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HG230240

Forderung

Zh Handelsgericht · 2024-05-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Januar 1997, ins Gesetz eingefügt (AS 1995 1227, 1277), während vor dieser SchKG-Revision hängige Betreibungen auch nach der Einstellung des Konkurses nicht wieder auflebten und die Gläubiger diese von neuem einzuleiten hatten (BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230 N 18 m.H.). Nach der Einstellung des Konkursverfahrens steht das Vermögen der ehemaligen Kon- kursitin grundsätzlich wieder zur freien Verfügung und haftet deren Gläubigern (BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 11a). Zivilprozesse, welche gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG aufgrund der Konkurseröffnung eingestellt worden waren, sind wieder aufzunehmen und dürfen nicht als gegenstandslos ab- geschrieben werden. Durch die Konkurseinstellung erhält die betroffene Partei die Verfügungsmacht über den Prozessgegenstand zurück. Solange eine juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, verliert diese ihre Rechtspersönlichkeit daher nicht, auch wenn über sie der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven eingestellt worden ist (ZR 115 [2016] Nr. 41, E. 3.3 m.H.; BSK SchKG I- LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20e m.w.H.). Vor der Revision der Handelsregisterverordnung von 2020 war die Gesellschaft grundsätzlich innert dreier Monate nach der Publikation der Eintragung der Konkurseinstellung von Amtes wegen zu löschen (Art. 159 Abs. 5 lit. a aHRegV; AS 2011 4659, 4722). Gemäss der revidierten Handelsregisterverordnung, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 971, 989), hat die Löschung frühestens zwei Jahre nach der Publi- kation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB zu erfol- gen (Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV). Diese Zeitspanne stimmt mit jener überein, während welcher die Schuldnerin – etwa eine (Aktien-) Gesellschaft wie die Beklagte – auch auf Pfändung betrieben werden kann (Art. 230 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 22a und N 22d). Wurde innert zwei Jahren nach der Publikation kein begründe- ter Einspruch dagegen erhoben, so ist die Gesellschaft von Amtes wegen im Han- delsregister zu löschen (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV; BSK SchKG I-LUSTENBER- GER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20b m.H.). Nach Beendigung der Liquidation, spätestens mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, gehen sowohl ihre Rechts- als auch ihre Parteifähigkeit unter (BGE 132 III 731 = Pra 96 [2007]

- 7 - Nr. 81, E. 3.1; BSK ZPO-TENCHIO, a.a.O., Art. 66 N 16 m.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 15 N 82 m.w.H.).

E. 1.1 Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 ZPO).

- 5 -

E. 1.2 Zuständigkeit Die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts für die Beurteilung der vorliegen- den Klage ist sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 31 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO und § 44 lit. b GOG; vgl. auch act. 1 Rz. 3.1 ff.).

E. 1.3 Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten

E. 1.3.1 In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2024 macht die Klägerin geltend, es fehle der Beklagten aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Januar 2024, mit welchem das Konkursverfahren über die Beklagte mangels Aktiven ein- gestellt worden war, an der Parteifähigkeit (act. 11).

E. 1.3.2 Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Als Aktiengesellschaft ist die Beklagte eine juristi- sche Person, welche grundsätzlich die volle Rechtsfähigkeit besitzt (Art. 53 ZGB i.V.m. Art. 620 ff. OR; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: SUTTER-SOMM ET AL., ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 66 N 9; BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 66 N 11 m.H.). Die juristische Person ist prozessfähig, wenn sie handlungsfähig ist, was bei Bestellung der nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe der Fall ist (Art. 54 ZGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 ZPO). Bei einer Aktiengesellschaft sind dies in erster Linie die Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 718 Abs. 1 OR; BGE 141 III 80 = Pra 104 [2015] Nr. 103 E. 1.3; BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Mit dem Eintritt der Liquidation werden die Befugnisse der Organe der Aktiengesellschaft grundsätz- lich auf jene Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation er- forderlich sind (Art. 739 Abs. 2 OR).

E. 1.3.3 Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG führt der Konkurs der Schuldnerin dazu, dass grundsätzlich alle gegen sie hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Diese leben jedoch nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkursverfahren im Sinne von Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven eingestellt wird und die Be- treibung fortsetzungsfähig ist (BGE 132 III 89 E. 1.4; ZR 115 [2016] Nr. 41, E. 3.2 m.w.H.). Art. 230 Abs. 4 SchKG wurde mit der Revision von 1994, in Kraft seit

- 6 -

E. 1.3.4 Nachdem das Konkursverfahren über die Beklagte zwar mit Urteil vom

15. Januar 2024 im Sinne von Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 10; act. 12/1 sowie www.zefix.ch, besucht am 22. Mai 2024), deren Li- quidation aber noch nicht beendet und sie noch mindestens bis Mitte Januar 2026 im Handelsregister eingetragen zu sein hat, verfügt sie weiterhin über ihre Rechtspersönlichkeit. Auch ist die Beklagte mit E._____ als Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift handlungsfähig. Entgegen der unzutreffenden Annahme der Klägerin (act. 11) ist die Beklagte daher vorliegend partei- und pro- zessfähig im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO.

E. 1.4 Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass.

E. 1.5 Versäumte Klageantwort

E. 1.5.1 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen ver- fügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraus- setzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungs- gemäss durchgeführt worden ist (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; BGE 140 III 450 E. 3.2). Die Spruchreife setzt in materieller Hinsicht voraus, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine er- heblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Erweist sich die Klage demgegenüber als nicht schlüssig, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechts-

- 8 - hemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichti- gen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO; PAHUD, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N 3 f.; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N 18 ff.).

E. 1.5.2 Da die Beklagte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss ein End- entscheid allein gestützt auf die klägerischen Behauptungen zu fällen.

E. 2 Würdigung

E. 2.1 Vertragsforderung Die Parteien schlossen mehrere Kaufverträge im Sinne von Art. 184 i.V.m. Art. 187 Abs. 1 OR über Rohrsanierungsmaterial sowie einen Mietvertrag über ei- nen Anhänger i.S.v. Art. 253 ff. OR gestützt auf telefonisch oder per Textnachricht getätigte Bestellungen der Beklagten bei der Klägerin (act. 1 Rz. 2.2, Rz. 3.2, Rz. 5.1 f.). Die Klägerin lieferte der Beklagten das Rohrsanierungsmaterial sowie den Anhänger vereinbarungsgemäss (act. 1 Rz. 5.2 ff., Rz. 6.1, Rz. 6.14; act. 3/4). Seitens der Beklagten erfolgten keinerlei Beanstandungen (act. 1 Rz. 5.2, Rz. 6.2, Rz. 6.5 ff.). Die Beklagte ist gemäss Art. 184 i.V.m. Art. 211 Abs. 1 OR und Art. 253 i.V.m. Art. 257 OR verpflichtet, der Klägerin dafür den ver- einbarten Kaufpreis und Mietzins in der Höhe von gesamthaft CHF 47'561.00 zu entrichten (act. 1 Rz. 2.2 ff., Rz. 5.3 ff., Rz. 5.8 ff., Rz. 6.2; act. 3/5).

E. 2.2 Verzugszins

E. 2.2.1 Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart, so kommt die Schuldnerin schon mit Ablauf die- ses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 213 Abs. 2 OR). Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstan- des in den Besitz der Käuferin fällig (Art. 213 Abs. 1 OR). Von einer Verfalltagsab-

- 9 - rede im Sinne von Art. 102 Abs 2 OR ist gemäss Praxis dann auszugehen, wenn sich die Schuldnerin ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann sie ihre Verbindlichkeit zu erfüllen hat, so dass eine Mahnung entbehrlich ist (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, Art. 102 N 10 m.H.; vgl. auch BK OR- WEBER, 2. Aufl. 2020, Art.102 N 112 m.w.H.).

E. 2.2.2 Es ist unbestritten, dass die Beklagte die fällige Rechnung vom 14. Juni 2021 (act. 3/5) bis dato nicht beglichen hat und sich mit der Zahlung derselben in Verzug befindet (act. 1 Rz. 2.3 ff., Rz. 5.3 ff., Rz. 6.2 ff., Rz. 6.14, Rz. 7.3 ff.). Ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt die Klägerin die Zusprechung der Forde- rungssumme zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 15. April 2021 (act. 1 S. 2). In der Begründung bezieht sich die Klägerin indessen auf die Auftragsbestätigung und die Rechnung, welche Dokumente beide vom 14. Juni 2021 datieren (act. 3/4 und act. 3/5). Der Auftragsbestätigung ist unter dem Titel "Zahlungsvereinbarun- gen" folgendes zu entnehmen: "30 Tage ohne Abzug 47'561.00 CHF" (act. 3/4 S. 2 a.E.). Bezugnehmend darauf macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei nach Ablauf von dreissig Tagen nach dem auf die Rechnungsstellung vom

14. Juni 2021 (act. 3/5) folgenden Tag ohne Mahnung in Verzug geraten. In die- ser Zahlungsvereinbarung erblickt die Klägerin eine Verfalltagsabrede (act. 1 Rz. 5.8, Rz. 6.4, Rz. 7.1 ff.). Demzufolge fordert sie die Zusprechung des Ver- zugszinses ab dem 15. Juli 2021 (act. 1 Rz. 7.4). Gemäss Praxis des Bundesge- richts sind die Klagebegehren objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Be- rücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Mit Blick darauf stellt das in Rechtsbegehren Ziff. 1 genannte Datum für den Beginn des Verzugszinsenlaufes – nämlich der 15. April 2021 anstatt gemäss Begründung der 15. Juli 2021 – einen offensichtlichen Ver- schrieb dar, der ohne Weiteres zu berichtigen ist.

E. 2.2.3 Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass in der unbestrittenermassen zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Zahlungsvereinbarung (act. 3/4 S. 2 a.E.) eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR zu erblicken ist (vgl. dazu die Anwendungsbeispiele in BK OR-WEBER, a.a.O., Art. 102 N 115 f.). Zusam-

- 10 - menfassend schuldet die Beklagte den Forderungsbetrag zuzüglich 5 % Verzugs- zins seit dem 15. Juli 2021.

E. 2.3 Fazit Da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Klage antragsgemäss gutzuheissen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 zu bezahlen.

E. 3 Beseitigung Rechtsvorschlag

E. 3.1 Hat die Schuldnerin in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, muss die Gläubigerin zur Fortsetzung der Betreibung den Rechtsvorschlag beseitigen las- sen, denn dieser bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Der Gläubigerin stehen in einem solchen Fall grundsätzlich zwei Wege offen. Ver- fügt sie über einen Rechtsöffnungstitel, kann sie im Rechtsöffnungsverfahren die (definitive oder provisorische) Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 ff. SchKG). An- dernfalls muss die Gläubigerin im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren ih- ren Anspruch geltend machen, wobei sie in diesen Verfahren zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Diesfalls fungiert die in der Sache materiell zuständige Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht, so dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren entbehrlich wird (BSK SchKG I- STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 1). Die entsprechende Klage muss die Gläubi- gerin innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldne- rin erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b; BSK SchKG I-STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 79 N 8). Des Weiteren muss die Forderung identisch sein mit der- jenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 10a m.H.).

E. 3.2 Nachdem der vorliegende Zahlungsbefehl vom 21. August 2023 datiert (act. 3/3) und die Klage am 9. November 2023 erhoben wurde (act. 1), ist die Jah- resfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG eingehalten. Der in Betreibung gesetzte Be- trag von CHF 47'561.00 entspricht der eingeklagten Forderung, weshalb auch die Identität gegeben ist. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei-

- 11 - bungsamtes Opfikon ist antragsgemäss im Umfang der Klagegutheissung von CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 zu beseitigen.

E. 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4.1 Ausgangsgemäss wird die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO).

E. 4.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47'561.00 (act. 1 Rz. 3.3 und Rz. 4.2 f.). Bei diesem Streitwert resultiert eine Grundgebühr von CHF 5'355.00 (§ 4 Abs.1 GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund zwei Drittel der Grundge- bühr bzw. CHF 3'600.00 festzusetzen, ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle- gen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).

E. 4.3 Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundge- bühr CHF 6'780.00. In Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen einfachen Fall mit bescheidenem Aktenumfang handelt, ist die Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 zu bezahlen. - 12 -
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfi- kon (Zahlungsbefehl vom 21. August 2023) wird im Umfang von CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 beseitigt.
  3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.00.
  4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.
  5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.00 zu bezahlen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.
  7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 47'561.00. Zürich, 30. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Helene Lampel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230240-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, und Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, die Handelsrichter Ruedi Kessler und Michael Küttel, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri sowie die Gerichtsschrei- berin Helene Lampel Urteil vom 30. Mai 2024 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Fürsprecher lic. iur. X._____ gegen B._____ ag in Liquidation, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2, vgl. auch S. 14 f., Rz. 6.14 und Rz. 7.4) "1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. April (recte: Juli) 2021 zu bezahlen.

2. Im Umfange der Gutheissung der Klage sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … (Zahlungsbefehl vom 21. August 2023 des Betreibungsamtes Opfikon, Schaffhauserstrasse 110, 8152 Glattbrugg) aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Bei der Klägerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Stadt C._____, die in erster Linie … bezweckt (act. 3/1 sowie www.zefix.ch, besucht am

22. Mai 2024). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in D._____ im Kanton Zürich, de- ren Zweck vorwiegend in der Erbringung von Dienst- und Werkleistungen im Zu- sammenhang mit … sowie allen damit verbundenen Leistungen lag (act. 3/2; act. 12/2 sowie www.zefix.ch, besucht am 22. Mai 2024). Mit Urteil des Bezirksge- richts Bülach vom 13. Oktober 2023 wurde die Beklagte aufgelöst und ihre Liqui- dation nach den Vorschriften über den Konkurs gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR angeordnet (act. 6; act. 12/2). Am 15. Januar 2024 eröffnete das Bezirksge- richt Bülach über die bereits aufgelöste Beklagte den Konkurs. Gleichentags wurde das Konkursverfahren im Sinne von Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Akti- ven eingestellt (act. 10; act. 12/1). Seit ihrer Auflösung am 13. Oktober 2023 ist der Gesellschaftszweck der Beklagten nunmehr auf ihre Liquidation begrenzt (BGE 143 I 328 E. 3.4 m.H.).

- 3 -

b. Prozessgegenstand Gemäss unbestrittener klägerischer Darstellung kaufte die Beklagte von der Klä- gerin mehrmals Rohrsanierungsmaterial. Die Beklagte bestellte das Material resp. die Waren jeweils telefonisch bzw. per Textnachricht bei der Klägerin, welche diese gemäss Auftragsbestätigung vom 14. Juni 2021 an die Beklagte lieferte (act. 1 Rz. 2.2 ff., Rz. 5.1 f., Rz. 5.5 ff., Rz. 6.1 f. und Rz. 6.14; act. 3/4). Damit zu- sammenhängend erfolgte auch die Vermietung eines Anhängers an die Beklagte (act. 1 Rz. 5.7). Die Lieferungen bzw. Leistungen wurden von der Beklagten ent- gegen genommen und blieben unbeanstandet (act. 1 Rz. 2.3 f., Rz. 5.2 und Rz. 6.5 ff.). Die klägerische Rechnung vom 14. Juni 2021, welche seitens der Be- klagten nicht bestritten wurde, hat diese bis dato nicht bezahlt (act. 1 Rz. 2.4 f., Rz. 5.2 ff., Rz. 5.10 ff., Rz. 6.2 ff., Rz. 6.14; act. 3/5). Im August 2023 betrieb die Klägerin die Beklagte. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon vom 21. August 2023 erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (act. 1 Rz. 8.1 f.; act. 3/3). Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin von der Beklagten den ausstehenden Betrag für das gelieferte Rohrsanierungsmaterial einschliesslich der Anhängermiete in der Höhe von total CHF 47'561.00 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 15. April (recte: Juli) 2021 (act. 1 S. 2 sowie Rz. 2.5, Rz. 6.14, Rz. 7.3 f.). Zudem beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlags im Umfang der Klagegutheissung (act. 1 Rz. 8.1 f.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 9. November 2023 (Datum Poststempel), eingegangen am

10. November 2023, reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit eingangs ge- nannten Rechtsbegehren ein (act. 1; act. 3/1 - 5). Mit Verfügung vom 10. Novem- ber 2023 wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für die Gerichts- kosten in der Höhe von CHF 5'300.00 angesetzt, welcher innert Frist einging (act. 4; act. 9). Mit Verfügung vom 21. November 2023 wurde von der Konkurser- öffnung über die Beklagte Vormerk genommen, die Akten dem Konkursamt Walli- sellen zugestellt und dieses um Mitteilung in Bezug auf die in der Verfügung auf- geführten Schritte im Konkursverfahren ersucht. Zudem wurde der vorliegende Prozess bis zum Ablauf der genannten Frist sistiert (act. 7). Mit Eingabe vom

- 4 -

6. Februar 2024 wies das Konkursamt Wallisellen auf die Einstellung des Kon- kursverfahrens mangels Aktiven mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom

15. Januar 2024 hin (act. 10; vgl. auch act. 11 und act. 12/1 - 2). Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 wurde das vorliegende Verfahren wieder aufgenommen und der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 14). Nachdem die Zustellung der Erstverfügung vom 10. November 2023 an die Be- klagte gescheitert und die zusätzliche Postsendung an ihren einzigen Verwal- tungsrat E._____ von diesem nicht abgeholt worden war (act. 5/2a und act. 5/2b), wurde die Verfügung vom 22. Februar 2024 im SHAB publiziert (act. 17). Die ab der Publikation vom tt.mm.2024 laufende Frist zur Klageantwort verstrich unge- nutzt (vgl. Art. 141 Abs.1 und Abs. 2 ZPO). Mit Verfügung vom 11. April 2024 wurde der Beklagten eine Nachfrist zur Klageantwort von zwanzig Tagen ab Pu- blikation angesetzt. Die Nachfristansetzung erfolgte unter der Androhung, dass das Gericht im Falle der erneuten Säumnis der Beklagten sowie der Spruchreife der Angelegenheit einen Endentscheid gestützt allein auf die klägerischen Vor- bringen treffen werde (act. 19; act. 22). Die Beklagte liess sich auch innert der Nachfrist nicht vernehmen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Prozessvoraussetzungen Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO i.V.m. Art. 59 Abs. 2 ZPO).

- 5 - 1.2. Zuständigkeit Die Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts für die Beurteilung der vorliegen- den Klage ist sowohl in örtlicher als auch in sachlicher Hinsicht gegeben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 31 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 2 ZPO und § 44 lit. b GOG; vgl. auch act. 1 Rz. 3.1 ff.). 1.3. Partei- und Prozessfähigkeit der Beklagten 1.3.1. In ihrer Eingabe vom 8. Februar 2024 macht die Klägerin geltend, es fehle der Beklagten aufgrund des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Januar 2024, mit welchem das Konkursverfahren über die Beklagte mangels Aktiven ein- gestellt worden war, an der Parteifähigkeit (act. 11). 1.3.2. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Als Aktiengesellschaft ist die Beklagte eine juristi- sche Person, welche grundsätzlich die volle Rechtsfähigkeit besitzt (Art. 53 ZGB i.V.m. Art. 620 ff. OR; STAEHELIN/SCHWEIZER, in: SUTTER-SOMM ET AL., ZPO Komm., 3. Aufl. 2016, Art. 66 N 9; BSK ZPO-TENCHIO, 3. Aufl. 2017, Art. 66 N 11 m.H.). Die juristische Person ist prozessfähig, wenn sie handlungsfähig ist, was bei Bestellung der nach Gesetz und Statuten unentbehrlichen Organe der Fall ist (Art. 54 ZGB i.V.m. Art. 67 Abs. 1 ZPO). Bei einer Aktiengesellschaft sind dies in erster Linie die Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 718 Abs. 1 OR; BGE 141 III 80 = Pra 104 [2015] Nr. 103 E. 1.3; BGE 141 III 159 E. 1.2.2). Mit dem Eintritt der Liquidation werden die Befugnisse der Organe der Aktiengesellschaft grundsätz- lich auf jene Handlungen beschränkt, die für die Durchführung der Liquidation er- forderlich sind (Art. 739 Abs. 2 OR). 1.3.3. Gemäss Art. 206 Abs. 1 SchKG führt der Konkurs der Schuldnerin dazu, dass grundsätzlich alle gegen sie hängigen Betreibungen aufgehoben sind. Diese leben jedoch nach Art. 230 Abs. 4 SchKG wieder auf, wenn das Konkursverfahren im Sinne von Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven eingestellt wird und die Be- treibung fortsetzungsfähig ist (BGE 132 III 89 E. 1.4; ZR 115 [2016] Nr. 41, E. 3.2 m.w.H.). Art. 230 Abs. 4 SchKG wurde mit der Revision von 1994, in Kraft seit

- 6 -

1. Januar 1997, ins Gesetz eingefügt (AS 1995 1227, 1277), während vor dieser SchKG-Revision hängige Betreibungen auch nach der Einstellung des Konkurses nicht wieder auflebten und die Gläubiger diese von neuem einzuleiten hatten (BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, 3. Aufl. 2021, Art. 230 N 18 m.H.). Nach der Einstellung des Konkursverfahrens steht das Vermögen der ehemaligen Kon- kursitin grundsätzlich wieder zur freien Verfügung und haftet deren Gläubigern (BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 11a). Zivilprozesse, welche gemäss Art. 207 Abs. 1 SchKG aufgrund der Konkurseröffnung eingestellt worden waren, sind wieder aufzunehmen und dürfen nicht als gegenstandslos ab- geschrieben werden. Durch die Konkurseinstellung erhält die betroffene Partei die Verfügungsmacht über den Prozessgegenstand zurück. Solange eine juristische Person im Handelsregister eingetragen ist, verliert diese ihre Rechtspersönlichkeit daher nicht, auch wenn über sie der Konkurs eröffnet und anschliessend mangels Aktiven eingestellt worden ist (ZR 115 [2016] Nr. 41, E. 3.3 m.H.; BSK SchKG I- LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20e m.w.H.). Vor der Revision der Handelsregisterverordnung von 2020 war die Gesellschaft grundsätzlich innert dreier Monate nach der Publikation der Eintragung der Konkurseinstellung von Amtes wegen zu löschen (Art. 159 Abs. 5 lit. a aHRegV; AS 2011 4659, 4722). Gemäss der revidierten Handelsregisterverordnung, in Kraft seit dem 1. Januar 2021 (AS 2020 971, 989), hat die Löschung frühestens zwei Jahre nach der Publi- kation der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB zu erfol- gen (Art. 934 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV). Diese Zeitspanne stimmt mit jener überein, während welcher die Schuldnerin – etwa eine (Aktien-) Gesellschaft wie die Beklagte – auch auf Pfändung betrieben werden kann (Art. 230 Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-LUSTENBERGER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 22a und N 22d). Wurde innert zwei Jahren nach der Publikation kein begründe- ter Einspruch dagegen erhoben, so ist die Gesellschaft von Amtes wegen im Han- delsregister zu löschen (Art. 159a Abs. 1 lit. a HRegV; BSK SchKG I-LUSTENBER- GER/SCHENKER, a.a.O., Art. 230 N 20b m.H.). Nach Beendigung der Liquidation, spätestens mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, gehen sowohl ihre Rechts- als auch ihre Parteifähigkeit unter (BGE 132 III 731 = Pra 96 [2007]

- 7 - Nr. 81, E. 3.1; BSK ZPO-TENCHIO, a.a.O., Art. 66 N 16 m.H.; BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 15 N 82 m.w.H.). 1.3.4. Nachdem das Konkursverfahren über die Beklagte zwar mit Urteil vom

15. Januar 2024 im Sinne von Art. 230 Abs. 1 SchKG mangels Aktiven eingestellt wurde (act. 10; act. 12/1 sowie www.zefix.ch, besucht am 22. Mai 2024), deren Li- quidation aber noch nicht beendet und sie noch mindestens bis Mitte Januar 2026 im Handelsregister eingetragen zu sein hat, verfügt sie weiterhin über ihre Rechtspersönlichkeit. Auch ist die Beklagte mit E._____ als Mitglied des Verwal- tungsrates mit Einzelunterschrift handlungsfähig. Entgegen der unzutreffenden Annahme der Klägerin (act. 11) ist die Beklagte daher vorliegend partei- und pro- zessfähig im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. c ZPO. 1.4. Übrige Prozessvoraussetzungen Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 ZPO sind erfüllt und geben zu keinen Weiterungen Anlass. 1.5. Versäumte Klageantwort 1.5.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht über sämtliche Entscheidungsgrundlagen ver- fügt, um über die Begründetheit oder Unbegründetheit des geltend gemachten Anspruchs zu befinden oder einen Nichteintretensentscheid zu erlassen. Voraus- setzung ist überdies, dass das vom Gesetz vorgeschriebene Verfahren ordnungs- gemäss durchgeführt worden ist (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2; BGE 140 III 450 E. 3.2). Die Spruchreife setzt in materieller Hinsicht voraus, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptungen keine er- heblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen. Erweist sich die Klage demgegenüber als nicht schlüssig, ist sie trotz Säumnis der beklagten Partei abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechts-

- 8 - hemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu berücksichti- gen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO; PAHUD, in: DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N 3 f.; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N 18 ff.). 1.5.2. Da die Beklagte auch innert der Nachfrist keine Klageantwort eingereicht hat und sich das Verfahren als spruchreif erweist, ist androhungsgemäss ein End- entscheid allein gestützt auf die klägerischen Behauptungen zu fällen.

2. Würdigung 2.1. Vertragsforderung Die Parteien schlossen mehrere Kaufverträge im Sinne von Art. 184 i.V.m. Art. 187 Abs. 1 OR über Rohrsanierungsmaterial sowie einen Mietvertrag über ei- nen Anhänger i.S.v. Art. 253 ff. OR gestützt auf telefonisch oder per Textnachricht getätigte Bestellungen der Beklagten bei der Klägerin (act. 1 Rz. 2.2, Rz. 3.2, Rz. 5.1 f.). Die Klägerin lieferte der Beklagten das Rohrsanierungsmaterial sowie den Anhänger vereinbarungsgemäss (act. 1 Rz. 5.2 ff., Rz. 6.1, Rz. 6.14; act. 3/4). Seitens der Beklagten erfolgten keinerlei Beanstandungen (act. 1 Rz. 5.2, Rz. 6.2, Rz. 6.5 ff.). Die Beklagte ist gemäss Art. 184 i.V.m. Art. 211 Abs. 1 OR und Art. 253 i.V.m. Art. 257 OR verpflichtet, der Klägerin dafür den ver- einbarten Kaufpreis und Mietzins in der Höhe von gesamthaft CHF 47'561.00 zu entrichten (act. 1 Rz. 2.2 ff., Rz. 5.3 ff., Rz. 5.8 ff., Rz. 6.2; act. 3/5). 2.2. Verzugszins 2.2.1. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird die Schuldnerin durch Mahnung der Gläubigerin in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag vereinbart, so kommt die Schuldnerin schon mit Ablauf die- ses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 i.V.m. Art. 213 Abs. 2 OR). Ist kein anderer Zeitpunkt bestimmt, so wird der Kaufpreis mit dem Übergang des Kaufgegenstan- des in den Besitz der Käuferin fällig (Art. 213 Abs. 1 OR). Von einer Verfalltagsab-

- 9 - rede im Sinne von Art. 102 Abs 2 OR ist gemäss Praxis dann auszugehen, wenn sich die Schuldnerin ohne besonderen Hinweis darüber im Klaren sein muss, wann sie ihre Verbindlichkeit zu erfüllen hat, so dass eine Mahnung entbehrlich ist (BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER / WIEGAND, Art. 102 N 10 m.H.; vgl. auch BK OR- WEBER, 2. Aufl. 2020, Art.102 N 112 m.w.H.). 2.2.2. Es ist unbestritten, dass die Beklagte die fällige Rechnung vom 14. Juni 2021 (act. 3/5) bis dato nicht beglichen hat und sich mit der Zahlung derselben in Verzug befindet (act. 1 Rz. 2.3 ff., Rz. 5.3 ff., Rz. 6.2 ff., Rz. 6.14, Rz. 7.3 ff.). Ge- mäss Rechtsbegehren Ziff. 1 beantragt die Klägerin die Zusprechung der Forde- rungssumme zuzüglich Verzugszins zu 5 % seit dem 15. April 2021 (act. 1 S. 2). In der Begründung bezieht sich die Klägerin indessen auf die Auftragsbestätigung und die Rechnung, welche Dokumente beide vom 14. Juni 2021 datieren (act. 3/4 und act. 3/5). Der Auftragsbestätigung ist unter dem Titel "Zahlungsvereinbarun- gen" folgendes zu entnehmen: "30 Tage ohne Abzug 47'561.00 CHF" (act. 3/4 S. 2 a.E.). Bezugnehmend darauf macht die Klägerin geltend, die Beklagte sei nach Ablauf von dreissig Tagen nach dem auf die Rechnungsstellung vom

14. Juni 2021 (act. 3/5) folgenden Tag ohne Mahnung in Verzug geraten. In die- ser Zahlungsvereinbarung erblickt die Klägerin eine Verfalltagsabrede (act. 1 Rz. 5.8, Rz. 6.4, Rz. 7.1 ff.). Demzufolge fordert sie die Zusprechung des Ver- zugszinses ab dem 15. Juli 2021 (act. 1 Rz. 7.4). Gemäss Praxis des Bundesge- richts sind die Klagebegehren objektiv nach allgemeinen Grundsätzen unter Be- rücksichtigung von Treu und Glauben im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.H.). Mit Blick darauf stellt das in Rechtsbegehren Ziff. 1 genannte Datum für den Beginn des Verzugszinsenlaufes – nämlich der 15. April 2021 anstatt gemäss Begründung der 15. Juli 2021 – einen offensichtlichen Ver- schrieb dar, der ohne Weiteres zu berichtigen ist. 2.2.3. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass in der unbestrittenermassen zwi- schen den Parteien abgeschlossenen Zahlungsvereinbarung (act. 3/4 S. 2 a.E.) eine Verfalltagsabrede im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR zu erblicken ist (vgl. dazu die Anwendungsbeispiele in BK OR-WEBER, a.a.O., Art. 102 N 115 f.). Zusam-

- 10 - menfassend schuldet die Beklagte den Forderungsbetrag zuzüglich 5 % Verzugs- zins seit dem 15. Juli 2021. 2.3. Fazit Da sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Klage antragsgemäss gutzuheissen. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, der Klägerin CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 zu bezahlen.

3. Beseitigung Rechtsvorschlag 3.1. Hat die Schuldnerin in einer Betreibung Rechtsvorschlag erhoben, muss die Gläubigerin zur Fortsetzung der Betreibung den Rechtsvorschlag beseitigen las- sen, denn dieser bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 SchKG). Der Gläubigerin stehen in einem solchen Fall grundsätzlich zwei Wege offen. Ver- fügt sie über einen Rechtsöffnungstitel, kann sie im Rechtsöffnungsverfahren die (definitive oder provisorische) Rechtsöffnung verlangen (Art. 80 ff. SchKG). An- dernfalls muss die Gläubigerin im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren ih- ren Anspruch geltend machen, wobei sie in diesen Verfahren zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen lassen kann (Art. 79 SchKG). Diesfalls fungiert die in der Sache materiell zuständige Instanz zugleich als Vollstreckungsgericht, so dass ein separates Rechtsöffnungsverfahren entbehrlich wird (BSK SchKG I- STAEHELIN, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 1). Die entsprechende Klage muss die Gläubi- gerin innerhalb eines Jahres ab Zustellung des Zahlungsbefehls an die Schuldne- rin erheben (Art. 88 Abs. 2 SchKG; BGE 125 III 45 E. 3b; BSK SchKG I-STAEHE- LIN, a.a.O., Art. 79 N 8). Des Weiteren muss die Forderung identisch sein mit der- jenigen, die in Betreibung gesetzt wurde (BSK SchKG I-STAEHELIN, a.a.O., Art. 79 N 10a m.H.). 3.2. Nachdem der vorliegende Zahlungsbefehl vom 21. August 2023 datiert (act. 3/3) und die Klage am 9. November 2023 erhoben wurde (act. 1), ist die Jah- resfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG eingehalten. Der in Betreibung gesetzte Be- trag von CHF 47'561.00 entspricht der eingeklagten Forderung, weshalb auch die Identität gegeben ist. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betrei-

- 11 - bungsamtes Opfikon ist antragsgemäss im Umfang der Klagegutheissung von CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 zu beseitigen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagten kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 ZPO). 4.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 47'561.00 (act. 1 Rz. 3.3 und Rz. 4.2 f.). Bei diesem Streitwert resultiert eine Grundgebühr von CHF 5'355.00 (§ 4 Abs.1 GebV OG). In Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG sind die Gerichtskosten auf rund zwei Drittel der Grundge- bühr bzw. CHF 3'600.00 festzusetzen, ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle- gen und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist in diesem Umfang das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 4.3. Die Höhe der Parteientschädigung bestimmt sich nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV ermittelte Grundge- bühr CHF 6'780.00. In Anwendung von § 4 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 AnwGebV sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich vorliegend um einen einfachen Fall mit bescheidenem Aktenumfang handelt, ist die Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 zu bezahlen.

- 12 -

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfi- kon (Zahlungsbefehl vom 21. August 2023) wird im Umfang von CHF 47'561.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15. Juli 2021 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.00.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Für die der Beklagten auferleg- ten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einge- räumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 4'500.00 zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streit- wert beträgt CHF 47'561.00. Zürich, 30. Mai 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiberin: Dr. Stephan Mazan Helene Lampel