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HG230208

Forderung (URG)

Zh Handelsgericht · 2023-12-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der dannzumal zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass sie vergü- tungspflichtige Audio-Nutzungen durchführe auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 11 f.; act. 3/5). Für die entsprechende Nutzung berechnete die Klägerin daraufhin eine Vergütung pro Kalenderjahr und pro Nut- zungsort von CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 8.2 und Ziff. 11 GT 3a (act. 1 Rz. 13, 27 f.; act. 3/4). Die Vergütung für das Jahr 2022 von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 23. Februar 2022 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 14; act. 3/6). Die Rechnung wurde von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 15). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken an die C._____ AG zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 16; act. 3/7-9). 2.2. Rechtliches

- 5 - Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwertungsgesell- schaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 GT 3a (act. 3/1; act. 3/3-4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist da- her gegeben (act. 3/7-9). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nut- zerin im Sinne des GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägeri- schen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2022 zutreffend eine Vergütung von CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis anhin nicht beglichen und ist somit geschuldet (act. 1 Rz. 10 ff.; act. 3/4- 6). Die Klägerin fordert zusätzlich – unter Bezugnahme auf die angesetzte Zahlungs- frist bis 31. März 2022 und Ziff. 15 GT 3a – einen Zins von 5 % seit dem 1. April 2022 (act. 1 Rz. 14 f.; act. 3/6). Mit Ablauf der Zahlungsfrist geriet die Beklagte in Verzug, weshalb antragsgemäss ein Verzugszins von 5 % seit dem 1. April 2022 geschuldet ist. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (act. 3/8). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entspre- chende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 2022 zu beseitigen. Für

- 6 - die im Zahlungsbefehl vom 3. November 2022 zusätzlich in Betreibung gesetzte Position "Aufgelaufener Zins bis 24.10.2022" von CHF 6.45, ist – mangels Begrün- dung, für welche Zeitperiode dieser Zins verlangt wird, womit die Forderungsiden- tität nicht feststeht (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, 3. Aufl., 2021, Art. 79 N 10a, Art. 80 N 37, N 40) – der Rechtsvorschlag hingegen nicht zu beseitigen. Sodann wurde auch die zusätzlich in Betreibung gesetzte "Umtriebsentschädigung" von CHF 144.70 in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist daher ebenfalls keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzunehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 227.20. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unterliegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei

- 7 - besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnun- gen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund sechs Seiten und reichte (ne- ben der Vollmacht) neun Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemes- sen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuer- abzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zu- zusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge- richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.).

- 4 - Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif.

E. 1.2 Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.

E. 2 Materielles

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der dannzumal zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass sie vergü- tungspflichtige Audio-Nutzungen durchführe auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 11 f.; act. 3/5). Für die entsprechende Nutzung berechnete die Klägerin daraufhin eine Vergütung pro Kalenderjahr und pro Nut- zungsort von CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 8.2 und Ziff. 11 GT 3a (act. 1 Rz. 13, 27 f.; act. 3/4). Die Vergütung für das Jahr 2022 von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 23. Februar 2022 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 14; act. 3/6). Die Rechnung wurde von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 15). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken an die C._____ AG zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 16; act. 3/7-9).

E. 2.2 Rechtliches

- 5 - Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.).

E. 2.3 Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwertungsgesell- schaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 GT 3a (act. 3/1; act. 3/3-4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist da- her gegeben (act. 3/7-9). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nut- zerin im Sinne des GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägeri- schen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2022 zutreffend eine Vergütung von CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis anhin nicht beglichen und ist somit geschuldet (act. 1 Rz. 10 ff.; act. 3/4- 6). Die Klägerin fordert zusätzlich – unter Bezugnahme auf die angesetzte Zahlungs- frist bis 31. März 2022 und Ziff. 15 GT 3a – einen Zins von 5 % seit dem 1. April 2022 (act. 1 Rz. 14 f.; act. 3/6). Mit Ablauf der Zahlungsfrist geriet die Beklagte in Verzug, weshalb antragsgemäss ein Verzugszins von 5 % seit dem 1. April 2022 geschuldet ist. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (act. 3/8). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entspre- chende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 2022 zu beseitigen. Für

- 6 - die im Zahlungsbefehl vom 3. November 2022 zusätzlich in Betreibung gesetzte Position "Aufgelaufener Zins bis 24.10.2022" von CHF 6.45, ist – mangels Begrün- dung, für welche Zeitperiode dieser Zins verlangt wird, womit die Forderungsiden- tität nicht feststeht (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, 3. Aufl., 2021, Art. 79 N 10a, Art. 80 N 37, N 40) – der Rechtsvorschlag hingegen nicht zu beseitigen. Sodann wurde auch die zusätzlich in Betreibung gesetzte "Umtriebsentschädigung" von CHF 144.70 in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist daher ebenfalls keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzunehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

E. 3 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 227.20. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unterliegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).

E. 3.2 Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei

- 7 - besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnun- gen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund sechs Seiten und reichte (ne- ben der Vollmacht) neun Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemes- sen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuer- abzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zu- zusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit
  2. April 2022 zu bezahlen.
  3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2022) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2022 beseitigt.
  4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.
  5. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.
  6. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.
  8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 - 8 -
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230208-O U/ei Mitwirkend: die Oberrichter Roland Schmid, Vizepräsident, und Dr. Stephan Ma- zan, die Handelsrichter Ruedi Kessler, Dario Cimirro und Ivo Elt- schinger sowie der Gerichtsschreiber Alain Rutschmann Urteil vom 12. Dezember 2023 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen B._____ AG, betreffend Forderung (URG)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 227.20 zuzüg- lich Zins zu 5 % p.a. seit dem 1. April 2022 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nummer … des Betrei- bungsamts Zürich 11 sei aufzuheben.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehr- wertsteuer zu Lasten der Beklagten." Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine Genossenschaft mit Sitz in Zürich und dem Zweck der treu- händerischen Wahrung der Rechte der Urheber und Urheberinnen …. Die Klägerin ist gemäss Bewilligung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) berechtigt und verpflichtet, die Vergütungsansprüche gemäss dem Urheberrechts- gesetz geltend zu machen (act. 3/1; act. 3/3). Die Beklagte ist eine Aktiengesell- schaft mit Sitz in Zürich und dem wesentlichen Zweck der Produktion, Verwertung, Verbreitung, Vermittlung, Einkauf, Vertretung, Verkauf und Verleih von … (act. 3/2).

b. Prozessgegenstand Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin als Verwertungsgesellschaft gemäss URG ausstehende Vergütungen nach dem Gemeinsamen Tarif 3a (nachfolgend: "GT 3a") geltend (act. 1 Rz. 6 ff.). B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 26. September 2023 (Datum Abgabequittung; act. 4) reichte die Klägerin hierorts die Klage ein (act. 1). Mit Verfügung vom 28. September 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses und der Be- klagten – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – Frist zur Erstattung der Klageant- wort angesetzt (act. 5). Diese Verfügung konnte den Parteien zugestellt werden (act. 6/1-2). Der Gerichtskostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 7). Nachdem die

- 3 - Beklagte innert Frist weder die Klageantwort einreichte noch rechtzeitig um Frister- streckung nachgesucht hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 8. November 2023 eine Nachfrist bis zum 29. November 2023 angesetzt, unter Androhung, dass bei Säum- nis entweder ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen würde (act. 8). Auch diese Verfügung wurde den Parteien zugestellt (act. 9/1-2). Bis heute hat sich die Beklagte nicht vernehmen lassen. Erwägungen

1. Formelles 1.1. Versäumte Klageantwort Gemäss Art. 223 Abs. 2 ZPO trifft das Gericht bei definitiv versäumter Klageantwort einen Endentscheid, sofern die Angelegenheit spruchreif ist. Hierzu muss die Klage soweit geklärt sein, dass darauf entweder mangels Prozessvoraussetzungen nicht eingetreten oder sie durch Sachurteil erledigt werden kann. Steht dem Eintreten auf die Klage nichts entgegen, bedeutet Spruchreife, dass der Klagegrund im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen hinreichend substantiiert ist und – darüber hin- aus – dass das Gericht an der Richtigkeit der klägerischen Tatsachenbehauptun- gen keine erheblichen Zweifel hat (Art. 153 Abs. 2 ZPO). Unter den gegebenen Umständen ist, wenn es die klägerische Sachdarstellung erlaubt, nach dem Klage- begehren zu erkennen, andernfalls ist die Klage abzuweisen. Dabei hat das Gericht auch rechtshemmende, rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu be- rücksichtigen, soweit sie in der Klage selbst angeführt sind. Andere Tatsachen, die aus den Akten ersichtlich sind, dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie für das Vorhandensein der von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzun- gen von Bedeutung sind (Art. 60 ZPO). An der erforderlichen Spruchreife fehlt es – zur Hauptsache –, wenn das Klagebegehren oder die Begründung der Klage (noch) unklar, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist (Art. 56 ZPO) oder dem Ge- richt die Klagebegründung in erheblichem Mass als unglaubhaft erscheint und es darüber Beweis erheben will (BGE 144 III 394 E. 4.3.2.2.; Art. 153 Abs. 2 ZPO; BSK ZPO-WILLISEGGER, 3. Aufl. 2017, Art. 223 N. 17 ff.; ERIC PAHUD, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 223 N. 3 ff.).

- 4 - Da die Beklagte innert (Nach-)Frist keine Klageantwort eingereicht hat, ist andro- hungsgemäss zu verfahren. Entsprechend haben die klägerischen Behauptungen grundsätzlich als unbestritten zu gelten. Wie sogleich zu zeigen ist, erweist sich die Sache als spruchreif. 1.2. Prozessvoraussetzungen Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Handelsgerichts stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO und ist gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im Kanton Zürich hat. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 44 lit. a GOG und ist ebenfalls gegeben. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass; auf die Klage ist mithin einzutreten.

2. Materielles 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Gemäss den schlüssigen und unbestrittenen klägerischen Vorbringen ist von fol- gendem Sachverhalt auszugehen: Die Beklagte hat der dannzumal zuständigen Billag eine Nutzung gemäss GT 3a angemeldet, mit dem Hinweis, dass sie vergü- tungspflichtige Audio-Nutzungen durchführe auf einer Fläche bis 1'000 m2 und auf bis zu 200 Amtslinien (act. 1 Rz. 11 f.; act. 3/5). Für die entsprechende Nutzung berechnete die Klägerin daraufhin eine Vergütung pro Kalenderjahr und pro Nut- zungsort von CHF 227.20 gemäss Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 8.2 und Ziff. 11 GT 3a (act. 1 Rz. 13, 27 f.; act. 3/4). Die Vergütung für das Jahr 2022 von CHF 227.20 hat die Klägerin der Beklagten – gestützt auf die unveränderten Vergütungsgrundlagen – am 23. Februar 2022 in Rechnung gestellt (act. 1 Rz. 14; act. 3/6). Die Rechnung wurde von der Beklagten in der Folge trotz Mahnung nicht bezahlt (act. 1 Rz. 15). Nachdem die Forderung zu Inkassozwecken an die C._____ AG zediert und die Beklagte erfolglos betrieben wurde, erfolgte eine Rückzession an die Klägerin (act. 1 Rz. 16; act. 3/7-9). 2.2. Rechtliches

- 5 - Vergütungsansprüche für die Verwendung von Ton- und Tonbildträgern sind nach Art. 35 Abs. 3 URG von zugelassenen Verwertungsgesellschaften geltend zu ma- chen, welche nach Art. 44 URG die entsprechenden Rechte der Rechtsinhaber- und -inhaberinnen wahrnehmen. Die Vergütungsansprüche werden aufgrund von Tarifen geltend gemacht, welche nach rechtskräftiger Genehmigung für die Ge- richte verbindlich sind (Art. 44 ff. URG; Art. 59 Abs. 3 URG; BGE 125 III 141 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 4A_382/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3. und 4A_203/2015 vom 30. Juni 2015 E. 3.3.). 2.3. Würdigung Bei der Klägerin handelt es sich um eine vom IGE zugelassene Verwertungsgesell- schaft nach Art. 40 ff. URG bzw. Ziff. 3 GT 3a (act. 3/1; act. 3/3-4). Die eingeklagte Forderung wurde zwar zeitweise an eine Dritte (Inkassogesellschaft) zediert, wurde mittlerweile jedoch wieder an die Klägerin rückzediert; die Aktivlegitimation ist da- her gegeben (act. 3/7-9). Ebenso ist die Passivlegitimation der Beklagten gegeben, nachdem diese nach dem zugrundeliegenden, unbestrittenen Sachverhalt als Nut- zerin im Sinne des GT 3a gilt. Nach den schlüssigen und unbestrittenen klägeri- schen Darstellungen hat die Klägerin für das Jahr 2022 zutreffend eine Vergütung von CHF 227.20 von der Beklagten gefordert. Die in Rechnung gestellte Forderung wurde bis anhin nicht beglichen und ist somit geschuldet (act. 1 Rz. 10 ff.; act. 3/4- 6). Die Klägerin fordert zusätzlich – unter Bezugnahme auf die angesetzte Zahlungs- frist bis 31. März 2022 und Ziff. 15 GT 3a – einen Zins von 5 % seit dem 1. April 2022 (act. 1 Rz. 14 f.; act. 3/6). Mit Ablauf der Zahlungsfrist geriet die Beklagte in Verzug, weshalb antragsgemäss ein Verzugszins von 5 % seit dem 1. April 2022 geschuldet ist. Gemäss Rechtsbegehren Ziffer 2 fordert die Klägerin zudem die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (act. 3/8). Mit Gutheissung der Klage ist im Sinne von Art. 79 SchKG der entspre- chende Rechtsvorschlag im Umfang des in Betreibung gesetzten Betrags von CHF 227.20 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 25. Oktober 2022 zu beseitigen. Für

- 6 - die im Zahlungsbefehl vom 3. November 2022 zusätzlich in Betreibung gesetzte Position "Aufgelaufener Zins bis 24.10.2022" von CHF 6.45, ist – mangels Begrün- dung, für welche Zeitperiode dieser Zins verlangt wird, womit die Forderungsiden- tität nicht feststeht (vgl. BSK SchKG-STAEHELIN, 3. Aufl., 2021, Art. 79 N 10a, Art. 80 N 37, N 40) – der Rechtsvorschlag hingegen nicht zu beseitigen. Sodann wurde auch die zusätzlich in Betreibung gesetzte "Umtriebsentschädigung" von CHF 144.70 in vorliegender Klage nicht geltend gemacht; hierfür ist daher ebenfalls keine Beseitigung des Rechtsvorschlags vorzunehmen. Für die im Zahlungsbefehl ausgewiesenen Betreibungskosten ist schliesslich gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG keine Beseitigung des Rechtsvorschlages nötig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2 mit Hin- weis auf Urteil des Bundesgerichts 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012 E. 3).

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 227.20. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie angesichts des im Verhältnis zum Streitwert hohen Zeitaufwandes ist die Mindestgebühr auf CHF 400.– zu erhöhen. Da die Klägerin nur marginal im Bereich der Beseitigung des Rechtsvorschlages unterliegt, sind die Gerichtsgebühren dennoch vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken, wobei der Klägerin in entsprechendem Umfang ein Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen ist (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3.2. Parteientschädigungen Ausgangsgemäss ist der Klägerin zudem eine Parteientschädigung zuzusprechen. Deren Höhe richtet sich nach der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 und Art. 96 ZPO). Die Grundgebühr ist dabei mit der Begründung oder Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Nach § 4 Abs. 1 AnwGebV beträgt die Grundgebühr CHF 100.–. Diese kann bei

- 7 - besonders hohem Zeitaufwand um bis zu einem Drittel erhöht werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Die Klägerin verfasste eine Klageschrift (abzüglich Parteibezeichnun- gen, Rechtsbegehren und Verzeichnisse) von rund sechs Seiten und reichte (ne- ben der Vollmacht) neun Beilagen ein. Aufgrund dieser ausgewiesenen Arbeiten besteht selbst bei der maximalen Gebühr nach § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV (CHF 133.–) ein offensichtliches Missverhältnis zum Zeitaufwand der Klägerin. Die Gebühr ist damit in Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV auf CHF 650.– angemes- sen zu erhöhen. Mangels Darlegung der fehlenden Berechtigung zum Vorsteuer- abzug ist die Parteientschädigung praxisgemäss ohne Mehrwertsteuerzuschlag zu- zusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Das Handelsgericht erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit

1. April 2022 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 3. November 2022) wird im Umfang von CHF 227.20 nebst Zins zu 5 % seit 25. Oktober 2022 beseitigt.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 400.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt und vorab aus dem von der Klä- gerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. Im in Anspruch genommenen Umfang wird der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 650.– zu bezahlen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE), Stauffacherstrasse 65/59g, 3003 Bern.

7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000

- 8 - Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (sub- sidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 227.20. Zürich, 12. Dezember 2023 Handelsgericht des Kantons Zürich Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: Roland Schmid Alain Rutschmann