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HG230154

Rechenschaft und Herausgabe

Zh Handelsgericht · 2025-04-14 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1.1. Das vorliegende Verfahren steht vor dem Hintergrund einer Streitigkeit zwi- schen der E._____ Ltd ("E._____") einerseits und F._____ sowie dem G._____ andererseits (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 3, 13, 15; act. 34 Rz. 112). F._____ ist Ak- tionär und früherer director der Klägerin (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 12). E._____ hat in mehreren Jurisdiktionen Zivilklagen gegen F._____ und die Klägerin anhän- gig gemacht (act. 19 Rz. 14, 24). Zudem läuft gegen F._____ eine Strafuntersu- chung wegen Geldwäscherei namentlich über die Konten der Klägerin bei der Be- klagten (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 92). 2.1.2. Am 21. Dezember 2017 erhob E._____ gegen F._____ und die Klägerin eine Klage über ca. USD 95 Mio. beim High Court of Justice am Eastern Caribbean Su- preme Court der BVI ("BVI High Court"). Am 24. Dezember 2017 (Superproviso- rium) bzw. am 13. Februar 2018 (Bestätigung) erliess der BVI High Court eine worldwide freezing order gegen F._____ und die Klägerin (act. 19 Rz. 16; act. 34 Rz. 113 ff.; act. 20/5). 2.1.3. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 ("receivership order") setzte der BVI High Court aufgrund eines entsprechenden Gesuchs von E._____ (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 17, 19; act. 20/6) H._____ und I._____ als joint and several receivers der Klägerin ein. Dies geschah mit folgender Zweckumschreibung (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 19; act. 38 Rz. 10; act. 3/8 S. 2): "[…] for the purpose of identifying, protecting, preserving and (if appropriate) recovering the assets of the Company [Klägerin] and the value of such assets with immediate effect pending resolution of the claim herein."

- 10 - Die receivership order sah weiter vor (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 20, 43; act. 3/8 S. 2 ff.): "3 That the Receivers herein appointed shall have the following powers, to be exercised in any jurisdiction: (a) to appoint and remove directors of the Company and/or its subsidiaries; […] (h) to bring, defend or otherwise conduct any litigation proceedings in relation to the Company and its subsidiaries and to instruct counsel or legal advisors in respect of the same […] (n) to instruct legal representatives […] to act for and in the name of the Company and/or its subsidiaries in any jurisdiction to assist them in the performance of their duties and for that purpose to execute in the name and on behalf of the Company and/or its subsidiaries all necessary documents including Powers of Attorney; […]" 4 In particular, the Receivers are directed to forthwith: (a) in reliance of their authority so to do pursuant to this Order to have themselves or their nominees entered as directors in the register of directors of the Company; […]" 5 The First Defendant [F._____] be restrained from holding himself out as the director and/or legal representative of the Company and be restrained from doing any acts purportedly to represent it." Die receivership order enthält auf der Titelseite folgende penal notice (act. 38 Rz. 34; act. 3/8): "lf you fail to comply with the terms of this order you may be held to be in contempt of court and your directors and officers may be imprisoned, fined or have their assets seized. Any other person who knows of this order and does anything which helps or permits the defendants to breach the terms of this order may also be held to be in contempt of court and may be imprisoned, fined or have their assets seized." 2.1.4. Mit Written Joint and Several Receiver Resolutions of the Company vom

6. Juli 2018 beschloss I._____, die bisherigen directors der Klägerin zu entfernen

- 11 - und stattdessen sich selbst sowie H._____ zu directors zu bestellen (act. 19 Rz. 21; act. 20/7). 2.1.5. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel gegen die worldwide freezing order und die receivership order ab (act. 1 Rz. 81; act. 19 Rz. 22; act. 3/16). 2.1.6. Mit Entscheid vom 16. April 2019 sistierte der BVI High Court das Hauptsa- cheverfahren (Forderung über ca. USD 95 Mio.), hielt aber die worldwide freezing order und die receivership order aufrecht (act. 19 Rz. 23; act. 20/8-9). 2.1.7. Mit Entscheid vom 19. August 2020 hielt der BVI High Court die worldwide freezing order und die receivership order erneut aufrecht. Zuvor hatten F._____ und die Klägerin deren Aufhebung beantragt, da eine Klage von E._____ in Singa- pur erstinstanzlich abgewiesen worden sei und daher kein Bedarf für Sicherungs- massnahmen mehr bestehe. Der BVI High Court erwog, dass E._____ gegen jenen Entscheid ein Rechtmittel eingelegt habe und im Ausland weitere Zivilverfahren von E._____ gegen F._____ hängig seien. Die Anordnungen seien in der Absicht ge- troffen worden, Rechtsverfahren generell zu unterstützen. Sie seien erst aufzuhe- ben, wenn E._____ keinen Verfügungsanspruch mehr habe. Die worldwide free- zing order und die receivership order stünden und fielen zusammen: Solange Ers- tere aufrecht bleibe, sei auch Zweitere notwendig (act. 19 Rz. 24 f.; act. 3/15 Rz. 77, 79, 82). Dieser Entscheid wurde am 22. Februar 2021 von der Rechtsmit- telinstanz bestätigt (act. 19 Rz. 26; act. 20/10). 2.1.8. Mit Entscheid vom 30. September 2020 erwog der BVI High Court unter an- derem Folgendes (act. 19 Rz. 44; act. 20/13 Rz. 8, 10 f., 52): "On 5th July 2018 the Claimant obtained a receivership order over the assets of A._____. […] The Receivers' powers were materially stated in standard terms. They were expressed as being 'for the purpose of identifying, protecting, preserving and (if appropriate) recovering the assets of the Company [A._____] and the value of such assets with immediate effect pending the resolution of the claim herein'. The Receivers' powers were conferred upon them by this Court. […]

- 12 - In the exercise of their powers the Receivers changed the Board of Directors of A._____. […] from the moment of his appointment by the Court, the receiver answers to the Court as he is an officer of the Court." 2.1.9. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 und vom 19. Dezember 2018 gelangte H._____ an die Beklagte und ersuchte sie um Informationen zu Aktien, die die Klä- gerin bei der Beklagten hält. Dabei identifizierte er sich als gerichtlich bestellter re- ceiver sowie als director. Die Beklagte verweigerte Auskünfte (act. 1 Rz. 129; act. 19 Rz. 27 f.; act. 38 Rz. 15 f.; act. 20/11; act. 39/21). 2.1.10. Am 7. November 2019 erhob die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirks- gericht Zürich eine Auskunftsklage nach Art. 8 DSG (act. 19 Rz. 28). Vertreten wurde sie dabei von H._____ bzw. einem durch diesen bevollmächtigten schwei- zerischen Rechtsvertreter (act. 1 Rz. 65). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein. Es erwog was folgt (act. 1 Rz. 43, 63; act. 19 Rz. 28 f., 65; act. 38 Rz. 18; act. 3/14 E. II.3.1, II.3.4): "3.1 […] Der Rechtsvertreter der Klägerin wurde somit von einem Direktor der Gesellschaft bevollmächtigt, der gestützt auf eine vorsorgliche Massnahme eines Gerichts der [BVI] Voll- machten ausstellen darf und gestützt auf diese Massnahme auch als Direktor im Direktoren- register der Gesellschaft eingetragen worden ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist allerdings nicht direkt das Recht der British Virgin Islands anwendbar und für die Vertretungs- macht der Organe der Klägerin massgeblich, sondern es ist zu prüfen, ob diese ausländische vorsorgliche Massnahme in der Schweiz anerkennbar ist und die Receiver somit aus schwei- zerischer Sicht die Vertretungsbefugnis und -macht hatten für die Klägerin zu handeln. […] 3.4 Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Verfahren die Endgültigkeit der Mass- nahme ersichtlich ist, da die Receiver gemäss Receivership Order nur für die Zeit bis zur Ent- scheidung über eine anhängig gemachte Klage eingesetzt wurden, ist die Receivership Order in der Schweiz nicht anerkennbar. Folglich konnte H._____ nicht gestützt auf die Receivership Order einen Rechtsvertreter rechtsgültig bevollmächtigen und auch die – auf die nicht aner- kennbare Receivership Order gestützte – Eintragung von H._____ im Direktorenregister der Kläger ist nicht anerkennbar. H._____ hatte deshalb aus schweizerischer Sicht nicht die Be-

- 13 - fugnis und Macht für die Klägerin zu handeln und konnte sie bei der Vollmachtserteilung an den Rechtsvertreter […] nicht rechtsgültig vertreten. Somit fehlt gemäss Art. 59 ZPO eine Pro- zessvoraussetzung und auf die Klage ist nicht einzutreten." 2.1.11. Mit Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 fasste H._____ folgenden Beschluss (act. 1 Rz. 50; act. 34 Rz. 49; act. 3/9): "1 APPOINTMENT OF DIRECTORS IT IS NOTED that the director wishes to appoint J._____ and D._____ as directors of the Company with effect from 25 November 2022 (Proposed Directors) and the Proposed Directors have indicated their willingness to act as directors of the Company (Appointments). 2 IT IS RESOLVED that: (a) the Appointments be and are hereby approved with effect from 25 November 2022 until such time as the directors resign or are removed from office in accordance with the articles of association of the Company; […] (c) the registered agent of the Company be instructed to update the Company's register of directors and to undertake the necessary filings with the Registrar of Companies to reflect the Appointments; […] […] [Unterschrift] ______________ Name: H._____ DIRECTOR Date: 25 November 2022" 2.1.12. D._____ ist ein Licensed Insolvency Practitioner (act. 19 Rz. 31; act. 34 Rz. 119; act. 20/12). 2.1.13. Das register of directors der Klägerin (ausgestellt am 25. Juni 2024) führt als aktuelle directors H._____, J._____ und D._____ auf, die beiden Letzteren mit Bestellungsdatum 25. November 2022 (act. 34 Rz. 21; act. 35/2; siehe auch act. 1 Rz. 30; act. 3/5). Ein am 5. Juli 2023 ausgestelltes certificate of good standing be- stätigt, dass die Klägerin ein vollständiges register of directors eingereicht habe

- 14 - (act. 1 Rz. 31; act. 3/2). Ein am 5. Juli 2023 ausgestelltes certificate of incumbency weist als directors H._____, J._____ und D._____ aus (Letzterer bestellt am

25. November 2022; act. 1 Rz. 32; act. 3/1). 2.1.14. Zwischen März und Mai 2023 fand ein Schriftenwechsel zwischen den Rechtsvertretern der Klägerin, die sich mit einer von D._____ unterzeichneten Voll- macht auswiesen und Informationen bzw. die Herausgabe von Dokumenten ver- langten, und der Beklagten statt. Die Beklagte wies die Ersuchen der Klägerin zu- rück, da sie die Vertretungsmacht von D._____ nicht bestätigen könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser von directors eingesetzt worden sei, die als receivers tätig seien. Deshalb könne die von ihm ausgestellte Vollmacht nicht akzeptiert werden (act. 1 Rz. 13, 130 ff.; act. 19 Rz. 32, 73, 100; act. 34 Rz. 152; act. 3/23-27). 2.1.15. Mit Entscheid vom 3./8. April 2024 erwog und entschied der BVI High Court Folgendes (act. 34 Rz. 19, 33, 42, 52; act. 35/1): "UPON the Court having appointed H._____ and J._____ as receivers (the Receivers) over A._____ Ltd (in receivership) (the Company) pursuant to an order dated 5 July 2018 (as amended) (the Receivership Order) UPON the directors of the Company passing a written directors' resolution dated 25 November 2022 appointing Mr D._____ (Mr D._____) as a director of the Company, and Mr D._____'s name being entered in the Register of Directors of the Company UPON noting that pursuant to section 118 of the BVI Business Companies Act (2023 Revision) (the Companies Act) that the Register of Directors maintained by the Company is prima facie evidence of any matter contained therein UPON noting that pursuant to section 109 (1) of the Companies Act and sections 9.1 and 9.2 of the Articles of Association (the Articles) of the Company, the business and affairs of the Company shall be managed by, or under the direction or supervision of, the directors of the Company, and the directors of the Company have all the powers necessary for managing, and for directing and supervising, the business and affairs of the Company

- 15 - UPON noting that Mr D._____ was appointed as a director of the Company in accordance with section 113 (2)(b) of the Companies Act and section 8.1 of the Articles of the Company and not in accordance with section 4 (a) of the Receivership Order UPON noting that the appointment and position of Mr D._____ as director of the Company does not rely on the Receivership Order nor is derivative from the Receivership Order UPON noting that Mr D._____ acts only as a director of the Company and neither as a receiver, a nominee of the receivers based on the Receivership Order, nor as an officer of the court UPON the Company filing proceedings in the Commercial Court of the Canton of Zurich (the Swiss Court) seeking information, documents and records held by B._____ AG relating to the Company on 9 August 2023 (the Swiss Claim) UPON noting that there is a dispute within the Swiss Claim as regards the authority of Mr D._____ to represent the Company in his capacity as a director. AND UPON determining the matter on the papers IT IS DECLARED AND ORDERED THAT:

1. The appointment of Mr D._____ as a director of the Company is a valid appointment pursuant to the Companies Act and in accordance with the Articles of the Company.

2. Mr D._____ is authorised and empowered to represent the Company in his capacity as a director pursuant to the Articles of the Company and the Companies Act, and such appointment and position does not rely on, nor is derivative from, the Receivership Order." Dieser Entscheid kam zustande aufgrund eines entsprechenden Antrags (mit bei- liegendem Entwurf des zu fassenden Entscheids) von E._____ (act. 38 Rz. 12; act. 39/19). Darin hatte E._____ unter anderem Folgendes ausgeführt (act. 38 Rz. 23; act. 39/19): "4 Following unsuccessful attempts to obtain information and documents relating to the Company's affairs with B._____ from B._____ directly, Mr D._____, on behalf of the Company, filed proceedings [... ] in the Commercial Court of the Canton of Zurich [...] seeking information, documents and records […].

- 16 - 5 The access to information and documents sought by Mr D._____ has been vigorously resisted by B._____, with a key aspect of their opposition alleging that Mr D._____ is not authorised to represent the Company in the Swiss Proceedings because his appointment derives from the Receivership Order and therefore is not a director in his own right. […] 9 […] B._____ has continued to mislead the Swiss Court on the basis of Mr D._____'s appointment as a director." 2.1.16. Die articles of association der Klägerin besagen unter anderem Folgendes (act. 1 Rz. 24; act. 19 Rz. 81; act. 34 Rz. 28, 48; act. 38 Rz. 70; act. 3/3): "8.1. The first directors of the Company […] shall be elected by Resolution of Shareholders or by Resolution of Directors for such term as the Shareholders or directors determine. […] 8.4. Each director holds office for the term, if any, fixed by the Resolution of Shareholders or Resolution of Directors appointing him, or until his earlier death, resignation or removal. lf no term is fixed on the appointment of a director, the director serves indefinitely until his earlier death, resignation or removal. 8.5. A director may be removed from office (a) with or without cause, by a Resolution of Shareholders passed at a meeting of Shareholders called for the purposes of removing the director or for purposes including the removal of the director or by a written resolution passed by a least seventy five per cent of the Shareholders of the Company entitled to vote; or (b) with cause, by a Resolution of Directors passed at a meeting of directors called for the purpose of removing the director or for purposes including the removal of director. […] 9.1. The business and affairs of the Company shall be managed by, or under the direction or supervision of, the directors of the Company. The directors of the Company have all the powers necessary for managing, and for directing and supervising, the business and affairs of the Company. The directors […] may exercise all such powers of the Company

- 17 - as are not by the Act or by the Memorandum or the Articles required to be exercised by the Shareholders. 9.2. Each director shall exercise his powers for a proper purpose and shall not act or agree to the Company acting in a manner that contravenes the Memorandum, the Articles or the Act. Each director, in exercising his powers or performing his duties, shall act honestly and in good faith in what the director believes to be the best interests of the Company." 2.1.17. Im vorliegenden Verfahren weisen sich die Rechtsvertreter der Klägerin mit einer Vollmacht aus, die unterzeichnet wurde von "D._____ (Director)" (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 42; act. 2). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Die Klägerin macht geltend, ihre Rechtsvertreter seien durch die von D._____ in ihrem Namen unterzeichnete Vollmacht gehörig bevollmächtigt (act. 1 Rz. 11; act. 34 Rz. 24 f., 104, 110, 120, 126, 148, 161). Das Gesellschaftsstatut gemäss Art. 154 ff. IPRG sei das BVI-Recht und namentlich der BVI Business Companies Act ("BCA"; act. 3/7). Danach bestimme sich die Vertretungsmacht von D._____ (act. 1 Rz. 19, 22; act. 34 Rz. 26 f.). Gemäss dem BCA hätten die directors die Ver- tretungsmacht für die Gesellschaft und könnten namentlich Rechtsvertretungen be- vollmächtigen (act. 1 Rz. 22 ff.; act. 34 Rz. 124). D._____ sei ihr director und habe daher diese Vertretungsmacht (act. 1 Rz. 12, 27 ff., 40; act. 34 Rz. 32, 34, 41, 108). Die receivership order stehe der Stellung von D._____ als director und seiner Ver- tretungsmacht nicht entgegen (act. 1 Rz. 44). Von Beginn weg sei gar nicht rele- vant, gestützt worauf er zum director ernannt worden sei. Vielmehr sei entschei- dend, dass er im register of directors und im certificate of incumbency als director eingetragen sei (act. 34 Rz. 44, 72.5, 163, 166). Ohnehin sei er nicht gestützt auf die receivership order bzw. eine darin eingeräumte Befugnis, sondern durch die Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 und damit einen inneren gesellschaftsrechtlichen Akt gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA und sec. 8.1 der articles of association zum director ernannt und im register of di- rectors eingetragen worden (act. 1 Rz. 50; act. 34 Rz. 43, 45 f., 50 ff., 59, 61, 72.2, 104, 108, 114, 126 f., 129, 142). Seine Stellung als director bestehe unabhängig

- 18 - von der receivership order und würde selbst dann Bestand haben, wenn die recei- vership durch das Gericht beendet würde (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 34 Rz. 66, 72.4, 173). Ferner sei die Gültigkeit seiner Wahl irrelevant, weil gemäss sec. 117 sowie sec. 31 BCA die Handlungen von im register of directors eingetragenen directors gültig seien, selbst wenn deren Wahl mangelhaft gewesen sein sollte (act. 1 Rz. 25, 59 f.; act. 34 Rz. 31, 44, 72.5). Mithin wären seine Vertretungshandlungen selbst dann rechtsgültig, wenn die receivership order seiner gültigen Wahl und Eintragung entgegenstehen würde (act. 1 Rz. 61). Sodann sei er weder selbst receiver noch nominee der receiver noch officer of the court noch sonst wie in hoheitlicher Funk- tion tätig (act. 34 Rz. 60 ff., 72.1, 106 ff., 114, 119, 123, 124, 131, 174). In der vier Jahre vor seiner Ernennung zum director ergangenen receivership order werde er gar nicht erwähnt (act. 34 Rz. 55 f., 62, 127). Er handle daher nicht gestützt auf die receivership order und sei hierzu auch nicht befugt (act. 34 Rz. 66, 68, 107, 114, 119). Seine Sorgfalts- und Treuepflicht bestehe einzig gegenüber der Klägerin und nicht gegenüber den receivers, E._____ oder dem BVI High Court (act. 34 Rz. 67, 132). Weil er also director und nicht receiver sei, nicht gestützt auf die receivership order gewählt worden sei und die Klägerin als director organschaftlich vertrete, sei die receivership order vorliegend irrelevant (act. 1 Rz. 47 f., 72.1 f., 113, 133, 168). Daher sei keine Anerkennung bzw. Wirkungsübernahme erforderlich (act. 1 Rz. 45 ff.; act. 34 Rz. 71, 73, 108, 117, 140, 142 ff., 166, 168). Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2020 sei unrichtig und be- ruhe zudem auf einer nicht vergleichbaren Ausgangslage, da namentlich kein re- ceiver am vorliegenden Verfahren beteiligt sei (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 34 Rz. 72.7, 105, 118, 142, 146, 159, 174). Ihre Ansicht werde durch den Entscheid des BVI High Court vom 3./8. April 2024 explizit gestützt (act. 34 Rz. 20, 62). Im Eventualstandpunkt seien die Voraussetzungen für eine vorfrageweise Aner- kennung der receivership order nach Art. 25 ff. IPRG gegeben (act. 1 Rz. 70 ff.; act. 34 Rz. 74 ff.). 2.2.2. Die Beklagte macht geltend, die Einsetzung von D._____ als director der Klägerin sei gestützt auf die receivership order erfolgt (act. 19 Rz. 42, 78). Diese könne in der Schweiz nicht gestützt auf Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden, weil sie

- 19 - erstens – wie das Urteil des BGer 5A_999/2022 vom 20. Februar 2024 zeige – überhaupt keine zivilrechtliche Entscheidung i.S.v. Art. 25 IPRG, zweitens als Ent- scheid über eine vorsorgliche Massnahme nicht endgültig i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG sei und drittens gegen den schweizerischen ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG verstosse (act. 19 Rz. 42, 49 ff., 78; act. 38 Rz. 28, 46 ff.). Auch die darauf ge- stützte Eintragung von D._____ im register of directors bzw. seine Handlungen in der Schweiz könnten nicht anerkannt werden. Daher seien die Rechtsvertreter der Klägerin nicht rechtsgültig bevollmächtigt und sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 19 Rz. 42, 60, 62, 69, 77, 80; act. 38 Rz. 7, 27, 115, 161). Im Einzelnen: Die Einsetzung von D._____ als director und seine Eintragung im register of direc- tors sowie auf dem certificate of incumbency sei – jedenfalls aus Sicht des schwei- zerischen Rechts – unmittelbar gestützt auf die receivership order erfolgt (act. 19 Rz. 43, 46, 62, 68; act. 38 Rz. 29, 66, 115, 123, 129, 134, 143). Die receiver zögen ihre Kompetenz, directors zu ernennen und abzuberufen sowie sich selbst oder ihre nominees im register of directors eintragen zu lassen, aus der receivership order und nicht aus dem BVI-Recht (act. 19 Rz. 43). D._____ sei ein solcher nominee der receivers gemäss Ziff. 4 lit. a der receivership order (act. 19 Rz. 47, 85, 91, 96; act. 38 Rz. 11, 142). Es sei daher unzutreffend, wenn die Klägerin behaupte, er sei gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA und sec. 8.1 der articles of association gewählt worden (act. 19 Rz. 45, 84). Vielmehr beruhe seine Stellung und Vertretungsmacht unter dem Blickwinkel des IPRG auf der Gestaltungswirkung der receivership order (act. 38 Rz. 65). Mithin gründe seine Ernennung nicht in einem Akt gesellschafts- rechtlicher Privatautonomie, sondern in einer hoheitlichen Handlung bzw. einer ho- heitlich begründeten Zwangsvollmacht (act. 19 Rz. 43, 45, 84 f.; act. 38 Rz. 6, 127). Daher sei er aus dem Blickwinkel des schweizerischen Rechts kein rechtsgültig gewählter director und kein Organ i.S.v. Art. 155 IPRG, weshalb eine Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage komme (act. 38 Rz. 6, 22, 55 ff., 109, 115, 117, 122, 128, 134). Vielmehr sei eine Wirkungsübernahme bzw. Anerkennung der re- ceivership order nach Art. 25 ff. IPRG erforderlich (act. 19 Rz. 81; act. 38 Rz. 134). Solange die receivership order in der Schweiz nicht anerkannt werde, sei seine Stellung aus schweizerischer Sicht unbeachtlich (act. 38 Rz. 134). Art. 25 ff. IPRG gälten auch für gesellschaftsrechtliche Entscheidungen, auch diese bedürften

- 20 - grundsätzlich einer Anerkennung (act. 19 Rz. 64 f.). Die Eintragung im register of directors oder auf dem certificate of incumbency sei aus Sicht des schweizerischen Rechts unbeachtlich, da diese ebenfalls nicht anerkannt werden könnten und ihre Unrichtigkeit nachgewiesen sei (act. 38 Rz. 101 ff., 119, 143). Selbst wenn die Stellung von D._____ als organschaftlich zu qualifizieren wäre, wäre sie im Rahmen der Anwendung von Art. 155 IPRG i.V.m. sec. 133(2)(b) BCA indirekt auf die receivership order zurückzuführen. Deshalb müsste diese auch bei einem solchen Vorgehen anerkannt werden, um von einer rechtsgültigen Bestel- lung von D._____ zum director auszugehen (act. 38 Rz. 29, 109, 126, 129, 134). Da eine solche Anerkennung nicht möglich sei, sei aus Sicht des schweizerischen Rechts die Wahl von D._____ zum director nicht rechtsgültig erfolgt. Entsprechend sei seine Stellung auch bei Anwendung des BVI-Rechts als Gesellschaftsstatut nicht zu berücksichtigen (act. 38 Rz. 69 ff.). Insbesondere sei auch H._____, der die Written resolutions of the director of the Company gefasst habe, aus Sicht des schweizerischen Rechts mangels Anerkennbarkeit der receivership order kein rechtsgültig gewählter director. Deshalb habe er keine Kompetenz zur Wahl von directors gehabt und sei der besagte Beschluss nicht gültig zustande gekommen, wobei bei einem solchen Nichtbeschluss auch kein Raum für eine Anwendung von sec. 117 BCA bestehe (act. 38 Rz. 6, 29, 80, 118, 124 f.). Letztlich gehe es vorliegend um hoheitliche Beschlagnahme- und Einziehungs- handlungen eines Organs eines ausländischen Zwangsvollstreckungsapparats (act. 38 Rz. 5). Die receiver handelten über D._____ als ihre Hilfsperson, um über ihn für die Gläubiger die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Klägerin zu erlangen (act. 38 Rz. 5, 21, 67, 131, 142, 146). Er handle also mit der gleichen Mission wie die receiver selbst, nämlich derjenigen der Identifikation, vorsorglichen Beschlagnahme und allenfalls Einziehung des in der Schweiz belegenen Vollstre- ckungssubstrats (act. 38 Rz. 5, 11, 35, 142). Mithin sei er wie die receiver im Hin- blick auf die Sicherung von Vermögenswerten der Klägerin sowie zur Unterstützung der worldwide freezing order tätig (act. 19 Rz. 47, 91, 96; act. 38 Rz. 9 f.). Die Stel- lung von D._____ sei wie jene der receiver öffentlich-rechtlicher Natur, er sei als hoheitlich handelndes Organ des staatlichen Zwangsvollstreckungsapparats der

- 21 - BVI zu qualifizieren (act. 38 Rz. 29, 68, 133, 152). Entsprechend besage auch der Entscheid des BVI High Court vom 8. Juli 2020, die receiver hätten gestützt auf ihre Befugnisse die directors der Klägerin ausgewechselt, und bezeichne der Entscheid die receivers als officers of the court (act. 19 Rz. 44). D._____s Sorgfalts- und Treuepflichten bestünden folglich gegenüber den receivers und der E._____ sowie dem BVI High Court (act. 19 Rz. 48; act. 38 Rz. 151). Sein Beizug sei ein Manöver der receivers und erfolgt, um die fehlende Anerkennungsfähigkeit der receivership order, die schweizerische Vollstreckungshoheit und die Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 30. Juni 2020 zu umgehen (act. 38 Rz. 5, 14). Vor diesem Hin- tergrund würde die Anerkennung der Organstellung und Vertretungsmacht von D._____ auch gegen den schweizerischen Ordre Public nach Art. 17 IPRG verstos- sen, da sie auf die Zulassung von Vollstreckungshandlungen ausländischer Amts- träger in der Schweiz hinauslaufen würde (act. 38 Rz. 6, 86 ff.). Ferner würde die Bestellung von D._____ zum director eine offenbare Gesetzesumgehung darstellen und müsse daher unbeachtlich bleiben, da die Bestellung zur Umgehung von Art. 25 ff. und Art. 166 ff. IPRG erfolgt sei (act. 38 Rz. 6, 90 ff.). Das Bezirksgericht Zürich habe die Rechtslage richtig erkannt und die Anerken- nung der Eintragung von H._____ in das klägerische register of directors verweigert (act. 19 Rz. 61, 97). Die Sachlage habe sich seit diesem Entscheid nicht massge- blich verändert, indem H._____ mit D._____ einen nominee gemäss Ziff. 4 lit. a der receivership order eingesetzt habe und nun versuche, über diese an die gleichen Informationen zu gelangen (act. 19 Rz. 96, 140). Der Entscheid BVI High Court vom 3./8. April 2024 sei eigens zur Unterstützung der Position der Klägerin im vorliegen- den Verfahren ergangen und widerspreche früheren Entscheidungen des BVI High Court. Im Übrigen zeige der Umstand, dass er auf Antrag von E._____ zustande gekommen sei, dass D._____ die Prozessstrategie mit dieser koordiniere (act. 38 Rz. 12 f., 24, 67, 114, 117).

- 22 - 2.3. Rechtliches und Würdigung 2.3.1. Bestimmung des für die Vertretung der Klägerin anwendbaren Rechts 2.3.1.1. Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staats, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorge- schriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen (sog. Gesellschaftsstatut). Gemäss Art. 155 lit. e und i IPRG bestimmt das Gesell- schaftsstatut insbesondere die Organisation der Gesellschaft und die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. Mithin regelt das Gesell- schaftsstatut die Vertretungsmacht der Organe und Hilfspersonen sowie deren Um- fang (Urteil des BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.2; BSK IPRG-EBER- HARD/VON PLANTA, Art. 155 N 19; siehe auch BGE 95 II 442 E. 1). Bei der Prüfung, ob die Personen, die für eine ausländische Gesellschaft eine Vollmacht unterzeich- net haben, berechtigt sind, für diese Gesellschaft zu handeln und Prozesse zu füh- ren bzw. zu diesem Zweck eine Rechtsvertretung zu bestellen, haben die schwei- zerischen Gerichte auf das Gesellschaftsstatut abzustellen (vgl. Urteil des BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 f.; Beschluss des Obergerichts ZH RT190090 vom 24. März 2020 E. 3.3 i.f.). 2.3.1.2. Die Klägerin hat ihren Sitz auf den BVI und ist nach dem BVI-Recht ver- fasst. Daher beurteilt sich nach dem BVI-Recht, welche natürlichen Personen für sie handeln können und namentlich, wer für sie Prozesse führen bzw. zu diesem Zweck Rechtsvertreter bestellen kann, sowie ob D._____ diese Voraussetzungen erfüllt. 2.3.2. Anwendung des BVI-Rechts: Stellung als director von D._____ und seine Vertretungsmacht für die Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung unter BVI-Recht 2.3.2.1. D._____ ist unter BVI-Recht director der Klägerin. Seine Bestellung zum director und Eintragung im register of directors erfolgte mit bzw. gestützt auf die Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022. Darin bestellte ihn H._____ zum weiteren director. Die Überschrift (resolutions of the di-

- 23 - rector of the company), Ziff. 1 (the director wishes to appoint) sowie die Unterschrif- tenzeile (DIRECTOR) deklarieren, dass H._____ in seiner Funktion als director und nicht als receiver handelte. Es handelt sich also – aus Sicht des massgeblichen BVI-Rechts – um einen Beschluss des directors und damit um einen gesellschafts- rechtlichen Rechtsakt, nicht einen Akt eines Vollstreckungsorgans. Mithin erfolgte die Bestellung von D._____ innerhalb des gesellschaftsrechtlichen Rahmens, der nach Art. 154 f. IPRG für die schweizerischen Gerichte massgeblich ist. Der vorlie- gende Sachverhalt kann aufgrund dieses gesellschaftsrechtlichen Aspekts nicht mit der Begründung einer Zwangsvollmacht durch einen Akt eines Vollstreckungsor- gans gleichgesetzt werden (vgl. act. 38 Rz. 57, 61). Eher ist der vorliegende Sach- verhalt mit der Erteilung einer Vollmacht durch den Schuldner selbst vergleichbar, in welchem Fall von einer materiellrechtlichen Frage auszugehen ist und sich die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem auf diese anwendbaren Recht, allenfalls ein- geschränkt durch den ordre public, richtet (vgl. dazu DOMEJ, Internationale Zwangs- vollstreckung und Haftungsverwirklichung, 2016, 556). H._____ hatte die Befugnis für eine solche Bestellung gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA i.V.m. sec. 8.1 der articles of association, die eine solche Kooptation neuer directors durch die bestehenden directors vorsehen. Er war seinerseits im Zeitpunkt des besagten Bestellungsbeschlusses unter BVI-Recht director der Klägerin. Wie nämlich auch die Beklagte richtig festhält (act. 38 Rz. 72), wurde er mit Written Joint and Several Receiver Resolutions of the Company vom 6. Juli 2018 zum director der Klägerin bestellt. Es überzeugt daher nicht, wenn die Beklagte mit Verweis auf Entscheide des BVI High Court und des House of Lords die Rechtswirksamkeit der Kooptation durch H._____ anzweifelt, da dieser nicht rechtsgültig gewählter direc- tor der Klägerin bzw. 'Nichtdirektor' gewesen sei (act. 38 Rz. 71; act. 39/26-27). Denn beide Fälle betreffen Konstellationen, in denen der angebliche Beschluss von Personen gefasst wurde, die gerade nicht directors der betreffenden Gesellschaf- ten waren. Vorliegend verhält es sich jedoch anders. Die Bestellung von H._____ mag zwar auf die receivership order zurückzuführen sein. Es ist aber nicht ersicht- lich, weshalb ihm aus diesem Grund die im BCA und den articles of association vorgesehene Befugnis zur Kooptation abgehen sollte. Die von der Beklagten refe- renzierten Gerichtsentscheide belegen dies jedenfalls nicht. Da Art. 154 f. IPRG

- 24 - das BVI-Recht für anwendbar erklären, überzeugt es auch nicht, wenn die Beklagte mit einer 'schweizerischen Sicht' argumentiert, wonach insbesondere H._____ nicht gültig zum director bestellt worden sei und die Written Joint and Several Re- ceiver Resolutions of the Company von keinem rechtsgültig gewählten director ge- fasst worden seien (z.B. act. 38 Rz. 72 f.). Vielmehr ist aus schweizerischer Sicht gerade auf das BVI-Recht abzustellen. Dass D._____ nicht receiver ist, ist unbestritten. Er ist aber auch nicht nominee gemäss Ziff. 4(a) der receivership order. Diese Bestimmung hätte es den receivers erlaubt, statt sich selbst eine Drittperson als director einzusetzen, was Ziff. 3(a) der receivership order zugelassen hätte. Von dieser Möglichkeit machten sie aber kei- nen Gebrauch, sondern ernannten sich selbst zu directors. Erst zu einem späteren Zeitpunkt bestellte H._____ mit Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 gestützt auf die ihm gemäss sec. 113(2)(b) BCA i.V.m. sec. 8.1 der articles of association zustehenden Befugnisse auch D._____ zum di- rector. Die Position von D._____ als director der Klägerin ist durch seine Nennung im re- gister of directors sowie im certificate of incumbency vom 5. Juli 2023 ausgewiesen und wird auch durch den BVI High Court in dessen Entscheid vom 3./8. April 2024 bestätigt. 2.3.2.2. Als director der Klägerin hat D._____ unter BVI-Recht die Befugnisse ge- mäss sec. 109 BCA und sec. 9.1 der articles of association der Klägerin. Gemäss sec. 109(1) BCA werden das Geschäft und die Angelegenheiten der Gesellschaft von oder unter der Anleitung oder Aufsicht der directors der Gesellschaft besorgt. Gemäss sec. 109(2) BCA haben die directors der Gesellschaft alle Befugnisse, die nötig sind, um das Geschäft und die Angelegenheiten der Gesellschaft zu besor- gen, zu führen und zu überwachen. Sec. 9.1 der articles of association der Klägerin deckt sich mit dieser gesetzlichen Regelung. D._____ hat infolgedessen alle Be- fugnisse, die nötig sind, um das Geschäft und die Angelegenheiten der Klägerin zu besorgen, zu führen und zu überwachen, was die Befugnis, Rechtsvertreter zur Führung eines Prozesses zu bevollmächtigen, mit einschliesst.

- 25 - 2.3.2.3. Zwischenfazit: Gemäss dem anwendbaren BVI-Recht kann D._____ als director der Klägerin diese vertreten und insbesondere deren Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren rechtsgültig bevollmächtigen sowie Ansprüche auf Re- chenschaftsablage und Herausgabe gegenüber der Beklagten geltend machen. Das vorliegend anwendbare Recht führt daher zum Ergebnis, dass die Klägerin rechtsgültig vertreten ist. 2.3.3. Keine Notwendigkeit einer Anerkennung der receivership order Es stellt sich die Frage, ob die Berücksichtigung der Stellung als director und der sich daraus ergebenden Vertretungsmacht von D._____ durch die schweizerischen Gerichte voraussetzt, dass die receivership order anerkannt wird. 2.3.3.1. Keine Notwendigkeit einer prozessrechtlichen Anerkennung 2.3.3.1.1. Art. 25 ff. IPRG regeln die (prozessrechtliche) Anerkennung und Vollstre- ckung ausländischer Entscheide in der Schweiz. Nach Art. 25 IPRG wird ein aus- ländischer Entscheid in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, wenn (a) die Zustän- digkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem der Entscheid ergangen ist, begründet war, (b) gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder er endgültig ist und (c) kein Verweigerungs- grund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt. Die Bedeutung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids liegt darin, dass der um Anerkennung ersuchte Staat die Geltung fremder Rechtsakte auf seinem Hoheitsgebiet duldet (BGE 134 III 467 E. 3.3; BGE 120 II 83 E. 3a/cc). Ein gericht- licher Entscheid ist ein staatlicher Hoheitsakt. Als solcher entfaltet er aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprinzips grundsätzlich nur Wirkungen im Urteilsstaat. Mit der Anerkennung eines ausländischen Entscheids verleiht der anerkennende Staat ihm auf seinem Territorium die ihm innewohnenden Wirkun- gen. Mithin erstreckt er die Wirkungen des Entscheids auf sein eigenes Hoheitsge- biet (CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 1; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl. 2022, Art. 25 N 5; GEIMER, Internationales Zivilprozessrecht,

9. Aufl. 2024, Rz. 2776; GIRSBERGER/MÜLLER-CHEN/EICHEL/SCHRAMM, Internationa-

- 26 - les Privatrecht, 5. Aufl. 2024, Kap. 3 Rz. 4; JAMETTI GREINER, Der Begriff der Ent- scheidung im schweizerischen internationalen Zivilverfahrensrecht, 1998, 10, 13; OFK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 25 N 2; MARKUS, Internationales Zivilprozess- recht, 2. Aufl. 2020, Rz. 1452; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 1, 4, 74; SCHNY- DER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 355, 357; SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, Rz. 694 f. [zit. Einführung]; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, 409). Das Bundesgericht drückt es wie folgt aus: "Die Anerkennung eines ausländischen Urteils bewirkt eine Ausdehnung der Rechts- kraft- und Gestaltungswirkung desselben auf das Gebiet der Schweiz" (BGE 145 III 36 E. 2.1; siehe auch BGE 134 III 366 E. 5.1.2; BGE 130 III 336 E. 2.5). Gegen- stand der Anerkennung ist nicht der Entscheid an sich, sondern dessen einzelne Wirkungen (JAMETTI GREINER, a.a.O., 10; MÜLLER, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Bereich des Schuldrechts, 1994, 200; SCHWAN- DER, Anerkennung ausländischer Entscheidungen auf prozessrechtlicher und auf kollisionsrechtlicher Grundlage, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht IV, 2005, 27 f., 32 [zit. Anerkennung]). Als einzelne "anzuerkennende" Urteilswirkungen (so MARKUS, a.a.O., Rz. 1471; WALTER/DOMEJ, a.a.O., 416) werden zumeist die materielle Rechtskraft, die Gestal- tungswirkung, die Streitverkündungs- und Interventionswirkung sowie teils die Tat- bestandswirkung genannt (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 58; GEIMER, a.a.O., Rz. 2799; JAMETTI GREINER, a.a.O., 14 f.; MARKUS, a.a.O., Rz. 1471 ff.; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 4, 76 ff.; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 27 f., 33 f.; WALTER/DOMEJ, a.a.O., 416 ff.; siehe auch CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 1; GIRSBERGER/MÜLLER-CHEN/EICHEL/SCHRAMM, a.a.O., Kap. 3 Rz. 4; SCHNY- DER/LIATOWITSCH, a.a.O., Rz. 357; SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 694; STAE- HELIN/STAEHELIN/GROLIMUND/BACHOFNER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 28 Rz. 12; STOJAN, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, 1986, 173; bei der Tatbestandswirkung geht es darum, dass eine Norm bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Urteils knüpft [z.B. Auslö- sung einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 137 Abs. 2 OR]).

- 27 - Wird ein Entscheid vorfrageweise geltend gemacht, kann die angerufene Behörde selbst über die Anerkennung entscheiden (Art. 29 Abs. 3 IPRG). Das Gericht muss sich über die Anerkennung aussprechen, "si cette question est pertinente pour tran- cher le litige" (Urteil des BGer 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 5.1; siehe auch DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 29 N 10), "wenn Wirkungen der ausländischen Entscheidung im Inland relevant werden" (WALTER/DOMEJ, a.a.O., 445) bzw. "[w]enn der Ausgang eines hängigen Rechtsstreits von der Anerkennung einer aus- ländischen Entscheidung abhängt" (MÜLLER, a.a.O., 221; ähnlich ZK IPRG-MÜLLER- CHEN, Art. 29 N 22). Namentlich ist eine vorfrageweise Prüfung der Anerkennungs- frage vorzunehmen, wenn aufgrund eines ausländischen Urteils die Einrede der res iudicata erhoben wird oder ausländische Statusentscheidungen in einem schwei- zerischen Verfahren vorgelegt werden (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 29 N 20; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., Rz. 418; siehe auch WALTER/DOMEJ, a.a.O., 445 f.; ferner CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 3 ["Im Rahmen eines Schweizer Verfahrens sind die Anerkennung und teils auch die Vollstreckbarerklärung einer ausländ Entscheidung va in drei Konstellationen erforderlich: (i) Anerkennung ist erforderlich, wenn der Beklagte in einem Schweizer Verfahren gestützt auf ein aus- länd Urteil die Res-iudicata-Einrede (Einrede der abgeurteilten Sache) erhebt. (ii) Anerkennung ist nötig, wenn ein im Ausland behördlich gestaltetes oder festgestell- tes Rechtsverhältnis in ein Schweizer Register eingetragen werden soll (GB, HR, Personenstandsregister etc). (iii) Anerkennung und Vollstreckbarerklärung müssen erfolgen, wenn das Urteil in der Schweiz vollstreckt werden soll"] sowie Art. 29 N 6 ["Die Hauptanwendungsfälle einer unselbständigen Anerkennung {…} sind Inziden- ter-Entscheide im Rahmen der Res-iudicata-Einrede, der Rechtsöffnung und sons- tigen Vollstreckung und der Eintragung einer im Ausland gestalteten Rechtslage in ein Schweizer Register"]). 2.3.3.1.2. Vorliegend ist keine solche vorfrageweise prozessrechtliche Anerken- nung der receivership order nötig, weil sich deren Wirkungen nicht auf das Hoheits- gebiet der Schweiz erstrecken: Die Wirkung der receivership order liegt im Wesent- lichen in ihrer Gestaltungswirkung. Namentlich begründet sie die Rechtsstellung von H._____ und I._____ als receivers und konkrete Rechte und Pflichten ihrer- seits. Diese Rechtsgestaltung betrifft nicht das schweizerische Hoheitsgebiet, son-

- 28 - dern dasjenige der BVI. Denn sie bezieht sich auf eine Gesellschaft in den BVI sowie Register ebenda. Auch das Auftreten von D._____ im Hoheitsgebiet der Schweiz (gegenüber der Beklagten sowie – mittelbar über die klägerischen Rechts- vertreter – gegenüber dem hiesigen Gericht) führt nicht zu einem anderen Schluss bzw. einer irgendwie gearteten Erstreckung der Gestaltungswirkung der receiver- ship order auf die Schweiz. Namentlich führt auch dieses Auftreten nicht dazu, dass die receivership order in der Schweiz Rechte begründen, ändern oder aufheben würde. Anderweitige anzuerkennende Urteilswirkungen sind entweder nicht vor- handen oder irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist die Anerkennung der receiver- ship order nicht "pertinente pour trancher le litige". Vielmehr ergibt sich die Vertre- tungsmacht von D._____ als director der Klägerin aus dem gemäss Art. 154 f. IPRG anwendbaren BVI-Recht, ohne dass hierfür eine Anerkennung der receiver- ship order nötig wäre. Dies korreliert im Übrigen mit der Rechtsprechung, wonach eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bzw. eine Veränderung der Organe, die durch die Konkurs- eröffnung über eine ausländische Gesellschaft bewirkt wird, in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG auch in der Schweiz massgeblich ist, ohne dass eine Anerkennung des Konkursdekrets erfolgen müsste (BGE 139 III 236 E. 4.2; BGE 137 III 570 E. 2; Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Okto- ber 2014 E. III.5.2; siehe auch NEURONI NAEF/NAEF, Droit suisse de la faillite inter- nationale, AJP 2008, 1404; SIEHR, Grundfragen des internationalen Konkursrechts, SJZ 1999, 87; vgl. auch Urteil des BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 5.1.1, hier allerdings beschränkt auf die Massgeblichkeit des Verlusts der Verfü- gungsmacht, der sich aus dem Gesellschaftsstatut ergebe). Auch in diesem Fall wird also ohne Anerkennung des Konkursdekrets auf das Gesellschaftsstatut als anwendbares Recht zurückgegriffen und auf die durch das Konkursdekret geän- derte gesellschaftsrechtliche Lage abgestellt. Dies liegt darin begründet, dass die materiellrechtlichen Wirkungen eines ausländischen Konkurses im Gegensatz zu den konkurstypischen Wirkungen in der Schweiz ohne Weiteres durch Anknüpfung nach den IPR-Kollisionsnormen massgeblich sind (Verfügung des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 1999, ZR 2000 Nr. 63, E. 3b; STRICKLER, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in der Schweiz, 2017 Rz. 210).

- 29 - Zu diesen materiellrechtlichen Wirkungen gehört unter anderem die Frage der Ver- tretung des Gemeinschuldners (STRICKLER, a.a.O., Rz. 203). 2.3.3.2. Keine Relevanz der kollisions- oder materiellrechtlichen Anerkennung 2.3.3.2.1. Art. 25 ff. IPRG betreffen nur die prozessrechtliche Anerkennung auslän- discher Entscheidungen (SCHWANDER, Sollen das schweizerische IPR-Gesetz von 1987 und insbesondere sein Erstes Kapitel [«Gemeinsame Bestimmungen», Art. 1–32 IPRG] revidiert werden?, SZIER 2015, 358 [zit. SZIER 2015]). Daneben gibt es die kollisionsrechtliche oder materiellrechtliche Anerkennung. Diese unterschei- det sich von der prozessrechtlichen Anerkennung dadurch, dass nicht auf eine in- direkte Zuständigkeit abgestellt wird, sondern auf die von der IPR-Kollisionsnorm für anwendbar erklärte Rechtsordnung (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 710). Beispiele für eine kollisionsrechtliche Anerkennung finden sich in Art. 58 Abs. 1 lit. c IPRG ("Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden […] anerkannt […] wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz anwend- bar ist, ergangen sind") und Art. 73 Abs. 1 IPRG ("Die im Ausland erfolgte Aner- kennung eines Kindes wird […] anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhn- lichen Aufenthalt […] gültig ist."). Mithin geht es um die Anerkennung ausländischer Entscheide, Rechtsakte und Rechtslagen beruhend auf der für anwendbar erklär- ten Rechtsordnung (JAMETTI GREINER, a.a.O., 12; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 38). In diesen Fällen bestimmt das nach IPRG anwendbare Recht in gene- rell-abstrakter Weise, ob ein Rechtsakt als wirksam zu betrachten ist (ACOCELLA, Internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im schweizerisch-italienischen Rechtsverkehr, 1989, 151; MÜLLER, a.a.O., 194). Eine förmliche Anerkennung findet nicht statt (JA- METTI GREINER, a.a.O., 10 ff., 17 f.; siehe auch ACOCELLA, a.a.O., 151). Die kollisi- onsrechtliche Anerkennung kann die Anerkennung ausländischer Gerichtsent- scheide miteinschliessen, und zwar selbst dann, wenn eine prozessrechtliche An- erkennung nach Art. 25 ff. IPRG nicht zulässig wäre. Denn wenn die Kollisionsre- geln des IPRG erreichen wollen, dass der Streit in der Schweiz so entschieden wird, wie dies die ausländische Rechtsordnung täte, ist nicht einzusehen, warum nicht auch die entsprechenden ausländischen Entscheidungen anerkannt werden

- 30 - (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 39, 41, Fn. 25). Vorbehalten bleiben der ordre public und die Verweigerungsgründe nach Art. 27 IPRG, nicht anwendbar sind hin- gegen Art. 25 lit. a und b sowie Art. 26 IPRG (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., Fn. 25, 44; siehe auch JAMETTI GREINER, a.a.O., Fn. 60). 2.3.3.2.2. Entgegen dem, was die Beklagte teilweise andeutet (act. 38 Rz. 75, 88), geht es vorliegend auch nicht um eine kollisionsrechtliche Anerkennung der recei- vership order. Auch hier gilt, dass keine massgeblichen Wirkungen der receivership order auf die Schweiz erstreckt werden und die receivership order zur Beantwor- tung der massgeblichen Rechtsfragen nicht relevant ist. Wohlgemerkt statuiert im gesellschaftsrechtlichen Bereich Art. 154 IPRG zwar insofern eine kollisionsrechtli- che Anerkennung, als diese Norm nicht nur das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, sondern zugleich die Anerkennung der Existenz (d.h. der selbst- ständigen Rechtspersönlichkeit) einer ausländischen Gesellschaft vorgibt (SCHWANDER, SZIER 2015, a.a.O., 359; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 40 f.; SCHWANDER, Das Statut der internationalen Gesellschaft, SZIER 2002, 60 f. [zit. SZIER 2002]; siehe auch KLEIN, Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des IPRG, BJM 1989, 368: "Die ausländische juristische Person wird somit – soweit sie nach dem anwendbaren Recht besteht – ipso iure anerkannt."). Darum geht es aber vorliegend nicht, ist doch die Existenz der Klägerin unbestritten. 2.3.3.3. Blosse Berücksichtigung der receivership order 2.3.3.3.1. Ausserhalb der prozessrechtlichen und kollisionsrechtlichen Anerken- nung kann ein ausländischer Entscheid von den schweizerischen Gerichten auch in weniger weit gehender Art berücksichtigt werden (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 686 ["Blosse Berücksichtigung ausländischer Entscheidungen"]; siehe auch MÜLLER, a.a.O., 224). Es geht dabei um Fälle, in denen der ausländische Ent- scheid nicht als Ausdruck einer normativen Beurteilung und Bewertung anerkannt werden soll, namentlich wenn seine Auswirkungen in der Schweiz aus schweizeri- scher Sicht nicht als Recht anerkannt werden sollen, aber realistischerweise das Faktum hingenommen werden muss, dass ein Entscheid im Ausland ergangen ist und gewisse Tatsachen, Rechte oder Pflichten festgestellt hat (SCHWANDER, Aner- kennung, a.a.O., 48, m.Bsp.; SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 686). Denkbar

- 31 - ist auch, dass ein ausländischer Entscheid in der Schweiz als Beweismittel zu be- rücksichtigen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Liquidator einer Gesellschaft oder ein Willensvollstrecker, der im Ausland durch einen Gerichtsentscheid ernannt wor- den ist, diesen anruft, um seine Befugnis, in einem anderen Land Rechtsschritte zu tätigen, zu erstellen (DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 25 N 3b; KNOEPFLER/SCHWEI- ZER/OTHENIN-GIRARD, Droit international privé suisse, 3. Aufl. 2005, Rz. 708; siehe zum Ganzen auch CR LDIP/CL-BUCHER, Vorbem Art. 25-32 N 6: "On notera par ailleurs des cas dans lesquels un jugement étranger déploie en Suisse des effets de fait ou sert de moyen de preuve sans y être reconnu ou exécuté."). Ähnlich verhält es sich mit der Berücksichtigung von im Ausland realisierten Rechtslagen (nicht Entscheidungen), die als Faktum in die Rechtsfindung schweizerischer Ge- richte einbezogen werden, wie bspw. die veränderte Rechtslage, die durch Aus- übung eines im Ausland wirksamen Gestaltungsrechts eines Privaten herbeigeführt worden ist (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 48 m.w.H.). Bei einer solchen blos- sen Berücksichtigung sind die schweizerischen Gerichte nicht an die Vorausset- zungen der Art. 25 ff. IPRG gebunden (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 687). Denn diese Bestimmungen betreffen nur die Fälle, in denen ausländische Ent- scheide den schweizerischen gleichgestellt werden sollen, ohne aber die mögli- chen Wirkungen eines ausländischen Entscheids unabhängig von einer Anerken- nung auszuschliessen (DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 25 N 4). 2.3.3.3.2. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend weder eine prozessrechtliche noch kollisionsrechtliche Anerkennung der receivership order erforderlich. Die receiver- ship order hängt nur indirekt mit der vorliegenden Streitsache zusammen. Ihre ei- gentlichen Wirkungen entfaltet sie in den BVI, indem sie die Stellung der receivers begründete und es diesen in den BVI ermöglichte, sich selbst zu directors der Klä- gerin zu bestellen, was es ihnen wiederum möglich machte, später auch D._____ zum director der Klägerin zu bestellen. Diese Wirkungen sind aus Sicht der schwei- zerischen Gerichte als Faktum zu berücksichtigen und zu respektieren. Einer An- erkennung der receivership order bedarf es hierfür, bezogen auf die vorliegende Streitsache, nicht.

- 32 - 2.3.3.4. Zwischenfazit Es geht nicht um einen Fall der Anerkennung. Die Existenz der receivership order ist als Faktum zu berücksichtigen, ohne dass eine Anerkennung nötig wäre. Es bleibt daher bei der Erkenntnis, dass D._____ gemäss dem anwendbaren BVI- Recht als director der Klägerin diese vertreten kann. In den Kategorien des IPRG (vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG) gesprochen geht es (nur) um eine Frage des anwendbaren Rechts, nicht (auch) um eine Frage der Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. 2.3.4. Mögliche Korrekturen der Anknüpfung an das BVI-Recht 2.3.4.1. Das vom IPRG für anwendbar erklärte Recht ist namentlich folgenden Ein- schränkungen unterworfen (zur Anwendbarkeit im Kontext von Art. 154 f. IPRG SCHWANDER, SZIER 2002, a.a.O., 62, 66): Gemäss der Vorbehaltsklausel von Art. 17 IPRG ist die Anwendung von Bestim- mungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würden, das mit dem schweizerischen ordre public unver- einbar wäre. Sie erlaubt es dem Gericht, das ausländische Recht nicht anzuwen- den, wenn das Ergebnis in unerträglicher Weise gegen Sinn und Geist sowie das Rechtsgefühl der schweizerischen Rechtsordnung verstossen würde (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2; BGE 128 III 201 E. 1b; BGE 125 III 443 E. 3d; Urteile des BGer 5A_780/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.2; 5A_827/2016 vom 30. No- vember 2016 E. 5.1). Mittels der Vorbehaltsklausel wird also das Ergebnis der zur Anwendung berufenen ausländischen Rechtssätze im konkreten Einzelfall über- prüft, verglichen und allenfalls berichtigt, nicht hingegen eine abstrakte Normen- kontrolle durchgeführt (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 1, 4). Von der Vorbehaltsklausel ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK IPRG- MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 10). Die zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts gemäss Art. 18 IPRG er- laubt es sodann, vom für anwendbar erklärten Recht auch abzuweichen, wenn schweizerische Rechtsvorschriften unmittelbar, das heisst unabhängig vom an-

- 33 - wendbaren Recht, zwingend anzuwenden sind. Diese sog. lois d'application immédiate umfassen den positiven ordre public (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 128 III 201 E. 1b). Diese zwingend anwendbaren Vorschriften haben somit einen eige- nen räumlichen Anwendungsbereich, der sich gegen die allgemeinere Kollisionsre- gel durchsetzt und sie ausschaltet (BGE 128 III 201 E. 1b). Solche Vorschriften sind nach dem Verständnis von Art. 18 IPRG zwingende Bestimmungen, die den we- sentlichen Interessen der Gesellschaftsordnung, der politischen oder wirtschaftli- chen Ordnung Rechnung tragen (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 128 III 201 E. 1b; BGE 125 III 443 E. 3d). Sie müssen einzig den fundamentalen Grundwerten der Rechtsordnung entsprechen (BGE 135 III 614 E. 4.2) bzw. fundamentale Bedeu- tung für den Staat und die Rechtsgemeinschaft in einer internationalen Dimension haben (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 18 N 13). Rechtsumgehungen (fraus legis) sind im IPRG nicht allgemein geregelt, lassen sich aber über Art. 2 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF- METTIER, Art. 17 N 8). Gemeint sind Fälle, in denen primär anwendbare Normen ausgeschaltet werden durch die wissentliche Begründung der Tatbestandsvoraus- setzungen, die zur Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter andere Normen führen. Im Vordergrund steht die Umgehung der zwingenden Vorschriften der lex fori. Zur Umgehungshandlung hat immer auch eine Umgehungsabsicht zu treten (ZK IPRG-VISCHER/WIDMER LÜCHINGER, Art. 17 N 28 f.). Es bestehen Berührungs- punkte zum ordre public: Dieser richtet sich gegen den Inhalt einzelner Bestimmun- gen des ausländischen Rechts, die Gesetzesumgehung gegen die Art und Weise, wie die Anwendung dieser Rechtsordnung bewirkt oder vermieden wird (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 8). 2.3.4.2. Die Beklagte weist namentlich auf Art. 166 ff. IPRG und eine mögliche Um- gehung dieser Bestimmungen zur Anerkennung eines ausländischen Konkursde- krets und zum diesfalls zu befolgenden Verfahren hin (z.B. act. 50 Rz. 6; in diesem Sinn auch die Hauptbegründung im Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.1; vgl. auch GASSMANN, Arrest im internationalen Rechtsverkehr, 1998, 115, nach dem kein Raum besteht, um ausländischen An-

- 34 - ordnungen etwa hinsichtlich Einsetzung eines receiver, die das System von Art. 166 ff. IPRG zu unterlaufen drohen, Nachachtung zu verschaffen). Art. 166 ff. IPRG sehen bei Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ein sogenanntes Hilfs- oder Sekundärverfahren in der Schweiz vor, in dem gegebe- nenfalls im Inland belegene Vermögenswerte einem ausländischen Verfahren zu- geführt werden. Die Unterstützungsfunktion dieses Hilfskonkurses ist zum einen den Interessen ausgewählter schweizerischer Gläubiger untergeordnet (vgl. Art. 172 Abs. 1 IPRG) und zum anderen ist die eigentliche Rechtshilfeleistung, also die Überweisung allfälliger Vermögenswerte an die ausländische Insolvenzmasse, an die Bedingung gebunden, dass schweizerische Gläubiger im ausländischen Kol- lokationsverfahren angehört worden sind und bei der Verteilung nicht benachteiligt werden (Art. 173 Abs. 3 IPRG; ZK IPRG-RODRIGUEZ, Vorbem Art. 166 N 46). Zum Schutz dieses Regimes verneint das Bundesgericht die Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets hinsichtlich Klagen gegen schweizerische Drittschuldner bzw. -be- sitzer; dies vor dem Hintergrund, dass andernfalls der Zweck von Art. 166 ff. IPRG, nämlich der Schutz der schweizerischen Gläubiger, ausgehöhlt würde, indem die ausländische Konkursverwaltung ohne Kontrolle durch ein schweizerisches Gericht schweizerisches Haftungssubstrat abführen könnte (BGE 139 III 236 E. 4.2, 4.5; BGE 137 III 631 E. 2.3; BGE 134 III 366 E. 5.1.2; eingehend aus der jüngeren Lehre BAUMGARTNER, Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz, 2022, 82 ff. m.w.H.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dieses Regime ausgehebelt werden könnte, indem eine ausländische Konkursverwaltung sich bzw. einer für sie handelnden natürlichen Person eine gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung einräumen lassen könnte, die in der Schweiz nach Art. 154 f. IPRG massgeblich wäre und es ihr erlauben würde, das in der Schweiz belegene Gesell- schaftsvermögen unter Ausserachtlassung von Art. 166 ff. IPRG der ausländischen Insolvenzmasse zuzuführen. Vorliegend sind solche Bedenken indessen unbegründet. Zunächst befindet sich die Klägerin nicht im Konkurs. Namentlich sind sich die Parteien einig, dass die receivership order kein ausländisches Konkursdekret ist, das Gegenstand einer An-

- 35 - erkennung nach Art. 166 ff. IPRG sein könnte, bzw. nicht auf eine generelle Zwangsliquidation der Klägerin zugunsten aller Gläubiger ausgerichtet ist und somit keine konkurstypischen Wirkungen entfaltet (act. 19 Rz. 59; act. 34 Rz. 76, 141). Mithin besteht gar kein ausländisches Konkursdekret, hinsichtlich dessen sicherge- stellt werden müsste, dass der Weg über Art. 166 ff. IPRG beschritten wird. Hinzu kommt, dass die besagte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Prozessfüh- rungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung einer finalen Betrachtungs- weise folgt. Demnach ist am Zweck der in der Schweiz angehobenen Klage anzu- knüpfen. Besteht dieser darin, das Haftungssubstrat für die Konkursgläubiger um in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zu vergrössern, dient sie der Durchfüh- rung des ausländischen Konkurses und ist der Konkursverwaltung die Prozessfüh- rungsbefugnis abzusprechen (BGE 139 III 236 E. 4.2, 4.5 f.; BGE 137 III 631 E. 2.3). Vorliegend geht es aber nicht um eine solche Vergrösserung des Haftungs- substrats für die Konkursgläubiger um in der Schweiz gelegene Vermögenswerte. Denn die Klage richtet sich einzig auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung (act. 1 S. 2 f.), nicht hin- gegen auf die Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland. Auch deshalb ist im vorliegenden Fall keine Umgehung der bzw. kein Konflikt mit den Art. 166 ff. IPRG zu erkennen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., 109 f., nach dem selbst einer aus- ländischen Konkursverwaltung die Prozessführungsbefugnis für die Geltendma- chung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zukomme, weil mangels Entzugs schweizerischen Haftungssubstrats die Interessen der schweizerischen Gläubiger nicht gefährdet seien, weshalb ein solches Vorgehen nicht dem Zweck von Art. 166 ff. IPRG widerspreche). Darüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen, indem die Klägerin selbst handelt, vertreten durch ihren gemäss Art. 154 f. IPRG und dem BVI-Recht zu ihrer Vertretung befugten director, und nicht eine Konkursverwaltung. Die besagte Rechtsprechung betrifft aber nur die Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Konkursverwaltung. Auch nach Konkurseröffnung über eine ausländische Ge- sellschaft bleibt zunächst das über Art. 154 f. IPRG bestimmte Gesellschaftsstatut massgeblich für die Frage, wer für die Gesellschaft handeln kann (siehe BAUMGART-

- 36 - NER, a.a.O., 63 ff.). Namentlich schränkt eine Konkurseröffnung im Ausland die Ver- fügungsmacht der Organe nicht ohne Weiteres ein, sondern nur dann, wenn das Gesellschaftsstatut dies vorsieht (vgl. für die Schweiz Art. 740 Abs. 5 Satz 2 OR). Deshalb sind Handlungen der Organe in der Schweiz grundsätzlich weiterhin gültig, ohne dass dies eine Umgehung von Art. 166 ff. IPRG darstellen würde (Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Oktober 2014 E. III.4.5). Mithin bleibt die Gemeinschuldnerin bis zur allfälligen Anerkennung des ausländischen Konkur- ses sowie auch bei Unmöglichkeit einer Anerkennung berechtigt, über die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte zu verfügen (Verfügung des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 1999, ZR 2000 Nr. 63, E. 3; BAUMGARTNER, a.a.O., 70; BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 166 N 70 m.w.H. auch auf a.M.; GASS- MANN/BOMMER, in: Münch/Passadelis/Lehne [Hrsg.], Handbuch internationales Handels- und Wirtschaftsrecht, 2015, Rz. 14.90; JAKOB, Die Prozessführungsbe- fugnis ausländischer Insolvenzverwalter, 2018, Rz. 69; LORANDI, Handlungsspiel- raum ausländischer Insolvenzmassen in der Schweiz, AJP 2008, 564; STAEHELIN, Konkurs im Ausland - Drittschuldner in der Schweiz, in: Riemer/Kuhn/Vock/Gehri [Hrsg.], FS Spühler, 410, 414 f.). Vor diesem Hintergrund wird vertreten, sie könne weiterhin gültig Vollmachten ausstellen und Dritte ermächtigen, über diese Vermö- genswerte zu verfügen. Insbesondere könne sie die ausländische Konkursverwal- tung bevollmächtigen, die diesfalls in der Schweiz privatrechtlich handeln könne (BAUMGARTNER, a.a.O., 77, 84 [allerdings mit der Einschränkung, dass das Fehlen der Prozessführungsbefugnis nicht durch Erteilung einer Vollmacht umgangen wer- den könne]; LORANDI, a.a.O., 564; RIGERT, Anerkennung von Auskunftsrechten aus- ländischer Insolvenzverwalter, ZZZ 2017/2018, 297; STAEHELIN, a.a.O., 415; a.M. STRICKLER, a.a.O., Rz. 237 f.). Eine Einschränkung sei allenfalls dann denkbar, wenn der Gemeinschuldner von der ausländischen Konkursverwaltung zur Ausstel- lung der Vollmacht gezwungen würde (Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Oktober 2014 E. III.4.5; STAEHELIN, a.a.O., 415). Teils wird auch explizit ein Handeln der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz als Or- gan der Gemeinschuldnerin auf privatrechtlicher Ebene für möglich gehalten. Die entsprechende Anpassung der Vertretungsmacht sei in Anwendung von Art. 154 f. IPRG von Gesetzes wegen zu berücksichtigen und verletze nicht das Territoriali-

- 37 - tätsprinzip, solange die so handelnde Konkursverwaltung sich auf die Durchset- zung der vertraglichen Ansprüche der Gemeinschuldnerin beschränke (NEURONI NAEF/NAEF, a.a.O., 1404 ff.; a.M. wohl aber RIGERT, a.a.O., 294 f.). Das Gesagte zeigt, dass das schweizerische Recht selbst nach einem ausländischen Konkurs- dekret auf die über die IPR-Kollisionsnormen bestimmte gesellschaftsrechtliche Lage abstellt. Namentlich bleibt die Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane grundsätzlich bestehen, ausser das Gesellschaftsstatut sehe etwas anderes vor. Vorliegend gründet die Vertretungsmacht von D._____ gerade auf dem durch Art. 154 f. IPRG für massgeblich erklärten Gesellschaftsstatut, dem BVI-Recht. Mit- hin wäre, selbst wenn ein Konkursfall vorliegen würde, noch nicht gesagt, dass er nicht mehr als director für die Klägerin handeln könnte. Entsprechend kann von einer Umgehung von Art. 166 ff. IPRG nicht die Rede sein, wenn auf das Gesell- schaftsstatut der Klägerin abgestellt wird. 2.3.4.3. Was das von der Beklagten angerufene Urteil des BGer 5A_999/2022 vom

20. Februar 2024 betrifft, ist zunächst zu bemerken, dass vorliegend – anders als in jenem Entscheid – nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Anerken- nung nach Art. 25 ff. IPRG gegeben sind. Dieser Unterschied liegt darin begründet, dass sich vorliegend die Vertretungsmacht des director D._____ unmittelbar aus der Anwendung des Gesellschaftsstatuts (Art. 154 f. IPRG) ergibt, während in je- nem Fall der receiver nicht Organ der Kontoinhaberinnen (und – soweit ersichtlich

– von diesen auch nicht bevollmächtigt) war. Vielmehr waren ihm seine Befugnisse einzig durch den gerichtlichen Entscheid ("Order Appointing Receiver") übertragen. Mithin hatte jener receiver allein gestützt auf das Gesellschaftsstatut keine Berech- tigung, die Kontoinhaberinnen zu vertreten, und war auf die vorgängige Erstre- ckung der Gestaltungswirkung der Order Appointing Receiver (konkret: Begrün- dung von Befugnissen des receiver hinsichtlich der fraglichen Bankkonten) ange- wiesen. Aufgrund dieses Unterschieds stellt sich vorliegend nicht die im Rahmen der Anerkennung zu prüfende Frage, ob eine Entscheidung in Zivilsachen vorliegt (siehe BGE 129 III 683 E. 5.2; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 9). Entspre- chend ist die bundesgerichtliche Erkenntnis, dass es sich bei der jenem Urteil zu- grundeliegenden Order Appointing Receiver nicht um eine Entscheidung in Zivilsa- chen handelte, nicht einschlägig.

- 38 - Zu erörtern bleibt, ob die bundesgerichtlichen Überlegungen aus anderen Gründen auf den vorliegenden Fall übertragen werden müssen. Namentlich führte das Bun- desgericht aus, dass das IPRG keine Vorschriften zur Schuldbetreibung enthalte, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen seien und dem Territorialitätsprinzip un- terlägen. Mangels solcher Vorschriften unterstünden Betreibungen in der Schweiz ausschliesslich dem SchKG und würden ausländische Betreibungsakte nicht aner- kannt. Weiter sei die Order Appointing Receiver, selbst wenn sie nicht den Konkurs betreffe, doch der Zwangsvollstreckung zuzurechnen. Sodann nahm es Bezug auf die Beschreibung der Funktion des receiver durch diesen selbst. Demnach sei er bestellt worden zur Vollstreckung bestehender materieller Entscheide über den Be- stand von Forderungen. Ferner referenzierte es den Zweck der Order Appointing Receiver. Dieser bestehe darin, diese Entscheide in der Sache zu vollstrecken durch Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners und Rückführung dersel- ben in die ausländische Jurisdiktion zur Befriedigung bestimmter Gläubiger. Die Order Appointing Receiver ermögliche es dem receiver, noch dem Schuldner ge- hörende Vermögenswerte zu verwalten, um die Begleichung von Forderungen zu erreichen, zu deren Zahlung der Schuldner verurteilt worden sei, und selbst auf schweizerischem Boden zu handeln, ohne auf die hier verfügbaren Zwangsmittel zurückzugreifen (a.a.O. E. 5.2). Vorliegend geht es nicht um eine solche Zwangsvollstreckung. Zunächst gibt es gar keine materiellen Entscheide, die zu vollstrecken wären. Sodann tritt D._____, der selbst gar nicht receiver ist, als director der Klägerin auf und beschränkt sich auf die Geltendmachung derer vertraglichen Rechte, ohne sich auf Befugnisse zu be- rufen, die ihm lediglich aufgrund einer ausländischen gerichtlichen Anordnung zu- stehen. Ferner bezwecken die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbegehren der Klägerin auch keine Pfändung und Rückführung von Vermögenswerten zur Befrie- digung bestimmter Gläubiger. Vielmehr richten sie sich auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung. An dieser Stelle ist zu betonen, dass bei der Prüfung, ob Korrekturen hinsichtlich des anwendbaren Rechts nötig sind, der konkrete Einzelfall massgeblich ist. Nur wenn das Ergebnis der Anwendung des BVI-Rechts im konkreten Anwendungsfall gegen den schweizerischen ordre public verstossen bzw. zur Umgehung des

- 39 - schweizerischen Rechts führen würde, wäre ein Abweichen vom anwendbaren Recht denkbar. Die Möglichkeit von D._____, namens der Klägerin deren Rechen- schafts- und Herausgabeansprüche auszuüben und die Unterschriftenregelung an- zupassen, läuft aber weder auf eine Zwangsvollstreckung hinaus noch ist sie sonst wie mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall massgeblich vom durch das Bundesgericht beurteilten Sach- verhalt. Denn dort ging es um die abstrakte Anerkennung der Order Appointing Receiver mit allen darin gewährten, weitreichenden Befugnissen, was im Übrigen von der Vorinstanz wiederholt betont wurde (Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.1). 2.3.4.4. Schliesslich fällt das konkrete Vorgehen von D._____ – seine Begehren um Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung – auch nicht unter den Schutz von Art. 271 Ziff. 1 StGB, weshalb auch darin kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public zu se- hen ist (in diesem Sinn die Eventualbegründung im Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.3). Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Erfasst sind nur hoheitliche Amtshandlungen, also Tätigkeiten, die amtlichen Charakter tragen und in Ausübung hoheitlicher Funktionen für einen fremden Staat ausgeführt werden. Verlangt ist eine verbindli- che Androhung bzw. Verfügung, an die durchsetzbare Rechtsfolgen geknüpft wer- den können. Namentlich werden Betreibungshandlungen und Verwertungshand- lungen im Konkurs durch ausländische Rechtsträger als unzulässige hoheitliche Akte bewertet (BSK StGB-HUSMANN, Art. 271 N 17, 24 f. m.w.H.). Zu ausländischen Konkursverwaltern und Liquidatoren wird aber auch vertreten, diese machten sich nicht strafbar, wenn sie nur anstelle der Gemeinschuldnerin in die Vertragsbezie- hungen mit einer in der Schweiz ansässigen Person eintreten (step into the shoes; CR CP II-FISCHER/RICHA, art. 271 CP N 11; siehe auch BAUMGARTNER, a.a.O., 43 ff., nach dem eine ausländische Konkursverwaltung in der Schweiz straflos jeder

- 40 - Privatperson erlaubte Handlungen vornehmen könne und namentlich zivile Rechts- handlungen tätigen und als Trägerin privater Rechte auftreten könne). Vorliegend geht es nicht um solche hoheitlichen Amtshandlungen bzw. verbindliche Androhungen. Vielmehr will D._____ in Vertretung der Klägerin selbst – nicht in Vertretung einer Konkursverwaltung – deren privatrechtliche und datenschutzrecht- liche Ansprüche geltend machen. Entsprechend berief sich die Klägerin im vorpro- zessualen Schriftverkehr auf die Vertretungsmacht ihres directors und stützte ihre Auskunftsansprüche auf privatrechtliche Bestimmungen (Art. 400 OR; Art. 72 Abs. 1 FIDLEG [siehe BSK FIDLEG-REICHART/MANZONI, Art. 72 N 2]) sowie das Datenschutzrecht (act. 3/23). Hingegen berief sie sich nicht auf die receivership or- der oder gar die darin enthaltene penal notice. Ein gegen Art. 271 Ziff. 1 StGB ver- stossendes Verhalten, das mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar sein könnte, ist darin nicht zu sehen. 2.3.4.5. Entgegen der Beklagten (act. 38 Rz. 92 ff.) liegt auch keine rechtsmiss- bräuchliche Umgehung des bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheides und damit einhergehend der Art. 25 ff. IPRG vor. Da Art. 154 f. IPRG für die organ- schaftliche Vertretung das Gesellschaftsstatut beruft und H._____ gemäss BVI- Recht die Klägerin als director vertreten kann, hätte sich genau genommen bereits damals nicht die Frage nach der Anerkennung der receivership order gestellt. Ent- sprechend ist der Klägerin auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Aner- kennungsvoraussetzungen bzw. der bezirksgerichtlichen Entscheidung vom 30. Juni 2020 vorzuwerfen, wenn sie sich nun durch ihren director D._____ vertreten lässt, den H._____ in seiner Funktion als director auf rein gesellschaftsrechtlichem Weg bestellt hat (vgl. E. 2.3.2 vorstehend). 2.4. Fazit Es beurteilt sich nach dem BVI-Recht, welche natürlichen Personen für die Klägerin handeln können. Gemäss BVI-Recht kann D._____ als director für die Klägerin handeln. Eine Anerkennung der receivership order ist hierzu nicht nötig. Auch eine Korrektur der Anknüpfung an das BVI-Recht hat nicht zu erfolgen. Mithin bleibt es dabei, dass D._____ die Klägerin hinsichtlich der Begehren um Rechenschaftsab-

- 41 - lage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenrege- lung rechtsgültig vertreten kann. Daher konnte er zum einen die klägerischen Rechtsvertreter gültig zur Führung des vorliegenden Prozesses bevollmächtigen und ist der Nichteintretensantrag der Beklagten abzuweisen. Zum anderen ist er berechtigt, gegenüber der Beklagten die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten geltend zu machen sowie die Anpassung der Unterschriftenregelung zu verlangen (dazu nachfolgend).

3. Materielle Ansprüche der Klägerin 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Namentlich unterhält sie bei dieser die Kontobeziehungen Portfolio Nr. 2, 1, 3 und 4. Über die Kontobeziehung Portfolio Nr. 1 hält sie insbesondere Aktien der C._____ Ltd (act. 1 Rz. 126 f.; act. 19 Rz. 98; act. 34 Rz. 85, 90). 3.1.2. Der Bankbeziehung liegen die Basisdokumente der Beklagten datierend vom

21. Januar 2020 zugrunde, die unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen ("AGB") der Beklagten umfassen (act. 3/21). Gemäss deren Ziff. A1 gilt die der Beklagten schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung ausschliesslich und bis zu ihrem schriftlichen Widerruf, ungeachtet anderslautender Handelsregis- tereinträge und Veröffentlichungen oder gesetzlicher Erlöschungsgründe. Gemäss deren Ziff. A2 prüft die Beklagte die Legitimation ihrer Kundschaft und deren Ver- treter mit der banküblichen Sorgfalt. Gemäss deren Ziff. A22 unterstehen alle Rechtsbeziehungen der Kundschaft mit der Beklagten einschliesslich der Basisdo- kumente dem materiellen schweizerischen Recht (act. 1 Rz. 126, 138 ff., 159; act. 19 Rz. 98 f.). 3.1.3. Mit Schreiben vom 8. März 2023 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass fortan D._____ als ihr director für die Bankbeziehung zuständig und sämtliche Kor- respondenz an ihn zu richten sei, bat um Zusendung der für die Anpassung der Unterschriftenregelung nötigen Formulare und forderte Auskunft über bzw. Heraus- gabe der von Rechtsbegehren-Ziff. 1 erfassten Unterlagen (act. 1 Rz. 149; act. 34

- 42 - Rz. 89; act. 3/23). Mit Schreiben vom 4. April 2023 forderte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über bzw. Herausgabe der von Rechtsbegehren-Ziff. 2 erfass- ten Unterlagen (act. 1 Rz. 149, 157; act. 34 Rz. 90; act. 3/24). Die Beklagte wies diese Begehren insbesondere mit Schreiben vom 12. Mai 2023 zurück (act. 1 Rz. 135 f., 150, 157; act. 34 Rz. 91, 95; act. 3/25-27). 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Die Klägerin macht geltend, als Bankkundin habe sie Anspruch auf Rechen- schaftsablage und Herausgabe. Sie, vertreten durch ihre Organe, sei diesbezüglich aktivlegitimiert (act. 1 Rz. 8, 145 ff.; act. 34 Rz. 8, 88 ff.). 3.2.2. Die Beklagte macht geltend, jedenfalls auf der Ebene der Klagebegründetheit sei zu berücksichtigen, dass D._____ die Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht rechtsgültig vertreten könne (act. 19 Rz. 70 f.). Sie sei gemäss Ziff. A2 der AGB zur sorgfältigen Legitimationsprüfung verpflichtet. Entsprechend müsse sie bei Anhaltspunkten auf eine mangelhafte Ver- tretung die Rechenschaftsablage und Herausgabe ablehnen (act. 19 Rz. 72). Sie sei also vertraglich verpflichtet, den Instruktionen von D._____ bzw. der von ihm bevollmächtigen Rechtsvertreter keine Folge zu leisten, und handle im Einklang mit ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten (act. 19 Rz. 74, 77; act. 38 Rz. 109, 111, 137, 139, 144). 3.3. Rechtliches In Anwendung von Art. 116 Abs. 1 IPRG und Ziff. A22 der AGB gilt schweizerisches Recht. Auf die Bankbeziehung ist insbesondere Auftragsrecht anwendbar (Art. 394 ff. OR; statt vieler STALDER, in: Arpagaus/Stalder/Werlen [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, Rz. 519). Gemäss Art. 397 Abs. 1 OR ist der Beauftragte zur vorschriftsgemässen Ausführung verpflichtet. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR muss er auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, erstatten. Ferner hat die Kundschaft gemäss Art. 72 Abs. 1 FIDLEG jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie

- 43 - sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die ein Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat. Die Informationspflicht betrifft alles, was für die Auftraggeberschaft von Bedeutung sein kann, und muss rechtzeitig so- wie wahrheitsgetreu und vollständig erfolgen (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 400 N 4 m.w.H.). Von der Herausgabepflicht werden grundsätzlich alle Dokumente, die im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden sind, erfasst (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 400 N 12 m.w.H.). Diese Vorgänge können der Auf- traggeberschaft nicht alle bekannt sein. Sind die geforderten Dokumente klar iden- tifizierbar, sind keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechtsdurchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen verlangt werden, in den Rechtsbegehren die einzelnen Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Dokumente etc. konkret benannt wer- den. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass der Beauftragte erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositions- maxime von ihm herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (zum Ganzen Urteil des BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2). 3.4. Würdigung 3.4.1. Rechtsbegehren-Ziff. 1 richtet sich auf umfassende Rechenschaftsablage betreffend das Portfolio 1. Namentlich bezeichnet es diverse in Kopie herauszuge- bende Dokumente. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 8. März 2023 an. Sie hat einen Anspruch auf diese Rechenschaftsablage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR sowie Art. 72 Abs. 1 FIDLEG. Der Beklagten ist aufgrund des Rechtsbegehrens klar, welche Dokumente sie herauszugeben hat. Im Übrigen macht sie auch nichts Gegenteiliges geltend. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.4.2. Rechtsbegehren-Ziff. 2 richtet sich auf die Herausgabe der Originale sämtli- cher Unterlagen hinsichtlich der Aktien der C._____ Ltd. Namentlich bezeichnet es bestimmte dieser Unterlagen. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 4. April 2023 an. Sie hat einen Anspruch auf diese Rechenschaftsablage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR sowie Art. 72

- 44 - Abs. 1 FIDLEG. Der Beklagten ist aufgrund des Rechtsbegehrens klar, dass sie sämtliche Dokumente in diesem Portfolio herauszugeben hat, die die C._____ Ltd betreffen. Im Übrigen macht sie auch nichts Gegenteiliges geltend. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.4.3. Rechtsbegehren-Ziff. 3 richtet sich auf die Anpassung der Unterschriftenre- gelung. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 8. März 2023 an. Der Anspruch der Klägerin auf Anpassung der Unterschriftenregelung ergibt sich aus Art. 397 OR sowie Ziff. A1 der AGB. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.5. Frist 3.5.1. Die Klägerin begehrt die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft. 3.5.2. Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung ei- ner Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) an- zusetzen. Als Frist erscheinen 30 Tage angemessen (siehe auch Beschluss und Urteil des Handelsgerichts ZH HG190051 vom 27. September 2021 E. 7.7).

4. Vollstreckungsmassnahmen 4.1. Die Klägerin begehrt eine Anordnung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB. 4.2. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Bei einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlas- sen oder Dulden kann es als indirekte Zwangsmassnahme namentlich eine Straf- androhung nach Art. 292 StGB aussprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Welche Massnahmen anzuordnen sind, entscheidet es nach seinem eigenen Ermessen.

- 45 - Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.3.3; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4). 4.3. Die Androhung einer Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB ist geeignet, den nötigen Druck auf diese Organe sowie – nicht zuletzt aufgrund des Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs.2 lit. cbis BankG) – auf die Beklagte selbst auszuüben, damit sich diese an die gerichtlich erkannten Verpflich- tungen halten wird. Dabei handelt es sich um eine indirekte Massnahme, die es der Beklagten bzw. ihren Organen zunächst erlaubt, dem Urteil freiwillig nachzukom- men. Sodann liesse sich eine allfällige Strafe in Abhängigkeit des konkreten Wider- handlungsfalls festsetzen. Mithin erlaubt diese Vollstreckungsmassnahme, dem Ur- teil mit Augenmass den nötigen Nachdruck zu verleihen, womit sie verhältnismäs- sig ist.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Gemäss dem durch Art. 154 f. IPRG für anwendbar erklärten BVI-Recht hat D._____ als director die Vertretungsmacht zur rechtsgültigen Vertretung der Kläge- rin in der Schweiz. Eine Anerkennung der receivership order ist nicht notwendig. Auch eine Korrektur der Anknüpfung an das BVI-Recht hat jedenfalls hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Geltendmachung von Ansprüchen auf Rechenschaftsablage und Herausgabe sowie Anpassung der Unterschriftenrege- lung nicht zu erfolgen. D._____ konnte deshalb die klägerischen Rechtsvertreter im hiesigen Verfahren bevollmächtigen und kann die klägerischen Ansprüche ge- genüber der Beklagten geltend machen. Die eingeklagten Ansprüche sind nament- lich gestützt auf das Auftragsrecht gegeben. Die Klage ist gutzuheissen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert

- 46 - (gerundet) CHF 3'349'050.– (siehe act. 14 E. 3.3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV und unter Berücksichtigung namentlich der Verfügung vom 3. Oktober 2023 (act. 14), worin der Entscheid über die Prozesskosten dem Endentscheid vor- behalten wurde, ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist – soweit möglich – vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzufordern. 6.2. Parteientschädigung Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei berufsmässig vertretenen Parteien be- stimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr knapp CHF 55'000.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzu- schlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend haben eine Vergleichsver- handlung und ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden und hat die Klägerin meh- rere Stellungnahmen erstattet. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf CHF 82'350 festzusetzen. Die für die Parteientschädigung der Beklagten von der Klägerin geleistete Sicher- heit ist dieser nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung oder -beantragung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zu- rückzuerstatten.

- 47 - Das Handelsgericht beschliesst:

Erwägungen (58 Absätze)

E. 1 Formelles

E. 1.1 Zuständigkeit

E. 1.1.1 Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte Zürichs ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 IPRG und Ziff. A22 der AGB der Beklagten ("[…] ausschliessli- cher Gerichtsstand für sämtliche Verfahren ist Zürich, Schweiz. […]") gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. 104; act. 19 Rz. 35; act. 34 Rz. 15; act. 3/21).

E. 1.1.2 Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist ge- stützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben und ebenfalls unbestrit- ten (act. 1 Rz. 106 ff.; act. 19 Rz. 35; act. 34 Rz. 15).

E. 1.2 Gültige Vertretung

- 8 - Eine prozessfähige Partei kann ihren Prozess grundsätzlich selbst führen oder sich vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Eine allfällige Vertretung muss sich durch eine Vollmacht ausweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Zur Vertretung juristischer Perso- nen ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die gültige Vertretung ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO). Daher ist die Gül- tigkeit der Vollmacht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Mithin ist das Ge- richt an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und muss von Amtes we- gen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvor- aussetzung sprechen. Allerdings haben die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können, wobei, soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime gilt, das Gericht nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist freilich geboten, wenn nach den Parteivorträ- gen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (Urteile des BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2; 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts ZH RT190090 vom 24. März 2020 E. 3.3; BSK ZPO-GEHRI, Art. 59 N 2, 12). Im Kern bestreitet die Beklagte, dass D._____ die Klägerin rechtsgültig vertreten kann. Damit wendet sie sich gleichzeitig gegen die gültige Vertretung der Klägerin im vorliegenden Verfahren (im Sinn der besagten Prozessvoraussetzung) als auch gegen seine Berechtigung, die materiellen Ansprüche namens der Klägerin geltend zu machen. Entsprechend ist auf die Vertretung der Klägerin nachfolgend separat einzugehen.

- 9 -

E. 2 Vertretung der Klägerin

E. 2.1 Unbestrittener Sachverhalt

E. 2.1.1 Das vorliegende Verfahren steht vor dem Hintergrund einer Streitigkeit zwi- schen der E._____ Ltd ("E._____") einerseits und F._____ sowie dem G._____ andererseits (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 3, 13, 15; act. 34 Rz. 112). F._____ ist Ak- tionär und früherer director der Klägerin (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 12). E._____ hat in mehreren Jurisdiktionen Zivilklagen gegen F._____ und die Klägerin anhän- gig gemacht (act. 19 Rz. 14, 24). Zudem läuft gegen F._____ eine Strafuntersu- chung wegen Geldwäscherei namentlich über die Konten der Klägerin bei der Be- klagten (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 92).

E. 2.1.2 Am 21. Dezember 2017 erhob E._____ gegen F._____ und die Klägerin eine Klage über ca. USD 95 Mio. beim High Court of Justice am Eastern Caribbean Su- preme Court der BVI ("BVI High Court"). Am 24. Dezember 2017 (Superproviso- rium) bzw. am 13. Februar 2018 (Bestätigung) erliess der BVI High Court eine worldwide freezing order gegen F._____ und die Klägerin (act. 19 Rz. 16; act. 34 Rz. 113 ff.; act. 20/5).

E. 2.1.3 Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 ("receivership order") setzte der BVI High Court aufgrund eines entsprechenden Gesuchs von E._____ (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 17, 19; act. 20/6) H._____ und I._____ als joint and several receivers der Klägerin ein. Dies geschah mit folgender Zweckumschreibung (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 19; act. 38 Rz. 10; act. 3/8 S. 2): "[…] for the purpose of identifying, protecting, preserving and (if appropriate) recovering the assets of the Company [Klägerin] and the value of such assets with immediate effect pending resolution of the claim herein."

- 10 - Die receivership order sah weiter vor (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 20, 43; act. 3/8 S. 2 ff.): "3 That the Receivers herein appointed shall have the following powers, to be exercised in any jurisdiction: (a) to appoint and remove directors of the Company and/or its subsidiaries; […] (h) to bring, defend or otherwise conduct any litigation proceedings in relation to the Company and its subsidiaries and to instruct counsel or legal advisors in respect of the same […] (n) to instruct legal representatives […] to act for and in the name of the Company and/or its subsidiaries in any jurisdiction to assist them in the performance of their duties and for that purpose to execute in the name and on behalf of the Company and/or its subsidiaries all necessary documents including Powers of Attorney; […]"

E. 2.1.4 Mit Written Joint and Several Receiver Resolutions of the Company vom

E. 2.1.5 Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel gegen die worldwide freezing order und die receivership order ab (act. 1 Rz. 81; act. 19 Rz. 22; act. 3/16).

E. 2.1.6 Mit Entscheid vom 16. April 2019 sistierte der BVI High Court das Hauptsa- cheverfahren (Forderung über ca. USD 95 Mio.), hielt aber die worldwide freezing order und die receivership order aufrecht (act. 19 Rz. 23; act. 20/8-9).

E. 2.1.7 Mit Entscheid vom 19. August 2020 hielt der BVI High Court die worldwide freezing order und die receivership order erneut aufrecht. Zuvor hatten F._____ und die Klägerin deren Aufhebung beantragt, da eine Klage von E._____ in Singa- pur erstinstanzlich abgewiesen worden sei und daher kein Bedarf für Sicherungs- massnahmen mehr bestehe. Der BVI High Court erwog, dass E._____ gegen jenen Entscheid ein Rechtmittel eingelegt habe und im Ausland weitere Zivilverfahren von E._____ gegen F._____ hängig seien. Die Anordnungen seien in der Absicht ge- troffen worden, Rechtsverfahren generell zu unterstützen. Sie seien erst aufzuhe- ben, wenn E._____ keinen Verfügungsanspruch mehr habe. Die worldwide free- zing order und die receivership order stünden und fielen zusammen: Solange Ers- tere aufrecht bleibe, sei auch Zweitere notwendig (act. 19 Rz. 24 f.; act. 3/15 Rz. 77, 79, 82). Dieser Entscheid wurde am 22. Februar 2021 von der Rechtsmit- telinstanz bestätigt (act. 19 Rz. 26; act. 20/10).

E. 2.1.8 Mit Entscheid vom 30. September 2020 erwog der BVI High Court unter an- derem Folgendes (act. 19 Rz. 44; act. 20/13 Rz. 8, 10 f., 52): "On 5th July 2018 the Claimant obtained a receivership order over the assets of A._____. […] The Receivers' powers were materially stated in standard terms. They were expressed as being 'for the purpose of identifying, protecting, preserving and (if appropriate) recovering the assets of the Company [A._____] and the value of such assets with immediate effect pending the resolution of the claim herein'. The Receivers' powers were conferred upon them by this Court. […]

- 12 - In the exercise of their powers the Receivers changed the Board of Directors of A._____. […] from the moment of his appointment by the Court, the receiver answers to the Court as he is an officer of the Court."

E. 2.1.9 Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 und vom 19. Dezember 2018 gelangte H._____ an die Beklagte und ersuchte sie um Informationen zu Aktien, die die Klä- gerin bei der Beklagten hält. Dabei identifizierte er sich als gerichtlich bestellter re- ceiver sowie als director. Die Beklagte verweigerte Auskünfte (act. 1 Rz. 129; act. 19 Rz. 27 f.; act. 38 Rz. 15 f.; act. 20/11; act. 39/21).

E. 2.1.10 Am 7. November 2019 erhob die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirks- gericht Zürich eine Auskunftsklage nach Art. 8 DSG (act. 19 Rz. 28). Vertreten wurde sie dabei von H._____ bzw. einem durch diesen bevollmächtigten schwei- zerischen Rechtsvertreter (act. 1 Rz. 65). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein. Es erwog was folgt (act. 1 Rz. 43, 63; act. 19 Rz. 28 f., 65; act. 38 Rz. 18; act. 3/14 E. II.3.1, II.3.4): "3.1 […] Der Rechtsvertreter der Klägerin wurde somit von einem Direktor der Gesellschaft bevollmächtigt, der gestützt auf eine vorsorgliche Massnahme eines Gerichts der [BVI] Voll- machten ausstellen darf und gestützt auf diese Massnahme auch als Direktor im Direktoren- register der Gesellschaft eingetragen worden ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist allerdings nicht direkt das Recht der British Virgin Islands anwendbar und für die Vertretungs- macht der Organe der Klägerin massgeblich, sondern es ist zu prüfen, ob diese ausländische vorsorgliche Massnahme in der Schweiz anerkennbar ist und die Receiver somit aus schwei- zerischer Sicht die Vertretungsbefugnis und -macht hatten für die Klägerin zu handeln. […] 3.4 Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Verfahren die Endgültigkeit der Mass- nahme ersichtlich ist, da die Receiver gemäss Receivership Order nur für die Zeit bis zur Ent- scheidung über eine anhängig gemachte Klage eingesetzt wurden, ist die Receivership Order in der Schweiz nicht anerkennbar. Folglich konnte H._____ nicht gestützt auf die Receivership Order einen Rechtsvertreter rechtsgültig bevollmächtigen und auch die – auf die nicht aner- kennbare Receivership Order gestützte – Eintragung von H._____ im Direktorenregister der Kläger ist nicht anerkennbar. H._____ hatte deshalb aus schweizerischer Sicht nicht die Be-

- 13 - fugnis und Macht für die Klägerin zu handeln und konnte sie bei der Vollmachtserteilung an den Rechtsvertreter […] nicht rechtsgültig vertreten. Somit fehlt gemäss Art. 59 ZPO eine Pro- zessvoraussetzung und auf die Klage ist nicht einzutreten."

E. 2.1.11 Mit Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 fasste H._____ folgenden Beschluss (act. 1 Rz. 50; act. 34 Rz. 49; act. 3/9): "1 APPOINTMENT OF DIRECTORS IT IS NOTED that the director wishes to appoint J._____ and D._____ as directors of the Company with effect from 25 November 2022 (Proposed Directors) and the Proposed Directors have indicated their willingness to act as directors of the Company (Appointments). 2 IT IS RESOLVED that: (a) the Appointments be and are hereby approved with effect from 25 November 2022 until such time as the directors resign or are removed from office in accordance with the articles of association of the Company; […] (c) the registered agent of the Company be instructed to update the Company's register of directors and to undertake the necessary filings with the Registrar of Companies to reflect the Appointments; […] […] [Unterschrift] ______________ Name: H._____ DIRECTOR Date: 25 November 2022"

E. 2.1.12 D._____ ist ein Licensed Insolvency Practitioner (act. 19 Rz. 31; act. 34 Rz. 119; act. 20/12).

E. 2.1.13 Das register of directors der Klägerin (ausgestellt am 25. Juni 2024) führt als aktuelle directors H._____, J._____ und D._____ auf, die beiden Letzteren mit Bestellungsdatum 25. November 2022 (act. 34 Rz. 21; act. 35/2; siehe auch act. 1 Rz. 30; act. 3/5). Ein am 5. Juli 2023 ausgestelltes certificate of good standing be- stätigt, dass die Klägerin ein vollständiges register of directors eingereicht habe

- 14 - (act. 1 Rz. 31; act. 3/2). Ein am 5. Juli 2023 ausgestelltes certificate of incumbency weist als directors H._____, J._____ und D._____ aus (Letzterer bestellt am

25. November 2022; act. 1 Rz. 32; act. 3/1).

E. 2.1.14 Zwischen März und Mai 2023 fand ein Schriftenwechsel zwischen den Rechtsvertretern der Klägerin, die sich mit einer von D._____ unterzeichneten Voll- macht auswiesen und Informationen bzw. die Herausgabe von Dokumenten ver- langten, und der Beklagten statt. Die Beklagte wies die Ersuchen der Klägerin zu- rück, da sie die Vertretungsmacht von D._____ nicht bestätigen könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser von directors eingesetzt worden sei, die als receivers tätig seien. Deshalb könne die von ihm ausgestellte Vollmacht nicht akzeptiert werden (act. 1 Rz. 13, 130 ff.; act. 19 Rz. 32, 73, 100; act. 34 Rz. 152; act. 3/23-27).

E. 2.1.15 Mit Entscheid vom 3./8. April 2024 erwog und entschied der BVI High Court Folgendes (act. 34 Rz. 19, 33, 42, 52; act. 35/1): "UPON the Court having appointed H._____ and J._____ as receivers (the Receivers) over A._____ Ltd (in receivership) (the Company) pursuant to an order dated 5 July 2018 (as amended) (the Receivership Order) UPON the directors of the Company passing a written directors' resolution dated 25 November 2022 appointing Mr D._____ (Mr D._____) as a director of the Company, and Mr D._____'s name being entered in the Register of Directors of the Company UPON noting that pursuant to section 118 of the BVI Business Companies Act (2023 Revision) (the Companies Act) that the Register of Directors maintained by the Company is prima facie evidence of any matter contained therein UPON noting that pursuant to section 109 (1) of the Companies Act and sections 9.1 and 9.2 of the Articles of Association (the Articles) of the Company, the business and affairs of the Company shall be managed by, or under the direction or supervision of, the directors of the Company, and the directors of the Company have all the powers necessary for managing, and for directing and supervising, the business and affairs of the Company

- 15 - UPON noting that Mr D._____ was appointed as a director of the Company in accordance with section 113 (2)(b) of the Companies Act and section 8.1 of the Articles of the Company and not in accordance with section 4 (a) of the Receivership Order UPON noting that the appointment and position of Mr D._____ as director of the Company does not rely on the Receivership Order nor is derivative from the Receivership Order UPON noting that Mr D._____ acts only as a director of the Company and neither as a receiver, a nominee of the receivers based on the Receivership Order, nor as an officer of the court UPON the Company filing proceedings in the Commercial Court of the Canton of Zurich (the Swiss Court) seeking information, documents and records held by B._____ AG relating to the Company on 9 August 2023 (the Swiss Claim) UPON noting that there is a dispute within the Swiss Claim as regards the authority of Mr D._____ to represent the Company in his capacity as a director. AND UPON determining the matter on the papers IT IS DECLARED AND ORDERED THAT:

1. The appointment of Mr D._____ as a director of the Company is a valid appointment pursuant to the Companies Act and in accordance with the Articles of the Company.

2. Mr D._____ is authorised and empowered to represent the Company in his capacity as a director pursuant to the Articles of the Company and the Companies Act, and such appointment and position does not rely on, nor is derivative from, the Receivership Order." Dieser Entscheid kam zustande aufgrund eines entsprechenden Antrags (mit bei- liegendem Entwurf des zu fassenden Entscheids) von E._____ (act. 38 Rz. 12; act. 39/19). Darin hatte E._____ unter anderem Folgendes ausgeführt (act. 38 Rz. 23; act. 39/19): "4 Following unsuccessful attempts to obtain information and documents relating to the Company's affairs with B._____ from B._____ directly, Mr D._____, on behalf of the Company, filed proceedings [... ] in the Commercial Court of the Canton of Zurich [...] seeking information, documents and records […].

- 16 - 5 The access to information and documents sought by Mr D._____ has been vigorously resisted by B._____, with a key aspect of their opposition alleging that Mr D._____ is not authorised to represent the Company in the Swiss Proceedings because his appointment derives from the Receivership Order and therefore is not a director in his own right. […]

E. 2.1.16 Die articles of association der Klägerin besagen unter anderem Folgendes (act. 1 Rz. 24; act. 19 Rz. 81; act. 34 Rz. 28, 48; act. 38 Rz. 70; act. 3/3): "8.1. The first directors of the Company […] shall be elected by Resolution of Shareholders or by Resolution of Directors for such term as the Shareholders or directors determine. […] 8.4. Each director holds office for the term, if any, fixed by the Resolution of Shareholders or Resolution of Directors appointing him, or until his earlier death, resignation or removal. lf no term is fixed on the appointment of a director, the director serves indefinitely until his earlier death, resignation or removal. 8.5. A director may be removed from office (a) with or without cause, by a Resolution of Shareholders passed at a meeting of Shareholders called for the purposes of removing the director or for purposes including the removal of the director or by a written resolution passed by a least seventy five per cent of the Shareholders of the Company entitled to vote; or (b) with cause, by a Resolution of Directors passed at a meeting of directors called for the purpose of removing the director or for purposes including the removal of director. […]

E. 2.1.17 Im vorliegenden Verfahren weisen sich die Rechtsvertreter der Klägerin mit einer Vollmacht aus, die unterzeichnet wurde von "D._____ (Director)" (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 42; act. 2).

E. 2.2 Parteistandpunkte

E. 2.2.1 Die Klägerin macht geltend, ihre Rechtsvertreter seien durch die von D._____ in ihrem Namen unterzeichnete Vollmacht gehörig bevollmächtigt (act. 1 Rz. 11; act. 34 Rz. 24 f., 104, 110, 120, 126, 148, 161). Das Gesellschaftsstatut gemäss Art. 154 ff. IPRG sei das BVI-Recht und namentlich der BVI Business Companies Act ("BCA"; act. 3/7). Danach bestimme sich die Vertretungsmacht von D._____ (act. 1 Rz. 19, 22; act. 34 Rz. 26 f.). Gemäss dem BCA hätten die directors die Ver- tretungsmacht für die Gesellschaft und könnten namentlich Rechtsvertretungen be- vollmächtigen (act. 1 Rz. 22 ff.; act. 34 Rz. 124). D._____ sei ihr director und habe daher diese Vertretungsmacht (act. 1 Rz. 12, 27 ff., 40; act. 34 Rz. 32, 34, 41, 108). Die receivership order stehe der Stellung von D._____ als director und seiner Ver- tretungsmacht nicht entgegen (act. 1 Rz. 44). Von Beginn weg sei gar nicht rele- vant, gestützt worauf er zum director ernannt worden sei. Vielmehr sei entschei- dend, dass er im register of directors und im certificate of incumbency als director eingetragen sei (act. 34 Rz. 44, 72.5, 163, 166). Ohnehin sei er nicht gestützt auf die receivership order bzw. eine darin eingeräumte Befugnis, sondern durch die Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 und damit einen inneren gesellschaftsrechtlichen Akt gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA und sec. 8.1 der articles of association zum director ernannt und im register of di- rectors eingetragen worden (act. 1 Rz. 50; act. 34 Rz. 43, 45 f., 50 ff., 59, 61, 72.2, 104, 108, 114, 126 f., 129, 142). Seine Stellung als director bestehe unabhängig

- 18 - von der receivership order und würde selbst dann Bestand haben, wenn die recei- vership durch das Gericht beendet würde (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 34 Rz. 66, 72.4, 173). Ferner sei die Gültigkeit seiner Wahl irrelevant, weil gemäss sec. 117 sowie sec. 31 BCA die Handlungen von im register of directors eingetragenen directors gültig seien, selbst wenn deren Wahl mangelhaft gewesen sein sollte (act. 1 Rz. 25, 59 f.; act. 34 Rz. 31, 44, 72.5). Mithin wären seine Vertretungshandlungen selbst dann rechtsgültig, wenn die receivership order seiner gültigen Wahl und Eintragung entgegenstehen würde (act. 1 Rz. 61). Sodann sei er weder selbst receiver noch nominee der receiver noch officer of the court noch sonst wie in hoheitlicher Funk- tion tätig (act. 34 Rz. 60 ff., 72.1, 106 ff., 114, 119, 123, 124, 131, 174). In der vier Jahre vor seiner Ernennung zum director ergangenen receivership order werde er gar nicht erwähnt (act. 34 Rz. 55 f., 62, 127). Er handle daher nicht gestützt auf die receivership order und sei hierzu auch nicht befugt (act. 34 Rz. 66, 68, 107, 114, 119). Seine Sorgfalts- und Treuepflicht bestehe einzig gegenüber der Klägerin und nicht gegenüber den receivers, E._____ oder dem BVI High Court (act. 34 Rz. 67, 132). Weil er also director und nicht receiver sei, nicht gestützt auf die receivership order gewählt worden sei und die Klägerin als director organschaftlich vertrete, sei die receivership order vorliegend irrelevant (act. 1 Rz. 47 f., 72.1 f., 113, 133, 168). Daher sei keine Anerkennung bzw. Wirkungsübernahme erforderlich (act. 1 Rz. 45 ff.; act. 34 Rz. 71, 73, 108, 117, 140, 142 ff., 166, 168). Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2020 sei unrichtig und be- ruhe zudem auf einer nicht vergleichbaren Ausgangslage, da namentlich kein re- ceiver am vorliegenden Verfahren beteiligt sei (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 34 Rz. 72.7, 105, 118, 142, 146, 159, 174). Ihre Ansicht werde durch den Entscheid des BVI High Court vom 3./8. April 2024 explizit gestützt (act. 34 Rz. 20, 62). Im Eventualstandpunkt seien die Voraussetzungen für eine vorfrageweise Aner- kennung der receivership order nach Art. 25 ff. IPRG gegeben (act. 1 Rz. 70 ff.; act. 34 Rz. 74 ff.).

E. 2.2.2 Die Beklagte macht geltend, die Einsetzung von D._____ als director der Klägerin sei gestützt auf die receivership order erfolgt (act. 19 Rz. 42, 78). Diese könne in der Schweiz nicht gestützt auf Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden, weil sie

- 19 - erstens – wie das Urteil des BGer 5A_999/2022 vom 20. Februar 2024 zeige – überhaupt keine zivilrechtliche Entscheidung i.S.v. Art. 25 IPRG, zweitens als Ent- scheid über eine vorsorgliche Massnahme nicht endgültig i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG sei und drittens gegen den schweizerischen ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG verstosse (act. 19 Rz. 42, 49 ff., 78; act. 38 Rz. 28, 46 ff.). Auch die darauf ge- stützte Eintragung von D._____ im register of directors bzw. seine Handlungen in der Schweiz könnten nicht anerkannt werden. Daher seien die Rechtsvertreter der Klägerin nicht rechtsgültig bevollmächtigt und sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 19 Rz. 42, 60, 62, 69, 77, 80; act. 38 Rz. 7, 27, 115, 161). Im Einzelnen: Die Einsetzung von D._____ als director und seine Eintragung im register of direc- tors sowie auf dem certificate of incumbency sei – jedenfalls aus Sicht des schwei- zerischen Rechts – unmittelbar gestützt auf die receivership order erfolgt (act. 19 Rz. 43, 46, 62, 68; act. 38 Rz. 29, 66, 115, 123, 129, 134, 143). Die receiver zögen ihre Kompetenz, directors zu ernennen und abzuberufen sowie sich selbst oder ihre nominees im register of directors eintragen zu lassen, aus der receivership order und nicht aus dem BVI-Recht (act. 19 Rz. 43). D._____ sei ein solcher nominee der receivers gemäss Ziff. 4 lit. a der receivership order (act. 19 Rz. 47, 85, 91, 96; act. 38 Rz. 11, 142). Es sei daher unzutreffend, wenn die Klägerin behaupte, er sei gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA und sec. 8.1 der articles of association gewählt worden (act. 19 Rz. 45, 84). Vielmehr beruhe seine Stellung und Vertretungsmacht unter dem Blickwinkel des IPRG auf der Gestaltungswirkung der receivership order (act. 38 Rz. 65). Mithin gründe seine Ernennung nicht in einem Akt gesellschafts- rechtlicher Privatautonomie, sondern in einer hoheitlichen Handlung bzw. einer ho- heitlich begründeten Zwangsvollmacht (act. 19 Rz. 43, 45, 84 f.; act. 38 Rz. 6, 127). Daher sei er aus dem Blickwinkel des schweizerischen Rechts kein rechtsgültig gewählter director und kein Organ i.S.v. Art. 155 IPRG, weshalb eine Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage komme (act. 38 Rz. 6, 22, 55 ff., 109, 115, 117, 122, 128, 134). Vielmehr sei eine Wirkungsübernahme bzw. Anerkennung der re- ceivership order nach Art. 25 ff. IPRG erforderlich (act. 19 Rz. 81; act. 38 Rz. 134). Solange die receivership order in der Schweiz nicht anerkannt werde, sei seine Stellung aus schweizerischer Sicht unbeachtlich (act. 38 Rz. 134). Art. 25 ff. IPRG gälten auch für gesellschaftsrechtliche Entscheidungen, auch diese bedürften

- 20 - grundsätzlich einer Anerkennung (act. 19 Rz. 64 f.). Die Eintragung im register of directors oder auf dem certificate of incumbency sei aus Sicht des schweizerischen Rechts unbeachtlich, da diese ebenfalls nicht anerkannt werden könnten und ihre Unrichtigkeit nachgewiesen sei (act. 38 Rz. 101 ff., 119, 143). Selbst wenn die Stellung von D._____ als organschaftlich zu qualifizieren wäre, wäre sie im Rahmen der Anwendung von Art. 155 IPRG i.V.m. sec. 133(2)(b) BCA indirekt auf die receivership order zurückzuführen. Deshalb müsste diese auch bei einem solchen Vorgehen anerkannt werden, um von einer rechtsgültigen Bestel- lung von D._____ zum director auszugehen (act. 38 Rz. 29, 109, 126, 129, 134). Da eine solche Anerkennung nicht möglich sei, sei aus Sicht des schweizerischen Rechts die Wahl von D._____ zum director nicht rechtsgültig erfolgt. Entsprechend sei seine Stellung auch bei Anwendung des BVI-Rechts als Gesellschaftsstatut nicht zu berücksichtigen (act. 38 Rz. 69 ff.). Insbesondere sei auch H._____, der die Written resolutions of the director of the Company gefasst habe, aus Sicht des schweizerischen Rechts mangels Anerkennbarkeit der receivership order kein rechtsgültig gewählter director. Deshalb habe er keine Kompetenz zur Wahl von directors gehabt und sei der besagte Beschluss nicht gültig zustande gekommen, wobei bei einem solchen Nichtbeschluss auch kein Raum für eine Anwendung von sec. 117 BCA bestehe (act. 38 Rz. 6, 29, 80, 118, 124 f.). Letztlich gehe es vorliegend um hoheitliche Beschlagnahme- und Einziehungs- handlungen eines Organs eines ausländischen Zwangsvollstreckungsapparats (act. 38 Rz. 5). Die receiver handelten über D._____ als ihre Hilfsperson, um über ihn für die Gläubiger die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Klägerin zu erlangen (act. 38 Rz. 5, 21, 67, 131, 142, 146). Er handle also mit der gleichen Mission wie die receiver selbst, nämlich derjenigen der Identifikation, vorsorglichen Beschlagnahme und allenfalls Einziehung des in der Schweiz belegenen Vollstre- ckungssubstrats (act. 38 Rz. 5, 11, 35, 142). Mithin sei er wie die receiver im Hin- blick auf die Sicherung von Vermögenswerten der Klägerin sowie zur Unterstützung der worldwide freezing order tätig (act. 19 Rz. 47, 91, 96; act. 38 Rz. 9 f.). Die Stel- lung von D._____ sei wie jene der receiver öffentlich-rechtlicher Natur, er sei als hoheitlich handelndes Organ des staatlichen Zwangsvollstreckungsapparats der

- 21 - BVI zu qualifizieren (act. 38 Rz. 29, 68, 133, 152). Entsprechend besage auch der Entscheid des BVI High Court vom 8. Juli 2020, die receiver hätten gestützt auf ihre Befugnisse die directors der Klägerin ausgewechselt, und bezeichne der Entscheid die receivers als officers of the court (act. 19 Rz. 44). D._____s Sorgfalts- und Treuepflichten bestünden folglich gegenüber den receivers und der E._____ sowie dem BVI High Court (act. 19 Rz. 48; act. 38 Rz. 151). Sein Beizug sei ein Manöver der receivers und erfolgt, um die fehlende Anerkennungsfähigkeit der receivership order, die schweizerische Vollstreckungshoheit und die Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 30. Juni 2020 zu umgehen (act. 38 Rz. 5, 14). Vor diesem Hin- tergrund würde die Anerkennung der Organstellung und Vertretungsmacht von D._____ auch gegen den schweizerischen Ordre Public nach Art. 17 IPRG verstos- sen, da sie auf die Zulassung von Vollstreckungshandlungen ausländischer Amts- träger in der Schweiz hinauslaufen würde (act. 38 Rz. 6, 86 ff.). Ferner würde die Bestellung von D._____ zum director eine offenbare Gesetzesumgehung darstellen und müsse daher unbeachtlich bleiben, da die Bestellung zur Umgehung von Art. 25 ff. und Art. 166 ff. IPRG erfolgt sei (act. 38 Rz. 6, 90 ff.). Das Bezirksgericht Zürich habe die Rechtslage richtig erkannt und die Anerken- nung der Eintragung von H._____ in das klägerische register of directors verweigert (act. 19 Rz. 61, 97). Die Sachlage habe sich seit diesem Entscheid nicht massge- blich verändert, indem H._____ mit D._____ einen nominee gemäss Ziff. 4 lit. a der receivership order eingesetzt habe und nun versuche, über diese an die gleichen Informationen zu gelangen (act. 19 Rz. 96, 140). Der Entscheid BVI High Court vom 3./8. April 2024 sei eigens zur Unterstützung der Position der Klägerin im vorliegen- den Verfahren ergangen und widerspreche früheren Entscheidungen des BVI High Court. Im Übrigen zeige der Umstand, dass er auf Antrag von E._____ zustande gekommen sei, dass D._____ die Prozessstrategie mit dieser koordiniere (act. 38 Rz. 12 f., 24, 67, 114, 117).

- 22 -

E. 2.3 Rechtliches und Würdigung

E. 2.3.1 Bestimmung des für die Vertretung der Klägerin anwendbaren Rechts

E. 2.3.1.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staats, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorge- schriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen (sog. Gesellschaftsstatut). Gemäss Art. 155 lit. e und i IPRG bestimmt das Gesell- schaftsstatut insbesondere die Organisation der Gesellschaft und die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. Mithin regelt das Gesell- schaftsstatut die Vertretungsmacht der Organe und Hilfspersonen sowie deren Um- fang (Urteil des BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.2; BSK IPRG-EBER- HARD/VON PLANTA, Art. 155 N 19; siehe auch BGE 95 II 442 E. 1). Bei der Prüfung, ob die Personen, die für eine ausländische Gesellschaft eine Vollmacht unterzeich- net haben, berechtigt sind, für diese Gesellschaft zu handeln und Prozesse zu füh- ren bzw. zu diesem Zweck eine Rechtsvertretung zu bestellen, haben die schwei- zerischen Gerichte auf das Gesellschaftsstatut abzustellen (vgl. Urteil des BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 f.; Beschluss des Obergerichts ZH RT190090 vom 24. März 2020 E. 3.3 i.f.).

E. 2.3.1.2 Die Klägerin hat ihren Sitz auf den BVI und ist nach dem BVI-Recht ver- fasst. Daher beurteilt sich nach dem BVI-Recht, welche natürlichen Personen für sie handeln können und namentlich, wer für sie Prozesse führen bzw. zu diesem Zweck Rechtsvertreter bestellen kann, sowie ob D._____ diese Voraussetzungen erfüllt.

E. 2.3.2 Anwendung des BVI-Rechts: Stellung als director von D._____ und seine Vertretungsmacht für die Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung unter BVI-Recht

E. 2.3.2.1 D._____ ist unter BVI-Recht director der Klägerin. Seine Bestellung zum director und Eintragung im register of directors erfolgte mit bzw. gestützt auf die Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022. Darin bestellte ihn H._____ zum weiteren director. Die Überschrift (resolutions of the di-

- 23 - rector of the company), Ziff. 1 (the director wishes to appoint) sowie die Unterschrif- tenzeile (DIRECTOR) deklarieren, dass H._____ in seiner Funktion als director und nicht als receiver handelte. Es handelt sich also – aus Sicht des massgeblichen BVI-Rechts – um einen Beschluss des directors und damit um einen gesellschafts- rechtlichen Rechtsakt, nicht einen Akt eines Vollstreckungsorgans. Mithin erfolgte die Bestellung von D._____ innerhalb des gesellschaftsrechtlichen Rahmens, der nach Art. 154 f. IPRG für die schweizerischen Gerichte massgeblich ist. Der vorlie- gende Sachverhalt kann aufgrund dieses gesellschaftsrechtlichen Aspekts nicht mit der Begründung einer Zwangsvollmacht durch einen Akt eines Vollstreckungsor- gans gleichgesetzt werden (vgl. act. 38 Rz. 57, 61). Eher ist der vorliegende Sach- verhalt mit der Erteilung einer Vollmacht durch den Schuldner selbst vergleichbar, in welchem Fall von einer materiellrechtlichen Frage auszugehen ist und sich die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem auf diese anwendbaren Recht, allenfalls ein- geschränkt durch den ordre public, richtet (vgl. dazu DOMEJ, Internationale Zwangs- vollstreckung und Haftungsverwirklichung, 2016, 556). H._____ hatte die Befugnis für eine solche Bestellung gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA i.V.m. sec. 8.1 der articles of association, die eine solche Kooptation neuer directors durch die bestehenden directors vorsehen. Er war seinerseits im Zeitpunkt des besagten Bestellungsbeschlusses unter BVI-Recht director der Klägerin. Wie nämlich auch die Beklagte richtig festhält (act. 38 Rz. 72), wurde er mit Written Joint and Several Receiver Resolutions of the Company vom 6. Juli 2018 zum director der Klägerin bestellt. Es überzeugt daher nicht, wenn die Beklagte mit Verweis auf Entscheide des BVI High Court und des House of Lords die Rechtswirksamkeit der Kooptation durch H._____ anzweifelt, da dieser nicht rechtsgültig gewählter direc- tor der Klägerin bzw. 'Nichtdirektor' gewesen sei (act. 38 Rz. 71; act. 39/26-27). Denn beide Fälle betreffen Konstellationen, in denen der angebliche Beschluss von Personen gefasst wurde, die gerade nicht directors der betreffenden Gesellschaf- ten waren. Vorliegend verhält es sich jedoch anders. Die Bestellung von H._____ mag zwar auf die receivership order zurückzuführen sein. Es ist aber nicht ersicht- lich, weshalb ihm aus diesem Grund die im BCA und den articles of association vorgesehene Befugnis zur Kooptation abgehen sollte. Die von der Beklagten refe- renzierten Gerichtsentscheide belegen dies jedenfalls nicht. Da Art. 154 f. IPRG

- 24 - das BVI-Recht für anwendbar erklären, überzeugt es auch nicht, wenn die Beklagte mit einer 'schweizerischen Sicht' argumentiert, wonach insbesondere H._____ nicht gültig zum director bestellt worden sei und die Written Joint and Several Re- ceiver Resolutions of the Company von keinem rechtsgültig gewählten director ge- fasst worden seien (z.B. act. 38 Rz. 72 f.). Vielmehr ist aus schweizerischer Sicht gerade auf das BVI-Recht abzustellen. Dass D._____ nicht receiver ist, ist unbestritten. Er ist aber auch nicht nominee gemäss Ziff. 4(a) der receivership order. Diese Bestimmung hätte es den receivers erlaubt, statt sich selbst eine Drittperson als director einzusetzen, was Ziff. 3(a) der receivership order zugelassen hätte. Von dieser Möglichkeit machten sie aber kei- nen Gebrauch, sondern ernannten sich selbst zu directors. Erst zu einem späteren Zeitpunkt bestellte H._____ mit Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 gestützt auf die ihm gemäss sec. 113(2)(b) BCA i.V.m. sec. 8.1 der articles of association zustehenden Befugnisse auch D._____ zum di- rector. Die Position von D._____ als director der Klägerin ist durch seine Nennung im re- gister of directors sowie im certificate of incumbency vom 5. Juli 2023 ausgewiesen und wird auch durch den BVI High Court in dessen Entscheid vom 3./8. April 2024 bestätigt.

E. 2.3.2.2 Als director der Klägerin hat D._____ unter BVI-Recht die Befugnisse ge- mäss sec. 109 BCA und sec. 9.1 der articles of association der Klägerin. Gemäss sec. 109(1) BCA werden das Geschäft und die Angelegenheiten der Gesellschaft von oder unter der Anleitung oder Aufsicht der directors der Gesellschaft besorgt. Gemäss sec. 109(2) BCA haben die directors der Gesellschaft alle Befugnisse, die nötig sind, um das Geschäft und die Angelegenheiten der Gesellschaft zu besor- gen, zu führen und zu überwachen. Sec. 9.1 der articles of association der Klägerin deckt sich mit dieser gesetzlichen Regelung. D._____ hat infolgedessen alle Be- fugnisse, die nötig sind, um das Geschäft und die Angelegenheiten der Klägerin zu besorgen, zu führen und zu überwachen, was die Befugnis, Rechtsvertreter zur Führung eines Prozesses zu bevollmächtigen, mit einschliesst.

- 25 -

E. 2.3.2.3 Zwischenfazit: Gemäss dem anwendbaren BVI-Recht kann D._____ als director der Klägerin diese vertreten und insbesondere deren Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren rechtsgültig bevollmächtigen sowie Ansprüche auf Re- chenschaftsablage und Herausgabe gegenüber der Beklagten geltend machen. Das vorliegend anwendbare Recht führt daher zum Ergebnis, dass die Klägerin rechtsgültig vertreten ist.

E. 2.3.3 Keine Notwendigkeit einer Anerkennung der receivership order Es stellt sich die Frage, ob die Berücksichtigung der Stellung als director und der sich daraus ergebenden Vertretungsmacht von D._____ durch die schweizerischen Gerichte voraussetzt, dass die receivership order anerkannt wird.

E. 2.3.3.1 Keine Notwendigkeit einer prozessrechtlichen Anerkennung 2.3.3.1.1. Art. 25 ff. IPRG regeln die (prozessrechtliche) Anerkennung und Vollstre- ckung ausländischer Entscheide in der Schweiz. Nach Art. 25 IPRG wird ein aus- ländischer Entscheid in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, wenn (a) die Zustän- digkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem der Entscheid ergangen ist, begründet war, (b) gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder er endgültig ist und (c) kein Verweigerungs- grund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt. Die Bedeutung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids liegt darin, dass der um Anerkennung ersuchte Staat die Geltung fremder Rechtsakte auf seinem Hoheitsgebiet duldet (BGE 134 III 467 E. 3.3; BGE 120 II 83 E. 3a/cc). Ein gericht- licher Entscheid ist ein staatlicher Hoheitsakt. Als solcher entfaltet er aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprinzips grundsätzlich nur Wirkungen im Urteilsstaat. Mit der Anerkennung eines ausländischen Entscheids verleiht der anerkennende Staat ihm auf seinem Territorium die ihm innewohnenden Wirkun- gen. Mithin erstreckt er die Wirkungen des Entscheids auf sein eigenes Hoheitsge- biet (CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 1; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl. 2022, Art. 25 N 5; GEIMER, Internationales Zivilprozessrecht,

E. 2.3.3.2 Keine Relevanz der kollisions- oder materiellrechtlichen Anerkennung 2.3.3.2.1. Art. 25 ff. IPRG betreffen nur die prozessrechtliche Anerkennung auslän- discher Entscheidungen (SCHWANDER, Sollen das schweizerische IPR-Gesetz von 1987 und insbesondere sein Erstes Kapitel [«Gemeinsame Bestimmungen», Art. 1–32 IPRG] revidiert werden?, SZIER 2015, 358 [zit. SZIER 2015]). Daneben gibt es die kollisionsrechtliche oder materiellrechtliche Anerkennung. Diese unterschei- det sich von der prozessrechtlichen Anerkennung dadurch, dass nicht auf eine in- direkte Zuständigkeit abgestellt wird, sondern auf die von der IPR-Kollisionsnorm für anwendbar erklärte Rechtsordnung (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 710). Beispiele für eine kollisionsrechtliche Anerkennung finden sich in Art. 58 Abs. 1 lit. c IPRG ("Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden […] anerkannt […] wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz anwend- bar ist, ergangen sind") und Art. 73 Abs. 1 IPRG ("Die im Ausland erfolgte Aner- kennung eines Kindes wird […] anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhn- lichen Aufenthalt […] gültig ist."). Mithin geht es um die Anerkennung ausländischer Entscheide, Rechtsakte und Rechtslagen beruhend auf der für anwendbar erklär- ten Rechtsordnung (JAMETTI GREINER, a.a.O., 12; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 38). In diesen Fällen bestimmt das nach IPRG anwendbare Recht in gene- rell-abstrakter Weise, ob ein Rechtsakt als wirksam zu betrachten ist (ACOCELLA, Internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im schweizerisch-italienischen Rechtsverkehr, 1989, 151; MÜLLER, a.a.O., 194). Eine förmliche Anerkennung findet nicht statt (JA- METTI GREINER, a.a.O., 10 ff., 17 f.; siehe auch ACOCELLA, a.a.O., 151). Die kollisi- onsrechtliche Anerkennung kann die Anerkennung ausländischer Gerichtsent- scheide miteinschliessen, und zwar selbst dann, wenn eine prozessrechtliche An- erkennung nach Art. 25 ff. IPRG nicht zulässig wäre. Denn wenn die Kollisionsre- geln des IPRG erreichen wollen, dass der Streit in der Schweiz so entschieden wird, wie dies die ausländische Rechtsordnung täte, ist nicht einzusehen, warum nicht auch die entsprechenden ausländischen Entscheidungen anerkannt werden

- 30 - (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 39, 41, Fn. 25). Vorbehalten bleiben der ordre public und die Verweigerungsgründe nach Art. 27 IPRG, nicht anwendbar sind hin- gegen Art. 25 lit. a und b sowie Art. 26 IPRG (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., Fn. 25, 44; siehe auch JAMETTI GREINER, a.a.O., Fn. 60). 2.3.3.2.2. Entgegen dem, was die Beklagte teilweise andeutet (act. 38 Rz. 75, 88), geht es vorliegend auch nicht um eine kollisionsrechtliche Anerkennung der recei- vership order. Auch hier gilt, dass keine massgeblichen Wirkungen der receivership order auf die Schweiz erstreckt werden und die receivership order zur Beantwor- tung der massgeblichen Rechtsfragen nicht relevant ist. Wohlgemerkt statuiert im gesellschaftsrechtlichen Bereich Art. 154 IPRG zwar insofern eine kollisionsrechtli- che Anerkennung, als diese Norm nicht nur das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, sondern zugleich die Anerkennung der Existenz (d.h. der selbst- ständigen Rechtspersönlichkeit) einer ausländischen Gesellschaft vorgibt (SCHWANDER, SZIER 2015, a.a.O., 359; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 40 f.; SCHWANDER, Das Statut der internationalen Gesellschaft, SZIER 2002, 60 f. [zit. SZIER 2002]; siehe auch KLEIN, Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des IPRG, BJM 1989, 368: "Die ausländische juristische Person wird somit – soweit sie nach dem anwendbaren Recht besteht – ipso iure anerkannt."). Darum geht es aber vorliegend nicht, ist doch die Existenz der Klägerin unbestritten.

E. 2.3.3.3 Blosse Berücksichtigung der receivership order 2.3.3.3.1. Ausserhalb der prozessrechtlichen und kollisionsrechtlichen Anerken- nung kann ein ausländischer Entscheid von den schweizerischen Gerichten auch in weniger weit gehender Art berücksichtigt werden (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 686 ["Blosse Berücksichtigung ausländischer Entscheidungen"]; siehe auch MÜLLER, a.a.O., 224). Es geht dabei um Fälle, in denen der ausländische Ent- scheid nicht als Ausdruck einer normativen Beurteilung und Bewertung anerkannt werden soll, namentlich wenn seine Auswirkungen in der Schweiz aus schweizeri- scher Sicht nicht als Recht anerkannt werden sollen, aber realistischerweise das Faktum hingenommen werden muss, dass ein Entscheid im Ausland ergangen ist und gewisse Tatsachen, Rechte oder Pflichten festgestellt hat (SCHWANDER, Aner- kennung, a.a.O., 48, m.Bsp.; SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 686). Denkbar

- 31 - ist auch, dass ein ausländischer Entscheid in der Schweiz als Beweismittel zu be- rücksichtigen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Liquidator einer Gesellschaft oder ein Willensvollstrecker, der im Ausland durch einen Gerichtsentscheid ernannt wor- den ist, diesen anruft, um seine Befugnis, in einem anderen Land Rechtsschritte zu tätigen, zu erstellen (DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 25 N 3b; KNOEPFLER/SCHWEI- ZER/OTHENIN-GIRARD, Droit international privé suisse, 3. Aufl. 2005, Rz. 708; siehe zum Ganzen auch CR LDIP/CL-BUCHER, Vorbem Art. 25-32 N 6: "On notera par ailleurs des cas dans lesquels un jugement étranger déploie en Suisse des effets de fait ou sert de moyen de preuve sans y être reconnu ou exécuté."). Ähnlich verhält es sich mit der Berücksichtigung von im Ausland realisierten Rechtslagen (nicht Entscheidungen), die als Faktum in die Rechtsfindung schweizerischer Ge- richte einbezogen werden, wie bspw. die veränderte Rechtslage, die durch Aus- übung eines im Ausland wirksamen Gestaltungsrechts eines Privaten herbeigeführt worden ist (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 48 m.w.H.). Bei einer solchen blos- sen Berücksichtigung sind die schweizerischen Gerichte nicht an die Vorausset- zungen der Art. 25 ff. IPRG gebunden (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 687). Denn diese Bestimmungen betreffen nur die Fälle, in denen ausländische Ent- scheide den schweizerischen gleichgestellt werden sollen, ohne aber die mögli- chen Wirkungen eines ausländischen Entscheids unabhängig von einer Anerken- nung auszuschliessen (DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 25 N 4). 2.3.3.3.2. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend weder eine prozessrechtliche noch kollisionsrechtliche Anerkennung der receivership order erforderlich. Die receiver- ship order hängt nur indirekt mit der vorliegenden Streitsache zusammen. Ihre ei- gentlichen Wirkungen entfaltet sie in den BVI, indem sie die Stellung der receivers begründete und es diesen in den BVI ermöglichte, sich selbst zu directors der Klä- gerin zu bestellen, was es ihnen wiederum möglich machte, später auch D._____ zum director der Klägerin zu bestellen. Diese Wirkungen sind aus Sicht der schwei- zerischen Gerichte als Faktum zu berücksichtigen und zu respektieren. Einer An- erkennung der receivership order bedarf es hierfür, bezogen auf die vorliegende Streitsache, nicht.

- 32 -

E. 2.3.3.4 Zwischenfazit Es geht nicht um einen Fall der Anerkennung. Die Existenz der receivership order ist als Faktum zu berücksichtigen, ohne dass eine Anerkennung nötig wäre. Es bleibt daher bei der Erkenntnis, dass D._____ gemäss dem anwendbaren BVI- Recht als director der Klägerin diese vertreten kann. In den Kategorien des IPRG (vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG) gesprochen geht es (nur) um eine Frage des anwendbaren Rechts, nicht (auch) um eine Frage der Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide.

E. 2.3.4 Mögliche Korrekturen der Anknüpfung an das BVI-Recht

E. 2.3.4.1 Das vom IPRG für anwendbar erklärte Recht ist namentlich folgenden Ein- schränkungen unterworfen (zur Anwendbarkeit im Kontext von Art. 154 f. IPRG SCHWANDER, SZIER 2002, a.a.O., 62, 66): Gemäss der Vorbehaltsklausel von Art. 17 IPRG ist die Anwendung von Bestim- mungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würden, das mit dem schweizerischen ordre public unver- einbar wäre. Sie erlaubt es dem Gericht, das ausländische Recht nicht anzuwen- den, wenn das Ergebnis in unerträglicher Weise gegen Sinn und Geist sowie das Rechtsgefühl der schweizerischen Rechtsordnung verstossen würde (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2; BGE 128 III 201 E. 1b; BGE 125 III 443 E. 3d; Urteile des BGer 5A_780/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.2; 5A_827/2016 vom 30. No- vember 2016 E. 5.1). Mittels der Vorbehaltsklausel wird also das Ergebnis der zur Anwendung berufenen ausländischen Rechtssätze im konkreten Einzelfall über- prüft, verglichen und allenfalls berichtigt, nicht hingegen eine abstrakte Normen- kontrolle durchgeführt (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 1, 4). Von der Vorbehaltsklausel ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK IPRG- MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 10). Die zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts gemäss Art. 18 IPRG er- laubt es sodann, vom für anwendbar erklärten Recht auch abzuweichen, wenn schweizerische Rechtsvorschriften unmittelbar, das heisst unabhängig vom an-

- 33 - wendbaren Recht, zwingend anzuwenden sind. Diese sog. lois d'application immédiate umfassen den positiven ordre public (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 128 III 201 E. 1b). Diese zwingend anwendbaren Vorschriften haben somit einen eige- nen räumlichen Anwendungsbereich, der sich gegen die allgemeinere Kollisionsre- gel durchsetzt und sie ausschaltet (BGE 128 III 201 E. 1b). Solche Vorschriften sind nach dem Verständnis von Art. 18 IPRG zwingende Bestimmungen, die den we- sentlichen Interessen der Gesellschaftsordnung, der politischen oder wirtschaftli- chen Ordnung Rechnung tragen (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 128 III 201 E. 1b; BGE 125 III 443 E. 3d). Sie müssen einzig den fundamentalen Grundwerten der Rechtsordnung entsprechen (BGE 135 III 614 E. 4.2) bzw. fundamentale Bedeu- tung für den Staat und die Rechtsgemeinschaft in einer internationalen Dimension haben (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 18 N 13). Rechtsumgehungen (fraus legis) sind im IPRG nicht allgemein geregelt, lassen sich aber über Art. 2 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF- METTIER, Art. 17 N 8). Gemeint sind Fälle, in denen primär anwendbare Normen ausgeschaltet werden durch die wissentliche Begründung der Tatbestandsvoraus- setzungen, die zur Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter andere Normen führen. Im Vordergrund steht die Umgehung der zwingenden Vorschriften der lex fori. Zur Umgehungshandlung hat immer auch eine Umgehungsabsicht zu treten (ZK IPRG-VISCHER/WIDMER LÜCHINGER, Art. 17 N 28 f.). Es bestehen Berührungs- punkte zum ordre public: Dieser richtet sich gegen den Inhalt einzelner Bestimmun- gen des ausländischen Rechts, die Gesetzesumgehung gegen die Art und Weise, wie die Anwendung dieser Rechtsordnung bewirkt oder vermieden wird (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 8).

E. 2.3.4.2 Die Beklagte weist namentlich auf Art. 166 ff. IPRG und eine mögliche Um- gehung dieser Bestimmungen zur Anerkennung eines ausländischen Konkursde- krets und zum diesfalls zu befolgenden Verfahren hin (z.B. act. 50 Rz. 6; in diesem Sinn auch die Hauptbegründung im Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.1; vgl. auch GASSMANN, Arrest im internationalen Rechtsverkehr, 1998, 115, nach dem kein Raum besteht, um ausländischen An-

- 34 - ordnungen etwa hinsichtlich Einsetzung eines receiver, die das System von Art. 166 ff. IPRG zu unterlaufen drohen, Nachachtung zu verschaffen). Art. 166 ff. IPRG sehen bei Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ein sogenanntes Hilfs- oder Sekundärverfahren in der Schweiz vor, in dem gegebe- nenfalls im Inland belegene Vermögenswerte einem ausländischen Verfahren zu- geführt werden. Die Unterstützungsfunktion dieses Hilfskonkurses ist zum einen den Interessen ausgewählter schweizerischer Gläubiger untergeordnet (vgl. Art. 172 Abs. 1 IPRG) und zum anderen ist die eigentliche Rechtshilfeleistung, also die Überweisung allfälliger Vermögenswerte an die ausländische Insolvenzmasse, an die Bedingung gebunden, dass schweizerische Gläubiger im ausländischen Kol- lokationsverfahren angehört worden sind und bei der Verteilung nicht benachteiligt werden (Art. 173 Abs. 3 IPRG; ZK IPRG-RODRIGUEZ, Vorbem Art. 166 N 46). Zum Schutz dieses Regimes verneint das Bundesgericht die Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets hinsichtlich Klagen gegen schweizerische Drittschuldner bzw. -be- sitzer; dies vor dem Hintergrund, dass andernfalls der Zweck von Art. 166 ff. IPRG, nämlich der Schutz der schweizerischen Gläubiger, ausgehöhlt würde, indem die ausländische Konkursverwaltung ohne Kontrolle durch ein schweizerisches Gericht schweizerisches Haftungssubstrat abführen könnte (BGE 139 III 236 E. 4.2, 4.5; BGE 137 III 631 E. 2.3; BGE 134 III 366 E. 5.1.2; eingehend aus der jüngeren Lehre BAUMGARTNER, Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz, 2022, 82 ff. m.w.H.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dieses Regime ausgehebelt werden könnte, indem eine ausländische Konkursverwaltung sich bzw. einer für sie handelnden natürlichen Person eine gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung einräumen lassen könnte, die in der Schweiz nach Art. 154 f. IPRG massgeblich wäre und es ihr erlauben würde, das in der Schweiz belegene Gesell- schaftsvermögen unter Ausserachtlassung von Art. 166 ff. IPRG der ausländischen Insolvenzmasse zuzuführen. Vorliegend sind solche Bedenken indessen unbegründet. Zunächst befindet sich die Klägerin nicht im Konkurs. Namentlich sind sich die Parteien einig, dass die receivership order kein ausländisches Konkursdekret ist, das Gegenstand einer An-

- 35 - erkennung nach Art. 166 ff. IPRG sein könnte, bzw. nicht auf eine generelle Zwangsliquidation der Klägerin zugunsten aller Gläubiger ausgerichtet ist und somit keine konkurstypischen Wirkungen entfaltet (act. 19 Rz. 59; act. 34 Rz. 76, 141). Mithin besteht gar kein ausländisches Konkursdekret, hinsichtlich dessen sicherge- stellt werden müsste, dass der Weg über Art. 166 ff. IPRG beschritten wird. Hinzu kommt, dass die besagte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Prozessfüh- rungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung einer finalen Betrachtungs- weise folgt. Demnach ist am Zweck der in der Schweiz angehobenen Klage anzu- knüpfen. Besteht dieser darin, das Haftungssubstrat für die Konkursgläubiger um in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zu vergrössern, dient sie der Durchfüh- rung des ausländischen Konkurses und ist der Konkursverwaltung die Prozessfüh- rungsbefugnis abzusprechen (BGE 139 III 236 E. 4.2, 4.5 f.; BGE 137 III 631 E. 2.3). Vorliegend geht es aber nicht um eine solche Vergrösserung des Haftungs- substrats für die Konkursgläubiger um in der Schweiz gelegene Vermögenswerte. Denn die Klage richtet sich einzig auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung (act. 1 S. 2 f.), nicht hin- gegen auf die Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland. Auch deshalb ist im vorliegenden Fall keine Umgehung der bzw. kein Konflikt mit den Art. 166 ff. IPRG zu erkennen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., 109 f., nach dem selbst einer aus- ländischen Konkursverwaltung die Prozessführungsbefugnis für die Geltendma- chung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zukomme, weil mangels Entzugs schweizerischen Haftungssubstrats die Interessen der schweizerischen Gläubiger nicht gefährdet seien, weshalb ein solches Vorgehen nicht dem Zweck von Art. 166 ff. IPRG widerspreche). Darüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen, indem die Klägerin selbst handelt, vertreten durch ihren gemäss Art. 154 f. IPRG und dem BVI-Recht zu ihrer Vertretung befugten director, und nicht eine Konkursverwaltung. Die besagte Rechtsprechung betrifft aber nur die Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Konkursverwaltung. Auch nach Konkurseröffnung über eine ausländische Ge- sellschaft bleibt zunächst das über Art. 154 f. IPRG bestimmte Gesellschaftsstatut massgeblich für die Frage, wer für die Gesellschaft handeln kann (siehe BAUMGART-

- 36 - NER, a.a.O., 63 ff.). Namentlich schränkt eine Konkurseröffnung im Ausland die Ver- fügungsmacht der Organe nicht ohne Weiteres ein, sondern nur dann, wenn das Gesellschaftsstatut dies vorsieht (vgl. für die Schweiz Art. 740 Abs. 5 Satz 2 OR). Deshalb sind Handlungen der Organe in der Schweiz grundsätzlich weiterhin gültig, ohne dass dies eine Umgehung von Art. 166 ff. IPRG darstellen würde (Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Oktober 2014 E. III.4.5). Mithin bleibt die Gemeinschuldnerin bis zur allfälligen Anerkennung des ausländischen Konkur- ses sowie auch bei Unmöglichkeit einer Anerkennung berechtigt, über die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte zu verfügen (Verfügung des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 1999, ZR 2000 Nr. 63, E. 3; BAUMGARTNER, a.a.O., 70; BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 166 N 70 m.w.H. auch auf a.M.; GASS- MANN/BOMMER, in: Münch/Passadelis/Lehne [Hrsg.], Handbuch internationales Handels- und Wirtschaftsrecht, 2015, Rz. 14.90; JAKOB, Die Prozessführungsbe- fugnis ausländischer Insolvenzverwalter, 2018, Rz. 69; LORANDI, Handlungsspiel- raum ausländischer Insolvenzmassen in der Schweiz, AJP 2008, 564; STAEHELIN, Konkurs im Ausland - Drittschuldner in der Schweiz, in: Riemer/Kuhn/Vock/Gehri [Hrsg.], FS Spühler, 410, 414 f.). Vor diesem Hintergrund wird vertreten, sie könne weiterhin gültig Vollmachten ausstellen und Dritte ermächtigen, über diese Vermö- genswerte zu verfügen. Insbesondere könne sie die ausländische Konkursverwal- tung bevollmächtigen, die diesfalls in der Schweiz privatrechtlich handeln könne (BAUMGARTNER, a.a.O., 77, 84 [allerdings mit der Einschränkung, dass das Fehlen der Prozessführungsbefugnis nicht durch Erteilung einer Vollmacht umgangen wer- den könne]; LORANDI, a.a.O., 564; RIGERT, Anerkennung von Auskunftsrechten aus- ländischer Insolvenzverwalter, ZZZ 2017/2018, 297; STAEHELIN, a.a.O., 415; a.M. STRICKLER, a.a.O., Rz. 237 f.). Eine Einschränkung sei allenfalls dann denkbar, wenn der Gemeinschuldner von der ausländischen Konkursverwaltung zur Ausstel- lung der Vollmacht gezwungen würde (Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Oktober 2014 E. III.4.5; STAEHELIN, a.a.O., 415). Teils wird auch explizit ein Handeln der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz als Or- gan der Gemeinschuldnerin auf privatrechtlicher Ebene für möglich gehalten. Die entsprechende Anpassung der Vertretungsmacht sei in Anwendung von Art. 154 f. IPRG von Gesetzes wegen zu berücksichtigen und verletze nicht das Territoriali-

- 37 - tätsprinzip, solange die so handelnde Konkursverwaltung sich auf die Durchset- zung der vertraglichen Ansprüche der Gemeinschuldnerin beschränke (NEURONI NAEF/NAEF, a.a.O., 1404 ff.; a.M. wohl aber RIGERT, a.a.O., 294 f.). Das Gesagte zeigt, dass das schweizerische Recht selbst nach einem ausländischen Konkurs- dekret auf die über die IPR-Kollisionsnormen bestimmte gesellschaftsrechtliche Lage abstellt. Namentlich bleibt die Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane grundsätzlich bestehen, ausser das Gesellschaftsstatut sehe etwas anderes vor. Vorliegend gründet die Vertretungsmacht von D._____ gerade auf dem durch Art. 154 f. IPRG für massgeblich erklärten Gesellschaftsstatut, dem BVI-Recht. Mit- hin wäre, selbst wenn ein Konkursfall vorliegen würde, noch nicht gesagt, dass er nicht mehr als director für die Klägerin handeln könnte. Entsprechend kann von einer Umgehung von Art. 166 ff. IPRG nicht die Rede sein, wenn auf das Gesell- schaftsstatut der Klägerin abgestellt wird.

E. 2.3.4.3 Was das von der Beklagten angerufene Urteil des BGer 5A_999/2022 vom

20. Februar 2024 betrifft, ist zunächst zu bemerken, dass vorliegend – anders als in jenem Entscheid – nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Anerken- nung nach Art. 25 ff. IPRG gegeben sind. Dieser Unterschied liegt darin begründet, dass sich vorliegend die Vertretungsmacht des director D._____ unmittelbar aus der Anwendung des Gesellschaftsstatuts (Art. 154 f. IPRG) ergibt, während in je- nem Fall der receiver nicht Organ der Kontoinhaberinnen (und – soweit ersichtlich

– von diesen auch nicht bevollmächtigt) war. Vielmehr waren ihm seine Befugnisse einzig durch den gerichtlichen Entscheid ("Order Appointing Receiver") übertragen. Mithin hatte jener receiver allein gestützt auf das Gesellschaftsstatut keine Berech- tigung, die Kontoinhaberinnen zu vertreten, und war auf die vorgängige Erstre- ckung der Gestaltungswirkung der Order Appointing Receiver (konkret: Begrün- dung von Befugnissen des receiver hinsichtlich der fraglichen Bankkonten) ange- wiesen. Aufgrund dieses Unterschieds stellt sich vorliegend nicht die im Rahmen der Anerkennung zu prüfende Frage, ob eine Entscheidung in Zivilsachen vorliegt (siehe BGE 129 III 683 E. 5.2; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 9). Entspre- chend ist die bundesgerichtliche Erkenntnis, dass es sich bei der jenem Urteil zu- grundeliegenden Order Appointing Receiver nicht um eine Entscheidung in Zivilsa- chen handelte, nicht einschlägig.

- 38 - Zu erörtern bleibt, ob die bundesgerichtlichen Überlegungen aus anderen Gründen auf den vorliegenden Fall übertragen werden müssen. Namentlich führte das Bun- desgericht aus, dass das IPRG keine Vorschriften zur Schuldbetreibung enthalte, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen seien und dem Territorialitätsprinzip un- terlägen. Mangels solcher Vorschriften unterstünden Betreibungen in der Schweiz ausschliesslich dem SchKG und würden ausländische Betreibungsakte nicht aner- kannt. Weiter sei die Order Appointing Receiver, selbst wenn sie nicht den Konkurs betreffe, doch der Zwangsvollstreckung zuzurechnen. Sodann nahm es Bezug auf die Beschreibung der Funktion des receiver durch diesen selbst. Demnach sei er bestellt worden zur Vollstreckung bestehender materieller Entscheide über den Be- stand von Forderungen. Ferner referenzierte es den Zweck der Order Appointing Receiver. Dieser bestehe darin, diese Entscheide in der Sache zu vollstrecken durch Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners und Rückführung dersel- ben in die ausländische Jurisdiktion zur Befriedigung bestimmter Gläubiger. Die Order Appointing Receiver ermögliche es dem receiver, noch dem Schuldner ge- hörende Vermögenswerte zu verwalten, um die Begleichung von Forderungen zu erreichen, zu deren Zahlung der Schuldner verurteilt worden sei, und selbst auf schweizerischem Boden zu handeln, ohne auf die hier verfügbaren Zwangsmittel zurückzugreifen (a.a.O. E. 5.2). Vorliegend geht es nicht um eine solche Zwangsvollstreckung. Zunächst gibt es gar keine materiellen Entscheide, die zu vollstrecken wären. Sodann tritt D._____, der selbst gar nicht receiver ist, als director der Klägerin auf und beschränkt sich auf die Geltendmachung derer vertraglichen Rechte, ohne sich auf Befugnisse zu be- rufen, die ihm lediglich aufgrund einer ausländischen gerichtlichen Anordnung zu- stehen. Ferner bezwecken die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbegehren der Klägerin auch keine Pfändung und Rückführung von Vermögenswerten zur Befrie- digung bestimmter Gläubiger. Vielmehr richten sie sich auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung. An dieser Stelle ist zu betonen, dass bei der Prüfung, ob Korrekturen hinsichtlich des anwendbaren Rechts nötig sind, der konkrete Einzelfall massgeblich ist. Nur wenn das Ergebnis der Anwendung des BVI-Rechts im konkreten Anwendungsfall gegen den schweizerischen ordre public verstossen bzw. zur Umgehung des

- 39 - schweizerischen Rechts führen würde, wäre ein Abweichen vom anwendbaren Recht denkbar. Die Möglichkeit von D._____, namens der Klägerin deren Rechen- schafts- und Herausgabeansprüche auszuüben und die Unterschriftenregelung an- zupassen, läuft aber weder auf eine Zwangsvollstreckung hinaus noch ist sie sonst wie mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall massgeblich vom durch das Bundesgericht beurteilten Sach- verhalt. Denn dort ging es um die abstrakte Anerkennung der Order Appointing Receiver mit allen darin gewährten, weitreichenden Befugnissen, was im Übrigen von der Vorinstanz wiederholt betont wurde (Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.1).

E. 2.3.4.4 Schliesslich fällt das konkrete Vorgehen von D._____ – seine Begehren um Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung – auch nicht unter den Schutz von Art. 271 Ziff. 1 StGB, weshalb auch darin kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public zu se- hen ist (in diesem Sinn die Eventualbegründung im Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.3). Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Erfasst sind nur hoheitliche Amtshandlungen, also Tätigkeiten, die amtlichen Charakter tragen und in Ausübung hoheitlicher Funktionen für einen fremden Staat ausgeführt werden. Verlangt ist eine verbindli- che Androhung bzw. Verfügung, an die durchsetzbare Rechtsfolgen geknüpft wer- den können. Namentlich werden Betreibungshandlungen und Verwertungshand- lungen im Konkurs durch ausländische Rechtsträger als unzulässige hoheitliche Akte bewertet (BSK StGB-HUSMANN, Art. 271 N 17, 24 f. m.w.H.). Zu ausländischen Konkursverwaltern und Liquidatoren wird aber auch vertreten, diese machten sich nicht strafbar, wenn sie nur anstelle der Gemeinschuldnerin in die Vertragsbezie- hungen mit einer in der Schweiz ansässigen Person eintreten (step into the shoes; CR CP II-FISCHER/RICHA, art. 271 CP N 11; siehe auch BAUMGARTNER, a.a.O., 43 ff., nach dem eine ausländische Konkursverwaltung in der Schweiz straflos jeder

- 40 - Privatperson erlaubte Handlungen vornehmen könne und namentlich zivile Rechts- handlungen tätigen und als Trägerin privater Rechte auftreten könne). Vorliegend geht es nicht um solche hoheitlichen Amtshandlungen bzw. verbindliche Androhungen. Vielmehr will D._____ in Vertretung der Klägerin selbst – nicht in Vertretung einer Konkursverwaltung – deren privatrechtliche und datenschutzrecht- liche Ansprüche geltend machen. Entsprechend berief sich die Klägerin im vorpro- zessualen Schriftverkehr auf die Vertretungsmacht ihres directors und stützte ihre Auskunftsansprüche auf privatrechtliche Bestimmungen (Art. 400 OR; Art. 72 Abs. 1 FIDLEG [siehe BSK FIDLEG-REICHART/MANZONI, Art. 72 N 2]) sowie das Datenschutzrecht (act. 3/23). Hingegen berief sie sich nicht auf die receivership or- der oder gar die darin enthaltene penal notice. Ein gegen Art. 271 Ziff. 1 StGB ver- stossendes Verhalten, das mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar sein könnte, ist darin nicht zu sehen.

E. 2.3.4.5 Entgegen der Beklagten (act. 38 Rz. 92 ff.) liegt auch keine rechtsmiss- bräuchliche Umgehung des bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheides und damit einhergehend der Art. 25 ff. IPRG vor. Da Art. 154 f. IPRG für die organ- schaftliche Vertretung das Gesellschaftsstatut beruft und H._____ gemäss BVI- Recht die Klägerin als director vertreten kann, hätte sich genau genommen bereits damals nicht die Frage nach der Anerkennung der receivership order gestellt. Ent- sprechend ist der Klägerin auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Aner- kennungsvoraussetzungen bzw. der bezirksgerichtlichen Entscheidung vom 30. Juni 2020 vorzuwerfen, wenn sie sich nun durch ihren director D._____ vertreten lässt, den H._____ in seiner Funktion als director auf rein gesellschaftsrechtlichem Weg bestellt hat (vgl. E. 2.3.2 vorstehend).

E. 2.4 Fazit Es beurteilt sich nach dem BVI-Recht, welche natürlichen Personen für die Klägerin handeln können. Gemäss BVI-Recht kann D._____ als director für die Klägerin handeln. Eine Anerkennung der receivership order ist hierzu nicht nötig. Auch eine Korrektur der Anknüpfung an das BVI-Recht hat nicht zu erfolgen. Mithin bleibt es dabei, dass D._____ die Klägerin hinsichtlich der Begehren um Rechenschaftsab-

- 41 - lage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenrege- lung rechtsgültig vertreten kann. Daher konnte er zum einen die klägerischen Rechtsvertreter gültig zur Führung des vorliegenden Prozesses bevollmächtigen und ist der Nichteintretensantrag der Beklagten abzuweisen. Zum anderen ist er berechtigt, gegenüber der Beklagten die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten geltend zu machen sowie die Anpassung der Unterschriftenregelung zu verlangen (dazu nachfolgend).

3. Materielle Ansprüche der Klägerin 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Namentlich unterhält sie bei dieser die Kontobeziehungen Portfolio Nr. 2, 1, 3 und 4. Über die Kontobeziehung Portfolio Nr. 1 hält sie insbesondere Aktien der C._____ Ltd (act. 1 Rz. 126 f.; act. 19 Rz. 98; act. 34 Rz. 85, 90). 3.1.2. Der Bankbeziehung liegen die Basisdokumente der Beklagten datierend vom

21. Januar 2020 zugrunde, die unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen ("AGB") der Beklagten umfassen (act. 3/21). Gemäss deren Ziff. A1 gilt die der Beklagten schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung ausschliesslich und bis zu ihrem schriftlichen Widerruf, ungeachtet anderslautender Handelsregis- tereinträge und Veröffentlichungen oder gesetzlicher Erlöschungsgründe. Gemäss deren Ziff. A2 prüft die Beklagte die Legitimation ihrer Kundschaft und deren Ver- treter mit der banküblichen Sorgfalt. Gemäss deren Ziff. A22 unterstehen alle Rechtsbeziehungen der Kundschaft mit der Beklagten einschliesslich der Basisdo- kumente dem materiellen schweizerischen Recht (act. 1 Rz. 126, 138 ff., 159; act. 19 Rz. 98 f.). 3.1.3. Mit Schreiben vom 8. März 2023 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass fortan D._____ als ihr director für die Bankbeziehung zuständig und sämtliche Kor- respondenz an ihn zu richten sei, bat um Zusendung der für die Anpassung der Unterschriftenregelung nötigen Formulare und forderte Auskunft über bzw. Heraus- gabe der von Rechtsbegehren-Ziff. 1 erfassten Unterlagen (act. 1 Rz. 149; act. 34

- 42 - Rz. 89; act. 3/23). Mit Schreiben vom 4. April 2023 forderte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über bzw. Herausgabe der von Rechtsbegehren-Ziff. 2 erfass- ten Unterlagen (act. 1 Rz. 149, 157; act. 34 Rz. 90; act. 3/24). Die Beklagte wies diese Begehren insbesondere mit Schreiben vom 12. Mai 2023 zurück (act. 1 Rz. 135 f., 150, 157; act. 34 Rz. 91, 95; act. 3/25-27). 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Die Klägerin macht geltend, als Bankkundin habe sie Anspruch auf Rechen- schaftsablage und Herausgabe. Sie, vertreten durch ihre Organe, sei diesbezüglich aktivlegitimiert (act. 1 Rz. 8, 145 ff.; act. 34 Rz. 8, 88 ff.). 3.2.2. Die Beklagte macht geltend, jedenfalls auf der Ebene der Klagebegründetheit sei zu berücksichtigen, dass D._____ die Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht rechtsgültig vertreten könne (act. 19 Rz. 70 f.). Sie sei gemäss Ziff. A2 der AGB zur sorgfältigen Legitimationsprüfung verpflichtet. Entsprechend müsse sie bei Anhaltspunkten auf eine mangelhafte Ver- tretung die Rechenschaftsablage und Herausgabe ablehnen (act. 19 Rz. 72). Sie sei also vertraglich verpflichtet, den Instruktionen von D._____ bzw. der von ihm bevollmächtigen Rechtsvertreter keine Folge zu leisten, und handle im Einklang mit ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten (act. 19 Rz. 74, 77; act. 38 Rz. 109, 111, 137, 139, 144). 3.3. Rechtliches In Anwendung von Art. 116 Abs. 1 IPRG und Ziff. A22 der AGB gilt schweizerisches Recht. Auf die Bankbeziehung ist insbesondere Auftragsrecht anwendbar (Art. 394 ff. OR; statt vieler STALDER, in: Arpagaus/Stalder/Werlen [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, Rz. 519). Gemäss Art. 397 Abs. 1 OR ist der Beauftragte zur vorschriftsgemässen Ausführung verpflichtet. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR muss er auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, erstatten. Ferner hat die Kundschaft gemäss Art. 72 Abs. 1 FIDLEG jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie

- 43 - sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die ein Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat. Die Informationspflicht betrifft alles, was für die Auftraggeberschaft von Bedeutung sein kann, und muss rechtzeitig so- wie wahrheitsgetreu und vollständig erfolgen (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 400 N 4 m.w.H.). Von der Herausgabepflicht werden grundsätzlich alle Dokumente, die im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden sind, erfasst (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 400 N 12 m.w.H.). Diese Vorgänge können der Auf- traggeberschaft nicht alle bekannt sein. Sind die geforderten Dokumente klar iden- tifizierbar, sind keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechtsdurchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen verlangt werden, in den Rechtsbegehren die einzelnen Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Dokumente etc. konkret benannt wer- den. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass der Beauftragte erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositions- maxime von ihm herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (zum Ganzen Urteil des BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2). 3.4. Würdigung 3.4.1. Rechtsbegehren-Ziff. 1 richtet sich auf umfassende Rechenschaftsablage betreffend das Portfolio 1. Namentlich bezeichnet es diverse in Kopie herauszuge- bende Dokumente. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 8. März 2023 an. Sie hat einen Anspruch auf diese Rechenschaftsablage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR sowie Art. 72 Abs. 1 FIDLEG. Der Beklagten ist aufgrund des Rechtsbegehrens klar, welche Dokumente sie herauszugeben hat. Im Übrigen macht sie auch nichts Gegenteiliges geltend. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.4.2. Rechtsbegehren-Ziff. 2 richtet sich auf die Herausgabe der Originale sämtli- cher Unterlagen hinsichtlich der Aktien der C._____ Ltd. Namentlich bezeichnet es bestimmte dieser Unterlagen. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 4. April 2023 an. Sie hat einen Anspruch auf diese Rechenschaftsablage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR sowie Art. 72

- 44 - Abs. 1 FIDLEG. Der Beklagten ist aufgrund des Rechtsbegehrens klar, dass sie sämtliche Dokumente in diesem Portfolio herauszugeben hat, die die C._____ Ltd betreffen. Im Übrigen macht sie auch nichts Gegenteiliges geltend. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.4.3. Rechtsbegehren-Ziff. 3 richtet sich auf die Anpassung der Unterschriftenre- gelung. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 8. März 2023 an. Der Anspruch der Klägerin auf Anpassung der Unterschriftenregelung ergibt sich aus Art. 397 OR sowie Ziff. A1 der AGB. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.5. Frist 3.5.1. Die Klägerin begehrt die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft. 3.5.2. Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung ei- ner Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) an- zusetzen. Als Frist erscheinen 30 Tage angemessen (siehe auch Beschluss und Urteil des Handelsgerichts ZH HG190051 vom 27. September 2021 E. 7.7).

4. Vollstreckungsmassnahmen

E. 4 In particular, the Receivers are directed to forthwith: (a) in reliance of their authority so to do pursuant to this Order to have themselves or their nominees entered as directors in the register of directors of the Company; […]"

E. 4.1 Die Klägerin begehrt eine Anordnung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB.

E. 4.2 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Bei einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlas- sen oder Dulden kann es als indirekte Zwangsmassnahme namentlich eine Straf- androhung nach Art. 292 StGB aussprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Welche Massnahmen anzuordnen sind, entscheidet es nach seinem eigenen Ermessen.

- 45 - Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.3.3; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4).

E. 4.3 Die Androhung einer Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB ist geeignet, den nötigen Druck auf diese Organe sowie – nicht zuletzt aufgrund des Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs.2 lit. cbis BankG) – auf die Beklagte selbst auszuüben, damit sich diese an die gerichtlich erkannten Verpflich- tungen halten wird. Dabei handelt es sich um eine indirekte Massnahme, die es der Beklagten bzw. ihren Organen zunächst erlaubt, dem Urteil freiwillig nachzukom- men. Sodann liesse sich eine allfällige Strafe in Abhängigkeit des konkreten Wider- handlungsfalls festsetzen. Mithin erlaubt diese Vollstreckungsmassnahme, dem Ur- teil mit Augenmass den nötigen Nachdruck zu verleihen, womit sie verhältnismäs- sig ist.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Gemäss dem durch Art. 154 f. IPRG für anwendbar erklärten BVI-Recht hat D._____ als director die Vertretungsmacht zur rechtsgültigen Vertretung der Kläge- rin in der Schweiz. Eine Anerkennung der receivership order ist nicht notwendig. Auch eine Korrektur der Anknüpfung an das BVI-Recht hat jedenfalls hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Geltendmachung von Ansprüchen auf Rechenschaftsablage und Herausgabe sowie Anpassung der Unterschriftenrege- lung nicht zu erfolgen. D._____ konnte deshalb die klägerischen Rechtsvertreter im hiesigen Verfahren bevollmächtigen und kann die klägerischen Ansprüche ge- genüber der Beklagten geltend machen. Die eingeklagten Ansprüche sind nament- lich gestützt auf das Auftragsrecht gegeben. Die Klage ist gutzuheissen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 5 The First Defendant [F._____] be restrained from holding himself out as the director and/or legal representative of the Company and be restrained from doing any acts purportedly to represent it." Die receivership order enthält auf der Titelseite folgende penal notice (act. 38 Rz. 34; act. 3/8): "lf you fail to comply with the terms of this order you may be held to be in contempt of court and your directors and officers may be imprisoned, fined or have their assets seized. Any other person who knows of this order and does anything which helps or permits the defendants to breach the terms of this order may also be held to be in contempt of court and may be imprisoned, fined or have their assets seized."

E. 6 Juli 2018 beschloss I._____, die bisherigen directors der Klägerin zu entfernen

- 11 - und stattdessen sich selbst sowie H._____ zu directors zu bestellen (act. 19 Rz. 21; act. 20/7).

E. 6.1 Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert

- 46 - (gerundet) CHF 3'349'050.– (siehe act. 14 E. 3.3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV und unter Berücksichtigung namentlich der Verfügung vom 3. Oktober 2023 (act. 14), worin der Entscheid über die Prozesskosten dem Endentscheid vor- behalten wurde, ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist – soweit möglich – vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzufordern.

E. 6.2 Parteientschädigung Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei berufsmässig vertretenen Parteien be- stimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr knapp CHF 55'000.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzu- schlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend haben eine Vergleichsver- handlung und ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden und hat die Klägerin meh- rere Stellungnahmen erstattet. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf CHF 82'350 festzusetzen. Die für die Parteientschädigung der Beklagten von der Klägerin geleistete Sicher- heit ist dieser nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung oder -beantragung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zu- rückzuerstatten.

- 47 - Das Handelsgericht beschliesst:

E. 9 Aufl. 2024, Rz. 2776; GIRSBERGER/MÜLLER-CHEN/EICHEL/SCHRAMM, Internationa-

- 26 - les Privatrecht, 5. Aufl. 2024, Kap. 3 Rz. 4; JAMETTI GREINER, Der Begriff der Ent- scheidung im schweizerischen internationalen Zivilverfahrensrecht, 1998, 10, 13; OFK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 25 N 2; MARKUS, Internationales Zivilprozess- recht, 2. Aufl. 2020, Rz. 1452; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 1, 4, 74; SCHNY- DER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 355, 357; SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, Rz. 694 f. [zit. Einführung]; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, 409). Das Bundesgericht drückt es wie folgt aus: "Die Anerkennung eines ausländischen Urteils bewirkt eine Ausdehnung der Rechts- kraft- und Gestaltungswirkung desselben auf das Gebiet der Schweiz" (BGE 145 III 36 E. 2.1; siehe auch BGE 134 III 366 E. 5.1.2; BGE 130 III 336 E. 2.5). Gegen- stand der Anerkennung ist nicht der Entscheid an sich, sondern dessen einzelne Wirkungen (JAMETTI GREINER, a.a.O., 10; MÜLLER, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Bereich des Schuldrechts, 1994, 200; SCHWAN- DER, Anerkennung ausländischer Entscheidungen auf prozessrechtlicher und auf kollisionsrechtlicher Grundlage, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht IV, 2005, 27 f., 32 [zit. Anerkennung]). Als einzelne "anzuerkennende" Urteilswirkungen (so MARKUS, a.a.O., Rz. 1471; WALTER/DOMEJ, a.a.O., 416) werden zumeist die materielle Rechtskraft, die Gestal- tungswirkung, die Streitverkündungs- und Interventionswirkung sowie teils die Tat- bestandswirkung genannt (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 58; GEIMER, a.a.O., Rz. 2799; JAMETTI GREINER, a.a.O., 14 f.; MARKUS, a.a.O., Rz. 1471 ff.; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 4, 76 ff.; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 27 f., 33 f.; WALTER/DOMEJ, a.a.O., 416 ff.; siehe auch CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 1; GIRSBERGER/MÜLLER-CHEN/EICHEL/SCHRAMM, a.a.O., Kap. 3 Rz. 4; SCHNY- DER/LIATOWITSCH, a.a.O., Rz. 357; SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 694; STAE- HELIN/STAEHELIN/GROLIMUND/BACHOFNER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 28 Rz. 12; STOJAN, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, 1986, 173; bei der Tatbestandswirkung geht es darum, dass eine Norm bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Urteils knüpft [z.B. Auslö- sung einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 137 Abs. 2 OR]).

- 27 - Wird ein Entscheid vorfrageweise geltend gemacht, kann die angerufene Behörde selbst über die Anerkennung entscheiden (Art. 29 Abs. 3 IPRG). Das Gericht muss sich über die Anerkennung aussprechen, "si cette question est pertinente pour tran- cher le litige" (Urteil des BGer 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 5.1; siehe auch DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 29 N 10), "wenn Wirkungen der ausländischen Entscheidung im Inland relevant werden" (WALTER/DOMEJ, a.a.O., 445) bzw. "[w]enn der Ausgang eines hängigen Rechtsstreits von der Anerkennung einer aus- ländischen Entscheidung abhängt" (MÜLLER, a.a.O., 221; ähnlich ZK IPRG-MÜLLER- CHEN, Art. 29 N 22). Namentlich ist eine vorfrageweise Prüfung der Anerkennungs- frage vorzunehmen, wenn aufgrund eines ausländischen Urteils die Einrede der res iudicata erhoben wird oder ausländische Statusentscheidungen in einem schwei- zerischen Verfahren vorgelegt werden (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 29 N 20; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., Rz. 418; siehe auch WALTER/DOMEJ, a.a.O., 445 f.; ferner CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 3 ["Im Rahmen eines Schweizer Verfahrens sind die Anerkennung und teils auch die Vollstreckbarerklärung einer ausländ Entscheidung va in drei Konstellationen erforderlich: (i) Anerkennung ist erforderlich, wenn der Beklagte in einem Schweizer Verfahren gestützt auf ein aus- länd Urteil die Res-iudicata-Einrede (Einrede der abgeurteilten Sache) erhebt. (ii) Anerkennung ist nötig, wenn ein im Ausland behördlich gestaltetes oder festgestell- tes Rechtsverhältnis in ein Schweizer Register eingetragen werden soll (GB, HR, Personenstandsregister etc). (iii) Anerkennung und Vollstreckbarerklärung müssen erfolgen, wenn das Urteil in der Schweiz vollstreckt werden soll"] sowie Art. 29 N 6 ["Die Hauptanwendungsfälle einer unselbständigen Anerkennung {…} sind Inziden- ter-Entscheide im Rahmen der Res-iudicata-Einrede, der Rechtsöffnung und sons- tigen Vollstreckung und der Eintragung einer im Ausland gestalteten Rechtslage in ein Schweizer Register"]). 2.3.3.1.2. Vorliegend ist keine solche vorfrageweise prozessrechtliche Anerken- nung der receivership order nötig, weil sich deren Wirkungen nicht auf das Hoheits- gebiet der Schweiz erstrecken: Die Wirkung der receivership order liegt im Wesent- lichen in ihrer Gestaltungswirkung. Namentlich begründet sie die Rechtsstellung von H._____ und I._____ als receivers und konkrete Rechte und Pflichten ihrer- seits. Diese Rechtsgestaltung betrifft nicht das schweizerische Hoheitsgebiet, son-

- 28 - dern dasjenige der BVI. Denn sie bezieht sich auf eine Gesellschaft in den BVI sowie Register ebenda. Auch das Auftreten von D._____ im Hoheitsgebiet der Schweiz (gegenüber der Beklagten sowie – mittelbar über die klägerischen Rechts- vertreter – gegenüber dem hiesigen Gericht) führt nicht zu einem anderen Schluss bzw. einer irgendwie gearteten Erstreckung der Gestaltungswirkung der receiver- ship order auf die Schweiz. Namentlich führt auch dieses Auftreten nicht dazu, dass die receivership order in der Schweiz Rechte begründen, ändern oder aufheben würde. Anderweitige anzuerkennende Urteilswirkungen sind entweder nicht vor- handen oder irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist die Anerkennung der receiver- ship order nicht "pertinente pour trancher le litige". Vielmehr ergibt sich die Vertre- tungsmacht von D._____ als director der Klägerin aus dem gemäss Art. 154 f. IPRG anwendbaren BVI-Recht, ohne dass hierfür eine Anerkennung der receiver- ship order nötig wäre. Dies korreliert im Übrigen mit der Rechtsprechung, wonach eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bzw. eine Veränderung der Organe, die durch die Konkurs- eröffnung über eine ausländische Gesellschaft bewirkt wird, in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG auch in der Schweiz massgeblich ist, ohne dass eine Anerkennung des Konkursdekrets erfolgen müsste (BGE 139 III 236 E. 4.2; BGE 137 III 570 E. 2; Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Okto- ber 2014 E. III.5.2; siehe auch NEURONI NAEF/NAEF, Droit suisse de la faillite inter- nationale, AJP 2008, 1404; SIEHR, Grundfragen des internationalen Konkursrechts, SJZ 1999, 87; vgl. auch Urteil des BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 5.1.1, hier allerdings beschränkt auf die Massgeblichkeit des Verlusts der Verfü- gungsmacht, der sich aus dem Gesellschaftsstatut ergebe). Auch in diesem Fall wird also ohne Anerkennung des Konkursdekrets auf das Gesellschaftsstatut als anwendbares Recht zurückgegriffen und auf die durch das Konkursdekret geän- derte gesellschaftsrechtliche Lage abgestellt. Dies liegt darin begründet, dass die materiellrechtlichen Wirkungen eines ausländischen Konkurses im Gegensatz zu den konkurstypischen Wirkungen in der Schweiz ohne Weiteres durch Anknüpfung nach den IPR-Kollisionsnormen massgeblich sind (Verfügung des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 1999, ZR 2000 Nr. 63, E. 3b; STRICKLER, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in der Schweiz, 2017 Rz. 210).

- 29 - Zu diesen materiellrechtlichen Wirkungen gehört unter anderem die Frage der Ver- tretung des Gemeinschuldners (STRICKLER, a.a.O., Rz. 203).

E. 9.1 The business and affairs of the Company shall be managed by, or under the direction or supervision of, the directors of the Company. The directors of the Company have all the powers necessary for managing, and for directing and supervising, the business and affairs of the Company. The directors […] may exercise all such powers of the Company

- 17 - as are not by the Act or by the Memorandum or the Articles required to be exercised by the Shareholders.

E. 9.2 Each director shall exercise his powers for a proper purpose and shall not act or agree to the Company acting in a manner that contravenes the Memorandum, the Articles or the Act. Each director, in exercising his powers or performing his duties, shall act honestly and in good faith in what the director believes to be the best interests of the Company."

Dispositiv
  1. Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird abgewiesen.
  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung, sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:
  3. Die Beklagte wird verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen ab Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG):  der Klägerin bzw. deren Organen vollständig Rechenschaft abzulegen und eine Kopie sämtlicher physischen und elektronischen Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend das Portfolio 1 her- auszugeben, einschliesslich: (a) Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Belastungs- und Gutschriftenanzeigen, Korrespondenzen, Kundendossier, CIF o.ä., Unterschriftenkarte, Korrespondenzadresse; sowie (b) sämtliche Unterlagen betreffend die Aktien der "C._____ Ltd" wie insbesondere Ankündigungen der Einberufung der Gene- ral Shareholder Meetings von C._____, reference documents für Shareholder Meetings, voting cards, sonstige Stimm- rechtsunterlagen sowie allfällige Dokumente betreffend eine Stimmrechtsvertretung (proxy voting);  der Klägerin resp. deren Organen sämtliche Unterlagen im Original be- treffend die oder im Zusammenhang mit den Aktien "C._____ Ltd" wie insbesondere Ankündigungen der Einberufung der General Shareholder Meetings von C._____, reference documents für Shareholder Meetings, voting cards und sonstige Stimmrechtsunterlagen herauszugeben; - 48 -  die Unterschriftenregelung für die Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten entsprechend den Weisungen der Klägerin wie folgt anzupassen: (a) D._____, director der A._____ Ltd., ist als einzelzeichnungs- berechtigter zu vermerken; (b) die bestehende Unterschriftenregelung ist zu widerrufen.
  4. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 wird den Organen der Be- klagten die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.
  5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.
  6. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden – soweit möglich – vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wofür der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt wird. Der Fehl- betrag wird von der Beklagten nachgefordert.
  7. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF82'350.– zu bezahlen.
  8. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit von CHF 82'350.– für die Partei- entschädigung wird der Klägerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. Nichtgewährung oder -beantragung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zurückerstattet.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 57, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 56, sowie an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern. - 49 -
  10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'349'050.–. Zürich, 14. April 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Severin Harisberger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Handelsgericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr.: HG230154-O U/ei Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, Oberrichterin Noëlle Kaiser Job, Handelsrichterin Dr. Petra Ginter, Handelsrichter Tho- mas Steinebrunner und Handelsrichter Dr. Martin Liebi sowie der Gerichtsschreiber Dr. Severin Harisberger Beschluss und Urteil vom 14. April 2025 in Sachen A._____ Ltd., Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ vertreten durch Rechtsanwalt Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics, LL.M. Y3._____ betreffend Rechenschaft und Herausgabe

- 2 -

- 3 - Rechtsbegehren: (act. 34 S. 2 f.) "1. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwort- lichen Organe im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin resp. deren Organen innert dreissig Ta- gen seit Rechtskraft vollständig Rechenschaft abzulegen und eine Kopie sämtlicher physischen und elektronischen Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend das Portfolio 1 herauszugeben, einschliesslich (a) Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Belastungs- und Gutschriftenanzeigen, Korrespondenzen, Kundendossier, CIF o.ä., Unterschriftenkarte, Korrespondenzadresse; sowie (b) sämtliche Unterlagen betreffend die Aktien der "C._____ Ltd" wie insbesondere Ankündigungen der Einberufung der Gene- ral Shareholder Meetings von C._____, reference documents für Shareholder Meetings, voting cards, sonstige Stimm- rechtsunterlagen sowie allfällige Dokumente betreffend eine Stimmrechtsvertretung (proxy voting).

2. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwort- lichen Organe im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, der Klägerin resp. deren Organen innert dreissig Ta- gen seit Rechtskraft sämtliche Unterlagen im Original betreffend die oder im Zusammenhang mit den Aktien "C._____ Ltd" wie ins- besondere Ankündigungen der Einberufung der General Sharehol- der Meetings von C._____, reference documents für Shareholder Meetings, voting cards und sonstige Stimmrechtsunterlagen her- auszugeben.

3. Die Beklagte sei unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwort- lichen Organe im Widerhandlungsfalle gemäss Art. 292 StGB zu verpflichten, innert dreissig Tagen seit Rechtskraft die Unterschrif- tenregelung für die Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten entsprechend den Weisungen der Klägerin wie folgt an- zupassen: (a) D._____, director der A._____ Ltd., sei als einzelzeichnungs- berechtigter zu vermerken; (b) die bestehende Unterschriftenregelung sei zu widerrufen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten."

- 4 - Übersicht SACHVERHALT UND VERFAHREN................................................................................5 A. Sachverhaltsübersicht......................................................................................5

a. Parteien und ihre Stellung............................................................................5

b. Prozessgegenstand......................................................................................5 B. Prozessverlauf.................................................................................................6 ERWÄGUNGEN...........................................................................................................7

1. Formelles........................................................................................................7 1.1. Zuständigkeit ............................................................................................7 1.2. Gültige Vertretung.....................................................................................8

2. Vertretung der Klägerin.................................................................................9 2.1. Unbestrittener Sachverhalt.......................................................................9 2.2. Parteistandpunkte...................................................................................17 2.3. Rechtliches und Würdigung....................................................................22 2.3.1. Bestimmung des für die Vertretung der Klägerin anwendbaren Rechts..............................................................................................22 2.3.2. Anwendung des BVI-Rechts: Stellung als director von D._____ und seine Vertretungsmacht für die Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung unter BVI-Recht...................................................23 2.3.3. Keine Notwendigkeit einer Anerkennung der receivership order.....25 2.3.3.1. Keine Notwendigkeit einer prozessrechtlichen Anerkennung.26 2.3.3.2. Keine Relevanz der kollisions- oder materiellrechtlichen Anerkennung...........................................................................29 2.3.3.3. Blosse Berücksichtigung der receivership order.....................31 2.3.3.4. Zwischenfazit...........................................................................32 2.3.4. Mögliche Korrekturen der Anknüpfung an das BVI-Recht...............33 2.4. Fazit........................................................................................................41

3. Materielle Ansprüche der Klägerin.............................................................42 3.1. Unbestrittener Sachverhalt.....................................................................42 3.2. Parteistandpunkte...................................................................................43 3.3. Rechtliches.............................................................................................43 3.4. Würdigung ..............................................................................................44 3.5. Frist.........................................................................................................45

4. Vollstreckungsmassnahmen......................................................................45

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen ........................................46

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen..........................................................46 6.1. Gerichtskosten........................................................................................46 6.2. Parteientschädigung...............................................................................47

- 5 - Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhaltsübersicht

a. Parteien und ihre Stellung Die Klägerin ist eine auf den British Virgin Islands (BVI) inkorporierte Gesellschaft und seit dem tt.mm.2008 im dortigen Gesellschaftsregister eingetragen. Sie hält mehrere Konten bei der Beklagten (act. 1 Rz. 1, 9, 17 f.; act. 19 Rz. 10; act. 3/1-3). Die Beklagte ist eine Bank mit Sitz in Zürich (act. 1 Rz. 1, 10; act. 3/4).

b. Prozessgegenstand Im Rahmen einer gegen die Klägerin vor dem BVI High Court hängigen Forde- rungsklage erliess jenes Gericht am 5. Juli 2018 eine receivership order, wonach über die Klägerin zwei receivers eingesetzt wurden. Diese setzten sich sodann als directors der Klägerin ein. Später setzten sie D._____ als zusätzlichen director ein. In der Folge gelangten die Rechtsvertreter der Klägerin im hiesigen Verfahren an die Beklagte und forderten sie zur Rechenschaftsablage und Herausgabe hinsicht- lich der Bankkonten der Klägerin auf. Dabei wiesen sie sich mit einer vom director D._____ ausgestellten Vollmacht aus. Die Beklagte wies diese Ersuchen mit Ver- weis auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht von D._____ zurück. Vorliegend macht die Klägerin ihre Ansprüche klageweise geltend. Nicht umstritten ist, dass die Klägerin Kundin der Beklagten ist und mehrere Konten bei dieser hält. Ebenfalls nicht umstritten ist, dass die Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schweizerischem Recht untersteht und der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Rechenschaftsablage und Herausgabe namentlich gestützt auf Art. 400 OR zusteht. Umstritten ist hingegen, ob D._____ die Klägerin rechtsgültig vertreten kann und namentlich die klägerischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren rechtsgültig bevollmächtigen konnte sowie den besagten Anspruch der Klägerin auf Rechenschaftsablage und Herausgabe geltend machen kann. Die Klä- gerin macht im Wesentlichen geltend, dass D._____ als ihr director sie gültig ver- treten könne. Dies ergebe sich aus dem BVI-Recht als Gesellschaftsstatut. Die re- ceivership order sei hierfür irrelevant und deren Anerkennung in der Schweiz sei

- 6 - daher nicht notwendig. Die Beklagte hält dem im Wesentlichen entgegen, D._____ könne die Klägerin in der Schweiz nicht rechtsgültig vertreten, weshalb er weder die klägerischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren rechtsgültig bevoll- mächtigen noch die klägerischen Ansprüche ihr gegenüber geltendmachen könne. Insbesondere wäre ein Vorgehen von D._____ nur gestützt auf eine Anerkennung der receivership order denkbar, die allerdings nicht anerkennbar sei. Zudem könne seine Stellung und Vertretungsmacht auch nicht nach Massgabe des Gesell- schaftsstatuts bzw. BVI-Rechts anerkannt werden. B. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 9. August 2023 (Datum Poststempel) erhob die Klägerin die Klage (act. 1; act. 3/1-27). Den ihr mit Verfügung vom 14. August 2023 (act. 4) auferleg- ten Kostenvorschuss leistete sie fristgemäss (act. 6). Mit Verfügung vom 6. Sep- tember 2023 (act. 7) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 13. September 2023 (act. 9) stellte die Beklagte ein Gesuch um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit für die Partei- entschädigung. Mit Verfügung vom 14. September 2023 (act. 11) wurde der Kläge- rin Frist zur Stellungnahme zum Sicherstellungsgesuch angesetzt und der Beklag- ten die Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort abgenommen. Mit Eingabe vom

27. September 2023 (act. 13) reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein. Mit Ver- fügung vom 3. Oktober 2023 (act. 14) wurde das Sicherstellungsgesuch im We- sentlichen gutgeheissen und der Klägerin Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung von CHF 82'350.– angesetzt, die sie fristgemäss leistete (act. 16). Mit Verfügung vom 2. November 2023 (act. 17) wurde der Beklagten er- neut Frist zur Einreichung ihrer Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 10. Ja- nuar 2024 reichte sie diese fristgemäss ein (act. 19; act. 20/1-18). Mit Verfügung vom 12. Januar 2024 (act. 23) wurde die Prozessleitung an Oberrichterin Noëlle Kaiser Job als Instruktionsrichterin delegiert. Am 7. Mai 2024 fand eine Vergleichs- verhandlung statt, an der keine Einigung erzielt wurde (Prot. S. 11 f.). Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 (act. 32) wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet und der Klägerin Frist zur Einreichung ihrer Replik angesetzt. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte sie diese fristgemäss und mit dem eingangs wiedergegebenen, gegenüber

- 7 - der Klage leicht angepassten Rechtsbegehren (Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht mehr länger "inkl. MwSt.") ein (act. 34; act. 35/1-2). Mit Verfügung vom 15. Juli 2024 (act. 36) wurde der Beklagten Frist zur Einreichung ihrer Duplik angesetzt. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2024 reichte sie diese fristgemäss ein (act. 38; act. 39/19-29). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 (act. 40) wurde die Duplik der Klägerin zugestellt und auf den Eintritt des Aktenschlusses hingewiesen. Es erfolg- ten weitere Stellungnahmen der Klägerin vom 14. November 2024 (act. 42), der Beklagten vom 10. Dezember 2024 (act. 45), der Klägerin vom 23. Dezember 2024 (act. 48) und der Beklagten vom 6. Januar 2025 (act. 50). Diese Stellungnahmen wurden jeweils der Gegenpartei zugestellt (act. 43; Prot. S. 18). Es erfolgten keine weiteren Eingaben. Mit Verfügung vom 7. März 2025 (act. 54) wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzich- ten. Mit Eingaben vom 14. März 2025 (Klägerin; act. 56) bzw. 21. März 2025 (Be- klagte; act. 57) verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer Hauptverhand- lung. Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO). Erwägungen

1. Formelles 1.1. Zuständigkeit 1.1.1. Die internationale und örtliche Zuständigkeit der Gerichte Zürichs ist gestützt auf Art. 5 Abs. 1 IPRG und Ziff. A22 der AGB der Beklagten ("[…] ausschliessli- cher Gerichtsstand für sämtliche Verfahren ist Zürich, Schweiz. […]") gegeben und unbestritten (act. 1 Rz. 104; act. 19 Rz. 35; act. 34 Rz. 15; act. 3/21). 1.1.2. Die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist ge- stützt auf Art. 6 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG gegeben und ebenfalls unbestrit- ten (act. 1 Rz. 106 ff.; act. 19 Rz. 35; act. 34 Rz. 15). 1.2. Gültige Vertretung

- 8 - Eine prozessfähige Partei kann ihren Prozess grundsätzlich selbst führen oder sich vertreten lassen (Art. 68 Abs. 1 ZPO). Eine allfällige Vertretung muss sich durch eine Vollmacht ausweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Zur Vertretung juristischer Perso- nen ist nur berechtigt, wer sich auf eine Vollmacht berufen kann, die von Personen unterzeichnet ist, die ihrerseits die juristische Person gültig vertreten können. Die gültige Vertretung ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 ZPO). Daher ist die Gül- tigkeit der Vollmacht von Amtes wegen zu prüfen (Art. 60 ZPO). Mithin ist das Ge- richt an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und muss von Amtes we- gen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvor- aussetzung sprechen. Allerdings haben die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können, wobei, soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsma- xime gilt, das Gericht nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist freilich geboten, wenn nach den Parteivorträ- gen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (Urteile des BGer 4A_533/2023 vom 18. April 2024 E. 3.2; 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.4; Beschluss des Obergerichts ZH RT190090 vom 24. März 2020 E. 3.3; BSK ZPO-GEHRI, Art. 59 N 2, 12). Im Kern bestreitet die Beklagte, dass D._____ die Klägerin rechtsgültig vertreten kann. Damit wendet sie sich gleichzeitig gegen die gültige Vertretung der Klägerin im vorliegenden Verfahren (im Sinn der besagten Prozessvoraussetzung) als auch gegen seine Berechtigung, die materiellen Ansprüche namens der Klägerin geltend zu machen. Entsprechend ist auf die Vertretung der Klägerin nachfolgend separat einzugehen.

- 9 -

2. Vertretung der Klägerin 2.1. Unbestrittener Sachverhalt 2.1.1. Das vorliegende Verfahren steht vor dem Hintergrund einer Streitigkeit zwi- schen der E._____ Ltd ("E._____") einerseits und F._____ sowie dem G._____ andererseits (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 3, 13, 15; act. 34 Rz. 112). F._____ ist Ak- tionär und früherer director der Klägerin (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 12). E._____ hat in mehreren Jurisdiktionen Zivilklagen gegen F._____ und die Klägerin anhän- gig gemacht (act. 19 Rz. 14, 24). Zudem läuft gegen F._____ eine Strafuntersu- chung wegen Geldwäscherei namentlich über die Konten der Klägerin bei der Be- klagten (act. 1 Rz. 116; act. 19 Rz. 92). 2.1.2. Am 21. Dezember 2017 erhob E._____ gegen F._____ und die Klägerin eine Klage über ca. USD 95 Mio. beim High Court of Justice am Eastern Caribbean Su- preme Court der BVI ("BVI High Court"). Am 24. Dezember 2017 (Superproviso- rium) bzw. am 13. Februar 2018 (Bestätigung) erliess der BVI High Court eine worldwide freezing order gegen F._____ und die Klägerin (act. 19 Rz. 16; act. 34 Rz. 113 ff.; act. 20/5). 2.1.3. Mit Entscheid vom 5. Juli 2018 ("receivership order") setzte der BVI High Court aufgrund eines entsprechenden Gesuchs von E._____ (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 17, 19; act. 20/6) H._____ und I._____ als joint and several receivers der Klägerin ein. Dies geschah mit folgender Zweckumschreibung (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 19; act. 38 Rz. 10; act. 3/8 S. 2): "[…] for the purpose of identifying, protecting, preserving and (if appropriate) recovering the assets of the Company [Klägerin] and the value of such assets with immediate effect pending resolution of the claim herein."

- 10 - Die receivership order sah weiter vor (act. 1 Rz. 118; act. 19 Rz. 20, 43; act. 3/8 S. 2 ff.): "3 That the Receivers herein appointed shall have the following powers, to be exercised in any jurisdiction: (a) to appoint and remove directors of the Company and/or its subsidiaries; […] (h) to bring, defend or otherwise conduct any litigation proceedings in relation to the Company and its subsidiaries and to instruct counsel or legal advisors in respect of the same […] (n) to instruct legal representatives […] to act for and in the name of the Company and/or its subsidiaries in any jurisdiction to assist them in the performance of their duties and for that purpose to execute in the name and on behalf of the Company and/or its subsidiaries all necessary documents including Powers of Attorney; […]" 4 In particular, the Receivers are directed to forthwith: (a) in reliance of their authority so to do pursuant to this Order to have themselves or their nominees entered as directors in the register of directors of the Company; […]" 5 The First Defendant [F._____] be restrained from holding himself out as the director and/or legal representative of the Company and be restrained from doing any acts purportedly to represent it." Die receivership order enthält auf der Titelseite folgende penal notice (act. 38 Rz. 34; act. 3/8): "lf you fail to comply with the terms of this order you may be held to be in contempt of court and your directors and officers may be imprisoned, fined or have their assets seized. Any other person who knows of this order and does anything which helps or permits the defendants to breach the terms of this order may also be held to be in contempt of court and may be imprisoned, fined or have their assets seized." 2.1.4. Mit Written Joint and Several Receiver Resolutions of the Company vom

6. Juli 2018 beschloss I._____, die bisherigen directors der Klägerin zu entfernen

- 11 - und stattdessen sich selbst sowie H._____ zu directors zu bestellen (act. 19 Rz. 21; act. 20/7). 2.1.5. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Rechtsmittelinstanz ein Rechtsmittel gegen die worldwide freezing order und die receivership order ab (act. 1 Rz. 81; act. 19 Rz. 22; act. 3/16). 2.1.6. Mit Entscheid vom 16. April 2019 sistierte der BVI High Court das Hauptsa- cheverfahren (Forderung über ca. USD 95 Mio.), hielt aber die worldwide freezing order und die receivership order aufrecht (act. 19 Rz. 23; act. 20/8-9). 2.1.7. Mit Entscheid vom 19. August 2020 hielt der BVI High Court die worldwide freezing order und die receivership order erneut aufrecht. Zuvor hatten F._____ und die Klägerin deren Aufhebung beantragt, da eine Klage von E._____ in Singa- pur erstinstanzlich abgewiesen worden sei und daher kein Bedarf für Sicherungs- massnahmen mehr bestehe. Der BVI High Court erwog, dass E._____ gegen jenen Entscheid ein Rechtmittel eingelegt habe und im Ausland weitere Zivilverfahren von E._____ gegen F._____ hängig seien. Die Anordnungen seien in der Absicht ge- troffen worden, Rechtsverfahren generell zu unterstützen. Sie seien erst aufzuhe- ben, wenn E._____ keinen Verfügungsanspruch mehr habe. Die worldwide free- zing order und die receivership order stünden und fielen zusammen: Solange Ers- tere aufrecht bleibe, sei auch Zweitere notwendig (act. 19 Rz. 24 f.; act. 3/15 Rz. 77, 79, 82). Dieser Entscheid wurde am 22. Februar 2021 von der Rechtsmit- telinstanz bestätigt (act. 19 Rz. 26; act. 20/10). 2.1.8. Mit Entscheid vom 30. September 2020 erwog der BVI High Court unter an- derem Folgendes (act. 19 Rz. 44; act. 20/13 Rz. 8, 10 f., 52): "On 5th July 2018 the Claimant obtained a receivership order over the assets of A._____. […] The Receivers' powers were materially stated in standard terms. They were expressed as being 'for the purpose of identifying, protecting, preserving and (if appropriate) recovering the assets of the Company [A._____] and the value of such assets with immediate effect pending the resolution of the claim herein'. The Receivers' powers were conferred upon them by this Court. […]

- 12 - In the exercise of their powers the Receivers changed the Board of Directors of A._____. […] from the moment of his appointment by the Court, the receiver answers to the Court as he is an officer of the Court." 2.1.9. Mit Schreiben vom 11. Juli 2018 und vom 19. Dezember 2018 gelangte H._____ an die Beklagte und ersuchte sie um Informationen zu Aktien, die die Klä- gerin bei der Beklagten hält. Dabei identifizierte er sich als gerichtlich bestellter re- ceiver sowie als director. Die Beklagte verweigerte Auskünfte (act. 1 Rz. 129; act. 19 Rz. 27 f.; act. 38 Rz. 15 f.; act. 20/11; act. 39/21). 2.1.10. Am 7. November 2019 erhob die Klägerin gegen die Beklagte beim Bezirks- gericht Zürich eine Auskunftsklage nach Art. 8 DSG (act. 19 Rz. 28). Vertreten wurde sie dabei von H._____ bzw. einem durch diesen bevollmächtigten schwei- zerischen Rechtsvertreter (act. 1 Rz. 65). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 trat das Bezirksgericht Zürich auf die Klage nicht ein. Es erwog was folgt (act. 1 Rz. 43, 63; act. 19 Rz. 28 f., 65; act. 38 Rz. 18; act. 3/14 E. II.3.1, II.3.4): "3.1 […] Der Rechtsvertreter der Klägerin wurde somit von einem Direktor der Gesellschaft bevollmächtigt, der gestützt auf eine vorsorgliche Massnahme eines Gerichts der [BVI] Voll- machten ausstellen darf und gestützt auf diese Massnahme auch als Direktor im Direktoren- register der Gesellschaft eingetragen worden ist. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist allerdings nicht direkt das Recht der British Virgin Islands anwendbar und für die Vertretungs- macht der Organe der Klägerin massgeblich, sondern es ist zu prüfen, ob diese ausländische vorsorgliche Massnahme in der Schweiz anerkennbar ist und die Receiver somit aus schwei- zerischer Sicht die Vertretungsbefugnis und -macht hatten für die Klägerin zu handeln. […] 3.4 Unter Berücksichtigung, dass im vorliegenden Verfahren die Endgültigkeit der Mass- nahme ersichtlich ist, da die Receiver gemäss Receivership Order nur für die Zeit bis zur Ent- scheidung über eine anhängig gemachte Klage eingesetzt wurden, ist die Receivership Order in der Schweiz nicht anerkennbar. Folglich konnte H._____ nicht gestützt auf die Receivership Order einen Rechtsvertreter rechtsgültig bevollmächtigen und auch die – auf die nicht aner- kennbare Receivership Order gestützte – Eintragung von H._____ im Direktorenregister der Kläger ist nicht anerkennbar. H._____ hatte deshalb aus schweizerischer Sicht nicht die Be-

- 13 - fugnis und Macht für die Klägerin zu handeln und konnte sie bei der Vollmachtserteilung an den Rechtsvertreter […] nicht rechtsgültig vertreten. Somit fehlt gemäss Art. 59 ZPO eine Pro- zessvoraussetzung und auf die Klage ist nicht einzutreten." 2.1.11. Mit Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 fasste H._____ folgenden Beschluss (act. 1 Rz. 50; act. 34 Rz. 49; act. 3/9): "1 APPOINTMENT OF DIRECTORS IT IS NOTED that the director wishes to appoint J._____ and D._____ as directors of the Company with effect from 25 November 2022 (Proposed Directors) and the Proposed Directors have indicated their willingness to act as directors of the Company (Appointments). 2 IT IS RESOLVED that: (a) the Appointments be and are hereby approved with effect from 25 November 2022 until such time as the directors resign or are removed from office in accordance with the articles of association of the Company; […] (c) the registered agent of the Company be instructed to update the Company's register of directors and to undertake the necessary filings with the Registrar of Companies to reflect the Appointments; […] […] [Unterschrift] ______________ Name: H._____ DIRECTOR Date: 25 November 2022" 2.1.12. D._____ ist ein Licensed Insolvency Practitioner (act. 19 Rz. 31; act. 34 Rz. 119; act. 20/12). 2.1.13. Das register of directors der Klägerin (ausgestellt am 25. Juni 2024) führt als aktuelle directors H._____, J._____ und D._____ auf, die beiden Letzteren mit Bestellungsdatum 25. November 2022 (act. 34 Rz. 21; act. 35/2; siehe auch act. 1 Rz. 30; act. 3/5). Ein am 5. Juli 2023 ausgestelltes certificate of good standing be- stätigt, dass die Klägerin ein vollständiges register of directors eingereicht habe

- 14 - (act. 1 Rz. 31; act. 3/2). Ein am 5. Juli 2023 ausgestelltes certificate of incumbency weist als directors H._____, J._____ und D._____ aus (Letzterer bestellt am

25. November 2022; act. 1 Rz. 32; act. 3/1). 2.1.14. Zwischen März und Mai 2023 fand ein Schriftenwechsel zwischen den Rechtsvertretern der Klägerin, die sich mit einer von D._____ unterzeichneten Voll- macht auswiesen und Informationen bzw. die Herausgabe von Dokumenten ver- langten, und der Beklagten statt. Die Beklagte wies die Ersuchen der Klägerin zu- rück, da sie die Vertretungsmacht von D._____ nicht bestätigen könne. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser von directors eingesetzt worden sei, die als receivers tätig seien. Deshalb könne die von ihm ausgestellte Vollmacht nicht akzeptiert werden (act. 1 Rz. 13, 130 ff.; act. 19 Rz. 32, 73, 100; act. 34 Rz. 152; act. 3/23-27). 2.1.15. Mit Entscheid vom 3./8. April 2024 erwog und entschied der BVI High Court Folgendes (act. 34 Rz. 19, 33, 42, 52; act. 35/1): "UPON the Court having appointed H._____ and J._____ as receivers (the Receivers) over A._____ Ltd (in receivership) (the Company) pursuant to an order dated 5 July 2018 (as amended) (the Receivership Order) UPON the directors of the Company passing a written directors' resolution dated 25 November 2022 appointing Mr D._____ (Mr D._____) as a director of the Company, and Mr D._____'s name being entered in the Register of Directors of the Company UPON noting that pursuant to section 118 of the BVI Business Companies Act (2023 Revision) (the Companies Act) that the Register of Directors maintained by the Company is prima facie evidence of any matter contained therein UPON noting that pursuant to section 109 (1) of the Companies Act and sections 9.1 and 9.2 of the Articles of Association (the Articles) of the Company, the business and affairs of the Company shall be managed by, or under the direction or supervision of, the directors of the Company, and the directors of the Company have all the powers necessary for managing, and for directing and supervising, the business and affairs of the Company

- 15 - UPON noting that Mr D._____ was appointed as a director of the Company in accordance with section 113 (2)(b) of the Companies Act and section 8.1 of the Articles of the Company and not in accordance with section 4 (a) of the Receivership Order UPON noting that the appointment and position of Mr D._____ as director of the Company does not rely on the Receivership Order nor is derivative from the Receivership Order UPON noting that Mr D._____ acts only as a director of the Company and neither as a receiver, a nominee of the receivers based on the Receivership Order, nor as an officer of the court UPON the Company filing proceedings in the Commercial Court of the Canton of Zurich (the Swiss Court) seeking information, documents and records held by B._____ AG relating to the Company on 9 August 2023 (the Swiss Claim) UPON noting that there is a dispute within the Swiss Claim as regards the authority of Mr D._____ to represent the Company in his capacity as a director. AND UPON determining the matter on the papers IT IS DECLARED AND ORDERED THAT:

1. The appointment of Mr D._____ as a director of the Company is a valid appointment pursuant to the Companies Act and in accordance with the Articles of the Company.

2. Mr D._____ is authorised and empowered to represent the Company in his capacity as a director pursuant to the Articles of the Company and the Companies Act, and such appointment and position does not rely on, nor is derivative from, the Receivership Order." Dieser Entscheid kam zustande aufgrund eines entsprechenden Antrags (mit bei- liegendem Entwurf des zu fassenden Entscheids) von E._____ (act. 38 Rz. 12; act. 39/19). Darin hatte E._____ unter anderem Folgendes ausgeführt (act. 38 Rz. 23; act. 39/19): "4 Following unsuccessful attempts to obtain information and documents relating to the Company's affairs with B._____ from B._____ directly, Mr D._____, on behalf of the Company, filed proceedings [... ] in the Commercial Court of the Canton of Zurich [...] seeking information, documents and records […].

- 16 - 5 The access to information and documents sought by Mr D._____ has been vigorously resisted by B._____, with a key aspect of their opposition alleging that Mr D._____ is not authorised to represent the Company in the Swiss Proceedings because his appointment derives from the Receivership Order and therefore is not a director in his own right. […] 9 […] B._____ has continued to mislead the Swiss Court on the basis of Mr D._____'s appointment as a director." 2.1.16. Die articles of association der Klägerin besagen unter anderem Folgendes (act. 1 Rz. 24; act. 19 Rz. 81; act. 34 Rz. 28, 48; act. 38 Rz. 70; act. 3/3): "8.1. The first directors of the Company […] shall be elected by Resolution of Shareholders or by Resolution of Directors for such term as the Shareholders or directors determine. […] 8.4. Each director holds office for the term, if any, fixed by the Resolution of Shareholders or Resolution of Directors appointing him, or until his earlier death, resignation or removal. lf no term is fixed on the appointment of a director, the director serves indefinitely until his earlier death, resignation or removal. 8.5. A director may be removed from office (a) with or without cause, by a Resolution of Shareholders passed at a meeting of Shareholders called for the purposes of removing the director or for purposes including the removal of the director or by a written resolution passed by a least seventy five per cent of the Shareholders of the Company entitled to vote; or (b) with cause, by a Resolution of Directors passed at a meeting of directors called for the purpose of removing the director or for purposes including the removal of director. […] 9.1. The business and affairs of the Company shall be managed by, or under the direction or supervision of, the directors of the Company. The directors of the Company have all the powers necessary for managing, and for directing and supervising, the business and affairs of the Company. The directors […] may exercise all such powers of the Company

- 17 - as are not by the Act or by the Memorandum or the Articles required to be exercised by the Shareholders. 9.2. Each director shall exercise his powers for a proper purpose and shall not act or agree to the Company acting in a manner that contravenes the Memorandum, the Articles or the Act. Each director, in exercising his powers or performing his duties, shall act honestly and in good faith in what the director believes to be the best interests of the Company." 2.1.17. Im vorliegenden Verfahren weisen sich die Rechtsvertreter der Klägerin mit einer Vollmacht aus, die unterzeichnet wurde von "D._____ (Director)" (act. 1 Rz. 11; act. 19 Rz. 42; act. 2). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Die Klägerin macht geltend, ihre Rechtsvertreter seien durch die von D._____ in ihrem Namen unterzeichnete Vollmacht gehörig bevollmächtigt (act. 1 Rz. 11; act. 34 Rz. 24 f., 104, 110, 120, 126, 148, 161). Das Gesellschaftsstatut gemäss Art. 154 ff. IPRG sei das BVI-Recht und namentlich der BVI Business Companies Act ("BCA"; act. 3/7). Danach bestimme sich die Vertretungsmacht von D._____ (act. 1 Rz. 19, 22; act. 34 Rz. 26 f.). Gemäss dem BCA hätten die directors die Ver- tretungsmacht für die Gesellschaft und könnten namentlich Rechtsvertretungen be- vollmächtigen (act. 1 Rz. 22 ff.; act. 34 Rz. 124). D._____ sei ihr director und habe daher diese Vertretungsmacht (act. 1 Rz. 12, 27 ff., 40; act. 34 Rz. 32, 34, 41, 108). Die receivership order stehe der Stellung von D._____ als director und seiner Ver- tretungsmacht nicht entgegen (act. 1 Rz. 44). Von Beginn weg sei gar nicht rele- vant, gestützt worauf er zum director ernannt worden sei. Vielmehr sei entschei- dend, dass er im register of directors und im certificate of incumbency als director eingetragen sei (act. 34 Rz. 44, 72.5, 163, 166). Ohnehin sei er nicht gestützt auf die receivership order bzw. eine darin eingeräumte Befugnis, sondern durch die Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 und damit einen inneren gesellschaftsrechtlichen Akt gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA und sec. 8.1 der articles of association zum director ernannt und im register of di- rectors eingetragen worden (act. 1 Rz. 50; act. 34 Rz. 43, 45 f., 50 ff., 59, 61, 72.2, 104, 108, 114, 126 f., 129, 142). Seine Stellung als director bestehe unabhängig

- 18 - von der receivership order und würde selbst dann Bestand haben, wenn die recei- vership durch das Gericht beendet würde (act. 1 Rz. 51 ff.; act. 34 Rz. 66, 72.4, 173). Ferner sei die Gültigkeit seiner Wahl irrelevant, weil gemäss sec. 117 sowie sec. 31 BCA die Handlungen von im register of directors eingetragenen directors gültig seien, selbst wenn deren Wahl mangelhaft gewesen sein sollte (act. 1 Rz. 25, 59 f.; act. 34 Rz. 31, 44, 72.5). Mithin wären seine Vertretungshandlungen selbst dann rechtsgültig, wenn die receivership order seiner gültigen Wahl und Eintragung entgegenstehen würde (act. 1 Rz. 61). Sodann sei er weder selbst receiver noch nominee der receiver noch officer of the court noch sonst wie in hoheitlicher Funk- tion tätig (act. 34 Rz. 60 ff., 72.1, 106 ff., 114, 119, 123, 124, 131, 174). In der vier Jahre vor seiner Ernennung zum director ergangenen receivership order werde er gar nicht erwähnt (act. 34 Rz. 55 f., 62, 127). Er handle daher nicht gestützt auf die receivership order und sei hierzu auch nicht befugt (act. 34 Rz. 66, 68, 107, 114, 119). Seine Sorgfalts- und Treuepflicht bestehe einzig gegenüber der Klägerin und nicht gegenüber den receivers, E._____ oder dem BVI High Court (act. 34 Rz. 67, 132). Weil er also director und nicht receiver sei, nicht gestützt auf die receivership order gewählt worden sei und die Klägerin als director organschaftlich vertrete, sei die receivership order vorliegend irrelevant (act. 1 Rz. 47 f., 72.1 f., 113, 133, 168). Daher sei keine Anerkennung bzw. Wirkungsübernahme erforderlich (act. 1 Rz. 45 ff.; act. 34 Rz. 71, 73, 108, 117, 140, 142 ff., 166, 168). Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juni 2020 sei unrichtig und be- ruhe zudem auf einer nicht vergleichbaren Ausgangslage, da namentlich kein re- ceiver am vorliegenden Verfahren beteiligt sei (act. 1 Rz. 63 ff.; act. 34 Rz. 72.7, 105, 118, 142, 146, 159, 174). Ihre Ansicht werde durch den Entscheid des BVI High Court vom 3./8. April 2024 explizit gestützt (act. 34 Rz. 20, 62). Im Eventualstandpunkt seien die Voraussetzungen für eine vorfrageweise Aner- kennung der receivership order nach Art. 25 ff. IPRG gegeben (act. 1 Rz. 70 ff.; act. 34 Rz. 74 ff.). 2.2.2. Die Beklagte macht geltend, die Einsetzung von D._____ als director der Klägerin sei gestützt auf die receivership order erfolgt (act. 19 Rz. 42, 78). Diese könne in der Schweiz nicht gestützt auf Art. 25 ff. IPRG anerkannt werden, weil sie

- 19 - erstens – wie das Urteil des BGer 5A_999/2022 vom 20. Februar 2024 zeige – überhaupt keine zivilrechtliche Entscheidung i.S.v. Art. 25 IPRG, zweitens als Ent- scheid über eine vorsorgliche Massnahme nicht endgültig i.S.v. Art. 25 lit. b IPRG sei und drittens gegen den schweizerischen ordre public i.S.v. Art. 27 Abs. 1 IPRG verstosse (act. 19 Rz. 42, 49 ff., 78; act. 38 Rz. 28, 46 ff.). Auch die darauf ge- stützte Eintragung von D._____ im register of directors bzw. seine Handlungen in der Schweiz könnten nicht anerkannt werden. Daher seien die Rechtsvertreter der Klägerin nicht rechtsgültig bevollmächtigt und sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 19 Rz. 42, 60, 62, 69, 77, 80; act. 38 Rz. 7, 27, 115, 161). Im Einzelnen: Die Einsetzung von D._____ als director und seine Eintragung im register of direc- tors sowie auf dem certificate of incumbency sei – jedenfalls aus Sicht des schwei- zerischen Rechts – unmittelbar gestützt auf die receivership order erfolgt (act. 19 Rz. 43, 46, 62, 68; act. 38 Rz. 29, 66, 115, 123, 129, 134, 143). Die receiver zögen ihre Kompetenz, directors zu ernennen und abzuberufen sowie sich selbst oder ihre nominees im register of directors eintragen zu lassen, aus der receivership order und nicht aus dem BVI-Recht (act. 19 Rz. 43). D._____ sei ein solcher nominee der receivers gemäss Ziff. 4 lit. a der receivership order (act. 19 Rz. 47, 85, 91, 96; act. 38 Rz. 11, 142). Es sei daher unzutreffend, wenn die Klägerin behaupte, er sei gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA und sec. 8.1 der articles of association gewählt worden (act. 19 Rz. 45, 84). Vielmehr beruhe seine Stellung und Vertretungsmacht unter dem Blickwinkel des IPRG auf der Gestaltungswirkung der receivership order (act. 38 Rz. 65). Mithin gründe seine Ernennung nicht in einem Akt gesellschafts- rechtlicher Privatautonomie, sondern in einer hoheitlichen Handlung bzw. einer ho- heitlich begründeten Zwangsvollmacht (act. 19 Rz. 43, 45, 84 f.; act. 38 Rz. 6, 127). Daher sei er aus dem Blickwinkel des schweizerischen Rechts kein rechtsgültig gewählter director und kein Organ i.S.v. Art. 155 IPRG, weshalb eine Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage komme (act. 38 Rz. 6, 22, 55 ff., 109, 115, 117, 122, 128, 134). Vielmehr sei eine Wirkungsübernahme bzw. Anerkennung der re- ceivership order nach Art. 25 ff. IPRG erforderlich (act. 19 Rz. 81; act. 38 Rz. 134). Solange die receivership order in der Schweiz nicht anerkannt werde, sei seine Stellung aus schweizerischer Sicht unbeachtlich (act. 38 Rz. 134). Art. 25 ff. IPRG gälten auch für gesellschaftsrechtliche Entscheidungen, auch diese bedürften

- 20 - grundsätzlich einer Anerkennung (act. 19 Rz. 64 f.). Die Eintragung im register of directors oder auf dem certificate of incumbency sei aus Sicht des schweizerischen Rechts unbeachtlich, da diese ebenfalls nicht anerkannt werden könnten und ihre Unrichtigkeit nachgewiesen sei (act. 38 Rz. 101 ff., 119, 143). Selbst wenn die Stellung von D._____ als organschaftlich zu qualifizieren wäre, wäre sie im Rahmen der Anwendung von Art. 155 IPRG i.V.m. sec. 133(2)(b) BCA indirekt auf die receivership order zurückzuführen. Deshalb müsste diese auch bei einem solchen Vorgehen anerkannt werden, um von einer rechtsgültigen Bestel- lung von D._____ zum director auszugehen (act. 38 Rz. 29, 109, 126, 129, 134). Da eine solche Anerkennung nicht möglich sei, sei aus Sicht des schweizerischen Rechts die Wahl von D._____ zum director nicht rechtsgültig erfolgt. Entsprechend sei seine Stellung auch bei Anwendung des BVI-Rechts als Gesellschaftsstatut nicht zu berücksichtigen (act. 38 Rz. 69 ff.). Insbesondere sei auch H._____, der die Written resolutions of the director of the Company gefasst habe, aus Sicht des schweizerischen Rechts mangels Anerkennbarkeit der receivership order kein rechtsgültig gewählter director. Deshalb habe er keine Kompetenz zur Wahl von directors gehabt und sei der besagte Beschluss nicht gültig zustande gekommen, wobei bei einem solchen Nichtbeschluss auch kein Raum für eine Anwendung von sec. 117 BCA bestehe (act. 38 Rz. 6, 29, 80, 118, 124 f.). Letztlich gehe es vorliegend um hoheitliche Beschlagnahme- und Einziehungs- handlungen eines Organs eines ausländischen Zwangsvollstreckungsapparats (act. 38 Rz. 5). Die receiver handelten über D._____ als ihre Hilfsperson, um über ihn für die Gläubiger die Verfügungsmacht über die Vermögenswerte der Klägerin zu erlangen (act. 38 Rz. 5, 21, 67, 131, 142, 146). Er handle also mit der gleichen Mission wie die receiver selbst, nämlich derjenigen der Identifikation, vorsorglichen Beschlagnahme und allenfalls Einziehung des in der Schweiz belegenen Vollstre- ckungssubstrats (act. 38 Rz. 5, 11, 35, 142). Mithin sei er wie die receiver im Hin- blick auf die Sicherung von Vermögenswerten der Klägerin sowie zur Unterstützung der worldwide freezing order tätig (act. 19 Rz. 47, 91, 96; act. 38 Rz. 9 f.). Die Stel- lung von D._____ sei wie jene der receiver öffentlich-rechtlicher Natur, er sei als hoheitlich handelndes Organ des staatlichen Zwangsvollstreckungsapparats der

- 21 - BVI zu qualifizieren (act. 38 Rz. 29, 68, 133, 152). Entsprechend besage auch der Entscheid des BVI High Court vom 8. Juli 2020, die receiver hätten gestützt auf ihre Befugnisse die directors der Klägerin ausgewechselt, und bezeichne der Entscheid die receivers als officers of the court (act. 19 Rz. 44). D._____s Sorgfalts- und Treuepflichten bestünden folglich gegenüber den receivers und der E._____ sowie dem BVI High Court (act. 19 Rz. 48; act. 38 Rz. 151). Sein Beizug sei ein Manöver der receivers und erfolgt, um die fehlende Anerkennungsfähigkeit der receivership order, die schweizerische Vollstreckungshoheit und die Verfügung des Bezirksge- richts Zürich vom 30. Juni 2020 zu umgehen (act. 38 Rz. 5, 14). Vor diesem Hin- tergrund würde die Anerkennung der Organstellung und Vertretungsmacht von D._____ auch gegen den schweizerischen Ordre Public nach Art. 17 IPRG verstos- sen, da sie auf die Zulassung von Vollstreckungshandlungen ausländischer Amts- träger in der Schweiz hinauslaufen würde (act. 38 Rz. 6, 86 ff.). Ferner würde die Bestellung von D._____ zum director eine offenbare Gesetzesumgehung darstellen und müsse daher unbeachtlich bleiben, da die Bestellung zur Umgehung von Art. 25 ff. und Art. 166 ff. IPRG erfolgt sei (act. 38 Rz. 6, 90 ff.). Das Bezirksgericht Zürich habe die Rechtslage richtig erkannt und die Anerken- nung der Eintragung von H._____ in das klägerische register of directors verweigert (act. 19 Rz. 61, 97). Die Sachlage habe sich seit diesem Entscheid nicht massge- blich verändert, indem H._____ mit D._____ einen nominee gemäss Ziff. 4 lit. a der receivership order eingesetzt habe und nun versuche, über diese an die gleichen Informationen zu gelangen (act. 19 Rz. 96, 140). Der Entscheid BVI High Court vom 3./8. April 2024 sei eigens zur Unterstützung der Position der Klägerin im vorliegen- den Verfahren ergangen und widerspreche früheren Entscheidungen des BVI High Court. Im Übrigen zeige der Umstand, dass er auf Antrag von E._____ zustande gekommen sei, dass D._____ die Prozessstrategie mit dieser koordiniere (act. 38 Rz. 12 f., 24, 67, 114, 117).

- 22 - 2.3. Rechtliches und Würdigung 2.3.1. Bestimmung des für die Vertretung der Klägerin anwendbaren Rechts 2.3.1.1. Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staats, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, wenn sie die darin vorge- schriebenen Publizitäts- oder Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen (sog. Gesellschaftsstatut). Gemäss Art. 155 lit. e und i IPRG bestimmt das Gesell- schaftsstatut insbesondere die Organisation der Gesellschaft und die Vertretung der aufgrund ihrer Organisation handelnden Personen. Mithin regelt das Gesell- schaftsstatut die Vertretungsmacht der Organe und Hilfspersonen sowie deren Um- fang (Urteil des BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.2; BSK IPRG-EBER- HARD/VON PLANTA, Art. 155 N 19; siehe auch BGE 95 II 442 E. 1). Bei der Prüfung, ob die Personen, die für eine ausländische Gesellschaft eine Vollmacht unterzeich- net haben, berechtigt sind, für diese Gesellschaft zu handeln und Prozesse zu füh- ren bzw. zu diesem Zweck eine Rechtsvertretung zu bestellen, haben die schwei- zerischen Gerichte auf das Gesellschaftsstatut abzustellen (vgl. Urteil des BGer 4A_454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 2.2 f.; Beschluss des Obergerichts ZH RT190090 vom 24. März 2020 E. 3.3 i.f.). 2.3.1.2. Die Klägerin hat ihren Sitz auf den BVI und ist nach dem BVI-Recht ver- fasst. Daher beurteilt sich nach dem BVI-Recht, welche natürlichen Personen für sie handeln können und namentlich, wer für sie Prozesse führen bzw. zu diesem Zweck Rechtsvertreter bestellen kann, sowie ob D._____ diese Voraussetzungen erfüllt. 2.3.2. Anwendung des BVI-Rechts: Stellung als director von D._____ und seine Vertretungsmacht für die Bevollmächtigung einer Rechtsvertretung unter BVI-Recht 2.3.2.1. D._____ ist unter BVI-Recht director der Klägerin. Seine Bestellung zum director und Eintragung im register of directors erfolgte mit bzw. gestützt auf die Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022. Darin bestellte ihn H._____ zum weiteren director. Die Überschrift (resolutions of the di-

- 23 - rector of the company), Ziff. 1 (the director wishes to appoint) sowie die Unterschrif- tenzeile (DIRECTOR) deklarieren, dass H._____ in seiner Funktion als director und nicht als receiver handelte. Es handelt sich also – aus Sicht des massgeblichen BVI-Rechts – um einen Beschluss des directors und damit um einen gesellschafts- rechtlichen Rechtsakt, nicht einen Akt eines Vollstreckungsorgans. Mithin erfolgte die Bestellung von D._____ innerhalb des gesellschaftsrechtlichen Rahmens, der nach Art. 154 f. IPRG für die schweizerischen Gerichte massgeblich ist. Der vorlie- gende Sachverhalt kann aufgrund dieses gesellschaftsrechtlichen Aspekts nicht mit der Begründung einer Zwangsvollmacht durch einen Akt eines Vollstreckungsor- gans gleichgesetzt werden (vgl. act. 38 Rz. 57, 61). Eher ist der vorliegende Sach- verhalt mit der Erteilung einer Vollmacht durch den Schuldner selbst vergleichbar, in welchem Fall von einer materiellrechtlichen Frage auszugehen ist und sich die Wirksamkeit der Vollmacht nach dem auf diese anwendbaren Recht, allenfalls ein- geschränkt durch den ordre public, richtet (vgl. dazu DOMEJ, Internationale Zwangs- vollstreckung und Haftungsverwirklichung, 2016, 556). H._____ hatte die Befugnis für eine solche Bestellung gestützt auf sec. 113(2)(b) BCA i.V.m. sec. 8.1 der articles of association, die eine solche Kooptation neuer directors durch die bestehenden directors vorsehen. Er war seinerseits im Zeitpunkt des besagten Bestellungsbeschlusses unter BVI-Recht director der Klägerin. Wie nämlich auch die Beklagte richtig festhält (act. 38 Rz. 72), wurde er mit Written Joint and Several Receiver Resolutions of the Company vom 6. Juli 2018 zum director der Klägerin bestellt. Es überzeugt daher nicht, wenn die Beklagte mit Verweis auf Entscheide des BVI High Court und des House of Lords die Rechtswirksamkeit der Kooptation durch H._____ anzweifelt, da dieser nicht rechtsgültig gewählter direc- tor der Klägerin bzw. 'Nichtdirektor' gewesen sei (act. 38 Rz. 71; act. 39/26-27). Denn beide Fälle betreffen Konstellationen, in denen der angebliche Beschluss von Personen gefasst wurde, die gerade nicht directors der betreffenden Gesellschaf- ten waren. Vorliegend verhält es sich jedoch anders. Die Bestellung von H._____ mag zwar auf die receivership order zurückzuführen sein. Es ist aber nicht ersicht- lich, weshalb ihm aus diesem Grund die im BCA und den articles of association vorgesehene Befugnis zur Kooptation abgehen sollte. Die von der Beklagten refe- renzierten Gerichtsentscheide belegen dies jedenfalls nicht. Da Art. 154 f. IPRG

- 24 - das BVI-Recht für anwendbar erklären, überzeugt es auch nicht, wenn die Beklagte mit einer 'schweizerischen Sicht' argumentiert, wonach insbesondere H._____ nicht gültig zum director bestellt worden sei und die Written Joint and Several Re- ceiver Resolutions of the Company von keinem rechtsgültig gewählten director ge- fasst worden seien (z.B. act. 38 Rz. 72 f.). Vielmehr ist aus schweizerischer Sicht gerade auf das BVI-Recht abzustellen. Dass D._____ nicht receiver ist, ist unbestritten. Er ist aber auch nicht nominee gemäss Ziff. 4(a) der receivership order. Diese Bestimmung hätte es den receivers erlaubt, statt sich selbst eine Drittperson als director einzusetzen, was Ziff. 3(a) der receivership order zugelassen hätte. Von dieser Möglichkeit machten sie aber kei- nen Gebrauch, sondern ernannten sich selbst zu directors. Erst zu einem späteren Zeitpunkt bestellte H._____ mit Written resolutions of the director of the Company vom 25. November 2022 gestützt auf die ihm gemäss sec. 113(2)(b) BCA i.V.m. sec. 8.1 der articles of association zustehenden Befugnisse auch D._____ zum di- rector. Die Position von D._____ als director der Klägerin ist durch seine Nennung im re- gister of directors sowie im certificate of incumbency vom 5. Juli 2023 ausgewiesen und wird auch durch den BVI High Court in dessen Entscheid vom 3./8. April 2024 bestätigt. 2.3.2.2. Als director der Klägerin hat D._____ unter BVI-Recht die Befugnisse ge- mäss sec. 109 BCA und sec. 9.1 der articles of association der Klägerin. Gemäss sec. 109(1) BCA werden das Geschäft und die Angelegenheiten der Gesellschaft von oder unter der Anleitung oder Aufsicht der directors der Gesellschaft besorgt. Gemäss sec. 109(2) BCA haben die directors der Gesellschaft alle Befugnisse, die nötig sind, um das Geschäft und die Angelegenheiten der Gesellschaft zu besor- gen, zu führen und zu überwachen. Sec. 9.1 der articles of association der Klägerin deckt sich mit dieser gesetzlichen Regelung. D._____ hat infolgedessen alle Be- fugnisse, die nötig sind, um das Geschäft und die Angelegenheiten der Klägerin zu besorgen, zu führen und zu überwachen, was die Befugnis, Rechtsvertreter zur Führung eines Prozesses zu bevollmächtigen, mit einschliesst.

- 25 - 2.3.2.3. Zwischenfazit: Gemäss dem anwendbaren BVI-Recht kann D._____ als director der Klägerin diese vertreten und insbesondere deren Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren rechtsgültig bevollmächtigen sowie Ansprüche auf Re- chenschaftsablage und Herausgabe gegenüber der Beklagten geltend machen. Das vorliegend anwendbare Recht führt daher zum Ergebnis, dass die Klägerin rechtsgültig vertreten ist. 2.3.3. Keine Notwendigkeit einer Anerkennung der receivership order Es stellt sich die Frage, ob die Berücksichtigung der Stellung als director und der sich daraus ergebenden Vertretungsmacht von D._____ durch die schweizerischen Gerichte voraussetzt, dass die receivership order anerkannt wird. 2.3.3.1. Keine Notwendigkeit einer prozessrechtlichen Anerkennung 2.3.3.1.1. Art. 25 ff. IPRG regeln die (prozessrechtliche) Anerkennung und Vollstre- ckung ausländischer Entscheide in der Schweiz. Nach Art. 25 IPRG wird ein aus- ländischer Entscheid in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, wenn (a) die Zustän- digkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem der Entscheid ergangen ist, begründet war, (b) gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder er endgültig ist und (c) kein Verweigerungs- grund i.S.v. Art. 27 IPRG vorliegt. Die Bedeutung der Anerkennung eines ausländischen Entscheids liegt darin, dass der um Anerkennung ersuchte Staat die Geltung fremder Rechtsakte auf seinem Hoheitsgebiet duldet (BGE 134 III 467 E. 3.3; BGE 120 II 83 E. 3a/cc). Ein gericht- licher Entscheid ist ein staatlicher Hoheitsakt. Als solcher entfaltet er aufgrund des im öffentlichen Recht geltenden Territorialitätsprinzips grundsätzlich nur Wirkungen im Urteilsstaat. Mit der Anerkennung eines ausländischen Entscheids verleiht der anerkennende Staat ihm auf seinem Territorium die ihm innewohnenden Wirkun- gen. Mithin erstreckt er die Wirkungen des Entscheids auf sein eigenes Hoheitsge- biet (CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 1; DUTOIT/BONOMI, Droit international privé suisse, 6. Aufl. 2022, Art. 25 N 5; GEIMER, Internationales Zivilprozessrecht,

9. Aufl. 2024, Rz. 2776; GIRSBERGER/MÜLLER-CHEN/EICHEL/SCHRAMM, Internationa-

- 26 - les Privatrecht, 5. Aufl. 2024, Kap. 3 Rz. 4; JAMETTI GREINER, Der Begriff der Ent- scheidung im schweizerischen internationalen Zivilverfahrensrecht, 1998, 10, 13; OFK IPRG-KREN KOSTKIEWICZ, Art. 25 N 2; MARKUS, Internationales Zivilprozess- recht, 2. Aufl. 2020, Rz. 1452; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 1, 4, 74; SCHNY- DER/LIATOWITSCH, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2017, Rz. 355, 357; SCHWANDER, Einführung in das internationale Privatrecht, 3. Aufl. 2000, Rz. 694 f. [zit. Einführung]; WALTER/DOMEJ, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 5. Aufl. 2012, 409). Das Bundesgericht drückt es wie folgt aus: "Die Anerkennung eines ausländischen Urteils bewirkt eine Ausdehnung der Rechts- kraft- und Gestaltungswirkung desselben auf das Gebiet der Schweiz" (BGE 145 III 36 E. 2.1; siehe auch BGE 134 III 366 E. 5.1.2; BGE 130 III 336 E. 2.5). Gegen- stand der Anerkennung ist nicht der Entscheid an sich, sondern dessen einzelne Wirkungen (JAMETTI GREINER, a.a.O., 10; MÜLLER, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen im Bereich des Schuldrechts, 1994, 200; SCHWAN- DER, Anerkennung ausländischer Entscheidungen auf prozessrechtlicher und auf kollisionsrechtlicher Grundlage, in: Spühler [Hrsg.], Internationales Zivilprozess- und Verfahrensrecht IV, 2005, 27 f., 32 [zit. Anerkennung]). Als einzelne "anzuerkennende" Urteilswirkungen (so MARKUS, a.a.O., Rz. 1471; WALTER/DOMEJ, a.a.O., 416) werden zumeist die materielle Rechtskraft, die Gestal- tungswirkung, die Streitverkündungs- und Interventionswirkung sowie teils die Tat- bestandswirkung genannt (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 58; GEIMER, a.a.O., Rz. 2799; JAMETTI GREINER, a.a.O., 14 f.; MARKUS, a.a.O., Rz. 1471 ff.; ZK IPRG-MÜLLER-CHEN, Art. 25 N 4, 76 ff.; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 27 f., 33 f.; WALTER/DOMEJ, a.a.O., 416 ff.; siehe auch CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 1; GIRSBERGER/MÜLLER-CHEN/EICHEL/SCHRAMM, a.a.O., Kap. 3 Rz. 4; SCHNY- DER/LIATOWITSCH, a.a.O., Rz. 357; SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 694; STAE- HELIN/STAEHELIN/GROLIMUND/BACHOFNER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 28 Rz. 12; STOJAN, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Zivilurteile in Handelssachen, 1986, 173; bei der Tatbestandswirkung geht es darum, dass eine Norm bestimmte Rechtsfolgen an das Vorliegen eines Urteils knüpft [z.B. Auslö- sung einer zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 137 Abs. 2 OR]).

- 27 - Wird ein Entscheid vorfrageweise geltend gemacht, kann die angerufene Behörde selbst über die Anerkennung entscheiden (Art. 29 Abs. 3 IPRG). Das Gericht muss sich über die Anerkennung aussprechen, "si cette question est pertinente pour tran- cher le litige" (Urteil des BGer 5A_70/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 5.1; siehe auch DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 29 N 10), "wenn Wirkungen der ausländischen Entscheidung im Inland relevant werden" (WALTER/DOMEJ, a.a.O., 445) bzw. "[w]enn der Ausgang eines hängigen Rechtsstreits von der Anerkennung einer aus- ländischen Entscheidung abhängt" (MÜLLER, a.a.O., 221; ähnlich ZK IPRG-MÜLLER- CHEN, Art. 29 N 22). Namentlich ist eine vorfrageweise Prüfung der Anerkennungs- frage vorzunehmen, wenn aufgrund eines ausländischen Urteils die Einrede der res iudicata erhoben wird oder ausländische Statusentscheidungen in einem schwei- zerischen Verfahren vorgelegt werden (BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 29 N 20; SCHNYDER/LIATOWITSCH, a.a.O., Rz. 418; siehe auch WALTER/DOMEJ, a.a.O., 445 f.; ferner CHK IPRG-BUHR/SCHRAMM, Art. 25 N 3 ["Im Rahmen eines Schweizer Verfahrens sind die Anerkennung und teils auch die Vollstreckbarerklärung einer ausländ Entscheidung va in drei Konstellationen erforderlich: (i) Anerkennung ist erforderlich, wenn der Beklagte in einem Schweizer Verfahren gestützt auf ein aus- länd Urteil die Res-iudicata-Einrede (Einrede der abgeurteilten Sache) erhebt. (ii) Anerkennung ist nötig, wenn ein im Ausland behördlich gestaltetes oder festgestell- tes Rechtsverhältnis in ein Schweizer Register eingetragen werden soll (GB, HR, Personenstandsregister etc). (iii) Anerkennung und Vollstreckbarerklärung müssen erfolgen, wenn das Urteil in der Schweiz vollstreckt werden soll"] sowie Art. 29 N 6 ["Die Hauptanwendungsfälle einer unselbständigen Anerkennung {…} sind Inziden- ter-Entscheide im Rahmen der Res-iudicata-Einrede, der Rechtsöffnung und sons- tigen Vollstreckung und der Eintragung einer im Ausland gestalteten Rechtslage in ein Schweizer Register"]). 2.3.3.1.2. Vorliegend ist keine solche vorfrageweise prozessrechtliche Anerken- nung der receivership order nötig, weil sich deren Wirkungen nicht auf das Hoheits- gebiet der Schweiz erstrecken: Die Wirkung der receivership order liegt im Wesent- lichen in ihrer Gestaltungswirkung. Namentlich begründet sie die Rechtsstellung von H._____ und I._____ als receivers und konkrete Rechte und Pflichten ihrer- seits. Diese Rechtsgestaltung betrifft nicht das schweizerische Hoheitsgebiet, son-

- 28 - dern dasjenige der BVI. Denn sie bezieht sich auf eine Gesellschaft in den BVI sowie Register ebenda. Auch das Auftreten von D._____ im Hoheitsgebiet der Schweiz (gegenüber der Beklagten sowie – mittelbar über die klägerischen Rechts- vertreter – gegenüber dem hiesigen Gericht) führt nicht zu einem anderen Schluss bzw. einer irgendwie gearteten Erstreckung der Gestaltungswirkung der receiver- ship order auf die Schweiz. Namentlich führt auch dieses Auftreten nicht dazu, dass die receivership order in der Schweiz Rechte begründen, ändern oder aufheben würde. Anderweitige anzuerkennende Urteilswirkungen sind entweder nicht vor- handen oder irrelevant. Vor diesem Hintergrund ist die Anerkennung der receiver- ship order nicht "pertinente pour trancher le litige". Vielmehr ergibt sich die Vertre- tungsmacht von D._____ als director der Klägerin aus dem gemäss Art. 154 f. IPRG anwendbaren BVI-Recht, ohne dass hierfür eine Anerkennung der receiver- ship order nötig wäre. Dies korreliert im Übrigen mit der Rechtsprechung, wonach eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit bzw. eine Veränderung der Organe, die durch die Konkurs- eröffnung über eine ausländische Gesellschaft bewirkt wird, in Anwendung von Art. 154 Abs. 1 bzw. Art. 155 IPRG auch in der Schweiz massgeblich ist, ohne dass eine Anerkennung des Konkursdekrets erfolgen müsste (BGE 139 III 236 E. 4.2; BGE 137 III 570 E. 2; Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Okto- ber 2014 E. III.5.2; siehe auch NEURONI NAEF/NAEF, Droit suisse de la faillite inter- nationale, AJP 2008, 1404; SIEHR, Grundfragen des internationalen Konkursrechts, SJZ 1999, 87; vgl. auch Urteil des BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 5.1.1, hier allerdings beschränkt auf die Massgeblichkeit des Verlusts der Verfü- gungsmacht, der sich aus dem Gesellschaftsstatut ergebe). Auch in diesem Fall wird also ohne Anerkennung des Konkursdekrets auf das Gesellschaftsstatut als anwendbares Recht zurückgegriffen und auf die durch das Konkursdekret geän- derte gesellschaftsrechtliche Lage abgestellt. Dies liegt darin begründet, dass die materiellrechtlichen Wirkungen eines ausländischen Konkurses im Gegensatz zu den konkurstypischen Wirkungen in der Schweiz ohne Weiteres durch Anknüpfung nach den IPR-Kollisionsnormen massgeblich sind (Verfügung des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 1999, ZR 2000 Nr. 63, E. 3b; STRICKLER, Die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren in der Schweiz, 2017 Rz. 210).

- 29 - Zu diesen materiellrechtlichen Wirkungen gehört unter anderem die Frage der Ver- tretung des Gemeinschuldners (STRICKLER, a.a.O., Rz. 203). 2.3.3.2. Keine Relevanz der kollisions- oder materiellrechtlichen Anerkennung 2.3.3.2.1. Art. 25 ff. IPRG betreffen nur die prozessrechtliche Anerkennung auslän- discher Entscheidungen (SCHWANDER, Sollen das schweizerische IPR-Gesetz von 1987 und insbesondere sein Erstes Kapitel [«Gemeinsame Bestimmungen», Art. 1–32 IPRG] revidiert werden?, SZIER 2015, 358 [zit. SZIER 2015]). Daneben gibt es die kollisionsrechtliche oder materiellrechtliche Anerkennung. Diese unterschei- det sich von der prozessrechtlichen Anerkennung dadurch, dass nicht auf eine in- direkte Zuständigkeit abgestellt wird, sondern auf die von der IPR-Kollisionsnorm für anwendbar erklärte Rechtsordnung (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 710). Beispiele für eine kollisionsrechtliche Anerkennung finden sich in Art. 58 Abs. 1 lit. c IPRG ("Ausländische Entscheidungen über güterrechtliche Verhältnisse werden […] anerkannt […] wenn sie im Staat, dessen Recht nach diesem Gesetz anwend- bar ist, ergangen sind") und Art. 73 Abs. 1 IPRG ("Die im Ausland erfolgte Aner- kennung eines Kindes wird […] anerkannt, wenn sie nach dem Recht am gewöhn- lichen Aufenthalt […] gültig ist."). Mithin geht es um die Anerkennung ausländischer Entscheide, Rechtsakte und Rechtslagen beruhend auf der für anwendbar erklär- ten Rechtsordnung (JAMETTI GREINER, a.a.O., 12; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 38). In diesen Fällen bestimmt das nach IPRG anwendbare Recht in gene- rell-abstrakter Weise, ob ein Rechtsakt als wirksam zu betrachten ist (ACOCELLA, Internationale Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivilsachen im schweizerisch-italienischen Rechtsverkehr, 1989, 151; MÜLLER, a.a.O., 194). Eine förmliche Anerkennung findet nicht statt (JA- METTI GREINER, a.a.O., 10 ff., 17 f.; siehe auch ACOCELLA, a.a.O., 151). Die kollisi- onsrechtliche Anerkennung kann die Anerkennung ausländischer Gerichtsent- scheide miteinschliessen, und zwar selbst dann, wenn eine prozessrechtliche An- erkennung nach Art. 25 ff. IPRG nicht zulässig wäre. Denn wenn die Kollisionsre- geln des IPRG erreichen wollen, dass der Streit in der Schweiz so entschieden wird, wie dies die ausländische Rechtsordnung täte, ist nicht einzusehen, warum nicht auch die entsprechenden ausländischen Entscheidungen anerkannt werden

- 30 - (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 39, 41, Fn. 25). Vorbehalten bleiben der ordre public und die Verweigerungsgründe nach Art. 27 IPRG, nicht anwendbar sind hin- gegen Art. 25 lit. a und b sowie Art. 26 IPRG (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., Fn. 25, 44; siehe auch JAMETTI GREINER, a.a.O., Fn. 60). 2.3.3.2.2. Entgegen dem, was die Beklagte teilweise andeutet (act. 38 Rz. 75, 88), geht es vorliegend auch nicht um eine kollisionsrechtliche Anerkennung der recei- vership order. Auch hier gilt, dass keine massgeblichen Wirkungen der receivership order auf die Schweiz erstreckt werden und die receivership order zur Beantwor- tung der massgeblichen Rechtsfragen nicht relevant ist. Wohlgemerkt statuiert im gesellschaftsrechtlichen Bereich Art. 154 IPRG zwar insofern eine kollisionsrechtli- che Anerkennung, als diese Norm nicht nur das auf die Gesellschaft anwendbare Recht bestimmt, sondern zugleich die Anerkennung der Existenz (d.h. der selbst- ständigen Rechtspersönlichkeit) einer ausländischen Gesellschaft vorgibt (SCHWANDER, SZIER 2015, a.a.O., 359; SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 40 f.; SCHWANDER, Das Statut der internationalen Gesellschaft, SZIER 2002, 60 f. [zit. SZIER 2002]; siehe auch KLEIN, Die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des IPRG, BJM 1989, 368: "Die ausländische juristische Person wird somit – soweit sie nach dem anwendbaren Recht besteht – ipso iure anerkannt."). Darum geht es aber vorliegend nicht, ist doch die Existenz der Klägerin unbestritten. 2.3.3.3. Blosse Berücksichtigung der receivership order 2.3.3.3.1. Ausserhalb der prozessrechtlichen und kollisionsrechtlichen Anerken- nung kann ein ausländischer Entscheid von den schweizerischen Gerichten auch in weniger weit gehender Art berücksichtigt werden (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 686 ["Blosse Berücksichtigung ausländischer Entscheidungen"]; siehe auch MÜLLER, a.a.O., 224). Es geht dabei um Fälle, in denen der ausländische Ent- scheid nicht als Ausdruck einer normativen Beurteilung und Bewertung anerkannt werden soll, namentlich wenn seine Auswirkungen in der Schweiz aus schweizeri- scher Sicht nicht als Recht anerkannt werden sollen, aber realistischerweise das Faktum hingenommen werden muss, dass ein Entscheid im Ausland ergangen ist und gewisse Tatsachen, Rechte oder Pflichten festgestellt hat (SCHWANDER, Aner- kennung, a.a.O., 48, m.Bsp.; SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 686). Denkbar

- 31 - ist auch, dass ein ausländischer Entscheid in der Schweiz als Beweismittel zu be- rücksichtigen ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Liquidator einer Gesellschaft oder ein Willensvollstrecker, der im Ausland durch einen Gerichtsentscheid ernannt wor- den ist, diesen anruft, um seine Befugnis, in einem anderen Land Rechtsschritte zu tätigen, zu erstellen (DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 25 N 3b; KNOEPFLER/SCHWEI- ZER/OTHENIN-GIRARD, Droit international privé suisse, 3. Aufl. 2005, Rz. 708; siehe zum Ganzen auch CR LDIP/CL-BUCHER, Vorbem Art. 25-32 N 6: "On notera par ailleurs des cas dans lesquels un jugement étranger déploie en Suisse des effets de fait ou sert de moyen de preuve sans y être reconnu ou exécuté."). Ähnlich verhält es sich mit der Berücksichtigung von im Ausland realisierten Rechtslagen (nicht Entscheidungen), die als Faktum in die Rechtsfindung schweizerischer Ge- richte einbezogen werden, wie bspw. die veränderte Rechtslage, die durch Aus- übung eines im Ausland wirksamen Gestaltungsrechts eines Privaten herbeigeführt worden ist (SCHWANDER, Anerkennung, a.a.O., 48 m.w.H.). Bei einer solchen blos- sen Berücksichtigung sind die schweizerischen Gerichte nicht an die Vorausset- zungen der Art. 25 ff. IPRG gebunden (SCHWANDER, Einführung, a.a.O., Rz. 687). Denn diese Bestimmungen betreffen nur die Fälle, in denen ausländische Ent- scheide den schweizerischen gleichgestellt werden sollen, ohne aber die mögli- chen Wirkungen eines ausländischen Entscheids unabhängig von einer Anerken- nung auszuschliessen (DUTOIT/BONOMI, a.a.O., Art. 25 N 4). 2.3.3.3.2. Wie bereits dargelegt, ist vorliegend weder eine prozessrechtliche noch kollisionsrechtliche Anerkennung der receivership order erforderlich. Die receiver- ship order hängt nur indirekt mit der vorliegenden Streitsache zusammen. Ihre ei- gentlichen Wirkungen entfaltet sie in den BVI, indem sie die Stellung der receivers begründete und es diesen in den BVI ermöglichte, sich selbst zu directors der Klä- gerin zu bestellen, was es ihnen wiederum möglich machte, später auch D._____ zum director der Klägerin zu bestellen. Diese Wirkungen sind aus Sicht der schwei- zerischen Gerichte als Faktum zu berücksichtigen und zu respektieren. Einer An- erkennung der receivership order bedarf es hierfür, bezogen auf die vorliegende Streitsache, nicht.

- 32 - 2.3.3.4. Zwischenfazit Es geht nicht um einen Fall der Anerkennung. Die Existenz der receivership order ist als Faktum zu berücksichtigen, ohne dass eine Anerkennung nötig wäre. Es bleibt daher bei der Erkenntnis, dass D._____ gemäss dem anwendbaren BVI- Recht als director der Klägerin diese vertreten kann. In den Kategorien des IPRG (vgl. Art. 1 Abs. 1 IPRG) gesprochen geht es (nur) um eine Frage des anwendbaren Rechts, nicht (auch) um eine Frage der Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide. 2.3.4. Mögliche Korrekturen der Anknüpfung an das BVI-Recht 2.3.4.1. Das vom IPRG für anwendbar erklärte Recht ist namentlich folgenden Ein- schränkungen unterworfen (zur Anwendbarkeit im Kontext von Art. 154 f. IPRG SCHWANDER, SZIER 2002, a.a.O., 62, 66): Gemäss der Vorbehaltsklausel von Art. 17 IPRG ist die Anwendung von Bestim- mungen eines ausländischen Rechts ausgeschlossen, wenn sie im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würden, das mit dem schweizerischen ordre public unver- einbar wäre. Sie erlaubt es dem Gericht, das ausländische Recht nicht anzuwen- den, wenn das Ergebnis in unerträglicher Weise gegen Sinn und Geist sowie das Rechtsgefühl der schweizerischen Rechtsordnung verstossen würde (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 129 III 250 E. 3.4.2; BGE 128 III 201 E. 1b; BGE 125 III 443 E. 3d; Urteile des BGer 5A_780/2016 vom 9. Juni 2017 E. 6.2; 5A_827/2016 vom 30. No- vember 2016 E. 5.1). Mittels der Vorbehaltsklausel wird also das Ergebnis der zur Anwendung berufenen ausländischen Rechtssätze im konkreten Einzelfall über- prüft, verglichen und allenfalls berichtigt, nicht hingegen eine abstrakte Normen- kontrolle durchgeführt (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 1, 4). Von der Vorbehaltsklausel ist nur zurückhaltend Gebrauch zu machen (BSK IPRG- MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 10). Die zwingende Anwendung des schweizerischen Rechts gemäss Art. 18 IPRG er- laubt es sodann, vom für anwendbar erklärten Recht auch abzuweichen, wenn schweizerische Rechtsvorschriften unmittelbar, das heisst unabhängig vom an-

- 33 - wendbaren Recht, zwingend anzuwenden sind. Diese sog. lois d'application immédiate umfassen den positiven ordre public (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 128 III 201 E. 1b). Diese zwingend anwendbaren Vorschriften haben somit einen eige- nen räumlichen Anwendungsbereich, der sich gegen die allgemeinere Kollisionsre- gel durchsetzt und sie ausschaltet (BGE 128 III 201 E. 1b). Solche Vorschriften sind nach dem Verständnis von Art. 18 IPRG zwingende Bestimmungen, die den we- sentlichen Interessen der Gesellschaftsordnung, der politischen oder wirtschaftli- chen Ordnung Rechnung tragen (BGE 135 III 614 E. 4.2; BGE 128 III 201 E. 1b; BGE 125 III 443 E. 3d). Sie müssen einzig den fundamentalen Grundwerten der Rechtsordnung entsprechen (BGE 135 III 614 E. 4.2) bzw. fundamentale Bedeu- tung für den Staat und die Rechtsgemeinschaft in einer internationalen Dimension haben (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 18 N 13). Rechtsumgehungen (fraus legis) sind im IPRG nicht allgemein geregelt, lassen sich aber über Art. 2 Abs. 2 ZGB berücksichtigen (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF- METTIER, Art. 17 N 8). Gemeint sind Fälle, in denen primär anwendbare Normen ausgeschaltet werden durch die wissentliche Begründung der Tatbestandsvoraus- setzungen, die zur Unterstellung des Rechtsverhältnisses unter andere Normen führen. Im Vordergrund steht die Umgehung der zwingenden Vorschriften der lex fori. Zur Umgehungshandlung hat immer auch eine Umgehungsabsicht zu treten (ZK IPRG-VISCHER/WIDMER LÜCHINGER, Art. 17 N 28 f.). Es bestehen Berührungs- punkte zum ordre public: Dieser richtet sich gegen den Inhalt einzelner Bestimmun- gen des ausländischen Rechts, die Gesetzesumgehung gegen die Art und Weise, wie die Anwendung dieser Rechtsordnung bewirkt oder vermieden wird (BSK IPRG-MÄCHLER-ERNE/WOLF-METTIER, Art. 17 N 8). 2.3.4.2. Die Beklagte weist namentlich auf Art. 166 ff. IPRG und eine mögliche Um- gehung dieser Bestimmungen zur Anerkennung eines ausländischen Konkursde- krets und zum diesfalls zu befolgenden Verfahren hin (z.B. act. 50 Rz. 6; in diesem Sinn auch die Hauptbegründung im Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.1; vgl. auch GASSMANN, Arrest im internationalen Rechtsverkehr, 1998, 115, nach dem kein Raum besteht, um ausländischen An-

- 34 - ordnungen etwa hinsichtlich Einsetzung eines receiver, die das System von Art. 166 ff. IPRG zu unterlaufen drohen, Nachachtung zu verschaffen). Art. 166 ff. IPRG sehen bei Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets ein sogenanntes Hilfs- oder Sekundärverfahren in der Schweiz vor, in dem gegebe- nenfalls im Inland belegene Vermögenswerte einem ausländischen Verfahren zu- geführt werden. Die Unterstützungsfunktion dieses Hilfskonkurses ist zum einen den Interessen ausgewählter schweizerischer Gläubiger untergeordnet (vgl. Art. 172 Abs. 1 IPRG) und zum anderen ist die eigentliche Rechtshilfeleistung, also die Überweisung allfälliger Vermögenswerte an die ausländische Insolvenzmasse, an die Bedingung gebunden, dass schweizerische Gläubiger im ausländischen Kol- lokationsverfahren angehört worden sind und bei der Verteilung nicht benachteiligt werden (Art. 173 Abs. 3 IPRG; ZK IPRG-RODRIGUEZ, Vorbem Art. 166 N 46). Zum Schutz dieses Regimes verneint das Bundesgericht die Prozessführungsbefugnis einer ausländischen Konkursverwaltung ohne Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets hinsichtlich Klagen gegen schweizerische Drittschuldner bzw. -be- sitzer; dies vor dem Hintergrund, dass andernfalls der Zweck von Art. 166 ff. IPRG, nämlich der Schutz der schweizerischen Gläubiger, ausgehöhlt würde, indem die ausländische Konkursverwaltung ohne Kontrolle durch ein schweizerisches Gericht schweizerisches Haftungssubstrat abführen könnte (BGE 139 III 236 E. 4.2, 4.5; BGE 137 III 631 E. 2.3; BGE 134 III 366 E. 5.1.2; eingehend aus der jüngeren Lehre BAUMGARTNER, Handlungsbefugnisse der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz, 2022, 82 ff. m.w.H.). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass dieses Regime ausgehebelt werden könnte, indem eine ausländische Konkursverwaltung sich bzw. einer für sie handelnden natürlichen Person eine gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung einräumen lassen könnte, die in der Schweiz nach Art. 154 f. IPRG massgeblich wäre und es ihr erlauben würde, das in der Schweiz belegene Gesell- schaftsvermögen unter Ausserachtlassung von Art. 166 ff. IPRG der ausländischen Insolvenzmasse zuzuführen. Vorliegend sind solche Bedenken indessen unbegründet. Zunächst befindet sich die Klägerin nicht im Konkurs. Namentlich sind sich die Parteien einig, dass die receivership order kein ausländisches Konkursdekret ist, das Gegenstand einer An-

- 35 - erkennung nach Art. 166 ff. IPRG sein könnte, bzw. nicht auf eine generelle Zwangsliquidation der Klägerin zugunsten aller Gläubiger ausgerichtet ist und somit keine konkurstypischen Wirkungen entfaltet (act. 19 Rz. 59; act. 34 Rz. 76, 141). Mithin besteht gar kein ausländisches Konkursdekret, hinsichtlich dessen sicherge- stellt werden müsste, dass der Weg über Art. 166 ff. IPRG beschritten wird. Hinzu kommt, dass die besagte bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Prozessfüh- rungsbefugnis der ausländischen Konkursverwaltung einer finalen Betrachtungs- weise folgt. Demnach ist am Zweck der in der Schweiz angehobenen Klage anzu- knüpfen. Besteht dieser darin, das Haftungssubstrat für die Konkursgläubiger um in der Schweiz gelegene Vermögenswerte zu vergrössern, dient sie der Durchfüh- rung des ausländischen Konkurses und ist der Konkursverwaltung die Prozessfüh- rungsbefugnis abzusprechen (BGE 139 III 236 E. 4.2, 4.5 f.; BGE 137 III 631 E. 2.3). Vorliegend geht es aber nicht um eine solche Vergrösserung des Haftungs- substrats für die Konkursgläubiger um in der Schweiz gelegene Vermögenswerte. Denn die Klage richtet sich einzig auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung (act. 1 S. 2 f.), nicht hin- gegen auf die Überweisung von Vermögenswerten ins Ausland. Auch deshalb ist im vorliegenden Fall keine Umgehung der bzw. kein Konflikt mit den Art. 166 ff. IPRG zu erkennen (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., 109 f., nach dem selbst einer aus- ländischen Konkursverwaltung die Prozessführungsbefugnis für die Geltendma- chung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs zukomme, weil mangels Entzugs schweizerischen Haftungssubstrats die Interessen der schweizerischen Gläubiger nicht gefährdet seien, weshalb ein solches Vorgehen nicht dem Zweck von Art. 166 ff. IPRG widerspreche). Darüber hinaus unterscheidet sich der vorliegende Fall von denjenigen, die der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zugrunde liegen, indem die Klägerin selbst handelt, vertreten durch ihren gemäss Art. 154 f. IPRG und dem BVI-Recht zu ihrer Vertretung befugten director, und nicht eine Konkursverwaltung. Die besagte Rechtsprechung betrifft aber nur die Einschränkung der Prozessführungsbefugnis der Konkursverwaltung. Auch nach Konkurseröffnung über eine ausländische Ge- sellschaft bleibt zunächst das über Art. 154 f. IPRG bestimmte Gesellschaftsstatut massgeblich für die Frage, wer für die Gesellschaft handeln kann (siehe BAUMGART-

- 36 - NER, a.a.O., 63 ff.). Namentlich schränkt eine Konkurseröffnung im Ausland die Ver- fügungsmacht der Organe nicht ohne Weiteres ein, sondern nur dann, wenn das Gesellschaftsstatut dies vorsieht (vgl. für die Schweiz Art. 740 Abs. 5 Satz 2 OR). Deshalb sind Handlungen der Organe in der Schweiz grundsätzlich weiterhin gültig, ohne dass dies eine Umgehung von Art. 166 ff. IPRG darstellen würde (Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Oktober 2014 E. III.4.5). Mithin bleibt die Gemeinschuldnerin bis zur allfälligen Anerkennung des ausländischen Konkur- ses sowie auch bei Unmöglichkeit einer Anerkennung berechtigt, über die in der Schweiz belegenen Vermögenswerte zu verfügen (Verfügung des Konkursgerichts am Bezirksgericht Zürich vom 4. August 1999, ZR 2000 Nr. 63, E. 3; BAUMGARTNER, a.a.O., 70; BSK IPRG-BERTI/MABILLARD, Art. 166 N 70 m.w.H. auch auf a.M.; GASS- MANN/BOMMER, in: Münch/Passadelis/Lehne [Hrsg.], Handbuch internationales Handels- und Wirtschaftsrecht, 2015, Rz. 14.90; JAKOB, Die Prozessführungsbe- fugnis ausländischer Insolvenzverwalter, 2018, Rz. 69; LORANDI, Handlungsspiel- raum ausländischer Insolvenzmassen in der Schweiz, AJP 2008, 564; STAEHELIN, Konkurs im Ausland - Drittschuldner in der Schweiz, in: Riemer/Kuhn/Vock/Gehri [Hrsg.], FS Spühler, 410, 414 f.). Vor diesem Hintergrund wird vertreten, sie könne weiterhin gültig Vollmachten ausstellen und Dritte ermächtigen, über diese Vermö- genswerte zu verfügen. Insbesondere könne sie die ausländische Konkursverwal- tung bevollmächtigen, die diesfalls in der Schweiz privatrechtlich handeln könne (BAUMGARTNER, a.a.O., 77, 84 [allerdings mit der Einschränkung, dass das Fehlen der Prozessführungsbefugnis nicht durch Erteilung einer Vollmacht umgangen wer- den könne]; LORANDI, a.a.O., 564; RIGERT, Anerkennung von Auskunftsrechten aus- ländischer Insolvenzverwalter, ZZZ 2017/2018, 297; STAEHELIN, a.a.O., 415; a.M. STRICKLER, a.a.O., Rz. 237 f.). Eine Einschränkung sei allenfalls dann denkbar, wenn der Gemeinschuldner von der ausländischen Konkursverwaltung zur Ausstel- lung der Vollmacht gezwungen würde (Beschluss des Handelsgerichts ZH HG110247 vom 8. Oktober 2014 E. III.4.5; STAEHELIN, a.a.O., 415). Teils wird auch explizit ein Handeln der ausländischen Konkursverwaltung in der Schweiz als Or- gan der Gemeinschuldnerin auf privatrechtlicher Ebene für möglich gehalten. Die entsprechende Anpassung der Vertretungsmacht sei in Anwendung von Art. 154 f. IPRG von Gesetzes wegen zu berücksichtigen und verletze nicht das Territoriali-

- 37 - tätsprinzip, solange die so handelnde Konkursverwaltung sich auf die Durchset- zung der vertraglichen Ansprüche der Gemeinschuldnerin beschränke (NEURONI NAEF/NAEF, a.a.O., 1404 ff.; a.M. wohl aber RIGERT, a.a.O., 294 f.). Das Gesagte zeigt, dass das schweizerische Recht selbst nach einem ausländischen Konkurs- dekret auf die über die IPR-Kollisionsnormen bestimmte gesellschaftsrechtliche Lage abstellt. Namentlich bleibt die Vertretungsmacht der Gesellschaftsorgane grundsätzlich bestehen, ausser das Gesellschaftsstatut sehe etwas anderes vor. Vorliegend gründet die Vertretungsmacht von D._____ gerade auf dem durch Art. 154 f. IPRG für massgeblich erklärten Gesellschaftsstatut, dem BVI-Recht. Mit- hin wäre, selbst wenn ein Konkursfall vorliegen würde, noch nicht gesagt, dass er nicht mehr als director für die Klägerin handeln könnte. Entsprechend kann von einer Umgehung von Art. 166 ff. IPRG nicht die Rede sein, wenn auf das Gesell- schaftsstatut der Klägerin abgestellt wird. 2.3.4.3. Was das von der Beklagten angerufene Urteil des BGer 5A_999/2022 vom

20. Februar 2024 betrifft, ist zunächst zu bemerken, dass vorliegend – anders als in jenem Entscheid – nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen einer Anerken- nung nach Art. 25 ff. IPRG gegeben sind. Dieser Unterschied liegt darin begründet, dass sich vorliegend die Vertretungsmacht des director D._____ unmittelbar aus der Anwendung des Gesellschaftsstatuts (Art. 154 f. IPRG) ergibt, während in je- nem Fall der receiver nicht Organ der Kontoinhaberinnen (und – soweit ersichtlich

– von diesen auch nicht bevollmächtigt) war. Vielmehr waren ihm seine Befugnisse einzig durch den gerichtlichen Entscheid ("Order Appointing Receiver") übertragen. Mithin hatte jener receiver allein gestützt auf das Gesellschaftsstatut keine Berech- tigung, die Kontoinhaberinnen zu vertreten, und war auf die vorgängige Erstre- ckung der Gestaltungswirkung der Order Appointing Receiver (konkret: Begrün- dung von Befugnissen des receiver hinsichtlich der fraglichen Bankkonten) ange- wiesen. Aufgrund dieses Unterschieds stellt sich vorliegend nicht die im Rahmen der Anerkennung zu prüfende Frage, ob eine Entscheidung in Zivilsachen vorliegt (siehe BGE 129 III 683 E. 5.2; BSK IPRG-DÄPPEN/MABILLARD, Art. 25 N 9). Entspre- chend ist die bundesgerichtliche Erkenntnis, dass es sich bei der jenem Urteil zu- grundeliegenden Order Appointing Receiver nicht um eine Entscheidung in Zivilsa- chen handelte, nicht einschlägig.

- 38 - Zu erörtern bleibt, ob die bundesgerichtlichen Überlegungen aus anderen Gründen auf den vorliegenden Fall übertragen werden müssen. Namentlich führte das Bun- desgericht aus, dass das IPRG keine Vorschriften zur Schuldbetreibung enthalte, die dem öffentlichen Recht zuzurechnen seien und dem Territorialitätsprinzip un- terlägen. Mangels solcher Vorschriften unterstünden Betreibungen in der Schweiz ausschliesslich dem SchKG und würden ausländische Betreibungsakte nicht aner- kannt. Weiter sei die Order Appointing Receiver, selbst wenn sie nicht den Konkurs betreffe, doch der Zwangsvollstreckung zuzurechnen. Sodann nahm es Bezug auf die Beschreibung der Funktion des receiver durch diesen selbst. Demnach sei er bestellt worden zur Vollstreckung bestehender materieller Entscheide über den Be- stand von Forderungen. Ferner referenzierte es den Zweck der Order Appointing Receiver. Dieser bestehe darin, diese Entscheide in der Sache zu vollstrecken durch Pfändung von Vermögenswerten des Schuldners und Rückführung dersel- ben in die ausländische Jurisdiktion zur Befriedigung bestimmter Gläubiger. Die Order Appointing Receiver ermögliche es dem receiver, noch dem Schuldner ge- hörende Vermögenswerte zu verwalten, um die Begleichung von Forderungen zu erreichen, zu deren Zahlung der Schuldner verurteilt worden sei, und selbst auf schweizerischem Boden zu handeln, ohne auf die hier verfügbaren Zwangsmittel zurückzugreifen (a.a.O. E. 5.2). Vorliegend geht es nicht um eine solche Zwangsvollstreckung. Zunächst gibt es gar keine materiellen Entscheide, die zu vollstrecken wären. Sodann tritt D._____, der selbst gar nicht receiver ist, als director der Klägerin auf und beschränkt sich auf die Geltendmachung derer vertraglichen Rechte, ohne sich auf Befugnisse zu be- rufen, die ihm lediglich aufgrund einer ausländischen gerichtlichen Anordnung zu- stehen. Ferner bezwecken die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbegehren der Klägerin auch keine Pfändung und Rückführung von Vermögenswerten zur Befrie- digung bestimmter Gläubiger. Vielmehr richten sie sich auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung. An dieser Stelle ist zu betonen, dass bei der Prüfung, ob Korrekturen hinsichtlich des anwendbaren Rechts nötig sind, der konkrete Einzelfall massgeblich ist. Nur wenn das Ergebnis der Anwendung des BVI-Rechts im konkreten Anwendungsfall gegen den schweizerischen ordre public verstossen bzw. zur Umgehung des

- 39 - schweizerischen Rechts führen würde, wäre ein Abweichen vom anwendbaren Recht denkbar. Die Möglichkeit von D._____, namens der Klägerin deren Rechen- schafts- und Herausgabeansprüche auszuüben und die Unterschriftenregelung an- zupassen, läuft aber weder auf eine Zwangsvollstreckung hinaus noch ist sie sonst wie mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall massgeblich vom durch das Bundesgericht beurteilten Sach- verhalt. Denn dort ging es um die abstrakte Anerkennung der Order Appointing Receiver mit allen darin gewährten, weitreichenden Befugnissen, was im Übrigen von der Vorinstanz wiederholt betont wurde (Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.1). 2.3.4.4. Schliesslich fällt das konkrete Vorgehen von D._____ – seine Begehren um Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenregelung – auch nicht unter den Schutz von Art. 271 Ziff. 1 StGB, weshalb auch darin kein Verstoss gegen den schweizerischen ordre public zu se- hen ist (in diesem Sinn die Eventualbegründung im Urteil der Cour de Justice GE ACJC/1571/2022 vom 17. November 2022 E. 3.2.3). Nach Art. 271 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Erfasst sind nur hoheitliche Amtshandlungen, also Tätigkeiten, die amtlichen Charakter tragen und in Ausübung hoheitlicher Funktionen für einen fremden Staat ausgeführt werden. Verlangt ist eine verbindli- che Androhung bzw. Verfügung, an die durchsetzbare Rechtsfolgen geknüpft wer- den können. Namentlich werden Betreibungshandlungen und Verwertungshand- lungen im Konkurs durch ausländische Rechtsträger als unzulässige hoheitliche Akte bewertet (BSK StGB-HUSMANN, Art. 271 N 17, 24 f. m.w.H.). Zu ausländischen Konkursverwaltern und Liquidatoren wird aber auch vertreten, diese machten sich nicht strafbar, wenn sie nur anstelle der Gemeinschuldnerin in die Vertragsbezie- hungen mit einer in der Schweiz ansässigen Person eintreten (step into the shoes; CR CP II-FISCHER/RICHA, art. 271 CP N 11; siehe auch BAUMGARTNER, a.a.O., 43 ff., nach dem eine ausländische Konkursverwaltung in der Schweiz straflos jeder

- 40 - Privatperson erlaubte Handlungen vornehmen könne und namentlich zivile Rechts- handlungen tätigen und als Trägerin privater Rechte auftreten könne). Vorliegend geht es nicht um solche hoheitlichen Amtshandlungen bzw. verbindliche Androhungen. Vielmehr will D._____ in Vertretung der Klägerin selbst – nicht in Vertretung einer Konkursverwaltung – deren privatrechtliche und datenschutzrecht- liche Ansprüche geltend machen. Entsprechend berief sich die Klägerin im vorpro- zessualen Schriftverkehr auf die Vertretungsmacht ihres directors und stützte ihre Auskunftsansprüche auf privatrechtliche Bestimmungen (Art. 400 OR; Art. 72 Abs. 1 FIDLEG [siehe BSK FIDLEG-REICHART/MANZONI, Art. 72 N 2]) sowie das Datenschutzrecht (act. 3/23). Hingegen berief sie sich nicht auf die receivership or- der oder gar die darin enthaltene penal notice. Ein gegen Art. 271 Ziff. 1 StGB ver- stossendes Verhalten, das mit dem schweizerischen ordre public unvereinbar sein könnte, ist darin nicht zu sehen. 2.3.4.5. Entgegen der Beklagten (act. 38 Rz. 92 ff.) liegt auch keine rechtsmiss- bräuchliche Umgehung des bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheides und damit einhergehend der Art. 25 ff. IPRG vor. Da Art. 154 f. IPRG für die organ- schaftliche Vertretung das Gesellschaftsstatut beruft und H._____ gemäss BVI- Recht die Klägerin als director vertreten kann, hätte sich genau genommen bereits damals nicht die Frage nach der Anerkennung der receivership order gestellt. Ent- sprechend ist der Klägerin auch keine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Aner- kennungsvoraussetzungen bzw. der bezirksgerichtlichen Entscheidung vom 30. Juni 2020 vorzuwerfen, wenn sie sich nun durch ihren director D._____ vertreten lässt, den H._____ in seiner Funktion als director auf rein gesellschaftsrechtlichem Weg bestellt hat (vgl. E. 2.3.2 vorstehend). 2.4. Fazit Es beurteilt sich nach dem BVI-Recht, welche natürlichen Personen für die Klägerin handeln können. Gemäss BVI-Recht kann D._____ als director für die Klägerin handeln. Eine Anerkennung der receivership order ist hierzu nicht nötig. Auch eine Korrektur der Anknüpfung an das BVI-Recht hat nicht zu erfolgen. Mithin bleibt es dabei, dass D._____ die Klägerin hinsichtlich der Begehren um Rechenschaftsab-

- 41 - lage und Herausgabe von Dokumenten sowie Anpassung der Unterschriftenrege- lung rechtsgültig vertreten kann. Daher konnte er zum einen die klägerischen Rechtsvertreter gültig zur Führung des vorliegenden Prozesses bevollmächtigen und ist der Nichteintretensantrag der Beklagten abzuweisen. Zum anderen ist er berechtigt, gegenüber der Beklagten die der Klägerin zustehenden Ansprüche auf Rechenschaftsablage und Herausgabe von Dokumenten geltend zu machen sowie die Anpassung der Unterschriftenregelung zu verlangen (dazu nachfolgend).

3. Materielle Ansprüche der Klägerin 3.1. Unbestrittener Sachverhalt 3.1.1. Die Klägerin ist Kundin der Beklagten. Namentlich unterhält sie bei dieser die Kontobeziehungen Portfolio Nr. 2, 1, 3 und 4. Über die Kontobeziehung Portfolio Nr. 1 hält sie insbesondere Aktien der C._____ Ltd (act. 1 Rz. 126 f.; act. 19 Rz. 98; act. 34 Rz. 85, 90). 3.1.2. Der Bankbeziehung liegen die Basisdokumente der Beklagten datierend vom

21. Januar 2020 zugrunde, die unter anderem die Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen ("AGB") der Beklagten umfassen (act. 3/21). Gemäss deren Ziff. A1 gilt die der Beklagten schriftlich bekannt gegebene Unterschriftenregelung ausschliesslich und bis zu ihrem schriftlichen Widerruf, ungeachtet anderslautender Handelsregis- tereinträge und Veröffentlichungen oder gesetzlicher Erlöschungsgründe. Gemäss deren Ziff. A2 prüft die Beklagte die Legitimation ihrer Kundschaft und deren Ver- treter mit der banküblichen Sorgfalt. Gemäss deren Ziff. A22 unterstehen alle Rechtsbeziehungen der Kundschaft mit der Beklagten einschliesslich der Basisdo- kumente dem materiellen schweizerischen Recht (act. 1 Rz. 126, 138 ff., 159; act. 19 Rz. 98 f.). 3.1.3. Mit Schreiben vom 8. März 2023 erklärte die Klägerin der Beklagten, dass fortan D._____ als ihr director für die Bankbeziehung zuständig und sämtliche Kor- respondenz an ihn zu richten sei, bat um Zusendung der für die Anpassung der Unterschriftenregelung nötigen Formulare und forderte Auskunft über bzw. Heraus- gabe der von Rechtsbegehren-Ziff. 1 erfassten Unterlagen (act. 1 Rz. 149; act. 34

- 42 - Rz. 89; act. 3/23). Mit Schreiben vom 4. April 2023 forderte die Klägerin von der Beklagten Auskunft über bzw. Herausgabe der von Rechtsbegehren-Ziff. 2 erfass- ten Unterlagen (act. 1 Rz. 149, 157; act. 34 Rz. 90; act. 3/24). Die Beklagte wies diese Begehren insbesondere mit Schreiben vom 12. Mai 2023 zurück (act. 1 Rz. 135 f., 150, 157; act. 34 Rz. 91, 95; act. 3/25-27). 3.2. Parteistandpunkte 3.2.1. Die Klägerin macht geltend, als Bankkundin habe sie Anspruch auf Rechen- schaftsablage und Herausgabe. Sie, vertreten durch ihre Organe, sei diesbezüglich aktivlegitimiert (act. 1 Rz. 8, 145 ff.; act. 34 Rz. 8, 88 ff.). 3.2.2. Die Beklagte macht geltend, jedenfalls auf der Ebene der Klagebegründetheit sei zu berücksichtigen, dass D._____ die Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten nicht rechtsgültig vertreten könne (act. 19 Rz. 70 f.). Sie sei gemäss Ziff. A2 der AGB zur sorgfältigen Legitimationsprüfung verpflichtet. Entsprechend müsse sie bei Anhaltspunkten auf eine mangelhafte Ver- tretung die Rechenschaftsablage und Herausgabe ablehnen (act. 19 Rz. 72). Sie sei also vertraglich verpflichtet, den Instruktionen von D._____ bzw. der von ihm bevollmächtigen Rechtsvertreter keine Folge zu leisten, und handle im Einklang mit ihren vertraglichen und gesetzlichen Pflichten (act. 19 Rz. 74, 77; act. 38 Rz. 109, 111, 137, 139, 144). 3.3. Rechtliches In Anwendung von Art. 116 Abs. 1 IPRG und Ziff. A22 der AGB gilt schweizerisches Recht. Auf die Bankbeziehung ist insbesondere Auftragsrecht anwendbar (Art. 394 ff. OR; statt vieler STALDER, in: Arpagaus/Stalder/Werlen [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, Rz. 519). Gemäss Art. 397 Abs. 1 OR ist der Beauftragte zur vorschriftsgemässen Ausführung verpflichtet. Gemäss Art. 400 Abs. 1 OR muss er auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grund zugekommen ist, erstatten. Ferner hat die Kundschaft gemäss Art. 72 Abs. 1 FIDLEG jederzeit Anspruch auf Herausgabe einer Kopie ihres Dossiers sowie

- 43 - sämtlicher weiterer sie betreffenden Dokumente, die ein Finanzdienstleister im Rahmen der Geschäftsbeziehung erstellt hat. Die Informationspflicht betrifft alles, was für die Auftraggeberschaft von Bedeutung sein kann, und muss rechtzeitig so- wie wahrheitsgetreu und vollständig erfolgen (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 400 N 4 m.w.H.). Von der Herausgabepflicht werden grundsätzlich alle Dokumente, die im Rahmen der Auftragsausführung erworben oder geschaffen worden sind, erfasst (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 400 N 12 m.w.H.). Diese Vorgänge können der Auf- traggeberschaft nicht alle bekannt sein. Sind die geforderten Dokumente klar iden- tifizierbar, sind keine überhöhten Anforderungen an die Rechtsbegehren zu stellen, damit die Rechtsdurchsetzung nicht daran scheitert. Entsprechend kann nicht in allen Fällen verlangt werden, in den Rechtsbegehren die einzelnen Transaktionen so genau zu bezeichnen, dass die einzelnen Dokumente etc. konkret benannt wer- den. Die Dokumente müssen aber so umschrieben sein, dass sie bestimmbar sind, so dass der Beauftragte erkennt, welche Dokumente im Rahmen der Dispositions- maxime von ihm herausverlangt werden, und das mit der Vollstreckung befasste Gericht beurteilen kann, ob die Anordnung zur Herausgabe befolgt wurde (zum Ganzen Urteil des BGer 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.2). 3.4. Würdigung 3.4.1. Rechtsbegehren-Ziff. 1 richtet sich auf umfassende Rechenschaftsablage betreffend das Portfolio 1. Namentlich bezeichnet es diverse in Kopie herauszuge- bende Dokumente. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 8. März 2023 an. Sie hat einen Anspruch auf diese Rechenschaftsablage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR sowie Art. 72 Abs. 1 FIDLEG. Der Beklagten ist aufgrund des Rechtsbegehrens klar, welche Dokumente sie herauszugeben hat. Im Übrigen macht sie auch nichts Gegenteiliges geltend. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.4.2. Rechtsbegehren-Ziff. 2 richtet sich auf die Herausgabe der Originale sämtli- cher Unterlagen hinsichtlich der Aktien der C._____ Ltd. Namentlich bezeichnet es bestimmte dieser Unterlagen. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 4. April 2023 an. Sie hat einen Anspruch auf diese Rechenschaftsablage gestützt auf Art. 400 Abs. 1 OR sowie Art. 72

- 44 - Abs. 1 FIDLEG. Der Beklagten ist aufgrund des Rechtsbegehrens klar, dass sie sämtliche Dokumente in diesem Portfolio herauszugeben hat, die die C._____ Ltd betreffen. Im Übrigen macht sie auch nichts Gegenteiliges geltend. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.4.3. Rechtsbegehren-Ziff. 3 richtet sich auf die Anpassung der Unterschriftenre- gelung. Die Klägerin knüpft damit an ihr entsprechendes, nicht erfülltes Ersuchen mit Schreiben vom 8. März 2023 an. Der Anspruch der Klägerin auf Anpassung der Unterschriftenregelung ergibt sich aus Art. 397 OR sowie Ziff. A1 der AGB. Das Begehren ist gutzuheissen. 3.5. Frist 3.5.1. Die Klägerin begehrt die Ansetzung einer Frist von 30 Tagen seit Rechtskraft. 3.5.2. Leistungsurteile des Handelsgerichts sind mit Ausfällung rechtskräftig und vollstreckbar (Art. 103 Abs. 1 BGG; BGE 146 III 284 E. 2.3.4; BGE 142 III 738 E. 5.5.4). Da gegen solche Urteile ein Rechtsmittel ergriffen werden kann, drängt es sich zur Vermeidung von Leerläufen und Unsicherheiten auf, die Frist für die Erfüllung der im Urteil festgehaltenen Verpflichtungen statt ab Rechtskraft ab Ab- lauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung ei- ner Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG) an- zusetzen. Als Frist erscheinen 30 Tage angemessen (siehe auch Beschluss und Urteil des Handelsgerichts ZH HG190051 vom 27. September 2021 E. 7.7).

4. Vollstreckungsmassnahmen 4.1. Die Klägerin begehrt eine Anordnung der Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB. 4.2. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 ZPO). Bei einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlas- sen oder Dulden kann es als indirekte Zwangsmassnahme namentlich eine Straf- androhung nach Art. 292 StGB aussprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Welche Massnahmen anzuordnen sind, entscheidet es nach seinem eigenen Ermessen.

- 45 - Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 5.3.3; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4). 4.3. Die Androhung einer Bestrafung der verantwortlichen Organe der Beklagten nach Art. 292 StGB ist geeignet, den nötigen Druck auf diese Organe sowie – nicht zuletzt aufgrund des Gewährserfordernisses (Art. 3 Abs.2 lit. cbis BankG) – auf die Beklagte selbst auszuüben, damit sich diese an die gerichtlich erkannten Verpflich- tungen halten wird. Dabei handelt es sich um eine indirekte Massnahme, die es der Beklagten bzw. ihren Organen zunächst erlaubt, dem Urteil freiwillig nachzukom- men. Sodann liesse sich eine allfällige Strafe in Abhängigkeit des konkreten Wider- handlungsfalls festsetzen. Mithin erlaubt diese Vollstreckungsmassnahme, dem Ur- teil mit Augenmass den nötigen Nachdruck zu verleihen, womit sie verhältnismäs- sig ist.

5. Zusammenfassung der Tat- und Rechtsfragen Gemäss dem durch Art. 154 f. IPRG für anwendbar erklärten BVI-Recht hat D._____ als director die Vertretungsmacht zur rechtsgültigen Vertretung der Kläge- rin in der Schweiz. Eine Anerkennung der receivership order ist nicht notwendig. Auch eine Korrektur der Anknüpfung an das BVI-Recht hat jedenfalls hinsichtlich der vorliegend zur Diskussion stehenden Geltendmachung von Ansprüchen auf Rechenschaftsablage und Herausgabe sowie Anpassung der Unterschriftenrege- lung nicht zu erfolgen. D._____ konnte deshalb die klägerischen Rechtsvertreter im hiesigen Verfahren bevollmächtigen und kann die klägerischen Ansprüche ge- genüber der Beklagten geltend machen. Die eingeklagten Ansprüche sind nament- lich gestützt auf das Auftragsrecht gegeben. Die Klage ist gutzuheissen.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Gerichtskosten Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächli- chen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert

- 46 - (gerundet) CHF 3'349'050.– (siehe act. 14 E. 3.3). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV und unter Berücksichtigung namentlich der Verfügung vom 3. Oktober 2023 (act. 14), worin der Entscheid über die Prozesskosten dem Endentscheid vor- behalten wurde, ist die Gerichtsgebühr auf CHF 60'000.– festzusetzen und aus- gangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie ist – soweit möglich – vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 407f ZPO). Der Klägerin ist das Rückgriffsrecht auf die Beklagte einzuräumen (Art. 111 Abs. 2 i.V.m. Art. 407f ZPO). Der Fehlbetrag ist von der Beklagten nachzufordern. 6.2. Parteientschädigung Aufgrund des Obsiegens der Klägerin ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Parteientschädigung zu bezahlen. Bei berufsmässig vertretenen Parteien be- stimmt sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a Anw- GebV). Beim vorliegenden Streitwert beträgt die nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Anw- GebV ermittelte Grundgebühr knapp CHF 55'000.–. Sie ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzu- schlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend haben eine Vergleichsver- handlung und ein zweiter Schriftenwechsel stattgefunden und hat die Klägerin meh- rere Stellungnahmen erstattet. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf CHF 82'350 festzusetzen. Die für die Parteientschädigung der Beklagten von der Klägerin geleistete Sicher- heit ist dieser nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung oder -beantragung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zu- rückzuerstatten.

- 47 - Das Handelsgericht beschliesst:

1. Der Nichteintretensantrag der Beklagten wird abgewiesen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, schriftliche Mitteilung, sowie Rechtsmit- telbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. und erkennt:

1. Die Beklagte wird verpflichtet, innert einer Frist von 30 Tagen ab Ablauf der Rechtsmittelfrist vorbehältlich einer allfälligen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 103 Abs. 2 lit. a oder Abs. 3 BGG):  der Klägerin bzw. deren Organen vollständig Rechenschaft abzulegen und eine Kopie sämtlicher physischen und elektronischen Dokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem vertraglichen Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten betreffend das Portfolio 1 her- auszugeben, einschliesslich: (a) Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoauszüge, Belastungs- und Gutschriftenanzeigen, Korrespondenzen, Kundendossier, CIF o.ä., Unterschriftenkarte, Korrespondenzadresse; sowie (b) sämtliche Unterlagen betreffend die Aktien der "C._____ Ltd" wie insbesondere Ankündigungen der Einberufung der Gene- ral Shareholder Meetings von C._____, reference documents für Shareholder Meetings, voting cards, sonstige Stimm- rechtsunterlagen sowie allfällige Dokumente betreffend eine Stimmrechtsvertretung (proxy voting);  der Klägerin resp. deren Organen sämtliche Unterlagen im Original be- treffend die oder im Zusammenhang mit den Aktien "C._____ Ltd" wie insbesondere Ankündigungen der Einberufung der General Shareholder Meetings von C._____, reference documents für Shareholder Meetings, voting cards und sonstige Stimmrechtsunterlagen herauszugeben;

- 48 -  die Unterschriftenregelung für die Bankbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten entsprechend den Weisungen der Klägerin wie folgt anzupassen: (a) D._____, director der A._____ Ltd., ist als einzelzeichnungs- berechtigter zu vermerken; (b) die bestehende Unterschriftenregelung ist zu widerrufen.

2. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 1 wird den Organen der Be- klagten die Bestrafung wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse be- straft.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 60'000.–.

4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. Sie werden – soweit möglich – vorab aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wofür der Klägerin das Rückgriffsrecht auf die Beklagte eingeräumt wird. Der Fehl- betrag wird von der Beklagten nachgefordert.

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF82'350.– zu bezahlen.

6. Die von der Klägerin geleistete Sicherheit von CHF 82'350.– für die Partei- entschädigung wird der Klägerin nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. Nichtgewährung oder -beantragung der aufschiebenden Wirkung nach erfolgter Beschwerde zurückerstattet.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage des Doppels von act. 57, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 56, sowie an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern.

- 49 -

8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3'349'050.–. Zürich, 14. April 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Vorsitzender: Gerichtsschreiber: Dr. Stephan Mazan Dr. Severin Harisberger