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HG240019

Forderung

Zh Handelsgericht · 2024-10-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Nach der Darstellung der Klägerin standen die Parteien in einem vertraglichen Ver- hältnis, gemäss welchem die Klägerin der Beklagten zwei Flugzeugtriebwerke zur Verfügung stellte und die Beklagte der Klägerin dafür ein Entgelt entrichtete. Die Vertragsbeziehung sei im GTA sowie den darauf aufbauenden 'Lease Supple- ments' No. 1 und 2 geregelt worden. Die Klägerin habe der Beklagten vom 15. Juli 2022 bis 14. Januar 2023 zwei Flugzeugtriebwerke zur Verfügung gestellt. Dafür seien seitens der Beklagten Leasing- und Benutzungsgebühren gemäss Ziffer 2 'Lease Supplements' No. 1 und 2 geschuldet gewesen. Ferner seien die Inspekti- ons- und Reparaturarbeiten nach Beendigung des Leasings sowie die Transport- kosten durch die Beklagte zu bezahlen gewesen (Ziffer 2 [vii] 'Lease Supplements' No. 1 und 2). Details seien im 'Maintenance Agreement' vom 15. März 2022 (nach- folgend: Wartungsvertrag) und im 'Amendment' vom 30./31. März 2023 (nachfol- gend: Zusatzvereinbarung) geregelt gewesen (act. 1 Rz. 21 ff.; act. 3/4-5; act. 3/11- 12). Die Klägerin habe die Leasing- und Benutzungsgebühren monatlich in Rechnung gestellt. Diese hätten von der Beklagten jeweils innert zehn Tagen ab Erhalt der elektronischen Kopie der Rechnung bezahlt werden müssen. Bei Verzug sei ein Verzugszins von 12 % pro Jahr geschuldet gewesen. Sofern die Beklagte mit einer Rechnung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dies innerhalb von 30 Ta- gen monieren müssen, ansonsten sie ihr Recht auf Korrektur verwirkt habe (Ziffer 7 GTA). Ferner sei vorgesehen gewesen, dass sich die tägliche Leasinggebühr nach Ablauf von fünf Tagen erhöhen würde, wenn ein Triebwerk am Rückgabedatum nicht retourniert würde (Ziffer 2 [x] 'Lease Supplements' No. 1 und 2). Die Beklagte habe ab Mitte August 2022 begonnen, Rechnungen nicht zu bezah- len. Die Klägerin habe die Beklagte ordnungsgemäss gemahnt, die Beklagte habe aber nur eine kleine Teilzahlung von USD 50'000.– geleistet. Daher habe die Klä- gerin am 28. Dezember 2022 die Verlängerung des Vertragsverhältnisses abge- lehnt und die Rückgabe der Triebwerke bis 2. Januar 2023 gefordert, damit das

- 6 - Rückgabeverfahren bis am 14. Januar 2023 (Ablauf der Leasingdauer) hätte durch- geführt werden können. Der Rücklieferungsprozess für die beiden Triebwerke sei am 10. und 17. April 2023 gestartet und am 11. August 2023 und 12. Oktober 2023 abgeschlossen worden. Trotz mehrfacher Mahnung und unter Berücksichtigung von zwei weiteren Teilzahlungen der Beklagten am 7. und 27. Juli 2023 von je USD 25'000.– sei noch ein Gesamtbetrag von USD 2'822'164.43 offen. Der Ver- zugszins von 12 % sei weiterhin geschuldet, für den Betrag von USD 3'199.– ab

10. November 2023, für den Betrag von USD 342'007.60 ab 24. November 2023 und für den Betrag von USD 2'262'219.15 ab 1. Februar 2024 (act. 1 Rz. 35 ff.; act. 3/3-5; 3/9-93). 2.2. Anwendbares Recht Mit der Klägerin ist davon auszugehen – was von der Beklagten nicht bestritten wurde –, dass aufgrund der Rechtswahl in Ziffer 19 GTA Schweizer Recht zur An- wendung kommt (act. 1 Rz. 90). Dabei handelt es sich um eine nach Art. 116 Abs. 1 IPRG gültige Rechtswahl. Der Sachverhalt ist nach Schweizer Recht zu beurteilen. 2.3. Vertragliche Grundlagen und rechtliche Qualifikation Unbestritten geblieben ist, dass die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien auf dem GTA beruht. Ergänzend kommen die beiden 'Lease Supplements' No. 1 und 2, der Wartungsvertrag sowie die Zusatzvereinbarung zur Anwendung (act. 1 Rz. 6; act. 3/3-5; 3/11-12). Die Klägerin bezeichnet das Vertragsverhältnis als Mietvertrag oder mietvertrags- ähnliches Vertragsverhältnis. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sich die Klägerin – welche selbst nicht Eigentümerin der Triebwerke war – verpflichtete, der Beklagten zwei Flugzeugtriebwerke zum Gebrauch zu überlassen. Die Beklagte verpflichtete sich, ihr dafür ein Entgelt zu entrichten. Während dieser Zeit verfügte die Beklagte über die Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeiten der Triebwerke. Sie hatte strikte Vorgaben bezüglich deren Wartung, und bei der Rückgabe erfolgte eine strenge Inspektion, deren Kosten sowie allfällig notwendige Reparaturen von der Beklagten zu tragen waren (act. 1 Rz. 33, Rz. 91 ff.). Diese Tatsachenbehaup-

- 7 - tungen sind unbestritten geblieben und an deren Richtigkeit bestehen keine erheb- lichen Zweifel. Das Vertragsverhältnis ist als mietvertragsähnlicher Gebrauchs- überlassungsvertrag zu qualifizieren. 2.4. Entschädigungsanspruch der Klägerin Die Klägerin hat der Beklagten unbestrittenermassen die beiden Flugzeugtrieb- werke ab dem 15. Juli 2022 zur Verfügung gestellt (act. 1 Rz. 43; act. 3/9-10). Das Leasingverhältnis dauerte für ein Triebwerk bis am 11. August 2023; für das zweite bis am 12. Oktober 2023 (act. 1 Rz. 67; act. 3/29-30). Entsprechend hat die Kläge- rin ihre vertraglich geschuldete Leistung erfüllt. Die Beklagte schuldet ihr das ver- einbarte Entgelt. Die Klägerin verweist hinsichtlich der vereinbarten Vergütung auf Ziffer 2 'Lease Supplements' No. 1 und 2 (act. 1 Rz. 32 ff.). Sie führt aus, die Leasinggebühr setze sich wie folgt zusammen (act. 3/4-5): tägliche Leasinggebühr ('Daily Lease Fee'): USD 1'600.– (i)  Leasinggebühr pro Flugstunde ('Hourly Usage Fee per Flight Hour'):  USD 239.– bis USD 284.– abhängig von den effektiven Flugstunden für einen Flug-Zyklus (ii) Leasinggebühr pro Flug-Zyklus ('Cyclic Usage Fee per Flight Cycle'):  USD 213.– (iii) Die Beklagte habe ferner die Transportkosten zu tragen (act. 3/4-5 Ziffer 3). Aus- serdem habe sie die Inspektions- und Reparaturkosten bei Beendigung des Lea- sings zu übernehmen (act.3/4-5 Ziffer 2 [vii]). Diese Ausführungen sind ebenfalls unbestritten und es bestehen keine erheblichen Zweifel an deren Richtigkeit. Die Klägerin hat ihre Forderungen, die sich aus Leasinggebühren, Benutzungsge- bühren, Gebühren für verspätete Rückgabe, Inspektionskosten, Transportkosten und Verzugszinsen zusammensetzen, substantiiert behauptet, tabellarisch aufge- listet und mit Belegen untermauert (act. 1 Rz. 43 ff.). Sie hat die Forderungen ab August 2022 fortlaufend in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 68 ff.; act. 3/31-93). Ge- samthaft – unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen

– macht sie offene Forderungen von USD 2'822'164.43 geltend. Die klägerische

- 8 - Darstellung ist unbestritten. Erhebliche Zweifel bestehen nicht. Demnach hat die Klägerin eine ausstehende Forderung von USD 2'822'164.43. 2.5. Zinsanspruch Die Klägerin legt ferner einen Zinsanspruch von 12 % dar, jeweils nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung (act. 1 Rz. 35 ff.; Ziffer 7.1 GTA). Diese Tatsachenbehauptungen werden von der Beklag- ten auch nicht bestritten. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert wer- den (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR). Die Klägerin hat die Fälligkeit ihrer offenen Forderungen, den Verzug durch Ablauf der Verfalltage sowie die vertraglich vereinbarte Höhe der Verzugszinsen von 12 % pro Jahr schlüssig behauptet. Ihre Tatsachenbehauptungen sind unbestritten ge- blieben. Die Verzugszinsen bis 31. Januar 2024 hat sie der Beklagten bereits in Rechnung gestellt. Diese sind in der Forderung von USD 2'822'164.43 im Umfang von USD 214'738.68 enthalten. Auf den Restbetrag von CHF 2'262'219.15 fordert sie den Verzugszins von 12 % ab 1. Februar 2024, welcher ihr zuzusprechen ist. Präzisierend bringt die Klägerin vor, für die Rechnung vom 30. Oktober 2023 im Umfang von USD 3'199.– fordere sie 12 % Zins erst ab 10. November 2023 und für die Rechnung vom 24. Oktober 2023 im Umfang von USD 342'007.60 erst ab

24. November 2023 (act. 1 Rz. 84 ff.). Da diese Behauptungen unbestritten geblie- ben sind, ist der Klägerin der Verzugszins auf diese beiden Forderungen antrags- gemäss zuzusprechen.

- 9 - 2.6. Fazit Der Klägerin gelingt es, (1) eine vertraglich vereinbarte Entschädigung, (2) die Leis- tungserfüllung ihrerseits, (3) einen daraus resultierenden Anspruch im behaupteten Umfang, (4) den Verzug der Beklagten sowie (5) einen vertraglich vereinbarten Ver- zugszins von 12 % darzutun. Dementsprechend ist die Klage vollumfänglich gutzu- heissen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Streitwert Für die Bestimmung von Gerichtskosten und Parteientschädigung ist der Streitwert massgebend (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der für die Höhe der Kosten und Entschädigung massgebende Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zinsen und Kosten des lau- fenden Verfahrens sowie Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Selbstständig geltend gemachte Zinsforderungen fallen dage- gen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Für die Be- rechnung des Streitwerts sind Forderungen in Fremdwährungen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (BGE 141 III 137 E. 2.2; Urteil BGer 4A_555/2014 E. 1 = Pra 105 [2016] Nr. 25). Die Klägerin fordert von der Beklagten USD 2'822'164.43. Davon sind USD 214'738.68 bis 31. Januar 2024 aufgelaufene Verzugszinsen. Diese sind zur Hauptforderung akzessorisch und daher nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Der Streitwert beträgt zum Zeitpunkt der Klageeinleitung am 19. Februar 2024 umge- rechnet CHF 2'296'323.– (USD 2'607'425.75; Kurs: 1 CHF = USD 0.88069). 3.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Die Grundgebühr ist aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens wegen Säumnis der Beklagten leicht zu redu- zieren. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr dem-

- 10 - nach auf CHF 32'800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.3. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwor- tung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 44'400.– festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Par- teientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Beklagte ihren Sitz in Ägypten hat (vgl. act. 1 Rz. 2 ff.; act. 3/1-2). Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, einem LugÜ-Vertragsstaat. Die Parteien haben in Ziffer 19 GTA das zuständige Gericht im Kanton Zürich als Gerichtsstand vereinbart (act. 1 Rz. 8). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Das hiesige Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.

- 4 - Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzutreten.

E. 1.2 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist, und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge- richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO,

E. 2 Materielles

E. 2.1 Sachverhalt Nach der Darstellung der Klägerin standen die Parteien in einem vertraglichen Ver- hältnis, gemäss welchem die Klägerin der Beklagten zwei Flugzeugtriebwerke zur Verfügung stellte und die Beklagte der Klägerin dafür ein Entgelt entrichtete. Die Vertragsbeziehung sei im GTA sowie den darauf aufbauenden 'Lease Supple- ments' No. 1 und 2 geregelt worden. Die Klägerin habe der Beklagten vom 15. Juli 2022 bis 14. Januar 2023 zwei Flugzeugtriebwerke zur Verfügung gestellt. Dafür seien seitens der Beklagten Leasing- und Benutzungsgebühren gemäss Ziffer 2 'Lease Supplements' No. 1 und 2 geschuldet gewesen. Ferner seien die Inspekti- ons- und Reparaturarbeiten nach Beendigung des Leasings sowie die Transport- kosten durch die Beklagte zu bezahlen gewesen (Ziffer 2 [vii] 'Lease Supplements' No. 1 und 2). Details seien im 'Maintenance Agreement' vom 15. März 2022 (nach- folgend: Wartungsvertrag) und im 'Amendment' vom 30./31. März 2023 (nachfol- gend: Zusatzvereinbarung) geregelt gewesen (act. 1 Rz. 21 ff.; act. 3/4-5; act. 3/11- 12). Die Klägerin habe die Leasing- und Benutzungsgebühren monatlich in Rechnung gestellt. Diese hätten von der Beklagten jeweils innert zehn Tagen ab Erhalt der elektronischen Kopie der Rechnung bezahlt werden müssen. Bei Verzug sei ein Verzugszins von 12 % pro Jahr geschuldet gewesen. Sofern die Beklagte mit einer Rechnung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dies innerhalb von 30 Ta- gen monieren müssen, ansonsten sie ihr Recht auf Korrektur verwirkt habe (Ziffer 7 GTA). Ferner sei vorgesehen gewesen, dass sich die tägliche Leasinggebühr nach Ablauf von fünf Tagen erhöhen würde, wenn ein Triebwerk am Rückgabedatum nicht retourniert würde (Ziffer 2 [x] 'Lease Supplements' No. 1 und 2). Die Beklagte habe ab Mitte August 2022 begonnen, Rechnungen nicht zu bezah- len. Die Klägerin habe die Beklagte ordnungsgemäss gemahnt, die Beklagte habe aber nur eine kleine Teilzahlung von USD 50'000.– geleistet. Daher habe die Klä- gerin am 28. Dezember 2022 die Verlängerung des Vertragsverhältnisses abge- lehnt und die Rückgabe der Triebwerke bis 2. Januar 2023 gefordert, damit das

- 6 - Rückgabeverfahren bis am 14. Januar 2023 (Ablauf der Leasingdauer) hätte durch- geführt werden können. Der Rücklieferungsprozess für die beiden Triebwerke sei am 10. und 17. April 2023 gestartet und am 11. August 2023 und 12. Oktober 2023 abgeschlossen worden. Trotz mehrfacher Mahnung und unter Berücksichtigung von zwei weiteren Teilzahlungen der Beklagten am 7. und 27. Juli 2023 von je USD 25'000.– sei noch ein Gesamtbetrag von USD 2'822'164.43 offen. Der Ver- zugszins von 12 % sei weiterhin geschuldet, für den Betrag von USD 3'199.– ab

10. November 2023, für den Betrag von USD 342'007.60 ab 24. November 2023 und für den Betrag von USD 2'262'219.15 ab 1. Februar 2024 (act. 1 Rz. 35 ff.; act. 3/3-5; 3/9-93).

E. 2.2 Anwendbares Recht Mit der Klägerin ist davon auszugehen – was von der Beklagten nicht bestritten wurde –, dass aufgrund der Rechtswahl in Ziffer 19 GTA Schweizer Recht zur An- wendung kommt (act. 1 Rz. 90). Dabei handelt es sich um eine nach Art. 116 Abs. 1 IPRG gültige Rechtswahl. Der Sachverhalt ist nach Schweizer Recht zu beurteilen.

E. 2.3 Vertragliche Grundlagen und rechtliche Qualifikation Unbestritten geblieben ist, dass die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien auf dem GTA beruht. Ergänzend kommen die beiden 'Lease Supplements' No. 1 und 2, der Wartungsvertrag sowie die Zusatzvereinbarung zur Anwendung (act. 1 Rz. 6; act. 3/3-5; 3/11-12). Die Klägerin bezeichnet das Vertragsverhältnis als Mietvertrag oder mietvertrags- ähnliches Vertragsverhältnis. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sich die Klägerin – welche selbst nicht Eigentümerin der Triebwerke war – verpflichtete, der Beklagten zwei Flugzeugtriebwerke zum Gebrauch zu überlassen. Die Beklagte verpflichtete sich, ihr dafür ein Entgelt zu entrichten. Während dieser Zeit verfügte die Beklagte über die Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeiten der Triebwerke. Sie hatte strikte Vorgaben bezüglich deren Wartung, und bei der Rückgabe erfolgte eine strenge Inspektion, deren Kosten sowie allfällig notwendige Reparaturen von der Beklagten zu tragen waren (act. 1 Rz. 33, Rz. 91 ff.). Diese Tatsachenbehaup-

- 7 - tungen sind unbestritten geblieben und an deren Richtigkeit bestehen keine erheb- lichen Zweifel. Das Vertragsverhältnis ist als mietvertragsähnlicher Gebrauchs- überlassungsvertrag zu qualifizieren.

E. 2.4 Entschädigungsanspruch der Klägerin Die Klägerin hat der Beklagten unbestrittenermassen die beiden Flugzeugtrieb- werke ab dem 15. Juli 2022 zur Verfügung gestellt (act. 1 Rz. 43; act. 3/9-10). Das Leasingverhältnis dauerte für ein Triebwerk bis am 11. August 2023; für das zweite bis am 12. Oktober 2023 (act. 1 Rz. 67; act. 3/29-30). Entsprechend hat die Kläge- rin ihre vertraglich geschuldete Leistung erfüllt. Die Beklagte schuldet ihr das ver- einbarte Entgelt. Die Klägerin verweist hinsichtlich der vereinbarten Vergütung auf Ziffer 2 'Lease Supplements' No. 1 und 2 (act. 1 Rz. 32 ff.). Sie führt aus, die Leasinggebühr setze sich wie folgt zusammen (act. 3/4-5): tägliche Leasinggebühr ('Daily Lease Fee'): USD 1'600.– (i)  Leasinggebühr pro Flugstunde ('Hourly Usage Fee per Flight Hour'):  USD 239.– bis USD 284.– abhängig von den effektiven Flugstunden für einen Flug-Zyklus (ii) Leasinggebühr pro Flug-Zyklus ('Cyclic Usage Fee per Flight Cycle'):  USD 213.– (iii) Die Beklagte habe ferner die Transportkosten zu tragen (act. 3/4-5 Ziffer 3). Aus- serdem habe sie die Inspektions- und Reparaturkosten bei Beendigung des Lea- sings zu übernehmen (act.3/4-5 Ziffer 2 [vii]). Diese Ausführungen sind ebenfalls unbestritten und es bestehen keine erheblichen Zweifel an deren Richtigkeit. Die Klägerin hat ihre Forderungen, die sich aus Leasinggebühren, Benutzungsge- bühren, Gebühren für verspätete Rückgabe, Inspektionskosten, Transportkosten und Verzugszinsen zusammensetzen, substantiiert behauptet, tabellarisch aufge- listet und mit Belegen untermauert (act. 1 Rz. 43 ff.). Sie hat die Forderungen ab August 2022 fortlaufend in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 68 ff.; act. 3/31-93). Ge- samthaft – unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen

– macht sie offene Forderungen von USD 2'822'164.43 geltend. Die klägerische

- 8 - Darstellung ist unbestritten. Erhebliche Zweifel bestehen nicht. Demnach hat die Klägerin eine ausstehende Forderung von USD 2'822'164.43.

E. 2.5 Zinsanspruch Die Klägerin legt ferner einen Zinsanspruch von 12 % dar, jeweils nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung (act. 1 Rz. 35 ff.; Ziffer 7.1 GTA). Diese Tatsachenbehauptungen werden von der Beklag- ten auch nicht bestritten. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert wer- den (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR). Die Klägerin hat die Fälligkeit ihrer offenen Forderungen, den Verzug durch Ablauf der Verfalltage sowie die vertraglich vereinbarte Höhe der Verzugszinsen von 12 % pro Jahr schlüssig behauptet. Ihre Tatsachenbehauptungen sind unbestritten ge- blieben. Die Verzugszinsen bis 31. Januar 2024 hat sie der Beklagten bereits in Rechnung gestellt. Diese sind in der Forderung von USD 2'822'164.43 im Umfang von USD 214'738.68 enthalten. Auf den Restbetrag von CHF 2'262'219.15 fordert sie den Verzugszins von 12 % ab 1. Februar 2024, welcher ihr zuzusprechen ist. Präzisierend bringt die Klägerin vor, für die Rechnung vom 30. Oktober 2023 im Umfang von USD 3'199.– fordere sie 12 % Zins erst ab 10. November 2023 und für die Rechnung vom 24. Oktober 2023 im Umfang von USD 342'007.60 erst ab

24. November 2023 (act. 1 Rz. 84 ff.). Da diese Behauptungen unbestritten geblie- ben sind, ist der Klägerin der Verzugszins auf diese beiden Forderungen antrags- gemäss zuzusprechen.

- 9 -

E. 2.6 Fazit Der Klägerin gelingt es, (1) eine vertraglich vereinbarte Entschädigung, (2) die Leis- tungserfüllung ihrerseits, (3) einen daraus resultierenden Anspruch im behaupteten Umfang, (4) den Verzug der Beklagten sowie (5) einen vertraglich vereinbarten Ver- zugszins von 12 % darzutun. Dementsprechend ist die Klage vollumfänglich gutzu- heissen.

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Streitwert Für die Bestimmung von Gerichtskosten und Parteientschädigung ist der Streitwert massgebend (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der für die Höhe der Kosten und Entschädigung massgebende Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zinsen und Kosten des lau- fenden Verfahrens sowie Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Selbstständig geltend gemachte Zinsforderungen fallen dage- gen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Für die Be- rechnung des Streitwerts sind Forderungen in Fremdwährungen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (BGE 141 III 137 E. 2.2; Urteil BGer 4A_555/2014 E. 1 = Pra 105 [2016] Nr. 25). Die Klägerin fordert von der Beklagten USD 2'822'164.43. Davon sind USD 214'738.68 bis 31. Januar 2024 aufgelaufene Verzugszinsen. Diese sind zur Hauptforderung akzessorisch und daher nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Der Streitwert beträgt zum Zeitpunkt der Klageeinleitung am 19. Februar 2024 umge- rechnet CHF 2'296'323.– (USD 2'607'425.75; Kurs: 1 CHF = USD 0.88069).

E. 3.2 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Die Grundgebühr ist aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens wegen Säumnis der Beklagten leicht zu redu- zieren. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr dem-

- 10 - nach auf CHF 32'800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

E. 3.3 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwor- tung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 44'400.– festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Par- teientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 2'822'164.43 nebst Zins zu 12 % auf USD 3'199.– seit 10. November 2023,  auf USD 342'007.60 seit 24. November 2023 und  auf USD 2'262'219.15 seit 1. Februar 2024  zu bezahlen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 32'800.–.
  3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im in Anspruch genommenen Um- fang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 44'400.– zu bezahlen. - 11 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
  6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'296'323.–. Zürich, 10. Oktober 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Zoë Biedermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240019-O U/dz Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Judith Haus Stebler, die Handelsrichterinnen Dr. Eliane Ganz und Anja Widmer, der Handelsrichter Andreas Bertet sowie die Gerichts- schreiberin Zoë Biedermann Urteil vom 10. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin USD 2'822'164.43 zuzüglich 12% Zins auf dem Betrag von USD 2'262'219.15 seit

1. Februar 2024 sowie 12% Zins auf dem Betrag von USD 3'199.00 seit 10. November 2023 sowie 12% Zins auf dem Betrag von USD 342'007.60 seit 24. November 2023 zu bezahlen;

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklag- ten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, welche die … sowie die Erbringung verschiedener weiterer damit in Zusammenhang stehender Leistungen bezweckt (act. 1 Rz. 2 f.; act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, Ägypten. Sie bezweckt die regelmässige und unregelmässige Beförde- rung von Fluggästen im internationalen und lokalen Luftverkehr (act. 1 Rz. 4 f.; act. 3/2).

b. Prozessgegenstand Die Klägerin schloss mit der Beklagten das 'General Terms Agreement for Engine Lease' vom 25. Mai 2022/1. Juni 2022 (nachfolgend: GTA) sowie die dazugehöri- gen 'Lease Supplements' No. 1 und 2 ab. Darin vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin der Beklagten zwei Flugzeugtriebwerke zum Gebrauch zur Verfügung stelle (Leasing), gegen Entrichtung eines Entgelts (Leasinggebühren). Die Klägerin macht mit der vorliegenden Klage ausstehende Leasing- und Benutzungsgebüh- ren, Kosten für Inspektions- und Reparaturarbeiten sowie Transportkosten geltend (act. 1 Rz. 6 ff.; act. 3/3-5; act. 3/11-12).

- 3 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin hier- orts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 20. Februar 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses angesetzt. Gleichzeitig wurde ihr Nachfrist zur Einreichung eines genügenden Handels- bzw. Firmenregisterauszu- ges oder eines ähnlichen amtlichen Dokuments im Original, sowie Nachfrist zur Einreichung einer neuen oder bereinigten Vollmacht angesetzt (act. 4). Die Kläge- rin leistete den Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig und kam den Auflagen innert Nachfrist nach (act. 6 bis 9/94-95). Mit Verfügung vom 13. März 2024 wurde der Beklagten die Klageschrift zugestellt und Frist angesetzt, um ihre Klageantwort zu erstatten. Gleichzeitig wurde ihr Frist zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils angesetzt, unter Androhung der Publikation im Säumnisfall (act. 10). Die Verfügung wurde der Beklagten auf dem Wege der internationalen Rechtshilfe am 23. Mai 2024 in D._____, Ägypten, zugestellt (act. 11B). Nach unbenutztem Fristablauf wurde der Beklagten mit Verfügung vom 4. September 2024 Nachfrist zur Einrei- chung der Klageantwort angesetzt. Diese Verfügung wurde androhungsgemäss publiziert (act. 12; act. 14). Die Beklagte liess sich auch innert Nachfrist nicht ver- lauten. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen Es liegt ein internationaler Sachverhalt vor, da die Beklagte ihren Sitz in Ägypten hat (vgl. act. 1 Rz. 2 ff.; act. 3/1-2). Die Klägerin hat ihren Sitz in der Schweiz, einem LugÜ-Vertragsstaat. Die Parteien haben in Ziffer 19 GTA das zuständige Gericht im Kanton Zürich als Gerichtsstand vereinbart (act. 1 Rz. 8). Die internationale und örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 23 Abs. 1 LugÜ. Die sachliche Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG. Das hiesige Gericht ist sachlich und örtlich zuständig.

- 4 - Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist einzutreten. 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist, und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehaup- tungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge- richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N 17 ff.; PAHUD, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 223 N 3 ff.). Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageant- wort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

- 5 -

2. Materielles 2.1. Sachverhalt Nach der Darstellung der Klägerin standen die Parteien in einem vertraglichen Ver- hältnis, gemäss welchem die Klägerin der Beklagten zwei Flugzeugtriebwerke zur Verfügung stellte und die Beklagte der Klägerin dafür ein Entgelt entrichtete. Die Vertragsbeziehung sei im GTA sowie den darauf aufbauenden 'Lease Supple- ments' No. 1 und 2 geregelt worden. Die Klägerin habe der Beklagten vom 15. Juli 2022 bis 14. Januar 2023 zwei Flugzeugtriebwerke zur Verfügung gestellt. Dafür seien seitens der Beklagten Leasing- und Benutzungsgebühren gemäss Ziffer 2 'Lease Supplements' No. 1 und 2 geschuldet gewesen. Ferner seien die Inspekti- ons- und Reparaturarbeiten nach Beendigung des Leasings sowie die Transport- kosten durch die Beklagte zu bezahlen gewesen (Ziffer 2 [vii] 'Lease Supplements' No. 1 und 2). Details seien im 'Maintenance Agreement' vom 15. März 2022 (nach- folgend: Wartungsvertrag) und im 'Amendment' vom 30./31. März 2023 (nachfol- gend: Zusatzvereinbarung) geregelt gewesen (act. 1 Rz. 21 ff.; act. 3/4-5; act. 3/11- 12). Die Klägerin habe die Leasing- und Benutzungsgebühren monatlich in Rechnung gestellt. Diese hätten von der Beklagten jeweils innert zehn Tagen ab Erhalt der elektronischen Kopie der Rechnung bezahlt werden müssen. Bei Verzug sei ein Verzugszins von 12 % pro Jahr geschuldet gewesen. Sofern die Beklagte mit einer Rechnung nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dies innerhalb von 30 Ta- gen monieren müssen, ansonsten sie ihr Recht auf Korrektur verwirkt habe (Ziffer 7 GTA). Ferner sei vorgesehen gewesen, dass sich die tägliche Leasinggebühr nach Ablauf von fünf Tagen erhöhen würde, wenn ein Triebwerk am Rückgabedatum nicht retourniert würde (Ziffer 2 [x] 'Lease Supplements' No. 1 und 2). Die Beklagte habe ab Mitte August 2022 begonnen, Rechnungen nicht zu bezah- len. Die Klägerin habe die Beklagte ordnungsgemäss gemahnt, die Beklagte habe aber nur eine kleine Teilzahlung von USD 50'000.– geleistet. Daher habe die Klä- gerin am 28. Dezember 2022 die Verlängerung des Vertragsverhältnisses abge- lehnt und die Rückgabe der Triebwerke bis 2. Januar 2023 gefordert, damit das

- 6 - Rückgabeverfahren bis am 14. Januar 2023 (Ablauf der Leasingdauer) hätte durch- geführt werden können. Der Rücklieferungsprozess für die beiden Triebwerke sei am 10. und 17. April 2023 gestartet und am 11. August 2023 und 12. Oktober 2023 abgeschlossen worden. Trotz mehrfacher Mahnung und unter Berücksichtigung von zwei weiteren Teilzahlungen der Beklagten am 7. und 27. Juli 2023 von je USD 25'000.– sei noch ein Gesamtbetrag von USD 2'822'164.43 offen. Der Ver- zugszins von 12 % sei weiterhin geschuldet, für den Betrag von USD 3'199.– ab

10. November 2023, für den Betrag von USD 342'007.60 ab 24. November 2023 und für den Betrag von USD 2'262'219.15 ab 1. Februar 2024 (act. 1 Rz. 35 ff.; act. 3/3-5; 3/9-93). 2.2. Anwendbares Recht Mit der Klägerin ist davon auszugehen – was von der Beklagten nicht bestritten wurde –, dass aufgrund der Rechtswahl in Ziffer 19 GTA Schweizer Recht zur An- wendung kommt (act. 1 Rz. 90). Dabei handelt es sich um eine nach Art. 116 Abs. 1 IPRG gültige Rechtswahl. Der Sachverhalt ist nach Schweizer Recht zu beurteilen. 2.3. Vertragliche Grundlagen und rechtliche Qualifikation Unbestritten geblieben ist, dass die vertragliche Beziehung zwischen den Parteien auf dem GTA beruht. Ergänzend kommen die beiden 'Lease Supplements' No. 1 und 2, der Wartungsvertrag sowie die Zusatzvereinbarung zur Anwendung (act. 1 Rz. 6; act. 3/3-5; 3/11-12). Die Klägerin bezeichnet das Vertragsverhältnis als Mietvertrag oder mietvertrags- ähnliches Vertragsverhältnis. Aus ihren Ausführungen ergibt sich, dass sich die Klägerin – welche selbst nicht Eigentümerin der Triebwerke war – verpflichtete, der Beklagten zwei Flugzeugtriebwerke zum Gebrauch zu überlassen. Die Beklagte verpflichtete sich, ihr dafür ein Entgelt zu entrichten. Während dieser Zeit verfügte die Beklagte über die Nutzungs- und Gebrauchsmöglichkeiten der Triebwerke. Sie hatte strikte Vorgaben bezüglich deren Wartung, und bei der Rückgabe erfolgte eine strenge Inspektion, deren Kosten sowie allfällig notwendige Reparaturen von der Beklagten zu tragen waren (act. 1 Rz. 33, Rz. 91 ff.). Diese Tatsachenbehaup-

- 7 - tungen sind unbestritten geblieben und an deren Richtigkeit bestehen keine erheb- lichen Zweifel. Das Vertragsverhältnis ist als mietvertragsähnlicher Gebrauchs- überlassungsvertrag zu qualifizieren. 2.4. Entschädigungsanspruch der Klägerin Die Klägerin hat der Beklagten unbestrittenermassen die beiden Flugzeugtrieb- werke ab dem 15. Juli 2022 zur Verfügung gestellt (act. 1 Rz. 43; act. 3/9-10). Das Leasingverhältnis dauerte für ein Triebwerk bis am 11. August 2023; für das zweite bis am 12. Oktober 2023 (act. 1 Rz. 67; act. 3/29-30). Entsprechend hat die Kläge- rin ihre vertraglich geschuldete Leistung erfüllt. Die Beklagte schuldet ihr das ver- einbarte Entgelt. Die Klägerin verweist hinsichtlich der vereinbarten Vergütung auf Ziffer 2 'Lease Supplements' No. 1 und 2 (act. 1 Rz. 32 ff.). Sie führt aus, die Leasinggebühr setze sich wie folgt zusammen (act. 3/4-5): tägliche Leasinggebühr ('Daily Lease Fee'): USD 1'600.– (i)  Leasinggebühr pro Flugstunde ('Hourly Usage Fee per Flight Hour'):  USD 239.– bis USD 284.– abhängig von den effektiven Flugstunden für einen Flug-Zyklus (ii) Leasinggebühr pro Flug-Zyklus ('Cyclic Usage Fee per Flight Cycle'):  USD 213.– (iii) Die Beklagte habe ferner die Transportkosten zu tragen (act. 3/4-5 Ziffer 3). Aus- serdem habe sie die Inspektions- und Reparaturkosten bei Beendigung des Lea- sings zu übernehmen (act.3/4-5 Ziffer 2 [vii]). Diese Ausführungen sind ebenfalls unbestritten und es bestehen keine erheblichen Zweifel an deren Richtigkeit. Die Klägerin hat ihre Forderungen, die sich aus Leasinggebühren, Benutzungsge- bühren, Gebühren für verspätete Rückgabe, Inspektionskosten, Transportkosten und Verzugszinsen zusammensetzen, substantiiert behauptet, tabellarisch aufge- listet und mit Belegen untermauert (act. 1 Rz. 43 ff.). Sie hat die Forderungen ab August 2022 fortlaufend in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 68 ff.; act. 3/31-93). Ge- samthaft – unter Berücksichtigung der von der Beklagten geleisteten Teilzahlungen

– macht sie offene Forderungen von USD 2'822'164.43 geltend. Die klägerische

- 8 - Darstellung ist unbestritten. Erhebliche Zweifel bestehen nicht. Demnach hat die Klägerin eine ausstehende Forderung von USD 2'822'164.43. 2.5. Zinsanspruch Die Klägerin legt ferner einen Zinsanspruch von 12 % dar, jeweils nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Zahlungsfrist von 10 Tagen ab Erhalt der Rechnung (act. 1 Rz. 35 ff.; Ziffer 7.1 GTA). Diese Tatsachenbehauptungen werden von der Beklag- ten auch nicht bestritten. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 OR). Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen. Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert wer- den (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR). Die Klägerin hat die Fälligkeit ihrer offenen Forderungen, den Verzug durch Ablauf der Verfalltage sowie die vertraglich vereinbarte Höhe der Verzugszinsen von 12 % pro Jahr schlüssig behauptet. Ihre Tatsachenbehauptungen sind unbestritten ge- blieben. Die Verzugszinsen bis 31. Januar 2024 hat sie der Beklagten bereits in Rechnung gestellt. Diese sind in der Forderung von USD 2'822'164.43 im Umfang von USD 214'738.68 enthalten. Auf den Restbetrag von CHF 2'262'219.15 fordert sie den Verzugszins von 12 % ab 1. Februar 2024, welcher ihr zuzusprechen ist. Präzisierend bringt die Klägerin vor, für die Rechnung vom 30. Oktober 2023 im Umfang von USD 3'199.– fordere sie 12 % Zins erst ab 10. November 2023 und für die Rechnung vom 24. Oktober 2023 im Umfang von USD 342'007.60 erst ab

24. November 2023 (act. 1 Rz. 84 ff.). Da diese Behauptungen unbestritten geblie- ben sind, ist der Klägerin der Verzugszins auf diese beiden Forderungen antrags- gemäss zuzusprechen.

- 9 - 2.6. Fazit Der Klägerin gelingt es, (1) eine vertraglich vereinbarte Entschädigung, (2) die Leis- tungserfüllung ihrerseits, (3) einen daraus resultierenden Anspruch im behaupteten Umfang, (4) den Verzug der Beklagten sowie (5) einen vertraglich vereinbarten Ver- zugszins von 12 % darzutun. Dementsprechend ist die Klage vollumfänglich gutzu- heissen.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Streitwert Für die Bestimmung von Gerichtskosten und Parteientschädigung ist der Streitwert massgebend (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG; § 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Der für die Höhe der Kosten und Entschädigung massgebende Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zinsen und Kosten des lau- fenden Verfahrens sowie Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Selbstständig geltend gemachte Zinsforderungen fallen dage- gen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Für die Be- rechnung des Streitwerts sind Forderungen in Fremdwährungen auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in Schweizer Franken umzurechnen (BGE 141 III 137 E. 2.2; Urteil BGer 4A_555/2014 E. 1 = Pra 105 [2016] Nr. 25). Die Klägerin fordert von der Beklagten USD 2'822'164.43. Davon sind USD 214'738.68 bis 31. Januar 2024 aufgelaufene Verzugszinsen. Diese sind zur Hauptforderung akzessorisch und daher nicht zum Streitwert hinzuzurechnen. Der Streitwert beträgt zum Zeitpunkt der Klageeinleitung am 19. Februar 2024 umge- rechnet CHF 2'296'323.– (USD 2'607'425.75; Kurs: 1 CHF = USD 0.88069). 3.2. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Die Grundgebühr ist aufgrund der Vereinfachung des Verfahrens wegen Säumnis der Beklagten leicht zu redu- zieren. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr dem-

- 10 - nach auf CHF 32'800.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3.3. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwor- tung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 44'400.– festzusetzen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist die Par- teientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zuzusprechen (vgl. Urteil BGer 4A_552/2015 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin USD 2'822'164.43 nebst Zins zu 12 % auf USD 3'199.– seit 10. November 2023,  auf USD 342'007.60 seit 24. November 2023 und  auf USD 2'262'219.15 seit 1. Februar 2024  zu bezahlen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 32'800.–.

3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im in Anspruch genommenen Um- fang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 44'400.– zu bezahlen.

- 11 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 2'296'323.–. Zürich, 10. Oktober 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Zoë Biedermann