuzusprechen, da der Klä- ger nicht darlegt, dass ihm durch den Leistungsverzug der Beklagten ein in diesem Umfang über die Verzugszinsen hinausgehender Schaden entstanden ist.

E. 4.3 Schadenersatzzahlung Schiedsgericht

E. 4.3.1 Mit Schiedsspruch vom 25. November 2020 wurde der Kläger verpflichtet, der I._____ Corporation EUR 184'240.– nebst 5 % Zins seit dem 28. Dezember 2015 zu bezahlen (act. 3/19, Dispositiv-Ziffer 7). Der Kläger hat die Forderung nebst Zinsen von EUR 53'075.20 (aufgelaufen bis zum 30. September 2021) am 1. Ok- tober 2021 bezahlt. Für beide Zahlungen sind je Gebühren von EUR 23.12 ange- fallen (act. 1 Rz 96, 111; act. 3/155+156). Der Kläger verlangt von der Beklagten umgerechnet bei einem Umrechnungskurs am 1. Oktober 2021 von 1,101 CHF 261'334.95 (CHF 202'873.70 [EUR 184'240.– + EUR 23.12] und CHF 58'461.25 [EUR 53'075.20 + EUR 23.12]) zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. De- zember 2020 (act. 1 Rz 96 f., 110). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (act. 22 Rz 239 ff.).

- 45 -

E. 4.3.2 Die Beklagte hat dem Kläger für die Verpflichtung zur Zahlung der EUR 184'240.– nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2015 an die I._____ Corporation eine Deckungszusage erteilt (vgl. vorne E. II.3.2.3.). Ihr ist es verwehrt, sich auf Ausschlussgründe zu berufen oder geltend zu machen, dieser Anspruch sei nicht von der Versicherungsleistung gedeckt gewesen. Sodann hat die Beklagte die Zah- lung der EUR 184'240.– nebst Zinsen nach Kenntnis des Schiedsurteils mehrfach anerkannt (vgl. vorne E. II. 3.2.2.1.3.1.). Der Anspruch des Klägers ist ausgewie- sen.

E. 4.3.3 Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag in Schweizer Franken zu begleichen sind. Hingegen geht die Beklagte von einer Umrechnung per Eröffnung des Schiedsspruchs am 25. Dezember 2020 (recte: 25. November 2020) aus. Diesen Umrechnungskurs habe der Kläger nicht behauptet, weshalb es an der Behauptung des rechtserheblichen Umrechnungs- kurses fehle (vgl. act. 1 Rz 36, 39, 97, 111 f.; act. 3/25; act. 22 Rz 246). Das Bundesgericht sieht im Umrechnungssatz der Währungen eine notorische Tat- sache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (BGE 135 III 88 E. 4.1 = Pra 2009 [2010] Nr. 89; BGE 137 III 623 E. 3 = Pra 2012 [2013] Nr. 66; HGer ZH HG210147 vom 1.7.2024 E. II.B.1.1.5.2.). Die Beklagte hat bereits in ihrer E-Mail vom 7. Dezember 2020 festgehalten, EUR 184'240.– inklusive Zins nach Rechtskraft des Schiedsentscheids der Schiedsklägerin zu überweisen (act. 3/20). Damit hat sie den Versicherungsan- spruch des Klägers in diesem Umfang anerkannt. Die Forderung wurde sofort fällig (vgl. BSK VVG-Süsskind, Art. 41 N 24). Für die Umrechnung ist auf den Fälligkeits- zeitpunkt abzustellen. EUR 184'240.– entsprachen am 7. Dezember 2020 CHF 198'979.20 (Umrechnungskurs EUR/CHF 1.08; www.oanda.com). Sodann war am 7. Dezember 2020 ein aufgelaufener Zins (28. Dezember 2015 bis 6. De- zember 2020) von EUR 45'555.25 fällig. Umgerechnet mit dem Kurs EUR/CHF von

E. 4.4 Rechnung D._____

E. 4.4.1 Am 23. Februar 2021 stellte D._____ Rechnung über CHF 15'174.95 für die Leistungen vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021. Der Kläger hat diese Rechnung am 23. März 2021 beglichen (act. 1 Rz 100 f.; act. 3/159+160; act. 18 Rz 163). Der Kläger verlangt von der Beklagten CHF 15'174.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Dezember 2020, eventualiter dem 26. Februar 2022 (act. 1 Rechtsbe- gehren 1, Rz 110). Die Beklagte beantragt Abweisung (act. 22 Rz 271 ff.).

E. 4.4.2 Die Beklagte hat sich erstmals in der Duplik zum Quantitativ des geltend ge- machten Anspruchs geäussert. Entsprechend sind die vom Kläger in der Eingabe vom 18. März 2025 vorgebrachten Noven - entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 33 Rz 85) - zu berücksichtigen (vgl. vorne E. I.3.3.; act. 26 Rz 51).

E. 4.4.3 Gemäss dem Kläger betrafen die von D._____ zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 20. Januar 2021 verrechneten Aufwendungen die Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten (des Schiedsverfahrens), mit Rechtsanwalt Y3._____ von der Beklagten und mit ihm selbst, betreffend die Fortführung des Mandates. Sodann sei es darum gegangen, den ergangenen Schiedsspruch zu analysieren, insbesondere seine Schlüssigkeit auf die für ihn, den Kläger, negati- ven Punkte zu überprüfen und die Weiterzugsmöglichkeiten des Entscheides ans Bundesgericht sowie die Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde zu evalu- ieren (act. 26 Rz 51). Die sorgfältige Beurteilung des Schiedsspruchs mit ansch- liessender Beurteilung der Prozesschancen eines Weiterzugs sei Bestandteil der von der Beklagten unter der Versicherungspolice zu erbringenden Versicherungs- leistung gewesen (act. 1 Rz 100). Dies sei alles in Befolgung von Punkt 4 der Grundlagen für die Zusammenarbeit mit der Beklagten geschehen. Da die von der Beklagten erteilte Deckungszusage eine umfassende gewesen sei, sei es darum gegangen, alle beurteilten Rechtsbegehren in diese Überprüfung miteinzubeziehen (act. 26 Rz 51). Der Kläger führt die von D._____ erbrachten Leistungen einzeln im

- 47 - Detailierungsgrad des Leistungsverzeichnisses gemäss Honorarrechnung an (Da- tum, Leistung, Erbringer, Stunden, Ansatz, Honorar). Es resultiert ein Total von CHF 14'090.– bei 37,8 Stunden (act. 26 Rz 51). Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von CHF 15'174.95 (act. 3/159). Die Beklagte macht geltend, sie habe bereits am 7. Dezember 2020 die Ausdeh- nung der Kostengutsprache auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ans Bundes- gericht abgelehnt. Entsprechend seien sämtliche Leistungen nach dem 7. Dezem- ber 2020 nicht mehr gedeckt (act. 22 Rz 275; act. 33 Rz 86). Sodann bestreitet sie, dass D._____ Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 15'174.95 erbracht habe, wel- che tauglich gewesen wären, die Erfolgschancen einer Beschwerde ans Bundes- gericht zu prüfen (act. 22 Rz 273).

E. 4.4.4 Am 25. November 2020 fällte das Schiedsgericht sein Urteil, welches dem Kläger am 4. Dezember 2020 zugestellt wurde (act. 1 Rz 29; act. 3/19; act. 11 Rz 72). Ebenfalls am 4. Dezember 2020 übermittelte der Kläger der Beklagten den Schiedsspruch (act. 1 Rz 31; act. 3/20; act. 11). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 hat die Beklagte den Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht abgelehnt und den Kläger darauf hingewiesen, dass ihm die Ergreifung eines Rechtsmittels auf eigene Kosten freistehe (act. 3/20). Damit signalisierte die Beklagte klar, dass sie die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht bezahlen würde. Entsprechend konnten ab diesem Zeitpunkt von D._____ auch keine allfällige Weiterzugsmöglichkeiten be- treffende Analysen und Abklärungen mehr verbucht werden. Daran ändert Punkt 4 des Merkblatts betreffend die Grundlagen für die Zusammenarbeit mit der Beklag- ten (act. 3/17) nichts. Punkt 4 hält fest, dass der Rechtsanwalt eingehende Urteile sofort, und eine Stellungnahme samt Begründung zum Urteil innert drei Arbeitsta- gen an die Beklagte weiterleitet. Die Beklagte entscheidet innert drei Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme über einen allfälligen Weiterzug. Vorliegend hat die Beklagte ihren Entscheid getroffen, ohne die Stellungnahme der Rechtsvertre- ter des Klägers abzuwarten. Indessen macht der Kläger betreffend die Bezahlung der Rechnung von D._____ über CHF 15'174.95 keine Schadenersatzansprüche geltend, zumindest werden keine entsprechenden rechtsgenügenden Behauptun- gen aufgestellt. Namentlich fehlen Behauptungen zum natürlichen und kausalen

- 48 - Zusammenhang der Verletzung der vertraglichen Pflichten und der (als Schaden) geltend gemachten Leistungen (vgl. act. 26 Rz 51). Zudem verrechnete D._____ der Beklagten am 21. Dezember 2020 für noch ausstehendes Honorar CHF 1'161.– (act. 26 Rz 39 [S. 43]; act. 28/7; act. 33 Rz 88). Es erscheint wahr- scheinlich, dass damit die noch offenen Forderungen von D._____ im Zusammen- hang mit dem Mandat im streitgegenständlichen Schadensfall abgegolten wurden. Ferner kann - entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 26 Rz 51) - der E-Mail der Beklagten vom 2. November 2017 (act. 3/18), in welcher diese festhielt, dass sie im Schiedsverfahren selbstverständlich weiterhin alles unternehme, dass die Klage abgewiesen werde, falls dies wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, werde sie, die Beklagte, bei der Vollstreckung dafür besorgt sein, dass die G._____-Stif- tung nicht viel erhalten werde, keine Deckungszusage in dem Sinne entnommen werden, dass die Beklagte einen Weiterzug an das Bundesgericht finanzieren würde. Die Beklagte hat keine Deckungszusage für ein Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht abgegeben. Die Klage ist hinsichtlich der Forderung abzuwei- sen.

E. 4.5 Rechnungen Kanzlei E._____

E. 4.5.1 Der Kläger hat vier Honorarrechnungen der Kanzlei E._____ bezahlt (act. 1 Rz 108; act. 22 Rz 284): Rechnung vom 6. März 2023 für die Bemühungen vom Juli 2020 bis Februar 2023 über EUR 46'122.– (act. 3/162; act. 3/164), Rechnung vom 19. Juli 2023 für die Bemühungen vom März 2023 bis Juni 2023 über EUR 6'080.– (act. 3/165; act. 3/167), Rechnung vom 16. Oktober 2023 für die Be- mühungen vom August bis September 2023 über EUR 5'136.– (act. 3/168+169) und Honorarrechnung vom 11. Januar 2024 für die Bemühungen vom November bis Dezember 2023 über EUR 4'512.– (act. 3/171+172). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückerstattung der bezahlten Beträge - Rechnung vom 6. März 2023 zuzüglich CHF 12.– Auslagenersatz - umgerechnet in Schweizer Franken, mithin CHF 46'549.–, CHF 5'934.–, CHF 4'956.25 und CHF 4'262.50 (act. 1 Rz 108, 110), je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. Dezember 2020, eventualiter seit dem 7. Juli 2023 (CHF 46'549.–; act. 1 S. 2 Rechtsbegeh- ren 1) und seit Klageeinreichung (CHF 5'934.–, CHF 4'956.25 und CHF 4'262.50;

- 49 - act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Forde- rung (act. 22 Rz 284 ff.).

E. 4.5.2 Gemäss dem Kläger stand im Schiedsverfahren die Frage zur Diskussion, ob die Schiedsklägerin zur Geltendmachung der von ihr erhobenen Ansprüche überhaupt aktivlegitimiert sei. Dies sei zu prüfen gewesen, da der verstorbene C._____ zufolge fehlender Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen sei, die Schiedsklägerin als Erbin einzusetzen. Vor dem Nachlassgericht Konstanz habe er, der Kläger, in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker des Nachlasses von C._____ einen Prozess geführt, in dem es darum gegangen sei, den ursprüng- lich ausgestellten Erbschein zu Gunsten der G._____-Stiftung einzuziehen, womit deren Erbenstellung (und damit auch die Aktivlegitimation im Schiedsverfahren) da- hingefallen wäre (act. 1 Rz 65). Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm am 7. Juli 2017 eine Kostengutsprache für seine Vertretung vor dem Nachlassge- richt bzw. eine vorbehaltlose Kostengutsprache erteilt (act. 1 Rz 111; act. 18 Rz 131, 161). Die von der Kanzlei E._____ fakturierten Honorare seien allesamt auf diesen, während des Schiedsverfahrens eingeleiteten Prozess, welcher noch immer andauere, zurückzuführen (act. 26 Rz 53 [S. 71]). Die Beklagte bestreitet, eine Kostengutsprache für ein Verfahren zur Einziehung des Erbscheins in Deutschland erteilt zu haben (act. 22 Rz 290). Sodann stünden die angeblichen Leistungen der Kanzlei E._____ nicht in Zusammenhang mit einer Vertretung des Klägers vor Nachlassgericht (act. 22 Rz 289). Die Beklagte bestrei- tet, dass die Leistungen, welche die Anwaltskanzlei E._____ angeblich erbracht habe, in irgendeinem Zusammenhang mit den gegen den Kläger im Schiedsver- fahren erhobenen Ansprüchen ständen. Mit Nichtwissen bestreitet sie sodann, dass die in den Honorarnoten angeführten Leistungen überhaupt erbracht wurden (act. 22 Rz 292).

E. 4.5.3 Gestützt auf die Behauptungen der Parteien und die angerufenen Beweis- mittel ist erstellt, dass mit E-Mail vom 10. Mai 2017 Rechtsanwalt X2._____ gegen- über Rechtsanwalt Y2._____ u.a. zwei telefonisch genehmigte Kostengutsprachen bestätigte: eine Kostengutsprache von maximal CHF 15'000.–, um BVI Anwälte für BVI Rechtsfragen zu mandatieren; eine weitere Kostengutsprache, um bei der

- 50 - deutschen Rechtsanwältin Dr. Y6._____ ein Gutachten zur deutschen Nachlass- pflegschaft erstellen zu lassen und um Akteneinsicht beim Nachlassgericht Kon- stanz durch einen lokalen Anwalt zu nehmen (act. 1 Rz 62; act. 3/47+48). Noch gleichentags bestätigte Rechtsanwalt Y2._____ Rechtsanwalt X2._____ die Rich- tigkeit seiner Ausführungen (act. 3/48). Am 16. Juni 2017 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Kopie der Honorarnote der D._____ vom 7. Juni 2017 für die Be- mühungen vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2017 über CHF 93'866.05. Der Hono- rarnote lagen u.a. Bemühungen für die Instruktion von Rechtsanwältin Y6._____ zugrunde (act. 1 Rz 64; act. 3/50). Die Rechnung wurde am 16. Juni 2017 von der Beklagten beglichen (act. 3/21). Mit E-Mail vom 4. Juli 2017 zeigte der Kläger sei- nen Anwälten die nach seiner Ansicht gegebene Dringlichkeit und Wichtigkeit der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens in Konstanz auf (act. 1 Rz 65; act. 3/51). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 informierte Rechtsanwältin Y6._____ der Kanzlei E._____ Rechtsanwalt Y2._____ über die Kostenfolgen der Rechtsvertre- tung vor dem Nachlassgericht betreffend die Einziehung des zugunsten der G._____-Stiftung ausgestellten Erbscheins (act. 1 Rz 76; act. 3/103). Mit E-Mail vom 7. Juli 2017 an Dr. Y6._____ erklärte die Beklagte, dass nach interner Prüfung der Frage, ob in Deutschland ein Verfahren eingeleitet werden solle, nunmehr Kos- tengutsprache für die Vertretung des Klägers vor dem Nachlassgericht erteilt werde. Der Stundenansatz wurde auf EUR 320.– zuzüglich Auslagen festgesetzt. Weiter wurde festgehalten, dass Rechtsanwältin Y6._____ der Einfachheit halber die Honorarnoten auf die Kanzlei D._____ ausstellen solle (act. 1 Rz 64; act. 3/52). Rechtsanwältin Y6._____ wurden die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Be- klagten und den Rechtsanwälten zugestellt (act. 3/52 = act. 3/104; act. 3/53). Eine Kopie der E-Mail vom 7. Juli 2017 ging an Rechtsanwalt X2._____ sowie den Klä- ger. Am 11. September 2017 stellte D._____ Rechnung für die erbrachten Leistun- gen vom 1. bis zum 31. August 2017 über CHF 21'150.70. Der Rechnung lagen u.a. Bemühungen im Zusammenhang mit dem Studium eines Entwurfs für die Ein- gabe beim Nachlassgericht in Konstanz zu Grunde (act. 1 Rz 68; act. 3/58). Die Rechnung wurde von der Beklagten am 7. November 2017 bezahlt (act. 1 Rz 70; act. 3/21; act. 3/60). Am 20. Oktober 2017 stellte die Kanzlei E._____ für die im Zeitraum vom 4. Juli 2017 bis zum 15. Oktober 2017 erbrachten Dienstleistungen

- 51 - Rechnung über EUR 55'968.–. Die Honorarnote wurde an D._____ zur Weiterlei- tung an die Beklagte adressiert. Die Beklagte verbuchte die Zahlung am 15. De- zember 2017 unter der Nummer 6 zum Gegenwert von CHF 65'367.25 (act. 1 Rz 72; act. 3/21; act. 3/63). Mit E-Mail vom 24. April 2019 übermittelte Rechtsanwalt X2._____ Rechtsanwalt Y2._____ einen Schriftsatz von Rechtsanwalt X4._____, J._____ (act. 1 Rz 78; act. 3/130; act. 11; act. 22). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2019 teilte Rechtsanwalt X2._____ dem Kläger mit, dass Rechtsanwalt Y2._____ damit einverstanden sei, eine Beschwerde im Verfahren bez. ein selbständiges Beweis- verfahren durch die Kanzlei E._____ einzureichen, sofern ihm die Beschwerde vor- gängig im Entwurf vorgelegt werde (act. 1 Rz 77; act. 3/122). Am 28. Februar 2020 bezahlte die Beklagte eine weitere Rechnung der Kanzlei E._____ über EUR 56'192.– entsprechend CHF 59'657.08 (act. 3/21). Sodann bezahlte die Be- klagte eine Rechnung der Anwaltskanzlei E._____ vom 29. Juli 2020 über EUR 27'859.– für die von Rechtsanwältin Y6._____ im Zusammenhang mit dem Auftrag auf Einziehung des zugunsten der G._____-Stiftung erteilten Erbscheins vom 5. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 unternommenen Bemühungen (act. 1 Rz 74; act. 3/96+97).

E. 4.5.4 Gestützt auf diesen Sachverhalt ist erstellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Kostengutsprache für die Anhebung eines Prozesses am Nach- lassgericht in Konstanz ausgesprochen hat. Der Kläger durfte nach Treu und Glau- ben von einer Deckungszusage für diesen Prozess ausgehen und ist auch hiervon ausgegangen. Ein abweichender tatsächlicher Wille wird von keiner Partei behaup- tet. Der Kläger führte bzw. hat diesen Prozess als Willensvollstrecker des Nachlas- ses von C._____ geführt. Ziel des Prozesses war, den zugunsten der G._____- Stiftung ausgestellten Erbenschein einzuziehen, womit deren Erbenstellung und ihre Aktivlegitimation im Schiedsverfahren dahingefallen wäre (act. 1 Rz 65). Ein Vorbehalt betreffend den Umfang der Deckung hat die Beklagte nicht angebracht, weshalb sie sich heute nicht auf eine fehlende Deckung durch den Versicherungs- vertrag berufen kann; dies wäre rechtsmissbräuchlich.

E. 4.5.5 Die Beweis- und entsprechend auch die Behauptungslast dafür, dass die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen der Kanzlei E._____ unter den in

- 52 - Konstanz angehobenen Prozess und damit die erhaltene Deckungszusage fallen, obliegt dem Kläger. Die Beklagte hat in der Duplik erstmals das vom Kläger be- hauptete und bezahlte Quantitativ sowie, dass mit den Zahlungen Bemühungen der Kanzlei E._____ im angehobenen Prozess vor Nachlassgericht abgegolten worden seien, bestritten (act. 22 Rz 289). Entsprechend sind die vom Kläger in der Eingabe vom 18. März 2025 aufgestellten neuen Behauptungen und neu angerufenen Be- weismittel - entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 33 Rz 92 f.) - zu berücksich- tigen. In der Duplik machte die Beklagte unter Bezugnahme auf die dazumal erst als Beweismittel angerufenen Honorarnoten der Kanzlei E._____ bereits geltend, dass es der Kläger unterlasse, rechtsgenügend substanziiert darzulegen, inwieweit die in den Honorarnoten (stichwortartig) angeführten Leistungen in Zusammenhang mit der längst rechtskräftig entschiedenen Schiedsklage stünden und namentlich bestritt, dass die Leistungen in Zusammenhang mit einer Vertretung vor Nachlass- gericht stünden (act. 22 Rz 285 ff.). In der Stellungnahme zu den Dupliknoven hat der Kläger zwar die entsprechenden Leistungsnachweise zu den Rechnungen in die Rechtsschrift hinein kopiert und diese damit rechtsgenügend ins Verfahren ein- gebracht, doch vermögen die Angaben im Leistungsverzeichnis insbesondere den Zusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und dem in Konstanz an- gehobenen Prozess nicht rechtsgenügend zu substanziieren. So führt der Kläger lediglich pauschal an, dass die von der Kanzlei E._____ fakturierten Honorare alle- samt auf die Einleitung des Prozesses um Einziehung des Erbscheins während des Schiedsverfahrens zurückzuführen seien (act. 26 Rz 53 [S. 71]). Mit Bezug auf die Rechnung vom 6. März 2023 führt der Kläger ergänzend an, dass es sich um Ar- beiten im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers vor dem Nachlassgericht in Konstanz betreffend Einziehung des Erbscheins handle (act. 26 Rz 53 [S. 71]). Hingegen ergibt sich solches, insbesondere für die ab Januar 2021 erbrachten Be- mühungen, nicht aus den im Leistungsverzeichnis angeführten Bemühungen ("No- tiz"). Nachdem die Beklagte jedoch in der Duplik bestritten hat, dass ein Zusam- menhang zwischen dem Prozess vor Nachlassgericht und den geltend gemachten Bemühungen bestehe, hätte es am Kläger gelegen, hierzu nähere Ausführungen zu machen. Sodann kam die Kanzlei E._____ offensichtlich nach dem Zerwürfnis der Parteien und der Mandatsbeendigung mit D._____ ihrer Obliegenheit gemäss

- 53 - dem Merkblatt betreffend die Zusammenarbeit der Beklagten und den Rechtsan- wälten nicht (mehr) nach. Der Kläger behauptet nicht, dass Rechtsanwältin Y6._____ nach dem Bruch zwischen den Parteien im Dezember/Januar 2020/2021 je in Kontakt mit Vertretern der Beklagten stand. Umso mehr ist die Beklagte auf konkrete Behauptungen dazu, in welchem Stadium sich der angehobene Prozess nunmehr befindet und inwieweit die in den Leistungsverzeichnissen stichwortartig angeführten Leistungen der Kanzlei E._____ in Zusammenhang mit diesem Ver- fahren stehen, angewiesen. Die Ausführungen unter der Rubrik Notizen sind dies- bezüglich nicht selbsterklärend (z.B. rechtliche Recherche bzgl. Vollstreckungs- möglichkeiten, Prüfung der Unterlagen zum Arrestverfahren, Prüfung eines Ver- gleichsentwurfs, Besprechung wegen Vorgehen bei potentiellem Prozessbetrug im Schiedsverfahren, Prüfung der Begründetheit einer Klage auf Schadenersatz we- gen Erschleichung eines materiell-rechtlich unwirksamen Schiedsspruches etc.; vgl. act. 26 Rz 53 [S. 72 ff.]). Es hätte am Kläger gelegen, hier explizit auszuführen, welche Leistungen die Kanzlei E._____ konkret erbracht hat und in welchem Zu- sammenhang diese mit dem angehobenen Verfahren am Nachlassgericht Kon- stanz standen. Gleich verhält es sich mit der Rechnung vom 19. Juli 2023 über EUR 6'080.–. Der Kläger bringt ergänzend vor, bei den in dieser Honorarnote verrechneten Aufwen- dungen sei es auch um Fragen im Zusammenhang mit der "rechtswidrigen Arrest- legung" und den damit zusammenhängenden finanziellen Folgen für den Kläger gegangen (act. 26 Rz 53 [S. 75]). Den Zusammenhang dieser Aufwendungen mit dem am Nachlassgericht Konstanz angehobenen Prozess erläutert der Kläger nicht, und er ist, vor allem da der Kläger die Kosten des von der G._____-Stiftung gegen sein Vermögen gelegten Arrests (Arrestverfahren) im vorliegenden Prozess gerade nicht geltend machen will (act. 1 Rz 83; act. 18 Rz 88), nicht ersichtlich. Auch dieses Leistungsverzeichnis ist betreffend die Frage, ob die angeführten Leis- tungen etwas mit dem Prozess in Konstanz zu tun haben, nicht selbsterklärend. So führt das Leistungsverzeichnis beispielsweise eine Besprechung zum Sachverhalt wegen potentieller Ersatzansprüche gegen die G._____-Stiftung und Abklärungen betreffend die Einschlägigkeit einer negativen Feststellungsklage an (act. 26 Rz 53 [S. 75]). In der Rechnung vom 16. Oktober 2023 über EUR 5'136.– werden rechtli-

- 54 - che Recherchen betreffend die Durchgriffshaftung, die Durchsicht und Prüfung ei- ner Arresteinsprache, rechtliche Prüfungen mit Bezug auf eine Prosequierungs- klage und Themen wie doppelte Rechtshängigkeit und die Möglichkeit einer Klage- erhebung in Deutschland angeführt (act. 26 Rz 53 [S. 76]). Erläuterungen zu diesen Aufwendungen und inwieweit sie mit dem angehobenen Prozess, für welchen die Beklagte Deckung erteilt hat, stehen, fehlen gänzlich. Betreffend die Rechnung vom 11. Januar 2024 über EUR 4'512.– macht der Kläger geltend, dass die anwalt- lichen Bemühungen der Kanzlei E._____ im Zusammenhang mit der von ihm auf- grund der Akten und der Klage des Beistandes in Liechtenstein bestehenden Über- schuldung des Nachlasses C._____ und der darauf beruhenden Bestimmung des Geschäftswertes des Nachlasses im Verfahren vor "OLG Karlsruhe" stünden (act. 26 Rz 53 [S. 76]). Auch diese Notizen sind nicht selbsterklärend. Insbesondere führt der Kläger nicht an, wieso nunmehr ein Verfahren vor dem "OLG Karlsruhe" zur Bestimmung des Geschäftswertes des Nachlasses hängig ist. Es hätte am Klä- ger gelegen, darzulegen, inwieweit dieses Verfahren noch in Zusammenhang mit der Deckungszusage für den ursprünglichen Prozess am Nachlassgericht in Kon- stanz steht. Dies hat der Kläger unterlassen.

E. 4.5.6 Zusammengefasst fehlt es an rechtsgenügenden Behauptungen zu den von der Kanzlei E._____ erbrachten Leistungen bzw. insbesondere dazu, dass die er- brachten Leistungen in Zusammenhang mit dem am Nachlassgericht Konstanz an- gehobenen Verfahren stehen. Die Forderung des Klägers ist bereits aus diesem Grunde zu verneinen. Entsprechend kann offen bleiben, ob - wie von der Beklagten behauptet (vgl. act. 22 Rz 293) - mit dem Schiedsspruch bzw. der Tatsache, dass dieser nicht weitergezogen wurde, auch die Leistungspflicht der Beklagten für das in Konstanz angehobene Verfahren überhaupt geendet hätte.

E. 4.6 Vollstreckungskosten

E. 4.6.1 Am 23. April 2021 machte die G._____-Stiftung beim Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Schiedsspruchs an- hängig (act. 1 Rz 90). In der Folge initiierte die Schiedsklägerin ein Parallelverfah- ren auf den BVI. Der Kläger wurde bei der I._____ Corporation durch zwei Mitglie- der der Geschäftsleitung der G._____-Stiftung ersetzt. Mit Verfügung vom 30. Au-

- 55 - gust 2021 schrieb die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen das eingeleitete Vollstreckungsverfahren infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses der gesuch- stellenden Partei als gegenstandlos ab. Die Einzelrichterin verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Gerichtskosten von CHF 3'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'800.– (act. 1 Rz 92 f.; act. 3/147). Der Kläger zog für das Vollstreckungs- verfahren Rechtsanwalt X3._____ und Rechtsanwalt X5._____ bei. Er bezahlte in diesem Zusammenhang folgende Rechnungen: Honorarnote X6._____/X3._____ vom 4. Juni 2021 über CHF 18'814.55 für Bemü- hungen vom 6. Mai 2021 bis 31. Mai 2021, bezahlt am 7. Juni 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/148+149); Honorarnote U._____ [Anwaltskanzlei] vom 18. Juni 2021 über CHF 4'816.35 für Bemühungen im Mai 2021, bezahlt am 30. Juni 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/150+152); Honorarnote X6._____/X3._____ vom 6. August 2021 über CHF 4'983.40 für Bemühungen vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021, bezahlt am

18. August 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/148+149). Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz für die Gerichtskosten, die Parteien- tschädigung sowie die aufgewendeten Anwaltskosten von total CHF 33'414.30 (CF 3'000.– + CHF 1'800.– + CHF 28'614.30) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. De- zember 2020 (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1, Rz 92 f., 95). Die Beklagte beantragt insoweit die Abweisung der Klage (act. 22 Rz 259 ff.).

E. 4.6.2 Am 2. November 2017 schrieb Y2._____ an den Kläger u.a., dass falls die Schiedsklage wider Erwarten abgewiesen werde, die Beklagte bei der Vollstre- ckung dafür besorgt sein werde, dass die G._____-Stiftung nicht viel erhalten werde (act. 3/18). Der Kläger leitet daraus eine Deckungszusage für allfällige Vollstre- ckungsverfahren und damit auch das Verfahren vor dem Einzelgericht am Bezirks- gericht Meilen ab. Entsprechend sei es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu be- rufen, dass diese Aufwendungen nicht von der Versicherung gedeckt seien (act. 1 Rz 28, 37, 40, 73; act. 18 Rz 72 f., 101). Einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, dahingehend, dass beide Parteien die Äusserungen im E-Mail vom 2. November 2020 als Deckungszusage der Beklagten für alle sich im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ergeben- den Vollstreckungsverfahren verstanden hätten, behauptet keine Partei. Mit der Be-

- 56 - klagten ist davon auszugehen, dass der Kläger die Äusserung der Beklagten auch nicht dahingehend verstehen durfte und musste (vgl. act. 22 Rz 190). So ist die Äusserung viel zu unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte den Kläger bei welchen Vollstreckungshandlungen unterstützen sollte bzw. wollte. Eine Deckungszusage für allfällige Vollstreckungsverfahren besteht nicht. Rechtsgenü- gende Behauptungen dazu, dass die verlangten Gerichtsgebühren, Parteientschä- digungen und Anwaltskosten für Vollstreckungsverfahren - was von der Beklagten bestritten wird (act. 22 Rz 260, 265) - unter den Versicherungsschutz fallen würden (vgl. act. 26 Rz 37, 48 f.), stellt der diesbezüglich beweis- und damit auch behaup- tungspflichtige Kläger nicht auf. Entsprechend besteht keine Anspruchsgrundlage dafür, dass die Beklagte für die im Zusammenhang mit dem von der G._____-Stif- tung am Einzelgericht des Bezirkes Meilen angehobenen Vollstreckungsverfahren angefallenen Gerichtskosten, die Parteientschädigung oder die beim Kläger ent- standenen Anwaltskosten aufkommen müsste. Die Klage ist insoweit abzuweisen.

E. 4.7 Fazit Dem Kläger steht gegen die Beklagte eine Forderung von total CHF 598'178.85 (CHF 100'000.– + CHF 250'000.– + CHF 248'178.85) nebst 5 % Zins seit dem

7. Dezember 2020 zu. Weitere Ansprüche sind nicht dargetan. Ein Selbstbehalt ist, wie bereits dargelegt, nicht geschuldet (vgl. vorne E. II.2.3.1.2.).

E. 5 Tilgung

E. 5.1 Die Beklagte macht eine Tilgung allfälliger Ansprüche in der Höhe von CHF 213'125.– durch Verrechnung geltend. Sie beruft sich darauf, am 24. Novem- ber 2020 einen Vorschuss von CHF 50'000.– für den Weiterzug des Schieds- spruchs an das Bundesgericht auf das Klientengelderkonto von D._____ überwie- sen zu haben. Nachdem sie am 7. Dezember 2020 die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde an das Bundesgericht festgestellt und keine Kostengutsprache für das Rechtsmittelverfahren erteilt gehabt habe, hätte der Kläger diesen, auf dem Klien- tengelderkonto zu seinen Gunsten deponierten, Vorschuss an sie zurücküberwei- sen lassen müssen. Ihr habe ab dem 7. Dezember 2020 eine fällige Forderung von CHF 50'000.– auf Rückerstattung zugestanden (act. 22 Rz 208, 210 f.). Sodann

- 57 - habe sie im Nachgang zum Teilschiedsspruch vom 11. Mai 2018 die dem Kläger in diesem Entscheid auferlegten Gerichtskosten von CHF 150'000.– zuzüglich Zins (total CHF 163'125.–) am 17. Mai 2018 "vorgeschossen". Für diese Vorschussleis- tung habe weder eine versicherungsvertragliche Grundlage noch eine entspre- chende Erklärung im Sinne einer Kostengutsprache bestanden. Sie habe einen ent- sprechenden Rückerstattungsanspruch gehabt (act. 22 Rz 209, 212). Am 4. Januar 2021 habe sie Verrechnung mit allfälligen Ansprüchen des Klägers erklärt. Am

13. Januar 2021 habe sie die Verrechnungserklärung erneut abgegeben (act. 22 Rz 214). Gemäss dem Kläger wurden die CHF 50'000.– von seinen Rechtsvertretern an die Beklagte zurückerstattet (act. 1 Rz 39). Die geltend gemachte Gegenforderung von CHF 150'000.– nebst Zins zu 5% vom 29. August 2016 bis zum 11. Mai 2018 habe nie bestanden und wäre bereits verjährt gewesen (act. 1 Rz 40 f.).

E. 5.2 Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR können zwei Personen, wenn sie einander Geld- summen schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung ge- bracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet wer- den konnte, noch nicht verjährt war (Art. 120 Abs. 3 OR). 5.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beklagte am 24. November 2020 einen Vor- schuss von CHF 50'000.– für den Weiterzug des Schiedsspruchs an das Bundes- gericht auf das Klientengelderkonto von D._____ überwiesen hat (act. 22 Rz 208; act. 18 Rz 103; act. 26 Rz 39 [S. 43]). Ferner überwies die Beklagte am 17. Mai 2018 CHF 163'125.– auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt X2._____ (vgl. vorne E. II.3.2.2.1.3.1.). Mit E-Mail vom 4. Januar 2021 erklärte die Beklagte ge- genüber dem Kläger Verrechnung mit CHF 50'000.– und CHF 163'125.– (act. 1 Rz 36; act. 3/25; act. 22 Rz 214). Diese Verrechnungserklärung erneuerte die Be- klagte mit E-Mail vom 13. Januar 2021 act. 3/27; act. 22 Rz 214). 5.3.2. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. II. 3.2.2.1.3.1.), handelte es sich bei den geleisteten CHF 150'000.– nicht um einen "vorgeschossenen Betrag", betreffend welchem der Kläger davon ausging, dass er ihn zurückzuerstatten hatte. Der Kläger

- 58 - ist in seinem Vertrauen, dass die Beklagte auch betreffend der CHF 150'000.– eine Deckungszusage erteilt hat, zu schützen. Es wäre rechtmissbräuchlich, wenn die Beklagte den geleisteten Kostenvorschuss samt Zinsen von total CHF 163'125.– zurückverlangen könnte. Damit bestand nie ein Rückerstattungsanspruch, welcher von der Beklagten zur Verrechnung hätte gebracht werden können. Eine Tilgung fand nicht statt. Eine allfällige Verjährung der Forderung bei Abgabe der Verrech- nungserklärung muss nicht geprüft werden. 5.3.3. Die Beklagte bestritt in der Duplik erstmals - mit Nichtwissen -, dass ihr der Vorschuss von CHF 50'000.– zurückerstattet worden sei (act. 22 Rz 215). Entspre- chend durfte der Kläger in der Stellungnahme vom 18. März 2025 neue Behaup- tungen aufstellen und Beweismittel einreichen. Mit E-Mail vom 7. Januar 2021, 17:00 Uhr, teilte Rechtsanwalt X2._____, auf dessen Klientengelderkonto sich der Vorschuss befand, der Beklagten mit, dass ihr der Betrag von CHF 48'839.– (CHF 50'000.– abzüglich der noch ausstehenden Honorarnote von D._____), am

21. Dezember 2020 überwiesen worden sei (act. 26 Rz 39 [S. 43]; act. 28/7). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese E-Mail die "effektive Rückzahlung" nicht belegt. Hingegen ist die Frage des effektiven Eingangs der Zahlung bei der Beklagten eine Tatsache, die Gegenstand eigener Wahrnehmungen der bestrei- tenden Partei bildet. Demnach hätte die Beklagte die behauptete Rückzahlung nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten dürfen, vielmehr wäre es ihr zumutbar ge- wesen, substanziiert darzulegen, dass die Zahlung von D._____ rund um das be- hauptete Datum nicht bei ihr eingegangen ist (vgl. vorne E. I.3.2.). Entsprechend ist von einer Rückzahlung der CHF 50'000.– am 21. Dezember 2020 und damit vor der erstmals erklärten Verrechnung durch die Beklagte am 4. Januar 2021 auszu- gehen. Eine Verrechnung am 4. Januar 2021 war nicht mehr möglich. Eine Tilgung fand nicht statt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Der Streitwert beträgt CHF 726'456.25. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 25'000.– festzusetzen.

- 59 - Der Kläger obsiegt im Umfang von CHF 598'178.85 und damit zu rund vier Fünftel. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten daher zu einem Fünftel (CHF 5'000.–) und der Beklagten zu vier Fünftel (CHF 20'000.–) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.– zu beziehen. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 20'000.– zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 a ZPO i.V.m. Art. 407f. ZPO).

2. Parteientschädigung Die volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV CHF 27'296.85. Für die Erstattung der Replik sowie der Stellungnahme zu den Dupliknoven ist ein Zuschlag von total 50 % geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV), womit eine angemessene Entschädigung von CHF 40'945.30 resultiert. Die Beklagte hat dem Kläger eine auf drei Fünftel redu- zierte Parteientschädigung von (gerundet) CHF 24'600.– zu bezahlen. Da der Klä- ger in der Replik, obwohl die Beklagte bereits in der Klageantwort geltend machte, er sei mehrwertsteuerpflichtig und könne einen Vorsteuerabzug vornehmen (act. 11 Rz 114), nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen er keinen Vorsteu- erabzug vornehmen könnte (vgl. act. 18), ist dem Kläger die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 598'178.85 nebst 5 % Zins seit dem 7. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 25'000.–.
  3. Die Kosten werden dem Kläger zu einem Fünftel und der Beklagten zu vier Fünftel auferlegt. Sie werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvor- - 60 - schuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 20'000.– zu erstatten.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 24'600.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die FINMA, 3003 Bern.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 726'456.25. Zürich, 3. März 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Regula Blesi Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240067-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichter Roland Schmid, die Handelsrichter Patrik Howald, Dr. Alexander Müller und Patrick Lerch sowie die Gerichtsschreiberin Regula Blesi Keller Urteil vom 3. März 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger CHF 726'456.25 zu- züglich Zins zu 5% seit dem 7. Dezember 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zur Bezahlung von Verzugszinsen wie folgt zu verurteilen:

- auf CHF 250'297.33 seit dem 23. Dezember 2020, (Rz. 110 Ziff. 7 und 8, i.V. mit Rz. 118, Rz. 113);

- auf CHF 365'174.95 seit dem 26. Februar 2022, (Rz. 110 Ziff. 1, 2 und 10; Rz. 114 und 115);

- auf CHF 82'363.20 seit dem 7. Juli 2023 und (Rz. 110, Ziff. 3-6, 9, 11, Rz. 117);

- auf CHF 28'620.77 seit dem Datum der Klageeinreichung (Rz. 110 Ziff. 12 bis 14, Rz. 118). Die Mehrforderung bleibt vorbehalten.

2. Eventuell sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger CHF 403'419.55 (Rz. 110 Ziff. 1-6 und Ziff. 9 und 10) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Dezember 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zur Bezahlung von Verzugszinsen wie folgt zu verurteilen:

- auf CHF 365'174.95 seit dem 26. Februar 2022 (Rz. 110 Ziff. 1, 2 und 10; Rz. 114 und 115);

- auf CHF 35'814.20 seit dem 7. Juli 2023 (Rz. 110 Ziff. 3-6 und Ziff. 9);

- auf CHF 2'430.40 seit dem Datum der Klageeinreichung. Eventuell sei die Beklagte zusätzlich zum Betrag in CHF zu verur- teilen, dem Kläger € 299'211.44 (Rz. 110 Ziff. 7, 8 und 11 bis 14) zuzüglich Zins zu 5% seit dem 7. Dezember 2020 zu bezahlen. Eventualiter sei die Beklagte zur Bezahlung von Verzugszinsen wie folgt zu verurteilen:

- auf € 237'361.44 (Rz. 110 Ziff. 7 und 8) seit dem 22. Dezember 2020 zuzüglich der Differenz zwischen dem Umrechnungskurs €/CHF am 1. Oktober 2021 von 1,101 und dem Urteilszeitpunkt;

- auf € 46'122.00 (Rz. 110 Ziff. 11) seit dem 7. Juli 2023 zuzüglich der Differenz zwischen dem Umrechnungskurs €/CHF am 27. März 2023 von 1,009 und dem Urteilszeitpunkt;

- auf € 6'080.00 (Rz. 110 Ziff. 12) seit dem Datum der Klageeinrei- chung zuzüglich der Differenz zwischen dem Umrechnungskurs €/CHF am 17. August 2023 von 0,967 und dem Urteilszeitpunkt;

- 3 -

- auf € 5'136.00 (Rz. 110 Ziff. 13) seit dem Datum der Klageeinrei- chung zuzüglich der Differenz zwischen dem Umrechnungskurs €/CHF am 13. November 2023 von 0,984 und dem Urteilszeitpunkt;

- auf € 4'512.00 (Rz. 110 Ziff. 14) seit dem Datum der Klageeinrei- chung zuzüglich der Differenz zwischen dem Umrechnungskurs €/CHF am 23. Januar 2024 von 0,964 und dem Urteilszeitpunkt. Die Mehrforderung bleibt vorbehalten.

3. Unter o/e-Kostenfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Be- klagten." Inhaltsverzeichnis: Sachverhalt und Verfahren...............................................................................4 A. Sachverhaltsübersicht..................................................................................4

a. Parteien........................................................................................................4

b. Prozessgegenstand......................................................................................5 B. Prozessverlauf..............................................................................................7 Erwägungen.......................................................................................................8 I. Formelles......................................................................................................8

1. Zuständigkeit................................................................................................8

2. Übrige Prozessvoraussetzungen .................................................................8

3. Behauptungs- und Bestreitungslast/Beweisverfahren..................................8 3.1. Behauptungslast.......................................................................................8 3.2. Bestreitungslast........................................................................................9 3.3. Bestreitungszeitpunkt/Zulässigkeit Noven..............................................10 3.4. Beweisverfahren.....................................................................................12 II. Materielles..................................................................................................13

1. Forderungsgrundlage.................................................................................13

2. Hintergrund/Schiedsklage..........................................................................13 2.1. Historie Dr. C._____...............................................................................13 2.2. Inhalt Schiedsklage.................................................................................17 2.3. Anwendbare Versicherungspolice/Deckungsfrage.................................18 2.3.1. Anwendbare Versicherungspolice.......................................................18 2.3.2. Vertragliche Deckung..........................................................................20 2.3.2.1 Parteibehauptungen............................................................................20 2.3.2.1.1. Kläger...........................................................................................20 2.3.2.1.2. Beklagte.......................................................................................21 2.3.2.2. Fazit.................................................................................................22

3. Leistungsansprüche...................................................................................24 3.1. Parteibehauptungen ...............................................................................24 3.2. Rechtsmissbrauch..................................................................................25 3.2.1. Rechtliches..........................................................................................25 3.2.2. Würdigung...........................................................................................26 3.2.2.1. Vertrauenstatbestand/Deckungszusage..........................................26

- 4 - 3.2.2.1.1. Rechtliches ..................................................................................26 3.2.2.1.2. Objektives Verständnis................................................................27 3.2.2.1.3. Subjektives Verständnis...............................................................32 3.2.2.2. Vertrauen in die Deckungszusage...................................................35 3.2.3. Fazit ....................................................................................................39 3.3. Deckungsausschluss nach Art. 8 lit. d und lit. l der AVB 1/1985............39

4. Die einzelnen Forderungspositionen..........................................................41 4.1. Kostenersatz...........................................................................................41 4.2. Parteientschädigung...............................................................................44 4.3. Schadenersatzzahlung Schiedsgericht...................................................45 4.4. Rechnung D._____.................................................................................46 4.5. Rechnungen Kanzlei E._____................................................................49 4.6. Vollstreckungskosten..............................................................................55 4.7. Fazit........................................................................................................57

5. Tilgung........................................................................................................57 III. Kosten- und Entschädigungsfolgen........................................................59

1. Gerichtskosten ...........................................................................................59

2. Parteientschädigung...................................................................................60 Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien Der Kläger ist ein im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragener praktizie- render Rechtsanwalt mit einer Anwaltskanzlei in F._____/ZH. Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungs- geschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung. Auf Seiten der Beklagten war für die Bearbeitung und Handhabung des streitge- genständlichen Schadensfalls bis Ende August 2020 Rechtsanwalt Y2._____ zu- sammen mit seinem Vorgesetzten Rechtsanwalt Y3._____ zuständig. Ab dem Sep- tember 2020 übernahm Rechtsanwalt Y3._____ die alleinige Bearbeitung des Fal- les (act. 1 Rz 30; act. 11).

- 5 -

b. Prozessgegenstand Der Kläger unterhielt bei der Beklagten seine Berufshaftpflichtversicherung. Am

28. Dezember 2015 erhob die G._____-Stiftung, eine private Stiftung des deut- schen bürgerlichen Rechts mit Sitz in H._____ [Stadt in Deutschland], gegen den Kläger eine Schiedsklage beim ad hoc-Schiedsgericht mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz 7; act. 3/12; act. 11 Rz 71). Der Kläger orientierte die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 über die Klageeinreichung (act. 1 Rz 7; act. 3/3; act. 22 Rz 157). Mit Schreiben vom 21. April 2016 stellte der Kläger der Beklagten die Schiedsklage der G._____-Stiftung vom 28. Dezember 2015 zu und umriss den Inhalt der gegen ihn erhobenen Klage. Er nahm kursorisch zu den erhobenen Vor- würfen Stellung (act. 1 Rz 23 f.; act. 3/11; act. 18 Rz 16, 29 f.). Gemäss dem Kläger prüfte die Beklagte nach Kenntnisnahme der gegen ihn eingereichten Schiedsklage einlässlich, ob die ihm gegenüber geltend gemachten Ansprüche unter den De- ckungsbereich der Berufshaftpflichtversicherungspolice Nr. 1 fielen (act. 1 Rz 2, 3, 26). Nach der vorbehaltlosen Bejahung der Deckungsfrage habe die Beklagte ihm Rechtsanwalt Dr. X2._____ der D._____ AG (fortan D._____) als Rechtsvertreter zur Seite gestellt (act. 1 Rz 27). Die Beklagte habe die vorbehaltlose Deckung im Verlaufe des Schiedsverfahrens wiederholt unterstrichen und bestätigt (act. 1 Rz 28). Einen irgendwie gearteten Deckungsvorbehalt, namentlich mit Bezug auf angeblich nicht durch die Berufshaftpflichtversicherung gedeckte Positionen der Schiedsklage, habe die Beklagte nie vorgebracht (act. 1 Rz 26, 39). Unbestrittener- massen leistete die Beklagte zwischen dem 13. Mai 2016 und dem 23. November 2020 Zahlungen von rund CHF 2'526'000.– (vgl. act. 1 Rz 3, 32, 74; act. 3/21+22; act. 3/94+95; act. 3/98-100; act. 11 Rz 103). Mit Urteil des Schiedsgerichts vom 25. November 2020 wurde der Kläger u.a. ver- pflichtet, der G._____-Stiftung als Schiedsklägerin Zug um Zug gegen Zahlung von CHF 190'432.70 nebst 5 % Zins p.a. seit dem 7. Juli 2009 die Anteile an der I._____ Corporation mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (fortan BVI) zu übertragen (act. 3/19 S. 204 ff., Dispositiv-Ziffer 1), in "seiner Eigenschaft als einziger Director der I._____ Corporation" diverse Beschlüsse zu fassen (Dispositiv-Ziffer 2), nach Fassung der Beschlüsse einen von der G._____-Stiftung nach freiem Ermessen zu

- 6 - benennenden "Director" einzusetzen und anschliessend von seinem Amt als "Di- rector" zurückzutreten (Dispositiv-Ziffer 3), Rechenschaft über die wirtschaftlichen Verhältnisse der I._____ Corporation abzulegen und als "Director" erlangte Unter- lagen herauszugeben (Dispositiv-Ziffern 4 und 5) sowie der I._____ Corporation EUR 184'240.– nebst Zins zu 5 % seit dem 28. Dezember 2015 zu bezahlen (Dis- positiv-Ziffer 7). Der Kläger wurde weiter dazu verpflichtet, der Schiedsklägerin CHF 100'000.– als Ersatz für den von dieser zu viel bezahlten Gerichtskostenvor- schuss (Dispositiv-Ziffer 11) sowie eine Parteientschädigung von CHF 250'000.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 12). Am 4. Dezember 2020 übermittelte der Kläger den Schiedsspruch der Beklagten (act. 1 Rz 31; act. 3/20). Die Beklagte leistete in der Folge keine Zahlungen mehr. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von der Beklagten die ihm durch das Schiedsurteil vom 25. November 2020 auferlegten und von ihm selbst bezahl- ten Verpflichtungen von behaupteten CHF 613'765.35 (CHF 250'000.– zuzüglich CHF 20.– Bankspesen [act. 1 Rz 86, 110], CHF 100'000.– zuzüglich Zinsen von CHF 2'390.40 und CHF 20.– Bankspesen [act. 1 Rz 85, 110], EUR 184'240.– zu- züglich EUR 23.12 Zahlungsgebühren bzw. CHF 202'873.70 und Zinsen von EUR 53'098.32 bzw. CHF 58'461.25 [act. 1 Rz 96, 110]). Weiter macht der Kläger Forderungen von EUR 61'850.– bzw. CHF 61'689.75 zuzüglich CHF 12.– Überwei- sungskosten für von der Beklagten trotz einer angeblich erteilten Kostengutsprache nicht beglichenen Rechnungen der Anwaltskanzlei E._____ in J._____ (Deutsch- land; fortan Kanzlei E._____) (act. 1 Rz 46, 108, 110; act. 18 Rz 14) und von CHF 35'814.20 für die im Rahmen eines von der G._____-Stiftung angehobenen Rechtsöffnungs- sowie eines Vollstreckungsverfahrens entstandenen Kosten gel- tend (CHF 2'400.– [act. 1 Rz 87 f., 110; act. 3/145; act. 18 Rz 12], CHF 33'414.20 [act. 1 Rz 93, 95 f., 110; act. 3/147; act. 3/148; act. 3/150; act. 3/152]). Schliesslich verlangt der Kläger die Bezahlung einer Honorarrechnung von D._____ über CHF 15'174.95 (act. 1 Rz 101, 110; act. 3/159). Die Klage beläuft sich im Hauptbe- gehren auf insgesamt CHF 726'456.25 zuzüglich Zinsen (act. 1 S. 2 Rechtsbegeh- ren 1, und Rz 110). Im Eventualbegehren verlangt der Kläger die Bezahlung eines Teils der Forderungssumme in Euro (CHF 403'419.55 und EUR 299'211.44; act. 1 S. 2 f., Rechtsbegehren 2, Rz 112 sowie act. 18 Rz 164).

- 7 - Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage (act. 11 S. 2; act. 22 S. 2). Die Versicherungspolice des Klägers biete keine Deckung für die geltend gemachten Schadenspositionen (act. 11 Rz 6 ff., Rz 99; act. 22 Rz 3). Die Beklagte bestreitet, eine Deckungszusage abgegeben zu haben (act. 11 Rz 104; act. 22 Rz 3) und beruft sich darauf, dass der Kläger auf eine allfällige Deckungszusage ihrerseits nicht vertraut habe (act. 11 Rz 105, 112; act. 22 Rz 3). Der Kläger habe die er- brachten Leistungen dolos erschlichen und sie hätten einem gesetzeswidrigen Zweck gedient (act. 11 Rz 12 ff., 37; act. 22 Rz 3). Ferner seien die einzelnen Scha- denspositionen mehrheitlich unsubstanziiert (act. 22 Rz 3). Schliesslich macht die Beklagte eine Tilgung von allfälligen Deckungsansprüchen des Klägers im Umfang von CHF 213'125.– durch Verrechnung geltend (act. 22 Rz 214). B. Prozessverlauf Am 25. April 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Ge- richtskostenvorschuss von CHF 25'000.– zu leisten (act. 4). Nachdem der Kläger den Vorschuss rechtzeitig geleistet hatte (act. 6), wurde der Beklagten mit Verfü- gung vom 8. Mai 2024 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Da die Beklagte innert Frist weder eine Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Fristerstreckung nachsuchte, wurde ihr mit Verfügung vom 18. Juli 2024 eine Nach- frist angesetzt (act. 9). Die Klageantwort wurde innert erstreckter Frist am 4. Sep- tember 2024 rechtzeitig erstattet (act. 11). Mit Verfügung vom 6. September 2024 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichter Roland Schmid de- legiert (act. 14). Mangels Vergleichsbereitschaft der Parteien (vgl. act. 11 S. 7 und

18) wurde mit Verfügung vom 13. September 2024 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 16). Die Replik erging fristgerecht am 18. November 2024 (act. 16; act. 18) und die Duplik am 10. Februar 2025 (act. 20; act. 22). Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde die Duplik samt Beilagen dem Kläger zugestellt und festgestellt, dass damit Aktenschluss sei (act. 24). Mit Eingabe vom 18. März 2025 reichte der Kläger "Bemerkungen zur Duplik" ein (act. 26). Die Stellungnahme wurde der Beklagten samt Beilagen zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 11). Unter dem

28. April 2025 nahm die Beklagte ihr Replikrecht war (act. 33). Die Stellungnahme

- 8 - wurde dem Kläger am 2. Mai 2025 zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 15). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer münd- lichen Hauptverhandlung verzichtet (act. 34; act. 35/1-2). Das Verfahren ist spruch- reif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen I. Formelles

1. Zuständigkeit Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Zürich. Der Kläger macht Ansprüche aus seiner Berufshaftpflichtversicherung geltend. Die örtliche Zuständigket ist gegeben (Art. 31 ZPO). Der Streitwert liegt über CHF 30'000.–. Es liegt eine handelsrechtliche Streitigkeit vor. Der Kläger kann das Handelsgericht anrufen. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 aZPO i.V.m. Art. 407f. ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Die örtliche und die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird von den Parteien anerkannt (act. 1 Rz 6; act. 11 Rz 16).

2. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist einzutreten. Auf die Parteibehauptungen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen.

3. Behauptungs- und Bestreitungslast/Beweisverfahren 3.1. Behauptungslast Unter der Geltung der Verhandlungsmaxime haben die Parteien nach Art. 55 Abs. 1 ZPO dem Gericht die Tatsachen darzulegen, auf die sie ihre Begehren stützen, und die Beweismittel anzugeben (BGE 147 III 440 E. 5.3). Inwieweit Tatsachen zu be- haupten und zu substanziieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestands- merkmalen der angerufenen Norm und andererseits aus dem prozessualen Ver- halten der Gegenpartei. So braucht eine Tatsachenbehauptung in einem ersten

- 9 - Schritt nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Ge- wohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt (vgl. zum Ganzen BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_522/2024 vom 7.5.2025 E. 3). Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche mögli- chen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (BGer 4A_522/2024 vom 7.5.2025 E. 3). Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanzi- ierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzu- legen, dass darüber Beweis abgenommen und der Gegenbeweis angetreten wer- den kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1). Dabei müssen rechtserhebliche Behauptun- gen in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden. Der blosse pauschale Verweis auf Beilagen genügt in aller Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3). 3.2. Bestreitungslast Das Gegenstück zur Behauptungslast bildet die Bestreitungslast. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behaup- tungen des Klägers damit bestritten werden. Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung: Je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts be- hauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser ein- zelnen Tatsachen sie bestreitet (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO; BGE 147 III 440 E. 5.3; BGE 144 III 519 E. 5.2.2.3; BGer 4A_522/2024 vom 7.5.2025 E. 3). Die Anforde- rungen an eine substanziierte Bestreitung sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indes- sen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird. Eine

- 10 - hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substanziieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (vgl. BGer 4A_522/2024 vom 7.5.2025 E. 3 m.H.; BGer 4A_514/2021 vom 18.3.2022 E. 5.3). Hingegen kann ein qualifiziertes (begründetes) Bestreiten verlangt werden bei Sachverhalten, die Gegenstand eigener Handlungen oder Wahrnehmungen der bestreitenden Partei bilden. Es bedarf eines Informationsgefälles zwischen den Parteien in dem Sinne, dass die an sich behauptungsbelastete Partei den massge- benden Tatsachen ferner steht als die Gegenpartei, und dieser ergänzende Anga- ben zum Geschehensablauf zumutbar sind (vgl. zum Ganzen BGE 133 III 43 E. 4.1; BGer 4A_495/2024 vom 7.1.2025 E. 5.1 m.H.; BGer 4A_36/2021 vom 1.11.2021 E. 5.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 11). 3.3. Bestreitungszeitpunkt/Zulässigkeit Noven Im ordentlichen Verfahren haben die Parteien die Möglichkeit sich zweimal unbe- schränkt zur Sache zu äussern. Ordnet das Gericht einen zweiten Schriftenwech- sel, d.h. eine schriftliche Replik und Duplik, an, können im zweiten Schriftenwechsel somit vorbehaltlos neue Tatsachen und Beweismittel ins Verfahren eingebracht werden. Dabei können die Parteien in ihrem zweiten unbeschränkten Sachvortrag auch neue Bestreitungen vorbringen. Es ist zulässig, Behauptungen, die in der Klage erhoben worden sind, erst mit der Duplik zu bestreiten (vgl. zum Ganzen: BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer 4A_498/2019 vom 3.2.2020 E. 1.4 f.; Leuenberger, in: Sutter-Somm et al., Art. 225 N 3 und Art. 229 N 7). Bestreitungen werden insoweit wie Tatsachenbehauptungen behandelt (Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 11). So sind unter dem Begriff "Tatsachen" nebst Behauptungen auch Bestreitungen zu verstehen (vgl. in Bezug auf Art. 229 ZPO: Meinrad Vetter/Michaela Sprenger, Be- streitungen von "Dupliknoven", in: SJZ 2022 [118] S. 1113; BGer 4A_498/2019 vom 3.2.2020 E. 1.5). Entgegen der Ansicht des Klägers gelten damit die von der Be- klagten in der Klageantwort nicht bestrittenen Tatsachen nicht als zugestanden (vgl. act. 26 Rz 10). Auch ein Handeln wider Treu und Glauben kann der Beklagten durch ihr Verhalten, dass sie viele Behauptungen des Klägers erst in der Duplik

- 11 - (konkret) bestritten hat, nicht vorgeworfen werden (vgl. act. 26 Rz 53). Indessen kann im Fall, dass die beklagte Partei die Behauptungen erst in der Duplik bestrei- tet, die klagende Partei nach Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO i.V.m. Art. 407f. ZPO in einer Eingabe aufgrund des Replikrechts (Art. 53 Abs. 3 ZPO) die bestrittenen Be- hauptungen noch weiter substanziieren (vgl. Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 12). Bei dieser Substanziierung kann die klagende Partei unter den eingeschränkten Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 aZPO neue Tatsachen und Beweismittel vor- bringen. Dabei ist bei unechten Noven gemäss Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO erforder- lich, dass diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Indes ist davon auszugehen, dass es der klagenden Partei grundsätzlich weder möglich noch zumutbar ist, in ihrer Replik auf Vorrat sämtliche denkbaren Noven, wozu auch erstmalige Bestreitungen in der Duplik zu zählen sind, zu entkräften, mit denen der Prozessstoff in der Duplik noch ausgedehnt werden kann (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2 m.H.; BGer 5A_904/2022 vom 17.7.2023 E. 3.6.2). Werden daher in der Duplik erstmals Behauptungen der klagenden Partei bestritten, und beruft sich in der Folge die klagende Partei zur näheren Substanziierung der bestrittenen Be- hauptungen auf unechte Noven, so sind insofern die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO erfüllt, dass diese Noven vor Aktenschluss trotz zumutbarer Sorg- falt nicht vorgebracht werden konnten. Damit der klagenden Partei dieser Sorgfalts- nachweis gelingt, ist immerhin unabdingbar, dass die Bestreitungen für diese No- veneingabe kausal sind. Erforderlich ist einerseits, dass (erst) die erstmaligen Be- streitungen in der Duplik das Vorbringen der unechten Noven veranlasst haben, andererseits, dass die unechten Noven in technischer bzw. thematischer Hinsicht als Reaktion auf die Bestreitungen aufzufassen sind (vgl. BGE 146 III 55 E. 2.5.2 m.H.; BGer 5A_904/2022 vom 17.7.2023 E. 3.6.2). Folglich sind entgegen der Ansicht der Beklagten nicht sämtliche vom Kläger in seinen Bemerkungen zur Duplik (act. 26) vorgetragenen Tatsachen verspätet und unbeachtlich (act. 33 Rz 7, 16, 19). Vielmehr wird bei jedem vorgebrachten Novum (Tatsache, Beweismittel oder Bestreitung) zu prüfen sein, ob es durch eine erstma- lige konkrete Bestreitung der Beklagten oder aufgrund einer neuen Behauptung der Beklagten in der Duplik hervorgerufen wurde. Weiter sind die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b aZPO zu prüfen. Es lässt sich jedoch schon an dieser Stelle

- 12 - festhalten, dass weder der Kläger noch sein Rechtsvertreter in der Replik erahnen konnten, was die Beklagte in der Duplik konkret bestreiten würde. Weiter war ihnen nicht zuzumuten, auf Vorrat von umfangreichen Bestreitungen auszugehen und be- reits in der Replik sämtliche Behauptungen näher zu substanziieren. Daran ändert nichts, dass gestützt auf das beklagtische Vorgehen in der Klageantwort mit einer "äusserst umfangreichen Duplik" und entsprechend mit ausführlichen Bestreitun- gen in der Duplik gerechnet wurde (vgl. hierzu act. 18 Rz 8). Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die klagende Partei nur insoweit eine Substanziierungspflicht trifft, als ihr schlüssiger Tatsachenvortrag von der beklagten Partei rechtskonform be- stritten wird, wobei ein, insbesondere allgemein gehaltener (vgl. act. 11 Rz 24, 33 f.), Substanziierungshinweis an die Gegenseite eine Bestreitung nicht zu erset- zen vermag. 3.4. Beweisverfahren Kommt eine Partei ihrer Substanziierungslast nicht oder nur ungenügend nach, bleiben die betreffenden Tatsachen unberücksichtigt und es ergeht ein Sachentscheid ohne Beweisabnahme (BK ZPO-Brönimann, Art. 152 N 3; vgl. auch BGE 108 II 337 E. 3 m.w.H.). Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende substanziierte Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (BGer 4A_577/2024 vom 10.7.2025 E. 10.5.3 m.H.). Bleiben rechtsgenügend behauptete, rechtserhebliche Tatsachen strittig, kommt es zu einem Beweisverfahren (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Das Recht auf Beweis schliesst hingegen eine vorweggenommene (antizipierte) Würdigung von Beweisen nicht aus. Eine antizi- pierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern (BGE 143 lll 297 E. 9.3.2). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann

- 13 - dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der be- haupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 lll 105 E. 3.3.1; BGE 148 lll 134 E. 3.4.1). II. Materielles

1. Forderungsgrundlage Der Kläger stützt seine Forderungen auf seine Berufshaftpflichtversicherung. Er macht einerseits Erfüllungsansprüche aus der Police Nr. 1 und andererseits Scha- denersatzforderungen aus Verletzung des Versicherungsvertrags geltend.

2. Hintergrund/Schiedsklage 2.1. Historie Dr. C._____ Gestützt auf die klägerischen Tatsachenbehauptungen, welche (grossmehrheitlich) nicht konkret bestritten wurden, sowie die eingereichten Beweisurkunden ergibt sich folgender Sachverhalt betreffend das Verhältnis zu sowie die Zusammenarbeit des Klägers mit C._____, einem im Jahre 2002 verstorbenen deutschen Arzt, Phil- anthropen und Kunstmäzen. Diesen Zusammenhängen entstammen die Ansprü- che, welche die G._____-Stiftung im gegen den Kläger angehobenen Schiedsver- fahren geltend machte. Der Kläger war seit Mitte der 90er-Jahre der Vertrauensanwalt von C._____ (act. 1 Rz 8; act. 11 Rz 84). C._____ hatte mit seinem geerbten Vermögen ein Spital im Kongo gegründet. Er war weder verheiratet noch hatte er Nachkommen oder pflichtteilsberechtigte Verwandte. Sein Vermögen sollte der medizinischen Entwick- lungshilfe und der Förderung der Emanzipation der Frauen dienen. C._____ legte sein Vermögen fast ausschliesslich in einer Kunstsammlung an (act. 1 Rz 8; act. 11; act. 18 Rz 24, 67, 114). Im Jahre 1971 hatte C._____ nach Schweizerischem Recht die K._____ [Stiftung] und die L._____ [Stiftung] gegründet. Neben C._____ als Stiftungsratspräsident gehörte u.a. seine Vertraute M._____, welcher er zur "Besorgung seines Vermögens" in Europa eine Generalvollmacht erteilt hatte, dem Stiftungsrat an (act. 1 Rz 10; act. 18 Rz 114). Im Jahre 1986 beauftragte C._____

- 14 - Rechtsanwalt Dr. Z._____ von der Kanzlei N._____ damit, ein Nachlasskonzept für ihn auszuarbeiten und umzusetzen (act. 1 Rz 11, 67, 111, 114). Es sollten das Le- benswerk von C._____ abgesichert und für die Zeit nach seinem Ableben die Fi- nanzierung seines Spitals und weiterer Entwicklungshilfe gesichert werden. C._____ wollte ohne jegliches Privatvermögen versterben, um allfällige Erbschafts- steuern zu vermeiden (act. 1 Rz 11; act. 18 Rz 24, 67, 86, 111, 114). Mit Schreiben vom 23. November 1986 unterbreitete Rechtsanwalt Z._____ C._____ das von ihm entworfene Nachlasskonzept. C._____ sollte dabei sein Privatvermögen auf zwei neue Stiftungen übertragen, nämlich auf eine liechtensteinische Familienstiftung und auf eine schweizerische Stiftung. Die liechtensteinische Familienstiftung sollte beim Tode von C._____ das gesamte, dannzumal vorhandene Vermögen auf die neue schweizerische Stiftung übertragen (act. 18 Rz 67; act. 19/2). Diesem Kon- zept folgend gründete C._____ am tt.mm.1986 die "O._____" [Stiftung] mit Sitz in Zürich. Als erste Stiftungsräte wurden C._____, M._____ und Z._____ bezeichnet (act. 18 Rz 67, 114; act. 19/3). Am 16. Januar 1987 wurde von N._____ treuhän- derisch die P._____ Stiftung, Q._____ [Stadt in Liechtenstein], errichtet (act. 18 Rz 67, 114; act. 19/11). C._____ wurde Zeit seines Lebens als Alleinbegünstigter der Stiftung eingesetzt. Mit dem Ableben von C._____ war die Stiftung aufzulösen und das bei Auflösung der Stiftung noch vorhandene restliche Stiftungsvermögen auf die O._____ zu übertragen. Einsitz im Stiftungsrat nahm Rechtsanwalt Z._____ (act. 18 Rz 67; act. 19/4). Anfangs der 90er Jahre musste C._____ krankheitshalber die Leitung seines Land- klinikums aufgeben und er kehrte aus dem Kongo nach Europa zurück. Auf Anraten von Rechtsanwalt Z._____ nahm er Wohnsitz in Monaco. Die Anwälte von C._____ kauften in seinem Auftrag in Monaco zwei nebeneinander liegende Wohnungen. Angesichts des für den Nachlass gewählten Grundkonzepts sollten die Wohnungen nicht von C._____ persönlich, sondern von einer Gesellschaft auf den BVI gehalten werden. Deshalb gründete N._____ treuhänderisch die I._____ Corporation, deren einziger Director Rechtsanwalt Z._____ wurde. Die Gesellschaft erwarb die Woh- nungen in Monaco. Die Aktien der I._____ Corporation, die bei Rechtsanwalt Z._____ deponiert waren, sollten zu einem späteren Zeitpunkt in die P._____ Stif- tung eingebracht werden (act. 1 Rz 12; act. 18 Rz 24, 67, 86, 111).

- 15 - C._____ wohnte fortan in Monaco. Spannungen zwischen C._____ und seinen An- wälten bewogen diesen dazu, den Kläger zu mandatieren. C._____ trat mit der Bitte an den Kläger heran, das vorhandene Nachlasskonzept weiter umzusetzen und den Erbgang abzusichern (act. 1 Rz 12; act. 18 Rz 111). Der Kläger war bereits in den Jahren 1984 bis 1986 für C._____ anwaltlich tätig gewesen (act. 18 Rz 111, 114). Da C._____ in seinem bisherigen Leben von Vermögensverwaltern und an- deren Personen, denen er sich anvertraut hatte, um mehrere Dutzend Millionen Franken betrogen worden war, musste der Kläger C._____ explizit versprechen, seinen Nachlassplan mit Entschlossenheit zu verteidigen, und sicherzustellen, dass nicht Erbschleicher sich seines Vermögens bemächtigen würden (act. 18 Rz 114). Der Kläger schloss mit C._____ verschiedene "Mandatsverträge" ab (act. 18 Rz 86, 114), mit welchen sich der Kläger als Director der I._____ Corporation (Mandatsvertrag betreffend I._____ Corporation vom 2. Juli 1997; act. 3/4), als Stif- tungsrat der P._____ Stiftung (Mandatsvertrag betreffend P._____ Stiftung vom

2. Juli 1997; act. 19/18) und als Generalbevollmächtigter der O._____ (Mandats- vertrag betreffend O._____ vom 13. März 1997; act. 19/19) zur Verfügung stellte. Der Kläger wurde Stiftungsrat der O._____ (act. 18 Rz 67; act. 19/10). Rechtsan- walt Z._____ übergab dem Kläger die Akten dieser Stiftung sowie eine Schluss- rechnung (act. 18 Rz 67; act. 19/6+7). Mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 orien- tierte Rechtsanwalt Z._____ Dr. R._____ in Q._____ darüber, dass die Verwaltung der P._____ Stiftung an den Kläger übergeben worden sei und er aus dem Stif- tungsrat ausscheide (act. 18 Rz 67; act 19/8). Der Kläger nahm Einsitz in den Stif- tungsrat der P._____ Stiftung (act. 19/18). Weiter betraute C._____ den Kläger mit seiner persönlichen Fürsorge (act. 18 Rz 86; act. 19/20) und ernannte ihn mit öf- fentlicher letztwilliger Verfügung vom 4. Juli 1997 zu seinem Testamentsvollstre- cker (act. 18 Rz 86; act. 19/21). Die bis anhin von Rechtsanwalt Z._____ treuhän- derisch gehaltenen Aktien der I._____ Corporation gingen ins Depot des Klägers über (act. 18 Rz 114). Am 4. Juli 1997 wies C._____ den Kläger an, beim Notariat Riesbach Zürich einen Termin zu organisieren, damit er seine gesamte Kunst- sammlung der von ihm gegründeten P._____ Stiftung verschenken konnte (act. 18 Rz 113). Mit Schenkungsvertrag vom 23. Juli 1997 übertrug C._____ seinen priva-

- 16 - ten Kunstbesitz (423 Gemälde, 238 Skulpturen, 91 Kunstgewerbe-Artikel) der P._____ Stiftung (act. 18 Rz 114; act. 19/25). Im Jahre 1998 verschlechterte sich der Gesundheitszustand von C._____ zuneh- mend. Verhaltensauffälligkeiten und der Verdacht auf eine Geistesschwäche führ- ten 1998 zu Ermittlungen des Vormundschaftsgerichts in Monaco. C._____ wurde S._____ als Beistand bestellt (act. 1 Rz 8, 13; act. 18 Rz 111). Aufgrund sich ver- schärfender Krankheitssymptome fällte das Umfeld von C._____ den Entscheid, ihn in Israel in einer Privatklinik behandeln zu lassen (act. 1 Rz 13; act. 18 Rz 111). Gemäss dem Kläger entwickelte sich in diesem Zeitpunkt der Ursprung des Kon- flikts, ein Ausläufer dessen das Schiedsverfahren darstelle (act. 1 Rz 14; act. 18 Rz 112). So kauften M._____ und der Privatsekretär von C._____ in der Nähe des Spitals eine Villa, in welcher C._____ wohnen sollte. Das zum Kauf dieser Villa benötigte Kapital wurde vom Privatkonto von C._____ abgehoben. Die Villa wurde jedoch von einer neu gegründeten Gesellschaft gekauft, deren einzige Aktionäre die Vertraute von C._____ und sein Privatsekretär waren. Dies alles geschah, ohne dass C._____ hiervon etwas wusste (act. 1 Rz 15; act. 18 Rz 112). Ein nachvoll- ziehbares Erfordernis für diese Transaktionsstruktur war nicht ersichtlich. Der Klä- ger mahnte die Vertraute und den Privatsekretär ab (act. 1 Rz 15; act. 18 Rz 112). Gemäss dem Kläger führte die Abmahnung zum Entschluss der beiden, das Man- datsverhältnis mit ihm möglichst rasch zu beenden und wieder alleinige Kontrolle über den schwerstkranken C._____ und dessen Vermögen zu erlangen. C._____ sollte den Vormundschaftsbehörden entzogen werden. Zu diesem Zweck wurde C._____ nach Deutschland ausgeflogen. In Deutschland war C._____ unauffind- bar, da die den Behörden und Gerichten gemeldete Wohnadresse nicht zutraf. Rechtshilfeersuchen des Fürstentums Monaco an Deutschland blieben unbeant- wortet (act. 1 Rz 15; act. 18 Rz 112). Gemäss dem Kläger engagierten die Ver- traute und der Privatsekretär von C._____ noch vor der Verbringung von C._____ nach Deutschland die ersten Anwälte, um ihr Vorhaben, das Mandatsverhältnis mit ihm, dem Kläger, zu beenden und alleinige Kontrolle über den schwerstkranken C._____ und dessen Vermögen zu erlangen, umzusetzen. Die Vertraute hatte un- limitierten Zugang auf die Bankkonti von C._____. Diese gesicherte Finanzierung habe es den beauftragten Anwälten erlaubt, eine Strategie zu entwickeln, die darin

- 17 - bestanden habe, ihn, den Kläger, mit einer Vielzahl von parallelen straf-, zivil- und aufsichtsrechtlichen Verfahren zu überziehen, um ihn wirtschaftlich zu ruinieren (act. 1 Rz 16; act. 18 Rz 113). In den Auseinandersetzungen trat der Name der Schiedsklägerin auf (act. 1 Rz 19). Die Vertraute und der Privatsekretär schlossen sich mit der Schiedsklägerin (der G._____-Stiftung) zusammen (act. 18 Rz 113). C._____ verstarb am tt.mm.2002. Die Obduktion ergab, dass eine unbekannte Tä- terschaft dem gelähmten Patienten eine tödliche Dosis eines Parkinsonmedika- ments eingeflösst hatte (act. 1 Rz 17). Die 1997 erfolgte Schenkung von C._____ an die P._____ Stiftung wurde kurz vor seinem Tode rückabgewickelt (vgl. act. 1 Rz 19, 22; act. 3/10). Die Schiedsklägerin war als Alleinerbin von C._____ einge- setzt worden. Das entsprechende Testament ist umstritten (act. 1 Rz 8, 19). 2.2. Inhalt Schiedsklage In der Schiedsklagebegründung verlangte die Schiedsklägerin Auskunft vom Klä- ger über den Verbleib des Aktienzertifikats Nr. 1-1000 an der I._____ Corporation (Antrag 1; act. 3/12 S. 46 ff.; act. 3/19 Rz 40; act. 22 Rz 113), Rechenschaftsablage (Antrag 2), die Übertragung der existierenden Rechtspositionen hinsichtlich der I._____ Corporation oder allfälliger Namenaktien auf sie oder die Herausgabe des Aktienzertifikats an die I._____ Corporation unter Bezahlung von mindestens EUR 6'000'000.– an sie, die Schiedsklägerin (Antrag 3), die Zahlung von EUR 184'412.09 (Nebenkosten) nebst Zins an sie, eventualiter an die I._____ Cor- poration (Antrag 4), und die Zahlung von EUR 2'091'000.– (entgangene Miete und Mietausfall wegen Verrechnung Renovationskosten) an sie, eventualiter an die I._____ Corporation (Antrag 5). Weiter beantragte die Schiedsklägerin die Feststel- lung, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr sämtlichen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden sei und/oder noch entstehen werde, dass der Kläger es unterlassen habe, das Aktienzertifikat an der I._____ Corporation herauszugeben (Antrag 6). Ferner sei der Kläger zu verpflichten, ihr und der I._____ Corporation sämtlichen weitergehenden Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehen werde, dass der Kläger es unterlassen habe, die der I._____ Corporation gehörenden Eigentumswohnungen zu vermieten oder zu veräussern (Antrag 7), und es sei festzustellen, dass dem Kläger gegen sie, die Schiedsklägerin, aus oder

- 18 - im Zusammenhang mit dem Mandatsvertrag keine Ansprüche zustehen würden (Antrag 8). In der Replik änderte die Schiedsklägerin ihre Begehren dahingehend ab, dass der Kläger zu verpflichten sei, ihr die Namenaktien vollumfänglich und einschränkungslos zu übertragen, eventualiter Zug um Zug gegen Bezahlung des gutgeheissenen Betrags der Retentionsforderung (Antrag 1; act. 3/19 Rz 59; act. 22 Rz 115). Weiter sei der Kläger als Director der I._____ Corporation zur Fassung diverser Beschlüsse zur Übertragung der Namenaktien zu verurteilen (Antrag 2), zu verpflichten, einen neuen, von der Schiedsklägerin nach freiem Ermessen zu benennenden Director der I._____ Corporation einzusetzen (Antrag 3), Rechen- schaft abzulegen (Antrag 4) und alle Unterlagen, die er als Director der I._____ Corporation erlangt habe, herauszugeben (Antrag 5). Die Anträge 6 bis 9 entspra- chen inhaltlich den Anträgen 4 bis 7 der Schiedsklage. Schliesslich beantragte die Schiedsklägerin die Feststellung, dass dem Kläger gegen sie aus dem mit dem Mandatsvertrag vom 2. Juli 1997 begründeten Vertragsverhältnis bzw. aus Streitig- keiten im Zusammenhang mit der Abwicklung der Vertragsbeendigung keine An- sprüche zustünden (Antrag 10). 2.3. Anwendbare Versicherungspolice/Deckungsfrage 2.3.1. Anwendbare Versicherungspolice 2.3.1.1. Der Kläger hatte bei der Beklagten ab dem 1. Oktober 1996 seine Berufs- haftpflichtversicherung. Umstritten ist, welche Police auf den streitgegenständli- chen Schadensfall anwendbar ist: Der Versicherungsvertrag vom 20. September 1996 (Police Nr. 1), gültig für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Sep- tember 2005 mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen Ausgabe 1/1985 (act. 3/1+2 = act. 23/1), oder die Police Nr. 2 vom 11. August 2014, gültig für den Zeitraum vom 16. Juli 2014 bis zum 30. September 2020 mit den Allgemeinen Ver- sicherungsbedingungen Ausgabe 1. August 2013 (act. 23/3; act. 1 Rz 2; act. 22 Rz 27, 33 ff.). Da sich die Beklagte erst in der Duplik klar dazu äusserte, dass sie die Police Nr. 1 nicht für anwendbar erachtet (act. 11 Rz 43, 65, 92, 95 und 101), durfte der Kläger in seiner Stellungnahme zu den Dupliknoven diesbezüglich neue Tatsachen aufstellen und neue Beweismittel einbringen (vgl. vorne E. I.3.2.f.). Der Kläger beruft sich auf einen Anknüpfungszeitpunkt im Jahre 1998 (act. 1 Rz 2, 80;

- 19 - act. 26 Rz 52). Gemäss der Beklagten ist auf den Zeitpunkt der Anhebung der Schiedsklage gegen den Kläger, mithin den 28. Dezember 2015, abzustellen (act. 22 Rz 33 ff.). 2.3.1.2. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 über die von der G._____-Stiftung am 28. Dezember 2015 angehobene Schiedsklage ori- entiert; dies unter dem Betreff "Schadenfall 3" (act. 1 Rz 7; act. 3/3; act. 22 Rz 157). Damit bezog sich der Kläger bei der Schadensanmeldung auf einen bereits pen- denten Schadensfall. Auch die Beklagte ging davon aus, dass die streitgegenständ- liche Auseinandersetzung mit der G._____-Stiftung respektive mit der I._____ Cor- poration ihren Anfang vor dem Jahre 2015 nahm. So bezog sie sich in ihrem Schrei- ben vom 4. Mai 2016 gegenüber Rechtsanwalt X2._____ von D._____ auf die Schadennummer Nr. 4, indem sie "bezugnehmend auf die Schiedsklage vom

28. Dezember 2015" festhielt, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und die obgenannte Angelegenheit ("4: RA A._____/ G._____-Stiftung H._____") bei ihr gemeldet habe (act. 1 Rz 27; act. 3/16+17; act. 18 Rz 44; act. 22 Rz 174). Ent- sprechend erklärte sie in den E-Mails vom 1. und 14. März 2021, dass der "vorlie- gende Fall" nicht auf das Jahr 2015, sondern auf das Jahr 1998 zurückgehe (vgl. act. 1 Rz 80; act. 3/138; act. 26 Rz 17; act. 28/4; vgl. auch act. 11 Rz 92). Am

15. August 2022 unterzeichnete die Beklagte einen Verjährungsverzicht, in wel- chem einleitend festgehalten wurde, dass sie, die Beklagte, für den Kläger unter der Police Nr. 1 Versicherungsleistungen erbracht habe (act. 26 Rz 3 f., 17; act. 28/1). Bereits im März 2022 hatte die Beklagte eine Betreibung gegen den Klä- ger über CHF 5'000'000.– eingeleitet. Als Forderungsgrund wurden "Rückforde- rungsansprüche infolge nicht geschuldeter Leistungen aus Versicherungsvertrag, insbesondere unter den Schadensnummern 3 bzw. 5" angegeben (act. 26 Rz 17; act. 28/5). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Schadensystem im Jahre 2019 änderte und der Fall ab Oktober 2019 unter der neuen Schadensnummer 5 geführt wurde (act. 26 Rz 17). Unter letztgenannter Schadensnummer sind denn auch Zah- lungen der Beklagten für Rechtsanwaltskosten und Gerichtskosten bereits in den Jahren 2001 bis 2003 verbucht (vgl. act. 1 Rz 80; act. 3/21). Ferner ist nach der Police Nr. 1, im Gegensatz zur Police Nr. 2, kein Selbstbehalt geschuldet. Bezeich- nenderweise hat die Beklagte, obwohl sie Leistungen im Umfang von rund

- 20 - CHF 2'526'000.– geleistet hatte, bis zur Erstattung der Duplik auch nie einen sol- chen verlangt (vgl. act. 22 Rz 302 f.; act. 26 Rz 52 [S. 70]). Damit ist erstellt, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgingen, dass die Schiedsklage vom

28. Dezember 2015 am bereits im Jahre 1998 eröffneten Schadensfall anzuknüp- fen war. Der streitgegenständliche Schadensfall fällt somit unter die Police Nr. 1 vom 20. September 1996. Anwendbar sind die Allgemeinen Versicherungsbedin- gungen Ausgabe 1/1985 (fortan AVB 1/1985). 2.3.2. Vertragliche Deckung 2.3.2.1 Parteibehauptungen 2.3.2.1.1. Kläger Der Kläger beruft sich darauf, Gegenstand des Schiedsprozesses zwischen ihm und der G._____-Stiftung sei seine anwaltliche Tätigkeit für C._____ gewesen (act. 1 Rz 9; act. 18 Rz 26, 52). Er sei von der Schiedsklägerin aus dem mit C._____ abgeschlossenen Mandatsvertrag vom 2. Juli 1997 wegen angeblicher Schlechter- füllung und somit gestützt auf eine schweizerische Haftpflichtbestimmung ins Recht gefasst worden und nicht als Organ der BVI-Gesellschaft nach BVI-Recht (act. 18 Rz 61). Er habe ein Gesamtmandat inne gehabt. Er sei beauftragt gewesen, sich mit sämtlichen Rechtsfragen zu befassen, denen sich C._____ ausgesetzt gesehen habe. Namentlich habe er sicherstellen müssen, dass das von der Kanzlei N._____ entwickelte Nachlasskonzept eingehalten bzw. umgesetzt werde und böswillige Versuche Dritter, sich am Vermögen von C._____ zu bereichern, abgewehrt wür- den. Das Nachlasskonzept habe vorgesehen, dass der Vertrauensanwalt von C._____ die Stellschrauben im Rahmen des Nachlasskonzepts kontrolliere (vgl. act. 1 Rz 75 und act. 18 Rz 24). Zur anwaltlichen Gesamtberatung habe gehört, dass er sich als abhängiges (weisungsgebundenes) Organ in den Stiftungen und in der I._____ Corporation zur Verfügung stelle. Auf Anweisung von C._____ habe er die Aktien der I._____ Corporation in sein Depot genommen (act. 18 Rz 114). Der Kläger bestreitet, "Managing Director" der I._____ Corporation gewesen zu sein (act. 18 Rz 31).

- 21 - Gemäss dem Kläger hat sich sein Versicherungsschutz nicht auf die "anwaltliche Kerntätigkeit" beschränkt. Vielmehr setze Art. 2 lit. a Ziff. 3 AVB 1/1985 bei reinen Vermögensschäden einen funktionalen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit als Rechtsanwalt und der haftungsbegründenden Handlung oder Unter- lassung voraus. Es seien auch Handlungen oder Unterlassungen versichert, die ausserhalb der klassischen Anwaltstätigkeit erfolgten, vorausgesetzt sie stünden in einem funktionalen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Dieser Zusammenhang sei vorliegend gegeben (act. 18 Rz 15, 52, 65). Die Ent- wicklung und Sicherung des Nachlasskonzepts für C._____ sei eine anspruchs- volle anwaltliche Tätigkeit, die Kenntnisse von Gesetz, Literatur und Rechtspre- chung in verschiedenen Jurisdiktionen erfordert und zahlreiche komplexe "IPR-Fra- gen" aufgeworfen habe. Eine kaufmännische Tätigkeit als Verwaltungsrat in den im Rahmen der Nachlassplanung errichteten Gesellschaften sei weder von Rechtsan- walt Z._____ noch von ihm, dem Kläger, ausgeübt worden (act. 18 Rz 15). Es habe Versicherungsdeckung bestanden (act. 18 Rz 26, 31). Die Beklagte habe denn selbst nach Kenntnisnahme des Schiedsspruchs am 4. Dezember 2020 ausdrück- lich anerkannt, dass die ihm durch den Schiedsspruch auferlegte Schadenersatz- zahlung für entgangene Mieteinahmen betreffend die Wohnungen in Monaco unter die Versicherungsdeckung falle (act. 18 Rz 56, 103). 2.3.2.1.2. Beklagte Die Beklagte macht geltend, im Lichte der versicherungsvertraglichen Ausgangs- lage und in Nachachtung der Rechtsbegehren der G._____-Stiftung respektive des Dispositivs des Schiedsspruchs geniesse der Kläger keinen Versicherungsschutz (act. 22 Rz 132). Gegenstand des Schiedsverfahrens seien Rechenschafts-, Her- ausgabe-, Erfüllungs-, Mitwirkungs- und Feststellungsansprüche gewesen, die al- lesamt im direkten Zusammenhang mit der Position des Klägers als Director der I._____ Corporation gestanden hätten. Soweit Schadenersatzansprüche behandelt worden seien, hätten diese stets aus dem Vorwurf resultiert, der Kläger habe in seiner Organfunktion Misswirtschaft betrieben. Vorgeworfen worden sei ihm explizit die Nichtvermietung bzw. die Nichtveräusserung der im Eigentum der I._____ Cor- poration stehenden Wohnungen in Monaco (vgl. act. 11 Rz 4, 7, 38, 92; act. 11

- 22 - Rz 7, 92; act. 22 Rz 133). Geschädigt worden sei zudem die I._____ Corporation, deren einziges Organ der Kläger gewesen sei. Mit der klägerischen Anwaltstätigkeit hätten die vom Schiedsgericht zu beurteilenden Ansprüche nichts zu tun gehabt. Der Kläger sei ausschliesslich in seiner Eigenschaft als alleiniger Director der I._____ Corporation ins Recht gefasst worden (act. 22 Rz 134). Gemäss der Beklagten war der Kläger nach der Police Nr. 1 ausschliesslich gegen potentielle Haftpflichtansprüche aus seiner anwaltlichen Kerntätigkeit versichert (act. 11 Rz 6, 35). Aus den Regelungen in Art. 4 (Zuschlagspflichtige Sonderrisiken) i.V.m. Art. 7 (Zusätzliche Bestimmungen für die Tätigkeit als Verwaltungs- und Stif- tungsratsmitglied) AVB 1/1985 erhelle, dass die Parteien in ihrem Versicherungs- vertrag eine scharfe Trennlinie zwischen dem versicherten Grundrisiko der anwalt- lichen Kerntätigkeit und dem zuschlagspflichtigen Sonderrisiko für andere Tätigkei- ten eines Rechtsanwaltes, insbesondere Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes als Or- gan einer Gesellschaft oder eines juristischen Sondervermögens, getroffen hätten. Der Kläger habe sich dazu entschieden, nur das Grundrisiko der anwaltlichen Tä- tigkeit zu versichern und die zuschlagspflichtigen Sonderrisiken unversichert zu las- sen. Ein Gesamtmandat sei daher nicht versichert und lasse sich auch auf dem Umweg über den funktionalen Zusammenhang gemäss Art. 2 lit. a Ziff. 3 AVB 1/1985 nicht unter den Versicherungsschutz "verfrachten" (act. 22 Rz 82). 2.3.2.2. Fazit Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann offen bleiben, ob die Schiedsklage und na- mentlich alle darin gestellten Begehren durch die Versicherungspolice Nr. 1 ge- deckt waren. Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass gestützt auf die vorliegend erstellten Tatsachen (vgl. E. II.2.1.), entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 22 Rz 232), von der Existenz eines Nachlasskonzepts auszugehen ist, welches zu- erst von Rechtsanwalt Z._____ entwickelt und umgesetzt bzw. abgesichert wurde. Im Jahre 1997 übernahm der Kläger diese Funktion und löste Rechtsanwalt Z._____ namentlich als Stiftungsrat der O._____ sowie der P._____ Stiftung ab und übernahm die Verwaltung von letzterer. Er wurde

- 23 - Director der I._____ Corporation und die entsprechenden Aktien wurden in sein Depot gelegt. Betreffend diese Aufgaben schloss der Kläger mit C._____ verschie- dene Mandatsverträge ab. Mithin war der Kläger nicht nur der Vertrauensanwalt von C._____, sondern vor allem auch damit beauftragt, das existierende Nachlass- konzept (weiter) umzusetzen und abzusichern. Entgegen den Behauptungen der Beklagten (vgl. act. 22 Rz 81) kannte sie die Hin- tergründe der Zusammenarbeit von C._____ und dem Kläger. So führte die G._____-Stiftung bereits in der Schiedsklage vom 28. Dezember 2015 an, die Klage betreffe das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, dass sich daraus er- gebe, dass sie, die G._____-Stiftung, Alleinerbin und damit Gesamtnachfolgerin des am tt.mm.2020 verstorbenen C._____ sei, für den der Kläger zu dessen Leb- zeiten zeitweise anwaltlich tätig gewesen sei. Es wurde der Mandatsvertrag vom

2. Juli 1997 betreffend die I._____ Corporation erwähnt (vgl. act.11 Rz 73; act. 19/17 Rz 2, 4). Der Kläger stellte die Schiedsklage der Beklagten am 21. April 2016 zu (act. 1 Rz 23; act. 3/11; act. 18 Rz 16, 29). Die Schiedsklageantwort vom 7. Ok- tober 2016 enthielt unter dem Titel "De quoi s'agit-il?" einen - im Wesentlichen aus dem vorangehend erstellten Sachverhalt bestehenden - Überblick über die Person und das Leben von C._____ und den Ursprung des Rechtsstreits (vgl. act. 3/5 II.A.) sowie das Nachlasskonzept von C._____ (act. 3/5 II.C.). Weiter wurde explizit fest- gehalten, dass der Kläger (Schiedsbeklagte) namentlich beauftragt gewesen sei, das erarbeitete Nachlasskonzept zu implementieren (act. 3/5 II.A. Rz 21). Sodann wurden die zwischen C._____ und dem Kläger bestehenden Mandatsverhältnisse dargelegt (at. 3/5 III.A.). Es wurde festgehalten, dass der Kläger damit beauftragt war, dass das von Rechtsanwalt Z._____ entwickelte Nachlasskonzept fortgeführt und umgesetzt werde. Zur anwaltlichen Gesamtberatung habe auch gehört, dass der Schiedsbeklagte Mandate betreffend verschiedener Stiftungen und diverse Funktionen in den Stiftungen von C._____ übernommen habe. Insbesondere habe er sich als Teil seiner anwaltlichen Gesamtberatung von C._____ als einziger Di- rector der I._____ Corporation zur Verfügung gestellt. Die Schiedsklageantwort wurde von der Beklagten vor deren Versendung geprüft und genehmigt (act. 1 Rz 18; act. 18 Rz 35). Die Parteien und deren Vertreter standen in ständigem Aus- tausch (vgl. nachfolgend E. II.3.2.2.2.1.). Der Schiedsklageantwort lagen die Stif-

- 24 - tungsurkunde vom 24. September 1996 betreffend die Errichtung der O._____ (act. 3/5 S. 107 Beilage 7), die Beistatuten zu den Statuten der P._____ Stiftung (S. 107 Beilage 8) sowie das Schreiben von Rechtsanwalt Z._____ vom 7. Oktober 1996 an den Kläger (S. 110 Beilage 76) bei. Die Beklagte hat spätestens mit der Schieds- klageantwort um das Nachlasskonstrukt von C._____ und insbesondere, die Posi- tion des Klägers in diesem Konzept und wie er sich in dieser Funktion sieht, ge- wusst.

3. Leistungsansprüche 3.1. Parteibehauptungen Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihre Leistungspflicht unter der Police Nr. 1 jahrelang vorbehaltlos anerkannt und namhafte Leistungen erbracht. Dadurch habe sie bei ihm das berechtigte Vertrauen hervorgerufen, dass die im Schiedspro- zess entstehenden Kosten (inkl. Vollstreckungskosten) und die ihm dabei auferleg- ten Verpflichtungen durch die Versicherungspolice gedeckt seien. Die Beklagte handle rechtsmissbräuchlich, wenn sie nunmehr ihre Leistungen verweigere. Die Beklagte habe das Recht, sich auf irgendwelche Deckungsausschlüsse zu berufen oder anzuführen, dass die erbrachten Leistungen nicht von der Police gedeckt seien, verwirkt (vgl. act. 1 Rz 28, 45, 73, 75; act. 18 Rz 16, 17, 25, 44 f., 57, 72, 117 ff., 136 ff., 149 ff.). Zudem seien die im Rahmen der Schiedsklage gegen ihn erho- benen Ansprüche von der Police gedeckt gewesen (act. 1 Rz 5; act. 18 Rz 18, 26, 30 lit. e., 31). Gemäss der Beklagten bietet die Versicherungspolice des Klägers keine Deckung für die geltend gemachten Schadenspositionen (act. 11 Rz 6 ff., 99; act. 22 Rz 3). Die Beklagte bestreitet, eine Deckungszusage abgegeben zu haben (act. 11 Rz 99, 104; act. 22 Rz 3, 140 ff.), und macht geltend, der Kläger habe auf eine allfällige Deckungszusage ihrerseits nicht vertraut (act. 11 Rz 105, 112; act. 22 Rz 3, 220, 228). Zudem habe der Kläger die erbrachten Leistungen dolos erschlichen und sie hätten einem gesetzeswidrigen Zweck gedient (act. 11 Rz 12 ff., 37; act. 22 Rz 3).

- 25 - 3.2. Rechtsmissbrauch 3.2.1. Rechtliches Nach Art. 2 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln (Abs. 1). Der offenbare Miss- brauch eines Rechts findet keinen Rechtsschutz (Abs. 2). Die Rechtsfolge von Rechtsmissbrauch besteht darin, dass die Geltung eines (vertraglichen oder ge- setzlichen) Rechts versagt wird (vgl. BSK ZGB-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 24). Die Geltendmachung eines Rechts ist u.a. missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht (venire contra factum proprium; vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2 m.H.). Wi- dersprüchliches Verhalten kann auch ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen in einer Unvereinbarkeit zweier Verhaltensweisen vorliegen (BGE 143 III 666 E. 4.2 m.H.; BGE 138 III 401 E. 2.2). Jedoch soll mit dem Rechtsmissbrauchsverbot die Anwendung von Rechtsnormen (oder von vertraglichen Bestimmungen) auf be- stimmte Situationen nicht generell ausgeschlossen werden, sondern das Gericht aufgefordert werden, die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen, wenn die gewöhnliche Anwendung des Rechts aufgrund der Umstände nicht mit den Regeln von Treu und Glauben vereinbar ist. Einen Grundsatz der Gebunden- heit an das eigene Handeln gibt es nicht. Vielmehr ist in einem Widerspruch zu früherem Verhalten nur dann ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken, wenn dieses ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, das durch die neuen Handlungen enttäuscht wird (vgl. hierzu BGE 144 III 407 E. 4.2.3 und BGE 143 III 666 E. 4.2). Im Urteil 5C.116/2005 vom 29. November 2005 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass eine Versicherung nach Erteilung einer vorbehaltlosen, umfas- senden Deckungszusage, ihr Recht, irgendwelche Deckungsausschlüsse geltend zu machen, verwirkt habe (vgl. E. 4.3). Die Frage, ob eine Vertrauenslage und eine Verletzung davon vorliegt, ist in Wür- digung aller Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen (BGE 138 III 401 E. 2.2 m.H.). Die Partei, die der anderen Rechtsmissbrauch vorwirft, hat die besonderen Umstände nachzuweisen, auf Grund derer anzunehmen ist, dass Rechtsmiss-

- 26 - brauch vorliegt (BGE 134 III 52 E. 2.1 m.H.). Sie trägt die Behauptungs- und die Beweislast. 3.2.2. Würdigung 3.2.2.1. Vertrauenstatbestand/Deckungszusage 3.2.2.1.1. Rechtliches Mit einer Deckungszusage bestätigt die Versicherung ihre Leistungspflicht für den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall. Die Deckungs- zusage wird auch als Kostengutsprache bezeichnet. So ist insbesondere mit Bezug auf Versicherungsleistungen von Krankenkassen die Rede von Kostengutspra- chen, welche vor allfälligen Operationen oder Kuraufenthalten einzuholen sind. Bei der Deckungszusage handelt es sich um ein einseitiges, empfangsbedürftiges Wil- lensgeschäft. Die Deckungszusage bedarf keiner besonderen Form. Sie kann aus- drücklich oder konkludent erteilt werden. Ob und für was konkret eine Deckungs- zusage abgegeben wird, ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu ermitteln. In erster Linie ist das tatsächlich übereinstimmende Verständnis massgeblich (vgl. BGE 128 III 70 E. 1a). In zweiter Linie sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so aus- zulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (objektivierte Auslegung) (BGE 132 III 626 E. 3.1 m.H.). Für die Auslegung des tatsächlichen Verständnisses der einzelnen Erklärung ist dabei nicht allein deren Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen sie abgegeben wurde, den inneren Willen der erklärenden Partei; namentlich kann auch aus dem nachträglichen Verhalten geschlossen wer- den, was die Partei mit ihrer Erklärung tatsächlich wollte. Diese subjektive Vertrags- auslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des Ver- tragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Bei der Ausle- gung nach dem Vertrauensprinzip hat die Partei ihre Erklärung so gelten zu lassen, wie sie von der Adressatin nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den

- 27 - gesamten Umständen nach Treu und Glauben verstanden werden durfte und musste (BGE 143 III 157 E. 1.2.2). Die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip hat grundsätzlich ex tunc zu erfolgen, also bezogen auf den Zeitpunkt oder Zeitraum der Abgabe der Willenserklärung. Nachträgliches Parteiverhalten kann dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BGE 144 III 93 E. 5.2.3). Die Behauptungs- und Beweislast für den Bestand und den Inhalt eines vom objek- tivierten Auslegungsergebnis abweichenden tatsächlichen Parteiwillens trägt jene Partei, welche aus diesem Willen zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet (BGE 121 III 118 E. 4). Zunächst ist somit – trotz des materiellrechtlichen Vorrangs des tatsächlichen Willens – zu prüfen, ob ein mutmasslicher Wille besteht. Sobald kein von der objektivierten Auslegung abweichender wirklicher Wille behauptet oder be- wiesen wird, bleibt es bei der objektivierten Auslegung (vgl. BGer 4A_476/2024 vom 3.3.2025 E. 5 m.H.). Ein derartiges Vorgehen führt dann zum korrekten Ergeb- nis, wenn der Vorrang des tatsächlichen Willens beachtet und berücksichtigt wird, dass der normative Konsens gemäss der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip voraussetzt, dass eine der Parteien die Willenserklärung tatsächlich in diesem Sinne verstanden hat (vgl. BGer 4A_465/2024 vom 29.4.2025 E. 2.2). 3.2.2.1.2. Objektives Verständnis 3.2.2.1.2.1. Gestützt auf die Behauptungen der Parteien und die angerufenen Be- weismittel ist folgender Sachverhalt erstellt: Nachdem die G._____-Stiftung am

28. Dezember 2015 ihre Schiedsklage erhoben hatte, orientierte der Kläger die Be- klagte mit Schreiben vom 17. Februar 2016 über die Klageeinreichung (act. 1 Rz 7; act. 3/3; act. 22 Rz 157). Er hielt unter dem Betreff "Schadenfall 3" fest, die Schieds- klage sei darauf ausgerichtet, die Herausgabe von bei ihm hinterlegten Aktien, wel- che er rechtmässig zur Absicherung seines Aufwandersatzes einschliesslich der von ihm zu zahlenden Leistungen an Dritte (inkl. B._____) retiniert habe, zu erzwin- gen. Um dieses Ziel zu erreichen, habe die Schiedsklägerin noch zwei Schadener- satzforderungen von ca. EUR 8'300'000.– angemeldet. Beide Forderungen seien aus seiner Sicht ohne tatsächliche und rechtliche Basis (act. 1 Rz 7; act. 3/3; act. 18 Rz 27). Die Parteien kamen überein, mit der Zustellung der Schiedsklage an die Beklagte zuzuwarten, bis das Ergebnis des vom Zürcherischen Anwaltsverbands

- 28 - initiierten Aussöhnungsversuches feststehe (act. 1 Rz 25; act. 3/14+15; act. 11; act. 22 Rz 158). Mit Schreiben vom 21. April 2016 stellte der Kläger der Beklagten die Schiedsklage der G._____-Stiftung vom 28. Dezember 2015 zu und umriss den Inhalt der gegen ihn erhobenen Klage dahingehend, dass die G._____-Stiftung gel- tend mache, es fehle an jeglicher Rechtsgrundlage für seine Tätigkeit im lnteresse von C._____, sodass keine Forderung vorliege, die eine Retention der Aktien ge- statten würde. Weiter werde ihm vorgeworfen, dass er aufgrund des vermeintlichen Retentionsrechts in rechtswidriger Weise die Herausgabe des Aktienzertifikats ver- weigert habe, dass er es versäumt habe, die ursprünglich von der I._____ Corpo- ration an C._____ vermieteten Wohnungen angemessen zu bewirtschaften und zu vermieten, sowie dass der Schiedsklägerin dadurch ein Schaden von EUR 2'272'412.09 entstanden sei. Zudem werde ihm vorgeworfen, er habe es ver- säumt, gegenüber der G._____-Stiftung Rechenschaft abzulegen. Ferner werde in der Schiedsklage eine Schadenersatzforderung in der Höhe von EUR 6'000'000.– geltend gemacht, weil er, der Kläger, es angeblich versäumt habe, den aufgrund einer Revision des Gesellschaftsrechts auf den BVI erforderlichen Umtausch der Inhaberaktien der I._____ Corporation in Namenaktien zu veranlassen. Der Kläger nahm kursorisch zu den erhobenen Vorwürfen Stellung (act. 1 Rz 23 f.; act. 3/11; act. 11; act. 18 Rz 16, 29 f.; act. 22). Insbesondere legte er dar, dass er seit 1998 für seine Aufwendungen im Zusammenhang mit der behaupteten Vertretung der Interessen von C._____ nicht mehr entschädigt worden sei und er zur Absicherung des geschuldeten Aufwandersatzes in rechtsgültiger Weise am 13. Februar 2002 die Retention an den ihm übergebenen Aktien der I._____ Corporation erklärt habe (act. 18 Rz 30; act. 3/11). Mit E-Mail vom 4. Mai 2016, 11:23 Uhr, Betreff: "De- ckungszusage Schadenfall 4", wandte sich der Kläger an die Beklagte und ersuchte um eine "schriftliche" Deckungszusage (act. 22 Rz 159; act. 23/5; act. 26 Rz 31). Gleichentags telefonierte Rechtsanwalt Y2._____ (15:48 Uhr) mit dem Kläger und erklärte ihm, dass die Beklagte bereit sei, für D._____ ein Stundenhonorar von CHF 450.– anstelle der geforderten CHF 480.– zu bezahlen. Er stellte in Aussicht, D._____ respektive Rechtsanwalt X2._____ eine Kostengutsprache zukommen zu lassen (act. 22 Rz 160; act. 23/6; act. 26 Rz 31). Im Anschluss an das Telefonat erstellte die Beklagte ein Schreiben an Rechtsanwalt X2._____ von D._____. Sie

- 29 - teilte Rechtsanwalt X2._____ bezugnehmend auf die Schiedsklage vom 28. De- zember 2015 mit, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und den Schaden Nr. 4 bei ihr angemeldet habe. Sie erteilte Rechtsanwalt X2._____ eine "Kosten- gutsprache" für die Vertretung des Klägers und hielt fest, dass der mit dem Kläger vereinbarte Stundenansatz CHF 450.– zzgl. Mehrwertsteuer und Auslagen be- trage. Weiter bat die Beklagte darum, die Honorarnoten auf den Namen des Klä- gers auszustellen und ihr zukommen zu lassen. Sie würde anschliessend das Ho- norar vergüten. Ferner übermittelte die Beklagte Rechtsanwalt X2._____ das Bei- blatt "Grundlagen für die Zusammenarbeit der B._____ AG/Rechtsanwälte" (act. 1 Rz 27; act. 3/16+17; act. 18 Rz 44; act. 22 Rz 174). Mit E-Mail vom 4. Mai 2016, 16:51 Uhr, Betreff: 4: RA A._____/G._____-Stiftung H._____, stellte Rechtsanwalt Y2._____ dem Kläger das an Rechtsanwalt X2._____ gerichtete Schreiben sowie die darin erwähnte Beilage (vorab) per E-Mail zu (act. 18 Rz 45; act. 19/12; act. 22 Rz 178). Mit E-Mail vom 4. Mai 2016, 16:58 Uhr, Betreff: AW: 4: RA A._____/G._____-Stiftung H._____, bedankte sich der Kläger bei der Beklagten für die "Deckungszusage" und die Hinweise an seine Anwälte (act. 26 Rz 21, 31; act. 28/6). Da die Beklagte in der Randziffer 179 der Duplik erstmals behauptet, sie habe auch gegenüber Rechtsanwalt X2._____ keine Deckungszusage abgegeben (vgl. act. 22 Rz 179), sowie, dass der Kläger die Erklärung gemäss Klagebeilage 16 (Schreiben der Beklagten an Rechtsanwalt X2._____ vom 4. Mai 2016) nicht als vorbehaltlose Deckungszusage verstanden habe, sind die Beilage 28/6 als neues Beweismittel und die entsprechenden in der Stellungnahme zu den Dupliknoven aufgestellten neuen Behauptungen zuzulassen (vgl. vorne E. I.3.3.). Die Beklagte hat auf die E-Mail des Klägers vom 4. Mai 2016, 16:58 Uhr, nicht reagiert (act. 26 Rz 21, 31; act. 33). 3.2.2.1.2.2. Gestützt auf den geschilderten Sachverhalt ist erstellt, dass der Kläger der Beklagten am 17. Februar 2016 schriftlich den Schadensfall, die gegen ihn an- gehobene Schiedsklage, meldete. Bereits in der Schadensmeldung orientierte der Kläger die Beklagte darüber, dass mit der Schiedsklage die Herausgabe der bei ihm hinterlegten und von ihm retinierten Aktien der I._____ Corporation verlangt wird und zwei Schadenersatzforderungen gegen ihn angehoben werden. Nach der Durchführung der Schlichtungsbemühungen durch den Zürcherischen Anwaltsver-

- 30 - band reichte der Kläger der Beklagten die Schiedsklage vom 28. Dezember 2015 nach. Im entsprechenden Begleitschreiben skizzierte der Kläger die Grundlagen der Klage. Ab diesem Zeitpunkt war die Beklagte über die Klageanhebung und den Inhalt der Klage umfassend informiert. Gestützt auf die Erläuterungen in den Schreiben vom 17. Februar 2016 und 21. April 2016 sowie die übermittelte Schiedsklage war es der Beklagten ohne weiteres möglich, zu prüfen, welche For- derungen und Ansprüche im Schiedsverfahren von wem gegen den Kläger erhoben wurden. Am 4. Mai 2016 erkundigte sich der Kläger nach der schriftlichen De- ckungszusage für den von ihm gemeldeten Schadensfall. Der Vertreter der Beklag- ten wandte sich gleichentags an den Kläger. Inhalt des Gesprächs war der Stun- denansatz der Vertretung des Klägers. Über den Deckungsumfang, namentlich all- fällige Vorbehalte seitens der Beklagten, wurde nicht gesprochen (vgl. act. 22 Rz 160; act. 26 Rz 31). Nachdem die Beklagte dem Kläger ihr Schreiben vom

4. Mai 2016, in welchem sie gegenüber Rechtsanwalt X2._____ erklärte, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und den Schaden Nr. 4 angemeldet habe, und Rechtsanwalt X2._____ für die Vertretung des Klägers im genannten Scha- densfall eine Kostengutsprache erteilte, übermittelt hatte, bedankte sich der Kläger bei der Beklagten für ihre Deckungszusage. Hierauf schwieg die Beklagte. Gestützt auf diese Tatsachen ist von einer konkludent erklärten Deckungszusage der Be- klagten für den vom Kläger angemeldeten Schadensfall, die gegen ihn angehobene Schiedsklage, auszugehen. Der Kläger durfte und musste nach Treu und Glauben das Verhalten der Beklagten, dass sie ihn über die an Rechtsanwalt X2._____ er- teilte Kostengutsprache, welche nicht auf die Aufwendungen für einzelne von der Schiedsklägerin geltend gemachte Forderungen (z.B. nur für die Schadenersatz- forderungen) beschränkt war, und in welcher die Beklagte festgehalten hatte, dass der Kläger bei ihr haftpflichtversichert sei und das Schiedsverfahren als Schadens- fall gemeldet habe, sowie das Schweigen der Beklagten auf seine E-Mail vom 4. Mai 2016, mit welcher er sich für die Deckungszusage bedankte, um welche er zuvor für das Schiedsverfahren explizit ersucht hatte, davon ausgehen, dass ihm die Beklagte für den von ihm am 17. Februar 2016 gemeldeten Schadensfall De- ckung gewährte (vgl. hierzu auch BGer 5C.116/2005 vom 29.11.2005 E. 4.3 sowie Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs für Zivilsachen vom 16.7.2014 E. 2b [IV

- 31 - ZR 88/13]). Es wäre von der Beklagten zu erwarten gewesen, dass sie, wenn sie nur eine Kostengutsprache für die Vertretungskosten des Klägers bzw. die Abwehr der Schiedsklage (Abwehrhilfe; vgl. act. 22 Rz 162 ff.) oder nur für einen Teil der in der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche hätte erteilen wollen, auf das Dan- keschön des Klägers mit einem entsprechenden Vorbehalt reagiert hätte. Dies hat die Beklagte nicht getan. Sie widersprach dem Dank nicht und hielt weder fest, dass sie nur Deckung für die Vertretungskosten des Klägers bzw. die Abwehr der Schiedsklage gewähre, noch die Deckung auf gewisse mit der Schiedsklage von der Schiedsklägerin geltend gemachte Ansprüche beschränkt sei. 3.2.2.1.2.3. Gestützt auf das Vertrauensprinzip durfte der Kläger nach Treu und Glauben - wie von ihm behauptet (vgl. act. 1 Rz 28, 45, 75; act. 18 Rz 16, 17, 45 f., 57, 72, 117 ff., 136 ff., 149 ff.) - davon ausgehen, dass die Beklagte ihm eine defi- nitive und insoweit umfassende Deckungszusage gewährt, dass Deckung für die Abwehrkosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung, Kosten Vertretung) für sämt- liche mit der Schiedsklage gegen den Kläger geltend gemachten Ansprüche sowie allfällige aus dem Schiedsverfahren gegen den Kläger hervorgehende Verpflich- tungen gewährt wird. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass der Kläger das Verhalten und die Erklärungen der Beklagten auch dahingehend ver- standen hat. 3.2.2.1.3. Subjektives Verständnis Die Beklagte beruft sich darauf, der Kläger habe ihre Kostengutsprache vom 4. Mai 2016 an Rechtsanwalt X2._____ nicht als vorbehaltlose Deckungszusage, sondern als eine auf das Schiedsverfahren beschränkte Kostengutsprache für die Vertreter- kosten verstanden (act. 22 Rz 179 ff., 184). Der Kläger bestreitet dies (act. 26 Rz 34). Die Beweis- und damit auch die Behauptungslast obliegt der Beklagten (vgl. vorne E. II. 3.2.2.1.1.). 3.2.2.1.3.1. Der Kläger reagierte auf die Zusendung einer Kopie des Schreibens, mit welchem die Beklagte Rechtsanwalt X2._____ am 4. Mai 2016 bezugnehmend auf die Schiedsklage vom 28. Dezember 2015 mitteilte, dass der Kläger bei ihr haft- pflichtversichert sei und ihr den Schaden Nr. 4 angemeldet habe und Rechtsanwalt

- 32 - X2._____ Kostengutsprache für die Vertretung des Klägers erteilte (act. 3/16), da- mit, dass er der Beklagten für die Deckungszusage dankte (act. 28/6). Die Erteilung der Kostengutsprache durch die Beklagte erfolgte auf das Gesuch des Klägers an die Beklagte um schriftliche Deckungszusage für den von ihm gemeldeten Scha- densfall, das gegen ihn angehobene Schiedsverfahren (vgl. act. 23/5). Aus dem Dankesschreiben ist daher zwingend zu schliessen, dass der Kläger die Kosten- gutsprache der Beklagten an Rechtsanwalt X2._____ als umfassende Deckungs- zusage für den gemeldeten Schadensfall, die Schiedsklage, verstanden, und nicht zwischen einer auf das Schiedsverfahren beschränkten Kostengutsprache für die Vertreterkosten und einer umfassenden Deckungszusage unterschieden hat (vgl. act. 18 Rz 180). Auch aus dem weiteren Verhalten der Parteien ist zu schliessen, dass namentlich auch die Beklagte von einer umfassenden Deckungszusage im vorgennannten Sinne ausging (vgl. E. II. 3.2.2.1.2.3.). So hat die Beklagte auf das E-Mail des Klägers an sie vom 4. Mai 2016, in welcher er sich für die Deckungszu- sage bedankte, nie reagiert; mithin widersprach sie dem vom Kläger ausgespro- chenen Dank nicht. Eine solche Reaktion wäre jedoch zu erwarten gewesen, wenn sie durch die Kostengutsprache an Rechtsanwalt X2._____ nur die Deckung der anfallenden Anwaltskosten oder allenfalls die Abwehrkosten (inklusive Gerichts- kosten und Parteientschädigung) für die Schiedsklage, jedoch nur beschränkt auf unter der Police gedeckte Ansprüche, verstehen wollte. Bezeichnenderweise brachte die Beklagte auch im Verlauf des fast fünf Jahre dauernden Schiedspro- zesses keinen Vorbehalt bezüglich des Deckungsumfangs an. Sie äusserte sich nie dahingehend, dass der Kläger einen Teil der anfallenden Vertretungs- und Ver- fahrenskosten selbst zu tragen hätte, weil nicht alle von der G._____-Stiftung gel- tend gemachten Forderungen und Ansprüche durch die Police gedeckt wären. Ebenso wenig wandte die Beklagte ein, dass die (oder zumindest einige der) gel- tend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht durch die Versicherung gedeckt wären. Der Kläger machte im Schiedsverfahren keine eigenständigen Forderungen gel- tend, sondern hielt dem Herausgabeanspruch der Schiedsklägerin betreffend die Aktienzertifikate behauptete Retentionsforderungen, welche entstanden seien, weil er gemäss der ihm aus Art. 405 Abs. 2 OR erwachsenen Garantenpflicht verpflich-

- 33 - tet gewesen sei, Leistungen zu erbringen sowie erhebliche Barausgaben zu tätigen (act. 18 Rz 70; act. 3/5 S. 50 ff.), entgegen. Wie bereits dargelegt, war die Beklagte von Beginn weg darüber orientiert, dass eine Forderung auf Herausgabe von Aktien und das damit verbundene, vom Kläger geltend gemachte, Retentionsrecht und die diesem Recht zugrunde liegenden Retentionsforderungen Thema des angehobe- nen Schiedsverfahrens waren. In der Schiedsklageantwort vom 7. Oktober 2016 wurde zum behaupteten Retentionsrecht des Klägers und den diesem Retentions- recht zugrundeliegenden Forderungen einlässlich Stellung genommen (act. 18 Rz 70; act. 3/5 S. 50 ff., 59 ff., 67 ff., 71 ff.). Unbestritten blieb, dass es die Beklagte war, welche unbedingt wollte, dass der Kläger die Retentionsrechte im Schiedsver- fahren geltend macht, weil sie sich dadurch eine Reduktion des Prozessrisikos ver- sprach (act. 18 Rz 35, 53, 70, 151). So wurde die Rechtsschrift in enger Zusamme- narbeit zwischen dem Kläger, den ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Anwälten und der Beklagten selbst ausgearbeitet und der Beklagten zur Prüfung und Genehmigung übermittelt (vgl. act. 18 Rz 70; act. 22). Sodann war es die Be- klagte, welche mit Rechtsanwalt X2._____ im Dezember 2016 vereinbarte, dass die Retentionsforderungen bis Ende 2016 aufgearbeitet würden, um genügend Zeit zu haben, um sie in der Duplik weiter geltend zu machen, und die Beklagte, da sich die relevanten Unterlagen beim Kläger befänden, davon ausgehe, dass er es sei, welcher die Dokumente in erster Line bereitstellen werde (act. 18 Rz 35; act. 3/40). Mit E-Mail vom 10. Mai 2017 übermittelte Rechtsanwalt X2._____ Rechtsanwalt Y2._____ den Entwurf der Duplik mit dem Ersuchen, diesen gegenzulesen und all- fällige Bemerkungen anzubringen. Gleichentags bestätigte Rechtsanwalt Y2._____ den Eingang der E-Mail von Rechtsanwalt X2._____ und beurteilte u.a. den Entwurf der Duplik als sehr gut und fügte an, dass er keine Bemerkungen habe. Weiter bat er um Zustellung der ausgefertigten Fassung, zusammen mit den Beilagen (act. 1 Rz 62; act. 3/47+48). Sodann hat die Beklagte nach der erteilten Kostengutsprache nicht nur sämtliche bei D._____ anfallenden Anwaltskosten des Klägers (auch jene im Zusammenhang mit dem vom Kläger einredeweise geltend gemachten Retentionsrecht und den die- sem zugrunde gelegenen Forderungen [vgl. act. 1 Rz 48, 53, 59-61, 64; act. 3/21; act. 3/30; act. 3/36; act. 3/45; act. 3/50]), sondern auch Kostenvorschüsse für die

- 34 - Schiedsgebühren bezahlt. So wurde der Kläger mit Teilschiedsspruch vom 11. Mai 2018 (betr. Ersatz des hälftigen Kostenvorschusses) verpflichtet, der Schiedsklä- gerin CHF 150'000.– zuzüglich Zinsen von 5 % seit dem 29. August 2016 zu be- zahlen (act. 3/19 Rz 77 und 1006), da diese den ganzen (ersten) Kostenvorschuss von CHF 300'000.– geleistet hatte. Der Betrag von (inkl. Zinsen) CHF 163'125.– wurde von der Beklagten am 17. Mai 2018 Rechtsanwalt X2._____ auf dessen Kli- entengelderkonto überwiesen (act. 1 Rz 36, 39, 41; act. 3/21; act. 3/25 S. 1; act. 3/27 S. 2; act. 18 Rz 158; act. 22 Rz 198 ff.; act. 26 Rz 39). Einen irgendwie gear- teten Vorbehalt, dass der Betrag lediglich "vorgeschossen" werde (vgl. act. 22 Rz 198) bzw. es sich um eine "provisorische Zahlung" handeln würde (vgl. act. 22 Rz 199), machte die Beklagte nicht. Vielmehr bezahlte sie dem Kläger bzw. D._____ am 14. Juli 2020 auch den (zweiten) vom Schiedsgericht einverlangten Kostenvorschuss über CHF 150'000.– (vgl. act. 1 Rz 36; act. 3/19 Rz 97 und 1005; act. 3/21). Weiter wurde der Kläger gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Schiedsspruchs vom

25. November 2020 zur Zahlung von EUR 184'240.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 28. Dezember 2015 verpflichtet (act. 3/19). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 an den Kläger hielt die Beklagte fest, sie werde diesen Betrag inklusive Zins nach Rechtskraft des Entscheids der Schiedsklägerin überweisen (act. 3/20). Damit ver- pflichtete sich die Beklagte, den Kläger von der ihm auferlegten Verpflichtung durch Zahlung des Betrages an die Schiedsklägerin zu befreien (act. 1 Rz 114). Mit E-Mail vom 13. Januar 2020 von Rechtsanwalt Y3._____ seitens der Beklagten an den Kläger bekräftigte Ersterer, dass die Beklagte den Schadenersatz von EUR 184'240.– nebst Zins, mit dem Vorbehalt der Verrechnung mit bereits zu viel erbrachten Leistungen, decke (act. 3/27). Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beklagte eine solche Zusage hätte abgeben sollen, wenn sie dem Kläger nur eine Kostengutsprache für die Vertretungskosten abgegeben haben will. 3.2.2.1.3.2. Gestützt auf das Gesagte kann nicht erstellt werden, dass der Kläger die Kostengutsprache der Beklagten vom 4. Mai 2016 an Rechtsanwalt X2._____ als eine auf das Schiedsverfahren beschränkte Kostengutsprache für die Vertreter- kosten verstanden hat (act. 22 Rz 179 ff., 184). Der Kläger hat sein damaliges Ver-

- 35 - ständnis zeitnah, durch eine schriftliche Urkunde (E-Mail vom 4. Mai 2016 mit der Bedankung für die Deckungszusage) manifestiert. Sein und das auf die Deckungs- zusage folgende Verhalten der Beklagten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Kläger namentlich das Schweigen der Beklagten dahingehend verstanden hat, dass sie ihm eine umfassende Deckungszusage erteilt hat. Andere denkbare Möglichkeiten fallen vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht, weshalb auf die Parteibefragung bzw. Beweisaussage des Klägers verzichtet werden kann (act. 22 Rz 180). 3.2.2.2. Vertrauen in die Deckungszusage 3.2.2.2.1. Mit der umfassenden Deckungszusage hat die Beklagte eine dahinge- hende Vertrauenslage geschaffen, dass sie für die Abwehrkosten der Schiedsklage (Gerichtskosten, Parteientschädigungen, Vertretungskosten) sowie für allfällige aus der Klage resultierende Verpflichtungen des Klägers aufkommt; dies mit Bezug auf sämtliche von der Schiedsklägerin geltend gemachten Ansprüche und Forde- rungen. Bereits aus den vorangehenden Erwägungen erhellt sodann, dass der Klä- ger - entgegen den Behauptungen der Beklagten (act. 11 Rz 104 f., 112; act. 22 Rz 180, 184, 220) - jederzeit auf die umfassende Deckungszusage vertraut hat (vgl. act. 18 Rz 147; act. 26 Rz 33). So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger, nachdem die Beklagte im Verlaufe des fast fünf Jahre dauernden Schiedsprozes- ses nie irgendeinen Vorbehalt bezüglich des Deckungsumfangs anbrachte, son- dern im Gegenteil den Kläger explizit aufgefordert hatte, sein Retentionsrecht gel- tend zu machen und die entsprechenden Retentionsforderungen in das Schieds- verfahren einzubringen sowie die Honorarforderungen von D._____ auch für deren Bemühungen in diesem Zusammenhang anstandslos beglich (vgl. act. 1 Rz 48, 53, 59-61, 64; act. 3/21; act. 3/30; act. 3/36; act. 3/45+46; act. 3/50), nicht darauf hätte vertrauen sollen, dass von der Deckungszusage der Beklagten auch diese Ansprü- che umfasst wären. Das Vertrauen in eine umfassende Deckung bestärkte ferner, dass die Beklagte die Kostenvorschüsse für das Schiedsverfahren vorbehaltlos be- zahlte. Damit signalisierte sie klar, dass keine Beschränkung der Deckungszusage auf die Vertretungskosten bestand. Anzeichen dafür, dass der Kläger nicht in diese Handlungen vertraut hätte, werden weder dargelegt noch sind sie ersichtlich. Wei-

- 36 - ter hat die Beklagte im Verlaufe des Schiedsverfahrens Kostengutsprache für Ver- fahren um Bestellung eines Beistandes für die P._____ Stiftung in Liechtenstein erteilt. So führten am 16. Juli 2018 Rechtsanwalt X2._____ und Rechtsanwalt Y2._____ ein Telefonat. Hierauf teilte Rechtsanwalt Y2._____ mit E-Mail vom sel- ben Tag Rechtsanwalt X2._____ mit, dass, weil es für das laufende Schiedsverfah- ren wichtig sein könnte, sie (die Beklagte) damit einverstanden sei, dass (eine ge- wisse) Rechtsanwältin Y4._____ in Liechtenstein Einsicht in Strafakten nehme. Weiter hielt er fest, dass für ein allfälliges aufsichtsrechtliches Verfahren in Liech- tenstein "hiermit noch keine Kostengutsprache" erteilt werde (act. 3/115). Die Kos- tengutsprache für dieses Verfahren erfolgte hingegen im September 2018 unter der Bedingung, dass das Gericht auf den Antrag (auf Bestellung eines Beistandes für die P._____ Stiftung) eintritt (vgl. act. 3/116 und act. 3/118). Gegen Ende August 2019 erklärte sich die Beklagte bereit, für die Aufwendungen der Verfahren im Fürs- tentum Liechtenstein aufzukommen. Rechtsanwalt Y2._____ leistete ausdrücklich Kostengutsprache, um "nochmals" den Antrag auf Bestellung eines Beistandes für die P._____ Stiftung zu stellen (vgl. act. 3/120). In der Folge kündigte Rechtsanwalt Y2._____ mit E-Mail vom 22. August 2019 die Rückerstattung der vom Kläger geltend gemachten Kosten an, mit der Bitte um Belege für die Gebühr des Staatsgerichtshofs (act. 3/121). Der Kläger übermittelte Rechtsanwalt Y2._____ mit E-Mail vom

22. August 2019 ein Schreiben des Staatsgerichtshofs vom 24. Mai 2019 mit der Nennung der angefallenen Gerichtskosten (act. 3/121). Gleichentags erfolgte eine Auszahlung von der Beklagten in der Höhe von CHF 27'593.30 an den Kläger (act. 3/21). Eine weitere Kostengutsprache wurde sodann für ein Verfahren am Nach- lassgericht Konstanz erteilt (vgl. nachfolgend E. II.4.5.4.) und die Beklagte über- nahm die Kosten für Schutzmassnahmen auf den BVI (act. 1 Rz 77; act. 3/102; act. 3/111-113; act. 3/123+124), aussergerichtliche Vergleichsgespräche und einen Vorschuss an das Bundesgericht (act. 1 Rz 77; act. 3/21, 16.11.2017; act. 3/105- 108). Noch im Dezember/Januar 2020/2021 erklärte die Beklagte sich zumindest zur Zahlung der EUR 184'240.– nebst Zins gemäss Dispositiv-Ziffer 7 des Schieds- spruchs bereit bzw. anerkannte diese Forderung als durch die Versicherungspolice gedeckt. Auch gestützt auf die während des gesamten Schiedsverfahrens andau-

- 37 - ernde enge Zusammenarbeit der Beklagten mit dem Kläger und insbesondere mit D._____ ist auf das Vertrauen des Klägers in eine umfassende Deckungszusage zu schliessen. So fanden zahlreiche Sitzungen und Besprechungen der Rechtsan- wälte der Beklagten mit dem Kläger und dessen Vertretern, teilweise auch alleine mit den Vertretern, statt, anlässlich welchen das Vorgehen vor und die Eingaben an das Schiedsgericht besprochen wurden (vgl. hierzu u.a. act. 1 Rz 78 i.V.m. act. 3/70, act. 3/73, act. 3/84, act. 3/127, act. 3/131, act. 3/134 und act. 3/135). Die Vertreter der Beklagten und die Vertreter des Klägers standen in ständigem Aus- tausch (vgl. hierzu u.a. act. 1 Rz 48 ff. je i.V.m. act. 3/2, act. 3/34, act. 3/44, act. 3/45, act. 3/50, act. 3/54, act. 3/55 und act. 3/57). So telefonierte beispielsweise Rechtsanwalt X2._____ am 26. Juli 2016 mit Rechtsanwalt Y2._____. Diskutiert wurde das weitere Vorgehen im Schiedsprozess. Man kam überein, die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts zu erheben sowie ein Editi- onsbegehren zur Herausgabe von Urkunden für die Erstellung der testierten Jah- resrechnungen der I._____ Corporation zu stellen. lm Zusammenhang mit der Un- zuständigkeitseinrede sollte beantragt werden, dass auf die Rechtsbegehren Zif- fern 2 bis 7 und Ziffer 9 der Schiedsklage nicht und auf das Rechtsbegehren Ziffer 10 nur in sehr beschränktem Ausmass eingetreten werde (act. 1 Rz 50; act. 3/32+33). Mit E-Mail vom 28. November 2016 wandte sich der Kläger im Anschluss an eine gleichentags mit Rechtsanwalt Y2._____ und Rechtsanwalt Y3._____ statt- gefundene Besprechung an Rechtsanwalt Y2._____ und bestätigte, dass sich die Beklagte damit einverstanden erklärt hatte, dass Rechtsanwalt Dr. Y5._____ von T._____ [Anwaltskanzlei] als weiterer unterstützender Anwalt für Fragen der Schiedsgerichtsbarkeit und der Prozessstrategie beigezogen werde. Die Beklagte bekräftigte ihr Einverständnis zum Beizug von Rechtsanwalt Y5._____ mit E-Mail vom 29. November 2016 (act. 1 Rz 54; act. 3/37-39). Sie bezahlte in der Folge die Rechnung von T._____ vom 16. Oktober 2017 über CHF 6'388.25 (act. 1 Rz 70; act. 3/60+61). Von D._____ wurde jede Rechtsschrift der Beklagten zur vorgängi- gen Genehmigung vorgelegt (act. 1 Rz 79). Ferner beglich die Beklagte ab dem

13. Juni 2016 bis Mitte Oktober 2020 rund 50 Honorarrechnungen von D._____ (act. 1 Rz 48 ff.). Den Rechnungen lagen jeweils die "Fakturadetails" bei, welchen ein Kurzbeschrieb der erbrachten Leistungen entnommen werden konnte. Die

- 38 - Rechnungen führten jeweils die Bemühungen von D._____ auf. Die Beklagte be- hauptet nicht, dass sie je eine Einwendung gegen die in Rechnung gestellten Auf- wendungen erhoben hätte. 3.2.2.2.2. Anzeichen dafür, dass der Kläger gewusst hätte, dass die streitgegen- ständlichen Verfahren nicht von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt gewesen seien bzw. ihm keine Versicherungsleistungen zuständen (act. 11 Rz 13, 112; act. 22 Rz 220), werden nicht rechtsgenügend behauptet und sind aufgrund der voran- gehenden Erwägungen auch nicht ersichtlich. Entsprechend kann nicht von einem "dolosen" bzw. sittenwidrigen Verhalten des Klägers ausgegangen werden (act. 22 Rz 3, 220 ff.). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers ist nicht ersichtlich und wird nicht näher dargelegt (act. 11 Rz 40). 3.2.2.2.3. Dass der Kläger sein Verhalten - entgegen den Behauptungen der Be- klagten (act. 22 Rz 220, 228) - auf die Erklärungen, Leistungen und Haltungen der Beklagten ausgerichtet hat, erhellt bereits, dass der Kläger - wie dargelegt - die Retentionsforderung auf Aufforderung der Beklagten hin ins Schiedsverfahren ein- brachte. Weiter war es die Beklagte, welche am 12. Oktober 2017 Rechtsanwalt X2._____ zur Erhebung einer Einsprache gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts, in welchem dieses entgegen der Einrede des Klägers seine Zu- ständigkeit bejaht hatte, einer Beschwerde beim Bundesgericht sowie zur Beantra- gung einer Ablehnung des Schiedsgerichts wegen Anscheins der Befangenheit aufforderte (act. 1 Rz 77; act. 3/105). Mit E-Mail vom 4. April 2018 forderte Rechts- anwalt Y2._____ Rechtsanwalt X2._____ zu einer kurzen Eingabe an das Schieds- gericht betreffend eine von der Schiedsklägerin eingereichte, unaufgeforderte Stel- lungnahme auf (act. 1 Rz 77; act. 3/114). 3.2.3. Fazit Die Beklagte hat eine umfassende Deckungszusage für den vom Kläger gemelde- ten Schadensfall, das Schiedsverfahren, erteilt. Die Deckungszusage umfasst die Abwehrkosten (Gerichtskosten, Parteientschädigung und Vertretungskosten) so- wie allfällige aus der Klage resultierende Verpflichtungen des Klägers. Die De- ckungszusage wurde für sämtliche von der Schiedsklägerin geltend gemachten An-

- 39 - sprüche und Forderungen erteilt. Vorbehalte hat die Beklagte keine angebracht. Der Kläger hat auf die Zusage der Beklagten vertraut und Dispositionen getroffen. Der Beklagten ist die Berufung auf irgendwelche Deckungsausschlüsse und darauf, dass die mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht von der Police Nr. 1 gedeckt gewesen wären, verwehrt. Entsprechend braucht

- wie bereits erwähnt - nicht weiter geprüft zu werden, ob für die von der G._____- Stiftung gegenüber dem Kläger geltend gemachten Ansprüche und Forderungen eine Versicherungsdeckung bestand. 3.3. Deckungsausschluss nach Art. 8 lit. d und lit. l der AVB 1/1985 3.3.1. Die Beklagte beruft sich auf die Einreden gemäss Art. 8 lit. d und lit. l der AVB 1/1985 (act. 22 Rz 230). Sie macht geltend, die von ihr in diesem Zusammen- hang angeführten Tatsachen hätten (erst) mit dem Vorliegen des Schiedsspruchs und in Nachachtung der Vorbringen des Klägers im vorliegenden Prozess etabliert werden können (act. 22 Rz 234). Hieraus leitet die Beklagte ab, dass sie sich trotz einer allfällig erteilten umfassenden Deckungszusage auf die Ausschlüsse berufen könne. Der Kläger bestreitet dies (vgl. act. 26 Rz 42). 3.3.2. Gemäss Art. 8 (Einschränkungen des Deckungsumfangs) AVB 1/1985 sind die Haftpflicht des Täters aus der vorsätzlichen Begehung von Verbrechnung und Vergehen (lit. d; vgl. act. 3/2) sowie die Haftpflicht für Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer, von seinem Vertreter oder von Personen, die mit der Lei- tung oder Beaufsichtigung der versicherten Tätigkeit betraut sind, mit hoher Wahr- scheinlichkeit erwartet werden mussten (lit. l), von der Versicherung ausgeschlos- sen. 3.3.3. Mit Bezug auf Art. 8 lit. d AVB 1/1985 legt die Beklagte nicht rechtsgenügend dar (vgl. act. 22 Rz 232), welches vom Kläger angeblich vorsätzlich verübte Ver- brechen oder Vergehen zu welcher Haftpflicht des Klägers geführt hat, für welche sie nunmehr nicht einzustehen hat. Sie führt selbst an, dass das von ihr geschil- derte Verhalten "mutmasslich" strafrechtlich relevant sein könnte (act. 22 Rz 232), wobei sich aus den Ausführungen nicht klar ergibt, ob sich die Beklagte auf ein Verhalten des Klägers ihr gegenüber oder gegenüber der G._____-Stiftung bezieht.

- 40 - Sodann wurde, wie bereits dargelegt, ein Nachlasskonzept für C._____ etabliert und der Kläger mit dessen Umsetzung betraut (vgl. vorne E. II.2.3.2.2.). 3.3.4. Mit Bezug auf Art. 8 lit. l AVB 1/1985 beruft sich die Beklagte darauf, dass die zentralen Ansprüche der G._____-Stiftung im Schiedsspruch erwartungsge- mäss gutgeheissen worden seien und kein anderer Ausgang des Schiedsverfah- rens zu erwarten gewesen sei (act. 22 Rz 232). Für den dolos handelnden Kläger sei absehbar gewesen, dass die Ansprüche der G._____-Stiftung als Alleinerbin gutgeheissen werden würden (act. 11 Rz 100). Der Kläger bestreitet dies (act. 18 Rz 123). Die Wahrscheinlichkeitsklausel bezieht sich - worauf der Kläger zu Recht hinweist (act. 18 Rz 125) - auf den Eintritt des Schadens und nicht auf den Ausgang eines Schadenersatzprozesses, da im Prozess lediglich darüber entschieden wird, ob und in welchem Umfang ein bereits eingetretener Schaden zugesprochen wird oder nicht. Der Eintritt des Schadens muss vom Versicherten mit hoher Wahrscheinlich- keit erwartet werden, damit sich der Versicherer auf den Deckungsausschluss be- rufen kann. Die Beklagte legt nicht dar (vgl. act. 11 Rz 100 und act. 22 Rz 232), inwieweit der Kläger davon ausging, dass die der Schiedsklage zugrunde gelegten Tatsachen bzw. Schadenersatzvoraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen würden. Der Kläger weist sodann zu Recht darauf hin, dass nur ein kleiner Teil der von der G._____-Stiftung erhobenen Schadenersatzklage von mehreren Millionen gutgeheissen wurde, so dass der Kläger letztlich lediglich zur Zahlung von EUR 184'240.– zuzüglich Zinsen verpflichtet wurde. Die weiteren Begehren auf Verurteilung zu einer Geldzahlung wurden abgewiesen (vgl. act. 3/19 Dispositiv-Ziffern 6 bis 8 S. 206 f.) bzw. es wurde nicht darauf eingetreten (act. 3/19 Dispositiv-Ziffer 9 S. 207; vgl. act. 18 Rz 123). Zudem stellte die Beklagte selbst noch im November 2017 einen negativen Prozessausgang als "wider Erwarten" dar (act. 18 Rz 42; act. 3/18). 3.3.5. Die Beklagte kann sich somit nicht auf die Deckungsausschlüsse gemäss Art. 8 lit. d uns l AVB 1/1985 berufen. Entsprechend kann offen bleiben, wann die Beklagte welche angeblich neuen Tatsachen erfahren haben will, die sie dazu er-

- 41 - mächtigen würden, sich trotz der abgegebenen Deckungszusage auf diese De- ckungsausschlüsse zu berufen.

4. Die einzelnen Forderungspositionen 4.1. Kostenersatz 4.1.1. Mit Schiedsspruch vom 25. November 2020 wurde der Kläger verpflichtet, der G._____-Stiftung einen Kostenersatz von CHF 100'000.– zu bezahlen (act. 3/19, Dispositiv-Ziffer 11; act. 1 Rz 82, 85, 110; act. 22 Rz 248 ff.). Die Schiedsklä- gerin leitete diesbezüglich ein Betreibungsverfahren nebst 5 % Zins seit dem

25. November 2020 ein. Der Zahlungsbefehl, in welchem der Kläger Rechtsvor- schlag erhob, datiert vom 26. April 2021 (act. 1 Rz 84; act. 3/139). Am 11. Mai 2021 reichte die Schiedsklägerin beim Bezirksgericht Meilen ein Rechtsöffnungsgesuch ein. Der Kläger bezahlte die CHF 100'000.– am 21. Mai 2021 nebst Zinsen von CHF 2'390.40. Es fielen Bankspesen von CHF 20.– an (act. 1 Rz 85; act. 3/140). Mit Urteil und Verfügung vom 21. Juni 2021 schrieb das Bezirksgericht Meilen das Rechtsöffnungsverfahren wegen Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung ab. Die Entscheidgebühr von (unbestrittenen) CHF 400.– wurde dem Kläger aufer- legt und er wurde zur Zahlung einer Parteientschädigung von CHF 2'000.– ver- pflichtet (act. 1 Rz 87; act. 3/145). Die total CHF 2'400.– wurden am 25. August 2021 auftragsgemäss vom mittlerweile vom Kläger beigezogenen Rechtsanwalt X3._____ an den Rechtsvertreter der Schiedsklägerin bezahlt (act. 1 Rz 88; act. 3/146). Der Kläger verlangt die Zahlung von CHF 100'000.– nebst 5 % Zins ab dem 7. De- zember 2020 aus der Versicherungspolice Nr. 1 sowie CHF 2'390.40 Zinsen, CHF 20.– Bankspesen (vgl. act. 1 Rz 85) und CHF 2'400.– Kosten des Rechtsöff- nungsverfahrens (vgl. act. 1 Rz 87+88) als Schadenersatz wegen Verletzung des Versicherungsvertrags (vgl. act. 1 Rz 85; act. 26 Rz 40 [S. 48]). Die Beklagte lehnt diese Forderungen ab (act. 22 Rz 248 ff., 256 ff.). 4.1.2. Die Beklagte hat eine - im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. II.3.2.3.) - umfassende Deckungszusage für das Schiedsverfahren abgegeben.

- 42 - Gemäss Art. 10 AVB 1/1985 umfassen die Leistungen der Beklagten namentlich Schiedsgerichtskosten (act. 3/2; Deckungsumfang/Leistungen der B._____). Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf Ausschlussgründe zu berufen oder geltend zu machen, die Schiedskosten seien nicht (oder bloss teilweise) gedeckt, weil ein Teil der im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht durch die Versicherung gedeckt gewesen seien. Die Beklagte ist zur Zahlung von CHF 100'000.– an den Kläger zu verpflichten. 4.1.3. Der Kläger verlangt 5 % Zins auf die CHF 100'000.– ab dem 7. Dezember 2020 sowie Ersatz für die an die Schiedsklägerin bezahlten Zinsen von CHF 2'390.40 (act. 1 Rz 85, 110). Lehnt der Versicherer die Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es in analoger An- wendung von Art. 108 Ziff. 1 OR keiner Mahnung mehr, damit der Versicherer in Verzug kommt (BGer 4A_58/2019 vom 13.1. 2020 E. 4.1; BSK VVG-Süsskind, Art. 41 N 24). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 hat die Beklagte die Bezahlung der CHF 100'000.– definitiv abgelehnt (act. 1 Rz 113; act. 3/20). Die Beklagte war ab diesem Zeitpunkt in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (Art. 104 OR). Entsprechend verlangt der Kläger zu Recht 5 % Zins auf CHF 100'000.– ab dem 7. Dezember 2020. Hat der Gläubiger einen grösseren Schaden erlitten, als ihm durch die Verzugszin- sen vergütet wird, so ist der Schuldner zum Ersatze auch dieses Schadens ver- pflichtet, sofern er sich nicht exkulpieren kann (vgl. Art. 106 Abs. 1 OR). Art. 106 OR stellt eine Auffangnorm für den durch die Verzugszinsen nicht gedeckten Ver- spätungsschaden dar. Er ist darauf ausgerichtet, den Schuldner für den gesamten von ihm zu verantwortenden Verspätungsschaden haften zu lassen. Art. 106 Abs. 1 OR setzt voraus, dass dem Gläubiger ein die Verzugszinsen übersteigender Scha- den entstanden ist, der Leistungsverzug des Schuldners dessen (adäquate) Ursa- che bildet und dieser sich für den weiteren Schaden nicht exkulpieren kann (vgl. BSK OR I-Widmer/Wiegand, N 1 f. zu Art. 106). Dabei hat der Gläubiger den zu- sätzlichen Schaden zu behaupten und zu beweisen, der Schuldner seine Exkulpa- tionsgründe. Der Kläger stellt keine Behauptungen dazu auf, wonach ihm die

- 43 - CHF 2'390.40 Zinsen als über die Verzugszinsen hinausgehenden Schaden durch den Leistungsverzug der Beklagten entstanden seien. Ebenso fehlen diesbezügli- che Behauptungen betreffend der (als Schaden) geltend gemachten Bankspesen von CHF 20.–. Für diese Ansprüche fehlt es bereits an rechtsgenügenden Behaup- tungen. Insoweit ist die Klage abzuweisen. 4.1.4. Weiter beantragt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der für das Rechtsöffnungsverfahren bezahlten Gerichtskosten von CHF 400.– und der Parteientschädigung von CHF 2'000.–. Der Kläger macht geltend, weil die Beklagte die Schuld von CHF 100'000.– zu Lasten der Versicherungspolice Nr. 1 vertrags- widrig nicht beglichen habe, sei es bei ihm aufgrund eines Liquiditätsengpasses zu einer verzögerten Zahlung mit der Konsequenz, dass weitere Kosten angefallen seien, gekommen (act. 1 Rz 85; act. 18 Rz 105, 132). Die Beklagte hat den be- haupteten Liquiditätsengpass des Klägers bereits in der Klageantwort bestritten (act. 11 Rz 88). Die Behauptungs- und Beweislast für seine (fehlende) Liquidität obliegt dem Kläger. Der Kläger stellt keine konkreten Behauptungen zu seiner damaligen Liquidität auf (vgl. act. 18 Rz 105, 132; act. 26 Rz 45 [S. 55], 48). Damit scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch bereits an rechts- genügenden Behauptungen dazu, dass der Leistungsverzug der Beklagten die Ur- sache für die verspätete Zahlung und damit die beim Kläger angefallenen Verfah- renskosten bildet. Die Forderung ist abzuweisen. 4.1.5. Die Beklagte ist zur Bezahlung von CHF 100'000.– nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Dezember 2020 zu verpflichten. Darüber hinaus steht dem Kläger kein An- spruch auf Kostenersatz zu. 4.2. Parteientschädigung 4.2.1. Mit Schiedsspruch vom 25. November 2020 wurde der Kläger verpflichtet, der G._____-Stiftung eine Parteientschädigung von CHF 250'000.– zu bezahlen (act. 3/19, Dispositiv-Ziffer 12; act. 1 Rz 86, 110; act. 22 Rz 252 ff.). Der Kläger hat am 15. Januar 2021 die ihm auferlegte Parteientschädigung zuzüglich CHF 20.– Bankgebühren bezahlt (act. 1 Rz 86, 110; act. 3/144; act. 22 Rz 252 ff.). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung von CHF 250'000.– aus der Versicherungs-

- 44 - police Nr. 1 und CHF 20.– Schadenersatz je nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Dezem- ber 2020 (act. 1 Rz 86, 110). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (act. 22 Rz 252 ff.). 4.2.2. Die Beklagte hat eine - im Sinne der vorangehenden Erwägungen (vgl. E. II.3.2.3.) - umfassende Deckungszusage für das Schiedsverfahren abgegeben. Gemäss Art. 10 AVB 1/1985 umfassen die Leistungen der Beklagten namentlich Parteientschädigungen (act. 3/2; Deckungsumfang/Leistungen der B._____). Der Beklagten ist es verwehrt, sich auf Ausschlussgründe zu berufen oder geltend zu machen, die Leistungspflicht sei nicht (oder bloss teilweise) gedeckt, weil ein Teil der im Schiedsverfahren geltend gemachten Ansprüche und Forderungen nicht durch die Versicherung gedeckt gewesen seien. Die Beklagte ist zur Zahlung von CHF 250'000.– an den Kläger zu verpflichten. Betreffend den geltend gemachten Zinssatz sowie den Zinslauf kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Die Beklagte hat dem Kläger einen Zins von 5 % ab dem 7. Dezember 2020 zu bezahlen. Die CHF 20.– Bankspesen sind nicht zuzusprechen, da der Klä- ger nicht darlegt, dass ihm durch den Leistungsverzug der Beklagten ein in diesem Umfang über die Verzugszinsen hinausgehender Schaden entstanden ist. 4.3. Schadenersatzzahlung Schiedsgericht 4.3.1. Mit Schiedsspruch vom 25. November 2020 wurde der Kläger verpflichtet, der I._____ Corporation EUR 184'240.– nebst 5 % Zins seit dem 28. Dezember 2015 zu bezahlen (act. 3/19, Dispositiv-Ziffer 7). Der Kläger hat die Forderung nebst Zinsen von EUR 53'075.20 (aufgelaufen bis zum 30. September 2021) am 1. Ok- tober 2021 bezahlt. Für beide Zahlungen sind je Gebühren von EUR 23.12 ange- fallen (act. 1 Rz 96, 111; act. 3/155+156). Der Kläger verlangt von der Beklagten umgerechnet bei einem Umrechnungskurs am 1. Oktober 2021 von 1,101 CHF 261'334.95 (CHF 202'873.70 [EUR 184'240.– + EUR 23.12] und CHF 58'461.25 [EUR 53'075.20 + EUR 23.12]) zuzüglich 5 % Zins seit dem 7. De- zember 2020 (act. 1 Rz 96 f., 110). Die Beklagte bestreitet diesen Anspruch (act. 22 Rz 239 ff.).

- 45 - 4.3.2. Die Beklagte hat dem Kläger für die Verpflichtung zur Zahlung der EUR 184'240.– nebst 5 % Zins seit 28. Dezember 2015 an die I._____ Corporation eine Deckungszusage erteilt (vgl. vorne E. II.3.2.3.). Ihr ist es verwehrt, sich auf Ausschlussgründe zu berufen oder geltend zu machen, dieser Anspruch sei nicht von der Versicherungsleistung gedeckt gewesen. Sodann hat die Beklagte die Zah- lung der EUR 184'240.– nebst Zinsen nach Kenntnis des Schiedsurteils mehrfach anerkannt (vgl. vorne E. II. 3.2.2.1.3.1.). Der Anspruch des Klägers ist ausgewie- sen. 4.3.3. Die Parteien gehen davon aus, dass die Leistungen aus dem Versicherungs- vertrag in Schweizer Franken zu begleichen sind. Hingegen geht die Beklagte von einer Umrechnung per Eröffnung des Schiedsspruchs am 25. Dezember 2020 (recte: 25. November 2020) aus. Diesen Umrechnungskurs habe der Kläger nicht behauptet, weshalb es an der Behauptung des rechtserheblichen Umrechnungs- kurses fehle (vgl. act. 1 Rz 36, 39, 97, 111 f.; act. 3/25; act. 22 Rz 246). Das Bundesgericht sieht im Umrechnungssatz der Währungen eine notorische Tat- sache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (BGE 135 III 88 E. 4.1 = Pra 2009 [2010] Nr. 89; BGE 137 III 623 E. 3 = Pra 2012 [2013] Nr. 66; HGer ZH HG210147 vom 1.7.2024 E. II.B.1.1.5.2.). Die Beklagte hat bereits in ihrer E-Mail vom 7. Dezember 2020 festgehalten, EUR 184'240.– inklusive Zins nach Rechtskraft des Schiedsentscheids der Schiedsklägerin zu überweisen (act. 3/20). Damit hat sie den Versicherungsan- spruch des Klägers in diesem Umfang anerkannt. Die Forderung wurde sofort fällig (vgl. BSK VVG-Süsskind, Art. 41 N 24). Für die Umrechnung ist auf den Fälligkeits- zeitpunkt abzustellen. EUR 184'240.– entsprachen am 7. Dezember 2020 CHF 198'979.20 (Umrechnungskurs EUR/CHF 1.08; www.oanda.com). Sodann war am 7. Dezember 2020 ein aufgelaufener Zins (28. Dezember 2015 bis 6. De- zember 2020) von EUR 45'555.25 fällig. Umgerechnet mit dem Kurs EUR/CHF von 1.08 per 7. Dezember 2020 resultiert ein Betrag von CHF 49'199.65. Es ergibt sich eine Forderungssumme von total CHF 248'178.85 (CHF 198'979.20 + CHF 49'199.65). Hierauf hat die Beklagte ab dem 7. Dezember 2020 Verzugszin- sen von 5 % zu bezahlen. Da der Kläger nicht darlegt, inwieweit er mit Bezug auf

- 46 - die beiden geltend gemachten Zahlungsgebühren von je EUR 23.12 einen über den Verzugszins hinausgehenden Schaden erlitten hat, ist sein diesbezügliches Schadenersatzbegehren abzuweisen. 4.4. Rechnung D._____ 4.4.1. Am 23. Februar 2021 stellte D._____ Rechnung über CHF 15'174.95 für die Leistungen vom 1. Dezember 2020 bis 31. Januar 2021. Der Kläger hat diese Rechnung am 23. März 2021 beglichen (act. 1 Rz 100 f.; act. 3/159+160; act. 18 Rz 163). Der Kläger verlangt von der Beklagten CHF 15'174.95 nebst Zins zu 5 % seit dem 7. Dezember 2020, eventualiter dem 26. Februar 2022 (act. 1 Rechtsbe- gehren 1, Rz 110). Die Beklagte beantragt Abweisung (act. 22 Rz 271 ff.). 4.4.2. Die Beklagte hat sich erstmals in der Duplik zum Quantitativ des geltend ge- machten Anspruchs geäussert. Entsprechend sind die vom Kläger in der Eingabe vom 18. März 2025 vorgebrachten Noven - entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 33 Rz 85) - zu berücksichtigen (vgl. vorne E. I.3.3.; act. 26 Rz 51). 4.4.3. Gemäss dem Kläger betrafen die von D._____ zwischen dem 4. Dezember 2020 und dem 20. Januar 2021 verrechneten Aufwendungen die Korrespondenz mit den gegnerischen Anwälten (des Schiedsverfahrens), mit Rechtsanwalt Y3._____ von der Beklagten und mit ihm selbst, betreffend die Fortführung des Mandates. Sodann sei es darum gegangen, den ergangenen Schiedsspruch zu analysieren, insbesondere seine Schlüssigkeit auf die für ihn, den Kläger, negati- ven Punkte zu überprüfen und die Weiterzugsmöglichkeiten des Entscheides ans Bundesgericht sowie die Erfolgsaussichten einer allfälligen Beschwerde zu evalu- ieren (act. 26 Rz 51). Die sorgfältige Beurteilung des Schiedsspruchs mit ansch- liessender Beurteilung der Prozesschancen eines Weiterzugs sei Bestandteil der von der Beklagten unter der Versicherungspolice zu erbringenden Versicherungs- leistung gewesen (act. 1 Rz 100). Dies sei alles in Befolgung von Punkt 4 der Grundlagen für die Zusammenarbeit mit der Beklagten geschehen. Da die von der Beklagten erteilte Deckungszusage eine umfassende gewesen sei, sei es darum gegangen, alle beurteilten Rechtsbegehren in diese Überprüfung miteinzubeziehen (act. 26 Rz 51). Der Kläger führt die von D._____ erbrachten Leistungen einzeln im

- 47 - Detailierungsgrad des Leistungsverzeichnisses gemäss Honorarrechnung an (Da- tum, Leistung, Erbringer, Stunden, Ansatz, Honorar). Es resultiert ein Total von CHF 14'090.– bei 37,8 Stunden (act. 26 Rz 51). Zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag von CHF 15'174.95 (act. 3/159). Die Beklagte macht geltend, sie habe bereits am 7. Dezember 2020 die Ausdeh- nung der Kostengutsprache auf ein allfälliges Rechtsmittelverfahren ans Bundes- gericht abgelehnt. Entsprechend seien sämtliche Leistungen nach dem 7. Dezem- ber 2020 nicht mehr gedeckt (act. 22 Rz 275; act. 33 Rz 86). Sodann bestreitet sie, dass D._____ Leistungen im Gesamtbetrag von CHF 15'174.95 erbracht habe, wel- che tauglich gewesen wären, die Erfolgschancen einer Beschwerde ans Bundes- gericht zu prüfen (act. 22 Rz 273). 4.4.4. Am 25. November 2020 fällte das Schiedsgericht sein Urteil, welches dem Kläger am 4. Dezember 2020 zugestellt wurde (act. 1 Rz 29; act. 3/19; act. 11 Rz 72). Ebenfalls am 4. Dezember 2020 übermittelte der Kläger der Beklagten den Schiedsspruch (act. 1 Rz 31; act. 3/20; act. 11). Mit E-Mail vom 7. Dezember 2020 hat die Beklagte den Weiterzug des Urteils an das Bundesgericht abgelehnt und den Kläger darauf hingewiesen, dass ihm die Ergreifung eines Rechtsmittels auf eigene Kosten freistehe (act. 3/20). Damit signalisierte die Beklagte klar, dass sie die Ergreifung eines Rechtsmittels nicht bezahlen würde. Entsprechend konnten ab diesem Zeitpunkt von D._____ auch keine allfällige Weiterzugsmöglichkeiten be- treffende Analysen und Abklärungen mehr verbucht werden. Daran ändert Punkt 4 des Merkblatts betreffend die Grundlagen für die Zusammenarbeit mit der Beklag- ten (act. 3/17) nichts. Punkt 4 hält fest, dass der Rechtsanwalt eingehende Urteile sofort, und eine Stellungnahme samt Begründung zum Urteil innert drei Arbeitsta- gen an die Beklagte weiterleitet. Die Beklagte entscheidet innert drei Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahme über einen allfälligen Weiterzug. Vorliegend hat die Beklagte ihren Entscheid getroffen, ohne die Stellungnahme der Rechtsvertre- ter des Klägers abzuwarten. Indessen macht der Kläger betreffend die Bezahlung der Rechnung von D._____ über CHF 15'174.95 keine Schadenersatzansprüche geltend, zumindest werden keine entsprechenden rechtsgenügenden Behauptun- gen aufgestellt. Namentlich fehlen Behauptungen zum natürlichen und kausalen

- 48 - Zusammenhang der Verletzung der vertraglichen Pflichten und der (als Schaden) geltend gemachten Leistungen (vgl. act. 26 Rz 51). Zudem verrechnete D._____ der Beklagten am 21. Dezember 2020 für noch ausstehendes Honorar CHF 1'161.– (act. 26 Rz 39 [S. 43]; act. 28/7; act. 33 Rz 88). Es erscheint wahr- scheinlich, dass damit die noch offenen Forderungen von D._____ im Zusammen- hang mit dem Mandat im streitgegenständlichen Schadensfall abgegolten wurden. Ferner kann - entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 26 Rz 51) - der E-Mail der Beklagten vom 2. November 2017 (act. 3/18), in welcher diese festhielt, dass sie im Schiedsverfahren selbstverständlich weiterhin alles unternehme, dass die Klage abgewiesen werde, falls dies wider Erwarten nicht der Fall sein sollte, werde sie, die Beklagte, bei der Vollstreckung dafür besorgt sein, dass die G._____-Stif- tung nicht viel erhalten werde, keine Deckungszusage in dem Sinne entnommen werden, dass die Beklagte einen Weiterzug an das Bundesgericht finanzieren würde. Die Beklagte hat keine Deckungszusage für ein Beschwerdeverfahren an das Bundesgericht abgegeben. Die Klage ist hinsichtlich der Forderung abzuwei- sen. 4.5. Rechnungen Kanzlei E._____ 4.5.1. Der Kläger hat vier Honorarrechnungen der Kanzlei E._____ bezahlt (act. 1 Rz 108; act. 22 Rz 284): Rechnung vom 6. März 2023 für die Bemühungen vom Juli 2020 bis Februar 2023 über EUR 46'122.– (act. 3/162; act. 3/164), Rechnung vom 19. Juli 2023 für die Bemühungen vom März 2023 bis Juni 2023 über EUR 6'080.– (act. 3/165; act. 3/167), Rechnung vom 16. Oktober 2023 für die Be- mühungen vom August bis September 2023 über EUR 5'136.– (act. 3/168+169) und Honorarrechnung vom 11. Januar 2024 für die Bemühungen vom November bis Dezember 2023 über EUR 4'512.– (act. 3/171+172). Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückerstattung der bezahlten Beträge - Rechnung vom 6. März 2023 zuzüglich CHF 12.– Auslagenersatz - umgerechnet in Schweizer Franken, mithin CHF 46'549.–, CHF 5'934.–, CHF 4'956.25 und CHF 4'262.50 (act. 1 Rz 108, 110), je zuzüglich Zins von 5 % seit dem 7. Dezember 2020, eventualiter seit dem 7. Juli 2023 (CHF 46'549.–; act. 1 S. 2 Rechtsbegeh- ren 1) und seit Klageeinreichung (CHF 5'934.–, CHF 4'956.25 und CHF 4'262.50;

- 49 - act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1). Die Beklagte beantragt die Abweisung der Forde- rung (act. 22 Rz 284 ff.). 4.5.2. Gemäss dem Kläger stand im Schiedsverfahren die Frage zur Diskussion, ob die Schiedsklägerin zur Geltendmachung der von ihr erhobenen Ansprüche überhaupt aktivlegitimiert sei. Dies sei zu prüfen gewesen, da der verstorbene C._____ zufolge fehlender Geschäftsfähigkeit gar nicht in der Lage gewesen sei, die Schiedsklägerin als Erbin einzusetzen. Vor dem Nachlassgericht Konstanz habe er, der Kläger, in seiner Eigenschaft als Willensvollstrecker des Nachlasses von C._____ einen Prozess geführt, in dem es darum gegangen sei, den ursprüng- lich ausgestellten Erbschein zu Gunsten der G._____-Stiftung einzuziehen, womit deren Erbenstellung (und damit auch die Aktivlegitimation im Schiedsverfahren) da- hingefallen wäre (act. 1 Rz 65). Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe ihm am 7. Juli 2017 eine Kostengutsprache für seine Vertretung vor dem Nachlassge- richt bzw. eine vorbehaltlose Kostengutsprache erteilt (act. 1 Rz 111; act. 18 Rz 131, 161). Die von der Kanzlei E._____ fakturierten Honorare seien allesamt auf diesen, während des Schiedsverfahrens eingeleiteten Prozess, welcher noch immer andauere, zurückzuführen (act. 26 Rz 53 [S. 71]). Die Beklagte bestreitet, eine Kostengutsprache für ein Verfahren zur Einziehung des Erbscheins in Deutschland erteilt zu haben (act. 22 Rz 290). Sodann stünden die angeblichen Leistungen der Kanzlei E._____ nicht in Zusammenhang mit einer Vertretung des Klägers vor Nachlassgericht (act. 22 Rz 289). Die Beklagte bestrei- tet, dass die Leistungen, welche die Anwaltskanzlei E._____ angeblich erbracht habe, in irgendeinem Zusammenhang mit den gegen den Kläger im Schiedsver- fahren erhobenen Ansprüchen ständen. Mit Nichtwissen bestreitet sie sodann, dass die in den Honorarnoten angeführten Leistungen überhaupt erbracht wurden (act. 22 Rz 292). 4.5.3. Gestützt auf die Behauptungen der Parteien und die angerufenen Beweis- mittel ist erstellt, dass mit E-Mail vom 10. Mai 2017 Rechtsanwalt X2._____ gegen- über Rechtsanwalt Y2._____ u.a. zwei telefonisch genehmigte Kostengutsprachen bestätigte: eine Kostengutsprache von maximal CHF 15'000.–, um BVI Anwälte für BVI Rechtsfragen zu mandatieren; eine weitere Kostengutsprache, um bei der

- 50 - deutschen Rechtsanwältin Dr. Y6._____ ein Gutachten zur deutschen Nachlass- pflegschaft erstellen zu lassen und um Akteneinsicht beim Nachlassgericht Kon- stanz durch einen lokalen Anwalt zu nehmen (act. 1 Rz 62; act. 3/47+48). Noch gleichentags bestätigte Rechtsanwalt Y2._____ Rechtsanwalt X2._____ die Rich- tigkeit seiner Ausführungen (act. 3/48). Am 16. Juni 2017 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine Kopie der Honorarnote der D._____ vom 7. Juni 2017 für die Be- mühungen vom 1. Mai 2017 bis zum 31. Mai 2017 über CHF 93'866.05. Der Hono- rarnote lagen u.a. Bemühungen für die Instruktion von Rechtsanwältin Y6._____ zugrunde (act. 1 Rz 64; act. 3/50). Die Rechnung wurde am 16. Juni 2017 von der Beklagten beglichen (act. 3/21). Mit E-Mail vom 4. Juli 2017 zeigte der Kläger sei- nen Anwälten die nach seiner Ansicht gegebene Dringlichkeit und Wichtigkeit der Einleitung eines entsprechenden Verfahrens in Konstanz auf (act. 1 Rz 65; act. 3/51). Mit Schreiben vom 6. Juli 2017 informierte Rechtsanwältin Y6._____ der Kanzlei E._____ Rechtsanwalt Y2._____ über die Kostenfolgen der Rechtsvertre- tung vor dem Nachlassgericht betreffend die Einziehung des zugunsten der G._____-Stiftung ausgestellten Erbscheins (act. 1 Rz 76; act. 3/103). Mit E-Mail vom 7. Juli 2017 an Dr. Y6._____ erklärte die Beklagte, dass nach interner Prüfung der Frage, ob in Deutschland ein Verfahren eingeleitet werden solle, nunmehr Kos- tengutsprache für die Vertretung des Klägers vor dem Nachlassgericht erteilt werde. Der Stundenansatz wurde auf EUR 320.– zuzüglich Auslagen festgesetzt. Weiter wurde festgehalten, dass Rechtsanwältin Y6._____ der Einfachheit halber die Honorarnoten auf die Kanzlei D._____ ausstellen solle (act. 1 Rz 64; act. 3/52). Rechtsanwältin Y6._____ wurden die Grundlagen für die Zusammenarbeit der Be- klagten und den Rechtsanwälten zugestellt (act. 3/52 = act. 3/104; act. 3/53). Eine Kopie der E-Mail vom 7. Juli 2017 ging an Rechtsanwalt X2._____ sowie den Klä- ger. Am 11. September 2017 stellte D._____ Rechnung für die erbrachten Leistun- gen vom 1. bis zum 31. August 2017 über CHF 21'150.70. Der Rechnung lagen u.a. Bemühungen im Zusammenhang mit dem Studium eines Entwurfs für die Ein- gabe beim Nachlassgericht in Konstanz zu Grunde (act. 1 Rz 68; act. 3/58). Die Rechnung wurde von der Beklagten am 7. November 2017 bezahlt (act. 1 Rz 70; act. 3/21; act. 3/60). Am 20. Oktober 2017 stellte die Kanzlei E._____ für die im Zeitraum vom 4. Juli 2017 bis zum 15. Oktober 2017 erbrachten Dienstleistungen

- 51 - Rechnung über EUR 55'968.–. Die Honorarnote wurde an D._____ zur Weiterlei- tung an die Beklagte adressiert. Die Beklagte verbuchte die Zahlung am 15. De- zember 2017 unter der Nummer 6 zum Gegenwert von CHF 65'367.25 (act. 1 Rz 72; act. 3/21; act. 3/63). Mit E-Mail vom 24. April 2019 übermittelte Rechtsanwalt X2._____ Rechtsanwalt Y2._____ einen Schriftsatz von Rechtsanwalt X4._____, J._____ (act. 1 Rz 78; act. 3/130; act. 11; act. 22). Mit E-Mail vom 16. Oktober 2019 teilte Rechtsanwalt X2._____ dem Kläger mit, dass Rechtsanwalt Y2._____ damit einverstanden sei, eine Beschwerde im Verfahren bez. ein selbständiges Beweis- verfahren durch die Kanzlei E._____ einzureichen, sofern ihm die Beschwerde vor- gängig im Entwurf vorgelegt werde (act. 1 Rz 77; act. 3/122). Am 28. Februar 2020 bezahlte die Beklagte eine weitere Rechnung der Kanzlei E._____ über EUR 56'192.– entsprechend CHF 59'657.08 (act. 3/21). Sodann bezahlte die Be- klagte eine Rechnung der Anwaltskanzlei E._____ vom 29. Juli 2020 über EUR 27'859.– für die von Rechtsanwältin Y6._____ im Zusammenhang mit dem Auftrag auf Einziehung des zugunsten der G._____-Stiftung erteilten Erbscheins vom 5. Dezember 2019 bis 30. Juni 2020 unternommenen Bemühungen (act. 1 Rz 74; act. 3/96+97). 4.5.4. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist erstellt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Kostengutsprache für die Anhebung eines Prozesses am Nach- lassgericht in Konstanz ausgesprochen hat. Der Kläger durfte nach Treu und Glau- ben von einer Deckungszusage für diesen Prozess ausgehen und ist auch hiervon ausgegangen. Ein abweichender tatsächlicher Wille wird von keiner Partei behaup- tet. Der Kläger führte bzw. hat diesen Prozess als Willensvollstrecker des Nachlas- ses von C._____ geführt. Ziel des Prozesses war, den zugunsten der G._____- Stiftung ausgestellten Erbenschein einzuziehen, womit deren Erbenstellung und ihre Aktivlegitimation im Schiedsverfahren dahingefallen wäre (act. 1 Rz 65). Ein Vorbehalt betreffend den Umfang der Deckung hat die Beklagte nicht angebracht, weshalb sie sich heute nicht auf eine fehlende Deckung durch den Versicherungs- vertrag berufen kann; dies wäre rechtsmissbräuchlich. 4.5.5. Die Beweis- und entsprechend auch die Behauptungslast dafür, dass die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen der Kanzlei E._____ unter den in

- 52 - Konstanz angehobenen Prozess und damit die erhaltene Deckungszusage fallen, obliegt dem Kläger. Die Beklagte hat in der Duplik erstmals das vom Kläger be- hauptete und bezahlte Quantitativ sowie, dass mit den Zahlungen Bemühungen der Kanzlei E._____ im angehobenen Prozess vor Nachlassgericht abgegolten worden seien, bestritten (act. 22 Rz 289). Entsprechend sind die vom Kläger in der Eingabe vom 18. März 2025 aufgestellten neuen Behauptungen und neu angerufenen Be- weismittel - entgegen der Ansicht der Beklagten (act. 33 Rz 92 f.) - zu berücksich- tigen. In der Duplik machte die Beklagte unter Bezugnahme auf die dazumal erst als Beweismittel angerufenen Honorarnoten der Kanzlei E._____ bereits geltend, dass es der Kläger unterlasse, rechtsgenügend substanziiert darzulegen, inwieweit die in den Honorarnoten (stichwortartig) angeführten Leistungen in Zusammenhang mit der längst rechtskräftig entschiedenen Schiedsklage stünden und namentlich bestritt, dass die Leistungen in Zusammenhang mit einer Vertretung vor Nachlass- gericht stünden (act. 22 Rz 285 ff.). In der Stellungnahme zu den Dupliknoven hat der Kläger zwar die entsprechenden Leistungsnachweise zu den Rechnungen in die Rechtsschrift hinein kopiert und diese damit rechtsgenügend ins Verfahren ein- gebracht, doch vermögen die Angaben im Leistungsverzeichnis insbesondere den Zusammenhang zwischen den getätigten Aufwendungen und dem in Konstanz an- gehobenen Prozess nicht rechtsgenügend zu substanziieren. So führt der Kläger lediglich pauschal an, dass die von der Kanzlei E._____ fakturierten Honorare alle- samt auf die Einleitung des Prozesses um Einziehung des Erbscheins während des Schiedsverfahrens zurückzuführen seien (act. 26 Rz 53 [S. 71]). Mit Bezug auf die Rechnung vom 6. März 2023 führt der Kläger ergänzend an, dass es sich um Ar- beiten im Zusammenhang mit der Vertretung des Klägers vor dem Nachlassgericht in Konstanz betreffend Einziehung des Erbscheins handle (act. 26 Rz 53 [S. 71]). Hingegen ergibt sich solches, insbesondere für die ab Januar 2021 erbrachten Be- mühungen, nicht aus den im Leistungsverzeichnis angeführten Bemühungen ("No- tiz"). Nachdem die Beklagte jedoch in der Duplik bestritten hat, dass ein Zusam- menhang zwischen dem Prozess vor Nachlassgericht und den geltend gemachten Bemühungen bestehe, hätte es am Kläger gelegen, hierzu nähere Ausführungen zu machen. Sodann kam die Kanzlei E._____ offensichtlich nach dem Zerwürfnis der Parteien und der Mandatsbeendigung mit D._____ ihrer Obliegenheit gemäss

- 53 - dem Merkblatt betreffend die Zusammenarbeit der Beklagten und den Rechtsan- wälten nicht (mehr) nach. Der Kläger behauptet nicht, dass Rechtsanwältin Y6._____ nach dem Bruch zwischen den Parteien im Dezember/Januar 2020/2021 je in Kontakt mit Vertretern der Beklagten stand. Umso mehr ist die Beklagte auf konkrete Behauptungen dazu, in welchem Stadium sich der angehobene Prozess nunmehr befindet und inwieweit die in den Leistungsverzeichnissen stichwortartig angeführten Leistungen der Kanzlei E._____ in Zusammenhang mit diesem Ver- fahren stehen, angewiesen. Die Ausführungen unter der Rubrik Notizen sind dies- bezüglich nicht selbsterklärend (z.B. rechtliche Recherche bzgl. Vollstreckungs- möglichkeiten, Prüfung der Unterlagen zum Arrestverfahren, Prüfung eines Ver- gleichsentwurfs, Besprechung wegen Vorgehen bei potentiellem Prozessbetrug im Schiedsverfahren, Prüfung der Begründetheit einer Klage auf Schadenersatz we- gen Erschleichung eines materiell-rechtlich unwirksamen Schiedsspruches etc.; vgl. act. 26 Rz 53 [S. 72 ff.]). Es hätte am Kläger gelegen, hier explizit auszuführen, welche Leistungen die Kanzlei E._____ konkret erbracht hat und in welchem Zu- sammenhang diese mit dem angehobenen Verfahren am Nachlassgericht Kon- stanz standen. Gleich verhält es sich mit der Rechnung vom 19. Juli 2023 über EUR 6'080.–. Der Kläger bringt ergänzend vor, bei den in dieser Honorarnote verrechneten Aufwen- dungen sei es auch um Fragen im Zusammenhang mit der "rechtswidrigen Arrest- legung" und den damit zusammenhängenden finanziellen Folgen für den Kläger gegangen (act. 26 Rz 53 [S. 75]). Den Zusammenhang dieser Aufwendungen mit dem am Nachlassgericht Konstanz angehobenen Prozess erläutert der Kläger nicht, und er ist, vor allem da der Kläger die Kosten des von der G._____-Stiftung gegen sein Vermögen gelegten Arrests (Arrestverfahren) im vorliegenden Prozess gerade nicht geltend machen will (act. 1 Rz 83; act. 18 Rz 88), nicht ersichtlich. Auch dieses Leistungsverzeichnis ist betreffend die Frage, ob die angeführten Leis- tungen etwas mit dem Prozess in Konstanz zu tun haben, nicht selbsterklärend. So führt das Leistungsverzeichnis beispielsweise eine Besprechung zum Sachverhalt wegen potentieller Ersatzansprüche gegen die G._____-Stiftung und Abklärungen betreffend die Einschlägigkeit einer negativen Feststellungsklage an (act. 26 Rz 53 [S. 75]). In der Rechnung vom 16. Oktober 2023 über EUR 5'136.– werden rechtli-

- 54 - che Recherchen betreffend die Durchgriffshaftung, die Durchsicht und Prüfung ei- ner Arresteinsprache, rechtliche Prüfungen mit Bezug auf eine Prosequierungs- klage und Themen wie doppelte Rechtshängigkeit und die Möglichkeit einer Klage- erhebung in Deutschland angeführt (act. 26 Rz 53 [S. 76]). Erläuterungen zu diesen Aufwendungen und inwieweit sie mit dem angehobenen Prozess, für welchen die Beklagte Deckung erteilt hat, stehen, fehlen gänzlich. Betreffend die Rechnung vom 11. Januar 2024 über EUR 4'512.– macht der Kläger geltend, dass die anwalt- lichen Bemühungen der Kanzlei E._____ im Zusammenhang mit der von ihm auf- grund der Akten und der Klage des Beistandes in Liechtenstein bestehenden Über- schuldung des Nachlasses C._____ und der darauf beruhenden Bestimmung des Geschäftswertes des Nachlasses im Verfahren vor "OLG Karlsruhe" stünden (act. 26 Rz 53 [S. 76]). Auch diese Notizen sind nicht selbsterklärend. Insbesondere führt der Kläger nicht an, wieso nunmehr ein Verfahren vor dem "OLG Karlsruhe" zur Bestimmung des Geschäftswertes des Nachlasses hängig ist. Es hätte am Klä- ger gelegen, darzulegen, inwieweit dieses Verfahren noch in Zusammenhang mit der Deckungszusage für den ursprünglichen Prozess am Nachlassgericht in Kon- stanz steht. Dies hat der Kläger unterlassen. 4.5.6. Zusammengefasst fehlt es an rechtsgenügenden Behauptungen zu den von der Kanzlei E._____ erbrachten Leistungen bzw. insbesondere dazu, dass die er- brachten Leistungen in Zusammenhang mit dem am Nachlassgericht Konstanz an- gehobenen Verfahren stehen. Die Forderung des Klägers ist bereits aus diesem Grunde zu verneinen. Entsprechend kann offen bleiben, ob - wie von der Beklagten behauptet (vgl. act. 22 Rz 293) - mit dem Schiedsspruch bzw. der Tatsache, dass dieser nicht weitergezogen wurde, auch die Leistungspflicht der Beklagten für das in Konstanz angehobene Verfahren überhaupt geendet hätte. 4.6. Vollstreckungskosten 4.6.1. Am 23. April 2021 machte die G._____-Stiftung beim Bezirksgericht Meilen ein Gesuch um Vollstreckung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 des Schiedsspruchs an- hängig (act. 1 Rz 90). In der Folge initiierte die Schiedsklägerin ein Parallelverfah- ren auf den BVI. Der Kläger wurde bei der I._____ Corporation durch zwei Mitglie- der der Geschäftsleitung der G._____-Stiftung ersetzt. Mit Verfügung vom 30. Au-

- 55 - gust 2021 schrieb die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Meilen das eingeleitete Vollstreckungsverfahren infolge Wegfalls des Rechtschutzinteresses der gesuch- stellenden Partei als gegenstandlos ab. Die Einzelrichterin verpflichtete den Kläger zur Zahlung von Gerichtskosten von CHF 3'000.– und einer Parteientschädigung von CHF 1'800.– (act. 1 Rz 92 f.; act. 3/147). Der Kläger zog für das Vollstreckungs- verfahren Rechtsanwalt X3._____ und Rechtsanwalt X5._____ bei. Er bezahlte in diesem Zusammenhang folgende Rechnungen: Honorarnote X6._____/X3._____ vom 4. Juni 2021 über CHF 18'814.55 für Bemü- hungen vom 6. Mai 2021 bis 31. Mai 2021, bezahlt am 7. Juni 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/148+149); Honorarnote U._____ [Anwaltskanzlei] vom 18. Juni 2021 über CHF 4'816.35 für Bemühungen im Mai 2021, bezahlt am 30. Juni 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/150+152); Honorarnote X6._____/X3._____ vom 6. August 2021 über CHF 4'983.40 für Bemühungen vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Juli 2021, bezahlt am

18. August 2021 (act. 1 Rz 94; act. 3/148+149). Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz für die Gerichtskosten, die Parteien- tschädigung sowie die aufgewendeten Anwaltskosten von total CHF 33'414.30 (CF 3'000.– + CHF 1'800.– + CHF 28'614.30) zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 7. De- zember 2020 (act. 1 S. 2 Rechtsbegehren 1, Rz 92 f., 95). Die Beklagte beantragt insoweit die Abweisung der Klage (act. 22 Rz 259 ff.). 4.6.2. Am 2. November 2017 schrieb Y2._____ an den Kläger u.a., dass falls die Schiedsklage wider Erwarten abgewiesen werde, die Beklagte bei der Vollstre- ckung dafür besorgt sein werde, dass die G._____-Stiftung nicht viel erhalten werde (act. 3/18). Der Kläger leitet daraus eine Deckungszusage für allfällige Vollstre- ckungsverfahren und damit auch das Verfahren vor dem Einzelgericht am Bezirks- gericht Meilen ab. Entsprechend sei es der Beklagten verwehrt, sich darauf zu be- rufen, dass diese Aufwendungen nicht von der Versicherung gedeckt seien (act. 1 Rz 28, 37, 40, 73; act. 18 Rz 72 f., 101). Einen übereinstimmenden tatsächlichen Parteiwillen, dahingehend, dass beide Parteien die Äusserungen im E-Mail vom 2. November 2020 als Deckungszusage der Beklagten für alle sich im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ergeben- den Vollstreckungsverfahren verstanden hätten, behauptet keine Partei. Mit der Be-

- 56 - klagten ist davon auszugehen, dass der Kläger die Äusserung der Beklagten auch nicht dahingehend verstehen durfte und musste (vgl. act. 22 Rz 190). So ist die Äusserung viel zu unbestimmt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Beklagte den Kläger bei welchen Vollstreckungshandlungen unterstützen sollte bzw. wollte. Eine Deckungszusage für allfällige Vollstreckungsverfahren besteht nicht. Rechtsgenü- gende Behauptungen dazu, dass die verlangten Gerichtsgebühren, Parteientschä- digungen und Anwaltskosten für Vollstreckungsverfahren - was von der Beklagten bestritten wird (act. 22 Rz 260, 265) - unter den Versicherungsschutz fallen würden (vgl. act. 26 Rz 37, 48 f.), stellt der diesbezüglich beweis- und damit auch behaup- tungspflichtige Kläger nicht auf. Entsprechend besteht keine Anspruchsgrundlage dafür, dass die Beklagte für die im Zusammenhang mit dem von der G._____-Stif- tung am Einzelgericht des Bezirkes Meilen angehobenen Vollstreckungsverfahren angefallenen Gerichtskosten, die Parteientschädigung oder die beim Kläger ent- standenen Anwaltskosten aufkommen müsste. Die Klage ist insoweit abzuweisen. 4.7. Fazit Dem Kläger steht gegen die Beklagte eine Forderung von total CHF 598'178.85 (CHF 100'000.– + CHF 250'000.– + CHF 248'178.85) nebst 5 % Zins seit dem

7. Dezember 2020 zu. Weitere Ansprüche sind nicht dargetan. Ein Selbstbehalt ist, wie bereits dargelegt, nicht geschuldet (vgl. vorne E. II.2.3.1.2.).

5. Tilgung 5.1. Die Beklagte macht eine Tilgung allfälliger Ansprüche in der Höhe von CHF 213'125.– durch Verrechnung geltend. Sie beruft sich darauf, am 24. Novem- ber 2020 einen Vorschuss von CHF 50'000.– für den Weiterzug des Schieds- spruchs an das Bundesgericht auf das Klientengelderkonto von D._____ überwie- sen zu haben. Nachdem sie am 7. Dezember 2020 die Aussichtslosigkeit der Be- schwerde an das Bundesgericht festgestellt und keine Kostengutsprache für das Rechtsmittelverfahren erteilt gehabt habe, hätte der Kläger diesen, auf dem Klien- tengelderkonto zu seinen Gunsten deponierten, Vorschuss an sie zurücküberwei- sen lassen müssen. Ihr habe ab dem 7. Dezember 2020 eine fällige Forderung von CHF 50'000.– auf Rückerstattung zugestanden (act. 22 Rz 208, 210 f.). Sodann

- 57 - habe sie im Nachgang zum Teilschiedsspruch vom 11. Mai 2018 die dem Kläger in diesem Entscheid auferlegten Gerichtskosten von CHF 150'000.– zuzüglich Zins (total CHF 163'125.–) am 17. Mai 2018 "vorgeschossen". Für diese Vorschussleis- tung habe weder eine versicherungsvertragliche Grundlage noch eine entspre- chende Erklärung im Sinne einer Kostengutsprache bestanden. Sie habe einen ent- sprechenden Rückerstattungsanspruch gehabt (act. 22 Rz 209, 212). Am 4. Januar 2021 habe sie Verrechnung mit allfälligen Ansprüchen des Klägers erklärt. Am

13. Januar 2021 habe sie die Verrechnungserklärung erneut abgegeben (act. 22 Rz 214). Gemäss dem Kläger wurden die CHF 50'000.– von seinen Rechtsvertretern an die Beklagte zurückerstattet (act. 1 Rz 39). Die geltend gemachte Gegenforderung von CHF 150'000.– nebst Zins zu 5% vom 29. August 2016 bis zum 11. Mai 2018 habe nie bestanden und wäre bereits verjährt gewesen (act. 1 Rz 40 f.). 5.2. Gemäss Art. 120 Abs. 1 OR können zwei Personen, wenn sie einander Geld- summen schulden, jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen. Eine verjährte Forderung kann zur Verrechnung ge- bracht werden, wenn sie zurzeit, wo sie mit der andern Forderung verrechnet wer- den konnte, noch nicht verjährt war (Art. 120 Abs. 3 OR). 5.3.1. Es ist unbestritten, dass die Beklagte am 24. November 2020 einen Vor- schuss von CHF 50'000.– für den Weiterzug des Schiedsspruchs an das Bundes- gericht auf das Klientengelderkonto von D._____ überwiesen hat (act. 22 Rz 208; act. 18 Rz 103; act. 26 Rz 39 [S. 43]). Ferner überwies die Beklagte am 17. Mai 2018 CHF 163'125.– auf das Klientengelderkonto von Rechtsanwalt X2._____ (vgl. vorne E. II.3.2.2.1.3.1.). Mit E-Mail vom 4. Januar 2021 erklärte die Beklagte ge- genüber dem Kläger Verrechnung mit CHF 50'000.– und CHF 163'125.– (act. 1 Rz 36; act. 3/25; act. 22 Rz 214). Diese Verrechnungserklärung erneuerte die Be- klagte mit E-Mail vom 13. Januar 2021 act. 3/27; act. 22 Rz 214). 5.3.2. Wie bereits dargelegt (vgl. vorne E. II. 3.2.2.1.3.1.), handelte es sich bei den geleisteten CHF 150'000.– nicht um einen "vorgeschossenen Betrag", betreffend welchem der Kläger davon ausging, dass er ihn zurückzuerstatten hatte. Der Kläger

- 58 - ist in seinem Vertrauen, dass die Beklagte auch betreffend der CHF 150'000.– eine Deckungszusage erteilt hat, zu schützen. Es wäre rechtmissbräuchlich, wenn die Beklagte den geleisteten Kostenvorschuss samt Zinsen von total CHF 163'125.– zurückverlangen könnte. Damit bestand nie ein Rückerstattungsanspruch, welcher von der Beklagten zur Verrechnung hätte gebracht werden können. Eine Tilgung fand nicht statt. Eine allfällige Verjährung der Forderung bei Abgabe der Verrech- nungserklärung muss nicht geprüft werden. 5.3.3. Die Beklagte bestritt in der Duplik erstmals - mit Nichtwissen -, dass ihr der Vorschuss von CHF 50'000.– zurückerstattet worden sei (act. 22 Rz 215). Entspre- chend durfte der Kläger in der Stellungnahme vom 18. März 2025 neue Behaup- tungen aufstellen und Beweismittel einreichen. Mit E-Mail vom 7. Januar 2021, 17:00 Uhr, teilte Rechtsanwalt X2._____, auf dessen Klientengelderkonto sich der Vorschuss befand, der Beklagten mit, dass ihr der Betrag von CHF 48'839.– (CHF 50'000.– abzüglich der noch ausstehenden Honorarnote von D._____), am

21. Dezember 2020 überwiesen worden sei (act. 26 Rz 39 [S. 43]; act. 28/7). Mit der Beklagten ist davon auszugehen, dass diese E-Mail die "effektive Rückzahlung" nicht belegt. Hingegen ist die Frage des effektiven Eingangs der Zahlung bei der Beklagten eine Tatsache, die Gegenstand eigener Wahrnehmungen der bestrei- tenden Partei bildet. Demnach hätte die Beklagte die behauptete Rückzahlung nicht einfach mit Nichtwissen bestreiten dürfen, vielmehr wäre es ihr zumutbar ge- wesen, substanziiert darzulegen, dass die Zahlung von D._____ rund um das be- hauptete Datum nicht bei ihr eingegangen ist (vgl. vorne E. I.3.2.). Entsprechend ist von einer Rückzahlung der CHF 50'000.– am 21. Dezember 2020 und damit vor der erstmals erklärten Verrechnung durch die Beklagte am 4. Januar 2021 auszu- gehen. Eine Verrechnung am 4. Januar 2021 war nicht mehr möglich. Eine Tilgung fand nicht statt. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Gerichtskosten Der Streitwert beträgt CHF 726'456.25. In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 25'000.– festzusetzen.

- 59 - Der Kläger obsiegt im Umfang von CHF 598'178.85 und damit zu rund vier Fünftel. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten daher zu einem Fünftel (CHF 5'000.–) und der Beklagten zu vier Fünftel (CHF 20'000.–) aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 25'000.– zu beziehen. Die Beklagte hat dem Kläger den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 20'000.– zu erstatten (Art. 111 Abs. 1 und 2 a ZPO i.V.m. Art. 407f. ZPO).

2. Parteientschädigung Die volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV CHF 27'296.85. Für die Erstattung der Replik sowie der Stellungnahme zu den Dupliknoven ist ein Zuschlag von total 50 % geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 3 AnwGebV), womit eine angemessene Entschädigung von CHF 40'945.30 resultiert. Die Beklagte hat dem Kläger eine auf drei Fünftel redu- zierte Parteientschädigung von (gerundet) CHF 24'600.– zu bezahlen. Da der Klä- ger in der Replik, obwohl die Beklagte bereits in der Klageantwort geltend machte, er sei mehrwertsteuerpflichtig und könne einen Vorsteuerabzug vornehmen (act. 11 Rz 114), nicht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen er keinen Vorsteu- erabzug vornehmen könnte (vgl. act. 18), ist dem Kläger die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 598'178.85 nebst 5 % Zins seit dem 7. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 25'000.–.

3. Die Kosten werden dem Kläger zu einem Fünftel und der Beklagten zu vier Fünftel auferlegt. Sie werden mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvor-

- 60 - schuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger CHF 20'000.– zu erstatten.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 24'600.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die FINMA, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 726'456.25. Zürich, 3. März 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Regula Blesi Keller