Sachverhalt
Gemäss den unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachver- halt auszugehen (act. 1 Rz. 10 ff.): Am 28. Oktober 2021 schlossen die Parteien (i) einen Werk- und Planervertrag betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhau- ses auf dem Grundstück (GBBl. 1) an der D._____-strasse in E._____ (act. 1 Rz. 2 und act. 3/3) und (ii) einen Werk- und Planervertrag betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück (GBBl. 2) an der F._____-strasse … in G._____ (act. 1 Rz. 3 und act. 3/4). 2.1.1. E._____ 2.1.1.1. In Ziff. 1.2 des Vertrages E._____ übertrug die Beklagte der Klägerin die Architekturarbeiten und alle dazugehörigen Planungsleistungen für das Bauprojekt E._____, wobei in Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 die SIA-Normen 102 und 103 (2014; act. 3/7+8) für anwendbar erklärt wurden (act. 1 Rz. 23 f.). Die Klägerin verpflichtete sich zur Erbringung der Architektur- und Ingenieursleistungen (act. 1 Rz. 26 f. und act. 3/3 Ziff. 3 und 5.1) gegen Zahlung eines Gesamthonorars von CHF 280'000.–
- 5 - (inkl. MWST) durch die Beklagte (act. 1 Rz. 28 und act. 3/3 Ziff. 11.1, 11.3 und 12). Dieses setzt sich wie folgt zusammen (act. 3/3 Ziff. 12): 2.1.1.2. Nach Erhalt der Baubewilligung vom 4. Juli 2022 für das Bauprojekt (act. 3/27) vereinbarten die Parteien mündlich einen Nachtrag zum Vertrag E._____, wonach sich die Klägerin gegen Zahlung von CHF 21'540.– (inkl. MWST) ferner verpflichtete, die Begründung von Stockwerkeigentum für das besagte Bau- projekt beim Notar in Auftrag zu geben und zu begleiten (act. 1 Rz. 50, 54 und 69).
- 6 - 2.1.1.3. Die Klägerin hat folgende vertraglich geschuldeten Architekten- und Inge- nieursleistungen erbracht: Sie erarbeitete Lösungsstrategien sowie eine Machbar- keitsstudie, mithin am 29. Januar 2022 das Kanalisationsmodell (act. 3/10), am
19. April 2022 das Fassadenmodell (act. 3/11) und stellte am 25. April 2022 das Untergeschossmodell (act. 3/12) sowie den Situationsplan Erdgeschoss (act. 3/9) fertig (act. 1 Rz. 32 ff.). Weiter erstellte die Klägerin die Erd-, Obergeschoss- und Attikamodelle (act. 3/13–17), stellte eine Visualisierung des Bauprojekts (act. 3/18) dar und führte die kubischen Berechnungen (act. 3/19) durch (act. 1 Rz. 37 ff.). Sodann erarbeitete die Klägerin das Bauprojekt mitsamt Detailstudie und Kosten- voranschlag und bereitete die Baueingabe vor: Am 25. April 2022 stellte sie das Schnittmodell (act. 3/20) fertig, erbrachte einen Parkplatz- sowie Veloabstellplatz- nachweis (act. 3/21), berechnete die benötigte Spielplatzfläche und stellte die Be- rechnungen zu den Erd-, Obergeschoss- und Attikamodellen (act. 3/22+23) als auch das Umgebungsmodell (act. 3/24) fertig. Weiter erarbeitete sie den definitiven Kostenvoranschlag (act. 3/25) und holte am 24. Juni 2022 einen Schallschutznach- weis (act. 3/26) ein (act. 1 Rz. 40 ff.). Damit hat die Klägerin sämtliche Leistungen der Phasen "Strategische Planung", "Vorstudien" und "Projektierung" erbracht und betreffend die Phase "Realisierung" die Ausführungspläne erstellt (siehe act. 1 Rz. 47). 2.1.1.4. Am 18. November 2022 stellte der von der Klägerin beauftragte Notar Dr. H._____ einen Entwurf zur Begründung von Stockwerkeigentum aus (act. 1 Rz. 51 und 54 sowie act. 3/28). Obwohl die Beklagte das Stockwerkeigentum bis heute nicht hat begründen lassen, hat die Klägerin ihre Leistung gemäss Nachtrag insofern erbracht, als die Urkunden für die Begründung von Stockwerkeigentum von der Beklagten zu unterzeichnen sind (act. 1 Rz. 53). 2.1.1.5. Am 5. Juni 2023 stellte die Klägerin der Beklagten für ihre Leistungen eine Rechnung über CHF 214'861.50 (inkl. MWST; act. 3/29). Nachdem sich herausge- stellt hatte, dass dieser Rechnungsbetrag nicht korrekt war, stellte die Klägerin der Beklagten am 18. September 2023 eine neue Rechnung über CHF 171'500.– (inkl. MWST und exkl. Stockwerkeigentumsbegründung) betreffend das Bauprojekt E._____ (act. 3/32) und eine neue, separate Rechnung betreffend die Stockwerk-
- 7 - eigentumsbegründung über CHF 21'540.– (act. 3/34), jeweils mit Fälligkeit per
24. September 2023. Diese wurden der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt. Da auch dieser Rechnungsbetrag betreffend das Bauprojekt E._____ nicht korrekt war, macht die Klägerin nun einen korrigierten Forderungsbetrag für das besagte Bauprojekt von CHF 145'000.– (inkl. MWST) geltend zzgl. CHF 21'540.– (inkl. MWST) für die Stockwerkeigentumsbegründung. Die Beklagte hat diese Be- träge bis heute nicht beglichen. 2.1.2. G._____ 2.1.2.1. In Ziff. 1.2 des Vertrages G._____ übertrug die Beklagte der Klägerin die Architekturarbeiten und alle dazugehörigen Planungsleistungen für das Bauprojekt G._____, wobei in Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 die SIA-Normen 102 und 103 (2014; act. 3/7+8) für anwendbar erklärt wurden (act. 1 Rz. 73 f.). Die Klägerin verpflichtete sich zur Erbringung der Architektur- und Ingenieursleistungen (act. 1 Rz. 77 f. und act. 3/4 Ziff. 3 und 5.1) gegen Zahlung eines Gesamthonorars von CHF 227'720.80 (inkl. MWST) durch die Beklagte (act. 1 Rz. 79+82 und act. 3/4 Ziff. 11.1, 11.3 und 12). Dieses setzt sich wie folgt zusammen (act. 3/4 Ziff. 12):
- 8 - 2.1.2.2. Nach Erhalt der Baubewilligung vom 17. August 2022 für das Bauprojekt (act. 3/56) vereinbarten die Parteien mündlich einen Nachtrag zum Vertrag G._____, wonach sich die Klägerin gegen Zahlung von CHF 21'540.– (inkl. MWST) ferner verpflichtete, die Begründung von Stockwerkeigentum für das besagte Bau- projekt beim Notar in Auftrag zu geben und zu begleiten (act. 1 Rz. 102 f., 106 und 121). 2.1.2.3. Die Klägerin hat folgende vertraglich geschuldeten Architekten- und Inge- nieursleistungen erbracht: Sie erarbeitete Lösungsstrategien sowie eine Machbar- keitsstudie, mithin erstellte sie das Fassadenmodell (act. 3/37–40), die Unter-, Erd- und Obergeschossmodelle (act. 3/41–43) sowie den Situationsplan (act. 3/48; act. 1 Rz. 86 ff.). Weiter stellte sie eine Visualisierung des Bauprojekts (act. 3/49) dar und führte die kubischen Berechnungen (act. 3/35) durch (act. 1 Rz. 91). So- dann erarbeitete die Klägerin das Bauprojekt mitsamt Detailstudie und Kostenvor- anschlag und bereitete die Baueingabe vor: Sie erstellte die Höhenlinien-, Höhen- aufnahmen-, Werkleitungs- und Umgebungsmodelle (act. 3/50–53), stellte am
29. August 2022 den Kostenvoranschlag (act. 3/36) fertig, berechnete die Ausnüt- zungsziffer des Bauprojekts (act. 3/54) und stellte am 13. Juli 2023 einen umfas- senden Baubeschrieb desselben (act. 3/55) fertig (act. 1 Rz. 93 ff.). Damit hat die Klägerin sämtliche Leistungen der Phasen "Strategische Planung", "Vorstudien"
- 9 - und "Projektierung" erbracht und betreffend die Phase "Realisierung" die Ausfüh- rungspläne erstellt (siehe act. 1 Rz. 100). 2.1.2.4. Am 18. November 2022 unterzeichnete die Beklagte die Urkunde des No- tars Dr. H._____ zur Begründung von Stockwerkeigentum (Urschrift 76/2022; act. 3/57), womit auf dem Grundstück G._____ (GBBl. Nr. 2) schliesslich fünf Stockwerkeigentumseinheiten begründet wurden (act. 1 Rz. 104). 2.1.2.5. Am 5. Juni 2023 stellte die Klägerin der Beklagten für ihre Leistungen eine Rechnung über CHF 137'209.10 (inkl. MWST; act. 3/58). Nachdem sich herausge- stellt hatte, dass dieser Rechnungsbetrag nicht korrekt war, stellte die Klägerin der Beklagten am 18. September 2023 eine neue Rechnung über CHF 133'099.35 (inkl. MWST und exkl. Stockwerkeigentumsbegründung) betreffend das Bauprojekt G._____ (act. 3/59) und eine neue, separate Rechnung betreffend die Stockwerk- eigentumsbegründung über CHF 21'540.– (act. 3/61), jeweils mit Fälligkeit per
24. September 2023. Diese wurden der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt. Da auch dieser Rechnungsbetrag betreffend das Bauprojekt G._____ nicht korrekt war, macht die Klägerin nun einen korrigierten Forderungsbetrag für das besagte Bauprojekt von CHF 104'599.35 (inkl. MWST) geltend zzgl. CHF 21'540.– (inkl. MWST) für die Stockwerkeigentumsbegründung. Die Beklagte hat diese Be- träge bis heute nicht beglichen. 2.2. Rechtliches 2.2.1. Gesamtvertrag Verpflichtet sich der Architekt oder Ingenieur in einem Vertrag sowohl zur Projek- tierung als auch zur Bauleitung, spricht man von einem sogenannten Gesamtver- trag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Bundesgericht geht von einem gemischten Vertragsverhältnis mit werkvertraglichen und auftragsrechtli- chen Elementen aus (BGer 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3; BGer 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.4; BGE 134 III 361 E. 5.1 = Pra 2009 [Nr. 8] S. 56; BGE 127 III 543 E. 2a = Pra 2001 [Nr. 194] S. 1179 f.).
- 10 - 2.2.2. Verzug 2.2.2.1. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; BGE 130 III 591 E. 3.; BGE 129 III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3). 2.2.2.2. Unter einer Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklä- rung des Gläubigers zu verstehen (BGE 143 II 37 E. 5.2.2.; BGE 129 III 535 E. 3.2.2.; BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, E. 5.). Sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig und ohne Säumnis verlangt, sondern auch deren Art und Höhe richtig bezeichnen (BGer 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019, E. 3.2.1; BSK OR I- LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5). Eine Leistungsklage ist einer Mahnung sodann gleichzustellen; aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Mahnung tritt der Verzug jedoch nicht bereits mit Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei ein (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, E. 5; BSK OR I-LÜ- CHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 9; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Ob- ligationenrecht Allgemeiner Teil, § 65 Rz. 65.08). 2.2.2.3. Kommt ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat er dem Gläubiger einen Verzugszins von 5% der Forderung pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR). 2.3. Würdigung 2.3.1. Honorarforderung 2.3.1.1. Vorliegend hat sich die Klägerin sowohl im Vertrag E._____ als auch im Vertrag G._____ zur Projektierung und Bauleitung verpflichtet, weshalb bezüglich beider Verträge von einem Gesamtvertrag auszugehen ist. Sodann handelt es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen, für welche sie vorliegend das Honorar ein- geklagt hat, um die Erstellung der notwendigen Studien und Pläne zur Realisierung der Bauprojekte E._____ und G._____. Diese sind als Projektierungsarbeiten zu qualifizieren, welche dem Werkvertragsrecht unterstehen. Die Art. 363 ff. OR kom-
- 11 - men dabei subsidiär zur Anwendung, zumal die Parteien in beiden Verträgen die SIA-Norm 102 und die SIA-Norm 103 vereinbart haben. 2.3.1.2. Gemäss den Ziff. 11.1, 11.3 und 12 der Verträge bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den abzuliefernden Teilen, womit die Parteien eine Vergütung nach Teilleistungen vereinbart haben. Dieser Vereinbarung stehen keine zwingen- den Bestimmungen der SIA-Ordnungen 102/103 oder der Art. 363 ff. OR entgegen, vielmehr hat ein Planer nach Art. 1.3.4 SIA 102/103 Anspruch auf Abschlagszah- lungen (EGLI/STÖCKLI, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Planerverträge, Verträge mit Ar- chitekten und Ingenieuren, Rz. 8.202). Die Klägerin hat die notwendigen Studien und Pläne zur Realisierung der genannten Bauprojekte erstellt und der Beklagten zugestellt. Damit hat die Klägerin die vertraglich geschuldeten Leistungen (teil- weise) erbracht. Nicht erbracht hat die Klägerin die Arbeiten betreffend Werkver- träge (4%), Gestalterische Leitung (6%), Bauleitung und Kostenkontrolle (23%) und Inbetriebnahme/Abschluss (4.5%), mithin im Umfang von 37.5%. Folglich steht ihr eine Vergütung im Umfang von 62.5% des jeweiligen Gesamthonorars zu. Dies ergibt beim Bauprojekt E._____ CHF 175'000.– und beim Bauprojekt G._____ CHF 142'294.35. Davon in Abzug zu bringen sind von der Beklagten geleisteten Anzahlungen, welche beim Bauprojekt E._____ CHF 30'000.– (act. 1 Rz. 64) und beim Bauprojekt G._____ CHF 37'695.– betragen (act. 1 Rz. 116). Folglich hat die Klägerin Anspruch auf ein Honorar von CHF 145'000.– aus dem Vertrag E._____ sowie auf ein Honorar von CHF 104'599.35 aus dem Vertrag G._____. 2.3.1.3. Mangels Schriftlichkeitsabrede war ein mündlicher Nachtrag betreffend die Stockwerkeigentumsbegründungen sodann möglich. Indem die Klägerin auch diese Leistungen erbracht hat, steht ihr eine weitere Vergütung von CHF 21'540.– pro Bauprojekt zu. 2.3.1.4. Vor diesen Hintergrund sind Bestand und Höhe der eigeklagten Forderung von CHF 292'679.35 ausgewiesen (= CHF 145'000.– [Bauprojekt E._____] + CHF 21'540.– [Stockwerkeigentumsbegründung E._____] + CHF 104'599.35 [Bau- projekt G._____] + CHF 21'540.– [Stockwerkeigentumsbegründung G._____]).
- 12 - 2.3.1.5. Indem die Klägerin auf ihren Rechnungen den 24. September 2023 als Fälligkeitsdatum angegeben hat (act. 3/33+34 und 3/60+61), machte sie von ihrem Recht Gebrauch, durch einseitige Erklärung die Fälligkeit der entsprechenden For- derung herbeizuführen (EGLI/STÖCKLI, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Planerverträge, Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Rz. 8.202 und 8.204). Folglich ist die eingeklagte Forderung seit dem 24. September 2023 fällig. 2.3.2. Verzugszins 2.3.2.1. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Verzugszins von 5% p.a. seit dem
25. Oktober 2023. Betreffend die Teilforderungen von jeweils CHF 21'540.– (Stock- werkeigentumsbegründungen) ist dieser insofern ausgewiesen, als die entspre- chenden Rechnungen (act. 3/34+61) der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt wurden und die Zahlung gemäss Art. 1.4.1 SIA 102/103 innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu erfolgen hat. Dabei stellt das Ende der 30-tägigen Zahlungs- frist einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR dar, so dass der Bauherr mit un- genutztem Ablauf der Frist – wie vorliegend – in Verzug gerät. 2.3.2.2. Betreffend den geltend gemachten Verzugszins auf den Teilforderungen von CHF 145'000.– (Bauprojekt E._____) und CHF 104'599.35 (Bauprojekt G._____) ist die Klage hingegen nur teilweise gutzuheissen und im Mehrumfang abzuweisen: Entgegen den Ausführungen der Klägerin wurde die Beklagte nicht mit Zustellung der Rechnungen vom 18. September 2023 (act. 3/33+60) in Verzug gesetzt, zumal eine Mahnung die Höhe der Forderung richtig beziffern muss (vgl. E. 2.2.2.2). Die Beträge in den genannten Rechnungen waren allerdings nach ei- genen Angaben der Klägerin falsch (act. 1 Rz. 68 und 120), mithin bezifferte sie diese Teilforderungen erst in ihrer Klageschrift korrekt. Ebenso wenig wurde die Beklagte aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Mahnung mit Einreichung der Klage in Verzug gesetzt (vgl. act. 1 Rz. 180 f.), sondern erst durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte. Diese erfolgte am 8. Dezember 2023 (act. 8/2). Folglich befand sich die Beklagte ab dem darauffolgenden Tag mit der Bezahlung in Verzug und die Klägerin hat erst ab dem 9. Dezember 2023 Anspruch auf einen Verzugszins.
- 13 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 292'679.35 beträgt sie rund CHF 16'500.–. In An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 11'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen, wobei ihr in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 19'000.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 19'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Formelles
E. 1.1 Versäumte Klageantwort
E. 1.1.1 Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraus- setzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tat- sachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Da- bei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufheben- de Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berück- sichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Be- gründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als un- glaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N. 17 ff.; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 223 N. 3 ff.).
- 4 -
E. 1.1.2 Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.
E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (act. 3/3 Ziff. 7 und act. 3/4 Ziff. 7; Art. 17 ZPO und Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass; auf die Klage ist mithin einzutreten.
E. 2 Materielles
E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachver- halt auszugehen (act. 1 Rz. 10 ff.): Am 28. Oktober 2021 schlossen die Parteien (i) einen Werk- und Planervertrag betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhau- ses auf dem Grundstück (GBBl. 1) an der D._____-strasse in E._____ (act. 1 Rz. 2 und act. 3/3) und (ii) einen Werk- und Planervertrag betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück (GBBl. 2) an der F._____-strasse … in G._____ (act. 1 Rz. 3 und act. 3/4).
E. 2.1.1 E._____
E. 2.1.1.1 In Ziff. 1.2 des Vertrages E._____ übertrug die Beklagte der Klägerin die Architekturarbeiten und alle dazugehörigen Planungsleistungen für das Bauprojekt E._____, wobei in Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 die SIA-Normen 102 und 103 (2014; act. 3/7+8) für anwendbar erklärt wurden (act. 1 Rz. 23 f.). Die Klägerin verpflichtete sich zur Erbringung der Architektur- und Ingenieursleistungen (act. 1 Rz. 26 f. und act. 3/3 Ziff. 3 und 5.1) gegen Zahlung eines Gesamthonorars von CHF 280'000.–
- 5 - (inkl. MWST) durch die Beklagte (act. 1 Rz. 28 und act. 3/3 Ziff. 11.1, 11.3 und 12). Dieses setzt sich wie folgt zusammen (act. 3/3 Ziff. 12):
E. 2.1.1.2 Nach Erhalt der Baubewilligung vom 4. Juli 2022 für das Bauprojekt (act. 3/27) vereinbarten die Parteien mündlich einen Nachtrag zum Vertrag E._____, wonach sich die Klägerin gegen Zahlung von CHF 21'540.– (inkl. MWST) ferner verpflichtete, die Begründung von Stockwerkeigentum für das besagte Bau- projekt beim Notar in Auftrag zu geben und zu begleiten (act. 1 Rz. 50, 54 und 69).
- 6 -
E. 2.1.1.3 Die Klägerin hat folgende vertraglich geschuldeten Architekten- und Inge- nieursleistungen erbracht: Sie erarbeitete Lösungsstrategien sowie eine Machbar- keitsstudie, mithin am 29. Januar 2022 das Kanalisationsmodell (act. 3/10), am
19. April 2022 das Fassadenmodell (act. 3/11) und stellte am 25. April 2022 das Untergeschossmodell (act. 3/12) sowie den Situationsplan Erdgeschoss (act. 3/9) fertig (act. 1 Rz. 32 ff.). Weiter erstellte die Klägerin die Erd-, Obergeschoss- und Attikamodelle (act. 3/13–17), stellte eine Visualisierung des Bauprojekts (act. 3/18) dar und führte die kubischen Berechnungen (act. 3/19) durch (act. 1 Rz. 37 ff.). Sodann erarbeitete die Klägerin das Bauprojekt mitsamt Detailstudie und Kosten- voranschlag und bereitete die Baueingabe vor: Am 25. April 2022 stellte sie das Schnittmodell (act. 3/20) fertig, erbrachte einen Parkplatz- sowie Veloabstellplatz- nachweis (act. 3/21), berechnete die benötigte Spielplatzfläche und stellte die Be- rechnungen zu den Erd-, Obergeschoss- und Attikamodellen (act. 3/22+23) als auch das Umgebungsmodell (act. 3/24) fertig. Weiter erarbeitete sie den definitiven Kostenvoranschlag (act. 3/25) und holte am 24. Juni 2022 einen Schallschutznach- weis (act. 3/26) ein (act. 1 Rz. 40 ff.). Damit hat die Klägerin sämtliche Leistungen der Phasen "Strategische Planung", "Vorstudien" und "Projektierung" erbracht und betreffend die Phase "Realisierung" die Ausführungspläne erstellt (siehe act. 1 Rz. 47).
E. 2.1.1.4 Am 18. November 2022 stellte der von der Klägerin beauftragte Notar Dr. H._____ einen Entwurf zur Begründung von Stockwerkeigentum aus (act. 1 Rz. 51 und 54 sowie act. 3/28). Obwohl die Beklagte das Stockwerkeigentum bis heute nicht hat begründen lassen, hat die Klägerin ihre Leistung gemäss Nachtrag insofern erbracht, als die Urkunden für die Begründung von Stockwerkeigentum von der Beklagten zu unterzeichnen sind (act. 1 Rz. 53).
E. 2.1.1.5 Am 5. Juni 2023 stellte die Klägerin der Beklagten für ihre Leistungen eine Rechnung über CHF 214'861.50 (inkl. MWST; act. 3/29). Nachdem sich herausge- stellt hatte, dass dieser Rechnungsbetrag nicht korrekt war, stellte die Klägerin der Beklagten am 18. September 2023 eine neue Rechnung über CHF 171'500.– (inkl. MWST und exkl. Stockwerkeigentumsbegründung) betreffend das Bauprojekt E._____ (act. 3/32) und eine neue, separate Rechnung betreffend die Stockwerk-
- 7 - eigentumsbegründung über CHF 21'540.– (act. 3/34), jeweils mit Fälligkeit per
24. September 2023. Diese wurden der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt. Da auch dieser Rechnungsbetrag betreffend das Bauprojekt E._____ nicht korrekt war, macht die Klägerin nun einen korrigierten Forderungsbetrag für das besagte Bauprojekt von CHF 145'000.– (inkl. MWST) geltend zzgl. CHF 21'540.– (inkl. MWST) für die Stockwerkeigentumsbegründung. Die Beklagte hat diese Be- träge bis heute nicht beglichen.
E. 2.1.2 G._____
E. 2.1.2.1 In Ziff. 1.2 des Vertrages G._____ übertrug die Beklagte der Klägerin die Architekturarbeiten und alle dazugehörigen Planungsleistungen für das Bauprojekt G._____, wobei in Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 die SIA-Normen 102 und 103 (2014; act. 3/7+8) für anwendbar erklärt wurden (act. 1 Rz. 73 f.). Die Klägerin verpflichtete sich zur Erbringung der Architektur- und Ingenieursleistungen (act. 1 Rz. 77 f. und act. 3/4 Ziff. 3 und 5.1) gegen Zahlung eines Gesamthonorars von CHF 227'720.80 (inkl. MWST) durch die Beklagte (act. 1 Rz. 79+82 und act. 3/4 Ziff. 11.1, 11.3 und 12). Dieses setzt sich wie folgt zusammen (act. 3/4 Ziff. 12):
- 8 -
E. 2.1.2.2 Nach Erhalt der Baubewilligung vom 17. August 2022 für das Bauprojekt (act. 3/56) vereinbarten die Parteien mündlich einen Nachtrag zum Vertrag G._____, wonach sich die Klägerin gegen Zahlung von CHF 21'540.– (inkl. MWST) ferner verpflichtete, die Begründung von Stockwerkeigentum für das besagte Bau- projekt beim Notar in Auftrag zu geben und zu begleiten (act. 1 Rz. 102 f., 106 und 121).
E. 2.1.2.3 Die Klägerin hat folgende vertraglich geschuldeten Architekten- und Inge- nieursleistungen erbracht: Sie erarbeitete Lösungsstrategien sowie eine Machbar- keitsstudie, mithin erstellte sie das Fassadenmodell (act. 3/37–40), die Unter-, Erd- und Obergeschossmodelle (act. 3/41–43) sowie den Situationsplan (act. 3/48; act. 1 Rz. 86 ff.). Weiter stellte sie eine Visualisierung des Bauprojekts (act. 3/49) dar und führte die kubischen Berechnungen (act. 3/35) durch (act. 1 Rz. 91). So- dann erarbeitete die Klägerin das Bauprojekt mitsamt Detailstudie und Kostenvor- anschlag und bereitete die Baueingabe vor: Sie erstellte die Höhenlinien-, Höhen- aufnahmen-, Werkleitungs- und Umgebungsmodelle (act. 3/50–53), stellte am
29. August 2022 den Kostenvoranschlag (act. 3/36) fertig, berechnete die Ausnüt- zungsziffer des Bauprojekts (act. 3/54) und stellte am 13. Juli 2023 einen umfas- senden Baubeschrieb desselben (act. 3/55) fertig (act. 1 Rz. 93 ff.). Damit hat die Klägerin sämtliche Leistungen der Phasen "Strategische Planung", "Vorstudien"
- 9 - und "Projektierung" erbracht und betreffend die Phase "Realisierung" die Ausfüh- rungspläne erstellt (siehe act. 1 Rz. 100).
E. 2.1.2.4 Am 18. November 2022 unterzeichnete die Beklagte die Urkunde des No- tars Dr. H._____ zur Begründung von Stockwerkeigentum (Urschrift 76/2022; act. 3/57), womit auf dem Grundstück G._____ (GBBl. Nr. 2) schliesslich fünf Stockwerkeigentumseinheiten begründet wurden (act. 1 Rz. 104).
E. 2.1.2.5 Am 5. Juni 2023 stellte die Klägerin der Beklagten für ihre Leistungen eine Rechnung über CHF 137'209.10 (inkl. MWST; act. 3/58). Nachdem sich herausge- stellt hatte, dass dieser Rechnungsbetrag nicht korrekt war, stellte die Klägerin der Beklagten am 18. September 2023 eine neue Rechnung über CHF 133'099.35 (inkl. MWST und exkl. Stockwerkeigentumsbegründung) betreffend das Bauprojekt G._____ (act. 3/59) und eine neue, separate Rechnung betreffend die Stockwerk- eigentumsbegründung über CHF 21'540.– (act. 3/61), jeweils mit Fälligkeit per
24. September 2023. Diese wurden der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt. Da auch dieser Rechnungsbetrag betreffend das Bauprojekt G._____ nicht korrekt war, macht die Klägerin nun einen korrigierten Forderungsbetrag für das besagte Bauprojekt von CHF 104'599.35 (inkl. MWST) geltend zzgl. CHF 21'540.– (inkl. MWST) für die Stockwerkeigentumsbegründung. Die Beklagte hat diese Be- träge bis heute nicht beglichen.
E. 2.2 Rechtliches
E. 2.2.1 Gesamtvertrag Verpflichtet sich der Architekt oder Ingenieur in einem Vertrag sowohl zur Projek- tierung als auch zur Bauleitung, spricht man von einem sogenannten Gesamtver- trag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Bundesgericht geht von einem gemischten Vertragsverhältnis mit werkvertraglichen und auftragsrechtli- chen Elementen aus (BGer 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3; BGer 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.4; BGE 134 III 361 E. 5.1 = Pra 2009 [Nr. 8] S. 56; BGE 127 III 543 E. 2a = Pra 2001 [Nr. 194] S. 1179 f.).
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E. 2.2.2 Verzug
E. 2.2.2.1 Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; BGE 130 III 591 E. 3.; BGE 129 III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3).
E. 2.2.2.2 Unter einer Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklä- rung des Gläubigers zu verstehen (BGE 143 II 37 E. 5.2.2.; BGE 129 III 535 E. 3.2.2.; BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, E. 5.). Sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig und ohne Säumnis verlangt, sondern auch deren Art und Höhe richtig bezeichnen (BGer 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019, E. 3.2.1; BSK OR I- LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5). Eine Leistungsklage ist einer Mahnung sodann gleichzustellen; aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Mahnung tritt der Verzug jedoch nicht bereits mit Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei ein (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, E. 5; BSK OR I-LÜ- CHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 9; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Ob- ligationenrecht Allgemeiner Teil, § 65 Rz. 65.08).
E. 2.2.2.3 Kommt ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat er dem Gläubiger einen Verzugszins von 5% der Forderung pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Honorarforderung
E. 2.3.1.1 Vorliegend hat sich die Klägerin sowohl im Vertrag E._____ als auch im Vertrag G._____ zur Projektierung und Bauleitung verpflichtet, weshalb bezüglich beider Verträge von einem Gesamtvertrag auszugehen ist. Sodann handelt es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen, für welche sie vorliegend das Honorar ein- geklagt hat, um die Erstellung der notwendigen Studien und Pläne zur Realisierung der Bauprojekte E._____ und G._____. Diese sind als Projektierungsarbeiten zu qualifizieren, welche dem Werkvertragsrecht unterstehen. Die Art. 363 ff. OR kom-
- 11 - men dabei subsidiär zur Anwendung, zumal die Parteien in beiden Verträgen die SIA-Norm 102 und die SIA-Norm 103 vereinbart haben.
E. 2.3.1.2 Gemäss den Ziff. 11.1, 11.3 und 12 der Verträge bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den abzuliefernden Teilen, womit die Parteien eine Vergütung nach Teilleistungen vereinbart haben. Dieser Vereinbarung stehen keine zwingen- den Bestimmungen der SIA-Ordnungen 102/103 oder der Art. 363 ff. OR entgegen, vielmehr hat ein Planer nach Art. 1.3.4 SIA 102/103 Anspruch auf Abschlagszah- lungen (EGLI/STÖCKLI, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Planerverträge, Verträge mit Ar- chitekten und Ingenieuren, Rz. 8.202). Die Klägerin hat die notwendigen Studien und Pläne zur Realisierung der genannten Bauprojekte erstellt und der Beklagten zugestellt. Damit hat die Klägerin die vertraglich geschuldeten Leistungen (teil- weise) erbracht. Nicht erbracht hat die Klägerin die Arbeiten betreffend Werkver- träge (4%), Gestalterische Leitung (6%), Bauleitung und Kostenkontrolle (23%) und Inbetriebnahme/Abschluss (4.5%), mithin im Umfang von 37.5%. Folglich steht ihr eine Vergütung im Umfang von 62.5% des jeweiligen Gesamthonorars zu. Dies ergibt beim Bauprojekt E._____ CHF 175'000.– und beim Bauprojekt G._____ CHF 142'294.35. Davon in Abzug zu bringen sind von der Beklagten geleisteten Anzahlungen, welche beim Bauprojekt E._____ CHF 30'000.– (act. 1 Rz. 64) und beim Bauprojekt G._____ CHF 37'695.– betragen (act. 1 Rz. 116). Folglich hat die Klägerin Anspruch auf ein Honorar von CHF 145'000.– aus dem Vertrag E._____ sowie auf ein Honorar von CHF 104'599.35 aus dem Vertrag G._____.
E. 2.3.1.3 Mangels Schriftlichkeitsabrede war ein mündlicher Nachtrag betreffend die Stockwerkeigentumsbegründungen sodann möglich. Indem die Klägerin auch diese Leistungen erbracht hat, steht ihr eine weitere Vergütung von CHF 21'540.– pro Bauprojekt zu.
E. 2.3.1.4 Vor diesen Hintergrund sind Bestand und Höhe der eigeklagten Forderung von CHF 292'679.35 ausgewiesen (= CHF 145'000.– [Bauprojekt E._____] + CHF 21'540.– [Stockwerkeigentumsbegründung E._____] + CHF 104'599.35 [Bau- projekt G._____] + CHF 21'540.– [Stockwerkeigentumsbegründung G._____]).
- 12 -
E. 2.3.1.5 Indem die Klägerin auf ihren Rechnungen den 24. September 2023 als Fälligkeitsdatum angegeben hat (act. 3/33+34 und 3/60+61), machte sie von ihrem Recht Gebrauch, durch einseitige Erklärung die Fälligkeit der entsprechenden For- derung herbeizuführen (EGLI/STÖCKLI, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Planerverträge, Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Rz. 8.202 und 8.204). Folglich ist die eingeklagte Forderung seit dem 24. September 2023 fällig.
E. 2.3.2 Verzugszins
E. 2.3.2.1 Die Klägerin fordert zusätzlich einen Verzugszins von 5% p.a. seit dem
25. Oktober 2023. Betreffend die Teilforderungen von jeweils CHF 21'540.– (Stock- werkeigentumsbegründungen) ist dieser insofern ausgewiesen, als die entspre- chenden Rechnungen (act. 3/34+61) der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt wurden und die Zahlung gemäss Art. 1.4.1 SIA 102/103 innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu erfolgen hat. Dabei stellt das Ende der 30-tägigen Zahlungs- frist einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR dar, so dass der Bauherr mit un- genutztem Ablauf der Frist – wie vorliegend – in Verzug gerät.
E. 2.3.2.2 Betreffend den geltend gemachten Verzugszins auf den Teilforderungen von CHF 145'000.– (Bauprojekt E._____) und CHF 104'599.35 (Bauprojekt G._____) ist die Klage hingegen nur teilweise gutzuheissen und im Mehrumfang abzuweisen: Entgegen den Ausführungen der Klägerin wurde die Beklagte nicht mit Zustellung der Rechnungen vom 18. September 2023 (act. 3/33+60) in Verzug gesetzt, zumal eine Mahnung die Höhe der Forderung richtig beziffern muss (vgl. E. 2.2.2.2). Die Beträge in den genannten Rechnungen waren allerdings nach ei- genen Angaben der Klägerin falsch (act. 1 Rz. 68 und 120), mithin bezifferte sie diese Teilforderungen erst in ihrer Klageschrift korrekt. Ebenso wenig wurde die Beklagte aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Mahnung mit Einreichung der Klage in Verzug gesetzt (vgl. act. 1 Rz. 180 f.), sondern erst durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte. Diese erfolgte am 8. Dezember 2023 (act. 8/2). Folglich befand sich die Beklagte ab dem darauffolgenden Tag mit der Bezahlung in Verzug und die Klägerin hat erst ab dem 9. Dezember 2023 Anspruch auf einen Verzugszins.
- 13 -
E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3.1 Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 292'679.35 beträgt sie rund CHF 16'500.–. In An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 11'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen, wobei ihr in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
E. 3.2 Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 19'000.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 19'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
Dispositiv
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 292'679.35 nebst Zins zu 5% seit 9. Dezember 2023 auf CHF 249'599.35 und Zins zu 5% seit 25. Ok- tober 2023 auf CHF 43'080.– zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–.
- Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zu- - 14 - rückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Kantons vorbehalten bleibt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte eingeräumt.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 19'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 292'679.35. Zürich, 1. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Rade Kokanović
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230236-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Roland Jelinek, Dr. Stefan Gerster und Giuseppe De Simone sowie Gerichtsschreiber Rade Kokanović Urteil vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt X1._____ und/oder Rechtsanwalt X2._____, gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____, betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 4) "Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin einen Betrag in der Höhe von CHF 292'679.35 zzgl. Zins zu 5% seit dem 25. Oktober 2023 zu bezahlen.
– unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten –" Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich, wel- che die Ausführung von Architektur-, Ingenieur- und Planungsarbeiten und die Er- stellung von Immobilien als Generalunternehmerin sowie den Kauf, den Verkauf, die Vermietung, die Verwaltung und die Vermittlung von Liegenschaften bezweckt (act. 3/1). Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in C._____. Sie bezweckt den Erwerb, das Halten, Verwalten und Veräussern von Liegenschaften aller Art und die Entwicklung von Immobilienprojekten sowie Tätigung von damit verbunde- nen Finanzierungsgeschäften (act. 3/2).
b. Prozessgegenstand Die Klägerin verlangt von der Beklagten das ausstehende Architektur- und Ingeni- eurhonorar von insgesamt CHF 292'679.35 zzgl. Verzugszins. B. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 26. Oktober 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin ihre Klage mit eingangs genannten Rechtsbegehren ein (act. 1 und act. 3/1–61). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 setzte das Gericht ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 16'500.– an (act. 4). Nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses (act. 6) setzte das Gericht der Beklagten mit Verfügung vom
27. November 2023 – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Klageantwort an (act. 7). Diese Frist liess sie ungenutzt verstreichen (vgl. act. 16 und 26, jeweils
- 3 - S. 2). Nachdem die Parteien in der Folge mehrere Sistierungsgesuche gestellt hat- ten (act. 15, 18 und 21), wurde das Verfahren letztmals bis 30. April 2024 sistiert (act. 16, 19 und 21). Mit Verfügung vom 2. Mai 2024 wurde das Verfahren wieder aufgenommen, wobei das Gericht der Beklagten gleichzeitig – erneut unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – eine Nachfrist zur Erstattung der Klageantwort bis 5. Juni 2024 ansetzte (act. 26). Diese liess sich bis heute nicht vernehmen. Erwägungen
1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort 1.1.1. Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Kla- geantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraus- setzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klage- grund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hinaus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tat- sachenbehauptungen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klagebegehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Da- bei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufheben- de Tatsachen zu berücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berück- sichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Be- gründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Gericht die Klagebegründung in erheblichem Mass als un- glaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (Art. 153 Abs. 2 ZPO; BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 223 N. 17 ff.; DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 223 N. 3 ff.).
- 4 - 1.1.2. Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist androhungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behaup- tungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts ist gegeben (act. 3/3 Ziff. 7 und act. 3/4 Ziff. 7; Art. 17 ZPO und Art. 6 Abs. 2 i.V.m. § 44 lit. b GOG). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen An- lass; auf die Klage ist mithin einzutreten.
2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von folgendem Sachver- halt auszugehen (act. 1 Rz. 10 ff.): Am 28. Oktober 2021 schlossen die Parteien (i) einen Werk- und Planervertrag betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhau- ses auf dem Grundstück (GBBl. 1) an der D._____-strasse in E._____ (act. 1 Rz. 2 und act. 3/3) und (ii) einen Werk- und Planervertrag betreffend den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück (GBBl. 2) an der F._____-strasse … in G._____ (act. 1 Rz. 3 und act. 3/4). 2.1.1. E._____ 2.1.1.1. In Ziff. 1.2 des Vertrages E._____ übertrug die Beklagte der Klägerin die Architekturarbeiten und alle dazugehörigen Planungsleistungen für das Bauprojekt E._____, wobei in Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 die SIA-Normen 102 und 103 (2014; act. 3/7+8) für anwendbar erklärt wurden (act. 1 Rz. 23 f.). Die Klägerin verpflichtete sich zur Erbringung der Architektur- und Ingenieursleistungen (act. 1 Rz. 26 f. und act. 3/3 Ziff. 3 und 5.1) gegen Zahlung eines Gesamthonorars von CHF 280'000.–
- 5 - (inkl. MWST) durch die Beklagte (act. 1 Rz. 28 und act. 3/3 Ziff. 11.1, 11.3 und 12). Dieses setzt sich wie folgt zusammen (act. 3/3 Ziff. 12): 2.1.1.2. Nach Erhalt der Baubewilligung vom 4. Juli 2022 für das Bauprojekt (act. 3/27) vereinbarten die Parteien mündlich einen Nachtrag zum Vertrag E._____, wonach sich die Klägerin gegen Zahlung von CHF 21'540.– (inkl. MWST) ferner verpflichtete, die Begründung von Stockwerkeigentum für das besagte Bau- projekt beim Notar in Auftrag zu geben und zu begleiten (act. 1 Rz. 50, 54 und 69).
- 6 - 2.1.1.3. Die Klägerin hat folgende vertraglich geschuldeten Architekten- und Inge- nieursleistungen erbracht: Sie erarbeitete Lösungsstrategien sowie eine Machbar- keitsstudie, mithin am 29. Januar 2022 das Kanalisationsmodell (act. 3/10), am
19. April 2022 das Fassadenmodell (act. 3/11) und stellte am 25. April 2022 das Untergeschossmodell (act. 3/12) sowie den Situationsplan Erdgeschoss (act. 3/9) fertig (act. 1 Rz. 32 ff.). Weiter erstellte die Klägerin die Erd-, Obergeschoss- und Attikamodelle (act. 3/13–17), stellte eine Visualisierung des Bauprojekts (act. 3/18) dar und führte die kubischen Berechnungen (act. 3/19) durch (act. 1 Rz. 37 ff.). Sodann erarbeitete die Klägerin das Bauprojekt mitsamt Detailstudie und Kosten- voranschlag und bereitete die Baueingabe vor: Am 25. April 2022 stellte sie das Schnittmodell (act. 3/20) fertig, erbrachte einen Parkplatz- sowie Veloabstellplatz- nachweis (act. 3/21), berechnete die benötigte Spielplatzfläche und stellte die Be- rechnungen zu den Erd-, Obergeschoss- und Attikamodellen (act. 3/22+23) als auch das Umgebungsmodell (act. 3/24) fertig. Weiter erarbeitete sie den definitiven Kostenvoranschlag (act. 3/25) und holte am 24. Juni 2022 einen Schallschutznach- weis (act. 3/26) ein (act. 1 Rz. 40 ff.). Damit hat die Klägerin sämtliche Leistungen der Phasen "Strategische Planung", "Vorstudien" und "Projektierung" erbracht und betreffend die Phase "Realisierung" die Ausführungspläne erstellt (siehe act. 1 Rz. 47). 2.1.1.4. Am 18. November 2022 stellte der von der Klägerin beauftragte Notar Dr. H._____ einen Entwurf zur Begründung von Stockwerkeigentum aus (act. 1 Rz. 51 und 54 sowie act. 3/28). Obwohl die Beklagte das Stockwerkeigentum bis heute nicht hat begründen lassen, hat die Klägerin ihre Leistung gemäss Nachtrag insofern erbracht, als die Urkunden für die Begründung von Stockwerkeigentum von der Beklagten zu unterzeichnen sind (act. 1 Rz. 53). 2.1.1.5. Am 5. Juni 2023 stellte die Klägerin der Beklagten für ihre Leistungen eine Rechnung über CHF 214'861.50 (inkl. MWST; act. 3/29). Nachdem sich herausge- stellt hatte, dass dieser Rechnungsbetrag nicht korrekt war, stellte die Klägerin der Beklagten am 18. September 2023 eine neue Rechnung über CHF 171'500.– (inkl. MWST und exkl. Stockwerkeigentumsbegründung) betreffend das Bauprojekt E._____ (act. 3/32) und eine neue, separate Rechnung betreffend die Stockwerk-
- 7 - eigentumsbegründung über CHF 21'540.– (act. 3/34), jeweils mit Fälligkeit per
24. September 2023. Diese wurden der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt. Da auch dieser Rechnungsbetrag betreffend das Bauprojekt E._____ nicht korrekt war, macht die Klägerin nun einen korrigierten Forderungsbetrag für das besagte Bauprojekt von CHF 145'000.– (inkl. MWST) geltend zzgl. CHF 21'540.– (inkl. MWST) für die Stockwerkeigentumsbegründung. Die Beklagte hat diese Be- träge bis heute nicht beglichen. 2.1.2. G._____ 2.1.2.1. In Ziff. 1.2 des Vertrages G._____ übertrug die Beklagte der Klägerin die Architekturarbeiten und alle dazugehörigen Planungsleistungen für das Bauprojekt G._____, wobei in Ziff. 2 i.V.m. Ziff. 2.2 die SIA-Normen 102 und 103 (2014; act. 3/7+8) für anwendbar erklärt wurden (act. 1 Rz. 73 f.). Die Klägerin verpflichtete sich zur Erbringung der Architektur- und Ingenieursleistungen (act. 1 Rz. 77 f. und act. 3/4 Ziff. 3 und 5.1) gegen Zahlung eines Gesamthonorars von CHF 227'720.80 (inkl. MWST) durch die Beklagte (act. 1 Rz. 79+82 und act. 3/4 Ziff. 11.1, 11.3 und 12). Dieses setzt sich wie folgt zusammen (act. 3/4 Ziff. 12):
- 8 - 2.1.2.2. Nach Erhalt der Baubewilligung vom 17. August 2022 für das Bauprojekt (act. 3/56) vereinbarten die Parteien mündlich einen Nachtrag zum Vertrag G._____, wonach sich die Klägerin gegen Zahlung von CHF 21'540.– (inkl. MWST) ferner verpflichtete, die Begründung von Stockwerkeigentum für das besagte Bau- projekt beim Notar in Auftrag zu geben und zu begleiten (act. 1 Rz. 102 f., 106 und 121). 2.1.2.3. Die Klägerin hat folgende vertraglich geschuldeten Architekten- und Inge- nieursleistungen erbracht: Sie erarbeitete Lösungsstrategien sowie eine Machbar- keitsstudie, mithin erstellte sie das Fassadenmodell (act. 3/37–40), die Unter-, Erd- und Obergeschossmodelle (act. 3/41–43) sowie den Situationsplan (act. 3/48; act. 1 Rz. 86 ff.). Weiter stellte sie eine Visualisierung des Bauprojekts (act. 3/49) dar und führte die kubischen Berechnungen (act. 3/35) durch (act. 1 Rz. 91). So- dann erarbeitete die Klägerin das Bauprojekt mitsamt Detailstudie und Kostenvor- anschlag und bereitete die Baueingabe vor: Sie erstellte die Höhenlinien-, Höhen- aufnahmen-, Werkleitungs- und Umgebungsmodelle (act. 3/50–53), stellte am
29. August 2022 den Kostenvoranschlag (act. 3/36) fertig, berechnete die Ausnüt- zungsziffer des Bauprojekts (act. 3/54) und stellte am 13. Juli 2023 einen umfas- senden Baubeschrieb desselben (act. 3/55) fertig (act. 1 Rz. 93 ff.). Damit hat die Klägerin sämtliche Leistungen der Phasen "Strategische Planung", "Vorstudien"
- 9 - und "Projektierung" erbracht und betreffend die Phase "Realisierung" die Ausfüh- rungspläne erstellt (siehe act. 1 Rz. 100). 2.1.2.4. Am 18. November 2022 unterzeichnete die Beklagte die Urkunde des No- tars Dr. H._____ zur Begründung von Stockwerkeigentum (Urschrift 76/2022; act. 3/57), womit auf dem Grundstück G._____ (GBBl. Nr. 2) schliesslich fünf Stockwerkeigentumseinheiten begründet wurden (act. 1 Rz. 104). 2.1.2.5. Am 5. Juni 2023 stellte die Klägerin der Beklagten für ihre Leistungen eine Rechnung über CHF 137'209.10 (inkl. MWST; act. 3/58). Nachdem sich herausge- stellt hatte, dass dieser Rechnungsbetrag nicht korrekt war, stellte die Klägerin der Beklagten am 18. September 2023 eine neue Rechnung über CHF 133'099.35 (inkl. MWST und exkl. Stockwerkeigentumsbegründung) betreffend das Bauprojekt G._____ (act. 3/59) und eine neue, separate Rechnung betreffend die Stockwerk- eigentumsbegründung über CHF 21'540.– (act. 3/61), jeweils mit Fälligkeit per
24. September 2023. Diese wurden der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt. Da auch dieser Rechnungsbetrag betreffend das Bauprojekt G._____ nicht korrekt war, macht die Klägerin nun einen korrigierten Forderungsbetrag für das besagte Bauprojekt von CHF 104'599.35 (inkl. MWST) geltend zzgl. CHF 21'540.– (inkl. MWST) für die Stockwerkeigentumsbegründung. Die Beklagte hat diese Be- träge bis heute nicht beglichen. 2.2. Rechtliches 2.2.1. Gesamtvertrag Verpflichtet sich der Architekt oder Ingenieur in einem Vertrag sowohl zur Projek- tierung als auch zur Bauleitung, spricht man von einem sogenannten Gesamtver- trag, der im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt ist. Das Bundesgericht geht von einem gemischten Vertragsverhältnis mit werkvertraglichen und auftragsrechtli- chen Elementen aus (BGer 4A_90/2013 vom 10. Juni 2013, E. 3; BGer 4A_53/2012 vom 31. Juli 2012, E. 3.4; BGE 134 III 361 E. 5.1 = Pra 2009 [Nr. 8] S. 56; BGE 127 III 543 E. 2a = Pra 2001 [Nr. 194] S. 1179 f.).
- 10 - 2.2.2. Verzug 2.2.2.1. Voraussetzungen des Zahlungsverzugs sind gemäss Art. 102 Abs. 1 OR die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, die Fälligkeit der Forderung und eine Mahnung oder ein bestimmter Verfalltag (BGE 143 II 37 E. 5.2.2; BGE 130 III 591 E. 3.; BGE 129 III 535 E. 3.2; siehe BSK OR I-LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 3). 2.2.2.2. Unter einer Mahnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklä- rung des Gläubigers zu verstehen (BGE 143 II 37 E. 5.2.2.; BGE 129 III 535 E. 3.2.2.; BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, E. 5.). Sie muss dem Schuldner inhaltlich nicht nur klar zum Ausdruck bringen, dass der Gläubiger die versprochene Leistung endgültig und ohne Säumnis verlangt, sondern auch deren Art und Höhe richtig bezeichnen (BGer 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019, E. 3.2.1; BSK OR I- LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5). Eine Leistungsklage ist einer Mahnung sodann gleichzustellen; aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Mahnung tritt der Verzug jedoch nicht bereits mit Klageerhebung, sondern erst mit Zustellung der Eingabe an die Gegenpartei ein (BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 2013, E. 5; BSK OR I-LÜ- CHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 9; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Ob- ligationenrecht Allgemeiner Teil, § 65 Rz. 65.08). 2.2.2.3. Kommt ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, hat er dem Gläubiger einen Verzugszins von 5% der Forderung pro Jahr zu entrichten (Art. 104 Abs. 1 OR). 2.3. Würdigung 2.3.1. Honorarforderung 2.3.1.1. Vorliegend hat sich die Klägerin sowohl im Vertrag E._____ als auch im Vertrag G._____ zur Projektierung und Bauleitung verpflichtet, weshalb bezüglich beider Verträge von einem Gesamtvertrag auszugehen ist. Sodann handelt es sich bei den von ihr erbrachten Leistungen, für welche sie vorliegend das Honorar ein- geklagt hat, um die Erstellung der notwendigen Studien und Pläne zur Realisierung der Bauprojekte E._____ und G._____. Diese sind als Projektierungsarbeiten zu qualifizieren, welche dem Werkvertragsrecht unterstehen. Die Art. 363 ff. OR kom-
- 11 - men dabei subsidiär zur Anwendung, zumal die Parteien in beiden Verträgen die SIA-Norm 102 und die SIA-Norm 103 vereinbart haben. 2.3.1.2. Gemäss den Ziff. 11.1, 11.3 und 12 der Verträge bestimmt sich die Höhe der Vergütung nach den abzuliefernden Teilen, womit die Parteien eine Vergütung nach Teilleistungen vereinbart haben. Dieser Vereinbarung stehen keine zwingen- den Bestimmungen der SIA-Ordnungen 102/103 oder der Art. 363 ff. OR entgegen, vielmehr hat ein Planer nach Art. 1.3.4 SIA 102/103 Anspruch auf Abschlagszah- lungen (EGLI/STÖCKLI, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Planerverträge, Verträge mit Ar- chitekten und Ingenieuren, Rz. 8.202). Die Klägerin hat die notwendigen Studien und Pläne zur Realisierung der genannten Bauprojekte erstellt und der Beklagten zugestellt. Damit hat die Klägerin die vertraglich geschuldeten Leistungen (teil- weise) erbracht. Nicht erbracht hat die Klägerin die Arbeiten betreffend Werkver- träge (4%), Gestalterische Leitung (6%), Bauleitung und Kostenkontrolle (23%) und Inbetriebnahme/Abschluss (4.5%), mithin im Umfang von 37.5%. Folglich steht ihr eine Vergütung im Umfang von 62.5% des jeweiligen Gesamthonorars zu. Dies ergibt beim Bauprojekt E._____ CHF 175'000.– und beim Bauprojekt G._____ CHF 142'294.35. Davon in Abzug zu bringen sind von der Beklagten geleisteten Anzahlungen, welche beim Bauprojekt E._____ CHF 30'000.– (act. 1 Rz. 64) und beim Bauprojekt G._____ CHF 37'695.– betragen (act. 1 Rz. 116). Folglich hat die Klägerin Anspruch auf ein Honorar von CHF 145'000.– aus dem Vertrag E._____ sowie auf ein Honorar von CHF 104'599.35 aus dem Vertrag G._____. 2.3.1.3. Mangels Schriftlichkeitsabrede war ein mündlicher Nachtrag betreffend die Stockwerkeigentumsbegründungen sodann möglich. Indem die Klägerin auch diese Leistungen erbracht hat, steht ihr eine weitere Vergütung von CHF 21'540.– pro Bauprojekt zu. 2.3.1.4. Vor diesen Hintergrund sind Bestand und Höhe der eigeklagten Forderung von CHF 292'679.35 ausgewiesen (= CHF 145'000.– [Bauprojekt E._____] + CHF 21'540.– [Stockwerkeigentumsbegründung E._____] + CHF 104'599.35 [Bau- projekt G._____] + CHF 21'540.– [Stockwerkeigentumsbegründung G._____]).
- 12 - 2.3.1.5. Indem die Klägerin auf ihren Rechnungen den 24. September 2023 als Fälligkeitsdatum angegeben hat (act. 3/33+34 und 3/60+61), machte sie von ihrem Recht Gebrauch, durch einseitige Erklärung die Fälligkeit der entsprechenden For- derung herbeizuführen (EGLI/STÖCKLI, in: STÖCKLI/SIEGENTHALER, Planerverträge, Verträge mit Architekten und Ingenieuren, Rz. 8.202 und 8.204). Folglich ist die eingeklagte Forderung seit dem 24. September 2023 fällig. 2.3.2. Verzugszins 2.3.2.1. Die Klägerin fordert zusätzlich einen Verzugszins von 5% p.a. seit dem
25. Oktober 2023. Betreffend die Teilforderungen von jeweils CHF 21'540.– (Stock- werkeigentumsbegründungen) ist dieser insofern ausgewiesen, als die entspre- chenden Rechnungen (act. 3/34+61) der Beklagten am 19. September 2023 zuge- stellt wurden und die Zahlung gemäss Art. 1.4.1 SIA 102/103 innerhalb von dreissig Tagen nach Erhalt zu erfolgen hat. Dabei stellt das Ende der 30-tägigen Zahlungs- frist einen Verfalltag gemäss Art. 102 Abs. 2 OR dar, so dass der Bauherr mit un- genutztem Ablauf der Frist – wie vorliegend – in Verzug gerät. 2.3.2.2. Betreffend den geltend gemachten Verzugszins auf den Teilforderungen von CHF 145'000.– (Bauprojekt E._____) und CHF 104'599.35 (Bauprojekt G._____) ist die Klage hingegen nur teilweise gutzuheissen und im Mehrumfang abzuweisen: Entgegen den Ausführungen der Klägerin wurde die Beklagte nicht mit Zustellung der Rechnungen vom 18. September 2023 (act. 3/33+60) in Verzug gesetzt, zumal eine Mahnung die Höhe der Forderung richtig beziffern muss (vgl. E. 2.2.2.2). Die Beträge in den genannten Rechnungen waren allerdings nach ei- genen Angaben der Klägerin falsch (act. 1 Rz. 68 und 120), mithin bezifferte sie diese Teilforderungen erst in ihrer Klageschrift korrekt. Ebenso wenig wurde die Beklagte aufgrund der Empfangsbedürftigkeit der Mahnung mit Einreichung der Klage in Verzug gesetzt (vgl. act. 1 Rz. 180 f.), sondern erst durch die Zustellung der Klageschrift an die Beklagte. Diese erfolgte am 8. Dezember 2023 (act. 8/2). Folglich befand sich die Beklagte ab dem darauffolgenden Tag mit der Bezahlung in Verzug und die Klägerin hat erst ab dem 9. Dezember 2023 Anspruch auf einen Verzugszins.
- 13 -
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtsgebühr Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Li- nie nach dem Streitwert bzw. Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 292'679.35 beträgt sie rund CHF 16'500.–. In An- wendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 11'000.– festzusetzen. Sie ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen, wobei ihr in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagten einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigung Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie beträgt beim vorliegenden Streitwert rund CHF 19'000.– (§ 2 Abs. 1 lit. a und § 4 Abs. 1 AnwGebV) und ist bereits mit der Begründung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Die Beklagte ist somit zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 19'000.– zu bezahlen. Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 292'679.35 nebst Zins zu 5% seit 9. Dezember 2023 auf CHF 249'599.35 und Zins zu 5% seit 25. Ok- tober 2023 auf CHF 43'080.– zu bezahlen. Im Mehrumfang wird die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 11'000.–.
3. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der nicht beanspruchte Anteil des Kostenvorschusses wird der Klägerin zu-
- 14 - rückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Kantons vorbehalten bleibt. Für die der Beklagten auferlegten Kosten wird der Klägerin das Rückgriffs- recht auf die Beklagte eingeräumt.
4. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 19'000.– zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbe- schwerde) i.V.m. Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 292'679.35. Zürich, 1. Juli 2024 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Rade Kokanović