Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.3.1 Verweist das IPRG auf in- oder ausländisches Recht, so ist dieses in seiner Gesamtheit anzuwenden. Für die Verweisung auf ausländisches Recht wird dieser allgemein geltende Grundsatz in Art. 13 IPRG ausdrücklich festgehalten (Schnyder, Das neue IPRG-Gesetz, 2. Aufl., 1990, S. 29). Das auf den vorliegen- den Fall anzuwendende schweizerisches Recht umfasst daher auch öffentlich- rechtliche Normen wie das BGS.
E. 1.3.2 Die Beklagte bringt vor, für eine Anwendbarkeit des BGS fehle es an einem hinreichenden territorialen Bezug zur Schweiz. Sie macht geltend, Veran- staltung und Durchführung der Spiele seien vollständig im Ausland erfolgt. Eine gezielte Ausrichtung auf den Schweizer Markt (durch eine auf die Schweiz ausge- richtete Online-Werbung), habe nicht stattgefunden. Die Erwähnung der Schweiz im Zusammenhang mit Mastercard-Zahlungen und die Anzeige der Schweizer Flagge auf der Webseite stellten keine gezielte Marktbearbeitung dar. Die Plattform sei international ausgerichtet und weltweit abrufbar. Die blosse Spielteilnahme aus der Schweiz begründe keinen ausreichenden Bezug zur Schweiz (act. 50 S. 3 ff.).
- 9 -
E. 1.3.3 Die Beklagte verkennt, dass es für die Anwendbarkeit des Schweizeri- schen Rechts genügt, dass hier ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist. Eine gezielte Bearbeitung des Schweizer Markts (was auch immer damit ge- meint ist) ist nicht erforderlich. Die Beklagte anerkennt, dass ihre Plattform interna- tional ausgerichtet und weltweit abrufbar ist und dass der Kläger von der Schweiz aus gespielt und auf die Plattform zugegriffen hat (act 50 S. 7 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein "vollständig ausländischer Sachverhalt" (act. 50 S. 3) zu beurteilen ist. Die Beklagte beruft sich nicht explizit auf Art. 15 IPRG. Ge- mäss dieser Bestimmung ist das Recht, auf welches das IPRG verweist (Schweizer Recht), ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Art. 15 IPRG stellt eine enge Ausnahmeklausel ("Notventil") dar und ist äusserst restriktiv anzuwen- den (BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 15 N 7, mit Verweis auf die Recht- sprechung). Das Angebot der Beklagten ist international und damit auch auf die Schweiz ausgerichtet; der Kläger spielte in der Schweiz und hat hier seinen Wohn- sitz. Eine Ausnahme würde sich nur rechtfertigen, wenn sich zeigen würde, dass das Recht am Sitz des Anbieters die Rechte des Konsumenten offensichtlich bes- ser schützt und der Konsumentenvertrag aus diesem Grunde mit dieser Rechtsord- nung in engerem Zusammenhang steht (BSK IPRG-Brunner/Vischer, Art. 120 N 53). Die Beklagte legt nicht dar, mit welcher konkreten ausländischen Rechtsord- nung ein viel engerer Zusammenhang besteht, sondern spricht vom Ausland bzw. vom ausländischen Sachverhalt (act. 50 S. 3 f., S. 8). Sie zeigt auch nicht auf, in- wiefern das Recht an ihrem Sitz einen besseren Schutz des Konsumenten gewähr- leistet (zur Anwendbarkeit der Glücksspielgesetzgebung von Curaçao vgl. auch E. 3.3).
E. 1.3.4 Das BGS sieht im 7. Kapitel (Art. 86 ff.) spezifische Massnahmen für die Bekämpfung von jenen Online-Spielangeboten vor, welche im Ausland betrieben und ohne Bewilligung in der Schweiz angeboten werden. In der Botschaft zum BGS wird zur Begründung dieser Massnahmen hervorgehoben, dass sich gegenwärtig ein grosser Teil der illegalen Spiele in der Schweiz auf Internetseiten abspiele, die im Ausland aufgeschaltet und von dort aus betrieben würden. Da sich die Betreiber
- 10 - dieser Websites in der Regel im Ausland befänden – häufig in Ländern, in denen solche Spiele legal seien (z.B. Gibraltar, Malta, Antigua und Barbuda) –, stünden der Anwendung des schweizerischen Strafrechts rasch rechtliche und praktische Hindernisse entgegen: So erfolge die Rechtshilfe teilweise nur schleppend. Auf- grund des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit sei es manchmal schwierig oder sogar unmöglich, Rechtshilfe zu erhalten. Weiter seien z.B. die Betreiber sol- cher Internetseiten schwierig zu ermitteln, und es ergäben sich infolge des Territo- rialitätsprinzips im Strafrecht Probleme für die Strafverfolgung. Diese Probleme be- stünden nicht bei Websites mit Geldspielen, die in der Schweiz betrieben würden. Es gehe im Wesentlichen darum, ein System mit schwarzen Listen nicht bewilligter Angebote einzuführen, die in der Folge gesperrt würden. Ein ähnliches System kenne die Schweiz gegenwärtig nur im Bereich der Kinderpornographie (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 S. 8387 ff. [fortan Botschaft], S. 8472 f.). Das klägerische Online-Angebot wurde denn auch bereits mehrfach gesperrt. Das BGS will daher gerade auch auf einen Sachverhalt angewandt wer- den, wie er hier zur Beurteilung ansteht.
E. 2.1.1 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage müsse auch dann abgewie- sen werden, wenn das BGS zur Anwendung käme, denn gemäss Art. 513 Abs. 1 OR handle es sich bei der Forderung des Klägers um eine unvollkommene Obliga- tion, die zwar erfüllt, aber nicht eingeklagt werden könne. Online-Geldspiele seien nach dem BGS in der Schweiz grundsätzlich erlaubt, aber konzessions- bzw. be- willigungspflichtig. Ein Verbot sei nicht vorgesehen, weshalb das Anbieten von On- line-Geldspielen e contrario auch als "statthaft" zu betrachten sei. Auch für auslän- dische Geldspielanbieter ohne Lizenz sehe das BGS kein Verbot, sondern nur eine administrative Verwaltungsmassnahme (Sperrung des Zugangs zu Online-Spielan- geboten) vor; strafrechtliche Konsequenzen seien damit nicht verbunden. Die Straf- bestimmungen von Art. 130 ff. BGS würden für ausländische Anbieter aufgrund des Territorialitätsprinzips mangels Ausübung der sanktionierten Tätigkeit in der Schweiz und mangels Handlungsortes in der Schweiz nicht zur Anwendung gelan- gen. Seien Geldspiele im Sinne des BGS zwar "statthaft", aber nicht lizenziert, so würden sie – wie sich aus Art. 515 Abs. 2 OR ergebe – wie Spiel und Wetten ge- mäss Art. 513 Abs. 1 OR behandelt. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 515 und
- 11 - Art. 515a OR fänden gemäss deren Wortlaut nur auf in der Schweiz bewilligte An- bieter bzw. auf ausländische Anbieter mit bewilligtem Vertrieb in der Schweiz An- wendung (act. 50 S. 9 ff.).
E. 2.1.2 Gemäss Art. 513 Abs. 1 OR entsteht aus Spiel und Wette keine (klag- bare) Forderung. Eine gemäss Art. 513 OR unklagbare Forderung ist aber erfüllbar und eine einmal erbrachte Leistung kann nicht zurückgefordert werden (Naturalob- ligation). Art. 515 Abs. 1 OR sieht vor, dass aus Lotterie- und Ausspielgeschäften nur dann eine Forderung entsteht, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur die ausdrü- cklich erwähnten Lotterie- und Ausspielgeschäfte, sondern auch Glücksspiele und gewerbsmässige Wetten, sofern eine behördliche Bewilligung vorliegt (BSK OR I- Bauer/Bauer, Art. 515 N 1). Fehlt eine solche Bewilligung, so wird eine solche For- derung wie eine Spielforderung (Art. 513 OR) behandelt (Art. 515 Abs. 2 OR). Schliesslich entstehen aus Glücksspielen in Spielbanken klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde (Art. 515a OR). Unter Art. 515a OR fallen nur schweizerische Spielbanken, was mit der Rechtslage korreliert, dass Konzessionen bzw. Bewilligungen für Spielbanken- spiele inkl. Onlinespiele nur an Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht erteilt werden (Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 9 BGS). Ob Art. 515a OR über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf Glücksspiele in Spielbanken sondern auch auf Online-Spiele (die von Spielbanken veranstaltet werden) Anwendung fin- det, ist umstritten (KUKO-Koller, Art. 515a OR N 1; CR CO I-Jeandin/Tedjani, art. 515a N 2b).
E. 2.1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 50 S. 9, S. 12) werden in der Schweiz nicht lizenzierte Online-Geldspiele nicht wie Spiel und Wette gemäss Art. 513 Abs. 1 OR behandelt. Aus dem Umstand, dass aus Glücksspielen in "ge- nehmigten" Spielbanken klagbare Forderungen entstehen (Art. 515a OR), kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, Online-Spiele nicht konzessionierter ausländischer Anbieter würden nicht klagbare Forderungen im Sinne von Art. 513 OR begründen. Vielmehr steht die Lehre auf dem Standpunkt, dass Glückspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken verboten sind (Art. 5, Art. 130 BGS) und
- 12 - aus Spielveranstaltungen im Ausland oder ausländischen Online-Spielen weder klagbare noch unklagbare Forderungen entstehen (BSK OR I-Bauer/Bauer, Vor Art. 513-515a N 8, Art. 515a N 4; CR-CO I-Jeandin/Tedjani, art. 515a N 2c). Eine klagbare Forderung entstünde nur, wenn für das Glücksspiel vor Ort im Ausland eine Bewilligung durch die zuständige ausländische Behörde erteilt worden ist und nach dem anwendbaren ausländischen Recht aus dem Spielvertrag klagbare For- derungen entstehen; einem ausländischen Urteil über eine solche Spielschuld kann daher die Vollstreckung nicht (mehr) unter Berufung auf den schweizerischen Ordre public versagt werden (BGE 126 III 534 ff. E. 2.c). Eine solche Situation ist hier indes nicht zu beurteilen.
E. 2.1.4 Die Beklagte kann auch aus Art. 515 Abs. 2 OR nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 515 Abs. 2 OR sieht zwar vor, dass eine Forderung wie Spiel und Wette behandelt wird, wenn die Lotterie gemäss BGS zwar statthaft, jedoch nicht bewilligt ist. Lotterie- und Ausspielverträge, die im Ausland gestattet sind, werden gemäss Art. 515 Abs. 3 OR allerdings nur dann als verbindlich angesehen, wenn der Vertrieb der Lose durch die zuständige schweizerische Behörde bewilligt wor- den ist. Andernfalls sind Verträge im Zusammenhang mit dem Vertrieb ausländi- scher Lose in der Schweiz als nichtig anzusehen. Entsprechend sind Forderungen, die aus dem unbewilligten Vertrieb ausländischer Lose in der Schweiz herrühren, von den schweizerischen Gerichten ohne Rücksicht auf das anwendbare Recht selbst dann als unklagbar zu behandeln, wenn die Lotterie im Ausland gestattet ist (BSK OR I-Bauer/Bauer, Art. 515 N 4).
E. 2.1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Art. 513 ff. OR einer Rückfor- derungsklage nicht entgegen stehen. Ob sich die für die Beklagte handelnden Per- sonen strafbar machen, kann hier offen bleiben. In der Botschaft wurde auf die rechtlichen und praktischen Hindernisse hingewiesen (E. 1.3.4). Zugleich wurde explizit festgehalten, dass es sich bei nicht bewilligten Online-Spielangeboten um illegale Spiele handelt (Botschaft S. 8472, S. 8499), die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa "statthaft", sondern verboten sind.
E. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Die ob-
- 13 - jektive Widerrechtlichkeit kann sich aus einer privat- oder einer öffentlich-rechtli- chen Norm ergeben. Ein Verstoss gegen eine Norm des öffentlichen Rechts be- gründet nicht in jedem Falle Nichtigkeit. Voraussetzung ist, dass die Nichtigkeit aus- drücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 143 III 600 E. 2.8.1 mit weiteren Verweisen). Auch bei öffentlich-rechtlichen Normen ist durch Auslegung zu bestimmen, ob sie zwingen- den (Vertragsnichtigkeit begründenden) Charakter haben (BSK OR I-Meise, Art. 19/20 N 19 f.; BK-Kramer, Art. 19-20 OR N 148).
E. 2.3 Unter der Geltung des Spielbankengesetzes (SBG) vom 18. Dezember 1998 durften Spielbanken online keine Spiele durchführen (Art. 5 SBG). Seit In- krafttreten des Geldspielgesetzes per 1. Januar 2019 sind Online-Kasinos erlaubt. Allerdings braucht derjenige, der Spielbankenspiele durchführen will, eine Konzes- sion (Art. 5 Abs. 1 BGS). Spielbanken, die Spiele auch online durchführen wollen, benötigen die Erweiterung ihrer Konzession (Art. 9 BGS; Botschaft S. 8387 ff., S. 8408). Die Erteilung einer Konzession ausschliesslich zur Durchführung von On- line-Spielbankenspiele ist ausgeschlossen (CHK-Hochstrasser, Art. 515a OR N 3). Die Konzessionspflicht verfolgt folgende Zwecke: Den sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele, den Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel d.h. vor Spielsucht, die Bekämpfung der Kriminalität und Geldwäscherei im Zusammen- hang mit Geldspielen sowie die gesetzmässige Verwendung des Reingewinns (Botschaft S. 8406; Art. 2 BGS). Der Inhaber einer Konzession für Online-Spiele darf zentrale Tätigkeiten wie den Betrieb der Spiel- und der Kontrollsysteme sowie die Umsetzung des Sozial- und des Sicherheitskonzepts dementsprechend weder an Dritte noch an andere Konzessionäre/Subunternehmer auslagern oder verge- ben (Botschaft S. 8441). Das Geldspielgesetz enthält keine ausdrückliche Bestim- mung, die Verträge mit Online-Kasinos, die wie die Beklagte über keine gesetzlich vorgegebene Konzession verfügen, als nichtig erklärt.
E. 2.4 Das Angebot von Spielen ohne die erforderlichen Konzessionen und Be- willigungen ist strafbar (Art. 130 Abs. 1 BGS: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Das Gesetz spricht mehrfach von der Bekämpfung des "illegalen Geld- spiels" (Art. 97, 107 und 114 BGS). Der Zugang zu Online-Geldspielen von Veran-
- 14 - staltern mit Sitz im Ausland ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies ist gemäss ESBK-Sperrliste mit Be- zug auf "D._____" denn auch mehrfach geschehen (act. 3/12). Zuletzt wurde "D._____6.com" am 24. Februar 2026 gesperrt (www.esbk.admin.ch [Sperrliste S. 38]). Gemäss Art. 515a OR entstehen aus Glücksspielen in Spielbanken nur dann klagbare Forderungen, wenn die Spielbank von der zuständigen Behörde geneh- migt wurde. Ansonsten sind Glückspiele ausserhalb von Spielbanken verboten und können keine Forderungen entstehen lassen (Art. 20 Abs. 1 OR), auch keine un- klagbaren (BSK OR I-Bauer/Bauer, Art. 515a N 4; CHK-Hochstrasser, Art. 515a OR N 5). Spielverträge aus illegalem Glücksspiel werden daher als nichtig einge- stuft (CHK-Hochstrasser, Art. 515a N 6; CR CO I-Jeandin/Tedjani, art. 515a N 2c). Den in Art. 2 BGS verfolgten Zwecken, insbesondere dem Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel, kann nur mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit gebührend Nachachtung verschafft werden. Der deutsche Bundesgerichtshof sieht dies im Falle unerlaubter Sportwetten genau gleich (I ZR 88/23; Beschluss vom 22.03.2024 Rz 26 und Rz 30).
E. 2.5 Was die Beklagte gegen die Nichtigkeitsfolge vorträgt, vermag nicht zu überzeugen:
E. 2.5.1 Die Beklagte meint, die Widerrechtlichkeit scheitere bereits am Recht- fertigungsrund der Einwilligung bzw. Zustimmung des Klägers zur Nutzung des Spielangebots der Beklagten, weshalb keine Nichtigkeit im Sinne von Art. 19/20 OR vorliegen könne (act. 50 S. 12 f.). Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB ist u.a. dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Ein Vertrag, der einen widerrechtlichen Inhalt hat (Art. 20 Abs. 1 OR), kann aber nicht durch die Einwilligung eines oder beider Vertragspar- teien zu einem legalen Rechtsgeschäft mutieren.
E. 2.5.2 Weiter wendet die Beklagte ein, durch die Annahme der Nichtigkeit wür- den die Nutzer der Geldspiele nicht vor exzessivem, unsicheren oder intransparen- tem Geldspiel geschützt. Ein effektiver Spielerschutz könne nur ex ante aufgrund
- 15 - von präventiven Massnahmen erfolgen. Schweizer Spieler dürften ohne Einschrän- kungen und auch nach allfälligen Verlusten legal auf der Webseite der Beklagten Online-Geldspiele spielen. Der Entscheid, ob Schweizer Spieler bei in der Schweiz nicht lizenzierten Anbietern spielen wollten, werde in deren Verantwortung gelegt. Das BGS sehe einzig die technische Sperrung des Zugangs zu solchen Dienstleis- tungen vor (act. 50 S. 14). Zutreffend ist, dass sich nicht strafbar macht, wer nicht bewilligte Online- Spiele nur spielt. Richtig ist auch, dass zur Bekämpfung nicht bewilligter Angebote Sperrungen des Zugangs zu online durchgeführten Geldspiele erfolgen, was An- bieter wie die Beklagte allerdings nicht hindert, ihr Angebot über immer wieder neue Adressen weiterhin in der Schweiz anzubieten. Ein Faktum ist auch, dass der straf- rechtlichen Verfolgung rechtliche und tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, obwohl solche Anbieter den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 BGS erfüllen. Insoweit besteht kein effektiver Spielerschutz ex ante und ex post. Die Rechtsfolge der Nich- tigkeit ergänzt die Bekämpfung nicht konzessionierter und damit illegaler Anbieter, indem sie mit der Rückerstattung von Spieleinsätzen rechnen müssen.
E. 2.5.3 Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass gemäss Art. 45 BGS nicht zugelassene Spieler (Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte oder mit einem Spielverbot belegte Spieler) keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze noch auf Auszahlung von Spielergewinnen hätten. Das Gesetz gehe in Bezug auf die nicht zugelassenen Spieler von einem gültigen Vertragsverhältnis aus und sehe keine Rückerstattungsmöglichkeit vor. Damit stehe den nicht schutz- bedürftigen Spielern wie dem Kläger noch viel weniger eine Rückerstattungsmög- lichkeit zu (act. 50 S. 14 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 45 BGS regelt den Sach- verhalt, bei dem bewilligte Spielbankenspiele von konzessionierten Spielbanken durch nicht zugelassene Personen (Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte oder mit einem Spielverbot belegte Spieler) getätigt werden. Dieser Tat- bestand kann eine Busse nach sich ziehen (Art. 131 Abs. 1 lit. d BGS); die Einsätze verbleiben bei der Spielbank und die Gewinne kommen der AHV oder gemeinnüt- zigen Zwecken zugut (Art. 45 Abs. 2 BGS). Dagegen bietet die Beklagte, die über
- 16 - keine Konzession verfügt, nicht bewilligte und damit illegale Spiele an. Die Durch- führung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder Bewilligung ist als Verge- hen oder (bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung) als Verbrechen strafbar (Art. 130 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGS). Es verhält sich also gerade umgekehrt, wie von der Beklagten stipuliert. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt um einiges schwerer als dasjenige einer Spielbank, welche (lediglich) nicht zugelassene Spie- ler spielen lässt. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die zivilrechtlichen Folgen des illegalen Glücksspiels einschneidender ausfallen und die Nichtigkeit der Geldspielverträge nach sich ziehen.
E. 2.5.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe – so die Beklagte weiter – die Verletzung von Normen, die sich nur gegen die persönliche Beteiligung am Vertrag richteten, in aller Regel nicht zur Nichtigkeit. Gegen eine Nichtigkeit spreche vorliegend auch, dass sich die Vorschriften des BGS nicht gegen den Geldspielvertrag als solchen richteten, sondern nur vorschrieben, dass nur Anbieter mit Bewilligung in der Schweiz Geldspiele anbieten dürften. Das BGS richte sich höchstens gegen das unbewilligte Durchführen von Geldspielen durch die Beklagte und ihre Beteiligung (und nicht diejenige des Spielers) an einem Geldspielvertrag (act. 50 S. 14 f. mit Verweis auf BGE 121 IV 365 E. 9a und 134 III 52 E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist ein Vertrag zufolge Widerrechtlichkeit dann nichtig, wenn entweder sein Gegenstand oder der Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder der mittelbare Vertragszweck gegen objektives Recht verstösst. Keine Widerrechtlichkeit mit Nichtigkeitsfolge ist jedoch dann gegeben, wenn sich die ver- letzte Norm nur gegen die persönliche Beteiligung einer der Parteien am Vertrag richtet. Im genannten Fall (BGE 121 IV 365) ging es um den gelegentlichen Kauf bzw. Verkauf von unter das (damals geltende) Kriegsmaterialgesetz (KMG) fallen- den Schusswaffen im Landesinnern. Das Bundesgericht erwog, Verkäufer oder Käufer benötigten nur eine Grundbewilligung, wenn die Transaktionen einen ge- wissen Umfang überstiegen. Nicht die einzelne Transaktion sei bewilligungspflich- tig, sondern der Verkäufer oder der Verkäufer benötigten eine Grundbewilligung, wenn sie im Inland Geschäfte über einen gewissen Umfang tätigten. Die Grundbe- willigung werde nur vertrauenswürdigen Personen unter gewissen Voraussetzun-
- 17 - gen gewährt. Auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen des KMG, die für den Vertrieb eine Grundbewilligung verlangten und den Vertrieb ohne diese Bewilligung unter Strafe stellten, ergebe sich nicht, dass jeder Kaufvertrag, den ein nicht über die Grundbewilligung verfügender Händler mit einer anderen Person abschliesse, nichtig sei. Der Handel mit Kriegsmaterial sei nicht schon als solcher, etwa wegen der besonderen Art des Gegenstands, verboten und strafbar und das Gesetz schreibe auch nicht vor, dass das eingezogene Kriegsmaterial unbrauchbar zu ma- chen oder zu vernichten sei (BGE 121 IV 365 E. 9a S. 371). Vorliegend verhält sich die Sache anders. Es genügt nicht, dass eine Spiel- bankbetreiberin über eine Konzession verfügt (Art. 5 Abs. 1 BGS). Vielmehr muss für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, eine Bewilligung des ESBK eingeholt werden (Art. 16 Abs. 2 BGS). Der Zugang zu online durchge- führten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veran- stalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 1 und 2 BGS). Dadurch sollen jene Online-Spielangebote bekämpft werden, die im Ausland betrieben und ohne Bewilligung in de Schweiz angeboten werden (Botschaft S. 8473). Gegen- stand des Verbots sind mit anderen Worten die einzelnen, nicht bewilligten Spiele einer nicht konzessionierten Anbieterin, die gar keine Möglichkeit hat, eine Konzes- sion oder eine Bewilligung für ihr Spielangebot zu erhalten. Die verletzten Normen richten sich somit nicht nur gegen die persönliche Beteiligung der Beklagten, die über keine Konzession verfügt. In BGE 134 III 52 E. 1 taxierte das Bundesgericht eine Zession, mit der gegen Art. 164 Abs. 1 StGB verstossen wurde, nicht als nichtig. Es erwog, aus der Straf- barkeit eines bestimmten Verhaltens allein lasse sich nicht auf die Nichtigkeit eines verpönten Rechtsgeschäfts schliessen. Die Rechtsfolge müsse aus Sinn und Zweck der Norm ermittelt werden. In der Folge fasste das Bundesgericht die Kon- kurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 ff. StGB) als strafrechtliche Ergänzung des SchKG auf, die den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz ergänzten. Das Zwangsvollstreckungsrecht stelle mit der betreibungsrechtlichen Anfechtung
- 18 - (Art. 285 ff. SchKG) ein besonderes Konzept zur Verfügung, um den Schutz von Personen sicherzustellen, die durch ein bestimmtes Rechtsgeschäft benachteiligt würden. Die Gutheissung einer solchen Anfechtungsklage habe nicht die zivilrecht- liche Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts zur Folge, sondern nur die betreibungsrechtliche Unbeachtlichkeit. Das Konzept des zwangsvollstreckungs- rechtlichen Gläubigerschutzes würde unterlaufen, wenn ein Verstoss gegen Art. 164 StGB die Nichtigkeit nach sich ziehen würde. Auch von dieser Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall. Es be- steht kein ergänzendes Konzept, dass mit dem Spielerschutz gemäss BGS im All- gemeinen oder mit der Annahme der zivilrechtlichen Nichtigkeit der Geldspielver- träge unterlaufen oder kollidieren würde. Das vom BGS verpönte Durchführen nicht bewilligter Spiele durch nicht konzessionierte Anbieter wird einerseits unter Strafe gestellt, um "die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten" (Botschaft S. 8496). Andererseits wird ein System mit schwarzen Listen nicht be- willigter Online-Spielangeboten geführt, weil der Anwendung des schweizerischen Strafrechts bei ausländischen Betreibern rechtliche und praktische Hindernisse ent- gegenstehen (Botschaft S. 8408 f., S. 8472 f.). Aber auch die Sperrung des Zu- gangs zu online durchgeführten Geldspielen wird durch die ausländischen Anbieter unterlaufen, obwohl die Listen regelmässig aufdatiert werden (Art. 86 Abs. 3 BGS). Dies ist auch im Fall der Beklagten nicht anders (E. 1.2.4). Mit der Nichtigkeitsfolge werden weder die Strafbestimmungen noch die Sperrung des Spielangebots unter- laufen. Sie erscheint damit lediglich als zusätzliches Mittel, um die nicht bewilligten Online-Spielangebote, die keinerlei Regelung unterliegen, keinen Schutz gewähr- leisten und deren Erträge vollumfänglich privaten Betreibern zugute kommen, wir- kungsvoll zu bekämpfen (Botschaft S. 8409, S. 8472). Umso gerechtfertigter er- schiene die zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge, wenn die Strafbestimmungen auf die Beklagte gar nicht anwendbar wären, wie die Beklagte meint (act. 50 S. 11).
E. 2.5.5 Schliesslich bemerkt die Beklagte, dass die Nichtigkeitsfolge auch die- jenigen Verträge beschlüge, aus denen für die Spieler ein Gewinn resultierte. Ent- sprechend müsste es auch ihr möglich sein, gegen diese Spieler vorzugehen und
- 19 - deren Spielgewinn zurückzufordern. Dies könne unmöglich dem Gesetzeszweck entsprechen (act. 50 S. 15). Ob sich die Beklagte als Anbieterin illegaler Online-Spiele auf die Nichtigkeits- folge berufen und Gewinne der Spieler zurückfordern kann, ist nicht in diesem Ver- fahren zu beurteilen. Jedenfalls dürfte es rechtsmissbräuchlich sein, nur die Ge- winne der Spieler zurückfordern, ihre verlorenen Spieleinsätze aber behalten zu wollen, so dass sich das von der Beklagten beschriebene Szenario in den wenigs- ten Fällen einstellen wird.
E. 2.6 Die Beklagte verfügt unbestrittenermassen über keine Konzession in der Schweiz (act. 19 Rz 28). Die von ihr angebotenen Online-Geldspiele sind demzu- folge auch nicht bewilligt (Art. 16 Abs. 1 BGS). Die Webseite "D._____" wurde be- reits mehrfach gesperrt, mittlerweile wurde "D._____6.com" am 24. Februar 2026 der Strecker gezogen. Nunmehr werden Casino-Spiele auf der Seite "D._____1.com" angeboten (abgerufen am 2. Juni 2026). Die vom Kläger getätig- ten Online-Geldspiele (act. 3/6+7) bzw. die entsprechenden Spielverträge sind da- her nichtig.
E. 3.1 Auf Nichtigkeit wäre auch zu erkennen, wenn auf die Glücksspielverträge das Vertragsrecht von Curaçao anwendbar wäre. Gemäss Art. 18 IPRG bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts vorbehalten, die wegen ihres beson- deren Zwecks, unabhängig von dem durch das IPRG bezeichneten Recht, zwin- gend anzuwenden sind (lois d'application immédiates, positiver Ordre public). Dar- unter fallen nicht alle zwingenden Normen des schweizerischen Rechts. Es sind vielmehr Normen, die den wesentlichen Interessen der gesellschaftlichen, politi- schen oder wirtschaftlichen Ordnung Rechnung tragen, so dass deren Durchset- zung gegenüber dem an sich anwendbaren ausländischen Recht (Curaçao) im öf- fentlichen Interesse liegt, soweit ein genügender Inlandbezug gegeben ist. Ob eine solche Regelung vorliegt, kann sich entweder aus einer ausdrücklichen Bestim- mung ergeben oder ist durch deren Auslegung zu ermitteln. Als Sonderanknüpfung greifen lois d'application immédiates nur punktuell in das an sich anwendbare aus- ländische Recht ein. Sie entscheiden z.B. über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsgeschäftes oder bestimmen eine Höchstarbeitszeit (Kren Kostkiewicz,
- 20 - Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl., 2018, N 1020, N 1023 f. und N 1030). Es geht also um (BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 18 N 19 f.): Eingriffsnormen mit staats- und wirtschaftspolitischer Zielsetzung sowie weitere Normen der Wirtschaftsordnung; sozialprotektiv ausgerichtete Bestimmungen wie sie v.a. im Arbeits- recht anzutreffen sind. Auch die Verletzung schweizerischer strafrechtlicher Vorschriften kann ver- trags- und deliktsrechtliche Folgen haben, und zwar unabhängig vom jeweiligen Vertrags- oder Deliktsstatut. Erfüllt z.B. das Vertragsversprechen oder die Vertrags- erfüllung den Tatbestand einer Strafnorm, so ist vor einem schweizerischen Gericht die Vertragsungültigkeit anzunehmen, unabhängig davon, welchem Recht der Ver- trag untersteht. Die öffentlich-rechtliche Verbotsnorm geht der vertraglichen Kollisi- onsnorm vor (ZK-IPRG Vischer/Widmer-Lüchinger, Art. 18 N 53).
E. 3.2 Die Konzessionspflicht gemäss BGS verfolgt sozialpolitische (Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel) und gesamtwirtschaftliche (Bekämpfung des Spielbetrugs und Geldwäscherei; gemeinnützige Verwendung der Spieler- träge) Interessen (Art. 2 BGS). Die Verletzung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich (Art. 130 f. BGS). Damit ist offensichtlich, dass das Verbot von nicht kon- zessionierten Online-Spielen resp. die Nichtigkeitsfolge von Art. 20 OR auch dann Anwendung findet, wenn auf den Glücksspielvertrag grundsätzlich ausländisches Vertragsrecht anwendbar wäre. Dass einer im Ausland in einer bewilligten Spiel- bank eingegangenen Spielschuld im Rahmen der Vollstreckung der schweizerische Ordre public nicht mehr entgegen gehalten werden kann (BGE 126 III 534 E. 2.c), vermag daran nichts zu ändern (BSK OR I-Bauer/Bauer, Vor Art. 513-515a N 8). 3.3.1 Die Beklagte beruft sich auf die Gesetzgebung von Curaçao. Sie führt aus, aufgrund des Territorialitäts- und (damit verbunden) Auswirkungsprinzips sei das Glücksspielrecht von Curaçao für massgeblich zu erklären. Sie verfüge des- halb über keine Casino-Konzession in der Schweiz, weil sie aufgrund des Territori-
- 21 - alitäts- bzw. Auswirkungsprinzips keiner solchen gewerbepolizeilichen Bewilligung bedürfe (act. 19 Rz 25, Rz 28). 3.3.2 Das Territorialitätsprinzip besagt, dass ein Erlass grundsätzlich nur für Sachverhalte Rechtwirkungen entfaltet, die sich auf dem Hoheitsgebiet des rechts- setzenden Gemeinwesens zutragen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, § 24 Rz 535). Gesetze und Hoheitsrechte eines Staates finden grundsätzlich nur auf dessen eigenen Staatsgebiet Anwendung. Das Auswirkungsprinzip ist eine Figur des Wirtschaftskollisionsrechts. Es erfasst das Problem der extraterritorialen Wirkungen des Wettbewerbsrechts (Kartell- recht), das in der Schweiz durch die drei Pfeiler von Art. 2 Abs. 2 KG, Art. 137 IPRG und Art. 19 IPRG in geordnete Bahnen gelenkt wird (BSK KG-Amstutz/Gohari, Art. 2 N 151; BGE 143 II 297 E. 3.5 S. 309 f.; Weber, in: sic! 4/1997 S. 438 [Buch- besprechung]). Art. 19 IPRG sieht die Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts vor und lautet wie folgt: 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schwei- zerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen ei- ner Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. 2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachge- rechte Entscheidung. Voraussetzung wäre also in jedem Fall erstens eine ausländische Eingriffs- norm, zweitens eine enge Verbindung zwischen dem Sachverhalt und der Rechts- ordnung des Eingriffsstaats sowie drittens eine Wertung zugunsten der Berücksich- tigung der Norm (überwiegende Interessen einer Partei, Zweck der Norm, Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung). Es geht etwa um Regeln zum Schutz der Menschenwürde, der Gesundheit, des kultu- rellen Erbes, des ökologischen Gleichgewichts und der im Familien- und Erbrecht erfassten Sozialstruktur eines dritten Staatswesens, ferner um Normen des Arbeits- schutzes, der Produktehaftpflicht, des Konsumentenschutzes etc. (CHK-Buhr,
- 22 - Art. 19 IPRG N 3 ff.; BSK IPRG/Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 19 N 27 f.). Es ist nun nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Glücksspielgesetzgebung von Curaçao diese Voraussetzungen für eine Berücksichtigung auch nur annähernd erfüllen würde.
E. 4.1 Die Beklagte führt aus, es seien derzeit zwei Vorlageverfahren vor dem EuGH hängig, welche sich zu den länderspezifischen Verboten von Online-Casinos äussern würden, insbesondere auch aufgrund einer verfeinerten Einschätzung des Territorialitätsprinzips bzw. Auswirkungsprinzips. Je nach Richterspruch werde dann auch die ESBK ihre besagten Sperrungen neu anschauen müssen (act. 19 Rz 29).
E. 4.2 Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang eingereichte Beitrag von Ronald Reichert (act. 20/11) befasst sich mit am EuGH hängigen Vorlagever- fahren (Vorabentscheidungsverfahren) des Landgerichts Erfurt zu Sportwetten und Online-Casinos bzw. zur Unionsrechtskonformität (EU-Dienstleistungsfreiheit) von Glücksspielverboten. Am EuGH waren und sind mehrere Verfahren pendent, die sich mit Sportwet- ten und Online-Glücksspielen befassen. Inwiefern dem deutschen Glücksspiel- staatsvertrag (GlüStV 2012 bzw. 2021) und dem Unionsrecht, insbesondere dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu- ropäischen Union [AEUV]), für den vorliegenden Rechtsstreit eine Bedeutung zu- kommen könnte, legt die Beklagte nicht rechtsgenügend dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
E. 5.1.1 Die Nichtigkeit der Glücksspielverträge hat zur Folge, dass die Spielein- sätze vom Kläger "ohne jeden gültigen Grund" (vgl. Art. 62 Abs. 2 OR) geleistet wurden und die Beklagte ungerechtfertigt bereichert ist. Gemäss Art. 128 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht, dem das bestehende oder vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund des- sen die Bereicherung stattgefunden hat. Dies ist vorliegend das schweizerische Recht (E. 1.2.5); zu den vermeintlichen Rechtsverhältnissen gehören auch Ver-
- 23 - träge, die nichtig sind. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist aufgrund von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten (BSK OR I-Zogg, Art. 62 N 35 und N 50).
E. 5.1.2 Die Beklagte verweist auf Art. 63 OR. Demzufolge kann derjenige, der eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Der Kläger habe einen derartigen Irrtum nicht einmal behauptet. Da er im Wissen über die behördliche Sperrung der unbewilligten Online-Geldspiele immer wieder an den Online-Geldspielen der Beklagten teilgenommen habe, sei ein Irrtum aus- geschlossen. Der Kläger habe seine Einsätze (Leistungen) freiwillig und nicht irr- tümlich erbracht; er habe gewusst, dass er ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingegangen sei und hätte die Einsätze auch dann getätigt, wenn er gewusst hätte, dass zwischen ihm und der Beklagten kein rechtgültiger Vertrag zustande gekom- men sein könnte. Das Anbieten von Geldspielen durch ausländische Anbieter in der Schweiz sei – wie verschiedene Medienartikel zeigten – umstritten gewesen (act. 50 S. 17 ff.). In der Lehre wird Art. 63 OR im Falle von Rechts- und Sittenwidrigkeit zuwei- len als nicht anwendbar betrachtet. Dies mit der Begründung, dass die Leistungs- annahme in solchen Fällen vom Gesetz missbilligt und – vorbehältlich von Art. 66 OR (dazu unten E. 5.1.3) – keinen Bestand haben soll. Dass sich der Leistende bei freiwilliger Leistung in Kenntnis der Nichtschuld u.U. widersprüchlich verhält, wenn er die Leistung später wieder zurückfordert, sei weniger stark zu gewichten als die Missbilligung der Leistungsannahme durch den Empfänger (BSK OR I-Zogg, Art. 62 N 50 f., Art. 63 N 10, mit weiteren Verweisen). Wie es sich damit genau verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auch unten E. 5.2): Der Kläger hat – entgegen der Ansicht der Beklagten – vorgebracht, dass er nicht gewusst habe, dass das Angebot der Beklagten in irgendeiner Weise illegal sein könnte, weshalb er einem Irrtum unterlegen sei (act. 1 Rz 28; Prot. S. 18 f.). Der Bereicherungsanspruch besteht nur, wenn der Leistende seine Leistung in der unrichtigen Vorstellung erbracht hat, die Schuld bestehe (Gauch/Schluep/Schmid, OR/AT, 11. Aufl., 2020, Rn 1534, mit Verweis auf BGer 5C.51/2004 vom 28. Mai
- 24 - 2004 E. 7.1). Wenn die Beklagte dafürhält, der Kläger habe gewusst, dass er mit ihr ein Vertragsverhältnis eingegangen sei, und er habe auch nicht irrtümlich ange- nommen, Leistungen erbringen zu müssen (act. 50 S. 18), stellt sie damit noch keinen Irrtum über die Schuldpflicht resp. die Nichtigkeitsfolge in Abrede. Dies wird daraus deutlich, dass die Beklagte (im Konjunktiv) davon sprach, der Kläger hätte die Einsätze auch dann getätigt, wenn er gewusst hätte, dass zwischen ihm und der Beklagten kein gültiger Vertrag zustande gekommen sein könnte. Aus dem Wis- sen über eine behördliche Sperrung (act. 50 S. 19) ergibt sich zudem noch keine Kenntnis über die Nichtigkeitsfolge; eine solche hält selbst die Beklagte für nicht gegeben. Davon abgesehen sind an das Vorhandensein eines Irrtums keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass aufgrund der Umstände ausgeschlos- sen werden kann, dass der Leistende eine Schenkung machen wollte (Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., mit Verweis auf BGer 4C.89/2004 vom 9. März 2005 E. 5.1; 1C_665/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.2.3). Von einer Schenkung des Klägers geht aber auch die Beklagte nicht aus.
E. 5.1.3 Die Beklagte beruft sich auch auf Art. 66 OR und macht geltend, es sei unsittlich, wenn ein Spieler an einem Geldspiel bei einem in seinem Sitzland nicht konzessionierten Anbieter teilnehme, um anschliessend wegen der Nichterfüllung einer Verwaltungsformalität verlorene Einsätze zurückzufordern und Gewinne schweigend einzustreichen (act. 50 S. 20 ff.). Gemäss Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert werden, was in der Absicht gegeben worden ist, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizufüh- ren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rückforderung nach Art. 66 OR nur ausgeschlossen, "wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Beloh- nung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgten (Gaunerlohn)" (BGE 134 III 438 E. 3.2 S. 445). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Kläger seine Spieleinsätze weder zur Anstiftung noch zur Belohnung eines rechtswidrigen oder sittenwidrigen Handelns tätigte. Unter diesen Umständen besteht auch keine Kon- diktionssperre nach Art. 66 OR.
- 25 - 5.2.1 Die Beklagte will die Klage schliesslich am Verbot des Rechtsmiss- brauchs (Art. 2 ZGB) scheitern lassen. Einerseits müsse sich der Kläger durch sein "Spielen ohne Risiko" ein widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, weil er einzig aufgrund von erlittenen Verlusten versuche, seine freiwillig und "in voller Kenntnis der Teilnahme an in der Schweiz nicht lizenzierten Geldspielen" getätigten Einsätze zurückzufordern. Andererseits habe der Kläger das berechtigte Vertrauen der Beklagten, dass er "fair" spielen würde und seine Einsätze nicht wegen Fehlens einer blossen Verwaltungsformalität zurückverlange, enttäuscht; zumal die Be- klagte (gemeint wohl: der Kläger) gemäss AGB die Verantwortung übernommen habe zu beurteilen, ob am jeweiligen Spielort das Angebot der Beklagten aus Sicht des Spielers legal sei (act. 50 S. 20, S. 23 f.). 5.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bereits die Konditionssperre von Art. 63 Abs. 1 OR ist Ausfluss und Konkretisierung des allgemeinen Rechts- missbrauchsverbots (BSK OR I-Zogg, Art. 63 N 3). Die Anwendbarkeit von Art. 63 OR wurde bereits verneint (vgl. E. 5.1.2). Zur Wahrung des Schutzzwecks von zwingendem Recht ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Par- tei nachträglich die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung wegen eines Verstos- ses gegen zwingendes Recht geltend macht, obwohl sie dieser Bestimmung zuge- stimmt hat (BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 44a). Stehen – wie vorliegend – neben privaten auch öffentliche Interessen auf dem Spiel, ist die Anrufung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zwar nicht völlig ausgeschlossen, deren Annahme verlangt aber "zusätzlich besondere Umstände" (BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 ZGB N 200, mit Verweis auf BGer 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.2). Darum könnte die Beklagte auch dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn der Kläger gewusst hätte, dass das Spielangebot der Beklagten illegal ist. Da der Beklagten von vorn- herein keine Konzession erteilt werden kann, liegt im Übrigen kein Verstoss gegen eine blosse Verwaltungsformalität vor. Die Beklagte kann sich nicht mit einer Gast- stätte ohne Gaststättenkonzession vergleichen, die einen Gast umsonst fürstlich bewirtet (act. 50 S. 24). Unter den gegebenen Umständen ist es nicht rechtsmiss- bräuchlich, wenn der Kläger, der durch das BGS vor exzessivem Glücksspiel und
- 26 - illegalen Angeboten geschützt werden soll, seine Spieleinsätze zurückfordert. Das Vertrauen bzw. Erwartung der Beklagten, Gewinne einbehalten zu können, ist nicht berechtigt bzw. schutzwürdig, sondern würde die Konzessionspflicht bzw. die Be- kämpfung illegaler Online-Spiele unterlaufen. Jedenfalls übersteigt das öffentliche Interesse an der effektiven Durchsetzung der mit dem BGS verfolgten Zwecke (Art. 2 BGS), wozu auch der Schutz des Spielers gehört, das (monetäre) Interesse der Beklagten daran, "dass verlorene Einsätze auch verlorene Einsätze bleiben". Es kann offen bleiben, ob es rechtsmissbräuchlich wäre, auf der Rückforde- rung zu beharren, die Gewinne aus illegalem Glücksspiel aber behalten zu wollen. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht zu beurteilen. Es blieb unwidersprochen, dass dem Kläger keine Gewinne ausbezahlt wurden (act. 20 Rz 31) und die Beklagte macht auch nicht geltend, von den Zahlungen des Klägers müssten Gewinne ab- gezogen werden.
E. 5.3 Es bestehen weder Kondiktionssperren nach Art. 63 oder Art. 66 OR noch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Die Beklagte hat dem Kläger die getätigten Spieleinsätze zurück zu erstatten.
E. 5.4 Die Spieleinsätze des Klägers erfolgten von 2. Februar 2022 bis 5. Januar
2024. Die Beklagte macht geltend, die bis Mitte Februar 2022 (Einreichung der Kla- geschrift am 15. Februar 2024) getätigten Einzahlungen seien bereits verjährt. Sie ist der Auffassung, das niederländische Recht sehe für den vom Kläger "reklamier- ten Geldspielvertrag als Konsumentenvertrag eine kurze zweijährige Verjährungs- frist seit Kenntnisnahme" vor (act. 19 Rz 24 mit Verweis auf act. 20/9). Auf die Glücksspielverträge bzw. den Bereicherungsanspruch findet schwei- zerisches Recht Anwendung (E. 1.2.5 und 5.1). Dieses regelt auch die Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 148 Abs. 1 IPRG). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnisnahme des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Da die Klage am
15. Februar 2024 beim Handelsgericht eingereicht wurde, ist der Rückforderungs- anspruch des Klägers nicht (auch nicht teilweise) verjährt (Art. 135 Ziff. 2 OR).
- 27 - Im Übrigen will auch die Beklagte die zweijährige Verjährungsfrist "ab Kennt- nisnahme" laufen lassen (act. 19 Rz 24), was im Zusammenhang nur als Kenntnis- nahme des Bereicherungsanspruchs durch den Kläger verstanden werden kann. Es blieb aber unbestritten, dass der Kläger von der Gesetzeswidrigkeit des Ange- bots der Beklagten keine Kenntnis hatte (act. 1 Rz 28). Demzufolge wäre auch nicht von einer verjährten Forderung auszugehen, wenn die Verjährungsfrist zwei Jahre betragen würde.
E. 6.1 Der Kläger verweist für die getätigten Zahlungen an die Beklagte für On- line-Geldspiele einerseits auf den Kontoauszug "bets" (act. 3/6) und andererseits auf den Kontoauszug "payments" (act. 3/7), welche die Beklagte dem Kläger per E-Mail (act. 3/5) zugestellt habe. Die einzelnen Beträge würden sich der "Tabelle" (act. 3/7) entnehmen lassen und seien dort in der Spalte "Amount" nebst Tag und Zeit aufgelistet (act. 1 Rz 6 f., Rz 29, Rz 32 ff.). Den Kontoauszug "bets" hat der Kläger lediglich auszugsweise (umfassend die Seiten 1 bis 20 von insgesamt 569 Seiten) eingereicht (act. 1 Rz 6, act. 3/6). Der Kontoauszug "payments" umfasst chronologisch mit Datum sämtliche Einzah- lungen (Deposits) im geltend gemachten Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis 5. Ja- nuar 2024, die in EUR (mittels Creditcard oder Coinspaid) erfolgten (act. 3/7). Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachzukommen. Ein Verweis auf eine Beilage ist ausnahmsweise zulässig, wenn erstens in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen be- hauptet werden, zweitens der entsprechende Verweis ein bestimmtes Aktenstück nennt und klar wird, welche Teile der Beilage als Parteibehauptungen gelten sollen, und drittens die Beilage selbsterklärend ist und kein Interpretationsspielraum offen- lässt (BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4; BGE 144 III 519). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu betrachten, werden die Höhe und der Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen ("Deposits"), die der Kläger mit seiner User email "… [E-Mail]" in EUR geleistet hat, aus dem Kontoauszug "payments" doch ohne besondere Schwierigkeit ersichtlich. Allerdings belaufen sich die "payments" nicht auf das auf dem Kontoauszug angegebene Total von EUR 285'462.74 (act. 3/7 S. 3), sondern auf die im Rechtsbegehren und in der Klagebegründung
- 28 - erwähnten EUR 145'243.88 (act. 1 S. 2, act. 1 Rz 33). Die einzelnen Zahlungen blieben unbestritten und das Gesamttotal von EUR 145'243.88 wurde seitens der Beklagten anerkannt (act. 50 S. 23, S. 25).
E. 6.2 Gemäss Kontoauszug "payments" sollen zudem Einzahlungen von total Dogecoin 27'728.71 getätigt worden sein (act. 3/7 S. 3), die auch Gegenstand der Klage bilden (act. 1 S. 2, act. 1 Rz 33). Eine Konkretisierung erfolgte weder in der Klageschrift noch in der Beilage (Kontoauszug "payments"). Im Kontoauszug "pay- ments" (act. 3/7) lassen sich keine Einzahlungen in der Währung "DOG" finden (act. 1 Rz 30). Jedoch enthält die Auswertung des Kontoauszugs "payments" eine am 10. Februar 2022 getätigte Zahlung von Dogecoin 27'728.71270718 (act. 3/14 S. 2; act. 1 Rz 33 f.) Im Übrigen hat die Beklagte Zahlungen des Klägers in der Höhe von Dogecoin 27'728.71 anerkannt (act. 50 S. 23, S. 25).
E. 6.3 Zusammenfassend ist die Klage daher ausgewiesen und gutzuheissen in der Höhe von EUR 145'243.88 und Dogecoin 27'728.71.
E. 6.4 Der Kläger fordert ab dem Datum der jeweiligen Einzahlung einen Berei- cherungszins von 5%. Den aufgelaufenen Zins bis 2. Februar 2024 auf den Einzah- lungen in EUR veranschlagt er auf EUR 11'283.61, den aufgelaufenen Zins auf den Einzahlungen in Dogecoin auf Dogecoin 2'742.48. Ab 3. Februar 2024 wird ein Zins von 5% auf EUR 145'243.88 und Dogecoin 27'728.71 beansprucht (act. 1 Rz 36 ff., Rz 63). Nebst der Bereicherung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Bereicherungszins herauszugeben, den der Bereicherte tatsächlich oder nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogen hat, wenn er eine Geldsumme grund- los empfangen hat. Ist nach den Umständen zu vermuten, der Bereicherte hätte das Geld zinstragend angelegt, hat es z.B. dieser im Prozess nicht bestritten, so kann von einem erfahrungsgemässen Zinssatz ohne konkreten Nachweis ausge- gangen werden (BSK OR I-Zogg/Schulin, Art. 64 N 4b; BGE 84 II 179 E. 4 S. 186, 116 II 689 E. 3b/bb S. 692).
- 29 - Die Beklagte hat weder den Vergütungszinssatz von 5% als solchen noch die Höhe des aufgelaufenen Zinses bzw. den Zinsenlauf bestritten. Nebst der Haupt- forderungen in EUR und Dogecoin ist dem Kläger daher Bereicherungszins im be- antragten Umfange zuzusprechen.
E. 7.1 Der Streitwert beträgt CHF 139'993.– (CHF 137'949.– [EUR 145'243.88 zum Kurs von 0.94977] und CHF 2'044.– [Dogecoin 27'728.71 zum Kurs von 0.07372). Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Beschlusses vom
29. April 2025 (act. 26) auf CHF 11'200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung (act. 12, act. 13). Der Kläger obsiegt vollständig, weshalb die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenliquidation erfolgt gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 aZPO.
E. 7.2 Die volle Grundgebühr (Parteientschädigung) beläuft sich auf CHF 13'300.–. Zuschläge zur Grundgebühr von je 15% sind für die Stellungnahme vom 3. März 2025 (act. 24) und für die Vergleichsverhandlung vom 12. März 2026 zu erheben. Für die Hauptverhandlung wird kein Zuschlag geschuldet (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung von CHF 17'290.– (zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zu bezahlen.
E. 7.3 Die Beklagte weist schliesslich darauf hin, dass sie sich in Deutschland mit 800 Spielerklagen konfrontiert sehe, die "heutige Klägerschaft" in der Schweiz einen von zwei Musterprozessen führen wolle und geschäftstüchtige Rechtsan- wälte zusammen mit Prozessfinanzierern am Werk seien, die den Spielern nicht nur risikoloses Glücksspiel, sondern – gegen eine Beteiligung am Prozessgewinn –auch risikoloses Prozessieren ermöglichen wollten, indem sie sämtliche Vor- schüsse und Kosten übernähmen und damit gegen Art. 12 lit. e BGFA verstiessen. Die klägerische Rechtsvertretung habe zu erklären, ob ihr konkretes anwaltliches Remunerationsmodell mit Art. 12 lit. e BGFA in Einklang stehe, und auch allfällige Prozessfinanzierungsverträge offenzulegen (act. 19 Rz 30 ff.).
- 30 - Das Handelsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte. Aus dem eingereichten Artikel der Kanzlei E._____ (act. 20/13) lässt sich nicht auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln (Verbot von Erfolgshonoraren) schliessen. Die Vorwürfe der Beklagten sind für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu be- zahlen: - EUR 145'243.88 und Dogecoin 27'728.71, je zuzüglich Zins zu 5% seit
- Februar 2024, sowie - EUR 11'283.61 und Dogecoin 2'742.48 (aufgelaufener Zins).
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'200.–. Die weiteren Kos- ten betragen CHF 2'640.– (Übersetzung).
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klä- ger den Vorschuss im Umfange von CHF 13'840.– zu ersetzen.
- Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 18'690.50 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 139'993.–. - 31 - Zürich, 29. Juli 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Alain Rutschmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240015-O U Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichter Michael Spahn, die Handelsrichter Thomas Steinebrunner, Walter Schläpfer und Christian Zuber sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann Urteil vom 29. Juli 2026 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ N.V., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger EUR 145'243.88 sowie Dodgecoin 27'728.71 zu bezahlen, jeweils nebst Zins zu 5% seit 3.2.2024 und Zins im Betrag von EUR 11'283.61 sowie Dodgecoin 2'742.48 seit jeweiliger Fälligkeit bis am 2.2.2024. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Der Kläger ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in C._____. Die Beklagte ist eine Limited liability company mit Sitz in Curaçao, einem autonomen Bundesland des Königreichs der Niederlande. Sie bezweckt gemäss Handelsregister die Orga- nisation, Vermarktung, Verwaltung, Unterstützung und Betreibung aller Arten von Online-Glücksspielen wie Wetten, Casino-Spiele, Bingos, Lotterien und andere in- teraktive Spiele für Kunden mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb von Curaçao (act. 3/2). Zu diesem Zweck betreibt sie die Internet-Plattform "D._____" (act. 3/3).
b. Der Kläger spielte im Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis 5. Januar 2024 auf der Plattform "D._____" Online-Geldspiele mit der "User email" … [E-Mail]. Er tä- tigte zu diesem Zweck diverse Spieleinsätze (act. 3/6, act. 3/7 und act. 51/1). Der Kläger macht geltend, er habe lediglich Einzahlungen (payments) geleistet; Ge- winne seien ihm nicht ausbezahlt worden. Sein Nettoverlust betrage gemäss dem Kontoauszug "payments" EUR 145'243.88 und Dogecoin 27'728.71 (act. 1 Rz 6 f., Rz 29 ff.; act. 3/7, act. 3/14). Der Kläger ist der Auffassung, die zwischen den Par- teien abgeschlossenen Spielverträge seien infolge Verstosses gegen das Bundes- gesetz über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS [SR 935.1]) nichtig und die Leistungen an die Beklagte ohne gültigen Grund erfolgt, weshalb die Beklagte rückerstattungspflichtig sei (act. 1 Rz 25 ff.). Die Beklagte erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit und die Schiedseinrede. In der Sa- che ist sie der Auffassung, sie benötige gemäss dem anwendbaren materiellen Handels- und Zivilrecht bzw. Glücksspielrecht von Curaçao keiner "Casino-Konzes-
- 3 - sion" in der Schweiz. Im Übrigen verweist sie auf vor dem Gerichtshof der Europä- ischen Union (EuGH) hängige Verfahren (act. 19 Rz 20 ff.). B. Prozessverlauf
a. Mit Klageschrift vom 15. Februar 2024 machte der Kläger die Klage beim Han- delsgericht anhängig (act. 1). Nach Eingang des Kostenvorschusses von CHF 10'400.– (act. 5, act. 7) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 12. März 2024 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 10), die – nach erfolgrei- cher rechtshilfeweiser Zustellung (act. 11B) – am 28. Januar 2025 einging (act. 19). Mit Eingabe vom 3. März 2025 nahm der Kläger zur Unzuständigkeitseinrede und zur Schiedseinrede Stellung (act. 24). Mit Beschluss vom 29. April 2025 wurde die Unzuständigkeitseinrede der Beklagten abgewiesen (act. 26). Auf die von der Be- klagten dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom
5. September 2025 nicht ein (act. 36). Mit Urteil vom 7. November 2025 trat das Bundesgericht auf ein Fristwiederherstellungsgesuch der Beklagten nicht ein (act. 38).
b. Am 18. Dezember 2025 wurden die Parteien auf den 12. März 2026 zur Ver- gleichsverhandlung vorgeladen (act. 39). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich unter Vorbehalt der Bezahlung des Vergleichsbetrags (act. 40). Mit Schreiben vom 9. April 2026 teilte der Kläger mit, dass der Vergleichs- betrag nicht eingegangen sei (act. 43; vgl. auch Prot. S. 16). Am 11. Mai 2026 leis- tete der Kläger aufforderungsgemäss einen zusätzlichen Kostenvorschuss von CHF 3'450.– (act. 44, act. 48). An der Hauptverhandlung vom 10. Juni 2026 erstat- teten die Parteien ihre weiteren Parteivorträge (Prot. S. 18 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1 Die internationale und örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich am Wohnsitz des Klägers stützt sich auf Art. 114 IPRG (Verträge mit Konsumenten). Der Beschluss vom 29. April 2025, womit die Einrede der örtli- chen Unzuständigkeit und die Schiedseinrede der Beklagten abgewiesen wurden,
- 4 - ist in Rechtskraft erwachsen (act. 26, act. 36, act. 38). Das Handelsgericht des Kan- tons Zürich ist auch sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache zustän- dig (§ 44 GOG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 aZPO). 1.2.1 Bei den vom Kläger getätigten Online-Geldspielen handelt es sich um Glücksspielverträge (BSK OR I-Bauer/Bauer, Vor Art. 513-515a, N 1) im internati- onalen Kontext. Umstritten ist, welchem Recht diese Verträge unterstehen. Das an- wendbare Recht bestimmt grundsätzlich auch die Frage, ob ein Vertrag gültig ist. Vorbehalten bleibt der schweizerische Ordre public gemäss Art. 17 IPRG, zwin- gend anzuwendende Bestimmungen des schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 18 IPRG und zwingende Bestimmungen eines ausländischen Rechts im Sinne von Art. 19 IPRG (ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 117 N 223). Der Kläger geht von einem Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 120 IPRG und von der Anwendbar- keit des schweizerischen Rechts aus (act. 1 Rz 22 f.). Die Beklagte meint, es sei das materielle Handels- und Zivilrecht von Curaçao anzuwenden, da die Beklagte als Veranstalterin der Glücksspiele die charakteristische Leistung im Sinne von Art. 117 Abs. 3 IPRG erbringe (act. 19 Rz 22 ff.). 1.2.2 Gemäss Art. 120 IPRG unterstehen Verträge über Leistungen des übli- chen Verbrauchs, die für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Konsu- menten bestimmt sind und nicht im Zusammenhang mit der beruflichen oder ge- werblichen Tätigkeit des Konsumenten stehen, dem Recht des Staates, in dem der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat:
a. wenn der Anbieter die Bestellung in diesem Staat entgegen genommen hat;
b. wenn in diesem Staat dem Vertragsabschluss ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist und der Konsument in diesem Staat die zum Vertragsab- schluss erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, oder
c. wenn der Anbieter den Konsumenten veranlasst hat, sich ins Ausland zu be- geben und seine Bestellung dort abzugeben. 1.2.3 Art. 114 IPRG sieht für Konsumentenverträge, welche die Vorausset- zungen von Art. 120 IPRG erfüllen, einen besonderen Gerichtsstand vor. Im Be-
- 5 - schluss vom 29. April 2025 wurde in der Zuständigkeitsfrage von einem solchen Konsumentenvertrag ausgegangen; dies mit folgender Begründung (act. 26 S. 5 ff.): "Der Zweck von Art. 120 IPRG ergibt sich aus dem strukturellen Ungleichgewicht zwischen Unternehmen und Privathaushalt beim Konsumentenvertrag, d.h. zwischen Anbieter und Konsument (BRUNNER/VISCHER, in: Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Internationales Privatrecht, Art. 120 IPRG N 9). Massgebend ist, ob die sachliche oder persönliche Leistung des betrieblichen Anbieters funktional für die privaten Zwecke des Konsumenten bestimmt ist, wobei private Zwecke Leistungen an einen Privathaushalt um- fassen (BRUNNER/VISCHER, a.a.O., Art. 120 IPRG N 22 m.w.H.). 3.4. Würdigung Zunächst ist für die Beurteilung der Frage, ob der Konsumentengerichtsstand nach Art. 114 IPRG anwendbar ist, nicht auf das Gesamtvolumen der klägerischen Transaktionen bei der Plattform der Beklagten abzustellen. Vielmehr sind die einzelnen Einsätze für sich zu betrachten. Es handelt sich vielfach um tiefe ein- oder zweistellige, maximal um tiefe vier- stellige Beträge (vgl. act. 3/6; act. 1 Rz. 13). Die einzelnen Spieleinsätze des Klägers las- sen sich vorliegend noch unter den üblichen Verbrauch eines Konsumenten subsumieren. Anders zu beurteilen wäre die Sachlage dann, wenn auch sehr hohe Beträge auf einmal verspielt würden. Das Geld, welches der Kläger zum Spielen auf der Plattform der Beklag- ten verwendete, stammte aus seinem Erwerbseinkommen und seinen Ersparnissen (vgl. act. 24 Rz. 11 [unbestritten]). Die Spieltätigkeit auf der Plattform der Beklagten steht ins- besondere nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Klägers. Auch dies spricht für eine Qualifikation als Konsumentenverträge. Festzuhalten ist sodann, dass die Plattform der Beklagten von der Aufmachung, den Spielmöglichkeiten und auch aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen offensichtlich auf die privaten Zwecke der Konsumenten ausgerichtet ist (namentlich deren Unterhaltung) und nicht etwa eine ge- werbliche bzw. betriebliche Verwendung vorgesehen ist. Vor diesem Hintergrund sind die einzelnen Geldspiele des Klägers grundsätzlich als Kon- sumentenverträge i.S.v. Art. 114 IPRG zu qualifizieren. Dies entspricht auch dem Zweck der genannten Bestimmung, da gerade im vorliegend relevanten Kontext des Glückspiels das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Unternehmen und Privathaushalt ins Gewicht fällt und der Konsument besonders schutzbedürftig ist.
- 6 - Da der Kläger geltend macht, die Verträge mit der Beklagten seien nichtig, stellt sich so- dann die Frage, ob Art. 114 IPRG auch dann anwendbar ist, wenn ein Konsumentenvertrag nichtig ist und allenfalls bereits Geleistetes rückabgewickelt werden muss. In BGE 137 III 243 ist das Bundesgericht von der Anwendbarkeit von Art. 114 und Art. 120 IPRG ausge- gangen, obwohl der dort streitgegenständliche Vertrag widerrufen wurde und es um die Rückerstattung eines bereits geleisteten Geldbetrags ging (vgl. E. 3 f.). Unter den Begriff "Klagen eines Konsumenten aus einem Vertrag" müssen namentlich auch Streitigkeiten über das Zustandekommen des Vertrags und bereicherungsrechtliche Ansprüche im Zu- sammenhang mit der Rückabwicklung vertraglicher Leistungen fallen (so auch zum Kon- sumentengerichtsstand im LugÜ GEHRI, in: Weibel/Oetiker/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Art. 15 LugÜ N 37). Dafür spricht auch der Schutzzweck dieses Gerichts- stands. Gerade im Falle von potentiell nichtigen oder mit Willensmängeln behafteten Ver- trägen ist der Konsument besonders schutzbedürftig und auf eine Klagemöglichkeit an sei- nem Wohnsitz angewiesen." Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Demnach sind die vom Klä- ger abgeschlossenen Online-Geldspielverträge (Glücksspielverträge) auch in der Hauptsache als Konsumentenverträge gemäss Art. 120 IPRG zu qualifizieren. Im Übrigen ging auch das Landgericht Ravensburg in dem von der Beklagten einge- reichten Urteil vom 16. Dezember 2024 von einem Verbrauchervertrag aus; die Höhe etwaiger Gewinne oder Verluste aus Online-Glücksspielen ist unerheblich für die Bestimmung, ob eine Person als Verbraucher im Sinne der Europäischen Ge- richtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) gehandelt hat (act. 20/10 S. 4 f. mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 10.12.2020, C-774/19 Rn. 36). 1.2.4 Der Kläger hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz in der Schweiz. Auch die übrigen Voraussetzungen nach Art. 120 Abs. 1 lit. b IPRG (transnationales Angebot; Vornahme der erforderlichen Rechtshandlungen in der Schweiz) sind erfüllt: Vorliegend konnte und kann auf der Plattform "D._____" auch von der Schweiz aus gespielt werden (act. 3/3, act. 3/9 und act. 51/1; www.D._____1.com), was seitens der Beklagten nicht in Frage gestellt wird. Die Eidgenössische Spiel- bankenkommission ESBK sperrte gemäss Sperrliste der in der Schweiz nicht be- willigten Online-Spielangebote (Stand 26. Mai 2026; abrufbar unter www.esbk.ch)
- 7 - bereits die Domain-Namen "D._____.com", "D._____2.com", "D._____3.com", "D._____4.com", "D._____5.com" und zuletzt (am 24. Februar 2026) "D._____6.com" (Sperrliste, S. 38; vgl. auch act. 3/12). Verschiedene Beilagen der Beklagten weisen für den Kläger als "Current Sign in Country" die Schweiz aus (act. 20/4-6, act. 20/8). Der Kläger bringt vor, er habe sämtliche Handlungen von seinem Wohnort aus getätigt (act. 1 Rz 23). Die Beklagte macht geltend, es wäre am Kläger gewe- sen, den schweizerischen Internet-Zugang zu behaupten und zu beweisen; sie biete Beweis, dass der Kläger fast ausschliesslich einen Internetprovider ausser- halb der Schweiz benutzt habe. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf das bereits erwähnte Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 16. Dezember 2024, wo- nach die Ungewissheit, ob die "Log-ins" vollständig oder möglicherweise nur teil- weise von Deutschland aus erfolgt seien, zu Lasten der klagenden Partei gehe (act. 19 Rz 26 f.; act. 20/10 S. 7). Worauf die Beklagte hinaus will, wird nicht klar. Das Urteil des Landgerichts befasst sich mit Verstössen gegen den Glücksspiel- staatsvertrag (GlüStV) 2021, der zwischen den 16 deutschen Bundesländern be- steht und bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen schuf. Dieser stellt bei Online-Spielen auf den Internet-Zugang des Spielers ab, der im beurteilten Fall aufgrund eines Spielens auch im Ausland (Trai- ningslager in der Türkei) nicht feststand (act. 20/10 S. 7). Der GlüStV regelt das Glücksspielwesen in Deutschland und ist in der Schweiz nicht anwendbar. Im Üb- rigen bezeichnet die Beklagte keine Beweismittel für ihre Behauptung, dass der Kläger "fast ausschliesslich einen Internetprovider ausserhalb der Schweiz" be- nutzte (act. 19 Rz 27), was auch gar nicht entscheidend wäre. In der Duplik hat die Beklagte schliesslich eingeräumt, dass der Kläger von der Schweiz aus auf die Plattform zugegriffen hat (act. 50 S. 8, act. 51/1). Abgesehen davon wird in der Lehre für E-Commerce-Geschäfte (über Smart- phone/Tablet/Heimcomputer) zu Recht die Meinung vertreten, dass auf das Erfor- dernis der physischen Anwesenheit im gewöhnlichen Aufenthaltsstaat zu verzich- ten ist, wenn dem Vertragsabschluss eine auf diesen Staat gerichtete Werbung voranging. Nur eine solche Lösung entspreche der ratio legis und umgehe schwie-
- 8 - rige Beweisverfahren, die sich wohl zulasten des Konsumenten auswirken würden (ZK-IPRG/Kren Kostkiewicz, Art. 120 N 40, auch zum Kurzaufenthalt im Ausland, mit weiteren Verweisen; ferner BSK IPRG-Brunner/Vischer, Art. 120 N 42). Da die Beklagte ihre Spiele über die Internet-Plattform "D._____" in der Schweiz anbot bzw. anbietet, ist auch die Voraussetzung der Werbung (Anpreisung) in der Schweiz als erfüllt zu betrachten. 1.2.5 Die Voraussetzung, dass der Kläger aus der Schweiz die zum Abschluss der einzelnen Glücksspielverträge erforderlichen Rechtshandlungen vorgenom- men hat, ist somit als erfüllt zu betrachten. Selbst wenn eine Vornahme der "erfor- derlichen Rechtshandlungen" in der Schweiz nicht erstellt wäre, hat die Beklagte die Glücksspiele in der Schweiz beworben und angeboten, was als genügend zu betrachten ist. Damit ist auf die Glücksspielverträge schweizerisches Recht anzu- wenden. Dies anerkennt implizit auch die Beklagte, wenn sie für den Vertragsab- schluss auf Art. 1 OR verweist (act. 50 S. 2). 1.3.1 Verweist das IPRG auf in- oder ausländisches Recht, so ist dieses in seiner Gesamtheit anzuwenden. Für die Verweisung auf ausländisches Recht wird dieser allgemein geltende Grundsatz in Art. 13 IPRG ausdrücklich festgehalten (Schnyder, Das neue IPRG-Gesetz, 2. Aufl., 1990, S. 29). Das auf den vorliegen- den Fall anzuwendende schweizerisches Recht umfasst daher auch öffentlich- rechtliche Normen wie das BGS. 1.3.2 Die Beklagte bringt vor, für eine Anwendbarkeit des BGS fehle es an einem hinreichenden territorialen Bezug zur Schweiz. Sie macht geltend, Veran- staltung und Durchführung der Spiele seien vollständig im Ausland erfolgt. Eine gezielte Ausrichtung auf den Schweizer Markt (durch eine auf die Schweiz ausge- richtete Online-Werbung), habe nicht stattgefunden. Die Erwähnung der Schweiz im Zusammenhang mit Mastercard-Zahlungen und die Anzeige der Schweizer Flagge auf der Webseite stellten keine gezielte Marktbearbeitung dar. Die Plattform sei international ausgerichtet und weltweit abrufbar. Die blosse Spielteilnahme aus der Schweiz begründe keinen ausreichenden Bezug zur Schweiz (act. 50 S. 3 ff.).
- 9 - 1.3.3 Die Beklagte verkennt, dass es für die Anwendbarkeit des Schweizeri- schen Rechts genügt, dass hier ein Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist. Eine gezielte Bearbeitung des Schweizer Markts (was auch immer damit ge- meint ist) ist nicht erforderlich. Die Beklagte anerkennt, dass ihre Plattform interna- tional ausgerichtet und weltweit abrufbar ist und dass der Kläger von der Schweiz aus gespielt und auf die Plattform zugegriffen hat (act 50 S. 7 f.). Es kann daher keine Rede davon sein, dass ein "vollständig ausländischer Sachverhalt" (act. 50 S. 3) zu beurteilen ist. Die Beklagte beruft sich nicht explizit auf Art. 15 IPRG. Ge- mäss dieser Bestimmung ist das Recht, auf welches das IPRG verweist (Schweizer Recht), ausnahmsweise nicht anwendbar, wenn nach den gesamten Umständen offensichtlich ist, dass der Sachverhalt mit diesem Recht in nur geringem, mit einem anderen Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang steht. Art. 15 IPRG stellt eine enge Ausnahmeklausel ("Notventil") dar und ist äusserst restriktiv anzuwen- den (BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 15 N 7, mit Verweis auf die Recht- sprechung). Das Angebot der Beklagten ist international und damit auch auf die Schweiz ausgerichtet; der Kläger spielte in der Schweiz und hat hier seinen Wohn- sitz. Eine Ausnahme würde sich nur rechtfertigen, wenn sich zeigen würde, dass das Recht am Sitz des Anbieters die Rechte des Konsumenten offensichtlich bes- ser schützt und der Konsumentenvertrag aus diesem Grunde mit dieser Rechtsord- nung in engerem Zusammenhang steht (BSK IPRG-Brunner/Vischer, Art. 120 N 53). Die Beklagte legt nicht dar, mit welcher konkreten ausländischen Rechtsord- nung ein viel engerer Zusammenhang besteht, sondern spricht vom Ausland bzw. vom ausländischen Sachverhalt (act. 50 S. 3 f., S. 8). Sie zeigt auch nicht auf, in- wiefern das Recht an ihrem Sitz einen besseren Schutz des Konsumenten gewähr- leistet (zur Anwendbarkeit der Glücksspielgesetzgebung von Curaçao vgl. auch E. 3.3). 1.3.4 Das BGS sieht im 7. Kapitel (Art. 86 ff.) spezifische Massnahmen für die Bekämpfung von jenen Online-Spielangeboten vor, welche im Ausland betrieben und ohne Bewilligung in der Schweiz angeboten werden. In der Botschaft zum BGS wird zur Begründung dieser Massnahmen hervorgehoben, dass sich gegenwärtig ein grosser Teil der illegalen Spiele in der Schweiz auf Internetseiten abspiele, die im Ausland aufgeschaltet und von dort aus betrieben würden. Da sich die Betreiber
- 10 - dieser Websites in der Regel im Ausland befänden – häufig in Ländern, in denen solche Spiele legal seien (z.B. Gibraltar, Malta, Antigua und Barbuda) –, stünden der Anwendung des schweizerischen Strafrechts rasch rechtliche und praktische Hindernisse entgegen: So erfolge die Rechtshilfe teilweise nur schleppend. Auf- grund des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit sei es manchmal schwierig oder sogar unmöglich, Rechtshilfe zu erhalten. Weiter seien z.B. die Betreiber sol- cher Internetseiten schwierig zu ermitteln, und es ergäben sich infolge des Territo- rialitätsprinzips im Strafrecht Probleme für die Strafverfolgung. Diese Probleme be- stünden nicht bei Websites mit Geldspielen, die in der Schweiz betrieben würden. Es gehe im Wesentlichen darum, ein System mit schwarzen Listen nicht bewilligter Angebote einzuführen, die in der Folge gesperrt würden. Ein ähnliches System kenne die Schweiz gegenwärtig nur im Bereich der Kinderpornographie (Botschaft zum Geldspielgesetz vom 21. Oktober 2015, BBl 2015 S. 8387 ff. [fortan Botschaft], S. 8472 f.). Das klägerische Online-Angebot wurde denn auch bereits mehrfach gesperrt. Das BGS will daher gerade auch auf einen Sachverhalt angewandt wer- den, wie er hier zur Beurteilung ansteht. 2.1.1 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage müsse auch dann abgewie- sen werden, wenn das BGS zur Anwendung käme, denn gemäss Art. 513 Abs. 1 OR handle es sich bei der Forderung des Klägers um eine unvollkommene Obliga- tion, die zwar erfüllt, aber nicht eingeklagt werden könne. Online-Geldspiele seien nach dem BGS in der Schweiz grundsätzlich erlaubt, aber konzessions- bzw. be- willigungspflichtig. Ein Verbot sei nicht vorgesehen, weshalb das Anbieten von On- line-Geldspielen e contrario auch als "statthaft" zu betrachten sei. Auch für auslän- dische Geldspielanbieter ohne Lizenz sehe das BGS kein Verbot, sondern nur eine administrative Verwaltungsmassnahme (Sperrung des Zugangs zu Online-Spielan- geboten) vor; strafrechtliche Konsequenzen seien damit nicht verbunden. Die Straf- bestimmungen von Art. 130 ff. BGS würden für ausländische Anbieter aufgrund des Territorialitätsprinzips mangels Ausübung der sanktionierten Tätigkeit in der Schweiz und mangels Handlungsortes in der Schweiz nicht zur Anwendung gelan- gen. Seien Geldspiele im Sinne des BGS zwar "statthaft", aber nicht lizenziert, so würden sie – wie sich aus Art. 515 Abs. 2 OR ergebe – wie Spiel und Wetten ge- mäss Art. 513 Abs. 1 OR behandelt. Die Ausnahmebestimmungen von Art. 515 und
- 11 - Art. 515a OR fänden gemäss deren Wortlaut nur auf in der Schweiz bewilligte An- bieter bzw. auf ausländische Anbieter mit bewilligtem Vertrieb in der Schweiz An- wendung (act. 50 S. 9 ff.). 2.1.2 Gemäss Art. 513 Abs. 1 OR entsteht aus Spiel und Wette keine (klag- bare) Forderung. Eine gemäss Art. 513 OR unklagbare Forderung ist aber erfüllbar und eine einmal erbrachte Leistung kann nicht zurückgefordert werden (Naturalob- ligation). Art. 515 Abs. 1 OR sieht vor, dass aus Lotterie- und Ausspielgeschäften nur dann eine Forderung entsteht, wenn die Unternehmung von der zuständigen Behörde bewilligt worden ist. Unter diese Bestimmung fallen nicht nur die ausdrü- cklich erwähnten Lotterie- und Ausspielgeschäfte, sondern auch Glücksspiele und gewerbsmässige Wetten, sofern eine behördliche Bewilligung vorliegt (BSK OR I- Bauer/Bauer, Art. 515 N 1). Fehlt eine solche Bewilligung, so wird eine solche For- derung wie eine Spielforderung (Art. 513 OR) behandelt (Art. 515 Abs. 2 OR). Schliesslich entstehen aus Glücksspielen in Spielbanken klagbare Forderungen, sofern die Spielbank von der zuständigen Behörde genehmigt wurde (Art. 515a OR). Unter Art. 515a OR fallen nur schweizerische Spielbanken, was mit der Rechtslage korreliert, dass Konzessionen bzw. Bewilligungen für Spielbanken- spiele inkl. Onlinespiele nur an Aktiengesellschaften nach schweizerischem Recht erteilt werden (Art. 5 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Art. 9 BGS). Ob Art. 515a OR über seinen Wortlaut hinaus nicht nur auf Glücksspiele in Spielbanken sondern auch auf Online-Spiele (die von Spielbanken veranstaltet werden) Anwendung fin- det, ist umstritten (KUKO-Koller, Art. 515a OR N 1; CR CO I-Jeandin/Tedjani, art. 515a N 2b). 2.1.3 Entgegen der Auffassung der Beklagten (act. 50 S. 9, S. 12) werden in der Schweiz nicht lizenzierte Online-Geldspiele nicht wie Spiel und Wette gemäss Art. 513 Abs. 1 OR behandelt. Aus dem Umstand, dass aus Glücksspielen in "ge- nehmigten" Spielbanken klagbare Forderungen entstehen (Art. 515a OR), kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, Online-Spiele nicht konzessionierter ausländischer Anbieter würden nicht klagbare Forderungen im Sinne von Art. 513 OR begründen. Vielmehr steht die Lehre auf dem Standpunkt, dass Glückspiele ausserhalb konzessionierter Spielbanken verboten sind (Art. 5, Art. 130 BGS) und
- 12 - aus Spielveranstaltungen im Ausland oder ausländischen Online-Spielen weder klagbare noch unklagbare Forderungen entstehen (BSK OR I-Bauer/Bauer, Vor Art. 513-515a N 8, Art. 515a N 4; CR-CO I-Jeandin/Tedjani, art. 515a N 2c). Eine klagbare Forderung entstünde nur, wenn für das Glücksspiel vor Ort im Ausland eine Bewilligung durch die zuständige ausländische Behörde erteilt worden ist und nach dem anwendbaren ausländischen Recht aus dem Spielvertrag klagbare For- derungen entstehen; einem ausländischen Urteil über eine solche Spielschuld kann daher die Vollstreckung nicht (mehr) unter Berufung auf den schweizerischen Ordre public versagt werden (BGE 126 III 534 ff. E. 2.c). Eine solche Situation ist hier indes nicht zu beurteilen. 2.1.4 Die Beklagte kann auch aus Art. 515 Abs. 2 OR nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 515 Abs. 2 OR sieht zwar vor, dass eine Forderung wie Spiel und Wette behandelt wird, wenn die Lotterie gemäss BGS zwar statthaft, jedoch nicht bewilligt ist. Lotterie- und Ausspielverträge, die im Ausland gestattet sind, werden gemäss Art. 515 Abs. 3 OR allerdings nur dann als verbindlich angesehen, wenn der Vertrieb der Lose durch die zuständige schweizerische Behörde bewilligt wor- den ist. Andernfalls sind Verträge im Zusammenhang mit dem Vertrieb ausländi- scher Lose in der Schweiz als nichtig anzusehen. Entsprechend sind Forderungen, die aus dem unbewilligten Vertrieb ausländischer Lose in der Schweiz herrühren, von den schweizerischen Gerichten ohne Rücksicht auf das anwendbare Recht selbst dann als unklagbar zu behandeln, wenn die Lotterie im Ausland gestattet ist (BSK OR I-Bauer/Bauer, Art. 515 N 4). 2.1.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Art. 513 ff. OR einer Rückfor- derungsklage nicht entgegen stehen. Ob sich die für die Beklagte handelnden Per- sonen strafbar machen, kann hier offen bleiben. In der Botschaft wurde auf die rechtlichen und praktischen Hindernisse hingewiesen (E. 1.3.4). Zugleich wurde explizit festgehalten, dass es sich bei nicht bewilligten Online-Spielangeboten um illegale Spiele handelt (Botschaft S. 8472, S. 8499), die entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa "statthaft", sondern verboten sind. 2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 OR ist ein Vertrag, der einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt hat oder gegen die guten Sitten verstösst, nichtig. Die ob-
- 13 - jektive Widerrechtlichkeit kann sich aus einer privat- oder einer öffentlich-rechtli- chen Norm ergeben. Ein Verstoss gegen eine Norm des öffentlichen Rechts be- gründet nicht in jedem Falle Nichtigkeit. Voraussetzung ist, dass die Nichtigkeit aus- drücklich im betreffenden Gesetz vorgesehen ist oder sich aus Sinn und Zweck der verletzten Norm ergibt (BGE 143 III 600 E. 2.8.1 mit weiteren Verweisen). Auch bei öffentlich-rechtlichen Normen ist durch Auslegung zu bestimmen, ob sie zwingen- den (Vertragsnichtigkeit begründenden) Charakter haben (BSK OR I-Meise, Art. 19/20 N 19 f.; BK-Kramer, Art. 19-20 OR N 148). 2.3 Unter der Geltung des Spielbankengesetzes (SBG) vom 18. Dezember 1998 durften Spielbanken online keine Spiele durchführen (Art. 5 SBG). Seit In- krafttreten des Geldspielgesetzes per 1. Januar 2019 sind Online-Kasinos erlaubt. Allerdings braucht derjenige, der Spielbankenspiele durchführen will, eine Konzes- sion (Art. 5 Abs. 1 BGS). Spielbanken, die Spiele auch online durchführen wollen, benötigen die Erweiterung ihrer Konzession (Art. 9 BGS; Botschaft S. 8387 ff., S. 8408). Die Erteilung einer Konzession ausschliesslich zur Durchführung von On- line-Spielbankenspiele ist ausgeschlossen (CHK-Hochstrasser, Art. 515a OR N 3). Die Konzessionspflicht verfolgt folgende Zwecke: Den sicheren und transparenten Betrieb der Geldspiele, den Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel d.h. vor Spielsucht, die Bekämpfung der Kriminalität und Geldwäscherei im Zusammen- hang mit Geldspielen sowie die gesetzmässige Verwendung des Reingewinns (Botschaft S. 8406; Art. 2 BGS). Der Inhaber einer Konzession für Online-Spiele darf zentrale Tätigkeiten wie den Betrieb der Spiel- und der Kontrollsysteme sowie die Umsetzung des Sozial- und des Sicherheitskonzepts dementsprechend weder an Dritte noch an andere Konzessionäre/Subunternehmer auslagern oder verge- ben (Botschaft S. 8441). Das Geldspielgesetz enthält keine ausdrückliche Bestim- mung, die Verträge mit Online-Kasinos, die wie die Beklagte über keine gesetzlich vorgegebene Konzession verfügen, als nichtig erklärt. 2.4 Das Angebot von Spielen ohne die erforderlichen Konzessionen und Be- willigungen ist strafbar (Art. 130 Abs. 1 BGS: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe). Das Gesetz spricht mehrfach von der Bekämpfung des "illegalen Geld- spiels" (Art. 97, 107 und 114 BGS). Der Zugang zu Online-Geldspielen von Veran-
- 14 - staltern mit Sitz im Ausland ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind (Art. 86 Abs. 1 BGS). Dies ist gemäss ESBK-Sperrliste mit Be- zug auf "D._____" denn auch mehrfach geschehen (act. 3/12). Zuletzt wurde "D._____6.com" am 24. Februar 2026 gesperrt (www.esbk.admin.ch [Sperrliste S. 38]). Gemäss Art. 515a OR entstehen aus Glücksspielen in Spielbanken nur dann klagbare Forderungen, wenn die Spielbank von der zuständigen Behörde geneh- migt wurde. Ansonsten sind Glückspiele ausserhalb von Spielbanken verboten und können keine Forderungen entstehen lassen (Art. 20 Abs. 1 OR), auch keine un- klagbaren (BSK OR I-Bauer/Bauer, Art. 515a N 4; CHK-Hochstrasser, Art. 515a OR N 5). Spielverträge aus illegalem Glücksspiel werden daher als nichtig einge- stuft (CHK-Hochstrasser, Art. 515a N 6; CR CO I-Jeandin/Tedjani, art. 515a N 2c). Den in Art. 2 BGS verfolgten Zwecken, insbesondere dem Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel, kann nur mit der Rechtsfolge der Nichtigkeit gebührend Nachachtung verschafft werden. Der deutsche Bundesgerichtshof sieht dies im Falle unerlaubter Sportwetten genau gleich (I ZR 88/23; Beschluss vom 22.03.2024 Rz 26 und Rz 30). 2.5 Was die Beklagte gegen die Nichtigkeitsfolge vorträgt, vermag nicht zu überzeugen: 2.5.1 Die Beklagte meint, die Widerrechtlichkeit scheitere bereits am Recht- fertigungsrund der Einwilligung bzw. Zustimmung des Klägers zur Nutzung des Spielangebots der Beklagten, weshalb keine Nichtigkeit im Sinne von Art. 19/20 OR vorliegen könne (act. 50 S. 12 f.). Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB ist u.a. dann nicht widerrechtlich, wenn sie durch die Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Ein Vertrag, der einen widerrechtlichen Inhalt hat (Art. 20 Abs. 1 OR), kann aber nicht durch die Einwilligung eines oder beider Vertragspar- teien zu einem legalen Rechtsgeschäft mutieren. 2.5.2 Weiter wendet die Beklagte ein, durch die Annahme der Nichtigkeit wür- den die Nutzer der Geldspiele nicht vor exzessivem, unsicheren oder intransparen- tem Geldspiel geschützt. Ein effektiver Spielerschutz könne nur ex ante aufgrund
- 15 - von präventiven Massnahmen erfolgen. Schweizer Spieler dürften ohne Einschrän- kungen und auch nach allfälligen Verlusten legal auf der Webseite der Beklagten Online-Geldspiele spielen. Der Entscheid, ob Schweizer Spieler bei in der Schweiz nicht lizenzierten Anbietern spielen wollten, werde in deren Verantwortung gelegt. Das BGS sehe einzig die technische Sperrung des Zugangs zu solchen Dienstleis- tungen vor (act. 50 S. 14). Zutreffend ist, dass sich nicht strafbar macht, wer nicht bewilligte Online- Spiele nur spielt. Richtig ist auch, dass zur Bekämpfung nicht bewilligter Angebote Sperrungen des Zugangs zu online durchgeführten Geldspiele erfolgen, was An- bieter wie die Beklagte allerdings nicht hindert, ihr Angebot über immer wieder neue Adressen weiterhin in der Schweiz anzubieten. Ein Faktum ist auch, dass der straf- rechtlichen Verfolgung rechtliche und tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, obwohl solche Anbieter den Tatbestand von Art. 130 Abs. 1 BGS erfüllen. Insoweit besteht kein effektiver Spielerschutz ex ante und ex post. Die Rechtsfolge der Nich- tigkeit ergänzt die Bekämpfung nicht konzessionierter und damit illegaler Anbieter, indem sie mit der Rückerstattung von Spieleinsätzen rechnen müssen. 2.5.3 Die Beklagte weist weiter darauf hin, dass gemäss Art. 45 BGS nicht zugelassene Spieler (Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte oder mit einem Spielverbot belegte Spieler) keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Einsätze noch auf Auszahlung von Spielergewinnen hätten. Das Gesetz gehe in Bezug auf die nicht zugelassenen Spieler von einem gültigen Vertragsverhältnis aus und sehe keine Rückerstattungsmöglichkeit vor. Damit stehe den nicht schutz- bedürftigen Spielern wie dem Kläger noch viel weniger eine Rückerstattungsmög- lichkeit zu (act. 50 S. 14 f.). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Art. 45 BGS regelt den Sach- verhalt, bei dem bewilligte Spielbankenspiele von konzessionierten Spielbanken durch nicht zugelassene Personen (Spieler unter dem erforderlichen Mindestalter, gesperrte oder mit einem Spielverbot belegte Spieler) getätigt werden. Dieser Tat- bestand kann eine Busse nach sich ziehen (Art. 131 Abs. 1 lit. d BGS); die Einsätze verbleiben bei der Spielbank und die Gewinne kommen der AHV oder gemeinnüt- zigen Zwecken zugut (Art. 45 Abs. 2 BGS). Dagegen bietet die Beklagte, die über
- 16 - keine Konzession verfügt, nicht bewilligte und damit illegale Spiele an. Die Durch- führung von Spielbankenspielen ohne Konzession oder Bewilligung ist als Verge- hen oder (bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung) als Verbrechen strafbar (Art. 130 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGS). Es verhält sich also gerade umgekehrt, wie von der Beklagten stipuliert. Das Fehlverhalten der Beklagten wiegt um einiges schwerer als dasjenige einer Spielbank, welche (lediglich) nicht zugelassene Spie- ler spielen lässt. Daher ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die zivilrechtlichen Folgen des illegalen Glücksspiels einschneidender ausfallen und die Nichtigkeit der Geldspielverträge nach sich ziehen. 2.5.4 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung führe – so die Beklagte weiter – die Verletzung von Normen, die sich nur gegen die persönliche Beteiligung am Vertrag richteten, in aller Regel nicht zur Nichtigkeit. Gegen eine Nichtigkeit spreche vorliegend auch, dass sich die Vorschriften des BGS nicht gegen den Geldspielvertrag als solchen richteten, sondern nur vorschrieben, dass nur Anbieter mit Bewilligung in der Schweiz Geldspiele anbieten dürften. Das BGS richte sich höchstens gegen das unbewilligte Durchführen von Geldspielen durch die Beklagte und ihre Beteiligung (und nicht diejenige des Spielers) an einem Geldspielvertrag (act. 50 S. 14 f. mit Verweis auf BGE 121 IV 365 E. 9a und 134 III 52 E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist ein Vertrag zufolge Widerrechtlichkeit dann nichtig, wenn entweder sein Gegenstand oder der Abschluss mit dem vereinbarten Inhalt oder der mittelbare Vertragszweck gegen objektives Recht verstösst. Keine Widerrechtlichkeit mit Nichtigkeitsfolge ist jedoch dann gegeben, wenn sich die ver- letzte Norm nur gegen die persönliche Beteiligung einer der Parteien am Vertrag richtet. Im genannten Fall (BGE 121 IV 365) ging es um den gelegentlichen Kauf bzw. Verkauf von unter das (damals geltende) Kriegsmaterialgesetz (KMG) fallen- den Schusswaffen im Landesinnern. Das Bundesgericht erwog, Verkäufer oder Käufer benötigten nur eine Grundbewilligung, wenn die Transaktionen einen ge- wissen Umfang überstiegen. Nicht die einzelne Transaktion sei bewilligungspflich- tig, sondern der Verkäufer oder der Verkäufer benötigten eine Grundbewilligung, wenn sie im Inland Geschäfte über einen gewissen Umfang tätigten. Die Grundbe- willigung werde nur vertrauenswürdigen Personen unter gewissen Voraussetzun-
- 17 - gen gewährt. Auch aus Sinn und Zweck der Bestimmungen des KMG, die für den Vertrieb eine Grundbewilligung verlangten und den Vertrieb ohne diese Bewilligung unter Strafe stellten, ergebe sich nicht, dass jeder Kaufvertrag, den ein nicht über die Grundbewilligung verfügender Händler mit einer anderen Person abschliesse, nichtig sei. Der Handel mit Kriegsmaterial sei nicht schon als solcher, etwa wegen der besonderen Art des Gegenstands, verboten und strafbar und das Gesetz schreibe auch nicht vor, dass das eingezogene Kriegsmaterial unbrauchbar zu ma- chen oder zu vernichten sei (BGE 121 IV 365 E. 9a S. 371). Vorliegend verhält sich die Sache anders. Es genügt nicht, dass eine Spiel- bankbetreiberin über eine Konzession verfügt (Art. 5 Abs. 1 BGS). Vielmehr muss für jedes Spielbankenspiel, das die Konzessionärin durchführt, eine Bewilligung des ESBK eingeholt werden (Art. 16 Abs. 2 BGS). Der Zugang zu online durchge- führten Geldspielen ist zu sperren, wenn die Spielangebote in der Schweiz nicht bewilligt sind. Gesperrt wird ausschliesslich der Zugang zu Spielen, deren Veran- stalterinnen ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben oder ihn verschleiern und die von der Schweiz aus zugänglich sind (Art. 86 Abs. 1 und 2 BGS). Dadurch sollen jene Online-Spielangebote bekämpft werden, die im Ausland betrieben und ohne Bewilligung in de Schweiz angeboten werden (Botschaft S. 8473). Gegen- stand des Verbots sind mit anderen Worten die einzelnen, nicht bewilligten Spiele einer nicht konzessionierten Anbieterin, die gar keine Möglichkeit hat, eine Konzes- sion oder eine Bewilligung für ihr Spielangebot zu erhalten. Die verletzten Normen richten sich somit nicht nur gegen die persönliche Beteiligung der Beklagten, die über keine Konzession verfügt. In BGE 134 III 52 E. 1 taxierte das Bundesgericht eine Zession, mit der gegen Art. 164 Abs. 1 StGB verstossen wurde, nicht als nichtig. Es erwog, aus der Straf- barkeit eines bestimmten Verhaltens allein lasse sich nicht auf die Nichtigkeit eines verpönten Rechtsgeschäfts schliessen. Die Rechtsfolge müsse aus Sinn und Zweck der Norm ermittelt werden. In der Folge fasste das Bundesgericht die Kon- kurs- und Betreibungsdelikte (Art. 163 ff. StGB) als strafrechtliche Ergänzung des SchKG auf, die den zwangsvollstreckungsrechtlichen Gläubigerschutz ergänzten. Das Zwangsvollstreckungsrecht stelle mit der betreibungsrechtlichen Anfechtung
- 18 - (Art. 285 ff. SchKG) ein besonderes Konzept zur Verfügung, um den Schutz von Personen sicherzustellen, die durch ein bestimmtes Rechtsgeschäft benachteiligt würden. Die Gutheissung einer solchen Anfechtungsklage habe nicht die zivilrecht- liche Ungültigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts zur Folge, sondern nur die betreibungsrechtliche Unbeachtlichkeit. Das Konzept des zwangsvollstreckungs- rechtlichen Gläubigerschutzes würde unterlaufen, wenn ein Verstoss gegen Art. 164 StGB die Nichtigkeit nach sich ziehen würde. Auch von dieser Konstellation unterscheidet sich der vorliegende Fall. Es be- steht kein ergänzendes Konzept, dass mit dem Spielerschutz gemäss BGS im All- gemeinen oder mit der Annahme der zivilrechtlichen Nichtigkeit der Geldspielver- träge unterlaufen oder kollidieren würde. Das vom BGS verpönte Durchführen nicht bewilligter Spiele durch nicht konzessionierte Anbieter wird einerseits unter Strafe gestellt, um "die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen zu gewährleisten" (Botschaft S. 8496). Andererseits wird ein System mit schwarzen Listen nicht be- willigter Online-Spielangeboten geführt, weil der Anwendung des schweizerischen Strafrechts bei ausländischen Betreibern rechtliche und praktische Hindernisse ent- gegenstehen (Botschaft S. 8408 f., S. 8472 f.). Aber auch die Sperrung des Zu- gangs zu online durchgeführten Geldspielen wird durch die ausländischen Anbieter unterlaufen, obwohl die Listen regelmässig aufdatiert werden (Art. 86 Abs. 3 BGS). Dies ist auch im Fall der Beklagten nicht anders (E. 1.2.4). Mit der Nichtigkeitsfolge werden weder die Strafbestimmungen noch die Sperrung des Spielangebots unter- laufen. Sie erscheint damit lediglich als zusätzliches Mittel, um die nicht bewilligten Online-Spielangebote, die keinerlei Regelung unterliegen, keinen Schutz gewähr- leisten und deren Erträge vollumfänglich privaten Betreibern zugute kommen, wir- kungsvoll zu bekämpfen (Botschaft S. 8409, S. 8472). Umso gerechtfertigter er- schiene die zivilrechtliche Nichtigkeitsfolge, wenn die Strafbestimmungen auf die Beklagte gar nicht anwendbar wären, wie die Beklagte meint (act. 50 S. 11). 2.5.5 Schliesslich bemerkt die Beklagte, dass die Nichtigkeitsfolge auch die- jenigen Verträge beschlüge, aus denen für die Spieler ein Gewinn resultierte. Ent- sprechend müsste es auch ihr möglich sein, gegen diese Spieler vorzugehen und
- 19 - deren Spielgewinn zurückzufordern. Dies könne unmöglich dem Gesetzeszweck entsprechen (act. 50 S. 15). Ob sich die Beklagte als Anbieterin illegaler Online-Spiele auf die Nichtigkeits- folge berufen und Gewinne der Spieler zurückfordern kann, ist nicht in diesem Ver- fahren zu beurteilen. Jedenfalls dürfte es rechtsmissbräuchlich sein, nur die Ge- winne der Spieler zurückfordern, ihre verlorenen Spieleinsätze aber behalten zu wollen, so dass sich das von der Beklagten beschriebene Szenario in den wenigs- ten Fällen einstellen wird. 2.6 Die Beklagte verfügt unbestrittenermassen über keine Konzession in der Schweiz (act. 19 Rz 28). Die von ihr angebotenen Online-Geldspiele sind demzu- folge auch nicht bewilligt (Art. 16 Abs. 1 BGS). Die Webseite "D._____" wurde be- reits mehrfach gesperrt, mittlerweile wurde "D._____6.com" am 24. Februar 2026 der Strecker gezogen. Nunmehr werden Casino-Spiele auf der Seite "D._____1.com" angeboten (abgerufen am 2. Juni 2026). Die vom Kläger getätig- ten Online-Geldspiele (act. 3/6+7) bzw. die entsprechenden Spielverträge sind da- her nichtig. 3.1 Auf Nichtigkeit wäre auch zu erkennen, wenn auf die Glücksspielverträge das Vertragsrecht von Curaçao anwendbar wäre. Gemäss Art. 18 IPRG bleiben Bestimmungen des schweizerischen Rechts vorbehalten, die wegen ihres beson- deren Zwecks, unabhängig von dem durch das IPRG bezeichneten Recht, zwin- gend anzuwenden sind (lois d'application immédiates, positiver Ordre public). Dar- unter fallen nicht alle zwingenden Normen des schweizerischen Rechts. Es sind vielmehr Normen, die den wesentlichen Interessen der gesellschaftlichen, politi- schen oder wirtschaftlichen Ordnung Rechnung tragen, so dass deren Durchset- zung gegenüber dem an sich anwendbaren ausländischen Recht (Curaçao) im öf- fentlichen Interesse liegt, soweit ein genügender Inlandbezug gegeben ist. Ob eine solche Regelung vorliegt, kann sich entweder aus einer ausdrücklichen Bestim- mung ergeben oder ist durch deren Auslegung zu ermitteln. Als Sonderanknüpfung greifen lois d'application immédiates nur punktuell in das an sich anwendbare aus- ländische Recht ein. Sie entscheiden z.B. über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Rechtsgeschäftes oder bestimmen eine Höchstarbeitszeit (Kren Kostkiewicz,
- 20 - Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl., 2018, N 1020, N 1023 f. und N 1030). Es geht also um (BSK IPRG-Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 18 N 19 f.): Eingriffsnormen mit staats- und wirtschaftspolitischer Zielsetzung sowie weitere Normen der Wirtschaftsordnung; sozialprotektiv ausgerichtete Bestimmungen wie sie v.a. im Arbeits- recht anzutreffen sind. Auch die Verletzung schweizerischer strafrechtlicher Vorschriften kann ver- trags- und deliktsrechtliche Folgen haben, und zwar unabhängig vom jeweiligen Vertrags- oder Deliktsstatut. Erfüllt z.B. das Vertragsversprechen oder die Vertrags- erfüllung den Tatbestand einer Strafnorm, so ist vor einem schweizerischen Gericht die Vertragsungültigkeit anzunehmen, unabhängig davon, welchem Recht der Ver- trag untersteht. Die öffentlich-rechtliche Verbotsnorm geht der vertraglichen Kollisi- onsnorm vor (ZK-IPRG Vischer/Widmer-Lüchinger, Art. 18 N 53). 3.2 Die Konzessionspflicht gemäss BGS verfolgt sozialpolitische (Schutz der Bevölkerung vor exzessivem Geldspiel) und gesamtwirtschaftliche (Bekämpfung des Spielbetrugs und Geldwäscherei; gemeinnützige Verwendung der Spieler- träge) Interessen (Art. 2 BGS). Die Verletzung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich (Art. 130 f. BGS). Damit ist offensichtlich, dass das Verbot von nicht kon- zessionierten Online-Spielen resp. die Nichtigkeitsfolge von Art. 20 OR auch dann Anwendung findet, wenn auf den Glücksspielvertrag grundsätzlich ausländisches Vertragsrecht anwendbar wäre. Dass einer im Ausland in einer bewilligten Spiel- bank eingegangenen Spielschuld im Rahmen der Vollstreckung der schweizerische Ordre public nicht mehr entgegen gehalten werden kann (BGE 126 III 534 E. 2.c), vermag daran nichts zu ändern (BSK OR I-Bauer/Bauer, Vor Art. 513-515a N 8). 3.3.1 Die Beklagte beruft sich auf die Gesetzgebung von Curaçao. Sie führt aus, aufgrund des Territorialitäts- und (damit verbunden) Auswirkungsprinzips sei das Glücksspielrecht von Curaçao für massgeblich zu erklären. Sie verfüge des- halb über keine Casino-Konzession in der Schweiz, weil sie aufgrund des Territori-
- 21 - alitäts- bzw. Auswirkungsprinzips keiner solchen gewerbepolizeilichen Bewilligung bedürfe (act. 19 Rz 25, Rz 28). 3.3.2 Das Territorialitätsprinzip besagt, dass ein Erlass grundsätzlich nur für Sachverhalte Rechtwirkungen entfaltet, die sich auf dem Hoheitsgebiet des rechts- setzenden Gemeinwesens zutragen (Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., 2022, § 24 Rz 535). Gesetze und Hoheitsrechte eines Staates finden grundsätzlich nur auf dessen eigenen Staatsgebiet Anwendung. Das Auswirkungsprinzip ist eine Figur des Wirtschaftskollisionsrechts. Es erfasst das Problem der extraterritorialen Wirkungen des Wettbewerbsrechts (Kartell- recht), das in der Schweiz durch die drei Pfeiler von Art. 2 Abs. 2 KG, Art. 137 IPRG und Art. 19 IPRG in geordnete Bahnen gelenkt wird (BSK KG-Amstutz/Gohari, Art. 2 N 151; BGE 143 II 297 E. 3.5 S. 309 f.; Weber, in: sic! 4/1997 S. 438 [Buch- besprechung]). Art. 19 IPRG sieht die Berücksichtigung zwingender Bestimmungen eines ausländischen Rechts vor und lautet wie folgt: 1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend angewandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schwei- zerischer Rechtsauffassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen ei- ner Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist. 2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachge- rechte Entscheidung. Voraussetzung wäre also in jedem Fall erstens eine ausländische Eingriffs- norm, zweitens eine enge Verbindung zwischen dem Sachverhalt und der Rechts- ordnung des Eingriffsstaats sowie drittens eine Wertung zugunsten der Berücksich- tigung der Norm (überwiegende Interessen einer Partei, Zweck der Norm, Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entscheidung). Es geht etwa um Regeln zum Schutz der Menschenwürde, der Gesundheit, des kultu- rellen Erbes, des ökologischen Gleichgewichts und der im Familien- und Erbrecht erfassten Sozialstruktur eines dritten Staatswesens, ferner um Normen des Arbeits- schutzes, der Produktehaftpflicht, des Konsumentenschutzes etc. (CHK-Buhr,
- 22 - Art. 19 IPRG N 3 ff.; BSK IPRG/Mächler-Erne/Wolf-Mettier, Art. 19 N 27 f.). Es ist nun nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Glücksspielgesetzgebung von Curaçao diese Voraussetzungen für eine Berücksichtigung auch nur annähernd erfüllen würde. 4.1 Die Beklagte führt aus, es seien derzeit zwei Vorlageverfahren vor dem EuGH hängig, welche sich zu den länderspezifischen Verboten von Online-Casinos äussern würden, insbesondere auch aufgrund einer verfeinerten Einschätzung des Territorialitätsprinzips bzw. Auswirkungsprinzips. Je nach Richterspruch werde dann auch die ESBK ihre besagten Sperrungen neu anschauen müssen (act. 19 Rz 29). 4.2 Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang eingereichte Beitrag von Ronald Reichert (act. 20/11) befasst sich mit am EuGH hängigen Vorlagever- fahren (Vorabentscheidungsverfahren) des Landgerichts Erfurt zu Sportwetten und Online-Casinos bzw. zur Unionsrechtskonformität (EU-Dienstleistungsfreiheit) von Glücksspielverboten. Am EuGH waren und sind mehrere Verfahren pendent, die sich mit Sportwet- ten und Online-Glücksspielen befassen. Inwiefern dem deutschen Glücksspiel- staatsvertrag (GlüStV 2012 bzw. 2021) und dem Unionsrecht, insbesondere dem freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Eu- ropäischen Union [AEUV]), für den vorliegenden Rechtsstreit eine Bedeutung zu- kommen könnte, legt die Beklagte nicht rechtsgenügend dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 5.1.1 Die Nichtigkeit der Glücksspielverträge hat zur Folge, dass die Spielein- sätze vom Kläger "ohne jeden gültigen Grund" (vgl. Art. 62 Abs. 2 OR) geleistet wurden und die Beklagte ungerechtfertigt bereichert ist. Gemäss Art. 128 Abs. 1 IPRG unterstehen Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Recht, dem das bestehende oder vermeintliche Rechtsverhältnis unterstellt ist, aufgrund des- sen die Bereicherung stattgefunden hat. Dies ist vorliegend das schweizerische Recht (E. 1.2.5); zu den vermeintlichen Rechtsverhältnissen gehören auch Ver-
- 23 - träge, die nichtig sind. Eine ungerechtfertigte Bereicherung ist aufgrund von Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten (BSK OR I-Zogg, Art. 62 N 35 und N 50). 5.1.2 Die Beklagte verweist auf Art. 63 OR. Demzufolge kann derjenige, der eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Der Kläger habe einen derartigen Irrtum nicht einmal behauptet. Da er im Wissen über die behördliche Sperrung der unbewilligten Online-Geldspiele immer wieder an den Online-Geldspielen der Beklagten teilgenommen habe, sei ein Irrtum aus- geschlossen. Der Kläger habe seine Einsätze (Leistungen) freiwillig und nicht irr- tümlich erbracht; er habe gewusst, dass er ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten eingegangen sei und hätte die Einsätze auch dann getätigt, wenn er gewusst hätte, dass zwischen ihm und der Beklagten kein rechtgültiger Vertrag zustande gekom- men sein könnte. Das Anbieten von Geldspielen durch ausländische Anbieter in der Schweiz sei – wie verschiedene Medienartikel zeigten – umstritten gewesen (act. 50 S. 17 ff.). In der Lehre wird Art. 63 OR im Falle von Rechts- und Sittenwidrigkeit zuwei- len als nicht anwendbar betrachtet. Dies mit der Begründung, dass die Leistungs- annahme in solchen Fällen vom Gesetz missbilligt und – vorbehältlich von Art. 66 OR (dazu unten E. 5.1.3) – keinen Bestand haben soll. Dass sich der Leistende bei freiwilliger Leistung in Kenntnis der Nichtschuld u.U. widersprüchlich verhält, wenn er die Leistung später wieder zurückfordert, sei weniger stark zu gewichten als die Missbilligung der Leistungsannahme durch den Empfänger (BSK OR I-Zogg, Art. 62 N 50 f., Art. 63 N 10, mit weiteren Verweisen). Wie es sich damit genau verhält, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. zum Vorwurf des Rechtsmissbrauchs auch unten E. 5.2): Der Kläger hat – entgegen der Ansicht der Beklagten – vorgebracht, dass er nicht gewusst habe, dass das Angebot der Beklagten in irgendeiner Weise illegal sein könnte, weshalb er einem Irrtum unterlegen sei (act. 1 Rz 28; Prot. S. 18 f.). Der Bereicherungsanspruch besteht nur, wenn der Leistende seine Leistung in der unrichtigen Vorstellung erbracht hat, die Schuld bestehe (Gauch/Schluep/Schmid, OR/AT, 11. Aufl., 2020, Rn 1534, mit Verweis auf BGer 5C.51/2004 vom 28. Mai
- 24 - 2004 E. 7.1). Wenn die Beklagte dafürhält, der Kläger habe gewusst, dass er mit ihr ein Vertragsverhältnis eingegangen sei, und er habe auch nicht irrtümlich ange- nommen, Leistungen erbringen zu müssen (act. 50 S. 18), stellt sie damit noch keinen Irrtum über die Schuldpflicht resp. die Nichtigkeitsfolge in Abrede. Dies wird daraus deutlich, dass die Beklagte (im Konjunktiv) davon sprach, der Kläger hätte die Einsätze auch dann getätigt, wenn er gewusst hätte, dass zwischen ihm und der Beklagten kein gültiger Vertrag zustande gekommen sein könnte. Aus dem Wis- sen über eine behördliche Sperrung (act. 50 S. 19) ergibt sich zudem noch keine Kenntnis über die Nichtigkeitsfolge; eine solche hält selbst die Beklagte für nicht gegeben. Davon abgesehen sind an das Vorhandensein eines Irrtums keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, dass aufgrund der Umstände ausgeschlos- sen werden kann, dass der Leistende eine Schenkung machen wollte (Gauch/ Schluep/Schmid, a.a.O., mit Verweis auf BGer 4C.89/2004 vom 9. März 2005 E. 5.1; 1C_665/2024 vom 3. Juli 2025 E. 4.2.3). Von einer Schenkung des Klägers geht aber auch die Beklagte nicht aus. 5.1.3 Die Beklagte beruft sich auch auf Art. 66 OR und macht geltend, es sei unsittlich, wenn ein Spieler an einem Geldspiel bei einem in seinem Sitzland nicht konzessionierten Anbieter teilnehme, um anschliessend wegen der Nichterfüllung einer Verwaltungsformalität verlorene Einsätze zurückzufordern und Gewinne schweigend einzustreichen (act. 50 S. 20 ff.). Gemäss Art. 66 OR kann nicht zurückgefordert werden, was in der Absicht gegeben worden ist, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizufüh- ren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rückforderung nach Art. 66 OR nur ausgeschlossen, "wenn die Leistungen zur Anstiftung oder Beloh- nung eines rechts- oder sittenwidrigen Verhaltens erfolgten (Gaunerlohn)" (BGE 134 III 438 E. 3.2 S. 445). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Kläger seine Spieleinsätze weder zur Anstiftung noch zur Belohnung eines rechtswidrigen oder sittenwidrigen Handelns tätigte. Unter diesen Umständen besteht auch keine Kon- diktionssperre nach Art. 66 OR.
- 25 - 5.2.1 Die Beklagte will die Klage schliesslich am Verbot des Rechtsmiss- brauchs (Art. 2 ZGB) scheitern lassen. Einerseits müsse sich der Kläger durch sein "Spielen ohne Risiko" ein widersprüchliches Verhalten vorwerfen lassen, weil er einzig aufgrund von erlittenen Verlusten versuche, seine freiwillig und "in voller Kenntnis der Teilnahme an in der Schweiz nicht lizenzierten Geldspielen" getätigten Einsätze zurückzufordern. Andererseits habe der Kläger das berechtigte Vertrauen der Beklagten, dass er "fair" spielen würde und seine Einsätze nicht wegen Fehlens einer blossen Verwaltungsformalität zurückverlange, enttäuscht; zumal die Be- klagte (gemeint wohl: der Kläger) gemäss AGB die Verantwortung übernommen habe zu beurteilen, ob am jeweiligen Spielort das Angebot der Beklagten aus Sicht des Spielers legal sei (act. 50 S. 20, S. 23 f.). 5.2.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte nach Treu und Glauben zu handeln. Der offenbare Missbrauch eines Rech- tes findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Bereits die Konditionssperre von Art. 63 Abs. 1 OR ist Ausfluss und Konkretisierung des allgemeinen Rechts- missbrauchsverbots (BSK OR I-Zogg, Art. 63 N 3). Die Anwendbarkeit von Art. 63 OR wurde bereits verneint (vgl. E. 5.1.2). Zur Wahrung des Schutzzwecks von zwingendem Recht ist es grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn eine Par- tei nachträglich die Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung wegen eines Verstos- ses gegen zwingendes Recht geltend macht, obwohl sie dieser Bestimmung zuge- stimmt hat (BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 44a). Stehen – wie vorliegend – neben privaten auch öffentliche Interessen auf dem Spiel, ist die Anrufung von Art. 2 Abs. 2 ZGB zwar nicht völlig ausgeschlossen, deren Annahme verlangt aber "zusätzlich besondere Umstände" (BK-Hausheer/Aebi-Müller, Art. 2 ZGB N 200, mit Verweis auf BGer 5A_623/2007 vom 4. Februar 2008 E. 4.2). Darum könnte die Beklagte auch dann nichts zu ihren Gunsten ableiten, wenn der Kläger gewusst hätte, dass das Spielangebot der Beklagten illegal ist. Da der Beklagten von vorn- herein keine Konzession erteilt werden kann, liegt im Übrigen kein Verstoss gegen eine blosse Verwaltungsformalität vor. Die Beklagte kann sich nicht mit einer Gast- stätte ohne Gaststättenkonzession vergleichen, die einen Gast umsonst fürstlich bewirtet (act. 50 S. 24). Unter den gegebenen Umständen ist es nicht rechtsmiss- bräuchlich, wenn der Kläger, der durch das BGS vor exzessivem Glücksspiel und
- 26 - illegalen Angeboten geschützt werden soll, seine Spieleinsätze zurückfordert. Das Vertrauen bzw. Erwartung der Beklagten, Gewinne einbehalten zu können, ist nicht berechtigt bzw. schutzwürdig, sondern würde die Konzessionspflicht bzw. die Be- kämpfung illegaler Online-Spiele unterlaufen. Jedenfalls übersteigt das öffentliche Interesse an der effektiven Durchsetzung der mit dem BGS verfolgten Zwecke (Art. 2 BGS), wozu auch der Schutz des Spielers gehört, das (monetäre) Interesse der Beklagten daran, "dass verlorene Einsätze auch verlorene Einsätze bleiben". Es kann offen bleiben, ob es rechtsmissbräuchlich wäre, auf der Rückforde- rung zu beharren, die Gewinne aus illegalem Glücksspiel aber behalten zu wollen. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht zu beurteilen. Es blieb unwidersprochen, dass dem Kläger keine Gewinne ausbezahlt wurden (act. 20 Rz 31) und die Beklagte macht auch nicht geltend, von den Zahlungen des Klägers müssten Gewinne ab- gezogen werden. 5.3 Es bestehen weder Kondiktionssperren nach Art. 63 oder Art. 66 OR noch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Die Beklagte hat dem Kläger die getätigten Spieleinsätze zurück zu erstatten. 5.4 Die Spieleinsätze des Klägers erfolgten von 2. Februar 2022 bis 5. Januar
2024. Die Beklagte macht geltend, die bis Mitte Februar 2022 (Einreichung der Kla- geschrift am 15. Februar 2024) getätigten Einzahlungen seien bereits verjährt. Sie ist der Auffassung, das niederländische Recht sehe für den vom Kläger "reklamier- ten Geldspielvertrag als Konsumentenvertrag eine kurze zweijährige Verjährungs- frist seit Kenntnisnahme" vor (act. 19 Rz 24 mit Verweis auf act. 20/9). Auf die Glücksspielverträge bzw. den Bereicherungsanspruch findet schwei- zerisches Recht Anwendung (E. 1.2.5 und 5.1). Dieses regelt auch die Verjährung des Bereicherungsanspruchs (Art. 148 Abs. 1 IPRG). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre ab Kenntnisnahme des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). Da die Klage am
15. Februar 2024 beim Handelsgericht eingereicht wurde, ist der Rückforderungs- anspruch des Klägers nicht (auch nicht teilweise) verjährt (Art. 135 Ziff. 2 OR).
- 27 - Im Übrigen will auch die Beklagte die zweijährige Verjährungsfrist "ab Kennt- nisnahme" laufen lassen (act. 19 Rz 24), was im Zusammenhang nur als Kenntnis- nahme des Bereicherungsanspruchs durch den Kläger verstanden werden kann. Es blieb aber unbestritten, dass der Kläger von der Gesetzeswidrigkeit des Ange- bots der Beklagten keine Kenntnis hatte (act. 1 Rz 28). Demzufolge wäre auch nicht von einer verjährten Forderung auszugehen, wenn die Verjährungsfrist zwei Jahre betragen würde. 6.1 Der Kläger verweist für die getätigten Zahlungen an die Beklagte für On- line-Geldspiele einerseits auf den Kontoauszug "bets" (act. 3/6) und andererseits auf den Kontoauszug "payments" (act. 3/7), welche die Beklagte dem Kläger per E-Mail (act. 3/5) zugestellt habe. Die einzelnen Beträge würden sich der "Tabelle" (act. 3/7) entnehmen lassen und seien dort in der Spalte "Amount" nebst Tag und Zeit aufgelistet (act. 1 Rz 6 f., Rz 29, Rz 32 ff.). Den Kontoauszug "bets" hat der Kläger lediglich auszugsweise (umfassend die Seiten 1 bis 20 von insgesamt 569 Seiten) eingereicht (act. 1 Rz 6, act. 3/6). Der Kontoauszug "payments" umfasst chronologisch mit Datum sämtliche Einzah- lungen (Deposits) im geltend gemachten Zeitraum vom 2. Februar 2022 bis 5. Ja- nuar 2024, die in EUR (mittels Creditcard oder Coinspaid) erfolgten (act. 3/7). Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschriften selbst nachzukommen. Ein Verweis auf eine Beilage ist ausnahmsweise zulässig, wenn erstens in der Rechtsschrift die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen be- hauptet werden, zweitens der entsprechende Verweis ein bestimmtes Aktenstück nennt und klar wird, welche Teile der Beilage als Parteibehauptungen gelten sollen, und drittens die Beilage selbsterklärend ist und kein Interpretationsspielraum offen- lässt (BGer 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4; BGE 144 III 519). Diese Vor- aussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu betrachten, werden die Höhe und der Zeitpunkt der einzelnen Zahlungen ("Deposits"), die der Kläger mit seiner User email "… [E-Mail]" in EUR geleistet hat, aus dem Kontoauszug "payments" doch ohne besondere Schwierigkeit ersichtlich. Allerdings belaufen sich die "payments" nicht auf das auf dem Kontoauszug angegebene Total von EUR 285'462.74 (act. 3/7 S. 3), sondern auf die im Rechtsbegehren und in der Klagebegründung
- 28 - erwähnten EUR 145'243.88 (act. 1 S. 2, act. 1 Rz 33). Die einzelnen Zahlungen blieben unbestritten und das Gesamttotal von EUR 145'243.88 wurde seitens der Beklagten anerkannt (act. 50 S. 23, S. 25). 6.2 Gemäss Kontoauszug "payments" sollen zudem Einzahlungen von total Dogecoin 27'728.71 getätigt worden sein (act. 3/7 S. 3), die auch Gegenstand der Klage bilden (act. 1 S. 2, act. 1 Rz 33). Eine Konkretisierung erfolgte weder in der Klageschrift noch in der Beilage (Kontoauszug "payments"). Im Kontoauszug "pay- ments" (act. 3/7) lassen sich keine Einzahlungen in der Währung "DOG" finden (act. 1 Rz 30). Jedoch enthält die Auswertung des Kontoauszugs "payments" eine am 10. Februar 2022 getätigte Zahlung von Dogecoin 27'728.71270718 (act. 3/14 S. 2; act. 1 Rz 33 f.) Im Übrigen hat die Beklagte Zahlungen des Klägers in der Höhe von Dogecoin 27'728.71 anerkannt (act. 50 S. 23, S. 25). 6.3 Zusammenfassend ist die Klage daher ausgewiesen und gutzuheissen in der Höhe von EUR 145'243.88 und Dogecoin 27'728.71. 6.4 Der Kläger fordert ab dem Datum der jeweiligen Einzahlung einen Berei- cherungszins von 5%. Den aufgelaufenen Zins bis 2. Februar 2024 auf den Einzah- lungen in EUR veranschlagt er auf EUR 11'283.61, den aufgelaufenen Zins auf den Einzahlungen in Dogecoin auf Dogecoin 2'742.48. Ab 3. Februar 2024 wird ein Zins von 5% auf EUR 145'243.88 und Dogecoin 27'728.71 beansprucht (act. 1 Rz 36 ff., Rz 63). Nebst der Bereicherung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch der Bereicherungszins herauszugeben, den der Bereicherte tatsächlich oder nach allgemeiner Lebenserfahrung gezogen hat, wenn er eine Geldsumme grund- los empfangen hat. Ist nach den Umständen zu vermuten, der Bereicherte hätte das Geld zinstragend angelegt, hat es z.B. dieser im Prozess nicht bestritten, so kann von einem erfahrungsgemässen Zinssatz ohne konkreten Nachweis ausge- gangen werden (BSK OR I-Zogg/Schulin, Art. 64 N 4b; BGE 84 II 179 E. 4 S. 186, 116 II 689 E. 3b/bb S. 692).
- 29 - Die Beklagte hat weder den Vergütungszinssatz von 5% als solchen noch die Höhe des aufgelaufenen Zinses bzw. den Zinsenlauf bestritten. Nebst der Haupt- forderungen in EUR und Dogecoin ist dem Kläger daher Bereicherungszins im be- antragten Umfange zuzusprechen. 7.1 Der Streitwert beträgt CHF 139'993.– (CHF 137'949.– [EUR 145'243.88 zum Kurs von 0.94977] und CHF 2'044.– [Dogecoin 27'728.71 zum Kurs von 0.07372). Die Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Beschlusses vom
29. April 2025 (act. 26) auf CHF 11'200.– festzusetzen (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Hinzu kommen die Auslagen für die Übersetzung (act. 12, act. 13). Der Kläger obsiegt vollständig, weshalb die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kostenliquidation erfolgt gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 aZPO. 7.2 Die volle Grundgebühr (Parteientschädigung) beläuft sich auf CHF 13'300.–. Zuschläge zur Grundgebühr von je 15% sind für die Stellungnahme vom 3. März 2025 (act. 24) und für die Vergleichsverhandlung vom 12. März 2026 zu erheben. Für die Hauptverhandlung wird kein Zuschlag geschuldet (§ 4 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine volle Parteientschädigung von CHF 17'290.– (zuzüglich 8.1% Mehr- wertsteuer) zu bezahlen. 7.3 Die Beklagte weist schliesslich darauf hin, dass sie sich in Deutschland mit 800 Spielerklagen konfrontiert sehe, die "heutige Klägerschaft" in der Schweiz einen von zwei Musterprozessen führen wolle und geschäftstüchtige Rechtsan- wälte zusammen mit Prozessfinanzierern am Werk seien, die den Spielern nicht nur risikoloses Glücksspiel, sondern – gegen eine Beteiligung am Prozessgewinn –auch risikoloses Prozessieren ermöglichen wollten, indem sie sämtliche Vor- schüsse und Kosten übernähmen und damit gegen Art. 12 lit. e BGFA verstiessen. Die klägerische Rechtsvertretung habe zu erklären, ob ihr konkretes anwaltliches Remunerationsmodell mit Art. 12 lit. e BGFA in Einklang stehe, und auch allfällige Prozessfinanzierungsverträge offenzulegen (act. 19 Rz 30 ff.).
- 30 - Das Handelsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und An- wälte. Aus dem eingereichten Artikel der Kanzlei E._____ (act. 20/13) lässt sich nicht auf einen Verstoss gegen die Berufsregeln (Verbot von Erfolgshonoraren) schliessen. Die Vorwürfe der Beklagten sind für den Ausgang des Verfahrens ohne Belang. Weitere Ausführungen erübrigen sich. Das Handelsgericht erkennt:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger zu be- zahlen:
- EUR 145'243.88 und Dogecoin 27'728.71, je zuzüglich Zins zu 5% seit
3. Februar 2024, sowie
- EUR 11'283.61 und Dogecoin 2'742.48 (aufgelaufener Zins).
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'200.–. Die weiteren Kos- ten betragen CHF 2'640.– (Übersetzung).
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und mit dem vom Kläger geleis- teten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Klä- ger den Vorschuss im Umfange von CHF 13'840.– zu ersetzen.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 18'690.50 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 139'993.–.
- 31 - Zürich, 29. Juli 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Alain Rutschmann