Sachverhalt
Die Parteien – sowie die ehemalige Beklagte 2 – schlossen am 27. August 2020 einen als "Vermittlungsvertrag" bezeichneten Vertrag (act. 3/3; act. 18/8 [es fehlen jeweils die Seiten zwei, vier und sechs]; nachfolgend: Vertrag 1). Am 17./18. März 2022 unterzeichneten sie einen weiteren "Vermittlungsvertrag" (act. 3/4; act. 18/9; nachfolgend: Vertrag 2). Dieser löste den Vertrag 1 ab. Mit den (schriftlichen) Ver- mittlungsverträgen wurde die Klägerin insbesondere "beauftragt", den Beklagten geeignete "Kandidaten" bzw. "Bewerber" (nachfolgend: Kandidat/innen) für den "Verleih" an Einsatzbetriebe, die "Festvermittlung" an Dritte oder für eine "interne Anstellung" zu vermitteln (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 17 Rz. 8, 21 f., 87; act. 32 Rz. 3 ff., 116; act. 36 Rz. 33, 41). Die Übermittlung der Kandidatenprofile lief grundsätzlich wie folgt ab: Auf Wunsch der Beklagten bzw. deren Kundenberater stellte ihnen die Klägerin sämtliche bei ihr vorhandenen Dokumente (inklusive Telefonnummer und E-Mailadresse) jener Kandidat/innen zu, deren anonymen Dossiers die Kundenberater vorher gesichtet hatten. Zudem informierte die Klägerin die betroffenen Kandidat/innen per SMS über die Anfrage, den Namen sowie die Telefonnummer des Kundenberaters der Beklagten und die Tatsache der "vollständigen Profilzustellung" (act. 32 Rz. 47, 49; blieb unbestritten). Ferner betrieb die Klägerin ein Online-Portal, auf welchem ei- nerseits die Beklagten aktuelle Informationen abrufen konnten über die Kandidat/in- nen, deren Profilangaben ihnen die Klägerin zuvor (vollständig) zugestellt hatte. Andererseits konnten die betreffenden Kandidat/innen auf dem Portal sehen, wel- che Kundenberater ihre Profilangaben erhalten hatten (act. 32 Rz. 51, 53, 57; blieb unbestritten). Während der Vertragsdauer stellte die Klägerin den Beklagten jeweils am Montag um 07:00 Uhr per E-Mail eine Excel-Liste mit jenen Kandidat/innen zu,
- 6 - welche die Kundenberater der Beklagten in der Vorwoche bei ihr angefragt hatten; beispielhaft das E-Mail der Klägerin vom 26. September 2022 inklusive Anhang (act. 33/9-10) betreffend die in der Woche vom 19. bis 25. September 2022 ange- fragten Kandidat/innen (act. 32 Rz. 57 f.; blieb unbestritten). Gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags 2 verpflichten sich die Beklagten (bezeichnet als "Kunde") der Klägerin (bezeichnet als "A._____") bei "Verleih", "Festvermittlung" oder "interner Anstellung" der vermittelten Kandidat/innen eine Entschädigung zu bezahlen. Bei "Verleih" ist die Höhe der Entschädigung gemäss Ziffer 3.2 (a) des Vertrags 2 abhängig von der Anzahl Arbeitsstunden der vermittelten Kandidat/in- nen (act. 1 Rz. 9, 11; act. 17 Rz. 23 f., 52 ff.; act. 32 Rz. 3 ff., 38; act. 36 Rz. 33, 41, 75, 84). Als "vermittelter Kandidat" gilt dabei gemäss Ziffer 3.1 des Vertrags 2 jeder Kandidat: "(a) für welchen A._____ dem Kunden per E-Mail oder über das Kundenportal (ggf. nach Zustellung des anonymen Profils) das vollständige Profil zustellt; und (b) für welchen der Kunde: (i) nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbringt, diesen Bewerber bereits in der eigenen Datenbank zu haben; oder (ii) innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbringt, diesen Be- werber bereits in der eigenen Datenbank zu haben, aber vom Kunden für den betreffenden Einsatz noch nicht angegangen wurde. In diesem Fall gilt die Ent- schädigungspflicht gemäss Ziff. 3 dieses Vermittlungsvertrages im Gegensatz zum Fall nach Ziff. 3.1(b)(i) dieses Vermittlungsvertrages aber ausschliesslich für den betreffenden Einsatz." Die Klägerin führte jene Kandidat/innen, deren Profil sie den Beklagten zustellte, unter Angabe des Vor-/Nachnamen, der Berufsbezeichnung und des Geburtsda- tums sowie des Datums der erstmaligen Profilzustellung und des verantwortlichen Personalberaters in einer Liste (act. 3/18; nachfolgend: Kandidatenliste) auf. War ein Profil bereits in den Datenbanken der Beklagten erfasst und teilen sie dies der
- 7 - Klägerin fristgerecht mit, sind bzw. waren die Beklagten nicht entschädigungspflich- tig, wenn sie entsprechende Kandidat/innen in der Folge einsetzen. Diese Perso- nen sind bzw. waren von der Klägerin aus der Kandidatenliste zu entfernen (act. 1 Rz. 15, 37; act. 17 Rz. 22, 44 ff., 93, 96; act. 32 Rz. 30, 47, 54, 131 f.; act. 36 Rz. 75). Unter dem Titel "MELDEPFLICHTEN DES KUNDEN / KONVENTIONALSTRAFE" sind im Ver- trag 2 verschiedene Melde- bzw. Kontrollpflichten der Beklagten festgehalten. Ins- besondere haben sich die Beklagten in Ziffer 5.1 verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 15 Tagen nach Ende jeden Monats nachfolgende Meldungen für den Vormo- nat zu machen (act. 1 Rz. 12; act. 17 Rz. 25, 87; act. 32 Rz. 6; act. 36 Rz. 19 f.): "(a) den Namen jedes vermittelten Kandidaten, für welchen gemäss Ziff. 3 dieses Ver- mittlungsvertrages eine Entschädigung geschuldet ist; und (b) die folgenden Angaben: (i) bei Verleih gemäss Ziff. 3.2(a) dieses Vermittlungsvertrages: die Arbeitsstun- den jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbetrieb; oder (ii) bei Festvermittlung gemäss Ziff. 3.2(b) dieses Vermittlungsvertrages: den Ver- tragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Arbeitge- ber/Auftraggeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des dem Kunden vom Arbeitgeber/Auftraggeber geschuldeten Erfolgshonorars; oder (iii) bei interner Anstellung gemäss Ziff. 3.2(c) dieses Vermittlungsvertrages: den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Kunden unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kün- digung ausgesprochen wurde." Nach Ziffer 5.2 des Vertrags 2 gilt als "verspätet gemeldeter Kandidat" jeder "ver- mittelte Kandidat", für welchen die Meldung der Beklagten nicht fristgerecht gemäss der vorstehend aufgeführten Ziffer 5.1, aber im Übrigen korrekt erfolgt. In Ziffer 5.3 des Vertrags 2 (erster Teil) haben sich die Beklagten ferner verpflichtet, jeweils per Ende Juni und per Ende Dezember innerhalb von 30 Tagen selbstständig zu über-
- 8 - prüfen, ob alle von der Klägerin "vermittelten Kandidaten" korrekt gemeldet worden waren (nachfolgend: Stundenkontrolle). Die Klägerin forderte die Beklagten mehr- fach – erstmals mit E-Mail vom 2. Juli 2021 (act. 3/6; act. 33/7) – zur Stundenkon- trolle auf. Die Beklagten führten nie eine solche durch (act. 1 Rz. 15, 18 f., 23; act. 3/6; act. 17 Rz. 27, 93; act. 32 Rz. 8, 26, 34 f., 65, 160, 170, 173 f., 181; act. 36 Rz. 19 f., 68 ff.). Sodann steht in Ziffer 5.3 (zweiter Teil) folgendes: "Nach schriftlicher Aufforderung sind A._____ für konkret benannte vermittelte Kandidaten alle Informationen und Unterlagen (insbesondere die Stundenlisten bzw. Stundenrapporte) zukommen zu lassen, welche A._____ eine Überprüfung der Meldungen des Kunden, ins- besondere ein Abgleich der vermittelten Kandidaten mit der Datenbank des Kunden, er- möglichen. Zusätzlich kann A._____ einen Wirtschaftsprüfer (z.B. KPMG) damit beauftra- gen, die Vollständigkeit der Meldungen des Kunden zu überprüfen. Wenn die Meldung bereits vollständig war, trägt A._____ die Kosten der Wirtschaftsprüfung. Wenn der Wirt- schaftsprüfer zum Schluss gelangt, dass die Meldung nicht vollständig war, trägt der Kunde die Kosten der Wirtschaftsprüfung. Werden die erforderlichen Informationen und Unterla- gen trotz Aufforderung von A._____ nicht innert 10 Tagen vom Kunden zur Verfügung ge- stellt oder wird dem Wirtschaftsprüfer durch den Kunden der Zugang zu den erforderlichen Informationen und Unterlagen verwehrt, ist der Kunde verpflichtet, A._____ eine Konven- tionalstrafe in der Höhe von CHF 10'000 für jeden von A._____ vermittelten Kandidaten zu bezahlen." Jeder "vermittelte Kandidat", für welchen sich anhand der Überprüfung gemäss Zif- fer 5.3 eine Meldepflichtverletzung der Beklagten ergibt, gilt gemäss Ziffer 5.4 des Vertrags 2 (erster Teil) als "verschwiegener Kandidat", mit Ausnahmen von "ver- spätet gemeldeten Kandidaten". Der zweite Teil von Ziffer 5.4 lautet folgendermas- sen: "Für verschwiegene Kandidaten ist der Kunde verpflichtet, A._____ eine Konventional- strafe in der Höhe von CHF 10'000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen. Als Zuwiderhandlung gilt die Nichterfüllung der Meldepflicht für jeden Monat einzeln (z.B. die Meldepflichtverletzung betreffend zwei vermittelte Kandidaten, welche je drei Monate Ar- beitsstunden geleistet haben, gelten als sechs Zuwiderhandlungen à je CHF 10'000)." Mit E-Mail vom 30. November 2022 (act. 3/9) kündigten die Beklagten jeweils das Vertragsverhältnis mit der Klägerin per Ende Dezember 2022 (act. 1 Rz. 24; act. 17
- 9 - Rz. 26; act. 32 Rz. 173 f.; act. 36 Rz. 55, 75). Die Entschädigungs- und Melde- pflichten der Beklagten nach den Ziffern 3 und 5 des Vertrags 2 überdauern dabei das Vertragsende für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt "vermittelten Kandidaten", für welche innert drei Jahren nach Vertragsende noch Entschädigungspflichten ge- mäss Ziffer 3 entstehen (act. 1 Rz. 38; act. 17 Rz. 97; act. 32 Rz. 5, 27; act. 36 Rz. 56).
3. Formelles 3.1. Vorbemerkung In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 sind die Prozessvoraussetzungen ohne Weiteres erfüllt. Nachfolgend stellt sich jedoch die Frage, ob das Informationsbe- gehren genügend bestimmt ist oder mangels Bestimmtheit nicht darauf eingetreten werden kann. 3.2. Rechtliches 3.2.1. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3; WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Rz. 18 f. zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Rz. 28 ff. zu Art. 221 ZPO.). Rechtsbe- gehren sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des über- spitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023, E. 2.8.). Bleibt es unklar oder unbe- stimmt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Bestimmtheitsgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum zivilrechtlichen Zweck von Informationsansprüchen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Informationsbegehren dürfen daher nicht zu streng angesetzt werden. Es liegt in
- 10 - der Natur der Sache, dass bei Ansprüchen auf Erteilung von Information der Inhalt dieser Information der Klägerin zumindest teilweise unbekannt ist. Eine strenge Handhabung des Bestimmtheitsgebots würde deshalb die Durchsetzung zivilrecht- licher Informationsansprüche übermässig erschweren oder gar vereiteln. Damit muss es genügen, wenn die Klägerin Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt. Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu um- fassend formuliert, führt dies nicht zu einem Nichteintreten, sondern zu einer (teil- weisen) Abweisung des Begehrens (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2; HGer ZH HG190051 vom 27.September 2021 E. 5.4; BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, in: Luzerner Beiträge zur Rechts- wissenschaft, Band 182, Zürich 2024, S. 103 Rz. 189). 3.2.2. Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa- chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1.). Entspre- chend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4.). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Be- gehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen be- hauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsa- chenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen,
- 11 - sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6). Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschrif- ten nachzukommen. Ausnahmsweise kann es aber zulässig sein, den Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Diesfalls hat aus der Rechtsschrift für die Gegenpartei und das Gericht klar hervorzugehen, dass die Partei durch einen Verweis Informationen aus der Beilage zur Parteibehauptung erhebt (BGer 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024, E. 4.3.2). Sodann ist erforder- lich, dass Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechts- schrift behauptet werden und lediglich für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Dabei müssen die Gegenpartei und das Gericht die notwendigen Informatio- nen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leer- lauf erscheinen lässt. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten Informationen enthält (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2 m.w.H.). 3.3. Würdigung Unter Berücksichtigung der Klagebegründung wird aus dem Informationsbegehren ausreichend klar, zu welchem Zweck, worüber und für welchen Zeitraum die Klä- gerin Auskunft verlangt, zumal die Klägerin in Bezug auf die von ihr (angeblich) vermittelten Kandidat/innen auf die (selbsterklärende) Kandidatenliste verweist, worin unter anderem das Datum der erstmaligen Profilzustellung, die Referenz- nummer, der Vor-/Nachnamen und das Geburtsdatum entsprechender Kandidat/in- nen sowie deren Berufsbezeichnung enthalten ist (act. 1 Rz. 37; act. 3/18). Ferner geht aus der Klagebegründung hinreichend hervor, was unter "eingesetzten Kan- didaten" zu verstehen ist. Verständlicherweise ist die Klägerin nicht in der Lage,
- 12 - diese näher zu bezeichnen oder gar namentlich zu nennen, zumal sie mit dem In- formationsbegehren gerade bezweckt, zu eruieren, inwieweit die Beklagte 1 und/oder die Beklagte 3 vermittelte Kandidat/innen eingesetzt haben. Sodann müssen die auf dem Klageweg herausverlangten Dokumente im Rechts- begehren nicht konkret benannt werden. Es genügt, wenn sie so umschrieben sind, dass sie bestimmbar sind (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2). Diesen Anforderungen genügt das Informationsbegehren, zumal die von den Beklagten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen entweder (beispielhaft) genannt werden (Stun- denlisten, Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) oder anhand der Umschreibung, was daraus ersichtlich sein muss, bestimmbar sind. Damit ist der Streitgegenstand hinreichend fixiert; die Beklagte weiss wogegen sie sich wehren muss. Mithin ist das Informationsbegehren hinreichend bestimmt.
4. Anspruch auf Konventionalstrafe(n) 4.1. Vorbemerkungen Die Klägerin wirft den Beklagten vor, entschädigungspflichtige Einsätze von (min- destens) sechs von ihr vermittelten Kandidat/innen verschwiegen und damit gegen die vertragliche Meldepflicht verstossen zu haben. Mit der (Teil-) Klage fordert sie von der Beklagten 1 für insgesamt sieben verschwiegene Einsatzmonate von vier Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 70'000.– und von der Beklagten 3 für total vier verschwiegene Einsatzmonate von zwei Kandidaten (H._____ und I._____) eine Konventional- strafe in Höhe von CHF 40'000.– (act. 1 Rz. 3, 28 ff., 45 ff.; act. 32 Rz. 29, 68 ff., 117). Unbestrittenermassen stellte die Klägerin den Beklagten das vollständige Profil der sechs genannten Personen zu. Weiter ist unbestritten, dass D._____, E._____, F._____ sowie G._____ daraufhin von der Beklagten 1 und H._____ so- wie I._____ von der Beklagten 3 an Einsatzbetriebe verliehen wurden (act. 1 Rz. 29, 37; act. 17 Rz. 55, 94, 96; act. 32 Rz. 29, 68 ff., 84 ff.; act. 36 Rz. 44 ff.). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob es sich dabei um entschädigungs- und meldepflichtige Einsätze im Sinne der Vermittlungsverträge handelt. Die Beklagten wenden insbesondere ein, dass keine Entschädigungs- und Meldepflichtenpflicht
- 13 - bestehe, wenn sich eine Person nach der initialen Profilzustellung durch die Kläge- rin direkt oder via Dritte bei den Beklagten gemeldet habe (act. 17 Rz. 32 f., 37, 101; act. 36 Rz. 8 f., 24 ff., 37, 41 f., 46, 48, 51, 53, 58 ff., 67, 80 f., 93 f.). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 4.2. Parteistandpunkte Die Klägerin vertritt den Standpunkt, für die Entschädigungspflicht der Beklagten spiele es keine Rolle, ob sich Kandidat/innen nach der initialen Profilzustellung selbst bei den Beklagten gemeldet bzw. beworben hätten. Die Vereinbarung zwi- schen den Parteien sei klar: Nicht verrechenbar seien Kandidat/innen, die bereits vor der Profilzustellung durch die Klägerin im System der Beklagten erfasst gewe- sen seien, sofern dies der Klägerin fristgerecht gemeldet worden sei. Andernfalls gälten Kandidat/innen im Falle eines Einsatzes als entschädigungspflichtig. Die Kandidat/innen seien bei Zustellung ihres Profils über das Interesse der Beklagten an einem Einsatz informiert worden und hätten auf dem Online-Portal der Klägerin jederzeit sehen können, welche Personaldienstleister ihre (vollständigen) Profilan- gaben erhalten hätten. Mithin seien allfällige (Folge-) Einsätze auf die ursprüngliche Vermittlung durch die Klägerin zurückzuführen. Die Beklagten seien gehalten ge- wesen, die von Dritten oder den Kandidat/innen selbst bereit gestellten Profile mit denjenigen der Klägerin abzugleichen. Diese Überprüfung sei weder unverhältnis- mässig noch praxisfremd. Die Klägerin biete diverse Hilfestellungen an, damit solch ein Abgleich effizient vorgenommen werden könne (act. 1 Rz. 37; act. 32 Rz. 28 ff., 47 ff., 55 ff., 66 ff., 81, 85, 92, 133 ff., 177 ff.). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, die geforderten Konventionalstrafen seien mangels Verstoss gegen Meldepflichten nicht geschuldet. Bei den klägeri- scherseits vorgebrachten Personen handle es sich nicht um von der Klägerin ver- mittelte Kandidat/innen. Insbesondere diejenigen Kandidat/innen, welche sich nach der Profilzustellung durch die Klägerin selbst oder via Dritte bei den Beklagten ge- meldet hätten, seien weder entschädigungs- noch meldepflichtig. Einerseits fehle es an einer kausalen Vermittlungsleistung durch die Klägerin, andererseits sei eine nachträgliche Überprüfung sämtlicher Profile vertraglich nicht vorgesehen. Die Be- klagten seien also nicht verpflichtet gewesen, von Dritten vermittelte Kandidat/in-
- 14 - nen mit der Kandidatenliste abzugleichen. Eine solche Überprüfung sei unverhält- nismässig und praxisfremd. Ein Abgleich von Kandidat/innen finde nur im Moment der Übermittlung eines Profils durch die Klägerin statt. Seitens der Beklagten seien die Kandidatenprofile erst dann in ihre Datenbanken übernommen worden, wenn sie die jeweiligen Kandidat/innen an einen Einsatzbetrieb hätten vermitteln können. Eine Melde- und Entschädigungspflicht bestehe auch dann nicht, wenn ein von der Klägerin mitgeteiltes Kandidatenprofil bereits im System der Beklagten vorhanden gewesen sei, die Beklagten aber eine entsprechende Meldung an die Klägerin ver- gessen hätten, zumal ihnen die Klägerin durch die Vermittlung eines solchen Profils keinerlei Mehrwert geschaffen habe (act. 17 Rz. 22, 29 ff., 101; act. 36 Rz. 25 ff., 37 ff., 44 ff., 59 ff., 81, 93 f.). Vier der streitgegenständlichen sechs Personen hätten ihr Profil den Beklagten nach der ursprünglichen Zustellung durch die Klägerin ent- weder selbst (E._____ und H._____) oder via Dritte (D._____ und F._____) zuge- stellt (act. 17 Rz. 29 ff.; act. 36 Rz. 44 ff.). Ferner sei der Klägerin innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung des Profils von I._____ angezeigt worden, dass er be- reits im System der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen sei den Beklagten dessen Profil erst nach Vertragsbeendigung zugestellt worden (act. 17 Rz. 39 f.; act. 36 Rz. 54 ff.). Sodann sei G._____ bei Zustellung seines Profils bereits im System der Beklagten erfasst gewesen. Die Beklagten hätten lediglich vergessen, dies der Klä- gerin (innerhalb von 24 Stunden) mitzuteilen (act. 17 Rz. 38; act. 36 Rz. 59 ff.). 4.3. Rechtliches 4.3.1. Vertragsauslegung/-ergänzung Soweit Vertragsbestimmungen auszulegen sind, ist in erster Linie der übereinstim- mende wirkliche Parteiwillen bei Vertragsschluss festzustellen. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmassli- chen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so-
- 15 - wie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Ge- richt hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 130 III 417 E. 3.2). Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertrags- inhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinne einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch empirische, bei deren Ergebnislo- sigkeit durch normative Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhafter Vertrag zu er- gänzen, so hat das Gericht – falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen – zu ermitteln, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Han- deln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484 E. 4a f.; BGer 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025, E. 8.2.2.). 4.3.2. Konventionalstrafe Die Konventionalstrafe ist eine bedingte Leistung, welche die Schuldnerin durch Rechtsgeschäft der Gläubigerin für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehö- rigen Erfüllung einer bestimmten Schuld verspricht (WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, in: WIDMER-LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Rz. 1 zu Art. 160 OR). Die Konventionalstrafe ist geschuldet, wenn die gesicherte Verpflichtung nicht oder nicht richtig erfüllt wird und die Schuldnerin ein Verschulden an der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung trifft. In Bezug auf das Verschulden kommt Art. 97 OR analog zur Anwendung; das Verschulden der Schuldnerin wird somit vermutet (BGer 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 4.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 160 OR). Sind diese Vor- aussetzungen erfüllt, ist die Konventionalstrafe verfallen, auch wenn der Gläubige- rin kein Schaden entstanden ist (Art. 161 Abs. 1 OR).
- 16 - 4.4. Würdigung 4.4.1. Der Vertrag 1 liegt nicht vollständig bei den Akten Die Beklagten bringen in der Duplik vor, sämtliche Ausführungen der Klägerin, wel- che sich auf den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags 2 vom 17./18. März 2022 beziehen würden, seien als blosse Parteibehauptungen unbeachtlich, zumal es sich beim unvollständig eingereichten Vertrag 1 um eine ungenügende Beweisof- ferte – für etwaige vertragliche Meldepflichten der Beklagten – handle (act. 36 Rz. 11 ff., 73). Fakt ist, dass der Vertrag 1 unvollständig bei den Akten liegt. Die Klägerin, welche die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Parteien durch Konventio- nalstrafe abgesicherte Meldepflichten der Beklagten vereinbart haben, reichte – trotzt entsprechendem Hinweis der Beklagten in der Klageantwort (act. 17 Rz. 86)
– die fehlenden Seiten zwei, vier und sechs nicht ein bzw. nach. Die Parteien sind sich über den Wortlaut der im Vertrag 2 enthaltenen Bestimmungen ("Meldepflich- ten des Kunden / Konventionalstrafe", "vermittelter Kandidat", "verschwiegener Kandidat", "Verleih" etc.) einig. Dass der Inhalt und Zweck der Vermittlungsverträge durch die Neuaufsetzung vom 17./18. März 2022 unverändert geblieben sei (act. 1 Rz. 10), bestreiten die Beklagten nicht bzw. nur insofern, als im Vertrag 2 (neu) die Möglichkeit zum Abschluss eines Abonnements vorgesehen worden sei und sich aufgrund der von den Beklagten gewählten Option "Premium" die Vermittlungsge- bühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/innen von CHF 1.50 auf CHF 0.80 pro geleistete Arbeitsstunde reduziert habe (act. 17 Rz. 21 ff., 52 ff., 87; act. 36 Rz. 14, 41, 75, 84). Somit ist erstellt, dass die Bestimmungen des Vertrags 2 – ab- gesehen von jenen über das Abonnement und die Höhe der Vermittlungsgebühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/innen – bereits im Vertrag 1 enthalten waren. Mit dem Hinweis, dass aus dem unvollständig eingereichten Vertrag 1 keine Meldepflichten ersichtlich seien, kritisieren die Beklagten bloss die klägerische Be- weisführung ("ungenügende Beweisofferte"; act. 17 Rz. 86; act. 36 Rz. 7, 14, 16 f., 24, 73), zumal sie mehrfach behaupten, auch unter Geltung des Vertrags 1 hätten die Meldepflichten bestanden (act. 17 Rz. 22 f., 25, 39, 50, 54, 79; act. 36 Rz. 41).
- 17 - Unbestrittene Tatsachen sind nicht Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Mit- hin ist irrelevant, dass der Vertrag 1 unvollständig bei den Akten liegt. 4.4.2. Entschädigungs- und Meldepflicht der Beklagten Zumindest vom Grundsatz her ist unbestritten, dass die Beklagten Entschädigungs- und Meldepflichten treffen, wenn sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen an Einsatzbetriebe verleihen und diese dort zum Einsatz kommen. Insbesondere ha- ben sich die Beklagten in den Vermittlungsverträgen (je einzeln) dazu verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 15 Tagen nach Ende jeden Monats die Namen jener Kandidat/innen, für welche sie der Klägerin im Vormonat eine Entschädigung schul- den, zu melden; bei "Verleih" unter Angabe der Arbeitsstunden der vermittelten Kandidat/innen beim Einsatzbetrieb (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.1). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob Personen, die entweder (1) bei erstmaliger Zustellung ihres voll- ständigen Profils durch die Klägerin bereits im System der Beklagten erfasst sind, aber eine entsprechende Meldung (innerhalb von 24 Stunden nach Zugang) durch die Beklagten unterbleibt, oder (2) sich nach der initialen Profilzustellung durch die Klägerin – direkt oder via Dritten – bei den Beklagten für einen Einsatz melden, als von der Klägerin vermittelt gelten und die Beklagten Entschädigungs- und somit auch Meldepflichten treffen, sobald sie entsprechende Personen einsetzen. Damit einher geht die Frage, ob für den Entschädigungsanspruch (zwingend) ein Kausa- lzusammenhang zwischen der Profilzustellung durch die Klägerin und dem Einsatz entsprechender Kandidat/innen durch die Beklagten bestehen muss. Dass darüber bei Vertragsschluss ein übereinstimmender tatsächlicher Wille bestand, wird von den Parteien nicht behauptet. Folglich sind ihre Erklärungen nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen. Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut der schriftlichen Ver- mittlungsverträge. Gemäss diesen ist eine Entschädigung (unter anderem) geschuldet bei "Verleih des vermittelten Kandidaten durch den Kunden an einen Dritten", wobei "Verleih" als "ein Einsatz eines beim Kunden angestellten vermittelten Kandidaten bei einem Dritten […] unter Übertragung der Weisungsbefugnisse des Kunden an den Ein- satzbetrieb basierend auf einem Verleihvertrag zwischen dem Kunden und dem Einsatzbetrieb" definiert ist (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2). Nach dieser relativ offenen For-
- 18 - mulierung sind die Beklagten also (stets) entschädigungspflichtig, sobald sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen an Einsatzbetriebe verleihen und diese dort zum Einsatz kommen. In den Verträgen ist sodann sowohl die (Vermittlung-) Tätig- keit der Klägerin umschrieben als auch in einer eigenen Vertragsziffer – unter der Überschrift "Entschädigung" – explizit festgehalten, unter welchen Voraussetzun- gen Personen bzw. Kandidat/innen als von der Klägerin vermittelt gelten. Letzteres soll – wie bereits dargelegt – der Fall sein bei allen Kandidat/innen, für welche die Klägerin den Beklagten das "vollständige Profil" zustellt und letztere entweder (i) "nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis" erbringen, diese be- reits in der eigenen Datenbank zu haben, oder (ii) sie den genannten Nachweis zwar frist- und formgerecht erbringen, die Kandidat/innen aber von den Beklagten für den – die Profilanfrage bzw. -zustellung – "betreffenden Einsatz" noch nicht an- gegangen wurden (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.1). Diese Formulierung ist – insbesondere für professionelle Personalvermittlungsunternehmen wie die Beklagten – unmissver- ständlich: Ist eine Person bei der Profilzustellung durch die Klägerin nicht in den Datenbanken der Beklagten erfasst oder kommen letztere – aus welchen Gründen auch immer – der Obliegenheit, nach Erhalt des Profils zu prüfen, ob die jeweilige Person bereits in den eigenen Datenbanken erfasst ist, und wenn ja, dies der Klä- gerin in genannter Frist und Form nachzuweisen, nicht nach, gilt die Person als von der Klägerin vermittelt. Dass die Entschädigungspflicht im Fall (ii) – im Gegensatz zum Fall (i) – aussch- liesslich für den "betreffenden Einsatz" gelten soll (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.1), macht fer- ner deutlich, dass sich die Nicht-/Erbringung des genannten Nachweises auf die Entschädigungspflicht der Beklagten bei einem späteren Einsatz entsprechender Kandidat/innen auswirken soll. Nach Treu und Glauben konnten und mussten die Vermittlungsverträge also so verstanden werden, dass die Beklagten entschädi- gungs- und meldepflichtig sind, wenn sie mit einer Person, deren vollständiges Pro- fil sie zuvor von der Klägerin erhalten haben, einen (Einsatz-) Vertrag abschliessen und diese beim entsprechenden Einsatzbetrieb zum Einsatz kommt, es sei denn die Beklagten erbringen innert 24 Stunden nach Zugang des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis, die Person bereits in der eigenen Datenbank
- 19 - zu haben. Entgegen den Beklagten muss dies auch dann gelten, wenn ihnen das Profil der entsprechenden Person nach der Zustellung durch die Klägerin erneut – durch diese selbst oder via Dritte – zugestellt wird. So gilt die Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nicht unbeschränkt, sondern ist "auf 4'000 geleistete Stun- den limitiert und erlischt 2 Jahre nach der letztmaligen Aktualisierung von Kandida- teninformationen" (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2). Eine weitere Beschränkung bzw. Limitie- rung der Entschädigungspflicht ist nicht vorgesehen. Vielmehr überdauern die Ent- schädigungs- und Meldepflichten der Beklagten das Vertragsende "für sämtliche bis zum Ende des Vermittlungsvertrages vermittelten Kandidaten, für welche innert 3 Jahren nach dem Ende des Vermittlungsvertrages noch Entschädigungspflichten gemäss […] entstehen" (vgl. act. 3/4 Ziff. 9.4). Aufgrund des Wortlauts musste den Beklagten also bewusst gewesen sein, dass sie auch dann entschädigungspflichtig sind, wenn sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen erst Monate oder gar Jahre nach der initialen Profilzustellung einsetzen bzw. an Einsatzbetriebe verlei- hen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine vom Wortlaut abweichende Aus- legung schliessen lassen. So haben die Vermittlungsverträge eine auf unbestimmte Dauer angelegte Zusammenarbeit zum Gegenstand, wobei die (Vermittlung-) Tä- tigkeit der Klägerin (einzig) darin besteht, den Beklagten das "vollständige Profil" – dies umfasst den vollständigen Namen und die Kontaktdaten, aber nicht zwingend sämtliche Bewerbungsunterlagen wie Zertifikate, Arbeitszeugnisse etc. – von po- tentiell geeigneten Kandidat/innen zuzustellen bzw. weiterzuleiten und die Bewer- bungsunterlagen zuvor – nach bestem Wissen und Gewissen – auf Vollständigkeit zu prüfen (vgl. act. 3/4 Ziff. 2). Namentlich ist die Klägerin nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu den Kandidat/innen oder zur Korrektheit der in den Bewerbungs- unterlagen angegeben Informationen vorzunehmen, Empfehlungen zuhanden der Beklagten abzugeben, mit den Kandidat/innen im Hinblick auf einen Einsatz Kon- takt aufzunehmen oder in anderer Weise auf einen Vertragsschluss zwischen den Beklagten und den Kandidat/innen hinzuwirken (vgl. act. 3/4 Ziff. 2.2). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb für den Entschädigungsanspruch der Klägerin – wie etwa beim Mäklerlohn (Art. 413 OR) oder bei der Provision des Agenten (Art. 418g OR)
– ein (psychologischer) Kausalzusammenhangs zwischen der (Vermittlungs-) Tä-
- 20 - tigkeit der Klägerin und dem Entschluss der Kandidat/innen zum Abschluss eines (Einsatz-) Vertrags mit den Beklagten erforderlich sein soll. Falls die Beklagten mit anderen Personalvermittlerinnen nicht dieselbe Abrede wie mit der Klägerin getroffen haben, kann dies letzterer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr tragen die Beklagten – als Vertragspartei – das Risiko, für den gleichen Einsatz von Kandidat/innen gegebenenfalls mehreren Personalvermittlerinnen eine Entschädigung leisten zu müssen. Haben die Beklagten hingegen mit anderen Per- sonalvermittlerinnen eine analoge Vereinbarung getroffen, kann den Beklagten erst recht nicht darin gefolgt werden, dass der Klägerin keine Entschädigung zustehen soll, wenn eine solche andere Vermittlerin den Beklagten ein bereits von der Klä- gerin zugestelltes Profil übermittelt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Beklag- ten bei einem Einsatz einer solchen Person niemandem eine Entschädigung be- zahlen müssen: der Klägerin nicht, weil noch die Zustellung durch die andere Ver- mittlerin erfolgt; letzterer nicht, weil die Person aufgrund der Profilzustellung durch die Klägerin bereits in den Datenbanken der Beklagten erfasst ist. Ein solches Ver- ständnis ist nicht sachgerecht. Ferner können die Beklagten aus dem Umstand, sich nicht dazu verpflichtet zu haben, die von der Klägerin übermittelten Profile in ihre Datenbank(en) aufzunehmen, nichts für sich ableiten. Ob und wenn ja, zu wel- chem Zeitpunkt die Beklagten die Profile in ihre Datenbank(en) übertragen, betrifft ihre eigene Betriebsorganisation. Dazu ist zu bemerken, dass die Behauptung der Beklagten, wonach sie die Kandidatenprofile erst bei einer erfolgreichen Vermitt- lung an einen Einsatzbetrieb in ihre Datenbank(en) übernommen hätte (act. 17 Rz. 22, 32; act. 36 Rz. 28), nicht plausibel erscheint, könnten sie diesfalls doch nicht einfach auf Profile von potentiell geeigneten Kandidat/innen zurückgreifen, wenn sie eine Stelle zu besetzen hätten. Dass die Beklagten sowohl ihre eigene(n) Datenbank(en) als auch die Kandidatenliste (und allfällige weiteren Listen von an- deren Personalvermittlerinnen) durchgehen, um einen passenden Kandidaten zu finden, ist nicht praktikabel. Zusammengefasst ergibt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass sich die Beklagten (je einzeln) dazu verpflichtet haben, der Klägerin eine Entschädigung zu bezahlen, sobald sie eine Person, deren vollständiges Profil ihnen die Klägerin zu-
- 21 - vor übermittelt hat, an einen Einsatzbetrieb verleihen und diese dort – innerhalb von zwei Jahren nach der letztmaligen Aktualisierung von Kandidateninformationen durch die Klägerin – zum Einsatz kommt. Davon ausgenommen sind (einzig) Per- sonen, für welche die Beklagten gegenüber der Klägerin innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbrin- gen, diese bereits in der eigenen Datenbank zu haben. Sodann haben sich die Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin die Namen jener Kandidat/innen, für wel- che sie der Klägerin eine Entschädigung schulden, innert 15 Tagen nach Ende je- den Monats zu melden (inklusive Angabe der Arbeitsstunden beim Einsatzbetrieb). 4.4.3. Folgen einer Meldepflichtverletzung Die Beklagten machen nicht geltend, der Klägerin die Einsätze der sechs streitge- genständlichen Personen bei den Einsatzbetrieben – fristgerecht oder verspätet – gemeldet zu haben. Sollte nachfolgende Prüfung ergeben, dass die Beklagten be- züglich dieser Einsätze meldepflichtig gewesen wären, sind die betroffenen Perso- nen als "verschwiegene Kandidaten" zu qualifizieren. Die Beklagten haben sich un- missverständlich dazu verpflichtet, der Klägerin für "verschwiegene Kandidaten" eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für jeden Fall der Zuwiderhandlung – d.h. für jeden Monat, in welchem die Beklagten die Meldepflicht nicht erfüllen – zu bezahlen. Eine Meldepflichtverletzung betreffend zwei vermittelte Kandidat/innen, welche je drei Monate Arbeitsstunden geleistet haben, gelten beispielsweise als sechs Zuwiderhandlungen à je CHF 10'000.– (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.4). Entsprechend ist zu prüfen, ob und wenn ja, betreffend wie viele (Einsatz-) Monate, die Beklagten bei den streitgegenständlichen Personen gegen die Meldepflicht verstossen haben. 4.4.4. Verletzung der Meldepflicht 4.4.4.1. D._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von D._____ den Beklagten am
10. November 2021 zu (vgl. act. 3/18 S. 9). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie D._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und die- ser vom 18. April 2022 bis zum 1. Mai 2022 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner
- 22 - macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Mel- dung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 30; act. 17 Rz. 30 ff., 55 f.; act. 32 Rz. 29, 68, 83, 138; act. 36 Rz. 44, 84). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 1, wonach ihr das Profil von D._____ am 24. Februar 2022 (auch) von einer Versicherungs- maklerin zugestellt worden sei (act. 17 Rz. 31; act. 36 Rz. 44), zutreffen würde, handelt es sich bei D._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im April und Mai 2022 die Beklagte 1 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. In Anwendung der Dispositionsmaxime und unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Be- zug auf D._____ eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für die Nichterfüllung der Meldepflicht im (Einsatz-) Monat April 2022 (act. 1 Rz. 30), zumal es der Be- klagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer ver- muteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.2. E._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von E._____ den Beklagten (erstmals) am 12. Juli 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 3). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie E._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und dieser vom 13. März 2023 bis zum 16. April 2023 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 31; act. 17 Rz. 34, 55, 58 f.; act. 32 Rz. 69 ff., 82 f., 142 ff.; act. 36 Rz. 47 f.). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 1, wonach sich E._____ am 10. März 2023 per E-Mail an die Beklagte 1 gewandt habe (act. 17 Rz. 34, 37; act. 36 Rz. 47 f.), zutreffen würde, handelt es sich bei E._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im März und April 2023 die Beklagte 1 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. Unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Bezug auf E._____ eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.–, zumal es der Beklagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien.
- 23 - 4.4.4.3. F._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von F._____ den Beklagten am
10. März 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 6). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie F._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und diese vom
4. April 2022 bis zum 7. Juni 2022 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung er- stattet zu haben (act. 1 Rz. 32; act. 17 Rz. 35, 55, 60 ff.; act. 32 Rz. 82 f.). Bei F._____ handelt es sich somit um eine von der Klägerin vermittelte Kandidatin, für deren Einsatz im April, Mai und Juni 2022 die Beklagte 1 entschädigungs- und so- mit auch meldepflichtig ist, zumal das RAV J._____ die Unterlagen von F._____ der Beklagten 1 erst am 19. Oktober 2023 (act. 18/15), also erst nach ihrem Ein- satz, zugestellt habe (act. 17 Rz. 35; act. 36 Rz. 49 ff.). Unter Vorbehalt der gericht- lichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher für den Einsatz von F._____ eine Konventionalstrafe von CHF 30'000.–, zumal es der Beklagten 1
– mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.4. G._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von G._____ den Beklagten (erstmals) am 19. Januar 2021 zu (vgl. act. 3/18 S. 15). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie G._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und dieser vom 3. Mai 2021 bis zum 24. Oktober 2021 dort zum Einsatz ge- kommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich die- ses Einsatzes Meldung erstattet zu haben. Die Klägerin bringt jedoch selbst vor, die Beklagte 1 habe ihr die Arbeitsstunden von G._____ ab der Kalenderwoche 23 (7. Juni 2021 bis 13. Juni 2021) gemeldet (act. 1 Rz. 33; act. 17 Rz. 38, 55, 63 ff.; act. 32 Rz. 84 ff.; act. 36 Rz, 60 f.). Die Beklagte 1 behauptet zwar, dass G._____ bereits am 3. Februar 2020 im System der Beklagten erfasst gewesen sei, doch führt sie selbst aus, dass sie dies der Klägerin nicht – innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Profils – gemeldet habe (act. 17 Rz. 38; act. 36 Rz. 60 f., 67). Bei G._____ handelt es sich somit um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im Mai und vor dem 7. Juni 2021 die Beklagte 1 entschädi-
- 24 - gungs- und somit auch meldepflichtig ist. In Anwendung der Dispositionsmaxime und unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Bezug auf G._____ eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für die Nichterfüllung der Meldepflicht im (Einsatz-) Monat Mai 2021 (act. 1 Rz. 33), zumal es der Beklagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.5. H._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von H._____ den Beklagten am
21. September 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 2). Die Beklagte 3 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie H._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und die- ser vom 20. Februar 2023 bis zum 8. März 2023 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 3 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 36; act. 17 Rz. 36, 55, 74 ff.; act. 32 Rz. 69, 151 ff.; act. 36 Rz. 53). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 3, wonach sich H._____ am 12. Dezember 2022 direkt bei den Beklagten gemeldet habe (act. 17 Rz. 36 f.; act. 36 Rz. 52 f.), zutreffen würde, handelt es sich bei H._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im Februar und März 2023 die Beklagte 3 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. Unter Vor- behalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 3 der Klägerin daher in Bezug auf H._____ eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.–, zumal es der Be- klagten 3 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer ver- muteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.6. I._____ Die Klägerin stellte das Profil von I._____ den Beklagten erstmals am 2. März 2023 zu (act. 17 Rz. 66 ff.; act. 32 Rz. 80, 150; act. 36 Rz. 56). Allerdings haben die Be- klagten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin bereits per Ende Dezember 2022 gekündigt. Da es sich bei I._____ nicht um einen (bis zum Vertragsende hin) ver- mittelten Kandidaten handelt, bestehen im Zeitpunkt der angeblichen Einsätze von I._____ (März und April 2023) keine Entschädigungs- und Meldepflichten der Be- klagten. Das Vorbringen der Klägerin, wonach K._____ mit E-Mail vom 7. März
- 25 - 2023 die "Verrechenbarkeit" von I._____ akzeptiert habe, ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 32 Rz. 78 ff.; act. 36 Rz. 54). Mangels Bestand der abzusichernden Hauptforderung hat die Klägerin somit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Konventionalstrafe von CHF 20'000.– (act. 1 Rz. 35). 4.5. Zwischenfazit / Verzugszins Unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung hat die Klägerin aufgrund der Ver- letzung der Meldepflicht bei vier Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) Anspruch auf die sieben geltend gemachten Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– gegenüber der Beklagten 1. Ferner hat die Klägerin – ebenfalls unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung – wegen der Verletzung der Meldepflicht beim Kandidaten H._____ Anspruch auf zwei Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– gegenüber der Beklagten 3. Demgegenüber ist die Klage in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten zwei Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– für eine angebliche Meldepflichtverletzung der Beklagten 3 beim Kandidaten I._____ abzuweisen. Die Klägerin beantragt Verzugszinsen von 5 % seit 13. Oktober 2023 mit der Be- gründung, dass der Zins ab Einreichung der Klage geschuldet sei (act. 1 Rz. 50). Soweit – wie vorliegend – kein Verfalltag verabredet ist, werden die Beklagten durch Mahnung der Klägerin in Verzug gesetzt (Art. 102 OR). Eine Mahnung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Entsprechend sind die Beklagten erst mit der Zustellung der Klagebegründung in Verzug geraten. Beim Datum der Zustellung einer Rechtsschrift handelt es sich um eine (gerichts-) notorische Tat- sache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (BGer 4A_78/2023 und 4A_80/2023 vom 12. Juli 2023, E. 3.1.). Die Klagebegründung wurde den Beklag- ten jeweils am 31. Oktober 2023 zugestellt (act. 5/2; act. 5/4). Damit befinden sich die Beklagten seit diesem Zeitpunkt im Verzug. Zur Anwendung kommt der gesetz- liche Zinssatz von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Beklagte schulden demnach Ver- zugszinsen von 5 % ab dem 31. Oktober 2023.
- 26 -
5. Herabsetzung der Konventionalstrafe 5.1. Parteistandpunkte Die Beklagten stellen sich auf den (Eventual-) Standpunkt, die vereinbarte Konven- tionalstrafe sei massiv übersetzt und daher nach richterlichem Ermessen herabzu- setzen. Die Strafe stehe zum mutmasslichen Schaden der Klägerin in einem kras- sen Missverhältnis, zumal der klägerischen Forderung von CHF 110'000.– ein mut- masslich erlittener Höchstschaden von CHF 1'221.20 gegenüberstehe (act. 17 Rz. 50 f., 56 ff., 77 ff., 90, 103; act. 36 Rz. 73 ff., 95). Die Klägerin wendet ein, dass sich die geschäftserfahrenen Beklagten gar nicht auf Art. 163 Abs. 3 OR berufen könnten. Vielmehr liege ein Ungleichverhältnis der Stär- keverhältnis der Beklagten gegenüber der Klägerin vor, zumal es sich bei der Klä- gerin um ein 2018 gegründetes Jungunternehmen handle, während die Beklagten seit 2006 auf dem Personaldienstleistungsmarkt tätig und etabliert seien. Ein Miss- verhältnis oder eine Bereicherungsabsicht der Klägerin liege nicht vor. Die wirt- schaftlichen Auswirkungen bzw. Ausfälle wegen nicht gemeldeter Fälle seien be- trächtlich. Relevant seien nicht die potentiell entgangenen Vermittlungsgebühren, sondern der Gesamtschaden. Im Gegensatz zu Jobportalen verlange die Klägerin keine Gebühr für das Schalten von Vakanzen oder das Beziehen von Kandidaten- profilen. Vielmehr müssten die Beklagten erst etwas bezahlen, wenn die vermittel- ten Kandidat/innen zum Einsatz kommen und verrechenbare Stunden bzw. Ver- mittlungshonorare generieren würden. Die Klägerin könne ihren Aufwand bzw. ihre Dienstleistung (Akquise, Aufbereitung, Bereitstellung und fortlaufende Aktualisie- rung der Kandidatenprofile) ausschliesslich damit amortisieren, dass die Kandi- dat/innen eingesetzt und diese Einsätze vertragsgemäss gemeldet und abgerech- net würden. Mithin sei die Klägerin auf eine ehrliche Stundenmeldung der Beklag- ten angewiesen. Hierfür habe sich die Klägerin mit der Konventionalstrafe absi- chern wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung keine Stundenkontrolle durchgeführt hätten. Die Klägerin habe di- verse gleichlautende Verträge mit anderen Personaldienstleister abgeschlossen. Wie die Kommunikation rund um die Abgleichungsmodalitäten mit L._____ AG, M._____ AG, N._____AG (heute: O._____ SA) und P._____ AG beispielhaft auf-
- 27 - zeige, klappe mit diesen die Abgleichung ohne weiteres. Bei diesen vier Kundinnen hätten Nachkontrollen nicht gemeldete Einsätze von Kandidat/innen, welche ihnen die Klägerin vermittelt habe, zutage gebracht, was zu entsprechenden Nachzah- lungspflichten geführt habe. Aufgrund der Stundenkontrollen müssten zumeist hohe Beträge nachträglich in Rechnung gestellt werden, welche teils mehr als 30 % des Jahresumsatzes eines Kunden ausgemacht hätten. Dies zeige, wie essentiell die angedrohten Konsequenzen in Form der vereinbarten Konventionalstrafe für die Klägerin sei. Zudem habe die Konventionalstrafe abschreckende Wirkung und Strafcharakter (act. 1 Rz. 18 f., 23 ff., 47 ff.; act. 32 Rz. 9 ff., 25, 38 ff., 60 ff., 89 ff., 105 ff., 113 ff., 175 f., 184). 5.2. Rechtliches Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Nach Art. 163 Abs. 3 OR hat das Gericht übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Das Ermessen des Gerichts bezieht sich sowohl auf die Frage der Übermässigkeit der Strafe als auch auf den Umfang der Herabsetzung. Die Möglichkeit zur Herabsetzung einer Kon- ventionalstrafe stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Sie ist daher mit Zu- rückhaltung anzuwenden und nur krasse Missverhältnisse sind vom Gericht zu be- rücksichtigen. Das Instrument der Herabsetzung bezweckt den Schutz des wirt- schaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei. Das mit Recht und Billigkeit zu vereinbarende Mass ist überschritten, wenn es sich um ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen dem Betrag der Konventionalstrafe und dem Interesse der Gläubigerin, die Gesamtheit ihres Anspruchs aufrecht zu erhalten, handelt. In der Praxis existieren diverse Beurteilungskriterien für die Frage der An- gemessenheit einer Konventionalstrafe. So sind das Verhältnis zwischen der Kon- ventionalstrafe und dem Interesse der Gläubigerin an der Erfüllung der Hauptver- pflichtung, die Schwere des Verschuldens der Beteiligten, die Schwere der Verlet- zung der Hauptpflicht, die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, der mutmassliche Schaden, das Schadensrisiko der Gläubigerin, die Art und Dauer des Vertrags und die Geschäftserfahrung der Parteien sowie weitere für den jeweiligen Fall relevante Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend sind stets die gesamten Umstände
- 28 - des Einzelfalls im Zeitpunkt der Vertragsverletzung (BGE 133 III 43 E. 3.3.; BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011, E. 3.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 10, 15 f. zu Art. 163 OR). Ist eine Konventionalstrafe übermässig, ist sie nicht auf den Betrag festzusetzen, den das Gericht für richtig hält, sondern nur soweit zu reduzieren, dass sie nicht mehr als übermässig erscheint (BGE 133 III 201 E. 5.2). Bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis vorliegt und die Strafe deshalb herabzuset- zen ist, darf sich das Gericht nicht mit dem effektiv bei der Gläubigerin eingetrete- nen Schaden begnügen, da dieser ihrem Interesse, an der Konventionalstrafe im vollen Umfang festzuhalten, nicht entsprechen muss. Eine Konventionalstrafe kann mithin nicht schon deshalb als übermässig bezeichnet werden, weil sie den Betrag übersteigt, den die Gläubigerin als Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Mel- depflicht beanspruchen könnte; diesfalls verlöre die Strafe ihren Sinn (BGE 133 III 43 E. 4.1). Massgebend ist der höchstmögliche Schaden (BGer 4A_107/2011 vom
25. August 2011, E. 3.1). Gerade das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen und dem von den Parteien als möglich vorausgesehenen Schaden kann einen Herabsetzungsgrund bilden. Bei der Beurteilung der Ange- messenheit ist auch das Schadensrisiko, dem die Gläubigerin im konkreten Fall ausgesetzt war, zu berücksichtigen (BGE 133 III 43 E. 4.2 f.). Die der Herabsetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheit sind von der Schuldnerin zu beweisen (BGE 143 III 1 E. 4.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 163 OR). Einzig in Bezug auf einen allfälligen Schaden obliegt es der Gläubigerin, die Behauptung, es liege bloss ein geringer Schaden vor, substantiiert zu bestreiten. Ein ziffernmässiger Nachweis des Schadens ist aber nicht erforder- lich (BGE 133 III 43 E. 4.1). 5.3. Würdigung Wie dargelegt, haben sich die Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin für "ver- schwiegene Kandidaten" eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für jeden Fall der Zuwiderhandlung – d.h. für jeden Monat, in welchem sie die Meldepflicht nicht erfüllen – zu bezahlen. Die Konventionalstrafe sichert in erster Linie die Erfüllung der Meldepflicht ab. Der Zweck der Meldepflicht besteht wiederum darin, dass die
- 29 - Beklagten ihrer Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nachkommen bzw. letztere die geschuldete Entschädigung vertragsgemäss in Rechnung stellen kann. Faktisch dient die Konventionalstrafe also (auch) der Sicherung der richtigen Erfül- lung der Entschädigungspflicht. Ob die Konventionalstrafe übermässig ist, ist nach- folgend unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Die Herabsetzung der Kon- ventionalstrafe kommt nur in Betracht, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Betrag von CHF 10'000.– und dem Interesse der Klägerin, dass die Beklagten die Meldepflicht korrekt erfüllen, besteht. Art. 163 Abs. 3 OR bezweckt, die wirtschaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei zu schützen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beklag- ten nicht geltend machen, es liege ein wirtschaftliches Gefälle zwischen den Par- teien vor. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei den Beklagten um juristische Personen, die im Bereich der Personalvermittlung tätig sind und somit beide geschäfts- und branchenerfah- ren sind. Die Beklagten bringen insbesondere nicht vor, dass sie von der Klägerin (wirtschaftlich) abhängig gewesen seien und sie nur deshalb der (hohen) Konven- tionalstrafe zugestimmt hätten. Sie bestreiten auch die klägerische Ausführung nicht, dass sie schon länger in dieser Branche tätig seien als die Klägerin (act. 32 Rz. 119 f.). Ebenso wenig wurde von den Beklagten behauptet, dass sie aufgrund einer schlechten finanziellen Lage das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einge- gangen seien. Vielmehr stand es den Parteien am 27. August 2020 frei, den Ver- mittlungsvertrag abzuschliessen. Der Vertrag wurde am 17./18. März 2022 denn auch erneuert. Die Zusammenarbeit der Parteien dauerte schliesslich knapp zwei- einhalb Jahre. Dies alles spricht gegen eine Herabsetzung der Konventionalstrafe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Zustellung der vollständigen Profile von potentiell geeigneten Kandidat/innen keine Vergütung vorgesehen ist. Vielmehr hat die Klägerin erst und nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die vermit- telten Kandidat/innen von den Beklagten eingesetzt werden. Bei "Verleih" haben die Beklagten der Klägerin pro Arbeitsstunde der entsprechenden Kandidat/innen eine Vermittlungsgebühr von CHF 1.50 zu bezahlen. Unbestritten blieb, dass die Beklagten zusammen mit dem Vertrag 2 das Abonnement "Premium" für eine Ge-
- 30 - bühr von CHF 199.– pro Monat bzw. CHF 2'400.– pro Jahr abgeschlossen haben, weshalb sich die Vermittlungsgebühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/in- nen rückwirkend per 1. Februar 2022 auf CHF 0.80 pro geleistete Arbeitsstunde reduzierte. Nachdem das Abonnement auf den 31. Dezember 2022 gekündigt wurde, erhöhte sich die Vermittlungsgebühr wieder auf CHF 1.50 pro Arbeitsstunde (act. 1 Rz. 9; act. 17 Rz. 23 f., 52 f.; act. 32 Rz. 3 ff., 123 ff.; act. 36 Rz. 75, 84 f.). Wie dargelegt, ist das Verhältnis zwischen der vereinbarten Konventionalstrafe und dem Interesse der Klägerin an der richtigen Erfüllung der Meldepflicht ein wichtiges Beurteilungskriterium für die Beurteilung der Übermässigkeit der Strafe. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagten durch die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht von der Entschädigungspflicht befreit werden. Vielmehr ist die Strafe kumulativ zur Vermittlungsgebühr geschuldet. Sodann ist die Strafe für jeden Monat, in welchem die Beklagten die Meldepflicht nicht erfüllen, (von neuem) geschuldet. Um die Über- mässigkeit der Strafe zu beurteilen ist – entgegen den Beklagten – nicht der effektiv bei der Klägerin entstandene Schaden massgebend. Mithin ist nicht relevant, dass beispielsweise D._____ im Monat April 2022 lediglich 44 Arbeitsstunden leistete; was einer geschuldeten Gebühr von CHF 35.20 (44 [Stunden] x CHF 0.80) ent- spricht (act. 17 Rz. 56 ff.; act. 32 Rz. 138). Demgegenüber ist auch den Ausführun- gen der Klägerin, wonach sich der mutmassliche Höchstschaden nach der An- nahme, dass alle von der Klägerin vermittelten Kandidat/innen während fünf Jahren hätten eingesetzt werden können, nach dem Gesamtumsatz der am häufigsten ein- gesetzten Kandidat/innen oder nach dem geschätzten jährlichen Umsatzausfall von CHF 60'000.– (basierend auf angeblichen Nachverrechnung bei anderen Kundin- nen), berechnet, nicht zu folgen (act. 32 Rz. 105 ff., 126, 131 f., 137, 139 f., 154 ff.). Vielmehr ist der Betrag von CHF 10'000.– in Relation zu setzen zum höchstmögli- chen Schaden, den der Klägerin in einem Monat, in welchem die Beklagten in Be- zug auf eine (fiktive) Person gegen die Meldepflicht verstossen, entstanden sein könnte. Ausgangspunkt bildet dabei die maximale Vermittlungsgebühr, welche die Beklagten zu bezahlen hätten, wenn sie die (fiktive) Person an einen Einsatzbetrieb verleihen und diese dort einen (vollen) Monat zum Einsatz kommt. Da die wöchent- liche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Arbeitsgesetz 50 bzw. allenfalls 45 Stunden beträgt, hätte die Klägerin – ausgehend von 50 Arbeitsstun-
- 31 - den pro Woche und durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat – somit maximal An- spruch auf eine Entschädigung von rund CHF 325.– (50 [Stunden] x 4.33 [Wochen] x CHF 1.50) bzw. CHF 173.– (50 [Stunden] x 4.33 [Wochen] x CHF 0.80). Mithin ist die Konventionalstrafe knapp 31 bzw. 58-mal so hoch wie die Maximalentschädi- gung bei "Verleih" einer vermittelten Person. Selbst unter Berücksichtigung (vor- prozessualer) Aufwände, welche der Klägerin durch die Überprüfung, Berechnung und Durchsetzung ihres Entschädigungsanspruchs entstanden seien (vgl. act. 32 Rz. 130), liegt die Konventionalstrafe deutlich über dem höchstmöglichen Schaden, den der Klägerin entstanden sein könnte. Dies spricht für eine Herabsetzung. Die vereinbarte Konventionalstrafe wird durch den Titel "MELDEPFLICHTEN DES KUN- DEN / KONVENTIONALSTRAFE" hervorgehoben. Sodann lässt sich die Höhe der Kon- ventionalstrafe den Verträgen direkt entnehmen; insbesondere ist die Strafe nicht aufgrund von bei Vertragsschluss zahlenmässig unbekannten Parametern zu be- rechnen. Die Beklagten konnten und mussten somit bei Vertragsschluss erkennen, wie hoch die Konventionalstrafe bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht ist. Ebenso konnten die Beklagten ohne Weiteres berechnen, wie hoch der maximale Schaden für die Klägerin sein konnte, zumal die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz den Beklagten, die in der Personalvermittlung tätig sind, be- kannt sein musste. Dass die vereinbarte Konventionalstrafe die Entschädigung um knapp das 31- bzw. 58-fache übersteigt, war für die Beklagten problemlos zu er- kennen. Dies spricht gegen eine Herabsetzung der Konventionalstrafe. Dazu kommt, dass es der Klägerin grundsätzlich nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die Beklagten ihrer Meldepflicht vertragsgemäss nachkommen. Ohne (korrekte) Mel- dung durch die Beklagten weiss die Klägerin nicht, ob von ihr vermittelte Kandi- dat/innen von den Beklagten eingesetzt wurden, und sie kann ihre Entschädigung nicht in Rechnung stellen. Damit kommt der Konventionalstrafe vorliegend primär eine Straffunktion zu und weniger die Funktion der Schadloshaltung. Die Beklagten sollten durch die Konventionalstrafe dazu angehalten werden, ihren Pflichten nach- zukommen und eingesetzte Kandidaten zu melden. Dies rechtfertigt eine Konven- tionalstrafe, die den Höchstschaden übersteigt.
- 32 - Ferner ist das Verschulden der jeweiligen Beklagten an den Meldepflichtverletzun- gen bei den streitgegenständlichen Kandidat/innen bei der Beurteilung der Über- mässigkeit der Konventionalstrafe zu berücksichtigen (vgl. act. 32 Rz. 122, 127, 153; act. 36 Rz. 80 ff.). Zu Lasten der Beklagten wirkt sich diesbezüglich aus, dass sie ihrer Pflicht zur Stundenkontrolle, d.h. jeweils per Ende Juni und per Ende De- zember innerhalb von 30 Tagen selbstständig zu überprüfen, ob alle von der Klä- gerin vermittelten Kandidat/innen korrekt gemeldet wurden, trotz mehrfacher Auf- forderung seitens der Klägerin nicht nachgekommen sind. Dass die Beklagten ab- sichtlich gegen die Meldepflicht verstossen haben, lässt sich hingegen nicht nach- weisen. Einerseits ist das (pauschale) Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklag- ten einzelnen Kandidat/innen höhere Löhne versprochen hätten, wenn sie gegen- über der Klägerin ihre Weitervermittlung an Einsatzbetriebe verschweigen würden, bestritten und kann diese Behauptung mangels Beweisofferte nicht bewiesen wer- den (vgl. act. 1 Rz. 20; act. 17 Rz. 89). Andererseits geht aus der E-Mailkorrespon- denz zwischen den Parteien (act. 3/6-8; act. 33/7-8; act. 33/25; act. 37/2-3) nicht hervor, dass Vertreter der beiden Beklagten das Verständnis der Klägerin über den Inhalt der Entschädigungs- und Meldepflicht teilten (vgl. act. 1 Rz. 18 ff.; act. 32 Rz. 32 ff., 133 ff.; act. 36 Rz. 37, 39, 62 ff.). Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Zustellung des vollständigen Profils durch die Klägerin und dem meldepflichtigen Einsatz der meisten der streitgegenständlichen Kandidat/innen – D._____ (ca. fünf Monate), E._____ (ca. acht Monate) und H._____ (ca. fünf Monate) – und wegen der dazwischenliegenden Profilzustellung durch Dritte (D._____) oder die Kandi- dat/innen selbst (E._____ und H._____) – hatten die Beklagten zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass sie der Klägerin deren Einsätze nicht melden mussten. Hinge- gen wurden F._____ nur gerade ca. ein Monat und G._____ ca. dreieinhalb Monate nach der Zustellung des Profils eingesetzt, ohne dass sie von anderer Seite noch- mals gemeldet worden wären. Das Verschulden der Beklagten an der Meldepflicht- verletzung spricht weder für noch gegen eine Herabsetzung. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die vereinbarte Konventional- strafe von CHF 10'000.– übermässig im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR. Es rechtfer- tigt sich eine Herabsetzung auf CHF 3'000.–.
- 33 - 5.4. Zwischenfazit Zusammengefasst ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin sieben Konventi- onalstrafen über je CHF 3'000.–, d.h. insgesamt CHF 21'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Beklagte 3 ist zu verpflichten, der Klägerin zwei Konventionalstrafen über je CHF 3'000.–, d.h. insgesamt CHF 6'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 abzuweisen.
6. Informationsbegehren 6.1. Vertragliche Grundlage(n) Vorwegzuschicken ist, dass sich ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft aus Gesetz oder Vertrag ergeben und selbständig eingeklagt werden kann (BGE 140 III 409 E. 3.2). Vorliegend stützt die Klägerin das Informationsbegehren auf die ver- tragliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auf schriftliche Aufforderung hin "für konkret benannte" vermittelte Kandidat/innen alle Informationen und Unterla- gen (insbesondere die Stundenlisten bzw. Stundenrapporte) zukommen zu lassen, welche der Klägerin eine Überprüfung der Meldungen der Beklagten, insbesondere ein Abgleich der vermittelten Kandidat/innen mit der Datenbank der Beklagten, er- möglichen (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.3). Die Informationen und Unterlagen, welche die Be- klagten der Klägerin (gegebenenfalls) zur Verfügung zu stellen haben, müssen es der Klägerin insbesondere erlauben zu überprüfen, ob die Beklagten nachfolgende (Melde-) Pflicht korrekt bzw. vollständig erfüllt haben: Die Beklagten haben der Klä- gerin den Namen aller vermittelten Kandidat/innen, für welche sie der Klägerin eine Entschädigung schulden, zu melden, wobei die Meldung – je nach Art des entschä- digungspflichtigen Einsatzes der vermittelten Kandidat/innen ("Verleih", "Festver- mittlung" oder "interne Anstellung") – folgende Angabe(n) enthalten muss: bei Ver- leih "die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbetrieb", bei Festvermittlung "den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Arbeitgeber/Auftraggeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des dem Kunden vom Arbeitgeber/Auftraggeber geschuldeten Erfolgshonorars" oder bei in- terner Anstellung "den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten
- 34 - und dem Kunden unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen wurde" (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.1; nachfolgend: Melde- pflicht). 6.2. Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, dass der mit Rechtsbegehren Ziffer 2 geltend gemachte In- formationsanspruch bedeutsam sei, um die ihr zustehenden Entschädigungsan- sprüche eruieren bzw. kontrollieren zu können; falls nötig durch eine unabhängige Drittperson bzw. einen externen Wirtschaftsprüfer. Die Klägerin habe den Beklag- ten im Laufe der Zusammenarbeit rund 2'825 Profile von Kandidat/innen zugestellt, welche in der Kandidatenliste zusammengefasst seien. Die Klägerin müsse nun die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, inwieweit die vermittelten Kandidat/innen von den Beklagten hätten eingesetzt werden können. Die Klägerin habe die Beklagten vergeblich zur Informationsherausgabe aufgefordert (act. 1 Rz. 14 ff., 25 ff., 37 ff., 48 f.; act. 32 Rz. 6 ff., 26, 62, 65, 89, 92 ff., 112, 152 f., 181). Die Beklagten stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der klägeri- sche Informationsanspruch nicht substantiiert sei. Die Klägerin verlange zu sämtli- chen von ihr übermittelten Kandidat/innen Informationen, ohne darzulegen, für wel- che überhaupt ein Anspruch auf eine Konventionalstrafe bestehen könnte. Die Kan- didatenliste stelle keine genügende Grundlage für die beantragte Informationsher- ausgabe dar. Diese sei fehlerhaft und weise in mehrfacher Hinsicht Ungereimthei- ten auf. Die Beklagten seien nicht in der Lage, die verlangten Informationen her- auszugeben, wenn nicht einmal die Klägerin wisse, welche Kandidat/innen sie ver- mittelt habe. Beim Informationsbegehren handle es sich somit um eine "fishing ex- pedition" (act. 17 Rz. 25, 41 ff., 92 ff., 101 f.; act. 36 Rz. 10, 19 f., 38, 68 ff., 92, 94). 6.3. Würdigung Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in Bezug auf die Kandi- dat/innen, welche sie jeweils beiden Beklagten vermittelt habe, auf die Kandidaten- liste (act. 3/18) verweist (act. 1 Rz. 37). Darin sind – vorbehältlich von Mehrfacher-
- 35 - fassungen – 2'827 Personen aufgeführt; in den Rechtsschriften ist von 2'825 Kan- didat/innen die Rede. Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das vollständige Profil all dieser Personen den Beklagten im Zeitraum vom 10. September 2020 bis
28. Februar 2023 (erstmals) zu (act. 1 Rz. 37; act. 17 Rz. 44 ff., 93 f., 96; act. 36 Rz. 22, 38). Die Beklagten machen nicht geltend, betreffend eine oder mehrere Per- son(en) innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbracht zu haben, diese bereits in der eigenen Datenbank zu ha- ben. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen gelten also jene Personen, deren Profil den Beklagten bis zur Vertragsbeendigung per 31. Dezember 2022 (erstmals) zugestellt wurde, als von der Klägerin vermittelt. Werden diese in der Folge von der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 3 im Sinne der Vermittlungsver- träge eingesetzt ("Verleih", "Festvermittlung" oder "interne Anstellung"; vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2), ist die jeweilige Beklagte verpflichtet, die Klägerin über die Angaben, wel- che der Meldepflicht unterliegen, in Kenntnis zu setzen. Wie dargelegt, hat die Klägerin vertraglich Anspruch darauf, dass ihr die Beklagten auf schriftliche Aufforderung hin für konkret benannte vermittelte Kandidat/innen alle Informationen und Unterlagen zukommen lassen, welche der Klägerin (even- tuell unter Beizug eines Wirtschaftsprüfers) erlauben zu überprüfen, ob die Beklag- ten bei diesen Personen die Meldepflicht korrekt bzw. vollständig erfüllt haben. In gegenständlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch somit auf das Zurverfügung- stellen jener Informationen und Unterlagen (namentlich Stundenlisten, Stundenrap- porte, Arbeitsverträge) beschränkt, aus denen die Angaben ersichtlich sind, welche der Meldepflicht unterliegen. Demgegenüber besteht keine vertragliche Grundlage für das Bereitstellen von darüberhinausgehenden Informationen. In zeitlicher Hin- sicht ist dem Informationsbegehren, welches den Zeitraum vom 27. August 2020 (Vertragsbeginn) bis zum 30. September 2023 zum Gegenstand hat, zu entspre- chen, zumal die Entschädigungs- und Meldepflicht der Beklagten das Vertragsende vom 31. Dezember 2022 für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vermittelten Kandi- dat/innen, für welche bis am 31. Dezember 2025 noch Entschädigungspflichten entstehen, überdauern.
- 36 - Spätestens mit der vorliegenden Klage wurden die Beklagten (schriftlich) aufgefor- dert, der Klägerin für die in der Kandidatenliste aufgeführten Personen die Informa- tionen und Unterlagen (wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) zur Verfügung zu stellen, aus denen die der Meldepflicht unterlie- genden Angaben ersichtlich sind (act. 1 Rz. 15, 25 ff., 37 ff.; act. 3/10-11+18; act. 17 Rz. 93; act. 32 Rz. 99 ff.; act. 36 Rz. 71). Damit hat die Klägerin – entgegen den Beklagten (act. 36 Rz. 71) – die entsprechenden Kandidat/innen "konkret be- nannt", zumal die Informationen in der Kandidatenliste – Datum der erstmaligen Profilzustellung, Referenznummer, Vor-/Nachnamen und Geburtsdatum der Kandi- dat/innen, Berufsbezeichnung – eine klare Identifikation erlauben. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Liste (vier) Personen doppelt aufgeführt sind. Aus nachfolgend dargelegten Gründen kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf ge- macht werden, dass in der Kandidatenliste Personen aufgeführt sind, welche für einen Arbeitseinsatz bei einem Einsatzbetrieb nicht zur Verfügung gestanden ha- ben und/oder für welche die Beklagten der Klägerin keine Entschädigung schulden (vgl. act. 17 Rz. 44 ff., 93 f., 96 f., 101; act. 36 Rz. 68 ff.). Wie dargelegt, ist die Klägerin am (potentiellen) Vertragsabschluss zwischen den vermittelten Kandidat/innen und den Beklagten bzw. Dritten nicht beteiligt. Die Klä- gerin ist daher – im Gegensatz zu den Beklagten – nicht in der Lage, die vermittel- ten Kandidat/innen, welche die Beklagten eingesetzt haben, zu benennen, es sei denn, die Beklagten oder Dritte – insbesondere die vermittelten Kandidat/innen – haben der Klägerin den Einsatz gemeldet. Unter Verweis auf vorstehende Ausfüh- rungen hat die Beklagte 1 bei (mindestens) vier vermittelten Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) und die Beklagte 3 bei (mindestens) einem vermittelten Kandidaten (H._____) die Meldepflicht verletzt. Um überprüfen zu können, ob die Beklagten der Klägerin weitere entschädigungspflichtige Ein- sätze von vermittelten Kandidat/innen vertragswidrig verschwiegen haben, steht der Klägerin der geltend gemachte Informationsanspruch zu. Dieser bezieht sich (nur) auf die vermittelten Kandidat/innen, welche von der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 3 eingesetzt wurden. In Bezug auf vermittelte Kandidat/innen, welche die Beklagten nicht eingesetzt haben, besteht keine Meldepflicht. Demzufolge kön-
- 37 - nen und müssen die Beklagten für diese Personen der Klägerin auch keine Infor- mationen und Unterlagen zukommen lassen. Zusammengefasst sind die Beklagten (je einzeln) zu verpflichten, der Klägerin für die von der Klägerin vermittelten Kandidat/innen (dabei handelt es sich um die in der Kandidatenliste [act. 3/18] aufgeführten Personen, bei welchen die "Erstmalige Profilzustellung" vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist) und den Beklagten im Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 eingesetzten Kandidat/innen ("Verleih", "Festvermittlung" oder "interne Anstellung"; vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2) die In- formationen und Unterlagen (wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) zur Verfügung zu stellen, aus denen die der Meldepflicht un- terliegenden Angaben ersichtlich sind. 6.4. Vollstreckungsbegehren Die Klägerin stellte in Bezug auf das Informationsbegehren den Antrag, es sei den Beklagten eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag der Nichterfüllung ihrer Pflicht sowie eine Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angemessen und ausreichend. Diese Androhung richtet sich allerdings nur gegen natürliche Personen, weshalb sie ge- genüber den zuständigen Organen der Beklagten 1 bzw. Beklagten 3 anzuordnen ist. Die Klägerin beantragt sodann keine Frist, innert welcher die Auskunft zu ertei- len ist. Die Aufbereitung der Informationen für die Auskunftserteilung durch die Be- klagten dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Insgesamt erscheint es an- gemessen, ihnen jeweils eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils zur Erteilung der Auskunft an die Klägerin anzusetzen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).
- 38 - Bei der vorliegenden Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zu- sammengerechnet (Art. 93 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf das Informationsbegehren ist von einem Streitwert von CHF 150'000.– auszugehen; einem Bruchteil von we- niger als 40 % des damit verfolgten vermögenswerten Interesses der Klägerin (vgl. BGer 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.2.2). Insgesamt beträgt der Streitwert somit CHF 260'000.–. Bei diesem Streitwert und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 18'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Prozesskosten – d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen be- teiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 aZPO). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 obsiegt die Klägerin zu rund 25 % (CHF 27'000.– von CHF 110'000.–). Bezüglich des Informationsbegehrens obsiegt sie vollumfänglich. Insgesamt obsiegt die Klägerin daher zu rund 68 % (CHF 177'000.– von CHF 260'000.–). Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten zu 32 % (CHF 5'760.–) aufzuerlegen. Der von den Beklagten zu tragende Anteil von total CHF 12'240.– ist – insbesondere nach Massgabe von deren Beteiligung und deren Obsiegen bzw. Unterliegen in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 – zu 2/3 (CHF 8'160.–) der Beklagten 1 und zu 1/3 (CHF 4'080.–) der Beklagten 3 aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Der Klägerin ist für den der Be- klagten 1 bzw. Beklagten 3 auferlegten Kostenanteil das Rückgriffsrecht einzuräu- men (vgl. Art. 111 Abs. 2 aZPO). 7.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV bestimmte einfache Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 18'000.–. Für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Schrif-
- 39 - tenwechsel ist diese in Anwendung von § 10 Abs. 2 AnwGebV um rund 40 % auf CHF 25'000.– zu erhöhen. Wie dargelegt, werden auch Parteientschädigungen nach Obsiegen und Unterlie- gen zugesprochen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Obsiegensquoten sind dabei miteinan- der zu verrechnen. Demzufolge ist der Klägerin eine auf 36 % (68 % - 32 %) bzw. CHF 9'000.– reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte 1 davon für 2/3 (CHF 6'000.–) und die Beklagte 3 für 1/3 (CHF 3'000.–) aufzukommen. Mangels Ausführungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] S. 291 ff.). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.
2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin – unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien – bis am 22. April 2026 für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 die Informationen und Unterlagen, wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge, zur Kontrolle der von der Klägerin vermittelten und der Beklagten 1 eingesetzten Kandidaten zur Verfügung zu stellen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
• die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbe- trieb;
• bei Festvermittlung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber/Arbeitgeber unter Angabe der Höhe
- 40 - und Fälligkeit des von der Beklagten 1 vom Arbeitgeber/Auftraggeber ge- schuldeten Erfolgshonorars;
• im Falle einer internen Anstellung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und der Beklagten 1 unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsver- hältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung aus- gesprochen wurde.
3. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin – unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien – bis am 22. April 2026 für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 die Informationen und Unterlagen, wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge, zur Kontrolle der von der Klägerin vermittelten und der Beklagten 3 eingesetzten Kandidaten zur Verfügung zu stellen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
• die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbe- trieb;
• bei Festvermittlung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber/Arbeitgeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des von der Beklagten 3 vom Arbeitgeber/Auftraggeber ge- schuldeten Erfolgshonorars;
• im Falle einer internen Anstellung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und der Beklagten 3 unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsver- hältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung aus- gesprochen wurde.
4. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 vorstehend wird den Organen der Beklagten 1 bzw. Beklagten 3 die Bestrafung wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
- 41 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'000.–.
6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden im Umfang von CHF 5'760.– der Klägerin, im Umfang von CHF 8'160.– der Beklagten 1 sowie im Umfang von CHF 4'080.– der Beklagten 3 auferlegt sowie gesamthaft aus den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Für die der Beklagten 1 und der Beklagten 3 auferlegten Kosten wird der Klä- gerin jeweils das Rückgriffsrecht auf die Beklagte 1 bzw. die Beklagte 3 ein- geräumt.
7. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von act. 46 und an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie von act. 45.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 260'000.–.
- 42 - Zürich, 3. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Alain Rutschmann
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH; act. 1 Rz. 2; act. 3/3 Ziff. 13.2; act. 3/4 Ziff. 14.2; act. 17 Rz. 2, 82).
E. 2 Sachverhalt Die Parteien – sowie die ehemalige Beklagte 2 – schlossen am 27. August 2020 einen als "Vermittlungsvertrag" bezeichneten Vertrag (act. 3/3; act. 18/8 [es fehlen jeweils die Seiten zwei, vier und sechs]; nachfolgend: Vertrag 1). Am 17./18. März 2022 unterzeichneten sie einen weiteren "Vermittlungsvertrag" (act. 3/4; act. 18/9; nachfolgend: Vertrag 2). Dieser löste den Vertrag 1 ab. Mit den (schriftlichen) Ver- mittlungsverträgen wurde die Klägerin insbesondere "beauftragt", den Beklagten geeignete "Kandidaten" bzw. "Bewerber" (nachfolgend: Kandidat/innen) für den "Verleih" an Einsatzbetriebe, die "Festvermittlung" an Dritte oder für eine "interne Anstellung" zu vermitteln (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 17 Rz. 8, 21 f., 87; act. 32 Rz. 3 ff., 116; act. 36 Rz. 33, 41). Die Übermittlung der Kandidatenprofile lief grundsätzlich wie folgt ab: Auf Wunsch der Beklagten bzw. deren Kundenberater stellte ihnen die Klägerin sämtliche bei ihr vorhandenen Dokumente (inklusive Telefonnummer und E-Mailadresse) jener Kandidat/innen zu, deren anonymen Dossiers die Kundenberater vorher gesichtet hatten. Zudem informierte die Klägerin die betroffenen Kandidat/innen per SMS über die Anfrage, den Namen sowie die Telefonnummer des Kundenberaters der Beklagten und die Tatsache der "vollständigen Profilzustellung" (act. 32 Rz. 47, 49; blieb unbestritten). Ferner betrieb die Klägerin ein Online-Portal, auf welchem ei- nerseits die Beklagten aktuelle Informationen abrufen konnten über die Kandidat/in- nen, deren Profilangaben ihnen die Klägerin zuvor (vollständig) zugestellt hatte. Andererseits konnten die betreffenden Kandidat/innen auf dem Portal sehen, wel- che Kundenberater ihre Profilangaben erhalten hatten (act. 32 Rz. 51, 53, 57; blieb unbestritten). Während der Vertragsdauer stellte die Klägerin den Beklagten jeweils am Montag um 07:00 Uhr per E-Mail eine Excel-Liste mit jenen Kandidat/innen zu,
- 6 - welche die Kundenberater der Beklagten in der Vorwoche bei ihr angefragt hatten; beispielhaft das E-Mail der Klägerin vom 26. September 2022 inklusive Anhang (act. 33/9-10) betreffend die in der Woche vom 19. bis 25. September 2022 ange- fragten Kandidat/innen (act. 32 Rz. 57 f.; blieb unbestritten). Gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags 2 verpflichten sich die Beklagten (bezeichnet als "Kunde") der Klägerin (bezeichnet als "A._____") bei "Verleih", "Festvermittlung" oder "interner Anstellung" der vermittelten Kandidat/innen eine Entschädigung zu bezahlen. Bei "Verleih" ist die Höhe der Entschädigung gemäss Ziffer 3.2 (a) des Vertrags 2 abhängig von der Anzahl Arbeitsstunden der vermittelten Kandidat/in- nen (act. 1 Rz. 9, 11; act. 17 Rz. 23 f., 52 ff.; act. 32 Rz. 3 ff., 38; act. 36 Rz. 33, 41, 75, 84). Als "vermittelter Kandidat" gilt dabei gemäss Ziffer 3.1 des Vertrags 2 jeder Kandidat: "(a) für welchen A._____ dem Kunden per E-Mail oder über das Kundenportal (ggf. nach Zustellung des anonymen Profils) das vollständige Profil zustellt; und (b) für welchen der Kunde: (i) nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbringt, diesen Bewerber bereits in der eigenen Datenbank zu haben; oder (ii) innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbringt, diesen Be- werber bereits in der eigenen Datenbank zu haben, aber vom Kunden für den betreffenden Einsatz noch nicht angegangen wurde. In diesem Fall gilt die Ent- schädigungspflicht gemäss Ziff. 3 dieses Vermittlungsvertrages im Gegensatz zum Fall nach Ziff. 3.1(b)(i) dieses Vermittlungsvertrages aber ausschliesslich für den betreffenden Einsatz." Die Klägerin führte jene Kandidat/innen, deren Profil sie den Beklagten zustellte, unter Angabe des Vor-/Nachnamen, der Berufsbezeichnung und des Geburtsda- tums sowie des Datums der erstmaligen Profilzustellung und des verantwortlichen Personalberaters in einer Liste (act. 3/18; nachfolgend: Kandidatenliste) auf. War ein Profil bereits in den Datenbanken der Beklagten erfasst und teilen sie dies der
- 7 - Klägerin fristgerecht mit, sind bzw. waren die Beklagten nicht entschädigungspflich- tig, wenn sie entsprechende Kandidat/innen in der Folge einsetzen. Diese Perso- nen sind bzw. waren von der Klägerin aus der Kandidatenliste zu entfernen (act. 1 Rz. 15, 37; act. 17 Rz. 22, 44 ff., 93, 96; act. 32 Rz. 30, 47, 54, 131 f.; act. 36 Rz. 75). Unter dem Titel "MELDEPFLICHTEN DES KUNDEN / KONVENTIONALSTRAFE" sind im Ver- trag 2 verschiedene Melde- bzw. Kontrollpflichten der Beklagten festgehalten. Ins- besondere haben sich die Beklagten in Ziffer 5.1 verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 15 Tagen nach Ende jeden Monats nachfolgende Meldungen für den Vormo- nat zu machen (act. 1 Rz. 12; act. 17 Rz. 25, 87; act. 32 Rz. 6; act. 36 Rz. 19 f.): "(a) den Namen jedes vermittelten Kandidaten, für welchen gemäss Ziff. 3 dieses Ver- mittlungsvertrages eine Entschädigung geschuldet ist; und (b) die folgenden Angaben: (i) bei Verleih gemäss Ziff. 3.2(a) dieses Vermittlungsvertrages: die Arbeitsstun- den jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbetrieb; oder (ii) bei Festvermittlung gemäss Ziff. 3.2(b) dieses Vermittlungsvertrages: den Ver- tragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Arbeitge- ber/Auftraggeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des dem Kunden vom Arbeitgeber/Auftraggeber geschuldeten Erfolgshonorars; oder (iii) bei interner Anstellung gemäss Ziff. 3.2(c) dieses Vermittlungsvertrages: den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Kunden unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kün- digung ausgesprochen wurde." Nach Ziffer 5.2 des Vertrags 2 gilt als "verspätet gemeldeter Kandidat" jeder "ver- mittelte Kandidat", für welchen die Meldung der Beklagten nicht fristgerecht gemäss der vorstehend aufgeführten Ziffer 5.1, aber im Übrigen korrekt erfolgt. In Ziffer 5.3 des Vertrags 2 (erster Teil) haben sich die Beklagten ferner verpflichtet, jeweils per Ende Juni und per Ende Dezember innerhalb von 30 Tagen selbstständig zu über-
- 8 - prüfen, ob alle von der Klägerin "vermittelten Kandidaten" korrekt gemeldet worden waren (nachfolgend: Stundenkontrolle). Die Klägerin forderte die Beklagten mehr- fach – erstmals mit E-Mail vom 2. Juli 2021 (act. 3/6; act. 33/7) – zur Stundenkon- trolle auf. Die Beklagten führten nie eine solche durch (act. 1 Rz. 15, 18 f., 23; act. 3/6; act. 17 Rz. 27, 93; act. 32 Rz. 8, 26, 34 f., 65, 160, 170, 173 f., 181; act. 36 Rz. 19 f., 68 ff.). Sodann steht in Ziffer 5.3 (zweiter Teil) folgendes: "Nach schriftlicher Aufforderung sind A._____ für konkret benannte vermittelte Kandidaten alle Informationen und Unterlagen (insbesondere die Stundenlisten bzw. Stundenrapporte) zukommen zu lassen, welche A._____ eine Überprüfung der Meldungen des Kunden, ins- besondere ein Abgleich der vermittelten Kandidaten mit der Datenbank des Kunden, er- möglichen. Zusätzlich kann A._____ einen Wirtschaftsprüfer (z.B. KPMG) damit beauftra- gen, die Vollständigkeit der Meldungen des Kunden zu überprüfen. Wenn die Meldung bereits vollständig war, trägt A._____ die Kosten der Wirtschaftsprüfung. Wenn der Wirt- schaftsprüfer zum Schluss gelangt, dass die Meldung nicht vollständig war, trägt der Kunde die Kosten der Wirtschaftsprüfung. Werden die erforderlichen Informationen und Unterla- gen trotz Aufforderung von A._____ nicht innert 10 Tagen vom Kunden zur Verfügung ge- stellt oder wird dem Wirtschaftsprüfer durch den Kunden der Zugang zu den erforderlichen Informationen und Unterlagen verwehrt, ist der Kunde verpflichtet, A._____ eine Konven- tionalstrafe in der Höhe von CHF 10'000 für jeden von A._____ vermittelten Kandidaten zu bezahlen." Jeder "vermittelte Kandidat", für welchen sich anhand der Überprüfung gemäss Zif- fer 5.3 eine Meldepflichtverletzung der Beklagten ergibt, gilt gemäss Ziffer 5.4 des Vertrags 2 (erster Teil) als "verschwiegener Kandidat", mit Ausnahmen von "ver- spätet gemeldeten Kandidaten". Der zweite Teil von Ziffer 5.4 lautet folgendermas- sen: "Für verschwiegene Kandidaten ist der Kunde verpflichtet, A._____ eine Konventional- strafe in der Höhe von CHF 10'000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen. Als Zuwiderhandlung gilt die Nichterfüllung der Meldepflicht für jeden Monat einzeln (z.B. die Meldepflichtverletzung betreffend zwei vermittelte Kandidaten, welche je drei Monate Ar- beitsstunden geleistet haben, gelten als sechs Zuwiderhandlungen à je CHF 10'000)." Mit E-Mail vom 30. November 2022 (act. 3/9) kündigten die Beklagten jeweils das Vertragsverhältnis mit der Klägerin per Ende Dezember 2022 (act. 1 Rz. 24; act. 17
- 9 - Rz. 26; act. 32 Rz. 173 f.; act. 36 Rz. 55, 75). Die Entschädigungs- und Melde- pflichten der Beklagten nach den Ziffern 3 und 5 des Vertrags 2 überdauern dabei das Vertragsende für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt "vermittelten Kandidaten", für welche innert drei Jahren nach Vertragsende noch Entschädigungspflichten ge- mäss Ziffer 3 entstehen (act. 1 Rz. 38; act. 17 Rz. 97; act. 32 Rz. 5, 27; act. 36 Rz. 56).
E. 3 Formelles
E. 3.1 Vorbemerkung In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 sind die Prozessvoraussetzungen ohne Weiteres erfüllt. Nachfolgend stellt sich jedoch die Frage, ob das Informationsbe- gehren genügend bestimmt ist oder mangels Bestimmtheit nicht darauf eingetreten werden kann.
E. 3.2 Rechtliches
E. 3.2.1 Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3; WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Rz. 18 f. zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Rz. 28 ff. zu Art. 221 ZPO.). Rechtsbe- gehren sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des über- spitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023, E. 2.8.). Bleibt es unklar oder unbe- stimmt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Bestimmtheitsgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum zivilrechtlichen Zweck von Informationsansprüchen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Informationsbegehren dürfen daher nicht zu streng angesetzt werden. Es liegt in
- 10 - der Natur der Sache, dass bei Ansprüchen auf Erteilung von Information der Inhalt dieser Information der Klägerin zumindest teilweise unbekannt ist. Eine strenge Handhabung des Bestimmtheitsgebots würde deshalb die Durchsetzung zivilrecht- licher Informationsansprüche übermässig erschweren oder gar vereiteln. Damit muss es genügen, wenn die Klägerin Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt. Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu um- fassend formuliert, führt dies nicht zu einem Nichteintreten, sondern zu einer (teil- weisen) Abweisung des Begehrens (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2; HGer ZH HG190051 vom 27.September 2021 E. 5.4; BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, in: Luzerner Beiträge zur Rechts- wissenschaft, Band 182, Zürich 2024, S. 103 Rz. 189).
E. 3.2.2 Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa- chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1.). Entspre- chend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4.). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Be- gehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen be- hauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsa- chenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen,
- 11 - sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6). Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschrif- ten nachzukommen. Ausnahmsweise kann es aber zulässig sein, den Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Diesfalls hat aus der Rechtsschrift für die Gegenpartei und das Gericht klar hervorzugehen, dass die Partei durch einen Verweis Informationen aus der Beilage zur Parteibehauptung erhebt (BGer 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024, E. 4.3.2). Sodann ist erforder- lich, dass Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechts- schrift behauptet werden und lediglich für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Dabei müssen die Gegenpartei und das Gericht die notwendigen Informatio- nen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leer- lauf erscheinen lässt. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten Informationen enthält (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2 m.w.H.).
E. 3.3 Würdigung Unter Berücksichtigung der Klagebegründung wird aus dem Informationsbegehren ausreichend klar, zu welchem Zweck, worüber und für welchen Zeitraum die Klä- gerin Auskunft verlangt, zumal die Klägerin in Bezug auf die von ihr (angeblich) vermittelten Kandidat/innen auf die (selbsterklärende) Kandidatenliste verweist, worin unter anderem das Datum der erstmaligen Profilzustellung, die Referenz- nummer, der Vor-/Nachnamen und das Geburtsdatum entsprechender Kandidat/in- nen sowie deren Berufsbezeichnung enthalten ist (act. 1 Rz. 37; act. 3/18). Ferner geht aus der Klagebegründung hinreichend hervor, was unter "eingesetzten Kan- didaten" zu verstehen ist. Verständlicherweise ist die Klägerin nicht in der Lage,
- 12 - diese näher zu bezeichnen oder gar namentlich zu nennen, zumal sie mit dem In- formationsbegehren gerade bezweckt, zu eruieren, inwieweit die Beklagte 1 und/oder die Beklagte 3 vermittelte Kandidat/innen eingesetzt haben. Sodann müssen die auf dem Klageweg herausverlangten Dokumente im Rechts- begehren nicht konkret benannt werden. Es genügt, wenn sie so umschrieben sind, dass sie bestimmbar sind (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2). Diesen Anforderungen genügt das Informationsbegehren, zumal die von den Beklagten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen entweder (beispielhaft) genannt werden (Stun- denlisten, Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) oder anhand der Umschreibung, was daraus ersichtlich sein muss, bestimmbar sind. Damit ist der Streitgegenstand hinreichend fixiert; die Beklagte weiss wogegen sie sich wehren muss. Mithin ist das Informationsbegehren hinreichend bestimmt.
E. 4 April 2022 bis zum 7. Juni 2022 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung er- stattet zu haben (act. 1 Rz. 32; act. 17 Rz. 35, 55, 60 ff.; act. 32 Rz. 82 f.). Bei F._____ handelt es sich somit um eine von der Klägerin vermittelte Kandidatin, für deren Einsatz im April, Mai und Juni 2022 die Beklagte 1 entschädigungs- und so- mit auch meldepflichtig ist, zumal das RAV J._____ die Unterlagen von F._____ der Beklagten 1 erst am 19. Oktober 2023 (act. 18/15), also erst nach ihrem Ein- satz, zugestellt habe (act. 17 Rz. 35; act. 36 Rz. 49 ff.). Unter Vorbehalt der gericht- lichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher für den Einsatz von F._____ eine Konventionalstrafe von CHF 30'000.–, zumal es der Beklagten 1
– mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien.
E. 4.1 Vorbemerkungen Die Klägerin wirft den Beklagten vor, entschädigungspflichtige Einsätze von (min- destens) sechs von ihr vermittelten Kandidat/innen verschwiegen und damit gegen die vertragliche Meldepflicht verstossen zu haben. Mit der (Teil-) Klage fordert sie von der Beklagten 1 für insgesamt sieben verschwiegene Einsatzmonate von vier Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 70'000.– und von der Beklagten 3 für total vier verschwiegene Einsatzmonate von zwei Kandidaten (H._____ und I._____) eine Konventional- strafe in Höhe von CHF 40'000.– (act. 1 Rz. 3, 28 ff., 45 ff.; act. 32 Rz. 29, 68 ff., 117). Unbestrittenermassen stellte die Klägerin den Beklagten das vollständige Profil der sechs genannten Personen zu. Weiter ist unbestritten, dass D._____, E._____, F._____ sowie G._____ daraufhin von der Beklagten 1 und H._____ so- wie I._____ von der Beklagten 3 an Einsatzbetriebe verliehen wurden (act. 1 Rz. 29, 37; act. 17 Rz. 55, 94, 96; act. 32 Rz. 29, 68 ff., 84 ff.; act. 36 Rz. 44 ff.). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob es sich dabei um entschädigungs- und meldepflichtige Einsätze im Sinne der Vermittlungsverträge handelt. Die Beklagten wenden insbesondere ein, dass keine Entschädigungs- und Meldepflichtenpflicht
- 13 - bestehe, wenn sich eine Person nach der initialen Profilzustellung durch die Kläge- rin direkt oder via Dritte bei den Beklagten gemeldet habe (act. 17 Rz. 32 f., 37, 101; act. 36 Rz. 8 f., 24 ff., 37, 41 f., 46, 48, 51, 53, 58 ff., 67, 80 f., 93 f.). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen.
E. 4.2 Parteistandpunkte Die Klägerin vertritt den Standpunkt, für die Entschädigungspflicht der Beklagten spiele es keine Rolle, ob sich Kandidat/innen nach der initialen Profilzustellung selbst bei den Beklagten gemeldet bzw. beworben hätten. Die Vereinbarung zwi- schen den Parteien sei klar: Nicht verrechenbar seien Kandidat/innen, die bereits vor der Profilzustellung durch die Klägerin im System der Beklagten erfasst gewe- sen seien, sofern dies der Klägerin fristgerecht gemeldet worden sei. Andernfalls gälten Kandidat/innen im Falle eines Einsatzes als entschädigungspflichtig. Die Kandidat/innen seien bei Zustellung ihres Profils über das Interesse der Beklagten an einem Einsatz informiert worden und hätten auf dem Online-Portal der Klägerin jederzeit sehen können, welche Personaldienstleister ihre (vollständigen) Profilan- gaben erhalten hätten. Mithin seien allfällige (Folge-) Einsätze auf die ursprüngliche Vermittlung durch die Klägerin zurückzuführen. Die Beklagten seien gehalten ge- wesen, die von Dritten oder den Kandidat/innen selbst bereit gestellten Profile mit denjenigen der Klägerin abzugleichen. Diese Überprüfung sei weder unverhältnis- mässig noch praxisfremd. Die Klägerin biete diverse Hilfestellungen an, damit solch ein Abgleich effizient vorgenommen werden könne (act. 1 Rz. 37; act. 32 Rz. 28 ff., 47 ff., 55 ff., 66 ff., 81, 85, 92, 133 ff., 177 ff.). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, die geforderten Konventionalstrafen seien mangels Verstoss gegen Meldepflichten nicht geschuldet. Bei den klägeri- scherseits vorgebrachten Personen handle es sich nicht um von der Klägerin ver- mittelte Kandidat/innen. Insbesondere diejenigen Kandidat/innen, welche sich nach der Profilzustellung durch die Klägerin selbst oder via Dritte bei den Beklagten ge- meldet hätten, seien weder entschädigungs- noch meldepflichtig. Einerseits fehle es an einer kausalen Vermittlungsleistung durch die Klägerin, andererseits sei eine nachträgliche Überprüfung sämtlicher Profile vertraglich nicht vorgesehen. Die Be- klagten seien also nicht verpflichtet gewesen, von Dritten vermittelte Kandidat/in-
- 14 - nen mit der Kandidatenliste abzugleichen. Eine solche Überprüfung sei unverhält- nismässig und praxisfremd. Ein Abgleich von Kandidat/innen finde nur im Moment der Übermittlung eines Profils durch die Klägerin statt. Seitens der Beklagten seien die Kandidatenprofile erst dann in ihre Datenbanken übernommen worden, wenn sie die jeweiligen Kandidat/innen an einen Einsatzbetrieb hätten vermitteln können. Eine Melde- und Entschädigungspflicht bestehe auch dann nicht, wenn ein von der Klägerin mitgeteiltes Kandidatenprofil bereits im System der Beklagten vorhanden gewesen sei, die Beklagten aber eine entsprechende Meldung an die Klägerin ver- gessen hätten, zumal ihnen die Klägerin durch die Vermittlung eines solchen Profils keinerlei Mehrwert geschaffen habe (act. 17 Rz. 22, 29 ff., 101; act. 36 Rz. 25 ff., 37 ff., 44 ff., 59 ff., 81, 93 f.). Vier der streitgegenständlichen sechs Personen hätten ihr Profil den Beklagten nach der ursprünglichen Zustellung durch die Klägerin ent- weder selbst (E._____ und H._____) oder via Dritte (D._____ und F._____) zuge- stellt (act. 17 Rz. 29 ff.; act. 36 Rz. 44 ff.). Ferner sei der Klägerin innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung des Profils von I._____ angezeigt worden, dass er be- reits im System der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen sei den Beklagten dessen Profil erst nach Vertragsbeendigung zugestellt worden (act. 17 Rz. 39 f.; act. 36 Rz. 54 ff.). Sodann sei G._____ bei Zustellung seines Profils bereits im System der Beklagten erfasst gewesen. Die Beklagten hätten lediglich vergessen, dies der Klä- gerin (innerhalb von 24 Stunden) mitzuteilen (act. 17 Rz. 38; act. 36 Rz. 59 ff.).
E. 4.3 Rechtliches
E. 4.3.1 Vertragsauslegung/-ergänzung Soweit Vertragsbestimmungen auszulegen sind, ist in erster Linie der übereinstim- mende wirkliche Parteiwillen bei Vertragsschluss festzustellen. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmassli- chen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so-
- 15 - wie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Ge- richt hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 130 III 417 E. 3.2). Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertrags- inhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinne einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch empirische, bei deren Ergebnislo- sigkeit durch normative Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhafter Vertrag zu er- gänzen, so hat das Gericht – falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen – zu ermitteln, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Han- deln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484 E. 4a f.; BGer 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025, E. 8.2.2.).
E. 4.3.2 Konventionalstrafe Die Konventionalstrafe ist eine bedingte Leistung, welche die Schuldnerin durch Rechtsgeschäft der Gläubigerin für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehö- rigen Erfüllung einer bestimmten Schuld verspricht (WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, in: WIDMER-LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Rz. 1 zu Art. 160 OR). Die Konventionalstrafe ist geschuldet, wenn die gesicherte Verpflichtung nicht oder nicht richtig erfüllt wird und die Schuldnerin ein Verschulden an der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung trifft. In Bezug auf das Verschulden kommt Art. 97 OR analog zur Anwendung; das Verschulden der Schuldnerin wird somit vermutet (BGer 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 4.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 160 OR). Sind diese Vor- aussetzungen erfüllt, ist die Konventionalstrafe verfallen, auch wenn der Gläubige- rin kein Schaden entstanden ist (Art. 161 Abs. 1 OR).
- 16 -
E. 4.4 Würdigung
E. 4.4.1 Der Vertrag 1 liegt nicht vollständig bei den Akten Die Beklagten bringen in der Duplik vor, sämtliche Ausführungen der Klägerin, wel- che sich auf den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags 2 vom 17./18. März 2022 beziehen würden, seien als blosse Parteibehauptungen unbeachtlich, zumal es sich beim unvollständig eingereichten Vertrag 1 um eine ungenügende Beweisof- ferte – für etwaige vertragliche Meldepflichten der Beklagten – handle (act. 36 Rz. 11 ff., 73). Fakt ist, dass der Vertrag 1 unvollständig bei den Akten liegt. Die Klägerin, welche die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Parteien durch Konventio- nalstrafe abgesicherte Meldepflichten der Beklagten vereinbart haben, reichte – trotzt entsprechendem Hinweis der Beklagten in der Klageantwort (act. 17 Rz. 86)
– die fehlenden Seiten zwei, vier und sechs nicht ein bzw. nach. Die Parteien sind sich über den Wortlaut der im Vertrag 2 enthaltenen Bestimmungen ("Meldepflich- ten des Kunden / Konventionalstrafe", "vermittelter Kandidat", "verschwiegener Kandidat", "Verleih" etc.) einig. Dass der Inhalt und Zweck der Vermittlungsverträge durch die Neuaufsetzung vom 17./18. März 2022 unverändert geblieben sei (act. 1 Rz. 10), bestreiten die Beklagten nicht bzw. nur insofern, als im Vertrag 2 (neu) die Möglichkeit zum Abschluss eines Abonnements vorgesehen worden sei und sich aufgrund der von den Beklagten gewählten Option "Premium" die Vermittlungsge- bühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/innen von CHF 1.50 auf CHF 0.80 pro geleistete Arbeitsstunde reduziert habe (act. 17 Rz. 21 ff., 52 ff., 87; act. 36 Rz. 14, 41, 75, 84). Somit ist erstellt, dass die Bestimmungen des Vertrags 2 – ab- gesehen von jenen über das Abonnement und die Höhe der Vermittlungsgebühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/innen – bereits im Vertrag 1 enthalten waren. Mit dem Hinweis, dass aus dem unvollständig eingereichten Vertrag 1 keine Meldepflichten ersichtlich seien, kritisieren die Beklagten bloss die klägerische Be- weisführung ("ungenügende Beweisofferte"; act. 17 Rz. 86; act. 36 Rz. 7, 14, 16 f., 24, 73), zumal sie mehrfach behaupten, auch unter Geltung des Vertrags 1 hätten die Meldepflichten bestanden (act. 17 Rz. 22 f., 25, 39, 50, 54, 79; act. 36 Rz. 41).
- 17 - Unbestrittene Tatsachen sind nicht Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Mit- hin ist irrelevant, dass der Vertrag 1 unvollständig bei den Akten liegt.
E. 4.4.2 Entschädigungs- und Meldepflicht der Beklagten Zumindest vom Grundsatz her ist unbestritten, dass die Beklagten Entschädigungs- und Meldepflichten treffen, wenn sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen an Einsatzbetriebe verleihen und diese dort zum Einsatz kommen. Insbesondere ha- ben sich die Beklagten in den Vermittlungsverträgen (je einzeln) dazu verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 15 Tagen nach Ende jeden Monats die Namen jener Kandidat/innen, für welche sie der Klägerin im Vormonat eine Entschädigung schul- den, zu melden; bei "Verleih" unter Angabe der Arbeitsstunden der vermittelten Kandidat/innen beim Einsatzbetrieb (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.1). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob Personen, die entweder (1) bei erstmaliger Zustellung ihres voll- ständigen Profils durch die Klägerin bereits im System der Beklagten erfasst sind, aber eine entsprechende Meldung (innerhalb von 24 Stunden nach Zugang) durch die Beklagten unterbleibt, oder (2) sich nach der initialen Profilzustellung durch die Klägerin – direkt oder via Dritten – bei den Beklagten für einen Einsatz melden, als von der Klägerin vermittelt gelten und die Beklagten Entschädigungs- und somit auch Meldepflichten treffen, sobald sie entsprechende Personen einsetzen. Damit einher geht die Frage, ob für den Entschädigungsanspruch (zwingend) ein Kausa- lzusammenhang zwischen der Profilzustellung durch die Klägerin und dem Einsatz entsprechender Kandidat/innen durch die Beklagten bestehen muss. Dass darüber bei Vertragsschluss ein übereinstimmender tatsächlicher Wille bestand, wird von den Parteien nicht behauptet. Folglich sind ihre Erklärungen nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen. Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut der schriftlichen Ver- mittlungsverträge. Gemäss diesen ist eine Entschädigung (unter anderem) geschuldet bei "Verleih des vermittelten Kandidaten durch den Kunden an einen Dritten", wobei "Verleih" als "ein Einsatz eines beim Kunden angestellten vermittelten Kandidaten bei einem Dritten […] unter Übertragung der Weisungsbefugnisse des Kunden an den Ein- satzbetrieb basierend auf einem Verleihvertrag zwischen dem Kunden und dem Einsatzbetrieb" definiert ist (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2). Nach dieser relativ offenen For-
- 18 - mulierung sind die Beklagten also (stets) entschädigungspflichtig, sobald sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen an Einsatzbetriebe verleihen und diese dort zum Einsatz kommen. In den Verträgen ist sodann sowohl die (Vermittlung-) Tätig- keit der Klägerin umschrieben als auch in einer eigenen Vertragsziffer – unter der Überschrift "Entschädigung" – explizit festgehalten, unter welchen Voraussetzun- gen Personen bzw. Kandidat/innen als von der Klägerin vermittelt gelten. Letzteres soll – wie bereits dargelegt – der Fall sein bei allen Kandidat/innen, für welche die Klägerin den Beklagten das "vollständige Profil" zustellt und letztere entweder (i) "nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis" erbringen, diese be- reits in der eigenen Datenbank zu haben, oder (ii) sie den genannten Nachweis zwar frist- und formgerecht erbringen, die Kandidat/innen aber von den Beklagten für den – die Profilanfrage bzw. -zustellung – "betreffenden Einsatz" noch nicht an- gegangen wurden (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.1). Diese Formulierung ist – insbesondere für professionelle Personalvermittlungsunternehmen wie die Beklagten – unmissver- ständlich: Ist eine Person bei der Profilzustellung durch die Klägerin nicht in den Datenbanken der Beklagten erfasst oder kommen letztere – aus welchen Gründen auch immer – der Obliegenheit, nach Erhalt des Profils zu prüfen, ob die jeweilige Person bereits in den eigenen Datenbanken erfasst ist, und wenn ja, dies der Klä- gerin in genannter Frist und Form nachzuweisen, nicht nach, gilt die Person als von der Klägerin vermittelt. Dass die Entschädigungspflicht im Fall (ii) – im Gegensatz zum Fall (i) – aussch- liesslich für den "betreffenden Einsatz" gelten soll (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.1), macht fer- ner deutlich, dass sich die Nicht-/Erbringung des genannten Nachweises auf die Entschädigungspflicht der Beklagten bei einem späteren Einsatz entsprechender Kandidat/innen auswirken soll. Nach Treu und Glauben konnten und mussten die Vermittlungsverträge also so verstanden werden, dass die Beklagten entschädi- gungs- und meldepflichtig sind, wenn sie mit einer Person, deren vollständiges Pro- fil sie zuvor von der Klägerin erhalten haben, einen (Einsatz-) Vertrag abschliessen und diese beim entsprechenden Einsatzbetrieb zum Einsatz kommt, es sei denn die Beklagten erbringen innert 24 Stunden nach Zugang des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis, die Person bereits in der eigenen Datenbank
- 19 - zu haben. Entgegen den Beklagten muss dies auch dann gelten, wenn ihnen das Profil der entsprechenden Person nach der Zustellung durch die Klägerin erneut – durch diese selbst oder via Dritte – zugestellt wird. So gilt die Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nicht unbeschränkt, sondern ist "auf 4'000 geleistete Stun- den limitiert und erlischt 2 Jahre nach der letztmaligen Aktualisierung von Kandida- teninformationen" (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2). Eine weitere Beschränkung bzw. Limitie- rung der Entschädigungspflicht ist nicht vorgesehen. Vielmehr überdauern die Ent- schädigungs- und Meldepflichten der Beklagten das Vertragsende "für sämtliche bis zum Ende des Vermittlungsvertrages vermittelten Kandidaten, für welche innert 3 Jahren nach dem Ende des Vermittlungsvertrages noch Entschädigungspflichten gemäss […] entstehen" (vgl. act. 3/4 Ziff. 9.4). Aufgrund des Wortlauts musste den Beklagten also bewusst gewesen sein, dass sie auch dann entschädigungspflichtig sind, wenn sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen erst Monate oder gar Jahre nach der initialen Profilzustellung einsetzen bzw. an Einsatzbetriebe verlei- hen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine vom Wortlaut abweichende Aus- legung schliessen lassen. So haben die Vermittlungsverträge eine auf unbestimmte Dauer angelegte Zusammenarbeit zum Gegenstand, wobei die (Vermittlung-) Tä- tigkeit der Klägerin (einzig) darin besteht, den Beklagten das "vollständige Profil" – dies umfasst den vollständigen Namen und die Kontaktdaten, aber nicht zwingend sämtliche Bewerbungsunterlagen wie Zertifikate, Arbeitszeugnisse etc. – von po- tentiell geeigneten Kandidat/innen zuzustellen bzw. weiterzuleiten und die Bewer- bungsunterlagen zuvor – nach bestem Wissen und Gewissen – auf Vollständigkeit zu prüfen (vgl. act. 3/4 Ziff. 2). Namentlich ist die Klägerin nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu den Kandidat/innen oder zur Korrektheit der in den Bewerbungs- unterlagen angegeben Informationen vorzunehmen, Empfehlungen zuhanden der Beklagten abzugeben, mit den Kandidat/innen im Hinblick auf einen Einsatz Kon- takt aufzunehmen oder in anderer Weise auf einen Vertragsschluss zwischen den Beklagten und den Kandidat/innen hinzuwirken (vgl. act. 3/4 Ziff. 2.2). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb für den Entschädigungsanspruch der Klägerin – wie etwa beim Mäklerlohn (Art. 413 OR) oder bei der Provision des Agenten (Art. 418g OR)
– ein (psychologischer) Kausalzusammenhangs zwischen der (Vermittlungs-) Tä-
- 20 - tigkeit der Klägerin und dem Entschluss der Kandidat/innen zum Abschluss eines (Einsatz-) Vertrags mit den Beklagten erforderlich sein soll. Falls die Beklagten mit anderen Personalvermittlerinnen nicht dieselbe Abrede wie mit der Klägerin getroffen haben, kann dies letzterer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr tragen die Beklagten – als Vertragspartei – das Risiko, für den gleichen Einsatz von Kandidat/innen gegebenenfalls mehreren Personalvermittlerinnen eine Entschädigung leisten zu müssen. Haben die Beklagten hingegen mit anderen Per- sonalvermittlerinnen eine analoge Vereinbarung getroffen, kann den Beklagten erst recht nicht darin gefolgt werden, dass der Klägerin keine Entschädigung zustehen soll, wenn eine solche andere Vermittlerin den Beklagten ein bereits von der Klä- gerin zugestelltes Profil übermittelt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Beklag- ten bei einem Einsatz einer solchen Person niemandem eine Entschädigung be- zahlen müssen: der Klägerin nicht, weil noch die Zustellung durch die andere Ver- mittlerin erfolgt; letzterer nicht, weil die Person aufgrund der Profilzustellung durch die Klägerin bereits in den Datenbanken der Beklagten erfasst ist. Ein solches Ver- ständnis ist nicht sachgerecht. Ferner können die Beklagten aus dem Umstand, sich nicht dazu verpflichtet zu haben, die von der Klägerin übermittelten Profile in ihre Datenbank(en) aufzunehmen, nichts für sich ableiten. Ob und wenn ja, zu wel- chem Zeitpunkt die Beklagten die Profile in ihre Datenbank(en) übertragen, betrifft ihre eigene Betriebsorganisation. Dazu ist zu bemerken, dass die Behauptung der Beklagten, wonach sie die Kandidatenprofile erst bei einer erfolgreichen Vermitt- lung an einen Einsatzbetrieb in ihre Datenbank(en) übernommen hätte (act. 17 Rz. 22, 32; act. 36 Rz. 28), nicht plausibel erscheint, könnten sie diesfalls doch nicht einfach auf Profile von potentiell geeigneten Kandidat/innen zurückgreifen, wenn sie eine Stelle zu besetzen hätten. Dass die Beklagten sowohl ihre eigene(n) Datenbank(en) als auch die Kandidatenliste (und allfällige weiteren Listen von an- deren Personalvermittlerinnen) durchgehen, um einen passenden Kandidaten zu finden, ist nicht praktikabel. Zusammengefasst ergibt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass sich die Beklagten (je einzeln) dazu verpflichtet haben, der Klägerin eine Entschädigung zu bezahlen, sobald sie eine Person, deren vollständiges Profil ihnen die Klägerin zu-
- 21 - vor übermittelt hat, an einen Einsatzbetrieb verleihen und diese dort – innerhalb von zwei Jahren nach der letztmaligen Aktualisierung von Kandidateninformationen durch die Klägerin – zum Einsatz kommt. Davon ausgenommen sind (einzig) Per- sonen, für welche die Beklagten gegenüber der Klägerin innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbrin- gen, diese bereits in der eigenen Datenbank zu haben. Sodann haben sich die Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin die Namen jener Kandidat/innen, für wel- che sie der Klägerin eine Entschädigung schulden, innert 15 Tagen nach Ende je- den Monats zu melden (inklusive Angabe der Arbeitsstunden beim Einsatzbetrieb).
E. 4.4.3 Folgen einer Meldepflichtverletzung Die Beklagten machen nicht geltend, der Klägerin die Einsätze der sechs streitge- genständlichen Personen bei den Einsatzbetrieben – fristgerecht oder verspätet – gemeldet zu haben. Sollte nachfolgende Prüfung ergeben, dass die Beklagten be- züglich dieser Einsätze meldepflichtig gewesen wären, sind die betroffenen Perso- nen als "verschwiegene Kandidaten" zu qualifizieren. Die Beklagten haben sich un- missverständlich dazu verpflichtet, der Klägerin für "verschwiegene Kandidaten" eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für jeden Fall der Zuwiderhandlung – d.h. für jeden Monat, in welchem die Beklagten die Meldepflicht nicht erfüllen – zu bezahlen. Eine Meldepflichtverletzung betreffend zwei vermittelte Kandidat/innen, welche je drei Monate Arbeitsstunden geleistet haben, gelten beispielsweise als sechs Zuwiderhandlungen à je CHF 10'000.– (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.4). Entsprechend ist zu prüfen, ob und wenn ja, betreffend wie viele (Einsatz-) Monate, die Beklagten bei den streitgegenständlichen Personen gegen die Meldepflicht verstossen haben.
E. 4.4.4 Verletzung der Meldepflicht
E. 4.4.4.1 D._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von D._____ den Beklagten am
10. November 2021 zu (vgl. act. 3/18 S. 9). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie D._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und die- ser vom 18. April 2022 bis zum 1. Mai 2022 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner
- 22 - macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Mel- dung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 30; act. 17 Rz. 30 ff., 55 f.; act. 32 Rz. 29, 68, 83, 138; act. 36 Rz. 44, 84). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 1, wonach ihr das Profil von D._____ am 24. Februar 2022 (auch) von einer Versicherungs- maklerin zugestellt worden sei (act. 17 Rz. 31; act. 36 Rz. 44), zutreffen würde, handelt es sich bei D._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im April und Mai 2022 die Beklagte 1 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. In Anwendung der Dispositionsmaxime und unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Be- zug auf D._____ eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für die Nichterfüllung der Meldepflicht im (Einsatz-) Monat April 2022 (act. 1 Rz. 30), zumal es der Be- klagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer ver- muteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien.
E. 4.4.4.2 E._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von E._____ den Beklagten (erstmals) am 12. Juli 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 3). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie E._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und dieser vom 13. März 2023 bis zum 16. April 2023 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 31; act. 17 Rz. 34, 55, 58 f.; act. 32 Rz. 69 ff., 82 f., 142 ff.; act. 36 Rz. 47 f.). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 1, wonach sich E._____ am 10. März 2023 per E-Mail an die Beklagte 1 gewandt habe (act. 17 Rz. 34, 37; act. 36 Rz. 47 f.), zutreffen würde, handelt es sich bei E._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im März und April 2023 die Beklagte 1 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. Unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Bezug auf E._____ eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.–, zumal es der Beklagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien.
- 23 -
E. 4.4.4.3 F._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von F._____ den Beklagten am
10. März 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 6). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie F._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und diese vom
E. 4.4.4.4 G._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von G._____ den Beklagten (erstmals) am 19. Januar 2021 zu (vgl. act. 3/18 S. 15). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie G._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und dieser vom 3. Mai 2021 bis zum 24. Oktober 2021 dort zum Einsatz ge- kommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich die- ses Einsatzes Meldung erstattet zu haben. Die Klägerin bringt jedoch selbst vor, die Beklagte 1 habe ihr die Arbeitsstunden von G._____ ab der Kalenderwoche 23 (7. Juni 2021 bis 13. Juni 2021) gemeldet (act. 1 Rz. 33; act. 17 Rz. 38, 55, 63 ff.; act. 32 Rz. 84 ff.; act. 36 Rz, 60 f.). Die Beklagte 1 behauptet zwar, dass G._____ bereits am 3. Februar 2020 im System der Beklagten erfasst gewesen sei, doch führt sie selbst aus, dass sie dies der Klägerin nicht – innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Profils – gemeldet habe (act. 17 Rz. 38; act. 36 Rz. 60 f., 67). Bei G._____ handelt es sich somit um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im Mai und vor dem 7. Juni 2021 die Beklagte 1 entschädi-
- 24 - gungs- und somit auch meldepflichtig ist. In Anwendung der Dispositionsmaxime und unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Bezug auf G._____ eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für die Nichterfüllung der Meldepflicht im (Einsatz-) Monat Mai 2021 (act. 1 Rz. 33), zumal es der Beklagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien.
E. 4.4.4.5 H._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von H._____ den Beklagten am
21. September 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 2). Die Beklagte 3 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie H._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und die- ser vom 20. Februar 2023 bis zum 8. März 2023 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 3 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 36; act. 17 Rz. 36, 55, 74 ff.; act. 32 Rz. 69, 151 ff.; act. 36 Rz. 53). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 3, wonach sich H._____ am 12. Dezember 2022 direkt bei den Beklagten gemeldet habe (act. 17 Rz. 36 f.; act. 36 Rz. 52 f.), zutreffen würde, handelt es sich bei H._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im Februar und März 2023 die Beklagte 3 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. Unter Vor- behalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 3 der Klägerin daher in Bezug auf H._____ eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.–, zumal es der Be- klagten 3 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer ver- muteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien.
E. 4.4.4.6 I._____ Die Klägerin stellte das Profil von I._____ den Beklagten erstmals am 2. März 2023 zu (act. 17 Rz. 66 ff.; act. 32 Rz. 80, 150; act. 36 Rz. 56). Allerdings haben die Be- klagten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin bereits per Ende Dezember 2022 gekündigt. Da es sich bei I._____ nicht um einen (bis zum Vertragsende hin) ver- mittelten Kandidaten handelt, bestehen im Zeitpunkt der angeblichen Einsätze von I._____ (März und April 2023) keine Entschädigungs- und Meldepflichten der Be- klagten. Das Vorbringen der Klägerin, wonach K._____ mit E-Mail vom 7. März
- 25 - 2023 die "Verrechenbarkeit" von I._____ akzeptiert habe, ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 32 Rz. 78 ff.; act. 36 Rz. 54). Mangels Bestand der abzusichernden Hauptforderung hat die Klägerin somit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Konventionalstrafe von CHF 20'000.– (act. 1 Rz. 35).
E. 4.5 Zwischenfazit / Verzugszins Unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung hat die Klägerin aufgrund der Ver- letzung der Meldepflicht bei vier Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) Anspruch auf die sieben geltend gemachten Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– gegenüber der Beklagten 1. Ferner hat die Klägerin – ebenfalls unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung – wegen der Verletzung der Meldepflicht beim Kandidaten H._____ Anspruch auf zwei Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– gegenüber der Beklagten 3. Demgegenüber ist die Klage in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten zwei Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– für eine angebliche Meldepflichtverletzung der Beklagten 3 beim Kandidaten I._____ abzuweisen. Die Klägerin beantragt Verzugszinsen von 5 % seit 13. Oktober 2023 mit der Be- gründung, dass der Zins ab Einreichung der Klage geschuldet sei (act. 1 Rz. 50). Soweit – wie vorliegend – kein Verfalltag verabredet ist, werden die Beklagten durch Mahnung der Klägerin in Verzug gesetzt (Art. 102 OR). Eine Mahnung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Entsprechend sind die Beklagten erst mit der Zustellung der Klagebegründung in Verzug geraten. Beim Datum der Zustellung einer Rechtsschrift handelt es sich um eine (gerichts-) notorische Tat- sache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (BGer 4A_78/2023 und 4A_80/2023 vom 12. Juli 2023, E. 3.1.). Die Klagebegründung wurde den Beklag- ten jeweils am 31. Oktober 2023 zugestellt (act. 5/2; act. 5/4). Damit befinden sich die Beklagten seit diesem Zeitpunkt im Verzug. Zur Anwendung kommt der gesetz- liche Zinssatz von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Beklagte schulden demnach Ver- zugszinsen von 5 % ab dem 31. Oktober 2023.
- 26 -
E. 5 Herabsetzung der Konventionalstrafe
E. 5.1 Parteistandpunkte Die Beklagten stellen sich auf den (Eventual-) Standpunkt, die vereinbarte Konven- tionalstrafe sei massiv übersetzt und daher nach richterlichem Ermessen herabzu- setzen. Die Strafe stehe zum mutmasslichen Schaden der Klägerin in einem kras- sen Missverhältnis, zumal der klägerischen Forderung von CHF 110'000.– ein mut- masslich erlittener Höchstschaden von CHF 1'221.20 gegenüberstehe (act. 17 Rz. 50 f., 56 ff., 77 ff., 90, 103; act. 36 Rz. 73 ff., 95). Die Klägerin wendet ein, dass sich die geschäftserfahrenen Beklagten gar nicht auf Art. 163 Abs. 3 OR berufen könnten. Vielmehr liege ein Ungleichverhältnis der Stär- keverhältnis der Beklagten gegenüber der Klägerin vor, zumal es sich bei der Klä- gerin um ein 2018 gegründetes Jungunternehmen handle, während die Beklagten seit 2006 auf dem Personaldienstleistungsmarkt tätig und etabliert seien. Ein Miss- verhältnis oder eine Bereicherungsabsicht der Klägerin liege nicht vor. Die wirt- schaftlichen Auswirkungen bzw. Ausfälle wegen nicht gemeldeter Fälle seien be- trächtlich. Relevant seien nicht die potentiell entgangenen Vermittlungsgebühren, sondern der Gesamtschaden. Im Gegensatz zu Jobportalen verlange die Klägerin keine Gebühr für das Schalten von Vakanzen oder das Beziehen von Kandidaten- profilen. Vielmehr müssten die Beklagten erst etwas bezahlen, wenn die vermittel- ten Kandidat/innen zum Einsatz kommen und verrechenbare Stunden bzw. Ver- mittlungshonorare generieren würden. Die Klägerin könne ihren Aufwand bzw. ihre Dienstleistung (Akquise, Aufbereitung, Bereitstellung und fortlaufende Aktualisie- rung der Kandidatenprofile) ausschliesslich damit amortisieren, dass die Kandi- dat/innen eingesetzt und diese Einsätze vertragsgemäss gemeldet und abgerech- net würden. Mithin sei die Klägerin auf eine ehrliche Stundenmeldung der Beklag- ten angewiesen. Hierfür habe sich die Klägerin mit der Konventionalstrafe absi- chern wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung keine Stundenkontrolle durchgeführt hätten. Die Klägerin habe di- verse gleichlautende Verträge mit anderen Personaldienstleister abgeschlossen. Wie die Kommunikation rund um die Abgleichungsmodalitäten mit L._____ AG, M._____ AG, N._____AG (heute: O._____ SA) und P._____ AG beispielhaft auf-
- 27 - zeige, klappe mit diesen die Abgleichung ohne weiteres. Bei diesen vier Kundinnen hätten Nachkontrollen nicht gemeldete Einsätze von Kandidat/innen, welche ihnen die Klägerin vermittelt habe, zutage gebracht, was zu entsprechenden Nachzah- lungspflichten geführt habe. Aufgrund der Stundenkontrollen müssten zumeist hohe Beträge nachträglich in Rechnung gestellt werden, welche teils mehr als 30 % des Jahresumsatzes eines Kunden ausgemacht hätten. Dies zeige, wie essentiell die angedrohten Konsequenzen in Form der vereinbarten Konventionalstrafe für die Klägerin sei. Zudem habe die Konventionalstrafe abschreckende Wirkung und Strafcharakter (act. 1 Rz. 18 f., 23 ff., 47 ff.; act. 32 Rz. 9 ff., 25, 38 ff., 60 ff., 89 ff., 105 ff., 113 ff., 175 f., 184).
E. 5.2 Rechtliches Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Nach Art. 163 Abs. 3 OR hat das Gericht übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Das Ermessen des Gerichts bezieht sich sowohl auf die Frage der Übermässigkeit der Strafe als auch auf den Umfang der Herabsetzung. Die Möglichkeit zur Herabsetzung einer Kon- ventionalstrafe stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Sie ist daher mit Zu- rückhaltung anzuwenden und nur krasse Missverhältnisse sind vom Gericht zu be- rücksichtigen. Das Instrument der Herabsetzung bezweckt den Schutz des wirt- schaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei. Das mit Recht und Billigkeit zu vereinbarende Mass ist überschritten, wenn es sich um ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen dem Betrag der Konventionalstrafe und dem Interesse der Gläubigerin, die Gesamtheit ihres Anspruchs aufrecht zu erhalten, handelt. In der Praxis existieren diverse Beurteilungskriterien für die Frage der An- gemessenheit einer Konventionalstrafe. So sind das Verhältnis zwischen der Kon- ventionalstrafe und dem Interesse der Gläubigerin an der Erfüllung der Hauptver- pflichtung, die Schwere des Verschuldens der Beteiligten, die Schwere der Verlet- zung der Hauptpflicht, die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, der mutmassliche Schaden, das Schadensrisiko der Gläubigerin, die Art und Dauer des Vertrags und die Geschäftserfahrung der Parteien sowie weitere für den jeweiligen Fall relevante Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend sind stets die gesamten Umstände
- 28 - des Einzelfalls im Zeitpunkt der Vertragsverletzung (BGE 133 III 43 E. 3.3.; BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011, E. 3.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 10, 15 f. zu Art. 163 OR). Ist eine Konventionalstrafe übermässig, ist sie nicht auf den Betrag festzusetzen, den das Gericht für richtig hält, sondern nur soweit zu reduzieren, dass sie nicht mehr als übermässig erscheint (BGE 133 III 201 E. 5.2). Bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis vorliegt und die Strafe deshalb herabzuset- zen ist, darf sich das Gericht nicht mit dem effektiv bei der Gläubigerin eingetrete- nen Schaden begnügen, da dieser ihrem Interesse, an der Konventionalstrafe im vollen Umfang festzuhalten, nicht entsprechen muss. Eine Konventionalstrafe kann mithin nicht schon deshalb als übermässig bezeichnet werden, weil sie den Betrag übersteigt, den die Gläubigerin als Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Mel- depflicht beanspruchen könnte; diesfalls verlöre die Strafe ihren Sinn (BGE 133 III 43 E. 4.1). Massgebend ist der höchstmögliche Schaden (BGer 4A_107/2011 vom
25. August 2011, E. 3.1). Gerade das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen und dem von den Parteien als möglich vorausgesehenen Schaden kann einen Herabsetzungsgrund bilden. Bei der Beurteilung der Ange- messenheit ist auch das Schadensrisiko, dem die Gläubigerin im konkreten Fall ausgesetzt war, zu berücksichtigen (BGE 133 III 43 E. 4.2 f.). Die der Herabsetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheit sind von der Schuldnerin zu beweisen (BGE 143 III 1 E. 4.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 163 OR). Einzig in Bezug auf einen allfälligen Schaden obliegt es der Gläubigerin, die Behauptung, es liege bloss ein geringer Schaden vor, substantiiert zu bestreiten. Ein ziffernmässiger Nachweis des Schadens ist aber nicht erforder- lich (BGE 133 III 43 E. 4.1).
E. 5.3 Würdigung Wie dargelegt, haben sich die Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin für "ver- schwiegene Kandidaten" eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für jeden Fall der Zuwiderhandlung – d.h. für jeden Monat, in welchem sie die Meldepflicht nicht erfüllen – zu bezahlen. Die Konventionalstrafe sichert in erster Linie die Erfüllung der Meldepflicht ab. Der Zweck der Meldepflicht besteht wiederum darin, dass die
- 29 - Beklagten ihrer Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nachkommen bzw. letztere die geschuldete Entschädigung vertragsgemäss in Rechnung stellen kann. Faktisch dient die Konventionalstrafe also (auch) der Sicherung der richtigen Erfül- lung der Entschädigungspflicht. Ob die Konventionalstrafe übermässig ist, ist nach- folgend unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Die Herabsetzung der Kon- ventionalstrafe kommt nur in Betracht, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Betrag von CHF 10'000.– und dem Interesse der Klägerin, dass die Beklagten die Meldepflicht korrekt erfüllen, besteht. Art. 163 Abs. 3 OR bezweckt, die wirtschaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei zu schützen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beklag- ten nicht geltend machen, es liege ein wirtschaftliches Gefälle zwischen den Par- teien vor. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei den Beklagten um juristische Personen, die im Bereich der Personalvermittlung tätig sind und somit beide geschäfts- und branchenerfah- ren sind. Die Beklagten bringen insbesondere nicht vor, dass sie von der Klägerin (wirtschaftlich) abhängig gewesen seien und sie nur deshalb der (hohen) Konven- tionalstrafe zugestimmt hätten. Sie bestreiten auch die klägerische Ausführung nicht, dass sie schon länger in dieser Branche tätig seien als die Klägerin (act. 32 Rz. 119 f.). Ebenso wenig wurde von den Beklagten behauptet, dass sie aufgrund einer schlechten finanziellen Lage das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einge- gangen seien. Vielmehr stand es den Parteien am 27. August 2020 frei, den Ver- mittlungsvertrag abzuschliessen. Der Vertrag wurde am 17./18. März 2022 denn auch erneuert. Die Zusammenarbeit der Parteien dauerte schliesslich knapp zwei- einhalb Jahre. Dies alles spricht gegen eine Herabsetzung der Konventionalstrafe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Zustellung der vollständigen Profile von potentiell geeigneten Kandidat/innen keine Vergütung vorgesehen ist. Vielmehr hat die Klägerin erst und nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die vermit- telten Kandidat/innen von den Beklagten eingesetzt werden. Bei "Verleih" haben die Beklagten der Klägerin pro Arbeitsstunde der entsprechenden Kandidat/innen eine Vermittlungsgebühr von CHF 1.50 zu bezahlen. Unbestritten blieb, dass die Beklagten zusammen mit dem Vertrag 2 das Abonnement "Premium" für eine Ge-
- 30 - bühr von CHF 199.– pro Monat bzw. CHF 2'400.– pro Jahr abgeschlossen haben, weshalb sich die Vermittlungsgebühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/in- nen rückwirkend per 1. Februar 2022 auf CHF 0.80 pro geleistete Arbeitsstunde reduzierte. Nachdem das Abonnement auf den 31. Dezember 2022 gekündigt wurde, erhöhte sich die Vermittlungsgebühr wieder auf CHF 1.50 pro Arbeitsstunde (act. 1 Rz. 9; act. 17 Rz. 23 f., 52 f.; act. 32 Rz. 3 ff., 123 ff.; act. 36 Rz. 75, 84 f.). Wie dargelegt, ist das Verhältnis zwischen der vereinbarten Konventionalstrafe und dem Interesse der Klägerin an der richtigen Erfüllung der Meldepflicht ein wichtiges Beurteilungskriterium für die Beurteilung der Übermässigkeit der Strafe. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagten durch die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht von der Entschädigungspflicht befreit werden. Vielmehr ist die Strafe kumulativ zur Vermittlungsgebühr geschuldet. Sodann ist die Strafe für jeden Monat, in welchem die Beklagten die Meldepflicht nicht erfüllen, (von neuem) geschuldet. Um die Über- mässigkeit der Strafe zu beurteilen ist – entgegen den Beklagten – nicht der effektiv bei der Klägerin entstandene Schaden massgebend. Mithin ist nicht relevant, dass beispielsweise D._____ im Monat April 2022 lediglich 44 Arbeitsstunden leistete; was einer geschuldeten Gebühr von CHF 35.20 (44 [Stunden] x CHF 0.80) ent- spricht (act. 17 Rz. 56 ff.; act. 32 Rz. 138). Demgegenüber ist auch den Ausführun- gen der Klägerin, wonach sich der mutmassliche Höchstschaden nach der An- nahme, dass alle von der Klägerin vermittelten Kandidat/innen während fünf Jahren hätten eingesetzt werden können, nach dem Gesamtumsatz der am häufigsten ein- gesetzten Kandidat/innen oder nach dem geschätzten jährlichen Umsatzausfall von CHF 60'000.– (basierend auf angeblichen Nachverrechnung bei anderen Kundin- nen), berechnet, nicht zu folgen (act. 32 Rz. 105 ff., 126, 131 f., 137, 139 f., 154 ff.). Vielmehr ist der Betrag von CHF 10'000.– in Relation zu setzen zum höchstmögli- chen Schaden, den der Klägerin in einem Monat, in welchem die Beklagten in Be- zug auf eine (fiktive) Person gegen die Meldepflicht verstossen, entstanden sein könnte. Ausgangspunkt bildet dabei die maximale Vermittlungsgebühr, welche die Beklagten zu bezahlen hätten, wenn sie die (fiktive) Person an einen Einsatzbetrieb verleihen und diese dort einen (vollen) Monat zum Einsatz kommt. Da die wöchent- liche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Arbeitsgesetz 50 bzw. allenfalls 45 Stunden beträgt, hätte die Klägerin – ausgehend von 50 Arbeitsstun-
- 31 - den pro Woche und durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat – somit maximal An- spruch auf eine Entschädigung von rund CHF 325.– (50 [Stunden] x 4.33 [Wochen] x CHF 1.50) bzw. CHF 173.– (50 [Stunden] x 4.33 [Wochen] x CHF 0.80). Mithin ist die Konventionalstrafe knapp 31 bzw. 58-mal so hoch wie die Maximalentschädi- gung bei "Verleih" einer vermittelten Person. Selbst unter Berücksichtigung (vor- prozessualer) Aufwände, welche der Klägerin durch die Überprüfung, Berechnung und Durchsetzung ihres Entschädigungsanspruchs entstanden seien (vgl. act. 32 Rz. 130), liegt die Konventionalstrafe deutlich über dem höchstmöglichen Schaden, den der Klägerin entstanden sein könnte. Dies spricht für eine Herabsetzung. Die vereinbarte Konventionalstrafe wird durch den Titel "MELDEPFLICHTEN DES KUN- DEN / KONVENTIONALSTRAFE" hervorgehoben. Sodann lässt sich die Höhe der Kon- ventionalstrafe den Verträgen direkt entnehmen; insbesondere ist die Strafe nicht aufgrund von bei Vertragsschluss zahlenmässig unbekannten Parametern zu be- rechnen. Die Beklagten konnten und mussten somit bei Vertragsschluss erkennen, wie hoch die Konventionalstrafe bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht ist. Ebenso konnten die Beklagten ohne Weiteres berechnen, wie hoch der maximale Schaden für die Klägerin sein konnte, zumal die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz den Beklagten, die in der Personalvermittlung tätig sind, be- kannt sein musste. Dass die vereinbarte Konventionalstrafe die Entschädigung um knapp das 31- bzw. 58-fache übersteigt, war für die Beklagten problemlos zu er- kennen. Dies spricht gegen eine Herabsetzung der Konventionalstrafe. Dazu kommt, dass es der Klägerin grundsätzlich nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die Beklagten ihrer Meldepflicht vertragsgemäss nachkommen. Ohne (korrekte) Mel- dung durch die Beklagten weiss die Klägerin nicht, ob von ihr vermittelte Kandi- dat/innen von den Beklagten eingesetzt wurden, und sie kann ihre Entschädigung nicht in Rechnung stellen. Damit kommt der Konventionalstrafe vorliegend primär eine Straffunktion zu und weniger die Funktion der Schadloshaltung. Die Beklagten sollten durch die Konventionalstrafe dazu angehalten werden, ihren Pflichten nach- zukommen und eingesetzte Kandidaten zu melden. Dies rechtfertigt eine Konven- tionalstrafe, die den Höchstschaden übersteigt.
- 32 - Ferner ist das Verschulden der jeweiligen Beklagten an den Meldepflichtverletzun- gen bei den streitgegenständlichen Kandidat/innen bei der Beurteilung der Über- mässigkeit der Konventionalstrafe zu berücksichtigen (vgl. act. 32 Rz. 122, 127, 153; act. 36 Rz. 80 ff.). Zu Lasten der Beklagten wirkt sich diesbezüglich aus, dass sie ihrer Pflicht zur Stundenkontrolle, d.h. jeweils per Ende Juni und per Ende De- zember innerhalb von 30 Tagen selbstständig zu überprüfen, ob alle von der Klä- gerin vermittelten Kandidat/innen korrekt gemeldet wurden, trotz mehrfacher Auf- forderung seitens der Klägerin nicht nachgekommen sind. Dass die Beklagten ab- sichtlich gegen die Meldepflicht verstossen haben, lässt sich hingegen nicht nach- weisen. Einerseits ist das (pauschale) Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklag- ten einzelnen Kandidat/innen höhere Löhne versprochen hätten, wenn sie gegen- über der Klägerin ihre Weitervermittlung an Einsatzbetriebe verschweigen würden, bestritten und kann diese Behauptung mangels Beweisofferte nicht bewiesen wer- den (vgl. act. 1 Rz. 20; act. 17 Rz. 89). Andererseits geht aus der E-Mailkorrespon- denz zwischen den Parteien (act. 3/6-8; act. 33/7-8; act. 33/25; act. 37/2-3) nicht hervor, dass Vertreter der beiden Beklagten das Verständnis der Klägerin über den Inhalt der Entschädigungs- und Meldepflicht teilten (vgl. act. 1 Rz. 18 ff.; act. 32 Rz. 32 ff., 133 ff.; act. 36 Rz. 37, 39, 62 ff.). Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Zustellung des vollständigen Profils durch die Klägerin und dem meldepflichtigen Einsatz der meisten der streitgegenständlichen Kandidat/innen – D._____ (ca. fünf Monate), E._____ (ca. acht Monate) und H._____ (ca. fünf Monate) – und wegen der dazwischenliegenden Profilzustellung durch Dritte (D._____) oder die Kandi- dat/innen selbst (E._____ und H._____) – hatten die Beklagten zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass sie der Klägerin deren Einsätze nicht melden mussten. Hinge- gen wurden F._____ nur gerade ca. ein Monat und G._____ ca. dreieinhalb Monate nach der Zustellung des Profils eingesetzt, ohne dass sie von anderer Seite noch- mals gemeldet worden wären. Das Verschulden der Beklagten an der Meldepflicht- verletzung spricht weder für noch gegen eine Herabsetzung. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die vereinbarte Konventional- strafe von CHF 10'000.– übermässig im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR. Es rechtfer- tigt sich eine Herabsetzung auf CHF 3'000.–.
- 33 -
E. 5.4 Zwischenfazit Zusammengefasst ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin sieben Konventi- onalstrafen über je CHF 3'000.–, d.h. insgesamt CHF 21'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Beklagte 3 ist zu verpflichten, der Klägerin zwei Konventionalstrafen über je CHF 3'000.–, d.h. insgesamt CHF 6'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 abzuweisen.
E. 6 Informationsbegehren
E. 6.1 Vertragliche Grundlage(n) Vorwegzuschicken ist, dass sich ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft aus Gesetz oder Vertrag ergeben und selbständig eingeklagt werden kann (BGE 140 III 409 E. 3.2). Vorliegend stützt die Klägerin das Informationsbegehren auf die ver- tragliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auf schriftliche Aufforderung hin "für konkret benannte" vermittelte Kandidat/innen alle Informationen und Unterla- gen (insbesondere die Stundenlisten bzw. Stundenrapporte) zukommen zu lassen, welche der Klägerin eine Überprüfung der Meldungen der Beklagten, insbesondere ein Abgleich der vermittelten Kandidat/innen mit der Datenbank der Beklagten, er- möglichen (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.3). Die Informationen und Unterlagen, welche die Be- klagten der Klägerin (gegebenenfalls) zur Verfügung zu stellen haben, müssen es der Klägerin insbesondere erlauben zu überprüfen, ob die Beklagten nachfolgende (Melde-) Pflicht korrekt bzw. vollständig erfüllt haben: Die Beklagten haben der Klä- gerin den Namen aller vermittelten Kandidat/innen, für welche sie der Klägerin eine Entschädigung schulden, zu melden, wobei die Meldung – je nach Art des entschä- digungspflichtigen Einsatzes der vermittelten Kandidat/innen ("Verleih", "Festver- mittlung" oder "interne Anstellung") – folgende Angabe(n) enthalten muss: bei Ver- leih "die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbetrieb", bei Festvermittlung "den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Arbeitgeber/Auftraggeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des dem Kunden vom Arbeitgeber/Auftraggeber geschuldeten Erfolgshonorars" oder bei in- terner Anstellung "den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten
- 34 - und dem Kunden unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen wurde" (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.1; nachfolgend: Melde- pflicht).
E. 6.2 Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, dass der mit Rechtsbegehren Ziffer 2 geltend gemachte In- formationsanspruch bedeutsam sei, um die ihr zustehenden Entschädigungsan- sprüche eruieren bzw. kontrollieren zu können; falls nötig durch eine unabhängige Drittperson bzw. einen externen Wirtschaftsprüfer. Die Klägerin habe den Beklag- ten im Laufe der Zusammenarbeit rund 2'825 Profile von Kandidat/innen zugestellt, welche in der Kandidatenliste zusammengefasst seien. Die Klägerin müsse nun die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, inwieweit die vermittelten Kandidat/innen von den Beklagten hätten eingesetzt werden können. Die Klägerin habe die Beklagten vergeblich zur Informationsherausgabe aufgefordert (act. 1 Rz. 14 ff., 25 ff., 37 ff., 48 f.; act. 32 Rz. 6 ff., 26, 62, 65, 89, 92 ff., 112, 152 f., 181). Die Beklagten stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der klägeri- sche Informationsanspruch nicht substantiiert sei. Die Klägerin verlange zu sämtli- chen von ihr übermittelten Kandidat/innen Informationen, ohne darzulegen, für wel- che überhaupt ein Anspruch auf eine Konventionalstrafe bestehen könnte. Die Kan- didatenliste stelle keine genügende Grundlage für die beantragte Informationsher- ausgabe dar. Diese sei fehlerhaft und weise in mehrfacher Hinsicht Ungereimthei- ten auf. Die Beklagten seien nicht in der Lage, die verlangten Informationen her- auszugeben, wenn nicht einmal die Klägerin wisse, welche Kandidat/innen sie ver- mittelt habe. Beim Informationsbegehren handle es sich somit um eine "fishing ex- pedition" (act. 17 Rz. 25, 41 ff., 92 ff., 101 f.; act. 36 Rz. 10, 19 f., 38, 68 ff., 92, 94).
E. 6.3 Würdigung Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in Bezug auf die Kandi- dat/innen, welche sie jeweils beiden Beklagten vermittelt habe, auf die Kandidaten- liste (act. 3/18) verweist (act. 1 Rz. 37). Darin sind – vorbehältlich von Mehrfacher-
- 35 - fassungen – 2'827 Personen aufgeführt; in den Rechtsschriften ist von 2'825 Kan- didat/innen die Rede. Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das vollständige Profil all dieser Personen den Beklagten im Zeitraum vom 10. September 2020 bis
28. Februar 2023 (erstmals) zu (act. 1 Rz. 37; act. 17 Rz. 44 ff., 93 f., 96; act. 36 Rz. 22, 38). Die Beklagten machen nicht geltend, betreffend eine oder mehrere Per- son(en) innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbracht zu haben, diese bereits in der eigenen Datenbank zu ha- ben. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen gelten also jene Personen, deren Profil den Beklagten bis zur Vertragsbeendigung per 31. Dezember 2022 (erstmals) zugestellt wurde, als von der Klägerin vermittelt. Werden diese in der Folge von der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 3 im Sinne der Vermittlungsver- träge eingesetzt ("Verleih", "Festvermittlung" oder "interne Anstellung"; vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2), ist die jeweilige Beklagte verpflichtet, die Klägerin über die Angaben, wel- che der Meldepflicht unterliegen, in Kenntnis zu setzen. Wie dargelegt, hat die Klägerin vertraglich Anspruch darauf, dass ihr die Beklagten auf schriftliche Aufforderung hin für konkret benannte vermittelte Kandidat/innen alle Informationen und Unterlagen zukommen lassen, welche der Klägerin (even- tuell unter Beizug eines Wirtschaftsprüfers) erlauben zu überprüfen, ob die Beklag- ten bei diesen Personen die Meldepflicht korrekt bzw. vollständig erfüllt haben. In gegenständlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch somit auf das Zurverfügung- stellen jener Informationen und Unterlagen (namentlich Stundenlisten, Stundenrap- porte, Arbeitsverträge) beschränkt, aus denen die Angaben ersichtlich sind, welche der Meldepflicht unterliegen. Demgegenüber besteht keine vertragliche Grundlage für das Bereitstellen von darüberhinausgehenden Informationen. In zeitlicher Hin- sicht ist dem Informationsbegehren, welches den Zeitraum vom 27. August 2020 (Vertragsbeginn) bis zum 30. September 2023 zum Gegenstand hat, zu entspre- chen, zumal die Entschädigungs- und Meldepflicht der Beklagten das Vertragsende vom 31. Dezember 2022 für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vermittelten Kandi- dat/innen, für welche bis am 31. Dezember 2025 noch Entschädigungspflichten entstehen, überdauern.
- 36 - Spätestens mit der vorliegenden Klage wurden die Beklagten (schriftlich) aufgefor- dert, der Klägerin für die in der Kandidatenliste aufgeführten Personen die Informa- tionen und Unterlagen (wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) zur Verfügung zu stellen, aus denen die der Meldepflicht unterlie- genden Angaben ersichtlich sind (act. 1 Rz. 15, 25 ff., 37 ff.; act. 3/10-11+18; act. 17 Rz. 93; act. 32 Rz. 99 ff.; act. 36 Rz. 71). Damit hat die Klägerin – entgegen den Beklagten (act. 36 Rz. 71) – die entsprechenden Kandidat/innen "konkret be- nannt", zumal die Informationen in der Kandidatenliste – Datum der erstmaligen Profilzustellung, Referenznummer, Vor-/Nachnamen und Geburtsdatum der Kandi- dat/innen, Berufsbezeichnung – eine klare Identifikation erlauben. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Liste (vier) Personen doppelt aufgeführt sind. Aus nachfolgend dargelegten Gründen kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf ge- macht werden, dass in der Kandidatenliste Personen aufgeführt sind, welche für einen Arbeitseinsatz bei einem Einsatzbetrieb nicht zur Verfügung gestanden ha- ben und/oder für welche die Beklagten der Klägerin keine Entschädigung schulden (vgl. act. 17 Rz. 44 ff., 93 f., 96 f., 101; act. 36 Rz. 68 ff.). Wie dargelegt, ist die Klägerin am (potentiellen) Vertragsabschluss zwischen den vermittelten Kandidat/innen und den Beklagten bzw. Dritten nicht beteiligt. Die Klä- gerin ist daher – im Gegensatz zu den Beklagten – nicht in der Lage, die vermittel- ten Kandidat/innen, welche die Beklagten eingesetzt haben, zu benennen, es sei denn, die Beklagten oder Dritte – insbesondere die vermittelten Kandidat/innen – haben der Klägerin den Einsatz gemeldet. Unter Verweis auf vorstehende Ausfüh- rungen hat die Beklagte 1 bei (mindestens) vier vermittelten Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) und die Beklagte 3 bei (mindestens) einem vermittelten Kandidaten (H._____) die Meldepflicht verletzt. Um überprüfen zu können, ob die Beklagten der Klägerin weitere entschädigungspflichtige Ein- sätze von vermittelten Kandidat/innen vertragswidrig verschwiegen haben, steht der Klägerin der geltend gemachte Informationsanspruch zu. Dieser bezieht sich (nur) auf die vermittelten Kandidat/innen, welche von der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 3 eingesetzt wurden. In Bezug auf vermittelte Kandidat/innen, welche die Beklagten nicht eingesetzt haben, besteht keine Meldepflicht. Demzufolge kön-
- 37 - nen und müssen die Beklagten für diese Personen der Klägerin auch keine Infor- mationen und Unterlagen zukommen lassen. Zusammengefasst sind die Beklagten (je einzeln) zu verpflichten, der Klägerin für die von der Klägerin vermittelten Kandidat/innen (dabei handelt es sich um die in der Kandidatenliste [act. 3/18] aufgeführten Personen, bei welchen die "Erstmalige Profilzustellung" vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist) und den Beklagten im Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 eingesetzten Kandidat/innen ("Verleih", "Festvermittlung" oder "interne Anstellung"; vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2) die In- formationen und Unterlagen (wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) zur Verfügung zu stellen, aus denen die der Meldepflicht un- terliegenden Angaben ersichtlich sind.
E. 6.4 Vollstreckungsbegehren Die Klägerin stellte in Bezug auf das Informationsbegehren den Antrag, es sei den Beklagten eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag der Nichterfüllung ihrer Pflicht sowie eine Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angemessen und ausreichend. Diese Androhung richtet sich allerdings nur gegen natürliche Personen, weshalb sie ge- genüber den zuständigen Organen der Beklagten 1 bzw. Beklagten 3 anzuordnen ist. Die Klägerin beantragt sodann keine Frist, innert welcher die Auskunft zu ertei- len ist. Die Aufbereitung der Informationen für die Auskunftserteilung durch die Be- klagten dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Insgesamt erscheint es an- gemessen, ihnen jeweils eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils zur Erteilung der Auskunft an die Klägerin anzusetzen.
E. 7 Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen.
E. 7.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).
- 38 - Bei der vorliegenden Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zu- sammengerechnet (Art. 93 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf das Informationsbegehren ist von einem Streitwert von CHF 150'000.– auszugehen; einem Bruchteil von we- niger als 40 % des damit verfolgten vermögenswerten Interesses der Klägerin (vgl. BGer 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.2.2). Insgesamt beträgt der Streitwert somit CHF 260'000.–. Bei diesem Streitwert und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 18'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Prozesskosten – d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen be- teiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 aZPO). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 obsiegt die Klägerin zu rund 25 % (CHF 27'000.– von CHF 110'000.–). Bezüglich des Informationsbegehrens obsiegt sie vollumfänglich. Insgesamt obsiegt die Klägerin daher zu rund 68 % (CHF 177'000.– von CHF 260'000.–). Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten zu 32 % (CHF 5'760.–) aufzuerlegen. Der von den Beklagten zu tragende Anteil von total CHF 12'240.– ist – insbesondere nach Massgabe von deren Beteiligung und deren Obsiegen bzw. Unterliegen in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 – zu 2/3 (CHF 8'160.–) der Beklagten 1 und zu 1/3 (CHF 4'080.–) der Beklagten 3 aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Der Klägerin ist für den der Be- klagten 1 bzw. Beklagten 3 auferlegten Kostenanteil das Rückgriffsrecht einzuräu- men (vgl. Art. 111 Abs. 2 aZPO).
E. 7.2 Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV bestimmte einfache Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 18'000.–. Für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Schrif-
- 39 - tenwechsel ist diese in Anwendung von § 10 Abs. 2 AnwGebV um rund 40 % auf CHF 25'000.– zu erhöhen. Wie dargelegt, werden auch Parteientschädigungen nach Obsiegen und Unterlie- gen zugesprochen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Obsiegensquoten sind dabei miteinan- der zu verrechnen. Demzufolge ist der Klägerin eine auf 36 % (68 % - 32 %) bzw. CHF 9'000.– reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte 1 davon für 2/3 (CHF 6'000.–) und die Beklagte 3 für 1/3 (CHF 3'000.–) aufzukommen. Mangels Ausführungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] S. 291 ff.). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.
2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin – unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien – bis am 22. April 2026 für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 die Informationen und Unterlagen, wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge, zur Kontrolle der von der Klägerin vermittelten und der Beklagten 1 eingesetzten Kandidaten zur Verfügung zu stellen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
• die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbe- trieb;
• bei Festvermittlung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber/Arbeitgeber unter Angabe der Höhe
- 40 - und Fälligkeit des von der Beklagten 1 vom Arbeitgeber/Auftraggeber ge- schuldeten Erfolgshonorars;
• im Falle einer internen Anstellung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und der Beklagten 1 unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsver- hältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung aus- gesprochen wurde.
3. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin – unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien – bis am 22. April 2026 für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 die Informationen und Unterlagen, wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge, zur Kontrolle der von der Klägerin vermittelten und der Beklagten 3 eingesetzten Kandidaten zur Verfügung zu stellen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
• die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbe- trieb;
• bei Festvermittlung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber/Arbeitgeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des von der Beklagten 3 vom Arbeitgeber/Auftraggeber ge- schuldeten Erfolgshonorars;
• im Falle einer internen Anstellung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und der Beklagten 3 unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsver- hältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung aus- gesprochen wurde.
4. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 vorstehend wird den Organen der Beklagten 1 bzw. Beklagten 3 die Bestrafung wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
- 41 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'000.–.
6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden im Umfang von CHF 5'760.– der Klägerin, im Umfang von CHF 8'160.– der Beklagten 1 sowie im Umfang von CHF 4'080.– der Beklagten 3 auferlegt sowie gesamthaft aus den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Für die der Beklagten 1 und der Beklagten 3 auferlegten Kosten wird der Klä- gerin jeweils das Rückgriffsrecht auf die Beklagte 1 bzw. die Beklagte 3 ein- geräumt.
E. 8 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von act. 46 und an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie von act. 45.
E. 9 Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 260'000.–.
- 42 - Zürich, 3. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Alain Rutschmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230232-O U2/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Ersatzoberrichterin Jasmin Stark, Handelsrichterin Dr. Myriam Gehri, Handelsrichterin Dr. Esther Nägeli, Handelsrichter Marius Hagger sowie Gerichts- schreiber Alain Rutschmann Urteil vom 3. Februar 2026 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____ AG,
2. ...
3. B'._____ AG, Beklagte 1, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 32 S. 2 f.) "1. Es seien die Beklagten zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 110'000.– zu bezahlen, wobei die Beklagte 1 davon CHF 70'000.– und die Beklagte 3 CHF 40'000.– zu tragen hat, zu- züglich Verzugszins von 5 % seit 13. Oktober 2023. Alles unter Vorbehalt des Nachklagerechts.
2. Es seien die Beklagten im Hinblick auf die Durchführung einer Wirt- schaftsprüfung zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom
27. August 2020 bis zum 30. September 2023 die nötigen Informa- tionen und Unterlagen, wie namentlich Stundenlisten und Stunden- rapporte oder Arbeitsverträge zur Kontrolle der von der Klägerin vermittelten und eingesetzten Kandidaten zur Verfügung zu stellen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
• die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbetrieb;
• bei Festvermittlung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber/Arbeitgeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des von der Beklagten vom Arbeitgeber/Auftraggeber geschuldeten Honorars, sowie allfälliger Garantieleistungen;
• im Falle einer internen Anstellung den Vertragsabschluss zwi- schen dem vermittelten Kandidaten und der Beklagten unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen wurde.
3. Im Widerhandlungsfalle sei den Beklagten eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag der Nichterfüllung ihrer Pflicht gemäss Ziffer 2 sowie eine Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich der ge- setzlichen MWST. zulasten der Beklagten."
- 3 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht
a. Parteien und ihre Stellung Die Parteien sind im Bereich der Personalvermittlung tätig. Die Beklagten 1 und 3 (sowie die ehemalige Beklagte 2, die B''._____ GmbH mit Sitz in C._____), bezwe- cken zudem den Personalverleih.
b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten angebliche Ansprüche aus zwei Ver- mittlungsverträgen zwischen den Parteien vom 27. August 2020 und 17./18. März 2022 geltend. Einerseits fordert sie die Bezahlung einer Konventionalstrafe in Höhe von CHF 70'000.– (Beklagte 1) bzw. CHF 40'000.– (Beklagte 3), da ihr die Beklag- ten entschädigungspflichtige (Arbeits-) Einsätze von insgesamt sechs von der Klä- gerin vermittelten Kandidat/innen verschwiegen und damit gegen eine vertragliche Meldepflicht verstossen hätten. Andererseits beantragt die Klägerin, dass ihr die Beklagten für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 di- verse Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen hätten über Kandi- dat/innen, welche sie den Beklagten vermittelt habe und von dieser daraufhin ein- gesetzt – d.h. (intern) angestellt, an Einsatzbetriebe verliehen oder an Dritte (fest-) vermittelt – worden seien. Zur Durchsetzung des Informationsbegehrens beantragt die Klägerin sodann Vollstreckungsmassnahmen. Die Beklagten schliessen auf Abweisung der Klage, zumal keine Verletzung der Meldepflicht vorliege und das Informationsbegehren der Klägerin weder substanti- iert noch begründet sei. Im Eventualstandpunkt beantragen die Beklagten die Her- absetzung der von der Klägerin geltend gemachten Konventionalstrafe(n). B. Prozessverlauf Am 23. Oktober 2023 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin beim hiesigen Han- delsgericht die Klage ein (act. 1; act. 2; act. 3/2-18). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 wurde das Doppel der Klage den Beklagten zugestellt und der Klägerin Frist
- 4 - zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 4). Nach fristgerechter Be- zahlung des Kostenvorschusses wurde den Beklagten mit Verfügung vom 13. No- vember 2023 Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt (act. 6; act. 7). Am
11. März 2024 erstatteten die Beklagten innert (Nach-) Frist eine gemeinsame Kla- geantwort (act. 9; act. 12; act. 14; act. 17; act. 18/4-19). Darin beantragte die ehe- malige Beklagte 2, es sei auf die Klage gegen sie nicht einzutreten (act. 17 S. 2). Nachdem die Klägerin zu diesem prozessualen Antrag innert der ihr mit Verfügung vom 13. März 2024 angesetzten Frist Stellung genommen hatte, wurde mit Be- schluss vom 24. Mai 2024 auf die Klage gegen die ehemalige Beklagte 2 wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht eingetreten (act. 20; act. 22; act. 23/1-2; act. 24). Mit Verfügung vom 3. Juni 2024 wurde die Leitung des Prozesses an Ersatzober- richterin Jasmin Stark delegiert (act. 26). In der Folge wurden die Parteien zur Ver- gleichsverhandlung auf den 10. Oktober 2024 vorgeladen (act. 28). Anlässlich der Vergleichsverhandlung konnte keine Einigung erzielt werden (Prot. S. 10 f.). So- dann wurde mit Verfügung vom 11. Oktober 2024 ein zweiter Schriftenwechsel an- geordnet und der Klägerin Frist zur Leistung eines zusätzlichen Kostenvorschusses sowie zur Erstattung der Replik angesetzt (act. 29.). Innert Frist gingen der (zusätz- liche) Kostenvorschuss und die Replik mit den eingangs genannten, gegenüber der Klage modifizierten Rechtsbegehren ein (act. 31; act. 32; act. 33/1-22: act. 33/24- 28). Daraufhin wurde den Beklagten mit Verfügung vom 23. Dezember 2024 Frist zur Erstattung der Duplik angesetzt (act. 34). Diese ging am 3. März 2025 fristge- recht ein (act. 36; act. 37/1-4). Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurde die Duplik der Klägerin unter Hinweis auf den Aktenschluss zugestellt (act. 39). Am 10. April 2025 reichte die Klägerin eine freigestellte Stellungnahme zur Duplik ein (act. 41; act. 42/17). Diese wurde den Beklagten mit Verfügung vom 21. November 2025 zugestellt (act. 43). Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, zu erklären, ob sie auf die Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung – unter Vorbehalt der Durchführung eines Beweisverfahrens – verzichten. Diese erklärten in der Folge ihren Verzicht (act. 45; act. 46). Das Verfahren erweist sich als spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
- 5 - Erwägungen
1. Zuständigkeit Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist gegeben (Art. 17 ZPO; Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG ZH; act. 1 Rz. 2; act. 3/3 Ziff. 13.2; act. 3/4 Ziff. 14.2; act. 17 Rz. 2, 82).
2. Sachverhalt Die Parteien – sowie die ehemalige Beklagte 2 – schlossen am 27. August 2020 einen als "Vermittlungsvertrag" bezeichneten Vertrag (act. 3/3; act. 18/8 [es fehlen jeweils die Seiten zwei, vier und sechs]; nachfolgend: Vertrag 1). Am 17./18. März 2022 unterzeichneten sie einen weiteren "Vermittlungsvertrag" (act. 3/4; act. 18/9; nachfolgend: Vertrag 2). Dieser löste den Vertrag 1 ab. Mit den (schriftlichen) Ver- mittlungsverträgen wurde die Klägerin insbesondere "beauftragt", den Beklagten geeignete "Kandidaten" bzw. "Bewerber" (nachfolgend: Kandidat/innen) für den "Verleih" an Einsatzbetriebe, die "Festvermittlung" an Dritte oder für eine "interne Anstellung" zu vermitteln (act. 1 Rz. 7 ff.; act. 17 Rz. 8, 21 f., 87; act. 32 Rz. 3 ff., 116; act. 36 Rz. 33, 41). Die Übermittlung der Kandidatenprofile lief grundsätzlich wie folgt ab: Auf Wunsch der Beklagten bzw. deren Kundenberater stellte ihnen die Klägerin sämtliche bei ihr vorhandenen Dokumente (inklusive Telefonnummer und E-Mailadresse) jener Kandidat/innen zu, deren anonymen Dossiers die Kundenberater vorher gesichtet hatten. Zudem informierte die Klägerin die betroffenen Kandidat/innen per SMS über die Anfrage, den Namen sowie die Telefonnummer des Kundenberaters der Beklagten und die Tatsache der "vollständigen Profilzustellung" (act. 32 Rz. 47, 49; blieb unbestritten). Ferner betrieb die Klägerin ein Online-Portal, auf welchem ei- nerseits die Beklagten aktuelle Informationen abrufen konnten über die Kandidat/in- nen, deren Profilangaben ihnen die Klägerin zuvor (vollständig) zugestellt hatte. Andererseits konnten die betreffenden Kandidat/innen auf dem Portal sehen, wel- che Kundenberater ihre Profilangaben erhalten hatten (act. 32 Rz. 51, 53, 57; blieb unbestritten). Während der Vertragsdauer stellte die Klägerin den Beklagten jeweils am Montag um 07:00 Uhr per E-Mail eine Excel-Liste mit jenen Kandidat/innen zu,
- 6 - welche die Kundenberater der Beklagten in der Vorwoche bei ihr angefragt hatten; beispielhaft das E-Mail der Klägerin vom 26. September 2022 inklusive Anhang (act. 33/9-10) betreffend die in der Woche vom 19. bis 25. September 2022 ange- fragten Kandidat/innen (act. 32 Rz. 57 f.; blieb unbestritten). Gemäss Ziffer 3.2 des Vertrags 2 verpflichten sich die Beklagten (bezeichnet als "Kunde") der Klägerin (bezeichnet als "A._____") bei "Verleih", "Festvermittlung" oder "interner Anstellung" der vermittelten Kandidat/innen eine Entschädigung zu bezahlen. Bei "Verleih" ist die Höhe der Entschädigung gemäss Ziffer 3.2 (a) des Vertrags 2 abhängig von der Anzahl Arbeitsstunden der vermittelten Kandidat/in- nen (act. 1 Rz. 9, 11; act. 17 Rz. 23 f., 52 ff.; act. 32 Rz. 3 ff., 38; act. 36 Rz. 33, 41, 75, 84). Als "vermittelter Kandidat" gilt dabei gemäss Ziffer 3.1 des Vertrags 2 jeder Kandidat: "(a) für welchen A._____ dem Kunden per E-Mail oder über das Kundenportal (ggf. nach Zustellung des anonymen Profils) das vollständige Profil zustellt; und (b) für welchen der Kunde: (i) nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbringt, diesen Bewerber bereits in der eigenen Datenbank zu haben; oder (ii) innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbringt, diesen Be- werber bereits in der eigenen Datenbank zu haben, aber vom Kunden für den betreffenden Einsatz noch nicht angegangen wurde. In diesem Fall gilt die Ent- schädigungspflicht gemäss Ziff. 3 dieses Vermittlungsvertrages im Gegensatz zum Fall nach Ziff. 3.1(b)(i) dieses Vermittlungsvertrages aber ausschliesslich für den betreffenden Einsatz." Die Klägerin führte jene Kandidat/innen, deren Profil sie den Beklagten zustellte, unter Angabe des Vor-/Nachnamen, der Berufsbezeichnung und des Geburtsda- tums sowie des Datums der erstmaligen Profilzustellung und des verantwortlichen Personalberaters in einer Liste (act. 3/18; nachfolgend: Kandidatenliste) auf. War ein Profil bereits in den Datenbanken der Beklagten erfasst und teilen sie dies der
- 7 - Klägerin fristgerecht mit, sind bzw. waren die Beklagten nicht entschädigungspflich- tig, wenn sie entsprechende Kandidat/innen in der Folge einsetzen. Diese Perso- nen sind bzw. waren von der Klägerin aus der Kandidatenliste zu entfernen (act. 1 Rz. 15, 37; act. 17 Rz. 22, 44 ff., 93, 96; act. 32 Rz. 30, 47, 54, 131 f.; act. 36 Rz. 75). Unter dem Titel "MELDEPFLICHTEN DES KUNDEN / KONVENTIONALSTRAFE" sind im Ver- trag 2 verschiedene Melde- bzw. Kontrollpflichten der Beklagten festgehalten. Ins- besondere haben sich die Beklagten in Ziffer 5.1 verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 15 Tagen nach Ende jeden Monats nachfolgende Meldungen für den Vormo- nat zu machen (act. 1 Rz. 12; act. 17 Rz. 25, 87; act. 32 Rz. 6; act. 36 Rz. 19 f.): "(a) den Namen jedes vermittelten Kandidaten, für welchen gemäss Ziff. 3 dieses Ver- mittlungsvertrages eine Entschädigung geschuldet ist; und (b) die folgenden Angaben: (i) bei Verleih gemäss Ziff. 3.2(a) dieses Vermittlungsvertrages: die Arbeitsstun- den jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbetrieb; oder (ii) bei Festvermittlung gemäss Ziff. 3.2(b) dieses Vermittlungsvertrages: den Ver- tragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Arbeitge- ber/Auftraggeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des dem Kunden vom Arbeitgeber/Auftraggeber geschuldeten Erfolgshonorars; oder (iii) bei interner Anstellung gemäss Ziff. 3.2(c) dieses Vermittlungsvertrages: den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Kunden unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kün- digung ausgesprochen wurde." Nach Ziffer 5.2 des Vertrags 2 gilt als "verspätet gemeldeter Kandidat" jeder "ver- mittelte Kandidat", für welchen die Meldung der Beklagten nicht fristgerecht gemäss der vorstehend aufgeführten Ziffer 5.1, aber im Übrigen korrekt erfolgt. In Ziffer 5.3 des Vertrags 2 (erster Teil) haben sich die Beklagten ferner verpflichtet, jeweils per Ende Juni und per Ende Dezember innerhalb von 30 Tagen selbstständig zu über-
- 8 - prüfen, ob alle von der Klägerin "vermittelten Kandidaten" korrekt gemeldet worden waren (nachfolgend: Stundenkontrolle). Die Klägerin forderte die Beklagten mehr- fach – erstmals mit E-Mail vom 2. Juli 2021 (act. 3/6; act. 33/7) – zur Stundenkon- trolle auf. Die Beklagten führten nie eine solche durch (act. 1 Rz. 15, 18 f., 23; act. 3/6; act. 17 Rz. 27, 93; act. 32 Rz. 8, 26, 34 f., 65, 160, 170, 173 f., 181; act. 36 Rz. 19 f., 68 ff.). Sodann steht in Ziffer 5.3 (zweiter Teil) folgendes: "Nach schriftlicher Aufforderung sind A._____ für konkret benannte vermittelte Kandidaten alle Informationen und Unterlagen (insbesondere die Stundenlisten bzw. Stundenrapporte) zukommen zu lassen, welche A._____ eine Überprüfung der Meldungen des Kunden, ins- besondere ein Abgleich der vermittelten Kandidaten mit der Datenbank des Kunden, er- möglichen. Zusätzlich kann A._____ einen Wirtschaftsprüfer (z.B. KPMG) damit beauftra- gen, die Vollständigkeit der Meldungen des Kunden zu überprüfen. Wenn die Meldung bereits vollständig war, trägt A._____ die Kosten der Wirtschaftsprüfung. Wenn der Wirt- schaftsprüfer zum Schluss gelangt, dass die Meldung nicht vollständig war, trägt der Kunde die Kosten der Wirtschaftsprüfung. Werden die erforderlichen Informationen und Unterla- gen trotz Aufforderung von A._____ nicht innert 10 Tagen vom Kunden zur Verfügung ge- stellt oder wird dem Wirtschaftsprüfer durch den Kunden der Zugang zu den erforderlichen Informationen und Unterlagen verwehrt, ist der Kunde verpflichtet, A._____ eine Konven- tionalstrafe in der Höhe von CHF 10'000 für jeden von A._____ vermittelten Kandidaten zu bezahlen." Jeder "vermittelte Kandidat", für welchen sich anhand der Überprüfung gemäss Zif- fer 5.3 eine Meldepflichtverletzung der Beklagten ergibt, gilt gemäss Ziffer 5.4 des Vertrags 2 (erster Teil) als "verschwiegener Kandidat", mit Ausnahmen von "ver- spätet gemeldeten Kandidaten". Der zweite Teil von Ziffer 5.4 lautet folgendermas- sen: "Für verschwiegene Kandidaten ist der Kunde verpflichtet, A._____ eine Konventional- strafe in der Höhe von CHF 10'000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu bezahlen. Als Zuwiderhandlung gilt die Nichterfüllung der Meldepflicht für jeden Monat einzeln (z.B. die Meldepflichtverletzung betreffend zwei vermittelte Kandidaten, welche je drei Monate Ar- beitsstunden geleistet haben, gelten als sechs Zuwiderhandlungen à je CHF 10'000)." Mit E-Mail vom 30. November 2022 (act. 3/9) kündigten die Beklagten jeweils das Vertragsverhältnis mit der Klägerin per Ende Dezember 2022 (act. 1 Rz. 24; act. 17
- 9 - Rz. 26; act. 32 Rz. 173 f.; act. 36 Rz. 55, 75). Die Entschädigungs- und Melde- pflichten der Beklagten nach den Ziffern 3 und 5 des Vertrags 2 überdauern dabei das Vertragsende für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt "vermittelten Kandidaten", für welche innert drei Jahren nach Vertragsende noch Entschädigungspflichten ge- mäss Ziffer 3 entstehen (act. 1 Rz. 38; act. 17 Rz. 97; act. 32 Rz. 5, 27; act. 36 Rz. 56).
3. Formelles 3.1. Vorbemerkung In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 sind die Prozessvoraussetzungen ohne Weiteres erfüllt. Nachfolgend stellt sich jedoch die Frage, ob das Informationsbe- gehren genügend bestimmt ist oder mangels Bestimmtheit nicht darauf eingetreten werden kann. 3.2. Rechtliches 3.2.1. Bestimmtheit des Rechtsbegehrens Ein Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben und ohne weitere Verdeutlichung vollstreckt werden kann (BGE 142 III 102 E. 5.3.1; BGE 137 III 617 E. 4.3; WILLISEGGER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 4. Aufl., Basel 2024, Rz. 18 f. zu Art. 221 ZPO; LEUENBERGER, in: Sut- ter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Rz. 28 ff. zu Art. 221 ZPO.). Rechtsbe- gehren sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des über- spitzten Formalismus im Lichte der Klagebegründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; BGer 4A_555/2022 vom 11. April 2023, E. 2.8.). Bleibt es unklar oder unbe- stimmt, ist auf das Begehren nicht einzutreten (BGE 137 III 617 E. 6.2). Das Bestimmtheitsgebot steht in einem Spannungsverhältnis zum zivilrechtlichen Zweck von Informationsansprüchen. Die Anforderungen an die Bestimmtheit von Informationsbegehren dürfen daher nicht zu streng angesetzt werden. Es liegt in
- 10 - der Natur der Sache, dass bei Ansprüchen auf Erteilung von Information der Inhalt dieser Information der Klägerin zumindest teilweise unbekannt ist. Eine strenge Handhabung des Bestimmtheitsgebots würde deshalb die Durchsetzung zivilrecht- licher Informationsansprüche übermässig erschweren oder gar vereiteln. Damit muss es genügen, wenn die Klägerin Klarheit darüber schafft, zu welchem Zweck sie worüber Auskunft verlangt. Ist das Informationsbegehren zwar klar, aber zu um- fassend formuliert, führt dies nicht zu einem Nichteintreten, sondern zu einer (teil- weisen) Abweisung des Begehrens (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4; BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2; HGer ZH HG190051 vom 27.September 2021 E. 5.4; BRUNNER, Das Rechtsbegehren im Zivilprozess, in: Luzerner Beiträge zur Rechts- wissenschaft, Band 182, Zürich 2024, S. 103 Rz. 189). 3.2.2. Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast In Verfahren, in denen – wie vorliegend – der Verhandlungsgrundsatz gilt, obliegt es den Parteien und nicht dem Gericht, die für die Beurteilung notwendigen Tatsa- chen zusammen zu tragen (Art. 55 Abs. 1 ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.1.). Entspre- chend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiierungs- und Beweislast. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4.). Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbe- standsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Be- gehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen be- hauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein solchermassen vollständiger Tatsa- chenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Voraussetzung, dass ein Tatsa- chenvortrag schlüssig ist, sind dessen Widerspruchsfreiheit und Vollständigkeit. Nur soweit die Gegenpartei den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungs- belasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen,
- 11 - sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b). Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die betreffende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener Sachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vorgetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III 18 E. 2.6). Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist grundsätzlich in den Rechtsschrif- ten nachzukommen. Ausnahmsweise kann es aber zulässig sein, den Substantiie- rungsobliegenheiten durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Diesfalls hat aus der Rechtsschrift für die Gegenpartei und das Gericht klar hervorzugehen, dass die Partei durch einen Verweis Informationen aus der Beilage zur Parteibehauptung erhebt (BGer 4A_455/2023 vom 23. Februar 2024, E. 4.3.2). Sodann ist erforder- lich, dass Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechts- schrift behauptet werden und lediglich für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Dabei müssen die Gegenpartei und das Gericht die notwendigen Informatio- nen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leer- lauf erscheinen lässt. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten bzw. in der Rechtsschrift bezeichneten Informationen enthält (BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2.2 m.w.H.). 3.3. Würdigung Unter Berücksichtigung der Klagebegründung wird aus dem Informationsbegehren ausreichend klar, zu welchem Zweck, worüber und für welchen Zeitraum die Klä- gerin Auskunft verlangt, zumal die Klägerin in Bezug auf die von ihr (angeblich) vermittelten Kandidat/innen auf die (selbsterklärende) Kandidatenliste verweist, worin unter anderem das Datum der erstmaligen Profilzustellung, die Referenz- nummer, der Vor-/Nachnamen und das Geburtsdatum entsprechender Kandidat/in- nen sowie deren Berufsbezeichnung enthalten ist (act. 1 Rz. 37; act. 3/18). Ferner geht aus der Klagebegründung hinreichend hervor, was unter "eingesetzten Kan- didaten" zu verstehen ist. Verständlicherweise ist die Klägerin nicht in der Lage,
- 12 - diese näher zu bezeichnen oder gar namentlich zu nennen, zumal sie mit dem In- formationsbegehren gerade bezweckt, zu eruieren, inwieweit die Beklagte 1 und/oder die Beklagte 3 vermittelte Kandidat/innen eingesetzt haben. Sodann müssen die auf dem Klageweg herausverlangten Dokumente im Rechts- begehren nicht konkret benannt werden. Es genügt, wenn sie so umschrieben sind, dass sie bestimmbar sind (BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015, E. 4.3.2). Diesen Anforderungen genügt das Informationsbegehren, zumal die von den Beklagten zur Verfügung zu stellenden Unterlagen entweder (beispielhaft) genannt werden (Stun- denlisten, Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) oder anhand der Umschreibung, was daraus ersichtlich sein muss, bestimmbar sind. Damit ist der Streitgegenstand hinreichend fixiert; die Beklagte weiss wogegen sie sich wehren muss. Mithin ist das Informationsbegehren hinreichend bestimmt.
4. Anspruch auf Konventionalstrafe(n) 4.1. Vorbemerkungen Die Klägerin wirft den Beklagten vor, entschädigungspflichtige Einsätze von (min- destens) sechs von ihr vermittelten Kandidat/innen verschwiegen und damit gegen die vertragliche Meldepflicht verstossen zu haben. Mit der (Teil-) Klage fordert sie von der Beklagten 1 für insgesamt sieben verschwiegene Einsatzmonate von vier Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 70'000.– und von der Beklagten 3 für total vier verschwiegene Einsatzmonate von zwei Kandidaten (H._____ und I._____) eine Konventional- strafe in Höhe von CHF 40'000.– (act. 1 Rz. 3, 28 ff., 45 ff.; act. 32 Rz. 29, 68 ff., 117). Unbestrittenermassen stellte die Klägerin den Beklagten das vollständige Profil der sechs genannten Personen zu. Weiter ist unbestritten, dass D._____, E._____, F._____ sowie G._____ daraufhin von der Beklagten 1 und H._____ so- wie I._____ von der Beklagten 3 an Einsatzbetriebe verliehen wurden (act. 1 Rz. 29, 37; act. 17 Rz. 55, 94, 96; act. 32 Rz. 29, 68 ff., 84 ff.; act. 36 Rz. 44 ff.). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob es sich dabei um entschädigungs- und meldepflichtige Einsätze im Sinne der Vermittlungsverträge handelt. Die Beklagten wenden insbesondere ein, dass keine Entschädigungs- und Meldepflichtenpflicht
- 13 - bestehe, wenn sich eine Person nach der initialen Profilzustellung durch die Kläge- rin direkt oder via Dritte bei den Beklagten gemeldet habe (act. 17 Rz. 32 f., 37, 101; act. 36 Rz. 8 f., 24 ff., 37, 41 f., 46, 48, 51, 53, 58 ff., 67, 80 f., 93 f.). Darauf ist nachfolgend näher einzugehen. 4.2. Parteistandpunkte Die Klägerin vertritt den Standpunkt, für die Entschädigungspflicht der Beklagten spiele es keine Rolle, ob sich Kandidat/innen nach der initialen Profilzustellung selbst bei den Beklagten gemeldet bzw. beworben hätten. Die Vereinbarung zwi- schen den Parteien sei klar: Nicht verrechenbar seien Kandidat/innen, die bereits vor der Profilzustellung durch die Klägerin im System der Beklagten erfasst gewe- sen seien, sofern dies der Klägerin fristgerecht gemeldet worden sei. Andernfalls gälten Kandidat/innen im Falle eines Einsatzes als entschädigungspflichtig. Die Kandidat/innen seien bei Zustellung ihres Profils über das Interesse der Beklagten an einem Einsatz informiert worden und hätten auf dem Online-Portal der Klägerin jederzeit sehen können, welche Personaldienstleister ihre (vollständigen) Profilan- gaben erhalten hätten. Mithin seien allfällige (Folge-) Einsätze auf die ursprüngliche Vermittlung durch die Klägerin zurückzuführen. Die Beklagten seien gehalten ge- wesen, die von Dritten oder den Kandidat/innen selbst bereit gestellten Profile mit denjenigen der Klägerin abzugleichen. Diese Überprüfung sei weder unverhältnis- mässig noch praxisfremd. Die Klägerin biete diverse Hilfestellungen an, damit solch ein Abgleich effizient vorgenommen werden könne (act. 1 Rz. 37; act. 32 Rz. 28 ff., 47 ff., 55 ff., 66 ff., 81, 85, 92, 133 ff., 177 ff.). Die Beklagten stellen sich auf den Standpunkt, die geforderten Konventionalstrafen seien mangels Verstoss gegen Meldepflichten nicht geschuldet. Bei den klägeri- scherseits vorgebrachten Personen handle es sich nicht um von der Klägerin ver- mittelte Kandidat/innen. Insbesondere diejenigen Kandidat/innen, welche sich nach der Profilzustellung durch die Klägerin selbst oder via Dritte bei den Beklagten ge- meldet hätten, seien weder entschädigungs- noch meldepflichtig. Einerseits fehle es an einer kausalen Vermittlungsleistung durch die Klägerin, andererseits sei eine nachträgliche Überprüfung sämtlicher Profile vertraglich nicht vorgesehen. Die Be- klagten seien also nicht verpflichtet gewesen, von Dritten vermittelte Kandidat/in-
- 14 - nen mit der Kandidatenliste abzugleichen. Eine solche Überprüfung sei unverhält- nismässig und praxisfremd. Ein Abgleich von Kandidat/innen finde nur im Moment der Übermittlung eines Profils durch die Klägerin statt. Seitens der Beklagten seien die Kandidatenprofile erst dann in ihre Datenbanken übernommen worden, wenn sie die jeweiligen Kandidat/innen an einen Einsatzbetrieb hätten vermitteln können. Eine Melde- und Entschädigungspflicht bestehe auch dann nicht, wenn ein von der Klägerin mitgeteiltes Kandidatenprofil bereits im System der Beklagten vorhanden gewesen sei, die Beklagten aber eine entsprechende Meldung an die Klägerin ver- gessen hätten, zumal ihnen die Klägerin durch die Vermittlung eines solchen Profils keinerlei Mehrwert geschaffen habe (act. 17 Rz. 22, 29 ff., 101; act. 36 Rz. 25 ff., 37 ff., 44 ff., 59 ff., 81, 93 f.). Vier der streitgegenständlichen sechs Personen hätten ihr Profil den Beklagten nach der ursprünglichen Zustellung durch die Klägerin ent- weder selbst (E._____ und H._____) oder via Dritte (D._____ und F._____) zuge- stellt (act. 17 Rz. 29 ff.; act. 36 Rz. 44 ff.). Ferner sei der Klägerin innerhalb von 24 Stunden nach Zustellung des Profils von I._____ angezeigt worden, dass er be- reits im System der Beklagten vorhanden sei. Im Übrigen sei den Beklagten dessen Profil erst nach Vertragsbeendigung zugestellt worden (act. 17 Rz. 39 f.; act. 36 Rz. 54 ff.). Sodann sei G._____ bei Zustellung seines Profils bereits im System der Beklagten erfasst gewesen. Die Beklagten hätten lediglich vergessen, dies der Klä- gerin (innerhalb von 24 Stunden) mitzuteilen (act. 17 Rz. 38; act. 36 Rz. 59 ff.). 4.3. Rechtliches 4.3.1. Vertragsauslegung/-ergänzung Soweit Vertragsbestimmungen auszulegen sind, ist in erster Linie der übereinstim- mende wirkliche Parteiwillen bei Vertragsschluss festzustellen. Wenn ein solcher nicht festgestellt werden kann, sind in zweiter Linie zur Ermittlung des mutmassli- chen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Auch wenn der Wortlaut auf den ersten Blick klar erscheint, darf es also nicht bei einer reinen Wortauslegung sein Bewenden haben. Vielmehr sind die Erklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang so-
- 15 - wie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Ge- richt hat auch den vom Erklärenden verfolgten Regelungszweck zu beachten, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (zum Ganzen BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 145 III 365 E. 3.2.1; BGE 142 III 671 E. 3.3; BGE 140 III 391 E. 2.3; BGE 138 III 659 E. 4.2.1; BGE 135 III 295 E. 5.2; BGE 130 III 417 E. 3.2). Eine Vertragslücke liegt vor, wenn die Parteien eine Rechtsfrage, die den Vertrags- inhalt betrifft, nicht oder nicht vollständig geregelt haben. Ob der Vertrag in diesem Sinne einer Ergänzung bedarf, ist vorerst durch empirische, bei deren Ergebnislo- sigkeit durch normative Auslegung zu ermitteln. Ist ein lückenhafter Vertrag zu er- gänzen, so hat das Gericht – falls dispositive Gesetzesbestimmungen fehlen – zu ermitteln, was die Parteien nach dem Grundsatz von Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Bei der Feststellung dieses hypothetischen Parteiwillens hat er sich am Denken und Han- deln vernünftiger und redlicher Vertragspartner sowie an Wesen und Zweck des Vertrages zu orientieren (BGE 115 II 484 E. 4a f.; BGer 4A_477/2024 vom 14. Juli 2025, E. 8.2.2.). 4.3.2. Konventionalstrafe Die Konventionalstrafe ist eine bedingte Leistung, welche die Schuldnerin durch Rechtsgeschäft der Gläubigerin für den Fall der Nichterfüllung oder der nicht gehö- rigen Erfüllung einer bestimmten Schuld verspricht (WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, in: WIDMER-LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2020, Rz. 1 zu Art. 160 OR). Die Konventionalstrafe ist geschuldet, wenn die gesicherte Verpflichtung nicht oder nicht richtig erfüllt wird und die Schuldnerin ein Verschulden an der Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung trifft. In Bezug auf das Verschulden kommt Art. 97 OR analog zur Anwendung; das Verschulden der Schuldnerin wird somit vermutet (BGer 4A_174/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 4.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 14 zu Art. 160 OR). Sind diese Vor- aussetzungen erfüllt, ist die Konventionalstrafe verfallen, auch wenn der Gläubige- rin kein Schaden entstanden ist (Art. 161 Abs. 1 OR).
- 16 - 4.4. Würdigung 4.4.1. Der Vertrag 1 liegt nicht vollständig bei den Akten Die Beklagten bringen in der Duplik vor, sämtliche Ausführungen der Klägerin, wel- che sich auf den Zeitraum vor Abschluss des Vertrags 2 vom 17./18. März 2022 beziehen würden, seien als blosse Parteibehauptungen unbeachtlich, zumal es sich beim unvollständig eingereichten Vertrag 1 um eine ungenügende Beweisof- ferte – für etwaige vertragliche Meldepflichten der Beklagten – handle (act. 36 Rz. 11 ff., 73). Fakt ist, dass der Vertrag 1 unvollständig bei den Akten liegt. Die Klägerin, welche die Behauptungs- und Beweislast dafür trägt, dass die Parteien durch Konventio- nalstrafe abgesicherte Meldepflichten der Beklagten vereinbart haben, reichte – trotzt entsprechendem Hinweis der Beklagten in der Klageantwort (act. 17 Rz. 86)
– die fehlenden Seiten zwei, vier und sechs nicht ein bzw. nach. Die Parteien sind sich über den Wortlaut der im Vertrag 2 enthaltenen Bestimmungen ("Meldepflich- ten des Kunden / Konventionalstrafe", "vermittelter Kandidat", "verschwiegener Kandidat", "Verleih" etc.) einig. Dass der Inhalt und Zweck der Vermittlungsverträge durch die Neuaufsetzung vom 17./18. März 2022 unverändert geblieben sei (act. 1 Rz. 10), bestreiten die Beklagten nicht bzw. nur insofern, als im Vertrag 2 (neu) die Möglichkeit zum Abschluss eines Abonnements vorgesehen worden sei und sich aufgrund der von den Beklagten gewählten Option "Premium" die Vermittlungsge- bühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/innen von CHF 1.50 auf CHF 0.80 pro geleistete Arbeitsstunde reduziert habe (act. 17 Rz. 21 ff., 52 ff., 87; act. 36 Rz. 14, 41, 75, 84). Somit ist erstellt, dass die Bestimmungen des Vertrags 2 – ab- gesehen von jenen über das Abonnement und die Höhe der Vermittlungsgebühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/innen – bereits im Vertrag 1 enthalten waren. Mit dem Hinweis, dass aus dem unvollständig eingereichten Vertrag 1 keine Meldepflichten ersichtlich seien, kritisieren die Beklagten bloss die klägerische Be- weisführung ("ungenügende Beweisofferte"; act. 17 Rz. 86; act. 36 Rz. 7, 14, 16 f., 24, 73), zumal sie mehrfach behaupten, auch unter Geltung des Vertrags 1 hätten die Meldepflichten bestanden (act. 17 Rz. 22 f., 25, 39, 50, 54, 79; act. 36 Rz. 41).
- 17 - Unbestrittene Tatsachen sind nicht Beweisgegenstand (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Mit- hin ist irrelevant, dass der Vertrag 1 unvollständig bei den Akten liegt. 4.4.2. Entschädigungs- und Meldepflicht der Beklagten Zumindest vom Grundsatz her ist unbestritten, dass die Beklagten Entschädigungs- und Meldepflichten treffen, wenn sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen an Einsatzbetriebe verleihen und diese dort zum Einsatz kommen. Insbesondere ha- ben sich die Beklagten in den Vermittlungsverträgen (je einzeln) dazu verpflichtet, der Klägerin jeweils innert 15 Tagen nach Ende jeden Monats die Namen jener Kandidat/innen, für welche sie der Klägerin im Vormonat eine Entschädigung schul- den, zu melden; bei "Verleih" unter Angabe der Arbeitsstunden der vermittelten Kandidat/innen beim Einsatzbetrieb (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.1). Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob Personen, die entweder (1) bei erstmaliger Zustellung ihres voll- ständigen Profils durch die Klägerin bereits im System der Beklagten erfasst sind, aber eine entsprechende Meldung (innerhalb von 24 Stunden nach Zugang) durch die Beklagten unterbleibt, oder (2) sich nach der initialen Profilzustellung durch die Klägerin – direkt oder via Dritten – bei den Beklagten für einen Einsatz melden, als von der Klägerin vermittelt gelten und die Beklagten Entschädigungs- und somit auch Meldepflichten treffen, sobald sie entsprechende Personen einsetzen. Damit einher geht die Frage, ob für den Entschädigungsanspruch (zwingend) ein Kausa- lzusammenhang zwischen der Profilzustellung durch die Klägerin und dem Einsatz entsprechender Kandidat/innen durch die Beklagten bestehen muss. Dass darüber bei Vertragsschluss ein übereinstimmender tatsächlicher Wille bestand, wird von den Parteien nicht behauptet. Folglich sind ihre Erklärungen nach dem Vertrauens- prinzip auszulegen. Ausgangspunkt bildet dabei der Wortlaut der schriftlichen Ver- mittlungsverträge. Gemäss diesen ist eine Entschädigung (unter anderem) geschuldet bei "Verleih des vermittelten Kandidaten durch den Kunden an einen Dritten", wobei "Verleih" als "ein Einsatz eines beim Kunden angestellten vermittelten Kandidaten bei einem Dritten […] unter Übertragung der Weisungsbefugnisse des Kunden an den Ein- satzbetrieb basierend auf einem Verleihvertrag zwischen dem Kunden und dem Einsatzbetrieb" definiert ist (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2). Nach dieser relativ offenen For-
- 18 - mulierung sind die Beklagten also (stets) entschädigungspflichtig, sobald sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen an Einsatzbetriebe verleihen und diese dort zum Einsatz kommen. In den Verträgen ist sodann sowohl die (Vermittlung-) Tätig- keit der Klägerin umschrieben als auch in einer eigenen Vertragsziffer – unter der Überschrift "Entschädigung" – explizit festgehalten, unter welchen Voraussetzun- gen Personen bzw. Kandidat/innen als von der Klägerin vermittelt gelten. Letzteres soll – wie bereits dargelegt – der Fall sein bei allen Kandidat/innen, für welche die Klägerin den Beklagten das "vollständige Profil" zustellt und letztere entweder (i) "nicht innerhalb von 24 Stunden nach Zugang (Möglichkeit der Kenntnisnahme) des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis" erbringen, diese be- reits in der eigenen Datenbank zu haben, oder (ii) sie den genannten Nachweis zwar frist- und formgerecht erbringen, die Kandidat/innen aber von den Beklagten für den – die Profilanfrage bzw. -zustellung – "betreffenden Einsatz" noch nicht an- gegangen wurden (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.1). Diese Formulierung ist – insbesondere für professionelle Personalvermittlungsunternehmen wie die Beklagten – unmissver- ständlich: Ist eine Person bei der Profilzustellung durch die Klägerin nicht in den Datenbanken der Beklagten erfasst oder kommen letztere – aus welchen Gründen auch immer – der Obliegenheit, nach Erhalt des Profils zu prüfen, ob die jeweilige Person bereits in den eigenen Datenbanken erfasst ist, und wenn ja, dies der Klä- gerin in genannter Frist und Form nachzuweisen, nicht nach, gilt die Person als von der Klägerin vermittelt. Dass die Entschädigungspflicht im Fall (ii) – im Gegensatz zum Fall (i) – aussch- liesslich für den "betreffenden Einsatz" gelten soll (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.1), macht fer- ner deutlich, dass sich die Nicht-/Erbringung des genannten Nachweises auf die Entschädigungspflicht der Beklagten bei einem späteren Einsatz entsprechender Kandidat/innen auswirken soll. Nach Treu und Glauben konnten und mussten die Vermittlungsverträge also so verstanden werden, dass die Beklagten entschädi- gungs- und meldepflichtig sind, wenn sie mit einer Person, deren vollständiges Pro- fil sie zuvor von der Klägerin erhalten haben, einen (Einsatz-) Vertrag abschliessen und diese beim entsprechenden Einsatzbetrieb zum Einsatz kommt, es sei denn die Beklagten erbringen innert 24 Stunden nach Zugang des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis, die Person bereits in der eigenen Datenbank
- 19 - zu haben. Entgegen den Beklagten muss dies auch dann gelten, wenn ihnen das Profil der entsprechenden Person nach der Zustellung durch die Klägerin erneut – durch diese selbst oder via Dritte – zugestellt wird. So gilt die Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nicht unbeschränkt, sondern ist "auf 4'000 geleistete Stun- den limitiert und erlischt 2 Jahre nach der letztmaligen Aktualisierung von Kandida- teninformationen" (vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2). Eine weitere Beschränkung bzw. Limitie- rung der Entschädigungspflicht ist nicht vorgesehen. Vielmehr überdauern die Ent- schädigungs- und Meldepflichten der Beklagten das Vertragsende "für sämtliche bis zum Ende des Vermittlungsvertrages vermittelten Kandidaten, für welche innert 3 Jahren nach dem Ende des Vermittlungsvertrages noch Entschädigungspflichten gemäss […] entstehen" (vgl. act. 3/4 Ziff. 9.4). Aufgrund des Wortlauts musste den Beklagten also bewusst gewesen sein, dass sie auch dann entschädigungspflichtig sind, wenn sie von der Klägerin vermittelte Kandidat/innen erst Monate oder gar Jahre nach der initialen Profilzustellung einsetzen bzw. an Einsatzbetriebe verlei- hen. Es sind keine Umstände ersichtlich, die auf eine vom Wortlaut abweichende Aus- legung schliessen lassen. So haben die Vermittlungsverträge eine auf unbestimmte Dauer angelegte Zusammenarbeit zum Gegenstand, wobei die (Vermittlung-) Tä- tigkeit der Klägerin (einzig) darin besteht, den Beklagten das "vollständige Profil" – dies umfasst den vollständigen Namen und die Kontaktdaten, aber nicht zwingend sämtliche Bewerbungsunterlagen wie Zertifikate, Arbeitszeugnisse etc. – von po- tentiell geeigneten Kandidat/innen zuzustellen bzw. weiterzuleiten und die Bewer- bungsunterlagen zuvor – nach bestem Wissen und Gewissen – auf Vollständigkeit zu prüfen (vgl. act. 3/4 Ziff. 2). Namentlich ist die Klägerin nicht verpflichtet, weitere Abklärungen zu den Kandidat/innen oder zur Korrektheit der in den Bewerbungs- unterlagen angegeben Informationen vorzunehmen, Empfehlungen zuhanden der Beklagten abzugeben, mit den Kandidat/innen im Hinblick auf einen Einsatz Kon- takt aufzunehmen oder in anderer Weise auf einen Vertragsschluss zwischen den Beklagten und den Kandidat/innen hinzuwirken (vgl. act. 3/4 Ziff. 2.2). Es leuchtet daher nicht ein, weshalb für den Entschädigungsanspruch der Klägerin – wie etwa beim Mäklerlohn (Art. 413 OR) oder bei der Provision des Agenten (Art. 418g OR)
– ein (psychologischer) Kausalzusammenhangs zwischen der (Vermittlungs-) Tä-
- 20 - tigkeit der Klägerin und dem Entschluss der Kandidat/innen zum Abschluss eines (Einsatz-) Vertrags mit den Beklagten erforderlich sein soll. Falls die Beklagten mit anderen Personalvermittlerinnen nicht dieselbe Abrede wie mit der Klägerin getroffen haben, kann dies letzterer nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr tragen die Beklagten – als Vertragspartei – das Risiko, für den gleichen Einsatz von Kandidat/innen gegebenenfalls mehreren Personalvermittlerinnen eine Entschädigung leisten zu müssen. Haben die Beklagten hingegen mit anderen Per- sonalvermittlerinnen eine analoge Vereinbarung getroffen, kann den Beklagten erst recht nicht darin gefolgt werden, dass der Klägerin keine Entschädigung zustehen soll, wenn eine solche andere Vermittlerin den Beklagten ein bereits von der Klä- gerin zugestelltes Profil übermittelt. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Beklag- ten bei einem Einsatz einer solchen Person niemandem eine Entschädigung be- zahlen müssen: der Klägerin nicht, weil noch die Zustellung durch die andere Ver- mittlerin erfolgt; letzterer nicht, weil die Person aufgrund der Profilzustellung durch die Klägerin bereits in den Datenbanken der Beklagten erfasst ist. Ein solches Ver- ständnis ist nicht sachgerecht. Ferner können die Beklagten aus dem Umstand, sich nicht dazu verpflichtet zu haben, die von der Klägerin übermittelten Profile in ihre Datenbank(en) aufzunehmen, nichts für sich ableiten. Ob und wenn ja, zu wel- chem Zeitpunkt die Beklagten die Profile in ihre Datenbank(en) übertragen, betrifft ihre eigene Betriebsorganisation. Dazu ist zu bemerken, dass die Behauptung der Beklagten, wonach sie die Kandidatenprofile erst bei einer erfolgreichen Vermitt- lung an einen Einsatzbetrieb in ihre Datenbank(en) übernommen hätte (act. 17 Rz. 22, 32; act. 36 Rz. 28), nicht plausibel erscheint, könnten sie diesfalls doch nicht einfach auf Profile von potentiell geeigneten Kandidat/innen zurückgreifen, wenn sie eine Stelle zu besetzen hätten. Dass die Beklagten sowohl ihre eigene(n) Datenbank(en) als auch die Kandidatenliste (und allfällige weiteren Listen von an- deren Personalvermittlerinnen) durchgehen, um einen passenden Kandidaten zu finden, ist nicht praktikabel. Zusammengefasst ergibt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass sich die Beklagten (je einzeln) dazu verpflichtet haben, der Klägerin eine Entschädigung zu bezahlen, sobald sie eine Person, deren vollständiges Profil ihnen die Klägerin zu-
- 21 - vor übermittelt hat, an einen Einsatzbetrieb verleihen und diese dort – innerhalb von zwei Jahren nach der letztmaligen Aktualisierung von Kandidateninformationen durch die Klägerin – zum Einsatz kommt. Davon ausgenommen sind (einzig) Per- sonen, für welche die Beklagten gegenüber der Klägerin innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des vollständigen Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbrin- gen, diese bereits in der eigenen Datenbank zu haben. Sodann haben sich die Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin die Namen jener Kandidat/innen, für wel- che sie der Klägerin eine Entschädigung schulden, innert 15 Tagen nach Ende je- den Monats zu melden (inklusive Angabe der Arbeitsstunden beim Einsatzbetrieb). 4.4.3. Folgen einer Meldepflichtverletzung Die Beklagten machen nicht geltend, der Klägerin die Einsätze der sechs streitge- genständlichen Personen bei den Einsatzbetrieben – fristgerecht oder verspätet – gemeldet zu haben. Sollte nachfolgende Prüfung ergeben, dass die Beklagten be- züglich dieser Einsätze meldepflichtig gewesen wären, sind die betroffenen Perso- nen als "verschwiegene Kandidaten" zu qualifizieren. Die Beklagten haben sich un- missverständlich dazu verpflichtet, der Klägerin für "verschwiegene Kandidaten" eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für jeden Fall der Zuwiderhandlung – d.h. für jeden Monat, in welchem die Beklagten die Meldepflicht nicht erfüllen – zu bezahlen. Eine Meldepflichtverletzung betreffend zwei vermittelte Kandidat/innen, welche je drei Monate Arbeitsstunden geleistet haben, gelten beispielsweise als sechs Zuwiderhandlungen à je CHF 10'000.– (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.4). Entsprechend ist zu prüfen, ob und wenn ja, betreffend wie viele (Einsatz-) Monate, die Beklagten bei den streitgegenständlichen Personen gegen die Meldepflicht verstossen haben. 4.4.4. Verletzung der Meldepflicht 4.4.4.1. D._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von D._____ den Beklagten am
10. November 2021 zu (vgl. act. 3/18 S. 9). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie D._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und die- ser vom 18. April 2022 bis zum 1. Mai 2022 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner
- 22 - macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Mel- dung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 30; act. 17 Rz. 30 ff., 55 f.; act. 32 Rz. 29, 68, 83, 138; act. 36 Rz. 44, 84). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 1, wonach ihr das Profil von D._____ am 24. Februar 2022 (auch) von einer Versicherungs- maklerin zugestellt worden sei (act. 17 Rz. 31; act. 36 Rz. 44), zutreffen würde, handelt es sich bei D._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im April und Mai 2022 die Beklagte 1 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. In Anwendung der Dispositionsmaxime und unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Be- zug auf D._____ eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für die Nichterfüllung der Meldepflicht im (Einsatz-) Monat April 2022 (act. 1 Rz. 30), zumal es der Be- klagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer ver- muteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.2. E._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von E._____ den Beklagten (erstmals) am 12. Juli 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 3). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie E._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und dieser vom 13. März 2023 bis zum 16. April 2023 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 31; act. 17 Rz. 34, 55, 58 f.; act. 32 Rz. 69 ff., 82 f., 142 ff.; act. 36 Rz. 47 f.). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 1, wonach sich E._____ am 10. März 2023 per E-Mail an die Beklagte 1 gewandt habe (act. 17 Rz. 34, 37; act. 36 Rz. 47 f.), zutreffen würde, handelt es sich bei E._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im März und April 2023 die Beklagte 1 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. Unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Bezug auf E._____ eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.–, zumal es der Beklagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien.
- 23 - 4.4.4.3. F._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von F._____ den Beklagten am
10. März 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 6). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie F._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und diese vom
4. April 2022 bis zum 7. Juni 2022 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung er- stattet zu haben (act. 1 Rz. 32; act. 17 Rz. 35, 55, 60 ff.; act. 32 Rz. 82 f.). Bei F._____ handelt es sich somit um eine von der Klägerin vermittelte Kandidatin, für deren Einsatz im April, Mai und Juni 2022 die Beklagte 1 entschädigungs- und so- mit auch meldepflichtig ist, zumal das RAV J._____ die Unterlagen von F._____ der Beklagten 1 erst am 19. Oktober 2023 (act. 18/15), also erst nach ihrem Ein- satz, zugestellt habe (act. 17 Rz. 35; act. 36 Rz. 49 ff.). Unter Vorbehalt der gericht- lichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher für den Einsatz von F._____ eine Konventionalstrafe von CHF 30'000.–, zumal es der Beklagten 1
– mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.4. G._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von G._____ den Beklagten (erstmals) am 19. Januar 2021 zu (vgl. act. 3/18 S. 15). Die Beklagte 1 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie G._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und dieser vom 3. Mai 2021 bis zum 24. Oktober 2021 dort zum Einsatz ge- kommen sei. Ferner macht die Beklagte 1 nicht geltend, der Klägerin bezüglich die- ses Einsatzes Meldung erstattet zu haben. Die Klägerin bringt jedoch selbst vor, die Beklagte 1 habe ihr die Arbeitsstunden von G._____ ab der Kalenderwoche 23 (7. Juni 2021 bis 13. Juni 2021) gemeldet (act. 1 Rz. 33; act. 17 Rz. 38, 55, 63 ff.; act. 32 Rz. 84 ff.; act. 36 Rz, 60 f.). Die Beklagte 1 behauptet zwar, dass G._____ bereits am 3. Februar 2020 im System der Beklagten erfasst gewesen sei, doch führt sie selbst aus, dass sie dies der Klägerin nicht – innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Profils – gemeldet habe (act. 17 Rz. 38; act. 36 Rz. 60 f., 67). Bei G._____ handelt es sich somit um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im Mai und vor dem 7. Juni 2021 die Beklagte 1 entschädi-
- 24 - gungs- und somit auch meldepflichtig ist. In Anwendung der Dispositionsmaxime und unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 1 der Klägerin daher in Bezug auf G._____ eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für die Nichterfüllung der Meldepflicht im (Einsatz-) Monat Mai 2021 (act. 1 Rz. 33), zumal es der Beklagten 1 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer vermuteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.5. H._____ Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das Profil von H._____ den Beklagten am
21. September 2022 zu (vgl. act. 3/18 S. 2). Die Beklagte 3 bestreitet nicht bzw. führt selbst aus, dass sie H._____ an einen Einsatzbetrieb verliehen habe und die- ser vom 20. Februar 2023 bis zum 8. März 2023 dort zum Einsatz gekommen sei. Ferner macht die Beklagte 3 nicht geltend, der Klägerin bezüglich dieses Einsatzes Meldung erstattet zu haben (act. 1 Rz. 36; act. 17 Rz. 36, 55, 74 ff.; act. 32 Rz. 69, 151 ff.; act. 36 Rz. 53). Selbst wenn das Vorbringen der Beklagten 3, wonach sich H._____ am 12. Dezember 2022 direkt bei den Beklagten gemeldet habe (act. 17 Rz. 36 f.; act. 36 Rz. 52 f.), zutreffen würde, handelt es sich bei H._____ um einen von der Klägerin vermittelten Kandidaten, für dessen Einsatz im Februar und März 2023 die Beklagte 3 entschädigungs- und somit auch meldepflichtig ist. Unter Vor- behalt der gerichtlichen Herabsetzung schuldet die Beklagte 3 der Klägerin daher in Bezug auf H._____ eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.–, zumal es der Be- klagten 3 – mangels entsprechender Vorbringen – nicht gelingt, sich von ihrer ver- muteten Schuld an der Vertragsverletzung zu befreien. 4.4.4.6. I._____ Die Klägerin stellte das Profil von I._____ den Beklagten erstmals am 2. März 2023 zu (act. 17 Rz. 66 ff.; act. 32 Rz. 80, 150; act. 36 Rz. 56). Allerdings haben die Be- klagten das Vertragsverhältnis mit der Klägerin bereits per Ende Dezember 2022 gekündigt. Da es sich bei I._____ nicht um einen (bis zum Vertragsende hin) ver- mittelten Kandidaten handelt, bestehen im Zeitpunkt der angeblichen Einsätze von I._____ (März und April 2023) keine Entschädigungs- und Meldepflichten der Be- klagten. Das Vorbringen der Klägerin, wonach K._____ mit E-Mail vom 7. März
- 25 - 2023 die "Verrechenbarkeit" von I._____ akzeptiert habe, ist nicht nachvollziehbar (vgl. act. 32 Rz. 78 ff.; act. 36 Rz. 54). Mangels Bestand der abzusichernden Hauptforderung hat die Klägerin somit keinen Anspruch auf die geltend gemachte Konventionalstrafe von CHF 20'000.– (act. 1 Rz. 35). 4.5. Zwischenfazit / Verzugszins Unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung hat die Klägerin aufgrund der Ver- letzung der Meldepflicht bei vier Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) Anspruch auf die sieben geltend gemachten Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– gegenüber der Beklagten 1. Ferner hat die Klägerin – ebenfalls unter Vorbehalt der gerichtlichen Herabsetzung – wegen der Verletzung der Meldepflicht beim Kandidaten H._____ Anspruch auf zwei Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– gegenüber der Beklagten 3. Demgegenüber ist die Klage in Bezug auf die von der Klägerin geltend gemachten zwei Konventionalstrafen über je CHF 10'000.– für eine angebliche Meldepflichtverletzung der Beklagten 3 beim Kandidaten I._____ abzuweisen. Die Klägerin beantragt Verzugszinsen von 5 % seit 13. Oktober 2023 mit der Be- gründung, dass der Zins ab Einreichung der Klage geschuldet sei (act. 1 Rz. 50). Soweit – wie vorliegend – kein Verfalltag verabredet ist, werden die Beklagten durch Mahnung der Klägerin in Verzug gesetzt (Art. 102 OR). Eine Mahnung stellt eine empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Entsprechend sind die Beklagten erst mit der Zustellung der Klagebegründung in Verzug geraten. Beim Datum der Zustellung einer Rechtsschrift handelt es sich um eine (gerichts-) notorische Tat- sache, die weder behauptet noch bewiesen werden muss (BGer 4A_78/2023 und 4A_80/2023 vom 12. Juli 2023, E. 3.1.). Die Klagebegründung wurde den Beklag- ten jeweils am 31. Oktober 2023 zugestellt (act. 5/2; act. 5/4). Damit befinden sich die Beklagten seit diesem Zeitpunkt im Verzug. Zur Anwendung kommt der gesetz- liche Zinssatz von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR). Die Beklagte schulden demnach Ver- zugszinsen von 5 % ab dem 31. Oktober 2023.
- 26 -
5. Herabsetzung der Konventionalstrafe 5.1. Parteistandpunkte Die Beklagten stellen sich auf den (Eventual-) Standpunkt, die vereinbarte Konven- tionalstrafe sei massiv übersetzt und daher nach richterlichem Ermessen herabzu- setzen. Die Strafe stehe zum mutmasslichen Schaden der Klägerin in einem kras- sen Missverhältnis, zumal der klägerischen Forderung von CHF 110'000.– ein mut- masslich erlittener Höchstschaden von CHF 1'221.20 gegenüberstehe (act. 17 Rz. 50 f., 56 ff., 77 ff., 90, 103; act. 36 Rz. 73 ff., 95). Die Klägerin wendet ein, dass sich die geschäftserfahrenen Beklagten gar nicht auf Art. 163 Abs. 3 OR berufen könnten. Vielmehr liege ein Ungleichverhältnis der Stär- keverhältnis der Beklagten gegenüber der Klägerin vor, zumal es sich bei der Klä- gerin um ein 2018 gegründetes Jungunternehmen handle, während die Beklagten seit 2006 auf dem Personaldienstleistungsmarkt tätig und etabliert seien. Ein Miss- verhältnis oder eine Bereicherungsabsicht der Klägerin liege nicht vor. Die wirt- schaftlichen Auswirkungen bzw. Ausfälle wegen nicht gemeldeter Fälle seien be- trächtlich. Relevant seien nicht die potentiell entgangenen Vermittlungsgebühren, sondern der Gesamtschaden. Im Gegensatz zu Jobportalen verlange die Klägerin keine Gebühr für das Schalten von Vakanzen oder das Beziehen von Kandidaten- profilen. Vielmehr müssten die Beklagten erst etwas bezahlen, wenn die vermittel- ten Kandidat/innen zum Einsatz kommen und verrechenbare Stunden bzw. Ver- mittlungshonorare generieren würden. Die Klägerin könne ihren Aufwand bzw. ihre Dienstleistung (Akquise, Aufbereitung, Bereitstellung und fortlaufende Aktualisie- rung der Kandidatenprofile) ausschliesslich damit amortisieren, dass die Kandi- dat/innen eingesetzt und diese Einsätze vertragsgemäss gemeldet und abgerech- net würden. Mithin sei die Klägerin auf eine ehrliche Stundenmeldung der Beklag- ten angewiesen. Hierfür habe sich die Klägerin mit der Konventionalstrafe absi- chern wollen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung keine Stundenkontrolle durchgeführt hätten. Die Klägerin habe di- verse gleichlautende Verträge mit anderen Personaldienstleister abgeschlossen. Wie die Kommunikation rund um die Abgleichungsmodalitäten mit L._____ AG, M._____ AG, N._____AG (heute: O._____ SA) und P._____ AG beispielhaft auf-
- 27 - zeige, klappe mit diesen die Abgleichung ohne weiteres. Bei diesen vier Kundinnen hätten Nachkontrollen nicht gemeldete Einsätze von Kandidat/innen, welche ihnen die Klägerin vermittelt habe, zutage gebracht, was zu entsprechenden Nachzah- lungspflichten geführt habe. Aufgrund der Stundenkontrollen müssten zumeist hohe Beträge nachträglich in Rechnung gestellt werden, welche teils mehr als 30 % des Jahresumsatzes eines Kunden ausgemacht hätten. Dies zeige, wie essentiell die angedrohten Konsequenzen in Form der vereinbarten Konventionalstrafe für die Klägerin sei. Zudem habe die Konventionalstrafe abschreckende Wirkung und Strafcharakter (act. 1 Rz. 18 f., 23 ff., 47 ff.; act. 32 Rz. 9 ff., 25, 38 ff., 60 ff., 89 ff., 105 ff., 113 ff., 175 f., 184). 5.2. Rechtliches Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden (Art. 163 Abs. 1 OR). Nach Art. 163 Abs. 3 OR hat das Gericht übermässig hohe Konventionalstrafen nach seinem Ermessen herabzusetzen. Das Ermessen des Gerichts bezieht sich sowohl auf die Frage der Übermässigkeit der Strafe als auch auf den Umfang der Herabsetzung. Die Möglichkeit zur Herabsetzung einer Kon- ventionalstrafe stellt einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar. Sie ist daher mit Zu- rückhaltung anzuwenden und nur krasse Missverhältnisse sind vom Gericht zu be- rücksichtigen. Das Instrument der Herabsetzung bezweckt den Schutz des wirt- schaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei. Das mit Recht und Billigkeit zu vereinbarende Mass ist überschritten, wenn es sich um ein offen- sichtliches Missverhältnis zwischen dem Betrag der Konventionalstrafe und dem Interesse der Gläubigerin, die Gesamtheit ihres Anspruchs aufrecht zu erhalten, handelt. In der Praxis existieren diverse Beurteilungskriterien für die Frage der An- gemessenheit einer Konventionalstrafe. So sind das Verhältnis zwischen der Kon- ventionalstrafe und dem Interesse der Gläubigerin an der Erfüllung der Hauptver- pflichtung, die Schwere des Verschuldens der Beteiligten, die Schwere der Verlet- zung der Hauptpflicht, die wirtschaftliche Lage der Beteiligten, der mutmassliche Schaden, das Schadensrisiko der Gläubigerin, die Art und Dauer des Vertrags und die Geschäftserfahrung der Parteien sowie weitere für den jeweiligen Fall relevante Umstände zu berücksichtigen. Entscheidend sind stets die gesamten Umstände
- 28 - des Einzelfalls im Zeitpunkt der Vertragsverletzung (BGE 133 III 43 E. 3.3.; BGer 4A_107/2011 vom 25. August 2011, E. 3.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 10, 15 f. zu Art. 163 OR). Ist eine Konventionalstrafe übermässig, ist sie nicht auf den Betrag festzusetzen, den das Gericht für richtig hält, sondern nur soweit zu reduzieren, dass sie nicht mehr als übermässig erscheint (BGE 133 III 201 E. 5.2). Bei der Prüfung, ob ein Missverhältnis vorliegt und die Strafe deshalb herabzuset- zen ist, darf sich das Gericht nicht mit dem effektiv bei der Gläubigerin eingetrete- nen Schaden begnügen, da dieser ihrem Interesse, an der Konventionalstrafe im vollen Umfang festzuhalten, nicht entsprechen muss. Eine Konventionalstrafe kann mithin nicht schon deshalb als übermässig bezeichnet werden, weil sie den Betrag übersteigt, den die Gläubigerin als Schadenersatz wegen Nichterfüllung der Mel- depflicht beanspruchen könnte; diesfalls verlöre die Strafe ihren Sinn (BGE 133 III 43 E. 4.1). Massgebend ist der höchstmögliche Schaden (BGer 4A_107/2011 vom
25. August 2011, E. 3.1). Gerade das Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen bzw. wahrscheinlichen und dem von den Parteien als möglich vorausgesehenen Schaden kann einen Herabsetzungsgrund bilden. Bei der Beurteilung der Ange- messenheit ist auch das Schadensrisiko, dem die Gläubigerin im konkreten Fall ausgesetzt war, zu berücksichtigen (BGE 133 III 43 E. 4.2 f.). Die der Herabsetzung zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheit sind von der Schuldnerin zu beweisen (BGE 143 III 1 E. 4.1; WIDMER/COSTANTINI/EHRAT, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 163 OR). Einzig in Bezug auf einen allfälligen Schaden obliegt es der Gläubigerin, die Behauptung, es liege bloss ein geringer Schaden vor, substantiiert zu bestreiten. Ein ziffernmässiger Nachweis des Schadens ist aber nicht erforder- lich (BGE 133 III 43 E. 4.1). 5.3. Würdigung Wie dargelegt, haben sich die Beklagten dazu verpflichtet, der Klägerin für "ver- schwiegene Kandidaten" eine Konventionalstrafe von CHF 10'000.– für jeden Fall der Zuwiderhandlung – d.h. für jeden Monat, in welchem sie die Meldepflicht nicht erfüllen – zu bezahlen. Die Konventionalstrafe sichert in erster Linie die Erfüllung der Meldepflicht ab. Der Zweck der Meldepflicht besteht wiederum darin, dass die
- 29 - Beklagten ihrer Entschädigungspflicht gegenüber der Klägerin nachkommen bzw. letztere die geschuldete Entschädigung vertragsgemäss in Rechnung stellen kann. Faktisch dient die Konventionalstrafe also (auch) der Sicherung der richtigen Erfül- lung der Entschädigungspflicht. Ob die Konventionalstrafe übermässig ist, ist nach- folgend unter Würdigung aller Umstände zu beurteilen. Die Herabsetzung der Kon- ventionalstrafe kommt nur in Betracht, wenn ein krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten Betrag von CHF 10'000.– und dem Interesse der Klägerin, dass die Beklagten die Meldepflicht korrekt erfüllen, besteht. Art. 163 Abs. 3 OR bezweckt, die wirtschaftlich Schwächeren vor Missbrauch durch die stärkere Partei zu schützen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beklag- ten nicht geltend machen, es liege ein wirtschaftliches Gefälle zwischen den Par- teien vor. Ein solches ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr handelt es sich sowohl bei der Klägerin als auch bei den Beklagten um juristische Personen, die im Bereich der Personalvermittlung tätig sind und somit beide geschäfts- und branchenerfah- ren sind. Die Beklagten bringen insbesondere nicht vor, dass sie von der Klägerin (wirtschaftlich) abhängig gewesen seien und sie nur deshalb der (hohen) Konven- tionalstrafe zugestimmt hätten. Sie bestreiten auch die klägerische Ausführung nicht, dass sie schon länger in dieser Branche tätig seien als die Klägerin (act. 32 Rz. 119 f.). Ebenso wenig wurde von den Beklagten behauptet, dass sie aufgrund einer schlechten finanziellen Lage das Vertragsverhältnis mit der Klägerin einge- gangen seien. Vielmehr stand es den Parteien am 27. August 2020 frei, den Ver- mittlungsvertrag abzuschliessen. Der Vertrag wurde am 17./18. März 2022 denn auch erneuert. Die Zusammenarbeit der Parteien dauerte schliesslich knapp zwei- einhalb Jahre. Dies alles spricht gegen eine Herabsetzung der Konventionalstrafe. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Zustellung der vollständigen Profile von potentiell geeigneten Kandidat/innen keine Vergütung vorgesehen ist. Vielmehr hat die Klägerin erst und nur dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die vermit- telten Kandidat/innen von den Beklagten eingesetzt werden. Bei "Verleih" haben die Beklagten der Klägerin pro Arbeitsstunde der entsprechenden Kandidat/innen eine Vermittlungsgebühr von CHF 1.50 zu bezahlen. Unbestritten blieb, dass die Beklagten zusammen mit dem Vertrag 2 das Abonnement "Premium" für eine Ge-
- 30 - bühr von CHF 199.– pro Monat bzw. CHF 2'400.– pro Jahr abgeschlossen haben, weshalb sich die Vermittlungsgebühr für den Verleih von vermittelten Kandidat/in- nen rückwirkend per 1. Februar 2022 auf CHF 0.80 pro geleistete Arbeitsstunde reduzierte. Nachdem das Abonnement auf den 31. Dezember 2022 gekündigt wurde, erhöhte sich die Vermittlungsgebühr wieder auf CHF 1.50 pro Arbeitsstunde (act. 1 Rz. 9; act. 17 Rz. 23 f., 52 f.; act. 32 Rz. 3 ff., 123 ff.; act. 36 Rz. 75, 84 f.). Wie dargelegt, ist das Verhältnis zwischen der vereinbarten Konventionalstrafe und dem Interesse der Klägerin an der richtigen Erfüllung der Meldepflicht ein wichtiges Beurteilungskriterium für die Beurteilung der Übermässigkeit der Strafe. Dabei ist zu beachten, dass die Beklagten durch die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht von der Entschädigungspflicht befreit werden. Vielmehr ist die Strafe kumulativ zur Vermittlungsgebühr geschuldet. Sodann ist die Strafe für jeden Monat, in welchem die Beklagten die Meldepflicht nicht erfüllen, (von neuem) geschuldet. Um die Über- mässigkeit der Strafe zu beurteilen ist – entgegen den Beklagten – nicht der effektiv bei der Klägerin entstandene Schaden massgebend. Mithin ist nicht relevant, dass beispielsweise D._____ im Monat April 2022 lediglich 44 Arbeitsstunden leistete; was einer geschuldeten Gebühr von CHF 35.20 (44 [Stunden] x CHF 0.80) ent- spricht (act. 17 Rz. 56 ff.; act. 32 Rz. 138). Demgegenüber ist auch den Ausführun- gen der Klägerin, wonach sich der mutmassliche Höchstschaden nach der An- nahme, dass alle von der Klägerin vermittelten Kandidat/innen während fünf Jahren hätten eingesetzt werden können, nach dem Gesamtumsatz der am häufigsten ein- gesetzten Kandidat/innen oder nach dem geschätzten jährlichen Umsatzausfall von CHF 60'000.– (basierend auf angeblichen Nachverrechnung bei anderen Kundin- nen), berechnet, nicht zu folgen (act. 32 Rz. 105 ff., 126, 131 f., 137, 139 f., 154 ff.). Vielmehr ist der Betrag von CHF 10'000.– in Relation zu setzen zum höchstmögli- chen Schaden, den der Klägerin in einem Monat, in welchem die Beklagten in Be- zug auf eine (fiktive) Person gegen die Meldepflicht verstossen, entstanden sein könnte. Ausgangspunkt bildet dabei die maximale Vermittlungsgebühr, welche die Beklagten zu bezahlen hätten, wenn sie die (fiktive) Person an einen Einsatzbetrieb verleihen und diese dort einen (vollen) Monat zum Einsatz kommt. Da die wöchent- liche Höchstarbeitszeit gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. a und lit. b Arbeitsgesetz 50 bzw. allenfalls 45 Stunden beträgt, hätte die Klägerin – ausgehend von 50 Arbeitsstun-
- 31 - den pro Woche und durchschnittlich 4.33 Wochen pro Monat – somit maximal An- spruch auf eine Entschädigung von rund CHF 325.– (50 [Stunden] x 4.33 [Wochen] x CHF 1.50) bzw. CHF 173.– (50 [Stunden] x 4.33 [Wochen] x CHF 0.80). Mithin ist die Konventionalstrafe knapp 31 bzw. 58-mal so hoch wie die Maximalentschädi- gung bei "Verleih" einer vermittelten Person. Selbst unter Berücksichtigung (vor- prozessualer) Aufwände, welche der Klägerin durch die Überprüfung, Berechnung und Durchsetzung ihres Entschädigungsanspruchs entstanden seien (vgl. act. 32 Rz. 130), liegt die Konventionalstrafe deutlich über dem höchstmöglichen Schaden, den der Klägerin entstanden sein könnte. Dies spricht für eine Herabsetzung. Die vereinbarte Konventionalstrafe wird durch den Titel "MELDEPFLICHTEN DES KUN- DEN / KONVENTIONALSTRAFE" hervorgehoben. Sodann lässt sich die Höhe der Kon- ventionalstrafe den Verträgen direkt entnehmen; insbesondere ist die Strafe nicht aufgrund von bei Vertragsschluss zahlenmässig unbekannten Parametern zu be- rechnen. Die Beklagten konnten und mussten somit bei Vertragsschluss erkennen, wie hoch die Konventionalstrafe bei Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht ist. Ebenso konnten die Beklagten ohne Weiteres berechnen, wie hoch der maximale Schaden für die Klägerin sein konnte, zumal die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz den Beklagten, die in der Personalvermittlung tätig sind, be- kannt sein musste. Dass die vereinbarte Konventionalstrafe die Entschädigung um knapp das 31- bzw. 58-fache übersteigt, war für die Beklagten problemlos zu er- kennen. Dies spricht gegen eine Herabsetzung der Konventionalstrafe. Dazu kommt, dass es der Klägerin grundsätzlich nicht möglich ist, zu überprüfen, ob die Beklagten ihrer Meldepflicht vertragsgemäss nachkommen. Ohne (korrekte) Mel- dung durch die Beklagten weiss die Klägerin nicht, ob von ihr vermittelte Kandi- dat/innen von den Beklagten eingesetzt wurden, und sie kann ihre Entschädigung nicht in Rechnung stellen. Damit kommt der Konventionalstrafe vorliegend primär eine Straffunktion zu und weniger die Funktion der Schadloshaltung. Die Beklagten sollten durch die Konventionalstrafe dazu angehalten werden, ihren Pflichten nach- zukommen und eingesetzte Kandidaten zu melden. Dies rechtfertigt eine Konven- tionalstrafe, die den Höchstschaden übersteigt.
- 32 - Ferner ist das Verschulden der jeweiligen Beklagten an den Meldepflichtverletzun- gen bei den streitgegenständlichen Kandidat/innen bei der Beurteilung der Über- mässigkeit der Konventionalstrafe zu berücksichtigen (vgl. act. 32 Rz. 122, 127, 153; act. 36 Rz. 80 ff.). Zu Lasten der Beklagten wirkt sich diesbezüglich aus, dass sie ihrer Pflicht zur Stundenkontrolle, d.h. jeweils per Ende Juni und per Ende De- zember innerhalb von 30 Tagen selbstständig zu überprüfen, ob alle von der Klä- gerin vermittelten Kandidat/innen korrekt gemeldet wurden, trotz mehrfacher Auf- forderung seitens der Klägerin nicht nachgekommen sind. Dass die Beklagten ab- sichtlich gegen die Meldepflicht verstossen haben, lässt sich hingegen nicht nach- weisen. Einerseits ist das (pauschale) Vorbringen der Klägerin, wonach die Beklag- ten einzelnen Kandidat/innen höhere Löhne versprochen hätten, wenn sie gegen- über der Klägerin ihre Weitervermittlung an Einsatzbetriebe verschweigen würden, bestritten und kann diese Behauptung mangels Beweisofferte nicht bewiesen wer- den (vgl. act. 1 Rz. 20; act. 17 Rz. 89). Andererseits geht aus der E-Mailkorrespon- denz zwischen den Parteien (act. 3/6-8; act. 33/7-8; act. 33/25; act. 37/2-3) nicht hervor, dass Vertreter der beiden Beklagten das Verständnis der Klägerin über den Inhalt der Entschädigungs- und Meldepflicht teilten (vgl. act. 1 Rz. 18 ff.; act. 32 Rz. 32 ff., 133 ff.; act. 36 Rz. 37, 39, 62 ff.). Aufgrund des Zeitablaufs zwischen der Zustellung des vollständigen Profils durch die Klägerin und dem meldepflichtigen Einsatz der meisten der streitgegenständlichen Kandidat/innen – D._____ (ca. fünf Monate), E._____ (ca. acht Monate) und H._____ (ca. fünf Monate) – und wegen der dazwischenliegenden Profilzustellung durch Dritte (D._____) oder die Kandi- dat/innen selbst (E._____ und H._____) – hatten die Beklagten zumindest gewisse Anhaltspunkte, dass sie der Klägerin deren Einsätze nicht melden mussten. Hinge- gen wurden F._____ nur gerade ca. ein Monat und G._____ ca. dreieinhalb Monate nach der Zustellung des Profils eingesetzt, ohne dass sie von anderer Seite noch- mals gemeldet worden wären. Das Verschulden der Beklagten an der Meldepflicht- verletzung spricht weder für noch gegen eine Herabsetzung. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die vereinbarte Konventional- strafe von CHF 10'000.– übermässig im Sinne von Art. 163 Abs. 3 OR. Es rechtfer- tigt sich eine Herabsetzung auf CHF 3'000.–.
- 33 - 5.4. Zwischenfazit Zusammengefasst ist die Beklagte 1 zu verpflichten, der Klägerin sieben Konventi- onalstrafen über je CHF 3'000.–, d.h. insgesamt CHF 21'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Beklagte 3 ist zu verpflichten, der Klägerin zwei Konventionalstrafen über je CHF 3'000.–, d.h. insgesamt CHF 6'000.–, nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang ist Rechtsbegeh- ren Ziffer 1 abzuweisen.
6. Informationsbegehren 6.1. Vertragliche Grundlage(n) Vorwegzuschicken ist, dass sich ein materiellrechtlicher Anspruch auf Auskunft aus Gesetz oder Vertrag ergeben und selbständig eingeklagt werden kann (BGE 140 III 409 E. 3.2). Vorliegend stützt die Klägerin das Informationsbegehren auf die ver- tragliche Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin auf schriftliche Aufforderung hin "für konkret benannte" vermittelte Kandidat/innen alle Informationen und Unterla- gen (insbesondere die Stundenlisten bzw. Stundenrapporte) zukommen zu lassen, welche der Klägerin eine Überprüfung der Meldungen der Beklagten, insbesondere ein Abgleich der vermittelten Kandidat/innen mit der Datenbank der Beklagten, er- möglichen (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.3). Die Informationen und Unterlagen, welche die Be- klagten der Klägerin (gegebenenfalls) zur Verfügung zu stellen haben, müssen es der Klägerin insbesondere erlauben zu überprüfen, ob die Beklagten nachfolgende (Melde-) Pflicht korrekt bzw. vollständig erfüllt haben: Die Beklagten haben der Klä- gerin den Namen aller vermittelten Kandidat/innen, für welche sie der Klägerin eine Entschädigung schulden, zu melden, wobei die Meldung – je nach Art des entschä- digungspflichtigen Einsatzes der vermittelten Kandidat/innen ("Verleih", "Festver- mittlung" oder "interne Anstellung") – folgende Angabe(n) enthalten muss: bei Ver- leih "die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbetrieb", bei Festvermittlung "den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Arbeitgeber/Auftraggeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des dem Kunden vom Arbeitgeber/Auftraggeber geschuldeten Erfolgshonorars" oder bei in- terner Anstellung "den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten
- 34 - und dem Kunden unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsverhältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung ausgesprochen wurde" (vgl. act. 3/4 Ziff. 5.1; nachfolgend: Melde- pflicht). 6.2. Parteistandpunkte Die Klägerin führt aus, dass der mit Rechtsbegehren Ziffer 2 geltend gemachte In- formationsanspruch bedeutsam sei, um die ihr zustehenden Entschädigungsan- sprüche eruieren bzw. kontrollieren zu können; falls nötig durch eine unabhängige Drittperson bzw. einen externen Wirtschaftsprüfer. Die Klägerin habe den Beklag- ten im Laufe der Zusammenarbeit rund 2'825 Profile von Kandidat/innen zugestellt, welche in der Kandidatenliste zusammengefasst seien. Die Klägerin müsse nun die Möglichkeit erhalten, zu überprüfen, inwieweit die vermittelten Kandidat/innen von den Beklagten hätten eingesetzt werden können. Die Klägerin habe die Beklagten vergeblich zur Informationsherausgabe aufgefordert (act. 1 Rz. 14 ff., 25 ff., 37 ff., 48 f.; act. 32 Rz. 6 ff., 26, 62, 65, 89, 92 ff., 112, 152 f., 181). Die Beklagten stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass der klägeri- sche Informationsanspruch nicht substantiiert sei. Die Klägerin verlange zu sämtli- chen von ihr übermittelten Kandidat/innen Informationen, ohne darzulegen, für wel- che überhaupt ein Anspruch auf eine Konventionalstrafe bestehen könnte. Die Kan- didatenliste stelle keine genügende Grundlage für die beantragte Informationsher- ausgabe dar. Diese sei fehlerhaft und weise in mehrfacher Hinsicht Ungereimthei- ten auf. Die Beklagten seien nicht in der Lage, die verlangten Informationen her- auszugeben, wenn nicht einmal die Klägerin wisse, welche Kandidat/innen sie ver- mittelt habe. Beim Informationsbegehren handle es sich somit um eine "fishing ex- pedition" (act. 17 Rz. 25, 41 ff., 92 ff., 101 f.; act. 36 Rz. 10, 19 f., 38, 68 ff., 92, 94). 6.3. Würdigung Vorab ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin in Bezug auf die Kandi- dat/innen, welche sie jeweils beiden Beklagten vermittelt habe, auf die Kandidaten- liste (act. 3/18) verweist (act. 1 Rz. 37). Darin sind – vorbehältlich von Mehrfacher-
- 35 - fassungen – 2'827 Personen aufgeführt; in den Rechtsschriften ist von 2'825 Kan- didat/innen die Rede. Unbestrittenermassen stellte die Klägerin das vollständige Profil all dieser Personen den Beklagten im Zeitraum vom 10. September 2020 bis
28. Februar 2023 (erstmals) zu (act. 1 Rz. 37; act. 17 Rz. 44 ff., 93 f., 96; act. 36 Rz. 22, 38). Die Beklagten machen nicht geltend, betreffend eine oder mehrere Per- son(en) innerhalb von 24 Stunden nach Zugang des Profils schriftlich per E-Mail den Nachweis erbracht zu haben, diese bereits in der eigenen Datenbank zu ha- ben. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen gelten also jene Personen, deren Profil den Beklagten bis zur Vertragsbeendigung per 31. Dezember 2022 (erstmals) zugestellt wurde, als von der Klägerin vermittelt. Werden diese in der Folge von der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 3 im Sinne der Vermittlungsver- träge eingesetzt ("Verleih", "Festvermittlung" oder "interne Anstellung"; vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2), ist die jeweilige Beklagte verpflichtet, die Klägerin über die Angaben, wel- che der Meldepflicht unterliegen, in Kenntnis zu setzen. Wie dargelegt, hat die Klägerin vertraglich Anspruch darauf, dass ihr die Beklagten auf schriftliche Aufforderung hin für konkret benannte vermittelte Kandidat/innen alle Informationen und Unterlagen zukommen lassen, welche der Klägerin (even- tuell unter Beizug eines Wirtschaftsprüfers) erlauben zu überprüfen, ob die Beklag- ten bei diesen Personen die Meldepflicht korrekt bzw. vollständig erfüllt haben. In gegenständlicher Hinsicht ist der Auskunftsanspruch somit auf das Zurverfügung- stellen jener Informationen und Unterlagen (namentlich Stundenlisten, Stundenrap- porte, Arbeitsverträge) beschränkt, aus denen die Angaben ersichtlich sind, welche der Meldepflicht unterliegen. Demgegenüber besteht keine vertragliche Grundlage für das Bereitstellen von darüberhinausgehenden Informationen. In zeitlicher Hin- sicht ist dem Informationsbegehren, welches den Zeitraum vom 27. August 2020 (Vertragsbeginn) bis zum 30. September 2023 zum Gegenstand hat, zu entspre- chen, zumal die Entschädigungs- und Meldepflicht der Beklagten das Vertragsende vom 31. Dezember 2022 für sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt vermittelten Kandi- dat/innen, für welche bis am 31. Dezember 2025 noch Entschädigungspflichten entstehen, überdauern.
- 36 - Spätestens mit der vorliegenden Klage wurden die Beklagten (schriftlich) aufgefor- dert, der Klägerin für die in der Kandidatenliste aufgeführten Personen die Informa- tionen und Unterlagen (wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) zur Verfügung zu stellen, aus denen die der Meldepflicht unterlie- genden Angaben ersichtlich sind (act. 1 Rz. 15, 25 ff., 37 ff.; act. 3/10-11+18; act. 17 Rz. 93; act. 32 Rz. 99 ff.; act. 36 Rz. 71). Damit hat die Klägerin – entgegen den Beklagten (act. 36 Rz. 71) – die entsprechenden Kandidat/innen "konkret be- nannt", zumal die Informationen in der Kandidatenliste – Datum der erstmaligen Profilzustellung, Referenznummer, Vor-/Nachnamen und Geburtsdatum der Kandi- dat/innen, Berufsbezeichnung – eine klare Identifikation erlauben. Daran vermag nichts zu ändern, dass in der Liste (vier) Personen doppelt aufgeführt sind. Aus nachfolgend dargelegten Gründen kann der Klägerin auch nicht zum Vorwurf ge- macht werden, dass in der Kandidatenliste Personen aufgeführt sind, welche für einen Arbeitseinsatz bei einem Einsatzbetrieb nicht zur Verfügung gestanden ha- ben und/oder für welche die Beklagten der Klägerin keine Entschädigung schulden (vgl. act. 17 Rz. 44 ff., 93 f., 96 f., 101; act. 36 Rz. 68 ff.). Wie dargelegt, ist die Klägerin am (potentiellen) Vertragsabschluss zwischen den vermittelten Kandidat/innen und den Beklagten bzw. Dritten nicht beteiligt. Die Klä- gerin ist daher – im Gegensatz zu den Beklagten – nicht in der Lage, die vermittel- ten Kandidat/innen, welche die Beklagten eingesetzt haben, zu benennen, es sei denn, die Beklagten oder Dritte – insbesondere die vermittelten Kandidat/innen – haben der Klägerin den Einsatz gemeldet. Unter Verweis auf vorstehende Ausfüh- rungen hat die Beklagte 1 bei (mindestens) vier vermittelten Kandidat/innen (D._____, E._____, F._____ und G._____) und die Beklagte 3 bei (mindestens) einem vermittelten Kandidaten (H._____) die Meldepflicht verletzt. Um überprüfen zu können, ob die Beklagten der Klägerin weitere entschädigungspflichtige Ein- sätze von vermittelten Kandidat/innen vertragswidrig verschwiegen haben, steht der Klägerin der geltend gemachte Informationsanspruch zu. Dieser bezieht sich (nur) auf die vermittelten Kandidat/innen, welche von der Beklagten 1 und/oder der Beklagten 3 eingesetzt wurden. In Bezug auf vermittelte Kandidat/innen, welche die Beklagten nicht eingesetzt haben, besteht keine Meldepflicht. Demzufolge kön-
- 37 - nen und müssen die Beklagten für diese Personen der Klägerin auch keine Infor- mationen und Unterlagen zukommen lassen. Zusammengefasst sind die Beklagten (je einzeln) zu verpflichten, der Klägerin für die von der Klägerin vermittelten Kandidat/innen (dabei handelt es sich um die in der Kandidatenliste [act. 3/18] aufgeführten Personen, bei welchen die "Erstmalige Profilzustellung" vor dem 1. Januar 2023 erfolgt ist) und den Beklagten im Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 eingesetzten Kandidat/innen ("Verleih", "Festvermittlung" oder "interne Anstellung"; vgl. act. 3/4 Ziff. 3.2) die In- formationen und Unterlagen (wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge) zur Verfügung zu stellen, aus denen die der Meldepflicht un- terliegenden Angaben ersichtlich sind. 6.4. Vollstreckungsbegehren Die Klägerin stellte in Bezug auf das Informationsbegehren den Antrag, es sei den Beklagten eine Ordnungsbusse von CHF 1'000.– pro Tag der Nichterfüllung ihrer Pflicht sowie eine Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit ist die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB angemessen und ausreichend. Diese Androhung richtet sich allerdings nur gegen natürliche Personen, weshalb sie ge- genüber den zuständigen Organen der Beklagten 1 bzw. Beklagten 3 anzuordnen ist. Die Klägerin beantragt sodann keine Frist, innert welcher die Auskunft zu ertei- len ist. Die Aufbereitung der Informationen für die Auskunftserteilung durch die Be- klagten dürfte eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Insgesamt erscheint es an- gemessen, ihnen jeweils eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils zur Erteilung der Auskunft an die Klägerin anzusetzen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG).
- 38 - Bei der vorliegenden Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zu- sammengerechnet (Art. 93 Abs. 1 ZPO). In Bezug auf das Informationsbegehren ist von einem Streitwert von CHF 150'000.– auszugehen; einem Bruchteil von we- niger als 40 % des damit verfolgten vermögenswerten Interesses der Klägerin (vgl. BGer 4A_542/2017 vom 9. April 2018, E. 4.2.2). Insgesamt beträgt der Streitwert somit CHF 260'000.–. Bei diesem Streitwert und unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf CHF 18'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Die Prozesskosten – d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) – werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen be- teiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten (Art. 106 Abs. 3 aZPO). In Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 obsiegt die Klägerin zu rund 25 % (CHF 27'000.– von CHF 110'000.–). Bezüglich des Informationsbegehrens obsiegt sie vollumfänglich. Insgesamt obsiegt die Klägerin daher zu rund 68 % (CHF 177'000.– von CHF 260'000.–). Entsprechend sind ihr die Gerichtskosten zu 32 % (CHF 5'760.–) aufzuerlegen. Der von den Beklagten zu tragende Anteil von total CHF 12'240.– ist – insbesondere nach Massgabe von deren Beteiligung und deren Obsiegen bzw. Unterliegen in Bezug auf Rechtsbegehren Ziffer 1 – zu 2/3 (CHF 8'160.–) der Beklagten 1 und zu 1/3 (CHF 4'080.–) der Beklagten 3 aufzuer- legen. Die Gerichtskosten sind mit den von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schüssen zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 aZPO). Der Klägerin ist für den der Be- klagten 1 bzw. Beklagten 3 auferlegten Kostenanteil das Rückgriffsrecht einzuräu- men (vgl. Art. 111 Abs. 2 aZPO). 7.2. Parteientschädigungen Die Höhe der Parteientschädigung richtet sich nach der Anwaltsgebührenverord- nung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die nach § 4 Abs. 1 AnwGebV bestimmte einfache Grundgebühr beträgt beim vorliegenden Streitwert CHF 18'000.–. Für die Vergleichsverhandlung und den zweiten Schrif-
- 39 - tenwechsel ist diese in Anwendung von § 10 Abs. 2 AnwGebV um rund 40 % auf CHF 25'000.– zu erhöhen. Wie dargelegt, werden auch Parteientschädigungen nach Obsiegen und Unterlie- gen zugesprochen (vgl. Art. 106 ZPO). Die Obsiegensquoten sind dabei miteinan- der zu verrechnen. Demzufolge ist der Klägerin eine auf 36 % (68 % - 32 %) bzw. CHF 9'000.– reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen hat die Beklagte 1 davon für 2/3 (CHF 6'000.–) und die Beklagte 3 für 1/3 (CHF 3'000.–) aufzukommen. Mangels Ausführungen zur Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen (vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016, E. 4.5; ZR 104 [2005] S. 291 ff.). Das Handelsgericht erkennt:
1. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 21'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin CHF 6'000.– nebst Zins zu 5 % seit 31. Oktober 2023 zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 abgewiesen.
2. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin – unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien – bis am 22. April 2026 für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 die Informationen und Unterlagen, wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge, zur Kontrolle der von der Klägerin vermittelten und der Beklagten 1 eingesetzten Kandidaten zur Verfügung zu stellen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
• die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbe- trieb;
• bei Festvermittlung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber/Arbeitgeber unter Angabe der Höhe
- 40 - und Fälligkeit des von der Beklagten 1 vom Arbeitgeber/Auftraggeber ge- schuldeten Erfolgshonorars;
• im Falle einer internen Anstellung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und der Beklagten 1 unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsver- hältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung aus- gesprochen wurde.
3. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin – unter Berücksichtigung der Ge- richtsferien – bis am 22. April 2026 für den Zeitraum vom 27. August 2020 bis zum 30. September 2023 die Informationen und Unterlagen, wie namentlich Stundenlisten und Stundenrapporte oder Arbeitsverträge, zur Kontrolle der von der Klägerin vermittelten und der Beklagten 3 eingesetzten Kandidaten zur Verfügung zu stellen, aus denen folgendes ersichtlich ist:
• die Arbeitsstunden jedes vermittelten Kandidaten bei einem Einsatzbe- trieb;
• bei Festvermittlung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und dem Auftraggeber/Arbeitgeber unter Angabe der Höhe und Fälligkeit des von der Beklagten 3 vom Arbeitgeber/Auftraggeber ge- schuldeten Erfolgshonorars;
• im Falle einer internen Anstellung den Vertragsabschluss zwischen dem vermittelten Kandidaten und der Beklagten 3 unter Angabe, ob und für welche Dauer eine Probezeit vereinbart wurde und ob das Vertragsver- hältnis bis zum Ablauf eines Monats der Probezeit eine Kündigung aus- gesprochen wurde.
4. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 2 bzw. Ziffer 3 vorstehend wird den Organen der Beklagten 1 bzw. Beklagten 3 die Bestrafung wegen Unge- horsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht. Diese Bestimmung lautet wie folgt: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
- 41 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfü- gung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 18'000.–.
6. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 5 werden im Umfang von CHF 5'760.– der Klägerin, im Umfang von CHF 8'160.– der Beklagten 1 sowie im Umfang von CHF 4'080.– der Beklagten 3 auferlegt sowie gesamthaft aus den von der Klägerin geleisteten Kostenvorschüssen bezogen. Für die der Beklagten 1 und der Beklagten 3 auferlegten Kosten wird der Klä- gerin jeweils das Rückgriffsrecht auf die Beklagte 1 bzw. die Beklagte 3 ein- geräumt.
7. Die Beklagte 1 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 6'000.– zu bezahlen. Die Beklagte 3 wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Ko- pie von act. 46 und an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie von act. 45.
9. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 260'000.–.
- 42 - Zürich, 3. Februar 2026 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Alain Rutschmann