Sachverhalt
2.1.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit der Aktenlage, ist von folgendem, für den Forderungsanspruch ge- genüber der Beklagten entscheidrelevantem Sachverhalt auszugehen: 2.1.2. Die Beklagte bestellte zwischen dem 2. Juni 2023 und dem 24. November 2023 Lebensmittelprodukte bei der Klägerin, welche diese auslieferte und in Rech- nung stellte. Für folgende Bestellungen und Auslieferungen von Lebensmittelpro- dukten hat die Beklagte die Rechnungen noch nicht bezahlt (act. 1 Rz. 19 ff.): Bestellzeitraum Rechnungsnr. Rechnungsbetrag Rechnungsdatum
- 6 - 02.06.2023- 202301261 20'124.– 30.06.2023 29.06.2023 30.06.2023- INV/2023/0004 24'252.20 31.07.2023 31.07.2023 0 04.07.2023- INV/2023/0034 27'802.82 31.08.2023 31.08.2023 4 31.08.2023 INV/2023/0034 375.56 31.08.2023 3 01.09.2023- INV/2023/0040 25'151.38 30.09.2023 29.09.2023 6 30.06.2024- INV/2023/0056 4'115.81 25.10.2023 25.09.2023 7 09.08.2023- INV/2023/0062 27'910.55 31.10.2023 31.10.2023 1 31.10.2023- INV/2023/0079 18'535.21 27.11.2023 24.11.2023 6 2.1.3. Am 3. und 24. Januar 2024 bezahlte die Beklagte je CHF 5'000.–, weshalb sich der Betrag der Rechnung Nr. 202301261 vom 30. Juni 2023 von total CHF 30'124.– auf CHF 20'124.– reduziert (act. 1 Rz. 20 lit. a; act. 3/12–13). Die Rechnung Nr. INV/2023/00040 vom 31. Juli 2023 über einen Betrag von CHF 25'759.43 reduziert sich um CHF 1'506.75 aufgrund eines Rechnungsfehlers. Daher ist für die Bestellungen der Beklagten vom 30. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 noch ein Betrag von CHF 24'252.20 offen (act. 1 Rz. 20 lit. b; act. 3/15–16). 2.1.4. Aus den vorgenannten Rechnungen abzüglich der Teilzahlungen von ge- samthaft CHF 10'000.– und der Gutschrift in der Höhe von CHF 1'506.75 ergibt sich eine unbezahlte Forderung der Klägerin in der Höhe von CHF 148'267.53 (act. 1 Rz. 16). 2.2. Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegen- stand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). 2.3. Würdigung Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt bestellte die Beklagte bei der Klä- gerin Lebensmittelprodukte, welche die Klägerin der Beklagten lieferte. Es handelt sich dabei folglich um einen Kaufvertrag. Die Forderungen der Klägerin resultieren
- 7 - aus den acht Rechnungen, die der Beklagten für bestellte und vertragsgemäss ge- lieferte Produkte zugestellt wurden und die Beklagte unbestrittenermassen nicht bezahlte. Die Forderung der Klägerin über die acht offenen Teilbeträge, die sich gesamthaft auf einen Betrag von CHF 148'267.53 belaufen, ist damit gegeben. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den eingeklagten Betrag zu bezahlen.
3. Verzugszins 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Weiter macht die Klägerin für die jeweiligen Rechnungsbeträge gestützt auf die aufgeführten Zahlungskonditionen folgende Verzugszinse geltend (act. 1 Rz. 21 ff., Rz. 36): Bestellzeit- Rechnungsnr. Rech- Rechnungs- Zahlungs- Verzugszins raum nungsbe- datum konditionen trag 02.06.2023- 202301261 20'124.– 30.06.2023 zahlbar bis seit dem 10. 29.06.2023 10.07.2023 Juli 2023 30.06.2023- INV/2023/0004 24'252.20 31.07.2023 sofort bis seit dem 31. 31.07.2023 0 31.07.2023 August 2023 04.07.2023- INV/2023/0034 27'802.82 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 4 31.08.2023 September 2023 31.08.2023 INV/2023/0034 375.56 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 3 31.08.2023 September 2023 01.09.2023- INV/2023/0040 25'151.38 30.09.2023 innert 30 Ta- seit dem 30. 29.09.2023 6 gen bis Oktober 30.10.2023 2023 30.06.2024- INV/2023/0056 4'115.81 25.10.2023 innert 30 Ta- seit dem 24. 25.09.2023 7 gen bis November 24.11.2023 2023 09.08.2023- INV/2023/0062 27'910.55 31.10.2023 innert 30 Ta- seit dem 30. 31.10.2023 1 gen bis November 30.11.2023 2023 31.10.2023- INV/2023/0079 18'535.21 27.11.2023 innert 30 Ta- seit dem 27. 24.11.2023 6 gen bis Dezember 27.12.2023 2023 3.1.2. Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs für die Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343 bezieht sich die
- 8 - Klägerin auf den im Betreibungsbegehren angegebenen Beginn des Zinsenslaufs und verlangt Verzugszins seit dem 31. August 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00040) bzw. seit dem 30. September 2023 (Rechnungen Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343). 3.1.3. Darüber hinaus habe die Klägerin die ausstehenden Beträge mit E-Mail vom
6. September 2023 (Rechnung Nr. 202301261, Rechnung Nr. INV/2023/00040, Rechnung Nr. INV/2023/00344 und Rechnung Nr. INV/2023/00343), mit E-Mail vom 29. September 2023 (Rechnung Nr. 202301261), mit E-Mail vom 27. Oktober 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00567 und Rechnung Nr. INV/2023/406), mit E-Mail vom 10. November 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00621) und mit Schreiben vom
13. Dezember 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00796) nochmals gemahnt (act. 1 Rz. 37). 3.2. Rechtliches Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts be- stimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3). Bei der Berechnung des Verzugszeitpunktes wird analog zu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Tag, an dem der Verzug eintritt, nicht mitberechnet. Ganz mitgezählt wird demgegenüber jedoch der letzte Tag, an dem der Verzug endet (VETTER MEINRAD/BUFF OLIVIER, Verzugszinsen bei "zahlbar in- nert 30 Tagen", SJZ 115/2019 S. 150 ff., S. 152). 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Klägerin behauptet, dass auf den Rechnungen jeweils angegeben wor- den sei, dass bis zu einem bestimmten Datum (Rechnung Nr. 202301261), sofort (Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343) oder innert 30 Tagen bis zu einem bestimmten Datum (Rechnungen Nr. 202301261, Nr. INV/2023/00406, Nr. INV/2023/00567, Nr. INV/2023/00621
- 9 - und Nr. INV/2023/00796) der Betrag zu begleichen sei (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.1; act. 1 Rz. 22). Folglich kann der Erfüllungszeitpunkt kalendermässig bestimmt wer- den und handelt es sich daher um einen Verfalltag. Die Beklagte geriet somit nach dem auf der jeweiligen Rechnung genannten Datum als Verfalltag in Verzug. Ver- zugszins ist demnach seit dem Tag nach dem Verfalltag geschuldet und nicht wie die Klägerin teilweise geltend macht (Rechnungen Nr. 202301261, Nr. INV/2023/00406, Nr. INV/2023/00567, Nr. INV/2023/00621 und Nr. INV/2023/00796), seit dem Verfalltag. Eine Mahnung durch die Klägerin ist auf- grund des Verfalltags nicht vorausgesetzt und ändert auch nichts am Zinsenlauf, da die Beklagte auch nicht innert der teilweise neu angesetzten Zahlungsfristen leistete (vgl. dazu VETTER/BUFF, a.a.O., S. 152 f. m.w.H.). Für die Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343 macht die Klä- gerin jedoch nur einen Verzugszins gemäss dem Betreibungsbegehren geltend (vgl. act. 1 Rz. 22 lit. b–d). Daher ist ihr aufgrund der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) auch nur dieser Verzugszins zuzusprechen. 3.3.2. Folglich hat die Beklagte der Klägerin wie folgt Verzugszinsen zu 5% zu be- zahlen: Rechnungsnr. Rechnungsbe- Rechnungsda- Zahlungskonditi- Verzugszins trag tum onen 202301261 20'124.– 30.06.2023 zahlbar bis seit dem 11. Juli 10.07.2023 2023 INV/2023/00040 24'252.20 31.07.2023 sofort bis seit dem 31. Au- 31.07.2023 gust 2023 INV/2023/00344 27'802.82 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 September 2023 INV/2023/00343 375.56 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 September 2023 INV/2023/00406 25'151.38 30.09.2023 innert 30 Tagen seit dem 31. Ok- bis 30.10.2023 tober 2023 INV/2023/00567 4'115.81 25.10.2023 innert 30 Tagen seit dem 25. No- bis 24.11.2023 vember 2023 INV/2023/00621 27'910.55 31.10.2023 innert 30 Tagen seit dem 1. De- bis 30.11.2023 zember 2023 INV/2023/00796 18'535.21 27.11.2023 innert 30 Tagen seit dem 28. De- bis 27.12.2023 zember 2023
- 10 -
4. Fazit Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über Lebensmittelprodukte, welche die Beklagte bestellte und die Klägerin vertragsgemäss auslieferte. Daraufhin stellte die Klägerin Rechnungen, welche die Beklagte mit Ausnahme von zwei Teil- zahlungen in der Höhe von je CHF 5'000.– nicht bezahlte. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, die Rechnungen der Klägerin zzgl. Zins von 5% wie angepasst zu begleichen. Im Übrigen (Zins) ist die Klage betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1 ab- zuweisen.
5. Erstattung der Betreibungskosten 5.1. Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 3 den Ersatz der Betreibungs- kosten in der Höhe von CHF 205.20 (act. 1 Rz. 41). Die Höhe entspricht den von der Klägerin vorgeschossenen (Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG) Kosten des Zahlungs- befehls vom 10. Januar 2024 (act. 3/40). 5.2. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Be- treibung – wie vorliegend – von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erhe- ben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläu- bigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des BGer 5A_455/2012 vom
5. Dezember 2012 E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages als überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6 m.H.). Erst recht bedarf es für den Ersatz der Betreibungskosten keiner Verpflich- tung der Beklagten im vorliegenden Urteil (Urteil des BGer 9C_45/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.2; EMMEL FRANK, in: Staehelin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. A., Basel 2021, Rz. 16 zu Art. 68 SchKG), weshalb es der Klägerin diesbezüglich bereits an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Klage ist inso- weit (Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht einzutreten.
- 11 -
6. Beseitigung des Rechtsvorschlags 6.1. Solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 79 SchKG m.w.H.). Bei Klageeinleitung am 25. April 2024 war die Frist zur Stellung des Forts- etzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (und steht während des vorliegenden Verfahrens still), weshalb vorliegend ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu be- jahen ist. 6.2. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugespro- chen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang, wenn der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch ist, zwischen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht, und der im Urteil Verpflichtete mit dem Betriebenen übereinstimmt (EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 14, m.H.; statt vieler BGer Urteil 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1; vgl. ferner STAEHELIN, a.a.O., Rz. 10a zu Art. 79 SchKG m.H.). 6.3. Aus den Vorbringen der Klägerin (act. 1 Rz. 1 ff.), den eingereichten Unter- lagen (act. 3/1–40) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag mit dem Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024 übereinstimmt und dass der Gläubiger mit der Klägerin sowie der Schuldner mit der Beklagten identisch ist. Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang des zuzusprechenden Betrags zu beseitigen. Für den darüber hinausgehenden Zinsenlauf fehlt die Grundlage für eine Beseitigung des Rechtsvorschlages. In diesem Mehrbetrag (Zins) ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abzuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Bei der Anerkennungsklage richten sich die Kosten nach dem anwendbaren Ver- fahrensrecht, mithin nach der ZPO (und nicht nach der GebV SchKG). Daher ist für das vorliegende Verfahren die Gebührenverordnung des Obergerichts anwendbar
- 12 - (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Massgebend für die Höhe der Prozesskos- ten ist in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 Anw- GebV). Der Streitwert beträgt vorliegend rund CHF 148'473.– (act. 1 S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 8'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin nur sehr geringfügig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Der Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entsteht mit der Begründung der Klage (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist die Beklagte entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist daher eine Parteientschädigung von CHF 13'800.– zuzusprechen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer- zuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Oktober 2024 keine Klageantwort eingereicht, obschon ihr die Säumnisfolgen gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO angedroht wurden (act. 9). Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 1.1 Zuständigkeit
E. 1.1.1 Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Anerkennungsklage richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Normen; daher gelten Gerichts- standsvereinbarungen auch für die Anerkennungsklage (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. A., Basel 2021, Rz. 12 f. zu Art. 79 SchKG).
E. 1.1.2 Die Klägerin beruft sich auf eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Gerichtsstandsklausel, die den Sitz der Klägerin oder den Sitz der Beklagten als Gerichtsstand festhält (act. 1 Rz. 5; act. 3/10 S. 3). Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ im Kanton Zürich. Daher sind die Gerichte des Kantons Zü- rich für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig.
E. 1.1.3 Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 44 lit. b GOG ZH und ist aufgrund des Streitwertes von CHF 148'472.73 und der gewerblichen Tätigkeit der Parteien gegeben (act. 1 Rz. 9 f.).
E. 1.2 Weitere Prozessvoraussetzungen Hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erübrigen sich Ausführungen; deren Vorliegen wird auch von den Parteien nicht bestritten. Damit ist auf die Klage einzutreten.
E. 1.3 Versäumte Klageantwort / Spruchreife Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hin- blick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – dar- über hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbe- hauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gege-
- 5 - benen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsa- chen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraus- setzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft er- scheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; DANIEL WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 20 zu Art. 223 ZPO). Vorliegend hat die Be- klagte innert der ihr mit Verfügung vom 10. September 2024 angesetzten Frist bis
E. 2 Forderung der Klägerin
E. 2.1 Sachverhalt
E. 2.1.1 Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit der Aktenlage, ist von folgendem, für den Forderungsanspruch ge- genüber der Beklagten entscheidrelevantem Sachverhalt auszugehen:
E. 2.1.2 Die Beklagte bestellte zwischen dem 2. Juni 2023 und dem 24. November 2023 Lebensmittelprodukte bei der Klägerin, welche diese auslieferte und in Rech- nung stellte. Für folgende Bestellungen und Auslieferungen von Lebensmittelpro- dukten hat die Beklagte die Rechnungen noch nicht bezahlt (act. 1 Rz. 19 ff.): Bestellzeitraum Rechnungsnr. Rechnungsbetrag Rechnungsdatum
- 6 - 02.06.2023- 202301261 20'124.– 30.06.2023 29.06.2023 30.06.2023- INV/2023/0004 24'252.20 31.07.2023 31.07.2023 0 04.07.2023- INV/2023/0034 27'802.82 31.08.2023 31.08.2023 4 31.08.2023 INV/2023/0034 375.56 31.08.2023
E. 2.1.3 Am 3. und 24. Januar 2024 bezahlte die Beklagte je CHF 5'000.–, weshalb sich der Betrag der Rechnung Nr. 202301261 vom 30. Juni 2023 von total CHF 30'124.– auf CHF 20'124.– reduziert (act. 1 Rz. 20 lit. a; act. 3/12–13). Die Rechnung Nr. INV/2023/00040 vom 31. Juli 2023 über einen Betrag von CHF 25'759.43 reduziert sich um CHF 1'506.75 aufgrund eines Rechnungsfehlers. Daher ist für die Bestellungen der Beklagten vom 30. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 noch ein Betrag von CHF 24'252.20 offen (act. 1 Rz. 20 lit. b; act. 3/15–16).
E. 2.1.4 Aus den vorgenannten Rechnungen abzüglich der Teilzahlungen von ge- samthaft CHF 10'000.– und der Gutschrift in der Höhe von CHF 1'506.75 ergibt sich eine unbezahlte Forderung der Klägerin in der Höhe von CHF 148'267.53 (act. 1 Rz. 16).
E. 2.2 Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegen- stand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR).
E. 2.3 Würdigung Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt bestellte die Beklagte bei der Klä- gerin Lebensmittelprodukte, welche die Klägerin der Beklagten lieferte. Es handelt sich dabei folglich um einen Kaufvertrag. Die Forderungen der Klägerin resultieren
- 7 - aus den acht Rechnungen, die der Beklagten für bestellte und vertragsgemäss ge- lieferte Produkte zugestellt wurden und die Beklagte unbestrittenermassen nicht bezahlte. Die Forderung der Klägerin über die acht offenen Teilbeträge, die sich gesamthaft auf einen Betrag von CHF 148'267.53 belaufen, ist damit gegeben. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den eingeklagten Betrag zu bezahlen.
E. 3 31.08.2023 September 2023 01.09.2023- INV/2023/0040 25'151.38 30.09.2023 innert 30 Ta- seit dem 30. 29.09.2023 6 gen bis Oktober 30.10.2023 2023 30.06.2024- INV/2023/0056 4'115.81 25.10.2023 innert 30 Ta- seit dem 24. 25.09.2023 7 gen bis November 24.11.2023 2023 09.08.2023- INV/2023/0062 27'910.55 31.10.2023 innert 30 Ta- seit dem 30. 31.10.2023 1 gen bis November 30.11.2023 2023 31.10.2023- INV/2023/0079 18'535.21 27.11.2023 innert 30 Ta- seit dem 27. 24.11.2023 6 gen bis Dezember 27.12.2023 2023
E. 3.1 Sachverhalt
E. 3.1.1 Weiter macht die Klägerin für die jeweiligen Rechnungsbeträge gestützt auf die aufgeführten Zahlungskonditionen folgende Verzugszinse geltend (act. 1 Rz. 21 ff., Rz. 36): Bestellzeit- Rechnungsnr. Rech- Rechnungs- Zahlungs- Verzugszins raum nungsbe- datum konditionen trag 02.06.2023- 202301261 20'124.– 30.06.2023 zahlbar bis seit dem 10. 29.06.2023 10.07.2023 Juli 2023 30.06.2023- INV/2023/0004 24'252.20 31.07.2023 sofort bis seit dem 31. 31.07.2023 0 31.07.2023 August 2023 04.07.2023- INV/2023/0034 27'802.82 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 4 31.08.2023 September 2023 31.08.2023 INV/2023/0034 375.56 31.08.2023 sofort bis seit dem 30.
E. 3.1.2 Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs für die Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343 bezieht sich die
- 8 - Klägerin auf den im Betreibungsbegehren angegebenen Beginn des Zinsenslaufs und verlangt Verzugszins seit dem 31. August 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00040) bzw. seit dem 30. September 2023 (Rechnungen Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343).
E. 3.1.3 Darüber hinaus habe die Klägerin die ausstehenden Beträge mit E-Mail vom
E. 3.2 Rechtliches Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts be- stimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3). Bei der Berechnung des Verzugszeitpunktes wird analog zu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Tag, an dem der Verzug eintritt, nicht mitberechnet. Ganz mitgezählt wird demgegenüber jedoch der letzte Tag, an dem der Verzug endet (VETTER MEINRAD/BUFF OLIVIER, Verzugszinsen bei "zahlbar in- nert 30 Tagen", SJZ 115/2019 S. 150 ff., S. 152).
E. 3.3 Würdigung
E. 3.3.1 Die Klägerin behauptet, dass auf den Rechnungen jeweils angegeben wor- den sei, dass bis zu einem bestimmten Datum (Rechnung Nr. 202301261), sofort (Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343) oder innert 30 Tagen bis zu einem bestimmten Datum (Rechnungen Nr. 202301261, Nr. INV/2023/00406, Nr. INV/2023/00567, Nr. INV/2023/00621
- 9 - und Nr. INV/2023/00796) der Betrag zu begleichen sei (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.1; act. 1 Rz. 22). Folglich kann der Erfüllungszeitpunkt kalendermässig bestimmt wer- den und handelt es sich daher um einen Verfalltag. Die Beklagte geriet somit nach dem auf der jeweiligen Rechnung genannten Datum als Verfalltag in Verzug. Ver- zugszins ist demnach seit dem Tag nach dem Verfalltag geschuldet und nicht wie die Klägerin teilweise geltend macht (Rechnungen Nr. 202301261, Nr. INV/2023/00406, Nr. INV/2023/00567, Nr. INV/2023/00621 und Nr. INV/2023/00796), seit dem Verfalltag. Eine Mahnung durch die Klägerin ist auf- grund des Verfalltags nicht vorausgesetzt und ändert auch nichts am Zinsenlauf, da die Beklagte auch nicht innert der teilweise neu angesetzten Zahlungsfristen leistete (vgl. dazu VETTER/BUFF, a.a.O., S. 152 f. m.w.H.). Für die Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343 macht die Klä- gerin jedoch nur einen Verzugszins gemäss dem Betreibungsbegehren geltend (vgl. act. 1 Rz. 22 lit. b–d). Daher ist ihr aufgrund der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) auch nur dieser Verzugszins zuzusprechen.
E. 3.3.2 Folglich hat die Beklagte der Klägerin wie folgt Verzugszinsen zu 5% zu be- zahlen: Rechnungsnr. Rechnungsbe- Rechnungsda- Zahlungskonditi- Verzugszins trag tum onen 202301261 20'124.– 30.06.2023 zahlbar bis seit dem 11. Juli 10.07.2023 2023 INV/2023/00040 24'252.20 31.07.2023 sofort bis seit dem 31. Au- 31.07.2023 gust 2023 INV/2023/00344 27'802.82 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 September 2023 INV/2023/00343 375.56 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 September 2023 INV/2023/00406 25'151.38 30.09.2023 innert 30 Tagen seit dem 31. Ok- bis 30.10.2023 tober 2023 INV/2023/00567 4'115.81 25.10.2023 innert 30 Tagen seit dem 25. No- bis 24.11.2023 vember 2023 INV/2023/00621 27'910.55 31.10.2023 innert 30 Tagen seit dem 1. De- bis 30.11.2023 zember 2023 INV/2023/00796 18'535.21 27.11.2023 innert 30 Tagen seit dem 28. De- bis 27.12.2023 zember 2023
- 10 -
4. Fazit Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über Lebensmittelprodukte, welche die Beklagte bestellte und die Klägerin vertragsgemäss auslieferte. Daraufhin stellte die Klägerin Rechnungen, welche die Beklagte mit Ausnahme von zwei Teil- zahlungen in der Höhe von je CHF 5'000.– nicht bezahlte. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, die Rechnungen der Klägerin zzgl. Zins von 5% wie angepasst zu begleichen. Im Übrigen (Zins) ist die Klage betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1 ab- zuweisen.
5. Erstattung der Betreibungskosten 5.1. Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 3 den Ersatz der Betreibungs- kosten in der Höhe von CHF 205.20 (act. 1 Rz. 41). Die Höhe entspricht den von der Klägerin vorgeschossenen (Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG) Kosten des Zahlungs- befehls vom 10. Januar 2024 (act. 3/40). 5.2. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Be- treibung – wie vorliegend – von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erhe- ben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläu- bigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des BGer 5A_455/2012 vom
5. Dezember 2012 E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages als überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6 m.H.). Erst recht bedarf es für den Ersatz der Betreibungskosten keiner Verpflich- tung der Beklagten im vorliegenden Urteil (Urteil des BGer 9C_45/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.2; EMMEL FRANK, in: Staehelin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. A., Basel 2021, Rz. 16 zu Art. 68 SchKG), weshalb es der Klägerin diesbezüglich bereits an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Klage ist inso- weit (Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht einzutreten.
- 11 -
E. 6 Beseitigung des Rechtsvorschlags
E. 6.1 Solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 79 SchKG m.w.H.). Bei Klageeinleitung am 25. April 2024 war die Frist zur Stellung des Forts- etzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (und steht während des vorliegenden Verfahrens still), weshalb vorliegend ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu be- jahen ist.
E. 6.2 Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugespro- chen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang, wenn der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch ist, zwischen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht, und der im Urteil Verpflichtete mit dem Betriebenen übereinstimmt (EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 14, m.H.; statt vieler BGer Urteil 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1; vgl. ferner STAEHELIN, a.a.O., Rz. 10a zu Art. 79 SchKG m.H.).
E. 6.3 Aus den Vorbringen der Klägerin (act. 1 Rz. 1 ff.), den eingereichten Unter- lagen (act. 3/1–40) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag mit dem Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024 übereinstimmt und dass der Gläubiger mit der Klägerin sowie der Schuldner mit der Beklagten identisch ist. Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang des zuzusprechenden Betrags zu beseitigen. Für den darüber hinausgehenden Zinsenlauf fehlt die Grundlage für eine Beseitigung des Rechtsvorschlages. In diesem Mehrbetrag (Zins) ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abzuweisen.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Gerichtskosten Bei der Anerkennungsklage richten sich die Kosten nach dem anwendbaren Ver- fahrensrecht, mithin nach der ZPO (und nicht nach der GebV SchKG). Daher ist für das vorliegende Verfahren die Gebührenverordnung des Obergerichts anwendbar
- 12 - (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Massgebend für die Höhe der Prozesskos- ten ist in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 Anw- GebV). Der Streitwert beträgt vorliegend rund CHF 148'473.– (act. 1 S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 8'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin nur sehr geringfügig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 7.2 Parteientschädigung Der Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entsteht mit der Begründung der Klage (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist die Beklagte entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist daher eine Parteientschädigung von CHF 13'800.– zuzusprechen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer- zuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
Dispositiv
- Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage wird nicht eingetreten.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im nachfolgenden Erkennt- nis entschieden.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nach- folgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: - CHF 20'124.– zzgl. Zins von 5% seit 11. Juli 2023 - CHF 24'252.20 zzgl. Zins von 5% seit 31. August 2023 - 13 - - CHF 27'802.82 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023 - CHF 375.56 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023 - CHF 25'151.38 zzgl. Zins von 5% seit 31. Oktober 2023 - CHF 4'115.81 zzgl. Zins von 5% seit 25. November 2023 - CHF 27'910.55 zzgl. Zins von 5% seit 1. Dezember 2023 - CHF 18'535.21 zzgl. Zins von 5% seit 28. Dezember 2023 Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 ab- gewiesen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) wird im Umfang von - CHF 20'124.– zzgl. Zins von 5% seit 11. Juli 2023, - CHF 24'252.20 zzgl. Zins von 5% seit 31. August 2023, - CHF 27'802.82 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023, - CHF 375.56 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023, - CHF 25'151.38 zzgl. Zins von 5% seit 31. Oktober 2023, - CHF 4'115.81 zzgl. Zins von 5% seit 25. November 2023, - CHF 27'910.55 zzgl. Zins von 5% seit 1. Dezember 2023, - CHF 18'535.21 zzgl. Zins von 5% seit 28. Dezember 2023 beseitigt. Im Mehrbetrag (Zins) wird Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. - 14 -
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerin wird im Anspruch ge- nommenen Umfang von CHF 8'000.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'800.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 148'473.–. Zürich, 7. November 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Dr. Isabel Geissberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240065-O U/dz Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Anja Edelmann und Verena Preisig, der Handelsrichter Andreas Bertet sowie die Gerichtsschrei- berin Dr. Isabel Geissberger Beschluss und Urteil vom 7. November 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
a. CHF 20'124.00 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 10. Juli 2023;
b. CHF 24'252.20 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 31. August 2023;
c. CHF 27'802.82 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 30. September 2023;
d. CHF 375.56 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 30. September 2023;
e. CHF 25'151.38 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 30. Oktober 2023;
f. CHF 4'115.81 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 24. November 2023;
g. CHF 27'910.55 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 30. November 2023;
h. CHF 18'535.21 zuzüglich Zinsen zu 5% Zins p.a. seit dem 27. Dezember 2023.
2. Der Rechtsvorschlag der Beklagten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5, Zahlungsbefehl zugestellt am 1. Februar 2024, sei im Umfang der For- derungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 aufzuheben.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die Betreibungskosten von CHF 205.20 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbe- fehl zugestellt am 1. Februar 2024) zu erstatten.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (zuzgl. MWST 7.7 %)." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Import, Handel und Verkauf von … Spezialitäten, Lebensmittelpro- dukten und Textilien aller Art [eines europäischen Staates] (act. 1 Rz. 2; act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt die Erbrin- gung von Dienstleistungen im Gastronomiebereich und führt die Restaurantkette "D._____" (act. 1 Rz. 3; act. 3/2).
- 3 -
b. Prozessgegenstand Die Klägerin unterhielt mit der Beklagten seit 2018 Geschäftsbeziehungen, im Rah- men derer die Klägerin die Beklagte mit Lebensmittelprodukten belieferte. Die ein- zelnen Lebensmittelkäufe wurden über das Online-Portal der Klägerin abgewickelt, wofür die Beklagte einen eigenen Zugang hatte. Nach der Bestellung lieferte die Klägerin die bestellten Produkte an die Beklagte aus und stellte Rechnung (act. 1 Rz. 13 ff.). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten die Bezahlung des aufgrund der Lieferungen an die Beklagte noch offenen Betrags von CHF 148'267.53 (act. 1 Rz. 16). Bei der vorliegenden Klage handelt es sich um eine Anerkennungsklage (Art. 79 SchKG), mit welcher die Klägerin nicht nur ihren Forderungsanspruch geltend macht, sondern auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages beantragt. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 25. April 2024 (Datum Poststempel) machte die Klägerin ihre Klage hierorts anhängig (act. 1). Innert der mit Verfügung vom 29. April 2024 ange- setzten Frist leistete die Klägerin den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 10'000.–. (act. 4, 6). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt (act. 7). Diese Verfügung wurde der Beklagen am 5. Juni 2024 zugestellt (act. 8/2). Da die Beklagte innert Frist keine Klageantwort eingereicht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 10. September 2024 eine Nachfrist bis 1. Oktober 2024 unter Androhung der Säumnisfolgen nach Art. 223 Abs. 2 ZPO angesetzt (act. 9). Auch diese Verfügung konnte der Beklag- ten zugestellt werden (act. 10/2). Die Beklagte hat auch innert Nachfrist keine Kla- geantwort eingereicht, weshalb androhungsgemäss zu verfahren ist. Das Verfah- ren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Endentscheid zu fällen ist.
- 4 - Erwägungen
1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für die Anerkennungsklage richtet sich nach den allgemeinen zivilprozessualen Normen; daher gelten Gerichts- standsvereinbarungen auch für die Anerkennungsklage (DANIEL STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. A., Basel 2021, Rz. 12 f. zu Art. 79 SchKG). 1.1.2. Die Klägerin beruft sich auf eine in den allgemeinen Geschäftsbedingungen festgehaltenen Gerichtsstandsklausel, die den Sitz der Klägerin oder den Sitz der Beklagten als Gerichtsstand festhält (act. 1 Rz. 5; act. 3/10 S. 3). Die Klägerin hat ihren Sitz in C._____ im Kanton Zürich. Daher sind die Gerichte des Kantons Zü- rich für die Beurteilung der vorliegenden Klage zuständig. 1.1.3. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 und 2 ZPO i.V.m. Art. 44 lit. b GOG ZH und ist aufgrund des Streitwertes von CHF 148'472.73 und der gewerblichen Tätigkeit der Parteien gegeben (act. 1 Rz. 9 f.). 1.2. Weitere Prozessvoraussetzungen Hinsichtlich der weiteren Prozessvoraussetzungen (Art. 59 ZPO) erübrigen sich Ausführungen; deren Vorliegen wird auch von den Parteien nicht bestritten. Damit ist auf die Klage einzutreten. 1.3. Versäumte Klageantwort / Spruchreife Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hin- blick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – dar- über hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbe- hauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gege-
- 5 - benen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsa- chen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraus- setzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft er- scheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; DANIEL WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schwei- zerischen ZPO, 3. A., Basel 2017, Rz. 20 zu Art. 223 ZPO). Vorliegend hat die Be- klagte innert der ihr mit Verfügung vom 10. September 2024 angesetzten Frist bis
1. Oktober 2024 keine Klageantwort eingereicht, obschon ihr die Säumnisfolgen gemäss Art. 223 Abs. 1 ZPO angedroht wurden (act. 9). Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
2. Forderung der Klägerin 2.1. Sachverhalt 2.1.1. Gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung der Klägerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht (Art. 153 Abs. 2 ZPO), und in Überein- stimmung mit der Aktenlage, ist von folgendem, für den Forderungsanspruch ge- genüber der Beklagten entscheidrelevantem Sachverhalt auszugehen: 2.1.2. Die Beklagte bestellte zwischen dem 2. Juni 2023 und dem 24. November 2023 Lebensmittelprodukte bei der Klägerin, welche diese auslieferte und in Rech- nung stellte. Für folgende Bestellungen und Auslieferungen von Lebensmittelpro- dukten hat die Beklagte die Rechnungen noch nicht bezahlt (act. 1 Rz. 19 ff.): Bestellzeitraum Rechnungsnr. Rechnungsbetrag Rechnungsdatum
- 6 - 02.06.2023- 202301261 20'124.– 30.06.2023 29.06.2023 30.06.2023- INV/2023/0004 24'252.20 31.07.2023 31.07.2023 0 04.07.2023- INV/2023/0034 27'802.82 31.08.2023 31.08.2023 4 31.08.2023 INV/2023/0034 375.56 31.08.2023 3 01.09.2023- INV/2023/0040 25'151.38 30.09.2023 29.09.2023 6 30.06.2024- INV/2023/0056 4'115.81 25.10.2023 25.09.2023 7 09.08.2023- INV/2023/0062 27'910.55 31.10.2023 31.10.2023 1 31.10.2023- INV/2023/0079 18'535.21 27.11.2023 24.11.2023 6 2.1.3. Am 3. und 24. Januar 2024 bezahlte die Beklagte je CHF 5'000.–, weshalb sich der Betrag der Rechnung Nr. 202301261 vom 30. Juni 2023 von total CHF 30'124.– auf CHF 20'124.– reduziert (act. 1 Rz. 20 lit. a; act. 3/12–13). Die Rechnung Nr. INV/2023/00040 vom 31. Juli 2023 über einen Betrag von CHF 25'759.43 reduziert sich um CHF 1'506.75 aufgrund eines Rechnungsfehlers. Daher ist für die Bestellungen der Beklagten vom 30. Juni 2023 bis 31. Juli 2023 noch ein Betrag von CHF 24'252.20 offen (act. 1 Rz. 20 lit. b; act. 3/15–16). 2.1.4. Aus den vorgenannten Rechnungen abzüglich der Teilzahlungen von ge- samthaft CHF 10'000.– und der Gutschrift in der Höhe von CHF 1'506.75 ergibt sich eine unbezahlte Forderung der Klägerin in der Höhe von CHF 148'267.53 (act. 1 Rz. 16). 2.2. Rechtliches Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegen- stand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). 2.3. Würdigung Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt bestellte die Beklagte bei der Klä- gerin Lebensmittelprodukte, welche die Klägerin der Beklagten lieferte. Es handelt sich dabei folglich um einen Kaufvertrag. Die Forderungen der Klägerin resultieren
- 7 - aus den acht Rechnungen, die der Beklagten für bestellte und vertragsgemäss ge- lieferte Produkte zugestellt wurden und die Beklagte unbestrittenermassen nicht bezahlte. Die Forderung der Klägerin über die acht offenen Teilbeträge, die sich gesamthaft auf einen Betrag von CHF 148'267.53 belaufen, ist damit gegeben. Die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin den eingeklagten Betrag zu bezahlen.
3. Verzugszins 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Weiter macht die Klägerin für die jeweiligen Rechnungsbeträge gestützt auf die aufgeführten Zahlungskonditionen folgende Verzugszinse geltend (act. 1 Rz. 21 ff., Rz. 36): Bestellzeit- Rechnungsnr. Rech- Rechnungs- Zahlungs- Verzugszins raum nungsbe- datum konditionen trag 02.06.2023- 202301261 20'124.– 30.06.2023 zahlbar bis seit dem 10. 29.06.2023 10.07.2023 Juli 2023 30.06.2023- INV/2023/0004 24'252.20 31.07.2023 sofort bis seit dem 31. 31.07.2023 0 31.07.2023 August 2023 04.07.2023- INV/2023/0034 27'802.82 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 4 31.08.2023 September 2023 31.08.2023 INV/2023/0034 375.56 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 3 31.08.2023 September 2023 01.09.2023- INV/2023/0040 25'151.38 30.09.2023 innert 30 Ta- seit dem 30. 29.09.2023 6 gen bis Oktober 30.10.2023 2023 30.06.2024- INV/2023/0056 4'115.81 25.10.2023 innert 30 Ta- seit dem 24. 25.09.2023 7 gen bis November 24.11.2023 2023 09.08.2023- INV/2023/0062 27'910.55 31.10.2023 innert 30 Ta- seit dem 30. 31.10.2023 1 gen bis November 30.11.2023 2023 31.10.2023- INV/2023/0079 18'535.21 27.11.2023 innert 30 Ta- seit dem 27. 24.11.2023 6 gen bis Dezember 27.12.2023 2023 3.1.2. Bezüglich des Beginns des Zinsenlaufs für die Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343 bezieht sich die
- 8 - Klägerin auf den im Betreibungsbegehren angegebenen Beginn des Zinsenslaufs und verlangt Verzugszins seit dem 31. August 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00040) bzw. seit dem 30. September 2023 (Rechnungen Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343). 3.1.3. Darüber hinaus habe die Klägerin die ausstehenden Beträge mit E-Mail vom
6. September 2023 (Rechnung Nr. 202301261, Rechnung Nr. INV/2023/00040, Rechnung Nr. INV/2023/00344 und Rechnung Nr. INV/2023/00343), mit E-Mail vom 29. September 2023 (Rechnung Nr. 202301261), mit E-Mail vom 27. Oktober 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00567 und Rechnung Nr. INV/2023/406), mit E-Mail vom 10. November 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00621) und mit Schreiben vom
13. Dezember 2023 (Rechnung Nr. INV/2023/00796) nochmals gemahnt (act. 1 Rz. 37). 3.2. Rechtliches Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ein Verfalltagsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitpunkt, zu dem der Schuldner erfüllen muss, kalendermässig bestimmt oder zumindest aufgrund des Vertragsinhalts be- stimmbar ist (BGE 143 II 37 E. 5.2.3). Bei der Berechnung des Verzugszeitpunktes wird analog zu Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR der Tag, an dem der Verzug eintritt, nicht mitberechnet. Ganz mitgezählt wird demgegenüber jedoch der letzte Tag, an dem der Verzug endet (VETTER MEINRAD/BUFF OLIVIER, Verzugszinsen bei "zahlbar in- nert 30 Tagen", SJZ 115/2019 S. 150 ff., S. 152). 3.3. Würdigung 3.3.1. Die Klägerin behauptet, dass auf den Rechnungen jeweils angegeben wor- den sei, dass bis zu einem bestimmten Datum (Rechnung Nr. 202301261), sofort (Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343) oder innert 30 Tagen bis zu einem bestimmten Datum (Rechnungen Nr. 202301261, Nr. INV/2023/00406, Nr. INV/2023/00567, Nr. INV/2023/00621
- 9 - und Nr. INV/2023/00796) der Betrag zu begleichen sei (vgl. vorstehend Ziff. 3.1.1; act. 1 Rz. 22). Folglich kann der Erfüllungszeitpunkt kalendermässig bestimmt wer- den und handelt es sich daher um einen Verfalltag. Die Beklagte geriet somit nach dem auf der jeweiligen Rechnung genannten Datum als Verfalltag in Verzug. Ver- zugszins ist demnach seit dem Tag nach dem Verfalltag geschuldet und nicht wie die Klägerin teilweise geltend macht (Rechnungen Nr. 202301261, Nr. INV/2023/00406, Nr. INV/2023/00567, Nr. INV/2023/00621 und Nr. INV/2023/00796), seit dem Verfalltag. Eine Mahnung durch die Klägerin ist auf- grund des Verfalltags nicht vorausgesetzt und ändert auch nichts am Zinsenlauf, da die Beklagte auch nicht innert der teilweise neu angesetzten Zahlungsfristen leistete (vgl. dazu VETTER/BUFF, a.a.O., S. 152 f. m.w.H.). Für die Rechnungen Nr. INV/2023/00040, Nr. INV/2023/00344 und Nr. INV/2023/00343 macht die Klä- gerin jedoch nur einen Verzugszins gemäss dem Betreibungsbegehren geltend (vgl. act. 1 Rz. 22 lit. b–d). Daher ist ihr aufgrund der Dispositionsmaxime (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO) auch nur dieser Verzugszins zuzusprechen. 3.3.2. Folglich hat die Beklagte der Klägerin wie folgt Verzugszinsen zu 5% zu be- zahlen: Rechnungsnr. Rechnungsbe- Rechnungsda- Zahlungskonditi- Verzugszins trag tum onen 202301261 20'124.– 30.06.2023 zahlbar bis seit dem 11. Juli 10.07.2023 2023 INV/2023/00040 24'252.20 31.07.2023 sofort bis seit dem 31. Au- 31.07.2023 gust 2023 INV/2023/00344 27'802.82 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 September 2023 INV/2023/00343 375.56 31.08.2023 sofort bis seit dem 30. 31.08.2023 September 2023 INV/2023/00406 25'151.38 30.09.2023 innert 30 Tagen seit dem 31. Ok- bis 30.10.2023 tober 2023 INV/2023/00567 4'115.81 25.10.2023 innert 30 Tagen seit dem 25. No- bis 24.11.2023 vember 2023 INV/2023/00621 27'910.55 31.10.2023 innert 30 Tagen seit dem 1. De- bis 30.11.2023 zember 2023 INV/2023/00796 18'535.21 27.11.2023 innert 30 Tagen seit dem 28. De- bis 27.12.2023 zember 2023
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4. Fazit Zwischen den Parteien bestand ein Kaufvertrag über Lebensmittelprodukte, welche die Beklagte bestellte und die Klägerin vertragsgemäss auslieferte. Daraufhin stellte die Klägerin Rechnungen, welche die Beklagte mit Ausnahme von zwei Teil- zahlungen in der Höhe von je CHF 5'000.– nicht bezahlte. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, die Rechnungen der Klägerin zzgl. Zins von 5% wie angepasst zu begleichen. Im Übrigen (Zins) ist die Klage betreffend Rechtsbegehren Ziff. 1 ab- zuweisen.
5. Erstattung der Betreibungskosten 5.1. Die Klägerin verlangt in Rechtsbegehren Ziff. 3 den Ersatz der Betreibungs- kosten in der Höhe von CHF 205.20 (act. 1 Rz. 41). Die Höhe entspricht den von der Klägerin vorgeschossenen (Art. 68 Abs. 1 S. 2 SchKG) Kosten des Zahlungs- befehls vom 10. Januar 2024 (act. 3/40). 5.2. Die Klägerin als Gläubigerin hat bei (mindestens teilweise) erfolgreicher Be- treibung – wie vorliegend – von Gesetzes wegen einen Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten. Sie ist deshalb berechtigt, von den Zahlungen der Beklagten als Schuldnerin in der Zwangsvollstreckung die Betreibungskosten vorab zu erhe- ben (Art. 68 Abs. 2 SchKG). Die Betreibungskosten werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind von der Schuldnerin zusätzlich zum Betrag, welcher der Gläu- bigerin zugesprochen worden ist, zu bezahlen (Urteil des BGer 5A_455/2012 vom
5. Dezember 2012 E. 3.). Zur Durchsetzung der Kostenersatzpflicht erweist sich die Beseitigung des Rechtsvorschlages als überflüssig (BGE 144 III 360 E. 3.6 m.H.). Erst recht bedarf es für den Ersatz der Betreibungskosten keiner Verpflich- tung der Beklagten im vorliegenden Urteil (Urteil des BGer 9C_45/2011 vom 8. Juni 2011 E. 3.2; EMMEL FRANK, in: Staehelin/Bauer/Staehlin [Hrsg.], Basler Kommentar zum SchKG, 3. A., Basel 2021, Rz. 16 zu Art. 68 SchKG), weshalb es der Klägerin diesbezüglich bereits an einem Rechtsschutzinteresse fehlt. Auf die Klage ist inso- weit (Rechtsbegehren Ziff. 3) nicht einzutreten.
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6. Beseitigung des Rechtsvorschlags 6.1. Solange die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG noch nicht abgelaufen ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Beseitigung des Rechtsvorschlags (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Rz. 8 zu Art. 79 SchKG m.w.H.). Bei Klageeinleitung am 25. April 2024 war die Frist zur Stellung des Forts- etzungsbegehrens noch nicht abgelaufen (und steht während des vorliegenden Verfahrens still), weshalb vorliegend ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin zu be- jahen ist. 6.2. Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugespro- chen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang, wenn der gemäss Urteil Berechtigte mit dem betreibenden Gläubiger identisch ist, zwischen der in Betreibung gesetzten und der eingeklagten Forderung Identität besteht, und der im Urteil Verpflichtete mit dem Betriebenen übereinstimmt (EVA BACHOFNER, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020 S. 1 ff., S. 14, m.H.; statt vieler BGer Urteil 5A_860/2016 vom 9. Oktober 2017 E. 3.2.1; vgl. ferner STAEHELIN, a.a.O., Rz. 10a zu Art. 79 SchKG m.H.). 6.3. Aus den Vorbringen der Klägerin (act. 1 Rz. 1 ff.), den eingereichten Unter- lagen (act. 3/1–40) sowie dem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag mit dem Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024 übereinstimmt und dass der Gläubiger mit der Klägerin sowie der Schuldner mit der Beklagten identisch ist. Der Rechtsvorschlag ist deshalb im Umfang des zuzusprechenden Betrags zu beseitigen. Für den darüber hinausgehenden Zinsenlauf fehlt die Grundlage für eine Beseitigung des Rechtsvorschlages. In diesem Mehrbetrag (Zins) ist das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages abzuweisen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Bei der Anerkennungsklage richten sich die Kosten nach dem anwendbaren Ver- fahrensrecht, mithin nach der ZPO (und nicht nach der GebV SchKG). Daher ist für das vorliegende Verfahren die Gebührenverordnung des Obergerichts anwendbar
- 12 - (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Massgebend für die Höhe der Prozesskos- ten ist in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 Anw- GebV). Der Streitwert beträgt vorliegend rund CHF 148'473.– (act. 1 S. 2 Rechts- begehren Ziff. 1). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie von § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund CHF 8'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin nur sehr geringfügig unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigung Der Anspruch auf eine volle Parteientschädigung entsteht mit der Begründung der Klage (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Ausgangsgemäss ist die Beklagte entschädigungs- pflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist daher eine Parteientschädigung von CHF 13'800.– zuzusprechen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuer- zuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil des BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht beschliesst:
1. Auf Rechtsbegehren Ziff. 3 der Klage wird nicht eingetreten.
2. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im nachfolgenden Erkennt- nis entschieden.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie Rechtsmittelbelehrung mit nach- folgendem Erkenntnis. und erkennt sodann:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
- CHF 20'124.– zzgl. Zins von 5% seit 11. Juli 2023
- CHF 24'252.20 zzgl. Zins von 5% seit 31. August 2023
- 13 -
- CHF 27'802.82 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023
- CHF 375.56 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023
- CHF 25'151.38 zzgl. Zins von 5% seit 31. Oktober 2023
- CHF 4'115.81 zzgl. Zins von 5% seit 25. November 2023
- CHF 27'910.55 zzgl. Zins von 5% seit 1. Dezember 2023
- CHF 18'535.21 zzgl. Zins von 5% seit 28. Dezember 2023 Im Mehrbetrag (Zins) wird die Klage in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 ab- gewiesen.
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 5 (Zahlungsbefehl vom 10. Januar 2024) wird im Umfang von
- CHF 20'124.– zzgl. Zins von 5% seit 11. Juli 2023,
- CHF 24'252.20 zzgl. Zins von 5% seit 31. August 2023,
- CHF 27'802.82 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023,
- CHF 375.56 zzgl. Zins von 5% seit 30. September 2023,
- CHF 25'151.38 zzgl. Zins von 5% seit 31. Oktober 2023,
- CHF 4'115.81 zzgl. Zins von 5% seit 25. November 2023,
- CHF 27'910.55 zzgl. Zins von 5% seit 1. Dezember 2023,
- CHF 18'535.21 zzgl. Zins von 5% seit 28. Dezember 2023 beseitigt. Im Mehrbetrag (Zins) wird Rechtsbegehren Ziff. 2 der Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–.
- 14 -
4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Klägerin wird im Anspruch ge- nommenen Umfang von CHF 8'000.– das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 13'800.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 148'473.–. Zürich, 7. November 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Dr. Isabel Geissberger