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HG240042

Forderung

Zh Handelsgericht · 2025-04-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die von den Parteien in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/1 Zif- fer 28.2 und Art. 17 ZPO; zur gültigen Vereinbarung der AGB vgl. nachfolgend E. II.1.2.1.). Sodann hat die Beklagte ihren Sitz in Zürich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ist im Schweizer Handelsregister eingetragen. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00 (vgl. nachfolgend E. III.1.). Die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die Geschäftsbeziehung der Parteien. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird denn auch von den Parteien anerkannt (act. 1 Rz 2 ff:, act. 15 Rz 131).

E. 1.1 Schweizer Sanktionsrecht D._____ und G._____ sind seit dem tt.mm.2022 bzw. tt.mm.2022 im Anhang 8 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammengang mit der Si- tuation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; fortan: Ukraine-Verordnung) verzeich- net (act. 16/1+2). Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von (a.) natürlichen Personen, Unternehmen und Or- ganisationen nach Anhang 8, (b.) natürlichen Personen, Unternehmen und Orga- nisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen nach Buchstabe a handeln sowie (c.) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Perso- nen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. Unter den Begriff "Gelder" fallen auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 1 lit. a Uk- raine-Verordnung). "Sperrung von Geldern" bedeutet die Verhinderung jeder Hand- lung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Aus- nahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten (Art. 1 lit. b Uk- raine-Verordnung). Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung verbietet natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfü- gung zu stellen. Wer gegen Art. 15 der Ukraine-Verordnung verstösst, wird nach Art. 9 EmbG (Embargogesetz, SR 946.231) bestraft (Art. 32 Ukraine-Verordnung). Das SECO hat seine Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 betreffend "vorsorgli- che Vermögenssperre und Auskunftspflicht" gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 EmbG i.V.m. Art. 15 Ukraine-Verordnung erlassen (act. 16/6). Die vom SECO ver- fügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten des Klägers ist für die Beklagte und deren Organe verbindlich. Verfügungsadressat der Vermö- genssperre gemäss der Verfügung vom 28. Juni 2024 ist denn auch, worauf der Kläger zu Recht hinweist (act. 25 Rz 13), die Beklagte. Gestützt auf die Verfügung des SECO und die genannten Normen des Schweizer Rechts ist es der Beklagten und ihren Organen untersagt, dem Kläger Zugriff auf seine Kryptowährungen zu gewähren; sei dies mittels der Herausgabe von kryptografischen Schlüsseln oder

- 13 - der Übertragung der Einheiten auf ein anderes Wallet. Hiervon gehen auch die Par- teien aus (vgl. act. 15 Rz 91; act. 25 Rz 15, 86; act. 30 Rz 13).

E. 1.2 Vertragliches Leistungsverweigerungsrecht

E. 1.2.1 Auf die Geschäftsbeziehung der Parteien ist Schweizer Recht anwendbar (act. 1 Rz 109; act. 3/1 Ziffer 28.1; act. 15 Rz 160). Offenbleiben kann die rechtliche Qualifikation der vertraglichen Beziehungen der Parteien, insbesondere ob mit Be- zug auf die sich im Zusammenhang mit der Herausgabe der kryptografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Kryptoeinheiten auf ein Wallet stellenden Fra- gen die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages analog heranzuziehen sind (vgl. Art. 472 ff. OR; act. 1 Rz 110 ff.; act. 25 Rz 74 f.) oder auf die Regeln des Auf- trags abzustellen ist (vgl. Art. 394 ff. OR; act. 15 Rz 110 f.; act. 30 Rz 60 f.). Denn die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die "TERMS AND CONDI- TIONS" der Beklagten vom September 2021 als Vertragsbestandteil vereinbart wurden (act. 3/1; act. 1 Rz 25, 63 ff.; act. 15 Rz 19; act. 25 S. 37).

E. 1.2.2 Gemäss Ziffer A.2.2 der AGB (act. 3/1) kann die Beklagte (B1._____AG) "in its discretion decide on the acceptance and execution of orders or instructions issued by the Client […] and on the acceptance for the account of the Client of assets for storage or trading, or of amounts to be credited to an account of the Client, and may, without giving any reason, refuse acceptance or execution, or reject, refuse or return, in full or in part, any assets or amounts received, in particular if it considers the relevant transactions or circumstances unusual or if it identifies or suspects any infringement of, or otherwise to ensure compliance with, Iegal and regulatory requirements (including with regard to any sanctions, embargoes or similar measures), standards of self-regulation, contractual provisions, buisness or trade practices or internal rules and policies of B1._____AG […]". Zudem wurde in Ziffer A.23.2 der AGB vereinbart, die Beklagte "is entitled to restrict, delay or cease the provision of the Services to the Client in full or in part where it deems this to be required, in its discretion, to comply with applicable laws or regulations (including with regard to any sanctions, embargoes or similar measures), standards of self-regulation, contractual provisions, business or trade

- 14 - practices, B1._____AG‘s internal rules and policies, generally to ensure performance in accordance with the relevant standard of care, or for other reasons such as reputational, technical, market- or currency-specific matters or issues. In particular, B1._____AG can freeze or close out any account or storage account, limit, delay, refuse, block or cancel the execution of orders or instructions of any kind, or refuse to accept assets or funds."

E. 1.2.3 Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagten ge- stützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 der AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, soweit es um die Einhaltung von Schweizer Recht geht (act. 1 Rz 166, 171; act. 15 Rz 98, 198; act. 25 Rz 21, 95, 98). Wie dargelegt, ist die vom SECO verfügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten des Klägers für die Beklagte und deren Organe verbindlich. Damit steht der Beklagten gestützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 der AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sie muss dem Kläger weder kryptografische Schlüssel für seine Kryptoeinheiten herausge- ben noch die Einheiten auf ein Wallet übertragen. Sie darf die Ausführung von ent- sprechenden Weisungen des Klägers verweigern.

2. Fazit Die Beklagte kann sowohl die Herausgabe der kryptografischen Schlüssel für die Kryptoeinheiten des Klägers als auch die Übertragung der Einheiten auf eines oder mehrere vom Kläger bezeichnete Wallets verweigern. Ein Leistungsanspruch des Klägers besteht (zumindest derzeit) nicht. Entsprechend sind sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ohne Weiterungen abzuweisen. Es muss nicht ge- prüft werden, ob der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der Pri- vate Key besitzt, ob der Beklagten gestützt auf ausländisches Sanktionsrecht Leis- tungsverweigerungsrechte zustehen, ob die Beklagte mit der Herausgabe der kryp- tografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Einheiten ihre aufsichtsrechtli- chen Gewährleistungspflichten verletzt, ob die Herausgabe bzw. Übertragung für die Beklagte unzumutbar oder unmöglich ist und ob allenfalls ein Anwendungsfall der Clausula rebus sic stantibus vorliegt.

- 15 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 2 Klageänderung/Subeventualbegehren

E. 2.1 Der Kläger hält in der Replik sein Haupt- und Eventualbegehren aufrecht und ergänzt die Klage um ein Subeventualbegehren (act. 25 S. 2 f.). Er anerkennt, dass

- 8 - die Anordnung des SECO gemäss Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 für die Beklagte und ihre Organe verbindlich ist (act. 25 Rz 15) und beiden "einstweilen" untersagt, ihm Zugriff auf seine Kryptoeinheiten zu gewähren (act. 25 Rz 86). Ge- mäss dem Kläger stellt hingegen die superprovisorische Vermögenssperre für sei- nen Klageanspruch bloss ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis dar (act. 25 Rz 15 ff., 86 ff.). Entsprechend beantragt er neu, subeventualiter die Gutheis- sung des Haupt- oder Eventualantrags unter Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO vorsorglich angeordneten Vermögenssperre (act. 25 S. 3). Unter Bezug- nahme auf Art. 342 ZPO macht der Kläger geltend, dass Klagen auf eine vom Ein- tritt einer Bedingung abhängige Leistung zulässig seien. Demnach könnten Urteile bedingt erlassen werden. Urteile könnten namentlich insoweit bedingt sein, als ihre Wirksamkeit überhaupt oder ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbe- dingung abhängig gemacht würden. Der neue Subeventualantrag sei somit grund- sätzlich zulässig (vgl. act. 25 Rz 7 f.). Sodann sind nach dem Kläger die kumulati- ven Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO für eine Klageerweiterung erfüllt (act. 25 Rz 9 ff.). Es ist zu prüfen, ob das Subeventualbegehren einen zulässigen Inhalt aufweist. Dabei ist das gestellte Begehren nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. BGer 4A_462/2017 vom 12.3.2018 E. 3.2). 2.2.1. Im Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) bezeichnet die klagende Par- tei, was das Gericht in seinem Entscheid anordnen soll. Es kann auf Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden; Art. 84 Abs. 1 ZPO), auf Gestaltung (Art. 87 ZPO) oder auf Feststellung (Art. 88 ZPO) gerichtet sein (sog. numerus clausus der Rechts- schutzformen). Entspricht das Klagebegehren keiner der gesetzlichen Rechts- schutznormen ist es unzulässig (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 14). Mit der Leistungsklage sind grundsätzlich bereits entstandene - spätestens im Ent- scheidzeitpunkt - fällige Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGer 2C_1022/2021 vom 6.4.2023 E. 8; BK ZPO-Markus, Art. 84 N 7; BSK ZPO-Dorschner/Bell, Art. 84 N 6). Eine Klage auf eine positive künftige Leistung ist nur in bestimmten Fällen

- 9 - zulässig (vgl. BGer 4A_170/2022 vom 25.7.2022 E. 6). So kann bei schutzwürdi- gem Interesse die Leistungsklage auch für zukünftige Ansprüche erhoben werden, insbesondere bei künftigen, wiederkehrenden Leistungen wie monatlich entstehen- den Alimentenforderungen oder Rentenverpflichtungen, oder wenn die berechtigte Sorge besteht, dass sich der Verpflichtete der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BK ZPO-Markus, Art. 84 N 7; Bopp, in: Sutter-Somm et al., Art. 84 N 12; BSK ZPO- Dorschner/Bell, Art. 84 N 7). Klagen auf suspensiv bedingte Leistungen sind eben- falls als Klagen auf eine zukünftige Leistung zu erachten, weil die Entstehung des Anspruchs vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung abhängt (BSK ZPO-Dorsch- ner/Bell, Art. 84 N 7; Bopp, a.a.O., Art. 84 N 15). Problematisch sind diese Klagen, weil über den Eintritt der Bedingung als Voraussetzung für die Vollstreckung noch nicht entschieden wurde und darüber ein neuer Streit entstehen kann (BK ZPO- Markus, Art. 84 N 5; Bopp, a.a.O., Art. 84 N 15). Zulässig ist jedenfalls die Klage auf Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, d.h. für den Fall, dass die Klage- partei die Gegenleistung im Sinne von Art. 82 OR gehörig anbietet (vgl. BGE 141 III 489 E. 9.2; Grolimund/Ammann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 14 N 14; BSK ZPO-Dorschner/Bell, Art. 84 N 8). 2.2.2. Ein Rechtsbegehren, das keinen zulässigen Inhalt aufweist, ist mangelhaft (vgl. Matthias Brunner, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, Zürich/Genf 2024, S. 296 N 534). Beim Erfordernis eines mangelfreien Rechtsbegehrens handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Die Prüfung hat von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 60 ZPO). Auf ein mangelhaftes bzw. unzulässiges Rechtsbegehren ist nicht einzutreten (vgl. Brunner, a.a.O., S. 318 N 584; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 14; HGer ZH HG180091 vom 7.4.2020 E. I.5.2.1; BGE 144 III 411 E. 6.3.3).

E. 2.3 Der Kläger beantragt mit dem Subeventualbegehren die Verurteilung der Be- klagten zur Herausgabe sämtlicher erforderlichen kryptografischen Schlüssel für seine Kryptoeinheiten (Hauptantrag) oder eventualiter zur Übertragung der Einhei- ten auf ein oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (Even- tualantrag). Dabei soll die Verurteilung unter Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO angeordneten vorsorglichen Vermögenssperre erfolgen. Der Kläger verlangt weder

- 10 - mit dem Haupt- noch mit dem Eventualbegehren die Verurteilung der Beklagten zu einer positiven künftigen Leistung (die Ansprüche auf Herausgabe der kryptografi- schen Schlüssel und zur Übertragung der Kyptoeinheiten bestehen grundsätzlich jederzeit) oder zu einer suspensiv bedingten Leistung (die Ansprüche sind materi- ell-rechtlich nicht bedingt). Vielmehr beantragt der Kläger im Ergebnis einen Auf- schub der Vollstreckung des zu fällenden Entscheids über die Herausgabe der kryptografischen Schlüssel oder die Übertragung der Kryptoeinheiten bis zum Ein- tritt eines in der Zukunft liegenden Ereignisses. Die Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbegehrens stützt der Kläger auf die in der Lehre vereinzelt vertretene Mei- nung (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 23 Rz 14; Jenny, DIKE- Komm-ZPO, Art. 342 N 2), dass Entscheide im Sinne von Art. 342 ZPO insoweit bedingt sein könnten, als ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbedin- gung abhängig gemacht werde. Die Frage muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Denn gemäss Bundesgericht ist ein bedingtes Urteil nur aus- nahmsweise statthaft (BGer 4A_170/2022 vom 25.7.2022 E. 6). Entsprechend ist auch in Bezug auf die Zulassung von dahingehenden Rechtsbegehren grosse Zu- rückhaltung zu üben. Vorliegend ist weder ein schutzwürdiges Interesse des Klä- gers ersichtlich noch wird ein solches von ihm geltend gemacht, welches die aus- nahmsweise Zulassung des gestellten Subeventualbegehrens rechtfertigen würde. So wird in der Lehre zur Begründung der geäusserten Meinung jeweils das Beispiel angeführt, dass der geforderten Leistung eine Gegenforderung zur Verrechnung entgegengestellt wird, über die nicht im selben Verfahren entschieden werden kann. Diesfalls kann das angerufene Gericht zwar beurteilen, ob die Hauptforde- rung und damit der unbedingt gestellte Leistungsanspruch vollumfänglich oder teil- weise ausgewiesen ist. Hingegen müsste zufolge der fehlenden sachlichen Zustän- digkeit des Gerichts offenbleiben, ob der ausgewiesene Anspruch nicht durch Ver- rechnung ganz oder teilweise getilgt ist. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Denn entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Verfügung des SECO bzw. der Sperrung seiner Geschäftsbeziehung resp. Konten bei der Beklagten nicht um ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis (vgl. act. 25 Rz 86 ff.), sondern sind die Auswirkungen der Verfügung bzw. Sperrung im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung seiner Leistungsansprüche auf Her-

- 11 - ausgabe der kryptografischen Schlüssel oder auf Übertragung der Kryptoeinheiten, und damit bei der Beurteilung des Haupt- und Eventualbegehrens (vgl. nachfolgend E. II.), zu prüfen. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, stehen die von ihr (u.a. ge- stützt auf die Verfügung des SECO geltend gemachten) vertraglichen und gesetz- lichen Leistungsverweigerungsrechte dem Herausgabe- und Übertragungsan- spruch des Klägers auf materiell-rechtlicher Ebene entgegen und nicht erst bei des- sen Vollstreckung (vgl. act. 30 Rz 23). Wird ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bejaht, sind das Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen.

E. 2.4 Aus dem Gesagten erhellt, dass das vom Kläger gestellte Subeventualbegeh- ren kein zulässiges Rechtsbegehren darstellt. Entsprechend ist auf das Begehren nicht einzutreten. Es kann offenbleiben, ob die beantragte Klageerweiterung zuläs- sig wäre.

E. 3 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist - soweit nicht bereits auf ein Nichteintreten zu schliessen ist - einzu- treten. Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. Materielles

1. Haupt- und Eventualbegehren Der Kläger verlangt mit seinem Hauptbegehren die Herausgabe sämtlicher erfor- derlichen kryptografischen Schlüssel für seine Kryptoeinheiten und mit dem Even- tualbegehren die Übertragung der Einheiten auf eine oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (act. 1 S. 2, Rz 137 f.). Die Beklagte beruft sich betreffend beider Rechtsbegehren unter anderem auf gesetzliche und vertragliche Leistungsverweigerungsrechte (act. 15 Rz 74, 93 ff., 103 ff., 110 ff.).

- 12 -

Dispositiv
  1. Verteilungsgrundsätze Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Streit- wert beträgt CHF 3'864'365.51 (USD 4'386'389.75 x 0.88099 Wechselkurs per Kla- geeinleitung am 15. März 2024; Art. 91 Abs. 2 ZPO und act. 1 Rz 5 f.; act. 15 Rz 131).
  2. Gerichtskosten In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.00 festzusetzen. Die Kosten sind mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  3. Parteientschädigungen Die volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV (gerundet) CHF 60'000.00. Für die Duplik (act. 30) ist ein Zuschlag von 25 % geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV), womit eine an- gemessene Entschädigung von CHF 75'000.00 resultiert. Das Handelsgericht beschliesst:
  4. Auf das Subeventualbegehren wird nicht eingetreten.
  5. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis. und erkennt sodann:
  6. Das Haupt- und das Eventualbegehren werden abgewiesen.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.00. - 16 -
  8. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  9. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 75'000.00 zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die FINMA, 3003 Bern.
  11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240042-OU Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, Handelsrichterin Dr. Petra Ginter, die Handelsrichter Giuseppe De Simone und Marc Schwitter sowie die Gerichtsschrei- berin Regula Blesi Keller Beschluss und Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegenF B1._____ AG, Beklagte vertreten durch Fürsprecher Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: Gemäss Klagebegründung (act. 1 S. 2 f.): "Es sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB ihrer Organe für den Fall der Widerhandlung zu verpflichten, dem Kläger sämtliche erforderlichen kryptographischen Schlüssel (ins. Private und Public Keys) für die folgenden Kryptowährungseinheiten herauszuge- ben: Bitcoin (BTC) 3.49466871; Uniswap (UNI) 1'749.835165; Ripple (XRP) 30'000.000000; Ethereum (ETH) 75.82877200; USD Coin (USDC) 9'863.865263; Litecoin (LTC) 50.00000000; Fantom (FTM) 10'000'000.00000000; EthereumPoW (ETHW) 75.82877200; eventualiter sei die Beklagte unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB ihrer Organe für den Fall der Widerhandlung zu verpflich- ten, die vorstehenden Kryptowährungseinheiten auf ein oder mehrere dem Kläger gehörende und von ihm zu bezeichnende Wallets zu über- tragen; alles unter Kosten- Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beklagten." Gemäss Replik (act. 25 S. 2 f.): "[…] […] subeventualiter sei der vorstehende Haupt- oder Eventualantrag gutzu- heissen und die Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechts- kraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO gemäss Zwischenver- fügung vom 28. Juni 2024 angeordneten vorsorglichen Vermögens- sperre aufzuschieben; […]"

- 3 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Der Kläger ist Staatsangehöriger von Russland sowie C._____ [Inselstaat] mit Wohnsitz in der Schweiz (act. 1 Rz 15; act. 3/4; act. 15 Rz 14). Er ist ein Neffe von D._____. D._____ war Eigentümer des Finanz- und Industriekonzerns E._____. Heute vertritt er F._____ [Republik in Russland] im russischen …-rat. D._____ ist seit dem Jahre 2018 auf der Sanktionsliste des amerikanischen Office of Foreign Assets Control (fortan: OFAC). Im mm.2022 wurde er von der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich sowie der Schweiz mit Sanktionen belegt (act. 1 Rz 16; act. 3/6-8; act. 15 Rz 16). Ebenfalls mit Sanktionen in der Schweiz belegt ist G._____, der Sohn von D._____ (act. 15 Rz 17; act. 16/2; act. 25). Aufgrund seiner Verwandtschaft und seinen (umstrittenen) geschäftlichen Verbindungen zu D._____ wurde der Kläger am tt.mm.2022 von den USA als Specially Designated National identifiziert und auf die Sanktionsliste des OFAC gesetzt (act. 1 Rz 17; act. 3/9; act. 15 Rz 15, 20). Das Vereinigte Königreich setzte den Kläger im mm.2023 auf die Sanktionsliste (act. 1 Rz 18; act. 3/10; act. 15 Rz 15). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich. Sie bezweckt den gewerbsmässigen Handel im ln- und Ausland mit Anlage-Token (teilweise mit Effektenqualität), Nutzungs-Token, Zahlungs-Token und Hybrid-To- ken in eigenem Namen jedoch für Rechnung von Kunden. Sie kann gewerbsmässig für eigene Rechnung kurzfristig mit solchen Token handeln sowie öffentlich dau- ernd oder auf Anfrage Kurse für einzelne Token stellen. Ferner kann die Beklagte selbst oder bei Dritten für Kunden Konten zur Abwicklung des Effektenhandels füh- ren, alle mit den genannten Aktivitäten im Zusammenhang stehenden Dienstleis- tungen erbringen, darunter insbesondere Beratungs- und andere Dienstleistungen in den Bereichen Aufbewahrung von Vermögenswerten aller Art, lT und verteilte elektronische Register sowie die Entwicklung und den Vertrieb von Soft- und Hard- ware für die Aufbewahrung von Registerwertrechten und anderen kryptobasierten Vermögenswerten (act. 3/2). Die Beklagte verfügt seit dem Jahr 2021 über eine

- 4 - Bewilligung als Wertpapierhaus der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (act. 1 Rz 21, 153; act. 3/11; act. 15 Rz 12, 103). Die Beklagte gehört zur B._____ Gruppe. Sie ist eine Tochtergesellschaft der B2._____ Aktiengesellschaft mit Sitz in H._____ [Stadt in Deutschland]. Die Beklagte selbst ist nicht auf dem amerikani- schen Markt tätig. Hingegen verfügen die B._____ Gruppe bzw. ihre anderen Toch- tergesellschaften über einen "US-Bezug (z.B. Lizenzen von US-Behörden sowie substantielle Beziehungen zu US Gegenparteien)" (act. 1 Rz 21; act. 3/11+12; act. 15 Rz 13, 67; act. 25).

b. Sachverhalt und Prozessgegenstand Der Kläger eröffnete im Februar 2021 eine Geschäftsbeziehung mit der Beklagten, welche damals noch als B1'._____ AG firmierte. Am 18. März 2021 wurden dem auf den Kläger lautenden Konto 9'464'803.21125932 Fantom (FTM) gutgeschrie- ben. In der Folge tätigte der Kläger über die von der Beklagten zur Verfügung ge- stellte Trading-Plattform einzelne Transaktionen in Kryptowährungen. Im Novem- ber 2021 wurde die "Dokumentation der Geschäftsbeziehung" erneuert (vgl. zum Ganzen act. 1 Rz 23 ff.; act. 3/1 und 3/16-21; act. 15 Rz 19 f.). Der Kläger ist an den nachfolgenden Kryptoeinheiten berechtigt (act. 1 Rz 37, 45; act: 3/37; act. 15 Rz 139, 141): Bitcoin (BTC) 3.49466871 Uniswap (UNI) 1'749.835165 Ripple (XRP) 30'000.000000 Ethereum (ETH) 75.82877200 USD Coin (USDC) 9'863.865263 Litecoin (LTC) 50.00000000 Fantom (FTM) 10'000'000.00000000 EthereumPoW (ETHW) 75.82877200 Nachdem der Kläger am tt.mm.2022 auf die Sanktionsliste des OFAC gesetzt wor- den war, blockierte die Beklagte die Vermögenswerte des Klägers umgehend (act. 15 Rz 20). Mit E-Mail vom 15. November 2022 und 2. März 2023 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er sein "Krypto-Portfolio" auf ein anderes (externes) Wallet übertragen möchte (act. 1 Rz 26 ff.; act. 3/22; act. 15 Rz 26). Mit Schreiben vom

15. Mai 2023 setzte der damalige Rechtsvertreter des Klägers der Beklagten eine

- 5 - Frist zur Übertragung sämtlicher kryptobasierten Vermögenswerte ("crypto assets") bis spätestens 31. Mai 2023 (act. 3/23). Eine Übertragung erfolgte nicht. Bis Ende Juni 2023 versuchten die Parteien eine gütliche Einigung zu erzielen (act. 1 Rz 31 ff.; act. 15 Rz 27 ff.). Gemäss dem Kläger liess sich die Beklagte jedoch nicht davon überzeugen, dass die gegen ihn verhängten "US-Sanktionen (und andere ausländische Sanktionen)" ihre "Vermögensbeschlagnahme" nicht zu rechtfertigten vermöchten (act. 1 Rz 36). In der Folge reichte der Kläger am 15. März 2024 die vorliegende Klage auf Herausgabe sämtlicher erforderlichen kryptografischen Schlüssel (insb. Private und Public Key) für seine Kryptoeinheiten (Hauptbegehren) bzw. die Übertragung der Einheiten auf eine oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (Eventualbegehren) ein (act. 1 S. 2, Rz 137 f.). Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 erliess das Staatssekretariat für Wirt- schaft SECO (fortan: SECO) eine vorsorgliche Sperre für die "Geschäftsbeziehun- gen bzw. die Konten" des Klägers bei der Beklagten (act. 15 Rz 8; act. 16/6; act. 25 Rz 13 ff.). Am 9. Juli 2024 eröffnete die Bundesanwaltschaft u.a. gegen den Kläger ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Embargogesetz (Art. 9 EmbG) und Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Mit Editionsverfügung vom 25. Oktober 2024 forderte die Bundesanwaltschaft die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen im Zusammenhang mit den von ihr verwalteten und/oder gesperrten Vermögenswerten des Klägers auf. Die Editionsverfügung der Bundesanwaltschaft enthält keine Sperr- oder Beschlagnahmeanordnungen in Be- zug auf die streitgegenständlichen Vermögenswerte des Klägers (act. 25 Rz 17 f.; act. 26/35; act. 30 Rz 20). Mit der Klageantwort vom 19. August 2024 beantragte die Beklagte die vollumfäng- liche Abweisung der Klage (act. 15 S. 2). Sie machte geltend, dass sie aus techni- schen Gründen die Private Keys der einzelnen Kunden nicht herausgeben könne (act. 15 Rz 33 ff., 75). Entsprechend räume sie ihren Kunden auch keinen vertrag- lichen Anspruch auf die Herausgabe des Private Key ein (act. 15 Rz 72, 75 ff.). Sodann stehe der Klage das Schweizer Sanktionsrecht entgegen (vgl. act. 15 Rz 73, 87 ff.). Ausserdem berief sich die Beklagte gestützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 ihrer "TERMS AND CONDITIONS" vom September 2021 (act. 3/1; fortan:

- 6 - AGB) auf ein vertragliches Leistungsverweigerungsrecht mit Bezug auf die Heraus- gabe resp. Übertragung der Vermögenswerte (act. 15 Rz 74, 93 ff.) und machte geltend, sie sei auch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen berechtigt bzw. ver- pflichtet, die Herausgabe resp. Übertragung der Vermögenswerte zu verweigern (act. 15 Rz 74; Gewährleistungspflicht nach Art. 11 Abs. 1 FINIG [act. 15 Rz 103 ff.], Unzumutbarkeit der Befolgung einer Weisung nach Art. 397 Abs. 1 OR [act. 15 Rz 110 ff.], Unmöglichkeit gestützt auf Art. 119 Abs. 1 OR [act. 15 Rz 114 ff.] sowie die Clausula rebus sic stantibus [act. 15 Rz 120 ff.]). Der Kläger ergänzte in der Replik seine Klage um ein Subeventualbegehren, mit welchem er die Gutheissung des Haupt- oder Eventualantrags und die Aufschie- bung der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatz- losen Aufhebung der vom SECO angeordneten vorsorglichen Vermögenssperre beantragte (act. 25 S. 3 und Rz 6 ff.), und hielt an seiner Position fest (vgl. act. 25). Auch die Beklagte hielt in der Duplik an ihren Anträgen und Ausführungen gemäss Klageantwort fest (vgl. act. 30 S. 2 und Rz 25 ff., 44ff., 49 ff., 54 ff., 59 ff., 64 ff. und 74 ff.). Betreffend das Subeventualbegehren machte sie geltend, dieses sei "weder materiell-rechtlich begründet noch prozessual zulässig" (act. 30 Rz 7, 18). B. Prozessverlauf Am 15. März 2024 (Datum Poststempel) reichte der Kläger hierorts Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 18. März 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um einen Gerichtkostenvorschuss von CHF 60'000.00 zu leisten. Die nämliche Frist wurde dem Kläger angesetzt, um eine weitere Ausfertigung aller Beilagen zur Kla- geschrift einzureichen (act. 4). Nachdem der Kläger den Vorschuss rechtzeitig ge- leistet (act. 6) und die Beilagen nachgereicht hatte (act. 7), wurde der Beklagten mit Verfügung vom 22. April 2024 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 8). Die Klageantwort wurde am 19. August 2024 innert erstreckter Frist (act. 10; act. 13) rechtzeitig eingereicht (act. 15). Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde die Leitung des vorliegenden Prozesses an Oberrichterin Flurina Schorta delegiert (act. 18). Mit Eingabe vom 28. August 2024 zeigte Rechtsanwalt X._____ dem Gericht an, dass er neu den Kläger vertrete und reichte eine Voll- macht ein (act. 20; act. 21). Da bei beiden Parteien keine Vergleichsbereitschaft

- 7 - bestand (vgl. act. 20; Prot. S. 7 f.), wurde mit Verfügung vom 5. September 2024 ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 23). Die Replik erging fristgerecht am

7. November 2024 (act. 25) und die Duplik am 27. Januar 2025 (act. 28; act. 30). Mit Verfügung vom 28. Januar 2025 wurde die Duplik samt Beilagen der Gegen- partei zugestellt und festgehalten, dass damit Aktenschluss sei (act. 33). Mit Ein- gabe vom 10. Februar 2025 nahm der Kläger zu den neuen Vorbringen und Be- weismitteln der Duplik Stellung (act. 35). Die Stellungnahme wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 12; act. 37). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Die Parteien haben auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung verzichtet (act. 40; act. 42). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen I. Formelles

1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich ist gestützt auf die von den Parteien in den AGB getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gegeben (act. 3/1 Zif- fer 28.2 und Art. 17 ZPO; zur gültigen Vereinbarung der AGB vgl. nachfolgend E. II.1.2.1.). Sodann hat die Beklagte ihren Sitz in Zürich (Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Beklagte ist im Schweizer Handelsregister eingetragen. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00 (vgl. nachfolgend E. III.1.). Die zu beurteilende Streitigkeit betrifft die Geschäftsbeziehung der Parteien. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben (Art. 6 Abs. 1 bis 3 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die Zuständigkeit des Handelsgerichts Zürich wird denn auch von den Parteien anerkannt (act. 1 Rz 2 ff:, act. 15 Rz 131).

2. Klageänderung/Subeventualbegehren 2.1. Der Kläger hält in der Replik sein Haupt- und Eventualbegehren aufrecht und ergänzt die Klage um ein Subeventualbegehren (act. 25 S. 2 f.). Er anerkennt, dass

- 8 - die Anordnung des SECO gemäss Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 für die Beklagte und ihre Organe verbindlich ist (act. 25 Rz 15) und beiden "einstweilen" untersagt, ihm Zugriff auf seine Kryptoeinheiten zu gewähren (act. 25 Rz 86). Ge- mäss dem Kläger stellt hingegen die superprovisorische Vermögenssperre für sei- nen Klageanspruch bloss ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis dar (act. 25 Rz 15 ff., 86 ff.). Entsprechend beantragt er neu, subeventualiter die Gutheis- sung des Haupt- oder Eventualantrags unter Aufschiebung der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO vorsorglich angeordneten Vermögenssperre (act. 25 S. 3). Unter Bezug- nahme auf Art. 342 ZPO macht der Kläger geltend, dass Klagen auf eine vom Ein- tritt einer Bedingung abhängige Leistung zulässig seien. Demnach könnten Urteile bedingt erlassen werden. Urteile könnten namentlich insoweit bedingt sein, als ihre Wirksamkeit überhaupt oder ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbe- dingung abhängig gemacht würden. Der neue Subeventualantrag sei somit grund- sätzlich zulässig (vgl. act. 25 Rz 7 f.). Sodann sind nach dem Kläger die kumulati- ven Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO für eine Klageerweiterung erfüllt (act. 25 Rz 9 ff.). Es ist zu prüfen, ob das Subeventualbegehren einen zulässigen Inhalt aufweist. Dabei ist das gestellte Begehren nach Treu und Glauben und insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (vgl. BGer 4A_462/2017 vom 12.3.2018 E. 3.2). 2.2.1. Im Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) bezeichnet die klagende Par- tei, was das Gericht in seinem Entscheid anordnen soll. Es kann auf Leistung (Tun, Unterlassen oder Dulden; Art. 84 Abs. 1 ZPO), auf Gestaltung (Art. 87 ZPO) oder auf Feststellung (Art. 88 ZPO) gerichtet sein (sog. numerus clausus der Rechts- schutzformen). Entspricht das Klagebegehren keiner der gesetzlichen Rechts- schutznormen ist es unzulässig (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 14). Mit der Leistungsklage sind grundsätzlich bereits entstandene - spätestens im Ent- scheidzeitpunkt - fällige Ansprüche geltend zu machen (vgl. BGer 2C_1022/2021 vom 6.4.2023 E. 8; BK ZPO-Markus, Art. 84 N 7; BSK ZPO-Dorschner/Bell, Art. 84 N 6). Eine Klage auf eine positive künftige Leistung ist nur in bestimmten Fällen

- 9 - zulässig (vgl. BGer 4A_170/2022 vom 25.7.2022 E. 6). So kann bei schutzwürdi- gem Interesse die Leistungsklage auch für zukünftige Ansprüche erhoben werden, insbesondere bei künftigen, wiederkehrenden Leistungen wie monatlich entstehen- den Alimentenforderungen oder Rentenverpflichtungen, oder wenn die berechtigte Sorge besteht, dass sich der Verpflichtete der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (BK ZPO-Markus, Art. 84 N 7; Bopp, in: Sutter-Somm et al., Art. 84 N 12; BSK ZPO- Dorschner/Bell, Art. 84 N 7). Klagen auf suspensiv bedingte Leistungen sind eben- falls als Klagen auf eine zukünftige Leistung zu erachten, weil die Entstehung des Anspruchs vom Eintritt der aufschiebenden Bedingung abhängt (BSK ZPO-Dorsch- ner/Bell, Art. 84 N 7; Bopp, a.a.O., Art. 84 N 15). Problematisch sind diese Klagen, weil über den Eintritt der Bedingung als Voraussetzung für die Vollstreckung noch nicht entschieden wurde und darüber ein neuer Streit entstehen kann (BK ZPO- Markus, Art. 84 N 5; Bopp, a.a.O., Art. 84 N 15). Zulässig ist jedenfalls die Klage auf Verurteilung zu einer Leistung Zug um Zug, d.h. für den Fall, dass die Klage- partei die Gegenleistung im Sinne von Art. 82 OR gehörig anbietet (vgl. BGE 141 III 489 E. 9.2; Grolimund/Ammann, in: Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, § 14 N 14; BSK ZPO-Dorschner/Bell, Art. 84 N 8). 2.2.2. Ein Rechtsbegehren, das keinen zulässigen Inhalt aufweist, ist mangelhaft (vgl. Matthias Brunner, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, Zürich/Genf 2024, S. 296 N 534). Beim Erfordernis eines mangelfreien Rechtsbegehrens handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung. Die Prüfung hat von Amtes wegen zu erfolgen (Art. 60 ZPO). Auf ein mangelhaftes bzw. unzulässiges Rechtsbegehren ist nicht einzutreten (vgl. Brunner, a.a.O., S. 318 N 584; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 14; HGer ZH HG180091 vom 7.4.2020 E. I.5.2.1; BGE 144 III 411 E. 6.3.3). 2.3. Der Kläger beantragt mit dem Subeventualbegehren die Verurteilung der Be- klagten zur Herausgabe sämtlicher erforderlichen kryptografischen Schlüssel für seine Kryptoeinheiten (Hauptantrag) oder eventualiter zur Übertragung der Einhei- ten auf ein oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (Even- tualantrag). Dabei soll die Verurteilung unter Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils bis zum Eintritt der Rechtskraft einer ersatzlosen Aufhebung der vom SECO angeordneten vorsorglichen Vermögenssperre erfolgen. Der Kläger verlangt weder

- 10 - mit dem Haupt- noch mit dem Eventualbegehren die Verurteilung der Beklagten zu einer positiven künftigen Leistung (die Ansprüche auf Herausgabe der kryptografi- schen Schlüssel und zur Übertragung der Kyptoeinheiten bestehen grundsätzlich jederzeit) oder zu einer suspensiv bedingten Leistung (die Ansprüche sind materi- ell-rechtlich nicht bedingt). Vielmehr beantragt der Kläger im Ergebnis einen Auf- schub der Vollstreckung des zu fällenden Entscheids über die Herausgabe der kryptografischen Schlüssel oder die Übertragung der Kryptoeinheiten bis zum Ein- tritt eines in der Zukunft liegenden Ereignisses. Die Zulässigkeit eines derartigen Rechtsbegehrens stützt der Kläger auf die in der Lehre vereinzelt vertretene Mei- nung (vgl. Staehelin, in: Staehelin/Grolimund, a.a.O., § 23 Rz 14; Jenny, DIKE- Komm-ZPO, Art. 342 N 2), dass Entscheide im Sinne von Art. 342 ZPO insoweit bedingt sein könnten, als ihre Vollstreckbarkeit vom Eintritt einer Suspensivbedin- gung abhängig gemacht werde. Die Frage muss vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden. Denn gemäss Bundesgericht ist ein bedingtes Urteil nur aus- nahmsweise statthaft (BGer 4A_170/2022 vom 25.7.2022 E. 6). Entsprechend ist auch in Bezug auf die Zulassung von dahingehenden Rechtsbegehren grosse Zu- rückhaltung zu üben. Vorliegend ist weder ein schutzwürdiges Interesse des Klä- gers ersichtlich noch wird ein solches von ihm geltend gemacht, welches die aus- nahmsweise Zulassung des gestellten Subeventualbegehrens rechtfertigen würde. So wird in der Lehre zur Begründung der geäusserten Meinung jeweils das Beispiel angeführt, dass der geforderten Leistung eine Gegenforderung zur Verrechnung entgegengestellt wird, über die nicht im selben Verfahren entschieden werden kann. Diesfalls kann das angerufene Gericht zwar beurteilen, ob die Hauptforde- rung und damit der unbedingt gestellte Leistungsanspruch vollumfänglich oder teil- weise ausgewiesen ist. Hingegen müsste zufolge der fehlenden sachlichen Zustän- digkeit des Gerichts offenbleiben, ob der ausgewiesene Anspruch nicht durch Ver- rechnung ganz oder teilweise getilgt ist. Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Denn entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Verfügung des SECO bzw. der Sperrung seiner Geschäftsbeziehung resp. Konten bei der Beklagten nicht um ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis (vgl. act. 25 Rz 86 ff.), sondern sind die Auswirkungen der Verfügung bzw. Sperrung im Rahmen der materiell-rechtlichen Beurteilung seiner Leistungsansprüche auf Her-

- 11 - ausgabe der kryptografischen Schlüssel oder auf Übertragung der Kryptoeinheiten, und damit bei der Beurteilung des Haupt- und Eventualbegehrens (vgl. nachfolgend E. II.), zu prüfen. Wie die Beklagte zu Recht vorbringt, stehen die von ihr (u.a. ge- stützt auf die Verfügung des SECO geltend gemachten) vertraglichen und gesetz- lichen Leistungsverweigerungsrechte dem Herausgabe- und Übertragungsan- spruch des Klägers auf materiell-rechtlicher Ebene entgegen und nicht erst bei des- sen Vollstreckung (vgl. act. 30 Rz 23). Wird ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bejaht, sind das Haupt- und Eventualbegehren abzuweisen. 2.4. Aus dem Gesagten erhellt, dass das vom Kläger gestellte Subeventualbegeh- ren kein zulässiges Rechtsbegehren darstellt. Entsprechend ist auf das Begehren nicht einzutreten. Es kann offenbleiben, ob die beantragte Klageerweiterung zuläs- sig wäre.

3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist - soweit nicht bereits auf ein Nichteintreten zu schliessen ist - einzu- treten. Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend soweit für die Entscheidfindung notwendig eingegangen. II. Materielles

1. Haupt- und Eventualbegehren Der Kläger verlangt mit seinem Hauptbegehren die Herausgabe sämtlicher erfor- derlichen kryptografischen Schlüssel für seine Kryptoeinheiten und mit dem Even- tualbegehren die Übertragung der Einheiten auf eine oder mehrere ihm gehörende und von ihm bezeichnete Wallets (act. 1 S. 2, Rz 137 f.). Die Beklagte beruft sich betreffend beider Rechtsbegehren unter anderem auf gesetzliche und vertragliche Leistungsverweigerungsrechte (act. 15 Rz 74, 93 ff., 103 ff., 110 ff.).

- 12 - 1.1. Schweizer Sanktionsrecht D._____ und G._____ sind seit dem tt.mm.2022 bzw. tt.mm.2022 im Anhang 8 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammengang mit der Si- tuation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; fortan: Ukraine-Verordnung) verzeich- net (act. 16/1+2). Gemäss Art. 15 Abs. 1 der Ukraine-Verordnung sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gesperrt, die sich im Eigentum oder unter direkter oder indirekter Kontrolle befinden von (a.) natürlichen Personen, Unternehmen und Or- ganisationen nach Anhang 8, (b.) natürlichen Personen, Unternehmen und Orga- nisationen, die im Namen oder auf Anweisung der natürlichen Personen, Unterneh- men und Organisationen nach Buchstabe a handeln sowie (c.) Unternehmen und Organisationen, die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der natürlichen Perso- nen, Unternehmen und Organisationen nach Buchstabe a oder b befinden. Unter den Begriff "Gelder" fallen auch kryptobasierte Vermögenswerte (Art. 1 lit. a Uk- raine-Verordnung). "Sperrung von Geldern" bedeutet die Verhinderung jeder Hand- lung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht, mit Aus- nahme von normalen Verwaltungshandlungen von Finanzinstituten (Art. 1 lit. b Uk- raine-Verordnung). Art. 15 Abs. 2 der Ukraine-Verordnung verbietet natürlichen Personen, Unternehmen und Organisationen nach Absatz 1 Gelder zu überweisen oder ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen direkt oder indirekt zur Verfü- gung zu stellen. Wer gegen Art. 15 der Ukraine-Verordnung verstösst, wird nach Art. 9 EmbG (Embargogesetz, SR 946.231) bestraft (Art. 32 Ukraine-Verordnung). Das SECO hat seine Zwischenverfügung vom 28. Juni 2024 betreffend "vorsorgli- che Vermögenssperre und Auskunftspflicht" gestützt auf Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 EmbG i.V.m. Art. 15 Ukraine-Verordnung erlassen (act. 16/6). Die vom SECO ver- fügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten des Klägers ist für die Beklagte und deren Organe verbindlich. Verfügungsadressat der Vermö- genssperre gemäss der Verfügung vom 28. Juni 2024 ist denn auch, worauf der Kläger zu Recht hinweist (act. 25 Rz 13), die Beklagte. Gestützt auf die Verfügung des SECO und die genannten Normen des Schweizer Rechts ist es der Beklagten und ihren Organen untersagt, dem Kläger Zugriff auf seine Kryptowährungen zu gewähren; sei dies mittels der Herausgabe von kryptografischen Schlüsseln oder

- 13 - der Übertragung der Einheiten auf ein anderes Wallet. Hiervon gehen auch die Par- teien aus (vgl. act. 15 Rz 91; act. 25 Rz 15, 86; act. 30 Rz 13). 1.2. Vertragliches Leistungsverweigerungsrecht 1.2.1. Auf die Geschäftsbeziehung der Parteien ist Schweizer Recht anwendbar (act. 1 Rz 109; act. 3/1 Ziffer 28.1; act. 15 Rz 160). Offenbleiben kann die rechtliche Qualifikation der vertraglichen Beziehungen der Parteien, insbesondere ob mit Be- zug auf die sich im Zusammenhang mit der Herausgabe der kryptografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Kryptoeinheiten auf ein Wallet stellenden Fra- gen die Bestimmungen des Hinterlegungsvertrages analog heranzuziehen sind (vgl. Art. 472 ff. OR; act. 1 Rz 110 ff.; act. 25 Rz 74 f.) oder auf die Regeln des Auf- trags abzustellen ist (vgl. Art. 394 ff. OR; act. 15 Rz 110 f.; act. 30 Rz 60 f.). Denn die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die "TERMS AND CONDI- TIONS" der Beklagten vom September 2021 als Vertragsbestandteil vereinbart wurden (act. 3/1; act. 1 Rz 25, 63 ff.; act. 15 Rz 19; act. 25 S. 37). 1.2.2. Gemäss Ziffer A.2.2 der AGB (act. 3/1) kann die Beklagte (B1._____AG) "in its discretion decide on the acceptance and execution of orders or instructions issued by the Client […] and on the acceptance for the account of the Client of assets for storage or trading, or of amounts to be credited to an account of the Client, and may, without giving any reason, refuse acceptance or execution, or reject, refuse or return, in full or in part, any assets or amounts received, in particular if it considers the relevant transactions or circumstances unusual or if it identifies or suspects any infringement of, or otherwise to ensure compliance with, Iegal and regulatory requirements (including with regard to any sanctions, embargoes or similar measures), standards of self-regulation, contractual provisions, buisness or trade practices or internal rules and policies of B1._____AG […]". Zudem wurde in Ziffer A.23.2 der AGB vereinbart, die Beklagte "is entitled to restrict, delay or cease the provision of the Services to the Client in full or in part where it deems this to be required, in its discretion, to comply with applicable laws or regulations (including with regard to any sanctions, embargoes or similar measures), standards of self-regulation, contractual provisions, business or trade

- 14 - practices, B1._____AG‘s internal rules and policies, generally to ensure performance in accordance with the relevant standard of care, or for other reasons such as reputational, technical, market- or currency-specific matters or issues. In particular, B1._____AG can freeze or close out any account or storage account, limit, delay, refuse, block or cancel the execution of orders or instructions of any kind, or refuse to accept assets or funds." 1.2.3. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Beklagten ge- stützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 der AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, soweit es um die Einhaltung von Schweizer Recht geht (act. 1 Rz 166, 171; act. 15 Rz 98, 198; act. 25 Rz 21, 95, 98). Wie dargelegt, ist die vom SECO verfügte vorsorgliche Sperre der Geschäftsbeziehung bzw. der Konten des Klägers für die Beklagte und deren Organe verbindlich. Damit steht der Beklagten gestützt auf die Ziffern A.2.2 und A.23.2 der AGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Sie muss dem Kläger weder kryptografische Schlüssel für seine Kryptoeinheiten herausge- ben noch die Einheiten auf ein Wallet übertragen. Sie darf die Ausführung von ent- sprechenden Weisungen des Klägers verweigern.

2. Fazit Die Beklagte kann sowohl die Herausgabe der kryptografischen Schlüssel für die Kryptoeinheiten des Klägers als auch die Übertragung der Einheiten auf eines oder mehrere vom Kläger bezeichnete Wallets verweigern. Ein Leistungsanspruch des Klägers besteht (zumindest derzeit) nicht. Entsprechend sind sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ohne Weiterungen abzuweisen. Es muss nicht ge- prüft werden, ob der Kläger einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe der Pri- vate Key besitzt, ob der Beklagten gestützt auf ausländisches Sanktionsrecht Leis- tungsverweigerungsrechte zustehen, ob die Beklagte mit der Herausgabe der kryp- tografischen Schlüssel bzw. der Übertragung der Einheiten ihre aufsichtsrechtli- chen Gewährleistungspflichten verletzt, ob die Herausgabe bzw. Übertragung für die Beklagte unzumutbar oder unmöglich ist und ob allenfalls ein Anwendungsfall der Clausula rebus sic stantibus vorliegt.

- 15 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Verteilungsgrundsätze Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Kläger vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Der Streit- wert beträgt CHF 3'864'365.51 (USD 4'386'389.75 x 0.88099 Wechselkurs per Kla- geeinleitung am 15. März 2024; Art. 91 Abs. 2 ZPO und act. 1 Rz 5 f.; act. 15 Rz 131).

2. Gerichtskosten In Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.00 festzusetzen. Die Kosten sind mit dem ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Parteientschädigungen Die volle Parteientschädigung beträgt in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c, d und e sowie § 4 Abs. 1 AnwGebV (gerundet) CHF 60'000.00. Für die Duplik (act. 30) ist ein Zuschlag von 25 % geschuldet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV), womit eine an- gemessene Entschädigung von CHF 75'000.00 resultiert. Das Handelsgericht beschliesst:

1. Auf das Subeventualbegehren wird nicht eingetreten.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Er- kenntnis. und erkennt sodann:

1. Das Haupt- und das Eventualbegehren werden abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.00.

- 16 -

3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 75'000.00 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die FINMA, 3003 Bern.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'864'365.51. Zürich, 14. April 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Mazan Regula Blesi Keller