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HG240005

Forderung

Zh Handelsgericht · 2024-05-31 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss den schlüssigen und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 17. Juni 2020 ei- nen Bewirtschaftungsvertrag für die Liegenschaft E._____-strasse … in F._____ rückwirkend per 28. Mai 2020 ab (act. 1 Rz. 10, 23). Die Beklagte wurde u.a. mit der Wahrung der Interessen der Klägerin gegenüber Dritten, der Führung der Lie- genschaftsbuchhaltung und der Erstellung der Heiz- und Betriebskostenabrech- nung beauftragt. Zudem war die Beklagte verpflichtet, Liquiditätsüberschüsse aus den Mieteinnahmen monatlich auf das Bankkonto der Klägerin zu überweisen (act. 1 Rz. 23). Als Vergütung wurde ein Honorar von 4% der Netto-Soll-Mietzins- einnahmen vereinbart, mindestens aber CHF 20'000.– pro Jahr (act. 1 Rz. 11 f.). Nach der Prüfung des Verwaltungshonorars für das Jahr 2022 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte fälschlicherweise von Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 1'089'224.55 ausging und gestützt darauf ein Verwaltungshonorar von CHF 69'277.60 abrechnete (act. 1 Rz. 13). Die Liegenschaft befand sich aber in einer Umbauphase, womit nur Totaleinnahmen in der Höhe von ca. CHF 160'000.– generiert wurden und deshalb nur die Mindestpauschale von CHF 20'000.– (4% von CHF 160'000.– = CHF 6'400.–) abzurechnen gewesen wäre (act. 1 Rz. 14). Die Beklage bestätigte der Klägerin, dass aufgrund der geringen Bewirtschaftungs- kosten der Liegenschaft nur ein Pauschalhonorar von CHF 20'000.– geschuldet sei. Sie behalte jedoch das verbleibende Guthaben in der Höhe von CHF 49'277.60 zurück. Sie begründete dies damit, dass sie eine Forderung in der Höhe von

- 6 - CHF 27'934.35 gegenüber der G._____ AG habe und H._____ sowohl bei der Klä- gerin als auch bei der G._____ AG Verwaltungsratsmandate innehabe (act. 1 Rz. 15 f., 18). Die Beklagte kündigte den Bewirtschaftungsvertrag vom 17. Juni 2020 per 31. Juli 2023 (act. 1 Rz. 20; act. 3/14) und erhob am 25. Oktober 2023 Rechtsvorschlag gegen die entsprechende Betreibung (act. 1 Rz. 6). Am 4. April 2024 bezahlte die Beklagte der Klägerin den Betrag von CHF 28'393.85 (act. 11). 2.2. Rechtliches Ein Liegenschaftsverwaltungsvertrag ist als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren (BGE 106 II 157 E. 2a; OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 394 OR). Art. 400 OR regelt die Pflicht der Beauftragten, Rechenschaft abzulegen und die erlangten Vermögenswerte, Ge- genstände und Dokumente an die Auftraggeberin abzuliefern (OSER/WEBER, a.a.O., N. 1, 12, 15 zu Art. 394 OR). Diese Ablieferungs- und Herausgabepflicht ist (in finanzieller Hinsicht) der Idee geschuldet, dass die Beauftragte durch den Auf- trag – abgesehen von einem Honorar – weder gewinnen noch verlieren soll. Vor- aussetzung für die Ablieferungspflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem kon- kreten Auftrag (BGE 138 III 755 E. 4.2; SCHALLER: in: Kurzkommentar OR, N. 7 zu Art. 400 OR). 2.3. Würdigung Gemäss der unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellung steht der Beklagten für das Jahr 2022 ein Verwaltungshonorar von CHF 20'000.– als Entgelt für das Auftragsverhältnis zu (vgl. act. 1 Rz. 14). Den darüber hinausgehenden Betrag in der Höhe von CHF 20'883.75 (CHF 49'277.60 unter Anrechnung des von der Be- klagten am 4. April 2024 bezahlten Betrages in der Höhe von CHF 28'393.85) hat die Beklagte dagegen nach Art. 400 Abs. 1 OR als ihr aus der Geschäftsführung für die Klägerin zugekommenen Betrag an die Klägerin herauszugeben. Gründe, die der Herausgabe entgegenstehen, wurden nicht behauptet und sind nicht er- sichtlich. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erschliesst sich auch nicht in

- 7 - Anbetracht des Umstandes, dass H._____ sowohl bei der Klägerin als auch bei der G._____ AG Verwaltungsratsmandate innehat und der Beklagten gegen letztere allenfalls eine Forderung in Höhe von CHF 27'934.35 zusteht (vgl. act. 1 Rz. 16, 18; vgl. auch act. 9; act. 12). Die Beklagte ist gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, der Klägerin einen Be- trag von CHF 20'883.75 zu bezahlen. 2.4. Verzugszins Die Klägerin verlangt Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 (vgl. act. 1 S. 2, Rz. 30). Soweit kein Verfalltag zwischen den Parteien verabredet ist, wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 OR). Eine Mahnung kann auch als Bitte formuliert sein. Entscheidend ist nur, ob die Äusserung als un- missverständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (WIDMER LÜ- CHINGER / WIEGAND, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 102 OR m.H.). Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin forderte sie die Be- klagte am 27. Februar 2023 unmissverständlich zur Zahlung auf. Damit befindet sich die Beklagte seit 27. Februar 2023 in Verzug (act. 1 Rz. 17; act. 3/10). In Be- zug auf den geschuldeten Zinssatz kommt – mangels abweichender Parteiverein- barung – der gesetzliche Zinssatz von 5% zur Anwendung (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 125 III 443 E. 3d; vgl. auch act. 1 Rz. 30). Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin CHF 20'883.75 nebst Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 zu bezahlen. Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlö- schen alle Nebenrechte. Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis der Gläubigerin verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist (Art. 114 Abs. 1 und 2 OR). Die Klägerin macht dazu in ihrer Eingabe vom 12. April 2024 keine Ausführungen; sie schildert lediglich, dass die Forderung durch die Beklagte am 4. April 2024 im Umfang von CHF 28'393.85 durch Zahlung an die Klägerin teilweise anerkannt worden sei und diese Tatsache zu den Akten und zu Protokoll zu nehmen sei (act. 11). Damit ist davon auszugehen, dass mit

- 8 - der teilweisen Erfüllung auch die Zinspflicht auf diesen Betrag erloschen ist. Das Verfahren ist auch diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.5. Beseitigung des Rechtsvorschlages Die Klägerin beantragt weiter die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Okto- ber 2023). Eine Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (vgl. Art. 79 SchKG). Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in diesem Umfang. Die Forderung muss dabei identisch mit der- jenigen sein, die in Betreibung gesetzt wurde (STAEHELIN, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 1, 10a, 35 zu Art. 79 SchKG). Die Klage ist zudem inner- halb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen, damit dem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages stattgegeben werden kann (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Aus dem Vorbringen der Klägerin, den eigereichten Unterlagen sowie ihrem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 49'277.60 mit dem Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023 übereinstimmt. Zu- dem wurde der Zahlungsbefehl der Beklagten als Schuldnerin am 25. Oktober 2023 zugestellt, womit die vorliegende Klage am 17. Januar 2024 rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. act. 1; act. 3/4). Somit ist der Rechtsvorschlag im Umfang des der Klägerin zusprechenden Betra- ges von CHF 20'883.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 zu beseitigen. Im Umfang von CHF 28'393.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 ist das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

- 9 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Streitwert Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwertes ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommen- tar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 91 ZPO). Damit ist unbeachtlich der teilweisen Gegenstandslosigkeit (siehe E. 1.3) für den Streitwert auf das Rechtsbegehren ge- mäss Klageschrift, mithin auf CHF 49'277.60, abzustellen (vgl. act. 1 S. 2). 3.2. Gerichtskosten In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG sind die Gerichtskosten praxisgemäss auf drei Viertel der Grundgebühr, d.h. rund CHF 4'100.–, festzusetzen. Eine Herabset- zung der Gerichtsgebühr aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV OG ist vorliegend nicht angezeigt, da die materiellen Ansprü- che der Parteien dennoch vollumfänglich geprüft werden mussten. Betreffend Kostenauflage ist zu berücksichtigen, dass im Umfang der gegenstands- los gewordenen CHF 28'393.85 die Kostenverteilung nicht gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, sondern nach Ermessen zu erfolgen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14 ff. zu Art. 107 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO). Die von der Beklagten an die Klägerin geleistete Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit des Verfahrens. Erst diese Zah- lung machte die Klage teilweise gegenstandslos. Hätte über den gezahlten Betrag befunden werden müssen, hätte die Klägerin nach dem Dargelegten zudem ob- siegt. Damit rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen Prozesskosten gänzlich der

- 10 - Beklagten aufzuerlegen. Da die Beklagte im Übrigen unterliegt, sind ihr die sie be- treffenden Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen, womit sie die Gerichtskos- ten im Umfang von CHF 4'100.– zu tragen hat. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO) 3.3. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschä- digung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung demnach auf rund CHF 7'000.– festzusetzen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat diese zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Um- fang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den ent- sprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Um- stände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., S. 294). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2), macht jedoch keine weiteren Ausführungen zu diesem Antrag (vgl. act. 1 Rz. 31). Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteien- tschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

- 11 - Das Handelsgericht beschliesst:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Da die Parteien D._____ als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Bewirtschaf- tungsvertrag vom 17. Juni 2020 vereinbart haben, ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben (vgl. act. 1 Rz. 29; Art. 17 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und ist ebenfalls gegeben (vgl. act. 1 Rz. 5). Die übrigen Prozessvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist mithin einzutreten.

- 4 -

E. 1.2 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und, dass das Ge- richt an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erhebli- chen Zweifel hat. Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begrün- dung der Klage unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollstän- dig ist (Art. 56 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 20 ff. zu Art. 223 ZPO; vgl. PAHUD, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 3

f. zu Art. 223 ZPO). Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und das Ver- fahren spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen zu fällen.

E. 1.3 Gegenstandslosigkeit Mit Eingabe vom 12. April 2024 teilte die Klägerin mit, dass die Forderung durch die Beklagte am 4. April 2024 in der Höhe von CHF 28'393.85 durch Zahlung an die Klägerin teilweise anerkannt worden sei (act. 11). Durch diese teilweise Erfül- lung der eingeklagten Forderung nach Rechtshängigkeit der Klage ist nachträglich das schutzwürdige Interesse der Klägerin im Umfang der geleisteten Zahlung ent- fallen, womit die Klage gegen die Beklagte in Höhe von CHF 28'393.85 gegen-

- 5 - standslos geworden ist. Die Gegenstandslosigkeit ist von Amtes wegen festzustel- len, wobei ein allfälliger Antrag der Parteien weder eine Klageanerkennung noch einen Klagerückzug darstellt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Streitwert Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwertes ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommen- tar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 91 ZPO). Damit ist unbeachtlich der teilweisen Gegenstandslosigkeit (siehe E. 1.3) für den Streitwert auf das Rechtsbegehren ge- mäss Klageschrift, mithin auf CHF 49'277.60, abzustellen (vgl. act. 1 S. 2).

E. 3.2 Gerichtskosten In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG sind die Gerichtskosten praxisgemäss auf drei Viertel der Grundgebühr, d.h. rund CHF 4'100.–, festzusetzen. Eine Herabset- zung der Gerichtsgebühr aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV OG ist vorliegend nicht angezeigt, da die materiellen Ansprü- che der Parteien dennoch vollumfänglich geprüft werden mussten. Betreffend Kostenauflage ist zu berücksichtigen, dass im Umfang der gegenstands- los gewordenen CHF 28'393.85 die Kostenverteilung nicht gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, sondern nach Ermessen zu erfolgen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14 ff. zu Art. 107 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO). Die von der Beklagten an die Klägerin geleistete Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit des Verfahrens. Erst diese Zah- lung machte die Klage teilweise gegenstandslos. Hätte über den gezahlten Betrag befunden werden müssen, hätte die Klägerin nach dem Dargelegten zudem ob- siegt. Damit rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen Prozesskosten gänzlich der

- 10 - Beklagten aufzuerlegen. Da die Beklagte im Übrigen unterliegt, sind ihr die sie be- treffenden Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen, womit sie die Gerichtskos- ten im Umfang von CHF 4'100.– zu tragen hat. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO)

E. 3.3 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschä- digung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung demnach auf rund CHF 7'000.– festzusetzen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat diese zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Um- fang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den ent- sprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Um- stände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., S. 294). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2), macht jedoch keine weiteren Ausführungen zu diesem Antrag (vgl. act. 1 Rz. 31). Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteien- tschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

- 11 - Das Handelsgericht beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Klage wird im Umfang von CHF 28'393.85 zuzüglich Zins zu 5% seit
  2. Februar 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023) wird im Umfang von CHF 28'393.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Fe- bruar 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  4. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel- belehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 20'883.75 zuzüglich Zins von 5% seit 27. Februar 2023 zu bezahlen.
  6. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023) wird im Umfang von CHF 20'883.75 zuzüglich Zins von 5% seit 27. Februar 2023 aufgehoben.
  7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'100.–.
  8. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  9. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  11. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 - 12 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG240005-O U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, Handelsrichterinnen Dr. Myriam Gehri und Dr. Seraina Denoth und Handelsrichter Jakob Haag sowie Gerichts- schreiberin Tanja Lutz Beschluss und Urteil vom 31. Mai 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die beklagte Partei sei zu verpflichten, der klagenden Partei CHF 49'277.60 nebst Zins zu 5% seit dem 27. Februar 2023 zu bezahlen. In diesem Umfang sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023) zu beseitigen. "2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der beklagten Partei." Sachverhalt und Verfahren: A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____, die die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Bau- und Immobilienbranche bezweckt (act. 1 Rz. 2; act. 3/2). Bei der Beklagten handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____, deren Zweck die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobi- lien, u.a. Liegenschaftenbewirtschaftung, -erwerb, -verkauf, -vermarktung und -ver- mittlung, ist (act. 1 Rz. 3; act. 3/3).

b. Prozessgegenstand Die Parteien schlossen am 17. Juni 2020 einen schriftlichen Bewirtschaftungsver- trag ab, wonach die Beklagte mit der Bewirtschaftung der Liegenschaft E._____- strasse … in F._____ beauftragt wurde (act. 1 Rz. 10, 23). Die Beklagte rechnete für das Jahr 2022 fälschlicherweise ein Verwaltungshonorar von CHF 69'277.60 anstatt CHF 20'000.– ab (act. 1 Rz. 13 f.). Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung des Überschusses in Höhe von CHF 49'277.60 nebst Zins sowie die Beseitigung des von der Beklagten erhobenen Rechtsvorschlages (act. 1 S. 2, Rz. 19).

- 3 - B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage mit eingangs genannten Rechtsbegehren hierorts ein (act. 1; act. 2; act. 3/2- 16). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Klägerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Vorschuss von CHF 5'500.– zu leisten (act. 4). Nach frist- gerechtem Eingang des Kostenvorschusses wurde der Beklagten mit Verfügung vom 15. Februar 2024 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 6; act. 7). Diese Verfügung ging der Beklagten am 20. Februar 2024 zu (act. 8/2). Nachdem sich die Beklagte innert Frist nicht vernehmen hatte lassen, wurde ihr mit Verfügung vom 26. März 2024 Nachfrist bis zum 29. April 2024 zur Erstattung der Klageantwort angesetzt; die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass das hiesige Gericht bei Säumnis entweder einen Endentscheid gestützt allein auf die klägeri- schen Vorbringen treffen werde, sofern die Angelegenheit spruchreif sei, oder zur Hauptverhandlung vorladen werde (act. 9). Die Verfügung vom 26. März 2024 wurde der Beklagten am 27. März 2024 zugestellt (act. 10/2); bis heute hat sie we- der die Klageantwort erstattet noch sich sonst wie vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Poststempel) teilte die Klägerin mit, dass die Forderung von der Beklagten am 4. April 2024 im Umfang von CHF 28'393.85 durch Zahlung an die Klägerin teilweise anerkannt worden sei (act. 11). Erwägungen:

1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen Da die Parteien D._____ als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Bewirtschaf- tungsvertrag vom 17. Juni 2020 vereinbart haben, ist die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich gegeben (vgl. act. 1 Rz. 29; Art. 17 ZPO). Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG und ist ebenfalls gegeben (vgl. act. 1 Rz. 5). Die übrigen Prozessvoraussetzungen ge- ben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Klage ist mithin einzutreten.

- 4 - 1.2. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und, dass das Ge- richt an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine erhebli- chen Zweifel hat. Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes we- gen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es, wenn das Klagebegehren oder die Begrün- dung der Klage unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollstän- dig ist (Art. 56 ZPO; WILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 20 ff. zu Art. 223 ZPO; vgl. PAHUD, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2016, N. 3

f. zu Art. 223 ZPO). Da die Beklagte innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und das Ver- fahren spruchreif ist, ist androhungsgemäss ein Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vorbringen zu fällen. 1.3. Gegenstandslosigkeit Mit Eingabe vom 12. April 2024 teilte die Klägerin mit, dass die Forderung durch die Beklagte am 4. April 2024 in der Höhe von CHF 28'393.85 durch Zahlung an die Klägerin teilweise anerkannt worden sei (act. 11). Durch diese teilweise Erfül- lung der eingeklagten Forderung nach Rechtshängigkeit der Klage ist nachträglich das schutzwürdige Interesse der Klägerin im Umfang der geleisteten Zahlung ent- fallen, womit die Klage gegen die Beklagte in Höhe von CHF 28'393.85 gegen-

- 5 - standslos geworden ist. Die Gegenstandslosigkeit ist von Amtes wegen festzustel- len, wobei ein allfälliger Antrag der Parteien weder eine Klageanerkennung noch einen Klagerückzug darstellt (STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht,

3. Aufl. 2019, § 23 N. 32 ff.; vgl. BGer 5A_51/2013 vom 10. November 2014 E. 3.3). Damit ist Rechtsbegehren-Ziffer 1 Abs. 1 in Anwendung von Art. 242 ZPO im Um- fang von CHF 28'393.85 als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den schlüssigen und nicht bestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Parteien schlossen am 17. Juni 2020 ei- nen Bewirtschaftungsvertrag für die Liegenschaft E._____-strasse … in F._____ rückwirkend per 28. Mai 2020 ab (act. 1 Rz. 10, 23). Die Beklagte wurde u.a. mit der Wahrung der Interessen der Klägerin gegenüber Dritten, der Führung der Lie- genschaftsbuchhaltung und der Erstellung der Heiz- und Betriebskostenabrech- nung beauftragt. Zudem war die Beklagte verpflichtet, Liquiditätsüberschüsse aus den Mieteinnahmen monatlich auf das Bankkonto der Klägerin zu überweisen (act. 1 Rz. 23). Als Vergütung wurde ein Honorar von 4% der Netto-Soll-Mietzins- einnahmen vereinbart, mindestens aber CHF 20'000.– pro Jahr (act. 1 Rz. 11 f.). Nach der Prüfung des Verwaltungshonorars für das Jahr 2022 stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte fälschlicherweise von Mietzinseinnahmen in der Höhe von CHF 1'089'224.55 ausging und gestützt darauf ein Verwaltungshonorar von CHF 69'277.60 abrechnete (act. 1 Rz. 13). Die Liegenschaft befand sich aber in einer Umbauphase, womit nur Totaleinnahmen in der Höhe von ca. CHF 160'000.– generiert wurden und deshalb nur die Mindestpauschale von CHF 20'000.– (4% von CHF 160'000.– = CHF 6'400.–) abzurechnen gewesen wäre (act. 1 Rz. 14). Die Beklage bestätigte der Klägerin, dass aufgrund der geringen Bewirtschaftungs- kosten der Liegenschaft nur ein Pauschalhonorar von CHF 20'000.– geschuldet sei. Sie behalte jedoch das verbleibende Guthaben in der Höhe von CHF 49'277.60 zurück. Sie begründete dies damit, dass sie eine Forderung in der Höhe von

- 6 - CHF 27'934.35 gegenüber der G._____ AG habe und H._____ sowohl bei der Klä- gerin als auch bei der G._____ AG Verwaltungsratsmandate innehabe (act. 1 Rz. 15 f., 18). Die Beklagte kündigte den Bewirtschaftungsvertrag vom 17. Juni 2020 per 31. Juli 2023 (act. 1 Rz. 20; act. 3/14) und erhob am 25. Oktober 2023 Rechtsvorschlag gegen die entsprechende Betreibung (act. 1 Rz. 6). Am 4. April 2024 bezahlte die Beklagte der Klägerin den Betrag von CHF 28'393.85 (act. 11). 2.2. Rechtliches Ein Liegenschaftsverwaltungsvertrag ist als einfacher Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR zu qualifizieren (BGE 106 II 157 E. 2a; OSER/WEBER, in: Basler Kom- mentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 30 zu Art. 394 OR). Art. 400 OR regelt die Pflicht der Beauftragten, Rechenschaft abzulegen und die erlangten Vermögenswerte, Ge- genstände und Dokumente an die Auftraggeberin abzuliefern (OSER/WEBER, a.a.O., N. 1, 12, 15 zu Art. 394 OR). Diese Ablieferungs- und Herausgabepflicht ist (in finanzieller Hinsicht) der Idee geschuldet, dass die Beauftragte durch den Auf- trag – abgesehen von einem Honorar – weder gewinnen noch verlieren soll. Vor- aussetzung für die Ablieferungspflicht ist ein innerer Zusammenhang mit dem kon- kreten Auftrag (BGE 138 III 755 E. 4.2; SCHALLER: in: Kurzkommentar OR, N. 7 zu Art. 400 OR). 2.3. Würdigung Gemäss der unbestritten gebliebenen klägerischen Darstellung steht der Beklagten für das Jahr 2022 ein Verwaltungshonorar von CHF 20'000.– als Entgelt für das Auftragsverhältnis zu (vgl. act. 1 Rz. 14). Den darüber hinausgehenden Betrag in der Höhe von CHF 20'883.75 (CHF 49'277.60 unter Anrechnung des von der Be- klagten am 4. April 2024 bezahlten Betrages in der Höhe von CHF 28'393.85) hat die Beklagte dagegen nach Art. 400 Abs. 1 OR als ihr aus der Geschäftsführung für die Klägerin zugekommenen Betrag an die Klägerin herauszugeben. Gründe, die der Herausgabe entgegenstehen, wurden nicht behauptet und sind nicht er- sichtlich. Ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten erschliesst sich auch nicht in

- 7 - Anbetracht des Umstandes, dass H._____ sowohl bei der Klägerin als auch bei der G._____ AG Verwaltungsratsmandate innehat und der Beklagten gegen letztere allenfalls eine Forderung in Höhe von CHF 27'934.35 zusteht (vgl. act. 1 Rz. 16, 18; vgl. auch act. 9; act. 12). Die Beklagte ist gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR verpflichtet, der Klägerin einen Be- trag von CHF 20'883.75 zu bezahlen. 2.4. Verzugszins Die Klägerin verlangt Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 (vgl. act. 1 S. 2, Rz. 30). Soweit kein Verfalltag zwischen den Parteien verabredet ist, wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (vgl. Art. 102 OR). Eine Mahnung kann auch als Bitte formuliert sein. Entscheidend ist nur, ob die Äusserung als un- missverständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (WIDMER LÜ- CHINGER / WIEGAND, in: Basler Kommentar OR, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 102 OR m.H.). Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Klägerin forderte sie die Be- klagte am 27. Februar 2023 unmissverständlich zur Zahlung auf. Damit befindet sich die Beklagte seit 27. Februar 2023 in Verzug (act. 1 Rz. 17; act. 3/10). In Be- zug auf den geschuldeten Zinssatz kommt – mangels abweichender Parteiverein- barung – der gesetzliche Zinssatz von 5% zur Anwendung (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR; BGE 125 III 443 E. 3d; vgl. auch act. 1 Rz. 30). Die Beklagte ist demnach zu ver- pflichten, der Klägerin CHF 20'883.75 nebst Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 zu bezahlen. Geht eine Forderung infolge ihrer Erfüllung oder auf andere Weise unter, so erlö- schen alle Nebenrechte. Bereits erlaufene Zinse können nur dann nachgefordert werden, wenn diese Befugnis der Gläubigerin verabredet oder den Umständen zu entnehmen ist (Art. 114 Abs. 1 und 2 OR). Die Klägerin macht dazu in ihrer Eingabe vom 12. April 2024 keine Ausführungen; sie schildert lediglich, dass die Forderung durch die Beklagte am 4. April 2024 im Umfang von CHF 28'393.85 durch Zahlung an die Klägerin teilweise anerkannt worden sei und diese Tatsache zu den Akten und zu Protokoll zu nehmen sei (act. 11). Damit ist davon auszugehen, dass mit

- 8 - der teilweisen Erfüllung auch die Zinspflicht auf diesen Betrag erloschen ist. Das Verfahren ist auch diesbezüglich als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 2.5. Beseitigung des Rechtsvorschlages Die Klägerin beantragt weiter die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betrei- bung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Okto- ber 2023). Eine Gläubigerin kann, um einen Rechtsvorschlag zu beseitigen, unter anderem auf Anerkennung der Forderung klagen (vgl. Art. 79 SchKG). Wird die in Betreibung gesetzte Forderung ganz oder teilweise zugesprochen, erfolgt die Beseitigung des Rechtsvorschlages in diesem Umfang. Die Forderung muss dabei identisch mit der- jenigen sein, die in Betreibung gesetzt wurde (STAEHELIN, in: Basler Kommentar SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 1, 10a, 35 zu Art. 79 SchKG). Die Klage ist zudem inner- halb eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen, damit dem Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages stattgegeben werden kann (Art. 88 Abs. 2 SchKG; vgl. BGE 125 III 45 E. 3b). Aus dem Vorbringen der Klägerin, den eigereichten Unterlagen sowie ihrem Rechtsbegehren ergibt sich ohne Weiteres, dass der eingeklagte Betrag von CHF 49'277.60 mit dem Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023 übereinstimmt. Zu- dem wurde der Zahlungsbefehl der Beklagten als Schuldnerin am 25. Oktober 2023 zugestellt, womit die vorliegende Klage am 17. Januar 2024 rechtzeitig eingereicht wurde (vgl. act. 1; act. 3/4). Somit ist der Rechtsvorschlag im Umfang des der Klägerin zusprechenden Betra- ges von CHF 20'883.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 zu beseitigen. Im Umfang von CHF 28'393.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Februar 2023 ist das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlages als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

- 9 -

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Streitwert Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Streitwertes ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung beim Gericht (RÜEGG/RÜEGG, in: Basler Kommen- tar ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 7 zu Art. 91 ZPO). Damit ist unbeachtlich der teilweisen Gegenstandslosigkeit (siehe E. 1.3) für den Streitwert auf das Rechtsbegehren ge- mäss Klageschrift, mithin auf CHF 49'277.60, abzustellen (vgl. act. 1 S. 2). 3.2. Gerichtskosten In Anwendung von § 4 Abs. 2 GebV OG sind die Gerichtskosten praxisgemäss auf drei Viertel der Grundgebühr, d.h. rund CHF 4'100.–, festzusetzen. Eine Herabset- zung der Gerichtsgebühr aufgrund der teilweisen Gegenstandslosigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 GebV OG ist vorliegend nicht angezeigt, da die materiellen Ansprü- che der Parteien dennoch vollumfänglich geprüft werden mussten. Betreffend Kostenauflage ist zu berücksichtigen, dass im Umfang der gegenstands- los gewordenen CHF 28'393.85 die Kostenverteilung nicht gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO, sondern nach Ermessen zu erfolgen hat (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Klage gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (JENNY, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 14 ff. zu Art. 107 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 107 ZPO). Die von der Beklagten an die Klägerin geleistete Zahlung erfolgte nach Rechtshängigkeit des Verfahrens. Erst diese Zah- lung machte die Klage teilweise gegenstandslos. Hätte über den gezahlten Betrag befunden werden müssen, hätte die Klägerin nach dem Dargelegten zudem ob- siegt. Damit rechtfertigt es sich, die diesbezüglichen Prozesskosten gänzlich der

- 10 - Beklagten aufzuerlegen. Da die Beklagte im Übrigen unterliegt, sind ihr die sie be- treffenden Prozesskosten vollumfänglich aufzuerlegen, womit sie die Gerichtskos- ten im Umfang von CHF 4'100.– zu tragen hat. Die Gerichtskosten sind vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO), und es ist ihr das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO) 3.3. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschä- digung zu bezahlen. Die Höhe der Parteientschädigung ist gestützt auf die Verord- nung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in erster Linie anhand des Streitwerts zu bemessen (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV; Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Die Grundgebühr ist mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). In Anwendung von § 4 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung demnach auf rund CHF 7'000.– festzusetzen. Ist einer mehrwertsteuerpflichtigen Partei eine Parteientschädigung zuzusprechen, hat diese zufolge Möglichkeit des Vorsteuerabzugs ohne Berücksichtigung der Mehrwertsteuer zu erfolgen. Ist die anspruchsberechtigte Partei nicht im vollen Um- fang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, ist die Parteientschädigung um den ent- sprechenden Faktor anteilsmässig anzupassen. Solche aussergewöhnlichen Um- stände hat eine Partei zu behaupten und zu belegen (BGer 4A_552/2015 vom

25. Mai 2016 E. 4.5; ZR 104/2005 Nr. 76 S. 291 ff., S. 294). Die Klägerin beantragt, ihr sei eine Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 1 S. 2), macht jedoch keine weiteren Ausführungen zu diesem Antrag (vgl. act. 1 Rz. 31). Insbesondere behauptet sie keine für die Zusprechung der Mehrwertsteuer erforderlichen aussergewöhnlichen Umstände. Daher ist der Klägerin die Parteien- tschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

- 11 - Das Handelsgericht beschliesst:

1. Die Klage wird im Umfang von CHF 28'393.85 zuzüglich Zins zu 5% seit

27. Februar 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Begehren um Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober

2023) wird im Umfang von CHF 28'393.85 zuzüglich Zins zu 5% seit 27. Fe- bruar 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel- belehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 20'883.75 zuzüglich Zins von 5% seit 27. Februar 2023 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winter- thur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 10. Oktober 2023) wird im Umfang von CHF 20'883.75 zuzüglich Zins von 5% seit 27. Februar 2023 aufgehoben.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'100.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferlegten und aus dem klägerischen Vorschuss bezogenen Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 7'000.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000

- 12 - Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 49'277.60. Zürich, 31. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzende: Gerichtsschreiberin: Dr. Claudia Bühler Tanja Lutz